Merkblatt Infektionsschutzgesetz

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Belehrung gemäß
§§ 42 und 43
Infektionsschutzgesetz
Allgemeines
Heute erfahren Sie bei uns, wie Sie sich verhalten müssen, um bestimmte
Krankheiten nicht über Lebensmittel zu übertragen.
Damit soll verhindert werden, dass erkranktes Personal andere Personen über
Lebensmittel infiziert.
Sinn dieser Belehrung ist es, Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, die
durch Lebensmittel übertragen werden, Infektionen frühzeitig zu erkennen und
die Weiterverbreitung zu verhindern.
Das Infektionsschutzgesetz schreibt vor, dass bei bestimmten Krankheitserscheinungen automatisch ein Tätigkeitsverbot eintritt.
Viele Krankheiten können über Lebensmittel übertragen werden.
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Wer braucht eine Belehrung?
Personen, die gewerbsmäßig folgende Lebensmittel herstellen, behandeln oder
in Verkehr bringen:
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
Fleisch, Geflügelfleisch und Erzeugnisse daraus
Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis
Fische, Krebse oder Weichtiere und Erzeugnisse daraus
Eiprodukte
Säuglings- oder Kleinkindernahrung
Speiseeis und Speiseeishalberzeugnisse
Backwaren mit nicht durchgebackener oder durcherhitzter Füllung oder
Auflage
8. Feinkost-, Rohkost- und Kartoffelsalate, Marinaden, Majonäsen, andere
emulgierte Soßen, Nahrungshefen
und dabei mit ihnen direkt (mit der Hand) oder indirekt über Bedarfsgegenstände (z. B. Geschirr, Besteck und andere Arbeitsmaterialien) in Berührung
kommen
oder
Personen, die in Küchen von Gaststätten, Restaurants, Kantinen, Cafés oder
sonstigen Einrichtungen mit und zur Gemeinschaftsverpflegung tätig sind.
Diese Personen benötigen vor erstmaliger Ausübung dieser Tätigkeiten eine
Bescheinigung gem. § 43 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz durch das Gesundheitsamt.
Der Gesetzgeber hat Ihnen ein hohes Maß an Eigenverantwortung
übertragen. Das heißt, wenn durch Sie jemand zu Schaden kommen
sollte, sei es gesundheitlich oder finanziell, wird man Sie haftbar
machen können.
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Wie können Sie sich davor schützen?
Es gibt nur eine Möglichkeit, sowohl bei Anzeichen von Krankheit als auch bei
einer möglichen Infektion:
1. Informieren Sie umgehend Ihren Arbeitgeber! Dazu sind Sie verpflichtet!
2. Suchen Sie Ihren Arzt auf!
3. Teilen Sie Ihrem Arzt mit, dass Sie mit Lebensmitteln arbeiten.
Das bedeutet, dass Sie Ihren Gesundheitszustand ernst nehmen müssen.
Krankheiten, die Sie über Lebensmittel übertragen können, dürfen Sie nicht
verschweigen.
Wenn Sie an den im Folgenden aufgeführten Symptomen oder Krankheiten leiden, dürfen Sie auf keinen Fall die schon genannten Tätigkeiten ausüben.
Beachten Sie:
Dies führt automatisch zu einer gesetzlich vorgeschriebenen Tätigkeitseinschränkung, ohne dass es einer Anordnung durch eine Behörde bedarf!
DARMINFEKTION
Wann dürfen Sie nicht mehr mit Lebensmitteln arbeiten?
Wenn Sie mehr als zwei Mal am Tag starken (wässrigen) Durchfall, evtl. mit
Übelkeit, Erbrechen oder Fieber haben, können Sie an einer Darmerkrankung
leiden, wie z. B.
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


Salmonellose (Typhus, Paratyphus)
Cholera
Ruhr
oder anderen infektiösen Magen- und Darmerkrankungen (z. B. Noroviren)
Im Zweifelsfall informieren Sie Ihren Arbeitgeber besser ein Mal mehr als zu
wenig.
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LEBERINFEKTION
Wann dürfen Sie nicht mehr mit Lebensmitteln arbeiten?
Wenn sich Ihre Augen und/oder die Haut gelblich verfärben, bedeutet dies,
dass etwas mit der Leber nicht stimmt (Gelbsucht).
Sollte der Arzt eine Hepatitis A oder E feststellen, dürfen Sie nicht mehr mit
Lebensmitteln arbeiten. Sie müssen erst wieder ganz gesund sein.
Übrigens:
Durchfallerkrankungen und Leberinfektionen werden auch häufig im Urlaub
erworben.
HAUTINFEKTION
Wann dürfen Sie nicht mehr mit Lebensmitteln arbeiten?
Wenn Sie eine infizierte Wunde oder Hauterkrankung haben.
Auf der Haut können sich in Wunden und Ausschlägen Bakterien angesiedelt
haben, die über Lebensmittel auf andere Menschen übertragen werden können.
Was sind Anzeichen für eine infizierte Wunde oder Hauterkrankung?
Rötung, Schwellung, Eitern, Nässen, schmieriger Belag.
Schlussanmerkung:
Sollten Anzeichen für die genannten Krankheiten bei Ihnen auftreten, wird der
Umgang mit den vorne aufgeführten Lebensmitteln, sofern es sich nicht um
den privaten hauswirtschaftlichen Bereich handelt, grundsätzlich verboten!
Das heißt nicht, dass Sie nicht mehr zur Arbeit erscheinen müssen. Sie dürfen
also arbeiten, aber auf keinen Fall mit Lebensmitteln!
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Das Tätigkeitsverbot gilt auch, wenn Sie, ohne sich krank zu fühlen, auf Dauer
folgende Erreger ausscheiden:
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Salmonellen
Shigellen
enterohämorrhagische Escherichia coli-Bakterien
Choleravibrionen
Es tritt automatisch das gesetzliche Tätigkeitsverbot für die Arbeit mit Lebensmitteln ein, ohne dass es einer behördlichen Anordnung bedarf!
Ebenso wird automatisch das gesetzliche Tätigkeitsverbot aufgehoben, wenn
von Ihnen keine Ansteckungsgefahr mehr ausgeht.
Wie können Sie zur Verhütung lebensmittelbedingter Infektionen
beitragen?
Die Vorschriften hängen von Ihrer Tätigkeit ab.
Folgende Punkte gelten als Mindestmaß:
 Legen Sie vor Arbeitsbeginn Fingerringe und Armbanduhr ab.
 Waschen Sie sich vor Arbeitsantritt, vor jedem neuen Arbeitsgang und
selbstverständlich nach jedem Toilettengang gründlich die Hände mit
Flüssigseife unter fließendem Wasser. Verwenden Sie zum Händetrocknen Einwegtücher.
 Tragen Sie saubere Schutzkleidung.
 Husten oder niesen Sie niemals auf Lebensmittel.
 Papier zum Einpacken nicht mit Speichel befeuchtetem Finger greifen.
 Decken Sie kleine saubere Wunden an Händen und Armen mit
wasserundurchlässigem, farbigem Pflaster ab.
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