Aktuelles aus dem Steuer- und Wirtschaftsrecht Juli

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AStW 2012/01
Jahressteuergesetz 2013 – Weitere Änderungen durch den Regierungsentwurf............................... 2
§§ 4h EStG, 8a KStG – Verfassungsmäßige Zweifel an der ertragsteuerlichen Zinsschranke ............. 4
§ 4 EStG – Ansatz des Betriebs-Kfz für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ..................... 7
§ 4 EStG – Provisionen an Vermittler für eigenen Fondserwerb sind Betriebseinnahmen .................. 9
§§ 4, 9 EStG – Keine Auslandspauschbeträge bei unzutreffender Besteuerung ............................. 11
§ 5 EStG – Keine Rückstellung für Forderungen wegen Budgetüberschreitung von Ärzten .............. 13
§ 5 EStG – Bilanzierung von risikobehafteten Versicherungsprovisionen ...................................... 15
§ 6 EStG – Reinvestitionsfrist für eine Ersatzbeschaffung ........................................................... 17
§ 6 EStG – Annahme privater Pkw-Fahrten .............................................................................. 18
§§ 6, 16 EStG – Kein Buchwert bei Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter bei Realteilung ............ 20
§ 7 EStG – Beginn der AfA und Übergang des wirtschaftlichen Eigentums bei Windkraftanlagen ..... 22
§ 7g EStG – Zeitrahmen zur Geltendmachung des Investitionsabzugsbetrags ............................... 24
§ 7g EStG – Keine Rückstellungsänderung bei Erhöhung durch den Investitionsabzugsbetrag ........ 26
§ 8 EStG – Fahrtenbuch muss konkrete Angaben zum Fahrtziel enthalten .................................... 28
§ 9 EStG – Arbeitsstätte bei Outsourcing ................................................................................. 30
§ 9 EStG – Kein Verpflegungsmehraufwand für Arbeitnehmer auf einem Fährschiff ....................... 32
§ 9 EStG – Keine Regelannahme einer festen Arbeitsstelle bei Versetzung ................................... 33
§ 9 EStG – Pool-Großraum ist kein Arbeitsplatz ........................................................................ 35
§ 15 EStG – Wechsel von Liebhaberei zur Gewinnerzielungsabsicht ist möglich ............................. 37
§ 19 EStG – Kostenlose Mahlzeit an angestellte Kinderbetreuer ist kein Arbeitslohn ...................... 38
§ 19 EStG –Zuflusszeitpunkt beim Zeitwertguthaben eines GmbH-Geschäftsführers ...................... 40
§ 21 EStG – Keine Prognoserechnung trotz kurzfristiger Selbstnutzung der Ferienwohnung ............ 42
§ 21 EStG – Für die Prüfung der Liebhaberei gilt der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ................ 44
§ 32 EStG – Behandlung von Freiwilligendienst und Sprachaufenthalt im Ausland ......................... 45
§ 32 EStG – Pflegekindschaftsverhältnis bei volljähriger geistig behinderter Person ....................... 47
§§ 33b, 35a EStG – Abzug von Behindertenpauschbetrag und haushaltsnahen Leistungen ............. 49
UStG – Einordnung der Leistungen beim Verkauf von Telefonkarten an Endkunden ....................... 51
§ 2 UStG – Unternehmereigenschaft beim Verkauf von Gegenständen über eBay ......................... 53
§ 4 UStG – Steuerbefreiung für Privatlehrer ............................................................................. 55
§§ 15, 15a UStG – Übergangsregelung beim Vorsteuerabzug und der Berichtigung ...................... 56
§ 10 ErbStG – Erwerbsneben- und Beratungskosten bei Schenkungen ........................................ 58
GrEStG – Einheitliches Vertragswerk bei Grundstückskauf und Gebäudeerrichtung ........................ 60
Steuern kompakt .................................................................................................................. 61
EStG – Neue Richtlinien ab 2012 kommen Gewissensgründen............................................. 61
§ 3 EStG – Bezüge aus Bundesfreiwilligendienst sind steuerfrei........................................... 61
§ 5 EStG – Aktive RAP bei Mietsonderzahlung für Geldspielgeräte ....................................... 61
§ 17a UStDV – Erneut verlängerte Übergangsregel ............................................................ 62
§ 171 AO – Ablaufhemmung bei Verschiebung der Außenprüfung ........................................ 62
§ 12 BewG – Bewertung der Instandhaltungsrücklage ....................................................... 62
DBA – Auslegung der 183-Tage-Regel ............................................................................. 63
VersStG – Vereinfachte Möglichkeit der elektronischen Abgabe ........................................... 63
Insolvenzrecht – Direktversicherungsprämie zulasten der Masse ......................................... 63
Vergnügungssteuergesetz – Verfassungsmäßige Tariferhöhung ........................................... 63
AStW 2012/02
Jahressteuergesetz 2013 –
Weitere Änderungen durch den
Regierungsentwurf
Der
von
der
Regierungskoalition
nach
internen
Streitereien
verabschiedete Entwurf zum Jahressteuergesetz 2013 beinhaltet wie
seine
Vorgängerversionen
Änderungen
in
49
verschiedenen
Steuerbereichen und dient unter anderem der Umsetzung des aktuellen
EU-Rechts und der EuGH- und BFH-Rechtsprechung. Das Gesetz tritt im
Wesentlichen am 1.1.2013 oder ab dem Veranlagungszeitraum 2013 in
Kraft und nur in wenigen Bereichen zu abweichenden Zeitpunkten.
Abweichend vom BMF-Referentenentwurf (s. AStW 12, 273) sind noch
Anpassungen vorgenommen worden.
 Die
Aufbewahrungspflicht
für
Rechnungen,
Belege
und
sonstige
Unterlagen nach AO, UStG und dem HGB sinkt ab 2013 von zehn auf
acht Jahre und ab 2015 dann dauerhaft auf sieben Jahre. Im
Handelsrecht betrifft die Verkürzung nur Buchungsbelege. Das gilt
erstmals
für
Unterlagen,
deren
Aufbewahrungsfrist
in
der
am
31.12.2012 geltenden Gesetzesfassung noch nicht abgelaufen ist.
 Wie
geplant
soll
Selbstständigen
der
und
Listenpreis
bei
Arbeitnehmern
Elektrofahrzeugen
um
die
von
enthaltene
Sonderausstattung für die Batterie gemindert werden – sowohl für die
private Nutzung als auch für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsoder Arbeitsstätte. Diese Regelung gilt zeitlich beschränkt ab 2013 bis
Ende 2022.
Nunmehr kommt es aber zu einer pauschalen Stufenregelung. Bei bis
Ende 2013 angeschafften Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugen wird
der Bruttolistenpreis mit 500 EUR pro kWh Speicherkapazität der
Batterie gemindert. Die 500 EUR mindern sich für in den Folgejahren
angeschaffte
Kraftfahrzeuge
jährlich
um
50
EUR
aufgrund
des
Übergangs zur Serienproduktion und den reduzierenden Kosten für die
Batteriesysteme. Dabei erfolgt eine Beschränkung auf den pauschalen
Abzug von höchstens 20 kWh. Es ergibt sich somit eine maximale
Minderung des Bruttolistenpreises von 10.000 EUR.
AStW 2012/03
Bei Anschaffung ab 2014 reduziert sich der Höchstbetrag jährlich um je
500 EUR, die Ausgangsgröße von 20 kWh Batteriekapazität wird nicht
fortgeführt, weil es durch zukünftige Batteriekapazitäten zu einer
Erhöhung der Reichweite kommt. Außerdem sind höhere Abschläge
möglich.
 Die Abschaffung der Wehrpflicht führt über den angepassten § 3 Nr. 5
EStG zwar nicht mehr generell zur Steuerfreiheit für Wehrpflichtige und
Zivildienstleistende. Sie erhalten aber Geld- und Sachbezüge weiterhin
steuerfrei. Das sind sowohl der an Soldaten gezahlte Wehrsold und das
Dienstgeld als auch das an Bundesfreiwilligendienstleistende gezahlte
Taschengeld.
Hinzu
kommt
die
Heilfürsorge
für
Soldaten
und
Zivildienstleistende. Steuerpflichtig werden hingegen erstmals für den
VZ 2013 die weiteren Bezüge wie etwa der Wehrdienstzuschlag,
besondere
Verpflegung.
Zuwendungen
Für
sowie
freiwillig
unentgeltliche
Unterkunft
Wehrdienstleistende,
die
und
das
Dienstverhältnis vor 2013 begonnen haben, bleibt es bei der alten
Regelung.
 Nach Aussetzung der allgemeinen Wehrpflicht kann kein Dienst im
Ausland mehr als Ersatz für den Zivildienst geleistet werden. Dennoch
erfolgt die weitere Berücksichtigung des Auslandsdienstes vor dem
Hintergrund, dass diese einen qualitativen Standard bieten, etwa die
obligatorische pädagogische Begleitung durch Seminare im In- und
Ausland, Sprachkurse und Seminare für Rückkehrer.
 Umsatzsteuerbefreit sein sollen nach § 4 Nr. 20a Satz 3 UStG ab 2013
auch die Leistungen der Bühnenregisseure und -choreografen, die sie
an Theater oder Opernhäuser erbringen. Andere Empfänger sowie
Leistungen selbstständiger Film- und Fernsehregisseure werden nicht
begünstigt.
Fundstelle:
Regierungsentwurf zum Jahressteuergesetz (JStG) 2013 vom 23.5.2012,
unter astw.iww.de, Abruf-Nr. 121642
AStW 2012/04
§§ 4h EStG, 8a KStG – Verfassungsmäßige Zweifel an der ertragsteuerlichen Zinsschranke
Der BFH hat verfassungsrechtliche Zweifel an der ertragsteuerlichen
Zinsschranke. Im Rahmen der Unternehmensteuerreform 2008 wurde der
steuerliche Abzug von Zinsen mit der Einführung der Zinsschranke
beschränkt.
Die Zinsschranke gemäß § 4h EStG regelt, dass Zinsaufwendungen eines
Betriebs
in
Höhe
steuermindernd
maßgebenden
Zinsertrages
berücksichtigt
Zinsaufwendungen
Abzugsfähigkeit
des
und
des
werden
Zinsertrag
Zinssaldos
Gewinns
vor
desselben
können.
negativ,
auf
30
Zinserträgen,
Wirtschaftsjahres
Ist
der
beschränkt
Prozent
des
Saldo
aus
sich
die
steuerlich
Zinsaufwendungen
und
Abschreibungen. Die Zinsaufwendungen, die durch die Beschränkungen
im Rahmen der Zinsschranke nicht abzugsfähig sind, sind im Jahr der
Entstehung außerbilanziell hinzuzurechnen und erhöhen damit den
steuerlichen
Gewinn
bzw.
das
zu
versteuernde
Einkommen.
Die
Zinsaufwendungen, die nicht im laufenden Wirtschaftsjahr abzugsfähig
sind, können in die folgenden Jahre vorgetragen werden, d.h., es
entsteht ein sog. „Zinsvortrag“. Die vorgetragenen Zinsaufwendungen
mindern in den folgenden Wirtschaftsjahren den steuerpflichtigen Gewinn
bzw. das zu versteuernde Einkommen, soweit diese dann im Rahmen der
Zinsschrankenregelung steuermindernd berücksichtigungsfähig sind.
Mit Beschluss vom 13.3.2012 gewährte der BFH einer betroffenen
Immobilien-AG Aussetzung der Vollziehung hinsichtlich der Anwendung
der Zinsschranke. Der BFH hat Bedenken, inwieweit § 8a Abs. 2 KStG
verfassungsrechtlichen Anforderungen standhält, als dadurch neben
Back-to-back-Finanzierungen
Kapitalgesellschaften
Zinsschranke
der
unterworfen
auch
übliche
Bankkredite
Betriebsausgabenabzugsbeschränkung
werden.
Die
Zinsschranke
gilt
von
der
zwar
grundsätzlich nicht, wenn der Betrieb zu einem Konzern gehört. Bei
dieser sog. Stand-alone-Klausel des § 4h Abs. 2 EStG gibt es aber eine
Rückausnahme, wonach die Anwendung der Zinsschranke nur dann
AStW 2012/05
entfällt, wenn das Kreditinstitut bei mehr als 10 % des Zinssaldos auf
einen über 25 % unmittelbar oder mittelbar Beteiligten Rückgriff nehmen
kann. Diese Voraussetzung lag aber bei der Immobilien-AG aufgrund von
Bürgschaften eines Aktionärs und eines mittelbaren Gesellschafters vor.
Konkret geht der BFH in dem Beschluss zudem noch ausführlich auf zwei
Punkte ein:
1. Unzulässige Belastung der Körperschaften sowie
2. Vorrang der AdV vor Haushaltsinteressen
§ 8a Abs. 2 KStG verschlechtert bei üblichen Fremdfinanzierungen
unverhältnismäßig
insbesondere
die
Situation
finanz-
und
ertragsschwacher Unternehmen. Sie sind in besonderem Maße auf
Fremdkapital angewiesen, um ihren Geschäftsbetrieb aufrechtzuerhalten
und das gelingt oft nur, wenn sie durch ihre Gesellschafter Sicherheiten
stellen können. Insoweit führt die Zinsschranke zu einem steuerlichen
Eingriff mit erheblichen wirtschaftlichen Folgen, während die öffentliche
Haushaltsführung in einem nur vergleichsweise geringen Maß betroffen
ist.
Die Aussetzung der Vollziehung darf regelmäßig nicht weiter gehen als
aus einer künftigen Entscheidung vom BVerfG zu erwarten ist. Sofern es
voraussichtlich lediglich die Unvereinbarkeit einer Norm mit dem GG
ausspricht und dem Gesetzgeber nur eine Nachbesserungspflicht für die
Zukunft aufgibt, kann keine AdV gewährt werden. Es ist aber nicht
realistisch, dass das BVerfG nur einen Regelungsauftrag für die Zukunft
erteilen
wird.
Auch
dürfen
die
Verwaltungsbehörden
die
Norm
grundsätzlich nicht mehr anwenden und die Voraussetzung für eine
Aussetzung ist gegeben. Dabei besteht aber kein Interesse, dass eine
AdV in Höhe der gesamten Steuerfestsetzung erfolgt, auch wenn der BFH
Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit hat. Denn eine abweichende
Beurteilung durch das BVerfG ist mit Blick auf die Zukunft generell nicht
zweifelsfrei auszuschließen. In diesem Zusammenhang ist die Anordnung
einer Sicherheitsleistung geboten, wenn die spätere Vollstreckung der
Steuerforderung infolge der AdV gefährdet oder erschwert erscheint.
AStW 2012/06
Fundstellen:
BFH 13.3.12, I B 111/11, unter astw.iww.de, Abruf-Nr. 121436
BFH 5.4.11, II B 153/10, BStBl II 11, 942; 1.4.10, II B 168/09, BStBl II
10, 558; 9.3.12, VII B 171/11
AStW 2012/07
§ 4 EStG – Ansatz des Betriebs-Kfz für
Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte
Aufgrund der von der Verwaltung für Arbeitnehmer angewendeten
günstigen
BFH-Rechtsprechung
zum
unentgeltlich
überlassenen
Firmenwagen, der nur gelegentlich für Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte genutzt wird, darf der geldwerte Vorteil nunmehr nach der
tatsächlichen Anzahl der Fahrten im Rahmen der Einzelbewertung
berechnet werden. Der zwingende Ansatz mit 0,03 % vom Listenpreis pro
Entfernungskilometer und Monat ist also nicht mehr notwendig. Nach
einem
Beschluss
der
Einkommensteuerreferatsleiter
der
obersten
Finanzbehörden des Bundes und der Länder sind die Grundsätze aber
nicht im Rahmen der Gewinneinkünfte anzuwenden, da die BFH-Urteile zu
§ 8 Abs. 2 Satz 2 EStG und nicht zu § 4 Abs. 5 Nr. 6 Satz 3 EStG
ergangen sind.
Da der BFH damit keinen betrieblichen Sachverhalt entschieden hatte,
lässt sich die Berechnung nicht auf die Ermittlung des Kürzungsbetrags
für Betriebsausgaben übertragen. Bei der Nutzung eines Betriebs-Kfz für
die Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte bleibt es bei 0,03 %
des Listenpreises je Kalendermonat für jeden Entfernungskilometer und
0,002 % bei Familienheimfahrten, die den Gewinn nicht mindern dürfen.
Anders sieht es nur beim Fahrtenbuch aus. Hier sind die auf diese
Pendelstrecken entfallenden tatsächlichen Aufwendungen maßgebend, bei
wenigen Fahrten also entsprechend weniger anteilige Kfz-Kosten.
Praxishinweis: Für wenige Fahrten darf der Arbeitnehmer die
Einzelbewertung mit 0,002 % nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG je
Entfernungskilometer vornehmen, während der Arbeitgeber beim
Lohnsteuerabzug nicht zur Einzelbewertung verpflichtet ist. Er muss
sich nur in Abstimmung mit dem Arbeitnehmer pro Jahr zwischen
beiden Regelungen einheitlich festlegen.
Fundstellen:
AStW 2012/08
OFD Magdeburg 23.4.12, S 2145 - 36 - St 213 V, unter astw.iww.de,
Abruf-Nr. 121690
BMF 1.4.11, IV C 5 - S 2334/08/10010, BStBl I 11, 301
BFH 22.9.10, VI R 54/09; VI R 55/09; VI R 57/09, BStBl II 11, 354, 358
und 359
AStW 2012/09
§ 4 EStG – Provisionen an Vermittler für
eigenen Fondserwerb sind
Betriebseinnahmen
Erhält
ein
selbstständiger
Anlagevermittler
vom
Emissionshaus
Provisionszahlungen, sind diese auch dann Betriebseinnahmen des
Einzelunternehmens, wenn er selbst an der Fondsgesellschaft beteiligt ist.
Nach
Auffassung
Anschaffungskosten
des
der
BFH
mindert
erworbenen
die
Provision
nicht
die
Das
auch
für
Anteile.
gilt
Fremdprovisionen, die der Vermittler dafür erhält, dass er Dritten Anteile
an den Publikumsfonds vermittelt, an denen er selbst beteiligt ist. In
beiden Fällen handelt es sich um Zuflüsse in der betrieblichen Sphäre im
Rahmen einer gewerblichen Vermittlungstätigkeit.
Betriebseinnahmen sind alle Zugänge in Geld oder Geldeswert, wenn ein
sachlicher
und
Wertzugang
und
wirtschaftlicher
dem
Betrieb
Zusammenhang
besteht.
Auf
zwischen
die
dem
zivilrechtliche
Rechtsgrundlage der Leistung kommt es für die steuerliche Beurteilung
nicht an. Daher ist für den Ansatz einer Betriebseinnahme auch nicht
erforderlich, dass
 es sich aus der Sicht des Steuerpflichtigen um Entgelt für eine
konkrete betriebliche Leistung handelt,
 der Vermögenszuwachs sich im Betriebsvermögen auswirkt und
verwendet wird oder
 er einen Rechtsanspruch auf die Einnahme hat.
Mit diesem Tenor folgt der BFH seiner Einordnung zu Provisionen, die
Versicherungsvertreter für den Abschluss privater Policen durch sich oder
durch ihre Ehegatten erhalten oder die Vergütung des Verkäufers an den
Immobilienmakler für die Vermittlung des Objekts an eine GbR, an der
der
Makler
selbst
Sonderbetriebseinnahme
beteiligt
der
ist.
Die
Provision
Fondsgesellschaft,
da
ist
solche
keine
eigenen
Beteiligungen im Verhältnis zum Gesamtkapital des Fonds unbedeutend
sind.
AStW 2012/010
Fundstellen:
BFH 14.3.12, X R 24/10,unter astw.iww.de, Abruf-Nr. 121433
BFH 2.9.08, X R 8/06, BStBl II 10, 548; 22.4.08, X B 125/07, BFH/NV
08, 1155
AStW 2012/011
§§ 4, 9 EStG – Keine Auslandspauschbeträge bei unzutreffender Besteuerung
Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass die tatsächlich angefallenen Kosten
für
Übernachtungen
im
Ausland
die
Pauschbeträge
wesentlich
unterschreiten, darf das FA weitere Ermittlungen über die Höhe der
tatsächlich
erwachsenen
Kosten
anstellen.
Bei
wesentlicher
Unterschreitung darf der Ansatz der Pauschalen wegen offensichtlich
unzutreffender Besteuerung abgelehnt werden. Nach einem aktuellen
Urteil
vom
FG
Sachsen-Anhalt
bestehen
Anhaltspunkte
dafür
bei
Dienstreisen über mehrere Tage, Wochen und sogar Monate immer
wieder an gleiche Orte.
Grundsätzlich
besteht
Pauschbeträge
aber
zwar
nur
ein
dann,
Anspruch
wenn
auf
keine
Anwendung
vom
der
Normaltypus
abweichende Art der Dienstreise vorliegt. Die Verwaltung stellt auf eine
einzelne Dienstreise an einem Tag pro Person ab. Geht jemand über
längere Zeit immer wieder an den gleichen Orten seiner Tätigkeit nach,
kann man davon ausgehen, dass günstigere Konditionen angeboten oder
ausgehandelt
werden.
Die
Pauschbeträge
sind
auf
diesen
Dienstreisetypus nicht zugeschnitten. Dieser Umstand allein berechtigt
das FA zu einer Überprüfung, besonders bei auf Baustellen im Verbund
arbeitenden Monteuren. Sie haben oft die Möglichkeit, in Bauwagen zu
übernachten. Daher ist die unzutreffende Besteuerung bei ihnen – neben
Fernfahrern auf Dienstreise – eher denkbar, insbesondere wenn sich der
Betrieb in der Gründungsphase befindet und er daher auf kostengünstige
Angebote angewiesen ist.
Ein fester Prozentsatz in der Relation von Übernachtungspauschale zu
den tatsächlichen Kosten kann in Hinblick auf eine noch unschädliche
Abweichung nicht abstrakt bestimmt werden. Nach Ausschöpfung der
vorhandenen Beweismöglichkeiten verbleibende Zweifel gehen zulasten
der Steuerpflichtigen, weil sie für die Steuer mindernden Aufwendungen
die Feststellungslast tragen.
Fundstellen:
AStW 2012/012
FG Sachsen-Anhalt 13.1.12, 1 K 1386/09, unter astw.iww.de, Abruf-Nr.
121691
FG Schleswig-Holstein 30.6.11, 5 K 108/10
AStW 2012/013
§ 5 EStG – Keine Rückstellung für
Forderungen wegen Budgetüberschreitung von Ärzten
Teilt die Kassenärztliche Vereinigung Ärzten die Überschreitung der
Richtgrößen für ihr Verordnungsvolumen mit, ist eine Rückstellung für
ungewisse Verpflichtungen noch nicht zulässig, auch wenn es zur
Einleitung eines Überprüfungsverfahrens kommt. Die Bildung ist nach
einem
aktuellen
Urteil
des
FG
Bremen
erst
möglich,
wenn
die
Prüfgremien einen Regressbescheid erlassen haben. Nach ständiger BFHRechtsprechung sind Rückstellungen aus öffentlichem Recht dann zu
bilden, wenn sie am Bilanzstichtag hinreichend inhaltlich und zeitlich
konkretisiert
hinreichend
sind.
Im
konkrete
zu
beurteilenden
Anzeichen
dafür
Sachverhalt
nötig
wären
gewesen,
also
dass
Kassenärztliche Vereinigung den Arzt im Einzelfall in Anspruch
die
hätte
nehmen können.
Basis der Prüfung ist die Wirtschaftlichkeit der Verordnungsweise von
Ärzten. Die Gremien von den Landesverbänden der Krankenkassen
untersuchen zusammen mit den Kassenärztlichen Vereinigungen, ob die
Abweichung
von
den
vorgegebenen
Richtgrößen
durch
Praxisbesonderheiten gerechtfertigt sind. Dies führt somit nicht zwingend
zur Festsetzung eines Regressanspruchs. Der betroffene Arzt kann
nämlich seine individuellen Abweichungen rechtfertigen und dadurch den
Regress abwenden. Beanstandet die Kassenärztliche Vereinigung ein
Überschreiten der Richtgrößen in den einzelnen Quartalen und leitet ein
Überprüfungsverfahren ein, ist insoweit zu diesem Zeitpunkt nicht
absehbar, wie es abgeschlossen wird und ob es zu einer konkreten
Inanspruchnahme kommt.
Allein die Mitteilung über die Budgetüberschreitung dient zunächst nur
der Information, dass Ärzte ihre Verordnungstätigkeit anpassen und eine
Überschreitung ihrer Richtgrößen vermeiden. Das Prüfungsverfahren
berücksichtigt die Wirtschaftlichkeit der Gesamttätigkeit. Dieses führt
nicht zwingend zu Forderungen, die eine Rückstellungsbildung erlauben.
AStW 2012/014
Fundstelle:
FG Bremen 8.2.12, 1 K 32/10 (5), Revision unter VIII R 13/12, unter
astw.iww.de, Abruf-Nr. 120992
AStW 2012/015
§ 5 EStG – Bilanzierung von risikobehafteten Versicherungsprovisionen
Besteht bei Provisionen eines Versicherungsmaklers das Risiko einer
Stornohaftung, sind diese noch nicht als Betriebseinnahme zu erfassen.
Vielmehr
sind
die
Erlöse
zunächst
als
erhaltene
Anzahlungen
zu
passivieren und die auf die Einnahmen entfallenden Aufwendungen des
Vertreters als unfertige Leistungen gewinnerhöhend zu aktivieren. Ein
aktuelles Urteil des FG Münster bezieht sich auf Provisionen der
Versicherungsgesellschaft,
zurückzuzahlen
hat,
die
soweit
der
Makler
innerhalb
einer
laut
Vereinbarung
bestimmten
Laufzeit
Leistungsstörungen der Verträge eintreten sollten.
Nach
einer
neuen
BFH-Entscheidung
zum
Provisionsanspruch
von
Versicherungsmaklern kommt es zur Gewinnrealisierung, sobald der
Anspruch
entstanden
ist.
Erst
dann
ist
er
zu
aktivieren.
Versicherungsvertreter haben Anspruch auf Vergütung, sobald der
Versicherungsnehmer die Prämie gezahlt hat. Der Zeitpunkt hängt von
der Vertragsgestaltung im konkreten Einzelfall ab. Bis dahin geleistete
Vorschüsse
sind
als
erhaltene
Anzahlungen
zu
passivieren.
Beim
Stornorisiko ist solange keine Gewinnrealisierung anzunehmen, wie die
Provisionen noch risikobehaftet sind. Bis dahin stehen sie unter einer
aufschiebenden Bedingung. Das Bilanzierungsgebot gilt sowohl für
teilfertige Gegenstände als auch im Zusammenhang mit Dienstleistungen.
Die Höhe der Aufwendungen ermittelte das FG im Schätzungswege.
Praxishinweis: In der eingelegten Revision ist die Frage zu klären, ob
bei fehlender Gewinnrealisierung aufgrund aufschiebender Bedingung
die bis zum Bilanzstichtag angefallenen Aufwendungen als unfertige
Leistungen zu aktivieren sind. Nach einem älteren BFH-Urteil soll eine
Provisionsforderung unter der aufschiebenden Bedingung nämlich
noch nicht aktiviert werden, selbst wenn ein Vertreter die Leistungen
bereits vollständig erbracht hat.
AStW 2012/016
Fundstellen:
FG Münster 21.12.11, 9 K 3802/08 K,G,F,Zerl; Revision unter I R 15/12,
unter astw.iww.de, Abruf-Nr. 121161
BFH 17.3.10, X R 28/08, BFH/NV 10, 2033; 28.10.09, I R 28/08, BFH/NV
10, 432
AStW 2012/017
§ 6 EStG – Reinvestitionsfrist für eine
Ersatzbeschaffung
Der BFH hat sich zur Frist für die Ersatzinvestition für ein aufgrund
höherer Gewalt oder infolge eines behördlichen Eingriffs ausgeschiedenen
Anlageguts geäußert. Diese hat innerhalb von vier Wirtschaftsjahren nach
der Bildung der Rücklage zu erfolgen. Bei der beabsichtigten Herstellung
eines neuen funktionsgleichen Gebäudes sind es sechs Jahre. Dabei wird
vermutet, dass die bei der Bildung nachgewiesene Investitionsabsicht bis
zum Fristablauf fortbesteht und insoweit zwischendurch nicht erneut
nachgewiesen werden muss. Es bedarf keiner ständigen Überprüfung.
Bestehen
aber
im
Einzelfall
Anhaltspunkte
dafür,
dass
die
Investitionsabsicht vor Fristablauf aufgegeben wurde, hat das FA diese
darzulegen und nachzuweisen. Die Rücklage für Ersatzbeschaffung ist
dann im Aufgabezeitpunkt gewinnerhöhend aufzulösen.
Die gesetzlich nicht geregelte Rücklage für Ersatzbeschaffung vermeidet
die Gewinnrealisierung durch Aufdeckung stiller Reserven, wenn ein
Wirtschaftsgut
aufgrund
Behördeneingriffs
höherer
Gewalt
oder
infolge
eines
gegen Entschädigung aus dem Betriebsvermögen
ausscheidet und ein funktionsgleiches Ersatzwirtschaftsgut angeschafft
wird. Nach der Verwaltungsauffassung in R 6.6 Abs. 4 EStR beträgt die
angemessene
Reinvestitionsfrist
ein
und
bei
Grundstücken
oder
Gebäuden zwei Jahre. Sie soll im Einzelfall bei noch vorhandener und
glaubhaft gemachter Investitionsabsicht angemessen verlängert werden.
Praxishinweis: Der BFH bemisst die Reinvestitionsfrist entsprechend
der
gesetzlich
geregelten
6b-Rücklage
auf
vier
und
bei
Gebäudeherstellung auf sechs Jahre, wobei es – im Unterschied zu §
6b EStG – auf den Baubeginn nicht ankommt. Da keine Möglichkeit zur
Fristverlängerung besteht, ist die Auflösung zwingend, wenn das
Ersatzgut bis zum Fristablauf nicht angeschafft oder hergestellt worden
ist.
Fundstelle:
BFH 12.1.12, IV R 4/09, unter astw.iww.de, Abruf-Nr. 121439
AStW 2012/018
BFH 11.10.07, X R 1/06, BStBl II 08, 119
§ 6 EStG – Annahme privater PkwFahrten
Der BFH hat in einer aktuellen Entscheidung die Regeln zum Beweis des
ersten Anscheins zusammengefasst, wonach Dienst-Kfz, die zu privaten
Zwecken zur Verfügung stehen, auch tatsächlich dazu genutzt werden.
Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Wagen zum privaten Gebrauch
nicht geeignet ist. Treten keine besonderen Umstände hinzu, hat
regelmäßig
eine
Privatnutzung
stattgefunden,
was
durch
einen
sogenannten Gegenbeweis entkräftet werden kann. Hierzu ist kein
Vollbeweis des Gegenteils erforderlich. Der Kläger muss also nicht
beweisen,
dass
eine
private
Nutzung
nicht
stattgefunden
hat.
Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass vom Kläger ein Sachverhalt
dargelegt wird, der die ernsthafte Möglichkeit eines anderen als des der
allgemeinen Erfahrung entsprechenden Geschehens ergibt. Dabei wird
der Anscheinsbeweis im Regelfall noch nicht dadurch erschüttert, wenn
ein
Selbstständiger
oder
Arbeitnehmer
mit
Firmenwagen
lediglich
behauptet, für durch Freizeit, Familie und Urlaub veranlasste Fahrten
hätten andere private Pkw zur Verfügung gestanden.
Ob der für eine Privatnutzung sprechende Beweis des ersten Anscheins
erschüttert wird, ist unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des
Einzelfalls aus dem gewonnenen Gesamtergebnis der Ermittlungen zu
entscheiden. Dabei haben FA und FG den vom Steuerpflichtigen
vorgetragenen Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären. Sie müssen
auch zusätzliche, für die Privatnutzung sprechende Umstände aufklären
und berücksichtigen. An diese vorherige Würdigung ist der BFH in einer
Revision dann rechtlich nach § 118 Abs. 2 FGO gebunden, sofern die
Entscheidung nicht durch die Verletzung von Erfahrungsgrundsätzen
beeinflusst wurde und die Schlussfolgerungen möglich und vertretbar
sind. Zwingend müssen sie aber nicht sein.
Werden diese Grundsätze zum Anscheinsbeweis für eine Privatnutzung
der langjährigen BFH-Rechtsprechung zugrunde gelegt und die richtigen
Schlüsse gezogen, besteht im konkreten Einzelfall kein Anlass für darüber
AStW 2012/019
hinausgehende Fragen. Der BFH muss sich nicht nochmals mit dieser
Thematik grundlegend in einer Revision auseinandersetzen.
Fundstelle:
BFH 22.2.12, VIII B 66/11, unter astw.iww.de, Abruf-Nr. 121692
AStW 2012/020
§§ 6, 16 EStG – Kein Buchwert bei
Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter
bei Realteilung
Nach Auffassung des FG Düsseldorf können einzelne Wirtschaftsgüter des
Gesamthandsvermögens anlässlich einer Realteilung nicht zu Buchwerten
in
eine
Schwesterpersonengesellschaft
übertragen
werden,
an
der
ausschließlich die bisherigen Mitunternehmer der nunmehr realgeteilten
Personengesellschaft beteiligt sind. Der Tenor bestätigt die Auffassung
der Finanzverwaltung, wonach das übernommene Betriebsvermögen in
das jeweilige Betriebsvermögen des einzelnen Realteilers übertragen
werden muss, sofern die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt
ist. Die Übertragung einzelner Gegenstände in das Vermögen einer
anderen Mitunternehmerschaft, an der der Realteiler ebenfalls beteiligt
ist, gelingt daher nicht ohne Gewinnrealisierung.
Während
in
§
Gesamthands-
6
Abs.
und
5
EStG
genau
zwischen
Sonderbetriebsvermögen
dem
eines
Betriebs-,
Mitunternehmers
unterschieden wird, ist dies bei § 16 Abs. 3 Satz 2 EStG nicht der Fall.
Hätte
der
Gesetzgeber
auch
eine
Übertragung
in
das
Gesamthandsvermögen einer Mitunternehmerschaft ermöglichen wollen,
an der ehemalige Mitunternehmer beteiligt sind, hätte er dies eindeutig
formulieren
können,
ersichtlich
aber
nicht
getan.
Zwar
ist
die
Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt. Die Steuerneutralität der
Realteilung ist aber von der Voraussetzung der Übertragung in das
jeweilige Betriebsvermögen abhängig. Gegen die Entscheidung wurde
Revision eingelegt, Einsprüche können also ruhen.
Praxishinweis:
Wirtschaftsgüter
Zur
Buchwertfortführung
zunächst
ins
sollten
die
verteilten
Sonderbetriebsvermögen
der
Mitunternehmerschaft übertragen werden. Erst nach einer Wartefrist
zur Verhinderung eines Gesamtplans sollte die Übertragung in das
Gesamthandsvermögen erfolgen. Dann ist § 6 Abs. 5 EStG ohne
Aufdeckung der stillen Reserven möglich.
AStW 2012/021
Fundstellen:
FG Düsseldorf 9.2.12, 3 K 1348/10 F, Revision unter IV R 8/12, unter
astw.iww.de, Abruf-Nr. 121693
BMF 28.2.06, IV B 2 - S 2242 - 6/06, BStBl I 06, 228, IV.1
AStW 2012/022
§ 7 EStG – Beginn der AfA und Übergang
des wirtschaftlichen Eigentums bei
Windkraftanlagen
Der
BFH
erläutert
in
einem
aktuellen
Urteil
die
Relevanz
des
wirtschaftlichen Eigentums für die Bestimmung der Abschreibung. Diese
ist
für
jedes
Wirtschaftsgut
eigenständig
zu
prüfen.
Bei
einer
Windkraftanlage kann die AfA schon vor Inbetriebnahme beginnen. Dazu
ist jedoch erforderlich, dass der Erwerber wirtschaftliches Eigentum
erlangt, also Besitz, Gefahr, Nutzungen und Last auf ihn übergehen,
wenn die technische Anlage erst nach erfolgreichem Abschluss des
Probebetriebs abgenommen werden soll. Als Gesamtheit gelten dabei bei
einem Windpark im Regelfall jede einzelne Windkraftanlage einschließlich
Transformator,
verbindende
und
externe
Verkabelung
sowie
die
Zuwegung. Wegen ihrer technischen Abstimmung aufeinander und der
einheitlichen Bau- und Betriebsgenehmigung ist die Nutzungsdauer im
Windpark nach Auffassung des BFH einheitlich zu bestimmen. Sie richtet
sich nach der prägenden Anlage. In den entschiedenen Fällen ergab sich
abhängig vom Jahr der Errichtung eine Abschreibungsdauer von 12 bzw.
16 Jahre.
Die eigenständige Prüfung des AfA-Beginns für jedes Wirtschaftsgut kann
dazu
führen,
dass
sie
bei
wirtschaftlichem
Eigentum
schon
vor
Inbetriebnahme beginnt, was am Bilanzstichtag anhand der Chancen und
Risiken beurteil wird, die aus dem erworbenen Anlagegut erwachsen.
Wichtig ist der Übergang der Gefahr des zufälligen Untergangs. Die
Kaufpreisvorauszahlung führt nicht zur vorzeitigen Verfügungsmacht. Der
gezahlte Vorschuss ist vielmehr beim Erwerber zu aktivieren und beim
Veräußerer zu passivieren.
Der BFH hat den Fall an die Vorinstanz zurückverwiesen, um anhand der
BFH-Voraussetzungen den Eigentumsübergang zu prüfen. Das FG darf
nicht schon deshalb von der Übergabe ausgehen, weil der Verkäufer
vertraglich seine Leistungspflicht mit der Errichtung vollständig erfüllt
hat. Relevant ist vielmehr, ob laut Kaufvertrag die Risiken erst bei
AStW 2012/023
Beendigung von Probebetrieb und Abnahme auf den Erwerber übergehen
sollen.
Fundstellen:
BFH 1.2.12, I R 57/10, unter astw.iww.de, Abruf-Nr. 121383
BFH 14.4.11, IV R 46/09, BStBl II 11, 696
AStW 2012/024
§ 7g EStG – Zeitrahmen zur Geltendmachung des Investitionsabzugsbetrags
Der
BFH
hat
den
zeitlichen
Investitionsabzugsbetrags
Rahmen
abgesteckt
und
zum
Ansatz
klargestellt,
des
dass
das
Wahlrecht noch nach Abschluss der begünstigten Investition ausgeübt
werden
kann.
Es
kommt
auf
die
Sicht
am
Ende
des
Gewinnermittlungszeitraums an, für den der Abzugsbetrag geltend
gemacht wird. In diesem Moment ist zu prüfen, ob eine künftige
Anschaffung vorliegt. Eine im Vorfeld der Investition schon zu fassende
Absicht späterer Wahlrechtsausübung nach § 7g EStG wird vom Gesetz
nicht
gefordert.
Die
Inanspruchnahme
gehört
zu
den
zeitlich
unbefristeten Wahlrechten, die grundsätzlich bis zur Bestandskraft der
Steuerfestsetzung ausgeübt werden können. Es ist für die Gewährung
grundsätzlich unbedeutend, ob die Investition bei Erklärungsabgabe
tatsächlich schon vorgenommen war.
Nach
BFH-Auffassung
kann
es
dahinstehen,
ob
Finanzierungszusammenhang zur Ansparabschreibung noch
der
für den
geänderten § 7g EStG und den Gesetzeszweck erforderlich ist, auch wenn
die
Verwaltung
dieses
für
notwendig
hält.
Hiermit
sollten
Steuergestaltungen ohne Investition verhindert werden, wozu nunmehr
durch Rückgängigmachung des Betriebsausgabenabzugs mit Verzinsung
kein Anreiz mehr besteht. Daher muss nicht bereits im Zeitpunkt der
Investition die Absicht zur Inanspruchnahme bestanden haben, denn laut
Gesetz ist dieses zusätzliche subjektive Kriterium nicht erforderlich.
Der
Finanzierungszusammenhang
besagt,
dass
durch
die
Steuerminderung im Abzugsjahr frei werdende liquide Mittel produktiv
verwendet werden. Dieser Zweck wird auch erfüllt, wenn sich der
Abzugsbetrag erst später auf die Liquidität auswirkt. Er fehlt erst, wenn
keine Investition mehr durchführbar ist, etwa bei Aufgabe, Verkauf oder
Ablauf des Investitionszeitraums.
Fundstellen:
BFH 17.1.12, VIII R 48/10, unter astw.iww.de, Abruf-Nr. 121390
AStW 2012/025
BFH 17.6.10, III R 43/06; 8.6.11, I R 90/10
BMF 8.5.09, IV C 6 - S 2139-b/07/10002, BStBl I 09, 633, Rz 19
AStW 2012/026
§ 7g EStG – Keine
Rückstellungsänderung bei Erhöhung
durch den Investi-tionsabzugsbetrag
Kommt es nach der Bildung des Investitionsabzugsbetrags nicht zum
entsprechenden
Erwerb
innerhalb
des
dreijährigen
Begünstigungszeitraums, wird der ursprüngliche Betriebsausgabenabzug
für
das
Abzugsjahr
nach
§ 7g Abs. 3 Satz 2 EStG gewinnerhöhend wieder rückgängig gemacht.
Dabei handelt es sich um eine spezialgesetzliche Änderungsvorschrift,
durch die eine punktuelle Rückgängigmachung des Abzugsbetrags erlaubt
wird. Dies hat nach dem Beschluss des FG Baden-Württemberg zur Folge,
dass weitere Änderungen nur bei Anwendung weiterer AO-Korrekturvorschriften vorgenommen werden können.
In dem Verfahren zur Gewährung einer Aussetzung der Vollziehung ging
es um die Zulässigkeit einer Anhebung der Gewerbesteuerrückstellung im
Jahr der Rückgängigmachung des Investitionsabzugsbetrags. Sofern es
sich um Zeiträume vor 2008 handelt, ist der Mehrbetrag bei der
Gewerbesteuer sowohl bei der Kommunalabgabe als auch bei der
Körperschaftsteuer abzugsfähig. Somit führt die Berücksichtigung der
Gewerbesteuer im Jahr 2010 dazu, dass dort eine Entlastung nur mit
dem geringen Steuersatz von 15 % erfolgt, während bei Berücksichtigung
im Jahr 2007 durch die Abzugsfähigkeit der Gewerbesteuer aber 25 %
Körperschaftsteuer in Ansatz kommen würden.
Die punktuelle Rückgängigmachung durch die Änderung ergangener
bestandskräftiger Bescheide für das Abzugsjahr führt aber mangels
Rechtsgrundlage nicht zur begehrten Anpassung und Erhöhung der
Gewerbesteuerrückstellung.
Die
Spezialänderungsvorschrift
gestattet
nämlich keine weitere Berichtigung, sofern es an den Voraussetzungen
nach der AO fehlt. Der ehemalige Ansatz der Gewerbesteuerrückstellung
war zum Zeitpunkt der Bilanzaufstellung nicht subjektiv fehlerhaft. Das
FG verweist darauf, dass diese Entscheidung in einer Vielzahl von Fällen
relevant und in Rechtsprechung und Literatur nicht behandelt ist.
AStW 2012/027
Fundstelle:
FG Baden-Württemberg 27.3.12, 3 V 279/12, unter astw.iww.de, AbrufNr. 121440
AStW 2012/028
§ 8 EStG – Fahrtenbuch muss konkrete
Angaben zum Fahrtziel enthalten
Der BFH hält an seiner ständigen Rechtsprechung fest, dass ein
ordnungsgemäßes
Fahrtenbuch
insbesondere
Datum
und
Ziel
der
jeweiligen Fahrten ausweisen muss. Dem ist nicht entsprochen, wenn als
Fahrtziele nur Straßennamen angegeben sind und diese Angaben erst
anhand nachträglich erstellter Auflistungen durch Übertragung des
handschriftlichen Kalenders präzisiert werden. Ein solches Fahrtenbuch ist
im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 4 EStG nicht ordnungsgemäß. Die Fahrten
sind darin nicht vollständig aufgezeichnet. Die Vollständigkeit verlangt
Angaben zu Ausgangs- und Endpunkt jeder einzelnen Strecke im
Fahrtenbuch selbst. Dem genügt es nicht, wenn sich weder Zieladresse
noch Kunde, Geschäftspartner oder Grund des dienstlichen Besuchs aus
den Aufzeichnungen ergeben. Diese Art der Aufzeichnung gewährleistet
weder Vollständigkeit noch Richtigkeit der Eintragungen, auch nicht bei
Nachholung der fehlenden Angaben.
Bloße
Ortsangaben
reichen
bestenfalls
dann
aus,
wenn
sich
der
Geschäftspartner hieraus zweifelsfrei ergibt oder sich dies einfach unter
Zuhilfenahme von Unterlagen ermitteln lässt, die ihrerseits nicht mehr
ergänzungsbedürftig sind. Dementsprechend müssen die zu erfassenden
Fahrten einschließlich des End-Gesamtkilometerstandes vollständig und
im
fortlaufenden
Zusammenhang
wiedergegeben
werden.
Nur
bei
mehreren Teilabschnitten innerhalb einer einheitlichen beruflichen Reise
können
Abschnitte
miteinander
zum
zusammenfassenden
Eintrag
verbunden werden, wenn eine Auflistung jedes Geschäftspartners in
zeitlicher Besuchsreihenfolge erfolgt.
Praxishinweis: Der BFH erläutert unter Verweis auf weitere Urteile
viele bekannte Grundsätze, wann ein Fahrtenbuch trotz kleiner
Mängel ordnungsgemäß sein kann und wie es noch eine hinreichende
Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit bietet.
AStW 2012/029
Fundstellen:
BFH
1.3.12,
VI
R
33/10,
unter
astw.iww.de,
BFH 16.3.06, VI R 87/04, BStBl II 06, 625
Abruf-Nr.
121590
AStW 2012/030
§ 9 EStG – Arbeitsstätte bei Outsourcing
Wenn
Arbeitgeber
selbstständige
bestimmte
Arbeitsbereiche
auf
übertragen,
die
Unternehmen
andere
rechtlich
arbeits-
oder
dienstrechtlichen Beziehungen zwischen Arbeitnehmer und bisherigem
Arbeitgeber enden, die beim bisherigen Arbeitgeber tätigen Arbeitnehmer
künftig Arbeitnehmer der ausgegliederten Unternehmen werden, aber –
zunächst– weiter in den Einrichtungen ihrer früheren Arbeitgeber tätig
bleiben, so handelt es sich um Outsourcing. Dies hat der BFH in einer
aktuellen Entscheidung definiert.
In
Outsourcing-Fällen
regelmäßig
auswärts
sind
Arbeitnehmer
mit
ihrer
vergleichbar
mit
bei
tätig,
Ausgliederung
Kunden
ihres
Arbeitgebers tätigen Arbeitnehmern.
Ein solcher Fall liegt nach dem Urteil des BFH aber ausnahmsweise nicht
vor, wenn ein Postbeamter unter Wahrung seines beamtenrechtlichen
Status vorübergehend am bisherigen Tätigkeitsort einem privatrechtlich
organisierten Tochterunternehmen der Deutschen Telekom zugewiesen
wird.
Daher
ist
insoweit
nur
die
Entfernungspauschale
als
Werbungskosten zu berücksichtigen.
Regelmäßige Arbeitsstätte ist nach der von der Finanzverwaltung
mittlerweile übernommenen neueren Rechtsprechung nur noch ein
ortsgebundener
Mittelpunkt
der
dauerhaft
angelegten
beruflichen
Tätigkeit, auf deren immer gleiche Wege sich der Arbeitnehmer in
unterschiedlicher
Weise
einstellen
und
auf
eine
Minderung
der
Wegekosten hinwirken kann. Insbesondere bei Auswärtstätigkeiten wie
etwa
von
Leiharbeitnehmern
oder
bei
einem
vorübergehend
ausschließlich am Betriebssitz eines Kunden des Arbeitgebers tätigen
Arbeitnehmer ist eine steuerliche Begrenzung der Mobilitätskosten nicht
gerechtfertigt, weil der Pendler nicht die Möglichkeiten hat, seine
Wegekosten gering zu halten. Folgerung der Rechtsprechungsänderung
ist,
dass
in
den
Fällen,
in
denen
bisher
mehrere
regelmäßige
Arbeitsstätten angenommen wurden, die Entfernungspauschale nunmehr
nur für Fahrten zwischen Wohnung und einer Arbeitsstätte angesetzt
AStW 2012/031
wird. Für die übrigen Fahrten lassen sich Werbungskosten nach den
Grundsätzen einer Auswärtstätigkeit geltend machen.
Grundsätzlich mit beim Kunden tätigen Arbeitnehmern vergleichbar ist
es, wenn der Arbeitgeber bestimmte Arbeitsbereiche auf andere rechtlich
selbstständige
Unternehmen
überträgt
und
die
arbeits-
oder
dienstrechtlichen Beziehungen zum bisherigen Arbeitgeber enden, weil
der Betroffene Arbeitnehmer eines ausgegliederten Unternehmens wird.
Der Arbeitnehmer bleibt aber zunächst weiter in den ehemaligen
betrieblichen Einrichtungen tätig. Auch beim Outsourcing werden durch
einen Arbeitgeberwechsel bedingt Arbeitnehmer ab dem Zeitpunkt der
endgültigen Ausgliederung in betrieblichen Einrichtungen eines Dritten
auswärts tätig. Hier ist nämlich regelmäßig ungewiss, ob und inwieweit
die vertraglichen Beziehungen durch das Outsourcing zwischen dem
Arbeitnehmer und dem bisherigen Arbeitgeber fortbestehen und ob der
derzeitige
Arbeitsort
angesichts
des
Direktionsrechts
des
neuen
Arbeitgebers beibehalten bleibt.
Im Fall des Wechsels zur Telekom gilt jedoch etwas anderes, denn hier
bestehen die Beziehungen zum Dienstherrn Bund unverändert fort. Diese
beamtenrechtliche Zuweisung ist daher anders als beim herkömmlichen
Outsourcing als regelmäßige Arbeitsstätte und nicht als Auswärtstätigkeit
zu beurteilen.
Fundstellen:
BFH 9.2.12, VI R 22/10, unter astw.iww.de, Abruf-Nr. 121530
BFH 17.6.10, VI R 35/08, BStBl II 10, 852; 22.9.10, VI R 54/09, BStBl II
11, 354; 9.6.11, VI R 55/10, BStBl II 12, 38
BMF 15.12.11, IV C 5 - S 2353/11/10010, BStBl 2012 I S. 57
AStW 2012/032
§ 9 EStG – Kein
Verpflegungsmehraufwand für
Arbeitnehmer auf einem
Fährschiff
Ist ein Arbeiter einer Fährstelle auf einem Binnenkanal zugewiesen, übt
er
keine
Fahrtätigkeit
aus
und
kann
aus
diesem
Grund
keine
Verpflegungsmehraufwendungen als Werbungskosten geltend machen.
Im vom FG Schleswig-Holstein entschiedenen Fall handelte es sich bei
der Fährstelle um die Anleger auf der Nord- und Südseite des NordOstsee-Kanals, zwischen denen hin- und hergependelt wurde.
Im vergangenen Jahr hatte der BFH bereits entschieden, dass ein auf
einem Schiff eingesetzter Seemann eine Fahrtätigkeit ausübt und sich auf
Auswärtstätigkeit befindet. Eine Fahrtätigkeit nach § 4 Abs. 5 Nr. 5 Satz
3 EStG liegt aber nur dann vor, wenn die Fahrten nicht von einem
Tätigkeitsmittelpunkt
wie
einer
regelmäßigen
Arbeitsstätte
aus
angetreten werden. Um eine regelmäßige Arbeitsstätte handelt es sich
auch noch beim Betrieb oder bei einer ortsfesten Betriebsstätte des
Arbeitgebers, die der Angestellte stets nur aufsucht, um dort die
täglichen Aufträge entgegenzunehmen, abzurechnen und Bericht zu
erstatten oder wenn er dort ein Dienst-Kfz übernimmt, um damit
anschließend
von
dort
aus
eine
auswärtige
Fahr-
oder
Einsatzwechseltätigkeit anzutreten.
Der Seemann unterscheidet sich insoweit nicht vom Linienbusfahrer. Er
tritt seinen Dienst über die Fähranleger an. Selbst wenn das Pendeln der
Fähre zwischen den zwei Anlegern eine Fahrtätigkeit ist, wird diese in
Hinblick
auf
Verpflegungsmehraufwendungen
nur
von
einem
Tätigkeitsmittelpunkt, der regelmäßigen Arbeitsstätte, aus angetreten.
Unerheblich ist, wie lange er sich am Anleger aufhält und ob er sich dort
verpflegen kann. Ausreichend ist vielmehr, dass er seinen Dienst
wiederholend von dort aus antritt und später wieder beendet.
Fundstellen:
AStW 2012/033
FG Schleswig-Holstein 13.12.11, 5 K 161/08, unter astw.iww.de, AbrufNr. 120649
BFH 24.2.11, VI R 66/10, BFH/NV 11, 908
§ 9 EStG – Keine Regelannahme einer
festen Arbeitsstelle bei Versetzung
Die Versetzung an eine andere Dienststelle rechtfertigt nicht ohne
Weiteres die Annahme des FA, diese automatisch als regelmäßige
Arbeitsstätte anzusehen. Laut einer Entscheidung des FG Rheinland-Pfalz
können die Fahrten zur Arbeit nach Dienstreisegrundsätzen mit 30 Cent
pro
gefahrenem
km
statt
nur
mit
der
Entfernungspauschale
berücksichtigt werden. Im Urteilsfall ging es um einen Soldaten der
Bundeswehr, der zunächst zeitlich befristet für zwei Jahre an eine neue
Stammdienststelle abkommandiert war.
Der Begriff der regelmäßigen Arbeitsstätte ist gesetzlich nicht definiert,
die ständige BFH-Rechtsprechung kennzeichnet sie dadurch, dass sich
der Arbeitnehmer auf immer gleiche Strecken einstellen und so auf eine
Minderung
seiner
Wegekosten
Fahrgemeinschaften,
entsprechenden
Arbeitsstätte
öffentliche
Wohnsitzwechsel.
vor,
ist
eine
hinwirken
kann,
Verkehrsmittel
Liegt
hingegen
Einschränkung
des
etwa
durch
oder
einen
keine
solche
Abzugs
beruflich
veranlasster Mobilitätskosten sachlich nicht gerechtfertigt.
Eine Versetzung führt nicht zwangsläufig zur regelmäßigen Arbeitsstätte
am neuen Dienstort. Maßgeblich hierfür ist vor allem, ob sich der
Arbeitnehmer aus der damaligen Sicht zu Tätigkeitsbeginn darauf
einrichten
konnte,
am
neuen
Ort
dauerhaft
tätig
zu
sein.
Eine
längerfristige Versetzung von zu erwartenden zwei Jahren ist durch die
Zeitterminierung nicht auf Dauer. Gegen eine Arbeitsstätte spricht
zudem, wenn ein Angestellter damit rechnen muss, jederzeit und auch
vor Ablauf der Verwendungszeit erneut versetzt zu werden. Abzustellen
ist dabei nicht auf abstrakte Merkmale eines Berufsbildes, sondern auf
das konkrete Dienstverhältnis, inwieweit aller Voraussicht nach jemand
damit zu rechnen hat, dass sich wiederkehrend seine
Arbeitsstätte
ändert. Dann ist aufgrund der vorliegenden Umstände des Einzelfalls
AStW 2012/034
davon auszugehen, dass die Stammdienststelle
keine regelmäßige
Arbeitsstätte wird.
Fundstelle:
FG Rheinland-Pfalz 29.3.12, 5 K 2160/11, unter astw.iww.de, Abruf-Nr.
121392
AStW 2012/035
§ 9 EStG – Pool-Großraum ist kein
Arbeitsplatz
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind bis zu 1.250 EUR
abziehbar, wenn für die Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung
steht.
Diese
Voraussetzung
liegt
dann
nicht
vor,
wenn
dem
Steuerpflichtigen irgendein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
Nach einem aktuellen Urteil des FG Düsseldorf muss dieser Arbeitsplatz
so beschaffen sein, dass der Arbeitnehmer auf das heimische Büro nicht
angewiesen ist. Im Streitfall ging es um einen Betriebsprüfer, der von zu
Hause aus Vorbereitungen und Terminvereinbarungen machte sowie die
Buchführung installierte. Das FA suchte der Betriebsprüfer zweimal
monatlich auf. Im FA hatte er die Möglichkeit einen Poolarbeitsplatz zu
nutzen. Für etwa ein Drittel aller Prüfer war dort ein derartiger
Arbeitsplatz vorhanden. Dem Prüfer stand kein anderer Arbeitsplatz zur
Verfügung. Für vor- und nachbereitende Arbeiten benötigte
der
Arbeitnehmer jedoch einen Büroarbeitsplatz.
Zwar ist unerheblich, ob ein Berufstätiger sich ein Großraumbüro mit
anderen
teilen
muss
und
er
keinen
fest
zugewiesenen
eigenen
Schreibtisch hat. Erforderlich für den anderen Arbeitsplatz ist aber, dass
er jederzeit für die nötigen Büroarbeiten auf einen für ihn nutzbaren
Arbeitsplatz
zugreifen
kann.
Davon
konnte
im
Streitfall
nicht
ausgegangen werden. Der Beamte kann nach Ansicht des FG nicht darauf
verwiesen werden, sich zu verschiedenen Tageszeiten auf die Suche nach
einem freien Schreibtisch zu machen oder mit anderen Kollegen einen
Wettkampf um den letzten verfügbaren Arbeitsplatz auszutragen.
Eine solche Situation lässt sich durch das häusliche Arbeitszimmer
vermeiden. Es fehlte auch eine dienstliche Regelung, wonach an
bestimmten
Tagen
die
vorhandenen
Arbeitsplätze
individuell
der
entsprechenden Anzahl an Prüfern zugeordnet wurden. Mangels anderem
Arbeitsplatz sind die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer
somit bis 1.250 EUR jährlich abziehbar.
AStW 2012/036
Fundstellen:
FG Düsseldorf 29.2.12, 7 K 3963/11 E, unter astw.iww.de, Abruf-Nr.
121455
FG Niedersachsen 22.6.10, 12 K 482/08, EFG 11, 602
BFH 7.8 03, VI R 17/01; VI R 16/01; VI R 41/98; VI R 162/00, BStBl II
04, 78 - 83
AStW 2012/037
§ 15 EStG – Wechsel von Liebhaberei zur
Gewinnerzielungsabsicht ist möglich
Die
Feststellung
der
fehlenden
Gewinnerzielungsabsicht
zu
einem
bestimmten Zeitpunkt bedeutet nicht zugleich, dass der Betrieb auf
Dauer als Liebhaberei zu behandeln sein muss. Nach einem Beschluss des
BFH
kann
die
Gewinnerzielungsabsicht
nämlich
später
entstehen.
Dadurch verliert das Unternehmen seine Eigenschaft als Liebhaberei und
die anschließend erzielten Einkünfte unterliegen dann der Einkommenund Gewerbesteuer.
Dabei kann die Absicht zur Erzielung eines Totalgewinns als subjektives
Tatbestandsmerkmal nur anhand von Indizien festgestellt werden.
Grundsätzlich lässt aber bereits die tatsächliche Erzielung eines Gewinns
die Vermutung zu, dass die Erreichung der Gewinnzone auch beabsichtigt
war. Hat die Gewinnerzielungsabsicht aber zunächst nachweislich gefehlt,
bedarf es weiterer Indizien, dass sich an den ursprünglichen Absichten
nachfolgend etwas geändert hat, was in der Praxis insbesondere in einer
geänderten
Weiterführung
des
Betriebs
gesehen
werden
kann,
beispielsweise durch die Aufnahme und den Handel mit neuen Produkten.
Praxishinweis: Im zugrunde liegenden Fall blieb offen, ob für die
Beurteilung der Gewinnerzielungsabsicht vor und nach dem Übergang
zur Liebhaberei erzielte Einkünfte einzubeziehen sind. Denn die Verluste
seit Gründung des Betriebs waren vollständig kompensiert und mit der
dadurch erreichten Totalgewinnzone konnte sicher gerechnet werden.
Auf die Höhe kam es nicht an, weil der Abzug vorgetragener Verluste
nicht
in
Betracht
kam.
Zu
einer
gesonderten
Feststellung
der
vortragsfähigen Beträge aus früheren Veranlagungszeiträumen war es
nicht gekommen.
Fundstellen:
BFH 16.3.12, IV B 155/11, unter astw.iww.de, Abruf-Nr. 121457
BFH 15.5.02, X R 3/99, BStBl II 02, 809
AStW 2012/038
§ 19 EStG – Kostenlose Mahlzeit an
angestellte Kinderbetreuer ist kein
Arbeitslohn
Erhalten
angestellte
Betreuer
eines
Kinderheims
unentgeltliche
Mahlzeiten, sieht das FG Schleswig-Holstein darin eine notwendige
Begleiterscheinung
betriebsfunktionaler
Zielsetzungen
und
keinen
lohnsteuerpflichtigen geldwerten Vorteil. Nach der BFH-Rechtsprechung
muss
Arbeitslohn Entlohnungscharakter für die Arbeitsleistung haben. Eine
betriebsfunktionale
Zielsetzung
liegt
im
ganz
überwiegenden
eigenbetrieblichen Interesse, was sich aus Anlass, Art, Vorteilshöhe,
Begünstigte oder Zwang zur Annahme ergibt.
Ohne Bedeutung ist, wenn die Zuwendung für den Arbeitnehmer mit
angenehmen Begleitumständen verbunden ist, etwa wenn ehrenamtliche
Helfer von Wohlfahrtsverbänden Jugendliche auf Ferienreisen betreuen
und unentgeltlich Unterkunft und Verpflegung erhalten. Wesentliche
Aufgabe ist in diesem Fall nämlich die Überwachung der Teilnehmer.
Vergleichbar steht die betriebsfunktionale Zielsetzung auch bei Betreuern
im Kindergarten bei der gemeinsamen Einnahme der Mahlzeiten im
Vordergrund.
Das
dient
der
Beaufsichtigung
der
Kinder
und
soll
gewährleisten, dass die Kinder ausreichend Nahrung aufnehmen, die
Verhaltensregeln bei den Mahlzeiten einhalten und sich nicht streiten.
Demgegenüber
tritt
der
Vorteil
kostenloser
Mahlzeiten
beim
Arbeitnehmer und dessen Interesse daran in den Hintergrund. Besteht
zudem vom Arbeitgeber angeordnet die Pflicht zur Teilnahme aller
Betreuer, können die sich dieser aufgedrängten Bereicherung der
gemeinsamen Mahlzeiten nicht entziehen. Erfolgt der Vorteil nur an
Betreuer, nicht jedoch an anderes Personal, spricht das dafür, dass eine
betriebsfunktionale
Zielsetzung
im
Vordergrund
steht,
durch
gemeinsames Essen eine familienähnliche Alltagsstruktur zu erreichen.
Fundstellen:
AStW 2012/039
FG Schleswig-Holstein 23.1.12, 5 K 64/11, unter astw.iww.de, Abruf-Nr.
120640
BFH 11.3.10, VI R 7/08, BStBl II 10, 763
FG Niedersachsen 19.2.09, 11 K 384/07
AStW 2012/040
§ 19 EStG –Zuflusszeitpunkt beim
Zeitwertguthaben eines GmbHGeschäftsführers
Weder die Gutschrift noch die Vereinbarung des Zeitwertkontos eines
Geschäftsführers stellt Zufluss von Arbeitslohn dar. Bei diesen Modellen
vereinbaren Arbeitgeber und -nehmer, dass fälliger Lohn nicht sofort
ausbezahlt, sondern im Betrieb betragsmäßig erfasst wird, um bei
späterer Freistellung von der Arbeitsleistung das Guthaben auszuzahlen.
Damit entschied das FG Düsseldorf gegen die Verwaltungsauffassung,
wonach bei allen Organen von Körperschaften und nicht nur bei
beherrschenden
Gesellschafter-Geschäftsführern
bereits
durch
die
Gutschrift ein Besteuerungszeitpunkt erreicht wird. Unschädlich ist es,
wenn im Fall der Kündigung oder einem Ausscheiden des Arbeitnehmers
aus dem Unternehmen Barauszahlungen vereinbart sind. Entscheidend
ist,
dass
der
Geschäftsführer
nicht
über
die
entsprechend
gutgeschriebenen Beträge verfügen kann.
Soweit
die
Verwaltung
Einrichtung
von
ausführt,
dass
Zeitwertkonten
mit
Vereinbarungen
dem
über
Aufgabenbild
die
des
Geschäftsführers einer GmbH nicht zu vereinbaren seien, hat diese
Wertung
keinen
steuerrechtlichen
Bezug.
Dies
ist
nicht
mit
der
Systematik des Einkommensteuerrechts vereinbar, weil es mangels
wirtschaftlicher Verfügungsmacht eindeutig am Zufluss fehlt. Vor diesem
Hintergrund soll das
BMF
die
Forderung aufgeben, Organen von
Körperschaften pauschal die Anerkennung von Zeitwertkonten-Modellen
zu versagen, indem es sofort zur Besteuerung bei Gutschrift kommt.
Bereits der BFH hatte klargestellt, dass kein Zufluss von Arbeitslohn bei
Gehaltsverzicht auf bestehende oder künftige Entgeltansprüche ohne
wirtschaftlichen Ausgleich erfolgt. Dem GmbH-Geschäftsführer fließen
insoweit Einnahmen zu, durch die er tatsächliche Vermögenseinbußen
erleidet.
Dieser Einschätzung haben sich auch das Hessische FG und das FG
Niedersachsen
angeschlossen,
indem
Einzahlungen
auf
einem
Zeitwertkonto auch beim beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer
AStW 2012/041
noch nicht zu steuerpflichtigem Zufluss von Arbeitslohn führen, sodass
die Einbuchungen auf das Konto nicht gemäß den §§ 8 und 11 EStG zu
erfassen sind. Auch der beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer
einer GmbH erzielt als Arbeitnehmer nichtselbstständige Einkünfte. In
diesem
Zusammenhang
ist
nur
entscheidend,
wann
tatsächlich
Arbeitslohn zugeflossen ist. Dies ist der Fall, wenn einzelne Beträge
weder bar ausgezahlt noch auf Bankkonten gutgeschrieben werden. Auch
die Bilanzierung der Verbindlichkeiten durch die GmbH führt nicht zum
Zufluss, sofern der Beschäftigte nicht auf das Zeitwertkonto frei zugreifen
kann und hierdurch das wirtschaftliche Risiko eines Verlustes auf dem
Zeitkonto trägt. Sind die Guthaben vertraglich dazu bestimmt, erst in der
Zukunft in der Zeit der Arbeitsfreistellung ausfallenden Lohn zu ersetzen,
kommt es in diesen Jahren zu einem steuerlichen Zufluss.
Darüber hinaus sind auch die Einzahlungen auf das Arbeitszeitkonto nicht
als Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG zu
berücksichtigen.
Zeitwertkonto
Denn
unabhängig
gegebenenfalls
davon,
eine
ob
verdecke
Zahlungen
auf
ein
Gewinnausschüttung
darstellen und insoweit umzuqualifizieren wären, richtet sich auch
insoweit der Zufluss nach § 11 Abs. 1 EStG.
Praxishinweis: Da die Verwaltung gegen die Urteile Revision eingelegt
hat, können gleichgelagerte Fälle über einen ruhenden Einspruch
offengehalten werden. Es ist zu erwarten, dass der BFH hierüber
ähnlich wie zuletzt im Jahre 2011. Nach der Ansicht der FG
entscheiden wird.
Fundstellen:
FG Düsseldorf 21.3.12, 4 K 2834/11 AO, unter astw.iww.de, Abruf-Nr.
121237
FG Hessen 19.1.12, 1 K 250/11, Revision unter VI R 25/12
FG Niedersachsen 16.2.12, 14 K 202/11, Revision unter VI R 25/12
BMF 17.6.09, IV C 5 - S 2332/07/0004, BStBl I 09, 1286, Punkt A IV b
und c
BFH 3.2.11, VI R 4/10, BFH/NV 11, 904
AStW 2012/042
§ 21 EStG – Keine Prognoserechnung
trotz kurzfristiger Selbstnutzung der
Ferienwohnung
Das Niedersächsische FG tritt der BFH-Auffassung mit einer aktuellen
Entscheidung entgegen und unterstellt zur Anerkennung mehrjähriger
Verluste
aus
der
Privatvermietung
einer
Ferienwohnung
die
Überschusserzielungsabsicht, obwohl eine geringe Selbstnutzung von drei
Wochen
im
Jahr
vorbehalten
war.
Insoweit
darf
das
FA
keine
Prognoserechnung über 30 Jahre anfordern und bei negativem Ergebnis
keine
Werbungskostenüberschüsse
streichen.
Das
FG
hält
die
Überprüfung der Überschusserzielungsabsicht, die grundsätzlich nur
entbehrlich ist, wenn ausschließlich eine Vermietung an wechselnde
Feriengäste
erfolgt
und
das
Domizil
in
der
übrigen
Zeit
hierfür
bereitgehalten wird, auch bei einer nur geringfügigen Eigenbelegung für
nicht geboten.
Der langjährigen BFH-Rechtsprechung zu Ferienhäusern ist nach Meinung
des FG nicht zu folgen, wenn eine Wohnung nur an zwei oder drei
Wochen im Jahr selbst genutzt oder die Eigenbelegung auf übliche
Leerstandszeiten beschränkt wird. Dann besteht jedenfalls kein Anlass,
an der Überschusserzielungsabsicht eines Vermieters zu zweifeln. Das gilt
vor allem, wenn die tatsächliche Belegungsdauer die ortsüblichen
Vermietungstage am Ferienort erreicht oder sogar übertrifft. Nur auf
diese Weise kann eine Gleichbehandlung zwischen der Vermietung in
Eigenregie und über einen eingeschalteten Vermittler erreicht werden.
Praxishinweis: Das FG Köln hatte mit ähnlicher Begründung eine
vorbehaltene 4-wöchige Selbstnutzungszeit als unschädlich angesehen.
Der steuerlich unbeachtlichen Selbstnutzung trägt das FG Köln insoweit
Rechnung, als die entstandenen Verluste insgesamt zeitanteilig zu
kürzen
sind.
Das
FG
Niedersachsen
hingegen
kürzt
die
Gesamtaufwendungen zeitanteilig im Verhältnis der vorbehaltenen
Selbstnutzungs- zu den Gesamttagen.
AStW 2012/043
Fundstellen:
FG Niedersachsen 7.3.12, 9 K 180/09, unter astw.iww.de, Abruf-Nr.
121429
FG Köln 30.6.11, 10 K 4965/07, EFG 11, 1882, Revision unter IX R 26/11
AStW 2012/044
§ 21 EStG – Für die Prüfung der
Liebhaberei gilt der Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses
Bei
Vermietung
kann
auch
dann
eine
Überschusserzielungsabsicht
vorliegen, wenn zeitgleich mit dem Mietvertrag eine Veräußerung an den
Mieter nach Ablauf der Mietdauer vereinbart wird. Allein entscheidend für
die
Liebhaberei
ist,
dass
der
Vermieter
die
Absicht
hat,
bei
ordnungsgemäßer Mietzahlung einen Überschuss der Einnahmen über die
Ausgaben auf die
Dauer der Nutzung zu erzielen und
dies
bei
Vertragsabschluss feststeht. Im vom FG Münster entschiedenen Fall
wurde eine Wohnung zunächst für zwei Jahre unter der Bedingung
vermietet, dass der Mieter gleichzeitig ein unwiderrufliches Angebot zum
Erwerb nach Ablauf der Mietdauer unterbreitet. Da es sich jedoch um
einen Betrüger handelte, wurden weder Mieten bezahlt noch die
Kaufoption ausgeübt.
Zur
Abgrenzung
von
der
Liebhaberei
muss
ein
Steuerpflichtiger
bei
Vertragsabschluss die Absicht haben, einen Überschuss der Einnahmen über
die Ausgaben auf die Dauer der Nutzung der Einkunftsquelle zu erzielen,
abgestellt
auf
die
vertragsgemäße
Abwicklung
des
abgeschlossenen
Mietvertrages. Wäre dies hiernach offensichtlich realistisch gewesen, spricht
der
zeitgleich
abgeschlossene
Einkunftserzielungsabsicht,
wenn
Kaufvertrag
beispielsweise
nicht
kaum
gegen
oder
gar
eine
keine
Fremdfinanzierung erfolgt. Nach der BFH-Rechtsprechung sprechen nämlich
hohe Finanzierungskosten und erhöhte Abschreibungen gegen den Überschuss
der Einnahmen.
Es liegt kein Gestaltungsmissbrauch nach § 42 AO vor, weil die beiden
Verträge weder rechtlich unangemessen sind noch auf einen Steuervorteil
abzielen. Auch hier ist auf den Vertragsabschluss abzustellen, sofern der
Vermieter
zu
diesem
Zeitpunkt
von
einer
ordnungsgemäßen
Vertragserfüllung und einem Überschuss ausgehen kann.
Fundstellen:
AStW 2012/045
FG Münster 20.1.12, 12 K 4690/08 E, unter astw.iww.de, Abruf-Nr.
121069
BFH 4.10.01, IX R 70/98, BFH/NV 02, 635
§ 32 EStG – Behandlung von
Freiwilligendienst und Sprachaufenthalt
im Ausland
Der
BFH
hat
klarstellend
Entscheidungen
die
mit
zahlreichen
Berücksichtigung
Verweisen
volljähriger
auf
Kinder
frühere
in
zwei
Sachverhalten definiert.
1. Leisten Kinder einen Freiwilligendienst, werden sie grundsätzlich nicht
für einen Beruf ausgebildet. Diese Dienste dienen in der Regel nicht
der Vorbereitung auf einen konkret angestrebten Beruf, sondern der
Erlangung
sozialer
Erfahrungen
und
der
Stärkung
des
Verantwortungsbewusstseins für das Gemeinwohl. Eine abweichende
Beurteilung kommt ausnahmsweise dann in Betracht, wenn der
Freiwilligendienst einen so engen Bezug zu einem späteren Studium
oder einer betrieblichen Ausbildung hat, dass er wie ein Praktikum als
Bestandteil einer Berufsausbildung angesehen werden kann, wobei die
Bezeichnung der Maßnahme nicht maßgeblich ist. Entscheidend ist
vielmehr,
ob
die
Erlangung
beruflicher
Qualifikationen
durch
systematische Vermittlung von Wissen und Fähigkeiten oder die
Erbringung von Arbeitsleistungen im Vordergrund steht.
2. Ist mit der Absolvierung eines Freiwilligendienstes im Ausland eine
Verbesserung von Sprachkenntnissen verbunden, kann der Aufenthalt
als Berufsausbildung anerkannt werden. Das ist dann der Fall, wenn
er entweder mit anerkannten Formen der Berufsausbildung wie dem
Besuch
von
College
Sprachaufenthalt
oder
Universität
beispielsweise
im
verbunden
Rahmen
ist
eines
oder
ein
Au-pair-
Verhältnisses von theoretisch-systematischem Unterricht begleitet
wird, der aufgrund des Umfangs den Schluss auf eine hinreichend
gründliche Sprachausbildung rechtfertigt. Das wird entsprechend zu
Au-pair-Verhältnissen aufgestellten Grundsätzen beurteilt. Hiernach
ist
bei
Kindern
mit
einem
Freiwilligendienst
im
Ausland
ein
AStW 2012/046
Sprachunterricht
von
mindestens
10
Wochenstunden
als
Berufsausbildung anzusehen, ausnahmsweise ist auch eine geringere
Stundenzahl ausreichend.
Fundstellen:
BFH 9.2.12, III R 78/09, unter astw.iww.de, Abruf-Nr. 121695
BFH 19.2.02, VIII R 83/00; 9.6.99, VI R 143/98
AStW 2012/047
§ 32 EStG – Pflegekindschaftsverhältnis
bei volljähriger geistig behinderter
Person
Der BFH gibt strenge Voraussetzungen an, unter denen eine nach dem
18. Geburtstag in den Haushalt aufgenommene geistig behinderte Person
als Pflegekind angesehen werden kann, sodass Anspruch auf Kindergeld
besteht. Ein Pflegekindschaftsverhältnis nach § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG
fordert als Voraussetzung ein familienähnliches, auf längere Dauer
berechnetes verbindendes Band. Das liegt bei volljährigen Personen nur
unter engen Voraussetzungen und unter ganz besonderen Umständen
vor. Bei geistig oder seelisch behinderten Personen nennt der BFH
weitere Sonderfaktoren:
 Die Behinderung muss so schwer sein, dass der geistige Zustand dem
der typischen Entwicklung Minderjähriger entspricht.
 Die psychische Verfassung der Pflegeperson und eine eventuelle
Unfähigkeit
des
Pflegekindes
zu
eigener
Lebensgestaltung
sind
bedeutend.
 Die Wohn- und Lebensverhältnisse des Behinderten sind mit denen
leiblicher Kinder vergleichbar und spiegeln die Familienzugehörigkeit
wider.
 Der
Steuerpflichtige
vergleichbaren
muss
zur
Aufsichts-,
Erziehungsverhältnis
wie
behinderten
Betreuungs-
Person
und
in
vor
einem
allem
zwischen Eltern und leiblichen Kindern
stehen.
 Eine erzieherische Einwirkungsmöglichkeit auf die zu pflegende Person
liegt
vor.
Ansonsten
ähnelt
das
Pflegeverhältnis
dem
eines
Kostgängers.
 Die familienähnliche Beziehung besteht bereits über einen längeren
Zeitraum. Erst dann kann von einer ideellen Bindung ausgegangen
werden, etwa bei der Absicht, die entstandene familiäre Bindung
mindestens zwei Jahre aufrechtzuerhalten.
AStW 2012/048
Der BFH erteilte der Auffassung der Vorinstanz eine Absage, wonach es
für ein familienähnliches Verhältnis nicht nötig sei, dass die geistige
Entwicklung der betreuten Person einem Kind gleich stehe und es bereits
genügt, dass es ohne die Aufnahme in die Familienpflege in einem Heim
untergebracht werden müsste.
Fundstelle:
BFH 9.2.12, III R 15/09, unter astw.iww.de, Abruf-Nr. 121384
AStW 2012/049
§§ 33b, 35a EStG – Abzug von
Behindertenpauschbetrag und
haushaltsnahen Leistungen
Das FG Niedersachsen wendet sich mit einer aktuellen Entscheidung
ausdrücklich
gegen
die
Verwaltungsauffassung,
nach
der
eine
gemeinsame Gewährung des Behindertenpauschbetrags und der Abzug
haushaltsnaher
Dienstleistungen
bei
Bewohnern
eines
Alten-
oder
Pflegeheims nicht möglich sei. Das FG Niedersachsen schließt den Abzug
des Pauschbetrags und die Geltendmachung weiterer Aufwendungen nach
§ 35a EStG als Handwerker- oder Pflegeleistungen nicht aus. Die Kosten
sind lediglich um den Behindertenpauschbetrag zu kürzen. Der Sichtweise
der Finanzverwaltung, dass die Inanspruchnahme des Pauschbetrags den
Abzug
nach
§ 35a EStG grundsätzlich ausschließt, ist nicht zu folgen. Um dem Sinn
und Zweck der Normen gerecht zu werden, ist nur die doppelte
Berücksichtigung derselben Aufwendungen zu vermeiden.
Aufwendungen für die Vorhaltung des Heims für eine altersgerechte
Grundvorsorge, Krankenpflege, Notfallbereitschaft, einen ambulanten
Pflegedienst
und
das
Vorhalten
von
Betreuungspersonal
sind
Aufwendungen für die Pflege und können in den Anwendungsbereich des
§ 33b EStG wie auch des § 35a EStG als haushaltsnahe Dienstleistungen
fallen. Das bedeutet aber nicht, dass bei der Inanspruchnahme des
Behindertenpauschbetrags sämtliche Aufwendungen nach § 35a EStG
nicht mehr berücksichtigt werden können. Die Vorschrift schließt die
Inanspruchnahme
nur
aus,
soweit
die
Aufwendungen
als
außergewöhnliche Belastung berücksichtigt wurden. Daher bezieht sich
der Ausschluss nur auf den Umfang, in dem Aufwendungen in Abzug
gebracht
wurden.
Im
Ergebnis
bedeutet
dies,
dass
die
berücksichtigungsfähigen Aufwendungen nach § 35a EStG um den in
Anspruch genommenen Pauschbetrag zu kürzen sind. Der Rest kann
dann zu 20 % bis zu den Höchstbeträgen 4.000 und 1.200 EUR als
Handwerker- oder Dienstleistung daneben abgesetzt werden.
AStW 2012/050
Fundstellen:
FG Niedersachsen 19.1.12, 10 K 338/11, Revision unter VI R 12/12,
unter astw.iww.de, Abruf-Nr. 121231
BMF 15.2.10, IV C 4 - S 2296-b/07/0003, BStBl I 10, 140, Tz. 29
AStW 2012/051
UStG – Einordnung der Leistungen
beim Verkauf von Telefonkarten an
Endkunden
Verkauft ein Telekommunikationsanbieter über den Vertriebsweg seine
Telefonkarten, die anschließend von den Groß- und Einzelhändlern im
eigenen Namen und für eigene Rechnung entweder direkt oder über
weitere Händler an Endnutzer weiterveräußert werden, erbringt die
Telefongesellschaft
entgeltliche
Dienstleistungen
nur
an
den
Vertriebshändler. Nach dem Urteil des EuGH erfolgt von der Gesellschaft
keine daran anschließende zweite Leistung an die jeweiligen Endnutzer,
auch wenn diese das Guthaben aus der erworbenen Karte wie geplant
nutzten, um damit kostenpflichtige Anrufe zu tätigen.
Nach Auslegung der Mehrwertsteuer-Richtlinie besteht die Leistung des
Telefonanbieters ausschließlich darin, dass er an Vertriebshändler Karten
verkauft, die zur Verwendung von Anrufen über die von ihm zur
Verfügung
gestellte
Weiterverkauf
an
Infrastruktur
die
Nutzer
löst
berechtigen.
daher
Der
weder
anschließende
eine
zusätzliche
Telekommunikationsdienstleistung an den Vertriebshändler noch an den
Endverbraucher aus.
Diese Entscheidung zu Großbritannien hat keinen direkten Einfluss auf
das
UStG.
Im
Inland
stellt
der
Verkauf
von
Telefonkarten
zum
aufgedruckten Wert nämlich keine Lieferung der Telefonkarte dar, erfasst
wird
lediglich
die
Spanne
der
Zwischenhändler,
etwa
durch
den
verbilligten Erwerb oder eine erhaltene Provision. Das Interesse der
Kunden ist, nach dem Kauf entsprechend telefonieren zu können. Daher
stellt
der
Kartenpreis
Telekommunikationsleistung
eine
dar.
Vorauszahlung
Die
Differenz
für
zwischen
eine
dem
aufgedruckten Wert und dem aufgewendeten Preis stellt für den
Wiederverkäufer eine Vermittlungsleistung dar, die nach § 4 Nr. 8d UStG
steuerfrei ist.
Praxishinweis: Gibt der Zwischenhändler beim Verkauf von Prepaid-
AStW 2012/052
Telefonkarten zu erkennen, dass er im fremden Namen und für
fremde Rechnung für den entsprechenden Plattformbetreiber tätig
wird, gilt die Zahlung des Telefonguthabens durch den Kunden bei
ihm als durchlaufender Posten im Sinne des § 10 Abs. 5 Satz 5 UStG
und somit ebenfalls als Entgelt der Vermittlungsleistung. Der Händler
verkauft weder freigeschaltete Karten noch geht auf ihn die Gefahr
des Untergangs über. Zudem kann er die noch vorhandenen Karten
an die Telefongesellschaft zurückgeben. Diese Einordnung erfolgt
auch vor dem Hintergrund, dass der Kunde unabhängig davon sofort
mit der Karte telefonieren kann, ob der Zwischenhändler diese schon
voll oder teilweise bezahlt hat. Aus Sicht des Verbrauchers liegt
vorausbezahltes Entgelt für die Telekommunikationsdienstleistung
nach § 13 Abs. 1 Nr. 1a UStG vor. Das hat für ihn zur Folge, dass er
nur dann zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, wenn ihm der PlattformBetreiber eine ordnungsgemäße Rechnung erteilt.
Fundstellen:
EuGH 3.5.12, Rs. C-520/10, unter astw.iww.de, Abruf-Nr. 121696
OFD Frankfurt 25.3.10, S 7100 A - 172 - St 110¸ DB 10, 1969
OFD Hannover 8.7.09, S 7100 - 407 - StO 171, UR 10, 319
AStW 2012/053
§ 2 UStG – Unternehmereigenschaft
beim Verkauf von Gegenständen über
eBay
Beim Verkauf einer Vielzahl von Gebrauchsgegenständen über die
Internet-Plattform eBay kann eine nachhaltige, unternehmerische und
damit
umsatzsteuerpflichtige
entschiedenen
Fall
Tätigkeit
wurden
vorliegen.
unterschiedliche
Im
vom
Produktgruppen
BFH
wie
Briefmarken, Puppen, Modelleisenbahnen, Kunstgewerbe, Porzellan oder
Software online mehrere hundert Mal verkauft. Pro Jahr beliefen sich die
Erlöse auf rund 25.000 EUR. Bei diesen Aktivitäten bejaht der BFH die
grundsätzliche
Frage,
unternehmerische
ob
es
Tätigkeit
sich
handeln
bei
den
kann.
Verkäufen
Unter
um
Fortführung
eine
der
Rechtsprechung und der Beurteilung der Nachhaltigkeit einer Tätigkeit
nach dem Gesamtbild der Verhältnisse ist eine Reihe verschiedener
Kriterien zu würdigen und die Einordnung der Verkaufstätigkeit als
nachhaltig ist in einem solchen Fall möglich. Relevant sind insbesondere
 Dauer und die Intensität des Tätigwerdens,
 Zahl der ausgeführten Umsätze und Höhe der Entgelte,
 Beteiligung am Markt durch planmäßiges Tätig werden sowie
 Unterhalten eines Geschäftslokals.
Ob bereits beim Einkauf eine Wiederverkaufsabsicht bestanden hat, ist
kein für die Nachhaltigkeit einer Tätigkeit allein entscheidendes Merkmal,
weil nach EuGH-Urteilen der Begriff wirtschaftliche Tätigkeit nach der
Mehrwertsteuer-Richtlinie
alle
Tätigkeiten
umfasst
und
hierbei
insbesondere Umsätze zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen. Es
liegt daher keine private Vermögensverwaltung mehr vor, wenn der
Betreffende aktive Schritte zum Vertrieb von Gebrauchsgegenständen
unternimmt, indem er sich ähnlicher Mittel bedient wie ein Erzeuger,
Händler oder Dienstleistender. Dabei können derartige aktive Schritte
insbesondere
in
der
Durchführung
bewährter
bestehen – angepasst ans Internet-Zeitalter.
Vertriebsmaßnahmen
AStW 2012/054
Fundstellen:
BFH 26.4.12, V R 2/11, unter astw.iww.de, Abruf-Nr. 121535
BFH 27.1.11, V R 21/09, BStBl II 11, 524
EuGH 29.4.04, C-77/01; 15.9.11, C-180/10; C-181/10, 3.3.05, C-32/03
AStW 2012/055
§ 4 UStG – Steuerbefreiung für
Privatlehrer
Ein
privater
Lehrer
ist
nach
§
4
Nr.
21
a
und
b
UStG
umsatzsteuerpflichtig, da die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck
dienenden Leistungen selbstständiger Lehrer nur dann steuerfrei sind,
wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie auf einen Beruf
oder
eine
vor
einer
juristischen
Person
des
öffentlichen
Rechts
abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten. Nicht Begünstigte
können sich nach dem Urteil des FG Niedersachsen direkt auf Unionsrecht
und Art. 132 Abs. 1j Mehrwertsteuer-Richtlinie berufen, wonach der von
Privatlehrern erteilte Schul- und Hochschulunterricht umsatzsteuerfrei ist,
wenn er in eigener Verantwortung und auf eigene Rechnung tätig wird.
Das ist nach der EuGH-Rechtsprechung immer dann erfüllt, wenn der
Lehrer in eigener Verantwortung und auf eigene Rechnung tätig wird und
die Leistung nicht von Mitarbeitern oder Honorarkräften erbringen lässt.
Der Unternehmer muss lediglich eine bestimmte Mindestqualifikation
haben, also weder ein Hochschulstudium noch die Befähigung zum
Lehramt vorweisen können. In solchen Fällen kann sich der Lehrer auf
das für ihn günstigere Unionsrecht berufen. Entscheidend ist die
Eigenverantwortung
und
keine
feste
Eingliederung
in
eine
Bildungseinrichtung. Das FG hatte keine Revision zugelassen, da die
Rechtsprechung des BFH und auch des EuGH eindeutig in die Richtung
weisen, dass in diesen Fällen eine Umsatzsteuerbefreiung zu gewähren
ist. Zudem erklärt sich aus der Mehrwertsteuer-Richtlinie, inwieweit ein
Privatlehrer
eine
pädagogische
Ausbildung
benötigt
und
welche
Ausbildung und Qualifikation benötigt werden.
Fundstellen:
FG Niedersachsen 19.12.11, 5 K 370/11, unter astw.iww.de, Abruf-Nr.
121697
BFH 27.9.07, V R 75/03; 28.1.09, XI R 77/07, BFH/NV 09, 1676; 10.1.08, V R
52/06, BFH/NV 08, 725; 24.1.08, V R 3/05 BFH/NV 08, 1078
EuGH 14.6.07, C-445/05, UR 07, 592, 28.1.10, C-473/08
FG Hamburg 16.6.11, 6 K 165/10
AStW 2012/056
§§ 15, 15a UStG – Übergangsregelung
beim Vorsteuerabzug und der
Berichtigung
Im Januar 2012 hatte das BMF zum Vorsteuerabzug und zur Berichtigung
nach § 15a UStG umfassend Stellung genommen, da mehrere BFHUrteile zu Betriebsausflug, Grundstücksüberlassung an GesellschafterGeschäftsführer,
Erschließungskosten,
Beteiligungsverkauf
sowie
Marktplatzsanierung Einschränkungen beim Abzug gemacht hatten. Dies
war auf alle offenen Fälle anzuwenden und floss in den UStAE ein.
Geändert wurde insbesondere, dass zwischen Leistungen und geplanter
wirtschaftlicher Tätigkeit ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang
bestehen muss und dass nunmehr zwischen Fallgruppen unterschieden
wird. Die damalige Nichtbeanstandungsregelung bis Ende März hat das
BMF jetzt bis zum 31.12.2012 verlängert.
Hiernach
darf
sich
ein
Unternehmer
für
vor
2013
bezogene
Eingangsleistungen auf die vorherige Verwaltungsauffassung berufen,
allerdings
darf
er
sich
nicht
nur
partiell
ausschließlich
auf
den
ungekürzten Vorsteuerabzug der Vorsteuer beschränken, sondern muss
die
Übergangsregelung für sämtliche Eingangsleistungen über den
gesamten
Zeitraum
anwenden.
Das
beinhaltet
auch
die
Wertabgabenbesteuerung des Privatverbrauchs und die Berichtigung.
Bei teilunternehmerischer Grundstücksnutzung ist der Vorsteuerabzug ab
2012 nach dem neuen § 15 Abs. 1b UStG insoweit ausgeschlossen, als
die Immobilie nicht für Zwecke des Unternehmens verwendet wird.
Aufgrund der Übergangsregelung in § 27 Abs. 16 UStG ist daher die
vorherige
Verwaltungsauffassung
Nichtbeanstandungsregelung
nicht
unter
mehr
Anwendung
verwendbar.
Bei
der
zeitlich
gestreckten Herstellungsvorgängen für das Grundstück wird jedoch nicht
beanstandet,
wenn
Eingangsleistungen
berufen.
sich
noch
Unternehmer
auf
die
für
vorherige
nach
2012
bezogene
Verwaltungsauffassung
AStW 2012/057
Fundstellen:
BMF 24.4.12, IV D 2 - S 7300/11/10002, unter astw.iww.de, Abruf-Nr.
121351
BMF 2.1.12, IV D 2 - S 7300/11/10002, BStBl I 12, 60
AStW 2012/058
§ 10 ErbStG – Erwerbsneben- und
Beratungskosten bei Schenkungen
Für Erwerbe von Todes wegen ist der Kostenabzug in § 10 Abs. 5 Nr. 3
ErbStG geregelt. Für Schenkungen fehlt eine vergleichbare Regelung.
Nun
klärt
ein
umfangreicher
Erwerbsnebenkosten
und
Ländererlass
Steuer-
sowie
die
Behandlung
Rechtsberatungskosten
von
im
Zusammenhang mit einer Schenkung.
 Allgemeine Erwerbsnebenkosten etwa für Notar, Grundbuch oder
Handelsregister entstehen erst durch die Zuwendung als Folgekosten,
die keine Gegenleistung für das übertragene Vermögen darstellen und
voll vom Steuerwert der Zuwendung abzuziehen sind. Das gilt auch bei
gemischter und mittelbarer Schenkung sowie unter Auflage. Gehört
zum
Erwerb
steuerfreies
Vermögen,
unterliegen
die
Erwerbsnebenkosten nicht der Kürzung nach § 10 Abs. 6 ErbStG. Nicht
abzugsfähig sind hingegen im Vorfeld einer Schenkung anfallende
Beratungskosten.
 Kosten eines Gutachters für die Ermittlung des gemeinen Werts wegen
der Erstellung der Steuer- bzw. Feststellungserklärung sind voll
abzugsfähig. Das gilt nicht mehr für anschließende Rechtsbehelfs- oder
finanzgerichtliche Verfahren als Rechtsverfolgungskosten zur Abwehr
der eigenen Schenkungsteuer. Bei Übernahme vom Schenker liegt ein
zusätzlicher Erwerb vor.
 Bei Vollschenkungen
fällt
keine
Grunderwerbsteuer
an
und
bei
gemischter Schenkung und Schenkung unter Auflage betrifft sie stets
nur den entgeltlichen Teil der Zuwendung. Ein Abzug ist daher
ausgeschlossen.
 Bei Kostenübernahme des Schenkers durch direkte Überweisung oder
den abgekürzten Zahlungsweg handelt es sich um eine zusätzliche
Bereicherung des Beschenkten. Dieser steht eine Entreicherung durch
die Folgekosten der Schenkung gegenüber.
Fundstelle:
Gleich lautende Ländererlasse 16.3.12, S 3810, BStBl I 12, 338
AStW 2012/059
AStW 2012/060
GrEStG – Einheitliches Vertragswerk bei
Grundstückskauf und Gebäudeerrichtung
Ein Werkvertrag über den Hausbau bildet mit dem Kaufvertrag für das
unbebaute Grundstück nur dann ein einheitliches Vertragswerk, wenn das
Zusammenwirken aufseiten des Veräußerers für den Erwerber objektiv
erkennbar ist. Mit diesem Urteil wendet sich das FG Düsseldorf gegen den
Zusammenhang
getrennte
zwischen
Verträge
Grundstückskauf
abgeschlossen
wurden
und
Hausbau,
oder
die
wenn
Hausplanung
inhaltlich maßgebend vom Erwerber beeinflusst ist. Nach der BFHRechtsprechung fällt hier die Grunderwerbsteuer zunehmend auf das
Gesamtwerk an.
Im Streitfall wusste der Erwerber nichts von einer vereinbarten Provision
zwischen
Baukosten
Hausbank,
mangels
Bemessungsgrundlage
Vermittler
und
Bauträger,
daher
waren
die
einheitlichem
Vertragswerk
nicht
in
die
einzubeziehen.
Zwar
Bauträger
und
haben
Vermittler durch ein abgestimmtes Verhalten auf den Abschluss beider
Verträge hingewirkt, was aber für den Erwerber objektiv nicht erkennbar
war. Allein der enge zeitliche Rahmen von weniger als zwei Wochen, in
dem Werk- und Kaufvertrag abgeschlossen werden, ist kein Indiz für eine
Kenntnis der Beziehungen. Wer langfristig plant, ein Haus zu errichten,
wird bestrebt sein, zügig nach dem Grundstückserwerb zu bauen. Sofern
ein potenzieller Käufer in Ruhe mit dem Bauträger verhandeln kann, ohne
Gefahr zu laufen, das Grundstück an einen anderen Erwerber zu
verlieren, spricht dies nicht für eine enge Absprache zwischen den
Beteiligten auf der Veräußererseite, so die Begründung des FG zur
zeitlichen Nähe.
Praxishinweis: Beim Zusammenhang zwischen Grundstückskauf und
Hausbau oder wenn die Hausplanung maßgebend vom Erwerber beeinflusst
ist, fällt trotz getrennter Verträge in der Praxis oft Grunderwerbsteuer auf
das Gesamtwerk, also auf die schlüsselfertige Immobilie an.
Fundstellen:
AStW 2012/061
FG Düsseldorf 23.11.11, 7 K 417/10 GE, unter astw.iww.de, Abruf-Nr.
121071
BFH 21.9.05, II R 49/04, BStBl II 06, 269
Steuern kompakt
EStG – Neue Richtlinien ab 2012 kommen Gewissensgründen
Das BMF hat den Entwurf der Einkommensteuer-Änderungsrichtlinien
2012 auf seinen Internetseiten veröffentlicht. Die neue 33-seitige
Fassung als Weisung an die Finanzbehörden zur einheitlichen Anwendung
des EStG und zur Verwaltungsvereinfachung ist grundsätzlich für die
Veranlagung ab 2012 anzuwenden. Darüber hinaus gilt sie auch für
frühere
Zeiträume,
Rechtslage
soweit
darstellen.
Inhalte
lediglich
Anordnungen,
die
eine
mit
den
Erläuterung
EStR
2012
der
im
Widerspruch stehen, sind nicht mehr anzuwenden.
§ 3 EStG – Bezüge aus Bundesfreiwilligendienst sind steuerfrei
Nach Aussetzung von Wehrpflicht sowie Zivildienst und der Einführung
des Bundesfreiwilligendienstes ab dem 1.7.2011 geht der Leistende jetzt
ein Dienstverhältnis ein. Geld- und Sachbezüge sind nicht mehr nach § 3
Nr. 5 EStG steuerfrei. Die Bezüge aus Bundesfreiwilligendienst und für
freiwillig
Wehrdienstleistende
werden
vorbehaltlich
einer
späteren
gesetzlichen Klarstellung zunächst im Billigkeitswege steuerfrei gestellt.
Unabhängig davon sind sämtliche Arbeitgeberpflichten zu beachten,
insbesondere die Vorlage der Lohnsteuerkarte oder Ersatzbescheinigung
2011/2012, die Abgabe einer Lohnsteueranmeldung und die Erteilung
einer elektronischen Lohnsteuerbescheinigung (FinMin Schleswig-Holstein
6.3.12, ESt-Kurzinfo 2012/009).
§ 5 EStG – Aktive RAP bei Mietsonderzahlung für Geldspielgeräte
Geldspielautomatenhersteller überlassen die Geräte gegen eine einmalige
Mietsonderzahlung sowie laufende Monatsraten. Die Mietverträge sind
befristet oder sehen eine Grundmietzeit vor und enthalten zum Teil eine
Rückzahlungsverpflichtung
der
Sonderzahlung
bei
Mieterkündigung
innerhalb einer bestimmten Frist. Für die Mietsonderzahlung ist in allen
Fällen ein aktiver Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden. Die Dauer der
Abgrenzung ist vom Zeitraum der jeweiligen Vertragsgestaltung abhängig
AStW 2012/062
(FinMin Schleswig-Holstein 24.4.12, Kurzinfo ESt 2012/23VI 304 - S
2134b - 014).
§ 17a UStDV – Erneut verlängerte Übergangsregel
Für Umsätze ab 2012 wurden die bisherigen Nachweismöglichkeiten für
innergemeinschaftliche
Lieferungen
in
§
17a
UStDV
durch
die
Gelangensbestätigung ersetzt. Aufgrund einer Übergangsregel konnte der
beleg- und buchmäßige Nachweis im ersten Halbjahr 2012 noch nach den
alten Regeln geführt werden. Durch eine erneute Übergangsregelung
kann für den Belegnachweis bei steuerfreien innergemeinschaftlichen
Lieferungen bis zum Inkrafttreten einer erneuten Änderung des § 17a
UStDV die bis zum 31.12.2011 geltende alte Rechtslage weiterhin
angewendet
werden.
Zudem
steht
noch
der
endgültige
BMF-
Anwendungserlass aus, der Vereinfachungen und Erleichterungen zur
Rechtslage 2012 vorsieht (BMF 1.6.12, IV D 3 - S 7141/11/10003-06).
§ 171 AO – Ablaufhemmung bei Verschiebung der Außenprüfung
Erfolgt auf Antrag ein Hinausschieben des Beginns der Außenprüfung,
entfällt die Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 4 AO nur, wenn das FA nicht
vor Ablauf von zwei Jahren nach Antragseingang mit der Prüfung beginnt.
Enthält der Antrag auf Aufschub aber keine zeitlichen Vorgaben, ist das
FA
faktisch
daran
gehindert,
den
Fall
bereits
im
Zeitpunkt
der
Antragstellung neu in die Prüfungspläne aufzunehmen. Dann endet die
Festsetzungsfrist erst zwei Jahre nach Wegfall des Hinderungsgrundes
(BFH 1.2.12, I R 18/11, unter astw.iww.de, Abruf-Nr. 121079).
§ 12 BewG – Bewertung der Instandhaltungsrücklage
Das mit einer Eigentumswohnung erworbene Guthaben aus einer
Instandhaltungsrücklage nach dem WEG gehört nicht zur Gegenleistung
für die Grunderwerbsteuer. Sie stellt eine mit einer Geldforderung
vergleichbare
Vermögensposition
dar,
die
nicht
unter
den
Grundstücksbegriff des GrEStG fällt. Diese ist auch auf die Erbschaft- und
Schenkungsteuer zu übertragen. Die Instandhaltungsrücklage ist neben
dem Wohnungseigentum als gesonderte Kapitalforderung zu erfassen und
nach § 12 BewG zu bewerten. Wird Wohnungs- oder Teileigentum
AStW 2012/063
übertragen, ist die Höhe der Instandhaltungsrücklage zu ermitteln. Steht
sie
mehreren
Personen
zu,
ist
eine
gesonderte
Feststellung
durchzuführen (OFD Frankfurt 29.3.12, S 3800 A - 36 - St 119).
DBA – Auslegung der 183-Tage-Regel
Bei der Anwendung der Aufenthaltsdauer nach der 183-Tage-Regel im
DBA-Frankreich zählen nur die Tage, an denen der Arbeitnehmer
physisch im Tätigkeitsstaat ist. Der BFH folgt nicht der getroffenen
Verständigung,
wonach
im
zeitlichen
Zusammenhang
mit
Arbeitseinsätzen stehende Sams-, Sonn-, Feier- und Urlaubstage ohne
Anwesenheit
in
Deutschland
ausdrücklich
auf
einen
addiert
Aufenthalt,
werden.
was
Das
DBA
verweist
projektbezogene
Zeiten
ausschließt (BFH 12.10.11, I R 15/11, unter astw.iww.de, Abruf-Nr.
120773; BMF 3.4.06, IV B 6 - S 1301 FRA - 2606).
VersStG – Vereinfachte Möglichkeit der elektronischen Abgabe
Seit
dem
1.5.2012
lassen
sich
Versicherung-
und
Feuerschutzsteueranmeldungen an das BZSt auf elektronischem Wege
abgeben. Weitere Infos, ein Merkblatt zum Verfahren und ein Link zum
erforderlichen Zulassungsantrag für das Online-Portal gibt es auf der
Internet-Seite
des
BZSt
unter
der
Rubrik
„Versicherung-
und
Feuerschutzsteuer, Elektronische Abgabe“.
Insolvenzrecht – Direktversicherungsprämie zulasten der Masse
Zahlt eine GmbH nach drohender Zahlungsunfähigkeit die Prämien für
eine Direktversicherung ihres Geschäftsführers weiter, auf die er laut
Anstellungsvertrag
Anspruch
hat,
benachteiligt
dies
trotz
der
als
Gegenleistung erhaltenen Dienste die Gläubiger der GmbH und kann bei
Vorsatz gegenüber dem Geschäftsführer angefochten werden (BGH
12.1.12, IX ZR 95/11, unter astw.iww.de, Abruf-Nr. 120399).
Vergnügungssteuergesetz – Verfassungsmäßige Tariferhöhung
Die
Verdopplung
des
Steuersatzes
für
Spiel-
und
Unterhaltungsautomaten mit Gewinnmöglichkeit von 10 % auf 20 % des
Einspielergebnisses ist verfassungsgemäß. Die Höhe allein reicht nicht
aus, um von einer erdrosselnden Wirkung auszugehen. Der Entwicklung
AStW 2012/064
des Gerätebestands vor und nach der Erhöhung kommt indizielle
Bedeutung zu. Steigt sie, gibt es keinen Anhaltspunkt dafür, dass
Aufsteller ihren Beruf nicht zur wirtschaftlichen Basis der Lebensführung
machen können (FG Bremen 11.4.12, 2 K 12/12 <1>, unter astw.iww.de,
Abruf-Nr. 121701).
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