20150902_Kreis_Artenschutzrechtliche Einstufung FNP

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Umwelt- und Planungsamt
-Untere LandschaftsbehördeAz.: 67/1
Tecklenburg, den 07.09.15
Sachbearbeiter: Frau Röckener
Hausruf:
1432
Natur- und artenschutzfachliche Beurteilung der Potenzialflächen in
Hörstel
Maßgebend für die Beurteilungskriterien sind die Verbotstatbestände nach § 44
Abs. 1, die Befreiungsmöglichkeit nach § 44 Abs. 5 BNatSchG, die Ausnahme
§ 45 Abs. 7 BNatSchG sowie die Rechtsprechung zu diesen Vorschriften und der
Windenergie-Erlass NRW vom 11.07.2011.
Für die jeweilige Einstufung ist jeweils nur ein Kriterium erforderlich.
Die Einstufungen sind folgendermaßen zu beurteilen:
rot:
gelb:
grün:
hohes Risiko,
mittleres Risiko,
geringes Risiko
für die jeweilige Planung.
Rot
RA
RB
RC
RD
RE
RF
Gelb
GA
GB
GC
GD
GE
Grün
Kriterien
verfahrenskritische Vorkommen planungsrelevanter Arten / Kompensationsflächen für Fauna
Schwerpunktbrutgebiet für streng geschützte windkraftsensitive Wiesenvögel mit relevanten Einzelvorkommen (Uferschnepfe,
Gr. Brachvogel), die verdrängt werden (§ 44 Abs. 1 und Nr. 3 BNatSchG) mit Pufferzonen von 500 m.
Vorkommen von Greifvögeln wie Rotmilan, Baumfalke, Weihen, Wespenbussard und Uhu mit erhöhter Kollisionsgefahr
(§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) im 1.000 m Radius
Traditioneller Zug-, Flugkorridor und /oder Barrierewirkung für An- und Abflug VSG, NSG, Wiesenvogelschwerpunktgebiete
(§ 44 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BNatSchG)
Wichtige Rastvogelgebiete für Limnikolen (Schlafplätze) mit artspezifischer Pufferzone (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG)
Schutzgebiete (FFH,VSG, NSG) mit artspezifischer erforderlicher Pufferzonen > 300 m (§ 44 Abs. 1 BNatSchG, FFH-und
europäische Vogelschutzrichtlinie) und gesetzlich geschützte Biotope gem. §§ 30 BNatSchG und 62 LG NRW
Kompensationsflächen mit zielartspezifischer Pufferzone für Fauna (§ 15 Abs. 4 BNatSchG)
Verdacht auf verfahrenskritische Vorkommen von planungsrelevanten Arten / Landschaftsschutz
Landschaftsschutzgebiete (§ 26 Abs. 2 BNatSchG, Windkrafterlass)
Entstehung von Windkraftbändern über 3 km außerhalb Infrastrukturtrassen
Nicht genau bekannte Lage von Flugkorridoren (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG)
Unregelmäßiger oder nicht genau bekannter Brutplatz windkraftsensitiver Arten (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BNatSchG)
Rastvogelgebiet geringeren Umfangs (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG)
keine bekannten verfahrenskritischen Vorkommen planungsrelevanter Arten
Potentialfläche 1, Lager Feld, rote und gelbe Teilzone:
In der Fläche wurden 2012 durch das Planungsbüro Sinning faunistische Erhebungen
durchgeführt. Weiterhin wurde durch das Büro 2014 eine Raumnutzungsanalyse für die
Rohrweihe durchgeführt. Die Ergebnisse wurden bei der Beurteilung berücksichtigt.
Eine FFH-VP für das angrenzende Vogelschutzgebiet „Feuchtwiesen im Münsterland“ ist
noch in Bearbeitung.
1
•
Schwerpunktbrutgebiet für streng geschützte windkraftsensitive Wiesenvögel mit
relevanten Einzelvorkommen, die verdrängt werden (§ 44 Abs. 1 und Nr. 3 BNatSchG)
mit Pufferzonen von 500 m.
Südöstlich der gelben Teilzone der Zone in Richtung des Vogelschutzgebietes (VSG)
„Feuchtwiesen im nördlichen Münsterland, Teilgebiet Haverforths Wiesen“ und
unregelmäßig/alt auch innerhalb der gelben Teilzone bestehen Brutvorkommen des Gr.
Brachvogels. Ein Abstand von 500 m zu den Brutbeständen ist erforderlich.
Weiterhin befinden sich in der gesamten Potenzialfläche Kiebitz- wie auch
Wachtelbrutpaare. Laut der Wind-Potenzialstudie des Landes NRW wurde der gelbe
Teilbereich und dessen weiteres Umfeld als Schwerpunktvorkommen des
windenergiesensiblen Großen Brachvogels dargestellt.
•
Vorkommen von Greifvögeln mit erhöhter Kollisionsgefahr (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG)
im 1.000 m Radius.
Für ein Rohrweihenbrutvorkommen nördlich der Potenzialfläche wurde 2014 eine
Raumnutzungsanalyse durchgeführt. Eine erhebliche Kollisionsgefahr ist nach dem
Gutachten nicht zu erkennen.
•
Traditioneller Zug-, Flugkorridor zwischen NSG und Wiesenvogelschwerpunktgebieten
(§ 44 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BNatSchG) sowie Schutzgebieten (FFH-Gebiete,
Vogelschutzgebiete, Naturschutzgebiete) mit schutzziel- und artspezifisch erforderlichen
Pufferzonen größer als 350 m (§ 44 Abs. 1 BNatSchG, § 33 und 34 BNatSchG, FFHRichtlinie und europäische Vogelschutzrichtlinie) und gesetzlich geschützte Biotope gem.
§§ 30 BNatSchG und 62 LG NRW mit artspezifischer Pufferzone.
Die südöstliche, rote Teilzone liegt im Zugkorridor zwischen avifaunistisch hoch
wertvollen Schutzgebieten, Haversforths Wiesen, Wiesen am Max-Clemens-Kanal und
Emsdettener Venn (Teile des Vogelschutzgebietes „Feuchtwiesen im nördlichen
Münsterland“. Der vorhandenen WP Emsdetten Veltrup und der Bioenergiepark befinden
sich bereits in diesem Raum. Es muss daher ein ausreichend freier Korridor für die
Zugvögel erhalten bleiben. Der Korridor zwischen der Konzentrationszone EmsdettenVeltrup und der Potenzialfläche beträgt nur 280 m. Der Korridor von der nächsten WEA
in Emsdetten bis zur grünen Teilfläche beträgt nur 900 m.
Die rote Teilfläche kann daher nicht dargestellt werden. Ein ausreichender Abstand von
mindestens 1.000 m ist zum Erhalt des Korridors erforderlich. Bei der Konstellation der
WEA innerhalb der grünen Zone ist dieser Abstand zu berücksichtigen.
•
Schutzgebiete (FFH,VSG, NSG) mit artspezifischer erforderlicher Pufferzonen > 300 m (§
44 Abs. 1 BNatSchG, FFH-und europäische Vogelschutzrichtlinie) und gesetzlich
geschützte Biotope gem. §§ 30 BNatSchG und 62 LG NRW.
Die gelbe Teilfläche liegt ca. 800 m vom Vogelschutzgebiet (VSG) „Feuchtwiesen im
nördlichen Münsterland, Teilgebiet Haverforths Wiesen“ entfernt. In den Schutzgebieten
bestehen u.a. Brutvorkommen von windkraftsensitiven Vogelarten, wie Gr. Brachvogel,
Kiebitz, Rohrweihe (2015 Brutverdacht) und Wachtel, die zum Teil auch außerhalb des
Schutzgebietes brüten.
Zu EU-Vogelschutzgebieten sollen nach Empfehlungen der Länderarbeitsgemeinschaft
der Vogelschutzwarten (LAG-VSW) Abstände von mindestens dem 10-fachen der
Anlagenhöhe, mindestens jedoch 1.200 Meter eingehalten werden.
Fazit:
Bei einer Ausdehnung der geplanten Konzentrationszone im Osten bis zum Hünter Damm
sind keine Beeinträchtigung der lokalen Populationen des vom Aussterben bedrohten
Großen Brachvogels sowie des Vogelschutzgebietes zu erwarten.
Bei Verzicht auf die rote Teilfläche im Südwesten kann der Mindestabstand für Zug/Pendelbewegungen eingehalten werden.
2
Für die grüne Teilfläche ist artenschutzrechtlich unter Berücksichtigung erforderlicher
Vermeidungs- und CEF-Maßnahmen eine Realisierung von WEA möglich.
Potentialfläche 2 im Norden von Dreierwalde, (rot):
•
Schwerpunktbrutgebiet für streng geschützte windkraftsensitive Wiesenvögel mit
relevanten Einzelvorkommen, die verdrängt werden (§ 44 Abs. 1 und Nr. 3 BNatSchG)
mit Pufferzonen von 500 m
Der Bereich der geplanten Zone ist ein traditionelles Brutgebiet von mehreren Brutpaaren
des Gr. Brachvogels. Auch Kiebitzbrutpaare haben hier ihre Reviere.
Hier ist bei Realisierung der WEA eine erhebliche Verschlechterung des
Erhaltungszustandes der lokalen Populationen des bedrohten Kiebitzes und des vom
Aussterben bedrohten Großen Brachvogels zu erwarten.
Laut der Wind-Potenzialstudie des Landes NRW wurde die gesamte Fläche und deren
weites Umfeld als Schwerpunktvorkommen des windenergiesensiblen Großen
Brachvogels dargestellt.
•
Vorkommen von Greifvögeln mit erhöhter Kollisionsgefahr (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG)
im 1.000 m Radius.
Innerhalb der Zone 2 bestehen Brutvorkommen der Rohrweihe. Weitere stetige
Brutvorkommen sind im 300 m entfernt liegenden NSG Trogbahn/Wienhake. Darüber
hinaus besteht ein Brutvorkommen des Uhus in ca. 700 m Entfernung.
Für die Arten besteht ein erhöhtes Kollisionsrisiko. Für die Rohrweihe, Wiesenweihe und
Uhu gibt die Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten (LAG –VSW) einen
Abstand von 1.000 m an. Die Abstandsregelungen der LAG –VSW werden in aktuellen
Rechtsprechungen als Maßstab für konfliktarme Abstände genommen. Ein Vorkommen
von Wiesenweihen ist nach dem Leitfaden zur Umsetzung des Arten- und
Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in
Nordrhein-Westfalen als verfahrenskritisch einzustufen.
•
Traditioneller Zug-, Flugkorridor zwischen NSG und Wiesenvogelschwerpunktgebiet (§
44 Abs. 1 Nr. 1 und
3 BNatSchG) sowie Schutzgebieten (FFH-Gebiete,
Vogelschutzgebiete, Naturschutzgebiete) mit schutzziel- und artspezifisch erforderlichen
Pufferzonen größer als 350 m (§ 44 Abs. 1 BNatSchG, § 33 und 34 BNatSchG, FFHRichtlinie und europäische Vogelschutzrichtlinie) und gesetzlich geschützte Biotope gem.
§§ 30 BNatSchG und 62 LG NRW mit artspezifischer Pufferzone
Es befindet sich ein traditioneller Flugkorridor zwischen dem NSG Trogbahn/Wienhake
und dem NSG Dreierwalde Bruchweisen sowie zwischen dem NSG Trogbahn/Wienhake
und dem Wiesenvogelgebiet Breischen Haxfeld.
•
Wichtige Rastvogelgebiete für Limikolen mit artspezifischer Pufferzone (§ 44 Abs. 1 Nr. 3
BNatSchG
In der Zone und im nahen Umfeld befinden sich Brachvögel und Kiebitze Schlafplätze.
•
Schutzgebiete (FFH,VSG, NSG) mit artspezifischer erforderlicher Pufferzonen > 300 m (§
44 Abs. 1 BNatSchG, FFH-und europäische Vogelschutzrichtlinie) und gesetzlich
geschützte Biotope gem. §§ 30 BNatSchG und 62 LG NRW.
Der Abstand zum NSG Trogbahn Wienhake beträgt nur ca. 300 m. Die Potentialfläche
umrundet das Gebiet im Westen und Süden. Von den Naturschutzgebieten
Trogbahn/Wienhake und Heideweiher Visse ist aufgrund der Brutvorkommen von
windkraftsensitiven Arten (Rohrweihe, Gr. Brachvogel etc.) eine Pufferzone von 1.000 m
erforderlich.
3
Fazit: Aufgrund der Vielzahl der zu erwartenden Verbotstatbestände ist eine
Vollzugsfähigkeit der Konzentrationszone nicht realistisch.
Potentialfläche 3, Birgte (grün), Ausbuchtung in Richtung VSG Haversforths
Wiesen (rot):
•
Schutzgebiete (FFH,VSG, NSG) mit artspezifischer erforderlicher Pufferzonen > 300 m (§
44 Abs. 1 BNatSchG, FFH-und europäische Vogelschutzrichtlinie) und gesetzlich
geschützte Biotope gem. §§ 30 BNatSchG und 62 LG NRW
Im Randbereich des Vogelschutzgebietes (VSG) „Feuchtwiesen im nördlichen
Münsterland, Teilgebiet Haverforths Wiesen“
bestehen Brutvorkommen des Gr.
Brachvogels, die durch die WEA erheblich beeinträchtigt werden können. Zu den
Brutvorkommen ist ein Abstand von 500 m einzuhalten. Auch die im Schutzgebiet
vorkommenden Rohrweihen, eine weitere Art des Standarddatenbogens, sind bezüglich
erhöhter Kollisionsgefahren zu betrachten.
•
Traditioneller Zug-, Flugkorridor zwischen NSG und Wiesenvogelschwerpunktgebiet (§
44 Abs. 1 Nr. 1 und
3 BNatSchG) sowie Schutzgebiete (FFH-Gebiete,
Vogelschutzgebiete, Naturschutzgebiete) mit schutzziel- und artspezifisch erforderlichen
Pufferzonen größer als 350 m (§ 44 Abs. 1 BNatSchG, § 33 und 34 BNatSchG, FFHRichtlinie und europäische Vogelschutzrichtlinie) und gesetzlich geschützte Biotope gem.
§§ 30 BNatSchG und 62 LG NRW mit artspezifischer Pufferzone.
Die Ausbuchtung befindet sich im Korridor zwischen den zwei Teilbereichen des VSG
Feuchtwiesen im Münsterland, Haversforth Wiesen und Feuchtgebiet Saerbeck. Hier
finden täglich Pendelflüge zwischen Nahrungsgebieten und Schlafplätzen des Gr.
Brachvogels statt.
•
Kompensationsflächen mit zielartspezifischer Pufferzone für Fauna (§ 15 Abs. 4
BNatSchG).
Eine weitere Ausbuchtung der Zone im Süden liegt innerhalb der Kompensationsfläche
vom bestehenden Windpark Riesenbeck Birgte (1,5 ha), die als Extensivgrünland mit
einer
Eicheninsel
entwickelt
wurde
(E630/M4).
Die
randlich
betroffene
Kompensationsmaßnahme sollte daher aus der Zone heraus genommen werden.
Fazit:
Aufgrund der zu erwartenden erheblichen Beeinträchtigungen des nur 300 m entfernten
Vogelschutzgebietes (VSG) „Feuchtwiesen im nördlichen Münsterland, Teilgebiet
Haverforths Wiesen“ durch die Realisierung von WEA im Bereich der südwestlichen
Ausbuchtung der Sonderbaufläche Birgte ist dieser Bereich aus der Darstellung
herauszunehmen. Eine weitere Ausbuchtung im Süden ist aufgrund der bestehenden
Kompensationsfläche herauszunehmen.
Potentialflächen 4, 5, 7 im Umfeld des ehem. Flughafens Dreierwalde:
•
Schwerpunktbrutgebiet für streng geschützte windkraftsensitive Wiesenvögel mit
relevanten Einzelvorkommen, die verdrängt werden (§ 44 Abs. 1 und Nr. 3 BNatSchG)
mit Pufferzonen von 500 m
Der Flugplatzbereich wie auch die die angrenzende Potentialfläche bilden das Zentrum
des Wiesenvogellebensraumes, in dem neben vielen gefährdeten Offenlandarten (2010:
181 Kiebitzbrutpaare, mindestens 80 Feldlerchenbrutpaare) mehrere Brutpaare des in
Deutschland vom Aussterben bedrohten, windkraftsensitiven Gr. Brachvogel (zwischen 7
- 8 Brutpaare auf dem Gelände und im Umfeld) festgestellt wurden. Beeinträchtigungen
dieser Arten im Kernzentrum können zur Aufgabe der lokalen Populationen führen.
4
Laut Potenzialkarte des LANUV ist die gesamte Fläche als Schwerpunktlebensraum des
windenergiesensiblen Großen Brachvogels dargestellt.
•
Vorkommen von Greifvögeln mit erhöhter Kollisionsgefahr (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG)
im 1.000 m Radius.
Innerhalb des ehemaligen Flugplatzgeländes und innerhalb der Potentialfläche 5
befinden sich 2 regelmäßig besetzte Brutplätze der Rohrweihe. 3 bis 4 weitere
Rohrweihenbrutplätze liegen außerdem im Wirkbereich.
Insbesondere in den Jahren 2013 und 2014 wurde festgestellt, dass sowohl im Bereich
des ehemaligen Flugplatzes als auch westlich und östlich des Flugplatzgeländes
regelmäßig Jagdflüge der Rohrweihe stattfinden. Es handelt sich somit um die prioritären
Jagdräume der Art.
Auf dem Gelände befindet sich weiterhin ein regelmäßiger Brutplatz des Uhus..
Darüber hinaus wird das gesamte Flugplatzareal inklusive der angrenzenden Flächen
von zahlreichen zum Teil bedrohten Gastvogelarten wie Kornweihe, Sumpfohreule und
Baumfalke regelmäßig und von Wiesenweihe und Rotmilan sporadisch zur Jagd
aufgesucht. Im Bereich des ehemaligen Flugplatzes befand sich z.B. im Winter
2009/2010 ein Schlafplatz der Sumpfohreule.
Die geplanten Potentialflächen liegen somit alle innerhalb des Schutzabstandes der
Rohrweihe oder des Uhus von 1.000 m nach den Abstandsregelungen der
Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten (LAG –VSW). Diese werden
bezüglich Kollisionsgefahren in aktuellen Rechtsprechungen als Maßstab genommen.
Nach dem Leitfaden, Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und
Genehmigung von Windenergieanlagen in NRW (MKULNV/LANUV 2013) wurden die
Abstandvorgaben der LAG-VSW als Radius für eine vertiefende Prüfung übernommen.
Für die Rohrweihe ist das Untersuchungsgebiet nach dem Leitfaden bei Hinweisen auf
essentielle Nahrungshabitate und Flugkorridore auf 6.000 m zu erweitern.
Da der Biologischen Station, Kreis Steinfurt ausreichende Kenntnisse über mehrere
Jahre zur Raumnutzung der Rohrweihen inner- und außerhalb des Geländes vorliegen,
sind der Flugplatz und die angrenzenden Potentialflächen als essentielle
Nahrungshabitate und Flugkorridore anzusehen und weitere Raumnutzungsanalysen
daher nicht zielführend.
Die genannten Arten (Rohrweihe, Uhu, Kornweihe, Baumfalke, Sumpfohreule, Rotmilan,
Wiesenweihe) werden als kollisionsgefährdet nach dem Leitfaden (s.o.) eingestuft. Eine
Realisierung der WEA ist daher nicht mit dem Tötungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 1
BNatSchG vereinbar
•
Traditioneller Zug-, Flugkorridor zwischen NSG und Wiesenvogelschwerpunktgebiet (§
44 Abs. 1 Nr. 1 und
3 BNatSchG) sowie Schutzgebiete (FFH-Gebiete,
Vogelschutzgebiete, Naturschutzgebiete) mit schutzziel- und artspezifisch erforderlichen
Pufferzonen größer als 350 m (§ 44 Abs. 1 BNatSchG, § 33 und 34 BNatSchG, FFHRichtlinie und europäische Vogelschutzrichtlinie) und gesetzlich geschützte Biotope gem.
§§ 30 BNatSchG und 62 LG NRW mit artspezifischer Pufferzone.
Die Umsetzung von Windenergieanlagen würde zu einer Unterbrechung des
traditionellen Zug- und Flugkorridors zwischen den Naturschutzgebieten Dreierwalder
Bruchwiesen sowie Trogbahn/Wienhake im Westen bzw. Norden sowie den
Wiesenvogelbrutgebieten Haxfeld/Breischen und dem Schutzgebiet Heiliges Meer –
Heupen im Osten führen. Die Verbote nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BNatSchG sind
betroffen.
•
Wichtige Rastvogelgebiete für Limikolen (Schlafplätze) mit artspezifischer Pufferzone (§
44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG)
5
Im Bereich des Flugplatzes und der Potenzialflächen befanden sich in den vergangenen
Jahren größere Schlafplatzgemeinschaften des Großen Brachvogels und des Kiebitzes.
Dieses Areal hat eine landesweite Bedeutung als Rastvogellebensraum für den Kiebitz.
Der Betrieb von WEA kann zu erheblichen Auswirkungen auf die Rastbestände und
folglich auf die Brutbestände der Limikolen im Gesamtgebiet führen.
•
Schutzgebiete (FFH,VSG, NSG) mit artspezifischer erforderlicher Pufferzonen > 300 m (§
44 Abs. 1 BNatSchG, FFH-und europäische Vogelschutzrichtlinie) und gesetzlich
geschützte Biotope gem. §§ 30 BNatSchG und 62 LG NRW.
Die Fläche liegt im Gebiet zum Schutz der Natur und innerhalb einer Verbundfläche von
herausragender Bedeutung.
Der gesamte Nordteil des Flugplatzes ist mit der dritten Tranche als nationales Naturerbe
ausgewiesen
•
Kompensationsflächen mit zielartspezifischer Pufferzone für Fauna (§ 15 Abs. 4
BNatSchG)
In der nördlichen Hälfte des ehemaligen Flugplatzgeländes sind umfangreiche
Kompensations- und CEF-Maßnahmen vorgesehen, die zum Teil bereits planfestgestellt
sind. Die Flächen sind Eigentum der Bundesimmobiliengesellschaft. Hier sind zahlreiche
CEF-Maßnahmen für Gr. Brachvogel, Kiebitz, Wachtel, Heidelerche, Waldschnepfe u.a.
vorgesehen, zum Teil auch für Bürgerwindparks im Kreis Steinfurt. Bei der Entwicklung
von Maßnahmenflächen für Kiebitz und Großer Brachvogel sind nach dem Leitfaden,
„Wirksamkeit von Artenschutzmaßnahmen“ für die Berücksichtigung artenschutzrechtlich
erforderlicher Maßnahmen in NRW; MKULNV 2013, Abstände von 500 m zu
Windkraftanlagen einzuhalten.
Ohne Einhaltung des Abstandes sind die CEF-Maßnahmen nicht wirksam und können in
ihrer Funktion nicht anerkannt werden.
Fazit:
Aufgrund der Vielzahl betroffener Verbotstatbestände, für die keine Ausnahmen nach § 45
Abs. 7 BNatSchG und nicht eine Freistellung nach § 67 BNatSchG in Aussicht gestellt
werden kann, ist eine Vollzugsfähigkeit der Konzentrationszone nicht realistisch.
Potentialfläche 6, Knüwen, westl. von Dreierwalde, Teilfläche Ost
•
Schwerpunktbrutgebiet für streng geschützte windkraftsensitive Wiesenvögel mit
relevanten Einzelvorkommen, die verdrängt werden (§ 44 Abs. 1 und Nr. 3 BNatSchG)
mit Pufferzonen von 500 m
Der Bereich der geplanten Zone ist ein Brutgebiet von einzelnen Brutpaaren des Gr.
Brachvogels und mehreren Kiebitzbrutpaaren.
•
Schutzgebiete (FFH,VSG, NSG) mit artspezifischer erforderlicher Pufferzonen > 300 m (§
44 Abs. 1 BNatSchG, FFH-und europäische Vogelschutzrichtlinie) und gesetzlich
geschützte Biotope gem. §§ 30 BNatSchG und 62 LG NRW
Der östliche Teil der Fläche liegt nur ca. 300 m vom NSG Dreierwalder Bruchwiesen
entfernt. Im Schutzgebiet und angrenzend in Richtung Potenzialfläche bestehen
Brutvorkommen von 3-4 Brutpaaren des Gr. Brachvogels. Auch Kiebitze und Wachteln
haben hier ihre Reviere. Ein Abstand von 500 m zu den Brutbeständen ist erforderlich.
Laut der Wind-Potenzialstudie des Landes NRW wurde die Potentialfläche und dessen
weiteres Umfeld als Schwerpunktvorkommen des windenergiesensiblen Großen
Brachvogels dargestellt.
•
Wichtige Rastvogelgebiete für Limikolen (Schlafplätze) mit artspezifischer Pufferzone (§
44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG)
6
Im direkten Umfeld und auf der Fläche befinden sich Rastflächen des Kiebitzes.
Fazit:
Im westlichen Teilbereich sind keine erheblichen Konflikte zu erwarten. Für den östlichen
Teilbereich ist eine Realisierung von WEA aufgrund einer erheblichen Beeinträchtigung der
Brutbestände des Gr. Brachvogels und anderer Wiesenvögel z.T. im NSG nicht möglich.
Potentialfläche 8, Bergeshövede (jetzt zu Windpark Lager Feld Nr.1), grün
Für die grüne Fläche ist artenschutzrechtlich unter Berücksichtigung erforderlicher
Vermeidungs- und CEF-Maßnahmen eine Realisierung von WEA möglich.
Potentialfläche 9, Uithuisen (gelb):
Für die Fläche ist artenschutzrechtlich unter Berücksichtigung erforderlicher Vermeidungsund CEF-Maßnahmen eine Realisierung von WEA möglich.
Im Auftrag
Hildegard Röckener
Kreis Steinfurt
Umwelt- und Planungsamt
Untere Landschaftsbehörde
Tecklenburger Str. 10
48565 Steinfurt
Tel. 02551-691432 Fax: 02551-6991432
[email protected]
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