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Nach Ablauf nicht automatisch schlecht
Mindesthaltbarkeitsdatum von Lebensmitteln
Wenn beim Joghurt aus dem Kühlschrank das Mindesthaltbarkeitsdatum (MHD) abgelaufen ist, heißt das noch lange nicht, dass das Milchprodukt schlecht ist und nicht mehr gegessen werden kann. Auch Lebensmittel im Laden, bei denen das MHD überschritten ist, sind häufig
noch genießbar und dürfen weiter verkauft werden. Anders ist dies hingegen bei leicht verderblichen Lebensmitteln wie frischem Geflügel und
Hackfleisch. Bei diesen Produkten gibt das Verbrauchsdatum (VD) das
Endstadium der Haltbarkeit an. Die Verwirrung der Verbraucher hinsichtlich der richtigen Lesart des MHDs und des VDs, aber auch zur
Verwendung und Aufbewahrung von Lebensmitteln ist groß. Das zeigt
sich daran, dass viele Lebensmittel nach Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums nicht im Magen, sondern im Müll landen. „Der beste Schutz
vor vorzeitigem Verderb von Lebensmitteln sind ein sorgfältiger Umgang
und eine korrekte Lagerung“, betont Angelika Weischer, Leiterin der Beratungsstelle Schwerte der Verbraucherzentrale NRW. Sie gibt folgende
Hinweise und Tipps:
• Was das Mindesthaltbarkeitsdatum bedeutet: „Mindestens
haltbar bis“ – diese Kennzeichnung ist auf fast allen verpackten
Lebensmitteln Pflicht. Sie gibt an, bis zu welchem Zeitpunkt das
durchgehend richtig gelagerte und ungeöffnete Lebensmittel seine spezifischen Eigenschaften wie Geschmack, Geruch und
Nährwert behält. Nach Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums ist
das Lebensmittel nicht automatisch verdorben. Denn: Viele Hersteller wollen auf Nummer sicher gehen und legen ein Mindesthaltbarkeitsdatum weit vor Ablauf fest. Ob Produkte noch genießbar sind, lässt sich nach dem Anbruch meist mit den eigenen Sinnen überprüfen, zum Beispiel durch genaues Hinsehen,
Riechen und Probieren.
• Wenn das Mindesthaltbarkeitsdatum abgelaufen ist: Dann
dürfen Lebensmittel weiter verkauft werden. Waren mit überschrittenem MHD müssen in den Verkaufsregalen jedoch einwandfrei sein. Ist dies der Fall, liegt in der Regel kein Sachmangel zur Beanstandung vor. Viele Geschäfte bieten Produkte mit
überschrittenem MHD mit einem entsprechenden Hinweis zu
günstigeren Sonderpreisen an. Das ist aber keine Pflicht. Anders ist es beim Verbrauchsdatum: Abgepackte, leicht verderbliche Lebensmittel mit der ausdrücklichen Kennzeichnung „zu
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verbrauchen bis“ dürfen nach Überschreitung des angegebenen
Datums nicht mehr verkauft und sollten dann auch nicht mehr
verzehrt werden.
Bedeutung der Aufbewahrungsbedingungen: In bestimmten
Fällen findet sich in der Nähe des MHD auch die Angabe von
Aufbewahrungs- und Verwendungsbedingungen für das verpackte Lebensmittel. Solche Hinweise wie „kühl und trocken lagern“ oder „vor Wärme und Feuchtigkeit schützen“ sollten unbedingt beachtet werden, um die Haltbarkeit zu gewährleisten.
Ganz wichtig ist auch die Einhaltung der Kühlempfehlungen auf
den Packungen – zum Beispiel 2 Grad Celsius bei Hackfleisch.
Umgang mit geöffneten Verpackungen: Auch für angebrochene Lebensmittel, wie verpackte Fruchtsäfte oder Milch, müssen
in bestimmten Fällen Aufbewahrungsbedingungen und der Verzehrzeitraum angegeben werden – etwa durch Hinweise wie
„nach dem Öffnen innerhalb von zwei Tagen verzehren“ oder
„geöffnet gekühlt drei Tage haltbar“. Angaben wie „trocken und
kühl lagern“ zum Beispiel bei Keksen und Kaffee oder „trocken
und vor Licht geschützt aufbewahren“ etwa bei Brot liefern hingegen leider keine genauen Empfehlungen. Die Hersteller legen
diese Formulierungen unterschiedlich aus – im Zweifelsfall kann
nur eine Nachfrage beim jeweiligen Produzenten Klarheit schaffen.
Richtig kühlen: Im Kühlschrank gibt es unterschiedliche Temperaturzonen. Ganz oben, wo es am wärmsten ist, sollte Selbstgekochtes platziert werden. In die mittleren Fächer gehören
Käse und Milchprodukte und auf die untere Glasplatte leicht Verderbliches wie Fleisch und Fisch. Die Boxen unten sind ideal für
die Aufbewahrung von kälteverträglichem Obst und Gemüse.
Die Türfächer beherbergen Eier, Butter und Getränke.
Mit Fragen zum Mindesthaltbarkeitsdatum und Anliegen rund um Lebensmittel können sich Verbraucher an die Beratungsstelle der Verbraucherzentrale NRW in Schwerte am Westwall 4 wenden.
05/2017
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