Beurteilung von Pferdemist nach der WDüngV

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Beurteilung von Pferdemist nach der WDüngV
Wirtschaftsdünger werden nach § 1 der Verordnung über das Inverkehrbringen und Befördern von
Wirtschaftsdünger (WDüngV) vom 21.07.2010, BGBl. I Nr. 40/2010 bestimmt. Das Düngegesetz
(DüngG) definiert Wirtschaftsdünger aufgrund von § 2 Satz 1 Nummer 2. Danach sind Wirtschaftsdünger Düngemittel, die
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a) als tierische Ausscheidungen
aa) bei der Haltung von Tieren zur Erzeugung von Lebensmitteln oder
bb) bei der sonstigen Haltung von Tieren in der Landwirtschaft oder
b) als pflanzliche Stoffe im Rahmen der pflanzlichen Erzeugung oder
in der Landwirtschaft, auch in Mischungen untereinander
oder
nach aerober oder anaerober Behandlung,
anfallen oder erzeugt werden.
Eine weitere Erläuterung hat der Bundesgesetzgeber nicht vorgegeben. Mit dem Inkrafttreten der
WDüngV am 1. September 2010 haben sich unterschiedliche Fragen ergeben, auf die nach dem
Kenntnisstand nicht sofort alle Antworten erfolgen konnten.
Welches Ziel wird mit der WDüngV verfolgt?
Mit der „WDüngV“ sollen Nährstoffströme mit Wirtschaftsdüngern transparent gemacht werden.
Dies betrifft nicht nur Landwirte, sondern - ergänzend zur Düngeverordnung - auch gewerbliche
und nichtlandwirtschaftliche Unternehmen (Tierhaltungen, Reitställe, Biogasanlagen, Lohnunternehmer, Transporteure, Vermittler) die Wirtschaftsdünger (oder Stoffe, die Wirtschaftsdünger als
Ausgangsstoff oder Bestandteil enthalten) abgeben bzw. Inverkehrbringen (auch ohne Entgelt),
befördern oder aufnehmen.
Häufiger hinterfragt wird die Einstufung von Pferdemist als Wirtschaftsdünger. Da die Länder
unterschiedliche Auffassungen vertreten hatten, hat hierzu das Bundesministerium für Ernährung,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV) eine Stellungnahme am 21.06.2012 an die Länder gerichtet. Nachfolgend wird die rechtliche Einordnung von Pferdemist zusammengefasst:
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Pferde (Enquiden – „zur Schlachtung bestimmt“) zur Erzeugung von Lebensmitteln
Bei dem hierbei anfallenden Pferdemist kann es sich bei entsprechender Zweckbestimmung als Düngemittel um Wirtschaftsdünger gemäß § 2 Satz 1 Nummer 2 a) aa) DüngG
handeln. In Zweifelsfällen kann auf den Status des Pferdes im Equidenpass („zur Schlachtung bestimmt“) zurückgegriffen werden.
Für die Anwendung der WDüngV auf Pferdemist, der in einer Pensionspferdehaltung anfällt, ist
rechtlich maßgebend, in welcher Art von Betrieb der Pferdemist erzeugt wird:
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Pensionstierhaltung in landwirtschaftlichen Betrieben
Der Wortlaut des § 2 Satz 1 Nr. 2 a) bb) DüngG („in der Landwirtschaft“) erlaubt es, als Wirtschaftsdünger auch Düngemittel einzuordnen, die als tierische Ausscheidungen bei der Pensionstierhaltung (insbesondere von Pferden) in landwirtschaftlichen Betrieben anfallen, die in der
landwirtschaftlichen Urproduktion tätig sind. Der Wortlaut lässt weiterhin eine Einordnung als
Wirtschaftsdünger zu, soweit die Pensionstierhaltung in einem Betrieb auf überwiegend eigener Futtergrundlage erfolgt. Hierfür spricht auch ein Vergleich mit der Definition des Landwirtschaftsbegriffs gemäß § 201 des Baugesetzbuchs (BauGB).
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Pensionstierhaltung außerhalb von landwirtschaftlichen Betrieben
Im Umkehrschluss ergibt sich aus den vorgenannten Erläuterungen, dass organische Düngemittel, die als tierische Ausscheidungen bei der Pensionstierhaltung außerhalb von landwirtschaftlichen Betrieben anfallen, nicht als Wirtschaftsdünger im Sinne des § 2 Satz 1
Nr. 2 a) bb) DüngG anzusehen sind. In einem solchen Fall kann schon begrifflich von einer
„sonstigen Haltung von Tieren in der Landwirtschaft“ nicht mehr ausgegangen werden.
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Anwendung der Bioabfallverordnung (BioAbfV) auf den Anfall von Pferdemist außerhalb
von landwirtschaftlichen Betrieben
Für Pferdemist, der in Pensionstierhaltungen außerhalb landwirtschaftlicher Betriebe anfällt,
gilt die WDüngV nicht, weil es sich hierbei begrifflich nicht um Wirtschaftsdünger im Sinne
von § 2 Satz 1 Nr. 2 DüngG handelt.1) Pferdemist, der in Pensionspferdehaltungen anfällt,
fällt stets unter die VO (EG) 1069/2009, unabhängig davon, ob er in einem landwirtschaftlichen oder einem nicht-landwirtschaftlichen Betrieb anfällt. Die novellierte BioAbfV kommt
seit Inkrafttreten der Novellierung am 01.05.2012 nicht mehr zur Anwendung. Dieser Pferdemist fällt nicht mehr unter die BioAbfV, da er der VO (EG) Nr. 1069/2009 über tierische
Nebenprodukte unterliegt.
1)
Da Pferdemist ein zulässiger Ausgangsstoff für Düngemittel ist (vgl. Tabelle 7, Nr. 7.2.1 Düngemittelverordnung), kann
er allerdings ggf. sonstigen düngerechtlichen Vorschriften unterliegen.
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