Dornbachstraße / Im Heidegraben

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Stadt Oberursel (Taunus), Kernstadt
Landschaftspflegerischer Fachbeitrag
zum Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 243
„Dornbachstraße / Im Heidegraben“
Planstand: 22.03.2017
Bearbeitung:
Melanie Düber, M.Sc. Biologie
Planungsbüro Holger Fischer – Konrad-Adenauer-Straße 16 – 35440 Linden – Tel. 06403 9537-0 – Fax 9537-30
Stadt Oberursel (Taunus): Bebauungsplan Nr. 243 „Dornbachstraße / Im Heidegraben“, Landschaftspflegerischer Fachbeitrag
1
Inhalt
1. Beschreibung der Planung ................................................................................................................ 2 2. Lage, Nutzung und naturräumliche Einordnung ............................................................................. 2 3. Übergeordnete Planungen................................................................................................................. 3 4. Bestandsaufnahme und -bewertung hinsichtlich der Belange des Umweltschutzes ................. 3 4.1 Boden, Wasser und Klima........................................................................................................... 3 4.2 Biotop- und Nutzungstypen – Tiere und Pflanzen ...................................................................... 5 4.3 Artenschutzrecht ......................................................................................................................... 8 4.4 Biologische Vielfalt ...................................................................................................................... 8 4.5 Gebiete gemeinschaftlicher Bedeutung und Europäische Vogelschutzgebiete ......................... 9 4.6 Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit ........................................................... 9 4.7 Auswirkungen auf Kultur- und sonstige Sachgüter ................................................................... 10 4.8 Vermeidung von Emissionen / Nutzung erneuerbarer Energien .............................................. 10 4.9 Auswirkungen auf Gebiete zur Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität ................................ 11 5. Eingriffsregelung .............................................................................................................................. 11 Planungsbüro Holger Fischer, 35440 Linden
03/2017
Stadt Oberursel (Taunus): Bebauungsplan Nr. 243 „Dornbachstraße / Im Heidegraben“, Landschaftspflegerischer Fachbeitrag
1.
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Beschreibung der Planung
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Oberursel beabsichtigt die Aufstellung des Bebauungsplans
Nr. 243 „Dornbachstraße / Im Heidegraben“. Planziel des Bebauungsplans ist die Ausweisung eines Allgemeinen Wohngebiets mit einer Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 in einem Bereich, der durch den
rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 51A „Dornbachstraße/Grenzweg“ als Allgemeines Wohngebiet mit
einer GRZ von 0,3 ausgewiesen ist. Durch die vorliegenden Änderung des Bebauungsplanes von 1989
können so zwei weitere Mehrfamilienhäuser zwischen den Mehrfamilienhäusern Dornbachstraße 55 bis
57 und im Heidegraben 24 bis 26 geschaffen werden. Zudem sind der Bau einer Tiefgarage im Norden
sowie die Anlage neuer Parkplatzflächen im Westen des Plangebietes vorgesehen.
Zur Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen dient der Bebauungsplan Nr. 243 „Dornbachstraße / Im Heidegraben“, der im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellt wird und dem
der vorliegende Landschaftspflegerische Fachbeitrag zugeordnet ist. Der Bebauungsplan Nr. 243 „Dornbachstraße/Im Heidegraben“ ersetzt für seinen räumlichen Geltungsbereich die zeichnerischen und textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 51A „Dornbachstraße/Grenzweg“.
2.
Lage, Nutzung und naturräumliche Einordnung
Abb. 1: Lage des Plangebiets im Luftbild (gelb markiert, Stadt Oberursel (Taunus), unmaßstäblich verkleinert)
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Das in der Kernstadt von Oberursel (Taunus) gelegene Plangebiet wird von allen Seiten durch
Wohnbebauung begrenzt (Abb. 1). Nordwestlich des Plangebietes befindet sich ein städtischer
Kindergarten und weiter nördlich schließen Grünlandflächen sowie Gehölze an. Östlich des Plangebietes
verläuft die Straße Im Heidegraben und südlich die Dornbachstraße. Der Geltungsbereich des
Bebauungsplans umfasst insgesamt eine Fläche von rd. 0,45 ha. Innerhalb des Plangebiets besteht
neben den bereits vorhandenen Wohnnutzungen eine Grünfläche inklusive Spielplatz und Einzelgehölzen
sowie Gehölzgruppen.
Naturräumlich liegt das Plangebiet nach KLAUSING (1988)1 in der Untereinheit 235.1 „Nordöstliches MainTaunus-Vorland“ (Haupteinheit 235 „Main-Taunus-Vorland“) direkt angrenzend an die Untereinheit
300.21 „Kronberger Taunusfuß“ in der Haupteinheit 300 „Vortaunus“. Die Höhenlage des weitgehend
ebenerdigen Plangebietes beträgt ca. 247 m ü. NN.
3.
Übergeordnete Planungen
Der Regionale Flächennutzungsplan RegFNP stellt den räumlichen Geltungsbereich des vorliegenden
Bebauungsplanes als Wohnbaufläche-Bestand dar. Damit ist der Bebauungsplan sowohl an die Ziele der
Raumordnung angepasst (§ 1 Abs. 4 BauGB) als auch aus dem Flächennutzungsplan entwickelt (§ 8 Abs.
2 BauGB).
4.
Bestandsaufnahme und -bewertung hinsichtlich der Belange des Umweltschutzes
4.1
Boden, Wasser und Klima
Boden
Als Grundlage für Planungsbelange aggregiert die Bodenfunktionsbewertung (Quelle: BodenViewer
Hessen, siehe Abb. 2) verschiedene Bodenfunktionen (Lebensraum, Ertragspotenzial, Feldkapazität,
Nitratrückhalt) zu einer Gesamtbewertung. Die Böden des Plangebietes selbst wurden hinsichtlich ihres
Bodenfunktionserfüllungsgrades nicht bewertet. Die nördlich des Plangebietes lokalisierten Böden
besitzen vorwiegend einen mittleren und teilweise einen geringen Bodenfunktionserfüllungsgrad (Abb. 2).
Auch hinsichtlich der Art des Bodens sowie der Bodenhauptgruppen innerhalb des Plangebietes
existieren keine Angaben. Die nördlich des Plangebietes gelegenen Böden bestehen aus Lehm. Zudem
handelt es sich bei diesen Böden um die Bodenhauptgruppe „Böden aus fluviatilen Sedimenten
(Untergruppe: Böden aus carbonatfreien schluffig-lehmigen Auensedimenten).
Wasser
Innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplans befinden sich keine oberirdischen
Gewässer sowie Quellen oder quellige Bereiche. Das Plangebiet befindet sich innerhalb eines amtlich
festgesetzten Trinkwasserschutzgebietes (Trinkwasserschutzzone IIIB des Trinkwasserschutzgebietes
für die Wassergewinnungsanlage der Stadtwerke Oberursel, Taunus).
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Klausing, O. (1988): Die Naturräume Hessens. Hrsg.: Hessische Landesanstalt für Umwelt. Wiesbaden.
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Klima
Bezüglich des Schutzguts Klima ist aufgrund der bereits vorhandenen Bebauung mit keinen wesentlichen
Beeinträchtigungen zu rechnen. Ein ausgeprägter Kaltabfluss im Plangebiet ist nicht zu erwarten.
Minimale kleinklimatische Auswirkungen werden sich auf das Plangebiet selbst beschränken.
Eine Minimierung der Auswirkungen auf das Lokalklima kann vor allem durch geringere Bebauungsgrade
sowie großzügige Durchgrünungen mit großkronigen (schattenspendenden) Laubbäumen erreicht
werden.
Abb. 2: Bewertung auf Grundlage der Bodenfunktionsbewertung: mittel = gelb, gering = grün, Plangebiet = rot
umrandet (Quelle: bodenviewer.hessen.de, Stand: 09.03.2017)
Eingriffsbewertung
Die vorliegende Planung bereitet die Ausweisung eines Allgemeinen Wohngebietes mit einer GRZ von
0,4 in einem bereits bestehenden Wohngebiet mit einer GRZ von 0,3 vor. Durch die vorliegende Planung
kann so ein neues Baufenster mit einer Gesamtgröße von 945 m² in einem Bereich, der derzeit als
unversiegelte Grün- und Spielplatzfläche genutzt wird, festgesetzt werden. Zudem sieht die Planung die
Anlage einer Parkplatzfläche im westlichen Teilgebiet vor. Um grundsätzlich mit Bodenversiegelungen
verbundenen negativen Effekten (Erhöhung des Oberflächenabflusses des Niederschlagswassers,
Erhöhung des Spitzenabflusses der Vorfluter, steigende Hochwasserspitzen, Verringerung der
Grundwasserneubildung) entgegen zu wirken, trifft der Bebauungsplan folgende Festsetzungen bzw.
bauordnungsrechtliche Gestaltungsvorschriften:

Gehwege auf den Baugrundstücken, Garagen- und Stellplatzzufahrten sowie Hofflächen sind in wasserdurchlässiger Weise zu befestigen.
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
Pkw-Stellplätze sind in wasserdurchlässiger Weise beispielsweise mit Rasenkammersteinen, Schotter oder Pflaster zu befestigen.

Mindestens 30 % der Grundstückfreiflächen sind mit einheimischen, standortgerechten Laubgehölzen zu bepflanzen. Es gelten ein Baum je 25 m², ein Strauch je 1 m². Die Anpflanzung von nicht einheimischen Koniferen sowie nicht einheimischen immergrünen Sträuchern ist unzulässig. Blühende
Ziersträucher und Arten alter Bauerngärten können bis zu 25 % der Einzelpflanzen eingestreut werden.

Je 6 Stellplätze ist mindestens ein geeigneter Baum (gemäß Artenliste 4.1 Plankarte) mit einer unbefestigten Baumscheibe von 4 bis 6 m² zu pflanzen und dauerhaft zu unterhalten.
Aus Sicht des Bodenschutzes sind im Rahmen der Bauausführung zudem die folgenden
eingriffsminimierenden Maßnahmen zu empfehlen (aus HMUELV 2011: Bodenschutz in der
Bauleitplanung):

Sachgerechte Zwischenlagerung und Wiedereinbau des Oberbodens (DIN 18915, DIN 19731),

Fachgerechter Umgang mit Bodenaushub und Verwertung des Bodenaushubs,

Berücksichtigung der Witterung beim Befahren der Böden,

Beseitigung von Verdichtungen im Unterboden nach Bauende und vor Auftrag des Oberbodens,

Baustelleneinrichtung und Lagerflächen im Bereich bereits verdichteter bzw. versiegelter Böden.
Zudem wird auf eine sparsame sowie schonende Nutzung bzgl. der vorhandenen Böden innerhalb des
Plangebietes verwiesen (§1 Abs. 3 Nr. 1 und 2 BNatSchG).
Über die beschriebenen eingriffsminimierenden Maßnahmen lässt sich grundsätzlich eine wirksame
Minimierung der Auswirkungen erreichen.
4.2
Biotop- und Nutzungstypen – Tiere und Pflanzen
Biotop- und Nutzungstypen
Zur Erfassung der Biotop- und Nutzungstypen des Plangebiets wurde im März 2017 eine
Geländebegehung durchgeführt. Die Erhebungsergebnisse werden nachfolgend beschrieben.
Das Plangebiet liegt in der Kernstadt von Oberursel und befindet sich nördlich der Dornbachstraße und
westlich der Straße Im Heidegraben. Nördlich schließen unmittelbar Gebäude (u.a. eine
Kindertagesstätte) und etwas weiter Grünflächen sowie Gehölzstreifen an das Plangebiet an. Östlich,
westlich und südlich des Plangebietes grenzen Wohnbebauungen an. Das Plangebiet wird überwiegend
durch die bereits vorhandenen Wohngebäudekomplexe sowie durch Grünflächen geprägt.
Zwischen den beiden Gebäudekomplexen im Zentrum des Plangebietes sowie im westlichen Teilbereich
befinden sich jeweils ausgedehnte Flächen mit Vielschnittrasen (Abb. 3, 5). Während der Begehung
konnten auf diesen Flächen die folgenden Pflanzenarten verzeichnet werden:
Achillea millefolium
Bellis perennis
Galanthus nivalis
Glechoma hederacea
Lolium perenne
Ranunculus repens
Taraxacum sect. Taraxacum
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Schafgarbe
Gänseblümchen
Gewöhnliches Schneeglöckchen
Gundermann
Deutsches Weidelgras
Kriechender Hahnenfuß
Gewöhnlicher Löwenzahn
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Auf dem Vielschnittrasen im Zentrum des Plangebietes befindet sich eine Gehölzansammlung, die recht
alte und große Vertreter der Art Prunus avium (Vogelkirsche) aufweist (Abb. 4, 5). Die hier vorhandenen
Gehölze weisen nur sehr kleine Baumhöhlen auf. Als krautige Art findet sich hier im Unterwuchs Ficaria
verna (Scharbockskraut). Zu den weiteren in diesem Bereich vorhandenen Gehölzen zählen die Arten:
Corylus avellana
Ilex auquifolium
Ligustrum vulgare
Symphoricarpos orbiculatus
Gewöhnliche Hasel
Europäische Stechpalme
Gewöhnlicher Liguster
Korallenbeere
Im gesamten unbebauten Teil des Plangebietes treten regelmäßig einzelne Bäume und Hecken sowie
kleinere Gehölzansammlungen auf (Abb. 3, 5). Zu den hier vertretenen Arten zählen:
Acer platanoides
Corylus avellana
Prunus avium
Tilia spec.
Viburnum opulus
Spitzahorn
Gewöhnliche Hasel
Vogel-Kirsche
Linde
Gewöhnlicher Schneeball
Die südliche Plangebietsgrenze wird durch teilweise recht dichte Heckenstrukturen gesäumt (Abb. 6, 7,
8), die sich aus den folgenden Arten zusammensetzen:
Buxus sempervirens
Ilex aquifolium
Ligustrum vulgare
Rosa spec.
Symphoricarpos orbiculatus
Taxus baccata
Thuja occidentalis
Gewöhnlicher Buchsbaum
Europäische Stechpalme
Gewöhnlicher Liguster
Rose
Korallenbeere
Europäische Eibe
Lebensbaum
Abb. 3: Vielschnittrasen mit einzelnen Gehölzen im
westlichen Teilgebiet
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Abb. 4: Gehölzansammlung mit Vogelkirschen, Blick
von Nordwesten nach Südosten
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Abb. 5: Vielschnittrasen mit Einzelgehölzen, im
Hintergrund Gehölzansammlung
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Abb. 6: Heckenstrukturen mit eingestreuten
Einzelbäumen im Südwesten des Plangebietes
Im östlichen Teilbereich existieren entlang der dort vorhandenen Gebäude Zierbeete, die zum Zeitpunkt
der Begehung die Arten Crocus spec. (Krokus), Galanthus nivalis (Gewöhnliches Schneeglöckchen) und
Narcissus pseudonarcissus (Osterglocke) aufwiesen.
Während der Begehung konnten eine Gruppe von Haussperlingen sowie mehrere Amseln in den Heckenstrukturen im Süden des Plangebietes gesichtet werden.
Abb. 7: Heckenstrukturen und Gehölze entlang der
südlichen Plangebietsgrenze, Blick Richtung Osten
Abb. 8: Heckenstrukturen und Gehölze entlang der
südlichen Plangebietsgrenze, Blick Richtung Westen
Bestands- und Eingriffsbewertung
Dem Plangebiet kommt aus naturschutzfachlicher Sicht eine geringe bis mittlere Bedeutung zu. Dies
ergibt sich in der Zusammenschau aufgrund der Vegetationstypen mit geringer Wertigkeit
(Vielschnittrasen, Zierbeete) und erhöhter bis hoher Wertigkeit (Heckenstrukturen, Einzelgehölze,
Laubbäume).
Insgesamt sind durch die Planung im Hinblick auf die Biotop- und Nutzungstypen geringe bis mittlere
Eingriffswirkungen zu erwarten. Zudem finden sich ähnlich strukturierte Biotoptypen in der näheren
Umgebung, beispielsweise nördlich des Plangebietes auf Grünflächen und südlich des Plangebietes in
Hausgärten, wieder. Die Festsetzungen des Bebauungsplans (mindestens 30 % der
Grundstücksfreiflächen sind mit einheimischen Laubgehölzen zu bepflanzen, je 6 Stellplätze ist
mindestens ein geeigneter Baum zu pflanzen) werden sich insgesamt jedoch positiv auswirken.
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Artenschutzrecht
Da es sich bei den vorhandenen Gehölzen um potenzielle Bruthabitate Europäischer Vogelarten handelt,
kann das Eintreten der Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG („Verletzung und Tötung“),
§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG („Störung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten“) und § 44 Abs. 1 Nr. 3
BNatSchG („Zerstören von Fortpflanzungs- und Ruhestätten“) dabei nur unter Berücksichtigung der folgenden Vermeidungsmaßnahmen ausgeschlossen werden:
a) Gehölzrückschnitte und -rodungen sind außerhalb der Brut- und Setzzeit (01.03. bis 30.09.) durchzuführen,
b) sind Gehölzrückschnitte und –rodungen im Zeitraum der Brut- und Setzzeit (01.03. bis 30.09.) notwendig, so sind die betroffenen Bereiche vor Beginn der Maßnahme durch einen Fachgutachter auf
aktuelle Brutvorkommen zu kontrollieren,
c) außerhalb der Brut- und Setzzeit (01.03. bis 30.09.) sind Baumhöhlen vor Beginn von Rodungsarbeiten von einem Fachgutachter auf überwinternde Arten zu überprüfen.
Zur Beleuchtung des Plangebietes sollten LED-Lampen oder Natriumdampf-Drucklampen mit UV-armen
Lichtspektren und geschlossenem Gehäuse (Schutz von Nachtfaltern und Fledermäusen) verwendet
werden.
4.4
Biologische Vielfalt
Der Begriff biologische Vielfalt oder Biodiversität umfasst laut BUNDESAMT FÜR NATURSCHUTZ2

die Vielfalt der Arten,

die Vielfalt der Lebensräume und

die genetische Vielfalt innerhalb der Tier- und Pflanzenarten.
Alle drei Bereiche sind eng miteinander verknüpft und beeinflussen sich gegenseitig: Bestimmte Arten
sind auf bestimmte Lebensräume und auf das Vorhandensein ganz bestimmter anderer Arten
angewiesen. Der Lebensraum wiederum hängt von bestimmten Umweltbedingungen wie Boden-, Klimaund Wasserverhältnissen ab. Die genetischen Unterschiede innerhalb der Arten schließlich verbessern
die Chancen der einzelnen Art, sich an veränderte Lebensbedingungen (z.B. durch den Klimawandel)
anzupassen. Man kann biologische Vielfalt mit einem eng verwobenen Netz vergleichen, ein Netz mit
zahlreichen Verknüpfungen und Abhängigkeiten, in dem ununterbrochen neue Knoten geknüpft werden.
Dieses Netzwerk der biologischen Vielfalt macht die Erde zu einem einzigartigen, bewohnbaren Raum für
die Menschen. Wie viele Arten tatsächlich existieren weiß niemand ganz genau. Derzeit bekannt und
beschrieben sind etwa 1,74 Millionen. Doch Expert/ Innen gehen davon aus, dass der größte Teil der
Arten noch gar nicht entdeckt ist und vermuten, dass insgesamt etwa 14 Millionen Arten existieren.
Das internationale Übereinkommen über die biologische Vielfalt (sog. Biodiversitätskonvention) verfolgt
drei Ziele:

den Erhalt der biologischen Vielfalt,

die nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt und

den gerechten Vorteilsausgleich aus der Nutzung der biologischen Vielfalt.
Da das Plangebiet – wie in den vorangegangenen Kapiteln aufgezeigt – nur eine geringe Bedeutung für
die biologische Vielfalt besitzt, treten diesbezüglich keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf.
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BUNDESAMT FÜR NATURSCHUTZ (Stand: 06/2010): Informationsplattform www.biologischevielfalt.de
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Gebiete gemeinschaftlicher Bedeutung und Europäische Vogelschutzgebiete
Gebiete gemeinschaftlicher Bedeutung und Europäische Vogelschutzgebiete sind von der Planung nicht
direkt betroffen. Das nächste Natura-2000-Schutzgebiet befindet sich in ca. 1,2 km südwestlicher
Entfernung. Hierbei handelt es sich um das 534 ha große FFH-Gebiet Nr. 5717-304 „Oberurseler
Stadtwald und Stierstädter Heide“ (Abb. 9).
Da die vorliegende Planung jedoch außerhalb dieses Schutzgebietes stattfindet und der Wirkungsraum
der Planung nicht an jenes heran reicht, sind keine erheblichen Einschränkungen oder erhebliche
negative Auswirkungen auf die Erhaltungsziele des Natura-2000-Gebietes gegeben.
Abb. 9: Lage des Plangebiets zu Natura-2000-Gebieten (Quelle: natureg.hessen.de, Stand: 09.03.2017)
4.6
Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit
Siedlung / Wohnen
Das Plangebiet liegt in der Kernstadt der Stadt Oberursel (Taunus) und grenzt von allen Seiten an Wohnbebauung an. Da durch die vorliegende Planung weitere Wohnbebauung entstehen soll, fügt sich das
Vorhaben in die Nutzungsformen der angrenzenden Gebiete ein. Für die Wohnqualität der benachbarten
Bereiche ergeben sich daher voraussichtlich keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen.
Erholung / Freizeitnutzung
Im Zentrum des Plangebietes befinden sich derzeit ein Kinderspielplatz und eine Grünfläche, die durch
den vorliegenden Bebauungsplan voraussichtlich zumindest teilweise überplant werden. Für die
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Anwohner innerhalb des durch die Planung betroffenen Bereiches (Dornbachstraße 55 bis 57 sowie Im
Heidegraben 24 bis 26) ergibt sich dadurch eine gewisse Erheblichkeit in Bezug auf die Freizeitnutzung.
4.7
Auswirkungen auf Kultur- und sonstige Sachgüter
Kultur- und sonstige Sachgüter sind durch die Maßnahme voraussichtlich nicht betroffen. Werden bei
Erdarbeiten Bau- oder Bodendenkmäler bekannt, so ist dies dem Landesamt für Denkmalpflege Hessen
(Abt. Archäologische Denkmalpflege) oder der Unteren Denkmalschutzbehörde unverzüglich anzuzeigen.
Der Fund und die Fundstelle sind bis zum Ablauf einer Woche nach der Anzeige im unveränderten Zustand zu erhalten und in geeigneter Weise vor Gefahren für die Erhaltung des Fundes zu schützen (§ 21
HDSchG).
4.8
Vermeidung von Emissionen / Nutzung erneuerbarer Energien
Zu den im Rahmen der bauleitplanerischen Abwägung beachtlichen Belangen zählt auch der Immissionsschutzschutz. Entsprechend dem Trennungsgrundsatz des § 50 Bundesimmissionsschutzgesetz sollen bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen
Flächen einander so zuzuordnen zugeordnet werden, dass schädliche Umwelteinwirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete soweit wie möglich vermieden werden. Immissionsschutzrechtlich relevant ist vorliegend nur die
nördlich der an das allgemeine Wohngebiet angrenzenden Kindertagesstätte verlaufende Ortsumfahrung
im Zuge der B 455. In dem das allgemeine Wohngebiet erstmals ausweisenden Bebauungsplan 1989 ist
der Straßenverlauf noch nachrichtlich aus der Planfeststellung übernommen. Die potentielle Konfliktsituation war bereits damals Gegenstand der Abwägung. Da der vorliegende Bebauungsplan mit keiner
schutzbedürftigen Nutzung näher als der bereits vorhandene Bestand an die Bundesstraße herangerückt,
kann davon ausgegangen werden, dass es bezogen auf die Belange des Immissionsschutzes vorliegend
keiner vertiefenden Betrachtung bedarf.
Sämtliche entstehende Abfälle sind ordnungsgemäß zu entsorgen. Über die üblichen zu erwartenden
Abfälle hinausgehend sind derzeit keine aus der künftigen Nutzung entstehenden Sonderabfallformen
absehbar.
Niederschlagswasser soll ortsnah versickert, verrieselt oder direkt über eine Kanalisation ohne
Vermischung mit Schmutzwasser in ein Gewässer eingeleitet werden, soweit dem weder
wasserrechtliche noch sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften noch wasserwirtschaftliche Belange
entgegenstehen. Abwasser, insbesondere Niederschlagswasser, soll von der Person, bei der es anfällt,
verwertet werden, wenn wasserwirtschaftliche und gesundheitliche Belange nicht entgegenstehen.
Die Zulässigkeit von Anlagen zur Gewinnung regenerativer Energien innerhalb des Plangebiets zur
Berücksichtigung des EEWärmeG und der EnEV ergibt sich aus § 14 Baunutzungsverordnung (BauNVO).
Beispielsweise werden nach § 3 Abs. 1 des Erneuerbare-Energien-Wärme-Gesetzes (EEWärmeG) die
Eigentümer von Gebäuden, die neu errichtet werden, etwa dazu verpflichtet, den Wärmeenergiebedarf
des Gebäudes durch die anteilige Nutzung von erneuerbaren Energien zu decken. Im Zuge der
Energieeinsparverordnung (EnEV) ist zudem sicherzustellen, dass bei der Errichtung und wesentlichen
Änderung von Gebäuden ein bestimmter Standard an Maßnahmen zur Begrenzung des
Energieverbrauchs von Gebäuden einzuhalten ist.
Der Bebauungsplan trifft in diesem Zusammenhang keine Festsetzungen, lässt Anlagen zur Nutzung
solarer Strahlungsenergie im Rahmen der Dachgestaltung jedoch ausdrücklich zu.
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4.9
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Auswirkungen auf Gebiete zur Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität
Die Rahmenrichtlinie Luftqualität (96/62/EG) der EU benennt in Artikel 9 die Anforderungen für Gebiete,
in denen die Werte unterhalb der Grenzwerte liegen. Artikel 9 besagt, dass

die Mitgliedsstaaten eine Liste der Gebiete und Ballungsräume, in denen die Werte der Schadstoffe
unterhalb der Grenzwerte liegen, zu erstellen haben und

die Mitgliedsstaaten in diesen Gebieten die Schadstoffwerte unter den Grenzwerten halten und sich
bemühen, die bestmögliche Luftqualität im Einklang mit der Strategie einer dauerhaften und umweltgerechten Entwicklung zu erhalten.
Den in Artikel 9 beschriebenen Vorgaben trägt § 50 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG)
Rechnung. Dieser besagt, dass bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen in Gebieten, in
denen die in Rechtsverordnungen nach § 48a Abs. 1 BImSchG festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht
überschritten werden, bei der Abwägung der betroffenen Belange die Erhaltung der bestmöglichen
Luftqualität als Belang zu berücksichtigen ist. Das BauGB übernimmt wiederum die Anforderungen des §
50 BImSchG an die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität als Abwägungsbelang für die
Bauleitplanung. So dass gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe h BauGB, die Erhaltung der bestmöglichen
Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen
der Europäischen Gemeinschaft festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, bei der
Aufstellung von Bauleitplänen zu berücksichtigen ist.
Das durch den Bebauungsplan vorbereitete Allgemeine Wohngebiet wird voraussichtlich keine
besonderen, für die Luftqualität entsprechender Gebiete relevanten Emissionen zur Folge haben, sodass
die Planung voraussichtlich zu keinen erheblichen Beeinträchtigungen hinsichtlich der bestehenden und
zu erhaltenden bestmöglichen Luftqualität führen wird.
5.
Eingriffsregelung
Bei der vorliegenden Planung handelt es sich um ein beschleunigtes Verfahren nach § 13a BauGB. Dieses Verfahren kann angewandt werden, wenn es der Wiedernutzbarmachung innerstädtischer Flächen,
Nachverdichtung oder anderen Maßnahmen der Innenentwicklung dient, die Größe der Grundfläche unterhalb von 20.000 m² bleibt (oder bei einer Grundfläche von 20.000 m² bis weniger als 70.000 m² nach
einer Vorprüfung des Einzelfalls), keine Vorhaben, welche nach dem UVPG oder Landesrecht UVPpflichtig sind, vorbereitet werden und darüber hinaus keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der
Erhaltungsziele und Schutzzwecke von FFH-Gebieten oder Vogelschutzgebieten bestehen.
Da der vorliegende Bebauungsplan zudem unterhalb des unteren Schwellenwertes von 20.000 m² liegt
(vgl. § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB), gelten gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 4 Eingriffe, die aufgrund der Aufstellung des Bebauungsplanes zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 5 BauGB vor der
planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.
§ 1a Abs. 3 Satz 5 BauGB regelt, dass ein Ausgleich nicht erforderlich ist, soweit die Eingriffe bereits vor
der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig waren. Eine auf der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung basierende Eingriffs-/Ausgleichsplanung wird daher vorliegend nicht erforderlich.
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