rung ab 2016

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Tax Personnel News
Freiwillige Weiterversicherung in der
inländischen Pensionsversicherung
neben ausländischer Pflichtversicherung ab 2016 (wieder) möglich
Nr. 14 vom 24. November 2015
Inhalt
Nach dem Entwurf zum SRÄG
2015 soll es ab 2016 wieder möglich sein, sich trotz Bestehens
einer Pflichtversicherung im Ausland in der inländischen Pensionsversicherung weiterzuversichern.
Für den Inhalt verantwortlich:
Alfred Shubshizky
Für weitere Fragen wenden Sie sich
bitte direkt an Ihren zuständigen
KPMG Berater.
Aufgrund der umfassenden Sachverhaltsgleichstellung der VO 883/2004
schließt eine Pflichtversicherung in einem anderen Mitgliedstaat eine freiwillige
Pensionsversicherung in Österreich grundsätzlich aus. Die angeführte VO erlaubt ein Nebeneinander von freiwilliger Weiterversicherung und Pflichtversicherung nur dann, wenn die betreffende Person im Mitgliedstaat, in dem die
freiwillige Versicherung beantragt wird, bereits aufgrund einer Erwerbstätigkeit
versichert war und dieser Staat ein solches Zusammentreffen ausdrücklich
oder stillschweigend zulässt.
Dies wird nunmehr mit der geplanten Regelung des § 8c SV-EG im Rahmen
des Sozialrechtsänderungsgesetzes (SRÄG) 2015 mit Wirkung ab 01.01.2016
gewährleistet: Eine Pflichtversicherung in einem anderen Staat, für den die VO
883/2004 oder ein Abkommen gilt, steht einer freiwilligen Weiterversicherung
in der österreichischen Pensionsversicherung nicht entgegen, sofern unmittelbar vor dieser Weiterversicherung zwölf Pflichtversicherungsmonate in der
österreichischen Pensionsversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit vorliegen.
Die Möglichkeit der Weiterversicherung ist in den Fällen einer ausländischen
Erwerbstätigkeit wichtig, in denen (insbesondere aufgrund der Dauer der Auslandstätigkeit) nach der VO 883/2004 bzw einem bilateralen SV-Abkommen das
SV-Recht des ausländischen Tätigkeitsstaates anzuwenden ist. Mit Blick auf
das Verhältnis zwischen Kosten und Nutzen in Bezug auf die dadurch bewirkte
Erhöhung der Alterspension wird eine solche Weiterversicherung idR aber nur
dann zweckmäßig sein, wenn man die Beiträge (im In- oder Ausland, allenfalls
gemäß § 18 Abs 3 Z 1 EStG auch durch den Ehepartner) von der Steuer absetzen kann. Andernfalls kann sich der Amortisationszeitraum (Zeitraum der notwendig ist, um die Weiterversicherungsbeiträge durch die daraus resultierende
Netto-Mehrpension auszugleichen) verdoppeln. In diesem Fall sollten auch
Zahlungen in alternative Vorsorgeeinrichtungen (zB Er- bzw Er- und Ablebensversicherung mit Kapitalabfindungsoption) ins Auge gefasst werden.
Herausgeber: KPMG Alpen-Treuhand GmbH
Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft,
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