STADT SOEST 1. ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN NR. 5 – AMPEN

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Stadt Soest
1. Änderung Bebauungsplan Nr. 5 – Ampen – "Südlich 'Am Hellweg'"
Begründung - 01/2014
STADT SOEST
1. ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN NR. 5 – AMPEN – "SÜDLICH 'AM HELLWEG'"
BEGRÜNDUNG
INHALT:
1
Lage des Plangebietes im Ortsteil Ampen ........................................................... 2
2
Geltungsbereich der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 5 ............................... 3
3
Rechtsgültiger Bebauungsplan "Südlich 'Alter Hellweg'" / Planungsanlass ............... 3
4
Beschleunigtes Verfahren / Geänderte Bezeichnung des Bebauungsplanes ............. 4
5
Festsetzungen des Bebauungsplanes nach § 9 (1) BauGB .................................... 5
5.1
Art der baulichen Nutzung ......................................................................................................... 5
5.2
Maß der baulichen Nutzung ....................................................................................................... 5
5.3
Bauweise ................................................................................................................................ 6
5.4
Baugrenzen / überbaubare Grundstücksflächen ............................................................................ 6
5.5
Garagen / Carports ................................................................................................................... 6
5.6
Zahl der Wohnungen ................................................................................................................ 6
5.7
Erschließungskonzept / Öffentliche Verkehrsflächen ...................................................................... 6
5.8
Geh-, Fahr- und Leitungsrechte.................................................................................................. 7
5.9
Anpflanzen von Bäumen ............................................................................................................ 7
6
Ersatzpflanzungen........................................................................................... 8
7
Artenschutz .................................................................................................... 9
8
Ver- und Entsorgung ......................................................................................10
9
Denkmal- und Bodendenkmalpflege .................................................................10
10
Altlasten .......................................................................................................10
11
Kampfmittel ..................................................................................................10
12
Immissionen .................................................................................................10
13
Flächenbilanz ................................................................................................11
14
Kosten ..........................................................................................................11
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1. Änderung Bebauungsplan Nr. 5 – Ampen – "Südlich 'Am Hellweg'"
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1
Lage des Plangebietes im Ortsteil Ampen
Das Plangebiet liegt im Ortsteil Ampen zwischen der "Werler Landstraße" (B 1) und der
Straße "Am Hellweg". Die in den Siedlungsraum eingebettete Fläche grenzt im Westen,
Süden und Osten an vorhandene Wohnbebauung. An der gegenüberliegenden Seite der
Straße "Am Hellweg" und damit nördlich des Plangebietes befinden sich die Grundschule
"Hellweg" und das Familienzentrum "Evangelischer Kindergarten Kleeblatt". Südlich der
"Werler Landstraße" ist der Friedhof des Ortsteils Ampen mit seinen Reserveflächen
angesiedelt.
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2
Geltungsbereich der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 5
Der Geltungsbereich der Bebauungsplanänderung umfasst in der Gemarkung Ampen, Flur
2, die Flurstücke Nr. 581 und 587. Die ca. 5.700 m² große Fläche stellt sich derzeit als
Streuobstwiese dar. Aufgrund des hohen Alters einiger Obstbäume und widriger äußerer
Umstände ist der Bewuchs jedoch in sehr schlechtem Zustand und der überwiegende Teil
der Bäume ist dauerhaft kaum zu erhalten1.
3
Rechtsgültiger Bebauungsplan "Südlich 'Alter Hellweg'" / Planungsanlass
Der 1969 durch die damalige Gemeinde Ampen zur Rechtskraft gebrachte Bebauungsplan
Nr. 5 - "Südlich 'Alter Hellweg'" trifft für den zwischen der "Werler Landstraße" (B 1) und
der Straße "Am Hellweg" liegenden Bereich die planungsrechtlichen Festsetzungen.
1
Im Rahmen der zum Zweck der artenschutzrechtlichen Prüfung vorgenommenen Ortsbesichtigung wurde
von Volker Stelzig (Büro Stelzig, Soest) auch die Qualität der vorhandenen Obstbäume bewertet.
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1. Änderung Bebauungsplan Nr. 5 – Ampen – "Südlich 'Am Hellweg'"
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Er sieht die Nutzungsart "Dorfgebiet" vor und setzt im Änderungsbereich sechs überbaubare Grundstücksflächen fest. Damit können nur sehr große Grundstücke, die bis zu
1.000 m² umfassen, parzelliert werden. Derartige Grundstücksgrößen waren unter anderem aufgrund der in den sechziger Jahren des vorigen Jahrhunderts vielfach noch üblichen Nutzgärten sinnvoll und verbreitet. Zwischenzeitlich haben sich aber sowohl die
Interessen der Nachfrager als auch die grundsätzlichen Ziele der Stadtentwicklung geändert.
Vermutlich um jegliche Behinderung der Verkehrsabläufe auf der B 1 auszuschließen,
wurde für den Änderungsbereich die Erschließung von Norden mittels einer Stichstraße
vorgesehen. Gemäß den damaligen Prioritäten wurden mit Blick auf die motorisierten
Verkehre großzügig dimensionierte Verkehrsflächen festgesetzt.
Regelungen zum Anpflanzen oder Erhalten von Grünstrukturen trifft der Bebauungsplan
Nr. 5 - "Südlich 'Alter Hellweg'" nicht.
Der Eigentümer der Flurstücke Nr. 581 und 587 ist an einer Änderung des Bebauungsplanes interessiert. Insbesondere die Festsetzungen zur verkehrlichen Erschließung der
Fläche und zu den überbaubaren Grundstücksflächen und damit den möglichen Grundstückszuschnitten sollen an die aktuellen Anforderungen angepasst werden.
4
Beschleunigtes Verfahren / Geänderte Bezeichnung des Bebauungsplanes
Die unter § 13 a (1) BauGB genannten Voraussetzungen zur Anwendung des beschleunigten Verfahrens sind gegeben. Das geplante Vorhaben unterliegt damit nicht der Pflicht
zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVPG (Gesetz über die
Umweltverträglichkeitsprüfung) oder nach Landesrecht. Ein Umweltbericht ist nicht Bestandteil dieser Begründung.
Gemäß § 13 a (2) Nr. 4 BauGB gelten Eingriffe, die aufgrund der Planung zu erwarten
sind, als bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig. Eine Bilanzierung des Eingriffs in den Naturhaushalt ist im Rahmen dieses Bauleitplanverfahrens
daher nicht vorzunehmen. Eine Ausgleichspflicht gem. § 1a (4) BauGB besteht nicht.
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Da der Straßenname "Alter Hellweg" im Rahmen der kommunalen Neugliederung in "Am
Hellweg" geändert wurde, wird auch für die Bebauungsplanänderung die Bezeichnung
"Südlich 'Alter Hellweg'" in "Südlich 'Am Hellweg'" geändert.
5
Festsetzungen des Bebauungsplanes nach § 9 (1) BauGB
5.1
Art der baulichen Nutzung
Der Bebauungsplan Nr. 5 setzt für das Plangebiet die Nutzungsart "Dorfgebiet" fest.
"Dorfgebiete" dienen nach § 5 BauNVO "der Unterbringung der Wirtschaftsstellen landund forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Versorgung des Gebietes dienenden Handwerksbetrieben. Auf die Belange der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe einschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten ist vorrangig Rücksicht zu nehmen."
Für die Nutzungsart "Dorfgebiet" wird in der BauNVO erst nachgeordnet die Nutzung
"Wohnen" aufgeführt. Da im Plangebiet die Realisierung eines Wohngebietes angestrebt
wird und auch die umgebende Bebauung nicht mehr durch landwirtschaftliche oder
forstwirtschaftliche Betriebe geprägt ist, ist im Rahmen der 1. Änderung des Bebauungsplanes gem. § 9 (1) Nr. 1 BauGB i.V.m. § 4 BauNVO die Nutzungsart "Allgemeines
Wohngebiet" festzusetzen. Dabei werden gem. § 1 (6) BauNVO die unter § 4 (3) Nr. 4
und 5 BauNVO genannten Ausnahmen "Gartenbaubetriebe" und "Tankstellen" ausgeschlossen, die hinsichtlich ihrer äußeren Gestaltung und ihrer Standortanforderungen im
Plangebiet nicht erwünscht sind.
5.2
Maß der baulichen Nutzung
Das Maß der baulichen Nutzung wird im Rahmen der Bebauungsplanänderung gemäß § 9
(1) Nr. 1 BauGB i.V.m. § 16 (2) BauNVO durch Festsetzung der maximal zulässigen
Geschossigkeit, der maximal zulässigen Höhe der baulichen Anlagen sowie der Grundflächenzahl und der maximal zulässigen Grundfläche der Wohngebäude bestimmt.
5.2.1
Geschossigkeit / Höhe der Baukörper
Während der gültige Bebauungsplan sich hinsichtlich der Höhe der Baukörper auf die
Festsetzung der Geschossigkeit gem. § 20 BauNVO beschränkt, wird im Rahmen der
Bebauungsplanänderung ergänzend dazu die maximal zulässige Gebäudehöhe gem. § 18
BauNVO festgesetzt. Unterer Bezugspunkt zur Bestimmung der Oberkante des jeweiligen
Gebäudes ist die mittlere Höhe der Fahrbahnoberfläche in dem Abschnitt der Erschließungsstraße, der dem Baugrundstück vorgelagert ist. Aufgrund des relativ ebenen Geländes erscheint der Bezug auf Normalhöhennull nicht erforderlich. Das gewählte Maß
von 10,0 m ist ausreichend, um ein eingeschossiges Gebäude mit ausgebautem Dachgeschoss zu errichten. Untergeordnete Bauteile wie Kamine o.ä. dürfen die Gebäudeoberkante in dem für ihre Funktionsfähigkeit erforderlichen Umfang überschreiten.
5.2.2
Grundflächenzahl / Grundfläche
Die gem. §§ 17 und 19 BauNVO festgesetzte Grundflächenzahl 0,4 wird unverändert aus
dem Bebauungsplan Nr. 5 - "Südlich 'Alter Hellweg'" übernommen. Ergänzend dazu wird
die Grundfläche der einzelnen Wohngebäude auf maximal 140 m² pro Baugrundstück
begrenzt. Damit soll sichergestellt werden, dass trotz der großen, im Zusammenhang
festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen Wohngebäude errichtet werden, die sich
in die eher kleinteiligen Strukturen des Ortsteils einfügen.
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5.3
Bauweise
Der Bebauungsplan Nr. 5 - "Südlich 'Alter Hellweg'" setzt einzelne Baufenster mit Seitenlängen zwischen 12 und 18 m fest. Mit diesem Instrument wird erreicht, dass an den
gewählten Standorten nur Einzelhäuser oder möglicherweise auch Doppelhäuser errichtet
werden können. Im Rahmen der Bebauungsplanänderung werden größere, langgezogene
Baufenster entlang der Erschließungsstraßen festgesetzt, da die zukünftige Grundstücksteilung noch völlig offen ist. Dennoch soll sichergestellt werden, dass nur die für den
Ortsteil typischen Bauformen realisiert werden können. Daher wird für das Plangebiet die
offene Bauweise gem. § 9 (1) Nr. 2 BauGB i.V.m. § 22 BauNVO mit ausschließlicher
Zulässigkeit von Einzel- oder Doppelhäusern vorgeschrieben.
5.4
Baugrenzen / überbaubare Grundstücksflächen
Gem. § 9 (1) Nr. 2 BauGB i.V.m. § 23 BauNVO werden die überbaubaren Grundstücksflächen durch die Festsetzung von Baugrenzen bestimmt.
Um Flexibilität in der Positionierung der einzelnen Gebäude zu ermöglichen, werden
entlang der beiden geplanten Stichstraßen zusammenhängende überbaubare Grundstücksflächen festgeschrieben. Die westlich der öffentlichen Verkehrsflächen vorgesehenen Baufelder halten nur den Mindestabstand von 3 m zu den Verkehrsflächen ein, so
dass möglichst große Gartenbereiche westlich der zu errichtenden Gebäude realisiert
werden können. Die östlich der Verkehrsflächen geplanten Bauflächen werden bis auf
einen Abstand von 5 m an die östliche Grundstücksgrenze heran geschoben. So müssen
die zukünftig zu errichtenden Gebäude einen ausreichenden Abstand zu den benachbarten Baugrundstücken einhalten. Gleichzeitig besteht die Möglichkeit, auch hier Gartenoder Aufenthaltsbereiche im Westen der Baukörper anzulegen.
Der Abstand der überbaubaren Grundstücksflächen zur Straße "Am Hellweg" entspricht
mit 4 m ungefähr dem des benachbarten Gebäudes Nr. 12. Die mit 14 bzw. 16 m großzügig bemessene Tiefe der Baufelder ermöglicht sowohl eine traufständige als auch eine
giebelständige Bebauung. Die Festsetzung einer Hauptfirstrichtung wie im rechtsgültigen
Bebauungsplan ist aufgrund der Lage in "Innern" des Wohngebietes nicht erforderlich.
5.5
Garagen / Carports
Gemäß § 9 (1) Nr. 2 und 4 BauGB i.V.m. § 12 (6) BauNVO wird festgesetzt, dass Garagen und Carports einen Mindestabstand von 6 m zur öffentlichen Verkehrsfläche aufweisen müssen. Da die Stichstraßen mit 4,75 bzw. 3,5 m Breite keine Möglichkeiten zum
Abstellen von Fahrzeugen bieten, müssen alle Stellplätze auf den privaten Grundstücken
angelegt werden. Durch die Festsetzung wird sichergestellt, dass vor den Garagen oder
Carports auf dem jeweiligen Grundstück ein weiterer Pkw geparkt werden kann.
5.6
Zahl der Wohnungen
Im Rahmen der Bebauungsplanänderung wird gem. § 9 (1) Nr. 6 BauGB für die einzelnen
Gebäude vorgeschrieben, dass nur bis zu jeweils zwei Wohnungen dort eingerichtet werden dürfen. Unter Berücksichtigung der umgebenden Bebauung und der auf ein Mindestmaß reduzierten Erschließungsflächen soll so eine zu hohe Verdichtung im Plangebiet
vermieden werden.
5.7
Erschließungskonzept / Öffentliche Verkehrsflächen
Der zu ändernde Bebauungsplan regelt die verkehrliche Erschließung des Plangebietes
ausschließlich über eine von Norden und damit von der Straße "Am Hellweg" in das Gebiet führende Stichstraße. Eine Anbindung an die "Werler Landstraße" (B 1) ist - auch für
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Fußgänger - nicht vorgesehen. Angesichts der Lage des Änderungsbereiches erscheint
diese Verkehrsführung nicht sinnvoll.
Im Rahmen der Bebauungsplanänderung wird gem. § 9 (1) Nr. 11 BauGB anknüpfend an
die Straße "Am Hellweg" eine Stichstraße mit einem Querschnitt von nur 4,75 m festgesetzt. Diese endet in einer für Pkw ausreichend dimensionierten Wendeanlage. Von Süden und damit von der "Werler Landstraße" (B 1) ausgehend wird ein schmaler Wohnweg
mit einem Querschnitt von 3,5 m in das Gebiet geführt. Dieser wird der Erschließung von
zwei bis maximal vier Grundstücken dienen. Eine Wendeanlage ist hier nicht erforderlich.
Wendemanöver können aufgrund des Abstandes der Baufelder zu den südlichen Grundstücksgrenzen und der abschließenden Aufweitung des Wohnweges problemlos in den
Einfahrtbereichen der Baugrundstücke vollzogen werden.
Wegen der begrenzten Länge der Stichstraße von ca. 45 m und des Wohnweges von ca.
26 m ist es zumutbar, dass die Anwohner ihre Müllbehälter bis an die übergeordneten
Straßen schieben. Die geringen festgesetzten Straßenquerschnitte erlauben darüber
hinaus nicht das Abstellen von Fahrzeugen im öffentlichen Raum. Die Grundstücke sind
ausreichend groß, um dort die erforderliche Zahl von Stellplätzen einzurichten. Darüber
hinaus haben Besucher die Möglichkeit, ihr Fahrzeug beispielsweise im Randbereich der
großzügig ausgebauten Straße "Am Hellweg" zu parken.
Zwischen den beiden geplanten Erschließungsstraßen ist eine Fuß- und Radwegeverbindung vorgesehen. Damit wird eine engere Verknüpfung zwischen den übergeordneten
Straßen "Am Hellweg" und "Werler Landstraße" vorbereitet und zudem die Option für
eine sichere und attraktive Wegeverbindung zum Kindergarten bzw. zur Grundschule
geschaffen. Da der Weg voraussichtlich nicht Bestandteil einer "Hauptwegeverbindung"
für Fahrradfahrer werden wird, ist der festgesetzte Querschnitt von 2 m ausreichend.
5.8
Geh-, Fahr- und Leitungsrechte
Aufgrund eines dort vorhandenen Kanals und um zukünftig alle Optionen für die Ver- und
Entsorgung des Gebietes offen zu halten, wird zwischen den öffentlichen Verkehrsflächen
eine mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu Gunsten der Versorgungsträger zu belastende 3 m breite Fläche festgesetzt.
Im Südwesten des Plangebietes entfällt eine im Bebauungsplan "Südlich 'Alter Hellweg'"
festgesetzte öffentliche Verkehrsfläche, welche an ein in der benachbarten Parzelle 517
festgesetztes Leitungsrecht anbindet. Da sich hier ebenfalls eine Leitung befindet, wird
auch dieser Bereich mit der Festsetzung zum Geh-, Fahr- und Leitungsrecht belegt.
5.9
Anpflanzen von Bäumen
Die bislang im Plangebiet vorhandene Streuobstwiese ist in einem schlechten Zustand.
Die Frage, ob verschiedene Bäume im Zuge der Bebauungsplanänderung als zu erhalten
festgesetzt werden sollten, wurde im Vorfeld der Planung ausführlich diskutiert. Nach
Ortsbegehungen und Inaugenscheinnahme der einzelnen Bäume wurde von dem Gutachter festgestellt, dass eine Erhaltungsfestsetzung nicht realistisch ist. Bei einer Bebauung
der Fläche könnten nur wenige Obstbäume unter großem Aufwand und voraussichtlich
nur für eine sehr begrenzte Dauer gehalten werden.
Da die Eingriffsregelung im Rahmen dieser Bebauungsplanänderung nicht anzuwenden
ist, gibt es keine Verpflichtung zur Festsetzung von Baumpflanzungen. Auch beinhaltet
der rechtskräftige Bebauungsplan keinerlei Vorgaben für den Erhalt oder das Anpflanzen
von Grünstrukturen. Jedoch hatte der Eigentümer der Fläche in der Vergangenheit selbst
die aufstehenden Obstbäume angepflanzt und ist auch mit Blick auf die Zukunft an einer
Durchgrünung des zukünftigen Wohnquartiers interessiert.
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Unter Berücksichtigung der mangelhaften Qualität des Bewuchses und der unter dem
Aspekt der "Innenentwicklung" nicht nur negativ zu beurteilenden Bebauung der Fläche
wird als "Kompromiss" an vier dafür geeigneten Standorten im Westen des Plangebietes
gem. § 9 (1) Nr. 25 a BauGB das Anpflanzen heimischer Obstbäume festgesetzt. Wegen
der noch völlig ungewissen zukünftigen Grundstücksteilung wird ergänzt, dass von den
eingetragenen Baumstandorten um bis zu 3 m abgewichen werden darf.
6
Ersatzpflanzungen
Wenn auch bei der Aufstellung von "Bebauungsplänen der Innenentwicklung" gem. § 13a
(2) Nr. 4 BauGB die Eingriffsregelung nach § 1a (3) BauGB nicht anzuwenden ist, sind
doch im Rahmen der Bauleitplanung die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu berücksichtigen.
Die im Plangebiet vorhandene Streuobstwiese wird unter der Kennung BK-4414-411 im
Biotopkataster des LANUV aufgeführt. "Die Ampener Obstweiden stellen traditionelle
dörfliche Kulturbiotope von lokaler Bedeutung dar," heißt es in der Objektbeschreibung.
Als Schutzziel wird der "Erhalt dörflicher Obstweiden als traditionelle Lebensräume dörflicher Prägung" genannt. Neben diesem Wert einer dörflichen Streuobstwiese einerseits ist
in die Abwägung andererseits einzustellen, dass die "Innenentwicklung" aus städtebaulichen Gründen und im Sinne der Nachhaltigkeit ausdrücklich zu begrüßen ist. Im Sinne
des Umweltschutzes wird unter anderem durch die "Innenentwicklung" das weitere Vordringen des Siedlungsraumes in den Landschaftsraum gebremst. Zudem wird von allen
am Planungsprozess Beteiligten erkannt, dass im Plangebiet nur noch maximal acht bis
zehn Bäume in erhaltenswertem Zustand sind.
Während des Aufstellungsverfahrens wurde gemeinsam mit den Betroffenen - dem
Grundstückseigentümer, der Stadt Soest und der Unteren Landschaftsbehörde - eine
einvernehmliche Lösung erarbeitet: Der Grundstückseigentümer hatte im Plangebiet
bereits vier neue Obstbäume angepflanzt, zusätzlich zu den durch die Festsetzungen des
Bebauungsplanes vorgegebenen Pflanzbindungen2. Darüber hinaus wurden bzw. werden
durch den Eigentümer zehn Bäume - je fünf Obstbäume als begleitende Baumreihen
entlang von zwei Wegen im Westen des Ortsteils Ampen - gepflanzt. Bei dem ersten
Standort handelt es sich um das am Weg "Im Scheuning" gelegene Flurstück Nr. 125 in
der Gemarkung Ampen, Flur 1. Die zweite Baumreihe befindet sich nördlich davon auf
dem Flurstück Nr. 11 in der Flur 2 entlang eines Weges, der vom "Vöhdeweg" abzweigt.
2
Die Standorte dieser bereits gepflanzten Obstbäume werden im Bebauungsplan lediglich dargestellt. Eine
planungsrechtliche Festsetzung von Baumpflanzungen wurde bewusst nur an den vier Standorten im Westen
des Plangebietes vorgenommen, die in ausreichender Entfernung zu den überbaubaren Flächen liegen und
damit auch einen dauerhaften Erhalt der Bäume bei Umsetzung der Planung realistisch erscheinen lassen. Da
eine Vermarktung der im Osten des Plangebietes liegenden Grundstücke auf absehbare Zeit aber nicht vorgesehen ist, ist die während der Planaufstellung erfolgte Anpflanzung an den dargestellten Standorten eine
sinnvolle Maßnahme zur Verjüngung der Streuobstwiese. Die Maßnahme kann zudem in die Verwaltungsvereinbarung zum externen Ausgleich in der Form aufgenommen werden, dass bei Abgang der dargestellten Obstbäume Neuanpflanzungen in Fortsetzung der in Ortsrandlage anzulegenden Baumreihen erfolgen müssen.
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Die Punkte markieren die ungefähren Standorte der Ersatzpflanzungen
7
Artenschutz
Nach Durchführung einer artenschutzrechtlichen Vorprüfung durch ein Fachbüro3 wird
davon ausgegangen, dass die in § 44 (1) Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) genannten Verbotstatbestände – Tötung planungsrelevanter Arten, erhebliche Störung planungsrelevanter Arten – ausgeschlossen werden können. Auch die erhebliche Beschädigung
oder der Verlust von Lebensstätten planungsrelevanter Arten können unter Berücksichtigung geeigneter Vermeidungsmaßnahmen ausgeschlossen werden. Im Ergebnis heißt es:
"Das geplante Vorhaben ist aus artenschutzrechtlicher Sicht zulässig, sofern Vermeidungsmaßnahmen erfolgen. Artenschutzrechtliche Bedenken bestehen nicht.
Vermeidungsmaßnahmen
Die Grundstücksfläche als Objekt des Bebauungsplans weist für wenige planungsrelevante Arten (insbesondere Eulen / Höhlenbewohner) geeignete Strukturen auf. (…) Daher
sollten 6 bis 8 Nisthilfen für Steinkauz und Höhlenbrüter an geeigneten Standorten im
weiteren Umfeld des Vorhabens angebracht werden. Als allgemeine Vermeidungsmaßnahme zum Schutz der Kleinvögel (wie Kleinspecht) und weiterer nicht planungsrelevanter Tierarten ist eine zeitliche Regelung der Bautätigkeiten außerhalb der Hauptfortpflanzungszeit von Brutvögeln (15. März bis 31. Juli) zu empfehlen. Die Erhaltung des
Baumbestands als Habitatstruktur (v.a. älterer Gehölze) solange dies möglich ist, wäre
wünschenswert. Falls eine Beseitigung der Bäume unvermeidbar wird, sollten sie aller3
"Artenschutzrechtliche Vorprüfung zur 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 5 der Stadt Soest (Ortsteil
Ampen)"; Büro Stelzig, Thomä-Grandweger-Wallstraße 16, 59494 Soest; Stand: Februar 2013. Die artenschutzrechtliche Vorprüfung ist Anlage dieser Begründung.
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dings vorher durch einen Baumexperten in Augenschein genommen werden. Die Fällung
der Gehölze im Geltungsbereich darf nur außerhalb der Hauptbrutzeit erfolgen. Der Gehölzschnitt ist gemäß § 64 Landschaftsgesetz NRW in der Zeit vom 1. März bis zum 30.
September eines Jahres nicht erlaubt."
Der Grundstückseigentümer wird die geforderten Nisthilfen an geeigneten Stellen anbringen. Die Hinweise und Empfehlungen des Gutachters werden unter dem Punkt "Hinweise"
in den Bebauungsplan aufgenommen. Sofern eine Bebauung des Plangebietes nicht zeitnah
erfolgt, ist eine erneute artenschutzrechtliche Prüfung vor dem tatsächlichen Baubeginn erforderlich.
8
Ver- und Entsorgung
Auf die Ver- und Entsorgung des Plangebietes haben die geänderten Inhalte des Bebauungsplanes kaum Auswirkungen. Die mögliche Vergrößerung der Zahl der Baugrundstücke von sechs auf neun wird zu einer nur geringfügigen Zunahme der Ver- und Entsorgungsvolumen führen. Die bereits im Gebiet vorhandenen Leitungen verlaufen innerhalb
der festgesetzten öffentlichen Verkehrsflächen oder der mit einem Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zu belastenden Flächen.
9
Denkmal- und Bodendenkmalpflege
Durch die Beteiligung der Stadtarchäologie sind die Belange der Bodendenkmalpflege
gesichert. Ein Hinweis zur Vorgehensweise beim Auffinden von Bodendenkmälern wird in
die Planzeichnung aufgenommen.
Gebäude oder sonstige Einzelanlagen, die dem Denkmalschutz unterliegen, gibt es weder
im Geltungsbereich der Bebauungsplanänderung noch im unmittelbaren Umfeld.
10 Altlasten
Altlasten sind im Geltungsbereich der Bebauungsplanänderung nicht bekannt.
11 Kampfmittel
Es bestehen keine spezifischen Hinweise auf Blindgängereinschlagstellen. Da das Vorkommen von Blindgängern jedoch nicht ausgeschlossen werden kann, wird im Bebauungsplan darauf hingewiesen, dass vor einer Bebauung eine Überprüfung der Grundstücksflächen nach eventuell vorkommenden Kampfmitteln durchzuführen ist.
12 Immissionen
Immissionen sind im Plangebiet aufgrund der die "Werler Straße" befahrenden Kraftfahrzeuge zu erwarten. Die Lage des Straßenabschnitts innerhalb der Ortsdurchfahrt mit
vorgeschriebener Höchstgeschwindigkeit von nur 50 km/h und der verhältnismäßig große
Abstand der geplanten Wohnbebauung zu den Fahrbahnen lässt aber eine hinnehmbare
Geräuschentwicklung erwarten. Vor allem die zwischen Plangebiet und Lärmquelle vorhandene bzw. in Bau befindliche Bebauung reduziert den Verkehrslärm auf ein mit der
Wohnnutzung verträgliches Maß.
Störende Immissionen landwirtschaftlicher Betriebe sind wegen der großen Abstände des
Plangebietes zu noch wirtschaftenden Betrieben bzw. zu Stallanlagen nicht zu erwarten.
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13 Flächenbilanz
Mit der Änderung des Bebauungsplanes wird die Entwicklung von voraussichtlich bis zu
neun Baugrundstücken ermöglicht. Die im Bebauungsplan unverbindlich skizzierten
Grundstücke umfassen Flächen von ca. 525 m² bis zu 715 m². Wegen der durchgängig
festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen sind vielfältige Möglichkeiten der Grundstücksteilung gegeben. So können im Geltungsbereich auch wesentlich weniger und
damit größere Grundstücke realisiert werden. Mehr als neun Baugrundstücke sind aber
aufgrund der dann zu geringen Grundstücksbreiten kaum auszubilden.
Die Bilanz stellt sich – bei gerundeten Werten - insgesamt wie folgt dar:
Baugrundstücke
davon durch Baugrenzen festgesetzte:
überbaubare Grundstücksflächen
nicht überbaubare Grundstücksflächen
91,3 %
500 m²
8,7 %
5.705 m²
100,00 %
2.245 m²
2.960 m²
Verkehrsflächen
davon:
nördliche Stichstraße
südliche Stichstraße
Fuß- und Radwegeverbindung
5.205 m²
285 m²
160 m²
55 m²
Plangebiet, gesamt
14 Kosten
Der Stadt Soest werden durch die Planung keine Kosten entstehen.
Arnsberg, 09. Januar 2014
vielhaber stadtplanung  städtebau
Dipl.-Ing. Doris Vielhaber / Stadtplanerin AK NW
Anlage: Artenschutzrechtliche Vorprüfung
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