Allgemeine Einkaufsbedingungen

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ALLGEMEINE EINKAUFSBEDINGUNGEN VON UNITED METALS B.V.
Art. 1 Anwendbarkeit
a.
Die Einkaufsbedingungen gelten integral für alle Angebote, Aufträge, Bestellungen und
Einkaufsverträge von United Metals B.V., nachstehend "United Metals"
genannt, sofern nicht ausdrücklich schriftlich abweichende Vereinbarungen getroffen wurden.
Lieferant im Sinne der vorliegenden Einkaufsbedingungen ist jede - natürliche oder juristische
- Person, die von United Metals mit der Lieferung von Gütern und/oder dem
Erbringen von leistungen beauftragt wird.
b.
Die vorliegenden Einkaufsbedingungen prävalieren über etwaige Allgemeine
Geschäftsbedingungen des Lieferanten, sofern United Metals sie nicht ausdrücklich
schriftlich akzeptiert hat.
Der Hinweis des Lieferanten auf eigene Einkaufsbedingungen oder andere Bedingungen –
selbst unter ausdrücklicher Ablehnung der vorliegenden Einkaufsbedingungen - wird von
United Metals nicht akzeptiert. Der Lieferant erkennt die Anwendbarkeit der
vorliegenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen an, indem er den Auftrag von United Metals
annimmt oder mit dessen Ausführung beginnt.
c.
Sollte irgendeine Bestimmung der vorliegenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen bzw. eines
unter Anwendung der vorliegenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen geschlossenen
Vertrags nicht (rechts-)gültig sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon
nicht berührt, es sei denn, die (Rechts-)Ungültigkeit berührt das Wesen des Vertrags. Sollte im
Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens festgestellt werden, daß eine oder mehrere
Bestimmungen der vorliegenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen eine unzumutbare
Belastung darstellen, erklärt der Lieferant sich damit einverstanden, daß die betreffende(n)
Bestimmung(en) in eine von Rechts wegen akzeptierte Fassung gebracht wird (werden).
Art. 2 Änderungen
Abweichungen von den vorliegenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen oder Änderungen des oder
Zusätze zu dem Vertrag sind ausschließlich wirksam, sofern sie schriftlich zwischen United Metals und
dem Lieferanten vereinbart wurden; sie gelten lediglich für den spezifischen Fall, auf den
sie sich beziehen.
Art. 3 Garantie
Der Lieferant garantiert, daß:
a.
die gelieferten Sachen voll und ganz mit den angegebenen Spezifizierungen, Maßen,
Gewichten, Mengen und/oder den uns vorgelegten Angaben übereinstimmen;
b.
die gelieferten Sachen zumindest den in den Niederlanden und, sofern die Sache für
Lieferungen ins Ausland vorgesehen ist, den in dem entsprechenden Land geltenden
gesetzlichen Anforderungen und behördlichen Vorschriften entspricht;
c.
wenn die Sachen an einem Ort ausgeführt werden, der sich außerhalb der Betriebsräume
und/oder des Geländes des Lieferanten befindet, die für diesen Ort geltenden Gesetze und
behördlichen Vorschriften sowie die von United Metals oder dem Auftraggeber von
United Metals für diesen Ort für anwendbar erklärten Vorschriften eingehalten
werden;
d.
wenn in dem Auftrag auf technische, Sicherheits-, Qualitäts- und/oder andere Vorschriften
hingewiesen wird, vorausgesetzt wird, daß der Lieferant sie kennt, sofern er United Metals
nicht unverzüglich davon in Kenntnis setzt, daß solches nicht der Fall ist. In diesem
Fall wird United Metals diese Vorschriften dem Lieferanten zusenden.
Art. 4 Prüfung
Prüfung und Annahme
a.
Wenn der Lieferant kein offizielles Prüfungszertifikat vorlegt, ist United Metals
berechtigt, eine Prüfung zu verlangen, um festzustellen, ob die gekauften Sachen den
gestellten Anforderungen genügen. Der Lieferant ist verpflichtet, daran - kostenlos mitzuwirken bzw. dafür zu sorgen, daß diese Prüfung ungehindert und/oder unverzüglich
vorgenommen werden kann. Die Durchführung der Prüfung enthebt den Lieferanten weder
von seiner Verantwortlichkeit bzw. Verpflichtung zur Lieferung von Sachen, die den gestellten
Anforderungen genügen, noch schließt sie spätere Beanstandungen aus.
b.
Ansprüche von United Metals im Zusammenhang mit Mängeln an den gelieferten
Sachen bleiben unvermindert wirksam, auch wenn solche Mängel sich erst im Zuge der
Weiterverarbeitung oder Anwendung dieser Sachen bzw. nach der Weiterlieferung an Dritte
herausstellen.
c.
Wenn und sofern die Lieferung bestimmte garantierte Eigenschaften besitzen muß, deren
tatsächliches Vorhandensein erst bei der späteren Anwendung der Sache festgestellt werden
kann, erfolgt die abschließende Prüfung, sobald die Sache oder das Objekt, für das die Sache
bestimmt ist, dazu fertig ist. Der Lieferant gewährt United Metals das Recht, die
Sache vor ihrer endgültigen Annahme zu benutzen.
d.
Wenn die Lieferung beanstandet wird, setzt United Metals den Lieferanten davon
unverzüglich und unter Angabe von Gründen in Kenntnis. Der Lieferant ist verpflichtet, die
beanstandete (vollständige oder Teil-)Lieferung innerhalb einer von United Metals
vorgegebenen zumutbaren Frist auf eigene Kosten auszubessern bzw. zu ersetzen. Die
Kosten und etwaigen Schäden, die United Metals dadurch entstehen, gehen auf
Rechnung des Lieferanten. In dringlichen Fällen, bzw. wenn der Lieferant nicht in der Lage ist,
innerhalb der gesetzten Frist für Ersatz bzw. Reparatur zu sorgen, ist United Metals
berechtigt, die betreffenden Sachen selbst zu reparieren bzw. durch Dritte reparieren zu
lassen bzw. auf Kosten des Lieferanten zu ersetzen. Dessenungeachtet ist United Metals
berechtigt, den Vertrag vollständig bzw. teilweise zu lösen.
e.
Wenn nach wiederholter Beanstandung berechtigte Zweifel an der Fähigkeit des Lieferanten,
die von United Metals gestellten Lieferungs- und Qualitätsansprüche zu erfüllen,
bestehen, ist United Metals berechtigt, den Vertrag mittels einfacher schriftlicher
Mitteilung an den Lieferanten unverzüglich ganz bzw. teilweise zu lösen, ohne zur Leistung
von Schadenersatz verpflichtet zu sein.
Art. 5 Lieferung
a.
Die Lieferung erfolgt an dem Ort und zu den Bedingungen, der bzw. die von den Parteien
vereinbart wurde(n). Sofern die Parteien nicht ausdrücklich eine andere Vereinbarung
getroffen haben, gilt als Ort der Lieferung der Ort, an dem United Metals die Güter
entgegennimmt. Sofern nicht ausdrücklich eine andere Vereinbarung getroffen wurde, ist der
Lieferant jederzeit verpflichtet, für alle benötigten Dokumente im Zusammenhang mit
Durchfuhr, grenzüberschreitendem Verkehr und/oder Umweltvorschriften zu sorgen, und
United Metals die dafür benötigten Dokumente rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.
Wenn der Lieferant die Erfüllung dieser Bestimmung versäumt, ist United Metals
berechtigt, die Erfüllung des Vertrags unverzüglich auszusetzen.
b.
Die geforderte Menge muß exakt geliefert werden. Abweichungen von dieser Bestimmung
sind nur gestattet, wenn die Parteien solches ausdrücklich vereinbart haben. Wenn die
Lieferung nicht der von United Metals verlangten Menge entspricht, verpflichtet sich
der Lieferant, United Metals vollständig schadlos zu halten, solches einschließlich
der zusätzlichen Kosten im Zusammenhang mit der Bestellung der nicht gelieferten Menge bei
einem Dritten.
c.
Wenn die gelieferten Sachen in das Eigentum von United Metals übergehen, bevor
eine Prüfung erfolgt ist, geht die Gefahr erst auf United Metals über, nachdem die
Sachen für gut befunden wurden.
Art. 6 Lieferzeit
a.
Der Lieferant erkennt an, daß die Lieferung der Sachen innerhalb der vereinbarten Lieferfrist
eine wesentliche Verpflichtung des Lieferanten im Rahmen des vorliegenden Vertrags
darstellt, und daß die vereinbarte Lieferfrist eine Endfrist ist, sofern die Parteien keine andere
Vereinbarung getroffen haben. Wegen der einfachen Überschreitung der Lieferfrist befindet
sich der Lieferant im Verzug.
b.
Sobald Umstände eintreten oder vorhersehbar sind, wegen deren der Lieferant seine
Verpflichtungen United Metals gegenüber nicht oder nicht rechtzeitig erfüllen kann,
muß er United Metals solches unverzüglich, unter Angabe der Art der betreffenden
Umstände, der von ihm zu treffenden oder getroffenen Maßnahmen und der vermutlichen
Dauer der Verzögerung, schriftlich mitteilen. Wenn der Lieferant solches versäumt, kann er
sich später nicht auf diese Umstände berufen.
c.
Der Lieferant ist verpflichtet, alle Anstrengungen zu unternehmen, um seine Verpflichtungen
zu erfüllen. Wenn der Lieferant versäumt, diese Verpflichtung zu erfüllen, ist United Metals
berechtigt, ohne weitere Inverzugsetzung und unbeschadet weiterer Rechte den
Vertrag vollständig oder für den nicht fristgemäß gelieferten Teil mittels einfacher schriftlicher
Mitteilung an den Lieferanten zu lösen.
Art. 7 Änderungsbefugnis - Lösung
a.
United Metals behält sich das Recht vor, Bestellungen, die der Lieferant akzeptiert
hat, ganz oder teilweise zu ändern, wenn Umstände, auf die United Metals keinen
Einfluß hat, dazu Anlaß geben. Wenn der Lieferant nach einer solchen Änderung nicht in der
Lage ist, die gekaufte Sache zu liefern/abzuliefern, hat United Metals das Recht, die
Bestellung zu annullieren, ohne daß die Parteien zu gegenseitigem Schadenersatz verpflichtet
sind.
b.
Im Falle der Nicht-, nicht fristgemäßen oder nicht ordnungsgemäßen Lieferung, bzw. wenn der
Lieferant irgendeine aus einem Vertrag mit United Metals hervorgehende
Verpflichtung nicht, nicht fristgemäß oder nicht ordnungsgemäß erfüllt, hat United Metals das
Recht, den Vertrag einseitig und ohne weitere Inverzugsetzung oder gerichtliches
Einschreiten mittels einfacher schriftlicher Mitteilung an den Lieferanten zu lösen,
unbeschadet des Anspruchs von United Metals auf Schadenersatz.
c.
Im Falle von höherer Gewalt auf seiten des Lieferanten wird die Ausführung des Vertrags bzw.
des noch nicht ausgeführten Teiles des Vertrags ausgesetzt, bis der Zustand der höheren
Gewalt die Vertragserfüllung unmöglich macht, unbeschadet des Rechtes von United Metals,
den Vertrag mittels einfacher schriftlicher Mitteilung an den Lieferanten zu lösen. Der
Lieferant kann sich nicht auf höhere Gewalt berufen, wenn es Umstände betrifft, die nach den
im Rechtsverkehr gängigen Auffassungen auf Rechnung und Gefahr des Lieferanten gehen.
d.
Alle Forderungen, die United Metals in diesem Zusammenhang an den Lieferanten
hat oder später geltend machen kann, sind unverzüglich einforderbar.
e.
Bei der Berechnung des Schadens von United Metals ist ein etwaiger
Vorteilsausgleich gemäß Artikel 6:100 des Bürgerlichen Gesetzbuchs der Niederlande
ausdrücklich ausgeschlossen.
Art. 8 Reklamationen und Mängelbehebung
a.
United Metals wird dem Lieferanten Reklamationen, wenn möglich, innerhalb von 14
Werktagen nach Lieferung der Sachen oder nach dem Zeitpunkt, zu dem die Mängel bzw.
Beanstandungen billigerweise hätten bemerkt werden können, mitteilen.
b.
Der Lieferant schützt United Metals gegen Ansprüche Dritter im Zusammenhang mit
Schäden, die diesen Dritten infolge von Sachen, die der Lieferant United Metals
geliefert hat, bzw. Infolge von Handlungen oder Versäumnissen des Lieferanten, seiner
Angestellten oder sonstiger von dem Lieferanten bei der Erfüllung des Vertrags
hinzugezogenen Parteien entstehen.
c.
Der Lieferant verpflichtet sich, - auf seine Rechnung - etwaige Mängel und/oder
Unzulänglichkeiten möglichst bald, jedoch innerhalb einer angemessenen Frist, mittels
Reparatur oder Austausches der mangelhaften Sache oder Teile der Lieferung zu beheben.
Zusätzliche Frachtkosten und/oder Sortierkosten und/oder Wertverluste der gelieferten Sache
aufgrund von Abweichungen von den Spezifizierungen gehen auf Rechnung des Lieferanten.
Bei nicht ordnungsgemäßer und/oder fristgemäßer Erfüllung dieser Nachbesserungspflicht
sowie in dringlichen Fällen hat United Metals das Recht, die erforderlichen Arbeiten
auf Rechnung und Gefahr des Lieferanten selbst auszuführen oder von Dritten ausführen zu
lassen, sofern der Lieferant darüber möglichst bald unterrichtet wird.
d.
Wenn United Metals eine Untersuchung der fristgemäß eingereichten
Reklamationen von einem Dritten für notwendig erachtet, erklärt der Lieferant sich im voraus
damit einverstanden. Die Reklamationsfrist wird um die Dauer der Untersuchung verlängert.
e.
Die Bestimmungen der vorigen Absätze dieses Artikels und/oder der übrigen Artikel der
vorliegenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen entheben den Lieferanten nicht von seiner
weiteren Haftpflicht gemäß den gesetzlichen Vorschriften.
Art. 9 Aufschub
a.
Wenn United Metals infolge eines dem Lieferanten anzurechnenden Mangels bzw.
einer unrechtmäßigen Handlung des Lieferanten Schaden erlitten hat, ist United Metals
berechtigt, die Zahlungen, auch wenn es Zahlungsverbindlichkeiten aus früheren oder
späteren Verträgen betrifft, über die es zwischen den Parteien keine
Meinungsverschiedenheiten gibt, ohne Erstattung von Zinsen aufzuschieben, bis die Höhe
des Schadenersatzes von dem zuständigen Gericht oder der Schiedsstelle bzw. im
gegenseitigen Einvernehmen festgesetzt ist.
b.
Bei Reklamationen hat United Metals das Recht, die Zahlungsverbindlichkeiten
auszusetzen.
Art. 10 Preis und Bezahlung
a.
Sofern im Vertrag keine andere Vereinbarung festgelegt wurde, ist der vereinbarte Preis fest
und verbindlich. Preisänderungen werden von United Metals nur dann akzeptiert,
wenn diese Änderungen schriftlich anerkannt wurden, und sofern sie die Folge von
Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags sind.
b.
Die Bezahlung erfolgt innerhalb der vereinbarten Frist, nachdem die gelieferten Güter erhalten
und definitiv für gut befunden und angenommen wurden, sofern die Parteien keine andere
Vereinbarung getroffen haben, außer im Falle der Zahlung unter dem Vorbehalt von Qualität
und/oder Prüfung. Die Bezahlung beinhaltet daher nicht ohne weiteres die Annahme der
Güter.
c.
Sollte der Lieferant der Auffassung sein, United Metals habe die
Zahlungsverbindlichkeiten nicht erfüllt, ist er verpflichtet, United Metals erneut die
Gelegenheit zu geben, die Verbindlichkeiten innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt einer per
Einschreiben zugestellten Inverzugsetzung zu erfüllen, ohne daß United Metals
dafür zusätzliche Kosten in Rechnung gestellt werden dürfen.
d.
Im Falle von Zahlungsverzug ist United Metals lediglich zur Zahlung der am
Fälligkeitstag geltenden gesetzlichen Zinsen verpflichtet.
e.
Wenn mehr geliefert wird, als vereinbart wurde, kann United Metals:
1.
entweder die zuviel gelieferte Menge zum vereinbarten Preis abnehmen;
2.
oder zum Tagespreis abrechnen.
Art. 11 Übertragung von Rechten und Pflichten
Der Lieferant darf die Rechte und Pflichten, die ihm infolge des vorliegenden Vertrags zu- oder
entstehen, ohne vorangehende schriftliche Einwilligung von United Metals weder vollständig
noch teilweise Dritten übertragen.
Art. 12 Konkurs oder Zahlungsaufschub
a.
Im Falle von Konkurs oder Zahlungsaufschub und/oder Stillegung oder Liquidation des
Unternehmens des Lieferanten, Pfändung, Entmündigung des Lieferanten, bzw. sobald der
Lieferant anderweitig das Verfügungsrecht über sein Vermögen ganz oder teilweise verliert,
hat United Metals das Recht, ohne weitere Inverzugsetzung den Vertrag mittels
schriftlicher Mitteilung vollständig oder teilweise zu lösen, ohne zu Schadenersatz verpflichtet
zu sein, und unbeschadet der sonstigen Rechte.
b.
Alle Forderungen, die United Metals zu dem besagten oder einem späteren
Zeitpunkt hat, sind unverzüglich und unvermindert einforderbar.
c.
Der Lieferant ist verpflichtet, Schäden, die United Metals infolge der Lösung
entstehen (Einnahmeverluste, Ersatz, usw.), zu ersetzen. Diese Forderungen darf United
Metals direkt gegen die Beträge aufrechnen, die United Metals dem
Lieferanten schuldet, bzw. die an den in Händen von United Metals befindlichen
Sachen des Lieferanten schadlos gehalten werden. Unter Schaden ist auch die Differenz
zwischen dem (höheren) Preis, zu dem United Metals (eventuell) andernorts erneut
kaufen muß, und dem ursprünglich mit dem Lieferanten vereinbarten Preis zu verstehen. Ein
etwaiger Vorteilsausgleich gemäß Artikel 6:100 des Bürgerlichen Gesetzbuchs der
Niederlande wird ausdrücklich ausgeschlossen.
Art. 13
a.
Der Lieferant schützt United Metals, ihre Geschäftsführer solidarisch und ihre
Angestellten gegen alle Ansprüche Dritter im Zusammenhang mit Quantitäts- und/oder
Qualitätsabweichungen der umseitig bezeichneten, von dem Lieferanten an United Metals zu
liefernden Sachen.
b.
Der Verkäufer schützt United Metals, ihre Geschäftsführer solidarisch und ihre
Angestellten gegen alle Ansprüche Dritter im Zusammenhang mit materiellen und
immateriellen Schäden infolge des Vorhandenseins explosiver und/oder gefährlicher Stoffe
und/oder irgendeiner (chemischen) Verschmutzung auf, an oder in den von dem Verkäufer
gelieferten Sachen.
Art. 14
Bei Im- oder Exportgeschäften, z.B. Transaktionen, denen - für den Lieferanten ersichtlich – Handel
mit dem Ausland zugrunde liegt, gelten Transaktionen von United Metals unter dem Vorbehalt von
Zustimmung der zuständigen Behörden.
Art. 15 Kosten juristischen Beistands
Im Falle der Nicht- oder nicht ordnungsgemäßen Erfüllung der aus dem vorliegenden Vertrag
hervorgehenden Pflichten durch den Lieferanten gehen die Kosten, die United Metals im
Zusammenhang mit der Hinzuziehung juristischen Beistands anfallen, voll und ganz auf Rechnung
des Lieferanten.
Art. 16 Rechtswahl/Gerichtsstand
a.
Der Vertrag und die daraus hervorgehenden Verträge unterliegen ausnahmslos
niederländischem Recht.
b.
Konflikte werden ausschließlich dem zuständigen Gericht im Gerichtsbezirk Middelburg zur
Beurteilung vorgelegt, unbeschadet des Rechtes von United Metals, wenn sie
solches verlangt, den Lieferanten in seinem Wohnort bzw. Unternehmenssitz vor Gericht zu
laden.
Art. 17
Wenn Übersetzungen der vorliegenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen angefertigt werden, gilt bei
Abweichungen zwischen dem ursprünglichen und dem übersetzten Text der niederländische Wortlaut.
-
Auf Anfrage sind unsere Einkaufsbedingungen in anderen Sprache zu bekommen.
-
Op aanvraag zijn onze inkoopvoorwaarden in andere talen te verkrijgen.
-
Our general purchase terms are available in other languages on request.
-
Sur demande nos conditions générales d'achat sont disponibles dans autres langues.
Die Allgemeinen Einkaufsbedingungen treten am 11.05.1999 in Kraft und sind bei der Industrie- und
Handelskammer in Middelburg hinterlegt worden unter nummer: 22043714.
Hiermit werden alle früheren Einkaufsbedingungen unwirksam.
Unterzeichnet in Middelburg am 11.05.1999.
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