Word Document

Werbung
E i n S e rvi c e d er j u ri s Gm b H - www.juris.de - S ei t e 1
Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Datum: 17. Mai 1898
Fundstelle: RGBl 1898, 189
Textnachweis
Geltung
ab:
1.
1.1981
Maßgaben aufgrund E i n i g V t r vgl. FGG Anhang EV
(+++ Stand: Zuletzt geändert durch Art. 12b G v. 24. 8.2004 I 2198 +++)
E i n S e r v i c e d e r j u r i s Gm b H - www.juris.de - S e i t e 2
Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften
FGG § 1
Für diejenigen Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, welche durch /*
Reichs*/gesetz den Gerichten übertragen sind, gelten, soweit nicht ein anderes bestimmt
ist, die nachstehenden allgemeinen Vorschriften.
FGG § 2
Die Gerichte haben sich Rechtshilfe zu leisten. Die /* §§ 158 bis 169 */ des
Gerichtsverfassungsgesetzes finden Anwendung.
FGG § 3
(1) Soweit für die örtliche Zuständigkeit der Gerichte der Wohnsitz eines Beteiligten
maßgebend ist, bestimmt sich für Deutsche, die das Recht der Exterritorialität genießen,
sowie für Beamte des /* Reichs */ oder eines /* Bundesstaats, */ die im Ausland angestellt
sind, der Wohnsitz nach den Vorschriften des § 15 der Zivilprozeßordnung.
(2) Ist der für den Wohnsitz einer Mi litärperson maßgebende Garnisonsort in mehrere
Gerichtsbezirke
geteilt,
so
wird
der
als
Wohnsitz
geltende
Bezirk
von
der
Landesjustizverwaltung durch allgemeine Anordnung bestimmt.
FGG § 4
Unter mehreren zuständigen Gerichten gebührt demjenigen der Vorzug, welches zuerst in der
Sache tätig geworden ist.
FGG § 5
(1) Besteht Streit oder Ungewißheit darüber, welches von mehreren Gerichten örtlich
zuständig ist, so wird das zuständige Gericht durch das gemeinschaftliche obere Gericht
und, falls dieses der Bun desgerichtshof ist, durch dasjenige Oberlandesgericht bestimmt,
zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befaßte Gericht gehört. Ist das zuständige Gericht
in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramts rechtlich oder tatsächlich
verhindert, so erfolgt die Besti m m ung durch das ihm im Instanzenzug vorgeordnete Gericht.
(2) Eine Anfechtung der Entscheidung findet nicht statt.
FGG § 6
(1) Ein Richter ist von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen:
1.
in Sachen, in denen er selbst beteiligt ist oder in denen er zu einem
Beteiligten in dem Verhältnis eines Mitberechtigten oder Mitverpflichteten
steht;
2.
in Sachen seines Ehegatten, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht; 2a. in Sachen
seines Lebenspartners, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;
3.
in Sachen einer Person, mit der er in gerader Linie oder im zweiten Grad der
Seitenlinie verwandt oder verschwägert ist oder war;
4.
in Sachen, in denen er als Vertreter eines Beteiligten bestellt oder als
gesetzlicher Vertreter eines solchen aufzutreten berechtigt ist.
(2) Ein Richter kann sich der Ausübung seines Amtes wegen Befangenheit enthalten. F G G
§ 7
Gerichtliche Handlungen sind nicht aus dem Grund unwirksam, weil sie von einem örtlich
unzuständigen Gericht oder von einem Richter vorgeno m m en sind, der von der Ausübung des
Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist.
FGG § 8
E i n S e r v i c e d e r j u r i s Gm b H - www.juris.de - S e i t e 3
Auf das gerichtliche Verfahren finden die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes
über die Gerichtssprache, über die Sitzungspolizei und über die Beratung und Absti m m ung
entsprechende Anwendung, die Vorschriften über die Gerichtssprache mit den sich aus dem
§ 9 ergebenden Abweichungen.
FGG § 9
Der Zuziehung eines Dolmetschers bedarf es nicht, wenn der Richter der Sprache, in der
sich die beteiligten Personen erklären, mächtig ist; die Beeidigung des Dolmetschers ist
nicht erforderlich, wenn die beteiligten Personen darauf verzichten. Auf den Dolmetscher
finden die Vorschriften des § 6 entsprechende Anwendung.
FGG § 10
(weggefallen)
FGG § 11
Anträge und Erklärungen können zu Protokoll der Geschäftsstel le des zuständigen Gerichts
oder der Geschäftsstelle eines Amtsgerichts erfolgen.
FGG § 12
Das Gericht hat von Amts wegen die zur Feststellung der Tatsachen erforderlichen
Ermittlungen zu veranstalten und die geeignet erscheinenden Beweise aufzunehmen.
FGG § 13
Die Beteiligten können mit Beiständen erscheinen. Sie können sich, soweit nicht das Gericht
das persönliche Erscheinen anordnet, auch durch Bevollmächtigte vertreten lassen. Die
Bevollmächtigten haben auf Anordnung des Gerichts oder auf Verlangen eines Beteiligten
die Bevollmächtigung durch eine öffentlich beglaubigte Vollmacht nachzuweisen.
FGG § 13a
(1) Sind an einer Angelegenheit mehrere Personen beteiligt, so kann das Gericht anordnen,
daß die Kosten, die zur zweckentsprechenden Erledigung de r Angelegenheit notwendig waren,
von einem Beteiligten ganz oder teilweise zu erstatten sind, wenn dies der Billigkeit
entspricht. Hat ein Beteiligter Kosten durch ein unbegründetes Rechtsmittel oder durch
grobes Verschulden veranlaßt, so sind ihm die Kosten aufzuerlegen.
(2) In Betreuungs- und Unterbringungssachen kann das Gericht die Auslagen des Betroffenen,
soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren, ganz oder teilweise
der Staatskasse auferlegen, wenn eine Betreuungsmaßnahme nach den §§ 1896 bis 1908i des
Bürgerlichen Gesetzbuchs oder einer Unterbringungsmaßnahme nach § 70 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1
und 2 abgelehnt, als ungerechtfertigt aufgehoben, eingeschränkt oder das Verfahren ohne
Entscheidung über eine Maßnahme beendet wird. Wird in den Fällen des Satzes 1 die Tätigkeit
des Gerichts von einem am Verfahren nicht beteiligten Dritten veranlaßt und trifft diesen
ein grobes Verschulden, so können ihm die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise auferlegt
werden. Wird ein Antrag auf eine Unterbringungsmaßnahme nach § 70 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3
abgelehnt oder zurückgenommen und hat das Verfahren ergeben, daß für die zuständige
Verwaltungsbehörde ein begründeter Anlaß, den Unterbringungsantrag zu stellen, nicht
vorgelegen hat, so hat das Gericht die Auslagen des Betroffenen der Körperschaft, der die
Verwaltungsbehörde angehört, aufzuerlegen.
(3) Die Vorschriften des § 91 Abs. 1 Satz 2 und der §§ 103 bis 107 der Zivilprozeßordnung
gelten entsprechend.
(4) Unberührt bleiben bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenerstattung abweichend
regeln.
FGG § 14
Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozeßkostenhilfe finden entsprechende
Anwendung.
FGG § 15
E i n S e r v i c e d e r j u r i s Gm b H - www.juris.de - S e i t e 4
(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über den Beweis durch Augenschein, über den
Zeugenbeweis, über den Beweis durch Sachverständige und über das Verfahren bei der Abnahme
von Eiden finden entsprechende Anwendung. Über die Beeidigung eines Zeugen oder
Sachverständigen entscheidet jedoch, unbeschadet der §§ 393, 402 der Zivilprozeßordnung,
das Ermessen des Gerichts.
(2) Behufs der Glaubhaftmachung einer tatsächlichen Behauptung kann ein Beteiligter zur
Versicherung an Eides Statt zugelassen werden.
FGG § 16
(1) Gerichtliche Verfügungen werden mit der Bekanntmachung an denjenigen, für welchen sie
ihrem Inhalt nach bestimmt sind, wirksam.
(2) Die Bekanntmachung erfolgt, wenn mit ihr der Lauf einer Frist beginnt, durch Zustellung
nach den für die Zustellung von Amts wegen geltenden Vorschriften der Zivilprozeßordnung;
durch die Landesjustizverwaltung kann jedoch für Zustellungen im Ausland eine einfachere
Art der Zustellung angeordnet werden. In denjenigen Fällen, in welchen mit der
Bekanntmachung nicht der Lauf einer Frist beginnt, soll in den Akten vermerkt werden, in
welcher Weise, an welchem Ort und an welchem Tag die Bekanntmachung zur Ausführung gebracht
ist; durch die Landesjustizverwaltung kann näher besti mmt werden, in welcher Weise in diesen
Fällen die Bekanntmachung zur Ausführung gebracht werden soll.
(3) Einem Anwesenden kann die Verfügung zu Protokoll bekanntgemacht werden. Auf Verlangen
ist ihm eine Abschrift der Verfügung zu erteilen.
FGG
Die
1.
2.
3.
4.
§ 16a
Anerkennung einer ausländischen Entscheidung ist ausgeschlossen:
wenn die Gerichte des anderen Staates nach deutschem Recht nicht zuständig sind;
wenn einem Beteiligten, der sich zur Hauptsache nicht geäußert hat und sich
hierauf beruft, das verfahrenseinleitende Schriftstück nicht
ordnungsmäßig oder nicht so rechtzeitig mitgeteilt worden ist, daß er seine
Rechte wahrnehmen konnte;
wenn die Entscheidung mit einer hier erlassenen oder anzuerkennenden
früheren ausländischen Entscheidung oder wenn das ihr zugrunde liegende
Verfahren mit einem früher hier rechtshängig gewordenen Verfahren
unvereinbar ist;
wenn die Anerkennung der Entscheidung zu einem Ergebnis führt, das mit
wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist,
insbesondere wenn die Anerkennung mit den Grundrechten unvereinbar ist.
FGG § 17
(1)
Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(2)
Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen
Sonnabend, so endet die Frist mit dem Ablauf des nächsten Werktages.
FGG § 18
(1)
Erachtet
das
Gericht
eine
von
ihm
erlassene
Verfügung
nachträglich
für
ungerechtfertigt, so ist es berechtigt, sie zu ändern; soweit eine Verfügung nur auf Antrag
erlassen werden kann und der Antrag zurückgewiesen worden ist, darf die Änderung nur auf
Antrag erfolgen.
(2)
Zu der Änderung einer Verfügung, die der sofortigen Beschwerde unterlieg t, ist das
Gericht nicht befugt.
FGG § 19
(1) Gegen die Verfügungen des Gerichts erster Instanz findet das Rechtsmittel der
Beschwerde statt.
(2) Über die Beschwerde entscheidet das Landgericht.
E i n S e r v i c e d e r j u r i s Gm b H - www.juris.de - S e i t e 5
F G G § 20
(1) Die Beschwerde steht jedem zu, dessen Recht durch die Verfügung beeinträchtigt ist.
(2) Soweit eine Verfügung nur auf Antrag erlassen werden kann und der Antrag zurückgewiesen
worden ist, steht die Beschwerde nur dem Antragsteller zu.
F G G § 20 a
(1) Die Anfechtung der Entscheidung über den Kostenpunkt ist unzulässig, wenn nicht gegen
die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird. Gegen die
Auslagenentscheidung nach § 13a Abs. 2 findet jedoch die sofortige Beschwerde der
Staatskasse, des Betroffenen, des Dritten oder der Körperschaft, deren Verwaltungsbehörde
den Antrag auf eine Unterbringungsmaßnahme nach § 70 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 gestellt hat, statt,
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 100 Euro übersteigt.
(2) Ist eine Entscheidung in der Hauptsache nicht ergangen, so findet gegen die
Entscheidung über den Kostenpunkt die sofortige Beschwerde statt, wenn der Wert des
Beschwerdegegenstandes 100 Euro übersteigt.
F G G § 21
(1) Die Beschwerde kann bei dem Gericht, dessen Verfügung angefochten wird, oder bei dem
Beschwerdegericht eingelegt werden.
(2) Die Einlegung erfolgt durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder durch Erklärung
zu Protokoll der Geschäftsstelle desjenigen Gerichts, dessen Verfügung angefochten wird ,
oder der Geschäftsstelle des Beschwerdegerichts. Die Beschwerde kann auch entsprechend
den Regelungen der Zivilprozessordnung betreffend die Übermittlung von Anträgen und
Erklärungen als elektronisches Dokument eingelegt werden.
(3) Die Bundesregierung und d ie Landesregierungen besti m m en für ihren Bereich durch
Rechtsverordnung den Zeitpunkt, von dem an elektronische Dokumente bei den Gerichten
eingereicht werden können, sowie die für die Bearbeitung der Dokumente geeignete Form.
Die
Landesregierungen
können
die
Ermächtigung
durch
Rechtsverordnung
auf
die
Landesjustizverwaltungen übertragen. Die Zulassung der elektronischen Form kann auf
einzelne Gerichte oder Verfahren beschränkt werden.
F G G § 22
(1) Die sofortige Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen. Die Frist
beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem die Verfügung dem Beschwerdeführer bekanntgemacht
worden ist.
(2) Einem Beschwerdeführer, der ohne sein Verschulden verhindert war, die Frist
einzuhalten, ist auf Antrag von dem Beschwerdegericht die Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand zu erteilen, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des
Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft
macht. Eine Versäumung der Frist, die in d em Verschulden eines Vertreters ihren Grund hat,
wird als eine unverschuldete nicht angesehen. Gegen die Entscheidung über den Antrag findet
die sofortige weitere Beschwerde statt. Nach dem Ablauf eines Jahres, von dem Ende der
versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.
F G G § 23
Die Beschwerde kann auf neue Tatsachen und Beweise gestützt werden. F GG
§ 24
(1) Die Beschwerde hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen eine Verfügung
gerichtet ist, durch die ein Ordnungs- oder Zwangsmittel festgesetzt wird. Bei der Anordnung
von Zwangshaft (§ 33 Abs. 1) hat die Beschwerde keine aufschiebende Wirkung.
(2) Das Gericht, dessen Verfügung angefochten wird, kann anordnen, daß die Vollziehung
auszusetzen ist.
(3) Das Beschwerdegericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen;
es kann insbesondere anordnen, daß die Vollziehung der angefochtenen
E i n S e rvi c e d er j u ri s Gm b H - www.juris.de - S ei t e 6
Verfügung auszusetzen ist.
FGG § 25
Die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist mit Gründen zu versehen.
FGG § 26
Die Entscheidung des Beschwerdegerichts wird in den Fällen, in welchen die sofortige weitere
Beschwerde stattfindet, erst mit der Rechtskraft wirksam. Das Beschwerdegericht kann jedoch
die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung anordnen.
FGG § 27
(1) Gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist das Rechtsmittel der weiteren
Beschwerde zulässig, wenn die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht. Die
Vorschriften der §§ 546, 547, 559, 561 der Zivilprozeßordnung finden entsprechende
Anwendung.
(2) In den Fällen des § 20a Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 gilt Absatz 1 nur, wenn das Beschwerdegericht
erstmals eine Entscheidung über den Kostenpunkt getroffen hat.
FGG § 28
(1) Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht.
(2) Will das Oberlandesgericht bei der Auslegung einer /* reichs*/gesetzlichen Vorschrift,
welche eine der im § 1 bezeichneten Angelegenheiten betrifft, von der auf weitere Beschwerde
ergangenen Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts, falls aber über die Rechtsfrage
bereits eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs ergangen ist, von dieser abweichen, so
hat
es
die
weitere
Beschwerde
unter
Begründung
seiner
Rechtsauffassung
dem
Bundesgerichtshof vorzulegen. Der Beschluß über die Vorlegung ist dem Beschwerdeführer
bekanntzumachen.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 entscheidet über die weitere Beschwerde der
Bundesgerichtshof.
FGG § 29
(1) Die weitere Beschwerde kann bei dem Gericht erster Instanz, bei dem Landgericht oder
bei dem Oberlandesgericht eingelegt werden. Erfolgt die Einlegung durch Einreichung einer
Beschwerdeschrift, so muß diese von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein. Der Zuziehung
eines Rechtsanwalts bedarf es nicht, wenn die Beschwerde von einer Behörde oder von einem
Notar eingelegt wird, der in der Angelegenheit für den Beschwerdeführer einen Antrag bei
dem Gericht erster Instanz gestellt hat.
(2) Soweit eine Verfügung der sofortigen Beschwerde unterliegt, findet auch gegen die
Entscheidung des Beschwerdegerichts die sofortige weitere Beschwerde statt.
(3) Das Gericht erster Instanz und das Landgericht sind nicht befugt, der weiteren
Beschwerde abzuhelfen.
(4) Im übrigen finden die Vorschriften über die Beschwerde entsprechende Anwendung.
FGG § 30
(1) Die Entscheidungen über Beschwerden erfolgen bei den Landgerichten durch eine
Zivilka m m er, bei den Oberlandesgerichten und bei dem Bundesgerichtshof dur ch einen
Zivilsenat. Ist bei einem Landgericht eine Ka m m er für Handelssachen gebildet, so tritt
für Handelssachen diese Kammer an die Stelle der Zivilkammer. Entscheidet über die Beschwerde
die Zivilkammer des Landgerichts, findet § 526 der Zivilprozessord nung entsprechende
Anwendung.
(2) Die Vorschriften des § /* 137 */ des Gerichtsverfassungsgesetzes finden entsprechende
Anwendung.
FGG § 31
Zeugnisse über die Rechtskraft einer Verfügung sind von der Geschäftsstelle des Gerichts
erster Instanz zu erteilen. § 54 des Anerkennungs - und Vollstreckungsausführungsgesetzes
vom 19. Februar 2001 (BGBl. I S. 288) bleibt unberührt.
E i n S e r vi c e d e r j u ri s Gm b H - www.juris.de - S ei t e 7
F G G § 32
Ist eine Verfügung, durch die jemand die Fähigkeit oder die Befugnis zur Vornahme eines
Rechtsgeschäfts oder zur Entgegennahme einer Willenserklärung erlangt, ungerechtfertigt,
so hat, sofern nicht die Verfügung wegen Mangels der sachlichen Zuständigkeit d es Gerichts
unwirksam ist, die Aufhebung der Verfügung auf die Wirksamkeit der inzwischen von ihm oder
ihm gegenüber vorgenommenen Rechtsgeschäfte keinen Einfluß.
F G G § 33
(1) Ist jemandem durch eine Verfügung des Gerichts die Verpflichtung auferlegt, ei ne
Handlung vorzunehmen, die ausschließlich von seinem Willen abhängt, oder eine Handlung
zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so kann ihn das Gericht, soweit
sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt, zur Befolgung seiner Anordnun g durch
Festsetzung von Zwangsgeld anhalten. Ist eine Person herauszugeben, kann das Gericht
unabhängig von der Festsetzung eines Zwangsgeldes die Zwangshaft anordnen. Bei Festsetzung
des Zwangsmittels sind dem Beteiligten zugleich die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
(2) Soll eine Sache oder eine Person herausgegeben oder eine Sache vorgelegt werden oder
ist eine Anordnung ohne Gewalt nicht durchzuführen, so kann auf Grund einer besonderen
Verfügung des Gerichts unabhängig von den gemäß Absatz 1 festgesetzten Zwangsmitteln auch
Gewalt gebraucht werden. Eine Gewaltanwendung gegen ein Kind darf nicht zugelassen werden,
wenn
das
Kind
herausgegeben
werden
soll,
um
das
Umgangsrecht
auszuüben.
Der
Vollstreckungsbeamte ist befugt, erforderlichenfalls die Unterstützung der polizeilichen
Vollzugsorgane nachzusuchen. Die Kosten fallen dem Verpflichteten zur Last. Wird die Sache
oder die Person nicht vorgefunden, so kann das Gericht den Verpflichteten anhalten, eine
eidesstattliche Versicherung über ihren Verbleib abzugeben. Der § 883 Abs. 2 bis 4, der
§ 900 Abs. 1 und die §§ 901, 902, 904 bis 910, 913 der Zivilprozeßordnung sind entsprechend
anzuwenden.
(3) Das Zwangsgeld (Absatz 1) muß, bevor es festgesetzt wird, angedroht werden. Das einzelne
Zwangsgeld darf den Betrag von fünfundzwanzigtausend Euro nicht übersteigen. Die Festsetzung
der Zwangshaft (Absatz 1) soll angedroht werden, wenn nicht die Durchsetzung der
gerichtlichen Anordnung besonders eilbedürftig ist oder die Befürchtung besteht, daß die
Vollziehung der Haft vereitelt wird. Die besondere Eilbedürftigkeit ist namentlich dann
anzunehmen, wenn andernfalls die Anordnung im Ausland vollstreckt werden müßte. Für den
Vollzug der Haft gelten die §§ 901, 904 bis 906, 909 Abs. 1 und 2, §§ 910, 913 der
Zivilprozeßordnung entsprechend. Die besondere Verfügung (Absatz 2) soll in der Regel, bevor
sie erlassen wird, angedroht werden.
F G G § 34
(1) Die Einsicht der Gerichtsakten kann jedem insoweit gestattet werden, als er ein
berechtigtes Interesse glaubhaft macht. Das gleiche gilt von der Erteilung einer Abschrift;
die Abschrift ist auf Verlangen von der Geschäftsstelle zu beglaubigen.
(2) Die Einsicht der Akten und die Erteilung von Abschriften ist insoweit zu versagen,
als § 1758 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entgegensteht.
E i n S e r v i c e d e r j u r i s G m b H - www.juris.de - S e i t e 8
Zweiter Abschnitt Vormundschafts-, Familien-, Betreuungs- und
Unterbringungssachen
I. Allgemeine Vorschriften
FGG § 35
Für die dem Vormundschaftsgericht obliegenden Verrichtungen sind die Amtsgerichte
zuständig.
FGG § 35a
Wird infolge eines gerichtlichen Verfahrens eine Tätigkeit des Vormundschaftsgerichts
erforderlich, so hat das Gericht dem Vormundschaftsgericht Mitteilung zu machen. Im übrigen
dürfen Gerichte und Behörden dem Vormundschafts - oder Familiengericht personenbezogene
Daten übermitteln, wenn deren Kenntnis aus ihrer Sicht für vormundschafts - oder
familiengerichtliche Maßnahmen erforderlich ist, soweit nicht für die übermittelnde Stelle
erkennbar ist, daß schutzwürdige Interessen des Betroffenen an dem Ausschluß der
Übermittlung das Schutzbedürfnis eines Minderjährigen oder Betreuten oder das öffentliche
Interesse an der Übermittlung überwiegen. Die Übermittlung unterbleibt, wenn ihr eine
besondere bundes- oder entsprechende landesgesetzliche Verwendungsregelung entgegensteht.
§ 7 des Betreuungsbehördengesetzes bleibt unberührt.
II. Vormundschafts- und Familiensachen
FGG § 35b
(1) Für Verrichtungen, die eine Vormundschaft oder Pflegschaft betreffen, sind die
deutschen Gerichte zuständig, wenn der Mündel oder Pflegling
1. Deutscher ist oder
2. seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.
(2) Die deutschen Gerichte sind ferner zuständig, soweit der Mü ndel oder Pflegling der
Fürsorge durch ein deutsches Gericht bedarf.
(3) Die Zuständigkeit nach den Absätzen 1 und 2 ist nicht ausschließlich. FGG
§ 36
(1) Für die Vormundschaft ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Mü ndel zu der
Zeit, in der die Anordnung der Vormundschaft erforderlich wird oder in der die Vormundschaft
kraft Gesetzes eintritt, seinen Wohnsitz oder bei Fehlen eines inländischen Wohnsitzes
seinen Aufenthalt hat. Wird die Anordnung einer Vormundschaft über Geschwister
erforderlich, die in den Bezirken verschiedener Vormundschaftsgerichte ihren Wohnsitz oder
ihren Aufenthalt haben, so ist, wenn für einen der Mündel schon eine Vormundschaft anhängig
ist, das für diese zuständige Gericht, anderenfalls dasjen ige Gericht, in dessen Bezirk
der jüngste Mündel seinen Wohnsitz oder seinen Aufenthalt hat, für alle Geschwister
maßgebend.
(2) Ist der Mündel Deutscher und hat er im Inland weder Wohnsitz noch Aufenthalt, so ist
das Amtsgericht Schöneberg in Berlin-Schöneberg zuständig. Es kann die Sache aus wichtigen
Gründen an ein anderes Gericht abgeben; die Abgabeverfügung ist für dieses Gericht bindend.
(3) Ist der Mündel nicht Deutscher und ist eine Zuständigkeit nach Absatz 1 nicht begründet,
so ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das Bedürfnis der Fürsorge hervortritt.
(4) Für die Vormundschaft über einen Minderjährigen, dessen Familienstand nicht zu
ermitteln ist, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Minderjährige aufgefunden
wurde.
(5) (weggefallen)
FGG § 36a
E i n S e r v i c e d e r j u r i s Gm b H - www.juris.de - S e i t e 9
Für die Bestellung eines Vormunds vor der Geburt des Kindes (§ 1774 Satz 2 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs) ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Mutter zu der Zeit, zu der
das Gericht mit der Angelegenheit befaßt wird, ihren Wohnsitz oder bei Fehlen eines
inländischen Wohnsitzes ihren Aufenthalt hat. § 36 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.
FGG § 36b
Ist eine Vormundschaft kraft Gesetzes eingetreten, so ist bis zum Eingreifen des nach §
36 zuständigen Vormundschaftsgerichts auch das Gericht, in dessen Bezirk das Kind geboren
ist, für die erforderlichen Maßregeln zuständig. Das Gericht soll von den angeordneten
Maßregeln dem nach § 36 zuständigen Vormundschaftsgericht Mitteilung machen.
FGG § 37
(1) Soll jemand nach § 1909 des Bürgerlichen Gesetzbuchs einen Pfleger erhalten, so ist,
wenn bei einem inländischen Gericht eine Vormundschaft für ihn anhängig ist, für die
Pflegschaft dieses Gericht zuständig. Im übrigen finden auf die Pflegschaft die Vorschriften
des § 36 Anwendung.
(2) Für die Pflegschaft über einen Ausländer, für den bei einem inländischen Gericht eine
Vormundschaft nicht anhängig ist und der im Inland weder Wohnsitz noch Aufenthalt hat,
ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das Bedürfnis der Fürsorge hervortritt.
FGG § 38
FGG § 39
(1) Für die Pflegschaft über einen Abwesenden ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk
der Abwesende seinen Wohnsitz hat.
(2) Hat der Abwesende im Inland keinen Wohnsitz, so finden die Vorschriften des § 36 Abs.
2 und des § 37 Abs. 2 entsprechende Anwendung.
FGG § 40
Für die Pflegschaft über eine Leibesfrucht ist das Gericht zuständig, welches für die
Vormundschaft zuständig sein würde, falls das Kind zu der Zeit, zu welcher das Bedürfnis
der Fürsorge hervortritt, geboren wäre.
FGG § 41
Wird im Falle des § 1913 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Anordnung einer Pflegschaft für
den bei einer Angelegenheit Beteiligten erforderlich, so ist das Gericht zuständig, in
dessen Bezirk das Bedürfnis der Fürsorge hervortritt.
FGG § 42
Für die Pflegschaft zum Zwecke der Verwaltung und Verwendung eines durch öffentliche Sammlung
zusammengebrachten Vermögens ist das Gericht des Ortes zuständig, an welchem bisher die
Verwaltung geführt wurde.
FGG § 43
(1) Die Zuständigkeit für eine Verrichtung des Vormundschaftsgerichts, die nicht eine
Vormundschaft oder Pflegschaft betrifft, bestimmt sich, soweit sich nicht aus dem Gesetz
ein anderes ergibt, nach den Vorschriften der §§ 35b, 36 Abs. 1 bis 3; maßgebend ist für
jede einzelne Angelegenheit der Zeitpunkt, in welchem das Gericht mit ihr befaßt wird.
(2) Steht die Person, deretwegen das Vormundschaftsgericht tätig werden muß, unter
Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft, so ist das Gericht zuständig, bei dem die
Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft anhängig ist.
FGG § 43a
(weggefallen)
E i n S e r v i c e d e r j u r i s G m b H - www.juris.de - S e i t e 1 0
FGG § 43b
(1) Für Angelegenheiten, welche die Annahme eines Kindes betreffen, sind die deutschen
Gerichte zuständig, wenn der Annehmende, einer der annehmenden Ehegatten oder das Kind
1.
Deutscher ist oder
2.
seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.
Diese Zuständigkeit ist nicht ausschließlich.
(2) Zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk der Annehmende oder einer der annehmenden
Ehegatten seinen Wohnsitz oder, falls ein solcher im Inland fehlt, seinen Aufenthalt hat;
maßgebend ist der Wohnsitz oder Aufenthalt in dem Zeitpunkt, in dem der Antrag oder eine
Erklärung eingereicht oder im Falle des § 1753 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs der
Notar mit der Einreichung betraut wird. Kommen ausländische Sachvorschriften zur Anwendung,
so gilt ergänzend § 5 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Adoptionswirkungsgesetzes vom 5. November
2001 (BGBl. I S. 2950, 2953).
(3) Ist der Annehmende oder einer der annehmenden Ehegatten Deutscher und hat er im Inland
weder Wohnsitz noch Aufenthalt, so ist das Amtsgericht Schöneberg in Berlin -Schöneberg
zuständig. Es kann die Sache aus wichtigen Gründen an ein anderes Gericht abgeben; die
Abgabeverfügung ist für dieses Gericht bindend.
(4) Hat der Annehmende oder einer der annehmenden Ehegatten im Inland weder Wohnsitz noch
Aufenthalt, so ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das Kind seinen Wohnsitz oder,
falls ein solcher im Inland fehlt, seinen Aufenthalt hat. Ist das Kind Deutscher und hat
es im Inland weder Wohnsitz noch Aufenthalt, so ist das Amtsgericht Schöneberg in
Berlin-Schöneberg zuständig. Es kann die Sache aus wichtigen Gründen an ein anderes Gericht
abgeben; die Abgabeverfügung ist für dieses Gericht bindend.
FGG § 44
Für die in den §§ 1693, 1 846 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und im Artikel 24 Abs. 3 des
Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch bezeichneten Maßregeln ist auch das
Gericht zuständig, in dessen Bezirk das Bedürfnis der Fürsorge hervortritt. Das Gericht
soll, wenn eine Vormundschaft oder Pflegschaft anhängig ist, von den angeordneten Maßregeln
dem nach § 43 Abs. 2 zuständigen Gericht Mitteilung machen.
FGG § 44a
(1) Für die Befreiung vom Eheverbot wegen der durch die Annahme als Kind begründeten
Verwandtschaft in der Seitenlinie ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk einer der
Verlobten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hat keiner von ihnen seinen gewöhnlichen
Aufenthalt im Inland, so ist das Amtsgericht Schöneberg in Berlin-Schöneberg zuständig.
Es kann die Sache aus wichtigen Gründen an ein anderes Gericht abgeben; die Abgabeverfügung
ist für dieses Gericht bindend.
(2) Die Verfügung, durch die das Gericht die Befreiung erteilt, ist unanfechtbar. Das
Gericht darf sie nicht mehr ändern, wenn die Ehe geschlossen worden ist.
FGG § 44b
FGG § 45
(1) Wird in einer Angelegenheit, welche die persönlichen Rechtsbeziehungen der Ehegatten
oder der geschiedenen Ehegatten zueinander, das eheliche Güterrecht oder
den
Versorgungsausgleich betrifft, eine Tätigkeit des Vormundschaftsgerichts oder des
Familiengerichts erforderlich, so ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Ehegatten
ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben oder zuletzt gehabt haben.
(2) Hat keiner der Ehegatten im Bezirk dieses Gerichts seinen gewöhnlic hen Aufenthalt
oder haben sie einen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland nicht gehabt, so ist
das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat,
dessen Recht durch die beantragte Verfügung beeinträchtigt würde . Hat dieser seinen
gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland oder läßt sich sein gewöhnlicher Aufenthalt im Inland
nicht feststellen, so ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen
gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(3) Ist ein Ehegatte verstorben, so ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der
überlebende Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder zuletzt gehabt hat.
E i n S e r v i c e d e r j u r i s G m b H - www.juris.de - S e i t e 1 1
(4) Ist die Zuständigkeit eines Gerichts nach den vorstehenden Vorschriften nicht
begründet, so ist das Amtsgericht Schöneberg in Berlin-Schöneberg zuständig.
(5) Für die Zuständigkeit ist in jeder einzelnen Angelegenheit der Zeitpunkt maßgebend,
in dem das Gericht mit ihr befaßt wird.
( 6) Die vorstehenden Regelungen gelten für Lebenspartnerschaften entsprechend.
F G G § 46
(1) Das Vormundschaftsgericht kann die Vormundschaft aus wichtigen Gründen an ein anderes
Vormundschaftsgericht abgeben, wenn sich dieses zur Übernahme der Vormundschaft bereit
erklärt; hat der Mündel bereits einen Vormund erhalten, so ist jedoch dessen Zusti m m ung
erforderlich. Als ein wichtiger Grund ist es in der Regel anzusehen, wenn ein unter
Vormundschaft stehender Minderjähriger wegen einer Straftat vor einem anderen Gericht
angeklagt ist.
(2) Einigen sich die Gerichte nicht oder verweigert der Vormund oder, wenn mehrere
Vormünder die Vormundschaft gemeinschaftlich führen, einer von ihnen seine Zustimmung,
so entscheidet das gemeinschaftliche obere Gericht, und, falls die ses der Bundesgerichtshof
ist, dasjenige Oberlandesgericht, zu dessen Bezirk das Gericht gehört, an welches die
Vormundschaft abgegeben werden soll. Eine Anfechtung der Entscheidung findet nicht statt.
(3) Diese Vorschriften sind auf die Pflegschaft und die im § 43 bezeichneten
Angelegenheiten entsprechend anzuwenden.
F G G § 46 a
Vor einer Entscheidung, durch die einem Elternteil das Besti mmungsrecht nach § 1617 Abs.
2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs übertragen wird, soll das Familiengericht beide Eltern
anhören und auf eine einvernehmliche Besti mmung hinwirken. Die Entscheidung des
Familiengerichts bedarf keiner Begründung; sie ist unanfechtbar.
F G G § 47
(1) Sind für die Anordnung einer Vormundschaft sowohl die deutschen Gerichte wie die
Gerichte eines anderen Staates zuständig und ist die Vormundschaft in dem anderen Staat
anhängig, so kann die Anordnung der Vormundschaft im Inland unterbleiben, wenn dies im
Interesse des Mündels liegt.
(2) Sind für die Anordnung einer Vormundschaft sowohl die deutschen Gericht e wie die
Gerichte eines anderen Staates zuständig und besteht die Vormundschaft im Inland, so kann
das Gericht, bei dem die Vormundschaft anhängig ist, sie an den Staat, dessen Gerichte
für die Anordnung der Vormundschaft zuständig sind, abgeben, wenn die s im Interesse des
Mündels liegt, der Vormund seine Zusti mmung erteilt und dieser Staat sich zur Übernahme
bereit erklärt. Verweigert der Vormund oder, wenn mehrere Vormünder die Vormundschaft
gemeinschaftlich führen, einer von ihnen seine Zustimmung, so entscheidet an Stelle des
Gerichts, bei dem die Vormundschaft anhängig ist, das im Instanzenzug vorgeordnete Gericht.
Eine Anfechtung der Entscheidung findet nicht statt.
( 3) Diese Vorschriften gelten auch für die Pflegschaft.
F G G § 48
Wird einem Standesbeamten der Tod einer Person, die ein minderjähriges Kind hinterlassen
hat, oder die Geburt eines Kindes nach dem Tod des Vaters oder die Auffindung eines
Minderjährigen, dessen Familienstand nicht zu ermitteln ist, angezeigt, so hat der
Standesbeamte hiervon dem Vormundschaftsgericht Anzeige zu machen.
F G G § 49
(1) Das Vormundschaftsgericht hört das Jugendamt vor
Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs:
1.
Annahme als Kind (§ 1741), sofern das Jugendamt
Äußerung nach § 56d abgegeben hat,
2.
Ersetzung der Einwilligung eines Elternteils in
1748),
3.
Aufhebung des Annahmeverhältnisses (§§ 1760 und
einer Entscheidung nach folgenden
nicht eine gutachtliche
die Annahme als Kind (§
1763),
E i n S e rvi c e d er j u ri s Gm b H - www.juris.de - S ei t e 1 2
4. Rückübertragung der elterlichen Sorge (§ 1751 Abs. 3, § 1764 Abs. 4).
(2) In den Fällen des § 11 Abs. 1 Nr. 2 und 3 des Adoptionsvermittlungsgesetzes hört das
Vormundschaftsgericht vor dem Ausspruch der Annahme außerdem die zentrale Adoptionsstelle
des Landesjugendamts, die nach § 11 Abs. 2 des Adoptionsvermittlungsgesetzes beteiligt
worden ist. Ist eine zentrale Adoptionsstelle nicht beteiligt worden, so tritt an seine
Stelle das Landesjugendamt, in dessen Bereich das Jugendamt liegt, das nach Absatz 1
Gelegenheit zur Äußerung erhält oder das eine gutachtliche Äußerung nach § 56d abgegeben
hat.
(3) Dem Jugendamt und dem Landesjugendamt sind alle Entscheidungen des Gerichts bekannt
zu machen, zu denen sie nach dieser Vorschrift zu hören waren.
(4) Bei Gefahr im Verzuge kann das Vormundschaftsgericht einstweilige Anordnungen schon
vor Anhörung des Jugendamts treffen. Die Anhörung ist unverzüglich nachzuholen.
F G G § 49 a
(1) Das Familiengericht hört das Jugendamt vor einer Entscheidung nach folgenden
Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs:
1. Befreiung vom Erfordernis der Volljährigkeit (§ 1303 Abs. 2),
2. Ersetzung der Zustimmung zur Bestätigung der Ehe (§ 1315 Abs. 1 Satz 3 zweiter
Halbsatz),
3. Übertragung von Angelegenheiten der elterlichen Sorge auf die Pflegeperson (§
1630 Abs. 3),
4. Unterstützung der Eltern bei der Ausübung der Personensorge (§ 1631 Abs.
3) ,
5. Unterbringung, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist (§§ 1631b, 1800,
1915),
6. Herausgabe des Kindes, Wegnahme von der Pflegeperson (§ 1632 Abs. 1, 4) oder
von dem Ehegatten oder Umgangsberechtigten (§ 1682),
7. Umgang mit dem Kind (§ 1632 Abs. 2, §§ 1684, 1685),
8. Gefährdung des Kindeswohls (§ 1666),
9. Sorge bei Getrenntleben der Eltern (§§ 1671, 1672 Abs. 1 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs, Artikel 224 § 2 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen
Gesetzbuche),
10. Ruhen der elterlichen Sorge (§ 1678 Abs. 2),
11. elterliche Sorge nach Tod eines Elternteils (§ 1680 Abs. 2, § 1681),
12. elterliche Sorge nach Entziehung (§ 1680 Abs. 3).
(2) Das Familiengericht soll das Jugendamt in Verfahren über die Überlassung der
Ehewohnung (§ 1361b des Bürgerlichen Gesetzbuchs) oder nach § 2 des Gewaltschutzgesetzes
vor einer ablehnenden Entscheidung anhören, wenn Kinder im Haushalt der Beteiligten leben.
( 3) § 49 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend. F G G
§ 50
(1) Das Gericht kann dem minderjährigen Kind einen Pfleger für Wahrnehmung seiner
Interessen erforderlich ist.
(2) Die Bestellung ist in der Regel erforderlich, wenn
1. das Interesse des Kindes zu dem seiner gesetzlichen Vertreter in
erheblichem Gegensatz steht,
2. Gegenstand des Verfahrens Maßnahmen wegen Gefährdung des Kindeswohls sind, mit
denen die Trennung des Kindes von seiner Familie oder die E ntziehung der gesamten
Personensorge verbunden ist (§§ 1666, 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs), oder
3. Gegenstand des Verfahrens die Wegnahme des Kindes von der Pflegeperson (§ 1632
Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) oder von dem Ehegatten, dem Lebenspar tner
oder Umgangsberechtigten (§ 1682 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) ist.
Sieht das Gericht in diesen Fällen von der Bestellung eines Pflegers für das
E i n S e r v i c e d e r j u r i s G m b H - www.juris.de - S e i t e 1 3
Verfahren ab, so ist dies in der Entscheidung zu begründen, die die Person des Kindes betrifft.
(3) Die Bestellung soll unterbleiben oder aufgehoben werden, wenn die Interessen des Kindes
von einem Rechtsanwalt oder einem anderen geeigneten Verfahrensbevollmächtigten angemess en
vertreten werden.
(4) Die Bestellung endet, sofern sie nicht vorher aufgehoben wird,
1.
mit der Rechtskraft der das Verfahren abschließenden Entscheidung oder
2.
mit dem sonstigen Abschluß des Verfahrens.
(5) Der Ersatz von Aufwendungen und die Vergütung des Pflegers besti m m en sich entsprechend
§ 67 Abs. 3.
FGG § 50a
(1) Das Gericht hört in einem Verfahren, das die Personen - oder Vermögenssorge für ein
Kind betrifft, die Eltern an. In Angelegenheiten der Personensorge soll das Gericht die
Eltern in der Regel persönlich anhören. In den Fällen der §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen
Gesetzbuchs sind die Eltern stets persönlich anzuhören, um mit ihnen zu klären, wie die
Gefährdung des Kindeswohls abgewendet werden kann.
(2) Einen Elternteil, dem die Sorge n icht zusteht, hört das Gericht an, es sei denn, daß
von der Anhörung eine Aufklärung nicht erwartet werden kann.
(3) Das Gericht darf von der Anhörung nur aus schwerwiegenden Gründen absehen. Unterbleibt
die Anhörung allein wegen Gefahr im Verzug, so ist sie unverzüglich nachzuholen.
(4) Die Absätze 2 und 3 gelten für die Eltern des Mündels entsprechend.
FGG § 50b
(1) Das Gericht hört in einem Verfahren, das die Personen - oder Vermögenssorge betrifft,
das Kind persönlich an, wenn die Neigungen, Bindun gen oder der Wille des Kindes für die
Entscheidung von Bedeutung sind oder wenn es zur Feststellung des Sachverhalts angezeigt
erscheint, daß sich das Gericht von dem Kind einen unmittelbaren Eindruck verschafft.
(2) Hat ein Kind das vierzehnte Lebensjahr voll endet und ist es nicht geschäftsunfähig,
so hört das Gericht in einem Verfahren, das die Personensorge betrifft, das Kind stets
persönlich an. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten soll das Kind persönlich angehört
werden, wenn dies nach der Art der Angelegenheit angezeigt erscheint. Bei der Anhörung soll
das Kind, soweit nicht Nachteile für seine Entwicklung oder Erziehung zu befürchten sind,
über den Gegenstand und möglichen Ausgang des Verfahrens in geeigneter Weise unterrichtet
werden; ihm ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 und des Absatzes 2 Satz 1 darf das Gericht von der Anhörung
nur aus schwerwiegenden Gründen absehen. Unterbleibt die Anhörung allein wegen Gefahr im
Verzug, so ist sie unverzüglich nachzuholen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Mündel entsprechend.
FGG § 50c
Lebt ein Kind seit längerer Zeit in Familienpflege, so hört das Gericht in allen die Person
des Kindes betreffenden Angelegenheiten auch die Pflegeperson an, es sei denn, daß davon
eine Aufklärung nicht erwartet werden kann. Satz 1 gilt entsprechend, wenn das Kind auf
Grund einer Entscheidung nach § 1682 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bei dem dort genannten
Ehegatten, Lebenspartner oder Umgangsberechtigten lebt.
FGG § 50d
Ordnet das Gericht die Herausgabe eines Kindes an, so kann es die Herausgabe der zum
persönlichen Gebrauch des Kindes bestimmten Sachen durch einstweilige Anordnung regeln.
FGG § 51
(1) Eine Verfügung, durch die von dem Familiengericht festgestellt wird, daß ein Elternteil
auf längere Zeit an der Ausübung der elterlichen Sorge tatsächlich verhindert ist, wird
mit der Bekanntmachung an den anderen Elternteil wirksam, wenn dieser die elterliche Sorge
während der Verhinderung kraft Gesetzes allein ausübt, anderenfalls mit der Übertragung
der Ausübung der elterlichen Sorge auf ihn oder mit
E i n S e r v i c e d e r j u r i s G m b H - www.juris.de - S e i t e 1 4
der Bestellung des Vormundes.
(2) Eine Verfügung, durch die von dem Familiengericht festgestellt wird, daß der Grund
für das Ruhen der elterlichen Sorge eines Elternteils nicht mehr besteht, wird mit der
Bekanntmachung an diesen wirksam.
F G G § 52
(1) In einem die Person eines Kindes betreffenden Verfahren soll das Gericht so früh wie
möglich und in jeder Lage des Verfahrens auf ein Einvernehmen der Beteiligten hinwirken.
Es soll die Beteiligten so früh wie möglich anhören und auf bestehende Möglichkeiten der
Beratung durch die Beratungsstellen und -dienste der Träger der Jugendhilfe insbesondere
zur Entwicklung eines einvernehmli chen Konzepts für die Wahrnehmung der elterlichen Sorge
und der elterlichen Verantwortung hinweisen.
(2) Soweit dies nicht zu einer für das Kindeswohl nachteiligen Verzögerung führt, soll
das Gericht das Verfahren aussetzen, wenn
1.
die Beteiligten bereit sind, außergerichtliche Beratung in Anspruch zu
nehmen, oder
2.
nach freier Überzeugung des Gerichts Aussicht auf ein Einvernehmen der
Beteiligten besteht; in diesem Fall soll das Gericht den Beteiligten
nahelegen, eine außergerichtliche Beratung in Anspruch zu nehmen.
(3) Im Fall des Absatzes 2 kann das Gericht eine einstweilige Anordnung über über den
Verfahrensgegenstand von Amts wegen erlassen.
F G G § 52 a
(1) Macht ein Elternteil geltend, daß der andere Elternteil die Durchführung einer
gerichtlichen Verfügung über den Umgang mit dem gemeinschaftlichen Kind vereitelt oder
erschwert, so vermittelt das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils zwischen den
Eltern. Das Gericht kann die Vermittlung ablehnen, wenn bereits ein Vermittlungsverfahren
oder eine anschließende außergerichtliche Beratung erfolglos geblieben ist.
(2) Das Gericht hat die Eltern alsbald zu einem Vermittlungstermin zu laden. Zu diesem
Termin soll das Gericht das persönliche Erscheinen der Eltern anordnen. In der Ladung weist
das Gericht auf die möglichen Rechtsfolgen eines erfolglosen Vermittlungsverfahrens nach
Absatz 5 hin. In geeigneten Fällen bittet das Gericht das Jugendamt um Teilnahme an dem
Termin.
(3) In dem Termin erörtert das Gericht mit den Eltern, welche Folgen das Unterbleiben
des Umgangs für das Wohl des Kindes haben kann. Es weist auf die Rechtsfolgen hin, die
sich aus einer Vereitelung oder Erschwerung des Umgangs ergeben können, insbesondere auf
die Möglichkeiten der Durchsetzung mit Zwangsmitteln nach § 33 oder der Einschränkung und
des Entzugs der Sorge unter den Voraussetzungen der §§ 1666, 1671 und 1696 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs. Es weist die Eltern auf die bestehenden Möglichkeiten der Beratung durch die
Beratungsstellen und -dienste der Träger der Jugendhilfe hin.
(4) Das Gericht soll darauf hinwirken, daß die Eltern Einvernehmen über die Ausübung des
Umgangs erzielen. Das Ergebnis der Vermittlung ist im Protokoll festzuhalten. Soweit die
Eltern Einvernehmen über eine von der gerichtlichen Verfügung abweichende Regelung des
Umgangs erzielen und diese dem Wohl des Kindes nicht widerspricht, ist die Umgangsregelung
als Vergleich zu protokollieren; dieser tritt an die Stelle der bisherigen gerichtlichen
Verfügung. Wird ein Einvernehmen nicht erzielt, sind die Streitpunkte im Protokoll
festzuhalten.
(5) Wird weder eine einvernehmliche Regelung des Umgangs noch Einvernehmen über eine
nachfolgende Inanspruchnahme außergerichtlicher Beratung erreicht oder erscheint
mindestens ein Elternteil in dem Vermittlungstermin nicht, so stellt das Gericht durch
nicht anfechtbaren Beschluß fest, daß das Vermittlungsverfahren erfolglos geblieben ist.
In diesem Fall prüft das Gericht, ob Zwangsmittel ergriffen, Änderungen der Umgangsregelung
vorgenommen oder Maßnahmen in bezug auf die Sorge ergrif fen werden sollen. Wird ein
entsprechendes Verfahren von Amts wegen oder auf einen binnen eines Monats gestellten Antrag
eines Elternteils eingeleitet, so werden die Kosten des Vermittlungsverfahrens als Teil
der Kosten des anschließenden Verfahrens behandelt.
F G G § 53
(1) Eine Verfügung, durch die auf Antrag die Ermächtigung oder die Zusti m m ung eines
E i n S e r v i c e d e r j u r i s G m b H - www.juris.de - S e i t e 1 5
anderen zu einem Rechtsgeschäft ersetzt oder die Beschränkung oder Ausschließung der
Berechtigung des Ehegatten oder Lebenspartners, Geschäfte mit Wirkung für den anderen
Ehegatten oder Lebenspartner zu besorgen (§ 1357 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
auch in Verbindung mit § 8 Abs. 2 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), aufgeho ben wird, wird
erst mit der Rechtskraft wirksam. Das gleiche gilt von einer Verfügung, durch die die
Einwilligung oder Zustimmung eines Elternteils, des Vormundes oder Pflegers oder eines
Ehegatten zu einer Annahme als Kind ersetzt wird.
(2) Bei Gefahr im Verzug kann das Gericht die sofortige Wirksamkeit der Verfügung anordnen.
Die Verfügung wird mit der Bekanntmachung an den Antragsteller wirksam.
FGG § 53a
(1) In den Verfahren nach den §§ 1382, 1383 des Bürgerlichen Gesetzbuchs soll das Gericht
mit den Beteiligten mündlich verhandeln und darauf hinwirken, daß sie sich gütlich einigen.
Kommt eine Einigung zustande, so ist hierüber eine Niederschrift aufzunehmen; die
Vorschriften, die für die Niederschrift über einen Vergleich in
bürgerlichen
Rechtsstreitigkeiten gelten, sind entsprechend anzuwenden. Der Vergleich kann auch die
Verpflichtung des Schuldners zur Zahlung der Ausgleichsforderung enthalten.
(2) Die Verfügung des Gerichts wird erst mit der Rechtskraft wirksam. In der Verfügung,
in der über den Antrag auf Stundung der Ausgleichsforderung entschieden wird, kann das
Gericht auf Antrag des Gläubigers auch die Verpflichtung des Schuldners zur Zahlung der
Ausgleichsforderung aussprechen.
(3) Das Gericht kann einstweilige Anordnungen treffen, wenn hierfür ein Bedürfnis besteht.
Die Anordnungen können nur mit der Endentscheidung angefochten werden.
(4) Rechtskräftige Entscheidungen, gerichtliche Vergleiche und einstweilige Anordnungen
werden nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung vollstreckt.
FGG § 53b
(1) In den Verfahren nach § 1587b und nach § 1587f des Bürgerlichen Gesetzbuchs soll das
Gericht mit den Beteiligten mündlich verhandeln.
(2) In den Fällen des § 1587b Abs. 1, 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs hat das Gericht die
Träger der gesetzlichen Rent enversicherungen, in den Fällen des § 1587b Abs. 2 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs auch die Träger der Versorgungslast zu beteiligen. Im Verfahren
über
den
Versorgungsausgleich
kann
das
Gericht
über
Grund
und
Höhe
der
Versorgungsanwartschaften
bei
den
hierfür
zuständigen
Behörden,
Rentenversicherungsträgern, Arbeitgebern, Versicherungsgesellschaften und sonstigen
Stellen Auskünfte einholen. Die in Satz 2 bezeichneten Stellen sind verpflichtet, den
gerichtlichen Ersuchen Folge zu leisten.
(3) Die Entscheidung des Gerichts über den Versorgungsausgleich ist zu begründen.
(4) Kommt eine Vereinbarung zustande, so ist hierüber eine Niederschrift aufzunehmen; die
Vorschriften, die für die Niederschrift über einen Vergleich in bürgerlichen
Rechtsstreitigkeiten gelten, sind entsprechend anzuwenden.
FGG § 53c
(1) Besteht Streit unter den Beteiligten über den Bestand oder die Höhe einer Anwartschaft
oder einer Aussicht auf eine Versorgung, so kann das Gericht das Verfahren über den
Versorgungsausgleich aussetzen und einem oder beiden Ehegatten eine Frist zur Erhebung
der Klage bestimmen. Wird die Klage nicht vor Ablauf der bestimmten Frist erhoben, so kann
das Gericht im weiteren Verfahren das Vorbringen eines Beteiligten, das er mi t einer Klage
hätte geltend machen können, unberücksichtigt lassen.
(2) Das Gericht hat das Verfahren auszusetzen, wenn ein Rechtsstreit über eine Anwartschaft
oder eine Aussicht auf eine Versorgung anhängig ist. Ist die Klage erst nach Ablauf der
nach Absatz 1 Satz 1 bestimmten Frist erhoben worden, so steht die Aussetzung im Ermessen
des Gerichts.
FGG § 53d
Eine Entscheidung über den Versorgungsausgleich nach § 1587b des Bürgerlichen Gesetzbuchs
findet insoweit nicht statt, als di e Ehegatten den Versorgungsausgleich nach § 1408 Abs.
2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ausgeschlossen oder nach § 1587o des Bürgerlichen Gesetzbuchs
eine Vereinbarung geschlossen haben und das Gericht die Vereinbarung genehmigt hat. Die
Verweigerung der Genehmigung ist nicht selbständig anfechtbar.
E i n S e r v i c e d e r j u r i s G m b H - www.juris.de - S e i t e 1 6
FGG § 53e
(1) In der Entscheidung nach § 1587b Abs. 3 Satz 1 erster Halbsatz des Bürgerlichen
Gesetzbuchs ist der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, an den die Zahlung zu leisten
ist, zu bezeichnen.
(2) Ist ein Ehegatte auf Grund einer Vereinbarung, die das Gericht nach § 1587o Abs. 2
des Bürgerlichen Gesetzbuchs genehmigt hat, verpflichtet, für den anderen Zahlungen zur
Begründung von Rentenanwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung zu leisten,
so wird der für die Begründung dieser Rentenanwartschaften erforderliche Betrag gesondert
festgesetzt. Absatz 1 gilt entsprechend.
(3) Werden die Berechnungsgrößen geändert, nach denen sich der Betrag, der nach § 1587b
Abs. 3 Satz 1 erster Halbsatz des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder nach Absatz 2 Satz 1 zu
leisten ist, errechnet, so wird der zu leistende Betrag auf Antrag neu festgesetzt.
FGG § 53f
Soweit der Versorgungsausglei ch nach § 1587f Nr. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs stattfindet,
hebt das Gericht die auf § 1587b Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gegründete Entscheidung
auf.
FGG § 53g
(1) Entscheidungen, die den Versorgungsausgleich betreffen, werden erst mit der
Rechtskraft wirksam.
(2) Gegen Entscheidungen nach § 1587d, § 1587g Abs. 3, § 1587i Abs. 3, § 1587l Abs. 3
Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie nach § 53e Abs. 2, 3 ist die Rechtsbeschwerde
ausgeschlossen.
(3) Rechtskräftige
Entscheidungen
und
gerichtliche
Vergleiche,
die
den
Versorgungsausgleich betreffen, werden nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung
vollstreckt.
FGG § 54
FGG § 55
Eine Verfügung, durch welche die Genehmigung zu einem Rechtsgeschäft erteilt oder verweigert
wird, kann von dem Vormundschaftsgericht insoweit nicht mehr geändert werden, als die
Genehmigung oder deren Verweigerung einem Dritten gegenüber wirksam geworden ist.
FGG § 55a
FGG § 55b
(1) In dem Verfahren, das die Fe ststellung des Vaters eines Kindes zum Gegenstand hat,
hat das Gericht die Mutter des Kindes sowie, wenn der Mann gestorben ist, dessen Ehefrau,
Lebenspartner, Eltern und Kinder zu hören. Das Gericht darf von der Anhörung einer Person
nur absehen, wenn diese zur Abgabe einer Erklärung dauernd außerstande oder ihr Aufenthalt
dauernd unbekannt ist.
(2) Eine Verfügung, durch die das Familiengericht über den Antrag auf Feststellung der
Vaterschaft entscheidet, wird erst mit der Rechtskraft wirksam.
(3) Gegen die Verfügung, durch die das Familiengericht die Vaterschaft feststellt, steht
den nach Absatz 1 zu hörenden Personen und dem Kind die Beschwerde zu.
FGG § 55c
In Verfahren, die die Annahme eines Minderjährigen als Kind betreffen, gelten für die Anhörung
eines minderjährigen Kindes die Vorschriften des § 50b Abs. 1, 2 Satz 1, Abs. 3 entsprechend.
FGG § 56
E i n S e r v i c e d e r j u r i s G m b H - www.juris.de - S e i t e 1 7
FGG §§ 56a u. 56b
(weggefallen)
FGG § 56c
(1) Eine Verfügung, durch die das Familiengericht über die Anfechtung der Vaterschaft
entscheidet, wird erst mit der Rechtskraft wirksam.
(2) Ist die Anfechtung gleichzeitig Gegenstand eines Rechtsstreits nach den Vorschriften
der Zivilprozeßordnung, so ist das Verfah ren vor dem Vormundschaftsgericht bis zur
Erledigung des Rechtsstreits auszusetzen.
FGG § 56d
Wird ein Minderjähriger als Kind angeno mmen, so hat das Gericht eine gutachtliche Äußerung
der Adoptionsvermittlungsstelle, die das Kind vermittelt hat, einzuhole n, ob das Kind und
die
Familie
des
Annehmenden
für
die
Annahme
geeignet
sind.
Ist
keine
Adoptionsvermittlungsstelle tätig geworden, ist eine gutachtliche Äußerung des Jugendamts
oder einer Adoptionsvermittlungsstelle einzuholen. Die gutachtliche Äußerung i st kostenlos
zu erstatten.
FGG § 56e
In einem Beschluß, durch den das Gericht die Annahme als Kind ausspricht, ist anzugeben,
auf welche Gesetzesvorschriften sich die Annahme gründet; wenn die Einwilligung eines
Elternteils nach § 1747 Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht für erforderlich erachtet
wurde, ist dies ebenfalls in dem Beschluß anzugeben. Der Beschluß wird mit der Zustellung
an den Annehmenden, nach dem Tod des Annehmenden mit der Zustellung an das Kind wirksam.
Er ist unanfechtbar; das Gericht kann ihn nicht ändern.
FGG § 56f
(1) In einem Verfahren, das die Aufhebung eines Annahmeverhältnisses betrifft, soll das
Gericht die Sache in einem Termin erörtern, zu dem der Antragsteller sowie der Annehmende,
das Kind und, falls das Kind noch minderjährig ist, auch das Jugendamt zu laden sind.
(2) Ist das Kind minderjährig oder geschäftsunfähig und ist der Annehmende sein
gesetzlicher Vertreter, so hat das Gericht dem Kind für das Aufhebungsverfahren einen Pfleger
zu bestellen. § 50 Abs. 3 bis 5 gilt entsprechend.
(3) Der Beschluß, durch den das Gericht das Annahmeverhältnis aufhebt, wird erst mit der
Rechtskraft wirksam.
FGG § 56g
(1) Das Vormundschaftsgericht setzt durch gerichtlichen Beschluß fest, wenn der Vormund,
Gegenvormund oder Mündel die gerichtliche Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für
angemessen hält:
1.
Vorschuß, Ersatz von Aufwendungen, Aufwandsentschädigung, soweit der Vormund
oder Gegenvormund sie aus der Staatskasse verlangen kann (§ 1835 Abs. 4, §
1835a Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) oder ihm nicht die Vermögenssorge
übertragen wurde;
2.
eine dem Vormund oder Gegenvormund zu bewilligende Vergütung oder
Abschlagzahlung (§§ 1836, 1836a des Bürgerlichen Gesetzbuchs) oder die Zahlung
eines als Vergütung zugebilligten festen Geldbetrags (§ 1836b Satz 1 Nr. 1 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs).
Mit der Festsetzung besti m m t das Gericht Höhe und Zeitpunkt der Zahlungen, die der Mündel
an die Staatskasse nach den §§ 1836c, 1836e des Bürg erlichen Gesetzbuchs zu leisten hat.
Es kann die Zahlungen gesondert festsetzen, wenn dies zweckmäßig ist. Erfolgt keine
Festsetzung nach Satz 1 und richten sich die in Satz 1 bezeichneten Ansprüche gegen die
Staatskasse, gelten die Vorschriften über das Verfahren bei der Entschädigung von Zeugen
hinsichtlich ihrer baren Auslagen sinngemäß.
(2) In dem Antrag sollen die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des
E i n S e r v i c e d e r j u r i s G m b H - www.juris.de - S e i t e 1 8
Mündels dargestellt werden. § 118 Abs. 2 Satz 1 und 2 und § 120 Abs. 2, 3 und Abs. 4 Satz
1 und 2 der Zivilprozeßordnung sind entsprechend anzuwenden. Steht nach der freien
Überzeugung des Gerichts der Aufwand zur Ermittlung der persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnisse des Mündels außer Verhältnis zur Höhe des aus der Staatskasse zu begleichenden
Anspruchs oder zur Höhe der voraussichtlich vom Mündel zu leistenden Zahlungen, so kann
das Gericht ohne weitere Prüfung den Anspruch festsetzen oder von einer Festsetzung der
vom Mündel zu leistenden Zahlungen absehen.
(3) Nach dem Tode des Mündels bestimmt das Gericht Höhe und Zeitpunkt der Zahlungen, die
der Erbe des Mündels nach § 1836e des Bürgerlichen Gesetzbuchs an die Staatskasse zu leisten
hat. Der Erbe ist verpflichtet, dem Gericht über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu
erteilen. Er hat dem Gericht auf Verlangen ein Verzeichnis der zur Erbschaft gehörenden
Gegenstände vorzulegen und an Eides Statt zu versichern, daß er nach bestem Wissen und
Gewissen den Bestand so vollständig angegeben habe, als er dazu imstande sei.
(4) Der Mündel ist zu hören, bevor gemäß Absatz 1 eine von ihm zu leistende Zahlung
festgesetzt wird. Vor einer Entscheidung nach Absatz 3 ist der Erbe zu hören.
(5) Gegen die Entscheidungen nach Absatz 1 Satz 1 bis 3 und den Absätzen 2 und 3 und nach
§ 1836b Satz 1 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs findet die sofortige Beschwerde statt,
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 150 Euro übersteigt oder das Gericht sie wegen
der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuläßt. Die weitere Beschwerde (§ 27) ist
statthaft, wenn das Beschwerdegericht sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur
Entscheidung stehenden Frage zugelassen hat.
(6) Aus einem nach Absatz 1 Satz 1 gegen den Mündel ergangenen Festsetzungsbeschluß findet
die Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung statt.
(7) Auf die Pflegschaft sind die Absätze 1 bis 6 entsprechend anzuwenden.
F G G § 57
(1) Die Beschwerde steht, unbeschadet der Vorschriften des § 20, zu:
1.
gegen eine Verfügung, durch welche die Anordnung einer Vormundschaft
abgelehnt oder eine Vormundschaft aufgehoben wird, jedem, der ein
rechtliches Interesse an der Änderung der Verfügung hat, sowie dem
Ehegatten, den Verwandten und Verschwägerten des Mündels;
2.
(weggefallen)
3.
gegen eine Verfügung, durch welche die Anordnung einer Pflegschaft
abgelehnt oder eine Pflegschaft aufgehoben wird, jedem, der ein
rechtliches Interesse an der Änderung der Verfügung hat, im Falle des §
1909 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auch dem Ehegatten sowie den Verwandten
und Verschwägerten des Pflegebefohlenen;
4.
(weggefallen)
5.
(weggefallen)
6.
gegen eine Verfügung, durch die ein Antrag des Gegenvormundes
zurückgewiesen wird, gegen den gesetzlichen Vertreter wegen
pflichtwidrigen Verhaltens einzuschreiten oder den Vormund oder den
Pfleger aus einem der im § 1886 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten
Gründe zu entlassen, dem Antragsteller;
7.
gegen eine Verfügung, durch die dem Vormund oder Pfleger eine Vergütung
bewilligt wird, dem Gegenvormund;
8.
gegen eine Verfügung, durch welche die Anordnung einer der in § 1640 Abs.
4, §§ 1666, 1666a, 1667 oder in § 1693 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
vorgesehenen Maßnahmen abgelehnt oder eine solche Maßnahme aufgehoben
9.
wird, den Verwandten und Verschwägerten des Kindes;
gegen eine Verfügung, die eine Entscheidung über eine die Sorge für die
Person des Kindes oder des Mündels betreffende Angelegenheit enthält,
jedem, der ein berechtigtes Interesse hat, diese Angelegenheit
wahrzunehmen.
(2) Die Vorschrift des Absatzes 1 Nr. 8 und 9 findet auf die sofortige Beschwerde keine
Anwendung.
E i n S e r v i c e d e r j u r i s G m b H - www.juris.de - S e i t e 1 9
FGG § 57a
FGG § 58
(1) Führen mehrere Vormünder oder Pfleger ihr Amt gemeinschaftlich, so kann jeder von ihnen
für den Mündel oder das Kind das Beschwerderecht selbständig ausüben.
(2) Diese Vorschrift findet in den Fällen der §§ 1630 Abs. 2, 1798 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.
FGG § 59
(1) Ein Kind, für das die elterliche Sorge besteht, oder ein unter Vormundschaft stehender
Mündel kann in allen seine Person betreffenden Angelegenheiten ohne Mitwirkung seines
gesetzlichen Vertreters das Beschwerderecht ausüben. Das gleiche gilt in sonstigen
Angelegenheiten, in denen das Kind oder der Mündel vor einer Entscheidung des Gerichts
gehört werden soll.
(2) Die Entscheidung, gegen die das Kind oder der Mündel das Beschwerderecht ausüben kann,
ist dem Kind oder Mündel auch selbst bekanntzumachen. Eine Begründung soll dem Kind oder
Mündel nicht mitgeteilt werden, wenn Nachteile für dessen Entwicklung, Erziehung oder
Gesundheitszustand zu befürchten sind; die Entscheidung hierüber ist nicht anfechtbar.
(3) Diese Vorschriften finden auf Personen, die geschäftsunfähig sind oder bei Verkündung
der Entscheidung das vierzehnte Lebensjahr nicht vollendet haben, keine Anwendung. Wird
die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt,
in dem die von dem Richter unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übergeben wird.
FGG § 60
(1) Die sofortige Beschwerde findet statt:
1.
gegen eine Verfügung, durch die ein als Vormund, Pfleger oder Gegenvormund
Berufener übergangen wird;
2.
gegen eine Verfügung, durch welche die Weigerung, eine Vormundschaft,
Pflegschaft oder Gegenvormundschaft zu übernehmen, zurückgewiesen wird;
3.
gegen eine Verfügung, durch die ein Vormund, Pfleger oder Gegenvormund
gegen seinen Willen entlassen wird;
4.
(weggefallen)
5.
(weggefallen)
6.
gegen Verfügungen, die erst mit der Rechtskraft wirksam werden.
(2) Die Frist beginnt in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 mit dem Zeitpunkt, in welchem
der Beschwerdeführer von seiner Übergehung Kenntnis erlangt.
FGG § 61
FGG § 62
Soweit eine Verfügung nach § 55 von dem Vormundschaftsgericht nicht mehr geändert werden
kann, ist auch das Beschwerdegericht nicht berechtigt, sie zu ändern.
FGG § 63
Auf die weitere Beschwerde finden die Vorschriften der §§ 57 bis 62 entsprechende Anwendung.
FGG § 64
(1) Für die dem Familiengericht obliegenden Verrichtungen sind die Amtsgerichte
zuständig.
(2) Wird eine Ehesache rechtshängig, so gibt das Familiengericht im ersten Rechtszug bei
ihm anhängige Verfahren der in § 621 Abs. 1 Nr. 9, Abs. 2 Nr. 1 bis 3 der
E i n S e r v i c e d e r j u r i s Gm b H - www.juris.de - S e i t e 2 0
Zivilprozeßordnung bezeichneten Art von Amts wegen an das Gericht der Ehesache ab.
§
281 Abs. 2, 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung gilt entsprechend.
(3) In Angelegenheiten, die vor das Familiengericht gehören, gelten die Vorschriften im
Buch 6 Abschnitt 2 und 3 der Zivilprozessordnung; über die Beschwerde entscheidet das
Oberlandesgericht, über die Rechtsbeschwerde der Bundesgerichtshof. Soweit § 621a der
Zivilprozeßordnung vorsieht, daß Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der
freiwilligen
Gerichtsbarkeit
anzuwenden
sind,
tritt
an
die
Stelle
des
Vormundschaftsgerichts das Familiengericht. § 57 Abs. 2 dieses Gesetzes gilt entsprechend
für die Beschwerde nach den §§ 621e, 629a Abs. 2 der Zivilprozeßordnung, steht jedoch der
Beschwerdeberechtigung des Jugendamts nicht entgegen. In den Fällen des § 57 Abs. 1 Nr.
1 und 3 steht die Beschwerde nur dem Ehegatten des Mündels oder Pflegebefohlenen zu.
FGG § 64a
(1) Das Familiengericht, bei dem ein Verfahren auf Vollstreckbarerklärung oder auf
Feststellung der Anerkennung oder Nichtanerkennung einer die elterliche Verantwortung
betreffenden Entscheidung nach der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 des Rates vom 29. Mai
2000 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in
Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung für die gemeinsamen Kinder
der Ehegatten (ABl. EG Nr. L 160 S. 19) oder ein Verfahren nach dem Zweiten Teil des
Sorgerechtsübereinko m m ens-Ausführungsgesetzes vom 5. April 1990 (BGBl. I S. 701), zuletzt
geändert durch Artikel 2 Abs. 6 des Gesetzes vom 19. Februar 2001 (BGBl. I S. 288), anhängig
wird, ist von diesem Zeitpunkt an ungeachtet des § 621 Abs. 2 der Zivilprozessordnung für
alle dasselbe Kind betreffenden Familiensachen nach § 621 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der
Zivilprozessordnung einschließlich der Verfügungen gemäß § 33 dieses Gesetzes zuständig.
Die Wirkung des Satzes 1 tritt nicht ein, wenn der Antrag offensichtlich unzulässig ist.
Sie entfällt, sobald das angegangene Gericht gemäß unanfechtbarer Entscheidung unzuständig
ist; Verfahren, für die dieses Gericht hiernach seine Zu ständigkeit verliert, sind nach
näherer Maßgabe des § 281 Abs. 2 und 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung von Amts wegen an
das zuständige Gericht zu verweisen.
(2) Bei dem Familiengericht, das in dem Oberlandesgerichtsbezirk, in dem sich das Kind
gewöhnlich aufhält, für Anträge der in Absatz 1 Satz 1 genannten Art zuständig ist, kann
auch eine andere Familiensache nach § 621 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung anhängig
gemacht werden, wenn ein Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen
Übereinko m m ens vom 20. Mai 1980 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen
über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgeverhältnisses ( BGBl.
1990 II S. 206, 220) oder des Haager Übereinkommens vom 25. Oktober 1980 über die
zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (BGBl. 1990 II S. 206, 207) hat.
Diese Zuständigkeit ist nicht ausschließlich.
(3) Im Falle des Absatzes 1 Satz 1 hat ein anderes Familiengericht, bei dem eine dasselbe
Kind betreffende Familiensache nach § 621 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung im
ersten Rechtszug anhängig ist oder anhängig wird, dieses Verfahren von Amts wegen an das
nach Absatz 1 Satz 1 zus tändige Gericht abzugeben. Auf übereinstimmenden Antrag beider
Elternteile sind andere Familiensachen, an denen diese beteiligt sind, an das nach Absatz
1 oder 2 zuständige Gericht abzugeben. In den Fällen der Sätze 1 und 2 gilt § 281 Abs.
2 Satz 1 bis 3 u nd Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung entsprechend.
(4) Das Familiengericht, das gemäß Absatz 1 oder 2 zuständig oder an das die Sache gemäß
Absatz 3 abgegeben worden ist, kann diese aus wichtigen Gründen an das nach den allgemeinen
Vorschriften zuständige Familiengericht abgeben oder zurückgeben, soweit dies nicht zu einer
unverhältnismäßigen Verzögerung des Verfahrens führt. Als wichtiger Grund ist es in der
Regel anzusehen, wenn die besondere Sachkunde des erstgenannten Gerichts für das Verfahren
nicht oder nicht mehr benötigt wird. § 281 Abs. 2 und 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung
gilt entsprechend. Die Ablehnung einer Abgabe nach Satz 1 ist unanfechtbar.
(5) § 46 bleibt unberührt. Insbesondere kann das Familiengericht, das gemäß Absatz 1 oder
2 zuständig oder an das die Sache gemäß Absatz 3 abgegeben worden ist, die Sache an ein
Familiengericht abgeben, das im Bezirk eines anderen Oberlandesgerichts für Anträge der
in Absatz 1 Satz 1 genannten Art zuständig ist, wenn der gewöhnliche Aufenthalt des Kinde s
in den Bezirk dieses Oberlandesgerichts verlegt worden ist.
FGG §§ 64b bis 64i
E i n S e rvi c e d er j u ri s Gm b H - www.juris.de - S e i t e 2 1
(weggefallen)
FGG § 64b
(1)
Soweit Verfahren nach den §§ 1 und 2 des Gewaltschutzgesetzes den Familiengerichten
zugewiesen sind, gelten die §§ 12 bis 16, 32 und 35 der Zivilprozessordnung entsprechend;
zuständig ist darüber hinaus das Familiengericht, in dessen Bezirk sich die gemeinsame
Wohnung der Beteiligten befindet.
(2)
Entscheidungen des Familiengerichts in Verfahren nach den §§ 1 und 2 des
Gewaltschutzgesetzes werden erst mit der Rechtskraft wirksam. Das Gericht kann jedoch die
sofortige Wirksamkeit und die Zulässigkeit der Vollstreckung vor der Zustellung an den
Antragsgegner anordnen. In diesem Falle werden die Entscheidungen auch in dem Zeitpunkt
wirksam, in dem sie der Geschäftsstelle des Gerichts zur Bekanntmachung übergeben werden;
dieser Zeitpunkt ist auf der Entscheidung zu vermerken. In Verfahren nach § 2 des
Gewaltschutzgesetzes gelten § 13 Abs. 1, 3 und 4, §§ 15, 17 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 der
Verordnung über die Behandlung der Ehewohnung und des Hausrats entsprechend.
(3)
Ist ein Verfahren nach den §§ 1 und 2 des Gewaltschutzgesetzes anhängig oder ist
ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein solches Verfahren eingereicht,
kann das Familiengericht auf Antrag im Wege einer einstweiligen Anordnung vorläufige
Regelungen erlassen. Die §§ 620a bis 620g der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
Das Gericht kann anordnen, dass die Vollziehung der einstweiligen Anordnung vor ihrer
Zustellung an den Antragsgegner zulässig ist. Im Falle des Erlasses der einstweiligen
Anordnung ohne mündliche Verhandlung wird die Anordnung auch mit Übergabe an die
Geschäftsstelle zum Zwecke der Bekanntmachung wirksam. Das Gericht hat den Zeitpunkt der
Übergabe auf der Entscheidung zu vermerken. Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung
gilt im Falle des Erlasses ohne mündliche Verhandlung als Auftrag zur Zustel lung durch
den Gerichtsvollzieher unter Vermittlung der Geschäftsstelle und zur Vollziehung; auf
Verlangen des Antragstellers darf die Zustellung nicht vor der Vollziehung erfolgen.
(4)
Aus rechtskräftigen Entscheidungen nach Absatz 2 Satz 1, für sofort wirksa m erklärten
Entscheidungen nach Absatz 2 Satz 2, gerichtlichen Vergleichen und einstweiligen
Anordnungen findet die Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung,
insbesondere nach §§ 885, 890, 891 und 892a der Zivilprozessordnung statt.
III. Betreuungssachen
FGG § 65
(1) Für Verrichtungen, die die Betreuung betreffen, ist das Gericht zuständig, in dessen
Bezirk der Betroffene zu der Zeit, zu der das Gericht mit der Angelegenheit befaßt wird,
seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(2) Hat der Betroffene im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt oder ist ein solcher nicht
feststellbar, so ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das Bedürfnis der Fürsorge
hervortritt.
(3) Ist der Betroffene Deutscher und ergibt sich die Zustä ndigkeit weder aus Absatz 1
noch aus Absatz 2, so ist das Amtsgericht Schöneberg in Berlin-Schöneberg zuständig.
(4) Ist für den Betroffenen bereits ein Betreuer bestellt, so ist das Gericht, bei dem
die Betreuung anhängig ist, auch für weitere die Betre uung betreffende Verrichtungen
zuständig.
(5) Für vorläufige Maßregeln nach Artikel 24 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum
Bürgerlichen Gesetzbuche sowie Maßregeln nach § 1908i Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit §
1846 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und einstweilige Anordnungen nach § 69f ist auch das Gericht
zuständig, in dessen Bezirk das Bedürfnis der Fürsorge hervortritt. Das Gericht soll von
den angeordneten Maßregeln dem nach den Absätzen 1, 3 und 4 zuständigen Gericht Mitteilung
machen.
FGG § 65a
(1) Für die Abgabe an ein anderes Vormundschaftsgericht gelten § 46 Abs. 1 Satz 1 und Abs.
2, § 36 Abs. 2 Satz 2 entsprechend. Als ein wichtiger Grund für die Abgabe ist es in der
Regel anzusehen, wenn sich der gewöhnliche Aufenthalt des Betroffenen geändert hat und
die Aufgaben des Betreuers im wesentlichen am neuen Aufenthaltsort zu erfüllen sind. Sind
mehrere Betreuer für unterschiedliche Aufgabenkreise bestellt, so kann das Gericht aus
wichtigem Grund auch das nur einen Betreuer betreffende
E i n S e r v i c e d e r j u r i s Gm b H - www.juris.de - S e i t e 2 2
Verfahren abgeben.
(2) Vor der Abgabe ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Widerspricht
er der Abgabe, so gilt § 46 Abs. 2 entsprechend.
F G G § 66
In Verfahren, die die Betreuung betreffen, ist der Betroffene ohne Rücksicht auf seine
Geschäftsfähigkeit verfahrensfähig.
F G G § 67
(1) Soweit dies zur Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen erforderlich ist, bestellt
das Gericht dem Betroffenen einen Pfleger für das Verfahren. Die Bestellung ist in der Regel
erforderlich, wenn
1.
nach § 68 Abs. 2 von der persönlichen Anhörung des Betroffenen abgesehen werden
soll,
2.
Gegenstand des Verfahrens die Bestellung eines Betreuers zur Besorgung aller
Angelegenheiten des Betroffenen oder die Erweiterung des Aufgabenkreises
hierauf ist; dies gilt auch, wenn der Gegenstand des Verfahrens die in §
1896 Abs. 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten
Angelegenheiten nicht erfaßt.
Von der Bestellung kann in den Fällen des Satzes 2 abgesehen werden, wenn ein Interesse
des Betroffenen an der Bestellung des Verfahrenspflegers offensichtlich nicht besteht.
Die Nichtbestellung ist zu begründen. Die Bestellung ist stets erforderlich, wenn Gegenstand
des Verfahrens die Genehmigung einer Einwilligung des Betreuers in die Sterilisation (§
1905 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) ist. Die Bestellung soll unterbleiben oder
aufgehoben werden, wenn der Betroffene von einem Rechtsanwalt oder von einem anderen
geeigneten Verfahrensbevollmächtigten vertreten wird.
(2) Die Bestellung erfolgt für jeden Rechtszug gesondert, erfaßt jedoch auch die Einlegung
und Begründung eines Rechtsmittels.
(3) Der Aufwendungsersatz und die Vergütung des Pflegers für das Verfahren sind aus der
Staatskasse zu zahlen. Sie besti m m en sich in entsprechender Anwendung der §§ 1908e bis
1908i, mit Ausnahme der dort in Bezug geno m m enen § 1835 Abs. 3 und 4, §§ 1835a, 1836b Satz
1 Nr. 2, des Bürgerlichen Gesetzbuchs; die Höhe der zu bewilligenden Vergü tung ist stets
nach Maßgabe des § 1 des Gesetzes über die Vergütung von Berufsvormündern zu bemessen.
Im übrigen gilt § 56g Abs. 1 und 5 entsprechend.
F G G § 68
(1) Vor der Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts
hat das Gericht den Betroffenen persönlich anzuhören und sich einen unmittelbaren Eindruck
von ihm zu verschaffen. Den unmittelbaren Eindruck soll sich das Gericht in der üblichen
Umgebung des Betroffenen verschaffen, wenn dieser es verlangt oder wenn es der Sachaufklärung
dient und der Betroffene nicht widerspricht. Das Gericht unterrichtet ihn über den möglichen
Verlauf des Verfahrens; es weist in geeigneten Fällen den Betroffenen auf die Möglichkeit
der Vorsorgevollmacht und deren Inhalt hin. Verfahrenshandlunge n nach Satz 1 dürfen nur
dann durch einen ersuchten Richter erfolgen, wenn von vornherein anzunehmen ist, daß das
entscheidende Gericht das Ergebnis der Ermittlungen auch ohne eigenen Eindruck von dem
Betroffenen zu würdigen vermag. Hat der Betroffene seinen Aufenthalt nicht nur vorübergehend
im Ausland, so erfolgen Verfahrenshandlungen nach Satz 1 bis 3 im Wege der internationalen
Rechtshilfe.
(2) Die persönliche Anhörung des Betroffenen kann unterbleiben, wenn
1.
nach ärztlichem Gutachten hiervon erhebli che Nachteile für die Gesundheit des
Betroffenen zu besorgen sind oder
2.
der Betroffene nach dem unmittelbaren Eindruck des Gerichts offensichtlich
nicht in der Lage ist, seinen Willen kundzutun.
(3) Das Gericht kann den Betroffenen durch die zuständige Behö rde vorführen lassen, wenn
er sich weigert, an Verfahrenshandlungen nach Absatz 1 Satz 1 mitzuwirken.
(4) Das Gericht kann einen Sachverständigen hinzuziehen, wenn es den Betroffenen persönlich
anhört und sich einen unmittelbaren Eindruck von ihm verschafft. Auf
E i n S e rvi c e d er j u ri s Gm b H - www.juris.de - S e i t e 2 3
Verlangen des Betroffenen ist einer Person seines Vertrauens die Anwesenheit zu gestatten.
Anderen Personen kann das Gericht die Anwesenheit gestatten, jedoch nicht gegen den Willen
des Betroffenen.
(5) Das Ergebnis der Anhörung, das Gutachten des Sachverständigen oder das ärztliche
Zeugnis, der etwaige Umfang des Aufgabenkreises und die Frage, welche Person oder Stelle
als Betreuer in Betracht kommt, sind mit dem Betroffenen mündlich zu erörtern, soweit dies
zur Gewährung des rechtlichen Gehörs oder zur Sachaufklärung erforderlich
ist
(Schlußgespräch). Die Verfahrenshandlungen nach Absatz 1 Satz 1 und das Schlußgespräch
können in einem Termin stattfinden. Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
FGG § 68a
Vor der Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts gibt
das Gericht der zuständigen Behörde Gelegenheit zur Äußerung, wenn es der Betroffene
verlangt oder wenn es der Sachaufklärung dient. Im Falle des § 1908a des Bürgerlichen
Gesetzbuchs gibt das Gericht auch dem gesetzlichen Vertreter des Betroffenen Gelegenheit
zur Äußerung. In der Regel ist auch dem Ehegatten des Betroffenen, seinem Le benspartner,
seinen Eltern, Pflegeeltern und Kindern Gelegenheit zur Äußerung zu geben, es sei denn,
der Betroffene widerspricht mit erheblichen Gründen. Auf Verlangen des Betroffenen ist
einer ihm nahestehenden Person und den in Satz 3 genannten Personen Gelegenheit zur Äußerung
zu geben, wenn dies ohne erhebliche Verzögerung möglich ist.
FGG § 68b
(1) Ein Betreuer darf erst bestellt werden, nachdem das Gutachten eines Sachverständigen
über die Notwendigkeit der Betreuung eingeholt worden ist. Für die Bestellung eines Betreuers
auf Antrag des Betroffenen genügt ein ärztliches Zeugnis, wenn der Betroffene auf die
Begutachtung verzichtet hat und die Einholung des Gutachtens insbesondere im Hinblick auf
den Umfang des Aufgabenkreises des Betreuers unverhältnismäßig wäre. Ein ärztliches Zeugnis
genügt auch, wenn ein Betreuer nur zur Geltendmachung von Rechten des Betroffenen gegenüber
seinem Bevollmächtigten bestellt wird. Der Sachverständige hat den Betroffenen vor
Erstattung des Gutachtens persönlich zu untersuchen oder zu befragen. Kommt nach Auffassung
des Sachverständigen die Bestellung eines Betreuers in Betracht, so hat sich das Gutachten
auch
auf
den
Umfang
des
Aufgabenkreises
und
die
voraussichtliche
Dauer
der
Betreuungsbedürftigkeit zu erstrecken.
(2) Für die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts gilt Absatz 1 Satz 1, 4 und 5
entsprechend.
(3) Das Gericht kann anordnen, daß der Betroffene zur Vorbereitung eines Gutachtens
untersucht und durch die zuständige Behörde zu einer Untersuchung vorgeführt wird. Die
Anordnung ist nicht anfechtbar.
(4) Das Gericht kann nach Anhörung eines Sachverständigen anordnen, daß der Betroffene
auf besti m m te Dauer untergebracht und beobachtet wird, soweit dies zur Vorbereitung des
Gutachtens erforderlich ist. Der Betroffene ist vorher persönlich anzuhören. Die
Unterbringung darf die Dauer von sechs Wochen nicht überschreiten. Reicht dieser Zeitraum
nicht aus, um die erforderlichen Erkenntnisse für das Gutachten zu erlangen, so kann die
Unterbringung bis zu einer Gesamtdauer von drei Monaten verlängert werden. Für die
Vorführung gilt Absatz 3 entsprechend.
FGG § 69
(1) Die Entscheidung, durch die ein Betreuer bestellt oder ein Einwilligungsvorbehalt
angeordnet wird, muß enthalten
1. die Bezeichnung des Betroffenen,
2. bei Bestellung eines Betreuers die Bezeichnung
a)
des Betreuers,
b)
seines Aufgabenkreises,
3. bei Bestellung eines Vereinsbetreuers oder Behördenbetreuers zusätzlich die
Bezeichnung
a)
als Vereinsbetreuer oder Behördenbetreuer,
b)
des Vereins oder der Behörde,
4. bei Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts die Bezeichnung des Kreises der
einwilligungsbedürftigen Willenserklärungen,
E i n S e r v i c e d e r j u r i s G m b H - www.juris.de - S e i t e 2 4
5.
den Zeitpunkt, zu dem das Gericht spätestens über die Aufhebung oder
Verlängerung der Maßnahme zu entscheiden hat; dieser Zeitpunkt darf
höchstens fünf Jahre nach Erlaß der Entscheidung liegen,
6.
eine Rechtsmittelbelehrung.
(2) Die Entscheidung ist auch im Falle der Ablehnung einer Maßnahme zu begründen. FGG
§ 69a
(1) Entscheidungen sind dem Betroffenen stets selbst bekanntzumachen. Von der
Bekanntmachung der Entscheidungsgründe an den Betroffenen kann abgesehen werden, wenn dies
nach ärztlichem Zeugnis wegen erheblicher Nachteile für seine Gesundheit er forderlich ist.
(2) Die Entscheidung, durch die ein Betreuer bestellt oder ein Einwilligungsvorbehalt
angeordnet wird, ist auch der zuständigen Behörde bekanntzumachen. Entscheidungen sind
ihr auch dann bekanntzumachen, wenn ihr das Gericht im Verfahren Gelege nheit zur Äußerung
gegeben hatte.
(3) Entscheidungen werden mit der Bekanntmachung an den Betreuer wirksam. Ist die
Bekanntmachung an den Betreuer nicht möglich oder ist Gefahr im Verzug, so kann das Gericht
die sofortige Wirksamkeit anordnen. In diesem Falle wird die Entscheidung in dem Zeitpunkt
wirksam, in dem sie und die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit dem Betroffenen oder dem
Pfleger für das Verfahren bekanntgemacht oder der Geschäftsstelle des Gerichts zur
Bekanntmachung übergeben werden; der Zeitpunkt ist auf der Entscheidung zu vermerken.
(4) Die Genehmigung der Einwilligung eines Betreuers in eine Sterilisation (§ 1905 Abs.
2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) wird mit der Bekanntmachung an den Verfahrenspfleger oder
im Falle des § 67 Abs. 1 Satz 6 an den Verfahrensbevollmächtigten sowie an den für die
Entscheidung über die Einwilligung in eine Sterilisation bestellten Betreuer wirksam.
FGG § 69b
(1) Der Betreuer wird mündlich verpflichtet. Er ist über seine Aufgaben zu unterrichten.
Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Vereinsbetreuer, Behördenbetreuer, Vereine und die
zuständige Behörde.
(2) Der Betreuer erhält eine Urkunde über seine Bestellung. Die Urkunde soll enthalten
1.
die Bezeichnung des Betroffenen und des Betreuers,
2.
bei Bestellung eines Vereinsbetreuers oder Behördenbetreuers diese
Bezeichnung und die Bezeichnung des Vereins oder der Behörde,
3.
den Aufgabenkreis des Betreuers,
4.
bei Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts die Bezeichnung des Kreises der
einwilligungsbedürftigen Willenserklärungen.
(3) In geeigneten Fällen führt das Gericht mit dem Betreuer und dem Betroffenen ein
Einführungsgespräch.
FGG § 69c
(1) Gegen die Auswahl der Person, der ein Verein die Wahrnehmung der Betreuung übertragen
hat, kann der Betroffene gerichtlich e Entscheidung beantragen. Das Vormundschaftsgericht
kann dem Verein aufgeben, eine andere Person auszuwählen, wenn einem Vorschlag des
Betroffenen, dem keine wichtigen Gründe entgegenstehen, nicht entsprochen wurde oder die
bisherige Auswahl dem Wohl des Betroffenen zuwiderläuft. § 33 ist nicht anzuwenden.
(2) Ist die zuständige Behörde zum Betreuer bestellt, so gilt Absatz 2 entsprechend.
FGG § 69d
(1) Das Gericht soll den Betroffenen vor einer Entscheidung nach § 1908i Abs. 1 Satz 1 in
Verbindung mit d en §§ 1821, 1822 Nr. 1 bis 4, 6 bis 13, §§ 1823 und 1825 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs persönlich anhören. Vor einer Entscheidung nach den §§ 1904, 1907 Abs. 1 und
3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs hat das Gericht den Betroffenen persönlich anzuhören. Die
persönliche Anhörung kann unterbleiben, wenn hiervon erhebliche Nachteile für die
Gesundheit des Betroffenen zu besorgen sind oder der Betroffene offensichtlich nicht in
der Lage ist, seinen Willen kundzutun.
E i n S e r v i c e d e r j u r i s G m b H - www.juris.de - S e i t e 2 5
(2) Vor der Genehmigung der Einwilligung eines Betreuers oder Bevollmächtigten in eine
Untersuchung des Gesundheitszustandes, eine Heilbehandlung oder einen ärztlichen Eingriff
(§ 1904 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) hat das Gericht das Gutachten eines Sachverständigen
einzuholen. Sachverständiger und ausführender Arzt sollen in der Regel nicht personengleich
sein. § 68a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Für die Genehmigung der Einwilligung eines Betreuers in eine Sterilisation (§ 1905
Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) gelten § 68 Abs. 1 Satz 1 und 3, Abs. 5, §§ 68a und
69a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 entsprechend. Verfahrenshandlungen durch den ersuchten
Richter sind ausgeschlossen. Die Genehmigung darf erst erteilt werden, nachdem Gutachten
von Sachverständigen eingeholt sind, die sich auf die medizinischen, psychologischen,
sozialen, sonderpädagogischen und sexualpädagogischen Gesichtspunkte erstrecken. Die
Sachverständigen haben den Betroffenen vor Erstattung des Gutachtens persönlich zu
untersuchen oder zu befragen. Sachverständiger und ausführender Arzt dürfen nicht
personengleich sein.
FGG § 69e
(1) Im übrigen sind §§ 35b, 47, 53 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, §§ 55, 56g und 62 entsprechend
anzuwenden. Das Vormundschaftsgericht kann im Fall des § 1901a des Bürgerlichen Gesetzbuchs
den Besitzer einer Betreuungsverfügung durch Festsetzung von Zwangsgeld zur Ablieferung
der Betreuungsverfügung anhalten. Im übrigen gilt § 83 Abs. 2 entsprechend.
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung für Anträge und
Erklärungen auf Ersatz von Aufwendungen und Bewilligung von Vergütung Vordrucke
einzuführen. Soweit Vordrucke eingeführt sind, müssen sich Personen, die die Betreuung
innerhalb der Berufsausübung führen, ihrer bedienen und als elektronisches Dokument
einreichen, wenn dieses für die automatische Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist.
Andernfalls liegt keine ordnungsgemäße Geltendmachung im Sinne von § 1836 Abs. 2 Satz 4
des Bürgerlichen Gesetzbuchs vor. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch
Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
FGG § 69f
(1) Das Gericht kann durch einstweilige Anordnung einen vorläufigen Betre uer bestellen
oder einen vorläufigen Einwilligungsvorbehalt anordnen, wenn
1.
dringende Gründe für die Annahme bestehen, daß die Voraussetzungen für die
Bestellung eines Betreuers oder die Anordnung eines
Einwilligungsvorbehalts gegeben sind und mit dem Aufschub Gefahr verbunden wäre,
2.
ein ärztliches Zeugnis über den Zustand des Betroffenen vorliegt,
3.
im Falle des § 67 ein Pfleger für das Verfahren bestellt worden ist und
4.
der Betroffene persönlich angehört worden ist.
Die Anhörung des Betroffenen kann auch durch einen ersuchten Richter erfolgen. § 69d Abs.
1 Satz 3 gilt entsprechend. Bei Gefahr im Verzug kann das Gericht die einstweilige Anordnung
bereits vor der persönlichen Anhörung des Betroffenen sowie vor Bestellung und Anhörung
des Pflegers für das Verfahren erlassen; die Verfahrenshandlungen sind unverzüglich
nachzuholen. Bei Gefahr im Verzug kann das Gericht den vorläufigen Betreuer auch abweichend
von § 1897 Abs. 4 und 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestellen.
(2) Eine einstweilige Anordnung darf die Dauer von sechs Monaten nicht überschreiten; sie
kann nach Anhörung eines Sachverständigen durch weitere einstweilige Anordnungen bis zu
einer Gesamtdauer von einem Jahr verlängert werden.
(3) Das Gericht kann durch einstweilige Anordnung einen Betreue r entlassen, wenn dringende
Gründe für die Annahme bestehen, daß die Voraussetzungen für die Entlassung vorliegen und
mit dem Aufschub Gefahr verbunden wäre.
(4) Die einstweilige Anordnung wird auch mit der Übergabe an die Geschäftsstelle zum Zwecke
der Bekanntmachung wirksam. Das Gericht hat den Zeitpunkt der Übergabe auf der Entscheidung
zu vermerken.
FGG § 69g
(1) Die Beschwerde gegen die Bestellung eines Betreuers von Amts wegen, die Anordnung eines
Einwilligungsvorbehalts und eine Entscheidung, durch die die Bestellung eines Betreuers
oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts abgelehnt wird, steht unbeschadet des
§ 20 dem Ehegatten des Betroffenen, dem Lebenspartner des
E i n S e r v i c e d e r j u r i s G m b H - www.juris.de - S e i t e 2 6
Betroffenen, denjenigen, die mit dem Betroffenen in gerader Linie verwandt oder
verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt sind, sowie der zuständigen
Behörde zu. Macht der Vertreter der Staatskasse geltend, der Betreute könne anstelle eines
nach § 1897 Abs. 6 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestellten Betreuers durch eine
oder mehrere andere geeignete Personen außerhalb einer Berufsausübung betreut werden, so
steht ihm gegen einen die Entla ssung des Betreuers ablehnenden Beschluß die Beschwerde
zu.
(2) Der Betreuer kann gegen eine Entscheidung, die seinen Aufgabenkreis betrifft, auch
im Namen des Betreuten Beschwerde einlegen. Führen mehrere Betreuer ihr Amt
gemeinschaftlich, so kann jeder von ihnen für den Betroffenen selbständig Beschwerde
einlegen.
(3) Der Betroffene kann, wenn er untergebracht ist, die Beschwerde auch bei dem Amtsgericht
einlegen, in dessen Bezirk er untergebracht ist.
(4) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen Entscheidungen,
1.
durch die ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet oder abgelehnt wird,
2.
durch die die Weigerung, sich zum Betreuer bestellen zu lassen,
zurückgewiesen worden ist,
3.
durch die ein Betreuer gegen seinen Willen entlassen worden ist.
Die Beschwerdefrist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem die Entscheidung dem Betreuer
bekanntgemacht worden ist. Im Falle der Nu m m er 1 beginnt für den Betroffenen die Frist
nicht vor der Bekanntmachung an ihn selbst, spätestens jedoch mi t Ablauf von fünf Monaten
nach Bekanntmachung an den Betreuer.
(5) Für das Beschwerdeverfahren gelten die Vorschriften über den ersten Rechtszug
entsprechend. Verfahrenshandlungen nach § 68 Abs. 1 Satz 1 dürfen nur dann durch einen
beauftragten Richter vorgeno mmen werden, wenn von vornherein anzunehmen ist, daß das
Beschwerdegericht das Ergebnis der Ermittlungen auch ohne eigenen Eindruck von dem
Betroffenen
zu
würdigen
vermag.
Das
Beschwerdegericht
kann
von
solchen
Verfahrenshandlungen absehen, wenn diese bereits im ersten Rechtszug vorgeno mmen worden
und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind. Das
Beschwerdegericht kann seine Entscheidung auf im ersten Rechtszug eingeholte Gutachten
oder vorgelegte ärztliche Zeugnisse stützen.
F G G § 69 h
Wird eine Entscheidung, durch die ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet worden ist, als
ungerechtfertigt aufgehoben, so kann die Wirksamkeit der von oder gegenüber dem Betroffenen
vorgenommenen Rechtsgeschäfte nicht auf Grund dieses Einw illigungsvorbehalts in Frage
gestellt werden.
F G G § 69i
(1) Für die Erweiterung des Aufgabenkreises des Betreuers gelten die Vorschriften über
die Bestellung des Betreuers entsprechend. Wird der Aufgabenkreis nur unwesentlich
erweitert oder liegen Verfahrenshandlungen nach § 68 Abs. 1 und § 68b nicht länger als
sechs Monate zurück, so kann das Gericht von einer erneuten Vornahme
dieser
Verfahrenshandlungen absehen; in diesem Falle muß es den Betroffenen anhören. Eine
unwesentliche Erweiterung liegt insbesondere dann nicht vor, wenn erstmals ganz oder
teilweise die Personensorge oder wenn eine der in § 1896 Abs. 4, §§ 1904 bis 1906 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs genannten Aufgaben in den Aufgabenkreis einbezogen wird.
(2) Für die Erweiterung des Kreises der einwilligungsbedürftigen Willenserklärungen gilt
Absatz 1 entsprechend.
(3) Für die Aufhebung der Betreuung, die Einschränkung des Aufgabenkreises des Betreuers,
die Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts oder die Einschränkung des Kreises der
einwilligungsbedürftigen Willenserklärungen gelten §§ 68a, 69a Abs. 2 Satz 1 und § 69g
Abs. 1, 4 entsprechend.
(4) Hat das Gericht nach § 68b Abs. 1 Satz 2 von der Einholung eines Gutachtens abgesehen,
so ist die Begutachtung nachzuholen, wenn ein Antrag des Betroffenen auf Aufhebung der
Betreuung oder auf Einschränkung des Aufgabenkreises des Betreuers erstmals abgelehnt
werden soll.
(5) Für die Bestellung eines weiteren Betreuers nach § 1899 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
gilt Absatz 1, soweit dami t eine Erweiterung des Aufgabenkreises verbunden ist; im übrigen
gelten §§ 68a und 69g Abs. 1 entsprechend.
(6) Für die Verlängerung der Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung eines
Einwilligungsvorbehalts gelten die Vorschriften für die erstmalige Entscheidung
E i n S e r v i c e d e r j u r i s G m b H - www.juris.de - S e i t e 2 7
entsprechend. Von der erneuten Einholung eines Gutachtens kann abgesehen werden, wenn sich
aus der persönlichen Anhörung des Betroffenen und einem ä rztlichen Zeugnis ergibt, daß
sich der Umfang der Betreuungsbedürftigkeit offensichtlich nicht verringert hat.
(7) Widerspricht der Betroffene der Entlassung des Betreuers (§ 1908b des Bürgerlichen
Gesetzbuchs), so hat das Gericht den Betroffenen und den Betreuer persönlich anzuhören.
§ 69d Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(8) Vor der Bestellung eines neuen Betreuers nach § 1908c des Bürgerlichen Gesetzbuchs
ist der Betroffene persönlich anzuhören, es sei denn, der Betroffene hat sein Einverständnis
mit dem Betreuerwechsel erklärt; im übrigen gelten die §§ 68a, 69d Abs. 1 Satz 3 und §
69g Abs. 1 entsprechend.
F G G § 69k
(1) Entscheidungen teilt das Vormundschaftsgericht anderen Gerichten, Behörden oder
sonstigen öffentlichen Stellen mit, soweit dies unter Beachtung berechtigter Interessen
des Betroffenen nach den Erkenntnissen im gerichtlichen Verfahren erforderlich ist, um
eine erhebliche Gefahr für das Wohl des Betroffenen, für Dritte oder für die öffentliche
Sicherheit abzuwenden.
(2) Ergeben sich im Verlauf eines gerichtlichen Verfahrens Erkenntnisse, die eine
Mitteilung nach Absatz 1 vor Abschluß des Verfahrens erfordern, so hat das Gericht
unverzüglich Mitteilung zu machen.
(3) Das Vormundschaftsgericht unterrichtet zugleich mit der Mitteilung den Betroffen en,
seinen Pfleger für das Verfahren und seinen Betreuer über deren Inhalt und über den
Empfänger. Die Unterrichtung des Betroffenen unterbleibt, wenn
1.
der Zweck des Verfahrens oder der Zweck der Mitteilung durch die
Unterrichtung gefährdet würde,
2.
nach ärztlichem Zeugnis hiervon erhebliche Nachteile für die Gesundheit des
Betroffenen zu besorgen sind oder
3.
der Betroffene nach dem unmittelbaren Eindruck des Gerichts offensichtlich
nicht in der Lage ist, den Inhalt der Unterrichtung zu verstehen. Sobald die Gründe
nach Satz 2 entfallen, ist die Unterrichtung nachzuholen.
(4) Der Inhalt der Mitteilung, die Art und Weise ihrer Übermittlung, der Empfänger, die
Unterrichtung des Betroffenen oder die Gründe für das Unterbleiben dieser Unterrichtung
sowie die Unterrichtung des Pflegers für das Verfahren und des Betreuers sind aktenkundig
zu machen.
(5) u. (6) (weggefallen)
F G G § 69l
(1) Wird einem Betroffenen ausweislich der Entscheidung nach § 69 Abs. 1 oder nach § 69i
Abs. 1 zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten ein Betreuer bestellt oder der
Aufgabenkreis hierauf erweitert, so teilt das Vormundschaftsgericht dies der für die Führung
des Wählerverzeichnisses zuständigen Behörde mit. Dies gilt auch, wenn die Entscheidung
die in § 1896 Abs. 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Angelegenheiten
nicht erfaßt. Eine Mitteilung hat auch dann zu erfolgen, wenn eine Betreuung nach den Sätzen
1 und 2 auf andere Weise als durch den Tod des Betroffenen endet oder wenn sie eingeschränkt
wird.
(2) Wird ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet, der sich auf die Aufenthaltsbesti mmung
des Betroffenen erstreckt, so teilt das Vormundschaftsgericht dies der Meldebehörde unter
Angabe
des
Betreuers
mit.
Eine
Mitteilung
hat
auch
zu
erfolgen,
wenn
der
Einwilligungsvorbehalt nach Satz 1 aufgehoben wird oder ein Wechsel in der Person des
Betreuers eintritt.
( 3) (weggefallen)
F G G § 69m
(1) Während der Dauer einer Unterbringungsmaßnahme sind die Bestellung eines Betreuers,
die sich auf die Aufenthaltsbesti mmung des Betroffenen erstreckt, die Aufhebung einer
solchen Betreuung und jeder Wechsel in der Person des Betreuers dem Leiter der Einrichtung
mitzuteilen, in der der Betroffene lebt.
(2) (weggefallen)
F G G § 69 n
E i n S e rvi c e d er j u ri s Gm b H - www.juris.de - S ei t e 2 8
Außer in den sonst in diesem Gesetz, in § 16 des Einführungsgesetzes zum
Gerichtsverfassungsgesetz sowie in § 70 Satz 2 und 3 des Jugendgerichtsgesetzes genannten
Fällen darf das Vormundschaftsgericht Entscheidungen oder Erkenntnisse aus dem Verfahren,
aus denen die Person des Betroffenen erkennbar ist, von Amts wegen nur zur Verfolgung von
Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten an Gerichte oder Behörden mitteilen, soweit nicht
für die übermittelnde Stelle erkennbar ist, daß schutzwürdige Interessen des Betroffenen
an dem Ausschluß der Übermittlung überwiegen. § 69k Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
F G G § 69 o
Für Mitteilungen nach den §§ 69k bis 69n gelten die §§ 19 und 20 des Einführungsgesetzes
zum Gerichtsverfassungsgesetz. Betreffen Mitteilungen na ch den §§ 69k oder 69n eine andere
Person als den Betroffenen, so gilt auch § 21 des Einführungsgesetzes zum
Gerichtsverfassungsgesetz.
IV. Unterbringungssachen
F G G § 70
(1) Die folgenden Vorschriften gelten für Verfahren über Unterbringungsmaßnahmen.
Unterbringungsmaßnahmen sind
1. die Genehmigung einer Unterbringung, die mit Freiheitsentziehung verbunden
ist ,
a)
eines Kindes (§§ 1631b, 1800, 1915 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) und
b)
eines Betreuten (§ 1906 Abs. 1 bis 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) oder
einer Person, die einen Dritten zu ihrer Unterbringung, die mit
Freiheitsentziehung verbunden ist, bevollmächtigt hat (§ 1906 Abs. 5 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs);
2. die Genehmigung einer Maßnahme nach § 1906 Abs. 4 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs und
3. die Anordnung einer freiheitsentziehenden Unterbringung nach den
Landesgesetzen über die Unterbringung psychisch Kranker.
Für Unterbringungsmaßnahmen mit Ausnahme solcher nach § 1631b des B ürgerlichen
Gesetzbuchs sind die Vormundschaftsgerichte zuständig.
(2) Für Unterbringungsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 ist das Gericht zuständig,
bei dem eine Vormundschaft oder eine Betreuung oder Pflegschaft, deren Aufgabenbereich
die Unterbringung umfaßt, anhängig ist. Ist ein solches Verfahren nicht anhängig, so finden
§ 65 Abs. 1 bis 3, § 65a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 entsprechende Anwendung. In den
Fällen der Sätze 1 und 2 gilt für vorläufige Maßregeln § 65 Abs. 5 entsprechend.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 kann das Vormundschaftsgericht das Verfahren
über die Unterbringungsmaßnahme aus wichtigen Gründen mit Zustimmung des gesetzlichen
Vertreters nach Anhörung des Betroffenen an das Gericht abgeben, in dessen Bezirk der
Betroffene untergebracht ist, wenn sich das Gericht zur Übernahme des Verfahrens bereit
erklärt hat; § 46 Abs. 2 gilt entsprechend. Wird das gemeinschaftliche obere Gericht
angerufen, so ist das Gericht, an das das Verfahren abgegeben werden soll, von dem Eingang
der Akten bei ihm an bis zu der Entscheidung des gemeinschaftlichen oberen Gerichts für
eine vorläufige Maßregel zuständig. Eine weitere Abgabe ist zulässig. Das nach der Abgabe
zuständige Gericht ist auch für die Verlängerung einer Unterbringungsmaßnahme zuständig.
(4) Für Unterbringungsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 gelten die §§ 35b und
47 entsprechend.
(5) Für eine Unterbringungsmaßnahme nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 ist das Gericht zuständig,
in dessen Bezirk das Bedürfnis fü r die Unterbringung hervortritt. Befindet sich der
Betroffene bereits in einer Einrichtung zur freiheitsentziehenden Unterbringung, ist das
Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Einrichtung liegt.
(6) Die Landesregierungen werden ermächtigt, zur sachdienlich en Förderung oder
schnelleren Erledigung die Verfahren über Unterbringungsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 2
Nr. 3 durch Rechtsverordnung einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte
zuzuweisen.
Die
Landesregierungen
können
die
Ermächtigung
auf
die
Landesjustizverwaltungen übertragen.
E i n S e r v i c e d e r j u r i s Gm b H - www.juris.de - S e i t e 2 9
(7) Ist für die Unterbringungsmaßnahme ein anderes Gericht zuständig als dasjenige, bei
dem eine Vormundschaft oder eine die Unterbringung erfas sende Betreuung oder Pflegschaft
anhängig ist, so teilt dieses Gericht dem für die Unterbringungsmaßnahme zuständigen Gericht
die
Aufhebung
der
Vormundschaft,
Betreuung
oder
Pflegschaft,
den
Wegfall
des
Aufgabenbereiches Unterbringung und einen Wechsel in der Person des Vormunds, Betreuers
oder Pflegers mit; das für die Unterbringungsmaßnahme zuständige Gericht teilt dem anderen
Gericht die Unterbringungsmaßnahme, ihre Änderung, Verlängerung und Aufhebung mit.
FGG § 70a
Der Betroffene ist ohne Rücksicht auf seine Geschäftsfähigkeit verfahrensfähig, wenn er
das vierzehnte Lebensjahr vollendet hat.
FGG § 70b
(1) Soweit dies zur Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen erforderlich ist, bestellt
das Gericht dem Betroffenen einen Pfleger für das V erfahren. Die Bestellung ist insbesondere
erforderlich, wenn nach § 68 Abs. 2 von der persönlichen Anhörung des Betroffenen abgesehen
werden soll. § 67 Abs. 3 gilt entsprechend.
(2) Bestellt das Gericht dem Betroffenen keine Pfleger für das Verfahren, so ist dies
in der Entscheidung, durch die eine Unterbringungsmaßnahme getroffen wird, zu begründen.
(3) Die Bestellung soll unterbleiben oder aufgehoben werden, wenn der Betroffene von einem
Rechtsanwalt oder einem anderen geeigneten Verfahrensbevollmächtigten vertreten wird.
(4) Die Bestellung endet, sofern sie nicht vorher aufgehoben wird,
1.
mit der Rechtskraft der das Verfahren abschließenden Entscheidung oder
2.
mit dem sonstigen Abschluß des Verfahrens.
FGG § 70c
Vor einer Unterbringungsmaßnahme hat das Gericht den Betroffenen persönlich anzuhören und
sich einen unmittelbaren Eindruck von ihm zu verschaffen. Den unmittelbaren Eindruck
verschafft sich das Gericht, soweit dies erforderlich ist, in der üblichen Umgebung des
Betroffenen. Das Gericht unterrichtet ihn über den möglichen Verlauf des Verfahrens.
Verfahrenshandlungen nach Satz 1 sollen nicht durch einen ersuchten Richter erfolgen. Im
übrigen gilt § 68 Abs. 1 Satz 5, Abs. 2 bis 5 entsprechend.
FGG § 70d
(1) Vor einer Unterbringungsmaßnahme gibt das Gericht Gelegenheit zur Äußerung
1.
dem Ehegatten des Betroffenen, wenn die Ehegatten nicht dauernd getrennt
leben,
1a. dem Lebenspartner des Betroffenen, wenn die Lebenspartner nicht dauernd
getrennt leben,
2.
jedem Elternteil und Kind, bei dem der Betroffene lebt oder bei Einleitung des
Verfahrens gelebt hat,
3.
dem Betreuer des Betroffenen,
4.
einer von dem Betroffenen benannten Person seines Vertrauens,
5.
dem Leiter der Einrichtung, in der der Betroffene lebt, und
6.
der zuständigen Behörde.
Das Landesrecht kann vorsehen, daß weiteren Personen und Stellen Gelegenheit zur Äußerung
zu geben ist.
(2) Ist der Betroffene minderjährig, sind die Elternteile, denen die Personensorge zusteht,
der gesetzliche Vertreter in persönli chen Angelegenheiten und die Pflegeeltern persönlich
anzuhören.
FGG § 70e
(1) Vor einer Unterbringungsmaßnahme nach § 70 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 3 hat das Gericht
das Gutachten eines Sachverständigen einzuholen, der den Betroffenen persönlich zu
untersuchen oder zu befragen hat. Der Sachverständige soll in der Regel Arzt für Psychiatrie
sein; in jedem Fall muß er Arzt mit Erfahrungen auf dem Gebiet
E i n S e r v i c e d e r j u r i s Gm b H - www.juris.de - S e i t e 3 0
der Psychiatrie sein. Für eine Unter bringungsmaßnahme nach § 70 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 genügt
ein ärztliches Zeugnis.
(2) § 68b Abs. 3 und 4 gilt entsprechend. FGG
§ 70f
(1)
1.
2.
3.
Die Entscheidung, durch die eine Unterbringungsmaßnahme getroffen wird, muß enthalten
die Bezeichnung des Betroffenen,
die nähere Bezeichnung der Unterbringungsmaßnahme,
den Zeitpunkt, zu dem die Unterbringungsmaßnahme endet, wenn sie nicht
vorher verlängert wird; dieser Zeitpunkt darf höchstens ein Jahr, bei
offensichtlich langer Unterbringungs bedürftigkeit höchstens zwei Jahre nach
Erlaß der Entscheidung liegen,
4.
eine Rechtsmittelbelehrung.
(2) Die Entscheidung ist auch im Falle der Ablehnung zu begründen. FGG
§ 70g
(1) Entscheidungen sind dem Betroffenen stets selbst bekanntzumachen. Von der
Bekanntmachung der Entscheidungsgründe an den Betroffenen kann abgesehen werden, wenn dies
nach ärztlichem Zeugnis wegen erheblicher Nachteile für seine Gesundheit erforderlich ist.
(2) Die Entscheidung, durch die eine Unterbringungsmaßnahme getroffen wird, is t auch den
in § 70d genannten Personen und Stellen sowie dem Leiter der Einrichtung, in der der Betroffene
untergebracht
werden
soll,
bekanntzumachen.
Der
zuständigen
Behörde
sind
die
Entscheidungen stets bekanntzumachen, wenn ihr das Gericht im Verfahren Gelegenheit zur
Äußerung gegeben hatte.
(3) Die Entscheidung, durch die eine Unterbringungsmaßnahme getroffen oder abgelehnt
wird, wird erst mit Rechtskraft wirksam. Das Gericht kann jedoch die sofortige Wirksamkeit
anordnen. In diesem Falle wird die Entscheidung in dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie und
die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit dem Betroffenen, dem Pfleger für das Verfahren
oder dem Betreuer bekanntgemacht, der Geschäftsstelle des Gerichts zur Bekanntmachung
übergeben oder einem Dritten zum Zweck des Vollzugs der Entscheidung mitgeteilt werden;
der Zeitpunkt ist auf der Entscheidung zu vermerken.
(4) Eine Vorführung auf Anordnung des Gerichts ist von der zuständigen Behörde
durchzuführen.
(5) Die zuständige Behörde hat den Betreuer, die Elter n, den Vormund oder den Pfleger
auf ihren Wunsch bei der Zuführung zur Unterbringung nach § 70 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 zu
unterstützen. Gewalt darf die zuständige Behörde nur auf Grund besonderer gerichtlicher
Entscheidung anwenden. Die zuständige Behörde ist befugt, erforderlichenfalls die
Unterstützung der polizeilichen Vollzugsorgane nachzusuchen.
FGG § 70h
(1)
Durch einstweilige Anordnung kann eine vorläufige Unterbringungsmaßnahme getroffen
werden. § 69f Abs. 1 und § 70g gelten entsprechend. § 70d gilt entsprechend, sofern nicht
Gefahr im Verzug ist.
(2)
Die einstweilige Anordnung darf die Dauer von sechs Wochen nicht überschreiten. Reicht
dieser Zeitraum nicht aus, so kann sie nach Anhörung eines Sachverständigen durch eine
weitere einstweilige Anordnung bis zu einer Gesamtdauer von drei Monaten verlängert werden.
Eine Unterbringung zur Vorbereitung eines Gutachtens (§ 70e Abs. 2) ist in diese Gesamtdauer
einzubeziehen.
(3)
Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn gemäß § 1846 des Bürgerlichen Gesetzbu chs
eine Unterbringungsmaßnahme getroffen werden soll.
FGG § 70i
(1) Die Unterbringungsmaßnahme ist aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen wegfallen. Vor
der Aufhebung einer Unterbringungsmaßnahme nach § 70 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 gibt das Gericht
der zuständigen Behörde Gelegenheit zur Äußerung, es sei denn, daß dies zu einer nicht
nur geringen Verzögerung des Verfahrens führen würde. Die Aufhebung einer solchen
Unterbringungsmaßnahme ist der zuständigen Behörde stets bekanntzumachen.
(2) Für die Verlängerung einer Unterbringungsmaßnahme gelten die Vorschriften für die
E i n S e rvi c e d er j u ri s Gm b H - www.juris.de - S e i t e 3 1
erstmalige Maßnahme entsprechend. Bei Unterbringungen mit einer Gesamtdauer von mehr als
vier Jahren soll das Gericht in der Regel keinen Sachverständigen bestellen, der den
Betroffenen bisher behandelt oder begutachtet hat oder der Einrichtung angehört, in der
der Betroffene untergebracht ist.
F G G § 70k
(1) Das Gericht kann die Vollziehung einer Unterbringung nach § 70 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3
aussetzen. Die Aussetzung kann mit Auflagen verbunden werden. Die Aussetzung soll in der
Regel sechs Monate nicht überschreiten; sie kann bis zu einem Jahr verlängert werden.
(2) Das Gericht kann die Aussetzung widerrufen, wenn der Betroffene eine Auflage nicht
erfüllt oder sein Zustand dies erfordert.
(3) Für die Verfahren über die Aussetzung und ihren Widerruf gilt § 70d entsprechend.
F G G § 70l
(1) Gegen eine Maßnahme zur Regelung einzelner Angel egenheiten im Vollzug der
Unterbringung nach § 70 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 kann der Betroffene gerichtliche Entscheidung
beantragen. Mit dem Antrag kann auch die Verpflichtung zum Erlaß einer abgelehnten oder
unterlassenen Maßnahme begehrt werden.
(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene geltend macht, durch die Maßnahme,
ihre Ablehnung oder ihre Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(3) Der Antrag hat keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht kann die aufschiebende Wirkung
anordnen.
( 4)
Die Entscheidung des Gerichts ist unanfechtbar.
F G G § 70m
(1) Die sofortige Beschwerde findet gegen Entscheidungen statt, die erst mit Rechtskraft
wirksam werden.
(2) Die Beschwerde gegen Unterbringungsmaßnahmen, vorläufige Unterbringungsmaßnahmen
oder die Ablehnung der Aufhebung solcher Maßnahmen steht unbeschadet des § 20 den in § 70d
bezeichneten Personen oder Stellen zu.
( 3)
§ 69g Abs. 3 und 5 gilt entsprechend.
F G G § 70 n
Für Mitteilungen gelten die §§ 69k, 69n und 69o entsprechend. Die Aufhebung einer
Unterbringungsmaßnahme nach § 70i Abs. 1 Satz 1 und die Aussetzung einer Unterbringung
nach § 70k Abs. 1 Satz 1 ist dem Leiter der Einrichtung, in der der Betroffene lebt,
mitzuteilen.
E i n S e r v i c e d e r j u r i s Gm b H - www.juris.de - S e i t e 3 2
Dritter Abschnitt (weggefallen)
E i n S e rvi c e d er j u ri s Gm b H - www.juris.de - S e i t e 3 3
Vierter Abschnitt Personenstand
F G G § 71
Sind Vorgänge, die auf Antrag eines Beteiligten in dem Standesregister am Rand einer
Eintragung zu vermerken sind, von einem Notar beurkundet, so gilt dieser als ermächtigt,
im Namen des Beteiligten, dessen Erklärung beurkundet ist, die Eintragung des Vermerks in
das Standesregister zu beantragen.
E i n S e r v i c e d e r j u r i s G m b H - www.juris.de - S e i t e 3 4
Fünfter Abschnitt Nachlaß- und Teilungssachen
FGG § 72
Für die dem Nachlaßgericht obliegenden Verrichtungen sind die Amtsgerichte zustä ndig. FGG
§ 73
(1) Die örtliche Zuständigkeit besti mmt sich nach dem Wohnsitz, den der Erblasser zur Zeit
des Erbfalls hatte; in Ermangelung eines inländischen Wohnsitzes ist das Gericht zuständig,
in dessen Bezirk der Erblasser zur Zeit des Erbfalls seinen Aufenthalt hatte.
(2) Ist der Erblasser Deutscher und hatte er zur Zeit des Erbfalls im Inland weder Wohnsitz
noch Aufenthalt, so ist das Amtsgericht Schöneberg in Berlin -Schöneberg zuständig. Es kann
die Sache aus wichtigen Gründen an ein anderes Gericht abgeben; die Abgabeverfügung ist
für dieses Gericht bindend.
(3) Ist der Erblasser ein Ausländer und hatte er zur Zeit des Erbfalls im Inland weder
Wohnsitz noch Aufenthalt, so ist jedes Gericht, in dessen Bezirk sich Nachlaßgegenstände
befinden, in Ansehung aller im Inland befindlichen Nachlaßgegenstände zuständig. Die
Vorschriften des § 2369 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden Anwendung.
FGG § 74
Für die Sicherung des Nachlasses ist jedes Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk das
Bedürfnis der Fürsorge hervortritt. Das Gericht soll von den angeordneten Maßregeln dem
nach § 73 zuständigen Nachlaßgericht Mitteilung machen.
FGG § 74a
Erhält das Nachlaßgericht Kenntnis davon, daß ein Kind Vermögen von Todes wegen erworben
hat, das nach § 1640 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzeichnen
ist, so teilt das Nachlaßgericht dem Vormundschaftsgericht den Vermögenserwerb mit.
FGG § 75
Auf die Nachlaßpflegschaft finden die für Vormundschaftssachen geltenden Vorschriften dieses
Gesetzes Anwendung. Unberührt bleiben die Vorschriften über die Zuständigkeit des
Nachlaßgerichts; das Nachlaßgericht kann jedoch die Pflegschaft nach Maßgabe des § 46 an
ein anderes Nachlaßgericht abgeben.
FGG § 76
(1) Gegen eine Verfügung, durch die dem Antrag des Erb en, die Nachlaßverwaltung anzuordnen,
stattgegeben wird, ist die Beschwerde unzulässig.
(2) Gegen
eine
Verfügung,
durch
die
dem
Antrag
eines Nachlaßgläubigers, die
Nachlaßverwaltung anzuordnen, stattgegeben wird, findet die sofortige Beschwerde statt.
Die
Beschwerde
steht
nur
dem
Erben,
bei
Miterben
jedem
Erben,
sowie
dem
Testamentsvollstrecker zu, welcher zur Verwaltung des Nachlasses berechtigt ist.
FGG § 77
(1) Gegen eine Verfügung, durch die dem Erben eine Inventarfrist besti mmt wird, findet
die sofortige Beschwerde statt.
(2) Das gleiche gilt von einer Verfügung, durch die über die Besti mmung einer neuen
Inventarfrist oder über den Antrag des Erben, die Inventarfrist zu verlängern, entschieden
wird.
(3) In den Fällen der Absätze 1, 2 beginnt die Frist zur Einlegung der Beschwerde für
jeden Nachlaßgläubiger mit dem Zeitpunkt, in welchem die Verfügung demjenigen
Nachlaßgläubiger bekannt gemacht wird, welcher den Antrag auf die Bestimmung der
Inventarfrist gestellt hat.
FGG § 78
E i n S e r v i c e d e r j u r i s Gm b H - www.juris.de - S e i t e 3 5
(1) Hat das Nachlaßgericht nach § 1964 des Bürgerlichen Gesetzbuchs festgestellt, daß
ein anderer Erbe als der Fiskus nicht vorhand en ist, so steht die Einsicht der dieser
Feststellung vorausgegangenen Ermittlungen jedem zu, der ein berechtigtes Interesse
glaubhaft macht. Das gleiche gilt von der Einsicht einer Verfügung, welche die Bestimmung
einer Inventarfrist oder die Ernennung od er die Entlassung eines Testamentsvollstreckers
betrifft, eines Protokolls über die Abgabe der im § 79 bezeichneten eidesstattlichen
Versicherung sowie von der Einsicht eines Erbscheins und eines der in den §§ 1507, 2368
des Bürgerlichen Gesetzbuchs und den /* §§ 37, 38 */ der Grundbuchordnung vorgesehenen
gerichtlichen Zeugnisse.
(2) Von den Schriftstücken, deren Einsicht gestattet ist, kann eine Abschrift gefordert
werden; die Abschrift ist auf Verlangen zu beglaubigen.
FGG § 79
Verlangt ein Nachlaßgläubiger von dem Erben die Abgabe der im § 2006 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs vorgesehenen eidesstattlichen Versicherung, so kann die Besti m m ung des Termins
zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung sowohl von dem Nachlaßgläubiger als von dem
Erben beantragt werd en. Zu dem Termin sind beide Teile zu laden. Die Anwesenheit des
Gläubigers ist nicht erforderlich. Die Vorschriften der §§ 478 bis 480, 483 der
Zivilprozeßordnung gelten entsprechend.
FGG § 80
Gegen eine Verfügung, durch die nach den §§ 2151, 2153 bis 215 5, 2192, 2193 und dem § 2198
Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dem Beschwerten oder einem Dritten eine Frist zur
Erklärung bestimmt wird, findet die sofortige Beschwerde statt.
FGG § 81
(1) Gegen eine Verfügung, durch die von dem Nachlaßgericht ein Tes tamentsvollstrecker
ernannt oder einem zum Testamentsvollstrecker Ernannten eine Frist zur Erklärung über die
Annahme des Amtes bestimmt wird, findet die sofortige Beschwerde statt.
(2) Das gleiche gilt von einer Verfü gung, durch die ein Testamentsvollstrecker gegen seinen
Willen entlassen wird.
FGG § 82
(1) Führen mehrere Testamentsvollstrecker das Amt gemeinschaftlich, so steht gegen eine
Verfügung, durch die das Nachlaßgericht Anordnungen des Erblassers für die Verwaltung
des Nachlasses außer Kraft setzt oder bei einer Meinungsverschiedenheit zwischen den
Testamentsvollstreckern entscheidet, jedem Testamentsvollstrecker die Beschwerde
selbständig zu.
(2) Auf eine Verfügung, durch die bei einer Meinungsverschiedenheit zw ischen den
Testamentsvollstreckern über die Vornahme eines Rechtsgeschäfts das Nachlaßgericht
entscheidet, finden die Vorschriften des § 53 und des § 60 Abs. 1 Nr. 6 entsprechende
Anwendung.
FGG § 83
(1) Das Nachlaßgericht kann im Falle des § 2259 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs den
Besitzer des Testaments durch Festsetzung von Zwangsgeld zur Ablieferung des Testaments
anhalten.
(2) Besteht Grund zu der Annahme, daß jemand ein Testament in Besitz hat, zu dessen
Ablieferung er nach § 2259 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verpflichtet ist, so kann
er von dem Nachlaßgericht zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung über den Verbleib
angehalten werden; die Vorschriften des § 883 Abs. 2 bis 4, des § 900 Abs. 1 und der §§
901, 902, 904 bis 910, /* 912, */ 913 der Zivilprozeßordnung finden entsprechende Anwendung.
FGG § 83a
Für das Verfahren, das die Stundung eines Pflichtteilsanspruchs zum Gegenstand hat (§ 2331a
in Verbindung mit § 1382 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), gilt § 53a entsprechend.
FGG § 84
Gegen einen Beschluß, durch den ein Erbschein für kraftlos erklärt wird, findet die
E i n S e r v i c e d e r j u r i s G m b H - www.juris.de - S e i t e 3 6
Beschwerde nicht statt. Das gleiche gilt von einem Beschluß, durch den eines der in den
§§ 1507, 2368 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und den §§ /* 37, 38 */ der Grundbuchordnung
vorgesehenen gerichtlichen Zeugnisse für kraftlos erklärt wird.
FGG § 85
Wer ein rechtliches Interesse glaubhaft macht, kann verlangen, daß ihm von dem Gericht
eine Ausfertigung des Erbscheins erteilt wird. Das gleiche gilt in Ansehung der im § 84
Satz 2 bezeichneten Zeugnisse sowie in Ansehung der gerichtlichen Verfügungen, die sich
auf die Ernennung oder die Entlassung eines Testamentsvollstreckers beziehen.
FGG § 86
(1) Hinterläßt ein Erblasser mehrere Erben, so hat das Nachlaßgericht auf Antrag die
Auseinandersetzung in Ansehung des Nachlasses zwischen den Beteiligten zu vermitteln, sofern
nicht ein zur Bewirkung der Auseinandersetzung berechtigter Testamentsvollstrecker
vorhanden ist.
(2) Antragsberechtigt ist jeder Miterbe, der Erwerber eines Erbteils sowie derjenige,
welchem ein Pfandrecht oder ein Nießbrauch an einem Erbteil zusteht.
FGG § 87
(1) In dem Antrag sollen die Beteiligten und die Teilungsmasse bezeichnet werden.
(2) Hält das Gericht vor der Verhandlung mit den Beteiligten eine weitere Aufklärung für
angemessen, so hat es den Antragsteller zur Ergänzung des Antrags, insbesondere zur Angabe
der den einzelnen Beteiligten in Ansehung des Nachlasses zustehenden Ansprüche, zu
veranlassen. Es kann dem Antragsteller auch die Beschaffung der Unterlagen aufgeben.
FGG § 88
Einem abwesenden Beteiligten kann, wenn die Voraussetzungen der Abwesenheitspflegschaft
vorliegen und eine Pflegschaft über ihn nicht bereits anhängig ist, für das
Auseinandersetzungsverfahren von dem Nachlaßgericht ein Pfleger bestellt werden. Für die
Pflegschaft tritt an die Stelle des Vormundschaftsgerichts das Nachlaßgericht.
FGG § 89
Das Gericht hat den Antragsteller und die übrigen Beteiligten, diese unter Mitteilung des
Antrags, zu einem Verhandlungstermin zu laden. Die Ladung durch öffentliche Zustellung
ist unzulässig. Die Ladung soll den Hinweis darauf enthalten, daß ungeachtet des Ausbleibens
eines Beteiligten über die Au seinandersetzung verhandelt werden würde und daß, falls der
Termin vertagt oder ein neuer Termin zur Fortsetzung der Verhandlung anberaumt werden sollte,
die Ladung zu dem neuen Termin unterbleiben könne. Sind Unterlagen für die Auseinandersetzung
vorhanden, so ist in der Ladung zu bemerken, daß die Unterlagen auf der Geschäftsstelle
eingesehen werden können.
FGG § 90
(1) Die Frist zwischen der Ladung und dem Termin muß mindestens zwei Wochen betragen.
(2) Diese Vorschrift findet auf eine Vertagung sowi e auf einen Termin zur Fortsetzung der
Verhandlung keine Anwendung. In diesen Fällen kann die Ladung der zu dem früheren Termin
geladenen Beteiligten durch die Verkündung des neuen Termins ersetzt werden.
FGG § 91
(1) Treffen die erschienenen Beteiligten vor der Auseinandersetzung eine Vereinbarung über
vorbereitende Maßregeln, insbesondere über die Art der Teilung, so hat das Gericht die
Vereinbarung zu beurkunden. Das gleiche gilt, wenn nur ein Beteiligter erschienen ist,
in Ansehung der von diesem gemachten Vorschläge.
(2) Sind die Beteiligten sämtlich erschienen, so hat das Gericht die von ihnen getroffene
Vereinbarung zu bestätigen. Dasselbe gilt, wenn die nicht erschienenen Beteiligten ihre
Zustimmung zu gerichtlichem Protokoll oder in einer öffentlich b eglaubigten Urkunde
erteilen.
(3) Ist ein Beteiligter nicht erschienen, so hat das Gericht, sofern er nicht nach Absatz
2 Satz 2 zugesti m m t hat, ihm den Inhalt der Urkunde, soweit dieser ihn
E i n S e r v i c e d e r j u r i s G m b H - www.juris.de - S e i t e 3 7
betrifft, bekanntzumachen und ihn gleichzeitig zu benachrichtigen, daß er die Urkunde auf
der Geschäftsstelle einsehen und eine Abschrift der Urkunde fordern könne. Die
Bekanntmachung muß den Hinweis darauf enthalten, daß, wenn der Beteiligte nicht innerhalb
einer von dem Gericht zu besti m m enden Frist die Anberaumung eines neuen Termins beantrage
oder wenn er in dem neuen Termin nicht erscheine, sein Einverständnis mit dem Inhalt der
Urkunde angeno mmen werden würde. Beantragt der Beteiligte rechtzeitig die Anberaumung eines
neuen Termins und erscheint er in diesem Termin, so ist die Verhandlung fortzusetzen.
Anderenfalls hat das Gericht die Vereinbarung zu bestätigen.
FGG § 92
War im Falle des § 91 der Beteiligte ohne sein Verschul den verhindert, die Anberaumung
eines neuen Termins rechtzeitig zu beantragen oder in dem neuen Termin zu erscheinen, so
ist ihm auf Antrag von dem Gericht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erteilen,
wenn er binnen zwei Wochen nach der Beseitigu ng des Hindernisses die Anberaumung eines
neuen Termins beantragt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft
macht. Eine Versäumung, die in dem Verschulden eines Vertreters ihren Grund hat, wird als
eine unverschuldete nicht angesehen. Nach dem Ablauf eines Jahres, von dem Ende der
versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.
FGG § 93
(1) Sobald nach Lage der Sache die Auseinandersetzung stattfinden kann, hat das Gericht
einen Auseinandersetzungsplan anzufertigen. Sind die erschienenen Beteiligten mit dem Inhalt
des Planes einverstanden, so hat das Gericht die Auseinandersetzung zu beurkunden. Sind
die Beteiligten sämtlich erschienen, so hat das Gericht die Auseinandersetzung zu
bestätigen; dasselbe gilt, wenn die nicht erschienenen Beteiligten ihre Zusti mmung zu
gerichtlichem Protokoll oder in einer öffentlich beglaubigten Urkunde erteilen.
(2) Ist ein Beteiligter nicht erschienen, so hat das Gericht nach § 91 Abs. 3 zu verfahren.
Die Vorschriften des § 92 finden entsprechende Anwendung.
FGG § 94
Ist vereinbart, daß eine Verteilung durch das Los geschehen soll, so wird das Los, sofern
nicht ein anderes besti mmt ist, für die nicht erschienenen Beteiligten von einem durch
das Gericht zu bestellenden Vertreter gezogen.
FGG § 95
Ergeben sich bei den Verhandlungen Streitpunkte, so ist ein Protokoll darüber aufzunehmen
und das Verfahren bis zur Erledigung der Streitpunkte auszusetzen. Soweit bezüglich der
unstreitigen Punkte die Aufnahme einer Urkunde ausführbar ist, hat das Gericht nach den
§§ 91, 93 zu verfahren.
FGG § 96
Gegen den Beschluß, durch welchen eine vorgängige Vereinbarung oder eine Auseinandersetzung
bestätigt, sowie gegen den Beschluß, durch welchen über den Antrag auf Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand entschieden wird, findet die sofortige Beschwerde statt. Die Beschwerde
gegen den Bestätigungsbeschluß kann nur darauf gegründet werden, daß die Vorschriften über
das Verfahren nicht beobachtet seien.
FGG § 97
(1) Eine vorgängige Vereinbarung sowie eine Auseinandersetzung ist nach dem Eintritt der
Rechtskraft des Bestätigungsbeschlusses für alle Beteiligten in gleicher Weise verbindlich
wie eine vertragsmäßige Vereinbarung oder Auseinandersetzung.
(2) Bedarf ein Beteiligter zur Vereinbarung oder zur Auseinandersetzung der Genehmigung
des Vormundschaftsgerichts, so ist, wenn er im Inland keinen Vormund, Betreuer, Pfleger
oder Beistand hat, für die Erteilung oder die Verweigerung der Genehmigung an Stelle des
Vormundschaftsgerichts das Nachlaßgericht zuständig.
FGG § 98
Aus einer vorgängigen Vereinbarung sowie aus einer Auseinandersetzung findet nach dem
E i n S e r v i c e d e r j u r i s G m b H - www.juris.de - S e i t e 3 8
Eintritt der Rechtskraft des Bestätigungsbeschlusses die Zwangsvollstreckung statt. Die
Vorschriften der §§ 795, 797 der Zivilprozeßordnung finden Anwendung.
F G G § 99
(1) Nach der Beendigung der ehelichen oder der fortgesetzten Gütergemeinschaft sind auf
die Auseinandersetzung über das Gesamtgut die Vorschriften der §§ 86 bis 98 entsprechend
anzuwenden.
(2) Für die Auseinandersetzung ist, falls ein Anteil an dem Gesamtgut zu einem Nachlaß
gehört, das Amtsgericht zuständig, das für die Auseinandersetzung über den Nachlaß zuständig
ist. Im übrigen besti m m t sich die Zuständigkeit nach den
Vorschriften
des
§
45.
E i n S e r v i c e d e r j u r i s Gm b H - www.juris.de - S e i t e 3 9
Sechster Abschnitt
F G G §§ 1 00 bis 124
-
E i n S e r v i c e d e r j u r i s G m b H - www.juris.de - S e i t e 4 0
Siebenter Abschnitt Handelssachen
F G G § 12 5
(1) Für die Führung des Handelsregisters ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk ein
Landgericht seinen Sitz hat, für den Bezirk dieses Landgerichts zuständig.
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung
1.
die Führung des Handelsregisters anderen oder zusätzlichen Amtsgerichten zu
übertragen und die Bezirke der Registergerichte abweichend von Absatz 1
festzulegen, wenn dies einer schnelleren und rationelleren Führung des
Handelsregisters dient,
2.
zu bestimmen, daß die Daten des bei einem Amtsgericht in maschineller Form als
automatisierte Datei geführten Handelsregisters an andere Amtsgerichte
übermittelt und auch dort zur Einsicht und zur Erteilung von Ausdrucken
bereitgehalten werden, wenn dies der Erleichterung des Rechtsverkehrs dient
und mit einer rationellen Registerführung vereinbar ist.
Die Landesregierungen können die Ermächtigung nach Sat z 1 durch Rechtsverordnung auf die
Landesjustizverwaltungen übertragen.
(3) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates die näheren Bestimmungen über die Einrichtung und Führung des
Handelsregisters, die Einsicht in das Handelsregister und das Verfahren bei Anmeldungen,
Eintragungen und Bekanntmachungen zu treffen. Dabei kann auch vorgeschrieben werden, daß
das Geburtsdatum von in das Handelsregister einzutragenden Personen zur Eintragung in das
Handelsregister anzumelden sowie die Anschrift der einzutragenden Unternehmen und
Zweigniederlassungen bei dem Gericht einzureichen ist; soweit in der Rechtsverordnung solche
Angaben vorgeschrieben werden, findet § 14 des Handelsgesetzbuchs entsprechende Anw endung.
Für die Fälle, in denen die Landesregierungen nach § 8a Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs
besti m m t haben, daß das Handelsregister in maschineller Form als automatisierte Datei
geführt wird, können durch Rechtsverordnung nach Satz 1 auch nähere Bestimmu ngen hierzu
getroffen werden; dabei können auch Einzelheiten der Einrichtung automatisierter Verfahren
zur Übermittlung von Daten aus dem Handelsregister durch Abruf und der Genehmigung hierfür
(§ 9a des Handelsgesetzbuchs) geregelt werden.
(4) Durch Rechtsverordnung nach Absatz 3 können auch die näheren Besti m m ungen über die
Mitwirkung der in § 126 bezeichneten Organe im Verfahren vor den Registergerichten getroffen
werden. Dabei kann insbesondere auch bestimmt werden, daß diesen Organen laufend oder in
regelmäßigen Abständen die zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlichen Daten
aus dem Handelsregister und den zum Handelsregister eingereichten Schriftstücken
mitgeteilt werden. Die mitzuteilenden Daten sind in der Rechtsverordnung festzulegen. Die
Empfänger dürfen die übermittelten personenbezogenen Daten nur für den Zweck verwenden,
zu dessen Erfüllung sie ihnen übermittelt worden sind.
(5) Wird das Handelsregister in maschineller Form als automatisierte Datei geführt, so kann
die Datenverarbeitung im Auftrag des zuständigen Amtsgerichts auf den Anlagen einer anderen
staatlichen Stelle oder auf den Anlagen einer juristischen Person des öffentlichen Rechts
vorgeno m m en werden, wenn die ordnungsgemäße Erledigung der Registersachen sichergestellt
ist.
F G G § 12 5a
(1)
Die Gerichte, die Beamten der Staatsanwaltschaft, die Polizei - und Gemeindebehörden
sowie die Notare haben von den zu ihrer amtlichen Kenntnis gelangenden Fällen einer
unrichtigen, unvollständigen oder unterlassenen Anmeldung zum Handelsregister dem
Registergericht Mitteilung zu machen.
(2)
Die Steuerbehörden haben den Registergerichten Auskunft über die steuerlichen
Verhältnisse von Kaufleuten oder Unternehmungen, insbesondere auf dem Gebiet der Gewerbeund Umsatzsteuer, zu erteilen, soweit diese Auskunft zur Verhütung unrichtiger Eintragungen
im Handelsregister sowie zur Berichtigung und Vervollständigung des Handelsregisters
benötigt wird. Die Auskünfte unterliegen nicht der Akteneinsicht (§ 34).
F G G § 12 6
E i n S e rvi c e d er j u ri s Gm b H - www.juris.de - S e i t e 4 1
Die Organe des Handelsstandes sowie außer ihnen - soweit es sich um die Eintragung von
Handwerkern handelt - die Organe des Handwerksstandes und - soweit es sich um die Eintragung
von Land- oder Forstwirten handelt - die Organe des land- und forstwirtschaftlichen
Berufsstandes sind verpflichtet, die Registergerichte bei der Verhütung unrichtiger
Eintragungen, bei der Berichtigung und Vervollständigung des Handelsregisters sowie beim
Einschreiten gegen unzulässigen Firmengebrauch zu unterstützen; sie sind berechtigt, zu
diesem Zweck Anträge bei den Registergerichten zu stellen und gegen Verfügungen der
Registergerichte das Rechtsmittel der Beschwerde einzulegen.
FGG § 127
Das Registergericht kann, wenn eine von ihm zu erlassende Verfügung von der Beurteilung
eines streitigen Rechtsverhältnisses abhängig ist, die Verfügung aussetzen, bis über das
Verhältnis im Wege des Rechtsstreits entschieden ist. Es kann, wenn der Rechtsstreit nicht
anhängig ist, einem der Beteiligten eine Frist zur Erhebung der Klage bestimmen.
FGG § 128
FGG § 129
Ist die zu einer Eintragung erforderliche Erklärung von einem Notar beurkundet oder
beglaubigt, so gilt dieser als ermächtigt, im Namen des zur Anmeldung Verpflichteten die
Eintragung zu beantragen. Die Vorschriften des /* § 124 */ finden entsprechende Anwendung.
FGG § 130
(1) Jede Eintragung soll den Tag, an welchem sie erfolgt ist, angeben und mit der
Unterschrift des zuständigen Beamten versehen werden.
(2) Jede Eintragung soll demjenigen, welcher sie beantragt hat, bekanntgemacht werden.
Auf die Bekanntmachung kann verzichtet werden.
FGG § 131
FGG § 132
(1) Sobald das Registergericht von einem sein Einschreiten nach den §§ 14, 37a Abs. 4,
§ 125a Abs. 2, §§ 335, 340o, 341o des Handelsgesetzbuchs, §§ 407, 408 des Aktiengesetzes,
§ 28 Abs. 4 des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz, § 21 des Gesetzes über die
Rechnungslegung von bestimmten Unternehmen und Konzernen vom 15. August 1969
(Bundesgesetzbl. I S. 1189), § 79 Abs. 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit
beschränkter Haftung, § 316 des Umwandlungsgesetzes oder § 12 des Gesetzes zur Ausführung
der
EWG-Verordnung
über
die
Europäische
wirtschaftliche
Interessenvereinigung
rechtfertigenden Sachverhalt glaubhafte Kenntnis erhält, hat es dem Beteiligten unter
Androhung eines Zwangsgeldes aufzugeben, innerhalb einer bestimmten Frist seiner
gesetzlichen Verpflichtung nachzukommen oder die Unterlassung mittels Einspruchs gegen die
Verfügung zu rechtfertigen. § 335 Satz 2 und 3 des Handelsgesetzbuchs bleibt unberührt.
(2) Die Beschwerde gegen diese Verfügung ist unzulässig.
FGG § 133
(1) Wird innerhalb der besti mmten Frist weder der gesetzlichen Verpflichtung genügt noch
Einspruch erhoben, so ist das angedrohte Zwangsgeld festzusetzen und zugleich die frühere
Verfügung unter Androhung eines erneuten Zwangsgeldes zu wiederholen.
(2) In gleicher Weise ist fortzufahren, bis der gesetzlichen Verpflichtung genügt oder
Einspruch erhoben wird.
FGG § 134
(1) Wird rechtzeitig Einspruch erhoben, so hat das Gericht, wenn sich der Einspruch nicht
ohne weiteres als begründet ergibt, zur Erörterung der Sache den Beteiligten zu
E i n S e rvi c e d er j u ri s Gm b H - www.juris.de - S ei t e 4 2
einem Termin zu laden.
(2) Das Gericht kann, auch wenn der Beteiligte nicht erscheint, nach Lage der Sache
entscheiden.
FGG § 135
(1) Wird der Einspruch für begründet erachtet, so ist die erlassene Verfügung aufzuheben.
(2) Andernfalls hat das Gericht den Einspruch zu verwerfen und das angedrohte Zwangsgeld
festzusetzen. Das Gericht kann, wenn die Umstände es rechtfertigen, von der Festsetzung
eines Zwangsgeldes absehen oder ein geringeres als das angedrohte Zwangsgeld festsetzen.
(3) Im Falle der Verwerfung des Eins pruchs hat das Gericht zugleich eine erneute Verfügung
nach § 132 zu erlassen. Die in dieser Verfügung best immte Frist beginnt mit dem Eintritt
der Rechtskraft der Verwerfung des Einspruchs.
FGG § 136
Wird im Falle des § 133 gegen die wiederholte Verfügung Einspruch erhoben und dieser für
begründet erachtet, so kann das Gericht, wenn die Umstände es rechtfertigen, zugleich
ein früher festgesetztes Zwangsgeld aufheben oder an dessen Stelle ein geringeres
Zwangsgeld festsetzen.
FGG § 137
Gegen die Versäumung der Einspruchsfrist ist auf Antrag nach Maßgabe des § 22 Abs. 2 die
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erteilen.
FGG § 138
Bei der Festsetzung des Zwangsgeldes sind dem Beteiligten zugleich die Kosten des Verfahrens
aufzuerlegen.
FGG § 139
(1) Gegen den Beschluß, durch welchen das Zwangsgeld festgesetzt oder der Einspruch
verworfen wird, findet die sofortige Beschwerde statt.
(2) Ist das Zwangsgeld nach Maßgabe des § 133 festgesetzt, so kann die Beschwerde nicht
darauf gestützt werden, daß d ie Verfügung, durch welche das Zwangsgeld angedroht worden
ist, nicht gerechtfertigt gewesen sei.
FGG § 140
Soll nach § 37 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs gegen eine Person eingeschritten werden, die
eine ihr nicht zustehende Firma gebraucht, so finden die V orschriften der §§ 132 bis 139
mit der Maßgabe Anwendung, daß
1.
in der nach § 132 zu erlassenden Verfügung dem Beteiligten unter Androhung eines
Ordnungsgeldes aufgegeben wird, sich des Gebrauchs der Firma zu enthalten oder
binnen bestimmter Frist den Gebrauch der Firma mittels Einspruchs gegen die
Verfügung zu rechtfertigen;
2.
das Ordnungsgeld festgesetzt wird, falls kein Einspruch erhoben oder der
erhobene Einspruch rechtskräftig verworfen ist und der Beteiligte nach der
Bekanntmachung der Verfügung dieser zuwidergehandelt hat.
FGG § 140a
(1) Auf ein Zwangsgeldverfahren nach den §§ 335, 340o und 341o des Handelsgesetzbuchs,
auch in Verbindung mit § 335b des Handelsgesetzbuchs, finden die §§ 132 bis 139 nach Maßgabe
der folgenden Sätze Anwendung. Der Antrag kann nicht zurückgenommen werden. § 14 ist nur
auf Antragsteller anzuwenden, soweit es sich bei diesen um Gesellschafter, Gläubiger, den
Gesamtbetriebsrat
oder,
wenn
ein
solcher
nicht
besteht
den
Betriebsrat
der
Kapitalgesellschaft oder, wenn es um Pflichten hinsichtlich eines Konzernabschlusses und
eines Konzernlageberichts geht, um Gesellschafter und Gläubiger eines Tochterunternehmens
oder den Konzernbetriebsrat handelt, sowie auf den Antragsgegner. § 134 Abs. 1 ist nicht
anzuwenden; eine weitere Beschwerde ist ausgeschlossen. Für die Entscheidung über die
Beschwerde ist § 348 der
E i n S e rvi c e d er j u ri s Gm b H - www.juris.de - S e i t e 4 3
Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden; über eine bei der Kammer für Handelssachen
anhängige Beschwerde entscheidet der Vorsitzende. § 13a findet im Verfahren des ersten
Rechtszuges keine Anwendung.
(2)
Auf ein Ordnungsgeldverfahren nach den §§ 335a, 340o und 341o des Handelsgesetzbuchs,
auch in Verbindung mit § 335b des Handelsgesetzbuchs, finden Absatz 1 Sätze 2 bis 6 sowie
§§ 132, 133 Abs. 2, § 134 Abs. 2, §§ 132 bis 139 nach Maßgabe der folgenden Sätze entsprechende
Anwendung. Den in § 335a Satz 1 des Handelsgesetzbuchs bezeichneten Beteiligten ist unter
Androhung des Ordnungsgeldes aufzugeben, innerhalb einer Frist von sechs Wochen ihrer
gesetzlichen Verpflichtung nachzukommen oder die Unterlassung mittels Einspruchs gegen
die Verfügung zu rechtfertigen. Wenn die Beteiligten nicht spätestens sechs Wochen nach
dem Zugang der Androhung der gesetzlichen Verpflichtung entsprochen oder die Unterlassung
mittels Einspruchs gerechtfertigt haben, ist das Ordnungsgeld unverzüglich festzusetzen
und zugleich die frühere Verfügung unter Androhung eines erneuten Ordnungsgel des zu
wiederholen. Soweit die Sechswochenfrist von dem zur Offenlegung verpflichteten
geringfügig überschritten wird, kann das Registergericht das Ordnungsgeld herabsetzen.
(3)
Liegen dem Registergericht in einem Verfahren nach Absatz 2 in Verbindung mit § 33 5a
des Handelsgesetzbuchs keine Anhaltspunkte über die Einstufung einer Kapitalgesellschaft
im Sinne des § 267 Abs. 1, 2 oder 3 des Handelsgesetzbuchs vor, ist § 132 Abs. 1 mit der
Maßgabe anzuwenden, dass den Mitgliedern des vertretungsberechtigten Organs der
Kapitalgesellschaft zugleich mit der Androhung des Ordnungsgeldes aufzugeben ist, im Falle
des Einspruchs die Bilanzsu m m e nach Abzug eines auf der Aktivseite ausgewiesenen Fehlbetrags
(§ 268 Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs), die Umsatzerlö se in den ersten zwölf Monaten vor
dem Abschlussstichtag (§ 277 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs) und die durchschnittliche Zahl
der Arbeitnehmer (§ 267 Abs. 5 des Handelsgesetzbuchs) für das Geschäftsjahr, für das ein
Antrag auf Offenlegung des Jahresabschlusses gestellt worden ist, und für diejenigen
vorausgehenden Geschäftsjahre, die für die Einstufung nach § 267 Abs. 1, 2 oder 3 des
Handelsgesetzbuchs erforderlich sind, anzugeben. Unterlassen die Beteiligten im Sinne des
§ 335a Abs. 1 Satz 1 des Handelsges etzbuchs diese Angaben, so wird für das weitere Verfahren
vermutet, dass die Erleichterungen der §§ 326, 327 des Handelsgesetzbuchs nicht in Anspruch
geno mmen werden können. Die Sätze 1 und 2 gelten für den Konzernabschluss und den
Konzernlagebericht entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der §§ 267, 326 und
327 des Handelsgesetzbuchs § 293 des Handelsgesetzbuchs tritt.
F G G § 14 1
(1) Soll nach § 31 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs das Erlöschen einer Firma von Amts wegen
in das Handelsregister eing etragen werden, so hat das Registergericht den eingetragenen
Inhaber der Firma oder dessen Rechtsnachfolger von der beabsichtigten Löschung zu
benachrichtigen und ihm zugleich eine angemessene Frist zur Geltendmachung eines
Widerspruchs zu bestimmen. Die Frist darf nicht weniger als drei Monate betragen.
(2) Sind die bezeichneten Personen oder deren Aufenthalt nicht bekannt, so erfolgt die
Benachrichtigung und die Bestimmung der Frist durch Einrückung in diejenigen Blätter, welche
für die Bekanntmachungen der E intragungen in das Handelsregister besti mmt sind. Es kann
angeordnet werden, daß die Bekanntmachung noch in andere Blätter eingerückt wird.
(3) Wird Widerspruch erhoben, so entscheidet über ihn das Gericht. Gegen die den
Widerspruch zurückweisende Verfügung findet die sofortige Beschwerde statt.
(4) Die Löschung darf nur erfolgen, wenn Widerspruch nicht erhoben oder wenn die den
Widerspruch zurückweisende Verfügung rechtskräftig geworden ist.
F G G § 14 1a
(1) Eine Aktiengesellschaft, Ko m m anditgesellschaft auf Aktien oder eine Gesellschaft mit
beschränkter Haftung, die kein Vermögen besitzt, kann von Amts wegen oder auf Antrag auch
der Steuerbehörde gelöscht werden. Sie ist von Amts wegen zu löschen, wenn das
Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft durchgeführt worden ist und keine
Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß die Gesellschaft noch Vermögen besitzt. Vor der Löschung
sind die in § 126 bezeichneten Organe zu hören.
(2) Das Gericht hat die Absicht der Löschung den gesetzlichen Vertretern der Gesells chaft,
soweit solche vorhanden sind und ihre Person und ihr inländischer Aufenthalt bekannt ist,
nach den für die Zustellung von Amts wegen geltenden Vorschriften der Zivilprozeßordnung
bekanntzumachen und ihnen zugleich eine
E i n S e r v i c e d e r j u r i s G m b H - www.juris.de - S e i t e 4 4
angemessene Frist zur Geltendmachung des Widerspruchs zu bestimmen. Das Gericht kann
anordnen, auch wenn eine Pflicht zur Bekanntmachung und Fristbestimmung nach Satz 1 nicht
besteht, daß die Bekanntmachung und die Besti mmung der Frist durch Einrückung in die Blätter,
die für die Bekanntmachung der Eintragung in das Handelsregister bestimmt sind, sowie durch
Einrückung in weitere Blätter erfolgt; in diesem Fall ist jeder zur Erhebung des Widerspruchs
berechtigt, der an der Unterlassung der Löschung ein berechtigtes Interesse hat. Die
Vorschriften des § 141 Abs. 3 und 4 gelten entsprechend.
(3) Die Absätze 1 und 2 finden entsprechende Anwendung auf offene Handelsgesellschaften
und Kommanditgesellschaften, bei denen kein persönlich haftender Gesellschafter eine
natürliche Person ist. Eine solche Gesellschaft kann jedoch nur gelöscht werden, wenn die
zur Vermögenslosigkeit geforderten Voraussetzungen sowohl bei der Gesellschaft als auch
bei den persönlich haftenden Gesellschaftern vorliegen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht,
wenn zu den persönlich
haftenden
Gesellschaftern
eine
andere
offene
Handelsgesellschaft
oder
Kommanditgesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine
natürliche Person ist.
F G G § 14 2
(1) Ist eine Eintragung in das Handelsregister bewirkt, obgleich sie wegen Mangels einer
wesentlichen Voraussetzung unzulässig war, so kann das Registergericht sie von Amts wegen
löschen. Die Löschung geschieht durch Eintragung eines Vermerkes.
(2) Das Gericht hat den Beteiligten von der beabsichtigten Löschung zu benachrichtigen
und ihm zugleich eine angemessene Frist zur Geltendmachung eines Widerspruchs zu bestimmen.
( 3) Auf das weitere Verfahren finden die Vorschriften des § 141 Abs. 3, 4 Anwendung.
F G G § 14 3
(1) Die Löschung einer Eintragung kann gemäß den Vorschriften des § 142 auch von dem
Landgericht verfügt werden, welches dem Registergericht im Instanzenzug vorgeordnet ist.
Die Vorschrift des § 30 Abs. 1 Satz 2 findet Anwendung.
(2) Gegen die einen Widerspruch zurückweisende Verfügung des Landgerichts findet die
sofortige Beschwerde an das Oberlandesgericht mit der Maßgabe statt, daß die Vorschriften
des § 28 Abs. 2, 3 zur entsprechenden Anwendung ko m m en. Die weitere Beschwerde ist
ausgeschlossen.
F G G § 14 4
(1)
Eine
in
das
Handelsregister
eingetragene
Aktiengesellschaft
oder
Ko m m anditgesellschaft auf Aktien kann nach den §§ 142, 143 als nichtig gelöscht werden,
wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen nach den §§ 275, 276 des Aktiengesetzes
die Klage auf Nichtigerklärung erhoben werden kann. Das gleiche gilt für eine in das
Handelsregister
eingetragene
Gesellschaft
mit
beschränkter
Haftung,
wenn
die
Voraussetzungen vorliegen, unter denen nach den §§ 75, 76 des Gesetzes, betreffend die
Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die Nichtigkeitsklage erhoben werden kann.
(2)
Ein in das Handelsregister eingetragener Beschluß der Hauptversa m m lung oder
Versammlung der Gesellschafter einer der im Absatz 1 bezeichneten Gesellschaften kann gemäß
den Vorschriften der §§ 142, 143 als nichtig gelöscht werden, wenn er durch seinen Inhalt
zwingende Vorschriften des Gesetzes verletzt und seine Beseitigung im öffentlichen
Interesse erforderlich erscheint.
(3)
In den Fällen der Absätze 1, 2 soll die nach § 142 Abs. 2 zu besti mmende Frist
mindestens drei Monate betragen.
F G G § 14 4a
(1) Enthält die Satzung einer in das Handelsregister eingetragenen Aktiengesellschaft oder
einer Ko mmanditgesellschaft auf Aktien eine der nach § 23 Abs. 3 Nr. 1, 4, 5 oder 6 des
Aktiengesetzes wesentlichen Besti mmungen nicht oder ist eine dieser Besti mmungen oder die
Besti mmung nach § 23 Abs. 3 Nr. 3 des Aktiengesetzes nichtig, so hat das Registergericht
die Gesellschaft aufzufordern, innerhalb einer bestimmten Frist eine Satzungsänderung, die
den Mangel der Satzung behebt, zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden oder die
Unterlassung durch Widerspruch gegen die Verfügung zu rechtfertigen. Das Gericht hat in
der Verfügung darauf hinzuweisen, daß ein nicht behobener Mangel nach Absatz 2 festzustellen
ist und daß die Gesellschaft
E i n S e r v i c e d e r j u r i s G m b H - www.juris.de - S e i t e 4 5
dadurch nach § 262 Abs. 1 Nr. 5, § 289 Abs. 2 N r. 2 des Aktiengesetzes aufgelöst wird.
(2) Wird innerhalb der nach Absatz 1 besti mmten Frist weder der Aufforderung genügt noch
Widerspruch erhoben oder ist ein Widerspruch zurückgewiesen worden, so hat das Gericht
den Mangel der Satzung festzustellen. Die Feststellung kann mit der Zurückweisung des
Widerspruchs verbunden werden.
(3) Gegen Verfügungen, durch welche eine Feststellung nach Absatz 2 getroffen oder ein
Widerspruch zurückgewiesen wird, findet die sofortige Beschwerde statt.
(4) Diese Vorschriften gelten sinngemäß, wenn der Gesellschaftsvertrag einer in das
Handelsregister eingetragenen Gesellschaft mit beschränkter Haftung eine der nach § 3 Abs.
1 Nr. 1 oder 4 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
wesentlichen Bestimmungen nicht enthält oder eine dieser Besti mmungen oder die Bestimmung
nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
nichtig ist.
F G G § 14 4b
Ko m m t der Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkt er Haftung einer der
Verpflichtungen nach § 19 Abs. 4 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter
Haftung nicht fristgemäß nach, so hat das Registergericht den Gesellschafter aufzufordern,
dies innerhalb einer besti m m ten Frist nachzuholen oder die Unterlassung durch Widerspruch
gegen die Verfügung zu rechtfertigen. Das Gericht hat in der Verfügung darauf hinzuweisen,
daß die Nichteinhaltung der genannten Verpflichtungen festzustellen ist und daß die
Gesellschaft dadurch nach § 60 Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften
mit beschränkter Haftung aufgelöst wird. Im übrigen gilt § 144a Abs. 2 und 3 sinngemäß.
F G G § 14 5
(1) Die Amtsgerichte sind zuständig für die nach § 146 Abs. 2, §§ 147, 157 Abs. 2, § 166
Abs. 3, § 233 Abs. 3, § 318 Abs. 3 bis 5, §§ 522, 590, 729 Abs. 1, § 884 Nr. 4 des
Handelsgesetzbuchs, die nach § 33 Abs. 3, §§ 35, 73 Abs. 1, §§ 85, 103 Abs. 3, §§ 104, 122
Abs. 3, § 142 Abs. 2 bis 6, § 147 Abs. 2 und 3, § 258 Abs. 1, § 265 Abs. 3 und 4, § 270
Abs. 3, § 273 Ab s. 2 bis 4, § 315, des Aktiengesetzes, die nach § 26 Abs. 1 und 4, § 206
Satz 2 und 3 des Umwandlungsgesetzes, die nach § 71 Abs. 3 des Gesetzes betreffend die
Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die nach § 2 Abs. 3, § 12 Abs. 3 des Gesetzes über
die Rechnungslegung von besti m m ten Unternehmen und Konzernen, die nach § 11 Abs. 3 des
Montan-Mitbesti mmungsgesetzes und die nach § 2b Abs. 2 Satz 4 bis 7, § 45a Abs. 2 Satz 1,
3, 4 und 6, § 46a Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 und 5 des Gesetzes über das Kreditwesen, die nach
§ 35 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1, § 35a Abs. 1, 2 und 4 des Hypothekenbankgesetzes,
die nach § 36 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1, § 36a Abs. 1, 2 und 4 des Schiffsbankgesetzes
sowie nach § 104 Abs. 2 Satz 5 bis 8 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom Gericht zu
erledigenden Angelegenheiten.
(2) Ist die Führung des Handelsregisters für mehrere Amtsgerichtsbezirke einem Amtsgericht
übertragen worden, so gehören zur Zuständigkeit dieses Amtsgerichts auch die im Absatz 1
bezeichneten Angelegenheiten, mit Ausnahme derjenigen Geschäfte, welche den Gerichten nach
§ 522, §§ 590, /* 685, */ § 729 Abs. 1, § 884 Nr. 4 des Handelsgesetzbuchs obliegen.
F G G § 14 5a
Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Geschäfte der
Verklarung nach § 522 des Handelsgesetzbuchs und der Beweisaufnahme nach § 11 des Gesetzes
betreffend die privatrechtlichen Verhältnisse der Binnenschiffahrt einem Amtsgericht für
die Bezirke mehrerer Amtsgerichte zuzuweisen, wenn dies einer sachlichen Förderung oder
schnelleren Erledigung der Verfahren dient. Die Landesregierungen können die Ermächtigung
auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
F G G § 14 6
(1) Soweit in den im § 145 bezeichneten Angelegenheiten ein Gegner des Antragstellers
vorhanden ist, hat ihn das Gericht, wenn tunlich, zu hören.
(2) Gegen die Verfügung, durch welche über den Antrag entschieden wird, findet die sofortige
Beschwerde statt. Die Vorschriften des Aktiengesetzes und des Gesetzes über die
Rechnungslegung von bestimmten Unternehmen und Konzernen vom 15. August 1969
E i n S e r vi c e d er j u ri s Gm b H - www.juris.de - S ei t e 4 6
(Bundesgesetzbl. I S. 1189) über die Beschwerde bleiben unberührt.
(3) Eine Anfechtung der Verfügung, durch welche einem nach § 52 2, §§ /* 685, */ 729 Abs.
1 und § 884 Nr. 4 des Handelsgesetzbuchs gestellten Antrag stattgegeben wird, ist
ausgeschlossen.
FGG § 147
(1)
Auf
das
in
maschineller
Form
als
automatisierte
Datei
geführte
Genossenschaftsregister findet § 125 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 sowie Abs. 5 entsprechende
Anwendung. Die Vorschrift des § 125a Abs. 1 findet auf die dem Registergericht zu machenden
Mitteilungen, die Vorschriften der §§ 127, 129, 130, 141a bis 143 finden auf die Eintragungen
in das Genossenschaftsregister entsprechende Anwendung.
(2)
Im Falle des § 141a Abs. 1 tritt der Prüfungsverband an die Stelle der in § 126
bezeichneten Organe.
(3)
Eine in das Genossenschaftsregister eingetragene Genossenschaft kann gemäß den
Vorschriften der §§ 142, 143 als nichtig gelöscht werden, wenn die Voraussetzungen
vorliegen, unter denen nach den §§ 94, 95 des Gesetzes, betreffend die Erwerbs- und
Wirtschaftsgenossenschaften, die Nichtigkeitsklage erhoben werden kann.
(4)
Ein in das Genossenschaftsregister eingetragener Besc hluß der Generalversammlung
einer Genossenschaft kann gemäß den Vorschriften der §§ 142, 143 als nichtig gelöscht werden,
wenn er durch seinen Inhalt zwingende Vorschriften des Gesetzes verletzt und seine
Beseitigung im öffentlichen Interesse erforderlich erscheint.
(5)
In den Fällen der Absätze 3, 4 soll die nach § 142 Abs. 2 zu besti m m ende Frist
mindestens drei Monate betragen.
FGG § 148
(1) Die Vorschriften des § 146 Abs. 1, 2 finden auf die nach § 45 Abs. 3, § /* 61,
*/
§ 83 Abs. 3, 4, § 93 des Gesetzes, betreffend die Erwerbs - und Wirtschaftsgenossenschaften,
und nach § 66 Abs. 2, 3, § 74 Abs. 2 und 3 des Gesetzes, betreffend die Gesellschaften
mit beschränkter Haftung, von dem Registergericht zu erledigenden Angelegenheiten
Anwendung.
(2) Gegen die Verfügung, durch welche der im § 11 des Binnenschiffahrtsgesetzes,
bezeichnete Antrag auf Beweisaufnahme oder der im § 87 Abs. 2 des genannten Gesetzes
bezeichnete Antrag auf Bestellung eines Dispacheurs zurückgewiesen wird, findet die
sofortige Beschwerde statt. Eine Anfechtung der Verfügung, durch welche einem solchen Antrag
stattgegeben wird, ist ausgeschlossen.
FGG § 149
Für die Verrichtungen, welche den Gerichten in Ansehung der nach dem Handelsgesetzbuch
oder nach dem Gesetz, betreffend die privatrechtlichen Verhältnisse der Binnenschiffahrt,
aufzumachenden Dispache obliegen, ist das Amtsgericht des Ortes zuständig, an welchem die
Verteilung der Havereischäden zu erfolgen hat. § 145a gilt entsprechend.
FGG § 150
Lehnt der Dispacheur den Auftrag eines Beteiligten zur Aufmachung der Dispache aus dem
Grund ab, weil ein Fall der großen Haverei nicht vorliege, so entscheidet über die
Verpflichtung des Dispacheurs auf Antrag des Beteiligten das Gericht. Gegen die Verfügung
findet die sofortige Beschwerde statt.
FGG § 151
Auf Antrag des Dispacheurs kann das Gericht einem Beteiligten unter Androhung von Zwangsgeld
aufgeben, dem Dispacheur die in seinem Besitz befindlichen Schriftstücke, zu deren
Mitteilung er gesetzlich verpflichtet ist, auszuhändigen.
FGG § 152
Der Dispacheur ist verpflichtet, jedem Beteiligten Einsicht in die Dispache zu gewähren
und ihm auf Verlangen eine Abschrift gegen Erstattung der Kosten zu erteilen. Das gleiche
gilt, wenn die Dispache nach dem Gesetz, betreffend die privat rechtlichen Verhältnisse
der Binnenschiffahrt, von dem Schiffer aufgemacht worden ist, für diesen.
E i n S e r v i c e d e r j u r i s G m b H - www.juris.de - S e i t e 4 7
FGG § 153
(1) Jeder Beteiligte ist befugt, bei dem Gericht eine Verhandlung ü ber die von dem
Dispacheur aufgemachte Dispache zu beantragen. In dem Antrag sind diejenigen Beteiligten
zu bezeichnen, welche zu dem Verfahren zugezogen werden sollen.
(2) Wird ein Antrag auf gerichtliche Verhandlung gestellt, so hat das Gericht die Dispache
und deren Unterlagen von dem Dispacheur einzuziehen und, wenn nicht offensichtlich die
Voraussetzungen der großen Havarei fehlen, den Antragsteller sowie die von ihm bezeichneten
Beteiligten zu einem Termin zu laden. Mehrere Anträge können von dem Gericht zum Zwecke
der gleichzeitigen Verhandlung verbunden werden.
(3) Die Ladung muß den Hinweis darauf enthalten, daß, wenn der Geladene weder in dem Termin
erscheine noch vorher Widerspruch gegen die Dispache bei dem Gericht anmelde, sein
Einverständnis mit der Dispache angeno mmen werden würde. In der Ladung ist zu bemerken,
daß die Dispache und deren Unterlagen auf der Geschäftsstelle eingesehen werden können.
(4) Die Frist zwischen der Ladung und dem Termin muß wenigstens zwei Wochen betragen.
FGG § 154
Erachtet das Gericht eine Vervollständigung der Unterlagen der Dispache für notwendig,
so hat es die Beibringung der erforderlichen Belege anzuordnen. Die Vorschriften des §
151 finden entsprechende Anwendung.
FGG § 155
(1) In dem Termin ist mit den Erschienenen über die Dispache zu verhandeln.
(2) Wird ein Widerspruch gegen die Dispache nicht erhoben und ist ein solcher auch vorher
nicht angemeldet, so hat das Gericht die Dispache gegenüber den an dem Verfahren Beteiligten
zu bestätigen.
(3) Liegt ein Widerspruch vor, so haben sich die Beteiligten, deren Rechte durch ihn
betroffen werden, zu erklären. Wird der Widerspruch als begründet anerkannt oder kommt
anderweit eine Einigung zustande, so ist die Dispache demgemäß zu berichtigen. Erledigt
sich der Widerspruch nicht, so ist die Dispache insoweit zu bestätigen, als sie durch den
Widerspruch nicht berührt wird.
(4) Werden durch den Widerspruch die Rechte eines in dem Termin nicht erschienenen
Beteiligten betroffen, so wird angenommen, daß dieser den Widerspruch nicht als begründet
anerkenne.
FGG § 156
(1) Soweit ein Widerspruch nicht gemäß § 155 Abs. 3 erledigt wird, hat ihn der
Widersprechende durch Erhebung der Klage gegen diejenigen an dem Verfahren Beteiligten,
deren
Rechte
durch
den
Widerspruch
betroffen
werden,
zu
verfolgen.
Die
das
Verteilungsverfahren betreffenden Vorschriften der §§ 878, 879 der Zivilprozeßordnung
finden mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß das Gericht einem Beteiligten auf seinen
Antrag, wenn erhebliche Gründe glaubhaft gemacht werden, die Frist zur Erhebung der Klage
verlängern kann und daß an die Stelle der Ausführung des Verteilungsplans die Bestätigung
der Dispache tritt.
(2) Ist der Widerspruch durch rechtskräftiges Urteil oder in anderer Weise erledigt, so
wird die Dispache bestätigt, nachdem sie erforderlichenfalls von dem Amtsgericht nach
Maßgabe der Erledigung der Einwendungen berichtigt ist.
FGG § 157
(1) Gegen die Verfügung, durch welche ein nach § 153 gestellter Antrag auf gerichtliche
Verhandlung zurückgewiesen oder über die Bestätigung der Dispache entschieden wird, findet
die sofortige Beschwerde statt.
(2) Einwendungen gegen die Dispache, welche mittels Widerspruchs geltend zu machen sind,
können nicht im Wege der Beschwerde geltend gemacht werden.
FGG § 158
(1) Die Bestätigung der Dispache ist nur für das gegenseitige Verhältnis der an dem
Verfahren Beteiligten wirksam.
(2) Aus der rechtskräftig bestätigten Dispache findet die Zwangsvollstreckung nach den
Vorschriften der Zivilprozeßordnung statt.
E i n S e r v i c e d e r j u r i s Gm b H - www.juris.de - S e i t e 4 8
(3) Für Klagen auf Erteilung der Vollstreckungsklausel sowie für Klagen, durch welche
Einwendungen gegen die in der Dispache festgestellten Ansprüche geltend gemacht werden
oder die bei der Erteilung der Vollstreckungsklausel als eingetreten angeno m m ene
Rechtsnachfolge bestritten wird, ist das Amtsgericht zuständig, welches die Dispache
bestätigt hat. Gehört der Anspruch nicht vor die Amtsgerichte, so sind die Klagen bei dem
zuständigen Landgericht zu erheben.
E i n S e r v i c e d e r j u r i s Gm b H - www.juris.de - S e i t e 4 9
Achter Abschnitt Vereinssachen. Partnerschaftssachen. Güterrechtsregister
FGG § 159
(1) Auf das in maschineller Form als automatisierte Datei geführte Vereinsregister findet
§ 125 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 sowie Abs. 5 entsprechende Anwendung. Auf die Eintragungen
in das Vereinsregister finden die Vorschriften der §§ 127 bis 130, 142, 143, auf das Verfahren
bei der Verhängung von Zwangsgeld gegen Mitglieder des Vorstandes oder Liquidatoren eines
eingetragenen Vereins finden die Vorschriften der §§ 127, 132 bis 139 entsprechende
Anwendung.
(2) Das Amtsgericht hat die Eintragung eines Vereins oder einer Satzungsänderung de r
zuständigen Verwaltungsbehörde mitzuteilen, wenn Anhaltspunkte bestehen, daß es sich um
einen Ausländerverein oder eine organisatorische Einrichtung eines ausländischen Vereins
gemäß den §§ 14 und 15 des Vereinsgesetzes handelt.
FGG § 160
Im Falle des § 37 des Bürgerlichen Gesetzbuchs soll das Gericht vor der Verfügung, durch
welche über das Verlangen, eine Mitgliederversammlung zu berufen, entschieden wird, soweit
tunlich den Vorstand des Vereins hören. Gegen die Verfügung findet die sofortige Beschwerde
statt.
FGG § 160a
(1) Gegen die Verfügung, durch welche die Anmeldung eines Vereins oder einer
Satzungsänderung zur Eintragung in das Vereinsregister zurückgewiesen wird, findet die
sofortige Beschwerde statt.
(2) Die Verfügung, durch die dem Verein die Rechtsfähigkeit auf Grund des § 73 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs entzogen wird, ist dem Vorstand bekanntzumachen. Gegen sie findet
die sofortige Beschwerde statt. Die Verfügung wird erst mit der Rechtskraft wirksam.
FGG § 160b
(1) Für die Führung des Partnerschaftsregisters sind die Amtsgerichte zuständig. Auf das
Partnerschaftsregister finden § 125 Abs. 2 bis 5, § 125a und die §§ 127 bis 130, auf das
Einschreiten des Registergerichts die §§ 132 bis 140 und auf Löschungen die §§ 141 bis
143 entsprechende Anwendung. § 126 findet mit der Maßgabe Anwendung, daß an die Stelle
der Organe des Handelsstandes die Organe des Berufsstandes treten.
(2) Die
Amtsgerichte
sind
ferner
zuständig
für
die
nach
§
10
Abs.
1
des
Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes vom 25. Juli 1994 (BGBl. I S. 1744) in Verbindung mit
§ 146 Abs. 2, §§ 147, 157 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs vom Gericht zu erledigenden
Angelegenheiten. Für das Verfahren ist § 146 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 entsprechend anzuwenden.
FGG § 161
(1) Auf die Eintragungen in das Güterrechtsregister finden die Vorschriften der §§ 127
bis 130, 142, 143 entsprechende Anwendung.
(2) Von einer Eintragung sollen in allen Fällen beide Ehegatten benachrichtigt werden.
FGG § 162
Das Amtsgericht hat auf Verlang en eine Bescheinigung darüber zu erteilen, daß bezüglich
des
Gegenstandes
einer
Eintragung
weitere
Eintragungen
in
das
Vereins oder
Güterrechtsregister nicht vorhanden sind oder daß eine bestimmte Eintragung in das Register
nicht erfolgt ist.
E i n S e r v i c e d e r j u r i s G m b H - www.juris.de - S e i t e 5 0
Neunter Abschnitt Pfandverkauf Untersuchung und Verwahrung von Sachen.
Eidesstattliche Versicherung.
FGG § 163
Ist in den Fällen der §§ 259, 260, 2028, 2057 des Bürgerlichen Gesetzbu chs die
eidesstattliche Versicherung nicht vor dem Vollstreckungsgericht abzugeben, so finden die
Vorschriften des § 79 entsprechende Anwendung.
FGG § 164
(1) In den Fällen, in denen nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes jemand den Zustand
oder den Wert einer Sache durch Sachverständige feststellen lassen kann, ist für die
Ernennung, Beeidigung und Vernehmung der Sachverständigen das Amtsgericht zuständig, in
dessen Bezirk sich die Sache befindet. Durch eine ausdrückliche Vereinbarung der
Beteiligten kann die Zuständigkeit eines anderen Amtsgerichts begründet werden.
(2) Eine Anfechtung der Verfügung, durch welche dem Antrag stattgegeben wird, ist
ausgeschlossen.
( 3 ) Bei dem Verfahren ist der Gegner soweit tunlich zu hören. F G G
§ 165
(1) In den Fällen der §§ 432, 1217, 1281, 2039 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist für die
Bestellung des Verwahrers das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk sich die Sache
befindet.
(2) Über eine von dem Verwahrer beanspruchte Vergütung entscheidet das Amtsgericht.
(3) Vor der Bestellung des Verwahrers und vor der Entscheidung über die Vergütung sind
die Beteiligten soweit tunlich zu hören.
FGG § 166
(1) Im Falle des § 1246 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist für die Entscheidung des
Gerichts das Amtsgericht des Ortes zuständig, an welchem das Pfand aufbewahrt wird.
(2) Vor der Entscheidung sind die Beteiligten soweit tunlich zu hören.
E i n S e r v i c e d e r j u r i s G m b H - www.juris.de - S e i t e 5 1
Zehnter Abschnitt
E i n S e r v i c e d e r j u r i s G m b H - www.juris.de - S e i t e 5 2
Elfter Abschnitt Schlußbestimmungen
FGG § 185
(1) Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Bürgerlichen Gesetzbuch in Kraft.
(2) Die Artikel 1 Abs. 2, Artikel 2, 50 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch
finden entsprechende Anwendung.
(3) § 140a ist erstmals auf Jahresabschlüsse, Konzernabschlü sse und Lageberichte sowie
auf sonstige beim Handelsregister zum Zweck der Offenlegung einzureichende Unterlagen
für das nach dem 31. Dezember 1998 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden; bei offenen
Handelsgesellschaften
und
Kommanditgesellschaften
im
Sinne
des
§
264a
des
Handelsgesetzbuchs tritt an die Stelle des 31. Dezember 1998 der 31. Dezember 1999.
FGG §§ 186 bis 188
FGG § 189
Soweit im Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch zu Gunsten der Landesgesetze
Vorbehalte gemacht sind, gelten sie auch für die Vorschriften der Landesgesetze über
diejenigen Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, welche Gegenstand dieses
Gesetzes sind.
FGG § 190
FGG § 191
FGG § 192
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, nach welchen, wenn die
Auseinandersetzung in Ansehung eines Nachlasses nicht binnen einer bestimmten Frist bewirkt
ist, das Nachlaßgericht die Auseinandersetzung von Amts wegen zu vermitteln hat; auf die
Auseinandersetzung finden die Vorschriften der §§ 88 bis 98 Anwendung.
FGG § 193
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, nach welchen für die gemäß § 99
den Amtsgerichten obliegenden Verrichtungen andere als gerichtliche Behörden zuständig
sind, sowie die landesgesetzlichen Vorschriften, nach welchen in den Fällen der §§ 86, 99
an Stelle der Gerichte oder neben diesen die Notare die Auseinandersetzung zu vermitteln
haben.
FGG § 194
(1) Sind für die im § 1 bezeichneten Angelegenheiten nach Landesgesetz andere als
gerichtliche Behörden zuständig, so gelten die in dem ersten Abschnitt für die Gerichte
gegebenen Vorschriften auch für die anderen Behörden.
(2) Als gemeinschaftliches oberes Gericht im Sinne der §§ 5, 46 gilt dasjenige Gericht,
welches das gemeinschaftliche obere Gericht für die Amtsgerichte ist, in deren Be zirk die
Behörden ihren Sitz haben. Durch Landesgesetz kann jedoch bestimmt werden, daß, wenn die
Behörden
in
dem
Bezirk
desselben
Amtsgerichts
ihren
Sitz
haben,
dieses
als
gemeinschaftliches oberes Gericht zuständig ist.
(3) Die Vorschriften des § 8 ü ber die Sitzungspolizei und über die Beratung und Absti mmung
sowie die Vorschriften der §§ 6, 11, des § 16 Abs. 2 und des § 31 finden keine Anwendung.
(4) Durch die Vorschrift des Absatzes 1 wird die Verpflichtung der gerichtlichen Behörden,
gemäß § 2 Rechtshilfe zu leisten, nicht berührt.
FGG § 195
E i n S e r v i c e d e r j u r i s G m b H - www.juris.de - S e i t e 5 3
(1) Durch
die
Gesetzgebung
eines
/* Bundesstaats,
*/
in
dem
für
die
dem
Vormundschaftsgericht oder dem Nachlaßgericht obliegenden Verrichtungen andere Behörden
als die Amtsgerichte zuständig sind, kann bestimmt werden, daß die Abänderung einer
Entscheidung einer solchen Behörde bei dem Amtsgericht nachzusuchen ist, in dessen Bezirk
die Behörde ihren Sitz hat. In diesem Fall finden auf das Verf ahren die Vorschriften der
§§ 20 bis 25 entsprechende Anwendung.
(2)
Die Beschwerde findet gegen die Entscheidung des Amtsgerichts statt.
FGG § 196
FGG § 197
FGG § 198
FGG § 199
(1)
Durch die Gesetzgebung eines /* Bundesstaats, */ in dem mehrere Oberlandesgerichte
errichtet sind, kann die Entscheidung über das Rechtsmittel der weiteren Beschwerde einem
der mehreren Oberlandesgerichte oder an Stelle eines solchen Oberlandesgerichts dem
obersten Landesgericht zugewiesen werden.
(2)
Das Gericht, dem nach Absat z 1 die Entscheidung zugewiesen wird, tritt zugleich für
die Beschwerde gegen eine Verfügung des Landgerichts an die Stelle des nach § 143 Abs. 2
zuständigen Oberlandesgerichts. Auch gilt es im Sinne der §§ 5, 46 als gemeinschaftliches
oberes Gericht für alle Gerichte des Landes; es tritt ferner in diesen Fällen an die Stelle
des Oberlandesgerichts, das die Zuständigkeit zu bestimmen oder über die Übernahme zu
entscheiden hat, ohne gemeinschaftliches oberes Gericht zu sein.
FGG § 200
(1) Durch Landesgesetz können Vorschriften zur Ergänzung und Ausführung dieses Gesetzes,
mit Einschluß der erforderlichen Übergangsvorschriften, auch insoweit erlassen werden,
als dieses Gesetz Vorbehalte für die Landesgesetzgebung nicht enthält.
(2)
FGG Anhang EV Auszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitte III und IV (BGBl. II 1990, 889,
932, 940) Abschnitt III - Maßgaben für das beigetretene Gebiet (Art. 3 EinigVtr) - Abschnitt IV - Sonderregelung für
das Land Berlin Abschnitt III
Bundesrecht tritt ... vorbehaltlich der Sonderregelung für das Land Berlin in Abschnitt
IV in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:
...
13. Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 315-1, veröffentlichten
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 26.
Juni 1990 (BGBl. I S. 1163),
mit folgenden Maßgaben:
a)
Für das gerichtliche Verfahren über Unterbringungsmaßnahmen sind die
Vorschriften über Unterbringungssachen des Betreuungsgesetzes vom 12.
September 1990 (BGBl. I S. 2002) anzuwenden.
b)
Verfahren nach §§ 125 bis 148 Abs. 1, die noch nicht entschieden sind,
werden durch Beschluß an das zuständige Gericht verwiesen.
c)
Solange das jeweilige Land keine Bestimmung über die zuständigen
Registergerichte getroffen hat, werden in dem in Artikel 1 Abs. 1 des
E i n S e r v i c e d e r j u r i s Gm b H - www.juris.de - S e i t e 5 4
d)
e)
f)
Vertrages genannten Gebiet die Handels- und Genossenschaftsregister von
den Kreisgerichten, in deren Bezirk das Bezirksgericht seinen Sitz hat, für
das Gebiet des Bezirksgerichts geführt.
Die in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet bei den R äten
der Kreise befindlichen Vorgänge über Handels- und
Genossenschaftsregister werden zu den nach Maßgabe c) zuständigen
Gerichten übergeführt.
Für Verfahren nach § 148 Abs. 2 bis § 158 gilt folgendes:
aa) Eine Dispache, die noch nicht nach § 8 Abs. 2 der Verordnung über das
Dispacheverfahren der Deutschen Demokratischen Republik vom 27. Mai
1976 (GBl. I Nr. 21 S. 298) anerkannt ist, gilt als Dispache eines
Dispacheurs nach § 728 des Handelsgesetzbuchs oder nach § 87 Abs. 2
des Binnenschiffahrtsgesetzes.
bb) Eine noch nicht rechtskräftig entschiedene Feststellungsklage nach §
10 der Verordnung über das Dispacheverfahren ist als Antrag nach § 150
Satz 1 zu behandeln.
cc) Soweit in einem Rechtsstreit gemäß § 11 der Verordnung über das
Dispacheverfahren in erster Instanz bereits eine Beweisaufnahme
stattgefunden hat oder bereits ein Urteil ergangen ist, ist der
Rechtsstreit nach den bisher geltenden Verfahrensvorschriften zu Ende
zu führen. Ist dies nicht der Fall, hat erneut ein Verfahren nach §§
153 bis 156 stattzufinden.
Auf eine nach der Verordnung über das Dispacheverfahren anerkannte
Dispache findet § 158 Abs. 2 und 3 Anwendung.
...
28. Im übrigen gelten, falls in den Nummern 1 bis 27 nichts anderes bestimmt ist,
die folgenden
allgemeinen Maßgaben:
a)
Soweit in Vorschriften, die in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten
Gebiet in Kraft gesetzt werden oder auf Grund des Staatsvertrages vom 18.
Mai 1990 in Kraft gesetzt worden sind, auf Recht der Bundesrepublik
Deutschland verwiesen wird, das in diesem Gebiet keine Anwendung findet,
sind die entsprechenden Vorschriften der Deutschen Demokratischen
Republik anzuwenden. Bestehen solche Vorschriften nicht oder würde ihre
Anwendung dem Sinn der Verweisung widersprechen, gelten die Vorschriften,
auf die verwiesen wird, entsprechend.
b)
Soweit in fortgeltendem Recht der Deutschen Demokratischen Republik auf
Vorschriften verwiesen wird, die keine Anwendung mehr finden, sind die
entsprechenden Vorschriften des Rechts der Bundesrepublik Deutschland
anzuwenden.
c)
Soweit in anderen Vorschriften auf Vorschriften verwiesen wird, die durch
diesen Vertrag geändert werden, treten an deren Stelle die geänderten
Vorschriften.
d)
Die Maßgaben a) bis c) gelten auch, wenn Vorschriften an bestimmte
Verfahren anknüpfen.
e)
Werden in den Vorschriften, die in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten
Gebiet in Kraft gesetzt werden, und in dem in diesem Gebiet geltenden Recht
vergleichbare Behörden, sonstige Stellen oder Verfahren unterschiedlich
bezeichnet, so treten die im dort geltenden Recht bezeichneten Stellen oder
Verfahren an die Stelle derjenigen, die in den in Kraft gesetzten
Vorschriften genannt sind; gleiches gilt bei Abweichungen in der Bezeichnung
sonstiger Umstände, die inhaltlich
E i n S e r v i c e d e r j u r i s Gm b H - www.juris.de - S e i t e 5 5
f)
g)
h)
i)
j)
k)
l)
vergleichbar sind.
Durch Verordnung eingeführte Vordrucke können in angepaßter Form
verwendet werden.
Die am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts anhängigen Verfahren
werden in der Lage, in der sie sich befinden, nach den in Kraft
gesetzten Vorschriften fortgesetzt.
Der Lauf einer verfahrensrechtlichen Frist, der vor dem Wirksamwerden des
Beitritts begonnen hat, richtet sich nach den in der Deutschen
Demokratischen Republik geltenden Vorschriften.
Ist am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts ein Rechtsmittel oder
Rechtsbehelf bereits eingelegt oder zwar noch nicht eingelegt, aber die
Frist zur Einlegung noch nicht abgelaufen, so richtet sich die Zulässigkeit
des Rechtsmittels oder Rechtsbehelfs und das weitere Verfahren hierzu nach
den in Kraft gesetzten Vorschriften. Jedoch führen, wenn ein Rechtsmittel
oder Rechtsbehelf bereits unter Beachtung der Formvorschriften des Rechts
der Deutschen Demokratischen Republik eingelegt ist, abweichende
Formvorschriften nicht zur Unzulässigkeit; nach den in Kraft gesetzten
Vorschriften erforderliche Rechtsmittelanträge und -gründe sind binnen
eines Monats nach dem Wirksamwerden des Beitritts nachzureichen. Ist die
Zulässigkeit eines Rechtsmittels nach den in Kraft gesetzten Vorschriften
davon abhängig, daß es von dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten ist,
zugelassen wird, so entscheidet das Rechtsmittelgericht auch über die
Zulassung des Rechtsmittels.
Ist vor dem Wirksamwerde n des Beitritts ein Rechtsmittel oder Rechtsbehelf
nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik in zulässiger Weise
eingelegt worden, jedoch nach den in Kraft gesetzten Vorschriften nicht mehr
zulässig und deshalb zu verwerfen, so fallen die im Rechtsmittel- oder
Rechtsbehelfsverfahren entstandenen Kosten und notwendigen Auslagen der
Staatskasse zur Last. Entsprechendes gilt für Klagen, wenn die Klagebefugnis
entfällt.
Geht durch das Inkraftsetzen des Bundesrechts in dem in Artikel 3 des
Vertrages genannten Gebiet die Zuständigkeit für eine Sache auf eine andere
Stelle über, so hat die bisher zuständige Stelle die bei ihr befindlichen
Akten und Vorgänge dieser Sache unverzüglich der nunmehr zuständigen Stelle
zuzuleiten. Entsprechendes gilt für Akten und Vorgänge, die von der bisher
zuständigen Stelle anderen Stellen nur vorübergehend ausgehändigt sind.
Am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts anhängige Kassationsverfahren
werden nach dem Verfahrensrecht der Deutschen Demokratischen Republik zu
Ende geführt.
Abschnitt IV
...
3. Für folgende in Abschnitt III genannte Rechtsvorschriften gelten im Land Berlin
folgende Besonderheiten:
...
d) Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 315-1, veröffentlichten
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 26.
Juni 1990 (BGBl. I S. 1163),
mit folgenden Maßgaben:
aa) Die Maßgaben a) und c) zu diesem Gesetz in Abschnitt III - Nr. 13 sind nicht anzuwenden.
E i n S e r v i c e d e r j u r i s Gm b H - www.juris.de - S e i t e 5 6
bb) Die Maßgabe d) zu diesem Gesetz in Abschnitt III - Nr. 13 - gilt im
Land Berlin in folgender Fassung:
Die in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet bei den Räten
der Kreise befindlichen Vorgänge über Handels- und
Genossenschaftsregister werden zu den nach dem im Geltungsbereich des
Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht
zuständigen Gerichten übergeführt.
cc) Für die am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts den Teil des Landes
Berlin, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt, betreffenden
anhängigen sowie die künftigen Verfahren nach § 148 Abs. 2 bis § 158
sind die nach dem im bisherigen Geltungsbereich des Grundgesetzes der
Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht zuständigen Gerichte
zuständig.
...
j) Die in Abschnitt III Nr. 28 aufgeführten allgemeinen Maßgaben werden um
folgende Überleitungsvorschrift für die Berliner Gerichte ergänzt: Die bei
den Gerichten des Teils des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz bisher
nicht galt, anhängigen Verfahren gehen am Tag des Wirksamwerdens des
Beitritts in der Lage, in der sie sich befinden, auf die nach dem im bisherigen
Geltungsbereich des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland geltenden
Recht zuständigen Gerichte über. Die Zuständigkeit für Rechtsmittel und
Rechtsbehelfe richtet sich nach dem neuen Recht.
Für die Erledigung anhängiger Kassationsverfahren ist anstelle des
Bezirksgerichts das Landgericht Berlin zuständig, soweit nicht die
Zuständigkeit eines Rechtsmittelgerichts der besonderen
Gerichtsbarkeiten gegeben ist.
...
Herunterladen