Von Nürnberg nach Den Haag - Nürnberger Menschenrechtszentrum

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Von Nürnberg nach Den Haag
Foto: picture alliance/dpa
Der Weg zum
Internationalen
Strafgerichtshof
Eine Ausstellung des
Nürnberger Menschenrechtszentrums
im Auftrag des Auswärtigen Amts der
Bundesrepublik Deutschland
und in Kooperation mit dem Goethe-Institut, 2006
Mit freundlicher Unterstützung von
„The Planet Foundation“
© Nürnberger Menschenrechtszentrum, Auswärtiges Amt, Goethe-Institut
www.menschenrechte.org
www.auswaertiges-amt.de
www.goethe.de
Nuremberg was little more than a beginning. Its
progress was paralyzed by cold-war antagonisms.
Clear laws, courts and a system of effective enforcement are vital prerequisites for every orderly society.
The matrix for a rational world system has countless
parts that are gradually and painfully being pressed
into place. The ICC is part of this evolutionary
process. It is a new institution created to bring a
greater sense of justice to innocent victims of massive
crimes who seek to live in peace and human dignity.
That’s what the ICC is all about.
Benjamin B. Ferencz, a former Nuremberg Prosecutor as
delivered at the swearing-in ceremony in the Hague of
Luis Moreno Ocampo as Chief Prosecutor of the new
International Criminal Court, June 16, 2003.
„Von Nürnberg nach Den Haag“:
Internationale und
gemischte Strafgerichtshöfe
Kambodscha
(seit 2003)
BosnienHerzegowina
(seit 2005)
Internationaler
Strafgerichtshof
(ständig, seit 1998/2002)
Sierra Leone
(seit 2002)
Kosovo
(seit 2000)
Ost-Timor
(1999–2005)
Ad-hoc-Gerichtshof
für das ehemalige
Jugoslawien
(seit 1993)
Ad-hoc-Gerichtshof
für Ruanda
(seit 1995)
Nürnberger
Tribunal
(1945–46)
Tokio-Tribunal
(1946–48)
ständiger internationaler
Gerichtshof
internationale
Ad-hoc-Gerichthöfe
internationalisierte
Ad-hoc-Gerichtshöfe
Die Bedeutung des Nürnberger Prozesses
für das Völkerrecht
Foto: Stadtarchiv Nürnberg
Die Nürnberger Prinzipien
Warnte vor zweierlei
Maß: Robert Jackson, der
amerikanische Ankläger,
bei seiner Eröffnungsrede
am 21.November 1945 in
Nürnberg.
1945
Nach dem Ende des 2. Weltkrieges:
„Nicht Rache, sondern Gerechtigkeit“
Das internationale Gerichtsverfahren gegen die
Verantwortlichen für Krieg und Kriegsverbrechen in
Deutschland, das die alliierten Siegermächte nach
dem Ende des 2. Weltkriegs durchführten, sollte so
weit als möglich den damals bekannten rechtlichen
Normen entsprechen. Die Grundsätze dieses Internationalen Nürnberger Militärtribunals wurden dann
selbst zu einer wichtigen Quelle des Völkerrechts.
Dazu mussten die in Nürnberg angewandten Prinzipien für künftige Verfahren auf eine allgemein anerkannte völkerrechtliche Grundlage gestellt werden.
1946
Die Generalversammlung der VN bestätigt
auf ihrer ersten Sitzung die Grundsätze des
Nürnberger Prozesses
Damit war wenige Wochen nach dem Ende des
Prozesses der erste Schritt zu allgemeinen Prinzipien
eines Völkerstrafrechts getan.
1947
Die VN-Generalversammlung
setzt die Völkerrechtskommission ein
Die Kommission aus unabhängigen Völkerrechtsexperten erhielt den Auftrag, die fortschreitende
Entwicklung des Völkerrechts und dessen Kodifizierung zu fördern.
1950
Die Nürnberger Prinzipien
Die Völkerrechtskommission formuliert auf der Grundlage des Nürnberger Statuts die „Nürnberger Prinzipien“. Sie haben für die weitere Entwicklung des
Völkerrechts eine entscheidende Rolle gespielt:
1. Jede Person, welche ein völkerrechtliches
Verbrechen begeht, ist hierfür strafrechtlich
verantwortlich.
2. Auch wenn das nationale Recht für ein völkerrechtliches Verbrechen keine Strafe androht, ist
der Täter nach dem Völkerrecht strafbar.
3. Auch Staatsoberhäupter und Regierungsmitglieder sind für von ihnen begangene völkerrechtliche Verbrechen nach dem Völkerrecht
verantwortlich.
4. Handeln auf höheren Befehl befreit nicht von
völkerrechtlicher Verantwortlichkeit, sofern der
Täter auch anders hätte handeln können.
5. Jeder, der wegen eines völkerrechtlichen Verbrechens angeklagt ist, hat Anspruch auf ein
ordnungsgemäßes Verfahren.
6. Folgende Verbrechen sind als völkerrechtliche
Verbrechen strafbar:
a) Verbrechen gegen den Frieden,
b) Kriegsverbrechen,
c) Verbrechen gegen die Menschlichkeit.
7. Die Mittäterschaft zur Begehung der genannten
Verbrechen stellt ebenfalls ein völkerrechtliches
Verbrechen dar.
„…Wir dürfen nicht vergessen, dass nach dem
gleichen Maß, mit dem wir die Angeklagten heute
messen, auch wir morgen von der Geschichte
gemessen werden. Diesen Angeklagten einen
vergifteten Becher reichen, bedeutet, ihn an
unsere eigenen Lippen zu bringen…“
Robert Jackson, amerikanischer Ankläger,
in seiner Eröffnungsrede am 21. November 1945 in Nürnberg
Die Nürnberger Prinzipien setzten somit neue
Maßstäbe für das Völkerrecht:
• Politiker haben eine völkerrechtliche Verantwortung
und können auch persönlich zur Verantwortung
gezogen werden.
• Die Sicherung des Weltfriedens und die Einhaltung
der Menschenrechte hat Vorrang vor der nationalen
Souveränität eines Staates.
Ein historischer Meilenstein:
Foto: Archiv George Sakheim
Das Internationale Nürnberger
Militärtribunal 1945/1946
Die politische Grundlage
Die Bestrafung der NS-Hauptkriegsverbrecher hatten
die Staatschefs von Großbritannien, den USA und der
UdSSR bereits während des Zweiten Weltkrieges zu
einem ihrer obersten Kriegsziele erklärt. Im August
1945 unterzeichneten Großbritannien, die USA, die
UdSSR und die provisorische Regierung Frankreichs
das Londoner Viermächte-Abkommen über die "Verfolgung und Bestrafung der Hauptkriegsverbrecher der
Mächte der Europäischen Achse" sowie das Statut des
Internationalen Militär-Tribunals (IMT).
Die Anklagepunkte
– Verbrechen gegen die Menschlichkeit
– Verbrechen gegen den Frieden
– Kriegsverbrechen
Der Anklagepunkt „Kriegsverbrechen“ hatte seine
Grundlage in der Haager Landkriegsordnung. Für den
Anklagepunkt „Angriffskrieg“ berief sich das Gericht
auf den Kellog-Briand-Pakt von 1927. Bei „Verbrechen
gegen die Menschlichkeit“ (crimes against humanity)
stützte sich die Anklage auf allgemein anerkannte
Rechtsgrundsätze und zivilisatorische Normen, die
Bestandteil des Strafrechts aller Nationen, auch
Deutschlands waren.
Die Angeklagten
Die Alliierten erhoben gegen 24 „hauptverantwortliche“ Nazis aus allen gesellschaftlichen Bereichen
Anklage: Die überlebenden Spitzen der Regierung, des
Heeres, des Unterdrückungsapparates, der Wirtschaft
und der Verwaltung auch der besetzten Gebiete. Die
Angeklagten wurden von Rechtsanwälten aus
Deutschland verteidigt.
Die Urteile
22 Urteile wurden gesprochen:
12 Todesurteile, 7 Freiheitsstrafen, drei Freisprüche
Zudem wurden die wichtigsten Terror-Organisationen
des Nationalsozialismus zu verbrecherischen Organisationen erklärt.
„Vier große Nationen, ihres Sieges und ihrer Macht
bewusst, wollen nicht Vergeltung üben. Freiwillig
liefern sie ihre gefangenen Feinde dem richtenden
Gesetz. Dies ist die höchste Achtung, die jemals
Macht der Vernunft gezeigt hat.“
Der amerikanische Chefankläger Robert Jackson in seiner
Eröffnungsrede in Nürnberg am 21. November 1945
Die Nachfolgeprozesse
NS-Kriegsverbrecher und Verantwortliche in
Konzentrationslagern wurden auch von anderen
Staaten anklagt und verurteilt. In Nürnberg fanden in
alleiniger Verantwortung der USA von 1946 bis 1949
12 weitere Prozesse mit 177 Angeklagten statt.
Die Hauptangeklagten:
in der ersten Reihe von links
Hermann Göring, Rudolf Hess,
Joachim von Ribbentrop und
Wilhelm Keitel.
Das Tribunal in Tokio
1946 – 1948
(International Military Tribunal
for the Far East, IMTFE)
1946 wurden in Tokio 28 Hauptkriegsverbrecher aus der militärischen und politischen Führung
Japans nach den gleichen
Punkten wie im IMT angeklagt,
gegen sieben wurde die Todesstrafe verhängt. Das Gericht
wurde von den USA unter Beteiligung der Kriegsgegner Japans
organisiert.
Der wichtige Beitrag der Zivilgesellschaft
zur Herausbildung der internationalen Strafgerichtsbarkeit
Der Ruf nach Gerechtigkeit
Ob in Chile oder Argentinien, in Ost-Timor oder Ruanda, in London oder
Moskau, auf der ganzen Welt haben Familienangehörige von Opfern und
Menschenrechtsaktivisten über Jahrzehnte den Ruf nach Gerechtigkeit
nicht verstummen lassen. Unzählige Petitionen und Denkschriften,
Demonstrationen und Gedenkveranstaltungen, und nicht zuletzt die
eindrucksvollen „Wahrheitskommissionen“ in vielen Ländern haben einen
wesentlichen Beitrag geleistet, dass sich die Justiz zahlreicher Länder
und viele Regierungen schließlich entschlossen haben, die Prinzipien von
Nürnberg in die Tat umzusetzen.
Argentinien, Chile, Peru, Kolumbien,
Südafrika … Ein weltweiter Ruf nach
Wahrheit und Gerechtigkeit.
Fotos: Comisión de la Verdad y Reconciliación, Peru;
Truth and Reconciliation Commission, South Africa;
Rainer Huhle, Ernesto Jiménez, Vera Lentz
Erstmals setzt die UNO einen Ad-hoc-Gerichtshof ein
Der Internationale Gerichtshof
für das ehemalige Jugoslawien
Rechtliche und politische
Grundlagen
Mit dem Zerfall Jugoslawiens
begann ein Bürgerkrieg, der
mehrere Hunderttausend Opfer
forderte. Zum ersten Mal in seiner
Geschichte richtete im Mai 1993
der Sicherheitsrat der Vereinten
Nationen einen „Ad-hoc-Strafgerichtshof “ als friedenserhaltende
Maßnahme nach Kapitel VII der
VN-Charta ein. Die Zuständigkeit
des „International Criminal
Tribunal for the Former Yugoslavia“ (ICTY) ist zeitlich und
geografisch beschränkt auf die
Kriegs- und Menschenrechtsverbrechen in allen Teilen des ehemaligen
Jugoslawien seit dem 1.1.1991.
Juni 2004:
Uno-Anklägerin Carla Del Ponte betet
mit bosnischen Frauen beim Besuch
des Gedenkfriedhofs für die Opfer des
Massakers von Srebrenica.
Anklagepunkte
– Verbrechen gegen die
Menschlichkeit
– Verbrechen gegen den Frieden
– Kriegsverbrechen
Fotos: Picture Alliance/epa Demir
Vorläufige Bilanz (Stand 7/2006)
Gegen 161 Personen aus allen
betroffenen Konfliktparteien
wurden Verfahren eröffnet. Es gab
47 rechtskräftige Verurteilungen
und acht Freisprüche. Sechs
Beschuldigte sind noch flüchtig.
Der bisher spektakulärste Prozess
gegen den ehemaligen Staatschef
Milosevic endete im März 2006
wegen dessen Tod ohne Urteil.
Berücksichtigung des
Gender-Aspekts
Als Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen wird
auch die systematische Vergewaltigung von Angehörigen der gegnerischen Bevölkerung gewertet und
verurteilt. Für die aussagenden
Zeuginnen steht ein besonderes
Opferschutz-Programm bereit.
August 2002:
Forensische Experten untersuchen bei
Kamenica ein Massengrab, in dem
Opfer des Massakers von Srebrenica
vermutet werden.
Ein Völkermord kommt vor Gericht:
Foto: Thomas Lohnes/ddp
Der Internationale Gerichtshof
für Ruanda
Auf der Suche nach Wahrheit,
Gerechtigkeit und Versöhnung: Ein
Angeklagter wird von einem GacacaGericht in Ruanda verhört.
Entstehung, Statut, Zielsetzung und Struktur des
Ruanda-Gerichtshofs gleichen in Vielem dem Jugoslawiengerichtshof. Auch das in Arusha (Tansania) angesiedelte Ruanda-Gericht ist ein zeitlich und räumlich
begrenzter Ad-Hoc-Gerichtshof auf der Grundlage von
Kap. VII der UN-Charta. Es nahm Ende 1995 die Arbeit
auf und soll die in Ruanda im Jahr 1994 verübten
Verbrechen aufklären und wesentliche Verantwortliche bestrafen.
In Ruanda und den Nachbarländern wurden
zwischen April und Juli 1994 fast eine Million Tutsi
und gemäßigte Hutu ermordet und über zwei
Millionen Menschen vertrieben.
Besonderheiten des Ruanda-Gerichtshofs
– Als erstes Gericht hat der ICTR in einem Urteil (im
Fall Akayesu) die Völkermord-Konvention der UNO von
1948 angewandt und interpretiert. Der ehemalige
Präsident Ruandas, Jean Kambanda, hat sich als erster
Staatschef der Welt eines Völkermords schuldig
bekannt.
– Das Gericht hat sehr klar auch die sexuelle Gewalt
als Teil des Völkermords hervorgehoben.
– Unter den bisher 54 Angeklagten und 27 Verurteilten (Stand: Mai 2006) befinden sich neben Politikern und Militärs auch Geschäftsleute, Priester, Ärzte
und Medienleute, die am Völkermord beteiligt waren.
Die schlimme Rolle der Medien, die durch ihre Hasstiraden [hate speech] den umfangreichen Völkermord in
so kurzer Zeit ermöglichten, wurde deutlich gemacht.
Zum ersten Mal seit dem Nürnberger Prozess wurde
auch der Aufruf zum Völkermord als internationales
Verbrechen verurteilt.
Der ICTR und die nationalen Gerichte
Es gab in Ruanda nicht nur Millionen von Opfern,
sondern auch unzählige Täter. Der ICTR kann nur eine
geringe Zahl besonders schwer Verantwortlicher vor
Gericht stellen.
Deshalb ist es wichtig, dass in Ruanda gleichzeitig
die nationale Justiz funktioniert. Neben den ordentlichen Gerichten wurden sogenannte „Gacaca“Gerichte mit Laienrichtern eingerichtet, Volksgerichte, die auf Elemente der traditionellen Gerichtsbarkeit zurückgreifen. Sie sollen nicht nur Recht sprechen, sondern auch den Prozess der Versöhnung
voranbringen.
Mit gemischtem Erfolg:
Internationalisierte Strafgerichte
Die fünf derzeitigen internationalisierten Strafgerichtshöfe
Ein innovatives Instrument der internationalen
Strafgerichtsbarkeit sind „internationalisierte“ oder
„hybride“ Strafgerichte. Sie setzen sich aus auswärtigen und einheimischen Richtern zusammen und
wenden teils internationales, teils nationales Recht
an. Sie sind in den betroffenen Ländern mit deren
Zustimmung selbst tätig und wollen einen Beitrag zur
Stärkung der Gerechtigkeit nach schweren internen
Konflikten leisten. Allerdings hängt das Funktionieren
dieser Gerichte von einem Minimum rechtsstaatlicher
Strukturen und der Kooperation staatlicher Stellen vor
Ort ab.
Sierra Leone
Zwischen 1991 und 2000 tobte in dem Land ein
brutaler Krieg um Macht und Kontrolle über
Rohstoffe. Der Special Court for Sierra Leone mit Sitz
in Freetown entstand auf Grundlage eines völkerrechtlichen Vertrages zwischen den VN und der Regierung
von Sierra Leone (2002). Das Sondergericht agiert
unabhängig von nationalen und internationalen
Behörden. Es soll die Hauptverantwortlichen für
schwerste Menschenrechtsverbrechen nach dem
30. November 1996 bestrafen. Hochrangigster Angeklagter ist der ehemalige Präsident Liberias, Charles
Taylor, der im März 2006 dem Special Court überstellt
wurde.
Kambodscha
Auf Grundlage eines Abkommens der Regierung
Kambodschas von 2003 wurden – nach langjährigen
Verhandlungen – Extraordinary Chambers in the
Courts of Cambodia mit Sitz in Phnom Penh
geschaffen. Ihre Aufgabe: die Bestrafung der (noch
lebenden) Hauptverantwortlichen schwerster
Menschenrechtsverbrechen während der Herrschaft
der Roten Khmer im „Demokratischen Kampuchea“
zwischen Mai 1975 und Januar 1979. Damals wurde
fast ein Drittel der Bevölkerung getötet oder starb an
Hunger und Erschöpfung. Die Prozesse sollen 2007
beginnen.
Timor Leste (Osttimor)
Abgeschlossen ist die Arbeit der Special Panels for
Serious Crimes in the District Court of Dili, die 1999
durch UN-Sicherheitsratsresolution gegründet worden
waren. Sie ahndeten bis 2005 schwere Menschenrechtsverbrechen, die lokale Milizen unterstützt durch
indonesisches Militär von April bis September 1999 in
Ost-Timor begangen hatten.
Ehemaliges Jugoslawien
Weitere internationalisierte Strafgerichtskammern
wurden bisher in Gestalt der „Regulation 64“ Panels in
the Courts of Kosovo (2000) und der Special War Crimes
Chamber for Bosnia-Herzegowina (2005) geschaffen.
Aufgeklärt werden sollen Völkerrechtsverbrechen im
ehem. Jugoslawien, die nicht vor dem ICTY zur
Anklage gebracht werden. Der ICTY kann sich somit
im Rahmen seiner completion strategy (Abwicklungsstrategie) auf Führungspersonen wie z.B. den ehemaligen jugoslawischen Präsidenten Milutinovic konzentrieren und wird durch die nationale Strafverfolgung
der unteren und mittleren Führungskader entlastet.
Auch vor nationalen Gerichten gilt internationales Recht
Foto: Picture Alliance / Johnny Eggitt/AFP
Die universelle Gerichtsbarkeit für
Menschenrechtsverbrechen
Verbrechen gegen die Menschheit, Völkermord und Kriegsverbrechen
können im Prinzip vor allen Strafgerichtshöfen angeklagt werden. Dieses
„Weltrechtsprinzip“ ist im Völkerrecht schon lange verankert. Die Justiz
eines Landes handelt dabei gewissermaßen im allgemeinen Interesse
aller (Rechts)Staaten. Einige Rechtssysteme machen solche Verfahren
einfacher, bei anderen ist sie ohne Beteiligung eigener Staatsangehöriger
noch schwierig.
Der Fall Pinochet
Weltweit Aufsehen erregte das Weltrechtsprinzip, als im Oktober 1998
in London der frühere chilenische Diktator Augusto Pinochet aufgrund
eines spanischen Haftbefehls festgenommen wurde. Das Einschreiten der
fremden Gerichte führte am Ende dazu, dass Pinochet in seinem Heimatland vor Gericht gestellt wurde.
Auch gegen andere ehemalige Diktatoren und ihre Handlanger haben
zahlreiche Richter in verschiedenen Ländern Ermittlungen durchgeführt
und Haftbefehle ausgestellt.
Pinochet-Gegner demonstrieren
im Dezember 1998 gegen den in
Großbritannien verhafteten
chilenischen Diktator vor dem Sitz
des britischen Premierministers in
Downing Street Nr. 10.
Das Weltrechtsprinzip
Das Weltrechtsprinzip ist als weitere Säule des internationalen Strafrechts zu sehen, komplementär zu den internationalen und hybriden
Ad-Hoc-Gerichtshöfen bzw. zum Internationalen Strafgerichtshof. Es kann
gerade auch in den Fällen wirksam werden, die nicht in die Zuständigkeit
dieser internationalen Gerichte fallen und so Lücken in der Bestrafung
von Menschheitsverbrechen schließen.
Das Problem des Weltrechtsprinzips ist seine Abhängigkeit von den
sehr unterschiedlichen nationalen Rechtssystemen und der ebenso
unterschiedlichen Qualität der Rechtsprechung in den einzelnen Ländern.
Der Gefahr des Wildwuchses können „Völkerstrafgesetzbücher“
entgegenwirken, die die Grundsätze des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs in nationales Recht umsetzen.
Der Internationale Strafgerichtshof entsteht:
Die diplomatische Konferenz von Rom
1998 und die Gründung des Gerichtshofs
Foto: Picture Alliance / epa afp Stan Honda
Foto: ICC Photo Gallery
Im Juli 1998 wurde in Rom
im Beisein von
Uno-Generalsekretär Kofi Annan
das Statut des Internationalen
Gerichtshofs unterzeichnet.
Sie sorgten mit der Hinterlegung der
Ratifizierungsurkunden ihrer Länder
am 11. April 2002 mit dafür, dass der
Internationale Strafgerichtshof seine
Arbeit aufnehmen konnte: Im New
Yorker UN-Hauptquartier beglückwünschen sich die Uno-Botschafter
von Irland, Bulgarien, dem Kongo,
Kambodscha und Bosnien-Herzegowina (von links).
1989
Die Idee eines internationalen Strafgerichtshofs wird wiederbelebt:
Auf Antrag von Trinidad und Tobago ersucht die VN-Generalversammlung
die Völkerrechtskommission, ihre bereits in den fünfziger Jahren begonnene Arbeit an einem internationalen Strafgerichtshof wieder aufzunehmen.
1994
Entwurf eines Völkerstrafgesetzbuchs; Einsetzung eines „Vorbereitungskomitees für einen internationalen Strafgerichtshof “
Die Völkerrechtskommission legt einen neuen vollständigen Entwurf
eines Völkerstrafgesetzbuchs als Grundlage für einen Strafgerichtshof
vor. Diesmal handelte die UNO: Ein offenes „Vorbereitungskomitee für
einen internationalen Strafgerichtshof “ arbeitete die Vorschläge zahlreicher Staaten ein. Im Frühjahr 1998 legte es einen abgestimmten
Entwurf vor.
1998
Die Konferenz von Rom – ein Erfolg der Einigkeit
Schon im Sommer 1998 beriet dann eine diplomatische Konferenz in Rom
dieses Statut. 160 Staaten, 33 zwischenstaatliche Organisationen und
insgesamt 236 NGOs nahmen teil. Nicht zuletzt kleine Länder und NichtRegierungsorganisationen beteiligten sich intensiv und konstruktiv an
den Debatten.
1998
Das Römische Statut
Am 17. Juli 1998 wurde das Statut des Internationalen Strafgerichtshofs
von der Konferenz verabschiedet. 120 Staaten stimmten mit ja, nur
sieben dagegen.
Um in Kraft zu treten, musste es von 60 Staaten ratifiziert werden.
Dies wurde in der ungewöhnlich kurzen Zeit von Februar 1999 (Senegal)
und April 2002 (Kambodscha, Niger, Jordanien u.a.) erreicht.
2002
Das Römische Statut tritt in Kraft und der IStGH nimmt die Arbeit auf
Am 1. Juli 2002 trat das Statut in Kraft. Verbrechen, die ab diesem Tag
geschehen und in die Zuständigkeit des IstGH fallen, können vor ihm
verhandelt werden. Zum ersten Mal in der Geschichte der Menschheit
gibt es einen unabhängigen internationalen Strafgerichtshof.
„…in dem Bewußtsein, daß alle Völker durch
gemeinsame Bande verbunden und ihre Kulturen
in einem gemeinsamen Erbe zusammengefügt
sind…“
(aus der P räambel des Römischen Statuts
des Internationalen Strafgerichtshofs)
Die Verfassung des IStGH:
Das Römische Statut
Versammlung der Mitgliedsstaaten
beruft
Opfer, NGOs u.a.
Behörde des
informieren
18 Richter
Anklägers
Kanzlei
(Verwaltung)
eigenständige
Organe
des Gerichts
Vertragsstaaten
Prüfung einer
Verfahrenseröffnung
können Situationen
verweisen
Vorermittlungskammer
VN-Sicherheitsrat
entscheidet über
Zulässigkeit
kann zu Ermittlungen
auffordern; kann Aufschub
verlangen
Rechtsgrundlage des IStGH ist ein völkerrechtlicher
Vertrag, dem jeder Staat freiwillig beitreten kann.
Dieser Vertrag ist die Gründungsurkunde des IStGH (s.
Art. 1) und zugleich sein Statut, d.h. die Rechtsgrundlage, die die Befugnisse des Gerichts definiert und
seine Organisation und Verfahren regelt. Nach dem
Ort, wo dieser Vertrag 1998 beschlossen wurde, nennt
man ihn das „Römische Statut“.
Die Eigenständigkeit des IStGH
Der IStGH ist somit ein eigenständiges völkerrechtliches Organ, aber mit den VN durch einen Kooperationsvertrag und Immunitätsabkommen verbunden.
Sein oberstes Organ ist die „Versammlung der
Vertragsstaaten“.
Hauptverfahrenskammer
Berufung möglich
Rechtsmittelkammer
Unabhängigkeit von Gericht und Anklagebehörde
Der IStGH ist ein unabhängiges Gericht. Einmal im
Amt, unterliegen die Richter keinen Weisungen, der
Ankläger lediglich in bestimmten Fällen denen des
Gerichts selbst oder des Sicherheitsrats. Politische
Einflüsse auf die Arbeit des Gerichtshofs sollen so
weit als möglich ausgeschlossen bleiben.
Die Rolle des Sicherheitsrats
Das Statut räumt dem Sicherheitsrat der VN zwei
Befugnisse ein:
1. Richtet der Sicherheitsrat in einer nach Kapitel VII
der Charta der Vereinten Nationen angenommenen
Resolution ein entsprechendes Ersuchen an den
Gerichtshof, so dürfen für einen Zeitraum von 12
Monaten keine Ermittlungen und keine Strafverfolgung aufgrund dieses Statuts eingeleitet oder fortgeführt werden; der Rat kann sein Ersuchen zu den
gleichen Bedingungen wiederholen. (Art. 16)
2. Der Sicherheitsrat kann nach Kap. VII der Charta
den Ankläger zur Einleitung von Ermittlungen
auffordern, deren Ergebnis jedoch nach den Regeln
des Statuts offen bleibt. (Art. 13)
„…in der Erkenntnis, daß solche schweren
Verbrechen den Frieden, die Sicherheit und das
Wohl der Welt bedrohen…“
(aus der P räambel des Römischen Statuts
des Internationalen Strafgerichtshofs)
Wie der IStGH arbeitet
Foto: epa anp Vos
Die Organe des Gerichts
Herkunftsländer der Richter und Ankläger
Die 18 Richter bei der feierlichen Amtseinführung des
IStGH am 11. März 2003 in Den Haag.
Wahl und Zusammensetzung der 18 Richter
Die 18 unabhängigen Richter werden von der
Versammlung der Vertragsstaaten für drei bis neun
Jahre gewählt. Sie müssen Personen von hohem sittlichem Ansehen sein, die sich durch Unparteilichkeit
und Ehrenhaftigkeit auszeichnen und die in ihrem
Staat die für die höchsten richterlichen Ämter erforderlichen Voraussetzungen erfüllen. Die Richter sollen
– die hauptsächlichen Rechtssysteme der Welt
vertreten,
– die verschiedenen Teile der Welt repräsentieren und
– die Geschlechterverteilung fair berücksichtigen
(Art. 36).
„…entschlossen, die dauerhafte Achtung der
internationalen Rechtspflege zu gewährleisten…“
(aus der P räambel des Römischen Statuts
des Internationalen Strafgerichtshofs)
Rolle der Anklagebehörde
Der Ankläger ist ein selbständiges Organ des Gerichtshofs und handelt unabhängig (Art. 34, 42). Er kann
von sich aus Ermittlungen einleiten, auf der Grundlage von Informationen aus beliebigen Quellen, die er
daraufhin prüft, ob sie unter das Statut fallen (Art. 15).
Das Gericht hat keine Polizeigewalt, bedarf daher
der Kooperation der Mitgliedstaaten, um Angeklagte
vor Gericht zu stellen.
Die Kanzlei
Die Kanzlei ist das Verwaltungsorgan des Gerichtshofs, das dem Gerichtspräsidenten untersteht. Neben
der Verwaltung im engeren Sinn ist die Kanzlei auch
für den Schutz und die Betreuung von Opfern und
Zeugen zuständig.
Das Römische Statut
Foto: UN Photo
Die Jurisdiktion des IStGH
Luis Moreno-Ocampo, der Chef
der Anklagebehörde, berichtet in
New York dem Sicherheitsrat der
Vereinten Nationen über die Lage
in Darfur.
Der IStGH ist erstmals in der Geschichte ein universeller und ständiger Gerichtshof für Kriegs- und
Menschenrechtsverbrechen auf völkerrechtlicher
Grundlage.
Materiell umfasst seine Zuständigkeit alle Verbrechen, die bereits im Nürnberger Prozess und in den
Ad-Hoc-Gerichten zu Jugoslawien und Ruanda erfasst
waren: Kriegsverbrechen, Völkermord, Verbrechen
gegen die Menschheit.
Wie schon im Statut von ICTY und ICTR, sind
die sexuellen Verbrechen (Vergewaltigung, sexuelle
Sklaverei, Zwangsprostitution, erzwungene Schwangerschaft, Zwangssterilisation) explizit aufgenommen.
Auch das Verbrechen des Aggressionskriegs steht
bereits im Statut, ist aber noch nicht anwendbar, da
es in Rom zu keiner Einigung über seine Definition
kam.
„…bekräftigend, daß die schwersten Verbrechen,
welche die internationale Gemeinschaft als Ganzes
berühren, nicht unbestraft bleiben dürfen…“
(aus der P räambel des Römischen Statuts
des Internationalen Strafgerichtshofs)
Zeitlich ist die Zuständigkeit des IStGH nur nach rückwärts begrenzt. Seit dem Stichtag 1. Juli 2002 gibt es
keine Befristung für sein Tätigwerden.
Prozessual tritt die Gerichtsbarkeit des IStGH nur
dann ein, wenn der zuständige Staat „nicht willens
oder unfähig“ ist, die Ermittlungen oder die Strafverfolgung selbst ernsthaft durchzuführen (Komplementaritätsprinzip, Art. 17). Der IStGH ist keine Revisionsinstanz für nationale Gerichte, überprüft also
nicht deren Entscheidungen.
Grundsätzlich gibt es drei Wege, wie ein Verfahren
vor dem IStGH in Gang kommen kann:
a) ein Vertragsstaat des Römischen Statuts verweist
einen Fall an das Gericht;
b) der Sicherheitsrat fordert den Ankläger nach
Kap. VII der VN-Charta zur Untersuchung eines
Falles auf;
c) der Ankläger leitet auf der Basis ihm bekannt
gewordener Information selbst Ermittlungen ein.
Das Römische Statut
Die Garantie fairer Verfahren
Foto: ICC Photo Gallery
Der erste Angeklagte (links)
vor dem IStGH: Thomas Lubanga
(Kongo), Anführer der Milizen der
Provinz Ituri. Ihm wird u.a. die
Rekrutierung und der Einsatz von
Kindersoldaten vorgeworfen.
Der internationale Strafgerichtshof soll auch ein
Vorbild für rechtsstaatliche Verfahren sein. Daher
garantiert er auch den Angeklagten faire Prozesse:
Das Statut bekräftigt allgemeine
Rechtsgrundsätze wie
– Ne bis in idem: Niemand darf wegen der gleichen
Sache mehrfach angeklagt werden;
– Nullum crimen sine lege: Niemand darf einer Tat
angeklagt werden, die nach dem Statut nicht als
Verbrechen definiert ist;
– Unschuldsvermutung: Bis zu einer Verurteilung gilt
der Angeklagte als unschuldig;
– Rückwirkungsverbot: Keine Anklage für Taten, die
vor der Schaffung des Gerichtshofs begangen
wurden.
Ferner schließt das Statut die Verjährbarkeit für
schwerste Verbrechen aus.
„…entschlossen, der Straflosigkeit der Täter
ein Ende zu setzen und so zur Verhütung solcher
Verbrechen beizutragen…“
(aus der P räambel des Römischen Statuts
des Internationalen Strafgerichtshofs)
Der IStGh lässt Rechtsmittel gegen seine
Entscheidungen zu:
– die Berufung vor der Berufungskammer des
Gerichts;
– Beschwerden gegen einzelne Entscheidungen des
Anklägers oder des Gerichts während des
Verfahrens;
– die Möglichkeit, bei entsprechenden Voraussetzungen Antrag auf Wiederaufnahme des
Verfahrens zu stellen.
In Anerkennung des Menschenrechts auf Leben kennt
der IStGh keine Todesstrafe.
Strafe ist nicht alles
Foto: TRC South Africa
Alte kosovo-albanische Frau
in der Gegend um
Gjakova/Kosovo, 2004.
Foto: medica mondiale
Die Beteiligung der Opfer
Im IStGH wie in jedem Strafprozess geht es der Gesellschaft um die Verurteilung von Tätern. Strafe für die
Täter genügt aber nicht, um den Opfern gerecht zu
werden. Opfer von Menschenrechtsverbrechen wollen
– gerechte Strafen für die Täter
– eine Stimme im Strafverfahren
– moralische und politische Rehabilitierung
– materielle Entschädigung
– Schutz vor künftigen Menschenrechtsverletzungen
Eine solche umfassende Rehabilitation der Opfer überfordert normalerweise die Strafjustiz. Beim IStGH hat
man neue Wege eingeschlagen, um den Opfern besser
gerecht zu werden:
Schutz der Opfer
„Der Gerichtshof trifft geeignete Maßnahmen zum
Schutz der Sicherheit, des körperlichen und seelischen
Wohles, der Würde und der Privatsphäre der Opfer
und Zeugen.“ (Art. 68,1)
Opferschutz ist ein wesentliches Ziel des IStGH.
Besonderen Wert legt das Statut dabei auf den Schutz
von Frauen und Kindern.
Südafrikanische Frauen
trauern um ihre
verschwundenen Angehörigen.
Wiedergutmachung
Das Statut selbst enthält Bestimmungen auch über
Wiedergutmachung (Art. 75). Das Gericht kann den
Schaden bestimmen, der Opfern entstanden ist.
Es kann den Tätern Maßnahmen der „Wiedergutmachung, wie Rückerstattung, Entschädigung und
Rehabilitation des vorherigen Standes“ auferlegen.
Beteiligung
Opfer können nicht direkt Klage vor dem IStGH
erheben. Sie können aber dem Ankläger und der
Vorermittlungskammer Informationen übermitteln
(Art. 15) und so zur Einleitung von Ermittlungen bzw.
Eröffnung von Verfahren beitragen. Im Prozess selbst
können sie mit Erlaubnis des Gerichts ihre Anliegen
und Interessen selbst oder durch einen gesetzlichen
Vertreter vortragen. Dazu gehört auch das Recht zur
Befragung des Angeklagten. Dabei treten sie als Opfer,
unabhängig von ihrer möglichen Zeugenrolle auf.
Treuhandfonds
Das Statut sieht außerdem einen „Treuhandfonds“ für
die Opfer vor (Art. 79), den die Vertragsstaaten des
IStGH einrichten. Der Fonds wird von einem unabhängigen Direktorium geleitet und derzeit von der
Kanzlei des Gerichtshofs verwaltet. Er sammelt Mittel
und fördert damit Maßnahmen, die das Los der Opfer
erleichtern sollen.
„…eingedenk dessen, daß in diesem Jahrhundert
Millionen von Kindern, Frauen und Männern
Opfer unvorstellbarer Greueltaten geworden
sind, die das Gewissen der Menschheit zutiefst
erschüttern…“
(aus der P räambel des Römischen Statuts
des Internationalen Strafgerichtshofs)
Damit Menschenrechtsverbrechen
nicht länger straflos bleiben:
Für einen weltumspannenden
internationalen Strafgerichtshof!
Mitgliedsstaaten IStGH
Die Mehrzahl der Staaten ist dem IStGH beigetreten
Im November 2005 hat Mexiko als hundertster Staat
das Statut des IStGH ratifiziert. Unter diesen 100
Mitgliedstaaten sind 27 aus Afrika, 22 aus Westeuropa, 21 aus Lateinamerika und der Karibik, 15 aus
Osteuropa, 12 aus Asien, sowie Kanada, Australien
und Neuseeland.
Weitere 39 Staaten haben das Statut unterschrieben, aber noch nicht ratifiziert. (Stand: Mai
2006)
Was die Staaten mit dem IStGH erreichen wollen
– Völkermord und Verbrechen gegen die Menschlichkeit dürfen nie mehr straflos bleiben.
– Gleiches Recht nach fairen Regeln für Alle.
– einen weltweiten Konsens über die des IStGH
– Frieden durch Recht
Ein weltweiter Konsens
Der IStGH bietet die Chance und Gewähr, dass diese
grundlegenden Rechtsprinzipien weltweit Konsens
werden. Alle Staaten sind eingeladen, sich diesem
Ziel und dem IStGH anzuschließen.
„…im festen Willen, zu diesem Zweck und um der
heutigen und der künftigen Generationen willen
einen mit dem System der Vereinten Nationen in
Beziehung stehenden unabhängigen ständigen
Internationalen Strafgerichtshof zu errichten…“
(aus der P räambel des Römischen Statuts
des Internationalen Strafgerichtshofs)
„
Stimmen zum IStGH
In the last sixty years we have
moved from a world with no international criminal justice at all to a
world that has begun to shape a
sophisticated system for apprehending and prosecuting war criminals.
Richard Goldstone, former prosecutor
at the ICTY, and former judge at the
Constitutional Court of the Republic
of South Africa
This Court has been established to
end impunity for the most serious
crimes that concern humanity as a
whole. These crimes, often involving complicity by the very state
that should prevent and punish
them, deprive victims and communities of their basic rights and freedoms.
This is the primary mandate of
the Court. Victims, witnesses,
prosecution and defence
acknowledge and affirm this
mandate.
Getachew Kitaw, Secretary General,
Pan African Lawyers Union
As a nation that has unfortunately
experienced crimes of the utmost
horrendous nature, we can only
stress the importance of the establishment of the International
Criminal Court to render justice to
the victims and their families
through the convictions of the
perpetrators of such crimes. Only
through justice can those who
have suffered come to terms with
the past, find peace and envisage a
future without hate or resentment.
H.E. Ambassador Mirza Kusljugic,
Permanent Representative of Bosnia
and Herzegovina to the United
Nations
In the long history of the world’s
search for international justice and
end to impunity, there is now a
permanent court that promises to
hold accountable perpetrators of
the most serious crimes of concern
to the international community:
war crimes, crimes against humanity, genocide and the crime of
aggression. For more than 50 years
since the Nuremberg and Tokyo
trials, the world has failed in bringing to justice those responsible
for the millions of victims of such
horrendous crimes.
Nobel Peace Prize Laureate, Jose
Ramos-Horta, minister of foreign
affairs and cooperation with the
International Criminal Court (ICC)
The inauguration of the International Criminal Court today is a
historic milestone that brings to
fruition the collective efforts of the
international community to establish a universal framework to end
impunity for the most serious
crimes under international law.
This occasion also represents a
reaffirmation of our commitment
to human rights, fundamental freedoms and justice. The importance
of the Court in the fight against
impunity and in preventing gross
human rights violations can not be
over emphasized.
Sergio Vieira de Mello, former United
Nations High Commissioner for
Human Rights
“
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