Nr. L 180/21 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 26 . 7. 68 haltung sind und alle zwei Wochen ab Einlagerung die eingelagerten Mengen wie jede Veränderung dieser Mengen. Artikel 8 Diese Verordnung tritt am 29 . Juli 1968 in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 25 . Juli 1968 Für die Kommission Der Präsident Jean REY VERORDNUNG (EWG) Nr. 1072/68 DER KOMMISSION vom 25 . Juli 1968 über die Bestimmung der Grundlagen zur Berechnung der Abschöpfung für bestimmte Angebotsformen von gefrorenem Rindfleisch DIE KOMMISSION DER EUROPAISCHEN GEMEINSCHAFTEN — ergibt ; diesen Durchschnitt erhält man mit Hilfe von Wiegungskoeffizienten, die dem Mengenverhält­ nis bei der Einfuhr von Gefrierfleisch mit gleicher Bestimmung wie die unter a) und b ) genannte Rech­ gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Euro­ päischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des R^tes vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (*), insbesonde­ Nach Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EWG ) re auf Artikel 13 Absatz 5 und Artikel 25 , Nr. 990/68 muß der in Absatz 2 dieses Artikels in Erwägung nachstehender Gründe : Der in Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a ) der Ver­ ordnung (EWG) Nr. 805/68 genannte Koeffizient stellt das in der Gemeinschaft bestehende Verhält­ nis zwischen dem Preis für Frischfleisch in gleicher Angebotsform und in einer zu dem betreffenden Ge­ frierfleisch in Wettbewerb stehenden Qualität einer­ seits und dem Durchschnittspreis für ausgewachsene nung tragen . genannte Durchschnittspreis für ausgewachsene Rin­ der auf Grund der auf dem repräsentativen Markt oder den repräsentativen Märkten jedes Mitglied­ staats für die betreffenden Qualitäten festgestellten Preise ermittelt werden , wobei der relative Um­ fang des Viehbestands in jedem Mitgliedstaat wäh­ rend eines für die Marktlage in der Gemeinschaft hinreichend repräsentativen Zeitraums zu berück­ sichtigen ist. Rinder andererseits dar. Gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EWG ) Nr. 990/68 des Rates vom 15 . Juli 1968 über die Grundregeln für die Festsetzung der auf bestimmtes gefrorenes Rindfleisch anwendbaren Abschöpfun­ gen (2 ) ist der Preis für Frischfleisch einer mit Ge­ frierfleisch in Wettbewerb stehenden Qualität unter Zugrundelegung des Preises zu bilden , der sich aus dem Durchschnitt der Preise für repräsentative Qualitäten , umgewandelt in Preise für Tierkörper oder halbe Tierkörper von a ) ausgewachsenen Rindern, die zur Verarbeitung in der Gemeinschaft bestimmt sind, und b ) ausgewachsenen Rindern, die für den unmittel­ Dieser vorgenannte Durchschnitt kann an Hand der auf dem oder den repräsentativen Märkten jedes Mitgliedstaats festgestellten Durchschnittspreise ge­ bildet werden, die mit den Koeffizienten zu wiegen sind, die den relativen Umfang des Viehbestands in jedem Mitgliedstaat ausdrücken . Der auf dem oder den repräsentativen Märkten jedes Mitglied­ staats festgestellte Preis kann auf Grund des gewo­ genen Mittels der Preise ermittelt werden, die während eines für die Marktlage in der Gemeinschaft hin­ reichend repräsentativen Zeitraums gebildet worden sind . Diese Gewichtung hat an Hand von Koeffi­ zienten zu erfolgen, die den mengemäßigen Anteil baren Verbrauch in der Gemeinschaft bestimmt jeder Qualität innerhalb der Marktanlieferungen sind, widerspiegeln . (!) ABI . Nr. L 148 vom 28 . 6 . 1968 , S. 24 . (2) ABl. Nr. L 169 vom 18 . 7. 1968 , S. 12. Der oder die vorgenannten repräsentativen Märkte sind die in Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. Nr. L 180/22 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 1027/68 der Kommission vom 22. Juli 1968 über die Bestimmung der auf den repräsentativen Märk­ ten der Gemeinschaft festgestellten Preise für Käl­ ber und für ausgewachsene Rinder (*) genannten Märkte. Die Koeffizienten, die den relativen Um­ fang des Viehbestands in jedem Mitgliedstaat be­ rücksichtigen, entsprechen den Koeffizienten in An­ hang I der vorgenannten Verordnung. Als für die Marktlage in der Gemeinschaft hinreichend reprä­ sentativer Zeitraum ist der mit dem Kalenderjahr 1967 übereinstimmende Zeitraum von 12 Monaten zu betrachten . Der Umrechnungskoeffizient, der auf die Preise der zur Verarbeitung bestimmten ausgewachsenen Rin­ der anzuwenden ist, kann auf 2,1 , derjenige, der auf die Preise der zum unmittelbaren Verbrauch be­ 26 . 7. 68 Welthandel gehandelten Erzeugnisse entfällt, so sind diese Angebote auszuschließen. Für die Umrechnung von Angeboten auf dem Welt­ markt frei Grenze der Gemeinschaft sind die nor­ malerweise anfallenden Transport- und Versiche­ rungskosten zu berücksichtigen, von denen die Kom­ mission Kenntnis erhalten hat. Der in Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b ) der Ver­ ordnung (EWG ) Nr. 805/68 genannte Pauschalbe­ trag muß die bei der Einfuhr von Gefrierfleisch ent­ stehenden Kosten umfassen. Diese Kosten ergeben sich insbesondere aus dem Transport zum Kühl­ haus, aus der Einlagerung im Kühlhaus und aus einem gewissen Gewichtsschwund. Um eine zu häufige Änderung der Abschöpfung stimmten ausgewachsenen Rinder anzuwenden ist, auf 1,9 veranschlagt werden . zu vermeiden, ist eine gewisse Spanne vorzusehen, innerhalb der der Weltmarktpreis schwanken kann, ohne daß die Abschöpfung eine Änderung erfährt. Nach der im Jahre 1967 gewonnenen Erfahrung kann das Mengenverhältnis bei der Einfuhr zwi­ schen den für die Verarbeitung und den zum unmit­ telbaren Verbrauch bestimmten Erzeugnissen auf 3 : 1 veranschlagt werden. Der in Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung ( EWG ) Nr. 805/68 genannte Pauschalkoeffizient für jedes Der in Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a ) der Ver­ ordnung (EWG) Nr. 805/68 genannte Durchschnitts­ preis für ausgewachsene Rinder ist gleich dem in Artikel 10 Absatz 4 dieser Verordnung für den vor­ genannten Zeitraum festgesetzten Preis ; er beträgt 251,68 DM. Der in Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 genannte Koef­ fizient beträgt demnach 1,53 . Nach Artikel 4 der Verordnung (EWG ) Nr. 990/68 müssen die in Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b ) der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 genannten gün­ stigsten Einkaufsmöglichkeiten unter den für die Ent­ wicklung des Weltmarkts hinsichtlich Qualität und Quantität repräsentativsten Möglichkeiten in der Weise bestimmt werden, daß zunächst die Angebote frei Grenze der Gemeinschaft oder, falls diese Ange­ bote für die Marktlage nicht hinreichend repräsen­ tativ sind, die Angebote auf dem Weltmarkt, umge­ rechnet frei Grenze der Gemeinschaft, für die ver­ schiedenen Erzeugnisse im Anhang Abschnitt c) der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 berücksichtigt wer­ den . Zeigt sich nach den der Kommission vorliegenden Informationen, daß bestimmte Angebote nicht den tatsächlichen Einkaufsmöglichkeiten entsprechen, für die tatsächliche Preistendenz nicht repräsentativ sind oder sich nicht auf repräsentative Mengen bzw. auf Qualitäten beziehen, die erheblich von den Qua­ der betreffenden Erzeugnisse kann auf der Grundlage des Wertverhältnisses zwischen dem im Anhang Abschnitt c) dieser Verordnung unter der Tarifstelle 02.01 A II a) 2 aa) und jedem der anderen Erzeug­ nisse dieses Abschnitts festgelegt werden. Bei Teil­ stücken ohne Knochen ist jedoch auf Grund des erheblichen Preisunterschieds zu unterscheiden zwi­ schen einerseits ganzen und halben Tierkörpern oder Vordervierteln, ohne Knochen, jeweils in höchstens fünf Teilstücke zerlegt und in einem einzigen Ge­ frierblock aufgemacht, und andererseits den übrigen Teilstücken ohne Knochen . Die Abschöpfung ist in bestimmten regelmäßigen Zeitabständen festzusetzen ; bei erheblichen Preis­ schwankungen muß die geltende Abschöpfung ent­ sprechend geändert werden können. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsaus­ schusses für Rindfleisch — HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN : Artikel 1 Der in Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a) der Ver­ ordnung (EWG) Nr. 805/68 genannte Koeffizient be­ trägt 1,53 . Artikel 2 litäten abweichen, auf die der größte Teil der im Bei der Bestimmung des in Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b ) der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 genannten Weltmarktpreises für Gefrierfleisch wer­ den nicht berücksichtigt : (!) ABl . Nr. L 174 vom 23 . 7 . 1968 , S. 14. a ) die Angebotspreise, die keinen tatsächlichen Ein­ kaufsmöglichkeiten entsprechen ; Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 26 . 7 . 68 b ) die Angebotspreise, für welche die allgemeine Preisentwicklung oder die vorliegenden Informa­ tionen die Kommission zu der Annahme berech­ tigen, daß sie für die tatsächliche Preistendenz in dem Herkunftsland nicht repräsentativ sind ; c) die Angebotspreise, die sich auf eine geringe, nicht repräsentative Menge erstrecken ; d ) die Angebotspreise, für Qualitäten , die erheb­ lich von den Qualitäten abweichen, auf die der größte Teil der Erzeugnisse des Welthandels ent­ fällt. Artikel 3 Die Angebote auf dem Weltmarkt werden umge­ wandelt in Angebote frei Grenze der Gemeinschaft, wobei die normalerweise anfallenden Transport- und Versicherungskosten in Ansatz gebracht werden , von denen die Kommission Kenntnis hat . Artikel 4 Der in Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b ) der Ver­ ordnung (EWG ) Nr. 805/68 genannte Pauschalbe­ trag wird auf 3 Rechnungseinheiten je 100 kg fest­ gesetzt . Nr. L 180/ 23 (3 ) Im Sinne dieser Verordnung gilt als „Hinter­ viertel" der hintere Teil des halben Tierkörpers mit allen Knochen, Keule, Roastbeef, Hochrippe und Fi­ let, mit mindestens drei ganzen oder teilweise ab­ geschnittenen Rippen, auch ohne Hesse, Fleisch- oder Knochendünnung ; als „Hinterviertel" gilt auch der vordere Teil des halben Tierkörpers mit allen Kno­ chen, Hals und Schulter, mit mehr als zehn Rippen . Artikel 7 (1) Vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 13 Absatz 4 der Verordnung ( EWG ) Nr. 805/68 wird die in Absatz 1 dieses Artikels genannte Ab­ schöpfung bis zum 25 . jeden Monats festgesetzt und ist ab dem 1 . Montag des folgenden Monats an­ wendbar . Die ab 29 . Juli 1968 anzuwendende Abschöpfung wird spätestens am 26 . Juli 1968 festgesetzt und bleibt bis zum 1 . September 1968 gültig. (2 ) Die Abschöpfung wird jedoch in der Zwi­ schenzeit geändert, wenn festgestellt wird , daß der vorher der Berechnung der Abschöpfung zugrunde gelegte Weltmarktpreis für Gefrierfleisch größere Schwankungen aufweist. Artikel 5 Artikel 8 Solange der Weltmarktpreis für gefrorenes Rind­ fleisch um weniger als 1 Rechnungseinheit je 100 kg von dem vorher der Berechnung der Abschöpfung zugrunde gelegten Weltmarktpreis abweicht, wird der letztere Preis beibehalten . Artikel 6 (1) Der in Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 genannte Pauschalkoeffizient wird im Anhang für jedes der betreffenden Erzeugnisse festgesetzt. (2 ) Im Sinne dieser Verordnung gilt als „Vorder­ viertel " der vordere Teil des halben Tierkörpers mit allen Knochen, Hals und Schulter mit mindestens vier und höchstens zehn ganzen oder teilweise ab­ geschnittenen Rippen . Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission durch Fernschreiben am 5 , und am 20 . eines jeden Monats die Preisdaten mit, von denen sie in den 14 Tagen vor dem Tag der Mitteilung Kenntnis erhalten ha­ ben ; sie präzisieren dabei Herkunft, Menge, Quali­ tät und Aufmachung der im Anhang Abschnitt c) der Verordnung (EWG) Nr. 805 /68 genannten Er­ zeugnisse. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission in der Zwischenzeit alle Informationen mit, die dazu dienen , den Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EWG ) Nr. 805 / 68 anzuwenden . Artikel 9 Diese Verordnung tritt am 29 . Juli 1968 in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 25 . Juli 1968 Für aie Kommission Der Präsident Jean REY Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr . L 180/24 26 . 7. 68 ANHANG Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs 02.01 A II a ) 2 Warenbezeichnung Genießbares Fleisch von Hausrindern, gefroren : bb ) Vorderviertel cc) Hinterviertel dd ) andere : 11 . Teilstücke mit Knochen Koeffizienten 1,00 1,25 1,50 22 . Teilstücke ohne Knochen : aaa) ganze und halbe Tierkörper oder Vorder­ viertel, jeweils in höchstens fünf Teilstücke zerlegt und in einem einzigen Gefrierblock aufgemacht 1,25 bbb ) andere 1,79