Entschädigung für Einspeisung erneuerbarer Energie in das

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 Verbund Elektrizitätswerke Entschädigung für Einspeisung erneuerbarer Energie in das öffentliche Verteilnetz 1. Gesetzgebung Energiegesetz 2.Kapitel: Energieversorgung Art. 710 Anschlussbedingungen für fossile und erneuerbare Energie Abs.2: Die Vergütung richtet sich nach marktorientierten Bezugspreisen für gleichwertige Energie. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. Anmerkung: aktueller Marktpreis ca. 6.0Rp./kWh 2. Empfehlungen VTE (Verband Thurg.Elektr.werke): ……Ebenso haben Kanton und VTE bei der Vergütung des Überschussstroms die einfache
Bundesregelung übernommen. Dabei entspricht der Preis der Überschussenergie dem
Endkundenpreis für Standardstrom, wie er gebundenen Kleinkonsumenten verrechnet wird,
abzüglich 8 % (Verwaltungsaufwand).
(Hierbei tritt der Stromproduzent der erneuerbaren Energie den ökologischen Mehrwert dem EW
nicht ab)
3. Entscheid der Elektrizitätswerke im "Verbund" a) Der Verbund setzt die Empfehlungen des VTE um. b) Der Verbund kauft für seinen gesamten Energiebedarf "Wasserzertifikate Schweiz" ein. Damit kann den Endkunden 100% erneuerbare Energie zu Marktpreisen geliefert werden. Auch die Grossbezüger beteiligen sich an dieser Regelung. c) Die Produzenten werden durch Massnahmen des Bundes/Kantons massgeblich unterstützt .Der Verbund hat andere Aufgaben und hält eine Erweiterung von Unterstützungsmassnahmen auf Ebene der EVU nicht für zielführend. d) Der Produzent hat die Möglichkeit den ökologischen Mehrwert seiner produzierten Energie am Markt anzubieten und damit zusätzliche Erträge zu generieren. Um dies zu erreichen, hat der Produzent bei der Swissgrid den Herkunftsnachweis (HKN) zu beantragen und sich registrieren zu lassen. 5.7.14 r.ziegler 
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