Anwaltskanzlei Sommerfeld Rechte im 400 € - Job Urlaub und Lohnfortzahlung bei Krankheit - diesen Anspruch haben auch die so genannten MiniJobber. Diese Ansprüche können weder einseitig vom Arbeitgeber noch einvernehmlich ausgeschlossen werden. Hierüber herrscht oft Unkenntnis. Und das nicht nur beim geringfügig beschäftigten Arbeitnehmer, sondern auch Arbeitgeber sind hier oft nicht genügend informiert. Krankheit So ist häufig nicht bekannt, dass der Arbeitgeber auch beim 400 €-Job im Krankheitsfall bis zu 6 Wochen lang den Lohn fortzahlen muss, die Kosten jedoch auf Antrag zum größten Teil erstattet bekommt. Der Anspruch auf Lohnfortzahlung entsteht allerdings erst bei einem vier Wochen lang ununterbrochen bestehenden Arbeitsverhältnis. Legt der Arbeitnehmer eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor, muss er die durch Krankheit ausgefallene Arbeitszeit weder nacharbeiten noch darf der Arbeitgeber das Entgelt kürzen. Die vom Arbeitgeber erbrachten Aufwendungen wegen derselben Krankheit werden für 42 Tage pro Jahr in Höhe von 80 % bezahlten Bruttoentgeltes von der Bundesknappschaft erstattet. Arbeitgeber, die nicht mehr als 30 Arbeitnehmer beschäftigen, zahlen einen Umlagebetrag „U1“ von 0,1 % des Bruttoentgeltes je Beschäftigten an die Knappschaft. Bei einem vollen 400 €-Job sind das 5,20 € pro Monat. Im Gegenzug erstattet die Knappschaft dem Arbeitgeber auf Antrag die Lohnfortzahlungskosten, falls ein Minijobber durch Krankheit ausfällt. Urlaub Der gesetzliche Mindesturlaub beträgt nach dem Bundesurlaubsgesetz 24 Werktage, wobei der Samstag hier auch als Werktag zählt. Bei einer 5-Tage-Woche entspricht das 20 Urlaubstagen im Jahr. Arbeitet ein Mini-Jobber nur einen Tag in der Woche, stehen im 4 Arbeitstage Urlaub zu (24 : 6 x 1). Während des Urlaub muss der Arbeitgeber den Lohn vereinbarten Lohn zahlen. Sozialbeiträge Minijobs sind für Arbeitnehmer grundsätzlich sozialabgabenfrei. Das heißt der Arbeitgeber hat die pauschalen Beiträge zur Renten- und Krankenversicherung vollständig zu tragen. Dieser kurze Überblick kann keine Beratung ersetzen. Entscheidend sind immer die Umstände des Einzelfalles. Bei Zweifeln empfiehlt es sich, frühzeitig rechtlichen Rat einzuholen. Eine Information der Anwaltskanzlei Sommerfeld Marktstraße 37-39 53757 Sankt Augustin Telefon 02241/926970 Telefax 02241/926972 e-Mail: [email protected] Internet: www.anwaltskanzlei-sommerfeld.de