Allgemeine mietvoraussetzungen

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Artikel 1. Anwendbarkeit dieser Mietbedingungen
1.1 Diese Bedingungen gelten für alle Angebote und Offerten von RS Verleih und alle
Übereinstimmungen, bei denen RS Verleih eine Partei ist, es wäre denn die Parteien nichts
anderes schriftlich ausdrücklich vereinbart haben.
1.2 Eventuelle Geschäftsbedingungen des Mieters , der Auftraggeber oder anderen
Vertragsparteien im Folgenden zu nennen " die andere Partei " sind nicht anwendbar auch wenn
durch die Gegenpartei in ihre Korrespondenz und Dokumente danach ausdrücklich wird
hingewiesen.
1.3 Indem eine Bestimmung dieser Bedingungen oder die Übereinstimmung/Auftrag nichtig,
zerstörbar oder ungerecht belastend ist oder sich herausstellen wird, bleiben die übrigen
Bestimmungen davon unberührt und behalten ihre Gültigkeit. Parteien können auf die
erstgenannte Bestimmung (en) konsultieren, um eine alternative Anordnung stellen, in dem der
Geltungsbereich der Vereinbarung beibehalten wird.
2. Angebote und Verwirklichung von Übereinstimmungen
2.1. Alle Angebote sind, sofern nicht ausdrücklich anders schriftlich von RS Verleih
angegeben, unverbindlich und unabhängig von einer Genehmigung durch die andere Partei, es
sei denn, in der schriftlichen Angebot ein Gültigkeitsfrist gegeben ist und die andere Partei vor
dem Ablauf dieser Frist, das Angebot akzeptiert hat. Wenn die Gültigkeitsfrist, wie gerade nicht
erwähnt ist oder ohne Akzeptierung ist abgelaufen, sind Angebote, Bestellungen, Mietanfrage für
RS Verleih erst schlüssig nach ein schriftlicher Bestätigung durch RS Verleih. Erst nach der
schriftlichen Bestätigung durch RS Verleih entsteht ein Übereinstimmung.
2.2. Der Inhalt die Broschuren von RS Verleih verwendet, ihre Drucksachen, Kataloge und
Preislisten binden ihr nicht, sofern dies nicht ausdrücklich ist festgelegt oder wann in der
Vereinbarung vorgesehene ausdrücklich in Bezug genommen ist. Für Ungenauigkeiten oder
Fehler, bezüglich die Preisfestlegung, Bilder, Zeichnungen und Angaben zu Gewichten und
Maßnahmen, in die von RS Verleih veröffentlichte Angebote oder ausgegeben
Auftragsbestätigungen kann RS Verleih nicht haftbar gemacht werden.
3. Reservieren und stornieren
3.1. Es ist möglich, für die Vermietung bestimmten Sachen bei RS-Verleih zu reservieren. Am
schließen der Vereinbarung (en) wird die Zeit und der Zeitraum, worauf die Reservierung sich
bezieht und wogegen die Sachen vor der anderen Partei zur Verfügung stehen müssen
gemeinsam überlegt worden und in einen schriftlichen Vereinbarung festgelegt. Wenn die
andere Partei die vorbehaltenen Sachen an der vereinbarten Zeit und für den vereinbarten
Zeitraum verringert muss die andere Partei dennoch vereinbarten (vollständige) Miete zahlen.
3.2. Ungeachtet des Vorstehenden kann die andere Partei die Reservierung für den Zeitpunkt das
bereitstellen von den Waren, stornieren. Dies muss schriftlich erfolgen und spätestens fünf (5)
Arbeitstage für den Zeitpunkt das bereitstellen von den Waren geschehen
(Vermietungszeitraum). Falls einer Stornierung stattfindet weniger als fünf (5) Tage vor Beginn
der Mietzeit, aber nicht später als einen (1) Tag vor den Zeitpunkt das bereitstellen von der
Waren, schuldet die andere Partei fünfzig Prozent (50%) von der vereinbarte Miete. Erfolgt die
Stornierung von der anderen Partei am Tag der Mietzeit schuldet die andere Partei den
vereinbarten (vollständige) Mietpreis.
4. Preise und Tarife
4.1. Alle Preise und Tarife sind exklusive Mehrwertsteuer (MwSt.), sofern nicht anders
angegeben.
4.2. Angebote sind immer aufgrund der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden
Preise/Tarife.
4.3. RS Verleih behält sich das Recht für jeden Preis, Kosten und / oder Tariferhöhungen an die
andere Partei durch zu berechnen. Dazu gehört eine Erhöhung (der Tarif) der Mehrwertsteuer.
Bei Preis-, Kosten- und / oder Tariferhöhungen hat der anderen Partei das Recht den Vertrag
(Einseitig) zu kündigen und eine ausreichende Vergütung für das bereits von RS Verleih gelieferte
oder verrichtete aufgrund vor der Erhöhung geltenden Preisen, solange die Kündigung schriftlich
unverzüglich und unmittelbar nach der Mitteilung von die Preiserhöhung an RS Verleih mitgeteilt
wird.
4.4. Die Preise / Raten wie in den Prospekten angegeben, Drucksachen, Kataloge und Preislisten
sind die Preise pro Tag (24 Stunden). Preisen/Tarife für mehrere Tage werden in Beratung
festgelegt.
4.5. Für jeden Tag dass die andere Partei nachlasst die Waren von RS Verleih zurück zu bringen
oder zur Verfügung stellen von den Waren ist die Partei nochmals verpflichtet der Mietpreis pro
Tag zu zahlen. Ein Teil des Tages wird dann als ein Tag berechnet.
4.6. Die Preise sind basiert auf Lieferung der Ware auf / an das Lager von RS Verleih. Wenn die
gemieteten Waren geliefert werden müssen, gelten ein Tarif (Lieferungskosten) wie vereinbart.
Die Lieferung erfolgt nur im Erdgeschoss. Indem die andere Partei die Sachen anderswo besorgt
haben wöll werden dafür extra Kosten berechnet basiert auf die vereinbarte Stundensatz.
4.7. Für den Aufbau und Abbau von Waren, z. B. Zelte, usw., werden zusätzliche Kosten
berechnet basiert auf dem vereinbarten Stundensatz.
5. Zahlung; Verzug; Anzahlung
5.1. Alle von der anderen Partei geschuldeten Betrage gehören bezahlt zu werden:- Barzahlung:
bei Abholung oder Lieferung den gemietete Waren zu zahlen. In besonderen Fällen kann RS
Verleih Zahlung per Bank / Girokonto erlauben, - per Überweisung / Giro: innerhalb von vierzehn
(14) Tagen nach Rechnungsdatum, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart
ist. Zahlung und Fakturierung geschehen in Euro.
5.2. Indem die andere Partei die geschuldeter Betrag nicht innerhalb der vereinbarten Frist
bezahlt, ist er Gesetzlich in Verzug, ohne die Inverzugsetzung notwendig ist. Von dem Moment
dass die andere Partei in Verzug ist, schuldet er RS Verleih die gesetzlichen Zinsen über das fällige
Betrag bis zu dem Tag dass der Betrag auf die Rechnung von RS Verleih gutgeschrieben ist,
zumindest ist bezahlt an die durch RS Verleih engagierte Förderungsbeauftragte. RS Verleih ist
weiter befugt um mit Rede entstandenen 'gerichtlichen und außergerichtlichen (Sammlung)
Kosten an zu fordern die durch die nicht – zeitige – Zahlung von die andere Partei verursacht ist.
Diese außergerichtlichen Kosten sind 15% des geschuldeten Gesamtbetrags.
5.3. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart, wird die andere Partei eine Anzahlung schuldig
sein. Die Anzahlung wird im Verhältnis zu der angegebenen Mietzeit bestimmt und der Wert der
der gemieteten Waren. Diese Anzahlung ist geschuldet oben die/das vereinbarte Preis / Tarif und
soll zusammen mit der (übrige) geschuldete Beträge (Bar) bezahlt werden. Indem RS Verleih mit
der andere Partei übereinstimmt der Zahlung durch Bank-/Girokonto erlaubt ist soll der Betrag
von der Anzahlung auf die Bank-/Girokonto von RS Verleih gutgeschrieben sein vor dem
Inkrafttreten der Mietzeit. Indem der andere Partei die Anzahlung nicht rechtzeitig bezahlt, darf
RS Verleih der Mietvertrag einseitig kündigen, unvermindert des Rechts der RS Verleih auf
Schadenersatz. Am Ende der Mietvertrag kann RS Verleih die von die andere Partei geschuldete
Beträge begleichen mit die Anzahlung. Die Anzahlung, möglicherweise nach Begleichung wird an
die andere Partei überwiesen. Jeder Zinserträge kommen zugute der RS Verleih
6. Verlängerung Übereinstimmung
Indem die andere Partei Verlängerung der Vereinbarung wünscht, soll die andere Partei innerhalb
drei Tage nach der Verlängerung schriftlich von RS Verleih bestätigt ist durch eine neues Vertrag,
das geschuldete Betrag und die eventuelle (neue) geschuldete Anzahlung gutschreiben auf die
Rechnung von RS Verleih, oder bar zu zahlen an RS Verleih.
7. Verwendung und Wartung; zählen der Sachen; Schäden.
7.1. Die andere Partei soll die gemietet Sachen nach Erhalt kontrollieren auf Mängel (Anzahlen,
Kondition usw.) und bei Mängeln RS Verleih sofort verständigen. Indem die andere Partei die
Waren
bedingungslos in Gebrauch nimmt kann die andere Partei sich nachträglich nicht plädieren auf die
Abwesenheit oder das beschädigt sein von Waren.
7.2. Die andere Partei verpflichtet sich die Waren auf das vereinbarte Datum / der Uhrzeit bei RS
Verleih zurück zu liefern, oder , indem Anlieferung und Abholung mit RS-Verleih ist vereinbart, das
gemietete auf dem Erdgeschoss zu stellen in den Zustand, in dem er den gemieteten Sachen
erhalten hat. Die andere Partei soll die Waren gereinigt/sauber gemacht und auf die gleiche Weise
sortiert und in falls verpackt Kisten usw., zurückzukehren, wie es empfangen wurde. Zusätzliche
Arbeitszeit durch unzureichender Sortierung oder Reinigung werden (extra) in Rechnung gestellt.
7.3. Sobald RS-Verleih die Waren zurück empfangen hat, werden sie von ihr kontrolliert und
gezählt, diese Kontrolle und Zählung ist bindend. Dann festgestellte Mängel und Defekte werden
beschuldigt an die andere Partei. Bruch, Beschädigung von Sachen oder das Fehlen von Waren
wird gegen neuen Preis der Sache an die andere Partei in Rechnung gestellt.
8. Kündigungsgrunde Vereinbarung; Fälligkeit; Eigentumsvorbehalt
8.1. lndem die andere Partei zur Erfüllung des Vertrages enttäuscht und ihn hinterher ein
Angemessenen Frist erlaubt wird seine Verpflichtungen aus der Vereinbarung zu erfüllen, oder
den Fall Bankrott, Eintritt in die gesetzliche Schuldendiensten oder Konkurs, kann RS Verleih das
Vertag kündigen, ohne dass eine gerichtliche Anordnung erforderlich ist, unbeschadet das Recht
der RS Verleih auf Entschädigung für Kosten, Verluste und Zinsen.
8.2. In Fällen erwähnt ist RS Verleih jederzeit ohne Inverzugsetzung oder vorherige Ankündigung
im Voraus befugt die gemieteten Waren als ihr Eigentum bei der anderen Partei zurück zu holen.
(Eigentumsvorbehalt). Die andere Partei ist verpflichtet an RS Verleih die von ihr gewünschte Hilfe
zu erteilen. RS Vermietung ist nicht haftbar für Verluste, die durch die andere Partei oder von
Dritten im Zusammenhang mit der Zurückziehung der Waren oder der Beendigung des
Mietverhältnisses gelitten sind.
9. Haftpflichtigkeit ; Übermacht; Bewetterung
9.1. RS Vermietung schließt jeder Haftung aus, soweit diese rechtlich nicht auf ihr ruhet oder
fortfließt aus Rechtsgrundsätzen.
9.2. Die Gegenpartei schützt RS Verleih für Ansprüchen von Dritten gegen RS Verleih die verwandt
sein mit die von RS Verleih verschafften Sachen und Dienstleistungen. Dies schließt auch die
Person (en), die von RS Vermietung und in Dienst von der anderen Partei und Dritten, Handlungen
oder Unterlassungen RS Vermietung vielleicht haftbar gemacht werden.
9.3. RS Verleih haftet nur für direkte Schäden, die ist, oder wird verursacht durch handeln /
Verzicht von ihr selbst, ihre Angestellten / Mitarbeiter oder Dritte die ihr bei der Ausführung von
der Übereinstimmung unterstützt oder helft, oder zur direkten Schaden welche wird oder ist
verursacht von RS Verleih zur Verfügung gestellten Waren , soweit der Schaden abgedeckt wird
von RS Verleih in diesem Zusammenhang abgeschlossene Haftpflichtversicherung, aber in jedem
Fall nicht höher als das in der Versicherungspolice maximale angegebene. Dies gilt nicht bei
Vorsatz, oder grober Schuld seitens der RS Verleih oder bei einer der Personen, von denen sie bei
der Ausführung von die mit die andere Partei vereinbarte Übereinstimmung bedient.
9.4. Im Falle höherer Gewalt ist RS Verleih befugt ihre Verpflichtungen aus der Übereinstimmung
ganz oder teilweise auf zu heben, übrigens ohne dass die andere Partei Recht hat auf
Schadenersatz. Als höhere Gewalt ist definiert als Umstände die die Erfüllung der Verpflichtung
(en) behindert und nicht an RS Verleih zurückzuführen ist.
9.5. RS Verleih behält sich das Recht vor, in Ausnahmefällen (wie bei schlechten klimatischen
Bedingungen und Perspektiven), dem (Miet-) Vertrag in Bezug auf alle Sachen, die sich aus den
Umständen beschädigt werden können (z. Zelte und dergleichen), ganz oder teilweise auf zu
heben , ohne das die andere Partei Anspruch machen kann auf Schadensersatz oder andere
Schadenersatzansprüche. Alle im Voraus gezahlten Beträge werden zurückerstattet an die
Gegenpartei, verrechnet mit den bereits gemachten Kosten.
10. Technische Apparatur
10.1. Sofern nicht anders vereinbart, verfügt die Gegenpartei über eine Elektroinstallation und
muss diese zur Verfügung zu stellen an RS Verleih. Kosten für das zur Verfugung stellen als auch
die Kosten im Zusammenhang mit dem Verbrauch von Strom sind für die andere Partei.
10.2. Reparaturen an Eigentümer von RS Verleih als auch Sachen die nicht von RS Verleih in Besitz
sein aber welche sie sich von bedient (Apparatur) sollen ausschließlich von RS Verleih oder von ihr
angewiesene Dritten ausgeführt worden.
10.3. RS Vermietung ist nie haftbar für Schäden, jeglicher Art, verursacht von inkompetente oder
professionellen Einsatz oder Anwendung unvereinbar mit der Einhaltung der geltenden Anlagen
(Sicherheits-) Vorschriften.
11. Mehrere Gegenparteien
11.1. Wenn mehreren Gegenparteien (Käufer, Mieter) zusammen eine Vereinbarung mit RS
Verleih eingegeben haben, ist jeder von ihnen solidarisch haftbar für jeder Verpflichtung der aus
die Übereinstimmung fortfließt.
11.2. Wenn RS Verleih die Sachen an eine andere Partei verleiht, die wiederum die genannten
Waren nach vermietet an eine Dritte, und die andere Partei bleibt mit die Erfüllung der
Verpflichtungen fortfließend aus die Übereinstimmung mit RS Verleih, dann darf RS Verleih sich
direkt an die dritten wenden und in die Rechten von die andere Partei die und die Zahlung der
dritten beanspruchen. Die andere Partei müssen dann erst im Verzug sein im Voraus zustimmen
mit dem Forderungsübertragung.
12. Anwendbares Recht
12.1. Die Vereinbarungen zwischen RS Verleih und der andere Partei sind unterliegen an das
niederländische Recht.
12.2. Alle Streitigkeiten werden ausschließlich abgehandelt von das Amtsgericht Almelo, es sei
denn das Gesetz gebietet dringend etwas andere vor, und sofern die Parteien bei weitere
schriftliche Übereinstimmung Anwendung von ein schlüssige Beratung oder Streitschlichtung
übereinkommen.
© RS Verhuur 2006
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