Handbuch „Lebensmittelbedingter Krankheitsausbruch“

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Lebensmittelbedingter
Krankheitsausbruch
Handbuch
1. Auflage, 2010
Lebensmittelbedingter
Krankheitsausbruch
Handbuch
1. Auflage, 2010
Handbuch – Lebensmittelbedingter Krankheitsausbruch
Vorwort
Zoonosen sind Infektionskrankheiten, deren Erreger vom Tier auf den
Menschen übertragen werden können - sehr häufig geschieht dies durch
kontaminierte Lebensmittel. Mit der EU-Zoonosen-Richtlinie aus dem Jahr
2003 wurde eine klare rechtliche Grundlage für die effektive Überwachung
und Bekämpfung der Zoonosen im EU-Raum geschaffen. In Österreich wurde
diese EU-Richtlinie durch das Bundesgesetz zur Überwachung von Zoonosen
und Zoonoseerregern (Zoonosengesetz) umgesetzt, welches darüber hinaus
auch die organisatorischen Strukturen für die erfolgreiche nationale
Zoonosenbekämpfung vorgibt. Für den Humanbereich spielen insbesondere die
lebensmittelbedingten Krankheitsausbrüche, die durch Zoonoseerreger verursacht werden, eine
große Rolle. Die interdisziplinären Zoonosenkommissionen auf nationaler und
Bundesländerebene, welche entsprechend dem Zoonosengesetz §§ 3 und 4 eingerichtet wurden,
sind optimale Organisationseinheiten für die effektive und vor allem sofortige Reaktion auf
lebensmittelbedingte Krankheitsausbrüche.
Für die Optimierung der Zusammenarbeit zwischen den betroffenen Fachbereichen Human- und
Veterinärmedizin, Lebensmittelbereich und Futtermittelkontrolle wurde eine Arbeitsgruppe (AG
Lebensmittelbedingte Krankheitsausbrüche) der Bundeskommission für Zoonosen im BMG
gegründet und mit der Erstellung eines Handbuches beauftragt. Ziel des Handbuches ist es, die
Zuständigkeiten und rechtlichen Grundlagen sowie die Zusammenarbeit der Behörden bei der
Abklärung und Bekämpfung von lebensmittelbedingten Krankheitsausbrüchen darzustellen. Dabei
wird in erster Linie Wert auf einfache und klare Darstellung sowie die Umsetzbarkeit gelegt.
Abläufe, Unterscheidungskriterien, fachliche und rechtliche Fragestellungen werden kurz und
übersichtlich dargestellt und bleiben bewusst auf wesentliche und häufige Situationen beschränkt.
Darüber hinaus wurde wiederholt die Abstimmung mit allen beteiligten Fachbereichen auf
Bundes- und Landesebene durchgeführt, um die Praktikabilität zu gewährleisten.
Ich bedanke mich bei allen Mitwirkenden, ohne deren Einsatz und Engagement dieses Manual
nicht möglich gewesen wäre.
Ich freue mich, dieses Handbuch nun präsentieren zu können und hoffe, dass es zur Erleichterung
der täglichen Arbeit vor Ort und damit zu einer verbesserten Zoonosenbekämpfung beiträgt.
Alois Stöger
Bundesminister für Gesundheit
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Handbuch – Lebensmittelbedingter Krankheitsausbruch
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
Unterarbeitsgruppe der AG LMbKA/administrativ–HUMAN der Bundeskommission für Zoonosen:
DDr. Reinhild STRAUSS (BMG); Dr. Elfriede ÖSTERREICHER (BMG); Dr. Günther KRAUS (AGES);
Dr. Peter-Vitus STANGL (BMG); Dr. Karin JEBOUSEK (BMG); Dr. Peter MUCH (AGES); Mag. Petra
FEIERABEND (BMG); Christine HAIN (BMG)
Bundesministerium für Gesundheit: Dr. Christine OBERLEITNER-TSCHAN
Landessanitätsdirektion Oberösterreich: Dr. Eva MAGNET
Landessanitätsdirektion Kärnten: Dr. Heimo WALLENKO
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft: Mag. Daniela
NOWOTNY
Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport: Mag. med.vet VR Bgdr. Adolf POLIVKATREUENSEE; Obstlt. Mag. med.vet Dietmar RACKL
Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH. (Bereich Humanmedizin
- Institut für Medizinische Mikrobiologie und Hygiene): Mag. Dr. Sabine Schlager
Robert-Koch-Institut (Deutschland): Dr. Katharina ALPERS
Bayrisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (Deutschland): Dr. Sabine
LUDWIG; Dr. Wolfgang HAUTMANN
Danksagung
Allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in den Landessanitätsdirektionen
Gesundheitsamt München (Deutschland): Dr. Petra GRAF
Bundesamt für Gesundheit (Schweiz): Dr. Ekkehardt ALTPETER
Kantonsarzt Basel-Landschaft (Schweiz): Dr. SCHORR
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Handbuch – Lebensmittelbedingter Krankheitsausbruch
Inhaltsverzeichnis
VORWORT ................................................................................................................................. 5
MITARBEITERINNEN UND MITARBEITER ..................................................................................... 6
DANKSAGUNG ........................................................................................................................... 6
ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS ...................................................................................................... 12
BEGRIFFSBESTIMMUNGEN ....................................................................................................... 13
ABBILDUNGSVERZEICHNIS ........................................................................................................ 14
EINLEITUNG ............................................................................................................................. 15
1. ZUSTÄNDIGKEITEN UND MAßNAHMEN ................................................................................ 17
1.1 ZUSTÄNDIGKEITEN.......................................................................................................................... 17
1.1.1 Gesundheitsämter, Ärzte im Auftrag der Behörde (GA) ................................................... 17
1.1.2 Lebensmittelaufsicht (LMA)............................................................................................... 17
1.1.3 Veterinärbehörden (VTV) .................................................................................................. 17
1.1.4 Futtermittelexperten ......................................................................................................... 18
1.1.5 Unternehmer ..................................................................................................................... 18
1.2 ABLÄUFE ...................................................................................................................................... 18
1.2.1 Einzelfallmeldungen .......................................................................................................... 20
1.2.1.1 Einzelfallmeldungen - Ergebnis I ................................................................................. 21
1.2.1.2 Einzelfallmeldungen - Ergebnis II ................................................................................ 21
1.2.2. Mehrere Meldungen – Verdacht auf einen LMbKA ......................................................... 23
1.2.2.1 Szenario I: Ergebnisse ................................................................................................. 25
1.2.2.1.1 Ergebnis 1 ............................................................................................................. 25
1.2.2.1.2 Ergebnis 2 ............................................................................................................. 26
1.2.2.2 Szenario II: Abläufe, Ergebnisse .................................................................................. 26
1.3. ZUSAMMENARBEIT ZWISCHEN DEN BEHÖRDEN ................................................................................... 26
1.3.1 Gesundheitsämter ............................................................................................................. 26
1.3.2 Lebensmittelaufsicht ......................................................................................................... 27
1.3.3 Veterinärbehörden ............................................................................................................ 27
1.3.4 Futtermittelexperten ......................................................................................................... 27
1.4. SCHNITTSTELLE BUNDESHEER – GESUNDHEITSBEHÖRDEN ..................................................................... 27
Bundesheer und Lebensmittelaufsicht ....................................................................................... 28
Bundesheer und Veterinärverwaltung ....................................................................................... 29
1.4.1 Kontaktdienststellen – Kontaktpersonen im ÖBH im Falle eines lebensmittelbedingten
Krankheitsausbruchs................................................................................................................... 29
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Handbuch – Lebensmittelbedingter Krankheitsausbruch
1.5. LEBENSMITTEL .............................................................................................................................. 30
1.5.1. Lebensmittelaufsicht ........................................................................................................ 30
1.5.1.1. Trinkwasser ................................................................................................................ 32
2. FACHLICHER TEIL .................................................................................................................. 35
2.1 ALLGEMEINE ÜBERLEGUNGEN ZUR AUSBRUCHSHYPOTHESE .................................................................... 35
2.1.1 Lebensmittelintoxikationen ............................................................................................... 35
2.1.1.1 Toxinmengen............................................................................................................... 35
2.1.1.2 Latenzzeit .................................................................................................................... 36
2.1.1.3 Ausbruchshypothese................................................................................................... 36
2.1.1.4 Übertragung durch Erkrankte ..................................................................................... 36
2.1.2 Lebensmittelinfektionen.................................................................................................... 36
2.1.2.1 Inkubationszeit ............................................................................................................ 37
2.1.2.2 Infektionsdosis ............................................................................................................ 37
2.1.2.3 Ausbruchshypothese................................................................................................... 37
2.1.2.4 Übertragung durch Erkrankte ..................................................................................... 37
2.1.3 Besonderheiten wichtiger und häufiger Erreger lebensmittelbedingter Erkrankungen .. 38
2.1.3.1 Salmonellen................................................................................................................. 38
2.1.3.2 Campylobacter ............................................................................................................ 40
2.1.3.3 Verotoxin bildende Escherichia coli – VTEC/STEC, EHEC ............................................ 41
2.1.3.4 Noroviren .................................................................................................................... 41
2.2 EPIDEMIOLOGIE UND AUSBRUCHSUNTERSUCHUNGEN – GRUNDBEGRIFFE ................................................. 42
2.2.1 Surveillance und Ausbruch ................................................................................................ 42
2.2.2 Epidemiologische Indikatoren ........................................................................................... 43
2.2.2.1 Inzidenz oder Befallsrate („attack rate“) oder „Risiko“ .............................................. 43
2.2.2.2 Prävalenz ..................................................................................................................... 43
2.2.2.3 Index-Fall ..................................................................................................................... 43
2.2.2.4 Primär- und Sekundärfälle .......................................................................................... 43
2.2.2.5 Epidemische Kurve ...................................................................................................... 44
2.2.2.6 Ausbruchs-Algorithmus............................................................................................... 46
2.2.2.7 Bestätigung eines Ausbruches, Meldung .................................................................... 47
2.2.2.8 Falldefinition ............................................................................................................... 47
2.2.2.9 Risikobevölkerung ....................................................................................................... 48
2.2.2.10 Studientypen ............................................................................................................. 48
2.2.2.11 Fragebogen ............................................................................................................... 50
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Handbuch – Lebensmittelbedingter Krankheitsausbruch
2.2.2.12 Aktive Fallsuche, Haushaltskontakte ........................................................................ 50
2.2.2.13 „line list“ .................................................................................................................... 50
2.2.2.14 Hypothese ................................................................................................................. 51
2.2.2.15 Ausbruchsbericht ...................................................................................................... 51
2.2.2.16 Kontrollmaßnahmen ................................................................................................. 52
2.2.2.17 Pressearbeit .............................................................................................................. 52
2.2.2.18 Fortbildungsmöglichkeiten ....................................................................................... 53
2.2.2.19 Empfehlenswerte Literatur ....................................................................................... 53
3. GESETZLICHE GRUNDLAGEN ................................................................................................. 54
3.1 EPIDEMIEGESETZ ............................................................................................................................ 54
3.1.1 Ermittlung der Krankheit; anzeigepflichtige Krankheiten, § 1 .......................................... 54
3.1.2 Erstattung der Anzeige, § 2 ............................................................................................... 56
3.1.3 Zur Anzeige verpflichtete Personen, § 3 ........................................................................... 56
3.1.4 Register der anzeigepflichtigen Krankheiten, § 4 .............................................................. 57
3.1.5 Erhebungen über das Auftreten einer Krankheit, § 5 ....................................................... 60
3.1.6 Vorkehrungen zur Verhütung und Bekämpfung anzeigepflichtiger Krankheiten;
Einleitung von Vorkehrungen bei Auftreten anzeigepflichtiger Krankheiten, §6 ...................... 61
3.1.7 Desinfektion, § 8 ................................................................................................................ 61
3.1.8 Beschränkung der Wasserbenützung und sonstige Vorsichtsmaßregeln, § 10 ................ 62
3.1.9 Beschränkung des Lebensmittelverkehrs, § 11 ................................................................. 62
3.1.10 Maßnahmen gegen das Zusammenströmen größerer Menschenmengen, § 15............ 62
3.1.11 Besondere Meldevorschriften, § 16 ................................................................................ 62
3.1.12 Besondere Vorschriften betreffend Zoonosen Überwachung bestimmter Personen, §
17 ................................................................................................................................................ 63
3.1.13 Behördliche Kompetenzen, § 43 ..................................................................................... 64
3.2 ZOONOSENGESETZ ......................................................................................................................... 65
3.2.1 Gegenstand und Geltungsbereich, § 1 .............................................................................. 65
3.2.2 Begriffsbestimmungen, § 2 ................................................................................................ 65
3.2.3 Bundeskommission zur Überwachung von Zoonosen, § 3................................................ 66
3.2.4 Der Landeshauptmann als Zoonosenkoordinator, § 4 ...................................................... 66
3.2.5 Epidemiologische Untersuchung lebensmittelbedingter Krankheitsausbrüche, § 7 ........ 67
3.3 LEBENSMITTELSICHERHEITS- UND VERBRAUCHERSCHUTZGESETZ (LMSVG) ............................................... 68
3.3.1 Befugnisse und Pflichten der Aufsichtsorgane .................................................................. 68
3.3.2 Probenahme, § 36 ............................................................................................................. 71
3.3.3 Monitoring, § 37 ................................................................................................................ 73
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Handbuch – Lebensmittelbedingter Krankheitsausbruch
3.3.4 Pflichten der Unternehmer................................................................................................ 73
3.3.5 Maßnahmen, § 39.............................................................................................................. 74
3.4 BESONDERHEITEN BEIM BUNDESHEER ................................................................................................ 76
3.4.1. Für den Humanbereich gilt: .............................................................................................. 76
3.4.1.1 Vorkehrungen im Bereiche der Militärverwaltung, § 45 EpidemieG ......................... 76
3.4.2. Für den Lebensmittelbereich gilt:..................................................................................... 76
3.4.2.1. Übertragung von Aufgaben an das Bundesministerium für Landesverteidigung, § 26
LMSVG ..................................................................................................................................... 76
3.4.3. Für den Veterinärberich gilt: ............................................................................................ 77
3.4.3.1 Beziehung zur Militärverwaltung und zu den Staats-Pferdezuchtanstalten;
Ausnahmen für wissenschaftliche Anstalten und Institute .................................................... 77
ANHANG I ................................................................................................................................ 79
1) PRESSEARBEIT – FREQUENTLY ASKED QUESTIONS .................................................................................. 80
Hintergrundinfo zur Krankheit.................................................................................................... 80
Information zur aktuellen Situation ........................................................................................... 80
2) ERSTELLEN EINES FRAGEBOGENS ......................................................................................................... 81
3) ERHEBUNGSBÖGEN ZU DURCHFALLERKRANKUNGEN (BEISPIEL OBERÖSTERREICH) ........................................ 82
4) VORLAGE FÜR EINE EPIDEMIOLOGISCHE AUSBRUCHSKURVE ...................................................................... 87
5) MUSTER – AUSBRUCHSBERICHT ......................................................................................................... 88
6) BERICHTSFORMULAR FÜR BUNDESLAND-INTERNE LEBENSMITTELBEDINGTE KRANKHEITSAUSBRÜCHE ................ 90
7) ANLEITUNG ZUM AUSFÜLLEN DER EU-TABELLE BEI ENDBERICHTEN, VORLÄUFIGEN ENDBERICHTEN UND
GESAMTBERICHTEN VON LMBKA ........................................................................................................... 91
8) FORMULAR FÜR BUNDESLÄNDERÜBERGREIFENDE LEBENSMITTELBEDINGTE KRANKHEITSAUSBRÜCHE ................. 94
9) ERLÄUTERUNGEN ZUM FORMBLATT „BERICHT ZU EINEM BUNDESLÄNDERÜBERGREIFENDEN
LEBENSMITTELBEDINGTEN KRANKHEITSAUSBRUCH (BL-LMBKA)“ AN DEN VORSITZENDEN DER
BUNDESKOMMISSION FÜR ZOONOSEN ......................................................................................... 96
10) VERFAHRENSANWEISUNG FÜR DEN UMGANG MIT LEBENMITTELBEDINGTEN KRANKHEITSAUSBRÜCHEN (AUSZUG)
...................................................................................................................................................... 100
11) FORMBLATT FÜR ERHEBUNGEN VON LEBENSMITTELBEDINGTEN KRANKHEITSAUSBRÜCHEN (SIEHE DAZU
VERFAHRENSANWEISUNG N0603.01) .................................................................................................. 103
12) LANDESKOMMISSIONEN FÜR ZOONOSEN .......................................................................................... 107
ANHANG II ............................................................................................................................. 111
BASISINFORMATIONEN ZU EINZELNEN ERREGERN .................................................................. 112
EINLEITUNG ...................................................................................................................................... 112
BOTULISMUS (ZOONG ANHANG 1-B-2) ................................................................................................ 115
CAMPYLOBACTERIOSE (ZOONG ANHANG 1-A) ........................................................................................ 118
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Handbuch – Lebensmittelbedingter Krankheitsausbruch
CHOLERA ......................................................................................................................................... 122
HEPATITIS-A-VIRUS (ZOONG ANHANG 1-B-1) ....................................................................................... 124
INTESTINALE YERSINIOSE (Y. ENTEROCOLITICA) (ZOONG ANHANG 1-B) ....................................................... 128
KRYPTOSPORIDIOSE (ZOONG ANHANG 1-B-3) ........................................................................................ 130
LISTERIOSE (ZOONG ANHANG 1-A) ...................................................................................................... 133
NOROVIRUS (ZOONG ANHANG 1-B-1: CALICIVIRUS) ............................................................................... 139
SALMONELLOSE (ZOONG ANHANG 1-A) ................................................................................................ 143
TRICHINOSE (ZOONG ANHANG 1-A) ..................................................................................................... 148
TUBERKULOSE, VERURSACHT DURCH MYCOBACTERIUM BOVIS (ZOONG ANHANG 1-A) ................................... 151
TYPHUS ABDOMINALIS, PARATYPHUS ..................................................................................................... 154
VEROTOXINBILDENDE ESCHERICHIA COLI (ZOONG ANHANG 1-A) (VTEC/STEC, EHEC) ................................ 159
AMÖBENRUHR .................................................................................................................................. 165
BACILLUS CEREUS ............................................................................................................................... 167
ROTAVIREN ...................................................................................................................................... 169
SHIGELLOSE ...................................................................................................................................... 174
STAPHYLOCCOCUS AUREUS – LEBENSMITTELVERGIFTUNG .......................................................................... 177
ANHANG III ............................................................................................................................ 179
REFERENZEN ..................................................................................................................................... 180
IMPRESSUM ........................................................................................................................... 182
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Handbuch – Lebensmittelbedingter Krankheitsausbruch
Abkürzungsverzeichnis
ABl. Nr.
Abtltr
AG LMbKA
AGES
AIDS
BGBl. Nr.
BKZoon
BL LMbKA
BMG
BVB
CC INFE
CDC/Atlanta
ECDC
E-GovG
EG
EIA
ELISA
EMS
EpidemieG
Epid. Bull.
Epi-Kurve
EPIET
EU
FETP
GA
gem.
ggf.
HA
HACCP
HAV
HUS
i.d.g.F.
ID
IfSG
i.V.m.
KBE
KdoG
LKZoon
Amtsblatt Nummer
Abteilungsleiter
Arbeitsgruppe lebensmittelbedingter Krankheitsausbruch
Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH.
Acquired Immune Deficiency Syndrome
Bundesgesetzblatt Nummer
Bundeskommission für Zoonosen
Bundesländerübergreifender lebensmittelbedingter
Krankheitsausbruch
Bundesministerium für Gesundheit
Bezirksverwaltungsbehörde
AGES Kompetenzzentrum Infektionsepidemiologie
Centre for Disease Control and Prevention/Atlanta
European Centre for Disease Prevention and Control
E-Government-Gesetz
Europäische Gemeinschaft
Enzymgekoppelter Immunadsorptionstest
Enzyme Linked Immunosorbent Assay
Epidemiologisches Meldesystem
Epidemiegesetz
Epidemiologisches Bulletin
Epidemische Kurve
European Programme Intervention Epidemiology
Europäische Union
Field Epidemiology Training Programme
Gesundheitsamt
gemäß
gegebenenfalls
Hepatitis A
Hazard Analysis and Critical Control Point – Gefahrenanalyse und
kritischer Kontrollpunkt
Hepatitis A-Virus
Hämolytisch-Urämisches Syndrom
In der geltenden Fassung
Identification
Infektionsschutzgesetz
In Verbindung mit
Koloniebildende Einheiten; Anzahl von Mikrorganismen in einem
Material, die bei Anzucht im Labor festgestellt werden konnte –
Rückschluss auf die Anzahl lebensfähiger Mikroorganismen z.B.
in Lebensmitteln (Infektionsdosis!)
Kommandogebäude
Landeskommission für Zoonosen
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Handbuch – Lebensmittelbedingter Krankheitsausbruch
LMA
LMbKA
LMSVG
lt.
MRSA
ÖBH
ÖGD
OTF
PCR
PFGE
RDNC
Refltr
RGBl. Nr.
RKI
RNA-Virus
s.o.
s.u.
u.a.
u.U.
UAG Human
VO
VStG
VTV
ZoonG
Lebensmittelaufsicht
Lebensmittelbedingter Krankheitsausbruch
Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz
Laut
Methicillin-resistente Staphylococcus aureus
Österreichisches Bundesheer
Öffentlicher Gesundheitsdienst
Officially Tuberculosis Free
Polymerase Chain Reaction
Pulsfeldgelelektrophorese
Reading does not conform – Phagentyp nicht bestimmbar
Referatsleiter
Reichsgesetzblatt Nummer
Robert-Koch-Institut
ribonucleic acid/ Ribonukleinsäure - Virus
siehe oben
siehe unten
unter anderem
unter Umständen
Unterarbeitsgruppe Human
Verordnung
Verwaltungsstrafgesetz
Veterinärverwaltung
Zoonosengesetz
Begriffsbestimmungen
Einzelfallmeldung
Freistellung
Kommensale
Umgang mit
Lebensmitteln
Jede Meldung (Anzeige) gem. Epidemiegesetz 1950; sowohl
klinische Meldungen (Verdacht, Erkrankung, Todesfall) als auch
Labormeldungen.
Im Zusammenhang mit § 17 EpidemieG ist diese Bezeichnung als
„Historischer Begriff“ zu betrachten. (Beschränkung der
Berufsausübung).
Mikroorganismus der die Haut oder Schleimhäute besiedelt, zur
Normalflora gehört und im Allgemeinen keine Erkrankungen
verursacht (Hautflora, Darmflora etc.).
Jeder Kontakt mit Lebensmitteln. Im Sinne der Verordnung (EG)
Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene ist damit jeder Kontakt
zu Lebensmitteln gemeint, durch den Krankheitserreger auf
Lebensmittel übertragen werden können.
Alle Formulierungen sind durchgängig geschlechtsneutral und richten sich gleichermaßen
an Frauen und Männer.
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Handbuch – Lebensmittelbedingter Krankheitsausbruch
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1: Allgemeine Übersicht der Abläufe ...................................................................... 19
Abbildung 2: Einzelfallmeldung – flow-chart ........................................................................... 20
Abbildung 3: Abläufe – Szenario I ............................................................................................ 23
Abbildung 4: Abläufe – Szenario II ........................................................................................... 24
Abbildung 5: Punktueller Infektionsherd („Point source outbreak“) ...................................... 44
Abbildung 6: Länger andauernde Infektionsquelle „Continous source outbreak“ .................. 45
Abbildung 7: Übertragung von Mensch zu Mensch („Prolongated outbreak“) ...................... 45
Abbildung 8: Typhusepidemie in Ybbs 1951 ............................................................................ 46
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Handbuch – Lebensmittelbedingter Krankheitsausbruch
Einleitung
Die Untersuchung von lebensmittelbedingten Krankheitsausbrüchen (im Folgenden LMbKA)
ist im Zoonosengesetz, BGBl Nr. I 128/2005 (ZoonG) geregelt. Für die Unterstützung der
Umsetzung und die Optimierung der Zusammenarbeit zwischen den betroffenen
Fachbereichen Human- und Veterinärmedizin, Lebensmittelbereich und
Futtermittelkontrolle wurde eine Arbeitsgruppe (AG LMbKA) der Bundeskommission für
Zoonosen (BKZoon) im Bundesministerium für Gesundheit (BMG) gegründet (§ 3 ZoonG).
Eine wesentliche Feststellung in dieser Arbeitsgruppe war, dass einerseits die Definition
eines LMbKA ab zwei erkrankten Personen zutrifft (gem. §2 Abs. 2 Z 2. ZoonG), andererseits
aber nicht bei jedem Ereignis mit zwei erkrankten Personen eine Tätigkeit aller betroffenen
Fachbereiche sachlich sinnvoll ist. Es erging daher der Auftrag an eine Unterarbeitsgruppe
der BKZoon (UAG Human) ein Handbuch zur Unterstützung der betroffenen Behörden mit
einer Darstellung optimierter Abläufe für die Zusammenarbeit der Fachbereiche zu
erarbeiten.
Ein erstes Fachkonzept der UAG Human zu diesem Handbuch wurde der BKZoon vorgestellt.
Basierend auf diesem Konzept wurde anschließend - nach intensiver Abstimmung mit den
Fachbereichen im BMG, Amtsärzten und -innen, sowie Behörden in Deutschland und der
Schweiz - der BKZoon die Struktur des Handbuches präsentiert. Als Ergebnis der Präsentation
und einer anschließenden Diskussion mit den Mitgliedern der BKZoon erfolgte die
Festlegung der vorgestellten Struktur als Grundlage für die weitere Ausarbeitung.
Die Koordination der Behörden liegt lt. ZoonG in der Kompetenz des Landeshauptmannes,
hinsichtlich der Vorgangsweise bei einem Verdacht auf LMbKA gibt es verschiedene
Möglichkeiten. Ziel des Handbuches ist es, Vorschläge zur Unterstützung aller
Verantwortlichen bei einem Verdacht auf LMbKA zu präsentieren, Schnittstellen darzustellen
und fachliche Informationen zu vermitteln. Es wurde bewusst nicht versucht, auf Fragen der
Behördenorganisation einzugehen, diese können in den Bundesländern unterschiedlich
geregelt sein, ein Beispiel dafür sind die Aufgaben von Gemeindeärzten.
Die Zielgruppe sind in erster Linie Amtsärzte und bei der Bearbeitung von LMbKA tätige
Mitarbeiter der Gesundheitsämter. Abläufe, Unterscheidungskriterien, fachliche und
rechtliche Fragestellungen sollen kurz und übersichtlich dargestellt sein und auf wesentliche
und häufige Situationen beschränkt bleiben. Auf weiterführende Literatur bzw. Links wird
verwiesen.
Die Ausführungen über die rechtlichen Grundlagen hatten zum Ziel, den handelnden
Akteuren eindeutige Informationen über die gesetzliche Basis ihres Handelns zu bieten. Es
wurden jeweils die wichtigsten Paragrafen aus den relevanten gesetzlichen Grundlagen
ausgewählt und bewusst keine ausführliche Auflistung aller Gesetze und Verordnungen
einschließlich allfälliger EU-Regelungen durchgeführt, da dies den Rahmen dieses
Handbuches bei Weitem überschritten hätte, ohne zur besseren Anwendbarkeit
beizutragen.
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Handbuch – Lebensmittelbedingter Krankheitsausbruch
Dieses Handbuch wird im Sinne eines „lebenden Dokuments“ laufend aktualisiert bzw. um
weitere Themen erweitert.
In der Hoffnung, dass es gelungen ist, wesentliche Informationen und Überlegungen bei
Verdacht auf LMbKA zu vermitteln, dürfen wir Ihnen im Namen aller, die zur Entstehung des
Handbuches beigetragen haben, viel Erfolg wünschen.
Das Team der Autorinnen und Autoren
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Handbuch – Lebensmittelbedingter Krankheitsausbruch
1. Zuständigkeiten und Maßnahmen
1.1 Zuständigkeiten
1.1.1 Gesundheitsämter, Ärzte im Auftrag der Behörde (GA)
Meldungen gemäß Epidemiegesetz sind die Basis für die weitere Tätigkeit. Sie können als
Labormeldungen (mikrobiologische Routinelabors gem. § 3 EpidemieG, Referenzzentralen
gem. § 26a EpidemieG) oder als klinische Verdachtsmeldungen (beispielsweise mehrere
Erkrankte nach gemeinsamer Mahlzeit) vorliegen (gem. § 3 EpidemieG).
Aufgabe der Gesundheitsämter bzw. der behördlichen Ärzte:
die Durchführung von Erhebungen und Untersuchungen (§ 5 EpidemieG)
die Zusammenarbeit mit den jeweils betroffenen Fachbereichen (§ 4 Abs. 3 ZoonG)
Maßnahmen auf der Basis des EpidemieG
Meldungen und Berichte im Auftrag des Landeshauptmannes
1.1.2 Lebensmittelaufsicht (LMA)
Die Kontrolle der Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Vorschriften obliegt dem
Landeshauptmann. Der Landeshauptmann hat sich zur Erfüllung seiner Aufgaben besonders
geschulter Organe als Aufsichtsorgane (zum Beispiel Lebensmittelaufsicht, Amtstierarzt…) zu
bedienen (§ 24 LMSVG).
Die amtliche Probenziehung sowie Betriebsrevisionen werden beim Auftreten von LMbKA
von Organen der Lebensmittelaufsicht, bzw. von Amtstierärzten in der Funktion
Lebensmittelaufsicht für bestimmte Betriebe (Schlacht-, Fleischzerlegungs- und
Wildbearbeitungsbetriebe) durchgeführt.
Bei Wahrnehmung von Verstößen gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften sind
erforderliche Maßnahmen zur Mängelbehebung oder Risikominderung anzuordnen
(§ 39 LMSVG).
Zum Beispiel:
die Einschränkung oder das Verbot des Inverkehrbringens oder der Verwendung
die teilweise oder gänzliche Schließung von Betrieben
die Untersagung oder Einschränkung der Benützung von Räumen und Betriebsmitteln
Die Zusammenarbeit mit anderen Behörden ist in § 4 Abs. 3 ZoonG geregelt, Meldungen und
Berichte sind im Auftrag des Landeshauptmannes durchzuführen.
1.1.3 Veterinärbehörden (VTV)
Wenn beim Auftreten eines LMbKA Laborergebnisse und Ergebnisse von Erhebungen auf
eine Ursache in einem Tierbestand hinweisen, ist die Abklärung der jeweiligen Fragestellung
Aufgabe der Veterinärbehörden.
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Handbuch – Lebensmittelbedingter Krankheitsausbruch
Die Zusammenarbeit mit den anderen betroffenen Behörden ist in § 4 Abs. 3 ZoonG
geregelt.
Meldungen und Berichte sind im Auftrag des Landeshauptmannes durchzuführen.
1.1.4 Futtermittelexperten
Die Zusammenarbeit mit diesem Fachbereich ist bei Hinweisen auf Futtermittel als mögliche
Ursache eines LMbKA erforderlich, die Zusammenarbeit mit den anderen betroffenen
Behörden ist in § 4 Abs. 3 ZoonG geregelt.
Meldungen und Berichte sind im Auftrag des Landeshauptmannes durchzuführen.
1.1.5 Unternehmer
Mit dem neuen Lebensmittelrecht hat ein deutlicher Wechsel in Fragen der
Verantwortlichkeiten in Zusammenhang mit der Lebensmittelsicherheit stattgefunden.
Gemäß der Verordnung (EG) 852/2004 Artikel 3 liegt die Verantwortlichkeit für
Lebensmittelsicherheit bei den Lebensmittelunternehmern. Diese stellen auch sicher, dass
auf allen ihrer Kontrolle unterstehenden Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen
von Lebensmitteln die Hygienevorschriften erfüllt sind.
1.2 Abläufe
Die Verantwortung für die Koordination der betroffenen Fachbereiche liegt im Fall eines
LMbKA gemäß ZoonG beim Landeshauptmann.
Die im Folgenden dargestellten Vorschläge für die Strukturierung von Abläufen wurden
daher, wie auch in der Einleitung erwähnt, unter Berücksichtigung der gesetzlichen
Grundlagen (die Durchführung von Erhebungen bei Patienten ist beispielsweise gemäß
EpidemieG den zuständigen Behörden vorbehalten), als Unterstützung beim Auftreten von
LMbKA erarbeitet.
Verschiedene Situationen können einen Verdacht auf einen lebensmittelbedingten
Krankheitsausbruch begründen, welche die Koordinationstätigkeit entsprechend § 4 Abs. 2
und/oder § 7 Abs. 1 ZoonG notwendig machen:
Mehrere Einzelfallmeldungen (Labor- oder klinische Verdachtsmeldungen) mit
epidemiologischem Zusammenhang.
Beispiel: Mehrere Labormeldungen in zeitlichem Zusammenhang über den Nachweis
von Salmonellen bei Kindern (Verdacht auf eine bakterielle Lebensmittelvergiftung,
§ 1 Abs. 1 Z 1 EpidemieG) unter 6 Jahren – ev. Hinweis auf einen LMbKA ausgehend
von einem Kindergarten bzw. einer Cateringfirma, die einen Kindergarten beliefert.
Mehrere Personen erkranken gleichzeitig mit z.B. Symptomen einer Gastroenteritis
(Verdacht auf eine bakterielle oder virale Lebensmittelvergiftung,
§ 1 Abs. 1 Z 1 EpidemieG).
Beispiel: mehrere Schüler erkranken gleichzeitig.
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Handbuch – Lebensmittelbedingter Krankheitsausbruch
Mehrere Befunde oder Hinweis einer Referenzzentrale (Referenzlabor, andere
Laboratorien) über auffällige Häufungen oder einen zeitlichen Zusammenhang beim
Auftreten eines Krankheitserregers.
Einzelfall
V.a. LMbKA
Evaluierung
Evidenzhaltung
Maßnahmen im
Betrieb
Zusammenarbeit
GA, LMA/VTV
Abbildung 1: Allgemeine Übersicht der Abläufe
Der in diesem Handbuch erarbeitete Ansatz und Vorschlag für eine fachlich sinnvolle und
auch für betroffene Behörden umsetzbare Bearbeitung eines Verdachtes auf einen LMbKA
ist die epidemiologische Evaluierung der Ergebnisse von ersten Erhebungen bzw.
Laborbefunden.
Wenn beispielsweise erste Erhebungen ergeben, dass mehrere Erkrankungen an
Gastroenteritis bei Familienmitgliedern auf einen Zubereitungsfehler zurückzuführen sind
und die Verbindung zu einem möglicherweise ursächlichen Lebensmittel nicht hergestellt
werden kann, erscheint die Befassung von Organen der Lebensmittelaufsicht oder der
Veterinärbehörden nicht zielführend.
Trotzdem sind grundsätzlich alle, also auch diese LMbKA-Verdachtsfälle zur Erfassung und
Dokumentation an die LKZoon weiterzuleiten, als Basis für die Übermittlung von Angaben
durch die LKZoon an die BKZoon (§ 4 Abs. 4 ZoonG).
Weiters kann auch bei einem primär auf Zubereitungsfehler zurückgeführten LMbKA zu
einem späteren Zeitpunkt die Untersuchung eines möglichen Zusammenhanges mit anderen
LMbKAs, beispielsweise aus einem benachbarten Bezirk, erforderlich sein.
Falls jedoch Hinweise auf ein konkretes Lebensmittel bestehen, sind jedenfalls weitere
Erhebungen erforderlich.
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Handbuch – Lebensmittelbedingter Krankheitsausbruch
1.2.1 Einzelfallmeldungen
Einzelfall
Ergebnis 1
Ergebnis 2
Evidenzhaltung
Maßnahmen
im Betrieb
GA
GA
LMA/VTV
Abbildung 2: Einzelfallmeldung – flow-chart
Zu jeder Einzelfallmeldung sind die gemäß § 5 EpidemieG erforderlichen Erhebungen
durchzuführen. Empfohlen wird die Verwendung eines Fragebogens zur Erfassung und
Dokumentation.
Die wesentlichsten Punkte bei Erhebungen/Fragebogen sind (siehe dazu auch im
Anhang I-2):
Stammdaten
Produktion/Bearbeitung von Lebensmitteln, auch landwirtschaftlicher Bereich
Vermuteter Zusammenhang der Erkrankung/Labordiagnose mit:
 einem bestimmten Lebensmittel, abgestimmt auf den vermuteten oder durch
ein Labor bestätigten Krankheitserreger, Speisen in den letzten Tagen
(Salmonellen: Eier, Eipulver, Geflügel,…; Campylobacter: Geflügel, Haustiere,
Baden in Oberflächengewässern…)
 anderen bekannten Personen, die ev. ebenfalls erkrankt sind
 Gemeinschaftseinrichtung, gewerblicher Küchenbetrieb
 Reiseanamnese
Falls keine Hinweise auf einen LMbKA gemäß ZoonG bestehen (mindestens eine weitere
infizierte und/oder erkrankte Person – siehe dazu 3.2.2) und daher weiterhin von einem
Einzelfall auszugehen ist, sind zwei Ergebnisse möglich:
Ergebnis I: keine berufliche Tätigkeit mit Lebensmitteln
Ergebnis II: berufliche Tätigkeit mit Lebensmitteln
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Handbuch – Lebensmittelbedingter Krankheitsausbruch
1.2.1.1 Einzelfallmeldungen - Ergebnis I
Für den Fall, dass
kein Zusammenhang mit mindestens einer weiteren infizierten und/oder erkrankten
Person hergestellt werden kann (kein LMbKA!)
keine Hinweise auf ein Lebensmittelunternehmen/Gemeinschaftseinrichtung
bestehen
und keine berufliche Tätigkeit mit Lebensmitteln ausgeübt wird
ist nur die Evidenzhaltung erforderlich, um einen möglichen Zusammenhang mit eventuell
erst später gemeldeten Fällen herstellen zu können.
1.2.1.2 Einzelfallmeldungen - Ergebnis II
Für den Fall, dass
kein Zusammenhang mit mindestens einer weiteren infizierten und/oder erkrankten
Person hergestellt werden kann (kein LMbKA!)
keine Hinweise auf ein Lebensmittelunternehmen/Gemeinschaftseinrichtung
bestehen
aber eine berufliche Tätigkeit mit Lebensmitteln ausgeübt wird,
ist dafür zu sorgen, dass Personen nicht mit der Gewinnung oder Behandlung von
Lebensmitteln in einer Weise tätig sind, welche die Gefahr mit sich bringt, dass
Krankheitskeime auf andere Personen oder auf Lebensmittel übertragen werden
(§ 17 EpidemieG).
In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass nach dem LMSVG primär der
Unternehmer für die Sicherheit von Lebensmitteln verantwortlich ist.
Ein Auszug aus der gesetzlichen Regelung :
„Weiters ist Personen, die an einer Krankheit leiden, die durch Lebensmittel übertragen
werden kann, oder Träger einer solchen Krankheit sind, der Umgang mit Lebensmitteln
generell verboten, wenn die Möglichkeit einer direkten oder indirekten Kontamination
besteht (Verordnung (EG) 852/2004 – Lebensmittelhygiene, Anhang II, Kapitel VIII).“
Es wird folgende Vorgangsweise vorgeschlagen:
Information des Unternehmers und der Lebensmittelaufsicht; die betroffene Person
müsste über den Laborbefund bzw. die vorliegenden Symptome Bescheid wissen und
auch darüber, dass sie den verantwortlichen Unternehmer zu informieren hat auf der
Basis:
 (Verordnung (EG) 852/2004 – Lebensmittelhygiene, Anhang II, Kapitel VIII)
 BMG Leitlinie zur Sicherung der gesundheitlichen Anforderungen an Personen
beim Umgang mit Lebensmitteln (GZ: 31.950/23-IV/B/10/03 vom 22.12. 2003;
Änderung mit Erlass GZ. BMG 75220/0034-II/B/7/2009 vom 23.10.2009)1.
Diese Leitlinie dient als Empfehlung für die praktische Umsetzung der
Verordnung (EG) 852/2004. Sie ist ein Gutachten des Ständigen
Hygieneausschusses.
Das Gesundheitsamt kann in weiterer Folge:
 die Lebensmittelaufsicht fachlich unterstützen
 Unternehmer beraten
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Handbuch – Lebensmittelbedingter Krankheitsausbruch
 die Untersuchung weiterer Personen veranlassen, wenn sich aus den
Erhebungen der konkrete Verdacht auf weitere Erkrankungsfälle ergibt
 bei Bedarf ergänzende Maßnahmen nach dem EpidemieG treffen
Eine Beschränkung der Berufsausübung gemäß § 17 EpidemieG durch das
Gesundheitsamt mit finanziellem Ersatz aus Bundesmitteln sollte nur mehr in jenen
Fällen, in denen das Risiko einer direkten oder indirekten Kontamination von
Lebensmitteln von Behörden und Unternehmern unterschiedlich eingeschätzt wird,
erfolgen.
Beispiel:
Ein Unternehmer argumentiert bei einem Mitarbeiter, der
o direkt mit verzehrfertigen Lebensmitteln arbeitet
o an Typhus erkrankt war, eventuell nach einer Auslandsreise
o mittlerweile klinisch gesund ist
o aber weiterhin Salmonella Typhi ausscheidet
dass das Tragen von Handschuhen oder die Beachtung allgemeiner Hygienerichtlinien
zur Vermeidung von Kontaminationen von Lebensmitteln ausreicht.
Aus der Sicht des Gesundheitsamtes besteht jedoch
o wegen möglichem schwerwiegenden Krankheitsverlaufes
o der Art der Tätigkeit (Umgang mit verzehrfertigen Lebensmitteln)
o und der Möglichkeit von Hygienefehlern
ein zu hohes Risiko, dass Krankheitserreger über Lebensmittel übertragen werden
können.
In diesem Fall könnte beispielsweise, falls der Unternehmer die Argumente des
Gesundheitsamtes ignoriert, als Sofortmaßnahme zur Verhinderung der Ausbreitung
einer schweren Erkrankung, eine „Freistellung“ durch das Gesundheitsamt – eine
weitestgehende Beschränkung der Berufsausübung mit Ersatz aus Bundesmitteln –
veranlasst werden.
Nach Klärung der Situation (eventuell gemeinsam mit Organen der
Lebensmittelaufsicht, eventuell Gutachten durch Sachverständige) sollte diese
Maßnahme aber so rasch als möglich aufgehoben und die
Unternehmerverantwortung gemäß LMSVG wahrgenommen werden.
Organe der Lebensmittelaufsicht können nach erfolgter Information durch das
Gesundheitsamt abklären, ob weiterhin Kontakt mit Lebensmitteln besteht bzw. welche
Maßnahmen im Sinne der oben erwähnten Leitlinie des BMG gesetzt wurden.
Behördliche, über eine Kontrolle hinausgehende Maßnahmen der Lebensmittelaufsicht und
des Gesundheitsamtes sind erst dann erforderlich, wenn der Unternehmer seinen Aufgaben
nicht oder nur unzureichend nachkommt.
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Handbuch – Lebensmittelbedingter Krankheitsausbruch
1.2.2. Mehrere Meldungen – Verdacht auf einen LMbKA
Ein Verdacht auf einen „LMbKA gemäß ZoonG“ (siehe dazu 3.2.2) liegt vor, wenn mehrere
Erkrankungsfälle und/oder Infektionen gemeldet werden und Hinweise auf einen
Zoonoseerreger als Ursache vorliegen.
Andere häufigere Ursachen lebensmittelbedingter Krankheitsausbrüche können Toxine von
Bacillus cereus und Staphylococcus aureus, pflanzliche Toxine (beispielsweise Speisepilze)
oder auch chemische Verunreinigungen sein. Diese Fälle sind im LMSVG und im Falle
bakterieller Toxine auch im Epidemiegesetz (Verdacht auf bakterielle oder virale
Lebensmittelvergiftung) geregelt.
Lebensmittelbedingte Krankheitsausbrüche können für Behörden grundsätzlich in zwei
unterschiedlichen Szenarien auftreten, die im Folgenden beschrieben werden:
Szenario I
1. Mehrere Erkrankungsfälle (auffällige Häufung, zeitlicher Zusammenhang) werden
gemeldet, die dem Kriterium „Verdacht einer bakteriellen oder viralen
Lebensmittelvergiftung“ gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 EpidemieG entsprechen.
2. Es handelt sich um Verdachtsmeldungen nur nach klinischen Kriterien, Laborergebnisse
liegen (noch) nicht vor.
Sobald im Verlauf der Erhebungen und Untersuchungen ausreichende Laborergebnisse
vorliegen, sind in weiterer Folge auch die Überlegungen entsprechend Szenario II
(Zoonoseerreger/kein Zoonoseerreger) durchzuführen.
Szenario I
Verdacht LMbKA (klinisch)
(ZoonG § 2: ab 2 Personen)
Erforderliche Erhebung und
Untersuchungen zur Feststellung der
Krankheit:
z.B.: nur 1 Haushalt betroffen und
Hygienefehler bei der Zubereitung von
Mahlzeiten, Feste im privaten Bereich
In jedem Fall: Meldung an die LKZoon
zur Berichtslegung!
Meldung durch Gesundheitsamt an LKZoon
(ZoonG § 4(1)+§ 7(1):
Zuständig für epidemiologische Untersuchung und
Koordination der Fachbereiche)
Sofortige Weitermeldung der LKZoon an BKZoon
(zuständig für Koordination von BL-übergreifenden
LMbKA)
Zusammenarbeit
Gesundheitsamt + LMA/VTV (in LMAFunktion!)
Detaillierte Vorgangsweise siehe Szenario 2
Abbildung 3: Abläufe – Szenario I
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Handbuch – Lebensmittelbedingter Krankheitsausbruch
Szenario II
Meldungen mehrerer Laborergebnisse (§ 26a, § 3 EpidemieG) liegen vor (Referenzzentralen,
medizinisches Labor), die beispielsweise wegen
1. des Nachweises eines Zoonoseerregers
2. des zeitlichen/örtlichen Zusammenhanges
3. einer auffälligen Altersgruppe (Kindergarten, Schüler,…) oder aus anderen Gründen
(beispielsweise Aufenthalt in einer Pflegeeinrichtung, einem Beherbergungsbetrieb,
Hinweise auf weitere Erkrankte)
4. des gleichen, seltenen Erregertyps
den Verdacht eines LMbKA begründen.
Diese Ergebnisse können einerseits auf der Basis von Erhebungen im Rahmen der Abläufe
des Szenarios I vorliegen, oder den Beginn der Erhebungen darstellen (Meldung einer
Referenzzentrale über Häufungen von Laborergebnissen).
Szenario II
Erste Ergebnisse liegen vor:
Labor: Patientenproben
Kein
Zoonoseerreger
Zoonoseerreger
Epidemiologische Evaluierung durch
Gesundheitsamt
Ablauf nach
EpidemieG, ZoonG, LMSVG
Ablauf nach EpidemieG,
LMSVG
Abbildung 4: Abläufe – Szenario II
In beiden Szenarien
sind umgehend die zur Feststellung der Krankheit erforderlichen Erhebungen und
Untersuchungen gem. EpidemieG § 5 Abs. 1 durch die zuständigen Ärzte einzuleiten
ist gleichzeitig die unter 1.2.1.2 dargestellte Abklärung einer eventuellen Tätigkeit
einer gemeldeten Person mit Lebensmitteln und die Durchführung der eventuell
damit verbundenen weiteren Schritte erforderlich
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Handbuch – Lebensmittelbedingter Krankheitsausbruch
ist es das Ziel der epidemiologischen Evaluierung festzustellen, ob ausreichende
Hinweise/Ergebnisse für weitere Aktivitäten von Behörden bestehen:
1. weitere Erhebungen und Untersuchungen durch das GA;
2. in weiterer Folge Einbindung von LMA bzw. VTV bzw. Futtermittelexperten.
1.2.2.1 Szenario I: Ergebnisse
Bei Auswertung der ersten Meldungen und Erhebungen sind grundsätzlich zwei Ergebnisse
als Grundlage für weitere Maßnahmen möglich:
1.2.2.1.1 Ergebnis 1
Zeigen die Ergebnisse der Erhebungen (Befragungen, Laborergebnisse) gem. § 5 Abs. 1
EpidemieG, dass kein unmittelbarer Handlungsbedarf zur Einbindung anderer Fachbereiche
besteht, weil:
keine Verbindung mit einer Gemeinschaftsverpflegung (Gastronomie,
Pflegeeinrichtung, Kantine, etc.) vorliegt
Hinweise auf Hygienefehler bei der Zubereitung bestehen
keine Hinweise auf ein bestimmtes Lebensmittel vorliegen, Lebensmittelproben nicht
mehr verfügbar sind, … (Rücksprache LMA in welchen Situationen Tätigkeit nicht
sinnvoll!!)
die Reiseanamnese unauffällig ist
nur Symptome und Laborergebnisse für einen Verdacht eines LMbKA sprechen, aber
keine ausreichenden Hinweise auf eine mögliche gemeinsame Infektionsquelle
(beispielsweise häufige Salmonella-enteritidis-Serovare) vorliegen,
könnte als Ergebnis der epidemiologischen Evaluierung folgende Vorgangsweise gewählt
werden:
1. Falls die Erhebungen und Laborergebnisse einen Verdacht eines LMbKA im Sinne des
ZoonG nicht ausreichend begründen (beispielsweise kein Zoonoseerreger): die
Dokumentation der Ergebnisse und allenfalls weitere Schritte auf der Basis des
LMSVG und/oder EpidemieG.
2. Falls der Verdacht eines LMbKA im Sinne des Zoonosengesetzes (Zoonoseerreger)
vorliegt:
a. Die Meldung des Verdachtes an die LKZoon, zur Erfassung des Ausbruches als
Basis für die epidemiologische Überwachung (Zusammenhang mit
Erkrankungen in anderen Bezirken eines Bundeslandes, Übermittlung von
Angaben an die BKZoon gemäß § 4 ZoonG).
b. Die jeweiligen Leiter der LKZoon hat jedenfalls unverzüglich das BMG
(BKZoon) über die Meldung eines Verdachtes eines LMbKA zu informieren
damit ein möglicher bundesländerübergreifender Fall eines LMbKA erkannt
und die dann erforderliche Koordination durch die BKZoon durchgeführt
werden kann.
c. Evidenzhaltung zur Herstellung eines Zusammenhanges mit zukünftigen
gemeldeten Fällen oder mit Fällen aus anderen Bezirken/Bundesländern.
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Handbuch – Lebensmittelbedingter Krankheitsausbruch
1.2.2.1.2 Ergebnis 2
Weisen die Ergebnisse der Erhebungen (Befragungen, Laborergebnisse), auf eine der
folgenden Möglichkeiten im Zusammenhang mit einem möglichen Verdacht auf einen
LMbKA hin:
eine Verbindung mit einer Gemeinschaftsverpflegung besteht
nicht nur Hygienefehler bei der Zubereitung sind als Ursache anzunehmen
ein bestimmtes Lebensmittel wird als Ursache vermutet
eine auffällige Reiseanamnese
Laborergebnisse machen weitere Erhebungen im Zusammenhang mit
Lebensmitteln/Unternehmen erforderlich
sollten jedenfalls Organe der Lebensmittelaufsicht informiert werden.
Die weiteren Schritte sind abhängig von den vorliegenden Ergebnissen auf der Basis der
jeweiligen Regelungen (EpidemieG, LMSVG, ZoonG, Richtlinien der LMA) und entsprechend
dem in Kapitel 2.2.2.6 dargestellten Algorithmus zu überlegen.
1.2.2.2 Szenario II: Abläufe, Ergebnisse
Falls bereits Laborergebnisse über Zoonoseerreger zu Erkrankungen vor dem Hintergrund
eines epidemiologischen Zusammenhanges vorliegen, besteht jedenfalls der Verdacht auf
einen LMbKA gemäß ZoonG.
Die erforderlichen Erhebungen und Untersuchungen sind auch in diesem Fall auf der Basis
des EpidemieG von den zuständigen Behördenärzten durchzuführen.
Die weitere Vorgangsweise richtet sich nach den Ergebnissen der Erhebungen und
Untersuchungen und könnte sich an den Ausführungen unter den Punkten 1.2.2.1.1 und
1.2.2.1.2 sowie an fachlichen Erfordernissen je nach Krankheitserreger orientieren.
1.3. Zusammenarbeit zwischen den Behörden
Im Folgenden werden wesentliche Elemente der Zusammenarbeit zwischen den involvierten
Behörden aufgezählt. Ganz allgemein gilt, dass selbstverständlich eine laufende Abstimmung
und Informationsweitergabe über relevante Untersuchungsergebnisse erfolgen muss. Das
Zoonosengesetz hält fest, dass im Anlassfall bei einem Ausbruch eine Interventionsgruppe
durch den Landeshauptmann als Zoonosenkoordinator sichergestellt sein muss
(§ 4 Zoonosengesetz). Die Weitergabe personenbezogener Gesundheitsdaten und sonstiger
Befunde zwischen den Mitgliedern dieser Interventionsgruppe richtet sich nach den
sachlichen Erfordernissen, welche zur Abklärung des jeweiligen Ausbruches notwendig sind.
1.3.1 Gesundheitsämter
Erarbeitung einer Ausbruchshypothese, eventuell unter Einbeziehung anderer
betroffener Behörden
Information der LMA über möglicherweise betroffene Lebensmittel und
Unternehmen
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Handbuch – Lebensmittelbedingter Krankheitsausbruch
Unterstützung der LMA bei Unklarheiten in Fragen zum Umgang mit Lebensmitteln in
Hinblick auf
o erkrankte Personen
o Personen, die Krankheitserreger ausscheiden, ohne selbst erkrankt zu sein
o die Bedeutung relevanter Krankheitserreger
1.3.2 Lebensmittelaufsicht
Information des GA über vorliegende Hinweise auf LMbKA (mehrere Erkrankungen
im Zusammenhang mit dem Konsum (eines bestimmten) bestimmter
Lebensmittel(s))
Unterstützung der Gesundheitsämter in fachlichen Fragen
Information der anderen Behörden über Ortsaugenschein und Probenahme in
Lebensmittelbetrieben
Informationen an das Gesundheitsamt über Laborergebnisse und Ergebnisse von
Betriebsrevisionen
Bei Ausbrüchen ist die Lebensmittelaufsicht verpflichtet, die Gesundheitsbehörde
unverzüglich und nachweislich über Ergebnisse in Kenntnis zu setzen; mit
Aktenvermerk
Die gegenseitige Bescheidzustellung wie z.B. Lebensmittelaufsicht an das
Gesundheitsamt und umgekehrt wird empfohlen
1.3.3 Veterinärbehörden
Information der anderen Behörden über Untersuchungsergebnisse, Ergebnisse von
Betriebsbegehungen
1.3.4 Futtermittelexperten
Information der anderen Behörden über Untersuchungsergebnisse
1.4. Schnittstelle Bundesheer – Gesundheitsbehörden
Ein LMbKA im Bundesheer wird aufgrund von erkrankten Personen und/oder durch
Laborbefunde bekannt. Da das Bundesheer keine eigenen Labors betreibt, werden zivile
Labors herangezogen – hier wird nun die Meldeverpflichtung der Laborärzte gemäß
EpidemieG (§ 3 Abs. 1 Z 1a EpidemieG) schlagend. Ein LMbKA im Bundesheer könnte somit
dem zuständigen Gesundheitsamt bereits aufgrund der Labormeldungen bekannt werden.
Treten LMbKAs im Bundesheer auf, kann es z.B. aufgrund der Heimreise der Soldaten am
Wochenende zur Infektion der Angehörigen kommen. Somit ist auch das Potential für die
Entstehung von bundesländerübergreifenden Ausbrüchen gegeben. Im Rahmen einer
BMG/BMLVS-Arbeitsgruppe bestehend aus Vertretern aller drei Fachbereiche wurde daher
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Handbuch – Lebensmittelbedingter Krankheitsausbruch
anhand von zwei Fallbeispielen die konkrete Vorgangsweise bei der Untersuchung eines
LMbKA im Bundesheer analysiert.
Die Meldepflicht für die im EpidemieG festgelegten Krankheiten gilt selbstverständlich auch
für das Bundesheer. Weiters ist die Zusammenarbeit der Gesundheitsbehörden mit dem
Bundesheer im EpidemieG § 45 festgelegt: „Die Durchführung der nach Maßgabe dieses
Gesetzes im Bereiche der Militärverwaltung zu treffenden Vorkehrungen obliegt den
Militärbehörden. Zu den gedachten Zwecken ist zwischen den Militärbehörden und den
Sanitätsbehörden das Einvernehmen zu pflegen.“
Somit gilt: die Grundlage für die Ausbruchsabklärung, auch beim Militär, ist das
Epidemiegesetz. Die Vorkehrungen im Bereich der Militärverwaltung werden von den
Militärbehörden gesetzt und nicht, wie sonst im Epidemiegesetz vorgesehen, vom
zuständigen Amtsarzt. Die Militärbehörden müssen allerdings mit den Sanitätsbehörden ein
Einvernehmen hinsichtlich der geplanten Vorgehensweise herstellen.
Prinzipiell sind drei Szenarien denkbar:
Szenario 1: Ausbruch ausschließlich im ÖBH
Szenario 2: mögliche Beteiligung externer Personen
Szenario 3: Ausbruch ÖBH-extern, Heeresangehörige betroffen, LMbKA sekundär
auch im militärischen Bereich
In den Fällen 1 und 2 ist das zuständige Gesundheitsamt zu informieren, die Kommunikation
an dieser Schnittstelle funktioniert sehr gut. Bei der weiteren Untersuchung/Bekämpfung
des Ausbruches wäre folgende Vorgangsweise sinnvoll:
Bildung eines gemeinsames Ausbruchsteams zur Festlegung der Vorgangsweise
(Fragebogenerstellung, Datenauswertung, Maßnahmen)
Durchführung der Untersuchung und Maßnahmen jeweils im eigenen Bereich
Konkrete Vorfälle haben beispielsweise gezeigt, dass es organisatorisch wesentlich effektiver
ist, wenn das Bundesheer die Befragung seiner Mitarbeiter selbst vornimmt – insbesondere
wenn es sich um einen österreichweiten Ausbruch handelt. Für Familienangehörige und
andere zivile Personen wiederum ist das Gesundheitsamt zuständig.
Im Falle Szenario 3 wäre durch die Gesundheitsbehörde die Information, dass
Heeresangehörige durch den LMbKA betroffen sind, an die Militärbehörde
(Militärkommando/Leitender Sanitätsoffizier) zu geben.
(Regelung ähnlich § 3 Tierseuchengesetz 1909 mit der gegenseitigen Verständigungspflicht)
Bundesheer und Lebensmittelaufsicht
Prinzipiell ist das Bundesheer lt. LMSVG als Unternehmen zu sehen und deshalb zur
Eigenkontrolle gem. § 21 verpflichtet, welche durch Militär-Amtstierärzte durchgeführt wird.
Im Falle eines LMbKA wird allerdings die zuständige Lebensmittelaufsicht informiert – die
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Handbuch – Lebensmittelbedingter Krankheitsausbruch
Militär-Amtstierärzte fungieren dann als Gutachter und wirken bei den Erhebungen gemäß
§ 5 i.V.m. § 45 EpidemieG mit.
Bundesheer und Veterinärverwaltung
Heereseigene Tiere (z.B. Tragetiere) werden prinzipiell von den Militär-Amtstierärzten
versorgt und es gilt § 3 TierseuchenG (RGBl.Nr.177/1909). (Siehe auch Kapitel 3.4.3)
Ein LMbKA ausgelöst durch heereseigene Tiere/Militärpferde ist nicht realistisch, da diese
nicht in die Nahrungskette gelangen (keine Schlachttiere! Durch BMLVS-Erlass wurde die
entsprechende Eintragung im Europäischen Equiden-Pass angeordnet.).
Die Möglichkeit, dass das ÖBH Provianttiere (= Schlachttiere) für die Verpflegsversorgung
hält ist nach dem Tierseuchengesetz möglich, jedoch ist diese Fleischversorgung in
Friedenszeiten nicht vorgesehen. Die Ausnahme der Möglichkeit der Schlachttier- und
Fleischuntersuchung durch bestellte Militärtierärzte gem. § 26 LMSVG wurde für lang
dauernde Auslandseinsätze und die Ausbildung der Militärtierärzte für diese Tätigkeit in das
Gesetz gegeben.
Bemerkung zu Labor/ÖBH: Es sind z.B. auch die Stuhluntersuchungen an zivile
Laboreinrichtungen ausgelagert.
1.4.1 Kontaktdienststellen – Kontaktpersonen im ÖBH im Falle eines
lebensmittelbedingten Krankheitsausbruchs
Tabelle 1: Die angeführten militärischen Dienststellen sind für den Kontakt mit der örtlichen
Gesundheitsbehörde zuständig (Stand: Mai 2009)
Militärische Dienststelle
Adresse
Bundesministerium für
Landesverteidigung und Sport
KdoG Gen. Körner
Hütteldorferstraße 126
1141 Wien
Kommando
EINSATZUNTERSTÜTZUNG
AG Schwenkgasse 47
1120 WIEN
Mil Funktion
Kontaktperson
Dr. Robert Hofmann
Erreichbarkeit
Dr. Michael Kreiner
23380
1418
[email protected]
[email protected]
AbtLtr Militärisches
Gesundheitswesen
ObstA Dr. HARBICH Harald
RefLtr Veterinärdienst
ObstltVet Mag. RACKL Dietmar
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Dienst 050201-10-23350
Mobil: 0664/622-1417
[email protected]
Dienst 0664/622 1467
[email protected]
Dienst 0664/622 1468
[email protected]
Handbuch – Lebensmittelbedingter Krankheitsausbruch
Streitkräfteführungskommando
Belgierkaserne
Straßgangerstraße 171
8052 Graz
Ltr.JMed Dr. KLEIN Viktor
Militärkommando WIEN
KdoG FM RADETZKY
Panikengasse 2
1163 Wien
Militärkommando NÖ
KdoG FM Hess
Schießstadtring 8 - 10, 3100 St. Pölten
Militärkommando KÄRNTEN
KdoG FML HÜLGERTH
Mießtalerstr. 11
9020 Klagenfurt
Militärkommando BURGENLAND
MARTIN-Kaserne
Ing. Hans Sylvesterstraße 6
7000 EISENSTADT
Militärkommando TIROL
Eugenkaserne
Gen. Eccher-Str. 2
6010 INNSBRUCK
Militärkommando STEIERMARK
Gablenzkaserne
8054 Graz
Straßgangerstrasse 360
Militärkommando OBERÖSTERREICH
FlH Vogler
4063 Hörsching
Ltd Sanitätsoffizier
MR Dr FUCHSSTEINER Günther
Dienst 050201-10-40007
Ltd Sanitätsoffizier
ObstA Dr. LICKL Andreas
Dienst 050201-30-40007
Ltd Sanitätsoffizier
ObstA Dr. RABITSCH Heinz
Dienst 050201-70-40007
Ltd Sanitätsoffizier
ObstA Dr. TESSAREK Karl Heinz
Dienst 050201-15-40007
Ltd Sanitätsoffizier
ObstA Dr. MAYR Andreas
Privat 050201-60-40007
Ltd Sanitätsoffizier
ObstA Dr. MAYR Gebhard
Dienst 050201-50-40007
Militärkommando VORARLBERG
KdoG Oberst Bilgeri
Reichsstraße 20
6900 Bregenz
Militärkommando SALZBURG
KdoG Riedenburg
Moosstraße 1-3
5010 Salzburg
Ltd Sanitätsoffizier
(derzeit unbesetzt)
Vertretung:
ObstA Dr. MAYR Gebhard
LtdSanO /MilKdoST s.o.
Ltd. Sanitätsoffizier
ObstA Dr. MAYR Andreas
Ltd. Sanitätsoffizier
Bgdr. Dr. SCHÖPPL Adolf
Dienst 050201-50-21400
[email protected]
Dienst 050201-40-40007
Dienst 050201-900
Dienst 050201-0
1.5. Lebensmittel
1.5.1. Lebensmittelaufsicht
Die praktische Tätigkeit der Lebensmittelaufsichtsbehörden erfolgt nach schriftlich
vorgegebenen Verfahrensanweisungen für Kontrolltätigkeiten und Probenahme in einem für
alle Bundesländer einheitlich geltenden Qualitätsmanagementsystem.
Unberührt davon sind die Zuständigkeiten des Amtsarztes im Rahmen des Epidemiegesetzes.
Die Verfahrensanweisungen wurden von einer aus Vertretern aller Bundesländer und vom
BMG bestehenden Arbeitsgruppe erstellt. Ziel und Zweck der Verfahrensanweisung für DEN
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Handbuch – Lebensmittelbedingter Krankheitsausbruch
UMGANG MIT LEBENSMITTELBEDINGTEN KRANKHEITSAUSBRÜCHEN (siehe Anhang I-10 und
I-11) ist es, die Datenerhebungen und die Kommunikationsstruktur der
Lebensmittelaufsichtsorgane bei Meldungen von lebensmittelbedingten
Krankheitsausbrüchen zu vereinheitlichen.
Beispiele:
1. Meldung des Verdachtes einer einzelnen lebensmittelbedingten Erkrankung:
Nach Erhalt einer Mitteilung über eine einzelne lebensmittelbedingte Erkrankung
(z.B. durch die betroffene Person) sind Erhebungen entsprechend dem Erhebungsblatt
durchzuführen. Die Gesundheitsbehörde (=Gesundheitsamt gemäß EpidemieG) wird
unverzüglich und nachweislich (z.B. Aktenvermerk) in Kenntnis gesetzt.
2. Meldung des Verdachtes eines lebensmittelbedingten Krankheitsausbruchs:
Nach Erhalt einer Mitteilung über zwei oder mehrere lebensmittelbedingte
Erkrankungen sind Erhebungen entsprechend dem Erhebungsblatt durchzuführen. Die
Gesundheitsbehörde wird über die Erstmeldung unverzüglich und nachweislich
(z.B. Aktenvermerk) in Kenntnis gesetzt.
In dem Betrieb, in dem das verdächtige Lebensmittel
hergestellt/gekauft/bezogen/konsumiert wurde, ist unverzüglich eine Kontrolle mit
gezielten Probenziehungen durchzuführen.
Die vorläufigen Ergebnisse der Erhebungen werden unverzüglich anderen betroffenen
Behörden (z.B. Gesundheitsbehörde, Veterinärbehörde) und dem Leiter der
Landeskommission für Zoonosen mitgeteilt.
Es sind alle Daten der ersten gemeldeten Erkrankten aufzunehmen und außerdem im
Beiblatt diese und alle weiteren Erkrankten zu erfassen. Als weitere Erkrankte sind
Personen zu verstehen, die nicht primär erkrankt sind, aber in Kontakt zu einem der
erstgemeldeten Erkrankten (z.B. Familienangehörige, Freunde, Arbeitskollegen) stehen
und ebenfalls in der Folge erkrankten.
Die Gesundheitsbehörde wird unverzüglich verständigt und im Anlassfall das Beiblatt des
Erhebungsblattes an diese weitergeleitet.
3. Meldung des Verdachtes eines lebensmittelbedingten Krankheitsausbruchs durch die
Gesundheitsbehörde:
Nach Erhalt einer Mitteilung über lebensmittelbedingte Erkrankung(en) durch die
Gesundheitsbehörde sind Erhebungen entsprechend dem Erhebungsblatt
durchzuführen.
In dem Betrieb, in dem das verdächtige Lebensmittel
hergestellt/gekauft/bezogen/konsumiert wurde, ist unverzüglich eine Kontrolle mit
gezielten Probenziehungen durchzuführen.
Dazu sind alle Daten der ersten gemeldeten Erkrankten aufzunehmen und außerdem im
Beiblatt diese und alle weiteren Erkrankten zu erfassen. Als weitere Erkrankte sind
Personen zu verstehen, die nicht primär erkrankt sind, aber in einem Kontakt zu einem
der erstgemeldeten Erkrankten (z.B. Familienangehörige, Freunde, Arbeitskollegen)
stehen und ebenfalls in der Folge erkrankten.
Die Gesundheitsbehörde wird unverzüglich verständigt und im Anlassfall das Beiblatt des
Erhebungsblattes an diese weitergeleitet.
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Handbuch – Lebensmittelbedingter Krankheitsausbruch
Die vorläufigen Ergebnisse der Erhebungen werden unverzüglich anderen betroffenen
Behörden (z.B. Gesundheitsbehörde, Veterinärbehörde) und dem Leiter der
Landeskommission für Zoonosen mitgeteilt.
Wird im Zuständigkeitsbereich der Lebensmittelaufsicht die Erkrankung von mindestens
2 Personen durch einen Zoonoseerreger nachgewiesen, ergeht der Endbericht an den
Leiter der Landeskommission für Zoonosen.
Tabelle 2: Mitgeltende Unterlagen
ART
NR.
JAHR
TEXT
BGBl. I
13
2006 i.d.g.F.
VO (EG)
178
2002 i.d.g.F.
VO (EG)
852
2004 i.d.g.F.
VO (EG)
853
2004 i.d.g.F.
VO (EG)
882
2004 i.d.g.F.
BGBl. I
128
2005 i.d.g.F.
Bundesgesetz über Sicherheitsanforderungen und weitere Anforderungen an
Lebensmittel, Gebrauchsgegenstände und kosmetische Mittel zum Schutz der
Verbraucherinnen und Verbraucher (Lebensmittelsicherheits-und
Verbraucherschutzgesetz - LMSVG)
zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des
Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit
über Lebensmittelhygiene, sowie die entsprechenden Durchführungsverordnungen
der Kommission und die Guidance-Dokumente
mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs und zur
Umsetzung von HACCP
über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und
Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz
Bundesgesetz zur Überwachung von Zoonosen und Zoonoseerregern
(Zoonosengesetz)
1.5.1.1. Trinkwasser
Mit der Vollziehung des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes – LMSVG ist der Bundesminister für Gesundheit betraut. Für den Bereich Lebensmittel und
insbesondere Trinkwasser ist die Abteilung II/B/7 Lebensmittelsicherheit und
Verbraucherschutz, rechtliche Angelegenheiten, Koordination der Kontrolle zuständig.
Die Kontrolle der Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Vorschriften obliegt dem
Landeshauptmann. Der Landeshauptmann hat sich zur Erfüllung seiner Aufgaben besonders
geschulter Organe als Aufsichtsorgane zu bedienen (§ 24 LMSVG).
Die Einhaltung der Bestimmungen der Trinkwasserverordnung wird durch Kontrolle der
Eigenkontrolle (u.a. vorgelegte Wasseruntersuchungsbefunde), Betriebsrevisionen und
amtliche Probenziehung vollzogen.
Kontaktadressen:
Bundesministerium für Gesundheit (BMG)
Abteilung II/B/7 Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz, rechtliche Angelegenheiten,
Koordination der Kontrolle
Radetzkystraße 2
1030 Wien
Telefon: 01/71100 - 4809
Email: [email protected]
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Handbuch – Lebensmittelbedingter Krankheitsausbruch
Burgenland
Amt der Burgenländischen Landesregierung
Abteilung 6, Hauptreferat Gesundheit
Lebensmittelaufsicht
Europaplatz 1
7000 Eisenstadt
Telefon: 02682/600 - 2682
Email: [email protected]
Kärnten
Amt der Kärntner Landesregierung
Abt. 14 – Gesundheitswesen
Lebensmittelaufsicht
Kirchengasse 43
9020 Klagenfurt
Telefon: 050 536 - 31241
Email: [email protected]
Niederösterreich
Amt der Niederösterreichischen Landesregierung
Abteilung Umwelthygiene
Landhausplatz 1
3109 St. Pölten
Telefon:02742/9005 - 12942
Email: [email protected]
Oberösterreich
Direktion Soziales und Gesundheit
Abteilung Ernährungssicherheit und Veterinärwesen
Bahnhofplatz 1
4021 Linz
Telefon:0732/7720 - 14273
Email: [email protected]
Salzburg
Amt der Salzburger Landesregierung
Lebensmittelaufsicht
Sebastian-Stiefgasse
Postfach 527
5020 Salzburg
Telefon: 0662/8042 - 2705,
Email: [email protected]
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Handbuch – Lebensmittelbedingter Krankheitsausbruch
Steiermark
Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Fachabteilung 8B - Gesundheitswesen
Friedrichgasse 9
8010 Graz
Telefon: 0316/877 - 3530
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Tirol
Amt der Tiroler Landesregierung
Lebensmittelaufsicht
Eduard-Wallnöfer-Platz 3
6020 Innsbruck
Telefon: 0512/508 - 2669
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Vorarlberg
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Lebensmittelaufsicht
Montfortstraße 4,
A-6900 Bregenz
Telefon: 05574/511 - 42099
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MA 59 – Marktamt
Am Modenapark 1-2
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Handbuch – Lebensmittelbedingter Krankheitsausbruch
2. Fachlicher Teil
Dieser Abschnitt wurde in zwei Hauptkapitel unterteilt. Im ersten Kapitel (2.1) werden
Informationen vermittelt, die in unklaren Situationen die Entwicklung einer
Ausbruchshypothese unterstützen sollen.
Im zweiten Kapitel (2.2) werden Basisinformationen zu den wichtigsten Erregern, die LMbKA
verursachen können bzw. im Zusammenhang mit Brech-Durchfallerkrankungen wesentlich
sind, zusammengefasst.
Die wesentlichsten Informationen zu einzelnen Krankheitserregern sind im Anhang II zu
finden.
Wie bereits in der Einleitung erwähnt, ist die Zielgruppe die Amtsärzte sowie bei der
Bearbeitung von LMbKA tätige Mitarbeiter der Gesundheitsämter. Diesem Personenkreis
sollen möglichst kurz und übersichtlich die wichtigsten Grundlagen zur Verfügung gestellt
werden.
2.1 Allgemeine Überlegungen zur Ausbruchshypothese
In diesem Abschnitt über Erkrankungen und häufige Krankheitsbilder werden in erster Linie
Zoonosen behandelt, die häufig lebensmittelbedingte Krankheitsausbrüche verursachen. Auf
sonstige häufigere lebensmittelbedingte Erkrankungen wird nur in dem Umfang
eingegangen, der bei der Entwicklung einer Ausbruchshypothese hilfreich sein kann.
2.1.1 Lebensmittelintoxikationen
Hier sollen Erkrankungen, die durch die Aufnahme von Toxinen entstehen, als Abgrenzung zu
Lebensmittelinfektionen angeführt werden.
Die wesentlichsten Toxine im Hinblick auf die Abgrenzung gegenüber
Lebensmittelinfektionen im Zusammenhang mit lebensmittelbedingten
Krankheitsausbrüchen, sind Toxine von Bacillus cereus (emetisches Toxin, im Folgenden
Bacillus cereus-Toxin) und Staphylococcus aureus.
2.1.1.1 Toxinmengen
Voraussetzung dafür, dass Symptome entstehen, ist die Aufnahme einer entsprechenden
Toxinmenge, die nur von einer ausreichend großen Anzahl an Mikroorganismen in der
Nahrung gebildet werden kann.
Die Größenordnung an Bacillus-cereus-Bakterien und Staphylokokken, die im Lebensmittel
mindestens vorhanden sein muss, liegt zwischen 105 und 106 KBE/g.
Folgende Rahmenbedingungen sind daher für die Entstehung von Erkrankungen erforderlich:
das Vorkommen von Toxinbildnern in der Nahrung
entsprechende Vermehrungsbedingungen: Temperatur, Feuchtigkeit und Zeit
die Aufnahme einer entsprechenden Nahrungsmenge
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Handbuch – Lebensmittelbedingter Krankheitsausbruch
Diese Bedingungen sind besonders in Beilagen wie Reis oder Nudeln gegeben, wenn sie nicht
sofort nach der Zubereitung verzehrt werden, sondern für nachfolgende Mahlzeiten
aufgehoben werden. Die Vermehrungsbedingungen sind in diesen Lebensmitteln, auch
durch die langsame Abkühlung bei größeren Mengen, sehr gut. Auch die Verzehrmengen
sind groß genug, dass Toxinmengen aufgenommen werden, die Symptome auslösen können.
2.1.1.2 Latenzzeit
Die Latenzzeit (unter einer bis zu einigen Stunden) und die Erkrankungsdauer bei
Erkrankungen durch Bacillus cereus- und Staphylokokkentoxine ist kurz, da
das Toxin in der Nahrung vorliegt und unmittelbar nach Verzehr (schon im Magen)
wirken kann
durch Erbrechen/Durchfälle erhebliche Toxinmengen rasch ausgeschieden werden
können und spätestens nach ein bis zwei Tagen der ganz überwiegende Teil des
Toxins wieder aus dem Verdauungstrakt ausgeschieden ist
2.1.1.3 Ausbruchshypothese
Für Überlegungen bezüglich der Ursache eines Ausbruches (Ausbruchshypothese) bedeutet
das, dass folgende Merkmale besonders auf eine Lebensmittelvergiftung durch Bacillus
cereus- oder Staphylokokkentoxine hinweisen:
sehr kurze Inkubationszeit: etwa 30 Minuten bis 8 Stunden; im Mittel 2 – 4 Stunden
Übelkeit/Erbrechen/Kreislaufsymptomatik im Vordergrund, die Toxine wirken schon
im oberen Verdauungstrakt
Aufnahme größerer Mengen eines Lebensmittels, in dem das Vorliegen
entsprechender Toxinmengen plausibel ist
Bei einem Ausbruch der Jugendliche betrifft kann beispielsweise auffällig sein, dass
Burschen, die eher größere Mengen einer Mahlzeit verzehren als Mädchen, stärker von
Symptomen betroffen sind. Die Epi-Kurve wird das Bild eines punktförmigen Ausbruches
zeigen, wenn das ursächliche Lebensmittel nur bei einer Mahlzeit verzehrt wurde.
2.1.1.4 Übertragung durch Erkrankte
Eine Übertragung auf andere Personen ist bei Lebensmittelintoxikationen nicht zu erwarten.
Eine wesentliche Maßnahme bei Staphylokokkeninfektionen ist die Beachtung der
persönlichen Hygiene bei der Zubereitung von Speisen, da diese Erreger meist von der Haut
bzw. Schleimhäuten von Menschen (Wunden, Hauteiterungen) in die Speisen gelangen.
2.1.2 Lebensmittelinfektionen
Die Erreger der häufigsten gemeldeten lebensmittelbedingten Infektionen sind
Campylobacter und Salmonella.
Auch Noroviren können, in selteneren Fällen, ausgehend von Lebensmitteln oder erkrankten
Personen, die mit Lebensmitteln hantieren, lebensmittelbedingte Erkrankungen und
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Handbuch – Lebensmittelbedingter Krankheitsausbruch
Ausbrüche verursachen. Diese Viren werden überwiegend über Schmierinfektionen bzw.
Aerosole von Erbrochenem übertragen.
Erkrankungen durch VTEC (Verotoxinbildende E. coli) werden in den letzten Jahren
zunehmend häufiger gemeldet, möglicherweise als Auswirkung intensivierter Diagnostik.
VTEC sollen wegen ihrer möglichen schweren Auswirkungen und der typischen Symptomatik
angeführt werden.
2.1.2.1 Inkubationszeit
Erreger von Lebensmittelinfektionen vermehren sich im Verdauungstrakt, bevor Symptome
einer Erkrankung feststellbar sind. Die Inkubationszeiten sind daher gegenüber
Lebenmittelintoxikationen entsprechend länger.
Salmonellen: RKI8: 6-72 Stunden, meist 12-36 Stunden
Campylobacter: RKI8: in der Regel 2-5 Tage, in Ausnahmefällen 1-10 Tage
Noroviren: RKI8: 6-50 Stunden
VTEC: Österreichischer Bericht Zoonosen 20079: 2-8 Tage, meist 3-4 Tage
2.1.2.2 Infektionsdosis
Die Dosis, bei der Erkrankungen des Magen-Darm-Traktes entstehen können, ist auch
abhängig von individuellen Faktoren wie der Einnahme von Magensäureblockern, dem Alter
oder dem Immunsystem (AIDS).
Salmonellen: Österreichischer Bericht Zoonosen 20079: mindestens 1000 Keime, RKI8:
10.000 – 1.000.000 Keime bei gesunden Erwachsenen, in fetthaltigen Lebensmitteln, bei
Abwehrschwäche: < 100 Keime!
Campylobacter: RKI8: ≥ 500 Keime, Einzelbericht Rohmilch: 10 Keime/100 ml,
VTEC: Österreichischer Bericht Zoonosen 20079: 100 Keime
Noroviren: RKI8: 10-100 Viruspartikel
2.1.2.3 Ausbruchshypothese
Längere Inkubationszeiten sowie Durchfälle und Fieber, betroffen ist eher der untere
Verdauungstrakt, können Hinweise für eine Lebensmittelinfektion durch Salmonella oder
Campylobacter sein. Bei Erkrankungen durch Noroviren ist „schwallartiges Erbrechen“ ein
typisches Symptom – im Gegensatz zu Intoxikationen (Betroffene werden beinahe
gleichzeitig Symptome entwickeln) ist aber der Beginn des Erbrechens bei mehreren von
Norovirus-Infektionen betroffenen Personen, entsprechend des Zeitraumes der
Inkubationszeit, über einen längeren Zeitraum zu erwarten.
2.1.2.4 Übertragung durch Erkrankte
Im Gegensatz zu Intoxikationen ist diese Frage bei Infektionen ganz wesentlich. Besonders
Viren können von Personen, die mit Lebensmitteln hantieren, häufig über Lebensmittel
übertragen werden, aber auch bei bakteriellen Infektionen ist dieser Punkt zu beachten. In
diesem Zusammenhang wird auch auf die entsprechende Leitlinie des BMG1 (Leitlinie zur
Sicherung der gesundheitlichen Anforderungen an Personen beim Umgang mit
Lebensmitteln) hingewiesen.
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Handbuch – Lebensmittelbedingter Krankheitsausbruch
Weiters ist zu bedenken dass auch direkte Übertragungen durch Kleinkinder (Campylobacter
– Schmierinfektionen) berichtet wurden8.
2.1.3 Besonderheiten wichtiger und häufiger Erreger lebensmittelbedingter
Erkrankungen
2.1.3.1 Salmonellen
Salmonellen können sich im Gegensatz zu Campylobacter-Bakterien in vielen Lebensmitteln
stark vermehren. Im Hinblick auf die Infektionsdosis bedeutet das, dass sich auch in primär
gering kontaminierten Lebensmitteln oder nach Kreuzkontaminationen, nach einer
entsprechenden Zeit eine für die Verursachung einer Erkrankung ausreichende Anzahl an
Salmonellen entwickeln kann.
Lebensmittel, die häufig Erkrankungen verursachen
Geflügelprodukte
rohe Eier
 Ei-Schalen (Salmonella-haltige Faeces) oder Ei-Inhalt: Salmonellen können bei
der Ei-Bildung oder durch Einwanderung durch die Schale bei Defekten in das
Innere von Eiern gelangen
rohes Fleisch
auch Gemüse
Im Hinblick auf den Zusammenhang von Erkrankungen mit einer Mahlzeit ist einerseits die
Inkubationszeit bei den Erkrankten sowie andererseits Fragen der Zubereitung (Erhitzen)
und Lagerung der in Frage kommenden Lebensmittel zu beachten. Besonders längere
Lagerzeiten bei unzureichender Kühlung können die Vermehrung von Salmonellen so
begünstigen, dass auch nach geringen Kontaminationen entsprechende Infektionsdosen
erreicht werden.
Weiters ist auch bei entsprechend erhitzten Lebensmitteln zu beachten, dass
Kreuzkontaminationen vor dem Erhitzen von beispielsweise rohem Geflügel auf andere, vor
dem Verzehr nicht mehr erhitzte Lebensmittel, zu Erkrankungen führen können.
Salmonellosen und Eier
Bei Ausbrüchen mit einer größeren Anzahl Erkrankter werden als Ursache in erster Linie
Lebensmittel in Frage kommen, bei deren Herstellung Eier verwendet werden. Im Bericht
der nationalen Referenzzentrale für Salmonellen über das Jahr 2005 (Tab 3) sind als
Infektionsquellen häufig Lebensmittel, bei deren Herstellung Eier eine Rolle spielen,
angeführt. Im Bericht über das Jahr 2004 (Tab 4) standen die als Infektionsquellen
angeführten Lebensmittel (bei den meisten Erkrankten konnte die Quelle nicht identifiziert
werden) immer im Zusammenhang mit Eiern.
Das kann einerseits darauf zurückzuführen sein, dass mit ev. kontaminierten Cremes oder
Majonäse eine größere Anzahl von einzelnen Backwaren oder Brötchen hergestellt wird und
daher ein größerer Personenkreis betroffen sein kann, als beim Verzehr von beispielsweise
nicht ausreichend erhitztem Geflügel.
Andererseits sind Eier als Infektionsquelle relativ gut zum Hersteller rückverfolgbar. Werden
Eier als Infektionsquelle vermutet, sind möglicherweise, aber selten, einzelne Exemplare
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Handbuch – Lebensmittelbedingter Krankheitsausbruch
oder die Verpackung vorhanden, über die der Herstellungsbetrieb festgestellt werden kann.
In weiterer Folge können Eier bzw. Proben aus dem betroffenen Betrieb untersucht werden.
Salmonellosen und Geflügel
Geflügel ist zum Zeitpunkt erster Erkrankungen meist verzehrt bzw. Reste sind verworfen
und Verpackungen sind bereits entsorgt. Lebensmittelproben zur Untersuchung sind oft
nicht mehr verfügbar, der Herstellungsbetrieb kann kaum mehr festgestellt werden.
Das dürfte einer der Gründe sein, warum Ausbrüche, die durch Geflügel verursacht wurden,
schwieriger mit einem Herstellungsbetrieb in Zusammenhang gebracht werden können.
Tab 3: Berichte der Nationalen Referenzzentrale für Salmonellen – Jahresbericht 2005:
(entnommen aus den Mitteilungen der Sanitätsverwaltung Jahrgang 2006 107 (4): 13-17)
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Handbuch – Lebensmittelbedingter Krankheitsausbruch
Tabelle 4: Berichte der Nationalen Referenzzentrale für Salmonellen – Jahresbericht 2004:
(entnommen aus den Mitteilung der Sanitätsverwaltung 2005, 106 (4): 10-15)
2.1.3.2 Campylobacter
Geflügel
Der Erreger kann als Kommensale des Geflügeldarmtraktes betrachtet werden, die
hauptsächliche Infektionsquelle ist Geflügelfleisch. Campylobacter wurde bei 36,1% der in
Österreich im Jahr 2007 untersuchten Geflügelproben nachgewiesen. Ein wesentlicher
Grund dafür sind spezifische Schlachttechniken (Entfederung, Kühlbäder) die die
Übertragung von Campylobacter von einzelnen Tieren auf nachfolgend geschlachtete Tiere
begünstigen. Bei der Untersuchung von Rind- und Schweinefleisch wurde der Erreger im
selben Zeitraum nur in weniger als 1% der Proben gefunden.
Die Erreger können zwar, vor allem bei niedrigen Umgebungstemperaturen, einige Zeit in
der Umwelt oder in Lebensmitteln überleben, sich aber nicht außerhalb des
Wirtsorganismus, also beispielsweise in Lebensmitteln, vermehren.
Das bedeutet im Hinblick auf die Infektionsdosis, dass Kreuzkontaminationen nur dann zu
Erkrankungen führen, wenn ausreichende Erregermengen übertragen werden.
Campylobacter-Bakterien sind hauptsächlich auf der Oberfläche von rohem Geflügel zu
finden. Diese Lebensmittel werden üblicherweise nicht roh verzehrt, Bakterien an der
Oberfläche werden beim Erhitzen verhältnismäßig gut inaktiviert.
Bei Erkrankungen ist daher besonders darauf zu achten, ob in Frage kommendes
Geflügelfleisch oder Fleisch ausreichend erhitzt wurde (rohes Faschiertes, Grillen, Fondue)
und ob die Übertragung relevanter Infektionsdosen auf andere, vor dem Verzehr nicht mehr
erhitzter Lebensmittel über Hände, Flächen oder Fleischsaft, plausibel ist.
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Handbuch – Lebensmittelbedingter Krankheitsausbruch
Andere Infektionsquellen als rohes Fleisch
Im Gegensatz zu Salmonellen spielen bei diesen Bakterien auch Übertragungen durch
Haustiere und Heimtiere und das Baden in Oberflächengewässern eine wesentliche, derzeit
nicht quantifizierbare Rolle. Eine besondere Rolle dürfte auch der Verzehr von nicht
pasteurisierter Milch3 spielen. Immer wieder gibt es Hinweise auf den Verzehr von Rohmilch
als Ursache von Erkrankungen. Auch kontaminiertes, nicht desinfiziertes Trinkwasser wird in
der Literatur als wichtige Infektionsquelle genannt3.
Erhöhte Inzidenz in bestimmten Altersgruppen
Eine überdurchschnittliche Inzidenz zeigen Campylobacteriosen bei Kleinkindern und direkte
Übertragungen durch Schmierinfektionen (niedrige Infektionsdosis!) sind bei Kleinkindern
plausibel.
Auch bei jungen Erwachsenen ist eine überdurchschnittliche Inzidenz festzustellen. In dieser
Bevölkerungsgruppe dürfte mangelhafte Küchenhygiene besonders zur Entstehung von
Erkrankungen beitragen.
2.1.3.3 Verotoxin bildende Escherichia coli – VTEC/STEC, EHEC
Erkrankungen durch Verotoxin bildende Escherichia coli (VTEC) wurden in Österreich in den
letzten Jahren zunehmend häufiger gemeldet, Ausbrüche wurden nur vereinzelt beobachtet.
Allerdings gibt es Grund zur Annahme, dass Erkrankungen durch VTEC wesentlich häufiger
auftreten.
Die Inzidenz ist im EU-Durchschnitt deutlich höher als in Österreich und in einer SentinelStudie des Robert Koch Institutes/Deutschland zur ätiologischen Klärung akuter
Gastroenteritiden wurden VTEC in 3,2% der sporadisch aufgetretenen Erkrankungen
nachgewiesen4. Die Ausdrücke VTEC und Shigatoxin bildende E. coli (STEC) werden als
Synonyme verwendet. Historisch werden diejenigen VTEC als enterohämorrhagische E. coli
(EHEC) bezeichnet, die - meist aufgrund zusätzlicher Pathogenitätsfaktoren (z.B. Intimin) - in
der Lage sind, schwere Erkrankungen (hämorrhagische Kolitis und hämolytisch-urämisches
Syndrom (HUS)) hervorzurufen..
Wegen dieser möglichen schweren Verlaufsformen, besonders bei Kindern bis zum 6.
Lebensjahr, sind jedenfalls bei Nachweis von VTEC möglichst rasch
Umgebungsuntersuchungen bei Erkrankungen bzw. Krankheitsverdacht sowie eine möglichst
rasche Abklärung der Infektionsquelle und Maßnahmen gegen die Weiterverbreitung
erforderlich.
Dabei sind an möglichen Infektionsquellen besonders Rohmilch und Rindfleisch/Faschiertes
mit Rindfleisch, aber auch Tierkontakte (Streichelzoos) und weiters die niedrige
Infektionsdosis zu beachten.
2.1.3.4 Noroviren
Bei Erkrankungen durch Noroviren ist die hohe Anzahl an Viruspartikeln in Erbrochenem und
im Stuhl der Erkrankten zu beachten. Dadurch sind einerseits Desinfektionsmaßnahmen
weniger wirksam, denn einzelne Viruspartikel können trotz Hände- oder Flächendesinfektion
ev. noch Infektionen verursachen.
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Handbuch – Lebensmittelbedingter Krankheitsausbruch
Zusätzlich können durch ganz geringe Mengen an Erbrochenem oder Stuhl
(Aerosoltröpfchen nach „schwallartigem Erbrechen“, kein Händewaschen nach dem
Stuhlgang) Infektionen verursacht werden.
Das ist auch mit ein Grund, warum durch Lebensmittelarbeiter, die diese Viren ausscheiden,
über von ihnen kontaminierte Lebensmittel Erkrankungen verursacht werden können. An
Lebensmitteln sind vor allem Muscheln zu beachten, die als Ursache lebensmittelbedingter
Erkrankungen angeführt werden. Wenn der Verdacht eines lebensmittelbedingten
Krankheitsausbruches durch Noroviren besteht, ist daher vor allem der Konsum von
Muscheln zu erfragen und auf erkrankte Lebensmittelarbeiter zu achten. Weiter ist auch
wesentlich daran zu denken, dass häufig Mensch-zu-Mensch-Übertragungen die Ursache für
Erkrankungen sind; in diesem Fall wird aber eher das Ausbruchsbild des „propagierten
Ausbruches“ zu sehen sein.
2.2 Epidemiologie und Ausbruchsuntersuchungen – Grundbegriffe
2.2.1 Surveillance und Ausbruch
Epidemiologische Daten sind die Basis für Maßnahmen im Bereich der öffentlichen
Gesundheit. Die routinemäßige Sammlung der Daten (Surveillance) bietet Informationen zur
„baseline activity“ - damit besteht ein Überblick über das „übliche“ Vorkommen von
Infektionskrankheiten.
Die wesentlichen Aufgaben der Surveillance sind daher: Erhebung von
„natürlichen Mustern“ von Krankheiten (betroffene demographische Gruppen,
saisonale Schwankungen)
Status quo (Durchseuchungsgrad, Neuerkrankungen)
Erkennen von Veränderungen (Einfluss von Präventivmaßnahmen, Erkennen von
Krankheitsausbrüchen)
Die Meldepflicht für bestimmte Erkrankungen ist auf nationaler Ebene im EpidemieG und
auf internationaler Ebene in EU-Entscheidungen festgelegt 5-7. Seit Anfang 2009 ist das
Epidemiologische Meldesystem (EMS) für Infektionskrankheiten in Betrieb, durch welches
eine „real-time“-Surveillance samt österreichweiter geographischer Darstellung der
epidemiologischen Situation möglich ist.
Durch die Analyse von Surveillance-Daten können folgende Fragestellungen beantwortet
werden: „Kam es zu mehr Fällen als erwartet? Gab es räumliche/zeitliche Häufungen?
Ändert sich das „Profil“ einer Erkrankung (z.B. andere Bevölkerungsschichten als üblich
betroffen?“.
Bei einem Krankheitsausbruch („outbreak“) handelt es sich ganz allgemein um eine
räumliche und/oder zeitliche Häufung von Fällen derselben Erkrankung. Im ZoonG wurde
erstmals klar definiert, wann der Verdacht eines LMbKA vorliegt.
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Handbuch – Lebensmittelbedingter Krankheitsausbruch
2.2.2 Epidemiologische Indikatoren
2.2.2.1 Inzidenz oder Befallsrate („attack rate“) oder „Risiko“
Die Inzidenz bezeichnet die Neuerkrankungen in einem definierten Zeitraum und in einer
definierten Bevölkerungsgruppe. Bei einem Ausbruch bezeichnet man die Inzidenz auch oft
als „Risiko“ oder „Befallsrate“.
Beispiel 1: An einem Abendessen nahmen 350 Personen teil, innerhalb der nächsten 6–12
Stunden erkrankten 250 Personen (250/350). Die Befallsrate betrug daher ca. 71%.
Beachte: Um eine internationale Vergleichbarkeit der Inzidenzen zu erreichen, werden nicht
die Neuerkrankungen in der Gesamtbevölkerung angegeben sondern jene in einer
bestimmten Einheit (z.B. pro 100.000 Einwohnern im Laufe eines Jahres).
Beispiel 2: Im Jahr 2007 erkrankten 517 Personen neu an pulmonaler Tuberkulose
(Bevölkerung: 8.308.906). Die jährliche Inzidenz für Tuberkulose in Österreich beträgt daher
6,2/100.000 Einwohnern.
2.2.2.2 Prävalenz
Bezeichnet den „status quo“ („Durchseuchungsgrad“, „endemisches Vorkommen“) zu einem
bestimmten Zeitpunkt und in einer definierten Bevölkerungsgruppe.
Beachte: Um eine internationale Vergleichbarkeit der Prävalenzen zu erreichen, werden –
wie bei der Inzidenz - nicht die Erkrankungen zu einem bestimmten Zeitpunkt in der
Gesamtbevölkerung angegeben sondern jene in einer bestimmten Einheit – hier pro 100.000
Personen.
Beispiel: Im Dezember 2008 waren in Österreich ca. 2.600 Personen mit AIDS registriert. Dies
ergibt für diesen Zeitpunkt eine Prävalenz von ca. 32/100.000 Einwohnern.
2.2.2.3 Index-Fall
Der erste Fall, der bei einem Ausbruch bekannt wird und somit in gewisser Weise auch die
Ausbruchsuntersuchung auslöst, wird Indexfall genannt und auch in der Epidemischen Kurve
markiert. Es können auch mehrere Indexfälle gemeinsam bekannt werden. Diese Fälle
müssen nicht unbedingt die ersten erkrankten Personen sein - es können im Laufe der
Untersuchung durchaus weitere Fälle bekannt werden, bei denen die Erkrankung früher als
beim Indexfall begonnen hat – trotzdem wird nun nicht „umklassifiziert“. Der/die
Indexfall/fälle ist/sind somit lediglich ein „Hilfsmittel“, um den auslösenden Faktor für eine
Ausbruchsuntersuchung zu markieren.
2.2.2.4 Primär- und Sekundärfälle
Bei Infektionen, die von Mensch-zu-Mensch übertragen werden, können besonders am
Beginn des Ausbruches an der epidemischen Kurve oftmals „Ausbruchswellen“ beobachtet
werden, welche „Fallgenerationen“ entsprechen. Die erste Ausbruchswelle besteht dabei
aus den Primärfällen, die zweite aus den Sekundärfällen usw. Der Abstand zwischen den
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Handbuch – Lebensmittelbedingter Krankheitsausbruch
Wellen entspricht in etwa der Inkubationszeit und wird „serielles Intervall“ genannt. Im
weiteren Verlauf „verschwimmen“ diese Wellen aufgrund der Bandbreite der
Inkubationszeit immer mehr.
2.2.2.5 Epidemische Kurve
In einer epidemischen Kurve („Epi-Kurve“, „Ausbruchskurve“) werden auf der
x-Achse das Datum des Erkrankungsbeginns der Fälle und auf der y-Achse die Anzahl der
Fälle aufgetragen. Damit gewinnt man rasch einen Überblick über das Ausmaß und die
Dynamik des Ausbruchs. Die Art der Kurve gibt erste Aufschlüsse über die mögliche Ursache
– allerdings reicht eine Epi-Kurve nicht aus, um den gesamten Ausbruch zu erklären!
Es gibt drei idealtypische Kurven, welche erste Rückschlüsse auf die Art des Ausbruches
erlauben:
"point source outbreak" = 1 bestimmte
Quelle
9
Anzahl der Fälle
8
7
6
5
4
3
2
1
0
1
2
3
4
5
6
7
8
9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22
Stunden
Abbildung 5: Punktueller Infektionsherd („Point source outbreak“)
Beispiel: Typisches Beispiel wäre hier ein LMbKA ausgelöst durch z.B. Staphylokokken-Toxin
kontaminierte Speisen bei einem gemeinsamen Abendessen. Da keine Sekundärinfektionen
stattfinden „brennt der Ausbruch aus“.
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Handbuch – Lebensmittelbedingter Krankheitsausbruch
continuous source outbreak = Quelle
weiter "aktiv"
8
Anzahl der Fälle
7
6
5
4
8
3
7
2
6
1
5
0
4
2
1
3
4
5
6
7
8
9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22
Datum
3
2
Abbildung 6: Länger andauernde Infektionsquelle „Continous source outbreak“
1
Beispiel: Legionellenerkrankungen
in einem Hotel, Duschen (= Quelle) nicht saniert, keine
0
Mensch-zu-Mensch-Übertragung
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22
date
person-to-person spread (propagated) =
M ensch-zu-M ensch-Übertragung
8
8
nr of cases
6
5
4
7
Anzahl der Fälle
7
person-to-person spread outbreak
(propagated)
6
5
4
3
2
1
3
2
0
1
3
5
7
9
11
13
15
17
19
21
Datum
1
0
Abbildung
7:
von
outbreak“)
1
3 Übertragung
5
7
9 Mensch
11 13zu Mensch
15
17 („Prolongated
19 21 23
Beispiel: Gastronintestinale Infektionen in einem Kindergarten
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23
Handbuch – Lebensmittelbedingter Krankheitsausbruch
Hinweis: Die Erstellung von epidemischen Kurven hat in Österreich durchaus Tradition, an
der lediglich angeknüpft werden muss. Untenstehend eine Darstellung aus den Mitteilungen
der Sanitätsverwaltung aus dem Jahr 1951.
Abbildung 8: Typhusepidemie in Ybbs 1951
2.2.2.6 Ausbruchs-Algorithmus
Zur Abklärung von Krankheitsausbrüchen sind definierte Arbeitsschritte zu absolvieren,
welche in einem vom CDC/Atlanta entwickelten und zum international anerkannten Basis„Ausbruchsalgorithmus“ zusammengefasst werden. Im Folgenden ist diese Vorgangsweise,
basierend auf dem RKI-Algorithmus, welcher wiederum adaptiert wurde, beschrieben
(„Schritte einer Ausbruchsuntersuchung“):
Verdacht auf Ausbruch bestätigen und melden
Vorbereitung: Untersuchungsteam bilden; bestehend aus den für den jeweiligen
Ausbruch relevanten Fachexperten (z.B. Mediziner, Tierärzte, Lebensmittelexperten,
Landwirtschaftsexperten); Ortsbesichtigung
Diagnose sichern, Sicherstellen (Asservieren) von Material, Umwelt- und
Umgebungsuntersuchungen
Ermittlung von Fällen: Erstellen einer Falldefinition (Zeit, Ort, Person), Ordnen der
Fälle in einer „line list (= Fortlaufendes Einfügen der Fälle in eine Liste)
Errechnen der Befallsrate („attack rate“), Erstellen der epidemischen Kurve
Formulieren einer Hypothese
Testen der Hypothese (obliegt der Entscheidung der zuständigen Behörde): FallKontroll-Studie, retrospektive Kohortenstudie (Definition der „Risikobevölkerung“,
Fragebogen erstellen)
Dokumentation und Mitteilung der Ergebnisse: Ausbruchsbericht
Surveillance zur Evaluation der Maßnahmen
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Handbuch – Lebensmittelbedingter Krankheitsausbruch
Parallel dazu müssen natürlich von Anfang an alle notwendigen Kontrollmaßnahmen
durchgeführt werden!
Im Folgenden werden die einzelnen Arbeitsschritte dieses Ausbruchsalgorithmus im
Rahmen der Abklärung eines LMbKA beschrieben:
2.2.2.7 Bestätigung eines Ausbruches, Meldung
Siehe dazu 1.2.2
2.2.2.8 Falldefinition
Die Falldefinition dient dazu, Fälle einem Ausbruchsgeschehen zuordnen zu können, dessen
Erreger möglicherweise unbekannt ist (z.B. mehrere Fälle von akutem Erbrechen und
Durchfälle in engem geographischem und zeitlichem Zusammenhang).
Achtung: Diese „Ausbruchsfalldefinition“ darf nicht mit den krankheitsspezifischen
Falldefinitionen, welche laut EU-Vorgaben bei der Meldung an das ECDC zu verwenden sind,
verwechselt werden, denn diese dienen lediglich der Vergleichbarkeit der Meldedaten auf
EU-Ebene.
Im epidemiologischen Meldesystem des BMG werden die
EU-Falldefinitionen verwendet, nach denen krankheitsspezifisch jeweils mögliche,
wahrscheinliche und gesicherte Fälle genau definiert werden, um eine EU-weite
Vergleichbarkeit der Überwachungsdaten zu erhalten.
Bei einer Ausbruchsuntersuchung wird eine eigene Falldefinition für das spezielle Geschehen
anhand der Trias „Zeit/Ort/Person“ entwickelt. Diese „Ausbruchs-Falldefinition“ kann
durchaus ebenfalls mit Unterkategorien möglich/wahrscheinlich/bestätigt versehen werden.
Sollte z.B. der Erreger bereits bekannt sein, können durchaus die klinischen oder
Laborparameter der EU-Falldefinition für die Ausbruchs-Falldefinition verwendet werden. Es
müssen aber zusätzlich immer auch „Zeit/Ort“ definiert werden.
Eine Ausbruchs-Falldefinition muss daher Informationen zu Zeit/Ort/Person (=TRIAS)
beinhalten. Konkret bedeutet das: es muss ein Zeitrahmen definiert werden, in dem der
Beginn der Erkrankung stattfand. Weiters müssen Angaben zum Ort des Geschehens
gemacht werden. Unter Informationen zur Person versteht man Angaben zu Symptomen, ev.
die betroffene Altersgruppe, Lebensmittel, oder auch - falls bereits nachgewiesen - der
auslösende Erreger.
Bei der Erstellung einer Falldefinition ist auf das richtige Maß an Sensitivität und Spezifität
zu achten:
Eine Falldefinition mit hoher Sensitivität erfasst sehr viele Fälle (z.B. „alle Personen,
deren Krankheitsbeginn im Zeitraum x gelegen ist, in Wien wohnhaft sind und die
Symptome Durchfall und Erbrechen aufweisen). Der Vorteil ist dabei, dass bereits
von Beginn an viele Daten erfasst werden, die eine Auswertung in viele Richtungen
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Handbuch – Lebensmittelbedingter Krankheitsausbruch
zulässt. Der Nachteil ist allerdings der große Einsatz von Personalressourcen, welche
oft nicht zur Verfügung stehen.
Eine Falldefinition mit hoher Spezifität fokussiert auf eine klar definierte
Personengruppe, welche ganz spezifische Kriterien erfüllen muss (z.B. alle Personen
im Alter von 10 bis 18 Jahren, deren Erkrankungsbeginn im Zeitraum vom 20.1. bis
25.1. gelegen ist, die an dem Fest XY teilgenommen haben und bei denen ein
Labornachweis einer Infektion mit dem S. paratyphi B vorliegt). Der Vorteil liegt hier
in der Möglichkeit der eindeutigen Zuordnung zu einem Ausbruchsgeschehen und
der damit von vornherein eingeschränkten Datenerhebung. Sollte aber „voreilig“ der
falsche Erreger verdächtigt worden sein, müssen neuerliche Erhebungen
durchgeführt werden.
Es gibt somit keine „richtige“ Falldefinition, die für jede Ausbruchsuntersuchung passend ist.
Das Ausbruchsteam muss jeweils auf der Basis der verfügbaren Informationen eine für den
vorliegenden Ausbruch adäquate Falldefinition erstellen.
Hinweis: Sporadische Fälle mit österreichweiter Verteilung, die zwar eine gemeinsame
Infektionsquelle haben aber nur aufgrund des Nachweises desselben Erreger-Subtyps in den
Laborbefunden zu einem Ausbruch zusammengefasst werden können, sind auf regionaler
Ebene oft nicht erkennbar, da weder ein zeitlicher noch ein örtlicher Zusammenhang
besteht.
2.2.2.9 Risikobevölkerung
Darunter versteht man diejenige Gruppe von Personen, welche prinzipiell in den Ausbruch
involviert sein könnte und daher in die Untersuchung (z.B. Befragung) einbezogen wird.
Allerdings hängt es vom Typ der Untersuchung ab, welche Personen konkret ausgewählt
werden.
Handelt es sich beispielsweise um einen LMbKA im Zusammenhang mit einem Festessen, bei
dem es eine Liste aller Teilnehmer gibt, könnte eine sogenannte „retrospektive
Kohortenstudie“ durchgeführt werden. Hierbei werden alle anwesenden Personen,
ungeachtet dessen, ob sie erkrankt sind oder nicht, anhand eines Fragebogens befragt.
Handelt es sich allerdings um einen LMbKA in einem Unternehmen mit z.B. 3.000
Mitarbeitern, ist es sinnvoller eine sogenannte „Fall-Kontroll-Studie“ durchzuführen, da eine
Befragung der gesamten Belegschaft kaum möglich ist. Bei einer Fall-Kontroll-Studie werden
zu einem Subset von Fällen Kontrollpersonen gesucht. Das wesentliche Kriterium ist dabei,
dass diese gesund sein müssen, aber im Prinzip derselben Infektionsquelle ausgesetzt
gewesen sein könnten (= haben auch täglich in derselben Kantine gegessen).
2.2.2.10 Studientypen
Unter den verschiedenen Möglichkeiten der epidemiologischen Untersuchungsmethoden
sind für die Ausbruchsuntersuchung die (retrospektive) Kohortenstudie und die FallKontroll-Studie relevant.
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Handbuch – Lebensmittelbedingter Krankheitsausbruch
Das Ziel einer klassischen Kohortenstudie ist es, epidemiologisch zu beweisen, dass ein
bestimmter „Risikofaktor“ die Ursache für eine Erkrankung ist (z.B. Rauchen als Ursache für
ein Lungenkarzinom). Daher wird eine Gruppe von Personen („Kohorte“), die diesem
Risikofaktor über einem bestimmten Zeitraum ausgesetzt ist, mit einer Gruppe verglichen,
die diesem Risikofaktor nicht ausgesetzt ist (z.B. Vergleich Raucher mit Nichtrauchern). Aus
den Erkrankungsraten der beiden Gruppen – dem Verhältnis der Kranken zur Gesamtzahl der
jeweiligen Gruppe) wird das sogenannte „relative Risiko“ (relative risk, risk ratio, RR)
errechnet. Vom Wert des RR hängt es nun ab, ob die Assoziation (=Zusammenhang) des
Risikofaktors mit der Erkrankung epidemiologisch „bewiesen“ wurde. Zusammenfassend
handelt es sich also bei der Kohortenstudie um eine prospektive Studie, da auf die
Ergebnisse der Wirkung des Risikofaktors gewartet und erst dann analysiert wird.
Bei einem LMbKA ist eine klassische Kohortenstudie somit nicht anwendbar, da ja hier die
Erkrankungen bereits vorliegen und nun retrospektiv die Ursache gesucht werden muss. In
bestimmten Fällen – z.B. LMbKA nach einem Festessen - kann aber eine „retrospektive“
Kohortenstudie durchgeführt werden. Wesentlich ist dabei, dass es sich bei den Festgästen
ebenfalls um eine geschlossene „Kohorte“ von Personen handelt, die den jeweiligen
Risikofaktoren ausgesetzt waren oder eben nicht. Weiters sind alle möglichen Risikofaktoren
(z.B. Lebensmittel) bekannt bzw. erhebbar. Die Analyse der Daten erfolgt somit wie bei einer
klassischen Kohortenstudie.
Bei einer Fall-Kontroll-Studie wird ebenfalls der Zusammenhang zwischen einem
Risikofaktor und einer Erkrankung epidemiologisch „bewiesen“. Allerdings wird hier von
bereits erkrankten Personen ausgegangen und retrospektiv die Ursache gesucht – somit
dasselbe Prinzip wie bei der „retrospektiven“ Kohortenstudie. Der große Unterschied
besteht allerdings in der Gruppe der untersuchten Personen: zu den Fällen werden nun
Kontrollpersonen gesucht, welche anhand bestimmter Kriterien „gematcht“ werden Auswahlkriterien könnten z.B. sein: selbes Geschlecht, selbe Altersgruppe, gleicher Beruf.
Wichtig ist dabei, dass auch die Kontrollpersonen demselben Risikofaktor wie die Erkrankten
hätten ausgesetzt sein können.
Beispiel: Bei der Abklärung eines LMbKA in einem Betrieb, bei dem das Kantinenessen als
mögliche Ursache untersucht wird, müssen Kontrollpersonen auch aus demselben Betrieb
stammen. Im Unterschied zur Kohortenstudie wird nun aus dem Verhältnis der Erkrankten
zu den Gesunden der beiden Gruppen („Quote“, Odds) das sogenannte „Quotenverhältnis“
(odds ratio, OR) berechnet.
Der wesentliche Unterschied zwischen einer (retrospektiven) Kohortenstudie und einer FallKontroll-Studie ist somit folgender: im ersten Fall kann die gesamte „Risikogruppe“
untersucht werden, während im zweiten Fall nur ein Teil der „Risikogruppe“ untersucht
werden kann und auf Basis dieser Ergebnisse auf die Gesamtheit hochgerechnet werden
muss.
Die Entscheidung, welche der zwei epidemiologischen Untersuchungsmethoden
durchgeführt wird, hängt somit wesentlich vom Setting des Ausbruchs ab. Auch ist vor
Beginn einer Untersuchung die Erhebung und Zuordnung der notwendigen Ressourcen
wichtig, damit die Untersuchung nicht „im Sande“ verläuft.
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Handbuch – Lebensmittelbedingter Krankheitsausbruch
2.2.2.11 Fragebogen
Der Fragebogen dient zur Erhebung der für die Untersuchung des LMbKA notwendigen
Daten und muss als Mindestanforderung folgende Angaben beinhalten:
Daten zur Person (Alter, Geschlecht, Beruf – hier sehr wichtig, ob Beschäftigung in
einem Lebensmittelbetrieb oder einer Gemeinschaftseinrichtung vorliegt!)
Ausbruchsspezifische Daten entsprechend der Falldefinition (z.B. Beginn der
Erkrankung, Symptome, möglicher Ort der Infektion, konsumierte Lebensmittel, ...)
Kontaktanamnese (z.B. Haushaltskontakte, Arbeitsplatz,…), aktive Fallsuche
Im Anhang ist ein Standardfragebogen sowie ein Beispiel für Erhebungen zu
Durchfallerkrankungen zu finden (siehe dazu Anhang I-2 und I-3). Wichtig ist, dass es keinen
„Standardfragebogen“ gibt, der für jeden Ausbruch passend ist, sondern ein spezifischer
Fragenbogen für den jeweils vorliegenden Ausbruch entworfen werden muss.
2.2.2.12 Aktive Fallsuche, Haushaltskontakte
Sind z.B. nach einer Betriebsfeier mehrere Personen erkrankt, kann anhand der Gästeliste
nach weiteren Fällen gesucht werden anstatt auf Meldungen zu warten. Somit kann rascher
das Ausmaß des Ausbruchs erkannt werden.
Bei Infektionen mit Mensch-zu-Mensch-Übertragung können darüber hinaus auch im
gemeinsamen Haushalt oder am Arbeitsplatz – je nach Infektiosität des Erregers –
nachgefragt werden („Umgebungsuntersuchungen“).
2.2.2.13 „line list“
Bevor noch eine strukturierte Erhebung mit Fragebogen durchgeführt wird, müssen alle Fälle
fortlaufend in eine sogenannte „line list“ eingetragen werden. Diese „line list“ ist eine
Tabelle, in der alle Fälle mit wichtigen ersten Angaben eingetragen werden. Aber auch
Personen, die zwar nicht krank sind, aber z.B. auch an einem speziellen Abendessen
teilgenommen haben, können bereits eingetragen werden, wenn Daten verfügbar sind.
Sinnvoll ist die Verwendung einer EXCEL-Tabelle, da hier einerseits bereits Gruppierungen
entsprechend z.B. Beginn der Erkrankung etc. durchgeführt werden können und darüber
hinaus diese Tabelle auch in andere Programme importiert werden kann. Im Wesentlichen
entspricht die line list somit einer Datenbank, wie sie in vielen epidemiologischen
Programmen (z.B. EPI-INFO) aus den Fragebögen automatisch generiert wird.
Hinweis: Im EMS wurde für das EMS ein spezielles OutBreak-Modul konfiguriert, mit Hilfe
dessen die zum Ausbruch gehörigen Fälle zusammengefasst und bearbeitet werden können.
Dieses OutBreak-Modul ist bereits im Echtbetrieb verfügbar – die Erstellung einer
zusätzlichen „line list“ wie oben dargestellt ist dann nicht mehr erforderlich.
Es können aus der „line list“ bereits erste Anhaltspunkte gewonnen werden – z.B. Alters- und
Geschlechtsverteilung, betroffene Risikogruppe, hauptsächlich verzehrte Lebensmittel,
dominante Symptome und Krankheitsverlauf,…. Diese „line list“ der Fälle entspricht aber
noch nicht einer epidemiologischen Studie, denn hierzu müssen ja auch gesunde Personen
befragt werden: z.B. bei einer retrospektiven Kohortenstudie alle Gäste des Festmahls oder
bei der Fall-Kontroll-Studie passend selektierte Kontrollpersonen. WICHTIG: Wenn
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Handbuch – Lebensmittelbedingter Krankheitsausbruch
persönliche Daten enthalten sind, unbedingt auf Datenschutzbestimmungen achten (Daten
nur an jene Stellen weitergeben, die autorisiert sind, ansonsten Anonymisierung!).
Aus den Fällen der „line list“ kann die Epidemiologische Kurve (Epi-Kurve) angefertigt
werden, welche bereits erste Anhaltspunkte über z.B. eine gemeinsame oder kontinuierliche
Infektionsquelle bieten kann. Ein Muster für eine Epi-Kurve ist im Anhang zu finden: dabei
wird die Zeiteinheit (z.B. Tage, Stunden) auf der x-Achse und die Anzahl der Fälle
entsprechend dem Erkrankungsdatum auf der y-Achse aufgetragen (siehe dazu Anhang I-4).
HINWEIS: Auch diese Epi-Kurve kann über das OutBreak-Modul des EMS automatisch erstellt
werden.
Datum der
Erkrankung
Uhrzeit der
Erkrankung
Erbrechen
Durchfall
Andere erkrankte
Personen bekannt?
Salat
Eis
…
n.a.
n.a.
n
n
n
j
j
…
w
19:20
j
20.3.
19:20
j
j
j
j
Wien
m
Gast
20:00
n
n.a.
n.a.
n
n
Tochter,
Sohn
(Maria,
Fritz)
n
n
j
Wien
w
Gast
20:10
j
20.3.
20:00
j
j
Freundin
j
Wien
w
Gast
19:20
j
20.3.
20:30
j
j
Mutter
(Eva)
j
Max
Huber
Eva
Maier
26.5.
1950
20.4.
1945
Esch
m
Esch
Johann
Frisch
Maria
Frisch
Maria
Maier
21.5.
1950
22.5.
1952
10.3.
1985
Beruf
Krank
5
Uhrzeit der Mahlzeit
4
j
Geschlecht
3
19:00
Wohnort
2
Kellner
Gast
Geburtsdatum
1
Name
ID
Tabelle 5: Beispiel für eine line-list (LMbKA nach Festessen)
j
2.2.2.14 Hypothese
Oft lassen sich bei LMbKAs – auch ohne Vorliegen der Laborbestätigungen in Human- und
Lebensmittelproben – auf Basis der klinischen Symptome und des Ablaufs der Erkrankung,
der konsumierten Lebensmittel sowie des Ausbruchssettings bereits erste Vermutungen
über die Infektionsquelle erstellen. Diese müssen allerdings mittels einer Studie verifiziert
werden, insbesondere wenn schwerwiegende Maßnahmen wie z.B. Betriebsschließungen
notwendig sind. Wie in allen EU-Ländern stellt allerdings der Ressourcenmangel im
Öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGD) den wesentlichen limitierenden Faktor dar. So wird
jeweils abgewogen werden müssen, ob die Kapazitäten für eine umfassende Studie
ausreichend sind, um diese auch erfolgreich zu Ende führen zu können.
2.2.2.15 Ausbruchsbericht
Nach Abschluss der Ausbruchsuntersuchung wird idealerweise ein Bericht verfasst werden,
welcher alle wesentlichen Informationen in strukturierter Form beinhaltet. Damit werden
das Ausbruchsgeschehen, der Untersuchungsvorgang und die Kontrollmaßnahmen („Public
Health Measures“) nachvollziehbar. Besonders wichtig sind die daraus gewonnenen
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Handbuch – Lebensmittelbedingter Krankheitsausbruch
Erfahrungen und spezifischen Empfehlungen – diese können auch von anderen Kollegen
genützt werden und es muss das Rad nicht jedes Mal neu erfunden werden. Außerdem
bietet ein „abgearbeiteter“ Ausbruchsbericht bereits eine hervorragende Basis für eine
Publikation, die wiederum einen eindrucksvollen Beweis der hochqualitativen Leistung des
ÖGD darstellen kann. Davon unabhängig sind die Meldeformulare für den EUZoonosenbericht bzw. im Rahmen von bundesländerübergreifenden LMbKAs auszufüllen.
Hinweis: Die entsprechenden Meldeformulare sind ebenfalls im EMS-Ausbruchsmodul
verfügbar und können somit online ausgefüllt werden.
Das BMG ist sehr interessiert, Ausbruchsberichte im BMG-Newsletter (= Nachfolgeorgan der
Mitteilungen der Sanitätsverwaltung; Email der Redaktion:
[email protected]) zu publizieren. Darüber hinaus steht EUROSURVEILLANCE,
das INTERNET-basierende Publikationsorgan des ECDC, für die Publikation von Ausbrüchen,
die auch für andere EU-Länder interessant sein könnten, zur Verfügung
(www.eurosurveillance.org). Natürlich können auch Zwischenberichte veröffentlicht werden,
insbesondere wenn die Maßnahmen auch andere EU-Länder betreffen. Ein Musterbericht,
der auf Basis des EPIET-Berichtes entwickelt wurde, ist im Anhang (siehe Anhang I-6) zu
finden.
2.2.2.16 Kontrollmaßnahmen
Kontrollmaßnahmen (z.B. die Schließung von Schulen/Restaurants, großangelegte
Untersuchungen/Impfungen von Personen) erregen naturgemäß das größte Aufsehen in der
Bevölkerung und der Presse.
Diese stehen im CDC-Ausbruchsalgorithmus theoretisch an letzter Stelle – müssen aber,
wenn notwendig, selbstverständlich unmittelbar bei Feststellung des Ausbruchs begonnen
werden.
2.2.2.17 Pressearbeit
Das BMG hat die Prinzipien einer erfolgreichen Pressearbeit im nationalen Pandemieplan
festgelegt – deren Anwendung ist natürlich universal zu sehen und auch bei LMbKA
anwendbar. Wesentlich ist eine kompetente und transparente Pressearbeit mit klaren
Zuständigkeiten und guter Abstimmung unter den beteiligten Behörden und anderen
Institutionen. Es ist daher sinnvoll, einen generellen „Presseplan“ mit der Nennung eines
Verantwortlichen zu erstellen, um im Anlassfall widersprüchliche und kontraproduktive
Aussagen zu vermeiden.
Die Erstellung einer Liste mit „frequently asked questions“ (FAQ) ist essenziell – hier werden
die wichtigsten Informationen zum Ausbruch samt wesentlichen Hintergrundinfos zur
Krankheit generell zusammengestellt. Diese FAQs sind auch eine einfache standardisierte
Methode, Anfragen aus der Bevölkerung rasch zu beantworten – sie können auf die
Homepage gestellt werden und dienen auch als Informationsbasis für eventuell
einzurichtende Hotlines. Im Anhang ist eine generelle Strukturierungshilfe für FAQs zu finden
(siehe Anhang I-1).
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Handbuch – Lebensmittelbedingter Krankheitsausbruch
2.2.2.18 Fortbildungsmöglichkeiten
National
Amtsärztefortbildung (BMG) (www.bmg.gv.at)
Epi-Info Grundschulungskurs für die Software Epi-Info for Windows
AGES (www.ages.at)
International
Internationale Fortbildungskurse BMG-ECDC (Kontakt: [email protected])
ECDC Internship (www.ecdc.europa.eu)
EPIET (=European Programme Intervention Epidemiology Training) (3-wöchiger
Einführungskurs sowie 2-jährige Ausbildung; weiters kurze Seminare und Workshops)
(www.epiet.org)
Robert-Koch-Institut (RKI): Postgraduiertenausbildung für angewandte Epidemiologie
(PAE) – Feldepidemiologie-Trainingsprogramm; FETP (www.rki.de/pae)
2.2.2.19 Empfehlenswerte Literatur
Bonita R, Beaglehole R, Kjellström T (2008). Einführung in die Epidemiologie - Verlag
Hans Huber (ISBN: 978-3-456-84535-7)
Schlipköter U, Wildner M (2006). Lehrbuch Infektionsepidemiologie -Verlag Hans Huber
(ISBN: 978-3-456-84341-4)
Giesecke J (2002). Modern Infectious Disease Epidemiology - Arnold Publishers (ISBN13: 978-0340764237)
Last JM (2001). A dictionary of Epidemiology - Oxford University Press, New York (ISBN:
0-19-514169-5)
Kreienbrock L, Schach S (2005). Epidemiologische Methoden - Spektrum Akademischer
Verlag (ISBN-13: 978-3827415288)
Ahrens W, Pigeot I. Handbook of Epidemiology (2007) -Springer, Berlin (ISBN-13:
9783540005667)
Gordis L. Epidemiology (2004) - Saunders (ISBN-13: 9781416025306)
Gregg MB (2002). Field Epidemiology - Oxford University Press (ISBN-13:
9780195142594)
Kenneth KJ, Greenland S, Lash TL (2008). Modern Epidemiology - Lippincott Williams &
Wilkins (ISBN-13: 978-0781755641)
Lang TA, Secic M (1997). How to report statistics in epidemiology -American College of
Physicians (ACP) Series, Philadelphia/Pennsylvania (ISBN: 0-943-126-44-4)
Hennekens CH et al. Epidemiology in Medicine.
Kahn HA et al. Statistical Methods in Epidemiology
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Handbuch – Lebensmittelbedingter Krankheitsausbruch
3. Gesetzliche Grundlagen
Die selektive Darstellung der für die Ausbruchsabklärung relevanten rechtlichen Vorschriften
hat zum Ziel, den handelnden Akteuren vor Ort eine Zusammenfassung der legistischen
Grundlagen für ihr Handeln zu bieten.
Es wurden jeweils die wichtigsten Paragrafen aus den relevanten Gesetzen ausgewählt und
bewusst keine ausführliche Auflistung aller Gesetze und Verordnungen, einschließlich
allfälliger EU-Regelungen, durchgeführt, da dies den Rahmen dieses Handbuches bei Weitem
überschreiten würde, ohne zur besseren Anwendbarkeit beizutragen.
Das Epidemiegesetz, welches bereits seit 1950 in Kraft ist, wurde zuletzt am 4. Juni 2008
novelliert. In diesem Gesetz sind unter anderem die möglichen Maßnahmen der zuständigen
Behörden festgehalten.
Das Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz, kurz LMSVG genannt, hat sich
mit der Umsetzung der Verordnung (EG) Nr.178/2002 die Grundsätze „Schutz des
Verbrauchers vor Täuschung“ und „Gesundheitsschutz des Verbrauchers“ zum Ziel gemacht.
Die Überwachung der Tierbestände ist in mehreren Veterinärgesetzen (vor allem dem
Tierseuchengesetz, welches in Grundzügen noch aus dem Jahre 1909 stammt, und zuletzt
2008 novelliert wurde, sowie dem Tiergesundheitsgesetz aus dem Jahre 1999) geregelt. Ziel
des Tierseuchengesetzes ist auch die Verhinderung der Einschleppung oder
Weiterverbreitung von Krankheiten, die durch Tiere auf den Menschen übertragen werden
können (darunter fällt auch die mittelbare Übertragung durch Lebensmittel tierischer
Herkunft).
Das Futtermittelgesetz aus dem Jahr 1999 regelt die Herstellung, das Inverkehrbringen und
die Verwendung von Futtermitteln sowie die erforderlichen Kontrollen.
Das Zoonosengesetz BGBl. I Nr.128/2005, welches mit 1.1.2006 in Kraft getreten ist, dient
der Umsetzung der Richtlinie 2003/99/EG zur Überwachung von Zoonosen und
Zoonoseerregern.
Durch dieses Gesetz wird die Überwachung von Zoonosen und Zoonoseerregern, die
Überwachung diesbezüglicher Antibiotikaresistenzen, die epidemiologische Untersuchung
lebensmittelbedingter Krankheitsausbrüche und der Austausch von Informationen über
Zoonosen und Zoonoseerreger sichergestellt. Insbesondere ist durch dieses Gesetz die
interdisziplinäre Zusammenarbeit zwischen den für Futtermittel-, Veterinär-, Lebensmittelund Humanbereich zuständigen Organen bzw. Behörden geregelt. Dieses Gesetz enthält
auch die Definition eines lebensmittelbedingten Krankheitsausbruches.
3.1 Epidemiegesetz
3.1.1 Ermittlung der Krankheit; anzeigepflichtige Krankheiten, § 1
§ 1. (1) Der Anzeigepflicht unterliegen:
1. Verdachts-, Erkrankungs- und Todesfälle an Cholera, Gelbfieber, virusbedingtem
hämorrhagischem Fieber, infektiöser Hepatitis (Hepatitis A, B, C, D, E, G), Hundbandwurm
(Echinococcus granulosus) und Fuchsbandwurm (Echinococcus multilocularis), Infektion mit
dem Influenzavirus A/H5N1 oder einem anderen Vogelgrippevirus, Kinderlähmung,
bakteriellen und viralen Lebensmittelvergiftungen, Lepra, Leptospiren-Erkrankungen,
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Handbuch – Lebensmittelbedingter Krankheitsausbruch
Masern, Milzbrand, Psittakose, Paratyphus, Pest, Pocken, Rickettsiose durch R. prowazekii,
Rotz, übertragbare Ruhr (Amöbenruhr), SARS (Schweres Akutes respiratorisches Syndrom),
Tularämie, Typhus (Abdominaltyphus), Puerpalfieber und Wutkrankheit (Lyssa) und
Bissverletzungen durch wutkranke oder - verdächtige Tiere,
2. Erkrankungs- und Todesfälle an Bang’scher Krankheit, Diphtherie, virusbedingten
Meningoencephalitiden, invasiven bakteriellen Erkrankungen (Meningitiden und Sepsis),
Keuchhusten, Legionärskrankheit, Malaria, Röteln, Scharlach, Rückfallfieber, Trachom,
Trichinose und Tuberkulose, hervorgerufen durch Mycobakterium bovis,
3. Todesfälle an subakuten spongiformen Encephalopathien.
(2) Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen kann, wenn dies aus epidemiologischen
Gründen gerechtfertigt oder auf Grund internationaler Verpflichtungen erforderlich ist,
durch Verordnung weitere übertragbare Krankheiten der Meldepflicht unterwerfen oder
bestehende Meldepflichten erweitern.
Anmerkungen:
Unter diesem Sammelbegriff „bakterielle und virale Lebensmittelvergiftungen“ sind folgende
Erreger zusammengefasst: (es wird nochmals darauf hingewiesen, dass ein Zusammenhang
mit einem Lebensmittel gegeben sein muss):
Campylobacteriose und ihre Erreger
Listeriose und ihre Erreger
Escherichia coli
Caliciviren (Noroviren)
Shigellose und ihre Erreger
Salmonellose und ihre Erreger
Yersiniose und ihre Erreger
Hepatitis A- und E- Viren
Rotaviren
Diese aufgezählten Erreger überschneiden sich mit den im Anhang I A Zoonosengesetz
aufgezählten Erregern.
In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass Lebensmittelintoxikationen durch
die Toxine von beispielsweise Staphylococcus aureus, Bacillus cereus und Clostridium
botulinum ebenfalls den bakteriellen und viralen Lebensmittelvergiftungen zuzuordnen sind.
Zu Rota- und Noroviren ist festzuhalten, dass keine generelle Meldepflicht besteht, sondern
diese nur bei einem Hinweis auf einen Bezug auf ein Lebensmittel vorgesehen ist.
Zu den Parasitosen ist folgendes zu bemerken:
Alle Erreger wie z.B. die aus dem Anhang I B Zoonosengesetz können bei Bedarf jederzeit
durch die Verordnungsermächtigung gem. § 1 Abs. 2 meldepflichtig gemacht werden.
Wegen häufigen Anfragen zu diesem Thema wird darauf hingewiesen, dass mit der Novelle
am 4. Juni 2008 die Meldeverpflichtung für den Hundebandwurm und Fuchsbandwurm ins
Gesetz aufgenommen wurde. Bis dahin war die Meldepflicht in einer Verordnung festgelegt.
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Handbuch – Lebensmittelbedingter Krankheitsausbruch
3.1.2 Erstattung der Anzeige, § 2
§2. (1) Jede Erkrankung, jeder Sterbefall an einer anzeigepflichtigen Krankheit, in den Fällen
des § 1 Abs. 1 Z. 1 auch jeder Verdacht einer solchen Erkrankung, ist der
Bezirksverwaltungsbehörde (Gesundheitsamt), in deren Gebiet sich der Kranke oder
Krankheitsverdächtige aufhält oder der Tod eingetreten ist, unter Angabe des Namens, des
Alters und der Wohnung und, soweit tunlich, unter Bezeichnung der Krankheit binnen 24
Stunden anzuzeigen.
(2) Binnen der gleichen Frist sind Personen, die, ohne selbst krank zu sein, Erreger der
bakteriellen Lebensmittelvergiftung, des Paratyphus, der übertragbaren Ruhr oder des
Typhus ausscheiden, der Bezirksverwaltungsbehörde (Gesundheitsamt) bekanntzugeben.
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde (Gesundheitsamt) hat sich wegen Einleitung und
Durchführung der in diesem Gesetz vorgeschriebenen Erhebungen und Vorkehrungen
unverzüglich mit der zuständigen Gemeindebehörde ins Einvernehmen zu setzen.
(BGBl. Nr. 151/1947, Artikel II Z. 5 lit. b.)
Anmerkungen:
Eine Definition ist derzeit im BMG in Bearbeitung.
3.1.3 Zur Anzeige verpflichtete Personen, § 3
§ 3. (1) Zur Erstattung der Anzeige sind verpflichtet:
1. Der zugezogene Arzt, in Kranken-, Gebär- und sonstigen Humanitätsanstalten der Leiter
der Anstalt oder der durch besondere Vorschriften hiezu verpflichtete Vorstand einer
Abteilung;
1a. jedes Labor, das den Erreger einer meldepflichtigen Krankheit diagnostiziert;
2. die zugezogene Hebamme;
3. die berufsmäßigen Pflegepersonen, die mit der Wartung des Kranken befasst sind;
4. der Haushaltungsvorstand (Leiter einer Anstalt) oder die an seiner Stelle mit der Führung
des Haushaltes (der Leitung der Anstalt) betraute Person;
5. die Vorsteher öffentlicher und privater Lehranstalten und Kindergärten in Bezug auf die
ihrer Leitung unterstehenden Schüler, Lehrpersonen und Schulbediensteten;
6. der Wohnungsinhaber oder die an seiner Stelle mit der Obsorge für die Wohnung
betraute Person;
7. Inhaber von Gast- und Schankgewerben sowie deren behördlich genehmigte
Stellvertreter bezüglich der von ihnen beherbergten oder bei ihnen bediensteten
Personen;
8. der Hausbesitzer oder die mit der Handhabung der Hausordnung betraute Person;
9. bei Milzbrand, Psittakose, Rotz, Puerpalfieber und Wutkrankheit (Lyssa) und
Bissverletzungen durch wutkranke oder – verdächtige Tiere, Tularämie, Bang’scher
Krankheit, Trichinose, Leptospiren-Erkrankungen, Tuberkulose, hervorgerufen durch
Mycobakterium bovis, und Infektionen mit dem Influenzavirus A/H5N1 oder einem
anderen Vogelgrippevirus auch Tierärzte, wenn sie in Ausübung ihres Berufes von der
erfolgten Infektion eines Menschen oder dem Verdacht einer solchen Kenntnis erlangen;
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Handbuch – Lebensmittelbedingter Krankheitsausbruch
10. der Totenbeschauer.
(2) Die Verpflichtung zur Anzeige obliegt den unter Z. 2 bis 8 bezeichneten Personen nur
dann, wenn ein in der obigen Aufzählung unter Z. 1 bis 7 früher genannter Verpflichteter
nicht vorhanden ist.
Anmerkungen:
Ad Abs. 1:
Hier wird taxativ aufgezählt, welche Personen zur Meldung verpflichtet sind.
Besonders wird darauf hingewiesen, dass eine Arzt- und eine Labormeldepflicht bestehen.
Ad Abs. 1 Ziffer 9:
In diesem Absatz werden Tierärzte bei Auftreten einer in diesem Absatz genannten
Krankheit ebenfalls zur Meldung verpflichtet, wenn ihnen der Verdacht auf eine Erkrankung
oder die Infektion eines Menschen durch diese Krankheit während der Ausübung ihres
Berufes zur Kenntnis gelangt.
Ad Abs. 2:
Die Personen, die in Ziffer 2 bis 8 genannt werden, sind nur dann meldepflichtig, wenn die
Personen, welche in der Ziffer 1 bis 7 genannt werden, nicht vorhanden sind. Dies bedeutet
nur dann eine Meldeverpflichtung, wenn eine Meldung durch diese in Ziffer 1 bis 7
genannten Personen noch nicht vorgenommen wurde.
3.1.4 Register der anzeigepflichtigen Krankheiten, § 4
§ 4. (1) Der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend hat ein elektronisches
Register in Form eines Informationsverbundsystems (§ 4 Z 13 Datenschutzgesetz 2000, BGBl.
I Nr. 165/1999) betreffend die Anzeigen nach § 1 Abs. 1 und 2 und § 2 Abs. 2 sowie die
Anzeigen nach §§ 5 und 11 des Tuberkulosegesetzes, BGBl. Nr. 127/1968, einzurichten und
zu betreiben. Der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend ist Auftraggeber und
Betreiber des Registers, weitere Auftraggeber sind die Bezirksverwaltungsbehörden, die
Daten dem Register überlassen. Den Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend
trifft für alle Auftraggeber die Meldepflicht gemäß §§ 17f Datenschutzgesetz 2000.
Anmerkung:
Hier ist festgelegt, dass Meldungen nach dem Epidemiegesetz elektronisch zu erfolgen
haben.
(2) Das Anzeigenregister dient der Erfüllung der Aufgaben der Bezirksverwaltungsbehörden
zur Durchführung von Erhebungen über das Auftreten anzeigepflichtiger Krankheiten (§ 5
Epidemiegesetz 1950 und § 6 Tuberkulosegesetz) sowie zur Verhütung der
Weiterverbreitung und Bekämpfung anzeigepflichtiger Krankheiten (§§ 6 bis 26
Epidemiegesetz 1950 und §§ 7 bis 14, 21 und 33 Tuberkulosegesetz) und der Erfüllung der
Aufgaben der der Landeshauptmänner im Rahmen ihrer Koordinierungsfunktion gemäß § 43
Abs. 6 und 7.
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Anmerkung:
Hier wird der Zweck der Datenanwendung umschrieben. Das Register dient den Aufgaben
der Bezirksverwaltungsbehörde wie z.B. Verhütung der Weiterverbreitung und Bekämpfung
anzeigepflichtiger Krankheiten.
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörden sind verpflichtet, die Daten aus Anzeigen nach § 1 Abs.
1 und 2 und § 2 Abs. 2, die Daten, die im Rahmen von Erhebungen über das Auftreten
anzeigepflichtiger Krankheiten gesammelt werden, und die Daten, die im Zusammenhang
mit getroffenen Maßnahmen stehen, im Register zu verarbeiten. Die
Bezirksverwaltungsbehörden sind weiters verpflichtet, die Daten aus Anzeigen nach §§ 5 und
11 Tuberkulosegesetz, die Daten, die im Rahmen von Erhebungen über das Auftreten von
Tuberkulose gesammelt werden, und die Daten, die im Zusammenhang mit getroffenen
Maßnahmen stehen, im Register zu verarbeiten.
Anmerkung:
Hier findet die Verpflichtung der Bezirksverwaltungsbehörden zur elektronischen
Verarbeitung der Daten im Register, welche im Zusammenhang mit dem Epidemiegesetz
stehen, ihre gesetzliche Grundlage.
(4) Im Register werden folgende Datenarten verarbeitet:
1. Daten zur Identifikation von Erkrankten, einer Erkrankung Verdächtigen, Gebissenen,
Verstorbenen oder Ausscheidern (Name, Geschlecht, Geburtsjahr,
Sozialversicherungsnummer und bereichsspezifisches Personenkennzeichen (§ 9 E-GovG,
BGBl. I Nr. 10/2004)),
2. gegebenenfalls Sterbedaten (Datum, Todesursache, Autopsiestatus),
3. die für die anzeigepflichtige Krankheit relevanten klinischen Daten (Vorgeschichte und
Krankheitsverlauf) und Labordaten,
4. Daten zum Umfeld des Erkrankten, einer Erkrankung Verdächtigen, Gebissenen,
Verstorbenen oder Ausscheiders, soweit sie in Bezug zur anzeigepflichtigen Erkrankung
stehen, und
5. Daten zu den getroffenen Vorkehrungsmaßnahmen.
Anmerkung:
Hier sind die einzugebenden Datenarten festgehalten.
(6) Jede Verwendung der im Register verarbeiteten Daten darf nur in Vollziehung dieses
Bundesgesetzes, in Vollziehung des Tuberkulosegesetzes oder in Vollziehung des
Zoonosengesetzes, BGBl. I Nr. 128/2005, erfolgen.
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Handbuch – Lebensmittelbedingter Krankheitsausbruch
Anmerkung:
Hier wird festgelegt, dass diese Bestimmungen sowohl für das Epidemiegesetz als auch für
das Zoonosengesetz Anwendung finden.
(7) Die Bezirksverwaltungsbehörde darf im Rahmen ihrer Zuständigkeit für Zwecke der
Erhebungen über das Auftreten und der Verhütung und Bekämpfung einer
anzeigepflichtigen Krankheit nach diesem Bundesgesetz und nach dem Tuberkulosegesetz
alle Daten einer Person im Register, die im Zusammenhang mit einem bestimmten
Verdachts-, Erkrankungs- oder Todesfall stehen, in direkt personenbezogener Form
verwenden. Der Landeshauptmann darf im Rahmen seiner Koordinierungsfunktion gemäß §
43 Abs. 6 und 7 alle Daten einer Person im Register, die im Zusammenhang mit einem
bestimmten Verdachts-, Erkrankungs- oder Todesfall stehen, in direkt personenbezogener
Form verwenden. Sofern vom Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend gemäß § 3
Abs. 7 des Zoonosengesetzes ein Experte zur Abklärung bundesländerübergreifender
Zoonosenausbrüche bestellt wurde, darf dieser alle Daten von Personen im Register, die im
Zusammenhang mit einem Zoonosenausbruch stehen können, in direkt personenbezogener
Form verwenden, soweit dies zur Abklärung eines Ausbruchs erforderlich ist.
Anmerkung:
Der direkte personenbezogene Zugriff auf Daten einer Person im Register ist für die BVB’s
vorgesehen, sofern dieser im Zusammenhang mit einem bestimmten Verdachts-,
Erkrankungs- oder Todesfall und in Vollziehung des Epidemiegesetzes steht.
Weiters ist auf Landesebene ein personenbezogener Zugriff für den Landeshauptmann in
seiner Koordinierungs- bzw. Zusammenarbeitsfunktion bei länderübergreifenden bzw.
bezirksübergreifenden Ereignissen vorgesehen.
(8) Für Zwecke der epidemiologischen Überwachung und Statistik dürfen die
Bezirksverwaltungsbehörde, der Landeshauptmann, der Bundesminister für Gesundheit,
Familie und Jugend, die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit
und Referenzzentralen für übertragbare Krankheiten die Daten im Register in indirekt
personenbezogener Form verwenden.
Anmerkung:
Hier ist der indirekt personenbezogene Zugriff für die BVB’s, für den Landeshauptmann, den
Bundesminister für Gesundheit, die nationalen Referezzentralen und die AGES festgelegt,
allerdings nur für Zwecke der epidemiologischen Überwachung und Statistik.
(12) Der Bezirkshauptmann, der Landeshauptmann und der Bundesminister für Gesundheit,
Familie und Jugend sind verpflichtet, die Zugriffsberechtigung für die einzelnen Benutzer
individuell zuzuweisen und zu dokumentieren. Die Zugriffsberechtigten sind über die
Bestimmungen gemäß § 15 Datenschutzgesetz 2000 zu belehren. Zugriffsberechtigte sind
von der weiteren Ausübung ihrer Zugriffsberechtigung auszuschließen, wenn sie diese zur
weiteren Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben nicht mehr benötigen oder sie die
Daten nicht entsprechend ihrer Zweckbestimmung verwenden.
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Handbuch – Lebensmittelbedingter Krankheitsausbruch
Anmerkung:
Hier wird die Zuständigkeit für die Zugriffsberechtigung festgelegt.
Der Landeshauptmann hat auf Länderebene die Kompetenz, Zugriffsberechtigungen
zweckbestimmt individuell zu vergeben.
(15) Der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend kann durch Verordnung nach
Maßgabe der technischen Möglichkeiten vorsehen, dass Labors ihrer Meldeverpflichtung
nach § 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Z 1a elektronisch durch Eingabe der Meldung in das
Register nachzukommen haben.
Anmerkung:
Die Ziffer 15 enthält die Verordnungsermächtigung für das BMG, dass auch Labors die zu
meldenden Daten nicht mehr in Papierform an die BVB’s schicken, sondern zur
elektronischen Meldung verpflichtet wurden und die Daten direkt ins Register eingeben
müssen.
3.1.5 Erhebungen über das Auftreten einer Krankheit, § 5
§ 5. (1) Über jede Anzeige sowie über jeden Verdacht des Auftretens einer anzeigepflichtigen
Krankheit haben die zuständigen Behörden durch die ihnen zur Verfügung stehenden Ärzte
unverzüglich die zur Feststellung der Krankheit und der Infektionsquelle erforderlichen
Erhebungen und Untersuchungen einzuleiten. Kranke, Krankheitsverdächtige und
Ansteckungsverdächtige sind verpflichtet, den zuständigen Behörden die erforderlichen
Auskünfte zu erteilen und sich den notwendigen ärztlichen Untersuchungen sowie der
Entnahme von Untersuchungsmaterial zu unterziehen. Zum Zwecke der Feststellung von
Krankheitskeimen sind hierbei nach Möglichkeit fachliche Untersuchungsanstalten in
Anspruch zu nehmen.
(2) Unter welchen Voraussetzungen und von welchen Organen bei diesen Erhebungen die
Öffnung von Leichen und die Untersuchung von Leichenteilen vorgenommen werden kann,
wird durch Verordnung bestimmt.
Anmerkung:
Dieser Paragraf stellt die Grundlage für die Einzelfall- und Ausbruchsuntersuchung dar. Mit
der Novelle vom 4.Juni 2008 wurde neben dem Feststellen der Krankheit auch das
„Feststellen der Infektionsquelle“ durch die zuständigen Behörden ins Gesetz aufgenommen.
Dies erweitert das Spektrum der erforderlichen Erhebungen und Untersuchungen.
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Handbuch – Lebensmittelbedingter Krankheitsausbruch
3.1.6 Vorkehrungen zur Verhütung und Bekämpfung anzeigepflichtiger
Krankheiten; Einleitung von Vorkehrungen bei Auftreten anzeigepflichtiger
Krankheiten, §6
§ 6. (1) Über jeden Fall einer anzeigepflichtigen Krankheit sowie über jeden Verdachtsfall
einer solchen Krankheit sind, neben den nach § 5 etwa erforderlichen Erhebungen, ohne
Verzug die zur Verhütung der Weiterverbreitung der betreffenden Krankheit notwendigen
Vorkehrungen im Sinne der folgenden Bestimmungen für die Dauer der Ansteckungsgefahr
zu treffen.
(2) Zur allgemeinen Kenntnis bestimmte Anordnungen sind in jeder Gemeinde des
betroffenen Gebietes in ortsüblicher Weise und nach Erfordernis in den zu amtlichen
Kundmachungen bestimmten Zeitungen zu verlautbaren. In der gleichen Weise ist auch die
Aufhebung solcher Anordnungen ohne Verzug kundzumachen.
Anmerkungen:
Neben den Erhebungen sind die Vorkehrungen und Maßnahmen in dieser Regelung
festgelegt.
In den §§ 8-16 sind weitere mögliche Maßnahmen aufgezählt.
3.1.7 Desinfektion, § 8
§ 8. (1) Gegenstände und Räume, von denen anzunehmen ist, dass sie mit Krankheitskeimen
einer anzeigepflichtigen Krankheit behaftet (ansteckungsverdächtig) sind, unterliegen der
behördlichen Desinfektion. Ist eine zweckentsprechende Desinfektion nicht möglich oder im
Verhältnis zum Werte des Gegenstandes zu kostspielig, so kann der Gegenstand vernichtet
werden.
(2) Ansteckungsverdächtige Gegenstände dürfen der Desinfektion oder Vernichtung nicht
entzogen und vor Durchführung dieser Maßnahmen nicht aus der Wohnung entfernt
werden.
(3) Von der erfolgten Durchführung der Desinfektion hat die zur Anzeige des betreffenden
Falles nach § 3 verpflichtete Person in der nach § 2 vorgeschriebenen Weise die Anzeige zu
erstatten.
(4) Die Desinfektion ist nach Erfordernis unter fachmännischer Leitung durchzuführen.
(5) Die näheren Vorschriften über die Einleitung und die Art der Durchführung der
Desinfektion und der Vernichtung von Gegenständen werden durch Verordnung erlassen.
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Handbuch – Lebensmittelbedingter Krankheitsausbruch
3.1.8 Beschränkung der Wasserbenützung und sonstige Vorsichtsmaßregeln,
§ 10
§ 10. (1) In Ortschaften, in denen eine anzeigepflichtige Krankheit aufgetreten ist oder die
von einer solchen anderwärts aufgetretenen Krankheit bedroht sind, sowie in der Umgebung
solcher Ortschaften können, soweit dies zur Verhütung der Weiterverbreitung der Krankheit
geboten erscheint, die Benützung von öffentlichen Bade-, Wasch- und Bedürfnisanstalten
beschränkt oder untersagt und andere geeignete Vorsichtsmaßregeln verfügt werden.
(2) In gleicher Weise kann beim Auftreten von Abdominaltyphus, Paratyphus, Ruhr,
Flecktyphus, Asiatischer Cholera, Ägyptischer Augenentzündung oder Milzbrand die
Benützung von Quellen, Brunnen, Wasserleitungen, Bächen, Teichen und anderen
Gewässern beschränkt oder untersagt werden. (BGBl. Nr. 449/1925, Artikel III Abs. 2.)
(3) Die im vorigen Absatz bezeichneten Verbote erstrecken sich jedoch nicht auf die
Wasserbenützung zur Erzeugung motorischer Kraft, zu Verkehrs- und Industriezwecken,
wohl aber auf die Wasserbenützung zur Erzeugung und zum Vertriebe von Nahrungs- und
Genussmitteln.
3.1.9 Beschränkung des Lebensmittelverkehrs, § 11
§ 11. Die Abgabe von Lebensmitteln aus Verkaufsstätten, Häusern oder erforderlichenfalls
aus einzelnen Ortsgebieten, in denen Scharlach, Diphtherie, Abdominaltyphus, Paratyphus,
Ruhr, Flecktyphus, Blattern, Asiatische Cholera, Pest oder Ägyptische Augenentzündung
aufgetreten ist, kann untersagt oder von bestimmten Vorsichten abhängig gemacht werden.
(BGBl. Nr. 449/1925, Artikel III Abs. 2.)
3.1.10 Maßnahmen gegen das Zusammenströmen größerer
Menschenmengen, § 15
§ 15. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat Veranstaltungen, die ein Zusammenströmen
größerer Menschenmengen mit sich bringen, zu untersagen, sofern und solange dies im
Hinblick auf Art und Umfang des Auftretens einer meldepflichtigen Erkrankung zum Schutz
vor deren Weiterverbreitung unbedingt erforderlich ist.
3.1.11 Besondere Meldevorschriften, § 16
§ 16. Für Orte und Gebiete, für welche die Gefahr des Entstehens oder der Einschleppung
einer anzeigepflichtigen Krankheit aus anderen Gegenden besteht, können - unbeschadet
der geltenden Meldevorschriften - besondere Anordnungen über die Meldung von Fremden
und Einheimischen sowie über die Evidenthaltung der Meldungen erlassen werden.
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Handbuch – Lebensmittelbedingter Krankheitsausbruch
3.1.12 Besondere Vorschriften betreffend Zoonosen Überwachung
bestimmter Personen, § 17
§ 17. (1) Personen, die als Träger von Krankheitskeimen einer anzeigepflichtigen Krankheit
anzusehen sind, können einer besonderen sanitätspolizeilichen Beobachtung oder
Überwachung unterworfen werden. Sie dürfen nach näherer Anordnung der
Bezirksverwaltungsbehörde (Gesundheitsamt) nicht bei der Gewinnung oder Behandlung
von Lebensmitteln in einer Weise tätig sein, welche die Gefahr mit sich bringt, dass
Krankheitskeime auf andere Personen oder auf Lebensmittel übertragen werden. Für diese
Personen kann eine besondere Meldepflicht, die periodische ärztliche Untersuchung sowie
erforderlichenfalls die Desinfektion und Absonderung in ihrer Wohnung angeordnet werden;
ist die Absonderung in der Wohnung in zweckmäßiger Weise nicht durchführbar, so kann die
Absonderung und Verpflegung in eigenen Räumen verfügt werden. (BGBl. Nr. 151/1947,
Artikel II Z. 5 lit. f.)
(4) Sofern dies im Hinblick auf Art und Umfang des Auftretens einer meldepflichtigen
Erkrankung zum Schutz vor deren Weiterverbreitung unbedingt erforderlich ist, kann die
Bezirksverwaltungsbehörde im Einzelfall für bestimmte gefährdete Personen die
Durchführung von Schutzimpfungen oder die Gabe von Prophylaktika anordnen.
Anmerkungen:
Mit dem neuen Lebensmittelrecht, dem LMSVG 2006, liegt die Verantwortung für die
Sicherheit von Lebensmitteln auf allen Stufen der Herstellung und des Vertriebes bei den
jeweils betroffenen Unternehmern.
Im Hinblick auf Personen, die mit dem Umgang von Lebensmitteln befasst sind, bedeutet
das, dass sowohl die Personen selbst, als auch der Unternehmer darauf zu achten haben und
auch dafür verantwortlich sind, dass Krankheitserreger nicht ausgehend von Personen über
Lebensmittel übertragen werden (Verordnung (EG) 852/2004 - Lebensmittelhygiene,
Anhang II, Kapitel VIII).
Angestellte haben eine Informationspflicht dem Unternehmer gegenüber.
Zur fachlichen Unterstützung bei der Wahrnehmung dieser Verantwortung durch
Unternehmer und Mitarbeiter, wurde vom Gesundheitsressort eine Leitlinie erarbeitet, in
der Informationen zu relevanten Krankheitserregern und Verhaltensweisen ausführlich
behandelt werden (Leitlinie zur Sicherung der gesundheitlichen Anforderungen an Personen
beim Umgang mit Lebensmitteln (GZ: 31.950/23-IV/B/10/03 vom 22.12. 2003; Änderung mit
Erlass GZ. BMGFJ 75220/0034-II/B/7/2009 vom 23.10.2009).
Bei Anwendung des §17 EpidemieG ist daher in erster Linie darauf zu achten, ob der
zuständige Unternehmer alle erforderlichen Maßnahmen gesetzt hat, um die Übertragung
von Krankheitserregern zu verhindern. Das könnte beispielsweise die Verlagerung der
Tätigkeit eines klinisch gesunden Mitarbeiters, der weiterhin Krankheitskeime ausscheidet,
von der Produktion zu einer Bürotätigkeit sein.
Bei diesbezüglichen fachlichen Fragen kann das Gesundheitsamt auch unterstützend tätig
werden.
Nur in besonderen Ausnahmefällen, beispielsweise wenn fachliche Unklarheiten bestehen
und aus behördlicher Sicht sofortige Maßnahmen erforderlich sind, erscheint eine
Anordnung gemäß §17 Epidemiegesetz 1950 und die damit verbundene Kostenübernahme
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Handbuch – Lebensmittelbedingter Krankheitsausbruch
aus Bundesmitteln gerechtfertigt. (Empfohlen wird die Kontaktaufnahme und der Austausch
von relevanten Informationen; ev. Zustellung der von der jeweiligen Behörde erlassenen
Bescheide an die andere Behörde z.B. ein vom Amtsarzt erlassener Bescheid wird auch der
Lebensmittelaufsicht zugestellt und umgekehrt) Siehe auch Kapitel 1.2.1.2
In diesem Zusammenhang wird auch auf die allgemeine Verpflichtung zum sparsamen
Einsatz öffentlicher Mittel hingewiesen.
3.1.13 Behördliche Kompetenzen, § 43
§ 43. (1) Die Bestimmungen des Gesetzes vom 30. April 1870, RGBl. Nr. 68, betreffend die
Organisation des öffentlichen Sanitätsdienstes, bleiben durch die Vorschriften des
gegenwärtigen Gesetzes unberührt.
(2) Demnach obliegen in erster Linie die Einleitung und Durchführung der im § 5 Abs. 1
bezeichneten Erhebungen und der in den §§ 7 bis 14 und 18 bezeichneten Vorkehrungen zur
Verhütung ansteckender Krankheiten und ihrer Weiterverbreitung sowie auch die örtliche
Mitwirkung bei allen anderen im Sinne dieses Gesetzes zu treffenden Vorkehrungen den
Gemeinden im übertragenen Wirkungskreise.
(3) Beim Auftreten von Scharlach, Diphtherie, Abdominaltyphus, Paratyphus, Flecktyphus,
Blattern, Asiatischer Cholera, Pest, Ägyptischer Augenentzündung, Wutkrankheit,
Bißverletzungen durch wutkranke oder wutverdächtige Tiere sowie in sonstigen Fällen
dringender Gefahr sind die im § 5 Abs. 1 bezeichneten Erhebungen und die in den §§ 7 bis 14
bezeichneten Vorkehrungen auch sofort an Ort und Stelle von den zuständigen, im
öffentlichen Sanitätsdienste stehenden Ärzten zu treffen.
(4) Die Einleitung, Durchführung und Sicherstellung sämtlicher in diesem Gesetze
vorgeschriebener Erhebungen und Vorkehrungen zur Verhütung und Bekämpfung
anzeigepflichtiger Krankheiten beziehungsweise die Überwachung und Förderung der in
erster Linie von den Gemeinden oder im Sinne des Abs. 3 von den zuständigen
Sanitätsorganen getroffenen Vorkehrungen sind Aufgabe der Bezirksverwaltungsbehörde.
(5) Gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde kann Berufung an den unabhängigen
Verwaltungssenat des Landes erhoben werden.
(6) Dem Landeshauptmann obliegt im Rahmen seines örtlichen Wirkungsbereichs die
Koordinierung und Kontrolle der Maßnahmen der Bezirksverwaltungsbehörden gemäß Abs.
4. Besteht der Verdacht oder die Kenntnis über einen bundesländerübergreifenden
Ausbruch einer Erkrankung gemäß § 1 Abs. 1 und 2, so haben die Landeshauptmänner der
betroffenen Bundesländer zusammenzuarbeiten und ihre Tätigkeiten zu koordinieren.
Anmerkung:
Hier besteht eine Regelung im Epidemiegesetz und eine seitens der Bundeskommission für
Zoonosen. Da die Abläufe im Bereich der BKZoon mittlerweile gut funktionieren, wird eine
Änderung der Gesetzeslage im Epidemiegesetz seitens der Fachabteilung angestrebt.
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Handbuch – Lebensmittelbedingter Krankheitsausbruch
(7) Das Bundesministerium für Gesundheit ist im Fall von Krankheitsausbrüchen vom
Landeshauptmann unverzüglich zu verständigen.
Anmerkung:
Diese Bestimmung ist im Zusammenhang mit Absatz 6 zu sehen.
Für einschlägige Gesetzesstellen in Zusammenhang mit dem ÖBH siehe Kapitel 3.4.
Besonderheiten beim Bundesheer.
3.2 Zoonosengesetz
3.2.1 Gegenstand und Geltungsbereich, § 1
§ 1. (1) Dieses Gesetz soll die ordnungsgemäße Überwachung von Zoonosen,
Zoonoseerregern sowie diesbezüglicher Antibiotikaresistenzen und die epidemiologische
Abklärung von lebensmittelbedingten Krankheitsausbrüchen sicherstellen, um die Erfassung
der zur Bewertung der diesbezüglichen Entwicklungstendenzen und Quellen erforderlichen
Informationen zu ermöglichen.
(2) Dieses Gesetz regelt
1. die Organisation der Überwachung von Zoonosen und Zoonoseerregern,
2. die Überwachung diesbezüglicher Antibiotikaresistenzen,
3. die epidemiologische Untersuchung lebensmittelbedingter Krankheitsausbrüche und
4. den Austausch von Informationen über Zoonosen und Zoonoseerreger.
(3) Meldepflichten, Überwachungs- und Bekämpfungsmaßnahmen hinsichtlich Zoonosen
und Zoonoseerregern sowie lebensmittelbedingter Krankheitsausbrüche auf Grund
bestehender Bundesgesetze werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.
Anmerkung:
Mit diesem Gesetz ist die Grundlage für die notwendige interdisziplinäre Zusammenarbeit
bei der Überwachung, Untersuchung und Verhütung von Zoonosen geschaffen worden.
3.2.2 Begriffsbestimmungen, § 2
§ 2. (1) Sofern nicht ausdrücklich anders festgelegt, gelten für dieses Gesetz die
Begriffsbestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und
des Rates zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des
Lebensmittelrechtes, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit
und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit,
ABl. Nr. L 31 vom 1.2.2002 S. 1.
(2) Im Sinne dieses Gesetzes sind:
2. "Lebensmittelbedingter Krankheitsausbruch": das unter gegebenen Umständen
festgestellte Auftreten einer mit demselben Lebensmittel oder mit demselben
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Handbuch – Lebensmittelbedingter Krankheitsausbruch
Lebensmittelunternehmen in Zusammenhang stehenden oder wahrscheinlich in
Zusammenhang stehenden Krankheit und/oder Infektion in mindestens zwei Fällen beim
Menschen oder eine Situation, in der sich die festgestellten Fälle stärker häufen als erwartet;
Anmerkungen:
Dies ist zum ersten Mal, dass eine quantifizierte Ausbruchsdefinition gegeben wird. Bei
mindestens zwei Erkrankten und/oder infizierten Personen, welche im epidemiologischen
Zusammenhang stehen, spricht man von einem Ausbruch. Ein epidemiologischer
Zusammenhang ist gegeben, wenn z.B. dasselbe Lebensmittel konsumiert wurde oder der
Ausbruch auf dasselbe Lebensmittelunternehmen zurückzuführen ist.
3.2.3 Bundeskommission zur Überwachung von Zoonosen, § 3
§ 3. (1) Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen richtet zur Erfüllung der
Zielvorgaben gemäß § 1 Abs. 1 und 2 eine Bundeskommission zur Überwachung und
Bekämpfung von Zoonosen (Bundeskommission für Zoonosen) ein.
(2) Zu den Aufgaben der Bundeskommission für Zoonosen zählt die Beratung der
Bundesministerin:
4. bei der Festlegung der erforderlichen Maßnahmen und Berichterstellung bei
bundesländerübergreifenden lebensmittelbedingten Krankheitsausbrüchen;
(7) Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen kann Mitglieder der Bundeskommission
für Zoonosen oder andere Sachverständige als Experten für die Abklärung von
Zoonoseausbrüchen bestellen. Diese sind berechtigt, bei bundesländerübergreifenden
Zoonoseausbrüchen unter Wahrung der Amtsverschwiegenheit und aller Erfordernisse des
Datenschutzes, Einsicht in alle Unterlagen zu nehmen, davon Kopien anzufertigen sowie mit
den Patienten und den Lebensmittelunternehmen direkt Kontakt aufzunehmen, soweit dies
zur Vorbereitung der Abklärung des Ausbruchs erforderlich ist. Die Zoonosekoordinatoren
der Länder sind verpflichtet, diesen Experten auf Verlangen alle zur Besorgung ihrer
Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
3.2.4 Der Landeshauptmann als Zoonosenkoordinator, § 4
§ 4 (1) Dem Landeshauptmann als Zoonosenkoordinator obliegt:
(2) Bei Verdacht auf einen lebensmittelbedingten Krankheitsausbruch hat der
Landeshauptmann als Zoonosenkoordinator die von den jeweils zuständigen Behörden in
den Bundesländern durchzuführenden Maßnahmen auf Grund bundesgesetzlicher
Bestimmungen, welche die Vorgangsweise bei der Meldung, Überwachung und Bekämpfung
von Zoonosen regeln, zu koordinieren und zu überwachen.
(3) Der Landeshauptmann als Zoonosenkoordinator hat sicherzustellen, dass im Anlassfall als
operative Einheit zur Abklärung des Verdachts oder eines festgestellten
lebensmittelbedingten Krankheitsausbruchs bezirksweise, mehrere Bezirke übergreifend
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Handbuch – Lebensmittelbedingter Krankheitsausbruch
oder landesweit agierende Interventionsgruppen aus Amtstierärzten, Amtsärzten,
Lebensmittelaufsichtsorganen und Futtermittelexperten zur Verfügung stehen.
Anmerkung:
Erfahrungen haben gezeigt, dass es im Anlassfall hilfreich und effektiv war,
Verantwortlichkeiten und Informationsflüsse bereits im Vorhinein festzulegen.
(4) In Bezug auf lebensmittelbedingte Krankheitsausbrüche im jeweiligen Land hat der Leiter
der Landeskommission für Zoonosen oder dessen Stellvertreter dem Vorsitzenden der
Bundeskommission für Zoonosen sowie der AGES jedenfalls folgende Angaben schriftlich zu
übermitteln:
1. Anzahl der Erkrankungs- und Todesfälle von Menschen bei einem Ausbruch;
2. Ursächliche Infektionserreger, einschließlich – soweit möglich - des Serotyps oder einer
anderen definierten Beschreibung des Erregers. Kann der Infektionserreger nicht identifiziert
werden, sollte dies begründet werden;
3. an dem Ausbruch beteiligte Lebensmittel und andere potenzielle Überträger;
4. Art des Betriebs, in dem das verdächtige Lebensmittel oder die verdächtigen Lebensmittel
hergestellt/gekauft/bezogen/konsumiert wurde;
5. weitere Faktoren, wie etwa mangelnde Hygiene bei der Lebensmittelgewinnung und verarbeitung;
6. Gesamtzahl der Ausbrüche innerhalb eines Jahres.
3.2.5 Epidemiologische Untersuchung lebensmittelbedingter
Krankheitsausbrüche, § 7
§ 7. (1) Der Landeshauptmann als Zoonosenkoordinator hat gemäß § 4 lebensmittelbedingte
Krankheitsausbrüche zu untersuchen und gegebenenfalls entsprechende Nachforschungen
anzustellen. Dabei sind zumindest Daten über
1. die epidemiologischen Merkmale,
2. die potenziell implizierten Lebensmittel und
3. die potenziellen Ursachen des Ausbruchs
zu erfassen. Soweit möglich sind auch angemessene epidemiologische und mikrobiologische
Untersuchungen durchzuführen.
(2) Der Landeshauptmann als Zoonosenkoordinator übermittelt dem Bundesministerium für
Gesundheit und Frauen sowie der AGES einen Kurzbericht über die
Untersuchungsergebnisse sowie die gesetzten Maßnahmen gemäß Anhang III Teil E. Die
Bundesministerin für Gesundheit und Frauen kann durch Verordnung nähere Bestimmungen
über die Informationen, die der Kurzbericht zu enthalten hat, festlegen.
(3) Die Absätze 1 bis 2 gelten unbeschadet der Vorschriften über Produktsicherheit, über das
Frühwarn-/Reaktionssystem zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des
Menschen, über Lebensmittelhygiene und der allgemeinen Vorschriften des
Lebensmittelrechts, insbesondere derjenigen, die Sofortmaßnahmen und die für Lebensund Futtermittel geltenden Verfahren für die Rücknahme oder den Rückruf vom Markt
betreffen.
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Handbuch – Lebensmittelbedingter Krankheitsausbruch
3.3 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG)
3.3.1 Befugnisse und Pflichten der Aufsichtsorgane
In diesem Kapitel werden die rechtlichen Anmerkungen ausgewählt nur zu einzelnen
Paragrafen gemacht, da es nach Rücksprache mit der Fachabteilung als nicht notwendig
erscheint, alle §§ dieses Kapitels näher zu erläutern.
Die Kontrolle der Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Vorschriften obliegt dem
Landeshauptmann. Der Landeshauptmann hat sich zur Erfüllung seiner Aufgaben besonders
geschulte Organe als Aufsichtsorgane zu bedienen (§ 24 LMSVG).
Als besonders geschult gelten Aufsichtsorgane, die den Ausbildungserfordernissen gemäß
§ 29 entsprechen. Für die Aus- und Weiterbildung dieser Organe werden nähere
Festlegungen in der in Vorbereitung befindlichen LMSVG-Ausbildungsverordnung erfolgen.
Derzeit gilt für Lebensmittelaufsichtsorgane die Verordnung BGBl. Nr. 275/2008. Für die
Durchführung der Schlachttier- und Fleischuntersuchung sowie für Hygienekontrollen von
Schlacht-, Zerlegungs- und Wildbearbeitungsbetrieben ist der amtliche Tierarzt zuständig.
Eigenkontrolle, § 21
§ 21. Unternehmer haben hinsichtlich Lebensmittel im Sinne des Art. 17 der Verordnung
(EG) Nr. 178/2002 und hinsichtlich Gebrauchsgegenstände und kosmetischer Mittel im Sinne
des § 7 Abs. 3 des Produktsicherheitsgesetzes 2004 - PSG 2004, BGBl. I Nr. 16/2005, die
lebensmittelrechtlichen Vorschriften einzuhalten, deren Einhaltung durch Eigenkontrollen zu
überprüfen und gegebenenfalls die erforderlichen Maßnahmen zur Mängelbehebung oder
Risikominderung zu setzen.
Aufsichtsorgane, Allgemeines, § 24
§ 24. (1) Die Kontrolle der Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Vorschriften obliegt dem
Landeshauptmann. Dem Landeshauptmann obliegt daher auch die Kontrolle der Einhaltung
1. der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 vom 20. März 2006 zum Schutz von geographischen
Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. Nr. L 93
vom 31. März 2006) sowie
2. des Bundesgesetzes über den Verkehr mit Speisesalz, BGBl. Nr. 112/1963.
(2) Die amtliche Kontrolle hat in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 178/2002,
der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur
Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der
Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. Nr. L 165 vom 30. April 2004,
berichtigt durch ABl. Nr. L 191 vom 28. Mai 2004) und der Verordnung (EG) Nr. 854/2004
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Handbuch – Lebensmittelbedingter Krankheitsausbruch
samt Änderungsverordnungen und Durchführungsvorschriften sowie entsprechend dem
Stand der Wissenschaft und Technologie zu erfolgen.
(3) Der Landeshauptmann hat sich zur Erfüllung seiner Aufgaben besonders geschulter
Organe als Aufsichtsorgane zu bedienen, die in einem Dienstverhältnis zu einer
Gebietskörperschaft stehen und deren Bestellung durch einen entsprechenden
Bestellungsakt kundzutun ist. Als besonders geschult gelten Aufsichtsorgane, die den
Ausbildungserfordernissen gemäß § 29 entsprechen. Für die Schlachttier- und
Fleischuntersuchung sowie für Hygienekontrollen von Schlacht-, Zerlegungs- und
Wildbearbeitungsbetrieben müssen die Aufsichtsorgane, ausgenommen Personen gemäß
Abs. 5, ein Studium der Veterinärmedizin abgeschlossen haben. Sie gelten als amtliche
Tierärzte im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 854/2004.
(4) Wird mit den unter Abs. 3 genannten bestellten amtlichen Tierärzten nicht das Auslangen
gefunden, kann der Landeshauptmann Tierärzte, die in keinem Dienstverhältnis zu einer
Gebietskörperschaft stehen und die die Ausbildungserfordernisse gemäß § 29 erfüllen, für
die Schlachttier- und Fleischuntersuchung, für Hygienekontrollen von Schlacht-, Zerlegungsund Wildbearbeitungsbetrieben sowie für die Entnahme von Proben von lebenden Tieren
gemäß § 56 als amtliche Tierärzte gemäß § 28 beauftragen.
(5) Der Landeshauptmann kann zur Unterstützung der amtlichen Tierärzte bei der
Schlachttier- und Fleischuntersuchung und den Hygienekontrollen von Schlacht-, Zerlegungsund Wildbearbeitungsbetrieben amtliche Fachassistenten heranziehen, die die
Ausbildungserfordernisse gemäß § 29 erfüllen. Diese unterliegen in ihrer Tätigkeit nach
diesem Bundesgesetz der Fachaufsicht und den fachlichen Weisungen des amtlichen
Tierarztes. Der Umfang der Tätigkeit ergibt sich aus Art. 5 Z 4 der Verordnung (EG) Nr.
854/2004. Diese können sowohl in einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft
stehen als auch gemäß § 28 beauftragt werden.
(6) Der Landeshauptmann kann unter den in Art. 5 Z 6 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004
gegebenen Bedingungen betriebseigene Hilfskräfte dem zuständigen amtlichen Tierarzt auf
Antrag des Betriebes zur Hilfestellung für bestimmte Aufgaben zuordnen.
(7) Sämtliche in Abs. 3 bis 6 genannten Personen müssen einen Gesundheitszustand
aufweisen, der sicherstellt, dass bei der Tätigkeit mit Lebensmitteln keine Möglichkeit der
Übertragung von Krankheitserregern besteht. Die Bundesministerin für Gesundheit und
Frauen kann nach Anhören des Ständigen Hygieneausschusses der Codexkommission nähere
Bestimmungen in Form von Leitlinien hierfür erlassen.
(8) Der Landeshauptmann kann beauftragte amtliche Tierärzte und beauftragte amtliche
Fachassistenten, zusätzlich zu den in Abs. 3 3. Satz genannten Betrieben, auch in
Fleischverarbeitungsbetrieben und in Kühlhäusern, in denen Fleisch gelagert wird, zur
Kontrolle heranziehen.
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Handbuch – Lebensmittelbedingter Krankheitsausbruch
Aus -und Weiterbildung, § 29
§ 29. (1) Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen hat mit Verordnung nähere
Vorschriften über die Aus -und Weiterbildung von Organen nach § 24 Abs. 3 bis 6 zu
erlassen. Die Verordnung hat unter Berücksichtigung des Anhangs II Kapitel I der Verordnung
(EG) Nr. 882/2004 die Voraussetzungen für die Zulassung zur Ausbildung, Art und Umfang
der Aus -und Weiterbildung sowie Umfang der Prüfungsfächer und der Prüfungskommission
festzulegen, wobei hinsichtlich der Ausbildung von amtlichen Tierärzten und amtlichen
Fachassistenten auf die Bestimmungen des Anhangs I Abschnitt III Kapitel IV der Verordnung
(EG) Nr. 854/2004 Bedacht zu nehmen ist. Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen
kann dabei für bestimmte Organe den Umfang der Aus -und Weiterbildung einschränken,
um
1. dem spezifischen Aufgabenbereich von amtlichen Tierärzten sowie amtlichen
Fachassistenten oder
2. einer nachgewiesenen spezifischen Aus -und Weiterbildung Rechnung zu tragen.
(2) Die beauftragten amtlichen Tierärzte gemäß § 24 Abs. 4 und beauftragten amtlichen
Fachassistenten
1. sind verpflichtet, sich beruflich weiterzubilden und sich mit dem letzten Stand der
einschlägigen Vorschriften vertraut zu machen, und
2. haben vom Landeshauptmann vorgesehene Weiterbildungsveranstaltungen zu besuchen
und jährlich den Nachweis darüber dem Landeshauptmann vorzulegen.
Befugnisse und Pflichten der Aufsichtsorgane, § 35
§ 35. (1) Die Aufsichtsorgane haben gemäß Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 im
Rahmen der einzurichtenden Qualitätsmanagementsysteme nach schriftlich festgelegten
Verfahren vorzugehen. Die praktische Tätigkeit der Lebensmittelaufsichtsbehörde erfolgt
nach schriftlich vorgegebenen Verfahrensanweisungen für die Kontrolltätigkeiten und
Probenahme in einem für alle Bundesländer einheitlich geltenden
Qualitätsmanagementsystem. Die Verfahrensanweisungen wurden von einer aus Vertretern
aller Bundesländer und vom BMG bestehenden Arbeitsgruppe erstellt. Über jede amtliche
Kontrolle ist ein Bericht im Umfang des Art. 9 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 zu
erstellen. Im Falle einer Beanstandung ist dem Unternehmer eine Ausfertigung des Berichtes
zur Verfügung zu stellen. Dieser Bericht kann auch der bei der Kontrolle anwesenden
betriebsangehörigen Person ausgehändigt werden.
Für die anderen Bereiche der Kontrolle sind ähnliche Systeme in Ausarbeitung.
(2) Die Aufsichtsorgane sind befugt, alle für die amtliche Kontrolle maßgeblichen
Nachforschungen anzustellen und dabei insbesondere
1. die entsprechenden Grundstücke, Gebäude und Transportmittel zu betreten,
2. die erforderlichen Auskünfte zu verlangen und Personen zu befragen,
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Handbuch – Lebensmittelbedingter Krankheitsausbruch
3. Geschäftsunterlagen auf Schrift- und Datenträgern einzusehen und gegebenenfalls
davon Kopien oder Ausdrucke anzufertigen oder anfertigen zu lassen,
4. Proben nach den §§ 36, 37, 55 und 56 LMSVG zu entnehmen und
5. Hilfestellung bei der Durchführung der Untersuchungen und der Kontrolle zu verlangen.
(3) Die Kontrolle hat, abgesehen von jener der Transportmittel und bei Gefahr im Verzug,
während der Geschäfts- oder Betriebszeit stattzufinden und ist in der Regel ohne
Vorankündigung durchzuführen.
(4) Die Aufsichtsorgane haben bei der amtlichen Kontrolle die Störung des
Geschäftsbetriebes und jedes Aufsehen tunlichst zu vermeiden.
(5) Die Aufsichtsorgane haben eine Ausweisurkunde mit sich zu führen und diese auf
Verlangen vorzuweisen.
(6) Die Durchführung einer Kontrolle kann erzwungen werden, wenn deren Duldung
verweigert wird. In diesem Fall haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes den
Aufsichtsorganen über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Kontrollbefugnisse
im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.
(7) Die Aufsichtsorgane können bei der Wahrnehmung von Verstößen gegen
lebensmittelrechtliche Vorschriften eine Organstrafverfügung gemäß § 50 VStG erlassen
oder gemäß § 21 VStG vorgehen.
(8) Auf Anforderung durch den Landeshauptmann können Sachverständige der Agentur oder
der Untersuchungsanstalten der Länder die Aufsichtsorgane bei der Durchführung von
Tätigkeiten im Rahmen dieses Bundesgesetzes unterstützen.
(9) Sachverständige der Europäischen Kommission und des Bundesministeriums für
Gesundheit und Frauen, nationale Experten aus anderen Mitgliedstaaten, die gemeinsam
mit Sachverständigen der Europäischen Kommission tätig werden, sowie Personen in
Ausbildung gemäß § 29 dürfen die Aufsichtsorgane bei der Durchführung von Tätigkeiten im
Rahmen dieses Bundesgesetzes begleiten. Sachverständigen der Europäischen Kommission
stehen überdies die Rechte nach Abs. 2 Z 2 und 3 zu. Amtsorgane einer zuständigen Behörde
eines anderen Mitgliedstaates dürfen die Aufsichtsorgane auf Grund von Art. 36 der
Verordnung (EG) Nr. 882/2004 begleiten. Diese Personen unterliegen der
Amtsverschwiegenheit. Abs. 4 und 5 gelten sinngemäß.
3.3.2 Probenahme, § 36
§ 36. (1) Die Aufsichtsorgane können Proben von Waren einschließlich ihrer Werbemittel,
Etiketten und Verpackungen entnehmen.
(2) Die entnommene Probe ist, soweit dies ihrer Natur nach möglich ist und dadurch nicht
ihre einwandfreie Beurteilung bei der Untersuchung und Begutachtung vereitelt wird oder
im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, in drei annähernd gleiche Teile zu teilen; hernach
ist jeder Teil zweckentsprechend zu verpacken und zu versiegeln. Ein Teil der Probe wird als
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Handbuch – Lebensmittelbedingter Krankheitsausbruch
amtliche Probe der Untersuchung und Begutachtung zugeführt. Die restlichen Teile sind im
Unternehmen als Gegenproben zurückzulassen. Der Unternehmer ist berechtigt, im Beisein
des Aufsichtsorgans auf jeder Verpackung der Teile Angaben über das Unternehmen
(Firmenstempel u. dgl.) anzubringen. Er ist über Lagerfrist und -bedingungen im Sinne des
Abs. 8 zu informieren.
(3) Ist eine Teilung der entnommenen Probe ihrer Natur nach nicht möglich, so ist die Probe
ohne vorherige Teilung als amtliche Probe der Untersuchung zuzuführen. Sind noch
augenscheinlich gleiche Einheiten der Ware vorhanden, so ist eine ausreichende Zahl der
Einheiten zu entnehmen und dem Unternehmer amtlich verschlossen als Gegenproben
zurückzulassen.
(4) Erfolgt die Probenziehung beim Hersteller, ist abweichend von Abs. 2 die Probe in eine
amtliche Probe und eine Gegenprobe zu teilen.
(5) Abweichend von Abs. 2 wird bei Probenahme zum alleinigen Zweck von
Kontaminantenuntersuchungen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 315/93 nur eine Probe
amtlich entnommen. Aus dem Homogenisat dieser Probe sind durch das für die
Untersuchung der Probe beauftragte Institut für Lebensmitteluntersuchung der Agentur
oder die für die Untersuchung der Probe beauftragte Untersuchungsanstalt der Länder die
amtliche Probe und die Gegenproben zu entnehmen sowie die Gegenproben zu versiegeln.
Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß. Gegenproben sind von den genannten Stellen in geeigneter
Weise bis zu einer gemäß Abs. 8 zu setzenden Frist aufzubewahren. Abs. 7 gilt sinngemäß.
Ebenso ist bei den stichprobenweisen Untersuchungen von lebenden Tieren, Fleisch sowie
Erzeugnissen der Aquakultur auf Rückstände gemäß § 56 nur eine Probe zu entnehmen. Von
dieser Probe ist, soweit es technisch möglich ist, ein Teil durch die für die Untersuchung der
Probe beauftragte Agentur oder die für die Untersuchung der Probe beauftragte
Untersuchungsanstalt der Länder aufzubewahren.
(6) Die Aufsichtsorgane haben den Hersteller, sofern er eine Zustelladresse in Österreich hat,
oder wenn dies nicht der Fall ist, den Importeur oder Vertreiber in Österreich, über die
Tatsache der Probenziehung und den Aufbewahrungsort der Gegenprobe unverzüglich
schriftlich zu informieren. Ist eine Aufbewahrung der Gegenprobe auf Grund der
Beschaffenheit der Ware nicht möglich, so ist dies dem Hersteller oder Importeur oder
Vertreiber zeitgleich mitzuteilen.
(7) Der Unternehmer, bei dem die Gegenprobe für den Hersteller zurückgelassen wurde, hat
die Probe gemäß den Bedingungen des Abs. 8 aufzubewahren und sie auf Verlangen des
Herstellers und auf dessen Kosten und Gefahr einer Untersuchung zuzuleiten.
(10) Für die entnommene amtliche Probe ist auf Verlangen des Unternehmers eine
Entschädigung vom Bund zu leisten, sofern der Wert der Probe 150 € - bezogen auf den
Einstandspreis der Ware - übersteigt. Die Entschädigung entfällt, wenn auf Grund dieser
Probe entweder eine bestimmte Person bestraft, verurteilt oder auf den Verfall der
betreffenden Ware erkannt worden ist. Für Gegenproben ist keine Entschädigung zu leisten.
(11) Der jeweils über die betreffende Gegenprobe verfügungsberechtigte Unternehmer kann
auf die Entnahme der ihm zustehenden Gegenprobe verzichten.
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Handbuch – Lebensmittelbedingter Krankheitsausbruch
(12) Anlässlich der Probenziehung ist vom Aufsichtsorgan ein Begleitschreiben auszufertigen,
welches der amtlichen Probe beizulegen ist. Den Gegenproben ist je eine Kopie oder ein
Ausdruck des Begleitschreibens beizulegen. Die nähere Ausgestaltung des
Probenbegleitschreibens ist von der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen mit Erlass
festzulegen.
3.3.3 Monitoring, § 37
Um sich einen Überblick über den Stand der Einhaltung der lebensmittelrechtlichen
Vorschriften zu verschaffen, insbesondere um bestimmte Fragestellungen abzuklären,
können die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen oder der Landeshauptmann
Monitoringaktionen (Beobachtungen gemäß Art. 2 Z 8 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004)
anordnen. Bei Probenahme im Rahmen von Monitoringaktionen ist abweichend von § 36
Abs. 2 nur eine Probe zu entnehmen. Monitoringproben ziehen unmittelbar keine
Maßnahmen gemäß § 39 sowie keine Beschlagnahme gemäß § 41 nach sich. Die
Aufsichtsorgane sind unverzüglich von der für die Untersuchung zuständigen Stelle über
Ergebnisse, die auf den Verdacht eines Verstoßes gegen die lebensmittelrechtlichen
Vorschriften schließen lassen, unverzüglich zu informieren.
3.3.4 Pflichten der Unternehmer
Mit dem neuen Lebensmittelrecht hat ein deutlicher Wechsel in Fragen der
Verantwortlichkeiten in Zusammenhang mit der Lebensmittelsicherheit stattgefunden.
Gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 178/2002 Artikel 17 Absatz 1 und (EG) 852/2004 Artikel
3 liegt die Verantwortlichkeit für Lebensmittelsicherheit bei den Lebensmittelunternehmern
und diese stellen sicher, dass auf allen ihrer Kontrolle unterstehenden Produktions-,
Verarbeitungs- und Vertriebsstufen von Lebensmitteln die Hygienevorschriften erfüllt sind.
Lebensmittelunternehmer treffen zum Beispiel folgende spezifischen Hygienemaßnahmen:
Erfüllung mikrobiologischer Kriterien für Lebensmittel (Verordnung (EG) 852/2004
Artikel 4)
Einhaltung der Kühlkette (Verordnung (EG) 852/2004 Artikel 4)
Gefahrenanalyse und kritische Kontrollpunkte (Verordnung (EG) 852/2004 Artikel 5
Persönliche Hygiene (Verordnung (EG) Nr. 852/2004 Anhang II Kapitel VIII)
Schulung (Verordnung (EG) Nr. 852/2004 Anhang II Kapitel XII)
Pflichten der Unternehmer, § 38
§ 38. (1) Unternehmer sind verpflichtet,
1. Kontrollvorgänge gemäß den §§ 35, 53, 54 und 55 zu dulden.
2. die Aufsichtsorgane in Ausübung der Aufgaben im Rahmen dieses Hauptstückes
bestmöglich zu unterstützen, ihnen Personen, die mit dem Unternehmen vertraut sind,
beizustellen und ihnen den verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 VStG im Rahmen
der Verpflichtungen gemäß § 10 namhaft zu machen,
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Handbuch – Lebensmittelbedingter Krankheitsausbruch
3. die Einsichtnahme der für die Kontrolle und Zwecke der Rückverfolgbarkeit
maßgeblichen Unterlagen, insbesondere Geschäftsaufzeichnungen, Lieferscheine und
Rechnungen, auf Schrift- und Datenträger zu ermöglichen oder, falls dies nicht möglich
ist, diese Unterlagen binnen angemessener Frist nachzureichen, und auf Verlangen
Abschriften oder Ausdrucke darüber unentgeltlich anzufertigen,
4. auf Verlangen den Aufsichtsorganen die erforderlichen Auskünfte, insbesondere über
Herstellung, Bearbeitung, Herkunft und Abnehmer von Waren sowie über alle Betriebe
des Unternehmens einschließlich Transportmittel, zu erteilen oder, falls dies nicht
möglich ist, binnen einer vom Aufsichtsorgan zu setzenden Frist nachzureichen,
5. entsprechend ihrer Verantwortung
a) gemäß Art. 19 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 in Bezug auf Lebensmittel und
6. im Rahmen der Eigenkontrollen betreffend das Vorliegen von Zoonosen und
Zoonoseerregern gemäß Art. 4 ff. der Richtlinie 2003/99/EG vom 17. November 2003 zur
Überwachung von Zoonosen und Zoonoseerregern und zur Änderung der Entscheidung
90/424/EWG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 92/117/EWG des Rates (ABl.
Nr. L 325 vom 12. Dezember 2003) die Ergebnisse zu verwahren und die Isolate dem
gemäß § 75 zuständigen Referenzlabor zu übermitteln.
(2) Unternehmer haben dafür zu sorgen, dass Pflichten im Sinne von Abs. 1 auch während
ihrer Abwesenheit erfüllt werden. Den Anordnungen der Aufsichtsorgane ist unverzüglich
Folge zu leisten.
(3) Unternehmer haben im Rahmen von amtlichen Kontrollen auf Verlangen maßgebliche
Informationen über die Zusammensetzung und Herstellung der untersuchten Ware der
Agentur oder den Untersuchungsanstalten der Länder bekannt zu geben, wenn dies in einem
konkreten Anlassfall zum Schutz der Gesundheit oder zur Gewährleistung von sicheren
Waren oder zum Schutz vor Täuschung für die Beurteilung einer Probe notwendig ist.
3.3.5 Maßnahmen, § 39
§ 39. (1) Bei Wahrnehmung von Verstößen gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften hat der
Landeshauptmann mit Bescheid, gegebenenfalls unter einer gleichzeitig zu setzenden
angemessenen Frist und unter Ausspruch der notwendigen Bedingungen oder Auflagen, die
nach Art des Verstoßes und unter Berücksichtigung des Prinzips der Verhältnismäßigkeit
erforderlichen Maßnahmen zur Mängelbehebung oder Risikominderung anzuordnen, wie
insbesondere:
1. die Einschränkung oder das Verbot des Inverkehrbringens oder der Verwendung;
2. die teilweise oder gänzliche Schließung von Betrieben;
3. die Untersagung oder Einschränkung der Benützung von Räumen und Betriebsmitteln;
4. den Entzug oder die Aussetzung der Zulassung von Betrieben;
5. eine geeignete Behandlung, wobei eine Vermischung bei Überschreitung der Grenzwerte
von Kontaminanten und Rückständen, ausgenommen bei Wasser für den menschlichen
Gebrauch, jedenfalls unzulässig ist;
6. die Verwendung zu anderen als den ursprünglich vorgesehenen Zwecken;
7. die unschädliche Beseitigung;
8. die Rücksendung an den Ursprungsort im Falle des grenzüberschreitenden Verbringens;
9. die Rücknahme vom Markt oder den Rückruf vom Verbraucher;
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Handbuch – Lebensmittelbedingter Krankheitsausbruch
10. die Information der Abnehmer und Verbraucher;
11. die Anpassung der Kennzeichnung;
12. die Durchführung betrieblicher Verbesserungen, insbesondere bei der Herstellung,
Lagerung, Verwendung, Dokumentation und Eigenkontrolle, einschließlich der Vorlage
von Untersuchungszeugnissen in begründeten Fällen;
13. die Durchführung baulicher, anlagentechnischer und ausstattungsmäßiger
Verbesserungen;
14. die unverzügliche Berichtspflicht über die Durchführung der angeordneten Maßnahmen.
Der Unternehmer hat die Kosten der Maßnahmen zu tragen.
(2) Das Aufsichtsorgan kann vor der allfälligen Erlassung eines Bescheides gemäß Abs. 1,
ausgenommen in den Fällen der Z 1, 2, 3, 4 und 8, den Betrieb schriftlich, allenfalls unter
Setzung einer angemessenen Frist, zur Abstellung der wahrgenommenen Verstöße
auffordern, sofern der Mangel nicht sofort an Ort und Stelle behoben wird. Diese
Aufforderung kann im Fall einer Betriebsrevision der bei der Kontrolle anwesenden
betriebsangehörigen Person ausgehändigt werden. Kommt der Unternehmer der
Aufforderung nicht oder nicht innerhalb der gesetzten Frist nach, ist ein Bescheid gemäß
Abs. 1 zu erlassen.
(3) Bei Gefahr im Verzug kann das Aufsichtsorgan mit Bescheid zu erlassende Maßnahmen
nach vorhergegangener Verständigung des Unternehmers oder einer mit der
Betriebsführung beauftragten Person auch ohne vorausgegangenes Verfahren und vor
Erlassung eines förmlichen Bescheides an Ort und Stelle anordnen; hierüber ist jedoch
binnen einer Woche ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die getroffene
Anordnung als aufgehoben gilt.
(4) Im Falle von lebensmittelbedingten Krankheitsausbrüchen hat der Landeshauptmann bei
Mitteilung eines begründeten Verdachts hinsichtlich des möglichen Verursachers durch den
Amtsarzt gemäß dem Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186, gegebenenfalls die erforderlichen
Maßnahmen gemäß Abs. 1 anzuordnen.
Anmerkung:
Grundsätzlich ist festzuhalten, dass es von Vorteil für die gegenseitige Zusammenarbeit von
Behörden ist, wenn Amtsarzt und Lebensmittelaufsicht einander über lebensmittelbedingte
Krankheitsausbrüche umgehend informieren und diesbezügliche Bescheide der jeweils
anderen Behörde übermitteln.
Insbesondere beim Auftreten eines lebensmittelbedingten Krankheitsausbruches durch ein
kontaminiertes und in Verkehr gebrachtes Lebensmittel kommt dies zum Tragen.
Wer hier Maßnahmen zu treffen hat ist immer wieder missverständlich und wird eindeutig
klargestellt. Wenn bei einem LMbKA ein Bezug oder auch schon der Verdacht zum Bezug zu
einem Lebensmittelunternehmer bekannt wird, ist der Landeshauptmann
(Lebensmittelaufsicht) als Behörde verpflichtet Maßnahmen zu setzen, wenn erforderlich.
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Handbuch – Lebensmittelbedingter Krankheitsausbruch
Untersuchungsanstalten der Länder, §72
§72. (1) Untersuchungsanstalten der Länder, die Aufgaben wie die Agentur besorgen wollen,
bedürfen sowohl zu ihrer Errichtung wie auch zu ihrem Betrieb einer Bewilligung der
Bundesministerin für Gesundheit und Frauen.
Anmerkung:
Proben für die amtliche Untersuchung und Begutachtung werden an die
Untersuchungsanstalten der Länder Kärnten, Vorarlberg und Wien übermittelt.
3.4 Besonderheiten beim Bundesheer
3.4.1. Für den Humanbereich gilt:
3.4.1.1 Vorkehrungen im Bereiche der Militärverwaltung, § 45 EpidemieG
§ 45. Die Durchführung der nach Maßgabe dieses Gesetzes im Bereiche der
Militärverwaltung zu treffenden Vorkehrungen obliegt den Militärbehörden. Zu den
gedachten Zwecken ist zwischen den Militärbehörden und den Sanitätsbehörden das
Einvernehmen zu pflegen.
Anmerkung:
Im Bereich der Militärbehörden obliegt es den Militärbehörden selbst, Vorkehrungen in
ihrem Bereiche zu treffen. Allerdings ist dabei darauf zu achten, dass dies im Einvernehmen
mit den Sanitätsbehörden geschieht. Das Einvernehmen kann telefonisch hergestellt
werden. Als Richtlinie oder Leitschnur im Militärbereich können, in Anlehnung an das
Epidemiegesetz, Vorkehrungen getroffen werden.
3.4.2. Für den Lebensmittelbereich gilt:
3.4.2.1. Übertragung von Aufgaben an das Bundesministerium für Landesverteidigung,
§ 26 LMSVG
§26. Die Durchführung der Schlachttier- und Fleischuntersuchung gemäß Abschnitt 4 von
Provianttieren, die im Eigentum des österreichischen Bundesheeres stehen und deren
Fleisch zur Versorgung von Heeresangehörigen dient, obliegt Tierärzten, die Angehörige des
Bundesheeres sind und vom Bundesminister für Landesverteidigung hierfür bestellt wurden.
Anmerkung:
Diese Regelung wurde für die Ausbildung der Militärtierärzte für diese Tätigkeit für lang
andauernde Auslandseinsätze geschaffen.
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Handbuch – Lebensmittelbedingter Krankheitsausbruch
3.4.3. Für den Veterinärbereich gilt:
3.4.3.1 Beziehung zur Militärverwaltung und zu den Staats-Pferdezuchtanstalten;
Ausnahmen für wissenschaftliche Anstalten und Institute
Tierseuchengesetz, § 3
(1) Rücksichtlich der Pferde, Hunde, Trag- und Provianttiere, welche der Militärverwaltung
angehören, dann der Tiere, welche zu den Ständen der k. k. Staats-Pferdezuchtanstalten
gehören, bleibt das Verfahren zur Ermittlung und Tilgung von Tierseuchen, soweit hierdurch
nur das Eigentum des Ärars betroffen wird, den Militärbehörden, beziehungsweise
Pferdezuchtanstalten nach den geltenden besonderen Vorschriften überlassen.
(2) Jede verdächtige Erkrankung solcher Tiere ist jedoch unverzüglich der zuständigen
politischen Bezirksbehörde zur Kenntnis zu bringen, welche behufs Verhinderung einer
Weiterverbreitung der Seuche auf andere als die erwähnten Tierbestände im Sinne dieses
Gesetzes die notwendigen Verfügungen zu treffen hat. Diese dürfen sich jedoch nicht auf die
Tötung dem Ärar gehöriger Tiere erstrecken.
(3) Die Militärbehörden und Pferdezuchtanstalten sind verpflichtet, von den getroffenen
Maßregeln unverweilt die betreffende politische Bezirksbehörde zu verständigen, dieselbe
über den Verlauf der Seuche in Kenntnis zu erhalten und bei Durchführung derjenigen
Maßnahmen, welche von der politischen Behörde mit Rücksicht auf die Gefahr der
Weiterverbreitung der Seuche für notwendig erkannt werden, mitzuwirken.
(4) Andrerseits ist die politische Behörde verpflichtet, sobald sie von einem
Seuchenverdachte bei den dem Ärar gehörigen Tieren Kenntnis erlangt, hievon die
zuständige Militärbehörde, beziehungsweise Pferdezuchtanstalt behufs der zu treffenden
Verfügungen zu verständigen und derselben die im Sinne des vorangehenden Absatzes
angeordneten Maßnahmen zur Kenntnis zu bringen.
Anmerkung:
Siehe auch Kapitel 1.4
Heereseigene Tiere werden prinzipiell von den Militär-Amtstierärzten untersucht.
Ein LMbKA ausgelöst durch heereseigene Tiere ist nicht realistisch, da diese nicht in die
Nahrungskette gelangen (keine Schlachttiere!). Die Möglichkeit, dass das Österreichische
Bundesheer für die Verpflegsversorgung Provianttiere als Schlachttiere hält, ist nach dem
Tierseuchengesetz möglich, allerdings in Friedenszeiten ist diese Art der Fleischversorgung
nicht vorgesehen.
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Handbuch – Lebensmittelbedingter Krankheitsausbruch
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Handbuch – Lebensmittelbedingter Krankheitsausbruch
ANHANG I
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Handbuch – Lebensmittelbedingter Krankheitsausbruch
1) Pressearbeit – Frequently Asked Questions
(Auf der Basis des Manuals „Epidemiologie in Ausbruchssituationen“ des Bayrischen
Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit)
Hintergrundinfo zur Krankheit
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
9.
10.
Was ist Krankheit X? (Erreger, klinische Symptome, „schwere/leichte“ Erkrankung)
Wie kann Krankheit X übertragen werden?
Wie kann ich persönlich eine Infektion vermeiden?
Wie häufig ist Krankheit X generell?
Wie hoch ist das Ansteckungsrisiko?
Wie gefährlich ist Krankheit X?
Wie wird Krankheit X diagnostiziert?
Welche Präventionsmaßnahmen gibt es? (Chemoprophylaxe, Impfung..)
Welche Behandlungsmöglichkeiten gibt es?
Sind gravierende Nebenwirkungen der Präventionsmaßnahmen und
Behandlungsmöglichkeiten möglich/bekannt/zu beachten?
Information zur aktuellen Situation
1. Darstellung der jetzigen Situation (Ausmaß des Ausbruches, betroffene
Bevölkerungsgruppe, Hospitalisierungen,..)
2. Darstellung der Aktivitäten der Behörden (Untersuchungen, Kontrollmaßnahmen)
3. Wenn bekannt: Information über die Ergebnisse (labortechnisch, epidemiologisch),
Infektionsquelle
Hinweis: Eine klare Zuständigkeit für die Pressearbeit festlegen (möglichst nur einen
Sprecher).
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Handbuch – Lebensmittelbedingter Krankheitsausbruch
2) Erstellen eines Fragebogens
(Auf der Basis des Manuals „Epidemiologie in Ausbruchssituationen“ des Bayrischen
Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit)
1. Informationen zur befragten Person
Name, Adresse, Telefonnummer
Auskunft gebende Person (Patient, Eltern, Verwandte)
Datum der Befragung
Beruf, insbesondere in Bezug auf die Herstellung und Bearbeitung von
Lebensmitteln
2. Demografische Information zum Probanden
Geburtsdatum oder Alter
Geschlecht
Besuch von Gemeinschaftseinrichtungen (Schulen, Versammlungsräume, etc.)
Freizeitaktivitäten
3. Klinische Informationen
Symptome oder Zeichen, Schwere der Erkrankung oder Outcome
(Krankenhausaufenthalt, Tod), Zeitpunkt des Beginns, Dauer
Medizinische Betreuung (mit Name und Telefonnummer des Arztes
Vorerkrankungen, Medikamente, Impfungen
4. Epidemiologische Informationen (speziell zu Risikofaktoren)
Den Übertragungsweg/die Infektionsquelle betreffende Fragen
(z.B.: Was wurde gegessen, wie viel, wann? Eigene Hypothese des Befragten?)
Aktivitäten einschließlich Reisen
Kontakte zu erkrankten Personen
5. (eventuell) Informationen zu Personen, die eine Exposition für die betroffene Person
dargestellt haben (z.B. bei sexuellen Kontakten)
6. Informationen zum Interviewer (Name, Art des Interviews, z.B. per Telefon, face-toface)
7. Freitextfeld für Anmerkungen des Interviewers
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3) Erhebungsbögen zu Durchfallerkrankungen
(Beispiel Oberösterreich)
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Handbuch – Lebensmittelbedingter Krankheitsausbruch
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4) Vorlage für eine epidemiologische Ausbruchskurve
(Auszug aus dem Manual „Epidemiologie in Ausbruchssituationen“ des Bayrischen
Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit)
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Handbuch – Lebensmittelbedingter Krankheitsausbruch
5) Muster – Ausbruchsbericht
(In Anlehnung an die Vorgaben des EPIET (=European Programme Intervention Epidemiology
Training) (www.epiet.org)
Zusammenfassung (abstract)
Stellt einen kurzen und prägnanten Überblick über den gesamten Ausbruch samt der
Untersuchung, Ergebnisse und Kontrollmaßnahmen dar.
Hintergrund
Hintergrundinformationen zum Erreger/Erkrankung (bakteriell/viral, Häufigkeit des
Auftretens, typische Symptome, Schweregrad der Erkrankung, …)
Wo fand der Ausbruch statt?
Lokalisiert (z.B. Schule, Altersheim, Betriebskantine)
Bezirks/Bundeslandübergreifend
Verstreute Einzelfälle
Beschreibung der Verhältnisse (z.B. Art der Ausspeisung, Vertrieb des betr. Lebensmittels..)
Bereits frühere Ausbrüche dieser Art? Damals implementierte Maßnahmen
Beschreibung der spezifischen Ereignisse, die zur Untersuchung führten („initial story“) – wie
wurde der Ausbruch bekannt?
Wer führte die Untersuchung durch? Welche Kontrollmaßnahmen wurden wann
implementiert
Methoden
Epidemiologisch (Falldefinition, Studientyp, statistische Methoden..)
Mikrobiologisch/toxikologisch (Human-, Umwelt-, Lebensmittelproben..)
Umfeld (Besuch vor Ort, Risikobewertung)
Ergebnisse
Epidemiologisch
 Epi-Kurve
 Fallzahlen entsprechen Fallklassifikation (inkl. Hospitalisationen, Todesfälle),
klinischer Verlauf, Alters- und Geschlechtsverteilung, geographische
Verteilung
 Befallsrate, Ergebnis der Risikofaktoranalyse ebenfalls nach Alter, Geschlecht,
Exposition
Mikrobiologische/toxikologische Untersuchungsergebnisse
Umfeld (Begehungsberichte z.B. Betriebskantine, ..)
Diskussion
Ergebnisse zusammenfassend diskutieren
 Passen epidemiologische und Laborergebnisse zusammen?
 Was ist die wahrscheinlichste Ursache für den Ausbruch?
 Was konnte nicht untersucht werden? Wie beeinflusst dies die Interpretation
der Ergebnisse?)
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Handbuch – Lebensmittelbedingter Krankheitsausbruch
Darstellung der durchgeführten Maßnahmen – sehr wichtig die Darlegung der
rechtlichen Grundlage! Insbesondere bei schwerwiegenden Maßnahmen wie
Betriebsschließungen, großflächigen Impfungen (Nebenwirkungen!) etc. Dies könnte
bei ev. später auftretenden Regressansprüchen/Gerichtsverfahren von großer
Bedeutung sein
Empfehlungen/Ausblick
Wenn der Ausbruch noch andauert – welche weiteren Maßnahmen sind notwendig?
Welche präventiven Maßnahmen sind zu setzen, um derartige Ausbrüche in der
Zukunft zu verhindern?
Was hat gut funktioniert?
Wie kann die Risikoanalyse und das Management derartiger Ausbrüche in Zukunft
verbessert werden?
Erfahrungen der teilnehmenden Behörden/Institutionen, die hilfreich für andere sein
könnten.
WICHTIG: Verbesserungsvorschläge für die intersektorielle Zusammenarbeit
zwischen den betroffenen Behörden und Unternehmen!
Hinweis: Das Robert-Koch-Institut empfiehlt zur epidemiologischen Darstellung der
Ergebnisse folgende Art:
Epidemiologisch
 Deskriptiv: Beschreibung nach Zeit, Ort, Person
 Analytisch
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Handbuch – Lebensmittelbedingter Krankheitsausbruch
6) Berichtsformular für Bundesland-interne lebensmittelbedingte Krankheitsausbrüche
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Handbuch – Lebensmittelbedingter Krankheitsausbruch
7) Anleitung zum Ausfüllen der EU-Tabelle bei Endberichten,
vorläufigen Endberichten und Gesamtberichten von LMbKA
EU 1
Ausbruchs ID
Die Ausbruchs ID wird automatisch vom EMS generiert und in dieser Tabelle verwendet.
EU 2
Verursachendes Agens
Das Agens (Bakterium, Virus, Protozoon, Toxin, Chemikalie oder eine andere Substanz),
welches als Ursache für den Ausbruch in Betracht kommt und in den betroffenen Personen
oder im damit in Verbindung stehenden Lebensmittel nachgewiesen wurde, ist so genau wie
möglich anzugeben, dazu einige Beispiele:
Salmonellen
S. Enteritidis plus Angabe des Phagentypen (PT), z.B. S. Enteritidis PT4
S. Typhimurium plus Angabe des Phagentypen (definitiven Typen, DT), z.B. S.
Typhimurium DT46
Z. B. ‚Salmonella der Gruppe D’ oder ‚Salmonella Enteritidis’ ohne Angabe des
Phagentypen ist nicht ausreichend
Ist der Ausbruchsstamm nicht typisierbar, soll das Antigenmuster angegeben werden,
z.B. S. IIIb 61 : k : 1,5,7
Bei den anderen Serotypen (anderen als Enteritidis und Typhimurium), wie z.B. S.
Infantis oder S. Montevideo etc. reicht die Angabe des Serotypen aus
Campylobacter
Angabe der Species, z.B. C. jejuni oder C. coli (Campylobacter alleine ist
unzureichend)
EHEC
Angabe des Serotypen, z.B. O157:H7 oder O26 (EHEC alleine ist unzureichend!)
Listeria
L. monocytogenes plus Angabe des Serovars, z. B. L. monocytogenes 4b
Yersinien
Y. enterocolitica plus Angabe des Serotyps, z. B. Y. enterocolitica O:3, O:5,27 und O:9
oder des Biotyps 4, 2, 3, 1B und 5
Toxine
Angabe des Toxintyps, z.B. Clostridium botulinum Neurotoxin A, Clostridium
perfringens Enterotoxin, hitzestabiles Bacillus cereus Enterotoxin, Staphylococcus
aureus Enterotoxin etc.
Kann der Infektionserreger eines Ausbruchs nicht identifiziert werden, hat dies begründet zu
werden!
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Handbuch – Lebensmittelbedingter Krankheitsausbruch
EU 3
Anzahl der Ausbrüche (gilt nur für Monatstabelle mit mehreren Ausbrüchen)
EU 4
Art des Ausbruchs
Spezifikation der Art des Ausbruchs.
Haushaltsausbruch: Ein Ausbruch, bei 2 oder mehreren in Beziehung stehenden
Fällen bei Mitgliedern eines Haushalts
Allgemeiner Ausbruch: Ein Ausbruch, bei dem 2 oder mehrere Personen aus mehr als
einem privaten Haushalt betroffen sind. Ausbrüche in Altenheimen, Schulen oder
ähnlichen Einrichtungen sind als allgemeine Ausbrüche einzustufen.
EU 5
Im Ausland erworbener Ausbruch
Nur wenn das mit dem Ausbruch in Verbindung gebrachte Lebensmittel im Ausland verzehrt
wurde, handelt es sich um einen im Ausland erworbenen Ausbruch. Es ist das entsprechende
Land anzugeben.
EU 6
Anzahl der humanen Fälle
Anzahl aller Personen, auf welche die Falldefinition zutrifft und die bei diesem Ausbruch als
Fall gezählt werden (inklusive der hospitalisierten und verstorbenen Personen).
EU 7
Anzahl der hospitalisierten Personen
Alle Personen, die im Zusammenhang mit dem beschriebenen Ausbruch als Folge der
Exposition mit dem verursachenden Agens zumindest über Nacht in einem Krankenhaus
aufgenommen wurden.
EU 8
Anzahl der verstorbenen Personen
Alle Personen, die im Zusammenhang mit dem beschriebenen Ausbruch als Folge der
Exposition mit dem verursachenden Agens verstorben sind. Dazu sollen alle Personen
gezählt werden, die innerhalb eines Monats nach Exposition mit dem Ausbruchserreger
verstorben sind.
EU 9
Mit dem Ausbruch in Verbindung gebrachte/s Lebensmittel
Angabe des Lebensmittels oder der Lebensmittelkategorie, das oder die mit dem Ausbruch
in Verbindung gebracht wird.
EU 10 Als Infektionsquelle verdächtigt oder bestätigt, zutreffendes ankreuzen
Es ist anzugeben, ob das mit dem Ausbruch in Verbindung gebrachte Lebensmittel als
Infektionsquelle verdächtigt (x) oder bestätigt (x) wurde.
„‚Bestätigt“ heißt, dass ein Lebensmittel epidemiologisch oder mikrobiologisch als
Infektionsquelle abgeklärt werden konnte; es bedeutet nicht, dass ein Humanfall
durch die Stuhluntersuchung bestätigt wurde.
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Handbuch – Lebensmittelbedingter Krankheitsausbruch
EU 11 Art der Beweisführung (für die Infektionsquelle)
Gibt die Art der Beweisführung an, nach der das Lebensmittel als Infektionsquelle in
Verbindung gebracht werden konnte. Die Beschreibung, wie ein Zusammenhang zwischen
der verdächtigen/bestätigten Infektionsquelle und den vom Ausbruch betroffenen Personen
hergestellt werden konnte; das kann vom verursachenden Agens des Ausbruchs abhängen.
So kann z.B. angegeben werden:
Labor-Nachweis im verdächtigen Lebensmittel: In diesem Fall wurde der
Ausbruchstamm im Lebensmittel (Lebensmittelreste oder Zutaten) oder in
beitragenden Faktoren (Betriebsmittel, Lebensmittelhändler) nachgewiesen.
Labor-Nachweis bei Humanfällen: Laborergebnisse beweisen durch Typisierungen
von Humanisolaten einen eindeutigen Zusammenhang zwischen Humanfällen und
belegen einen Ausbruch.
Charakterisierung von Isolaten aus Humanfällen und von Lebensmittel: Die
Typisierung im Labor ergibt eindeutig ein und denselben Ausbruchsstamm bei
Human- und Lebensmittelisolaten.
Analytisch-epidemiologische Beweisführung: Eine Fall-Kontroll-Studie oder
Kohortenstudie zur Identifizierung der am meisten wahrscheinlichen
Ausbruchsquelle (Infektionsquelle).
EU 12 Ort, an dem die Fälle dem Lebensmittel ausgesetzt waren
Das ist der Ort, an dem das Lebensmittel konsumiert wurde, z.B. privater Haushalt,
Restaurant, Schule, Kindergarten, oder aber jener Ort, an dem die endgültige Zubereitung
des verdächtigen Lebensmittels stattgefunden hat (wenn es nicht dort verzehrt, sondern
fertig zubereitet mitgenommen und erst zu Hause verzehrt wurde), z.B. Verkaufsstand,
Pizzaservice etc.
EU 13 Ort, von dem das Problem ausgeht/ausging
Jener Ort, an dem die Kontamination oder der Fehler in der Handhabung oder Bearbeitung
des in Verbindung gebrachten Lebensmittels geschah, z.B. Kühlkette beim Transport nicht
eingehalten, etc.
EU 14 Herkunft des verdächtigen Lebensmittels
Es soll angegeben werden, ob das verdächtige Lebensmittel vom heimischen Markt oder
vom innereuropäischen Handel stammt oder von außerhalb der EU importiert wurde. So
kann z.B. angegeben werden:
Wurde im Land hergestellt.
Kommt vom innergemeinschaftlichen Handel: Wenn bekannt, Angabe des Landes.
Wurde von außerhalb der EU importiert: Wenn bekannt, Angabe des Landes.
EU 15 Andere beitragende Faktoren
Versagen des HACCP, kontaminierte Roherzeugnisse, Mängel in der Zubereitung wie z. B:
Unzureichende Erhitzung von unsicheren Zutaten oder im Lebensmittelhandling.
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Handbuch – Lebensmittelbedingter Krankheitsausbruch
8) Formular für bundesländerübergreifende lebensmittelbedingte
Krankheitsausbrüche
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Handbuch – Lebensmittelbedingter Krankheitsausbruch
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Handbuch – Lebensmittelbedingter Krankheitsausbruch
9) ERLÄUTERUNGEN ZUM FORMBLATT „Bericht zu einem
Bundesländerübergreifenden lebensmittelbedingten
Krankheitsausbruch (BL-LMbKA)“ AN DEN VORSITZENDEN DER
BUNDESKOMMISSION FÜR ZOONOSEN
Dieses Formular dient zur Erstellung von wöchentlichen Berichten oder Endberichten zu
einem bundesländerübergreifenden LMbKA an die Bundeskommission für Zoonosen
(BKZoon) gemäß ZoonG, BGBl. Nr. I Nr.128/2005 i.d.g.F. und Erlass BMG-74600/0102IV/B/5/2007. Dieser Bericht hat vom Leiter/der Leiterin der Landeskommission für
Zoonosen (LKZoon) jedes betroffenen Bundeslandes übermittelt zu werden. Wurde ein
Koordinator (z.B. Mitarbeiter einer Landessanitätsdirektion oder der AGES) mit den
Erhebungen eines bundesländerübergreifenden Ausbruchs (BL-LMbKA) betraut, so hat
dieser die Berichte mit Hilfe dieses Formulars zu erstellen und zu übermitteln.
Das Formular wird zukünftig elektronisch zur Verfügung gestellt, um die Eingabe,
Aktualisierung und Weiterleitung zu vereinfachen.
Sofort bei Bekanntwerden des Verdachtes oder Bestätigung eines BL-LMbKA sind die zu
diesem Zeitpunkt verfügbaren Angaben an die BKZoon zu melden, damit diese die
Koordinationstätigkeit wahrnehmen kann. Bei Verdacht auf Vorliegen eines solchen BLLMbKA vergibt die BKZoon-Geschäftsstelle eine Ausbruchs ID (lfd.
Nummer/Jahreszahl/Erreger/Ort) und teilt diese Ausbruchs-ID den LKZoons mit. Diese
Ausbruchs ID ist in der Folge als Betreff bei jedem weiteren Schriftverkehr (insbesondere
bei Email-Übermittlungen) anzuführen.
Alle Formularfelder bis auf „23“ sind verpflichtend auszufüllen. Sind zu einzelnen Feldern
im vorliegenden Formular keine Daten oder Ergebnisse verfügbar, so ist das anzugeben,
z.B. mit „n. v.“ (nicht verfügbar).
Erläuterungen zu den einzelnen Punkten
1. Die Kontrollkästchen jener Bundesländer, für die dieser Bericht gilt, sind anzukreuzen.
Weiters sind die geforderten Daten der Person anzugeben, die für den Bericht
verantwortlich ist.
2. Handelt es sich um den ersten Bericht zu einem Krankheitsausbruch, so ist dieses
Kontrollkästchen anzukreuzen.
3. Nach der ersten Meldung ist jeder weitere wöchentliche Bericht fortlaufend zu
nummerieren. Der aktuelle Bericht ist in schwarzer Schriftfarbe zu schreiben, die vorigen
Berichtsteile grau einzufärben, damit die aktuellsten Informationen gleich erkannt
werden.
4. Liegen in einer Woche keine neuen Erkenntnisse verglichen mit dem Bericht der
Vorwoche vor, soll dieses Kontrollkästchen aktiviert werden und die folgenden
Berichtsfelder bleiben leer.
5. Konnten nicht alle Punkte abgeklärt werden (z.B. Fehlen des bestätigten
Infektionsreservoirs, Infektionsvehikels etc.), wird, sobald keine neuen Erkenntnisse
mehr zu erwarten, keine weiteren Fälle mehr aufgetreten und die Erhebungen
eingestellt sind, ein vorläufiger Endbericht erstellt. Die Übermittlung eines vorläufigen
Endberichts hat durch Aktivierung des entsprechenden Kontrollkästchens sichtbar
gemacht zu werden.
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Handbuch – Lebensmittelbedingter Krankheitsausbruch
6. Konnte der Krankheitsausbruch hinsichtlich verursachendem Agens, betroffenem
Lebensmittel, Infektionsquelle etc. abgeklärt und entsprechende Interventionen gesetzt
werden (z.B. Elimination des Infektionsreservoirs) und sind keine neuen Fälle durch den
Ausbruchstamm mehr zu erwarten, ist der Krankheitsausbruch als beendet zu
betrachten; es hat die Erstellung eines Endberichtes zu erfolgen. Die Übermittlung eines
Endberichts hat durch Aktivierung des entsprechenden Kontrollkästchens sichtbar
gemacht zu werden.
7. Es soll angegeben werden, ob es sich zum Zeitpunkt der Übermittlung dieses Berichts um
einen verdächtigen oder bestätigten BL LMbKA handelt; entsprechendes
Kontrollkästchen ist zu aktivieren.
a) Verdächtigt: Nur eine epidemiologische Evidenz weist auf ein Lebensmittel als
Infektionsvehikel oder Infektionsquelle hin, ohne Erregernachweis oder
analytisch epidemiologischen Beweis (siehe auch „bestätigt“).
b) Bestätigt: Ein bestimmtes Lebensmittel kann als Infektionsvehikel oder
Infektionsquelle bestätigt werden, z.B. durch mikrobiologischen Nachweis des
Ausbruchsstammes im Lebensmittel oder durch eine analytisch-epidemiologische
Studie. Auch der Nachweis des ursächlichen Agens bei den lebensmittelliefernden
Tieren (z.B. in der Legehennenherde jedoch nicht in den Eiern dieser Herde oder
in Kotproben von Kühen, jedoch nicht in der Milch dieser Tiere) zusammen mit
epidemiologischer Verbindung zum Tierbestand ist beweisend.
8. Angabe des Datums des Beginns der Untersuchungen. Der Berichtszeitraum ergibt sich
aus dem Datum der Vorlage dieses Berichts und dem Beginn der Untersuchungen zu
diesem BL-LMbKA.
9. Sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, werden die Erhebungen eingestellt. In
diesem Fall ist das Datum der Einstellung der Erhebungen anzugeben.
10. 1In dieses Textfeld ist die Beschreibung des Ausbruchs einzutragen, wie z.B.
Infektionszeitraum, Infektionsort, Ausbruchsbeginn, Krankheitsbild, Epidemiekurve, etc.
Insbesondere etwaige durchgeführte Untersuchungen mit negativem Ergebnis
(Bestände, Herden, Proben, Patienten und -innen), da diese in anderen Feldern nicht
vorgesehen sind.
11. Angabe des für den BL-LMbKA verdächtigen oder ursächlichen Agens (Infektionserreger
oder Toxin), einschließlich – soweit möglich – des Serotypen oder einer anderen
definierten, genauen Beschreibung des Agens und der genauen Bezeichnung, wo dieses
Agens überall nachgewiesen wurde (Fälle, Lebensmittel, Tiere). Zusätzlich ist unbedingt
anzukreuzen, ob es sich beim Agens um das verdächtige oder ursächliche (bestätigte)
Agens handelt. Kann das Agens nicht identifiziert werden, muss dies begründet werden
(z.B. bei einem akuten Ausbruchsgeschehen, wenn das Agens noch nicht isoliert worden
ist).
12. Verpflichtende Beschreibung der Kriterien, warum ein humaner Fall zu diesem Ausbruch
gezählt wird; dabei sind klinische, mikrobiologische und epidemiologische Parameter zu
berücksichtigen. Die Anzahl der Fälle, die einem BL-LMbKA zugezählt werden, werden
nach den Definitionen des Ausbruchsteams gezählt. Es können auch z.B. Personen mit
asymptomatischen Infektionen dazugezählt werden, bei denen der Ausbruchsstamm im
Stuhl (= mikrobiologische Parameter) nachgewiesen wurde. Das Ausbruchsteam kann
Fallklassifikationen durchführen, z.B.
a) bestätigter Fall (z.B. eine Person, die am 4. Juli 2007 das Geburtstagsfest bei X.Y.
besuchte, dort Speisen verzehrte, innerhalb von 3 Tagen an Durchfall erkrankte
und in deren Stuhl der Ausbruchstamm nachgewiesen wurde);
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Handbuch – Lebensmittelbedingter Krankheitsausbruch
b) mikrobiologisch bestätigter Fall;
c) wahrscheinlicher Fall (z.B. eine Person in Österreich, die zwischen 26. und 47.
Kalenderwoche an Durchfall erkrankte und einen epidemiologischen
Zusammenhang zu einem bestätigten Fall aufweist)
d) vermutlicher Fall (z.B. eine Person in A., in deren Stuhl zwischen 26. und 47.
Kalenderwoche 2005 Salmonella Enteritidis PT19 nachgewiesen wurde, bei der
jedoch keine Verbindung zum Eierproduzenten K herstellbar war, und von deren
Salmonellenisolat keine PFGE durchgeführt worden war);
e) asymptomatischer Fall (z.B. eine Person, die am 4. Juli 2007 das Geburtstagsfest
bei X.Y. besuchte, dort Speisen verzehrte, im Anschluss nicht erkrankte, in deren
Stuhl jedoch der Ausbruchstamm nachgewiesen wurde);
f) klinischer Fall (z.B. eine Person, in deren Stuhl der Ausbruchstamm zwar nicht
nachgewiesen wurde jedoch eine epidemiologische Verbindung zu einem
bestätigten Fall besteht); etc.
13. Angabe der Anzahl der Fälle, die analog zur Ausbruchsfalldefinition dem Ausbruch
zugezählt werden. Dabei müssen auch die Anzahl der Hospitalisationen und Todesfälle,
die mit dem Ausbruch in Verbindung gebracht werden, in den Fallzahlen enthalten sein.
14. Angaben der Fallzahlen für jede der beiden Kategorien.
15. Angabe der verdächtigen oder bestätigten Lebensmittel oder Inhaltsstoffen von
Lebensmitteln (z. B. die verdächtigen Speisen enthielten Sesam), oder unbekannt.
16. Es soll angegeben werden, ob das verdächtige Lebensmittel vom heimischen Markt oder
vom innereuropäischen Handel stammt oder von außerhalb der EU importiert wurde. So
kann z.B. angegeben werden, z. B. wurde im Land hergestellt; kommt vom
innergemeinschaftlichen Handel: Wenn bekannt, Angabe des Landes; wurde von
außerhalb der EU importiert: Wenn bekannt, Angabe des Landes.
17. Das ist der Ort, an dem das Lebensmittel konsumiert wurde, z.B. privater Haushalt,
Restaurant, Schule, Kindergarten, oder aber jener Ort, an dem die endgültige
Zubereitung des verdächtigen Lebensmittels stattgefunden hat (wenn es nicht dort
verzehrt, sondern fertig zubereitet mitgenommen und erst zu Hause verzehrt wurde),
z.B. Verkaufsstand, Pizzaservice etc.
18. Jener Ort, an dem die Kontamination oder der Fehler in der Handhabung oder
Bearbeitung des in Verbindung gebrachten Lebensmittels geschah, z.B. Kühlkette beim
Transport nicht eingehalten, etc.
19. Angaben von weiteren Ursachen für diesen lebensmittelbedingten Ausbruch mit
Mitteilung, ob diese noch hypothetisch oder schon bestätigt sind, wie z. B. ungenügende
Küchenhygiene, fehlende Kühlung der zubereiteten Speisen, keine durchgehende
Erhitzung etc.
20. Gibt es weitere epidemiologische Merkmale und wenn ja, welche, nach den Bereichen
a) Humanmedizin, z.B. zur Exposition: Fälle besuchten dieselbe Veranstaltung (z.B.
Dorffest); zum Schweregrad der Erkrankungen; zu geographischen Verteilung der
Fälle; zu einer bestimmte Berufsgruppe; zu eine Altersgruppe; etc.
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Handbuch – Lebensmittelbedingter Krankheitsausbruch
b) Veterinärmedizin, z.B. verdächtige/bestätigte Legehennenherde ist gegen S.
Enteritidis geimpft/nicht geimpft; etc.
c) Futtermittel, z.B. Fehler bei der Herstellung der Silage
21. Nach Bereichen, wenn spezielle Veranlassungen, wie Vakzinierungen von Personen,
Hygienemaßnahmen in öffentlicher Küche, Sperre eines Tierbestandes, Keulung einer
Herde, etc. getroffen wurden.
22. Nach Bereichen: Beschreibung der in der kommenden Woche geplanten
Vorgehensweisen, wie z. B. aktive Fallsuche, Art der Beweisführung (siehe auch
Anleitung Tabelle für den EU-Zoonosentrendbericht); auch die geplante Einstellung der
Erhebungen kann angegeben werden.
23. In dieses Textfeld können zusätzliche Beschreibungen zum Ausbruch eingegeben
werden.
24. Handelt es sich bei dem zu übermittelnden Bericht um einen Endbericht oder vorläufigen
Endbericht, so ist diese beigefügte Tabelle „Tabelle für den EU-Zoonosentrendbericht“
unbedingt auszufüllen. Entsprechend dem Erlass BMG-74600/0102-IV/B/5/2007 sind die
Endberichte an die AGES, CC INFE zu übermitteln, damit dort ein
bundesländerumfassender Gesamtbericht erstellt werden kann. Auch dem
bundesländerumfassenden Gesamtbericht ist diese Tabelle beizufügen und der
Gesamtbericht an den Vorsitzenden der Bundeszoonosenkommission, Dr. Johann
Damoser: Email [email protected] sowie [email protected] zu übermitteln.
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Handbuch – Lebensmittelbedingter Krankheitsausbruch
10) Verfahrensanweisung für den Umgang mit
lebenmittelbedingten Krankheitsausbrüchen (Auszug)
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Handbuch – Lebensmittelbedingter Krankheitsausbruch
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Handbuch – Lebensmittelbedingter Krankheitsausbruch
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Handbuch – Lebensmittelbedingter Krankheitsausbruch
11) Formblatt für Erhebungen von lebensmittelbedingten
Krankheitsausbrüchen (siehe dazu Verfahrensanweisung N0603.01)
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Handbuch – Lebensmittelbedingter Krankheitsausbruch
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Handbuch – Lebensmittelbedingter Krankheitsausbruch
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Handbuch – Lebensmittelbedingter Krankheitsausbruch
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Handbuch – Lebensmittelbedingter Krankheitsausbruch
12) Landeskommissionen für Zoonosen
Landeskommissionen für Zoonosen (Stand: 1. September 2010)
Lfd.
Nr.
Bundesland
1
2
BURGENLAND
KÄRNTEN
Funktion / Name
Telefon
E- Mail
Landeskommission
[email protected]
LVD
[email protected]
LSD
[email protected]
FINK, Dr. Robert
+43 (0) 2682 600 2688
[email protected]
GSCHIEL, Dr. Ernst
+43 (0)2682 600 2676
[email protected]
Landeskommission
[email protected]
LVD
[email protected]
LSD
[email protected]
OBERLEITNER, Dr. Ilse Elisabeth
+43 (0) 5053631210
[email protected]
+43 (0) 6648053631201
+43 (0) 5053631051
REMER, Dr. Holger
[email protected]
+43 (0) 6648053631051
3
NIEDERÖSTERREICH
Landeskommission
[email protected]
LVD
[email protected]
LSD
[email protected]
+43 (0) 2742 9005-
DE MARTIN, Dr. Alfred
[email protected]
12920
+43 (0) 2742 9005
KARNER, Dr. Franz
12750
+43 (0) 676 4260686
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[email protected]
Handbuch – Lebensmittelbedingter Krankheitsausbruch
4
OBERÖSTERREICH
Landeskommission
[email protected]
LVD
[email protected]
LSD
[email protected]
MEUSBURGER, Dr. Stefan
+43 (0) 732 7720 14110
[email protected]
WAMPL, Dr. Karl
+43 (0) 732 7720
[email protected]
+43 (0) 664 8299018
5
SALZBURG
Landeskommission
LVD
[email protected]
LSD
[email protected]
+43 (0)662 8042 3637
SCHÖCHL, Dr. Josef
[email protected]
+43 (0)664 8920880
+43 (0)662 8042 2310
KÖNIG, Dr. Christoph
6
STEIERMARK
[email protected]
Landeskommission
LVD
[email protected]
LSD
[email protected]
FEENSTRA, Dr. Odo
+43 (0) 316 877 3535
[email protected]
WAGNER, Dr. Peter
+43 (0) 316 877 3594
[email protected]
+43 (0) 676 86663586
7
TIROL
Landeskommission
LVD
[email protected]
LSD
[email protected]
NEUNER, Dr. Christoph
+43 (0) 512 508 2662
[email protected]
WALLNÖFER, Dr. Eduard
+43 (0)512 508 3240
[email protected]
+43 (0) 676 885083240
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Handbuch – Lebensmittelbedingter Krankheitsausbruch
8
VORARLBERG
Landeskommission
[email protected]
LVD
[email protected]
LSD
[email protected]
+43 (0) 5574 511 25210
SCHMID, Dr. Erik
[email protected]
+43 (0) 664 6255179
+43 (0) 5574 511 25211
ZAINER, Dr. Bernhard
9
WIEN
[email protected]
Landeskommission
[email protected]
LVD
[email protected]
LSD
[email protected]
+43 (0) 1 795 14 97611
REISP, Dr. Walter
[email protected]
+43 (0) 676 811897 611
+43 (0) 1 795 14 97612
FERBER, Dr. Josef
+43 (0) 676 8118 97655
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[email protected]
Handbuch – Lebensmittelbedingter Krankheitsausbruch
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Handbuch – Lebensmittelbedingter Krankheitsausbruch
ANHANG II
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Handbuch – Lebensmittelbedingter Krankheitsausbruch
Basisinformationen zu einzelnen Erregern
Einleitung
Ergänzend zu den allgemeinen Ausführungen zur Erstellung einer Ausbruchshypothese
werden in diesem Abschnitt Informationen zu einzelnen Krankheitserregern und
Erkrankungen zusammengefasst. Ausgewählt wurden Krankheitserreger und Erkrankungen,
die im Zoonosengesetz angeführt sind oder im Zusammenhang mit lebensmittelbedingten
Erkrankungen und der Abgrenzung gegenüber Zoonosen relevant erscheinen. Die Grundlage
sind die im „Ratgeber für Ärzte“ des RKI (Robert Koch Institut Deutschland)10
veröffentlichten umfassenden Informationen, ergänzt mit Daten und einzelnen Kapiteln aus
dem AGES „Bericht über Zoonosen und ihre Erreger in Österreich 2007“ 9. Die Ergänzungen
aus dem Bericht der AGES wurden zur klaren Zuordnung der Literaturquelle entsprechend
gekennzeichnet.
Im Bemühen, die Information so übersichtlich und kurz wie möglich zu gestalten, wurden
bestimmte Inhalte des RKI-Ratgebers nicht aufgenommen, wie beispielsweise Details
molekularbiologischer Diagnostik, ausführliche Details über Pathogenitätsfaktoren, nicht
LMbKA-relevante Inhalte (Labordiagnostik, Krankenhaushygiene – MRSA), spezielle Hinweise
auf Impfungen oder Bezüge zum deutschen IfSG (Infektionsschutzgesetz).
Alle Informationen, die für die Zielgruppe im Zusammenhang mit lebensmittelbedingten
Einzelerkrankungen oder LMbKA wesentlich sein können, wurden aus den angegebenen
Quellen übernommen und adaptiert. Das betrifft nicht nur Zoonoseerreger - häufig sind bei
der Meldung von Erkrankungen, bei denen (noch) kein Laborbefund vorliegt, Fragen der
Abgrenzung der Ursachen bzw. sinnvoller Maßnahmen dringlich zu bearbeiten. Andererseits
wurden, im Sinne der Konzentration auf häufigere Erkrankungen und LMbKA, keine Kapitel
zu den Themen Echinokokkose, Brucellose, Rotaviren und Hepatitis E erstellt.
Zusätzlich wurden die aktuellen EU-Falldefinitionen eingefügt, die für Meldungen im
Epidemiologischen Meldesystem (EMS), welches mit 1.1.2009 in Betrieb gegangen ist, zu
verwenden sind. Bei Krankheiten, die zwar in Österreich meldepflichtig sind, nicht aber auf
EU-Ebene, wurden (soweit vorhanden) die Falldefinitionen des Robert-Koch-Institutes in
adaptierter Form verwendet. Bei Krankheiten, die zwar in Österreich meldepflichtig sind,
nicht aber auf EU-Ebene und bei denen KEINE RKI-Falldefinition vorliegt, entfällt die
Fallklassifizierung. Es wird lediglich wie bisher in Verdachts- und Erkrankungsfall
unterschieden. Ein Verdachtsfall ist in diesem Fall als ein nicht-laborbestätigter Fall definiert,
ein Erkrankungsfall muss laborbestätigt sein (Hinweis: Die jeweils aktuelle Fassung der
Falldefinitionen sind im EMS-Handbuch unter www.bmg.gv.at abrufbar).
Ein zusammenfassendes Kapitel über Hygienemaßnahmen, die bei vielen
Krankheitserregern in ähnlicher Weise zu beachten sind, wurde bewusst nicht erstellt. Die
Darstellung von Maßnahmen bei einzelnen Krankheitserregern unterstützt die handelnden
Personen besser als ein Übersichtskapitel.
Ein genereller Hinweis zur Labordiagnostik: Bei der Einsendung von Untersuchungsmaterial
an ein Labor (Lebensmitteluntersuchung, Humanmedizin, Veterinärmedizin,
Futtermittellabor) ist es besonders in Situationen, in denen nicht nur gezielt auf einen
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Handbuch – Lebensmittelbedingter Krankheitsausbruch
einzelnen Parameter untersucht werden soll, ganz wesentlich, vor der Einsendung Kontakt
mit dem jeweiligen Labor aufzunehmen.
Dabei sollte Folgendes geklärt werden:
Kann das Labor die vorliegende Fragestellung bearbeiten?
Welche Probenmengen sind erforderlich?
Ist ein gekühlter Transport erforderlich?
Was sind die Zeiten für die Probenannahme? Untersuchungsauftrages am
Einsendeschein: Welche Informationen bzw. Formulierungen sind erforderlich?
Falls beispielsweise Hinweise auf eine Erkrankung durch Noroviren bestehen, sollte nicht nur
z.B. „Verdacht auf Lebensmittelvergiftung“ angegeben sein, sondern die Untersuchung auf
Noroviren sollte am Einsendeschein explizit angefordert werden. Diese Untersuchung ist
nämlich möglicherweise nicht im Umfang einer Routineuntersuchung beinhaltet.
Im Hinblick auf lebensmittelbedingte Erkrankungen bei Mitarbeitern in
Lebensmittelbetrieben wird darauf hingewiesen, dass gemäß „Verordnung (EG)
Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über
Lebensmittelhygiene“ die Hauptverantwortung für die Vermeidung bedenklicher
Kontaminationen von Lebensmitteln durch Erkrankte oder Ausscheider beim
Lebensmittelunternehmer liegt.
Vom Ständigen Hygieneausschuss am BMG wurde zur Hilfestellung für Unternehmer und
Behörden in diesen Fragen die „BMG Leitlinie zur Sicherung der gesundheitlichen
Anforderungen an Personen beim Umgang mit Lebensmitteln“1 erarbeitet, in der besonders
auf Tätigkeitshindernisse, Lebensmittel sowie die Belehrung und Dokumentation
eingegangen wird. Maßnahmen durch Gesundheitsbehörden (gem. § 17 Epidemiegesetz
1950) sind nur dann erforderlich, wenn lebensmittelrechtliche Maßnahmen alleine nicht
ausreichend erscheinen. Das kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn Unklarheiten
bezüglich des Zeitpunktes oder des Umfanges der erforderlichen lebensmittelrechtlichen
Maßnahmen bestehen und aus der Sicht des Gesundheitsamtes unmittelbarer
Handlungsbedarf vorliegt (siehe Beispiel in Kapitel 1.2.1.2).
Erkrankte Personen, die nur im Privatbereich mit Lebensmitteln hantieren, sollten, soweit
erforderlich, als Maßnahme gegen die mögliche Verbreitung von Erkrankungen im privaten
Umfeld, ebenfalls auf die Gefahr der Übertragung von Erkrankungen über Lebensmittel
entsprechend informiert werden.
Weiterführende Informationen und Links:
Ratgeber Infektionskrankheiten - Merkblätter für Ärzte:
http://www.rki.de/cln_006/nn_226738/DE/Content/Infekt/EpidBull/Merkblaetter/merkblae
tter__node.html__nnn=true
Bericht über Zoonosen und ihre Erreger in Österreich 2007
http://www.ages.at/uploads/media/Zoonosen_2007_01.pdf
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Handbuch – Lebensmittelbedingter Krankheitsausbruch
BMG Leitlinie zur Sicherung der gesundheitlichen Anforderungen an Personen beim Umgang
mit Lebensmitteln,
http://www.bmg.gv.at/cms/site/attachments/5/9/5/CH0819/CMS1073644716719/gesundh
eitliche_anforderungen.pdf
Homepage des RKI
http://www.rki.de
Hinweise für Ärzte, Leitungen von Gemeinschaftseinrichtungen und Gesundheitsämter zur
Wiederzulassung in Schulen und sonstigen Gemeinschaftseinrichtungen
http://www.rki.de/cln_049/nn_196878/DE/Content/Infekt/EpidBull/Merkblaetter/Wiederzu
lassung/Mbl__Wiederzulassung__schule.html#Sprung23
Steckbriefe seltener und importierter Infektionskrankheiten
http://www.rki.de/cln_100/nn_196658/DE/Content/InfAZ/Steckbriefe/Steckbriefe__120606
,templateId=raw,property=publicationFile.pdf/Steckbriefe_120606.pdf
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Handbuch – Lebensmittelbedingter Krankheitsausbruch
Botulismus (ZoonG Anhang 1-B-2)
ERREGER:
Botulismus ist eine Intoxikation durch das von Clostridium botulinum (grampositive,
sporenbildende, obligat anaerobe Stäbchen) gebildete Neurotoxin (Typen A, B, E und F
humanpathogen), sehr selten auch von C. butyricum oder C. baratii.
VORKOMMEN:
Vorkommen der Sporen: überall im Erdreich und Meeresboden, Erkrankungen an Botulismus
werden sehr selten gemeldet.
INFEKTIONSWEG:
Lebensmittelbedingter Botulismus: Aufnahme von Toxinen, die unter anaeroben
Bedingungen (Luftabschluss - kein Sauerstoff) bei Temperaturen zwischen 3° und 50° C
gebildet werden können. In erster Linie sind nicht adäquat zubereitete Konserven wie z. B.
eingemachtes Gemüse, Fleisch und Fischzubereitungen betroffen. Wenn entsprechende
Nahrungsmittel vor dem Verzehr nicht ausreichend erhitzt werden, kann es zu
lebensbedrohlichen Intoxikationen kommen.
Säugliungsbotulismus („infantiler Botulismus“) wird verursacht durch eine Besiedlung des
Magen-Darmtraktes von Säuglingen mit der Vegetativform von C. botulinum. Die
Toxinbildung erfolgt in vivo. Diese Form kann auch bei Erwachsenen mit veränderter
Anatomie oder veränderter bakterieller Besiedlung des Magen-Darmtraktes auftreten. Eine
häufige Quelle der Clostridiumsporen beim Säuglingsbotulismus ist Honig. Obwohl
betroffene Patienten häufig relevante Mengen an Clostridien und Toxinen mit dem Stuhl
ausscheiden, sind bisher keine direkten Mensch-zu-Mensch-Übertragungen beschrieben
worden.
INKUBATIONSZEIT:
Ca. 12–36 Stunden, teilweise auch mehrere Tage, abhängig von der aufgenommenen
Toxinmenge. Je früher die Symptomatik beginnt, desto ausgeprägter ist die Intoxikation und
umso höher die Letalität.
Beim Säuglingsbotulismus ist die Inkubationszeit schwer bestimmbar.
SYMPTOMATIK:
Zu Beginn der Erkrankung werden häufig Übelkeit, Erbrechen und Durchfälle angegeben. Der
weitere klinische Verlauf des klassischen Botulismus ist primär gekennzeichnet von
neurologischen Manifestationen. Die Patienten leiden anfangs meist an verschwommenem
Sehen, Doppelbilder, Lichtscheu, Schluckstörungen und einem trockenen Mund. In aller
Regel manifestiert sich anschließend eine symmetrische, absteigende, schlaffe Parese. Die
Patienten sind bei vollem Bewusstsein und fieberfrei (erst bei komplizierenden
Sekundärinfektionen entwickeln die Patienten Fieber). Abortive Verläufe sind möglich. Die
Therapie mit Antitoxin und die unterstützende symptomatische, intensivmedizinische
Therapie sollte möglichst frühzeitig begonnen werden. Damit kann die Letalität des
klassischen Botulismus auf ca. 10% gesenkt werden. Die Rekonvaleszenz dauert meist
mehrere Monate bis Jahre an. Der Säuglingsbotulismus beginnt mit Obstipation,
Verweigerung der Nahrungsaufnahme und Ruhelosigkeit. Mit fortschreitender Intoxikation
treten Schluckstörungen, Ptosis der Augenlider und eine zunehmende muskuläre Hypotonie
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Handbuch – Lebensmittelbedingter Krankheitsausbruch
auf. Einige Säuglinge werden respiratorisch insuffizient. Der Säuglingsbotulismus wird als
einer der möglichen Auslöser des plötzlichen Kindstodes diskutiert (Honig).
DIAGNOSTIK:
Nachweis des Toxins im Serum, in Erbrochenem, im Mageninhalt, in Stuhl- oder
Nahrungsmittelproben
Erregeranzucht aus dem Stuhl (typischerweise bei Säuglingsbotulismus).
Der Toxinnachweis erfolgt im Tierversuch (Maus) oder immunologisch. Wegweisend für die
Diagnose beim lebensmittelbedingten Botulismus können die Nahrungsmittelanamnese und
die Suche nach weiteren Erkrankungsfällen in der Umgebung sein.
PRÄVENTION:
Aufklärung über adäquaten Umgang bei der Zubereitung von Lebensmitteln (z.B.
Konservenzubereitung). Durch ausreichendes Erhitzen bzw. Kochen wird das Toxin zerstört.
Es entwickelt sich keine Immunität.
EU-FALLDEFINITION:
Klinische Kriterien
Jede Person mit mindestens einem der folgenden klinischen Befunde:
Lebensmittel- und Wundbotulismus
Mindestens einer der beiden folgenden Befunde:
Beidseitige Schädigung der Hirnnerven (z. B. Diplopie, verschwommene Sicht,
Dysphagie, bulbäre Schwäche)
Periphere symmetrische Lähmung
Botulismus bei Kleinkindern
Jedes Kleinkind mit mindestens einem der folgenden sechs Symptome:
Verstopfung
Lethargie
Stillprobleme
Ptosis
Dysphagie
Allgemeine Muskelschwäche
Die gewöhnlich bei Kleinkindern (unter 12 Monaten) auftretende Form des Botulismus kann
auch bei Kindern im Alter über 12 Monaten und gelegentlich bei Erwachsenen mit
veränderter gastrointestinaler Anatomie und Mikroflora vorkommen.
Laborkriterien
Mindestens einer der beiden folgenden Labortests:
Isolierung von C. botulinum bei Kinderbotulismus (Stuhl) oder Wundbotulismus
(Wunde)
ACHTUNG: Isolierung von C. botulinum im Stuhl von Erwachsenen ist für die Diagnose
von Lebensmittelbotulismus nicht relevant.
Nachweis von Botulinumtoxin in einer klinischen Probe
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Epidemiologische Kriterien
Mindestens einer der beiden folgenden epidemiologischen Zusammenhänge:
Exposition gegenüber einer gemeinsamen Infektionsquelle (z. B. Lebensmitteln,
Injektionsnadeln oder anderen Utensilien)
Exposition gegenüber kontaminierten Lebensmitteln bzw. kontaminiertem
Trinkwasser
Fallklassifizierung
A) Möglicher Fall: entfällt
B) Wahrscheinlicher Fall: Jede Person, die die klinische Kriterien erfüllt und einen
epidemiologischen Zusammenhang aufweist
C) Bestätigter Fall: Jede Person, die die klinischen und die Laborkriterien erfüllt
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Campylobacteriose (ZoonG Anhang 1-A)
ERREGER:
Bakterien der Gattung Campylobacter (C.) sind gramnegative Stäbchen mit spiral- oder Sförmiger Gestalt. Bisher wurden mehr als 20 Spezies identifiziert, von denen C. jejuni, C. coli
und C. lari die wichtigsten humanpathogenen Spezies sind.
ERREGERRESERVOIR:
C. jejuni und C. coli sind in der Natur nahezu ubiquitär verbreitet. Sie kolonisieren als
enterale Kommensalen ein breites Spektrum von Wild- und Haustieren wie freilebende
Vögel und Säugetiere, aber auch Nutztiere, vor allem Geflügel und mit geringerer Prävalenz
Milchrinder und Schweine. Haushunde und Katzen sind ebenfalls betroffen. Geflügel ist
überwiegend mit C. jejuni kolonisiert bzw. kontaminiert. C. coli kommt überwiegend bei
Schweinen vor.
Die Kolonisationsdichte kann sehr hoch sein und über 106 KBE/g Kot (KBE = Kolonie bildende
Einheit) betragen.
Die Erreger können, vor allem bei niedrigen Umgebungstemperaturen, einige Zeit in der
Umwelt oder in Lebensmitteln überleben, sich aber nicht außerhalb des Wirtsorganismus,
also z. B. in Lebensmitteln, vermehren. Darin unterscheiden sie sich z. B. von Salmonellen
und pathogenen E. coli.
VORKOMMEN:
Infektionen durch Bakterien der Gattung Campylobacter sind weltweit verbreitet. In der
warmen Jahreszeit treten diese Erkrankungen in Europa vermehrt auf. Wie bei vielen
Enteritiden anderer Genese sind auch bei Campylobacter-Infektionen Kinder unter 6 Jahren
besonders häufig von der Erkrankung betroffen.
Situation beim Menschen (AGES 2007)9
Im Jahr 2007 wurden 6.077 Fälle gemeldet. Die Anzahl ist im Vergleich zum Vorjahr
gestiegen und mit einer Inzidenz von 73,4/100.000 Einwohnern ist die Campylobacteriose
die häufigste bakterielle Lebensmittelvergiftung in Österreich. Dem steten Anstieg an
humanen Erkrankungsfällen seit 1997 liegen höchstwahrscheinlich eine höhere Sensibilität
der Labors gegenüber Campylobacter als meldepflichtigen Erreger und eine verbesserte
Diagnostik zugrunde und nicht unbedingt eine echte Zunahme der Erkrankungshäufigkeit.
INFEKTIONSWEG:
Die Campylobacteriose ist hauptsächlich eine nahrungsmittelbedingte Infektion.
Unzureichend erhitztes Geflügelfleisch, Faschiertes und Rohmilch bilden die
Hauptinfektionsquellen. Spezielles Augenmerk sollte auf die Hygiene bei der
Speisenzubereitung gelegt werden, um Kreuzkontaminationen zwischen rohem Fleisch und
anderen Lebensmitteln zu vermeiden. Eine direkte Übertragung von Mensch-zu-Mensch
(fäkal-oral) ist nur selten (bei Kindern8) zu beobachten (AGES 2007)9. Die Übertragung von
erkrankten Lebensmittelarbeitern über das Lebensmittel auf Konsumenten ist bei
Campylobacter sehr selten (PHLS)2.
Weitere Infektionsquellen sind kontaminiertes, nicht aufbereitetes Trinkwasser und
Heimtiere (besonders durchfall kranke Welpen und Katzen).
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Eine direkte Übertragung von Mensch-zu-Mensch ist wegen der geringen
krankheitsauslösenden Infektionsdosis von ≥ 500 Keimen insbesondere bei Kindern möglich.
Auch Infektionen beim Baden in kontaminierten Oberflächengewässern kommen vor.
Krankheitsübertragende Lebensmittel und Wasser sind primär von ausscheidenden Tieren
kontaminiert.
INKUBATIONSZEIT:
Normalerweise 2-5 Tage, abhängig von der aufgenommenen Keimzahl (AGES 2007)9 .
DAUER DER ANSTECKUNGSFÄHIGKEIT:
Die Patienten sind potenziell infektiös, solange Erreger im Stuhl ausgeschieden werden. Die
mittlere Ausscheidungsdauer beträgt 2–4 Wochen. Falls klinisch oder epidemiologisch
indiziert, kann die Ausscheidung mit Antibiotika verkürzt werden, soweit keine Resistenz
besteht. Bei immungeschwächten Personen, z. B. bei AIDS-Patienten, ist mit einer
Langzeitausscheidung zu rechnen.
SYMPTOMATIK:
Viele Infektionen verlaufen asymptomatisch. Manifeste Erscheinungen einer Infektion mit
C. jejuni bieten gewöhnlich das Bild einer akuten Enteritis, die nicht von Enteritiden anderer
Genese zu unterscheiden ist. Häufig bestehen 12–24 Stunden vor Auftreten der
enteritischen Symptome Prodromi mit Fieber (38°–40° C), Kopfschmerzen, Myalgien,
Arthralgien und Müdigkeit. Die häufigsten Symptome sind Diarrhöen, Abdominalschmerzen
bzw. -krämpfe, Fieber, Müdigkeit. Die Diarrhö kann breiig bis massiv wässrig, nicht selten
auch blutig, sein. Die Krankheit dauert in der Regel bis zu einer Woche, mitunter auch länger.
Die seltenen protrahierten oder chronischen Verläufe betreffen meist resistenzgeminderte
und immungeschwächte Personen. Als seltene Komplikation können das Guillain-BarréSyndrom sowie reaktive Arthritiden auftreten. Ob eine antibiotische Therapie geeignet ist,
die Häufigkeit solcher Komplikationen zu beeinflussen, ist nicht bekannt.
Die Infektionen sind gewöhnlich selbstlimitierend, aber bei 5–10 % der unbehandelten
Patienten können Rezidive entstehen.
Die sehr selten beschriebenen Infektionen durch C. fetus subspezies fetus verursachen oft
systemische Manifestationen, vor allem bei Abwehrgeschwächten und Neugeborenen. Initial
können intermittierende Diarrhö oder unspezifische Abdominalschmerzen auftreten. Nach
vorübergehender Symptomfreiheit kann die Krankheit erneut mit Fieber, Schüttelfrost und
Myalgien rezidivieren. Komplikationen bzw. Spätfolgen sind in seltenen Fällen Endocarditis
lenta, eine septische Arthritis, eine septische Phlebitis, Meningitis sowie das Guillain-BarréSyndrom.
DIAGNOSTIK:
Die Sicherung der Diagnose durch Nachweis des Erregers erfolgt in der Regel durch
Anzucht aus möglichst frischem Stuhl.
Der Nachweis von C. jejuni und C. coli kann auch durch Antigennachweis im Stuhl
mittels ELISA oder durch Nukleinsäurenachweis (PCR) durchgeführt werden. Diese
Verfahren sind aber noch in der Phase der Validierung.
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Als Feintypisierungsmethoden zur Sicherung von Infektionsketten ist die
Pulsfeldgelelektrophorese (PFGE) heranzuziehen. Als weitere Möglichkeiten zur
epidemiologischen Feindifferenzierung stehen in Speziallabors molekularbiologische
Methoden zur Verfügung. Wegen der genetischen Variabilität von Campylobacter sollten
diese Methoden nur anlassbezogen bei Ausbrüchen angefordert werden.
PRÄVENTION:
1. Allgemein
Derzeit sind die Möglichkeiten zur Prophylaxe von Campylobacter-Infektionen des Menschen
unbefriedigend. Am wichtigsten ist zum Schutz vor Campylobacter-Infektionen eine
konsequente Einhaltung der Küchenhygiene bei der Speisenzubereitung, insbesondere bei
frischem oder tiefgefrorenem Geflügel. Weitere wichtige Faktoren sind das gründliche
Durchgaren von Fleisch, vor allem Geflügelfleisch, und das Abkochen von Rohmilch, die
direkt vom Erzeuger abgegeben wird. Auf den Verzehr von rohen Lebensmitteln tierischer
Herkunft (einschließlich Rohmilch als Hof- oder Vorzugsmilch) durch Säuglinge, Kleinkinder
sowie alte und abwehrgeschwächte Menschen sollte verzichtet werden. Ebenso sollte, wenn
möglich, kein unbehandeltes Oberflächenwasser getrunken werden.
Die Sanierung oder Reduktion der Durchseuchung der Schlachtgeflügelbestände sowie die
Verbesserung und strikte Einhaltung der Schlachthygiene, vor allem bei Geflügel und
Schweinen, sind unbedingt erforderlich.
Allgemeine Maßnahmen zur Prophylaxe der Übertragung von Campylobacter-Infektionen
sind das Waschen der Hände mit seifenhaltigen Mitteln nach jedem Toilettenbesuch, nach
Kontakt mit vermutlich kontaminierten Gegenständen (z. B. Windeln), Arbeitsgeräten und flächen in der Küche und vor der Zubereitung von Mahlzeiten. Händewaschen führt zwar
nicht zur sicheren vollständigen Beseitigung, aber zur deutlichen Reduzierung der
bakteriellen Keimkonzentration an den Händen.
2. Maßnahmen für Patienten und Kontaktpersonen
Während der Dauer ihrer Erkrankung sollten Patienten zu Hause bleiben und die
aufgeführten Hygienemaßnahmen beachten. Nach Abklingen des Durchfalls können
Gemeinschaftseinrichtungen wieder besucht werden.
Bei Kleinkindern in Kindertagesstätten ist wegen der Möglichkeit einer direkten Übertragung
von Mensch-zu-Mensch jedoch weiterhin Vorsicht geboten und die Durchführung der
aufgeführten Hygienemaßnahmen sollte durch die Einrichtung selbst überwacht werden.
Für Kontaktpersonen sind keine besonderen Maßnahmen erforderlich, solange keine
enteritischen Symptome auftreten.
MASSNAHMEN GEMÄß EPIDEMIEGESETZ 1950, § 17:
Es muss sichergestellt sein (Anm.: Primär durch den Unternehmer, siehe Kapitel 3.1.12), dass
gem. § 17 Epidemiegesetz 1950 Träger von Krankheitskeimen meldepflichtiger Erkrankungen
(bakterielle Lebensmittelvergiftung) nicht bei der Gewinnung oder Behandlung von
Lebensmitteln in einer Weise tätig sind, welche die Gefahr mit sich bringt, dass
Krankheitskeime auf andere Personen oder auf Lebensmittel übertragen werden.
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EU-FALLDEFINITION:
Klinische Kriterien
Jede Person mit mindestens einem der folgenden drei Symptome:
Durchfall
Bauchschmerzen
Fieber
Laborkriterien
Isolierung von Campylobacter sp. aus Stuhl oder Blut
Wenn möglich, sollte eine Differenzierung von Campylobacter spp. erfolgen.
Epidemiologische Kriterien
Mindestens einer der folgenden fünf epidemiologischen Zusammenhänge:
Übertragung vom Tier auf den Menschen
Übertragung von Mensch-zu-Mensch
Exposition gegenüber einer gemeinsamen Infektionsquelle
Exposition gegenüber kontaminierten Lebensmitteln bzw. kontaminiertem
Trinkwasser
Umweltexposition
Fallklassifizierung
A) Möglicher Fall: entfällt
B) Wahrscheinlicher Fall: Jede Person, die die klinischen Kriterien erfüllt und einen
epidemiologischen Zusammenhang aufweist
C) Bestätigter Fall: Jede Person, die die klinischen und die Laborkriterien erfüllt
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Handbuch – Lebensmittelbedingter Krankheitsausbruch
Cholera
ERREGER:
Vibrio cholerae, Biovar cholerae und Biovar el Tor (gramnegative, kommaförmige, stark
bewegliche aerobe Stäbchen, Familie der Vibrionaceae).
VORKOMMEN:
Weltweit, insbesondere indischer Subkontinent, Zentral- und Südamerika.
INFEKTIONSWEG:
Hauptsächlich durch die Aufnahme von kontaminiertem Trinkwasser oder Nahrungsmittel
(durch Faeces oder Erbrochenem von Erkrankten oder Carriern verunreinigt). Seltener ist die
direkte Übertragung von Mensch-zu-Mensch. Der Mensch ist wahrscheinlich das einzige
Reservoir. Die asymptomatische Ausscheidung des Erregers ohne jegliche Anzeichen einer
Infektion ist sehr häufig (die Manifestationsrate liegt unter 2%). Auch nach durchgemachter
Erkrankung können die Erreger noch monatelang ausgeschieden werden. Möglicherweise
dienen auch Planktonbestandteile als Reservoir, die ihrerseits Fische und Schalentiere
kontaminieren können.
INKUBATIONSZEIT:
Einige Stunden bis 5 Tage, in der Regel 2-3 Tage.
SYMPTOMATIK:
Die klinische Symptomatik wird durch die Wirkung eines Exotoxins verursacht. Die
Anlagerung des Toxins an die Darmzelle führt zu einer Aktivierung der Adenylatzyklase mit
entsprechender Störung des Elektrolytaustausches und damit zu einer sekretorischen
Diarrhö. Eine Schädigung der Schleimhautzellen tritt nicht ein. Die Symptomatik ist, abhängig
von der Toxinproduktion, mehr oder weniger stark ausgeprägt.
Die Erkrankung beginnt ohne Prodromalsymptome mit zunehmend weichen, dann mehr und
mehr wässrigen Stuhlentleerungen. Seltener leiden die Patienten auch unter Erbrechen. Bei
schweren Erkrankungsformen kommt es zu profusen, wässrigen, schmerzlosen Durchfällen
(Reiswasser-Stühle) mit Flüssigkeitsverlusten bis zu 20 l/Tag. Die Patienten leiden unter
starken Wadenkrämpfen, es kommt zu zunehmender Exsikkose, Elektrolytentgleisung und
Azidose. Ohne Flüssigkeits- und Elektrolytsubstitution trüben die Patienten zunehmend ein,
und es kommt aufgrund von Nierenversagen und Kreislaufkollaps zum Exitus letalis. Die
Letalität der unbehandelten Erkrankung kann bis zu 60% betragen. Bei rechtzeitiger
Substitutionstherapie ist die Prognose gut (Letalität 1%).
DIAGNOSTIK:
Direkter Nachweis der beweglichen Erreger im Stuhl oder Erbrochenem mittels Dunkelfeldoder Phasenkontrastmikroskopie. Eine Anzucht aus Lebensmitteln oder Trinkwasser ist
möglich. Ebenso können durch Anzucht des Erregers asymptomatische Carrier identifiziert
werden.
PRÄVENTION:
Nahrungsmittelhygiene. Eine spezifische Prophylaxe durch eine aktive Impfung mit
inaktivierten Erregern ist möglich, es entsteht jedoch nur ein unvollständiger, passagerer
Schutz.
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Handbuch – Lebensmittelbedingter Krankheitsausbruch
MASSNAHMEN GEMÄß EPIDEMIEGESETZ 1950, § 17:
Es muss sichergestellt sein (Anm.: primär durch den Unternehmer, siehe Kapitel 3.1.12), dass
gem. § 17 Epidemiegesetz 1950 Träger von Krankheitskeimen meldepflichtiger Erkrankungen
(bakterielle Lebensmittelvergiftung) nicht bei der Gewinnung oder Behandlung von
Lebensmitteln in einer Weise tätig sind, welche die Gefahr mit sich bringt, dass
Krankheitskeime auf andere Personen oder auf Lebensmittel übertragen werden.
EU-FALLDEFINITION:
Klinische Kriterien
Jede Person mit mindestens einem der beiden folgenden Symptome:
Durchfall
Erbrechen
Laborkriterien
Isolierung von Vibrio cholerae aus einer klinischen Probe
UND
Nachweis von O1- oder O139- Antigen im Isolat
UND
Nachweis von Cholera-Enterotoxin oder des Cholera-Enterotoxin-Gens im Isolat
Epidemiologische Kriterien
Mindestens einer der folgenden vier epidemiologischen Zusammenhänge:
Exposition gegenüber einer gemeinsamen Infektionsquelle
Übertragung von Mensch-zu-Mensch
Exposition gegenüber kontaminierten Lebensmitteln bzw. kontaminiertem
Trinkwasser
Umweltexposition
Fallklassifizierung
A) Möglicher Fall: entfällt
B) Wahrscheinlicher Fall: Jede Person, die die klinischen Kriterien erfüllt und einen
epidemiologischen Zusammenhang aufweist
C) Bestätigter Fall: Jede Person, die die klinischen und die Laborkriterien erfüllt
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Handbuch – Lebensmittelbedingter Krankheitsausbruch
Hepatitis-A-Virus (ZoonG Anhang 1-B-1)
ERREGER:
Die Hepatitis A (HA), früher auch als Hepatitis infectiosa oder Hepatitis epidemica
bezeichnet, wird durch das Hepatitis-A-Virus (HAV) verursacht. Es handelt sich um ein
einzelsträngiges RNA-Virus aus der Familie der Picornaviridae (Genus Hepatovirus). Der
Erreger wird über den Darm ausgeschieden. Charakteristisch für das HAV sind seine
ausgeprägte Umweltstabilität, hohe Thermostabilität und hohe Desinfektionsmittelresistenz.
VORKOMMEN:
Das HAV ist weltweit verbreitet. Die Infektionen treten sporadisch, endemisch oder in Form
von Epidemien auf. In Entwicklungsländern machen nahezu alle Menschen die Infektion
bereits im Kindes- und Jugendalter durch. In den industriell entwickelten Ländern Europas
und Nordamerikas mit hohem Hygienestandard kam es in den letzten Jahrzehnten zu einem
erheblichen Rückgang der Erkrankungshäufigkeit. Dies hat dazu geführt, dass immer mehr
Jugendliche und Erwachsene keine Immunität gegen HAV aufweisen und beispielsweise
Personen durch Reisen in Länder mit starker HAV-Verbreitung infektionsgefährdet sind.
ERREGERRESERVOIR:
Der Mensch ist der Hauptwirt und das epidemiologisch einzig relevante Reservoir von
Hepatitis-A-Viren.
INFEKTIONSWEG:
Die Übertragung erfolgt fäkal-oral durch Kontakt- oder Schmierinfektion, entweder im
Rahmen enger, auch sexueller Personenkontakte (z.B. im Kindergarten, im gemeinsamen
Haushalt oder bei Männern, die Sex mit Männern haben) oder durch kontaminierte
Lebensmittel, Wasser oder Gebrauchsgegenstände. Epidemische Ausbrüche in
verschiedenen Ländern wurden meist durch kontaminiertes Trinkwasser, Badewasser oder
Lebensmittel, besonders häufig Muscheln oder Austern, sowie mit Fäkalien gedüngtes
Gemüse und Salate hervorgerufen. Eine Übertragung durch Blut und Blutprodukte (auch
mehrmalig genutzte Spritzenbestecke bei Drogenabhängigen) in der Virämiephase, die
mehrere Wochen andauern kann, wurde beschrieben.
INKUBATIONSZEIT:
Ca. 15–50 Tage (im Allgemeinen: 25–30 Tage).
DAUER DER ANSTECKUNGSFÄHIGKEIT:
Erkrankte Personen sind 1–2 Wochen vor und bis zu 1 Woche nach Auftreten des Ikterus
oder der Transaminasenerhöhung ansteckend. Infizierte Säuglinge können das Virus u. U.
über mehrere Wochen im Stuhl ausscheiden.
(Anmerkung: Da oft erst das Auftreten der Gelbsucht auf eine Hepatitis hinweist, können
Ansteckungen, beispielsweise in Gemeinschafteinrichtungen oder über Lebensmittel, bereits
1-2 Wochen lang erfolgt sein, bevor Präventivmaßnahmen eingeleitet werden können!)
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Handbuch – Lebensmittelbedingter Krankheitsausbruch
SYMPTOMATIK:
Der Verlauf einer HAV-Infektion ist vor allem bei Kindern häufig subklinisch oder
asymptomatisch. Prodromalerscheinungen treten in Form von unspezifischen
gastrointestinalen Symptomen sowie allgemeinem Krankheitsgefühl auf. Gelegentlich
können Temperaturerhöhungen bestehen.
Es kann sich die ikterische Phase anschließen, die wenige Tage bis mehrere Wochen dauert.
Es besteht eine Lebervergrößerung und bei etwa 25% der Patienten auch eine
Milzvergrößerung. Es können sich Zeichen einer Cholestase entwickeln. Häufig besteht
Hautjucken, gelegentlich können auch flüchtige scarlatiniforme Exantheme auftreten.
In der folgenden 2- bis 4-wöchigen Genesungsphase kommt es zur Normalisierung des
subjektiven Befindens und der labordiagnostischen Befunde.
In bis zu 10% der Erkrankungen mit manifester Hepatitis A können protrahierte
Verlaufsformen auftreten, die unter Umständen mehrere Monate lang andauern, aber
komplikationslos ausheilen. Bei insgesamt 0,01–0,1% der Patienten kommt es zu
fulminanten und dann meist letalen Verläufen, deren Häufigkeit mit dem Alter ansteigt und
die insbesondere bei Vorgeschädigten (z.B. Patienten mit chronischer Hepatitis B oder C) zu
beobachten sind. Die Infektion hinterlässt eine lebenslange Immunität.
DIAGNOSTIK:
Bei den Hepatitis-A-Patienten ist in der Regel eine deutliche Erhöhung der Transaminasen,
des direkten und indirekten Bilirubins im Serum sowie des Urobilinogens im Harn zu
beobachten.
Bei entsprechender klinischer Symptomatik ist der Nachweis von anti-HAV-IgM im Serum
beweisend für eine frische HAV-Infektion. Diese Antikörper sind bereits bei Auftreten der
ersten Symptome nachweisbar (Nachweisdauer etwa 3–4 Monate). Anti-HAV-IgM kann auch
nach Hepatitis-A-Impfung für kurze Zeit nachweisbar sein. Auch anti-HAV-IgG ist zu Beginn
der Symptomatik bereits meist positiv; ansonsten zeigt der Nachweis von anti-HAV-IgG eine
früher abgelaufene Infektion bzw. Impfung und somit Immunität an. Der Nachweis von HAVAntigen mittels ELISA im Stuhl oder von HAV-RNA (z.B. mittels PCR) im Stuhl oder Blut ist
möglich und beweist eine frische HAV-Infektion. Eine nur in Speziallaboratorien
durchgeführte Sequenzierung des HAV-Genoms kann zur Klärung von Infektketten bei
Ausbrüchen nützlich sein.
PRÄVENTION:
1. Postexpositionelle Prophylaxe/Riegelungsimpfungen:
In diesem Zusammenhang wird auf den jeweils aktuellen Impfplan des Impfausschusses des
Obersten Sanitätsrates verwiesen. (Homepage des BMG13: http://www.bmg.gv.at)
2. Maßnahmen für Patienten und Kontaktpersonen
Eine Übertragung des Erregers wird aufgrund des fäkal-oralen Übertragungsweges vor allem
durch eine konsequente Händehygiene, das Tragen von Handschuhen bei potenziell
möglichem Kontakt mit Ausscheidungen des Patienten sowie eine wirksame
Händedesinfektion mit einem Händedesinfektionsmittel mit nachgewiesener „viruzider“
Wirksamkeit vermieden. Das Virus kann außerhalb des Wirts u. U. monatelang stabil bleiben,
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Handbuch – Lebensmittelbedingter Krankheitsausbruch
daher sind kontaminierte Oberflächen mit einem Desinfektionsmittel mit nachgewiesener
„viruzider“ Wirksamkeit durch Wischen zu desinfizieren.
Beim Umgang mit an Hepatitis A-Erkrankten und ihren Kontaktpersonen ist zu
berücksichtigen, dass der Höhepunkt der Virusausscheidung und damit der Gipfel der
Infektiosität in der späten Inkubationsphase, d. h. 1–2 Wochen vor Beginn des Ikterus, liegt.
Im Krankenhaus sind die Benutzung einer eigenen Toilette sowie die Belehrung über eine
sorgfältige Händehygiene notwendig. Eine Isolierung ist bis zu 2 Wochen nach Auftreten der
ersten klinischen Symptome bzw. eine Woche nach Auftreten des Ikterus angezeigt. Im
Übrigen gelten die Regeln der Standardhygiene.
MASSNAHMEN GEMÄß EPIDEMIEGESETZ 1950, § 17:
Für Mitarbeiter in Lebensmittelbetrieben: Es muss sichergestellt sein (Anm.: Primär durch
den Unternehmer, siehe Kapitel 3.1.12), dass gem. § 17 Epidemiegesetz 1950 Träger von
Krankheitskeimen meldepflichtiger Erkrankungen (virale Lebensmittelvergiftung) nicht bei
der Gewinnung oder Behandlung von Lebensmitteln in einer Weise tätig sind, welche die
Gefahr mit sich bringt, dass Krankheitskeime auf andere Personen oder auf Lebensmittel
übertragen werden.
EU-FALLDEFINITION :
Klinische Kriterien
Jede Person mit schleichendem Einsetzen der Symptome (z. B. Müdigkeit, Bauchschmerzen,
Appetitverlust, zeitweilige Übelkeit und Erbrechen)
UND
mindestens einem der folgenden drei Symptome:
Fieber
Gelbsucht
Erhöhte Serum-Aminotransferase-Aktivität
Laborkriterien
Mindestens einer der folgenden drei Labortests:
Nachweis von Nukleinsäure des Hepatitis-A-Virus im Serum oder im Stuhl
Nachweis einer Hepatitis-A-Virus-spezifischen Antikörperreaktion
Nachweis des Hepatitis-A-Virus-Antigens im Stuhl
Epidemiologische Kriterien
Mindestens einer der folgenden vier epidemiologischen Zusammenhänge:
Übertragung von Mensch zu Mensch
Exposition gegenüber einer gemeinsamen Infektionsquelle
Exposition gegenüber kontaminierten Lebensmitteln bzw. kontaminiertem
Trinkwasser
Umweltexposition
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Handbuch – Lebensmittelbedingter Krankheitsausbruch
Fallklassifizierung
A) Möglicher Fall: entfällt
B) Wahrscheinlicher Fall: Jede Person, die die klinischen Kriterien erfüllt und einen
epidemiologischen Zusammenhang aufweist
C) Bestätigter Fall: Jede Person, die die klinischen und die Laborkriterien erfüllt
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Handbuch – Lebensmittelbedingter Krankheitsausbruch
Intestinale Yersiniose (Y. enterocolitica) (ZoonG Anhang 1-B)
ERREGER, SYMPTOMATIK:
Yersinia (Y.) enterocolitica, der Erreger der intestinalen Yersiniose u. a. Krankheitsbilder ist
eine Spezies innerhalb der Gattung Yersinia, die erst seit 1965 zur Familie der
Enterobacteriaceae gehört. Pathogene Stämme von Y. enterocolitica lassen sich
unterschiedlichen Serogruppen und Biovaren zuordnen und verfügen über verschiedene
Plasmid- und chromosomal determinierte Pathogenitätsfaktoren.
INKUBATIONSZEIT UND SYMPTOMATIK:
Nach einer Inkubationszeit von 2–7 (maximal 10 Tagen) entwickelt sich in der Regel eine
Enteritis oder Enterokolitis, meist begleitet von einer mesenterialen Lymphadenitis.
Schwere, fieberhafte Verläufe können in Abhängigkeit von der Virulenz des Erregers und der
Abwehrbereitschaft des(r) Patienten und -in auftreten. Mögliche extraintestinale
Verlaufsformen dieser Yersiniose sind eine Sepsis und seltener auch Entzündungsprozesse in
verschiedenen Organen (Hepatitis, Meningitis, Myokarditis, u.a.). Als immunologische
Folgekrankheiten können eine reaktive Arthritis, Erythema nodosum oder Morbus Reiter in
Erscheinung treten. Zu extraintestinalen Verläufen und Folgekrankheiten kommt es vor
allem im Erwachsenenalter. Eine antiinfektive Pharmakotherapie ist bei schwerem, längerem
Verlauf, extraintestinalen Manifestationen (Sepsis!) und zu Beginn einer Infektarthritis
erforderlich.
ERREGERRESERVOIR:
Reservoir des Erregers sind viele Säugetierarten (Wildtiere, besonders Nager, Haus- und
Nutztiere).
INFEKTIONSWEG:
Der Erreger wird am häufigsten über kontaminierte tierische Lebensmittel oder – selten –
durch direkten Kontakt übertragen. Die Ansteckungsfähigkeit bei Patienten besteht solange
Erreger im Stuhl ausgeschieden werden.
PRÄVENTION:
Bei der Verhütung von Infektionen sind die Schlacht- und Fleischhygiene sowie die
Lebensmittel- und Küchenhygiene von besonderer Bedeutung;
Y. enterocolitica kann sich im Gegensatz zu anderen Erregern bakterieller Darminfektionen
bei üblicher Kühllagerung und unter mikroaeroben Bedingungen vermehren und sich so
gegebenenfalls in Lebensmitteln weiter anreichern.
DIAGNOSTIK:
Der Erregernachweis im Stuhl (bzw. aus Blut oder Biopsiematerial) gelingt über die kulturelle
Anzucht auf Selektivkulturmedien. Antikörper im Serum können mittels einer
Agglutinationsreaktion, des ELISA oder des Immunoblots nachgewiesen werden.
MASSNAHMEN GEMÄß EPIDEMIEGESETZ 1950, § 17:
Es muss sichergestellt sein (Anm.: Primär durch den Unternehmer, siehe Kapitel 3.1.12), dass
gem. § 17 Epidemiegesetz 1950 Träger von Krankheitskeimen meldepflichtiger Erkrankungen
(bakterielle Lebensmittelvergiftung) nicht bei der Gewinnung oder Behandlung von
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Handbuch – Lebensmittelbedingter Krankheitsausbruch
Lebensmitteln in einer Weise tätig sind, welche die Gefahr mit sich bringt, dass
Krankheitskeime auf andere Personen oder auf Lebensmittel übertragen werden.
EU-FALLDEFINITION:
Klinische Kriterien
Jede Person mit mindestens einem der folgenden fünf Symptome:
Fieber
Durchfall
Erbrechen
Bauchschmerzen (Pseudoappendizitis)
Tenesmus
Laborkriterien
Isolierung von humanpathogener Yersinia enterocolitica oder Yersinia
pseudotuberculosis aus einer klinischen Probe
Epidemiologische Kriterien
Mindestens einer der folgenden vier epidemiologischen Zusammenhänge:
Übertragung von Mensch zu Mensch
Exposition gegenüber einer gemeinsamen Infektionsquelle
Übertragung vom Tier auf den Menschen
Exposition gegenüber kontaminierten Lebensmitteln
Fallklassifizierung
A) Möglicher Fall: entfällt
B) Wahrscheinlicher Fall: Jede Person, die die klinischen Kriterien erfüllt und einen
epidemiologischen Zusammenhang aufweist
C) Bestätigter Fall: Jede Person, die die klinischen und die Laborkriterien erfüllt
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Handbuch – Lebensmittelbedingter Krankheitsausbruch
Kryptosporidiose (ZoonG Anhang 1-B-3)
ERREGER:
Erreger der Cryptosporidiose ist Cryptosporidium parvum (Protozoa, Sporozoa), ein obligat
intrazellulärer Erreger, der den Kokzidien zugeordnet wird. Von den vier bekannten Spezies
führen zwei (C. muris und C. parvum) zu Erkrankungen bei Säugetieren. Cryptosporidium sp.
wurde im Jahr 1976 erstmals als humanpathogen beschrieben. Die Erreger der
Kryptosporidiose bilden Oozysten, welche die infektiöse Form darstellen und eine Größe von
etwa 4 x 20 μm besitzen. Die in ihnen liegenden Sporozoiten, die die Infektion hervorrufen
(s. Infektionsweg), sind mit etwa 5 μm sehr klein.
Durch das gehäufte Auftreten bei AIDS-Patienten und die verbesserte Diagnostik wurden
Kryptosporidien als Auslöser von Infektionen des Intestinaltraktes auch bei
immunkompetenten Personen erkannt.
VORKOMMEN:
Kryptosporidien sind weltweit verbreitet.
Verschiedene Studien haben in Industriestaaten bei gesunden Individuen in bis zu 0,2% der
Fälle Kryptosporidien im Stuhl nachgewiesen und bei etwa 2% der Patienten mit Durchfällen.
Bei HIV-infizierten Personen mit Durchfällen wurden in 14% bis 24% Kryptosporidien
nachgewiesen, bei asymptomatischen HIV-Infizierten in bis zu 5%. In Entwicklungsländern
liegt die Prävalenz der Kryptosporidien sehr viel höher, sie kann in bestimmten ländlichen
Gegenden über 9% liegen. Die Seroprävalenz beträgt in den USA 17% bis 32%, in
Entwicklungsländern 50% bis über 90%. Kinder im Alter von 6 bis 24 Monaten erkranken
besonders häufig.
Bei einem Ausbruch durch infiziertes Trinkwasser in Milwaukee im Jahr 1993 erkrankten
400.000 Menschen.
ERREGERRESERVOIR:
Kryptosporidien wurden bei mehr als 40 Wirbeltierarten festgestellt, das Reservoir stellen
insbesondere Rinder, Pferde, Ziegen und Schafe, aber auch Hunde, Katzen und Vögel dar.
INFEKTIONSWEG:
Sporozoiten enthaltende Oozysten werden vom infizierten Wirt fäkal ausgeschieden. Die
Infektion erfolgt überwiegend durch die Aufnahme von kontaminiertem Wasser (z.B.
Trinkwasser, Eiswürfel, Badewasser). Aber auch fäkal-orale Schmierinfektionen von
Mensch-zu-Mensch, Tier-zu-Mensch oder Infektionen durch kontaminierte Nahrung (z.B. mit
Oozysten kontaminiertes Fleisch) sind möglich. Die ID50, die Infektionsdosis, bei der 50% der
Exponierten infiziert werden, liegt bei 10–1.000 Oozysten.
Zwischen 5 bis 21 Tage nach Infektion beginnt die Ausscheidung der Oozysten im Stuhl.
Dickwandige Oozysten werden mit dem Kot ausgeschieden; sie sind sehr widerstandsfähig
gegen Umwelteinflüsse und Chemikalien, im feuchten Milieu können sie über Monate, in
Einzelfällen bis zu 2 Jahre infektiös bleiben. Dünnwandige Oozysten können bereits im Darm
rupturieren, Sporozoiten freisetzen und insbesondere bei Abwehrgeschwächten
Autoinfektionen bewirken.
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Handbuch – Lebensmittelbedingter Krankheitsausbruch
INKUBATIONSZEIT:
Sie beträgt 1 bis 12 Tage, in der Regel 7 bis 10 Tage.
DAUER DER ANSTECKUNGSFÄHIGKEIT:
Mit Ausscheidung von Oozysten im Stuhl besteht Ansteckungsfähigkeit. Sie können noch
etliche Wochen nach Rückgang der Symptome im Stuhl ausgeschieden werden.
SYMPTOMATIK:
Das klinische Bild variiert von asymptomatischen Infektionen bis zu erheblichen wässrigen
Durchfällen, die teilweise mit großen Flüssigkeitsverlusten einhergehen können und
manchmal in Verbindung mit Bauchschmerzen, Übelkeit, Fieber und/oder Gewichtsverlust
auftreten.
Beim immunkompetenten Menschen verschwinden die Symptome nach 1 bis 2 Wochen,
während der Durchfall bei Säuglingen und immunsupprimierten Patienten – insbesondere
bei AIDS-Patienten – chronisch werden kann. Dieser persistierende Durchfall führt zu
massiven Flüssigkeits- und Elektrolytverlusten, Gewichtsabnahme und Malabsorption. Die
Schwere und Dauer der Erkrankung hängt vom Grad der Immunschwäche ab, sie kann im
Extremfall zum Tode führen. – Durch die mögliche intraintestinale Autoinfektion wird die
chronische Infektion bei immundefizienten Patienten unterhalten.
Extraintestinale Manifestationen kommen vor allem bei AIDS-Patienten vor. Am häufigsten
erfolgt eine Beteiligung des Gallengangsystems, die an einem Anstieg der Cholestaseanzeigenden Parameter (Gamma-GT, AP) erkennbar ist und bis zur sklerosierenden
Cholezystitis führen kann. Seltener sind Pankreatitis, Appendizitis, Otitis und ein Befall der
Lunge mit respiratorischen Symptomen.
DIAGNOSTIK:
Methode der Wahl ist der mikroskopische Nachweis von Oozysten im Stuhl nach einer
modifizierten Ziehl-Neelsen-Färbung. Es existieren aber auch Immunfluoreszenztests und
ELISA-Kits zum Nachweis von Antigen im Stuhl.
Da die Ausscheidung der Oozysten intermittierend sein kann, sollten drei verschiedene
Proben untersucht werden, bevor die Erkrankung ausgeschlossen werden kann. Weiterhin
kann die Diagnose histologisch aus endoskopisch gewonnenen Gewebeproben gestellt
werden. Differenzialdiagnostisch müssen die (größeren und unsporulierten) Zysten von
Cyclospora cayetanensis ausgeschlossen werden.
PRÄVENTION:
1. Allgemeine Maßnahmen
Oozysten sind widerstandsfähig gegenüber allen Desinfektionsmitteln, auch gegen Chlor.
Durch Erhitzen auf über 60° C für mindestens 30 Minuten werden sie jedoch sicher
abgetötet.
Gefährdete Personen, z.B. HIV-Infizierte, sollten über die Ansteckungswege aufgeklärt sein:
Vorsicht ist angeraten bei Kontakt mit infizierten Menschen und Tieren, Trinken bzw.
Verschlucken von kontaminiertem Leitungswasser oder Wasser aus Seen, Flüssen,
Swimmingpools. Möglicherweise kontaminiertes Trinkwasser muss abgekocht werden.
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Handbuch – Lebensmittelbedingter Krankheitsausbruch
Weitere Möglichkeiten zur Vermeidung einer Ansteckung sind eine gute sanitäre Hygiene
(regelmäßiges Händewaschen nach Toilettenbenutzung, Kontakt mit Windeln sowie
Abwasser, Gartenerde und Haustieren, ebenso vor der Nahrungszubereitung und dem
Essen). Bei Aufnahme von neuen Haustieren (siehe Reservoir), insbesondere Welpen, sollte
gegebenenfalls eine tierärztliche Untersuchung auf Kryptosporidien durchgeführt werden.
2. Maßnahmen für Patienten und Kontaktpersonen
Ausscheider von Kryptosporidien-Oozysten sind eine Quelle für fäkal-orale Ansteckung. Sie
sind auf eine effektive Händehygiene hinzuweisen und müssen Schwimmbäder oder
öffentliche Bäder innerhalb von zwei Wochen nach dem ersten geformten Stuhl strikt
meiden2. Bei stationärer Unterbringung sollte eine eigene Toilette gewährleistet sein.
Infizierte sollen nicht gemeinsam mit immunsupprimierten Patienten untergebracht werden.
EU-FALLDEFINITION:
Klinische Kriterien
Jede Person mit mindestens einem der beiden folgenden Symptome:
Durchfall
Bauchschmerzen
Laborkriterien
Mindestens einer der folgenden vier Labortests:
Nachweis von Cryptosporidium-Oozysten im Stuhl
Nachweis von Cryptosporidium in Darmflüssigkeit oder Dünndarm-Biopsieproben
Nachweis von Nukleinsäure von Cryptosporidium im Stuhl
Nachweis des Cryptosporidium-Antigens im Stuhl
Epidemiologische Kriterien
Einer der folgenden fünf epidemiologischen Zusammenhänge:
Übertragung von Mensch zu Mensch
Exposition gegenüber einer gemeinsamen Infektionsquelle
Übertragung vom Tier auf den Menschen
Exposition gegenüber kontaminierten Lebensmitteln bzw. kontaminiertem
Trinkwasser
Umweltexposition
Fallklassifizierung
A) Möglicher Fall: entfällt
B) Wahrscheinlicher Fall: Jede Person, die die klinischen Kriterien erfüllt und einen
epidemiologischen Zusammenhang aufweist
C) Bestätigter Fall: Jede Person, die die klinischen und die Laborkriterien erfüllt
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Handbuch – Lebensmittelbedingter Krankheitsausbruch
Listeriose (ZoonG Anhang 1-A)
ERREGER:
Bakterien der Gattung Listeria (L.) sind grampositive, bewegliche, nichtsporenbildende,
katalasepositive und fakultativ anaerobe Stäbchen. Unter sieben Listeria-Spezies ist L.
monocytogenes die weitaus bedeutendste humanpathogene Spezies; L. seeligeri und L.
ivanovii sind nur bei wenigen menschlichen Erkrankungen nachgewiesen worden. L. innocua,
L. welshimeri und L. murrayi (Syn. L. grayi) gelten als apathogen.
Die Spezies L. monocytogenes lässt sich in 13 Serovare subdifferenzieren (Serotypie), von
denen nur drei besonders mit Erkrankungen des Menschen assoziiert sind: Serovar 4b,
Serovar 1/2a und Serovar 1/2b. Als Pathogenitätsmerkmale wurden verschiedene Faktoren
der Invasion und intrazellulären Vermehrung sowie die Hämolysebildung identifiziert. Die
Hämolysebildung gilt als phänotypisch wichtigstes Erkennungsmerkmal pathogener wie
monozytogener Stämme. Zur weiteren Subdifferenzierung von
L. monocytogenes – insbesondere für epidemiologische Zwecke – ist gegenwärtig die
Pulsfeldgelelektrophorese (PFGE) als Standardmethode eingeführt. Aber auch die anderen
Serovare von L. monocytogenes dürfen nicht außer Acht gelassen werden. So hat z.B.
Serovar 3 kürzlich zu einem Ausbruch nach dem Verzehr von kontaminierter Butter geführt.
Listerien stellen nur geringe Nährstoffanforderungen. Der Temperaturbereich, in dem sich
L. monocytogenes vermehren kann, reicht bei ansonsten optimalen Wachstumsbedingungen
von –0,4° C bis +45° C. Die Vermehrung bei Kühltemperaturen hängt von anderen Faktoren
wie dem Vorhandensein einer kompetitiven Flora, insbesondere Bacteriocin-produzierenden
Laktobazillen, dem pH-Wert und der Salzkonzentration des Milieus, z. B. des Lebensmittels,
ab. Eine Vermehrung kann im pH-Bereich von 4,4 bis 9,4 stattfinden. Die Keime können wie
die meisten Bakterien bei einer Lagerung im Gefrierbereich lange Zeit überleben.
L. monocytogenes ist ein fakultativ pathogener Erreger (Opportunist), der häufig in Tieren
vorkommt, jedoch auch außerhalb des tierischen Organismus überleben und sich vermehren
kann. Im infizierten Tier oder Menschen kann sich L. monocytogenes intrazellulär
vermehren. Die Bakterien können direkt von einer Wirtszelle in die Nachbarzelle vordringen,
ohne dass sie dabei im extrazellulären Milieu erscheinen müssen. Praktisch bedeutsam ist
vor allem das Eindringen und Vermehren in Epithelzellen, dadurch können Listerien
anatomische Barrieren (Haut, Schleimhaut) überwinden.
Infektion und Erkrankung sind von der aufgenommenen Anzahl der Erreger abhängig. In
Einzelfällen haben möglicherweise bereits wenig mehr als 100 Listerien pro g Lebensmittel
Erkrankungen ausgelöst. In der Mehrzahl der Fälle dürfte die erforderliche Infektionsdosis
allerdings deutlich höher liegen.
ERREGERRESERVOIR:
Listerien sind im landwirtschaftlichen Bereich weit verbreitet. Die Bakterien werden hier
häufig im Tierfutter, besonders in verdorbener Silage gefunden.
L. monocytogenes kann auch im Kot von Tieren und sogar im Stuhl gesunder Menschen
nachgewiesen werden.
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Handbuch – Lebensmittelbedingter Krankheitsausbruch
Eine Kontamination von Lebensmitteln mit Listerien kann auf verschiedenen Stufen der
Gewinnung und Bearbeitung erfolgen. Insbesondere Lebensmittel tierischer Herkunft wie
Rohmilch und rohes Fleisch können während der Gewinnung, z.B. beim Melken oder beim
Schlachten, und auch über die Umwelt kontaminiert werden. Bei Lebensmitteln, die aus
oder mit rohem Fleisch oder Rohmilch hergestellt werden, ist daher nicht auszuschließen,
dass bereits das Ausgangsmaterial Ursache für ein Vorkommen von Listerien im Endprodukt
ist. Die Verarbeitung und Behandlung der kontaminierten Rohstoffe führt nicht immer zu
einer Abtötung der Bakterien, beispielsweise bei Rohmilchweichkäse, Rohwurst oder
Hackfleisch.
Listerien sind häufig auch in lebensmittelverarbeitenden Betrieben zu finden und als
sogenannte Hauskeime gefürchtet. Ihre Anwesenheit kann zu einer Rekontamination auch
derjenigen Lebensmittel führen, die einem Erhitzungsprozess oder einem anderen Listerien
abtötenden Herstellungsverfahren unterzogen wurden. Neben einer Vielzahl tierischer
Lebensmittel wie Fleisch, Fleischerzeugnisse (z.B. Wurst), Fleischzubereitungen, Fisch,
Fischerzeugnisse (hauptsächlich Räucherfisch), Milch und Milchprodukte (insbesondere
Käse) werden Bakterien nicht selten auch auf pflanzlichen Lebensmitteln,
z.B. vorgeschnittenen Salaten, gefunden.
VORKOMMEN:
L. monocytogenes sowie die übrigen Listeria-Spezies sind weltweit verbreitet. Sie kommen
ubiquitär in der Umwelt, z.B. im Kompost und in Abwässern, aber auch in der Erde und auf
Pflanzen vor.
INFEKTIONSWEG:
Die Aufnahme des Erregers erfolgt hauptsächlich durch den Verzehr von kontaminierten
tierischen und pflanzlichen Lebensmitteln. Eine Weiterverbreitung ist gegebenenfalls auch
durch gesunde Ausscheider auf fäkal-oralem Weg möglich. Eine Infektionsmöglichkeit
besteht prinzipiell auch durch den direkten Kontakt mit infizierten Tieren oder
kontaminiertem Erdboden.
Für abwehrgeschwächte Patienten in Krankenhäusern besitzen Listerien als Erreger
nosokomialer Infektionen Bedeutung. Sie können sowohl durch Lebensmittel als auch durch
Keimträger bei gesundem Personal eingeschleppt werden (Fallbeispiel siehe Epid. Bull.
23/98: 166–167). Eine Infektion von Neugeborenen erfolgt transplazentar, während der
Geburt bei Durchtritt durch den Geburtskanal oder postnatal durch Kontakt.
INKUBATIONSZEIT:
Da es sich nicht um eine zyklische Allgemeininfektion, sondern um eine zur Generalisierung
neigende Lokalinfektion handelt, kann eine Inkubationszeit im herkömmlichen Sinne nicht
angegeben werden. Im Rahmen einer Lebensmittelinfektion können sich
Krankheitserscheinungen nach 3–70 Tagen (in der Regel nach etwa 3 Wochen) entwickeln.
DAUER DER ANSTECKUNGSFÄHIGKEIT:
Infizierte Personen können den Erreger über den Stuhl für mehrere Monate ausscheiden. Bei
Müttern von infizierten Neugeborenen sind die Erreger in Lochialsekreten und Urin bis etwa
7–10 Tage nach der Entbindung nachweisbar, selten länger.
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Handbuch – Lebensmittelbedingter Krankheitsausbruch
SYMPTOMATIK:
Die Aufnahme von Listerien führt u.U. nur zu einer lokalen Besiedlung des Intestinaltraktes.
Bei immunkompetenten Menschen kommt es nur selten zu einer Infektion und noch
seltener zu einer Erkrankung, die sehr häufig nur als leichte, uncharakteristische fieberhafte
Reaktion verläuft.
Die Gefahr einer manifesten Erkrankung besteht hauptsächlich für abwehrgeschwächte
Personen wie Neugeborene, alte Menschen, Patienten mit chronischen Erkrankungen
(z.B. Tumoren, AIDS), Personen mit Glukokortikoid-Therapie, Transplantierte und
Schwangere. Die manifeste Listeriose äußert sich mit grippeähnlichen Symptomen wie
Fieber, Muskelschmerzen sowie u. U. auch Erbrechen und Durchfall. Es kann zur Sepsis
kommen, die klinisch nicht von einer Sepsis anderer Genese unterschieden werden kann.
Eine weitere wesentliche Manifestation ist die eitrige Meningitis (Fallbericht siehe Epid. Bull.
38/96: 260– 261). Vereinzelt kommt es ausschließlich zu einer Enzephalitis, meistens einer
Rhombenzephalitis, mit diversen neurologischen Ausfällen, Ataxie und/oder
Bewusstseinsstörung. Grundsätzlich kann im Verlaufe einer Listeriose jedes Organ befallen
werden.
Nach Kontakt mit infizierten Tieren oder kontaminiertem Erdboden kann es zum Auftreten
von lokalen papulösen oder pustulösen Hautläsionen kommen.
Bei Schwangeren verläuft die Erkrankung in der Regel unter einem relativ unauffälligen
grippeähnlichen Bild. Dabei besteht die Möglichkeit eines Überganges der Infektion auf das
ungeborene Kind mit der Gefahr, dass das Kind infiziert zur Welt kommt oder es zu einer
Früh- oder Totgeburt kommt. Bei der neonatalen Listeriose werden eine Frühinfektion
(Auftreten der Symptomatik in der 1. Lebenswoche) und eine Spätinfektion (Auftreten der
Symptomatik ab der 2. Lebenswoche) unterschieden. Die Frühinfektion ist durch Sepsis,
Atemnotsyndrom und Hautläsionen gekennzeichnet (Granulomatosis infantiseptica).
Säuglinge mit einer Spätinfektion werden meist zum regulären Termin geboren und nehmen
den Erreger auf, während sie den Geburtskanal passieren. Sie erkranken häufig an einer
Meningitis.
DIAGNOSTIK:
Labordiagnostik in der Humanmedizin
Ein Erregernachweis kann aus Blut, Liquor, Eiter, Vaginalsekret, Lochien, Stuhl, Mekonium
oder autoptischem Material erfolgen. Die Art des Nachweises richtet sich nach der zu
erwartenden Begleitflora in der Probe. Bei Material, in dem L. monocytogenes als
Monokultur zu erwarten ist (z.B. Blut, Liquor), kann ein direkter Erregernachweis ohne
Anreicherung durchgeführt werden.
Wenn eine Begleitflora (z.B. Stuhl, Vaginalsekret) vorhanden ist, sollte im Rahmen des
kulturellen Nachweises eine selektive Anreicherung mit Subkultur auf Selektivnährböden
erfolgen.
Die angezüchteten Stämme werden biochemisch charakterisiert und typisiert: Abgrenzung
von L. monocytogenes gegenüber anderen Listeria-Spezies durch den positiven CAMP-Test
und das Verwertungsmuster der Zucker Rhamnose und Xylose, Einteilung in Serovare mit
Hilfe von oligoklonalen spezifischen Antikörpern gegen O- bzw. H-Antigene, weitere
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Handbuch – Lebensmittelbedingter Krankheitsausbruch
Typisierung mit dem genetischen Fingerprint, in der Regel heute durch die Trennung von
genomischen Fragmenten mit Hilfe der PFGE. Die molekularbiologische Analyse z.B. mit Hilfe
von Gensonden erlaubt die Charakterisierung der Gattung Listeria und auch die eindeutige
Zuordnung zu einer Spezies. Eine Klonalität von mehreren Isolaten lässt sich mit Hilfe der
PFGE belegen.
PRÄVENTION:
1. Allgemeine Maßnahmen
Eine Aufnahme von Listerien durch den Verzehr von Lebensmitteln kann nicht grundsätzlich
ausgeschlossen werden, jedoch ist eine Reduzierung des Expositionsrisikos durch
Hygienemaßnahmen bei der Gewinnung, Herstellung und Behandlung der Lebensmittel
erreichbar. Das Überleben und die Vermehrung von Listerien in Lebensmitteln kann durch
entsprechende Herstellungs- und Behandlungsverfahren beeinflusst werden. Kochen,
Braten, Sterilisieren und Pasteurisieren tötet die Bakterien ab. In Lebensmitteln, die wenig
Wasser, viel Salz oder Konservierungsstoffe enthalten oder sehr sauer sind, ist eine
Vermehrung nur in geringem Umfang oder gar nicht möglich. Vakuumverpackung und
Kühllagerung schützen nicht vor einer Vermehrung der Erreger. Im Gegenteil kann es
hierdurch bei langen Lagerzeiten zu einer selektiven Vermehrung der Listerien kommen.
Generell kommt der Küchenhygiene eine große Bedeutung zu. So ist das regelmäßige
Händewaschen (vor Zubereitung von Speisen) eine ganz wesentliche Maßnahme zur
Reduzierung einer Kontamination mit Bakterien und damit auch von Listerien. Weiterhin
sollten Obst, Gemüse und Salate vor dem Verzehr gründlich gewaschen werden. Die
Zubereitung von Fleisch und rohem Gemüse muss in der Küche auf getrennten
Arbeitsflächen oder zeitlich getrennt vorgenommen werden. Diese Arbeitsflächen sollten
nach Gebrauch gründlich mit einem Detergenz gereinigt werden.
Einige Grundregeln, die geeignet sind, das Risiko von Lebensmittelinfektionen zu
minimieren, gelten auch für Listerien:
Fleisch- und Fischgerichte sollten gründlich durchgegart werden, Rohmilch sollte abgekocht
werden, Hackfleisch sollte nicht roh verzehrt werden, Schwangeren und
abwehrgeschwächte Personen wird angeraten, auf den Verzehr von lange (bis gegen Ende
des Mindesthaltbarkeitsdatums) kühl gelagertem, vakuumverpacktem Räucherfisch sowie
von Rohmilchkäse zu verzichten und bei anderem Käse die Rinde vor dem Verzehr zu
entfernen.
Eine Impfprophylaxe gegen Listeriose ist bislang nicht verfügbar. Sie erscheint angesichts der
permanenten Exposition des Verbrauchers auf der einen und der relativ geringen
Erkrankungshäufigkeit auf der anderen Seite auch wenig sinnvoll.
2. Maßnahmen für Patienten und Kontaktpersonen
Erkrankte Personen sollten schnellstmöglich eine effiziente Therapie erhalten. Spezielle
Maßnahmen für Kontaktpersonen sind nicht erforderlich.
Listeriose in Österreich (AGES 2007)9
Situation beim Menschen
Im Jahr 2007 wurden in Österreich 20 Listeriose-Fälle beim Menschen registriert, wobei kein
Fall in Verbindung mit einer Schwangerschaft auftrat. Die Listeriose ist somit in Österreich
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Handbuch – Lebensmittelbedingter Krankheitsausbruch
eine seltene Infektionskrankheit deren Inzidenz im Jahr 2007 bei rund 0,24/100.000
Einwohnern lag. Die Sterblichkeitsrate lag bei 20% (4 der 20 Patienten verstarben).
Situation bei Lebensmitteln
Der Revisions- und Probenplan des Bundesministeriums für Gesundheit sieht die jährliche
Anzahl zu testender Betriebe (Nahrungsmittelerzeuger, Lebensmittelhändler, Restaurants
usw.) und Lebensmittel je Bundesland vor. Die Inspektionen beinhalten u. a.
Probenziehungen und Kontrollen der Verarbeitungsprozesse. Im Jahr 2007 wurde Listeria
monocytogenes u. a. in folgenden Lebensmitteln gefunden: Käse aus Kuhmilch: 3 Proben von
974 waren positiv (0,3%) mit einem Keimgehalt von unter 100 Kolonie bildenden Einheiten je
Gramm (KBE/g), Käse aus Ziegen- oder Schafmilch: Keine Probe positiv (0/226), Kuhrohmilch:
1 Probe von 134 positiv (0,7%), mit einem Keimgehalt unter 100 KBE/g.
Bei gekochten Schweinefleischprodukten: 22 von 246 Proben positiv (8,5%), wobei in einer
Probe für L. monocytogenes die Anzahl von 100 KBE/g überschritten wurde.
Beim getesteten Geflügelfleisch war 1 von 77 Proben positiv (1,3%) und bei gemischten
Fleischprodukten keine der 133 Proben.
Bei den untersuchten Fischen (inkl. Räucherfische) waren 19 von 283 Proben
L. monocytogenes-positiv (6,7%).
EU-FALLDEFINITON:
Klinische Kriterien
Jede Person mit mindestens einem der folgenden Befunde:
Listeriose beim Neugeborenen definiert als
Totgeburt
ODER
mindestens einem der folgenden fünf Befunde im ersten Lebensmonat:
Granulomatosis infantiseptica
Meningitis oder Meningoenzephalitis
Sepsis
Dyspnoe
Haut-, Schleimhaut- oder Bindehautläsionen
 Listeriose in der Schwangerschaft definiert als mindestens einer der folgenden drei
Befunde:
Abort, Fehlgeburt, Totgeburt oder Frühgeburt
Fieber
Grippeähnliche Symptome
 sonstige Form der Listeriose definiert als mindestens einer der folgenden vier Befunde:
Fieber
Meningitis oder Meningoenzephalitis
Sepsis
Lokalisierte Infektionen wie Arthritis, Endokarditis und Abszesse
Laborkriterien
Mindestens einer der beiden folgenden Labortests:
Isolierung von Listeria monocytogenes aus einer normalerweise sterilen Probe
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Handbuch – Lebensmittelbedingter Krankheitsausbruch
Isolierung von Listeria monocytogenes aus einer normalerweise sterilen Probe bei
einem Fötus, Totgeborenen, Neugeborenen oder der Mutter bei der Geburt oder
innerhalb von 24 Stunden nach der Geburt
Epidemiologische Kriterien
Mindestens einer der folgenden drei epidemiologischen Zusammenhänge:
Exposition gegenüber einer gemeinsamen Infektionsquelle
Übertragung von Mensch zu Mensch (von der Mutter auf das Kind)
Exposition gegenüber kontaminierten Lebensmitteln bzw. kontaminiertem
Trinkwasser
Weitere Angaben
Inkubationszeitraum 3 - 70 Tage, meist 21 Tage
Fallklassifizierung
A) Möglicher Fall: entfällt
B) Wahrscheinlicher Fall: Jede Person, die die klinischen Kriterien erfüllt und einen
epidemiologischen Zusammenhang aufweist
C) Bestätigter Fall:
Jede Person, die die Laborkriterien erfüllt
ODER
Jede Mutter mit einer durch ein Labor bestätigten Listeriose-Infektion ihres Fötus,
totgeborenen oder neugeborenen Kindes.
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Handbuch – Lebensmittelbedingter Krankheitsausbruch
Norovirus (ZoonG Anhang 1-B-1: Calicivirus)
ERREGER:
Das Norovirus (früher als Norwalk-like-Virus bezeichnet) gehört zur Familie der Caliciviridae
und zeichnet sich durch eine ausgeprägte Genomvariabilität aus. Aufgrund von genetischen
Unterschieden in der Polymerase- und Kapsidregion unterteilt man in fünf Genogruppen
(GG I bis V). Die Noroviren der Genogruppe I und II werden wiederum in wenigstens 20
Genotypen aufgeschlüsselt. Hinzu kommt, dass verstärkt auch rekombinante Noroviren
gefunden werden. Noroviren der Genogruppe III (Jena-Virus) und V (Maus-Virus) sind nicht
humanpathogen. Humane Noroviren lassen sich bisher nicht auf Zellkulturen vermehren.
VORKOMMEN:
Noroviren sind weltweit verbreitet. Sie sind für einen Großteil der nicht bakteriell bedingten
Gastroenteritiden bei Kindern (ca. 30%) und bei Erwachsenen (bis zu 50%) verantwortlich.
Dies trägt dazu bei, dass Norovirus-Erkrankungen die überwiegende Ursache von akuten
Gastroenteritis-Ausbrüchen in Gemeinschaftseinrichtungen, Krankenhäusern und
Altenheimen sind. Sie können aber auch für sporadische Gastroenteritiden verantwortlich
sein. Bei Säuglingen und Kleinkindern stellen sie nach den Rotaviren die zweithäufigste
Ursache akuter Gastroenteritiden dar.
Infektionen mit Noroviren können das ganze Jahr über auftreten, wobei ein saisonaler Gipfel
in den Monaten Oktober bis März zu beobachten ist.
RESERVOIR:
Der Mensch ist das einzige bekannte Reservoir des Erregers. Der Nachweis von Caliciviren
bei Tieren (Schweinen, Katzen und Kaninchen) steht derzeit in keinem erkennbaren
Zusammenhang mit Erkrankungen des Menschen.
INFEKTIONSWEG:
Die Viren werden über den Stuhl und das Erbrochene des Menschen ausgeschieden. Die
Infektiosität ist sehr hoch, die minimale Infektionsdosis dürfte bei ca. 10–100 Viruspartikeln
liegen. Die Übertragung erfolgt fäkal-oral (z.B. Handkontakt mit kontaminierten Flächen)
oder durch die orale Aufnahme virushaltiger Tröpfchen, die im Rahmen des schwallartigen
Erbrechens entstehen. Das erklärt die sehr rasche Infektionsausbreitung innerhalb von
Altenheimen, Krankenhäusern und Gemeinschaftseinrichtungen.
Die direkte Übertragung von Mensch-zu-Mensch ist in erster Linie die Ursache für die hohe
Zahl an Norovirus-Infektionen. Infektionen können aber auch von kontaminierten Speisen
(Salate, Krabben, Muscheln u.a.) oder Getränken (verunreinigtes Wasser) ausgehen.
INKUBATIONSZEIT:
Die Inkubationszeit beträgt ca. 6–50 Stunden.
DAUER DER ANSTECKUNGSFÄHIGKEIT:
Personen sind insbesondere während der akuten Erkrankung und mindestens bis zu 48
Stunden nach Sistieren der klinischen Symptome ansteckungsfähig. Untersuchungen haben
gezeigt, dass das Virus in der Regel 7–14 Tage, in Ausnahmefällen aber auch über Wochen
nach einer akuten Erkrankung über den Stuhl ausgeschieden werden kann. Die sorgfältige
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Handbuch – Lebensmittelbedingter Krankheitsausbruch
Beachtung üblicher Hygieneregeln ist somit auch im Anschluss an die Erkrankung von
außerordentlicher Bedeutung.
SYMPTOMATIK:
Noroviren verursachen akut beginnende Gastroenteritiden, die durch schwallartiges heftiges
Erbrechen und starke Durchfälle (Diarrhöe) gekennzeichnet sind und zu einem erheblichen
Flüssigkeitsdefizit führen können. In einzelnen Fällen kann die Symptomatik auch auf
Erbrechen ohne Diarrhöe oder auf Diarrhöe ohne Erbrechen beschränkt sein. In der Regel
besteht ein ausgeprägtes Krankheitsgefühl mit abdominalen Schmerzen, Übelkeit,
Kopfschmerzen, Myalgien und Mattigkeit.
Die Körpertemperatur kann leicht erhöht sein, meist kommt es jedoch nicht zu hohem
Fieber. Wenn keine begleitenden Grunderkrankungen vorliegen, bestehen die klinischen
Symptome etwa 12–48 Stunden. Auch leichtere oder asymptomatische Verläufe sind
möglich.
DIAGNOSTIK:
Für den Nachweis von Noroviren im Stuhl stehen derzeit drei verschiedene
Nachweismethoden zur Verfügung:
Die Amplifikation viraler Nukleinsäuren (RT-PCR),
der Nachweis viraler Proteine (Antigen-EIA) und
der elektronenmikroskopische Nachweis von Viruspartikeln.
Die Amplifikation viraler Nukleinsäuren weist eine hohe Sensitivität und Spezifität auf und ist
besonders in Form einer real-time PCR zur raschen Aufklärung von Ausbrüchen geeignet.
Zudem kann bei gezielter Fragestellung durch die Sequenzierung von PCR-Produkten eine
molekulare Differenzierung der Viren durchgeführt werden, die wertvolle Informationen zur
Aufklärung von Ausbrüchen und Übertragungswegen und zur Bedeutung bestimmter
Genotypen in der jeweiligen aktuellen epidemiologischen Situation liefert.
Neben dem molekularen Norovirus-RNA-Nachweis kommen derzeit zwei kommerzielle
Antigen-EIAs in der Routine zur Anwendung, die immer wieder hinsichtlich Spezifität und
Sensitivität auf dem Prüfstand stehen. Derzeit kann eingeschätzt werden, dass insbesondere
in der Diagnostik von Einzelerkrankungen diese EIAs nicht die einzige Stütze der NorovirusDiagnostik sein sollten. Eine Indikation zur Norovirus-Diagnostik besteht bei Patienten mit
Durchfall (mit oder ohne Erbrechen), sofern keine andere Ursache für die Symptome
bekannt ist. Insbesondere bei Häufungen von Durchfall und Erbrechen in
Gemeinschaftseinrichtungen, Krankenhäusern und Altenheimen muss frühzeitig eine
Diagnose angestrebt werden. Bei untypischer Symptomatik oder
Umgebungsuntersuchungen bei asymptomatischen Personen ist eine Diagnostik nicht
indiziert.
PRÄVENTION:
1. Präventive Maßnahmen
Eine Impfung steht nicht zur Verfügung. Wichtig ist die konsequente Einhaltung der
allgemeinen Hygieneregeln in Altenheimen, Krankenhäusern, Gemeinschaftseinrichtungen
und Küchen. Zur Vermeidung einer Übertragung durch kontaminierte Speisen sollten
insbesondere Gerichte mit Meeresfrüchten gut durchgegart sein.
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Handbuch – Lebensmittelbedingter Krankheitsausbruch
2. Maßnahmen für Patienten und Kontaktpersonen
Zur Vermeidung einer Übertragung auf fäkal-oralem Wege oder beim Erbrechen sind,
insbesondere in der symptomatischen Phase, die Hygienemaßnahmen auszuweiten:
Absonderung der erkrankten Personen, gegebenenfalls Kohortenisolierung/-pflege, Tragen
von Handschuhen, Schutzkittel, gegebenenfalls geeigneter Atemschutz zur Vermeidung
einer Infektion im Zusammenhang mit Erbrechen, konsequente Händehygiene,
Händedesinfektion, Desinfektion von patientennahen Flächen, Toiletten, Waschbecken,
Türgriffen.
MASSNAHMEN GEMÄß EPIDEMIEGESETZ 1950, § 17:
Es muss sichergestellt sein (Anm.: Primär durch den Unternehmer, siehe dazu Kapitel
3.1.12), dass gem. § 17 Epidemiegesetz 1950 Träger von Krankheitskeimen meldepflichtiger
Erkrankungen (virale Lebensmittelvergiftung) nicht bei der Gewinnung oder Behandlung von
Lebensmitteln in einer Weise tätig sind, welche die Gefahr mit sich bringt, dass
Krankheitskeime auf andere Personen oder auf Lebensmittel übertragen werden.
RKI-FALLDEFINITION:
Klinische Kriterien
Klinisches Bild einer akuten Norovirus-Gastroenteritis, definiert als mindestens eines der
beiden folgenden Kriterien:
Erbrechen
Durchfall
Laborkriterien
Positiver Befund mit mindestens einer der drei folgenden Methoden:
Direkter Erregernachweis:
Nukleinsäure-Nachweis (z.B. PCR)
Antigennachweis (z.B. ELISA) nur im Stuhl
Elektronenmikroskopie
Epidemiologische Kriterien
Mindestens einer der folgenden drei epidemiologischen Zusammenhänge:
Übertragung von Mensch-zu-Mensch
Exposition gegenüber einer gemeinsame Expositionsquelle (z.B. Badegewässer,
Lebensmittel, Tierkontakt)
Exposition gegenüber kontaminierten Lebensmitteln bzw. kontaminiertem
Trinkwasser
Epidemiologische Bestätigung, definiert als mindestens einer der beiden folgenden
Nachweise unter Berücksichtigung der Inkubationszeit:
Epidemiologischer Zusammenhang mit einer labordiagnostisch nachgewiesenen
Infektion beim Menschen durch
o Mensch-zu-Mensch-Übertragung ODER
o gemeinsame Expositionsquelle (z.B. Lebensmittel)
Verzehr eines Lebensmittels (inkl. Trinkwasser), in dessen Resten Norovirus
labordiagnostisch nachgewiesen wurde
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Handbuch – Lebensmittelbedingter Krankheitsausbruch
Inkubationszeit: ca. 10-50 Stunden
Fallklassifizierung
A) Möglicher Fall: entfällt
B) Wahrscheinlicher Fall: Jede Person, die die klinischen Kriterien erfüllt und einen
epidemiologischen Zusammenhang aufweist
C) Bestätigter Fall: Jede Person, die die klinischen und die Laborkriterien erfüllt
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Salmonellose (ZoonG Anhang 1-A)
ERKRANKUNGEN DURCH SALMONELLEN:
Eine besondere epidemiologische Bedeutung hat heute die Salmonella-Erkrankung des
Menschen (Salmonellose oder Salmonella Enteritis). In diesem Abschnitt wird auf Typhus
und Paratyphus nicht eingegangen; bei diesen Erkrankungen handelt es sich, im Unterschied
zu Salmonella-Enteritiden, um systemische Infektionen, gekennzeichnet durch hohes Fieber
mit Darmbeteiligung. Typhus und Paratyphus werden daher in einem gesonderten Kapitel
behandelt.
ERREGER, ÜBERTRAGUNG UND EPIDEMIOLOGIE:
Salmonellen sind in der Regel bewegliche, gramnegative Stäbchen, die aufgrund der Struktur
ihrer Körper(O)- und Geißel(H)-Antigene nach dem Kauffmann-White-Schema geordnet und
anhand einer Seroformel als Serovare deklariert werden. Von den bisher bekannten über
2.400 Salmonella (S.)-Serovaren haben praktisch nur 20 bis 30 als Erreger von
lebensmittelbedingten Erkrankungen eine epidemiologische Bedeutung. Andere Serovare
können darüber hinaus aber jederzeit regional oder temporär besonders in Erscheinung
treten. Langzeitanalysen zeigen, dass weltweit S. Typhimurium und seit Mitte der 80er Jahre
S. Enteritidis epidemiologisch im Vordergrund stehen. Salmonellen wachsen im
Temperaturbereich von 10°–47° C, in einigen Fällen bereits ab 6°–8° C. In der Umwelt und in
oder auf verschiedenen Lebensmitteln sind sie bis zu mehreren Monaten überlebensfähig.
Durch Einfrieren werden sie nicht abgetötet.
Abhängig von der Disposition des Erkrankten und den Erregereigenschaften führt die
Infektion meistens zu wässrigen, oft auch Cholera-ähnlichen Durchfällen (selten blutig). Bei
etwa 5% der Infizierten verläuft die Erkrankung zusätzlich systemisch (tiefgreifende
Erkrankungsbilder).
Salmonellosen des Menschen sind zumeist lebensmittelbedingte Erkrankungen und treten
weltweit als sporadische Fälle, Familienerkrankungen oder als Epidemien auf. Gehäufte
Einzelerkrankungen in einer bestimmten Region können auf eine noch nicht erkannte
Gruppenerkrankung hinweisen, die auf eine gemeinsame Infektionsquelle zurückzuführen
sein könnte.
Primäre Infektionsquellen sind besonders von Geflügel, Rindern und Schweinen stammende
Lebensmittel, wobei die Tiere in den seltensten Fällen klinisch erkrankt sind. An der Spitze
der Infektionen verursachenden Lebensmittel stehen Geflügel – Huhn, Ente, Gans und Pute –
und vor allem rohe Eier und Speisen, die Roh-Ei enthalten, z.B. Ei-Schäume, Cremes,
Konditoreiwaren, Majonäse und Speiseeis. Letztere sind besonders durch eine
hygienewidrige Behandlung – etwa durch ungekühlte und zu lange Aufbewahrung oder
Lagerung oder entsprechende Bedingungen beim Transport – gefährdet, da hierdurch hohe
Keimzahlen erreicht werden. Salmonellen können auf der Ei-Schale oder im Ei-Inhalt
vorhanden sein. Die Kontamination der Ei-Schale kann äußerlich über Salmonella-haltige
Faezes oder bereits im Ei-Leiter während der Ei-Schalenbildung erfolgen. Der Ei-Inhalt wird
neuesten Erkenntnissen zufolge vor allem durch S. Enteritidis transovariell oder zumindest
intravital in 0,01–0,1% der Fälle infiziert. Eine Kontamination des Ei-Inhalts kann infolge der
Passage von Salmonella-Serovaren durch die Ei-Schale erfolgen, wenn höhere
Raumtemperaturen und hohe Feuchtigkeit auf der Ei-Schale sowie eventuell Schalendefekte
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Handbuch – Lebensmittelbedingter Krankheitsausbruch
vorhanden sind. Eine weitere wichtige Infektionsquelle ist rohes Fleisch bzw. nicht oder nicht
ausreichend erhitzte Fleischprodukte (etwa Schlachtgeflügel, Hackfleisch, Rohwurstsorten,
besonders frische Mettwurst, Fleischsalate). Inzwischen wurden Salmonellen in
verschiedenen Ausbrüchen, aber auch mit dem Verzehr von Sprossen, Tomaten oder
geräuchertem Aal in Zusammenhang gebracht.
Die Infektion erfolgt in der Regel durch den Verzehr infizierter oder kontaminierter
Lebensmittel. Die Infektionsdosis für den erwachsenen Menschen liegt bei 10 4 bis 106
Keimen. Wenn sich Salmonellen in stark fetthaltigen Lebensmitteln wie Käse, Hamburger,
Schokolade, Salami oder auch Gewürzen befinden, oder bei besonderer Disposition, z.B.
Abwehrschwäche (Säuglinge, Kleinkinder, alte Menschen), sind jedoch Erkrankungen bereits
bei Infektionsdosen unter 100 Keimen beobachtet worden.
Für die Verbreitung der Erkrankung ist die Kontamination von Lebensmitteln von besonderer
Bedeutung. Durch Berührung solcher Lebensmittel können die Erreger übertragen werden
und andere Lebensmittel, Gegenstände oder eventuell Personen kontaminieren
(Kreuzkontamination). Die Problematik der Salmonellose wird durch weitere Glieder in der
Infektionskette wie Vögel, Vorratsschädlinge, Nager, Insekten, Heimtiere, aber auch
Abwässer verschärft.
Durch direkten Kontakt mit salmonellenausscheidenden Tieren erfolgt sehr selten eine
Übertragung auf den Menschen. Dieser Übertragungsweg ist nur bei Heimtieren
wahrscheinlicher. Eine direkte oder indirekte Übertragung von Mensch-zu-Mensch – vor
allem von verschiedenen mehrfachresistenten Salmonella-Serovaren – kann als
Hospitalinfektion bei besonders disponierten Personen oder unter hygienisch ungünstigen
Bedingungen erfolgen. Dies verursacht dann häufig typhöse Verlaufsformen. Bei dieser
Infektion ist eine sehr hohe Kontagiosität zu verzeichnen.
KRANKHEITSBILD:
Die Inkubationszeit beträgt 6–72 Stunden (meist 12–36 Stunden) und ist abhängig von der
Infektionsdosis. Die Salmonellose beginnt meist plötzlich mit zahlreichen wässrigen Stühlen,
Leibschmerzen, (im Verlauf der Erkrankung zunehmend mit Blutbeimengungen), teilweise
mit Fieber, Übelkeit, Erbrechen und Kopfschmerzen. Die Symptome dauern in der Regel nur
wenige Stunden oder Tage. Bei schweren klinischen Fällen treten Schüttelfrost, höheres
Fieber, Kollaps und weitere systemische Krankheitsbilder mit typhoidem Verlauf auf. Oft
kommt ein leichter oder symptomloser Verlauf vor, der u.a. auch von der aufgenommenen
Keimzahl abhängig ist. Die Keimausscheidung von Enteritis-Salmonellen dauert im Mittel 3–6
Wochen, bei Säuglingen aber auch über Monate. Dauerausscheidung über 6 Monate ist
relativ selten. Diese gelegentlich bei Kindern vorkommenden Langzeitausscheider bedürfen
keiner weiteren Behandlung. Mitunter können bei vorgeschädigten Patienten, aber auch
sonst gesunden Personen, extraintestinale Infektionen wie Perikarditis, neurologische
Erkrankungen, reaktive Arthritis, Spondylitis, Osteomyelitis u.a. festgestellt werden.
Differenzialdiagnostisch sind akute Gastroenteritiden anderer Ätiologie abzuklären. Häufig
kommt es zur Verwechslung mit dem "akuten" Bauch. Die Letalität liegt bei < 0,1%, und es
sterben vornehmlich ältere sowie abwehrgeschwächte Personen.
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Handbuch – Lebensmittelbedingter Krankheitsausbruch
DIAGNOSE:
Beim Auftreten des Leitsymptoms Durchfall ist eine bakteriologische Abklärung der Ursache
erforderlich. Der Erregernachweis erfolgt aus Stuhl, Rektalabstrichen, Erbrochenem, aber
auch aus verdächtigen Lebensmitteln und Speisen. Bei typhösem Verlauf sind Blutkulturen
angezeigt. Zumindest Rektalabstriche müssen in gepuffertem Transportmedium
transportiert werden. Bei Gruppenerkrankungen sollte eine gezielte Auswahl von
Untersuchungsproben unter epidemiologischen Gesichtspunkten erfolgen.
Im Laboratorium wird nach der kulturellen Anzüchtung eine biochemische und serologische
Identifizierung des Erregers vorgenommen. Die Untersuchungsdauer beträgt in der Regel
2–3 Tage, für eine Verdachtsdiagnose einen Tag.
Zur Aufdeckung von Infektionsquellen und Verfolgung von Infektionswegen und -ketten wird
für epidemiologisch bedeutsame Serovare, vor allem S. Enteritidis und S. Typhimurium, eine
weitere komplexe Feindifferenzierung durch Lysotypie sowie biochemische und
genotypische Verfahren empfohlen.
HYGIENEMASSNAHMEN:
a) in Schulen und ähnlichen Gemeinschaftseinrichtungen inkl. Säuglingsheimen und
Kindergärten
Die wichtigste Maßnahme zur Prophylaxe der Übertragung ist das Waschen der Hände vor
allem nach jedem Besuch der Toilette, nach Kontakt mit vermutlich kontaminierten
Gegenständen (z.B. Windeln), Nahrungsmitteln (z.B. Geflügel) und vor der Zubereitung von
Mahlzeiten. Händewaschen führt zwar nicht zur Erregerelimination, wohl aber zur
drastischen Reduzierung der Keimzahl an den Händen. In Säuglingsheimen ist besonders die
Einhaltung der Hygienemaßnahmen durch das Personal zu beachten.
b) in Lebensmittelbetrieben
In Lebensmittelbetrieben sind zusätzlich zum Händewaschen weitergehende Maßnahmen
angezeigt: Zur Händedesinfektion sind alkoholische Desinfektionsmittel geeignet. Das
Desinfektionsmittel wird dazu nach Angaben des Herstellers in die Hände eingerieben,
Nagelfalze und Fingerkuppen sind besonders sorgfältig zu behandeln. Wasser und Seife
dürfen erst nach Ablauf der angegebenen Einwirkzeit verwendet werden.
c) in Krankenhäusern und anderen Gesundheitseinrichtungen
Die direkte Übertragung soll auch hier durch Händewaschen und Händedesinfektion
verhindert werden. Zusätzlich sollte während der gesamten Erkrankungsdauer eine laufende
Desinfektion aller Gegenstände und Flächen durchgeführt werden, die mit potenziell
infektiösen Ausscheidungen des Kranken in Berührung gekommen sind oder sein können.
Toilettensitz und Toilettendeckel sowie Bettgestell, Waschbecken, Badewanne sind in
Gesundheitseinrichtungen gegebenenfalls mit einem Desinfektionsmittel zu behandeln.
Dabei ist die Einwirkzeit zu beachten.
PROPHYLAXE:
Neben der Schaffung und Erhaltung der Voraussetzung für die Produktion von Salmonellafreien Lebensmitteln und der strikten Einhaltung der Hygienevorschriften bei der
Gewinnung, Be- und Verarbeitung, Lagerung, Transport und Verkauf von Lebensmitteln,
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Handbuch – Lebensmittelbedingter Krankheitsausbruch
insbesondere tierischen Ursprungs, können folgende individuelle Maßnahmen vorbeugend
wirken:
Alle Speisen und Lebensmittel, die viel Eiweiß und Wasser enthalten, müssen entweder heiß
oder unterhalb 10° C, also im Kühlschrank aufbewahrt werden. Rohe Fleisch- und
Wurstwaren, Schlachtgeflügel, Seetiere, Eier, Cremes, Salate und Majonäsen mit Roh-Ei
sowie Speiseeis sind stets nach dem Einkauf in den Kühlschrank zu bringen und dort
aufzubewahren.
Speisen dürfen nicht längerfristig warm, d.h. unter 60° C gehalten werden. Eine sichere
Abtötung der Salmonellen wird bei Temperaturen über 70° C für mindestens zehn Minuten
Garzeit erreicht.
Bei vorgekochten Speisen muss die Abkühlzeit zwischen 60° C und 10° C kurz gehalten
werden. Warme Speisen sollen innerhalb von zwei Stunden nach der letzten Erhitzung
verzehrt werden.
Beim Auftauen von gefrorenem Geflügel und Wild enthält das Auftauwasser oft
Salmonellen. Auftauwasser separat auffangen und sofort in den Ausguss schütten (heiß
nachspülen). Alle Gegenstände, die damit in Berührung gekommen sind, und die Hände
sofort danach gründlich mit möglichst heißem Wasser reinigen.
Beim Kochen mit der Mikrowelle keine zu kurzen Garzeiten wählen, damit die Speisen auch
im Innern ausreichend erhitzt werden. Beim Aufwärmen von Speisen müssen 70° C
überschritten werden.
Instantprodukte sind immer nur kurz vor dem Verzehr zuzubereiten.
Strenge Beachtung der persönlichen Hygiene.
Verwendung und häufiger Wechsel von kochbaren Küchentüchern.
Aus dem Zoonosenbericht der AGES (2007)9
Situation beim Menschen
Im Jahr 2007 erhielt die NRZS 4.050 humane Erstisolate zur Differenzierung. Diese Rate
(Inzidenz von 49 Fällen pro 100.000 Einwohnern) ist um 25% niedriger als im Vorjahr und
zeigt deutlich den Erfolg der Interventionen zur Bekämpfung von Salmonellen in Österreich,
wie z.B. die verpflichtende Impfung gegen S. Enteritidis für Legehennen. Gegenüber 2002
beträgt der Rückgang 4.355 humane Isolate oder 52% (2002: 8.405 Erstisolate). Die
Abnahme der humanen Salmonellenerstisolate ist nahezu ausschließlich durch den
Rückgang der S. Enteritidis Isolate bedingt (2006: 4.238; 2007: 3.110 humane Erstisolate; –
26,6%). Im Gegensatz dazu lässt die Anzahl der S. Typhimurium Isolate in den letzten Jahren
keinen eindeutigen Trend erkennen (2003: 476; 2004: 697; 2005: 385; 2006: 627; 2007:
354).
Die Anzahl an behördlich gemeldeten Salmonellose Fällen beträgt im Jahr 2007 3.587 Fälle.
Somit stellen die Salmonellen auch heuer wieder die zweithäufigste gemeldete Ursache
bakterieller Lebensmittelvergiftungen in Österreich dar. (Vergleich Campylobacteriose: 6.077
gemeldete Fälle).
MASSNAHMEN GEMÄß EPIDEMIEGESETZ 1950, § 17:
Es muss sichergestellt sein (Anm.: Primär durch den Unternehmer, siehe Kapitel 3.1.12), dass
gem. § 17 Epidemiegesetz 1950 Träger von Krankheitskeimen meldepflichtiger Erkrankungen
(bakterielle Lebensmittelvergiftung) nicht bei der Gewinnung oder
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Handbuch – Lebensmittelbedingter Krankheitsausbruch
Behandlung von Lebensmitteln in einer Weise tätig sind, welche die Gefahr mit sich bringt,
dass Krankheitskeime auf andere Personen oder auf Lebensmittel übertragen werden.
EU-FALLDEFINITION: (Salmonella spp. außer S. Typhi und S. Paratyphi)
Klinische Kriterien
Jede Person mit mindestens einem der folgenden vier Symptome:
Durchfall
Fieber
Bauchschmerzen
Erbrechen
Laborkriterien
Isolierung von Salmonella (außer S. Typhi und S. Paratyphi) aus Stuhl oder Blut
Epidemiologische Kriterien
Mindestens einer der folgenden fünf epidemiologischen Zusammenhänge:
Übertragung von Mensch zu Mensch
Exposition gegenüber einer gemeinsamen Infektionsquelle
Übertragung vom Tier auf den Menschen
Exposition gegenüber kontaminierten Lebensmitteln bzw. kontaminiertem
Trinkwasser
Umweltexposition
Fallklassifizierung
A) Möglicher Fall: entfällt
B) Wahrscheinlicher Fall: Jede Person, die die klinischen Kriterien erfüllt und einen
epidemiologischen Zusammenhang aufweist
C) Bestätigter Fall: Jede Person, die die klinischen und die Laborkriterien erfüllt
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Handbuch – Lebensmittelbedingter Krankheitsausbruch
Trichinose (ZoonG Anhang 1-A)
ERREGER:
Trichinellosen werden durch Nematoden – längliche symmetrische Rundwürmer – des
Genus Trichinella (T.) verursacht. Innerhalb des Genus sind verschiedene Arten bekannt; der
für den Menschen wichtigste Vertreter ist T. spiralis; wesentlich seltener wurden beim
Menschen T. nelsoni, T. nativa, T. britovi und T. pseudospiralis nachgewiesen. Eine
Klassifizierung ist nur durch Isoenzym- und DNS-Analysen möglich. Die Übertragung und das
Auslösen der Infektion erfolgt über die Trichinella-Larven (auch als Trichinellen oder
Trichinen bezeichnet), diese werden bei Erhitzen auf Temperaturen auf mindestens 65° C
sicher abgetötet, ebenso durch längeres Einwirken sehr tiefer Temperaturen
(mindestens –15° C).
ERREGERRESERVOIR:
Prinzipiell kann Trichinella alle Arten von Säugetieren infizieren, als Reservoir sind besonders
Fleischfresser und Allesfresser wichtig. Es sind domestische und silvatische Zyklen zu
unterscheiden. Die größte Rolle spielen in Europa Hausschweine und Wildschweine;
Reservoir für Trichinella können aber auch Nager (Ratten), Hunde, Katzen, Pferde und
Wildtiere – wie Füchse – sein. In anderen Regionen der Erde sind Bären und Robben wichtige
Reservoire.
VORKOMMEN:
Die Trichinellose ist eine weltweit verbreitete Säugetier-Zoonose, die wegen des Fehlens
freier Parasiten-Stadien unabhängig von klimatischen Bedingungen ist. Erkrankungen des
Menschen treten besonders außerhalb Europas auf, Schwerpunkte der Morbidität bestehen
in Nord- und Mittelamerika, Argentinien, Ostafrika und Südostasien.
INFEKTIONSWEG (AGES 2007)9:
Die Infestation erfolgt durch den Verzehr von rohem oder ungenügend erhitztem Fleisch,
das Trichinella-Larven enthält. Durch Verdauungsenzyme werden die Larven freigesetzt und
reifen in den Zellen der oberen Dünndarmschleimhaut innerhalb weniger Tage zu kleinen
Würmern. Die Weibchen beginnen bereits 4 bis 7 Tage nach Aufnahme durch den Wirt mit
der Ablage von bis zu 1.500 Larven. Die jungen Larven passieren die Darmschleimhaut und
gelangen über die Blutbahn in die Muskulatur, wo sie Zysten bilden und jahrelang überleben
können.
Bevorzugt werden sauerstoffreiche, d. h. gut durchblutete Muskeln wie z. B. Zwerchfell,
Nacken-, Kaumuskulatur, Muskulatur des Schultergürtels und der Oberarme befallen.
INKUBATIONSZEIT:
Die Inkubationszeit beträgt zwischen 5 und 14 Tagen, in Einzelfällen bis zu 45 Tagen.
Eine Infektion erfolgt nur durch die Aufnahme von Trichinellen-haltigem Fleisch. Eine
Ansteckung von Mensch-zu-Mensch ist nicht möglich.
SYMPTOMATIK:
Der Schweregrad einer Erkrankung ist von der Anzahl der aufgenommenen Larven und von
der Wirtsabwehr abhängig. Charakteristisch sind eine große Vielfalt von Symptomen und
beträchtliche Unterschiede im Schweregrad und in der Organspezifität. In der Mehrzahl
verlaufen die Infektionen asymptomatisch.
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Handbuch – Lebensmittelbedingter Krankheitsausbruch
Bei stärkerem Befall kann es 2 bis 7 Tage nach der Infektion zu Durchfällen und
abdominellen Beschwerden kommen (enterale Phase). Nach etwa einer Woche treten dann
– unabhängig davon, ob eine enterale Phase vorausging – hohes Fieber, Schüttelfrost,
ausgeprägte Myalgien und periorbitale Ödeme auf (Migrationsphase). Weiterhin mögliche
Symptome sind urtikarielle oder makulopapulöse Exantheme, subunguale Blutungen,
Konjunktivitiden, Kopfschmerzen, Schlaflosigkeit, Schluckstörungen, trockener Husten,
Petechien und schmerzhafte Bewegungsstörungen der Augenmuskeln.
Gefährliche Manifestationen, die auch zum Tode führen können, sind Myokarditis,
Enzephalitis, Bronchopneumonie, Sepsis, Kreislaufversagen, Nebenniereninsuffizienz,
psychotische Zustände, Koma und Krampfanfälle. Eine mögliche späte Phase (parenterale
Phase) ist durch fokale neurologische Symptome gekennzeichnet, die durch im ZNS
enkapsulierte Larven hervorgerufen werden.
DIAGNOSTIK (AGES 2007)9:
Die Verdachtsdiagnose kann durch den Nachweis spezifischer Antikörper im Blut des
Patienten bestätigt werden; weiters kann ein Nachweis der Larven im Gewebe erfolgen.
PRÄVENTION (AGES 2007)9:
Wichtigste vorbeugende Maßnahme ist die gesetzlich vorgeschriebene amtliche
Fleischuntersuchung auf Trichinen, bei der die Kapseln der Larven gezielt erkannt werden
können. Erhitzen auf über 70° C und Tiefgefrieren bei -15° C gilt sicher als Larven abtötend;
Räuchern, Pökeln und Trocknen hingegen nicht.
Aus dem Bericht der AGES (2007)9
Situation beim Menschen
Bei den während der letzten drei Jahrzehnte den österreichischen Sanitätsbehörden
gemeldeten Trichinellose-Fällen handelt es sich ausschließlich um importierte Fälle. Im Jahr
2007 wurde keine Trichinelloseerkrankung beim Menschen gemeldet.
Situation bei Lebensmitteln
In Österreich wurden im Jahr 2007 im Rahmen der amtlichen Fleischuntersuchung auf
Trichinen folgende Schlachtkörper auf Trichinen untersucht: 5,410.886 Schweine und 781
Pferde, wobei in keinem untersuchten Schlachtkörper Trichinenlarven gefunden wurden.
EU-FALLDEFINITION:
Klinische Kriterien
Jede Person mit mindestens drei der folgenden sechs Symptome:
Fieber
Muskelschmerzen
Durchfall
Gesichtsödem
Eosinophilie
Subconjunktivale, subunguale und retinale Blutungen
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Handbuch – Lebensmittelbedingter Krankheitsausbruch
Laborkriterien
Mindestens einer der beiden folgenden Labortests:
Nachweis von Trichinella-Larven in durch Muskelbiopsie gewonnenem Gewebe
Trichinella-spezifische Antikörperreaktion (IFA-Test, ELISA oder Western Blot)
Epidemiologische Kriterien
Mindestens einer der folgenden beiden epidemiologischen Zusammenhänge:
Exposition gegenüber kontaminierten Lebensmitteln (Fleisch)
Exposition gegenüber einer gemeinsamen Infektionsquelle
Fallklassifizierung
A) Möglicher Fall: entfällt
B) Wahrscheinlicher Fall: Jede Person, die die klinischen Kriterien erfüllt und einen
epidemiologischen Zusammenhang aufweist
C) Bestätigter Fall: Jede Person, die die klinischen Kriterien und die Laborkriterien erfüllt
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Handbuch – Lebensmittelbedingter Krankheitsausbruch
Tuberkulose, verursacht durch Mycobacterium bovis (ZoonG
Anhang 1-A)
Anmerkung: Abgesehen von dem Abschnitt über den Krankheitserreger wurden die übrigen
Abschnitte dieses Kapitels dem Bericht der AGES (2007)10 entnommen.
ERREGER:
Erreger der Tuberkulose sind aerobe, unbewegliche, langsam wachsende, stäbchenförmige
Bakterien der Familie Mycobacteriaceae, Genus Mycobacterium (M.). Aufgrund ihrer
Eigenschaften bei der Färbung für die Mikroskopie werden sie als „säurefest“ bezeichnet.
Die unter dem Aspekt der Pathogenität für den Menschen relevanten Arten werden als
Mycobacterium-tuberculosis-Komplex zusammengefasst: M. tuberculosis, M. bovis, M.
africanum sowie die Spezies M. microti und M. canetti. (Über die Bedeutung der Spezies M.
microti und M. canetti als Tuberkulose-Erreger bestehen unterschiedliche Ansichten, so dass
sie in Falldefinitionen internationaler Organisationen bisher nicht aufgeführt sind.) Der
häufigste Erreger von Tuberkulose-Infektionen des Menschen ist M. tuberculosis. M. bovis
BCG bezeichnet für die Impfung künstlich abgeschwächte Varianten und zählt daher nicht zu
den Tuberkulose-Erregern. – Insgesamt existieren in der Umwelt etwa 100 verschiedene
Mykobakterienarten.
Spezielle Virulenzfaktoren und Exotoxine sind nicht vorhanden, die Pathogenität der
Tuberkulose-Erreger beruht auf dem Wirken in der Zelle und der Induktion einer
ausgeprägten zellvermittelten Immunantwort.
ERREGERRESERVOIR:
Für M. tuberculosis sind Menschen das einzig relevante Reservoir. Für M. bovis und
M. caprae gelten Menschen und Rinder, gelegentlich Ziegen oder Wildwiederkäuer
(z.B. Hirsche) als Infektionsreservoir.
INFEKTIONSWEG:
Ob es zu einer Infektion kommt, hängt von der Häufigkeit und Intensität des Kontakts, der
Menge an inhalierten oder oral aufgenommenen Erregern und der körperlichen Verfassung
der betroffenen Person ab. Die Infektion erfolgt meist durch Einatmen feinster Tröpfen mit
der Atemluft, die beim Husten und Niesen durch an offener Tuberkulose erkrankte Personen
freigesetzt werden.
Die Tuberkulose manifestiert sich bei 80% der Erkrankten als Lungentuberkulose, sie kann
jedoch jedes Organ befallen. Unter einer offenen Lungentuberkulose versteht man
Erkrankungen, bei denen der Krankheitsherd Anschluss an die Luftwege hat. Eine
Übertragung durch rohe (nicht pasteurisierte) Milch von infizierten Rindern ist prinzipiell
möglich, jedoch in Österreich praktisch nicht mehr von Bedeutung, da der Rinderbestand
hier zu Lande amtlich anerkannt frei von Tuberkulose ist.
INKUBATIONSZEIT:
Die Inkubationszeit kann Monate bis viele Jahre betragen.
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Handbuch – Lebensmittelbedingter Krankheitsausbruch
SYMPTOMATIK:
Nach der Tröpfcheninfektion bilden sich in der Lunge, als Reaktion auf die Bakterien,
innerhalb der nächsten 3–6 Wochen kleine Entzündungsherde, die sich zu Knötchen
(Tuberkel) abkapseln. Diese Form wird als geschlossene Tuberkulose bezeichnet, da sie nicht
ansteckend ist, und keine Krankheitserreger ausgeschieden werden. Eine aktive Infektion
beginnt mit den allgemeinen Symptomen eines grippalen Infektes wie Fieber, Müdigkeit,
Appetitmangel, Gewichtsabnahme und Krankheitsgefühl. Bei betroffenen Atemwegen
können Husten, Atemnot und blutiger Auswurf auftreten. Kommt es zu einer Verteilung der
Bakterien über die Blutbahn mit Beteiligung der Lunge und vieler Organe gleichzeitig, so
spricht man von einer Miliartuberkulose. Auf diesem Weg kann auch eine tuberkulöse
Meningitis (Hirnhautentzündung) entstehen.
Infektionen durch M. bovis manifestieren sich sehr häufig im Verdauungstrakt (nach Genuss
von nicht pasteurisierter Milch).
PRÄVENTION:
Da es keinen wirksamen Impfschutz gegen Tuberkulose gibt, ist die wichtigste Maßnahme,
infizierte Personen rasch zu entdecken und effektiv zu behandeln.
Nach Diagnose von Tuberkulose stellt die aktive Suche nach weiteren infizierten Personen im
Umfeld der betroffenen Person (Familie, Bekanntenkreis, Arbeitsplatz, Personal in
Gemeinschaftseinrichtungen usw.) eine unverzichtbare Voraussetzung zur Verringerung
daraus folgender möglicher Erkrankungen sowie weiterer Neuinfektionen dar.
TUBERKULOSE IN ÖSTERREICH
Situation beim Menschen:
Die Anzahl der kulturell bestätigten Tuberkulosefälle beim Menschen ist auch in den letzten
Jahren ständig gesunken. Im Jahr 2007 wurden beim Menschen 507 Infektionen mit
M. tuberculosis, ein Fall mit M. bovis und einer mit M. caprae bestätigt.
Situation bei Lebensmitteln:
Bei in Österreich geschlachteten Rindern, Schafen, Ziegen und Schweinen wurde im Jahr
2007 kein Fall von M. bovis festgestellt, in einem Rinderbestand wurde M. caprae
nachgewiesen.
Situation bei Tieren:
Österreich erhielt 1999 von der EU den Status amtlich anerkannt frei von Tuberkulose OTF
(= Officially Tuberculosis Free) den Rinderbestand betreffend.
Das nationale Tuberkuloseüberwachungsprogramm basiert auf der gesetzlich
vorgeschriebenen Schlachttier- und Fleischuntersuchung.
MASSNAHMEN GEMÄß EPIDEMIEGESETZ 1950, § 17:
Es muss sichergestellt sein (Anm.: Primär durch den Unternehmer, siehe Kapitel 3.1.12), dass
gem. § 17 Epidemiegesetz 1950 Träger von Krankheitskeimen meldepflichtiger Erkrankungen
(Tuberkulose) nicht bei der Gewinnung oder Behandlung von Lebensmitteln in einer Weise
tätig sind, welche die Gefahr mit sich bringt, dass Krankheitskeime auf andere Personen oder
auf Lebensmittel übertragen werden.
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Handbuch – Lebensmittelbedingter Krankheitsausbruch
EU-FALLDEFINITION: (Mycobacterium-tuberculosis-Komplex)
Klinische Kriterien
Jede Person mit den folgenden beiden Befunden:
mit aktiver Tuberkulose vereinbare Anzeichen, Symptome und/oder radiologische
Befunde
UND
Beschluss eines Klinikers, eine vollständige Tuberkulosebehandlung durchzuführen.
ODER
Ein post mortem entdeckter Fall mit pathologischem Befund, der mit aktiver Tuberkulose
vereinbar ist und der eine Indikation für eine antibiotische Tuberkulosebehandlung gebildet
hätte, wenn die Diagnose vor dem Tod des Patienten gestellt worden wäre
Laborkriterien
Laborkriterien zur Fallbestätigung
Mindestens einer der beiden folgenden Labortests:
Isolierung eines der Erreger aus dem M.-tuberculosis-Komplex (außer
Mycobacterium-bovis-BCG) aus einer klinischen Probe
Nachweis von Nukleinsäure eines der Erreger aus dem M.-tuberculosis-Komplex in
einer klinischen Probe UND positive Mikroskopie für säurefeste Bazillen oder
gleichwertige fluoreszierend färbende Bazillen im Lichtmikroskop
Laborkriterien für einen wahrscheinlichen Fall
Mindestens einer der folgenden drei Labortests:
Mikroskopie für säurefeste Bazillen oder gleichwertige fluoreszierend färbende
Bazillen im Lichtmikroskop
Nachweis von Nukleinsäure eines Erregers aus dem M.-tuberculosis-Komplex in einer
klinischen Probe
Histologische Erscheinung von Granulomen
Epidemiologische Kriterien: entfällt
Fallklassifizierung
A) Möglicher Fall: Jede Person, die die klinischen Kriterien erfüllt
B) Wahrscheinlicher Fall: Jede Person, die die klinischen Kriterien und die Laborkriterien für
einen wahrscheinlichen Fall erfüllt
C) Bestätigter Fall: Jede Person, die die klinischen und die Laborkriterien zur Fallbestätigung
erfüllt
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Handbuch – Lebensmittelbedingter Krankheitsausbruch
Typhus abdominalis, Paratyphus
ERREGER:
Erreger sind Salmonella enterica Serotyp Typhi bzw. Paratyphi A, B und C. Sie sind
ausschließlich humanpathogen und gehören zur Familie der Enterobacteriaceae. Es handelt
sich um gramnegative, bewegliche, begeißelte Bakterien, die nicht sporenbildend und
fakultativ anaerob sind.
Für die wichtigsten Serotypen (Serovare) der Salmonella enterica, so auch für Salmonella (S.)
Typhi und S. Paratyphi, sind zur Feindifferenzierung verschiedene Systeme der Lysotypie
verfügbar. Die Feintypisierung kann zur Aufklärung von Ausbruchsgeschehen beitragen,
indem sie auf Infektionen aus gleicher Quelle hinweist.
Salmonellen des Serotyps Paratyphi B können sowohl enteritische als auch systemische
Verlaufsformen hervorrufen und werden demnach in zwei unterschiedliche Pathovare
eingeteilt. Die unterschiedlichen klinischen Eigenschaften scheinen sich auch in
biochemischen und molekularbiologischen Eigenschaften widerzuspiegeln: Der enteritische
Pathovar (früher: S. Java) ist Tartrat positiv, SopE negativ, avrA positiv, während der
systemische Pathovar Tartrat negativ, SopE positiv und avrA negativ ist.
VORKOMMEN:
Beide Erreger sind weltweit verbreitet.
Die weltweite jährliche Inzidenz von Typhus abdominalis wird auf etwa
22 Millionen Erkrankungen und 200.000 Todesfälle geschätzt. In Bezug auf Paratyphus geht
man von 5,5 Millionen Erkrankungsfällen aus. In Ländern mit unzureichenden hygienischen
Bedingungen, z.B. in Afrika, Südamerika und Südostasien, sind besonders hohe
Erkrankungszahlen sowie wiederholte Ausbrüche und Epidemien zu verzeichnen. (Anm.:
Reiseanamnese!)
RESERVOIR:
Reservoir für S. Typhi und S. Paratyphi ist der Mensch. Bei der Verbreitung der Krankheit
spielen klinisch inapparent erkrankte Personen und Dauerausscheider (s.u.) eine besondere
Rolle. In seltenen Fällen können Haustiere Reservoir für S. Paratyphi B sein (z.B. Rinder). Die
in den letzten Jahren zunehmend beobachteten S.-Paratyphi-B-Stämme aus
Geflügelbeständen beispielsweise gehören zu den enteritischen Pathovaren, die im
Gegensatz zum klassischen, systemischen Pathovar (s.o.) keine systemische ParatyphusErkrankung hervorrufen können. Es können lediglich leichtere klinische Symptome, wie z.B.
Durchfälle, auftreten.
INFEKTIONSWEG:
Die Übertragung erfolgt vorwiegend durch die Aufnahme von Wasser und Lebensmitteln, die
durch Ausscheidungen (Stuhl, Urin) kontaminiert wurden. Eine direkte fäkal-orale
Übertragung von Mensch-zu-Mensch ist möglich, aber von untergeordneter Bedeutung. Die
minimale Infektionsdosis ist kleiner als bei den Enteritis-Salmonellen: die mittlere
Infektionsdosis, die zu einer Erkrankung führt, beträgt 10 5 Keime. Allerdings ist die
erforderliche Zahl der Keime abhängig von der Empfänglichkeit des Patienten (Alter,
Immunitätslage, Grundleiden, pH-Wert des Magens) und vom Vehikel der Übertragung
(Wasser oder Lebensmittel).
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Handbuch – Lebensmittelbedingter Krankheitsausbruch
INKUBATIONSZEIT:
Typhus abdominalis: ca. 3–60 Tage; gewöhnlich 8–14 Tage
Paratyphus: ca. 1–10 Tage
DAUER DER ANSTECKUNGSFÄHIGKEIT:
Ansteckungsgefahr besteht durch Keimausscheidung im Stuhl ab ungefähr einer Woche nach
Erkrankungsbeginn. Die Ausscheidung kann über Wochen nach dem Abklingen der
Symptome anhalten und in 2–5% der Fälle in eine lebenslange symptomlose Ausscheidung
übergehen.
KLINISCHE SYMPTOMATIK:
Typhus und Paratyphus gehören zu den zyklischen, systemischen Infektionskrankheiten.
Typhus abdominalis:
Das Prodromalstadium beginnt mit uncharakteristischen Beschwerden, wie Kopfschmerzen,
Gliederschmerzen, evtl. auch subfebrilen Temperaturen. Bei unbehandelten Fällen kommt
es innerhalb von 2–3 Tagen zu einem hochfieberhaften Krankheitsbild mit Temperaturen
zwischen 39° C und 41° C und einem deutlichen allgemeinen Krankheitsgefühl
(Kopfschmerzen, beginnende Somnolenz, uncharakteristische Abdominalbeschwerden,
Gliederschmerzen). Die hohen Temperaturen um 40° C können bis zu 3 Wochen anhalten
(Kontinua). Es kann zunächst eine Verstopfung auftreten, später kommt es häufig zu
erbsbreiartigen Durchfällen. Zwar typisch, aber nur selten zu sehen sind hellrote,
stecknadelkopfgroße (2–4 mm), nichtjuckende Hauteffloreszenzen (Roseolen), zumeist an
der Bauchhaut. Auffällig ist eine relative Bradykardie, die aber nicht obligat ist.
Komplikationen wie Darmblutungen und -perforationen mit Peritonitis, nekrotisierende
Cholezystitis, thromboembolische Ereignisse, Osteomyelitis, Endokarditis oder Meningitis
können auftreten. Bei nicht antibakteriell behandelten Patienten schließt sich u.U. eine
verlängerte Phase der Rekonvaleszenz an. Bei weiterhin nachweisbaren subfebrilen
Temperaturen ist mit dem Auftreten eines Rezidivs zu rechnen. Auch mehrfache Rezidive
sind möglich. Bei Kindern unter 1 Jahr verläuft die Erkrankung schwerer und es treten
häufiger Komplikationen auf. Nach überstandener Erkrankung scheiden 2–5% der Infizierten
dauerhaft Erreger aus. Das bedeutet, dass Typhus- bzw. Paratyphus-Dauerausscheider
(permanent carriers) länger als 6 Monate und zwar lebenslang Erreger ausscheiden. Sie
können so eine Infektionsquelle für andere sein.
Paratyphus:
Der klinische Verlauf bei Paratyphus ist ähnlich wie bei Typhus, er ist jedoch bei Paratyphus
meist leichter ausgeprägt. So treten häufiger gastroenteritische Verlaufsformen mit
Durchfällen, Übelkeit, Erbrechen, abdominellen Schmerzen und Fieber bis 39° C auf. Die
Krankheitsdauer beträgt 4–10 Tage.
Eine überstandene Typhus-Erkrankung hinterlässt eine etwa ein Jahr anhaltende Immunität,
die jedoch mit einer hohen Infektionsdosis jederzeit durchbrochen werden kann.
DIAGNOSTIK:
Typhus- und Paratyphus-Erkrankungen werden vielfach mit grippalen Infekten oder bei
Tropenrückkehrern mit einer Malaria verwechselt. Bei jeder über 4 Tage dauernden
hochfieberhaften Erkrankung ohne zunächst feststellbaren Organbefund müssen Typhus und
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Handbuch – Lebensmittelbedingter Krankheitsausbruch
Paratyphus in die differenzialdiagnostischen Überlegungen einbezogen werden,
insbesondere nach Reisen oder längeren Aufenthalten in Typhus-Endemiegebieten.
Erregernachweis:
Die beweisende Diagnostik von Typhus oder Paratyphus ist der direkte Erregernachweis, der
aus Blut, Knochenmark, Harn, Stuhl und Duodenalsekret erfolgen kann. Der Nachweis gelingt
am sichersten mit kultureller Anzucht aus dem Blut (Blutkultur) im Stadium der Kontinua bei
nicht antibiotisch behandelten Patienten. Stuhlkulturen sind in dieser Zeit häufig negativ, sie
werden in etwa 75% der Fälle in der 2. oder 3. Woche positiv. Isolierte Stämme sollten im
Interesse der nationalen Surveillance an das Nationale Referenzzentrum (NRZ) für
Salmonellen und andere bakterielle Enteritiserreger übersandt werden.
Antikörpernachweis:
Der einfachste Test ist die Bestimmung agglutinierender Antikörper gegen
S.-Typhi-O- oder -H-Antigene im Serum (Widal-Test). Dieser Test ist jedoch hinsichtlich der
Sensitivität und Spezifität nicht ausreichend und nur in engem Zusammenhang mit einer
klinisch oder epidemiologisch gesicherten Typhus-Erkrankung aussagekräftig. Titer ab
1:2.000 oder ein 4-facher Titeranstieg können außerhalb der Endemiegebiete als
serologischer Hinweis auf eine Infektion gewertet werden.
THERAPIE:
Bei Typhus und Paratyphus muss mit schweren klinischen Krankheitsbildern gerechnet
werden. An Typhus oder Paratyphus Erkrankte sollten in jedem Fall antibiotisch behandelt
werden. Besonders geeignet ist eine Therapie mit dem Gyrasehemmer Ciprofloxacin (nur für
Erwachsene) oder mit einem Breitspektrum-Cephalosporin wie z.B. Ceftriaxon über einen
Zeitraum von 2 Wochen.
Zur Sanierung von Dauerausscheidern wird die Gabe von Ciprofloxacin über einen Zeitraum
von 4 Wochen empfohlen. Gute Erfolge werden auch durch eine Therapie mit Ceftriaxon für
2 Wochen erzielt. Bei Dauerausscheidern mit Gallensteinen kann eine chirurgische Sanierung
mittels Cholecystektomie (nur unter gleichzeitiger Antibiotikatherapie) erforderlich sein.
PRÄVENTIV- UND BEKÄMPFUNGSMAßNAHMEN
1. Präventive Maßnahmen
Typhus-Erreger werden in den meisten Fällen über Trinkwasser übertragen; in
Endemiegebieten sollten Leitungswasser und damit hergestelltes Eis für Getränke nach
Möglichkeit gemieden werden. Auch rohe oder nicht ausreichend erhitzte Speisen, wie Blattund Feinkostsalate, Meeresfrüchte, ungeschältes Obst oder Säfte können mit Typhus- und
Paratyphus-Erregern kontaminiert sein. Es gilt deshalb in besonderer Weise die alte Regel
erfahrener Tropenreisender „Peel it, cook it, or forget it!“ („Schäle es, koche es oder vergiss
es!“). Im Übrigen gelten die allgemeinen küchenhygienischen Regeln zur Verhinderung der
Kontamination und Vermehrung von Krankheitserregern in Lebensmitteln.
Impfung: Es stehen ein oral und ein parenteral zu applizierender Impfstoff gegen Typhus zur
Verfügung, die besonders vor Reisen in die Endemiegebiete Asiens, Südamerikas und
Nordafrikas, speziell bei einfachen Lebensbedingungen, sowie bei Ausbrüchen oder
Katastrophen indiziert sind.
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Handbuch – Lebensmittelbedingter Krankheitsausbruch
2. Maßnahmen für Patienten und Kontaktpersonen
An Typhus oder Paratyphus erkrankte Personen sollten antibiotisch und – in der Regel – in
einem Krankenhaus behandelt werden (Ausnahmen: leichter Verlauf, gute Betreuung). Die
Pflege der Patienten erfordert strikte hygienische Bedingungen, z.B. Unterbringung im
Einzelzimmer, wirksame Händehygiene, Kitteltausch nach jedem Patienten.
Bei einer Tätigkeit in Lebensmittelbetrieben oder Gemeinschaftseinrichtungen sind nach
einer Erkrankung spätere Kontrolluntersuchungen zum Ausschluss einer langfristigen
Ausscheidung sinnvoll.
Bei Ausscheidern von S. Typhi oder S. Paratyphi ist eine Belehrung über hygienische
Verhaltensregeln und die Vermeidung von Infektionsrisiken erforderlich; eine Sanierung
sollte angestrebt werden (ggf. in einer Einrichtung mit spezieller Erfahrung). Im Falle der
beabsichtigten Aufnahme in ein Heim kann im Einverständnis mit der Einrichtung meist in
Zusammenarbeit mit dem Gesundheitsamt eine individuelle Regelung (sanitärhygienische
Bedingungen, Verhaltensanforderungen) getroffen werden (z.B. eigene Toilette).
Die Übertragung von S. Typhi und S. Paratyphi kann wirksam durch das Vermeiden von fäkaloralen Schmierinfektionen, vor allem durch eine effektive Händehygiene (gründliches
Waschen der Hände nach jedem Stuhlgang und vor der Zubereitung von Mahlzeiten,
Verwendung von Einmal-Papierhandtüchern, Desinfektion mit alkoholischem
Händedesinfektionsmittel), verhütet werden.
Eine wirksame postexpositionelle Prophylaxe ist nicht bekannt.
3. Maßnahmen bei Ausbrüchen
Bei Ausbrüchen ist das schnellstmögliche Ermitteln der Infektionsquelle bzw. des
übertragenden Vehikels entscheidend, um Maßnahmen zur Erfassung der möglicherweise
Infizierten und zur Verhinderung der weiteren Ausbreitung einleiten zu können. Das
zuständige Gesundheitsamt muss daher unverzüglich informiert werden. Besteht der
Verdacht auf eine Übertragung durch bestimmte Lebensmittel, muss die zuständige
Lebensmittelüberwachungsbehörde sofort in Kenntnis gesetzt werden.
MASSNAHMEN GEMÄß EPIDEMIEGESETZ 1950, § 17.
Es muss sichergestellt sein (Anm.: Primär durch den Unternehmer, siehe Kapitel 3.1.12), dass
gem. § 17 Epidemiegesetz 1950 Träger von Krankheitskeimen meldepflichtiger Erkrankungen
(Typhus, Paratyphus) nicht bei der Gewinnung oder Behandlung von Lebensmitteln in einer
Weise tätig sind, welche die Gefahr mit sich bringt, dass Krankheitskeime auf andere
Personen oder auf Lebensmittel übertragen werden.
EU-FALLDEFINTION:
Klinische Kriterien
Jede Person mit mindestens einem der beiden folgenden Anzeichen:
Anhaltendes Fieber
Mindestens zwei der folgenden vier Symptome:
Kopfschmerzen
Relative Bradykardie
Husten ohne Auswurf
Durchfall, Verstopfung, Unwohlsein oder Bauchschmerzen
Paratyphoides Fieber hat die gleichen Symptome wie typhoides Fieber, allerdings meist
einen milderen Verlauf.
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Handbuch – Lebensmittelbedingter Krankheitsausbruch
Laborkriterien
Isolierung von Salmonella typhi oder paratyphi aus einer klinischen Probe
Epidemiologische Kriterien
Mindestens einer der folgenden drei epidemiologischen Zusammenhänge:
Exposition gegenüber einer gemeinsamen Infektionsquelle
Übertragung von Mensch zu Mensch
Exposition gegenüber kontaminierten Lebensmitteln bzw. kontaminiertem
Trinkwasser
Fallklassifizierung
A) Möglicher Fall: entfällt
B) Wahrscheinlicher Fall: Jede Person, die die klinischen Kriterien erfüllt und einen
epidemiologischen Zusammenhang aufweist
C) Bestätigter Fall: Jede Person, die die klinischen und die Laborkriterien erfüllt
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Handbuch – Lebensmittelbedingter Krankheitsausbruch
Verotoxinbildende Escherichia coli (ZoonG Anhang 1-A)
(VTEC/STEC, EHEC)
ERREGER:
Verotoxin bildende Escherichia (E.) coli (VTEC) sind durch ihre Fähigkeit zur Bildung
bestimmter Toxine (Giftstoffe) gekennzeichnet. Anhand ihrer unterschiedlichen
Antigenstrukturen werden sie in verschiedene Serovare eingeteilt. Als bedeutendstes
Serovar gilt VTEC O157:H7. Die Bakterien sind empfindlich gegen Hitze, überleben jedoch gut
in gefrorenen Lebensmitteln und im sauren Milieu. Die Ausdrücke VTEC und Shigatoxin
bildende E. coli (STEC) werden als Synonyme verwendet. Historisch werden diejenigen VTEC
als enterohämorrhagische E. coli (EHEC) bezeichnet, die - meist aufgrund zusätzlicher
Pathogenitätsfaktoren (z.B. Intimin) - in der Lage sind, schwere Erkrankungen
(hämorrhagische Kolitis und hämolytisch-urämisches Syndrom (HUS)) hervorzurufen.
VORKOMMEN:
VTEC-Infektionen treten weltweit auf.
ERREGERRESERVOIR:
Wiederkäuer, vor allem Rinder, Schafe und Ziegen, aber auch Wildwiederkäuer (z.B. Rehe
und Hirsche), werden als wichtiges Reservoir und Hauptinfektionsquelle für VTEC beim
Menschen angesehen. Vereinzelt wurde nachgewiesen, dass auch andere
landwirtschaftliche Nutztiere sowie Heimtiere VTEC ausscheiden. Die Bedeutung von NichtWiederkäuern für die Verbreitung des Erregers und für Infektionen beim Menschen wird
aber als gering eingeschätzt.
INFEKTIONSWEG:
VTEC-Infektionen können auf vielfältige Art und Weise übertragen werden. Dabei handelt es
sich stets um die unbeabsichtigte orale Aufnahme von Fäkalspuren, wie z.B. bei Kontakt zu
Wiederkäuern oder beim Verzehr kontaminierter Lebensmittel. Darüber hinaus können
VTEC durch kontaminiertes Wasser (z.B. beim Baden) übertragen werden. Auch Mensch-zuMensch-Übertragungen sind im Gegensatz zu anderen bakteriellen Gastroenteritis-Erregern
ein bedeutender Übertragungsweg - wahrscheinlich begünstigt durch die sehr geringe
Infektionsdosis von VTEC (<100 Erreger für VTEC O157).
Bei Kindern unter drei Jahren – der Altersgruppe mit der höchsten Meldeinzidenz für VTECund HUS-Erkrankungen – birgt der direkte Kontakt zu einem Wiederkäuer (Rind, Schaf, oder
Ziege) das höchste Erkrankungsrisiko. Weitere Risikofaktoren sind der Konsum von Rohmilch
und das Vorkommen von Durchfall bei Familienmitgliedern (Mensch-zu-MenschÜbertragung). Bei Kindern über neun Jahren und Erwachsenen hingegen handelt es sich
wahrscheinlich in erster Linie um eine lebensmittelbedingte Erkrankung, wobei
insbesondere der Verzehr von Lammfleisch und von streichfähigen Rohwürsten
(Zwiebelmettwurst, Streichmettwurst, Teewurst) mit einem erhöhten Erkrankungsrisiko
behaftet ist.
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Handbuch – Lebensmittelbedingter Krankheitsausbruch
International wurden seit der Erstbeschreibung der Erreger im Jahr 1977, insbesondere
durch Ausbruchsuntersuchungen, eine Vielzahl von Vehikeln bzw. Übertragungswege für
menschliche VTEC-Erkrankungen nachgewiesen. In den USA beispielsweise waren über 50%
der Ausbrüche lebensmittelbedingt, und Rinderhackfleisch (z.B. in Hamburgern) war das am
häufigsten identifizierte Lebensmittel. Aber auch andere Lebensmittel wie Salami,
Mettwurst, Rohmilch, nicht pasteurisierter Apfelsaft und roh verzehrtes grünes Blattgemüse
(z.B. Sprossen, Spinat) waren für Ausbrüche verantwortlich, wie epidemiologische und
mikrobiologische Untersuchungen gezeigt haben.
INKUBATIONSZEIT:
Die Inkubationszeit beträgt ca. 2 bis 10 Tage (durchschnittlich 3–4 Tage). Diese Erkenntnisse
beruhen im Wesentlichen auf Untersuchungen zu VTEC der Serogruppe O157.
DAUER DER ANSTECKUNGSFÄHIGKEIT:
Eine Ansteckungsfähigkeit besteht, solange VTEC-Bakterien im Stuhl nachgewiesen werden.
Angaben zur durchschnittlichen Dauer der Keimausscheidung liegen nur für die Serogruppe
O157 vor und variieren deutlich von einigen Tagen bis zu mehrere Wochen. Allgemein gilt,
dass der Erreger bei Kindern länger im Stuhl nachgewiesen werden kann als bei
Erwachsenen. Mit einer Ausscheidungsdauer über einen Monat bei klinisch unauffälligem
Bild muss daher gerechnet werden.
SYMPTOMATIK:
VTEC-Infektionen können klinisch inapparent verlaufen und somit unerkannt bleiben. Die
Mehrzahl der manifesten Erkrankungen tritt als unblutiger, meistens wässriger Durchfall in
Erscheinung. Begleitsymptome sind Übelkeit, Erbrechen und zunehmende
Abdominalschmerzen, seltener Fieber. Bei 10-20% der Erkrankten entwickelt sich als
schwere Verlaufsform eine hämorrhagische Kolitis mit krampfartigen Abdominalschmerzen,
blutigem Stuhl und teilweise Fieber. Säuglinge, Kleinkinder, alte Menschen und
abwehrgeschwächte Personen erkranken häufiger schwer. Gefürchtet ist das vor allem bei
Kindern vorkommende HUS, das durch die Trias hämolytische Anämie, Thrombozytopenie
und Nierenversagen bis zur Anurie charakterisiert ist. Diese schwere Komplikation tritt in
etwa 5-10% der symptomatischen VTEC-Infektionen auf und ist der häufigste Grund für
akutes Nierenversagen im Kindesalter. Hierbei kommt es häufig zur kurzzeitigen
Dialysepflicht, seltener zum irreversiblen Nierenfunktionsverlust mit chronischer Dialyse. Die
Letalität in der Akutphase des HUS liegt bei ungefähr 2%.
DIAGNOSTIK:
Eine VTEC-Infektion sollte bei jeder akuten Gastroenteritis im Kindesalter
differenzialdiagnostisch berücksichtigt werden. Dies gilt, unabhängig vom Alter, auch für
Ausbrüche von Gastroenteritis (zwei oder mehr Erkrankungen, bei denen ein
epidemiologischer Zusammenhang wahrscheinlich ist oder vermutet wird).
In folgenden Situationen besteht stets die Indikation zur mikrobiologischen Untersuchung
einer Stuhlprobe auf VTEC:
Diarrhö und eine der folgenden Bedingungen:
a) Wegen Diarrhö hospitalisierte Kinder bis zum 6. Lebensjahr
b) Sichtbares Blut im Stuhl
c) Endoskopisch nachgewiesene hämorrhagische Kolitis
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Handbuch – Lebensmittelbedingter Krankheitsausbruch
d) Patient ist direkt mit Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen von Lebensmitteln
befasst oder arbeitet in Küchen von Gaststätten oder sonstigen Einrichtungen mit/zur
Gemeinschaftsverpflegung
e) Kontaktpersonen von Patienten mit HUS
f) Pädiatrische Patienten mit akutem Nierenversagen
PRÄVENTION:
Lebensmittel (AGES 2007)9
Lebensmittel: Da als Reservoir der Bakterien landwirtschaftlich genutzte Tiere gelten, ist die
strikte Einhaltung von Hygienevorschriften bei Gewinnung, Verarbeitung, Lagerung,
Transport und Verkauf von tierischen Lebensmitteln von großer Bedeutung, z. B.
Händewaschen nach Tierkontakt und vor Nahrungsaufnahme.
1. Allgemeine Maßnahmen
Besonderes Augenmerk sollte auf Maßnahmen zur Vermeidung von VTEC-Infektionen durch
Tierkontakt gelegt werden. Für Streichelzoos oder Bauernhöfe mit Publikumsverkehr gelten
spezielle Empfehlungen (Epid. Bull. 1/2005). Der wesentliche Aspekt hierbei ist die enge
Supervision von Kindern; Finger sollten nach Tier- oder Bodenkontakt nicht in den Mund
gesteckt, sondern gründlich mit warmem Wasser und Seife gereinigt werden. Speisen und
Getränke sollten nur außerhalb der Tierkontaktzonen eingenommen werden.
Weitere Präventionsmaßnahmen betreffen die Vermeidung von Mensch-zu-MenschÜbertragungen (siehe unter 2.) und den sicheren Umgang mit Lebensmitteln. Im Besonderen
sollten rohe Lebensmittel tierischer Herkunft und andere leicht verderbliche Lebensmittel
(z.B. Fleisch, Mettwurst, Wurstaufschnitt, Milch und Milcherzeugnisse, Feinkostsalate) stets
bei Kühlschranktemperatur gelagert werden. Bei der Zubereitung von Lebensmitteln
(insbesondere Fleisch) sollte beachtet werden, dass die Speisen gut durchgegart sind
(Kerntemperatur mindestens 70° C für 10 Minuten). Zudem sollte Fleisch zur Vermeidung
von Kreuzkontaminationen möglichst nicht zeitgleich mit anderen, unmittelbar zum Verzehr
bestimmten Lebensmitteln, auf keinen Fall jedoch unter Verwendung derselben
Arbeitsgeräte und Arbeitsflächen, zubereitet werden, solange letztere nicht vor
Weiterverwendung gründlich gereinigt wurden. Die Hände sollten zwischenzeitlich ebenfalls
gewaschen werden.
Milch sollte nicht in rohem Zustand, sondern nur nach Wärmebehandlung verzehrt werden.
Insbesondere Kinder und ältere Menschen sollten Lebensmittel tierischer Herkunft
grundsätzlich nur durchgegart oder nach Anwendung eines anderen Bakterien abtötenden
Verfahrens zu sich nehmen. In der Literatur wird darauf hingewiesen, dass sich auch
Schwangere und immunsupprimierte Personen daran halten sollen. Auf den Genuss von
Lebensmitteln tierischer Herkunft, die weder bei der Herstellung noch vor dem Verzehr
erhitzt oder einem anderen Bakterien abtötenden Verfahren unterzogen werden können,
z.B. frische Mettwurst oder Rohmilchkäse, sollten diese Personen (auch wegen der
Möglichkeit anderer bakterieller Kontaminanten) verzichten. Wenn nicht bekannt ist, ob es
sich im konkreten Fall um ein Rohfleischerzeugnis bzw. um ein Rohmilchprodukt handelt,
sollten entsprechende Informationen eingeholt werden.
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Handbuch – Lebensmittelbedingter Krankheitsausbruch
2. Vermeidung der Weiterverbreitung - Maßnahmen für Patienten, Ausscheider und
Kontaktpersonen
Die Übertragung von VTEC-Bakterien von Erkrankten auf Gesunde im Rahmen einer fäkaloralen Schmierinfektion muss durch eine effektive Händehygiene verhütet werden.
Während der Erkrankungsdauer ist eine regelmäßige Desinfektion von Handkontaktflächen
(z. B. Gegenstände, Flächen, Sanitäranlagen) durchzuführen, die mit infektiösen
Ausscheidungen des Kranken in Berührung gekommen sind oder sein könnten. Abhängig von
der Schwere der Symptomatik und dem Alter des Patienten ist eine Kontaktisolierung bei
stationärer Versorgung und Personalschutz empfehlenswert.
Im Haushalt
Übertragungen von gastroenteritischen Infektionen im Haushalt betreffen häufig
(Geschwister-)Kinder. Da sie zudem das höchste Risiko zur Ausbildung eines HUS tragen,
sollte der primäre Fokus der Maßnahmen zur Vermeidung der Weiterverbreitung im
Haushalt auf Kinder ausgerichtet sein. Eine effektive Händehygiene und die Desinfektion von
Handkontaktflächen bilden die zentralen Maßnahmen (s. oben). Hierbei spielt insbesondere
die Zeitnähe der Maßnahmen eine wichtige Rolle. Mit Stuhl oder Erbrochenem
kontaminierte Gegenstände, Kleidungsstücke oder Flächen sollten umgehend gereinigt und
desinfiziert werden. Betrifft die VTEC-Infektion einen Erwachsenen, sollte eine effektive
Händehygiene auch vor jeder Zubereitung von Speisen erfolgen.
Krankenhäuser u. a. Gemeinschaftseinrichtungen
Maßnahmen zur Verhinderung der Weiterverbreitung von VTEC beruhen auf drei Säulen: Die
strikte Einhaltung der Händehygiene, die Isolierung der Patienten und eine gezielte
Desinfektion aller Handkontaktflächen.
DIE SITUATION IN ÖSTERREICH (AGES 2007)9
Situation beim Menschen:
Im Jahr 2007 wurden in humanem Untersuchungsmaterial 93-mal VTEC identifiziert. Bei 16
dieser 93 humanen Fälle traten schwere Komplikationen in Form des hämolytischurämischen Syndroms (HUS) auf.
Situation bei Lebensmitteln:
Im Jahr 2007 wurden VTEC in drei von 269 getesteten Fleischproben gefunden: es handelte
sich um vier unterschiedliche Serovare (0135:H4, 022:H8, 022:H40, 091:H21). Dabei
stammte eine Probe von Rindsgulaschfleisch und zwei von gemischtem Faschierten. In
keiner der 112 getesteten Proben aus roher Kuh-, Schaf- bzw. Ziegenmilch konnte VTEC
nachgewiesen werden.
Situation bei Tieren:
Seit 2004 werden alljährlich österreichweit gemäß der nationalen Verordnung über
Überwachungsprogramme hinsichtlich ausgewählter Erreger bei Rindern, Schafen, Ziegen,
Schweinen und Geflügel (BGBl. II Nr. 81/2005), Rinder und Schafe im Zuge eines MonitoringProgramms auf das Vorkommen von VTEC untersucht. Die Stichprobenziehung erfolgte nach
einem randomisierten Probenplan von Jänner bis Dezember 2007.
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Handbuch – Lebensmittelbedingter Krankheitsausbruch
Aus einem der 44 untersuchten Darminhalte von geschlachteten Kälbern konnten 2
unterschiedliche Serotypen isoliert werden (VTEC O150:H- und VTEC O150:H30). Bei 2 von
48 Schafkotproben konnte das Verotoxin nach Anreicherung zwar nachgewiesen, aber der
Erreger nicht bakteriologisch isoliert werden.
MASSNAHMEN GEMÄß EPIDEMIEGESETZ 1950, § 17:
Es muss sichergestellt sein (Anm.: Primär durch den Unternehmer, siehe Kapitel 3.1.12), dass
gem. § 17 Epidemiegesetz 1950 Träger von Krankheitskeimen meldepflichtiger Erkrankungen
(bakterielle Lebensmittelvergiftung) nicht bei der Gewinnung oder Behandlung von
Lebensmitteln in einer Weise tätig sind, welche die Gefahr mit sich bringt, dass
Krankheitskeime auf andere Personen oder auf Lebensmittel übertragen werden.
EU-FALLDEFINITION:
Klinische Kriterien
STEC/VTEC-Durchfall
Jede Person mit mindestens einem der beiden folgenden Symptome:
Durchfall
Bauchschmerzen
Hämolytisch-urämisches Syndrom (HUS)
Jede Person mit akutem Nierenversagen und mindestens einem der beiden folgenden
Befunde:
mikroangiopathische hämolytische Anämie
Thrombozytopenie
Laborkriterien
Mindestens einer der folgenden drei Labortests:
Isolierung von Shigatoxin/Verotoxin (STEC/VTEC)-produzierenden E. coli
Nachweis von Nukleinsäure von stx1- oder stx2-Gen(en)
Nachweis freier Shigatoxine
Nur bei HUS kann das folgende als Laborkriterium zur Bestätigung von STEC/VTEC verwendet
werden:
E.-coli-Serogruppen-spezifische Antikörperreaktion
Wenn möglich, sollten eine Isolierung und zusätzliche Charakterisierung nach Serotyp,
Phagentyp, eae-Genen und Subtypen von stx1/stx2 erfolgen
Epidemiologische Kriterien
Mindestens einer der folgenden fünf epidemiologischen Zusammenhänge:
Übertragung von Mensch zu Mensch
Exposition gegenüber einer gemeinsamen Infektionsquelle
Übertragung vom Tier auf den Menschen
Exposition gegenüber kontaminierten Lebensmitteln bzw. kontaminiertem
Trinkwasser
Umweltexposition
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Handbuch – Lebensmittelbedingter Krankheitsausbruch
Fallklassifizierung
A) Möglicher Fall eines STEC-assoziierten HUS: Jede Person, die die klinischen Kriterien für
HUS erfüllt
B) Wahrscheinlicher Fall von STEC/VTEC: Jede Person, die die klinischen Kriterien erfüllt und
einen epidemiologischen Zusammenhang aufweist oder ein Fall mit Laborbestätigung
ohne klinische Kriterien
C) Bestätigter Fall von STEC/VTEC: Jede Person, die die klinischen und die Laborkriterien
erfüllt
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Handbuch – Lebensmittelbedingter Krankheitsausbruch
Nachfolgend Krankheiten, die nicht im Anhang zum ZoonG angeführt sind, aber im
Zusammenhang mit lebensmittelbedingten Erkrankungen und der Abgrenzung gegenüber
Zoonosen relevant sein können:
Amöbenruhr
ERREGER:
Entamoeba histolytica (Protozoa, Rhizopoda).
VORKOMMEN:
Die Amöbiasis ist weltweit verbreitet, kommt aber vor allem in Regionen mit schlechten
hygienischen Verhältnissen vor.
INFEKTIONSWEG:
Die Infektion erfolgt in der Regel fäkal-oral über kontaminierte Lebensmittel oder
Trinkwasser. Der Erreger kann aber auch durch anal-orale Sexualpraktiken übertragen
werden. Extraintestinale Manifestationen entstehen durch hämatogene Dissemination. Die
Inkubationszeit ist sehr unterschiedlich, zwischen wenigen Tagen und mehreren Monaten; in
Einzelfällen sind Inkubationszeiten von mehreren Jahren beschrieben.
SYMPTOMATIK:
Neben asymptomatischen Infektionen reichen die intestinalen Beschwerden von milden
Verlaufsformen bis hin zu fulminanten Erkrankungen mit Fieber und blutig-schleimigen
Durchfällen. Typischerweise findet sich eine ulzerative Kolitis vor allem im distalen Kolon.
Eine wichtige lokale Komplikation stellt die Darmperforation mit nachfolgender Peritonitis
dar. Amöben können die Darmschleimhaut durchdringen und hämatogen in andere Organe
streuen. Die häufigste Form der extraintestinalen Amöbiasis ist der Leberabszess. Hierbei
handelt es sich um ein schweres Krankheitsbild mit Fieber, Oberbauchbeschwerden und
Gewichtsverlust. Die Leber ist bei 50% der Patienten vergrößert und druckdolent. Zusätzlich
können gastrointestinale Symptome vorhanden sein, über eine Diarrhö klagt aber höchstens
ein Drittel der Patienten und oft sind intestinale Symptome nicht zu eruieren. Durch
Perforation in benachbarte Organe können Lungenabszesse und Perikardergüsse entstehen.
Grundsätzlich können durch hämatogene Streuung alle Organe betroffen werden.
Entsprechend der Ausdehnung und Lokalisation der Abszesse treten verschiedene
Symptome auf.
DIAGNOSTIK:
Da E. histolytica morphologisch nicht von anderen apathogenen Darmamöben wie E. dispar
oder E. moshkovskii unterschieden werden kann, ist der Nachweis von Zysten oder
Vegetativformen in Stuhlproben nicht ausreichend. Es sollte immer eine Differenzierung z. B.
mittels DNS-Analyse angestrebt werden. Bei extraintestinalen Manifestationen bildgebende
Verfahren sowie serologischer Nachweis spezifischer Antikörper (ELISA, IFT, PHA). (Arbeiten
mit dem Erreger erfordern Sicherheitslaboratorien der Klasse 2.) Differenzialdiagnose:
andere infektiöse Darmerkrankungen (Shigellenruhr, Campylobacter, E. coli, Salmonellen),
Morbus Crohn, Colitis ulcerosa, Abszesse anderer Ursachen, Echinokokkuszysten, gut- und
bösartige Tumoren im Darm.
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Handbuch – Lebensmittelbedingter Krankheitsausbruch
PRÄVENTION:
Zur Prophylaxe gehören allgemeine Maßnahmen der Nahrungsmittel- und Körperhygiene,
Trinkwasseraufbereitung, Therapie von Ausscheidern.
MASSNAHMEN GEMÄß EPIDEMIEGESETZ 1950, § 17:
Es muss sichergestellt sein (Anm.: Primär durch den Unternehmer, siehe Kapitel 3.1.12), dass
gem. § 17 Epidemiegesetz 1950 Träger von Krankheitskeimen meldepflichtiger Erkrankungen
(Amöbenruhr) nicht bei der Gewinnung oder Behandlung von Lebensmitteln in einer Weise
tätig sind, welche die Gefahr mit sich bringt, dass Krankheitskeime auf andere Personen oder
auf Lebensmittel übertragen werden.
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Handbuch – Lebensmittelbedingter Krankheitsausbruch
Bacillus cereus
ERREGER :
Erreger der Bacillus cereus (B. cereus) Gruppe sind gram positive Stäbchen, Wachstum
fakultativ aerob, mit der Fähigkeit zur Sporenbildung. Zu dieser Gruppe werden B.
megaterium, B. cereus, B. weihenstephanensis, B. mycoides, B. pseudomycoides, B. anthracis
und B. thuringensis gezählt.
Wahrscheinlich handelt es sich bei allen Mitgliedern der Gruppe um potenzielle
Toxinbildner.
VORKOMMEN :
Die Bakterien dieser Gruppe sind in der Natur weit verbreitet (Boden, Staub, Pflanzen,
Tierhaare) und können häufig (rund 50% verschiedener Lebensmittel) in Lebensmitteln in
Keimzahlen zum Teil über 1000/g nachgewiesen werden.
Die Fähigkeit zur Sporenbildung ermöglicht diesen Bakterien die Vermehrung auch nach
üblichen Kochprozessen, in Produkten im pH-Bereich 5.0 bis 8.0, Optimum 6.0 bis 7.0. Es
existieren auch psychrotrophe Stämme (B. weihenstephanensis), die die Fähigkeit haben
auch bei Temperaturen unter 7° C zu wachsen.
INFEKTIONSWEG :
Bei der emetischen Form handelt es sich nicht um eine Infektion, sondern um eine
Lebensmittelvergiftung durch die Aufnahme ausreichender Toxinmengen mit der Nahrung.
Das Diarrhö-Syndrom wird durch die Aufnahme toxinproduzierender Bakterien über
Lebensmittel verursacht, die Produktion des Toxins findet im Darm statt.
INKUBATIONSZEIT:
Die Inkubationszeit beträgt bei der emetischen Form wenige Stunden, das in der Nahrung
vorhandene Toxin wird unmittelbar wirksam.
SYMPTOMATIK:
Die emetische Form:
wird durch ein hitzestabiles (Aufwärmen!) Toxin (Cereulid, vermutlich unter 10° C nicht
produziert) verursacht, das in der Regel präformiert im Lebensmittel, vor allem Reis und
Nudeln, vorliegt und nach kurzer Inkubationszeit zu Übelkeit und Erbrechen führt.
Krankheitsdauer 6-24 Stunden, die Vergiftung klingt meist ohne bleibende Schäden ab. Nur
vereinzelt werden Todesfälle berichtet.
Entscheidend ist die Menge des aufgenommenen Toxins. Die zur Toxinproduktion
erforderliche Infektionsdosis (Bakterienmenge im Lebensmittel) liegt zwischen etwa 10 5 bis
108 Bakterien/g. Die im verzehrten Lebensmittel nachgewiesenen Bakterienmengen können
durch den Kochvorgang (hitzestabiles Toxin!) jedoch wieder deutlich niedriger sein.
Das Diarrhö-Syndrom:
Es wird angenommen, dass das (hitzelabile) Toxin erst im Darm nach Verzehr von mit
Bakterien oder Sporen belasteten Lebensmitteln entsteht, bekannt sind mehrere
verschiedene (mindestens vier) Toxine.
Acht bis sechzehn Stunden nach Verzehr der Lebensmittel kommt es zu einem wässrigen
Durchfall mit Bauchschmerzen, wenige tödliche Verläufe sind bekannt.
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Handbuch – Lebensmittelbedingter Krankheitsausbruch
Entscheidend ist die Anzahl der aufgenommenen Bakterien oder Sporen
(Infektionsdosis: 105 bis 107 Bakterien).
PRÄVENTION:
Entscheidend sind küchenhygienische Maßnahmen.
Auch gekochte Speisen sollten nicht mehrere Stunden ungekühlt bei Raumtemperatur
gelagert werden. Wenn B. cereus-Sporen in Ausgangsprodukten vorhanden sind, können
diese Kochtemperaturen überstehen. Bei mehrstündiger ungekühlter Lagerung kann es zu
einer Vermehrung der Bakterien und zur Produktion von emetischem Toxin kommen. Auf die
Kühltemperaturen ist besonders zu achten. Kühlschränke sollten auf 5° C oder darunter
eingestellt sein, große Speisenmengen sollten zur rascheren Abkühlung auf kleinere
Portionen aufgeteilt werden.
Diese Grundsätze sind auch bei der Herstellung von Säuglingsnahrung wesentlich; die
diesbezüglichen Herstellerangaben sollten unbedingt beachtet werden
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Handbuch – Lebensmittelbedingter Krankheitsausbruch
Rotaviren
ERREGER:
Rotaviren gehören zur Familie Reoviridae. Es handelt sich um nichtumhüllte Viruspartikel
(Durchmesser etwa 75 nm), die strukturell dreischichtig sind (äußeres und inneres Kapsid
und Core-Schale). Man unterscheidet 7 Serogruppen (A–G). Rotaviren der Gruppe A kommt
weltweit die größte epidemiologische Bedeutung zu.
VORKOMMEN:
Rotaviren sind die häufigste Ursache viraler Darminfektionen bei Kindern. In den westlichen
Industrieländern erkranken am häufigsten Säuglinge und Kinder im Alter von 6 Monaten bis
zu 2 Jahren. Dies basiert auf einer besonders hohen Empfänglichkeit aufgrund noch
fehlender Immunität (im Laufe der ersten Lebensjahre werden infolge von Kontakten mit
dem Erreger rasch zunehmend Antikörper gebildet). Bei Neugeborenen und Kleinkindern
sind Rotaviren die Hauptursache für nosokomiale Darminfektionen. Die
Erkrankungshäufigkeit ist in den Monaten Februar bis April am höchsten.
Im Erwachsenenalter treten Erkrankungen – meist milder verlaufend – vor allem als
Reisediarrhö, bei Eltern erkrankter Kinder oder im Rahmen von Ausbrüchen in Altenheimen
in Erscheinung. Bei Personen über 60 Jahren nimmt die Erkrankungshäufigkeit zu.
In Entwicklungsländern haben Rotaviruserkrankungen eine besondere Bedeutung, weil sie
maßgeblich zur Mortalität im Kindesalter beitragen. Es wird geschätzt, dass in Afrika, Asien
und Lateinamerika jährlich über 100 Millionen Kinder erkranken und etwa 600.000 bis zu
einer Million Kinder durch Rotavirusinfektionen sterben.
RESERVOIR:
Hauptreservoir für Rotaviren ist der Mensch. Rotaviren sind auch bei Haus- und Nutztieren
gefunden worden, doch besitzen die hier vorkommenden Viren wahrscheinlich eine geringe
Bedeutung für Erkrankungen von Menschen.
INFEKTIONSWEG:
Rotaviren werden fäkal-oral besonders durch Schmierinfektion, aber auch durch
kontaminiertes Wasser und Lebensmittel übertragen. Das Virus ist sehr leicht übertragbar;
bereits 10 Viruspartikel reichen aus, um ein Kind zu infizieren. Bei akut Infizierten werden
109–1011 Viren pro g Stuhl ausgeschieden. Subklinisch Erkrankte (vor allem Neugeborene
und Erwachsene) sind als Überträger des Virus wichtig.
INKUBATIONSZEIT:
Die Inkubationszeit beträgt 1 bis 3 Tage.
DAUER DER ANSTECKUNGSFÄHIGKEIT:
Eine Ansteckungsfähigkeit besteht während des akuten Krankheitsstadiums und solange das
Virus mit dem Stuhl ausgeschieden wird. In der Regel erfolgt eine Virusausscheidung nicht
länger als 8 Tage, in Einzelfällen (z.B. Frühgeborene, Immundefiziente) wurden jedoch auch
wesentlich längere Virusausscheidungen beobachtet.
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Handbuch – Lebensmittelbedingter Krankheitsausbruch
KLINISCHE SYMPTOMATIK:
Zur Pathogenese: Das Virus vermehrt sich in den differenzierten Epithelzellen an den Spitzen
der Dünndarmzotten. Nekrose und Abstoßung der oberen Zellschicht führen dabei zur
Malabsorption, die anschließende reaktive Hyperplasie wird von einer verstärkten Sekretion
begleitet.
Die Symptomatik der Rotavirusinfektionen reicht von subklinischen Infektionen über leichte
Diarrhöen bis zu schweren Erkrankungen. Die Erkrankung beginnt akut mit wässrigen
Durchfällen und Erbrechen. Im Stuhl findet man oft Schleimbeimengungen. Fieber und
abdominelle Schmerzen können auftreten. Die Rotavirus-bedingte Enteritis kann klinisch
nicht von anderen infektionsbedingten Gastroenteritiden unterschieden werden. Sie verläuft
bei Säuglingen und Kleinkindern durchschnittlich schwerer als Durchfallerkrankungen durch
andere Erreger. Die gastrointestinalen Symptome bestehen in der Regel 2 bis 6 Tage. In
mehr als der Hälfte der Fälle sind unspezifische respiratorische Symptome zu beobachten.
Kompliziert sind die Erkrankungen, in deren Verlauf es zur Dehydratation kommt. Diese
kann, wenn nicht rechtzeitig adäquat behandelt wird, zur Todesursache werden.
Nach Ablauf der Infektion lässt sich eine im Wesentlichen serotypspezifische, humorale
Immunität nachweisen, die jedoch nicht dauerhaft ist.
DIAGNOSTIK:
Die labordiagnostische Methode der Wahl ist der Nachweis eines gruppenspezifischen
Antigens des inneren Kapsids aus dem Stuhl mit dem „Enzym-Immun-Test“ (EIA). Der
direkte Virusnachweis mittels Elektronenmikroskopie ist leicht möglich, wird aber wegen
des hohen Aufwandes nur selten durchgeführt (ein Vorteil dieses Verfahrens ist die breite
virale Differenzialdiagnostik). Die Virusanzucht ist schwierig und daher keine
Routinemethode. Infektketten können am besten durch molekularbiologische
Untersuchungsverfahren (RT-PCR Reverse Transkription-Polymerasekettenreaktion und
Sequenzierung des Amplifikats) rekonstruiert werden. Aussagekräftige serologische
Standardtests existieren nicht.
THERAPIE:
In der Regel ist eine orale Substitution von Flüssigkeit und Elektrolyten ausreichend. Die
Notwendigkeit einer Krankenhausbehandlung ergibt sich, wenn eine intravenöse
Flüssigkeitszufuhr erforderlich ist. Eine antivirale Therapie existiert nicht. Antibiotika und
Mittel, die die Darmmotilität hemmen, sind nicht indiziert.
PRÄVENTIV- UND BEKÄMPFUNGSMASSNAHMEN:
1. Präventive Maßnahmen, Impfung
Derzeit wird davon ausgegangen, dass nach einer Grundimmunisierung ein Schutz gegen
Rotavirusinfektionen für eine Dauer von 2–3 Saisons besteht. Bei älteren Kindern und bei
Erwachsenen stehen weiterhin ergänzende präventive Maßnahmen im Vordergrund. Die
Ausbreitung von Rotavirusinfektionen in Kinderkliniken, Kindergärten und ähnlichen
Einrichtungen kann dabei nur durch das strikte Befolgen konsequenter Hygienevorschriften
verhindert werden. Ziel ist es, den fäkal-oralen Übertragungsweg zu unterbrechen. Die
Händehygiene muss besonders beachtet werden! Praxiserfahrungen zeigen, dass
Folgeinfektionen u.U. nur sehr schwer zu verhindern sind. Das Virus bleibt auf
kontaminierten Oberflächen oder Händen lange infektionstüchtig.
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Handbuch – Lebensmittelbedingter Krankheitsausbruch
2. Maßnahmen für Patienten und Kontaktpersonen
Zur Vermeidung einer Übertragung auf fäkal-oralem Wege sind, insbesondere in der
symptomatischen Phase, die Hygienemaßnahmen auszuweiten: Absonderung der
erkrankten Personen, ggf. Kohortenisolierung/-pflege, Tragen von Handschuhen und
Schutzkittel zur Vermeidung einer Infektion, konsequente Händehygiene,
Händedesinfektion, Desinfektion von patientennahen Flächen und häufigen
Handkontaktflächen (z.B. Türgriffe) sowie Toiletten und Waschbecken.
3. Maßnahmen bei Ausbrüchen
Beim Auftreten von Rotaviruserkrankungen in Krankenhäusern, Gemeinschaftseinrichtungen
oder Altenheimen bildet die rasche klinische Abgrenzung auftretender Rotavirusinfektionen
von anderen, z.B. durch Lebensmitteltoxine verursachten Gastroenteritiden, die Grundlage
einer effektiven Ausbruchsprävention. Wenn die typische Symptomatik und die
epidemiologischen Merkmale auf eine Rotavirusinfektion hindeuten, sollten aufgrund der
epidemischen Potenz präventive Maßnahmen rasch und konsequent ergriffen werden, auch
ohne die Bestätigung durch virologische Untersuchungen abzuwarten.
Es empfiehlt sich, dass erkrankte Personen während der symptomatischen Phase keine
betreuenden Tätigkeiten in Gesundheits- und Gemeinschaftseinrichtungen ausüben sollten.
Die wichtigsten empfohlenen Maßnahmen sind:
Isolierung betroffener Patienten in einem Zimmer mit eigenem WC; gegebenenfalls
Kohortenisolierung;
Unterweisung der Patienten und des Personals hinsichtlich korrekter Händehygiene,
Händedesinfektion mit einem viruzid wirksamen Händedesinfektionsmittel (siehe
auch Punkt 2) und Pflege der Patienten mit Einweghandschuhen und Schutzkittel;
Durchführung einer sorgfältigen Händehygiene, Händedesinfektion mit einem viruzid
wirksamen Händedesinfektionsmittel nach Ablegen der Einweghandschuhe und vor
Verlassen des Isolationszimmers;
Tägliche (in Sanitärbereichen ggf. häufigere) Wischdesinfektion aller patientennahen
Kontaktflächen inkl. Türgriffen mit einem Flächendesinfektionsmittel mit
nachgewiesener viruzider Wirksamkeit (als Wirkstoffe sollten Perverbindungen oder
Aldehyde bevorzugt werden);
Kontaminierte Flächen (z.B. mit Stuhl) sofort gezielt desinfizierend reinigen;
Pflegeutensilien personenbezogen verwenden und desinfizieren;
Bett- und Leibwäsche als infektiöse Wäsche in einem geschlossenen Wäschesack
transportieren und in einem (chemo-thermischen) Waschverfahren ≥ 60° C reinigen;
Geschirr (in der Regel) wie üblich maschinell reinigen;
Kontaktpersonen (z.B. Besucher, Familie) auf die mögliche Mensch-zu-MenschÜbertragung durch Kontakt hinweisen und in der korrekten Händedesinfektion
unterweisen;
Minimierung der Patienten- und Bewohnerbewegung zwischen den
Bereichen/Stationen, um die Ausbreitung innerhalb der Einrichtung nach Möglichkeit
zu verhindern (Hinweis auf die Infektionsgefahr bei notwendiger Verlegung eines
Erkrankten auf eine andere Station);
Strenge Indikationsstellung bei akut Erkrankten hinsichtlich der Verlegungen
innerhalb von stationären Bereichen, Altenheimen oder
Gemeinschaftseinrichtungen. Die aufnehmende Institution ist vorab zu informieren.
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Handbuch – Lebensmittelbedingter Krankheitsausbruch
Stationen oder Bereiche, die aufgrund eines Rotavirusausbruches für Neuaufnahmen
von Patienten gesperrt waren, sollten unter Berücksichtigung der Inkubationszeit
nach Auftreten des letzten Krankheitsfalles erst nach erfolgter Schlussdesinfektion
wieder geöffnet werden.
Bei größeren Ausbrüchen ist es nicht notwendig, bei allen Betroffenen eine Diagnostik
durchzuführen. In diesen Fällen genügt der Nachweis in der Regel bei maximal 5 der
betroffenen Personen, um dann bei den anderen Erkrankten aus der gleichen Umgebung mit
ähnlichen Symptomen ebenfalls eine Rotavirusinfektion zu diagnostizieren. Wichtig ist
darauf hinzuweisen, dass hygienische Maßnahmen auch nach Sistieren der akuten
Symptomatik von ausschlaggebender Bedeutung sind. Der Erregernachweis im Stuhl kann
noch über längere Zeit nach Abklingen der Symptomatik positiv sein. Auf eine sorgfältige
Händehygiene muss daher im Folgezeitraum geachtet werden.
Im Hinblick auf die Vermeidung von Ausbrüchen sollte erkranktes Personal auch bei geringen
gastrointestinalen Beschwerden von der Arbeit freigestellt werden und erst frühestens 2
Tage nach Ende der klinischen Symptomatik die Arbeit unter sorgfältiger Beachtung der
Händehygiene wieder aufnehmen. Ein Monitoring bezüglich Überwachung der
Virusausscheidung ist nicht angezeigt.
MASSNAHMEN GEMÄß EPIDEMIEGESETZ 1950, § 17:
Es muss sichergestellt sein (Anm.: Primär durch den Unternehmer, siehe dazu Kapitel
3.1.12), dass gem. § 17 Epidemiegesetz 1950 Träger von Krankheitskeimen meldepflichtiger
Erkrankungen (virale Lebensmittelvergiftung) nicht bei der Gewinnung oder Behandlung von
Lebensmitteln in einer Weise tätig sind, welche die Gefahr mit sich bringt, dass
Krankheitskeime auf andere Personen oder auf Lebensmittel übertragen werden.
RKI-FALLDEFINITION:
Klinische Kriterien
Klinisches Bild einer Rotavirus-Erkrankung, definiert als mindestens eines der beiden
folgenden Kriterien:
Durchfall
Erbrechen
Zusatzinformation
Bei impfpräventablen Krankheiten sollten stets Angaben zur Impfanamnese (Anzahl der
vorangegangenen Impfungen, Art und Datum der letzten Impfung) erhoben (z.B.
Impfbuchkontrolle) und übermittelt werden
Laborkriterien
Positiver Befund mit mindestens einer der drei folgenden Methoden:
Direkter Erregernachweis nur im Stuhl
Antigennachweis (z.B. ELISA, einschließlich Schnelltest)
Nukleinsäure-Nachweis (z.B. PCR)
Elektronenmikroskopie
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Epidemiologische Kriterien
Epidemiologischer Zusammenhang durch Übertragung von Mensch zu Mensch
Inkubationszeit: ca. 24-72 Stunden
Fallklassifizierung
A) Möglicher Fall: entfällt
B) Wahrscheinlicher Fall: Jede Person, die die klinischen Kriterien erfüllt und einen
epidemiologischen Zusammenhang aufweist
C) Bestätigter Fall: Jede Person, die die klinischen und die Laborkriterien erfüllt
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Handbuch – Lebensmittelbedingter Krankheitsausbruch
Shigellose
ERREGER:
Erreger der Shigellose (Shigellenruhr, Shigellen-Dysenterie) sind unbewegliche,
gramnegative Bakterien der Familie der Enterobacteriaceae, Gattung Shigella. Es besteht
eine enge Verwandtschaft zu Escherichia coli. Sie werden nach biochemischen Merkmalen
und spezifischen O-Antigenen in folgende Serogruppen unterteilt:
Gruppe A: Shigella dysenteriae,
Gruppe B: Shigella flexneri,
Gruppe C: Shigella boydii,
Gruppe D: Shigella sonnei.
Stämme der Gruppen A bis C können bestimmten Serovaren zugeordnet werden (insgesamt
13 Serovaren bei Shigella (S.) dysenteriae, 8 Serovaren bei Shigella (S.) flexneri, 18 Serovaren
bei Shigella (S.) boydii, einem Serovar mit 2 serologischen Formen bei Shigella (S.) sonnei.
Alle Shigellen besitzen ein aus Lipopolysacchariden bestehendes Endotoxin, das zur
entzündlichen Reizung der Darmschleimhaut beiträgt. Nur Shigella dysenteriae Typ 1 bildet
zusätzlich ein Exotoxin, das Shiga-Toxin 1, das zu schweren toxischen Krankheitsbildern
führen kann.
ERREGERRESERVOIR:
Der Mensch ist das einzige relevante Reservoir für Shigellen.
VORKOMMEN:
Shigellen sind weltweit verbreitet. Die Infektion zeigt eine charakteristische Häufung in
warmen Monaten, Kinder sind besonders häufig betroffen.
INFEKTIONSWEG:
Die Übertragung erfolgt fäkal-oral, überwiegend durch direkten Kontakt von Mensch-zuMensch. Infektionen durch kontaminiertes Trinkwasser oder Lebensmittel besitzen vor allem
in den wärmeren Ländern Bedeutung, hier ist auch mit einer Übertragung in kontaminierten
Badegewässern zu rechnen. Fliegen besitzen als mechanische Vektoren nicht nur in
tropischen Ländern eine praktische Bedeutung.
Shigellen können schon bei einer minimalen peroral aufgenommenen Dosis (10–200 Keime!)
klinische Symptome auslösen.
INKUBATIONSZEIT:
Die Inkubationszeit ist nur selten länger als 12–96 Stunden.
DAUER DER ANSTECKUNGSFÄHIGKEIT:
Eine Ansteckungsfähigkeit besteht während der akuten Infektion und solange der Erreger
mit dem Stuhl ausgeschieden wird, dies kann 1–4 Wochen nach der akuten Krankheitsphase
der Fall sein. Eine Ausscheidung über einen längeren Zeitraum ist sehr selten; sie ist z. B. bei
mangelernährten Kindern beobachtet worden.
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Handbuch – Lebensmittelbedingter Krankheitsausbruch
SYMPTOMATIK:
Nach oraler Aufnahme erfolgt eine Invasion in die Kolonmukosa. Die Erkrankung beginnt
meist als wässrige Diarrhö und kann in eine inflammatorische Kolitis übergehen. Die
Krankheit variiert zwischen leichten Verlaufsformen mit geringer wässriger Diarrhö und
schweren Erkrankungen mit Fieber, blutiger und eitriger Diarrhö. Das Auftreten blutigschleimiger Stühle entspricht dem klinischen Bild der „Ruhr“ (daher die Bezeichnungen
„Shigellenruhr“, „Bakterienruhr“). Abdominelle Krämpfe (Koliken und Tenesmen) sind
typisch für eine Shigellose. Im weiteren Verlauf kann es zu fokalen Ulzerationen, vorwiegend
im distalen Kolon, im Extremfall bis hin zur Kolondilatation und Kolonperforation kommen.
Weitere mögliche Folgen sind eine Dehydratation und Proteinverluste.
Die Infektion bleibt in der Regel auf das Kolon beschränkt. In seltenen Fällen (1–3%) kann es
zu Komplikationen kommen, die sich außerhalb des Darmes manifestieren: Ein hämolytischurämisches Syndrom (HUS) wird verursacht durch ein Zytotoxin (Shiga-Toxin), das von
S. dysenteriae Serovar 1 gebildet und mit dem Shiga-Toxin 1 (Verotoxin 1)
enterohämorrhagischer E. coli (EHEC) nahezu identisch ist. Weitere mögliche
Komplikationen sind Infektarthritiden und das Reiter-Syndrom.
DIAGNOSTIK:
Klinisch bzw. klinisch-epidemiologisch kann nur eine Verdachtsdiagnose gestellt werden. Die
Diagnose wird durch die bakteriologische Untersuchung gesichert. Als
Untersuchungsmaterial eigen sich frische Stuhlproben oder frisch entnommene
Rektalabstriche in einem Transportmedium.
Der Aufdeckung von Infektionsquellen und der Klärung von Infektionswegen dient zunächst
die Bestimmung der Serogruppe und des Serovars.
PRÄVENTION:
1. Präventive Maßnahmen
Grundlage der Verhütung sind hygienisch einwandfreie Bedingungen (persönliche Hygiene,
Trinkwasser- und Lebensmittelhygiene, Hygiene in Gemeinschaftseinrichtungen, Verhütung
des Fliegenbefalls). Da die Übertragung in der Regel durch direkten Kontakt von Mensch-zuMensch erfolgt, ist eine wirksame Händehygiene zur Vermeidung von fäkal-oralen
Schmierinfektionen die entscheidende präventive Maßnahme.
In Ländern mit schlechten hygienischen Verhältnissen gilt zur Vermeidung von Infektionen
durch kontaminiertes Wasser oder ungekochte Speisen (z.B. Salate) die Regel „Peel it, boil it,
cook it or forget it.“ („Dass Dich nicht der Durchfall quält, sollst Du Trinken oder Essen, was
erhitzt, gekocht, geschält, und das andere vergessen!“)
2. Maßnahmen für Patienten und Kontaktpersonen
Eine frühzeitige Diagnose und Behandlung ist zur Vermeidung von Folgeinfektionen von
großer Bedeutung. Während der gesamten Erkrankungsdauer soll eine laufende
Desinfektion aller Gegenstände und Flächen durchgeführt werden, die mit infektiösen
Ausscheidungen des Kranken in Berührung gekommen sein können. Ausscheidungen, die
nicht über ein reguläres Abwassersystem entsorgt werden können, sind ebenfalls zu
desinfizieren. Die laufende Desinfektion findet auch bei Ausscheidern Anwendung. Leib- und
Bettwäsche, Taschen- und Handtücher sind im Kochwaschgang, mindestens jedoch bei 60° C,
zu waschen. Bei nicht hitzebeständiger Wäsche oder falls Maschinenwäsche nicht möglich
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Handbuch – Lebensmittelbedingter Krankheitsausbruch
ist, ist die Wäsche 12 Stunden in geeignete Desinfektionslösungen einzulegen und
anschließend wie normale Haushaltswäsche zu waschen. Toilettensitz, Toilettendeckel sowie
Bettgestell, Waschbecken und Badewanne sind in Gesundheitseinrichtungen täglich zu
desinfizieren.
Bei der Händehygiene wird das gründliche Händewaschen mit Wasser und Seife ergänzt
durch eine Händedesinfektion, bei der eine intensive Benetzung der Hände mit einem
alkoholischen Desinfektionsmittel erforderlich ist (Anwendungshinweise des Herstellers sind
zu beachten). Im häuslichen Bereich sind Hände- und Toilettenhygiene ausreichend.
MASSNAHMEN GEMÄß EPIDEMIEGESETZ 1950, § 17:
Es muss sichergestellt sein (Anm.: Primär durch den Unternehmer, siehe Kapitel 3.1.12), dass
gem. § 17 Epidemiegesetz 1950 Träger von Krankheitskeimen meldepflichtiger Erkrankungen
(bakterielle Lebensmittelvergiftung) nicht bei der Gewinnung oder Behandlung von
Lebensmitteln in einer Weise tätig sind, welche die Gefahr mit sich bringt, dass
Krankheitskeime auf andere Personen oder auf Lebensmittel übertragen werden.
EU-FALLDEFINITION:
Klinische Kriterien
Jede Person mit mindestens einem der folgenden vier Symptome:
Durchfall
Fieber
Erbrechen
Bauchschmerzen
Laborkriterien
Isolierung von Shigella spp. aus einer klinischen Probe
Epidemiologische Kriterien
Mindestens einer der folgenden fünf epidemiologischen Zusammenhänge:
Übertragung von Mensch zu Mensch
Exposition gegenüber einer gemeinsamen Infektionsquelle
Übertragung vom Tier auf den Menschen
Exposition gegenüber kontaminierten Lebensmitteln bzw. kontaminiertem
Trinkwasser
Umweltexposition
Fallklassifizierung
A) Möglicher Fall: entfällt
B) Wahrscheinlicher Fall: Jede Person, die die klinischen Kriterien erfüllt und einen
epidemiologischen Zusammenhang aufweist
C) Bestätigter Fall: Jede Person, die die klinischen und die Laborkriterien erfüllt
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Handbuch – Lebensmittelbedingter Krankheitsausbruch
Staphyloccocus aureus – Lebensmittelvergiftung
ERREGER:
Staphylokokken sind als Besiedler der Haut sowie der Schleimhäute des Oropharynx beim
Menschen und bei Tieren weit verbreitet, als Infektionserreger sind sie fakultativ pathogen.
Die stärkste Pathopotenz der bekannten Staphylokokken-Spezies besitzt Staphylococcus (S.)
aureus.
Staphylokokken sind nicht bewegliche, nicht sporenbildende grampositive, katalasepositive
Kokken, die im mikroskopischen Präparat einzeln, als Paare, als kurze Ketten oder als
unregelmäßige Anhäufungen auftreten. Sie können unter verschiedenen
Umweltbedingungen wachsen, am besten jedoch bei Temperaturen zwischen 30° C und
37° C. Eine weitgehende pH-Toleranz und Resistenz gegen Austrocknung machen sie
vergleichsweise unempfindlich. Mit seltenen Ausnahmen sind Staphylokokken fakultativ
anaerob.
Anbibiotikaresistenz: Resistenz gegen β-Laktamase-empfindliche Penicilline (Benzylpenicillin
als Testsubstanz) ist weit verbreitet (70–80% aller Isolate). Resistenz gegen andere
Antibiotika tritt häufig als Mehrfachresistenz auf, dabei überwiegend bei Methicillinresistenten S. aureus (MRSA).
ERREGERRESERVOIR:
Beim Menschen ist bevorzugt der Nasen-Rachen-Raum besiedelt. Die Rate der Träger eines
in der Regel antibiotikasensiblen S. aureus variiert bei gesunden Erwachsenen zwischen 15%
und 40%. Die Trägerrate ist höher bei Personen, die häufig gegenüber S. aureus exponiert
sind und bei denen die Haut nicht intakt ist.
INKUBATIONSZEIT:
Bei Intoxikationen mit oral aufgenommenen Staphylokokkentoxinen beträgt die
Inkubationszeit wenige Stunden (etwa 2–6 Stunden), bei Infektionen 4–10 Tage.
SYMPTOMATIK:
Die Lebensmittelvergiftung wird durch die Aufnahme von Enterotoxinen verursacht, die von
S. aureus in kontaminierten Lebensmitteln vor der Nahrungsaufnahme produziert wurden.
Durch die hohe Hitzestabilität werden S.-aureus-Enterotoxine auch bei der
Lebensmittelzubereitung nicht abgetötet. Bereits 2–6 Stunden nach Aufnahme des
kontaminierten Lebensmittels treten abrupt Übelkeit, Erbrechen, krampfartige
Bauchschmerzen und Durchfall auf. In den meisten Fällen ist die Erkrankung
selbstlimitierend und endet nach 8–24 Stunden. In schweren Fällen kann es zu Hypovolämie
und Hypotonie kommen.
DIAGNOSTIK:
Bei Fragen zur Diagnostik sollte jedenfalls mit dem untersuchenden Labor Kontakt
aufgenommen werden.
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Handbuch – Lebensmittelbedingter Krankheitsausbruch
MASSNAHMEN GEMÄß EPIDEMIEGESETZ 1950, § 17:
Es muss sichergestellt sein (Anm.: Primär durch den Unternehmer, siehe Kapitel 3.1.12), dass
gem. § 17 Epidemiegesetz 1950 Träger von Krankheitskeimen meldepflichtiger Erkrankungen
(bakterielle Lebensmittelvergiftung) nicht bei der Gewinnung oder Behandlung von
Lebensmitteln in einer Weise tätig sind, welche die Gefahr mit sich bringt, dass
Krankheitskeime auf andere Personen oder auf Lebensmittel übertragen werden.
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Handbuch – Lebensmittelbedingter Krankheitsausbruch
Anhang III
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Handbuch – Lebensmittelbedingter Krankheitsausbruch
Referenzen
1
BMG Leitlinie zur Sicherung der gesundheitlichen Anforderungen an Personen beim
Umgang mit Lebensmitteln,
http://www.bmg.gv.at/cms/site/attachments/5/9/5/CH0819/CMS1073644716719/gesu
ndheitliche_anforderungen.pdf
2
Preventing person-to-person spread following gastrointestinal infections: guidelines for
public health physicians and environmental health officers,
http://www.hpa.org.uk/cdph/issues/CDPHvol7/No4/guidelines2_4_04.pdf
3
Report of the Scientific Panel on Biological Hazards on the request from the Commission
related to Campylobacter in animals and foodstuffs. Annex to the EFSA Journal (2005)
173,1-105;
4
Walter H. Heeschen: Zoonosen und lebensmittelbedingte Erkrankungen, ISBN 3-89947190-3
5
Entscheidung Nr. 2119/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24.
September 1998 über die Schaffung eines Netzes für die epidemiologische
Überwachung und die Kontrolle übertragbarer Krankheiten in der Gemeinschaft.
http://eur-lex.europa.eu/pri/en/oj/dat/1998/l_268/l_26819981003en00010006.pdf
6
Entscheidung 2000/57/EG der Kommission vom 22. Dezember 1999 über ein Frühwarnund Reaktionssystem für die Überwachung und die Kontrolle übertragbarer Krankheiten
gemäß der Entscheidung Nr. 2119/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates.
http://eur-lex.europa.eu/pri/en/oj/dat/2000/l_021/l_02120000126en00320035.pdf
7
Entscheidung 2008/426/EG der Kommission zur Änderung der Entscheidung
2002/253/EG der Kommission zur Festlegung von Falldefinitionen für die Meldung
übertragbarer Krankheiten an das Gemeinschaftsnetz gemäß der Entscheidung
2119/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates. http://eurlex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:32008D0426:DE:HTML
8 Ratgeber Infektionskrankheiten – Merkblatt für Ärzte,
http://www.rki.de/cln_006/nn_226738/DE/Content/Infekt/EpidBull/Merkblaetter/merk
blaetter__node.html__nnn=true
9
Bericht über Zoonosen und ihre Erreger in Österreich 2007,
http://www.ages.at/uploads/media/Zoonosen_2007_01.pdf
10 Homepage des RKI, http://www.rki.de/
Seite 180 von 184
Handbuch – Lebensmittelbedingter Krankheitsausbruch
11 Hinweise für Ärzte, Leitungen von Gemeinschaftseinrichtungen und Gesundheitsämter
zur Wiederzulassung in Schulen und sonstigen Gemeinschaftseinrichtungen,
http://www.rki.de/cln_049/nn_196878/DE/Content/Infekt/EpidBull/Merkblaetter/Wied
erzulassung/Mbl__Wiederzulassung__schule.html#Sprung23
12 Steckbriefe seltener und importierter Infektionskrankheiten,
http://www.rki.de/cln_100/nn_196658/DE/Content/InfAZ/Steckbriefe/Steckbriefe__12
0606,templateId=raw,property=publicationFile.pdf/Steckbriefe_120606.pdf
13 Homepage des Bundesministeriums für Gesundheit, http://www.bmg.gv.at
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Handbuch – Lebensmittelbedingter Krankheitsausbruch
Impressum
Eigentümer, Herausgeber und Verleger
Bundesministerium für Gesundheit (BMG)
Für den Inhalt verantwortlich:
Dr. Magdalena Arrouas, provisorische stellvertretende Leiterin der Sektion III
Bundeskommission für Zoonosen
Konzeption, Gesamtleitung, Redaktion:
DDr. Reinhild Strauß, Leiterin der Abteilung für Infektionskrankheiten, Seuchenbekämpfung
und Krisenmanagement (BMG)
Dr. Günther Kraus, Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit
GmbH., Bereich Daten, Statistik und Risikobewertung
Mag. Petra Feierabend, Abteilung für Infektionskrankheiten, Seuchenbekämpfung und
Krisenmanagement (BMG)
Christine Hain, Abteilung für Infektionskrankheiten, Seuchenbekämpfung und
Krisenmanagement (BMG)
Layout:
Christine Hain
Druck
Hausdruckerei des BMG
ISBN-Nummer: 978-3-902611-19-2
1. Auflage - 2010
Rückfragen per Email an: [email protected]
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Das Handbuch „Lebensmittelbedingter Krankheitsausbruch“ soll für Amtsärztinnen und Amtsärzte eine
Entscheidungshilfe zur Abklärung, ob vorliegende
Daten den Verdacht auf einen lebensmittelbedingten
Krankheitsausbruch bestätigen, darstellen.
Es gibt einen Überblick über die behördlichen
Zuständigkeiten, die operative Zusammenarbeit der
involvierten Fachbereiche sowie die wichtigsten
Rechtsgrundlagen und Informationen zu einzelnen
Erregern.
www.bmg.gv.at
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