Aktuelles aus dem Steuer- und Wirtschaftsrecht

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AStW 2014/01
Top-Tipp des Monats ............................................................................................................... 3
Zeitpunkt der Bildung von Rückstellungen für künftige Steuernachforderungen .......................... 3
EStG, KStG, UStG, InvStG ....................................................................................................... 5
Steueranpassungen an das Kapitalanlagegesetzbuch und weitere Neuregelungen ....................... 5
§§ 6 EStG, 24 UmwStG ........................................................................................................... 8
Bei Betriebseinbringungen in eine Gesellschaft ist die Gewinnrealisierung vermeidbar .................... 8
§ 7 EStG .............................................................................................................................. 11
Anschaffungsnebenkosten bei einer geerbten Immobilie bei Erbauseinandersetzung.................. 11
§ 7g EStG ............................................................................................................................ 12
Nachweis der Investitionsabsicht ist ohne Bestellung vor Betriebseröffnung möglich ...................... 12
§ 8 EStG .............................................................................................................................. 14
Ein-Prozent-Regel gilt auch bei Nutzung mehrerer Pkw .......................................................... 14
§ 9 EStG .............................................................................................................................. 16
Auswirkungen des geänderten Reisekostenrechts auf die Pendlerpauschale ab 2014 ................. 16
§ 10 EStG ............................................................................................................................ 17
Höchstbetrag bei Ehegatten für sonstige Vorsorgeaufwendungen ............................................ 17
§ 10b EStG .......................................................................................................................... 18
Aktualisierte Muster der Zuwendungsbestätigungen für den Spendenabzug .............................. 18
§ 17 EStG ............................................................................................................................ 20
Ausgefallene Finanzierungshilfe stellt bei Minderheiten keine Anschaffungskosten dar ................ 20
§ 21 EStG ............................................................................................................................ 22
Einkunftserzielungsabsicht bei längerfristig leer stehenden Wohnräumen ................................. 22
§§ 24, 34 EStG..................................................................................................................... 24
Steuerliche Behandlung von Entlassungsentschädigungen aus Verwaltungssicht ....................... 24
§ 32 EStG ............................................................................................................................ 26
Berücksichtigung volljähriger Kinder .................................................................................... 26
§ 41c EStG .......................................................................................................................... 33
Änderung der Anmeldung nach Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung möglich .................. 33
§ 18 UmwStG ....................................................................................................................... 35
Gewerbesteuer bei Verkauf vom Freiberufler ........................................................................ 35
§ 8 GrEStG .......................................................................................................................... 37
Tendenz zum einheitlichen Erwerbsgegenstand..................................................................... 37
§§ 3, 12 UStG ...................................................................................................................... 39
Wahlrecht bei Speisen und Getränken ................................................................................. 39
§§ 4, 15 UStG ...................................................................................................................... 41
Erneute Anpassung an Gesetzesänderungen......................................................................... 41
§ 4 Nr. 21a UStG .................................................................................................................. 43
Wann Leistungen steuerfrei bleiben ..................................................................................... 43
§ 12 UStG ............................................................................................................................ 46
Voller Tarif auf Verpflegung für Kindergärten ........................................................................ 46
§ 8 AO ................................................................................................................................ 48
Standby-Zimmer eines Piloten kann Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt sein ...................... 48
§ 378 AO ............................................................................................................................. 49
Abweichende Angaben in der Steuererklärung stellten Ordnungswidrigkeit dar ......................... 49
§ 1 a EStG ........................................................................................................................... 51
Unbeschränkte Steuerpflicht mit Splitting auch für Schweizer ................................................. 51
§§ 4, 9 EStG ........................................................................................................................ 51
Neue Pauschalen für Auslandsreisen ab 2013 ....................................................................... 51
§ 10 EStG ............................................................................................................................ 52
Schule im Drittland wird nicht gefördert ............................................................................... 52
AStW 2014/02
§ 1 UStG ............................................................................................................................. 52
Geschäftsveräußerung auch beim Übergang auf mehrere Nachfolger ....................................... 52
§ 4 Nr. 8h UStG .................................................................................................................... 53
Beratungsleistungen für Investmentfonds sind steuerfrei ....................................................... 53
§ 4 Nr. 12a UStG .................................................................................................................. 53
Entgelt für Unterkunft an Erntehelfer ist steuerpflichtig .......................................................... 53
§ 15 UStG ............................................................................................................................ 54
Vorsteuer auf Maßnahmen beim Bau einer Solaranlage .......................................................... 54
AStW 2014/03
Top-Tipp des Monats
Zeitpunkt der Bildung von
Rückstellungen für künftige
Steuernachforderungen
Die
OFD
Niedersachsen
hat
sich
aktuell
zum
Zeitpunkt
einer
Rückstellungsbildung für künftige Steuernachforderungen aufgrund einer
Steuerfahndung geäußert.
Verwaltungsmeinung
Die
Auffassung,
dass
nach
allgemeiner
Erfahrung
bei
einer
Betriebsprüfung mit Steuernachforderungen zu rechnen ist, rechtfertigt
nach Meinung der Verwaltung noch keine Rückstellung. Abzugsfähige
Steuern sind grundsätzlich erst dem Jahr zu belasten, zu dem sie
wirtschaftlich gehören. Dagegen ist eine Rückstellung für Mehrsteuern
aufgrund einer Fahndungsprüfung frühestens mit der Beanstandung einer
bestimmten Sachbehandlung durch den Prüfer zu bilden.
BFH-Rechtsprechung
Laut BFH-Rechtsprechung sind Rückstellungen für Mehrsteuern aufgrund
einer Außenprüfung erst in dem Jahr zu berücksichtigen, in dem der
Betrieb erstmals Kenntnis von der steuerlichen Beurteilung durch das FA
erlangt. Nach Auffassung der Bundes- und Landesfinanzbehörden hat
dies keine Auswirkungen auf die Verwaltungsauffassung in H 4.9 EStH.
Im Urteilsfall war nämlich das Wahlrecht nach der alten R 20 Abs. 3 EStR
noch
anwendbar,
wonach
Mehrsteuern
auf
Antrag
zulasten
des
Geschäftsjahres der wirtschaftlichen Zugehörigkeit anzusetzen waren.
Nun hat der BFH die bisherige Verwaltungsauffassung zum Zeitpunkt der
Bildung bestätigt. Danach kann eine Rückstellung für hinterzogene
Mehrsteuern erst zu dem Bilanzstichtag gebildet werden, zu dem der
Bilanzierende mit der Aufdeckung der Steuerhinterziehung rechnen
musste.
AStW 2014/04
In Abgrenzung hierzu ist hinterzogene Lohnsteuer vom Arbeitgeber dann
zurückzustellen, wenn er mit seiner Haftungsinanspruchnahme ernsthaft
rechnen
muss.
Rückstellungen
für
Nachforderungen
von
Sozialversicherungsbeiträgen sind dagegen vom Arbeitgeber weiterhin im
Jahr der Entstehung zu bilden.
Fundstellen
OFD Niedersachsen 22.8.13, S 2141 - 10 - St 222/St 221
Nachsteuern: BFH 22.8.12, X R 23/10, BStBl II 13, 76; 16.12.09, I R
43/08
Arbeitgeber: BFH 16.2.96, I R 73/95, BStBl II 96, 592
AStW 2014/05
EStG, KStG, UStG, InvStG
Steueranpassungen an das
Kapitalanlagegesetzbuch und weitere
Neuregelungen
Das AIFM-Steuer-Anpassungsgesetz soll die neuen Fondsregeln steuerlich
begleiten,
die
auf
dem
Kapitalanlage-Gesetzbuch
basieren.
Das
Kapitalanlage-Gesetzbuch schafft seit dem 22.7.2013 erstmals ein
umfassendes Regelwerk für offene und geschlossene Fonds. Es ist der
zweite Anlauf des Gesetzgebungsverfahrens, nachdem der erste Versuch
im Vermittlungsausschuss gescheitert war. Im Wesentlichen geht es um
die Angleichung des InvStG (Investmentsteuergesetz) an das bereits
geltende KAGB (Kapitalanlage-Gesetzbuch). Dieses hatte das InvG
(Investmentgesetz)
aufgehoben.
Das
InvStG
verweist
in
seiner
bisherigen Fassung noch an zahlreichen Stellen auf das aufgehobene
InvG.
Das AIFM-Steuer-Anpassungsgesetz enthält die technischen Anpassungen
und die steuerlichen Anforderungen, die von Investmentvermögen erfüllt
werden müssen, damit eine Besteuerung vergleichbar mit der nach
bisherigem Recht möglich ist. Für bis zur Gesetzesverkündung aufgelegte
Fonds
dürfen
die
bisherigen
Regelungen
weiterhin
für
einen
Übergangszeitraum von drei Jahren angewendet werden.
Neben dieser Anpassung ergeben sich folgende weitere steuerliche
Änderungen, die ganz unterschiedliche Bereiche betreffen:
Einkommensteuergesetz

Für
Schuldübertragungen
streckt
der
neue
§
4f
EStG
Betriebsausgaben, indem die steuerliche Realisierung stiller Reserven
auf 15 Jahre verteilt wird. Für vor dem 14.12.2011 vereinbarte
Schuldübernahmen sieht das Gesetz eine zeitliche Streckung auf 20
Jahre vor.

Zudem gibt es über den neuen § 5 Abs. 7 EStG für den Übernehmer
einer Verpflichtung in der Bilanz Ansatzverbote, -beschränkungen und
AStW 2014/06
Bewertungsvorbehalte. Das sind die Vorgaben, die auch für den zuvor
Verpflichteten entsprechend gegolten hätten. Der Übernehmende
muss in der ersten Bilanz den Erwerbsgewinn versteuern, allerdings
ist hierbei ebenfalls eine Streckung über 15 Jahre vorzunehmen. Beide
Maßnahmen
gelten
erstmals
für
Wirtschaftsjahre,
die
ab
dem
19.12.2013 – dem Tag nach dem Bundestagsbeschluss – enden.

Zudem
kommt
es
Unterhaltsleistungen
zur
nach
Anhebung
§
33a
des
Abs.
Höchstbetrags
1
EStG
für
von
den
Veranlagungszeitraum 2013 auf 8.130 EUR und für 2014 auf 8.354
EUR. Die Steigerung orientiert sich an der Höhe des Grundfreibetrags
für das entsprechende Jahr.

Weiterhin wird es Vereinfachungen bei der Berücksichtigung von
Vorsteuerberichtigungsbeträgen nach § 9b Abs. 2 EStG geben.
Aufgrund einer Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG sind erstattete
Vorsteuerbeträge nur Einnahmen oder Ausgaben, wenn sie im
Zusammenhang mit einer Einkunftsart bezogen werden. Anderenfalls
mindern
oder
Anschaffungs-
erhöhen
oder
die
Vorsteuerberichtigungsbeträge
Herstellungskosten
des
die
betroffenen
Wirtschaftsguts. Das gilt für Mehr-und Minderbeträge infolge von
Änderungen der Verhältnisse, die ab dem 19.12.2013 eintreten.

Es
kommt
–
über
den
Gesetzentwurf
aus
der
vergangenen
Legislaturperiode hinaus – zur Änderung des § 15b EStG zwecks
Vermeidung bestimmter Steuerstundungsmodelle im Zusammenhang
mit dem Erwerb von Wirtschaftsgütern im Umlaufvermögen. Nach
dem neuen § 15b Abs. 3a EStG liegt bei Einnahmen-ÜberschussRechnern stets ein Steuerstundungsmodell vor, wenn aufgrund des
Erwerbs von Umlaufvermögen sofort abziehbare Betriebsausgaben
entstehen, sofern die Übereignung ohne körperliche Übergabe erfolgt.
Das betrifft Steuerstundungsmodelle, bei denen Umlaufvermögen ab
dem 19.12.2013 angeschafft, hergestellt oder ins Betriebsvermögen
eingelegt wird.
Körperschaftsteuergesetz

Mit
dem
Gesetz
zur
Unternehmensbesteuerung
Änderung
wurden
und
die
Vereinfachung
der
köperschaftsteuerliche
AStW 2014/07
Organschaft und insbesondere die Verlustübernahme neu geregelt.
Diese Regelung wird nun erweitert, indem Gesellschaften bis Ende
2014
eine
Korrektur
fehlerhafter
Gewinnabführungsverträge
vornehmen dürfen. Es bietet sich also noch ein Jahr die Möglichkeit
der Heilung eines nicht den Anforderungen des § 17 Satz 2 Nr. 2 KStG
entsprechenden Gewinnabführungsvertrags durch Aufnahme eines
dynamischen Verweises auf § 302 AktG an.
Abgabenordnung

Eine Verordnungsermächtigung in § 117c AO dient zur Umsetzung der
Verpflichtungen aus dem Abkommen zwischen Deutschland und den
USA
zur
Förderung
der
Steuerehrlichkeit
bei
internationalen
Sachverhalten und bezüglich Auslandskonten. Diese FATCA-USAUmsetzungsverordnung (Foreign Account Tax Compliance Act-USA)
durch
die
neue
Bundesregierung
wird
vermutlich
erst
in
den
kommenden Monaten erlassen und erst dann können die von den
neuen Berichtspflichten betroffenen Unternehmen vor allem aus der
Kreditwirtschaft ihre DV-Systeme und die Software anpassen.
Umsatzsteuergesetz

Nach § 4 Nr. 8h UStG ist die Verwaltung von Investmentfonds
steuerfrei. Darüber hinaus soll das InvStG ein neues deutsches
Pensions-Asset-Pooling-Vehikel in Deutschland ermöglichen. Hierdurch
wird über Fonds ein steuertransparentes Altersvorsorgevermögen von
großen internationalen Konzernen im Inland gehalten und auch
entsprechendes Auslandskapital geholt. Zudem sollen verschiedene
Gestaltungsmöglichkeiten im Investmentsteuerrecht beseitigt werden.
Fundstellen
Gesetz
zur
Anpassung
des
Investmentsteuergesetzes
und anderer
Gesetze an das AIFM-Umsetzungsgesetz (AIFM-Steuer-Anpassungsgesetz
- AIFM-StAnpG), Entwurf Bundesrat 8.11.13, BR-Drucks. 740/13
AIFM-Umsetzungsgesetz - AIFM-UmsG, 4.7.13, BGBl I 13, 1981
BMF 18.7.13, IV C 1 - S-1980-1/12/10011 / IV D 3 - S-7160h/12/10001, astw.iww.de Abruf-Nr. 132702
AStW 2014/08
§§ 6 EStG, 24 UmwStG
Bei Betriebseinbringungen in eine
Gesellschaft ist die Gewinnrealisierung
vermeidbar
Bei der Einbringung eines Betriebs in eine Mitunternehmerschaft muss
nicht zwingend ein steuerpflichtiger Gewinn anfallen. Das gilt laut BFH,
wenn für die Einbringenden ein Mischentgelt gewährt wird, das aus
Gesellschaftsrechten
und
einer
Darlehensforderung
gegen
die
Gesellschaft besteht. Wird für die Einbringung ein Mischentgelt gewährt,
kann
eine
Gewinnrealisierung
bei
Wahl
der
Buchwertfortführung
vermieden werden, wenn die Summe aus dem Nominalbetrag der
Gutschrift
auf
dem
Personengesellschaft
Darlehensforderung
Kapitalkonto
und
den
dem
des
Einbringenden
gemeinen
steuerlichen
Wert
Buchwert
bei
der
der
eingeräumten
des
eingebrachten
Einzelunternehmens nicht übersteigt.
Mit
diesem
Urteil
weicht
der
BFH
von
der
Auffassung
der
Finanzverwaltung im Umwandlungssteuererlass ab. Der Erlass spaltet in
derartigen
Fällen
Teilleistungen
den
in
Vorgang
einen
nach
dem
erfolgsneutralen
Verhältnis
und
einen
der
beiden
zwingend
erfolgswirksamen und damit steuererhöhenden Teil auf. Bei Einbringung
gegen
Gewährung
von
Gesellschaftsrechten
und
sonstigen
Ausgleichsleistungen ist hiernach nur die Einbringung nach § 24 UmwStG
insoweit erfolgsneutral möglich, als im Gegenzug Gesellschaftsrechte
gewährt werden.
Sachverhalt
Im Urteilsfall hatte ein Einzelunternehmer seinen Betrieb, der einen
Buchwert von rund 350.000 EUR, aber zugleich hohe stille Reserven
aufwies, zum Buchwert in eine GmbH & Co. KG eingebracht. Zugleich
nahm er seine Ehefrau und zwei Kinder mit Kapitalanteilen von insgesamt
100.000 EUR unentgeltlich in die neu gegründete KG auf. Er selbst erhielt
in
der
KG
einen
Kapitalanteil
von
150.000
EUR
sowie
eine
Darlehensforderung von rund 100.000 EUR. Sowohl das Finanzamt als
auch
das
erstinstanzliche
Finanzgericht
nahmen
an,
dass
der
AStW 2014/09
Einzelunternehmer aufgrund der Einräumung der Darlehensforderung
einen Gewinn von rund 96.000 EUR zu versteuern habe.
Entscheidung
Dem folgte der Bundesfinanzhof nicht. Da die Summe aller Kapitalkonten
sowie der Darlehensforderung nicht größer sei als der Buchwert des
bisherigen Einzelunternehmens, ergebe sich kein Gewinn.
Mit seinem Urteil erweitert der X. Senat die bereits bestehenden
Möglichkeiten der Unternehmen, durch Inanspruchnahme der Regelung
des
§ 24 UmwStG Umstrukturierungen vorzunehmen, ohne dass dabei
Ertragsteuern anfallen.
Fazit

Bei
einer
Einbringung
gegen
Mischentgelt
wird
bei
Buchwertfortführung kein Gewinn realisiert, wenn die Gutschrift auf
dem Kapitalkonto des Einbringenden bei der Personengesellschaft und
die eingeräumte Darlehensforderung den steuerlichen Buchwert des
eingebrachten Einzelunternehmens nicht übersteigen.

Bei der Einbringung eines Betriebs in eine Mitunternehmerschaft, mit
der Dritten wie etwa Verwandten unentgeltlich Gesellschaftsanteile
zugewendet werden, sind die §§ 6 Abs. 3 EStG und 24 UmwStG
nebeneinander anwendbar.

Wird der Betrieb zur unentgeltlichen Aufnahme von Angehörigen
eingebracht,
liegt
nach
Auffassung
des
BFH
ein
gesonderter
Übertragungsvorgang vor. Auf diesen ist § 6 Abs. 3 EStG anwendbar.
Hinweis |
Auf die unterschiedlichen Auffassungen, die derzeit zwischen
BFH und Finanzverwaltung hinsichtlich der Anwendung der Trennungstheorie bei der teilentgeltlichen Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter
bei Mitunternehmerschaften nach § 6 Abs. 5 EStG bestehen, brauchte der
X. Senat in dieser Entscheidung nicht einzugehen.
PRAXISHINWEIS | Das aktuelle Urteil ist in der Praxis bedeutsam, wenn
bei
vorweggenommener
Erbfolge
Einzelunternehmen
auf
AStW 2014/010
Personengesellschaften unter Aufnahme von Kindern übertragen werden.
Zu Zweifelsfragen zur Übertragung und Überführung von einzelnen
Wirtschaftsgütern nach § 6 Abs. 5 EStG hat sich aktuell die OFD Frankfurt
sehr ausführlich mit vielen Beispielen geäußert.
Fundstellen
BFH 18.9.13, X R 42/10, astw.iww.de Abruf-Nr. 133453
BMF 11.11.11, IV C 2 - S 1978 b/08/10001, BStBl I 11, 1314, Tz. 01.47,
24.07
Trennungstheorie: BFH-Urteil 19.9.12, IV R 11/12
BMF 12.9.13, IV C 6 - S 2241/10/10002, BStBl I 13, 1164
OFD Frankfurt 11.10.13, S 2241 A - 117 - St 213
AStW 2014/011
§ 7 EStG
Anschaffungsnebenkosten bei einer
geerbten Immobilie bei
Erbauseinandersetzung
Kosten für die Auseinandersetzung eines Nachlasses können bei zum
Nachlass
gehörenden
vermieteten
Anschaffungsnebenkosten
führen,
Grundstücken
die
zu
entgegen
der
Verwaltungsauffassung zu zusätzlicher AfA führen. Damit hat der BFH
jetzt zu der lange bestehenden Streitfrage darüber, was absetzbar ist,
wenn
im
Zusammenhang
mit
einem
unentgeltlichen
Erwerb
Aufwendungen anfallen, entschieden. Im Urteilsfall teilten Geschwister
geerbte Grundstücke auf. Hierfür fielen Notar- und Grundbuchkosten an.
Laut BMF sind Kosten, die mit einem unentgeltlichen Erwerb wie dem
Erbfall zusammenhängen, generell nicht abziehbar. Nach Meinung des
BFH dienen die Kosten für die Auseinandersetzung des Nachlasses dem
Erwerb des Alleineigentums an dem Vermietungsobjekt. Sie sind deshalb
wie bei einem teilentgeltlichen Erwerb voll als Anschaffungsnebenkosten
abziehbar. Zwar hat der Erbe die Anschaffungs- und Herstellungskosten
seines Rechtsvorgängers nach § 11d EStDV fortzuschreiben. Diese
Vorschrift betrifft aber nur die Verhältnisse des Verstorbenen als
Rechtsvorgänger und schließt eigene Anschaffungskosten des Nachfolgers
nicht aus. Diese erhöhen die Bemessungsgrundlage für seine AfA, soweit
sie anteilig auf das Gebäude und nicht auf das Grundstück entfallen.
Praxishinweis | Diese BFH-Grundsatzentscheidung lässt sich auch auf
eine
Erbauseinandersetzung
Betriebsausgaben
Nutzungsdauer
im
sind
Wege
dann,
der
über
Betriebsvermögen
zumindest
AfA,
als
langfristig
anwenden.
über
die
Anschaffungsnebenkosten
abziehbar.
Fundstellen
BFH 9.7.13, IX R 43/11, astw.iww.de Abruf-Nr. 132990
BMF 13.1.93, IV B 3 -S 2190 - 37/92, BStBl I 93, 80, Rz. 13
AStW 2014/012
§ 7g EStG
Nachweis der Investitionsabsicht ist
ohne Bestellung vor Betriebseröffnung
möglich
Nach dem BMF-Anwendungserlass zum Investitionsabzugsbetrag aus
2009 ist für den Einsatz des § 7g EStG bei Betrieben in der
Gründungsphase
eine
verbindliche
Bestellung
des
geplanten
Wirtschaftsguts zwingend erforderlich. Dies wird als Nachweis der
Investitionsabsicht
im
Wirtschaftsjahr
der
Geltendmachung
des
Investitionsabzugsbetrags gefordert.
Abweichend hiervon hatte der BFH im Juni 2012 entschieden, dass eine
verbindliche Bestellung nicht zwingend erforderlich ist. Wegen der nahezu
ausgeschlossenen Missbrauchsgefahr im Vergleich zur vorherigen Ansparabschreibung
verzichtete
der
BFH
für
den
ab
2008
geltenden
Investitionsabzugsbetrag damit zwar auf das einschränkende Kriterium
der verbindlichen Bestellung, hielt es aber für neu gegründete Betriebe
für notwendig, die Investitionsabsicht in Jahren vor Abschluss der
Betriebseröffnung in geeigneter Form nachzuweisen, wobei nach Meinung
des BFH strenge Maßstäbe anzulegen sind. Die Finanzverwaltung wendet
das Urteil jetzt in allen offenen Fällen an, sodass die Passage im BMFSchreiben aus 2009 überholt ist.
Praxishinweis | Der BFH hält ausschließlich die Anforderung eines
Kostenvoranschlags
oder
die
Teilnahme
an
einer
Informationsveranstaltung – etwa über den Nutzen einer Solaranlage –
zum Nachweis nicht für ausreichend. Er verlangt entweder mit Kosten
verbundene
künftigen
Vorbereitungshandlungen
Entwicklung
aufgrund
von
oder
eine
Faktoren,
Beurteilung
die
nach
der
dem
Bilanzstichtag eintreten und die frühere Investitionsabsicht bestätigen.
Konkrete Kriterien hat der BFH leider nicht aufgestellt, sodass eine
gewisse Rechtsunsicherheit besteht.
AStW 2014/013
Fundstellen
FinMin Schleswig-Holstein 18.10.13, Est Kurzinfo 26/2013VI 306 - S
2139b - 003, astw.iww.de Abruf-Nr. 133692
BMF 8.5.09, IV C 6 - S 2139 b/07/10002, BStBl I 09, 633, Rz. 29
BFH 20.6.12, X R 42/11
AStW 2014/014
§ 8 EStG
Ein-Prozent-Regel gilt auch bei Nutzung
mehrerer Pkw
Überlässt der Arbeitgeber dem Angestellten mehr als ein Kfz auch zur
Privatnutzung, so sind für den geldwerten Vorteil für jedes Fahrzeug 1 %
des Listenpreises anzusetzen. Nach Ansicht des BFH bieten §§ 8 Abs. 2
und 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass in
solchen Fällen die Ein-Prozent-Regel nur für ein Auto gelten soll. Es gibt
auch
keinen
Grund,
dies
einschränkend
auszulegen,
weil
dem
Arbeitnehmer arbeitsvertraglich zwei Fahrzeuge zur privaten Nutzung und
damit ein doppelter Vorteil zugewandt wird. Der Arbeitnehmer hat es
zudem selbst in der Hand, durch ein Fahrtenbuch eine Besteuerung
anhand der tatsächlich für die Freizeittouren angefallenen Kosten zu
erreichen.
Übertragung auf den Fall des Gesellschafter-Geschäftsführers
Diese Regelung gilt auch, wenn die GmbH ihrem GesellschafterGeschäftsführer zwei Kfz auch zur Privatnutzung überlässt. Nutzt er
hingegen
das
Vereinbarung
zweite
privat,
Fahrzeug
kann
die
entgegen
der
vertragswidrige
arbeitsvertraglichen
Nutzung
zu
einer
verdeckten Gewinnausschüttung führen. Die vertragswidrige Nutzung
liegt auch vor, wenn sie entweder ohne eine fremdübliche Vereinbarung
erfolgt oder darüber hinausgeht. Für die vGA kann bei der GmbH kein
Lohnsteuer-Haftungsbescheid angesetzt werden.
Ist hingegen für die Kfz-Überlassung ein lohnsteuerbarer geldwerter
Vorteil
anzusetzen,
rechtfertigt
das
die
Inanspruchnahme
des
Arbeitgebers als Haftungsschuldner nach § 42d Abs. 3 EStG nicht, wenn
dieser
entsprechend
einer
Billigkeitsregelung
der
Verwaltung
die
Lohnsteuer materiell unzutreffend einbehält, etwa vom Listenpreis für
den
teuersten
Pkw.
Dann
ist
ein
Haftungsbescheid
ermessensfehlerhaft.
Fundstellen
BFH 13.6.13, VI R 17/12, astw.iww.de Abruf-Nr. 133320
regelmäßig
AStW 2014/015
BFH 21.3.13, VI R 31/10; 23.4.09, VI R 81/06
BMF
28.5.96,
2177/07/10004
IV
B
6
-S
2334-
173/96;
18.11.09,
IV
C
6-S
AStW 2014/016
§ 9 EStG
Auswirkungen des geänderten
Reisekostenrechts auf die Pendlerpauschale ab 2014
| Mit dem Gesetz zur Änderung und Vereinfachung des steuerlichen
Reisekostenrechts
ergeben
sich
eine
Reihe
von
Änderungen
zur
Entfernungspauschale. Das BMF hat aus diesem Grund seinen bisherigen
Anwendungserlass aus dem Januar 2013 angepasst und Änderungen ab
dem 1.1.2014 in Fettdruck dargestellt. Aktualisiert wurden auch die
Berechnungsbeispiele
sowie
die
Verweise
auf
die
entsprechenden
Vorschriften im EStG. |
Wesentlicher Punkt ist bekanntlich, dass ab 1.1.2014 die gesetzliche
Definition der ersten Tätigkeitsstätte gilt. Diese ersetzt die bisherige
regelmäßige Arbeitsstätte. Als Folge hieraus ist die Entfernungspauschale
nach § 9 Abs. 4 EStG nur noch für die Wege zwischen Wohnung und
erster
Tätigkeitsstätte
anzuwenden.
Entsprechend
gelten
die
Neuregelungen auch für Fahrten zwischen der Wohnung und einem
Sammelpunkt oder dem nächstgelegenen Zugang eines weiträumigen
Tätigkeitsgebiets.
Details
hierzu
hatte
das
BMF
bereits
im
Anwendungserlass zu den Reisekosten veröffentlicht (s. AStW 12/13,
845). Das alte BMF-Schreiben zu den Entfernungspauschalen ist letztmals
anzuwenden

für den Veranlagungszeitraum 2013,

beim Steuerabzug vom Arbeitslohn letztmals auf den laufenden
Arbeitslohn, der für einen bis Ende Dezember 2013 endenden
Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird,

auf sonstige Bezüge, die bis zum 31.12.2013 zufließen.
Fundstellen
Pauschale Neu: BMF 31.10.13, IV C 5 - S 2351/09/10002 :002,
astw.iww.de Abruf-Nr. 133563
Alt: BMF 3.1.13, IV C 5 - S 2351/09/10002, BStBl I 13, 215
AStW 2014/017
Reisekosten: BMF 30.9.13, IV C 5 -S 2353/13/10004, Rz. 37 bis 45,
astw.iww.de Abruf-Nr. 133145
§ 10 EStG
Höchstbetrag bei Ehegatten für sonstige
Vorsorgeaufwendungen
Bei zusammenveranlagten Ehegatten bestimmt sich der Höchstbetrag für
die sonstigen Vorsorgeaufwendungen aus der Summe der jedem Gatten
unter seinen persönlichen Voraussetzungen zustehenden Höchstbeträge.
Diese Vorgabe des § 10 Abs. 4 Satz 3 EStG ist bei der anstehenden
Einkommensteuererklärung erneut zu beachten. Die OFD Frankfurt
erläutert in diesem Zusammenhang in einer Übersicht die häufig
vorkommenden Fallvarianten und stellt die den einzelnen Ehe- oder
Lebenspartnern jeweils zustehenden Höchstbeträge dar.
Ist ein Ehepartner kostenlos in der Familienversicherung mitversichert,
steht
ihm
nur
der
ermäßigte
Höchstbetrag
von
1.900
EUR
zu.
Voraussetzung hierfür ist unter anderem, dass das Gesamteinkommen
des mitversicherten Ehegatten 1/7 der Bezugsgröße nach § 18 SGB IV
oder im Falle einer geringfügigen Beschäftigung 450 EUR im Monat nicht
übersteigt. Dem nach Beihilferecht berücksichtigungsfähigen Ehegatten
eines Beamten steht ebenfalls nur der ermäßigte Höchstbetrag zu. Für
das Bestehen eines Beihilfeanspruchs für den nicht selbst berechtigten
Ehegatten
bestehen
in
den
Beihilfeverordnungen
unterschiedliche
Einkommensgrenzen. So darf der Gesamtbetrag der Einkünfte des zu
berücksichtigenden
Stellung
des
Ehegatten
Beihilfeantrags
im
den
vorletzten
geltenden
Kalenderjahr
vor
Grundfreibetrag
der
nicht
übersteigen.
Die umfangreiche und hilfreiche alphabetische Übersicht enthält die
Höchstbeträge je nach den Tätigkeiten von Ehemann und -frau sowie die
gesetzliche Begründung zu jedem Fall, warum es zu diesen Beträgen
kommt.
Fundstellen
OFD Frankfurt 23.9.13, S 2221 A - 78 - St 218
AStW 2014/018
BFH 23.1.13, X R 43/09, BStBl II 13, 608
BMF 19.8.13, IV C 3 - S 2221/12/10010 :004/IV C 5 - S 2345/08/0001
§ 10b EStG
Aktualisierte Muster der Zuwendungsbestätigungen für den Spendenabzug
Das
BMF
hat
eine
Vielzahl
von
verbindlichen
Mustern
für
Zuwendungsbestätigungen veröffentlicht, die zwingend ab 2014 zu
verwenden sind.
Grundsätzliches
Bis
zum
31.12.2013
durften
noch
die
bisherigen
Muster
für
Zuwendungsbestätigungen verwendet werden. Bei Sachspenden muss die
Zuwendungsbestätigung genaue Angaben über den Gegenstand wie etwa
Alter, Zustand oder historischer Kaufpreis enthalten. Bei betrieblichen
Zuwendungen ist der Entnahmewert zuzüglich Umsatzsteuer anzusetzen.
Der Empfänger braucht dann keine zusätzlichen Unterlagen in seiner
Buchführung und Angaben zur Wertermittlung zu verwahren. Der
Entnahmewert ist grundsätzlich der Teilwert, kann aber auch der
Buchwert sein, wenn das Wirtschaftsgut unmittelbar nach der Entnahme
für steuerbegünstigte Zwecke über das Buchwertprivileg nach § 6 Abs. 1
Nr. 4 EStG gespendet wird. Bei privaten Sachspenden ist der gemeine
Wert maßgebend. Würde der Gegenstand bei einem Verkauf eine
Besteuerung wie etwa nach den §§ 17, 23 EStG auslösen, sind die
fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten auszuweisen.
Neuregelung
Neu regelt das Schreiben die Änderungen durch das Gesetz zur Stärkung
des Ehrenamtes, wodurch über § 60a AO die gesonderte Feststellung der
satzungsmäßigen Voraussetzungen eingeführt wurde. Abgelöst wurde die
vorläufige Bescheinigung, die aber übergangsweise weiterhin gültig bleibt
und
Körperschaften
weiterhin
zur
Ausstellung
von
Zuwendungsbestätigungen berechtigt. Sie müssen aber angeben, dass
sie durch eine vorläufige Bescheinigung als gemeinnützig anerkannt
worden sind. Auch die Hinweise an die geänderten haftungsrechtlichen
AStW 2014/019
Folgen der Ausstellung einer unrichtigen Spendenbescheinigung müssen
verfasst
werden.
Leiten
juristische
Personen
oder
Stiftungen
des
öffentlichen Rechts Zuwendungen weiter, ist ebenfalls anzugeben, ob der
Empfänger durch die vorläufige Bescheinigung als steuerbegünstigt
anerkannt worden ist. Auch die Hinweise zur Haftung dürfen nicht fehlen.
Wurde der Körperschaft bisher weder ein Freistellungsbescheid noch eine
Anlage
zum
Körperschaftsteuerbescheid
erteilt
und
sieht
der
Feststellungsbescheid nach § 60a AO die Steuerbefreiung erst für den
nächsten VZ vor, sind Zuwendungen erst ab diesem Zeitpunkt nach §
10b EStG abziehbar und vorherige Spenden sind steuerlich nicht nach §
10b
EStG
begünstigt.
Insoweit
Zuwendungsbestätigungen unrichtig und
sind
ausgestellte
können eine Haftung des
Ausstellers auslösen.
Fundstellen
BMF 7.11.13, IV C 4 - S 2223/07/0018 :005, astw.iww.de Abruf-Nr.
133693
Auslandsspende: BMF 16.5.11, IV C 4 - S 2223/07/0005 :008, BStBl I
11, 559
AStW 2014/020
§ 17 EStG
Ausgefallene Finanzierungshilfe stellt
bei Minderheiten keine
Anschaffungskosten dar
Als nachträgliche Anschaffungskosten kommen neben Aufwendungen auf
der Ebene der Kapitalgesellschaft als Nachschüsse oder verdeckte
Einlagen auch Verluste aus Finanzierungsmaßnahmen des Gesellschafters
in Betracht, die ihm durch Wertverlust eines Darlehens oder der
Inanspruchnahme aus einer Bürgschaft entstehen. Diese werden jedoch
nur dann als nachträgliche Anschaffungskosten berücksichtigt, wenn das
Darlehen
eigenkapitalersetzenden
Hintergrund
sind
ausgefallene
Charakter
hatte.
Finanzierungshilfen
Vor
diesem
eines
nicht
geschäftsführenden und mit 10 % beteiligten GmbH-Gesellschafters laut
BFH keine nachträglichen Anschaffungskosten.
Sachverhalt
Der Steuerpflichtige erwarb im Dezember 2006 einen Geschäftsanteil von
genau 10 % am Stammkapital einer GmbH; deren Geschäftsführung
übernahm er nicht. Das Stammkapital wurde zur Hälfte eingezahlt.
Bereits im Streitjahr wurde die GmbH liquidiert und ein Antrag auf
Eröffnung
des
Insolvenzverfahrens
mangels
Masse
abgelehnt.
Der
Steuerpflichtige hatte der GmbH im Jahr 2006 ein Darlehen von 97.500
EUR gegeben. In der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr
machte dieser daraufhin einen Auflösungsverlust von 100.000 EUR
geltend.
Entscheidung
Ist ein nicht geschäftsführender GmbH-Gesellschafter zu 10 % am
Stammkapital
der
GmbH
beteiligt,
gelten
die
Regeln
über
den
Eigenkapitalersatz nach § 32a Abs. 3 Satz 2 GmbHG a.F. nicht. Gewährt
er ein Darlehen und fällt er mit seinem Rückzahlungsanspruch gegen
seine
GmbH
insolvenzbedingt
aus,
führt
dies
ebenso
wenig
zu
nachträglichen Anschaffungskosten seiner qualifizierten Beteiligung wie
die Gewährung eines Darlehens für eine Aktiengesellschaft durch einen
Aktionär, der an der Gesellschaft nicht unternehmerisch beteiligt ist.
AStW 2014/021
PRAXISHINWEIS | Ob sich an diesem Ausschluss mit Wegfall des § 32a
GmbHG a.F. durch die Modernisierung des GmbH-Rechts über MoMiG
etwas geändert hat, entschied der BFH nicht, da es im Streitfall lediglich
um die Beurteilung nach altem Recht, nämlich für das Jahr 2006 ging.
Fundstellen
BFH 20.8.13, IX R 43/12, astw.iww.de Abruf-Nr. 133694
BFH 12.12.00, VIII R 22/92
AStW 2014/022
§ 21 EStG
Einkunftserzielungsabsicht bei
längerfristig leer stehenden
Wohnräumen
Die Berücksichtigung von vorab entstandenen Werbungskosten bei
§
21
EStG
setzt
voraus,
dass
der
Hausbesitzer
sich
endgültig
entschlossen hat, aus dem Objekt durch Vermieten Einkünfte zu erzielen
und diese Entscheidung später nicht aufgegeben hat. Aufwendungen für
eine
leer
stehende
Wohnung
können
abziehbar
sein,
wenn
der
Steuerpflichtige die Einkunftserzielungsabsicht erkennbar aufgenommen
hat,
was
sich
in
erster
Linie
aus
ernsthaften
und
nachhaltigen
Vermietungsbemühungen ergibt. Hierfür trägt der Steuerpflichtige die
Feststellungslast. Laut BFH wird die Einkunftserzielungsabsicht noch nicht
aufgenommen, wenn sich jemand bei paralleler Suche nach Mietern und
Käufern noch nicht zwischen Vermietung und Verkauf entschieden hat.
Der BFH hat hierzu jüngst seine Rechtsprechung weiter konkretisiert.
Suche nach Mietern oder Käufern ist schädlich
Im ersten Urteilsfall wurde das gerade fertiggestellte Einfamilienhaus
entgegen der ursprünglichen Absicht von einem Ehepaar nicht bezogen.
Sie beschlossen, das Haus zu vermieten oder zu verkaufen und
bemühten sich intensiv um einen Käufer oder Mieter. Bis dahin wurde das
Objekt vom Mann behelfsmäßig genutzt, um sich nach der Trennung von
der Gattin die Miete für eine Wohnung zu sparen und die Sicherheit des
Objekts zu gewährleisten. Hierbei handelt es sich nicht um einen
Leerstand, auch wenn diese Eigennutzung behelfsmäßig sein sollte und
bei Verkauf oder Vermietung kurzfristig hätte beendet werden können.
Das steht einem Abzug von Aufwendungen im Zeitraum der Eigennutzung
entgegen.
Aus dem Umstand, dass auch nachträgliche Schuldzinsen bei den
Mieteinkünften zu berücksichtigen sein können, kann nicht gefolgert
werden, dass alle Hausaufwendungen Werbungskosten im Rahmen von §
21
EStG
sein
müssen.
Vielmehr
setzt
dies
einen
AStW 2014/023
Veranlassungszusammenhang mit einer früheren Vermietungstätigkeit
voraus.
Prozentualer Werbungkostenabzug bei teilweiser Vermietung
Aufwendungen für eine leer stehende Wohnung sind auch dann nicht
mehr in vollem Umfang als Werbungskosten abziehbar, wenn der
Entschluss zu vermieten hinsichtlich einzelner Teile oder Räume der
Wohnung aufgegeben wurde. In dem vom BFH entschiedenen Fall stand
die Obergeschosswohnung leer. Ein Zimmer wurde für eine gewerbliche
Tätigkeit genutzt. Hierbei sind die Grundsätze zum Leerstand, die der
BFH in zahlreichen Urteilen aufgestellt hat, auch auf einzelne Räume
innerhalb einer Wohnung anzuwenden, die vom Eigentümer anderweitig
genutzt werden.
Als Folge hieraus sind die Aufwendungen für eine leer stehende Wohnung
nur teilweise und nicht komplett bei den Mieteinkünften abziehbar. Eine
teilweise Aufgabe der Vermietungsabsicht liegt auch vor, wenn der
Hausbesitzer einzelne Räume der Wohnung nicht mehr zur Vermietung
bereithält,
sondern
in
einen
neuen
Nutzungs-
und
Funktionszusammenhang stellt. Stellt er die Zimmer in einen steuerlich
bedeutsamen Zusammenhang, indem er etwa Räume innerhalb der
Wohnung für seinen Gewerbebetrieb nutzt, zeigt er damit insoweit seine
Absicht, die Vermietung der gesamten Wohnung aufgegeben zu haben.
Zwar kann der Vermieter während des Zeitraums eines Leerstands
einzelne Räume der Wohnung anders nutzen. Dann kann er aber auch
nur die Aufwendungen bei den Mieteinkünften absetzen, die auf die
verbleibende zwischenzeitlich ungenutzte Fläche entfallen, wenn er dafür
die Vermietungsabsicht noch nicht endgültig aufgegeben hat. Das
geschieht zumindest bei der Umwidmung einiger Zimmer.
Fundstellen
Kauf/Miete: BFH 9.7.13, IX R 21/12, astw.iww.de Abruf-Nr. 133695;
BFH 11.12.12, IX R 14/12, BStBl II 13, 279
Teilnutzung: BFH 12.6.13, IX R 38/12, astw.iww.de Abruf-Nr. 133322
AStW 2014/024
§§ 24, 34 EStG
Steuerliche Behandlung von
Entlassungsentschädigungen aus
Verwaltungssicht
Das BMF hat in einem 13-seitigen Schreiben zu den Zweifelsfragen im
Zusammenhang
mit
der
ertragsteuerlichen
Behandlung
von
Entlassungsentschädigungen Stellung genommen. Der Anwendungserlass
enthält mehrere Rechenbeispiele. Die Grundsätze sind in allen noch
offenen Fällen anzuwenden. Das neue Schreiben ersetzt die beiden
bisherigen Schreiben aus den Jahren 2004 und 2011.
Aufgrund
ihrer
unterschiedlichen
steuerlichen
Auswirkung
werden
folgende Entschädigungen gegeneinander abgegrenzt:

normal zu besteuernder Arbeitslohn,

steuerbegünstigte Entschädigungen,

steuerbegünstigte Leistungen für eine mehrjährige Tätigkeit,

Modifizierung betrieblicher Renten durch eine Auflösungsvereinbarung
und

lebenslängliche betriebliche Versorgungszusagen.
Zusammenballung von Einkünften
Generell
ist
die
Zusammenballung
von
Einkünften
weiterhin
Voraussetzung für die ermäßigte Besteuerung einer Entschädigung wegen
der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Der Steuerpflichtige muss also
im jeweiligen VZ einschließlich der Entschädigung insgesamt mehr
erhalten, als er bei ungestörter Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses
erhalten
hätte.
Daher
ist
der
Zufluss
mehrerer
Teilbeträge
in
unterschiedlichen Jahren grundsätzlich schädlich.
Ausnahme von der Regel
Eine
Ausnahme
gilt,
soweit
es
sich
um
eine
im
Verhältnis
zur
Hauptleistung geringfügige Zahlung von maximal 5 % der Hauptleistung
handelt.
Die
Vergleichsrechnung
für
die
Beurteilung
der
Zusammenballung wird dabei anhand der jeweiligen Einkünfte laut
AStW 2014/025
Steuerbescheid oder -erklärung vorgenommen, wobei negative Einkünfte
aus einer neu aufgenommenen Tätigkeit nie berücksichtigt werden.
Vergleichsrechnung
Der
Arbeitnehmer-Pauschbetrag
ist
vorrangig
von
den
laufenden
Einkünften abzuziehen. Die dem Progressionsvorbehalt unterliegenden
Lohnersatzleistungen und Arbeitslöhne sind in die Vergleichsrechnung
einzubeziehen. Sofern ausschließlich Einkünfte nach § 19 EStG vorliegen,
beanstandet es die Verwaltung nicht, wenn die Vergleichsrechnung
anhand der Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit durchgeführt wird.
Anwendung der Tarifermäßigung
Im
Lohnsteuerabzugsverfahren
richtet
sich
die
Anwendung
der
Tarifermäßigung nach § 39b Abs. 3 Satz 9 EStG. Dabei darf der
Arbeitgeber auch solche Einkünfte berücksichtigen, die der Arbeitnehmer
nach Beendigung des bestehenden Dienstverhältnisses erzielt. Der
Arbeitnehmer
ist
in
diesem
Fall
zur
Abgabe
einer
Einkommensteuererklärung verpflichtet, da es zur Pflichtveranlagung
nach § 46 Abs. 2 Nr. 5 EStG kommt. Kann der Arbeitgeber die
erforderlichen
Feststellungen
nicht
treffen,
erfolgt
die
begünstigte
Besteuerung dann erst über eine Antragsveranlagung. Der Arbeitgeber
darf die ermäßigte Besteuerung im Lohnsteuerabzugsverfahren nicht
anwenden, wenn sie zu einer höheren Steuer führt als die Besteuerung
als nicht begünstigter sonstiger Bezug.
Planwidriger Zufluss einer Abfindung
Darüber hinaus erläutert das BMF den planwidrigen Zufluss einer
Abfindung in mehreren VZ, die Rückzahlung bereits empfangener
Entschädigungen
sowie
Entlassungsentschädigungen
Betriebsrenten. Hier
wird
die
im
steuerliche
Verhältnis
Behandlung
zu
zwischen den Fällen des
von
lebenslänglichen
Verzichts des
Arbeitgebers auf die Kürzung, eine vorgezogene und die Umwandlung in
eine lebenslängliche Betriebsrente differenziert.
Fundstellen
BMF 1.11.13, IV C 4 - S 2290/13/10002, astw.iww.de Abruf-Nr. 133457
AStW 2014/026
Alt: BMF 24.5.04, IV A 5 - S 2290 - 20/04, BStBl I 04, 633; 17.1.11, IV C
4 - S 2290/07/10007:005, BStBl I 11, 39
§ 32 EStG
Berücksichtigung volljähriger Kinder
Mehrere
Finanzgerichte
haben
sich
aktuell
mit
der
Frage
auseinandergesetzt, inwieweit Sprösslinge über 18 noch berücksichtigt
werden können. Dabei ging es um verschiedene Sachverhalte, die zum
Teil gegen die Verwaltungsauffassung entschieden wurden.
Ansatz verheirateter Kinder ab 2012
Nach der Verwaltungsauffassung setzt die Berücksichtigung volljähriger
Kinder eine typische Unterhaltssituation voraus. Die liegt grundsätzlich
nicht mehr vor, wenn der Sprössling entweder verheiratet ist oder selbst
ein Kind hat. In diesen Fällen geht die vorrangige Unterhaltspflicht auf
den Ehegatten oder den anderen Elternteil des Kindeskinds über. Ein
Kindergeldanspruch
Unterhaltsverpflichtete
besteht
nicht
dann
nur
noch,
leistungsfähig
ist
und
wenn
damit
der
die
Unterhaltspflicht der Eltern als sogenannter Mangelfall wieder auflebt.
Einige FG weichen von dieser Rechtsansicht ab. Mehrere Revisionen sind
beim
BFH
bereits
Verwaltungsauffassung
anhängig.
in
der
Laut
BZSt
Dienstanweisung
wird
an
festgehalten
der
und
entsprechende Kindergeldanträge daher wie bisher abgewiesen. Eine
Verfahrensruhe von Einsprüchen kommt jedoch nur in zwei Fällen in
Betracht, wenn es sich um vergleichbare Sachverhalte handelt, die
derzeit als Streitthema beim BFH anhängig sind:
1. Verheiratetes Kind, bei dem das Einkommen des Ehegatten den
Mangelfall und somit eine Berücksichtigung ausschließt.
2. Lediges Kind mit eigenem Nachwuchs, bei dem das Einkommen des
anderen Elternteils die Unterhaltspflicht der Eltern ausschließt.
Hinweis | Nicht vergleichbare Sachverhalte, insbesondere wenn bereits
das Einkommen des Kindes den Mangelfall ausschließt, erfüllen die
Voraussetzungen einer Verfahrensruhe nicht.
AStW 2014/027
Das FG Münster hat erneut bekräftigt, dass die Gewährung von
Kindergeld ab dem Jahr 2012 auch für verheiratete Kinder in einer
Erstausbildung nicht mehr von deren Einkünften abhängig ist. Daher
kann auch ein denkbarer Unterhaltsanspruch gegenüber dem Ehepartner
des
Kindes
entgegenstehen.
einem
Das
Kindergeldanspruch
EStG
sieht
ab
2012
grundsätzlich
für
Kinder
in
nicht
einer
Erstausbildung weder eine Einkunftsgrenze vor, noch macht es den
Kindergeldanspruch vom Vorliegen einer typischen Unterhaltssituation für
die Eltern abhängig. Daher ist das Einkommen des Ehepartners des
volljährigen Kindes nicht erheblich.
Auch Kinder haben regelmäßig wiederkehrende Einkünfte und
Bezüge
Für den Nachwuchs über 18 besteht Anspruch auf Kindergeld, wenn er
wegen seiner Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.
Voraussetzung dafür ist, dass die Behinderung vor dem 25. Geburtstag
eingetreten ist und das behinderte Kind seinen Lebensunterhalt nicht
bestreiten kann. Ist es dem Kind hingegen trotz seiner Behinderung –
etwa aufgrund hoher Einkünfte oder Bezüge – möglich, selbst für seinen
Lebensunterhalt zu sorgen, hat die Behinderung keine Bedeutung.
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze stellt der BFH klar, wann ein
Kind außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Das ist anhand eines
Vergleichs der beiden Bezugsgrößen, dem gesamten Lebensbedarf und
der finanziellen Mittel zu prüfen. Bei der Berechnung der finanziellen
Mittel des behinderten volljährigen Kindes ist keine jahresbezogene
Betrachtung der Einkünfte und Bezüge vorzunehmen, sondern auf den
Kalendermonat abzustellen. Diese sind, soweit für Gewinneinkünfte nicht
eine Ausnahme gilt, nach dem Zuflussprinzip des § 11 EStG zu erfassen.
Dabei berücksichtigt der BFH bei Anwendung des Zuflussprinzips auch
den in der Vorschrift zum Ausdruck kommenden Rechtsgedanken,
wonach regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die der Steuerpflichtige
kurze Zeit vor Beginn oder nach Beendigung des Kalenderjahres erhält,
als in dem Jahr der wirtschaftlichen Zugehörigkeit bezogen gelten.
AStW 2014/028
Als Folge daraus sind monatlich wiederkehrende Einkünfte und Bezüge,
die im Rahmen der monatsbezogenen Vergleichsrechnung nach dem
Zuflussprinzip zu erfassen sind und das behinderte Kind innerhalb einer
kurzen
Zeit
vor
oder
nach
dem
Jahreswechsel
erhält,
in
dem
bestimmungsgemäßen Monat zu erfassen. Als kurze Zeit gelten bis zu
zehn Tage.
Verlängerung um Grundwehr- oder Zivildienst
Die für den Bezug von Kindergeld maßgebliche Altersgrenze von 25
Jahren verlängert sich entgegen der Verwaltungsauffassung auch dann
um
die
Dauer
des
vom
Sprössling
geleisteten
Grundwehr-
oder
Zivildienstes, wenn während der Dauer des Dienstes Kindergeld gezahlt
worden ist. Das gilt nach Ansicht des BFH, wenn das Kind zeitgleich für
einen Beruf ausgebildet wurde oder ein Hochschulstudium absolvierte.
Denn eine Beschränkung dieser Verlängerung auf Dienstmonate, in denen
kein Kindergeld gewährt wurde, ist dem Gesetzeswortlaut genauso wenig
zu entnehmen wie eine der Doppelberücksichtigung von Dienstmonaten
entgegenstehende maximale Bezugsdauer.
Hätte der Gesetzgeber den Verlängerungszeitraum auf die Fälle der
tatsächlich
dienstbedingt
eingetretenen
Ausbildungsverzögerung
beschränken wollen, hätte er eine ausdrückliche Regelung treffen
müssen. Das ist nicht geschehen. Er hat in § 32 Abs. 5 Nr. 1 EStG eine
typisierende Regelung zu dem Zweck getroffen, eine durch die Ableistung
des Dienstes im Regelfall eingetretene Ausbildungsverzögerung zu
kompensieren. Entgegen der Auffassung der Verwaltung ist laut BFH
insoweit nicht darauf abzustellen, ob und in welchem Umfang sich durch
die Dienstzeit die Ausbildung für einen Beruf im konkreten Fall tatsächlich
verzögert habe.
Einberufung zum Wehrdienst im Laufe eines Monats
Wird ein Kind vor seinem 25. Lebensjahr innerhalb des viermonatigen
Übergangszeitraums des § 32 Abs. 4 Nr. 2b EStG zwischen einem
Ausbildungsabschnitt und der Ableistung seines Wehrdienstes erst an
einem Tag nach dem 1. des Monats zum Wehrdienst einberufen, besteht
für diesen Monat grundsätzlich ein Anspruch auf Kindergeld. Auch damit
AStW 2014/029
wendet
sich
der
BFH
gegen
die
Verwaltungsauffassung
in
der
Dienstanweisung des BZSt.
Nach der BFH-Rechtsprechung befindet sich ein Kind, das den Wehrdienst
beispielsweise wegen eines davorliegenden Wochenendes nicht bereits
am ersten Tag eines Monats antreten kann, in den verbleibenden Tagen
des
Monats
noch
in
der
Übergangszeit
zwischen
einem
Ausbildungsabschnitt und der Leistung des Wehrdienstes. Hierdurch wird
dann in diesem Monat noch ein Anspruch auf Kindergeld begründet. Nach
dem Monatsprinzip des § 66 Abs. 2 EStG soll das Kindergeld vom Beginn
des Monats an gezahlt werden, in dem die Anspruchsvoraussetzungen
erfüllt
sind
und
Voraussetzungen
Kindergeldanspruch
dann
bis
zum
entfallen.
aus,
Ende
Es
dass
an
des
reicht
einem
Monats,
in
deshalb
Tag
des
dem
für
Monats
die
einen
die
Voraussetzungen erfüllt sind.
In
diesem
Zusammenhang
ist
das
Vorliegen
einer
typischen
Unterhaltssituation nach der BFH-Rechtsprechung kein ungeschriebenes
Tatbestandsmerkmal für das Kindergeld. Ob Sohn oder Tochter wegen
eigener Einkünfte nicht auf den Unterhalt ihrer Eltern angewiesen und
deshalb nicht als Kind zu berücksichtigen sind, war bis 2011 erst auf der
zweiten Stufe im Rahmen der damals geltenden Grenzbetrags-Regelung
zu prüfen.
Kindergeld bei Mutterschutz und Elternzeit
Laut BFH ist die Unterbrechung der Suche nach einem Ausbildungsplatz
während des Mutterschutzes ebenso unschädlich wie die Unterbrechung
einer Ausbildung während der Schutzfrist. Die Mutterschutzfrist macht die
Ausbildungsplatzsuche in vielen Fällen praktisch unmöglich und ist auch
nicht zumutbar. Bewerbungen, Vorstellungsgespräche oder Auswahltests
können ebenso anstrengend sein wie eine gesetzlich untersagte normale
Arbeit. Nach dem typisierenden Kindergeldrecht kommt es nicht darauf
an,
ob
die
Ausbildungssuche
im
Einzelfall
trotz
der
besonderen
Schutzbedürftigkeit werdender Mütter möglich und zumutbar wäre.
AStW 2014/030
Nach Ablauf des Mutterschutzes und bei Unterbrechung der Suche nach
einer Ausbildung während der Elternzeit ist das Kind – anders als bei einer
Erkrankung oder während des Beschäftigungsverbots – aus objektiven
Gründen weder an der Ausbildung noch an der Suche nach einem Platz
gehindert. Es setzt dies aufgrund seines eigenen Entschlusses zugunsten
der Förderung des Eltern-Kind-Verhältnisses während dieser Zeit nicht fort.
Anspruch auf Kindergeld in Sonderfällen
Neben dem volljährigen Nachwuchs hat sich der BFH auch generell zum
Förderanspruch geäußert. Hinzu kommt ein Urteil des FG Münster.

Ein nach §§ 62 ff. EStG bestehender Kindergeldanspruch ist nicht
ausgeschlossen, wenn ein Wanderarbeitnehmer in einem nach den
gemeinschaftsrechtlichen
Verordnungen
Systeme
Sicherheit
der
sozialen
Familienleistungen
zuständigen
Koordinierung
der
Gewährung
von
Beschäftigungsmitgliedstaat
dem
für
zur
die
Kindergeld vergleichbare Familienleistungen erhält. Solche Leistungen
sind auf den Kindergeldanspruch anzurechnen und die Differenz ist zu
zahlen. Der Kindergeldanspruch ist zwar nach § 65 Abs. 1 Nr. 2 EStG
ausgeschlossen, wenn für ein Kind Leistungen im Ausland zu zahlen
sind oder bei entsprechender Antragstellung zu zahlen wären. Der
Ausschluss gilt indes nicht für einen Wanderarbeitnehmer aus einem
EU-Land mit koordinierten Sozialsystemen für Familienleistungen.

Einen
in
zwei
Jahren
jeweils
rund
drei
Monate
sozialversicherungspflichtig beschäftigtem polnischen Saisonarbeiter,
der auf Antrag nach § 1 Abs. 3 EStG zur Einkommensteuer veranlagt
wurde, steht für seine in Polen lebenden Kinder nicht für das ganze
Jahr Kindergeld zu, sondern nur für die Zeiträume der inländischen
Beschäftigung. Eine Kindergeldberechtigung nach § 62 Abs. 1 Nr. 2b
EStG besteht nur für die Monate, in denen der Steuerpflichtige bei
Anwendung des § 1 Abs. 3 EStG inländische Einkünfte im Sinne des §
49 EStG erzielt hat. Eine Behandlung nach § 1 Abs. 3 EStG liegt nur
dann
vor,
wenn
das
FA
im
Einkommensteuerbescheid
entsprechenden Antrag entsprochen hat.
dem
AStW 2014/031

Verliert ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer einen zum
Bezug von Kindergeld berechtigenden Aufenthaltstitel, weil sich sein
Aufenthaltsstatus
aufgrund
seiner
Heirat
nach
dem
NATO-
Truppenstatut richtet, hat er dennoch Anspruch auf Kindergeld. Das
ergibt sich aus der analogen Anwendung des § 62 Abs. 2 EStG. Eine
Ausnahme gilt, wenn der Ausländer nur deshalb einen zum Bezug von
Kindergeld berechtigenden Aufenthaltstitel verloren hat, weil er nach
seiner Hochzeit nicht mehr dem Ausländerrecht, sondern dem NATOTruppenstatut unterliegt.

Ein ausbildungs- und praxisintegrierender Studiengang ist als duales
Studium und damit als Erstausbildung oder Erststudium anzusehen.
Dies ist erst abgeschlossen, wenn der angestrebte akademische Grad
erreicht ist oder das Studium aus anderen Gründen endet. Die seit
2012 geltende Neuregelung des § 32 Abs. 4 Satz 3 EStG steht dem
nicht
entgegen.
Die
Neuregelung
schränkt
den
Anspruch
auf
Kindergeld ein, wenn das Kind seine erstmalige Berufsausbildung oder
ein Erststudium abgeschlossen hat. Da das duale Studium eine
Erstausbildung
oder
ein
Erststudium
darstellt,
ist
somit
die
Erwerbstätigkeit des Kindes unschädlich.

Bei
von
vornherein
auf
mehr
als
ein
Jahr
angelegte
Auslandsaufenthalte kommen kurzzeitige Besuche und Aufenthalte zu
Urlaubs-, Berufs- oder familiären Zwecken nicht einem Aufenthalt mit
Wohncharakter gleich und bedeuten daher kein zwischenzeitliches
Wohnen im bisherigen Zuhause. Damit wird der Inlandswohnsitz eines
Kindes
nicht
aufrechterhalten.
Nicht
nur
die
objektiven
Wohnverhältnisse müssen die Möglichkeit eines längeren Wohnens
bieten,
sondern
die
Anwesenheit
im
Inland
darf
nicht
nur
Besuchscharakter haben.

Es verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3
Abs. 1 GG, dass Kinder nach § 63 Abs. 1 Satz 3 EStG nicht
berücksichtigt
werden,
gewöhnlichen
Aufenthalt
die
im
weder
EU-
einen
oder
Wohnsitz
EWR-Raum
noch
haben.
ihren
Die
Anknüpfung an den Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt des
Kindes ist als Ausprägung des Territorialitätsprinzips nicht sachwidrig.
AStW 2014/032
Befindet sich das Kind in der Türkei in Berufsausbildung, kann den
Eltern allerdings der Kinderfreibetrag zustehen.
Fundstellen
Verheiratete Kinder: FG Münster 20.9.13, 4 K 4146/12 Kg, astw.iww.de
Abruf-Nr. 133696 FG Münster 24.4.13, 5 K 3297/12 Kg, EFG 13, 1242,
Revision unter III R 22/13; 20.9.13, 4 K 4146/12 Kg
FG München 20.2.13, 9 K 3405/12, Revision unter III R 33/13
FG Sachsen 13.6.13, 2 K 458/13 (Kg), 26.6.13, 2 K 470/ 13 (Kg),
Revision unter III R 37/13
BZSt 3.9.13, St II 2 - S 2280-PB/13/00011, BStBl I 13, 1143
Einkünfte: BFH 11.4.13, III R 35/11, astw.iww.de Abruf-Nr. 132986
Grundwehr- oder Zivildienst: BFH 5.9.13, XI R 12/12, astw.iww.de AbrufNr. 133379
Monatsrechnung: BFH 5.9.13, XI R 7/12; 27.8.08, III R 88/07,
astw.iww.de Abruf-Nr. 091154
Mutterschutz:
BFH 13.7.13,
III
R
58/12;
24.9.09,
III
R 79/06,
astw.iww.de Abruf-Nr. 103717
Wanderarbeitnehmer: BFH 11.7.13, VI R 68/11, astw.iww.de Abruf-Nr.
133377
Saisonarbeiter: BFH 18.7.13, III R 59/11; 24.10.12, V R 43/11, BStBl II
13, 491
NATO: BFH 8.8.13, III R 22/12; 28.4.10, III R 1/08; 25.7.07, III R 55/02
Duales Studium: FG Münster 15.5.13, 2 K 2949/12 Kg, NZB unter III B
63/13
Auslandsaufenthalt: BFH 19.9.13, III B 53/13, astw.iww.de Abruf-Nr.
133697
Türkei: BFH 4.7.13, III B 24/13, astw.iww.de Abruf-Nr. 133698
AStW 2014/033
§ 41c EStG
Änderung der Anmeldung nach
Übermittlung der
Lohnsteuerbescheinigung möglich
Nach Ansicht des BFH rechnen vom Arbeitnehmer veruntreute Beträge
nicht zum Arbeitslohn. Zudem ist eine Minderung der LohnsteuerFestsetzung durch eine Änderung der Lohnsteuer-Anmeldung nach § 164
Abs. 2 Satz 1 AO auch nach Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigungen
zulässig. Die Finanzverwaltung wendet das Urteil im Grundsatz an.
Überweist ein Arbeitnehmer unter eigenmächtiger Überschreitung seiner
Befugnisse ihm vertraglich nicht zustehende Beträge auf sein Konto liegt
kein Arbeitslohn vor. Versehentliche Überweisungen des Arbeitgebers
gehören aber auch dann zum Arbeitslohn, wenn sie der Arbeitgeber
zurückfordern kann.
Die Änderung von Lohnsteuer-Anmeldungen und -Festsetzungen ist
gemäß § 164 AO auch nach Ablauf des Jahres für die Anmeldung
zulässig. Führt die geänderte Anmeldung zu einer geringeren Lohnsteuer,
ist eine Änderung nur dann zulässig, wenn der Fall mit dem vom BFH
entschiedenen
Sachverhalt
vergleichbar
ist,
also
wenn
sich
der
Arbeitnehmer Beträge gegen den Willen des Arbeitgebers verschafft, für
die Lohnsteuer einbehalten wurde. Dann entspricht das Finanzamt dem
Änderungsantrag entgegen der Änderungssperre in § 41c Abs. 3 EStG,
wenn der Arbeitgeber die nach § 41b EStG bereits übermittelte oder
ausgestellte Lohnsteuerbescheinigung berichtigt und sie entsprechend
kennzeichnet.
Praxishinweis | Für die Änderung der Lohnsteuer-Anmeldung ist das
Betriebsstätten-FA zuständig. Diesem gegenüber hat der Arbeitgeber
seinen
Änderungsantrag
Lohnsteuerbescheinigung
zu
begründen.
unrichtig
oder
Sind
Angaben
unvollständig,
in
der
haftet
der
Arbeitgeber nach § 42d Abs. 1 Nr. 3 EStG für die Lohnsteuer, die
aufgrund der fehlerhaften Bescheinigung verkürzt wird.
AStW 2014/034
Fundstellen
BMF 7.11.13, IV C 5 - S 2378/0-07, astw.iww.de Abruf-Nr. 133545
BFH 13.11.12, VI R 38/11; 4.5.06, VI R 17/03, BStBl II 06, 830
AStW 2014/035
§ 18 UmwStG
Gewerbesteuer bei Verkauf vom
Freiberufler
Der
Veräußerungsgewinn
aus
dem
Verkauf
des
Betriebs
einer
Personengesellschaft oder natürlichen Person innerhalb von fünf Jahren
nach Umwandlung einer Kapitalgesellschaft unterliegt auch dann voll der
Gewerbesteuer, wenn der Preis in Form wiederkehrender Bezüge gezahlt
wird und der Veräußerer die Zuflussbesteuerung wählt.
Erläuterung
Mit diesem Urteil bestätigt der BFH die Verwaltungsauffassung im
Umwandlungsteuererlass. Nach § 18 Abs. 4 UmwStG unterliegt ein
Veräußerungs- oder Aufgabegewinn auch dann der Gewerbesteuer, wenn
der aus der Umwandlung einer Kapitalgesellschaft hervorgegangene
Betrieb der Personengesellschaft oder natürlichen Person als solcher nicht
Gegenstand der Gewerbesteuer ist. Diese Sonderregel soll verhindern,
dass die generelle Gewerbesteuerpflicht bei Kapitalgesellschaften bei
Veräußerungs- und Aufgabegewinnen dadurch unterlaufen wird, dass sie
zuvor in ein Personenunternehmen umgewandelt werden und innerhalb
von
fünf
Jahren
ohne
Gewerbesteuerbelastung
veräußert
oder
aufgegeben werden.
Sachverhalt
Im Urteilsfall wurde eine Wirtschaftsprüfungs-GmbH auf den AlleinGesellschafter verschmolzen, der die Buchwerte der GmbH fortführte.
Kurze Zeit später veräußerte er die entstandene Einzelpraxis. In diesem
Fall ist die Besteuerung nach dem Wortlaut und Normzweck der Vorschrift
anzuwenden. Das gilt laut BFH auch, wenn das Betriebsvermögen der
natürlichen Person zur Erzielung freiberuflicher Einkünfte dient und
grundsätzlich gemäß § 2 Abs. 1 GewStG nicht der Gewerbesteuer
unterliegt. Denn die Voraussetzungen des § 18 UmwStG sind erfüllt, weil
er
seinen
Betrieb
innerhalb
Vermögensübergang verkauft hat.
von
fünf
Jahren
nach
dem
AStW 2014/036
Schlussfolgerung
Mit Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums auf den Erwerber
entsteht der Veräußerungsgewinn unabhängig davon, ob der Kaufpreis
sofort fällig oder gestundet ist und wann der Verkaufserlös tatsächlich
zufließt.
Fundstellen
BFH 17.7.13, X R 40/10, astw.iww.de Abruf-Nr. 132991
BMF 11.11.11, IV C 2 - S 1978 b/08/10001, BStBl I 11, 1314, Tz. 18.06
AStW 2014/037
§ 8 GrEStG
Tendenz zum einheitlichen
Erwerbsgegenstand
Treten aufseiten des Veräußerers mehrere Personen als Vertragspartner
auf, liegt ein auf den Erwerb des bebauten Grundstücks gerichteter
einheitlicher
Erwerbsvorgang
vor,
wenn
die
Personen
durch
ihr
abgestimmtes Verhalten auf den Abschluss des Grundstückskaufs oder
der Verträge zur Bebauung hinwirken. Das muss nach einem aktuellen
Urteil des BFH für den Erwerber nicht unbedingt erkennbar sein. Insoweit
gehören nach § 8 Abs. 1 GrEStG der Kauf des Grundstücks und die
Kosten zur Errichtung in einen bebauten Zustand zum steuerlichen
Erwerbsvorgang.
Sachverhalt
Im Urteilsfall wurde ein Grundstück von der Hausbank gekauft und von
einer Immobiliengesellschaft vermittelt, an der die Bank beteiligt war.
Danach schloss der Käufer mit einem Bauträger einen Werkvertrag über
den Bau einer Doppelhaushälfte ab. Vermittler und Bauträger hatten
einen Vermittlungsvertrag gegen Provision abgeschlossen.
Entscheidung
Für einen Zusammenhang zwischen Kauf- und Bauvertrag muss das
Angebot der Veräußererseite nicht in einem Schriftstück und zu einem
einheitlichen
Gesamtpreis
unterbreitet
werden.
Entscheidend
ist
vielmehr, dass das Angebot zur Bebauung bis zum Abschluss des
Grundstückskaufvertrags abgegeben und der Erwerber das Angebot
später nahezu unverändert annimmt.
Für die Annahme eines einheitlichen Erwerbsvorgangs ist es ausreichend,
wenn
das
Zusammenwirken
anhand
äußerer
Merkmale
objektiv
festgestellt werden kann. Selbst wenn der Erwerber davon ausgeht, ein
unbebautes Grundstück zu kaufen und dieses eigenverantwortlich zu
bebauen, erwirbt er das bebaute Grundstück, wenn er unentdeckt das
tatsächliche einheitliche Angebot der Veräußererseite auf Erwerb des
bebauten Grundstücks annimmt.
AStW 2014/038
Fundstellen
BFH 19.6.13, II R 3/12, astw.iww.de Abruf-Nr. 133138
BFH 27.9.12, II R 7/12
AStW 2014/039
§§ 3, 12 UStG
Wahlrecht bei Speisen und Getränken
Das BMF hatte sich im Frühjahr zur Abgrenzung von Lieferungen und
sonstigen
Leistungen
und
zum
ermäßigten
oder
allgemeinen
Umsatzsteuersatz bei der Abgabe von Speisen und Getränken geäußert.
Abschn. 3.6 des UStAE mit 16 umfangreichen Beispielsfällen aus dem
Praxisalltag wurden daraufhin neu gefasst. Auf elf Seiten wurde zur
Anwendung der aktuellen Rechtsprechung von EuGH und BFH Stellung
genommen und das streitanfällige Praxisthema zusammengefasst, indem
die neuen Regelungen mit Wirkung vom 1.7.2011 an in allen offenen
Fällen anzuwenden sind.
Aktuell weist das BMF darauf hin, dass Unternehmer aufgrund einer
Übergangsregelung die neuen Vorgaben wahlweise erst für ab Oktober
2013 ausgeführte Umsätze anwenden können, wenn die vorherigen BMFSchreiben eine für sie günstigere Besteuerung vorsehen. Das galt auch
bisher schon. Beruft sich der Unternehmer für bis Ende September 2013
ausgeführte Umsätze auf eine günstigere Besteuerung, wird dies nicht
beanstandet. Neu ist, dass dies auch für eine ungünstigere Besteuerung
nach
altem
Recht
gilt,
etwa
für
den
Vorsteuerabzug
des
Leistungsempfängers.
Im Regelfall kommt das Wahlrecht zur Anwendung, wenn die ehemaligen
Erlasse 7 % statt 19 % Umsatzsteuer vorsehen. Das gilt vor allem für
Partyservice-
und
Catering-Unternehmen,
die
nunmehr
vorrangig
sonstige Dienstleistungen ausführen. Auch der Verzehr durch den
Unternehmer selbst wird jetzt als sonstige Leistung angesehen, die dem
allgemeinen Steuersatz unterliegt. Lediglich bei der Entnahme durch
einen Gastwirt zum Verzehr in der Wohnung kommt der ermäßigte
Steuersatz in Betracht.
Fundstellen
Neu- und Übergangsregeln: BMF 4.11.13, IV D 2 - S 7100/07/10050-06;
20.3.13, IV D 2 – S 7100/07/10050-06, BStBl I 13, 444
AStW 2014/040
Altes Recht: BMF 16.10.08, IV B 8 - S 7100/07/10050, BStBl I 08, 949;
29.3.10, IV D 2 - S 7100/07/10050, BStBl I 10, 330
AStW 2014/041
§§ 4, 15 UStG
Erneute Anpassung an
Gesetzesänderungen
Das
BMF
hat
die
Änderung
durch
das
Amtshilferichtlinie-
Umsetzungsgesetz bereits in vielen Punkten im UStAE angepasst.
Nunmehr folgen zwei weitere Änderungen zum Vorsteuerabzug und zur
Sozialgrenze bei Pflegeleistungen:
1. Nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 UStG kann bereits die entstandene
Einfuhrumsatzsteuer
für
eingeführte
Gegenstände
als
Vorsteuer
abgezogen werden. Nach der bis zum 29.6.2013 geltenden Regelung
war nur die entrichtete Steuer abzugsfähig. Beim Zahlungsaufschub
kann also jetzt bereits im Zeitpunkt des Entstehens Vorsteuer
abgezogen
werden.
Gegenständen
für
Ein
das
Anspruch
auf
Abzug
Unternehmen
innergemeinschaftliche
der
besteht
Steuer
von
wenn
der
nur,
Erwerb
nach
§ 3d UStG in Deutschland bewirkt wird und damit die Beförderung oder
Versendung im Inland enden. Zudem wurden in § 15 Abs. 3 Nr. 1b und
Nr. 2b UStG die Befreiungsvorschriften des § 4 Nr. 10b und Nr. 1
aufgenommen. Das sind die Verschaffung von Versicherungsschutz
sowie
Umsätze
aus
der
Tätigkeit
als
Bausparkassen-
und
Versicherungsvertreter sowie Versicherungsmakler.
2. Über § 4 Nr. 16l UStG wurde die Sozialgrenze von bislang 40 % auf 25
%
herabgesetzt.
Nunmehr
sind
von
Einrichtungen
erbrachte
Betreuungs- oder Pflegeleistungen ab dem 1.7.2013 steuerfrei, die
nicht
nach
Sozialrecht
anerkannt
sind
und
mit
denen
keine
Vereinbarung nach Sozialrecht besteht. Voraussetzung ist, dass die
Betreuungs-
oder
Pflegekosten
der
Einrichtung
im
Vorjahr
in
mindestens 25 % der Fälle von den gesetzlichen Trägern der
Sozialträger zum überwiegenden Teil vergütet worden sind. Die
Berechnung
der
Sozialgrenze
erfolgt
jahrgangsbezogen.
Wurden
Einrichtungen in 2012 die Betreuungs- oder Pflegekosten in 40 % bis
25 % der Fälle von den gesetzlichen Sozialträgern vergütet, werden
AStW 2014/042
diese seit dem 1.7.2013 als anerkannte begünstigte Einrichtungen
angesehen.
Fundstellen
BMF 15.11.13, IV D 2 - S 7300/12/10003; IV D 3 - S 7172/08/10001,
astw.iww.de Abruf-Nr. 133699
AStW 2014/043
§ 4 Nr. 21a UStG
Wann Leistungen steuerfrei bleiben
BFH und Verwaltung haben sich mit der Steuerpflicht und der Einordnung
von Bildungsleistungen auseinandergesetzt.
Umsätze aus dem Betrieb einer Kampfsportschule können befreit
sein
Die Umsätze aus dem Betrieb einer Kampfsportschule können nach der
Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie steuerfrei sein. Voraussetzung ist nach
dem Urteil des BFH, dass die erbrachten Leistungen nicht lediglich den
Charakter bloßer Freizeitgestaltung haben und vergleichbare Angebote in
Schulen oder Hochschulen erbracht werden. Das betraf eine Schule für
WingTsun,
eine
Sportart
als
Kampf-
und
Bewegungskunst.
Laut
Bescheinigung des zuständigen Ministeriums für Bildung, Kultur und
Wissenschaft
stellten
die
erbrachten
Unterrichtsleistungen
zur
Vorbereitung auf den Beruf des Kampfkunstlehrers steuerfreie Leistungen
nach § 4 Nr. 21a UStGdar.
Die WingTsun-Schule als berufsbildende Einrichtung erbringt Umsätze
steuerfrei, soweit ihre Leistungen als anerkannte Einrichtung im Sinne
der Richtlinie über den Charakter bloßer Freizeitgestaltung hinausgehen
und vergleichbares in Schulen geboten wird – gleich ob öffentlichrechtlich
oder
privatrechtlich
organisiert.
Für
die
erforderliche
Anerkennung genügt die Vorlage einer Bescheinigung der zuständigen
Landesbehörde. Diese bindet sowohl Finanzbehörden als auch -gerichte,
wenn es sich bei der anerkannten Einrichtung um eine solche mit
vergleichbarer Zielsetzung handelt.
Der Begriff Schul- und Hochschulunterricht in der MehrwertsteuerSystemrichtlinie beschränkt sich nicht auf Unterricht, der zu einer
Abschlussprüfung zur Erlangung einer Qualifikation führt oder eine
Ausbildung im Hinblick auf die Ausübung einer Berufstätigkeit vermittelt.
Er schließt vielmehr auch andere Tätigkeiten ein, bei denen die
Unterweisung in Schulen erteilt wird, um Kenntnisse und Fähigkeiten der
AStW 2014/044
Schüler oder Studenten zu entwickeln, ohne den Charakter bloßer
Freizeitgestaltung zu haben.
Umsatzsteuerbefreiung für Maßnahmen der Arbeitsförderung
Nach § 4 Nr. 21a UStG sind die
unmittelbar dem Schul- und
Bildungszweck dienenden Leistungen privater Schulen und anderer
allgemein bildender oder berufsbildender Einrichtungen umsatzsteuerfrei,
wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie auf einen Beruf
oder
eine
vor
einer
juristischen
Person
des
öffentlichen
Rechts
abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten. Die Vorbereitung auf
einen
Beruf
umfasst
die
berufliche
Aus-
und
Fortbildung
sowie
Umschulung; die Dauer der jeweiligen Maßnahme ist unerheblich. Dies
sind etwa berufsvorbereitende und -begleitende oder außerbetriebliche
Maßnahmen, die von der Bundesagentur für Arbeit und den Trägern der
Grundsicherung für Arbeitsuchende gefördert werden.
Nach
Verwaltungsmeinung
sind
Maßnahmen
der
Berufseinstiegsbegleitung bis zum Ausbildungsabschluss inhaltlich und
von
der
Zielsetzung
mit
der
geförderten
Berufseinstiegsbegleitung
vergleichbar. Deshalb liegt auch hier eine dem Schul- und Bildungszweck
dienende Leistung vor, die unter den weiteren Voraussetzungen nach § 4
Nr.
21
UStG
umsatzsteuerfrei
Vermittlungsleistungen,
sofern
sie
ist.
Das
im
gilt
auch
Zusammenhang
für
mit
Arbeitsmarktdienstleistungen vom Träger selbst erbracht werden. Dies
sind
Vermittlungsleistungen
zur
Aktivierung
und
beruflichen
Eingliederung, im Rahmen der außerbetrieblichen Berufsausbildung sowie
im Rahmen der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen. Dabei wird
keine Unterscheidung hinsichtlich der Form der Vergütung für diese
Leistungen
zwischen
Vermittlungsprämien
und
-pauschalen
vorgenommen.
Dagegen sind Vermittlungsleistungen umsatzsteuerpflichtig, die von
eigenständigen Arbeits- und Ausbildungsvermittlern erbracht werden –
auch, wenn ein Vermittlungsgutschein nach SGB III vorliegt. Auch
Leistungen der Integrationsfachdienste sind nicht nach § 4 Nr. 21 UStG
befreit.
AStW 2014/045
Fundstellen
BFH 28.5.13, XI R 35/11, astw.iww.de Abruf-Nr. 132784
OFD Niedersachsen 13.9.13, S 7179 - 105 - St 182
AStW 2014/046
§ 12 UStG
Voller Tarif auf Verpflegung für
Kindergärten
Beliefert ein Catering-Unternehmen Kindergärten mit warmem Essen,
unterliegen die Verpflegungsleistungen dem Regelsteuersatz, so der BFH
unter Verweis auf die jüngste EuGH-Rechtsprechung. Hiernach ist die
Abgabe von Speisen zu festen Zeitpunkten in Warmhaltebehältern nur
dann eine Lieferung zu 7 %, wenn es sich um Standardspeisen nach Art
eines Imbissstandes handelt. Nur beim Vorliegen einer Standardspeise
kommt es für die Abgrenzung von Lieferung und sonstiger Leistung auf
zusätzliche Dienstleistungselemente an. Handelt es sich aber um eine
qualitativ höherwertige Speise, liegt hingegen auch ohne zusätzliche
Dienstleistungselemente bereits eine dem Regelsteuersatz unterliegende
sonstige Leistung vor.
Sachverhalt
Im Urteilsfall erstellte ein Caterer den Speiseplan zusammen mit
Erziehern und Eltern, zog die Rechnungsbeträge von den Eltern ein, ließ
die Essen vor Ort durch einen Mitarbeiter vorportionieren und reinigte
anschließend das von den Kindergärten zur Verfügung gestellte Geschirr
und Besteck.
Entscheidung
Diese Tätigkeit ist selbst dann noch eine sonstige Leistung, wenn die
gelieferten Mahlzeiten als Standardspeisen zu beurteilen wären. Der
Betrieb erbringt nämlich über die Speisenlieferung hinaus zusätzliche
Dienstleistungen. Das reicht von der abgestimmten Speiseplanerstellung
über die Vorportionierung bis hin zur anschließenden Geschirr- und
Besteckreinigung. Diese Zusatzleistungen reichen für die Annahme einer
der Regelbesteuerung unterliegenden sonstigen Leistung.
Darüber hinaus liegen keine Standardspeisen für den Kindergarten vor,
da die Mahlzeiten auf Grundlage eines mit dem Kunden gemeinsam
erstellten Speiseplans erstellt werden. Insoweit kann nicht mehr von
Standardspeisen nach Art eines Imbissstands gesprochen werden.
AStW 2014/047
Hinweis | Die Entscheidung des BFH liegt ganz auf der Linie der
Verwaltung. Im BMF-Schreiben vom 20.3.2013 (Abs. 6 Beispiel 4) kommt
sie auch zur Anwendung des Regelsteuersatzes. Anderes gilt nur, wenn
die Ausgabe der Speisen von Dritten übernommen wird (etwa von einem
Schulverein).
Fundstellen
BFH 28.5.13, XI R 28/11, astw.iww.de Abruf-Nr. 133700
BFH 12.10.11, V R 66/09; 23.11.11, XI R 6/08
EuGH 10.3.11, C-497/09, C-499/09, C-501/09, C-502/09
BMF 20.3.12, IV D 2 - S 7100/07/10050-06
AStW 2014/048
§ 8 AO
Standby-Zimmer eines Piloten kann
Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt
sein
Nach § 8 AO hat eine natürliche Person einen Wohnsitz dort, wo sie eine
Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass sie
die Wohnung beibehalten und benutzen kann. In rechtlicher Hinsicht
reicht es aus, wenn die Wohnung mit einfachsten Mitteln ausgestattet ist.
Es kommt nicht darauf an, ob die Ausstattungsgegenstände vom
Vermieter gestellt oder vom Mieter selbst beschafft worden sind. Ebenso
ist es nach Meinung des BFH in einer aktuellen Entscheidung nicht
erforderlich, dass das zur Wohnung gehörende Bad in den Wohnbereich
integriert ist oder der Vermieter eine Kochgelegenheit stellt. Allerdings
muss einer Person die Wohnung objektiv jederzeit und wann immer sie
es wünscht als Bleibe zur Verfügung stehen und in subjektiver Hinsicht
von ihr für einen jederzeitigen Wohnaufenthalt bestimmt sein. Nach
diesen Grundsätzen beurteilt sich die unbeschränkte Steuerpflicht.
Bei einem Standby-Zimmer eines Piloten ist zu berücksichtigen, ob er die
Wohnung zusammen mit weiteren Kollegen und anderen Personen
angemietet hat. Dann ist noch zu klären, ob mit Rücksicht auf die
Zimmergröße eine gleichzeitige Wohnnutzung durch alle Mieter in
Betracht kommen kann. Ist das nicht der Fall, so hat der Steuerpflichtige
zwar keinen Wohnsitz im Inland. Dennoch kann er dann noch seinen
gewöhnlichen Aufenthalt nach § 9 AO dort haben und aus diesem Grund
unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sein.
Fundstelle
BFH 10.4.13, I R 50/12, astw.iww.de Abruf-Nr. 133701
AStW 2014/049
§ 378 AO
Abweichende Angaben in der Steuererklärung stellten Ordnungswidrigkeit
dar
Reicht jemand gleichzeitig zwei Steuererklärungen ein, die den Gewinn
desselben Jahres betreffen, von denen aber eine den Gewinn nur zum
Teil
wiedergibt,
so
kann
darin
nach
dem
Urteil
des
BFH
eine
Ordnungswidrigkeit in Form einer leichtfertigen Steuerverkürzung liegen.
Das hat dann zur Folge, dass sich die Verjährungsfrist von vier Jahren
gemäß § 169 Abs. 2 AO um weitere zwölf Monate auf 5 Jahre verlängert.
Sachverhalt
Im Urteilsfall hatte ein Arztehepaar den Gewinn seiner Arztpraxis in der
Feststellungserklärung
hälftig
auf
die
Eheleute
verteilt,
bei
der
Einkommensteuer wurden die Einkünfte der Ehefrau jedoch nur mit
einem Viertel angegeben. Beide Erklärungen waren vom Steuerberater
angefertigt worden. Beide Eheleute hatten unterschrieben und die
Erklärung beim FA eingereicht. Nachdem der Fehler später aufgefallen
war, wurde der Gewinn per Änderungsbescheid nach oben korrigiert. Die
Korrektur erfolgte nach Ablauf der vierjährigen Festsetzungsfrist.
Entscheidung
Nach
Meinung
des
BFH
haben
die
Eheleute
eine
leichtfertige
Steuerverkürzung im Sinne des § 378 AO begangen, sodass das FA den
Bescheid innerhalb der verlängerten Frist noch ändern konnte. Das Paar
hätte laut BFH den Fehler bei Unterzeichnung ihrer Erklärung und
spätestens nach Erhalt des Einkommensteuerbescheids bemerken und
korrigieren
müssen.
Ihnen
hätte
auffallen
müssen,
dass
der
ausgewiesene Gewinnanteil der Frau in beiden Erklärungen erheblich
abwich.
Wer
diese
gravierende
Abweichung
hinnimmt
und
die
Steuererklärung trotzdem unterzeichnet und absendet, ohne sich beim
Steuerberater oder dem FA nach dem Grund der Abweichung zu
erkundigen, verletzt die Sorgfalt in erheblichem Umfang und begeht eine
leichtfertige Steuerverkürzung.
AStW 2014/050
Fundstelle
BFH 23.7.13, VIII R 32/11, astw.iww.de Abruf-Nr. 132989
AStW 2014/051
§ 1 a EStG
Unbeschränkte Steuerpflicht mit
Splitting auch für Schweizer
Dem
Urteil
des
EuGH
folgend
ist
§
1a
Abs.
1
EStG
neben
Staatsangehörigen eines EU- oder EWR-Mitgliedstaates bei Vorliegen der
übrigen Voraussetzungen auch anwendbar, wenn Leistungsempfänger,
ausgleichsberechtigte Person oder Ehe- sowie Lebenspartner Wohnsitz
oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben. Das gilt für alle
offenen Fälle. Somit können in der Schweiz lebende Ehegatten die fiktive
unbeschränkte Einkommensteuerpflicht nach § 1 Abs. 3 EStG und damit
eine
Zusammenveranlagung
unter
Anwendung
des
Splitting-Tarifs
beantragen.
BMF 16.9.13, IV C 3 - S 1325/11/10014, astw.iww.de Abruf-Nr. 133564
EuGH 28.2.13 C-425/11
§§ 4, 9 EStG
Neue Pauschalen für Auslandsreisen ab
2013
Die Pauschbeträge für Verpflegung und Übernachtung bei beruflich
veranlassten
Auslandsreisen
wurden
für
Reisetage
ab
2014
neu
festgesetzt. Sie gelten auch für Geschäftsreisen und die doppelte
Haushaltsführung. Änderungen ergeben sich in vielen häufig besuchten
Ländern
und
Städten
aus
Polen,
Spanien
und
der
Türkei.
Übernachtungspauschalen sind nur beim steuerfreien Arbeitgeberersatz
anwendbar.
Für
den
Werbungskosten-
und
Betriebsausgabenabzug
zählen die tatsächlichen Übernachtungskosten.
BMF 11.11.13, IV C 5 - S 2353/08/10006 :004, astw.iww.de Abruf-Nr.
133547
AStW 2014/052
§ 10 EStG
Schule im Drittland wird nicht gefördert
§ 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG setzt beim Schulgeld voraus, dass die Schule in
einem EU- oder EWR Staat liegt. Zahlungen für den Besuch einer in
einem Drittland wie den USA belegenen Privatschule sind somit auch
nach der Neufassung des § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG unabhängig davon
weiterhin nicht als Sonderausgaben abzugsfähig, welcher Abschluss auch
beabsichtigt ist.
BFH 13.6.13, X B 232/12, astw.iww.de Abruf-Nr. 133235
§ 1 UStG
Geschäftsveräußerung auch beim
Übergang auf mehrere Nachfolger
Eine Geschäftsveräußerung im Ganzen wurde bisher nur angenommen,
wenn der Betrieb im Ganzen übereignet oder in eine Gesellschaft
eingebracht wird und der erwerbende Unternehmer an die Stelle des
Veräußerers tritt. Aus dem Gesetzeszweck und der Neutralität der
Umsatzsteuer gilt das aber auch, wenn der Geschäftsbetrieb zwar auf
mehrere Umsatzsteuersubjekte übertragen wird, diese aber den früheren
Geschäftsbetrieb in der bisherigen Form nur gemeinsam weiterführen
können und dies auch tun. Dies hat das FG Nürnberg zu einem
Bauunternehmen entschieden, das als Einzelunternehmen in eine GbR
und eine GmbH & Co. KG aufgeteilt wurde.
FG Nürnberg 6.8.13, 2 K
astw.iww.de Abruf-Nr. 133703
1964/10;
Revision unter V R
36/13,
AStW 2014/053
§ 4 Nr. 8h UStG
Beratungsleistungen für
Investmentfonds sind steuerfrei
Laut BFH sind die von einem Dritten gegenüber einem Fonds als
Verwalter des Sondervermögens erbrachten Beratungsleistungen für
Wertpapieranlagen nach § 4 Nr. 8h UStG steuerfrei. Hierzu wird in allen
offenen
Fällen
der
UStAE
entsprechend
angepasst.
Befreit
sind
Empfehlungen zum An- und Verkauf von Wertpapieren. Die in diesem
Zusammenhang erbrachte Beratungs- und Informationsleistung ist nicht
entscheidend. Die Empfehlung für den Kauf oder Verkauf muss jedoch
konkret
an
den
Erfordernissen
der
jeweiligen
Wertpapieranlage
ausgerichtet sein und aufgrund ständiger Beobachtung des Vermögens
erteilt werden.
BMF 28.10.13, IV D 3 - S 7160-h/08/10002, astw.iww.de Abruf-Nr.
133704
BFH 11.4.13, V R 51/10
§ 4 Nr. 12a UStG
Entgelt für Unterkunft an Erntehelfer ist
steuerpflichtig
Die Beherbergung von Erntehelfern für einige Wochen durch einen
Landwirt gegen Entgelt oder Lohneinbehalt ist steuerpflichtig. Nach § 4
Nr. 12a UStG ist zwar die Vermietung von Grundstücken steuerfrei, nicht
aber die kurzfristige Beherbergung. Für die Steuerpflicht kommt es auf
die beabsichtigte Dauer der Beherbergung an. Es wird aber nicht nach
Personen differenziert, sodass auch die Vermietung an eigenes Personal
steuerpflichtig ist – in Abgrenzung von Logierbesuchen von Verwandten
und Freunden.
BFH 8.8.13, V R 7/13, astw.iww.de Abruf-Nr. 133705
AStW 2014/054
§ 15 UStG
Vorsteuer auf Maßnahmen beim Bau
einer Solaranlage
Muss bei der Installation einer Fotovoltaikanlage eine Wärmedämmung
auf dem Dach angebracht werden, um Folgeschäden beim Betrieb der
Anlage zu verhindern und wäre ohne den Einbau der Solaranlage keine
Wärmedämmung installiert worden, so sind die Mehrkosten für die
Dämmung
für
die
Ausübung
des
steuerpflichtigen
Betriebs
der
Fotovoltaikanlage entstanden. Damit ist der für den Vorsteuerabzug
erforderliche direkte und unmittelbare Zusammenhang zwischen dem
Aufwand und den mittels der Anlage ausgeführten steuerpflichtigen
Ausgangsumsätzen gegeben.
FG München 30.7.13, 2 K 3966/10, astw.iww.de Abruf-Nr. 133706
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