Polizeirecht Aktuell - Institut für Verwaltungsrecht und

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AUSGABE 16/2017 21.04.2017
I. Bundesgesetzblatt
BGBl II 110/2017
Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der für bestimmte Straßen ein Fahrverbot für
Lastkraftfahrzeuge verfügt wird (Fahrverbotskalender 2017)
II. Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
a. Verwaltungsgerichtshof
20.12.2016, Ra 2016/21/0328
FPG; FSG. Bei der Verweigerung der Messung des Atemluftalkoholgehaltes handelt es sich unter dem Gesichtspunkt
des Fremdenrechts um eine schwerwiegende Verwaltungsübertretung (vgl VwGH vom 22.10.1992, 92/18/0409). Dem
entsprechend wurde auch die rechtskräftige Bestrafung gem § 99 Abs 1 lit b StVO in den Katalog der Z 1 des § 53 Abs 2 FPG
aufgenommen, deren Vorliegen die dort umschriebene, ein Einreiseverbot in der Dauer bis zu fünf Jahren rechtfertigende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit indiziert. Gleiches gilt für die ebenfalls in der genannten Bestimmung aufgelistete Bestrafung gem § 37 Abs 3 oder 4 FSG. Auch beim Lenken eines Fahrzeuges ohne gültige Lenkberechtigung handelt
es sich um eine Verhaltensweise, deren Relevanz für eine Gefährdungsprognose iSd § 53 Abs 2 FPG keineswegs als gering
zu veranschlagen ist.
b. Verwaltungsgerichte
Niederösterreich: 08.01.2017, LVwG-S-2814/001-2016
SPG. Ausgehend von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 81 SPG muss durch das tatbildliche Verhalten die
Ordnung an einem öffentlichen Ort gestört werden. Hierzu ist nicht erforderlich, dass das Verhalten zu Aufsehen, Zusammenlaufen von Menschen und ähnlichem führt, es muss vielmehr nur unmittelbar oder mittelbar zur Folge haben, dass ein
Zustand geschaffen wird, der geordneten Verhältnissen an einem öffentlichen Ort widerspricht. Zur Herbeiführung eines derartigen Zustandes genügt es, dass etwa mehrere Personen an dem Verhalten Ärgernis genommen haben (vgl etwa
VwGH am 04.09.1995, 94/10/0166). Der Begriff, dass die Ordnung tatsächlich gestört wurde, erfasst eine negative Veränderung des Zustandes gewöhnlichen Verhältnisses der Dinge der Außenwelt zueinander, wobei hier unter Dingen auch Personen zu verstehen sind. Eine solche negative Veränderung ist schon dann zu bejahen, wenn eine Person dazu bewogen wurde, sich anders zu verhalten, als wenn der Vorfall nicht stattgefunden hätte (vgl VwGH am 25.01.1991, 89/10/0021). In Zu-
sammenfassung dieser Judikatur ist sohin ein Verhalten nach § 81 SPG als tatbildlich zu qualifizieren, welches einerseits als
rücksichtslos in dem Sinne zu qualifizieren ist, als es grundsätzlich geeignet erscheint, auf andere hierdurch betroffene Personen negative Auswirkungen zeitigen zu können, weiters muss jedoch dadurch auch eine Störung der öffentlichen Ordnung,
sohin eine Änderung der öffentlichen Ordnung durch das Verhalten des Täters eingetreten sein. Hierzu reichen eine bloße
Erregung etwa von Lärm oder bloße Anstandsverletzungen nicht aus, vielmehr muss sich die Störung der öffentlichen
Ordnung in einem konkret damit zusammenhängenden, dadurch unmittelbar hervorgerufenen Verhalten davon betroffener
Personen manifestieren.
Niederösterreich: 09.01.2017, LVwG-AV-886/001-2016
SPG. Gem § 49c Abs 1 SPG sind die Sicherheitsbehörden ermächtigt, einer Person, die im Zusammenhang mit einer nicht
länger als zwei Jahre zurückliegenden Sportgroßveranstaltung einen gefährlichen Angriff gegen Leben, Gesundheit oder Eigentum unter Anwendung von Gewalt verwirklicht hat, mit Bescheid aufzuerlegen, zu einem bestimmten Zeitpunkt im unmittelbaren Zusammenhang mit einer bestimmten Sportgroßveranstaltung bei der Sicherheitsbehörde oder einem Polizeikommando persönlich zu erscheinen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, er werde im Zusammenhang mit dieser Sportgroßveranstaltung einen gefährlichen Angriff setzen. Die Kriterien für das Vorliegen einer Sportgroßveranstaltung dürfen
in diesem Zusammenhang auch nicht unangemessen hoch angesetzt werden, zumal dann in Österreich wohl kaum eine
der regelmäßig stattfindenden Sportveranstaltungen derart überzogenen Anforderungen entsprechen würde und nicht angenommen werden kann, dass es die Intention des Gesetzgebers gewesen wäre, lediglich Großveranstaltungen internationalen
Formates als solche dem Gesetz zu subsumieren, da die Bestimmung des § 49c Abs 1 SPG dann wohl kaum noch von praktischer Bedeutung wäre. Beim ggst Spiel, welches zum Zeitpunkt, für den die behördliche Anordnung galt, stattfand, handelte
es sich sogar um zwei Mannschaften der höchsten Spielklasse. Schon daran sieht man, dass es sich hier um zweifellos bedeutende Spiele hochrangiger Mannschaften gehandelt hat, woran auch die Tatsache nichts zu ändern vermag, dass es sich
bei einem Spiel lediglich um ein Testspiel gehandelt hat. Es lag daher ggst eine Sportgroßveranstaltung iSd § 49c Abs 1 SPG
vor.
Salzburg: 05.04.2017, 405-4/999/1/5-2017
FSG. Gem § 7 Abs 2 FSG sind in Deutschland begangene Verkehrsverstöße bei denen es sich um Tatbestände iSd § 7 Abs
3 leg cit handelt, nach Maßgabe der inländischen Rechtsvorschriften zu beurteilen. Aus der Anordnung des § 7 Abs 2 FSG
folgt, dass der Besitzer der Lenkberechtigung, der ein Alkoholdelikt der ggst zu beurteilenden Art im Ausland begangen
hat, zwar nicht wegen einer Übertretung gem § 99 Abs 1a StVO bestraft werden kann, dieses Verhalten jedoch eine bestimmte Tatsache iSd § 7 Abs 3 Z 1 FSG darstellt. In einem solchen Fall verstößt die Anordnung der Entziehung der
Lenkberechtigung gem § 26 Abs 2 FSG nicht gegen das Doppelbestrafungsverbot iSd Art 4 des 7. Zusatzprotokolls zur
EMRK, weil es sich bei einer solchen Entziehung einer Lenkberechtigung um eine Administrativmaßnahme zum Schutz der
Öffentlichkeit vor verkehrsunzuverlässigen Personen und nicht um eine Verwaltungsstrafe handelt (vgl etwa VwGH vom
18.03.2003, 2002/11/0062).
Steiermark: 10.01.2017, LVwG 70.3-2269/2016
WaffG. Der Verlust einer geladenen Schusswaffe und die nicht unverzügliche Meldung des Verlustes bei der nächsten
Sicherheitsbehörde rechtfertigen die Entziehung des Waffenpasses gem § 25 Abs 3 WaffG mangels notwendiger Verlässlichkeit iSd § 8 Abs 1 Z 2 iVm § 41a leg cit.
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Redaktion: Univ.-Prof. Dr. Andreas Hauer, Sektionschef Dr. Mathias Vogl (Leitung); Univ.-Ass. Mag. Michael Raml.
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