Flakes - in Fulda

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Weiterführende Hinweise
Broschüren:
• Die Zutatenliste. Kleines Lexikon der Zusatzstoffe
• Achten Sie aufs Etikett! - Kennzeichnung von
Lebensmitteln
Hrsg.: aid infodienst e.V.
Friedrich-Ebert-Straße 3, 53177 Bonn
Tel.: 0228 84 99-0, Fax: 0228 84 99-177
Internet: www.aid.de Mail: [email protected]
• Verbraucher schützen - informieren - beraten. Lebensmittelüberwachung in Hessen
Hrsg.: Hessisches Ministerium für Umwelt,
ländlichen Raum und Verbraucherschutz
Postfach 3109, 65021 Wiesbaden
Tel. 0611 81 50, Fax: 0611 8 15 19 46
Internet: www.hmulv.hessen.de
Mail: [email protected]
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• Buttersorte „Süßrahm-Butter“ (Säuregrad von
pH 6,4 und höher), „Mildgesäuerte Butter“
(Säuregrad von pH 6,3 - 5,2), „Sauerrahmbutter“
(pH 5,1 und weniger)
• Gütezeichen und die Worte „Amtliche
Qualitätskontrolle des Landes ..., Überwachungsstelle...” bei Deutscher Markenbutter
• Fettgehalt in Prozent
• Füllmenge nach Gewicht (meist 250g)
• Mindesthaltbarkeitsdatum
• Genusstauglichkeitskennzeichen mit der Veterinärkontrollnummer des Herstellerbetriebes
• Anschrift des Herstellers/Verpackers/Verkäufers
Für die Kennzeichnung aus anderen Mitgliedsstaaten gelten die Vorschriften entsprechend.
Sind die Anforderungen erfüllt, darf sich die
Butter „Markenbutter” nennen, auch in Ver–
bindung mit dem Herstellungsland, z.B.
„Irische Markenbutter”.
Herausgeber:
Hessisches Ministerium für Umwelt, ländlichen
Raum und Verbraucherschutz
Referat Öffentlichkeitsarbeit
Postfach 3109
65021 Wiesbaden
Gestaltung:
cognitio Kommunikation & Planung
Westendstr. 23, 34305 Niedenstein
www.cognitio.de
Druck:
Köhler & Hennemann, Wiesbaden
Mai 2006, 2. Auflage
b) nach dem Fettgehalt in der Trockenmasse
(Fett i. Tr.)
Doppelrahmstufe
60 - 87 % Fett i. Tr.
Rahmstufe
50 - 59 % Fett i. Tr.
Vollfettstufe
45 - 49 % Fett i. Tr.
Fettstufe
40 - 44 % Fett i. Tr.
Dreiviertelfettstufe
30 - 39 % Fett i. Tr.
Halbfettstufe 2
0 - 29 % Fett i. Tr.
Viertelfettstufe
10 - 19 % Fett i. Tr.
Magerstufe
weniger als 10 % Fett i. Tr.
Der Gesetzgeber schreibt die Angabe „Fett i. Tr.”
vor, weil Käse während der Lagerzeit Wasser
verdunstet und sich somit der Trockenmassegehalt und der Fettgehalt erhöhen. „Leicht”,
„Lite” oder „light” darf sich Käse nur nennen,
wenn er max. 32,5 % Fett i. Tr. enthält.
Auf der Verpackung von Käse ist ggf. zusätzlich
anzugeben:
• Hinweis auf die Tierart bei Verwendung anderer Milch als von Kühen
• Hinweis „aus Rohmilch”
• Hinweis „wärmebehandelt” (außer bei Schmelzkäse)
• Hinweis „hergestellt aus...” oder „gerieben”
mit Angabe der Käsesorte bei geriebenem
Käse einer Sorte
• „Kunststoffüberzug nicht zum Verzehr geeignet”, wenn die Rinde bei Hart- und Schnittkäse eine Kunststoffbeschichtung hat.
Internet:
www.verbraucherfenster.de
www.vzh.de
www.hausfrauenbund-hessen.de
www.dge.de
www.nutriinfo.de
www.was-wir-essen.de
Konzeption/Text:
Heidi Verworn
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Bio – was heißt das?
Käse wird unterschieden:
a) nach dem Wassergehalt in der fettfreien
Käsemasse
Hartkäse
bis 56 %
Schnittkäse
54 - 63 %
halbfester Schnittkäse
61 - 69 %
Sauermilchkäse
60 - 73 %
Weichkäse
über 67 %
Frischkäse
über 73 %
Nicht jedes Lebensmittel darf
als „biologisch”, „ökologisch” o. ä. bezeichnet werden. In einer EG-Verordnung
über den ökologischen Landbau
ist festgelegt, welche Anforderungen
bei der Produkterzeugung erfüllt werden müssen: beispielsweise ein stark eingeschränkter
Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln.
Bei der Verarbeitung dürfen nur bestimmte
Zusatzstoffe verwendet werden, gentechnisch
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veränderte Mikroorganismen dürfen nicht eingesetzt werden. Zusätzlich muss die Codenummer der Kontrollstelle angegeben sein, die
den Erzeuger und Hersteller überprüft, z. B.
„DE-001-Öko-Kontrollstelle gemäß EG-BioVerordnung”.
Diese Kontrollstellen werden in Hessen vom
Regierungspräsidium Gießen überwacht. Zudem gibt es zur Kennzeichnung ökologischer
Agrarerzeugnisse nach dem Qualitätsstandard
der EG-Öko-Verordnung ein einheitliches staatliches Bio-Siegel, das Verbrauchern als zuverlässige Orientierungshilfe gelten soll.
Die Begriffe „naturrein” oder „natürlich” beziehen sich nicht zwangsläufig auf den ökologischen Landbau. Sie bedeuten lediglich, dass die
Produkte weder Zusatzstoffe noch Rückstände
von Pflanzenschutzmitteln oder Tierarzneimitteln
enthalten und nicht bestrahlt wurden.
Markenzeichen
„Geprüfte Qualität – Hessen”
Als erste europäische Region verfügt Hessen seit 2003 über eine
von der Europäischen Kommission anerkannte Qualitätsmarke. Mit verbindlichen Vorgaben und einem unabhängigen
Kontrollsystem wird sichergestellt, dass Produkte mit dem
geschützten
Wort-Bild-Zeichen
„Geprüfte Qualität-Hessen” ohne Gentechnik,
synthetische Futtermittel und Tierkörpermehl
erzeugt, strenge Auflagen in der Düngung und
im Pflanzenschutz eingehalten und nur kurze
Transportwege zurückgelegt haben.
Damit diese Produkte künftig für alle hessischen
Verbraucher im Lebensmitteleinzelhandel, in
Bäckereien, Metzgereien und bei Direktvermarktern erhältlich sind, führt die Marketinggesellschaft „Gutes aus Hessen” geeignete Marketingmaßnahmen im Auftrag des Landes durch.
Gentechnik in Lebensmitteln – so wird
gekennzeichnet!
Im Zuge des erweiterten Verbraucherschutzes
müssen seit April 2004 alle Lebensmittel, die
gentechnisch veränderte Organismen (GVO)
enthalten oder aus GVO hergestellt wurden,
EU-weit gekennzeichnet werden („genetisch
verändert” oder „aus genetisch verändertem ...
hergestellt”). Die Kennzeichnungspflicht gilt sowohl für verpackte Ware als auch für lose Ware
auf Märkten und für Restaurantspeisen. Nicht
gekennzeichnet werden müssen Erzeugnisse
von Tieren, die mit gentechnisch veränderten
Futtermitteln gefüttert wurden, wie Fleisch,
Milch, Eier und Käse.
Ebenfalls nicht gekennzeichnet zu werden brauchen Lebensmittel, die GVO enthalten oder
daraus hergestellt sind, wenn der Anteil nicht
mehr als 0,9 % beträgt und dieser GVO-Anteil
zufällig in das Lebensmittel gelangte oder technisch nicht zu vermeiden ist.
Die Kennzeichnung ist verbunden mit umfassenden Rückverfolgbarkeitsregeln.
Flakes
Flakes
Hessisches Ministerium für Umwelt,
ländlichen Raum und Verbraucherschutz
Was drin ist, muss drauf stehen!
Wissenswertes zur
Lebensmittel-Kennzeichnung
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Lesen Sie das Kleingedruckte!
Beim Kauf von Lebensmitteln in Fertigpackungen
muss sich der Kunde weitestgehend auf die
Angaben auf dem Etikett verlassen, um nicht
die „Katze im Sack” zu erwerben. Der Gesetzgeber schreibt daher eine einheitliche Kennzeichnung für verpackte Lebensmittel vor:
• Verkehrsbezeichnung
• Zutatenverzeichnis
• Mindesthaltbarkeitsdatum oder Verbrauchsdatum
• Füllmenge
• Herstellerangabe (bzw. Adresse des Verpackers/Verkäufers)
• Los-/Chargennummer
• gegebenenfalls:
- Menge bestimmter Zutaten
- Alkoholgehalt
- „bestrahlt” oder „strahlenkonserviert“
- „... genetisch verändert ...”
Zusätzlich muss auf oder nahe der Packung der
Preis des Produktes angegeben werden, bei
schwer vergleichbaren Größen auch der Preis
pro Kilogramm oder Liter.
Verkehrsbezeichnung
Zutaten
Himbeerkonfitüre
Hergestellt aus 55g Früchten je 100 g
Zutaten: Himbeeren, Zucker, Glucosesirup
Geliermittel: Pektin
Säuerungsmittel: Citronensäure
Gesamtzuckergehalt: 61 g je 100 g
Nach dem Öffnen kühl aufbewahren.
Mindestens haltbar bis: Ende 2006
100 g enthalten durchschnittlich:
Energiewert
1.046 kJ/246 kcal
Eiweiß
0,6 g
Kohlenhydrate
60,5 g
Fett
0,2 g
1 Broteinheit (BE) entspricht 19,8 g
Mindesthaltbarkeit
Hersteller
Fa. Muster
Musterstr. 99
97651 Musterstadt
Füllmenge:
360 g
abgefüllt für:
Fa. Muster
Musterstr. 67
65434 Musterstadt
Chargennummer:
123456
Chargennummer Füllmenge
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Verkehrsbezeichnung
Die Verkehrsbezeichnung lässt die Art des
Lebensmittels erkennen. Zumeist wird neben
der Art des Erzeugnisses, z.B. Milch, auch
Handelstyp und Sorte angegeben, wie
Vollmilch oder fettarme Milch. Auch findet man
Angaben beispielsweise über die Vorbehandlung, wie die Aufschrift „homogenisiert”
oder Verbrauchshinweise, wie „nach dem Öffnen im Kühlschrank aufbewahren”. Phantasieund Markennamen müssen durch eine Beschreibung erklärt werden, z.B. „Feuerzaubertopf” = Bohnengericht mit Fleischklößchen
oder „Dream-Cola” = koffeinhaltige Limonade.
Aromenextrakte werden aus natürlichen Ausgangsstoffen extrahiert, z.B. Rosenwasser, Nelkenöl, Petersilienaroma.
Natürliche Aromastoffe werden aus natürlichen
Ausgangsstoffen gewonnen, z.B. Vanille aus
Vanilleschoten.
Naturidentische Aromastoffe werden synthetisch hergestellt, sind aber den natürlichen in
ihrer chemischen Zusammensetzung gleich,
z.B. Vanillin.
Künstliche Aromastoffe kommen in der Natur
nicht vor, sie werden synthetisch hergestellt,
z.B. Äthylvanillin.
Zutatenverzeichnis
Das Zutatenverzeichnis informiert über die Bestandteile des Lebensmittels einschließlich der
Zusatzstoffe in absteigender Reihenfolge ihres
Gewichtsanteils. Diese Angaben sind wichtig
für Allergiker und Personen, die bestimmte
Zutaten nicht vertragen oder wünschen. Seit
Ende 2005 ist die verbindliche Kennzeichnung
bestimmter allergener Zutaten vorgeschrieben
(wie Erdnüsse und Schwefeldioxid).
Die Zusatzstoffe werden unter Klassennamen,
z.B. Emulgator, Farbstoff in Verbindung mit
einer dreistelligen E(uropa)-Nummer angegeben. Beispiel: „Verdickungsmittel Johannisbrotkernmehl und Farbstoff Beetenrot” bzw.
„Verdickungsmittel E 410 und Farbstoff E 162”.
Mindesthaltbarkeitsdatum
Das Mindesthaltbarkeitsdatum – MHD –
(Angabe in: Tag-Monat-Jahr) gibt an, bis zu
welchem Zeitpunkt das Lebensmittel bei richtiger Lagerung seine spezifischen Eigenschaften
wie Geruch, Geschmack und Farbe mindestens
behält. Es ist kein Verfallsdatum oder letztes
Verbrauchsdatum und das Lebensmittel ist
nach Ablauf des MHD nicht zwangsläufig wertgemindert oder verdorben. Ein Produkt mit
abgelaufenem MHD darf noch verkauft werden,
sofern der Verkäufer geprüft hat, ob es noch
einwandfrei ist und auf das MHD gesondert
hinweist. Vor der Weiterverarbeitung sollte man
sich nach Aussehen und Geruch davon überzeugen, dass das Lebensmittel noch in
Ordnung ist. Das MHD gilt nur für ungeöffnete
Verpackungen. Nach Packungsanbruch verkürzt
sich die Haltbarkeit in der Regel.
Schoko-Schnitte mit Cremefüllung
Zutaten: Vollmilch (25%), Halbbitterschokolade (20%), Zucker,
pflanzliche Fette, Magermilchpulver, Mehle: Weizen, Reis;
Kakaobutter, Vollmilchschokolade, Butterreinfett, Traubenzucker,
Volleipulver, fettarmer Kakao, Backhefe, natürliches Aroma: Vanillin;
Emulgatoren: Monoglyceride von Speisefettsäuren, Sojalecithin;
Salz, Malzextraktpulver. Kann Spuren von Haselnüssen enthalten.
Für alle Aromastoffe genügt in der Zutatenliste
das Wort „Aroma”. Die Bezeichnung „natürlich” darf nur dabei stehen, wenn das Aroma
ausschließlich aus natürlichen Aromastoffen
oder natürlichen Aromaextrakten besteht.
Verbrauchsdatum
Bei sehr leicht verderblichen Lebensmitteln,
wie Hackfleisch, muss anstelle des Mindesthaltbarkeitsdatums ein Verbrauchsdatum („Zu verbrauchen bis Tag-Monat-Jahr”) angegeben
werden. Nach diesem Termin dürfen die Lebensmittel nicht mehr in den Verkehr gebracht
werden und sollten auch nicht mehr verzehrt
werden, um eine Gesundheitsgefährdung auszuschließen.
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Füllmenge
Die Füllmenge gibt je nach Art des Produktes
Auskunft über Gewicht, Volumen oder Stückzahl der abgepackten Ware. Da Verpackungen
oftmals über die darin enthaltene Produktmenge hinwegtäuschen können, empfiehlt sich
die Beachtung der Füllmenge, die nach den
Vorschriften des Eichgesetzes und der Fertigpackungs-Verordnung bei fertig verpackten
Lebensmitteln angegeben werden muss.
Herstellerangabe
Die Herstellerangabe mit Namen und Anschrift
auf der Verpackung oder dem Etikett ist der
Herkunftsnachweis eines Lebensmittels. Um im
Fall einer Reklamation einem Fehler nachgehen
zu können, muss auf der Packung zudem eine
Los- oder Chargennummer stehen. Gibt es beispielsweise eine Rückrufaktion, sind die betroffenen Lebensmittel anhand dieser Nummer
schnell und eindeutig zu identifizieren.
Pflichtangaben bei loser Ware
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Güteklassen
Klasse Extra: Höchste Qualität – fehlerfreie
Ware mit allen sortentypischen Eigenschaften
(z. B. Form, Größe, Färbung)
Klasse I: Gute Qualität – Ware mit sortentypischen Eigenschaften. Leichte Fehler sind zulässig; Aussehen, Qualität und Haltbarkeit dürfen
jedoch nicht beeinträchtigt werden.
Klasse II: Marktfähige Qualität – Ware darf
Fehler haben, muss aber die Mindesteigenschaften aufweisen.
Zusatzstoffe
Bei Verwendung von Zusatzstoffen bzw. Behandlungsverfahren bei unverpackten Lebensmitteln
sind Formulierungen vorgeschrieben wie:
• „gewachst – Schale nicht zum Verzehr geeignet” – bei Zitrusfrüchten
• „geschwärzt” – bei Oliven, die mit Eisenverbindungen gefärbt wurden
• „geschwefelt” – bei Trockenfrüchten, wenn
mehr als 10 Milligramm Schwefeldioxid pro
Kilogramm enthalten sind
• „konserviert” – z. B. bei Fleischsalat
Auch so genannte lose Ware beim Bäcker und
Metzger, auf dem Markt und im Restaurant
unterliegt der Kennzeichnungspflicht. Vorgeschrieben sind folgende Angaben:
• Verkehrs-, Art-, Sorten- und Herkunftsbezeichnung
• EG-Güteklasse
• Preis pro Kilogramm bzw. 100 Gramm, Stück
oder Liter bzw. 100 Milliliter
• Behandlung der Ware (Zusatzstoffe)
Frisches Obst und Gemüse muss ganz, gesund
(keine Fäulnis), frisch, sauber (ohne Erde) und
frei von fremdem Geruch und Geschmack sein.
Durch die Einstufung in Güteklassen soll dem
Verbraucher ermöglicht werden, die Qualität zu
vergleichen. Innere Qualitätseigenschaften wie
Nährwerte werden hierbei allerdings nicht
berücksichtigt.
Eier, Butter, Milch und Käse
– besondere Lebensmittel
Nicht jedes Ei gleicht dem anderen und es ist
auch längst nicht „alles in Butter”, was die
Vielfalt der Produktbezeichnungen bei den
Grundnahrungsmitteln angeht. Eine EU-weite
Eierkennzeichnung soll für mehr Klarheit beim
Kauf sorgen: Auf jedem Ei muss ein deutlicher
Hinweis auf die Haltungsform und der Erzeugercode
angebracht sein. Die EU-Vorschriften gelten für
alle Hühnereier der Güteklasse A im Handel.
Folgende Angaben sind auf der Packung vorgeschrieben:
• Anzahl der Eier (bis zu 36 Stück)
• Güteklasse A oder A-Extra
• Gewichtsklasse
XL
sehr groß
über 73 g
L
groß
63 - 73 g
M
mittel
53 - 63 g
S
klein
unter 53 g
• Mindesthaltbarkeitsdatum (spätestens der
28. Tag nach dem Legen, das letzte Verkaufsdatum ist der 21. Tag nach dem Legen)
• Packstelle mit Namen, Adresse und Kennnummer. Die erste Ziffer steht für das EU-Land
(2 = Deutschland), die nächsten beiden Ziffern
für das Bundesland (06 = Hessen).
• Haltungshinweis:
0 = ökologisch
2 = Bodenhaltung
1 = Freilandhaltung
3 = Käfighaltung
Erzeugercode auf jedem Ei:
3-DE-061234-1
Haltungssystem
Herstellungsland
Stallnummer
Legebetrieb
Bundesland
Butter wird aus Milch und Rahm (Sahne), auch
unter Verwendung von Wasser und ggf. Salz
hergestellt. Sie muss mindestens 82 % Fett und
darf höchstens 16 % Wasser enthalten. Aussehen, Streichfähigkeit und Geschmack unterliegen jahreszeitlichen Schwankungen. Für eine
gleich bleibende Qualität ist das Mischen von
Sommer- und Winterbutter sowie das Färben
mit Beta-Carotin zulässig. Auf der Packung von
inländischer Butter ist anzugeben:
• Verkehrsbezeichnung „Butter” für in Molkereien hergestellte Butter oder „Deutsche Markenbutter” bzw. „Deutsche Molkereibutter”
(abhängig von der Handelsklasse); „Deutsche
Landbutter“ für in Milcherzeugerbetrieben
hergestellte Butter.
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