GROSSER RAT GR.15.159-1 VORSTOSS Interpellation Dr

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GROSSER RAT
GR.15.159-1
VORSTOSS
Interpellation Dr. Johannes Jenny, FDP, Baden-Dättwil, vom 30. Juni 2015 betreffend unnötiges Leiden verwilderter Haustiere und dem Schutz von Wildtieren, insbesondere Reptilien
und Vögel vor wildernden Haustieren
Text und Begründung:
Die Natur ist nicht tierschutzkonform! In der Natur wird gelitten und gestorben. Dafür ist der Mensch
sicher nicht verantwortlich. Während Wildtiere jedoch an das Leben in der Natur angepasst sind, weil
die natürliche Selektion sie über viele Generationen für das Überleben fit gemacht hat, leiden ausgesetzte und verwilderte Haustiere, häufig Katzen, schutzlos unter zahlreichen Krankheiten. Nach einem mehr oder weniger langen Leidensweg verkriechen sie sich fernab der mitleidenden Blicke von
Öffentlichkeit und Medien, um elendiglich zu verenden. Bevor es soweit ist, richten die Haustiere
zusätzlich erheblichen Schaden an den Populationen teils geschützter und bedrohter Arten an.
Verantwortlich sind hier insbesondere – und in erster Linie – die Tierhalter für ihre Schützlinge. Und
dies nicht nur so lange ein Interesse an ihnen besteht. Gerade vor den Sommerferien werden immer
wieder Haustiere in der Natur "entsorgt". § 20 des Aargauischen Jagdgesetzes verbietet das Aussetzen von Säugetieren und Vögeln. Wie bei der Entsorgung von Abfall im öffentlichen Raum ist jedoch
der Vollzug des Verbotes schwierig. Doch während beim Littering die Gesellschaft meist selbstverständlich und unentgeltlich anstelle der Verantwortungslosen die Verantwortung übernimmt, kümmern sich lediglich der Tierschutz und die Jagd um ausgesetzte Haustiere. Auch das Tierschutzrecht
beschäftigt sich lediglich mit Haustieren in der Obhut ihrer Halter. In dieser Situation muss der Gesetzgeber bessere Voraussetzungen schaffen, damit die Haustiere vor unnötigem Leiden geschützt
und Schäden an der einheimischen Artenvielfalt vermieden werden. Immerhin sind Tiere nach heutigem Recht keine Sache mehr.
Das Aargauische Jagdgesetz regelt den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Wildtiere), die
Jagd sowie Verhütung und Abgeltung von Wildschäden. Es bezweckt u. a. "a) die Artenvielfalt und
Lebensräume der einheimischen und ziehenden Wildtiere zu erhalten". § 22 der Jagdschutzverordnung regelt den Umgang mit streunenden Hunden und Katzen (§ 19 AJSG). Doch erlaubt es den
Jagdberechtigten lediglich, diese tierschützerische Aufgabe wahrzunehmen. Das Recht überträgt die
Verantwortung alleine dem Ausführenden. Falsch verstandene Tierliebe einer naturfernen Urbanen
Bevölkerung und die Attraktivität des Themas für die Medien führen dazu, dass in der Praxis die
Jagdberechtigten diesen wichtigen Dienst an Haus- und Wildtieren kaum mehr wahrnehmen können.
Eine Formulierung, welche die Bedeutung der Kontrolle der verwilderten Hauskatzen für Tier- und
Artenschutz besser darstellte und die Ausführenden von der alleinigen Verantwortung entlastete,
könnte eine deutliche Verbesserung bringen und insbesondere für mehr Verständnis in der Bevölkerung für die Problematik werben.
1. Ist der Regierungsrat bereit, im Rahmen einer Revision der Jagdverordnung die tier- und artenschützerisch wichtigen Aufgaben rund um ausgesetzte und verwilderte Haustiere umfassender
anzugehen?
2. Ist er bereit, die Jagdberechtigten von der alleinigen Verantwortung zu entlasten?
3. Ist er der Ansicht, dass zumindest in § 22 der Jagdverordnung eine verbindlichere Formulierung
zweckmässiger wäre?
4. Ist er bereit zu prüfen, ob zur Unterstützung der Jäger eine Rechtsgrundlage geschaffen werden
soll, damit streunende Katzen ab einer zu definierenden Distanz (z. B. 100 m) von der Bauzone
durch Fachpersonen eingefangen und der Polizei übergeben werden können, die Eigentümerschaft mit einer Busse belegt wird und im Wiederholungsfalle oder falls die Tierhalter nicht ermittelt werden kann, die Katze einschläfern lassen.
Mitunterzeichnet von 9 Ratsmitgliedern
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