Leitfaden für die Zwischenevaluation von

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Universität Trier . 54286 Trier
Leitfaden für die Zwischenevaluation von Juniorprofessuren
(beschlossen vom Senat am 13.05.2004)
Das Dienstverhältnis von Juniorprofessorinnen/Juniorprofessoren wird von der Präsidentin/ vom
Präsidenten auf Vorschlag des Fachbereichsrates um drei Jahre verlängert, wenn sie/er sich als
Hochschullehrer/in bewährt hat (§ 55 HochSchG).
Die Federführung für das Verfahren liegt beim Fachbereich. Den Zeitpunkt setzt die Juniorprofessorin/der Juniorprofessor fest (in der Regel acht Monate, spätestens aber sechs Monate vor
Ablauf des Dienstverhältnisses).
Die Entscheidung der Präsidentin/des Präsidenten soll auf der Grundlage folgender Unterlagen
gefällt werden:
1. Bericht der Juniorprofessorin/des Juniorprofessors
2. ggf. auswärtige Gutachten zu den Forschungsleistungen (s. 2.)
3. Vorschlag der Evaluationskommission
4. Vorschlag des Fachbereichsrats
Die Juniorprofessorin/der Juniorprofessor kann zum Vorschlag der Evaluationskommission
Stellung nehmen.
1. Bericht der Juniorprofessorin/des Juniorprofessors:
Im Rahmen einer Selbstevaluation soll die Antragstellerin/der Antragsteller über Erfolge,
Rückschläge und Hindernisse im Rahmen der Lehr- und Forschungstätigkeit berichten.
Mögliche Aspekte im Selbstbericht sind - neben übergreifenden, im HRG und dem
Landeshochschulgesetz festgeschriebenen Aktivitäten (z. B. zur Gleichstellung):
Forschung:
 Nennung und kurze Erläuterung der wichtigsten Forschungsthemen
 Darstellung und Kooperation mit anderen Arbeitsgruppen (hochschulintern)
 Forschungskooperation und interdisziplinäre Zusammenarbeit regional, national,
international
 Publikationen im Berichtszeitraum
 Anträge auf Drittmittel
 eingeworbene Drittmittel im Berichtszeitraum
 Kongress-/Vortragstätigkeit/-aktivitäten
 Mitgliedschaften in wiss. Gremien
 Betreuung von Promotionen bzw. Aktivitäten zur Förderung des wissenschaftlichen
Nachwuchses
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
Transferaktivitäten (Wirtschaft, Verwaltung, Politik) bzw. Kooperation mit Praxis-bereichen
Lehre:
Der Selbstbericht zur Lehre umfasst folgende Punkte, die ggf. ergänzt werden können:
 kurze Erläuterung zur Einbindung in den Studiengang/die Studiengänge
 Nennung der durchgeführten Lehrveranstaltungen und kurze Darstellung der Lehrinhalte
 Erläuterung der Lehrformen, angewandte Didaktik und Methodik
 Beratung und Betreuung der Studierenden
 Einbindung in Prüfungen
 Betreuung von Studienabschlussarbeiten
 Regelmäßige Lehrevaluation unter Beteiligung der Studierenden
Selbstverwaltung, universitäre Arbeitsgruppen, eigene Weiterbildung:
 kurze Darstellung der entsprechenden Aktivitäten und des eigenen Beitrags
2. Auswärtige Gutachten zu den Forschungsleistungen:
Zu den Aktivitäten und Ergebnissen in der Forschung können auf Vorschlag der Juniorprofessorin/des Juniorprofessors bis zu zwei externe Gutachten eingeholt werden. Die/der
Vorsitzende der Evaluationskommission holt die Gutachten unmittelbar ein. Die Gutachten
sollten basierend auf den gezeigten Leistungen der ersten Phase der Juniorprofessur eine
perspektivische Einschätzung der Juniorprofessorin/des Juniorprofessors bezüglich ihrer/
seiner Berufungsfähigkeit am Ende der zweiten Phase beinhalten.
Die Gutachterinnen/Gutachter sollen aus verschiedenen Institutionen stammen und in der
Regel Universitätsprofessorinnen/Universitätsprofessoren sein. Sie sollen aus dem Lehr-körper
anderer wissenschaftlicher Hochschulen oder aus dem Kreise namhafter Wissenschaftlerinnen/Wissenschaftler in wissenschaftlichen Institutionen kommen. In Absprache mit
der Juniorprofessorin/dem Juniorprofessor sind Ausnahmen möglich. Die persönliche
Unabhängigkeit von Juniorprofessorinnen/Juniorprofessoren und Gutachterinnen/ Gutachtern
muss gewährleistet sein.
3. Evaluationskommission:
Der Fachbereichsrat setzt eine Evaluationskommission ein, die aus mindestens fünf Mitgliedern
besteht: drei Professorinnen/Professoren und je einer Vertreterin/einem Vertreter der
Wissenschaftlichen Mitarbeiter/innen sowie der Studierenden. Angehörige des Fachs sind
dabei angemessen zu berücksichtigen. Auf Antrag der Juniorprofessorin/ des Juniorprofessors
können Mentorinnen/Mentoren als Mitglied in die Kommission aufgenommen werden. Der
Fachbereich entscheidet, ob er eine ständige Kommission oder Kommissionen ad personam
der jeweiligen Juniorprofessur einsetzen will.
Bei der Beurteilung der Hochschullehrertätigkeit der Juniorprofessorin/des Juniorprofessors
müssen Forschung und Lehre gleichermaßen Berücksichtigung finden, allerdings werden sie je
nach Fachdisziplin unterschiedlich zu gewichten sein.
Bei der Gesamtbewertung im Beurteilungszeitraum sind auch Pflege- und Erziehungsaufgaben zu berücksichtigen.
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4. Vorschlag des Fachbereichs:
Der Vorschlag des Fachbereichs soll auf der Grundlage des Selbstberichts der Juniorprofessorin/des Juniorprofessors, der externen Gutachten sowie des schriftlichen Berichts der
Evaluationskommission einen begründeten Vorschlag zur Verlängerung bzw. Beendi-gung des
Dienstverhältnisses beinhalten. Die Abstimmung im Fachbereichsrat erfolgt geheim.
Vorgeschlagener Zeitplan
Verfahrensschritt
Selbstbericht der Juniorprofessorin/des
Juniorprofessors / Vorschlag für externe Gutachter
Benennung der Evaluationskommission durch den
Fachbereichsrat (entfällt bei ständiger Kommission)
Bestimmung und Anschreiben der
Gutachterinnen/Gutachter durch die
Evaluationskommission
Bericht der Gutachterinnen/Gutachter
Bericht der Kommission
Stellungnahme der Juniorprofessorin/des
Juniorprofessors (falls gewünscht / 14-Tage-Frist)
Beschluss des Fachbereichsrats/ unmittelbar
anschließend Entscheidung der Präsidentin/des
Präsidenten
Bearbeitung durch die Personalabteilung
Dauer
Zeitleiste
(vor Beendigung des
Dienstverhältnisses)
acht Monate
acht Monate
vier Wochen
sieben Monate
acht Wochen
vier Wochen
zwei Wochen
fünf Monate
vier Monate
zwei Wochen
drei Monate
acht Wochen
ein Monat
Sofern gewährleistet ist, dass die Gremienentscheidungen rechtzeitig erfolgen können, kann der
Zeitplan flexibel gehandhabt werden.
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