Aktuelles aus dem Steuer- und Wirtschaftsrecht Mai

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AStW 2013/01
Top-Meldung des Monats ......................................................................................................... 3
Immer neue verfassungswidrige Steuergesetze erschweren die Beratung .................................. 3
§ 4 EStG ................................................................................................................................ 7
Auswirkung der geänderten Zuordnung eines Wirtschaftsguts auf den Schuldzinsenabzug ........... 7
§ 6b EStG .............................................................................................................................. 9
Bilanzierungswahlrecht bei der Übertragung einer § 6b-Rücklage in einen anderen Betrieb .......... 9
§ 7g EStG ............................................................................................................................ 10
Nachträgliche Möglichkeit zur Aufstockung des Investitionsabzugsbetrags ................................ 10
§ 8 EStG .............................................................................................................................. 13
Früher Zufluss bei Arbeitnehmern von Aktienoption oder Jobticket .......................................... 13
§§ 9, 10 EStG ...................................................................................................................... 16
Kosten für strafbefreiende Erklärung sind nicht abziehbar ...................................................... 16
§ 10 EStG ............................................................................................................................ 17
Sonderausgaben auch ohne einen Versorgungsausgleich ....................................................... 17
§ 12 EStG ............................................................................................................................ 19
Lückenhafte Pachtzahlung zwischen Eheleuten gefährdet die Anerkennung .............................. 19
§ 15 EStG ............................................................................................................................ 21
BFH definiert weitere Voraussetzungen eines gewerblichen Grundstückshandels ....................... 21
§ 32c EStG .......................................................................................................................... 23
Ist die Reichensteuer 2007 für Selbstständige verfassungswidrig? ........................................... 23
§ 32a EStG .......................................................................................................................... 24
Spitzensteuersatz soll ab dem Jahr 2014 um 7 Prozentpunkte von 42 auf 49 % steigen ............. 24
§ 34c EStG .......................................................................................................................... 25
EuGH bemängelt die begrenzte Anrechnung der Quellensteuer ............................................... 25
§ 2 UStG ............................................................................................................................. 27
Neue Regeln zur organisatorischen Eingliederung bei Organschaften ....................................... 27
§ 10 UStG ............................................................................................................................ 29
Geringerer Eigenverbrauch beim Blockheizkraftwerk im Eigenheim ......................................... 29
§ 12 UStG ............................................................................................................................ 32
Dinner-Show unterliegt dem Regelsteuersatz ....................................................................... 32
§ 15 UStG ............................................................................................................................ 34
Kein Vorsteuerabzug bei Strafverteidigung eines GmbH-Geschäftsführers ................................ 34
§ 24 UmwStG ....................................................................................................................... 36
Zurückgehaltene Honorarforderungen im Rahmen einer Praxiseinbringung ............................... 36
§ 10 ErbStG ......................................................................................................................... 38
Pflichtteil im Nachhinein wirkt steuerlich als Verbindlichkeit .................................................... 38
§ 13b ErbStG ....................................................................................................................... 40
Vorzugsaktien können Quote für begünstigte Anteile erhöhen ................................................. 40
§ 171 AO ............................................................................................................................. 41
Drohende Verjährung lässt sich nicht mit Treu und Glauben verhindern ................................... 41
§ 1 GrEStG .......................................................................................................................... 42
Erbengemeinschaft ist ein selbstständiger Rechtsträger ......................................................... 42
§ 19 GrEStG......................................................................................................................... 44
Richtige Anzeige ist erforderlich .......................................................................................... 44
Berufsrecht .......................................................................................................................... 46
Anwaltskanzlei darf sich als Steuerbüro bezeichnen ............................................................... 46
Altersvorsorge ...................................................................................................................... 48
Vermittlungsausschuss soll Kosten und Transparenz für die Zukunft regeln .............................. 48
§ 6a EStG ............................................................................................................................ 50
Keine geänderte Pensionsrückstellung bei Stellungswechsel ................................................... 50
AStW 2013/02
§ 9 EStG .............................................................................................................................. 50
Arbeitszimmer eines Professors ist kein Schwerpunkt ............................................................ 50
§ 9 EStG .............................................................................................................................. 51
Kredit für Zugewinnausgleich führt nicht zu Werbungskosten ................................................. 51
§§ 15, 17 EStG..................................................................................................................... 51
Steuerliche Behandlung einer Meistergründungsprämie ......................................................... 51
§ 17 EStG ............................................................................................................................ 52
Wesentliche Beteiligung gilt pro Veranlagungszeitraum .......................................................... 52
§ 32 EStG ............................................................................................................................ 52
Mehrbedarf beim behinderten Kind über 18 ist nachzuweisen ................................................. 52
§§ 33, 33a EStG ................................................................................................................... 53
Trennung der Aufwendungen für Heimunterbringung ............................................................. 53
AStW 2013/03
Top-Meldung des Monats
Immer neue verfassungswidrige
Steuergesetze erschweren die Beratung
Das Jahr ist noch nicht einmal zur Hälfte um, da stehen schon drei Steuernormen auf dem verfassungsrechtlichen Prüfstand. Ein Zustand, der
das Beratungsgeschäft nicht unbedingt vereinfacht.
Brennelementesteuer, Spekulationsfrist auf Wertpapiere und die
Reichensteuer
Nahezu zeitgleich haben drei FG festgestellt, dass verschiedene Steuernomen verfassungswidrig sind. Kaum hatte das FG Hamburg die 2011
eingeführte Brennelementsteuer für verfassungswidrig erklärt und den
Fall an das BVerfG als Normenkontrollverfahren verwiesen (s. AStW 4/13,
269), halten nun das FG Köln die rückwirkende Verlängerung der Spekulationsfrist bei Wertpapiergeschäften und das FG Düsseldorf die Reichensteuer teilweise für verfassungswidrig.
Verdoppelte Spekulationsfrist für Wertpapiere in 1999
Das FG Köln stuft die rückwirkende Verlängerung der Spekulationsfrist
bei Wertpapiergeschäften von sechs Monaten auf ein Jahr als verfassungswidrig ein, sofern bei den Titeln bereits die zuvor geltende halb so
lange Spekulationsfrist schon abgelaufen war. Es beanstandete die Besteuerung als Spekulationsgewinn, da die auf das gesamte Jahr 1999
rückwirkend verlängerte Spekulationsfrist durch das am 31.3.99 verkündete Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 insoweit gegen den Vertrauensschutz verstößt.
Das Gericht verweist dabei auf die Beschlüsse des BVerfG zur Frage der
Verlängerung der Spekulationsfrist bei Grundstücken von 2 auf 10 Jahre
und zur Frage der Absenkung der Beteiligungsquote von 10 auf 1 % bei
der Besteuerung privater Veräußerungen von Kapitalanteilen nach § 17
EStG. Danach dürfen Wertsteigerungen nicht erfasst werden, die bis zur
Verkündung des Steuerentlastungsgesetzes Ende März 1999 entstanden
sind und nach alter Rechtslage steuerfrei hätten realisiert werden können. Das sei entsprechend auch auf Wertpapiergeschäfte anzuwenden,
betont das FG Köln.
AStW 2013/04
Das FG sieht sich – wie bereits das FG München – für den gesamten Anwendungsbereich des § 23 EStG also nicht nur für Immobilien innerhalb
der Zehnjahresfrist an die Entscheidungsgründe des BVerfG hinsichtlich
der gesetzten Maßstäbe für die Zulässigkeit einer unechten Rückwirkung
gebunden. Überträgt man die Vorgabe des BVerfG auf Immobilien, führt
dies bei Börsengeschäften nun dazu, dass auch die bis zum 31.3.1999
realisierten Gewinne aus der Veräußerung der Wertpapiere nicht erfasst
werden dürfen, da die vorherige kurze 6-Monatsfrist insoweit für den Altbestand weiterhin gültig bleibt und ab dem 7. Monat zur Steuerfreiheit
führt.
Praxishinweis |
Aus dem Urteil lassen sich vier weitere Aspekte ableiten:
1. Gegen die Besteuerung nach § 23 EStG ab 1999 bestehen grundsätzlich keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Anwendung führt aber
zur verfassungsrechtlich problematischen Rückwirkung, wenn Anleger
Papiere erworben hatten, als noch die sechsmonatige Spekulationsfrist
galt.
2. In der vom FG zugelassenen Revision soll der BFH klären, ob die
Grundsätze des BVerfG auch für andere Wirtschaftsgüter als nur für
Grundstücke gelten.
3. Die nun anstehende BFH-Entscheidung ist in der Praxis von großer Bedeutung, da sich die Frage zur Spekulationsfrist bei Börsengeschäften
mittlerweile in einer Vielzahl von Besteuerungsverfahren ergeben hat.
4. Die Finanzverwaltung hat die Vorgaben des BVerfG noch nicht in vollem Umfang zu § 23 EStG umgesetzt, sondern nur im Hinblick auf
Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte. Aus diesem Grund macht
dies eine klarstellende Entscheidung des BFH erforderlich.
Fundstellen
FG Köln 23.1.13, 4 K 741/11
Rückwirkung: BVerfG 7.7.10, 2 BvL 14/02, 2 BvL 2/04, 2 BvL 13/05,
BGBl 10, 1296
Besteuerung nach § 23 EStG: BVerfG 10.1.08, 2 BvR 294/06
AStW 2013/05
FG München 14.10.11, 8 K 103/11, EFG 12, 409
BMF 20.12.10, IV C 6-S 2244/19/10001 :006, BStBl I 11, 14
Spitzensteuersatz von 45 % Einkommensteuer im Jahre 2007
Der seit Anfang 2007 erhobene Spitzensteuersatz von 45 % bei der Einkommensteuer stellt eine teilweise verfassungswidrige Ungleichbehandlung dar. Mit dieser Ansicht hat das FG Düsseldorf dem BVerfG die Frage
zur Entscheidung vorgelegt, ob der ehemalige Entlastungsbetrag in
§ 32c EStG in der Fassung von 2007 mit einem nach Einkunftsarten differenzierenden Tarifverlauf gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt. Die Tatsache,
dass Steuerpflichtige mit Lohn- und Gehaltseinkünften sowie mit Mietoder Zinseinkünften dem Satz der Reichensteuer von 45 % unterworfen
wurden, andere Steuerpflichtige hingegen maximal 42 % zahlen mussten, stelle eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung dar. Bei der Einführung der Reichensteuer sei kein erkennbarer Rechtfertigungsgrund
angegeben worden, gerade sehr gut verdienende Arbeitnehmer, Anleger
oder Vermieter steuerlich besonders stark zu belasten.
Zwar ist nach Meinung des FG der Spitzensteuersatz bzw. der gesamte
Einkommensteuertarif nicht insgesamt verfassungswidrig, denn bei der
Ausgestaltung des Tarifs kommt dem Gesetzgeber ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Vor dem Gleichheitsgebot des GG lässt es sich aber
nicht mehr rechtfertigen, dass nur eine bestimmte Gruppe von Steuerpflichtigen im Jahre 2007 der Reichensteuer unterworfen wird, andere
hingegen wie Unternehmer und Freiberufler mit Gewinneinkünften von
der Reichensteuer verschont bleiben.
Praxishinweis | Zu beachten ist, dass sich die Entscheidung und die
verfassungsrechtlichen Zweifel nur auf 2007 beziehen. Seit dem Inkrafttreten der Unternehmensteuerreform ab 2008 unterliegen alle Steuerpflichtigen mit hohem Einkommen unabhängig von der Einkunftsart der
Reichensteuer von 45 %.
Fundstellen
FG Düsseldorf 14.12.2012, 1 K 2309/09 E, astw.iww.de Abruf-Nr.
130912; BVerfG, 2 BvL 1/13
AStW 2013/06
BVerfG 21.6.06 2 BvL 2/99; 22.9.09, 2 BvL 3/02; 6.7.10 2 BvL 13/09;
19.6.2012, 2 BvR 1397/09
AStW 2013/07
§ 4 EStG
Auswirkung der geänderten Zuordnung
eines Wirtschaftsguts auf den Schuldzinsenabzug
Das BMF passt den Anwendungserlass hinsichtlich des betrieblichen
Schuldzinsenabzugs nach § 4 Abs. 4a EStG an die BFH-Rechtsprechung
zu Überentnahmen an. Wie der BFH ist auch das BMF der Meinung, dass
die geänderte betriebsvermögensmäßige Zuordnung eines Wirtschaftsguts während des Bestehens einer mitunternehmerischen Betriebsaufspaltung weder eine Entnahme beim abgebenden Betrieb noch eine Einlage beim aufnehmenden Betrieb i.S. des § 4 Abs. 4a EStG darstellt,
wenn der Vorgang zum Buchwert stattgefunden hatte. Im Gegensatz dazu hat der BFH jedoch entschieden, dass § 4 Absatz 4a Satz 5 EStG dann
anzuwenden sei, wenn die Anschaffung oder Herstellung der Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens durch die Belastung eines Kontokorrentkontos finanziert wird.
Nach Auffassung des BMF stellt die geänderte betriebsvermögensmäßige
Zuordnung eines Wirtschaftsguts nicht nur bei der Betriebsaufspaltung
sondern auch bei der Verschmelzung weder eine Entnahme noch eine
Einlage dar, wenn der Vorgang zum Buchwert stattgefunden hat. Hinzu
kommt die Feststellung, dass für die Beurteilung, ob es Schuldzinsen für
bei Überentnahmen ausgenommene Darlehen zur Finanzierung der Anschaffung oder Herstellung von Anlagevermögen sind, nur die tatsächliche Verwendung der Darlehensmittel zählt.
Werden Gelder zunächst auf ein Girokonto überwiesen, wird ein Finanzierungszusammenhang mit dem Neuerwerb nur bei enger zeitlicher und
betragsmäßiger Verknüpfung zwischen der Belastung auf dem Girokonto
und der Darlehensaufnahme angenommen. Das wird unwiderlegbar innerhalb von 30 Tagen vor oder nach Kreditauszahlung vermutet. Ist der
Zeitraum länger, muss der Steuerpflichtige den Finanzierungszusammenhang nach-weisen. Eine Verschonung der Darlehensmittel entfällt, wenn
die Güter schon finanziert waren und der Kredit das eingesetzte Eigenkapital wieder auffüllt.
AStW 2013/08
Fundstellen
BMF 18.2.13, IV C 6 - S 2144/07/1000, astw.iww.de Abruf-Nr. 131126
BMF 17.11.05, BStBl I 05, 1019
BFH 22.9.11, IV R 33/08, BStBl II 12, 10; 23.2.12, IV R 19/08
AStW 2013/09
§ 6b EStG
Bilanzierungswahlrecht bei der
Übertragung einer § 6b-Rücklage in
einen anderen Betrieb
Nach § 6b EStG können Bilanzierende bei der Veräußerung von Grundbesitz eine den Steuergewinn mindernde Rücklage (sogenannte § 6bRücklage) bilden und diese von den Kosten der in den folgenden vier Jahren angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter abziehen. Der
Übertrag kann auch anteilig auf Wirtschaftsgüter erfolgen, die zum Gesamthandsvermögen einer anderen Personengesellschaft gehören, an der
der Veräußerer als Mitunternehmer beteiligt ist. Vor diesem Hintergrund
stellt der BFH klar, dass das Wahlrecht für die Bildung und Auflösung einer § 6b-Rücklage immer durch den Bilanzansatz im veräußernden Betrieb auszuüben ist, auch wenn die Rücklage auf Gegenstände eines anderen Betriebs des Steuerpflichtigen übertragen werden soll.
Das Bilanzierungswahlrecht wird durch entsprechenden Ansatz in der
Steuerbilanz sowie bei Veräußerung von Sonderbetriebsvermögen in der
jeweiligen Sonderbilanz ausgeübt, wobei für Bildung und Auflösung die
Bilanz des veräußerten Betriebs selbst dann maßgeblich ist, wenn die
Rücklage auf Wirtschaftsgüter im Betriebsvermögen der anderen Firma
übertragen werden soll. Nach R 6b. 2 Abs. 8 Satz 3 EStR setzt der Übertrag der Rücklage voraus, dass ein Abzug von den Aufwendungen des Reinvestitionsguts vorgenommen wird. Daraus folgt aber nicht, dass ein
Wahlrecht erst in der Bilanz des Betriebs auszuüben ist, auf dessen Reinvestitionsgut die Rücklage übertragen werden soll. Die 6b-Rücklage wird
in dem Betrieb gebildet, in dem der Veräußerungsgewinn anfällt. Insoweit
wird die Tarifbegünstigung egalisiert. Folglich wäre es besser, die stillen
Reserven rechtzeitig auf den erwerbenden Betrieb zu übertragen. Sofern
aber bereits feststeht, dass die Rücklage im veräußernden Betrieb ausgewiesen wird, ist das Wahlrecht ausgeübt und es kommt allenfalls eine
Bilanzänderung nach § 4 Abs. 2 EStG in Betracht.
Fundstelle
BFH 19.12.12, IV R 41/09, astw.iww.de Abruf-Nr. 130549
AStW 2013/010
§ 7g EStG
Nachträgliche Möglichkeit zur
Aufstockung des Investitionsabzugsbetrags
| Der für ein Wirtschaftsgut gebildete Investitionsabzugsbetrag kann
entgegen der Verwaltungsauffassung in einem nachfolgenden Wirtschaftsjahr erhöht werden, so das FG Niedersachsen in einem aktuellen
Urteil. Nach dem BMF-Anwendungserlass zu § 7g EStG können nachträgliche Bestandteile der Anschaffungs- oder Herstellungskosten auch dann
nicht mehr im Nachhinein abgezogen werden, wenn im ersten Abzugsjahr
nicht der höchstmögliche Abzugsbetrag von 40 % der Aufwendungen in
Anspruch genommen wurde. |
Sachverhalt
Im Urteilsfall ging es um die Möglichkeit der Aufstockung des Investitionsabzugsbetrags für eine Fotovoltaikanlage. Der Steuerpflichtige erzielte
in erster Linie erhebliche Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft aus einem Gartenbaubetrieb. Mit der Einkommensteuererklärung 2008 setzte
er mit Einnahme-Überschuss-Rechnung ermittelte negative Einkünfte aus
Gewerbebetrieb in Höhe von 110.000 EUR an. Es handelte sich hierbei
um einen Investitionsabzugsbetrag für die geplante Anschaffung eines
Fotovoltaik-Kraftwerks, das im Rahmen eines neuen Gewerbebetriebs
betrieben werden sollte. Die Anschaffungskosten bezifferte der Steuerpflichtige auf 275.000 EUR. Eine verbindliche Bestellung dieses Kraftwerks für rund 620.000 EUR netto lag vor. Das Finanzamt berücksichtigte
den geltend gemachten Investitionsabzugsbetrag wie beantragt.
Mit der Einkommensteuererklärung 2009 machte der Kläger einen weiteren Verlust aus dem geplanten Gewerbebetrieb Fotovoltaikanlage in Höhe
von 90.000 EUR durch die entsprechende Aufstockung des 2008 angesetzten Investitionsabzugsbetrags geltend. Diese Aufstockung lehnte das
Finanzamt unter Hinweis auf Tz. 6 des BMF-Schreibens zu Zweifelsfragen
des Investitionsabzugsbetrags ab. Ein Investitionsabzugsbetrag könne nur
in einem Jahr geltend gemacht werden.
Entscheidung
AStW 2013/011
Nach Meinung des FG Niedersachsen steht der Aufstockung auf 40 % der
Investitionskosten bis zum Höchstbetrag von 200.000 EUR wie im Urteilsfall für die Neuanschaffung einer Fotovoltaikanlage nichts entgegen. Das
FG weist dabei auf seine ähnlich lautenden vorherigen Urteile hin. Ansonsten hätte der Gesetzgeber ausdrücklich formulieren müssen, dass
der Investitionsabzugsbetrag nur in einem einzigen Jahr gebildet werden
dürfe. Es ergibt nach Auffassung des Gerichts keinen Sinn, dem Steuerpflichtigen einerseits ein doppeltes Wahlrecht einzuräumen, ob und in
welcher Höhe er den Abzugsbetrag in Anspruch nimmt und ihm dann anderseits zu verbieten, diese Summe auf den Investitionszeitraum zu verteilen.
Auch in der Gesetzesbegründung zur Neueinführung wurde die Frage der
Beschränkung auf einen VZ nicht ausdrücklich erwähnt, die übrigen
Rechtsänderungen im Verhältnis zur bisherigen Gesetzeslage aber im
Einzelnen dargelegt. Durch die Neufassung sollten kleine und mittlere
Betriebe von der Unternehmensteuerreform profitieren, indem ihre Liquidität und Eigenkapitalausstattung gefördert und ihre Investitionskraft gestärkt wird. Dieser Zweck gebietet es geradezu, die Verteilung des Investitionsabzugsbetrags über mehrere Jahre zuzulassen, betonten die Richter.
Praxishinweise |
1. Die FG Düsseldorf und Köln hatten zur Ansparrücklage bereits entschieden, dass diese nachträglich erhöht werden kann. Das Wahlrecht
besteht im ersten Jahr der Bildung und kann noch in den beiden
Folgejahren in Anspruch genommen werden, soweit die Investition
dann noch geplant und nicht durchgeführt ist.
2. Der BFH hatte schon die nachträgliche erstmalige Geltendmachung
eines Investitionsabzugsbetrags für zulässig beurteilt. Hiernach ist der
geforderte Finanzierungszusammenhang auch dann gewahrt, wenn der
Investitionsabzugsbetrag erst nach Abgabe der Einkommensteuererklärung nachträglich beantragt wird, entweder bis zum Ablauf der Einspruchsfrist oder im Rahmen des § 164 AO.
AStW 2013/012
3. Die Entscheidungen gestatten es allerdings nicht, nachträglich einen
Investitionsabzug für andere als bisher geltend gemachte Wirtschaftsgüter abzuziehen und dadurch die Voraussetzungen für die Bezeichnung des begünstigten Wirtschaftsguts seiner Funktion nach zu umgehen. Dieses Erfordernis ist nämlich auf den einzelnen Gegenstand bezogen, das gesondert zu beschreiben ist.
Fundstellen
FG Niedersachsen 19.12.12, 2 K 189/12, astw.iww.de Abruf-Nr. 130730
FG Niedersachsen 3.5.11, 13 K 12121/10, EFG 11, 1601
BMF 8.5.09, IV C 6 - S 2139 b/07/10002, BStBl I 09, 633, Tz. 6
FG Köln 28.6.12, 13 K 1110/09
BFH 17.1.12, VIII R 48/10; 20.6.12, X R 42/11
AStW 2013/013
§ 8 EStG
Früher Zufluss bei Arbeitnehmern von
Aktienoption oder Jobticket
Der BFH hat sich in zwei Urteilen damit beschäftigt, wann der geldwerte
Vorteil bei Jobtickets oder Aktienoptionen als Arbeitslohn zufließt.
Arbeitslohn beim Erwerb von Jobtickets
In dem ersten Urteil bestätigt der BFH nicht nur die Verwaltungsauffassung in H 8.1 Abs. 1 bis 4 LStH, sondern erläutert auch ausführlich, dass
der geldwerte Vorteil bei länger gültigen Jobtickets auf einen Schlag mit
Ausübung des Bezugsrechts zufließt. Dadurch ist es fast unmöglich bei
Jahreskarten, die 44 EUR Freigrenze für Sachbezüge zu nutzen. Denn
schon beim Erwerb der Jahresnetzkarten ist der Vorteil nach § 8 Abs. 2
Satz 1 EStG als Sachbezugszufluss zu bewerten.
Sachverhalt
Ein Unternehmen hatte mit einem Verkehrsverbund eine Vereinbarung
über die Ausgabe von Jobtickets für seine Mitarbeiter geschlossen. Die
Jobtickets wurden nur als Jahreskarte ausgegeben. Die Arbeitnehmer
mussten einen monatlichen Eigenanteil an den jeweiligen Verkehrsbetrieb
zahlen. Zusätzlich zahlte das Unternehmen an die Verkehrsbetriebe einen
monatlichen Zuschuss in Höhe von 5,92 EUR pro Arbeitnehmer und behandelte diesen Zuschuss als steuerfreien Sachbezug. Das Finanzamt
lehnte jedoch die Steuerbefreiung ab und unterwarf die Zuschüsse dem
Lohnsteuerabzug.
Entscheidung
Das vom Arbeitgeber eingeräumte Recht, eine vergünstigte Jahresnetzkarte zu erwerben, ist ein geldwerter Vorteil, der den Arbeitnehmern für
ihre Arbeitsleistung gewährt wurde. Dieser geldwerte Vorteil ist den Arbeitnehmern mit Ausübung des Bezugsrechts, also dem einmaligen Erwerb der Jahresnetzkarten sofort zugeflossen. Bei Arbeitnehmern, die das
Bezugsrecht nicht ausgeübt und keine Jahresnetzkarten erworben haben,
liegt dagegen kein Zufluss vor. Denn allein durch die Einräumung eines
Anspruchs wird noch kein Zufluss von Arbeitslohn bewirkt.
AStW 2013/014
Der geldwerte Vorteil besteht nicht bereits in der Differenz zwischen dem
üblichen Verkaufspreis einer vergleichbaren Jahreskarte am Abgabeort
und den diesbezüglichen Aufwendungen der Arbeitnehmer. Hiervon sind
noch die üblichen Preisnachlässe, die der Verkehrsbetrieb im Rahmen eines Jobticketprogramms den Arbeitnehmern gewährt, vorteilsmindernd
zu berücksichtigen. Zu berücksichtigen ist daher auch der über Zuzahlungen des Arbeitgebers an den Verkehrsbetrieb hinausgehende Nachlass
auf den üblichen Endpreis.
Merke | Unerheblich ist, ob das Jobticket von Arbeitnehmern oder Verkehrsbetrieben gekündigt werden kann, weil es den Preisnachlass schon
vor dem Erwerb gibt. Dieser Vorgang bleibt durch eine Kündigung unberührt. Ohne Bedeutung für den Zufluss sind die einzelnen Zahlungen, hier
bewirken monatliche Überweisungen an die Verkehrsbetriebe keinen anteiligen monatlichen Zufluss. Denn der Vorteil fließt Arbeitnehmern mit
Ausübung des Rechts sofort und nicht aufgrund arbeitgeberseitiger Zahlungen an einen Dritten zu. Das Recht zum Erwerb des Jobtickets wird
auch nicht jeden Monat neu ausgeübt. Ähnlich wie Sperr- und Haltefristen
beim Aktienkauf stehen Bedingung und Zahlungsmodalitäten dem Zufluss
nicht entgegen.
Zufluss von Aktienoptionen für Arbeitnehmer mit Ausübung
In einem weiteren Urteil des BFH ging es um die Beurteilung des Vorteils
aus einem vom Arbeitgeber eingeräumten Aktienoptionsrecht. Dieser
Vorteil fließt nach Auffassung des Gerichts dem begünstigten Arbeitnehmer in dem Moment zu, in dem dieser das Recht ausübt oder anderweitig
verwertet. Eine solche sonstige Verwertung liegt insbesondere dann vor,
wenn Angestellte das Recht auf Dritte übertragen. Als Folge hieraus bemisst sich der Vorteil nach dem Wert des Rechts im Zeitpunkt der Verfügung darüber. Zu den Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit gehört
auch die Gewährung eines Ankaufs von Optionsrechten. Der steuerpflichtige Vorteil hieraus fließt dem Arbeitnehmer allerdings nicht schon mit
der Einräumung, sondern erst mit Ausübung durch den verbilligten Erwerb
der Aktien selbst zu. Denn erst dann gelangt der geldwerte Vorteil in
AStW 2013/015
Form des auf den Aktienerwerb gewährten Preisnachlasses regelmäßig
ins wirtschaftliche Eigentum des Arbeitnehmers.
Das gilt auch noch, wenn der Arbeitnehmer die Optionen entgeltlich an
eine von ihm beherrschte GmbH überträgt, weil sich der einkommensteuerlich maßgebende Zuflusszeitpunkt des aus einer Option resultierenden
Vorteils nach dem Zeitpunkt der Verwertung richtet. Ansonsten ist der
Zeitpunkt der Übertragung oder des Verzichts auf eine Option maßgebend. Auch eine verdeckte Einlage des Arbeitnehmers von einem eingeräumten Recht stellt eine Verwertung dar, indem er die Option auf einen
anderen Rechtsträger überträgt.
Praxishinweis | Unstrittig ist, dass grundsätzlich ein Vorteil aus der
Überlassung der Aktienoption zufließt. Diesen Zeitpunkt nimmt der BFH
bereits früh mit einer Übertragung an. Ob das gut oder schlecht ist, richtet sich danach, wann der Vorteil aufgrund des Kursverlaufes geringer zu
bemessen wäre.
Fundstellen
Ticket: BFH 14.11.12, VI R 56/11, astw.iww.de Abruf-Nr. 130630
BFH 20.11.08, VI R 25/05, BStBl II 09, 382
Aktien: BFH 18.9.12, VI R 90/10, astw.iww.de Abruf-Nr. 130367
BFH 6.11, VI R 37/09, BStBl II 11
AStW 2013/016
§§ 9, 10 EStG
Kosten für strafbefreiende Erklärung
sind nicht abziehbar
Die Ende März 2005 beendete Amnestie über die strafbefreiende Erklärung auf dem Weg zur Steuerehrlichkeit zog zahlreiche Verfahrensfragen
nach sich. In diesem Zusammenhang stellt der BFH jetzt klar, dass im
Rahmen der Steueramnestie angefallene Beratungskosten für die Erstellung der Amnestieerklärung nicht steuermindernd geltend gemacht werden können, weil mit dem pauschalen Abschlag auf die steuerpflichtigen
Einnahmen alle Aufwendungen, die mit den nacherklärten Einnahmen im
Zusammenhang stehen, abgegolten sind. Dies betrifft nicht nur typische
Werbungskosten oder Betriebsausgaben, die bei der Einkünfteerzielung
angefallen sind, sondern auch das Beraterhonorar. Dieses ist weder als
Werbungskosten noch als Sonderausgaben abziehbar.
Begründung
Aufwendungen für eine strafbefreiende Erklärung sind auch dann nicht absetzbar, wenn sie erst nach dem Amnestiezeitraum angefallen sind. Von
vornherein scheiden Werbungskosten aus, wenn die Gebühren zum überwiegenden Teil wegen der Erstellung der Erklärungen fürs FA angefallen
sind. Aber selbst, wenn ein Teil als Werbungskosten berücksichtigt werden
könnte, schließt das StraBEG (Strafbefreiungserklärungsgesetz) den Abzug
nach seiner Systematik und seinem Zweck aus. Die Abgabe zielt im Wesentlichen auf die Erlangung der Strafbefreiung, sodass eine einkommensmindernde Berücksichtigung der Aufwendungen daher nicht gerechtfertigt ist. Ebenso wie Aufwendungen der Steuerstrafverteidigung werden
auch Beratungskosten im Zusammenhang mit der Abgabe einer strafbefreienden Erklärung nicht vom bis 2005 möglichen Sonderausgabenabzug
erfasst. Eine Strafbefreiung erfolgt zu einem bereits verwirklichten Delikt
wie eine Strafverteidigung aus nicht steuerlichen (privaten) Zwecken.
Fundstellen
BFH 20.11.12, VIII R 29/10, astw.iww.de Abruf-Nr. 130771
BFH 18.5.11, X B 124/10, BFH/NV 11, 1838
AStW 2013/017
§ 10 EStG
Sonderausgaben auch ohne einen
Versorgungsausgleich
Wird ein Versorgungsausgleich in einem Ehevertrag vereinbart, kommt
über die Regelung in § 10 Abs. 1 Nr. 1b EStG auch die schuldrechtliche
Teilung einer Rente als möglicher steuerrechtlich relevanter Einkünftetransfer in Betracht. Hiernach sind Leistungen aufgrund eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs Sonderausgaben im Rahmen des Realsplittings.
Sachverhalt
Im Streitfall hatten sich die Eheleute entschlossen, den Versorgungsausgleich nicht nach dem § 1587 BGB vorzunehmen, sondern im Rahmen
eines Ehevertrags gesonderte Regelungen zu treffen: Der Ehemann sollte
je ein Drittel der Altersrenten an seine Ehefrau als Unterhalt zahlen. Für
das Finanzamt handelte es sich um Ehegatten-Unterhaltsleistungen im
Sinne von § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Folglich sei ein Abzug nur in begrenztem Umfang (nämlich bis zu 13.805 EUR) möglich.
Entscheidung
Der BFH sah in den Vereinbarungen jedoch einen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich, der zum vollen Abzug der Aufwendungen beim Ehemann berechtigte.
Haben die Gatten in ihrer Trennungsvereinbarung einen schuldrechtlichen
Ausgleich der Rentenansprüche geregelt, der zu einem Einkünftetransfer
führt, sind die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 1b EStG erfüllt. Insoweit ist entgegen dem Wortlaut nach Sinn und Zweck ein Sonderausgabenabzug möglich. Der alternativ denkbare Werbungskostenabzug
wurde aber abgelehnt.
Praxishinweis | Mit dem Jahressteuergesetz 2008 wurde § 10 Abs. 1
Nr. 1b EStG neu eingeführt, wonach Leistungen aufgrund eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs in dem Umfang als Sonderausgaben
abziehbar sind, soweit eine Besteuerung der von ihm weitergeleiteten
AStW 2013/018
Erträge beim Ex-Partner entsprechend erfolgt. Dadurch sind Ausgleichszahlungen, soweit sie sich auf Pensionen beziehen, in vollem Umfang abziehbar. Entfallen die Ansprüche auf die gesetzliche Rentenversicherung,
so sind sie mit dem Besteuerungsanteil nach § 22 Nr. 1 EStG zu versteuern. Durch diese Regelung stellt auch die schuldrechtliche Teilung einer
Rente einen steuerlich relevanten Transfer von Einkünften dar.
Im Rahmen der gesetzlichen Änderung des Versorgungsausgleichs im
Versorgungsausgleichsgesetz wurde der Begriff der schuldrechtlichen
Ausgleichszahlungen eingeführt. Eheleute können jetzt Vereinbarungen
über den Versorgungsausgleich in die Regelung ihrer ehelichen Vermögensverhältnisse einbeziehen, sie können ihn ausschließen oder sich Ausgleichsansprüche vorbehalten. Zudem kann neben der Möglichkeit der
internen und der externen Teilung eine Ausgleichsrente verlangt werden.
Insgesamt brachte die Neuregelung mehr Raum für individuelle Regelungen. Das BMF hat zur steuerlichen Behandlung des neuen Versorgungausgleichs drei Schreiben herausgegeben, zur Teilung einer privat
aufgebauten und einer betrieblichen Altersversorgung sowie zu Ausgleichszahlungen im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs.
Fundstellen
BFH 22.8.12, X R 36/09, astw.iww.de Abruf-Nr. 130279
Private Altersversorgung: BMF 13.9.10, IV C 3 - S 2222/09/10041, IV
C 5 - S 2345/08/0001, BStBl I 10, 681, Rz. 204 bis 222
betriebliche
Altersversorgung:
BMF
31.3.10,
IV
C
3
-
S
2222/09/10041, BStBl I 10, 270, Rz. 356 bis 391
Ausgleichszahlungen: BMF 9.4.10, IV C 3 - S 2221/09/ 10024, BStBl I
10, 323
AStW 2013/019
§ 12 EStG
Lückenhafte Pachtzahlung zwischen
Eheleuten gefährdet die Anerkennung
| Die steuerlich wirksame Umwandlung von Verbindlichkeiten aus einem
Pachtvertrag in ein Darlehen kann grundsätzlich nur dann angenommen
werden, wenn der Schuldner in dem betreffenden Zeitpunkt der durchgeführten Novation zur Zahlung des Betrags in der Lage gewesen wäre.
Dies bedeutet, dass der Schuldner nicht zahlungsunfähig sein darf. Das
FG Köln legt bei der Urteilsfindung, ob der Vertrag steuerrechtlich anzuerkennen ist, die allgemeinen Grundsätze zu unter nahen Angehörigen
geschlossenen Verträgen zugrunde. |
Sachverhalt
Im Urteilsfall ging es um einen Hotel-Pachtvertrag zwischen Eheleuten.
Die Ehefrau hatte den vereinbarten Pachtzins nicht mehr komplett auf
das Konto ihres Gatten überwiesen. Insgesamt blieben 340.000 EUR offen.
Entscheidung
Diese Vertragsdurchführung hält keinem Fremdvergleich stand, auch
nicht aus einer behaupteten Umwandlung der Pachtverbindlichkeiten in
ein Darlehen. Die Zahlung kann zwar auch durch Novation bewirkt werden. Von einem Abfluss kann allerdings nur dann ausgegangen werden,
wenn die Novation in der wirtschaftlichen Verfügungsmacht des Gläubigers ist, auf seinem freien Entschluss beruht und im überwiegenden Interesse des Gläubigers liegt. Da die Ehefrau die Pacht jeweils bis an die
Grenze des Möglichen geleistet hat, lagen diese Voraussetzungen aber
gerade nicht vor. Die behauptete Umwandlung in ein Darlehen lag insbesondere im Interesse der Ehefrau als Schuldnerin der Pacht und nicht im
Interesse des Ehemanns als Verpächter.
Praxishinweis | Als Folge der Nichtanerkennung bleiben die Pachtzahlungen in vollem Umfang steuerlich unberücksichtigt und gelten damit
auch nicht insoweit als Betriebsausgaben, als sie tatsächlich bezahlt wer-
AStW 2013/020
den. Sie werden ganz dem nicht steuerbaren privaten Bereich des § 12
EStG zugerechnet.
Fundstellen
FG Köln 22.10.12, 7 K 2964/09, astw.iww.de Abruf-Nr. 131127
BFH 14.3.12, IX R 3711, BStBl II 12, 487; 25.5.11, IX R 25/10, BFH/NV
11, 1677
AStW 2013/021
§ 15 EStG
BFH definiert weitere Voraussetzungen
eines gewerblichen Grundstückshandels
Allein der geplante Bau und Verkauf von vier Objekten rechtfertigt noch
nicht die Annahme eines gewerblichen Grundstückshandels. Dies gilt insbesondere dann, wenn das Vorhaben aus baurechtlichen Gründen von
vornherein nicht zu realisieren ist. Mit diesem Tenor konkretisiert der BFH
erneut seine umfangreiche Rechtsprechung zur Tatsache, dass innerhalb
von fünf Jahren mehr als drei Objekte veräußert werden und dadurch regelmäßig vom gewerblichen Grundstückshandel auszugehen ist. Trotz
Überschreitens der Drei-Objekt-Grenze kann es im Einzelfall insbesondere dann noch bei einer privaten Vermögensverwaltung bleiben, wenn
handfeste Anhaltspunkte gegen eine von Anfang an bestehende Veräußerungsabsicht vorliegen.
Sachverhalt
Im Urteilsfall wurde das erworbene Gebäude abgerissen, ein Architekt mit
der Planung von Doppelhaushälften und der Makler mit dem Verkauf beauftragt. Anschließend musste das Grundstück mangels Baugenehmigung
unbebaut weiterveräußert werden.
Entscheidung
Die Kosten für den Abriss konnten nicht als Betriebsausgaben abgesetzt
werden, da kein gewerblicher Grundstückshandel vorlag. Allein die Planung der Errichtung und Veräußerung von vier Objekten rechtfertigt noch
nicht die Annahme des § 15 EStG, insbesondere nicht nach der Vorgabe
der Drei-Objekt-Grenze.
Sind die Planungen zum Hausbau noch nicht hinreichend konkret, begründen sie noch keine Gewerblichkeit, wenn etwa eine gesicherte baurechtliche Grundlage fehlt, um den Kauf als ersten Schritt der Tätigkeit
eines gewerblichen Grundstückshändlers qualifizieren zu können. Dies ist
bei der Beurteilung eines nur geplanten potenziellen gewerblichen Grundstückshandels mit einzubeziehen. Ist das Vorhaben von vornherein als
AStW 2013/022
nicht realisierbar einzustufen, steht das der Einordnung als gewerblich
entgegen.
Fundstellen
BFH 20.11.12, IX R 10/11, astw.iww.de Abruf-Nr. 130913
BFH 5.5.04, XI R 25/03, BFH/NV 04, 1399; 10.12.01, GrS 1/98, BStBl II
02, 291; 20.7.05, X R 74/01, BFH/NV 05, 2195
AStW 2013/023
§ 32c EStG
Ist die Reichensteuer 2007 für Selbstständige verfassungswidrig?
Das FG Düsseldorf holt die Entscheidung des BVerfG darüber ein, ob der
Abzugsbetrag in § 32c EStG in der Fassung für 2007 mit Art. 3 Abs. 1 GG
insoweit vereinbar ist, als im Zusammenhang mit der Anhebung des
Spitzensteuersatzes von 42 auf 45 % gleichzeitig eine auf Gewinneinkünfte beschränkte Tarifbegrenzung (Entlastungsbetrag nach § 32c
EStG) eingeführt wurde. Das FG hält die 45%ige Reichensteuer teilweise
für verfassungswidrig, denn sehr gut verdienende Angestellte, Anleger,
Rentner oder Vermieter werden dem Spitzensteuersatz unterworfen,
selbstständige Unternehmer und Freiberufler mit gleich hohen Einkünften unterliegen hingegen nur einem Höchststeuersatz von 42 %.
Das FG stuft dies als verfassungswidrige Ungleichbehandlung nach Art. 3
Abs. 1 GG ein, da kein erkennbarer Rechtfertigungsgrund dafür vorliegt,
gerade sehr gut verdienende Privatbürger steuerlich besonders stark zu
belasten. Diese Vorlageentscheidung steht in Einklang mit der überwiegenden Meinung im Schrifttum, auch dort wird die Anwendung der Reichensteuer auf nur spezielle Einkünfte durchweg für verfassungswidrig
gehalten.
Praxishinweis | Keine Beanstandung gibt es hingegen grundsätzlich am
Spitzensteuersatz oder gar an dem Einkommensteuertarif insgesamt, da
dem Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des Steuersatzes ein weiter Gestaltungsspielraum zukommt. Vor dem Gleichheitsgebot lässt es sich nur
nicht rechtfertigen, dass nur eine bestimmte Gruppe von Steuerpflichtigen der Reichensteuer unterworfen wird, andere wie Unternehmer und
Freiberufler hingegen nicht. Ab 2008 unterliegen alle Steuerpflichtigen bei
hohem Einkommen dem Steuersatz von 45 %, egal welche Einkünfte sie
erzielen.
Fundstelle
FG Düsseldorf 14.12.12, 1 K 2309/09 E, beim BVerfG unter 2 BvL 1/13,
astw.iww.de Abruf-Nr. 130912
AStW 2013/024
§ 32a EStG
Spitzensteuersatz soll ab dem Jahr 2014
um 7 Prozentpunkte von 42 auf 49 %
steigen
Durch ein von den Ländern über den Bundesrat eingebrachtes Gesetz zur
Änderung des EStG soll der Spitzensteuersatz erstmals für den Veranlagungszeitraum 2014 einheitlich 49 % betragen und somit um 7 Prozentpunkte anziehen. Hierzu soll es ab einem zu versteuernden Einkommen
von 52.882 EUR eine weitere Progressionszone geben, die eine entsprechende Grenzsteuerbelastung in § 32a Abs. 1 EStG bringt. Der neue Spitzensteuersatz wird dann ab einem Einkommen von 100.000 EUR wirksam. Die Umsetzung führt zu Steuermehreinnahmen von 5 Mrd. EUR zur
Haushaltskonsolidierung und soll vor allem die Einhaltung der Schuldenbremse gewährleisten. Die sieht die Zurückführung struktureller Defizite
im Bund spätestens bis 2016 und in den Ländern bis 2020 vor.
Begründet wird die Anhebung des Spitzensteuersatzes damit, dass die
Akzeptanz für erforderliche Sparmaßnahmen nur dann erreicht wird,
wenn alle entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit herangezogen werden
und sich die Steuer an der Einkommenshöhe orientiert und kleine und
mittlere Einkommen nicht mehr stärker mit Steuern belastet werden.
Verwiesen wird darauf, dass der Spitzensteuersatz in der Vergangenheit
deutlich abgemildert wurde. Ende der 80er Jahre betrug er 56 %.
Praxishinweis | Die Anhebung des Spitzensteuersatzes auf 49 % führt
automatisch zu mehr Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer, die Zusatzbelastung fällt also insgesamt noch höher aus. Die Abgeltungsteuer auf
Kapitalerträge bleibt bei 25 %, auch bei der Körperschaftsteuer sind keine Änderungen vorgesehen.
Fundstelle
Gesetz zur Änderung des Einkommensteuergesetzes, Entwurf Bundesrat,
BR-Drucks. 192/13, 12.3.13, astw.iww.de Abruf-Nr. 131128
AStW 2013/025
§ 34c EStG
EuGH bemängelt die begrenzte
Anrechnung der Quellensteuer
Die begrenzte Anrechnung der Quellensteuer auf Auslandsdividenden
nach § 34c Abs. 1 EStG verstößt gegen die Kapitalverkehrsfreiheit. Mit
diesem Urteilstenor beantwortet der EuGH eine vom BFH vorgelegte Frage. Beanstandet wird, dass in die Ermittlung des Anrechnungshöchstbetrags private inländische Lebenshaltungskosten wie Sonderausgaben und
außergewöhnliche Belastungen mindernd eingehen, obwohl sie in keinem
wirtschaftlichen Zusammenhang mit den ausländischen Kapitaleinkünften
stehen. |
Es liegt ein Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit vor, weil es nach
Meinung des EuGH Sache des Ansässigkeitsstaates ist, Sonderausgaben
und außergewöhnliche Belastungen nicht nur bei im Inland ansässigen
Anlegern zu berücksichtigen. Die inländische Kapitalertragsteuer lässt
sich nämlich vorbehaltlos anrechnen und das könnte Investoren davon
abhalten, ausländische Aktien zu erwerben. Einen Rechtfertigungsgrund
für die festgestellte Ungleichbehandlung konnte der EuGH nicht erkennen.
Praxishinweise | Von einem Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit
sind auch Dividenden aus Drittländern betroffen. Das Urteil behandelt
zwar die Rechtslage bis 2008, betrifft aber auch die Anwendung unter
den Regeln der Abgeltungsteuer. Ab 2009 zieht die Depotbank die Quellensteuer direkt von der Abgeltungsteuer mit bis zu 15 % ab und Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen spielen keine Rolle
mehr. Auswirkungen ergeben sich aber, wenn bei geringer Progression
eine Günstigerprüfung durchgeführt wird. Dann ist die Anrechnung auf
die tarifliche Einkommensteuer beschränkt. Ansonsten sind solche Fälle
betroffen, in denen es in den Einkommensteuerbescheiden bis 2008 nur
zu einer begrenzten Anrechnung der Quellensteuer gekommen war, was
in der Praxis häufig passierte.
AStW 2013/026
Fundstellen
EuGH 28.2.13, C-168/11, astw.iww.de Abruf-Nr. 130986
BFH 9.2.11, I R 71/10, BStBl II 11, 500
AStW 2013/027
§ 2 UStG
Neue Regeln zur organisatorischen
Eingliederung bei Organschaften
Der Bundesfinanzhof hatte sich mit einem Urteil aus 2011 grundlegend
zur organisatorischen Eingliederung bei der umsatzsteuerrechtlichen Organschaft geäußert. Die Verwaltung wendet dieses sowie gleich ein ganzes
Bündel von weiteren BFH-Urteilen zu diesem Sachverhalt an, indem
§ 2.8. Abs. 7 bis 12 UStAE geändert oder neu eingefügt werden.
Danach setzt eine organisatorische Eingliederung voraus, dass die mit der
finanziellen Eingliederung verbundene Möglichkeit der Beherrschung der
Tochtergesellschaft durch die Muttergesellschaft in der laufenden Geschäftsführung tatsächlich wahrgenommen wird. Es kommt darauf an,
dass der Organträger die Organgesellschaft durch die Art und Weise der
Geschäftsführung beherrscht oder aber zumindest durch die Gestaltung
der Beziehungen zwischen dem Organträger und der Organgesellschaft
sicherstellt, dass eine vom Willen des Organträgers abweichende Willensbildung bei der Organtochter nicht stattfindet.
Die organisatorische Eingliederung setzt in aller Regel die personelle Verflechtung der Geschäftsführungen von Organträger und -gesellschaft voraus, was jedoch nicht in jedem Fall erforderlich ist. Sie liegt auch dann
vor, wenn nur einzelne Geschäftsführer des Organträgers Geschäftsführer
der Organgesellschaft sind. Neben der personellen Verflechtung kann sich
die organisatorische Eingliederung aber auch daraus ergeben, dass leitende Mitarbeiter des Organträgers als Geschäftsführer der Organgesellschaft tätig sind – in Ausnahmefällen sogar ohne personelle Verflechtung
in den Leitungsgremien. Weder das mit der finanziellen Eingliederung
verbundene Weisungsrecht durch Gesellschafterbeschluss noch eine vertragliche Pflicht zur regelmäßigen Berichterstattung über die Geschäftsführung stellen Eingriffsmöglichkeiten in die Geschäftsführung der Organgesellschaft dar und reichen daher nicht zur Begründung einer organisatorischen Eingliederung aus.
AStW 2013/028
Praxishinweis | Der geänderte UStAE gilt ab 2013 in allen offenen Fällen. Am Organkreis beteiligte Unternehmer können übereinstimmend bei
Umsätzen bis Ende 2013 eine organisatorische Eingliederung nach der
alten Fassung annehmen.
Fundstellen
BMF 7.3.13, IV D 2 - S 7105/11/10001, astw.iww.de Abruf-Nr. 131129
BFH 7.7.11, V R 53/10
AStW 2013/029
§ 10 UStG
Geringerer Eigenverbrauch beim
Blockheizkraftwerk im Eigenheim
| Wer im eigenen Keller ein Blockheizkraftwerk betreibt, kann sich über
ein Urteil des BFH freuen. Der BFH entlastet private Stromerzeuger beim
Eigenverbrauch finanziell. Er bestätigt seine bisherige Rechtsprechung,
dass der Betreiber eines Blockheizkraftwerks im selbstgenutzten Einfamilienhaus Unternehmer ist, wenn er den Strom nicht nur gelegentlich teilweise gegen Entgelt ins allgemeine Stromnetz einspeist. Dabei ist die
Verwendung der erzeugten Energie aus Strom und Wärme für den Eigenbedarf als Entnahme der Umsatzsteuer zu unterwerfen, wenn auf die Anschaffungskosten des Blockheizkraftwerks ein Vorsteuerabzug geltend
gemacht wurde. |
Sachverhalt
Die Steuerpflichtige betrieb seit 2002 in dem von ihr bewohnten Haus ein
Blockheizkraftwerk. Die Anlage produziert unter Verbrennung von Erdgas
gleichzeitig Strom und Wärme (sog. Kraft-Wärme-Kopplung). Dabei wird
mit einem Verbrennungsmotor zunächst mechanische Energie erzeugt
und diese dann durch einen Generator in Strom umgewandelt. Die anfallende Abwärme des Generators und des Motors wird unmittelbar vor Ort
zum Heizen des Gebäudes und für die Warmwasserbereitung in dem Gebäude verwendet. Der selbst erzeugte Strom wird in der Regel insoweit in
das öffentliche Netz eingespeist, als er nicht in dem Gebäude verbraucht
wird. Aus dem Erwerb der Anlage hatte die Klägerin den vollen Vorsteuerabzug erhalten. Streitig war nunmehr, ob der „Eigenverbrauch“ von
Strom und Wärme mit den Selbstkosten oder dem geringeren Einkaufspreis zu bewerten ist, der dafür auf dem Markt zu bezahlen wäre. Als
Bemessungsgrundlage für die Entnahme hatte das Finanzamt die sehr
hohen Selbstkosten angesetzt.
Entscheidung
Hat der Betreiber den Vorsteuerabzug aus der Anschaffung des Blockheizkraftwerks geltend gemacht, liegt in der Verwendung von Strom und
Wärme für den Eigenbedarf eine der Umsatzbesteuerung unterliegende
AStW 2013/030
Entnahme vor. Dies gilt jedoch nicht für die aus technischen Gründen nicht
zur Heizung nutzbare Abwärme. Diese Energiemengen sind nicht unter § 3
Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 UStG zu erfassen, weil insoweit keine Entnahme aus
dem Unternehmen für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen,
gegeben ist. Die Bemessungsgrundlage der Entnahme von Strom und
Wärme für den Eigenbedarf bestimmt sich grundsätzlich nach dem (fiktiven) Einkaufspreis. Im Rahmen des § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG ist ausreichend, dass ein Einkaufspreis „für einen gleichartigen“ Gegenstand ermittelt werden kann; schon dann besteht ein Vorrang vor einem Ansatz
von Selbstkosten.
Erläuterung
Der Ansatz von (fiktiven) Einkaufspreisen scheitert jedenfalls nicht daran,
dass keine Einkaufspreise für ausschließlich mit Blockheizkraftwerken
produziertem Strom und Wärme am Markt angeboten werden. Denn die
im eigenen Blockheizkraftwerk erzeugte (in kWh gemessene) Wärme und
Elektrizität ist in physikalischer und technischer Hinsicht gleicher Art wie
die in anderen Kraftwerken erzeugte Wärme und Elektrizität. Grundsätzlich stellt sich die Verwendung von Strom für den privaten Bereich sowie
die Nutzung der produzierten Wärme für die Heizung des Hauses als Entnahmen von Gegenständen dar, die gemäß § 3 Abs. 1b Nr. 1 UStG einer
Lieferung gegen Entgelt gleichzustellen sind. Keine Entnahme ist die Abwärme, die aus technischen Gründen nicht zur Heizung nutzbar ist. Diese
Energiemenge fällt nicht unter § 3 UStG, weil insoweit keine willentliche
Entnahme aus dem Unternehmen gegeben ist.
Nach § 10 Abs. 4 Nr. 1 UStG wird die Entnahme von Gegenständen für
eigene nichtunternehmerische Zwecke nach dem Einkaufspreis zuzüglich
Nebenkosten bemessen. Alternativ sind nach Abschn. 10.6. Abs. 1 Satz 3
UStAE die Selbstkosten anzusetzen, wenn kein Einkaufspreis zu ermitteln
ist. Primär zählt also der Einkaufspreis und das entspricht auch dem Sinn
der Besteuerung der Entnahme. Grundsätzlich soll der Unternehmer mit
der Umsatzsteuer belastet werden, die im Zeitpunkt des Verbrauchs tatsächlich auf einem Gegenstand anhand der aktuellen Marktsituation lastet. Der sich selbst versorgende Unternehmer wird damit nicht wie ein
Verkäufer, sondern ein sich fremd versorgender Käufer behandelt. Das
AStW 2013/031
entspricht auch der EuGH-Rechtsprechung, wonach eine Gleichbehandlung des Unternehmers mit dem Endverbrauchern zu gewährleisten ist.
Auch bei selbst hergestellten Gegenständen ist grundsätzlich der fiktive
Einkaufspreis maßgebend. Handelt es sich jedoch um eine Sonderanfertigung oder lässt sich aus anderen Gründen kein Marktpreis ermitteln,
kommen die Selbstkosten zur Anwendung. Für im eigenen Blockheizkraftwerk erzeugte Elektrizität und Wärme gibt es zwar keine tatsächlichen Einkaufspreise, aber solche für gleichartige Gegenstände. Allerdings
scheitert der Ansatz von Einkaufspreisen nicht daran, dass keine Einkaufspreise für Strom und Wärme vorliegen. Denn in Eigenproduktion
erzeugte Energie ist physikalisch und technisch gleich mit der aus anderen Kraftwerken. Insoweit ist ausreichend, dass ein Einkaufspreis für einen gleichartigen Gegenstand ermittelt werden kann. Schon dann besteht
der Vorrang vor einem Ansatz von Selbstkosten.
Praxishinweis | Gleichartig im Rahmen des § 10 Abs. 4 Nr. 1 ist selbst
produzierte und angebotene Fernwärme, wenn andere Verbraucher sie
zum Zeitpunkt der Entnahme grundsätzlich ebenso erreichen und einsetzen können wie der Kraftwerksbetreiber. Nur dann kann er im Zeitpunkt
des Bedarfs die selbst erzeugte Wärme durch gleichartige eingekaufte
ersetzen und den Einkaufspreis ermitteln. Eine Bemessung nach den Einkaufspreisen anderer Energieträger wie Heizöl, Gas oder Elektrizität
scheidet nach Ansicht des BFH schon deshalb aus, weil eine Wärmeerzeugung auf dieser Basis alternative und zumeist aufwendige Investitionen voraussetzt.
Fundstellen
BFH 12.12.12, XI R 3/10, astw.iww.de Abruf-Nr. 130718
EuGH 14.9.06, C-72/05 - Wollny, BStBl II 07, 32
AStW 2013/032
§ 12 UStG
Dinner-Show unterliegt dem Regelsteuersatz
Eine Dinner-Show unterliegt als komplexe Kombination von künstlerischen und kulinarischen Elementen dem Regelsteuersatz. Allein der Umstand, dass die beiden Bestandteile Mahlzeit und künstlerische Darbietung auch getrennt erbracht werden, rechtfertigt keine Aufspaltung. Dem
Besucher der Dinner-Show geht es gerade um die Verbindung beider
Elemente. Der BFH widerspricht damit dem FG Bremen, das die im Rahmen der Dinner-Show erbrachten künstlerischen Leistungen gemäß § 12
Abs. 2 Nr. 7a UStG dem ermäßigten Steuersatz unterwarf.
Nach der EuGH-Rechtsprechung ist zunächst jede Lieferung oder Dienstleistung als eigenständig zu betrachten. Bei einem Bündel von Einzelleistungen ist jedoch in der Gesamtbetrachtung zu bestimmen, ob diese
noch getrennt sind oder ein einheitlicher Umsatz vorliegt. Dabei wird auf
den Durchschnittsverbraucher abgestellt. Insoweit darf eine wirtschaftlich
einheitliche Leistung nicht künstlich aufgespalten werden. Mehrere formal
getrennt erbrachte Einzelumsätze sind als einheitliches Geschäft anzusehen, wenn sie nicht selbstständig sind.
Das gilt auch bei den Umsätzen aus der Veranstaltung einer DinnerShow, die einheitlich dem Regelsteuersatz unterliegen. Durch die Verflechtung von künstlerischer und kulinarischer Leistung kann der Verbraucher nicht nur eine Komponente in Anspruch nehmen. Die Aufspaltung von Varieté-Show und 4-Gänge-Menü wäre aufgrund der vom
Durchschnittskunden gewünschten Verbindung lebensfremd, sodass alles
dem Regelsteuersatz (§ 12 Abs. 1 UStG) unterliegt. Dies setzt voraus,
dass die Theatervorführung den Hauptbestandteil der Gesamtleistung
und somit den eigentlichen Zweck der Veranstaltung ausmacht. Die Dinner-Show ist aber die Mischung aus Unterhaltung und gutem Essen verbunden mit dem Ambiente.
Fundstellen
BFH 10.1.13, V R 31/10, astw.iww.de Abruf-Nr. 130880
AStW 2013/033
EuGH 10.3.11, C-497/09, UR 11, 272; 19.7.12, C-44/11, DB 12, 1662
AStW 2013/034
§ 15 UStG
Kein Vorsteuerabzug bei Strafverteidigung eines GmbH-Geschäftsführers
Strafverteidigungskosten für einen Anwalt, der die Mitarbeiter eines Unternehmens verteidigt, berechtigen das Unternehmen selbst nicht zum
Vorsteuerabzug, entschied der EuGH.
Gegen den Inhaber eines Bauunternehmens und seinen Prokuristen war
nach einer Auftragsvergabe ein Korruptionsverfahren eingeleitet worden.
Die Anfrage war, ob das Unternehmen zum Vorsteuerabzug aus den Verteidigungskosten auch dann berechtigt ist, wenn sich dessen Inhaber oder einzelne Mitarbeiter zur Erlangung von Aufträgen möglicherweise
strafbar gemacht haben.
Begründung
Nach den Ausführungen des EuGH bestimmt sich ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen einem konkreten Umsatz und der gesamten steuerpflichtigen Tätigkeit nach dem Inhalt der vom Unternehmer
bezogenen Gegenstände oder Dienstleistungen. Im Urteilsfall dienten die
vorsteuerbelasteten Aufwendungen direkt dem Schutz der Privatinteressen des Beschuldigten, weil die Strafverfolgung gegen ihn persönlich und
nicht gegen die GmbH gerichtet war. Die Anwaltstätigkeit erfolgte daher
nicht für die Zwecke der steuerpflichtigen Tätigkeiten der GmbH. Ob ein
Unternehmen nach dem nationalen Zivilrecht die Kosten für die Verteidigung der Interessen seiner Organe zu übernehmen hat, ist für die Anwendung des EU- Mehrwertsteuersystems unerheblich.
Praxishinweis | Die im Umsatzsteuerrecht häufig vorherrschende zivilrechtliche Betrachtung, hat der EuGH für den Fall der Übernahme von
Kosten der Strafverteidigung leitender Mitarbeiter eines Unternehmens
nicht geteilt. Entsprechende Vereinbarungen zwischen dem leitenden Mitarbeiter und dem Unternehmen sind in diesem Fall umsatzsteuerrechtlich
unerheblich.
AStW 2013/035
Fundstellen
EuGH 21.2.13, Rs. C-104/12 Becker, astw.iww.de Abruf-Nr. 130793
BFH 22.12.11, V R 29/10, BStBl II 12, 441
AStW 2013/036
§ 24 UmwStG
Zurückgehaltene Honorarforderungen im
Rahmen einer Praxiseinbringung
Kommt es zur Einbringung einer freiberuflichen Einzelpraxis in eine Sozietät und werden dabei Honorarforderungen zurückbehalten, sind die
Forderungen nach einem Urteil des BFH im Zeitpunkt der Einbringung
noch nicht erfolgswirksam. Ermittelt der Freiberufler den Gewinn seiner
Einzelpraxis nach § 4 Abs. 3 EStG, sind die Honorare im Zeitpunkt des
tatsächlichen Zuflusses zu erfassen. Dabei werden zwar – etwa bei Gründung einer Sozietät in Form einer GbR – sämtliche stillen Reserven aufgedeckt. Das betrifft aber nicht sämtliche zurückbehaltene Forderungen.
Sind diese nämlich nicht eingezogen, müssen sie nicht gewinnerhöhend
berücksichtigt werden.
Honorarforderungen eines Freiberuflers können als unwesentliche Betriebsgrundlagen bei einer Einbringung nach § 24 UmwStG zurückbehalten werden. Entnimmt der Veräußerer die zurückbehaltenen Forderungen
nicht ausdrücklich, verbleiben sie als Restbetriebsvermögen und der
Übergangsgewinn erstreckt sich nur auf wirklich eingebrachte Wirtschaftsgüter. Ermittelte der Freiberufler den Praxisgewinn vor der Einbringung nach § 4 Abs. 3 EStG, stellen die zurückbehaltenen Forderungen nachträgliche Einnahmen aus freiberuflicher Tätigkeit nach § 24 Nr. 2
EStG erst im Zuflusszeitpunkt dar.
Praxishinweis | Der BFH hatte das BMF jüngst zum Beitritt aufgefordert, nachdem er die Revision gegen das Urteil der Vorinstanz zugelassen
hatte, weil ein Urteil des I. Senats nicht im BStBl veröffentlich worden
war und auch von der Finanzverwaltung nicht angewandt wurde. Da nun
der VIII. Senat genauso entschieden hat, muss sich das BMF jetzt entscheiden, ob die Urteile im BStBl veröffentlicht und damit für anwendbar
erklärt werden. Die Alternative des offiziellen Nichtanwendungserlasses
war damals unterblieben.
AStW 2013/037
Fundstellen
BFH 4.12.12, VIII R 41/09, astw.iww.de Abruf-Nr. 130635
BFH 26.6.12, VIII R 41/09; 14.11.07, XI R 32/06
FG Münster 23.6.09, 1 K 4263/06 F
AStW 2013/038
§ 10 ErbStG
Pflichtteil im Nachhinein wirkt steuerlich
als Verbindlichkeit
| Setzen sich Eltern beim Berliner Testament gegenseitig als Alleinerben
ein und wird das Kind erst nach dem Letztversterbenden Erbe, bleibt
nach einem Urteil des BFH trotz eines zivilrechtlichen Wegfalls des Pflichtteilsanspruchs erbschaftsteuerlich der Anspruch des Kindes zur Geltendmachung des Pflichtteils nach dem Erstversterbenden. Macht das Kind
trotz des zivilrechtlichen Erlöschens den Pflichtteilsanspruch gegenüber
dem FA geltend, ist dies unabhängig davon gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 2
ErbStG als Verbindlichkeit aus geltend gemachten Pflichtteilen zu berücksichtigen. |
Sachverhalt
Der verstorbene Vater hatte seine Ehefrau aufgrund eines Berliner Testaments allein beerbt. Es fiel damals keine Erbschaftsteuer an, da die der
Ehefrau zustehenden Freibeträge nicht überschritten waren. Die Tochter
wurde dann Alleinerbin der anschließend verstorbenen Mutter. Ein Jahr
später teilte die Tochter dem FA mit, sie mache ihren Pflichtteil wegen
der Enterbung durch den Vater nach § 2303 BGB nun geltend, da sie
durch das gemeinsame Testament ihrer Eltern von der Erbfolge nach ihrem Vater ausgeschlossen wurde.
Das FA setzte die Erbschaftsteuer gegen sie fest, ohne den ihr wegen der
Enterbung durch den Vater zustehenden Pflichtteilsanspruch als Nachlassverbindlichkeit abzuziehen, obwohl der Pflichtteilsanspruch noch nicht
verjährt war. Sie erhält nun eine entsprechende Reduzierung des auf sie
übergegangenen Nachlasses der Mutter. Das erfolgt laut BFH unabhängig
davon, ob die Tochter ihren Pflichtteil bereits gegenüber der Mutter geltend gemacht hatte und ob die Mutter damit rechnen musste, den Anspruch erfüllen zu müssen. Der Pflichtteilsanspruch ist als Nachlassverbindlichkeit bei der Festsetzung der Erbschaftsteuer für den Erwerb der
Tochter – als Erbin der Mutter – abzuziehen. Das Kind hatte vor der Verjährung des Pflichtteilsanspruchs gegenüber dem FA erklärt, sie mache
AStW 2013/039
ihn geltend. Damit holt sie die Geltendmachung mit für das Steuerrecht
verbindlicher Wirkung fiktiv nach.
Entscheidung
Ist der Pflichtteilsberechtigte der Alleinerbe, erlöschen sowohl Anspruch
als auch die Verbindlichkeit als sogenannte Konfusion. Nach §§ 2303 ff.
BGB kann der Anspruch dann in der Regel nicht mehr durchgesetzt werden. § 10 Abs. 3 ErbStG folgt dieser zivilrechtlichen Betrachtung hinsichtlich der Konfusion nicht. Infolge des Erbanfalls durch Vereinigung von
Forderung und Schuld erloschene Rechtsverhältnisse bleiben bestehen,
sodass der Berechtigte als Alleinerbe sein Pflichtteil fiktiv nachholen kann.
Gibt er beim FA vor der Verjährung eine entsprechende Erklärung ab,
bezieht es dies ein – sowohl hinsichtlich der Besteuerung des Erwerbs des
Pflichtteils als auch des Abzugs der Pflichtteilsschuld als Nachlassverbindlichkeit. Unter Berücksichtigung der jeweils maßgebenden Freibeträge
erfolgen dann die Steuerberechnungen.
Somit kann der zunächst enterbte Schlusserbe im Fall des Berliner Testaments beim Tod beider Elternteile für die Steuerbelastung entscheiden,
inwieweit er den damals existierenden Anspruch jetzt noch geltend
macht. Der wegen Enterbung zustehende Pflichtteilsanspruch wird dann
in der Vergangenheit besteuert und jetzt als Nachlassverbindlichkeit abgezogen.
Fundstelle
BFH 19.2.13, II R 47/11, astw.iww.de Abruf-Nr. 130879
AStW 2013/040
§ 13b ErbStG
Vorzugsaktien können Quote für
begünstigte Anteile erhöhen
| Anteile an Kapitalgesellschaften sind nach § 13b Abs. 1 Nr. 3 ErbStG
betriebliches Schonvermögen, wenn Erblasser oder Schenker am Nennkapital zu mehr als 25 % beteiligt waren. Inwieweit stimmrechtslose Vorzugsaktien im Rahmen einer Poolreglung in Hinsicht auf die Quote von
einem Viertel berücksichtigt werden, erläutert das Bayerische LfSt im
Einvernehmen mit den anderen obersten Länder-Finanzbehörden anhand
praxisbezogener Beispiele. |
Bei der Beurteilung der Mindestbeteiligung kommt es nicht auf die mit den
Anteilen verbundenen Stimmrechte an, sodass auch stimmrechtslose Anteile begünstigungsfähiges Vermögen sein können. Somit sind unentgeltlich übertragene Anteile an Kapitalgesellschaften begünstigungsfähiges
Schonvermögen, wenn die unmittelbar gehaltenen Stamm- und Vorzugsaktien die Mindestbeteiligung von mehr als 25 % erfüllen. Dann sind die
übertragenen Stamm- und Vorzugsaktien begünstigt, auch wenn die
Stammaktien gepoolt sind. Da dies ohne Bedeutung ist, können Beschenkter oder Erbe über gepoolte Stammaktien die Mindestbeteiligung ab 25,01
% erfüllen. Die insgesamt übertragenen Anteile können steuerfrei bleiben.
Praxishinweise |
1. Die stimmrechtslosen Vorzugsaktien selbst können aber nicht in den
Pool einbezogen werden, das wird bereits in R 13b.6 Abs. 5 ErbStR
klargestellt.
2. Zur Berechnung der Beteiligungsquote ist auf das Verhältnis der gesamten Stamm- und Vorzugsaktien zum Nennkapital der Gesellschaft
abzustellen.
3. Die Rechnung gilt bei der Mindestbeteiligungsquote an nachgeordneten
Kapitalgesellschaften und Verwaltungsvermögen entsprechend.
Fundstelle
Bayerisches LfSt 19.2.13, S 3812b.1.1 – 7/4 St 34
AStW 2013/041
§ 171 AO
Drohende Verjährung lässt sich nicht mit
Treu und Glauben verhindern
Wird vor der Verjährung ein Antrag auf Steuerfestsetzung gestellt, läuft
die Festsetzungsfrist nach § 171 Abs. 3 AO nicht ab, bevor über den Antrag unanfechtbar entschieden ist. Diese Fristverlängerung kann aber
nicht dazu genutzt werden, die Einkommensteuererklärung jenseits der
Fristen des § 149 Abs. 2 AO noch verspätet abzugeben. Falls das FA keinen Bescheid erlässt, lässt sich nach einem aktuellen Urteil des BFH nicht
auf Treu und Glauben berufen, wenn es ein Steuerpflichtiger selbst versäumt, einen Untätigkeitseinspruch einzulegen oder einen Antrag auf
Steuerfestsetzung zu stellen.
Ohne Erklärungsabgabe endet die Festsetzungsfrist mit Ablauf des dritten
Kalenderjahres, das auf das Steuerentstehungsjahr folgt. Daran ändert
auch eine möglicherweise verlängerte Erklärungsfrist nichts. Denn eine
Fristverlängerung nach § 109 AO wegen Unbilligkeit bewirkt keine zusätzliche Anlaufhemmung. Auch eine Ablaufhemmung tritt nicht ein. Die Abgabe einer gesetzlich vorgeschriebenen Steuererklärung stellt nämlich
nach ständiger Rechtsprechung des BFH keinen Antrag auf Steuerfestsetzung, Änderung oder Aufhebung gemäß § 171 Abs. 3 AO dar. Wurde weder ein Einspruch eingelegt noch ein solcher Antrag gestellt, hat das FA
keinen Vertrauenstatbestand gesetzt.
Praxishinweis | Um doch noch in den Genuss der Steuerfestsetzung –
etwa bei Verlusten – zu kommen, müssen Steuerpflichtige einen Untätigkeitseinspruch nach § 347 Abs. 1 Satz 2 AO einlegen, denn auf Treu und
Glauben können sie sich nicht berufen. Mit diesem Untätigkeitseinspruch
kann dann die Stellung erreicht werden, die es gegeben hätte, wenn Einspruch eingelegt worden wäre.
Fundstellen
BFH 22.1.13, IX R 1/12, astw.iww.de Abruf-Nr. 130881
BFH 29.6.11, IX R 38/10, BStBl II 11, 963
AStW 2013/042
§ 1 GrEStG
Erbengemeinschaft ist ein selbstständiger Rechtsträger
Fallen in einen Nachlass GmbH-Anteile und erfolgt eine Kapitalerhöhung,
sodass ein Miterbe durch Übernahme weiterer Anteile zu mehr als 95 % am
Gesellschaftsvermögen mit Grundbesitz beteiligt ist, wird hierauf für die
Erbengemeinschaft Grunderwerbsteuer fällig. Zwar ist die Erbengemeinschaft grundsätzlich kein eigenständiges Rechtssubjekt, sondern nur eine
gesamthänderisch verbundene Personenmehrheit, der ein Nachlass zugeordnet ist. Jedoch ist sie nach einem Urteil des FG Düsseldorf für das
GrEStG als eigenständig anzusehen. Nach ständiger BFH-Rechtsprechung
ist eine Erbengemeinschaft ein selbstständiger Rechtsträger i.S.d. Grunderwerbsteuerrechts, soweit sie ein Grundstück aus dem Nachlass veräußert
oder erwirbt.
Dem steht der Charakter einer Erbengemeinschaft als nicht auf Dauer
angelegte Abwicklungsgemeinschaft nicht entgegen. So sind beispielsweise zwei Erbengemeinschaften nach verschiedenen Erblassern verschiedene Rechtsträger, selbst bei Gleichheit der Personen und Beteiligungsquoten. Es ist auch kein Grund erkennbar, warum dies nur für den Erwerb
von Grundstücken und für Ansprüche auf Kapitalgesellschafts-Anteile gelten soll. Für die Besteuerung nach § 1 Abs. 3 GrEStG spricht der Zweck
der Vorschrift. Hierüber sind nämlich Handlungen zur Vereinigung von
Anteilen in einer Hand und zum Wechsel der Rechtsträgerschaft an diesen
Anteilen dem grundstücksbezogenen Grundstückserwerb gleichgestellt.
Mit dem Erwerb von mindestens 95 % der Anteile wird deren Inhaber so
behandelt, als habe er die zum GmbH-Vermögen gehörenden Grundstücke
von der Gesellschaft erworben, deren Anteile sich in seiner Hand vereinigen. Dies ist nicht anders, als wenn die Kapitalerhöhung noch zu Lebzeiten
des Gesellschafters stattgefunden hätte und dieser erst danach verstorben
wäre.
Fundstellen
FG Düsseldorf 29.8.12, 7 K 3691/11 GE, astw.iww.de Abruf-Nr. 130623
AStW 2013/043
BFH 15.5.57, II 102/56 U, BStBl III 57, 238; 13.11.74, II R 26/74, BStBl
75, 249
AStW 2013/044
§ 19 GrEStG
Richtige Anzeige ist erforderlich
Als gesetzliche Anzeigepflicht müssen Steuerschuldner nach § 19 GrEStG
schriftlich Anzeige über Rechtsgeschäfte erstatten, die den Anspruch auf
Übertragung von mindestens einer Immobilie oder von Anteilen einer Gesellschaft begründen, wenn zum Vermögen ein Grundstück gehört. Eine
an das FA adressierte Anzeige genügt, wenn diese sich nach ihrem Inhalt
eindeutig an die Grunderwerbsteuerstelle richtet. Dazu ist aber erforderlich, dass sie ohne weitere Sachprüfung weiterzuleiten ist.
Sachverhalt
Im vom FG Düsseldorf entschiedenen Fall ging es um die Übertragung aller Anteile an einer GmbH, die jedoch an die Körperschaftsteuerstelle
ging. Der dortige Bearbeiter schickte an die Grunderwerbssteuerstelle eine Kontrollmitteilung.
Entscheidung
Die Kontrollmitteilung ersetzt keine ordnungsgemäße Anzeige, weil das
FA nicht verpflichtet ist, anhand einer notariellen Übertragungsurkunde
einen grunderwerbsteuerpflichtigen Vorgang und die betroffene Immobilie zu ermitteln und die für die Steuerfestsetzung zuständigen Stelle darauf hinzuweisen. Nach der BFH-Rechtsprechung genügt zwar auch eine
nicht ausdrücklich an die Grunderwerbsteuerstelle adressierte Anzeige
den Anforderungen. Dazu muss aber die Anzeige genau gekennzeichnet
sein und ihrem Inhalt nach ohne weitere Sachprüfung die Weiterleitung
ermöglichen – insbesondere ohne nähere Aufklärung über den Anlass der
Anzeige und ihre grunderwerbsteuerrechtliche Relevanz. Nicht ausreichend ist der Hinweis an die Körperschaftsteuerstelle auf die Abtretung
eines GmbH-Geschäftsanteils.
Praxishinweis | Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre und beginnt
nach § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO erst mit Ablauf des Jahres, in dem die Anzeige eingereicht wird. Insoweit verschiebt sich also die Verjährung bei ausbleibender oder fehlerhafter Anzeige.
AStW 2013/045
Fundstellen
FG Düsseldorf 21.11.12, 7 K 3613/12 GE, astw.iww.de Abruf-Nr. 131130
BFH 29.10.08, II R 9/08; 23.5.12, II R 56/10 BFH/NV 12, 1579
AStW 2013/046
Berufsrecht
Anwaltskanzlei darf sich als Steuerbüro
bezeichnen
Sofern ein Rechtsanwalt zu einem überwiegenden Teil seiner Berufstätigkeit Hilfeleistungen in Steuersachen erbringt, ist die Angabe „Steuerbüro“
in seiner Kanzleibezeichnung objektiv zutreffend. Die Bezeichnung ist
nach Ansicht des BGH nicht allein deshalb als irreführend nach § 5 UWG
zu verbieten, weil ein Teil der an diesen Dienstleistungen interessierten
Verbraucher aus der Angabe Steuerbüro den falschen Schluss ziehen
kann, in der Kanzlei sei auch ein Steuerberater oder ein Fachanwalt für
Steuerrecht tätig. |
Im Urteilsfall bot der Rechtsanwalt Steuerberatungsleistungen an, die
zwei Drittel seiner Gesamttätigkeit ausmachten. Er verfügte über keine
Fachanwaltsqualifikation für Steuerrecht. Nach Ansicht der Berufskammer
warb er mit dem Begriff Steuerbüro irreführend, weil der Eindruck erweckt würde, es handele sich um die Kanzlei auch eines Steuerberaters
oder Fachanwalts für Steuerrecht, der über besondere Kenntnisse im
Steuerrecht verfüge. Wenn der Anwalt in diesem Umfang Steuerberatungsleistungen anbietet, er drei Steuerfachangestellte und einen Diplom-Betriebswirt in seiner Kanzlei beschäftigt, ist die Bezeichnung Steuerbüro in der Kanzleiangabe für sich genommen objektiv richtig, so der
BGH. Nach § 3 Nr. 1 StBerG sind Rechtsanwälte nämlich zu unbeschränkter Hilfeleistung in Steuersachen berechtigt.
Auf diese Situation und darauf, dass er die Steuerberater-Aktivität in beachtlichem Umfang ausübt, darf er grundsätzlich auch schlagwortartig als
Kanzleibezeichnung in Briefkopf, Internetauftritt und Telefonbucheinträgen hinweisen.
Praxishinweis | Anders wäre es, wenn der Ausweis im Telefonbuch in
der Rubrik für Steuerberater erfolgt. Das wäre keine richtige Angabe
mehr – unabhängig von dem Umfang, in dem ein Rechtsanwalt auf dem
Gebiet des Steuerrechts tätig ist. Denn dadurch würde der Eindruck er-
AStW 2013/047
weckt, ein Anwalt sei auch Steuerberater oder in seiner Kanzlei auch ein
solcher Experte tätig.
Fundstellen
BGH 18.10.12, I ZR 137/11, astw.iww.de Abruf-Nr. 130741
BGH 2.2.12, I ZR 81/10; 8.3.12 - I ZR 85/10
AStW 2013/048
Altersvorsorge
Vermittlungsausschuss soll Kosten und
Transparenz für die Zukunft regeln
Der Bundesrat hat das vom Bundestag beschlossene AltersvorsorgeVerbesserungsgesetz, das unter anderem die Riester- und Rürup-Rente
sowie den Verbraucherschutz bei verschiedenen Altersvorsorgeprodukten
verbessern soll, in den Vermittlungsausschuss verwiesen. Die Länder sind
der
Ansicht,
dass
das
Gesetz
das
in
Wohneigentum
investierte
Altersvorsorgekapital im Vergleich zu anderen Vertragsarten übermäßig
begünstigt. Die Anhebung des Förderhöchstbetrags bei den Vorsorgeaufwendungen gehe unangemessen weit über die Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze bei der gesetzlichen Rentenversicherung hinaus.
Zudem sieht der Bundesrat die Gefahr, dass es durch die geplanten Änderungen langfristig zu erheblichen Steuerausfällen kommen kann. Insoweit wird es also – wie bei anderen gesetzlichen Maßnahmen wie etwa
dem Nachfolger zum JStG 2013 – noch etwas dauern, bis das Altersvorsorge-Verbesserungsgesetz in Kraft treten kann.
Der Vermittlungsausschuss soll eine Regelung zu § 92 a Abs. 2 Satz 3
EStG in Hinsicht auf das Wohnförderkonto beim Wohn-Riester vorschlagen. Das in Wohneigentum investierte Altersvorsorgekapital wird durch
die Absenkung der Verzinsung des Wohnförderkontos im Vergleich zu anderen Vertragsarten übermäßig begünstigt, indem Sparer, die ihr Altersvorsorgekapital für eine selbstgenutzte Wohnimmobilie einsetzen, einen
Vorteil aus der steuerlich geförderten Immobiliennutzung erzielen. Wurde
dieser Vorteil bisher mit 2 % jährlich des eingesetzten geförderten Kapitals verzinst und dem Wohnförderkonto zugeführt, das mit der nachgelagerten Besteuerung vergleichbar ist, kommt es durch die Absenkung auf
1 % zu erheblichen Steuerausfällen. Zudem kann der Bundesrat nicht
erkennen, worin die Vereinfachung liegen soll. Vielmehr handelt es sich
um eine Subvention für Wohneigentümer, wenn damit der Zinssatz einer
alternativen langfristigen Kapitalanlage nicht erreicht wird.
AStW 2013/049
Das Gesetz führt insgesamt langfristig zu erheblichen Steuerausfällen.
Das beginnt bei der Anhebung des Abzugsvolumens für die Basisversorgung von 20.000 auf 24.000 EUR, wobei die Höhe der Steuerausfälle auf
einer geringen Nutzung von nur rund 12.500 Steuerpflichtigen basiert.
Dies erscheint bei einer Gesamtzahl von rund 4 Mio. Selbstständigen in
Deutschland zu gering.
Bemängelt werden auch die vorgesehenen Produktinformationen. Die
stellen zwar eine größere Kostentransparenz für den Bürger her, diese
Maßnahme beseitigt aber nicht das Grundproblem zu hoher Kosten. Auch
die vorgesehene Begrenzung der Wechselkosten ändert hieran nichts.
Insbesondere darf das neue Institut weiterhin hohe Abschlussgebühren
zulasten des Verbrauchers ansetzen.
Damit bleibt in der Bevölkerung die bestehende Zurückhaltung gegenüber
der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge, weil die angebotenen
Anlageformen teilweise mit hohen Kosten belastet werden und sich wenig
transparent zeigen. So betragen die Aufwendungen für Abschluss, Vertrieb und Verwaltung nach einer aktuellen Untersuchung zwischen 1,6
und 9,5 % der Beiträge und Zulagen. Damit wird die Riester-Förderidee
durch eine übermäßige Kostenbelastung konterkariert, bemängelt der
Bundesrat bei seiner Vorlage an den Vermittlungsausschuss. Die Belastungen für geförderte Altersvorsorgeprodukte müssten deshalb begrenzt
werden, um einen funktionsfähigen Wettbewerb zugunsten effizienterer
Altersvorsorgeprodukte zu ermöglichen.
Fundstellen
Gesetz zur Verbesserung der steuerlichen Förderung der privaten Altersvorsorge (Altersvorsorge-Verbesserungsgesetz - AltvVerbG)
Regierungsentwurf: BT-Drucks. 17/10818, 17/12219, 17/12220
Vorgabe Vermittlungsausschuss: BT-Drucks. 17/12628 vom 6.3.2013
AStW 2013/050
§ 6a EStG
Keine geänderte Pensionsrückstellung
bei Stellungswechsel
Bei einem Wechsel vom nicht beherrschenden zum beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer ist die bisher gebildete Pensionsrückstellung
nicht aufzulösen, sondern unverändert fortzuführen. Anschließend sind
weitere Zuführungen so lange nicht zu berücksichtigen, bis die Neuberechnung zu einem späteren Bilanzstichtag über dem bisherigen Betrag
liegt. Bei einem Wechsel der Gesellschafter-Stellung ist eine ermittelte
Pensionsrückstellung nur dann zu berichtigen, wenn die Voraussetzungen
der Pensionsrückstellung nach § 6a EStG nicht vorliegen. Ansonsten wird
der Wert zunächst in der Bilanz eingefroren. |
FG Köln 6.9.12, 10 K 1645/11, astw.iww.de Abruf-Nr. 131131
§ 9 EStG
Arbeitszimmer eines Professors ist kein
Schwerpunkt
Das häusliche Arbeitszimmer richtet sich auch beim Uni-Professor nach
seiner beruflichen Tätigkeit und grundsätzlich nach dem inhaltlichen
Schwerpunkt danach, ob das qualitativ für den Beruf Typische im Arbeitszimmer ausgeübt wird. Wesen der Tätigkeit ist die auswärtige Lehre an
der Uni und – wie auch bei Lehrern oder Richtern – bewirkt selbst die
zeitlich weit überwiegende Nutzung des heimischen Büros keine Verlagerung des Mittelpunkts.
BFH 14.12.12, VI B 134/12, astw.iww.de Abruf-Nr. 131132
BFH 8.12.11, VI R 13/11, BStBl II 12, 236
AStW 2013/051
§ 9 EStG
Kredit für Zugewinnausgleich führt nicht
zu Werbungskosten
Auch wenn der Zugewinn zur Ablösung eines Darlehens erfolgt, das der
Erzielung von Einkünften dient, sind die zur Finanzierung der Ausgleichszahlungen aufgewendeten Schuldzinsen nicht als Werbungskosten zu berücksichtigen. Der Kredit muss zur Erzielung von Einkünften aufgenommen und verwendet worden sein. Ein bloßer rechtlicher Zusammenhang
reicht nicht aus, denn dann entstehen Schuldzinsen zur Erfüllung einer
privat veranlassten güterrechtlichen Verpflichtung.
BFH 24.10.12, IX R 35/11, astw.iww.de Abruf-Nr. 130863
§§ 15, 17 EStG
Steuerliche Behandlung einer Meistergründungsprämie
Handwerksmeister erhalten als Zuschuss für die Unternehmensneugründung oder den Erwerb von Kapitalgesellschafts-Anteilen zur Existenzgründung eine Meistergründungsprämie. Der Zuschuss zur Gründung eines Einzelunternehmens stellt Einnahmen aus gewerblicher Tätigkeit dar
und ist steuerpflichtig. Dient er hingegen der Gründung oder dem Erwerb
von GmbH-Anteilen, erwachsen durch Einlageleistung oder Kaufpreiszahlung Anschaffungskosten auf die Beteiligung nach § 17 EStG und der Zuschuss mindert diese, da er mit Gründung oder Erwerb der Beteiligung
rechtlich verknüpft ist. Dies kann dazu führen, dass sich ein steuerpflichtiger Gewinn aus einer späteren Veräußerung der Beteiligung nach § 17
EStG um den erhaltenen Zuschuss erhöht.
OFD Münster 21.2.13, S 2121 – 26 – St 12 – 33
AStW 2013/052
§ 17 EStG
Wesentliche Beteiligung gilt pro
Veranlagungszeitraum
Das Merkmal der wesentlichen Beteiligung innerhalb der letzten fünf Jahre ist für jeden abgeschlossenen Veranlagungszeitraum nach der in dieser
Phase jeweils geltenden Grenze zu bestimmen. Daraus folgt laut BFH
entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung, dass die gesetzlich geminderte Grenze für frühere Veranlagungszeiträume nicht anwendbar ist
und eine Veräußerung im Anschluss nicht zu besteuern ist, wenn der
Steuerpflichtige nie wesentlich am Kapital beteiligt gewesen war. Diese
Auslegung vermeidet von vornherein eine Gesetzesrückwirkung, ist aber
nicht auf die geltende Rechtslage übertragbar, die keine Wesentlichkeitsgrenze mehr kennt.
BFH 11.12.12, IX R 7/12, astw.iww.de Abruf-Nr. 130637
BFH IX R 34/11; BMF 20.12.10, V C 6 - S 2244/10/10001, BStBl I 11, 16
§ 32 EStG
Mehrbedarf beim behinderten Kind über
18 ist nachzuweisen
Ein behinderungsbedingter Mehrbedarf ist beim volljährigen behinderten
Kind dem Grunde und der Höhe nach darzulegen und glaubhaft zu machen. Es muss wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung
außerstande sein, sich selbst zu unterhalten. Das ist anhand eines Vergleichs der zur Verfügung stehenden eigenen finanziellen Mittel und des
existenziellen allgemeinen Grund- und dem individuellen behinderungsbedingten Lebensbedarf des behinderten Kindes zu prüfen. Zu den zur
Verfügung stehenden eigenen finanziellen Mitteln gehören nicht nur dessen Einkünfte und Bezüge, sondern auch Leistungen Dritter wie etwa die
Unterbringung und Verpflegung in einer Behindertenwerkstatt.
BFH 12.12.12, VI R 101/10, astw.iww.de Abruf-Nr. 130769
AStW 2013/053
§§ 33, 33a EStG
Trennung der Aufwendungen für Heimunterbringung
Aufwendungen für den Unterhalt einer dem Steuerpflichtigen oder seinem
Ehegatten gegenüber unterhaltsberechtigten Person können nach § 33a
Abs. 1 EStG vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden. § 33a
Abs. 1 EStG erfasst übliche, typische Aufwendungen zur Bestreitung des
Lebensunterhalts. Dazu gehören insbesondere Aufwendungen für Ernährung, Kleidung, Wohnung, Hausrat sowie notwendige Versicherungen.
Nicht unter § 33a EStG fallen hingegen untypische Unterhaltsleistungen,
mit denen ein besonderer und außergewöhnlicher Bedarf abgedeckt wird,
z.B. die Übernahme von Krankheits- und Pflegekosten. Insoweit ist der
von § 33a Abs. 1 EStG umfasste Bereich enger als der den gesamten Lebensbedarf und damit auch Krankheitskosten umfassende Unterhaltsbegriff des Bürgerlichen Rechts. Aufwendungen für die krankheitsbedingte
Unterbringung von Angehörigen in einem Altenpflegeheim fallen deshalb
unter § 33 EStG, während Aufwendungen für deren altersbedingte Heimunterbringung nur nach § 33a Abs. 1 EStG berücksichtigt werden können.
BFH 8.11.12, VI B 82/12, astw.iww.de Abruf-Nr. 130587
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