Umwelt- und Planungsamt -Untere LandschaftsbehördeAz.: 67/1 Tecklenburg, den 07.09.15 Sachbearbeiter: Frau Röckener Hausruf: 1432 Natur- und artenschutzfachliche Beurteilung der Potenzialflächen in Hörstel Maßgebend für die Beurteilungskriterien sind die Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1, die Befreiungsmöglichkeit nach § 44 Abs. 5 BNatSchG, die Ausnahme § 45 Abs. 7 BNatSchG sowie die Rechtsprechung zu diesen Vorschriften und der Windenergie-Erlass NRW vom 11.07.2011. Für die jeweilige Einstufung ist jeweils nur ein Kriterium erforderlich. Die Einstufungen sind folgendermaßen zu beurteilen: rot: gelb: grün: hohes Risiko, mittleres Risiko, geringes Risiko für die jeweilige Planung. Rot RA RB RC RD RE RF Gelb GA GB GC GD GE Grün Kriterien verfahrenskritische Vorkommen planungsrelevanter Arten / Kompensationsflächen für Fauna Schwerpunktbrutgebiet für streng geschützte windkraftsensitive Wiesenvögel mit relevanten Einzelvorkommen (Uferschnepfe, Gr. Brachvogel), die verdrängt werden (§ 44 Abs. 1 und Nr. 3 BNatSchG) mit Pufferzonen von 500 m. Vorkommen von Greifvögeln wie Rotmilan, Baumfalke, Weihen, Wespenbussard und Uhu mit erhöhter Kollisionsgefahr (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) im 1.000 m Radius Traditioneller Zug-, Flugkorridor und /oder Barrierewirkung für An- und Abflug VSG, NSG, Wiesenvogelschwerpunktgebiete (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BNatSchG) Wichtige Rastvogelgebiete für Limnikolen (Schlafplätze) mit artspezifischer Pufferzone (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG) Schutzgebiete (FFH,VSG, NSG) mit artspezifischer erforderlicher Pufferzonen > 300 m (§ 44 Abs. 1 BNatSchG, FFH-und europäische Vogelschutzrichtlinie) und gesetzlich geschützte Biotope gem. §§ 30 BNatSchG und 62 LG NRW Kompensationsflächen mit zielartspezifischer Pufferzone für Fauna (§ 15 Abs. 4 BNatSchG) Verdacht auf verfahrenskritische Vorkommen von planungsrelevanten Arten / Landschaftsschutz Landschaftsschutzgebiete (§ 26 Abs. 2 BNatSchG, Windkrafterlass) Entstehung von Windkraftbändern über 3 km außerhalb Infrastrukturtrassen Nicht genau bekannte Lage von Flugkorridoren (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG) Unregelmäßiger oder nicht genau bekannter Brutplatz windkraftsensitiver Arten (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BNatSchG) Rastvogelgebiet geringeren Umfangs (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG) keine bekannten verfahrenskritischen Vorkommen planungsrelevanter Arten Potentialfläche 1, Lager Feld, rote und gelbe Teilzone: In der Fläche wurden 2012 durch das Planungsbüro Sinning faunistische Erhebungen durchgeführt. Weiterhin wurde durch das Büro 2014 eine Raumnutzungsanalyse für die Rohrweihe durchgeführt. Die Ergebnisse wurden bei der Beurteilung berücksichtigt. Eine FFH-VP für das angrenzende Vogelschutzgebiet „Feuchtwiesen im Münsterland“ ist noch in Bearbeitung. 1 • Schwerpunktbrutgebiet für streng geschützte windkraftsensitive Wiesenvögel mit relevanten Einzelvorkommen, die verdrängt werden (§ 44 Abs. 1 und Nr. 3 BNatSchG) mit Pufferzonen von 500 m. Südöstlich der gelben Teilzone der Zone in Richtung des Vogelschutzgebietes (VSG) „Feuchtwiesen im nördlichen Münsterland, Teilgebiet Haverforths Wiesen“ und unregelmäßig/alt auch innerhalb der gelben Teilzone bestehen Brutvorkommen des Gr. Brachvogels. Ein Abstand von 500 m zu den Brutbeständen ist erforderlich. Weiterhin befinden sich in der gesamten Potenzialfläche Kiebitz- wie auch Wachtelbrutpaare. Laut der Wind-Potenzialstudie des Landes NRW wurde der gelbe Teilbereich und dessen weiteres Umfeld als Schwerpunktvorkommen des windenergiesensiblen Großen Brachvogels dargestellt. • Vorkommen von Greifvögeln mit erhöhter Kollisionsgefahr (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) im 1.000 m Radius. Für ein Rohrweihenbrutvorkommen nördlich der Potenzialfläche wurde 2014 eine Raumnutzungsanalyse durchgeführt. Eine erhebliche Kollisionsgefahr ist nach dem Gutachten nicht zu erkennen. • Traditioneller Zug-, Flugkorridor zwischen NSG und Wiesenvogelschwerpunktgebieten (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BNatSchG) sowie Schutzgebieten (FFH-Gebiete, Vogelschutzgebiete, Naturschutzgebiete) mit schutzziel- und artspezifisch erforderlichen Pufferzonen größer als 350 m (§ 44 Abs. 1 BNatSchG, § 33 und 34 BNatSchG, FFHRichtlinie und europäische Vogelschutzrichtlinie) und gesetzlich geschützte Biotope gem. §§ 30 BNatSchG und 62 LG NRW mit artspezifischer Pufferzone. Die südöstliche, rote Teilzone liegt im Zugkorridor zwischen avifaunistisch hoch wertvollen Schutzgebieten, Haversforths Wiesen, Wiesen am Max-Clemens-Kanal und Emsdettener Venn (Teile des Vogelschutzgebietes „Feuchtwiesen im nördlichen Münsterland“. Der vorhandenen WP Emsdetten Veltrup und der Bioenergiepark befinden sich bereits in diesem Raum. Es muss daher ein ausreichend freier Korridor für die Zugvögel erhalten bleiben. Der Korridor zwischen der Konzentrationszone EmsdettenVeltrup und der Potenzialfläche beträgt nur 280 m. Der Korridor von der nächsten WEA in Emsdetten bis zur grünen Teilfläche beträgt nur 900 m. Die rote Teilfläche kann daher nicht dargestellt werden. Ein ausreichender Abstand von mindestens 1.000 m ist zum Erhalt des Korridors erforderlich. Bei der Konstellation der WEA innerhalb der grünen Zone ist dieser Abstand zu berücksichtigen. • Schutzgebiete (FFH,VSG, NSG) mit artspezifischer erforderlicher Pufferzonen > 300 m (§ 44 Abs. 1 BNatSchG, FFH-und europäische Vogelschutzrichtlinie) und gesetzlich geschützte Biotope gem. §§ 30 BNatSchG und 62 LG NRW. Die gelbe Teilfläche liegt ca. 800 m vom Vogelschutzgebiet (VSG) „Feuchtwiesen im nördlichen Münsterland, Teilgebiet Haverforths Wiesen“ entfernt. In den Schutzgebieten bestehen u.a. Brutvorkommen von windkraftsensitiven Vogelarten, wie Gr. Brachvogel, Kiebitz, Rohrweihe (2015 Brutverdacht) und Wachtel, die zum Teil auch außerhalb des Schutzgebietes brüten. Zu EU-Vogelschutzgebieten sollen nach Empfehlungen der Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten (LAG-VSW) Abstände von mindestens dem 10-fachen der Anlagenhöhe, mindestens jedoch 1.200 Meter eingehalten werden. Fazit: Bei einer Ausdehnung der geplanten Konzentrationszone im Osten bis zum Hünter Damm sind keine Beeinträchtigung der lokalen Populationen des vom Aussterben bedrohten Großen Brachvogels sowie des Vogelschutzgebietes zu erwarten. Bei Verzicht auf die rote Teilfläche im Südwesten kann der Mindestabstand für Zug/Pendelbewegungen eingehalten werden. 2 Für die grüne Teilfläche ist artenschutzrechtlich unter Berücksichtigung erforderlicher Vermeidungs- und CEF-Maßnahmen eine Realisierung von WEA möglich. Potentialfläche 2 im Norden von Dreierwalde, (rot): • Schwerpunktbrutgebiet für streng geschützte windkraftsensitive Wiesenvögel mit relevanten Einzelvorkommen, die verdrängt werden (§ 44 Abs. 1 und Nr. 3 BNatSchG) mit Pufferzonen von 500 m Der Bereich der geplanten Zone ist ein traditionelles Brutgebiet von mehreren Brutpaaren des Gr. Brachvogels. Auch Kiebitzbrutpaare haben hier ihre Reviere. Hier ist bei Realisierung der WEA eine erhebliche Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Populationen des bedrohten Kiebitzes und des vom Aussterben bedrohten Großen Brachvogels zu erwarten. Laut der Wind-Potenzialstudie des Landes NRW wurde die gesamte Fläche und deren weites Umfeld als Schwerpunktvorkommen des windenergiesensiblen Großen Brachvogels dargestellt. • Vorkommen von Greifvögeln mit erhöhter Kollisionsgefahr (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) im 1.000 m Radius. Innerhalb der Zone 2 bestehen Brutvorkommen der Rohrweihe. Weitere stetige Brutvorkommen sind im 300 m entfernt liegenden NSG Trogbahn/Wienhake. Darüber hinaus besteht ein Brutvorkommen des Uhus in ca. 700 m Entfernung. Für die Arten besteht ein erhöhtes Kollisionsrisiko. Für die Rohrweihe, Wiesenweihe und Uhu gibt die Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten (LAG –VSW) einen Abstand von 1.000 m an. Die Abstandsregelungen der LAG –VSW werden in aktuellen Rechtsprechungen als Maßstab für konfliktarme Abstände genommen. Ein Vorkommen von Wiesenweihen ist nach dem Leitfaden zur Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen als verfahrenskritisch einzustufen. • Traditioneller Zug-, Flugkorridor zwischen NSG und Wiesenvogelschwerpunktgebiet (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BNatSchG) sowie Schutzgebieten (FFH-Gebiete, Vogelschutzgebiete, Naturschutzgebiete) mit schutzziel- und artspezifisch erforderlichen Pufferzonen größer als 350 m (§ 44 Abs. 1 BNatSchG, § 33 und 34 BNatSchG, FFHRichtlinie und europäische Vogelschutzrichtlinie) und gesetzlich geschützte Biotope gem. §§ 30 BNatSchG und 62 LG NRW mit artspezifischer Pufferzone Es befindet sich ein traditioneller Flugkorridor zwischen dem NSG Trogbahn/Wienhake und dem NSG Dreierwalde Bruchweisen sowie zwischen dem NSG Trogbahn/Wienhake und dem Wiesenvogelgebiet Breischen Haxfeld. • Wichtige Rastvogelgebiete für Limikolen mit artspezifischer Pufferzone (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG In der Zone und im nahen Umfeld befinden sich Brachvögel und Kiebitze Schlafplätze. • Schutzgebiete (FFH,VSG, NSG) mit artspezifischer erforderlicher Pufferzonen > 300 m (§ 44 Abs. 1 BNatSchG, FFH-und europäische Vogelschutzrichtlinie) und gesetzlich geschützte Biotope gem. §§ 30 BNatSchG und 62 LG NRW. Der Abstand zum NSG Trogbahn Wienhake beträgt nur ca. 300 m. Die Potentialfläche umrundet das Gebiet im Westen und Süden. Von den Naturschutzgebieten Trogbahn/Wienhake und Heideweiher Visse ist aufgrund der Brutvorkommen von windkraftsensitiven Arten (Rohrweihe, Gr. Brachvogel etc.) eine Pufferzone von 1.000 m erforderlich. 3 Fazit: Aufgrund der Vielzahl der zu erwartenden Verbotstatbestände ist eine Vollzugsfähigkeit der Konzentrationszone nicht realistisch. Potentialfläche 3, Birgte (grün), Ausbuchtung in Richtung VSG Haversforths Wiesen (rot): • Schutzgebiete (FFH,VSG, NSG) mit artspezifischer erforderlicher Pufferzonen > 300 m (§ 44 Abs. 1 BNatSchG, FFH-und europäische Vogelschutzrichtlinie) und gesetzlich geschützte Biotope gem. §§ 30 BNatSchG und 62 LG NRW Im Randbereich des Vogelschutzgebietes (VSG) „Feuchtwiesen im nördlichen Münsterland, Teilgebiet Haverforths Wiesen“ bestehen Brutvorkommen des Gr. Brachvogels, die durch die WEA erheblich beeinträchtigt werden können. Zu den Brutvorkommen ist ein Abstand von 500 m einzuhalten. Auch die im Schutzgebiet vorkommenden Rohrweihen, eine weitere Art des Standarddatenbogens, sind bezüglich erhöhter Kollisionsgefahren zu betrachten. • Traditioneller Zug-, Flugkorridor zwischen NSG und Wiesenvogelschwerpunktgebiet (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BNatSchG) sowie Schutzgebiete (FFH-Gebiete, Vogelschutzgebiete, Naturschutzgebiete) mit schutzziel- und artspezifisch erforderlichen Pufferzonen größer als 350 m (§ 44 Abs. 1 BNatSchG, § 33 und 34 BNatSchG, FFHRichtlinie und europäische Vogelschutzrichtlinie) und gesetzlich geschützte Biotope gem. §§ 30 BNatSchG und 62 LG NRW mit artspezifischer Pufferzone. Die Ausbuchtung befindet sich im Korridor zwischen den zwei Teilbereichen des VSG Feuchtwiesen im Münsterland, Haversforth Wiesen und Feuchtgebiet Saerbeck. Hier finden täglich Pendelflüge zwischen Nahrungsgebieten und Schlafplätzen des Gr. Brachvogels statt. • Kompensationsflächen mit zielartspezifischer Pufferzone für Fauna (§ 15 Abs. 4 BNatSchG). Eine weitere Ausbuchtung der Zone im Süden liegt innerhalb der Kompensationsfläche vom bestehenden Windpark Riesenbeck Birgte (1,5 ha), die als Extensivgrünland mit einer Eicheninsel entwickelt wurde (E630/M4). Die randlich betroffene Kompensationsmaßnahme sollte daher aus der Zone heraus genommen werden. Fazit: Aufgrund der zu erwartenden erheblichen Beeinträchtigungen des nur 300 m entfernten Vogelschutzgebietes (VSG) „Feuchtwiesen im nördlichen Münsterland, Teilgebiet Haverforths Wiesen“ durch die Realisierung von WEA im Bereich der südwestlichen Ausbuchtung der Sonderbaufläche Birgte ist dieser Bereich aus der Darstellung herauszunehmen. Eine weitere Ausbuchtung im Süden ist aufgrund der bestehenden Kompensationsfläche herauszunehmen. Potentialflächen 4, 5, 7 im Umfeld des ehem. Flughafens Dreierwalde: • Schwerpunktbrutgebiet für streng geschützte windkraftsensitive Wiesenvögel mit relevanten Einzelvorkommen, die verdrängt werden (§ 44 Abs. 1 und Nr. 3 BNatSchG) mit Pufferzonen von 500 m Der Flugplatzbereich wie auch die die angrenzende Potentialfläche bilden das Zentrum des Wiesenvogellebensraumes, in dem neben vielen gefährdeten Offenlandarten (2010: 181 Kiebitzbrutpaare, mindestens 80 Feldlerchenbrutpaare) mehrere Brutpaare des in Deutschland vom Aussterben bedrohten, windkraftsensitiven Gr. Brachvogel (zwischen 7 - 8 Brutpaare auf dem Gelände und im Umfeld) festgestellt wurden. Beeinträchtigungen dieser Arten im Kernzentrum können zur Aufgabe der lokalen Populationen führen. 4 Laut Potenzialkarte des LANUV ist die gesamte Fläche als Schwerpunktlebensraum des windenergiesensiblen Großen Brachvogels dargestellt. • Vorkommen von Greifvögeln mit erhöhter Kollisionsgefahr (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) im 1.000 m Radius. Innerhalb des ehemaligen Flugplatzgeländes und innerhalb der Potentialfläche 5 befinden sich 2 regelmäßig besetzte Brutplätze der Rohrweihe. 3 bis 4 weitere Rohrweihenbrutplätze liegen außerdem im Wirkbereich. Insbesondere in den Jahren 2013 und 2014 wurde festgestellt, dass sowohl im Bereich des ehemaligen Flugplatzes als auch westlich und östlich des Flugplatzgeländes regelmäßig Jagdflüge der Rohrweihe stattfinden. Es handelt sich somit um die prioritären Jagdräume der Art. Auf dem Gelände befindet sich weiterhin ein regelmäßiger Brutplatz des Uhus.. Darüber hinaus wird das gesamte Flugplatzareal inklusive der angrenzenden Flächen von zahlreichen zum Teil bedrohten Gastvogelarten wie Kornweihe, Sumpfohreule und Baumfalke regelmäßig und von Wiesenweihe und Rotmilan sporadisch zur Jagd aufgesucht. Im Bereich des ehemaligen Flugplatzes befand sich z.B. im Winter 2009/2010 ein Schlafplatz der Sumpfohreule. Die geplanten Potentialflächen liegen somit alle innerhalb des Schutzabstandes der Rohrweihe oder des Uhus von 1.000 m nach den Abstandsregelungen der Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten (LAG –VSW). Diese werden bezüglich Kollisionsgefahren in aktuellen Rechtsprechungen als Maßstab genommen. Nach dem Leitfaden, Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in NRW (MKULNV/LANUV 2013) wurden die Abstandvorgaben der LAG-VSW als Radius für eine vertiefende Prüfung übernommen. Für die Rohrweihe ist das Untersuchungsgebiet nach dem Leitfaden bei Hinweisen auf essentielle Nahrungshabitate und Flugkorridore auf 6.000 m zu erweitern. Da der Biologischen Station, Kreis Steinfurt ausreichende Kenntnisse über mehrere Jahre zur Raumnutzung der Rohrweihen inner- und außerhalb des Geländes vorliegen, sind der Flugplatz und die angrenzenden Potentialflächen als essentielle Nahrungshabitate und Flugkorridore anzusehen und weitere Raumnutzungsanalysen daher nicht zielführend. Die genannten Arten (Rohrweihe, Uhu, Kornweihe, Baumfalke, Sumpfohreule, Rotmilan, Wiesenweihe) werden als kollisionsgefährdet nach dem Leitfaden (s.o.) eingestuft. Eine Realisierung der WEA ist daher nicht mit dem Tötungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG vereinbar • Traditioneller Zug-, Flugkorridor zwischen NSG und Wiesenvogelschwerpunktgebiet (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BNatSchG) sowie Schutzgebiete (FFH-Gebiete, Vogelschutzgebiete, Naturschutzgebiete) mit schutzziel- und artspezifisch erforderlichen Pufferzonen größer als 350 m (§ 44 Abs. 1 BNatSchG, § 33 und 34 BNatSchG, FFHRichtlinie und europäische Vogelschutzrichtlinie) und gesetzlich geschützte Biotope gem. §§ 30 BNatSchG und 62 LG NRW mit artspezifischer Pufferzone. Die Umsetzung von Windenergieanlagen würde zu einer Unterbrechung des traditionellen Zug- und Flugkorridors zwischen den Naturschutzgebieten Dreierwalder Bruchwiesen sowie Trogbahn/Wienhake im Westen bzw. Norden sowie den Wiesenvogelbrutgebieten Haxfeld/Breischen und dem Schutzgebiet Heiliges Meer – Heupen im Osten führen. Die Verbote nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BNatSchG sind betroffen. • Wichtige Rastvogelgebiete für Limikolen (Schlafplätze) mit artspezifischer Pufferzone (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG) 5 Im Bereich des Flugplatzes und der Potenzialflächen befanden sich in den vergangenen Jahren größere Schlafplatzgemeinschaften des Großen Brachvogels und des Kiebitzes. Dieses Areal hat eine landesweite Bedeutung als Rastvogellebensraum für den Kiebitz. Der Betrieb von WEA kann zu erheblichen Auswirkungen auf die Rastbestände und folglich auf die Brutbestände der Limikolen im Gesamtgebiet führen. • Schutzgebiete (FFH,VSG, NSG) mit artspezifischer erforderlicher Pufferzonen > 300 m (§ 44 Abs. 1 BNatSchG, FFH-und europäische Vogelschutzrichtlinie) und gesetzlich geschützte Biotope gem. §§ 30 BNatSchG und 62 LG NRW. Die Fläche liegt im Gebiet zum Schutz der Natur und innerhalb einer Verbundfläche von herausragender Bedeutung. Der gesamte Nordteil des Flugplatzes ist mit der dritten Tranche als nationales Naturerbe ausgewiesen • Kompensationsflächen mit zielartspezifischer Pufferzone für Fauna (§ 15 Abs. 4 BNatSchG) In der nördlichen Hälfte des ehemaligen Flugplatzgeländes sind umfangreiche Kompensations- und CEF-Maßnahmen vorgesehen, die zum Teil bereits planfestgestellt sind. Die Flächen sind Eigentum der Bundesimmobiliengesellschaft. Hier sind zahlreiche CEF-Maßnahmen für Gr. Brachvogel, Kiebitz, Wachtel, Heidelerche, Waldschnepfe u.a. vorgesehen, zum Teil auch für Bürgerwindparks im Kreis Steinfurt. Bei der Entwicklung von Maßnahmenflächen für Kiebitz und Großer Brachvogel sind nach dem Leitfaden, „Wirksamkeit von Artenschutzmaßnahmen“ für die Berücksichtigung artenschutzrechtlich erforderlicher Maßnahmen in NRW; MKULNV 2013, Abstände von 500 m zu Windkraftanlagen einzuhalten. Ohne Einhaltung des Abstandes sind die CEF-Maßnahmen nicht wirksam und können in ihrer Funktion nicht anerkannt werden. Fazit: Aufgrund der Vielzahl betroffener Verbotstatbestände, für die keine Ausnahmen nach § 45 Abs. 7 BNatSchG und nicht eine Freistellung nach § 67 BNatSchG in Aussicht gestellt werden kann, ist eine Vollzugsfähigkeit der Konzentrationszone nicht realistisch. Potentialfläche 6, Knüwen, westl. von Dreierwalde, Teilfläche Ost • Schwerpunktbrutgebiet für streng geschützte windkraftsensitive Wiesenvögel mit relevanten Einzelvorkommen, die verdrängt werden (§ 44 Abs. 1 und Nr. 3 BNatSchG) mit Pufferzonen von 500 m Der Bereich der geplanten Zone ist ein Brutgebiet von einzelnen Brutpaaren des Gr. Brachvogels und mehreren Kiebitzbrutpaaren. • Schutzgebiete (FFH,VSG, NSG) mit artspezifischer erforderlicher Pufferzonen > 300 m (§ 44 Abs. 1 BNatSchG, FFH-und europäische Vogelschutzrichtlinie) und gesetzlich geschützte Biotope gem. §§ 30 BNatSchG und 62 LG NRW Der östliche Teil der Fläche liegt nur ca. 300 m vom NSG Dreierwalder Bruchwiesen entfernt. Im Schutzgebiet und angrenzend in Richtung Potenzialfläche bestehen Brutvorkommen von 3-4 Brutpaaren des Gr. Brachvogels. Auch Kiebitze und Wachteln haben hier ihre Reviere. Ein Abstand von 500 m zu den Brutbeständen ist erforderlich. Laut der Wind-Potenzialstudie des Landes NRW wurde die Potentialfläche und dessen weiteres Umfeld als Schwerpunktvorkommen des windenergiesensiblen Großen Brachvogels dargestellt. • Wichtige Rastvogelgebiete für Limikolen (Schlafplätze) mit artspezifischer Pufferzone (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG) 6 Im direkten Umfeld und auf der Fläche befinden sich Rastflächen des Kiebitzes. Fazit: Im westlichen Teilbereich sind keine erheblichen Konflikte zu erwarten. Für den östlichen Teilbereich ist eine Realisierung von WEA aufgrund einer erheblichen Beeinträchtigung der Brutbestände des Gr. Brachvogels und anderer Wiesenvögel z.T. im NSG nicht möglich. Potentialfläche 8, Bergeshövede (jetzt zu Windpark Lager Feld Nr.1), grün Für die grüne Fläche ist artenschutzrechtlich unter Berücksichtigung erforderlicher Vermeidungs- und CEF-Maßnahmen eine Realisierung von WEA möglich. Potentialfläche 9, Uithuisen (gelb): Für die Fläche ist artenschutzrechtlich unter Berücksichtigung erforderlicher Vermeidungsund CEF-Maßnahmen eine Realisierung von WEA möglich. Im Auftrag Hildegard Röckener Kreis Steinfurt Umwelt- und Planungsamt Untere Landschaftsbehörde Tecklenburger Str. 10 48565 Steinfurt Tel. 02551-691432 Fax: 02551-6991432 [email protected] 7