Tax Personnel News Freiwillige Weiterversicherung in der inländischen Pensionsversicherung neben ausländischer Pflichtversicherung ab 2016 (wieder) möglich Nr. 14 vom 24. November 2015 Inhalt Nach dem Entwurf zum SRÄG 2015 soll es ab 2016 wieder möglich sein, sich trotz Bestehens einer Pflichtversicherung im Ausland in der inländischen Pensionsversicherung weiterzuversichern. Für den Inhalt verantwortlich: Alfred Shubshizky Für weitere Fragen wenden Sie sich bitte direkt an Ihren zuständigen KPMG Berater. Aufgrund der umfassenden Sachverhaltsgleichstellung der VO 883/2004 schließt eine Pflichtversicherung in einem anderen Mitgliedstaat eine freiwillige Pensionsversicherung in Österreich grundsätzlich aus. Die angeführte VO erlaubt ein Nebeneinander von freiwilliger Weiterversicherung und Pflichtversicherung nur dann, wenn die betreffende Person im Mitgliedstaat, in dem die freiwillige Versicherung beantragt wird, bereits aufgrund einer Erwerbstätigkeit versichert war und dieser Staat ein solches Zusammentreffen ausdrücklich oder stillschweigend zulässt. Dies wird nunmehr mit der geplanten Regelung des § 8c SV-EG im Rahmen des Sozialrechtsänderungsgesetzes (SRÄG) 2015 mit Wirkung ab 01.01.2016 gewährleistet: Eine Pflichtversicherung in einem anderen Staat, für den die VO 883/2004 oder ein Abkommen gilt, steht einer freiwilligen Weiterversicherung in der österreichischen Pensionsversicherung nicht entgegen, sofern unmittelbar vor dieser Weiterversicherung zwölf Pflichtversicherungsmonate in der österreichischen Pensionsversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit vorliegen. Die Möglichkeit der Weiterversicherung ist in den Fällen einer ausländischen Erwerbstätigkeit wichtig, in denen (insbesondere aufgrund der Dauer der Auslandstätigkeit) nach der VO 883/2004 bzw einem bilateralen SV-Abkommen das SV-Recht des ausländischen Tätigkeitsstaates anzuwenden ist. Mit Blick auf das Verhältnis zwischen Kosten und Nutzen in Bezug auf die dadurch bewirkte Erhöhung der Alterspension wird eine solche Weiterversicherung idR aber nur dann zweckmäßig sein, wenn man die Beiträge (im In- oder Ausland, allenfalls gemäß § 18 Abs 3 Z 1 EStG auch durch den Ehepartner) von der Steuer absetzen kann. Andernfalls kann sich der Amortisationszeitraum (Zeitraum der notwendig ist, um die Weiterversicherungsbeiträge durch die daraus resultierende Netto-Mehrpension auszugleichen) verdoppeln. In diesem Fall sollten auch Zahlungen in alternative Vorsorgeeinrichtungen (zB Er- bzw Er- und Ablebensversicherung mit Kapitalabfindungsoption) ins Auge gefasst werden. Herausgeber: KPMG Alpen-Treuhand GmbH Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, www.kpmg.at Die Inhalte in diesem Newsletter stellen lediglich eine allgemeine Information dar und ersetzen nicht individuelle Beratung im Einzelfall. Die KPMG übernimmt keine Haftung für Schäden, welcher Art immer, aufgrund der Verwendung der hier angebotenen Informationen. KPMG übernimmt insbesondere keine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit des Inhalts der Newsletter. © 2015 KPMG Alpen-Treuhand GmbH Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, österreichisches Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. KPMG und das KPMG-Logo sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International.