Das Projekt wird aus Mitteln der Europäischen Union im Rahmen der Europäischen Fonds für Regionale Entwicklung und vom Mitteln des staatlichen polnischen Haushaltes und mit Unterstützung der Euroregion Neisse realisiert UMWELTSCHUTZ IN POLEN (aktuelle Rechtslage – Ende Oktober 2011) Konferenz Umwelt – gemeinsame Aufgabe für das Grenzgebiet! Jelenia Góra, 12-13.12.2011 1 Umweltschutz in Polen Die Verfassung der Republik Polen vom 2. April 1997 (polnisches Gesetzblatt Nr. 78, Pos. 483 m. spät. Änderungen) bestimmt in ihrer Vorschriften unter anderen Grundfunktionen des Staates, Pflichten der öffentlichen Behörden, sowie Pflichten der Bürger im Bereich des Umweltschutzes (Art. 5, 74, 86). Ausführliche Regelungen im oben genannten Bereich sind in den Gesetzen und deren Durchführungsakten bestimmt, die die aus den Richtlinien der Europäischen Union und internationalen Übereinkommen resultierenden Anforderungen berücksichtigen. Das wichtigste Gesetz ist das Gesetz vom 27. April 2001 – Umweltschutzrecht (polnisches Gesetzblatt 2008 Nr. 25, Pos. 150, m. spät. Änderungen). Auf Grund des breiten Bereichs der Sachverhalte befinden sich viele Regelungen auch in anderen Gesetzen: Gesetz vom 27. Juli 2001 über Einführung des Gesetzes – Umweltschutzrecht, des Abfallgesetzes sowie über Änderung einiger Gesetze Gesetz vom 3. Oktober 2008 über die Bekanntgabe von Umwelt- und Umweltschutzinformationen, über die Teilnahme der Gesellschaft am Umweltschutz und über die Umweltverträglichkeitsprüfung Gesetz vom 13. April 2007 über Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden Gesetz vom 16. April 2004 über den Naturschutz Gesetz vom 28. September 1991 Waldrecht Gesetz vom 3. Februar 1995 über den Schutz von Landwirtschafts- und Forstflächen Gesetz vom 17. Juli 2009 über das System der Verwaltung von Emissionen von Treibhausgasen und anderen Substanzen Gesetz vom 18. Dezember 2003 über den Schutz der Tiere Gesetz vom 22. Juni 2001 über genetisch veränderte Organismen Gesetz vom 6. Juli 2001 über die Einhaltung des nationalen Charakters von strategischen natürlichen Ressourcen des Staates Gesetz vom 4. Februar 1994 Geologie- und Bergrecht Gesetz vom 29. November 2000 Atomrecht Gesetz vom 27. April 2001 Abfallrecht Gesetz vom 11. Mai 2001 über Verpackungen und Verpackungsabfälle Gesetz vom 11. Mai 2001 über die Pflichten der Unternehmer im Bereich der Bewirtschaftung von einigen Abfällen sowie über die Produktabgabe und die Depot-Abgabe Gesetz vom 29. Juni 2007 über Elektro- und Elektronikaltgeräte Gesetz vom 24. April 2009 über Batterien und Akkumulatoren Gesetz vom 20. Januar 2005 über Recycling von Altfahrzeugen Gesetz vom 10. Juli 2008 über mineralische Abfälle Gesetz vom 22. Dezember 2004 über Handel mit Emissionen in die Luft von Treibhausgasen und anderen Substanzen Gesetz vom 18. September 2001 Seegesetzbuch Gesetz vom 18. Juli 2001 Wasserrecht Gesetz vom 24. Juni 2010 über besondere Lösungen zur Beseitigung der Folgen des Hochwassers vom Mai und Juni 2010 Gesetz vom 13. Oktober 1995 Jagdrecht Gesetz vom 19. Februar 2004 über Fischerei Gesetz vom 25. Juni 2009 über ökologische Landwirtschaft Gesetz vom 25. August 2006 über Sicherheit der Nahrung und Ernährung Gesetz vom 18. April 1985 über Binnenfischerei Gesetz vom 21. Dezember 2000 über Binnenschifffahrt Gesetz vom 16. März 1995 über die Verhütung von Meeresverunreinigungen durch Schiffe Gesetz vom 7. Juni 2001 über Forstvermehrungsgut Konferenz Umwelt – gemeinsame Aufgabe für das Grenzgebiet! Jelenia Góra, 12-13.12.2011 2 Umweltschutz in Polen Gesetz vom 10. Juli 2007 über die Düngemittel und das Düngen Gesetz vom 19. Juni 1997 über das Verbot der Nutzung von asbesthaltigen Erzeugnissen Gesetz vom 11. Januar 2001 über chemische Substanzen und Präparate Gesetz vom 25. August 2006 über Biokomponenten und flüssige Biobrennstoffe Gesetz vom 20. April 2004 über ozonabbauende Stoffe Gesetz vom 20. Juli 1991 über Umweltschutzinspektion Gesetz vom 13. September 1996 über Sauberkeit und Ordnung in Gemeinden Gesetz vom 1. Juli 2011 über Änderung des Gesetzes über Sauberkeit und Ordnung in Gemeinden sowie einiger anderer Gesetze Gesetz vom 15. Juli 2011 über staatliches System des Ökomanagements und des Ökoaudits (EMAS) Gesetz vom 27. März 2003 über Planung und Raumwirtschaft Gesetz vom 7. Juli 1994 Baurecht Art. 92 des Gesetzes vom 6. September 2001 über Straßentransport Konferenz Umwelt – gemeinsame Aufgabe für das Grenzgebiet! Jelenia Góra, 12-13.12.2011 3 Umweltschutz in Polen Gesetz vom 27 April 2001 – Umweltschutzrecht 1. Es bestimmt die Prinzipien des Umweltschutzes sowie Bedingungen für Nutzung der Ressourcen, unter Berücksichtigung der Anforderungen der nachhaltigen Entwicklung, insbesondere: 1. Grundsätze der Bestimmungen von: a) Bedingungen des Schutzes von Umweltressourcen, b) Bedingungen für Einführung einer Substanz oder Energie in die Umwelt (Genehmigungen) c) Kosten der Umweltnutzung; 2. Pflichten der Verwaltungsorgane; 3. Verantwortlichkeit und Sanktionen. Der Schutz von Umweltressourcen wird realisiert vor allem durch (Art. 82): 1. Bestimmung von Standards der Umweltqualität und Überprüfung deren Erreichung, sowie Unternehmen von Tätigkeiten, die dazu dienen, um diese Standards nicht zu verletzen oder sie wiederherzustellen; 2. Begrenzung der Emission, die auf Verhütung oder Begrenzung der Einführung einer Substanz oder Energie in die Umwelt beruht. Bedingungen für Umweltnutzung (Art. 180 und 181) – es wurde das Prinzip eingeführt, dass die Nutzung der Installation, die: 1. Einführung von Gasen und Stäuben in die Luft, 2. Einleitung von Abwasser ins Gewässer oder in den Boden, 3. Erzeugung von Abfällen verursacht, ist nur nach Einholung der Genehmigung zugelassen, wenn eine solche Genehmigung erforderlich ist. Der Organ des Umweltschutzes kann folgende Genehmigungen erteilen (auf Antrag der Person, die die Installation leitet): 1. integrierte Genehmigung, 2. Genehmigung zur Einführung von Gasen und Stäuben in die Luft, 3. wasserrechtliche Genehmigung zur Einleitung von Abwasser ins Gewässer oder in den Boden, 4. Genehmigung zur Erzeugung von Abfällen. 2. Verwaltungsorgane und Umwelteinrichtungen Für den Umweltschutz zuständige Verwaltungsorgane: Gemeindevorsteher, Bürgermeister oder Stadtpräsident; Landrat; Woiwodschaftstag; Woiwodschaftsmarschall; Woiwode; Umweltschutzminister; Generaldirektor für Umweltschutz; Regionaldirektor für Umweltschutz. Konferenz Umwelt – gemeinsame Aufgabe für das Grenzgebiet! Jelenia Góra, 12-13.12.2011 4 Umweltschutz in Polen Die auf Grund der Vorschriften des Gesetzes über Umweltschutzinspektion handelnden Organe der Umweltschutzinspektion erfüllen die Aufgaben im Bereich des Umweltschutzes, sofern das Gesetz so bestimmt. Landrat Organ der Umwelt zuständig für die in den folgenden Artikeln genannten Angelegenheiten: Art. 115a Abs. 1, Art. 150, Art. 152 Abs.1, Art. 154 Abs. 1, Art.178, Art. 183, Art. 237 und Art. 362 Abs. 1-3, ist Landrat. 1. Regionaldirektor für Umweltschutz ist zuständig für Unternehmen und Ereignisse in geschlossenen Gebieten. 2. Woiwodschaftsmarschall ist zuständig für folgende Angelegenheiten: Unternehmen und Ereignisse auf dem Gelände der Betriebe, in denen die Installation genutzt wird, die zugeordnet wird als Unternehmen, bei dem im Sinne des Gesetzes vom 3. Oktober 2008 über die Bekanntgabe von Umwelt- und Umweltschutzinformationen, über die Teilnahme der Gesellschaft am Umweltschutz und über die Umweltverträglichkeitsprüfung mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist; Unternehmen, bei dem im Sinne des Gesetzes vom 3. Oktober 2008 über die Bekanntgabe von Umwelt- und Umweltschutzinformationen, über die Teilnahme der Gesellschaft am Umweltschutz und über die Umweltverträglichkeitsprüfung mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, und das in anderen als im Punkt 1 genannten Gebieten realisiert wird. Woiwodschaftsmarschall, Landrat, Gemeindevorsteher, Bürgermeister oder Stadtpräsident haben die Aufsicht über Beachtung und Anwendung von Umweltschutzvorschriften im Bereich, der der Zuständigkeit von diesen Organen gehört. Sie oder die von ihnen berechtigten Personen sind befugt, als öffentlicher Ankläger in den Bußgeldsachen wegen Verstoß gegen Umweltschutzvorschriften zu handeln. Konferenz Umwelt – gemeinsame Aufgabe für das Grenzgebiet! Jelenia Góra, 12-13.12.2011 5