8 Weiterführende Hinweise Broschüren: • Die Zutatenliste. Kleines Lexikon der Zusatzstoffe • Achten Sie aufs Etikett! - Kennzeichnung von Lebensmitteln Hrsg.: aid infodienst e.V. Friedrich-Ebert-Straße 3, 53177 Bonn Tel.: 0228 84 99-0, Fax: 0228 84 99-177 Internet: www.aid.de Mail: [email protected] • Verbraucher schützen - informieren - beraten. Lebensmittelüberwachung in Hessen Hrsg.: Hessisches Ministerium für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz Postfach 3109, 65021 Wiesbaden Tel. 0611 81 50, Fax: 0611 8 15 19 46 Internet: www.hmulv.hessen.de Mail: [email protected] 9 • Buttersorte „Süßrahm-Butter“ (Säuregrad von pH 6,4 und höher), „Mildgesäuerte Butter“ (Säuregrad von pH 6,3 - 5,2), „Sauerrahmbutter“ (pH 5,1 und weniger) • Gütezeichen und die Worte „Amtliche Qualitätskontrolle des Landes ..., Überwachungsstelle...” bei Deutscher Markenbutter • Fettgehalt in Prozent • Füllmenge nach Gewicht (meist 250g) • Mindesthaltbarkeitsdatum • Genusstauglichkeitskennzeichen mit der Veterinärkontrollnummer des Herstellerbetriebes • Anschrift des Herstellers/Verpackers/Verkäufers Für die Kennzeichnung aus anderen Mitgliedsstaaten gelten die Vorschriften entsprechend. Sind die Anforderungen erfüllt, darf sich die Butter „Markenbutter” nennen, auch in Ver– bindung mit dem Herstellungsland, z.B. „Irische Markenbutter”. Herausgeber: Hessisches Ministerium für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz Referat Öffentlichkeitsarbeit Postfach 3109 65021 Wiesbaden Gestaltung: cognitio Kommunikation & Planung Westendstr. 23, 34305 Niedenstein www.cognitio.de Druck: Köhler & Hennemann, Wiesbaden Mai 2006, 2. Auflage b) nach dem Fettgehalt in der Trockenmasse (Fett i. Tr.) Doppelrahmstufe 60 - 87 % Fett i. Tr. Rahmstufe 50 - 59 % Fett i. Tr. Vollfettstufe 45 - 49 % Fett i. Tr. Fettstufe 40 - 44 % Fett i. Tr. Dreiviertelfettstufe 30 - 39 % Fett i. Tr. Halbfettstufe 2 0 - 29 % Fett i. Tr. Viertelfettstufe 10 - 19 % Fett i. Tr. Magerstufe weniger als 10 % Fett i. Tr. Der Gesetzgeber schreibt die Angabe „Fett i. Tr.” vor, weil Käse während der Lagerzeit Wasser verdunstet und sich somit der Trockenmassegehalt und der Fettgehalt erhöhen. „Leicht”, „Lite” oder „light” darf sich Käse nur nennen, wenn er max. 32,5 % Fett i. Tr. enthält. Auf der Verpackung von Käse ist ggf. zusätzlich anzugeben: • Hinweis auf die Tierart bei Verwendung anderer Milch als von Kühen • Hinweis „aus Rohmilch” • Hinweis „wärmebehandelt” (außer bei Schmelzkäse) • Hinweis „hergestellt aus...” oder „gerieben” mit Angabe der Käsesorte bei geriebenem Käse einer Sorte • „Kunststoffüberzug nicht zum Verzehr geeignet”, wenn die Rinde bei Hart- und Schnittkäse eine Kunststoffbeschichtung hat. Internet: www.verbraucherfenster.de www.vzh.de www.hausfrauenbund-hessen.de www.dge.de www.nutriinfo.de www.was-wir-essen.de Konzeption/Text: Heidi Verworn 10 Bio – was heißt das? Käse wird unterschieden: a) nach dem Wassergehalt in der fettfreien Käsemasse Hartkäse bis 56 % Schnittkäse 54 - 63 % halbfester Schnittkäse 61 - 69 % Sauermilchkäse 60 - 73 % Weichkäse über 67 % Frischkäse über 73 % Nicht jedes Lebensmittel darf als „biologisch”, „ökologisch” o. ä. bezeichnet werden. In einer EG-Verordnung über den ökologischen Landbau ist festgelegt, welche Anforderungen bei der Produkterzeugung erfüllt werden müssen: beispielsweise ein stark eingeschränkter Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln. Bei der Verarbeitung dürfen nur bestimmte Zusatzstoffe verwendet werden, gentechnisch 11 veränderte Mikroorganismen dürfen nicht eingesetzt werden. Zusätzlich muss die Codenummer der Kontrollstelle angegeben sein, die den Erzeuger und Hersteller überprüft, z. B. „DE-001-Öko-Kontrollstelle gemäß EG-BioVerordnung”. Diese Kontrollstellen werden in Hessen vom Regierungspräsidium Gießen überwacht. Zudem gibt es zur Kennzeichnung ökologischer Agrarerzeugnisse nach dem Qualitätsstandard der EG-Öko-Verordnung ein einheitliches staatliches Bio-Siegel, das Verbrauchern als zuverlässige Orientierungshilfe gelten soll. Die Begriffe „naturrein” oder „natürlich” beziehen sich nicht zwangsläufig auf den ökologischen Landbau. Sie bedeuten lediglich, dass die Produkte weder Zusatzstoffe noch Rückstände von Pflanzenschutzmitteln oder Tierarzneimitteln enthalten und nicht bestrahlt wurden. Markenzeichen „Geprüfte Qualität – Hessen” Als erste europäische Region verfügt Hessen seit 2003 über eine von der Europäischen Kommission anerkannte Qualitätsmarke. Mit verbindlichen Vorgaben und einem unabhängigen Kontrollsystem wird sichergestellt, dass Produkte mit dem geschützten Wort-Bild-Zeichen „Geprüfte Qualität-Hessen” ohne Gentechnik, synthetische Futtermittel und Tierkörpermehl erzeugt, strenge Auflagen in der Düngung und im Pflanzenschutz eingehalten und nur kurze Transportwege zurückgelegt haben. Damit diese Produkte künftig für alle hessischen Verbraucher im Lebensmitteleinzelhandel, in Bäckereien, Metzgereien und bei Direktvermarktern erhältlich sind, führt die Marketinggesellschaft „Gutes aus Hessen” geeignete Marketingmaßnahmen im Auftrag des Landes durch. Gentechnik in Lebensmitteln – so wird gekennzeichnet! Im Zuge des erweiterten Verbraucherschutzes müssen seit April 2004 alle Lebensmittel, die gentechnisch veränderte Organismen (GVO) enthalten oder aus GVO hergestellt wurden, EU-weit gekennzeichnet werden („genetisch verändert” oder „aus genetisch verändertem ... hergestellt”). Die Kennzeichnungspflicht gilt sowohl für verpackte Ware als auch für lose Ware auf Märkten und für Restaurantspeisen. Nicht gekennzeichnet werden müssen Erzeugnisse von Tieren, die mit gentechnisch veränderten Futtermitteln gefüttert wurden, wie Fleisch, Milch, Eier und Käse. Ebenfalls nicht gekennzeichnet zu werden brauchen Lebensmittel, die GVO enthalten oder daraus hergestellt sind, wenn der Anteil nicht mehr als 0,9 % beträgt und dieser GVO-Anteil zufällig in das Lebensmittel gelangte oder technisch nicht zu vermeiden ist. Die Kennzeichnung ist verbunden mit umfassenden Rückverfolgbarkeitsregeln. Flakes Flakes Hessisches Ministerium für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz Was drin ist, muss drauf stehen! Wissenswertes zur Lebensmittel-Kennzeichnung 2 3 Lesen Sie das Kleingedruckte! Beim Kauf von Lebensmitteln in Fertigpackungen muss sich der Kunde weitestgehend auf die Angaben auf dem Etikett verlassen, um nicht die „Katze im Sack” zu erwerben. Der Gesetzgeber schreibt daher eine einheitliche Kennzeichnung für verpackte Lebensmittel vor: • Verkehrsbezeichnung • Zutatenverzeichnis • Mindesthaltbarkeitsdatum oder Verbrauchsdatum • Füllmenge • Herstellerangabe (bzw. Adresse des Verpackers/Verkäufers) • Los-/Chargennummer • gegebenenfalls: - Menge bestimmter Zutaten - Alkoholgehalt - „bestrahlt” oder „strahlenkonserviert“ - „... genetisch verändert ...” Zusätzlich muss auf oder nahe der Packung der Preis des Produktes angegeben werden, bei schwer vergleichbaren Größen auch der Preis pro Kilogramm oder Liter. Verkehrsbezeichnung Zutaten Himbeerkonfitüre Hergestellt aus 55g Früchten je 100 g Zutaten: Himbeeren, Zucker, Glucosesirup Geliermittel: Pektin Säuerungsmittel: Citronensäure Gesamtzuckergehalt: 61 g je 100 g Nach dem Öffnen kühl aufbewahren. Mindestens haltbar bis: Ende 2006 100 g enthalten durchschnittlich: Energiewert 1.046 kJ/246 kcal Eiweiß 0,6 g Kohlenhydrate 60,5 g Fett 0,2 g 1 Broteinheit (BE) entspricht 19,8 g Mindesthaltbarkeit Hersteller Fa. Muster Musterstr. 99 97651 Musterstadt Füllmenge: 360 g abgefüllt für: Fa. Muster Musterstr. 67 65434 Musterstadt Chargennummer: 123456 Chargennummer Füllmenge 4 5 Verkehrsbezeichnung Die Verkehrsbezeichnung lässt die Art des Lebensmittels erkennen. Zumeist wird neben der Art des Erzeugnisses, z.B. Milch, auch Handelstyp und Sorte angegeben, wie Vollmilch oder fettarme Milch. Auch findet man Angaben beispielsweise über die Vorbehandlung, wie die Aufschrift „homogenisiert” oder Verbrauchshinweise, wie „nach dem Öffnen im Kühlschrank aufbewahren”. Phantasieund Markennamen müssen durch eine Beschreibung erklärt werden, z.B. „Feuerzaubertopf” = Bohnengericht mit Fleischklößchen oder „Dream-Cola” = koffeinhaltige Limonade. Aromenextrakte werden aus natürlichen Ausgangsstoffen extrahiert, z.B. Rosenwasser, Nelkenöl, Petersilienaroma. Natürliche Aromastoffe werden aus natürlichen Ausgangsstoffen gewonnen, z.B. Vanille aus Vanilleschoten. Naturidentische Aromastoffe werden synthetisch hergestellt, sind aber den natürlichen in ihrer chemischen Zusammensetzung gleich, z.B. Vanillin. Künstliche Aromastoffe kommen in der Natur nicht vor, sie werden synthetisch hergestellt, z.B. Äthylvanillin. Zutatenverzeichnis Das Zutatenverzeichnis informiert über die Bestandteile des Lebensmittels einschließlich der Zusatzstoffe in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils. Diese Angaben sind wichtig für Allergiker und Personen, die bestimmte Zutaten nicht vertragen oder wünschen. Seit Ende 2005 ist die verbindliche Kennzeichnung bestimmter allergener Zutaten vorgeschrieben (wie Erdnüsse und Schwefeldioxid). Die Zusatzstoffe werden unter Klassennamen, z.B. Emulgator, Farbstoff in Verbindung mit einer dreistelligen E(uropa)-Nummer angegeben. Beispiel: „Verdickungsmittel Johannisbrotkernmehl und Farbstoff Beetenrot” bzw. „Verdickungsmittel E 410 und Farbstoff E 162”. Mindesthaltbarkeitsdatum Das Mindesthaltbarkeitsdatum – MHD – (Angabe in: Tag-Monat-Jahr) gibt an, bis zu welchem Zeitpunkt das Lebensmittel bei richtiger Lagerung seine spezifischen Eigenschaften wie Geruch, Geschmack und Farbe mindestens behält. Es ist kein Verfallsdatum oder letztes Verbrauchsdatum und das Lebensmittel ist nach Ablauf des MHD nicht zwangsläufig wertgemindert oder verdorben. Ein Produkt mit abgelaufenem MHD darf noch verkauft werden, sofern der Verkäufer geprüft hat, ob es noch einwandfrei ist und auf das MHD gesondert hinweist. Vor der Weiterverarbeitung sollte man sich nach Aussehen und Geruch davon überzeugen, dass das Lebensmittel noch in Ordnung ist. Das MHD gilt nur für ungeöffnete Verpackungen. Nach Packungsanbruch verkürzt sich die Haltbarkeit in der Regel. Schoko-Schnitte mit Cremefüllung Zutaten: Vollmilch (25%), Halbbitterschokolade (20%), Zucker, pflanzliche Fette, Magermilchpulver, Mehle: Weizen, Reis; Kakaobutter, Vollmilchschokolade, Butterreinfett, Traubenzucker, Volleipulver, fettarmer Kakao, Backhefe, natürliches Aroma: Vanillin; Emulgatoren: Monoglyceride von Speisefettsäuren, Sojalecithin; Salz, Malzextraktpulver. Kann Spuren von Haselnüssen enthalten. Für alle Aromastoffe genügt in der Zutatenliste das Wort „Aroma”. Die Bezeichnung „natürlich” darf nur dabei stehen, wenn das Aroma ausschließlich aus natürlichen Aromastoffen oder natürlichen Aromaextrakten besteht. Verbrauchsdatum Bei sehr leicht verderblichen Lebensmitteln, wie Hackfleisch, muss anstelle des Mindesthaltbarkeitsdatums ein Verbrauchsdatum („Zu verbrauchen bis Tag-Monat-Jahr”) angegeben werden. Nach diesem Termin dürfen die Lebensmittel nicht mehr in den Verkehr gebracht werden und sollten auch nicht mehr verzehrt werden, um eine Gesundheitsgefährdung auszuschließen. 6 Füllmenge Die Füllmenge gibt je nach Art des Produktes Auskunft über Gewicht, Volumen oder Stückzahl der abgepackten Ware. Da Verpackungen oftmals über die darin enthaltene Produktmenge hinwegtäuschen können, empfiehlt sich die Beachtung der Füllmenge, die nach den Vorschriften des Eichgesetzes und der Fertigpackungs-Verordnung bei fertig verpackten Lebensmitteln angegeben werden muss. Herstellerangabe Die Herstellerangabe mit Namen und Anschrift auf der Verpackung oder dem Etikett ist der Herkunftsnachweis eines Lebensmittels. Um im Fall einer Reklamation einem Fehler nachgehen zu können, muss auf der Packung zudem eine Los- oder Chargennummer stehen. Gibt es beispielsweise eine Rückrufaktion, sind die betroffenen Lebensmittel anhand dieser Nummer schnell und eindeutig zu identifizieren. Pflichtangaben bei loser Ware 7 Güteklassen Klasse Extra: Höchste Qualität – fehlerfreie Ware mit allen sortentypischen Eigenschaften (z. B. Form, Größe, Färbung) Klasse I: Gute Qualität – Ware mit sortentypischen Eigenschaften. Leichte Fehler sind zulässig; Aussehen, Qualität und Haltbarkeit dürfen jedoch nicht beeinträchtigt werden. Klasse II: Marktfähige Qualität – Ware darf Fehler haben, muss aber die Mindesteigenschaften aufweisen. Zusatzstoffe Bei Verwendung von Zusatzstoffen bzw. Behandlungsverfahren bei unverpackten Lebensmitteln sind Formulierungen vorgeschrieben wie: • „gewachst – Schale nicht zum Verzehr geeignet” – bei Zitrusfrüchten • „geschwärzt” – bei Oliven, die mit Eisenverbindungen gefärbt wurden • „geschwefelt” – bei Trockenfrüchten, wenn mehr als 10 Milligramm Schwefeldioxid pro Kilogramm enthalten sind • „konserviert” – z. B. bei Fleischsalat Auch so genannte lose Ware beim Bäcker und Metzger, auf dem Markt und im Restaurant unterliegt der Kennzeichnungspflicht. Vorgeschrieben sind folgende Angaben: • Verkehrs-, Art-, Sorten- und Herkunftsbezeichnung • EG-Güteklasse • Preis pro Kilogramm bzw. 100 Gramm, Stück oder Liter bzw. 100 Milliliter • Behandlung der Ware (Zusatzstoffe) Frisches Obst und Gemüse muss ganz, gesund (keine Fäulnis), frisch, sauber (ohne Erde) und frei von fremdem Geruch und Geschmack sein. Durch die Einstufung in Güteklassen soll dem Verbraucher ermöglicht werden, die Qualität zu vergleichen. Innere Qualitätseigenschaften wie Nährwerte werden hierbei allerdings nicht berücksichtigt. Eier, Butter, Milch und Käse – besondere Lebensmittel Nicht jedes Ei gleicht dem anderen und es ist auch längst nicht „alles in Butter”, was die Vielfalt der Produktbezeichnungen bei den Grundnahrungsmitteln angeht. Eine EU-weite Eierkennzeichnung soll für mehr Klarheit beim Kauf sorgen: Auf jedem Ei muss ein deutlicher Hinweis auf die Haltungsform und der Erzeugercode angebracht sein. Die EU-Vorschriften gelten für alle Hühnereier der Güteklasse A im Handel. Folgende Angaben sind auf der Packung vorgeschrieben: • Anzahl der Eier (bis zu 36 Stück) • Güteklasse A oder A-Extra • Gewichtsklasse XL sehr groß über 73 g L groß 63 - 73 g M mittel 53 - 63 g S klein unter 53 g • Mindesthaltbarkeitsdatum (spätestens der 28. Tag nach dem Legen, das letzte Verkaufsdatum ist der 21. Tag nach dem Legen) • Packstelle mit Namen, Adresse und Kennnummer. Die erste Ziffer steht für das EU-Land (2 = Deutschland), die nächsten beiden Ziffern für das Bundesland (06 = Hessen). • Haltungshinweis: 0 = ökologisch 2 = Bodenhaltung 1 = Freilandhaltung 3 = Käfighaltung Erzeugercode auf jedem Ei: 3-DE-061234-1 Haltungssystem Herstellungsland Stallnummer Legebetrieb Bundesland Butter wird aus Milch und Rahm (Sahne), auch unter Verwendung von Wasser und ggf. Salz hergestellt. Sie muss mindestens 82 % Fett und darf höchstens 16 % Wasser enthalten. Aussehen, Streichfähigkeit und Geschmack unterliegen jahreszeitlichen Schwankungen. Für eine gleich bleibende Qualität ist das Mischen von Sommer- und Winterbutter sowie das Färben mit Beta-Carotin zulässig. Auf der Packung von inländischer Butter ist anzugeben: • Verkehrsbezeichnung „Butter” für in Molkereien hergestellte Butter oder „Deutsche Markenbutter” bzw. „Deutsche Molkereibutter” (abhängig von der Handelsklasse); „Deutsche Landbutter“ für in Milcherzeugerbetrieben hergestellte Butter.