UMWELTSCHUTZ IN POLEN

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Das Projekt wird aus Mitteln der Europäischen Union im Rahmen der Europäischen Fonds für Regionale Entwicklung und vom Mitteln
des staatlichen polnischen Haushaltes und mit Unterstützung der Euroregion Neisse realisiert
UMWELTSCHUTZ IN POLEN
(aktuelle Rechtslage – Ende Oktober 2011)
Konferenz Umwelt – gemeinsame Aufgabe für das Grenzgebiet!
Jelenia Góra, 12-13.12.2011
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Umweltschutz in Polen
Die Verfassung der Republik Polen vom 2. April 1997 (polnisches Gesetzblatt Nr. 78, Pos. 483 m.
spät. Änderungen) bestimmt in ihrer Vorschriften unter anderen Grundfunktionen des Staates,
Pflichten der öffentlichen Behörden, sowie Pflichten der Bürger im Bereich des Umweltschutzes
(Art. 5, 74, 86).
Ausführliche Regelungen im oben genannten Bereich sind in den Gesetzen und deren
Durchführungsakten bestimmt, die die aus den Richtlinien der Europäischen Union und
internationalen Übereinkommen resultierenden Anforderungen berücksichtigen.
Das wichtigste Gesetz ist das Gesetz vom 27. April 2001 – Umweltschutzrecht (polnisches Gesetzblatt
2008 Nr. 25, Pos. 150, m. spät. Änderungen).
Auf Grund des breiten Bereichs der Sachverhalte befinden sich viele Regelungen auch in anderen
Gesetzen:
Gesetz vom 27. Juli 2001 über Einführung des Gesetzes – Umweltschutzrecht, des Abfallgesetzes sowie
über Änderung einiger Gesetze
Gesetz vom 3. Oktober 2008 über die Bekanntgabe von Umwelt- und Umweltschutzinformationen, über
die Teilnahme der Gesellschaft am Umweltschutz und über die Umweltverträglichkeitsprüfung
Gesetz vom 13. April 2007 über Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden
Gesetz vom 16. April 2004 über den Naturschutz
Gesetz vom 28. September 1991 Waldrecht
Gesetz vom 3. Februar 1995 über den Schutz von Landwirtschafts- und Forstflächen
Gesetz vom 17. Juli 2009 über das System der Verwaltung von Emissionen von Treibhausgasen und
anderen Substanzen
Gesetz vom 18. Dezember 2003 über den Schutz der Tiere
Gesetz vom 22. Juni 2001 über genetisch veränderte Organismen
Gesetz vom 6. Juli 2001 über die Einhaltung des nationalen Charakters von strategischen natürlichen
Ressourcen des Staates
Gesetz vom 4. Februar 1994 Geologie- und Bergrecht
Gesetz vom 29. November 2000 Atomrecht
Gesetz vom 27. April 2001 Abfallrecht
Gesetz vom 11. Mai 2001 über Verpackungen und Verpackungsabfälle
Gesetz vom 11. Mai 2001 über die Pflichten der Unternehmer im Bereich der Bewirtschaftung von
einigen Abfällen sowie über die Produktabgabe und die Depot-Abgabe
Gesetz vom 29. Juni 2007 über Elektro- und Elektronikaltgeräte
Gesetz vom 24. April 2009 über Batterien und Akkumulatoren
Gesetz vom 20. Januar 2005 über Recycling von Altfahrzeugen
Gesetz vom 10. Juli 2008 über mineralische Abfälle
Gesetz vom 22. Dezember 2004 über Handel mit Emissionen in die Luft von Treibhausgasen und anderen
Substanzen
Gesetz vom 18. September 2001 Seegesetzbuch
Gesetz vom 18. Juli 2001 Wasserrecht
Gesetz vom 24. Juni 2010 über besondere Lösungen zur Beseitigung der Folgen des Hochwassers vom
Mai und Juni 2010
Gesetz vom 13. Oktober 1995 Jagdrecht
Gesetz vom 19. Februar 2004 über Fischerei
Gesetz vom 25. Juni 2009 über ökologische Landwirtschaft
Gesetz vom 25. August 2006 über Sicherheit der Nahrung und Ernährung
Gesetz vom 18. April 1985 über Binnenfischerei
Gesetz vom 21. Dezember 2000 über Binnenschifffahrt
Gesetz vom 16. März 1995 über die Verhütung von Meeresverunreinigungen durch Schiffe
Gesetz vom 7. Juni 2001 über Forstvermehrungsgut
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Umweltschutz in Polen
Gesetz vom 10. Juli 2007 über die Düngemittel und das Düngen
Gesetz vom 19. Juni 1997 über das Verbot der Nutzung von asbesthaltigen Erzeugnissen
Gesetz vom 11. Januar 2001 über chemische Substanzen und Präparate
Gesetz vom 25. August 2006 über Biokomponenten und flüssige Biobrennstoffe
Gesetz vom 20. April 2004 über ozonabbauende Stoffe
Gesetz vom 20. Juli 1991 über Umweltschutzinspektion
Gesetz vom 13. September 1996 über Sauberkeit und Ordnung in Gemeinden
Gesetz vom 1. Juli 2011 über Änderung des Gesetzes über Sauberkeit und Ordnung in Gemeinden sowie
einiger anderer Gesetze
Gesetz vom 15. Juli 2011 über staatliches System des Ökomanagements und des Ökoaudits (EMAS)
Gesetz vom 27. März 2003 über Planung und Raumwirtschaft
Gesetz vom 7. Juli 1994 Baurecht
Art. 92 des Gesetzes vom 6. September 2001 über Straßentransport
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Umweltschutz in Polen
Gesetz vom 27 April 2001 – Umweltschutzrecht
1. Es bestimmt die Prinzipien des Umweltschutzes sowie Bedingungen für Nutzung der Ressourcen,
unter Berücksichtigung der Anforderungen der nachhaltigen Entwicklung, insbesondere:
1. Grundsätze der Bestimmungen von:
a) Bedingungen des Schutzes von Umweltressourcen,
b) Bedingungen für Einführung einer Substanz oder Energie in die Umwelt (Genehmigungen)
c) Kosten der Umweltnutzung;
2. Pflichten der Verwaltungsorgane;
3. Verantwortlichkeit und Sanktionen.
Der Schutz von Umweltressourcen wird realisiert vor allem durch (Art. 82):
1. Bestimmung von Standards der Umweltqualität und Überprüfung deren Erreichung, sowie
Unternehmen von Tätigkeiten, die dazu dienen, um diese Standards nicht zu verletzen oder sie
wiederherzustellen;
2. Begrenzung der Emission, die auf Verhütung oder Begrenzung der Einführung einer Substanz
oder Energie in die Umwelt beruht.
Bedingungen für Umweltnutzung (Art. 180 und 181) – es wurde das Prinzip eingeführt, dass die
Nutzung der Installation, die:
1. Einführung von Gasen und Stäuben in die Luft,
2. Einleitung von Abwasser ins Gewässer oder in den Boden,
3. Erzeugung von Abfällen
verursacht, ist nur nach Einholung der Genehmigung zugelassen, wenn eine solche Genehmigung
erforderlich ist. Der Organ des Umweltschutzes kann folgende Genehmigungen erteilen (auf Antrag
der Person, die die Installation leitet):
1. integrierte Genehmigung,
2. Genehmigung zur Einführung von Gasen und Stäuben in die Luft,
3. wasserrechtliche Genehmigung zur Einleitung von Abwasser ins Gewässer oder in den Boden,
4. Genehmigung zur Erzeugung von Abfällen.
2. Verwaltungsorgane und Umwelteinrichtungen
Für den Umweltschutz zuständige Verwaltungsorgane:

Gemeindevorsteher, Bürgermeister oder Stadtpräsident;

Landrat;

Woiwodschaftstag;

Woiwodschaftsmarschall;

Woiwode;

Umweltschutzminister;

Generaldirektor für Umweltschutz;

Regionaldirektor für Umweltschutz.
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Umweltschutz in Polen
Die auf Grund der Vorschriften des Gesetzes über Umweltschutzinspektion handelnden Organe der
Umweltschutzinspektion erfüllen die Aufgaben im Bereich des Umweltschutzes, sofern das Gesetz so
bestimmt.
Landrat Organ der Umwelt zuständig für die in den folgenden Artikeln genannten Angelegenheiten:
Art. 115a Abs. 1, Art. 150, Art. 152 Abs.1, Art. 154 Abs. 1, Art.178, Art. 183, Art. 237 und Art. 362
Abs. 1-3, ist Landrat.
1. Regionaldirektor für Umweltschutz ist zuständig für Unternehmen und Ereignisse in
geschlossenen Gebieten.
2. Woiwodschaftsmarschall ist zuständig für folgende Angelegenheiten:


Unternehmen und Ereignisse auf dem Gelände der Betriebe, in denen die Installation
genutzt wird, die zugeordnet wird als Unternehmen, bei dem im Sinne des Gesetzes vom
3. Oktober 2008 über die Bekanntgabe von Umwelt- und Umweltschutzinformationen,
über die Teilnahme der Gesellschaft am Umweltschutz und über die
Umweltverträglichkeitsprüfung mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist;
Unternehmen, bei dem im Sinne des Gesetzes vom 3. Oktober 2008 über die
Bekanntgabe von Umwelt- und Umweltschutzinformationen, über die Teilnahme der
Gesellschaft am Umweltschutz und über die Umweltverträglichkeitsprüfung mit erheblichen
Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, und das in anderen als im Punkt 1 genannten
Gebieten realisiert wird.
Woiwodschaftsmarschall, Landrat, Gemeindevorsteher, Bürgermeister oder Stadtpräsident haben die
Aufsicht über Beachtung und Anwendung von Umweltschutzvorschriften im Bereich, der der
Zuständigkeit von diesen Organen gehört. Sie oder die von ihnen berechtigten Personen sind befugt,
als öffentlicher Ankläger in den Bußgeldsachen wegen Verstoß gegen Umweltschutzvorschriften zu
handeln.
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