Belehrung gemäß §§ 42 und 43 Infektionsschutzgesetz Allgemeines Heute erfahren Sie bei uns, wie Sie sich verhalten müssen, um bestimmte Krankheiten nicht über Lebensmittel zu übertragen. Damit soll verhindert werden, dass erkranktes Personal andere Personen über Lebensmittel infiziert. Sinn dieser Belehrung ist es, Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, die durch Lebensmittel übertragen werden, Infektionen frühzeitig zu erkennen und die Weiterverbreitung zu verhindern. Das Infektionsschutzgesetz schreibt vor, dass bei bestimmten Krankheitserscheinungen automatisch ein Tätigkeitsverbot eintritt. Viele Krankheiten können über Lebensmittel übertragen werden. 1 Wer braucht eine Belehrung? Personen, die gewerbsmäßig folgende Lebensmittel herstellen, behandeln oder in Verkehr bringen: 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. Fleisch, Geflügelfleisch und Erzeugnisse daraus Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis Fische, Krebse oder Weichtiere und Erzeugnisse daraus Eiprodukte Säuglings- oder Kleinkindernahrung Speiseeis und Speiseeishalberzeugnisse Backwaren mit nicht durchgebackener oder durcherhitzter Füllung oder Auflage 8. Feinkost-, Rohkost- und Kartoffelsalate, Marinaden, Majonäsen, andere emulgierte Soßen, Nahrungshefen und dabei mit ihnen direkt (mit der Hand) oder indirekt über Bedarfsgegenstände (z. B. Geschirr, Besteck und andere Arbeitsmaterialien) in Berührung kommen oder Personen, die in Küchen von Gaststätten, Restaurants, Kantinen, Cafés oder sonstigen Einrichtungen mit und zur Gemeinschaftsverpflegung tätig sind. Diese Personen benötigen vor erstmaliger Ausübung dieser Tätigkeiten eine Bescheinigung gem. § 43 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz durch das Gesundheitsamt. Der Gesetzgeber hat Ihnen ein hohes Maß an Eigenverantwortung übertragen. Das heißt, wenn durch Sie jemand zu Schaden kommen sollte, sei es gesundheitlich oder finanziell, wird man Sie haftbar machen können. 2 Wie können Sie sich davor schützen? Es gibt nur eine Möglichkeit, sowohl bei Anzeichen von Krankheit als auch bei einer möglichen Infektion: 1. Informieren Sie umgehend Ihren Arbeitgeber! Dazu sind Sie verpflichtet! 2. Suchen Sie Ihren Arzt auf! 3. Teilen Sie Ihrem Arzt mit, dass Sie mit Lebensmitteln arbeiten. Das bedeutet, dass Sie Ihren Gesundheitszustand ernst nehmen müssen. Krankheiten, die Sie über Lebensmittel übertragen können, dürfen Sie nicht verschweigen. Wenn Sie an den im Folgenden aufgeführten Symptomen oder Krankheiten leiden, dürfen Sie auf keinen Fall die schon genannten Tätigkeiten ausüben. Beachten Sie: Dies führt automatisch zu einer gesetzlich vorgeschriebenen Tätigkeitseinschränkung, ohne dass es einer Anordnung durch eine Behörde bedarf! DARMINFEKTION Wann dürfen Sie nicht mehr mit Lebensmitteln arbeiten? Wenn Sie mehr als zwei Mal am Tag starken (wässrigen) Durchfall, evtl. mit Übelkeit, Erbrechen oder Fieber haben, können Sie an einer Darmerkrankung leiden, wie z. B. Salmonellose (Typhus, Paratyphus) Cholera Ruhr oder anderen infektiösen Magen- und Darmerkrankungen (z. B. Noroviren) Im Zweifelsfall informieren Sie Ihren Arbeitgeber besser ein Mal mehr als zu wenig. 3 LEBERINFEKTION Wann dürfen Sie nicht mehr mit Lebensmitteln arbeiten? Wenn sich Ihre Augen und/oder die Haut gelblich verfärben, bedeutet dies, dass etwas mit der Leber nicht stimmt (Gelbsucht). Sollte der Arzt eine Hepatitis A oder E feststellen, dürfen Sie nicht mehr mit Lebensmitteln arbeiten. Sie müssen erst wieder ganz gesund sein. Übrigens: Durchfallerkrankungen und Leberinfektionen werden auch häufig im Urlaub erworben. HAUTINFEKTION Wann dürfen Sie nicht mehr mit Lebensmitteln arbeiten? Wenn Sie eine infizierte Wunde oder Hauterkrankung haben. Auf der Haut können sich in Wunden und Ausschlägen Bakterien angesiedelt haben, die über Lebensmittel auf andere Menschen übertragen werden können. Was sind Anzeichen für eine infizierte Wunde oder Hauterkrankung? Rötung, Schwellung, Eitern, Nässen, schmieriger Belag. Schlussanmerkung: Sollten Anzeichen für die genannten Krankheiten bei Ihnen auftreten, wird der Umgang mit den vorne aufgeführten Lebensmitteln, sofern es sich nicht um den privaten hauswirtschaftlichen Bereich handelt, grundsätzlich verboten! Das heißt nicht, dass Sie nicht mehr zur Arbeit erscheinen müssen. Sie dürfen also arbeiten, aber auf keinen Fall mit Lebensmitteln! 4 Das Tätigkeitsverbot gilt auch, wenn Sie, ohne sich krank zu fühlen, auf Dauer folgende Erreger ausscheiden: Salmonellen Shigellen enterohämorrhagische Escherichia coli-Bakterien Choleravibrionen Es tritt automatisch das gesetzliche Tätigkeitsverbot für die Arbeit mit Lebensmitteln ein, ohne dass es einer behördlichen Anordnung bedarf! Ebenso wird automatisch das gesetzliche Tätigkeitsverbot aufgehoben, wenn von Ihnen keine Ansteckungsgefahr mehr ausgeht. Wie können Sie zur Verhütung lebensmittelbedingter Infektionen beitragen? Die Vorschriften hängen von Ihrer Tätigkeit ab. Folgende Punkte gelten als Mindestmaß: Legen Sie vor Arbeitsbeginn Fingerringe und Armbanduhr ab. Waschen Sie sich vor Arbeitsantritt, vor jedem neuen Arbeitsgang und selbstverständlich nach jedem Toilettengang gründlich die Hände mit Flüssigseife unter fließendem Wasser. Verwenden Sie zum Händetrocknen Einwegtücher. Tragen Sie saubere Schutzkleidung. Husten oder niesen Sie niemals auf Lebensmittel. Papier zum Einpacken nicht mit Speichel befeuchtetem Finger greifen. Decken Sie kleine saubere Wunden an Händen und Armen mit wasserundurchlässigem, farbigem Pflaster ab. 5