Aktuelles aus dem Steuer- und Wirtschaftsrecht

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AStW 2012/01
EStG – Gesetz zum Abbau der kalten Progression ....................................................................... 2
§ 4 EStG – Pflicht zur Abgabe der Anlage EÜR basiert auf wirksamer Rechtsgrundlage .................... 4
§§ 4, 9 EStG – Kürzere Entfernung zählt auch bei kostengünstigerer Alternative ............................ 6
§ 5 EStG – Bilanzielle Behandlung für Zulassungskosten eines Pflanzenschutzmittels ...................... 8
§ 5 EStG – Standardsoftwareprogramme als materielle oder immaterielle Wirtschaftsgüter ............ 10
§ 6 EStG – Schon geringe Kursverluste mit Aktien führen zur Teilwert-AfA................................... 12
§ 6 EStG – Rückstellungen für Mietrückzahlungen als ungewisse Verbindlichkeit ........................... 15
§ 7 EStG – AfA-Zeitraum bei Mietereinbauten........................................................................... 17
§ 9 EStG – Neue Einordnung der regelmäßigen Arbeitsstätte führt häufiger zu Reisekosten............ 19
Anwendung bei nichtselbstständiger Arbeit ....................................................................... 19
Nur eine regelmäßige Betriebsstätte bei den Gewinneinkünften........................................... 20
§ 9 EStG – Möglichkeit der Nutzung eines Büroarbeitsplatzes für Fortbildungsmaßnahmen ............ 22
§ 15 EStG – Abfärbung auch bei geringfügigen gewerblichen Einnahmen ..................................... 23
§ 20 EStG – Steuerpflicht von Erstattungszinsen zweifelhaft ...................................................... 26
§ 20 EStG – Steuereinzug bei Anlagebetrug ernstlich zweifelhaft ................................................ 27
§ 21 EStG – Einbringung einer privaten Verbindlichkeit in eine Personengesellschaft ..................... 29
§ 24b EStG – Wegfall des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende ab dem Monat nach der Heirat .. 31
§ 32 EStG – BMF zu den Auswirkungen der weggefallenen Einkommensgrenze ab 2012 ................ 33
§ 32 EStG – Keine Bescheidänderung wegen nachträglicher Festsetzung von Kindergeld ............... 37
§ 32 EStG – Bemessung der Einkommensgrenze bei volljährigen Kindern .................................... 39
Semestergebühren sind ausbildungsbedingter Mehrbedarf.................................................. 39
Erbe der Eltern ist irrelevant ........................................................................................... 40
§ 32b EStG – Teilweise unzutreffende Daten zu bescheinigten Lohnersatzleistungen ..................... 42
§ 33 EStG – Zivilprozesskosten bleiben weiterhin nur im Ausnahmefall abzugsfähig ...................... 43
§ 35 EStG – Gewerbesteuer-Ermäßigung wird vom Wohnsitzfinanzamt geprüft ............................ 45
§ 35a EStG – Ermäßigung für Erd-, Pflanz- und Mauerarbeiten im Garten .................................... 46
SolZG – Ist die fehlende Erstattung des Soli-Guthabens verfassungswidrig? ................................. 47
UStG – Änderung des Anwendungserlasses aufgrund der aktuellen Rechtslage ............................. 50
§ 4 UStG – Steuerfreiheit für Arztleistungen gegenüber Krankenhaus und anderen Ärzten ............. 52
§§ 4, 12 UStG – Einordnung der Leistung von Physiotherapeuten und Masseuren ......................... 54
§ 15 UStG – Zeitpunkt der Zuordnungsentscheidung bei Mischnutzung von Gebäuden .................. 56
§ 17 UStG – Korrektur einer Anzahlung erst bei tatsächlicher Rückgewähr ................................... 58
Steuern kompakt .................................................................................................................. 60
§ 4 EStG – Anlage EÜR für die Veranlagung 2011.............................................................. 60
§§ 4, 9 EStG – Neue Pauschalen für Auslandsreisen ab 2012 .............................................. 60
§ 4g EStG – Zweifel an Besteuerung bei Übertrag ins Ausland ............................................ 60
§ 7g EStG – Ansparabschreibung für Wirtschaftsgüter im Ausland ....................................... 61
§ 7i EStG – Vorläufige Gewährung erhöhter AfA bei Baudenkmalen ..................................... 61
§ 32 EStG – Bescheinigung über Zeiten der Ausbildungssuche ............................................ 61
§ 50a EStG – Abzug von Ausgaben von inländischen Lizenzeinnahmen ................................ 62
§ 8 GewStG – Miete für Veranstaltungshaus ist hinzuzurechnen .......................................... 62
UStDV – Übergangsfrist für Nachweise bei Auslandsumsätzen............................................. 63
AStW 2012/02
EStG – Gesetz zum Abbau der kalten
Progression
Das Kabinett hat am 7.12.2011 den Entwurf eines Gesetzes zum Abbau
der kalten Progression beschlossen. Kalte Progression ist die Bezeichnung
für eine Steuermehrbelastung, die dann eintritt, wenn Lohnsteigerungen
lediglich einen Inflationsausgleich bewirken und der Einkommensteuertarif nicht der Inflationsrate angepasst wird. Das Gesetz soll 2013 und 2014
zur abmildernden Wirkung der kalten Progression führen. Der geplante
Ausgleich im Volumen von insgesamt 6 Mrd. EUR pro Jahr erfolgt in den
beiden Jahren in zwei Schritten, indem die Progressionstabelle in § 32a
EStG entsprechend angepasst wird:

Der Grundfreibetrag zur Verschonung des Existenzminimums steigt im
Veranlagungszeitraum 2013 um 126 EUR auf 8.130 EUR und ab dem
Veranlagungszeitraum 2014 um weitere 224 EUR. Damit steigt der
Grundfreibetrag insgesamt im Vergleich zu 2012 um 350 EUR oder 4,4
% auf dann 8.354 EUR.

Die Steigung des Tarifverlaufs wird bis 2014 ebenfalls um insgesamt
4,4 % nach rechts verschoben, um zu vermeiden, dass die steuerliche
Durchschnittsbelastung steigt.

Der Eingangssteuersatz bleibt mit 14 % unverändert und greift oberhalb des Grundfreibetrags.

Der Spitzensteuersatz über die sogenannte Reichensteuer von 45 %
gilt ab 2013 bereits ab einem zu versteuernden Einkommen von
250.000 EUR je Person. Er sinkt insoweit also von derzeit 250.730
EUR um 730 EUR und bei der Zusammenveranlagung um 1.460 EUR
auf dann 500.000 EUR ab. Unverändert wird dieser Aufschlag von 3 %
nur auf das die Betragsgrenze übersteigende Einkommen angewendet. Der abgesunkene Schwellenwert hat auch Einfluss auf den Bezug
von Elterngeld. Beim Überschreiten entfällt automatisch der Anspruch
auf den staatlichen Zuschuss.
AStW 2012/03

Alle zwei Jahre soll die Bundesregierung künftig eine Überprüfung
vornehmen, wie die kalte Progression wirkt und ob nachgebessert
werden muss. Das hätte dann zur Folge, dass Grundfreibetrag und Tarifverlauf daraufhin entsprechend angepasst werden.
Fundstelle:
Regierungsentwurf eines Gesetzes zum Abbau der kalten Progression,
7.12.11, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 120073
AStW 2012/04
§ 4 EStG – Pflicht zur Abgabe der
Anlage EÜR basiert auf wirksamer
Rechtsgrundlage
Nach Ansicht des BFH sind Nicht-Bilanzierende verpflichtet, der Einkommensteuererklärung eine Gewinnermittlung auf der amtlich vorgeschriebenen Anlage EÜR beizufügen. Das gilt auch dann, wenn Teile der Rechtsprechung sowie der Literatur eine Aufforderung zur Belegeinreichung
verneinen, sollte sich die Pflicht nicht aus dem Gesetz ergeben. Sie kann
aber wirksam durch Rechtsverordnung begründet werden. Dafür besteht
in § 51 Abs. 1 Nr. 1a EStG eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage.
Hiernach können Rechtsverordnungen über die Unterlagen, die den Erklärungen beizufügen sind, erlassen werden, soweit dies der Gleichmäßigkeit der Besteuerung oder der Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens dient.
Beide Zwecke sind erfüllt. Die Standardisierung bringt der Finanzverwaltung bessere Kontroll- und Vergleichsmöglichkeiten und trägt damit zur
Gleichmäßigkeit der Besteuerung bei. Diese Standardisierung bewirkt
zumindest im Bereich der Finanzverwaltung eine Vereinfachung des Verfahrens. Zudem war die Entscheidung zur Einführung der Anlage EÜR
nicht so wesentlich, dass sie ausschließlich vom Parlamentsgesetzgeber
hätte getroffen werden dürfen. Hierdurch wurde keine neue Form der
Gewinnermittlung eingeführt.
Die Aufforderung, der Steuererklärung Unterlagen beizufügen, ist ein
Verwaltungsakt. Im Unterschied zur bloßen Vorbereitungshandlung greifen die Vorschriften der §§ 328 ff. AO für die Erzwingbarkeit der Maßnahme. Allerdings kann die abstrakte Pflicht zur Abgabe von Steuererklärungen oder zur Beifügung bestimmter Unterlagen nicht bereits mit
Zwangsmitteln durchgesetzt werden. Es bedarf der Konkretisierung und
Individualisierung durch Verwaltungsakt als Grundlage für den Einsatz
von Zwangsmitteln. Die Erinnerung an eine frühere Aufforderung zur Einreichung von Belegen stellt mangels Regelungsgehalts keinen Verwaltungsakt dar.
AStW 2012/05
Praxishinweise: Nach den weiteren Ausführungen des BFH ist dabei
auch zu berücksichtigen, dass es sich bei der Einführung der Anlage
EÜR nur um eine Momentaufnahme im Rahmen eines grundlegenden,
einen längeren Zeitraum beanspruchenden Umstellungsprozesses in
der Arbeitsweise der Finanzverwaltung handelt. Vor 2005 konnten nur
die Einzelangaben von Arbeitnehmern zu ihren Werbungskosten
durch die entsprechende Aufgliederung der Steuererklärungsvordrucke und die Zuweisung individueller Kennziffern für die maschinelle
Verarbeitung einer automatisierten Plausibilitätskontrolle unterzogen
werden. Diese Möglichkeit wurde ab 2005 auch auf Steuerpflichtige
ausgedehnt, die Gewinneinkünfte erzielen und diese durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermitteln.
Durch das Steuerbürokratieabbaugesetz ist die Vorschrift des § 5b
EStG eingefügt worden, die auch in Fällen der Gewinnermittlung nach
§ 4 Abs. 1 EStG die Übermittlung des Inhalts der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz
anordnet. Ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung des § 5b
EStG wird daher auch bei Bilanzierenden ein maschineller Abgleich
möglich sein. Diese Änderung hat wiederum Rückwirkungen auf das
Veranlagungsverfahren
in
Fällen
der
Einnahmen-Überschuss-
Rechnung. Durch das Steuerbürokratieabbaugesetz wurde § 60 Abs.
4 EStDV mit Wirkung ab 2011 nämlich dahingehend geändert, dass
die Anlage EÜR grundsätzlich in Form eines amtlich vorgeschriebenen
Datensatzes durch Datenfernübertragung zu übermitteln ist.
Die vom BVerfG genannten einschränkenden Voraussetzungen sind
gegeben, da der Gesetzgeber eine Verordnung ändern darf, wenn es
sich um eine Anpassung handelt, die in seinem Sachbereich liegt.
Fundstellen:
BFH 16.11.11, X R 18/09, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 114272
BFH 2.7.97, I R 45/96, BFH/NV 98, 14
BVerfG 13.9.05, 2 BvF 2/03, unter C.II.2.
AStW 2012/06
§§ 4, 9 EStG – Kürzere Entfernung zählt
auch bei kostengünstigerer Alternative
Zur Berechnung der Entfernungspauschale ist die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und Arbeits- bzw. Betriebsstätte maßgebend.
Eine längere Strecke kann jedoch geltend gemacht werden, wenn sie
verkehrsgünstiger ist und regelmäßig genutzt wird. Nach einem aktuellen
Urteil des FG Rheinland-Pfalz ist für die Berechnung der Entfernungspauschale die kürzeste Straßenverbindung auch dann zugrunde zu legen,
wenn sie nicht kostengünstiger ist als die billigere Alternative über die
Autobahn. Im zugrunde liegenden Fall dauerte die kürzere Strecke unter
Benutzung der Fähre neun Minuten länger als die Fahrt über die Autobahn und sie war teurer. Zudem war die Strecke über die Landstraße
aufgrund der Fährkosten teurer.
Die geringe tägliche Zeitersparnis von neuen Minuten rechtfertigt es
nicht, den Umweg anzusetzen. Dies ist nicht ausreichend, um das Merkmal „offensichtlich verkehrsgünstiger“ als gegeben anzusehen, auch
wenn der Berufspendler die Alternative Autobahn aufgrund der Verkehrsumstände als eher zumutbar und weniger lästig empfindet. Es kommt
objektiv für den Abzug von Werbungskosten oder Betriebsausgaben nicht
darauf an, ob ein Steuerpflichtiger die Benutzung einer Straßenverbindung subjektiv für unzumutbar hält. Für die Zulassung der Umwegstrecke
ist zu prüfen, ob die kilometermäßig kürzere, aber zeitlich längere oder
andere Nachteile aufweisende Fahrtstrecke noch zugrunde zu legen und
zumutbar ist. Hierbei sind die allgemeinen Verkehrsverhältnisse und städtebaulichen Planungen zur Vermeidung innerstädtischer Verkehrsstauungen von Bedeutung. Keine Bedeutung hat, ob eine Umwegstrecke als
komfortabler oder stressfreier empfunden wird. Das macht die kürzere
Strecke nicht objektiv unzumutbar.
Praxishinweis: In der Rechtsprechung wird allgemein eine Zeitersparnis von rund 30 Minuten als „offensichtlich verkehrsgünstiger“ eingeordnet.
AStW 2012/07
Fundstelle:
FG Rheinland-Pfalz 18.5.11, 1 K 2732/09, unter www.iww.de, Abruf-Nr.
114134
BMF 31.8.09, IV C 5 - S 2351/09/10002, BStBl I 09, 891
AStW 2012/08
§ 5 EStG – Bilanzielle Behandlung für
Zulassungskosten eines Pflanzenschutzmittels
In einem Urteil zur Rezeptur eines neu entwickelten Pflanzenschutzmittels hat der BFH folgende Bilanzierungsgrundsätze aufgestellt.

Der Aufwand für die Zulassung eines Pflanzenschutzmittels ist Bestandteil der Herstellungskosten für die Rezeptur und steht mit der
Erzeugung im engen wirtschaftlichen Zusammenhang. Die Herstellung
endet regelmäßig erst, wenn das Wirtschaftsgut fertiggestellt ist und
seine bestimmungsgemäße Nutzung ermöglicht.

Kosten zur Herstellung eines selbst geschaffenen immateriellen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens dürfen gemäß § 5 Abs. 2 EStG nicht
aktiviert werden und sind steuerlich sofort abziehbare Betriebsausgaben. Für die Zulassungskosten würde der Erwerber eines Betriebs etwas aufwenden. Die Rezeptur kann daher als eigenständiges Wirtschaftsgut angesehen werden.

Für den Aufwand nicht aktivierungsfähiger immaterieller Güter kann
eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten gebildet werden,
wenn dieser aufgrund öffentlichen Rechts so eng mit dem betrieblichen Geschehen des Wirtschaftsjahres verknüpft ist, dass er wirtschaftlich als Aufwand des jeweiligen Wirtschaftsjahres zu behandeln
ist.

Die Entstehung der Kostenschuld wird nicht davon berührt, dass bei
Antragstellung noch ungewiss war, ob der Antrag aufrechterhalten,
positiv beschieden und das Unternehmen fortgeführt wird, weil grundsätzlich eine kostenpflichtige Amtshandlung besteht.

Eine im Gewinnermittlungszeitraum entstandene Verbindlichkeit ist
auch dann vor dem Bilanzstichtag verursacht, wenn sie unabhängig
davon zu erfüllen ist, ob der Unternehmer seine Tätigkeit in Zukunft
fortführt oder den Betrieb am Bilanzstichtag beendet. Die Passivierung
ist nicht gemäß § 5 Abs. 4b Satz 1 EStG ausgeschlossen, wenn Zah-
AStW 2012/09
lungen wegen des Aktivierungsverbots für immaterielle Wirtschaftsgüter abziehbare Betriebsausgaben darstellen.
Fundstelle:
BFH 8.9.11, IV R 5/09, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 113763
AStW 2012/010
§ 5 EStG – Standardsoftwareprogramme
als materielle oder immaterielle
Wirtschaftsgüter
Standardsoftware wie Textverarbeitungs-, Tabellenkalkulations- oder Datenbankprogramme sind immaterielle Wirtschaftsgüter. Die Landesfinanzdirektion (LFD) Thüringen weist darauf hin, dass deshalb keine Begünstigung nach dem InvZulG in Betracht kommt und verweist auf die
BFH-Rechtsprechung. Hiernach sind Computerprogramme grundsätzlich
unkörperlicher Natur, auch wenn sie auf Datenträgern gespeichert werden. Auch mit Rücksicht auf die EDV-Entwicklung oder die zunehmende
Bedeutung von Software ergibt sich nichts anderes. Diese Einstufung hat
über die Investitionszulage hinaus in der Praxis große Bedeutung, wenn
sich Selbstständige betriebliche PC-Programme anschaffen:

Für immaterielle Wirtschaftsgüter dürfen weder Investitionsabzugsbetrag noch Sonder-AfA nach § 7g EStG gebildet werden.

Für die Software gibt es keine Sofort-AfA für geringwertige Wirtschaftsgüter nach § 6 Abs. 2 EStG. Auch die Einstellung in den Sammelpool bei Preisen bis 1.000 EUR nach § 6 Abs. 2a EStG ist nicht
möglich.

Die degressive AfA nach § 7 Abs. 2 EStG – soweit sie für das Jahr der
Anschaffung oder Herstellung Anwendung findet – ist nicht möglich.

Selbst geschaffene immaterielle Anlagegüter können nach BilMoG in
der Handelsbilanz aktiviert werden. Dieses Ansatzwahlrecht gilt steuerlich nicht. Dem steht das Aktivierungsverbot nach § 5 Abs. 2 EStG
für unentgeltlich erworbene immaterielle Anlagegüter entgegen.

Die Übertragung immaterieller Wirtschaftsgüter ist umsatzsteuerlich
eine sonstige Leistung und keine Lieferung.
Praxishinweis: Die Finanzverwaltung behandelt über R 5.5 EStR aus
Vereinfachungsgründen weiterhin Trivialprogramme mit Kosten bis 410
AStW 2012/011
EUR als bewegliche materielle Wirtschaftsgüter und die zuvor erwähnten
Steuervergünstigungen können daher Anwendung finden.
Fundstellen:
LFD Thüringen 25.10.11, InvZ 1210 A - 03 - A 2.14, unter www.iww.de,
Abruf-Nr. 120074
BFH 18.5.11, X R 26/09; 25.3.88, III R 99/86; 28.7.94, III R 47/92
AStW 2012/012
§ 6 EStG – Schon geringe Kursverluste
mit Aktien führen zur Teilwert-AfA
Im Betriebsvermögen gehaltene Aktien und Investmentfonds mit einer
Aktienquote ab 50,1 % können im Falle einer voraussichtlich dauernden
Wertminderung zulasten des Gewinns gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG auf
ihren niedrigeren Teilwert abgeschrieben werden. Diese Bedingung sieht
der BFH bereits dann als erfüllt an, wenn der Kurs zum Geschäftsjahresende einmalig um mindestens 5 % unter den Kaufkurs plus Anschaffungsnebenkosten gesunken ist. Der Teilwert richtet sich dabei grundsätzlich ausschließlich nach dem Börsenkurs am Bilanzstichtag. Eine spätere Kursentwicklung ist irrelevant. Mit dieser nur minimalen Bagatellgrenze widerspricht der BFH der Verwaltungsauffassung, wonach die
Teilwert-AfA bei Bilanzaufstellung nur gelingt, wenn der Börsenkurs am
Bilanzstichtag um mehr als 40 % unter dem Kurs bei Erwerb liegt oder an
zwei aufeinanderfolgenden Bilanzstichtagen jeweils um mehr als 25 %
unter die Anschaffungskosten gesunken ist. Zudem soll eine Kurserholung bis zum Zeitpunkt der Bilanzaufstellung berücksichtigt werden.
Gemäß einem aktuellen Urteil des BFH reichen nunmehr bereits Kursverluste ab der festen Bagatellgrenze aus. Es kommt nicht mehr darauf an,
inwieweit sich die Kurse nach dem Bilanzstichtag wieder erholt haben.
Die Möglichkeit oder Aussicht einer Wertsteigerung in der Zukunft stellt
einen wertbeeinflussenden und damit wertbegründenden Umstand dar,
der die Bewertung der Aktien oder Investmentfonds zum Bilanzstichtag
nicht berührt. Die 5 %-Grenze gilt nur dann nicht mehr, wenn konkrete
und objektiv nachprüfbare Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Börsenkurs keinen realistischen Wert widerspiegelt, etwa durch Insidergeschäfte beeinflusst war oder über einen längeren Zeitraum kaum Handel
stattgefunden hat.
Der BFH begründet die Typisierung auf eine feste Prozentgrenze mit dem
Interesse an einem möglichst einfachen und gleichheitsgerechten Gesetzesvollzug. Eine einzelfallbezogene Prüfung von Kursdifferenzen würde
aufgrund der Vielzahl der Steuerfälle sowie der begrenzten personellen
AStW 2012/013
Ressourcen die Finanzbehörden, -gerichte und Steuerpflichtigen überfordern.
Praxishinweise:

Die Teilwert-AfA bei Aktienfonds gilt für Sondervermögen, die nach
ihren Vertragsbedingungen überwiegend direkt oder als Dachfonds
indirekt in börsennotierte Aktien investieren. Unerheblich ist, dass sie
nicht an der Börse gehandelt werden, da Ausgabe- und Rücknahmepreis nach den Kurswerten der zum Fonds gehörenden börsennotierten Aktien zu bestimmen ist. Im Rahmen der Typisierung ist dabei zu
vernachlässigen, dass das Fondsvermögen auch festverzinsliche
Wertpapiere aufweisen kann, für die ein Kursverlust regelmäßig nicht
zur Teilwert-AfA führt.

Bei Anleihen im Betriebsvermögen rechtfertigen allgemeine Kursverluste nicht die Anwendung der Teilwert-AfA, da die Einlösung bei Fälligkeit zum Nennwert erfolgt und der Kurs wieder zu 100 % notiert.
Anders kann es aber bei verschlechterter Schuldnerbonität oder einem Zahlungsausfall sein.

Bei Gebäuden ermöglicht nur ein Wertverlust, der mindestens während der halben Restnutzungsdauer andauert, die Teilwertabschreibung.

Eine Teilwertzuschreibung wegen eines gegenüber dem Euro ansteigenden Wechselkurses scheidet bei länger laufenden Schulden aus,
da hier von einer nur vorübergehenden Wertänderung auszugehen
ist.

Die Teilwert-AfA auf Aktienverluste wirkt sich bei der GmbH nicht auf
das Steuereinkommen aus. Bei Personenunternehmen wird sie durch
das Teileinkünfteverfahren nur zu 60 % gewinnmindernd angesetzt.
Fundstellen:
Aktien: BFH 21.9.11, I R 89/10, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 120044
AStW 2012/014
Aktienfonds: BFH 21.9.11, I R 7/11, unter www.iww.de, Abruf-Nr.
120045
Gebäude: BFH 29.4.09, I R 74/08, BStBl II 09, 899
Fremdwährungsverbindlichkeiten: BFH 23.4.09, IV R 62/06, BStBl II 09,
778
Anleihen: BFH 8.6.11, I R 98/10, BFH/NV 11, 1758
BMF 5.7.11, IV C 1 - S 1980-1/10/10011, BStBl I 11, 735
AStW 2012/015
§ 6 EStG – Rückstellungen für Mietrückzahlungen als ungewisse Verbindlichkeit
Gemäß § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB sind Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden. Voraussetzung für die Bildung einer Rückstellung
für ungewisse Verbindlichkeiten ist nach ständiger Rechtsprechung des
BFH entweder das Bestehen einer betragsmäßig ungewissen, dem Grunde nach aber bestehenden Verbindlichkeit oder die hinreichende Wahrscheinlichkeit des künftigen Entstehens einer ungewissen Verbindlichkeit.
Verpflichtet sich der Vermieter von Kfz gegenüber den Kunden, das Fahrzeug zum Ende der Mietzeit zu veräußern und den Erlös insoweit an den
bisherigen Nutzer auszuzahlen, als dies den vereinbarten Restwert übersteigt, kann er für diese Pflicht ratierlich eine Rückstellung bilden. Die
Rückstellung darf in der Höhe gebildet werden, wie der Restwert unter
dem Buchwert der Kfz liegt. Dies stellt nach einem aktuellen Urteil des
BFH eine ungewisse Verbindlichkeit dar, da sie mit hinreichender Wahrscheinlichkeit künftig entstehen wird.
In solchen Fällen wird die Miethöhe so bemessen, dass die Zahlungen
auch den Fall einer außergewöhnlichen Kfz-Abnutzung auf den kalkulierten Restwert abdecken. Bei dem erstatteten Teil des Verkaufspreises
handelt es sich dann wirtschaftlich betrachtet um eine Mietrückzahlung,
weil der Erlös den abgeschätzten Restwert übersteigt. Hierfür vereinnahmt der Händler die Gegenleistung bereits während der Mietzeit in
Form überhöhter Raten, die mit einer Vergütungspflicht zum Vertragsende belastet sind. Insoweit befindet er sich in einem Erfüllungsrückstand.
Zur Vermeidung eines überhöhten Gewinnausweises ist dem durch die
Rückstellungsbildung bilanziell Rechnung zu tragen. Diese wird in monatlich ansteigender Höhe bis zu dem Betrag gebildet, zu dem der Buchwert
bei Mietzeitende für jedes Fahrzeug den kalkulierten Restwert übersteigt.
Wird anschließend der Verkaufserlös insoweit an den Kunden überwiesen,
erfolgt eine Auflösung des Passivpostens in der Bilanz. Es entstehen keine
neuen Betriebsausgaben.
AStW 2012/016
Da die Laufzeit der Mietverträge ein Jahr übersteigt, müssen die Rückstellungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 3a EStG abgezinst werden. Das Risiko der
Mietrückzahlung ist kein drohender Verlust aus schwebenden Geschäften,
der nach § 5 Abs. 4a EStG nicht ausgewiesen werden darf. Der liegt vor,
wenn der Wert der eigenen Verpflichtung aus einem Geschäft den Wert
des Anspruchs auf die Gegenleistung übersteigt. Der Verpflichtung, den
Erlös aus der Kfz-Veräußerung an die Mieter zu zahlen, steht aber keine
gesonderte weitere Gegenleistung gegenüber. Es handelt sich vielmehr
um einen unselbstständigen, nicht von der Vermietung der Fahrzeuge zu
trennenden einheitlichen Vertrag, aus dem einem Händler keine Verluste
entstehen.
Praxishinweis: Von der Rückzahlung eines Teils des Veräußerungserlöses zu unterscheiden ist bilanzsteuerrechtlich der Fall, in dem ein
Händler die Verpflichtung hat, auf Verlangen seines Kunden Ware wie
etwa ein Kfz später wieder zurückzukaufen.
In diesem Fall ist nach einem anderen BFH-Urteil eine Verbindlichkeit in
Höhe des dafür gesondert vereinnahmten Entgelts auszuweisen, das
jetzt von der Verwaltung in allen offenen Fällen angewendet wird (s.
AStW 12, 9).
Der Käufer hat die beim Händler passivierte Verbindlichkeit deckungsgleich als nichtabnutzbares immaterielles Wirtschaftsgut zu aktivieren.
Gleichzeitig muss er insoweit seine Anschaffungskosten für das erworbene Wirtschaftsgut mindern. Außerdem hat er dieses immaterielle
Wirtschaftsgut zum Zeitpunkt der Rückgabe des Gegenstands oder dem
Rechtsverfall erfolgswirksam wieder auszubuchen.
Fundstellen:
Veräußerungserlös:
BFH 21.9.11, I R 50/10, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 114208
BFH 27.1.10, I R 103/08, BStBl II 10, 614
Immaterielles Wirtschaftsgut:
BMF 12.10.11, IV C 6 - S 2137/09/10003, BStBl I 11, 967
BFH 17.11.10, I R 83/09, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 110093
AStW 2012/017
§ 7 EStG – AfA-Zeitraum bei
Mietereinbauten
Erfolgt ein Umbau von technischen Einrichtungen wie Heizungsanlage,
Elektroinstallationen oder Fenstern auf Kosten des Mieters, wird dieser
wirtschaftlicher Eigentümer. Die Aufwendungen sind von ihm als bewegliche Wirtschaftsgüter zu aktivieren. Die AfA für die technischen Einrichtungen als Mieterein- und umbauten bemisst sich in diesem Fall nach einem aktuellen Urteil des FG Sachsen gemäß § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG nach
einer gegenüber dem Gebäude kürzeren technischen und wirtschaftlichen
Nutzungsdauer, wenn die Verwendung bei Beendigung des Mietverhältnisses ausgeschlossen ist.
Mietereinbauten können Scheinbestandteile und Betriebsvorrichtungen
sein. Darüber hinaus können bewegliche Wirtschaftsgüter unter dem Gesichtspunkt des besonderen Nutzungs- und Funktionszusammenhangs
oder des wirtschaftlichen Eigentums vorliegen, wenn der Umbau nicht wie
etwa beim Ladeneinbau oder bei einer Schaufenstereinrichtung unmittelbar dem Betrieb des Mieters dient. Die Maßnahmen gehören zum Gebäude und die AfA wird dann vom Mieter wie bei Bauten auf fremdem Grund
und Boden vorgenommen, sofern er bei Beendigung des Mietverhältnisses Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe des Restwerts der Einbauten hat.
Die zu schätzende Nutzungsdauer wird bestimmt durch technischen Verschleiß, wirtschaftliche Entwertung sowie die Umstände des Mietvertrags.
Bei Beendigung des Mietverhältnisses ist eine weitere wirtschaftliche Nutzung nicht mehr möglich. Im Urteilsfall sah der Mietvertrag eine Mindestmietdauer von 10 Jahren und eine Verlängerungsoption um jeweils
1 Jahr vor. Das FG ging von einer 20-jährigen Nutzungsdauer aus. Bei
Verträgen mit Verlängerungsoption unter Angehörigen oder mit dem
Mehrheitsgesellschafter ist anzunehmen, dass diese auch mehrfach ausgeübt werden wird.
AStW 2012/018
Fundstellen:
FG Sachsen 6.10.11, 6 K 552/09, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 113754
FG Sachsen 18.7.03, 2 K 1912/01
AStW 2012/019
§ 9 EStG – Neue Einordnung der regelmäßigen Arbeitsstätte führt häufiger zu
Reisekosten
Der BFH hatte unter Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung jüngst
entschieden, dass ein Arbeitnehmer nicht mehr als eine regelmäßige Arbeitsstätte haben kann. Nur dann kann er sich nämlich auf die immer
gleichen Wege einstellen und so – durch Fahrgemeinschaften, öffentliche
Verkehrsmittel oder Wohnsitzwahl – auf eine Minderung der Wegekosten
hinwirken. Nach der neuen Vorgabe ist die regelmäßige Arbeitsstätte maximal eine betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, der das größte Gewicht der Gesamttätigkeit zukommt. Dadurch haben insbesondere Außendienstmitarbeiter und Arbeitnehmer mit Tätigkeiten an verschiedenen
Betriebsstätten höchstens noch eine Arbeitsstätte, zu der sie regelmäßig
von der Wohnung aus unter Ansatz der Entfernungspauschale pendeln.
Anwendung bei nichtselbstständiger Arbeit
Die aktuelle Rechtsprechung hat zur Folge, dass in der Praxis häufiger
Werbungskosten nach den Grundsätzen einer Auswärtstätigkeit geltend
gemacht werden können. In Fällen, in denen bisher mehrere regelmäßige
Arbeitsstätten angenommen wurden, ist die Entfernungspauschale nunmehr nur für Fahrten zwischen Wohnung und einer regelmäßigen Arbeitsstätte anzusetzen. Für die übrigen Fahrten können Werbungskosten nach
den Grundsätzen einer Auswärtstätigkeit geltend gemacht werden.
Die Finanzverwaltung wendet diese Rechtsprechung in allen offenen Fällen allgemein an. Entgegen R 9.4 Abs. 3 LStR ist jetzt in der Regel von
einer regelmäßigen Arbeitsstätte auszugehen, wenn der Arbeitnehmer
einer betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers dauerhaft zugeordnet ist
oder dort entweder täglich, wöchentlich einen Tag oder mindestens 20 %
seiner vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit tätig werden soll. Sofern
abweichend davon eine andere betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers
oder keine regelmäßige Arbeitsstätte geltend gemacht wird, verlangt das
BMF Nachweis oder Glaubhaftmachung des qualitativen Schwerpunktes
der beruflichen Tätigkeit.
AStW 2012/020
Die geänderte BFH-Rechtsprechung, wonach es entweder nur eine oder
möglicherweise auch keine regelmäßige Arbeitsstätte gibt, bringt in der
Praxis eine erhebliche Vereinfachung des steuerlichen Reisekostenrechts
für das Lohnbüro mit sich. Denn zusätzlich ermöglicht dies Arbeitnehmern,

häufiger einen höheren Werbungskostenabzug über mehr Kilometergeld,

Verpflegungspauschalen,

eine steuer- und sozialversicherungsfreie Arbeitgebererstattung der
Reisekosten und

einen geminderten Zuschlag bei Anwendung der Listenpreis-Regel für
die Privatnutzung des Firmenwagens in Anspruch nehmen zu können.
Für Betriebe kommt es darüber hinaus noch zu weniger Arbeitsaufwand
durch entfallende Überwachungs-, Trennungs- und Aufzeichnungspflichten. Dies führt zu einer Reduzierung der Haftungsrisiken. Es kommt
nunmehr entscheidend darauf an, welche Arbeiten Angestellte am jeweiligen Ort im Verhältnis zur Tätigkeit an anderen betrieblichen Tätigkeitsstätten wahrnehmen und welches Gewicht ihnen zukommt. Diese Zuordnung kann sich für die Praxis unter Anwendung der bisherigen umfangreichen BFH-Rechtsprechung ergeben. Es bleibt nämlich dabei, dass eine
regelmäßige Arbeitsstätte der ortsgebundene Mittelpunkt der dauerhaft
angelegten beruflichen Tätigkeit eines Arbeitnehmers ist, den er aufgrund
des Dienstverhältnisses mit einer gewissen Nachhaltigkeit fortdauernd
und immer wieder aufsucht.
Nur eine regelmäßige Betriebsstätte bei den Gewinneinkünften
Zur Besteuerung von Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte hat sich die Rechtsprechung des BFH in erheblicher Weise zugunsten der Arbeitnehmer geändert. Unter Berücksichtigung des objektiven Nettoprinzips ist nach dem Urteil des FG Baden-Württemberg davon
auszugehen, dass auch bei Beziehern anderer Einkünfte nur eine Betriebsstätte gerechtfertigt ist. Anderenfalls käme es zu verfassungsrechtlich bedenklichen Ungleichbehandlungen. Aus diesem Grund wird diese
AStW 2012/021
Auffassung ausgeweitet auf Tätigkeitsorte, an denen berufliche oder gewerbliche Leistungen erbracht werden. Für eine regelmäßige Betriebsstätte kommt es nur noch darauf an, wo sich der ortsgebundene Mittelpunkt der betrieblichen Tätigkeit des Gewerbetreibenden, Landwirts oder
Freiberuflers befindet. Die Fahrtkosten zu den übrigen Einsatzbereichen
sind abziehbare Betriebsausgaben.
Auf den Umstand, dass es sich bei den übrigen Tätigkeitsorten um Stätten verschiedener Auftraggeber handeln kann, während Arbeitnehmer in
mehreren betrieblichen Einrichtungen eines Arbeitgebers tätig sind,
kommt es nicht an. Die Zahl der Auftraggeber ist bei Gewinneinkünften
kein Kriterium für den ortsgebundenen Mittelpunkt der betrieblichen Tätigkeit und Selbstständige können über Hunderte von Auftraggebern verfügen, ohne dass dies eine entsprechende Vervielfachung der Zahl der
regelmäßigen Betriebsstätten zur Folge hätte.
Die mittlerweile eingelegte Revision war zugelassen, weil das FG von der
Rechtsprechung der für die Besteuerung der Landwirte, Gewerbetreibenden und Selbstständigen zuständigen Ertragsteuersenate des BFH abweicht, indem er die geänderte Rechtsprechung des VI. Senats zu Arbeitnehmern auf die Gewinneinkünfte überträgt. Das FG hält außerdem die
Frage, ob und welche Folgen die Rechtsprechungsänderung des BFH im
Bereich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte auf Fahrten zur Betriebsstätte hat, für grundsätzlich bedeutsam. Höchstrichterliche Rechtsprechung dazu existiert noch nicht.
Fundstellen:
BMF 15.12.11, IV C 5 - S 2353/11/10010, unter www.iww.de, Abruf-Nr.
114224
BFH 9.6.11, VI R 55/10, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 112903
BFH VI R 36/10; VI R 58/09
FG Baden-Württemberg 27.10.11, 3 K 1849/09; Revision unter VIII R
47/11
AStW 2012/022
§ 9 EStG – Möglichkeit der Nutzung
eines Büroarbeitsplatzes für Fortbildungsmaßnahmen
Grundsätzlich sind die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer
sowie die Kosten der Ausstattung nicht abzugsfähig. Steht für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein „anderer“ Arbeitsplatz zur Verfügung,
können Aufwendungen begrenzt abgezogen werden.
Steht ein Büroarbeitsplatz für berufliche Fortbildungsmaßnahmen grundsätzlich zur Verfügung, hilft das Argument wenig, dass der Arbeitgeber
die Installierung der entsprechenden Software für einen interaktiven
Sprachkurs auf dem dienstlichen PC nicht zugelassen habe und daher das
private Arbeitszimmer genutzt werden musste.
Gemäß einem aktuellen Urteil des BFH kommt es bei der Frage, ob ein
„anderer Arbeitsplatz” im Betrieb des Arbeitgebers zur Verfügung steht,
nicht darauf an, in welchem Umfang der Arbeitnehmer dort die ihm zur
Verfügung gestellten Arbeitsmittel, wie beispielsweise einen Computer,
nutzen darf. Insofern ist zwischen Arbeitsplatz (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b
EStG) und Arbeitsmittel (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG) zu unterscheiden.
Der BFH betont, dass § 4 EStG für die Aufwendungen und den Abzug eines häuslichen Arbeitszimmers Vorrang vor § 9 EStG hat, der die Kosten
der Ausstattung betrifft.
Fundstellen:
BFH 5.10.11, VI R 91/10, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 114212
BFH 5.3.08, VI B 95/07, BFH/NV 08, 956
AStW 2012/023
§ 15 EStG – Abfärbung auch bei geringfügigen gewerblichen Einnahmen
Der Begriff Abfärbetheorie bezeichnet im Einkommensteuerrecht die Umqualifizierung einer Einkunftsart in eine andere. Grundsätzlich wird eine
von einer Personengesellschaft ausgeübte Tätigkeit insgesamt als gewerblich angesehen, wenn auch nur ein Teil der Tätigkeit gewerblich ausgeführt wird. Es genügen geringfügige gewerbliche Einkünfte um auch
alle übrigen Einkünfte zu gewerblichen umzuqualifizieren, also auf diese
abzufärben.
Gibt es etwa durch eine Betriebsaufspaltung oder eine freiberufliche Tätigkeit nur geringfügige originär-gewerbliche Einkünfte im Verhältnis zum
Gesamtumsatz, führt das bei einer vermögensverwaltenden oder selbstständig tätigen Personengesellschaft jedoch grundsätzlich noch nicht zum
Wegfall der Abfärbewirkung des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG. Davon kann aufgrund der Verhältnismäßigkeit lediglich bei einem äußerst geringen Anteil
ausgegangen werden. Anderenfalls gilt der Grundsatz einer Infizierung
der übrigen vermögensverwaltenden durch die gewerbliche Tätigkeit.
Nach einem Urteil des FG Schleswig-Holstein liegt bei einem originär gewerblichen Umsatz von mehr als 5 % kein äußerst geringer Anteil mehr
vor.
Nach Vorgabe des BFH reicht grundsätzlich eine gewerbliche Tätigkeit
aus, der lediglich geringfügige Bedeutung zukommt. Nur bei einem äußerst geringen Anteil der eigentlich gewerblichen an der gesamten Tätigkeit greift die umqualifizierende Wirkung nicht ein. Hierzu gibt es in
Rechtsprechung und Literatur unterschiedliche Ansätze. Der BFH sieht bis
zu 1,25 % an den Gesamtumsätzen als geringfügig an, teilweise wird ein
reiner Bagatellfall noch bei schädlichen Einnahmen von 2 % bis 3 % angenommen. Das Überschreiten der Grenze von 5 % führt aber zur Abfärbewirkung, weil kein äußerst geringer Anteil im Sinne der Rechtsprechung mehr vorliegt. Dabei stellt der gewerbesteuerliche Freibetrag in
Höhe von 24.500 EUR keine absolute Geringfügigkeitsgrenze dar.
AStW 2012/024
Das FG Schleswig-Holstein hat Revision zugelassen, die mittlerweile eingelegt worden ist, da bislang noch keine Entscheidung des BFH zur Frage
vorliegt, bis zu welcher Grenze ein äußerst geringfügiger Anteil der gewerblichen Tätigkeit anzunehmen ist. Da zu dieser Fragestellung bereits
zwei weitere Revisionen anhängig sind, können Einsprüche ruhen.
Im Gegensatz zum FG Schleswig-Holstein hält das Niedersächsische FG
die Höhe des Gewerbesteuer-Freibetrags für die Frage, ab wann eine originär gewerbliche Tätigkeit zu Anwendung der Abfärberegelung führt, für
eine geeignete Größe. Ein Gewerbeertrag in Höhe des Betrags von
24.500 EUR wird gewerbesteuerlich bei Kleingewerbetreibenden nicht
belastet. Sinn und Zweck der Abfärberegelung soll sein, die Schwierigkeiten zu vermeiden, mit denen die Ermittlung von unterschiedlichen Einkunftsarten ein und desselben Personenunternehmens verbunden wäre.
Ist daher die Trennung der selbstständigen oder vermögensverwaltenden
von den gewerblichen Einkünften völlig unproblematisch möglich, besteht
keine Rechtfertigung die in einem Unternehmen anfallenden Einkünfte
steuerlich anders zu behandeln als diejenigen, die in zwei organisatorisch
getrennten Betrieben erzielt werden. Es erscheint daher geboten, den
Gewerbesteuer-Freibetrag als Orientierung für die Bemessung der Geringfügigkeit der gewerblichen Einkünfte heranzuziehen.
Ob neben dem Freibetrag weiterhin eine zusätzliche prozentuale Grenze
zur Anwendung kommt, konnte im Urteilsfall des Niedersächsischen FG
dahinstehen, da die erzielten gewerblichen Einkünfte den gewerbesteuerlichen Freibetrag nicht überstiegen hatten.
Das FG Köln hält einen Umsatzanteil in Höhe von 2,25 % für geringfügig.
Fundstellen:
FG Schleswig-Holstein 25.8.11, 5 K 38/08, Revision unter IV R 54/11,
unter www.iww.de, Abruf-Nr. 120075
Niedersächsisches FG 14.9.11, 3 K 447/10, Revision unter VIII R 41/11,
unter www.iww.de, Abruf-Nr. 120076
FG Köln 1.3.11, 8 K 4450/08, EFG 11, 1167, Revision unter VIII R 16/11
FG Münster 19.6.08, 8 K 4272/06 G, EFG 08, 1975
AStW 2012/025
BFH 8.3.04, IV B 212/03; 10.8.94, I R 133/93; 11.8.99, XI R 12/98;
8.3.04, IV B 2 2/03
AStW 2012/026
§ 20 EStG – Steuerpflicht von
Erstattungszinsen zweifelhaft
Laut BFH-Rechtsprechung des vergangenen Jahres gehören Erstattungszinsen beim Empfänger in den nichtsteuerbaren Bereich und daher nicht
mehr zu den Einkünften aus Kapitalvermögen. Diese Rechtsauffassung
wurde jedoch zügig über das Jahressteuergesetz 2010 rückwirkend in
allen noch nicht bestandskräftigen Fällen wieder ausgehebelt. Das FG
Münster hält es für ernstlich zweifelhaft, ob der geänderte § 20 Abs. 1 Nr.
1 auch Erstattungszinsen erfassen darf, weil im Gegenzug Nachzahlungszinsen steuerlich nicht abgezogen werden können und die Kapitaleinnahmen durch § 12 Nr. 3 EStG dem steuerbaren Bereich entzogen bleiben.
Im zugrunde liegenden Fall erfasste das FA im Nachhinein Erstattungszinsen für 2001 bis 2003 mangels Bestandskraft der Bescheide. Das FG
stellt im Rahmen eines Aussetzungsverfahrens infrage, ob dies gegen das
Rückwirkungsverbot verstößt, weil der Gesetzgeber gleichzeitig auf eine
umfassende Neuregelung zur steuerlichen Behandlung von Erstattungsund Nachzahlungszinsen verzichtet hat. Angesichts der Grundentscheidung des BFH im Hinblick auf § 12 EStG sind besondere Anforderungen
an die folgerichtige Umsetzung eines neuen Regelwerks zu beachten und
nicht nur eine isolierte Steuerpflicht für Erstattungszinsen.
Der BFH sieht einen sachlichen Gleichlauf zwischen Nachzahlungs- und
Erstattungszinsen: entweder beide in den nicht steuerbaren Bereich oder
alternativ Einnahmen und Kostenabzug – wie bei der ehemaligen Einführung der Verzinsung mit Sonderausgaben nach § 20 EStG bis 1998.
Steuerbescheide sind mit Verweis auf anhängige Revisionen offenzuhalten, in denen der BFH vermutlich seine Auffassung bekräftigen wird.
Fundstellen:
FG Münster 27.10.11, 2 V 913/11 E, unter www.iww.de, Abruf-Nr.
120077
Revisionen unter VIII R 1/11, VIII R 36/10; Beschwerde unter VIII B
95/11
BFH 15.6.10, VIII R 33/07, BStBl II 11, 503
AStW 2012/027
§ 20 EStG – Steuereinzug bei Anlagebetrug ernstlich zweifelhaft
Nach einem Beschluss des FG Saarland im Verfahren über die Gewährung
vorläufigen Rechtsschutzes ist zweifelhaft, ob Gutschriften und Zahlungen
an den Anleger in einem Fall von Anlagebetrug als Kapitalrückzahlung
oder als Zufluss einkommensteuerbarer Erträge anzusehen sind. Dabei
verweist das FG auf die BFH-Rechtsprechung zu Anlagebetrugsfällen. Diese basiert auf der Überlegung, dass gegen Entgelt überlassenes Kapital
bei Zufluss von Gutschriften oder Zahlungen vom Betrüger zu Einkünften
nach § 20 EStG führt. Anzusetzen ist jede Vermögensmehrung, die bei
wirtschaftlicher Betrachtung Entgelt für die Kapitalnutzung ist. Dabei ist
unerheblich, ob die Beträge tatsächlich erwirtschaftet waren und ob Anleger einen zivilrechtlich durchsetzbaren Anspruch besaßen. Auch wenn
beim Schneeballsystem aus dem Kapital anderer Betrogener oder dem
selbst einbezahlten Geld Scheinrenditen gezahlt werden, liegen Einkünfte
vor.
Zufluss gutgeschriebener Beträge setzt voraus, dass der Betrüger aus der
Anlegersicht zu diesem Zeitpunkt leistungsbereit und -fähig ist. Daher
führt eine Gutschrift in den Büchern des Verpflichteten bereits zur Steuerpflicht, wenn dadurch zum Ausdruck gebracht wird, dass der Betrag
von nun an zur Verwendung ohne weiteres Zutun zur Verfügung steht.
Erst wenn sich ergibt, dass Anleger nicht die komplette Kapitalrückzahlung verlangen konnten oder insoweit Unsicherheiten bestehen, ist dies
wertmindernd zu berücksichtigen.
Stundung oder Erlass der hierauf geschuldeten Steuer stehen außer
Zweifel, wenn es anderenfalls zur Insolvenz kommt. Sind Zweifel an der
Besteuerung nicht auszuschließen, stellt ein sofortiger Vollzug eine unbillige Härte dar, die durch das Interesse der Allgemeinheit an der alsbaldigen Steuerzahlung nicht aufgewogen wird. Ist es dem Steuerpflichtigen
unmöglich, die an sich erforderliche Sicherheitsleistung zu erbringen, darf
die nicht verlangt werden.
AStW 2012/028
Fundstellen:
FG Saarland 12.10.11, 1 V 1266/11, unter www.iww.de, Abruf-Nr.
120078
BFH 16.3.10, VIII R 4/07, BFH/NV 10, 1527, 22.9.10, II R 62/08,
BFH/NV 11, 7
AStW 2012/029
§ 21 EStG – Einbringung einer privaten
Verbindlichkeit in eine Personengesellschaft
Wird eine Immobilie gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten in eine
vermögensverwaltende Grundstücksgemeinschaft mit Vermietungseinkünften eingebracht, so liegen Anschaffungsvorgänge auch insoweit vor,
als sich die zuzurechnenden Anteile der Gesellschafter am Grundstück
erhöht haben. Das gilt auch für eine Kreditverbindlichkeit, die als Gegenleistung für die Einbringung übernommen wird. Das stellt nach einem Urteil des BFH und gegen die Ansicht von FA und FG auch dann keinen Gestaltungsmissbrauch dar, wenn das Darlehen ursprünglich aufgenommen
wurde, um ein privat genutztes Gebäude damit zu finanzieren. Im zugrunde liegenden Fall gründeten Eheleute eine GbR. Der Ehemann brachte sein vermietetes Mehrfamilienhaus ein und die GbR übernahm im Gegenzug die weiteren Zins- und Tilgungsverpflichtungen, die er zuvor zur
Finanzierung des selbstgenutzten Einfamilienhauses aufgenommen hatte.
Damit können die Kreditzinsen von der GbR als Werbungskosten abgezogen werden, obwohl zunächst privat veranlasste Aufwendungen in den
steuerlichen Bereich verlagert worden sind. Den Beteiligten werden
Grundstück und Darlehen anteilig nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO zugerechnet
und der neue Hausbesitzer schafft das Vermietungsobjekt gegen Übernahme einer fremden Schuld in gleicher Höhe an. Der Grund liegt hier im
steuerlich bedeutsamen Bereich der Erzielung von Vermietungseinkünften. Dieser Vorgang ist keine Verlagerung von privat veranlassten Aufwendungen, sondern eine Überlagerung der vorherigen Gründe durch
eine neue einkommensrelevante Verwendung des Kredits und der
Schuldzinsen.
Bei der Übernahme von Verbindlichkeiten des Veräußerers handelt es sich
um einen teilentgeltlichen Erwerb. In Höhe der Schuld kommt es zu Anschaffungskosten mit nachfolgender AfA.
AStW 2012/030
Fundstellen:
BFH 18.10.11, IX R 15/11, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 114096
BFH 26.1.11, IX R 24/10, BFH/NV 11, 1480
AStW 2012/031
§ 24b EStG – Wegfall des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende ab dem Monat
nach der Heirat
Heiratet die allein mit einem Kind in einem Haushalt lebende Mutter und
wohnt diese noch nicht mit dem Ehemann zusammen, steht ihr im Jahr
der Heirat der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende zeitanteilig bis einschließlich des Monats der Heirat zu. Ab dem Folgemonat entfällt dieser.
Das FG Berlin-Brandenburg hält dies für verfassungskonform, weil der
Gesetzgeber einen Einschätzungsspielraum hinsichtlich der Fallgruppen
hat, die von dessen Gewährung ausgeschlossen werden.
Das BVerfG sieht im Ausschluss des Entlastungsbetrags für Ehegatten
keine Verletzung von Grundrechten, weil er gezielt den echten Alleinerziehenden gewährt werden soll. Der BFH hatte bei der Haushaltsgemeinschaft mit einem volljährigen Sohn darauf hingewiesen, dass § 24b EStG
keine verfassungsrechtlich gebotene Begünstigung und damit keine Sozialzwecknorm erfüllen muss. Der Abzug des elterlichen Betreuungsaufwands ist nämlich durch den Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungsund Ausbildungsbedarf sowie den Abzug von Kinderbetreuungskosten
geregelt.
Diese Rechtsprechung ist auch auf den Sonderfall der Eheschließung eines Alleinerziehenden anzuwenden. Da er ab diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen für das Splittingverfahren erfüllt, kann ihm der Entlastungsbetrag erstmals für den Monat nach der Heirat nicht gewährt werden. Zwar besteht die Möglichkeit, dass Ehegatten im Jahr der Eheschließung die besondere Veranlagung nach § 26c EStG wählen und dann so
behandelt werden, als ob sie diese Ehe nicht geschlossen hätten. Doch
der Entlastungsbetrag knüpft ausdrücklich daran an, dass der Steuerpflichtige nicht die Voraussetzungen für die Anwendung des Splittingverfahrens erfüllt.
Fundstellen:
FG Berlin-Brandenburg 20.7.11, 1 K 2232/06, unter www.iww.de, AbrufNr. 114097
AStW 2012/032
BVerfG 22.5.09, 2 BvR 310/07
BFH 25.10.07, III R 104/06, BFH/NV 08, 545
AStW 2012/033
§ 32 EStG – BMF zu den Auswirkungen
der weggefallenen Einkommensgrenze
ab 2012
Durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 sind die Einkünfte und Bezüge eines volljährigen Kindes ab 2012 für die steuerliche Berücksichtigung bis zum 25. Geburtstag unbeachtlich. Nunmehr werden die Kinder
ohne Einkommensprüfung grundsätzlich bis zum Abschluss der erstmaligen Berufsausbildung oder des Erststudiums berücksichtigt. Darüber hinaus werden Kinder nur noch berücksichtigt, wenn einer der Grundtatbestände des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2a - 2d EStG erfüllt ist. Das sind neben
der Berufsausbildung:

eine Ausbildungsmaßnahme, die Gegenstand eines Dienstverhältnisses ist,

die Übergangszeit von höchstens vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten,

keine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatz,

ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr und die Ableistung des
neuen Bundesfreiwilligendienstes.
Das BMF erläutert in einem umfangreichen Schreiben die Auswirkungen
dieser Neuregelungen.
Der Abschluss von Berufsausbildung oder Erststudium führt dazu, dass
ein volljähriges Kind anschließend als neue Voraussetzung keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Hierunter fällt generell jede auf die Erzielung
von Gewinn- oder Überschusseinkünften gerichtete Beschäftigung, die
den Einsatz der persönlichen Arbeitskraft erfordert. Auf die eigene Vermögensverwaltung trifft das nicht zu. Diese Einschränkung greift auch,
wenn die erstmalige Maßnahme bereits vor Vollendung des 18. Lebensjahres abgeschlossen worden ist. Im Umkehrschluss bedeutet dies aber
auch, dass der Nachwuchs bis zum Abschluss seiner erstmaligen Berufsausbildung oder seines Erststudiums einer Erwerbstätigkeit nachgehen
darf, ohne die steuerliche Anerkennung zu gefährden.
AStW 2012/034
Keine schädliche Erwerbstätigkeit liegt vor, wenn das Kind eine durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von maximal 20 Stunden aufweist,
sich in einem Ausbildungsdienstverhältnis befindet oder einen 400-EURMinijob bzw. eine kurzfristige Beschäftigung ausübt. Die Bedingung der
Erwerbstätigkeit gilt nicht für bei einer Agentur für Arbeit als arbeitsuchend gemeldete Kinder bis 21 Jahre und nicht für Behinderte.
Das Schreiben stellt ausführlich mit einer Auflistung der einzelnen auf
dem Markt angebotenen Berufsmaßnahmen und Angebote dar, was eine
erstmalige Berufsausbildung und ein Erststudium darstellt und demzufolge als Abschluss der Erstausbildung anzusehen ist. Der Besuch einer allgemeinbildenden Schule führt regelmäßig zu einer weiteren Berücksichtigung von Kindern und der Erwerb eines Schulabschlusses ist kein Verbrauch der erstmaligen Berufsausbildung. Gleiches gilt für ein Volontariat,
ein freiwilliges Berufspraktikum, die Fachschule als Einrichtung der beruflichen Weiterbildung oder Studiumswechsel sowie -unterbrechung.
Unschädlich ist eine Erwerbstätigkeit mit einer regelmäßigen individuell
vertraglich vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20
Stunden, wobei eine vorübergehende und höchstens 2 Monate andauernde zeitliche Ausweitung erlaubt ist, wenn es im Jahresdurchschnitt bei
den 20 Stunden bleibt. Das BMF erläutert dies anhand von Beispielen und
definiert die Voraussetzungen an ein unschädliches Ausbildungsdienstverhältnis, den 400-EUR-Mini-Job sowie das kurzfristige Beschäftigungsverhältnis. Hierzu wird das geltende Monatsprinzip mit Beispielen dargestellt. Dabei wird ein Kind für jeden Kalendermonat berücksichtigt, in
dem wenigstens an einem Tag die Anspruchsvoraussetzungen vorgelegen
haben, also nicht mehr ab dem Folgemonat.
Zudem wird dargestellt, welche behinderten Kinder berücksichtigt werden
und welche Ausgangsgrößen für die Prüfung von Grund- und individuellem behinderungsbedingtem Mehrbedarf, kindeseigenen finanziellen Mitteln und dem verfügbaren Nettoeinkommen maßgebend sind. Dabei gilt
ein BMF-Schreiben aus November 2010 weiter. Nur auf die Einkünfte und
Bezüge wird nicht mehr abgestellt.
AStW 2012/035
Praxishinweise: Nachdem nun die Einkünfte und Bezüge außer Ansatz
bleiben, ergeben sich folgende Konsequenzen:

Minderjährige Kinder werden wie bisher ohne besondere Voraussetzungen steuerlich berücksichtigt. Das Steuervereinfachungsgesetz
hat hier keine Neuregelungen getroffen.

Für Eltern bietet sich die Möglichkeit, ihrem volljährigen Nachwuchs
nun eine eigene Einkommensquelle zukommen zu lassen, ohne dass
sich dies negativ auf den Familienlastenausgleich auswirkt. Denkbar
ist etwa die Beteiligung am elterlichen Betrieb, der Übertrag von Kapitalvermögen, um zusätzliche Freibeträge nutzen zu können oder
die Einräumung eines Nießbrauchsrechts an einer Mietimmobilie, das
zeitlich auf die Periode der Berufsausbildung oder des Studiums befristet wird.

Die Kinder können diese Einkunftsquelle anschließend zur Deckung
ihres Unterhalts verwenden.

Mit zusätzlichen Einkünften gelingt es dem Kind besser, die nach geltendem Recht nur als Sonderausgaben absetzbaren Ausbildungskosten geltend zu machen. Das kann dann dazu führen, dass dieses zusätzliche und bisher bei den Eltern versteuerte Einkommen unter
dem Grundfreibetrag bleibt und damit keine Besteuerung mehr eintritt.

Ergänzend zum BMF-Schreiben hat das BZSt noch weitere Anweisungen an die Familienkassen hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen für die Berücksichtigung volljähriger Kinder herausgegeben,
die durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 neu geregelt worden
sind. Dieses beinhaltet neben Allgemeinem das materielle Recht, die
Anspruchszeiträume vor und ab 2012 sowie die Überprüfung bestehender Festsetzungen.
Fundstellen:
BMF 7.12.11, IV C 4 - S 2282/07/0001-01, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 114226
AStW 2012/036
BMF 22.11.10, IV C 4 - S 2282/07/0006-01, BStBl I 10, 1346, Abschnitt IV
BZSt 20.12.2011, St II 2 - S 2282-PB/11/00002
AStW 2012/037
§ 32 EStG – Keine Bescheidänderung
wegen nachträglicher Festsetzung von
Kindergeld
Ein nachträglich festgesetztes Kindergeld begründet keinen Anspruch auf
Herabsetzung der Einkommensteuer durch den Ansatz der Kinderfreibeträge. Nach einem aktuellen Urteil des Niedersächsischen FG fehlt es in
diesem Fall im Verhältnis zwischen Kindergeld und Einkommensteuer am
Verhältnis Grundlagen- zu Folgebescheid. Es liegt kein rückwirkendes Ereignis im Sinne von § 175 AO vor. Hierzu muss sich der Sachverhalt in
der Weise ändern, dass nunmehr der neue anstelle des zuvor verwirklichten Sachverhalts der Besteuerung zugrunde zu legen ist. Die nachträgliche Festsetzung oder Zahlung von Kindergeld kann den Abzug von Freibeträgen nach § 32 Abs. 6 EStG aber nicht begründen.
Zwar besteht zwischen Freibeträgen und Kindergeldzahlung insofern eine
Wechselbeziehung, als der Abzug davon abhängt, ob die Steuerfreistellung durch das Kindergeld nicht in vollem Umfang bewirkt wird und ob
das Kindergeld der Einkommensteuer hinzugerechnet wird. Dadurch wirkt
sich das nachträgliche Kindergeld aber nur insofern als rückwirkendes
Ereignis auf die Einkommensteuerfestsetzung aus, als es zu einer höheren Einkommensteuer oder der Rückgängigmachung der Freibeträge aufgrund der Günstigerprüfung führt. Der Kindergeldbescheid hat aber keine
weitere Wirkung, weil das FA bei der Prüfung der Voraussetzungen des §
32 EStG, das Ergebnis der Familienkasse nicht übernehmen muss, sondern selbstständig prüft.
Auch eine Korrektur nach § 173 AO wegen neuer Tatsachen scheidet aus.
Zwar ist dem FA nicht bekannt, ob die Voraussetzungen für die Berücksichtigung als Kind erfüllt sind. Ein Steuerbescheid darf aber nicht zugunsten des Steuerpflichtigen aufgehoben oder geändert werden, wenn
das FA bei ursprünglicher Kenntnis nicht anders entschieden hätte.
Dadurch ist die Unkenntnis der später bekannt gewordenen Tatsache
nicht rechtserheblich.
AStW 2012/038
Fundstellen:
Niedersächsisches FG 14.9.11, 4 K 207/11, rkr., unter www.iww.de, Abruf-Nr. 120079
BFH 27.1.11, III R 90/07, BStBl 2011 II S. 543
AStW 2012/039
§ 32 EStG – Bemessung der
Einkommensgrenze bei volljährigen
Kindern
Der BFH hat sich in zwei Urteilen mit der Bemessung der Einkommensgrenze von Kindern über 18 Jahre, die sich in der Berufsausbildung befinden, beschäftigt. Diese Entscheidungen sind bis 2011 relevant. Ab 2012
entfällt die Einkünfte- und Bezügegrenze von 8.004 EUR durch das Steuerentlastungsgesetz 2011. Eltern erhalten ab diesem Zeitpunkt die Steuerprivilegien, Riester-Zulage und Kindergeld für ihre Sprösslinge über 18
Jahren in Berufsausbildung unabhängig von den Einkünften (vgl. AStW
2012, 93 ff.).
Semestergebühren sind ausbildungsbedingter Mehrbedarf
Das erste Urteil befasst sich mit der Abzugfähigkeit von Semestergebühren. Diese sind nach Auffassung des BFH grundsätzlich insgesamt abziehbarer ausbildungsbedingter Mehrbedarf und keine Mischkosten, auch
wenn der Studierende privat nutzbare Vorteile wie beispielsweise ein Semesterticket erlangt. Die Semestergebühren stellen nach § 34 Abs. 4
Satz 5 EStG Bezüge dar, die für besondere Ausbildungszwecke bestimmt
sind und bleiben damit außer Ansatz, sofern sie nicht bereits als Werbungskosten im Rahmen der Einkünfte des Kindes berücksichtigt werden.
Der Studierende muss die Semestergebühren zwingend entrichten, um
sein Studium aufnehmen oder fortsetzen zu können. Eine schädliche private Mitveranlassung ist insoweit nicht gegeben, auch wenn er privat
nutzbare Vorteile erlangt. Maßgeblich ist, dass er nicht frei über den Erwerb solcher mit der Zahlung der Semestergebühr verbundenen Leistungen entscheiden kann.
Dem Abzug der Kosten für ein in der Semestergebühr enthaltenes Semesterticket steht auch nicht entgegen, dass die Kosten für die Fahrten
zwischen seiner Wohnung und der Universität bereits mit den Sätzen der
Entfernungspauschale berücksichtigt werden. Die Entrichtung des mitenthaltenen Betrags beruht nämlich auf einem anderen Veranlassungszusammenhang. Maßgeblicher Grund für die Zahlung der Gebühr ist nicht
AStW 2012/040
die Erlangung eines Tickets, um Fahrten zurücklegen zu können, sondern
die erforderliche Erlangung des Studentenstatus, um das Studium aufnehmen oder fortsetzen zu können. Nach der Verwaltungsauffassung in
der Dienstanweisung sind Semestergebühren Mischkosten und die darin
enthaltenen Einzelpositionen können nur dann abgezogen werden, wenn
die erhebende Institution diese getrennt ausweist.
Erbe der Eltern ist irrelevant
Das zweite Urteil, das sich mit der Bemessung des Einkommens eines
volljährigen Kindes in der Berufsausbildung beschäftigt, geht auf die Relevanz des Erbes für das eigene Einkommen ein. Der BFH nimmt für die
Beteiligung am Nachlass eines verstorbenen Elternteils keinen Bezug an.
Der Nachlass fließt damit nicht in die Grenzberechnung von 8.004 EUR
nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG ein. Nicht einzubeziehen sind freiwillige,
über die gesetzliche Unterhaltspflicht hinausgehende Leistungen eines
Elternteils, sodass auch Vermögensübertragungen von Vater oder Mutter
auf ihre Kinder bei Ermittlung der Bezüge des Kindes allgemein außer
Betracht bleiben. Anzusetzen sind allein Zuflüsse Dritter von außerhalb
der Familie, sofern sie zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung geeignet oder bestimmt sind.
Ein Zufluss von Vermögenswerten, der bei einem Kind über 18 Jahre
dadurch eintritt, dass er einen Elternteil beerbt, ist für steuerliche Zwecke
und beim Kindergeld ebenso außer Betracht zu lassen wie Schenkungen
seitens der Eltern zu deren Lebzeiten. In beiden Fällen liegt kein schädlicher Zufluss von dritter Seite vor. Dieses Ergebnis vermeidet Schwierigkeiten, die auftreten können, wenn der Nachlass keine oder nur geringe
liquide Mittel enthält, die das Kind für seinen Lebensunterhalt und seine
Ausbildung einsetzen könnte. Es braucht daher nicht im Einzelfall entschieden zu werden, in welchem Umfang ein Kind gehalten ist, ererbte
liquide Mittel zu verbrauchen und ob es verpflichtet ist, nicht liquide
Nachlassgegenstände zu verwerten. Das wäre insbesondere nicht sachgerecht, wenn der überlebende kindergeldberechtigte Elternteil mit dem
Nachwuchs eine Erbengemeinschaft bildet.
AStW 2012/041
Fundstellen:
Semester: BFH 22.9.11, III R 38/08, unter www.iww.de, Abruf-Nr.
113954
Erbe: BFH 4.8.11, III R 22/10, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 113761
AStW 2012/042
§ 32b EStG – Teilweise unzutreffende
Daten zu bescheinigten
Lohnersatzleistungen
Die OFD Rheinland weist darauf hin, dass laut Mitteilung der Bundesagentur für Arbeit in Einzelfällen unzutreffende Daten zu Lohnersatzleistungen
elektronisch an die Finanzbehörden übermittelt worden sind. Eine elektronische Übermittlung der berichtigten Daten ist dabei nicht möglich.
Hierbei handelt es sich um die Daten, die Träger der Sozialleistungen
nach § 32 b Abs. 3 EStG über die im Kalenderjahr gewährten Leistungen
sowie die Dauer des Leistungszeitraums für jeden Empfänger bis zum 28.
Februar des Folgejahres nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz für
den Progressionsvorbehalt zu übermitteln haben, es sei denn, die Leistungen sind bereits auf der Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesen. Dazu
sind die steuerlichen Identifikationsmerkmale des Leistungsempfängers
erforderlich, die für die erstmalige Übermittlung der Daten 2011 seit dem
1.10.2011 beim BZSt abfragt werden können.
Bisher wurde in diesen Einzelfällen mit unzutreffenden Daten ein berichtigter Papier-Leistungsnachweis erstellt. Auf diesem war vermerkt, dass
er die elektronische Übermittlung an die Finanzverwaltung ersetzt. Dieser
Papier-Leistungsnachweis wurde auch dem betroffenen Steuerpflichtigen
zugeleitet. Das BMF hat der Bundesagentur für Arbeit mitgeteilt, dass die
Berichtigung elektronisch übermittelter Daten grundsätzlich ebenfalls
elektronisch erfolgen muss. Soweit dieses derzeit noch nicht möglich ist,
wurde die Bundesagentur für Arbeit gebeten, die berichtigten PapierLeistungsnachweise dem Wohnsitz-FA der betroffenen Person zuzuleiten.
Soweit im Einzelfall ein berichtigter Papier-Leistungsnachweis ergeht und
die betroffene Veranlagung bereits durchgeführt worden war, ist zu prüfen, ob der Einkommensteuerbescheid zu ändern ist.
Fundstellen:
OFD Rheinland 14.11.11, Kurzinfo ESt 49/2011
BMF 22.2.11, IV C 5 - S 2295/11/10001, BStBl I 11, 214
AStW 2012/043
§ 33 EStG – Zivilprozesskosten bleiben
weiterhin nur im Ausnahmefall abzugsfähig
Der BFH hatte jüngst entschieden, dass Zivilprozesskosten sowohl für
den Kläger als auch den Beklagten unabhängig vom Gegenstand des Verfahrens außergewöhnliche Belastungen sind, wenn das Verfahren eine
hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint
(S. AStW 11, 583). Die Urteilsbegründung, wonach Ansprüche regelmäßig nur gerichtlich durchzusetzen oder abzuwehren sind und eine Person
das Prozesskostenrisiko daher nicht freiwillig übernimmt, ließ darauf
schließen, dass hierunter nicht nur die Kosten für Zivilprozesse, sondern
auch für Verwaltungs-, Sozial-, Straf- und privat veranlasste Finanzgerichtsverfahren fallen.
Die Verwaltung ist jedoch vom BMF angewiesen, dieses Urteil nicht anzuwenden, weil solche Aufwendungen regelmäßig nicht zwangsläufig erwachsen. Es bleibt damit bei der bisherigen Ausnahme, dass ein Abzug
im Rahmen des § 33 EStG nur in Betracht kommt, wenn eine Person ohne den Rechtsstreit Gefahr laufen würde, ihre Existenzgrundlage zu verlieren und ihre lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen
nicht mehr befriedigen zu können.
Die langjährige Auffassung von Rechtsprechung und Verwaltung hat der
BFH aktuell geändert. Nach der neuen Sichtweise muss die Prozessführung nur eine hinreichende Aussicht auf Erfolg bieten. Für eine solche
eindeutige, zuverlässige und rechtssichere Einschätzung stehen der Finanzverwaltung keine Instrumente zur Verfügung. Betroffen von dieser
neuen Rechtsprechung ist eine erhebliche Anzahl von Fällen. Im Hinblick
auf eine mögliche gesetzliche Neuregelung der steuerlichen Berücksichtigung von (Zivil-)Prozesskosten, die auch die Rückwirkung an die bisher
geltende Rechtslage einschließt, können daher grundsätzlich Prozesskosten auch für eine Übergangszeit nicht als außergewöhnliche Belastungen
berücksichtigt werden.
AStW 2012/044
Fundstellen:
BMF 20.12.11, IV C 4 - S 2284/07/0031 :002, unter www.iww.de, AbrufNr. 120080
BFH 12.5.11, VI R 42/10
AStW 2012/045
§ 35 EStG – Gewerbesteuer-Ermäßigung
wird vom Wohnsitzfinanzamt geprüft
Der BFH hat sich jetzt in zwei Urteilen zur gesonderten und einheitlichen
Feststellung damit beschäftigt, welches FA für den GewerbesteuerMessbetrag der Gesellschaft und welches für die Anrechnung der Steuerermäßigung nach § 35 EStG auf die einzelnen Mitunternehmer zuständig
ist. Das Feststellungs-FA hat lediglich zu prüfen, ob eine Mitunternehmerstellung vorliegt. Ob und inwieweit für den Beteiligten eine Anrechnung
möglich ist, bleibt insoweit ohne Bedeutung, sodass sich die Bindungswirkung eines Feststellungsbescheids nur auf die einzelnen Mitunternehmer
erstreckt.
Gesondert und einheitlich festzustellen ist nur der GewerbesteuerMessbetrag und der auf die einzelnen Mitunternehmer entfallende Anteil.
Auch sofern eine GmbH beteiligt ist, darf das FA die Feststellung nicht mit
der Begründung verweigern, dass die Ermäßigung der tariflichen Einkommensteuer bei einer Kapitalgesellschaft keine Bedeutung hat. Die
Prüfung und Entscheidung, ob bei einem Mitunternehmer auch steuerlich
von einer Kapitalgesellschaft auszugehen ist, obliegt dem FA, das über
eine Anrechnung nach Maßgabe des auf den einzelnen Mitunternehmer
festgestellten Anteils am Gewerbesteuer-Messbetrag zu entscheiden hat.
Handelt es sich um eine mehrstöckige Personengesellschaft mit einer
zwischengeschalteten GmbH, ist bei der Untergesellschaft auch für die
zwischengeschaltete GmbH ein Anteil am Gewerbesteuer-Messbetrag
festzustellen. Diese kann ebenfalls nicht mit dem Verweis auf die mangelnde Anrechnungsmöglichkeit unterbleiben. Nach Ansicht des BFH kann
es nämlich durchaus zweifelhaft sein, ob eine GmbH auch tatsächlich eine
Kapitalgesellschaft im steuerlichen Sinne ist. Die Anwendung der Tarifermäßigung prüfen und entscheiden die jeweiligen Wohnsitz- oder BetriebsFÄ der einzelnen Gesellschafter.
Fundstellen:
BFH 22.9.11, IV R 8/09, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 113883
BFH 22.9.11, IV R 3/10, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 113884
AStW 2012/046
§ 35a EStG – Ermäßigung für Erd-,
Pflanz- und Mauerarbeiten im Garten
Die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen nach § 35a Abs. 3 EStG
kann auch für Erd- und Pflanz- sowie Bauarbeiten an einer Mauer im Garten eines selbstbewohnten Hauses gewährt werden. Nach einem Urteil
des BFH ist insoweit ohne Bedeutung, ob die Grünanlage neu angelegt,
ein naturbelassener Garten umgestaltet wird oder eine Stützmauer an
der Grenze zum Nachbargrundstück errichtet werden. Dabei handelt es
sich bei Erd- und Pflanzarbeiten im Garten nicht um hauswirtschaftliche
Verrichtungen, die als haushaltsnahe Dienstleistungen mit bis zu 4.000
EUR begünstigt sind, sondern um handwerkliche Tätigkeiten mit einem
Abzug von bis zu 1.200 EUR. Diese Tätigkeiten weisen keine hinreichende
Nähe zur Haushaltsführung auf, weil sie über die übliche hauswirtschaftlich geprägte Pflege des Gartens etwa bei Rasenmähen hinausgehen.
§ 35a Abs. 2 Satz 2 EStG gilt seinem Wortlaut nach nur für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen „für Renovierungs-, Erhaltungsund Modernisierungsmaßnahmen”. Hierzu sollen auch Aufwendungen für
Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsarbeiten auf dem Grundstück, z.B. Garten- und Wegebauarbeiten, gehören.
Unerheblich ist, ob dies wie bei der Gartenumgestaltung Erhaltungsaufwand oder wie beim Mauerbau und der Gartenneuanlage Herstellungskosten darstellt, wenn die Maßnahme im Bereich eines vorhandenen
Haushalts erfolgt. Das FA hatte den Abzug mit der Begründung abgelehnt, es handele sich um die nicht begünstigte Herstellung des Wirtschaftsguts Garten.
Fundstellen:
BFH 13.7.11, VI R 61/10, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 114211
BMF 15.2.10, IV C 4-S 2296-b/07/0003, 2010/0014334, BStBl I 10, 140
AStW 2012/047
SolZG – Ist die fehlende Erstattung des
Soli-Guthabens verfassungswidrig?
Der BFH hat dem BVerfG die Frage vorgelegt, ob es den allgemeinen
Gleichheitssatz und den Vertrauensschutz verletzt, dass die Rückzahlung
des Körperschaftsteuerguthabens beim Solidaritätszuschlag nicht berücksichtigt wird. Die Entscheidung des BVerfG ist für Kapitalgesellschaften
bedeutsam, die aus der Zeit des Anrechnungsverfahrens noch über ein
Körperschaftsteuerguthaben verfügen, das nun innerhalb von 2008 bis
2017 in zehn gleichen Jahresbeträgen ausbezahlt wird und was sich auf
den Soli im Gegensatz zur früheren Rechtslage nicht mehr auswirkt.
Nach Auffassung des BFH ist die fehlende Erstattung des Soli-Guthabens
verfassungswidrig. Dies wird damit begründet, dass diese Vorgehensweise die Körperschaften benachteiligt, die im Vertrauen auf die ursprüngliche Regelung keine rechtzeitigen Gewinnausschüttungen vorgenommen
hatten. Für diese Benachteiligung sind keine sachlichen Gründe ersichtlich. Die vom Gesetzgeber angeführten Gründe wie Missbrauchsabwehr,
Verwaltungsvereinfachung oder Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte rechtfertigen dies nicht. Eine nachteilige Änderung zulasten der
Steuerpflichtigen ist nur bei erheblichen Gründen des Gemeinwohls zulässig. Diese sind im Vorlageverfahren aber nicht ersichtlich. Das Vertrauen
in den Fortbestand der bisherigen Regel mit mindernder Wirkung für den
Soli hat Vorrang vor dem Änderungsinteresse des Gesetzgebers. Die verfolgten Ziele erfordern nicht, den Anspruch auf Körperschaftsteuerminderung von der Bemessungsgrundlage zum Solidaritätszuschlag auszunehmen.
Zudem ist es nicht gerechtfertigt, gerade diejenigen Körperschaften zu
bevorzugen, die durch ihr Ausschüttungsverhalten geänderte Übergangsvorschriften ausgelöst haben. Diese haben sofort in vollem Umfang den
auf die Steuer entfallenden Soli erhalten, während die GmbH, die auf
Übergangsfristen vertraut hat, es hinnehmen muss, ihr Guthaben zeitlich
gestreckt, unverzinst und überdies ohne Soli zurückzuerhalten.
AStW 2012/048
Als weiteren Punkt bemängelt der BFH die Argumentation von Gesetzgeber und Finanzverwaltung, wonach für die Körperschaftsteuerrückzahlung
verfahrensrechtlich die Vorschriften für Steuervergütungen angewendet
werden. Hieraus kann nicht gefolgert werden, dass es sich um eine Steuer-vergütung handelt, die dann die Bemessungsgrundlage zum Soli nicht
mindert. Eine Steuervergütung liegt nämlich nur vor, wenn eine gezahlte
Steuer an eine andere Person als den Steuerschuldner zurückgezahlt
wird. Diese Voraussetzung liegt hinsichtlich der Auszahlung des Körperschaftsteuerguthabens nicht vor. Es handelt sich um eine Steuererstattung.
Praxishinweise: Das BVerfG hatte die Umgliederung des Körperschaftsteuerguthabens beim Wechsel vom Anrechnungs- zum Halbeinkünfteverfahren in 2001 bereits als unvereinbar mit dem Gleichheitssatz eingestuft, soweit dies zu einem Verlust von Körperschaftsteuerminderungspotenzial geführt hatte. Daraufhin wurde dies durch das Jahressteuergesetz 2010 so geändert, dass ein höheres Körperschaftsteuerguthaben festzustellen ist, weil rückwirkend in allen offenen Fällen auf die
beanstandete Umgliederung generell verzichtet wird. Die neue Regelung
zur Umgliederung der EK-Teilbeträge in ein Körperschaftsteuerguthaben
ist nach einem Urteil des BFH aber mit dem GG vereinbar. Das betrifft
auch die fortgeltende Verrechnung von negativem nicht belastetem mit
belastetem EK. Diese gesetzliche Anordnung bleibt unberührt davon,
dass das BVerfG die zuvor bestimmte Umgliederung von EK 45 in EK 40
verworfen hatte.
Die Verwaltung weist Einsprüche gegen die Festsetzung des Anspruchs
auf Auszahlung des Soli-Guthabens derzeit noch als unzulässig mit der
Begründung zurück, dass keine Beschwer vorliegt. Durch die Vorlage
des BFH beim BVerfG können Einspruchsverfahren jetzt aber ruhend
gestellt werden. Hierzu sollte die Festsetzung eines Soli-Guthabens beantragt und anschließend gegen den Ablehnungsbescheid Rechtsbehelf
eingelegt werden.
AStW 2012/049
Fundstellen:
BFH 10.8.11, I R 39/10, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 113950
BFH 20.4.11, I R 65/05
BVerfG 17.11.09, 1 BvR 2192/05
OFD Münster 19.8.10, akt. Kurzinfo KSt 8/2008
AStW 2012/050
UStG – Änderung des Anwendungserlasses aufgrund der aktuellen
Rechtslage
Das BMF hat in einem 45-seitigen Schreiben insgesamt 102 Änderungen
in den Umsatzsteuer-Anwendungserlass eingearbeitet. Dies beinhaltet
auch die seit dem 1.11.2010 ergangene und bisher nicht berücksichtigte
Rechtsprechung, welche im BStBl veröffentlicht worden ist. Außerdem
enthielt der UStAE bisher redaktionelle Unebenheiten, die beseitigt wurden. Weiterhin erfolgte eine Aufgliederung des unübersichtlich gewordenen bisherigen Abschnitts 13b.1 zur Umkehr der Steuerschuldnerschaft
bei Bauleistungen und bei der Gebäudereinigung sowie bei der Lieferung
von Industrieschrott, Altmetallen, sonstigen Abfallstoffen, Mobilfunkgeräten und Gold, um eine bessere Lesbarkeit für die Anwender zu erreichen.
Vor allem wurden die Regelungen in den Abschnitten zu § 18a UStG an
die geltende Rechtslage zur Abgabe monatlicher Zusammenfassender
Meldungen angepasst.
Aktualisiert wurden zudem

in Abschnitt 2.5 Abs. 5 die Tarife der Einspeisevergütung für Solarstrom, Regeln zu Eintrittsberechtigungen für Messen, Ausstellungen
und Kongresse,

Leistungen von Orchestern, Theatern oder Chören,

die Definition von Ingenieurleistungen,

die Verwaltung von Sporthallen durch gemeinnützige Vereine,

der Vertrauensschutz bei der Steuerfreiheit einer Ausfuhrlieferung,

Umsätze zwischen Betriebsabteilungen desselben Unternehmens oder
innerhalb eines Organkreises,

die Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG und

die Ist-Besteuerung.
Die Änderungen sind – neben ein paar Ausnahmen – grundsätzlich auf
Umsätze ab dem Tag nach der Veröffentlichung im BStBl anzuwenden.
AStW 2012/051
Fundstelle:
BMF 12.12.2011, IV D 3 - S 7015/11/10003, unter www.iww.de, AbrufNr. 114235
AStW 2012/052
§ 4 UStG – Steuerfreiheit für Arztleistungen gegenüber Krankenhaus und
anderen Ärzten
Der BFH hat klargestellt, dass die Steuerbefreiung für ärztliche Leistungen nach § 4 Nr. 14 UStG nicht zwingend auf Tätigkeiten für den einzelnen Patienten beschränkt ist. So können Beratungsleistungen auch dann
begünstigt sein, wenn die gegenüber anderen Ärzten, Krankenhäusern
und ähnlichen Einrichtungen zur Unterstützung einer Heilbehandlung erbracht werden und selbst keinen direkten Bezug zu einem konkreten
Krankheitsfall haben. Im zugrunde liegenden Fall bejahte der BFH diese
für infektionshygienische Leistungen, weil hierdurch andere Ärzte oder
Krankenhäuser ihre gesetzlichen Verpflichtungen zur steuerfreien Heilbehandlung erfüllen können.
§ 4 Nr. 14 UStG ist nach den Vorgaben des EU-Rechts so auszulegen,
dass die Steuerfreiheit voraussetzt, dass der Arzt, Heilpraktiker oder Physiotherapeut als Unternehmer eine Heilbehandlung im Bereich der Humanmedizin durch ärztliche Leistungen erbringt und dafür die Qualifikation besitzt. Dazu können auch vorbeugende Tätigkeiten gehören. Die infektionshygienische Leistung soll sicherstellen, dass Ärzte und Krankenhäuser die Vorgaben des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von
Infektionskrankheiten beim Menschen erfüllen. Insoweit ist dies als ärztliche Heilbehandlung zu qualifizieren. Die Steuerbefreiung erfordert nicht
zwingend ein bestehendes Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient. Ausreichend ist nämlich nach der Rechtsprechung des EuGH bereits,
dass eine Dienstleistung einen unerlässlichen, festen und untrennbaren
Bestandteil eines Gesamtverfahrens darstellt, dessen einzelne Abschnitte
sinnvollerweise nicht isoliert voneinander durchgeführt werden können.
Im Einzelfall muss aber geprüft werden, in welchem Umfang die Leistungen unmittelbar dazu dienen, dass Ärzte und Krankenhäuser ihre bestehenden Verpflichtungen erfüllen können.
AStW 2012/053
Fundstellen:
BFH 18.8.11, V R 27/10, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 113559
BFH 30.4.09, V R 6/07, BStBl II 09, 679
EuGH 18.11.10, C 156/09
AStW 2012/054
§§ 4, 12 UStG – Einordnung der Leistung
von Physiotherapeuten und Masseuren
Für Physiotherapeuten und Masseure kommt die Steuerbefreiung nach
§ 4 Nr. 14a UStG für Heilbehandlungen und der ermäßigte Steuersatz
nach § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG für umsatzsteuerpflichtige Maßnahmen in
Betracht. Das Bayerische LfSt fasst hierzu praxisrelevante Grundsätze
zusammen:

Grundsätzlich erfüllen Physiotherapeuten und staatlich geprüfte Masseure die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit. Doch anders als Ärzte
sind sie nicht zu Behandlungen ohne ärztliche Verordnung berechtigt.
Daher ist zu prüfen, inwieweit eine begünstigte Heilbehandlung vorliegt, bei der ein therapeutisches Ziel im Vordergrund steht. Massagen
müssen der konkreten, individuellen Diagnose, Behandlung, Vorbeugung und Heilung von Gesundheitsstörungen dienen. Kosmetische
Leistungen und Wellness zur Verbesserung des Wohlbefindens sind
nicht begünstigt. Die Steuerbefreiung greift für physiotherapeutische
Leistungen nur bei ärztlicher Verordnung oder genehmigten Vorsorgeoder Rehabilitationsmaßnahmen. Tragen Patienten bei Folgebehandlungen die Kosten selbst, sind dies steuerpflichtige Präventionsmaßnahmen. Vor 2012 ausgeführte Behandlungen aufgrund einer ärztlich
verordneten Behandlung dürfen noch steuerfrei behandelt werden.

Physiotherapieleistungen ohne Verordnung wie Wellness- und Kosmetik-Anwendungen sind umsatzsteuerpflichtig. Dabei kommt der ermäßigte Steuersatz in Betracht für bestimmte physiotherapeutische Leistungen wie Fango oder Heilmassage als begünstigte Heilbäder. Solche
Maßnahmen müssen lediglich ihrer Art nach allgemeinen Heilzwecken
dienen. Grundsätzlich gilt dies für die Umsätze, die typischerweise von
Physiotherapeuten oder Masseuren erbracht werden und von den
Krankenkassen
als
Heilmittel
anerkannt
sind.
Reine
Wellness-
Anwendungen wie Thai-Massagen unterliegen hingegen dem vollen
Steuersatz.
AStW 2012/055
Fundstellen:
Bayerisches LfSt 25.10.11, S 7170.1.1-10/51 St33
BFH 28.9.07, V B 7/06, BFH/NV 08, 122; 7.7.05, V R 23/04, BStBl II 05,
904
AStW 2012/056
§ 15 UStG – Zeitpunkt der Zuordnungsentscheidung bei Mischnutzung von
Gebäuden
Die Vorsteuer aus den Herstellungskosten für eine sowohl unternehmerisch als auch privat genutzte Immobilie kann nur abgezogen werden,
wenn der Bauherr zeitnah entscheidet und dokumentiert, in welchem
Umfang das Gebäude unternehmerisch genutzt werden soll. Maßgeblich
ist die gesetzliche Abgabefrist für die Umsatzsteuer-Erklärung. Diese endet mit dem 31. Mai des Folgejahres. Eine danach getroffene oder dokumentierte Entscheidung wird nicht mehr berücksichtigt. Mit diesem nachträglich zur Veröffentlichung bestimmten Urteil hat der BFH seine Rechtsprechung zur Einschränkung des Vorsteuerabzugs aufgrund des SeelingModells bestätigt und ergänzt.
Im Urteilsfall berücksichtigte der Unternehmer zunächst keine Vorsteuern
aus den Baukosten, reichte erst im Juni des Folgejahres berichtigte Umsatzsteuer-Voranmeldungen ein und machte darin erstmals den Vorsteuerabzug geltend. Da die beim Leistungsbezug zu treffende Zuordnungsentscheidung spätestens im Rahmen der Jahressteuererklärung zu dokumentieren ist und die Angabe wenige Tage nach Ablauf der gesetzlichen
Abgabefrist erfolgt war, kann der Zuordnungsentscheidung nicht mehr
gefolgt werden.
Der BFH betont, dass dies auch für die sich oftmals über mehrere Jahre
erstreckende Gebäudeherstellung gilt. Ist die Zuordnungsentscheidung
bei den Umsatzsteuer-Voranmeldungen zunächst unterblieben, ermöglicht der BFH dem Unternehmer eine Korrektur im Rahmen der Jahressteuererklärung, wenn der Unternehmer die für die Jahresfestsetzung
maßgebende Dokumentationsfrist bis Ende Mai des Folgejahres beachtet.
Einer Zuordnung des Gebäudes zum Unternehmensvermögen erst nach
Ablauf der Dokumentationsfrist kann nicht mehr entsprochen werden.
Wollen Unternehmer bis zur Jahreserklärung mit ihrer Entscheidung abwarten, dürfen sie dann also keine Fristverlängerungen für die Abgabe in
Anspruch nehmen.
AStW 2012/057
Diese Entscheidung ist noch zum alten Recht ergangen. Seit 1.1.2011 gilt
§ 15 Abs. 1b UStG. Gleichwohl ist auch nach neuem Recht eine Zuordnungsentscheidung im Hinblick auf Änderungen in Folgejahren erforderlich (§ 15a Abs. 6a UStG). Die Rechtsprechung hat also auch für das
neue Recht Bedeutung.
Fundstellen:
BFH 7.7.11, V R 21/10, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 114094
BFH 7.7.11, V R 41/09, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 113390
BFH 7.7.11, V R 42/09, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 113391
AStW 2012/058
§ 17 UStG – Korrektur einer Anzahlung
erst bei tatsächlicher Rückgewähr
Nach der geänderten Rechtsauffassung des BFH setzt die Berichtigung
der für eine erhaltene Anzahlung geschuldeten Umsatzsteuer und die
Korrektur des Vorsteuerabzugs bei Nichtausführung der Leistung zunächst die Rückzahlung dieser Anzahlung voraus. Die Verwaltung wendet
dies in allen offenen Fällen an und ändert Abschn. 17.1 Abs. 7 UStAE entsprechend:

Hat ein Unternehmer eine Anzahlung für eine später auszuführende
Leistung erhalten, führt er – unabhängig von der Ist- oder SollBesteuerung – die Umsatzsteuer aus der erhaltenen Anzahlung für
den Voranmeldungszeitraum ab, in dem die Anzahlung geflossen ist.

Der Leistungsempfänger macht dazu korrespondierend die Vorsteuer
für den Voranmeldungszeitraum geltend, in dem die Anzahlungsrechnung vorliegt und die Zahlung geleistet worden ist. Dies erfolgt unter
der Voraussetzung, dass er die spätere Leistung nicht für vorsteuerabzugsschädliche Umsätze verwenden will.
Werden geplante Lieferung, Leistung oder innergemeinschaftlicher Erwerb
entgegen der ursprünglichen Absicht – etwa bei Insolvenz oder Stornierung der Bestellung – nicht ausgeführt, führt dies sowohl beim leistenden
als auch empfangenden Unternehmer zur Korrektur nach § 17 Abs. 2
UStG. Da die Korrektur jetzt an die Rückzahlung gekoppelt ist, kann sie in
diesen Fällen für die Umsatz- und Vorsteuer erst dann durchgeführt werden, wenn auch die Anzahlung rückabgewickelt worden ist. Daher erfolgt
die Minderung der Bemessungsgrundlage erst in dem Zeitraum, in dem
die Anzahlung zurückgewährt worden ist.
Praxishinweis: Dies hat zur Folge, dass ein Unternehmer die Anzahlung
nicht bereits bei befürchtetem Ausfall der Anzahlung, sondern verbindlich
erst mit einem erfolgten Geldfluss entsprechend zu korrigieren hat.
AStW 2012/059
Fundstellen:
BMF 9.12.11, IV D 2 – S 7333/11/10001, unter www.iww.de, Abruf-Nr.
114193
BFH 2.9.10, V R 34/09, BFH/NV 11, 383
AStW 2012/060
Steuern kompakt
§ 4 EStG – Anlage EÜR für die Veranlagung 2011
Das BMF hat den für 2011 anwendbaren Vordruck für die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG veröffentlicht. Das Schreiben enthält auch eine
Anleitung und ein Muster für die Ermittlung der nicht abziehbaren Schuldzinsen sowie für das zu führende Anlageverzeichnis für abnutzbares Anlagevermögen sowie das Verzeichnis für vom Sofortabzug ausgeschlossenes Umlaufvermögen. Der amtlich vorgeschriebene Datensatz ist für
2011 erstmals zwingend durch Datenfernübertragung zu übermitteln. Bei
Betriebseinnahmen unter 17.500 EUR darf der Steuererklärung anstelle
des Vordrucks eine formlose Gewinnermittlung beigefügt werden. Insoweit wird auch auf die elektronische Übermittlung der EinnahmeÜberschuss-Rechnung verzichtet. Die sonstigen gesetzlichen Pflichten
bleiben davon unberührt (BMF 21.11.11, IV C 6 – S 2142/11/10001, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 114080).
§§ 4, 9 EStG – Neue Pauschalen für Auslandsreisen ab 2012
Die Pauschalbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten bei beruflich oder betrieblich veranlassten Auslandsreisen
wurden für Reisetage ab 2012 neu festgesetzt. Sie gelten auch für Geschäftsreisen und die doppelte Haushaltsführung im Ausland. Änderungen
haben sich für viele Länder ergeben, neue Städte sind hinzugekommen.
Die Pauschbeträge für Übernachtungskosten sind allerdings bereits seit
2008 nur noch in den Fällen des steuerfreien Arbeitgeberersatzes anwendbar. Für den Werbungskosten- und Betriebsausgabenabzug sind die
tatsächlichen Übernachtungskosten zu berücksichtigen (BMF 8.12.11, IV
C 5 - S 2353/08/10006 :002, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 114227).
§ 4g EStG – Zweifel an Besteuerung bei Übertrag ins Ausland
Die Regelung der Besteuerung von stillen Reserven, die aufgrund der
Übertragung von Wirtschaftsgütern in ausländische Betriebsstätten gebildet werden, ist EU-rechtlich zweifelhaft. Da dies in Rechtsprechung und
Literatur teilweise als unvereinbar mit der Niederlassungsfreiheit angese-
AStW 2012/061
hen wird, hat das FG Köln nach summarischer Prüfung Zweifel an der
Rechtmäßigkeit und die abschließende Entscheidung bleibt einem Hauptsacheverfahren vorbehalten (FG Köln 16.11.11, 10 V 2336/11, unter
www.iww.de, Abruf-Nr. 120084).
§ 7g EStG – Ansparabschreibung für Wirtschaftsgüter im Ausland
Eine Ansparabschreibung kann auch für Wirtschaftsgüter gebildet werden, die für eine ausländische Betriebsstätte angeschafft werden sollen.
Das ist auch dann nicht ausgeschlossen, wenn die ausländischen Einkünfte im Inland steuerfrei bleiben. Sofern sie dem Progressionsvorbehalt unterliegen, kann die mindernde Wirkung bei der Berechnung des Steuersatzes angewendet werden. Beim neuen Investitionsabzugsbetrag ist
hingegen gesetzliche Voraussetzung, dass ein Wirtschaftsgut in einer inländischen Betriebsstätte fast ausschließlich betrieblich genutzt wird (BFH
10.8.11, I R 45/10, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 113951).
§ 7i EStG – Vorläufige Gewährung erhöhter AfA bei Baudenkmalen
Der Schätzung des FA unterliegen alle im Grundlagenbescheid festzustellenden Besteuerungsgrundlagen. Unterlässt das FA die innerhalb der
Schätzungsbefugnis vorzunehmende Prüfung, ob es beim Fehlen einer
endgültigen Bescheinigung der Denkmalschutzbehörde nach § 7i Abs. 2
EStG die gesetzlichen Voraussetzungen für den erhöhten Abzugsbetrag
vorläufig als gegeben ansieht, bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des erhöhte Absetzungen ablehnenden Bescheids. Dann hat es
das FA in unzutreffender Weise unterlassen, eine Ermessensentscheidung
dahingehend zu treffen, ob und in welcher Höhe es einen Betrag schätzt.
Ein Steuerbescheid kann auch vor dem Grundlagenbescheid erlassen
werden (Sächsisches FG 14.11.11, 4 V 989/11, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 120085).
§ 32 EStG – Bescheinigung über Zeiten der Ausbildungssuche
Einer von der Agentur für Arbeit für die Rentenversicherung erstellten
Bescheinigung über Anrechnungszeiten der Ausbildungssuche kommt als
öffentlicher Urkunde hinsichtlich des vermerkten Tages der Anmeldung
AStW 2012/062
des Ausbildungssuchenden bei der Berufsberatung ein besonderer Beweiswert zu, der widerlegt werden kann. Die Bescheinigung der Ausbildungssuche ist allerdings nur ein Nachweis dafür, dass das Kind sich bei
der Agentur für Arbeit als Ausbildungssuchender gemeldet hat, nicht jedoch dafür, dass es dies alle drei Monate erneuert. Lässt sich eine erneute Meldung bei der Berufsberatung in der Folgezeit nicht feststellen,
kommt eine Berücksichtigung als Kind ohne Ausbildungsplatz nicht in Betracht (BFH 22.9.11, III R 30/08, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 113953).
Praxishinweis: Die Regelungen zur Berücksichtigung von ausbildungssuchenden Kindern in § 32 Abs. 4 Nr. 2c EStG gelten 2012 unverändert
weiter.
§ 50a EStG – Abzug von Ausgaben von inländischen Lizenzeinnahmen
Bei beschränkter Steuerpflicht wird die Einkommen- und Körperschaftsteuer im Wege des Steuerabzugs beim Vergütungsschuldner erhoben.
Dabei können unmittelbar mit der wirtschaftlichen Tätigkeit im Inland
zusammenhängende Aufwendungen berücksichtigt werden – auch bei
Ausgaben für Lizenzgebühren, wenn das Lizenzrecht etwa für ein Recht
zum Aufstellen von Automaten im Inland verwertet wird. Der erforderliche unmittelbare Zusammenhang von Aufwendungen und Inlandseinnahmen ist vom Vergütungsgläubiger in nachvollziehbarer Weise darzulegen (BFH 27.7.11, I R 32/10, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 113882).
§ 8 GewStG – Miete für Veranstaltungshaus ist hinzuzurechnen
Ein Konzertveranstalter muss die Zahlung für die Anmietung von Konzertsälen und Stadien dem Gewerbeertrag nach § 8 Nr. 1e GewStG hinzurechnen. Zwar kommt bei kurzfristigen Hotel- und Kfz-Anmietungen
keine Hinzurechnung in Betracht. Diese Ausnahme ist jedoch nicht auf die
Säle übertragbar. Entscheidend ist, welche Bedeutung der angemietete
Gegenstand für die Verwirklichung des Unternehmenszwecks hat. Bei Hotel und Kfz wird der Unternehmenszweck nur kurzfristig und mittelbar
gestützt. Für Konzertveranstalter ist die Nutzung der Immobilie dauerhaft
und dient zudem der unmittelbaren Verwirklichung des Unternehmens-
AStW 2012/063
zwecks (Niedersächsisches FG 26.5.11, 10 K 290/10, Revision unter IV R
24/11, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 114280).
UStDV – Übergangsfrist für Nachweise bei Auslandsumsätzen
Durch die Zweite Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen
wurden die Beleg- und Buchnachweispflichten in der UStDV als Voraussetzung der Steuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen an die Teilnahmepflicht am elektronischen Ausfuhrverfahren angepasst. Für die Steuerbefreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen wurden neue Nachweisregelungen geschaffen. Die Änderungen wirken ab dem 1.1.2012. In beiden
Fällen darf der Nachweis für bis zum 31.3.2012 ausgeführte Auslandslieferungen noch nach der Rechtslage 2011 erfolgen (BMF 9.12.11, IV D 3 S 7141/11/10003, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 114191).
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