1 Prof. dr. Phil., habil dr. Jura Аlfonsas Vaišvila Der Leiter des Lehrstuhls für Rechtsphilosophie Juristische Fakultät, Die Universität von Mykolas Römer. 2057 Vilnius, Аteitiesstraße – 20, Litauen Das Telefon 271 45 97 243 60 98 mobil. (8614) 61193. Auf der Suche nach der gegenwärtigen Rechtsauffassung Die Einführung. Mit der Verbreitung der Europa-Union und der Globalisation entsteht eine qualitätneue Situation nicht nur in Europa, sondern auch in der ganzen Welt. In den heutingen Menschenverkehr treten eine neuen Staate, neue Völker und Zivilisationen ein. Um diese neu zusammengelegenten Beziehungen zwischen den Rechtssubjekten auf Grund der Gerechtigkeit zu treiben und zu humanisieren, sollen wir sehr bestimmt auf die folgenden Fragen antworten: welche Werte erkennen wir in Europa-unition allgemein an, wie verstehen wir das gegenwärtigen europäischen Recht, damit dieses Recht fähig wäre, die Stabilität und Entwicklungsfähigkeit dieser Union aufrechterzuhalten. Das braucht man entsprechende Rechtsauffassung, die auf das Einverständnis und Zusammenwirken spezifisch orientirt würde. In der heutigen Rechtsphilosophie gibt es eine grosse Anzahl der verschiedenenen Rechtsauffassungen: positivistischen (J. Austin, H. Kelsen, H. Hart...) und verschiedene Abarten nichtpositivistischen (G. Radbruch, N. Luhmann, G. Teubner, R.Dworkin, Luc J. Wintgens, K. Llewelyn, L. Fuller und viele a.). Das bedeutet aber nicht, dass in der Rechtsbestimmung schon das letzte Wort gesagt ist. Jede historische Zeit ist aufgefordert, die geerbte Rechtsauffassung wieder durchzudenken und weiterzuentwickeln. Der positivistische Standpunkt auf das Recht, als auf die verbindliche, vom Staat erzwungene Verhaltensregel, scheint heute ungenügend. Er war zu wenig aufmerksam auf den Inhalt, Struktur und den Zweck des Rechtes. Das ist fast gemein anerkennt. Das Recht in der naturalistischen Rechtsauffassungen wird, meiner Meinung nach, ganz abstrakt definiert, weil es sich in diesen Rechtsauffassungen grundsätzlich um die Rechtsquellen handelt. In diesem Artikel nehme ich ein Versuch, noch eine Variante der nichtpozitivistischen aber konkretizieten Rechtsauffassung vorzustellen, die in erster Linie den Rechtscharakter unterstricht und auf die gegenwärtigen Zusammenlebensbedürfnisse orientiert wird. Es wurde 2 hier versucht, einige Grundsätze der Marktwirtschaft und des demokratischen Aufbaus der Gesellschaft auf dem Rechtsauffassungniveau juristisch zusammenzufassen (zu juridisieren) und diese Grundgebiete des menschlichen Zusammenwirkens in bestimmten Einklang zu bringen. Die Suche nach der wissenschaftlichen Einstellung bei dem Aufbau der gegewärtigen Rechtsauffassung. Um diesen Einklang zu erreichen, um auch den Subjektivismus und Dogmatismus in der Rechtsauffassung zu vermeiden, muß man den entsprechenden Standpunkt wählen: Wovon muß man die Rechtserkenntnis – von der Person oder von dem Staat, vom subjektiven oder objektiven Recht beginnen? Von der antiken Zeit sind zwei methodologische Standpunkte bekannt. Plato und Aristotel, die, wie bekannt, das Problem des Verhältnis des Individuums und der Gesellschaft, behandelt haben, erklärten dieses Verhältnis zugunsten der Gemeinschaft (des Staates, der Gesellschaft). Dem entsprechend wurden sie methodologisch determiniert, das Recht vom Standpunkt des Etatismus (der staatliche Wille – die ursprüngliche und einzige Quelle des Rechtes) zu bestimmen, entsprechend den logischen Vorrang des objektiven Rechtes zu behaupten. Dieser Standpunkt wurde zur jahrhundertlangen Tradition bei der Bestimmung des Rechtes. Falls die Beziehung gemein und individuell zugunsten individuell überwiegt, wie es bei Epikur, Cicero, А. Wollan, Т. Hоbbеs, D. Locke und andere der Fall ist, so fordert die gegebene Vorbedingung die Präferenz der “Gesellschaftsvertragstheorie” anzuerkennen. Im solchen Fall sind die Privatpersonen logisch und historisch ursprüngliche gegenüber dem Staat. Von diesem Standpunkt beginnt die liberale Tradition in der Theorie der Menschenrechte. Die hier behandelte Rechtsauffassung, die ich als der Rechtspersonalismus nenne, ist ein bestimmter Versuch diese Tradition weiterzuentwickeln. Wenn wir die Rechtserkentnnis von der Priorität des Individuums beginnen, sollen wir die Abstammung und die Eigenartigkeit des gegenwärtigen Rechtes auf Grund der Grundsätzen der Marktwirtschaft und der Demokratie bestimmen. Das System dieser Grundsätzen interpretiere ich als Modell der vier Axiome. Die Rechtsaxiomatik als inhaltliche Grundlage des Rechtspersonalismus 1. Das erste Axiom: Der Vorrang der Persönlichkeit (des Individuums) gegenüber dem Staat oder anderen sozialen Bildungen, zugleich die Gleichberechtigung der Personen: das 3 Leben, die Freiheit oder andere Werte einer Person sind nicht wertvoller als das Leben, die Freiheit … des anderen; 2. Das zweite Axiom: Jede Person ist kulturell selbstunzureichend für die Befriedigung der eigenen mannigfaltigen Interessen; 3. Das dritte Axiom: Die Notwendigkeit der Überwältigung dieser kulturellen Unzureichenheit erzwingt das Individuum in die verschiedenen Verhältnisse mit anderen Leuten einzutreten und mit ihnen die Dienstleistungen (die Mittel der Verwirklichung der eigenen Interessen) auszutauschen. Der Menschenverkehr ist in solchem Fall nichts anderes als der Austausch von den Dienstleistungen; 4. Das vierte Axiom: Dieser Dienstleistungenaustausch soll von freien und gleichberechtigten Personen auf Grund der Äquivalenz erfolgen. Die Logik dieser Axiome bedeutet, daß freie und gleichberechtigte Personen bei der Verwirklichung oder bei dem Schutz eigener Interessen auf die eigene kulturelle Selbstunzureichenheit stießen. Bei den Verhältnissen der Produktionsspezialisierung ist die konkrete Person nicht imstande alle Mittel, die für die Befriedigung ihrer mannigfaltigen Interessen notwendig sind, zu erschaffen. Die Juristen sind fähige nur die juristischen Dienstleistungen «herzustellen», aber sie haben keine Möglichkeit und Fähigkeit die Schuhe, die Anzüge zu nähen, das Auto zu renovieren, die Häuser zu bauen u.a., doch sie alle brauchen diese Güter. Die Notwendigkeit diese kulturelle Selbstunzureichenheit zu überwinden, zwingt jedes Individuum die ihm notwendigen Beziehungen mit anderen Personen anzuknüpfen, die Gegendiensten untereinander auszutauschen. Deshalb ist der Hauptsinn des Menschenverkehres der Austausch von den Gegendiensten auf Grund der Äquivalenz: die Person ist auf einen solchen Umfang und das Assortiment der wiederkehrenden Dienstleistungen des «Nächsten» berechtigt, in welchem Umfang sie die Dienstleistungen für den « Nächsten» gewährt hat. Nur auf solche Weise sind die Leute in der Lage eigene vielfältige Interessen zu verwirklichen und zugleich die gegenseitige Aggression (die Ausbeutung und die Unterjochung) zu vermeiden. Damit diese Verpflichtung zur allgemeiner Regel des zivilisierten Menschenverkehres wird, soll sie entsprechende juristisch verbindliche Form bekommen. Und es bedeutet, daß das Recht, in dem sich die Äquivalenz der Gegendienste objektivisiert, schon nicht anders bestimmt sein kann, wie die Einheit oder das Gleichgewicht von Erlaubnis (Rechte) und Gebot (Pflichten), weil diese Einheit den Anspruch auf eine adäquate juristische Form solches Austausches erheben kann. 4 Diese Rechtsaxiomatik scheint objektiv su sein, weil sie nicht von einem frei erdacht oder von staatlichem Wille willkürlich geschaffen wird. Sie entsteht sich von selbst aus den natürlicherweise werdenden sozialen Beziehungen, die von den Bedürfnissen bestimmt sind. Methodologisch verpflichtet diese Rechtsaxiomatik die Entschlüssellung des Rechtes von der Person, d. heißt – vom subjektiven Recht zu beginnen. Dann wird die Bestimmung des Rechtes nicht frei erfunden, sondern aus den Gegendienstbeziehungen zwischen den Personen auf Grund des äquivalenten Austausches geleitet. Bei der Bestimmung des Rechtes auf der Priorität des Staates und des objektiven Rechtes, bliebe es unverständlich, von welchem Charakter das Recht zu verleihen? Woher können wir (der Staat) wissen, welches konkreten Inhalts das Recht sein soll? Dann würde es den einzigen Ausgang geben, sich auf die Position des Etatismus und Rechtspositivismus zurückzukehren und das Recht nur als verbindliche die vom Staat eingesetzte und mit der Gewalt erzwingbare Verhaltensregel, zu bezeichnen. Solche abstrakte Bestimmung kann nicht zulassen, das demokratischen Recht vom Recht des totalitarischen Regimes zu unterscheiden, weil in beiden Fällen dieselbe Rechtsbestimmung möglich ist: „Das Recht ist eine verbindliche, mit staatlicher Gewalt versorgte Verhaltensregel “. Auf Grund der Anerkennung der Personpriorität und des aquivalenten Austausches kann das Recht, wie schon gesagt wurde, nicht anders als die Einheit von Erlaubnis (Rechten) und Gebot (Pflichten) bestimmt sein. Auf diese Weise wird die Abstraktheit der Rechtsbestimmung als «der Regel des obligatorischen Verhaltens» beseitigt. Die funktionale Struktur des subjektiven Rechtes, bildende Faktoren (die Konkretisierung des Problems). Das subjektive Recht und seine Eigenartigkeit ist an das Streben der Person direkt verbunden, die eigenen Interessen vor jenen Gefahren zu schützen, die aus der Tatsache entstehen, daß der Mensch in der Gesellschaft – in der “Umzingelung” anderer Personen lebt, die ihn nicht als den Partner des Dienstungleistungenaustausches betrachten, sondern als einen Aggressoren behandeln können. Das Begreifen dieser Gefahr beugt das Individuum zur Forderung, dass sich andere Mitglieder der Gesellschaft vom gefährlichen Verhalten gegenüber seinen Interessen enthalten. Die aksiologisch verstandenen Interessen und die Entschiedenheit zu ihrem Schutz bestimmen gerade die Ausgangsstruktur des subjektiven Rechtes; sie bestimmen zwei seine Niveau: 1) das aksiologisches und 2) das normatives (Willensniveau). Das aksiologische Rechtsniveau bilden die vom Individuum begriffen seine Interessen, die es durch Normierung des Verhaltens wie die eigenen, wie auch anderer Mitglieder und der staatlichen Institutionen zu 5 schützen strebt. Die Interessen der Persönlichkeit ist der Gegenstand des Rechtes. Er kann sowohl materiell, als auch geistig sein; materiell – die sinnlich empfundenen Werte (das Leben, die Gesundheit, das Vermögen und andere), geistig – intellektuelle, psychologische Zustände der Persönlichkeit (die Freiheit, die Würde, das Sicherheitsgefühl, die Qualifikation u.a.). Die geistigen Werte äußern sich wie innere Fähigkeit der Persönlichkeit zum Schaffen ihren Daseinsund wechselseitige Dienstmittel, damit mit ihrer Hilfe die Person gesetzlich zum Subjekt des eigenen Schicksals wird. Normatives Rechtsniveau ist die Forderung an würdiges Verhalten bezüglich auf die eigenen Werte. Diese Forderung ist an die anderen Mitglieder der Gesellschaft gerichtet, damit diese Mitglieder sich vom gefährlichen Verhalten hinsichtlich dieser Werte zurückerhalten können, damit die Mitglieder der Person diese Werte gesetzlich zu erschaffen, ihnen zu erwerben, zu benutzen störten nicht. In der Form einigen Forderungen an würdiges Verhalten äußert die Person das eigene Streben zum Schutz schon der existierenden Werte, in der Form anderer Forderungen äußert – das Streben zur Erschaffung, der Erwerbung der erwünschten Werte. Zum Beispiel, das Schutzbedürfnis des eigenen Lebens äußert sich wie das Streben zum subjektiven Recht auf Leben, das Streben zur Sicherheit des erworbenen Vermögens – wie das Streben zum Eigentumsrecht auf das erworbene Gute u.a. Der Rechtsgegenstand (aksiologisches Rechtsniveau) und die Willensforderung an würdiges Verhalten bezuglich der eigenen Interessen (das normative Niveau) steht im Verhältnis wie der Zweck mit seinen Durchsetzungsmitteln. Die Forderung an würdiges Verhalten wird durch die Verpflichtung zum solchen Verhalten legalisiert. Diese formale Forderung an würdiges Verhalten hinsichtlich eigener Interesse ist noch nicht das subjektive Recht, sie ist nur ein Anspruch auf solches Recht, nur eine einfache Demonstration des Egoismus der Persönlichkeit und folglich kann wie der aggressive Anspruch wahrgenommen wird: Warum mußen andere Mitglieder der Gesellschaft laut dieser Forderung handeln? Um solche Verdächtigung zu beseitigen, damit das Recht in die Gesellschaft nicht die Aggression aber das Einverständnis und die Zusammenwirken bringen konnte, ist es notwendig, daß diese Forderung-Anspruch in der Gesellschaft legalisiert wird, damit es für andere Mitglieder der Gesellschaft nicht nur obligatorisch, sondern auch nützlich wird. Deshalb muss sich das Subjekt solchen Anspruches verpflichten, die eigene Forderung an würdiges Verhalten mit der eigenen Verpflichtung zum solchen Verhalten auszugleichen, den ähnlichen Anspruch anderer Personen anzuerkennen. Nämlich durch diese Verpflichtung legalisiert die 6 Person eigene Forderung an würdiges Verhalten hinsichtlich seiner Interessen und verpflichtet sich den eigenen Nutzen mit dem Nutzen «des Nächsten» in Übereinstimmung zu bringen. Von dieser Logik folgt die Anfangsdefinition des Rechtes: das Recht ist die Forderung an würdiges Verhalten und die Verpflichtung zum solchen Verhalten; oder im ethisch philosophischen Fachausdruck: das Recht ist die Einheit von Egoismus und Altruismus; in den juristischen Fachwörtern – das Recht ist die Einheit von Erlaubnis (Recht) und Gebot (Pflicht). Es bedeutet, daß die Person die Sicherheit der eigenen Interessen legal nicht anders gewähren kann, als durch Anerkennung des änlichen Rechtes (der Erlaubnis) für andere. Die Notwendigkeit solcher Verpflichtung folgt nicht aus einfachem Altruismus (aus der Absage im bestimmten Umfang von den eigenen Interessen), aber aus derselben Liebe zu seiner eigenen Interessen – aus dem Egoismus. Wenn wir an uns denken, fordern wir an die Rechte (die Erlaubnissen), wenn wir an dem Einverständnis mit «dem Nächsten» denken, legalisieren wir die eigenen Rechte (die Forderungen, die Erlaubnisse) durch die Ausführung der entsprechenden Pflicht gegen die anderen. Durch das Recht (Erlaubnis) werden die Leute Egoisten, durch die Pflichterfüllung – Altruisten, und durch ihre Einheit - sozialisierte Persönlichkeiten, freie von der gegenseitigen Aggression. Der Altruismus ist dann ein obligatorischer Weg zum Egoismus, er macht den Egoismus zivilisiert, legitim. Auf solche Weise wird die Forderung an würdiges Verhalten, die mit eigener Verpflichtung zum solchen Verhalten in Übereinstimmung steht, aus selbstsüchtigen, aggressiven Anspruch in legales, zivilisiertes subjektives Recht verwandelt. Beim Vorhandensein solches subjektiven Rechtes erwirbt die Person das Sicherheitsgefühl, das sich von diesem Recht sein beschütztes Interesse in die Sicherheit befindet, nicht nur von ihm besitzender zureichender physischer, ökonomischer oder politischer Kraft, die im zustande die mögliche Aggression des “Nächsten“ zurückzuschlagen ist, wieviel wegen auf Grund des informellen «Gesellschaftsvertrags der Erwerbung «des Nächsten» als einen Mitarbeiter, den Partner, den Helfer für den Schutz der eigenen Rechte. Die Rechtsidentität ist ihre innere Widersprüchlichkeit (die Einigkeit von Gegenteile). Auf solche Weise handeln der Egoismus und Altruismus wie zwei Hauptgegenteile, die das gesellschaftliche Wesen des Rechts und seine Sozialität ausdruckt. Sie sind miteinander mit inneren unveräußerlichen Zusammenhängen im alltäglichen Verhalten der sozialisierten Menschen verbunden. Man kann gesetzlich kein Egoist (der Rechtsträger) werden ohne gleichzeit ein Altruist – (der Pflichtvollzieher) zu sein. 7 Innerer Rechtswidersprüch ist eine echte Ausdrucksweise des Wesens des demokratischen Rechtes, in der seine sozialisierende und dynamische Natur besteht. Die Bedeutung der Widersprüchlichkeit des Rechtswesens besteht noch darin, daß solche Widersprüchlichkeit die Absolutisierung eines von diesen Gegenteilen ausschließt. Diese Widersprüchlichkeit macht diese Gegenteile immer relativ (verhältnismäßig), die eine kann ohne andere nicht egzistierende, eigene Identität nur durch ihre Einheit bewahrend. Die Einheit von Egoismus und Altruismus macht das Recht fähig das Gemeinwohl zu erschaffen, den Nutzen eines Menschen mit dem Nutzen des anderen in Übereinstimmung zu bringen und auf solche Weise in der Gesellschaft das soziale Einverständnis und die Zusammenarbeit zu erreichen und zu unterstützen. Wegen dieser Rechtswidersprüchlichkeit kann es keine «unveräußerliche” Menschenrechte sein, weil die Forderung an würdiges Verhalten ohne Verpflichtung zum solchen Verhalten, als gesetzliche, existiert nicht. Jeder Verzicht auf solche Verpflichtung zum würdigen Verhalten hinsichtlich anderes bedeutet auch den objektiven Verzicht auf entsprechendes subjektiven Recht, das von dieser Verpflichtung gewährleistet wurde. Das subjektive Recht, getrennt von der Pflicht, verliert seine eigene Identität und wird zum eigene Gegenteil – zum Vorrecht (zum Privilegium), zur Aggression gegen «den Nächsten». Anderseits, vom Recht getrennte Pflicht, die für den Pflichtvollzieher kein neues subjektiven Recht erschafft oder verfügbares Recht nicht gewährt, wird zum bloßen Zwang (zur Ausbeutung, zur Unterjochung der Person zugunsten anderer Personen oder dem Staat). Das Vorrecht (das Privilegium) ist die Aggression der Persönlichkeit gegen die Gesellschaft, und die Pflicht, umgeformte in den bloßen Zwang, bedeutet die Aggression der Gesellschaft (des Staates) gegen die Persönlichkeit. Deshalb kennt das positive Recht in der demokratischen Gesellschaft keine Vorrechte (Privilegien) und keine in den bloßen Zwang umgeformte Pflichten. Es kennt nur die Einheit (das Gleichgewicht) von Rechten und Pflichten. Das Vorrecht (das Privilegium) kann nur eine Kategorie des positiven Gesetzes sein, weil es von dem Staat, der in der Gesetzgebung eigenwillig handelt, verleihen darf. Falls das Vorrecht aus der Willkür des Gesetzgebers entsteht, so kann es nur mit staatlicher Kraft bestehen. Es ist schwer zu glauben, damit eine Leute freiwillig, auf Grund eigener unbezahlter Arbeit die Vorrechte (Privilegien) anders gewährleisteten. Das Vorrecht, als widriges dem Marktwirtschaftswesen, ist es widrig auch dem Rechtswesen. Deshalb ist es klar, warum steigt das Bedürfnis zur Gewalt in der Gesellschaft mit den Vorrechten (Privilegien), und warum mit der Einheit von Rechten und Pflichten sinkt. 8 Diese Relativität der Menschenrechte wird nicht von der Seite, von Außen eingetragen, nicht vom Staat eigenmächtig errichtet, sie folgt aus der erwähnten Einheit von Rechten und Pflichten, sie ist eine notwendige Folge dieser Einheit. Es gibt kein subjektives Recht, das sich in das Garantieren von ihrer Ausführung der entsprechenden Pflichten nicht bedürfen würde, und es gibt keine Pflichten, die das neue subjektive Recht nicht erschaffen oder verfügbares Recht nicht legalisieren würde. Es bedeutet, daß ein beliebiger Versuch das subjektive Recht nicht durch sein Gegenteil – die Pflicht zu bestimmen, ist ein Anschlag auf die Identität des Rechtes, eliminiert das Recht aus dem Kompetenzbereich der Rechtswissenschaft und der Vernunft, macht es unerkennbar und mystisch. Es folgt davon, daß die Einheit von Rechten und Pflichten ihrer Abstammung nach “natürlich” ist, weil sie weder angeboren, noch vom Staat eingerichtet ist. Sie entsteht aus dem freien Austausch von den Dienstleistungen auf Grund der Äquivalenz zwischen freien Personen in der Absicht die Sicherheit ihrer Interessen und der Erhaltung des sozialen Einverständnisses zu versorgen. Diese Einheit ist nur eine juristische und logische Aufmachung dieses Austausches von den Dienstleistungen. Das positive Recht sanktioniert nur die Einheit von Rechten und Pflichten, macht sie zum Gesetz. Das ist die Hauptidee, die in dieser Einheit eingeschlossen ist. Die vorliegende Einheit bildet das Wesen des bürgerlichen (zivilen) Rechtes. Deshalb ist es klar, warum das öffentliche Recht bei der Demokratie im bestimmten Mass nach dem Muster der Eigenartigkeit des Zivilrechts gebaut wird. Die Einheit von Rechten und Pflichten – der Ausdruck des «Gesellschaftsvertrags». Das so wahrgenommene Recht, wie schon gesagt, ist nichts anderes als unformalisierter «Gesellschaftsvertrag» (die Konvention). Konventionalismus ist das wahre Wesen des demokratischen Rechtes. Nur dank dieses Konventionalismus ist das Recht in der Lage, die Einheit in der Vielfalt der Interessen verschiedener sozialen Gruppen zu erreichen und zu unterstützen. Dank diesem Konventionalizmus haben die Leute eben eine Fähigkeit im Einverständnis, im sozialen Frieden zu leben. Man kann noch mehr behaupten, dass die zivilisierte Gesellschaft selbst, wie die Realität des Zusammenlebens der Personen mit den entgegengesetzten Interessen, durch das Bewusstsein der Gleichgewicht von Rechten und Pflichten geschaffen wird. Die Leute sind fähig im Frieden zusammenzuleben und zusammenzuwirken, wenn sie sich dem Vertrag, der von ihn erschließt und die Form des Gleichgewichtes von Rechten und Pflichten erwirbt ist, unterwerfen. Dank dieser Form ist das Recht fähig die sozialen Beziehungen zu sozialisieren und zu humanisieren. 9 Wie konnen wir diese Einheit von Rechten und Pflichten praktisch erreichen? Die vorliegende Einheit wird in den Gesetzen nicht mit Hilfe von «Waagen», nicht mit staatlichen Vorschriften, sondern durch die Diskurse, Kompromisse und Verträge festgelegt oder erreicht. Das haben J. Rawls und Jürgen Habermas in prozeduraler Gerichtigkeit gut gezeigt. Jene Beziehungen zwischen Rechten und Pflichten, über die sich Verhältnisparteien, die parlamentärischen Fraktionen verabreden, existieren als das bestimmte Gleichgewicht von Rechten und Pflichten, das dem Verhältnis von sozialen Kräften und der sozialen Aktivität der Verhältnisparteien in den gegebenen Moment entspricht. Deshalb ist solches Gleichgewicht immer nicht endgültiges, immer relatives, immer offenes, historisches, bewegliches Prozess, immer nach seiner Vollkommenheit suchend in den neuen Verträgen.. Wegen ihrer vertragsmäßigen Natur befindet sich die vorliegende Einheit in der Lage vom ständigen Werden. Sie trifft mit der Gerechtigkeit zusammen, ist eine rechtliche Form der Gerechtigkeit. Die Einheit von Rechten und Pflichten ist das Rechtswesen nur der demokratischen Gesellschaften. Für die vorliegende Einheit ist charakteristisch, daß sie nur das Wesen des «Naturrechts» und des demokratischen positiven Rechts ausdruckt. Sie behauptet den gleichen formalen Wert aller Leute (rechtliche Gleichberechtigung), schlisst eine beliebige Diskrimination aus, verpflichtet die entgegengesetzten Interessen auf Grund des sozialen Kompromisses zu vereinbaren und ihnen die Form des Gleichgewichtes von Rechten und Pflichten anzugeben. Das Recht wird zum Inhalt des wahren Demokratismus nur dann, wenn sich es als die Einheit von Rechten und Pflichten definiert wird. Es ist verständlich, daß solche Rechtsauffassung keine historische Universalität besitzt und sich nicht besitzen soll, weil die Demokratie auch nicht historisch universell ist. Darum nach dem Standpunkt des Rechtspersonalismus, hatte das positive Recht der Sklaverei und des Feudalismus keine begriffliche Grundlage das Recht zu heißen, weil das öffentliche Recht dieser Epochen nicht die Einheit von Rechten und Pflichten, sondern im Gegenteil - ihre Disproportion bedeutete. Diese Disproportion war nicht zufällig, sonder bewusst und historisch notwendig, weil die privilegierte Lage der Sklavenhalter und Feudalen (die Legalisierung ihrer Aggression gegen andere sozialen Schichten) nur auf dem Übergewicht der Rechte im vergleich zu Pflichten in der Gesellschaft gebaut werden konnte. Diese Disproportion wurde nicht vom Recht, sondern vom Gesetz aufgestellt. Das Recht und das Gesetz unterscheiden sich im solchen Fall offenbar. Zum Gesetz konnte jede Willkür der staatlichen Macht werden und zum Recht verwandeln. 10 Das Problem des Verhältnisses der Rechte und der Pflichten in den internationalen Dokumenten. In der juristischen Literatur und in den internationalen Dokumenten ist die Tendenz zu bemerken, die Menschenrechte und die Pflichten nicht miteinander organisch verbunden zu betrachten. In der französischen «Deklaration der Menschen – und Bürgerrechte» (von 1789), in «Allgemeiner Deklaration der Menschenrechte« (von 1948), in der europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Hauptfreiheiten (von 1950) werden die Menschenrechte verkündigt. Die Pflichten werden in der allgemeinen Deklaration der Menschenrechte nur in einem Artikel 29, und nur im negativen Sinne erwähnt: der Mensch, der die eigenen Rechte benutzt, ist verpflichtet, die Rechte anderer Leute nicht zu verletzen. Hier wird kein Wort über die Voraussetzungen der Erwerbung der subjektiven Rechte gesagt. Diese Einseitigkeit der Deklarationen der Menschenrechte und ihr Liberalismus ist heute schon entdeckt. Es wird Versuch unternommen, diese Einseitigkeit durch andere Einseitigkeit – in diesem Fall – durch die Einseitigkeit von Pflichten zu überwinden. Im Jahre 1997 wurde «Allgemeine Deklaration der Menschenpflichten», von prof. Hans Küng und prof. Helmut Schmidt vorbereitete, erklärt. Das Vorhandensein zwei einzelner Deklarationen von Rechten und Pflichten beweist, daß man bei der Suche nach dem Rechtswesens zwischen zwei Extremen – zwischen Rechten und Pflichten schwankt, obwohl diese Werte, wie schon oben gezeigt wurde, nur zwei Seiten eines und desselben Prozesses sind. In letzter Zeit ist das Bedürfnis von einigen Verfassern zu bemerken, “die Rechte mit den Pflichten in einen Einklang zu bringen”. In diesem Sinn schreiben Hans Кüng und Helmut Schmidt im Buch „ Die Globalethik und Globalverantwortung“ (1998) so: «Ohne Verantwortung kann sich das Freiheitsgefühl für den bestimmten Teil der Leute in die Herrschaft von Starken und Mächtigen verwandeln. Deshalb soll eine ständige Pflicht der Politiker und der Bürger sein, die Rechte mit den Pflichten vereinbaren”.1 Derselbe H. Schmidt anerkennt weiter, daß das Verhältis Rechte - Pflichten in Deutschland auch problematisch ist: «In Deutschland erheben wir die Menschenrechte heute über den Pflichten. Die Forderungen sind oft besonders laut ausgesprochen, doch wird in der Menge der Sphären unserer Gesellschaft jede Person mit der Verantwortung sehr selten ausgebürdet, deshalb werden die Pflichten nur schwach begriffen. Das Bildungssystem gibt viel Freiheiten vor, alles ist zuviel einseitig - auf die Hauptrechte des Menschen gerichtet, und die 1 A Global Ethic and Global Responsibilities. Two Declarations. Edited by Hans Küng and Helmut Schmidt. CSM Press Ltd, 1998 (Lithuanian Version, 1999. P.104. 11 Grundpflichten werden kaum erwähnt. Sorgloser Egoismus wird als das Ideal anbetrachtet und das allgemeine Wohl wird das leere Wort. Viele Arbeitslose meinen, daß sie von der staatlichen Beihilfe benutzen und auf solche Weise existieren dürfen. Deshalb denken sie nicht, sich mit der normalen Dauer der Arbeitswoche beschwerten.“ 2 Nach dem sozialen Standpunkt ist die Einheit von Rechte und Pflichten bedeutende davon, dass sie eine beliebige Aggression aus den verschiedenen sozialen Beziehungen ausschließt. Die Natur des Rechtes und des sozialen Einverständnisses fordert die Integration dieser Deklarationen. Meiner Meinung nach, die Fähigkeit zu solcher Integration kann der Rechtpersonalismus haben, der die bestimmende Einheit von Rechte und Pflichten wie die juristische Form des wahren Demokratismus und der Zivilisation begründet. In der gegenwärtigen Welt ist diese Einheit fähig, einen Anspruch auf bestimmte Universalismus zu nehmen. Da diese Einheit eine gleichwertigen Beziehungen aller Leute zu den gegensätzlichen Interessen gewährleistet, die gegenseitige Aggression (Ausbeutung) aus dieser Beziehungen ausschließt, können die Leute verschiedener Kulturen und Religionen auf Grund solcher Einheit in Einverstand handeln, zusammenwirken und “Zusammenstoßes der Zivilisationen” (Fachwort von S. Huntington) vermeiden. Die Eigenartigkeit des gegenwärtigen objektiven Rechtes entsteht aus der Eigenartigkeit des subjektiven Rechtes. Die Einheit von Rechten und Pflichten, da sie nicht von dem Staat eingerichtet ist, und entsteht auf Grund der Bürgerbeziehungen, ist die Eigentümlichkeit des subjektiven Rechtes. Sie bringt in Ausdruck die Demokratiegeist. Und folglich schreibt das subjektive Recht, als existierend in der Zeit früher des objektiven Rechtes," das Modell dem objektiven Recht vor, es "fordert", daß das objektive Recht nach dem wesentlichen Merkmal des subjektiven Rechtes – nach der Einheit von Rechten und Pflichten eigentlich entwickelt würde, damit diese Einheit für aller Rechtssubjekte gleich obligatorisch und gültig bedeutet würde. Es stimmt mit der Gesamtvorstellung der demokratischen Gesellschaft überein, wo die Personen sich wegen der Notwendigkeit der Überwindung eigener kulturellen Unzureichenheit und des Austausches von den Gegendiensten in die Gesellschaft vereinigen. Der Austausch von den Dienstleistungen wird die Hauptfunktion solcher Gesellschaft, die wahrhafte Weise ihres 2 Ibidem. 12 Daseins. Das Recht, erwerbend die Gestalt des Gleichgewichtes von Rechten und Pflichten, wird von der echten juristischen Form solches Austausches. Rechtfertigend die Priorität des subjektiven Rechtes, öffnet der Rechtspersonalismus die bestimmte Möglichkeit den Aufbau des objektiven Rechtes im Grunde nach dem Muster der Eigenartigkeit des subjektiven Rechtes zu üben. Von dem Gesetzgeber ist es dann erforderlich, daß die von ihm verlegten Gesetze nicht einfach die verbindlichen Verhaltensregel, sondern die Regel, die die Form des bestimmten Gleichgewichtes der Rechte und der Pflichten (des sozialen Kompromisses) übernommen ist, äußern. (Das Problem des Rechtsgesetzes). Die Einheit von Rechte und Pflichten ist auch eine gegenwärtige Grundform der Anwesenheit der Moral im positiven Recht. Diese Behauptung hat aber heute bei der Anwesenheit der Menschenrechte von “zweiter Generation” (sociale, ökonimische, kulturelle Menschenrechte) keine absolute Bedeutung oder Geltung. Da die Rechtsfähigkeit der handlungsunfähigen Personen in das subjektive Recht ohne Vermittlung ihrer Pflichterfüllung umgewandelt wird, so wird die Eigenartigkeit des objektiven Rechtes von der Eigenartigkeit des subjektiven Rechtes (der Einheit von Rechte und Pflichten) nicht erschöpft. Es zeugt, daß die Eigentümlichkeit des subjektiven Rechtes keiner juristischen Argumenten für die Legalisierung der subjektiven Menschenrechte der zweiten Generation in sich hat. Das objektive Recht macht sie doch zum Gesetz, aber macht es sie wie die bestimmten Vorrechte (Privilegien) für die handlungsunfähigen Personen. Es bedeutet, daß "die Menschenrechte der zweiten Generation" nicht wahrhaft rechtliche sind; nach der eigenen Natur sind sie moralische Rechte, die von der Form des Gesetzes verliehen sind. Deshalb sind sie auch stabil nicht; sie hängen von den ökonomischen Möglichkeiten des Staates ab, die Pflichten dieser Personen auf sich einzugehen. Das bedeutet es, dass sich die Stabilität der gegenwärtigen Gesellschaft nicht nur an den rein rechtlichen Werten hält. Mit der Anwesenheit der Menschenrechte der «zweiter Generation” wird die Juridisierung der Moral durch die Zweckmäßigkeit im Recht erweitert, ergänzt und hinzufügt. Die Zusammenfassung Der Rechtspersonalismus ist eine Rechtsauffassung, die auf den juristisch bedeutenden Prinzipien der Marktwirtschaft und der Demokratie beruht. Diese Rechtsauffassung fasst in System diese Prinzipien zusammen und tut von ihnen eine neue soziale Qualität – das gegenwärtige demokratische Recht. Unmittelbar wird der Rechtspersonalismus auf Grund des Modells der vier Axiome bearbeitet (entwickelt): 1) Der Individuumsvorrang; 2) Die kulturelle Unzureichenheit des Individuums für die selbstständige Verwirklichung der Mannigfaltigkeit seiner eigenen Interessen, 13 3) Der Menschenverkehr als Austausch von den gegenseitigen Dienstleistungen - das Mittel der Überwindung der kulturellen Unzureichenheit der einzelnen Person, 4) Die Äquivalenz der Austausche. Die Logik dieser Axiome "verpflichtet" das Recht nicht anders als die Einheit von Rechten (der Erlaubnis) und Pflichten (dem Gebot) zu bestimmen. 1. Diese Einheit kommt im unformalisierten Gesellschaftsvertrag zum Ausdruck; 2. Sie bringt den Nutzen einer Person mit dem Nutzen anderer Personen auf Grund des sozialen Kompromisses in Übereinstimmung; 3. Sie bedingt die Relativität (Verhältnismässigkeit) aller subjektiven Menschenrechte: die subjektive Menschenrechte werden nach der Erfüllung der bestimmten Pflichten erworben, legalisiert oder nach dem Verzicht der entsprechenden Pflichten verloren. a) In solchem Fall ist die Ausübung der Rechtsprechung (Rechtspflege) nichts anderes, als die Verengung der subjektiven Rechte vom Rechtsverletzer im solchen Umfang, in dem er sich auf die Ausführung ihm zustehenden Pflichten verzichtet hat. Die Pflicht ist verstanden, als das bedingte Werkzeug der Legalisierung der subjektiven Rechte in der Gesellschaft; b) Die Persönlichkeit wird dann als das Subjekt der Vergrößerung oder der Verminderung eigener subjektiven Rechte begriffen; 4. Diese Einheit trägt zur bewussten Unterscheidung des subjektiven Rechtes von der Rechtsfähigkeit, von den Privilegien (vom Vorrecht), und sowie - zur Trennung der Pflicht von dem bloßen Zwang bei. Das Recht ohne Pflicht ist das Privilegium, die Pflicht ohne Recht ist bloßer Zwang. Nach ihrer Abstammung ist die Einheit von Rechten und Pflichten «natürlich» in dem Sinne, daß sie weder der staatlichen noch der biologischen Abstammung ist: sie entsteht aus dem äquivalenten Austausch von den Dienstleistungen zwischen den Personen. Terminus “das Recht” bedeutet vor allem nicht das von dem staatlichen Gewalt eingerichteten Recht, sondern das Menschenrecht, das von oben genannter Rechtsaxiomatik entstanden ist. Das subjektive Recht ist nicht die Eigenschaft des Individuums, es ist ein mehrstelliges Prädikat – das Verhältnis, das für den gegenseitigen Schutz der Interessen der Personen geschaffen ist. Die Einheit (das Gleichgewicht) von Rechten und Pflichten ist relativ, weil sie als Ergebnis der Vereinbarung zwischen den Personen, ebenso zwischen den Fraktionen im Parlament erreicht wird. Sie ist immer öffene und immer hat keine endgültige Gestalt. Meiner Meinung nach, sind die Menschenrechte und Menschenpflichten die gegenwärtigen rechtlichen Grundwerte nicht selbst, nicht einzeln genommen, sondern ihre Einheit. Der Vorrang des subjektiven Rechts wird von der Individuumspriorität bedingt: die Eigenartigkeit des objektiven Rechtes wird bei der Demokratie meistens nach dem Muster der Eigenartigkeit des subjektiven Rechtes gebaut. Andererseits, die Eigenartigkeit des subjektiven Rechtes kann nicht die Eigenartigkeit des objektiven Rechtes vollständig umfassen. In der Marktwirtschaft existieren die Kategorien der Leute, die nicht nur in rechtlichen, sondern auch im sozialen Sinn handlungsunfähig sind (die Arbeitslose u.a.). Sie sind objektiv unfähig, auf Grund der Einheit von Rechten und Pflichten zu handeln. Ihre Rechtsfähigkeit wird in das subjektive Recht direkt ohne Vermittlung der Pflichterfüllung umgewandelt. Die Ausführung dieser Pflichten nimmt auf sich die Gesellschaft infolge der Solidarität in der Absicht der Aufrechterhaltung der sozialen Stabilität, des sozialen Friedens – eines der wichtigsten Garanten der Aufbewahrung der Menschenrechte. 14 15.11.2005. Klingenthal