Handel an SIX Swiss Exchange 2014 Unterlagen zur Prüfungsvorbereitung für Händler Handel an SIX Swiss Exchange 2014 Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis ............................................................................................................................................................................ 1 1. Einführung ............................................................................................................................................................... 6 1.1. Arten der Händlerprüfung........................................................................................................................................... 7 1.1.1. Prüfung für lizenzierte Händler (Modul «Handel» – Handbuch Teil 1) ........................................................................ 8 1.1.2. Prüfung für nicht lizenzierte Händler (Module «Handel» und «Regelwerk» – Handbuch Teil 1 und 2) ........................ 8 1.2. Aufbau der Händlerprüfung ........................................................................................................................................ 8 1.2.1. Fragentypen und Bewertung ...................................................................................................................................... 8 1.2.2. Hilfsmittel während der Prüfung ................................................................................................................................. 8 1.3. Tipps zur Vorbereitung............................................................................................................................................... 9 Handbuch Teil 1 – Modul «Handel» .............................................................................................................................................. 11 2. SIX .......................................................................................................................................................................... 11 2.1. Anspruch und Erfolgsfaktoren .................................................................................................................................. 12 2.2. Geschäftsbereiche und Struktur von SIX.................................................................................................................. 12 3. Die Börse ................................................................................................................................................................ 14 3.1. Einleitung................................................................................................................................................................. 14 3.2. Börsenplätze............................................................................................................................................................ 14 3.2.1. SIX Swiss Exchange ................................................................................................................................................ 14 3.2.2. SIX Structured Products Exchange AG .................................................................................................................... 15 3.2.3. Bilaterale Tradingplattform XBTR ............................................................................................................................. 15 3.3. Börsenservices ........................................................................................................................................................ 16 3.3.1. SIX Exfeed AG......................................................................................................................................................... 16 3.3.2. SIX Swiss Exchange Liquidnet Service (SLS) .......................................................................................................... 16 4. Marktteilnehmer ..................................................................................................................................................... 18 4.1. Die einzelnen Marktteilnehmer im Überblick ............................................................................................................ 18 4.1.1. Effektenhändler........................................................................................................................................................ 18 4.1.2. Market Maker ........................................................................................................................................................... 18 4.1.3. Händler .................................................................................................................................................................... 18 4.2. Zulassungsvoraussetzungen für Teilnehmer ............................................................................................................ 19 4.2.1. Teilnahme an Clearing- und Settlement-Organisationen .......................................................................................... 19 4.2.2. Kaution .................................................................................................................................................................... 19 4.2.3. Allgemeines zur Anbindung an das Börsensystem ................................................................................................... 19 4.3. Rechte und Pflichten der Teilnehmer ....................................................................................................................... 19 4.3.1. Aufrechterhaltung der Zulassungsvoraussetzungen ................................................................................................. 20 4.3.2. Einhaltung von gesetzlichen und regulatorischen Bestimmungen ............................................................................ 20 4.3.3. Benutzung des Börsensystems ................................................................................................................................ 20 4.3.4. Auskunftspflichten.................................................................................................................................................... 20 4.4. Organisationspflichten von Effektenhändlern ........................................................................................................... 20 4.4.1. Vertrauliche preissensitive Informationen ................................................................................................................. 20 4.4.2. Informationsbarrieren («Chinese Walls»)/Vertraulichkeitsbereiche ........................................................................... 20 4.4.3. Aufzeichnungspflichten ............................................................................................................................................ 21 4.5. Aufsichtsregeln zum Marktverhalten im Effektenhandel ........................................................................................... 21 4.5.1. Marktmanipulation (Art. 33f BEHG) .......................................................................................................................... 21 4.6. Richtlinien der Bankiervereinigung ........................................................................................................................... 22 Handel an SIX Swiss Exchange 2014 Inhaltsverzeichnis 5. Handel an der Börse .............................................................................................................................................. 24 5.1. Marktmodelle ........................................................................................................................................................... 24 5.2. Die Auftragserteilung: Aufträge und Quotes ............................................................................................................. 26 5.2.1. Spezifikation des Auftrags........................................................................................................................................ 26 5.2.2. Kundengeschäft oder Eigengeschäft........................................................................................................................ 26 5.2.3. Unlimitierter Auftrag ................................................................................................................................................. 26 5.2.4. Limitierter Auftrag .................................................................................................................................................... 27 5.2.5. Auftragsgültigkeiten ................................................................................................................................................. 27 5.2.6. Iceberg-Auftrag ........................................................................................................................................................ 28 5.2.7. Eingabe-Attribute für Aufträge .................................................................................................................................. 29 5.2.8. Besonderheiten bei volatilen Aufträgen (Volatile Order) ........................................................................................... 30 5.2.9. Market Making ......................................................................................................................................................... 31 5.2.10. Verfallmöglichkeiten und Eingabezeiten von Aufträgen und Quotes ......................................................................... 32 6. SWXess (SIX Swiss Exchange Handelsplattform) ............................................................................................... 34 6.1. Zugangsinfrastruktur ................................................................................................................................................ 35 6.2. Handelsschnittstelle mit Zusatznutzen ..................................................................................................................... 36 6.2.1. Standard Trading Interface (STI).............................................................................................................................. 36 6.3. Handelsschnittstellen ............................................................................................................................................... 37 6.3.1. OUCH Trading Interface (OTI) ................................................................................................................................. 37 6.3.2. Quote Trading Interface (QTI) .................................................................................................................................. 37 6.4. Kapazitätszuteilung .................................................................................................................................................. 38 6.5. Marktdaten-Schnittstellen......................................................................................................................................... 38 6.5.1. ITCH Market Data Interface (IMI) ............................................................................................................................. 38 6.5.2. Market Data Interface (MDI)..................................................................................................................................... 38 6.6. Reference Data Interface (RDI)................................................................................................................................ 39 6.7. Trader-ID und User .................................................................................................................................................. 40 6.8. Co-Location und Proximity Service .......................................................................................................................... 40 6.9. Sponsored Access ................................................................................................................................................... 41 6.9.1. Funktionaler Aufbau ................................................................................................................................................. 41 6.9.2. Rechtlicher Aufbau .................................................................................................................................................. 42 7. Handelsparameter ................................................................................................................................................. 43 7.1. Die Kursabstufungen (Price Steps) .......................................................................................................................... 43 7.2. Schlusseinheiten (Round Lot) .................................................................................................................................. 45 7.2.1. Kleinste handelbare Menge (Smallest Tradeable Denomination) ............................................................................. 45 7.2.2. Minimum Denomination ........................................................................................................................................... 45 8. Trade Types & Flags von SIX Swiss Exchange und SIX Structured Products Exchange AG ........................... 46 8.1. Trade Type für die verzögerte Publikation ................................................................................................................ 46 8.2. Trade Type zur Kennzeichnung von speziellen Preisbildungsverfahren ................................................................... 47 8.3. Trade Type zur Kennzeichnung von Abschlüssen ausserhalb der Börse ................................................................. 47 8.4. Trade Flags zur Kennzeichnung von anderen Eigenschaften ................................................................................... 47 9. Auftragsbuch ......................................................................................................................................................... 48 9.1. Preis-Zeit-Priorität .................................................................................................................................................... 50 10. Matching-Regeln .................................................................................................................................................... 51 10.1. Der Referenzpreis .................................................................................................................................................... 51 10.2. Vereinfachte Übersicht der Matching-Regeln ........................................................................................................... 51 10.3. Handelsunterbruch und Meistausführung ................................................................................................................. 53 10.3.1. Meistausführungsprinzip .......................................................................................................................................... 53 10.3.2. Handelsunterbruch (Auktion) ................................................................................................................................... 53 Handel an SIX Swiss Exchange 2014 Inhaltsverzeichnis 10.4. Laufender Handel .................................................................................................................................................... 59 10.5. Laufender Handel mit quotebasierender Preisfeststellung........................................................................................ 66 10.5.1. Marktmodell MMB .................................................................................................................................................... 66 10.5.2. Marktmodell MMB-FOK ........................................................................................................................................... 70 11. Der Börsentag ........................................................................................................................................................ 73 11.1. Handelsablauf in den verschiedenen Börsenperioden .............................................................................................. 75 11.1.1. Voreröffnung (Pre-opening) ..................................................................................................................................... 75 11.1.2. Eröffnung (Opening) ................................................................................................................................................ 76 11.1.3. Laufender Handel (Continuous Trading) .................................................................................................................. 78 11.1.4. Handelsschluss (Closing)......................................................................................................................................... 81 11.1.5. Nachbörslicher Handel............................................................................................................................................. 81 11.1.6. Handelsunterbruch .................................................................................................................................................. 81 11.1.7. Übersicht Handelsunterbrechungen ......................................................................................................................... 83 12. Marktsteuerung ...................................................................................................................................................... 87 12.1. Regelwidrige Abschlüsse an der Börse (Mistrades) ................................................................................................. 87 12.2. Korrektur, Stornierung und Gegengeschäft .............................................................................................................. 88 12.2.1. Korrektur.................................................................................................................................................................. 88 12.2.2. Stornierung .............................................................................................................................................................. 89 12.2.3. Gegengeschäft ........................................................................................................................................................ 89 12.3. Ausserordentliche Situationen ................................................................................................................................. 90 12.3.1. Handelseinstellung (Suspension) ............................................................................................................................. 90 12.3.2. Notlöschungen (Emergency Deletions) .................................................................................................................... 90 13. Melde-, Börsen- und Publikationspflicht .............................................................................................................. 92 13.1. Börsenpflicht ............................................................................................................................................................ 92 13.1.1. Ausnahmen von der Börsenpflicht ........................................................................................................................... 92 13.1.2. Börsenpflichtlimiten .................................................................................................................................................. 93 13.2. Meldepflicht ............................................................................................................................................................. 94 13.2.1. Begriffe .................................................................................................................................................................... 95 13.2.2. Geltungsbereich....................................................................................................................................................... 95 13.2.3. Registrierung und Hilfsmittel (Meldetools) ................................................................................................................ 97 13.2.4. Arten von Geschäften .............................................................................................................................................. 98 13.2.5. Inhalt der Meldung ................................................................................................................................................... 99 13.2.6. Abschlussmeldung ................................................................................................................................................... 99 13.2.7. Transaktionsmeldung............................................................................................................................................. 101 13.2.8. Delivery Report ...................................................................................................................................................... 102 13.2.9. Veröffentlichung ..................................................................................................................................................... 102 13.2.10. Abwicklung von Abschlussmeldungen ................................................................................................................... 102 13.3. Publikationspflicht .................................................................................................................................................. 103 13.3.1. Markttransparenz ................................................................................................................................................... 103 13.3.2. Transparenz durch die Publikationspflicht .............................................................................................................. 103 13.3.3. Publizierte Daten ................................................................................................................................................... 103 13.3.4. Art der Publikation ................................................................................................................................................. 104 13.3.5. Verzögerte Publikation ........................................................................................................................................... 104 14. Clearing und Settlement ...................................................................................................................................... 105 14.1. Die Swiss Value Chain........................................................................................................................................... 105 14.1.1. Abschluss (Trade) .................................................................................................................................................. 105 14.1.2. Verrechnung (Clearing) .......................................................................................................................................... 105 14.1.3. Abwicklung/Zahlung (Settlement/Payment) ............................................................................................................ 106 14.1.4. Buy-In .................................................................................................................................................................... 106 Handel an SIX Swiss Exchange 2014 Inhaltsverzeichnis 15. Matching-Szenarien ............................................................................................................................................. 108 15.1. CLOB – Auktionsszenarien .................................................................................................................................... 108 15.2. CLOB – Laufender Handel ..................................................................................................................................... 117 15.3. MMB – Auktionsszenarien ..................................................................................................................................... 121 15.4. MMB – Laufender Handel ...................................................................................................................................... 123 15.5. MMB-FOK – Auktionsszenarien ............................................................................................................................. 131 15.6. MMB-FOK – Laufender Handel .............................................................................................................................. 132 15.7. Iceberg-Orders....................................................................................................................................................... 136 15.7.1. Beispiele – Laufender Handel ................................................................................................................................ 137 15.7.2. Beispiele – Auktion ................................................................................................................................................ 139 15.8. SIX Swiss Exchange Liquidnet Service (SLS) ........................................................................................................ 140 15.8.1. Auftragserteilung.................................................................................................................................................... 140 15.8.2. Marktmodell SLS – Abschluss zum Midpoint-Preis ................................................................................................ 141 15.8.3. Handelsunterbruch ................................................................................................................................................ 145 16. Kontakt ................................................................................................................................................................. 146 16.1. Member Education ................................................................................................................................................. 146 16.2. Spezifische Helpdesks ........................................................................................................................................... 147 17. Quellen ................................................................................................................................................................. 148 18. Glossar ................................................................................................................................................................. 149 Handbuch Teil 2 – Modul Regelwerk .......................................................................................................................................... 153 1. Börsenrecht: Übersicht über die Rechtsquellen................................................................................................ 153 1.1. Verfassungsebene ................................................................................................................................................. 153 1.1.1. Schweizerische Bundesverfassung ........................................................................................................................ 153 1.2. Gesetzesebene...................................................................................................................................................... 153 1.2.1. Bundesgesetz über die Börsen und den Effektenhandel «Börsengesetz» (BEHG) ................................................ 153 1.3. Verordnungsebene ................................................................................................................................................ 155 1.3.1. Börsenverordnung (BEHV) .................................................................................................................................... 155 1.3.2. Börsenverordnung-FINMA (BEHV-FINMA) ............................................................................................................ 155 1.3.3. Übernahmeverordnung-UEK (UEV-UEK) ............................................................................................................... 156 2. Regulatorisches Konzept von SIX ...................................................................................................................... 157 2.1. Selbstregulierung ................................................................................................................................................... 157 2.2. Aufsichtsbehörde: Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA) .................................................................... 158 2.2.1. Die Effektenhändleraufsicht der FINMA ................................................................................................................. 159 2.2.2. Die Börsenaufsicht der FINMA ............................................................................................................................... 160 2.3. Regulatory Board ................................................................................................................................................... 160 2.3.1. Ausschuss für Emittentenregulierung (Issuers Committee) .................................................................................... 161 2.3.2. Ausschuss für Teilnehmerregulierung (Participants & Surveillance Committee) ..................................................... 161 2.4. Judikative............................................................................................................................................................... 161 2.4.1. Sanktionskommission ............................................................................................................................................ 161 2.4.2. Unabhängige Beschwerdeinstanz .......................................................................................................................... 162 2.4.3. Schiedsgericht ....................................................................................................................................................... 162 2.5. SIX Exchange Regulation ...................................................................................................................................... 162 2.6. Börsenreglemente im Rahmen der Selbstregulierung ............................................................................................ 163 2.6.1. Handelsreglement (HR) ......................................................................................................................................... 163 2.6.2. Weisungen............................................................................................................................................................. 163 2.6.3. Unterschiede zwischen SIX Swiss Exchange und SIX Structured Products Exchange AG ..................................... 165 2.6.4. Kotierungsreglement .............................................................................................................................................. 165 Handel an SIX Swiss Exchange 2014 Inhaltsverzeichnis 3. Zulassung von Effekten zum Handel .................................................................................................................. 166 3.1. Gesetzliche Rahmenbestimmungen....................................................................................................................... 166 3.1.1. Hierarchie des Regelwerks: Übersicht über die Kotierungsregularien von SIX Swiss Exchange ............................ 166 3.1.2. Kotierungsreglement .............................................................................................................................................. 167 3.1.3. Zusatzreglemente .................................................................................................................................................. 167 3.1.4. Richtlinien .............................................................................................................................................................. 167 3.1.5. Rundschreiben....................................................................................................................................................... 167 3.1.6. Mitteilungen ........................................................................................................................................................... 167 3.2. Regulatorische Standards von SIX Swiss Exchange .............................................................................................. 168 3.2.1. Main Standard ....................................................................................................................................................... 169 3.2.2. Domestic Standard ................................................................................................................................................ 169 3.2.3. Standard für Investmentgesellschaften .................................................................................................................. 169 3.2.4. Standard für Immobiliengesellschaften .................................................................................................................. 170 3.2.5. Kollektive Kapitalanlagen ....................................................................................................................................... 170 3.2.6. Exchange Traded Products (ETPs) ........................................................................................................................ 170 3.2.7. Internationale Anleihen .......................................................................................................................................... 171 3.3. Kotierung ............................................................................................................................................................... 171 3.3.1. Voraussetzung für die Kotierung ............................................................................................................................ 171 3.3.2. Kotierungsverfahren............................................................................................................................................... 173 3.4. Publizitätspflichten im Hinblick auf die Kotierung .................................................................................................... 175 3.4.1. Wiederkehrende Publizitätspflichten ...................................................................................................................... 176 3.4.2. Ereignisbezogene Publizitätspflichten .................................................................................................................... 177 3.5. Sistierungen........................................................................................................................................................... 184 3.5.1. Sistierung des Handels sowie Aufhebung der Kotierung und Dekotierung ............................................................. 184 4. Strafbestimmungen und Sanktionswesen ......................................................................................................... 185 4.1. Gesetzliche Erlasse und Bestimmungen ................................................................................................................ 185 4.1.1. Bank- und Berufsgeheimnis ................................................................................................................................... 185 4.1.2. Insiderhandel und Kursmanipulation ...................................................................................................................... 186 4.1.3. Ausnützung der Kenntnis vertraulicher Sachen (Insiderhandel) ............................................................................. 186 4.1.4. Kursmanipulation ................................................................................................................................................... 189 4.1.5. Rundschreiben 2013/08 der FINMA betreffend Aufsichtsregeln zum Marktverhalten im Effektenhandel ................ 191 4.1.6. Weitere relevante Pflichten .................................................................................................................................... 192 4.2. Sanktionsverfahren im Rahmen der Selbstregulierung ........................................................................................... 193 4.2.1. Untersuchungsorgane von SIX Swiss Exchange .................................................................................................... 194 4.2.2. Abschluss der Untersuchung ................................................................................................................................. 195 4.2.3. Information der Öffentlichkeit ................................................................................................................................. 196 4.2.4. Sanktionen gegen Teilnehmer und Händler ........................................................................................................... 197 4.2.5. Sanktionen gegen Emittenten ................................................................................................................................ 197 5. Haftung ................................................................................................................................................................. 199 5.1. Haftung der Börse.................................................................................................................................................. 199 5.2. Haftung des Teilnehmers ....................................................................................................................................... 199 6. Kontakt ................................................................................................................................................................. 200 6.1. Member Education ................................................................................................................................................. 200 6.2. Spezifische Helpdesks ........................................................................................................................................... 201 7. Quellen ................................................................................................................................................................. 202 8. Glossar ................................................................................................................................................................. 203 Handel an SIX Swiss Exchange 2014 1. Einführung Einführung Die Händlerausbildung und -prüfung von SIX Swiss Exchange setzt hohe Massstäbe hinsichtlich Qualität und Kundenorientierung. Sie stellt sicher, dass die Händler über die erforderlichen Kenntnisse für den Effektenhandel verfügen und so ein reibungsloser Handel gewährleistet wird. Das Angebot steht primär den Händlern von Teilnehmern und von Reporting Members zur Verfügung. Das Member Education Team von SIX Swiss Exchange koordiniert und betreut die Ausbildung und die Prüfungen. Dabei profitieren die Händler auch vom praxisnahen Fachwissen der Experten aus anderen Abteilungen der Börse. Das Ausbildungskonzept richtet sich an alle Händler von SIX Swiss Exchange mit oder ohne eine von SIX Swiss Exchange anerkannte Lizenz, die diese fachliche Qualifikation erwerben möchten. Die Schulungen werden in den Räumlichkeiten von SIX Swiss Exchange angeboten und auf Wunsch auch im Ausland vor Ort beim Kunden abgehalten. Mit Hilfe der umfassenden Vorbereitungsunterlagen sowie einem Online-Probetest kann die Vorbereitung auf die Prüfung auch im Selbststudium erfolgen. Dank der webbasierten Prüfungsapplikation wird die modular aufgebaute Händlerprüfung in den Räumlichkeiten des Teilnehmers von SIX Swiss Exchange absolviert, unter Aufsicht des zuständigen Compliance Officers. Der Zeitpunkt der Durchführung ist frei wählbar, und den Teilnehmern steht es offen, die Prüfungen einzeln oder in Gruppen zu organisieren. Am Ende der Prüfung wird das Resultat dem Händler unmittelbar angezeigt und kann ausgedruckt werden. Händler von Reporting Members absolvieren die Prüfung vor Ort bei SIX Swiss Exchange. Die Händlerlizenz verfällt, wenn ein Händler zwei Jahre nicht registriert ist. Bei erneuter Registrierung muss die Händlerprüfung für lizenzierte Händler absolviert werden. Diese Regelung gilt seit dem 1. Juli 2011. 6 | 205 Handel an SIX Swiss Exchange 2014 1.1. Einführung Arten der Händlerprüfung Die Prüfungen sowie die Vorbereitungsschulungen sind zielgruppenorientiert und modular aufgebaut. Es existieren zwei verschiedene Prüfungen: Prüfung für lizenzierte Händler mit anerkannter Händlerlizenz (Modul «Handel») Prüfung für nicht lizenzierte Händler ohne anerkannte Händlerlizenz (Module «Handel» und «Regelwerk») Anerkannte Lizenzen: Lizenz/Zertifikat Regulator/Börse Certificate in Securities Securities & Investment Institute London Stock Exchange Börsenhändlerprüfung Eurex Eurex Börsenhändlerprüfung Xetra Deutsche Börse AG NASDAQ OMX Nordic Market SAXess authorization course Stockholm Helsinki Kopenhagen General Securities Registered Representative Examination FINRA (Financial Industry Regulation Authority) (Test Series 7) U.S. Securities and Exchange Commission HKATS Operations, Trading Procedures & Rules Examination The Stock Exchange of Hong Kong Canadian Securities Course Canada, Services and Investment (CSI Global Education Inc.) JSDA's Examination for Class-1 Sales Representatives JSDA - Japan Securities Dealers Association Tokyo Stock Exchange International Fixed Income and Derivatives Certificate (IFID) International Capital Market Association (ICMA) NASDAQ OMX Nordic Market INET Stockholm Helsinki Kopenhagen NASDAQ OMX Nordic Market CLICK Stockholm Helsinki Kopenhagen DSI (Senior) Securities trader license DSI (Dutch Securities Institute) FCA/FSA Exam FCA/FSA 7 | 205 Handel an SIX Swiss Exchange 2014 1.1.1. Einführung Prüfung für lizenzierte Händler (Modul «Handel» – Handbuch Teil 1) Die Händlerprüfung für lizenzierte Händler umfasst 50 Fragen und hat eine Dauer von maximal einer Stunde. Sie beinhaltet Fragen zum Modul «Handel» und berücksichtigt die speziellen Gegebenheiten von SIX Swiss Exchange und des Finanzplatzes Schweiz. Wer die Händlerprüfung erfolgreich absolviert, ist ermächtigt, an SIX Swiss Exchange zu handeln. Hinweis: Händler mit einer von SIX Swiss Exchange anerkannten Lizenz lernen in diesem Tutorial nur das Handbuch Teil 1 – Modul «Handel». 1.1.2. Prüfung für nicht lizenzierte Händler (Module «Handel» und «Regelwerk» – Handbuch Teil 1 und 2) Die Händlerprüfung für nicht lizenzierte Händler umfasst 100 Fragen und hat eine Dauer von maximal zwei Stunden. Die Prüfung beinhaltet neben Fragen zum Modul «Handel» zusätzlich Fragen zur Struktur und den Rechtsgrundlagen des Börsenhandels. Hinweis: Händler ohne eine von SIX Swiss Exchange anerkannte Lizenz lernen in diesem Tutorial die Handbücher Teil 1 und Teil 2 – Module «Handel» und «Regelwerk». 1.2. Aufbau der Händlerprüfung Die Händlerprüfung ist eine elektronische Prüfung. Mittels Zufallsgenerator wird vom Computer für jeden Prüfungskandidaten individuell eine bestimmte Anzahl Prüfungsfragen aus einem Fragen-Pool ausgewählt. Die Prüfungskandidaten können bei der Anmeldung zur Prüfung entscheiden, ob sie die Prüfung in deutscher oder englischer Sprache ablegen möchten. Die Anmeldung zur Prüfung erfolgt über die Webseite von SIX Swiss Exchange: www.six-swiss-exchange.com/participants/participation/traders/education_de.html 1.2.1. Fragentypen und Bewertung Die Prüfung umfasst zwei verschiedene Fragentypen: Multiple-Response-Fragen mit bis zu fünf möglichen Antworten Freier-Text-Fragen mit Auktions- und Matching-Kursen als Antwort Bei Multiple-Response-Fragen können sowohl eine als auch mehrere Antworten richtig sein. Um die Frage vollständig und korrekt zu beantworten, müssen alle richtigen Antworten ausgewählt werden. Alle Fragen haben die gleiche Gewichtung. Bei mehreren Antworten wird die Anzahl der richtig gegebenen Antworten prozentual auf die Menge der möglichen richtigen Antworten umgerechnet. 1.2.2. Hilfsmittel während der Prüfung a) Prüfung für lizenzierte und nicht lizenzierte Händler Taschenrechner ohne Textprogrammierungseigenschaften 8 | 205 Handel an SIX Swiss Exchange 2014 Einführung b) Prüfung für nicht lizenzierte Händler Folgende Dokumente stehen während der Prüfung in elektronischer Form zur Verfügung: Bundesgesetz über die Börsen und den Effektenhandel (Börsengesetz, BEHG) Verordnung über die Börsen und den Effektenhandel (Börsenverordnung, BEHV) Börsenverordnung FINMA (BEHV-FINMA) Organisationsreglement von SIX Swiss Exchange AG, OrgR Reglement für die Beschwerdeinstanz von SIX Swiss Exchange, RBI 1.3. Tipps zur Vorbereitung Für die Prüfungsvorbereitung empfehlen wir Ihnen, zunächst die Marktmodelle zu lernen. Insbesondere die Preisbildungsmechanismen stellen einen Prüfungsschwerpunkt dar. Danach sollten Sie die entsprechenden regulatorischen Passagen eingehend studieren. Auf der Webseite von SIX Swiss Exchange Member Education finden Sie eine Testprüfung mit 26 Prüfungsfragen. Da diese Fragen aus dem originalen FragenPool entnommen sind, werden keine Antworten angezeigt. Für lizenzierte Händler sind nur die Fragen relevant, die durch den ersten Teil («Handel») des Handbuchs (siehe Seite 10) abgedeckt sind. Die Testprüfung hat folgende Ziele: Lernkontrolle Simulation einer Prüfungssituation (Zeitfaktor, Art der Fragen, Umgang mit dem Tool) Wir empfehlen Ihnen, Ihre Antworten in der Testprüfung zu recherchieren. Anhand des prozentualen Ergebnisses können Sie die Richtigkeit der gegebenen Antworten einschätzen. Ausserdem finden Sie auch Fragen mit Antworten und Erklärungen innerhalb des Handbuchs. Weitere Informationen zur Prüfung und zu den Vorbereitungsschulungen finden Sie unter: Webseite Member Education: http://www.six-swiss-exchange.com/participants/participation/traders/education_de.html Händlerprüfung für Händler mit anerkannter Lizenz (Modul «Handel»): http://www.six-swiss-exchange.com/participants/participation/traders/education/examination/licensed_traders/examination_de.html Händlerprüfung für Händler ohne anerkannte Lizenz (Module «Regelwerk» und «Handel»): http://www.six-swissexchange.com/participants/participation/traders/education/examination/non_licensed_traders/examination _de.html Vorbereitungsdokumentation: http://www.six-swiss-exchange.com/participants/participation/traders/education/preparation_de.html Schulungsdaten: http://www.six-swissexchange.com/participants/participation/traders/education/training/non_licensed_traders/training_de.html 9 | 205 Handel an SIX Swiss Exchange 2014 Handbuch Teil 1 – Modul «Handel» (für lizenzierte und nicht lizenzierte Händler) 10 | 205 Handel an SIX Swiss Exchange 2014 Handbuch Teil 1 – Modul «Handel» Handbuch Teil 1 – Modul «Handel» 2. SIX SIX betreibt die schweizerische Finanzplatzinfrastruktur und bietet weltweit umfassende Dienstleistungen in vier Geschäftsbereichen des Unternehmens: Wertschriftenhandel (SIX Swiss Exchange), Wertschriftendienstleistungen (SIX Securities Services), Finanzinformationsgeschäfte (SIX Financial Information) und Zahlungsverkehr (SIX Payment Services). SIX repräsentiert als Infrastrukturunternehmen mit internationaler Geschäftstätigkeit das Rückgrat des Finanzplatzes Schweiz und setzt internationale Massstäbe mit erstklassigen Infrastrukturleistungen für die Finanzbranche. SIX steht für hohe Effizienz und Innovationskraft über die gesamte Wertschöpfungskette. Das Unternehmen bietet nationalen und internationalen Finanzmarktteilnehmern in Qualität und Preis führende Leistungen an. Es verfügt über eine offene Architektur für den Zugang zu Handel, Clearing und Settlement und pflegt eine enge Zusammenarbeit mit internationalen Partnern. Das Unternehmen befindet sich im Eigentum von rund 150 in- und ausländischen Aktionären, die auch Nutzer der Infrastruktur sind. Abbildung: Die vier Geschäftsbereiche von SIX 11 | 205 Handel an SIX Swiss Exchange 2014 2.1. SIX Anspruch und Erfolgsfaktoren SIX ist dem Finanzplatz Schweiz und seinen in- und ausländischen Teilnehmern verpflichtet. Das Stärkung des Unternehmen bündelt die Finanzplatzinfrastruktur unter einem Dach und trägt damit zur Stärkung Finanzplatzes des Schweizer Finanzplatzes in einem kompetitiven Umfeld bei. Innovationskraft, Effizienz SIX strebt hohe Effizienz und Innovationskraft über die gesamte Wertschöpfungskette und internationale der Finanzplatzinfrastruktur an und schafft mit qualitativ und preislich führenden Leistungen Wettbewerbsfähigkeit Mehrwert für seine nationalen und internationalen Kunden. Das Unternehmen ist im Eigentum seiner in- und ausländischen Nutzer. Diese breit abgestützte Eigentümerschaft und die mittels eines Aktionärsbindungsvertrags auf langfristige Stabilität Nutzer als Eigentümer ausgerichtete Eigentümerstruktur stellen sicher, dass das Unternehmen den Interessen seiner Kunden und der Akteure des Finanzplatzes Schweiz verpflichtet ist. Das Unternehmen verfügt über eine offene Architektur für den Zugang zu Handel, Clearing und Offene Architektur Settlement und pflegt eine enge Zusammenarbeit mit seinen internationalen Partnern. SIX deckt die gesamte Wertschöpfungskette der Finanzplatzinfrastruktur ab – vom Gesamte Wertschriftenhandel und der dazugehörigen Abwicklung über Finanzinformationen bis hin zum Wertschöpfungskette Zahlungsverkehr. Potenzial der SIX ist an 40 Standorten in 24 Ländern tätig und bietet über 3500 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitenden Mitarbeitern vielfältige Entwicklungsperspektiven. 2.2. Geschäftsbereiche und Struktur von SIX Geschäftsbereiche von SIX Swiss Exchange Securities Services Financial Information Aktien Clearing Börsendaten Warrants und strukturierte Abwicklung (Settlement) Indexdaten Verwahrung (Custody) Referenzdaten Aktienregisterführung Bewertungskurse Repos Verwaltungsinformationen Produkte Anleihen Fonds und ETFs/ETPs für Wertpapiere Offizielle Monitoring Agency Payment Services Interbanken-Zahlungsverkehr SIC und euroSIC Kartengeschäft POS Services LSV/Paynet Akzeptanz und Abwicklung von kartenbasierten Zahlungsmitteln E-Commerce-Lösungen 12 | 205 Handel an SIX Swiss Exchange 2014 SIX Unter dem Dach von SIX wurden Anfang 2008 die Geschäftstätigkeiten der drei Infrastrukturunternehmen SWX Group, SIS Group und Telekurs Group zusammengefasst. SIX deckt die ganze Wertschöpfungskette der Finanzplatzinfrastruktur ab – vom Wertschriftenhandel über die Wertschriftendienstleistungen bis hin zu Finanzinformationen und zum Zahlungsverkehr. SIX bietet zudem Zugang zu einem starken globalen Netzwerk. Dazu gehören die Schweizer Börse für strukturierte Produkte SIX Structured Products Exchange AG, die Betreiberin der Geldmarkthandelsplattform SIX Repo AG, der Marktdatenlieferant SIX Exfeed AG, der Indexanbieter STOXX, der mit dem SMI® den bedeutendsten Aktienindex der Schweiz vertreibt, sowie die Fondsdatenbank Swiss Fund Data. Beispielfrage: SIX deckt folgende Geschäftsbereiche ab: Antwort: a) Wertschriftenhandel b) Wertschriftendienstleistungen c) Finanzinformationen Antwort: a), b), c) Begründung: Durch den Zusammenschluss von drei Infrastrukturunternehmen werden diese Geschäftsbereiche unter der Marke SIX angeboten. 13 | 205 Handel an SIX Swiss Exchange 2014 3. Die Börse Die Börse 3.1. Einleitung Die Börse ist ein organisierter Markt für Güter und Waren (auch Wertpapiere), auf dem Angebot und Nachfrage zusammengeführt werden. Sie bietet einen Marktplatz, an dem Unternehmen Kapitalgeber finden und Investoren sich an der Entwicklung von Unternehmen beteiligen können. Börsen können nach der Art der gehandelten Produkte kategorisiert werden: Effektenbörse (zum Beispiel Produkte der Finanzmärkte, Aktien, derivative Finanzinstrumente, Zinsinstrumente, Fonds) Devisenbörse (Währungen) Warenbörse (Sachgüter wie Rohstoffe, landwirtschaftliche Erzeugnisse oder Nahrungsmittel) Terminbörse (Futures und Optionen) Als Effektenbörse wurde SIX Swiss Exchange im Jahr 1993 unter dem Namen «Schweizer Börse/Bourse suisse/Borsa svizzera/Swiss Exchange» gegründet. Den elektronischen Börsenbetrieb nahm SIX Swiss Exchange in den Jahren 1995/96 auf. Ihre Wurzeln reichen jedoch weiter zurück: Sie entstand aus der Vereinigung der Schweizer Börsen und als Nachfolgeorganisation der Zürcher, Genfer und Basler Ringbörsen. 3.2. Börsenplätze 3.2.1. SIX Swiss Exchange SIX Swiss Exchange ist ein zentrales Glied in der Wertschöpfungskette des schweizerischen Finanzmarktes. Sie organisiert, betreibt und reguliert wichtige Elemente der Kapitalmarktinfrastruktur. Die Leistungen von SIX Swiss Exchange umfassen folgende Bereiche: Kassamarkt, Informationsprodukte, Betrieb von vollautomatischen Handelsplattformen sowie (durch SIX Exchange Regulation) die Zulassung von Effekten zum Handel an der Börse. Sie ist fest im Finanzplatz Schweiz verankert, verfolgt aber konsequent eine internationale Strategie. In grenzüberschreitender Zusammenarbeit realisiert SIX Swiss Exchange auch gemeinsam mit Partnern erstklassige Börsendienstleistungen. Eine weitere wichtige Funktion erfüllt SIX, indem sie regulatorische Rahmenbedingungen für die Emission und den Handel von Effekten schafft sowie deren Einhaltung überwacht und durchsetzt. Als privat gehaltene Aktiengesellschaft vertritt SIX Swiss Exchange die Interessen des schweizerischen Finanzplatzes und gewährleistet den Interessensausgleich aller Marktteilnehmer. So überwacht die von der Börse unabhängige Überwachungsstelle von SIX Exchange Regulation (Surveillance & Enforcement (SVE)) den Handel auf die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und des Handelsreglements. Bei Verdacht auf Gesetzesverletzungen oder sonstige Missstände benachrichtigt die Überwachungsstelle die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA) und gegebenenfalls die zuständigen Strafverfolgungsbehörden (siehe Handbuch Teil 2 – Modul «Regelwerk»). SIX Swiss Exchange untersteht schweizerischem Recht. Das Bundesgesetz über die Börsen und den Effektenhandel (Börsengesetz, BEHG) stipuliert das Konzept der Selbstregulierung. SIX Swiss Exchange selbst wird von der FINMA überwacht. 14 | 205 Handel an SIX Swiss Exchange 2014 Die Börse Beispielfrage: SIX Swiss Exchange ist Antwort: a) eine Aktiengesellschaft b) ein Verein c) eine Bundesbehörde d) eine selbstregulierte Organisation Antwort: a), d) Begründung: SIX Swiss Exchange ist eine AG und damit weder Verein noch Bundesbehörde. Sie ist selbstreguliert und wird überwacht durch die Bundesbehörde FINMA. 3.2.2. SIX Structured Products Exchange AG SIX Structured Products Exchange AG betreibt die Börse für strukturierte Produkte in der Schweiz. Sie zeichnet sich hinsichtlich Anlegerschutz, der aktiven Marktsteuerung, dem vollelektronischen Handelssystem sowie klaren Kotierungsregeln und -prüfungen aus. SIX Structured Products Exchange AG ist eine Börse nach schweizerischem Recht und wird direkt von der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA reguliert. Die Zulassung von Emittenten und deren Wertpapieren erfolgt über das geregelte Kotierungsverfahren bei SIX Exchange Regulation. Die gehandelten Produkte müssen dabei klare Voraussetzungen in Bezug auf die Sicherheit der Anleger erfüllen. Um den Bedürfnissen eines wachsenden Derivatemarktes Rechnung zu tragen, unterstützt SIX Exchange Regulation den Zulassungsprozess über die automatisierte Web-Anwendung CONNEXOR® Distribution. Sämtliche für SIX Swiss Exchange zugelassenen strukturierten Produkte werden auf der Börsenplattform SIX Structured Products Exchange AG gehandelt. Der Handel unterliegt strengen Handelsregeln, die eine transparente und faire Abwicklung für jeden Marktteilnehmer gewährleisten. Die Einhaltung dieser Handelsregeln übernimmt die neutrale Markt- und Handelsüberwachungsstelle SIX Exchange Regulation. Der regulierte Markt sorgt für die Gleichbehandlung von Emittenten und Anlegern. Für weitere Informationen siehe: www.six-structured-products.com 3.2.3. Bilaterale Tradingplattform XBTR SIX Structured Products Exchange AG betreibt eine unregulierte bilaterale Handelsplattform für strukturierte Produkte, die ausschliesslich OTC gehandelt werden. Die bilaterale Tradingplattform XBTR basiert auf der bestehenden Infrastruktur, ist jedoch regulatorisch und funktional komplett losgelöst vom börslichen, regulierten Derivatehandel. Die XBTR-Plattform ist seit Sommer 2013 in Betrieb und ermöglicht Teilnehmern von SIX Swiss Exchange den Handel von verbrieften OTC-Produkten und deren Abwicklung auf einer zentralen Plattform mit einheitlicher Architektur, die auf existierenden Schnittstellen basiert. Die Plattform ist gekennzeichnet durch folgende Punkte: bilateraler OTC-Handel unregulierter Handel (das heisst keine Marktüberwachung) Handelszeiten von 08.00 bis 18.00 Uhr Handel von Produkten auch bereits vor der Verfügbarkeit der Instrumenten-Stammdaten kein formaler Zulassungsprozess, nur technische Produkt-Aufschaltung 15 | 205 Handel an SIX Swiss Exchange 2014 Die Börse keine Verteilung von Pre-/Post-Trade Marktdaten OTC-Produkte, die auf der bilateralen Tradingplattform XBTR gehandelt werden, können nur mit CONNEXOR® erfasst werden. Der bilaterale Handel erfolgt über ein auf «Requests for Quote» (RfQ) basierendes Verfahren. Bei dieser Handelsart schickt ein Interessent (Anfrager) einen RfQ an den Emittenten (Empfänger) des jeweiligen OTC-Produkts. Dieser kann mittels Quote auf die Anfrage antworten. Finden sich Anfrager und Empfänger, entsteht ein Handelsabschluss, der zur Abwicklung automatisch an SIX Securities Services weitergeleitet wird. Der Handelsabschluss wird nicht publiziert und ist daher nur den beiden involvierten Parteien bekannt. Die bilaterale Tradingplattform XBTR unterstützt zudem die Abwicklung verbriefter OTC-Produkte, deren Abschluss bereits am Telefon erfolgt ist. Der Abschluss kann via OTC-Plattform erfasst werden, um in den bestehenden Settlement-Prozess zu gelangen. Ein Wechsel eines Produkts von der OTC-Plattform zum börslichen Handel an SIX Structured Products Exchange AG ist unter Berücksichtigung der Zulassungsbedingungen möglich. Ein Wechsel vom börslichen Handel zur XBTR-Plattform ist nicht möglich. 3.3. Börsenservices 3.3.1. SIX Exfeed AG SIX Exfeed AG bietet Marktdaten in Echtzeit an und bezieht diese Rohdaten direkt von den elektronischen Handelssystemen von SIX Swiss Exchange. Überdies werden die wichtigsten Indizes des Schweizer Marktes, Daten von SIX Structured Products Exchange AG, die Handelsdaten der BX Berne eXchange sowie mehrere Tausend nicht kotierte Anlagefonds der Swiss Fund Data AG in den Swiss Market Feed (SMF) von SIX Exfeed AG eingespeist. Diese Marktdaten werden in Bruchteilen von Sekunden in ein einheitliches Format umgewandelt und konsolidiert über eine schnelle Datenverbindung verteilt. Damit steht SIX Exfeed AG am Anfang der Wertschöpfungskette der Datenaufbereitung und Distribution und liefert Rohdaten an Intermediäre und Datenvendoren (zum Beispiel Thomson Reuters, Bloomberg, Interactive Data Corporation, SIX Financial Information usw.) für deren Börseninformationsdienste. Für weitere Informationen betreffend die Marktdatendienstleistungen siehe: http://www.six-swissexchange.com/exfeed 3.3.2. SIX Swiss Exchange Liquidnet Service (SLS) SIX Swiss Exchange Liquidnet Service (SLS) ist ein Non-displayed-Liquiditätspool für Block-Aufträge. Er gewährleistet Anonymität und vermeidet die Verbreitung von Informationen über das Interesse an den Effekten vor Abschluss. Ein Abschluss in SLS gilt als «Abschluss an der Börse ausserhalb des Auftragsbuchs». Es können Blue Chips, Mid und Small Caps aus der Schweiz und weiteren zehn europäischen Ländern gehandelt werden. Eine Liste der handelbaren Aktien kann unter dem unten aufgeführten Link gefunden werden. Durch die Möglichkeit, grössere Transaktionen über SLS auszuführen, kann sich der Teilnehmer vor einem negativen Markteinfluss schützen. Die Aufträge werden zum Mittelwert von Geld- und Briefkurs des Referenzmarktes ausgeführt (Midpoint-Matching), was auch die Marktwirkung minimiert und einen Preisvorteil gegenüber dem Börsenauftragsbuch darstellt. Die Transaktion wird unmittelbar nach ihrer Ausführung veröffentlicht. Die Nachhandelstransparenz ist damit gewährleistet. 16 | 205 Handel an SIX Swiss Exchange 2014 Die Börse Mit der «Minimum Fill Quantity» kann die minimale Ausführungsgrösse bestimmt werden. SLS ist über das Standard Trading Interface (STI) zugänglich. Als börsenbasierter Service unterliegt der Handel dem Handelsreglement und den Weisungen von SIX Swiss Exchange und steht unter der Aufsicht der Eidgenössischen Finanzmarktaufsichtsbehörde FINMA. Das Clearing und Settlement wird über das Clearinghaus von SIX Securities Services, SIX x-clear AG und LCH.Clearnet abgewickelt – mit dem Vorteil, dass der Teilnehmer kein Gegenparteirisiko hat. Abbildung: SLS – Übersicht über Anbindung und Ablauf Für weitere Informationen siehe: www.six-swiss-exchange.com/sls Beispielfrage: Zu welchem Kurs werden Aufträge bei SIX Swiss Exchange Liquidnet Service (SLS) ausgeführt? Antwort: a) Geld- oder Briefkurs b) Midpoint c) frei verhandelbarer Kurs zwischen Geld- und Briefkurs Antwort: b) Begründung: Das Auftragsbuch führt automatisch ein Midpoint Matching durch, das nicht verhandelt werden kann. 17 | 205 Handel an SIX Swiss Exchange 2014 4. Marktteilnehmer Marktteilnehmer 4.1. Die einzelnen Marktteilnehmer im Überblick Die Gesamtheit aller Investoren beeinflusst mit ihren Anlageentscheidungen das Geschehen an den Effektenbörsen. Private Anleger werden nur indirekt als Marktteilnehmer bezeichnet, denn der Handel wird letztlich über Finanzgesellschaften abgewickelt, die direkte Teilnehmer der Börse sind. Die Teilnehmer/Effektenhändler von SIX Swiss Exchange müssen über eine Bewilligung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FINMA) verfügen. Sie sind verpflichtet, sich an die Reglemente und Weisungen von SIX Swiss Exchange zu halten. 4.1.1. Effektenhändler Effektenhändler im Sinne des Gesetzes (Art. 2 BEHG) sind Eigenhändler, Emissionshäuser und Derivathäuser, sofern sie hauptsächlich im Finanzbereich tätig sind. Market Maker und Kundenhändler sind Effektenhändler im Sinne des Gesetzes, auch wenn sie nicht hauptsächlich im Finanzbereich tätig sein müssen. 4.1.2. Market Maker Market Maker sind Banken oder Wertpapierhäuser, die sich verpflichten, für bestimmte Wertpapiere laufend verbindliche Quotes (Geld- und/oder Briefkurse) und Mindestmengen zu stellen und damit einen Markt in diesen Titeln zu unterhalten. Oft ist der Emittent eines Wertpapiers auch dessen Market Maker. Für weitere Informationen: Weisung 1 «Zulassung von Teilnehmern» 4.1.3. Händler Händler sind Angestellte von Effektenhändlern, die im Namen und in Verantwortung eines Teilnehmers für den Eigen- oder Kundenhandel Geschäfte abschliessen. 4.1.3.1. Weisung 1: Zulassung von Teilnehmern Abs. 3.2. Registrierung von Händlern Mit der Registrierung ermächtigt ein Teilnehmer eine bestimmte Person, als Händler tätig zu werden. Der Registrierungsantrag muss schriftlich erfolgen, Mutationen sind der Börse unverzüglich zu melden. Der Händler wird unter der Verantwortung des Teilnehmers an SIX Swiss Exchange tätig. Vorausgesetzt wird, dass: der Händler über einen guten Leumund verfügt der Händler über genügende Fachkenntnisse, insbesondere über die für den Handel an der Börse erforderlichen Produkt- und Marktkenntnisse, verfügt mit der bestandenen Händlerprüfung der Börse der Nachweis über genügende Fachkenntnisse erfolgt SIX Swiss Exchange bestimmt, welche Prüfungen anderer Börsen oder Institutionen als teilweise äquivalent anerkannt werden der Händler mit den Handels-, Clearing- und Abwicklungsmodalitäten der Börse vertraut ist; der Händler das Regelwerk der Börse anerkennt und der Händler einem direkten Weisungsrecht des Teilnehmers untersteht 18 | 205 Handel an SIX Swiss Exchange 2014 4.2. Marktteilnehmer Zulassungsvoraussetzungen für Teilnehmer Die Teilnehmerschaft für den Handel an SIX Swiss Exchange können alle Finanzinstitute aus dem Inund Ausland beantragen, die den gewerbsmässigen Handel mit Effekten betreiben. Die Zulassung zum «gewerbsmässigen Handel mit Effekten» bedarf einer Effektenhändlerbewilligung durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA). Diese stützt sich auf Vorgaben des Bundesgesetzes über Börsen und den Effektenhandel (BEHG). Die Voraussetzungen umfassen unter anderem, dass: a) der Gesuchsteller durch seine internen Vorschriften und seine Betriebsorganisation die Erfüllung der Pflichten aus dem BEHG sicherstellt b) der Gesuchsteller über das verlangte Mindestkapital verfügt oder die Sicherheit geleistet hat c) die verantwortlichen Mitarbeiter die erforderlichen Fachkenntnisse nachweisen können d) die Minimum-Infrastruktur für Handel und Abwicklung vorhanden ist Ausländische Effektenhändler benötigen zur Zulassung ebenfalls eine Bewilligung der FINMA im Sinne der Verordnung über die Börsen und den Effektenhandel (BEHV). Verändern sich die Bewilligungsvoraussetzungen nachträglich, so ist für die Weiterführung der Geschäftstätigkeit die Genehmigung der FINMA einzuholen. 4.2.1. Teilnahme an Clearing- und Settlement-Organisationen Der Antragsteller ist Teilnehmer einer von der Börse anerkannten Clearing-Organisation oder hat über einen General Clearing Member Zugang zu einer solchen. Die Börse kann Ausnahmen gewähren für Antragsteller, die ausschliesslich in Effekten handeln möchten, die nicht über eine zentrale Gegenpartei abgewickelt werden. 4.2.2. Handelsreglement Abs. 3.3 Kaution Die Börse kann von den Teilnehmern eine Kaution verlangen, die als Sicherheit für ausstehende Verpflichtungen gegenüber der Börse und subsidiär zur Deckung von ausstehenden Verpflichtungen gegenüber anderen Teilnehmern dient. 4.2.3. Allgemeines zur Anbindung an das Börsensystem Der Effektenhändler muss die technischen und betrieblichen Voraussetzungen für seine Anbindung an das Börsensystem (SWXess) erfüllen. Für alle Anbindungsarten an die Handelsplattform SWXess der Börse wird vorausgesetzt, dass die Bestimmungen des Regelwerkes der Börse eingehalten werden und das Börsensystem durch die Anbindung des Teilnehmers nicht beeinträchtigt oder beschädigt wird. Es obliegt dem Teilnehmer bzw. Application Service Provider (ASP), sicherzustellen, dass sein Unternehmen zur Anbindung an das Börsensystem und zur Durchführung der geplanten Aktivitäten gemäss den anwendbaren Gesetzen und Vorschriften berechtigt ist. 4.3. Handelsreglement Abs. 4 Rechte und Pflichten der Teilnehmer Die Zulassung berechtigt den Teilnehmer, am Börsenhandel auf eigene und fremde Rechnung teilzunehmen. 19 | 205 Handel an SIX Swiss Exchange 2014 4.3.1. Handelsreglement Abs. 4.1 a) der Verhaltensregeln für den Effektenhandel im Sinne des BEHG, der einschlägigen Rundschreiben der FINMA und der entsprechenden Standesregeln b) der in- und ausländischen auf ihn anwendbaren börsenrelevanten Gesetze, der entsprechenden Ausführungsbestimmungen sowie der Anordnungen der zuständigen Aufsichtsbehörde, des Handelsreglements, der Weisungen sowie der Anordnungen der Börsenorgane zu sorgen Benutzung des Börsensystems Das Handelsreglement schreibt vor, dass Teilnehmer den Missbrauch des Börsensystems zu unterlassen haben. Insbesondere dürfen das Börsensystem und dessen Schnittstellen nicht manipuliert werden. Die verbotene Nutzung oder Weitergabe der Software der Börse oder der vom Börsensystem empfangenen Daten ist ebenfalls untersagt. 4.3.4. Handelsreglement Abs. 4.6 Informationsund Auskunftspflichten Einhaltung von gesetzlichen und regulatorischen Bestimmungen Der Teilnehmer ist verpflichtet, für die Einhaltung und interne Durchsetzung 4.3.3. Handelsreglement Abs. 4.7 Aufrechterhaltung der Zulassungsvoraussetzungen Der Teilnehmer ist verpflichtet, die Zulassungsvoraussetzungen gemäss Handelsreglement während der gesamten Dauer seiner Teilnehmerschaft einzuhalten. 4.3.2. Handelsreglement Abs. 4.2 Marktteilnehmer Auskunftspflichten Der Teilnehmer ist verpflichtet, die Börse unverzüglich zu benachrichtigen, wenn er das Handelsreglement verletzt oder nicht einhalten kann ein technisches Problem mit der Anbindung an das Börsensystem vorliegt die zuständige Aufsichtsbehörde ein Verfahren gegen ihn oder seine Händler eröffnet oder eine Anordnung erlässt, falls dieses Verfahren oder diese Anordnung in Hinsicht auf die Zulassungsvoraussetzungen oder die Registrierung relevant sind der Zugang zur Clearing- bzw. Settlement-Organisation suspendiert oder gekündigt wird oder dies sehr wahrscheinlich geschehen wird Weiter ist der Teilnehmer unter Wahrung gesetzlicher Geheimhaltungsvorschriften verpflichtet, Einsicht in Dokumente zu gewähren und alle Auskünfte zu erteilen, die zur Aufrechterhaltung eines geordneten Marktes und zur Durchsetzung des Handelsreglements benötigt werden. Wo gesetzliche Geheimhaltungsvorschriften bestehen, kann die Börse anonymisierte Auskünfte verlangen. 4.4. Organisationspflichten von Effektenhändlern 4.4.1. Vertrauliche preissensitive Informationen Der Umgang mit vertraulichen, preissensitiven Informationen ist so zu organisieren und zu überwachen, dass missbräuchliches Marktverhalten festgestellt und Benachteiligungen von Kunden vermieden werden können. 4.4.2. Informationsbarrieren («Chinese Walls»)/Vertraulichkeitsbereiche Massnahmen zur Begrenzung des innerbetrieblichen Informationsflusses: 20 | 205 Handel an SIX Swiss Exchange 2014 Marktteilnehmer Abteilungen, die von unterschiedlichen Zielsetzungen geleitet werden, sind so voneinander zu trennen, dass es zu keinem Informationsaustausch kommt, damit Interessenkonflikte vermieden werden. Durch räumliche, personelle, funktionale, organisatorische und informatiktechnische Massnahmen werden Vertraulichkeitsbereiche geschaffen, in denen Informationen isoliert und kontrolliert werden können. Die Einhaltung ist durch eine hierfür bezeichnete Stelle (zum Beispiel Compliance-Funktion) zu überwachen. 4.4.3. Aufzeichnungspflichten Alle aufsichtsrechtlich relevanten Sachverhalte (alle Aufträge im Effektenjournal, Telefongespräche, elektronische Korrespondenz usw.) sind zu dokumentieren. Weitere Einzelheiten wie auch zusätzliche Regelungen finden sich in den Richtlinien der Bankiervereinigung (siehe Handbuch Teil 2 – Modul «Regelwerk»). 4.5. Aufsichtsregeln zum Marktverhalten im Effektenhandel Der Teilnehmer und seine Händler sind verpflichtet, die geltenden Marktverhaltensregeln, insbesondere diejenigen gemäss FINMA-Rundschreiben «Marktverhaltensregeln» (FINMA-RS 2013/8, siehe auch Modul Regelwerk, Kapitel 4.1.5), einzuhalten, die Integrität des Marktes jederzeit zu wahren und unfaire Handelspraktiken zu unterlassen. 4.5.1. Marktmanipulation (Art. 33f BEHG) Effektengeschäfte müssen einen wirtschaftlichen Hintergrund aufweisen und einem echten Angebotsund Nachfrageverhalten entsprechen. Hinweise auf Marktmanipulationen bestehen beispielsweise bei folgenden Verhaltensweisen: Verbreitung falscher oder irreführender Angaben über Gegebenheiten, die für die Bewertung einer Effekte erheblich sind (zum Beispiel über die Ertrags- oder Auftragslage eines Unternehmens, die Produktpipeline oder eine allgemeine Angebotsverknappung) Verbreitung falscher oder irreführender Informationen, Gerüchte oder Nachrichten, die geeignet sind, Effektenpreise zu beeinflussen, um im Anschluss Nutzen aus der daraus resultierenden Kursbewegung zu ziehen Eingabe von sukzessiv preislich höher gestellten, kleinvolumigen Kaufaufträgen, mit der Absicht, eine erhöhte Nachfrage bei steigenden Preisen vorzutäuschen (Painting the Tape) zeitgleiche Käufe und Verkäufe von denselben Effekten auf Rechnung ein und desselben wirtschaftlich Berechtigten mit der Absicht, falsche oder irreführende Signale für das Angebot, die Nachfrage oder den Kurs von Effekten zu geben (Wash Trades) Eingabe von gegenläufigen Kauf- und Verkaufsaufträgen in denselben Effekten nach vorgängiger gegenseitiger Absprache mit der Absicht, Liquidität oder Preise zu verzerren (Matched Orders, Daisy Chains bei Koordination unter mehreren Parteien) Verengung des Marktes durch den Aufbau von grossen Positionen (Cornering) oder durch Deponierung von Effekten bei Dritten (Parking) mit der Absicht, Effektenpreise zu verzerren (Herbeiführen eines Squeeze) Kauf oder Verkauf von Effekten kurz vor Börsenschluss mit dem Ziel, Schlusspreise zu beeinflussen (Marking the Close) 21 | 205 Handel an SIX Swiss Exchange 2014 Marktteilnehmer Käufe oder Verkäufe von Effekten mit dem Ziel, die Preise zu bewegen (Ramping) oder auf einem bestimmten Niveau zu halten (beispielsweise Capping, Pegging), mit Ausnahme der Preisstabilisierung nach öffentlicher Effektenplatzierung gemäss Art. 55e BEHV Beeinflussung von Rohwarenpreisen mit der Absicht, dadurch falsche oder irreführende Signale für das Angebot und die Nachfrage von Effekten zu geben Verursachen eines Überhangs an Kauf- oder Verkaufsaufträgen, durch die Erfassung umfangreicher, potenziell preisbeeinflussender Aufträge im Orderbuch mit dem Ziel, die Bewertung einer Effekte zu beeinflussen Platzieren von Aufträgen im Handelssystem mit dem Ziel, den Anschein von Nachfrage oder Angebot zu erwecken und die Aufträge vor der Ausführung wieder zu löschen (Spoofing, Layering) Zulässige Effektengeschäfte und Verhaltensweisen: Market Making mit dem Ziel, gleichzeitig kauf- und verkaufsseitig Liquidität in einer Effekte bereitzustellen und gegebenenfalls die Geld-/Briefspanne zu verringern paralleles Stellen von Kauf- und Verkaufsaufträgen in denselben oder verschiedenen Finanzinstrumenten (zum Beispiel an verschiedenen Handelsplätzen) zum Zwecke der Arbitrage Anbieten von Liquidität (sogenannte Liquiditätsprovider, zum Beispiel algorithmischer Handel), solange mit den Orderbucheingaben und Abschlüssen keine irreführenden Signale für andere Marktteilnehmer erzeugt werden Nostro-Nostro Inhouse Crosses, wenn die gegenläufigen Geschäfte unabhängig voneinander und ohne Absprache im Börsensystem zusammengeführt werden Nichtlöschen bereits gestellter Kurse während Handelsunterbrüchen im Zusammenhang mit Rückkäufen nach Art. 55b Abs. 2 Best. e BEHV und Kursstabilisierungen nach Art. 55e Bst. d BEHV Es wird vermutet, dass kein Verstoss gegen Art. 33f BEHG bei Effektengeschäften vorliegt, die nachweislich einen wirtschaftlichen Hintergrund aufweisen und einem echten ökonomischen Angebotsund Nachfrageverhalten entsprechen. Zum Beispiel die Verwendung eines VWAP-Algorithmus (Volume Weighted Average Price) zur Tätigung von Rückkäufen während eines Rückkaufprogramms. 4.6. Richtlinien der Bankiervereinigung Jeder Effektenhändler muss bei der Durchführung des Effektenhandelsgeschäfts bestimmte Verhaltensregeln einhalten. Diese sind im Börsengesetz (BEHG) verankert und werden in den Richtlinien der Schweizerischen Bankiervereinigung spezifiziert. Der Effektenhändler hat gegenüber seinen Kunden folgende Pflichten: eine Informationspflicht; er weist sie insbesondere auf die mit einer bestimmten Geschäftsart verbundenen Risiken hin eine Sorgfaltspflicht; er stellt insbesondere sicher, dass die Aufträge seiner Kunden bestmöglich erfüllt werden und diese die Abwicklung seiner Geschäfte nachvollziehen können eine Treuepflicht; er stellt insbesondere sicher, dass allfällige Interessenkonflikte seine Kunden nicht benachteiligen Kunden sind fair und gleich zu behandeln Die Effektenhandelsgeschäfte werden nach Massgabe des Weisungseingangs ausgeführt beziehungsweise für die Ausführung erfasst, gleichgültig, ob es sich um Kundengeschäfte, um Eigengeschäfte oder um Mitarbeitergeschäfte handelt Verbot des Front Running und Parallel Running: Front und Parallel Running umfassen das vorgängige oder gleichzeitige Ausnützen von 22 | 205 Handel an SIX Swiss Exchange 2014 Marktteilnehmer Kursbewegungen aufgrund von abzuwickelnden Kundenaufträgen. Durch vorgängige oder parallele Transaktionen werden unmittelbar durch den Kundenauftrag ausgelöste Kursbewegungen ausgenützt Verbot von Kursschnitten: Kursschnitte sind unzulässig. Als Kursschnitt gilt die Abrechnung eines vom tatsächlich erzielten Abschlusskurs abweichenden Preises Bei der Erfüllung dieser Pflichten sind die Geschäftserfahrenheit und die fachlichen Kenntnisse der Kunden zu berücksichtigen. Weitere Einzelheiten wie auch zusätzliche Regelungen finden sich in den Richtlinien der Bankiervereinigung und im Modul Regelwerk, Kapitel «Informationsfplichten». Beispielfrage: Welche Handelspraktiken sind verboten? Antworten: a) Front Running b) Kursschnitte c) Selbsteintritt Antwort: a), b) Begründung: Front Running und Kursschnitte sind manipulativ. Wenn beim Selbsteintritt Best Execution eingehalten wird und der Kunde mindestens so gut wie an der Börse gestellt wird, handelt es sich hierbei nicht um eine verbotene Praxis. 23 | 205 Handel an SIX Swiss Exchange 2014 5. Handel an der Börse Handel an der Börse 5.1. Marktmodelle Das Marktmodell beschreibt den Ablauf des Handels. Es legt fest, wie Aufträge und Quotes ausgeführt werden und wie sich die einzelnen Börsenperioden gestalten. Ausserdem bestimmt es, welche MatchingRegeln zur Anwendung kommen. Der On-Book-Matcher (OBM) unterstützt folgende Marktmodelle: Central Limit Order Book (CLOB) Market Maker Book (MMB) Market Maker Book Fill-or-Kill (MMB-FOK) Das Marktmodell Central Limit Order Book behandelt Aufträge (Orders) und Quotes gleich. In den Marktmodellen MMB und MMB-FOK werden Aufträge von Teilnehmern und Quotes von zugelassenen Market Makers auf Basis der quotebasierenden Preisfestlegung unterschiedlich behandelt. Folgende Tabelle zeigt, welche Produkte in welchem Marktmodell zusammengeführt werden, welche Auftragsbuchstatus möglich sind, und welches Preisermittlungsprinzip gilt: 24 | 205 Handel an SIX Swiss Exchange 2014 Handel an der Börse Übersicht Marktmodell Central Limit Order Book CLOB Market Maker Book MMB Market Maker Book Fill-orKill MMB-FOK Handelssegmente Blue Chips Mid und Small Caps Sekundärkotierte Aktien Separate Handelslinien Anlagefonds Bezugsrechte CHF-Anleihen Exchange Traded Funds Exchange Traded Structured Funds Exchange Traded Products Internationale Anleihen Derivate (SIX Structured Products Exchange AG) Sponsored Funds Internationale Anleihen CHF-Anleihen (mit Mindeststückelung > kleinste handelbare Einheit) Handelsperiode Voreröffnung Eröffnung Laufender Handel Handelsschluss mit oder ohne Schlussauktion Nachbörslicher Handel Voreröffnung Eröffnung Laufender Handel Handelsschluss ohne Schlussauktion Nachbörslicher Handel Voreröffnung Eröffnung Laufender Handel Handelsschluss ohne Schlussauktion Nachbörslicher Handel Handelsunterbrüche Handelsunterbruch aufgrund der Abweichung vom Referenzpreis Verzögerte Eröffnung Stop Trading Avalanche Handelsunterbruch, weil sich ausführbare Aufträge ohne Quotes im Auftragsbuch befinden Verzögerte Eröffnung Stop Trading Kein Handelsunterbruch Handelsunterbruch wegen nicht ausführbaren BestensAufträgen Non Opening Handelsunterbruch wegen nicht ausführbaren BestensAufträgen Non Opening Handelsunterbruch aufgrund eines «underlying not trading» Underlying Condition Handelsunterbruch wegen eines «underlying not trading» Underlying Condition Auftragstypen Aufträge Volatile Aufträge (nur für Aktien, Anlagefonds und Bezugsrechte) Quotes (nur für CHFAnleihen) Aufträge Quotes Aufträge Quotes Matching-Regeln CLOB-Matching-Regeln Quote-Domination-MatchingRegeln Minimum-DenominationMatching-Regeln 25 | 205 Handel an SIX Swiss Exchange 2014 5.2. Weisung 3: Handel, Kapitel 5 Handel an der Börse Die Auftragserteilung: Aufträge und Quotes Am Anfang eines jeden Abschlusses steht der Auftrag oder der Market Maker Quote. Ein Auftrag ist eine verbindliche Offerte, eine bestimmte Anzahl einer Effekte zu einem unlimitierten oder limitierten Preis zu kaufen oder zu verkaufen. Aufträge können während der dafür vorgesehenen Zeiten im Auftragsbuch erfasst oder gelöscht werden. Alle eingehenden Aufträge werden mit einem Zeitstempel und einer Identifikationsnummer versehen. Geänderte Aufträge können die ursprüngliche Zeitpriorität verlieren und erhalten einen neuen Zeitstempel. Der Quote bezeichnet die gleichzeitige Eingabe eines oder mehrerer limitierter Kauf- und/oder Verkaufsaufträge in einer einzigen Instruktion. Er verbleibt im Auftragsbuch, bis er ausgeführt, überschrieben oder gelöscht wird. 5.2.1. Spezifikation des Auftrags Ein Auftrag ist mit den folgenden Attributen zu erfassen: Teilnehmeridentifikation: Member-ID und Händler-ID Bezeichnung der Geschäftsart: Kauf oder Verkauf Trading Capacity: Kundengeschäft oder Eigengeschäft Identifikation des Auftragsbuchs: ISIN, Handelswährung und Handelssegment Menge: Stückzahl der Effekten bzw. Nominal bei Anleihen Preislimite: limitiert oder unlimitiert Gültigkeit 5.2.2. Kundengeschäft oder Eigengeschäft Bei der Eingabe eines Auftrags wird unterschieden zwischen: Kundengeschäft (R – Riskless Principal) Eigengeschäft (P – Principal) Riskless-Principal-Aufträge sind Aufträge, die der Händler im Auftrag eines Kunden aufgibt. PrincipalAufträge werden für den Eigenhandel der Marktteilnehmer verwendet. Bei der Eingabe über die STISchnittstelle kann der Händler diese Kennzeichnung selbstständig setzen. Bei der Eingabe über die OTISchnittstelle kann dieser Aspekt bereits mit der Registrierung des Händlers standardmässig definiert werden. Der Händler kann aber auch auf dem Auftrag die Kennzeichnung überschreiben. Aufträge und Quotes mit fehlenden oder nicht ordnungsgemässen zwingenden Eingaben (Attribute) werden vom On-Book-Matcher (OBM) zurückgewiesen. 5.2.3. Unlimitierter Auftrag Der unlimitierte Auftrag (Bestens-Auftrag/Market Order) wird zum aktuell besten Preis des Auftragsbuchs ausgeführt. Können zu diesem Preis nicht alle Aktien gehandelt werden, wird das restliche Volumen zum nächstbesten Preis ausgeführt. Dies erfolgt so lange, bis der Auftrag vollständig ausgeführt ist. Bei wenig gehandelten Effekten gibt es zeitweise keine Kauf- beziehungsweise Verkaufsangebote. Dann bleibt ein Bestens-Auftrag so lange im Auftragsbuch, bis er ausgeführt werden kann. 26 | 205 Handel an SIX Swiss Exchange 2014 5.2.4. Handel an der Börse Limitierter Auftrag Bei einem Limitauftrag gibt der Teilnehmer neben dem Volumen zusätzlich eine Preisvorgabe, eine sogenannte Limite, an. Die Limite stellt den Preis dar, zu dem der Teilnehmer bereit ist, die angegebene Menge zu erwerben beziehungsweise zu verkaufen. 5.2.5. Auftragsgültigkeiten Ein normaler Auftrag (Normal Order bzw. Normal Volatile Order) kann folgendermassen erteilt werden: At-the-Opening; ist bis und mit der ersten Eröffnung gültig At-the-Close; ist bis und mit der ersten Schlussauktion gültig. Nur in Segmenten mit Schlussauktion. Sowohl für «Normale»- als auch «Iceberg»-Aufträge möglich. At-the-Close Aufträge unterliegen der Zeitpriorität, der Zeitstempel wird gesetzt, wenn der Auftrag an die Börse übermittelt wird Tagesgültig (good-for-day); ist bis Handelsschluss des aktuellen Börsentages gültig Datiert (good-till-date); ist bis Handelsschluss eines bestimmten Tages gültig Die maximale Gültigkeitsdauer des über die STI-Schnittstelle eingebbaren Auftrags beträgt ein Jahr. Bei Eingabe von Aufträgen über die OTI-Schnittstelle erlischt der Auftrag am Ende des Handelstages. 5.2.5.1. Akzeptauftrag und Fill-or-Kill-Auftrag Der Immediate-or-Cancel (IOC)- oder Akzeptauftrag wird sofort vollständig oder soweit wie möglich ausgeführt. Nicht ausgeführte Teile werden ohne Aufnahme ins Auftragsbuch sofort gelöscht. Der Fill-or-Kill-Auftrag (FOK-Auftrag) wird sofort vollständig oder gar nicht ausgeführt. Wenn eine sofortige vollständige Ausführung nicht möglich ist, wird der FOK-Auftrag ohne Aufnahme ins Auftragsbuch sofort gelöscht. IOC- und FOK-Aufträge erscheinen nie im Auftragsbuch, da sie sofort gelöscht werden, sofern sie nicht soweit wie möglich beziehungsweise vollständig ausgeführt werden können. IOC- und FOK-Aufträge können nur während des laufenden Handels eingegeben werden. Eingabe über STI Eingabe über OTI Normal Order Normal Volatile Order Accept Order (Immediate-or-Cancel Order) Accept Volatile Order (Immediate-or-Cancel Volatile Order) Fill-or-Kill Order Fill-or-Kill Volatile Order 27 | 205 Handel an SIX Swiss Exchange 2014 5.2.6. Handel an der Börse Iceberg-Auftrag Ein Iceberg-Auftrag ermöglicht Teilnehmern, die Gesamtmenge eines umfangreichen Auftrags einzugeben, während am Markt jedoch nur eine Tranche davon im Auftragsbuch offengelegt wird. Diese Auftragsart hat das Ziel, Liquidität zu fördern, und kommt dem Urheber des Iceberg-Auftrags zugute, weil die nachteilige Auswirkung auf den Ausführungspreis reduziert wird. Ein Iceberg-Auftrag wird mit einer Gesamtmenge und einer sichtbaren Menge ins Orderbuch eingegeben. Falls kein Wert für den sichtbaren Teil definiert ist, wird der Auftrag als «Normal»-Auftrag behandelt. Es wird nur die sichtbare Menge des Auftrags (Spitze) im Orderbuch ausgewiesen und nur sie ist entsprechend für den Markt erkenntlich. Sobald die sichtbare Menge ausgeführt wurde, wird eine weitere Tranche (Top-up) der vordefinierten sichtbaren Grösse ins Orderbuch aufgenommen, bis die gesamte Auftragsmenge gänzlich ausgeführt, verfallen oder durch den Teilnehmer gelöscht wurde. Jede Tranche der sichtbaren Menge eines Iceberg-Auftrags erhält einen neuen Zeitstempel. Die verbleibende Menge des Iceberg-Auftrags kann jederzeit während des Geschäftstages gelöscht werden. In Auktionen wird ein Iceberg-Auftrag mit seinem Gesamtvolumen berücksichtigt. Nach der Auktion werden Iceberg-Aufträge mit ihrer (verbliebenen) Spitze in den fortlaufenden Handel übernommen, oder eine neue Spitze wird in das Orderbuch gestellt. Iceberg-Aufträge lassen sich in jeder Handelsphase über die Schnittstellen STI und OTI in das Auftragsbuch eingeben. Es werden grundsätzlich alle Auftragsgültigkeiten und beide Marktmodelle (CLOB und MMB) unterstützt. Die Handelssegmente, in denen diese Auftragsart möglich ist, werden von der Börse publiziert. 28 | 205 Handel an SIX Swiss Exchange 2014 5.2.7. Handel an der Börse Eingabe-Attribute für Aufträge Ein Auftrag muss mit allen notwendigen Attributen aufgegeben werden, ansonsten wird er vom Börsensystem zurückgewiesen. Die folgende Tabelle zeigt, welche Eingabeattribute für eine erfolgreiche Eingabe absolut notwendig sind und welche freiwillig angegeben werden können: Attribut Eingabe über STI Kauf/Verkauf obligatorisch Effekte (Security) obligatorisch Auftragsgrösse obligatorisch Preisart obligatorisch Eingabe über OTI unlimitiert (bestens) oder limitiert Preis obligatorisch für limitierte Aufträge Der Preis muss den festgelegten Kursabstufungen für die jeweiligen Effekten entsprechen. Auftragsart obligatorisch Gültigkeitsdauer freiwillig Wird keine Gültigkeitsdauer definiert, verfällt der Auftrag nach Handelsschluss. Trading Capacity obligatorisch Kundengeschäfte (R) Es wird entweder der Standardwert aus den Stammdaten gesetzt oder das Attribut kann auf dem Auftrag eingegeben werden. Eigengeschäfte (P) Teilnehmeridentifikation obligatorisch Händleridentifikation obligatorisch Routing-Instruktion (nur STI) obligatorisch Teilnehmerinterne freiwillig Referenzen 29 | 205 Handel an SIX Swiss Exchange 2014 5.2.8. Handel an der Börse Besonderheiten bei volatilen Aufträgen (Volatile Order) Nach erfolgreicher Änderung eines volatilen Auftrags (Kurs und/oder Volumen) wird der ursprüngliche volatile Auftrag gelöscht und ein neuer volatiler Auftrag mit einer neuen Order-ID erstellt. Die Preis-ZeitPriorität des ursprünglichen Auftrags geht hiermit verloren. Schlägt die Änderung eines volatilen Auftrags fehl, wird der ursprüngliche volatile Auftrag trotzdem gelöscht. Das Eingeben, Ändern und Löschen von volatilen Aufträgen wird im nachbörslichen Handel nicht unterstützt. Während die Quotes erst am Ende des Börsentages verfallen, werden volatile Aufträge bereits direkt nach Handelsschluss durch den On-Book-Matcher gelöscht. Zudem kann bei jedem volatilen Auftrag definiert werden, ob der Auftrag, wenn sich der Benutzer abmeldet oder die Verbindung wegen technischer Probleme abbricht, gelöscht wird oder nicht. Bei einem Ausfall des On-Book-Matchers werden nur die über die STI-Schnittstelle geleiteten Aufträge automatisch wiederhergestellt. Die folgende Übersicht zeigt, welche Funktionen bei welchen Auftragstypen möglich sind: Anwendbare Massenfunktionalität Normal Volatile Order Masseneingabe und Massenlöschung (Mass Entry and Mass Withdraw) Accept Volatile Order Masseneingabe (Mass Entry) Fill-or-Kill Volatile Order Masseneingabe (Mass Entry) Quote Masseneingabe und Massenlöschung (Mass Entry and Mass Withdraw) Die «Mass Entry»-Funktion ermöglicht dem Teilnehmer, Listen von Aufträgen aufzugeben. Mit der «Mass Withdraw»-Funktion können Teilnehmer Listen von Aufträgen löschen. Beispielfrage: Der Händler gibt einen normalen, volatilen Auftrag während des laufenden Handels ein. Wann verfällt dieser Auftrag, wenn er nicht ausgeführt wurde? Antworten: a) am Ende des Handelstages b) am Ende des Börsentages c) ohne vorzeitige Löschung ein Jahr nach Eingabe Antwort: a) Begründung: Ein volatiler Auftrag ist immer ein Auftrag über die OTI-Schnittstelle. Da es sich um einen normalen Auftrag und nicht um einen IOC- oder FOK-Auftrag handelt, verfällt er nicht sofort, sondern am Ende des Handelstages. Zwischen Ende des Handels- und Ende des Börsentages wäre keine weitere Ausführung möglich. 30 | 205 Handel an SIX Swiss Exchange 2014 5.2.9. Handel an der Börse Market Making Ein Teilnehmer kann die Zulassung als Market Maker für die folgenden Produkte aus den von der Börse definierten Handelssegmenten beantragen: ETFs, ETSFs und ETPs internationale Anleihen CHF-Anleihen Sponsored Segments (Funds & Foreign Shares) alle an SIX Structured Products Exchange AG kotierten Produkte Die Börse trifft mit den Market Makers von SIX Swiss Exchange eine vertragliche Vereinbarung und teilt dem Market Maker User (Händler) die Produkte zu, in denen er sich zur Durchführung eines Market Making vertraglich verpflichtet hat. Bei SIX Structured Products Exchange AG sowie Anleihen gibt es diese Vereinbarung nicht. Die Emittenten betreiben auf eigener Basis eine Sekundärmarktpflege. Ausnahmen sind die Derivate mit dynamischer Struktur und diskretionärer Verwaltung («Actively Managed Certificates»), Floored Floaters, Zertifikate auf alternative Investments sowie COSI-Produkte (pfandbesicherte Produkte). SIX Swiss Exchange kann im Interesse geordneter Marktverhältnisse weitere Anforderungen an die Ausübung der Market-Maker-Funktion stellen. Insbesondere kann sie eine maximale oder minimale GeldBrief-Spanne, eine minimale Auftragsgrösse auf der Angebots- und Nachfrageseite sowie die Zeitspanne, während der Quotes gestellt werden sollen, festsetzen (siehe Weisung 3: Handel, Anhang A bis Q). 5.2.9.1. Market Maker Quote Market Maker Quotes können nur von Market Makers gestellt werden. SIX Swiss Exchange Quotes können entweder zweiseitig (Buy und Sell) oder einseitig (nur Buy oder Sell) eingegeben werden. Ein dedizierter Market Maker im Segment ETFs kann jeweils maximal drei Quotierungen (doppel- oder einseitig) ins Auftragsbuch stellen (Step Quoting). Bei Derivaten und Anleihen ist pro Market Maker nur ein Quote möglich. Falls mehrere Market Makers das Market Making in einem Titel ausführen, können alle Market Makers gleichzeitig Quotes stellen. Durch die Abmeldung eines Market Maker Users werden seine Quotes gelöscht. Am Ende des Geschäftstages werden sämtliche Quotes automatisch aus dem Auftragsbuch entfernt. Market Maker Users sind berechtigt, Quotes einzugeben und zu löschen. Auch die Funktionen «Mass Entry» und «Mass Withdraw» stehen ihnen zur Verfügung. Market Maker Quotes werden über die QTI- und bis zu deren Abschaffung auch über die CTISchnittstelle übermittelt. 31 | 205 Handel an SIX Swiss Exchange 2014 5.2.9.2. Handel an der Börse Eingabe-Attribute für Quotes Die folgende Tabelle zeigt die möglichen Attribute bei der Eingabe von Quotes. Sie zeigt auch, welche Attribute für die Eingabe absolut notwendig sind. Falls die obligatorischen Attribute bei der QuoteEingabe nicht angegeben werden, wird diese vom On-Book-Matcher zurückgewiesen. Attribut Erklärung Effekte (Security) obligatorisch Auftragsgrösse obligatorisch Preisart obligatorisch muss mit Limit versehen sein Preis obligatorisch Der Preis muss der für die Effekte gültigen Kursabstufung entsprechen Trading Capacity obligatorisch* Eigengeschäfte (Principal) Teilnehmeridentifikation obligatorisch Händleridentifikation obligatorisch* Teilnehmerinterne Referenzen freiwillig * Es wird entweder der Standardwert aus den Stammdaten gesetzt oder das Attribut kann auf dem Quote eingegeben werden. 5.2.10. Verfallmöglichkeiten und Eingabezeiten von Aufträgen und Quotes Die folgende Tabelle zeigt die verschiedenen Verfallmöglichkeiten und Eingabezeiten der einzelnen Auftragstypen und Quotes: 32 | 205 Handel an SIX Swiss Exchange 2014 Produkt Auftragstyp Normal Order Iceberg Order Alle Effekten Handel an der Börse Voreröffnung Day (Tag) Verfallen bei Übertritt zum Post-Trading des gleichen Tages Good-Till-Date Auftrag verfällt bei Übertritt zum PostTrading am Verfallsdatum Auftrag max. bis ein Jahr gültig At the Opening (bei Eröffnung) Auftrag verfällt bei Übergang von Voreröffnung zu laufendem Handel At the Close (in Segmenten mit Schlussauktion) Auftrag verfällt bei Übergang von Schlussauktion zu Post-Trading Accept Order Alle Effekten Iceberg Volatile Order Day (Tag) Auftrag verfällt bei Übertritt zum PostTrading Gilt nur für Auftragsart «normal» Session (Sitzung) Auftrag verfällt bei Voreröffnung Gilt nur für Auftragsart «normal» At the Close (in Segmenten mit Schlussauktion) Auftrag verfällt bei Übergang von Schlussauktion zu Post-Trading Fill-or-Kill Volatile Order Accept Volatile Order Bonds, ETFs, ETPs & Derivatives Quote Sponsored Segments (Part. 2) Laufender Handel Day (Tag) Verfallen sofort bei Übertritt zum Post-Trading Good-Till-Date Auftrag verfällt bei Übertritt zum Post-Trading am Verfallsdatum Auftrag maximal bis ein Jahr gültig At the Close (in Segmenten mit Schlussauktion) Auftrag verfällt bei Übergang von Schlussauktion zu Post-Trading Handelsschluss Nachbörslicher Handel Auktionen* Day (Tag) Verfallen sofort bei Übertritt zum PostTrading Good-Till-Date Auftrag verfällt bei Übertritt zum PostTrading am Verfallsdatum Good-Till-Date Auftrag maximal bis ein Auftrag verfällt bei Jahr gültig Übertritt zum PostTrading am Verfallsdatum Auftrag maximal bis ein Jahr gültig Fill-or-Kill Verfallen sofort bei erstem Auftragsbuchkontakt Immediate-or-Cancel (sofort oder löschen) Verfallen sofort bei erstem Auftragsbuchkontakt Fill-or-Kill Order Normal Volatile Order Eröffnung Day (Tag) Auftrag verfällt bei Übertritt zum Post-Trading Gilt nur für Auftragsart «normal» Day (Tag) Auftrag verfällt bei Übertritt zum PostTrading Gilt nur für Auftragsart «normal» At the Close (in Segmenten mit Schlussauktion) Auftrag verfällt bei Übergang von Schlussauktion zu Post-Trading Immediate (sofort) Verfallen sofort nach erstem Auftragsbuchkontakt Immediate (sofort) Verfallen sofort nach erstem Auftragsbuchkontakt Quotes verfallen am Ende des Börsentages Quotes verfallen am Ende des Börsentages Quotes verfallen am Ende des Börsentages Quotes verfallen am Ende des Börsentages * Auktionen: Voreröffnung, Schlussauktion, Non Opening, Delayed Opening, Stop Trading und Suspension 33 | 205 Handel an SIX Swiss Exchange 2014 6. SWXess (SIX Swiss Exchange Handelsplattform) SWXess (SIX Swiss Exchange Handelsplattform) Das vollautomatische Börsensystem SWXess führt für den börslichen Handel Aufträge zusammen und unterstützt Funktionalitäten für den Handel ausserhalb des Auftragsbuchs. Die Teilnehmer von SIX Swiss Exchange und SIX Structured Products Exchange AG, die einen direkten Anschluss zum Börsensystem haben, nehmen in der Regel die Verbindung durch das SIX Swiss Exchange Central Access Portal (auch SCAP genannt) auf. Diese Verbindung wird dem Teilnehmer über einen Application Service Provider (ASP) zur Verfügung gestellt. Aufträge und Quotes werden im On-Book-Matcher (OBM) gemäss den jeweiligen Matchingregeln zusammengeführt. 34 | 205 Handel an SIX Swiss Exchange 2014 6.1. SWXess (SIX Swiss Exchange Handelsplattform) Zugangsinfrastruktur Abbildung: SWXess 35 | 205 Handel an SIX Swiss Exchange 2014 SWXess (SIX Swiss Exchange Handelsplattform) SWXess ist modular aufgebaut und in sechs grundlegende Servicekomponenten unterteilt. Die Teilnehmer abonnieren lediglich die Schnittstellen, die sie für ihre Geschäftstätigkeit benötigen. Handelsschnittstellen Standard Trading Interface (STI) OUCH Trading Interface (OTI) Quote Trading Interface (QTI) Markt-/Referenzdatenschnittstellen ITCH Market Data Interface (IMI) Market Data Interface (MDI) Reference Data Interface (RDI) Die Leistungen der einzelnen Schnittstellen sind die Folgenden: 6.2. Handelsschnittstelle mit Zusatznutzen Handelsschnittstellen mit Zusatznutzen erweitern die einfachen On-Book-Matcher-Funktionalitäten. Dafür haben sie höhere Latenzzeiten und einen geringeren Auftragsdurchfluss. Diese Schnittstellen stehen ausschliesslich über das SCAP zur Verfügung. 6.2.1. Standard Trading Interface (STI) 6.2.1.1. Übersicht Das Standard Trading Interface (STI) stellt grundlegende Handels- und Reporting-Funktionalitäten einschliesslich Straight-Through-Processing zum Clearing und Settlement zur Verfügung. Abschlussmeldungen (Trade Reports), Abschlusskorrekturen (Trade Corrections) und Delivery Reports können innerhalb des Börsensystems nur über diese Schnittstelle abgewickelt werden. Alternativ steht online das Reporting Tool zur Verfügung. 6.2.1.2. STI-Auftragsarten Unterstützte Auftragsarten für den Handel an der Börse im Auftragsbuch: normaler Auftrag (limitiert oder bestens) Fill-or-Kill-Auftrag (limitiert oder bestens) Akzept- oder Immediate-or-Cancel-Auftrag (limitiert oder bestens) Iceberg-Auftrag Weitere unterstützte Funktionalitäten neben STI Orders und Executions: STI Trade Reporting - One-sided Trade Report (einseitige Abschlussmeldung) - Two-sided Trade Report (zweiseitige Abschlussmeldung) - Matching und Löschung nicht zusammengeführter zweiseitiger Abschlussmeldungen am nächsten Börsentag 36 | 205 Handel an SIX Swiss Exchange 2014 für den Handel an der bilateralen Plattform für strukturierte OTC-Produkte STI News - Trade Capture Reports STI Bilateral Trading - SWXess (SIX Swiss Exchange Handelsplattform) für den Bezug handelsrelevanter News-Mitteilungen STI Confirmations - für den Bezug von Confirmation-Mitteilungen (ehemals Trade Slip) SIX Swiss Exchange Liquidnet Service SLS Trade Correction (Abschlusskorrektur): Korrektur der Capacity Anweisung für Stornierungen von Abschlüssen ausserhalb des Auftragsbuchs (On-Behalf Cancellations) Delivery Report 6.3. Handelsschnittstellen Direkthandelsschnittstellen werden für höchste Performance und niedrigste Latenzzeiten eingesetzt. Sie sind mit dem SIX Swiss Exchange On-Book-Matcher verbunden. Komplexe Auftragsarten werden nicht angeboten und sind vom Börsenteilnehmer selbst zu implementieren. Die Direkthandelsschnittstellen sind für die Nutzung der Co-Location vorgesehen, stehen aber auch über das SCAP zur Verfügung. 6.3.1. OUCH Trading Interface (OTI) Diese Schnittstelle ermöglicht die schnellste Ordereingabe (tiefste Latenzzeiten nur im Verbund mit CoLocation) und Order-Maintenance. Es handelt sich um eine Schnittstelle, die einen direkten Hochgeschwindigkeitszugang für Aktivitäten bietet, die hohe Transaktionsraten erfordern. 6.3.1.1. OTI Auftragsarten OUCH Trading Interface (OTI) unterstützt die folgenden Arten von Aufträgen für den Handel an der Börse im Auftragsbuch: normaler volatiler Auftrag (limitiert oder bestens) volatiler Akzeptauftrag/volatiler Immediate-or-Cancel-Auftrag (limitiert oder bestens) volatiler Fill-or-Kill-Auftrag (limitiert oder bestens) volatiler Iceberg-Auftrag 6.3.2. Quote Trading Interface (QTI) Quote Trading Interface (QTI) ist die Direkt-Schnittstelle für Market Maker. Über sie wird das BusinessMessage-Protokoll für das Quote-Management definiert, um die Eingabe, das Ersetzen und das Löschen von Quotes zu ermöglichen, sowie das Erhalten von Statusänderungen und Ausführungen (Trades) für die eingegebenen Quotes. 37 | 205 Handel an SIX Swiss Exchange 2014 6.4. SWXess (SIX Swiss Exchange Handelsplattform) Kapazitätszuteilung Im Rahmen der Kapazitätsallokation wird die Anzahl an Quotes und Aufträgen der einzelnen Teilnehmer reguliert. Quotes werden über QPS (Quotes per Second), volatile Aufträge über OPS (Orders per Second) und normale Aufträge über FOPS (FIX Orders per Second) gemessen. Auf diese Weise stellt SIX Swiss Exchange eine konstante Systemleistung sicher und schützt die Teilnehmer vor extensiven Transaktionslasten anderer Teilnehmer. Die Teilnehmer können ihre Kapazitäten gemäss den Bestimmungen von SIX Swiss Exchange und SIX Structured Products Exchange AG skalieren. 6.5. Marktdaten-Schnittstellen 6.5.1. ITCH Market Data Interface (IMI) Diese Direkt-Schnittstelle ist für die Marktdatenverteilung zuständig. Diese Marktdatendienstleistung wurde speziell für hohe Leistung und niedrige Latenzzeiten entwickelt. Folgende Daten werden übertragen: Price Tick Size Quantity Tick Size System Event Messages Order Book Directory Info, zum Beispiel Security Reference Data, Trading Parameter Order Book Trading Action, zum Beispiel Trading State Change Referenzpreise (nach einer Matching Order Trade) 6.5.2. Market Data Interface (MDI) Das Market Data Interface (MDI) stellt eine Auswahl an Marktdatenkanälen im SCAP bereit. Die Teilnehmer können entweder alle Kanäle abonnieren oder sich auf ausgewählte Kanäle beschränken. Die Datenkanäle lassen sich wie folgt kategorisieren: Auftragsbuchrelevante Informationen (Auftragsbuchtiefe, bester Geld-/Briefkurs) Status von Handelsperioden, Auftragsbuchsituationen und ausserordentliche Situationen Informationen zu Geschäftsabschlüssen in und ausserhalb des Auftragsbuches Nachrichten (handelsspezifische Mitteilungen von SIX Swiss Exchange) Die MDI-Dienstleistungen sind für Teilnehmer von SIX Swiss Exchange und SIX Structured Products Exchange AG kostenlos. Für die Nutzung von Real Time-Marktdaten werden entsprechende Gebühren verrechnet, die der Preisliste von SIX Exfeed AG zu entnehmen sind. 38 | 205 Handel an SIX Swiss Exchange 2014 6.6. SWXess (SIX Swiss Exchange Handelsplattform) Reference Data Interface (RDI) Das Reference Data Interface (RDI) ermöglicht den Zugang zu Referenzdaten mit handelsspezifischen Informationen über die gehandelten Instrumente, die Handelsteilnehmer sowie die Handelsparameter. Diese Dateien können vom Teilnehmer aus dem passwortgeschützten Bereich des SIX Swiss ExchangeWebauftritts (Member Section) heruntergeladen werden und stehen darüber hinaus auch via SIX Swiss Exchange Central Access Portal (SCAP) zur Verfügung. In der folgenden Übersicht finden Sie Details zum Inhalt einzelner RDI CSV-Files: Dateiname Inhalt Traded Instrument Das CSV-File «Traded Instrument» vermittelt sämtliche Stammdaten in Bezug auf die gelisteten Produkte. Cash Flow Event Im «Cash Flow Event»-File werden Stammdaten zu Kapitalflussereignissen (Dividenden-, Coupon-, Zins- und Rückzahlungsspezifikationen) vermittelt. Trading Session Das «Trading Session»-File vermittelt Stammdaten zu den Handelsperioden und Handelszeiten der jeweiligen Effekten. Price Step Mit diesem File werden die Spezifikationen zu den Preisabstufungen der einzelnen Effekten übermittelt. Market Data Channel Durch das «Market Data Channel»-File erhält der Teilnehmer Stammdaten zur Bildung der einzelnen Auftragsbücher (Pre-trade Market Data) sowie zu Abschlussmeldungen (Post-trade Data). Traded Instrument Channel Vermittelt die Verknüpfung zwischen dem gehandelten Instrument und dem Marktdatenkanal. Calendar Info Enthält die Kalendertage, an denen der Handel für einen bestimmten Börsenplatz nicht verfügbar ist. Party Das File «Party» enthält die Kennzeichen und Rollen der Marktteilnehmer. Derivative Das Uploadfile «Derivate» übermittelt sämtliche Stammdaten zu den gelisteten Derivaten wie Ausübungspreis und zugehöriger Währungscode, Ausübungsart, Kontraktgrösse, LieferartCode, Titelart (Put/Call) usw. Abbildung: Screenshot der verfügbaren RDI CSV-Files in der Member Section von SIX Swiss Exchange 39 | 205 Handel an SIX Swiss Exchange 2014 6.7. SWXess (SIX Swiss Exchange Handelsplattform) Trader-ID und User Bei der Registrierung des Händlers teilt die Börse jedem Händler eine individuelle, fünfstellige Trader-ID zu. Das Börsensystem zeichnet alle Systemeingaben zusammen mit dieser Identifikationsnummer auf. Bei Verletzung von börslichen oder gesetzlichen Regeln kann die Börse eine Registrierung sistieren oder entziehen. Die Trader-ID ist persönlich und nicht übertragbar. Sie darf lediglich an einen anderen, registrierten Händler zwecks Stellvertretung weitergegeben werden. Der Teilnehmer stellt die Nachvollziehbarkeit der Stellvertretung sicher. Dafür muss intern ein Logbuch geführt werden, in dem die Weitergabe präzise dokumentiert wird. Für die technischen Schnittstellen werden von der Börse des Weiteren die folgenden «User» aufgesetzt. Price Taker User – PT (STI) OUCH User – O (OTI, OBM Partition 1 «Equities») OUCH Price Taker – T (OTI, OBM Partition 2 «Non-Equities») Quote User – Q (QTI) 6.8. Co-Location und Proximity Service SIX Swiss Exchange bietet zusätzlich einen Proximity und einen Co-Location Service für alle Teilnehmer an. Co-Location Service wird zusammen mit Equinix betrieben. Die Kooperation ermöglicht Teilnehmern von SIX Swiss Exchange, ihre Handelssysteme in nächster Nähe zur Handelsplattform der Börse zu betreiben. Das Rechenzentrum von Equinix in Zürich dient dabei als zentraler Co-Location-Standort für Kunden von SIX Swiss Exchange, die ihre Hardware direkt dort aufstellen. Dadurch entfallen Datenleitungen über öffentlichen Grund, die die Latenzzeiten negativ beeinflussen. Gleichzeitig ist auch die Netzwerkinfrastruktur stark vereinfacht. SIX Swiss Exchange bietet optional die Möglichkeit, dass sich Teilnehmer aus anderen Proximity Standorten oder der «Zurich Metro Area» direkt über eine 10Gbps Glasfaserleitung an die Schnittstellen IMI/OTI (via Co-Location Infrastruktur) im Rechenzentrum von Equinix anschliessen. Proximity Service ermöglicht es den Teilnehmern, ungeachtet ihres geografischen Standorts, von einer sehr tiefen Latenzzeit zu profitieren. Colt und Equinix sind die Anbieter dieses Service. Beispielfrage: Welche Eingabemöglichkeiten stehen Ihnen über das OUCH Trading Interface (OTI) im laufenden Handel zur Verfügung? Antworten: a) Eingabe von volatilen Aufträgen b) Eingabe von Quotes Antwort: a) Begründung: Quotes können nur über QTI eingegeben werden. 40 | 205 Handel an SIX Swiss Exchange 2014 6.9. SWXess (SIX Swiss Exchange Handelsplattform) Sponsored Access Direct Electronic Access Grundsätzlich haben ausschliesslich Börsenteilnehmer direkten elektronischen Zugang zur SWXessHandelsplattform von SIX Swiss Exchange. Gemäss Ziffer 4.3.3 Handelsreglement erlaubt SIX Swiss Exchange «Direct Electronic Access» (DEA). DEA bedeutet, dass ein berechtigter Kunde eines Börsenteilnehmers Aufträge in das interne elektronische Handelssystem des Börsenteilnehmers übertragen kann und die Aufträge von dort aus automatisch in das Auftragsbuch der Börse weitergeleitet werden. Durch das zwischengeschaltete interne Handelssystem des Börsenteilnehmers gelangt der Kundenauftrag mit Verzögerung in die Handelspattform von SIX Swiss Exchange. Sponsored Access Die Dienstleistung «Sponsored Access» (SA) zielt auf latenzsensitive Kunden von Börsenteilnehmern (Sponsoring Participants) ab, wenn diese Kunden nicht selbst Teilnehmer von SIX Swiss Exchange sind. Der Sponsoring Participant ermöglicht seinem Kunden (Sponsored User) einen direkten Zugang an das Handelssystem von SIX Swiss Exchange, ohne dass die Aufträge in Berührung mit den internen Handelssystemen des Sponsoring Participants kommen. Zwischen dem Sponsored User und der Handelsplattform von SIX Swiss Exchange läuft der Auftrag vom Sponsored Users durch ein Risk Management Tool, das von der Börse zur Verfügung gestellt wird. Die Konfiguration der Risikoparameter wird durch die Sponsoring Participants vorgenommen, da die Aufträge der Sponsored Users im Namen der Sponsoring Participants, unter Verwendung seiner Teilnehmer-Identifikation, in das Auftragsbuch der Börse gestellt werden. Der zentrale Vorteil von SA ist, dass der Sponsored User eine sehr kurze Latenzzeit erzielen kann. 6.9.1. Funktionaler Aufbau Sponsored Users können limitierte Aufträge (Bestens-Aufträge werden nicht unterstützt) über das OUCH Trading Interface (OTI) direkt an die Börse erteilen. Alle vom Sponsored User erteilten Aufträge werden vor (pre-trade) und zum (at-trade) Zeitpunkt des Handels Risikokontrollen unterzogen, die vom jeweiligen Sponsoring Participant konfiguriert werden. Vom Sponsored User erteilte Aufträge, die die vom Sponsoring Participant definierten Risikolimiten verletzen, werden von der Risikomanagementplattform von SIX Swiss Exchange automatisch zurückgewiesen. Die Sponsoring Participants erhalten eine «Drop 41 | 205 Handel an SIX Swiss Exchange 2014 SWXess (SIX Swiss Exchange Handelsplattform) Copy» aller Aufträge und Ausführungen ihrer Sponsored Users, um diese in ihre internen Risiko- und Abwicklungssysteme einzuspeisen. Die Sponsoring Participants bewirtschaften das Risiko und überwachen die Aufträge ihrer latenzsensitiven Sponsored Users über eine Risikomanagement-Schnittstelle, die von SIX Swiss Exchange bereitgestellt wird. Sponsoring Participants können das Risiko zudem verwalten, indem sie den «Kill Switch» aktivieren; dadurch werden alle ausstehenden Aufträge der Sponsored Users gelöscht und die Eingabe neuer Aufträge wird beschränkt; oder eine «Restricted Stock List» definieren; diese Liste umfasst Instrumente, die der Sponsored User nicht handeln darf. Die Verantwortung für Clearing und Settlement von Handelsgeschäften auf Basis von Aufträgen, die SIX Swiss Exchange von Sponsored Users erteilt wurden, liegt beim betreffenden Sponsoring Participant. 6.9.2. Rechtlicher Aufbau Es existiert nur zwischen SIX Swiss Exchange und dem Börsenteilnehmer (Sponsoring Participant) eine Beziehung. Der Sponsoring Participant unterhält eine Broker-Kunden-Beziehung zum Sponsored User. In rechtlicher Hinsicht werden die Aufträge des Sponsored Users vom Sponsoring Participant überwacht und verwaltet – unter Berücksichtigung der Reglemente und Weisungen von SIX Swiss Exchange sowie der Risikomanagementvorgaben des Sponsoring Participants. Der Sponsoring Participant bleibt gegenüber der Börse für alle Handlungen und Unterlassungen, die von beziehungsweise im Auftrag oder Namen seiner Sponsored Users unter Verwendung der Teilnehmer-Identifikation des Sponsoring Participants getätigt wurden, in gleicher Weise haftbar, wie wenn es sich um die Handlungen und Unterlassungen des Teilnehmers selbst handeln würde. SIX Swiss Exchange weist jedem Sponsored User eine individuelle Identifikation (Member-ID) zu, mit der sichergestellt wird, dass die Aufträge des Sponsored User eindeutig als von ihm stammend identifiziert und von den eigenen Aufträgen des Sponsoring Participant abgegrenzt werden können. Die relevanten Abschnitte im Handelsreglement und den Weisungen regeln den «Sponsored Access», um einen fairen und funktionierenden Handel zu gewährleisten. Diese Regeln beinhalten unter anderem: Verantwortung für Handlungen und Unterlassungen der Sponsored Users Voraussetzungen für die Gewährung von Sponsored Access sowie Beendigung des Sponsored Access Risikomanagementkontrollen Besondere Interventionsrechte der Börse 42 | 205 Handel an SIX Swiss Exchange 2014 7. 7.1. Handelsparameter Handelsparameter Die Kursabstufungen (Price Steps) Preise werden nicht beliebig festgelegt. Sie folgen den vorgegebenen Kursabstufungen. Dazu wird jede Effekte einer Kategorie zugeteilt. Beim Erreichen eines neuen Kursbereichs wird sofort die entsprechende Kursabstufung wirksam. Wird ein Auftrag mit einer Limite eingegeben, die nicht der anwendbaren Kursabstufung entspricht, wird dieser Auftrag vom On-Book-Matcher zurückgewiesen. Die Kursabstufungen sind nur für den Handel im Auftragsbuch anwendbar. Die aktuellen Kursabstufungen können der Abbildung 10 entnommen werden: 43 | 205 Handel an SIX Swiss Exchange 2014 Handelsparameter Abbildung 10: Kursabstufungen 44 | 205 Handel an SIX Swiss Exchange 2014 7.2. Handelsparameter Schlusseinheiten (Round Lot) Unter Schlusseinheit (Round Lot) versteht man bei Obligationen in der Regel einen bestimmten Nominalwert, bei Aktien und Derivaten eine bestimmte Stückzahl. Grundsätzlich ist die Schlusseinheit bei SIX Swiss Exchange die kleinste handelbare Grösse für den entsprechenden Titel. 7.2.1. Kleinste handelbare Menge (Smallest Tradeable Denomination) Die Smallest Tradeable Denomination (kleinste handelbare Menge) wird vom Emittenten festgelegt. Die folgenden Beispiele eines Warrants, bei dem die kleinste handelbare Menge durch den Emittenten auf 100 gesetzt wurde, verdeutlichen die Anwendung der kleinsten handelbaren Menge: 1. Die Eingabe eines Auftrags dieses Warrants mit einer Auftragsgrösse von 50 würde vom Handelssystem zurückgewiesen werden, da die Menge von 100 nicht erreicht wurde. 2. Ein aufgegebener Auftrag mit einer Auftragsgrösse von 150 würde ebenfalls zurückgewiesen werden, da nur Aufträge dieses Produkts mit einer Auftragsgrösse von 100 oder einem Vielfachen von 100 (das heisst 100, 200, 300 usw.) in das Auftragsbuch gelangen und gegebenenfalls ausgeführt werden. Der Emittent legt eine kleinste handelbare Menge fest, um ein effizientes Settlement und allenfalls eine vereinfachte Ausübung eines Warrants zu ermöglichen. 7.2.2. Minimum Denomination Bei Minimum Denomination handelt es sich um eine Mischform der Anwendung der kleinsten handelbaren Menge und der normalen Schlusseinheit. Minimum Denomination wird nur bei bestimmten internationalen Anleihen und CHF-Anleihen angewandt. Solche Anleihen werden im Marktmodell «MMBFOK» zusammengeführt. Die folgenden Beispiele einer Anleihe mit einem Nominalwert von 10’000 und einer Minimum Denomination von 100’000 verdeutlichen die Anwendung des Minimum Denomination Prinzips: 1. Wenn ein Händler einen Auftrag für das oben erwähnte Produkt aufgibt, der eine Size von 80’000 aufweist, würde der Auftrag vom On-Book-Matcher zurückgewiesen werden. 2. Sofern der Händler jedoch den Auftrag mit einer Size von 100’000 oder mehr (zum Beispiel 110’000) aufgibt, wird der Auftrag vom On-Book-Matcher angenommen. Der Emittent bestimmt die Erststückelung bei den jeweiligen Anleihen. 45 | 205 Handel an SIX Swiss Exchange 2014 8. Trade Types & Flags von SIX Swiss Exchange und SIX Structured Products Exchange AG Trade Types & Flags von SIX Swiss Exchange und SIX Structured Products Exchange AG An SIX Swiss Exchange und SIX Structured Products Exchange AG können Trade Flags zur Markierung von speziellen Eigenschaften der Aufträge und Trade Types für Abschlussmeldungen gesetzt werden. Diese werden entweder automatisch oder manuell angewandt. 8.1. Trade Type für die verzögerte Publikation Mit dem Trade Type «Deferred Publication» kann die verzögerte Publikation verlangt werden. «Deferred Publication» kann von einem Händler manuell gesetzt werden, um eine Publikation eines Abschlusses ausserhalb des Auftragsbuches zu verzögern. Die folgende Tabelle zeigt jede minimale Auftragsgrösse, die zu einer verzögerten Publikation führen kann, sowie die einzelnen, durchschnittlichen Tagesumsatz-Kategorien (average daily turnover) für Aktien. Abbildung: minimale Auftragsgrössen und erlaubte verzögerte Publikation 46 | 205 Handel an SIX Swiss Exchange 2014 8.2. Trade Types & Flags von SIX Swiss Exchange und SIX Structured Products Exchange AG Trade Type zur Kennzeichnung von speziellen Preisbildungsverfahren «Special Price» wird manuell bei einer Abschlussmeldung gesetzt, deren Preis zum Zeitpunkt der Eingabe vom Marktpreis abweicht, und muss vor allem in folgenden Fällen gesetzt werden: VWAP Portfolio Trade Gegengeschäft Abschlussmeldungen nach Notsituationen 8.3. Trade Type zur Kennzeichnung von Abschlüssen ausserhalb der Börse «Off Exchange» wird manuell bei einer Abschlussmeldung gesetzt, die nicht den Bestimmungen des Handelsreglements unterliegt. 8.4. Trade Flags zur Kennzeichnung von anderen Eigenschaften «SLS» zeigt einen Abschluss über den SIX Swiss Exchange Liquidnet Service (SLS) non-displayed Pool zum Midpoint-Preis an. «InternalCross» kennzeichnet automatisch einen Abschluss für ein und denselben wirtschaftlich Berechtigten. Liquidity Indicator «Removed Liquidity» zeigt die Seite einer Transaktion an, die die Transaktion im Auftragsbuch ausgelöst hat. «Added Liquidity» zeigt die Seite einer Transaktion an, die die Liquidität ins Auftragsbuch gebracht hat. «Auction» zeigt, dass eine Transaktion während einer Auktion stattgefunden hat. Publication Indicator «Do not Publish» zeigt, dass ein Abschluss in einer internationalen Anleihe, kumuliert auf einer monatlichen Basis, aggregiert nach Sektor publiziert wird. «Publish» zeigt, dass ein Abschluss ausserhalb des Auftragsbuchs sofort publiziert wurde. 47 | 205 Handel an SIX Swiss Exchange 2014 9. Auftragsbuch Auftragsbuch Das Börsensystem führt für jedes gehandelte Wertpapier ein Auftragsbuch pro Handelswährung, unterteilt in eine Kauf (Bid)- und eine Verkaufs (Ask)-Seite. Jeder gültige Auftrag und/oder Quote wird im Auftragsbuch eingetragen, und zwar geordnet nach Preis und, falls mehrere Aufträge/Quotes zum gleichen Preis vorhanden sind, nach Zeitpunkt des Eintreffens. Zuvorderst stehen immer die ältesten Aufträge/Quotes mit den besten Preisen, also die mit dem tiefsten Verkaufs- oder dem höchsten Kaufpreis, wobei bestens immer als bestes Angebot gilt. Die jeweils besten Kauf- und Verkaufspreise bezeichnet man zusammen als Inside Market. Orderbücher können unterschiedlich dargestellt werden: Im On-Book-Matcher (OBM) von SIX Swiss Exchange wird die Situation von Angebot und Nachfrage sortiert auf Basis der im Auftragsbuch befindlichen Limiten dargestellt. Alle registrierten Händler haben Einsicht in das Auftragsbuch. Die folgende Ansicht zeigt einen Ausschnitt des kumulierten Auftragsbuchs während des laufenden Handels: Abbildung: Kumuliertes Auftragsbuch während des laufenden Handels Die Werte in Klammern in der Spalte «Brief Volumen»/«Geld Volumen» zeigen die Anzahl Verkauf- bzw. Kaufaufträge. In den beiden Spalten «Kum. Volumen» sind in Klammern die kumulierte Anzahl Verkaufrespektive Kaufaufträge angegeben. 48 | 205 Handel an SIX Swiss Exchange 2014 Auftragsbuch Zur Veranschaulichung der Matching-Regeln werden folgende Auftragsbuchdarstellungen genutzt: Beispiele in blau hinterlegter Tabelle: Die Limiten der Kauf- und Verkaufsseite stehen jeweils nach Preis-Zeit-Priorität sortiert untereinander. Kauf Time Verkauf Order Size Bid Size Bid Ask Ask Size 250 42 43 100 10:20:32 100 10:21:10 150 9:48:56 200 200 41 44 400 10:25:55 100 100 40 45 300 Order Size Time 100 10:18:36 200 10:20:34 200 10:15:22 300 10:21:12 Beispiele in grün hinterlegter Tabelle: Die Limiten werden in der Spalte Price von oben nach unten sortiert. Time Order Size Bid Size Price Ask Size Order Size Time 45 300 300 10:21:12 44 400 200 200 10:20:34 10:15:22 43 100 100 10:18:36 10:20:32 10:21:10 100 150 250 42 9:48:56 200 200 41 10:25:55 100 100 40 Die Spalten Time und Order Size auf Orderbasis sind in den Orderbüchern nicht sichtbar und werden nur zur Verständlichkeit dargestellt. 49 | 205 Handel an SIX Swiss Exchange 2014 Auftragsbuch Je nach Produktsegment bietet SIX Swiss Exchange den Marktteilnehmern verschiedene Auftragsbuchtiefen an: Produkt Auftragsbuchtiefe Swiss Blue Chips 30 Mid und Small Caps 10 Aktien Ausland 10 Separate Handelslinien 10 Anrechte 10 Anlagefonds 10 Sponsored-Segmente 5 Exchange Traded Products 5 Anleihen 5 Derivate 1 (Inside Market Price/bester Geld- und Briefkurs) 9.1. Weisung 3: Handel, Kapitel 6 Preis-Zeit-Priorität Das Prinzip der Preis-Zeit-Priorität bedeutet, dass der Auftrag mit dem besseren Preis (höchste Preislimite für Kaufaufträge, niedrigste Preislimite für Verkaufsaufträge) zuerst ausgeführt wird. Unlimitierte Aufträge geniessen bei der Zusammenführung von Aufträgen die höchste Priorität. Bei Aufträgen mit gleichem Preis wird derjenige Auftrag zuerst ausgeführt, der zuerst eingegangen ist. 50 | 205 Handel an SIX Swiss Exchange 2014 Matching-Regeln 10. Matching-Regeln Die folgenden Regeln kommen an SIX Swiss Exchange zur Ausführung von Aufträgen zur Anwendung: Matching-Regeln für Auktionen Sie gelten für alle Situationen, mit Ausnahme des laufenden Handels: zum Beispiel für die Voreröffnung, für Handelsunterbrechungen und für die Schlussauktion. Matching-Regeln für den laufenden Handel Sie gelten für aktive Effekten während des laufenden Handels bei normalem Auftragsbuchstatus. Welche Matching-Regel angewendet wird, ist abhängig von: dem Marktmodell (CLOB, MMB oder MMB-FOK) der Handelsperiode (zum Beispiel Voreröffnung, laufender Handel, Handelsschluss) dem Status des Auftragsbuchs (zum Beispiel Normal, Non Opening, Delayed Opening, Stop Trading, Delayed Opening with Non Opening, Stop Trading with Non Opening) dem Status der Effekten (zum Beispiel active, underlying condition, suspended) 10.1. Der Referenzpreis Normalerweise wird der letztbezahlte Kurs zum Referenzpreis. Er dient als Vergleichswert für verschiedene Berechnungen und als Basis zur Preisbestimmung. Der Referenzpreis kann in folgenden Fällen angepasst werden: Während eines Handelstages gab es keinen Abschluss an der Börse im Auftragsbuch Der letzte im Auftragsbuch gehandelte Abschluss wurde storniert Kapitalereignisse Anpassung Preisabstufung Ziffer 9 (Weisung 3: Handel) erläutert die Referenzpreisanpassungen. 10.2. Vereinfachte Übersicht der Matching-Regeln Es gibt zwei grundsätzliche Marktmodelle: CLOB MMB Für das MMB-FOK gelten im Grunde die Regeln des MMB mit Besonderheiten. In beiden Marktmodellen gibt es zwei grundsätzliche Situationen für Handelsregeln: Handelsunterbruch (Eröffnung, Stop Trading, Schlussauktion) laufender Handel Daraus ergeben sich insgesamt vier Fälle, in denen die Handelsregeln angewendet werden. Innerhalb dieser Fälle können verschiedene Auftragsarten aufeinandertreffen. Das folgende Schaubild stellt die häufigsten Situationen dar: 51 | 205 Handel an SIX Swiss Exchange 2014 Matching-Regeln Übersicht Matching-Regeln Central Limit Order Book (CLOB) Market Maker Book (MMB) Auktion (Handelsunterbruch) Laufender Handel Auktion (Handelsunterbruch) Laufender Handel Market vs. Market = RP Market vs. Market RP Market vs. Market = RP Market vs. Market RP Market vs. Limit Limit Market vs. Limit Limit Market vs. Limit Limit Market vs. Limit Limit Limit vs. Limit ≠ > Limit Limit vs. Limit 1. Limit Limit vs. Limit ≠ > Limit Limit vs. Limit 1. Limit Limit vs. Limit = ø Quote vs. Quote wie Limit Limit vs. Limit = ø Quote vs. Limit Quote Quote vs. Limit Limit, sofern > und älter Differenz zu RP zu gross: Differenz zu RP zu gross: Kein Quote: Kein Quote: Delayed Opening Stop Trading Delayed Opening Stop Trading Erläuterungen: Market vs. Market = RP: Marktaufträge gegen Marktaufträge werden zum Referenzpreis gematcht. Können nicht alle Marktaufträge zugeteilt werden, entsteht ein Non Opening. Limit vs. Limit ≠ Bei ungleichen Limiten mit ungleichen Volumen wird zur Limite des Auftrags mit dem grösseren Volumen eröffnet. Limit vs. Limit = ø: Bei ungleichen Limiten mit gleichen Volumen wird zum arithmetischen Mittel eröffnet (gilt nur für Handelsunterbruch). Limit vs. Limit 1. Limit: Wenn eine Limite das Auftragsbuch im laufenden Handel erreicht, wird sie zum Kurs der bereits im Buch befindenden Limite gematcht. Quote vs. Limit Quote: Es gilt Quote Domination. Limit vs. Quote > Limit: Wenn ein Quote das Auftragsbuch im laufenden Handel erreicht und auf eine Limite trifft, dann entspricht der Kurs nur dann der Limite, wenn das Volumen der Limite grösser ist. Ansonsten gilt Quote Domination. Nach Ermittlung des Kurses ist immer zu prüfen, ob ein «besseres» Limit als der ermittelte Kurs im Auftragsbuch verbleibt. Ist dies der Fall, so findet das Matching zum Letzteren statt. Hinweis: Diese vereinfachten Regeln haben nicht den Anspruch, alle möglichen Situationen und Sonderfälle zu erklären. 52 | 205 Handel an SIX Swiss Exchange 2014 Weisung 3: Handel, Kapitel 7 Matching-Regeln 10.3. Handelsunterbruch und Meistausführung 10.3.1. Meistausführungsprinzip Das Meistausführungsprinzip besagt, dass die grösstmögliche Menge ausführbarer Aufträge zu einem einzigen ermittelten Preis ausgeführt wird. Beispiel: Meistausführungsprinzip Das Auftragsbuch befindet sich in einer Auktion. Bid Size Price Ask Size 100 Market 100 46,00 200 45,00 200 500 44,00 100 Resultat: In der Eröffnung werden 300 Stück zu einem Preis von CHF 45,00 ausgeführt. 10.3.2. Handelsunterbruch (Auktion) Während eines Handelsunterbruchs kann der Teilnehmer neue Aufträge im Auftragsbuch erfassen oder bestehende löschen, ohne dass es zu Ausführungen kommt. Der Eröffnungspreis nach einem Handelsunterbruch wird unter Berücksichtigung aller im Auftragsbuch vorhandenen limitierten und unlimitierten Aufträge und Quotes sowie in bestimmten Fällen durch den Referenzpreis bestimmt. Während eines Handelsunterbruchs werden Aufträge und Quotes gleich behandelt. Dabei kommen folgende Regeln zur Anwendung: a) Aufträge werden nach dem Prinzip der Preis-Zeit-Priorität berücksichtigt. b) Unlimitierte Aufträge werden mit limitierten oder unlimitierten Aufträgen auf der Gegenseite ausgeführt. Können nicht alle unlimitierten Aufträge ausgeführt werden, finden keine Ausführungen statt und das Auftragsbuch bleibt geschlossen (Non Opening), siehe Beispiel 1. Gültige Aufträge verbleiben im Auftragsbuch. c) Aufträge werden so lange ausgeführt, bis eine Seite des Buchs leer ist oder der beste im Auftragsbuch verbleibende Kaufpreis tiefer liegt als der beste Verkaufspreis. d) Werden als Letztes zwei unlimitierte Aufträge gleicher Menge ausgeführt, so entspricht der Preis der Auktion dem Referenzpreis, siehe Beispiel 2. Liegt der Referenzpreis tiefer (höher) als der beste im Buch verbleibende Kaufauftrag (Verkaufsauftrag), so bestimmt dieser verbleibende Auftrag den Preis der Auktion, siehe Beispiel 3. e) Werden als Letztes ein unlimitierter und ein limitierter Auftrag ausgeführt, so entspricht der Preis der Auktion der besten verbleibenden Limite, siehe Beispiel 4. 53 | 205 Handel an SIX Swiss Exchange 2014 f) Matching-Regeln Werden als Letztes auf zwei Preisstufen limitierte Aufträge unterschiedlicher Menge ausgeführt, so entspricht der Preis der Auktion der Preisstufe mit der grösseren Auftragsmenge, siehe Beispiel 5. g) Werden als Letztes auf zwei Preisstufen limitierte Aufträge gleicher Menge ausgeführt, so entspricht der Preis dem arithmetischen Mittel beider Preisstufen, aufgerundet auf die nächste gültige Kursabstufung, siehe Beispiel 6. Liegt das arithmetische Mittel tiefer (höher) als der beste im Buch verbleibende Kaufauftrag (Verkaufsauftrag), so bestimmt dieser verbleibende Auftrag den Preis, siehe Beispiel 7. Aus diesen in der Weisung 3: Handel, Kapitel 7 festgelegten Regeln lassen sich folgende Beispiele ableiten: Beispiel 1: Non Opening Das Auftragsbuch bleibt geschlossen, wenn nicht alle Market Orders vollständig ausgeführt werden können. Referenzpreis: CHF 45,00 Bid Size Bid Ask Ask Size Bid Size Price Ask Size 500 M M 700 500 Market 700 100 45,00 100 45,00 Beispiel 2: Ausführung von unlimitierten (Bestens-)Aufträgen/Market Orders mit gleichem Volumen gegeneinander zum Referenzpreis. Referenzpreis: CHF 45,00 Bid Size Bid Ask Ask Size Bid Size Price Ask Size 500 M M 500 500 Market 500 Der Preis entspricht in dieser Auftragsbuchsituation dem Referenzpreis. Preis: CHF 45,00 54 | 205 Handel an SIX Swiss Exchange 2014 Matching-Regeln Beispiel 3: Im Auftragsbuch verbleibende Limiten bestimmen den Preis bei der Ausführung von Market Orders mit gleichem Volumen, wenn Beispiel 3.1: Referenzpreis < verbleibende Kauflimite Preis = verbleibende Kauflimite Referenzpreis: CHF 45,00 Bid Size Bid Ask Ask Size Bid Size Price Ask Size 500 M M 500 500 Market 500 200 46,00 200 46,00 Da der Referenzpreis tiefer als die verbleibende Kauflimite ist, bestimmt diese den Preis. Preis: CHF 46,00 Beispiel 3.2: Referenzpreis > verbleibende Verkaufslimite Preis = verbleibende Verkaufslimite Referenzpreis: CHF 45,00 Bid Size Bid Ask Ask Size Bid Size Price Ask Size 500 M M 500 500 Market 500 44,00 100 44,00 100 Da der Referenzpreis höher als die verbleibende Verkaufslimite ist, bestimmt diese den Preis. Preis: CHF 44,00 Hieraus lässt sich folgende Vereinfachung ableiten: Sofern Referenzpreis und Limite zur Preisermittlung herangezogen werden müssen, bestimmt bei einem im Auftragsbuch verbleibenden Kaufauftrag der höhere von beiden den Preis bei einem im Auftragsbuch verbleibenden Verkaufsauftrag der tiefere von beiden den Preis 55 | 205 Handel an SIX Swiss Exchange 2014 Matching-Regeln Beispiel 4 Treffen Market und Limit Order aufeinander, wird immer zur besten verbleibenden Limite gematcht. Beispiel 4.1 Bid Size Bid Ask Ask Size Bid Size Price Ask Size 500 M 43,00 100 500 Market 44,00 400 45,00 100 45,00 100 44,00 400 43,00 100 Der Preis entspricht in dieser Auftragsbuchsituation der besten verbleibenden Verkaufslimite. Preis: CHF 44,00 Beispiel 4.2 Bid Size Bid Ask Ask Size Bid Size Price 500 Market 44,00 500 500 Market 44,00 Ask Size 500 Der Preis entspricht in dieser Auftragsbuchsituation der Verkaufslimite, da keine besseren verbleibenden Verkaufslimiten vorhanden sind. Preis: CHF 44,00 Hinweis: Das Wort «verbleibend» kann missverstanden werden, da die damit gemeinte Limite trotzdem an der Ausführung beteiligt ist, beziehungsweise zum Vergleich mit dem Referenzpreis als alternatives Ausführungsergebnis herangezogen wird. Es handelt sich hierbei um den offiziellen Weisungstext der Weisung 3. Gemeint ist die letzte Möglichkeit der Zusammenführung von Kauf- und Verkaufsseite. So wird im Beispiel 4.1 das Limit von 44,00 mit der Market Order gematcht. Sie «verbleibt» also nicht nach dem Matching im Opening nach dem Handelsunterbruch. Sie wäre aber die letzte zum Matchen mit der Kaufseite zur Verfügung stehende Limit Order. 56 | 205 Handel an SIX Swiss Exchange 2014 Matching-Regeln Beispiel 5 Werden Limit Orders mit unterschiedlichen Limiten und Volumen gematcht, bestimmt die Limite mit dem höheren Auftragsvolumen den Preis. Beispiel 5.1: Auftragsvolumen der Kauforder > Auftragsvolumen der Verkaufsorder Bid Size Bid Ask Ask Size Bid Size Price 700 45,00 44,00 100 700 45,00 44,00 Ask Size 100 Der Preis entspricht der Limite mit dem höchsten Auftragsvolumen. Preis: CHF 45,00, Ausführungsvolumen: 100 Beispiel 5.2: Auftragsvolumen der Verkaufsorder > Auftragsvolumen der Kauforder Bid Size Bid Ask Ask Size Bid Size Price 300 45,00 44,00 700 300 45,00 44,00 Ask Size 700 Der Preis entspricht der Limite mit dem höchsten Auftragsvolumen. Preis: CHF 44,00, Ausführungsvolumen: 300 Beispiel 6 Werden Limit Order mit unterschiedlichen Limiten und gleichen Volumen gematcht, bestimmt das arithmetische Mittel der Limiten den Preis (mit Aufrundung auf die nächste gültige Kursabstufung). Bid Size Bid Ask Ask Size Bid Size Price 700 45,00 44,00 700 700 45,00 44,00 Ask Size 700 Beispiel ohne Kursabstufung: Der Preis entspricht dem arithmetischen Mittel. Preis: CHF 44,50 Beispiel mit Kursabstufung CHF 1,00: Der Preis entspricht dem gerundeten arithmetischen Mittel. Preis: CHF 45,00 57 | 205 Handel an SIX Swiss Exchange 2014 Matching-Regeln Beispiel 7 Ist die beste im Buch verbleibende Kauflimite (Verkaufslimite) höher (tiefer) als das arithmetische Mittel, so bestimmt diese den Preis. Beispiel 7.1: Kauflimite > arithmetisches Mittel Bid Size Bid Ask Ask Size Bid Size Price 700 45,00 44,00 700 700 45,00 100 44,75 100 44,75 44,00 Ask Size 700 Der Preis entspricht der verbleibenden Kauflimite, da sie höher als das arithmetische Mittel (44,50) ist. Preis: CHF 44,75 Beispiel 7.2: Verkaufslimite < arithmetisches Mittel Bid Size Bid Ask Ask Size Bid Size Price 700 45,00 44,00 700 700 45,00 44,40 100 Ask Size 44,40 100 44,00 700 Der Preis entspricht der verbleibenden Verkaufslimite, da sie tiefer als das arithmetische Mittel (44,50) ist. Preis: CHF 44,40 58 | 205 Handel an SIX Swiss Exchange 2014 10.4. Weisung 3: Handel, Kapitel 8 Matching-Regeln Laufender Handel Im laufenden Handel werden Abschlüsse durch einen eingehenden Auftrag oder Quote ausgelöst, der mit den Aufträgen oder Quotes auf der Gegenseite des Auftragsbuchs ausgeführt wird, solange es Menge und Preislimite erlauben. Im Unterschied zu Handelsunterbrüchen wird der Preis für jeden Abschluss individuell gebildet. Dabei kommen die folgenden Regeln zur Anwendung: a. Ein eingehender Auftrag wird auf Ausführbarkeit geprüft und sofort unter Berücksichtigung des Prinzips der Preis-Zeit-Priorität mit Aufträgen oder Quotes der Gegenseite des Auftragsbuchs in einem oder in mehreren Schritten und Preisen ausgeführt. b. Wird ein Auftrag nicht oder nur teilweise ausgeführt, so wird er mit der allfälligen Limite und einem Zeitstempel ins Auftragsbuch gestellt. Vorbehalten bleiben anderslautende Auftragsgültigkeiten. c. Wird ein eingehender unlimitierter Auftrag mit einem unlimitierten Auftrag auf der Gegenseite des Auftragsbuchs ausgeführt, so erfolgt die Ausführung zum Referenzpreis. Liegt der Referenzpreis tiefer (höher) als der beste im Buch verbleibende Kaufauftrag (Verkaufsauftrag), so bestimmt dieser den Preis der Ausführung. d. Wird ein eingehender unlimitierter Auftrag mit einem limitierten Auftrag auf der Gegenseite des Auftragsbuchs ausgeführt, so entspricht der Preis der Limite. e. Wird ein eingehender limitierter Auftrag mit einem unlimitierten Auftrag auf der Gegenseite des Auftragsbuchs ausgeführt, so entspricht der Preis der Limite. Liegt die ausgeführte Limite tiefer (höher) als der beste im Buch verbleibende Kaufauftrag (Verkaufsauftrag) auf der Gegenseite, so bestimmt dieser den Preis der Ausführung. f. Wird ein eingehender limitierter Auftrag mit einem limitierten Auftrag auf der Gegenseite des Auftragsbuchs ausgeführt, so erfolgt die Ausführung zum Preis der gemeinsamen Limite. Ist die Limite des Kaufauftrags höher als die Limite des Verkaufsauftrags, wird die aus Sicht des eingehenden Auftrags günstigere Limite verwendet. Aus den oben aufgeführten Regeln aus der Weisung 3: Handel, Kapitel 8 ergibt sich folgende Regelmatrix für den laufenden Handel: 59 | 205 Handel an SIX Swiss Exchange 2014 Matching-Regeln Eingehender Auftrag Aufträge im Auftragsbuch Unlimitierte Aufträge Limitierte Aufträge Unlimitierte und limitierte (Market Orders) (Limit Orders) Aufträge (Beispiel 2) Unlimitierte Referenzpreis Höchste Referenzpreis oder höchste Verkaufsaufträge (Beispiel 1) Kauflimite im Buch Kauflimite (Max.) (Beispiel 3) (Beispiel 5) Unlimitierte Referenzpreis Tiefste Referenzpreis oder tiefste Kaufaufträge (Beispiel 1) Verkaufslimite im Buch Verkaufslimite (Min.) (Beispiel 3) (Beispiel 5) Limitierte Eingehende Höchste Eingehende Limite oder Verkaufsaufträge Verkaufslimite Kauflimite im Buch Limite im Buch (Max.) (Beispiel 2) (Beispiel 4) (Beispiel 6) Limitierte Eingehende Tiefste Eingehende Limite oder Kaufaufträge Kauflimite Verkaufslimite im Buch Limite im Buch (Min.) (Beispiel 2) (Beispiel 4) (Beispiel 6) Grundsätzlich gilt: Der Preis wird durch die Order bestimmt, die bereits im Buch ist. 60 | 205 Handel an SIX Swiss Exchange 2014 Matching-Regeln Folgende Beispiele veranschaulichen die Matrix; eingehende Orders sind durch einen Pfeil gekennzeichnet: 1. Beispiel: Market Order trifft auf Market Order Referenzpreis: CHF 45,00 Bid Size Bid Ask Ask Size Bid Size Price Ask Size 500 M M 500 500 Market 500 Bid Size Price Ask Size Market 500 Ausführung von 500 Stück zum Referenzpreis 2. Beispiel: Limit Order trifft auf Market Order Bid Size Bid Ask Ask Size 500 44,00 M 500 500 44,00 Eingehende Kauflimite bestimmt den Preis: Ausführung von 500 Stück zu CHF 44,00 Bid Size Bid Ask Ask Size Bid Size Price 500 M 46,00 500 500 Market 46,00 Ask Size 500 Eingehende Verkaufslimite bestimmt den Preis: Ausführung von 500 Stück zu CHF 46,00 61 | 205 Handel an SIX Swiss Exchange 2014 Matching-Regeln 3. Beispiel: Market Order trifft auf Limit Order Bid Size Bid Ask Ask Size Bid Size Price 500 M 44,00 500 500 Market 45,00 300 Ask Size 45,00 300 44,00 500 Price Ask Size Market 500 Tiefste Verkaufslimite im Auftragsbuch bestimmt den Preis: Ausführung von 500 Stück zu CHF 44,00 Bid Size Bid Ask Ask Size 500 43,00 M 500 200 42,00 Bid Size 500 43,00 200 42,00 Höchste Kauflimite im Auftragsbuch bestimmt den Preis: Ausführung von 500 Stück zu CHF 43,00 62 | 205 Handel an SIX Swiss Exchange 2014 Matching-Regeln 4. Beispiel: Limit Order trifft auf Limit Order Bid Size 500 200 Bid Ask Ask Size 500 45,00 43,00 Bid Size Price Ask Size 45,00 200 44,00 500 44,00 500 45,00 200 200 43,00 Ask Size Bid Size Price Ask Size 46,00 300 Tiefste Verkaufslimite bestimmt den Preis: Ausführung von 500 Stück zu CHF 44,00 Bid Size Bid Ask 44,00 500 45,00 400 44,00 46,00 500 300 500 45,00 400 44,00 500 Höchste Kauflimite im Auftragsbuch bestimmt den Preis: Ausführung von 500 Stück zu CHF 45,00 Der Auftrag, der zuerst im Buch stand, bestimmt den Preis. 63 | 205 Handel an SIX Swiss Exchange 2014 Matching-Regeln 5. Beispiel: Market Order trifft auf Market und Limit Order Referenzpreis: CHF 43,00 Bid Size Bid Ask Ask Size Bid Size Price Ask Size 500 M M 500 500 Market 500 44,00 200 44,00 200 Referenzpreis oder Verkaufslimite im Auftragsbuch (Tieferes von beiden) bestimmt den Preis: Ausführung von 500 Stück zu CHF 43,00 Referenzpreis: CHF 43,00 Bid Size Bid Ask Ask Size Bid Size Price Ask Size 500 M M 500 500 Market 500 400 44,00 400 44,00 Referenzpreis oder Kauflimite im Auftragsbuch (Höheres von beiden) bestimmt den Preis: Ausführung von 500 Stück zu CHF 44,00 Ausführung zugunsten der eingehenden Order! 64 | 205 Handel an SIX Swiss Exchange 2014 Matching-Regeln 6. Beispiel: Limit Order trifft auf Market und Limit Order Bid Size Bid Ask Ask Size 500 44,00 M 500 43,00 200 Bid Size 500 Price Ask Size Market 500 44,00 43,00 200 Eingehende Limite oder Verkaufslimite im Auftragsbuch (Tieferes von beiden) bestimmt den Preis: Ausführung von 500 Stück zu CHF 43,00 Bid Size Bid Ask Ask Size Bid Size Price 500 M 45,00 500 500 Market 400 44,00 45,00 400 Ask Size 500 44,00 Eingehende Limite oder Kauflimite im Auftragsbuch (Höheres von beiden) bestimmt den Preis: Ausführung von 500 Stück zu CHF 45,00 Ausführung zugunsten der eingehenden Order! 65 | 205 Handel an SIX Swiss Exchange 2014 10.5. Matching-Regeln Laufender Handel mit quotebasierender Preisfeststellung Zusätzlich zu den obigen Ausführungen kommen in den Marktmodellen MMB und MMB-FOK die Regeln der quotebasierenden Preisfeststellung zur Anwendung. Hierbei sind folgende Unterschiede zu beachten: 10.5.1. Marktmodell MMB Eingehende Quotes werden zum Quote-Preis oder bei einem Überschuss auf der Auftragsseite zum besten verbleibenden limitierten Kurs (höchste Kauf- bzw. tiefste Verkaufslimite) ausgeführt (quotebasierende Preisfeststellung) (siehe Beispiele 4 und 5). Grundsätzlich muss beachtet werden, ob das eingehende Quote-Volumen das Volumen im Auftragsbuch übersteigt oder nicht. Daraus leiten sich folgende Regeln ab: Die Ausführung eines eingehenden Quotes (Quote-Volumen < Bid/Ask-Volumen) ausschliesslich gegen Quotes im Auftragsbuch erfolgt zum jeweils besten (höchsten Kauf- und tiefsten Verkaufs-) Quote (siehe Beispiel 3). Die Ausführung von Limit oder Market Orders in Orderbüchern, in denen sich Limit Order und Quotes oder ausschliesslich Quotes befinden, erfolgt analog den Matching-Regeln für den laufenden Handel (siehe Beispiel 3). Sofern Limit oder Market Orders auf ein Auftragsbuch treffen, in dem sich keine Quotes befinden, kommt es zu einem Handelsunterbruch (Stop Trading) (siehe Beispiel 6). Zusammenfassend ergeben sich die Regeln in der folgenden Tabelle für die Ausführung von Orders und Quotes im laufenden Handel im Marktmodell MMB. Hierbei versteht sich unter dem besten Limit/Quote jeweils das höchste Kauflimit/Quote bzw. das tiefste Verkaufslimit/Quote im Auftragsbuch. Eingehende Orders/Quotes auf der Gegenseite im Auftragsbuch Orders/Quotes Nur Limit Orders Limit Orders und Quotes Quotes Quote-Volumen Eingehender Bester Quote Bester Quote ≥ Best Bid/Ask Volume Quote im Auftragsbuch im Auftragsbuch (Beispiel 1) (Beispiel 2) (Beispiel 3) Tiefste verbleibende Tiefster Verkaufs-Quote Tiefster Verkaufslimite oder evtl. tiefste verbleibende Verkaufs-Quote (Beispiel 4.1) Verkaufslimite im Auftragsbuch Quote-Volumen < Best Bid/Ask Volume Buy Quote (Beispiel 5.1) Sell Quote Limit Orders Market Order Höchste verbleibende Höchster Kauf-Quote Höchster Kauflimite oder evtl. höchste Kauf-Quote (Beispiel 4.2) verbleibende Kauflimite im Auftragsbuch (Beispiel 5.2) (Beispiel 3) Stop Trading Beste Limite/Quote Beste Limite/Quote (Beispiel 6) im Auftragsbuch im Auftragsbuch 66 | 205 Handel an SIX Swiss Exchange 2014 Matching-Regeln 1. Beispiel: Ausführung eines eingehenden Quotes zum Quote-Preis Art Bid Ask Size Bid Order 500 75,00 Order 400 73,00 74,00 Ask Art Size Art 500 Quote Bid Price Size Order 500 400 Art Size 75,00 74,00 Order Ask 500 Quote 73,00 Ausführung von 500 Stück zum Preis von CHF 74,00 (Quote-Preis) 2. Beispiel: Ausführung eines eingehenden Quotes zum besten Quote im Auftragsbuch, sofern Quote-Volumen ≥ Bid/Ask-Volumen und sich Orders und Quotes im Buch befinden. Art Bid Ask Size Bid Order 200 75,00 Order 300 Quote 200 71,00 Ask Art Size Art 500 Quote Bid Price Size Ask Art Size Order 200 75,00 74,00 Order 300 74,00 73,00 Quote 200 73,00 71,00 500 Quote Ausführung der Limit Orders mit je 200 und 300 Stück zum Preis des besten Quotes im Auftragsbuch zu CHF 73,00 3. Beispiel: Ausführung eines eingehenden Quotes zum besten Quote im Auftragsbuch, sofern sich ausschliesslich Quotes im Buch befinden Art Bid Ask Size Bid Quote 500 75,.00 Quote 300 Quote 200 74,00 Ask Art Size Art 500 Quote Bid Price Size Ask Art Size Quote 500 75,00 74,00 Quote 300 74,00 73,00 Quote 200 73,00 500 Quote Ausführung von 500 Stück zum Preis des besten Quotes im Auftragsbuch zu CHF 75,00 67 | 205 Handel an SIX Swiss Exchange 2014 Matching-Regeln 4. Beispiel: Ausführung eines eingehenden Quotes im Auftragsbuch zur besten verbleibenden Limite, sofern Quote-Volumen < Bid/Ask-Volumen und sich ausschliesslich Limit Orders im Buch befinden Beispiel 4.1: eingehender Quote, Kauf 500 Stück, Limite: CHF 73,00 Art Bid Ask Size Bid Quote 500 73,00 Order 300 70,00 Ask Size Art Art Bid Price Size Quote 500 Ask Art Size 73,00 71,00 400 Order 72,00 300 Order 72,00 300 Order 71,00 400 Order Ask Art Order 300 70,00 Bid Price Zwei Ausführungen zur besten verbleibenden Limite im Auftragsbuch: 400 Stück und 100 Stück zu je CHF 72,00 Beispiel 4.2: eingehender Quote, Verkauf 400 Stück, Limite: CHF 74,00 Art Bid Ask Size Bid Order 500 75,00 Order 300 73,00 74,00 Ask Art Size Art 400 Quote Size Order 500 Size 75,00 74,00 Order 300 400 Quote 73,00 Ausführung von 400 Stück zum Preis der besten Limite im Auftragsbuch zu CHF 75,00 68 | 205 Handel an SIX Swiss Exchange 2014 Matching-Regeln 5. Beispiel: Ausführung eines eingehenden Quotes im Auftragsbuch zum besten Quote oder zur besten verbleibenden Limite, sofern Quote-Volumen < Bid/Ask-Volumen und sich Limit Orders und Quotes im Buch befinden Beispiel 5.1: eingehender Quote, Kauf 550 Stück, Limite: CHF 75,00 Bid Ask Bid Ask Art Size Bid Ask Size Art Art Size Price Size Art Quote 550 75,00 71,00 200 Order Quote 550 75,00 72,00 200 Order 74,00 100 Order 73,00 100 Quote 73,00 100 Quote 74,00 100 Order 72,00 200 Order 71,00 200 Order zwei Ausführungen von je 200 Stück zum Preis des Quotes im Auftragsbuch zu CHF 73,00 eine Ausführung von 100 Stück zum Preis des Quotes im Auftragsbuch zu CHF 73,00 eine Ausführung von 50 Stück zum Preis der verbleibenden Limite im Auftragsbuch zu CHF 74,00 Beispiel 5.2: eingehender Quote, Verkauf 400 Stück, Limite: CHF 71,00 Bid Ask Bid Ask Art Size Bid Ask Size Art Art Size Price Order 200 75,00 71,00 400 Quote Order 200 75,00 Order 200 74,00 Order 200 74,00 Quote 100 73,00 Quote 100 73,00 71,00 Size Art 400 Quote Ausführung von je 200 Stück zum Preis des Quotes im Auftragsbuch zu CHF 73,00 69 | 205 Handel an SIX Swiss Exchange 2014 Matching-Regeln 6. Beispiel: Limitierte Order trifft auf Auftragsbuch ohne Quote auf der Gegenseite Bid Art Size Ask Bid Bid Ask Size Art 72,00 450 Art Price Size Art Order 75,00 100 Order 74,00 500 Quote 450 Order Order 200 72,00 74,00 500 Quote Order 200 71,00 75,00 100 Limit Size Ask Order 200 72,00 Order 200 71,00 No-Quote-Stop, weil sich kein Quote auf der Kaufseite im Auftragsbuch befindet. Dann Ausführung von 200 Stück zu CHF 72,00. 10.5.2. Marktmodell MMB-FOK Eingehende Aufträge müssen vollständig ausgeführt werden, wobei jede Teilausführung mindestens der Mindesterststückelung entsprechen muss. Andernfalls werden sie zurückgewiesen. Aufträge erscheinen nicht im Auftragsbuch; entweder sie werden sofort ausgeführt oder gelöscht. Weisung 3: Handel, Kapitel 13.5 Eingehende Quotes dürfen nicht kleiner als die Erststückelung sein. Eingehende Quotes werden nach dem Prinzip der Preis-Zeit-Priorität in einem oder in mehreren Teilen zu gleichen oder zu unterschiedlichen Preisen ausgeführt. Kein Abschluss darf kleiner als die Erststückelung sein. Quotes, die nach Teilausführungen kleiner sind als die Erststückelung, werden gelöscht. Dies veranschaulichen die folgenden Beispiele, in denen die Erststückelung jeweils 50’000 Stück beträgt. 1. Beispiel: Ausführung einer eingehenden Limit Order gegen die besten Quotes Erststückelung: 50’000 Art Bid Size Bid Ask Ask Size Art 23,30 150’000 Art Bid Size Price Ask Size Art Order 23,80 100’000 Quote Quote 100’000 23,40 23,60 100’000 Quote 23,70 100’000 Quote Quote 100’000 23,30 23,70 100’000 Quote 23,60 100’000 Quote Quote 100’000 23,10 23,80 100’000 Quote 150’000 Order Quote 100’000 23,40 Quote 100’000 23,30 Quote 100’000 23,10 Ausführung von 100’000 Stück zum Preis des Quotes im Auftragsbuch zu CHF 23,40 Ausführung von 50’000 Stück zum Preis des Quotes im Auftragsbuch zu CHF 23,30 70 | 205 Handel an SIX Swiss Exchange 2014 Matching-Regeln 2. Beispiel: Ausführung einer eingehenden Limit Order gegen die besten Quotes mit Löschung des verbleibenden Quote-Volumens, da dieses nicht der Erststückelung entspricht Erststückelung: 50’000 Art Bid Size Bid Ask Ask Size Art 23,30 70’000 Art Bid Size Price Ask Size Art Order 23,80 100’000 Quote Quote 100’000 23,40 23,60 100’000 Quote 23,70 100’000 Quote Quote 100’000 23,30 23,70 100’000 Quote 23,60 100’000 Quote Quote 100’000 23,10 23,80 100’000 Quote 70’000 Order Quote 100’000 23,40 Quote 100’000 23,30 Quote 100’000 23,10 Ausführung von je 70’000 Stück zum Preis des Quotes im Auftragsbuch zu CHF 23,40 Der verbleibende Quote mit einem Volumen von 30’000 Stück wird gelöscht, da er nicht der Erststückelung (50’000) entspricht. 3. Beispiel: Löschung einer eingehenden Market Order, da sie nicht vollständig ausgeführt werden kann Erststückelung: 50’000 Art Bid Size Bid Ask Ask Size Art M 230’000 Art Bid Size Price Ask Size Art Order Market 230’000 Order Quote 100’000 23,40 23,60 100’000 Quote 23,70 100’000 Quote Quote 100’000 23,30 23,70 100’000 Quote 23,60 100’000 Quote Quote 100’000 23,40 Quote 100’000 23,30 Es erfolgt keine Ausführung; die Market Order wird gelöscht. 71 | 205 Handel an SIX Swiss Exchange 2014 Matching-Regeln 4. Beispiel: Löschung einer eingehenden Market Order, da eine Ausführung unterhalb der Erststückelung erfolgen würde Erststückelung: 50’000 Art Bid Size Bid Ask Ask Size Art M 130’000 Art Bid Size Price Ask Size Art Order Market 130’000 Order Quote 100’000 23,40 23,60 100’000 Quote 23,70 100’000 Quote Quote 100’000 23,30 23,70 100’000 Quote 23,60 100’000 Quote Quote 100’000 23,40 Quote 100’000 23,30 Es erfolgt keine Ausführung; die Market Order wird gelöscht. 72 | 205 Handel an SIX Swiss Exchange 2014 Der Börsentag 11. Der Börsentag SIX Swiss Exchange legt die Börsentage im Handelskalender fest und publiziert sie. In besonderen Situationen kann sie die Börsentage ändern. Der Börsentag (Business Day) umfasst den Handelstag (Trading Day) und den «Clearing-Tag» und besteht aus folgenden Börsenperioden: Voreröffnung (Pre Opening) Eröffnung (Opening) laufender Handel (Continuous Trading) Handelsschluss mit oder ohne Schlussauktion (Closing/Closing Auction) nachbörslicher Handel (Post Trading) Der Börsentag dauert von 06.00 bis 22.00 Uhr (MEZ), der Clearing-Tag von 08.00 bis 18.15 Uhr. Der Handelstag beginnt mit der Eröffnung und endet mit dem Handelsschluss. Die Handelszeiten werden pro Handelssegment festgelegt. Das Settlement ist während des gesamten Börsentages möglich. 6.00 8.00 Voreröffnung 1 9.00 Eröffnung 17.20-17.30 Laufender Handel 1 Handelsschluss 18.15 22.00 Nachbörsl. Handel Handelstag Clearing-Tag Börsentag Auf folgender Seite finden Sie die Übersicht des Börsentages im Gesamtkontext: 1 Der Beginn der Eröffnung und der Beginn des Handelsschlusses hängen vom einzelnen Segment ab und sind hier exemplarisch für Aktien und Anlagefonds aufgeführt. 73 | 205 Handel an SIX Swiss Exchange 2014 Der Börsentag 74 | 205 Handel an SIX Swiss Exchange 2014 11.1. Der Börsentag Handelsablauf in den verschiedenen Börsenperioden Jeder Börsentag ist in fünf Börsenperioden eingeteilt. Die Zeiten der Börsenperioden variieren je nach Handelssegment. Voreröffnung 11.1.1. Eröffnung Laufender Handel Handelsschluss Nachbörsl. Handel Voreröffnung (Pre-opening) Die Voreröffnung dauert vom Beginn des Börsentages um 06.00 Uhr MEZ bis zur Eröffnung des entsprechenden Handelssegmentes. Der Teilnehmer kann neue Aufträge und Quotes im Auftragsbuch erfassen oder bestehende Aufträge löschen. Die Börse berechnet den theoretischen Eröffnungspreis (TOP) im Auktionsverfahren und publiziert diesen laufend. Es findet kein Abschluss und daher keine Preisfeststellung statt. Abschlüsse ausserhalb des Auftragsbuches können der Börse während der Voreröffnung (bis zum Ende des Börsentages) gemeldet werden. Die Börsenpflichten müssen während der Voreröffnung nicht berücksichtigt werden. 11.1.1.1. Ausnahme im Marktmodell MMB-FOK Beim Marktmodell Market Maker Book «Fill-or-Kill» kann nur der Market Maker neue Quotes im Auftragsbuch erfassen oder bestehende löschen. Dabei muss die Menge jedes Quotes ein ganzzahliges Vielfaches der Erststückelung sein. Im Auftragsbuch eingegebene Aufträge werden vom Börsensystem zurückgewiesen. 75 | 205 Handel an SIX Swiss Exchange 2014 11.1.2. Der Börsentag Eröffnung (Opening) Die Börse eröffnet den laufenden Handel mit einer Auktion zu den in Kapitel 5.1 in der Tabelle aufgeführten Handelszeiten. Die Eröffnung bestimmt den Eröffnungskurs und führt die Aufträge gemäss den Matching-Regeln aus. Die Bestimmung des Eröffnungskurses zu Handelsbeginn (oder bei Wiederaufnahme des Handels nach einer Unterbrechung) erfolgt gemäss dem Meistausführungsprinzip. Der dadurch festgelegte Preis führt zum maximal ausführbaren Umsatz. Werden nur Bestens-Aufträge ausgeführt, wird der Referenzpreis zum Eröffnungskurs. Falls auf einer Seite des Auftragsbuchs auch limitierte Aufträge zur Ausführung gelangen, wird der Preis des zuletzt ausgeführten limitierten Auftrags zum Eröffnungskurs. Wenn auf beiden Seiten des Auftragsbuchs limitierte Aufträge ausgeführt werden, bestimmt die Seite mit der grösseren Auftragsmenge den Preis. Für den Fall, dass die Auftragsgrösse auf beiden Seiten gleich gross ist, wird das arithmetische Mittel der Preise der beiden zuletzt ausgeführten Aufträge zum Eröffnungskurs. Gegebenenfalls wird das Mittel auf die nächste Preisabstufung aufgerundet. Verbleibt ein limitierter Auftrag im Auftragsbuch, dessen Preis besser ist als das arithmetische Mittel, wird dieser Preis zum Eröffnungskurs. Die einzelnen Wertschriften in den verschiedenen Segmenten eröffnen unter Einhaltung einer zufälligen Zeitspanne von zwei Minuten (Random Time). Die Random Time soll Kursmanipulationen erschweren. Aufträge, die vor der Eröffnung des betreffenden Titels eingegeben wurden, sind im Eröffnungskurs berücksichtigt. Beim MMB-FOK gehen Abschlüsse während der Eröffnung nur aus dem Matching von Quotes gegen Quotes hervor. 76 | 205 Handel an SIX Swiss Exchange 2014 11.1.2.1. Der Börsentag Verzögerte Eröffnung (Delayed Opening) Im Marktmodell CLOB verlängert die Börse die Auktionszeit für eine definierte Zeitspanne einmalig, wenn der theoretische Eröffnungspreis gegenüber dem Referenzpreis ausserhalb der anwendbaren Stop Trading Range liegt. Beispiel: Abweichung des TOP um mehr als die Stop Trading Range vom Referenzpreis Referenzpreis: CHF 74,00 Stop Trading Range: 5% Bid Size Bid Ask Ask Size Bid Size Price 500 M 78,00 500 500 Market 400 76,00 79,00 300 400 Ask Size 79,00 300 78,00 500 76,00 Delayed Opening, da TOP CHF 78,00 mehr als 5% vom Referenzpreis abweicht. Im Marktmodell MMB verlängert die Börse die Auktionszeit einmalig, falls zwei Aufträge zu einem Abschluss zusammengeführt werden können, aber zu diesem Zeitpunkt kein Quote im Auftragsbuch vorhanden ist. Die Börse eröffnet den Handel noch während der Dauer des Handelsunterbruchs, sobald ein Quote eingegeben worden ist, spätestens aber nach Ablauf des Handelsunterbruchs. Beispiel: Es befinden sich ausschliesslich Orders im Buch. Bid Ask Bid Art Size Bid Ask Size Art Order 500 75,00 74,00 500 Order Order 400 74,00 76,00 300 Order Art Size Ask Price Size Art 76,00 300 Order 500 Order Order 500 75,00 Order 400 74,00 Delayed Opening, da kein Quote im Auftragsbuch, TOP entspricht CHF 74,50 (arithmetisches Mittel). 77 | 205 Handel an SIX Swiss Exchange 2014 11.1.2.2. Der Börsentag Nichteröffnung (Non Opening) Die Börse eröffnet den Handel in den Marktmodellen CLOB und MMB nicht, solange im Auktionsverfahren nicht alle unlimitierten Aufträge ausgeführt werden (Non Opening). In diesem Zustand kann auch kein theoretischer Eröffnungspreis (TOP) berechnet werden. Das Non-Opening wird beendet, sobald das Auftragsbuch durch einen neuen Auftrag oder die Löschung eines Auftrags derart verändert wird, dass kein Bestens-Überhang mehr besteht. Beispiel: Die unlimitierte Verkaufsorder kann nicht vollständig ausgeführt werden. Bid Ask Bid Art Size Bid Ask Size Art Order 100 42,00 M 500 Quote 300 41,00 43,00 300 Art Size Ask Price Size Art Order Market 500 Order Order 43,00 300 Order Order 100 42,00 Quote 300 41,00 Non Opening, TOP entspricht 0, da das Volumen der Verkaufs-Market-Order das Volumen der verfügbaren Kauflimite übersteigt. Im Marktmodell MMB-FOK sind Nichteröffnungen nicht möglich, da dieses Marktmodell während der Voreröffnung und der Handelsunterbrechungen ausschliesslich Quotes verarbeiten kann und Quotes nur limitiert eingegeben werden können. 11.1.2.3. Underlying Condition Es wird keine Eröffnung durchgeführt, solange der laufende Handel im Basiswert unterbrochen ist. 11.1.3. Laufender Handel (Continuous Trading) Der laufende Handel dauert von der Eröffnung bis Handelsschluss des entsprechenden Handelssegmentes und beginnt nach Eröffnung des Auftragsbuchs (sofern es nicht zu einem Delayed Opening oder Non Opening gekommen ist). Während des laufenden Handels werden neue Aufträge und Quotes laufend gemäss den MatchingRegeln mit Aufträgen und Quotes ausgeführt, die sich bereits im Auftragsbuch befinden. Alle Aufträge verbleiben im Auftragsbuch, bis sie ausgeführt/gelöscht werden oder verfallen (Ausnahme: MMBFOK/nur Quotes). Der Referenzpreis ist der in der Regel zuletzt bezahlte Preis. Die Börse kann den Referenzpreis in bestimmten Fällen anpassen, sowie in gegebenen Fällen den Handel unterbrechen. Eingehende Aufträge und Quotes werden nach dem Prinzip der Preis-Zeit-Priorität in einem oder in mehreren Teilen zu gleichen oder zu unterschiedlichen Preisen ausgeführt (siehe Kapitel 10.4 Laufender Handel). Wenn der Handel im Basiswert unterbrochen ist, unterbricht die Börse den Handel auch in den entsprechenden Effekten (Derivat, separate Handelslinie usw.), «Underlying not Trading». 78 | 205 Handel an SIX Swiss Exchange 2014 11.1.3.1. Der Börsentag Laufender Handel im Marktmodell CLOB Eingehende Aufträge/Quotes werden zum Kurs der bestehenden limitierten Aufträge ausgeführt. Kann ein Auftrag nicht oder nur teilweise ausgeführt werden, verbleibt der Rest im Auftragsbuch. Vorbehalten bleiben anderslautende Gültigkeitsspezifikationen. Weisung 3: Handel, Kapitel 10 Die Börse kann den Handel unterbrechen, wenn: der nächste Preis gegenüber dem Referenzpreis ausserhalb einer von der Börse definierten Bandbreite (Stop Trading Range) liegt (Stop Trading) Beispiel: eine Market Order trifft auf folgende Auftragsbuchsituation: Referenzpreis: CHF 45,00 Stop Trading Range: 5% Bid Size Bid Ask Ask Size M Bid Size Price Ask Size 650 Market 650 500 44,00 45,00 500 46,00 100 100 43,00 45,50 250 45,50 250 100 42,00 46,00 100 45,00 500 500 44,00 100 43,00 100 42,00 Ausführung von 500 Stück zu CHF 44,00 Ausführung von 100 Stück zu CHF 43,00 Stop Trading, TOP entspricht CHF 42,00 der nächste Preis gegenüber einem Abschluss innerhalb einer gewissen Zeitspanne (Avalanche Time) ausserhalb einer von der Börse definierten Bandbreite (Stop Trading Range) liegt (Avalanche Stop Trading) 79 | 205 Handel an SIX Swiss Exchange 2014 11.1.3.2. Der Börsentag Laufender Handel im Marktmodell MMB Eingehende Quotes werden zum Quote-Preis oder bei einem Überschuss auf der Auftragsseite zum besten verbleibenden limitierten Kurs ausgeführt (quotebasierende Preisfestlegung). Weisung 3: Handel, Kapitel 10 Die Börse kann den Handel unterbrechen, wenn zum Zeitpunkt eines möglichen Abschlusses auf der Gegenseite kein Quote im Auftragsbuch vorhanden ist. Beispiel: Limitierte Order trifft auf Auftragsbuch ohne Quote auf der Gegenseite Bid Art Size Ask Bid Bid Ask Size Art 75,00 450 Price Size Art Limit 77,00 100 Limit 76,00 500 Quote 450 Limit Limit 200 75,00 76,00 500 Quote Limit 200 74,00 77,00 100 Limit Art Size Ask Limit 200 75,00 Limit 200 74,00 Keine Ausführung, da sich kein Quote auf der Kaufseite im Auftragsbuch befindet Der Handel wird nicht unterbrochen, wenn im Auftragsbuch ein limitierter Auftrag mit demselben Preis und auf der gleichen Seite (Kauf/Verkauf) des Auftragsbuchs wie der zuletzt ausgeführte Quote verbleibt, vorausgesetzt, der limitierte Auftrag befand sich bereits zum Zeitpunkt der Ausführung des Quotes im Auftragsbuch. Bid Ask Bid Ask Art Size Bid Ask Size Art Art Size Price Limit 200 75,00 72,00 450 Limit Limit 200 75,00 Quote 200 74,00 Quote 200 74,00 Limit 100 74,00 Limit 100 74,00 72,00 Size Art 450 Limit Eine Ausführung von 200 Stück zu CHF 75,00 Eine Ausführung von 200 Stück zu CHF 74,00 Eine Ausführung von 50 Stück zu CHF 74,00 11.1.3.3. Laufender Handel im Marktmodell MMB-FOK Eingehende Aufträge müssen vollständig ausgeführt werden, wobei jede Teilausführung mindestens der Mindesterststückelung entsprechen muss. Andernfalls werden sie zurückgewiesen. Aufträge erscheinen nicht im Auftragsbuch; entweder sie werden sofort ausgeführt oder gelöscht. Verbleibende Quotes mit einem Volumen unterhalb der Erststückelung werden automatisch gelöscht. 80 | 205 Handel an SIX Swiss Exchange 2014 11.1.4. Der Börsentag Handelsschluss (Closing) Der Handelsschluss findet zu den aufgeführten Handelszeiten statt (siehe Tabelle im Kapitel 5.1). Dabei geht der On-Book-Matcher nach dem laufenden Handel in den Handelsschluss über. Es gibt zwei verschiedene Arten des Handelsschlusses: 11.1.4.1. Handelsschluss ohne Schlussauktion Der Handel schliesst mit Ablauf der Börsenperiode «Laufender Handel». Schlusskurs und Referenzpreis entsprechen dem zuletzt festgestellten Preis im laufenden Handel. Gab es während des Tages keinen Abschluss, dann gibt es keinen neuen Schlusskurs, und der bestehende Referenzpreis bleibt unverändert. 11.1.4.2. Handelsschluss mit Schlussauktion Im Marktmodell CLOB wird in bestimmten Effekten unmittelbar vor Handelsschluss eine Auktion gemäss dem Meistausführungsprinzip durchgeführt. Gibt es einen Abschluss in der Auktion, ist dieser Kurs der Schlusskurs und der neue Referenzpreis. Gibt es keinen Abschluss in der Auktion, bildet der letzte Abschluss des Tages den Schlusskurs. Gab es während des Tages keinen Abschluss, dann gibt es keinen neuen Schlusskurs und der bestehende Referenzpreis bleibt unverändert. Während der Schlussauktion kann es zu einem Non Opening kommen (Bestens-Überhang). Das Ende der Schlussauktion und damit die Schliessung des Buches erfolgt zu einer per Zufall generierten Zeit («2 Minute Random-Time») 11.1.5. Weisung 3: Handel Nachbörslicher Handel Die Börse löscht nach Handelsschluss alle nicht ausgeführten Aufträge, deren Gültigkeit mit Datum des aktuellen Börsentages endet. Quotes verfallen am Ende des Börsentages. Teilnehmer können neue Aufträge (nicht im MMB-FOK) und Quotes im Auftragsbuch erfassen oder bestehende löschen. Aufträge mit Gültigkeitsdatum des aktuellen Börsentages werden nicht entgegengenommen. Auch die Eingabe volatiler Orders ist im nachbörslichen Handel nicht möglich. Die Börse berechnet den theoretischen Eröffnungspreis (TOP) des Folgetages im Auktionsverfahren und publiziert diesen laufend. Es findet kein Abschluss und daher keine Preisfeststellung statt. 11.1.6. Handelsunterbruch Wie bereits im Kapitel 11.1 Handelsablauf in den verschiedenen Börsenperioden beschrieben, kann es zu folgenden Unterbrechungen des Handels kommen: Stop Trading Bei jedem Matching wird ein Stop Trading Check durchgeführt, mit dem geprüft wird, ob ein Abschluss zulässig ist. Der Stop Trading Check vergleicht im CLOB den neuen Abschlusskurs mit dem Referenzpreis. Im MMB wird überprüft, ob ein Quote im Auftragsbuch ist. In der zeitlichen Abfolge stellt sich das im laufenden Handel wie folgt dar: Stop Trading im laufenden Handel WiederLaufender Handel Stop Trading eröffnung 81 | 205 Handel an SIX Swiss Exchange 2014 Der Börsentag Stop Trading in einer Eröffnung Delayed Opening Wird in der Eröffnung im Marktmodell CLOB die Stop Trading Range überschritten oder befinden sich im Marktmodell MMB keine Quotes im Auftragsbuch, kommt es zum Delayed Opening. Voreröffnung Eröffnung Delayed Opening Die verzögerte Eröffnung kann nur während der Eröffnungsauktion, nicht aber nach der Schlussauktion, eintreten. Die Dauer der verzögerten Eröffnung variiert je nach Handelssegment. Im Marktmodell CLOB ist die Verzögerung ein festgelegter Zeitraum, im MMB ein maximaler, der beendet wird, sobald der fehlende Quote eingeht. Avalanche Stop Trading Neben dem Stop Trading Check werden im CLOB auch die Referenzpreisänderungen über einen vordefinierten Zeitraum (Avalanche Stop, in der Regel 10 Sekunden) betrachtet. Falls nun der Unterschied zwischen diesen Preisen grösser oder gleich der prozentualen Stop-Trading-Bandbreite ist, kommt es zu einem Stop Trading. Underlying not Trading Wenn der Handel im Basiswert unterbrochen ist, unterbricht die Börse den Handel auch in den zugrunde liegenden Effekten (Derivat, zweite Linie usw.). Der Teilnehmer kann während eines Handelsunterbruchs je nach Marktmodell neue Aufträge und Quotes erfassen oder bestehende löschen. Nach Ablauf eines Handelsunterbruchs wird der Handel im Auftragsbuch mit einer Auktion wieder eröffnet. Beispielfrage: Nach einem Stop Trading im Central Limit Order Book Antworten: a) eröffnet der betroffene Titel nicht mehr, falls das Stop Trading nach 16.30 Uhr eintritt b) kann es unter Umständen zu einer Nichteröffnung (Non Opening) kommen c) eröffnet der Handel nach dem Meistausführungsprinzip d) muss die Kursschwankung, die das Stop Trading ausgelöst hat, behoben werden Antwort: b), c) Begründung: Nach Ablauf eines Handelsunterbruchs wird mit einer Auktion nach dem Meistausführungsprinzip eröffnet. Sollte es dabei einen Bestens-Überhang geben, wird in ein Non Opening gewechselt. 82 | 205 Handel an SIX Swiss Exchange 2014 11.1.7. Der Börsentag Übersicht Handelsunterbrechungen Equity Market Blue Chips Mid und Small Caps Sekundärkotierte Aktien Separate Handelslinien Anrechte Sponsored Foreign Shares Verzögerte Eröffnung Stop Trading Nein 5 Minuten Unterbrechung, wenn Abweichung 1,50% oder grösser 15 Minuten Unterbrechung, wenn Abweichung 2% oder grösser 15 Minuten Unterbrechung, wenn Abweichung 2% oder grösser SMIMWertschriften 5 Minuten Unterbrechung, wenn Abweichung 2% oder grösser SMIMWertschriften 5 Minuten Unterbrechung, wenn Abweichung 10% oder grösser 5 Minuten Unterbrechung, wenn Abweichung 2% oder grösser 5 Minuten Unterbrechung, wenn Abweichung 2% oder grösser Nein Nein 90 Sekunden 90 Sekunden Unterbrechung Unterbrechung bei ausführbaren bei ausführbaren Aufträgen ohne Quotes im Auftragsbuch Aufträgen ohne Quotes im Auftragsbuch Non Opening Underlying Condition Ja Nein Ja Nein Ja Nein Nein Ja Unterbrechung, wenn Underlying nicht gehandelt wird Nein Ja Nein Avalanche Avalanche-Zeit 10 Sekunden Dauer und Abweichung gleich wie bei Stop Trading Avalanche-Zeit 10 Sekunden Dauer und Abweichung gleich wie bei Stop Trading Avalanche-Zeit 10 Sekunden Dauer und Abweichung gleich wie bei Stop Trading 83 | 205 Handel an SIX Swiss Exchange 2014 Der Börsentag Fondsmarkt und Exchange Traded Products Verzögerte Underlying Stop Trading Avalanche Non Opening Eröffnung Condition Avalanche-Zeit 15 Minuten 5 Minuten Unterbrechung, Unterbrechung, wenn Abweichung wenn Abweichung 2% oder grösser 10% oder grösser 90 Sekunden 5 Minuten Unterbrechung Unterbrechung bei ausführbaren bei ausführbaren Aufträgen Aufträgen ohne Quotes im ohne Quotes im Auftragsbuch Auftragsbuch Anlagefonds Exchange Traded Funds Exchange Traded Structured Funds Exchange Traded Products Sponsored Funds 10 Sekunden Dauer und Abweichung gleich wie bei Stop Trading Ja Nein Nein Ja Nein Ja Nein Volatile Wertschriften Wertschriften mit einem Referenzpreis kleiner als CHF 10,00 bzw. 10% Mid und Small Caps Sekundärkotierte Aktien Anlagefonds Weitere CHFAnleihen Floating Rate Notes Avalanche-Zeit 10 Sekunden 5 Minuten 5 Minuten Unterbrechung, Unterbrechung, wenn Abweichung wenn Abweichung Dauer und Abweichung 10% oder grösser 10% oder grösser gleich wie bei Stop Trading 84 | 205 Handel an SIX Swiss Exchange 2014 Der Börsentag Anleihenmarkt Anleihen der Schweizerischen Eidgenossenschaft Weitere CHFAnleihen Floating Rate Notes im CLOB Verzögerte Eröffnung Stop Trading Avalanche 15 Minuten Unterbrechung, wenn Abweichung 1% oder grösser 15 Minuten Unterbrechung, wenn Abweichung 1% oder grösser Avalanche-Zeit 10 Sekunden Fälligkeit > 15 Jahre 15 Minuten Unterbrechung, wenn Abweichung 3% oder grösser Fälligkeit > 15 Jahre 15 Minuten Unterbrechung, wenn Abweichung 3% oder grösser 15 Minuten Unterbrechung, wenn Abweichung 2% oder grösser 15 Minuten Unterbrechung, wenn Abweichung 2% oder grösser Fälligkeit > 15 Jahre 15 Minuten Unterbrechung, wenn Abweichung 3% oder grösser Fälligkeit > 15 Jahre 15 Minuten Unterbrechung, wenn Abweichung 3% oder grösser Dauer und Abweichung gleich wie bei Stop Trading Non Opening Underlying Condition Ja Nein Ja Nein Avalanche-Zeit 10 Sekunden Dauer und Abweichung gleich wie bei Stop Trading Wandel- und Optionsanleihen Nein Nein Nein Ja Unterbrechung, wenn Underlying nicht gehandelt wird (nur primärkotierte Wertschriften) Internationale Anleihen 30 Sekunden Unterbrechung bei ausführbaren Aufträgen ohne Quotes im Auftragsbuch 30 Sekunden Unterbrechung bei ausführbaren Aufträgen ohne Quotes im Auftragsbuch Nein Ja Nein Ja Nein Dekotierte Anleihen 5 Minuten Unterbrechung, wenn Abweichung 10% oder grösser 5 Minuten Unterbrechung, wenn Abweichung 10% oder grösser Avalanche-Zeit 10 Sekunden Dauer und Abweichung gleich wie bei Stop Trading 85 | 205 Handel an SIX Swiss Exchange 2014 Der Börsentag Derivatemarkt (SIX Structured Products Exchange AG) Verzögerte Eröffnung Stop Trading Warrants auf Beteiligungspapiere Anleihen der Schweizerischen Eidgenossenschaft Strukturierte Warrants und Zertifikate Strukturierte Anleihen 30 Sekunden Unterbrechung bei ausführbaren Aufträgen ohne Quotes im Auftragsbuch 30 Sekunden Unterbrechung bei ausführbaren Aufträgen ohne Quotes im Auftragsbuch Warrants auf - Baskets - Indizes - Rohstoffe - Währungen Zinsoptionen Credit Linked Notes Bond Linked Notes 30 Sekunden Unterbrechung bei ausführbaren Aufträgen ohne Quotes im Auftragsbuch 30 Sekunden Unterbrechung bei ausführbaren Aufträgen ohne Quotes im Auftragsbuch Non Opening Underlying Condition Nein Ja Unterbrechung, wenn Underlying nicht gehandelt wird (nur primärkotierte Wertschriften) Nein Ja Nein Avalanche Volatile Securities sind Aktien, die einen Kurswert unter CHF 10,00 beziehungsweise im Fall von Anleihen unter 10% aufweisen. Die Kategorie Stop Trading wird im Hinblick auf volatile Securities monatlich aktualisiert. Eine SIX Swiss Exchange Mitteilung orientiert über die entsprechenden Anpassungen. 86 | 205 Handel an SIX Swiss Exchange 2014 Marktsteuerung 12. Marktsteuerung Weisung 4: Marktsteuerung Die Marktsteuerung der Börse überwacht den Handel aktiv und in Echtzeit. Sie gewährleistet damit einen fairen und ordentlichen Handel. Die Börse kann den Handel unterbrechen, Aufträge aus dem Auftragsbuch löschen und getätigte Abschlüsse für ungültig erklären und stornieren oder von den Teilnehmern verlangen, diese rückabzuwickeln. Einzelheiten regelt die Weisung 4 «Marktsteuerung». Beispielfrage: Die Marktsteuerung von SIX Swiss Exchange ist die Berechnungs- sowie Entscheidungsstelle für Mistrades. Antwort: a) Richtig b) Falsch Antwort: a) Begründung: Die Marktsteuerung ist Entscheidungsstelle für Mistrades. 12.1. Weisung 4: Marktsteuerung Regelwidrige Abschlüsse an der Börse (Mistrades) Die Marktsteuerung kann einen Abschluss an der Börse im Auftragsbuch für ungültig erklären beziehungsweise die Entgegennahme einer Meldung eines Abschlusses ausserhalb des Auftragsbuchs als «Abschluss an der Börse» ablehnen, sofern: der beim Abschluss zustande gekommene Preis erheblich vom Marktpreis abweicht, oder geordnete und faire Marktverhältnisse nicht gewährleistet sind Die Untersuchung zur Ungültigkeitserklärung eines Abschlusses wird entweder von SIX Swiss Exchange selbst oder auf Anfrage eines beteiligten Teilnehmers eingeleitet. Abschlüsse, die aufgrund von Fehleingaben zu Marktpreisen erfolgen, werden nicht für ungültig erklärt. Die Marksteuerung entscheidet über die Ungültigkeit eines Abschlusses in der Regel innerhalb von 30 Minuten seit dem Abschluss, ausser: a) bei Anleihen bis 30 Minuten nach Handelsschluss b) bei derivaten Finanzinstrumenten bis 30 Minuten nach Handelsschluss, wenn mindestens einer der beteiligten Teilnehmer den Auftrag als Kundengeschäft gekennzeichnet hat 87 | 205 Handel an SIX Swiss Exchange 2014 Marktsteuerung Fristen und Sonderregelungen: Produkt Capacity Frist Aktien Kundengeschäft und Nostrogeschäft Die Geltendmachung hat spätestens innerhalb von 30 Minuten nach erfolgtem Matching zu erfolgen. Derivatprodukte Derivatprodukte Anleihen Mindestens eine Partei kennzeichnet Die Geltendmachung hat gleichentags bis 30 ihren Auftrag als Kundengeschäft Minuten nach Handelsschluss zu erfolgen. Keine Partei kennzeichnet ihren Die Geltendmachung hat spätestens innerhalb Auftrag als Kundengeschäft von 30 Minuten nach erfolgtem Matching zu (Nostrogeschäfte) erfolgen. Kundengeschäft und Nostrogeschäft Die Geltendmachung hat gleichentags bis 30 Minuten nach Handelsschluss zu erfolgen. Alle übrigen Wertschriften Kundengeschäft und Nostrogeschäft Die Geltendmachung hat spätestens innerhalb von 30 Minuten nach erfolgtem Matching zu erfolgen. Die Nichteinhaltung der oben genannten Fristen hat grundsätzlich die Rückweisung der verspätet erfolgten Geltendmachung zur Folge. In begründeten Ausnahmefällen kann SIX Swiss Exchange die Frist zur Geltendmachung verlängern. In Ausnahmesituationen kann die Marktsteuerung diese Fristen verlängern, nachdem dies via Newsboard angekündigt wurde. Hinweis: Die Marktsteuerung von SIX Swiss Exchange überwacht den Handel aktiv. Es bedarf deshalb nicht unbedingt der Meldung eines Mistrades durch einen Marktteilnehmer, damit ein Abschluss als Mistrade seitens der Marktsteuerung erklärt wird. 12.2. Korrektur, Stornierung und Gegengeschäft 12.2.1. Korrektur Die Angabe, ob es sich um ein Eigengeschäft oder ein Kundengeschäft handelt, kann korrigiert werden. Teilnehmer sind für die Korrektur von falsch gemeldeten Abschlüssen verantwortlich. Korrekturen müssen die Referenz auf den Originalabschluss (ursprüngliche Trade Match ID) enthalten. 88 | 205 Handel an SIX Swiss Exchange 2014 Marktsteuerung Korrekturen können am Tag des Abschlusses und einen Börsentag nach dem Abschluss ausgeführt werden. Korrekturen können nur einmal pro Seite gemeldet werden. SIX Swiss Exchange kann keine Korrekturen im Auftrag des Teilnehmers ausführen. 12.2.2. Stornierung 12.2.2.1. Fehlerhafte Abschlussmeldungen an die Börse Die Teilnehmer sind in der Lage, die Stornierung von Abschlüssen ausserhalb des Auftragsbuchs (einund zweiseitige Abschlussmeldungen) über das Standard Trading Interface (STI) oder Reporting GUI bzw. über ein in der Member Section verfügbares Formular zu verlangen und anzuordnen. Bei fehlerhaften Abschlussmeldungen müssen die Parteien von der Börse die Stornierung dieser Meldung beantragen; insbesondere in folgenden Fällen: a) Ein Abschluss ist beispielsweise aufgrund von rechtlichen Mängeln nicht zustande gekommen. b) Der Inhalt der Meldung ist fehlerhaft. c) Der Abschluss unterliegt nicht der Meldepflicht. 12.2.2.2. Verfahren Beide in den Abschluss involvierte Parteien müssen die Stornierung des Abschlusses bei der Börse verlangen. Der Antrag für die Stornierung eines Abschlusses muss die folgenden Angaben enthalten: a) Identifikation des Teilnehmers b) Identifikation der umgesetzten Effekte (ISIN) c) Zeitpunkt der Ausführung (Abschlussdatum) d) Identifikation des Abschlusses (Trade Match ID) Die Stornierung eines Abschlusses setzt übereinstimmende Angaben beider Parteien voraus. Der Antrag der Parteien muss bis spätestens am auf den Abschluss folgenden Börsentag erfolgen. Der Antrag auf Stornierung eines Abschlusses muss bis 17.45 Uhr bei SIX Swiss Exchange eintreffen. Spätere Anträge werden, falls möglich, am nächsten Börsentag ausgeführt. Sobald Market Operations die Stornierung vorgenommen hat, erhalten die beteiligten Teilnehmer per STI und E-Mail eine Bestätigung der Stornierung. Die Börse storniert den Abschluss in der Regel bis spätestens am Ende des Börsentages; bei CCP-fähigen Effekten bis spätestens am Ende des Clearingtages. In Ausnahmesituationen kann die Börse die Fristen verlängern oder die Stornierung eines Abschlusses ablehnen. 12.2.2.3. Wirkung einer Stornierung Storniert die Börse einen Abschluss auf Antrag der Parteien, publiziert sie die Aufhebung des Abschlusses in den Marktdaten. 12.2.3. Gegengeschäft Teilnehmer melden Gegengeschäfte bei freiwilligem Rücktritt von gültigen Abschlüssen. Gegengeschäfte müssen die Referenz auf den Originalabschluss (ursprüngliche Trade Match Id) und den Trade Type «Special Price» enthalten. Die Original Trade ID wird nicht validiert. 89 | 205 Handel an SIX Swiss Exchange 2014 Marktsteuerung Für Gegengeschäfte gelten keine zeitlichen Einschränkungen. Gegengeschäfte werden in den Marktdaten als normale Abschlüsse ausserhalb des Auftragsbuchs publiziert und werden zum Volumen hinzugezählt. Hinweis: SIX Swiss Exchange betreibt RSS-Newsfeeds für alle wichtigen Informationen. Es empfiehlt sich für den Händler, auf seinem Terminal einen RSS-Reader zu installieren und die relevanten RSS-Feeds zu abonnieren, falls sein Front End nicht automatisch über die Informationen verfügt. So kann sich der Händler bei Unklarheit über Situationen schnell informieren. 12.3. Ausserordentliche Situationen 12.3.1. Handelseinstellung (Suspension) SIX Swiss Exchange kann den Handel in einer Effekte vorübergehend einstellen (Suspension), wenn ausserordentliche Umstände dies als geboten erscheinen lassen. Die Dauer der Sistierung wird von SIX Swiss Exchange im Einzelfall festgelegt und soll grundsätzlich möglichst kurz gehalten werden. Bei der Beurteilung und zeitlichen Bemessung der Sistierung ist das Interesse an offenen, transparenten Märkten und an der Kontinuität der Preisbildung gegen das Interesse an der Sicherstellung eines einheitlichen Informationsstandes aller Investoren über kursrelevante Tatsachen abzuwägen. Ein Antrag auf Sistierung kann durch den einführenden Teilnehmer oder den Emittenten an die Börse gestellt werden. Auch kann die Börse selbst entscheiden, den Handel in einem Titel zu sistieren. Nach Möglichkeit sollte ein Antrag mindestens 90 Minuten vor Eröffnung des Handels erfolgen. Ausnahmsweise kann eine Handelseinstellung während des laufenden Handels erfolgen. SIX Swiss Exchange spricht sich nach Möglichkeit mit dem einführenden Teilnehmer beziehungsweise mit dem Emittenten ab. 12.3.2. Notlöschungen (Emergency Deletions) Bei Ausfall des Zugangssystems eines Teilnehmers kann dieser Notlöschungen von Aufträgen und/oder Quotes beantragen. Aufträge, die keine volatilen Aufträge sind, bleiben bei Verbindungsverlust des Teilnehmers bestehen. Für Notlöschungen muss der Teilnehmer die Marktsteuerung kontaktieren. Der Antrag von Notlöschungen hat per Telefon zu erfolgen. Das Marktsteuerungsteam von SIX Swiss Exchange führt die Notlöschungen aus, kann die Anfrage jedoch in Ausnahmefällen auch zurückweisen. Der Teilnehmer muss die Notlöschung per E-Mail bestätigen. Notlöschungen sind während der Eröffnung und bei Handelsschluss nicht ausführbar. Die Marktsteuerung kann Notlöschungen auf verschiedenen Ebenen vornehmen: Auf der Ebene des Teilnehmers: alle Aufträge und Quotes alle Aufträge und Quotes einer bestimmten Effekte alle Aufträge und Quotes eines bestimmten Segments alle Aufträge und Quotes in Produkten mit einem bestimmten Basiswert Auf der Ebene des Händlers: 90 | 205 Handel an SIX Swiss Exchange 2014 alle Aufträge und Quotes alle Aufträge und Quotes einer bestimmten Effekte alle Aufträge und Quotes eines bestimmten Segments alle Aufträge und Quotes in Produkten mit einem bestimmten Basiswert Marktsteuerung Auf der Ebene der Effekte: einzelne Aufträge im STI* einzelne Auftragsgruppen* (Masseneingaben von volatilen Aufträgen oder Quotes) OTI/QTI User Ebene: alle Quotes (Force Logoff eines Market Maker Users) alle volatilen Aufträge SLS: alle Aufträge für alle Effekten eines Teilnehmers *Notlöschungen für einzelne Aufträge sowie einzelne Auftragsgruppen können verweigert werden. 91 | 205 Handel an SIX Swiss Exchange 2014 Melde-, Börsen- und Publikationspflicht 13. Melde-, Börsen- und Publikationspflicht 13.1. Weiterführende Infos: -Weisung 3 Handel - Handelsreglement - BEHVFINMA Börsenpflicht Die Börse kann für einzelne Handelssegmente eine Börsenpflicht vorsehen, die den Teilnehmer dazu verpflichtet, während der Handelszeit Aufträge ausschliesslich im Auftragsbuch auszuführen. Gesetzliche Bestimmungen, die den Teilnehmer verpflichten, Aufträge bestmöglich auszuführen (Best Execution), gehen einer allfälligen Börsenpflicht vor. 13.1.1. Ausnahmen von der Börsenpflicht Bestimmte Arten von Aufträgen dürfen die Teilnehmer ausserhalb des Auftragsbuchs abwickeln. Für Aufträge an der Börse ausserhalb des Auftragsbuchs gilt das Prinzip der «Best Execution». Die Transaktion soll demzufolge immer zum Vorteil der beteiligten Kunden ausgeführt werden. Unterschreiten die ausgeführten Abschlüsse die Börsenpflichtlimite, entsteht dadurch eine Börsenpflichtverletzung. Abschlüsse in folgenden Segmenten sind nicht börsenpflichtig: Blue-Chip-Aktien (SLI) Anrechte sekundärkotierte Aktien Sponsored Segment Exchange Traded Funds Exchange Traded Structured Funds Sponsored Funds dekotierte Anleihen internationale Anleihen Exchange Traded Products Ausserhalb der Handelszeit (Voreröffnung, nachbörslicher Handel) dürfen die Teilnehmer Aufträge unterhalb der Börsenpflichtlimite ausserhalb des Auftragsbuchs ausführen. Einzel-, Portfolio- oder Sammelaufträge, die die jeweils gültigen Börsenpflichtlimiten erreichen oder übersteigen, sind nicht börsenpflichtig. Kann der Kunde unter Einhaltung von Best Execution ausserhalb des Auftragsbuchs (Off-Order-Book) mit einem besseren Preis als an SIX Swiss Exchange bedient werden, ist auch dieses Geschäft von der Börsenpflicht befreit. 92 | 205 Handel an SIX Swiss Exchange 2014 13.1.2. Melde-, Börsen- und Publikationspflicht Börsenpflichtlimiten Börsenpflichtlimiten Segment Limite Segment (Fortsetzung) Blue-Chip-Aktien Keine Börsenpflicht Anleihen der Schweiz. Eidg. Limite (Fortsetzung) Nominal CHF 100’000 oder CHF 1’000'000 Sammelaufträge Mid-/Small-Cap-Aktien CHF 200’000 oder Sammelaufträge von CHF 1’000’000 oder Portfolio Trades Übrige CHF-Anleihen Nominal CHF 100’000 oder Sammelaufträge von CHF 1’000’000 Nominal 100’000 oder Sammelaufträge von Anrechte Keine Börsenpflicht Floating Rate Notes Sekundärkotierte Aktien Keine Börsenpflicht Wandel und Optionsanleihen CHF 1’000'000 Nominal 100’000 oder Sammelaufträge von CHF 1’000'000 CHF 200'000, Anlagefonds CHF 1’000’000 ETF Dekotierte Anleihen Keine Börsenpflicht Internationale Anleihen Keine Börsenpflicht Sammelaufträge oder Portfolio Trades von Keine Börsenpflicht Credit-Linked –Notes/ Nominal 100’000 Bond-Linked Notes ETSF Keine Börsenpflicht ETP Keine Börsenpflicht Separate Handelslinien Bei Rücklauf zwingend über Auftragsbuch Sponsored Funds Keine Börsenpflicht Sponsored Segment 93 | 205 Handel an SIX Swiss Exchange 2014 Melde-, Börsen- und Publikationspflicht Sammelauftrag: Ein Sammelauftrag ist ein Abschluss in einer Effekte, der sich aus mehreren einzelnen Kundenaufträgen zusammensetzt. Ein Sammelauftrag darf entweder aus Kauf- oder Verkaufsaufträgen bestehen (kein Netting). Portfolio Trade: Ein Portfolio Trade ist der zwischen einem Teilnehmer und einem Kunden abgeschlossene und in einer einzelnen Transaktion ausgeführte Kauf oder Verkauf eines Baskets mit mindestens zehn verschiedenen Effekten, die einen Gesamtmarktwert von mindestens CHF 1 Million aufweisen. Separate Handelslinien im Zusammenhang mit einem Rückkauf eigener Beteiligungspapiere zum Zweck der Kapitalherabsetzung: Wird ein Aktienrückkaufprogramm über eine separate Handelslinie organisiert, so sind alle Geschäfte im Rahmen dieses Programms über das Auftragsbuch dieser separaten Handelslinie abzuwickeln. Dies bedeutet eine Börsenpflicht für diese Geschäfte. 13.2. Weiterführende Infos: BEHG Art. 15 und Art. 5 Abs. 3; FINMA Rundschreiben 2008/11; Meldereglement BEHVFINMA Meldepflicht SIX Swiss Exchange AG («SIX Swiss Exchange») ist gemäss Art. 6 der Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Börsen und den Effektenhandel (BEHV-FINMA) die Meldestelle für Abschlüsse in Effekten respektive Kontrakten, die an SIX Swiss Exchange, SIX Structured Products Exchange AG und der Eurex Zürich AG zum Handel zugelassen sind. Die Meldepflicht bezweckt die Transparenz des Effektenhandels. Die Börse stellt sicher, dass alle Angaben, die für die Transparenz des Effektenhandels erforderlich sind, öffentlich bekannt gemacht werden. Die entsprechenden Regelungen finden sich in der BEHV-FINMA, im FINMA-Rundschreiben 2008/11, im Meldereglement von SIX Swiss Exchange, sowie bezüglich börslichem Handel im Handelsreglement und in der Weisung 3: Handel von SIX Swiss Exchange bzw. von SIX Structured Products Exchange AG. Das Meldereglement («Reglement») regelt die Erfüllung der gesetzlichen Meldepflichten von Effektenhändlern bei SIX Swiss Exchange als Meldestelle («Meldestelle»). Das Handelsreglement von SIX Swiss Exchange ist bezüglich der Meldepflichten verbindlich für alle Börsenteilnehmer. Hinweis: Effektenhändler, die keine Börsenteilnehmer sind, werden bezüglich des Meldewesens als «Reporting Member» bezeichnet. 94 | 205 Handel an SIX Swiss Exchange 2014 13.2.1. Melde-, Börsen- und Publikationspflicht Begriffe Begriff Definition im Sinne dieses Reglements Abschluss das Zusammenführen eines Kauf- und Verkaufsangebots in derselben Effekte (Verpflichtungsgeschäft) Auftragsweitergabe Transaktionskette, die von der Auftragsgenerierung bis zur Ausführung führt Ausländische Effekte Effekte, die von einer Gesellschaft mit Sitz ausserhalb der Schweiz emittiert wird oder in der Schweiz nicht primärkotiert ist, und Effekten von Gesellschaften mit Sitz in der Schweiz, die in der Schweiz weder primärnoch zweitkotiert sind Delivery Report Meldung eines Direktauftrags von Kunden einer Drittbank an einen Teilnehmer für das Matching von Kommissionen; Abwicklungsinstruktion und Meldepflichterfüllung für Transaktionsmeldung möglich Geschäft ein Abschluss in Effekten oder eine Auftragsweitergabe Inländische Effekte Effekte, die von einer Gesellschaft mit Sitz in der Schweiz emittiert wird oder in der Schweiz primär- oder zweitkotiert ist Abschlussmeldung Meldung eines Abschlusses, die zum Zweck der Nachhandelstransparenz publiziert wird Einseitige Abschlussmeldung Abschlussmeldung eines Effektenhändlers bei einem Geschäft mit einem Nicht-Effektenhändler Zweiseitige Abschlussmeldung Abschlussmeldung eines Effektenhändlers bei einem Geschäft mit einem anderen Effektenhändler - weitergeleitetes Geschäft ohne Einfluss auf die Preisfindung Transaktionsmeldung - Abschluss an von FINMA anerkannter ausländischer Börse oder MTF - Abschluss von nicht über die Eurex gehandelten Eurex-Kontrakten Die Entscheidung, ob es sich um eine ein- oder zweiseitige Abschlussmeldung handelt, hängt davon ab, ob die Gegenpartei im Besitz einer Effektenhändlerbewilligung der FINMA ist (eine Aufstellung publiziert SIX Swiss Exchange in der Datei «Party.txt» über die Schnittstelle RDI und in der Member Section). Ist dies der Fall, haben beide Seiten den Abschluss als zweiseitige Abschlussmeldung zu melden. Ansonsten meldet der Effektenhändler den Abschluss als einseitige Abschlussmeldung. Weiterführende Infos: - Weisung 3 Handel - BEHVFINMA 13.2.2. Geltungsbereich 13.2.2.1. Meldepflichtige Effektenhändler Mit Erhalt der Effektenhändlerbewilligung ist der Effektenhändler, der dem schweizerischen Bundesgesetz über die Börsen und den Effektenhandel (BEHG) unterstellt ist, grundsätzlich zur Meldung 95 | 205 Handel an SIX Swiss Exchange 2014 Melde-, Börsen- und Publikationspflicht sämtlicher börslichen und ausserbörslichen Abschlüsse in Effekten, die an SIX Swiss Exchange bzw. SIX Structured Products Exchange AG und Eurex Zürich AG zum Handel zugelassen sind, verpflichtet. 13.2.2.2. Meldepflichtige Geschäfte Meldepflichtige Geschäfte in Effekten gemäss Art. 2 BEHV-FINMA sind: a. Abschlüsse in Effekten, die an einer schweizerischen Börse zum Handel zugelassen sind; unabhängig davon, ob der Abschluss im In- oder im Ausland getätigt wurde. Abschlüsse, die über die Börsensysteme von SIX Swiss Exchange, SIX Structured Products Exchange AG oder Eurex Zürich AG getätigt oder gemäss deren Regeln gemeldet werden, leiten diese Börsen an die Meldestelle weiter und gelten deshalb im Sinne dieses Reglements als gemeldet. b. Alle Auftragsweitergaben, die letztlich zu Abschlüssen gemäss lit. a führen, sind von jedem Effektenhändler in der Transaktionskette zu melden. Grundsätzlich sind gemäss Art. 15 BEHG alle Abschlüsse meldepflichtig, die im In- oder Ausland getätigt werden. Auch Auftragsweitergaben müssen gemeldet werden (vgl. Rz 8 des FINMA-RS 2008/11). 13.2.2.2.1. Ausnahmen Ausnahmen von der Meldepflicht richten sich nach Art. 3 BEHV-FINMA und Rz 12 ff. und 18 ff. FINMA Rundschreiben 2008/11. Beispielsweise sind ausgenommen: Abschlüsse im Ausland in ausländischen Effekten, die an einer schweizerischen Börse zum Handel zugelassen sind, sofern sie an einer ausländischen, von der FINMA anerkannten Börse getätigt werden Abschlüsse im Ausland in Effekten, die an einer schweizerischen Börse zum Handel zugelassen sind, sofern diese von einer ausländischen Zweigniederlassung eines Schweizer Effektenhändlers getätigt werden und die betreffende Zweigniederlassung von einer ausländischen Aufsichtsbehörde zum Handel ermächtigt und dort journalführungs- bzw. meldepflichtig ist Abschlüsse in Effekten, die nicht an einer schweizerischen Börse zum Handel zugelassen sind Abschlüsse in internationalen Anleihen, die an einer ausländischen, von der Schweiz anerkannten Börse kotiert sind und an SIX Swiss Exchange gehandelt werden Abschlüsse in Effekten, die aufgrund einer Repo-Vereinbarung (Repurchase Agreement) gehandelt werden, oder einer Securities-Lending-and-Borrowing-Vereinbarung getätigt werden Hinweis: Eine Liste der bezüglich Meldepflicht von der FINMA anerkannten ausländischen Börsen und MTFs ist auf der Webseite der FINMA erhältlich. http://www.finma.ch/d/beaufsichtigte/documents/dforex.pdf 13.2.2.3. Ausländische Teilnehmer einer schweizerischen Börse Den bisher aufgeführten Meldepflichten und Ausnahmen unterstehen grundsätzlich auch ausländische Teilnehmer einer schweizerischen Börse, die gemäss Art. 53 und Art. 53a Börsenverordnung (BEHV) bewilligt sind. Diese Effektenhändler müssen Abschlüsse im Ausland in Effekten, die an einer schweizerischen Börse zum Handel zugelassen sind, an die Meldestelle SIX Swiss Exchange oder an eine von ihr anerkannte ausländische Meldestelle (Trade Data Monitor) melden. 96 | 205 Handel an SIX Swiss Exchange 2014 Melde-, Börsen- und Publikationspflicht Hinweis: Abschlüsse an einer anerkannten Börse im Ausland in ausländischen Effekten, die an einer schweizerischen Börse zugelassen sind, müssen nicht gemeldet werden. Remote Members melden ihre Abschlüsse im Ausland in inländischen Effekten an die Meldestelle von SIX Swiss Exchange oder an eine von ihr anerkannte ausländische Meldestelle (Trade Data Monitor). Hinweis: Sollte es für den Händler Unklarheiten darüber geben, ob ein Geschäft meldepflichtig ist, kann er sich an seine zuständige Compliance-Abteilung wenden. 13.2.3. Registrierung und Hilfsmittel (Meldetools) Effektenhändler müssen sich bei der Meldestelle registrieren lassen. Die Meldestelle teilt jedem Effektenhändler eine Registrierungsnummer zu. Teilnehmer von SIX Swiss Exchange und SIX Structured Products Exchange AG gelten als registriert. Der Effektenhändler hat meldepflichtige Geschäfte mit den von der Meldestelle zur Verfügung gestellten Hilfsmitteln und Technologien zu melden. Es gibt zwei Möglichkeiten, Trade Reports an die zentrale Meldestelle zu übermitteln: a) Standard Trading Interface STI (steht nur Börsenmitgliedern zur Verfügung) b) webbasiertes Reporting Tool in der Member Section (steht jedem registrierten Effektenhändler zur Verfügung) Börsenteilnehmer tätigen Eingaben grundsätzlich im STI, haben aber auch die Möglichkeit, das Reporting Tool zum Beispiel als Backup für einen Notfall zu benutzen. Über den Reporting Service for Trading Participants ist es auch nicht registrierten Mitarbeitenden der Teilnehmer möglich, Off Exchange Trade Reports zu übermitteln. Eingaben im Reporting Tool laufen über PTP (Post Trade Processor). Eingaben im STI gehen über die STI-FIX-Infrastruktur in den PTP. Der PTP ist der Ort, in dem Two-sided Trade Reports darauf überprüft werden, ob beide Seiten übereinstimmende Meldungen abgegeben haben. Er produziert auch die Informationen über den aktuellen Stand der jeweiligen Reportings. Hinweis: Die Meldestelle erlässt verbindliche, allgemein akzeptierte Standards zu den Schnittstellen und publiziert diese in separaten Guides. 97 | 205 Handel an SIX Swiss Exchange 2014 13.2.4. Melde-, Börsen- und Publikationspflicht Arten von Geschäften Meldepflichtenszenarien: Party Participant Reporting Member Counterparty Functionality Reporting Flag (TrdSubType) Participant Two-sided Trade Report On Exchange or Off Exchange Reporting Member Two-sided Trade Report On Exchange or Off Exchange Other One-sided Trade Report On Exchange or Off Exchange Participant Two-sided Trade Report On Exchange or Off Exchange Reporting Member Two-sided Trade Report Off Exchange Other One-sided Trade Report Off Exchange Die Geschäfte in Effekten können in folgende Arten bezüglich ihres Zustandekommens unterteilt werden: a. «Handel an der Börse im Auftragsbuch» – «on-exchange, on-order-book»: Abschlüsse, die im Auftragsbuch der Börse zustande kommen, fallen unter das Handelsreglement und werden automatisch durch das Börsensystem gemeldet. b. «Handel an der Börse ausserhalb des Auftragsbuchs» – «on-exchange, off-order-book»: Abschlüsse werden während oder ausserhalb der Handelszeiten ausserhalb des Auftragsbuchs abgeschlossen. Sind beide Parteien eines als «on-exchange, off-order-book» gemeldetem Abschlusses Börsenteilnehmer, fällt das Geschäft unter das Handelsreglement. Ist eine Partei Reporting Member, kann durch Angabe des entsprechenden Trade Type gewählt werden, unter welchem Reglement das Geschäft getätigt werden soll. Abschlussmeldungen, die der Börse geschickt werden und nicht den 98 | 205 Handel an SIX Swiss Exchange 2014 Melde-, Börsen- und Publikationspflicht Trade Type «Off Exchange» haben, fallen automatisch unter das Handelsreglements. Zudem gehören alle Geschäfte des SLS dazu. c. «Handel ausserhalb der Börse» – «off-exchange»: Meldungen von Abschlüssen, die Teilnehmer explizit ausserhalb der Börse handeln, fallen unter das Meldereglement. Für Börsenteilnehmer sind dies alle Geschäfte ausserhalb der Börsenzeit sowie alle Geschäfte mit dem Trade Type «Off Exchange». 13.2.5. Inhalt der Meldung Meldungen sind als Abschlussmeldung oder Transaktionsmeldung mit folgendem Inhalt zu versehen: a. Identifikation des meldepflichtigen Effektenhändlers: Registrierungsnummer (wenn gemäss Meldereglement gemeldet wird); Member-ID und Händler-ID (Handelsreglement Weisung 3); b. Bezeichnung der Geschäftsart: Kauf oder Verkauf; c. Identifikation der umgesetzten Effekten: ISIN; d. Umfang der Ausführung: Stückzahl der gehandelten Effekten respektive Kontrakte beziehungsweise Nominal bei Anleihen; e. Kurs: Abschlusskurs beziehungsweise Preis ohne Kommission und Gebühr (inklusive Angabe der Währung); f. Zeitpunkt der Ausführung respektive bei Auftragsweitergabe der Zeitpunkt der Erfüllung des Auftrags: Abschlussdatum und Abschlusszeit; g. Valutadatum, falls dieses von der allgemeinen Regel abweicht: Valutadatum entspricht der allgemeinen Regel, wenn die Abschlüsse drei Börsentage nach Abschluss übertragen und bezahlt werden (T+3); h. Angabe, ob es sich um ein Eigen- oder um ein Kundengeschäft handelt: Eigengeschäft (Handel in eigenem Namen und auf eigene Rechnung) oder Kundengeschäft (Handel in eigenem Namen, aber auf Rechnung eines Kunden); i. Bezeichnung der Gegenpartei: bei Abschlüssen: meldepflichtiger Effektenhändler; übriger Effektenhändler oder Kunde. Bei Auftragsweitergaben: Name des Auftragnehmers; j. Handelsplatz: Handelsplatzcode; k. Trade Type: Kennzeichnung, welche die Meldung weiter spezifiziert. 13.2.6. Abschlussmeldung Alle an einem Abschluss beteiligten Effektenhändler melden der Meldestelle den Abschluss als Abschlussmeldung. 13.2.6.1. Einseitige Abschlussmeldung (One-sided Trade Report) Der Händler setzt seinen mit einem Nicht-Effektenhändler eingegangenen Abschluss im STI (alternativ auch im Reporting Tool möglich) auf und die Meldung wird an den PTP gesendet. SIX kann nicht mit dem Settlement instruiert werden. 99 | 205 Handel an SIX Swiss Exchange 2014 13.2.6.2. Melde-, Börsen- und Publikationspflicht Zweiseitige Abschlussmeldung (Two-sided Trade Report) Der Teilnehmer meldet eingegangene Abschlüsse ausserhalb des Auftragsbuchs mit einem Börsenteilnehmer oder Reporting Member via STI (alternativ auch via Reporting Tool möglich) als zweiseitige Abschlussmeldung. Eine der beiden Parteien gibt ihre Seite der Abschlussmeldung innerhalb der vorgeschriebenen Meldefrist ein («fire & forget»). Sie erhält eine sofortige Rückmeldung vom System (Status «Pending») über die eingegangene Meldung. Parallel wird die in den Abschluss involvierte Gegenpartei über die Meldung informiert (Trade Message Status «Alleged»). Die Gegenpartei hat zwei Möglichkeiten, die Abschlussmeldung innerhalb der vorgeschriebenen Meldefrist zu bestätigen: a) «Enter and Accept»: Die eingegebene Abschlussmeldung wird von der Gegenpartei akzeptiert. b) «Enter and Match»: Die Gegenseite übermittelt ihrerseits ihre Seite der Abschlussmeldung («fire & forget»). Das System vergleicht die beiden unabhängigen Meldungen auf ihre Gleichheit und informiert bei Übereinstimmung mit einer Meldung beide Parteien über den zur Kenntnis genommenen Abschluss («Off Book Trades»). Zweiseitige Abschlussmeldungen können bis 22.00 Uhr des folgenden Börsentages bestätigt werden. Sollte dies nicht der Fall sein, bleibt die unbestätigte Abschlussmeldung bestehen und gilt für den Absender als regulatorisch korrekt gemeldet. Weiterhin existiert die Funktionalität «Delete», mit der noch unbestätigte Abschlussmeldungen von der eingebenden Partei gelöscht werden können, bevor eine Bestätigung erfolgt ist. Die Löschung von unbestätigten zweiseitigen Abschlussmeldungen ist bis maximal Ende des Börsentag nach der Eingabe möglich (T+1). Zweiseitige Abschlussmeldungen zwischen zwei Börsenteilnehmern können durch SIX Swiss Exchange automatisch für die Abwicklung instruiert werden. Sofern es sich um eine CCP-fähige Effekte handelt, können diese Abschlüsse während des Börsentages auch mittels einer zentralen Gegenpartei abgerechnet werden. 13.2.6.3. Meldefristen Während der Handelszeiten müssen Abschlüsse grundsätzlich sofort gemeldet werden, jedoch nicht später als drei Minuten ab Zustandekommen. Ausserhalb der Handelszeit sind Abschlüsse bis spätestens vor Handelseröffnung des nächsten Börsentages zu melden. Die Teilnehmer müssen ihre Abschlüsse mit den Funktionalitäten ein- oder zweiseitige Abschlussmeldung (One-sided Trade Report oder Two-sided Trade Report) melden. VWAP (Volume Weighted Average Price)-Abschlüsse sind der Meldestelle spätestens 30 Minuten nach Handelsschluss mit dem tatsächlich erzielten VWAP und dem Trade Type «Special Price» zu melden, falls es sich dabei um ein Verpflichtungsgeschäft (Festpreisgeschäft ausserhalb der Börse) handelt. Abschlüsse Späteste Meldefrist während der Handelszeit Abschlüsse in allen Effekten ausser Anleihen 3 Minuten nach Abschluss Abschlüsse in Anleihen bis zur Handelseröffnung des folgenden Börsentages VWAP 30 Minuten nach Handelsschluss 100 | 205 Handel an SIX Swiss Exchange 2014 Melde-, Börsen- und Publikationspflicht Hinweis: Da für Börsenteilnehmer der Clearing-Tag um 18.15 Uhr endet, ist es wichtig, dass für die rechtzeitige Abrechnung über die zentrale Gegenpartei die zweiseitigen Abschlussmeldungen vor Ende des ClearingTages bestätigt sind. Unbestätigte zweiseitige Abschlussmeldungen sowie einseitige Abschlussmeldungen können nicht automatisch abgewickelt werden. Es wird deshalb empfohlen, alle noch offenen eigenen Meldungen («Pending») und alle noch offenen Meldungen von Gegenparteien («Alleged») zwischen Handelsschluss und 18.15 Uhr zu bearbeiten beziehungsweise auf eine Bestätigung zu achten. 13.2.6.4. Publikation Die Meldestelle publiziert alle Angaben, die für die Transparenz des Effektenhandels erforderlich sind. Dies gilt namentlich für die Kursinformation über die gehandelten Effekten und deren Handelsvolumen. Die Meldestelle publiziert die Angaben unverzüglich. Bei Aktien und Anlagefonds kann der Händler Abschlüsse, die bestimmten Kriterien genügen, verzögert publizieren. Als Kriterien gelten Mindestvolumen abhängig vom durchschnittlichen Tagesumsatz sowie die Tatsache, dass das Effektengeschäft zwischen einem Effektenhändler, der für eigene Rechnung handelt (Nostro), und einem Kunden dieses Effektenhändlers abgeschlossen wurde. Die verzögerte Publikation richtet sich nach dem anwendbaren durchschnittlichen Tagesumsatz (DTU) der betreffenden Effekten im Markt der Primärkotierung (siehe Anhang A des Meldereglements). Die Meldestelle berechnet die DTUs periodisch und publiziert diese auf der Webseite von SIX Swiss Exchange. Die verzögerte Publikation kann vom Effektenhändler mit einer Kennzeichnung der Meldung (Trade Type «Deferred Publication») beantragt werden. Die Publikation von Abschlüssen in an SIX Swiss Exchange kotierten CHF-Anleihen erfolgt ebenfalls umgehend. Der Effektenhändler kann die Publikation bis vor Handelseröffnung des folgenden Handelstages verzögern. Die Publikation von Abschlüssen in an SIX Swiss Exchange kotierten internationalen Anleihen erfolgt monatlich kumuliert und nach Sektoren aggregiert. Es werden nur die Umsätze publiziert. 13.2.7. Transaktionsmeldung Teilnehmer und Reporting Members melden Transaktionen aus der Weiterleitung des Auftrags an eine andere Partei ohne Einfluss auf den Preis als Transaktionsmeldung über das Reporting Tool. Transaktionsmeldungen können auch tagsüber gesammelt und als Sammeldatei über das Transaction File Interface (TFI) übertragen werden. Sie dürfen allerdings nicht kumuliert oder genettet werden. 13.2.7.1. Abschluss an von FINMA anerkannter ausländischer Börse oder MTF Ein Effektenhändler, der eine inländische Effekte an einer von der FINMA anerkannten ausländischen Börse oder MTF (Multilateral Trading Facility) handelt, hat der Meldestelle diesen Abschluss zusätzlich als Transaktionsmeldung zu melden, vorausgesetzt, der Abschluss wurde im Ausland innerhalb der gleichen Fristen publiziert. Alle anderen Abschlüsse sind als Abschlussmeldungen zu melden. Ausländische Börsenteilnehmer sind von der zusätzlichen Transaktionsmeldepflicht ausgenommen, soweit sie nach ihrem Heimatrecht eine gleichwertige Meldepflicht zu erfüllen haben und diese auch erfüllen. 101 | 205 Handel an SIX Swiss Exchange 2014 13.2.7.2. Melde-, Börsen- und Publikationspflicht Meldefristen Eine Transaktion ist bis spätestens vor Handelseröffnung des nachfolgenden Börsentages zu melden. 13.2.7.3. Publikation Transaktionsmeldungen werden nicht publiziert. 13.2.8. Delivery Report Mit dem Delivery Report können auch Abwicklungsinstruktionen und Transaktionsmeldungen erteilt werden. Er kann auch zur Bestätigung von Kommissionen benutzt werden. Delivery Reports mit Einzelheiten zu Kommissionen oder der Kennzeichnung einer Transaktionsmeldung sind im Trade Reconciliation Report (TRR) enthalten, der über das Reporting GUI abrufbar ist. 13.2.9. Veröffentlichung Abschlussmeldungen werden vom PTP zur Publikation an die Marktdatenschnittstellen (MDI und IMI) geleitet. 13.2.10. Abwicklung von Abschlussmeldungen Die Abschlussmeldung ermöglicht es dem Börsenteilnehmer, folgende drei Clearing- und SettlementOptionen für die Abwicklung des Abschlusses mit anderen Börsenteilnehmern auszuwählen: a. Automatisch Die Abschlussmeldung wird anhand der im Börsensystem aufgesetzten Clearing- und SettlementInstruktionen automatisch (Clearing via zentrale Gegenpartei [CCP] und Settlement beim Zentralverwahrer [CSD]) abgewickelt. Hinweis: Abschlussmeldungen können bis 22.00 Uhr eingegeben werden. Da der Clearing-Tag (Verarbeitung via CCP) um 18.15 Uhr endet, ist die automatische Abwicklung hiernach nicht mehr möglich. Wird die Option «automatisch» nach 18.15 Uhr ausgewählt, initiiert das Börsensystem die nächstmögliche Abwicklungsvariante «Ohne CCP». b. Ohne CCP Die Abschlussmeldung soll oder kann nicht durch den CCP verarbeitet werden. Daher wird die Abschlussmeldung automatisch unter Ausschluss des CCP beim CSD abgewickelt. Die Abschlussmeldung wird ausserhalb des Clearing-Tages eingegeben. Die Abschlussmeldung beinhaltet eine Kommission. Die Wertschrift ist nicht CCP-fähig. c. Manuell Das Clearing und Settlement erfolgt durch die zwei in der Abschlussmeldung involvierten Börsenteilnehmer anhand manueller Eingabe der Instruktionen. 102 | 205 Handel an SIX Swiss Exchange 2014 Weisung 6: Marktinformationen 13.3. Publikationspflicht 13.3.1. Markttransparenz Melde-, Börsen- und Publikationspflicht Mit der Publikation der Marktinformationen durch SIX Exfeed AG, eine Tochtergesellschaft von SIX Swiss Exchange, wird dem Bedürfnis nach Transparenz Rechnung getragen. Über die MarktdatenSchnittstellen des Börsensystems (IMI und MDI) und den separaten Swiss Market Feed (SMF) werden der zuletzt bezahlte börsliche Kurs mit Volumen und Zeit, der beste Geld- und Briefkurs mit Volumen sowie die Markttiefe, das kumulierte Tagesvolumen von Abschlüssen an der Börse inner- und ausserhalb des Auftragsbuchs, der Status des Auftragsbuchs, die Handelszeiten und allfällige Interventionen der Börse an aussenstehende Informationsvermittler (SIX Financial Information, Thomson Reuters, Bloomberg usw.) verbreitet. Den registrierten Händlern stehen neben diesen Handelsdaten zusätzlich das zentrale Auftragsbuch sowie laufende Preis-/Volumeninformationen über den Handel an der Börse ausserhalb des Auftragsbuchs in Echtzeit zur Verfügung (vorbehalten bleibt eine Verzögerung der Publikation). Einzelheiten regelt die Weisung 6 «Marktinformationen». 13.3.1.1. Nutzung von Marktinformationen, die über die Handelsplattform SWXess übermittelt werden Marktinformationen (Markt- und Valorenstammdaten) können von interessierten Abteilungen und Personen des Teilnehmers zur Einsicht und zur Nutzung verwendet werden. Die institutsinterne Weitergabe ist kostenpflichtig erlaubt. Marktinformationen können an Zweigniederlassungen weitergegeben werden. Die Weitergabe von Marktinformationen darf nur ab der technischen Schnittstelle der Handelsplattform SWXess erfolgen. Die Weitergabe von Marktinformationen an Dritte ist im Rahmen des jeweils gültigen SIX Exfeed AG Data Distribution Agreements zulässig. Der Teilnehmer hat den Dritten vertraglich zu verpflichten, nicht seinerseits die erhaltenen Daten weiterzugeben. Eine anderslautende Vereinbarung des Teilnehmers mit SIX Exfeed AG geht dieser Bestimmung vor. Sofern Teilnehmer von der erweiterten institutsinternen Nutzung von Marktinformationen durch andere als durch registrierte Händler oder von der Möglichkeit der institutsexternen Weitergabe von Marktinformationen an Dritte Gebrauch machen, erhebt SIX Swiss Exchange, respektive die mit ihr verbundene SIX Exfeed AG, Marktdatengebühren (Exchange Fees). Die Gebühr bezieht sich auf die Zurverfügungstellung von Daten und die Benutzung der Schnittstellen der Handelsplattform SWXess gemäss dem Handelsreglement und den sich daran anlehnenden Weisungen. 13.3.2. Weiterführende Infos: - BEHG - BEHVFINMA Transparenz durch die Publikationspflicht SIX Swiss Exchange und SIX Structured Products Exchange AG sind gesetzlich verpflichtet, alle Angaben zu veröffentlichen, die für die Transparenz des Effektenhandels erforderlich sind. Die Publikationspflicht umfasst Informationen über die Kurse und den Umsatz des Effektenhandels an der Börse. Details zur Publikationspflicht sind in Art. 5 Abs. 3 BEHG geregelt. 13.3.3. Publizierte Daten der letztbezahlte börsliche Kurs mit Volumen und Zeit (laufende Übermittlung) der beste Geld- und Briefkurs mit Volumen (kumuliert und laufend) die Börsenperiode sowie allfällige Interventionen der Börse (zum Beispiel Suspendierung eines Titels) der Auftragsbuchstatus (Trading, Pre Opening, Stop Trading, Suspended, Break, Between Auctions) 103 | 205 Handel an SIX Swiss Exchange 2014 Melde-, Börsen- und Publikationspflicht die Markttiefe 13.3.4. Art der Publikation Es existieren keine gesetzlichen Vorgaben über Art und Zeitpunkt der Veröffentlichung. Die Teilnehmer von SIX Swiss Exchange und SIX Structured Products Exchange AG erhalten die Informationen in Echtzeit über das Handelssystem oder mit Hilfe von SIX Exfeed AG über weitere elektronische Feeds: Swiss Market Feed (SMF) Quote Market Feed (QMF) Market Data Interface (MDI) ITCH Market Data Interface (IMI) Informationsvermittler wie SIX Financial Information, Thomson Reuters und Bloomberg machen die Informationen auf Grundlage dieser Feeds öffentlich zugänglich. 13.3.5. Verzögerte Publikation Für Abschlüsse in Aktien und Anlagefonds gibt es die Möglichkeit der verzögerten Publikation. Dies ist abhängig vom durchschnittlichen Tagesumsatz (DTU). Die Publikation kann vom Händler verzögert werden, falls das Effektengeschäft zwischen einem Effektenhändler, der für eigene Rechnung handelt (Nostro), und einem Kunden dieses Effektenhändlers stattfindet. Die Meldestelle publiziert den massgebenden DTU pro Effekte zusammen mit den Stammdaten (siehe auch Übersicht in Kapitel 8.1). 104 | 205 Handel an SIX Swiss Exchange 2014 Clearing und Settlement 14. Clearing und Settlement 14.1. Die Swiss Value Chain Unter Swiss Value Chain versteht man den elektronischen Verbund der Systeme von SIX Swiss Exchange und SIX Structured Products Exchange AG (Handel), SIX x-clear AG (Verrechnung), SIX Securities Services (Abwicklung) und der Schweizerischen Nationalbank (Zahlungsverkehr), dessen Wertschöpfungskette sich durch hohe Verarbeitungsgeschwindigkeit und Effizienz auszeichnet. Ausschliesslich Geschäfte in Effekten, die an SIX Swiss Exchange gehandelt werden, sind Gegenstand der börslichen Geschäftsart. Diese Geschäfte sind drei Bankwerktage nach Abschluss übertrag- und zahlbar (T+3), das heisst Lieferung und Zahlung aus einer Börsentransaktion erfolgen gemäss den Usanzen. Das Clearing für Titel, die an SIX Swiss Exchange kotiert sind, ist zwischen 08.00 und 18.15 Uhr (MEZ) möglich. Folglich kann das Clearing vor 08.00 Uhr und nach 18.15 Uhr nicht über eine Central Counterparty abgewickelt werden. Trade Reversals, die nach Abschluss des Clearing-Tages getätigt werden, können nicht mehr über die Central Counterparty abgewickelt werden. Diese müssen bilateral zwischen den involvierten Parteien vollzogen werden. Dem Händler steht jedoch frei, ob das Settlement automatisch oder manuell vorgenommen wird. Das Settlement für Titel, die an SIX Swiss Exchange kotiert sind, ist zwischen 06.00 und 22.00 Uhr (MEZ) möglich. 14.1.1. Abschluss (Trade) Anhand eines praktischen Beispiels eines Aktiengeschäftes, das über die Swiss Value Chain abgeschlossen, abgerechnet und abgewickelt wird, lassen sich die Aufgaben und Funktionen einzelner Finanzmarktinfrastrukturen und deren Zusammenspiel veranschaulichen. In unserem Beispiel nehmen wir an, dass die Bank K 1’000 Namenaktien eines Swiss Blue Chips kaufen möchte, während der Effektenhändler V 1’000 Stück des gleichen Titels verkaufen möchte. Ihre Kauf- bzw. Verkaufsinteressen bekunden die beiden Parteien mittels Eingabe von Kauf- bzw. Verkaufsaufträgen an der elektronischen Handelsplattform von SIX Swiss Exchange, an welcher die Titel kotiert und handelbar sind. SIX Swiss Exchange sammelt die Kauf- und Verkaufsaufträge ihrer Teilnehmer und führt sie gemäss den MatchingRegeln aus. 14.1.2. Verrechnung (Clearing) Angenommen, das Matching erfolgt am Montag, 21. Januar 2019 in einem CCP-fähigen Produkt (nicht alle Produkte qualifizieren sich dafür). In dem Moment, in dem die Kauf- bzw. Verkaufsaufträge zusammengeführt werden, tritt die zentrale Gegenpartei (Central Counter Party, CCP) SIX x-clear AG automatisch zwischen die beiden Handelsparteien und wird für die Bank K zum Verkäufer und für den Effektenhändler V zum Käufer. Somit entstehen die zwei folgenden Verträge: 1. Der Effektenhändler V verpflichtet sich, am Erfüllungstag (Donnerstag, 24. Januar 2019) SIX x-clear AG die 1’000 Namenaktien zu liefern; SIX x-clear AG verpflichtet sich im Gegenzug, am selben Datum dem Effektenhändler V den Transaktionsbetrag zu überweisen. 2. SIX x-clear AG verpflichtet sich, am Erfüllungstag (Donnerstag, 24. Januar 2019) der Bank K 1’000 Namenaktien des Swiss Blue Chip Titels zu liefern; Bank K verpflichtet sich im Gegenzug, am selben Datum SIX x-clear AG den vollen Betrag zu überweisen. Als zentrale Gegenpartei garantiert SIX x-clear AG die Erfüllung ihrer Verpflichtungen. Als Teil ihres Risikomanagements verlangt SIX x-clear AG von ihren Teilnehmern Sicherheiten in Form von Margen 105 | 205 Handel an SIX Swiss Exchange 2014 Clearing und Settlement und Beiträgen an einen Default Fund – eine Art Versicherungspool –, auf die sie im Bedarfsfall zur Deckung allfälliger Verluste zurückgreifen kann. Die von den Teilnehmern zu leistenden Margen beziehungsweise Default-Fund-Beiträge hängen von der Höhe und der Volatilität ihrer Risikopositionen sowie ihrer Bonität ab. 14.1.3. Abwicklung/Zahlung (Settlement/Payment) Am Erfüllungstag, dem 24. Januar 2014, werden die oben genannten Verpflichtungen über die Schnittstelle zwischen dem Zahlungssystem SIC und dem Effektenabwicklungssystem SECOM von SIX Securities Services wie folgt abgewickelt: 1. SECOM prüft, ob der Effektenhändler V in seinem Depot bei SIX Securities Services über genügend Namenaktien des entsprechenden Titels verfügt, und blockiert gegebenenfalls 1’000 Titel. Anschliessend sendet SECOM eine Instruktion an SIC, um die Geldseite der Transaktion abzuwickeln. Vorausgesetzt, SIX x-clear AG verfügt über das notwendige Guthaben bei der SNB, wird der entsprechende Betrag über SIC zugunsten des Effektenhändlers V überwiesen. Anschliessend bestätigt SIC gegenüber SECOM die erfolgreiche Abwicklung der Geldseite, worauf die im SECOM blockierten 1’000 Namenaktien vom Depot des Effektenhändlers V unmittelbar in das Depot von SIX x-clear AG transferiert werden. 2. SECOM prüft, ob SIX x-clear AG in ihrem Depot bei SIX Securities Services über genügend Namenaktien verfügt, und blockiert gegebenenfalls 1’000 Titel. Gleichzeitig sendet SECOM eine Instruktion an SIC, um die Geldseite der Transaktion abzuwickeln. Vorausgesetzt, die Bank K verfügt über das notwendige Guthaben bei der SNB, wird der volle Betrag über SIC zugunsten von SIX xclear AG überwiesen. Anschliessend bestätigt SIC gegenüber SECOM die erfolgreiche Abwicklung der Geldseite, worauf die im SECOM blockierten 1’000 Namenaktien vom Depot von SIX x-clear AG unmittelbar in das Depot der Bank K transferiert werden. 14.1.4. Buy-In Im ausserordentlichen Fall, dass der Verkäufer am Erfüllungstag, dem 24. Januar 2014, die verkauften Aktien nicht komplett liefern kann, muss ein Buy-In vorgenommen werden. Bei CCP-fähigen Titeln, die über das Clearinghaus SIX x-clear AG abgewickelt werden, wird das Buy-In 4 Tage nach dem Settlement Date (das heisst Trade Date +7 Tage) eingeleitet. 106 | 205 Handel an SIX Swiss Exchange 2014 Clearing und Settlement Abbildung: Swiss Value Chain 107 | 205 Handel an SIX Swiss Exchange 2014 Matching-Szenarien 15. Matching-Szenarien 15.1. CLOB – Auktionsszenarien Szenario 1 Das Auftragsbuch befindet sich in einer Auktion. Es können keine Aufträge ausgeführt werden. Referenzpreis: CHF 60,00 Bid Ask Bid Art Size Ask Art Size Bid Ask Size Art Price Size Art Order 100 50,00 53,00 120 Order 56,00 100 Order Order 200 49,00 56,00 100 Order 53,00 120 Order Order 100 48,00 Order 100 50,00 Order 500 46,00 Order 200 49,00 Order 100 48,00 Order 500 46,00 Resultat: Der theoretische Eröffnungspreis kann nicht ermittelt werden. Das Auftragsbuch wechselt in den Status «Handel», ohne dass ein Auftrag ausgeführt werden kann. Szenario 2 Das Auftragsbuch befindet sich in einer Auktion. Es verbleibt kein limitierter Auftrag im Auftragsbuch, der besser ist als das arithmetische Mittel der letzten zwei limitierten Aufträge, die gegeneinander ausgeführt wurden. Kursabstufung: CHF 1,00 Referenzpreis: CHF 41,00 Arithmetisches Mittel: CHF 39,50 (gerundet auf CHF 40,00) Bid Ask Bid Ask Art Size Bid Ask Size Art Art Size Price Order 100 40,00 39,00 100 Order Order 100 40,00 Order 200 39,00 Order 200 39,00 Size Art 100 Order Resultat: Der theoretische Eröffnungspreis beträgt CHF 40,00. In der Eröffnung werden 100 Stück zu einem Preis von CHF 40,00 (gerundetes arithmetisches Mittel) ausgeführt. 108 | 205 Handel an SIX Swiss Exchange 2014 Matching-Szenarien Szenario 3 Das Auftragsbuch befindet sich in einer Auktion. Es verbleibt ein limitierter Kaufauftrag im Auftragsbuch, der besser ist als das arithmetische Mittel der letzten zwei limitierten Aufträge, die gegeneinander ausgeführt wurden. Kursabstufung: CHF 0,25 Referenzpreis: CHF 41,00 Arithmetisches Mittel: CHF 39,50 Bid Ask Bid Ask Art Size Bid Ask Size Art Art Size Price Order 100 40,00 39,00 100 Order Order 100 40,00 Order 200 39,75 Order 200 39,75 39,00 Size Art 100 Order Resultat: Der theoretische Eröffnungspreis beträgt CHF 39,75. In der Eröffnung werden 100 Stück zu einem Preis von CHF 39,75 ausgeführt. Szenario 4 Das Auftragsbuch befindet sich in einer Auktion. Es verbleibt ein limitierter Verkaufsauftrag im Auftragsbuch, der besser ist als das arithmetische Mittel der letzten zwei limitierten Aufträge, die gegeneinander ausgeführt wurden. Kursabstufung: CHF 0,25 Referenzpreis: CHF 41,00 Arithmetisches Mittel: CHF 39,50 Bid Ask Bid Ask Art Size Bid Ask Size Art Art Size Price Size Art Order 100 40,00 39,00 100 Order Order 100 40,00 39,25 200 Order 39,25 200 Order 39,00 100 Order Resultat: Der theoretische Eröffnungspreis beträgt CHF 39,25. In der Eröffnung werden 100 Stück zu einem Preis von CHF 39,25 ausgeführt. 109 | 205 Handel an SIX Swiss Exchange 2014 Matching-Szenarien Szenario 5 Das Auftragsbuch befindet sich in einer Auktion. Der theoretische Eröffnungspreis (TOP) führt zu einer verzögerten Eröffnung «Delayed Opening». Stop Trading Range: 5% Referenzpreis: CHF 50,00 Arithmetisches Mittel: CHF 53,00 Bid Ask Bid Ask Art Size Bid Ask Size Art Art Size Price Order 100 56,00 50,00 100 Order Order 100 56,00 50,00 Size Art 100 Order Resultat: Der theoretische Eröffnungspreis beträgt CHF 53,00. Die Eröffnung ist verzögert («Delayed Opening»), weil der TOP mehr als die Stop Trading Range (5%) vom Referenzpreis (CHF 50,00) abweicht. Szenario 6 Das Auftragsbuch befindet sich in einer Auktion. Der theoretische Eröffnungspreis (TOP) führt zu einer verzögerten Eröffnung. Stop Trading Range: 5% Referenzpreis: CHF 48,00 Bid Ask Bid Ask Art Size Bid Ask Size Art Art Size Price Order 100 56,00 50,00 100 Order Order 100 56,00 Order 100 54,00 Order 100 54,00 50,00 Size Art 100 Order Resultat: Der theoretische Eröffnungspreis beträgt CHF 54,00 (da ein verbleibender Kaufauftrag besser wäre als das arithmetische Mittel der zwei limitierten Aufträge, die gegeneinander ausgeführt würden). Die Eröffnung ist verzögert («Delayed Opening»), weil der TOP mehr als die Stop Trading Range vom Referenzpreis abweicht. 110 | 205 Handel an SIX Swiss Exchange 2014 Matching-Szenarien Szenario 7 Das Auftragsbuch befindet sich in einer Auktion. Der theoretische Eröffnungspreis (TOP) führt zu einer verzögerten Eröffnung. Stop Trading Range: 5% Referenzpreis: CHF 45,00 Bid Ask Bid Ask Art Size Bid Ask Size Art Art Size Price Size Art Order 100 56,00 48,00 100 Order Order 100 56,00 49,00 100 Order 49,00 100 Order 48,00 100 Order Resultat: Der theoretische Eröffnungspreis beträgt CHF 49,00. Die Eröffnung ist verzögert («Delayed Opening»), weil der TOP mehr als die Stop Trading Range vom Referenzpreis abweicht. Szenario 8 Das Auftragsbuch befindet sich in einer Auktion. Der unlimitierte Auftrag (Bestens) kann nicht ausgeführt werden. Referenzpreis: CHF 50,00 Bid Ask Bid Art Size Bid Ask Size Art Order 100 50,00 M 300 Order Order 50 49,00 Art Size Ask Price Size Art Market 300 Order Order 100 50,00 Order 50 49,00 Resultat: Das Auftragsbuch kann nicht eröffnen (Non Opening wegen Bestens-Überhang). Falls ein unlimitierter Auftrag nicht vollständig ausgeführt werden kann, geht das Auftragsbuch in den Status «Non Opening», weil kein theoretischer Preis berechnet werden kann. 111 | 205 Handel an SIX Swiss Exchange 2014 Matching-Szenarien Szenario 9 Das Auftragsbuch befindet sich in einer Auktion. Die unlimitierten Aufträge (Bestens) können ausgeführt werden. Es verbleiben keine limitierten Aufträge, die besser sind als der Referenzpreis. Referenzpreis: CHF 49,00 Bid Ask Bid Ask Art Size Bid Ask Size Art Art Size Price Size Art Order 100 M M 100 Order Order 100 Market 100 Order Order 100 49,00 51,00 200 Order 51,00 200 Order Order 100 49,00 Resultat: Der theoretische Eröffnungspreis beträgt CHF 49,00. In der Eröffnung werden 100 Stück zu einem Preis von CHF 49,00 ausgeführt. Szenario 10 Das Auftragsbuch befindet sich in einer Auktion. Der verbleibende limitierte Kaufauftrag ist besser als der Referenzpreis. Referenzpreis: CHF 44,00 Bid Ask Bid Ask Art Size Bid Ask Size Art Art Size Price Size Art Order 100 M M 200 Order Order 100 Market 200 Order Order 200 46,00 Order 200 46,00 Order 200 45,00 Order 200 45,00 Resultat: Der theoretische Eröffnungspreis beträgt CHF 46,00. In der Eröffnung werden 200 Stück zu einem Preis von CHF 46,00 ausgeführt. 112 | 205 Handel an SIX Swiss Exchange 2014 Matching-Szenarien Szenario 11 Das Auftragsbuch befindet sich in einer Auktion. Der verbleibende limitierte Verkaufsauftrag ist besser als der Referenzpreis. Referenzpreis: CHF 44,00 Bid Ask Bid Ask Art Size Bid Ask Size Art Art Size Price Size Art Order 100 M M 50 Order Order 100 Market 50 Order 42,00 100 Order 43,00 100 Order 43,00 100 Order 42,00 100 Order Resultat: Der theoretische Eröffnungspreis beträgt CHF 42,00. In der Eröffnung werden 100 Stück zu einem Preis von CHF 42,00 ausgeführt. Szenario 12 Das Auftragsbuch befindet sich in einer Auktion. Der theoretische Eröffnungspreis (TOP) führt zu einer verzögerten Eröffnung. Stop Trading Range: 5% Referenzpreis: CHF 50,00 Bid Ask Bid Ask Art Size Bid Ask Size Art Art Size Price Size Art Order 100 M M 100 Order Order 100 Market 100 Order Order 100 53,00 Order 100 53,00 Resultat: Der theoretische Eröffnungspreis beträgt CHF 53,00 (da ein verbleibender Kaufauftrag besser wäre als der Referenzpreis). Die Eröffnung ist verzögert («Delayed Opening»), weil der TOP mehr als die Stop Trading Range vom Referenzpreis abweicht. 113 | 205 Handel an SIX Swiss Exchange 2014 Matching-Szenarien Szenario 13 Das Auftragsbuch befindet sich in einer Auktion. Der theoretische Eröffnungspreis (TOP) führt zu einer verzögerten Eröffnung. Stop Trading Range: 5% Referenzpreis: CHF 50,00 Bid Ask Bid Ask Art Size Bid Ask Size Art Art Size Price Size Art Order 100 M M 100 Order Order 100 Market 100 Order 47,00 100 Order 47,00 100 Order Resultat: Der theoretische Eröffnungspreis beträgt CHF 47,00 (da ein verbleibender Verkaufsauftrag besser wäre als der Referenzpreis). Die Eröffnung ist verzögert («Delayed Opening»), weil der TOP mehr als die Stop Trading Range vom Referenzpreis abweicht. Szenario 14 Das Auftragsbuch befindet sich in einer Auktion. Keine verbleibende Limite hat einen besseren Preis als die zuletzt zusammengeführten Limiten. Referenzpreis: CHF 44,00 Bid Ask Bid Ask Art Size Bid Ask Size Art Art Size Price Order 200 M 45,00 200 Order Order 200 Market Order 100 41,00 Order 100 40,00 45,00 Order 100 41,00 Order 100 40,00 Size Art 200 Order Resultat: Der theoretische Eröffnungspreis beträgt CHF 45,00. In der Eröffnung werden 200 Stück zu einem Preis von CHF 45,00 ausgeführt. 114 | 205 Handel an SIX Swiss Exchange 2014 Matching-Szenarien Szenario 15 Das Auftragsbuch befindet sich in einer Auktion. Keine verbleibende Kauflimite hat einen besseren Preis als die zuletzt zusammengeführten Verkaufslimiten. Referenzpreis: CHF 44,00 Bid Ask Bid Ask Art Size Bid Ask Size Art Art Size Price Size Art Order 100 M 44,00 100 Order Order 100 Market 300 45,00 45,00 200 Order Order 100 46,00 500 44,00 Order 200 45,00 200 Order Order 500 44,00 100 Order Order 100 Order 200 Order Resultat: Der theoretische Eröffnungspreis beträgt CHF 45,00. In der Eröffnung werden 300 Stück zu einem Preis von CHF 45,00 ausgeführt. Szenario 16 Das Auftragsbuch befindet sich in einer Auktion. Die verbleibende Verkaufslimite hat einen besseren Preis als die zuletzt zusammengeführten Kauflimiten. Referenzpreis: CHF 44,00 Bid Ask Bid Art Size Bid Ask Size Art Order 100 43,00 M 100 42,00 Art Ask Price Size Art Order Market 100 Order 100 Quote 44,00 200 Order 43,00 500 Order 43,00 500 Order 44,00 200 Order 42,00 100 Order Order Size 100 Resultat: Der theoretische Eröffnungspreis beträgt CHF 42,00 (da ein verbleibender Verkaufsauftrag besser wäre als die Limitorder). In der Eröffnung werden 100 Stück zu einem Preis von CHF 42,00 ausgeführt. 115 | 205 Handel an SIX Swiss Exchange 2014 Matching-Szenarien Szenario 17 Das Auftragsbuch befindet sich in einer Auktion. Der theoretische Eröffnungspreis (TOP) führt zu einer verzögerten Eröffnung. Stop Trading Range: 5% Referenzpreis: CHF 45,00 Bid Ask Bid Art Size Ask Art Size Bid Ask Size Art Price Size Art Order 100 43,00 M 150 Order Market 150 Order Order 100 42,00 Order 100 43,00 Order 500 41,00 Order 100 42,00 Order 200 40,00 Order 500 41,00 Order 200 40,00 Resultat: Der theoretische Eröffnungspreis beträgt CHF 42,00. Die Eröffnung ist verzögert («Delayed Opening»), weil der TOP mehr als die Stop Trading Range vom Referenzpreis abweicht. 116 | 205 Handel an SIX Swiss Exchange 2014 15.2. Matching-Szenarien CLOB – Laufender Handel Szenario 1 Das Auftragsbuch befindet sich im laufenden Handel. Die Limite des Kaufauftrags ist gleich oder besser im Vergleich zur Verkaufslimite (für die eingehenden limitierten Aufträge). Referenzpreis: CHF 42,00 Bid Art Order Ask Size Bid Bid Ask Size Art 39,00 100 Price Size Art Order 43,00 100 Order 41,00 100 Order 100 Order 100 40,00 41,00 100 Order 200 38,00 43,00 100 Order Art Size Ask Order 100 Order 100 40,00 Order 100 39,00 Order 100 38,00 Order 100 38,00 Resultat: Ausgeführt werden: 100 Stück zu einem Preis von CHF 40,00 Szenario 2 Das Auftragsbuch befindet sich im laufenden Handel. Die Differenz zwischen dem zustande kommenden Preis und dem Referenzpreis übersteigt die Stop Trading Range. Stop Trading Range: 5% Referenzpreis: CHF 50,00 Bid Ask Bid Ask Art Size Bid Ask Size Art Art Size Price Order 100 56,00 50,00 100 Order Order 100 56,00 50,00 Size Art 100 Order Resultat: Das Auftragsbuch wechselt in den Status «Stop Trading». 117 | 205 Handel an SIX Swiss Exchange 2014 Matching-Szenarien Szenario 3 Das Auftragsbuch befindet sich im laufenden Handel. Die Differenz zwischen dem zustande kommenden Preis und dem Referenzpreis übersteigt die Stop Trading Range. Stop Trading Range: 5% Referenzpreis: CHF 50,00 Bid Ask Bid Ask Art Size Bid Ask Size Art Art Size Price Order 100 51,00 47,00 1’000 Order Order 100 51,00 Order 100 49,00 Order 100 49,00 Order 100 47,00 Order 100 47,00 Size Art 1’000 Order Resultat: Ausgeführt werden: 100 Stück zu einem Preis von CHF 51,00 100 Stück zu einem Preis von CHF 49,00 Dann wechselt das Auftragsbuch in den Status «Stop Trading». Szenario 4 Das Auftragsbuch befindet sich im laufenden Handel. Es befinden sich keine Limiten im Auftragsbuch, die besser sind als der Referenzpreis. Referenzpreis: CHF 44,00 Bid Ask Bid Ask Art Size Bid Ask Size Art Art Size Price Size Art Order 100 M M 1’000 Order Order 100 Market 1’000 Order Resultat: Ausführung von 100 Stück zu einem Preis von CHF 44,00 118 | 205 Handel an SIX Swiss Exchange 2014 Matching-Szenarien Szenario 5 Das Auftragsbuch befindet sich im laufenden Handel. Die verbleibende Kauflimite im Auftragsbuch ist besser als der Referenzpreis. Referenzpreis: CHF 44,00 Bid Ask Bid Ask Art Size Bid Ask Size Art Art Size Price Size Art Order 100 M M 100 Order Order 100 Market 100 Order 200 45,00 Order 100 45,00 100 44,00 Order 100 45,00 Order 100 44,00 Order 100 Order 100 Order Resultat: Ausführung von 100 Stück zu einem Preis von CHF 45,00 Szenario 6 Das Auftragsbuch befindet sich im laufenden Handel. Die Limite des Verkaufsauftrags ist besser als der Referenzpreis (für die eingehenden unlimitierten Aufträge). Referenzpreis: CHF 44,00 Bid Ask Bid Ask Art Size Bid Ask Size Art Art Size Price Size Art Order 100 M M 100 Order Order 100 Market 100 Order 42,00 100 Order 44,00 100 Order 43,00 100 Order 43,00 100 Order 44,00 100 Order 42,00 100 Order Resultat: Ausführung von 100 Stück zu einem Preis von CHF 42,00 119 | 205 Handel an SIX Swiss Exchange 2014 Matching-Szenarien Szenario 7 Das Auftragsbuch befindet sich im laufenden Handel. Eingehender unlimitierter Auftrag wird gegen den besten sich im Auftragsbuch befindenden limitierten Auftrag ausgeführt. Referenzpreis: CHF 44,00 Bid Ask Bid Ask Art Size Bid Ask Size Art Art Size Price Order 200 M 46,00 200 Order Order 200 Market Order 100 41,00 Order 100 40,00 46,00 Order 100 41,00 Order 100 40,00 Size Art 200 Order Resultat: Ausführung von 200 Stück zu einem Preis von CHF 46,00 Szenario 8 Das Auftragsbuch befindet sich im laufenden Handel. Kein limitierter Auftrag ist besser als die eingehende Limite. Referenzpreis: CHF 44,00 Bid Ask Bid Ask Art Size Bid Ask Size Art Art Size Price Order 200 M 46,00 200 Order Order 200 Market Order 100 41,00 Order 100 40,00 46,00 Order 100 41,00 Order 100 40,00 Size Art 200 Order Resultat: Ausführung von 200 Stück zu einem Preis von CHF 46,00 120 | 205 Handel an SIX Swiss Exchange 2014 Matching-Szenarien Szenario 9 Das Auftragsbuch befindet sich im laufenden Handel. Referenzpreis: CHF 44,00 Bid Ask Bid Ask Art Size Bid Ask Size Art Art Size Price Order 200 M 42,00 200 Order Order 200 Market Order 100 46,00 Order 100 46,00 Order 100 40,00 42,00 Order 100 Size Art 200 Order 40,00 Resultat: Ausführung von 200 Stück zu einem Preis von CHF 46,00 15.3. MMB – Auktionsszenarien Szenario 1 Das Auftragsbuch befindet sich in einer Auktion. Die Aufträge könnten ausgeführt werden, jedoch befinden sich keine Quotes im Auftragsbuch. Referenzpreis: CHF 41,00 Bid Ask Bid Ask Art Size Bid Ask Size Art Art Size Price Order 200 40,00 39,00 100 Order Order 200 40,00 Order 200 39,00 Order 200 39,00 Size Art 100 Order Resultat: Der theoretische Eröffnungspreis beträgt CHF 40,00. Die Eröffnung wird verzögert, weil sich kein Quote im Auftragsbuch befindet. 121 | 205 Handel an SIX Swiss Exchange 2014 Matching-Szenarien Szenario 2 Das Auftragsbuch befindet sich in einer Auktion. Kein Quote im Auftragsbuch und die verbleibende Kauflimite ist besser als das arithmetische Mittel. Kursabstufung: CHF 0,25 Referenzpreis: CHF 44,00 Arithmetisches Mittel: CHF 39,50 Bid Ask Bid Ask Art Size Bid Ask Size Art Art Size Price Order 100 40,00 39,00 100 Order Order 100 40,00 Order 200 39,75 Order 200 39,75 39,00 Size Art 100 Order Resultat: Der theoretische Eröffnungspreis beträgt CHF 39,75. Die Eröffnung wird verzögert, weil sich kein Quote im Auftragsbuch befindet. Szenario 3 Das Auftragsbuch befindet sich in einer Auktion. Kein Quote im Auftragsbuch und die verbleibende Verkaufslimite ist besser als das arithmetische Mittel. Kursabstufung: CHF 0,25 Referenzpreis: CHF 44,00 Arithmetisches Mittel: CHF 39,50 Bid Ask Bid Ask Art Size Bid Ask Size Art Art Size Price Size Art Order 100 40,00 39,00 100 Order Order 100 40,00 39,25 200 Order 39,25 200 Order 39,00 100 Order Resultat: Der theoretische Eröffnungspreis beträgt CHF 39,25. Die Eröffnung wird verzögert, weil sich kein Quote im Auftragsbuch befindet. 122 | 205 Handel an SIX Swiss Exchange 2014 Matching-Szenarien Szenario 4 Das Auftragsbuch befindet sich in einer Auktion. Kein Quote im Auftragsbuch und der unlimitierte Auftrag kann nur partiell ausgeführt werden. Keine Teilausführung bei Non Opening. Referenzpreis: CHF 50,00 Bid Ask Bid Ask Art Size Bid Ask Size Art Art Size Price Order 10’000 M 51,00 200 Order Order 10’000 Market Order 200 51,00 Order 200 51,00 Size Art 200 Order Resultat: Es kommen keine Ausführungen zustande, da sich das Auftragsbuch im Status «Non Opening» befindet. 15.4. MMB – Laufender Handel Szenario 1 Das Auftragsbuch befindet sich im laufenden Handel. Quotebasierte Preisfindung; es verbleiben keine Limiten im Auftragsbuch, die besser sind als der QuotePreis. Referenzpreis: CHF 44,00 Bid Ask Bid Ask Art Size Bid Ask Size Art Art Size Price Order 100 51,00 50,00 200 Quote Order 100 51,00 Order 200 49,00 50,00 Order 200 Size Art 200 Quote 49,00 Resultat: Es werden 100 Stück zu einem Preis von CHF 50,00 ausgeführt. Quotebasierte Preisfindung: Der Verkaufs-Quote-Preis bestimmt den Abschlusspreis, weil keine besseren verbleibenden Preislimiten im Auftragsbuch sind als der Quote-Preis. 123 | 205 Handel an SIX Swiss Exchange 2014 Matching-Szenarien Szenario 2 Das Auftragsbuch befindet sich im laufenden Handel. Quotebasierte Preisfindung; es verbleiben keine Limiten im Auftragsbuch, die besser sind als der QuotePreis. Referenzpreis: CHF 44,00 Bid Ask Bid Ask Art Size Bid Ask Size Art Art Size Price Order 100 46,00 44,00 300 Quote Order 100 46,00 200 45,00 Order 100 45,00 100 44,00 Order 100 45,00 Order 100 44,00 Size Art 300 Quote Order 100 Order 100 Order Resultat: Es werden 300 Stück zu einem Preis von CHF 44,00 ausgeführt. Quotebasierte Preisfindung: Der Verkaufs-Quote-Preis bestimmt den Abschlusspreis, weil keine besseren verbleibenden Preislimiten im Auftragsbuch sind als der Quote-Preis. Szenario 3 Das Auftragsbuch befindet sich im laufenden Handel. Quotebasierte Preisfindung; die verbleibende Kauflimite ist besser als der im Auftragsbuch ankommende Quote-Preis. Referenzpreis: CHF 44,00 Bid Ask Bid Ask Art Size Bid Ask Size Art Art Size Price Order 100 46,00 44,00 150 Quote Order 100 46,00 200 45,00 Order 100 45,00 100 44,00 Order 100 45,00 Order 100 44,00 Size Art 150 Quote Order 100 Order 100 Order Resultat: Ausgeführt werden: 100 Stück zu einem Preis von CHF 45,00 50 Stück zu einem Preis von CHF 45,00 Die im Auftragsbuch verbleibenden 150 Stück zu CHF 45,00 bestimmen den Preis der Abschlüsse. 124 | 205 Handel an SIX Swiss Exchange 2014 Matching-Szenarien Szenario 4 Das Auftragsbuch befindet sich im laufenden Handel. Quotebasierte Preisfindung mit Quotes und Aufträgen auf der gegenüberliegenden Seite des eingehenden Quotes. Referenzpreis: CHF 44,00 Bid Ask Bid Ask Art Size Bid Ask Size Art Art Size Price Order 100 45,00 39,00 200 Quote Order 100 45,00 Order 100 44,00 Order 100 44,00 Quote 100 43,00 Quote 100 43,00 Order 100 42,00 Order 100 42,00 Quote 100 41,00 Quote 100 41,00 Order 100 40,00 Order 100 40,00 39,00 Size Art 200 Quote Resultat: Ausgeführt werden: 100 Stück zu einem Preis von CHF 43,00 100 Stück zu einem Preis von CHF 43,00 Der Abschlusspreis von CHF 43,00 entspricht dem Preis des im Auftragsbuch verbleibenden Quotes. 125 | 205 Handel an SIX Swiss Exchange 2014 Matching-Szenarien Szenario 5 Das Auftragsbuch befindet sich im laufenden Handel. Quotebasierte Preisfindung mit Quotes und Aufträgen auf der gegenüberliegenden Seite des eingehenden Quotes. Referenzpreis: CHF 44,00 Bid Ask Bid Ask Art Size Bid Ask Size Art Art Size Price Order 100 45,00 39,00 300 Quote Order 100 45,00 Order 100 44,00 Order 100 44,00 Quote 100 43,00 Quote 100 43,00 Order 100 42,00 Order 100 42,00 Quote 100 41,00 Quote 100 41,00 Order 100 40,00 Order 100 40,00 39,00 Size Art 300 Quote Resultat: Ausgeführt werden: 100 Stück zu einem Preis von CHF 43,00 100 Stück zu einem Preis von CHF 43,00 100 Stück zu einem Preis von CHF 43,00 Der Abschlusspreis von CHF 43,00 entspricht dem Preis des besten Quotes auf der Kaufseite. 126 | 205 Handel an SIX Swiss Exchange 2014 Matching-Szenarien Szenario 6 Das Auftragsbuch befindet sich im laufenden Handel. Quotebasierte Preisfindung mit Quotes und Aufträgen auf der gegenüberliegenden Seite des eingehenden Quotes. Referenzpreis: CHF 44,00 Bid Ask Bid Ask Art Size Bid Ask Size Art Art Size Price Order 100 45,00 39,00 400 Quote Order 100 45,00 Order 100 44,00 Order 100 44,00 Quote 100 43,00 Quote 100 43,00 Order 100 42,00 Order 100 42,00 Quote 100 41,00 Quote 100 41,00 Order 100 40,00 Order 100 40,00 39,00 Size Art 400 Quote Resultat: Ausgeführt werden: 100 Stück zu einem Preis von CHF 43,00 100 Stück zu einem Preis von CHF 43,00 100 Stück zu einem Preis von CHF 43,00 zum Preis des im Auftragsbuch bestehenden Quotes zu CHF 43,00. 100 Stück zu einem Preis von CHF 41,00 zum Preis des verbleibenden Quotes. 127 | 205 Handel an SIX Swiss Exchange 2014 Matching-Szenarien Szenario 7 Das Auftragsbuch befindet sich im laufenden Handel. Quotebasierte Preisfindung mit Quotes und Aufträgen auf der gegenüberliegenden Seite des eingehenden Quotes. Referenzpreis: CHF 44,00 Bid Ask Bid Ask Art Size Bid Ask Size Art Art Size Price Order 100 45,00 39,00 550 Quote Order 100 45,00 Order 100 44,00 Order 100 44,00 Quote 100 43,00 Quote 100 43,00 Order 100 42,00 Order 100 42,00 Quote 100 41,00 Quote 100 41,00 Order 100 40,00 Order 100 40,00 39,00 Size Art 550 Quote Resultat: Ausgeführt werden: 100 Stück zu einem Preis von CHF 43,00 100 Stück zu einem Preis von CHF 43,00 100 Stück zu einem Preis von CHF 43,00 zum Preis des im Auftragsbuch bestehenden Quotes zu CHF 43,00. 100 Stück zu einem Preis von CHF 41,00 100 Stück zu einem Preis von CHF 41,00 zum Preis des im Auftragsbuch bestehenden Quotes zu CHF 41,00. 50 Stück zu einem Preis von CHF 40,00 zum Preis des verbleibenden Auftrags. 128 | 205 Handel an SIX Swiss Exchange 2014 Matching-Szenarien Szenario 8 Das Auftragsbuch befindet sich im laufenden Handel. Quotebasierte Preisfindung mit Quotes und Aufträgen auf der gegenüberliegenden Seite des eingehenden Quotes. Referenzpreis: CHF 44,00 Bid Ask Bid Ask Art Size Bid Ask Size Art Art Size Price Order 100 45,00 39,00 1’000 Quote Order 100 45,00 Order 100 44,00 Order 100 44,00 Quote 100 43,00 Quote 100 43,00 Order 100 42,00 Order 100 42,00 Quote 100 41,00 Quote 100 41,00 Order 100 40,00 Order 100 40,00 39,00 Size Art 1’000 Quote Resultat: Ausgeführt werden: 100 Stück zu einem Preis von CHF 43,00 100 Stück zu einem Preis von CHF 43,00 100 Stück zu einem Preis von CHF 43,00 zum Preis des im Auftragsbuch bestehenden Quotes zu CHF 43,00. 100 Stück zu einem Preis von CHF 41,00 100 Stück zu einem Preis von CHF 41,00 zum Preis des im Auftragsbuch bestehenden Quotes zu CHF 41,00. 100 Stück zu einem Preis von CHF 39,00 zum Preis des verbleibenden Quotes. 129 | 205 Handel an SIX Swiss Exchange 2014 Matching-Szenarien Szenario 9 Das Auftragsbuch befindet sich im laufenden Handel. Der eingehende Auftrag könnte ausgeführt werden, sofern Quotes auf der Gegenseite wären. Referenzpreis: CHF 44,00 Bid Ask Bid Ask Art Size Bid Ask Size Art Art Size Price Order 100 50,00 49,00 200 Order Order 100 50,00 Order 100 49,00 Order 100 49,00 Order 100 48,00 Order 100 48,00 Size Art 200 Order Resultat: Es finden keine Ausführungen statt. Der Verkaufsauftrag zu CHF 49,00 führt zu einem Wechsel des Auftragsbuchstatus von «Trading» zu «Stop Trading», weil kein Quote im Auftragsbuch ist. Der TOP ist CHF 49,00. Szenario 10 Das Auftragsbuch befindet sich im laufenden Handel. Der eingehende Auftrag wird gegen den im Auftragsbuch bestehenden Quote ausgeführt. Referenzpreis: CHF 44,00 Bid Ask Bid Ask Art Size Bid Ask Size Art Art Size Price Quote 100 50,00 49,00 200 Order Quote 100 50,00 Order 100 49,00 Order 100 49,00 Order 100 48,00 Order 100 48,00 Size Art 200 Order Resultat: Ausgeführt werden: 100 Stück zu einem Preis von CHF 50,00. Dann wechselt das Auftragsbuch in den Status «Stop Trading», weil kein weiterer Quote im Auftragsbuch ist. Der TOP ist CHF 49,00. 130 | 205 Handel an SIX Swiss Exchange 2014 Matching-Szenarien Szenario 11 Das Auftragsbuch befindet sich im laufenden Handel. Der eingehende unlimitierte Auftrag (Bestens-Auftrag) könnte teilweise ausgeführt werden, jedoch steht kein Quote auf der Gegenseite. Referenzpreis: CHF 44,00 Bid Ask Bid Ask Art Size Bid Ask Size Art Art Size Price Size Art Order 10’000 M 51,00 200 Order Order 10’000 Market Order 200 51,00 Order 200 51,00 200 Order Price Ask Size Art Resultat: Das Auftragsbuch wechselt in den Status «Stop Trading». «Non Opening» (infolge eines Bestens-Überhangs). MMB-FOK – Auktionsszenarien 15.5. Szenario 1 Das Auftragsbuch befindet sich in einer Auktion. Kein gekreuztes Auftragsbuch (keine Ausführung möglich). Referenzpreis: CHF 101,40 Art Bid Size Bid Ask Ask Size Art Art Bid Size Quote 100’000 101,40 101,80 100’000 Quote 102,00 150’000 Quote Quote 150’000 101,20 102,00 150’000 Quote 101,80 100’000 Quote Quote 100’000 101,40 Quote 150’000 101,20 Resultat: Der theoretische Eröffnungspreis ist Null. Das Auftragsbuch wechselt in den Status «Handel» (Trading). 131 | 205 Handel an SIX Swiss Exchange 2014 Matching-Szenarien Szenario 2 Das Auftragsbuch befindet sich in einer Auktion. Quotes werden gegen Quotes ausgeführt. Referenzpreis: CHF 101,40 Art Bid Size Bid Ask Ask Size Art Quote 100’000 101,50 101,40 150’000 Quote Quote 100’000 101,40 101,80 250’000 Quote Art Bid Size Price Ask Size Art 101,80 250’000 Quote 150’000 Quote Quote 100’000 101,50 Quote 100’000 101,40 Resultat: Der theoretische Eröffnungspreis beträgt CHF 101,40. Ausgeführt werden: 150’000 Stück zu einem Preis von CHF 101,40 MMB-FOK – Laufender Handel 15.6. Szenario 1 Das Auftragsbuch befindet sich im laufenden Handel. Eingehende Aufträge werden gegen bereits bestehende Quotes im Auftragsbuch ausgeführt, sofern möglich. Erststückelung: 50’000 Kursabstufung: 0,10 Referenzpreis: CHF 101,40 Art Ask Bid Size Bid Art Bid Size Price Ask Art Ask Size Art 101,40 80’000 Order 101,90 250’000 Quote 101,80 250’000 Quote 80’000 Order Quote 100’000 101,50 101,80 250’000 Quote Quote 100’000 101,40 101,90 250’000 Quote Size Quote 100’000 101,50 Quote 100’000 101,40 Resultat: Ausführung von 80’000 Stück zu einem Preis von CHF 101,50. Der verbleibende Quote von Nominal 20’000 wird gelöscht, da er nicht der Erststückelung entspricht. 132 | 205 Handel an SIX Swiss Exchange 2014 Matching-Szenarien Szenario 2 Das Auftragsbuch befindet sich im laufenden Handel. Eingehende Aufträge werden gegen bereits bestehende Quotes im Auftragsbuch ausgeführt, sofern möglich. Erststückelung: 50’000 Kursabstufung: 0,10 Referenzpreis: CHF 101,40 Art Bid Size Bid Ask Ask Size Art 101,40 150’000 Price Ask Size Art Order 101,90 250’000 Quote 101,80 250’000 Quote 150’000 Order Quote 100’000 101,50 101,80 250’000 Quote Quote 100’000 101,40 101,90 250’000 Quote Art Bid Size Quote 100’000 101,50 Quote 100’000 101,40 Resultat: Ausgeführt werden: 100’000 Stück zu einem Preis von CHF 101,50 50’000 Stück zu einem Preis von CHF 101,40 Szenario 3 Das Auftragsbuch befindet sich im laufenden Handel. Es kommt keine Ausführung zustande, weil das verbleibende Nominal von 40’000 unter der Erststückelung (50’000) liegt. Erststückelung: 50’000 Kursabstufung: 0,10 Referenzpreis: CHF 101,40 Art Bid Size Bid Ask Ask Size Art 101,40 140’000 Price Ask Size Art Order 101,90 250’000 Quote 101,80 250’000 Quote 140’000 Order Quote 100’000 101,50 101,80 250’000 Quote Quote 100’000 101,40 101,90 250’000 Quote Art Bid Size Quote 100’000 101,50 Quote 100’000 101,40 Resultat: Der eingehende Auftrag wird zurückgewiesen (verbleibendes Nominal entspricht nicht der Erststückelung). 133 | 205 Handel an SIX Swiss Exchange 2014 Matching-Szenarien Szenario 4 Das Auftragsbuch befindet sich im laufenden Handel. Es kommt keine Ausführung zustande, weil der eingehende Auftrag nicht vollständig ausgeführt werden kann (letzte Teilausführung wäre 30’000 Nominal). Erststückelung: 50’000 Kursabstufung: 0,10 Referenzpreis: CHF 101,50 Art Bid Size Bid Ask Ask Size Art 101,40 280’000 Price Ask Size Art Order 101,90 250’000 Quote 101,80 250’000 Quote 280’000 Order Price Ask Size Art Quote 250’000 101,50 101,80 250’000 Quote Quote 250’000 101,40 101,90 250’000 Quote Art Bid Size Quote 250’000 101,50 Quote 250’000 101,40 Resultat: Der eingehende Auftrag wird zurückgewiesen (entspricht nicht der Erststückelung). Szenario 5 Das Auftragsbuch befindet sich im laufenden Handel. Der eingehende unlimitierte Auftrag (Bestens-Auftrag) trifft auf einen Quote. Erststückelung: 50’000 Kursabstufung: 0,10 Referenzpreis: CHF 101,50 Art Bid Size Bid Ask Ask Size Art Art Bid Size M 80’000 Order Market 80’000 Order Quote 100’000 101,50 101,80 250’000 Quote 101,90 250’000 Quote Quote 100’000 101,40 101,90 250’000 Quote 101,80 250’000 Quote Quote 100’000 101,50 Quote 100’000 101,40 Resultat: Ausgeführt werden 80’000 Nominal zu CHF 101,50. Der verbleibende Quote (Nominal 20’000) entspricht nicht der Erststückelung von 50’000 und wird deshalb gelöscht. 134 | 205 Handel an SIX Swiss Exchange 2014 Matching-Szenarien Szenario 6 Das Auftragsbuch befindet sich im laufenden Handel. Der eingehende unlimitierte Auftrag (Bestensauftrag) trifft auf einen Quote. Erststückelung: 50’000 Kursabstufung: 0,10 Referenzpreis: CHF 101,50 Art Bid Size Bid Ask Ask Size Art M 150’000 Art Bid Size Price Ask Size Art Order Market 150’000 Order Quote 100’000 101,50 101,80 250’000 Quote 101,90 250’000 Quote Quote 100’000 101,40 101,90 250’000 Quote 101,80 250’000 Quote Price Ask Size Art Quote 100’000 101,50 Quote 100’000 101,40 Resultat: Der Referenzpreis beträgt CHF 101,40. Ausgeführt werden: 100’000 Stück zu einem Preis von CHF 101,50 50’000 Stück zu einem Preis von CHF 101,40 Szenario 7 Das Auftragsbuch befindet sich im laufenden Handel. Der eingehende unlimitierte Auftrag (Bestens-Auftrag) trifft auf einen Quote. Erststückelung: 50’000 Kursabstufung: 0,10 Referenzpreis: CHF 101,50 Art Bid Size Bid Ask Ask Size Art Art Bid Size M 249’000 Order Market 249’000 Order Quote 100’000 101,50 101,80 250’000 Quote 101,90 250’000 Quote Quote 100’000 101,40 101,90 250’000 Quote 101,80 250’000 Quote Quote 100’000 101,50 Quote 100’000 101,40 Resultat: Der eingehende unlimitierte Auftrag kann nicht vollständig ausgeführt werden und wird deshalb gelöscht. 135 | 205 Handel an SIX Swiss Exchange 2014 Matching-Szenarien Szenario 8 Das Auftragsbuch befindet sich im laufenden Handel. Der eingehende unlimitierte Auftrag (Bestens-Auftrag) trifft auf einen Quote. Erststückelung: 50’000 Kursabstufung: 0,10 Referenzpreis: CHF 101,50 Art Bid Size Bid Ask Ask Size Art M 140’000 Art Bid Size Price Ask Size Art Order Market 140’000 Order Quote 100’000 101,50 101,80 250’000 Quote 101,90 250’000 Quote Quote 100’000 101,40 101,90 250’000 Quote 101,80 250’000 Quote Quote 100’000 101,50 Quote 100’000 101,40 Resultat: Der eingehende unlimitierte Auftrag kann nicht ausgeführt werden, da die verbleibenden 40’000 nicht der Erststückelung entsprechen. 15.7. Iceberg-Orders Generell gelten dieselben Matching-Regeln sowohl für Iceberg- als auch für Normal-Aufträge. Als Grundprinzip gilt, dass die sichtbare Menge eines Iceberg-Auftrags ausgeführt wird, bevor eine weitere nicht sichtbare Menge (Hidden Quantity) des Iceberg-Auftrags ausgeführt werden kann. Nach der Ausführung der sichtbaren Menge wird die nächste neue Tranche des Iceberg-Auftrags im Orderbuch mit der spezifizierten sichtbaren Grösse (Top-up) sowie einem neuen Zeitstempel ausgewiesen. Diese Tranche ist nun im Orderbuch ersichtlich und steht zur Ausführung bereit. Falls andere Aufträge im Orderbuch mit demselben Preisniveau platziert werden, haben diese Aufträge höhere Zeitpriorität als die neue Tranche des Iceberg-Auftrags. Während dem laufenden Handel und bei einer Auktion kann die unsichtbare Menge eines IcebergAuftrags ausgeführt werden, falls auf der Gegenseite des Orderbuchs mehr Liquidität vorhanden ist als bei der sichtbaren Menge des Iceberg-Auftrags. Nach der Ausführung der sichtbaren Menge und jeglicher anderer potenzieller Aufträge mit höherer preislicher Zeitpriorität wird folglich die gesamte unsichtbare Menge des Iceberg-Auftrags ausführbar. Dies bedeutet, dass selbst dann, wenn die unsichtbare Menge des Iceberg-Auftrags zur Ausführung gelangt, sie im Orderbuch nicht eingesehen werden kann. Es ist zu beachten, dass während einer Auktion die gesamte Menge (unsichtbarer und sichtbarer Teil) eines Iceberg-Auftrags ausführbar ist. Folglich können die Teilnehmer den theoretischen Eröffnungspreis (Theoretical Opening Price, TOP) nicht mehr länger berechnen. 136 | 205 Handel an SIX Swiss Exchange 2014 15.7.1. Matching-Szenarien Beispiele – Laufender Handel Szenario 1 Normalauftrag Priorität vor sichtbarer Grösse des Iceberg-Auftrags. Marktmodell Handelsperiode Referenzpreis Geld Geld Typ Unsichtb. Menge Sichtbare Menge CLOB Trading Ergebnis Geld 88 Preis Markt Iceberg 1’000 100 Brief Brief Brief Sichtbare Menge Unsichtb. Menge Typ 100 - Normal 87 Ausführung von Menge 100 @ Preis 87 Orderbuch nach Ausführung Iceberg 900 100 87 Neue Tranche der sichtbaren Menge 100 erhält neuen Zeitstempel Anmerkung Szenario 2 Normalauftrag Priorität vor sichtbarer Menge des Iceberg-Auftrags und vor Teilgrösse eines anderen Auftrags. Marktmodell Handelsperiode Referenzpreis Ergebnis Geld Geld Geld Typ Unsichtb. Menge Sichtbare Menge CLOB Preis Markt Trading Iceberg 1’000 100 87 88 Normal - 200 87 Brief Brief Brief Sichtbare Menge Unsichtb. Menge - Typ 200 Normal Ausführung von Menge 100 @ Preis 87 (Iceberg-Auftrag) Ausführung von Menge 100 @ Preis 87 (Normalauftrag) Orderbuch nach Ausführung Anmerkung Normal - 100 87 Iceberg 900 100 87 Neue Tranche der sichtbaren Menge 100 erhält neuen Zeitstempel und kann erst dann abgewickelt werden, nachdem der Normalauftrag mit der höheren Zeitpriorität ausgeführt worden ist. 137 | 205 Handel an SIX Swiss Exchange 2014 Matching-Szenarien Szenario 3 Normalauftrag Priorität vor sichtbarer und unsichtbarer Menge des Iceberg-Auftrags. Marktmodell Handelsperiode Referenzpreis Ergebnis Geld Geld Geld Typ Unsichtb. Menge Sichtbare Menge CLOB Iceberg 1’000 100 87 Trading Normal - 200 86 88 Preis Brief Brief Brief Sichtbare Menge Unsichtb. Menge Typ 500 - Normal Ausführung von Menge 100 @ Preis 87 (Iceberg-Auftrag) Ausführung von Menge 400 @ Preis 87 (Iceberg-Auftrag) Orderbuch nach Ausführung Iceberg 500 100 87 Normal - 200 86 Iceberg-Auftrag ist Auftrag mit höchstem Angebot (Best Bid) und kann folglich mehr als die sichtbare Menge ausführen. Anmerkung Szenario 4 Sichtbare und unsichtbare Menge des Iceberg-Auftrags haben Priorität vor Normalauftrag. Marktmodell Handelsperiode Referenzpreis Ergebnis Geld Geld Geld Typ Unsichtb. Menge Sichtbare Menge CLOB Iceberg 1’000 100 87 Trading Normal - 200 86 88 Orderbuch nach Ausführung Preis Brief Brief Brief Sichtbare Menge Unsichtb. Menge Typ 500 - Normal Ausführung von Menge 500 @ Preis 87 (Iceberg-Auftrag) Iceberg 500 100 87 Normal - 200 86 Iceberg-Auftrag ist Auftrag mit höchstem Angebot (Best Bid) und kann folglich mehr als den sichtbaren Teil ausführen. Anmerkung Szenario 5 Iceberg-Auftrag Priorität vor Iceberg-Auftrag. Marktmodell Handelsperiode Referenzpreis Ergebnis Geld Geld Geld Typ Unsichtb. Menge Sichtbare Menge CLOB Iceberg 1’000 100 87 Trading Normal - 200 86 88 Preis Brief Brief Brief Sichtbare Menge Unsichtb. Menge Typ 200 2'000 Iceberg 200 900 Iceberg Ausführung von Menge 200 @ Preis 87 Ausführung von Menge 900 @ Preis 87 Orderbuch nach Ausführung 87 Normal Anmerkung - 200 86 Iceberg-Auftrag auf Bid-Seite (Geld) wird gänzlich vor dem Iceberg-Auftrag auf Ask-Seite (Brief) ausgeführt. Bevor die unsichtbare Menge des Iceberg-Auftrags ausgeführt wird, müssen die sichtbaren Teile gematcht werden. 138 | 205 Handel an SIX Swiss Exchange 2014 15.7.2. Matching-Szenarien Beispiele – Auktion Szenario 1 Volle Ausführung des Iceberg-Auftrags bei Auktion. Marktmodell Handelsperiode Referenzpreis Geld Geld Geld Typ Unsichtb. Menge Sichtbare Menge CLOB Preis Brief Brief Brief Unsichtb. Menge - Typ Markt Sichtbare Menge 500 Normal 700 - Normal Auktion Iceberg 1’000 100 87 88 Normal - 200 86 100 86 Ausführungen @ Preis 86 Ergebnis Orderbuch nach Ausführung Normal - Die gesamte Menge des Iceberg-Auftrags wird bei der Auktion abgewickelt. Anmerkung Szenario 2 Teilausführung des Iceberg-Auftrags bei Auktion. Marktmodell Handelsperiode Referenzpreis Ergebnis Geld Geld Geld Typ Unsichtb. Menge Sichtbare Menge CLOB Preis Brief Brief Brief Unsichtb. Menge - Typ Markt Sichtbare Menge 500 Normal 100 - Normal Auktion Normal - 200 87 88 Iceberg 1’000 100 86 100 86 Ausführungen @ Preis 86 Orderbuch nach Ausführung Iceberg Anmerkung 700 Bei der Auktion wird ein Teilbetrag des Iceberg-Auftrags ausgeführt. 139 | 205 Handel an SIX Swiss Exchange 2014 Matching-Szenarien Szenario 3 Teilausführung des Iceberg-Auftrags bei der Auktion ohne Zeitpriorität für die unsichtbare Menge. Marktmodell Handelsperiode Referenzpreis Geld Geld Geld Typ Unsichtb. Menge Sichtbare Menge CLOB Preis Brief Brief Brief Unsichtb. Menge - Typ Markt Sichtbare Menge 1'200 Auktion Iceberg 1’000 100 87 88 Normal - 200 87 Normal Ausführung von Menge 100 @ Preis 87 Ergebnis Ausführung von Menge 200 @ Preis 87 Orderbuch nach Ausführung Ausführung von Menge 800 @ Preis 87 Iceberg 100 87 Die sichtbare Menge des Iceberg-Auftrags und der Normalauftrag werden vor der Abwicklung der unsichtbaren Menge des Iceberg-Auftrags ausgeführt. Anmerkung 15.8. - SIX Swiss Exchange Liquidnet Service (SLS) Die Non-displayed-Liquiditätsplattform SLS ermöglicht die Ausführung grosser Block-Aufträge in allen an SIX Swiss Exchange kotierten Aktien sowie weiteren zehn europäischen Märkten. Für SLS gelten die folgenden Handelszeiten: Wertpapiere Eröffnung Handelsschluss 09.00 Uhr 17.20 Uhr 09.00 Uhr 17.30 Uhr An SIX Swiss Exchange kotierte Wertpapiere Internationale Wertpapiere 15.8.1. Auftragserteilung Neben den im Kapitel 5.2 beschriebenen Spezifikationen ist bei der Auftragserteilung in SLS Folgendes zu beachten: Gültigkeit: nur Good-for-Day-Auftrag (gültig bis zum Handelsschluss des aktuellen Handelstages) Primärer Referenzmarkt: Identifikation des Handelsplatzes (Referenzbörse) Routing-Instruktion: «LN» für SLS (statt «SWX» für SIX Swiss Exchange) 15.8.1.1. Minimum Fill Quantity Durch Bestimmung einer minimal auszuführenden Menge können kleinere Teilausführungen vermieden werden. 140 | 205 Handel an SIX Swiss Exchange 2014 15.8.2. Weisung 5: «Over the Exchange » Dienstleistungen Kapitel 4.5.1 Matching-Szenarien Marktmodell SLS – Abschluss zum Midpoint-Preis Aufträge werden gegeneinander zum Midpoint-Preis ausgeführt, das heisst zum Mittelwert zwischen dem höchsten angezeigten Kaufpreis und dem tiefsten angezeigten Verkaufspreis am Primären Referenzmarkt zur Zeit des Abschlusses. 1. Wird ein Auftrag nicht oder nur teilweise ausgeführt, bleibt der nicht ausgeführte Teil des Auftrags im SLS-Auftragsbuch. Beispiel: Referenzmarkt: Midpoint-Preis CHF 99,50 Bid Ask 99,00 100,00 Auftragsbuch SLS Time Member Bid Size Bid Ask Ask Size Member Time 09.01 A 100 M M 50 B 09.03 Referenzmarkt Bid Midpoint Ask 99,00 99,50 100 Auftragsbuch SLS Time Member Bid Size Price Ask Size Member Time 09.01 A 100 Market 50 B 09.03 Resultat: Der Midpoint-Preis beträgt CHF 99,50. Ausgeführt werden 50 Stück zum Midpoint-Preis von CHF 99,50. 141 | 205 Handel an SIX Swiss Exchange 2014 Matching-Szenarien 2. Zwei oder mehr Aufträge auf der gleichen Seite des Auftragsbuchs von SLS werden grundsätzlich ohne Zeitpriorität mit einem eingehenden Auftrag auf der Gegenseite ausgeführt. Dabei kommen die folgenden Regeln zur Anwendung: a. Ist der eingehende Auftrag gleich oder grösser als die Summe der ausführbaren Aufträge der Gegenseite, so werden diese Aufträge vollständig ausgeführt. Das Auftragsvolumen der noch vorhandenen Aufträge verbleibt im SLS-Auftragsbuch. Beispiel: Referenzmarkt: Midpoint-Preis CHF 99,50 Bid Ask 99,00 100,00 Auftragsbuch SLS Time Member Bid Size Bid Ask Ask Size Member Time 08.58 A 100 101 99 350 C 09.03 09.01 B 200 100 Referenzmarkt Bid Midpoint Ask 99,00 99,50 100 Auftragsbuch SLS Time Member Bid Size Price 08.58 A 100 101 09.01 B 200 100 99 Ask Size Member Time 350 C 09.03 Resultat: Der Midpoint-Preis beträgt CHF 99,50. Ausgeführt werden: 100 Stück von Teilnehmer A und 200 Stück von Teilnehmer B zum Midpoint-Preis von CHF 99,50 Die Auftragsmenge von 50 Stück des eingehenden Auftrags verbleibt im Auftragsbuch von SLS. 142 | 205 Handel an SIX Swiss Exchange 2014 Matching-Szenarien b. Ist der eingehende Auftrag kleiner als die Summe der ausführbaren Aufträge der Gegenseite, so werden diese Aufträge bis zu ihrer jeweiligen maximalen Menge in gleicher Stückzahl ausgeführt. Eine allfällig verbleibende Auftragsmenge des eingehenden Auftrags, die nicht zu gleichen Teilen mit ausführbaren Aufträgen der Gegenseite ausgeführt werden kann, wird nach Zeitpriorität ausgeführt. Beispiel: Referenzmarkt: Midpoint-Preis CHF 99,50 Bid Ask 99,00 100,00 Auftragsbuch SLS Time Member Bid Size Bid Ask Ask Size Member Time 08.58 A 150 101 99 400 D 09.03 09.00 B 150 101 09.01 C 200 100 Referenzmarkt Bid Midpoint Ask 99,00 99,50 100 Auftragsbuch SLS Time Member Bid Size Price 08.58 A 150 101 09.00 B 150 101 09.01 C 200 100 99 Ask Size Member Time 400 D 09.03 Resultat: Der Midpoint-Preis beträgt CHF 99,50. Ausgeführt werden: 133 Stück von Teilnehmer B und 133 Stück von Teilnehmer C zum Midpoint-Preis von CHF 99,50. Es bleibt bei der Verteilung durch drei eine Aktie übrig, die aufgrund der Zeitpriorität Teilnehmer A zugesprochen wird – also 134 Stück ebenfalls zu CHF 99,50. 143 | 205 Handel an SIX Swiss Exchange 2014 Matching-Szenarien Matching-Szenario: Order mit Minimum Fill Quantity Ist im eingehenden Auftrag eine auszuführende Mindestmenge definiert, wird dieser nur ausgeführt, wenn die andere Seite des SLS-Auftragsbuchs über der auszuführenden Mindestmenge liegt. Das Auftragsvolumen des eingehenden Auftrags verbleibt im SLS-Auftragsbuch. Die Zahlen in den Klammern bilden die auszuführende Mindestmenge ab. Beispiel 1: Referenzmarkt: Midpoint-Preis CHF 99,50 Bid Ask 99,00 100,00 Auftragsbuch SLS Time Member Bid Size Bid Ask Ask Size Member Time 09.01 A 100 (100) M M 50 (1) B 09.03 Referenzmarkt Bid Midpoint Ask 99,00 99,50 100 Auftragsbuch SLS Time Member Bid Size Price Ask Size Member Time 09.01 A 100 (100) M 50 (1) B 09.03 Resultat: Es ist zu diesem Zeitpunkt keine Ausführung möglich, da der eingehende Auftrag von Teilnehmer B unter der auszuführenden Mindestmenge von Teilnehmer A liegt. Beide Aufträge verbleiben im Auftragsbuch. 144 | 205 Handel an SIX Swiss Exchange 2014 Matching-Szenarien Beispiel 2: Referenzmarkt: Midpoint-Preis CHF 99,50 Bid Ask 99,00 100,00 Auftragsbuch SLS Time Member Bid Size Bid Ask Ask Size Member Time 08.58 A 100 (100) 101 99 150 (100) C 09.03 09.01 B 200 (50) 100 Referenzmarkt Bid Midpoint Ask 99,00 99,50 100 Auftragsbuch SLS Time Member Bid Size Price 08.58 A 100 (100) 101 09.01 B 200 (50) 100 99 Ask Size Member Time 150 (100) C 09.03 Resultat: Der Midpoint-Preis beträgt CHF 99,50. Ausgeführt werden: 150 Stück von Teilnehmer B zum Midpoint-Preis von CHF 99,50. Teilnehmer A kommt nicht zur Ausführung, da seine auszuführende Mindestmenge zu hoch ist. Bei einer Mindestausführungsmenge von 75 oder tiefer wäre Teilnehmer A auch ausgeführt worden. 15.8.3. Weisung 5: «Over the Exchange» Dienstleistungen Kapitel 4.5.3 Handelsunterbruch Der Handel wird unterbrochen, falls und solange kein Midpoint-Preis in der betreffenden Effekte am Primären Referenzmarkt berechnet werden kann; oder der Handel in der betreffenden Effekte am Primären Referenzmarkt unterbrochen oder suspendiert ist 145 | 205 Handel an SIX Swiss Exchange 2014 16. Kontakt 16.1. Member Education Kontakt Christina Sandau-Jensen Eleonore Schlaich Charrez Head Member Education Senior Education Specialist T +41 58 399 3531 T +41 58 399 3783 christina.sandaujensen@six- eleonore.schlaichcharrez@six- group.com group.com Markus Lameck Education Specialist T +41 58 399 2265 [email protected] 146 | 205 Handel an SIX Swiss Exchange 2014 16.2. Kontakt Spezifische Helpdesks Member Services Exchange Operations Helpdesk Helpdesk T +41 58 399 2473 T +41 58 399 2475 [email protected] [email protected] Technical Product Support Technical Product Support Zürich Genf Helpdesk Helpdesk T +41 58 399 2400 T +41 58 399 5642 [email protected] [email protected] Technical Product Support London Helpdesk T + 44 207 864 4364 [email protected] 147 | 205 Handel an SIX Swiss Exchange 2014 17. Quellen Quellen Handelsreglement Kotierungsreglement Weisung 1: Zulassung von Teilnehmern Weisung 2: Technische Anbindung Weisung 3: Handel Weisung 4: Marktsteuerung Weisung 5: «Over the Exchange» Dienstleistungen Weisung 6: Marktinformationen Weisung 7: Gebühren und Kosten Weisung 8: Sponsored Access Reglement der Meldestelle für die Erfüllung der gesetzlichen Meldepflichten durch Effektenhändler Verhaltensregeln für Effektenhändler, Schweizerische Bankiervereinigung (2008) Rundschreiben 2008/38 Marktverhalten der FINMA (1. Januar 2009) Rundschreiben 2008/11 Meldepflicht von Effektengeschäften; FINMA (1. Januar 2009) Rundschreiben 2013/08 Marktverhaltensregeln (1. Oktober 2013) Richtlinie Corporate Governance (RLCG) 148 | 205 Handel an SIX Swiss Exchange 2014 18. Glossar Glossar Begriff Erklärung ASP Application Service Provider BEHG Bundesgesetz über die Börsen und den Effektenhandel BEHV Verordnung über die Börsen und den Effektenhandel BTR Bilaterale Tradingplattform CLOB Central Limit Order Book CTI Capacity Trading Interface DP Delayed Publication DM MiFID Delayed Publication ETFs Exchange Traded Funds ETPs Exchange Traded Products ETSFs Exchange Traded Structured Funds FINMA Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FIX Financial Information eXchange Protocol FOK-Auftrag Fill-or-Kill-Auftrag FTPS Fix-Transaktionen (Aufträge) pro Sekunde (Interface: STI) GUI Graphical User Interface IBL Internet Based Listing IMI ITCH Market Data Interface IOC-Auftrag Immediate-or-Cancel-Auftrag KR Kotierungsreglement LO Limit Order MDI Market Data Interface MMB Market Maker Book MMB-FOK Market Maker Book-Fill-or-Kill MMT Markt-Model-Typologie 149 | 205 Handel an SIX Swiss Exchange 2014 Glossar MO Market Order MR Mistrade Reversal OBM On-Book-Matcher OTI OUCH Trading Interface (OTI) OPS Orders pro Sekunde OTPS OUCH-Transaktionen (Aufträge) pro Sekunde (Interface: OTI) PTP Post-Trade-Prozessor QS Quote System QU Quote QPS Quotes pro Sekunde (Interfaces: CTI und QTI) QTI Quote Trading Interface RDI Reference Data Interface RT Reported Trade SA Sponsored Access SCAP SIX Swiss Exchange Common Access Portal SLS SIX Swiss Exchange Liquidnet Service SMF Swiss Market Feed SMIM SMI-Mid-Cap-Segment SMR SWXess Maintenace Release SSP-X SIX Structured Products Exchange AG SSX SIX Swiss Exchange StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch STI Standard Trading Interface SVE Surveillance & Enforcement SWX Vorheriger Name von SIX Swiss Exchange SWXess Handelsplattform von SIX Swiss Exchange TC Trade Confirmation 150 | 205 Handel an SIX Swiss Exchange 2014 Glossar TDM Trade Data Monitor TOP Theoretical Opening Price TR Trade Reversal TRI Transaction Report Interface TRR Trade Reconciliation Report TTR Trade- und Transaktionen-Reporting VWAP Volume Weighted Average Price X-stream INET Handelstechnologie von NASDAQ OMX 151 | 205 Handel an SIX Swiss Exchange 2014 Handbuch Teil 2 – Modul «Regelwerk» (nur für nicht lizenzierte Händler) 152 | 205 Handbuch Teil 2 – Modul Regelwerk Handel an SIX Swiss Exchange 2014 Handbuch Teil 2 – Modul Regelwerk 1. Börsenrecht: Übersicht über die Rechtsquellen Börsenreglemente Handelsreglement Kotierungsreglement Meldereglement Verordnungsebene Verordnung über die Börsen und den Effektenhandel «Börsenverordnung» (BEHV) Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Börsen und den Effektenhandel «Börsenverordnung-FINMA» (BEHV-FINMA) Verordnung der Übernahmekommission über öffentliche Kaufangebote «Übernahmeverordnung-UEK» (UEV-UEK) Gesetzesebene Bundesgesetz über die Börsen und den Effektenhandel «Börsengesetz» (BEHG) Verfassungsebene Schweizerische Bundesverfassung BV Abbildung: Rechtsquellen des Börsenrechts 1.1. Verfassungsebene 1.1.1. Schweizerische Bundesverfassung Der Börsenbetrieb und die Effektenhändlertätigkeit werden grundsätzlich vom Schutzbereich der Wirtschaftsfreiheit erfasst. Auf Grundlage der Bundesverfassung hat der Bundesgesetzgeber im allgemeinen Interesse der schweizerischen Gesamtwirtschaft ein Bundesgesetz über die Börsen und den Effektenhandel (BEHG) erlassen. Es handelt sich um einen gewerbepolizeilich animierten Gesetzgebungsakt für eine einheitliche, gesamtschweizerische Rahmenordnung. 1.2. Gesetzesebene 1.2.1. Bundesgesetz über die Börsen und den Effektenhandel «Börsengesetz» (BEHG) Das Bundesgesetz über die Börsen und den Effektenhandel (BEHG) bezweckt, Effizienz, Liquidität, Transparenz und Sicherheit des Kapitalmarktes zu erhalten und zu verbessern. Zum Zweck des Anleger- und Funktionsschutzes regelt das Börsengesetz die Voraussetzungen für die Errichtung und den Betrieb von Börsen sowie für den gewerbsmässigen Handel mit Effekten. Mit dem Funktionsschutz soll die Funktion der Börse als Institution geschützt werden, um sicherzustellen, dass die Börsen ihre volkswirtschaftlich wichtige Aufgabe möglichst reibungslos erfüllen können. Mit dem Anlegerschutz sollen Individualinteressen des Anlegers gegen Benachteiligung durch Banken, Effektenhändler, Emittenten und andere Investoren geschützt werden. Zur Wahrung der Anpassungsfähigkeit ist das BEHG als Rahmengesetz konzipiert, das wenige und vorwiegend grundlegende Regeln enthält und im Übrigen der Selbstregulierung einen sehr breiten Raum gewährt. Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA) bietet dabei als staatliche Aufsichtsbehörde Gewähr, dass die gesetzlichen und reglementarischen Vorschriften aufgestellt und eingehalten werden. 153 | 205 Handel an SIX Swiss Exchange 2014 Börsenrecht: Übersicht über die Rechtsquellen Es enthält Bestimmungen: zur Errichtung und zum Betrieb von Börsen zum gewerbsmässigen Handel von Effekten zur Offenlegung von Beteiligungen zu öffentlichen Kaufangeboten zur Organisation und zum Aufgabenbereich der Aufsichtsbehörde zur Zulassung ausländischer Börsen und Effektenhändler zu strafbarem Verhalten Einige Pflichten für Effektenhändler werden explizit im BEHG erwähnt: 1.2.1.1. Journalführungspflicht (Art. 15 BEHG) Effektenhändler müssen ein Journal in standardisierter Form führen. Das Journal enthält alle relevanten Daten zu sämtlichen eingegangenen und getätigten Geschäften (börslich oder ausserbörslich). 1.2.1.2. Dokumentationspflicht (Art. 5 BEHG) SIX Swiss Exchange hat eine Dokumentationspflicht bezüglich aller bei ihr getätigten Transaktionen. 1.2.1.3. Öffentliche Kaufangebote Öffentliche Kaufangebote werden durch das Übernahmerecht im Börsengesetz geregelt: Die Regelung der Durchführung und Abwicklung von öffentlichen Kaufangeboten erfolgt im Börsengesetz, in der FINMA-Verordnung über die Börsen und den Effektenhandel und in der Verordnung der Übernahmekommission über öffentliche Kaufangebote. Die Beurteilung und Überwachung solcher Transaktionen obliegt der Übernahmekommission. Die Übernahmekommission (UEK) ist eine Bundesbehörde, die bei Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Börsen und den Effektenhandel (BEHG) vom 24. März 1995 geschaffen wurde. Die UEK hat die Kompetenz, allgemeine Grundsätze zu definieren, und sorgt für die Einhaltung der Bestimmungen über die öffentlichen Kaufangebote. Weitere Informationen finden Sie in den Kapiteln Offenlegung von Beteiligungen und Öffentliche Kaufangebote (Kapitel 3.4.2.3 und 3.4.2.4). 1.2.1.4. Strafbestände Folgende Strafbestände werden seit 2013 im BEHG geregelt: Straftatbestand des Ausnützens der Kenntnis vertraulicher Tatsachen (Insider-Delikt) Straftatbestand der Kursmanipulation (Kapitel 4.1.2) 154 | 205 Handel an SIX Swiss Exchange 2014 Börsenrecht: Übersicht über die Rechtsquellen Beispielfrage: Das Börsengesetz erfüllt folgende Zwecke: a) die Regelsetzung für die Einrichtung und den Betrieb von Börsen sowie für den gewerbsmässigen Handel mit Effekten b) die Regelung und Strafbestimmungen für den Insiderhandel c) die Regelung der Rahmenbedingungen für einen transparenten Handel sowie der Gleichbehandlung der Marktteilnehmer Antwort: a), b) und c) Begründung: Das Börsengesetz setzt den allgemeinen Rahmen für Börsen und Effektenhandel und die Regelungen und Strafbestimmungen für den Insiderhandel. 1.3. Verordnungsebene 1.3.1. Börsenverordnung (BEHV) Die Verordnung über die Börsen und den Effektenhandel des Bundesrates (BEHV) konkretisiert die Anordnungen des Börsengesetzes und führt sie aus. Sie enthält namentlich Bestimmungen: zur Börsenorganisation zur Genehmigung von Börsenreglementen zu den Bewilligungsvoraussetzungen für ausländische Börsen und Effektenhändler zu den Bewilligungsvoraussetzungen für inländische Effektenhändler zur Geschäftsführung zur Eigenmittelunterlegung und Risikoverteilung zur Rechnungslegung zur Revision Weitere Informationen finden sich auf der Webseite von SIX Exchange Regulation (www.six-exchangeregulation.com). 1.3.2. Börsenverordnung-FINMA (BEHV-FINMA) Die Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Börsen und den Effektenhandel (BEHV-FINMA) konkretisiert die Anordnungen des Börsengesetzes und führt sie aus. Sie enthält namentlich Bestimmungen: zu den Journalführungs- und Meldepflichten von Effektenhändlern zur Offenlegung von Beteiligungen zur Unterbreitung von Angeboten Weitere Informationen finden sich auf der Webseite von SIX Exchange Regulation (www.six-exchangeregulation.com). 1.3.2.1. Meldereglement Das erste Kapitel zweiter Abschnitt der BEHV-FINMA behandelt die Meldepflicht. An dieser Stelle wird der Artikel 15 des BEHG in folgenden Punkten konkretisiert: Grundsätze 155 | 205 Handel an SIX Swiss Exchange 2014 Ausnahmen Inhalt der Meldung Meldefrist Adressat der Meldung Börsenrecht: Übersicht über die Rechtsquellen Das Reglement der Meldestelle für die Erfüllung der gesetzlichen Meldepflichten durch Effektenhändler (Meldereglement) von SIX Swiss Exchange führt diese Punkte für die Börse als Meldestelle aus. 1.3.3. Übernahmeverordnung-UEK (UEV-UEK) Die Verordnung der Übernahmekommission über öffentliche Kaufangebote konkretisiert die Bestimmungen des Börsengesetzes zu den öffentlichen Kaufangeboten nach Art. 22 ff. BEHG und führt sie aus. Weitere Informationen finden sich auf der Webseite von SIX Exchange Regulation (www.six-exchangeregulation.com). UEV-UEK Art. 1 Zweck Diese Verordnung regelt, wie die Lauterkeit und die Transparenz von öffentlichen Kaufangeboten sowie die Gleichbehandlung der Anleger sichergestellt werden. 156 | 205 Handel an SIX Swiss Exchange 2014 2. Regulatorisches Konzept von SIX 2.1. Selbstregulierung Regulatorisches Konzept von SIX Das BEHG enthält unter dem Titel «Selbstregulierung» folgende Kompetenzdelegation: BEHG Art. 4 Selbstregulierung Die Börse gewährleistet eine eigene, ihrer Tätigkeit angemessene Betriebs-, Verwaltungs- und Überwachungsorganisation. Sie unterbreitet ihre Reglemente und deren Änderungen der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung. Im Wesentlichen bedeutet Selbstregulierung – als Gegensatz zu staatlicher Regulierung – die Schaffung einer Ordnung durch Private. Das in Art. 4 BEHG verankerte Prinzip der Selbstregulierung gilt sowohl für die Organisation und Überwachung des Handels als auch für die Regelung der Börsenmitgliedschaft und der Kotierung. Mit diesem Grundsatz der Selbstregulierung wird der Börse ein im Einzelnen zu bestimmendes Mass an Autonomie eingeräumt. Ein zentraler Aspekt der Selbstregulierung ist die Selbstüberwachung der Börse unter Oberaufsicht der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) als staatlicher Aufsichtsbehörde. Abbildung: Regulatorisches Konzept von SIX 157 | 205 Handel an SIX Swiss Exchange 2014 2.2. Regulatorisches Konzept von SIX Aufsichtsbehörde: Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA) Als Aufsichtsbehörde von SIX Swiss Exchange und SIX Structured Products Exchange AG amtiert die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA) in Bern. Die FINMA handelt in ihren Kompetenz- und Aufgabenbereichen frei und weisungsungebunden. Verfahren, Organisation und Geschäftstätigkeit regelt die FINMA in eigenen Reglementen. Die FINMA setzt sich für das Ansehen des Finanzplatzes Schweiz und die Stabilität des schweizerischen Finanzsystems ein. Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA ist in sieben Geschäftsbereiche gegliedert, die verschiedene Aufsichtsfunktionen wahrnehmen. Ein eigener Geschäftsbereich widmet sich der Aufsicht über Märkte (Börsen). Abbildung: Organigramm der FINMA (gültig ab 1. April 2014) Die FINMA fungiert als «überdachende» Aufsichtsbehörde im Bereich verschiedener Aufsichtsgesetze. Je nach zugrunde liegendem Gesetz erfüllt sie eine bestimmte aufsichtsrechtliche Funktion mit spezifischer Zwecksetzung und gegenüber unterschiedlichen Behörden, Organisationen oder Unternehmensformen. Im Bereich des Banken- und Börsengesetzes dürften sich die der Aufsicht unterliegenden Institute weitgehend gleichen. Dies vor allem deswegen, weil die Unterstellung von Effektenhändlern unter die Bewilligungspflicht an diese in materieller Hinsicht Anforderungen aus dem Bereich des Bankenrechts stellt. Bezeichnend jedoch für die Aufsichtsfunktion der FINMA im Börsenbereich ist die zur Institutsaufsicht hinzutretende Oberaufsicht über den Handel. 158 | 205 Handel an SIX Swiss Exchange 2014 2.2.1. Regulatorisches Konzept von SIX Die Effektenhändleraufsicht der FINMA Die Aufsichtsfunktion der FINMA gegenüber Effektenhändlern verläuft indirekt über die Einschaltung einer durch den Effektenhändler zu bestellenden, anerkannten externen Revisionsstelle. Diese Revisionsstelle ist gegenüber der FINMA auskunftspflichtig und hat von der FINMA Weisungen entgegenzunehmen. Die folgende Darstellung zeigt die verschiedenen aufsichtsrechtlichen Aufgaben der FINMA gegenüber den Effektenhändlern. In der nachfolgenden Übersicht werden die Aufgaben der Revisionsstelle aufgezeigt, die als Organ zwischen der Aufsichtsbehörde und dem Effektenhändler tätig wird: Abbildung: Aufgaben der FINMA gegenüber den Effektenhändlern 159 | 205 Handel an SIX Swiss Exchange 2014 2.2.2. Regulatorisches Konzept von SIX Die Börsenaufsicht der FINMA Die folgende Darstellung zeigt die verschiedenen Aufgaben der Aufsichtsbehörde FINMA gegenüber der Börse. Abbildung: Aufgaben der Aufsichtsbehörde FINMA Um eine Börsenbewilligung zu erlangen, muss ein Börsenbetrieb folgende Voraussetzungen erfüllen: passende Organisation ausgewiesene Fachkenntnisse der verantwortlichen Mitarbeiter Die Börsenbewilligung wird durch die FINMA erteilt. Im Rahmen der jährlich durchzuführenden börsengesetzlichen Revision überprüft eine anerkannte Revisionsstelle die Einhaltung der Verpflichtungen der Börsen aus Gesetzen, Verordnungen und den eigenen Reglementen. Sie berichtet dem Verwaltungsrat von SIX Swiss Exchange und SIX Structured Products Exchange AG sowie der Überwachungsstelle von SIX Swiss Exchange über die durchgeführten Revisionen. Zudem lässt sie die Revisionsberichte der FINMA zukommen. Im Rahmen der Selbstregulierung übernimmt die Überwachungsstelle von SIX Swiss Exchange wiederum unter anderem die Überwachung des Börsenhandels wahr und sorgt für die Durchsetzung der Handelsregeln (siehe Kapitel 4.2.1). Die Überwachungsstelle ist gemäss Art. 8 der Börsenverordnung vorgeschrieben und muss von der Geschäftsleitung personell und organisatorisch unabhängig sein. Jede Änderung oder Ergänzung des Kotierungsreglements und weiterer Reglemente bedarf der Beschlussfassung durch das Regulatory Board sowie der Genehmigung durch die FINMA als Aufsichtsbehörde. 2.3. Regulatory Board Das Regulatory Board ist im Rahmen der börsengesetzlichen Selbstregulierungspflichten das oberste Rechtsetzungsgremium (Legislative) für Emittenten, Teilnehmer und Händler. Es besteht aus sechs von 160 | 205 Handel an SIX Swiss Exchange 2014 Regulatorisches Konzept von SIX economiesuisse und neun vom Verwaltungsrat von SIX Group AG gewählten Mitgliedern sowie je einem aus dem VR SIX Group AG und der Geschäftsleitung der Division Swiss Exchange delegierten Mitglied. Das Regulatory Board bildet einen Ausschuss für Emittentenregulierung (Issuers Committee) und einen Ausschuss für Teilnehmerregulierung (Participants & Surveillance Committee). 2.3.1. Ausschuss für Emittentenregulierung (Issuers Committee) Einen Teil seiner Kompetenzen bezüglich Emittentenregulierung delegiert das Regulatory Board an den Ausschuss für Emittentenregulierung (Issuers Committee). Das Issuers Committee besteht aus einem Präsidenten und höchstens sechs weiteren Mitgliedern und tritt drei- bis viermal pro Jahr unter der Leitung des Präsidenten zusammen. Die praktische Umsetzung der Bestimmungen der Reglemente, namentlich die Zulassung neuer Emittenten und Produkte, liegt weitgehend in der Verantwortung des Issuers Committee. Das Issuers Committee wendet unter anderem die bestehenden Reglemente und Richtlinien an, soweit dies nicht dem Regulatory Board vorbehalten ist, oder an SIX Exchange Regulation delegiert wurde. 2.3.2. Ausschuss für Teilnehmerregulierung (Participants & Surveillance Committee) Einen Teil seiner Kompetenzen bezüglich Teilnehmerregulierung delegiert das Regulatory Board an den Ausschuss für Teilnehmerregulierung (Participants & Surveillance Committee). Das Participants & Surveillance Committee besteht aus einem Präsidenten und höchstens sechs weiteren Mitgliedern. Es tritt drei- bis viermal pro Jahr unter der Leitung des Präsidenten zusammen. Die praktische Umsetzung der Bestimmungen der Reglemente liegt weitgehend in der Verantwortung des Participants & Surveillance Committees. Das Participants & Surveillance Committee wendet unter anderem die bestehenden Reglemente und Richtlinien an, soweit dies nicht dem Regulatory Board vorbehalten ist oder an SIX Exchange Regulation delegiert wird. 2.4. Judikative Die Durchsetzung der Erlasse und Entscheide der regulatorischen Organe obliegt den judikativen Organen von SIX. Zu Ihnen gehören Sanktionskommission unabhängige Beschwerdeinstanz Schiedsgericht 2.4.1. Sanktionskommission Die Sanktionskommission kann Sanktionen gegen natürliche und juristische Personen aussprechen, die dem Handelsreglement von SIX Swiss Exchange, bzw. SIX Structured Products Exchange AG, dem Kotierungsreglement und den Zusatzreglementen unterstellt sind. Sie setzt sich aus fünf bis elf Mitgliedern zusammen. Das Präsidium der Sanktionskommission sowie die Hälfte der Mitglieder werden vom Regulatory Board gewählt, die übrigen Mitglieder bestimmt der Verwaltungsrat von SIX Group AG. Die Sanktionskommission beurteilt Beschwerden gegen Sanktionsbescheide der Untersuchungsorgane. Sie kann die Sache zur Durchführung des ordentlichen Sanktionsverfahrens an das zuständige Untersuchungsorgan zurückweisen oder das zuständige Untersuchungsorgan mit weiteren Abklärungen beauftragen. 161 | 205 Handel an SIX Swiss Exchange 2014 Regulatorisches Konzept von SIX Entscheide über Suspendierung und Ausschluss von Teilnehmern und Händlern sowie über Sistierung des Handels und Dekotierung können an die unabhängige Beschwerdeinstanz weitergezogen werden. Gegen die übrigen Entscheide kann direkt das Schiedsgericht angerufen werden. 2.4.2. Unabhängige Beschwerdeinstanz Das Börsengesetz schreibt das Vorhandensein einer unabhängigen Beschwerdeinstanz vor, die bei Beschwerden gegen Entscheide über Zulassung, Suspendierung und Ausschluss von Teilnehmern sowie Beschwerden gegen Zulassung, Suspendierung und Entzug der Registrierung von Händlern angerufen werden kann. Die Beschwerdeinstanz beurteilt zudem Beschwerden gegen Entscheide betreffend Kotierung sowie Sistierung des Handels und Dekotierung. 2.4.3. Schiedsgericht Nach Vorliegen eines Entscheids tieferer Instanz kann als letzte Instanz das Schiedsgericht von SIX Swiss Exchange angerufen werden. Der Entscheid des Schiedsgerichts ist ausschliesslich und endgültig. Das Schiedsgericht hat seinen Sitz in Zürich und besteht aus einem Obmann und je einem von den Parteien für den einzelnen Fall bezeichneten Schiedsrichter. Der Obmann und sein Stellvertreter werden vom Präsidenten des Bundesgerichts auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Der Obmann kann ein mündliches Schlichtungsverfahren durchführen. Auf die Schiedsverfahren findet die Schweizerische Zivilprozessordnung Anwendung. Konkretere Vorgehensweisen der Rechtssprechungsinstanzen werden unter Kapitel 4.2.1 und folgende erklärt. 2.5. SIX Exchange Regulation SIX Exchange Regulation vollzieht die vom Bundesrecht vorgegebenen Aufgaben zur Regulierung der Emittenten und der Teilnehmer sowie die vom Regulatory Board erlassenen Regeln und überwacht deren Einhaltung. Sie ist somit das exekutive Element der Selbstregulierung. SIX Exchange Regulation ist personell, organisatorisch und rechtlich unabhängig von den operativen Einheiten von SIX. Im Bereich der Emittentenregulierung sorgt SIX Exchange Regulation für die Zulassung von Effekten und überwacht die Einhaltung des Kotierungsreglements. Abbildung: Organigramm SIX Exchange Regulation 162 | 205 Handel an SIX Swiss Exchange 2014 2.6. Börsenreglemente im Rahmen der Selbstregulierung 2.6.1. Handelsreglement (HR) 2.6.1.1. Zweck Regulatorisches Konzept von SIX HR Art. 1 Zweck Das Handelsreglement regelt auf der Grundlage des Bundesgesetzes über die Börsen und den Effektenhandel (BEHG) die Zulassung von Effektenhändlern als Teilnehmer der Börse, die Organisation des Effektenhandels an der Börse sowie die Verhaltenspflichten für die Teilnehmer und deren Händler. Das Handelsreglement hat zum Ziel, die Gleichbehandlung der Anleger und Teilnehmer sowie die Transparenz und Funktionsfähigkeit des Effektenhandels an der Börse sicherzustellen. 2.6.1.2. Struktur des Handelsreglements Das Handelsreglement gliedert sich in folgende fünf Teile: Der Teil Zulassung regelt die Zulassung zur Teilnahme am Handel an der Börse, die Rechte und Pflichten von Teilnehmern und deren Ausschluss sowie die Sistierung und Beendigung der Teilnahme. Der Teil Handel regelt die Organisation des Handels an der Börse inklusive des Zustandekommens von Abschlüssen. Der Teil Clearing und Settlement regelt die Abrechnung und Abwicklung von Abschlüssen an der Börse. Der Teil Überwachung und Durchsetzung regelt die Überwachung der Einhaltung und die Durchsetzung des Handelsreglements sowie die Sanktionen im Falle von Verstössen. Die Schlussbestimmungen regeln die Vertraulichkeit, die Teilungültigkeit und die Änderbarkeit des Handelsreglements, dessen Verbindlichkeit, das anwendbare Recht, den Gerichtsstand sowie das Übergangsrecht. 2.6.2. Weisungen Bei den Weisungen handelt es sich um spezifische Anordnungen, die die Reglemente von SIX Swiss Exchange und SIX Structured Products Exchange AG konkretisieren und unterstützen. 163 | 205 Handel an SIX Swiss Exchange 2014 Zulassung Regulatorisches Konzept von SIX Weisung 1: Zulassung Zulassungsprozess Zulassung als Market Maker Kaution Angemessene Organisation Registrierungspflichten und Händlerprüfung Weisung 2: Technische Anbindung Handel Handel Weisung 3: Handel Börsentag und Börsenperiode Clearingtag Handelszeit Auftrag und Quote Preis-Zeit-Priorität Auktion und Meistausführungsprinzip Laufender Handel Referenzpreisanpassung Handelsunterbruch Marktmodelle Meldungen von Abschlüssen an die Börse Korrektur und Stornierung von Abschlüssen Handelssegmente mit Detailregelung pro Segment Handel auf einer separaten Linie (Aktien) Weisung 4: Marktsteuerung Mistrade Ausserordentliche Situationen Weisung 5: «Over the exchange»-Dienstleistungen SIX Swiss Exchange Liquidnet Service (SLS) Weisung 8: Sponsored Access Daten/Tarife Zweck und Grundlage Verantwortung für Handlungen und Unterlassungen der Sponsored Users Weisung 6: Marktinformationen Weisung 7: Gebühren und Kosten 164 | 205 Handel an SIX Swiss Exchange 2014 2.6.3. Regulatorisches Konzept von SIX Unterschiede zwischen SIX Swiss Exchange und SIX Structured Products Exchange AG Sowohl die Börse SIX Swiss Exchange als auch die Börse SIX Structured Products Exchange AG sind Börsen nach schweizerischem Recht und unterliegen deshalb grundsätzlich der gleichen Regulierung. SIX Swiss Exchange ist für die Zulassung der strukturierten Produkte zuständig, die anschliessend auf SIX Structured Products Exchange AG gehandelt werden. Die Handelsüberwachungsstelle von SIX Swiss Exchange ist für die Einhaltung der Handelsregeln zuständig. Nur in Besonderheiten bezüglich der Produkte und Usanzen gibt es Unterschiede. Weitere Informationen finden sich auf der Webseite von SIX Structured Products Exchange AG (www.sixstructured-products.com). 2.6.4. Kotierungsreglement Mit dem Kotierungsreglement (KR) und den entsprechenden Ausführungsbestimmungen werden die Zulassung von Effekten zum Handel an SIX Swiss Exchange sowie die Pflichten der Emittenten während der Kotierung geregelt. Dabei ist zu unterscheiden zwischen der Emission und der Inverkehrsetzung von neuen Effekten (Primärmarkt) und der Zulassung von Effekten zum Börsenhandel (Sekundärmarkt). Alle Bestimmungen für den Primärmarkt sind im Obligationenrecht (OR) geregelt und betreffen unter anderem Aspekte wie Prospektpflicht und Prospekthaftung. Das Kotierungsreglement regelt den Sekundärmarkt und soll (gemäss BEHG) Vorschriften enthalten über die Anforderungen an den Emittenten, den Valor sowie die Publikationspflicht im Hinblick auf die Kotierung. Ebenso statuiert das Kotierungsreglement die Bedingungen für die Aufrechterhaltung der Kotierung. Erfüllt der Emittent die notwendigen Anforderungen gemäss Kotierungsreglement, so hat er Rechtsanspruch auf Kotierung seiner Wertpapiere an SIX Swiss Exchange. Weitere Informationen finden sich auf der Webseite von SIX Exchange Regulation (www.six-exchangeregulation.com). KR Art. 1 Zweck Das Kotierungsreglement bezweckt, den Emittenten einen möglichst freien und gleichen Zugang zum Börsenhandel zu verschaffen und für die Anleger Transparenz hinsichtlich der Emittenten und Effekten (Valoren) sicherzustellen. 165 | 205 Handel an SIX Swiss Exchange 2014 3. Zulassung von Effekten zum Handel 3.1. Börsengesetz über die Börsen und den Effektenhandel (Börsengesetz, BEHG) Zulassung von Effekten zum Handel Gesetzliche Rahmenbestimmungen Art. 1 BEHG: Zweck Dieses Gesetz regelt die Voraussetzungen ... für den gewerbsmässigen Handel mit Effekten … Es schafft den Rahmen, um die Funktionsfähigkeit der Effektenmärkte zu gewährleisten. Aus dem Zweckartikel folgt, dass es sich beim BEHG um ein sogenanntes «Rahmengesetz» handelt. Nach Art. 31 § 4 der Bundesverfassung liegt dabei die Regelungskompetenz beim Bund. Art. 4 BEHG: Selbstregulierung Die Börse gewährleistet eine eigene, ihrer Tätigkeit angemessene Betriebs-, Verwaltungs- und Überwachungsorganisation. Sie unterbreitet ihre Reglemente und deren Änderungen der FINMA zur Genehmigung. Das Bundesgesetz über die Börsen und den Effektenhandel von 1995 (BEHG) sowie die dazugehörigen Verordnungen – Börsenverordnung (BEHV) und Börsenverordnung-FINMA (BEHV-FINMA) – folgen dem Grundsatz der Selbstregulierung. Art. 8 Abs. 1 BEHG: Zulassung von Effekten Die Börse erlässt ein Reglement über die Zulassung von Effekten zum Handel. Im Rahmen von Art. 8 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 4 BEHG kann SIX Swiss Exchange in eigener Kompetenz Reglemente (Kotierungsreglement) über die Zulassung von Effekten zum Börsenhandel sowie die dazu notwendigen Ausführungsbestimmungen erlassen. Das Kotierungsreglement von SIX Swiss Exchange folgt international anerkannten Standards. 3.1.1. Hierarchie des Regelwerks: Übersicht über die Kotierungsregularien von SIX Swiss Exchange Kotierungsreglement Allgemeine Bestimmungen Beteiligungsrechte generell Spezialkapitel a) Investmentgesellschaften b) Immobiliengesellschaften Zusatzreglement Anleihen Zusatzreglement Derivate Zusatzreglement Exchange Traded Products (ETPs) Richtlinien c) Domestic Standard d) Hinterlegungsscheine Rundschreiben e) Kollektive Kapitalanlagen 166 | 205 Handel an SIX Swiss Exchange 2014 3.1.2. Zulassung von Effekten zum Handel Kotierungsreglement Das Kotierungsreglement (KR) steht in der Hierarchiestufe zuoberst. Es regelt zum einen die Zulassung von Beteiligungspapieren, ist zugleich aber auch das Reglement, aus dem sich alle anderen kotierungsrechtlichen Regulierungen herleiten. 3.1.3. Zusatzreglemente Zusatzreglemente stehen auf gleicher Stufe wie das KR. Sie regeln jeweils die spezifischen Anforderungen für die Zulassung in einem bestimmten Börsensegment, verweisen im Übrigen aber auf das Kotierungsreglement und dessen Ausführungsbestimmungen. 3.1.4. Richtlinien Richtlinien dienen der Ergänzung und detaillierten Erläuterung der reglementarischen Bestimmungen. Sie enthalten häufig normative Ausführungsbestimmungen und leiten sich stets aus einem Reglement (Kotierungsreglement oder Zusatzreglement) her. 3.1.5. Rundschreiben Rundschreiben dienen der Kommentierung reglementarischer Bestimmungen und erläutern im Detail administrative Einzelheiten bei der praktischen Umsetzung. 3.1.6. Mitteilungen Mitteilungen dienen zur Publikation von Einzelentscheiden sowie zur Erläuterung einzelner Bestimmungen im Kotierungsreglement. 167 | 205 Handel an SIX Swiss Exchange 2014 3.2. Zulassung von Effekten zum Handel Regulatorische Standards von SIX Swiss Exchange Aus kotierungsrechtlicher Sicht lassen sich mehrere Standards danach unterscheiden, welche Anforderungen an den Emittenten oder an die zu kotierenden Effekten gestellt werden. Regulatorische Segmentierung Main Standard Domestic Standard Investmentgesellschaften Immobiliengesellschaften Kollektive Kapitalanlagen Dauer drei Jahre zwei Jahre nicht anwendbar nicht anwendbar nicht anwendbar CHF 25 Mio. Eigenkapital CHF 2,5 Mio. Eigenkapital CHF 25 Mio. Eigenkapital CHF 25 Mio. Eigenkapital CHF 100 Mio. Eigenkapital oder Market-Making-Vertrag CHF 25 Mio. CHF 5 Mio. CHF 25 Mio. CHF 25 Mio. CHF 25 Mio. Fondsvermögen 25% in Publikumsbesitz 20% in Publikumsbesitz 25% in Publikumsbesitz 25% in Publikumsbesitz 25% in Publikumsbesitz jährlich sowie halbjährlich jährlich sowie halbjährlich jährlich sowie halbjährlich, Veröffentlichung des NAV (Net Asset Value), Anlagepolitik jährlich sowie Zwischenbericht, Anlagepolitik Gemäss Verfügung der FINMA IFRS/US-GAAP Swiss GAAP FER/IFRS/USGAAP Kapitalausstattung Mindestkapitalisierung des Free Floats Streuung Berichterstattung Rechnungslegung IFRS/US-GAAP FER/IFRS 168 | 205 Handel an SIX Swiss Exchange 2014 3.2.1. Zulassung von Effekten zum Handel Main Standard Der überwiegende Teil der börsengehandelten Effekten (Beteiligungsrechte, Anleihen und Derivate) ist im Main Standard kotiert. Die entsprechenden Zulassungsvoraussetzungen sind im Kotierungsreglement und den Zusatzreglementen verankert. Im Vordergrund stehen dabei strenge Transparenzvorschriften, die die Emittenten zu erfüllen haben. Die wichtigsten Anforderungen an den Emittenten sind: Gründung, Statuten oder Gesellschaftsvertrag müssen dem nationalen Recht entsprechen, dem der Emittent unterliegt. Die Gesellschaft muss seit mindestens drei Jahren existieren. Das ausgewiesene Eigenkapital muss mindestens CHF 25 Millionen betragen. Die wichtigsten Anforderungen an den Valor sind: Ein Kotierungsgesuch muss sich auf alle bereits begebenen Effekten des gleichen Valors beziehen. Es müssen sich mindestens 25% der ausstehenden Beteiligungsrechte im Publikumsbesitz befinden. Die Kapitalisierung der sich im Publikum befindenden Beteiligungsrechte (Anzahl Aktien x Aktienkurs) muss mindestens CHF 25 Millionen betragen. Der Valor muss handelbar sein, das heisst die Übertragung der Effekten muss sichergestellt sein und mögliche Übertragungseinschränkungen dürfen nicht zu Marktstörungen führen. Die Abwicklung muss über eine von SIX Swiss Exchange bezeichnete, offizielle Clearingstelle erfolgen. 3.2.2. Domestic Standard Der Domestic Standard dient der Kotierung von Beteiligungsrechten von Gesellschaften, die sich aufgrund ihrer Investorenbasis, Unternehmensgeschichte, Kapitalisierung oder Streuung nicht oder noch nicht für eine Kotierung an einem anderen Segment von SIX Swiss Exchange qualifizieren. Angesprochen sind namentlich Unternehmen mit lokaler Bedeutung oder engem Investorenkreis, wie etwa Familienunternehmen. Die entsprechenden Bestimmungen sind ebenfalls im Kotierungsreglement zu finden. Spezielle Regelung gegenüber dem Main Standard: Der Emittent muss zwei Jahre als Unternehmen bestanden haben. Das ausgewiesene Eigenkapital muss mindestens CHF 2,5 Millionen betragen. Es müssen mindestens 20% der ausstehenden Beteiligungsrechte im Publikumsbesitz sein. Der Rechnungslegungsstandard Swiss GAAP FER ist im Domestic Standard zugelassen. Die Kapitalisierung der sich im Publikum befindenden Beteiligungsrechte muss mindestens CHF 5 Millionen betragen. 3.2.3. Standard für Investmentgesellschaften Investmentgesellschaften werden in einem eigenen regulatorischen Standard zusammengefasst. Bei diesen Gesellschaften handelt es sich um Vehikel für die gemeinschaftliche Kapitalanlage, die hauptsächlich die Erzielung von Erträgen und/oder Kapitalgewinnen bezwecken und keine unternehmerische Tätigkeit im eigentlichen Sinne verfolgen. Solche Gesellschaften sind hinsichtlich ihrer Investitionsstrategie häufig mit Anlagefonds zu vergleichen (s. Art. 65 ff. Kotierungsreglement). 169 | 205 Handel an SIX Swiss Exchange 2014 Zulassung von Effekten zum Handel Spezielle Regelung gegenüber dem Kotierungsreglement: Die Regel, dass eine Gesellschaft mindestens drei Jahre bestanden haben muss, ist hier nicht anwendbar. Die Anlagepolitik muss im Kotierungsprospekt detailliert ausgeführt werden. Der Net Asset Value (NAV) muss in regelmässigen Abständen veröffentlicht werden. Änderungen der Anlagepolitik sind bekannt zu geben. 3.2.4. Standard für Immobiliengesellschaften Speziellen Bestimmungen unterstehen auch die Immobiliengesellschaften. Als Immobiliengesellschaften gelten Gesellschaften, deren Erträge zu mindestens zwei Dritteln aus Immobilienaktivitäten, namentlich aus Miet- oder Pachtzinseinnahmen, Bewertungs- oder Verkaufserfolg sowie Immobiliendienstleistungen stammen (s. Art. 77 ff. Kotierungsreglement). Spezielle Regelung gegenüber dem Main Standard: Die Regel, dass eine Gesellschaft mindestens drei Jahre bestanden haben muss, ist hier nicht anwendbar. Im Prospekt müssen die verschiedenen Anlageobjekte detailliert aufgeführt werden. Änderungen der Anlagepolitik müssen veröffentlicht werden. 3.2.5. Kollektive Kapitalanlagen Das Kapitel E des Kotierungsreglements mit den Bestimmungen für die Kotierung von kollektiven Kapitalanlagen findet auf die Kotierung von Anteilen in- und ausländischer kollektiver Kapitalanlagen Anwendung, die gemäss dem Bundesgesetz über die kollektiven Kapitalanlagen vom 23. Juni 2006 (KAG) der Aufsicht der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) unterstellt sind. Demzufolge werden auch die bei SIX Swiss Exchange kotierten Exchange Traded Funds (ETFs) von diesen Bestimmungen erfasst. Spezielle Regelung gegenüber dem Main Standard: Die Regel, dass eine Gesellschaft mindestens drei Jahre bestanden haben muss, ist hier nicht anwendbar. Eine rechtskräftige Genehmigung des Fondsreglements beziehungsweise zum Vertrieb des Fonds in der Schweiz durch die FINMA als Kotierungsvoraussetzung muss vorliegen. Das Fondsvermögen muss mindestens CHF 100 Millionen betragen oder ein Market Maker muss für einen Markt sorgen. Die Anteile müssen zu mindestens 25% im Publikum gestreut sein. 3.2.6. Exchange Traded Products (ETPs) Bei Exchange Traded Products (ETPs) handelt es sich um besicherte und unverzinste, auf den Inhaber lautende Forderungsrechte (Schuldverschreibungen), die als Effekten ausgegeben und in gleicher Struktur und Stückelung fortlaufend verkauft und zurückgekauft werden. Exchange Traded Products bilden dabei die Kursentwicklung eines zugrunde liegenden Basiswerts unverändert oder gehebelt ab (Tracker-Zertifikat). Als Basiswerte dienen nebst Rohstoffen auch Edelmetalle, Währungen und Indizes. Das zulässige Basiswert-Universum wird dabei durch das Zusatzreglement für die Kotierung von Exchange Traded Products definiert. 170 | 205 Handel an SIX Swiss Exchange 2014 Zulassung von Effekten zum Handel Obschon bei ETPs eine Besicherung das Emittentenrisiko mindert, handelt es sich hierbei weder um Exchange Traded Funds (ETFs) noch um Exchange Traded Structured Funds (ETSFs). Entsprechend sind ETPs keine kollektiven Kapitalanlagen im Sinne des Bundesgesetzes über die kollektiven Kapitalanlagen vom 23. Juni 2006 (Kollektivanlagengesetz, KAG). ETPs unterstehen weder der Bewilligung noch der Aufsicht der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA). 3.2.7. Internationale Anleihen Die Zulassung von internationalen Anleihen zum Handel bei SIX Swiss Exchange stützt sich ausschliesslich und abschliessend auf das Reglement internationaler Anleihen. Das Kotierungsreglement findet weder in Bezug auf das Verfahren noch in Bezug auf die Publikationspflicht etc. Anwendung. Der Emittent eines zum Handel mit internationalen Anleihen in diesem Segment zugelassenen Titels ist nicht verpflichtet, SIX Swiss Exchange einen Prospekt zu unterbreiten oder periodisch Bericht zu erstatten. Eine bei SIX Swiss Exchange gehandelte internationale Anleihe gilt somit nicht als kotiert im Sinne des KR, sondern nur zum Handel bei SIX Swiss Exchange zugelassen. Internationale Anleihen werden denn auch ausschliesslich in einem speziell eingerichteten Segment, dem Segment der internationalen Anleihen, gehandelt. Das SIX Swiss Exchange Regulatory Board macht den Handel von internationalen Anleihen von nachfolgenden Kriterien abhängig: Art. 9 bis 26 KR Der Valor ist bereits an einer von der Zulassungsstelle von SIX Swiss Exchange anerkannten Börse kotiert. Der Valor weist eine Stückelung und Kapitalisierung auf, die einen marktmässigen Handel im Segment der internationalen Anleihen erwarten lässt. Die Abwicklung von Börsentransaktionen im Valor muss über eine von SIX Swiss Exchange anerkannte Clearingstelle erfolgen können. 3.3. Kotierung 3.3.1. Voraussetzung für die Kotierung Für die Zulassung von Effekten (Beteiligungs- und Forderungsrechte) zum Handel bei SIX Swiss Exchange stellt das Kotierungsreglement (KR) Anforderungen auf, die für den Emittenten und den Valor erfüllt sein müssen. 3.3.1.1. Art. 10 bis 16 KR Anforderungen an den Emittenten Der Emittent hat folgende Anforderungen zu erfüllen: Gründung, Statuten und Gesellschaftsvertrag des Emittenten haben dem nationalen Recht zu entsprechen, dem der Emittent unterliegt. Der Emittent muss mindestens drei Jahre als Gesellschaft bestanden haben. Der Emittent muss seine Jahresabschlüsse für die drei dem Kotierungsgesuch vorangegangenen vollen Geschäftsjahre entsprechend dem für diesen Emittenten geltenden Rechnungslegungsstandard erstellt haben. Der Emittent erfüllt bei der Bestellung der Revisionsorgane die Voraussetzungen von Art. 7 und 8 des Bundesgesetzes über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisoren (RAG). Das gemäss Art. 13 bestellte Revisionsorgan hat in seinem Bericht festzuhalten, ob die Rechnungslegung des Emittenten in Übereinstimmung mit dem angewandten Rechnungslegungsstandard erstellt worden ist. 171 | 205 Handel an SIX Swiss Exchange 2014 Das ausgewiesene Eigenkapital des Emittenten muss am ersten Handelstag mindestens CHF 25 Millionen gemäss dem im Kotierungsprospekt zur Anwendung gebrachten Rechnungslegungsstandard betragen. Handelt es sich beim Emittenten um eine Gruppenobergesellschaft, so ist das konsolidiert ausgewiesene Eigenkapital massgebend. Das Regulatory Board kann weitergehende Anforderungen an den Emittenten festlegen, wenn es die Natur des Geschäfts oder die zu kotierenden Effekten rechtfertigen. 3.3.1.2. Art. 17 bis 26 KR Zulassung von Effekten zum Handel Anforderungen an die Effekten Die Effekten müssen folgenden Anforderungen entsprechen: Sie müssen in Übereinstimmung mit dem für den Emittenten geltenden Recht ausgegeben worden sein und den für die Ausgabe von Effekten geltenden Vorschriften entsprechen. Beachtung des Grundsatzes der gattungsmässigen Kotierung. Dies bedeutet, dass sich das Kotierungsgesuch auf alle bereits begebenen Titel eines Valors bezieht. Bei Anleihen muss die Mindestkapitalisierung der Emission CHF 20 Millionen betragen. Bei Derivaten muss die Mindestkapitalisierung der Emission CHF 1 Million betragen. Zum Zeitpunkt der Kotierung muss eine ausreichende Streuung der Effekten bestehen. Eine ausreichende Streuung gilt als erreicht, wenn die in der gleichen Kategorie ausstehenden Effekten des Emittenten zu mindestens 25% im Publikumsbesitz sind und die Kapitalisierung der sich im Publikumsbesitz befindenden Effekten mindestens CHF 25 Millionen beträgt. Art. 21 KR: Handelbarkeit Die Handelbarkeit der Effekten muss gewährleistet sein. Effekten, deren Übertragung einer Genehmigung oder einer Einschränkung hinsichtlich des Kreises der Erwerber unterliegt, sowie nicht voll einbezahlte Effekten können kotiert werden, wenn die Handelbarkeit gewährleistet ist und die Erfüllung einer Transaktion nicht gefährdet ist. Art. 21 ff KR: Verbriefung Die Effekten sind in den von SIX Swiss Exchange vorgeschriebenen Formen zu verbriefen: Art. 23 KR Art. 24 KR Druck von physischen Wertpapieren: Alle handelbaren Rechte (Effekten) sind verbrieft. Globalurkunde auf Dauer: Alle handelbaren Rechte (Effekten) werden in einer Urkunde (Globalzertifikat) verbrieft. Der physische Druck des einzelnen Wertrechts kann vom Anleger nicht verlangt werden (Ausnahmen siehe Rz 32 Richtlinie betreffend Verbriefung von Valoren). Technische Globalurkunde: Alle handelbaren Rechte (Effekten) werden in einer Urkunde (Globalzertifikat) verbrieft. Im Gegensatz zur Globalurkunde auf Dauer kann der Anleger den physischen Druck des einzelnen Wertrechts verlangen. Unverurkundete Aktien: Unverurkundete Aktien können kotiert werden, wenn der Ausschluss oder Aufschub der Verurkundung nach dem anwendbaren Recht zulässig, der Ausweis über die Rechtsträgerschaft geregelt und die Abwicklung der Börsentransaktionen sichergestellt ist. Die Abwicklung der Börsentransaktionen muss über eine von SIX Swiss Exchange bezeichnete offizielle Clearingstelle erfolgen. Der Emittent hat sicherzustellen, dass der Ertrags-, Zins- und Kapitaldienst sowie alle anderen üblichen Verwaltungshandlungen, einschliesslich der Entgegennahme und Bearbeitung von Ausübungserklärungen bei Derivaten in der Schweiz gewährleistet sind. Der Emittent kann die Durchführung der in Art. 24 KR, Absatz 1 genannten Handlungen einer Drittperson übertragen, falls diese über die erforderlichen fachlichen und technischen Voraussetzungen in der Schweiz verfügt. Bei der beauftragten Stelle muss es sich um eine Bank oder einen Effektenhändler oder 172 | 205 Handel an SIX Swiss Exchange 2014 Zulassung von Effekten zum Handel eine andere, der Aufsicht der Eidgenössischen Bankenkommission unterstehende Stelle oder um die Schweizerische Nationalbank handeln. 3.3.1.3. Vorteile einer Kotierung an SIX Swiss Exchange Eine Kotierung hat für das Unternehmen viele Vorteile: Transparenz der Kursbildung. Missbräuche können vermieden werden geprüfte Kotierungsdokumentation und Marktüberwachung verbesserte Streuung (Anlegervertrauen durch kontrollierte Kurse und erhöhte Liquidität) PR-Instrument für die kotierte Gesellschaft Effizienz im Handel mit kotierten Effekten ist erheblich besser und erlaubt der Gesellschaft, Transaktionen in ihren Titeln offen zu verfolgen Kurse von SIX Swiss Exchange sind verbindlich für die Depotbewertungen der Banken, Jahresendund Steuerkurse (nicht willkürlich oder manipulierbar) Kotierung ermöglicht Investitionen in Pensionskassen-Portefeuilles (institutionelle Anleger) 3.3.2. Kotierungsverfahren Die Kotierung einer Gesellschaft respektive ihrer Effekten ist je nach Wertpapier und Transaktionsart unterschiedlich. Massgebende Regularien für die Vorschriften sind das Kotierungsreglement und die Zusatzreglemente mit den Richtlinien, Rundschreiben und Mitteilungen. Art. 43 KR: Einreichung des Gesuchs Im Interesse einer effizienten Bearbeitung kann SIX Swiss Exchange vom Emittenten verlangen, dass er sich durch einen sachkundigen Vertreter im Sinne von Art. 43 KR vertreten lässt, wenn er selbst nicht über die erforderliche Sachkunde verfügt. In der Praxis ist der Gesuchsteller immer ein sachkundiger Vertreter gemäss Art. 43 KR. Das Kotierungsgesuch muss in der Regel schriftlich bei der Zulassungsstelle eingereicht werden. Art. 44 KR: Inhalte des Gesuchs Das Kotierungsgesuch muss die Effekten kurz beschreiben und einen Antrag mit dem vorgesehenen ersten Handelstag und einen Hinweis auf die beigelegten, durch das Regulatory Board vorgeschriebenen Gesuchsbeilagen enthalten. Falls bestimmte Kotierungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind, muss das Kotierungsgesuch einen begründeten Antrag auf Bewilligung einer Ausnahme enthalten. Art. 47 KR: Entscheid Dem Gesuch wird entsprochen, sofern die im Kotierungsreglement niedergelegten formellen Voraussetzungen erfüllt sind. Eine materielle Prüfung wird jedoch nicht vorgenommen, sodass keine eigentliche Wertung über die kotierten Gesellschaften abgegeben werden kann. Art. 61 und 62 KR: provisorische Zulassung Vor dem Gesuch um Kotierung von Anleihen oder Derivaten besteht die Möglichkeit, mit einem Gesuch die provisorische Zulassung zum Handel zu erwirken. Sofern dem Gesuch um provisorische Zulassung entsprochen wurde, wird der Valor zwar bei SIX Swiss Exchange gehandelt, er darf jedoch noch nicht als kotiert betrachtet werden. Die eigentliche Kotierung erfolgt zu einem späteren Zeitpunkt. Dies bedeutet, dass bei der provisorischen Zulassung kein eigentliches Prüfungsverfahren durch die Zulassungsstelle stattgefunden hat. Die provisorische Zulassung wird höchstens während zweier Monate gewährt und dient dazu, den Zeitraum zwischen Emission und Kotierung zu verkürzen. 173 | 205 Handel an SIX Swiss Exchange 2014 3.3.2.1. Zulassung von Effekten zum Handel Zuständigkeit für eine Kotierung an SIX Swiss Exchange: Listing und Enforcement Abbildung: Organigramm SIX Exchange Regulation SIX Exchange Regulation ist zuständig für die Kotierung neuer Effekten. Massgeblich dabei ist das Kotierungsreglement mit Zusatzreglementen und Richtlinien. Daneben bestehen Spezialregeln für eine Zulassung zum Handel ohne Kotierung (Sponsored Segment, internationale Bonds). SIX Exchange Regulation ist für die Sicherstellung der Transparenz in den Kotierungsabläufen und für die Überprüfung der Kotierungsunterlagen verantwortlich. Die Entscheidungskompetenz im Listing-Prozess liegt beim Regulatory Board bzw. beim Issuers Committee. SIX Exchange Regulation berät Emittenten oder deren Vertreter bei anstehenden Kotierungsverfahren. Das Kotierungsverfahren für Forderungsrechte erfolgt via CONNEXOR Listing. 3.3.2.2. Internet Based Listing (IBL) Um den Bedürfnissen eines wachsenden Derivat- und Anleihenmarktes Rechnung zu tragen, unterstützt SIX Swiss Exchange den Zulassungsprozess mit einer automatisierten Web-Anwendung («Internet Based Listing» bzw. «IBL»). IBL erlaubt die Anbindung der Datenbanken der Gesuchsteller sowie von SIX Swiss Exchange und gibt den Gesuchstellern jederzeit einen umfassenden Einblick in ihre Gesuche. Mit IBL können Produkte bereits einen Tag nach Gesuchseingang gehandelt werden. Emittenten sparen mit IBL mehrfach: Die Emissionstätigkeit wird vereinfacht, die Gebühren für Zulassungen über IBL sind deutlich reduziert worden und Kotierungsinserate können über IBL ausschliesslich online publiziert werden, das heisst, die zwingende Publikation in Printmedien entfällt. Für weitere Informationen siehe: www.six-exchange-regulation.com/admission/listing/ibl/ibl_de.html 174 | 205 Handel an SIX Swiss Exchange 2014 3.4. Zulassung von Effekten zum Handel Publizitätspflichten im Hinblick auf die Kotierung Abbildung: Publizitätspflichten im Rahmen einer Kotierung Um dem Anleger ein begründetes Urteil über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage sowie die Entwicklungsaussichten des Emittenten und über die mit dem Wertpapier verbundenen Rechte zu ermöglichen, wird die Kotierung von Effekten an verschiedene Publizitätspflichten seitens des Emittenten geknüpft. Dabei muss der Emittent spätestens am Tag der Kotierung des Valors einen Kotierungsprospekt veröffentlichen mit Angaben über: die Personen oder Gesellschaften, die für den Inhalt des Kotierungsprospektes die Verantwortung übernehmen das Wertpapier den Emittenten sowie dessen Jahresabschlüsse und deren Prüfung einen allfälligen Sicherheitsgeber im Sinne von Art. 11 KR Die Einzelheiten des Kotierungsprospekts werden im Anhang zum Kotierungsreglement geregelt. Dieser Anhang enthält mehrere Schemas, in denen die jeweiligen inhaltlichen Erfordernisse für verschiedene Arten von Emittenten und Valoren geregelt werden. Der Kotierungsprospekt ist entweder in deutscher, französischer, italienischer oder englischer Sprache zu veröffentlichen: indem er durch Abdruck in zwei oder mehreren Zeitungen landesweite Verbreitung findet, oder indem er in broschierter oder gebundener Form kostenlos bezogen werden kann, wobei auf die Veröffentlichung in dieser Form in einem Kotierungsinserat hingewiesen werden muss. Das Kotierungsinserat hat den Zweck, das Anlagepublikum auf die beantragte Kotierung, auf die Möglichkeit zum Bezug des Kotierungsprospekts und auf allfällige wesentliche Änderungen gegenüber den im Kotierungsprospekt enthaltenen Informationen aufmerksam zu machen. Das Kotierungsinserat muss landesweite Verbreitung finden, indem es in zwei oder mehreren Zeitungen auf Deutsch und Französisch veröffentlicht wird. 175 | 205 Handel an SIX Swiss Exchange 2014 3.4.1. Zulassung von Effekten zum Handel Wiederkehrende Publizitätspflichten Die Börsenkotierung bringt für den Emittenten eine Reihe von Verpflichtungen mit sich. Im Vordergrund stehen dabei Transparenzanforderungen, wobei namentlich zu erwähnen sind: 3.4.1.1. Publizitätsvorschriften Die Publizitätsvorschriften beim Börsengang sowie bei Veränderungen der Kapitalstruktur: Bei der erstmaligen Kotierung an einer Börse sowie bei wesentlichen Veränderungen der Kapitalstruktur bedarf es in der Regel eines Kotierungsgesuchs, gegebenenfalls einer Publikation eines Kotierungsprospektes und der Veröffentlichung eines Kotierungsinserates. 3.4.1.2. Rechnungslegung Der Emittent muss innert vier Monaten nach Abschluss eines Geschäftsjahres einen Geschäftsbericht veröffentlichen und bei der Zulassungsstelle einreichen. Dieser besteht aus Bilanz, Erfolgsrechnung, Geldflussrechnung, Eigenkapitalnachweis und Anhang. Ebenso muss der Emittent innert drei Monaten nach Beendigung des Berichtzeitraumes einen Zwischenbericht über einen Zeitraum von sechs Monaten oder weniger veröffentlichen (s. Art. 49-51 KR). Die Rechnungslegung muss ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Emittenten geben. Daher ist die Jahresrechnung nach dem Grundsatz der «True & Fair View» zu erstellen, um die notwendige Transparenz für den Anleger sicherzustellen. Im Hauptsegment von SIX Swiss Exchange sind US GAAP und IFRS als Rechnungslegungsstandards anerkannt, während in den anderen Segmenten auch Swiss GAAP FER zugelassen ist. 3.4.1.3. Meldepflichten Der Emittent hat die Pflicht, über technische und administrative Sachverhalte und Ereignisse zu informieren. Darunter fallen unter anderem Namenswechsel, Statutenänderungen sowie Adressänderungen. Die Meldungen im Rahmen der Aufrechterhaltung der Kotierung (Art. 49-56 Kotierungsreglement) müssen SIX Exchange Regulation (Listing & Enforcement) eingereicht werden. Die Erfüllung dieser Meldepflichten stellt eine Grundvoraussetzung für die Aufrechterhaltung der Kotierung bei SIX Swiss Exchange dar. SIX Exchange Regulation ist für die Durchsetzung der Meldepflichten zuständig und behält sich vor, dabei von ihrem Recht zur Verhängung von Sanktionen Gebrauch zu machen (Art. 59 ff. Kotierungsreglement). Börsenrechtliche Meldepflichten sollen gewährleisten, dass der Börse und den Marktteilnehmern technische und administrative Informationen über die kotierten Effekten rechtzeitig und in geeigneter Form zur Verfügung stehen. Die an SIX Exchange Regulation übermittelten Informationen ermöglichen es der Börse, einen geordneten und reibungslosen Effektenhandel zu gewährleisten. Um den Emittenten die technische und administrative Abwicklung der Meldepflichten zu erleichtern, wurde die Richtlinie betreffend Regelmeldepflichten (RLRMP) sowie die elektronische Meldeplattform CONNEXOR® Reporting geschaffen. 3.4.1.4. Corporate Governance Die Richtlinie Corporate Governance (RLCG) verpflichtet den Emittenten, den Investoren Angaben über die Führung und Kontrolle auf oberster Unternehmensebene in geeigneter Form zugänglich zu machen. Die Informationen sind im jährlichen Geschäftsbericht in einem eigenen Kapitel zu veröffentlichen. 176 | 205 Handel an SIX Swiss Exchange 2014 3.4.2. Ereignisbezogene Publizitätspflichten 3.4.2.1. Ad-hoc-Publizität Zulassung von Effekten zum Handel Der Emittent informiert den Markt im Rahmen der Ad-hoc-Publizität über potenziell kursrelevante, nicht öffentlich bekannte Tatsachen, die im Tätigkeitsbereich eines börsenkotierten Unternehmens eintreten. Als kursrelevant gelten neue Tatsachen, die wegen ihrer beträchtlichen Auswirkungen auf die Vermögens- und Finanzlage oder auf den allgemeinen Geschäftsgang des Emittenten geeignet sind, zu einer erheblichen Änderung der Kurse zu führen. Als solche Tatsachen gelten beispielsweise: Strukturänderungen (zum Beispiel Fusionen) Kapitalveränderungen wesentliche Änderungen der Gewinnsituation wesentliche Veränderungen im Geschäftsgang überraschende personelle Veränderungen in den wichtigsten Gesellschaftsorganen Der Emittent informiert, sobald er von der Tatsache in ihren wesentlichen Punkten Kenntnis hat. Er kann jedoch die Bekanntgabe einer kursrelevanten Information hinausschieben, wenn: 1. die neue Tatsache auf einem Plan oder Entschluss des Emittenten beruht; und 2. deren Verbreitung geeignet ist, die berechtigten Interessen des Emittenten zu beeinträchtigen. In diesem Fall muss der Emittent die umfassende Vertraulichkeit dieser Tatsache gewährleisten. Die Bekanntmachung ist so vorzunehmen, dass die Gleichbehandlung der Teilnehmer von SIX Swiss Exchange möglichst gewährleistet bleibt. Der Emittent übermittelt seine Mitteilung spätestens 90 Minuten vor Beginn des Handels oder der Bekanntgabe an SIX Swiss Exchange. Die Bekanntgabe soll eine effizientere Preisbildung und mittelbar auch eine Liquiditätssteigerung des Marktes in den entsprechenden Valoren bewirken. Verfolgt werden schliesslich eine umfassende Markttransparenz und die zeitgleiche Information aller Marktteilnehmer (s. Art. 53 Kotierungsreglement). Beispielfrage: Was bezwecken die Regeln bezüglich Ad-hoc-Publizität? Antworten: a) die Gleichbehandlung der Marktteilnehmer b) Schutz vor unfreundlichen Übernahmen c) dass Effektengeschäfte einen wirtschaftlichen Hintergrund aufweisen Antwort: a) Begründung: Durch die Ad-hoc-Mitteilungen sollen möglichst alle Marktteilnehmer zeitgleich informiert werden. Schutz vor unfreundlichen Übernahmen fällt unter die Offenlegungspflichten für Beteiligungen. 3.4.2.2. Offenlegung von Management-Transaktionen Art. 56 Abs. 1KR Die Offenlegung von Management-Transaktionen fördert die Informationsversorgung der Anleger und trägt zur Verhütung und Verfolgung von Marktmissbräuchen bei. 177 | 205 Handel an SIX Swiss Exchange 2014 Zulassung von Effekten zum Handel Die Offenlegungspflicht von Management-Transaktionen findet auf alle Emittenten Anwendung, deren Beteiligungsrechte bei SIX Swiss Exchange kotiert sind und deren Gesellschaftssitz in der Schweiz ist. Sollte dieser ausserhalb der Schweiz liegen, fallen die Emittenten, deren Beteiligungsrechte nicht im Heimatstaat kotiert sind, ebenfalls unter die Richtlinie. Der Meldepflicht unterliegen die Mitglieder des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung des Emittenten. Meldepflichtig ist eine Person dann, wenn die Transaktion ihr Vermögen direkt oder indirekt betrifft oder massgeblich auf ihrem Willensentscheid beruht. Meldepflichtig sind auch Transaktionen nahe stehender Personen, die unter massgeblichem Einfluss einer meldepflichtigen Person getätigt werden. Gegenstand der Meldepflicht sind Transaktionen in folgenden Titeln des Emittenten: Beteiligungsrechte Wandel- und Erwerbsrechte auf eigene Aktien Finanzinstrumente, deren Preis massgeblich durch eigene Beteiligungsrechte beeinflusst wird Die Mitglieder des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung haben dem Emittenten alle in den Regelungsbereich fallenden Transaktionen bis spätestens am zweiten Börsentag nach Abschluss zu melden. Nach Weitergabe dieser Information durch den Emittenten an SIX Exchange Regulation, die innert drei Börsentagen zu erfolgen hat, veröffentlicht diese über ihre Webseite die Transaktionen ohne Namensnennung, jedoch unter Angabe der Funktion. SIX Exchange Regulation kann Emittenten bei Verstössen gegen die Offenlegungspflichten sanktionieren. Die Veröffentlichungen finden sich auf der Webseite von SIX Exchange Regulation unter folgendem Link: www.six-exchange-regulation.com/obligations/management_transactions/notifications_de.html 3.4.2.3. Offenlegung von Beteiligungen 3.4.2.3.1. Übersicht Die folgende Grafik zeigt den Zusammenhang zwischen der Offenlegung von Beteiligungen und den öffentlichen Kaufangeboten: Abbildung: Zusammenhang zwischen der Offenlegung von Beteiligungen und den öffentlichen Kaufangeboten. 178 | 205 Handel an SIX Swiss Exchange 2014 Zulassung von Effekten zum Handel Die Offenlegung von Beteiligungen und das öffentliche Kaufangebot stellen ein sehr umfassendes Gebiet dar. Die nachfolgenden Ausführungen können lediglich einen Überblick über diese Themen vermitteln. 3.4.2.3.2. BEHG Art. 1, Zweck, Art. 20, Meldepflich t Ziel und Zweck Um der Transparenz im Börsenhandel gebührend Rechnung zu tragen, unterliegen massgebende Beteiligungen (und deren Veränderungen) an Schweizer Gesellschaften, die bei SIX Swiss Exchange mindestens teilweise kotiert sind, und bei ausländischen Gesellschaften, die in der Schweiz eine Hauptkotierung haben, einer Meldepflicht. Neu gelten die offenlegungsrechtlichen Meldepflichten auch für Gesellschaften mit Sitz im Ausland. Bedingung dafür ist, dass deren Beteiligungspapiere ganz oder teilweise in der Schweiz hauptkotiert sind. Die Meldepflicht bedeutender Aktionäre verfolgt hauptsächlich zwei Ziele: Erstens soll Transparenz bezüglich grosser Beteiligungen und ökonomischer Interessen an einer Gesellschaft, und damit auch die Gleichbehandlung der Marktteilnehmer hinsichtlich dieser Informationen, sichergestellt werden. Zweitens soll die (mit den öffentlichen Kaufangeboten verknüpfte) Meldepflicht unter anderem den heimlichen Erwerb (sogenannte «Creeping Tender Offer»), aber auch die verdeckte Veräusserung massgeblicher Beteiligungen verunmöglichen. 3.4.2.3.3. BEHG Art. 20, 21 BEHVFINMA 9 ff. Die gesetzliche Grundlage für die Offenlegung von Beteiligungen findet sich in Art. 20 f. BEHG. Neben den einschlägigen Bestimmungen im Börsengesetz regelt die BEHV-FINMA die Einzelheiten betreffend Entstehung und Inhalt der Meldepflicht sowie Ablauf des Meldeverfahrens. Die Verordnung regelt insbesondere den Umfang der Meldepflicht des Aktionärs, die Unterscheidung zwischen Erwerbs- und Veräusserungspositionen, die meldepflichtigen Finanzinstrumente, die Meldepflicht bei Effektenleihe und vergleichbaren Geschäften, die Berechnung der Stimmrechte, Ausnahmen von der Meldepflicht für Banken und Effektenhändler, von wem die Meldung innert welcher Frist zu erstatten und wie die Meldung von der Gesellschaft zu veröffentlichen ist. Zudem wird das Verfahren für Vorabentscheide über das Bestehen oder Nichtbestehen einer Meldepflicht sowie für Ausnahmen und Erleichterungen geregelt. 3.4.2.3.4. BEHG Art. 20, Meldepflich t - Grundlagen in Gesetz und Verordnung Entstehung der Meldepflicht Wer direkt, indirekt oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten Aktien oder Erwerbs- oder Veräusserungsrechte bezüglich Aktien einer Gesellschaft mit Sitz in der Schweiz oder einer in der Schweiz kotierten Gesellschaft mit statuarischem Sitz im Ausland für eigene Rechnung erwirbt oder veräussert und dadurch den Grenzwert von 3, 5, 10, 15, 20, 25, 33⅓, 50 oder 66⅔ Prozent der Stimmrechte, ob ausübbar oder nicht, erreicht, unter- oder überschreitet, muss dies der Gesellschaft und den Börsen, an denen die Beteiligungspapiere kotiert sind, melden. Die Meldung muss innerhalb einer Frist von vier Börsentagen nach Entstehen der Meldepflicht sowohl gegenüber der entsprechenden Gesellschaft als auch gegenüber SIX Swiss Exchange erfolgen. Beispiel: Der Handelsregistereintrag der bei SIX Swiss Exchange kotierten Y-AG mit Sitz in Zürich weist folgende Aktienstückelung auf: 1’000’000 Namenaktien zu CHF 50 5’000’000 Inhaberaktien zu CHF 100 CHF 50’000’000 CHF 500’000’000 6’000’000 Aktien CHF 550’000’000 179 | 205 Handel an SIX Swiss Exchange 2014 Zulassung von Effekten zum Handel Die Gesamtzahl der Stimmrechte dieser Gesellschaft beläuft sich, da die Statuten der Y-AG 2 Stimmrechtsaktien vorsehen, auf insgesamt 6’000’000. Aktionär Z, der vorher noch keine Aktien der Y-AG besass, erwirbt 200’000 Namenaktien sowie 500 CallOptionen, die dem Halter das Recht einräumen, 50’000 Inhaberaktien zu erwerben. Die Berechnung der Stimmrechtsanteile sieht nun wie folgt aus: Anzahl erworbene Stimmrechte x 100 Gesamtzahl der Stimmrechte gem. Eintrag im Handelsregister = 250’000 x 100 6’000’000 = 4,17% der Stimmrechte der Firma Y-AG Da der gesetzliche Grenzwert von 3% der Stimmrechte überschritten wurde, löst dieser Erwerb die Meldepflichten gemäss BEHG aus. 3.4.2.3.5. BEHG Art. 21 Informationspflicht Eine Gesellschaft, der eine entsprechende Änderung in ihren Beteiligungsverhältnissen vom Aktionär mitgeteilt wird, trifft eine Publikationspflicht. Sie veröffentlicht innert 2 Börsentagen die ihr mitgeteilten Veränderungen in den Stimmrechtsverhältnissen. Die Offenlegungsstelle von SIX Swiss Exchange stellt den Gesellschaften dafür eine elektronische Veröffentlichungsplattform gemäss Art. 23 BEHV-FINMA zur Verfügung. 3.4.2.3.6. Verletzung der Offenlegungspflicht BEHG Art. 20 Abs. 4 Bei Verdacht einer Verletzung von Meldepflichten sind die Gesellschaften und SIX Swiss Exchange verpflichtet, die FINMA darüber zu informieren. BEHG Art. 41, 44 Die vorsätzliche Verletzung einer Offenlegungspflicht von Beteiligungen zieht eine Straffolge nach sich. So kann bei vorsätzlicher Nichtmeldung einer qualifizierten Beteiligung an einer kotierten Gesellschaft eine Busse ausgesprochen werden, die maximal das Doppelte des Kauf- oder Verkaufspreises des Beteiligungsanteils betragen kann. Seit dem 1. Januar 2009 ist zudem die fahrlässige Verletzung der Meldepflichten strafbar. Sie kann mit einer Busse bis zu CHF 10’000’000 bei Vorsatz und bis zu CHF 1’000’000 bei Fahrlässigkeit geahndet werden. Ausserdem kann eine Stimmrechtssuspendierung bzw. ein Zukaufsverbot erfolgen. Die FINMA muss in Fällen, in denen sie von einer Verletzung der Offenlegungspflicht Kenntnis erhält, das Eidgenössische Finanzdepartement für Strafverfolgung und -beurteilung benachrichtigen. 3.4.2.4. Öffentliche Kaufangebote Öffentliche Kaufangebote sind Angebote zum Kauf oder zum Tausch von Aktien, Partizipations- und Genussscheinen oder anderen Beteiligungspapieren, die sich öffentlich an Inhaber von Aktien oder anderer Beteiligungspapiere von schweizerischen Gesellschaften richten, deren Beteiligungspapiere mindestens teilweise zum Handel an einer schweizerischen Börse zugelassen sind. 2 s. Art. 693 OR 180 | 205 Handel an SIX Swiss Exchange 2014 3.4.2.4.1. Zulassung von Effekten zum Handel Ziel und Zweck Mit der Regelung von öffentlichen Kaufangeboten werden die Sicherstellung von Lauterbarkeit und Transparenz und die Gleichbehandlung von Anlegern bei Unternehmensübernahmen angestrebt. 3.4.2.4.2. BEHG Art. 32 Abs. 1 BEHG Art. 32 Abs. 2 BEHG Art. 32 Abs. 3 Wenn jemand direkt, indirekt oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten Beteiligungspapiere erwirbt und 1 damit zusammen mit den Papieren, die er bereits besitzt, den Grenzwert von 33 /3 Prozent der Stimmrechte einer Zielgesellschaft – ob ausübbar oder nicht – überschreitet, ist er verpflichtet, für alle kotierten Beteiligungspapiere ein öffentliches Kaufangebot zu unterbreiten. Unter Umständen ist dadurch ein potenzieller Käufer gezwungen, statt eines beherrschenden Pakets sogleich die ganze Gesellschaft zu übernehmen. Die Übernahmekommission (UEK) kann unter anderem in folgenden Fällen Ausnahmen von der Angebotspflicht gewähren: bei Umlagerungen von Stimmrechten innerhalb einer vertraglichen oder auf eine andere Weise gebundenen Aktionärsgruppe (Aktionärspool, Familien) bei Überschreiten des Grenzwertes, das aus einer Verringerung der Gesamtzahl der Stimmrechte der Gesellschaft resultiert bei vorübergehender Überschreitung des Grenzwerts bei Sanierungszwecken (eventuell mit zeitlicher Begrenzung) bei Festübernahme bei Aktienemissionen beim Erwerb von Beteiligungspapieren durch Erbgang, Erbteilung, Schenkung, eheliches Güterrecht und Zwangsvollstreckung entfällt die Angebotspflicht 3.4.2.4.3. BEHG Art. 22 Abs. 2 und 3 Die Angebotspflicht Opting-Up Den Zielgesellschaften wird das Recht gewährt, den Schwellenwert gemäss Art. 32 Abs. 1 BEHG statutarisch bis auf 49% zu erhöhen und damit die Angebotspflicht potenzieller Übernehmer aufzuschieben. Damit wird der Erwerb kontrollierender Aktienminderheiten über eine Gesellschaft erleichtert, ohne jedoch den Schutz der Kleinanleger gänzlich preiszugeben. 3.4.2.4.4. Opting-Out Den Zielgesellschaften wird die Möglichkeit eingeräumt, sich der Regelung betreffend öffentliche Kaufangebote nicht zu unterstellen. Die Gesellschaft kann das vor der Kotierung ihrer Beteiligungspapiere in ihren Statuten festhalten. Der Gesellschaft steht diese Möglichkeit jederzeit – also auch nach der Kotierung – offen, sofern dies nicht eine Benachteiligung ihrer Aktionäre im Sinne von Artikel 706 des OR zur Folge hat. Ein potenzieller Übernehmer ist dadurch gänzlich von der Pflicht befreit, ein öffentliches Kaufangebot für 1 alle kotierten Papiere der Zielgesellschaft zu unterbreiten, auch wenn er mehr als 33 /3 Prozent der Stimmrechte erwirbt. 181 | 205 Handel an SIX Swiss Exchange 2014 3.4.2.4.5. BEHG Art. 33 Zulassung von Effekten zum Handel Squeeze-out Verfügt ein Anbieter nach Ablauf der Angebotsfrist eines öffentlichen Übernahmeangebots über mehr als 98% der Stimmrechte der Zielgesellschaft, kann er innert drei Monaten vom Richter verlangen, die verbleibenden Beteiligungspapiere für kraftlos zu erklären. Die kraftlos erklärten Papiere werden von der Gesellschaft zum Angebotspreis neu an den Anbieter herausgegeben. Dieser Akt stellt eigentlich einen Eingriff in die Eigentumsrechte dar. Dieser wird jedoch damit gerechtfertigt, dass das Interesse des Anbieters, der nun 98% der Stimmen besitzt, schutzwürdiger sei, als dasjenige der verbleibenden Minderheitsaktionäre. Zudem ist es häufig der Fall, dass vereinzelte Beteiligungspapiere nicht mehr auffindbar sind. Weitere Informationen finden sich auf der Webseite der Übernahmekommission: www.takeover.ch 182 | 205 Handel an SIX Swiss Exchange 2014 3.4.2.4.6. Zulassung von Effekten zum Handel Übersicht über den Ablauf des Melde- und Veröffentlichungsverfahrens 183 | 205 Handel an SIX Swiss Exchange 2014 Zulassung von Effekten zum Handel 3.5. Sistierungen 3.5.1. Sistierung des Handels sowie Aufhebung der Kotierung und Dekotierung SIX Exchange Regulation kann den Handel von Effekten auf Antrag des Emittenten oder aus eigener Initiative vorübergehend sistieren, wenn ausserordentliche Umstände dies als geboten erscheinen lassen, insbesondere bei Verletzung wichtiger Informationspflichten durch den Emittenten (s. Art. 57 KR). Das Regulatory Board kann die Kotierung von Effekten in den folgenden Fällen streichen: Auf begründetes Gesuch eines Emittenten, wobei das Regulatory Board die Interessen des Börsenhandels, der Anleger und des Emittenten berücksichtigt. Das Regulatory Board kann namentlich die rechtzeitige Ankündigung und ausreichende Fristen bis zur Dekotierung zur Auflage machen. In jedem Fall muss der Nachweis erbracht werden, dass die zuständigen Organe des Emittenten mit der Dekotierung einverstanden sind. Wenn die Zahlungsfähigkeit des Emittenten ernsthaft infrage steht oder bereits ein Insolvenz- oder Liquidationsverfahren eröffnet ist. Die Effekten werden spätestens dann dekotiert, wenn die Handelbarkeit nicht mehr gewährleistet ist. Wenn laut Ansicht des Regulatory Board die für den Handel genügende Liquidität nicht mehr gegeben ist. Wenn die Sistierung des Handels während drei Monaten aufrechterhalten wurde, ohne dass die Gründe für die Anordnung dieser Massnahme weggefallen sind. Wenn die in Art. 26 KR genannten Voraussetzungen der Kotierung nicht mehr erfüllt sind. Erfüllt das Revisionsorgan die Voraussetzungen gemäss Art. 13 des KR nicht, so fordert SIX Exchange Regulation den Emittenten auf, innert angemessener Frist ein Revisionsunternehmen gemäss Art. 13 des KR zu bestellen. Die Frist kann aus wichtigen Gründen verlängert werden. Erbringt der Emittent innert Frist keinen Nachweis, dass das Revisionsorgan als staatlich beaufsichtigtes Revisionsunternehmen gemäss den Art. 7 oder 8 RAG zugelassen ist, so leitet das Regulatory Board die Dekotierung ein. Das Regulatory Board berücksichtigt bei seinem Verfahren allfällige bundesrechtliche Verfahren, insbesondere solche gemäss Handelsregisterverordnung. 184 | 205 Handel an SIX Swiss Exchange 2014 4. Strafbestimmungen und Sanktionswesen Strafbestimmungen und Sanktionswesen 4.1. Gesetzliche Erlasse und Bestimmungen Die gesetzlichen Erlasse und Bestimmungen haben den Anlegerschutz und den Schutz des Marktes im Fokus. Dazu werden explizit Verletzungen des Bank- und Berufsgeheimnisses Insiderhandel Kurs- und Marktmanipulationen thematisiert. 4.1.1. Bank- und Berufsgeheimnis Das Bank- und Berufsgeheimnis wird in folgenden Gesetzesartikeln ausgeführt: Bankgeheimnis BankG Art. 47 1. Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich a. ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Organ, Angestellter, Beauftragter oder Liquidator einer Bank, als Organ oder Angestellter einer Prüfgesellschaft anvertraut worden ist oder das er in dieser Eigenschaft wahrgenommen hat; b. zu einer solchen Verletzung des Berufsgeheimnisses zu verleiten sucht. 2. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe eine Busse bis zu 250’000 Franken. 3. Die Verletzung des Berufsgeheimnisses ist auch nach Beendigung des amtlichen oder dienstlichen Verhältnisses oder der Berufsausübung strafbar. 4. Vorbehalten bleiben die eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über die Zeugnispflicht und über die Auskunftspflicht gegenüber einer Behörde. Berufsgeheimnis BEHG Art. 43 1. Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich: a. ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Organ, Angestellter, Beauftragter oder Liquidator einer Börse oder eines Effektenhändlers, als Organ oder Angestellter einer Prüfgesellschaft anvertraut worden ist oder das er in seiner dienstlichen Stellung wahrgenommen hat; b. zu einer solchen Verletzung des Berufsgeheimnisses zu verleiten sucht. 2. Wer fahrlässig handelt, wird mit einer Busse bis zu 250’000 Franken bestraft. 3. Die Verletzung des Berufsgeheimnisses ist auch nach Beendigung des amtlichen oder dienstlichen Verhältnisses oder der Berufsausübung strafbar. 4. Vorbehalten bleiben die eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über die Zeugnispflicht und die Auskunftspflicht gegenüber einer Behörde. Die Bestimmung zur Verletzung des Berufsgeheimnisses in Art. 43 BEHG ist dem Vorbild des älteren Straftatbestandes der Verletzung des Bankengeheimnisses in Art. 47 BankG nachempfunden. 185 | 205 Handel an SIX Swiss Exchange 2014 Strafbestimmungen und Sanktionswesen Dem Berufsgeheimnis unterstellt sind Personen, die in einer besonderen Beziehung zu einer Börse oder zu Effektenhändlern stehen und dadurch zu Informationen gelangen können, die vertraulich zu behandeln sind. Dies betrifft neben externen Personen mit Aufsichtsfunktion besonders Angestellte der entsprechenden Institute. Dementsprechend richtet sich das Bankgeheimnis an Personen, die eine besondere Beziehung zu Banken aufweisen. 4.1.2. Insiderhandel und Kursmanipulation Insiderhandel und Kursmanipulation sind gemäss BEHG verboten. Weitere relevante Informationen finden sich hierzu im FINMA-Rundschreiben 2013/8 Marktverhaltensregeln Kapitel III – V. 4.1.3. Ausnützung der Kenntnis vertraulicher Sachen (Insiderhandel) Die durch das BEHG am 28. September 2012 eingeführte und seit dem 1. Mai 2013 in Kraft stehende Bestimmung wendet sich gegen sogenannte Insidergeschäfte. Im Zentrum steht dabei die Chancengleichheit der Anleger. Art. 33e BEHG Ausnützen von Insiderinformationen Abs. 1 Unzulässig handelt, wer eine Information, von der er weiss oder wissen muss, dass es eine Insiderinformation ist: a) dazu ausnützt, Effekten, die an einer Börse oder einer börsenähnlichen Einrichtung in der Schweiz zum Handel zugelassen wird, zu erwerben, zu veräussern oder daraus abgeleitet Finanzinstrumente einzusetzen; b) einem anderen mitteilt; c) dazu ausnützt, einem anderen eine Empfehlung zum Erwerb oder zur Veräusserung von Effekten, die an einer Börse oder einer börsenähnlichen Einrichtung in der Schweiz zum Handel zugelassen sind, oder zum Einsatz von daraus abgeleiteten Finanzinstrumenten abzugeben. Abs. 2 Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die zulässige Verwendung von Insiderinformationen, insbesondere im Zusammenhang mit: a) Effektengeschäften zur Vorbereitung eines öffentlichen Kaufangebots; b) einer besonderen Rechtstellung des Informationsempfängers. Art. 40 BEHG Ausnützen von Insiderinformationen Abs. 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer als Organ oder Mitglied eines Leitungs- oder Aufsichtsorgans eines Emittenten oder einer den Emittenten oder einer den Emittenten beherrschenden oder von ihm beherrschten Gesellschaft oder als eine Person, die aufgrund ihrer Beteiligung oder aufgrund ihrer Tätigkeit bestimmungsgemäss Zugang zu Insiderinformationen hat, sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil verschafft, indem er eine Insiderinformation: a) dazu ausnützt, Effekten, die an der Börse oder einer börsenähnlichen Einrichtung in der Schweiz um Handel zugelassen sind, zu erwerben, zu veräussern oder daraus abgeleitete Finanzinstrumente einzusetzen; b) einem anderen mitteilt; c) dazu ausnützt, einem anderen eine Empfehlung zum Erwerb oder zur Veräusserung von Effekten, die an einer Börse oder einer börsenähnlichen Einrichtung in der Schweiz zum Handel zugelassen sind, oder zum Einsatz von daraus abgeleiteten Finanzinstrumenten abzugeben. 186 | 205 Handel an SIX Swiss Exchange 2014 Strafbestimmungen und Sanktionswesen Abs. 2. Mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer durch eine Handlung nach Absatz 1 einen Vermögensvorteil von mehr als einer Million Franken erzielt. Abs. 3. Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe wird bestraft, wer sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil verschafft, indem er eine Insiderinformation, die ihm von einer Person nach Absatz 1 mitgeteilt wurde oder die er sich durch ein Verbrechen oder Vergehen verschafft hat, dazu ausnützt, Effekten, die an einer Börse oder börsenähnlichen Einrichtung in der Schweiz zum Handel zugelassen sind, zu erwerben oder zu veräussern oder daraus abgeleitete Finanzinstrumente einzusetzen. Abs. 4. Mit Busse wird bestraft, wer nicht zu den Personen nach den Absätzen 1-3 gehört und sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil verschafft, indem er eine Insiderinformation dazu ausnützt, Effekten, die an einer Börse oder einer börsenähnlichen Einrichtung in der Schweiz zum Handel zugelassen sind, zu erwerben, zu veräussern oder daraus abgeleitete Finanzinstrumente einzusetzen. Zusammengefasst kann festgehalten werden, dass Insidergeschäfte tätigt, wer sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil verschafft, indem er vertrauliche Informationen ausnützt, die bei Bekanntwerden bestimmte Wertschriftenkurse erheblich beeinflussen können. Zum Täterkreis gehört jedermann, der Kenntnis von einer Insiderinformation hat. Die Sanktion wird danach eingestuft, weshalb eine Person über Insiderinformationen verfügt, und unterscheidet dabei zwischen Primär- und Sekundärinsidern sowie übrigen Personen. Arten von Insidern: 1. Mitglied eines Leitungs- oder Aufsichtsorgans 2. Person, die aufgrund ihrer Beteiligung oder Tätigkeit bestimmungsgemäss Zugang zu Insiderinformationen hat Primärinsider Sanktion: Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren bei Vermögensvorteil > CHF 1 Mio. (qualifizierter Primärinsider) sonst bis zu 3 Jahren 1. Personen, denen von einem Primärinsider Insiderinformationen mitgeteilt wurden (zum Beispiel Journalisten) Sekundärinsider 2. Personen, die Informationen durch Verbrechen oder Vergehen erlangt haben Sanktion: Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr oder Geldstrafe Zufällige Insider (zum Beispiel Reinigungspersonal) Übrige Personen Sanktion: Busse 187 | 205 Handel an SIX Swiss Exchange 2014 Strafbestimmungen und Sanktionswesen Schutzbereich Lauterkeit des Börsenhandels Schutzbereich Treuepflicht des Insiders gegenüber seinem Unternehmen Chancengleichheit der Anleger Definition der vertraulichen, kursrelevanten Tatsache Die relevante Information ist nur einem Vertraulichkeit beschränkten Personenkreis bekannt. Sie ist für Aussenstehende unzugänglich. Die Information bezieht sich auf einen Definition der vertraulichen, Tatsache Umstand, der weitgehend feststeht und der kursrelevanten Tatsache Wahrheit entspricht. Die Information betrifft Umstände, die fähig Kursrelevanz sind, den Marktkurs von Effekten erheblich zu beeinflussen. Bisher Seit 1.Mai 2013 StGB BEHG Kantonale Strafverfolgungsbehörden Bundesanwaltschaft Enger Tatbestand Erweiterter Tatbestand (bzgl. Täterkreis, Tatobjekt, Tathandlung) Vergehen Abgestufter Strafrahmen je nach Täter (Verbrechen, Vergehen, Übertretung) Strafrechtlicher Tatbestand Strafrechtlicher Tatbestand (Fehlverhalten des Einzelnen wird sanktioniert) und aufsichtsrechtlicher Tatbestand (Schutz der Gläubiger, Anleger sowie Funktionsfähigkeit der Märkte) Kein aufsichtsrechtlicher Tatbestand Aufsichtsrechtlicher Tatbestand: FINMA ist zuständig (Koordination mit BA), auch gegenüber Nichtbeaufsichtigten Aufsichtsinstrumente der FINMA: Mitwirkungspflicht, Feststellungsverfügung, Gewinneinziehung Abbildung: Änderung Insider-Tatbestand 188 | 205 Handel an SIX Swiss Exchange 2014 4.1.4. Strafbestimmungen und Sanktionswesen Kursmanipulation Bei den Artikeln 33f und 40a BEHG stehen der Schutz der Anleger in ihrem Vertrauen in einen sauberen, unverfälschten und chancengleichen Kapitalmarkt im Vordergrund. Art. 33f BEHG Kursmanipulation Abs. 1 Unzulässig handelt, wer: a) Informationen öffentlich verbreitet, von denen er weiss oder wissen muss, dass sie falsche oder irreführende Signale für das Angebot, die Nachfrage oder den Kurs von Effekten geben, die an einer Börse oder einer börsenähnlichen Einrichtung in der Schweiz zum Handel zugelassen sind; b) Geschäfte oder Kauf- oder Verkaufsaufträge tätigt, von denen er weiss oder wissen muss, dass sie falsche oder irreführende Signale für das Angebot, die Nachfrage oder den Kurs von Effekten geben, die an einer Börse oder einer börsenähnlichen Einrichtung in der Schweiz zum Handel zugelassen sind. Abs. 2 Der Bundesrat erlässt Vorschriften über zulässige Verhaltensweisen, insbesondere im Zusammenhang mit: a) Effektengeschäften zum Zweck der Kurspflege und Preisstabilisierung; b) Rückkaufprogrammen für eigene Effekten. Art. 40a BEHG Kursmanipulation Abs. 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer in der Absicht, den Kurs von Effekten, die an einer Börse oder einer börsenähnlichen Einrichtung in der Schweiz zum Handel zugelassen sind, erheblich zu beeinflussen, um daraus für sich oder für einen anderen einen Vermögensvorteil zu erzielen: a) wider besseren Wissens falsche oder irreführende Informationen verbreitet; b) Käufe und Verkäufe von solchen Effekten tätigt, die beidseitig direkt oder indirekt auf Rechnung derselben Person oder zu diesem Zweck verbundener Personen erfolgen. Abs. 2 Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer durch eine Handlung nach Absatz 1 einen Vermögensvorteil von mehr als einer Million Franken erzielt. Schutzbereich der Kursmanipulation Schutz des Vertrauens der Marktteilnehmer in einen sauberen, unverfälschten und chancengleichen Kapitalmarkt Schutzbereich Schutz der Vermögenswerte von Marktteilnehmern, die durch Kursmanipulationen gefährdet sind 189 | 205 Handel an SIX Swiss Exchange 2014 Strafbestimmungen und Sanktionswesen Tatvarianten für strafbares Verhalten Vertreiben irreführender Informationen Scheingeschäfte Beeinflussung des Börsenkurses durch Vorspiegelung fingierter Absichtliches Verbreiten irreführender Informationen Angebots- und Nachfrageverhältnisse Käufe und Verkäufe von Effekten zwischen faktisch identischen Falschangaben zu marktrelevanten Tatsachen Parteien zu einem vom Marktkurs abweichenden fiktiven Kurs Verschweigen von Angaben zu marktrelevanten Tatsachen Abschluss von börslichen und ausserbörslichen (Auskunftspflicht) Scheingeschäften über kotierte Titel Bewusste Falschprognosen von Personen, die wegen ihrer Kenntnisse oder Position als besonders qualifiziert erscheinen Unzutreffende Angaben in Emissionsprospekten oder bezüglich öffentlicher Übernahmeangebote Missachtung der Pflicht zur «Ad-hoc-Publizität» in Desinformationsabsicht Ein qualifizierter Tatbestand liegt vor, falls der Täter einen Vermögensvorteil von mehr als CHF 1 Million erzielt. Der qualifizierte Tatbestand wird dabei als Verbrechen ausgestaltet und qualifiziert damit als Vortat zur Geldwäscherei. Unterschieden wird zwischen Kursmanipulation und Marktmanipulation. Letztere fällt nicht unter das Strafrecht des BEHG, sondern unter das Aufsichtsrecht. Damit werden verwaltungsrechtliche Sanktionen verhängt und nicht strafrechtliche. Es werden weder subjektives Verschulden noch die Absicht auf Vermögensbereicherung vorausgesetzt. Strafrecht Aufsichtsrecht Kursmanipulation im Sinne von BEHG 40a Marktmanipulation im Sinne von BEHG 33f Verbreitung von falschen oder irreführenden Informationen Verbreitung falscher oder irreführender Angaben über wider besseres Wissen Scheingeschäfte Absicht erheblicher Kursbeeinflussung Gegebenheiten, die für die Bewertung einer Effekte erheblich sind Verbreitung falscher oder irreführender Informationen, Gerüchte oder Nachrichten, die geeignet sind, Effektenpreise zu beeinflussen, um im Anschluss Nutzen aus der daraus resultierenden Kursbewegung zu ziehen falsche oder irreführende Signale für Angebot, Nachfrage oder Kurs von Effekten (siehe FINMA-Rundschreiben 2013/8 – Marktverhaltensregeln) 190 | 205 Handel an SIX Swiss Exchange 2014 Strafbestimmungen und Sanktionswesen Kurspflege Für grundsätzlich nicht strafbar gilt dagegen die sogenannte ... Durch sogenannte Stützungskäufe wird versucht, eine Stabilisierung des Marktkurses in den entsprechenden Titeln zu erreichen und damit einen allfälligen Kurszerfall möglicherweise zu verhindern. Da diese teuren Stützungskäufe für die Kurspfleger meist mit direkten finanziellen Einbussen verbunden sind, vermag der Nachweis Kurspflege eines missbräuchlichen Vermögensteils nicht erbracht zu werden. Zudem erfolgen damit weder irreführende Angaben noch Käufe/Verkäufe, die beidseitig auf Rechnung derselben Person getätigt werden. Solche kursstabilisierenden Transaktionen werden daher vom Straftatbestand der Kursmanipulation nach Art. 40a BEHG nicht erfasst. 4.1.5. Handelsreglement: Ziff. 9.2 Rundschreiben 2013/08 der FINMA betreffend Aufsichtsregeln zum Marktverhalten im Effektenhandel Es wird von den Marktteilnehmern auch über die strafrechtlich relevanten Verhaltensweisen hinaus ein korrektes Verhalten erwartet. Die sich aus dem Gebot einwandfreier Geschäftstätigkeit ergebenden aufsichtsrechtlichen Verbote gehen über die erwähnten Straftatbestände hinaus und haben eine eigenständige Bedeutung. In diesem Zusammenhang hat FINMA das revidierte Rundschreiben 2013/08 betreffend «Aufsichtsregeln zum Marktverhalten im Effektenhandel» erlassen, welches das Rundschreiben FINMA-RS 08/38 «Marktverhaltensregeln» aufhebt. Das revidierte Rundschreiben gibt den Marktteilnehmern Leitlinien und Anhaltspunkte für Marktverhalten, das aus aufsichtsrechtlicher Sicht zulässig ist. Es werden unzulässige Verhaltensweisen konkretisiert und Organisationspflichten zur Vermeidung von Interessenkonflikten aufgezeigt. Das Rundschreiben konkretisiert die Aufsichtspraxis der FINMA bei der Bekämpfung marktmissbräuchlichen Verhaltens. Es richtet sich im Bereich der börsengesetzlichen Verbotsnormen an sämtliche Marktteilnehmer. Im Bereich der Organisationsvorschriften bestehen zusätzlich Bestimmungen für die von der FINMA prudentiell Beaufsichtigten, also zum Beispiel Effektenhändler, Banken, Versicherungen und Börsen. Die wichtigsten Anpassungen im Einzelnen: Zur Beurteilung der Vertraulichkeit einer Information ist neu entscheidend, ob sie von einem unbeteiligten Dritten aufgrund allgemein zugänglicher Quellen erlangt werden kann. Der sogenannte «Reasonable User Test», der das Verhalten eines verständigen und mit dem Markt vertrauten Marktteilnehmers als Massstab zur Beurteilung allfälliger Regelverletzungen nimmt, wird nun sowohl zur Beurteilung der Kursrelevanz beim Insiderhandel als auch zur Feststellung eines Signals bei der Marktmanipulation verwendet. Die Beispiele der Verhaltensweisen, die gegen das Verbot der Marktmanipulation verstossen, wurden präzisiert. Zudem wurde die Liste zulässiger Geschäfte und Verhaltensweisen ergänzt. Bei der Organisation von Vertraulichkeitsbereichen innerhalb prudentiell beaufsichtigter Institute genügt es, wenn die Personen, die beim Handel mit Effekten tatsächlich entscheiden, keine 191 | 205 Handel an SIX Swiss Exchange 2014 Strafbestimmungen und Sanktionswesen Insiderinformationen haben und umgekehrt jene, die Insiderinformationen haben, nicht entscheiden dürfen. Es werden nicht alle Telefongespräche bei Beaufsichtigten aufgezeichnet, sondern nur diejenigen von Mitarbeitenden, die im Handelsraum eines Effektenhändlers tätig sind. 4.1.6. Weitere relevante Pflichten 4.1.6.1. Sorgfaltspflichten (gemäss Verhaltensregeln für Effektenhändler (Schweizerische Bankiervereinigung)) Gemäss Verhaltensregeln für Effektenhändler (Schweizerische Bankiervereinigung) gilt: Das Prinzip der «Best Execution» gehört zur Sorgfaltspflicht eines Händlers. Der Effektenhändler muss in seinem Geschäftsgebaren den Anforderungen, die an eine professionelle Effektenhandelstätigkeit gestellt werden, genügen. Sofern dies für den Kunden nicht mit einem Nachteil verbunden ist, sind Selbsteintritt des Effektenhändlers und Kompensationen erlaubt. Den Effektenhändler trifft gegenüber den Kunden eine Rechenschaftspflicht bezüglich aller für diese getätigten Effektentransaktionen. Effektenhändler müssen eine Abrechnung erstellen, um dem Kunden den Nachvollzug der einzelnen Elemente der Transaktionsführung und die Kontrolle der Marktkonformität der Preisbildung zu ermöglichen. Beispielfrage: Selbsteintritt sowie Kompensationen des Effektenhändlers sind erlaubt, sofern dies für den Kunden nicht mit einem Nachteil verbunden ist. Antworten: a) Ja, dem steht nichts entgegen. b) Nein, denn Spekulationen auf steigende Kursentwicklungen zulasten des Kunden sind untersagt. c) Ja, aber nur in der Funktion eines Market Makers. Antwort: a) Begründung: Die Sorgfaltspflichten gemäss Verhaltensregeln für Effektenhändler (Schweizerische Bankiervereinigung) erlauben dies, solange es für den Kunden nicht nachteilig ist. 4.1.6.2. Treuepflichten (gemäss FINMA-RS Marktverhalten; Verhaltensregeln für Effektenhändler (Schweizerische Bankiervereinigung)) Gemäss FINMA-RS Marktverhalten; Verhaltensregeln für Effektenhändler (Schweizerische Bankiervereinigung) gilt: Effektenhändler haben gegenüber ihren Kunden eine Treuepflicht Effektenhändler müssen Massnahmen treffen, um Interessenkonflikte zwischen ihm/Mitarbeitern und Kunden zu vermeiden oder um Benachteiligung der Kunden durch Interessenkonflikte auszuschliessen Lässt sich Benachteiligung nicht vermeiden, muss dies durch den Effektenhändler offengelegt werden «Chinese Walls»: Massnahmen zur Begrenzung des innerbetrieblichen Informationsflusses 192 | 205 Handel an SIX Swiss Exchange 2014 Strafbestimmungen und Sanktionswesen «Front Running»: Das Ausnützen vertraulicher Informationen über bevorstehende Kundentransaktionen ist verboten 4.1.6.3. Informationspflichten (gemäss Verhaltensregeln für Effektenhändler (Schweizerische Bankiervereinigung)) Gemäss Verhaltensregeln für Effektenhändler (Schweizerische Bankiervereinigung) gilt: «Risk Disclosure Statement» Es gilt die Vermutung, dass jeder Kunde die allgemeinen Marktrisiken des Effektenhandels kennt (sogenannte Grundrisiken) Mit sogenannten «Risk Disclosure Statements» dokumentiert der Effektenhändler die Vollständigkeit und Rechtzeitigkeit seiner Informationstätigkeit Durch die Unterschriftsabgabe des Kunden auf dem Informationsmaterial wird das «Risk Disclosure Statement» ein rechtliches Dokument Informationspflicht des Effektenhändlers: sachgemässe Aufklärung des Kunden über die Risiken der unterschiedlichen Effektengeschäftsarten durch den Händler Freiwillige, unaufgeforderte und ergänzende Transaktionsempfehlungen durch Effektenhändler an Kunden unterstehen nicht der Informationspflicht Im Falle der Durchführung von Effektenhandelstransaktionen in einer Geschäftsart, bei welcher der Effektenhändler nur über ungenügende Kenntnisse verfügt, ist der Effektenhändler verpflichtet, den Kunden auf seine Unkenntnisse hinzuweisen Ein Teilnehmer darf die ihm über das Handelssystem übermittelten Marktinformationen an seine Zweigniederlassungen zur Einsicht weitergeben. Institutsexterne Weitergabe ist nur möglich mit einer Vereinbarung mit SIX Exfeed AG 4.2. Sanktionsverfahren im Rahmen der Selbstregulierung Verfahren zur Untersuchung und Sanktionierung von Verletzungen folgender Vorschriften und deren Ausführungserlassen der Börsen, die durch die regulatorischen Organe von SIX Group AG geregelt werden: Handelsreglemente von SIX Swiss Exchange und SIX Structured Products Exchange AG Kotierungsreglement (KR) und Zusatzreglemente Es werden nur Sanktionen ausgesprochen, die im Handelsreglement oder im KR und den Zusatzreglementen enthalten sind, und nur gegen natürliche und juristische Personen, die den genannten Vorschriften unterstehen (Betroffene). Interessenkonflikte bei Personen der Untersuchungsorgane sind unverzüglich anzuzeigen. Der Ausstand kann von den mit dem Sanktionsverfahren befassten Personen erklärt oder von den Verfahrensbeteiligten verlangt werden. Die Untersuchungsorgane können mit den Betroffenen ein Sanktionsverfahren durch Vereinbarung beenden (Einigung). Diese sind bei Bagatellfällen oder bei Beschleunigungen des Verfahrens zulässig. Einigungen werden publiziert. 193 | 205 Handel an SIX Swiss Exchange 2014 4.2.1. Strafbestimmungen und Sanktionswesen Untersuchungsorgane von SIX Swiss Exchange Untersuchungsorgan für Verletzungen der Handelsreglemente von SIX Swiss Exchange AG und SIX Structured Products Exchange AG und deren Ausführungserlassen ist die Abteilung Surveillance & Enforcement (SVE) des Bereichs SIX Exchange Regulation. Untersuchungsorgan für Verletzungen des Kotierungsreglements (KR), der Zusatzreglemente und der Ausführungserlasse ist die Abteilung Listing & Enforcement des Bereichs SIX Exchange Regulation. Sanktionen werden von der Sanktionskommission ausgesprochen, soweit dieses Reglement nicht Ausnahmen vorsieht. Reglement Untersuchungsorgan Handelsreglement Surveillance & Enforcement Kotierungsreglement Listing & Enforcement 4.2.1.1. Verfahren von Listing & Enforcement Im Rahmen der Vorabklärung prüft Listing & Enforcement, ob genügend Anhaltspunkte für die Durchführung einer Untersuchung gegeben sind. Ergeben sich genügend Anhaltspunkte für eine allfällige Verletzung des Kotierungsreglements, der Zusatzreglemente oder deren Ausführungsbestimmungen, so wird den Betroffenen schriftlich mitgeteilt, dass eine Untersuchung eingeleitet wird. Mit der Eröffnung der Untersuchung wird den Betroffenen der Gegenstand der Untersuchung, verbunden mit dem Hinweis, dass das Ergebnis der Untersuchung in einem Sanktionsantrag enden könne, mitgeteilt. Die Eröffnung einer Untersuchung kann nicht angefochten werden. In der Untersuchung klärt Listing & Enforcement den Sachverhalt so weit ab, als dies für die Begründung eines Sanktionsbescheids oder eines Antrages an die Sanktionskommission notwendig ist. Dieser wird den Betroffenen zur Stellungnahme zugestellt. 4.2.1.2. Verfahren von Surveillance & Enforcement Abbildung: Organigramm SIX Exchange Regulation Surveillance & Enforcement (SVE) besteht aus zwei Abteilungen: 194 | 205 Handel an SIX Swiss Exchange 2014 Markets Supervision & Investigations (MSI) Enforcement & Compliance (ENC) Strafbestimmungen und Sanktionswesen Dabei übernimmt MSI die Funktion der «Ermittlung» und ENC die Funktion der «Anklage». Markets Supervision & Investigations (MSI) ist zuständig für die Überwachung des Börsenhandels an SIX Swiss Exchange und SIX Structured Products Exchange AG in Bezug auf die Einhaltung der handelsspezifischen Regeln börsenrechtlichen Vorschriften strafrechtlichen Bestimmungen Die Tätigkeiten von Enforcement & Compliance (ENC) umfassen: Durchführen von Sanktionsverfahren gegen Teilnehmer und Händler. Bei Teilnehmern das Stellen von Anträgen an die Sanktionskommission beziehungsweise bei Händlern an das SVE-Management zur Ergreifung von Sanktionsmassnahmen Erstellen des Prüfprogramms für die Teilnehmerrevision von SIX Swiss Exchange und SIX Structured Products Exchange AG sowie Bearbeitung der eingegangenen Revisionsberichte und Einleitung möglicher Konsequenzen juristische Unterstützung und Beratung von SVE bei Untersuchungen Bearbeiten von Beschwerden von Teilnehmern und Dritten Im Rahmen einer Vorabklärung prüft Surveillance & Enforcement, ob genügend Anhaltspunkte für die Durchführung einer Untersuchung gegeben sind. Entscheidet ENC, dass die durch MSI gefundenen Anhaltspunkte für die Verletzung von Vorschriften ausreichen, wird eine Untersuchung eröffnet. Die Eröffnung einer Untersuchung wird den Betroffenen (Teilnehmer sowie gegebenenfalls dessen Händler) schriftlich mitgeteilt. Diese kann nicht angefochten werden. In der Untersuchung klärt Surveillance & Enforcement den Sachverhalt so weit ab, als dies für die Begründung eines Sanktionsbescheids oder eines Antrages an die Sanktionskommission notwendig ist. Den Betroffenen (Teilnehmer sowie gegebenenfalls dessen Händler) wird in der Untersuchung Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gegeben. 4.2.2. Abschluss der Untersuchung Eine Untersuchung der Organe endet mit der Einstellung des Verfahrens, einer Einigung, dem Erlass eines Sanktionsbescheids oder der Überweisung eines Sanktionsantrags an die Sanktionskommission. 4.2.2.1. Sanktionsbescheid Surveillance & Enforcement kann gegen den bei einem Teilnehmer tätigen Händler einen Sanktionsbescheid erlassen, wenn die Sanktionierung in einem Verweis, der Suspendierung oder dem Ausschluss besteht. Listing & Enforcement kann Verletzungen von Vorschriften mit einem Sanktionsbescheid ahnden, wenn als Sanktion eine Mahnung, ein Verweis oder eine Busse infrage kommen. 4.2.2.2. Sanktionsbescheide der Untersuchungsorgane Gegen Sanktionsbescheide der Untersuchungsorgane können Betroffene innerhalb zehn Börsentagen bei der Sanktionskommission Beschwerde erheben. Diese ist zu begründen. 195 | 205 Handel an SIX Swiss Exchange 2014 4.2.2.3. Strafbestimmungen und Sanktionswesen Entscheide der Sanktionskommission Entscheide der Sanktionskommission über den Ausschluss von Teilnehmern und Händlern sowie über die Dekotierung oder Sistierung von Effekten können von Betroffenen innerhalb 20 Börsentagen nach Zustellung des Entscheids an die Beschwerdeinstanz gemäss Art. 9 BEHG weitergezogen werden. Die Beschwerde ist zu begründen. Gegen alle anderen Entscheide der Sanktionskommission kann von Betroffenen innerhalb 20 Börsentagen nach Zustellung des Endentscheids Klage beim Schiedsgericht erhoben werden. Ablauf des Sanktionsverfahrens: Beteiligte Institutionen von SIX Exchange Regulation: 4.2.3. Information der Öffentlichkeit 4.2.3.1. Information durch Surveillance & Enforcement Surveillance & Enforcement kann rechtskräftige Sanktionsbescheide publizieren. 4.2.3.2. Information durch Listing & Enforcement Die Einleitung einer Untersuchung wird der Öffentlichkeit durch Listing & Enforcement mitgeteilt, soweit dies nicht von anderen Reglementen ausgeschlossen wird. Der Betroffene wird vorgängig informiert. Der Sanktionsentscheid wird in anonymisierter Form auf der Webseite von SIX Exchange Regulation zugänglich gemacht. 4.2.3.3. Information durch die Sanktionskommission Die Sanktionskommission publiziert die in Rechtskraft getretenen Sanktionsentscheide. Der Sanktionsentscheid wird in der Regel in anonymisierter Form auf der Webseite von SIX Exchange Regulation zugänglich gemacht. 196 | 205 Handel an SIX Swiss Exchange 2014 4.2.4. Strafbestimmungen und Sanktionswesen Sanktionen gegen Teilnehmer und Händler Massnahme gegen Teilnehmer Massnahme gegen Händler (von Sanktionskommission ausgesprochene Sanktionen) (an SVE delegierte Sanktionen) Verweis des Teilnehmers Verweis des Händlers Suspendierung der Zulassung eines registrierten Händlers zum Suspendierung des Teilnehmers Handel an SIX Swiss Exchange bzw. SIX Structured Products Exchange AG. Ausschluss des Teilnehmers Entzug der Zulassung (Ausschluss) eines registrierten Händlers Verhängen von Bussen (Konventionalstrafen) bis zur Höhe von zum Handel an SIX Swiss Exchange bzw. SIX Structured CHF 10 Mio. Products Exchange AG. 4.2.4.1. Sistierung der Teilnahme Die Börse kann den Zugang eines Teilnehmers zum Börsensystem jederzeit unterbrechen und/oder dessen Aufträge löschen. Eine Sistierung der Teilnehmerschaft wird vorgenommen, sofern eine der folgenden Situationen eintritt: bei Nichteinhalten der Regeln der Börse oder einer zentralen Gegenpartei wenn der Teilnehmer nicht in der Lage ist, seine Geschäfte ordnungsgemäss abzuwickeln bei Zahlungsverzug im Zusammenhang mit Geldforderungen der Börse oder der zentralen Gegenpartei gegenüber dem Teilnehmer oder bei drohender oder bereits eingetretener Insolvenz bei Einleitung eines Stundungs-, Nachlass- oder Liquidationsverfahrens gegen den Teilnehmer oder eines Strafverfahrens gegen den Teilnehmer oder eines seiner obersten Organe bei anhaltender Nichtbenützung des Börsensystems im Rahmen eines Sanktionsverfahrens kann der Teilnehmer ebenfalls suspendiert werden Bei Bedarf kann die Börse die erfolgte Sistierung unter Nennung des Teilnehmers öffentlich bekannt geben. 4.2.4.2. Beendigung der Teilnahme Der Teilnehmer oder die Börse können jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen den Teilnahmevertrag jeweils auf ein Monatsende kündigen. Vorbehalten bleibt der Ausschluss des Teilnehmers im Rahmen eines Sanktionsverfahrens. Die Kündigung führt zur Beendigung des Teilnahmevertrags. Unabhängig davon bleiben sämtliche Erfüllungspflichten des Teilnehmers gegenüber den Gruppengesellschaften von SIX bestehen. Die Börse gibt die erfolgte Beendigung der Teilnahme eines Teilnehmers öffentlich bekannt. 4.2.5. Sanktionen gegen Emittenten Emittenten können wegen Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften des Kotierungsreglements mit Sanktionen belegt werden (s. Art. 59-61 KR). Solche Zuwiderhandlungen können sein: Verletzungen von Informationspflichten 197 | 205 Handel an SIX Swiss Exchange 2014 Strafbestimmungen und Sanktionswesen falsche oder irreführende Angaben im Kotierungsprospekt Unterlassung vorgeschriebener Veröffentlichungen oder Veröffentlichung von falschen oder irreführenden Informationen Einreichung eines wissentlich falschen oder irreführenden Kotierungsgesuchs grobe Verletzung wichtiger Berufspflichten eines anerkannten Vertreters Nichtbezahlung rechtmässig erhobener Gebühren Unter Abwägung der Schwere der Verletzung und des Verschuldens eines Emittenten, Sicherheitsgebers oder anerkannten Vertreters können verschiedene Sanktionsmassnahmen erhoben werden wie: Verweis Busse bis zu CHF 10 Millionen bei Vorsatz Busse bis zu CHF 1 Million bei Fahrlässigkeit Sistierung des Handels Dekotierung Ausschluss des Emittenten von weiteren Kotierungen Publikation Alle Sanktionsentscheide werden laufend auf der Webseite von SIX Exchange Regulation publiziert: http://www.six-exchange-regulation.com/enforcement/participants/sanction_decisions/latest_de.html 198 | 205 Handel an SIX Swiss Exchange 2014 5. Haftung 5.1. Handelsreglement Abs. 6.1 Haftung der Börse Haftung Haftung der Börse Die Börse haftet, unter Vorbehalt von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit ihrer Organe oder Angestellten, nicht für Schäden, die einem Teilnehmer, dessen Kunden oder Dritten durch Handlungen oder Unterlassung der Börse erwachsen. Unter anderem haftet die Börse nicht für Schäden infolge: teilweiser oder völliger Unbenutzbarkeit des Börsensystems, der Clearing- und SettlementInfrastruktur oder anderer technischer Probleme falscher oder unvollständiger Datenverarbeitung oder -verbreitung der Ablehnung eines Abschlusses durch eine zentrale Gegenpartei Die Börse übernimmt keine Haftung für Ansprüche, die über den direkten Schaden hinausgehen, beispielsweise den Ersatz von mittelbarem Schaden oder von Folgeschäden wie entgangenem Gewinn oder Mehraufwendungen. 5.2. Haftung des Teilnehmers Der Teilnehmer haftet für sämtliche Handlungen und Unterlassungen seiner Organe, Angestellten und von ihm Beauftragten sowie die Handlungen und Unterlassungen seiner DEA-Kunden (Direkt-ElectronicAccess-Kunden). Der Teilnehmer ist verpflichtet, die nötigen Vorkehrungen zur Schadensvermeidung zu treffen. Insbesondere muss er über geeignete Systeme, Kontrollen und Prozesse verfügen, um die Abschlüsse und deren Abwicklung zu überwachen und mögliche Risiken zu mindern. 199 | 205 Handel an SIX Swiss Exchange 2014 6. Kontakt 6.1. Member Education Kontakt Christina Sandau-Jensen Eleonore Schlaich Charrez Head Member Education Senior Education Specialist T +41 58 399 3531 T +41 58 399 3783 christina.sandaujensen@six- eleonore.schlaichcharrez@six- group.com group.com Markus Lameck Education Specialist T +41 58 399 2265 [email protected] 200 | 205 Handel an SIX Swiss Exchange 2014 6.2. Kontakt Spezifische Helpdesks Listing & Enforcement – KTR Member Services Helpdesk Helpdesk T +41 58 399 2990 Kotierung – Aktien, ETFs & Fonds T +41 58 399 2473 [email protected] [email protected] Exchange Operations Helpdesk Technical Product Support Zürich Helpdesk T +41 58 399 2475 [email protected] T +41 58 399 2400 [email protected] Technical Product Support Technical Product Support Genf London Helpdesk Helpdesk T +41 58 399 5642 T +44 207 864 4364 [email protected] [email protected] 201 | 205 Handel an SIX Swiss Exchange 2014 7. Quellen Quellen Handelsreglement Kotierungsreglement Weisung 1: Zulassung von Teilnehmern Weisung 2: Technische Anbindung Weisung 3: Handel Weisung 4: Marktsteuerung Weisung 5: «Over the Exchange»-Dienstleistungen Weisung 6: Marktinformationen Weisung 7: Gebühren und Kosten Weisung 8: Sponsored Access Reglement der Meldestelle für die Erfüllung der gesetzlichen Meldepflichten durch Effektenhändler Verhaltensregeln für Effektenhändler, Schweizerische Bankiervereinigung (2008) Rundschreiben 2008/38 Marktverhalten der FINMA (1. Januar 2009) Rundschreiben 2008/11 Meldepflicht von Effektengeschäften; FINMA (1. Januar 2009) Rundschreiben 2013/08 Marktverhaltensregeln (1. Oktober 2013) Richtlinie Corporate Governance (RLCG) 202 | 205 Handel an SIX Swiss Exchange 2014 8. Glossar Glossar Begriff Erklärung ASP Application Service Provider BEHG Bundesgesetz über die Börse und den Effektenhandel BEHV Verordnung über die Börsen und den Effektenhandel BTR Bilatere Tradingplattform CLOB Central Limit Order Book CTI Capacity Trading Interface DP Delayed Publication DM MiFID Delayed Publication ETFs Exchange Traded Funds ETPs Exchange Traded Products ETSFs Exchange Traded Structured Funds FIX Financial Information eXchange Protocol FINMA Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FOPS Fix Orders pro Sekunde FOK-Auftrag Fill-or-Kill-Auftrag FTPS FIX-Transaktionen (Aufträge) pro Sekunde (Interface: STI) GUI Graphical User Interface IBL Internet Based Listing IMI ITCH Market Data Interface IOC-Auftrag Immediate-or-Cancel-Auftrag IP Immediate Publication KR Kotierungsreglement LO Limit Order MDI Market Data Interface MMB Market Maker Book 203 | 205 Handel an SIX Swiss Exchange 2014 Glossar MMB-FOK Market Maker Book-Fill-or-Kill MMT Market-Model-Typologie MO Market Order MR Mistrade Reversal OBM On-Book-Matcher OR Obligationenrecht OPS Orders pro Sekunde (Interface: CTI) OTI OUCH Trading Interface (OTI) OTPS OUCH-Transaktionen (Aufträge) pro Sekunde (Interface: OTI) PTP Post-Trade-Prozessor QPS Quotes pro Sekunde (Interfaces: CTI und QTI) QS Quote System QTI Quote Trading Interface QU Quote RDI Reference Data Interface RT Reported Trade SA Sponsored Access SCAP SIX Swiss Exchange Common Access Portal SLS SIX Swiss Exchange Liquidnet Service SMF Swiss Market Feed SMIM SMI-Mid-Cap-Segment SMR SWXess Maintenace Release SP Suppress Publication SSP-X SIX Structured Products Exchange AG SSX SIX Swiss Exchange StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch STI Standard Trading Interface 204 | 205 Handel an SIX Swiss Exchange 2014 Glossar SVE Surveillance & Enforcement SWX Vorheriger Name von SIX Swiss Exchange SWXess Handelsplattform von SIX Swiss Exchange TC Trade Confirmation TDM Trade Data Monitor TOP Theoretical Opening Price TR Trade Reversal TRI Transaction Report Interface TRR Trade Reconciliation Report TTR Trade- und Transaktionen-Reporting VWAP Volume Weighted Average Price X-stream INET Handelstechnologie von NASDAQ OMX 205 | 205 © SIX Swiss Exchange AG 2014 SIX Swiss Exchange AG Selnaustrasse 30 Postfach 1758 CH-8021 Zürich T +41 58 399 5454 F +41 58 499 5455 [email protected] www.six-swiss-exchange.com Keine der hierin enthaltenen Informationen begründet ein Angebot zum Kauf oder Verkauf eines Finanzinstrumentes, das an SIX Swiss Exchange AG gehandelt wird. 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