Handel an SIX Swiss Exchange 2014

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Handel an SIX Swiss Exchange 2014
Unterlagen zur Prüfungsvorbereitung für Händler
Handel an SIX Swiss Exchange 2014
Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis ............................................................................................................................................................................ 1
1.
Einführung ............................................................................................................................................................... 6
1.1.
Arten der Händlerprüfung........................................................................................................................................... 7
1.1.1.
Prüfung für lizenzierte Händler (Modul «Handel» – Handbuch Teil 1) ........................................................................ 8
1.1.2.
Prüfung für nicht lizenzierte Händler (Module «Handel» und «Regelwerk» – Handbuch Teil 1 und 2) ........................ 8
1.2.
Aufbau der Händlerprüfung ........................................................................................................................................ 8
1.2.1.
Fragentypen und Bewertung ...................................................................................................................................... 8
1.2.2.
Hilfsmittel während der Prüfung ................................................................................................................................. 8
1.3.
Tipps zur Vorbereitung............................................................................................................................................... 9
Handbuch Teil 1 – Modul «Handel» .............................................................................................................................................. 11
2.
SIX .......................................................................................................................................................................... 11
2.1.
Anspruch und Erfolgsfaktoren .................................................................................................................................. 12
2.2.
Geschäftsbereiche und Struktur von SIX.................................................................................................................. 12
3.
Die Börse ................................................................................................................................................................ 14
3.1.
Einleitung................................................................................................................................................................. 14
3.2.
Börsenplätze............................................................................................................................................................ 14
3.2.1.
SIX Swiss Exchange ................................................................................................................................................ 14
3.2.2.
SIX Structured Products Exchange AG .................................................................................................................... 15
3.2.3.
Bilaterale Tradingplattform XBTR ............................................................................................................................. 15
3.3.
Börsenservices ........................................................................................................................................................ 16
3.3.1.
SIX Exfeed AG......................................................................................................................................................... 16
3.3.2.
SIX Swiss Exchange Liquidnet Service (SLS) .......................................................................................................... 16
4.
Marktteilnehmer ..................................................................................................................................................... 18
4.1.
Die einzelnen Marktteilnehmer im Überblick ............................................................................................................ 18
4.1.1.
Effektenhändler........................................................................................................................................................ 18
4.1.2.
Market Maker ........................................................................................................................................................... 18
4.1.3.
Händler .................................................................................................................................................................... 18
4.2.
Zulassungsvoraussetzungen für Teilnehmer ............................................................................................................ 19
4.2.1.
Teilnahme an Clearing- und Settlement-Organisationen .......................................................................................... 19
4.2.2.
Kaution .................................................................................................................................................................... 19
4.2.3.
Allgemeines zur Anbindung an das Börsensystem ................................................................................................... 19
4.3.
Rechte und Pflichten der Teilnehmer ....................................................................................................................... 19
4.3.1.
Aufrechterhaltung der Zulassungsvoraussetzungen ................................................................................................. 20
4.3.2.
Einhaltung von gesetzlichen und regulatorischen Bestimmungen ............................................................................ 20
4.3.3.
Benutzung des Börsensystems ................................................................................................................................ 20
4.3.4.
Auskunftspflichten.................................................................................................................................................... 20
4.4.
Organisationspflichten von Effektenhändlern ........................................................................................................... 20
4.4.1.
Vertrauliche preissensitive Informationen ................................................................................................................. 20
4.4.2.
Informationsbarrieren («Chinese Walls»)/Vertraulichkeitsbereiche ........................................................................... 20
4.4.3.
Aufzeichnungspflichten ............................................................................................................................................ 21
4.5.
Aufsichtsregeln zum Marktverhalten im Effektenhandel ........................................................................................... 21
4.5.1.
Marktmanipulation (Art. 33f BEHG) .......................................................................................................................... 21
4.6.
Richtlinien der Bankiervereinigung ........................................................................................................................... 22
Handel an SIX Swiss Exchange 2014
Inhaltsverzeichnis
5.
Handel an der Börse .............................................................................................................................................. 24
5.1.
Marktmodelle ........................................................................................................................................................... 24
5.2.
Die Auftragserteilung: Aufträge und Quotes ............................................................................................................. 26
5.2.1.
Spezifikation des Auftrags........................................................................................................................................ 26
5.2.2.
Kundengeschäft oder Eigengeschäft........................................................................................................................ 26
5.2.3.
Unlimitierter Auftrag ................................................................................................................................................. 26
5.2.4.
Limitierter Auftrag .................................................................................................................................................... 27
5.2.5.
Auftragsgültigkeiten ................................................................................................................................................. 27
5.2.6.
Iceberg-Auftrag ........................................................................................................................................................ 28
5.2.7.
Eingabe-Attribute für Aufträge .................................................................................................................................. 29
5.2.8.
Besonderheiten bei volatilen Aufträgen (Volatile Order) ........................................................................................... 30
5.2.9.
Market Making ......................................................................................................................................................... 31
5.2.10.
Verfallmöglichkeiten und Eingabezeiten von Aufträgen und Quotes ......................................................................... 32
6.
SWXess (SIX Swiss Exchange Handelsplattform) ............................................................................................... 34
6.1.
Zugangsinfrastruktur ................................................................................................................................................ 35
6.2.
Handelsschnittstelle mit Zusatznutzen ..................................................................................................................... 36
6.2.1.
Standard Trading Interface (STI).............................................................................................................................. 36
6.3.
Handelsschnittstellen ............................................................................................................................................... 37
6.3.1.
OUCH Trading Interface (OTI) ................................................................................................................................. 37
6.3.2.
Quote Trading Interface (QTI) .................................................................................................................................. 37
6.4.
Kapazitätszuteilung .................................................................................................................................................. 38
6.5.
Marktdaten-Schnittstellen......................................................................................................................................... 38
6.5.1.
ITCH Market Data Interface (IMI) ............................................................................................................................. 38
6.5.2.
Market Data Interface (MDI)..................................................................................................................................... 38
6.6.
Reference Data Interface (RDI)................................................................................................................................ 39
6.7.
Trader-ID und User .................................................................................................................................................. 40
6.8.
Co-Location und Proximity Service .......................................................................................................................... 40
6.9.
Sponsored Access ................................................................................................................................................... 41
6.9.1.
Funktionaler Aufbau ................................................................................................................................................. 41
6.9.2.
Rechtlicher Aufbau .................................................................................................................................................. 42
7.
Handelsparameter ................................................................................................................................................. 43
7.1.
Die Kursabstufungen (Price Steps) .......................................................................................................................... 43
7.2.
Schlusseinheiten (Round Lot) .................................................................................................................................. 45
7.2.1.
Kleinste handelbare Menge (Smallest Tradeable Denomination) ............................................................................. 45
7.2.2.
Minimum Denomination ........................................................................................................................................... 45
8.
Trade Types & Flags von SIX Swiss Exchange und SIX Structured Products Exchange AG ........................... 46
8.1.
Trade Type für die verzögerte Publikation ................................................................................................................ 46
8.2.
Trade Type zur Kennzeichnung von speziellen Preisbildungsverfahren ................................................................... 47
8.3.
Trade Type zur Kennzeichnung von Abschlüssen ausserhalb der Börse ................................................................. 47
8.4.
Trade Flags zur Kennzeichnung von anderen Eigenschaften ................................................................................... 47
9.
Auftragsbuch ......................................................................................................................................................... 48
9.1.
Preis-Zeit-Priorität .................................................................................................................................................... 50
10.
Matching-Regeln .................................................................................................................................................... 51
10.1.
Der Referenzpreis .................................................................................................................................................... 51
10.2.
Vereinfachte Übersicht der Matching-Regeln ........................................................................................................... 51
10.3.
Handelsunterbruch und Meistausführung ................................................................................................................. 53
10.3.1.
Meistausführungsprinzip .......................................................................................................................................... 53
10.3.2.
Handelsunterbruch (Auktion) ................................................................................................................................... 53
Handel an SIX Swiss Exchange 2014
Inhaltsverzeichnis
10.4.
Laufender Handel .................................................................................................................................................... 59
10.5.
Laufender Handel mit quotebasierender Preisfeststellung........................................................................................ 66
10.5.1.
Marktmodell MMB .................................................................................................................................................... 66
10.5.2.
Marktmodell MMB-FOK ........................................................................................................................................... 70
11.
Der Börsentag ........................................................................................................................................................ 73
11.1.
Handelsablauf in den verschiedenen Börsenperioden .............................................................................................. 75
11.1.1.
Voreröffnung (Pre-opening) ..................................................................................................................................... 75
11.1.2.
Eröffnung (Opening) ................................................................................................................................................ 76
11.1.3.
Laufender Handel (Continuous Trading) .................................................................................................................. 78
11.1.4.
Handelsschluss (Closing)......................................................................................................................................... 81
11.1.5.
Nachbörslicher Handel............................................................................................................................................. 81
11.1.6.
Handelsunterbruch .................................................................................................................................................. 81
11.1.7.
Übersicht Handelsunterbrechungen ......................................................................................................................... 83
12.
Marktsteuerung ...................................................................................................................................................... 87
12.1.
Regelwidrige Abschlüsse an der Börse (Mistrades) ................................................................................................. 87
12.2.
Korrektur, Stornierung und Gegengeschäft .............................................................................................................. 88
12.2.1.
Korrektur.................................................................................................................................................................. 88
12.2.2.
Stornierung .............................................................................................................................................................. 89
12.2.3.
Gegengeschäft ........................................................................................................................................................ 89
12.3.
Ausserordentliche Situationen ................................................................................................................................. 90
12.3.1.
Handelseinstellung (Suspension) ............................................................................................................................. 90
12.3.2.
Notlöschungen (Emergency Deletions) .................................................................................................................... 90
13.
Melde-, Börsen- und Publikationspflicht .............................................................................................................. 92
13.1.
Börsenpflicht ............................................................................................................................................................ 92
13.1.1.
Ausnahmen von der Börsenpflicht ........................................................................................................................... 92
13.1.2.
Börsenpflichtlimiten .................................................................................................................................................. 93
13.2.
Meldepflicht ............................................................................................................................................................. 94
13.2.1.
Begriffe .................................................................................................................................................................... 95
13.2.2.
Geltungsbereich....................................................................................................................................................... 95
13.2.3.
Registrierung und Hilfsmittel (Meldetools) ................................................................................................................ 97
13.2.4.
Arten von Geschäften .............................................................................................................................................. 98
13.2.5.
Inhalt der Meldung ................................................................................................................................................... 99
13.2.6.
Abschlussmeldung ................................................................................................................................................... 99
13.2.7.
Transaktionsmeldung............................................................................................................................................. 101
13.2.8.
Delivery Report ...................................................................................................................................................... 102
13.2.9.
Veröffentlichung ..................................................................................................................................................... 102
13.2.10.
Abwicklung von Abschlussmeldungen ................................................................................................................... 102
13.3.
Publikationspflicht .................................................................................................................................................. 103
13.3.1.
Markttransparenz ................................................................................................................................................... 103
13.3.2.
Transparenz durch die Publikationspflicht .............................................................................................................. 103
13.3.3.
Publizierte Daten ................................................................................................................................................... 103
13.3.4.
Art der Publikation ................................................................................................................................................. 104
13.3.5.
Verzögerte Publikation ........................................................................................................................................... 104
14.
Clearing und Settlement ...................................................................................................................................... 105
14.1.
Die Swiss Value Chain........................................................................................................................................... 105
14.1.1.
Abschluss (Trade) .................................................................................................................................................. 105
14.1.2.
Verrechnung (Clearing) .......................................................................................................................................... 105
14.1.3.
Abwicklung/Zahlung (Settlement/Payment) ............................................................................................................ 106
14.1.4.
Buy-In .................................................................................................................................................................... 106
Handel an SIX Swiss Exchange 2014
Inhaltsverzeichnis
15.
Matching-Szenarien ............................................................................................................................................. 108
15.1.
CLOB – Auktionsszenarien .................................................................................................................................... 108
15.2.
CLOB – Laufender Handel ..................................................................................................................................... 117
15.3.
MMB – Auktionsszenarien ..................................................................................................................................... 121
15.4.
MMB – Laufender Handel ...................................................................................................................................... 123
15.5.
MMB-FOK – Auktionsszenarien ............................................................................................................................. 131
15.6.
MMB-FOK – Laufender Handel .............................................................................................................................. 132
15.7.
Iceberg-Orders....................................................................................................................................................... 136
15.7.1.
Beispiele – Laufender Handel ................................................................................................................................ 137
15.7.2.
Beispiele – Auktion ................................................................................................................................................ 139
15.8.
SIX Swiss Exchange Liquidnet Service (SLS) ........................................................................................................ 140
15.8.1.
Auftragserteilung.................................................................................................................................................... 140
15.8.2.
Marktmodell SLS – Abschluss zum Midpoint-Preis ................................................................................................ 141
15.8.3.
Handelsunterbruch ................................................................................................................................................ 145
16.
Kontakt ................................................................................................................................................................. 146
16.1.
Member Education ................................................................................................................................................. 146
16.2.
Spezifische Helpdesks ........................................................................................................................................... 147
17.
Quellen ................................................................................................................................................................. 148
18.
Glossar ................................................................................................................................................................. 149
Handbuch Teil 2 – Modul Regelwerk .......................................................................................................................................... 153
1.
Börsenrecht: Übersicht über die Rechtsquellen................................................................................................ 153
1.1.
Verfassungsebene ................................................................................................................................................. 153
1.1.1.
Schweizerische Bundesverfassung ........................................................................................................................ 153
1.2.
Gesetzesebene...................................................................................................................................................... 153
1.2.1.
Bundesgesetz über die Börsen und den Effektenhandel «Börsengesetz» (BEHG) ................................................ 153
1.3.
Verordnungsebene ................................................................................................................................................ 155
1.3.1.
Börsenverordnung (BEHV) .................................................................................................................................... 155
1.3.2.
Börsenverordnung-FINMA (BEHV-FINMA) ............................................................................................................ 155
1.3.3.
Übernahmeverordnung-UEK (UEV-UEK) ............................................................................................................... 156
2.
Regulatorisches Konzept von SIX ...................................................................................................................... 157
2.1.
Selbstregulierung ................................................................................................................................................... 157
2.2.
Aufsichtsbehörde: Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA) .................................................................... 158
2.2.1.
Die Effektenhändleraufsicht der FINMA ................................................................................................................. 159
2.2.2.
Die Börsenaufsicht der FINMA ............................................................................................................................... 160
2.3.
Regulatory Board ................................................................................................................................................... 160
2.3.1.
Ausschuss für Emittentenregulierung (Issuers Committee) .................................................................................... 161
2.3.2.
Ausschuss für Teilnehmerregulierung (Participants & Surveillance Committee) ..................................................... 161
2.4.
Judikative............................................................................................................................................................... 161
2.4.1.
Sanktionskommission ............................................................................................................................................ 161
2.4.2.
Unabhängige Beschwerdeinstanz .......................................................................................................................... 162
2.4.3.
Schiedsgericht ....................................................................................................................................................... 162
2.5.
SIX Exchange Regulation ...................................................................................................................................... 162
2.6.
Börsenreglemente im Rahmen der Selbstregulierung ............................................................................................ 163
2.6.1.
Handelsreglement (HR) ......................................................................................................................................... 163
2.6.2.
Weisungen............................................................................................................................................................. 163
2.6.3.
Unterschiede zwischen SIX Swiss Exchange und SIX Structured Products Exchange AG ..................................... 165
2.6.4.
Kotierungsreglement .............................................................................................................................................. 165
Handel an SIX Swiss Exchange 2014
Inhaltsverzeichnis
3.
Zulassung von Effekten zum Handel .................................................................................................................. 166
3.1.
Gesetzliche Rahmenbestimmungen....................................................................................................................... 166
3.1.1.
Hierarchie des Regelwerks: Übersicht über die Kotierungsregularien von SIX Swiss Exchange ............................ 166
3.1.2.
Kotierungsreglement .............................................................................................................................................. 167
3.1.3.
Zusatzreglemente .................................................................................................................................................. 167
3.1.4.
Richtlinien .............................................................................................................................................................. 167
3.1.5.
Rundschreiben....................................................................................................................................................... 167
3.1.6.
Mitteilungen ........................................................................................................................................................... 167
3.2.
Regulatorische Standards von SIX Swiss Exchange .............................................................................................. 168
3.2.1.
Main Standard ....................................................................................................................................................... 169
3.2.2.
Domestic Standard ................................................................................................................................................ 169
3.2.3.
Standard für Investmentgesellschaften .................................................................................................................. 169
3.2.4.
Standard für Immobiliengesellschaften .................................................................................................................. 170
3.2.5.
Kollektive Kapitalanlagen ....................................................................................................................................... 170
3.2.6.
Exchange Traded Products (ETPs) ........................................................................................................................ 170
3.2.7.
Internationale Anleihen .......................................................................................................................................... 171
3.3.
Kotierung ............................................................................................................................................................... 171
3.3.1.
Voraussetzung für die Kotierung ............................................................................................................................ 171
3.3.2.
Kotierungsverfahren............................................................................................................................................... 173
3.4.
Publizitätspflichten im Hinblick auf die Kotierung .................................................................................................... 175
3.4.1.
Wiederkehrende Publizitätspflichten ...................................................................................................................... 176
3.4.2.
Ereignisbezogene Publizitätspflichten .................................................................................................................... 177
3.5.
Sistierungen........................................................................................................................................................... 184
3.5.1.
Sistierung des Handels sowie Aufhebung der Kotierung und Dekotierung ............................................................. 184
4.
Strafbestimmungen und Sanktionswesen ......................................................................................................... 185
4.1.
Gesetzliche Erlasse und Bestimmungen ................................................................................................................ 185
4.1.1.
Bank- und Berufsgeheimnis ................................................................................................................................... 185
4.1.2.
Insiderhandel und Kursmanipulation ...................................................................................................................... 186
4.1.3.
Ausnützung der Kenntnis vertraulicher Sachen (Insiderhandel) ............................................................................. 186
4.1.4.
Kursmanipulation ................................................................................................................................................... 189
4.1.5.
Rundschreiben 2013/08 der FINMA betreffend Aufsichtsregeln zum Marktverhalten im Effektenhandel ................ 191
4.1.6.
Weitere relevante Pflichten .................................................................................................................................... 192
4.2.
Sanktionsverfahren im Rahmen der Selbstregulierung ........................................................................................... 193
4.2.1.
Untersuchungsorgane von SIX Swiss Exchange .................................................................................................... 194
4.2.2.
Abschluss der Untersuchung ................................................................................................................................. 195
4.2.3.
Information der Öffentlichkeit ................................................................................................................................. 196
4.2.4.
Sanktionen gegen Teilnehmer und Händler ........................................................................................................... 197
4.2.5.
Sanktionen gegen Emittenten ................................................................................................................................ 197
5.
Haftung ................................................................................................................................................................. 199
5.1.
Haftung der Börse.................................................................................................................................................. 199
5.2.
Haftung des Teilnehmers ....................................................................................................................................... 199
6.
Kontakt ................................................................................................................................................................. 200
6.1.
Member Education ................................................................................................................................................. 200
6.2.
Spezifische Helpdesks ........................................................................................................................................... 201
7.
Quellen ................................................................................................................................................................. 202
8.
Glossar ................................................................................................................................................................. 203
Handel an SIX Swiss Exchange 2014
1.
Einführung
Einführung
Die Händlerausbildung und -prüfung von SIX Swiss Exchange setzt hohe Massstäbe hinsichtlich Qualität
und Kundenorientierung. Sie stellt sicher, dass die Händler über die erforderlichen Kenntnisse für den
Effektenhandel verfügen und so ein reibungsloser Handel gewährleistet wird. Das Angebot steht primär
den Händlern von Teilnehmern und von Reporting Members zur Verfügung. Das Member Education
Team von SIX Swiss Exchange koordiniert und betreut die Ausbildung und die Prüfungen. Dabei
profitieren die Händler auch vom praxisnahen Fachwissen der Experten aus anderen Abteilungen der
Börse. Das Ausbildungskonzept richtet sich an alle Händler von SIX Swiss Exchange mit oder ohne eine
von SIX Swiss Exchange anerkannte Lizenz, die diese fachliche Qualifikation erwerben möchten. Die
Schulungen werden in den Räumlichkeiten von SIX Swiss Exchange angeboten und auf Wunsch auch im
Ausland vor Ort beim Kunden abgehalten. Mit Hilfe der umfassenden Vorbereitungsunterlagen sowie
einem Online-Probetest kann die Vorbereitung auf die Prüfung auch im Selbststudium erfolgen.
Dank der webbasierten Prüfungsapplikation wird die modular aufgebaute Händlerprüfung in den
Räumlichkeiten des Teilnehmers von SIX Swiss Exchange absolviert, unter Aufsicht des zuständigen
Compliance Officers. Der Zeitpunkt der Durchführung ist frei wählbar, und den Teilnehmern steht es
offen, die Prüfungen einzeln oder in Gruppen zu organisieren. Am Ende der Prüfung wird das Resultat
dem Händler unmittelbar angezeigt und kann ausgedruckt werden. Händler von Reporting Members
absolvieren die Prüfung vor Ort bei SIX Swiss Exchange.
Die Händlerlizenz verfällt, wenn ein Händler zwei Jahre nicht registriert ist. Bei erneuter Registrierung
muss die Händlerprüfung für lizenzierte Händler absolviert werden. Diese Regelung gilt seit dem 1. Juli
2011.
6 | 205
Handel an SIX Swiss Exchange 2014
1.1.
Einführung
Arten der Händlerprüfung
Die Prüfungen sowie die Vorbereitungsschulungen sind zielgruppenorientiert und modular aufgebaut. Es
existieren zwei verschiedene Prüfungen:

Prüfung für lizenzierte Händler mit anerkannter Händlerlizenz
(Modul «Handel»)

Prüfung für nicht lizenzierte Händler ohne anerkannte Händlerlizenz
(Module «Handel» und «Regelwerk»)
Anerkannte Lizenzen:
Lizenz/Zertifikat
Regulator/Börse
Certificate in Securities
Securities & Investment Institute London Stock Exchange
Börsenhändlerprüfung Eurex
Eurex
Börsenhändlerprüfung Xetra
Deutsche Börse AG
NASDAQ OMX Nordic Market
SAXess authorization course
Stockholm
Helsinki
Kopenhagen
General Securities Registered Representative Examination
FINRA (Financial Industry Regulation Authority)
(Test Series 7)
U.S. Securities and Exchange Commission
HKATS Operations, Trading Procedures & Rules Examination
The Stock Exchange of Hong Kong
Canadian Securities Course
Canada, Services and Investment
(CSI Global Education Inc.)
JSDA's Examination for Class-1 Sales Representatives
JSDA - Japan Securities Dealers Association
Tokyo Stock Exchange
International Fixed Income and Derivatives Certificate (IFID)
International Capital Market Association (ICMA)
NASDAQ OMX Nordic Market
INET
Stockholm
Helsinki
Kopenhagen
NASDAQ OMX Nordic Market
CLICK
Stockholm
Helsinki
Kopenhagen
DSI (Senior) Securities trader license
DSI (Dutch Securities Institute)
FCA/FSA Exam
FCA/FSA
7 | 205
Handel an SIX Swiss Exchange 2014
1.1.1.
Einführung
Prüfung für lizenzierte Händler (Modul «Handel» – Handbuch Teil 1)
Die Händlerprüfung für lizenzierte Händler umfasst 50 Fragen und hat eine Dauer von maximal einer
Stunde.
Sie beinhaltet Fragen zum Modul «Handel» und berücksichtigt die speziellen Gegebenheiten von SIX
Swiss Exchange und des Finanzplatzes Schweiz. Wer die Händlerprüfung erfolgreich absolviert, ist
ermächtigt, an SIX Swiss Exchange zu handeln.
Hinweis:
Händler mit einer von SIX Swiss Exchange anerkannten Lizenz lernen in diesem Tutorial nur das
Handbuch Teil 1 – Modul «Handel».
1.1.2.
Prüfung für nicht lizenzierte Händler (Module «Handel» und «Regelwerk» – Handbuch
Teil 1 und 2)
Die Händlerprüfung für nicht lizenzierte Händler umfasst 100 Fragen und hat eine Dauer von maximal
zwei Stunden. Die Prüfung beinhaltet neben Fragen zum Modul «Handel» zusätzlich Fragen zur Struktur
und den Rechtsgrundlagen des Börsenhandels.
Hinweis:
Händler ohne eine von SIX Swiss Exchange anerkannte Lizenz lernen in diesem Tutorial die Handbücher
Teil 1 und Teil 2 – Module «Handel» und «Regelwerk».
1.2.
Aufbau der Händlerprüfung
Die Händlerprüfung ist eine elektronische Prüfung. Mittels Zufallsgenerator wird vom Computer für jeden
Prüfungskandidaten individuell eine bestimmte Anzahl Prüfungsfragen aus einem Fragen-Pool
ausgewählt. Die Prüfungskandidaten können bei der Anmeldung zur Prüfung entscheiden, ob sie die
Prüfung in deutscher oder englischer Sprache ablegen möchten. Die Anmeldung zur Prüfung erfolgt über
die Webseite von SIX Swiss Exchange:
www.six-swiss-exchange.com/participants/participation/traders/education_de.html
1.2.1.
Fragentypen und Bewertung
Die Prüfung umfasst zwei verschiedene Fragentypen:

Multiple-Response-Fragen mit bis zu fünf möglichen Antworten

Freier-Text-Fragen mit Auktions- und Matching-Kursen als Antwort
Bei Multiple-Response-Fragen können sowohl eine als auch mehrere Antworten richtig sein. Um die
Frage vollständig und korrekt zu beantworten, müssen alle richtigen Antworten ausgewählt werden.
Alle Fragen haben die gleiche Gewichtung. Bei mehreren Antworten wird die Anzahl der richtig
gegebenen Antworten prozentual auf die Menge der möglichen richtigen Antworten umgerechnet.
1.2.2.
Hilfsmittel während der Prüfung
a) Prüfung für lizenzierte und nicht lizenzierte Händler
 Taschenrechner ohne Textprogrammierungseigenschaften
8 | 205
Handel an SIX Swiss Exchange 2014
Einführung
b) Prüfung für nicht lizenzierte Händler
Folgende Dokumente stehen während der Prüfung in elektronischer Form zur Verfügung:

Bundesgesetz über die Börsen und den Effektenhandel (Börsengesetz, BEHG)

Verordnung über die Börsen und den Effektenhandel (Börsenverordnung, BEHV)

Börsenverordnung FINMA (BEHV-FINMA)

Organisationsreglement von SIX Swiss Exchange AG, OrgR

Reglement für die Beschwerdeinstanz von SIX Swiss Exchange, RBI
1.3.
Tipps zur Vorbereitung
Für die Prüfungsvorbereitung empfehlen wir Ihnen, zunächst die Marktmodelle zu lernen. Insbesondere die
Preisbildungsmechanismen stellen einen Prüfungsschwerpunkt dar. Danach sollten Sie die entsprechenden
regulatorischen Passagen eingehend studieren. Auf der Webseite von SIX Swiss Exchange Member
Education finden Sie eine Testprüfung mit 26 Prüfungsfragen. Da diese Fragen aus dem originalen FragenPool entnommen sind, werden keine Antworten angezeigt. Für lizenzierte Händler sind nur die Fragen
relevant, die durch den ersten Teil («Handel») des Handbuchs (siehe Seite 10) abgedeckt sind.
Die Testprüfung hat folgende Ziele:

Lernkontrolle

Simulation einer Prüfungssituation (Zeitfaktor, Art der Fragen, Umgang mit dem Tool)
Wir empfehlen Ihnen, Ihre Antworten in der Testprüfung zu recherchieren. Anhand des prozentualen
Ergebnisses können Sie die Richtigkeit der gegebenen Antworten einschätzen. Ausserdem finden Sie
auch Fragen mit Antworten und Erklärungen innerhalb des Handbuchs.
Weitere Informationen zur Prüfung und zu den Vorbereitungsschulungen finden Sie unter:
Webseite Member Education:
http://www.six-swiss-exchange.com/participants/participation/traders/education_de.html
Händlerprüfung für Händler mit anerkannter Lizenz (Modul «Handel»):
http://www.six-swiss-exchange.com/participants/participation/traders/education/examination/licensed_traders/examination_de.html
Händlerprüfung für Händler ohne anerkannte Lizenz (Module «Regelwerk» und «Handel»):
http://www.six-swissexchange.com/participants/participation/traders/education/examination/non_licensed_traders/examination
_de.html
Vorbereitungsdokumentation:
http://www.six-swiss-exchange.com/participants/participation/traders/education/preparation_de.html
Schulungsdaten:
http://www.six-swissexchange.com/participants/participation/traders/education/training/non_licensed_traders/training_de.html
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Handel an SIX Swiss Exchange 2014
Handbuch Teil 1 – Modul «Handel»
(für lizenzierte und nicht lizenzierte Händler)
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Handel an SIX Swiss Exchange 2014
Handbuch Teil 1 – Modul «Handel»
Handbuch Teil 1 – Modul «Handel»
2.
SIX
SIX betreibt die schweizerische Finanzplatzinfrastruktur und bietet weltweit umfassende Dienstleistungen
in vier Geschäftsbereichen des Unternehmens: Wertschriftenhandel (SIX Swiss Exchange),
Wertschriftendienstleistungen (SIX Securities Services), Finanzinformationsgeschäfte (SIX Financial
Information) und Zahlungsverkehr (SIX Payment Services).
SIX repräsentiert als Infrastrukturunternehmen mit internationaler Geschäftstätigkeit das Rückgrat des
Finanzplatzes Schweiz und setzt internationale Massstäbe mit erstklassigen Infrastrukturleistungen für
die Finanzbranche.
SIX steht für hohe Effizienz und Innovationskraft über die gesamte Wertschöpfungskette. Das
Unternehmen bietet nationalen und internationalen Finanzmarktteilnehmern in Qualität und Preis
führende Leistungen an. Es verfügt über eine offene Architektur für den Zugang zu Handel, Clearing und
Settlement und pflegt eine enge Zusammenarbeit mit internationalen Partnern.
Das Unternehmen befindet sich im Eigentum von rund 150 in- und ausländischen Aktionären, die auch
Nutzer der Infrastruktur sind.
Abbildung: Die vier Geschäftsbereiche von SIX
11 | 205
Handel an SIX Swiss Exchange 2014
2.1.
SIX
Anspruch und Erfolgsfaktoren
SIX ist dem Finanzplatz Schweiz und seinen in- und ausländischen Teilnehmern verpflichtet. Das
Stärkung des
Unternehmen bündelt die Finanzplatzinfrastruktur unter einem Dach und trägt damit zur Stärkung
Finanzplatzes
des Schweizer Finanzplatzes in einem kompetitiven Umfeld bei.
Innovationskraft, Effizienz
SIX strebt hohe Effizienz und Innovationskraft über die gesamte Wertschöpfungskette
und internationale
der Finanzplatzinfrastruktur an und schafft mit qualitativ und preislich führenden Leistungen
Wettbewerbsfähigkeit
Mehrwert für seine nationalen und internationalen Kunden.
Das Unternehmen ist im Eigentum seiner in- und ausländischen Nutzer. Diese breit abgestützte
Eigentümerschaft und die mittels eines Aktionärsbindungsvertrags auf langfristige Stabilität
Nutzer als Eigentümer
ausgerichtete Eigentümerstruktur stellen sicher, dass das Unternehmen den Interessen seiner
Kunden und der Akteure des Finanzplatzes Schweiz verpflichtet ist.
Das Unternehmen verfügt über eine offene Architektur für den Zugang zu Handel, Clearing und
Offene Architektur
Settlement und pflegt eine enge Zusammenarbeit mit seinen internationalen Partnern.
SIX deckt die gesamte Wertschöpfungskette der Finanzplatzinfrastruktur ab – vom
Gesamte
Wertschriftenhandel und der dazugehörigen Abwicklung über Finanzinformationen bis hin zum
Wertschöpfungskette
Zahlungsverkehr.
Potenzial der
SIX ist an 40 Standorten in 24 Ländern tätig und bietet über 3500 Mitarbeiterinnen und
Mitarbeitenden
Mitarbeitern vielfältige Entwicklungsperspektiven.
2.2.
Geschäftsbereiche und Struktur von SIX
Geschäftsbereiche von SIX
Swiss Exchange
Securities Services
Financial Information
Aktien
Clearing
Börsendaten
Warrants und strukturierte
Abwicklung (Settlement)
Indexdaten
Verwahrung (Custody)
Referenzdaten
Aktienregisterführung
Bewertungskurse
Repos
Verwaltungsinformationen
Produkte
Anleihen
Fonds und ETFs/ETPs
für Wertpapiere
Offizielle Monitoring Agency
Payment Services
Interbanken-Zahlungsverkehr SIC
und euroSIC
Kartengeschäft
POS Services
LSV/Paynet
Akzeptanz und Abwicklung von
kartenbasierten Zahlungsmitteln
E-Commerce-Lösungen
12 | 205
Handel an SIX Swiss Exchange 2014
SIX
Unter dem Dach von SIX wurden Anfang 2008 die Geschäftstätigkeiten der drei Infrastrukturunternehmen
SWX Group, SIS Group und Telekurs Group zusammengefasst. SIX deckt die ganze
Wertschöpfungskette der Finanzplatzinfrastruktur ab – vom Wertschriftenhandel über die
Wertschriftendienstleistungen bis hin zu Finanzinformationen und zum Zahlungsverkehr.
SIX bietet zudem Zugang zu einem starken globalen Netzwerk. Dazu gehören die Schweizer Börse für
strukturierte Produkte SIX Structured Products Exchange AG, die Betreiberin der
Geldmarkthandelsplattform SIX Repo AG, der Marktdatenlieferant SIX Exfeed AG, der Indexanbieter
STOXX, der mit dem SMI® den bedeutendsten Aktienindex der Schweiz vertreibt, sowie die
Fondsdatenbank Swiss Fund Data.
Beispielfrage:
SIX deckt folgende Geschäftsbereiche ab:
Antwort:
a) Wertschriftenhandel
b) Wertschriftendienstleistungen
c) Finanzinformationen
Antwort: a), b), c)
Begründung: Durch den Zusammenschluss von drei Infrastrukturunternehmen werden diese
Geschäftsbereiche unter der Marke SIX angeboten.
13 | 205
Handel an SIX Swiss Exchange 2014
3.
Die Börse
Die Börse
3.1.
Einleitung
Die Börse ist ein organisierter Markt für Güter und Waren (auch Wertpapiere), auf dem Angebot und
Nachfrage zusammengeführt werden. Sie bietet einen Marktplatz, an dem Unternehmen Kapitalgeber
finden und Investoren sich an der Entwicklung von Unternehmen beteiligen können.
Börsen können nach der Art der gehandelten Produkte kategorisiert werden:

Effektenbörse (zum Beispiel Produkte der Finanzmärkte, Aktien, derivative Finanzinstrumente,
Zinsinstrumente, Fonds)

Devisenbörse (Währungen)

Warenbörse (Sachgüter wie Rohstoffe, landwirtschaftliche Erzeugnisse oder Nahrungsmittel)

Terminbörse (Futures und Optionen)
Als Effektenbörse wurde SIX Swiss Exchange im Jahr 1993 unter dem Namen «Schweizer Börse/Bourse
suisse/Borsa svizzera/Swiss Exchange» gegründet.
Den elektronischen Börsenbetrieb nahm SIX Swiss Exchange in den Jahren 1995/96 auf. Ihre Wurzeln
reichen jedoch weiter zurück: Sie entstand aus der Vereinigung der Schweizer Börsen und als
Nachfolgeorganisation der Zürcher, Genfer und Basler Ringbörsen.
3.2.
Börsenplätze
3.2.1.
SIX Swiss Exchange
SIX Swiss Exchange ist ein zentrales Glied in der Wertschöpfungskette des schweizerischen
Finanzmarktes. Sie organisiert, betreibt und reguliert wichtige Elemente der Kapitalmarktinfrastruktur.
Die Leistungen von SIX Swiss Exchange umfassen folgende Bereiche: Kassamarkt,
Informationsprodukte, Betrieb von vollautomatischen Handelsplattformen sowie (durch SIX Exchange
Regulation) die Zulassung von Effekten zum Handel an der Börse.
Sie ist fest im Finanzplatz Schweiz verankert, verfolgt aber konsequent eine internationale Strategie. In
grenzüberschreitender Zusammenarbeit realisiert SIX Swiss Exchange auch gemeinsam mit Partnern
erstklassige Börsendienstleistungen.
Eine weitere wichtige Funktion erfüllt SIX, indem sie regulatorische Rahmenbedingungen für die Emission
und den Handel von Effekten schafft sowie deren Einhaltung überwacht und durchsetzt. Als privat
gehaltene Aktiengesellschaft vertritt SIX Swiss Exchange die Interessen des schweizerischen
Finanzplatzes und gewährleistet den Interessensausgleich aller Marktteilnehmer. So überwacht die von
der Börse unabhängige Überwachungsstelle von SIX Exchange Regulation (Surveillance & Enforcement
(SVE)) den Handel auf die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und des Handelsreglements. Bei
Verdacht auf Gesetzesverletzungen oder sonstige Missstände benachrichtigt die Überwachungsstelle die
Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA) und gegebenenfalls die zuständigen
Strafverfolgungsbehörden (siehe Handbuch Teil 2 – Modul «Regelwerk»).
SIX Swiss Exchange untersteht schweizerischem Recht. Das Bundesgesetz über die Börsen und den
Effektenhandel (Börsengesetz, BEHG) stipuliert das Konzept der Selbstregulierung. SIX Swiss Exchange
selbst wird von der FINMA überwacht.
14 | 205
Handel an SIX Swiss Exchange 2014
Die Börse
Beispielfrage:
SIX Swiss Exchange ist
Antwort:
a) eine Aktiengesellschaft
b) ein Verein
c) eine Bundesbehörde
d) eine selbstregulierte Organisation
Antwort: a), d)
Begründung: SIX Swiss Exchange ist eine AG und damit weder Verein noch Bundesbehörde. Sie ist
selbstreguliert und wird überwacht durch die Bundesbehörde FINMA.
3.2.2.
SIX Structured Products Exchange AG
SIX Structured Products Exchange AG betreibt die Börse für strukturierte Produkte in der Schweiz. Sie
zeichnet sich hinsichtlich Anlegerschutz, der aktiven Marktsteuerung, dem vollelektronischen
Handelssystem sowie klaren Kotierungsregeln und -prüfungen aus.
SIX Structured Products Exchange AG ist eine Börse nach schweizerischem Recht und wird direkt von der
Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA reguliert. Die Zulassung von Emittenten und deren
Wertpapieren erfolgt über das geregelte Kotierungsverfahren bei SIX Exchange Regulation. Die
gehandelten Produkte müssen dabei klare Voraussetzungen in Bezug auf die Sicherheit der Anleger
erfüllen. Um den Bedürfnissen eines wachsenden Derivatemarktes Rechnung zu tragen, unterstützt SIX
Exchange Regulation den Zulassungsprozess über die automatisierte Web-Anwendung
CONNEXOR® Distribution.
Sämtliche für SIX Swiss Exchange zugelassenen strukturierten Produkte werden auf der Börsenplattform
SIX Structured Products Exchange AG gehandelt. Der Handel unterliegt strengen Handelsregeln, die
eine transparente und faire Abwicklung für jeden Marktteilnehmer gewährleisten. Die Einhaltung dieser
Handelsregeln übernimmt die neutrale Markt- und Handelsüberwachungsstelle SIX Exchange Regulation.
Der regulierte Markt sorgt für die Gleichbehandlung von Emittenten und Anlegern.
Für weitere Informationen siehe: www.six-structured-products.com
3.2.3.
Bilaterale Tradingplattform XBTR
SIX Structured Products Exchange AG betreibt eine unregulierte bilaterale Handelsplattform für
strukturierte Produkte, die ausschliesslich OTC gehandelt werden. Die bilaterale Tradingplattform XBTR
basiert auf der bestehenden Infrastruktur, ist jedoch regulatorisch und funktional komplett losgelöst vom
börslichen, regulierten Derivatehandel.
Die XBTR-Plattform ist seit Sommer 2013 in Betrieb und ermöglicht Teilnehmern von SIX Swiss
Exchange den Handel von verbrieften OTC-Produkten und deren Abwicklung auf einer zentralen
Plattform mit einheitlicher Architektur, die auf existierenden Schnittstellen basiert. Die Plattform ist
gekennzeichnet durch folgende Punkte:

bilateraler OTC-Handel

unregulierter Handel (das heisst keine Marktüberwachung)

Handelszeiten von 08.00 bis 18.00 Uhr

Handel von Produkten auch bereits vor der Verfügbarkeit der Instrumenten-Stammdaten

kein formaler Zulassungsprozess, nur technische Produkt-Aufschaltung
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Handel an SIX Swiss Exchange 2014

Die Börse
keine Verteilung von Pre-/Post-Trade Marktdaten
OTC-Produkte, die auf der bilateralen Tradingplattform XBTR gehandelt werden, können nur mit
CONNEXOR® erfasst werden.
Der bilaterale Handel erfolgt über ein auf «Requests for Quote» (RfQ) basierendes Verfahren. Bei dieser
Handelsart schickt ein Interessent (Anfrager) einen RfQ an den Emittenten (Empfänger) des jeweiligen
OTC-Produkts. Dieser kann mittels Quote auf die Anfrage antworten. Finden sich Anfrager und
Empfänger, entsteht ein Handelsabschluss, der zur Abwicklung automatisch an SIX Securities Services
weitergeleitet wird. Der Handelsabschluss wird nicht publiziert und ist daher nur den beiden involvierten
Parteien bekannt.
Die bilaterale Tradingplattform XBTR unterstützt zudem die Abwicklung verbriefter OTC-Produkte, deren
Abschluss bereits am Telefon erfolgt ist. Der Abschluss kann via OTC-Plattform erfasst werden, um in
den bestehenden Settlement-Prozess zu gelangen.
Ein Wechsel eines Produkts von der OTC-Plattform zum börslichen Handel an SIX Structured Products
Exchange AG ist unter Berücksichtigung der Zulassungsbedingungen möglich. Ein Wechsel vom
börslichen Handel zur XBTR-Plattform ist nicht möglich.
3.3.
Börsenservices
3.3.1.
SIX Exfeed AG
SIX Exfeed AG bietet Marktdaten in Echtzeit an und bezieht diese Rohdaten direkt von den
elektronischen Handelssystemen von SIX Swiss Exchange. Überdies werden die wichtigsten Indizes des
Schweizer Marktes, Daten von SIX Structured Products Exchange AG, die Handelsdaten der BX Berne
eXchange sowie mehrere Tausend nicht kotierte Anlagefonds der Swiss Fund Data AG in den Swiss
Market Feed (SMF) von SIX Exfeed AG eingespeist.
Diese Marktdaten werden in Bruchteilen von Sekunden in ein einheitliches Format umgewandelt und
konsolidiert über eine schnelle Datenverbindung verteilt. Damit steht SIX Exfeed AG am Anfang der
Wertschöpfungskette der Datenaufbereitung und Distribution und liefert Rohdaten an Intermediäre und
Datenvendoren (zum Beispiel Thomson Reuters, Bloomberg, Interactive Data Corporation, SIX Financial
Information usw.) für deren Börseninformationsdienste.
Für weitere Informationen betreffend die Marktdatendienstleistungen siehe: http://www.six-swissexchange.com/exfeed
3.3.2.
SIX Swiss Exchange Liquidnet Service (SLS)
SIX Swiss Exchange Liquidnet Service (SLS) ist ein Non-displayed-Liquiditätspool für Block-Aufträge. Er
gewährleistet Anonymität und vermeidet die Verbreitung von Informationen über das Interesse an den
Effekten vor Abschluss. Ein Abschluss in SLS gilt als «Abschluss an der Börse ausserhalb des
Auftragsbuchs». Es können Blue Chips, Mid und Small Caps aus der Schweiz und weiteren zehn
europäischen Ländern gehandelt werden. Eine Liste der handelbaren Aktien kann unter dem unten
aufgeführten Link gefunden werden.
Durch die Möglichkeit, grössere Transaktionen über SLS auszuführen, kann sich der Teilnehmer vor
einem negativen Markteinfluss schützen.

Die Aufträge werden zum Mittelwert von Geld- und Briefkurs des Referenzmarktes ausgeführt
(Midpoint-Matching), was auch die Marktwirkung minimiert und einen Preisvorteil gegenüber dem
Börsenauftragsbuch darstellt.

Die Transaktion wird unmittelbar nach ihrer Ausführung veröffentlicht. Die Nachhandelstransparenz
ist damit gewährleistet.
16 | 205
Handel an SIX Swiss Exchange 2014

Die Börse
Mit der «Minimum Fill Quantity» kann die minimale Ausführungsgrösse bestimmt werden.
SLS ist über das Standard Trading Interface (STI) zugänglich.
Als börsenbasierter Service unterliegt der Handel dem Handelsreglement und den Weisungen von SIX
Swiss Exchange und steht unter der Aufsicht der Eidgenössischen Finanzmarktaufsichtsbehörde FINMA.
Das Clearing und Settlement wird über das Clearinghaus von SIX Securities Services, SIX x-clear AG
und LCH.Clearnet abgewickelt – mit dem Vorteil, dass der Teilnehmer kein Gegenparteirisiko hat.
Abbildung: SLS – Übersicht über Anbindung und Ablauf
Für weitere Informationen siehe: www.six-swiss-exchange.com/sls
Beispielfrage:
Zu welchem Kurs werden Aufträge bei SIX Swiss Exchange Liquidnet Service (SLS) ausgeführt?
Antwort:
a) Geld- oder Briefkurs
b) Midpoint
c) frei verhandelbarer Kurs zwischen Geld- und Briefkurs
Antwort: b)
Begründung: Das Auftragsbuch führt automatisch ein Midpoint Matching durch, das nicht verhandelt
werden kann.
17 | 205
Handel an SIX Swiss Exchange 2014
4.
Marktteilnehmer
Marktteilnehmer
4.1.
Die einzelnen Marktteilnehmer im Überblick
Die Gesamtheit aller Investoren beeinflusst mit ihren Anlageentscheidungen das Geschehen an den
Effektenbörsen. Private Anleger werden nur indirekt als Marktteilnehmer bezeichnet, denn der Handel
wird letztlich über Finanzgesellschaften abgewickelt, die direkte Teilnehmer der Börse sind.
Die Teilnehmer/Effektenhändler von SIX Swiss Exchange müssen über eine Bewilligung der
Finanzmarktaufsichtsbehörde (FINMA) verfügen. Sie sind verpflichtet, sich an die Reglemente und
Weisungen von SIX Swiss Exchange zu halten.
4.1.1.
Effektenhändler
Effektenhändler im Sinne des Gesetzes (Art. 2 BEHG) sind Eigenhändler, Emissionshäuser und
Derivathäuser, sofern sie hauptsächlich im Finanzbereich tätig sind.
Market Maker und Kundenhändler sind Effektenhändler im Sinne des Gesetzes, auch wenn sie nicht
hauptsächlich im Finanzbereich tätig sein müssen.
4.1.2.
Market Maker
Market Maker sind Banken oder Wertpapierhäuser, die sich verpflichten, für bestimmte Wertpapiere
laufend verbindliche Quotes (Geld- und/oder Briefkurse) und Mindestmengen zu stellen und damit einen
Markt in diesen Titeln zu unterhalten. Oft ist der Emittent eines Wertpapiers auch dessen Market Maker.
Für weitere Informationen: Weisung 1 «Zulassung von Teilnehmern»
4.1.3.
Händler
Händler sind Angestellte von Effektenhändlern, die im Namen und in Verantwortung eines Teilnehmers
für den Eigen- oder Kundenhandel Geschäfte abschliessen.
4.1.3.1.
Weisung 1:
Zulassung
von Teilnehmern
Abs. 3.2.
Registrierung von Händlern
Mit der Registrierung ermächtigt ein Teilnehmer eine bestimmte Person, als Händler tätig zu werden. Der
Registrierungsantrag muss schriftlich erfolgen, Mutationen sind der Börse unverzüglich zu melden. Der
Händler wird unter der Verantwortung des Teilnehmers an SIX Swiss Exchange tätig.
Vorausgesetzt wird, dass:

der Händler über einen guten Leumund verfügt

der Händler über genügende Fachkenntnisse, insbesondere über die für den Handel an der Börse
erforderlichen Produkt- und Marktkenntnisse, verfügt

mit der bestandenen Händlerprüfung der Börse der Nachweis über genügende Fachkenntnisse
erfolgt

SIX Swiss Exchange bestimmt, welche Prüfungen anderer Börsen oder Institutionen als teilweise
äquivalent anerkannt werden

der Händler mit den Handels-, Clearing- und Abwicklungsmodalitäten der Börse vertraut ist;

der Händler das Regelwerk der Börse anerkennt und

der Händler einem direkten Weisungsrecht des Teilnehmers untersteht
18 | 205
Handel an SIX Swiss Exchange 2014
4.2.
Marktteilnehmer
Zulassungsvoraussetzungen für Teilnehmer
Die Teilnehmerschaft für den Handel an SIX Swiss Exchange können alle Finanzinstitute aus dem Inund Ausland beantragen, die den gewerbsmässigen Handel mit Effekten betreiben.
Die Zulassung zum «gewerbsmässigen Handel mit Effekten» bedarf einer Effektenhändlerbewilligung
durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA). Diese stützt sich auf Vorgaben des
Bundesgesetzes über Börsen und den Effektenhandel (BEHG).
Die Voraussetzungen umfassen unter anderem, dass:
a) der Gesuchsteller durch seine internen Vorschriften und seine Betriebsorganisation die Erfüllung der
Pflichten aus dem BEHG sicherstellt
b) der Gesuchsteller über das verlangte Mindestkapital verfügt oder die Sicherheit geleistet hat
c) die verantwortlichen Mitarbeiter die erforderlichen Fachkenntnisse nachweisen können
d) die Minimum-Infrastruktur für Handel und Abwicklung vorhanden ist
Ausländische Effektenhändler benötigen zur Zulassung ebenfalls eine Bewilligung der FINMA im Sinne
der Verordnung über die Börsen und den Effektenhandel (BEHV).
Verändern sich die Bewilligungsvoraussetzungen nachträglich, so ist für die Weiterführung der
Geschäftstätigkeit die Genehmigung der FINMA einzuholen.
4.2.1.
Teilnahme an Clearing- und Settlement-Organisationen
Der Antragsteller ist Teilnehmer einer von der Börse anerkannten Clearing-Organisation oder hat über
einen General Clearing Member Zugang zu einer solchen. Die Börse kann Ausnahmen gewähren für
Antragsteller, die ausschliesslich in Effekten handeln möchten, die nicht über eine zentrale Gegenpartei
abgewickelt werden.
4.2.2.
Handelsreglement
Abs. 3.3
Kaution
Die Börse kann von den Teilnehmern eine Kaution verlangen, die als Sicherheit für ausstehende
Verpflichtungen gegenüber der Börse und subsidiär zur Deckung von ausstehenden Verpflichtungen
gegenüber anderen Teilnehmern dient.
4.2.3.
Allgemeines zur Anbindung an das Börsensystem
Der Effektenhändler muss die technischen und betrieblichen Voraussetzungen für seine Anbindung an
das Börsensystem (SWXess) erfüllen.
Für alle Anbindungsarten an die Handelsplattform SWXess der Börse wird vorausgesetzt, dass die
Bestimmungen des Regelwerkes der Börse eingehalten werden und das Börsensystem durch die
Anbindung des Teilnehmers nicht beeinträchtigt oder beschädigt wird.
Es obliegt dem Teilnehmer bzw. Application Service Provider (ASP), sicherzustellen, dass sein
Unternehmen zur Anbindung an das Börsensystem und zur Durchführung der geplanten Aktivitäten
gemäss den anwendbaren Gesetzen und Vorschriften berechtigt ist.
4.3.
Handelsreglement
Abs. 4
Rechte und Pflichten der Teilnehmer
Die Zulassung berechtigt den Teilnehmer, am Börsenhandel auf eigene und fremde Rechnung
teilzunehmen.
19 | 205
Handel an SIX Swiss Exchange 2014
4.3.1.
Handelsreglement
Abs. 4.1
a) der Verhaltensregeln für den Effektenhandel im Sinne des BEHG, der einschlägigen Rundschreiben
der FINMA und der entsprechenden Standesregeln
b) der in- und ausländischen auf ihn anwendbaren börsenrelevanten Gesetze, der entsprechenden
Ausführungsbestimmungen sowie der Anordnungen der zuständigen Aufsichtsbehörde, des
Handelsreglements, der Weisungen sowie der Anordnungen der Börsenorgane zu sorgen
Benutzung des Börsensystems
Das Handelsreglement schreibt vor, dass Teilnehmer den Missbrauch des Börsensystems zu unterlassen
haben. Insbesondere dürfen das Börsensystem und dessen Schnittstellen nicht manipuliert werden. Die
verbotene Nutzung oder Weitergabe der Software der Börse oder der vom Börsensystem empfangenen
Daten ist ebenfalls untersagt.
4.3.4.
Handelsreglement
Abs. 4.6
Informationsund
Auskunftspflichten
Einhaltung von gesetzlichen und regulatorischen Bestimmungen
Der Teilnehmer ist verpflichtet, für die Einhaltung und interne Durchsetzung
4.3.3.
Handelsreglement
Abs. 4.7
Aufrechterhaltung der Zulassungsvoraussetzungen
Der Teilnehmer ist verpflichtet, die Zulassungsvoraussetzungen gemäss Handelsreglement während der
gesamten Dauer seiner Teilnehmerschaft einzuhalten.
4.3.2.
Handelsreglement
Abs. 4.2
Marktteilnehmer
Auskunftspflichten
Der Teilnehmer ist verpflichtet, die Börse unverzüglich zu benachrichtigen, wenn

er das Handelsreglement verletzt oder nicht einhalten kann

ein technisches Problem mit der Anbindung an das Börsensystem vorliegt

die zuständige Aufsichtsbehörde ein Verfahren gegen ihn oder seine Händler eröffnet oder eine
Anordnung erlässt, falls dieses Verfahren oder diese Anordnung in Hinsicht auf die
Zulassungsvoraussetzungen oder die Registrierung relevant sind

der Zugang zur Clearing- bzw. Settlement-Organisation suspendiert oder gekündigt wird oder dies
sehr wahrscheinlich geschehen wird
Weiter ist der Teilnehmer unter Wahrung gesetzlicher Geheimhaltungsvorschriften verpflichtet, Einsicht in
Dokumente zu gewähren und alle Auskünfte zu erteilen, die zur Aufrechterhaltung eines geordneten
Marktes und zur Durchsetzung des Handelsreglements benötigt werden. Wo gesetzliche
Geheimhaltungsvorschriften bestehen, kann die Börse anonymisierte Auskünfte verlangen.
4.4.
Organisationspflichten von Effektenhändlern
4.4.1.
Vertrauliche preissensitive Informationen
Der Umgang mit vertraulichen, preissensitiven Informationen ist so zu organisieren und zu überwachen,
dass missbräuchliches Marktverhalten festgestellt und Benachteiligungen von Kunden vermieden werden
können.
4.4.2.
Informationsbarrieren («Chinese Walls»)/Vertraulichkeitsbereiche
Massnahmen zur Begrenzung des innerbetrieblichen Informationsflusses:
20 | 205
Handel an SIX Swiss Exchange 2014
Marktteilnehmer
Abteilungen, die von unterschiedlichen Zielsetzungen geleitet werden, sind so voneinander zu trennen,
dass es zu keinem Informationsaustausch kommt, damit Interessenkonflikte vermieden werden.
Durch räumliche, personelle, funktionale, organisatorische und informatiktechnische Massnahmen
werden Vertraulichkeitsbereiche geschaffen, in denen Informationen isoliert und kontrolliert werden
können.
Die Einhaltung ist durch eine hierfür bezeichnete Stelle (zum Beispiel Compliance-Funktion) zu
überwachen.
4.4.3.
Aufzeichnungspflichten
Alle aufsichtsrechtlich relevanten Sachverhalte (alle Aufträge im Effektenjournal, Telefongespräche,
elektronische Korrespondenz usw.) sind zu dokumentieren.
Weitere Einzelheiten wie auch zusätzliche Regelungen finden sich in den Richtlinien der
Bankiervereinigung (siehe Handbuch Teil 2 – Modul «Regelwerk»).
4.5.
Aufsichtsregeln zum Marktverhalten im Effektenhandel
Der Teilnehmer und seine Händler sind verpflichtet, die geltenden Marktverhaltensregeln, insbesondere
diejenigen gemäss FINMA-Rundschreiben «Marktverhaltensregeln» (FINMA-RS 2013/8, siehe auch
Modul Regelwerk, Kapitel 4.1.5), einzuhalten, die Integrität des Marktes jederzeit zu wahren und unfaire
Handelspraktiken zu unterlassen.
4.5.1.
Marktmanipulation (Art. 33f BEHG)
Effektengeschäfte müssen einen wirtschaftlichen Hintergrund aufweisen und einem echten Angebotsund Nachfrageverhalten entsprechen.
Hinweise auf Marktmanipulationen bestehen beispielsweise bei folgenden Verhaltensweisen:

Verbreitung falscher oder irreführender Angaben über Gegebenheiten, die für die Bewertung einer
Effekte erheblich sind (zum Beispiel über die Ertrags- oder Auftragslage eines Unternehmens, die
Produktpipeline oder eine allgemeine Angebotsverknappung)

Verbreitung falscher oder irreführender Informationen, Gerüchte oder Nachrichten, die geeignet sind,
Effektenpreise zu beeinflussen, um im Anschluss Nutzen aus der daraus resultierenden
Kursbewegung zu ziehen

Eingabe von sukzessiv preislich höher gestellten, kleinvolumigen Kaufaufträgen, mit der Absicht, eine
erhöhte Nachfrage bei steigenden Preisen vorzutäuschen (Painting the Tape)

zeitgleiche Käufe und Verkäufe von denselben Effekten auf Rechnung ein und desselben
wirtschaftlich Berechtigten mit der Absicht, falsche oder irreführende Signale für das Angebot, die
Nachfrage oder den Kurs von Effekten zu geben (Wash Trades)

Eingabe von gegenläufigen Kauf- und Verkaufsaufträgen in denselben Effekten nach vorgängiger
gegenseitiger Absprache mit der Absicht, Liquidität oder Preise zu verzerren (Matched Orders, Daisy
Chains bei Koordination unter mehreren Parteien)

Verengung des Marktes durch den Aufbau von grossen Positionen (Cornering) oder durch
Deponierung von Effekten bei Dritten (Parking) mit der Absicht, Effektenpreise zu verzerren
(Herbeiführen eines Squeeze)

Kauf oder Verkauf von Effekten kurz vor Börsenschluss mit dem Ziel, Schlusspreise zu beeinflussen
(Marking the Close)
21 | 205
Handel an SIX Swiss Exchange 2014
Marktteilnehmer

Käufe oder Verkäufe von Effekten mit dem Ziel, die Preise zu bewegen (Ramping) oder auf einem
bestimmten Niveau zu halten (beispielsweise Capping, Pegging), mit Ausnahme der
Preisstabilisierung nach öffentlicher Effektenplatzierung gemäss Art. 55e BEHV

Beeinflussung von Rohwarenpreisen mit der Absicht, dadurch falsche oder irreführende Signale für
das Angebot und die Nachfrage von Effekten zu geben

Verursachen eines Überhangs an Kauf- oder Verkaufsaufträgen, durch die Erfassung umfangreicher,
potenziell preisbeeinflussender Aufträge im Orderbuch mit dem Ziel, die Bewertung einer Effekte zu
beeinflussen

Platzieren von Aufträgen im Handelssystem mit dem Ziel, den Anschein von Nachfrage oder Angebot
zu erwecken und die Aufträge vor der Ausführung wieder zu löschen (Spoofing, Layering)
Zulässige Effektengeschäfte und Verhaltensweisen:





Market Making mit dem Ziel, gleichzeitig kauf- und verkaufsseitig Liquidität in einer Effekte
bereitzustellen und gegebenenfalls die Geld-/Briefspanne zu verringern
paralleles Stellen von Kauf- und Verkaufsaufträgen in denselben oder verschiedenen
Finanzinstrumenten (zum Beispiel an verschiedenen Handelsplätzen) zum Zwecke der
Arbitrage
Anbieten von Liquidität (sogenannte Liquiditätsprovider, zum Beispiel algorithmischer
Handel), solange mit den Orderbucheingaben und Abschlüssen keine irreführenden Signale
für andere Marktteilnehmer erzeugt werden
Nostro-Nostro Inhouse Crosses, wenn die gegenläufigen Geschäfte unabhängig voneinander
und ohne Absprache im Börsensystem zusammengeführt werden
Nichtlöschen bereits gestellter Kurse während Handelsunterbrüchen im Zusammenhang mit
Rückkäufen nach Art. 55b Abs. 2 Best. e BEHV und Kursstabilisierungen nach Art. 55e Bst. d
BEHV
Es wird vermutet, dass kein Verstoss gegen Art. 33f BEHG bei Effektengeschäften vorliegt, die
nachweislich einen wirtschaftlichen Hintergrund aufweisen und einem echten ökonomischen Angebotsund Nachfrageverhalten entsprechen. Zum Beispiel die Verwendung eines VWAP-Algorithmus (Volume
Weighted Average Price) zur Tätigung von Rückkäufen während eines Rückkaufprogramms.
4.6.
Richtlinien der Bankiervereinigung
Jeder Effektenhändler muss bei der Durchführung des Effektenhandelsgeschäfts bestimmte
Verhaltensregeln einhalten. Diese sind im Börsengesetz (BEHG) verankert und werden in den Richtlinien
der Schweizerischen Bankiervereinigung spezifiziert.
Der Effektenhändler hat gegenüber seinen Kunden folgende Pflichten:

eine Informationspflicht; er weist sie insbesondere auf die mit einer bestimmten Geschäftsart
verbundenen Risiken hin

eine Sorgfaltspflicht; er stellt insbesondere sicher, dass die Aufträge seiner Kunden bestmöglich
erfüllt werden und diese die Abwicklung seiner Geschäfte nachvollziehen können

eine Treuepflicht; er stellt insbesondere sicher, dass allfällige Interessenkonflikte seine Kunden nicht
benachteiligen

Kunden sind fair und gleich zu behandeln

Die Effektenhandelsgeschäfte werden nach Massgabe des Weisungseingangs ausgeführt
beziehungsweise für die Ausführung erfasst, gleichgültig, ob es sich um Kundengeschäfte, um
Eigengeschäfte oder um Mitarbeitergeschäfte handelt

Verbot des Front Running und Parallel Running:
Front und Parallel Running umfassen das vorgängige oder gleichzeitige Ausnützen von
22 | 205
Handel an SIX Swiss Exchange 2014
Marktteilnehmer
Kursbewegungen aufgrund von abzuwickelnden Kundenaufträgen. Durch vorgängige oder parallele
Transaktionen werden unmittelbar durch den Kundenauftrag ausgelöste Kursbewegungen ausgenützt

Verbot von Kursschnitten:
Kursschnitte sind unzulässig. Als Kursschnitt gilt die Abrechnung eines vom tatsächlich erzielten
Abschlusskurs abweichenden Preises
Bei der Erfüllung dieser Pflichten sind die Geschäftserfahrenheit und die fachlichen Kenntnisse der
Kunden zu berücksichtigen.
Weitere Einzelheiten wie auch zusätzliche Regelungen finden sich in den Richtlinien der
Bankiervereinigung und im Modul Regelwerk, Kapitel «Informationsfplichten».
Beispielfrage:
Welche Handelspraktiken sind verboten?
Antworten:
a) Front Running
b) Kursschnitte
c) Selbsteintritt
Antwort: a), b)
Begründung: Front Running und Kursschnitte sind manipulativ. Wenn beim Selbsteintritt Best Execution
eingehalten wird und der Kunde mindestens so gut wie an der Börse gestellt wird, handelt es sich hierbei
nicht um eine verbotene Praxis.
23 | 205
Handel an SIX Swiss Exchange 2014
5.
Handel an der Börse
Handel an der Börse
5.1.
Marktmodelle
Das Marktmodell beschreibt den Ablauf des Handels. Es legt fest, wie Aufträge und Quotes ausgeführt
werden und wie sich die einzelnen Börsenperioden gestalten. Ausserdem bestimmt es, welche MatchingRegeln zur Anwendung kommen. Der On-Book-Matcher (OBM) unterstützt folgende Marktmodelle:

Central Limit Order Book (CLOB)

Market Maker Book (MMB)

Market Maker Book Fill-or-Kill (MMB-FOK)
Das Marktmodell Central Limit Order Book behandelt Aufträge (Orders) und Quotes gleich.
In den Marktmodellen MMB und MMB-FOK werden Aufträge von Teilnehmern und Quotes von
zugelassenen Market Makers auf Basis der quotebasierenden Preisfestlegung unterschiedlich
behandelt.
Folgende Tabelle zeigt, welche Produkte in welchem Marktmodell zusammengeführt werden, welche
Auftragsbuchstatus möglich sind, und welches Preisermittlungsprinzip gilt:
24 | 205
Handel an SIX Swiss Exchange 2014
Handel an der Börse
Übersicht Marktmodell
Central Limit Order Book
CLOB
Market Maker Book
MMB
Market Maker Book Fill-orKill
MMB-FOK
Handelssegmente
Blue Chips
Mid und Small Caps
Sekundärkotierte Aktien
Separate Handelslinien
Anlagefonds
Bezugsrechte
CHF-Anleihen
Exchange Traded Funds
Exchange Traded Structured
Funds
Exchange Traded Products
Internationale Anleihen
Derivate (SIX Structured
Products Exchange AG)
Sponsored Funds
Internationale Anleihen
CHF-Anleihen
(mit Mindeststückelung
> kleinste handelbare Einheit)
Handelsperiode
Voreröffnung
Eröffnung
Laufender Handel
Handelsschluss mit oder
ohne Schlussauktion
Nachbörslicher Handel
Voreröffnung
Eröffnung
Laufender Handel
Handelsschluss ohne
Schlussauktion
Nachbörslicher Handel
Voreröffnung
Eröffnung
Laufender Handel
Handelsschluss ohne
Schlussauktion
Nachbörslicher Handel
Handelsunterbrüche
Handelsunterbruch aufgrund
der Abweichung vom
Referenzpreis
Verzögerte Eröffnung
Stop Trading
Avalanche
Handelsunterbruch, weil
sich ausführbare Aufträge
ohne Quotes im
Auftragsbuch befinden
Verzögerte Eröffnung
Stop Trading
Kein Handelsunterbruch
Handelsunterbruch wegen
nicht ausführbaren BestensAufträgen
Non Opening
Handelsunterbruch wegen
nicht ausführbaren BestensAufträgen
Non Opening
Handelsunterbruch aufgrund
eines «underlying not
trading»
Underlying Condition
Handelsunterbruch wegen
eines «underlying not
trading»
Underlying Condition
Auftragstypen
Aufträge
Volatile Aufträge (nur für
Aktien, Anlagefonds und
Bezugsrechte)
Quotes (nur für CHFAnleihen)
Aufträge
Quotes
Aufträge
Quotes
Matching-Regeln
CLOB-Matching-Regeln
Quote-Domination-MatchingRegeln
Minimum-DenominationMatching-Regeln
25 | 205
Handel an SIX Swiss Exchange 2014
5.2.
Weisung 3:
Handel,
Kapitel 5
Handel an der Börse
Die Auftragserteilung: Aufträge und Quotes
Am Anfang eines jeden Abschlusses steht der Auftrag oder der Market Maker Quote.
Ein Auftrag ist eine verbindliche Offerte, eine bestimmte Anzahl einer Effekte zu einem unlimitierten oder
limitierten Preis zu kaufen oder zu verkaufen.
Aufträge können während der dafür vorgesehenen Zeiten im Auftragsbuch erfasst oder gelöscht werden.
Alle eingehenden Aufträge werden mit einem Zeitstempel und einer Identifikationsnummer versehen.
Geänderte Aufträge können die ursprüngliche Zeitpriorität verlieren und erhalten einen neuen
Zeitstempel.
Der Quote bezeichnet die gleichzeitige Eingabe eines oder mehrerer limitierter Kauf- und/oder
Verkaufsaufträge in einer einzigen Instruktion. Er verbleibt im Auftragsbuch, bis er ausgeführt,
überschrieben oder gelöscht wird.
5.2.1.
Spezifikation des Auftrags
Ein Auftrag ist mit den folgenden Attributen zu erfassen:

Teilnehmeridentifikation: Member-ID und Händler-ID

Bezeichnung der Geschäftsart: Kauf oder Verkauf

Trading Capacity: Kundengeschäft oder Eigengeschäft

Identifikation des Auftragsbuchs: ISIN, Handelswährung und Handelssegment

Menge: Stückzahl der Effekten bzw. Nominal bei Anleihen

Preislimite: limitiert oder unlimitiert

Gültigkeit
5.2.2.
Kundengeschäft oder Eigengeschäft
Bei der Eingabe eines Auftrags wird unterschieden zwischen:

Kundengeschäft (R – Riskless Principal)

Eigengeschäft (P – Principal)
Riskless-Principal-Aufträge sind Aufträge, die der Händler im Auftrag eines Kunden aufgibt. PrincipalAufträge werden für den Eigenhandel der Marktteilnehmer verwendet. Bei der Eingabe über die STISchnittstelle kann der Händler diese Kennzeichnung selbstständig setzen. Bei der Eingabe über die OTISchnittstelle kann dieser Aspekt bereits mit der Registrierung des Händlers standardmässig definiert
werden. Der Händler kann aber auch auf dem Auftrag die Kennzeichnung überschreiben.
Aufträge und Quotes mit fehlenden oder nicht ordnungsgemässen zwingenden Eingaben (Attribute)
werden vom On-Book-Matcher (OBM) zurückgewiesen.
5.2.3.
Unlimitierter Auftrag
Der unlimitierte Auftrag (Bestens-Auftrag/Market Order) wird zum aktuell besten Preis des Auftragsbuchs
ausgeführt. Können zu diesem Preis nicht alle Aktien gehandelt werden, wird das restliche Volumen zum
nächstbesten Preis ausgeführt. Dies erfolgt so lange, bis der Auftrag vollständig ausgeführt ist. Bei wenig
gehandelten Effekten gibt es zeitweise keine Kauf- beziehungsweise Verkaufsangebote. Dann bleibt ein
Bestens-Auftrag so lange im Auftragsbuch, bis er ausgeführt werden kann.
26 | 205
Handel an SIX Swiss Exchange 2014
5.2.4.
Handel an der Börse
Limitierter Auftrag
Bei einem Limitauftrag gibt der Teilnehmer neben dem Volumen zusätzlich eine Preisvorgabe, eine
sogenannte Limite, an. Die Limite stellt den Preis dar, zu dem der Teilnehmer bereit ist, die angegebene
Menge zu erwerben beziehungsweise zu verkaufen.
5.2.5.
Auftragsgültigkeiten
Ein normaler Auftrag (Normal Order bzw. Normal Volatile Order) kann folgendermassen erteilt werden:

At-the-Opening; ist bis und mit der ersten Eröffnung gültig

At-the-Close; ist bis und mit der ersten Schlussauktion gültig.
Nur in Segmenten mit Schlussauktion. Sowohl für «Normale»- als auch «Iceberg»-Aufträge möglich.
At-the-Close Aufträge unterliegen der Zeitpriorität, der Zeitstempel wird gesetzt, wenn der Auftrag an
die Börse übermittelt wird

Tagesgültig (good-for-day); ist bis Handelsschluss des aktuellen Börsentages gültig

Datiert (good-till-date); ist bis Handelsschluss eines bestimmten Tages gültig
Die maximale Gültigkeitsdauer des über die STI-Schnittstelle eingebbaren Auftrags beträgt ein Jahr. Bei
Eingabe von Aufträgen über die OTI-Schnittstelle erlischt der Auftrag am Ende des Handelstages.
5.2.5.1.
Akzeptauftrag und Fill-or-Kill-Auftrag
Der Immediate-or-Cancel (IOC)- oder Akzeptauftrag wird sofort vollständig oder soweit wie möglich
ausgeführt. Nicht ausgeführte Teile werden ohne Aufnahme ins Auftragsbuch sofort gelöscht.
Der Fill-or-Kill-Auftrag (FOK-Auftrag) wird sofort vollständig oder gar nicht ausgeführt. Wenn eine
sofortige vollständige Ausführung nicht möglich ist, wird der FOK-Auftrag ohne Aufnahme ins
Auftragsbuch sofort gelöscht.
IOC- und FOK-Aufträge erscheinen nie im Auftragsbuch, da sie sofort gelöscht werden, sofern sie nicht
soweit wie möglich beziehungsweise vollständig ausgeführt werden können.
IOC- und FOK-Aufträge können nur während des laufenden Handels eingegeben werden.
Eingabe über STI
Eingabe über OTI
Normal Order
Normal Volatile Order
Accept Order (Immediate-or-Cancel Order)
Accept Volatile Order (Immediate-or-Cancel Volatile Order)
Fill-or-Kill Order
Fill-or-Kill Volatile Order
27 | 205
Handel an SIX Swiss Exchange 2014
5.2.6.
Handel an der Börse
Iceberg-Auftrag
Ein Iceberg-Auftrag ermöglicht Teilnehmern, die Gesamtmenge eines umfangreichen Auftrags
einzugeben, während am Markt jedoch nur eine Tranche davon im Auftragsbuch offengelegt wird. Diese
Auftragsart hat das Ziel, Liquidität zu fördern, und kommt dem Urheber des Iceberg-Auftrags zugute, weil
die nachteilige Auswirkung auf den Ausführungspreis reduziert wird.
Ein Iceberg-Auftrag wird mit einer Gesamtmenge und einer sichtbaren Menge ins Orderbuch eingegeben.
Falls kein Wert für den sichtbaren Teil definiert ist, wird der Auftrag als «Normal»-Auftrag behandelt. Es
wird nur die sichtbare Menge des Auftrags (Spitze) im Orderbuch ausgewiesen und nur sie ist
entsprechend für den Markt erkenntlich. Sobald die sichtbare Menge ausgeführt wurde, wird eine weitere
Tranche (Top-up) der vordefinierten sichtbaren Grösse ins Orderbuch aufgenommen, bis die gesamte
Auftragsmenge gänzlich ausgeführt, verfallen oder durch den Teilnehmer gelöscht wurde. Jede Tranche
der sichtbaren Menge eines Iceberg-Auftrags erhält einen neuen Zeitstempel. Die verbleibende Menge
des Iceberg-Auftrags kann jederzeit während des Geschäftstages gelöscht werden. In Auktionen wird ein
Iceberg-Auftrag mit seinem Gesamtvolumen berücksichtigt. Nach der Auktion werden Iceberg-Aufträge
mit ihrer (verbliebenen) Spitze in den fortlaufenden Handel übernommen, oder eine neue Spitze wird in
das Orderbuch gestellt.
Iceberg-Aufträge lassen sich in jeder Handelsphase über die Schnittstellen STI und OTI in das
Auftragsbuch eingeben. Es werden grundsätzlich alle Auftragsgültigkeiten und beide Marktmodelle
(CLOB und MMB) unterstützt. Die Handelssegmente, in denen diese Auftragsart möglich ist, werden von
der Börse publiziert.
28 | 205
Handel an SIX Swiss Exchange 2014
5.2.7.
Handel an der Börse
Eingabe-Attribute für Aufträge
Ein Auftrag muss mit allen notwendigen Attributen aufgegeben werden, ansonsten wird er vom
Börsensystem zurückgewiesen.
Die folgende Tabelle zeigt, welche Eingabeattribute für eine erfolgreiche Eingabe absolut notwendig sind
und welche freiwillig angegeben werden können:
Attribut
Eingabe über STI
Kauf/Verkauf
obligatorisch
Effekte (Security)
obligatorisch
Auftragsgrösse
obligatorisch
Preisart
obligatorisch
Eingabe über OTI
unlimitiert (bestens) oder limitiert
Preis
obligatorisch für limitierte Aufträge
Der Preis muss den festgelegten Kursabstufungen für die jeweiligen Effekten entsprechen.
Auftragsart
obligatorisch
Gültigkeitsdauer
freiwillig
Wird keine Gültigkeitsdauer definiert, verfällt der Auftrag nach Handelsschluss.
Trading Capacity
obligatorisch
Kundengeschäfte (R)
Es wird entweder der Standardwert aus den
Stammdaten gesetzt oder das Attribut kann
auf dem Auftrag eingegeben werden.
Eigengeschäfte (P)
Teilnehmeridentifikation
obligatorisch
Händleridentifikation
obligatorisch
Routing-Instruktion (nur STI)
obligatorisch
Teilnehmerinterne
freiwillig
Referenzen
29 | 205
Handel an SIX Swiss Exchange 2014
5.2.8.
Handel an der Börse
Besonderheiten bei volatilen Aufträgen (Volatile Order)
Nach erfolgreicher Änderung eines volatilen Auftrags (Kurs und/oder Volumen) wird der ursprüngliche
volatile Auftrag gelöscht und ein neuer volatiler Auftrag mit einer neuen Order-ID erstellt. Die Preis-ZeitPriorität des ursprünglichen Auftrags geht hiermit verloren. Schlägt die Änderung eines volatilen Auftrags
fehl, wird der ursprüngliche volatile Auftrag trotzdem gelöscht. Das Eingeben, Ändern und Löschen von
volatilen Aufträgen wird im nachbörslichen Handel nicht unterstützt.
Während die Quotes erst am Ende des Börsentages verfallen, werden volatile Aufträge bereits direkt
nach Handelsschluss durch den On-Book-Matcher gelöscht.
Zudem kann bei jedem volatilen Auftrag definiert werden, ob der Auftrag, wenn sich der Benutzer
abmeldet oder die Verbindung wegen technischer Probleme abbricht, gelöscht wird oder nicht. Bei einem
Ausfall des On-Book-Matchers werden nur die über die STI-Schnittstelle geleiteten Aufträge automatisch
wiederhergestellt.
Die folgende Übersicht zeigt, welche Funktionen bei welchen Auftragstypen möglich sind:
Anwendbare Massenfunktionalität
Normal Volatile Order
Masseneingabe und Massenlöschung
(Mass Entry and Mass Withdraw)
Accept Volatile Order
Masseneingabe
(Mass Entry)
Fill-or-Kill Volatile Order
Masseneingabe
(Mass Entry)
Quote
Masseneingabe und Massenlöschung
(Mass Entry and Mass Withdraw)
Die «Mass Entry»-Funktion ermöglicht dem Teilnehmer, Listen von Aufträgen aufzugeben. Mit der «Mass
Withdraw»-Funktion können Teilnehmer Listen von Aufträgen löschen.
Beispielfrage:
Der Händler gibt einen normalen, volatilen Auftrag während des laufenden Handels ein. Wann verfällt
dieser Auftrag, wenn er nicht ausgeführt wurde?
Antworten:
a) am Ende des Handelstages
b) am Ende des Börsentages
c) ohne vorzeitige Löschung ein Jahr nach Eingabe
Antwort: a)
Begründung: Ein volatiler Auftrag ist immer ein Auftrag über die OTI-Schnittstelle. Da es sich um einen
normalen Auftrag und nicht um einen IOC- oder FOK-Auftrag handelt, verfällt er nicht sofort, sondern am
Ende des Handelstages. Zwischen Ende des Handels- und Ende des Börsentages wäre keine weitere
Ausführung möglich.
30 | 205
Handel an SIX Swiss Exchange 2014
5.2.9.
Handel an der Börse
Market Making
Ein Teilnehmer kann die Zulassung als Market Maker für die folgenden Produkte aus den von der Börse
definierten Handelssegmenten beantragen:

ETFs, ETSFs und ETPs

internationale Anleihen

CHF-Anleihen

Sponsored Segments (Funds & Foreign Shares)

alle an SIX Structured Products Exchange AG kotierten Produkte
Die Börse trifft mit den Market Makers von SIX Swiss Exchange eine vertragliche Vereinbarung und teilt
dem Market Maker User (Händler) die Produkte zu, in denen er sich zur Durchführung eines Market
Making vertraglich verpflichtet hat. Bei SIX Structured Products Exchange AG sowie Anleihen gibt es
diese Vereinbarung nicht. Die Emittenten betreiben auf eigener Basis eine Sekundärmarktpflege.
Ausnahmen sind die Derivate mit dynamischer Struktur und diskretionärer Verwaltung («Actively
Managed Certificates»), Floored Floaters, Zertifikate auf alternative Investments sowie COSI-Produkte
(pfandbesicherte Produkte).
SIX Swiss Exchange kann im Interesse geordneter Marktverhältnisse weitere Anforderungen an die
Ausübung der Market-Maker-Funktion stellen. Insbesondere kann sie eine maximale oder minimale GeldBrief-Spanne, eine minimale Auftragsgrösse auf der Angebots- und Nachfrageseite sowie die Zeitspanne,
während der Quotes gestellt werden sollen, festsetzen (siehe Weisung 3: Handel, Anhang A bis Q).
5.2.9.1.
Market Maker Quote
Market Maker Quotes können nur von Market Makers gestellt werden. SIX Swiss Exchange Quotes
können entweder zweiseitig (Buy und Sell) oder einseitig (nur Buy oder Sell) eingegeben werden.
Ein dedizierter Market Maker im Segment ETFs kann jeweils maximal drei Quotierungen (doppel- oder
einseitig) ins Auftragsbuch stellen (Step Quoting). Bei Derivaten und Anleihen ist pro Market Maker nur
ein Quote möglich. Falls mehrere Market Makers das Market Making in einem Titel ausführen, können
alle Market Makers gleichzeitig Quotes stellen.
Durch die Abmeldung eines Market Maker Users werden seine Quotes gelöscht. Am Ende des
Geschäftstages werden sämtliche Quotes automatisch aus dem Auftragsbuch entfernt. Market Maker
Users sind berechtigt, Quotes einzugeben und zu löschen. Auch die Funktionen «Mass Entry» und
«Mass Withdraw» stehen ihnen zur Verfügung.
Market Maker Quotes werden über die QTI- und bis zu deren Abschaffung auch über die CTISchnittstelle übermittelt.
31 | 205
Handel an SIX Swiss Exchange 2014
5.2.9.2.
Handel an der Börse
Eingabe-Attribute für Quotes
Die folgende Tabelle zeigt die möglichen Attribute bei der Eingabe von Quotes. Sie zeigt auch, welche
Attribute für die Eingabe absolut notwendig sind. Falls die obligatorischen Attribute bei der QuoteEingabe nicht angegeben werden, wird diese vom On-Book-Matcher zurückgewiesen.
Attribut
Erklärung
Effekte (Security)
obligatorisch
Auftragsgrösse
obligatorisch
Preisart
obligatorisch
muss mit Limit versehen sein
Preis
obligatorisch
Der Preis muss der für die Effekte gültigen Kursabstufung
entsprechen
Trading Capacity
obligatorisch*
Eigengeschäfte (Principal)
Teilnehmeridentifikation
obligatorisch
Händleridentifikation
obligatorisch*
Teilnehmerinterne Referenzen
freiwillig
* Es wird entweder der Standardwert aus den Stammdaten gesetzt oder das Attribut kann auf dem Quote eingegeben werden.
5.2.10.
Verfallmöglichkeiten und Eingabezeiten von Aufträgen und Quotes
Die folgende Tabelle zeigt die verschiedenen Verfallmöglichkeiten und Eingabezeiten der einzelnen
Auftragstypen und Quotes:
32 | 205
Handel an SIX Swiss Exchange 2014
Produkt
Auftragstyp
Normal
Order
Iceberg
Order
Alle Effekten
Handel an der Börse
Voreröffnung
Day (Tag)
Verfallen bei Übertritt zum Post-Trading
des gleichen Tages
Good-Till-Date
Auftrag verfällt bei Übertritt zum PostTrading am Verfallsdatum
Auftrag max. bis ein Jahr gültig
At the Opening (bei Eröffnung)
Auftrag verfällt bei Übergang von
Voreröffnung zu laufendem Handel
At the Close (in Segmenten mit
Schlussauktion)
Auftrag verfällt bei Übergang von
Schlussauktion zu Post-Trading
Accept
Order
Alle Effekten
Iceberg
Volatile
Order
Day (Tag)
Auftrag verfällt bei Übertritt zum PostTrading
Gilt nur für Auftragsart «normal»
Session (Sitzung)
Auftrag verfällt bei Voreröffnung
Gilt nur für Auftragsart «normal»
At the Close (in Segmenten mit
Schlussauktion)
Auftrag verfällt bei Übergang von
Schlussauktion zu Post-Trading
Fill-or-Kill
Volatile
Order
Accept
Volatile
Order
Bonds, ETFs, ETPs
& Derivatives
Quote
Sponsored
Segments (Part. 2)
Laufender Handel
Day (Tag)
Verfallen sofort bei Übertritt zum
Post-Trading
Good-Till-Date
Auftrag verfällt bei Übertritt zum
Post-Trading am Verfallsdatum
Auftrag maximal bis ein Jahr gültig
At the Close (in Segmenten mit
Schlussauktion)
Auftrag verfällt bei Übergang von
Schlussauktion zu Post-Trading
Handelsschluss
Nachbörslicher Handel
Auktionen*
Day (Tag)
Verfallen sofort bei
Übertritt zum PostTrading
Good-Till-Date
Auftrag verfällt bei
Übertritt zum PostTrading am Verfallsdatum Good-Till-Date
Auftrag maximal bis ein
Auftrag verfällt bei
Jahr gültig
Übertritt zum PostTrading am
Verfallsdatum
Auftrag maximal bis
ein Jahr gültig
Fill-or-Kill
Verfallen sofort bei erstem
Auftragsbuchkontakt
Immediate-or-Cancel (sofort oder
löschen)
Verfallen sofort bei erstem
Auftragsbuchkontakt
Fill-or-Kill
Order
Normal
Volatile
Order
Eröffnung
Day (Tag)
Auftrag verfällt bei Übertritt zum
Post-Trading
Gilt nur für Auftragsart «normal»
Day (Tag)
Auftrag verfällt bei
Übertritt zum PostTrading
Gilt nur für
Auftragsart
«normal»
At the Close (in Segmenten mit
Schlussauktion)
Auftrag verfällt bei Übergang von
Schlussauktion zu Post-Trading
Immediate (sofort)
Verfallen sofort nach erstem
Auftragsbuchkontakt
Immediate (sofort)
Verfallen sofort nach erstem
Auftragsbuchkontakt
Quotes verfallen am Ende des
Börsentages
Quotes verfallen am Ende des
Börsentages
Quotes verfallen am
Ende des Börsentages
Quotes verfallen am
Ende des
Börsentages
* Auktionen: Voreröffnung, Schlussauktion, Non Opening, Delayed Opening, Stop Trading und Suspension
33 | 205
Handel an SIX Swiss Exchange 2014
6.
SWXess (SIX Swiss Exchange Handelsplattform)
SWXess (SIX Swiss Exchange Handelsplattform)
Das vollautomatische Börsensystem SWXess führt für den börslichen Handel Aufträge zusammen und
unterstützt Funktionalitäten für den Handel ausserhalb des Auftragsbuchs.
Die Teilnehmer von SIX Swiss Exchange und SIX Structured Products Exchange AG, die einen direkten
Anschluss zum Börsensystem haben, nehmen in der Regel die Verbindung durch das SIX Swiss
Exchange Central Access Portal (auch SCAP genannt) auf. Diese Verbindung wird dem Teilnehmer über
einen Application Service Provider (ASP) zur Verfügung gestellt.
Aufträge und Quotes werden im On-Book-Matcher (OBM) gemäss den jeweiligen Matchingregeln
zusammengeführt.
34 | 205
Handel an SIX Swiss Exchange 2014
6.1.
SWXess (SIX Swiss Exchange Handelsplattform)
Zugangsinfrastruktur
Abbildung: SWXess
35 | 205
Handel an SIX Swiss Exchange 2014
SWXess (SIX Swiss Exchange Handelsplattform)
SWXess ist modular aufgebaut und in sechs grundlegende Servicekomponenten unterteilt. Die
Teilnehmer abonnieren lediglich die Schnittstellen, die sie für ihre Geschäftstätigkeit benötigen.
Handelsschnittstellen
 Standard Trading Interface (STI)

OUCH Trading Interface (OTI)

Quote Trading Interface (QTI)
Markt-/Referenzdatenschnittstellen
 ITCH Market Data Interface (IMI)

Market Data Interface (MDI)

Reference Data Interface (RDI)
Die Leistungen der einzelnen Schnittstellen sind die Folgenden:
6.2.
Handelsschnittstelle mit Zusatznutzen
Handelsschnittstellen mit Zusatznutzen erweitern die einfachen On-Book-Matcher-Funktionalitäten. Dafür
haben sie höhere Latenzzeiten und einen geringeren Auftragsdurchfluss. Diese Schnittstellen stehen
ausschliesslich über das SCAP zur Verfügung.
6.2.1.
Standard Trading Interface (STI)
6.2.1.1.
Übersicht
Das Standard Trading Interface (STI) stellt grundlegende Handels- und Reporting-Funktionalitäten
einschliesslich Straight-Through-Processing zum Clearing und Settlement zur Verfügung.
Abschlussmeldungen (Trade Reports), Abschlusskorrekturen
(Trade Corrections) und Delivery Reports können innerhalb des Börsensystems nur über diese
Schnittstelle abgewickelt werden. Alternativ steht online das Reporting Tool zur Verfügung.
6.2.1.2.
STI-Auftragsarten
Unterstützte Auftragsarten für den Handel an der Börse im Auftragsbuch:

normaler Auftrag (limitiert oder bestens)

Fill-or-Kill-Auftrag (limitiert oder bestens)

Akzept- oder Immediate-or-Cancel-Auftrag (limitiert oder bestens)

Iceberg-Auftrag
Weitere unterstützte Funktionalitäten neben STI Orders und Executions:

STI Trade Reporting
-
One-sided Trade Report (einseitige Abschlussmeldung)
-
Two-sided Trade Report (zweiseitige Abschlussmeldung)
-
Matching und Löschung nicht zusammengeführter zweiseitiger Abschlussmeldungen am
nächsten Börsentag
36 | 205
Handel an SIX Swiss Exchange 2014

für den Handel an der bilateralen Plattform für strukturierte OTC-Produkte
STI News
-

Trade Capture Reports
STI Bilateral Trading
-

SWXess (SIX Swiss Exchange Handelsplattform)
für den Bezug handelsrelevanter News-Mitteilungen
STI Confirmations
-
für den Bezug von Confirmation-Mitteilungen (ehemals Trade Slip)

SIX Swiss Exchange Liquidnet Service SLS

Trade Correction (Abschlusskorrektur): Korrektur der Capacity

Anweisung für Stornierungen von Abschlüssen ausserhalb des Auftragsbuchs
(On-Behalf Cancellations)

Delivery Report
6.3.
Handelsschnittstellen
Direkthandelsschnittstellen werden für höchste Performance und niedrigste Latenzzeiten eingesetzt. Sie
sind mit dem SIX Swiss Exchange On-Book-Matcher verbunden. Komplexe Auftragsarten werden nicht
angeboten und sind vom Börsenteilnehmer selbst zu implementieren. Die Direkthandelsschnittstellen sind
für die Nutzung der Co-Location vorgesehen, stehen aber auch über das SCAP zur Verfügung.
6.3.1.
OUCH Trading Interface (OTI)
Diese Schnittstelle ermöglicht die schnellste Ordereingabe (tiefste Latenzzeiten nur im Verbund mit CoLocation) und Order-Maintenance. Es handelt sich um eine Schnittstelle, die einen direkten
Hochgeschwindigkeitszugang für Aktivitäten bietet, die hohe Transaktionsraten erfordern.
6.3.1.1.
OTI Auftragsarten
OUCH Trading Interface (OTI) unterstützt die folgenden Arten von Aufträgen für den Handel an der Börse
im Auftragsbuch:

normaler volatiler Auftrag (limitiert oder bestens)

volatiler Akzeptauftrag/volatiler Immediate-or-Cancel-Auftrag (limitiert oder bestens)

volatiler Fill-or-Kill-Auftrag (limitiert oder bestens)

volatiler Iceberg-Auftrag
6.3.2.
Quote Trading Interface (QTI)
Quote Trading Interface (QTI) ist die Direkt-Schnittstelle für Market Maker. Über sie wird das BusinessMessage-Protokoll für das Quote-Management definiert, um die Eingabe, das Ersetzen und das Löschen
von Quotes zu ermöglichen, sowie das Erhalten von Statusänderungen und Ausführungen (Trades) für
die eingegebenen Quotes.
37 | 205
Handel an SIX Swiss Exchange 2014
6.4.
SWXess (SIX Swiss Exchange Handelsplattform)
Kapazitätszuteilung
Im Rahmen der Kapazitätsallokation wird die Anzahl an Quotes und Aufträgen der einzelnen Teilnehmer
reguliert. Quotes werden über QPS (Quotes per Second), volatile Aufträge über OPS (Orders per
Second) und normale Aufträge über FOPS (FIX Orders per Second) gemessen. Auf diese Weise stellt
SIX Swiss Exchange eine konstante Systemleistung sicher und schützt die Teilnehmer vor extensiven
Transaktionslasten anderer Teilnehmer. Die Teilnehmer können ihre Kapazitäten gemäss den
Bestimmungen von SIX Swiss Exchange und SIX Structured Products Exchange AG skalieren.
6.5.
Marktdaten-Schnittstellen
6.5.1.
ITCH Market Data Interface (IMI)
Diese Direkt-Schnittstelle ist für die Marktdatenverteilung zuständig. Diese Marktdatendienstleistung
wurde speziell für hohe Leistung und niedrige Latenzzeiten entwickelt.
Folgende Daten werden übertragen:

Price Tick Size

Quantity Tick Size

System Event Messages

Order Book Directory Info, zum Beispiel Security Reference Data, Trading Parameter

Order Book Trading Action, zum Beispiel Trading State Change

Referenzpreise (nach einer Matching Order  Trade)
6.5.2.
Market Data Interface (MDI)
Das Market Data Interface (MDI) stellt eine Auswahl an Marktdatenkanälen im SCAP bereit. Die
Teilnehmer können entweder alle Kanäle abonnieren oder sich auf ausgewählte Kanäle beschränken.
Die Datenkanäle lassen sich wie folgt kategorisieren:

Auftragsbuchrelevante Informationen (Auftragsbuchtiefe, bester Geld-/Briefkurs)

Status von Handelsperioden, Auftragsbuchsituationen und ausserordentliche Situationen

Informationen zu Geschäftsabschlüssen in und ausserhalb des Auftragsbuches

Nachrichten (handelsspezifische Mitteilungen von SIX Swiss Exchange)
Die MDI-Dienstleistungen sind für Teilnehmer von SIX Swiss Exchange und SIX Structured Products
Exchange AG kostenlos. Für die Nutzung von Real Time-Marktdaten werden entsprechende Gebühren
verrechnet, die der Preisliste von SIX Exfeed AG zu entnehmen sind.
38 | 205
Handel an SIX Swiss Exchange 2014
6.6.
SWXess (SIX Swiss Exchange Handelsplattform)
Reference Data Interface (RDI)
Das Reference Data Interface (RDI) ermöglicht den Zugang zu Referenzdaten mit handelsspezifischen
Informationen über die gehandelten Instrumente, die Handelsteilnehmer sowie die Handelsparameter.
Diese Dateien können vom Teilnehmer aus dem passwortgeschützten Bereich des SIX Swiss ExchangeWebauftritts (Member Section) heruntergeladen werden und stehen darüber hinaus auch via SIX Swiss
Exchange Central Access Portal (SCAP) zur Verfügung.
In der folgenden Übersicht finden Sie Details zum Inhalt einzelner RDI CSV-Files:
Dateiname
Inhalt
Traded Instrument
Das CSV-File «Traded Instrument» vermittelt sämtliche Stammdaten in Bezug auf die gelisteten
Produkte.
Cash Flow Event
Im «Cash Flow Event»-File werden Stammdaten zu Kapitalflussereignissen (Dividenden-,
Coupon-, Zins- und Rückzahlungsspezifikationen) vermittelt.
Trading Session
Das «Trading Session»-File vermittelt Stammdaten zu den Handelsperioden und Handelszeiten
der jeweiligen Effekten.
Price Step
Mit diesem File werden die Spezifikationen zu den Preisabstufungen der einzelnen Effekten
übermittelt.
Market Data Channel
Durch das «Market Data Channel»-File erhält der Teilnehmer Stammdaten zur Bildung der
einzelnen Auftragsbücher (Pre-trade Market Data) sowie zu Abschlussmeldungen (Post-trade
Data).
Traded Instrument Channel
Vermittelt die Verknüpfung zwischen dem gehandelten Instrument und dem Marktdatenkanal.
Calendar Info
Enthält die Kalendertage, an denen der Handel für einen bestimmten Börsenplatz nicht
verfügbar ist.
Party
Das File «Party» enthält die Kennzeichen und Rollen der Marktteilnehmer.
Derivative
Das Uploadfile «Derivate» übermittelt sämtliche Stammdaten zu den gelisteten Derivaten wie
Ausübungspreis und zugehöriger Währungscode, Ausübungsart, Kontraktgrösse, LieferartCode, Titelart (Put/Call) usw.
Abbildung: Screenshot der verfügbaren RDI CSV-Files in der Member Section von SIX Swiss Exchange
39 | 205
Handel an SIX Swiss Exchange 2014
6.7.
SWXess (SIX Swiss Exchange Handelsplattform)
Trader-ID und User
Bei der Registrierung des Händlers teilt die Börse jedem Händler eine individuelle, fünfstellige Trader-ID
zu. Das Börsensystem zeichnet alle Systemeingaben zusammen mit dieser Identifikationsnummer auf. Bei
Verletzung von börslichen oder gesetzlichen Regeln kann die Börse eine Registrierung sistieren oder
entziehen.
Die Trader-ID ist persönlich und nicht übertragbar. Sie darf lediglich an einen anderen, registrierten
Händler zwecks Stellvertretung weitergegeben werden. Der Teilnehmer stellt die Nachvollziehbarkeit der
Stellvertretung sicher. Dafür muss intern ein Logbuch geführt werden, in dem die Weitergabe präzise
dokumentiert wird.
Für die technischen Schnittstellen werden von der Börse des Weiteren die folgenden «User» aufgesetzt.




Price Taker User – PT (STI)
OUCH User – O (OTI, OBM Partition 1 «Equities»)
OUCH Price Taker – T (OTI, OBM Partition 2 «Non-Equities»)
Quote User – Q (QTI)
6.8.
Co-Location und Proximity Service
SIX Swiss Exchange bietet zusätzlich einen Proximity und einen Co-Location Service für alle Teilnehmer
an.

Co-Location Service wird zusammen mit Equinix betrieben. Die Kooperation ermöglicht Teilnehmern
von SIX Swiss Exchange, ihre Handelssysteme in nächster Nähe zur Handelsplattform der Börse zu
betreiben. Das Rechenzentrum von Equinix in Zürich dient dabei als zentraler Co-Location-Standort
für Kunden von SIX Swiss Exchange, die ihre Hardware direkt dort aufstellen. Dadurch entfallen
Datenleitungen über öffentlichen Grund, die die Latenzzeiten negativ beeinflussen. Gleichzeitig ist
auch die Netzwerkinfrastruktur stark vereinfacht. SIX Swiss Exchange bietet optional die Möglichkeit,
dass sich Teilnehmer aus anderen Proximity Standorten oder der «Zurich Metro Area» direkt über
eine 10Gbps Glasfaserleitung an die Schnittstellen IMI/OTI (via Co-Location Infrastruktur) im
Rechenzentrum von Equinix anschliessen.

Proximity Service ermöglicht es den Teilnehmern, ungeachtet ihres geografischen Standorts, von
einer sehr tiefen Latenzzeit zu profitieren. Colt und Equinix sind die Anbieter dieses Service.
Beispielfrage:
Welche Eingabemöglichkeiten stehen Ihnen über das OUCH Trading Interface (OTI) im laufenden Handel
zur Verfügung?
Antworten:
a) Eingabe von volatilen Aufträgen
b) Eingabe von Quotes
Antwort: a)
Begründung: Quotes können nur über QTI eingegeben werden.
40 | 205
Handel an SIX Swiss Exchange 2014
6.9.
SWXess (SIX Swiss Exchange Handelsplattform)
Sponsored Access
Direct Electronic Access
Grundsätzlich haben ausschliesslich Börsenteilnehmer direkten elektronischen Zugang zur SWXessHandelsplattform von SIX Swiss Exchange. Gemäss Ziffer 4.3.3 Handelsreglement erlaubt SIX Swiss
Exchange «Direct Electronic Access» (DEA). DEA bedeutet, dass ein berechtigter Kunde eines
Börsenteilnehmers Aufträge in das interne elektronische Handelssystem des Börsenteilnehmers
übertragen kann und die Aufträge von dort aus automatisch in das Auftragsbuch der Börse weitergeleitet
werden. Durch das zwischengeschaltete interne Handelssystem des Börsenteilnehmers gelangt der
Kundenauftrag mit Verzögerung in die Handelspattform von SIX Swiss Exchange.
Sponsored Access
Die Dienstleistung «Sponsored Access» (SA) zielt auf latenzsensitive Kunden von Börsenteilnehmern
(Sponsoring Participants) ab, wenn diese Kunden nicht selbst Teilnehmer von SIX Swiss Exchange sind.
Der Sponsoring Participant ermöglicht seinem Kunden (Sponsored User) einen direkten Zugang an das
Handelssystem von SIX Swiss Exchange, ohne dass die Aufträge in Berührung mit den internen
Handelssystemen des Sponsoring Participants kommen. Zwischen dem Sponsored User und der
Handelsplattform von SIX Swiss Exchange läuft der Auftrag vom Sponsored Users durch ein Risk
Management Tool, das von der Börse zur Verfügung gestellt wird. Die Konfiguration der Risikoparameter
wird durch die Sponsoring Participants vorgenommen, da die Aufträge der Sponsored Users im Namen
der Sponsoring Participants, unter Verwendung seiner Teilnehmer-Identifikation, in das Auftragsbuch der
Börse gestellt werden. Der zentrale Vorteil von SA ist, dass der Sponsored User eine sehr kurze
Latenzzeit erzielen kann.
6.9.1.
Funktionaler Aufbau
Sponsored Users können limitierte Aufträge (Bestens-Aufträge werden nicht unterstützt) über das OUCH
Trading Interface (OTI) direkt an die Börse erteilen. Alle vom Sponsored User erteilten Aufträge werden
vor (pre-trade) und zum (at-trade) Zeitpunkt des Handels Risikokontrollen unterzogen, die vom jeweiligen
Sponsoring Participant konfiguriert werden. Vom Sponsored User erteilte Aufträge, die die vom
Sponsoring Participant definierten Risikolimiten verletzen, werden von der Risikomanagementplattform
von SIX Swiss Exchange automatisch zurückgewiesen. Die Sponsoring Participants erhalten eine «Drop
41 | 205
Handel an SIX Swiss Exchange 2014
SWXess (SIX Swiss Exchange Handelsplattform)
Copy» aller Aufträge und Ausführungen ihrer Sponsored Users, um diese in ihre internen Risiko- und
Abwicklungssysteme einzuspeisen.
Die Sponsoring Participants bewirtschaften das Risiko und überwachen die Aufträge ihrer
latenzsensitiven Sponsored Users über eine Risikomanagement-Schnittstelle, die von SIX Swiss
Exchange bereitgestellt wird. Sponsoring Participants können das Risiko zudem verwalten, indem sie

den «Kill Switch» aktivieren; dadurch werden alle ausstehenden Aufträge der Sponsored Users
gelöscht und die Eingabe neuer Aufträge wird beschränkt; oder

eine «Restricted Stock List» definieren; diese Liste umfasst Instrumente, die der Sponsored User
nicht handeln darf.
Die Verantwortung für Clearing und Settlement von Handelsgeschäften auf Basis von Aufträgen, die SIX
Swiss Exchange von Sponsored Users erteilt wurden, liegt beim betreffenden Sponsoring Participant.
6.9.2.
Rechtlicher Aufbau
Es existiert nur zwischen SIX Swiss Exchange und dem Börsenteilnehmer (Sponsoring Participant) eine
Beziehung.
Der Sponsoring Participant unterhält eine Broker-Kunden-Beziehung zum Sponsored User.
In rechtlicher Hinsicht werden die Aufträge des Sponsored Users vom Sponsoring Participant überwacht
und verwaltet – unter Berücksichtigung der Reglemente und Weisungen von SIX Swiss Exchange sowie
der Risikomanagementvorgaben des Sponsoring Participants. Der Sponsoring Participant bleibt
gegenüber der Börse für alle Handlungen und Unterlassungen, die von beziehungsweise im Auftrag oder
Namen seiner Sponsored Users unter Verwendung der Teilnehmer-Identifikation des Sponsoring
Participants getätigt wurden, in gleicher Weise haftbar, wie wenn es sich um die Handlungen und
Unterlassungen des Teilnehmers selbst handeln würde.
SIX Swiss Exchange weist jedem Sponsored User eine individuelle Identifikation (Member-ID) zu, mit der
sichergestellt wird, dass die Aufträge des Sponsored User eindeutig als von ihm stammend identifiziert
und von den eigenen Aufträgen des Sponsoring Participant abgegrenzt werden können.
Die relevanten Abschnitte im Handelsreglement und den Weisungen regeln den «Sponsored Access»,
um einen fairen und funktionierenden Handel zu gewährleisten. Diese Regeln beinhalten unter anderem:

Verantwortung für Handlungen und Unterlassungen der Sponsored Users

Voraussetzungen für die Gewährung von Sponsored Access sowie Beendigung des Sponsored
Access

Risikomanagementkontrollen

Besondere Interventionsrechte der Börse
42 | 205
Handel an SIX Swiss Exchange 2014
7.
7.1.
Handelsparameter
Handelsparameter
Die Kursabstufungen (Price Steps)
Preise werden nicht beliebig festgelegt. Sie folgen den vorgegebenen Kursabstufungen. Dazu wird jede
Effekte einer Kategorie zugeteilt. Beim Erreichen eines neuen Kursbereichs wird sofort die
entsprechende Kursabstufung wirksam.
Wird ein Auftrag mit einer Limite eingegeben, die nicht der anwendbaren Kursabstufung entspricht, wird
dieser Auftrag vom On-Book-Matcher zurückgewiesen.
Die Kursabstufungen sind nur für den Handel im Auftragsbuch anwendbar.
Die aktuellen Kursabstufungen können der Abbildung 10 entnommen werden:
43 | 205
Handel an SIX Swiss Exchange 2014
Handelsparameter
Abbildung 10: Kursabstufungen
44 | 205
Handel an SIX Swiss Exchange 2014
7.2.
Handelsparameter
Schlusseinheiten (Round Lot)
Unter Schlusseinheit (Round Lot) versteht man bei Obligationen in der Regel einen bestimmten
Nominalwert, bei Aktien und Derivaten eine bestimmte Stückzahl.
Grundsätzlich ist die Schlusseinheit bei SIX Swiss Exchange die kleinste handelbare Grösse für den
entsprechenden Titel.
7.2.1.
Kleinste handelbare Menge (Smallest Tradeable Denomination)
Die Smallest Tradeable Denomination (kleinste handelbare Menge) wird vom Emittenten festgelegt.
Die folgenden Beispiele eines Warrants, bei dem die kleinste handelbare Menge durch den Emittenten
auf 100 gesetzt wurde, verdeutlichen die Anwendung der kleinsten handelbaren Menge:
1. Die Eingabe eines Auftrags dieses Warrants mit einer Auftragsgrösse von 50 würde vom
Handelssystem zurückgewiesen werden, da die Menge von 100 nicht erreicht wurde.
2. Ein aufgegebener Auftrag mit einer Auftragsgrösse von 150 würde ebenfalls zurückgewiesen werden,
da nur Aufträge dieses Produkts mit einer Auftragsgrösse von 100 oder einem Vielfachen von 100
(das heisst 100, 200, 300 usw.) in das Auftragsbuch gelangen und gegebenenfalls ausgeführt
werden.
Der Emittent legt eine kleinste handelbare Menge fest, um ein effizientes Settlement und allenfalls eine
vereinfachte Ausübung eines Warrants zu ermöglichen.
7.2.2.
Minimum Denomination
Bei Minimum Denomination handelt es sich um eine Mischform der Anwendung der kleinsten
handelbaren Menge und der normalen Schlusseinheit. Minimum Denomination wird nur bei bestimmten
internationalen Anleihen und CHF-Anleihen angewandt. Solche Anleihen werden im Marktmodell «MMBFOK» zusammengeführt.
Die folgenden Beispiele einer Anleihe mit einem Nominalwert von 10’000 und einer Minimum
Denomination von 100’000 verdeutlichen die Anwendung des Minimum Denomination Prinzips:
1. Wenn ein Händler einen Auftrag für das oben erwähnte Produkt aufgibt, der eine Size von 80’000
aufweist, würde der Auftrag vom On-Book-Matcher zurückgewiesen werden.
2. Sofern der Händler jedoch den Auftrag mit einer Size von 100’000 oder mehr (zum Beispiel 110’000)
aufgibt, wird der Auftrag vom On-Book-Matcher angenommen.
Der Emittent bestimmt die Erststückelung bei den jeweiligen Anleihen.
45 | 205
Handel an SIX Swiss Exchange 2014
8.
Trade Types & Flags von SIX Swiss Exchange und SIX Structured Products Exchange AG
Trade Types & Flags von SIX Swiss Exchange und SIX Structured Products
Exchange AG
An SIX Swiss Exchange und SIX Structured Products Exchange AG können Trade Flags zur Markierung
von speziellen Eigenschaften der Aufträge und Trade Types für Abschlussmeldungen gesetzt werden.
Diese werden entweder automatisch oder manuell angewandt.
8.1.
Trade Type für die verzögerte Publikation
Mit dem Trade Type «Deferred Publication» kann die verzögerte Publikation verlangt werden.

«Deferred Publication» kann von einem Händler manuell gesetzt werden, um eine Publikation eines
Abschlusses ausserhalb des Auftragsbuches zu verzögern.

Die folgende Tabelle zeigt jede minimale Auftragsgrösse, die zu einer verzögerten Publikation führen
kann, sowie die einzelnen, durchschnittlichen Tagesumsatz-Kategorien (average daily turnover) für
Aktien.
Abbildung: minimale Auftragsgrössen und erlaubte verzögerte Publikation
46 | 205
Handel an SIX Swiss Exchange 2014
8.2.
Trade Types & Flags von SIX Swiss Exchange und SIX Structured Products Exchange AG
Trade Type zur Kennzeichnung von speziellen Preisbildungsverfahren
«Special Price» wird manuell bei einer Abschlussmeldung gesetzt, deren Preis zum Zeitpunkt der
Eingabe vom Marktpreis abweicht, und muss vor allem in folgenden Fällen gesetzt werden:

VWAP

Portfolio Trade

Gegengeschäft

Abschlussmeldungen nach Notsituationen
8.3.
Trade Type zur Kennzeichnung von Abschlüssen ausserhalb der Börse
«Off Exchange» wird manuell bei einer Abschlussmeldung gesetzt, die nicht den Bestimmungen des
Handelsreglements unterliegt.
8.4.
Trade Flags zur Kennzeichnung von anderen Eigenschaften
«SLS» zeigt einen Abschluss über den SIX Swiss Exchange Liquidnet Service (SLS) non-displayed Pool
zum Midpoint-Preis an.
«InternalCross» kennzeichnet automatisch einen Abschluss für ein und denselben wirtschaftlich
Berechtigten.
Liquidity Indicator

«Removed Liquidity» zeigt die Seite einer Transaktion an, die die Transaktion im Auftragsbuch
ausgelöst hat.

«Added Liquidity» zeigt die Seite einer Transaktion an, die die Liquidität ins Auftragsbuch gebracht
hat.

«Auction» zeigt, dass eine Transaktion während einer Auktion stattgefunden hat.
Publication Indicator

«Do not Publish» zeigt, dass ein Abschluss in einer internationalen Anleihe, kumuliert auf einer
monatlichen Basis, aggregiert nach Sektor publiziert wird.

«Publish» zeigt, dass ein Abschluss ausserhalb des Auftragsbuchs sofort publiziert wurde.
47 | 205
Handel an SIX Swiss Exchange 2014
9.
Auftragsbuch
Auftragsbuch
Das Börsensystem führt für jedes gehandelte Wertpapier ein Auftragsbuch pro Handelswährung,
unterteilt in eine Kauf (Bid)- und eine Verkaufs (Ask)-Seite. Jeder gültige Auftrag und/oder Quote wird im
Auftragsbuch eingetragen, und zwar geordnet nach Preis und, falls mehrere Aufträge/Quotes zum
gleichen Preis vorhanden sind, nach Zeitpunkt des Eintreffens. Zuvorderst stehen immer die ältesten
Aufträge/Quotes mit den besten Preisen, also die mit dem tiefsten Verkaufs- oder dem höchsten
Kaufpreis, wobei bestens immer als bestes Angebot gilt. Die jeweils besten Kauf- und Verkaufspreise
bezeichnet man zusammen als Inside Market.
Orderbücher können unterschiedlich dargestellt werden:
Im On-Book-Matcher (OBM) von SIX Swiss Exchange wird die Situation von Angebot und Nachfrage
sortiert auf Basis der im Auftragsbuch befindlichen Limiten dargestellt. Alle registrierten Händler haben
Einsicht in das Auftragsbuch.
Die folgende Ansicht zeigt einen Ausschnitt des kumulierten Auftragsbuchs während des laufenden
Handels:
Abbildung: Kumuliertes Auftragsbuch während des laufenden Handels
Die Werte in Klammern in der Spalte «Brief Volumen»/«Geld Volumen» zeigen die Anzahl Verkauf- bzw.
Kaufaufträge. In den beiden Spalten «Kum. Volumen» sind in Klammern die kumulierte Anzahl Verkaufrespektive Kaufaufträge angegeben.
48 | 205
Handel an SIX Swiss Exchange 2014
Auftragsbuch
Zur Veranschaulichung der Matching-Regeln werden folgende Auftragsbuchdarstellungen genutzt:
Beispiele in blau hinterlegter Tabelle:
Die Limiten der Kauf- und Verkaufsseite stehen jeweils nach Preis-Zeit-Priorität sortiert untereinander.
Kauf
Time
Verkauf
Order
Size
Bid Size
Bid
Ask
Ask Size
250
42
43
100
10:20:32
100
10:21:10
150
9:48:56
200
200
41
44
400
10:25:55
100
100
40
45
300
Order
Size
Time
100
10:18:36
200
10:20:34
200
10:15:22
300
10:21:12
Beispiele in grün hinterlegter Tabelle:
Die Limiten werden in der Spalte Price von oben nach unten sortiert.
Time
Order Size
Bid Size
Price
Ask Size
Order Size
Time
45
300
300
10:21:12
44
400
200
200
10:20:34
10:15:22
43
100
100
10:18:36
10:20:32
10:21:10
100
150
250
42
9:48:56
200
200
41
10:25:55
100
100
40
Die Spalten Time und Order Size auf Orderbasis sind in den Orderbüchern nicht sichtbar und werden nur
zur Verständlichkeit dargestellt.
49 | 205
Handel an SIX Swiss Exchange 2014
Auftragsbuch
Je nach Produktsegment bietet SIX Swiss Exchange den Marktteilnehmern verschiedene
Auftragsbuchtiefen an:
Produkt
Auftragsbuchtiefe
Swiss Blue Chips
30
Mid und Small Caps
10
Aktien Ausland
10
Separate Handelslinien
10
Anrechte
10
Anlagefonds
10
Sponsored-Segmente
5
Exchange Traded Products
5
Anleihen
5
Derivate
1 (Inside Market Price/bester Geld- und Briefkurs)
9.1.
Weisung 3:
Handel,
Kapitel 6
Preis-Zeit-Priorität
Das Prinzip der Preis-Zeit-Priorität bedeutet, dass der Auftrag mit dem besseren Preis (höchste
Preislimite für Kaufaufträge, niedrigste Preislimite für Verkaufsaufträge) zuerst ausgeführt wird.

Unlimitierte Aufträge geniessen bei der Zusammenführung von Aufträgen die höchste Priorität.

Bei Aufträgen mit gleichem Preis wird derjenige Auftrag zuerst ausgeführt, der zuerst eingegangen
ist.
50 | 205
Handel an SIX Swiss Exchange 2014
Matching-Regeln
10. Matching-Regeln
Die folgenden Regeln kommen an SIX Swiss Exchange zur Ausführung von Aufträgen zur Anwendung:
Matching-Regeln für Auktionen
Sie gelten für alle Situationen, mit Ausnahme des laufenden Handels: zum Beispiel für die Voreröffnung,
für Handelsunterbrechungen und für die Schlussauktion.
Matching-Regeln für den laufenden Handel
Sie gelten für aktive Effekten während des laufenden Handels bei normalem Auftragsbuchstatus.
Welche Matching-Regel angewendet wird, ist abhängig von:

dem Marktmodell (CLOB, MMB oder MMB-FOK)

der Handelsperiode (zum Beispiel Voreröffnung, laufender Handel, Handelsschluss)

dem Status des Auftragsbuchs (zum Beispiel Normal, Non Opening, Delayed Opening, Stop Trading,
Delayed Opening with Non Opening, Stop Trading with Non Opening)

dem Status der Effekten (zum Beispiel active, underlying condition, suspended)
10.1.
Der Referenzpreis
Normalerweise wird der letztbezahlte Kurs zum Referenzpreis. Er dient als Vergleichswert für
verschiedene Berechnungen und als Basis zur Preisbestimmung.
Der Referenzpreis kann in folgenden Fällen angepasst werden:

Während eines Handelstages gab es keinen Abschluss an der Börse im Auftragsbuch

Der letzte im Auftragsbuch gehandelte Abschluss wurde storniert

Kapitalereignisse

Anpassung Preisabstufung
Ziffer 9 (Weisung 3: Handel) erläutert die Referenzpreisanpassungen.
10.2.
Vereinfachte Übersicht der Matching-Regeln
Es gibt zwei grundsätzliche Marktmodelle:

CLOB

MMB
Für das MMB-FOK gelten im Grunde die Regeln des MMB mit Besonderheiten.
In beiden Marktmodellen gibt es zwei grundsätzliche Situationen für Handelsregeln:

Handelsunterbruch (Eröffnung, Stop Trading, Schlussauktion)

laufender Handel
Daraus ergeben sich insgesamt vier Fälle, in denen die Handelsregeln angewendet werden. Innerhalb
dieser Fälle können verschiedene Auftragsarten aufeinandertreffen. Das folgende Schaubild stellt die
häufigsten Situationen dar:
51 | 205
Handel an SIX Swiss Exchange 2014
Matching-Regeln
Übersicht Matching-Regeln
Central Limit Order Book (CLOB)
Market Maker Book (MMB)
Auktion
(Handelsunterbruch)
Laufender Handel
Auktion
(Handelsunterbruch)
Laufender Handel
Market vs. Market =  RP
Market vs. Market  RP
Market vs. Market =  RP
Market vs. Market  RP
Market vs. Limit  Limit
Market vs. Limit  Limit
Market vs. Limit  Limit
Market vs. Limit  Limit
Limit vs. Limit ≠  > Limit
Limit vs. Limit  1. Limit
Limit vs. Limit ≠  > Limit
Limit vs. Limit  1. Limit
Limit vs. Limit =  ø
Quote vs. Quote  wie Limit
Limit vs. Limit =  ø
Quote vs. Limit  Quote
Quote vs. Limit  Limit,
sofern > und älter
Differenz zu RP zu gross:
Differenz zu RP zu gross:
Kein Quote:
Kein Quote:
Delayed Opening
Stop Trading
Delayed Opening
Stop Trading
Erläuterungen:

Market vs. Market = RP: Marktaufträge gegen Marktaufträge werden zum Referenzpreis gematcht.
Können nicht alle Marktaufträge zugeteilt werden, entsteht ein Non Opening.

Limit vs. Limit ≠  Bei ungleichen Limiten mit ungleichen Volumen wird zur Limite des Auftrags mit
dem grösseren Volumen eröffnet.

Limit vs. Limit =  ø: Bei ungleichen Limiten mit gleichen Volumen wird zum arithmetischen Mittel
eröffnet (gilt nur für Handelsunterbruch).

Limit vs. Limit  1. Limit: Wenn eine Limite das Auftragsbuch im laufenden Handel erreicht, wird sie
zum Kurs der bereits im Buch befindenden Limite gematcht.

Quote vs. Limit  Quote: Es gilt Quote Domination.

Limit vs. Quote  > Limit: Wenn ein Quote das Auftragsbuch im laufenden Handel erreicht und auf
eine Limite trifft, dann entspricht der Kurs nur dann der Limite, wenn das Volumen der Limite grösser
ist. Ansonsten gilt Quote Domination.
Nach Ermittlung des Kurses ist immer zu prüfen, ob ein «besseres» Limit als der ermittelte Kurs im
Auftragsbuch verbleibt. Ist dies der Fall, so findet das Matching zum Letzteren statt.
Hinweis:
Diese vereinfachten Regeln haben nicht den Anspruch, alle möglichen Situationen und Sonderfälle zu
erklären.
52 | 205
Handel an SIX Swiss Exchange 2014
Weisung 3:
Handel,
Kapitel 7
Matching-Regeln
10.3.
Handelsunterbruch und Meistausführung
10.3.1.
Meistausführungsprinzip
Das Meistausführungsprinzip besagt, dass die grösstmögliche Menge ausführbarer Aufträge zu einem
einzigen ermittelten Preis ausgeführt wird.
Beispiel: Meistausführungsprinzip
Das Auftragsbuch befindet sich in einer Auktion.
Bid Size
Price
Ask Size
100
Market
100
46,00
200
45,00
200
500
44,00
100
Resultat:
In der Eröffnung werden 300 Stück zu einem Preis von CHF 45,00 ausgeführt.
10.3.2.
Handelsunterbruch (Auktion)
Während eines Handelsunterbruchs kann der Teilnehmer neue Aufträge im Auftragsbuch erfassen oder
bestehende löschen, ohne dass es zu Ausführungen kommt.
Der Eröffnungspreis nach einem Handelsunterbruch wird unter Berücksichtigung aller im Auftragsbuch
vorhandenen limitierten und unlimitierten Aufträge und Quotes sowie in bestimmten Fällen durch den
Referenzpreis bestimmt. Während eines Handelsunterbruchs werden Aufträge und Quotes gleich
behandelt.
Dabei kommen folgende Regeln zur Anwendung:
a) Aufträge werden nach dem Prinzip der Preis-Zeit-Priorität berücksichtigt.
b) Unlimitierte Aufträge werden mit limitierten oder unlimitierten Aufträgen auf der Gegenseite
ausgeführt. Können nicht alle unlimitierten Aufträge ausgeführt werden, finden keine Ausführungen
statt und das Auftragsbuch bleibt geschlossen (Non Opening), siehe Beispiel 1. Gültige Aufträge
verbleiben im Auftragsbuch.
c) Aufträge werden so lange ausgeführt, bis eine Seite des Buchs leer ist oder der beste im
Auftragsbuch verbleibende Kaufpreis tiefer liegt als der beste Verkaufspreis.
d) Werden als Letztes zwei unlimitierte Aufträge gleicher Menge ausgeführt, so entspricht der Preis der
Auktion dem Referenzpreis, siehe Beispiel 2. Liegt der Referenzpreis tiefer (höher) als der beste im
Buch verbleibende Kaufauftrag (Verkaufsauftrag), so bestimmt dieser verbleibende Auftrag den Preis
der Auktion, siehe Beispiel 3.
e) Werden als Letztes ein unlimitierter und ein limitierter Auftrag ausgeführt, so entspricht der Preis der
Auktion der besten verbleibenden Limite, siehe Beispiel 4.
53 | 205
Handel an SIX Swiss Exchange 2014
f)
Matching-Regeln
Werden als Letztes auf zwei Preisstufen limitierte Aufträge unterschiedlicher Menge ausgeführt, so
entspricht der Preis der Auktion der Preisstufe mit der grösseren Auftragsmenge, siehe Beispiel 5.
g) Werden als Letztes auf zwei Preisstufen limitierte Aufträge gleicher Menge ausgeführt, so entspricht
der Preis dem arithmetischen Mittel beider Preisstufen, aufgerundet auf die nächste gültige
Kursabstufung, siehe Beispiel 6.
Liegt das arithmetische Mittel tiefer (höher) als der beste im Buch verbleibende Kaufauftrag
(Verkaufsauftrag), so bestimmt dieser verbleibende Auftrag den Preis, siehe Beispiel 7.
Aus diesen in der Weisung 3: Handel, Kapitel 7 festgelegten Regeln lassen sich folgende Beispiele
ableiten:
Beispiel 1: Non Opening
Das Auftragsbuch bleibt geschlossen, wenn nicht alle Market Orders vollständig ausgeführt werden
können.
Referenzpreis: CHF 45,00
Bid Size
Bid
Ask
Ask Size
Bid Size
Price
Ask Size
500
M
M
700
500
Market
700
100
45,00
100
45,00
Beispiel 2:
Ausführung von unlimitierten (Bestens-)Aufträgen/Market Orders mit gleichem Volumen gegeneinander
zum Referenzpreis.
Referenzpreis: CHF 45,00
Bid Size
Bid
Ask
Ask Size
Bid Size
Price
Ask Size
500
M
M
500
500
Market
500
Der Preis entspricht in dieser Auftragsbuchsituation dem Referenzpreis.
 Preis: CHF 45,00
54 | 205
Handel an SIX Swiss Exchange 2014
Matching-Regeln
Beispiel 3:
Im Auftragsbuch verbleibende Limiten bestimmen den Preis bei der Ausführung von Market Orders mit
gleichem Volumen, wenn
Beispiel 3.1:
Referenzpreis < verbleibende Kauflimite  Preis = verbleibende Kauflimite
Referenzpreis: CHF 45,00
Bid Size
Bid
Ask
Ask Size
Bid Size
Price
Ask Size
500
M
M
500
500
Market
500
200
46,00
200
46,00
Da der Referenzpreis tiefer als die verbleibende Kauflimite ist, bestimmt diese den Preis.
 Preis: CHF 46,00
Beispiel 3.2:
Referenzpreis > verbleibende Verkaufslimite  Preis = verbleibende Verkaufslimite
Referenzpreis: CHF 45,00
Bid Size
Bid
Ask
Ask Size
Bid Size
Price
Ask Size
500
M
M
500
500
Market
500
44,00
100
44,00
100
Da der Referenzpreis höher als die verbleibende Verkaufslimite ist, bestimmt diese den Preis.
 Preis: CHF 44,00
Hieraus lässt sich folgende Vereinfachung ableiten:
Sofern Referenzpreis und Limite zur Preisermittlung herangezogen werden müssen, bestimmt
 bei einem im Auftragsbuch verbleibenden Kaufauftrag der höhere von beiden den Preis
 bei einem im Auftragsbuch verbleibenden Verkaufsauftrag der tiefere von beiden den Preis
55 | 205
Handel an SIX Swiss Exchange 2014
Matching-Regeln
Beispiel 4
Treffen Market und Limit Order aufeinander, wird immer zur besten verbleibenden Limite gematcht.
Beispiel 4.1
Bid Size
Bid
Ask
Ask Size
Bid Size
Price
Ask Size
500
M
43,00
100
500
Market
44,00
400
45,00
100
45,00
100
44,00
400
43,00
100
Der Preis entspricht in dieser Auftragsbuchsituation der besten verbleibenden Verkaufslimite.
 Preis: CHF 44,00
Beispiel 4.2
Bid Size
Bid
Ask
Ask Size
Bid Size
Price
500
Market
44,00
500
500
Market
44,00
Ask Size
500
Der Preis entspricht in dieser Auftragsbuchsituation der Verkaufslimite, da keine besseren verbleibenden
Verkaufslimiten vorhanden sind.
 Preis: CHF 44,00
Hinweis:
Das Wort «verbleibend» kann missverstanden werden, da die damit gemeinte Limite trotzdem an der
Ausführung beteiligt ist, beziehungsweise zum Vergleich mit dem Referenzpreis als alternatives
Ausführungsergebnis herangezogen wird. Es handelt sich hierbei um den offiziellen Weisungstext der
Weisung 3.
Gemeint ist die letzte Möglichkeit der Zusammenführung von Kauf- und Verkaufsseite.
So wird im Beispiel 4.1 das Limit von 44,00 mit der Market Order gematcht. Sie «verbleibt» also nicht
nach dem Matching im Opening nach dem Handelsunterbruch. Sie wäre aber die letzte zum Matchen mit
der Kaufseite zur Verfügung stehende Limit Order.
56 | 205
Handel an SIX Swiss Exchange 2014
Matching-Regeln
Beispiel 5
Werden Limit Orders mit unterschiedlichen Limiten und Volumen gematcht, bestimmt die Limite mit
dem höheren Auftragsvolumen den Preis.
Beispiel 5.1: Auftragsvolumen der Kauforder > Auftragsvolumen der Verkaufsorder
Bid Size
Bid
Ask
Ask Size
Bid Size
Price
700
45,00
44,00
100
700
45,00
44,00
Ask Size
100
Der Preis entspricht der Limite mit dem höchsten Auftragsvolumen.
 Preis: CHF 45,00, Ausführungsvolumen: 100
Beispiel 5.2: Auftragsvolumen der Verkaufsorder > Auftragsvolumen der Kauforder
Bid Size
Bid
Ask
Ask Size
Bid Size
Price
300
45,00
44,00
700
300
45,00
44,00
Ask Size
700
Der Preis entspricht der Limite mit dem höchsten Auftragsvolumen.
 Preis: CHF 44,00, Ausführungsvolumen: 300
Beispiel 6
Werden Limit Order mit unterschiedlichen Limiten und gleichen Volumen gematcht, bestimmt das
arithmetische Mittel der Limiten den Preis (mit Aufrundung auf die nächste gültige Kursabstufung).
Bid Size
Bid
Ask
Ask Size
Bid Size
Price
700
45,00
44,00
700
700
45,00
44,00
Ask Size
700
Beispiel ohne Kursabstufung:
Der Preis entspricht dem arithmetischen Mittel.
 Preis: CHF 44,50
Beispiel mit Kursabstufung CHF 1,00:
Der Preis entspricht dem gerundeten arithmetischen Mittel.
 Preis: CHF 45,00
57 | 205
Handel an SIX Swiss Exchange 2014
Matching-Regeln
Beispiel 7
Ist die beste im Buch verbleibende Kauflimite (Verkaufslimite) höher (tiefer) als das arithmetische Mittel,
so bestimmt diese den Preis.
Beispiel 7.1: Kauflimite > arithmetisches Mittel
Bid Size
Bid
Ask
Ask Size
Bid Size
Price
700
45,00
44,00
700
700
45,00
100
44,75
100
44,75
44,00
Ask Size
700
Der Preis entspricht der verbleibenden Kauflimite, da sie höher als das arithmetische Mittel (44,50) ist.
 Preis: CHF 44,75
Beispiel 7.2: Verkaufslimite < arithmetisches Mittel
Bid Size
Bid
Ask
Ask Size
Bid Size
Price
700
45,00
44,00
700
700
45,00
44,40
100
Ask Size
44,40
100
44,00
700
Der Preis entspricht der verbleibenden Verkaufslimite, da sie tiefer als das arithmetische Mittel (44,50) ist.
 Preis: CHF 44,40
58 | 205
Handel an SIX Swiss Exchange 2014
10.4.
Weisung
3: Handel,
Kapitel 8
Matching-Regeln
Laufender Handel
Im laufenden Handel werden Abschlüsse durch einen eingehenden Auftrag oder Quote ausgelöst, der mit
den Aufträgen oder Quotes auf der Gegenseite des Auftragsbuchs ausgeführt wird, solange es Menge
und Preislimite erlauben. Im Unterschied zu Handelsunterbrüchen wird der Preis für jeden Abschluss
individuell gebildet.
Dabei kommen die folgenden Regeln zur Anwendung:
a. Ein eingehender Auftrag wird auf Ausführbarkeit geprüft und sofort unter Berücksichtigung des
Prinzips der Preis-Zeit-Priorität mit Aufträgen oder Quotes der Gegenseite des Auftragsbuchs in
einem oder in mehreren Schritten und Preisen ausgeführt.
b. Wird ein Auftrag nicht oder nur teilweise ausgeführt, so wird er mit der allfälligen Limite und einem
Zeitstempel ins Auftragsbuch gestellt. Vorbehalten bleiben anderslautende Auftragsgültigkeiten.
c. Wird ein eingehender unlimitierter Auftrag mit einem unlimitierten Auftrag auf der Gegenseite des
Auftragsbuchs ausgeführt, so erfolgt die Ausführung zum Referenzpreis. Liegt der Referenzpreis
tiefer (höher) als der beste im Buch verbleibende Kaufauftrag (Verkaufsauftrag), so bestimmt dieser
den Preis der Ausführung.
d. Wird ein eingehender unlimitierter Auftrag mit einem limitierten Auftrag auf der Gegenseite des
Auftragsbuchs ausgeführt, so entspricht der Preis der Limite.
e. Wird ein eingehender limitierter Auftrag mit einem unlimitierten Auftrag auf der Gegenseite des
Auftragsbuchs ausgeführt, so entspricht der Preis der Limite. Liegt die ausgeführte Limite tiefer
(höher) als der beste im Buch verbleibende Kaufauftrag (Verkaufsauftrag) auf der Gegenseite, so
bestimmt dieser den Preis der Ausführung.
f.
Wird ein eingehender limitierter Auftrag mit einem limitierten Auftrag auf der Gegenseite des
Auftragsbuchs ausgeführt, so erfolgt die Ausführung zum Preis der gemeinsamen Limite. Ist die
Limite des Kaufauftrags höher als die Limite des Verkaufsauftrags, wird die aus Sicht des
eingehenden Auftrags günstigere Limite verwendet.
Aus den oben aufgeführten Regeln aus der Weisung 3: Handel, Kapitel 8 ergibt sich folgende
Regelmatrix für den laufenden Handel:
59 | 205
Handel an SIX Swiss Exchange 2014
Matching-Regeln
Eingehender Auftrag
Aufträge im Auftragsbuch
Unlimitierte Aufträge
Limitierte Aufträge
Unlimitierte und limitierte
(Market Orders)
(Limit Orders)
Aufträge
(Beispiel 2)
Unlimitierte
Referenzpreis
Höchste
Referenzpreis oder höchste
Verkaufsaufträge
(Beispiel 1)
Kauflimite im Buch
Kauflimite (Max.)
(Beispiel 3)
(Beispiel 5)
Unlimitierte
Referenzpreis
Tiefste
Referenzpreis oder tiefste
Kaufaufträge
(Beispiel 1)
Verkaufslimite im Buch
Verkaufslimite (Min.)
(Beispiel 3)
(Beispiel 5)
Limitierte
Eingehende
Höchste
Eingehende Limite oder
Verkaufsaufträge
Verkaufslimite
Kauflimite im Buch
Limite im Buch (Max.)
(Beispiel 2)
(Beispiel 4)
(Beispiel 6)
Limitierte
Eingehende
Tiefste
Eingehende Limite oder
Kaufaufträge
Kauflimite
Verkaufslimite im Buch
Limite im Buch (Min.)
(Beispiel 2)
(Beispiel 4)
(Beispiel 6)
Grundsätzlich gilt: Der Preis wird durch die Order bestimmt, die bereits im Buch ist.
60 | 205
Handel an SIX Swiss Exchange 2014
Matching-Regeln
Folgende Beispiele veranschaulichen die Matrix; eingehende Orders sind durch einen Pfeil
gekennzeichnet:
1. Beispiel: Market Order trifft auf Market Order
Referenzpreis: CHF 45,00
Bid Size
Bid
Ask
Ask Size
Bid Size
Price
Ask Size
 500
M
M
500
 500
Market
500
Bid Size
Price
Ask Size
Market
500
 Ausführung von 500 Stück zum Referenzpreis
2. Beispiel: Limit Order trifft auf Market Order
Bid Size
Bid
Ask
Ask Size
 500
44,00
M
500
 500
44,00
Eingehende Kauflimite bestimmt den Preis:
 Ausführung von 500 Stück zu CHF 44,00
Bid Size
Bid
Ask
Ask Size
Bid Size
Price
500
M
46,00
500 
500
Market
46,00
Ask Size
500 
Eingehende Verkaufslimite bestimmt den Preis:
 Ausführung von 500 Stück zu CHF 46,00
61 | 205
Handel an SIX Swiss Exchange 2014
Matching-Regeln
3. Beispiel: Market Order trifft auf Limit Order
Bid Size
Bid
Ask
Ask Size
Bid Size
Price
 500
M
44,00
500
 500
Market
45,00
300
Ask Size
45,00
300
44,00
500
Price
Ask Size
Market
500
Tiefste Verkaufslimite im Auftragsbuch bestimmt den Preis:
 Ausführung von 500 Stück zu CHF 44,00
Bid Size
Bid
Ask
Ask Size
500
43,00
M
500
200
42,00
Bid Size
500
43,00
200
42,00
Höchste Kauflimite im Auftragsbuch bestimmt den Preis:
 Ausführung von 500 Stück zu CHF 43,00
62 | 205
Handel an SIX Swiss Exchange 2014
Matching-Regeln
4. Beispiel: Limit Order trifft auf Limit Order
Bid Size
 500
200
Bid
Ask
Ask Size
500
45,00
43,00
Bid Size
Price
Ask Size
45,00
200
44,00
500
44,00
500
45,00
200
200
43,00
Ask Size
Bid Size
Price
Ask Size
46,00
300
Tiefste Verkaufslimite bestimmt den Preis:
 Ausführung von 500 Stück zu CHF 44,00
Bid Size
Bid
Ask
44,00
500
45,00
400
44,00
46,00
500
300
500
45,00
400
44,00
500
Höchste Kauflimite im Auftragsbuch bestimmt den Preis:
 Ausführung von 500 Stück zu CHF 45,00
Der Auftrag, der zuerst im Buch stand, bestimmt den Preis.
63 | 205
Handel an SIX Swiss Exchange 2014
Matching-Regeln
5. Beispiel: Market Order trifft auf Market und Limit Order
Referenzpreis: CHF 43,00
Bid Size
Bid
Ask
Ask Size
Bid Size
Price
Ask Size
 500
M
M
500
500
Market
500
44,00
200
44,00
200
Referenzpreis oder Verkaufslimite im Auftragsbuch (Tieferes von beiden) bestimmt den Preis:
 Ausführung von 500 Stück zu CHF 43,00
Referenzpreis: CHF 43,00
Bid Size
Bid
Ask
Ask Size
Bid Size
Price
Ask Size
500
M
M
500
500
Market
500
400
44,00
400
44,00
Referenzpreis oder Kauflimite im Auftragsbuch (Höheres von beiden) bestimmt den Preis:
 Ausführung von 500 Stück zu CHF 44,00
Ausführung zugunsten der eingehenden Order!
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Handel an SIX Swiss Exchange 2014
Matching-Regeln
6. Beispiel: Limit Order trifft auf Market und Limit Order
Bid Size
Bid
Ask
Ask Size
 500
44,00
M
500
43,00
200
Bid Size
500
Price
Ask Size
Market
500
44,00
43,00
200
Eingehende Limite oder Verkaufslimite im Auftragsbuch (Tieferes von beiden) bestimmt den Preis:
 Ausführung von 500 Stück zu CHF 43,00
Bid Size
Bid
Ask
Ask Size
Bid Size
Price
500
M
45,00
500 
500
Market
400
44,00
45,00
400
Ask Size
500
44,00
Eingehende Limite oder Kauflimite im Auftragsbuch (Höheres von beiden) bestimmt den Preis:
 Ausführung von 500 Stück zu CHF 45,00
Ausführung zugunsten der eingehenden Order!
65 | 205
Handel an SIX Swiss Exchange 2014
10.5.
Matching-Regeln
Laufender Handel mit quotebasierender Preisfeststellung
Zusätzlich zu den obigen Ausführungen kommen in den Marktmodellen MMB und MMB-FOK die Regeln
der quotebasierenden Preisfeststellung zur Anwendung.
Hierbei sind folgende Unterschiede zu beachten:
10.5.1.
Marktmodell MMB
Eingehende Quotes werden zum Quote-Preis oder bei einem Überschuss auf der Auftragsseite zum
besten verbleibenden limitierten Kurs (höchste Kauf- bzw. tiefste Verkaufslimite) ausgeführt
(quotebasierende Preisfeststellung) (siehe Beispiele 4 und 5).
Grundsätzlich muss beachtet werden, ob das eingehende Quote-Volumen das Volumen im Auftragsbuch
übersteigt oder nicht.
Daraus leiten sich folgende Regeln ab:

Die Ausführung eines eingehenden Quotes (Quote-Volumen < Bid/Ask-Volumen) ausschliesslich
gegen Quotes im Auftragsbuch erfolgt zum jeweils besten (höchsten Kauf- und tiefsten Verkaufs-)
Quote (siehe Beispiel 3).

Die Ausführung von Limit oder Market Orders in Orderbüchern, in denen sich Limit Order und Quotes
oder ausschliesslich Quotes befinden, erfolgt analog den Matching-Regeln für den laufenden Handel
(siehe Beispiel 3).

Sofern Limit oder Market Orders auf ein Auftragsbuch treffen, in dem sich keine Quotes befinden,
kommt es zu einem Handelsunterbruch (Stop Trading) (siehe Beispiel 6).
Zusammenfassend ergeben sich die Regeln in der folgenden Tabelle für die Ausführung von Orders und
Quotes im laufenden Handel im Marktmodell MMB. Hierbei versteht sich unter dem besten Limit/Quote
jeweils das höchste Kauflimit/Quote bzw. das tiefste Verkaufslimit/Quote im Auftragsbuch.
Eingehende
Orders/Quotes auf der Gegenseite im Auftragsbuch
Orders/Quotes
Nur Limit Orders
Limit Orders und Quotes
Quotes
Quote-Volumen
Eingehender
Bester Quote
Bester Quote
≥ Best Bid/Ask Volume
Quote
im Auftragsbuch
im Auftragsbuch
(Beispiel 1)
(Beispiel 2)
(Beispiel 3)
Tiefste verbleibende
Tiefster Verkaufs-Quote
Tiefster
Verkaufslimite
oder evtl. tiefste verbleibende
Verkaufs-Quote
(Beispiel 4.1)
Verkaufslimite
im Auftragsbuch
Quote-Volumen
< Best Bid/Ask Volume
Buy Quote
(Beispiel 5.1)
Sell Quote
Limit Orders
Market Order
Höchste verbleibende
Höchster Kauf-Quote
Höchster
Kauflimite
oder evtl. höchste
Kauf-Quote
(Beispiel 4.2)
verbleibende Kauflimite
im Auftragsbuch
(Beispiel 5.2)
(Beispiel 3)
Stop Trading
Beste Limite/Quote
Beste Limite/Quote
(Beispiel 6)
im Auftragsbuch
im Auftragsbuch
66 | 205
Handel an SIX Swiss Exchange 2014
Matching-Regeln
1. Beispiel: Ausführung eines eingehenden Quotes zum Quote-Preis
Art
Bid
Ask
Size
Bid
Order
500
75,00
Order
400
73,00
74,00
Ask
Art
Size
Art
500
Quote
Bid
Price
Size
Order
500
400
Art
Size
75,00
74,00
Order
Ask
500
Quote
73,00
 Ausführung von 500 Stück zum Preis von CHF 74,00 (Quote-Preis)
2. Beispiel: Ausführung eines eingehenden Quotes zum besten Quote im Auftragsbuch, sofern
Quote-Volumen ≥ Bid/Ask-Volumen und sich Orders und Quotes im Buch befinden.
Art
Bid
Ask
Size
Bid
Order
200
75,00
Order
300
Quote
200
71,00
Ask
Art
Size
Art
500
Quote
Bid
Price
Size
Ask
Art
Size
Order
200
75,00
74,00
Order
300
74,00
73,00
Quote
200
73,00
71,00
500
Quote
 Ausführung der Limit Orders mit je 200 und 300 Stück zum Preis des besten Quotes im Auftragsbuch
zu CHF 73,00
3. Beispiel: Ausführung eines eingehenden Quotes zum besten Quote im Auftragsbuch, sofern
sich ausschliesslich Quotes im Buch befinden
Art
Bid
Ask
Size
Bid
Quote
500
75,.00
Quote
300
Quote
200
74,00
Ask
Art
Size
Art
500
Quote
Bid
Price
Size
Ask
Art
Size
Quote
500
75,00
74,00
Quote
300
74,00
73,00
Quote
200
73,00
500
Quote
 Ausführung von 500 Stück zum Preis des besten Quotes im Auftragsbuch zu CHF 75,00
67 | 205
Handel an SIX Swiss Exchange 2014
Matching-Regeln
4. Beispiel: Ausführung eines eingehenden Quotes im Auftragsbuch zur besten verbleibenden
Limite, sofern Quote-Volumen < Bid/Ask-Volumen und sich ausschliesslich Limit Orders im
Buch befinden
Beispiel 4.1: eingehender Quote, Kauf 500 Stück, Limite: CHF 73,00
Art
Bid
Ask
Size
Bid
Quote
500
73,00
Order
300
70,00
Ask
Size
Art
Art
Bid
Price
Size
Quote
500
Ask
Art
Size
73,00
71,00
400
Order
72,00
300
Order
72,00
300
Order
71,00
400
Order
Ask
Art
Order
300
70,00
Bid
Price
 Zwei Ausführungen zur besten verbleibenden Limite im Auftragsbuch:
400 Stück und 100 Stück zu je CHF 72,00
Beispiel 4.2: eingehender Quote, Verkauf 400 Stück, Limite: CHF 74,00
Art
Bid
Ask
Size
Bid
Order
500
75,00
Order
300
73,00
74,00
Ask
Art
Size
Art
400
Quote
Size
Order
500
Size
75,00
74,00
Order
300
400
Quote
73,00
 Ausführung von 400 Stück zum Preis der besten Limite im Auftragsbuch zu CHF 75,00
68 | 205
Handel an SIX Swiss Exchange 2014
Matching-Regeln
5. Beispiel: Ausführung eines eingehenden Quotes im Auftragsbuch zum besten Quote oder zur
besten verbleibenden Limite, sofern Quote-Volumen < Bid/Ask-Volumen und sich Limit Orders
und Quotes im Buch befinden
Beispiel 5.1: eingehender Quote, Kauf 550 Stück, Limite: CHF 75,00
Bid
Ask
Bid
Ask
Art
Size
Bid
Ask
Size
Art
Art
Size
Price
Size
Art
Quote
550
75,00
71,00
200
Order
Quote
550
75,00
72,00
200
Order
74,00
100
Order
73,00
100
Quote
73,00
100
Quote
74,00
100
Order
72,00
200
Order
71,00
200
Order
 zwei Ausführungen von je 200 Stück zum Preis des Quotes im Auftragsbuch zu CHF 73,00
 eine Ausführung von 100 Stück zum Preis des Quotes im Auftragsbuch zu CHF 73,00
 eine Ausführung von 50 Stück zum Preis der verbleibenden Limite im Auftragsbuch zu CHF 74,00
Beispiel 5.2: eingehender Quote, Verkauf 400 Stück, Limite: CHF 71,00
Bid
Ask
Bid
Ask
Art
Size
Bid
Ask
Size
Art
Art
Size
Price
Order
200
75,00
71,00
400
Quote
Order
200
75,00
Order
200
74,00
Order
200
74,00
Quote
100
73,00
Quote
100
73,00
71,00
Size
Art
400
Quote
 Ausführung von je 200 Stück zum Preis des Quotes im Auftragsbuch zu CHF 73,00
69 | 205
Handel an SIX Swiss Exchange 2014
Matching-Regeln
6. Beispiel: Limitierte Order trifft auf Auftragsbuch ohne Quote auf der Gegenseite
Bid
Art
Size
Ask
Bid
Bid
Ask
Size
Art
72,00
450
Art
Price
Size
Art
Order 
75,00
100
Order
74,00
500
Quote
450
Order 
Order
200
72,00
74,00
500
Quote
Order
200
71,00
75,00
100
Limit
Size
Ask
Order
200
72,00
Order
200
71,00
 No-Quote-Stop, weil sich kein Quote auf der Kaufseite im Auftragsbuch befindet. Dann Ausführung
von 200 Stück zu CHF 72,00.
10.5.2.
Marktmodell MMB-FOK
Eingehende Aufträge müssen vollständig ausgeführt werden, wobei jede Teilausführung mindestens der
Mindesterststückelung entsprechen muss. Andernfalls werden sie zurückgewiesen. Aufträge erscheinen
nicht im Auftragsbuch; entweder sie werden sofort ausgeführt oder gelöscht.
Weisung 3:
Handel,
Kapitel
13.5
Eingehende Quotes dürfen nicht kleiner als die Erststückelung sein. Eingehende Quotes werden nach
dem Prinzip der Preis-Zeit-Priorität in einem oder in mehreren Teilen zu gleichen oder zu
unterschiedlichen Preisen ausgeführt. Kein Abschluss darf kleiner als die Erststückelung sein. Quotes,
die nach Teilausführungen kleiner sind als die Erststückelung, werden gelöscht.
Dies veranschaulichen die folgenden Beispiele, in denen die Erststückelung jeweils 50’000 Stück beträgt.
1. Beispiel: Ausführung einer eingehenden Limit Order gegen die besten Quotes
Erststückelung: 50’000
Art
Bid Size
Bid
Ask
Ask Size
Art
23,30
150’000
Art
Bid Size
Price
Ask Size
Art
Order
23,80
100’000
Quote
Quote
100’000
23,40
23,60
100’000
Quote
23,70
100’000
Quote
Quote
100’000
23,30
23,70
100’000
Quote
23,60
100’000
Quote
Quote
100’000
23,10
23,80
100’000
Quote
150’000
Order
Quote
100’000
23,40
Quote
100’000
23,30
Quote
100’000
23,10
 Ausführung von 100’000 Stück zum Preis des Quotes im Auftragsbuch zu CHF 23,40
 Ausführung von 50’000 Stück zum Preis des Quotes im Auftragsbuch zu CHF 23,30
70 | 205
Handel an SIX Swiss Exchange 2014
Matching-Regeln
2. Beispiel: Ausführung einer eingehenden Limit Order gegen die besten Quotes mit Löschung
des verbleibenden Quote-Volumens, da dieses nicht der Erststückelung entspricht
Erststückelung: 50’000
Art
Bid Size
Bid
Ask
Ask Size
Art
23,30
70’000
Art
Bid Size
Price
Ask Size
Art
Order
23,80
100’000
Quote
Quote
100’000
23,40
23,60
100’000
Quote
23,70
100’000
Quote
Quote
100’000
23,30
23,70
100’000
Quote
23,60
100’000
Quote
Quote
100’000
23,10
23,80
100’000
Quote
70’000
Order
Quote
100’000
23,40
Quote
100’000
23,30
Quote
100’000
23,10
 Ausführung von je 70’000 Stück zum Preis des Quotes im Auftragsbuch zu CHF 23,40
 Der verbleibende Quote mit einem Volumen von 30’000 Stück wird gelöscht, da er nicht der
Erststückelung (50’000) entspricht.
3. Beispiel: Löschung einer eingehenden Market Order, da sie nicht vollständig ausgeführt
werden kann
Erststückelung: 50’000
Art
Bid Size
Bid
Ask
Ask Size
Art
M
230’000
Art
Bid Size
Price
Ask Size
Art
Order
Market
230’000
Order
Quote
100’000
23,40
23,60
100’000
Quote
23,70
100’000
Quote
Quote
100’000
23,30
23,70
100’000
Quote
23,60
100’000
Quote
Quote
100’000
23,40
Quote
100’000
23,30
 Es erfolgt keine Ausführung; die Market Order wird gelöscht.
71 | 205
Handel an SIX Swiss Exchange 2014
Matching-Regeln
4. Beispiel: Löschung einer eingehenden Market Order, da eine Ausführung unterhalb der
Erststückelung erfolgen würde
Erststückelung: 50’000
Art
Bid Size
Bid
Ask
Ask Size
Art
M
130’000
Art
Bid Size
Price
Ask Size
Art
Order
Market
130’000
Order
Quote
100’000
23,40
23,60
100’000
Quote
23,70
100’000
Quote
Quote
100’000
23,30
23,70
100’000
Quote
23,60
100’000
Quote
Quote
100’000
23,40
Quote
100’000
23,30
 Es erfolgt keine Ausführung; die Market Order wird gelöscht.
72 | 205
Handel an SIX Swiss Exchange 2014
Der Börsentag
11. Der Börsentag
SIX Swiss Exchange legt die Börsentage im Handelskalender fest und publiziert sie. In besonderen
Situationen kann sie die Börsentage ändern.
Der Börsentag (Business Day) umfasst den Handelstag (Trading Day) und den «Clearing-Tag» und
besteht aus folgenden Börsenperioden:

Voreröffnung (Pre Opening)

Eröffnung (Opening)

laufender Handel (Continuous Trading)

Handelsschluss mit oder ohne Schlussauktion (Closing/Closing Auction)

nachbörslicher Handel (Post Trading)
Der Börsentag dauert von 06.00 bis 22.00 Uhr (MEZ), der Clearing-Tag von 08.00 bis 18.15 Uhr. Der
Handelstag beginnt mit der Eröffnung und endet mit dem Handelsschluss. Die Handelszeiten werden pro
Handelssegment festgelegt. Das Settlement ist während des gesamten Börsentages möglich.
6.00
8.00
Voreröffnung
1
9.00
Eröffnung
17.20-17.30
Laufender Handel
1
Handelsschluss
18.15
22.00
Nachbörsl. Handel
Handelstag
Clearing-Tag
Börsentag
Auf folgender Seite finden Sie die Übersicht des Börsentages im Gesamtkontext:
1
Der Beginn der Eröffnung und der Beginn des Handelsschlusses hängen vom einzelnen Segment ab und sind hier exemplarisch
für Aktien und Anlagefonds aufgeführt.
73 | 205
Handel an SIX Swiss Exchange 2014
Der Börsentag
74 | 205
Handel an SIX Swiss Exchange 2014
11.1.
Der Börsentag
Handelsablauf in den verschiedenen Börsenperioden
Jeder Börsentag ist in fünf Börsenperioden eingeteilt. Die Zeiten der Börsenperioden variieren je nach
Handelssegment.
Voreröffnung
11.1.1.
Eröffnung
Laufender Handel
Handelsschluss
Nachbörsl. Handel
Voreröffnung (Pre-opening)
Die Voreröffnung dauert vom Beginn des Börsentages um 06.00 Uhr MEZ bis zur Eröffnung des
entsprechenden Handelssegmentes.

Der Teilnehmer kann neue Aufträge und Quotes im Auftragsbuch erfassen oder bestehende Aufträge
löschen.

Die Börse berechnet den theoretischen Eröffnungspreis (TOP) im Auktionsverfahren und publiziert
diesen laufend.

Es findet kein Abschluss und daher keine Preisfeststellung statt.
Abschlüsse ausserhalb des Auftragsbuches können der Börse während der Voreröffnung (bis zum Ende
des Börsentages) gemeldet werden. Die Börsenpflichten müssen während der Voreröffnung nicht
berücksichtigt werden.
11.1.1.1.
Ausnahme im Marktmodell MMB-FOK
Beim Marktmodell Market Maker Book «Fill-or-Kill» kann nur der Market Maker neue Quotes im
Auftragsbuch erfassen oder bestehende löschen. Dabei muss die Menge jedes Quotes ein ganzzahliges
Vielfaches der Erststückelung sein. Im Auftragsbuch eingegebene Aufträge werden vom Börsensystem
zurückgewiesen.
75 | 205
Handel an SIX Swiss Exchange 2014
11.1.2.
Der Börsentag
Eröffnung (Opening)
Die Börse eröffnet den laufenden Handel mit einer Auktion zu den in Kapitel 5.1 in der Tabelle
aufgeführten Handelszeiten.

Die Eröffnung bestimmt den Eröffnungskurs und führt die Aufträge gemäss den Matching-Regeln aus.

Die Bestimmung des Eröffnungskurses zu Handelsbeginn (oder bei Wiederaufnahme des Handels
nach einer Unterbrechung) erfolgt gemäss dem Meistausführungsprinzip.

Der dadurch festgelegte Preis führt zum maximal ausführbaren Umsatz.

Werden nur Bestens-Aufträge ausgeführt, wird der Referenzpreis zum Eröffnungskurs.

Falls auf einer Seite des Auftragsbuchs auch limitierte Aufträge zur Ausführung gelangen, wird der
Preis des zuletzt ausgeführten limitierten Auftrags zum Eröffnungskurs.

Wenn auf beiden Seiten des Auftragsbuchs limitierte Aufträge ausgeführt werden, bestimmt die Seite
mit der grösseren Auftragsmenge den Preis.
Für den Fall, dass die Auftragsgrösse auf beiden Seiten gleich gross ist, wird das arithmetische Mittel
der Preise der beiden zuletzt ausgeführten Aufträge zum Eröffnungskurs. Gegebenenfalls wird das
Mittel auf die nächste Preisabstufung aufgerundet.
Verbleibt ein limitierter Auftrag im Auftragsbuch, dessen Preis besser ist als das arithmetische Mittel,
wird dieser Preis zum Eröffnungskurs.
Die einzelnen Wertschriften in den verschiedenen Segmenten eröffnen unter Einhaltung einer zufälligen
Zeitspanne von zwei Minuten (Random Time). Die Random Time soll Kursmanipulationen erschweren.
Aufträge, die vor der Eröffnung des betreffenden Titels eingegeben wurden, sind im Eröffnungskurs
berücksichtigt.
Beim MMB-FOK gehen Abschlüsse während der Eröffnung nur aus dem Matching von Quotes gegen
Quotes hervor.
76 | 205
Handel an SIX Swiss Exchange 2014
11.1.2.1.

Der Börsentag
Verzögerte Eröffnung (Delayed Opening)
Im Marktmodell CLOB verlängert die Börse die Auktionszeit für eine definierte Zeitspanne einmalig,
wenn der theoretische Eröffnungspreis gegenüber dem Referenzpreis ausserhalb der anwendbaren
Stop Trading Range liegt.
Beispiel: Abweichung des TOP um mehr als die Stop Trading Range vom Referenzpreis
Referenzpreis: CHF 74,00
Stop Trading Range: 5%
Bid Size
Bid
Ask
Ask Size
Bid Size
Price
500
M
78,00
500
500
Market
400
76,00
79,00
300
400
Ask Size
79,00
300
78,00
500
76,00
 Delayed Opening, da TOP CHF 78,00 mehr als 5% vom Referenzpreis abweicht.

Im Marktmodell MMB verlängert die Börse die Auktionszeit einmalig, falls zwei Aufträge zu einem
Abschluss zusammengeführt werden können, aber zu diesem Zeitpunkt kein Quote im Auftragsbuch
vorhanden ist. Die Börse eröffnet den Handel noch während der Dauer des Handelsunterbruchs,
sobald ein Quote eingegeben worden ist, spätestens aber nach Ablauf des Handelsunterbruchs.
Beispiel: Es befinden sich ausschliesslich Orders im Buch.
Bid
Ask
Bid
Art
Size
Bid
Ask
Size
Art
Order
500
75,00
74,00
500
Order
Order
400
74,00
76,00
300
Order
Art
Size
Ask
Price
Size
Art
76,00
300
Order
500
Order
Order
500
75,00
Order
400
74,00
 Delayed Opening, da kein Quote im Auftragsbuch, TOP entspricht CHF 74,50 (arithmetisches Mittel).
77 | 205
Handel an SIX Swiss Exchange 2014
11.1.2.2.
Der Börsentag
Nichteröffnung (Non Opening)
Die Börse eröffnet den Handel in den Marktmodellen CLOB und MMB nicht, solange im
Auktionsverfahren nicht alle unlimitierten Aufträge ausgeführt werden (Non Opening). In diesem
Zustand kann auch kein theoretischer Eröffnungspreis (TOP) berechnet werden.
Das Non-Opening wird beendet, sobald das Auftragsbuch durch einen neuen Auftrag oder die Löschung
eines Auftrags derart verändert wird, dass kein Bestens-Überhang mehr besteht.
Beispiel: Die unlimitierte Verkaufsorder kann nicht vollständig ausgeführt werden.
Bid
Ask
Bid
Art
Size
Bid
Ask
Size
Art
Order
100
42,00
M
500
Quote
300
41,00
43,00
300
Art
Size
Ask
Price
Size
Art
Order
Market
500
Order
Order
43,00
300
Order
Order
100
42,00
Quote
300
41,00
 Non Opening, TOP entspricht 0, da das Volumen der Verkaufs-Market-Order das Volumen der
verfügbaren Kauflimite übersteigt.
Im Marktmodell MMB-FOK sind Nichteröffnungen nicht möglich, da dieses Marktmodell während der
Voreröffnung und der Handelsunterbrechungen ausschliesslich Quotes verarbeiten kann und Quotes nur
limitiert eingegeben werden können.
11.1.2.3.
Underlying Condition
Es wird keine Eröffnung durchgeführt, solange der laufende Handel im Basiswert unterbrochen ist.
11.1.3.
Laufender Handel (Continuous Trading)
Der laufende Handel dauert von der Eröffnung bis Handelsschluss des entsprechenden
Handelssegmentes und beginnt nach Eröffnung des Auftragsbuchs (sofern es nicht zu einem Delayed
Opening oder Non Opening gekommen ist).
Während des laufenden Handels werden neue Aufträge und Quotes laufend gemäss den MatchingRegeln mit Aufträgen und Quotes ausgeführt, die sich bereits im Auftragsbuch befinden. Alle Aufträge
verbleiben im Auftragsbuch, bis sie ausgeführt/gelöscht werden oder verfallen (Ausnahme: MMBFOK/nur Quotes).
Der Referenzpreis ist der in der Regel zuletzt bezahlte Preis. Die Börse kann den Referenzpreis in
bestimmten Fällen anpassen, sowie in gegebenen Fällen den Handel unterbrechen.
Eingehende Aufträge und Quotes werden nach dem Prinzip der Preis-Zeit-Priorität in einem oder in
mehreren Teilen zu gleichen oder zu unterschiedlichen Preisen ausgeführt (siehe Kapitel 10.4 Laufender
Handel).
Wenn der Handel im Basiswert unterbrochen ist, unterbricht die Börse den Handel auch in den
entsprechenden Effekten (Derivat, separate Handelslinie usw.), «Underlying not Trading».
78 | 205
Handel an SIX Swiss Exchange 2014
11.1.3.1.
Der Börsentag
Laufender Handel im Marktmodell CLOB
Eingehende Aufträge/Quotes werden zum Kurs der bestehenden limitierten Aufträge ausgeführt. Kann
ein Auftrag nicht oder nur teilweise ausgeführt werden, verbleibt der Rest im Auftragsbuch. Vorbehalten
bleiben anderslautende Gültigkeitsspezifikationen.
Weisung 3:
Handel,
Kapitel 10
Die Börse kann den Handel unterbrechen, wenn:

der nächste Preis gegenüber dem Referenzpreis ausserhalb einer von der Börse definierten
Bandbreite (Stop Trading Range) liegt (Stop Trading)
Beispiel: eine Market Order trifft auf folgende Auftragsbuchsituation:
Referenzpreis: CHF 45,00
Stop Trading Range: 5%
Bid Size
Bid
Ask
Ask Size
M
Bid Size
Price
Ask Size
650
Market
650
500
44,00
45,00
500
46,00
100
100
43,00
45,50
250
45,50
250
100
42,00
46,00
100
45,00
500
500
44,00
100
43,00
100
42,00
 Ausführung von 500 Stück zu CHF 44,00
 Ausführung von 100 Stück zu CHF 43,00
 Stop Trading, TOP entspricht CHF 42,00

der nächste Preis gegenüber einem Abschluss innerhalb einer gewissen Zeitspanne (Avalanche
Time) ausserhalb einer von der Börse definierten Bandbreite (Stop Trading Range) liegt (Avalanche
Stop Trading)
79 | 205
Handel an SIX Swiss Exchange 2014
11.1.3.2.
Der Börsentag
Laufender Handel im Marktmodell MMB
Eingehende Quotes werden zum Quote-Preis oder bei einem Überschuss auf der Auftragsseite zum
besten verbleibenden limitierten Kurs ausgeführt (quotebasierende Preisfestlegung).
Weisung 3:
Handel,
Kapitel 10
Die Börse kann den Handel unterbrechen, wenn zum Zeitpunkt eines möglichen Abschlusses auf der
Gegenseite kein Quote im Auftragsbuch vorhanden ist.
Beispiel: Limitierte Order trifft auf Auftragsbuch ohne Quote auf der Gegenseite
Bid
Art
Size
Ask
Bid
Bid
Ask
Size
Art
75,00
450
Price
Size
Art
Limit
77,00
100
Limit
76,00
500
Quote
450
Limit
Limit
200
75,00
76,00
500
Quote
Limit
200
74,00
77,00
100
Limit
Art
Size
Ask
Limit
200
75,00
Limit
200
74,00
 Keine Ausführung, da sich kein Quote auf der Kaufseite im Auftragsbuch befindet
Der Handel wird nicht unterbrochen, wenn im Auftragsbuch ein limitierter Auftrag mit demselben Preis
und auf der gleichen Seite (Kauf/Verkauf) des Auftragsbuchs wie der zuletzt ausgeführte Quote verbleibt,
vorausgesetzt, der limitierte Auftrag befand sich bereits zum Zeitpunkt der Ausführung des Quotes im
Auftragsbuch.
Bid
Ask
Bid
Ask
Art
Size
Bid
Ask
Size
Art
Art
Size
Price
Limit
200
75,00
72,00
450
Limit
Limit
200
75,00
Quote
200
74,00
Quote
200
74,00
Limit
100
74,00
Limit
100
74,00
72,00
Size
Art
450
Limit
 Eine Ausführung von 200 Stück zu CHF 75,00
 Eine Ausführung von 200 Stück zu CHF 74,00
 Eine Ausführung von 50 Stück zu CHF 74,00
11.1.3.3.
Laufender Handel im Marktmodell MMB-FOK
Eingehende Aufträge müssen vollständig ausgeführt werden, wobei jede Teilausführung mindestens der
Mindesterststückelung entsprechen muss. Andernfalls werden sie zurückgewiesen. Aufträge erscheinen
nicht im Auftragsbuch; entweder sie werden sofort ausgeführt oder gelöscht.
Verbleibende Quotes mit einem Volumen unterhalb der Erststückelung werden automatisch gelöscht.
80 | 205
Handel an SIX Swiss Exchange 2014
11.1.4.
Der Börsentag
Handelsschluss (Closing)
Der Handelsschluss findet zu den aufgeführten Handelszeiten statt (siehe Tabelle im Kapitel 5.1). Dabei
geht der On-Book-Matcher nach dem laufenden Handel in den Handelsschluss über.
Es gibt zwei verschiedene Arten des Handelsschlusses:
11.1.4.1.
Handelsschluss ohne Schlussauktion
Der Handel schliesst mit Ablauf der Börsenperiode «Laufender Handel».
Schlusskurs und Referenzpreis entsprechen dem zuletzt festgestellten Preis im laufenden Handel. Gab
es während des Tages keinen Abschluss, dann gibt es keinen neuen Schlusskurs, und der bestehende
Referenzpreis bleibt unverändert.
11.1.4.2.
Handelsschluss mit Schlussauktion
Im Marktmodell CLOB wird in bestimmten Effekten unmittelbar vor Handelsschluss eine Auktion gemäss
dem Meistausführungsprinzip durchgeführt. Gibt es einen Abschluss in der Auktion, ist dieser Kurs der
Schlusskurs und der neue Referenzpreis. Gibt es keinen Abschluss in der Auktion, bildet der letzte
Abschluss des Tages den Schlusskurs. Gab es während des Tages keinen Abschluss, dann gibt es
keinen neuen Schlusskurs und der bestehende Referenzpreis bleibt unverändert.
Während der Schlussauktion kann es zu einem Non Opening kommen (Bestens-Überhang).
Das Ende der Schlussauktion und damit die Schliessung des Buches erfolgt zu einer per Zufall
generierten Zeit («2 Minute Random-Time»)
11.1.5.
Weisung
3: Handel
Nachbörslicher Handel
Die Börse löscht nach Handelsschluss alle nicht ausgeführten Aufträge, deren Gültigkeit mit Datum des
aktuellen Börsentages endet. Quotes verfallen am Ende des Börsentages.
Teilnehmer können neue Aufträge (nicht im MMB-FOK) und Quotes im Auftragsbuch erfassen oder
bestehende löschen. Aufträge mit Gültigkeitsdatum des aktuellen Börsentages werden nicht
entgegengenommen. Auch die Eingabe volatiler Orders ist im nachbörslichen Handel nicht möglich.
Die Börse berechnet den theoretischen Eröffnungspreis (TOP) des Folgetages im Auktionsverfahren und
publiziert diesen laufend.
Es findet kein Abschluss und daher keine Preisfeststellung statt.
11.1.6.
Handelsunterbruch
Wie bereits im Kapitel 11.1 Handelsablauf in den verschiedenen Börsenperioden beschrieben, kann es
zu folgenden Unterbrechungen des Handels kommen:

Stop Trading
Bei jedem Matching wird ein Stop Trading Check durchgeführt, mit dem geprüft wird, ob ein
Abschluss zulässig ist. Der Stop Trading Check vergleicht im CLOB den neuen Abschlusskurs mit
dem Referenzpreis. Im MMB wird überprüft, ob ein Quote im Auftragsbuch ist.

In der zeitlichen Abfolge stellt sich das im laufenden Handel wie folgt dar:
Stop Trading im laufenden Handel
WiederLaufender Handel
Stop Trading
eröffnung
81 | 205
Handel an SIX Swiss Exchange 2014
Der Börsentag
Stop Trading in einer Eröffnung

Delayed Opening
Wird in der Eröffnung im Marktmodell CLOB die Stop Trading Range überschritten oder befinden sich
im Marktmodell MMB keine Quotes im Auftragsbuch, kommt es zum Delayed Opening.
Voreröffnung
Eröffnung
Delayed Opening
Die verzögerte Eröffnung kann nur während der Eröffnungsauktion, nicht aber nach der
Schlussauktion, eintreten. Die Dauer der verzögerten Eröffnung variiert je nach Handelssegment. Im
Marktmodell CLOB ist die Verzögerung ein festgelegter Zeitraum, im MMB ein maximaler, der
beendet wird, sobald der fehlende Quote eingeht.

Avalanche Stop Trading
Neben dem Stop Trading Check werden im CLOB auch die Referenzpreisänderungen über einen
vordefinierten Zeitraum (Avalanche Stop, in der Regel 10 Sekunden) betrachtet. Falls nun der
Unterschied zwischen diesen Preisen grösser oder gleich der prozentualen Stop-Trading-Bandbreite
ist, kommt es zu einem Stop Trading.

Underlying not Trading
Wenn der Handel im Basiswert unterbrochen ist, unterbricht die Börse den Handel auch in den
zugrunde liegenden Effekten (Derivat, zweite Linie usw.).
Der Teilnehmer kann während eines Handelsunterbruchs je nach Marktmodell neue Aufträge und Quotes
erfassen oder bestehende löschen.
Nach Ablauf eines Handelsunterbruchs wird der Handel im Auftragsbuch mit einer Auktion wieder
eröffnet.
Beispielfrage:
Nach einem Stop Trading im Central Limit Order Book
Antworten:
a) eröffnet der betroffene Titel nicht mehr, falls das Stop Trading nach 16.30 Uhr eintritt
b) kann es unter Umständen zu einer Nichteröffnung (Non Opening) kommen
c) eröffnet der Handel nach dem Meistausführungsprinzip
d) muss die Kursschwankung, die das Stop Trading ausgelöst hat, behoben werden
Antwort: b), c)
Begründung: Nach Ablauf eines Handelsunterbruchs wird mit einer Auktion nach dem
Meistausführungsprinzip eröffnet. Sollte es dabei einen Bestens-Überhang geben, wird in ein Non
Opening gewechselt.
82 | 205
Handel an SIX Swiss Exchange 2014
11.1.7.
Der Börsentag
Übersicht Handelsunterbrechungen
Equity Market
Blue Chips
Mid und Small
Caps
Sekundärkotierte
Aktien
Separate
Handelslinien
Anrechte
Sponsored
Foreign Shares
Verzögerte
Eröffnung
Stop Trading
Nein
5 Minuten
Unterbrechung,
wenn Abweichung
1,50% oder
grösser
15 Minuten
Unterbrechung,
wenn Abweichung
2% oder grösser
15 Minuten
Unterbrechung,
wenn Abweichung
2% oder grösser
SMIMWertschriften
5 Minuten
Unterbrechung,
wenn Abweichung
2% oder grösser
SMIMWertschriften
5 Minuten
Unterbrechung,
wenn Abweichung
10% oder grösser
5 Minuten
Unterbrechung,
wenn Abweichung
2% oder grösser
5 Minuten
Unterbrechung,
wenn Abweichung
2% oder grösser
Nein
Nein
90 Sekunden
90 Sekunden
Unterbrechung
Unterbrechung
bei ausführbaren
bei ausführbaren
Aufträgen
ohne Quotes im
Auftragsbuch
Aufträgen
ohne Quotes im
Auftragsbuch
Non Opening
Underlying
Condition
Ja
Nein
Ja
Nein
Ja
Nein
Nein
Ja
Unterbrechung,
wenn
Underlying nicht
gehandelt wird
Nein
Ja
Nein
Avalanche
Avalanche-Zeit
10 Sekunden
Dauer und
Abweichung
gleich wie bei
Stop Trading
Avalanche-Zeit
10 Sekunden
Dauer und
Abweichung
gleich wie bei
Stop Trading
Avalanche-Zeit
10 Sekunden
Dauer und
Abweichung
gleich wie bei
Stop Trading
83 | 205
Handel an SIX Swiss Exchange 2014
Der Börsentag
Fondsmarkt und Exchange Traded Products
Verzögerte
Underlying
Stop Trading
Avalanche
Non Opening
Eröffnung
Condition
Avalanche-Zeit
15 Minuten
5 Minuten
Unterbrechung,
Unterbrechung,
wenn Abweichung
wenn Abweichung
2% oder grösser
10% oder grösser
90 Sekunden
5 Minuten
Unterbrechung
Unterbrechung
bei ausführbaren
bei ausführbaren
Aufträgen
Aufträgen
ohne Quotes im
ohne Quotes im
Auftragsbuch
Auftragsbuch
Anlagefonds
Exchange
Traded Funds
Exchange
Traded
Structured
Funds
Exchange
Traded Products
Sponsored
Funds
10 Sekunden
Dauer und
Abweichung
gleich wie bei
Stop Trading
Ja
Nein
Nein
Ja
Nein
Ja
Nein
Volatile
Wertschriften
Wertschriften mit einem Referenzpreis kleiner als CHF 10,00 bzw. 10%
Mid und Small
Caps
Sekundärkotierte
Aktien
Anlagefonds
Weitere CHFAnleihen
Floating Rate
Notes
Avalanche-Zeit
10 Sekunden
5 Minuten
5 Minuten
Unterbrechung,
Unterbrechung,
wenn Abweichung
wenn Abweichung
Dauer und
Abweichung
10% oder grösser
10% oder grösser
gleich wie bei
Stop Trading
84 | 205
Handel an SIX Swiss Exchange 2014
Der Börsentag
Anleihenmarkt
Anleihen der
Schweizerischen
Eidgenossenschaft
Weitere CHFAnleihen
Floating Rate
Notes im CLOB
Verzögerte
Eröffnung
Stop Trading
Avalanche
15 Minuten
Unterbrechung,
wenn Abweichung
1% oder grösser
15 Minuten
Unterbrechung,
wenn Abweichung
1% oder grösser
Avalanche-Zeit
10 Sekunden
Fälligkeit >
15 Jahre
15 Minuten
Unterbrechung,
wenn Abweichung
3% oder grösser
Fälligkeit >
15 Jahre
15 Minuten
Unterbrechung,
wenn Abweichung
3% oder grösser
15 Minuten
Unterbrechung,
wenn Abweichung
2% oder grösser
15 Minuten
Unterbrechung,
wenn Abweichung
2% oder grösser
Fälligkeit >
15 Jahre
15 Minuten
Unterbrechung,
wenn Abweichung
3% oder grösser
Fälligkeit >
15 Jahre
15 Minuten
Unterbrechung,
wenn Abweichung
3% oder grösser
Dauer und
Abweichung
gleich wie bei
Stop Trading
Non Opening
Underlying
Condition
Ja
Nein
Ja
Nein
Avalanche-Zeit
10 Sekunden
Dauer und
Abweichung
gleich wie bei
Stop Trading
Wandel- und
Optionsanleihen
Nein
Nein
Nein
Ja
Unterbrechung,
wenn
Underlying nicht
gehandelt wird
(nur primärkotierte
Wertschriften)
Internationale
Anleihen
30 Sekunden
Unterbrechung
bei ausführbaren
Aufträgen
ohne Quotes im
Auftragsbuch
30 Sekunden
Unterbrechung
bei ausführbaren
Aufträgen
ohne Quotes im
Auftragsbuch
Nein
Ja
Nein
Ja
Nein
Dekotierte
Anleihen
5 Minuten
Unterbrechung,
wenn Abweichung
10% oder grösser
5 Minuten
Unterbrechung,
wenn Abweichung
10% oder grösser
Avalanche-Zeit
10 Sekunden
Dauer und
Abweichung
gleich wie bei
Stop Trading
85 | 205
Handel an SIX Swiss Exchange 2014
Der Börsentag
Derivatemarkt
(SIX Structured Products Exchange AG)
Verzögerte
Eröffnung
Stop Trading
Warrants auf
 Beteiligungspapiere
 Anleihen der
Schweizerischen
Eidgenossenschaft
Strukturierte Warrants
und Zertifikate
Strukturierte Anleihen
30 Sekunden
Unterbrechung
bei
ausführbaren
Aufträgen
ohne Quotes im
Auftragsbuch
30 Sekunden
Unterbrechung
bei ausführbaren
Aufträgen
ohne Quotes im
Auftragsbuch
Warrants auf
 - Baskets
 - Indizes
 - Rohstoffe
 - Währungen
Zinsoptionen
Credit Linked Notes
Bond Linked Notes
30 Sekunden
Unterbrechung
bei
ausführbaren
Aufträgen
ohne Quotes im
Auftragsbuch
30 Sekunden
Unterbrechung
bei ausführbaren
Aufträgen
ohne Quotes im
Auftragsbuch
Non Opening
Underlying
Condition
Nein
Ja
Unterbrechung,
wenn
Underlying nicht
gehandelt wird
(nur primärkotierte
Wertschriften)
Nein
Ja
Nein
Avalanche
Volatile Securities sind Aktien, die einen Kurswert unter CHF 10,00 beziehungsweise im Fall von Anleihen unter 10% aufweisen. Die Kategorie Stop
Trading wird im Hinblick auf volatile Securities monatlich aktualisiert. Eine SIX Swiss Exchange Mitteilung orientiert über die entsprechenden
Anpassungen.
86 | 205
Handel an SIX Swiss Exchange 2014
Marktsteuerung
12. Marktsteuerung
Weisung 4:
Marktsteuerung
Die Marktsteuerung der Börse überwacht den Handel aktiv und in Echtzeit. Sie gewährleistet damit einen
fairen und ordentlichen Handel.
Die Börse kann den Handel unterbrechen, Aufträge aus dem Auftragsbuch löschen und getätigte
Abschlüsse für ungültig erklären und stornieren oder von den Teilnehmern verlangen, diese
rückabzuwickeln.
Einzelheiten regelt die Weisung 4 «Marktsteuerung».
Beispielfrage:
Die Marktsteuerung von SIX Swiss Exchange ist die Berechnungs- sowie Entscheidungsstelle für
Mistrades.
Antwort:
a) Richtig
b) Falsch
Antwort: a)
Begründung: Die Marktsteuerung ist Entscheidungsstelle für Mistrades.
12.1.
Weisung 4:
Marktsteuerung
Regelwidrige Abschlüsse an der Börse (Mistrades)
Die Marktsteuerung kann einen Abschluss an der Börse im Auftragsbuch für ungültig erklären
beziehungsweise die Entgegennahme einer Meldung eines Abschlusses ausserhalb des Auftragsbuchs
als «Abschluss an der Börse» ablehnen, sofern:

der beim Abschluss zustande gekommene Preis erheblich vom Marktpreis abweicht, oder

geordnete und faire Marktverhältnisse nicht gewährleistet sind
Die Untersuchung zur Ungültigkeitserklärung eines Abschlusses wird entweder von SIX Swiss Exchange
selbst oder auf Anfrage eines beteiligten Teilnehmers eingeleitet. Abschlüsse, die aufgrund von
Fehleingaben zu Marktpreisen erfolgen, werden nicht für ungültig erklärt.
Die Marksteuerung entscheidet über die Ungültigkeit eines Abschlusses in der Regel innerhalb von 30
Minuten seit dem Abschluss, ausser:
a) bei Anleihen bis 30 Minuten nach Handelsschluss
b) bei derivaten Finanzinstrumenten bis 30 Minuten nach Handelsschluss, wenn mindestens einer
der beteiligten Teilnehmer den Auftrag als Kundengeschäft gekennzeichnet hat
87 | 205
Handel an SIX Swiss Exchange 2014
Marktsteuerung
Fristen und Sonderregelungen:
Produkt
Capacity
Frist
Aktien
Kundengeschäft und Nostrogeschäft
Die Geltendmachung hat spätestens innerhalb
von 30 Minuten nach erfolgtem Matching zu
erfolgen.
Derivatprodukte
Derivatprodukte
Anleihen
Mindestens eine Partei kennzeichnet
Die Geltendmachung hat gleichentags bis 30
ihren Auftrag als Kundengeschäft
Minuten nach Handelsschluss zu erfolgen.
Keine Partei kennzeichnet ihren
Die Geltendmachung hat spätestens innerhalb
Auftrag als Kundengeschäft
von 30 Minuten nach erfolgtem Matching zu
(Nostrogeschäfte)
erfolgen.
Kundengeschäft und Nostrogeschäft
Die Geltendmachung hat gleichentags bis 30
Minuten nach Handelsschluss zu erfolgen.
Alle übrigen Wertschriften
Kundengeschäft und Nostrogeschäft
Die Geltendmachung hat spätestens innerhalb
von 30 Minuten nach erfolgtem Matching zu
erfolgen.
Die Nichteinhaltung der oben genannten Fristen hat grundsätzlich die Rückweisung der verspätet
erfolgten Geltendmachung zur Folge. In begründeten Ausnahmefällen kann SIX Swiss Exchange die Frist
zur Geltendmachung verlängern.
In Ausnahmesituationen kann die Marktsteuerung diese Fristen verlängern, nachdem dies via Newsboard
angekündigt wurde.
Hinweis:
Die Marktsteuerung von SIX Swiss Exchange überwacht den Handel aktiv. Es bedarf deshalb nicht
unbedingt der Meldung eines Mistrades durch einen Marktteilnehmer, damit ein Abschluss als Mistrade
seitens der Marktsteuerung erklärt wird.
12.2.
Korrektur, Stornierung und Gegengeschäft
12.2.1.
Korrektur

Die Angabe, ob es sich um ein Eigengeschäft oder ein Kundengeschäft handelt, kann korrigiert
werden.

Teilnehmer sind für die Korrektur von falsch gemeldeten Abschlüssen verantwortlich.

Korrekturen müssen die Referenz auf den Originalabschluss (ursprüngliche Trade Match ID)
enthalten.
88 | 205
Handel an SIX Swiss Exchange 2014
Marktsteuerung

Korrekturen können am Tag des Abschlusses und einen Börsentag nach dem Abschluss ausgeführt
werden.

Korrekturen können nur einmal pro Seite gemeldet werden.

SIX Swiss Exchange kann keine Korrekturen im Auftrag des Teilnehmers ausführen.
12.2.2.
Stornierung
12.2.2.1.
Fehlerhafte Abschlussmeldungen an die Börse
Die Teilnehmer sind in der Lage, die Stornierung von Abschlüssen ausserhalb des Auftragsbuchs (einund zweiseitige Abschlussmeldungen) über das Standard Trading Interface (STI) oder Reporting GUI
bzw. über ein in der Member Section verfügbares Formular zu verlangen und anzuordnen.
Bei fehlerhaften Abschlussmeldungen müssen die Parteien von der Börse die Stornierung dieser
Meldung beantragen; insbesondere in folgenden Fällen:
a) Ein Abschluss ist beispielsweise aufgrund von rechtlichen Mängeln nicht zustande gekommen.
b) Der Inhalt der Meldung ist fehlerhaft.
c) Der Abschluss unterliegt nicht der Meldepflicht.
12.2.2.2.
Verfahren
Beide in den Abschluss involvierte Parteien müssen die Stornierung des Abschlusses bei der Börse
verlangen. Der Antrag für die Stornierung eines Abschlusses muss die folgenden Angaben enthalten:
a) Identifikation des Teilnehmers
b) Identifikation der umgesetzten Effekte (ISIN)
c) Zeitpunkt der Ausführung (Abschlussdatum)
d) Identifikation des Abschlusses (Trade Match ID)
Die Stornierung eines Abschlusses setzt übereinstimmende Angaben beider Parteien voraus.
Der Antrag der Parteien muss bis spätestens am auf den Abschluss folgenden Börsentag erfolgen.
Der Antrag auf Stornierung eines Abschlusses muss bis 17.45 Uhr bei SIX Swiss Exchange eintreffen.
Spätere Anträge werden, falls möglich, am nächsten Börsentag ausgeführt.
Sobald Market Operations die Stornierung vorgenommen hat, erhalten die beteiligten Teilnehmer per STI
und E-Mail eine Bestätigung der Stornierung. Die Börse storniert den Abschluss in der Regel bis
spätestens am Ende des Börsentages; bei CCP-fähigen Effekten bis spätestens am Ende des
Clearingtages.
In Ausnahmesituationen kann die Börse die Fristen verlängern oder die Stornierung eines Abschlusses
ablehnen.
12.2.2.3.
Wirkung einer Stornierung
Storniert die Börse einen Abschluss auf Antrag der Parteien, publiziert sie die Aufhebung des
Abschlusses in den Marktdaten.
12.2.3.
Gegengeschäft

Teilnehmer melden Gegengeschäfte bei freiwilligem Rücktritt von gültigen Abschlüssen.

Gegengeschäfte müssen die Referenz auf den Originalabschluss (ursprüngliche Trade Match Id) und
den Trade Type «Special Price» enthalten.

Die Original Trade ID wird nicht validiert.
89 | 205
Handel an SIX Swiss Exchange 2014
Marktsteuerung

Für Gegengeschäfte gelten keine zeitlichen Einschränkungen.

Gegengeschäfte werden in den Marktdaten als normale Abschlüsse ausserhalb des Auftragsbuchs
publiziert und werden zum Volumen hinzugezählt.
Hinweis:
SIX Swiss Exchange betreibt RSS-Newsfeeds für alle wichtigen Informationen. Es empfiehlt sich für den
Händler, auf seinem Terminal einen RSS-Reader zu installieren und die relevanten RSS-Feeds zu
abonnieren, falls sein Front End nicht automatisch über die Informationen verfügt. So kann sich der
Händler bei Unklarheit über Situationen schnell informieren.
12.3.
Ausserordentliche Situationen
12.3.1.
Handelseinstellung (Suspension)
SIX Swiss Exchange kann den Handel in einer Effekte vorübergehend einstellen (Suspension), wenn
ausserordentliche Umstände dies als geboten erscheinen lassen. Die Dauer der Sistierung wird von SIX
Swiss Exchange im Einzelfall festgelegt und soll grundsätzlich möglichst kurz gehalten werden.
Bei der Beurteilung und zeitlichen Bemessung der Sistierung ist das Interesse an offenen, transparenten
Märkten und an der Kontinuität der Preisbildung gegen das Interesse an der Sicherstellung eines
einheitlichen Informationsstandes aller Investoren über kursrelevante Tatsachen abzuwägen.
Ein Antrag auf Sistierung kann durch den einführenden Teilnehmer oder den Emittenten an die Börse
gestellt werden. Auch kann die Börse selbst entscheiden, den Handel in einem Titel zu sistieren. Nach
Möglichkeit sollte ein Antrag mindestens 90 Minuten vor Eröffnung des Handels erfolgen.
Ausnahmsweise kann eine Handelseinstellung während des laufenden Handels erfolgen. SIX Swiss
Exchange spricht sich nach Möglichkeit mit dem einführenden Teilnehmer beziehungsweise mit dem
Emittenten ab.
12.3.2.
Notlöschungen (Emergency Deletions)
Bei Ausfall des Zugangssystems eines Teilnehmers kann dieser Notlöschungen von Aufträgen und/oder
Quotes beantragen. Aufträge, die keine volatilen Aufträge sind, bleiben bei Verbindungsverlust des
Teilnehmers bestehen. Für Notlöschungen muss der Teilnehmer die Marktsteuerung kontaktieren. Der
Antrag von Notlöschungen hat per Telefon zu erfolgen. Das Marktsteuerungsteam von SIX Swiss
Exchange führt die Notlöschungen aus, kann die Anfrage jedoch in Ausnahmefällen auch zurückweisen.
Der Teilnehmer muss die Notlöschung per E-Mail bestätigen. Notlöschungen sind während der Eröffnung
und bei Handelsschluss nicht ausführbar. Die Marktsteuerung kann Notlöschungen auf verschiedenen
Ebenen vornehmen:
Auf der Ebene des Teilnehmers:

alle Aufträge und Quotes

alle Aufträge und Quotes einer bestimmten Effekte

alle Aufträge und Quotes eines bestimmten Segments

alle Aufträge und Quotes in Produkten mit einem bestimmten Basiswert
Auf der Ebene des Händlers:
90 | 205
Handel an SIX Swiss Exchange 2014

alle Aufträge und Quotes

alle Aufträge und Quotes einer bestimmten Effekte

alle Aufträge und Quotes eines bestimmten Segments

alle Aufträge und Quotes in Produkten mit einem bestimmten Basiswert
Marktsteuerung
Auf der Ebene der Effekte:

einzelne Aufträge im STI*

einzelne Auftragsgruppen* (Masseneingaben von volatilen Aufträgen oder Quotes)
OTI/QTI User Ebene:
 alle Quotes (Force Logoff eines Market Maker Users)

alle volatilen Aufträge
SLS:
 alle Aufträge für alle Effekten eines Teilnehmers
*Notlöschungen für einzelne Aufträge sowie einzelne Auftragsgruppen können verweigert werden.
91 | 205
Handel an SIX Swiss Exchange 2014
Melde-, Börsen- und Publikationspflicht
13. Melde-, Börsen- und Publikationspflicht
13.1.
Weiterführende Infos:
-Weisung 3
Handel
- Handelsreglement
- BEHVFINMA
Börsenpflicht
Die Börse kann für einzelne Handelssegmente eine Börsenpflicht vorsehen, die den Teilnehmer dazu
verpflichtet, während der Handelszeit Aufträge ausschliesslich im Auftragsbuch auszuführen.
Gesetzliche Bestimmungen, die den Teilnehmer verpflichten, Aufträge bestmöglich auszuführen (Best
Execution), gehen einer allfälligen Börsenpflicht vor.
13.1.1.
Ausnahmen von der Börsenpflicht
Bestimmte Arten von Aufträgen dürfen die Teilnehmer ausserhalb des Auftragsbuchs abwickeln. Für
Aufträge an der Börse ausserhalb des Auftragsbuchs gilt das Prinzip der «Best Execution». Die
Transaktion soll demzufolge immer zum Vorteil der beteiligten Kunden ausgeführt werden.
Unterschreiten die ausgeführten Abschlüsse die Börsenpflichtlimite, entsteht dadurch eine
Börsenpflichtverletzung.
Abschlüsse in folgenden Segmenten sind nicht börsenpflichtig:

Blue-Chip-Aktien (SLI)

Anrechte

sekundärkotierte Aktien

Sponsored Segment

Exchange Traded Funds

Exchange Traded Structured Funds

Sponsored Funds

dekotierte Anleihen

internationale Anleihen

Exchange Traded Products
Ausserhalb der Handelszeit (Voreröffnung, nachbörslicher Handel) dürfen die Teilnehmer Aufträge
unterhalb der Börsenpflichtlimite ausserhalb des Auftragsbuchs ausführen.
Einzel-, Portfolio- oder Sammelaufträge, die die jeweils gültigen Börsenpflichtlimiten erreichen oder
übersteigen, sind nicht börsenpflichtig.
Kann der Kunde unter Einhaltung von Best Execution ausserhalb des Auftragsbuchs (Off-Order-Book) mit
einem besseren Preis als an SIX Swiss Exchange bedient werden, ist auch dieses Geschäft von der
Börsenpflicht befreit.
92 | 205
Handel an SIX Swiss Exchange 2014
13.1.2.
Melde-, Börsen- und Publikationspflicht
Börsenpflichtlimiten
Börsenpflichtlimiten
Segment
Limite
Segment (Fortsetzung)
Blue-Chip-Aktien
Keine Börsenpflicht
Anleihen der Schweiz. Eidg.
Limite (Fortsetzung)
Nominal CHF 100’000 oder CHF 1’000'000
Sammelaufträge
Mid-/Small-Cap-Aktien
CHF 200’000 oder Sammelaufträge von
CHF 1’000’000 oder Portfolio Trades
Übrige CHF-Anleihen
Nominal CHF 100’000 oder Sammelaufträge
von CHF 1’000’000
Nominal 100’000 oder Sammelaufträge von
Anrechte
Keine Börsenpflicht
Floating Rate Notes
Sekundärkotierte Aktien
Keine Börsenpflicht
Wandel und Optionsanleihen
CHF 1’000'000
Nominal 100’000 oder Sammelaufträge von
CHF 1’000'000
CHF 200'000,
Anlagefonds
CHF 1’000’000
ETF
Dekotierte Anleihen
Keine Börsenpflicht
Internationale Anleihen
Keine Börsenpflicht
Sammelaufträge oder Portfolio Trades von
Keine Börsenpflicht
Credit-Linked –Notes/
Nominal 100’000
Bond-Linked Notes
ETSF
Keine Börsenpflicht
ETP
Keine Börsenpflicht
Separate Handelslinien
Bei Rücklauf zwingend über Auftragsbuch
Sponsored Funds
Keine Börsenpflicht
Sponsored Segment
93 | 205
Handel an SIX Swiss Exchange 2014
Melde-, Börsen- und Publikationspflicht
Sammelauftrag: Ein Sammelauftrag ist ein Abschluss in einer Effekte, der sich aus mehreren einzelnen
Kundenaufträgen zusammensetzt. Ein Sammelauftrag darf entweder aus Kauf- oder Verkaufsaufträgen
bestehen (kein Netting).
Portfolio Trade: Ein Portfolio Trade ist der zwischen einem Teilnehmer und einem Kunden
abgeschlossene und in einer einzelnen Transaktion ausgeführte Kauf oder Verkauf eines Baskets mit
mindestens zehn verschiedenen Effekten, die einen Gesamtmarktwert von mindestens CHF 1 Million
aufweisen.
Separate Handelslinien im Zusammenhang mit einem Rückkauf eigener Beteiligungspapiere zum Zweck
der Kapitalherabsetzung: Wird ein Aktienrückkaufprogramm über eine separate Handelslinie organisiert,
so sind alle Geschäfte im Rahmen dieses Programms über das Auftragsbuch dieser separaten
Handelslinie abzuwickeln. Dies bedeutet eine Börsenpflicht für diese Geschäfte.
13.2.
Weiterführende
Infos:
BEHG
Art. 15
und Art. 5
Abs. 3;
FINMA
Rundschreiben
2008/11;
Meldereglement
BEHVFINMA
Meldepflicht
SIX Swiss Exchange AG («SIX Swiss Exchange») ist gemäss Art. 6 der Verordnung der Eidgenössischen
Finanzmarktaufsicht über die Börsen und den Effektenhandel (BEHV-FINMA) die Meldestelle für
Abschlüsse in Effekten respektive Kontrakten, die an SIX Swiss Exchange, SIX Structured Products
Exchange AG und der Eurex Zürich AG zum Handel zugelassen sind.
Die Meldepflicht bezweckt die Transparenz des Effektenhandels. Die Börse stellt sicher, dass alle
Angaben, die für die Transparenz des Effektenhandels erforderlich sind, öffentlich bekannt gemacht
werden.
Die entsprechenden Regelungen finden sich in der BEHV-FINMA, im FINMA-Rundschreiben 2008/11, im
Meldereglement von SIX Swiss Exchange, sowie bezüglich börslichem Handel im Handelsreglement und
in der Weisung 3: Handel von SIX Swiss Exchange bzw. von SIX Structured Products Exchange AG.
Das Meldereglement («Reglement») regelt die Erfüllung der gesetzlichen Meldepflichten von
Effektenhändlern bei SIX Swiss Exchange als Meldestelle («Meldestelle»).
Das Handelsreglement von SIX Swiss Exchange ist bezüglich der Meldepflichten verbindlich für alle
Börsenteilnehmer.
Hinweis:
Effektenhändler, die keine Börsenteilnehmer sind, werden bezüglich des Meldewesens als «Reporting
Member» bezeichnet.
94 | 205
Handel an SIX Swiss Exchange 2014
13.2.1.
Melde-, Börsen- und Publikationspflicht
Begriffe
Begriff
Definition im Sinne dieses Reglements
Abschluss
das Zusammenführen eines Kauf- und Verkaufsangebots in derselben
Effekte (Verpflichtungsgeschäft)
Auftragsweitergabe
Transaktionskette, die von der Auftragsgenerierung bis zur Ausführung führt
Ausländische Effekte
Effekte, die von einer Gesellschaft mit Sitz ausserhalb der Schweiz emittiert
wird oder in der Schweiz nicht primärkotiert ist, und Effekten von
Gesellschaften mit Sitz in der Schweiz, die in der Schweiz weder primärnoch zweitkotiert sind
Delivery Report
Meldung eines Direktauftrags von Kunden einer Drittbank an einen
Teilnehmer für das Matching von Kommissionen; Abwicklungsinstruktion und
Meldepflichterfüllung für Transaktionsmeldung möglich
Geschäft
ein Abschluss in Effekten oder eine Auftragsweitergabe
Inländische Effekte
Effekte, die von einer Gesellschaft mit Sitz in der Schweiz emittiert wird oder
in der Schweiz primär- oder zweitkotiert ist
Abschlussmeldung
Meldung eines Abschlusses, die zum Zweck der Nachhandelstransparenz
publiziert wird
Einseitige
Abschlussmeldung
Abschlussmeldung eines Effektenhändlers bei einem Geschäft mit einem
Nicht-Effektenhändler
Zweiseitige
Abschlussmeldung
Abschlussmeldung eines Effektenhändlers bei einem Geschäft mit einem
anderen Effektenhändler
- weitergeleitetes Geschäft ohne Einfluss auf die Preisfindung
Transaktionsmeldung
- Abschluss an von FINMA anerkannter ausländischer Börse oder MTF
- Abschluss von nicht über die Eurex gehandelten Eurex-Kontrakten
Die Entscheidung, ob es sich um eine ein- oder zweiseitige Abschlussmeldung handelt, hängt davon ab,
ob die Gegenpartei im Besitz einer Effektenhändlerbewilligung der FINMA ist (eine Aufstellung publiziert
SIX Swiss Exchange in der Datei «Party.txt» über die Schnittstelle RDI und in der Member Section). Ist
dies der Fall, haben beide Seiten den Abschluss als zweiseitige Abschlussmeldung zu melden.
Ansonsten meldet der Effektenhändler den Abschluss als einseitige Abschlussmeldung.
Weiterführende
Infos:
- Weisung
3
Handel
- BEHVFINMA
13.2.2.
Geltungsbereich
13.2.2.1.
Meldepflichtige Effektenhändler
Mit Erhalt der Effektenhändlerbewilligung ist der Effektenhändler, der dem schweizerischen
Bundesgesetz über die Börsen und den Effektenhandel (BEHG) unterstellt ist, grundsätzlich zur Meldung
95 | 205
Handel an SIX Swiss Exchange 2014
Melde-, Börsen- und Publikationspflicht
sämtlicher börslichen und ausserbörslichen Abschlüsse in Effekten, die an SIX Swiss Exchange bzw. SIX
Structured Products Exchange AG und Eurex Zürich AG zum Handel zugelassen sind, verpflichtet.
13.2.2.2.
Meldepflichtige Geschäfte
Meldepflichtige Geschäfte in Effekten gemäss Art. 2 BEHV-FINMA sind:
a. Abschlüsse in Effekten, die an einer schweizerischen Börse zum Handel zugelassen sind;
unabhängig davon, ob der Abschluss im In- oder im Ausland getätigt wurde. Abschlüsse, die über
die Börsensysteme von SIX Swiss Exchange, SIX Structured Products Exchange AG oder Eurex
Zürich AG getätigt oder gemäss deren Regeln gemeldet werden, leiten diese Börsen an die
Meldestelle weiter und gelten deshalb im Sinne dieses Reglements als gemeldet.
b. Alle Auftragsweitergaben, die letztlich zu Abschlüssen gemäss lit. a führen, sind von jedem
Effektenhändler in der Transaktionskette zu melden.
Grundsätzlich sind gemäss Art. 15 BEHG alle Abschlüsse meldepflichtig, die im In- oder Ausland getätigt
werden. Auch Auftragsweitergaben müssen gemeldet werden (vgl. Rz 8 des FINMA-RS 2008/11).
13.2.2.2.1. Ausnahmen
Ausnahmen von der Meldepflicht richten sich nach Art. 3 BEHV-FINMA und Rz 12 ff. und 18 ff. FINMA
Rundschreiben 2008/11. Beispielsweise sind ausgenommen:

Abschlüsse im Ausland in ausländischen Effekten, die an einer schweizerischen Börse zum Handel
zugelassen sind, sofern sie an einer ausländischen, von der FINMA anerkannten Börse getätigt
werden

Abschlüsse im Ausland in Effekten, die an einer schweizerischen Börse zum Handel zugelassen sind,
sofern diese von einer ausländischen Zweigniederlassung eines Schweizer Effektenhändlers getätigt
werden und die betreffende Zweigniederlassung von einer ausländischen Aufsichtsbehörde zum
Handel ermächtigt und dort journalführungs- bzw. meldepflichtig ist

Abschlüsse in Effekten, die nicht an einer schweizerischen Börse zum Handel zugelassen sind

Abschlüsse in internationalen Anleihen, die an einer ausländischen, von der Schweiz anerkannten
Börse kotiert sind und an SIX Swiss Exchange gehandelt werden

Abschlüsse in Effekten, die aufgrund einer Repo-Vereinbarung (Repurchase Agreement) gehandelt
werden, oder einer Securities-Lending-and-Borrowing-Vereinbarung getätigt werden
Hinweis:
Eine Liste der bezüglich Meldepflicht von der FINMA anerkannten ausländischen Börsen und MTFs ist
auf der Webseite der FINMA erhältlich.
http://www.finma.ch/d/beaufsichtigte/documents/dforex.pdf
13.2.2.3.
Ausländische Teilnehmer einer schweizerischen Börse
Den bisher aufgeführten Meldepflichten und Ausnahmen unterstehen grundsätzlich auch ausländische
Teilnehmer einer schweizerischen Börse, die gemäss Art. 53 und Art. 53a Börsenverordnung (BEHV)
bewilligt sind. Diese Effektenhändler müssen Abschlüsse im Ausland in Effekten, die an einer
schweizerischen Börse zum Handel zugelassen sind, an die Meldestelle SIX Swiss Exchange oder an
eine von ihr anerkannte ausländische Meldestelle (Trade Data Monitor) melden.
96 | 205
Handel an SIX Swiss Exchange 2014
Melde-, Börsen- und Publikationspflicht
Hinweis:
Abschlüsse an einer anerkannten Börse im Ausland in ausländischen Effekten, die an einer
schweizerischen Börse zugelassen sind, müssen nicht gemeldet werden.
Remote Members melden ihre Abschlüsse im Ausland in inländischen Effekten an die Meldestelle von
SIX Swiss Exchange oder an eine von ihr anerkannte ausländische Meldestelle (Trade Data Monitor).
Hinweis:
Sollte es für den Händler Unklarheiten darüber geben, ob ein Geschäft meldepflichtig ist, kann er sich an
seine zuständige Compliance-Abteilung wenden.
13.2.3.
Registrierung und Hilfsmittel (Meldetools)
Effektenhändler müssen sich bei der Meldestelle registrieren lassen. Die Meldestelle teilt jedem
Effektenhändler eine Registrierungsnummer zu. Teilnehmer von SIX Swiss Exchange und SIX Structured
Products Exchange AG gelten als registriert. Der Effektenhändler hat meldepflichtige Geschäfte mit den
von der Meldestelle zur Verfügung gestellten Hilfsmitteln und Technologien zu melden.
Es gibt zwei Möglichkeiten, Trade Reports an die zentrale Meldestelle zu übermitteln:
a) Standard Trading Interface STI (steht nur Börsenmitgliedern zur Verfügung)
b) webbasiertes Reporting Tool in der Member Section (steht jedem registrierten Effektenhändler zur
Verfügung)
Börsenteilnehmer tätigen Eingaben
grundsätzlich im STI, haben aber auch
die Möglichkeit, das Reporting Tool zum
Beispiel als Backup für einen Notfall zu
benutzen. Über den Reporting Service for
Trading Participants ist es auch nicht
registrierten Mitarbeitenden der
Teilnehmer möglich, Off Exchange Trade
Reports zu übermitteln.
Eingaben im Reporting Tool laufen über
PTP (Post Trade Processor). Eingaben
im STI gehen über die STI-FIX-Infrastruktur in den PTP. Der PTP ist der Ort, in dem Two-sided Trade
Reports darauf überprüft werden, ob beide Seiten übereinstimmende Meldungen abgegeben haben. Er
produziert auch die Informationen über den aktuellen Stand der jeweiligen Reportings.
Hinweis:
Die Meldestelle erlässt verbindliche, allgemein akzeptierte Standards zu den Schnittstellen und publiziert
diese in separaten Guides.
97 | 205
Handel an SIX Swiss Exchange 2014
13.2.4.
Melde-, Börsen- und Publikationspflicht
Arten von Geschäften
Meldepflichtenszenarien:
Party
Participant
Reporting Member
Counterparty
Functionality
Reporting Flag (TrdSubType)
Participant
Two-sided Trade Report
On Exchange or Off Exchange
Reporting Member
Two-sided Trade Report
On Exchange or Off Exchange
Other
One-sided Trade Report
On Exchange or Off Exchange
Participant
Two-sided Trade Report
On Exchange or Off Exchange
Reporting Member
Two-sided Trade Report
Off Exchange
Other
One-sided Trade Report
Off Exchange
Die Geschäfte in Effekten können in folgende Arten bezüglich ihres Zustandekommens unterteilt werden:
a. «Handel an der Börse im Auftragsbuch» – «on-exchange, on-order-book»:
Abschlüsse, die im Auftragsbuch der Börse zustande kommen, fallen unter das Handelsreglement
und werden automatisch durch das Börsensystem gemeldet.
b. «Handel an der Börse ausserhalb des Auftragsbuchs» – «on-exchange, off-order-book»:
Abschlüsse werden während oder ausserhalb der Handelszeiten ausserhalb des Auftragsbuchs
abgeschlossen.
Sind beide Parteien eines als «on-exchange, off-order-book» gemeldetem Abschlusses
Börsenteilnehmer, fällt das Geschäft unter das Handelsreglement. Ist eine Partei Reporting Member,
kann durch Angabe des entsprechenden Trade Type gewählt werden, unter welchem Reglement das
Geschäft getätigt werden soll. Abschlussmeldungen, die der Börse geschickt werden und nicht den
98 | 205
Handel an SIX Swiss Exchange 2014
Melde-, Börsen- und Publikationspflicht
Trade Type «Off Exchange» haben, fallen automatisch unter das Handelsreglements.
Zudem gehören alle Geschäfte des SLS dazu.
c. «Handel ausserhalb der Börse» – «off-exchange»: Meldungen von Abschlüssen, die Teilnehmer
explizit ausserhalb der Börse handeln, fallen unter das Meldereglement. Für Börsenteilnehmer sind
dies alle Geschäfte ausserhalb der Börsenzeit sowie alle Geschäfte mit dem Trade Type «Off
Exchange».
13.2.5.
Inhalt der Meldung
Meldungen sind als Abschlussmeldung oder Transaktionsmeldung mit folgendem Inhalt zu versehen:
a. Identifikation des meldepflichtigen Effektenhändlers: Registrierungsnummer (wenn gemäss
Meldereglement gemeldet wird); Member-ID und Händler-ID (Handelsreglement Weisung 3);
b. Bezeichnung der Geschäftsart: Kauf oder Verkauf;
c. Identifikation der umgesetzten Effekten: ISIN;
d. Umfang der Ausführung: Stückzahl der gehandelten Effekten respektive Kontrakte
beziehungsweise Nominal bei Anleihen;
e. Kurs: Abschlusskurs beziehungsweise Preis ohne Kommission und Gebühr (inklusive Angabe der
Währung);
f.
Zeitpunkt der Ausführung respektive bei Auftragsweitergabe der Zeitpunkt der Erfüllung des
Auftrags: Abschlussdatum und Abschlusszeit;
g. Valutadatum, falls dieses von der allgemeinen Regel abweicht: Valutadatum entspricht der
allgemeinen Regel, wenn die Abschlüsse drei Börsentage nach Abschluss übertragen und bezahlt
werden (T+3);
h. Angabe, ob es sich um ein Eigen- oder um ein Kundengeschäft handelt: Eigengeschäft (Handel
in eigenem Namen und auf eigene Rechnung) oder Kundengeschäft (Handel in eigenem Namen,
aber auf Rechnung eines Kunden);
i.
Bezeichnung der Gegenpartei: bei Abschlüssen: meldepflichtiger Effektenhändler; übriger
Effektenhändler oder Kunde. Bei Auftragsweitergaben: Name des Auftragnehmers;
j.
Handelsplatz: Handelsplatzcode;
k. Trade Type: Kennzeichnung, welche die Meldung weiter spezifiziert.
13.2.6.
Abschlussmeldung
Alle an einem Abschluss beteiligten Effektenhändler melden der Meldestelle den Abschluss als
Abschlussmeldung.
13.2.6.1.
Einseitige Abschlussmeldung (One-sided Trade Report)
Der Händler setzt seinen mit einem Nicht-Effektenhändler eingegangenen Abschluss im STI (alternativ
auch im Reporting Tool möglich) auf und die Meldung wird an den PTP gesendet. SIX kann nicht mit dem
Settlement instruiert werden.
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Handel an SIX Swiss Exchange 2014
13.2.6.2.
Melde-, Börsen- und Publikationspflicht
Zweiseitige Abschlussmeldung (Two-sided Trade Report)
Der Teilnehmer meldet eingegangene Abschlüsse ausserhalb des Auftragsbuchs mit einem
Börsenteilnehmer oder Reporting Member via STI (alternativ auch via Reporting Tool möglich) als
zweiseitige Abschlussmeldung.
Eine der beiden Parteien gibt ihre Seite der Abschlussmeldung innerhalb der vorgeschriebenen Meldefrist
ein («fire & forget»). Sie erhält eine sofortige Rückmeldung vom System (Status «Pending») über die
eingegangene Meldung. Parallel wird die in den Abschluss involvierte Gegenpartei über die Meldung
informiert (Trade Message Status «Alleged»).
Die Gegenpartei hat zwei Möglichkeiten, die Abschlussmeldung innerhalb der vorgeschriebenen
Meldefrist zu bestätigen:
a) «Enter and Accept»: Die eingegebene Abschlussmeldung wird von der Gegenpartei akzeptiert.
b) «Enter and Match»: Die Gegenseite übermittelt ihrerseits ihre Seite der Abschlussmeldung («fire &
forget»). Das System vergleicht die beiden unabhängigen Meldungen auf ihre Gleichheit und
informiert bei Übereinstimmung mit einer Meldung beide Parteien über den zur Kenntnis
genommenen Abschluss («Off Book Trades»).
Zweiseitige Abschlussmeldungen können bis 22.00 Uhr des folgenden Börsentages bestätigt werden.
Sollte dies nicht der Fall sein, bleibt die unbestätigte Abschlussmeldung bestehen und gilt für den
Absender als regulatorisch korrekt gemeldet.
Weiterhin existiert die Funktionalität «Delete», mit der noch unbestätigte Abschlussmeldungen von der
eingebenden Partei gelöscht werden können, bevor eine Bestätigung erfolgt ist. Die Löschung von
unbestätigten zweiseitigen Abschlussmeldungen ist bis maximal Ende des Börsentag nach der Eingabe
möglich (T+1).
Zweiseitige Abschlussmeldungen zwischen zwei Börsenteilnehmern können durch SIX Swiss Exchange
automatisch für die Abwicklung instruiert werden. Sofern es sich um eine CCP-fähige Effekte handelt,
können diese Abschlüsse während des Börsentages auch mittels einer zentralen Gegenpartei
abgerechnet werden.
13.2.6.3.
Meldefristen
Während der Handelszeiten müssen Abschlüsse grundsätzlich sofort gemeldet werden, jedoch nicht
später als drei Minuten ab Zustandekommen. Ausserhalb der Handelszeit sind Abschlüsse bis spätestens
vor Handelseröffnung des nächsten Börsentages zu melden. Die Teilnehmer müssen ihre Abschlüsse mit
den Funktionalitäten ein- oder zweiseitige Abschlussmeldung (One-sided Trade Report oder Two-sided
Trade Report) melden.
VWAP (Volume Weighted Average Price)-Abschlüsse sind der Meldestelle spätestens 30 Minuten nach
Handelsschluss mit dem tatsächlich erzielten VWAP und dem Trade Type «Special Price» zu melden,
falls es sich dabei um ein Verpflichtungsgeschäft (Festpreisgeschäft ausserhalb der Börse) handelt.
Abschlüsse
Späteste Meldefrist während der Handelszeit
Abschlüsse in allen Effekten ausser Anleihen
3 Minuten nach Abschluss
Abschlüsse in Anleihen
bis zur Handelseröffnung des folgenden Börsentages
VWAP
30 Minuten nach Handelsschluss
100 | 205
Handel an SIX Swiss Exchange 2014
Melde-, Börsen- und Publikationspflicht
Hinweis:
Da für Börsenteilnehmer der Clearing-Tag um 18.15 Uhr endet, ist es wichtig, dass für die rechtzeitige
Abrechnung über die zentrale Gegenpartei die zweiseitigen Abschlussmeldungen vor Ende des ClearingTages bestätigt sind. Unbestätigte zweiseitige Abschlussmeldungen sowie einseitige
Abschlussmeldungen können nicht automatisch abgewickelt werden. Es wird deshalb empfohlen, alle
noch offenen eigenen Meldungen («Pending») und alle noch offenen Meldungen von Gegenparteien
(«Alleged») zwischen Handelsschluss und 18.15 Uhr zu bearbeiten beziehungsweise auf eine
Bestätigung zu achten.
13.2.6.4.
Publikation
Die Meldestelle publiziert alle Angaben, die für die Transparenz des Effektenhandels erforderlich sind.
Dies gilt namentlich für die Kursinformation über die gehandelten Effekten und deren Handelsvolumen.
Die Meldestelle publiziert die Angaben unverzüglich.
Bei Aktien und Anlagefonds kann der Händler Abschlüsse, die bestimmten Kriterien genügen, verzögert
publizieren. Als Kriterien gelten Mindestvolumen abhängig vom durchschnittlichen Tagesumsatz sowie
die Tatsache, dass das Effektengeschäft zwischen einem Effektenhändler, der für eigene Rechnung
handelt (Nostro), und einem Kunden dieses Effektenhändlers abgeschlossen wurde.
Die verzögerte Publikation richtet sich nach dem anwendbaren durchschnittlichen Tagesumsatz (DTU)
der betreffenden Effekten im Markt der Primärkotierung (siehe Anhang A des Meldereglements). Die
Meldestelle berechnet die DTUs periodisch und publiziert diese auf der Webseite von SIX Swiss
Exchange.
Die verzögerte Publikation kann vom Effektenhändler mit einer Kennzeichnung der Meldung (Trade Type
«Deferred Publication») beantragt werden.
Die Publikation von Abschlüssen in an SIX Swiss Exchange kotierten CHF-Anleihen erfolgt ebenfalls
umgehend. Der Effektenhändler kann die Publikation bis vor Handelseröffnung des folgenden
Handelstages verzögern.
Die Publikation von Abschlüssen in an SIX Swiss Exchange kotierten internationalen Anleihen erfolgt
monatlich kumuliert und nach Sektoren aggregiert. Es werden nur die Umsätze publiziert.
13.2.7.
Transaktionsmeldung
Teilnehmer und Reporting Members melden Transaktionen aus der Weiterleitung des Auftrags an eine
andere Partei ohne Einfluss auf den Preis als Transaktionsmeldung über das Reporting Tool.
Transaktionsmeldungen können auch tagsüber gesammelt und als Sammeldatei über das Transaction
File Interface (TFI) übertragen werden. Sie dürfen allerdings nicht kumuliert oder genettet werden.
13.2.7.1.
Abschluss an von FINMA anerkannter ausländischer Börse oder MTF
Ein Effektenhändler, der eine inländische Effekte an einer von der FINMA anerkannten ausländischen
Börse oder MTF (Multilateral Trading Facility) handelt, hat der Meldestelle diesen Abschluss zusätzlich
als Transaktionsmeldung zu melden, vorausgesetzt, der Abschluss wurde im Ausland innerhalb der
gleichen Fristen publiziert. Alle anderen Abschlüsse sind als Abschlussmeldungen zu melden.
Ausländische Börsenteilnehmer sind von der zusätzlichen Transaktionsmeldepflicht ausgenommen,
soweit sie nach ihrem Heimatrecht eine gleichwertige Meldepflicht zu erfüllen haben und diese auch
erfüllen.
101 | 205
Handel an SIX Swiss Exchange 2014
13.2.7.2.
Melde-, Börsen- und Publikationspflicht
Meldefristen
Eine Transaktion ist bis spätestens vor Handelseröffnung des nachfolgenden Börsentages zu melden.
13.2.7.3.
Publikation
Transaktionsmeldungen werden nicht publiziert.
13.2.8.
Delivery Report
Mit dem Delivery Report können auch Abwicklungsinstruktionen und Transaktionsmeldungen erteilt
werden. Er kann auch zur Bestätigung von Kommissionen benutzt werden.
Delivery Reports mit Einzelheiten zu Kommissionen oder der Kennzeichnung einer Transaktionsmeldung
sind im Trade Reconciliation Report (TRR) enthalten, der über das Reporting GUI abrufbar ist.
13.2.9.
Veröffentlichung
Abschlussmeldungen werden vom PTP zur Publikation an die Marktdatenschnittstellen (MDI und IMI)
geleitet.
13.2.10.
Abwicklung von Abschlussmeldungen
Die Abschlussmeldung ermöglicht es dem Börsenteilnehmer, folgende drei Clearing- und SettlementOptionen für die Abwicklung des Abschlusses mit anderen Börsenteilnehmern auszuwählen:
a. Automatisch
Die Abschlussmeldung wird anhand der im Börsensystem aufgesetzten Clearing- und SettlementInstruktionen automatisch (Clearing via zentrale Gegenpartei [CCP] und Settlement beim
Zentralverwahrer [CSD]) abgewickelt.
Hinweis:
Abschlussmeldungen können bis 22.00 Uhr eingegeben werden. Da der Clearing-Tag (Verarbeitung via
CCP) um 18.15 Uhr endet, ist die automatische Abwicklung hiernach nicht mehr möglich. Wird die Option
«automatisch» nach 18.15 Uhr ausgewählt, initiiert das Börsensystem die nächstmögliche
Abwicklungsvariante «Ohne CCP».
b. Ohne CCP
Die Abschlussmeldung soll oder kann nicht durch den CCP verarbeitet werden. Daher wird die
Abschlussmeldung automatisch unter Ausschluss des CCP beim CSD abgewickelt.

Die Abschlussmeldung wird ausserhalb des Clearing-Tages eingegeben.

Die Abschlussmeldung beinhaltet eine Kommission.

Die Wertschrift ist nicht CCP-fähig.
c.
Manuell
Das Clearing und Settlement erfolgt durch die zwei in der Abschlussmeldung involvierten
Börsenteilnehmer anhand manueller Eingabe der Instruktionen.
102 | 205
Handel an SIX Swiss Exchange 2014
Weisung 6:
Marktinformationen
13.3.
Publikationspflicht
13.3.1.
Markttransparenz
Melde-, Börsen- und Publikationspflicht
Mit der Publikation der Marktinformationen durch SIX Exfeed AG, eine Tochtergesellschaft von SIX Swiss
Exchange, wird dem Bedürfnis nach Transparenz Rechnung getragen. Über die MarktdatenSchnittstellen des Börsensystems (IMI und MDI) und den separaten Swiss Market Feed (SMF) werden
der zuletzt bezahlte börsliche Kurs mit Volumen und Zeit, der beste Geld- und Briefkurs mit Volumen
sowie die Markttiefe, das kumulierte Tagesvolumen von Abschlüssen an der Börse inner- und ausserhalb
des Auftragsbuchs, der Status des Auftragsbuchs, die Handelszeiten und allfällige Interventionen der
Börse an aussenstehende Informationsvermittler (SIX Financial Information, Thomson Reuters,
Bloomberg usw.) verbreitet. Den registrierten Händlern stehen neben diesen Handelsdaten zusätzlich
das zentrale Auftragsbuch sowie laufende Preis-/Volumeninformationen über den Handel an der Börse
ausserhalb des Auftragsbuchs in Echtzeit zur Verfügung (vorbehalten bleibt eine Verzögerung der
Publikation).
Einzelheiten regelt die Weisung 6 «Marktinformationen».
13.3.1.1.
Nutzung von Marktinformationen, die über die Handelsplattform SWXess übermittelt
werden
Marktinformationen (Markt- und Valorenstammdaten) können von interessierten Abteilungen und
Personen des Teilnehmers zur Einsicht und zur Nutzung verwendet werden. Die institutsinterne
Weitergabe ist kostenpflichtig erlaubt. Marktinformationen können an Zweigniederlassungen
weitergegeben werden. Die Weitergabe von Marktinformationen darf nur ab der technischen Schnittstelle
der Handelsplattform SWXess erfolgen.
Die Weitergabe von Marktinformationen an Dritte ist im Rahmen des jeweils gültigen SIX Exfeed AG Data
Distribution Agreements zulässig. Der Teilnehmer hat den Dritten vertraglich zu verpflichten, nicht
seinerseits die erhaltenen Daten weiterzugeben. Eine anderslautende Vereinbarung des Teilnehmers mit
SIX Exfeed AG geht dieser Bestimmung vor.
Sofern Teilnehmer von der erweiterten institutsinternen Nutzung von Marktinformationen durch andere
als durch registrierte Händler oder von der Möglichkeit der institutsexternen Weitergabe von
Marktinformationen an Dritte Gebrauch machen, erhebt SIX Swiss Exchange, respektive die mit ihr
verbundene SIX Exfeed AG, Marktdatengebühren (Exchange Fees). Die Gebühr bezieht sich auf die
Zurverfügungstellung von Daten und die Benutzung der Schnittstellen der Handelsplattform SWXess
gemäss dem Handelsreglement und den sich daran anlehnenden Weisungen.
13.3.2.
Weiterführende
Infos:
- BEHG
- BEHVFINMA
Transparenz durch die Publikationspflicht
SIX Swiss Exchange und SIX Structured Products Exchange AG sind gesetzlich verpflichtet, alle
Angaben zu veröffentlichen, die für die Transparenz des Effektenhandels erforderlich sind. Die
Publikationspflicht umfasst Informationen über die Kurse und den Umsatz des Effektenhandels an der
Börse. Details zur Publikationspflicht sind in Art. 5 Abs. 3 BEHG geregelt.
13.3.3.
Publizierte Daten

der letztbezahlte börsliche Kurs mit Volumen und Zeit (laufende Übermittlung)

der beste Geld- und Briefkurs mit Volumen (kumuliert und laufend)

die Börsenperiode sowie allfällige Interventionen der Börse (zum Beispiel Suspendierung eines Titels)

der Auftragsbuchstatus (Trading, Pre Opening, Stop Trading, Suspended, Break, Between Auctions)
103 | 205
Handel an SIX Swiss Exchange 2014

Melde-, Börsen- und Publikationspflicht
die Markttiefe
13.3.4.
Art der Publikation
Es existieren keine gesetzlichen Vorgaben über Art und Zeitpunkt der Veröffentlichung. Die Teilnehmer
von SIX Swiss Exchange und SIX Structured Products Exchange AG erhalten die Informationen in
Echtzeit über das Handelssystem oder mit Hilfe von SIX Exfeed AG über weitere elektronische Feeds:

Swiss Market Feed (SMF)

Quote Market Feed (QMF)

Market Data Interface (MDI)

ITCH Market Data Interface (IMI)
Informationsvermittler wie SIX Financial Information, Thomson Reuters und Bloomberg machen die
Informationen auf Grundlage dieser Feeds öffentlich zugänglich.
13.3.5.
Verzögerte Publikation
Für Abschlüsse in Aktien und Anlagefonds gibt es die Möglichkeit der verzögerten Publikation. Dies ist
abhängig vom durchschnittlichen Tagesumsatz (DTU). Die Publikation kann vom Händler verzögert
werden, falls das Effektengeschäft zwischen einem Effektenhändler, der für eigene Rechnung handelt
(Nostro), und einem Kunden dieses Effektenhändlers stattfindet.
Die Meldestelle publiziert den massgebenden DTU pro Effekte zusammen mit den Stammdaten (siehe
auch Übersicht in Kapitel 8.1).
104 | 205
Handel an SIX Swiss Exchange 2014
Clearing und Settlement
14. Clearing und Settlement
14.1.
Die Swiss Value Chain
Unter Swiss Value Chain versteht man den elektronischen Verbund der Systeme von SIX Swiss
Exchange und SIX Structured Products Exchange AG (Handel), SIX x-clear AG (Verrechnung), SIX
Securities Services (Abwicklung) und der Schweizerischen Nationalbank (Zahlungsverkehr), dessen
Wertschöpfungskette sich durch hohe Verarbeitungsgeschwindigkeit und Effizienz auszeichnet.
Ausschliesslich Geschäfte in Effekten, die an SIX Swiss Exchange gehandelt werden, sind Gegenstand
der börslichen Geschäftsart. Diese Geschäfte sind drei Bankwerktage nach Abschluss übertrag- und
zahlbar (T+3), das heisst Lieferung und Zahlung aus einer Börsentransaktion erfolgen gemäss den
Usanzen.
Das Clearing für Titel, die an SIX Swiss Exchange kotiert sind, ist zwischen 08.00 und 18.15 Uhr (MEZ)
möglich. Folglich kann das Clearing vor 08.00 Uhr und nach 18.15 Uhr nicht über eine Central
Counterparty abgewickelt werden.
Trade Reversals, die nach Abschluss des Clearing-Tages getätigt werden, können nicht mehr über die
Central Counterparty abgewickelt werden. Diese müssen bilateral zwischen den involvierten Parteien
vollzogen werden. Dem Händler steht jedoch frei, ob das Settlement automatisch oder manuell
vorgenommen wird.
Das Settlement für Titel, die an SIX Swiss Exchange kotiert sind, ist zwischen 06.00 und 22.00 Uhr (MEZ)
möglich.
14.1.1.
Abschluss (Trade)
Anhand eines praktischen Beispiels eines Aktiengeschäftes, das über die Swiss Value Chain
abgeschlossen, abgerechnet und abgewickelt wird, lassen sich die Aufgaben und Funktionen einzelner
Finanzmarktinfrastrukturen und deren Zusammenspiel veranschaulichen. In unserem Beispiel nehmen
wir an, dass die Bank K 1’000 Namenaktien eines Swiss Blue Chips kaufen möchte, während der
Effektenhändler V 1’000 Stück des gleichen Titels verkaufen möchte. Ihre Kauf- bzw. Verkaufsinteressen
bekunden die beiden Parteien mittels Eingabe von Kauf- bzw. Verkaufsaufträgen an der elektronischen
Handelsplattform von SIX Swiss Exchange, an welcher die Titel kotiert und handelbar sind. SIX Swiss
Exchange sammelt die Kauf- und Verkaufsaufträge ihrer Teilnehmer und führt sie gemäss den MatchingRegeln aus.
14.1.2.
Verrechnung (Clearing)
Angenommen, das Matching erfolgt am Montag, 21. Januar 2019 in einem CCP-fähigen Produkt (nicht
alle Produkte qualifizieren sich dafür). In dem Moment, in dem die Kauf- bzw. Verkaufsaufträge
zusammengeführt werden, tritt die zentrale Gegenpartei (Central Counter Party, CCP) SIX x-clear AG
automatisch zwischen die beiden Handelsparteien und wird für die Bank K zum Verkäufer und für den
Effektenhändler V zum Käufer. Somit entstehen die zwei folgenden Verträge:
1. Der Effektenhändler V verpflichtet sich, am Erfüllungstag (Donnerstag, 24. Januar 2019) SIX x-clear
AG die 1’000 Namenaktien zu liefern; SIX x-clear AG verpflichtet sich im Gegenzug, am selben
Datum dem Effektenhändler V den Transaktionsbetrag zu überweisen.
2. SIX x-clear AG verpflichtet sich, am Erfüllungstag (Donnerstag, 24. Januar 2019) der Bank K 1’000
Namenaktien des Swiss Blue Chip Titels zu liefern; Bank K verpflichtet sich im Gegenzug, am selben
Datum SIX x-clear AG den vollen Betrag zu überweisen.
Als zentrale Gegenpartei garantiert SIX x-clear AG die Erfüllung ihrer Verpflichtungen. Als Teil ihres
Risikomanagements verlangt SIX x-clear AG von ihren Teilnehmern Sicherheiten in Form von Margen
105 | 205
Handel an SIX Swiss Exchange 2014
Clearing und Settlement
und Beiträgen an einen Default Fund – eine Art Versicherungspool –, auf die sie im Bedarfsfall zur
Deckung allfälliger Verluste zurückgreifen kann. Die von den Teilnehmern zu leistenden Margen
beziehungsweise Default-Fund-Beiträge hängen von der Höhe und der Volatilität ihrer Risikopositionen
sowie ihrer Bonität ab.
14.1.3.
Abwicklung/Zahlung (Settlement/Payment)
Am Erfüllungstag, dem 24. Januar 2014, werden die oben genannten Verpflichtungen über die
Schnittstelle zwischen dem Zahlungssystem SIC und dem Effektenabwicklungssystem SECOM von SIX
Securities Services wie folgt abgewickelt:
1. SECOM prüft, ob der Effektenhändler V in seinem Depot bei SIX Securities Services über genügend
Namenaktien des entsprechenden Titels verfügt, und blockiert gegebenenfalls 1’000 Titel.
Anschliessend sendet SECOM eine Instruktion an SIC, um die Geldseite der Transaktion
abzuwickeln. Vorausgesetzt, SIX x-clear AG verfügt über das notwendige Guthaben bei der SNB,
wird der entsprechende Betrag über SIC zugunsten des Effektenhändlers V überwiesen.
Anschliessend bestätigt SIC gegenüber SECOM die erfolgreiche Abwicklung der Geldseite, worauf
die im SECOM blockierten 1’000 Namenaktien vom Depot des Effektenhändlers V unmittelbar in das
Depot von SIX x-clear AG transferiert werden.
2. SECOM prüft, ob SIX x-clear AG in ihrem Depot bei SIX Securities Services über genügend
Namenaktien verfügt, und blockiert gegebenenfalls 1’000 Titel. Gleichzeitig sendet SECOM eine
Instruktion an SIC, um die Geldseite der Transaktion abzuwickeln. Vorausgesetzt, die Bank K verfügt
über das notwendige Guthaben bei der SNB, wird der volle Betrag über SIC zugunsten von SIX xclear AG überwiesen. Anschliessend bestätigt SIC gegenüber SECOM die erfolgreiche Abwicklung
der Geldseite, worauf die im SECOM blockierten 1’000 Namenaktien vom Depot von SIX x-clear AG
unmittelbar in das Depot der Bank K transferiert werden.
14.1.4.
Buy-In
Im ausserordentlichen Fall, dass der Verkäufer am Erfüllungstag, dem 24. Januar 2014, die verkauften
Aktien nicht komplett liefern kann, muss ein Buy-In vorgenommen werden.
Bei CCP-fähigen Titeln, die über das Clearinghaus SIX x-clear AG abgewickelt werden, wird das Buy-In 4
Tage nach dem Settlement Date (das heisst Trade Date +7 Tage) eingeleitet.
106 | 205
Handel an SIX Swiss Exchange 2014
Clearing und Settlement
Abbildung: Swiss Value Chain
107 | 205
Handel an SIX Swiss Exchange 2014
Matching-Szenarien
15. Matching-Szenarien
15.1.
CLOB – Auktionsszenarien
Szenario 1
Das Auftragsbuch befindet sich in einer Auktion.
Es können keine Aufträge ausgeführt werden.
Referenzpreis: CHF 60,00
Bid
Ask
Bid
Art
Size
Ask
Art
Size
Bid
Ask
Size
Art
Price
Size
Art
Order
100
50,00
53,00
120
Order
56,00
100
Order
Order
200
49,00
56,00
100
Order
53,00
120
Order
Order
100
48,00
Order
100
50,00
Order
500
46,00
Order
200
49,00
Order
100
48,00
Order
500
46,00
Resultat:
Der theoretische Eröffnungspreis kann nicht ermittelt werden.
Das Auftragsbuch wechselt in den Status «Handel», ohne dass ein Auftrag ausgeführt werden kann.
Szenario 2
Das Auftragsbuch befindet sich in einer Auktion.
Es verbleibt kein limitierter Auftrag im Auftragsbuch, der besser ist als das arithmetische Mittel der letzten
zwei limitierten Aufträge, die gegeneinander ausgeführt wurden.
Kursabstufung: CHF 1,00
Referenzpreis: CHF 41,00
Arithmetisches Mittel: CHF 39,50
(gerundet auf CHF 40,00)
Bid
Ask
Bid
Ask
Art
Size
Bid
Ask
Size
Art
Art
Size
Price
Order
100
40,00
39,00
100
Order
Order
100
40,00
Order
200
39,00
Order
200
39,00
Size
Art
100
Order
Resultat:
Der theoretische Eröffnungspreis beträgt CHF 40,00.
In der Eröffnung werden 100 Stück zu einem Preis von CHF 40,00 (gerundetes arithmetisches Mittel)
ausgeführt.
108 | 205
Handel an SIX Swiss Exchange 2014
Matching-Szenarien
Szenario 3
Das Auftragsbuch befindet sich in einer Auktion.
Es verbleibt ein limitierter Kaufauftrag im Auftragsbuch, der besser ist als das arithmetische Mittel der
letzten zwei limitierten Aufträge, die gegeneinander ausgeführt wurden.
Kursabstufung: CHF 0,25
Referenzpreis: CHF 41,00
Arithmetisches Mittel: CHF 39,50
Bid
Ask
Bid
Ask
Art
Size
Bid
Ask
Size
Art
Art
Size
Price
Order
100
40,00
39,00
100
Order
Order
100
40,00
Order
200
39,75
Order
200
39,75
39,00
Size
Art
100
Order
Resultat:
Der theoretische Eröffnungspreis beträgt CHF 39,75.
In der Eröffnung werden 100 Stück zu einem Preis von CHF 39,75 ausgeführt.
Szenario 4
Das Auftragsbuch befindet sich in einer Auktion.
Es verbleibt ein limitierter Verkaufsauftrag im Auftragsbuch, der besser ist als das arithmetische Mittel der
letzten zwei limitierten Aufträge, die gegeneinander ausgeführt wurden.
Kursabstufung: CHF 0,25
Referenzpreis: CHF 41,00
Arithmetisches Mittel: CHF 39,50
Bid
Ask
Bid
Ask
Art
Size
Bid
Ask
Size
Art
Art
Size
Price
Size
Art
Order
100
40,00
39,00
100
Order
Order
100
40,00
39,25
200
Order
39,25
200
Order
39,00
100
Order
Resultat:
Der theoretische Eröffnungspreis beträgt CHF 39,25.
In der Eröffnung werden 100 Stück zu einem Preis von CHF 39,25 ausgeführt.
109 | 205
Handel an SIX Swiss Exchange 2014
Matching-Szenarien
Szenario 5
Das Auftragsbuch befindet sich in einer Auktion.
Der theoretische Eröffnungspreis (TOP) führt zu einer verzögerten Eröffnung «Delayed Opening».
Stop Trading Range: 5%
Referenzpreis: CHF 50,00
Arithmetisches Mittel: CHF 53,00
Bid
Ask
Bid
Ask
Art
Size
Bid
Ask
Size
Art
Art
Size
Price
Order
100
56,00
50,00
100
Order
Order
100
56,00
50,00
Size
Art
100
Order
Resultat:
Der theoretische Eröffnungspreis beträgt CHF 53,00.
Die Eröffnung ist verzögert («Delayed Opening»), weil der TOP mehr als die Stop Trading Range (5%)
vom Referenzpreis (CHF 50,00) abweicht.
Szenario 6
Das Auftragsbuch befindet sich in einer Auktion.
Der theoretische Eröffnungspreis (TOP) führt zu einer verzögerten Eröffnung.
Stop Trading Range: 5%
Referenzpreis: CHF 48,00
Bid
Ask
Bid
Ask
Art
Size
Bid
Ask
Size
Art
Art
Size
Price
Order
100
56,00
50,00
100
Order
Order
100
56,00
Order
100
54,00
Order
100
54,00
50,00
Size
Art
100
Order
Resultat:
Der theoretische Eröffnungspreis beträgt CHF 54,00 (da ein verbleibender Kaufauftrag besser wäre als
das arithmetische Mittel der zwei limitierten Aufträge, die gegeneinander ausgeführt würden).
Die Eröffnung ist verzögert («Delayed Opening»), weil der TOP mehr als die Stop Trading Range vom
Referenzpreis abweicht.
110 | 205
Handel an SIX Swiss Exchange 2014
Matching-Szenarien
Szenario 7
Das Auftragsbuch befindet sich in einer Auktion.
Der theoretische Eröffnungspreis (TOP) führt zu einer verzögerten Eröffnung.
Stop Trading Range: 5%
Referenzpreis: CHF 45,00
Bid
Ask
Bid
Ask
Art
Size
Bid
Ask
Size
Art
Art
Size
Price
Size
Art
Order
100
56,00
48,00
100
Order
Order
100
56,00
49,00
100
Order
49,00
100
Order
48,00
100
Order
Resultat:
Der theoretische Eröffnungspreis beträgt CHF 49,00.
Die Eröffnung ist verzögert («Delayed Opening»), weil der TOP mehr als die Stop Trading Range vom
Referenzpreis abweicht.
Szenario 8
Das Auftragsbuch befindet sich in einer Auktion.
Der unlimitierte Auftrag (Bestens) kann nicht ausgeführt werden.
Referenzpreis: CHF 50,00
Bid
Ask
Bid
Art
Size
Bid
Ask
Size
Art
Order
100
50,00
M
300
Order
Order
50
49,00
Art
Size
Ask
Price
Size
Art
Market
300
Order
Order
100
50,00
Order
50
49,00
Resultat:
Das Auftragsbuch kann nicht eröffnen (Non Opening wegen Bestens-Überhang).
Falls ein unlimitierter Auftrag nicht vollständig ausgeführt werden kann, geht das Auftragsbuch in den
Status «Non Opening», weil kein theoretischer Preis berechnet werden kann.
111 | 205
Handel an SIX Swiss Exchange 2014
Matching-Szenarien
Szenario 9
Das Auftragsbuch befindet sich in einer Auktion.
Die unlimitierten Aufträge (Bestens) können ausgeführt werden. Es verbleiben keine limitierten Aufträge,
die besser sind als der Referenzpreis.
Referenzpreis: CHF 49,00
Bid
Ask
Bid
Ask
Art
Size
Bid
Ask
Size
Art
Art
Size
Price
Size
Art
Order
100
M
M
100
Order
Order
100
Market
100
Order
Order
100
49,00
51,00
200
Order
51,00
200
Order
Order
100
49,00
Resultat:
Der theoretische Eröffnungspreis beträgt CHF 49,00.
In der Eröffnung werden 100 Stück zu einem Preis von CHF 49,00 ausgeführt.
Szenario 10
Das Auftragsbuch befindet sich in einer Auktion.
Der verbleibende limitierte Kaufauftrag ist besser als der Referenzpreis.
Referenzpreis: CHF 44,00
Bid
Ask
Bid
Ask
Art
Size
Bid
Ask
Size
Art
Art
Size
Price
Size
Art
Order
100
M
M
200
Order
Order
100
Market
200
Order
Order
200
46,00
Order
200
46,00
Order
200
45,00
Order
200
45,00
Resultat:
Der theoretische Eröffnungspreis beträgt CHF 46,00.
In der Eröffnung werden 200 Stück zu einem Preis von CHF 46,00 ausgeführt.
112 | 205
Handel an SIX Swiss Exchange 2014
Matching-Szenarien
Szenario 11
Das Auftragsbuch befindet sich in einer Auktion.
Der verbleibende limitierte Verkaufsauftrag ist besser als der Referenzpreis.
Referenzpreis: CHF 44,00
Bid
Ask
Bid
Ask
Art
Size
Bid
Ask
Size
Art
Art
Size
Price
Size
Art
Order
100
M
M
50
Order
Order
100
Market
50
Order
42,00
100
Order
43,00
100
Order
43,00
100
Order
42,00
100
Order
Resultat:
Der theoretische Eröffnungspreis beträgt CHF 42,00.
In der Eröffnung werden 100 Stück zu einem Preis von CHF 42,00 ausgeführt.
Szenario 12
Das Auftragsbuch befindet sich in einer Auktion.
Der theoretische Eröffnungspreis (TOP) führt zu einer verzögerten Eröffnung.
Stop Trading Range: 5%
Referenzpreis: CHF 50,00
Bid
Ask
Bid
Ask
Art
Size
Bid
Ask
Size
Art
Art
Size
Price
Size
Art
Order
100
M
M
100
Order
Order
100
Market
100
Order
Order
100
53,00
Order
100
53,00
Resultat:
Der theoretische Eröffnungspreis beträgt CHF 53,00 (da ein verbleibender Kaufauftrag besser wäre als
der Referenzpreis).
Die Eröffnung ist verzögert («Delayed Opening»), weil der TOP mehr als die Stop Trading Range vom
Referenzpreis abweicht.
113 | 205
Handel an SIX Swiss Exchange 2014
Matching-Szenarien
Szenario 13
Das Auftragsbuch befindet sich in einer Auktion.
Der theoretische Eröffnungspreis (TOP) führt zu einer verzögerten Eröffnung.
Stop Trading Range: 5%
Referenzpreis: CHF 50,00
Bid
Ask
Bid
Ask
Art
Size
Bid
Ask
Size
Art
Art
Size
Price
Size
Art
Order
100
M
M
100
Order
Order
100
Market
100
Order
47,00
100
Order
47,00
100
Order
Resultat:
Der theoretische Eröffnungspreis beträgt CHF 47,00 (da ein verbleibender Verkaufsauftrag besser wäre
als der Referenzpreis).
Die Eröffnung ist verzögert («Delayed Opening»), weil der TOP mehr als die Stop Trading Range vom
Referenzpreis abweicht.
Szenario 14
Das Auftragsbuch befindet sich in einer Auktion.
Keine verbleibende Limite hat einen besseren Preis als die zuletzt zusammengeführten Limiten.
Referenzpreis: CHF 44,00
Bid
Ask
Bid
Ask
Art
Size
Bid
Ask
Size
Art
Art
Size
Price
Order
200
M
45,00
200
Order
Order
200
Market
Order
100
41,00
Order
100
40,00
45,00
Order
100
41,00
Order
100
40,00
Size
Art
200
Order
Resultat:
Der theoretische Eröffnungspreis beträgt CHF 45,00.
In der Eröffnung werden 200 Stück zu einem Preis von CHF 45,00 ausgeführt.
114 | 205
Handel an SIX Swiss Exchange 2014
Matching-Szenarien
Szenario 15
Das Auftragsbuch befindet sich in einer Auktion.
Keine verbleibende Kauflimite hat einen besseren Preis als die zuletzt zusammengeführten
Verkaufslimiten.
Referenzpreis: CHF
44,00
Bid
Ask
Bid
Ask
Art
Size
Bid
Ask
Size
Art
Art
Size
Price
Size
Art
Order
100
M
44,00
100
Order
Order
100
Market
300
45,00
45,00
200
Order
Order
100
46,00
500
44,00
Order
200
45,00
200
Order
Order
500
44,00
100
Order
Order 100
Order 200
Order
Resultat:
Der theoretische Eröffnungspreis beträgt CHF 45,00.
In der Eröffnung werden 300 Stück zu einem Preis von CHF 45,00 ausgeführt.
Szenario 16
Das Auftragsbuch befindet sich in einer Auktion.
Die verbleibende Verkaufslimite hat einen besseren Preis als die zuletzt zusammengeführten Kauflimiten.
Referenzpreis: CHF 44,00
Bid
Ask
Bid
Art
Size
Bid
Ask
Size
Art
Order
100
43,00
M
100
42,00
Art
Ask
Price
Size
Art
Order
Market
100
Order
100
Quote
44,00
200
Order
43,00
500
Order
43,00
500
Order
44,00
200
Order
42,00
100
Order
Order
Size
100
Resultat:
Der theoretische Eröffnungspreis beträgt CHF 42,00 (da ein verbleibender Verkaufsauftrag besser wäre
als die Limitorder).
In der Eröffnung werden 100 Stück zu einem Preis von CHF 42,00 ausgeführt.
115 | 205
Handel an SIX Swiss Exchange 2014
Matching-Szenarien
Szenario 17
Das Auftragsbuch befindet sich in einer Auktion.
Der theoretische Eröffnungspreis (TOP) führt zu einer verzögerten Eröffnung.
Stop Trading Range: 5%
Referenzpreis: CHF 45,00
Bid
Ask
Bid
Art
Size
Ask
Art
Size
Bid
Ask
Size
Art
Price
Size
Art
Order
100
43,00
M
150
Order
Market
150
Order
Order
100
42,00
Order
100
43,00
Order
500
41,00
Order
100
42,00
Order
200
40,00
Order
500
41,00
Order
200
40,00
Resultat:
Der theoretische Eröffnungspreis beträgt CHF 42,00.
Die Eröffnung ist verzögert («Delayed Opening»), weil der TOP mehr als die Stop Trading Range vom
Referenzpreis abweicht.
116 | 205
Handel an SIX Swiss Exchange 2014
15.2.
Matching-Szenarien
CLOB – Laufender Handel
Szenario 1
Das Auftragsbuch befindet sich im laufenden Handel.
Die Limite des Kaufauftrags ist gleich oder besser im Vergleich zur Verkaufslimite (für die eingehenden
limitierten Aufträge).
Referenzpreis: CHF 42,00
Bid
Art
Order
Ask
Size
Bid
Bid
Ask
Size
Art
39,00
100
Price
Size
Art
Order
43,00
100
Order
41,00
100
Order
100
Order
100
40,00
41,00
100
Order
200
38,00
43,00
100
Order
Art
Size
Ask
Order 100
Order
100
40,00
Order 100
39,00
Order
100
38,00
Order
100
38,00
Resultat:
Ausgeführt werden:
100 Stück zu einem Preis von CHF 40,00
Szenario 2
Das Auftragsbuch befindet sich im laufenden Handel.
Die Differenz zwischen dem zustande kommenden Preis und dem Referenzpreis übersteigt die Stop
Trading Range.
Stop Trading Range: 5%
Referenzpreis: CHF 50,00
Bid
Ask
Bid
Ask
Art
Size
Bid
Ask
Size
Art
Art
Size
Price
Order
100
56,00
50,00
100
Order
Order
100
56,00
50,00
Size
Art
100
Order
Resultat:
Das Auftragsbuch wechselt in den Status «Stop Trading».
117 | 205
Handel an SIX Swiss Exchange 2014
Matching-Szenarien
Szenario 3
Das Auftragsbuch befindet sich im laufenden Handel.
Die Differenz zwischen dem zustande kommenden Preis und dem Referenzpreis übersteigt die Stop
Trading Range.
Stop Trading Range: 5%
Referenzpreis: CHF 50,00
Bid
Ask
Bid
Ask
Art
Size
Bid
Ask
Size
Art
Art
Size
Price
Order
100
51,00
47,00
1’000
Order
Order
100
51,00
Order
100
49,00
Order
100
49,00
Order
100
47,00
Order
100
47,00
Size
Art
1’000
Order
Resultat:
Ausgeführt werden:
100 Stück zu einem Preis von CHF 51,00
100 Stück zu einem Preis von CHF 49,00
Dann wechselt das Auftragsbuch in den Status «Stop Trading».
Szenario 4
Das Auftragsbuch befindet sich im laufenden Handel.
Es befinden sich keine Limiten im Auftragsbuch, die besser sind als der Referenzpreis.
Referenzpreis: CHF 44,00
Bid
Ask
Bid
Ask
Art
Size
Bid
Ask
Size
Art
Art
Size
Price
Size
Art
Order
100
M
M
1’000
Order
Order
100
Market
1’000
Order
Resultat:
Ausführung von 100 Stück zu einem Preis von CHF 44,00
118 | 205
Handel an SIX Swiss Exchange 2014
Matching-Szenarien
Szenario 5
Das Auftragsbuch befindet sich im laufenden Handel.
Die verbleibende Kauflimite im Auftragsbuch ist besser als der Referenzpreis.
Referenzpreis: CHF 44,00
Bid
Ask
Bid
Ask
Art
Size
Bid
Ask
Size
Art
Art
Size
Price
Size
Art
Order
100
M
M
100
Order
Order
100
Market
100
Order
200
45,00
Order
100
45,00
100
44,00
Order
100
45,00
Order
100
44,00
Order 100
Order 100
Order
Resultat:
Ausführung von 100 Stück zu einem Preis von CHF 45,00
Szenario 6
Das Auftragsbuch befindet sich im laufenden Handel.
Die Limite des Verkaufsauftrags ist besser als der Referenzpreis (für die eingehenden unlimitierten
Aufträge).
Referenzpreis: CHF 44,00
Bid
Ask
Bid
Ask
Art
Size
Bid
Ask
Size
Art
Art
Size
Price
Size
Art
Order
100
M
M
100
Order
Order
100
Market
100
Order
42,00
100
Order
44,00
100
Order
43,00
100
Order
43,00
100
Order
44,00
100
Order
42,00
100
Order
Resultat:
Ausführung von 100 Stück zu einem Preis von CHF 42,00
119 | 205
Handel an SIX Swiss Exchange 2014
Matching-Szenarien
Szenario 7
Das Auftragsbuch befindet sich im laufenden Handel.
Eingehender unlimitierter Auftrag wird gegen den besten sich im Auftragsbuch befindenden limitierten
Auftrag ausgeführt.
Referenzpreis: CHF 44,00
Bid
Ask
Bid
Ask
Art
Size
Bid
Ask
Size
Art
Art
Size
Price
Order
200
M
46,00
200
Order
Order
200
Market
Order
100
41,00
Order
100
40,00
46,00
Order
100
41,00
Order
100
40,00
Size
Art
200
Order
Resultat:
Ausführung von 200 Stück zu einem Preis von CHF 46,00
Szenario 8
Das Auftragsbuch befindet sich im laufenden Handel.
Kein limitierter Auftrag ist besser als die eingehende Limite.
Referenzpreis: CHF 44,00
Bid
Ask
Bid
Ask
Art
Size
Bid
Ask
Size
Art
Art
Size
Price
Order
200
M
46,00
200
Order
Order
200
Market
Order
100
41,00
Order
100
40,00
46,00
Order
100
41,00
Order
100
40,00
Size
Art
200
Order
Resultat:
Ausführung von 200 Stück zu einem Preis von CHF 46,00
120 | 205
Handel an SIX Swiss Exchange 2014
Matching-Szenarien
Szenario 9
Das Auftragsbuch befindet sich im laufenden Handel.
Referenzpreis: CHF 44,00
Bid
Ask
Bid
Ask
Art
Size
Bid
Ask
Size
Art
Art
Size
Price
Order
200
M
42,00
200
Order
Order
200
Market
Order
100
46,00
Order
100
46,00
Order
100
40,00
42,00
Order
100
Size
Art
200
Order
40,00
Resultat:
Ausführung von 200 Stück zu einem Preis von CHF 46,00
15.3.
MMB – Auktionsszenarien
Szenario 1
Das Auftragsbuch befindet sich in einer Auktion.
Die Aufträge könnten ausgeführt werden, jedoch befinden sich keine Quotes im Auftragsbuch.
Referenzpreis: CHF 41,00
Bid
Ask
Bid
Ask
Art
Size
Bid
Ask
Size
Art
Art
Size
Price
Order
200
40,00
39,00
100
Order
Order
200
40,00
Order
200
39,00
Order
200
39,00
Size
Art
100
Order
Resultat:
Der theoretische Eröffnungspreis beträgt CHF 40,00.
Die Eröffnung wird verzögert, weil sich kein Quote im Auftragsbuch befindet.
121 | 205
Handel an SIX Swiss Exchange 2014
Matching-Szenarien
Szenario 2
Das Auftragsbuch befindet sich in einer Auktion.
Kein Quote im Auftragsbuch und die verbleibende Kauflimite ist besser als das arithmetische Mittel.
Kursabstufung: CHF 0,25
Referenzpreis: CHF 44,00
Arithmetisches Mittel: CHF
39,50
Bid
Ask
Bid
Ask
Art
Size
Bid
Ask
Size
Art
Art
Size
Price
Order
100
40,00
39,00
100
Order
Order
100
40,00
Order
200
39,75
Order
200
39,75
39,00
Size
Art
100
Order
Resultat:
Der theoretische Eröffnungspreis beträgt CHF 39,75.
Die Eröffnung wird verzögert, weil sich kein Quote im Auftragsbuch befindet.
Szenario 3
Das Auftragsbuch befindet sich in einer Auktion.
Kein Quote im Auftragsbuch und die verbleibende Verkaufslimite ist besser als das arithmetische Mittel.
Kursabstufung: CHF 0,25
Referenzpreis: CHF 44,00
Arithmetisches Mittel: CHF 39,50
Bid
Ask
Bid
Ask
Art
Size
Bid
Ask
Size
Art
Art
Size
Price
Size
Art
Order
100
40,00
39,00
100
Order
Order
100
40,00
39,25
200
Order
39,25
200
Order
39,00
100
Order
Resultat:
Der theoretische Eröffnungspreis beträgt CHF 39,25.
Die Eröffnung wird verzögert, weil sich kein Quote im Auftragsbuch befindet.
122 | 205
Handel an SIX Swiss Exchange 2014
Matching-Szenarien
Szenario 4
Das Auftragsbuch befindet sich in einer Auktion.
Kein Quote im Auftragsbuch und der unlimitierte Auftrag kann nur partiell ausgeführt werden. Keine
Teilausführung bei Non Opening.
Referenzpreis: CHF 50,00
Bid
Ask
Bid
Ask
Art
Size
Bid
Ask
Size
Art
Art
Size
Price
Order
10’000
M
51,00
200
Order
Order
10’000
Market
Order
200
51,00
Order
200
51,00
Size
Art
200
Order
Resultat:
Es kommen keine Ausführungen zustande, da sich das Auftragsbuch im Status «Non Opening» befindet.
15.4.
MMB – Laufender Handel
Szenario 1
Das Auftragsbuch befindet sich im laufenden Handel.
Quotebasierte Preisfindung; es verbleiben keine Limiten im Auftragsbuch, die besser sind als der QuotePreis.
Referenzpreis: CHF 44,00
Bid
Ask
Bid
Ask
Art
Size
Bid
Ask
Size
Art
Art
Size
Price
Order
100
51,00
50,00
200
Quote
Order
100
51,00
Order
200
49,00
50,00
Order
200
Size
Art
200
Quote
49,00
Resultat:
Es werden 100 Stück zu einem Preis von CHF 50,00 ausgeführt.
Quotebasierte Preisfindung: Der Verkaufs-Quote-Preis bestimmt den Abschlusspreis, weil keine
besseren verbleibenden Preislimiten im Auftragsbuch sind als der Quote-Preis.
123 | 205
Handel an SIX Swiss Exchange 2014
Matching-Szenarien
Szenario 2
Das Auftragsbuch befindet sich im laufenden Handel.
Quotebasierte Preisfindung; es verbleiben keine Limiten im Auftragsbuch, die besser sind als der QuotePreis.
Referenzpreis: CHF 44,00
Bid
Ask
Bid
Ask
Art
Size
Bid
Ask
Size
Art
Art
Size
Price
Order
100
46,00
44,00
300
Quote
Order
100
46,00
200
45,00
Order
100
45,00
100
44,00
Order
100
45,00
Order
100
44,00
Size
Art
300
Quote
Order 100
Order 100
Order
Resultat:
Es werden 300 Stück zu einem Preis von CHF 44,00 ausgeführt.
Quotebasierte Preisfindung: Der Verkaufs-Quote-Preis bestimmt den Abschlusspreis, weil keine
besseren verbleibenden Preislimiten im Auftragsbuch sind als der Quote-Preis.
Szenario 3
Das Auftragsbuch befindet sich im laufenden Handel.
Quotebasierte Preisfindung; die verbleibende Kauflimite ist besser als der im Auftragsbuch ankommende
Quote-Preis.
Referenzpreis: CHF 44,00
Bid
Ask
Bid
Ask
Art
Size
Bid
Ask
Size
Art
Art
Size
Price
Order
100
46,00
44,00
150
Quote
Order
100
46,00
200
45,00
Order
100
45,00
100
44,00
Order
100
45,00
Order
100
44,00
Size
Art
150
Quote
Order 100
Order 100
Order
Resultat:
Ausgeführt werden:
100 Stück zu einem Preis von CHF 45,00
50 Stück zu einem Preis von CHF 45,00
Die im Auftragsbuch verbleibenden 150 Stück zu CHF 45,00 bestimmen den Preis der Abschlüsse.
124 | 205
Handel an SIX Swiss Exchange 2014
Matching-Szenarien
Szenario 4
Das Auftragsbuch befindet sich im laufenden Handel.
Quotebasierte Preisfindung mit Quotes und Aufträgen auf der gegenüberliegenden Seite des
eingehenden Quotes.
Referenzpreis: CHF 44,00
Bid
Ask
Bid
Ask
Art
Size
Bid
Ask
Size
Art
Art
Size
Price
Order
100
45,00
39,00
200
Quote
Order
100
45,00
Order
100
44,00
Order
100
44,00
Quote
100
43,00
Quote
100
43,00
Order
100
42,00
Order
100
42,00
Quote
100
41,00
Quote
100
41,00
Order
100
40,00
Order
100
40,00
39,00
Size
Art
200
Quote
Resultat:
Ausgeführt werden:
100 Stück zu einem Preis von CHF 43,00
100 Stück zu einem Preis von CHF 43,00
Der Abschlusspreis von CHF 43,00 entspricht dem Preis des im Auftragsbuch verbleibenden Quotes.
125 | 205
Handel an SIX Swiss Exchange 2014
Matching-Szenarien
Szenario 5
Das Auftragsbuch befindet sich im laufenden Handel.
Quotebasierte Preisfindung mit Quotes und Aufträgen auf der gegenüberliegenden Seite des
eingehenden Quotes.
Referenzpreis: CHF 44,00
Bid
Ask
Bid
Ask
Art
Size
Bid
Ask
Size
Art
Art
Size
Price
Order
100
45,00
39,00
300
Quote
Order
100
45,00
Order
100
44,00
Order
100
44,00
Quote
100
43,00
Quote
100
43,00
Order
100
42,00
Order
100
42,00
Quote
100
41,00
Quote
100
41,00
Order
100
40,00
Order
100
40,00
39,00
Size
Art
300
Quote
Resultat:
Ausgeführt werden:
100 Stück zu einem Preis von CHF 43,00
100 Stück zu einem Preis von CHF 43,00
100 Stück zu einem Preis von CHF 43,00
Der Abschlusspreis von CHF 43,00 entspricht dem Preis des besten Quotes auf der Kaufseite.
126 | 205
Handel an SIX Swiss Exchange 2014
Matching-Szenarien
Szenario 6
Das Auftragsbuch befindet sich im laufenden Handel.
Quotebasierte Preisfindung mit Quotes und Aufträgen auf der gegenüberliegenden Seite des
eingehenden Quotes.
Referenzpreis: CHF 44,00
Bid
Ask
Bid
Ask
Art
Size
Bid
Ask
Size
Art
Art
Size
Price
Order
100
45,00
39,00
400
Quote
Order
100
45,00
Order
100
44,00
Order
100
44,00
Quote
100
43,00
Quote
100
43,00
Order
100
42,00
Order
100
42,00
Quote
100
41,00
Quote
100
41,00
Order
100
40,00
Order
100
40,00
39,00
Size
Art
400
Quote
Resultat:
Ausgeführt werden:
100 Stück zu einem Preis von CHF 43,00
100 Stück zu einem Preis von CHF 43,00
100 Stück zu einem Preis von CHF 43,00
zum Preis des im Auftragsbuch bestehenden Quotes zu CHF 43,00.
100 Stück zu einem Preis von CHF 41,00
zum Preis des verbleibenden Quotes.
127 | 205
Handel an SIX Swiss Exchange 2014
Matching-Szenarien
Szenario 7
Das Auftragsbuch befindet sich im laufenden Handel.
Quotebasierte Preisfindung mit Quotes und Aufträgen auf der gegenüberliegenden Seite des
eingehenden Quotes.
Referenzpreis: CHF 44,00
Bid
Ask
Bid
Ask
Art
Size
Bid
Ask
Size
Art
Art
Size
Price
Order
100
45,00
39,00
550
Quote
Order
100
45,00
Order
100
44,00
Order
100
44,00
Quote
100
43,00
Quote
100
43,00
Order
100
42,00
Order
100
42,00
Quote
100
41,00
Quote
100
41,00
Order
100
40,00
Order
100
40,00
39,00
Size
Art
550
Quote
Resultat:
Ausgeführt werden:
100 Stück zu einem Preis von CHF 43,00
100 Stück zu einem Preis von CHF 43,00
100 Stück zu einem Preis von CHF 43,00
zum Preis des im Auftragsbuch bestehenden Quotes zu CHF 43,00.
100 Stück zu einem Preis von CHF 41,00
100 Stück zu einem Preis von CHF 41,00
zum Preis des im Auftragsbuch bestehenden Quotes zu CHF 41,00.
50 Stück zu einem Preis von CHF 40,00
zum Preis des verbleibenden Auftrags.
128 | 205
Handel an SIX Swiss Exchange 2014
Matching-Szenarien
Szenario 8
Das Auftragsbuch befindet sich im laufenden Handel.
Quotebasierte Preisfindung mit Quotes und Aufträgen auf der gegenüberliegenden Seite des
eingehenden Quotes.
Referenzpreis: CHF 44,00
Bid
Ask
Bid
Ask
Art
Size
Bid
Ask
Size
Art
Art
Size
Price
Order
100
45,00
39,00
1’000
Quote
Order
100
45,00
Order
100
44,00
Order
100
44,00
Quote
100
43,00
Quote
100
43,00
Order
100
42,00
Order
100
42,00
Quote
100
41,00
Quote
100
41,00
Order
100
40,00
Order
100
40,00
39,00
Size
Art
1’000
Quote
Resultat:
Ausgeführt werden:
100 Stück zu einem Preis von CHF 43,00
100 Stück zu einem Preis von CHF 43,00
100 Stück zu einem Preis von CHF 43,00 zum Preis des im Auftragsbuch bestehenden Quotes zu CHF
43,00.
100 Stück zu einem Preis von CHF 41,00
100 Stück zu einem Preis von CHF 41,00 zum Preis des im Auftragsbuch bestehenden Quotes zu CHF
41,00.
100 Stück zu einem Preis von CHF 39,00 zum Preis des verbleibenden Quotes.
129 | 205
Handel an SIX Swiss Exchange 2014
Matching-Szenarien
Szenario 9
Das Auftragsbuch befindet sich im laufenden Handel.
Der eingehende Auftrag könnte ausgeführt werden, sofern Quotes auf der Gegenseite wären.
Referenzpreis: CHF 44,00
Bid
Ask
Bid
Ask
Art
Size
Bid
Ask
Size
Art
Art
Size
Price
Order
100
50,00
49,00
200
Order
Order
100
50,00
Order
100
49,00
Order
100
49,00
Order
100
48,00
Order
100
48,00
Size
Art
200
Order
Resultat:
Es finden keine Ausführungen statt. Der Verkaufsauftrag zu CHF 49,00 führt zu einem Wechsel des
Auftragsbuchstatus von «Trading» zu «Stop Trading», weil kein Quote im Auftragsbuch ist. Der TOP ist
CHF 49,00.
Szenario 10
Das Auftragsbuch befindet sich im laufenden Handel.
Der eingehende Auftrag wird gegen den im Auftragsbuch bestehenden Quote ausgeführt.
Referenzpreis: CHF 44,00
Bid
Ask
Bid
Ask
Art
Size
Bid
Ask
Size
Art
Art
Size
Price
Quote
100
50,00
49,00
200
Order
Quote
100
50,00
Order
100
49,00
Order
100
49,00
Order
100
48,00
Order
100
48,00
Size
Art
200
Order
Resultat:
Ausgeführt werden:
100 Stück zu einem Preis von CHF 50,00.
Dann wechselt das Auftragsbuch in den Status «Stop Trading», weil kein weiterer Quote im Auftragsbuch
ist. Der TOP ist CHF 49,00.
130 | 205
Handel an SIX Swiss Exchange 2014
Matching-Szenarien
Szenario 11
Das Auftragsbuch befindet sich im laufenden Handel.
Der eingehende unlimitierte Auftrag (Bestens-Auftrag) könnte teilweise ausgeführt werden, jedoch steht
kein Quote auf der Gegenseite.
Referenzpreis: CHF 44,00
Bid
Ask
Bid
Ask
Art
Size
Bid
Ask
Size
Art
Art
Size
Price
Size
Art
Order
10’000
M
51,00
200
Order
Order
10’000
Market
Order
200
51,00
Order
200
51,00
200
Order
Price
Ask Size
Art
Resultat:
Das Auftragsbuch wechselt in den Status «Stop Trading».
«Non Opening» (infolge eines Bestens-Überhangs).
MMB-FOK – Auktionsszenarien
15.5.
Szenario 1
Das Auftragsbuch befindet sich in einer Auktion.
Kein gekreuztes Auftragsbuch (keine Ausführung möglich).
Referenzpreis: CHF 101,40
Art
Bid Size
Bid
Ask
Ask Size
Art
Art
Bid Size
Quote
100’000
101,40
101,80
100’000
Quote
102,00
150’000
Quote
Quote
150’000
101,20
102,00
150’000
Quote
101,80
100’000
Quote
Quote
100’000
101,40
Quote
150’000
101,20
Resultat:
Der theoretische Eröffnungspreis ist Null.
Das Auftragsbuch wechselt in den Status «Handel» (Trading).
131 | 205
Handel an SIX Swiss Exchange 2014
Matching-Szenarien
Szenario 2
Das Auftragsbuch befindet sich in einer Auktion.
Quotes werden gegen Quotes ausgeführt.
Referenzpreis: CHF 101,40
Art
Bid Size
Bid
Ask
Ask Size
Art
Quote
100’000
101,50
101,40
150’000
Quote
Quote
100’000
101,40
101,80
250’000
Quote
Art
Bid Size
Price
Ask Size
Art
101,80
250’000
Quote
150’000
Quote
Quote
100’000
101,50
Quote
100’000
101,40
Resultat:
Der theoretische Eröffnungspreis beträgt CHF 101,40.
Ausgeführt werden:
150’000 Stück zu einem Preis von CHF 101,40
MMB-FOK – Laufender Handel
15.6.
Szenario 1
Das Auftragsbuch befindet sich im laufenden Handel.
Eingehende Aufträge werden gegen bereits bestehende Quotes im Auftragsbuch ausgeführt, sofern
möglich.
Erststückelung: 50’000
Kursabstufung: 0,10
Referenzpreis: CHF 101,40
Art
Ask
Bid Size
Bid
Art
Bid Size
Price
Ask
Art
Ask Size
Art
101,40
80’000
Order
101,90
250’000
Quote
101,80
250’000
Quote
80’000
Order
Quote
100’000
101,50
101,80
250’000
Quote
Quote
100’000
101,40
101,90
250’000
Quote
Size
Quote
100’000
101,50
Quote
100’000
101,40
Resultat:
Ausführung von 80’000 Stück zu einem Preis von CHF 101,50.
Der verbleibende Quote von Nominal 20’000 wird gelöscht, da er nicht der Erststückelung entspricht.
132 | 205
Handel an SIX Swiss Exchange 2014
Matching-Szenarien
Szenario 2
Das Auftragsbuch befindet sich im laufenden Handel.
Eingehende Aufträge werden gegen bereits bestehende Quotes im Auftragsbuch ausgeführt, sofern
möglich.
Erststückelung: 50’000
Kursabstufung: 0,10
Referenzpreis: CHF 101,40
Art
Bid Size
Bid
Ask
Ask Size
Art
101,40
150’000
Price
Ask Size
Art
Order
101,90
250’000
Quote
101,80
250’000
Quote
150’000
Order 
Quote
100’000
101,50
101,80
250’000
Quote
Quote
100’000
101,40
101,90
250’000
Quote
Art
Bid Size
Quote
100’000
101,50
Quote
100’000
101,40
Resultat:
Ausgeführt werden:
100’000 Stück zu einem Preis von CHF 101,50
50’000 Stück zu einem Preis von CHF 101,40
Szenario 3
Das Auftragsbuch befindet sich im laufenden Handel.
Es kommt keine Ausführung zustande, weil das verbleibende Nominal von 40’000 unter der
Erststückelung (50’000) liegt.
Erststückelung: 50’000
Kursabstufung: 0,10
Referenzpreis: CHF 101,40
Art
Bid Size
Bid
Ask
Ask Size
Art
101,40
140’000
Price
Ask Size
Art
Order 
101,90
250’000
Quote
101,80
250’000
Quote
140’000
Order 
Quote
100’000
101,50
101,80
250’000
Quote
Quote
100’000
101,40
101,90
250’000
Quote
Art
Bid Size
Quote
100’000
101,50
Quote
100’000
101,40
Resultat:
Der eingehende Auftrag wird zurückgewiesen (verbleibendes Nominal entspricht nicht der
Erststückelung).
133 | 205
Handel an SIX Swiss Exchange 2014
Matching-Szenarien
Szenario 4
Das Auftragsbuch befindet sich im laufenden Handel.
Es kommt keine Ausführung zustande, weil der eingehende Auftrag nicht vollständig ausgeführt werden
kann (letzte Teilausführung wäre 30’000 Nominal).
Erststückelung: 50’000
Kursabstufung: 0,10
Referenzpreis: CHF 101,50
Art
Bid Size
Bid
Ask
Ask Size
Art
101,40
280’000
Price
Ask Size
Art
Order
101,90
250’000
Quote
101,80
250’000
Quote
280’000
Order
Price
Ask Size
Art
Quote
250’000
101,50
101,80
250’000
Quote
Quote
250’000
101,40
101,90
250’000
Quote
Art
Bid Size
Quote
250’000
101,50
Quote
250’000
101,40
Resultat:
Der eingehende Auftrag wird zurückgewiesen (entspricht nicht der Erststückelung).
Szenario 5
Das Auftragsbuch befindet sich im laufenden Handel.
Der eingehende unlimitierte Auftrag (Bestens-Auftrag) trifft auf einen Quote.
Erststückelung: 50’000
Kursabstufung: 0,10
Referenzpreis: CHF 101,50
Art
Bid Size
Bid
Ask
Ask Size
Art
Art
Bid Size
M
80’000
Order
Market
80’000
Order
Quote
100’000
101,50
101,80
250’000
Quote
101,90
250’000
Quote
Quote
100’000
101,40
101,90
250’000
Quote
101,80
250’000
Quote
Quote
100’000
101,50
Quote
100’000
101,40
Resultat:
Ausgeführt werden 80’000 Nominal zu CHF 101,50.
Der verbleibende Quote (Nominal 20’000) entspricht nicht der Erststückelung von 50’000 und wird
deshalb gelöscht.
134 | 205
Handel an SIX Swiss Exchange 2014
Matching-Szenarien
Szenario 6
Das Auftragsbuch befindet sich im laufenden Handel.
Der eingehende unlimitierte Auftrag (Bestensauftrag) trifft auf einen Quote.
Erststückelung: 50’000
Kursabstufung: 0,10
Referenzpreis: CHF 101,50
Art
Bid Size
Bid
Ask
Ask Size
Art
M
150’000
Art
Bid Size
Price
Ask Size
Art
Order
Market
150’000
Order
Quote
100’000
101,50
101,80
250’000
Quote
101,90
250’000
Quote
Quote
100’000
101,40
101,90
250’000
Quote
101,80
250’000
Quote
Price
Ask Size
Art
Quote
100’000
101,50
Quote
100’000
101,40
Resultat:
Der Referenzpreis beträgt CHF 101,40.
Ausgeführt werden:
100’000 Stück zu einem Preis von CHF 101,50
50’000 Stück zu einem Preis von CHF 101,40
Szenario 7
Das Auftragsbuch befindet sich im laufenden Handel.
Der eingehende unlimitierte Auftrag (Bestens-Auftrag) trifft auf einen Quote.
Erststückelung: 50’000
Kursabstufung: 0,10
Referenzpreis: CHF 101,50
Art
Bid Size
Bid
Ask
Ask Size
Art
Art
Bid Size
M
249’000
Order
Market
249’000
Order
Quote
100’000
101,50
101,80
250’000
Quote
101,90
250’000
Quote
Quote
100’000
101,40
101,90
250’000
Quote
101,80
250’000
Quote
Quote
100’000
101,50
Quote
100’000
101,40
Resultat:
Der eingehende unlimitierte Auftrag kann nicht vollständig ausgeführt werden und wird deshalb gelöscht.
135 | 205
Handel an SIX Swiss Exchange 2014
Matching-Szenarien
Szenario 8
Das Auftragsbuch befindet sich im laufenden Handel.
Der eingehende unlimitierte Auftrag (Bestens-Auftrag) trifft auf einen Quote.
Erststückelung: 50’000
Kursabstufung: 0,10
Referenzpreis: CHF 101,50
Art
Bid Size
Bid
Ask
Ask Size
Art
M
140’000
Art
Bid Size
Price
Ask Size
Art
Order
Market
140’000
Order
Quote
100’000
101,50
101,80
250’000
Quote
101,90
250’000
Quote
Quote
100’000
101,40
101,90
250’000
Quote
101,80
250’000
Quote
Quote
100’000
101,50
Quote
100’000
101,40
Resultat:
Der eingehende unlimitierte Auftrag kann nicht ausgeführt werden, da die verbleibenden 40’000 nicht der
Erststückelung entsprechen.
15.7.
Iceberg-Orders
Generell gelten dieselben Matching-Regeln sowohl für Iceberg- als auch für Normal-Aufträge. Als
Grundprinzip gilt, dass die sichtbare Menge eines Iceberg-Auftrags ausgeführt wird, bevor eine weitere
nicht sichtbare Menge (Hidden Quantity) des Iceberg-Auftrags ausgeführt werden kann. Nach der
Ausführung der sichtbaren Menge wird die nächste neue Tranche des Iceberg-Auftrags im Orderbuch mit
der spezifizierten sichtbaren Grösse (Top-up) sowie einem neuen Zeitstempel ausgewiesen. Diese
Tranche ist nun im Orderbuch ersichtlich und steht zur Ausführung bereit. Falls andere Aufträge im
Orderbuch mit demselben Preisniveau platziert werden, haben diese Aufträge höhere Zeitpriorität als die
neue Tranche des Iceberg-Auftrags.
Während dem laufenden Handel und bei einer Auktion kann die unsichtbare Menge eines IcebergAuftrags ausgeführt werden, falls auf der Gegenseite des Orderbuchs mehr Liquidität vorhanden ist als
bei der sichtbaren Menge des Iceberg-Auftrags. Nach der Ausführung der sichtbaren Menge und jeglicher
anderer potenzieller Aufträge mit höherer preislicher Zeitpriorität wird folglich die gesamte unsichtbare
Menge des Iceberg-Auftrags ausführbar. Dies bedeutet, dass selbst dann, wenn die unsichtbare Menge
des Iceberg-Auftrags zur Ausführung gelangt, sie im Orderbuch nicht eingesehen werden kann. Es ist zu
beachten, dass während einer Auktion die gesamte Menge (unsichtbarer und sichtbarer Teil) eines
Iceberg-Auftrags ausführbar ist. Folglich können die Teilnehmer den theoretischen Eröffnungspreis
(Theoretical Opening Price, TOP) nicht mehr länger berechnen.
136 | 205
Handel an SIX Swiss Exchange 2014
15.7.1.
Matching-Szenarien
Beispiele – Laufender Handel
Szenario 1
Normalauftrag Priorität vor sichtbarer Grösse des Iceberg-Auftrags.
Marktmodell Handelsperiode
Referenzpreis
Geld
Geld
Typ
Unsichtb.
Menge
Sichtbare
Menge
CLOB
Trading
Ergebnis
Geld
88
Preis
Markt
Iceberg
1’000
100
Brief
Brief
Brief
Sichtbare
Menge
Unsichtb.
Menge
Typ
100
-
Normal
87
Ausführung von Menge 100 @ Preis 87
Orderbuch nach Ausführung
Iceberg
900
100
87
Neue Tranche der sichtbaren Menge 100 erhält neuen Zeitstempel
Anmerkung
Szenario 2
Normalauftrag Priorität vor sichtbarer Menge des Iceberg-Auftrags und vor Teilgrösse eines anderen
Auftrags.
Marktmodell Handelsperiode
Referenzpreis
Ergebnis
Geld
Geld
Geld
Typ
Unsichtb.
Menge
Sichtbare
Menge
CLOB
Preis
Markt
Trading
Iceberg
1’000
100
87
88
Normal
-
200
87
Brief
Brief
Brief
Sichtbare
Menge
Unsichtb.
Menge
-
Typ
200
Normal
Ausführung von Menge 100 @ Preis 87 (Iceberg-Auftrag)
Ausführung von Menge 100 @ Preis 87 (Normalauftrag)
Orderbuch nach Ausführung
Anmerkung
Normal
-
100
87
Iceberg
900
100
87
Neue Tranche der sichtbaren Menge 100 erhält neuen Zeitstempel und kann erst dann abgewickelt werden,
nachdem der Normalauftrag mit der höheren Zeitpriorität ausgeführt worden ist.
137 | 205
Handel an SIX Swiss Exchange 2014
Matching-Szenarien
Szenario 3
Normalauftrag Priorität vor sichtbarer und unsichtbarer Menge des Iceberg-Auftrags.
Marktmodell Handelsperiode
Referenzpreis
Ergebnis
Geld
Geld
Geld
Typ
Unsichtb.
Menge
Sichtbare
Menge
CLOB
Iceberg
1’000
100
87
Trading
Normal
-
200
86
88
Preis
Brief
Brief
Brief
Sichtbare
Menge
Unsichtb.
Menge
Typ
500
-
Normal
Ausführung von Menge 100 @ Preis 87 (Iceberg-Auftrag)
Ausführung von Menge 400 @ Preis 87 (Iceberg-Auftrag)
Orderbuch nach Ausführung
Iceberg
500
100
87
Normal
-
200
86
Iceberg-Auftrag ist Auftrag mit höchstem Angebot (Best Bid) und kann folglich mehr als die sichtbare Menge
ausführen.
Anmerkung
Szenario 4
Sichtbare und unsichtbare Menge des Iceberg-Auftrags haben Priorität vor Normalauftrag.
Marktmodell Handelsperiode
Referenzpreis
Ergebnis
Geld
Geld
Geld
Typ
Unsichtb.
Menge
Sichtbare
Menge
CLOB
Iceberg
1’000
100
87
Trading
Normal
-
200
86
88
Orderbuch nach Ausführung
Preis
Brief
Brief
Brief
Sichtbare
Menge
Unsichtb.
Menge
Typ
500
-
Normal
Ausführung von Menge 500 @ Preis 87 (Iceberg-Auftrag)
Iceberg
500
100
87
Normal
-
200
86
Iceberg-Auftrag ist Auftrag mit höchstem Angebot (Best Bid) und kann folglich mehr als den sichtbaren Teil
ausführen.
Anmerkung
Szenario 5
Iceberg-Auftrag Priorität vor Iceberg-Auftrag.
Marktmodell Handelsperiode
Referenzpreis
Ergebnis
Geld
Geld
Geld
Typ
Unsichtb.
Menge
Sichtbare
Menge
CLOB
Iceberg
1’000
100
87
Trading
Normal
-
200
86
88
Preis
Brief
Brief
Brief
Sichtbare
Menge
Unsichtb.
Menge
Typ
200
2'000
Iceberg
200
900
Iceberg
Ausführung von Menge 200 @ Preis 87
Ausführung von Menge 900 @ Preis 87
Orderbuch nach Ausführung
87
Normal
Anmerkung
-
200
86
Iceberg-Auftrag auf Bid-Seite (Geld) wird gänzlich vor dem Iceberg-Auftrag auf Ask-Seite (Brief) ausgeführt.
Bevor die unsichtbare Menge des Iceberg-Auftrags ausgeführt wird, müssen die sichtbaren Teile gematcht
werden.
138 | 205
Handel an SIX Swiss Exchange 2014
15.7.2.
Matching-Szenarien
Beispiele – Auktion
Szenario 1
Volle Ausführung des Iceberg-Auftrags bei Auktion.
Marktmodell Handelsperiode
Referenzpreis
Geld
Geld
Geld
Typ
Unsichtb.
Menge
Sichtbare
Menge
CLOB
Preis
Brief
Brief
Brief
Unsichtb.
Menge
-
Typ
Markt
Sichtbare
Menge
500
Normal
700
-
Normal
Auktion
Iceberg
1’000
100
87
88
Normal
-
200
86
100
86
Ausführungen @ Preis 86
Ergebnis
Orderbuch nach Ausführung
Normal
-
Die gesamte Menge des Iceberg-Auftrags wird bei der Auktion abgewickelt.
Anmerkung
Szenario 2
Teilausführung des Iceberg-Auftrags bei Auktion.
Marktmodell Handelsperiode
Referenzpreis
Ergebnis
Geld
Geld
Geld
Typ
Unsichtb.
Menge
Sichtbare
Menge
CLOB
Preis
Brief
Brief
Brief
Unsichtb.
Menge
-
Typ
Markt
Sichtbare
Menge
500
Normal
100
-
Normal
Auktion
Normal
-
200
87
88
Iceberg
1’000
100
86
100
86
Ausführungen @ Preis 86
Orderbuch nach Ausführung
Iceberg
Anmerkung
700
Bei der Auktion wird ein Teilbetrag des Iceberg-Auftrags ausgeführt.
139 | 205
Handel an SIX Swiss Exchange 2014
Matching-Szenarien
Szenario 3
Teilausführung des Iceberg-Auftrags bei der Auktion ohne Zeitpriorität für die unsichtbare Menge.
Marktmodell Handelsperiode
Referenzpreis
Geld
Geld
Geld
Typ
Unsichtb.
Menge
Sichtbare
Menge
CLOB
Preis
Brief
Brief
Brief
Unsichtb.
Menge
-
Typ
Markt
Sichtbare
Menge
1'200
Auktion
Iceberg
1’000
100
87
88
Normal
-
200
87
Normal
Ausführung von Menge 100 @ Preis 87
Ergebnis
Ausführung von Menge 200 @ Preis 87
Orderbuch nach Ausführung
Ausführung von Menge 800 @ Preis 87
Iceberg
100
87
Die sichtbare Menge des Iceberg-Auftrags und der Normalauftrag werden vor der Abwicklung der unsichtbaren
Menge des Iceberg-Auftrags ausgeführt.
Anmerkung
15.8.
-
SIX Swiss Exchange Liquidnet Service (SLS)
Die Non-displayed-Liquiditätsplattform SLS ermöglicht die Ausführung grosser Block-Aufträge in allen an
SIX Swiss Exchange kotierten Aktien sowie weiteren zehn europäischen Märkten.
Für SLS gelten die folgenden Handelszeiten:
Wertpapiere
Eröffnung
Handelsschluss
09.00 Uhr
17.20 Uhr
09.00 Uhr
17.30 Uhr
An SIX Swiss Exchange kotierte
Wertpapiere
Internationale Wertpapiere
15.8.1.
Auftragserteilung
Neben den im Kapitel 5.2 beschriebenen Spezifikationen ist bei der Auftragserteilung in SLS Folgendes
zu beachten:
 Gültigkeit:
nur Good-for-Day-Auftrag (gültig bis zum Handelsschluss des aktuellen Handelstages)
 Primärer Referenzmarkt:
Identifikation des Handelsplatzes (Referenzbörse)
 Routing-Instruktion:
«LN» für SLS (statt «SWX» für SIX Swiss Exchange)
15.8.1.1.
Minimum Fill Quantity
Durch Bestimmung einer minimal auszuführenden Menge können kleinere Teilausführungen vermieden
werden.
140 | 205
Handel an SIX Swiss Exchange 2014
15.8.2.
Weisung
5: «Over
the
Exchange
» Dienstleistungen
Kapitel
4.5.1
Matching-Szenarien
Marktmodell SLS – Abschluss zum Midpoint-Preis
Aufträge werden gegeneinander zum Midpoint-Preis ausgeführt, das heisst zum Mittelwert zwischen dem
höchsten angezeigten Kaufpreis und dem tiefsten angezeigten Verkaufspreis am Primären
Referenzmarkt zur Zeit des Abschlusses.
1. Wird ein Auftrag nicht oder nur teilweise ausgeführt, bleibt der nicht ausgeführte Teil des Auftrags im
SLS-Auftragsbuch.
Beispiel:
Referenzmarkt: Midpoint-Preis CHF 99,50
Bid
Ask
99,00
100,00
Auftragsbuch SLS
Time
Member
Bid Size
Bid
Ask
Ask Size
Member
Time
09.01
A
100
M
M
50
B
09.03
Referenzmarkt
Bid
Midpoint
Ask
99,00
99,50
100
Auftragsbuch SLS
Time
Member
Bid Size
Price
Ask Size
Member
Time
09.01
A
100
Market
50
B
09.03
Resultat:
Der Midpoint-Preis beträgt CHF 99,50.
Ausgeführt werden 50 Stück zum Midpoint-Preis von CHF 99,50.
141 | 205
Handel an SIX Swiss Exchange 2014
Matching-Szenarien
2. Zwei oder mehr Aufträge auf der gleichen Seite des Auftragsbuchs von SLS werden grundsätzlich
ohne Zeitpriorität mit einem eingehenden Auftrag auf der Gegenseite ausgeführt. Dabei kommen die
folgenden Regeln zur Anwendung:
a. Ist der eingehende Auftrag gleich oder grösser als die Summe der ausführbaren Aufträge der
Gegenseite, so werden diese Aufträge vollständig ausgeführt. Das Auftragsvolumen der noch
vorhandenen Aufträge verbleibt im SLS-Auftragsbuch.
Beispiel:
Referenzmarkt: Midpoint-Preis CHF 99,50
Bid
Ask
99,00
100,00
Auftragsbuch SLS
Time
Member
Bid Size
Bid
Ask
Ask Size
Member
Time
08.58
A
100
101
99
350
C
09.03
09.01
B
200
100
Referenzmarkt
Bid
Midpoint
Ask
99,00
99,50
100
Auftragsbuch SLS
Time
Member
Bid Size
Price
08.58
A
100
101
09.01
B
200
100
99
Ask Size
Member
Time
350
C
09.03
Resultat:
Der Midpoint-Preis beträgt CHF 99,50.
Ausgeführt werden:
100 Stück von Teilnehmer A und 200 Stück von Teilnehmer B zum Midpoint-Preis von CHF 99,50
Die Auftragsmenge von 50 Stück des eingehenden Auftrags verbleibt im Auftragsbuch von SLS.
142 | 205
Handel an SIX Swiss Exchange 2014
Matching-Szenarien
b. Ist der eingehende Auftrag kleiner als die Summe der ausführbaren Aufträge der Gegenseite, so
werden diese Aufträge bis zu ihrer jeweiligen maximalen Menge in gleicher Stückzahl ausgeführt.
Eine allfällig verbleibende Auftragsmenge des eingehenden Auftrags, die nicht zu gleichen Teilen
mit ausführbaren Aufträgen der Gegenseite ausgeführt werden kann, wird nach Zeitpriorität
ausgeführt. Beispiel:
Referenzmarkt: Midpoint-Preis CHF 99,50
Bid
Ask
99,00
100,00
Auftragsbuch SLS
Time
Member
Bid Size
Bid
Ask
Ask Size
Member
Time
08.58
A
150
101
99
400
D
09.03
09.00
B
150
101
09.01
C
200
100
Referenzmarkt
Bid
Midpoint
Ask
99,00
99,50
100
Auftragsbuch SLS
Time
Member
Bid Size
Price
08.58
A
150
101
09.00
B
150
101
09.01
C
200
100
99
Ask Size
Member
Time
400
D
09.03
Resultat:
Der Midpoint-Preis beträgt CHF 99,50.
Ausgeführt werden:
133 Stück von Teilnehmer B und 133 Stück von Teilnehmer C zum Midpoint-Preis von CHF 99,50. Es
bleibt bei der Verteilung durch drei eine Aktie übrig, die aufgrund der Zeitpriorität Teilnehmer A
zugesprochen wird – also 134 Stück ebenfalls zu CHF 99,50.
143 | 205
Handel an SIX Swiss Exchange 2014
Matching-Szenarien
Matching-Szenario: Order mit Minimum Fill Quantity
Ist im eingehenden Auftrag eine auszuführende Mindestmenge definiert, wird dieser nur ausgeführt, wenn
die andere Seite des SLS-Auftragsbuchs über der auszuführenden Mindestmenge liegt. Das
Auftragsvolumen des eingehenden Auftrags verbleibt im SLS-Auftragsbuch. Die Zahlen in den Klammern
bilden die auszuführende Mindestmenge ab.
Beispiel 1:
Referenzmarkt: Midpoint-Preis CHF 99,50
Bid
Ask
99,00
100,00
Auftragsbuch SLS
Time
Member
Bid Size
Bid
Ask
Ask Size
Member
Time
09.01
A
100 (100)
M
M
50 (1)
B
09.03
Referenzmarkt
Bid
Midpoint
Ask
99,00
99,50
100
Auftragsbuch SLS
Time
Member
Bid Size
Price
Ask Size
Member
Time
09.01
A
100 (100)
M
50 (1)
B
09.03
Resultat:
Es ist zu diesem Zeitpunkt keine Ausführung möglich, da der eingehende Auftrag von Teilnehmer B unter
der auszuführenden Mindestmenge von Teilnehmer A liegt. Beide Aufträge verbleiben im Auftragsbuch.
144 | 205
Handel an SIX Swiss Exchange 2014
Matching-Szenarien
Beispiel 2:
Referenzmarkt: Midpoint-Preis CHF 99,50
Bid
Ask
99,00
100,00
Auftragsbuch SLS
Time
Member
Bid Size
Bid
Ask
Ask Size
Member
Time
08.58
A
100 (100)
101
99
150 (100)
C
09.03
09.01
B
200 (50)
100
Referenzmarkt
Bid
Midpoint
Ask
99,00
99,50
100
Auftragsbuch SLS
Time
Member
Bid Size
Price
08.58
A
100 (100)
101
09.01
B
200 (50)
100
99
Ask Size
Member
Time
150 (100)
C
09.03
Resultat:
Der Midpoint-Preis beträgt CHF 99,50.
Ausgeführt werden: 150 Stück von Teilnehmer B zum Midpoint-Preis von CHF 99,50. Teilnehmer A
kommt nicht zur Ausführung, da seine auszuführende Mindestmenge zu hoch ist. Bei einer
Mindestausführungsmenge von 75 oder tiefer wäre Teilnehmer A auch ausgeführt worden.
15.8.3.
Weisung 5:
«Over the
Exchange»
Dienstleistungen
Kapitel
4.5.3
Handelsunterbruch
Der Handel wird unterbrochen, falls und solange

kein Midpoint-Preis in der betreffenden Effekte am Primären Referenzmarkt berechnet werden kann;
oder

der Handel in der betreffenden Effekte am Primären Referenzmarkt unterbrochen oder suspendiert ist
145 | 205
Handel an SIX Swiss Exchange 2014
16.
Kontakt
16.1.
Member Education
Kontakt
Christina Sandau-Jensen
Eleonore Schlaich Charrez
Head Member Education
Senior Education Specialist
T +41 58 399 3531
T +41 58 399 3783
christina.sandaujensen@six-
eleonore.schlaichcharrez@six-
group.com
group.com
Markus Lameck
Education Specialist
T +41 58 399 2265
[email protected]
146 | 205
Handel an SIX Swiss Exchange 2014
16.2.
Kontakt
Spezifische Helpdesks
Member Services
Exchange Operations
Helpdesk
Helpdesk
T +41 58 399 2473
T +41 58 399 2475
[email protected]
[email protected]
Technical Product Support
Technical Product Support
Zürich
Genf
Helpdesk
Helpdesk
T +41 58 399 2400
T +41 58 399 5642
[email protected]
[email protected]
Technical Product Support
London
Helpdesk
T + 44 207 864 4364
[email protected]
147 | 205
Handel an SIX Swiss Exchange 2014
17.
Quellen
Quellen
Handelsreglement
Kotierungsreglement
Weisung 1: Zulassung von Teilnehmern
Weisung 2: Technische Anbindung
Weisung 3: Handel
Weisung 4: Marktsteuerung
Weisung 5: «Over the Exchange» Dienstleistungen
Weisung 6: Marktinformationen
Weisung 7: Gebühren und Kosten
Weisung 8: Sponsored Access
Reglement der Meldestelle für die Erfüllung der gesetzlichen Meldepflichten durch Effektenhändler
Verhaltensregeln für Effektenhändler, Schweizerische Bankiervereinigung (2008)
Rundschreiben 2008/38 Marktverhalten der FINMA (1. Januar 2009)
Rundschreiben 2008/11 Meldepflicht von Effektengeschäften; FINMA (1. Januar 2009)
Rundschreiben 2013/08 Marktverhaltensregeln (1. Oktober 2013)
Richtlinie Corporate Governance (RLCG)
148 | 205
Handel an SIX Swiss Exchange 2014
18.
Glossar
Glossar
Begriff
Erklärung
ASP
Application Service Provider
BEHG
Bundesgesetz über die Börsen und den Effektenhandel
BEHV
Verordnung über die Börsen und den Effektenhandel
BTR
Bilaterale Tradingplattform
CLOB
Central Limit Order Book
CTI
Capacity Trading Interface
DP
Delayed Publication
DM
MiFID Delayed Publication
ETFs
Exchange Traded Funds
ETPs
Exchange Traded Products
ETSFs
Exchange Traded Structured Funds
FINMA
Eidgenössische Finanzmarktaufsicht
FIX
Financial Information eXchange Protocol
FOK-Auftrag
Fill-or-Kill-Auftrag
FTPS
Fix-Transaktionen (Aufträge) pro Sekunde (Interface: STI)
GUI
Graphical User Interface
IBL
Internet Based Listing
IMI
ITCH Market Data Interface
IOC-Auftrag
Immediate-or-Cancel-Auftrag
KR
Kotierungsreglement
LO
Limit Order
MDI
Market Data Interface
MMB
Market Maker Book
MMB-FOK
Market Maker Book-Fill-or-Kill
MMT
Markt-Model-Typologie
149 | 205
Handel an SIX Swiss Exchange 2014
Glossar
MO
Market Order
MR
Mistrade Reversal
OBM
On-Book-Matcher
OTI
OUCH Trading Interface (OTI)
OPS
Orders pro Sekunde
OTPS
OUCH-Transaktionen (Aufträge) pro Sekunde (Interface: OTI)
PTP
Post-Trade-Prozessor
QS
Quote System
QU
Quote
QPS
Quotes pro Sekunde (Interfaces: CTI und QTI)
QTI
Quote Trading Interface
RDI
Reference Data Interface
RT
Reported Trade
SA
Sponsored Access
SCAP
SIX Swiss Exchange Common Access Portal
SLS
SIX Swiss Exchange Liquidnet Service
SMF
Swiss Market Feed
SMIM
SMI-Mid-Cap-Segment
SMR
SWXess Maintenace Release
SSP-X
SIX Structured Products Exchange AG
SSX
SIX Swiss Exchange
StGB
Schweizerisches Strafgesetzbuch
STI
Standard Trading Interface
SVE
Surveillance & Enforcement
SWX
Vorheriger Name von SIX Swiss Exchange
SWXess
Handelsplattform von SIX Swiss Exchange
TC
Trade Confirmation
150 | 205
Handel an SIX Swiss Exchange 2014
Glossar
TDM
Trade Data Monitor
TOP
Theoretical Opening Price
TR
Trade Reversal
TRI
Transaction Report Interface
TRR
Trade Reconciliation Report
TTR
Trade- und Transaktionen-Reporting
VWAP
Volume Weighted Average Price
X-stream INET
Handelstechnologie von NASDAQ OMX
151 | 205
Handel an SIX Swiss Exchange 2014
Handbuch Teil 2 – Modul «Regelwerk»
(nur für nicht lizenzierte Händler)
152 | 205
Handbuch Teil 2 – Modul Regelwerk
Handel an SIX Swiss Exchange 2014
Handbuch Teil 2 – Modul Regelwerk
1. Börsenrecht: Übersicht über die Rechtsquellen
Börsenreglemente
Handelsreglement
Kotierungsreglement
Meldereglement
Verordnungsebene
Verordnung über die Börsen und den Effektenhandel «Börsenverordnung» (BEHV)
Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Börsen und den
Effektenhandel «Börsenverordnung-FINMA» (BEHV-FINMA)
Verordnung der Übernahmekommission über öffentliche Kaufangebote
«Übernahmeverordnung-UEK» (UEV-UEK)
Gesetzesebene
Bundesgesetz über die Börsen und den Effektenhandel «Börsengesetz» (BEHG)
Verfassungsebene
Schweizerische Bundesverfassung BV
Abbildung: Rechtsquellen des Börsenrechts
1.1.
Verfassungsebene
1.1.1.
Schweizerische Bundesverfassung
Der Börsenbetrieb und die Effektenhändlertätigkeit werden grundsätzlich vom Schutzbereich der
Wirtschaftsfreiheit erfasst. Auf Grundlage der Bundesverfassung hat der Bundesgesetzgeber im
allgemeinen Interesse der schweizerischen Gesamtwirtschaft ein Bundesgesetz über die Börsen und den
Effektenhandel (BEHG) erlassen. Es handelt sich um einen gewerbepolizeilich animierten
Gesetzgebungsakt für eine einheitliche, gesamtschweizerische Rahmenordnung.
1.2.
Gesetzesebene
1.2.1.
Bundesgesetz über die Börsen und den Effektenhandel «Börsengesetz» (BEHG)
Das Bundesgesetz über die Börsen und den Effektenhandel (BEHG) bezweckt, Effizienz, Liquidität,
Transparenz und Sicherheit des Kapitalmarktes zu erhalten und zu verbessern.
Zum Zweck des Anleger- und Funktionsschutzes regelt das Börsengesetz die Voraussetzungen für die
Errichtung und den Betrieb von Börsen sowie für den gewerbsmässigen Handel mit Effekten.

Mit dem Funktionsschutz soll die Funktion der Börse als Institution geschützt werden, um
sicherzustellen, dass die Börsen ihre volkswirtschaftlich wichtige Aufgabe möglichst reibungslos
erfüllen können.

Mit dem Anlegerschutz sollen Individualinteressen des Anlegers gegen Benachteiligung durch
Banken, Effektenhändler, Emittenten und andere Investoren geschützt werden.
Zur Wahrung der Anpassungsfähigkeit ist das BEHG als Rahmengesetz konzipiert, das wenige und
vorwiegend grundlegende Regeln enthält und im Übrigen der Selbstregulierung einen sehr breiten Raum
gewährt. Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA) bietet dabei als staatliche Aufsichtsbehörde
Gewähr, dass die gesetzlichen und reglementarischen Vorschriften aufgestellt und eingehalten werden.
153 | 205
Handel an SIX Swiss Exchange 2014
Börsenrecht: Übersicht über die Rechtsquellen
Es enthält Bestimmungen:

zur Errichtung und zum Betrieb von Börsen

zum gewerbsmässigen Handel von Effekten

zur Offenlegung von Beteiligungen

zu öffentlichen Kaufangeboten

zur Organisation und zum Aufgabenbereich der Aufsichtsbehörde

zur Zulassung ausländischer Börsen und Effektenhändler

zu strafbarem Verhalten
Einige Pflichten für Effektenhändler werden explizit im BEHG erwähnt:
1.2.1.1.
Journalführungspflicht (Art. 15 BEHG)
Effektenhändler müssen ein Journal in standardisierter Form führen. Das Journal enthält alle relevanten
Daten zu sämtlichen eingegangenen und getätigten Geschäften (börslich oder ausserbörslich).
1.2.1.2.
Dokumentationspflicht (Art. 5 BEHG)
SIX Swiss Exchange hat eine Dokumentationspflicht bezüglich aller bei ihr getätigten Transaktionen.
1.2.1.3.
Öffentliche Kaufangebote
Öffentliche Kaufangebote werden durch das Übernahmerecht im Börsengesetz geregelt:

Die Regelung der Durchführung und Abwicklung von öffentlichen Kaufangeboten erfolgt im
Börsengesetz, in der FINMA-Verordnung über die Börsen und den Effektenhandel und in der
Verordnung der Übernahmekommission über öffentliche Kaufangebote.

Die Beurteilung und Überwachung solcher Transaktionen obliegt der Übernahmekommission.

Die Übernahmekommission (UEK) ist eine Bundesbehörde, die bei Inkrafttreten des Bundesgesetzes
über die Börsen und den Effektenhandel (BEHG) vom 24. März 1995 geschaffen wurde. Die UEK hat
die Kompetenz, allgemeine Grundsätze zu definieren, und sorgt für die Einhaltung der Bestimmungen
über die öffentlichen Kaufangebote.

Weitere Informationen finden Sie in den Kapiteln Offenlegung von Beteiligungen und Öffentliche
Kaufangebote (Kapitel 3.4.2.3 und 3.4.2.4).
1.2.1.4.
Strafbestände
Folgende Strafbestände werden seit 2013 im BEHG geregelt:

Straftatbestand des Ausnützens der Kenntnis vertraulicher Tatsachen (Insider-Delikt)

Straftatbestand der Kursmanipulation (Kapitel 4.1.2)
154 | 205
Handel an SIX Swiss Exchange 2014
Börsenrecht: Übersicht über die Rechtsquellen
Beispielfrage:
Das Börsengesetz erfüllt folgende Zwecke:
a) die Regelsetzung für die Einrichtung und den Betrieb von Börsen sowie für den gewerbsmässigen
Handel mit Effekten
b) die Regelung und Strafbestimmungen für den Insiderhandel
c) die Regelung der Rahmenbedingungen für einen transparenten Handel sowie der Gleichbehandlung
der Marktteilnehmer
Antwort: a), b) und c)
Begründung: Das Börsengesetz setzt den allgemeinen Rahmen für Börsen und Effektenhandel und die
Regelungen und Strafbestimmungen für den Insiderhandel.
1.3.
Verordnungsebene
1.3.1.
Börsenverordnung (BEHV)
Die Verordnung über die Börsen und den Effektenhandel des Bundesrates (BEHV) konkretisiert die
Anordnungen des Börsengesetzes und führt sie aus. Sie enthält namentlich Bestimmungen:

zur Börsenorganisation

zur Genehmigung von Börsenreglementen

zu den Bewilligungsvoraussetzungen für ausländische Börsen und Effektenhändler

zu den Bewilligungsvoraussetzungen für inländische Effektenhändler

zur Geschäftsführung

zur Eigenmittelunterlegung und Risikoverteilung

zur Rechnungslegung

zur Revision
Weitere Informationen finden sich auf der Webseite von SIX Exchange Regulation (www.six-exchangeregulation.com).
1.3.2.
Börsenverordnung-FINMA (BEHV-FINMA)
Die Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Börsen und den Effektenhandel
(BEHV-FINMA) konkretisiert die Anordnungen des Börsengesetzes und führt sie aus.
Sie enthält namentlich Bestimmungen:

zu den Journalführungs- und Meldepflichten von Effektenhändlern

zur Offenlegung von Beteiligungen

zur Unterbreitung von Angeboten
Weitere Informationen finden sich auf der Webseite von SIX Exchange Regulation (www.six-exchangeregulation.com).
1.3.2.1.
Meldereglement
Das erste Kapitel zweiter Abschnitt der BEHV-FINMA behandelt die Meldepflicht. An dieser Stelle wird
der Artikel 15 des BEHG in folgenden Punkten konkretisiert:

Grundsätze
155 | 205
Handel an SIX Swiss Exchange 2014

Ausnahmen

Inhalt der Meldung

Meldefrist

Adressat der Meldung
Börsenrecht: Übersicht über die Rechtsquellen
Das Reglement der Meldestelle für die Erfüllung der gesetzlichen Meldepflichten durch Effektenhändler
(Meldereglement) von SIX Swiss Exchange führt diese Punkte für die Börse als Meldestelle aus.
1.3.3.
Übernahmeverordnung-UEK (UEV-UEK)
Die Verordnung der Übernahmekommission über öffentliche Kaufangebote konkretisiert die
Bestimmungen des Börsengesetzes zu den öffentlichen Kaufangeboten nach Art. 22 ff. BEHG und führt
sie aus.
Weitere Informationen finden sich auf der Webseite von SIX Exchange Regulation (www.six-exchangeregulation.com).
UEV-UEK Art. 1 Zweck
Diese Verordnung regelt, wie die Lauterkeit und die Transparenz von öffentlichen Kaufangeboten sowie
die Gleichbehandlung der Anleger sichergestellt werden.
156 | 205
Handel an SIX Swiss Exchange 2014
2.
Regulatorisches Konzept von SIX
2.1.
Selbstregulierung
Regulatorisches Konzept von SIX
Das BEHG enthält unter dem Titel «Selbstregulierung» folgende Kompetenzdelegation:
BEHG Art. 4 Selbstregulierung
Die Börse gewährleistet eine eigene, ihrer Tätigkeit angemessene Betriebs-, Verwaltungs- und
Überwachungsorganisation. Sie unterbreitet ihre Reglemente und deren Änderungen der
Aufsichtsbehörde zur Genehmigung.
Im Wesentlichen bedeutet Selbstregulierung – als Gegensatz zu staatlicher Regulierung – die Schaffung
einer Ordnung durch Private.
Das in Art. 4 BEHG verankerte Prinzip der Selbstregulierung gilt sowohl für die Organisation und
Überwachung des Handels als auch für die Regelung der Börsenmitgliedschaft und der Kotierung. Mit
diesem Grundsatz der Selbstregulierung wird der Börse ein im Einzelnen zu bestimmendes Mass an
Autonomie eingeräumt.
Ein zentraler Aspekt der Selbstregulierung ist die Selbstüberwachung der Börse unter Oberaufsicht der
Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) als staatlicher Aufsichtsbehörde.
Abbildung: Regulatorisches Konzept von SIX
157 | 205
Handel an SIX Swiss Exchange 2014
2.2.
Regulatorisches Konzept von SIX
Aufsichtsbehörde: Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA)
Als Aufsichtsbehörde von SIX Swiss Exchange und SIX Structured Products Exchange AG amtiert die
Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA) in Bern. Die FINMA handelt in ihren Kompetenz- und
Aufgabenbereichen frei und weisungsungebunden. Verfahren, Organisation und Geschäftstätigkeit regelt
die FINMA in eigenen Reglementen. Die FINMA setzt sich für das Ansehen des Finanzplatzes Schweiz
und die Stabilität des schweizerischen Finanzsystems ein.
Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA ist in sieben Geschäftsbereiche gegliedert, die
verschiedene Aufsichtsfunktionen wahrnehmen. Ein eigener Geschäftsbereich widmet sich der Aufsicht
über Märkte (Börsen).
Abbildung: Organigramm der FINMA (gültig ab 1. April 2014)
Die FINMA fungiert als «überdachende» Aufsichtsbehörde im Bereich verschiedener Aufsichtsgesetze.
Je nach zugrunde liegendem Gesetz erfüllt sie eine bestimmte aufsichtsrechtliche Funktion mit
spezifischer Zwecksetzung und gegenüber unterschiedlichen Behörden, Organisationen oder
Unternehmensformen.
Im Bereich des Banken- und Börsengesetzes dürften sich die der Aufsicht unterliegenden Institute
weitgehend gleichen. Dies vor allem deswegen, weil die Unterstellung von Effektenhändlern unter die
Bewilligungspflicht an diese in materieller Hinsicht Anforderungen aus dem Bereich des Bankenrechts
stellt. Bezeichnend jedoch für die Aufsichtsfunktion der FINMA im Börsenbereich ist die zur
Institutsaufsicht hinzutretende Oberaufsicht über den Handel.
158 | 205
Handel an SIX Swiss Exchange 2014
2.2.1.
Regulatorisches Konzept von SIX
Die Effektenhändleraufsicht der FINMA
Die Aufsichtsfunktion der FINMA gegenüber Effektenhändlern verläuft indirekt über die Einschaltung
einer durch den Effektenhändler zu bestellenden, anerkannten externen Revisionsstelle. Diese
Revisionsstelle ist gegenüber der FINMA auskunftspflichtig und hat von der FINMA Weisungen
entgegenzunehmen. Die folgende Darstellung zeigt die verschiedenen aufsichtsrechtlichen Aufgaben der
FINMA gegenüber den Effektenhändlern. In der nachfolgenden Übersicht werden die Aufgaben der
Revisionsstelle aufgezeigt, die als Organ zwischen der Aufsichtsbehörde und dem Effektenhändler tätig
wird:
Abbildung: Aufgaben der FINMA gegenüber den Effektenhändlern
159 | 205
Handel an SIX Swiss Exchange 2014
2.2.2.
Regulatorisches Konzept von SIX
Die Börsenaufsicht der FINMA
Die folgende Darstellung zeigt die verschiedenen Aufgaben der Aufsichtsbehörde FINMA gegenüber der
Börse.
Abbildung: Aufgaben der Aufsichtsbehörde FINMA
Um eine Börsenbewilligung zu erlangen, muss ein Börsenbetrieb folgende Voraussetzungen erfüllen:

passende Organisation

ausgewiesene Fachkenntnisse der verantwortlichen Mitarbeiter
Die Börsenbewilligung wird durch die FINMA erteilt.
Im Rahmen der jährlich durchzuführenden börsengesetzlichen Revision überprüft eine anerkannte
Revisionsstelle die Einhaltung der Verpflichtungen der Börsen aus Gesetzen, Verordnungen und den
eigenen Reglementen. Sie berichtet dem Verwaltungsrat von SIX Swiss Exchange und SIX Structured
Products Exchange AG sowie der Überwachungsstelle von SIX Swiss Exchange über die durchgeführten
Revisionen. Zudem lässt sie die Revisionsberichte der FINMA zukommen.
Im Rahmen der Selbstregulierung übernimmt die Überwachungsstelle von SIX Swiss Exchange
wiederum unter anderem die Überwachung des Börsenhandels wahr und sorgt für die Durchsetzung der
Handelsregeln (siehe Kapitel 4.2.1). Die Überwachungsstelle ist gemäss Art. 8 der Börsenverordnung
vorgeschrieben und muss von der Geschäftsleitung personell und organisatorisch unabhängig sein.
Jede Änderung oder Ergänzung des Kotierungsreglements und weiterer Reglemente bedarf der
Beschlussfassung durch das Regulatory Board sowie der Genehmigung durch die FINMA als
Aufsichtsbehörde.
2.3.
Regulatory Board
Das Regulatory Board ist im Rahmen der börsengesetzlichen Selbstregulierungspflichten das oberste
Rechtsetzungsgremium (Legislative) für Emittenten, Teilnehmer und Händler. Es besteht aus sechs von
160 | 205
Handel an SIX Swiss Exchange 2014
Regulatorisches Konzept von SIX
economiesuisse und neun vom Verwaltungsrat von SIX Group AG gewählten Mitgliedern sowie je einem
aus dem VR SIX Group AG und der Geschäftsleitung der Division Swiss Exchange delegierten Mitglied.
Das Regulatory Board bildet einen Ausschuss für Emittentenregulierung (Issuers Committee) und einen
Ausschuss für Teilnehmerregulierung (Participants & Surveillance Committee).
2.3.1.
Ausschuss für Emittentenregulierung (Issuers Committee)
Einen Teil seiner Kompetenzen bezüglich Emittentenregulierung delegiert das Regulatory Board an den
Ausschuss für Emittentenregulierung (Issuers Committee). Das Issuers Committee besteht aus einem
Präsidenten und höchstens sechs weiteren Mitgliedern und tritt drei- bis viermal pro Jahr unter der
Leitung des Präsidenten zusammen. Die praktische Umsetzung der Bestimmungen der Reglemente,
namentlich die Zulassung neuer Emittenten und Produkte, liegt weitgehend in der Verantwortung des
Issuers Committee.
Das Issuers Committee wendet unter anderem die bestehenden Reglemente und Richtlinien an, soweit
dies nicht dem Regulatory Board vorbehalten ist, oder an SIX Exchange Regulation delegiert wurde.
2.3.2.
Ausschuss für Teilnehmerregulierung (Participants & Surveillance Committee)
Einen Teil seiner Kompetenzen bezüglich Teilnehmerregulierung delegiert das Regulatory Board an den
Ausschuss für Teilnehmerregulierung (Participants & Surveillance Committee). Das Participants &
Surveillance Committee besteht aus einem Präsidenten und höchstens sechs weiteren Mitgliedern. Es
tritt drei- bis viermal pro Jahr unter der Leitung des Präsidenten zusammen. Die praktische Umsetzung
der Bestimmungen der Reglemente liegt weitgehend in der Verantwortung des Participants &
Surveillance Committees.
Das Participants & Surveillance Committee wendet unter anderem die bestehenden Reglemente und
Richtlinien an, soweit dies nicht dem Regulatory Board vorbehalten ist oder an SIX Exchange Regulation
delegiert wird.
2.4.
Judikative
Die Durchsetzung der Erlasse und Entscheide der regulatorischen Organe obliegt den judikativen
Organen von SIX. Zu Ihnen gehören

Sanktionskommission

unabhängige Beschwerdeinstanz

Schiedsgericht
2.4.1.
Sanktionskommission
Die Sanktionskommission kann Sanktionen gegen natürliche und juristische Personen aussprechen, die
dem Handelsreglement von SIX Swiss Exchange, bzw. SIX Structured Products Exchange AG, dem
Kotierungsreglement und den Zusatzreglementen unterstellt sind. Sie setzt sich aus fünf bis elf
Mitgliedern zusammen. Das Präsidium der Sanktionskommission sowie die Hälfte der Mitglieder werden
vom Regulatory Board gewählt, die übrigen Mitglieder bestimmt der Verwaltungsrat von SIX Group AG.
Die Sanktionskommission beurteilt Beschwerden gegen Sanktionsbescheide der Untersuchungsorgane.
Sie kann die Sache zur Durchführung des ordentlichen Sanktionsverfahrens an das zuständige
Untersuchungsorgan zurückweisen oder das zuständige Untersuchungsorgan mit weiteren Abklärungen
beauftragen.
161 | 205
Handel an SIX Swiss Exchange 2014
Regulatorisches Konzept von SIX
Entscheide über Suspendierung und Ausschluss von Teilnehmern und Händlern sowie über Sistierung
des Handels und Dekotierung können an die unabhängige Beschwerdeinstanz weitergezogen werden.
Gegen die übrigen Entscheide kann direkt das Schiedsgericht angerufen werden.
2.4.2.
Unabhängige Beschwerdeinstanz
Das Börsengesetz schreibt das Vorhandensein einer unabhängigen Beschwerdeinstanz vor, die bei
Beschwerden gegen Entscheide über Zulassung, Suspendierung und Ausschluss von Teilnehmern sowie
Beschwerden gegen Zulassung, Suspendierung und Entzug der Registrierung von Händlern angerufen
werden kann. Die Beschwerdeinstanz beurteilt zudem Beschwerden gegen Entscheide betreffend
Kotierung sowie Sistierung des Handels und Dekotierung.
2.4.3.
Schiedsgericht
Nach Vorliegen eines Entscheids tieferer Instanz kann als letzte Instanz das Schiedsgericht von SIX
Swiss Exchange angerufen werden. Der Entscheid des Schiedsgerichts ist ausschliesslich und endgültig.
Das Schiedsgericht hat seinen Sitz in Zürich und besteht aus einem Obmann und je einem von den
Parteien für den einzelnen Fall bezeichneten Schiedsrichter. Der Obmann und sein Stellvertreter werden
vom Präsidenten des Bundesgerichts auf die Dauer von vier Jahren gewählt.
Der Obmann kann ein mündliches Schlichtungsverfahren durchführen. Auf die Schiedsverfahren findet
die Schweizerische Zivilprozessordnung Anwendung.
Konkretere Vorgehensweisen der Rechtssprechungsinstanzen werden unter Kapitel 4.2.1 und folgende
erklärt.
2.5.
SIX Exchange Regulation
SIX Exchange Regulation vollzieht die vom Bundesrecht vorgegebenen Aufgaben zur Regulierung der
Emittenten und der Teilnehmer sowie die vom Regulatory Board erlassenen Regeln und überwacht deren
Einhaltung. Sie ist somit das exekutive Element der Selbstregulierung. SIX Exchange Regulation ist
personell, organisatorisch und rechtlich unabhängig von den operativen Einheiten von SIX.
Im Bereich der Emittentenregulierung sorgt SIX Exchange Regulation für die Zulassung von Effekten und
überwacht die Einhaltung des Kotierungsreglements.
Abbildung: Organigramm SIX Exchange Regulation
162 | 205
Handel an SIX Swiss Exchange 2014
2.6.
Börsenreglemente im Rahmen der Selbstregulierung
2.6.1.
Handelsreglement (HR)
2.6.1.1.
Zweck
Regulatorisches Konzept von SIX
HR Art. 1 Zweck
Das Handelsreglement regelt auf der Grundlage des Bundesgesetzes über die Börsen und den
Effektenhandel (BEHG) die Zulassung von Effektenhändlern als Teilnehmer der Börse, die Organisation
des Effektenhandels an der Börse sowie die Verhaltenspflichten für die Teilnehmer und deren Händler.
Das Handelsreglement hat zum Ziel, die Gleichbehandlung der Anleger und Teilnehmer sowie die
Transparenz und Funktionsfähigkeit des Effektenhandels an der Börse sicherzustellen.
2.6.1.2.
Struktur des Handelsreglements
Das Handelsreglement gliedert sich in folgende fünf Teile:

Der Teil Zulassung regelt die Zulassung zur Teilnahme am Handel an der Börse, die Rechte und
Pflichten von Teilnehmern und deren Ausschluss sowie die Sistierung und Beendigung der
Teilnahme.

Der Teil Handel regelt die Organisation des Handels an der Börse inklusive des Zustandekommens
von Abschlüssen.

Der Teil Clearing und Settlement regelt die Abrechnung und Abwicklung von Abschlüssen an der
Börse.

Der Teil Überwachung und Durchsetzung regelt die Überwachung der Einhaltung und die
Durchsetzung des Handelsreglements sowie die Sanktionen im Falle von Verstössen.

Die Schlussbestimmungen regeln die Vertraulichkeit, die Teilungültigkeit und die Änderbarkeit des
Handelsreglements, dessen Verbindlichkeit, das anwendbare Recht, den Gerichtsstand sowie das
Übergangsrecht.
2.6.2.
Weisungen
Bei den Weisungen handelt es sich um spezifische Anordnungen, die die Reglemente von SIX Swiss
Exchange und SIX Structured Products Exchange AG konkretisieren und unterstützen.
163 | 205
Handel an SIX Swiss Exchange 2014
Zulassung
Regulatorisches Konzept von SIX
Weisung 1: Zulassung

Zulassungsprozess

Zulassung als Market Maker

Kaution

Angemessene Organisation

Registrierungspflichten und Händlerprüfung
Weisung 2: Technische Anbindung
Handel
Handel
Weisung 3: Handel

Börsentag und Börsenperiode

Clearingtag

Handelszeit

Auftrag und Quote

Preis-Zeit-Priorität

Auktion und Meistausführungsprinzip

Laufender Handel

Referenzpreisanpassung

Handelsunterbruch

Marktmodelle

Meldungen von Abschlüssen an die Börse

Korrektur und Stornierung von Abschlüssen

Handelssegmente mit Detailregelung pro Segment

Handel auf einer separaten Linie (Aktien)
Weisung 4: Marktsteuerung

Mistrade

Ausserordentliche Situationen
Weisung 5: «Over the exchange»-Dienstleistungen

SIX Swiss Exchange Liquidnet Service (SLS)
Weisung 8: Sponsored Access
Daten/Tarife

Zweck und Grundlage

Verantwortung für Handlungen und Unterlassungen der Sponsored
Users
Weisung 6: Marktinformationen
Weisung 7: Gebühren und Kosten
164 | 205
Handel an SIX Swiss Exchange 2014
2.6.3.
Regulatorisches Konzept von SIX
Unterschiede zwischen SIX Swiss Exchange und SIX Structured Products Exchange
AG
Sowohl die Börse SIX Swiss Exchange als auch die Börse SIX Structured Products Exchange AG sind
Börsen nach schweizerischem Recht und unterliegen deshalb grundsätzlich der gleichen Regulierung.
SIX Swiss Exchange ist für die Zulassung der strukturierten Produkte zuständig, die anschliessend auf
SIX Structured Products Exchange AG gehandelt werden. Die Handelsüberwachungsstelle von SIX
Swiss Exchange ist für die Einhaltung der Handelsregeln zuständig. Nur in Besonderheiten bezüglich der
Produkte und Usanzen gibt es Unterschiede.
Weitere Informationen finden sich auf der Webseite von SIX Structured Products Exchange AG (www.sixstructured-products.com).
2.6.4.
Kotierungsreglement
Mit dem Kotierungsreglement (KR) und den entsprechenden Ausführungsbestimmungen werden die
Zulassung von Effekten zum Handel an SIX Swiss Exchange sowie die Pflichten der Emittenten während
der Kotierung geregelt. Dabei ist zu unterscheiden zwischen der Emission und der Inverkehrsetzung von
neuen Effekten (Primärmarkt) und der Zulassung von Effekten zum Börsenhandel (Sekundärmarkt). Alle
Bestimmungen für den Primärmarkt sind im Obligationenrecht (OR) geregelt und betreffen unter anderem
Aspekte wie Prospektpflicht und Prospekthaftung. Das Kotierungsreglement regelt den Sekundärmarkt
und soll (gemäss BEHG) Vorschriften enthalten über die Anforderungen an den Emittenten, den Valor
sowie die Publikationspflicht im Hinblick auf die Kotierung. Ebenso statuiert das Kotierungsreglement die
Bedingungen für die Aufrechterhaltung der Kotierung. Erfüllt der Emittent die notwendigen Anforderungen
gemäss Kotierungsreglement, so hat er Rechtsanspruch auf Kotierung seiner Wertpapiere an SIX Swiss
Exchange.
Weitere Informationen finden sich auf der Webseite von SIX Exchange Regulation (www.six-exchangeregulation.com).
KR Art. 1 Zweck
Das Kotierungsreglement bezweckt, den Emittenten einen möglichst freien und gleichen Zugang zum
Börsenhandel zu verschaffen und für die Anleger Transparenz hinsichtlich der Emittenten und Effekten
(Valoren) sicherzustellen.
165 | 205
Handel an SIX Swiss Exchange 2014
3.
Zulassung von Effekten zum Handel
3.1.
Börsengesetz über
die Börsen
und den
Effektenhandel
(Börsengesetz,
BEHG)
Zulassung von Effekten zum Handel
Gesetzliche Rahmenbestimmungen
Art. 1 BEHG: Zweck
Dieses Gesetz regelt die Voraussetzungen ... für den gewerbsmässigen Handel mit Effekten … Es schafft
den Rahmen, um die Funktionsfähigkeit der Effektenmärkte zu gewährleisten.
Aus dem Zweckartikel folgt, dass es sich beim BEHG um ein sogenanntes «Rahmengesetz» handelt.
Nach Art. 31 § 4 der Bundesverfassung liegt dabei die Regelungskompetenz beim Bund.
Art. 4 BEHG: Selbstregulierung
Die Börse gewährleistet eine eigene, ihrer Tätigkeit angemessene Betriebs-, Verwaltungs- und
Überwachungsorganisation. Sie unterbreitet ihre Reglemente und deren Änderungen der FINMA zur
Genehmigung.
Das Bundesgesetz über die Börsen und den Effektenhandel von 1995 (BEHG) sowie die dazugehörigen
Verordnungen – Börsenverordnung (BEHV) und Börsenverordnung-FINMA (BEHV-FINMA) – folgen dem
Grundsatz der Selbstregulierung.
Art. 8 Abs. 1 BEHG: Zulassung von Effekten
Die Börse erlässt ein Reglement über die Zulassung von Effekten zum Handel.
Im Rahmen von Art. 8 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 4 BEHG kann SIX Swiss Exchange in eigener
Kompetenz Reglemente (Kotierungsreglement) über die Zulassung von Effekten zum Börsenhandel
sowie die dazu notwendigen Ausführungsbestimmungen erlassen. Das Kotierungsreglement von SIX
Swiss Exchange folgt international anerkannten Standards.
3.1.1.
Hierarchie des Regelwerks: Übersicht über die Kotierungsregularien von SIX Swiss
Exchange
Kotierungsreglement

Allgemeine Bestimmungen

Beteiligungsrechte generell

Spezialkapitel
a) Investmentgesellschaften
b) Immobiliengesellschaften
Zusatzreglement Anleihen
Zusatzreglement Derivate
Zusatzreglement Exchange Traded Products (ETPs)
Richtlinien
c) Domestic Standard
d) Hinterlegungsscheine
Rundschreiben
e) Kollektive Kapitalanlagen
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Handel an SIX Swiss Exchange 2014
3.1.2.
Zulassung von Effekten zum Handel
Kotierungsreglement
Das Kotierungsreglement (KR) steht in der Hierarchiestufe zuoberst. Es regelt zum einen die Zulassung
von Beteiligungspapieren, ist zugleich aber auch das Reglement, aus dem sich alle anderen
kotierungsrechtlichen Regulierungen herleiten.
3.1.3.
Zusatzreglemente
Zusatzreglemente stehen auf gleicher Stufe wie das KR. Sie regeln jeweils die spezifischen
Anforderungen für die Zulassung in einem bestimmten Börsensegment, verweisen im Übrigen aber auf
das Kotierungsreglement und dessen Ausführungsbestimmungen.
3.1.4.
Richtlinien
Richtlinien dienen der Ergänzung und detaillierten Erläuterung der reglementarischen Bestimmungen. Sie
enthalten häufig normative Ausführungsbestimmungen und leiten sich stets aus einem Reglement
(Kotierungsreglement oder Zusatzreglement) her.
3.1.5.
Rundschreiben
Rundschreiben dienen der Kommentierung reglementarischer Bestimmungen und erläutern im Detail
administrative Einzelheiten bei der praktischen Umsetzung.
3.1.6.
Mitteilungen
Mitteilungen dienen zur Publikation von Einzelentscheiden sowie zur Erläuterung einzelner
Bestimmungen im Kotierungsreglement.
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Handel an SIX Swiss Exchange 2014
3.2.
Zulassung von Effekten zum Handel
Regulatorische Standards von SIX Swiss Exchange
Aus kotierungsrechtlicher Sicht lassen sich mehrere Standards danach unterscheiden, welche Anforderungen an den Emittenten oder an die zu
kotierenden Effekten gestellt werden.
Regulatorische Segmentierung
Main Standard
Domestic Standard
Investmentgesellschaften
Immobiliengesellschaften
Kollektive Kapitalanlagen
Dauer
drei Jahre
zwei Jahre
nicht anwendbar
nicht anwendbar
nicht anwendbar
CHF 25 Mio. Eigenkapital
CHF 2,5 Mio. Eigenkapital
CHF 25 Mio. Eigenkapital
CHF 25 Mio. Eigenkapital
CHF 100 Mio. Eigenkapital
oder Market-Making-Vertrag
CHF 25 Mio.
CHF 5 Mio.
CHF 25 Mio.
CHF 25 Mio.
CHF 25 Mio.
Fondsvermögen
25% in Publikumsbesitz
20% in Publikumsbesitz
25% in Publikumsbesitz
25% in Publikumsbesitz
25% in Publikumsbesitz
jährlich sowie
halbjährlich
jährlich sowie halbjährlich
jährlich sowie halbjährlich,
Veröffentlichung des NAV
(Net Asset Value),
Anlagepolitik
jährlich sowie
Zwischenbericht,
Anlagepolitik
Gemäss Verfügung der
FINMA
IFRS/US-GAAP
Swiss GAAP FER/IFRS/USGAAP
Kapitalausstattung
Mindestkapitalisierung
des Free Floats
Streuung
Berichterstattung
Rechnungslegung
IFRS/US-GAAP
FER/IFRS
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Handel an SIX Swiss Exchange 2014
3.2.1.
Zulassung von Effekten zum Handel
Main Standard
Der überwiegende Teil der börsengehandelten Effekten (Beteiligungsrechte, Anleihen und Derivate) ist im
Main Standard kotiert. Die entsprechenden Zulassungsvoraussetzungen sind im Kotierungsreglement
und den Zusatzreglementen verankert. Im Vordergrund stehen dabei strenge Transparenzvorschriften,
die die Emittenten zu erfüllen haben.
Die wichtigsten Anforderungen an den Emittenten sind:

Gründung, Statuten oder Gesellschaftsvertrag müssen dem nationalen Recht entsprechen, dem der
Emittent unterliegt.

Die Gesellschaft muss seit mindestens drei Jahren existieren.

Das ausgewiesene Eigenkapital muss mindestens CHF 25 Millionen betragen.
Die wichtigsten Anforderungen an den Valor sind:

Ein Kotierungsgesuch muss sich auf alle bereits begebenen Effekten des gleichen Valors beziehen.

Es müssen sich mindestens 25% der ausstehenden Beteiligungsrechte im Publikumsbesitz befinden.

Die Kapitalisierung der sich im Publikum befindenden Beteiligungsrechte (Anzahl Aktien x Aktienkurs)
muss mindestens CHF 25 Millionen betragen.

Der Valor muss handelbar sein, das heisst die Übertragung der Effekten muss sichergestellt sein und
mögliche Übertragungseinschränkungen dürfen nicht zu Marktstörungen führen.

Die Abwicklung muss über eine von SIX Swiss Exchange bezeichnete, offizielle Clearingstelle
erfolgen.
3.2.2.
Domestic Standard
Der Domestic Standard dient der Kotierung von Beteiligungsrechten von Gesellschaften, die sich
aufgrund ihrer Investorenbasis, Unternehmensgeschichte, Kapitalisierung oder Streuung nicht oder noch
nicht für eine Kotierung an einem anderen Segment von SIX Swiss Exchange qualifizieren.
Angesprochen sind namentlich Unternehmen mit lokaler Bedeutung oder engem Investorenkreis, wie
etwa Familienunternehmen. Die entsprechenden Bestimmungen sind ebenfalls im Kotierungsreglement
zu finden.
Spezielle Regelung gegenüber dem Main Standard:

Der Emittent muss zwei Jahre als Unternehmen bestanden haben.

Das ausgewiesene Eigenkapital muss mindestens CHF 2,5 Millionen betragen.

Es müssen mindestens 20% der ausstehenden Beteiligungsrechte im Publikumsbesitz sein.

Der Rechnungslegungsstandard Swiss GAAP FER ist im Domestic Standard zugelassen.

Die Kapitalisierung der sich im Publikum befindenden Beteiligungsrechte muss mindestens
CHF 5 Millionen betragen.
3.2.3.
Standard für Investmentgesellschaften
Investmentgesellschaften werden in einem eigenen regulatorischen Standard zusammengefasst. Bei
diesen Gesellschaften handelt es sich um Vehikel für die gemeinschaftliche Kapitalanlage, die
hauptsächlich die Erzielung von Erträgen und/oder Kapitalgewinnen bezwecken und keine
unternehmerische Tätigkeit im eigentlichen Sinne verfolgen. Solche Gesellschaften sind hinsichtlich ihrer
Investitionsstrategie häufig mit Anlagefonds zu vergleichen (s. Art. 65 ff. Kotierungsreglement).
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Handel an SIX Swiss Exchange 2014
Zulassung von Effekten zum Handel
Spezielle Regelung gegenüber dem Kotierungsreglement:

Die Regel, dass eine Gesellschaft mindestens drei Jahre bestanden haben muss, ist hier nicht
anwendbar.

Die Anlagepolitik muss im Kotierungsprospekt detailliert ausgeführt werden.

Der Net Asset Value (NAV) muss in regelmässigen Abständen veröffentlicht werden.

Änderungen der Anlagepolitik sind bekannt zu geben.
3.2.4.
Standard für Immobiliengesellschaften
Speziellen Bestimmungen unterstehen auch die Immobiliengesellschaften. Als Immobiliengesellschaften
gelten Gesellschaften, deren Erträge zu mindestens zwei Dritteln aus Immobilienaktivitäten, namentlich
aus Miet- oder Pachtzinseinnahmen, Bewertungs- oder Verkaufserfolg sowie Immobiliendienstleistungen
stammen (s. Art. 77 ff. Kotierungsreglement).
Spezielle Regelung gegenüber dem Main Standard:

Die Regel, dass eine Gesellschaft mindestens drei Jahre bestanden haben muss, ist hier nicht
anwendbar.

Im Prospekt müssen die verschiedenen Anlageobjekte detailliert aufgeführt werden.

Änderungen der Anlagepolitik müssen veröffentlicht werden.
3.2.5.
Kollektive Kapitalanlagen
Das Kapitel E des Kotierungsreglements mit den Bestimmungen für die Kotierung von kollektiven
Kapitalanlagen findet auf die Kotierung von Anteilen in- und ausländischer kollektiver Kapitalanlagen
Anwendung, die gemäss dem Bundesgesetz über die kollektiven Kapitalanlagen vom 23. Juni 2006
(KAG) der Aufsicht der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) unterstellt sind. Demzufolge
werden auch die bei SIX Swiss Exchange kotierten Exchange Traded Funds (ETFs) von diesen
Bestimmungen erfasst.
Spezielle Regelung gegenüber dem Main Standard:

Die Regel, dass eine Gesellschaft mindestens drei Jahre bestanden haben muss, ist hier nicht
anwendbar.

Eine rechtskräftige Genehmigung des Fondsreglements beziehungsweise zum Vertrieb des Fonds in
der Schweiz durch die FINMA als Kotierungsvoraussetzung muss vorliegen.

Das Fondsvermögen muss mindestens CHF 100 Millionen betragen oder ein Market Maker muss für
einen Markt sorgen.

Die Anteile müssen zu mindestens 25% im Publikum gestreut sein.
3.2.6.
Exchange Traded Products (ETPs)
Bei Exchange Traded Products (ETPs) handelt es sich um besicherte und unverzinste, auf den Inhaber
lautende Forderungsrechte (Schuldverschreibungen), die als Effekten ausgegeben und in gleicher
Struktur und Stückelung fortlaufend verkauft und zurückgekauft werden.
Exchange Traded Products bilden dabei die Kursentwicklung eines zugrunde liegenden Basiswerts
unverändert oder gehebelt ab (Tracker-Zertifikat). Als Basiswerte dienen nebst Rohstoffen auch
Edelmetalle, Währungen und Indizes. Das zulässige Basiswert-Universum wird dabei durch das
Zusatzreglement für die Kotierung von Exchange Traded Products definiert.
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Handel an SIX Swiss Exchange 2014
Zulassung von Effekten zum Handel
Obschon bei ETPs eine Besicherung das Emittentenrisiko mindert, handelt es sich hierbei weder um
Exchange Traded Funds (ETFs) noch um Exchange Traded Structured Funds (ETSFs). Entsprechend
sind ETPs keine kollektiven Kapitalanlagen im Sinne des Bundesgesetzes über die kollektiven
Kapitalanlagen vom 23. Juni 2006 (Kollektivanlagengesetz, KAG). ETPs unterstehen weder der
Bewilligung noch der Aufsicht der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA).
3.2.7.
Internationale Anleihen
Die Zulassung von internationalen Anleihen zum Handel bei SIX Swiss Exchange stützt sich
ausschliesslich und abschliessend auf das Reglement internationaler Anleihen. Das Kotierungsreglement
findet weder in Bezug auf das Verfahren noch in Bezug auf die Publikationspflicht etc. Anwendung. Der
Emittent eines zum Handel mit internationalen Anleihen in diesem Segment zugelassenen Titels ist nicht
verpflichtet, SIX Swiss Exchange einen Prospekt zu unterbreiten oder periodisch Bericht zu erstatten.
Eine bei SIX Swiss Exchange gehandelte internationale Anleihe gilt somit nicht als kotiert im Sinne des
KR, sondern nur zum Handel bei SIX Swiss Exchange zugelassen. Internationale Anleihen werden denn
auch ausschliesslich in einem speziell eingerichteten Segment, dem Segment der internationalen
Anleihen, gehandelt.
Das SIX Swiss Exchange Regulatory Board macht den Handel von internationalen Anleihen von
nachfolgenden Kriterien abhängig:
Art. 9 bis 26
KR

Der Valor ist bereits an einer von der Zulassungsstelle von SIX Swiss Exchange anerkannten Börse
kotiert.

Der Valor weist eine Stückelung und Kapitalisierung auf, die einen marktmässigen Handel im
Segment der internationalen Anleihen erwarten lässt.

Die Abwicklung von Börsentransaktionen im Valor muss über eine von SIX Swiss Exchange
anerkannte Clearingstelle erfolgen können.
3.3.
Kotierung
3.3.1.
Voraussetzung für die Kotierung
Für die Zulassung von Effekten (Beteiligungs- und Forderungsrechte) zum Handel bei SIX Swiss
Exchange stellt das Kotierungsreglement (KR) Anforderungen auf, die für den Emittenten und den Valor
erfüllt sein müssen.
3.3.1.1.
Art. 10 bis
16 KR
Anforderungen an den Emittenten
Der Emittent hat folgende Anforderungen zu erfüllen:

Gründung, Statuten und Gesellschaftsvertrag des Emittenten haben dem nationalen Recht zu
entsprechen, dem der Emittent unterliegt.

Der Emittent muss mindestens drei Jahre als Gesellschaft bestanden haben.

Der Emittent muss seine Jahresabschlüsse für die drei dem Kotierungsgesuch vorangegangenen
vollen Geschäftsjahre entsprechend dem für diesen Emittenten geltenden
Rechnungslegungsstandard erstellt haben.

Der Emittent erfüllt bei der Bestellung der Revisionsorgane die Voraussetzungen von Art. 7 und 8 des
Bundesgesetzes über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisoren (RAG).

Das gemäss Art. 13 bestellte Revisionsorgan hat in seinem Bericht festzuhalten, ob die
Rechnungslegung des Emittenten in Übereinstimmung mit dem angewandten Rechnungslegungsstandard erstellt worden ist.
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Handel an SIX Swiss Exchange 2014

Das ausgewiesene Eigenkapital des Emittenten muss am ersten Handelstag mindestens CHF 25
Millionen gemäss dem im Kotierungsprospekt zur Anwendung gebrachten Rechnungslegungsstandard betragen.

Handelt es sich beim Emittenten um eine Gruppenobergesellschaft, so ist das konsolidiert
ausgewiesene Eigenkapital massgebend.

Das Regulatory Board kann weitergehende Anforderungen an den Emittenten festlegen, wenn es die
Natur des Geschäfts oder die zu kotierenden Effekten rechtfertigen.
3.3.1.2.
Art. 17 bis
26 KR
Zulassung von Effekten zum Handel
Anforderungen an die Effekten
Die Effekten müssen folgenden Anforderungen entsprechen:

Sie müssen in Übereinstimmung mit dem für den Emittenten geltenden Recht ausgegeben worden
sein und den für die Ausgabe von Effekten geltenden Vorschriften entsprechen.

Beachtung des Grundsatzes der gattungsmässigen Kotierung. Dies bedeutet, dass sich das
Kotierungsgesuch auf alle bereits begebenen Titel eines Valors bezieht.

Bei Anleihen muss die Mindestkapitalisierung der Emission CHF 20 Millionen betragen.

Bei Derivaten muss die Mindestkapitalisierung der Emission CHF 1 Million betragen.

Zum Zeitpunkt der Kotierung muss eine ausreichende Streuung der Effekten bestehen.

Eine ausreichende Streuung gilt als erreicht, wenn die in der gleichen Kategorie ausstehenden
Effekten des Emittenten zu mindestens 25% im Publikumsbesitz sind und die Kapitalisierung der sich
im Publikumsbesitz befindenden Effekten mindestens CHF 25 Millionen beträgt.
Art. 21 KR:
Handelbarkeit
Die Handelbarkeit der Effekten muss gewährleistet sein. Effekten, deren Übertragung einer
Genehmigung oder einer Einschränkung hinsichtlich des Kreises der Erwerber unterliegt, sowie nicht voll
einbezahlte Effekten können kotiert werden, wenn die Handelbarkeit gewährleistet ist und die Erfüllung
einer Transaktion nicht gefährdet ist.
Art. 21 ff
KR:
Verbriefung
Die Effekten sind in den von SIX Swiss Exchange vorgeschriebenen Formen zu verbriefen:
Art. 23 KR
Art. 24 KR

Druck von physischen Wertpapieren: Alle handelbaren Rechte (Effekten) sind verbrieft.

Globalurkunde auf Dauer: Alle handelbaren Rechte (Effekten) werden in einer Urkunde
(Globalzertifikat) verbrieft. Der physische Druck des einzelnen Wertrechts kann vom Anleger nicht
verlangt werden (Ausnahmen siehe Rz 32 Richtlinie betreffend Verbriefung von Valoren).

Technische Globalurkunde: Alle handelbaren Rechte (Effekten) werden in einer Urkunde
(Globalzertifikat) verbrieft. Im Gegensatz zur Globalurkunde auf Dauer kann der Anleger den
physischen Druck des einzelnen Wertrechts verlangen.

Unverurkundete Aktien: Unverurkundete Aktien können kotiert werden, wenn der Ausschluss oder
Aufschub der Verurkundung nach dem anwendbaren Recht zulässig, der Ausweis über die
Rechtsträgerschaft geregelt und die Abwicklung der Börsentransaktionen sichergestellt ist.
Die Abwicklung der Börsentransaktionen muss über eine von SIX Swiss Exchange bezeichnete offizielle
Clearingstelle erfolgen.
Der Emittent hat sicherzustellen, dass der Ertrags-, Zins- und Kapitaldienst sowie alle anderen üblichen
Verwaltungshandlungen, einschliesslich der Entgegennahme und Bearbeitung von
Ausübungserklärungen bei Derivaten in der Schweiz gewährleistet sind.
Der Emittent kann die Durchführung der in Art. 24 KR, Absatz 1 genannten Handlungen einer Drittperson
übertragen, falls diese über die erforderlichen fachlichen und technischen Voraussetzungen in der
Schweiz verfügt. Bei der beauftragten Stelle muss es sich um eine Bank oder einen Effektenhändler oder
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Handel an SIX Swiss Exchange 2014
Zulassung von Effekten zum Handel
eine andere, der Aufsicht der Eidgenössischen Bankenkommission unterstehende Stelle oder um die
Schweizerische Nationalbank handeln.
3.3.1.3.
Vorteile einer Kotierung an SIX Swiss Exchange
Eine Kotierung hat für das Unternehmen viele Vorteile:

Transparenz der Kursbildung. Missbräuche können vermieden werden

geprüfte Kotierungsdokumentation und Marktüberwachung

verbesserte Streuung (Anlegervertrauen durch kontrollierte Kurse und erhöhte Liquidität)

PR-Instrument für die kotierte Gesellschaft

Effizienz im Handel mit kotierten Effekten ist erheblich besser und erlaubt der Gesellschaft,
Transaktionen in ihren Titeln offen zu verfolgen

Kurse von SIX Swiss Exchange sind verbindlich für die Depotbewertungen der Banken, Jahresendund Steuerkurse (nicht willkürlich oder manipulierbar)

Kotierung ermöglicht Investitionen in Pensionskassen-Portefeuilles (institutionelle Anleger)
3.3.2.
Kotierungsverfahren
Die Kotierung einer Gesellschaft respektive ihrer Effekten ist je nach Wertpapier und Transaktionsart
unterschiedlich. Massgebende Regularien für die Vorschriften sind das Kotierungsreglement und die
Zusatzreglemente mit den Richtlinien, Rundschreiben und Mitteilungen.
Art. 43 KR:
Einreichung
des
Gesuchs
Im Interesse einer effizienten Bearbeitung kann SIX Swiss Exchange vom Emittenten verlangen, dass er
sich durch einen sachkundigen Vertreter im Sinne von Art. 43 KR vertreten lässt, wenn er selbst nicht
über die erforderliche Sachkunde verfügt. In der Praxis ist der Gesuchsteller immer ein sachkundiger
Vertreter gemäss Art. 43 KR. Das Kotierungsgesuch muss in der Regel schriftlich bei der Zulassungsstelle eingereicht werden.
Art. 44 KR:
Inhalte des
Gesuchs
Das Kotierungsgesuch muss die Effekten kurz beschreiben und einen Antrag mit dem vorgesehenen
ersten Handelstag und einen Hinweis auf die beigelegten, durch das Regulatory Board vorgeschriebenen
Gesuchsbeilagen enthalten. Falls bestimmte Kotierungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind, muss das
Kotierungsgesuch einen begründeten Antrag auf Bewilligung einer Ausnahme enthalten.
Art. 47
KR:
Entscheid
Dem Gesuch wird entsprochen, sofern die im Kotierungsreglement niedergelegten formellen
Voraussetzungen erfüllt sind. Eine materielle Prüfung wird jedoch nicht vorgenommen, sodass keine
eigentliche Wertung über die kotierten Gesellschaften abgegeben werden kann.
Art. 61 und
62 KR:
provisorische
Zulassung
Vor dem Gesuch um Kotierung von Anleihen oder Derivaten besteht die Möglichkeit, mit einem Gesuch
die provisorische Zulassung zum Handel zu erwirken. Sofern dem Gesuch um provisorische Zulassung
entsprochen wurde, wird der Valor zwar bei SIX Swiss Exchange gehandelt, er darf jedoch noch nicht als
kotiert betrachtet werden. Die eigentliche Kotierung erfolgt zu einem späteren Zeitpunkt. Dies bedeutet,
dass bei der provisorischen Zulassung kein eigentliches Prüfungsverfahren durch die Zulassungsstelle
stattgefunden hat. Die provisorische Zulassung wird höchstens während zweier Monate gewährt und
dient dazu, den Zeitraum zwischen Emission und Kotierung zu verkürzen.
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Handel an SIX Swiss Exchange 2014
3.3.2.1.
Zulassung von Effekten zum Handel
Zuständigkeit für eine Kotierung an SIX Swiss Exchange: Listing und Enforcement
Abbildung: Organigramm SIX Exchange Regulation
SIX Exchange Regulation ist zuständig für die Kotierung neuer Effekten.

Massgeblich dabei ist das Kotierungsreglement mit Zusatzreglementen und Richtlinien. Daneben
bestehen Spezialregeln für eine Zulassung zum Handel ohne Kotierung (Sponsored Segment,
internationale Bonds).

SIX Exchange Regulation ist für die Sicherstellung der Transparenz in den Kotierungsabläufen und
für die Überprüfung der Kotierungsunterlagen verantwortlich.

Die Entscheidungskompetenz im Listing-Prozess liegt beim Regulatory Board bzw. beim Issuers
Committee.

SIX Exchange Regulation berät Emittenten oder deren Vertreter bei anstehenden
Kotierungsverfahren.

Das Kotierungsverfahren für Forderungsrechte erfolgt via CONNEXOR Listing.
3.3.2.2.
Internet Based Listing (IBL)
Um den Bedürfnissen eines wachsenden Derivat- und Anleihenmarktes Rechnung zu tragen, unterstützt
SIX Swiss Exchange den Zulassungsprozess mit einer automatisierten Web-Anwendung («Internet
Based Listing» bzw. «IBL»). IBL erlaubt die Anbindung der Datenbanken der Gesuchsteller sowie von
SIX Swiss Exchange und gibt den Gesuchstellern jederzeit einen umfassenden Einblick in ihre Gesuche.
Mit IBL können Produkte bereits einen Tag nach Gesuchseingang gehandelt werden. Emittenten sparen
mit IBL mehrfach: Die Emissionstätigkeit wird vereinfacht, die Gebühren für Zulassungen über IBL sind
deutlich reduziert worden und Kotierungsinserate können über IBL ausschliesslich online publiziert
werden, das heisst, die zwingende Publikation in Printmedien entfällt.
Für weitere Informationen siehe: www.six-exchange-regulation.com/admission/listing/ibl/ibl_de.html
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Handel an SIX Swiss Exchange 2014
3.4.
Zulassung von Effekten zum Handel
Publizitätspflichten im Hinblick auf die Kotierung
Abbildung: Publizitätspflichten im Rahmen einer Kotierung
Um dem Anleger ein begründetes Urteil über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage sowie die
Entwicklungsaussichten des Emittenten und über die mit dem Wertpapier verbundenen Rechte zu
ermöglichen, wird die Kotierung von Effekten an verschiedene Publizitätspflichten seitens des Emittenten
geknüpft. Dabei muss der Emittent spätestens am Tag der Kotierung des Valors einen
Kotierungsprospekt veröffentlichen mit Angaben über:

die Personen oder Gesellschaften, die für den Inhalt des Kotierungsprospektes die Verantwortung
übernehmen

das Wertpapier

den Emittenten sowie dessen Jahresabschlüsse und deren Prüfung

einen allfälligen Sicherheitsgeber im Sinne von Art. 11 KR
Die Einzelheiten des Kotierungsprospekts werden im Anhang zum Kotierungsreglement geregelt. Dieser
Anhang enthält mehrere Schemas, in denen die jeweiligen inhaltlichen Erfordernisse für verschiedene
Arten von Emittenten und Valoren geregelt werden. Der Kotierungsprospekt ist entweder in deutscher,
französischer, italienischer oder englischer Sprache zu veröffentlichen:

indem er durch Abdruck in zwei oder mehreren Zeitungen landesweite Verbreitung findet, oder

indem er in broschierter oder gebundener Form kostenlos bezogen werden kann, wobei auf die
Veröffentlichung in dieser Form in einem Kotierungsinserat hingewiesen werden muss.
Das Kotierungsinserat hat den Zweck, das Anlagepublikum auf die beantragte Kotierung, auf die
Möglichkeit zum Bezug des Kotierungsprospekts und auf allfällige wesentliche Änderungen gegenüber
den im Kotierungsprospekt enthaltenen Informationen aufmerksam zu machen. Das Kotierungsinserat
muss landesweite Verbreitung finden, indem es in zwei oder mehreren Zeitungen auf Deutsch und
Französisch veröffentlicht wird.
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Handel an SIX Swiss Exchange 2014
3.4.1.
Zulassung von Effekten zum Handel
Wiederkehrende Publizitätspflichten
Die Börsenkotierung bringt für den Emittenten eine Reihe von Verpflichtungen mit sich. Im Vordergrund
stehen dabei Transparenzanforderungen, wobei namentlich zu erwähnen sind:
3.4.1.1.
Publizitätsvorschriften
Die Publizitätsvorschriften beim Börsengang sowie bei Veränderungen der Kapitalstruktur:
Bei der erstmaligen Kotierung an einer Börse sowie bei wesentlichen Veränderungen der Kapitalstruktur
bedarf es in der Regel eines Kotierungsgesuchs, gegebenenfalls einer Publikation eines
Kotierungsprospektes und der Veröffentlichung eines Kotierungsinserates.
3.4.1.2.
Rechnungslegung
Der Emittent muss innert vier Monaten nach Abschluss eines Geschäftsjahres einen Geschäftsbericht
veröffentlichen und bei der Zulassungsstelle einreichen. Dieser besteht aus Bilanz, Erfolgsrechnung,
Geldflussrechnung, Eigenkapitalnachweis und Anhang. Ebenso muss der Emittent innert drei Monaten
nach Beendigung des Berichtzeitraumes einen Zwischenbericht über einen Zeitraum von sechs Monaten
oder weniger veröffentlichen (s. Art. 49-51 KR).
Die Rechnungslegung muss ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-,
Finanz- und Ertragslage des Emittenten geben. Daher ist die Jahresrechnung nach dem Grundsatz der
«True & Fair View» zu erstellen, um die notwendige Transparenz für den Anleger sicherzustellen. Im
Hauptsegment von SIX Swiss Exchange sind US GAAP und IFRS als Rechnungslegungsstandards
anerkannt, während in den anderen Segmenten auch Swiss GAAP FER zugelassen ist.
3.4.1.3.
Meldepflichten
Der Emittent hat die Pflicht, über technische und administrative Sachverhalte und Ereignisse zu
informieren. Darunter fallen unter anderem Namenswechsel, Statutenänderungen sowie
Adressänderungen. Die Meldungen im Rahmen der Aufrechterhaltung der Kotierung (Art. 49-56
Kotierungsreglement) müssen SIX Exchange Regulation (Listing & Enforcement) eingereicht werden. Die
Erfüllung dieser Meldepflichten stellt eine Grundvoraussetzung für die Aufrechterhaltung der Kotierung
bei SIX Swiss Exchange dar. SIX Exchange Regulation ist für die Durchsetzung der Meldepflichten
zuständig und behält sich vor, dabei von ihrem Recht zur Verhängung von Sanktionen Gebrauch zu
machen (Art. 59 ff. Kotierungsreglement).
Börsenrechtliche Meldepflichten sollen gewährleisten, dass der Börse und den Marktteilnehmern
technische und administrative Informationen über die kotierten Effekten rechtzeitig und in geeigneter
Form zur Verfügung stehen. Die an SIX Exchange Regulation übermittelten Informationen ermöglichen
es der Börse, einen geordneten und reibungslosen Effektenhandel zu gewährleisten.
Um den Emittenten die technische und administrative Abwicklung der Meldepflichten zu erleichtern,
wurde die Richtlinie betreffend Regelmeldepflichten (RLRMP) sowie die elektronische Meldeplattform
CONNEXOR® Reporting geschaffen.
3.4.1.4.
Corporate Governance
Die Richtlinie Corporate Governance (RLCG) verpflichtet den Emittenten, den Investoren Angaben über
die Führung und Kontrolle auf oberster Unternehmensebene in geeigneter Form zugänglich zu machen.
Die Informationen sind im jährlichen Geschäftsbericht in einem eigenen Kapitel zu veröffentlichen.
176 | 205
Handel an SIX Swiss Exchange 2014
3.4.2.
Ereignisbezogene Publizitätspflichten
3.4.2.1.
Ad-hoc-Publizität
Zulassung von Effekten zum Handel
Der Emittent informiert den Markt im Rahmen der Ad-hoc-Publizität über potenziell kursrelevante, nicht
öffentlich bekannte Tatsachen, die im Tätigkeitsbereich eines börsenkotierten Unternehmens eintreten.
Als kursrelevant gelten neue Tatsachen, die wegen ihrer beträchtlichen Auswirkungen auf die
Vermögens- und Finanzlage oder auf den allgemeinen Geschäftsgang des Emittenten geeignet sind, zu
einer erheblichen Änderung der Kurse zu führen. Als solche Tatsachen gelten beispielsweise:

Strukturänderungen (zum Beispiel Fusionen)

Kapitalveränderungen

wesentliche Änderungen der Gewinnsituation

wesentliche Veränderungen im Geschäftsgang

überraschende personelle Veränderungen in den wichtigsten Gesellschaftsorganen
Der Emittent informiert, sobald er von der Tatsache in ihren wesentlichen Punkten Kenntnis hat. Er kann
jedoch die Bekanntgabe einer kursrelevanten Information hinausschieben, wenn:
1. die neue Tatsache auf einem Plan oder Entschluss des Emittenten beruht; und
2. deren Verbreitung geeignet ist, die berechtigten Interessen des Emittenten zu beeinträchtigen.
In diesem Fall muss der Emittent die umfassende Vertraulichkeit dieser Tatsache gewährleisten.
Die Bekanntmachung ist so vorzunehmen, dass die Gleichbehandlung der Teilnehmer von SIX Swiss
Exchange möglichst gewährleistet bleibt.
Der Emittent übermittelt seine Mitteilung spätestens 90 Minuten vor Beginn des Handels oder der
Bekanntgabe an SIX Swiss Exchange.
Die Bekanntgabe soll eine effizientere Preisbildung und mittelbar auch eine Liquiditätssteigerung des
Marktes in den entsprechenden Valoren bewirken. Verfolgt werden schliesslich eine umfassende
Markttransparenz und die zeitgleiche Information aller Marktteilnehmer (s. Art. 53 Kotierungsreglement).
Beispielfrage:
Was bezwecken die Regeln bezüglich Ad-hoc-Publizität?
Antworten:
a) die Gleichbehandlung der Marktteilnehmer
b) Schutz vor unfreundlichen Übernahmen
c) dass Effektengeschäfte einen wirtschaftlichen Hintergrund aufweisen
Antwort: a)
Begründung: Durch die Ad-hoc-Mitteilungen sollen möglichst alle Marktteilnehmer zeitgleich informiert
werden. Schutz vor unfreundlichen Übernahmen fällt unter die Offenlegungspflichten für Beteiligungen.
3.4.2.2.
Offenlegung von Management-Transaktionen
Art. 56 Abs. 1KR
Die Offenlegung von Management-Transaktionen fördert die Informationsversorgung der Anleger und
trägt zur Verhütung und Verfolgung von Marktmissbräuchen bei.
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Handel an SIX Swiss Exchange 2014
Zulassung von Effekten zum Handel
Die Offenlegungspflicht von Management-Transaktionen findet auf alle Emittenten Anwendung, deren
Beteiligungsrechte bei SIX Swiss Exchange kotiert sind und deren Gesellschaftssitz in der Schweiz
ist. Sollte dieser ausserhalb der Schweiz liegen, fallen die Emittenten, deren Beteiligungsrechte nicht im
Heimatstaat kotiert sind, ebenfalls unter die Richtlinie.
Der Meldepflicht unterliegen die Mitglieder des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung des Emittenten.
Meldepflichtig ist eine Person dann, wenn die Transaktion ihr Vermögen direkt oder indirekt betrifft oder
massgeblich auf ihrem Willensentscheid beruht. Meldepflichtig sind auch Transaktionen nahe stehender
Personen, die unter massgeblichem Einfluss einer meldepflichtigen Person getätigt werden.
Gegenstand der Meldepflicht sind Transaktionen in folgenden Titeln des Emittenten:

Beteiligungsrechte

Wandel- und Erwerbsrechte auf eigene Aktien

Finanzinstrumente, deren Preis massgeblich durch eigene Beteiligungsrechte beeinflusst wird
Die Mitglieder des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung haben dem Emittenten alle in den
Regelungsbereich fallenden Transaktionen bis spätestens am zweiten Börsentag nach Abschluss zu
melden. Nach Weitergabe dieser Information durch den Emittenten an SIX Exchange Regulation, die
innert drei Börsentagen zu erfolgen hat, veröffentlicht diese über ihre Webseite die Transaktionen ohne
Namensnennung, jedoch unter Angabe der Funktion.
SIX Exchange Regulation kann Emittenten bei Verstössen gegen die Offenlegungspflichten
sanktionieren.
Die Veröffentlichungen finden sich auf der Webseite von SIX Exchange Regulation unter folgendem Link:
www.six-exchange-regulation.com/obligations/management_transactions/notifications_de.html
3.4.2.3.
Offenlegung von Beteiligungen
3.4.2.3.1.
Übersicht
Die folgende Grafik zeigt den Zusammenhang zwischen der Offenlegung von Beteiligungen und den
öffentlichen Kaufangeboten:
Abbildung: Zusammenhang zwischen der Offenlegung von Beteiligungen und den öffentlichen Kaufangeboten.
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Handel an SIX Swiss Exchange 2014
Zulassung von Effekten zum Handel
Die Offenlegung von Beteiligungen und das öffentliche Kaufangebot stellen ein sehr umfassendes Gebiet
dar. Die nachfolgenden Ausführungen können lediglich einen Überblick über diese Themen vermitteln.
3.4.2.3.2.
BEHG Art.
1, Zweck,
Art. 20,
Meldepflich
t
Ziel und Zweck
Um der Transparenz im Börsenhandel gebührend Rechnung zu tragen, unterliegen massgebende
Beteiligungen (und deren Veränderungen) an Schweizer Gesellschaften, die bei SIX Swiss Exchange
mindestens teilweise kotiert sind, und bei ausländischen Gesellschaften, die in der Schweiz eine
Hauptkotierung haben, einer Meldepflicht. Neu gelten die offenlegungsrechtlichen Meldepflichten auch für
Gesellschaften mit Sitz im Ausland. Bedingung dafür ist, dass deren Beteiligungspapiere ganz oder
teilweise in der Schweiz hauptkotiert sind.
Die Meldepflicht bedeutender Aktionäre verfolgt hauptsächlich zwei Ziele: Erstens soll Transparenz
bezüglich grosser Beteiligungen und ökonomischer Interessen an einer Gesellschaft, und damit auch die
Gleichbehandlung der Marktteilnehmer hinsichtlich dieser Informationen, sichergestellt werden. Zweitens
soll die (mit den öffentlichen Kaufangeboten verknüpfte) Meldepflicht unter anderem den heimlichen
Erwerb (sogenannte «Creeping Tender Offer»), aber auch die verdeckte Veräusserung massgeblicher
Beteiligungen verunmöglichen.
3.4.2.3.3.
BEHG Art.
20, 21
BEHVFINMA 9 ff.
Die gesetzliche Grundlage für die Offenlegung von Beteiligungen findet sich in Art. 20 f. BEHG. Neben
den einschlägigen Bestimmungen im Börsengesetz regelt die BEHV-FINMA die Einzelheiten betreffend
Entstehung und Inhalt der Meldepflicht sowie Ablauf des Meldeverfahrens. Die Verordnung regelt
insbesondere den Umfang der Meldepflicht des Aktionärs, die Unterscheidung zwischen Erwerbs- und
Veräusserungspositionen, die meldepflichtigen Finanzinstrumente, die Meldepflicht bei Effektenleihe und
vergleichbaren Geschäften, die Berechnung der Stimmrechte, Ausnahmen von der Meldepflicht für
Banken und Effektenhändler, von wem die Meldung innert welcher Frist zu erstatten und wie die Meldung
von der Gesellschaft zu veröffentlichen ist. Zudem wird das Verfahren für Vorabentscheide über das
Bestehen oder Nichtbestehen einer Meldepflicht sowie für Ausnahmen und Erleichterungen geregelt.
3.4.2.3.4.
BEHG
Art. 20,
Meldepflich
t
-
Grundlagen in Gesetz und Verordnung
Entstehung der Meldepflicht
Wer direkt, indirekt oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten Aktien oder Erwerbs- oder
Veräusserungsrechte bezüglich Aktien einer Gesellschaft mit Sitz in der Schweiz oder einer in der
Schweiz kotierten Gesellschaft mit statuarischem Sitz im Ausland für eigene Rechnung erwirbt oder
veräussert und dadurch den Grenzwert von 3, 5, 10, 15, 20, 25, 33⅓, 50 oder 66⅔ Prozent der
Stimmrechte, ob ausübbar oder nicht, erreicht, unter- oder überschreitet, muss dies der Gesellschaft und
den Börsen, an denen die Beteiligungspapiere kotiert sind, melden. Die Meldung muss innerhalb einer
Frist von vier Börsentagen nach Entstehen der Meldepflicht sowohl gegenüber der entsprechenden
Gesellschaft als auch gegenüber SIX Swiss Exchange erfolgen.
Beispiel:
Der Handelsregistereintrag der bei SIX Swiss Exchange kotierten Y-AG mit Sitz in Zürich weist folgende
Aktienstückelung auf:
1’000’000 Namenaktien zu CHF 50
5’000’000 Inhaberaktien zu CHF 100
CHF 50’000’000
CHF 500’000’000
6’000’000 Aktien
CHF 550’000’000
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Handel an SIX Swiss Exchange 2014
Zulassung von Effekten zum Handel
Die Gesamtzahl der Stimmrechte dieser Gesellschaft beläuft sich, da die Statuten der Y-AG
2
Stimmrechtsaktien vorsehen, auf insgesamt 6’000’000.
Aktionär Z, der vorher noch keine Aktien der Y-AG besass, erwirbt 200’000 Namenaktien sowie 500 CallOptionen, die dem Halter das Recht einräumen, 50’000 Inhaberaktien zu erwerben.
Die Berechnung der Stimmrechtsanteile sieht nun wie folgt aus:
Anzahl erworbene Stimmrechte x 100
Gesamtzahl der Stimmrechte gem. Eintrag im Handelsregister
=
250’000 x 100
6’000’000
= 4,17% der Stimmrechte der Firma Y-AG
Da der gesetzliche Grenzwert von 3% der Stimmrechte überschritten wurde, löst dieser Erwerb die
Meldepflichten gemäss BEHG aus.
3.4.2.3.5.
BEHG
Art. 21
Informationspflicht
Eine Gesellschaft, der eine entsprechende Änderung in ihren Beteiligungsverhältnissen vom Aktionär
mitgeteilt wird, trifft eine Publikationspflicht. Sie veröffentlicht innert 2 Börsentagen die ihr mitgeteilten
Veränderungen in den Stimmrechtsverhältnissen.
Die Offenlegungsstelle von SIX Swiss Exchange stellt den Gesellschaften dafür eine elektronische
Veröffentlichungsplattform gemäss Art. 23 BEHV-FINMA zur Verfügung.
3.4.2.3.6.
Verletzung der Offenlegungspflicht
BEHG Art.
20 Abs. 4
Bei Verdacht einer Verletzung von Meldepflichten sind die Gesellschaften und SIX Swiss Exchange
verpflichtet, die FINMA darüber zu informieren.
BEHG Art.
41, 44
Die vorsätzliche Verletzung einer Offenlegungspflicht von Beteiligungen zieht eine Straffolge nach sich.
So kann bei vorsätzlicher Nichtmeldung einer qualifizierten Beteiligung an einer kotierten Gesellschaft
eine Busse ausgesprochen werden, die maximal das Doppelte des Kauf- oder Verkaufspreises des
Beteiligungsanteils betragen kann.
Seit dem 1. Januar 2009 ist zudem die fahrlässige Verletzung der Meldepflichten strafbar. Sie kann mit
einer Busse bis zu CHF 10’000’000 bei Vorsatz und bis zu CHF 1’000’000 bei Fahrlässigkeit geahndet
werden. Ausserdem kann eine Stimmrechtssuspendierung bzw. ein Zukaufsverbot erfolgen.
Die FINMA muss in Fällen, in denen sie von einer Verletzung der Offenlegungspflicht Kenntnis erhält, das
Eidgenössische Finanzdepartement für Strafverfolgung und -beurteilung benachrichtigen.
3.4.2.4.
Öffentliche Kaufangebote
Öffentliche Kaufangebote sind Angebote zum Kauf oder zum Tausch von Aktien, Partizipations- und
Genussscheinen oder anderen Beteiligungspapieren, die sich öffentlich an Inhaber von Aktien oder
anderer Beteiligungspapiere von schweizerischen Gesellschaften richten, deren Beteiligungspapiere
mindestens teilweise zum Handel an einer schweizerischen Börse zugelassen sind.
2
s. Art. 693 OR
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Handel an SIX Swiss Exchange 2014
3.4.2.4.1.
Zulassung von Effekten zum Handel
Ziel und Zweck
Mit der Regelung von öffentlichen Kaufangeboten werden die Sicherstellung von Lauterbarkeit und
Transparenz und die Gleichbehandlung von Anlegern bei Unternehmensübernahmen angestrebt.
3.4.2.4.2.
BEHG
Art. 32
Abs. 1
BEHG
Art. 32
Abs. 2
BEHG
Art. 32
Abs. 3
Wenn jemand direkt, indirekt oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten Beteiligungspapiere erwirbt und
1
damit zusammen mit den Papieren, die er bereits besitzt, den Grenzwert von 33 /3 Prozent der
Stimmrechte einer Zielgesellschaft – ob ausübbar oder nicht – überschreitet, ist er verpflichtet, für alle
kotierten Beteiligungspapiere ein öffentliches Kaufangebot zu unterbreiten. Unter Umständen ist dadurch
ein potenzieller Käufer gezwungen, statt eines beherrschenden Pakets sogleich die ganze Gesellschaft
zu übernehmen.
Die Übernahmekommission (UEK) kann unter anderem in folgenden Fällen Ausnahmen von der
Angebotspflicht gewähren:

bei Umlagerungen von Stimmrechten innerhalb einer vertraglichen oder auf eine andere Weise
gebundenen Aktionärsgruppe (Aktionärspool, Familien)

bei Überschreiten des Grenzwertes, das aus einer Verringerung der Gesamtzahl der Stimmrechte der
Gesellschaft resultiert

bei vorübergehender Überschreitung des Grenzwerts

bei Sanierungszwecken (eventuell mit zeitlicher Begrenzung)

bei Festübernahme bei Aktienemissionen

beim Erwerb von Beteiligungspapieren durch Erbgang, Erbteilung, Schenkung, eheliches Güterrecht
und Zwangsvollstreckung entfällt die Angebotspflicht
3.4.2.4.3.
BEHG
Art. 22
Abs. 2 und
3
Die Angebotspflicht
Opting-Up
Den Zielgesellschaften wird das Recht gewährt, den Schwellenwert gemäss Art. 32 Abs. 1 BEHG
statutarisch bis auf 49% zu erhöhen und damit die Angebotspflicht potenzieller Übernehmer
aufzuschieben. Damit wird der Erwerb kontrollierender Aktienminderheiten über eine Gesellschaft
erleichtert, ohne jedoch den Schutz der Kleinanleger gänzlich preiszugeben.
3.4.2.4.4.
Opting-Out
Den Zielgesellschaften wird die Möglichkeit eingeräumt, sich der Regelung betreffend öffentliche
Kaufangebote nicht zu unterstellen. Die Gesellschaft kann das vor der Kotierung ihrer
Beteiligungspapiere in ihren Statuten festhalten. Der Gesellschaft steht diese Möglichkeit jederzeit – also
auch nach der Kotierung – offen, sofern dies nicht eine Benachteiligung ihrer Aktionäre im Sinne von
Artikel 706 des OR zur Folge hat.
Ein potenzieller Übernehmer ist dadurch gänzlich von der Pflicht befreit, ein öffentliches Kaufangebot für
1
alle kotierten Papiere der Zielgesellschaft zu unterbreiten, auch wenn er mehr als 33 /3 Prozent der
Stimmrechte erwirbt.
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Handel an SIX Swiss Exchange 2014
3.4.2.4.5.
BEHG
Art. 33
Zulassung von Effekten zum Handel
Squeeze-out
Verfügt ein Anbieter nach Ablauf der Angebotsfrist eines öffentlichen Übernahmeangebots über mehr als
98% der Stimmrechte der Zielgesellschaft, kann er innert drei Monaten vom Richter verlangen, die
verbleibenden Beteiligungspapiere für kraftlos zu erklären. Die kraftlos erklärten Papiere werden von der
Gesellschaft zum Angebotspreis neu an den Anbieter herausgegeben. Dieser Akt stellt eigentlich einen
Eingriff in die Eigentumsrechte dar. Dieser wird jedoch damit gerechtfertigt, dass das Interesse des
Anbieters, der nun 98% der Stimmen besitzt, schutzwürdiger sei, als dasjenige der verbleibenden
Minderheitsaktionäre. Zudem ist es häufig der Fall, dass vereinzelte Beteiligungspapiere nicht mehr
auffindbar sind.
Weitere Informationen finden sich auf der Webseite der Übernahmekommission: www.takeover.ch
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Handel an SIX Swiss Exchange 2014
3.4.2.4.6.
Zulassung von Effekten zum Handel
Übersicht über den Ablauf des Melde- und Veröffentlichungsverfahrens
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Handel an SIX Swiss Exchange 2014
Zulassung von Effekten zum Handel
3.5.
Sistierungen
3.5.1.
Sistierung des Handels sowie Aufhebung der Kotierung und Dekotierung
SIX Exchange Regulation kann den Handel von Effekten auf Antrag des Emittenten oder aus eigener
Initiative vorübergehend sistieren, wenn ausserordentliche Umstände dies als geboten erscheinen
lassen, insbesondere bei Verletzung wichtiger Informationspflichten durch den Emittenten (s. Art. 57 KR).
Das Regulatory Board kann die Kotierung von Effekten in den folgenden Fällen streichen:

Auf begründetes Gesuch eines Emittenten, wobei das Regulatory Board die Interessen des
Börsenhandels, der Anleger und des Emittenten berücksichtigt. Das Regulatory Board kann
namentlich die rechtzeitige Ankündigung und ausreichende Fristen bis zur Dekotierung zur Auflage
machen. In jedem Fall muss der Nachweis erbracht werden, dass die zuständigen Organe des
Emittenten mit der Dekotierung einverstanden sind.

Wenn die Zahlungsfähigkeit des Emittenten ernsthaft infrage steht oder bereits ein Insolvenz- oder
Liquidationsverfahren eröffnet ist. Die Effekten werden spätestens dann dekotiert, wenn die
Handelbarkeit nicht mehr gewährleistet ist.

Wenn laut Ansicht des Regulatory Board die für den Handel genügende Liquidität nicht mehr
gegeben ist.

Wenn die Sistierung des Handels während drei Monaten aufrechterhalten wurde, ohne dass die
Gründe für die Anordnung dieser Massnahme weggefallen sind.

Wenn die in Art. 26 KR genannten Voraussetzungen der Kotierung nicht mehr erfüllt sind.
Erfüllt das Revisionsorgan die Voraussetzungen gemäss Art. 13 des KR nicht, so fordert SIX Exchange
Regulation den Emittenten auf, innert angemessener Frist ein Revisionsunternehmen gemäss Art. 13 des
KR zu bestellen. Die Frist kann aus wichtigen Gründen verlängert werden. Erbringt der Emittent innert
Frist keinen Nachweis, dass das Revisionsorgan als staatlich beaufsichtigtes Revisionsunternehmen
gemäss den Art. 7 oder 8 RAG zugelassen ist, so leitet das Regulatory Board die Dekotierung ein.
Das Regulatory Board berücksichtigt bei seinem Verfahren allfällige bundesrechtliche Verfahren,
insbesondere solche gemäss Handelsregisterverordnung.
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Handel an SIX Swiss Exchange 2014
4.
Strafbestimmungen und Sanktionswesen
Strafbestimmungen und Sanktionswesen
4.1.
Gesetzliche Erlasse und Bestimmungen
Die gesetzlichen Erlasse und Bestimmungen haben den Anlegerschutz und den Schutz des Marktes im
Fokus. Dazu werden explizit

Verletzungen des Bank- und Berufsgeheimnisses

Insiderhandel

Kurs- und Marktmanipulationen
thematisiert.
4.1.1.
Bank- und Berufsgeheimnis
Das Bank- und Berufsgeheimnis wird in folgenden Gesetzesartikeln ausgeführt:
Bankgeheimnis
BankG Art. 47
1. Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich
a. ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Organ, Angestellter, Beauftragter oder
Liquidator einer Bank, als Organ oder Angestellter einer Prüfgesellschaft anvertraut worden ist oder
das er in dieser Eigenschaft wahrgenommen hat;
b. zu einer solchen Verletzung des Berufsgeheimnisses zu verleiten sucht.
2. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe eine Busse bis zu 250’000 Franken.
3. Die Verletzung des Berufsgeheimnisses ist auch nach Beendigung des amtlichen oder dienstlichen
Verhältnisses oder der Berufsausübung strafbar.
4. Vorbehalten bleiben die eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über die Zeugnispflicht und
über die Auskunftspflicht gegenüber einer Behörde.
Berufsgeheimnis
BEHG Art. 43
1. Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
a. ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Organ, Angestellter, Beauftragter oder
Liquidator einer Börse oder eines Effektenhändlers, als Organ oder Angestellter einer Prüfgesellschaft
anvertraut worden ist oder das er in seiner dienstlichen Stellung wahrgenommen hat;
b. zu einer solchen Verletzung des Berufsgeheimnisses zu verleiten sucht.
2. Wer fahrlässig handelt, wird mit einer Busse bis zu 250’000 Franken bestraft.
3. Die Verletzung des Berufsgeheimnisses ist auch nach Beendigung des amtlichen oder dienstlichen
Verhältnisses oder der Berufsausübung strafbar.
4. Vorbehalten bleiben die eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über die Zeugnispflicht und
die Auskunftspflicht gegenüber einer Behörde.
Die Bestimmung zur Verletzung des Berufsgeheimnisses in Art. 43 BEHG ist dem Vorbild des älteren
Straftatbestandes der Verletzung des Bankengeheimnisses in Art. 47 BankG nachempfunden.
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Handel an SIX Swiss Exchange 2014
Strafbestimmungen und Sanktionswesen
Dem Berufsgeheimnis unterstellt sind Personen, die in einer besonderen Beziehung zu einer Börse oder
zu Effektenhändlern stehen und dadurch zu Informationen gelangen können, die vertraulich zu behandeln
sind. Dies betrifft neben externen Personen mit Aufsichtsfunktion besonders Angestellte der
entsprechenden Institute. Dementsprechend richtet sich das Bankgeheimnis an Personen, die eine
besondere Beziehung zu Banken aufweisen.
4.1.2.
Insiderhandel und Kursmanipulation
Insiderhandel und Kursmanipulation sind gemäss BEHG verboten. Weitere relevante Informationen
finden sich hierzu im FINMA-Rundschreiben 2013/8 Marktverhaltensregeln Kapitel III – V.
4.1.3.
Ausnützung der Kenntnis vertraulicher Sachen (Insiderhandel)
Die durch das BEHG am 28. September 2012 eingeführte und seit dem 1. Mai 2013 in Kraft stehende
Bestimmung wendet sich gegen sogenannte Insidergeschäfte. Im Zentrum steht dabei die
Chancengleichheit der Anleger.
Art. 33e BEHG Ausnützen von Insiderinformationen
Abs. 1 Unzulässig handelt, wer eine Information, von der er weiss oder wissen muss, dass es eine
Insiderinformation ist:
a) dazu ausnützt, Effekten, die an einer Börse oder einer börsenähnlichen Einrichtung in der Schweiz
zum Handel zugelassen wird, zu erwerben, zu veräussern oder daraus abgeleitet Finanzinstrumente
einzusetzen;
b) einem anderen mitteilt;
c) dazu ausnützt, einem anderen eine Empfehlung zum Erwerb oder zur Veräusserung von Effekten, die
an einer Börse oder einer börsenähnlichen Einrichtung in der Schweiz zum Handel zugelassen sind, oder
zum Einsatz von daraus abgeleiteten Finanzinstrumenten abzugeben.
Abs. 2 Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die zulässige Verwendung von Insiderinformationen,
insbesondere im Zusammenhang mit:
a) Effektengeschäften zur Vorbereitung eines öffentlichen Kaufangebots;
b) einer besonderen Rechtstellung des Informationsempfängers.
Art. 40 BEHG Ausnützen von Insiderinformationen
Abs. 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer als Organ oder Mitglied
eines Leitungs- oder Aufsichtsorgans eines Emittenten oder einer den Emittenten oder einer den
Emittenten beherrschenden oder von ihm beherrschten Gesellschaft oder als eine Person, die aufgrund
ihrer Beteiligung oder aufgrund ihrer Tätigkeit bestimmungsgemäss Zugang zu Insiderinformationen hat,
sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil verschafft, indem er eine Insiderinformation:
a) dazu ausnützt, Effekten, die an der Börse oder einer börsenähnlichen Einrichtung in der Schweiz um
Handel zugelassen sind, zu erwerben, zu veräussern oder daraus abgeleitete Finanzinstrumente
einzusetzen;
b) einem anderen mitteilt;
c) dazu ausnützt, einem anderen eine Empfehlung zum Erwerb oder zur Veräusserung von Effekten, die
an einer Börse oder einer börsenähnlichen Einrichtung in der Schweiz zum Handel zugelassen sind,
oder zum Einsatz von daraus abgeleiteten Finanzinstrumenten abzugeben.
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Handel an SIX Swiss Exchange 2014
Strafbestimmungen und Sanktionswesen
Abs. 2. Mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer durch eine Handlung
nach Absatz 1 einen Vermögensvorteil von mehr als einer Million Franken erzielt.
Abs. 3. Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe wird bestraft, wer sich oder einem anderen
einen Vermögensvorteil verschafft, indem er eine Insiderinformation, die ihm von einer Person nach
Absatz 1 mitgeteilt wurde oder die er sich durch ein Verbrechen oder Vergehen verschafft hat, dazu
ausnützt, Effekten, die an einer Börse oder börsenähnlichen Einrichtung in der Schweiz zum Handel
zugelassen sind, zu erwerben oder zu veräussern oder daraus abgeleitete Finanzinstrumente
einzusetzen.
Abs. 4. Mit Busse wird bestraft, wer nicht zu den Personen nach den Absätzen 1-3 gehört und sich oder
einem anderen einen Vermögensvorteil verschafft, indem er eine Insiderinformation dazu ausnützt,
Effekten, die an einer Börse oder einer börsenähnlichen Einrichtung in der Schweiz zum Handel
zugelassen sind, zu erwerben, zu veräussern oder daraus abgeleitete Finanzinstrumente einzusetzen.
Zusammengefasst kann festgehalten werden, dass Insidergeschäfte tätigt, wer sich oder einem anderen
einen Vermögensvorteil verschafft, indem er vertrauliche Informationen ausnützt, die bei Bekanntwerden
bestimmte Wertschriftenkurse erheblich beeinflussen können. Zum Täterkreis gehört jedermann, der
Kenntnis von einer Insiderinformation hat. Die Sanktion wird danach eingestuft, weshalb eine Person
über Insiderinformationen verfügt, und unterscheidet dabei zwischen Primär- und Sekundärinsidern sowie
übrigen Personen.
Arten von Insidern:
1. Mitglied eines Leitungs- oder Aufsichtsorgans
2. Person, die aufgrund ihrer Beteiligung oder Tätigkeit bestimmungsgemäss Zugang zu
Insiderinformationen hat
Primärinsider
Sanktion: Freiheitsstrafe
 bis zu 5 Jahren bei Vermögensvorteil > CHF 1 Mio. (qualifizierter Primärinsider)
 sonst bis zu 3 Jahren
1. Personen, denen von einem Primärinsider Insiderinformationen mitgeteilt wurden (zum
Beispiel Journalisten)
Sekundärinsider
2. Personen, die Informationen durch Verbrechen oder Vergehen erlangt haben
Sanktion: Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr oder Geldstrafe
Zufällige Insider (zum Beispiel Reinigungspersonal)
Übrige Personen
Sanktion: Busse
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Handel an SIX Swiss Exchange 2014
Strafbestimmungen und Sanktionswesen
Schutzbereich
Lauterkeit des Börsenhandels
Schutzbereich
Treuepflicht des Insiders gegenüber seinem Unternehmen
Chancengleichheit der Anleger
Definition der vertraulichen, kursrelevanten Tatsache
Die relevante Information ist nur einem
Vertraulichkeit
beschränkten Personenkreis bekannt. Sie ist
für Aussenstehende unzugänglich.
Die Information bezieht sich auf einen
Definition der vertraulichen,
Tatsache
Umstand, der weitgehend feststeht und der
kursrelevanten Tatsache
Wahrheit entspricht.
Die Information betrifft Umstände, die fähig
Kursrelevanz
sind, den Marktkurs von Effekten erheblich
zu beeinflussen.
Bisher
Seit 1.Mai 2013
StGB
BEHG
Kantonale Strafverfolgungsbehörden
Bundesanwaltschaft
Enger Tatbestand
Erweiterter Tatbestand (bzgl. Täterkreis, Tatobjekt,
Tathandlung)
Vergehen
Abgestufter Strafrahmen je nach Täter (Verbrechen,
Vergehen, Übertretung)
Strafrechtlicher Tatbestand
Strafrechtlicher Tatbestand (Fehlverhalten des
Einzelnen wird sanktioniert) und aufsichtsrechtlicher
Tatbestand (Schutz der Gläubiger, Anleger sowie
Funktionsfähigkeit der Märkte)
Kein aufsichtsrechtlicher Tatbestand
Aufsichtsrechtlicher Tatbestand: FINMA ist zuständig
(Koordination mit BA), auch gegenüber
Nichtbeaufsichtigten
Aufsichtsinstrumente der FINMA: Mitwirkungspflicht,
Feststellungsverfügung, Gewinneinziehung
Abbildung: Änderung Insider-Tatbestand
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Handel an SIX Swiss Exchange 2014
4.1.4.
Strafbestimmungen und Sanktionswesen
Kursmanipulation
Bei den Artikeln 33f und 40a BEHG stehen der Schutz der Anleger in ihrem Vertrauen in einen sauberen,
unverfälschten und chancengleichen Kapitalmarkt im Vordergrund.
Art. 33f BEHG Kursmanipulation
Abs. 1 Unzulässig handelt, wer:
a) Informationen öffentlich verbreitet, von denen er weiss oder wissen muss, dass sie falsche oder
irreführende Signale für das Angebot, die Nachfrage oder den Kurs von Effekten geben, die an einer
Börse oder einer börsenähnlichen Einrichtung in der Schweiz zum Handel zugelassen sind;
b) Geschäfte oder Kauf- oder Verkaufsaufträge tätigt, von denen er weiss oder wissen muss, dass sie
falsche oder irreführende Signale für das Angebot, die Nachfrage oder den Kurs von Effekten geben, die
an einer Börse oder einer börsenähnlichen Einrichtung in der Schweiz zum Handel zugelassen sind.
Abs. 2 Der Bundesrat erlässt Vorschriften über zulässige Verhaltensweisen, insbesondere im
Zusammenhang mit:
a) Effektengeschäften zum Zweck der Kurspflege und Preisstabilisierung;
b) Rückkaufprogrammen für eigene Effekten.
Art. 40a BEHG Kursmanipulation
Abs. 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer in der Absicht, den Kurs
von Effekten, die an einer Börse oder einer börsenähnlichen Einrichtung in der Schweiz zum Handel
zugelassen sind, erheblich zu beeinflussen, um daraus für sich oder für einen anderen einen
Vermögensvorteil zu erzielen:
a) wider besseren Wissens falsche oder irreführende Informationen verbreitet;
b) Käufe und Verkäufe von solchen Effekten tätigt, die beidseitig direkt oder indirekt auf Rechnung
derselben Person oder zu diesem Zweck verbundener Personen erfolgen.
Abs. 2 Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer durch eine Handlung nach
Absatz 1 einen Vermögensvorteil von mehr als einer Million Franken erzielt.
Schutzbereich der Kursmanipulation
Schutz des Vertrauens der Marktteilnehmer in einen sauberen,
unverfälschten und chancengleichen Kapitalmarkt
Schutzbereich
Schutz der Vermögenswerte von Marktteilnehmern, die durch
Kursmanipulationen gefährdet sind
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Handel an SIX Swiss Exchange 2014
Strafbestimmungen und Sanktionswesen
Tatvarianten für strafbares Verhalten
Vertreiben irreführender Informationen
Scheingeschäfte
Beeinflussung des Börsenkurses durch Vorspiegelung fingierter
Absichtliches Verbreiten irreführender Informationen
Angebots- und Nachfrageverhältnisse
Käufe und Verkäufe von Effekten zwischen faktisch identischen
Falschangaben zu marktrelevanten Tatsachen
Parteien zu einem vom Marktkurs abweichenden fiktiven Kurs
Verschweigen von Angaben zu marktrelevanten Tatsachen
Abschluss von börslichen und ausserbörslichen
(Auskunftspflicht)
Scheingeschäften über kotierte Titel
Bewusste Falschprognosen von Personen, die wegen ihrer
Kenntnisse oder Position als besonders qualifiziert erscheinen
Unzutreffende Angaben in Emissionsprospekten oder
bezüglich öffentlicher Übernahmeangebote
Missachtung der Pflicht zur «Ad-hoc-Publizität» in
Desinformationsabsicht
Ein qualifizierter Tatbestand liegt vor, falls der Täter einen Vermögensvorteil von mehr als CHF 1 Million
erzielt. Der qualifizierte Tatbestand wird dabei als Verbrechen ausgestaltet und qualifiziert damit als
Vortat zur Geldwäscherei.
Unterschieden wird zwischen Kursmanipulation und Marktmanipulation. Letztere fällt nicht unter das
Strafrecht des BEHG, sondern unter das Aufsichtsrecht. Damit werden verwaltungsrechtliche Sanktionen
verhängt und nicht strafrechtliche. Es werden weder subjektives Verschulden noch die Absicht auf
Vermögensbereicherung vorausgesetzt.
Strafrecht
Aufsichtsrecht
Kursmanipulation im Sinne von BEHG 40a
Marktmanipulation im Sinne von BEHG 33f
 Verbreitung von falschen oder irreführenden Informationen
 Verbreitung falscher oder irreführender Angaben über
wider besseres Wissen
 Scheingeschäfte
 Absicht erheblicher Kursbeeinflussung
Gegebenheiten, die für die Bewertung einer Effekte
erheblich sind
 Verbreitung falscher oder irreführender Informationen,
Gerüchte oder Nachrichten, die geeignet sind,
Effektenpreise zu beeinflussen, um im Anschluss Nutzen
aus der daraus resultierenden Kursbewegung zu ziehen
 falsche oder irreführende Signale für Angebot, Nachfrage
oder Kurs von Effekten
(siehe FINMA-Rundschreiben 2013/8 –
Marktverhaltensregeln)
190 | 205
Handel an SIX Swiss Exchange 2014
Strafbestimmungen und Sanktionswesen
Kurspflege
Für grundsätzlich nicht strafbar gilt dagegen die
sogenannte ...
Durch sogenannte Stützungskäufe wird versucht, eine
Stabilisierung des Marktkurses in den entsprechenden Titeln
zu erreichen und damit einen allfälligen Kurszerfall
möglicherweise zu verhindern. Da diese teuren
Stützungskäufe für die Kurspfleger meist mit direkten
finanziellen Einbussen verbunden sind, vermag der Nachweis
Kurspflege
eines missbräuchlichen Vermögensteils nicht erbracht zu
werden. Zudem erfolgen damit weder irreführende Angaben
noch Käufe/Verkäufe, die beidseitig auf Rechnung derselben
Person getätigt werden. Solche kursstabilisierenden
Transaktionen werden daher vom Straftatbestand der
Kursmanipulation nach Art. 40a BEHG nicht erfasst.
4.1.5.
Handelsreglement:
Ziff. 9.2
Rundschreiben 2013/08 der FINMA betreffend Aufsichtsregeln zum Marktverhalten im
Effektenhandel
Es wird von den Marktteilnehmern auch über die strafrechtlich relevanten Verhaltensweisen hinaus ein
korrektes Verhalten erwartet. Die sich aus dem Gebot einwandfreier Geschäftstätigkeit ergebenden
aufsichtsrechtlichen Verbote gehen über die erwähnten Straftatbestände hinaus und haben eine
eigenständige Bedeutung. In diesem Zusammenhang hat FINMA das revidierte Rundschreiben 2013/08
betreffend «Aufsichtsregeln zum Marktverhalten im Effektenhandel» erlassen, welches das
Rundschreiben FINMA-RS 08/38 «Marktverhaltensregeln» aufhebt.
Das revidierte Rundschreiben gibt den Marktteilnehmern Leitlinien und Anhaltspunkte für
Marktverhalten, das aus aufsichtsrechtlicher Sicht zulässig ist. Es werden unzulässige Verhaltensweisen
konkretisiert und Organisationspflichten zur Vermeidung von Interessenkonflikten aufgezeigt. Das
Rundschreiben konkretisiert die Aufsichtspraxis der FINMA bei der Bekämpfung marktmissbräuchlichen
Verhaltens. Es richtet sich im Bereich der börsengesetzlichen Verbotsnormen an sämtliche
Marktteilnehmer. Im Bereich der Organisationsvorschriften bestehen zusätzlich Bestimmungen für die
von der FINMA prudentiell Beaufsichtigten, also zum Beispiel Effektenhändler, Banken, Versicherungen
und Börsen.
Die wichtigsten Anpassungen im Einzelnen:
 Zur Beurteilung der Vertraulichkeit einer Information ist neu entscheidend, ob sie von einem
unbeteiligten Dritten aufgrund allgemein zugänglicher Quellen erlangt werden kann.
 Der sogenannte «Reasonable User Test», der das Verhalten eines verständigen und mit dem Markt
vertrauten Marktteilnehmers als Massstab zur Beurteilung allfälliger Regelverletzungen nimmt, wird
nun sowohl zur Beurteilung der Kursrelevanz beim Insiderhandel als auch zur Feststellung eines
Signals bei der Marktmanipulation verwendet.
 Die Beispiele der Verhaltensweisen, die gegen das Verbot der Marktmanipulation verstossen, wurden
präzisiert. Zudem wurde die Liste zulässiger Geschäfte und Verhaltensweisen ergänzt.
 Bei der Organisation von Vertraulichkeitsbereichen innerhalb prudentiell beaufsichtigter Institute
genügt es, wenn die Personen, die beim Handel mit Effekten tatsächlich entscheiden, keine
191 | 205
Handel an SIX Swiss Exchange 2014
Strafbestimmungen und Sanktionswesen
Insiderinformationen haben und umgekehrt jene, die Insiderinformationen haben, nicht entscheiden
dürfen.
Es werden nicht alle Telefongespräche bei Beaufsichtigten aufgezeichnet, sondern nur diejenigen von
Mitarbeitenden, die im Handelsraum eines Effektenhändlers tätig sind.
4.1.6.
Weitere relevante Pflichten
4.1.6.1.
Sorgfaltspflichten (gemäss Verhaltensregeln für Effektenhändler (Schweizerische
Bankiervereinigung))
Gemäss Verhaltensregeln für Effektenhändler (Schweizerische Bankiervereinigung) gilt:

Das Prinzip der «Best Execution» gehört zur Sorgfaltspflicht eines Händlers.

Der Effektenhändler muss in seinem Geschäftsgebaren den Anforderungen, die an eine
professionelle Effektenhandelstätigkeit gestellt werden, genügen.

Sofern dies für den Kunden nicht mit einem Nachteil verbunden ist, sind Selbsteintritt des
Effektenhändlers und Kompensationen erlaubt.

Den Effektenhändler trifft gegenüber den Kunden eine Rechenschaftspflicht bezüglich aller für diese
getätigten Effektentransaktionen.

Effektenhändler müssen eine Abrechnung erstellen, um dem Kunden den Nachvollzug der einzelnen
Elemente der Transaktionsführung und die Kontrolle der Marktkonformität der Preisbildung zu
ermöglichen.
Beispielfrage:
Selbsteintritt sowie Kompensationen des Effektenhändlers sind erlaubt, sofern dies für den Kunden nicht
mit einem Nachteil verbunden ist.
Antworten:
a) Ja, dem steht nichts entgegen.
b) Nein, denn Spekulationen auf steigende Kursentwicklungen zulasten des Kunden sind untersagt.
c) Ja, aber nur in der Funktion eines Market Makers.
Antwort: a)
Begründung: Die Sorgfaltspflichten gemäss Verhaltensregeln für Effektenhändler (Schweizerische
Bankiervereinigung) erlauben dies, solange es für den Kunden nicht nachteilig ist.
4.1.6.2.
Treuepflichten (gemäss FINMA-RS Marktverhalten; Verhaltensregeln für
Effektenhändler (Schweizerische Bankiervereinigung))
Gemäss FINMA-RS Marktverhalten; Verhaltensregeln für Effektenhändler (Schweizerische
Bankiervereinigung) gilt:

Effektenhändler haben gegenüber ihren Kunden eine Treuepflicht

Effektenhändler müssen Massnahmen treffen, um Interessenkonflikte zwischen ihm/Mitarbeitern und
Kunden zu vermeiden oder um Benachteiligung der Kunden durch Interessenkonflikte
auszuschliessen

Lässt sich Benachteiligung nicht vermeiden, muss dies durch den Effektenhändler offengelegt werden

«Chinese Walls»: Massnahmen zur Begrenzung des innerbetrieblichen Informationsflusses
192 | 205
Handel an SIX Swiss Exchange 2014

Strafbestimmungen und Sanktionswesen
«Front Running»: Das Ausnützen vertraulicher Informationen über bevorstehende
Kundentransaktionen ist verboten
4.1.6.3.
Informationspflichten (gemäss Verhaltensregeln für Effektenhändler (Schweizerische
Bankiervereinigung))
Gemäss Verhaltensregeln für Effektenhändler (Schweizerische Bankiervereinigung) gilt:

«Risk Disclosure Statement»

Es gilt die Vermutung, dass jeder Kunde die allgemeinen Marktrisiken des Effektenhandels kennt
(sogenannte Grundrisiken)

Mit sogenannten «Risk Disclosure Statements» dokumentiert der Effektenhändler die Vollständigkeit
und Rechtzeitigkeit seiner Informationstätigkeit

Durch die Unterschriftsabgabe des Kunden auf dem Informationsmaterial wird das «Risk Disclosure
Statement» ein rechtliches Dokument

Informationspflicht des Effektenhändlers:
sachgemässe Aufklärung des Kunden über die Risiken der unterschiedlichen Effektengeschäftsarten
durch den Händler

Freiwillige, unaufgeforderte und ergänzende Transaktionsempfehlungen durch Effektenhändler an
Kunden unterstehen nicht der Informationspflicht

Im Falle der Durchführung von Effektenhandelstransaktionen in einer Geschäftsart, bei welcher der
Effektenhändler nur über ungenügende Kenntnisse verfügt, ist der Effektenhändler verpflichtet, den
Kunden auf seine Unkenntnisse hinzuweisen

Ein Teilnehmer darf die ihm über das Handelssystem übermittelten Marktinformationen an seine
Zweigniederlassungen zur Einsicht weitergeben. Institutsexterne Weitergabe ist nur möglich mit einer
Vereinbarung mit SIX Exfeed AG
4.2.
Sanktionsverfahren im Rahmen der Selbstregulierung
Verfahren zur Untersuchung und Sanktionierung von Verletzungen folgender Vorschriften und deren
Ausführungserlassen der Börsen, die durch die regulatorischen Organe von SIX Group AG geregelt
werden:

Handelsreglemente von SIX Swiss Exchange und SIX Structured Products Exchange AG

Kotierungsreglement (KR) und Zusatzreglemente
Es werden nur Sanktionen ausgesprochen, die im Handelsreglement oder im KR und den
Zusatzreglementen enthalten sind, und nur gegen natürliche und juristische Personen, die den genannten
Vorschriften unterstehen (Betroffene).
Interessenkonflikte bei Personen der Untersuchungsorgane sind unverzüglich anzuzeigen. Der Ausstand
kann von den mit dem Sanktionsverfahren befassten Personen erklärt oder von den Verfahrensbeteiligten verlangt werden.
Die Untersuchungsorgane können mit den Betroffenen ein Sanktionsverfahren durch Vereinbarung
beenden (Einigung). Diese sind bei Bagatellfällen oder bei Beschleunigungen des Verfahrens zulässig.
Einigungen werden publiziert.
193 | 205
Handel an SIX Swiss Exchange 2014
4.2.1.
Strafbestimmungen und Sanktionswesen
Untersuchungsorgane von SIX Swiss Exchange
Untersuchungsorgan für Verletzungen der Handelsreglemente von SIX Swiss Exchange AG und SIX
Structured Products Exchange AG und deren Ausführungserlassen ist die Abteilung Surveillance &
Enforcement (SVE) des Bereichs SIX Exchange Regulation.
Untersuchungsorgan für Verletzungen des Kotierungsreglements (KR), der Zusatzreglemente und der
Ausführungserlasse ist die Abteilung Listing & Enforcement des Bereichs SIX Exchange Regulation.
Sanktionen werden von der Sanktionskommission ausgesprochen, soweit dieses Reglement nicht
Ausnahmen vorsieht.
Reglement
Untersuchungsorgan
Handelsreglement
Surveillance & Enforcement
Kotierungsreglement
Listing & Enforcement
4.2.1.1.
Verfahren von Listing & Enforcement
Im Rahmen der Vorabklärung prüft Listing & Enforcement, ob genügend Anhaltspunkte für die
Durchführung einer Untersuchung gegeben sind. Ergeben sich genügend Anhaltspunkte für eine allfällige
Verletzung des Kotierungsreglements, der Zusatzreglemente oder deren Ausführungsbestimmungen, so
wird den Betroffenen schriftlich mitgeteilt, dass eine Untersuchung eingeleitet wird. Mit der Eröffnung der
Untersuchung wird den Betroffenen der Gegenstand der Untersuchung, verbunden mit dem Hinweis,
dass das Ergebnis der Untersuchung in einem Sanktionsantrag enden könne, mitgeteilt. Die Eröffnung
einer Untersuchung kann nicht angefochten werden. In der Untersuchung klärt Listing & Enforcement den
Sachverhalt so weit ab, als dies für die Begründung eines Sanktionsbescheids oder eines Antrages an
die Sanktionskommission notwendig ist. Dieser wird den Betroffenen zur Stellungnahme zugestellt.
4.2.1.2.
Verfahren von Surveillance & Enforcement
Abbildung: Organigramm SIX Exchange Regulation
Surveillance & Enforcement (SVE) besteht aus zwei Abteilungen:
194 | 205
Handel an SIX Swiss Exchange 2014

Markets Supervision & Investigations (MSI)

Enforcement & Compliance (ENC)
Strafbestimmungen und Sanktionswesen
Dabei übernimmt MSI die Funktion der «Ermittlung» und ENC die Funktion der «Anklage».
Markets Supervision & Investigations (MSI) ist zuständig für die Überwachung des Börsenhandels an SIX
Swiss Exchange und SIX Structured Products Exchange AG in Bezug auf die Einhaltung der

handelsspezifischen Regeln

börsenrechtlichen Vorschriften

strafrechtlichen Bestimmungen
Die Tätigkeiten von Enforcement & Compliance (ENC) umfassen:

Durchführen von Sanktionsverfahren gegen Teilnehmer und Händler. Bei Teilnehmern das Stellen
von Anträgen an die Sanktionskommission beziehungsweise bei Händlern an das SVE-Management
zur Ergreifung von Sanktionsmassnahmen

Erstellen des Prüfprogramms für die Teilnehmerrevision von SIX Swiss Exchange und SIX Structured
Products Exchange AG sowie Bearbeitung der eingegangenen Revisionsberichte und Einleitung
möglicher Konsequenzen

juristische Unterstützung und Beratung von SVE bei Untersuchungen

Bearbeiten von Beschwerden von Teilnehmern und Dritten
Im Rahmen einer Vorabklärung prüft Surveillance & Enforcement, ob genügend Anhaltspunkte für die
Durchführung einer Untersuchung gegeben sind.
Entscheidet ENC, dass die durch MSI gefundenen Anhaltspunkte für die Verletzung von Vorschriften
ausreichen, wird eine Untersuchung eröffnet. Die Eröffnung einer Untersuchung wird den Betroffenen
(Teilnehmer sowie gegebenenfalls dessen Händler) schriftlich mitgeteilt. Diese kann nicht angefochten
werden.
In der Untersuchung klärt Surveillance & Enforcement den Sachverhalt so weit ab, als dies für die
Begründung eines Sanktionsbescheids oder eines Antrages an die Sanktionskommission notwendig ist.
Den Betroffenen (Teilnehmer sowie gegebenenfalls dessen Händler) wird in der Untersuchung
Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gegeben.
4.2.2.
Abschluss der Untersuchung
Eine Untersuchung der Organe endet mit der Einstellung des Verfahrens, einer Einigung, dem Erlass
eines Sanktionsbescheids oder der Überweisung eines Sanktionsantrags an die Sanktionskommission.
4.2.2.1.
Sanktionsbescheid
Surveillance & Enforcement kann gegen den bei einem Teilnehmer tätigen Händler einen
Sanktionsbescheid erlassen, wenn die Sanktionierung in einem Verweis, der Suspendierung oder dem
Ausschluss besteht.
Listing & Enforcement kann Verletzungen von Vorschriften mit einem Sanktionsbescheid ahnden, wenn
als Sanktion eine Mahnung, ein Verweis oder eine Busse infrage kommen.
4.2.2.2.
Sanktionsbescheide der Untersuchungsorgane
Gegen Sanktionsbescheide der Untersuchungsorgane können Betroffene innerhalb zehn Börsentagen
bei der Sanktionskommission Beschwerde erheben. Diese ist zu begründen.
195 | 205
Handel an SIX Swiss Exchange 2014
4.2.2.3.
Strafbestimmungen und Sanktionswesen
Entscheide der Sanktionskommission
Entscheide der Sanktionskommission über den Ausschluss von Teilnehmern und Händlern sowie über
die Dekotierung oder Sistierung von Effekten können von Betroffenen innerhalb 20 Börsentagen nach
Zustellung des Entscheids an die Beschwerdeinstanz gemäss Art. 9 BEHG weitergezogen werden. Die
Beschwerde ist zu begründen. Gegen alle anderen Entscheide der Sanktionskommission kann von
Betroffenen innerhalb 20 Börsentagen nach Zustellung des Endentscheids Klage beim Schiedsgericht
erhoben werden.
Ablauf des Sanktionsverfahrens:
Beteiligte Institutionen von SIX Exchange Regulation:
4.2.3.
Information der Öffentlichkeit
4.2.3.1.
Information durch Surveillance & Enforcement
Surveillance & Enforcement kann rechtskräftige Sanktionsbescheide publizieren.
4.2.3.2.
Information durch Listing & Enforcement
Die Einleitung einer Untersuchung wird der Öffentlichkeit durch Listing & Enforcement mitgeteilt, soweit
dies nicht von anderen Reglementen ausgeschlossen wird. Der Betroffene wird vorgängig informiert. Der
Sanktionsentscheid wird in anonymisierter Form auf der Webseite von SIX Exchange Regulation
zugänglich gemacht.
4.2.3.3.
Information durch die Sanktionskommission
Die Sanktionskommission publiziert die in Rechtskraft getretenen Sanktionsentscheide. Der
Sanktionsentscheid wird in der Regel in anonymisierter Form auf der Webseite von SIX Exchange
Regulation zugänglich gemacht.
196 | 205
Handel an SIX Swiss Exchange 2014
4.2.4.
Strafbestimmungen und Sanktionswesen
Sanktionen gegen Teilnehmer und Händler
Massnahme gegen Teilnehmer
Massnahme gegen Händler
(von Sanktionskommission ausgesprochene Sanktionen)
(an SVE delegierte Sanktionen)
Verweis des Teilnehmers
Verweis des Händlers
Suspendierung der Zulassung eines registrierten Händlers zum
Suspendierung des Teilnehmers
Handel an SIX Swiss Exchange bzw. SIX Structured Products
Exchange AG.
Ausschluss des Teilnehmers
Entzug der Zulassung (Ausschluss) eines registrierten Händlers
Verhängen von Bussen (Konventionalstrafen) bis zur Höhe von
zum Handel an SIX Swiss Exchange bzw. SIX Structured
CHF 10 Mio.
Products Exchange AG.
4.2.4.1.
Sistierung der Teilnahme
Die Börse kann den Zugang eines Teilnehmers zum Börsensystem jederzeit unterbrechen und/oder
dessen Aufträge löschen. Eine Sistierung der Teilnehmerschaft wird vorgenommen, sofern eine der
folgenden Situationen eintritt:

bei Nichteinhalten der Regeln der Börse oder einer zentralen Gegenpartei

wenn der Teilnehmer nicht in der Lage ist, seine Geschäfte ordnungsgemäss abzuwickeln

bei Zahlungsverzug im Zusammenhang mit Geldforderungen der Börse oder der zentralen
Gegenpartei gegenüber dem Teilnehmer oder bei drohender oder bereits eingetretener Insolvenz

bei Einleitung eines Stundungs-, Nachlass- oder Liquidationsverfahrens gegen den Teilnehmer oder
eines Strafverfahrens gegen den Teilnehmer oder eines seiner obersten Organe

bei anhaltender Nichtbenützung des Börsensystems

im Rahmen eines Sanktionsverfahrens kann der Teilnehmer ebenfalls suspendiert werden
Bei Bedarf kann die Börse die erfolgte Sistierung unter Nennung des Teilnehmers öffentlich bekannt
geben.
4.2.4.2.
Beendigung der Teilnahme
Der Teilnehmer oder die Börse können jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen
den Teilnahmevertrag jeweils auf ein Monatsende kündigen. Vorbehalten bleibt der Ausschluss des
Teilnehmers im Rahmen eines Sanktionsverfahrens. Die Kündigung führt zur Beendigung des
Teilnahmevertrags. Unabhängig davon bleiben sämtliche Erfüllungspflichten des Teilnehmers gegenüber
den Gruppengesellschaften von SIX bestehen. Die Börse gibt die erfolgte Beendigung der Teilnahme
eines Teilnehmers öffentlich bekannt.
4.2.5.
Sanktionen gegen Emittenten
Emittenten können wegen Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften des Kotierungsreglements mit
Sanktionen belegt werden (s. Art. 59-61 KR). Solche Zuwiderhandlungen können sein:

Verletzungen von Informationspflichten
197 | 205
Handel an SIX Swiss Exchange 2014
Strafbestimmungen und Sanktionswesen

falsche oder irreführende Angaben im Kotierungsprospekt

Unterlassung vorgeschriebener Veröffentlichungen oder Veröffentlichung von falschen oder
irreführenden Informationen

Einreichung eines wissentlich falschen oder irreführenden Kotierungsgesuchs

grobe Verletzung wichtiger Berufspflichten eines anerkannten Vertreters

Nichtbezahlung rechtmässig erhobener Gebühren
Unter Abwägung der Schwere der Verletzung und des Verschuldens eines Emittenten, Sicherheitsgebers
oder anerkannten Vertreters können verschiedene Sanktionsmassnahmen erhoben werden wie:

Verweis

Busse bis zu CHF 10 Millionen bei Vorsatz

Busse bis zu CHF 1 Million bei Fahrlässigkeit

Sistierung des Handels

Dekotierung

Ausschluss des Emittenten von weiteren Kotierungen

Publikation
Alle Sanktionsentscheide werden laufend auf der Webseite von SIX Exchange Regulation publiziert:
http://www.six-exchange-regulation.com/enforcement/participants/sanction_decisions/latest_de.html
198 | 205
Handel an SIX Swiss Exchange 2014
5.
Haftung
5.1.
Handelsreglement
Abs. 6.1
Haftung der
Börse
Haftung
Haftung der Börse
Die Börse haftet, unter Vorbehalt von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit ihrer Organe oder Angestellten,
nicht für Schäden, die einem Teilnehmer, dessen Kunden oder Dritten durch Handlungen oder
Unterlassung der Börse erwachsen. Unter anderem haftet die Börse nicht für Schäden infolge:

teilweiser oder völliger Unbenutzbarkeit des Börsensystems, der Clearing- und SettlementInfrastruktur oder anderer technischer Probleme

falscher oder unvollständiger Datenverarbeitung oder -verbreitung

der Ablehnung eines Abschlusses durch eine zentrale Gegenpartei
Die Börse übernimmt keine Haftung für Ansprüche, die über den direkten Schaden hinausgehen,
beispielsweise den Ersatz von mittelbarem Schaden oder von Folgeschäden wie entgangenem Gewinn
oder Mehraufwendungen.
5.2.
Haftung des Teilnehmers
Der Teilnehmer haftet für sämtliche Handlungen und Unterlassungen seiner Organe, Angestellten und
von ihm Beauftragten sowie die Handlungen und Unterlassungen seiner DEA-Kunden (Direkt-ElectronicAccess-Kunden).
Der Teilnehmer ist verpflichtet, die nötigen Vorkehrungen zur Schadensvermeidung zu treffen.
Insbesondere muss er über geeignete Systeme, Kontrollen und Prozesse verfügen, um die Abschlüsse
und deren Abwicklung zu überwachen und mögliche Risiken zu mindern.
199 | 205
Handel an SIX Swiss Exchange 2014
6.
Kontakt
6.1.
Member Education
Kontakt
Christina Sandau-Jensen
Eleonore Schlaich Charrez
Head Member Education
Senior Education Specialist
T +41 58 399 3531
T +41 58 399 3783
christina.sandaujensen@six-
eleonore.schlaichcharrez@six-
group.com
group.com
Markus Lameck
Education Specialist
T +41 58 399 2265
[email protected]
200 | 205
Handel an SIX Swiss Exchange 2014
6.2.
Kontakt
Spezifische Helpdesks
Listing & Enforcement – KTR
Member Services
Helpdesk
Helpdesk
T +41 58 399 2990
Kotierung – Aktien, ETFs &
Fonds
T +41 58 399 2473
[email protected]
[email protected]
Exchange Operations
Helpdesk
Technical Product Support
Zürich
Helpdesk
T +41 58 399 2475
[email protected]
T +41 58 399 2400
[email protected]
Technical Product Support
Technical Product Support
Genf
London
Helpdesk
Helpdesk
T +41 58 399 5642
T +44 207 864 4364
[email protected]
[email protected]
201 | 205
Handel an SIX Swiss Exchange 2014
7.
Quellen
Quellen
Handelsreglement
Kotierungsreglement
Weisung 1: Zulassung von Teilnehmern
Weisung 2: Technische Anbindung
Weisung 3: Handel
Weisung 4: Marktsteuerung
Weisung 5: «Over the Exchange»-Dienstleistungen
Weisung 6: Marktinformationen
Weisung 7: Gebühren und Kosten
Weisung 8: Sponsored Access
Reglement der Meldestelle für die Erfüllung der gesetzlichen Meldepflichten durch Effektenhändler
Verhaltensregeln für Effektenhändler, Schweizerische Bankiervereinigung (2008)
Rundschreiben 2008/38 Marktverhalten der FINMA (1. Januar 2009)
Rundschreiben 2008/11 Meldepflicht von Effektengeschäften; FINMA (1. Januar 2009)
Rundschreiben 2013/08 Marktverhaltensregeln (1. Oktober 2013)
Richtlinie Corporate Governance (RLCG)
202 | 205
Handel an SIX Swiss Exchange 2014
8.
Glossar
Glossar
Begriff
Erklärung
ASP
Application Service Provider
BEHG
Bundesgesetz über die Börse und den Effektenhandel
BEHV
Verordnung über die Börsen und den Effektenhandel
BTR
Bilatere Tradingplattform
CLOB
Central Limit Order Book
CTI
Capacity Trading Interface
DP
Delayed Publication
DM
MiFID Delayed Publication
ETFs
Exchange Traded Funds
ETPs
Exchange Traded Products
ETSFs
Exchange Traded Structured Funds
FIX
Financial Information eXchange Protocol
FINMA
Eidgenössische Finanzmarktaufsicht
FOPS
Fix Orders pro Sekunde
FOK-Auftrag
Fill-or-Kill-Auftrag
FTPS
FIX-Transaktionen (Aufträge) pro Sekunde (Interface: STI)
GUI
Graphical User Interface
IBL
Internet Based Listing
IMI
ITCH Market Data Interface
IOC-Auftrag
Immediate-or-Cancel-Auftrag
IP
Immediate Publication
KR
Kotierungsreglement
LO
Limit Order
MDI
Market Data Interface
MMB
Market Maker Book
203 | 205
Handel an SIX Swiss Exchange 2014
Glossar
MMB-FOK
Market Maker Book-Fill-or-Kill
MMT
Market-Model-Typologie
MO
Market Order
MR
Mistrade Reversal
OBM
On-Book-Matcher
OR
Obligationenrecht
OPS
Orders pro Sekunde (Interface: CTI)
OTI
OUCH Trading Interface (OTI)
OTPS
OUCH-Transaktionen (Aufträge) pro Sekunde (Interface: OTI)
PTP
Post-Trade-Prozessor
QPS
Quotes pro Sekunde (Interfaces: CTI und QTI)
QS
Quote System
QTI
Quote Trading Interface
QU
Quote
RDI
Reference Data Interface
RT
Reported Trade
SA
Sponsored Access
SCAP
SIX Swiss Exchange Common Access Portal
SLS
SIX Swiss Exchange Liquidnet Service
SMF
Swiss Market Feed
SMIM
SMI-Mid-Cap-Segment
SMR
SWXess Maintenace Release
SP
Suppress Publication
SSP-X
SIX Structured Products Exchange AG
SSX
SIX Swiss Exchange
StGB
Schweizerisches Strafgesetzbuch
STI
Standard Trading Interface
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Handel an SIX Swiss Exchange 2014
Glossar
SVE
Surveillance & Enforcement
SWX
Vorheriger Name von SIX Swiss Exchange
SWXess
Handelsplattform von SIX Swiss Exchange
TC
Trade Confirmation
TDM
Trade Data Monitor
TOP
Theoretical Opening Price
TR
Trade Reversal
TRI
Transaction Report Interface
TRR
Trade Reconciliation Report
TTR
Trade- und Transaktionen-Reporting
VWAP
Volume Weighted Average Price
X-stream INET
Handelstechnologie von NASDAQ OMX
205 | 205
© SIX Swiss Exchange AG 2014
SIX Swiss Exchange AG
Selnaustrasse 30
Postfach 1758
CH-8021 Zürich
T +41 58 399 5454
F +41 58 499 5455
[email protected]
www.six-swiss-exchange.com
Keine der hierin enthaltenen Informationen begründet ein Angebot zum Kauf oder Verkauf eines Finanzinstrumentes, das an
SIX Swiss Exchange AG gehandelt wird. SIX Swiss Exchange AG haftet weder dafür, dass die enthaltenen Informationen vollständig
oder richtig sind, noch für Schäden von Handlungen, die aufgrund von Informationen vorgenommen werden, die in dieser oder einer
anderen Publikation von SIX Swiss Exchange AG enthalten sind. SIX Swiss Exchange AG behält sich ausdrücklich vor, jederzeit die
Preise oder die Produktzusammenstellung zu ändern. SIX Swiss Exchange AG ist eine Aktiengesellschaft nach schweizerischem
Recht, die eine durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA genehmigte und überwachte Effektenbörse betreibt.
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