privat hergestellter Lebensmittel

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Veterinäramt
- Lebensmittelüberwachung -
Information zur Abgabe
privat hergestellter Lebensmittel
Häufig werden bei Veranstaltungen (von Schulen, Vereinen, öffentliche (Straßen-)Feste...), bei einzelnen Sonderverkäufen durch Eltern-/Schülerinitiativen oder Vereine (aus karitativen Gründen oder zur Unterstützung der
Klassen-/Vereinskasse) oder bei anderen Gelegenheiten von Privathaushalten hergestellte Kuchen oder andere
zubereitete Lebensmittel "öffentlich" abgegeben bzw. verkauft.
Deshalb weisen wir darauf hin, dass bei einer "öffentlichen" und/oder bezahlten Abgabe von gespendeten
Kuchen und Speisen der Rahmen der Selbstversorgung und damit der private hauswirtschaftliche Bereich nicht
mehr gegeben ist. Während der private häusliche Bereich von den Vorschriften der Lebensmittelhygieneverordnung (LMHV) ausgenommen ist, sind bei den oben aufgeführten Veranstaltungen die Vorschriften der LMHV
anzuwenden.
Dabei ist zu beachten, dass Lebensmittel nur so hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht werden
dürfen, dass sie keiner nachteiligen Beeinflussung ausgesetzt sind (§ 3 LMHV).
Unter Beachtung der allgemeinen Grundsätze der Hygiene beim Umgang mit Lebensmitteln, wie
✓ Waschen der Hände vor dem Umgang mit Lebensmitteln,
✓ möglichst kein Anfassen der Lebensmittel mit den Händen,
✓ saubere Einrichtung, sauberes Geschirr und Besteck,
✓ hygienische und sachgerechte Lagerung (einschließlich Kühlung auf Temperaturen unter 7° C bei Kuchen
mit nicht durchgebackenen Füllungen oder Lebensmitteln tierischer Herkunft, wie bei Pizzaschnitten)
vor, während und zwischen den Verkaufszeiten (für eventuelle Reste gilt dies gleichermaßen),
✓ Vermeidung jeglicher nachteiliger Beeinflussung, beispielsweise durch Anhusten oder Anniesen sowohl durch
Käufer als auch Verkäufer durch Hustenschutzvorrichtungen,
LRA RV - ST - Stand: 12/2007
sind keine negativen Auswirkungen auf Lebensmittel zu erwarten. Dieses sind aber nur “reine" Hygienemaßnahmen.
Deswegen müssen die Verantwortlichen darüber hinaus, durch eigene Maßnahmen und Kontrollen, dafür sorgen,
dass auch keine sonstigen "kritische Punkte" (z. B. durch den Zustand der Räumlichkeiten der Verarbeitung, Zubereitung und Abgabe oder der Beschaffenheit der Ware) vorhanden sind oder entstehen können (entsprechend
§ 4 Abs. 1 LMHV).
In dieser Hinsicht ist auch die so genannte "Wareneingangskontrolle" von besonderer Bedeutung. Dabei ist z. B.
darauf zu achten, dass kühlpflichtige Waren, wie Gebäcke mit nicht durcherhitzten Füllungen und Auflagen
(Kuchen, Bienenstich, Torten, "belegte Brötchen", Pizzaschnitten, Salate usw.), unter ausreichender Kühlung
und ohne Unterbrechung der Kühlkette angeliefert, angenommen und unverzüglich so aufbewahrt werden.
Sind keine näheren Informationen über die Herstellungsweise in den Privathaushalten vorhanden, sollten grundsätzlich nur durcherhitzte Lebensmittel, wie z. B. durchgebackene Kuchen ohne Cremefüllung, angenommen
werden. Die Wahrscheinlichkeit, dass ein privat hergestelltes Lebensmittel "beeinträchtigt" sein kann, wird
dadurch auf ein Mindestmaß reduziert. Eine Rückverfolgbarkeit der Lebensmittel ist sicherzustellen.
Für die einzelnen mitwirkenden Personen bzw. Beteiligte ist es sicherlich schwierig oder sogar unmöglich, sich in
den lebensmittelhygienerechtlichen Bestimmungen zurechtzufinden. Daher sollte jeder Veranstalter eine für
lebensmittelrechtliche und -hygienische Fragen zuständige verantwortliche Person oder ein dafür verantwortliches
Team benennen, welche(s) sich mit diesen Vorgaben auseinandersetzt und diese umsetzt. Diese Personen
können dann an die einzelnen Beteiligten bzw. Mitwirkenden Unterweisungen in die Grundregeln der Lebensmittelhygiene geben und diese auch überwachen. Ergänzend dazu können Merkblätter mit den wichtigsten
Hygieneregeln und Hinweisen zum Umgang mit Lebensmitteln und Speisen erstellt und an die Mitwirkende
verteilt werden.
In diesem Zusammenhang machen wir darauf aufmerksam, dass auch für diesen Bereich die Produkthaftung
gilt. Hier ein Beispiel: Sollte zum Zwecke des Kaufanreizes in ein Gebäck ein Geldstück, eine Spielzeugfigur usw.
eingebacken sein, muss auf die Gefahr, dass der Gegenstand beim Verzehr versehentlich verschluckt werden
könnte, bereits zu Beginn der Veranstaltung (schriftlich durch Aushang!) hingewiesen werden.
Weiter weisen wir darauf hin, dass Personen, die z. B. in Küchen von Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung tätig sind - vor Beginn dieser Tätigkeit - eine Belehrung in seuchenhygienischer Hinsicht benötigen (§ 43
Infektionsschutzgesetz (IfSG)). Deshalb müssen die Verantwortlichen, z. B. der Eltern-/Schülerinitiative, des
Vereins oder Veranstalters, nach § 43 IfSG belehrt und in der Lage sein, die übrigen Personen, die Umgang mit
Lebensmitteln haben, entsprechend zu unterweisen und auch zu überwachen.
Ein Anspruch auf Vollständigkeit dieser Information besteht nicht!
Weitere Auskünfte erhalten Sie beim:
Landratsamt Ravensburg
- Veterinäramt
Außenstelle Leutkirch
- Gesundheitsamt
Telefon: 0751/85-5410
oder
0751/85-5470
Telefon: 07561/988040
Telefon: 0751/85-5311
oder
0751/85-5300
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