AKTUALISIERT: 03.09.2010 Kinderlebensmittel Wertvoll für Kinder? Der Snack mit dem Mehr an Vitaminen Das Stück mit der Extraportion an Calcium Mit dem Mehr an Energie: In dieser und ähnlicher Form wird in der Werbung meist verbunden mit einer Schar fröhlicher und aktiver Kinder gesagt, dass Kinder nur durch den Verzehr des jeweils beworbenen Produktes in der Lage sind, die Anforderungen des Lebens zu meistern. Aber was sind diese Kinderlebensmittel nun tatsächlich sind sie wirklich so notwendig und wertvoll? Aus lebensmittelrechtlicher Sicht und aus Sicht der Lebensmittelüberwachung gibt es diese Gruppe von Lebensmitteln eigentlich nicht. Lebensmittel speziell für Kinder gibt es nur als Anfangs- oder Folgenahrung sowie als Beikost für Säuglinge und Kleinkinder bis zu einem Lebensalter von 3 Jahren. Diese Gruppen von Lebensmittel sind in speziellen gesetzlichen Vorschriften streng reglementiert angefangen von der genauen Zusammensetzung dieser Lebensmittel über die Vitamin- und Nährstoffgehalte (Mindest- und Höchstgehalte) bis hin zu den verpflichtenden und möglichen Angaben in der Aufmachung und Werbung. Diese Lebensmittel dienen entweder der Ernährung von Säuglingen, die aus welchen Gründen immer nicht gestillt werden, oder als Beikost zur langsamen Umstellung der Ernährung von Kleinkindern auf eine normale Ernährung. Mit einem Lebensalter von 3 Jahren wird angenommen, dass die Umstellung auf eine normale Ernährung abgeschlossen ist. Eine Unterscheidung zwischen Lebensmitteln für Kinder (über 3 Jahre) und Lebensmitteln für Erwachsene besteht also nicht, diese Unterscheidung besteht nur von Marketingseite her. Dabei werden normale Lebensmittel verwendet und an die vermuteten Bedürfnisse und Vorlieben von Kindern bzw. Jugendlichen angepasst. In den meisten Fällen besitzen diese Produkte einen hohen Zuckergehalt, viele haben auch einen hohen Fettgehalt, sie sind meist deutlich aromatisiert und stark gefärbt, im Übrigen entsprechen sie aber allen anderen Lebensmitteln für Erwachsene. Und auch von Seite der Lebensmittelüberwachung werden sie keiner Sonderbehandlung unterzogen. Die heraushebenden Bezeichnungen (mehr an Aus Sicht der Lebensmittelüberwachung kann kein Urteil darüber abgegeben werden, ob ein derartiges Kinderlebensmittel wertvoll oder notwendig ist. Hier muss aus ernährungsphysiologischer Sicht eine Abwägung der Inhaltsstoffe (Zucker, Fett, Aromen, Farbstoffe,...) mit dem Nutzen der Lebensmittel getroffen werden. Erst mit dem Vorliegen von so genannten Nährwertprofilen (einer Zusammenstellung von durchschnittlichen Gehalten der Inhaltsstoffe von Gruppen von Lebensmitteln) wird eine objektive Möglichkeit gegeben sein, Lebensmittel untereinander zu vergleichen. Dann kann möglicherweise der erhöhte Gehalt eines bestimmten Inhaltsstoffes (z. B. Calcium) weiter hervorgehoben werden, jedoch nur unter der gleichzeitigen Angabe des ebenfalls erhöhten Wertes eines anderen Inhaltsstoffes (z. B. Zucker). Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH Spargelfeldstraße 191, A-1220 Wien, www.ages.at, DVR: 0014541, Registergericht: Handelsgericht Wien Firmenbuch: FN 223056z, Konto Nr.: 96.006.506, BLZ: 60000, IBAN: AT586000000096006506; UID: ATU 54088605