Von Nürnberg nach Den Haag Foto: picture alliance/dpa Der Weg zum Internationalen Strafgerichtshof Eine Ausstellung des Nürnberger Menschenrechtszentrums im Auftrag des Auswärtigen Amts der Bundesrepublik Deutschland und in Kooperation mit dem Goethe-Institut, 2006 Mit freundlicher Unterstützung von „The Planet Foundation“ © Nürnberger Menschenrechtszentrum, Auswärtiges Amt, Goethe-Institut www.menschenrechte.org www.auswaertiges-amt.de www.goethe.de Nuremberg was little more than a beginning. Its progress was paralyzed by cold-war antagonisms. Clear laws, courts and a system of effective enforcement are vital prerequisites for every orderly society. The matrix for a rational world system has countless parts that are gradually and painfully being pressed into place. The ICC is part of this evolutionary process. It is a new institution created to bring a greater sense of justice to innocent victims of massive crimes who seek to live in peace and human dignity. That’s what the ICC is all about. Benjamin B. Ferencz, a former Nuremberg Prosecutor as delivered at the swearing-in ceremony in the Hague of Luis Moreno Ocampo as Chief Prosecutor of the new International Criminal Court, June 16, 2003. „Von Nürnberg nach Den Haag“: Internationale und gemischte Strafgerichtshöfe Kambodscha (seit 2003) BosnienHerzegowina (seit 2005) Internationaler Strafgerichtshof (ständig, seit 1998/2002) Sierra Leone (seit 2002) Kosovo (seit 2000) Ost-Timor (1999–2005) Ad-hoc-Gerichtshof für das ehemalige Jugoslawien (seit 1993) Ad-hoc-Gerichtshof für Ruanda (seit 1995) Nürnberger Tribunal (1945–46) Tokio-Tribunal (1946–48) ständiger internationaler Gerichtshof internationale Ad-hoc-Gerichthöfe internationalisierte Ad-hoc-Gerichtshöfe Die Bedeutung des Nürnberger Prozesses für das Völkerrecht Foto: Stadtarchiv Nürnberg Die Nürnberger Prinzipien Warnte vor zweierlei Maß: Robert Jackson, der amerikanische Ankläger, bei seiner Eröffnungsrede am 21.November 1945 in Nürnberg. 1945 Nach dem Ende des 2. Weltkrieges: „Nicht Rache, sondern Gerechtigkeit“ Das internationale Gerichtsverfahren gegen die Verantwortlichen für Krieg und Kriegsverbrechen in Deutschland, das die alliierten Siegermächte nach dem Ende des 2. Weltkriegs durchführten, sollte so weit als möglich den damals bekannten rechtlichen Normen entsprechen. Die Grundsätze dieses Internationalen Nürnberger Militärtribunals wurden dann selbst zu einer wichtigen Quelle des Völkerrechts. Dazu mussten die in Nürnberg angewandten Prinzipien für künftige Verfahren auf eine allgemein anerkannte völkerrechtliche Grundlage gestellt werden. 1946 Die Generalversammlung der VN bestätigt auf ihrer ersten Sitzung die Grundsätze des Nürnberger Prozesses Damit war wenige Wochen nach dem Ende des Prozesses der erste Schritt zu allgemeinen Prinzipien eines Völkerstrafrechts getan. 1947 Die VN-Generalversammlung setzt die Völkerrechtskommission ein Die Kommission aus unabhängigen Völkerrechtsexperten erhielt den Auftrag, die fortschreitende Entwicklung des Völkerrechts und dessen Kodifizierung zu fördern. 1950 Die Nürnberger Prinzipien Die Völkerrechtskommission formuliert auf der Grundlage des Nürnberger Statuts die „Nürnberger Prinzipien“. Sie haben für die weitere Entwicklung des Völkerrechts eine entscheidende Rolle gespielt: 1. Jede Person, welche ein völkerrechtliches Verbrechen begeht, ist hierfür strafrechtlich verantwortlich. 2. Auch wenn das nationale Recht für ein völkerrechtliches Verbrechen keine Strafe androht, ist der Täter nach dem Völkerrecht strafbar. 3. Auch Staatsoberhäupter und Regierungsmitglieder sind für von ihnen begangene völkerrechtliche Verbrechen nach dem Völkerrecht verantwortlich. 4. Handeln auf höheren Befehl befreit nicht von völkerrechtlicher Verantwortlichkeit, sofern der Täter auch anders hätte handeln können. 5. Jeder, der wegen eines völkerrechtlichen Verbrechens angeklagt ist, hat Anspruch auf ein ordnungsgemäßes Verfahren. 6. Folgende Verbrechen sind als völkerrechtliche Verbrechen strafbar: a) Verbrechen gegen den Frieden, b) Kriegsverbrechen, c) Verbrechen gegen die Menschlichkeit. 7. Die Mittäterschaft zur Begehung der genannten Verbrechen stellt ebenfalls ein völkerrechtliches Verbrechen dar. „…Wir dürfen nicht vergessen, dass nach dem gleichen Maß, mit dem wir die Angeklagten heute messen, auch wir morgen von der Geschichte gemessen werden. Diesen Angeklagten einen vergifteten Becher reichen, bedeutet, ihn an unsere eigenen Lippen zu bringen…“ Robert Jackson, amerikanischer Ankläger, in seiner Eröffnungsrede am 21. November 1945 in Nürnberg Die Nürnberger Prinzipien setzten somit neue Maßstäbe für das Völkerrecht: • Politiker haben eine völkerrechtliche Verantwortung und können auch persönlich zur Verantwortung gezogen werden. • Die Sicherung des Weltfriedens und die Einhaltung der Menschenrechte hat Vorrang vor der nationalen Souveränität eines Staates. Ein historischer Meilenstein: Foto: Archiv George Sakheim Das Internationale Nürnberger Militärtribunal 1945/1946 Die politische Grundlage Die Bestrafung der NS-Hauptkriegsverbrecher hatten die Staatschefs von Großbritannien, den USA und der UdSSR bereits während des Zweiten Weltkrieges zu einem ihrer obersten Kriegsziele erklärt. Im August 1945 unterzeichneten Großbritannien, die USA, die UdSSR und die provisorische Regierung Frankreichs das Londoner Viermächte-Abkommen über die "Verfolgung und Bestrafung der Hauptkriegsverbrecher der Mächte der Europäischen Achse" sowie das Statut des Internationalen Militär-Tribunals (IMT). Die Anklagepunkte – Verbrechen gegen die Menschlichkeit – Verbrechen gegen den Frieden – Kriegsverbrechen Der Anklagepunkt „Kriegsverbrechen“ hatte seine Grundlage in der Haager Landkriegsordnung. Für den Anklagepunkt „Angriffskrieg“ berief sich das Gericht auf den Kellog-Briand-Pakt von 1927. Bei „Verbrechen gegen die Menschlichkeit“ (crimes against humanity) stützte sich die Anklage auf allgemein anerkannte Rechtsgrundsätze und zivilisatorische Normen, die Bestandteil des Strafrechts aller Nationen, auch Deutschlands waren. Die Angeklagten Die Alliierten erhoben gegen 24 „hauptverantwortliche“ Nazis aus allen gesellschaftlichen Bereichen Anklage: Die überlebenden Spitzen der Regierung, des Heeres, des Unterdrückungsapparates, der Wirtschaft und der Verwaltung auch der besetzten Gebiete. Die Angeklagten wurden von Rechtsanwälten aus Deutschland verteidigt. Die Urteile 22 Urteile wurden gesprochen: 12 Todesurteile, 7 Freiheitsstrafen, drei Freisprüche Zudem wurden die wichtigsten Terror-Organisationen des Nationalsozialismus zu verbrecherischen Organisationen erklärt. „Vier große Nationen, ihres Sieges und ihrer Macht bewusst, wollen nicht Vergeltung üben. Freiwillig liefern sie ihre gefangenen Feinde dem richtenden Gesetz. Dies ist die höchste Achtung, die jemals Macht der Vernunft gezeigt hat.“ Der amerikanische Chefankläger Robert Jackson in seiner Eröffnungsrede in Nürnberg am 21. November 1945 Die Nachfolgeprozesse NS-Kriegsverbrecher und Verantwortliche in Konzentrationslagern wurden auch von anderen Staaten anklagt und verurteilt. In Nürnberg fanden in alleiniger Verantwortung der USA von 1946 bis 1949 12 weitere Prozesse mit 177 Angeklagten statt. Die Hauptangeklagten: in der ersten Reihe von links Hermann Göring, Rudolf Hess, Joachim von Ribbentrop und Wilhelm Keitel. Das Tribunal in Tokio 1946 – 1948 (International Military Tribunal for the Far East, IMTFE) 1946 wurden in Tokio 28 Hauptkriegsverbrecher aus der militärischen und politischen Führung Japans nach den gleichen Punkten wie im IMT angeklagt, gegen sieben wurde die Todesstrafe verhängt. Das Gericht wurde von den USA unter Beteiligung der Kriegsgegner Japans organisiert. Der wichtige Beitrag der Zivilgesellschaft zur Herausbildung der internationalen Strafgerichtsbarkeit Der Ruf nach Gerechtigkeit Ob in Chile oder Argentinien, in Ost-Timor oder Ruanda, in London oder Moskau, auf der ganzen Welt haben Familienangehörige von Opfern und Menschenrechtsaktivisten über Jahrzehnte den Ruf nach Gerechtigkeit nicht verstummen lassen. Unzählige Petitionen und Denkschriften, Demonstrationen und Gedenkveranstaltungen, und nicht zuletzt die eindrucksvollen „Wahrheitskommissionen“ in vielen Ländern haben einen wesentlichen Beitrag geleistet, dass sich die Justiz zahlreicher Länder und viele Regierungen schließlich entschlossen haben, die Prinzipien von Nürnberg in die Tat umzusetzen. Argentinien, Chile, Peru, Kolumbien, Südafrika … Ein weltweiter Ruf nach Wahrheit und Gerechtigkeit. Fotos: Comisión de la Verdad y Reconciliación, Peru; Truth and Reconciliation Commission, South Africa; Rainer Huhle, Ernesto Jiménez, Vera Lentz Erstmals setzt die UNO einen Ad-hoc-Gerichtshof ein Der Internationale Gerichtshof für das ehemalige Jugoslawien Rechtliche und politische Grundlagen Mit dem Zerfall Jugoslawiens begann ein Bürgerkrieg, der mehrere Hunderttausend Opfer forderte. Zum ersten Mal in seiner Geschichte richtete im Mai 1993 der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen einen „Ad-hoc-Strafgerichtshof “ als friedenserhaltende Maßnahme nach Kapitel VII der VN-Charta ein. Die Zuständigkeit des „International Criminal Tribunal for the Former Yugoslavia“ (ICTY) ist zeitlich und geografisch beschränkt auf die Kriegs- und Menschenrechtsverbrechen in allen Teilen des ehemaligen Jugoslawien seit dem 1.1.1991. Juni 2004: Uno-Anklägerin Carla Del Ponte betet mit bosnischen Frauen beim Besuch des Gedenkfriedhofs für die Opfer des Massakers von Srebrenica. Anklagepunkte – Verbrechen gegen die Menschlichkeit – Verbrechen gegen den Frieden – Kriegsverbrechen Fotos: Picture Alliance/epa Demir Vorläufige Bilanz (Stand 7/2006) Gegen 161 Personen aus allen betroffenen Konfliktparteien wurden Verfahren eröffnet. Es gab 47 rechtskräftige Verurteilungen und acht Freisprüche. Sechs Beschuldigte sind noch flüchtig. Der bisher spektakulärste Prozess gegen den ehemaligen Staatschef Milosevic endete im März 2006 wegen dessen Tod ohne Urteil. Berücksichtigung des Gender-Aspekts Als Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen wird auch die systematische Vergewaltigung von Angehörigen der gegnerischen Bevölkerung gewertet und verurteilt. Für die aussagenden Zeuginnen steht ein besonderes Opferschutz-Programm bereit. August 2002: Forensische Experten untersuchen bei Kamenica ein Massengrab, in dem Opfer des Massakers von Srebrenica vermutet werden. Ein Völkermord kommt vor Gericht: Foto: Thomas Lohnes/ddp Der Internationale Gerichtshof für Ruanda Auf der Suche nach Wahrheit, Gerechtigkeit und Versöhnung: Ein Angeklagter wird von einem GacacaGericht in Ruanda verhört. Entstehung, Statut, Zielsetzung und Struktur des Ruanda-Gerichtshofs gleichen in Vielem dem Jugoslawiengerichtshof. Auch das in Arusha (Tansania) angesiedelte Ruanda-Gericht ist ein zeitlich und räumlich begrenzter Ad-Hoc-Gerichtshof auf der Grundlage von Kap. VII der UN-Charta. Es nahm Ende 1995 die Arbeit auf und soll die in Ruanda im Jahr 1994 verübten Verbrechen aufklären und wesentliche Verantwortliche bestrafen. In Ruanda und den Nachbarländern wurden zwischen April und Juli 1994 fast eine Million Tutsi und gemäßigte Hutu ermordet und über zwei Millionen Menschen vertrieben. Besonderheiten des Ruanda-Gerichtshofs – Als erstes Gericht hat der ICTR in einem Urteil (im Fall Akayesu) die Völkermord-Konvention der UNO von 1948 angewandt und interpretiert. Der ehemalige Präsident Ruandas, Jean Kambanda, hat sich als erster Staatschef der Welt eines Völkermords schuldig bekannt. – Das Gericht hat sehr klar auch die sexuelle Gewalt als Teil des Völkermords hervorgehoben. – Unter den bisher 54 Angeklagten und 27 Verurteilten (Stand: Mai 2006) befinden sich neben Politikern und Militärs auch Geschäftsleute, Priester, Ärzte und Medienleute, die am Völkermord beteiligt waren. Die schlimme Rolle der Medien, die durch ihre Hasstiraden [hate speech] den umfangreichen Völkermord in so kurzer Zeit ermöglichten, wurde deutlich gemacht. Zum ersten Mal seit dem Nürnberger Prozess wurde auch der Aufruf zum Völkermord als internationales Verbrechen verurteilt. Der ICTR und die nationalen Gerichte Es gab in Ruanda nicht nur Millionen von Opfern, sondern auch unzählige Täter. Der ICTR kann nur eine geringe Zahl besonders schwer Verantwortlicher vor Gericht stellen. Deshalb ist es wichtig, dass in Ruanda gleichzeitig die nationale Justiz funktioniert. Neben den ordentlichen Gerichten wurden sogenannte „Gacaca“Gerichte mit Laienrichtern eingerichtet, Volksgerichte, die auf Elemente der traditionellen Gerichtsbarkeit zurückgreifen. Sie sollen nicht nur Recht sprechen, sondern auch den Prozess der Versöhnung voranbringen. Mit gemischtem Erfolg: Internationalisierte Strafgerichte Die fünf derzeitigen internationalisierten Strafgerichtshöfe Ein innovatives Instrument der internationalen Strafgerichtsbarkeit sind „internationalisierte“ oder „hybride“ Strafgerichte. Sie setzen sich aus auswärtigen und einheimischen Richtern zusammen und wenden teils internationales, teils nationales Recht an. Sie sind in den betroffenen Ländern mit deren Zustimmung selbst tätig und wollen einen Beitrag zur Stärkung der Gerechtigkeit nach schweren internen Konflikten leisten. Allerdings hängt das Funktionieren dieser Gerichte von einem Minimum rechtsstaatlicher Strukturen und der Kooperation staatlicher Stellen vor Ort ab. Sierra Leone Zwischen 1991 und 2000 tobte in dem Land ein brutaler Krieg um Macht und Kontrolle über Rohstoffe. Der Special Court for Sierra Leone mit Sitz in Freetown entstand auf Grundlage eines völkerrechtlichen Vertrages zwischen den VN und der Regierung von Sierra Leone (2002). Das Sondergericht agiert unabhängig von nationalen und internationalen Behörden. Es soll die Hauptverantwortlichen für schwerste Menschenrechtsverbrechen nach dem 30. November 1996 bestrafen. Hochrangigster Angeklagter ist der ehemalige Präsident Liberias, Charles Taylor, der im März 2006 dem Special Court überstellt wurde. Kambodscha Auf Grundlage eines Abkommens der Regierung Kambodschas von 2003 wurden – nach langjährigen Verhandlungen – Extraordinary Chambers in the Courts of Cambodia mit Sitz in Phnom Penh geschaffen. Ihre Aufgabe: die Bestrafung der (noch lebenden) Hauptverantwortlichen schwerster Menschenrechtsverbrechen während der Herrschaft der Roten Khmer im „Demokratischen Kampuchea“ zwischen Mai 1975 und Januar 1979. Damals wurde fast ein Drittel der Bevölkerung getötet oder starb an Hunger und Erschöpfung. Die Prozesse sollen 2007 beginnen. Timor Leste (Osttimor) Abgeschlossen ist die Arbeit der Special Panels for Serious Crimes in the District Court of Dili, die 1999 durch UN-Sicherheitsratsresolution gegründet worden waren. Sie ahndeten bis 2005 schwere Menschenrechtsverbrechen, die lokale Milizen unterstützt durch indonesisches Militär von April bis September 1999 in Ost-Timor begangen hatten. Ehemaliges Jugoslawien Weitere internationalisierte Strafgerichtskammern wurden bisher in Gestalt der „Regulation 64“ Panels in the Courts of Kosovo (2000) und der Special War Crimes Chamber for Bosnia-Herzegowina (2005) geschaffen. Aufgeklärt werden sollen Völkerrechtsverbrechen im ehem. Jugoslawien, die nicht vor dem ICTY zur Anklage gebracht werden. Der ICTY kann sich somit im Rahmen seiner completion strategy (Abwicklungsstrategie) auf Führungspersonen wie z.B. den ehemaligen jugoslawischen Präsidenten Milutinovic konzentrieren und wird durch die nationale Strafverfolgung der unteren und mittleren Führungskader entlastet. Auch vor nationalen Gerichten gilt internationales Recht Foto: Picture Alliance / Johnny Eggitt/AFP Die universelle Gerichtsbarkeit für Menschenrechtsverbrechen Verbrechen gegen die Menschheit, Völkermord und Kriegsverbrechen können im Prinzip vor allen Strafgerichtshöfen angeklagt werden. Dieses „Weltrechtsprinzip“ ist im Völkerrecht schon lange verankert. Die Justiz eines Landes handelt dabei gewissermaßen im allgemeinen Interesse aller (Rechts)Staaten. Einige Rechtssysteme machen solche Verfahren einfacher, bei anderen ist sie ohne Beteiligung eigener Staatsangehöriger noch schwierig. Der Fall Pinochet Weltweit Aufsehen erregte das Weltrechtsprinzip, als im Oktober 1998 in London der frühere chilenische Diktator Augusto Pinochet aufgrund eines spanischen Haftbefehls festgenommen wurde. Das Einschreiten der fremden Gerichte führte am Ende dazu, dass Pinochet in seinem Heimatland vor Gericht gestellt wurde. Auch gegen andere ehemalige Diktatoren und ihre Handlanger haben zahlreiche Richter in verschiedenen Ländern Ermittlungen durchgeführt und Haftbefehle ausgestellt. Pinochet-Gegner demonstrieren im Dezember 1998 gegen den in Großbritannien verhafteten chilenischen Diktator vor dem Sitz des britischen Premierministers in Downing Street Nr. 10. Das Weltrechtsprinzip Das Weltrechtsprinzip ist als weitere Säule des internationalen Strafrechts zu sehen, komplementär zu den internationalen und hybriden Ad-Hoc-Gerichtshöfen bzw. zum Internationalen Strafgerichtshof. Es kann gerade auch in den Fällen wirksam werden, die nicht in die Zuständigkeit dieser internationalen Gerichte fallen und so Lücken in der Bestrafung von Menschheitsverbrechen schließen. Das Problem des Weltrechtsprinzips ist seine Abhängigkeit von den sehr unterschiedlichen nationalen Rechtssystemen und der ebenso unterschiedlichen Qualität der Rechtsprechung in den einzelnen Ländern. Der Gefahr des Wildwuchses können „Völkerstrafgesetzbücher“ entgegenwirken, die die Grundsätze des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs in nationales Recht umsetzen. Der Internationale Strafgerichtshof entsteht: Die diplomatische Konferenz von Rom 1998 und die Gründung des Gerichtshofs Foto: Picture Alliance / epa afp Stan Honda Foto: ICC Photo Gallery Im Juli 1998 wurde in Rom im Beisein von Uno-Generalsekretär Kofi Annan das Statut des Internationalen Gerichtshofs unterzeichnet. Sie sorgten mit der Hinterlegung der Ratifizierungsurkunden ihrer Länder am 11. April 2002 mit dafür, dass der Internationale Strafgerichtshof seine Arbeit aufnehmen konnte: Im New Yorker UN-Hauptquartier beglückwünschen sich die Uno-Botschafter von Irland, Bulgarien, dem Kongo, Kambodscha und Bosnien-Herzegowina (von links). 1989 Die Idee eines internationalen Strafgerichtshofs wird wiederbelebt: Auf Antrag von Trinidad und Tobago ersucht die VN-Generalversammlung die Völkerrechtskommission, ihre bereits in den fünfziger Jahren begonnene Arbeit an einem internationalen Strafgerichtshof wieder aufzunehmen. 1994 Entwurf eines Völkerstrafgesetzbuchs; Einsetzung eines „Vorbereitungskomitees für einen internationalen Strafgerichtshof “ Die Völkerrechtskommission legt einen neuen vollständigen Entwurf eines Völkerstrafgesetzbuchs als Grundlage für einen Strafgerichtshof vor. Diesmal handelte die UNO: Ein offenes „Vorbereitungskomitee für einen internationalen Strafgerichtshof “ arbeitete die Vorschläge zahlreicher Staaten ein. Im Frühjahr 1998 legte es einen abgestimmten Entwurf vor. 1998 Die Konferenz von Rom – ein Erfolg der Einigkeit Schon im Sommer 1998 beriet dann eine diplomatische Konferenz in Rom dieses Statut. 160 Staaten, 33 zwischenstaatliche Organisationen und insgesamt 236 NGOs nahmen teil. Nicht zuletzt kleine Länder und NichtRegierungsorganisationen beteiligten sich intensiv und konstruktiv an den Debatten. 1998 Das Römische Statut Am 17. Juli 1998 wurde das Statut des Internationalen Strafgerichtshofs von der Konferenz verabschiedet. 120 Staaten stimmten mit ja, nur sieben dagegen. Um in Kraft zu treten, musste es von 60 Staaten ratifiziert werden. Dies wurde in der ungewöhnlich kurzen Zeit von Februar 1999 (Senegal) und April 2002 (Kambodscha, Niger, Jordanien u.a.) erreicht. 2002 Das Römische Statut tritt in Kraft und der IStGH nimmt die Arbeit auf Am 1. Juli 2002 trat das Statut in Kraft. Verbrechen, die ab diesem Tag geschehen und in die Zuständigkeit des IstGH fallen, können vor ihm verhandelt werden. Zum ersten Mal in der Geschichte der Menschheit gibt es einen unabhängigen internationalen Strafgerichtshof. „…in dem Bewußtsein, daß alle Völker durch gemeinsame Bande verbunden und ihre Kulturen in einem gemeinsamen Erbe zusammengefügt sind…“ (aus der P räambel des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs) Die Verfassung des IStGH: Das Römische Statut Versammlung der Mitgliedsstaaten beruft Opfer, NGOs u.a. Behörde des informieren 18 Richter Anklägers Kanzlei (Verwaltung) eigenständige Organe des Gerichts Vertragsstaaten Prüfung einer Verfahrenseröffnung können Situationen verweisen Vorermittlungskammer VN-Sicherheitsrat entscheidet über Zulässigkeit kann zu Ermittlungen auffordern; kann Aufschub verlangen Rechtsgrundlage des IStGH ist ein völkerrechtlicher Vertrag, dem jeder Staat freiwillig beitreten kann. Dieser Vertrag ist die Gründungsurkunde des IStGH (s. Art. 1) und zugleich sein Statut, d.h. die Rechtsgrundlage, die die Befugnisse des Gerichts definiert und seine Organisation und Verfahren regelt. Nach dem Ort, wo dieser Vertrag 1998 beschlossen wurde, nennt man ihn das „Römische Statut“. Die Eigenständigkeit des IStGH Der IStGH ist somit ein eigenständiges völkerrechtliches Organ, aber mit den VN durch einen Kooperationsvertrag und Immunitätsabkommen verbunden. Sein oberstes Organ ist die „Versammlung der Vertragsstaaten“. Hauptverfahrenskammer Berufung möglich Rechtsmittelkammer Unabhängigkeit von Gericht und Anklagebehörde Der IStGH ist ein unabhängiges Gericht. Einmal im Amt, unterliegen die Richter keinen Weisungen, der Ankläger lediglich in bestimmten Fällen denen des Gerichts selbst oder des Sicherheitsrats. Politische Einflüsse auf die Arbeit des Gerichtshofs sollen so weit als möglich ausgeschlossen bleiben. Die Rolle des Sicherheitsrats Das Statut räumt dem Sicherheitsrat der VN zwei Befugnisse ein: 1. Richtet der Sicherheitsrat in einer nach Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen angenommenen Resolution ein entsprechendes Ersuchen an den Gerichtshof, so dürfen für einen Zeitraum von 12 Monaten keine Ermittlungen und keine Strafverfolgung aufgrund dieses Statuts eingeleitet oder fortgeführt werden; der Rat kann sein Ersuchen zu den gleichen Bedingungen wiederholen. (Art. 16) 2. Der Sicherheitsrat kann nach Kap. VII der Charta den Ankläger zur Einleitung von Ermittlungen auffordern, deren Ergebnis jedoch nach den Regeln des Statuts offen bleibt. (Art. 13) „…in der Erkenntnis, daß solche schweren Verbrechen den Frieden, die Sicherheit und das Wohl der Welt bedrohen…“ (aus der P räambel des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs) Wie der IStGH arbeitet Foto: epa anp Vos Die Organe des Gerichts Herkunftsländer der Richter und Ankläger Die 18 Richter bei der feierlichen Amtseinführung des IStGH am 11. März 2003 in Den Haag. Wahl und Zusammensetzung der 18 Richter Die 18 unabhängigen Richter werden von der Versammlung der Vertragsstaaten für drei bis neun Jahre gewählt. Sie müssen Personen von hohem sittlichem Ansehen sein, die sich durch Unparteilichkeit und Ehrenhaftigkeit auszeichnen und die in ihrem Staat die für die höchsten richterlichen Ämter erforderlichen Voraussetzungen erfüllen. Die Richter sollen – die hauptsächlichen Rechtssysteme der Welt vertreten, – die verschiedenen Teile der Welt repräsentieren und – die Geschlechterverteilung fair berücksichtigen (Art. 36). „…entschlossen, die dauerhafte Achtung der internationalen Rechtspflege zu gewährleisten…“ (aus der P räambel des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs) Rolle der Anklagebehörde Der Ankläger ist ein selbständiges Organ des Gerichtshofs und handelt unabhängig (Art. 34, 42). Er kann von sich aus Ermittlungen einleiten, auf der Grundlage von Informationen aus beliebigen Quellen, die er daraufhin prüft, ob sie unter das Statut fallen (Art. 15). Das Gericht hat keine Polizeigewalt, bedarf daher der Kooperation der Mitgliedstaaten, um Angeklagte vor Gericht zu stellen. Die Kanzlei Die Kanzlei ist das Verwaltungsorgan des Gerichtshofs, das dem Gerichtspräsidenten untersteht. Neben der Verwaltung im engeren Sinn ist die Kanzlei auch für den Schutz und die Betreuung von Opfern und Zeugen zuständig. Das Römische Statut Foto: UN Photo Die Jurisdiktion des IStGH Luis Moreno-Ocampo, der Chef der Anklagebehörde, berichtet in New York dem Sicherheitsrat der Vereinten Nationen über die Lage in Darfur. Der IStGH ist erstmals in der Geschichte ein universeller und ständiger Gerichtshof für Kriegs- und Menschenrechtsverbrechen auf völkerrechtlicher Grundlage. Materiell umfasst seine Zuständigkeit alle Verbrechen, die bereits im Nürnberger Prozess und in den Ad-Hoc-Gerichten zu Jugoslawien und Ruanda erfasst waren: Kriegsverbrechen, Völkermord, Verbrechen gegen die Menschheit. Wie schon im Statut von ICTY und ICTR, sind die sexuellen Verbrechen (Vergewaltigung, sexuelle Sklaverei, Zwangsprostitution, erzwungene Schwangerschaft, Zwangssterilisation) explizit aufgenommen. Auch das Verbrechen des Aggressionskriegs steht bereits im Statut, ist aber noch nicht anwendbar, da es in Rom zu keiner Einigung über seine Definition kam. „…bekräftigend, daß die schwersten Verbrechen, welche die internationale Gemeinschaft als Ganzes berühren, nicht unbestraft bleiben dürfen…“ (aus der P räambel des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs) Zeitlich ist die Zuständigkeit des IStGH nur nach rückwärts begrenzt. Seit dem Stichtag 1. Juli 2002 gibt es keine Befristung für sein Tätigwerden. Prozessual tritt die Gerichtsbarkeit des IStGH nur dann ein, wenn der zuständige Staat „nicht willens oder unfähig“ ist, die Ermittlungen oder die Strafverfolgung selbst ernsthaft durchzuführen (Komplementaritätsprinzip, Art. 17). Der IStGH ist keine Revisionsinstanz für nationale Gerichte, überprüft also nicht deren Entscheidungen. Grundsätzlich gibt es drei Wege, wie ein Verfahren vor dem IStGH in Gang kommen kann: a) ein Vertragsstaat des Römischen Statuts verweist einen Fall an das Gericht; b) der Sicherheitsrat fordert den Ankläger nach Kap. VII der VN-Charta zur Untersuchung eines Falles auf; c) der Ankläger leitet auf der Basis ihm bekannt gewordener Information selbst Ermittlungen ein. Das Römische Statut Die Garantie fairer Verfahren Foto: ICC Photo Gallery Der erste Angeklagte (links) vor dem IStGH: Thomas Lubanga (Kongo), Anführer der Milizen der Provinz Ituri. Ihm wird u.a. die Rekrutierung und der Einsatz von Kindersoldaten vorgeworfen. Der internationale Strafgerichtshof soll auch ein Vorbild für rechtsstaatliche Verfahren sein. Daher garantiert er auch den Angeklagten faire Prozesse: Das Statut bekräftigt allgemeine Rechtsgrundsätze wie – Ne bis in idem: Niemand darf wegen der gleichen Sache mehrfach angeklagt werden; – Nullum crimen sine lege: Niemand darf einer Tat angeklagt werden, die nach dem Statut nicht als Verbrechen definiert ist; – Unschuldsvermutung: Bis zu einer Verurteilung gilt der Angeklagte als unschuldig; – Rückwirkungsverbot: Keine Anklage für Taten, die vor der Schaffung des Gerichtshofs begangen wurden. Ferner schließt das Statut die Verjährbarkeit für schwerste Verbrechen aus. „…entschlossen, der Straflosigkeit der Täter ein Ende zu setzen und so zur Verhütung solcher Verbrechen beizutragen…“ (aus der P räambel des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs) Der IStGh lässt Rechtsmittel gegen seine Entscheidungen zu: – die Berufung vor der Berufungskammer des Gerichts; – Beschwerden gegen einzelne Entscheidungen des Anklägers oder des Gerichts während des Verfahrens; – die Möglichkeit, bei entsprechenden Voraussetzungen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zu stellen. In Anerkennung des Menschenrechts auf Leben kennt der IStGh keine Todesstrafe. Strafe ist nicht alles Foto: TRC South Africa Alte kosovo-albanische Frau in der Gegend um Gjakova/Kosovo, 2004. Foto: medica mondiale Die Beteiligung der Opfer Im IStGH wie in jedem Strafprozess geht es der Gesellschaft um die Verurteilung von Tätern. Strafe für die Täter genügt aber nicht, um den Opfern gerecht zu werden. Opfer von Menschenrechtsverbrechen wollen – gerechte Strafen für die Täter – eine Stimme im Strafverfahren – moralische und politische Rehabilitierung – materielle Entschädigung – Schutz vor künftigen Menschenrechtsverletzungen Eine solche umfassende Rehabilitation der Opfer überfordert normalerweise die Strafjustiz. Beim IStGH hat man neue Wege eingeschlagen, um den Opfern besser gerecht zu werden: Schutz der Opfer „Der Gerichtshof trifft geeignete Maßnahmen zum Schutz der Sicherheit, des körperlichen und seelischen Wohles, der Würde und der Privatsphäre der Opfer und Zeugen.“ (Art. 68,1) Opferschutz ist ein wesentliches Ziel des IStGH. Besonderen Wert legt das Statut dabei auf den Schutz von Frauen und Kindern. Südafrikanische Frauen trauern um ihre verschwundenen Angehörigen. Wiedergutmachung Das Statut selbst enthält Bestimmungen auch über Wiedergutmachung (Art. 75). Das Gericht kann den Schaden bestimmen, der Opfern entstanden ist. Es kann den Tätern Maßnahmen der „Wiedergutmachung, wie Rückerstattung, Entschädigung und Rehabilitation des vorherigen Standes“ auferlegen. Beteiligung Opfer können nicht direkt Klage vor dem IStGH erheben. Sie können aber dem Ankläger und der Vorermittlungskammer Informationen übermitteln (Art. 15) und so zur Einleitung von Ermittlungen bzw. Eröffnung von Verfahren beitragen. Im Prozess selbst können sie mit Erlaubnis des Gerichts ihre Anliegen und Interessen selbst oder durch einen gesetzlichen Vertreter vortragen. Dazu gehört auch das Recht zur Befragung des Angeklagten. Dabei treten sie als Opfer, unabhängig von ihrer möglichen Zeugenrolle auf. Treuhandfonds Das Statut sieht außerdem einen „Treuhandfonds“ für die Opfer vor (Art. 79), den die Vertragsstaaten des IStGH einrichten. Der Fonds wird von einem unabhängigen Direktorium geleitet und derzeit von der Kanzlei des Gerichtshofs verwaltet. Er sammelt Mittel und fördert damit Maßnahmen, die das Los der Opfer erleichtern sollen. „…eingedenk dessen, daß in diesem Jahrhundert Millionen von Kindern, Frauen und Männern Opfer unvorstellbarer Greueltaten geworden sind, die das Gewissen der Menschheit zutiefst erschüttern…“ (aus der P räambel des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs) Damit Menschenrechtsverbrechen nicht länger straflos bleiben: Für einen weltumspannenden internationalen Strafgerichtshof! Mitgliedsstaaten IStGH Die Mehrzahl der Staaten ist dem IStGH beigetreten Im November 2005 hat Mexiko als hundertster Staat das Statut des IStGH ratifiziert. Unter diesen 100 Mitgliedstaaten sind 27 aus Afrika, 22 aus Westeuropa, 21 aus Lateinamerika und der Karibik, 15 aus Osteuropa, 12 aus Asien, sowie Kanada, Australien und Neuseeland. Weitere 39 Staaten haben das Statut unterschrieben, aber noch nicht ratifiziert. (Stand: Mai 2006) Was die Staaten mit dem IStGH erreichen wollen – Völkermord und Verbrechen gegen die Menschlichkeit dürfen nie mehr straflos bleiben. – Gleiches Recht nach fairen Regeln für Alle. – einen weltweiten Konsens über die des IStGH – Frieden durch Recht Ein weltweiter Konsens Der IStGH bietet die Chance und Gewähr, dass diese grundlegenden Rechtsprinzipien weltweit Konsens werden. Alle Staaten sind eingeladen, sich diesem Ziel und dem IStGH anzuschließen. „…im festen Willen, zu diesem Zweck und um der heutigen und der künftigen Generationen willen einen mit dem System der Vereinten Nationen in Beziehung stehenden unabhängigen ständigen Internationalen Strafgerichtshof zu errichten…“ (aus der P räambel des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs) „ Stimmen zum IStGH In the last sixty years we have moved from a world with no international criminal justice at all to a world that has begun to shape a sophisticated system for apprehending and prosecuting war criminals. Richard Goldstone, former prosecutor at the ICTY, and former judge at the Constitutional Court of the Republic of South Africa This Court has been established to end impunity for the most serious crimes that concern humanity as a whole. These crimes, often involving complicity by the very state that should prevent and punish them, deprive victims and communities of their basic rights and freedoms. This is the primary mandate of the Court. Victims, witnesses, prosecution and defence acknowledge and affirm this mandate. Getachew Kitaw, Secretary General, Pan African Lawyers Union As a nation that has unfortunately experienced crimes of the utmost horrendous nature, we can only stress the importance of the establishment of the International Criminal Court to render justice to the victims and their families through the convictions of the perpetrators of such crimes. Only through justice can those who have suffered come to terms with the past, find peace and envisage a future without hate or resentment. H.E. Ambassador Mirza Kusljugic, Permanent Representative of Bosnia and Herzegovina to the United Nations In the long history of the world’s search for international justice and end to impunity, there is now a permanent court that promises to hold accountable perpetrators of the most serious crimes of concern to the international community: war crimes, crimes against humanity, genocide and the crime of aggression. For more than 50 years since the Nuremberg and Tokyo trials, the world has failed in bringing to justice those responsible for the millions of victims of such horrendous crimes. Nobel Peace Prize Laureate, Jose Ramos-Horta, minister of foreign affairs and cooperation with the International Criminal Court (ICC) The inauguration of the International Criminal Court today is a historic milestone that brings to fruition the collective efforts of the international community to establish a universal framework to end impunity for the most serious crimes under international law. This occasion also represents a reaffirmation of our commitment to human rights, fundamental freedoms and justice. The importance of the Court in the fight against impunity and in preventing gross human rights violations can not be over emphasized. Sergio Vieira de Mello, former United Nations High Commissioner for Human Rights “