GROSSER RAT GR.15.159-1 VORSTOSS Interpellation Dr. Johannes Jenny, FDP, Baden-Dättwil, vom 30. Juni 2015 betreffend unnötiges Leiden verwilderter Haustiere und dem Schutz von Wildtieren, insbesondere Reptilien und Vögel vor wildernden Haustieren Text und Begründung: Die Natur ist nicht tierschutzkonform! In der Natur wird gelitten und gestorben. Dafür ist der Mensch sicher nicht verantwortlich. Während Wildtiere jedoch an das Leben in der Natur angepasst sind, weil die natürliche Selektion sie über viele Generationen für das Überleben fit gemacht hat, leiden ausgesetzte und verwilderte Haustiere, häufig Katzen, schutzlos unter zahlreichen Krankheiten. Nach einem mehr oder weniger langen Leidensweg verkriechen sie sich fernab der mitleidenden Blicke von Öffentlichkeit und Medien, um elendiglich zu verenden. Bevor es soweit ist, richten die Haustiere zusätzlich erheblichen Schaden an den Populationen teils geschützter und bedrohter Arten an. Verantwortlich sind hier insbesondere – und in erster Linie – die Tierhalter für ihre Schützlinge. Und dies nicht nur so lange ein Interesse an ihnen besteht. Gerade vor den Sommerferien werden immer wieder Haustiere in der Natur "entsorgt". § 20 des Aargauischen Jagdgesetzes verbietet das Aussetzen von Säugetieren und Vögeln. Wie bei der Entsorgung von Abfall im öffentlichen Raum ist jedoch der Vollzug des Verbotes schwierig. Doch während beim Littering die Gesellschaft meist selbstverständlich und unentgeltlich anstelle der Verantwortungslosen die Verantwortung übernimmt, kümmern sich lediglich der Tierschutz und die Jagd um ausgesetzte Haustiere. Auch das Tierschutzrecht beschäftigt sich lediglich mit Haustieren in der Obhut ihrer Halter. In dieser Situation muss der Gesetzgeber bessere Voraussetzungen schaffen, damit die Haustiere vor unnötigem Leiden geschützt und Schäden an der einheimischen Artenvielfalt vermieden werden. Immerhin sind Tiere nach heutigem Recht keine Sache mehr. Das Aargauische Jagdgesetz regelt den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Wildtiere), die Jagd sowie Verhütung und Abgeltung von Wildschäden. Es bezweckt u. a. "a) die Artenvielfalt und Lebensräume der einheimischen und ziehenden Wildtiere zu erhalten". § 22 der Jagdschutzverordnung regelt den Umgang mit streunenden Hunden und Katzen (§ 19 AJSG). Doch erlaubt es den Jagdberechtigten lediglich, diese tierschützerische Aufgabe wahrzunehmen. Das Recht überträgt die Verantwortung alleine dem Ausführenden. Falsch verstandene Tierliebe einer naturfernen Urbanen Bevölkerung und die Attraktivität des Themas für die Medien führen dazu, dass in der Praxis die Jagdberechtigten diesen wichtigen Dienst an Haus- und Wildtieren kaum mehr wahrnehmen können. Eine Formulierung, welche die Bedeutung der Kontrolle der verwilderten Hauskatzen für Tier- und Artenschutz besser darstellte und die Ausführenden von der alleinigen Verantwortung entlastete, könnte eine deutliche Verbesserung bringen und insbesondere für mehr Verständnis in der Bevölkerung für die Problematik werben. 1. Ist der Regierungsrat bereit, im Rahmen einer Revision der Jagdverordnung die tier- und artenschützerisch wichtigen Aufgaben rund um ausgesetzte und verwilderte Haustiere umfassender anzugehen? 2. Ist er bereit, die Jagdberechtigten von der alleinigen Verantwortung zu entlasten? 3. Ist er der Ansicht, dass zumindest in § 22 der Jagdverordnung eine verbindlichere Formulierung zweckmässiger wäre? 4. Ist er bereit zu prüfen, ob zur Unterstützung der Jäger eine Rechtsgrundlage geschaffen werden soll, damit streunende Katzen ab einer zu definierenden Distanz (z. B. 100 m) von der Bauzone durch Fachpersonen eingefangen und der Polizei übergeben werden können, die Eigentümerschaft mit einer Busse belegt wird und im Wiederholungsfalle oder falls die Tierhalter nicht ermittelt werden kann, die Katze einschläfern lassen. Mitunterzeichnet von 9 Ratsmitgliedern 2 von 2