AUSGABE 16/2017 21.04.2017 I. Bundesgesetzblatt BGBl II 110/2017 Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der für bestimmte Straßen ein Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge verfügt wird (Fahrverbotskalender 2017) II. Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit a. Verwaltungsgerichtshof 20.12.2016, Ra 2016/21/0328 FPG; FSG. Bei der Verweigerung der Messung des Atemluftalkoholgehaltes handelt es sich unter dem Gesichtspunkt des Fremdenrechts um eine schwerwiegende Verwaltungsübertretung (vgl VwGH vom 22.10.1992, 92/18/0409). Dem entsprechend wurde auch die rechtskräftige Bestrafung gem § 99 Abs 1 lit b StVO in den Katalog der Z 1 des § 53 Abs 2 FPG aufgenommen, deren Vorliegen die dort umschriebene, ein Einreiseverbot in der Dauer bis zu fünf Jahren rechtfertigende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit indiziert. Gleiches gilt für die ebenfalls in der genannten Bestimmung aufgelistete Bestrafung gem § 37 Abs 3 oder 4 FSG. Auch beim Lenken eines Fahrzeuges ohne gültige Lenkberechtigung handelt es sich um eine Verhaltensweise, deren Relevanz für eine Gefährdungsprognose iSd § 53 Abs 2 FPG keineswegs als gering zu veranschlagen ist. b. Verwaltungsgerichte Niederösterreich: 08.01.2017, LVwG-S-2814/001-2016 SPG. Ausgehend von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 81 SPG muss durch das tatbildliche Verhalten die Ordnung an einem öffentlichen Ort gestört werden. Hierzu ist nicht erforderlich, dass das Verhalten zu Aufsehen, Zusammenlaufen von Menschen und ähnlichem führt, es muss vielmehr nur unmittelbar oder mittelbar zur Folge haben, dass ein Zustand geschaffen wird, der geordneten Verhältnissen an einem öffentlichen Ort widerspricht. Zur Herbeiführung eines derartigen Zustandes genügt es, dass etwa mehrere Personen an dem Verhalten Ärgernis genommen haben (vgl etwa VwGH am 04.09.1995, 94/10/0166). Der Begriff, dass die Ordnung tatsächlich gestört wurde, erfasst eine negative Veränderung des Zustandes gewöhnlichen Verhältnisses der Dinge der Außenwelt zueinander, wobei hier unter Dingen auch Personen zu verstehen sind. Eine solche negative Veränderung ist schon dann zu bejahen, wenn eine Person dazu bewogen wurde, sich anders zu verhalten, als wenn der Vorfall nicht stattgefunden hätte (vgl VwGH am 25.01.1991, 89/10/0021). In Zu- sammenfassung dieser Judikatur ist sohin ein Verhalten nach § 81 SPG als tatbildlich zu qualifizieren, welches einerseits als rücksichtslos in dem Sinne zu qualifizieren ist, als es grundsätzlich geeignet erscheint, auf andere hierdurch betroffene Personen negative Auswirkungen zeitigen zu können, weiters muss jedoch dadurch auch eine Störung der öffentlichen Ordnung, sohin eine Änderung der öffentlichen Ordnung durch das Verhalten des Täters eingetreten sein. Hierzu reichen eine bloße Erregung etwa von Lärm oder bloße Anstandsverletzungen nicht aus, vielmehr muss sich die Störung der öffentlichen Ordnung in einem konkret damit zusammenhängenden, dadurch unmittelbar hervorgerufenen Verhalten davon betroffener Personen manifestieren. Niederösterreich: 09.01.2017, LVwG-AV-886/001-2016 SPG. Gem § 49c Abs 1 SPG sind die Sicherheitsbehörden ermächtigt, einer Person, die im Zusammenhang mit einer nicht länger als zwei Jahre zurückliegenden Sportgroßveranstaltung einen gefährlichen Angriff gegen Leben, Gesundheit oder Eigentum unter Anwendung von Gewalt verwirklicht hat, mit Bescheid aufzuerlegen, zu einem bestimmten Zeitpunkt im unmittelbaren Zusammenhang mit einer bestimmten Sportgroßveranstaltung bei der Sicherheitsbehörde oder einem Polizeikommando persönlich zu erscheinen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, er werde im Zusammenhang mit dieser Sportgroßveranstaltung einen gefährlichen Angriff setzen. Die Kriterien für das Vorliegen einer Sportgroßveranstaltung dürfen in diesem Zusammenhang auch nicht unangemessen hoch angesetzt werden, zumal dann in Österreich wohl kaum eine der regelmäßig stattfindenden Sportveranstaltungen derart überzogenen Anforderungen entsprechen würde und nicht angenommen werden kann, dass es die Intention des Gesetzgebers gewesen wäre, lediglich Großveranstaltungen internationalen Formates als solche dem Gesetz zu subsumieren, da die Bestimmung des § 49c Abs 1 SPG dann wohl kaum noch von praktischer Bedeutung wäre. Beim ggst Spiel, welches zum Zeitpunkt, für den die behördliche Anordnung galt, stattfand, handelte es sich sogar um zwei Mannschaften der höchsten Spielklasse. Schon daran sieht man, dass es sich hier um zweifellos bedeutende Spiele hochrangiger Mannschaften gehandelt hat, woran auch die Tatsache nichts zu ändern vermag, dass es sich bei einem Spiel lediglich um ein Testspiel gehandelt hat. Es lag daher ggst eine Sportgroßveranstaltung iSd § 49c Abs 1 SPG vor. Salzburg: 05.04.2017, 405-4/999/1/5-2017 FSG. Gem § 7 Abs 2 FSG sind in Deutschland begangene Verkehrsverstöße bei denen es sich um Tatbestände iSd § 7 Abs 3 leg cit handelt, nach Maßgabe der inländischen Rechtsvorschriften zu beurteilen. Aus der Anordnung des § 7 Abs 2 FSG folgt, dass der Besitzer der Lenkberechtigung, der ein Alkoholdelikt der ggst zu beurteilenden Art im Ausland begangen hat, zwar nicht wegen einer Übertretung gem § 99 Abs 1a StVO bestraft werden kann, dieses Verhalten jedoch eine bestimmte Tatsache iSd § 7 Abs 3 Z 1 FSG darstellt. In einem solchen Fall verstößt die Anordnung der Entziehung der Lenkberechtigung gem § 26 Abs 2 FSG nicht gegen das Doppelbestrafungsverbot iSd Art 4 des 7. Zusatzprotokolls zur EMRK, weil es sich bei einer solchen Entziehung einer Lenkberechtigung um eine Administrativmaßnahme zum Schutz der Öffentlichkeit vor verkehrsunzuverlässigen Personen und nicht um eine Verwaltungsstrafe handelt (vgl etwa VwGH vom 18.03.2003, 2002/11/0062). Steiermark: 10.01.2017, LVwG 70.3-2269/2016 WaffG. Der Verlust einer geladenen Schusswaffe und die nicht unverzügliche Meldung des Verlustes bei der nächsten Sicherheitsbehörde rechtfertigen die Entziehung des Waffenpasses gem § 25 Abs 3 WaffG mangels notwendiger Verlässlichkeit iSd § 8 Abs 1 Z 2 iVm § 41a leg cit. Rundbrief „Polizeirecht Aktuell“ kostenlos abonnieren Hinweise Bundesgesetzblatt: Auswahl aus BGBl I, II und III nach polizeirechtlicher Relevanz. Landesgesetzblätter: Auswahl aus den Landesgesetzblättern nach polizeirechtlicher Relevanz. Amtsblatt der EU: Auswahl an relevanten „Gesetzgebungsakten“. Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof: Schlagwortartige Aufbereitung von Erkenntnissen und Beschlüssen mit polizeirechtlichen Schwerpunkten (insb Sicherheitsrecht, Strafprozessrecht, Waffen- und Waffengebrauchsrecht, Versammlungswesen, sonstige Sicherheitsverwaltung, StVO, KFG, FSG, sonstige Exekutivbefugnisse, Dienst- und Disziplinarrecht). Verwaltungsgerichte erster Instanz: wie VwGH und VfGH, jedoch beschränkt auf eine Auswahl nach Maßgabe polizeirechtlicher Relevanz. Oberster Gerichtshof, Oberlandesgerichte: Auswahl polizeirechtlich relevanter Urteilen und Beschlüsse, insb zu StGB und StPO). Impressum Herausgeber/Medieninhaber: Institut für Verwaltungsrecht und Verwaltungslehre, Johannes Kepler Universität Linz, Altenberger Straße 69, A-4040 Linz. Redaktion: Univ.-Prof. Dr. Andreas Hauer, Sektionschef Dr. Mathias Vogl (Leitung); Univ.-Ass. Mag. Michael Raml. 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