LVR-Landesjugendamt 3.2 Arbeitshilfe zum Infektionsschutzgesetz (ISFG) Allgemeines Das Infektionsschutzgesetz löste mit seinem Inkrafttreten am 20.7.2000 das bis dahin geltende Bundesseuchengesetz ab. Die gesetzliche Novellierung wurde auch vor dem Hintergrund einer Anpassung an die Standards der Weltgesundheitsorganisation ( WHO ) sowie einer ergänzenden Aufzählung von Krankheitsbildern notwendig. Zweck des Gesetzes ist es, übertragbaren Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern. In Rahmen der Betreuung von Kindern und Jugendlichen ist gerade dem letzten Aspekt eine besondere Aufmerksamkeit zu widmen. Seit gut einem Jahrzehnt werden beispielsweise immer häufiger Kinder und Jugendliche betreut, die aus Ländern außerhalb der EU stammen und von daher ggf. bislang hier nicht nachgewiesene Erreger/Krankheiten in sich tragen Der Arbeitgeber, für den Bereich der Jugendhilfe Träger genannt hat die Auflagen zur Arbeitssicherheit in vollem Umfang zu erfüllen, insoweit ist das Infektionsschutzgesetz ebenfalls darunter zu fassen. Infektion/Vorstufe der Erkrankung Der menschliche Körper ist von Viren/Bakterien befallen, ohne dass Krankheitsanzeichen sichtbar sind. Der Übergang zur Erkrankung ist fließend. Erkrankung Die Infektion hat die 2. Stufe erreicht und Merkmale der spezifischen Krankheit sind erkennbar. Krankheiten/Erreger Im Nachfolgenden werden die wichtigsten Krankheiten benannt. Es wird darauf hingewiesen, dass alle diese Krankheiten meldepflichtig sind, es ist nur hinsichtlich einer namentlichen oder nicht namentlichen Nennung zu unterscheiden. Folgende Viren sind soweit sie nachweislich sind namentlich. d.h. mit Angaben zur betroffenen Person dem Gesundheitsamt zu melden. Das Landesjugendamt Rheinland ist nachrichtlich per Durchschrift zu informieren Cholera (Vibrio cholerae), Ebolavirus, Gelbfiebervirus, Hepatitis-A-E-Virus, Hirnhautentzündung (Neisseria meningitidis) , Salomellen (Salmonella Paratyphi/Typhi/-sonstige), Legionellen (Legionella sp.), Lepra (Mycobacterium leprae ), Masernvirus, Pest (Yersinia pestis), Poliovirus, Tuberkulose (Mycobacterium tuberculosis/africanum). Der Krankheitserreger HI-Virus (HIV) ist bei Vorliegen des direkten oder indirekten Nachweis zu melden. Das betroffene Kind/Jugendlicher bleibt anonym. Arbeitshilfen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen Stand: Dezember 2008 LVR-Landesjugendamt Meldeverfahren Die Mitarbeiter in Jugendhilfeeinrichtungen haben zum Schutz Dritter in Verdachtsmomenten bzw. im konkreten Krankheitsfall in Zusammenarbeit mit den Gesundheitsbehörden die notwendigen Schritte zu veranlassen. Die Mitarbeiterinnen/ Mitarbeiter sollten in regelmäßigen Abständen geschult werden. Das Landesjugendamt Rheinland und die folgenden Adressaten sind über die ärztlichen Anweisungen und mögliche weitere Maßnahmen zu informieren: - die Einrichtungsleitung/der Träger, - das Gesundheitsamtes, - das Jugendamtes sowie - die Personensorgeberechtigten. Der Schutz Dritter kann zu freiheitsbeschränkenden Maßnahmen für den Betroffenen führen, die gesetzliche Grundlage dazu ergibt sich aus dem Infektionsschutzgesetz. Verhaltensmaßnahmen im Krankheitsfall Besteht eine gegenwärtige Gefahr für die Gesundheit oder das Leben Dritter infolge einer Krankheit /möglichen Infektion eines Kindes/Jugendlichen im Einzelfall , so stellt sich die Frage, welche Maßnahmen zulässig sind, um dieser Gefahrenlage zu begegnen. Hierbei gilt vorrangig der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Die Sanitärräume sind regelmäßig mit Desinfektionsmitteln zu säubern. Im Krankheitsfall ist sicher zustellen, dass dem Betroffenen eine ausschließlich für ihn nutzbare Sanitäreinrichtung zur Verfügung steht. Ist dies nicht realisierbar, dann ist im Einzelfall eine Betreuung in der Gruppe/Einrichtung für den Zeitraum der Erkrankung nicht möglich. Dies gilt auch für die Weitergabe von Informationen über die mögliche Infektion/Krankheit. In Absprache mit dem zuständigen/behandelnden Arzt ist jeweils zu klären, ob und wie möglicherweise infizierte oder aber bereits kranke Kinder und Jugendliche im konkreten Einzelfall im Rahmen der Jugendhilfe betreut werden können. Abhängig von der persönlichen Entwicklung des Kindes/Jugendlichen und der aufgetretenen möglichen Infektion/Krankheit kann es zu Eingriffen in die Persönlichkeitsrechte (gesteigerte Beaufsichtigung, räumliche Trennung etc.) kommen. Arbeitshilfen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen Stand: Dezember 2008