V. Minderjährigenrecht

Werbung
Dr. iur. Sebastian Schermaul 
Arbeitsgemeinschaft

Zivilrecht I
V. Minderjährigenrecht
Fall 13:
Der 16jährige K will zelten fahren. Auf der Trekkingausstellung des V entdeckt er ein
Zweimannzelt, das als Ausstellungsstück nur 100 € kosten soll. Entschlossen verhandelt er mit V
über dessen Kauf. Als V das Zelt wegen kleiner Flecken sogar für nur 75 € anbietet, willigt K ein. V
und K vereinbaren, dass das Zelt nach dem Ende der Ausstellung in 5 Tagen bezahlt und übergeben
werden soll.
Als K abends seinen Eltern von dem Kauf des Zeltes erzählt, äußern diese schließlich gegenüber K
ihr Einverständnis. Die Gunst der Stunde nutzend, berichtet K noch von einem Schlafsack, den er
bei V als Einzelstück zu dem günstigen Preis von 30 € gesehen habe und gleichfalls kaufen wolle.
Nach einigem Zögern sind die Eltern auch damit einverstanden. K erklärt am nächsten Tag V, dass
er auch noch den Schlafsack erwerben möchte. V ist einverstanden. Beide vereinbaren, dass der
Schlafsack mit dem Zelt bezahlt und übergeben werden soll.
Nach dem Ende der Ausstellung verlangt V von K die Zahlung des Kaufpreises i. H. v. insgesamt
105 €. Nunmehr widerrufen die Eltern des K gegenüber V ihre zu den Verträgen gegebene
Zustimmung mit der Begründung, K habe sich Zelt und Schlafsack in der Zwischenzeit von einem
Bekannten leihen können.
V verlangt Zahlung. Zu Recht?
Abwandlung:
Dem misstrauischen V sind Zweifel an der Volljährigkeit des K gekommen. Nach dem Ende der
Ausstellung verlangt er deshalb von K´s Eltern die Bestätigung der mit K abgeschlossenen Verträge.
Da K sich die Sachen inzwischen geliehen hat, verweigern die Eltern ggü. V ihre Zustimmung.
Kann V Kaufpreiszahlung verlangen?
Fall 14:
Der 16jährige M möchte sich einen Computer kaufen. Um den Kaufpreis aufbringen zu können,
beschließt er, die von seinem Großvater geerbte Münzsammlung gegen den Willen seiner Eltern zu
verkaufen. Die Münzen sind aus Silber und haben einen Wert von 2000 €. Da M glaubt, die Münzen
seien lediglich versilbert, bietet er sie für 900 € dem Händler H an, der einverstanden ist. Münzen
und Geld werden übergeben. Zufällig befindet sich im Laden des H gerade auch der Münzsammler
D, der die Münzen später erwirbt.
a) Können die Eltern des M die Münzen von D herausverlangen, wenn dieser wusste, dass M noch
minderjährig war?
b) Wie ist es, wenn D zwar glaubte, M sei volljährig, jedoch aus dem Verkaufsgespräch zwischen M
und H entnommen hat, dass M die Münzen fälschlicherweise für versilbert gehalten hat?
Dr. iur. Sebastian Schermaul 
Arbeitsgemeinschaft

Zivilrecht I
Fall 15:
Der 17jährige K erhält von seinen Eltern Taschengeld i. H. v. wöchentlich 25 €. Für 5 € kauft er sich
ein Kirmeslotterielos und gewinnt damit 5.000 €, die er sich sofort auszahlen lässt. Seinen Eltern
verschweigt er den Gewinn, weil er ihn zum Kauf eines Motorrades verwenden will und weil er
weiß, dass seine Mutter trotz seinem herannahenden 18. Geburtstag einer solchen Verwendung
niemals zustimmen würde. Im Laden des V findet K ein seinen Wünschen entsprechendes
Motorrad. V bietet es ihm für 5.500 € an. K erklärt, er könne allerhöchstens 5.000 € - dafür aber
cash - aufbringen. V ist zufrieden und erneuert sein Anerbieten zu diesem Preis. K stimmt zu. Er
gibt V das Geld, welches dieser in den Tresor zu den Wocheneinnahmen in Höhe von 20000 € legt.
Dann schlägt V dem K noch den Kauf einer Lederjacke zum Preis von 150 € vor. K ist begeistert
und zahlt die vom Taschengeld dieser Woche verbliebenen 20 € an. Der Rest soll in zwei
Monatsraten von je 65 € gezahlt werden. Die Lederjacke nimmt K gleich mit, das Motorrad lässt er
noch in den Ausstellungsräumen des V stehen. Als K’s Eltern von den Geschäften ihres Sohnes
hören, verlangen sie von V die Rückzahlung der bereits gezahlten 5.020 €. Wie ist die Rechtslage?
Herunterladen