EUROPÄISCHE KOMMISSION PRESSEMITTEILUNG Brüssel, 3. Oktober 2014 Fusionskontrolle: Kommission gibt grünes Licht für Übernahme von WhatsApp durch Facebook Die Europäische Kommission hat die geplante Übernahme des US-Unternehmens WhatsApp Inc. durch die ebenfalls in den USA ansässige Gesellschaft Facebook, Inc. nach der EU-Fusionskontrollverordnung genehmigt. Sowohl Facebook (über Facebook Messenger) als auch WhatsApp bieten Smartphone-Anwendungen (sogenannte „Apps“) an, mit denen Endkunden durch den Austausch von Textnachrichten sowie von Bild-, Video- und Tondateien kommunizieren können. Die Kommission gelangte zu dem Schluss, dass Facebook Messenger und WhatsApp keine engen Wettbewerber sind, und dass die Verbraucher auch nach dem Zusammenschluss noch eine große Auswahl an alternativen Kommunikationsanwendungen haben werden. Kommunikationsanwendungen sind zwar durch Netzeffekte geprägt, aber die Untersuchung hat gezeigt, dass das neue Unternehmen auch nach der Übernahme noch einem ausreichenden Wettbewerb ausgesetzt wäre. Der für Wettbewerbspolitik zuständige Kommissionsvizepräsident Joaquín Almunia erklärte: „Kommunikations-Apps setzen europäische Bürger in Verbindung und werden immer beliebter. Facebook Messenger und WhatsApp sind zwar zwei der beliebtesten Apps, aber die meisten Menschen nutzen ohnehin mehr als eine App. Wir haben die geplante Übernahme sorgfältig geprüft und sind zu dem Schluss gekommen, dass sie den Wettbewerb auf diesem dynamischen, expandierenden Markt nicht beeinträchtigen wird. Die Endkunden werden auch weiterhin unter zahlreichen Kommunikationsanwendungen wählen können.“ Die Prüfung der Kommission konzentrierte sich auf die folgenden drei Bereiche: i) Kommunikationsdienste für Endkunden, ii) Dienste für die soziale Vernetzung und iii) Online-Werbedienste. Im Bereich der Kommunikationsdienste für Endkunden konzentrierte sich die Kommission auf die Prüfung von Apps für Smartphones, da WhatsApp für andere Geräte nicht zur Verfügung steht. Die Kommission stellte fest, dass Facebook Messenger und WhatsApp keine engen Wettbewerber sind. Facebook Messenger ist zwar eine eigenständige App, aber aufgrund seiner Integration in das soziale Netzwerk Facebook für den Nutzer mit einer besonderen Erfahrungsumgebung verbunden. Bei WhatsApp wird der Service über Telefonnummern erbracht, während bei Facebook Messenger ein Facebook-Profil erforderlich ist. Die Nutzer scheinen die beiden Apps in unterschiedlicher Weise zu nutzen, und viele Nutzer verwenden beide Apps gleichzeitig auf ein und demselben Mobiltelefon. Zudem handelt es sich um einen ausgesprochen dynamischen Markt, auf dem mehrere Apps wie etwa Line, Viber, iMessage, Telegram, WeChat und Google Hangouts, miteinander konkurrieren. Der Markt für Kommunikationsanwendungen für Endkunden ist durch Netzeffekte geprägt. Das bedeutet, dass der Wert des Dienstes für seine Nutzer mit der Anzahl der anderen IP/14/1088 Nutzer zunimmt. Netzeffekte können bewirken, dass ein Unternehmen, das über ein großes Netz verfügt, seine Wettbewerber vom Markt fernhalten kann. Angesichts ihrer Popularität haben sowohl WhatsApp als auch Facebook Messenger bereits große Kundenstämme. In diesem besonderen Fall werden die Netzeffekte jedoch durch eine Reihe von Faktoren abgeschwächt. So stellte die Kommission fest, dass der Markt für Kommunikationsanwendungen für Endkunden ein rasch wachsender Markt ist, der durch kurze Innovationszyklen geprägt ist, in denen die Marktpositionen häufig wechseln. Darüber hinaus ist die Einführung einer neuen App relativ einfach und erfordert nur wenig Zeit und Investitionen. Schließlich können die Verbraucher mehrere Apps gleichzeitig nutzen – was sie auch häufig tun – und problemlos von einer zur anderen wechseln. In Bezug auf die Dienste für die soziale Vernetzung ergab die Marktuntersuchung, dass die Grenzen der einschlägigen Märkte einem ständigen Wandel unterliegen. Nach Ansicht bestimmter Dritter ist WhatsApp bereits ein soziales Netzwerk, das mit Facebook im Wettbewerb steht. Die Kommission stellte jedoch fest, dass die beteiligten Unternehmen in diesem Bereich, wenn überhaupt, lediglich entfernte Wettbewerber sind. Dies ist insbesondere darauf zurückzuführen, dass das Angebot von Facebook erheblich facettenreicher ist. Darüber hinaus gibt es zahlreiche weitere Diensteanbieter, die auch andere Kommunikationsanwendungen für Endkunden anbieten, wie zum Beispiel Line und WeChat. Selbst im Falle einer Integration von WhatsApp und Facebook, die die Position im Bereich der sozialen Netzwerke stärken könnte, wäre der Nettozuwachs an neuen Mitgliedern für das soziale Netzwerk begrenzt, da sich die Nutzerbasis von WhatsApp bereits stark mit der von Facebook überschneidet. Unabhängig von der genauen Abgrenzung des Marktes für Dienste der sozialen Vernetzung und unabhängig von der Frage, ob WhatsApp als soziales Netzwerk gilt, ist eine negative Auswirkung der Übernahme auf den Wettbewerb im Bereich dieser Dienste unwahrscheinlich. Obwohl WhatsApp nicht im Bereich der Online-Werbung tätig ist, hat die Kommission untersucht, ob der Zusammenschluss Facebooks Position auf diesem Markt stärken und den Wettbewerb behindern könnte. Insbesondere hat die Kommission die Möglichkeit untersucht, dass Facebook i) auf WhatsApp Werbung einführen könnte und/oder ii) WhatsApp als mögliche Quelle für Nutzerdaten verwenden könnte, mit deren Hilfe die Facebook-Werbung noch gezielter eingesetzt werden könnte. Die Kommission kam zu dem Schluss, dass die Übernahme unabhängig davon, ob Facebook Werbung auf WhatsApp einführen und/oder mit der Sammlung der Nutzerdaten von WhatsApp beginnen würde, wettbewerbsrechtlich unbedenklich wäre. Auch nach dem Zusammenschluss wird es neben Facebook noch genügend andere Anbieter gezielter Werbemaßnahmen geben, und es wird nach wie vor eine große Menge an Internetnutzerdaten zur Verfügung stehen, die für Werbezwecke verwendet werden können und nicht ausschließlich von Facebook kontrolliert werden. Im Rahmen ihrer Untersuchung hat die Kommission Aspekte einer eventuellen Datenkonzentration nur auf eine potenzielle Beeinträchtigung des Wettbewerbs auf dem Markt für Online-Werbung hin geprüft. Datenschutzspezifische Bedenken, die sich aus dem Umstand ergeben, dass nach dem geplanten Zusammenschluss größere Datenmengen unter der Kontrolle von Facebook stehen werden, fallen nicht in den Anwendungsbereich des EU-Wettbewerbsrechts. Auf der Grundlage des Vorstehenden ist die Kommission daher zu dem Ergebnis gelangt, dass das Vorhaben keinen Anlass zu wettbewerbsrechtlichen Bedenken gibt. Der Zusammenschluss wurde am 29. August 2014 bei der Kommission zur Genehmigung angemeldet. 2 Hintergrund Facebook betreibt Onlineplattformen für soziale Netzwerke, die eine Reihe von sozialen Diensten bieten, u. a. Kommunikationsdienste für Endkunden und Foto- und Videoplattformen für Endkunden und die Werbewirtschaft. Dazu zählen auch die Netzwerkplattform „Facebook“, die für Endkunden bestimmte Kommunikationsanwendung „Facebook Messenger“ und die Foto- und Videoplattform „Instagram“. Der Zugang zu diesen Diensten ist per Internet über PCs und mit Hilfe bestimmter Apps über Smartphones und Tablet-PCs möglich. Außerdem ist Facebook Anbieter von OnlineWerbeplätzen. Facebook sammelt Daten über die Nutzer seiner Plattformen für soziale Netzwerke und analysiert sie, um den Werbetreibenden die Möglichkeit zu bieten, ihre Werbung genau auf die einzelnen Nutzer seiner Plattformen auszurichten. Die Netzwerkplattform von Facebook hat 1,3 Milliarden Nutzer weltweit, von denen 300 Millionen auch die Facebook-Messenger-App nutzen. WhatsApp ist Anbieter einer Messaging-App, mit deren Hilfe die Nutzer MultimediaSofortnachrichten austauschen können. Anders als Facebook ist WhatsApp derzeit nicht auf PCs oder Tablet-PCs verfügbar, es speichert keine Nachrichten auf seinen Servern und verkauft keine Werbeplätze. WhatsApp hat weltweit über 600 Millionen Nutzer. Die Kommission hat den Markt für Kommunikationsdienste für Endkunden bereits im Rahmen früherer Beschlüsse untersucht, insbesondere 2011 in der Sache Microsoft / Skype (siehe IP/11/1164) und 2013 in der Sache Microsoft / Nokia (siehe IP/13/1210). Fusionskontrollvorschriften und -verfahren Die Kommission ist verpflichtet, Fusionen und Übernahmen von Unternehmen zu prüfen, deren Umsatz bestimmte Schwellenwerte übersteigt (vgl. Artikel 1 der Fusionskontrollverordnung), und Zusammenschlüsse zu untersagen, die den wirksamen Wettbewerb im gesamten Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder in einem wesentlichen Teil desselben erheblich behindern würden. Der weitaus größte Teil der angemeldeten Zusammenschlüsse ist wettbewerbsrechtlich unbedenklich und wird nach einer Standardprüfung genehmigt. Nach der Anmeldung muss die Kommission in der Regel innerhalb von 25 Arbeitstagen entscheiden, ob sie den Zusammenschluss genehmigt (Phase I) oder ein eingehendes Prüfverfahren (Phase II) einleitet. Weitere Informationen zu dieser Sache werden auf der Website der GD-COMP im öffentlich zugänglichen Register unter der Nummer der Wettbewerbssache M.7217 veröffentlicht. Kontakt für die Medien: Antoine Colombani (+32 229-74513) Marisa Gonzalez Iglesias (+32 229-51925) Kontakt für die Öffentlichkeit: Europe Direct – telefonisch unter 00 800 6 7 8 9 10 11 oder per E–Mail 3