oder den repräsentativen Märkten jedes Mitglied staats für

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Nr. L 180/21
Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
26 . 7. 68
haltung sind und alle zwei Wochen ab Einlagerung
die eingelagerten Mengen wie jede Veränderung
dieser Mengen.
Artikel 8
Diese Verordnung tritt am 29 . Juli 1968 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem
Mitgliedstaat.
Brüssel, den 25 . Juli 1968
Für die Kommission
Der Präsident
Jean REY
VERORDNUNG (EWG) Nr. 1072/68 DER KOMMISSION
vom 25 . Juli 1968
über die Bestimmung der Grundlagen zur Berechnung der Abschöpfung für bestimmte
Angebotsformen von gefrorenem Rindfleisch
DIE KOMMISSION DER EUROPAISCHEN
GEMEINSCHAFTEN —
ergibt ; diesen Durchschnitt erhält man mit Hilfe
von Wiegungskoeffizienten, die dem Mengenverhält­
nis bei der Einfuhr von Gefrierfleisch mit gleicher
Bestimmung wie die unter a) und b ) genannte Rech­
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Euro­
päischen Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des
R^tes vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame
Marktorganisation für Rindfleisch (*), insbesonde­
Nach Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EWG )
re auf Artikel 13 Absatz 5 und Artikel 25 ,
Nr. 990/68 muß der in Absatz 2 dieses Artikels
in Erwägung nachstehender Gründe :
Der in Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a ) der Ver­
ordnung (EWG) Nr. 805/68 genannte Koeffizient
stellt das in der Gemeinschaft bestehende Verhält­
nis zwischen dem Preis für Frischfleisch in gleicher
Angebotsform und in einer zu dem betreffenden Ge­
frierfleisch in Wettbewerb stehenden Qualität einer­
seits und dem Durchschnittspreis für ausgewachsene
nung tragen .
genannte Durchschnittspreis für ausgewachsene Rin­
der auf Grund der auf dem repräsentativen Markt
oder den repräsentativen Märkten jedes Mitglied­
staats für die betreffenden Qualitäten festgestellten
Preise ermittelt werden , wobei der relative Um­
fang des Viehbestands in jedem Mitgliedstaat wäh­
rend eines für die Marktlage in der Gemeinschaft
hinreichend repräsentativen Zeitraums zu berück­
sichtigen ist.
Rinder andererseits dar.
Gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EWG )
Nr. 990/68 des Rates vom 15 . Juli 1968 über die
Grundregeln für die Festsetzung der auf bestimmtes
gefrorenes Rindfleisch anwendbaren Abschöpfun­
gen (2 ) ist der Preis für Frischfleisch einer mit Ge­
frierfleisch in Wettbewerb stehenden Qualität unter
Zugrundelegung des Preises zu bilden , der sich
aus dem Durchschnitt der Preise für repräsentative
Qualitäten , umgewandelt in Preise für Tierkörper
oder halbe Tierkörper von
a ) ausgewachsenen Rindern, die zur Verarbeitung
in der Gemeinschaft bestimmt sind, und
b ) ausgewachsenen Rindern, die für den unmittel­
Dieser vorgenannte Durchschnitt kann an Hand der
auf dem oder den repräsentativen Märkten jedes
Mitgliedstaats festgestellten Durchschnittspreise ge­
bildet werden, die mit den Koeffizienten zu wiegen
sind, die den relativen Umfang des Viehbestands
in jedem Mitgliedstaat ausdrücken . Der auf dem
oder den repräsentativen Märkten jedes Mitglied­
staats festgestellte Preis kann auf Grund des gewo­
genen Mittels der Preise ermittelt werden, die während
eines für die Marktlage in der Gemeinschaft hin­
reichend repräsentativen Zeitraums gebildet worden
sind . Diese Gewichtung hat an Hand von Koeffi­
zienten zu erfolgen, die den mengemäßigen Anteil
baren Verbrauch in der Gemeinschaft bestimmt
jeder Qualität innerhalb der Marktanlieferungen
sind,
widerspiegeln .
(!) ABI . Nr. L 148 vom 28 . 6 . 1968 , S. 24 .
(2) ABl. Nr. L 169 vom 18 . 7. 1968 , S. 12.
Der oder die vorgenannten repräsentativen Märkte
sind die in Anhang II der Verordnung (EWG) Nr.
Nr. L 180/22
Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
1027/68 der Kommission vom 22. Juli 1968 über
die Bestimmung der auf den repräsentativen Märk­
ten der Gemeinschaft festgestellten Preise für Käl­
ber und für ausgewachsene Rinder (*) genannten
Märkte. Die Koeffizienten, die den relativen Um­
fang des Viehbestands in jedem Mitgliedstaat be­
rücksichtigen, entsprechen den Koeffizienten in An­
hang I der vorgenannten Verordnung. Als für die
Marktlage in der Gemeinschaft hinreichend reprä­
sentativer Zeitraum ist der mit dem Kalenderjahr
1967 übereinstimmende Zeitraum von 12 Monaten
zu betrachten .
Der Umrechnungskoeffizient, der auf die Preise der
zur Verarbeitung bestimmten ausgewachsenen Rin­
der anzuwenden ist, kann auf 2,1 , derjenige, der
auf die Preise der zum unmittelbaren Verbrauch be­
26 . 7. 68
Welthandel gehandelten Erzeugnisse entfällt, so sind
diese Angebote auszuschließen.
Für die Umrechnung von Angeboten auf dem Welt­
markt frei Grenze der Gemeinschaft sind die nor­
malerweise anfallenden Transport- und Versiche­
rungskosten zu berücksichtigen, von denen die Kom­
mission Kenntnis erhalten hat.
Der in Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b ) der Ver­
ordnung (EWG ) Nr. 805/68 genannte Pauschalbe­
trag muß die bei der Einfuhr von Gefrierfleisch ent­
stehenden Kosten umfassen. Diese Kosten ergeben
sich insbesondere aus dem Transport zum Kühl­
haus, aus der Einlagerung im Kühlhaus und aus
einem gewissen Gewichtsschwund.
Um eine zu häufige Änderung der Abschöpfung
stimmten ausgewachsenen Rinder anzuwenden ist,
auf 1,9 veranschlagt werden .
zu vermeiden, ist eine gewisse Spanne vorzusehen,
innerhalb der der Weltmarktpreis schwanken kann,
ohne daß die Abschöpfung eine Änderung erfährt.
Nach der im Jahre 1967 gewonnenen Erfahrung
kann das Mengenverhältnis bei der Einfuhr zwi­
schen den für die Verarbeitung und den zum unmit­
telbaren Verbrauch bestimmten Erzeugnissen auf
3 : 1 veranschlagt werden.
Der in Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung ( EWG )
Nr. 805/68 genannte Pauschalkoeffizient für jedes
Der in Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a ) der Ver­
ordnung (EWG) Nr. 805/68 genannte Durchschnitts­
preis für ausgewachsene Rinder ist gleich dem in
Artikel 10 Absatz 4 dieser Verordnung für den vor­
genannten Zeitraum festgesetzten Preis ; er beträgt
251,68 DM. Der in Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a)
der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 genannte Koef­
fizient beträgt demnach 1,53 .
Nach Artikel 4 der Verordnung (EWG ) Nr. 990/68
müssen die in Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b )
der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 genannten gün­
stigsten Einkaufsmöglichkeiten unter den für die Ent­
wicklung des Weltmarkts hinsichtlich Qualität und
Quantität repräsentativsten Möglichkeiten in der
Weise bestimmt werden, daß zunächst die Angebote
frei Grenze der Gemeinschaft oder, falls diese Ange­
bote für die Marktlage nicht hinreichend repräsen­
tativ sind, die Angebote auf dem Weltmarkt, umge­
rechnet frei Grenze der Gemeinschaft, für die ver­
schiedenen Erzeugnisse im Anhang Abschnitt c) der
Verordnung (EWG) Nr. 805/68 berücksichtigt wer­
den .
Zeigt sich nach den der Kommission vorliegenden
Informationen, daß bestimmte Angebote nicht den
tatsächlichen Einkaufsmöglichkeiten entsprechen,
für die tatsächliche Preistendenz nicht repräsentativ
sind oder sich nicht auf repräsentative Mengen bzw.
auf Qualitäten beziehen, die erheblich von den Qua­
der betreffenden Erzeugnisse kann auf der Grundlage
des Wertverhältnisses zwischen dem im Anhang
Abschnitt c) dieser Verordnung unter der Tarifstelle
02.01 A II a) 2 aa) und jedem der anderen Erzeug­
nisse dieses Abschnitts festgelegt werden. Bei Teil­
stücken ohne Knochen ist jedoch auf Grund des
erheblichen Preisunterschieds zu unterscheiden zwi­
schen einerseits ganzen und halben Tierkörpern oder
Vordervierteln, ohne Knochen, jeweils in höchstens
fünf Teilstücke zerlegt und in einem einzigen Ge­
frierblock aufgemacht, und andererseits den übrigen
Teilstücken ohne Knochen .
Die Abschöpfung ist in bestimmten regelmäßigen
Zeitabständen festzusetzen ; bei erheblichen Preis­
schwankungen muß die geltende Abschöpfung ent­
sprechend geändert werden können.
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen
entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsaus­
schusses für Rindfleisch —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :
Artikel 1
Der in Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a) der Ver­
ordnung (EWG) Nr. 805/68 genannte Koeffizient be­
trägt 1,53 .
Artikel 2
litäten abweichen, auf die der größte Teil der im
Bei der Bestimmung des in Artikel 13 Absatz 2
Buchstabe b ) der Verordnung (EWG) Nr. 805/68
genannten Weltmarktpreises für Gefrierfleisch wer­
den nicht berücksichtigt :
(!) ABl . Nr. L 174 vom 23 . 7 . 1968 , S. 14.
a ) die Angebotspreise, die keinen tatsächlichen Ein­
kaufsmöglichkeiten entsprechen ;
Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
26 . 7 . 68
b ) die Angebotspreise, für welche die allgemeine
Preisentwicklung oder die vorliegenden Informa­
tionen die Kommission zu der Annahme berech­
tigen, daß sie für die tatsächliche Preistendenz
in dem Herkunftsland nicht repräsentativ sind ;
c) die Angebotspreise, die sich auf eine geringe,
nicht repräsentative Menge erstrecken ;
d ) die Angebotspreise, für Qualitäten , die erheb­
lich von den Qualitäten abweichen, auf die der
größte Teil der Erzeugnisse des Welthandels ent­
fällt.
Artikel 3
Die Angebote auf dem Weltmarkt werden umge­
wandelt in Angebote frei Grenze der Gemeinschaft,
wobei die normalerweise anfallenden Transport- und
Versicherungskosten in Ansatz gebracht werden , von
denen die Kommission Kenntnis hat .
Artikel 4
Der in Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b ) der Ver­
ordnung (EWG ) Nr. 805/68 genannte Pauschalbe­
trag wird auf 3 Rechnungseinheiten je 100 kg fest­
gesetzt .
Nr. L 180/ 23
(3 )
Im Sinne dieser Verordnung gilt als „Hinter­
viertel" der hintere Teil des halben Tierkörpers mit
allen Knochen, Keule, Roastbeef, Hochrippe und Fi­
let, mit mindestens drei ganzen oder teilweise ab­
geschnittenen Rippen, auch ohne Hesse, Fleisch- oder
Knochendünnung ; als „Hinterviertel" gilt auch der
vordere Teil des halben Tierkörpers mit allen Kno­
chen, Hals und Schulter, mit mehr als zehn Rippen .
Artikel 7
(1)
Vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels
13 Absatz 4 der Verordnung ( EWG ) Nr. 805/68
wird die in Absatz 1 dieses Artikels genannte Ab­
schöpfung bis zum 25 . jeden Monats festgesetzt und
ist ab dem 1 . Montag des folgenden Monats an­
wendbar .
Die ab 29 . Juli 1968 anzuwendende Abschöpfung
wird spätestens am 26 . Juli 1968 festgesetzt und
bleibt bis zum 1 . September 1968 gültig.
(2 )
Die Abschöpfung wird jedoch in der Zwi­
schenzeit geändert, wenn festgestellt wird , daß der
vorher der Berechnung der Abschöpfung zugrunde
gelegte Weltmarktpreis für Gefrierfleisch größere
Schwankungen aufweist.
Artikel 5
Artikel 8
Solange der Weltmarktpreis für gefrorenes Rind­
fleisch um weniger als 1 Rechnungseinheit je 100
kg von dem vorher der Berechnung der Abschöpfung
zugrunde gelegten Weltmarktpreis abweicht, wird
der letztere Preis beibehalten .
Artikel 6
(1)
Der in Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung
(EWG) Nr. 805/68 genannte Pauschalkoeffizient wird
im Anhang für jedes der betreffenden Erzeugnisse
festgesetzt.
(2 )
Im Sinne dieser Verordnung gilt als „Vorder­
viertel " der vordere Teil des halben Tierkörpers mit
allen Knochen, Hals und Schulter mit mindestens
vier und höchstens zehn ganzen oder teilweise ab­
geschnittenen Rippen .
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission durch
Fernschreiben am 5 , und am 20 . eines jeden Monats
die Preisdaten mit, von denen sie in den 14 Tagen
vor dem Tag der Mitteilung Kenntnis erhalten ha­
ben ; sie präzisieren dabei Herkunft, Menge, Quali­
tät und Aufmachung der im Anhang Abschnitt c)
der Verordnung (EWG) Nr. 805 /68 genannten Er­
zeugnisse.
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission in der
Zwischenzeit alle Informationen mit, die dazu dienen ,
den Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EWG ) Nr.
805 / 68 anzuwenden .
Artikel 9
Diese Verordnung tritt am 29 . Juli 1968 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem
Mitgliedstaat.
Brüssel, den 25 . Juli 1968
Für aie Kommission
Der Präsident
Jean REY
Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
Nr . L 180/24
26 . 7. 68
ANHANG
Nummer
des
Gemeinsamen
Zolltarifs
02.01 A II a ) 2
Warenbezeichnung
Genießbares Fleisch von Hausrindern, gefroren :
bb ) Vorderviertel
cc) Hinterviertel
dd ) andere :
11 . Teilstücke mit Knochen
Koeffizienten
1,00
1,25
1,50
22 . Teilstücke ohne Knochen :
aaa) ganze und halbe Tierkörper oder Vorder­
viertel, jeweils in höchstens fünf Teilstücke
zerlegt und in einem einzigen Gefrierblock
aufgemacht
1,25
bbb ) andere
1,79
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