SOMMERFERIENÜBUNG VERFASSUNGSRECHT [SS 2014] Bruno Binder 20.08.2014 148.020 1. KLAUSUR 09.15 bis 11.45 Uhr A. Sachverhalt 1. Katharina K, Österreichische Staatsbürgerin, besitzt einen Bauernhof in Oberösterreich (4xxx Gemeinde G, MStraße 3 [Bezirk B]). Hier hält sie unter anderem 40 Schafe. Zudem ist sie Eigentümerin eines großen Wiesengrundstücks (Nr 123) am Ortsrand der Gemeinde (Grünland). An das Grundstück grenzen weitere Wiesengrundstücke an (Nr 122, 124, 232, 384). Grundstück 124 steht im Eigentum von Landwirt Ludwig L, der – was im Ort und auch im Gemeinderat bekannt ist – ein guter Freund des Bürgermeisters ist. Die Grundstücke werden von ihren Eigentümern als Weidegrundstücke für Schafe und Ziegen genutzt. Auf diesen Wiesengrundstücken am Ortsrand der Gemeinde wachsen diverse Pflanzenarten, darunter auch der Meisterwurz, eine im Alpenraum verbreitete und als Heilpflanze bekannte wildwachsende Pflanzenart aus der Gattung Haarstrang, die von Juni bis August blüht. Der Meisterwurz ist keine nach §§ 27, 28 Abs 1 Oö Natur- und Landschaftsschutzgesetz (Oö NSchG 2001) geschützte Pflanzenart, sondern durch § 1 Z 1 iVm Anlage 1 Oö Artenschutzverordnung vom Schutz des § 28 Abs 1 Oö NSchG 2001 ausgenommen. In der Gemeinde G wächst er nur auf den oben genannten Grundstücken. Nach Auffassung des Bürgermeisters handelt es sich bei dem Meisterwurz, der traditionell als Heilpflanze verwendet wird, um eine schützenswerte Pflanzenart. Daher lässt er eine ortspolizeiliche Verordnung entwerfen, die sicherstellen soll, dass der Meisterwurz nicht von weidenden Schafen und Ziegen abgefressen wird, andererseits aber zugleich dafür sorgen soll, dass der Landwirtschaftsbetrieb des Ludwig L nicht beeinträchtigt wird. Ein Sachverständigengutachten bezüglich der Frage, ob Schafe und Ziegen die über einen hohen Anteil an ätherischen Ölen verfügende, 30 bis 100 cm hoch wachsende Pflanze überhaupt abfressen, wird nicht eingeholt. 2. Der Gemeinderat der Gemeinde G beschließt in seiner Sitzung vom 29.07.2014 die entsprechende Verordnung, die wie folgt lautet: Ortspolizeiliche Weideverordnung des Gemeinderats der Gemeinde G vom 29.07.2014 § 1. Zum Schutz des Meisterwurzes ist das Weiden von Schafen und Ziegen auf allen Grundstücken im Gebiet der Gemeinde G ganzjährig verboten. Ausnahmegenehmigungen werden nicht erteilt. § 2. Das Verbot gem § 1 gilt nicht für das Wiesengrundstück Nr 124. § 3. Wer entgegen § 1 Schafe oder Ziegen weidet, begeht eine Verwaltungsübertretung, die vom Bürgermeister im übertragenen Wirkungsbereich mit Geldstrafe bis zu 180,- €, wenn aber mit einer Geldstrafe das Auslangen nicht gefunden werden kann, mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Wochen zu bestrafen ist. § 4. Diese Verordnung tritt mit dem auf den Ablauf der Kundmachungsfrist folgenden Tag in Kraft. [Datum] Der Bürgermeister der Gemeinde G [Unterschrift] Die Verordnung wird am Donnerstag, dem 31.07.2014 in der Gemeindezeitung der Gemeinde G (Nr 33/14) kundgemacht. 3. K, die das Grundstück 123 bislang zum Weiden ihrer Schafe benutzt hat und es auch in Zukunft hierzu benötigt, möchte sich gegen die Verordnung zur Wehr setzen. B. Aufgabenstellung Verfassen Sie mit heutigem Datum einen geeigneten Antrag an den Verfassungsgerichtshof ! Der relevante Sachverhalt kann stichwortartig wiedergegeben werden. Seite 1 von 2 Landesgesetz über die Erhaltung und Pflege der Natur (Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 Oö. NSchG 2001) idF LGBl 2014/35 [Auszug] Verordnung der Oö. Landesregierung über den Schutz wildwachsender Pflanzen und Pilze sowie freilebender Tiere (Oö. Artenschutzverordnung) LGBl 2003/73 idF 2014/40 §1 Zielsetzungen und Aufgaben Präambel/Promulgationsklausel (1) Dieses Landesgesetz hat zum Ziel, die heimische Natur und Landschaft in ihren Lebens- oder Erscheinungsformen zu erhalten, sie zu gestalten und zu pflegen und dadurch dem Menschen eine ihm angemessene bestmögliche Lebensgrundlage zu sichern (öffentliches Interesse am Natur- und Landschaftsschutz). (2) Durch dieses Landesgesetz werden insbesondere geschützt: 1. […]; 2. der Artenreichtum der heimischen Pflanzen-, Pilz- und Tierwelt (Artenschutz) […]. § 27 Besonderer Schutz von Pflanzen-, Pilz- und Tierarten (1) Wildwachsende Pflanzen […] können durch Verordnung der Landesregierung besonders geschützt werden, sofern deren Art in der heimischen Landschaft selten vertreten oder in ihrem Bestand gefährdet ist oder sofern deren Erhaltung aus Gründen des Naturhaushaltes im öffentlichen Interesse liegt, wenn nicht sonstige öffentliche Interessen diese Schutzinteressen überwiegen. […] § 28 Besondere Schutzbestimmungen Auf Grund der §§ 27 und […] Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 (Oö. NSchG 2001[…] wird verordnet: §1 Vollkommen geschützte Pflanzen- und Pilzarten Vollkommen geschützt im Sinn des § 28 Abs. 1 Oö. NSchG 2001 sind: 1. die in Oberösterreich wildwachsenden Pflanzen und Pilze der in Anlage 1 genannten Arten […]; 2. […]. […] Anlage 1 Vollkommen geschützte Pflanzen- und Pilzarten: Aronstabgewächse (Araceae) Alle Arten (einschließlich Kalmus - Acorus calamus) […] Doldengewächse (Apiaceae) […] Haarstrang (Peucedanum), alle Arten außer Meisterwurz (P. ostruthium) […] (1) Die vollkommen geschützten Pflanzen und Pilze dürfen weder ausgegraben oder von ihrem Standort entfernt noch beschädigt oder vernichtet noch in frischem oder getrocknetem Zustand erworben, weitergegeben, befördert, verkauft oder zum Verkauf angeboten werden. Dieser Schutz bezieht sich auf sämtliche Pflanzenbzw. Pilzteile, wie unterirdische Teile (Wurzeln oder Pilzmyzele), Zweige, Blätter, Blüten, Früchte usw. Seite 2 von 2