E. Gesamtkosten

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Drucksache 15/ 3440
30.11.2004
15. Wahlperiode
Vorblatt
Vorlage – zur Beschlussfassung –
Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und
Jugendhilfegesetzes und anderer Gesetze
A. Problem
Auf Grund der Veränderungen bundesrechtlicher Rahmenbedingungen durch das vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen
am Arbeitsmarkt mit Folgegesetzen (sogenannte Hartz-IVGesetze) und durch das Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch sind Anpassungen in der
Struktur der Jugend- und Sozialämter notwendig. Weiterhin ist es
notwendig, die äußerst knappen personellen und finanziellen
Ressourcen so wirtschaftlich wie möglich einzusetzen. Dem stehen
bisher einige Regelungen entgegen, die z.B. tarifliche Regelungen
über ihren verbindlichen Rahmen hinaus für analog anwendbar
erklären oder den Jugendämtern Leistungsverpflichtungen auferlegen, die über die Vorgaben des Bundesrechts hinaus gehen. Weiter
bedingen umfangreiche routinemäßige Berichtspflichten erheblichen bürokratischen Aufwand. Daneben sind durch die Integration
der Verwaltung des Landesjugendamtes in die Senatsverwaltung
für Bildung, Jugend und Sport Veränderungen eingetreten, die
durch Textanpassungen sowohl im AG KJHG, als auch im
Allgemeinen Zuständigkeitskatalog und im Zuständigkeitskatalog
Ordnungsaufgaben nachvollzogen werden müssen.
Weiterhin ist eine Richtlinie der EU zur Anerkennung von
Berufsausbildungen in Landesrecht umzusetzen.
Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen.
Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28.
1
Abgeordnetenhaus von Berlin – 15. Wahlperiode
Drucksache 15/ 3440
B. Lösung
Die Abgrenzung der sachlichen Zuständigkeit
von Jugendamt und Sozialamt ist neu zu ordnen.
Darüber hinaus sind Leistungsverpflichtungen den
bundesrechtlichen Vorgaben anzupassen und die
Rahmenbedingungen der Umsetzung flexibler zu
gestalten.
C. Alternative / Rechtsfolgenabschätzung
keine
D. Kostenauswirkungen auf Privathaushalte
und/oder Wirtschaftsunternehmen
keine
Die bisherigen Berichtsaufträge über den Stand
und die Entwicklung der Kinder- und Jugendhilfe
sollen in der Weise gestrafft werden, dass die
verschiedenen Bestandteile zu einem Bericht über
die Gesamtjugendhilfeplanung zusammengefasst
sind.
E. Gesamtkosten
keine
F. Auswirkungen auf die Zusammenarbeit
mit dem Land Brandenburg
Um den Jugendämtern Routinearbeiten durch ITUnterstützung erleichtern zu können, muss ein einheitliches Verfahren zentral bereit gehalten werden.
keine
G. Zuständigkeit
Die Änderungen in den Zuständigkeiten müssen
im Zuständigkeitskatalog Ordnungsaufgaben nachvollzogen werden, die Umsetzung der Richtlinie
2001/19/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 14. Mai 2001 im Sozialberufeanerkennungsgesetz erfolgen und Lücken im Gesetz über die
Bewährungshelfer für Jugendliche und Heranwachsende geschlossen werden.
Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Sport
2
Drucksache 15/ 3440
30.11.2004
15. Wahlperiode
Vorlage – zur Beschlussfassung –
Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und
Jugendhilfegesetzes und anderer Gesetze
Das Abgeordnetenhaus wolle beschließen:
Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Kinderund Jugendhilfegesetzes und anderer Gesetze
Vom
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel I
Das Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes
in der Fassung vom 27. April 2001 (GVBl. S. 134), zuletzt
geändert durch Artikel II des Gesetzes vom 24. Juni 2004 (GVBl.
S. 256), wird wie folgt geändert:
1.
a)
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
Die Angabe zu § 19 erhält folgende Fassung:
„§ 19 – Überwachung der Jugendschutzvorschriften“
b)
Die Angabe zu § 27 erhält folgende Fassung:
„§ 27 – (weggefallen)“
c)
Die Angabe zu § 43 erhält folgende Fassung:
„§ 43 – (weggefallen)“
d)
Die Angabe zu § 48 erhält folgende Fassung:
„§ 48 – (weggefallen)“
e)
Die Angabe zu § 50 erhält folgende Fassung:
„§ 50 – Hilfe für delinquente Jugendliche und Heranwachsende“
f)
Die Angabe zu § 53 erhält folgende Fassung:
„§ 53 – Sachliche Zuständigkeit für Leistungen nach dem
Zwölften Buch Sozialgesetzbuch und Landespflegegeldgesetz“
Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen.
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Abgeordnetenhaus von Berlin – 15. Wahlperiode
Drucksache 15/ 3440
2. § 1 erhält folgende Fassung:
pflichtet, geeignete sozialpädagogische Unterbringungs- und Betreuungsmöglichkeiten zu schaffen
und vorzuhalten, um Kindern und Jugendlichen zu
jeder Tages- und Nachtzeit Zuflucht und Betreuung
zu gewähren. Für jüngere Kinder soll stets die
Möglichkeit der Inobhutnahme in einer familiären
Bereitschaftsbetreuung geprüft werden. Für die
Inobhutnahme von Mädchen und jungen Frauen zum
Schutz vor Gewalt sollen geschlechts-spezifische
Angebote bereitgestellt werden. Für suizidgefährdete
Minderjährige ist eine problemspezifische Betreuung zu gewährleisten.“
㤠1
Zweck des Gesetzes
Dieses Gesetz dient der Ausführung des Achten
Buches Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe – ,soweit nicht im Kindertagesbetreuungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
4. September 2002 (GVBl. S. 292), geändert durch
Gesetz vom 5. Dezember 2003 (GVBl. S. 578, 604),
in der jeweils geltenden Fassung etwas anderes bestimmt ist.“
3. In § 7 Satz 2 werden die Wörter „nach Maßgabe
des Landesjugendplans (§§ 47, 48)“ durch die
Wörter „nach den Maßgaben des § 47“ ersetzt.
9.
a.
§ 18 wird wie folgt geändert:
In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „das
Landsjugendamt“ durch die Wörter „die für
Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung“ ersetzt.
b. Es wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Zur Sicherstellung der notwendigen Zusammenarbeit vereinbaren die Jugendämter und Polizeidirektionen ein Verfahren zum regelmäßigen Informations- und Erfahrungsaustausch und zur Information der fallzuständigen Fachkräfte in den Jugendämtern in Fällen der Intensivtäterschaft.“
4. In § 8 werden die Wörter „nach den Maßgaben
des Landesjugendplans“ gestrichen.
5. In § 9 werden die Wörter „Das Landesjugendamt“ durch die Wörter „Die für Jugend und Familie
zuständige Senatsverwaltung“ ersetzt und die Wörter
„nach den Maßgaben des Landesjugendplans“ und
das darauf folgende Komma gestrichen.
6. § 11 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Sozial benachteiligten und individuell beeinträchtigten jungen Menschen sollen geeignete sozialpädagogische Hilfen angeboten werden, soweit der
Zugang zu schulischer, betrieblicher und außerbetrieblicher Bildung oder die Eingliederung in die
Arbeitswelt nicht durch geeignete Leistungen
anderer Sozialleistungs-träger sichergestellt wird.
Sozialpädagogische Hilfen sind insbesondere
Bildungsveranstaltungen, berufsorientierende und
berufsvorbereitende Maßnahmen, Beratungsangebote und sozialpädagogische Begleitung oder Betreuung während des Übergangs zwischen Schule und
Erwerbsleben. Darüber hinaus können geeignete
sozialpädagogisch begleitete Aus-bildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen angeboten werden, soweit
diese Leistungen nicht nach dem Zweiten oder
Dritten Buch Sozialgesetzbuch sichergestellt sind.“
10. § 19 wird wie folgt geändert:
a. Die Überschrift erhält folgende Fassung:
„Überwachung der Jugendschutzvorschriften“
b. Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Bei Überwachung der Einhaltung der
Vorschriften des Jugendschutzgesetzes vom 23. Juli
2002 (BGBl. S 2730) in der jeweils geltenden
Fassung, sind die Dienstkräfte der zuständigen
Behörden befugt, die Räume der in Absatz 3 näher
bezeichneten Örtlichkeiten und Betriebe während
der Arbeits-, Betriebs- oder Geschäftszeit zu
betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen
vorzunehmen und in die geschäftlichen Unterlagen
Einsicht zu nehmen. Das Grundrecht der
Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1
des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.“
c. In Absatz 2 wird die Angabe 㤠1 Abs. 1 und 3
des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften“ durch die Angabe „§ 18 Abs. 1 des
Jugendschutzgesetzes“ ersetzt.
d. Absatz 3 erhält die folgende Fassung:
„(3) Der Überwachung nach den Absätzen 1 und 2
unterliegen
1. Betriebe, die geschäftsmäßig die in § 18 Abs. 1
des Jugendschutzgesetzes genannten Gegenstände
oder Inhalte
a) verbreiten,
b) öffentlich ausstellen, anschlagen, vorführen oder
sonst zugänglich machen oder
c) herstellen, beziehen, liefern, vorrätig halten,
anbieten, ankündigen oder anpreisen,
7. In § 14 Abs. 3 werden die Wörter „§ 30 Abs. 5
des Schulgesetzes für Berlin in der Fassung vom 20.
August 1980 (GVBl. S. 2103), das zuletzt durch
Artikel II des Gesetzes vom 26. Januar 1995 (GVBl.
S. 26) geändert worden ist“ durch die Wörter „nach
§ 60 Abs. 3 des Schulgesetzes vom 26. Januar 2004
(GVBl. S. 26)“ ersetzt.
8. § 16 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Zur Durchführung der Inobhutnahme nach § 42
des Achten Buches Sozialgesetzbuch in Krisen- und
Gefährdungsfällen sind die Jugendhilfebehörden in
Zusammenarbeit mit der freien Jugendhilfe ver-
4
Abgeordnetenhaus von Berlin – 15. Wahlperiode
Drucksache 15/ 3440
16. § 28 wird aufgehoben.
17. § 29 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Wörter „sind verpflichtet,“ werden durch
die Wörter „gewährleisten, dass“ ersetzt und die
Wörter „zu fördern“ werden durch die Wörter
„gefördert wird“ ersetzt.
b) Satz 2 wird aufgehoben.
2. Veranstaltungsgelände oder -räume und gewerblich genutzte Räume, in denen das Verhalten in Bezug auf Kinder und Jugendliche den Beschränkungen der §§ 4 bis 14 des Jugendschutzgesetzes
unterliegt.“
11. § 21 wird wie folgt geändert:
a. Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Die Zusammenarbeit mit Einrichtungen der
Kindertagesbetreuung und Schulen ist sicherzustellen.“
b. Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2
eingefügt:
„(2) Die Angebote sollen sich an alle Erziehungsberechtigten richten und sie frühzeitig erreichen. Sie
sollen so ausgestaltet sein, dass auch besondere
Zielgruppen und Familien in Belastungssituationen
angesprochen werden.“
c. Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden
Absätze 3 und 4.
18. § 30 wird wie folgt geändert:
a. In Absatz 1 Nr. 7 werden die Wörter „im Sinne
einer Kostendeckung“ gestrichen.
b. In Absatz 4 werden die Wörter „dem
Landesjugendamt“ durch die Wörter „der für Jugend
und Familie zuständigen Senatsverwaltung“ ersetzt.
c. In Absatz 5 werden die Wörter „das
Landesjugendamt“ durch die Wörter „die für Jugend
und Familie zuständige Senatsverwaltung“ ersetzt.
19. In § 31 Abs. 2 werden die Wörter „das
Landesjugendamt“ durch die Wörter „die für Jugend
und Familie zuständige Senatsverwaltung“ ersetzt.
20. In § 34 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort „Ämter“
durch das Wort „Organisationseinheiten“ ersetzt.
12. In § 22 Abs. 1 Satz 4 werden nach dem Wort
„Ausübung“ die Wörter „der Personensorge (§ 18
Abs. 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch) oder“
eingefügt und die Angabe „(§ 18 Abs. 4 des Achten
Buches Sozialgesetzbuch)“ durch die Angabe „(§ 18
Abs. 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch)“ ersetzt.
21. § 35 Abs. 7 wird wie folgt geändert:
a. Nach Nr. 5 wird folgende neue Nr. 6 eingefügt:
„(6) eine Person zur Vertretung des Bezirksschulbeirates,“
b. Die bisherigen Nummern 6 und 7 werden
Nummern 7 und 8.
13. § 25 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird Satz 3 aufgehoben.
b) Der bisherige Absatz 3 wird aufgehoben.
c) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden Absätze
3 und 4.
d) Der bisherigen Absatz 6 wird Absatz 5 und in
Satz 2 wird die Angabe „§§ 39 und 40 des Bundessozialhilfegesetzes“ durch die Angabe „§§ 53 und 54
des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in der
jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
22. In § 39 Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz
eingefügt:
„Er tritt erstmalig zusammen (Konstituierung),
sobald die stimmberechtigten Mitglieder nach § 38
Abs. 2 Nr. 1 und 2 gewählt und die stimmberechtigten Mitglieder nach § 38 Abs. 2 Nr. 3 und 4
berufen worden sind.“
23. In § 40 Abs. 1 werden die Wörter „das
Landesjugendamt“ durch die Wörter „die für Jugend
und Familie zuständige Senatsverwaltung“ ersetzt.
14. § 26 wird wie folgt geändert:
a. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Die für den Fall zuständige Fachkraft des
Jugendamtes ist verantwortlich für die Aufstellung
des Hilfeplans, die Sicherstellung der notwendigen
Beteiligungen und die regelmäßige Überprüfung des
Hilfebedarfs sowie des Hilfeverlaufs.“
bb) Der neue Satz 3 erhält folgende Fassung:
„Sie beruft eine Hilfekonferenz ein, die das Zusammenwirken der Fachkräfte unter Einbeziehung der
zuständigen Fachdienste von Beginn an sicherstellt.“
b. In Absatz 2 werden nach dem Komma hinter
dem Wort „Ausgangssituation“ die Worte „die
vorhandenen familiären und sozialen Ressourcen“
und ein Komma eingefügt.
c. In Absatz 3 wird Satz 2 aufgehoben.
24. § 42 wird wie folgt geändert:
a. In Absatz 2 werden die Wörter „des
Landesjugendamts“ durch die Wörter „der für
Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung“
ersetzt.
b. Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
“Bestandteil des Berichts über die Gesamtjugendhilfeplanung soll auch eine in regelmäßigen Abständen aktualisierte Darstellung der wichtigsten
Entwicklungstendenzen und Vorschläge zur Weiterentwicklung der Jugendhilfe sein.“
25. § 43 wird aufgehoben.
26. § 45 wird wie folgt geändert:
a. Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
15. § 27 wird aufgehoben.
5
Abgeordnetenhaus von Berlin – 15. Wahlperiode
Drucksache 15/ 3440
„Der nach § 79 Abs. 2 des Achten Buches
Sozialgesetzbuch angemessene Anteil für die Jugendarbeit hat mindestens 10 vom Hundert der für
die Jugendhilfe bereit gestellten Mittel zu betragen.“
b. Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Zum Zwecke der Sicherung der Gewährleistungsverpflichtung ist die für Jugend- und
Familie zuständige Senatsverwaltung befugt, die für
ein Fach- und Finanzcontrolling notwendigen Daten
bei den Jugendämtern zu erheben. Das betrifft
einzelfallbezogene Fach- und Kostendaten zur
Hilfeleistung, wobei personenbezogene Angaben
pseudonymisiert sein müssen.“
Schutz von Kindern und Jugendlichen (§§ 42, 43 des
Achten Buches Sozialgesetzbuch) gelten.“
30. § 50 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung: „Hilfe
für delinquente Jugendliche und Heranwachsende“
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 wird nach der Angabe 㤤 9 bis
12“ die Angabe „oder Auflagen nach § 15“
eingefügt.
bb) Folgender Satz 2 wird angefügt: „Das örtlich
zuständige Jugendamt trägt die Kosten der vom
Jugendgericht bestimmten Maßnahmen.“
31. § 52 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
„(4) Zur Qualifikation der Erziehungspersonen und
zur Begleitung ihrer Erziehungstätigkeit ist sicherzustellen, dass die notwendigen Kurse zur Verfügung
stehen.“
27. § 47 wird wie folgt geändert:
a. In Absatz 1 werden die Wörter „und des
Landesjugendplans“ gestrichen.
b. In Absatz 2 werden die Wörter „Das
Landesjugendamt“ durch die Wörter „Die für
Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung“
ersetzt und folgende Sätze angefügt:
“Die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung kann vorübergehend Projekte gemeinsam
mit den Jugendämtern fördern. Diese Anschubfinanzierung durch die für Jugend und Familie zuständige
Senatsverwaltung setzt voraus, dass die Fortsetzung
der Finanzierung durch das Jugendamt gesichert ist.“
32. § 53 erhält folgende Fassung:
㤠53
Sachliche Zuständigkeit für Leistungen nach dem
Zwölften Buch Sozialgesetzbuch und Landespflegegeldgesetz
Das Jugendamt ist über § 85 Abs. 1 des Achten
Buches Sozialgesetzbuch hinaus sachlich zuständig
für
1. die Eingliederungshilfe und die Hilfe zur Pflege
nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch sowie
nach dem Landespflegegeldgesetz vom 17. Dezember 2003 (GVBl. S. 606) in der jeweils geltenden
Fassung für behinderte oder von Behinderung
bedrohte Kinder und Jugendliche sowie für junge
Volljährige, sofern sie außerdem Jugendhilfe nach
§ 41 des Achten Buches Sozialgesetzbuch erhalten
und
2. Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung für
junge Volljährige nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 des
Zwölften Buches Sozialgesetzbuch.“
28. § 48 wird aufgehoben.
29. § 49 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Jugendhilfe“
die Worte „und anderen Leistungsanbietern“
eingefügt.
bb) Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 angefügt:
„Als Ergebnis eines fachlichen Auswahlverfahrens
können darüber hinaus die Jugendämter Kooperationsvereinbarungen mit den Leistungserbringern
zum Zwecke der fallbezogenen Erschließung und
Nutzung von Ressourcen aus dem sozialen Umfeld
der Leistungsberechtigten abschließen.“
b) In Absatz 2 wird nach dem Wort „Qualitätsentwicklung“ die Angabe „nach Absatz 1 Satz 1“
eingefügt, die Wörter „das Landesjugendamt“ durch
die Wörter „die für Jugend und Familie zuständige
Senatsverwaltung“ ersetzt und folgender Satz angefügt:
“Abweichende Vereinbarungen durch die Jugendämter sind nur zulässig, soweit dies in den
Rahmenvereinbarungen vorgesehen ist.“
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
“(3) Die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung kann mit Zustimmung der Senatsverwaltung für Finanzen durch Rechtsverordnung bestimmen, dass die §§ 78b bis 78g des Achten Buches
Sozialgesetzbuch auch für andere Leistungen nach
diesem Buch sowie für vorläufige Maßnahmen zum
Artikel II
In Nummer 15 der Anlage zum Allgemeinen Zuständigkeitsgesetz in der Fassung vom 22. Juli 1996
(GVBl. S. 302, 472), das zuletzt durch Gesetz vom
24. Juni 2004 (GVBl. S. 249) geändert worden ist,
wird nach Absatz 6 folgender Absatz 7 angefügt:
„(7) Rechenzentrum zur Betreuung der ITFachverfahren der Berliner Jugendämter“
Artikel III
Das Gesetz über das Verfahren der Berliner
Verwaltung vom 8. Dezember 1976 (GVBl. S. 2735,
2898), zuletzt geändert durch Art. VI des Gesetzes
vom 24. Juni 2004 (GVBl. S. 253), wird wie folgt
geändert:
6
Abgeordnetenhaus von Berlin – 15. Wahlperiode
Drucksache 15/ 3440
2. der Nutzung öffentlichen Vermögens oder dem
Erwerb von Früchten öffentlichen Vermögens oder
1. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter „und
Vollstreckung“ gestrichen.
b) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
c) Der bisherige Absatz 2 wird § 5a und erhält die
Überschrift „Vollstreckung“.
3. der Aufwendung öffentlicher Mittel für öffentlich
geförderte, insbesondere soziale Zwecke.
Satz 1 gilt nicht für die Forderungen von öffentlichrechtlichen Versicherungsunternehmen, die am
Wettbewerb teilnehmen, und von öffentlichrechtlichen Bank- und Kreditinstituten einschließlich
der Sparkassen.“
2. Nach § 5a werden folgende §§ 5b und 5c
eingefügt:
㤠5b
Artikel IV
Vollstreckung privatrechtlicher Geldforderungen
Die Anlage zum Allgemeinen Sicherheits- und
Ordnungsgesetz vom 14. April 1992 (GVBl. S. 119),
zuletzt geändert durch Artikel II des Gesetzes vom
24. Juni 2004 (GVBl. S. 253) , wird wie folgt
geändert:
(1) Die Bestimmungen über die Vollstreckung
öffentlich-rechtlicher
Geldforderungen
gelten
entsprechend, wenn durch Rechtsvorschrift zugelassen
ist, dass wegen privatrechtlicher Geldforderungen des
Landes oder der seiner Aufsicht unterstehenden
Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts im Verwaltungszwangsverfahren
vollstreckt werden darf. An die Stelle des
Leistungsbescheides tritt die Zahlungsaufforderung.
1. Nummer 6 erhält folgende Fassung:
„Nr. 6
Jugend und Familie
(2) Die Vollstreckung ist einzustellen, sobald der
Vollstreckungsschuldner bei der Vollstreckungsbehörde gegen die Forderung als solche schriftlich oder
zur Niederschrift Einwendungen erhebt. Der
Vollstreckungsschuldner ist über dieses Recht bei
Androhung der Vollstreckung zu belehren. Bereits
getroffene Vollstreckungsmaßnahmen sind unverzüglich aufzuheben, wenn
Zu den Ordnungsaufgaben der für Jugend und
Familie zuständigen Senatsverwaltung gehören:
(1) die Inobhutnahme (§ 42 des Achten Buches
Sozialgesetzbuch) von neu eingereisten allein
stehenden
minderjährigen
Ausländern
mit
tatsächlichem Aufenthalt in Berlin einschließlich der
Asylsuchenden unter 16 Jahren für eine Höchstdauer
von bis zu drei Monaten und der Unterbringung von
16- und 17-jährigen allein stehenden Asylbewerbern bis zum Ablauf der Verpflichtung zum Aufenthalt in einer Aufnahmeeinrichtung, sofern sie dem
Land Berlin zur Aufnahme zugewiesen worden sind,
und nach der Zuweisung an ein anderes Bundesland
bis zur Umsetzung dieser Entscheidung verbunden
mit der Sicherung des Betriebes von Unterkünften
für diese Personen;
(2) die Erteilung, der Widerruf und die Rücknahme
der Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung
sowie die Erteilung nachträglicher Auflagen und die
damit verbundenen Aufgaben (§§ 45 bis 47, 48a des
Achten Buches Sozialgesetzbuch);
(3) die Tätigkeitsuntersagung (§§ 48, 48a des
Achten Buches Sozialgesetzbuch);
(4) die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Erlaubnis zur Übernahme von Vereinsvormundschaften (§ 54 des Achten Buches
Sozialgesetzbuch);
(5) die Warnung vor Gefahren durch konfliktträchtige Anbieter auf dem Lebenshilfemarkt.“
1. der Gläubiger nicht binnen eines Monats nach
Geltendmachung der Einwendungen wegen seiner
Ansprüche vor den ordentlichen Gerichten Klage
erhoben oder den Erlass eines Mahnbescheides
beantragt hat oder
2. der Gläubiger mit der Klage rechtskräftig
abgewiesen worden ist.
Ist die Vollstreckung eingestellt worden, so kann sie
nur nach Maßgabe der Zivilprozessordnung fortgesetzt werden.
§ 5c
Verordnungsermächtigung
Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
die privatrechtlichen Geldforderungen des Landes
oder der seiner Aufsicht unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts
zu bestimmen, die im Verwaltungszwangsverfahren
vollstreckt werden können. Die Forderungen müssen
entstanden sein aus
1.
2. In Nr. 17 Abs. 3 wird die Angabe „das
Landesjugendamt (Nr. 31)“ durch die Angabe „die
für Jugend zuständige Senatsverwaltung (Nr. 6
Abs. 1)“ ersetzt.
3. In Nummer 19 Abs. 1 wird die Angabe „das
Landesjugendamt Berlin (Nr. 31)“ ersetzt durch die
der Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen,
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Abgeordnetenhaus von Berlin – 15. Wahlperiode
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Angabe „die für Jugend zuständige Senatsverwaltung (Nr. 6 Abs. 1)“ ersetzt.
4. Nr. 31 wird aufgehoben.
5. In Nr. 32 Abs. 1 wird die Angabe „das Landesjugendamt Berlin (Nr. 31)“ durch die Angabe „die
für Jugend zuständige Senatsverwaltung (Nr. 6
Abs. 1)“ ersetzt.
geändert durch Verordnung vom 17. Oktober 2003
(GVBl. S 514), wird wie folgt geändert:
1. Anlage 4 zu § 3 Nr. 1 wird wie folgt geändert:
Artikel V
b) Nach Nummer 12 wird folgende Nummer 13
angefügt:
Die Verordnung zur Durchführung des Meldegesetzes vom 4. März 1986 (GVBl.S. 476), zuletzt
„
13
Die für Jugend
Familiennamen,
und Familie
Vornamen,
zuständige
Doktorgrad,
Senatsverwaltung gesetzlicher Vertreter
(Rechenzentrum
(Vor- und
zur Betreuung der Familiennamen,
IT-Fachverfahren Doktorgrad, Anschrift),
der Berliner
gegenwärtige Anschrift,
Jugendämter)
Haupt- und
Nebenwohnung
a) In Nummer 12 wird die Bezeichnung des
Datenempfängers „Landesjugendamt Berlin“ ersetzt
durch die Bezeichnung „Die für Jugend und Familie
zuständige Senatsverwaltung“.
von Einwohnern,
für die der
Datenempfänger
regelmäßige
Datenübermittlung
beantragt hat:
Änderung
des Namens,
der Anschrift,
Tod
Bearbeitung einschließlich der
unverzüglichen Aktenabgabe im
Rahmen der
Aufgabenwahrnehmung des
örtlichen Trägers der öffentlichen
Jugendhilfe (Aufgaben der
Jugendhilfe), sowie des
Unterhaltsvorschussgesetzes und
des
Bundeserziehungsgeldgesetzes
„
die Angabe „und der Richtlinie 2001/19/EG des
2. In Anlage 5 zu § 3 Nr. 2 wird nach Nummer 12
folgende Nummer 13 angefügt:
Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.
Mai 2001 zur Änderung der Richtlinien 89/48/EWG
und 92/51/EWG des Rates über eine allgemeine
Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise und der Richtlinien 77/452/EWG,
77/453/EWG,
78/686/EWG,
78/687/EWG,
78/1026/EWG,
78/1027/EWG,
80/154/EWG,
80/155/EWG,
85/384/EWG,
85/432/EWG,
85/433/EWG und 93/16/EWG des Rates über die
Tätigkeiten der Krankenschwester und des
Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege
verantwortlich sind, des Zahnarztes, des Tierarztes,
der Hebamme, des Architekten, des Apothekers und
des Arztes (Abl. EG Nr. L 206 S. 1).“ eingefügt.
„13. Die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung (Rechenzentrum zur Betreuung
der IT-Fachverfahren der Berliner Jugendämter)
darf abrufen
bei Einwohnern, bei denen im Einzelfall die
Kenntnis der Daten zur Erfüllung der gesetzlichen
Aufgaben und Leistungsverpflichtungen nach dem
Kinder- und Jugendhilferecht, dem Unterhaltsvorschussgesetz und dem Bundeserziehungsgeldgesetz
erforderlich ist
Familiennamen,
Vornamen,
Doktorgrad,
gesetzlicher Vertreter (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Anschrift),
gegenwärtige Anschrift,
Haupt- und Nebenwohnung.“
2. In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort
„Qualifikation“ die Worte „unter Berücksichtigung
der vom Antragsteller in praktischer Erfahrung
erworbenen Kenntnisse“ eingefügt.
Artikel VI
§ 4 des Sozialberufe-Anerkennungsgesetzes vom 19.
März 1998 (GVBl. S. 73), das zuletzt durch Gesetz
vom 3. Juli 2003 (GVBl. S. 246) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 wird nach der Angabe „(Abl. EG
Nr. L 209 S. 25)“ das Wort „und“ durch ein Komma
ersetzt und vor den den Satz abschließenden Punkt
8
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Drucksache 15/ 3440
Artikel VII
(3) Dem ehrenamtlichen Bewährungshelfer werden
die ihm bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben
erwachsenden notwendigen Auslagen erstattet. Das
Nähere bestimmt die für Jugend zuständige Senatsverwaltung im Einvernehmen mit der Senatsverwaltung für Justiz durch Rechtsverordnung.
Das Gesetz über die Bewährungshelfer für Jugendliche und Heranwachsende vom 25. November 1954
(GVBl. S. 652), zuletzt geändert durch Artikel IX
des Gesetzes vom 8. Februar 2001 (GVBl. S. 33),
wird wie folgt geändert:
(4) Die Auslagen werden nur auf Verlangen erstattet; sie werden vom Gericht festgesetzt. Der
Anspruch erlischt, wenn das Verlangen nicht binnen
drei Monaten nach Beendigung des Amtes bei dem
Gericht, das den Bewährungshelfer bestellt hat,
gestellt worden ist.“
1. § 10 erhält folgende Fassung:
㤠10
Bestellung der ehrenamtlichen Bewährungshelfer
(1) Zum ehrenamtlichen Bewährungshelfer darf nur
bestellt werden, wer sich freiwillig zur Übernahme
des Amtes bereit erklärt; nicht bestellt werden darf,
wer
1. unfähig zu dem Amt eines Schöffen ist (§ 32 des
Gerichtsverfassungsgesetzes) oder
2. minderjährig ist oder
3. wegen geistiger oder körperlicher Gebrechen zu
dem Amt ungeeignet ist.
(2) Zum ehrenamtlichen Bewährungshelfer sollen
nicht bestellt werden
1. Mitglieder einer Landesregierung,
2. Berufsrichter, Staatsanwälte oder Amtsanwälte,
3. gerichtliche oder polizeiliche Vollstreckungsbeamte.
(3) Die Bestellung soll in der Regel nach Anhörung
der Jugendgerichtshilfe und im Zusammenwirken
mit den Vereinigungen für Jugendhilfe erfolgen.
Vorschläge der freien Vereinigungen für Jugendhilfe
sind nach Möglichkeit zu berücksichtigen.
(4) Ein Beamter bedarf zur Übernahme des Amtes
eines ehrenamtlichen Bewährungshelfers der vorherigen Genehmigung seiner Dienstbehörde. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn zu
besorgen ist, dass die Tätigkeit als ehrenamtlicher
Bewährungshelfer die dienstlichen Leistungen, die
Unparteilichkeit oder die Unbefangenheit des
Beamten beeinträchtigen würde. Ergibt sich eine
solche Beeinträchtigung nach Erteilung der Genehmigung, so ist diese zu widerrufen.“
Artikel VIII
Die auf Artikel V beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnung können auf Grund der
einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung geändert werden.
Artikel IX
Die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Sport
wird ermächtigt, den Wortlaut des Gesetzes zur
Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes in
der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden
Fassung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin
bekannt zu machen.
Artikel X
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung zum 1. Januar 2005
in Kraft.
A. Begründung
a) Allgemeines:
2. § 11 erhält folgende Fassung:
㤠11
Verpflichtung, Bestallung und Ersatz der Auslagen
der ehrenamtlichen Bewährungshelfer
Der Gesetzentwurf enthält notwendige Anpassungen
an die Erfordernisse der Haushaltskonsolidierung
unter Berücksichtigung der in den anderen
Bundesländern üblichen Standards. Daneben enthält
er notwendige organisations- und zuständigkeitsrechtliche Änderungen.
(1) Der ehrenamtliche Bewährungshelfer ist bei der
Bestellung durch den Vorsitzenden des Gerichts
über seine Aufgaben zu belehren und zu treuer und
gewissenhafter Wahrnehmung seiner Aufgaben zu
verpflichten. Die Verpflichtung soll durch Handschlag erfolgen.
Für die Leistungen der Jugendberufshilfe wird das
Angebot entsprechend der bundesrechtlichen Vorgabe neu gefasst. Die bisherige „Soll-Bestimmung“,
die in der Praxis zu einer deutlich über das
bundesweit übliche Maß an Berufsbildungsmaßnahmen hinaus gehenden Zahl von Maßnahmen
geführt hat, wird durch eine Formulierung ersetzt,
die sicherstellt, dass künftig die vorrangigen Leistungen der Arbeitsagenturen in Anspruch genommen
werden und die Jugendämter ihre Angebote auf die
(2) Der ehrenamtliche Bewährungshelfer erhält eine
Bestallung. Die Bestallung soll den Namen und den
Geburtstag des Verurteilten und den Namen des
ehrenamtlichen Bewährungshelfers enthalten. Sie ist
bei Beendigung des Amtes zurückzugeben.
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Abgeordnetenhaus von Berlin – 15. Wahlperiode
Drucksache 15/ 3440
speziellen Bedürfnisse besonders benachteiligter
junger Menschen konzentrieren.
aktualisiert werden, die Anerkennung von sozialberuflichen Abschlüssen aus den übrigen EU-Staaten im Sozialberufe-Anerkennungsgesetz um die
letzten europarechtlichen Vorgaben und das Gesetz
über die Bewährungshelfer für Jugendliche und
Heranwachsende um explizite Regelungen ergänzt
werden, die bisher durch Verweisung auf das
kürzlich aufgehobene Bewährungshelfergesetz geregelt waren, um eine dadurch entstandene Unklarheit
zu beseitigen.
Die Grundlage für die Planung der Hilfen zur
Erziehung wird unter Berücksichtigung der Erfahrungen aus der Praxis präzisiert. Gleichzeitig werden
den Bezirken größere fachliche Spielräume eröffnet
und Fristen aus dem Gesetz entfernt, um Raum für
eine flexiblere Gestaltung durch Verwaltungsvorschriften zu geben.
Das Berichtswesen des AG KJHG soll gestrafft und
im Rahmen der Gesamtjugendhilfeplanung in § 42
zusammengefasst werden. Aus diesem Grund
entfallen die bisherigen §§ 43 und 48 und § 42
Abs. 3 wird stattdessen ergänzt.
b) Einzelbegründung:
1. Zu Artikel I:
Die Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch im Land Berlin soll den veränderten Bedingungen, die sich seit dem In-Kraft-Treten des
Ausführungsgesetzes zum Kinder- und Jugendhilfegesetz entwickelt haben, angepasst werden.
Mit dem In-Kraft-Treten des Zweiten Buches
Sozialgesetzbuch (SGB II) und der vollständigen
Integration des Sozialhilferechts als Zwölftes Buch
in das Sozialgesetzbuch zum ersten Januar 2005,
werden die Zuständigkeiten für verschiedene Sozialleistungen auf die bezirklichen Arbeitsgemeinschaften nach § 44b SGB II übergehen. Um
einheitliche Zuständigkeiten in den Fällen sicherzustellen, in denen eine hilfebedürftige Person in
einer Bedarfsgemeinschaft mit einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nach § 2 SGB II lebt, soll auf
die speziellen Zuständigkeiten der Jugendämter
weitgehend verzichtet werden, da diese schon bisher
durch Änderungen des Zivilrechts teilweise obsolet
geworden sind.
zu Nr. 1
Das Inhaltsverzeichnis wird den Änderungen, die
auf Grund der folgenden Nummern erfolgen, angepasst.
zu Nr. 2
Allgemeine Regelungen für die Ausführung des
Achten Buches Sozialgesetzbuch sollen auch im
Bereich der Kindertagesbetreuung gelten, ohne dass
es inhaltsgleicher Bestimmungen im Kindertagesbetreuungsgesetz bedarf. Nur da, wo spezielle Vorschriften für die Ausführung des Zweiten Kapitels,
Dritter Abschnitt, des Achten Buches Sozialgesetzbuch benötigt werden, sollen diese den allgemeinen
Regeln dieses Ausführungsgesetzes vorgehen.
Um die Möglichkeiten der elektronischen Datenverarbeitung für ein effizientes Verwaltungshandeln
nutzen zu können, wird die Einrichtung eines
Rechenzentrums zur Betreuung der IT-Fachverahren der Berliner Jugendämter im Zuständigkeitskatalog des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes eingefügt und Befugnisse zur Datenübermittlung
sowohl in § 45 AG KJHG als auch in die Durchführungsverordnung zum Meldegesetz eingefügt.
zu Nr. 3
Das im AG KJHG bisher verankerte Berichtswesen
an verschiedenen Stellen wird im Rahmen der
Gesamtjugendhilfeplanung zusammengefasst. Wegen der damit verbundenen Änderungen muss der
Verweis aktualisiert werden.
Mit einer Ergänzung des Berliner Verwaltungsverfahrensgesetzes soll die Möglichkeit geschaffen
werden, zivilrechtliche Forderungen, die auf das
Land Berlin übergegangen sind, im kostengünstigeren Wege der öffentlich-rechtlichen Zwangsvollstreckung durchzusetzen. Hierdurch könnten u.a.
Unterhaltsforderungen, die wegen der Zahlung von
Unterhaltsvorschuss nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) auf das Land Berlin übergegangen
sind, ohne ein aufwändiges Mahnbescheidverfahren
geltend gemacht werden und auf diese Weise Klarheit erlangt werden, ob es sich um eine tatsächlich
einbringliche Forderung handelt.
zu Nr. 4
Wegen der Straffung des Berichtswesens und der
Zusammenführung mit der Gesamtjugendhilfeplanung entfällt künftig das eigenständige Instrument
des Landesjugendplans. Daher ist der Verweis anzupassen.
zu Nr. 5
Es handelt sich um eine Folgeänderung auf Grund
der Integration der Verwaltung des Landesjugendamtes in die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend
und Sport und der Zusammenführung des Berichtswesens mit der Gesamtjugendhilfeplanung.
Der Zuständigkeitskatalog Ordnungsaufgaben der
veränderten Verwaltungsstruktur soll nach der Integration der Verwaltung des Landesjugendamts in die
Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Sport
zu Nr. 6
Die Änderung übernimmt den bundesgesetzlichen
Grad der Gewährleistungsverpflichtung aus § 13
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Abgeordnetenhaus von Berlin – 15. Wahlperiode
Drucksache 15/ 3440
SGB VIII. Die Parallelgesetzgebung im Arbeitsförderungsrecht nach §§ 240 ff SGB III als reine
Kann-Leistung zwingt nach gegenwärtiger Rechtslage die Jugendhilfe in Berlin zur Bereitstellung von
Ausbildungs- und Integrationsangeboten. Bisher
entsteht auf die Förderung von Ausbildungsmaßnahmen nach dem AG KJHG ein Anspruch, wenn
andere nicht leisten. Damit entfällt einerseits die
regelmäßige Förderung von Berufsausbildungsmaßnahmen. Zudem wird andererseits klargestellt, dass
auch berufsorientierende und berufsvorbereitende
Maßnahmen im Rahmen sozialpädagogischer Konzepte angeboten werden können. Der Zugang junger
Menschen zum Erwerbsleben kann mit dieser
Differenzierung des Leistungsspektrums effizienter
als bisher erreicht werden. Die Jugendhilfe erhält
dadurch einen größeren Gestaltungsspielraum. Auf
Grund von § 3 Abs. 2 SGB II haben junge Menschen
unter 25 einen Anspruch gegen die zuständige
Arbeitsgemeinschaft (JobCenter) auf unverzügliche
Vermittlung vorzugsweise in ein Ausbildungsverhältnis, sofern sie selbst hilfebedürftig sind oder zu
einer Bedarfsgemeinschaft (vgl. § 7 Abs. 2 und 3
SGB II) gehören.
werden, dass auch für die Betreuung suizidgefährdeter Minderjähriger spezielle Angebote zur
Verfügung stehen. Hierbei handelt es sich um eine
fachliche Notwendigkeit, um den Sicherstellungsauftrag als Teil der Aufgaben des staatlichen
Wächteramtes zu erfüllen. Die Betreuung in separaten Einrichtungen verteuert diese nicht, sondern
erhöht die Wirksamkeit des Angebots, indem es den
besonderen Bedürfnissen dieser Minderjährigen
gerecht wird.
zu Nr. 9
a) Es handelt sich um eine Folgeänderung auf Grund
der Integration der Verwaltung des Landesjugendamtes in die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend
und Sport.
b) Durch die Anfügung eines dritten Absatzes wird
die Zusammenarbeit zwischen den Jugendämtern
und der Polizei insbesondere für die Fälle vorgeschrieben, in denen Kinder und Jugendliche wiederholt als Tatverdächtige auffallen. Die Information
der Polizei über die Person, die innerhalb des
Jugendamts für die Bearbeitung des Falles zuständig
ist soll wie auch die Meldung neuer Straftaten durch
die Polizei an diese Person im Jugendamt zu einem
abgestimmten Handeln der Behörden gegenüber
dem delinquenten jungen Menschen und seinen
Personensorgeberechtigten führen, damit Gefährdungstatbeständen frühzeitig begegnet und dem Vorrang der Erziehung Rechnung getragen werden
kann. Durch die Vereinbarungen sollen einheitliche
Informationswege festgelegt werden, um Informationslücken zu vermeiden. Weder diese Regelung
noch eine zu ihrer Umsetzung geschlossene Vereinbarung stellt eine Rechtsgrundlage für die
Übermittlung oder sonstige Verarbeitung personenbezogener Daten dar.
Mit der Novellierung wird auch eine Anpassung an
die bundesweiten Ausstattungsstandards erreicht.
Die einseitige Konzentration auf die Förderung der
beruflichen Ausbildung als Sonderweg Berlins wird
aufgegeben und die Jugendhilfe orientiert sich auf
die Kernaufgabe der sozialpädagogischen Leistungen.
Mit dem Wegfall von Satz 3 am Ende des ersten
Absatzes wird keine inhaltliche Änderung vorgenommen, sondern eine Redundanz beseitigt, da die
Berücksichtigung frauen- bzw. mädchenspezifischer
Bedarfslagen im ersten Abschnitt des Gesetzes
bereits für sämtliche Aufgaben der Jugendhilfe
festgeschrieben ist. Die Wiederholung für ein
spezielles Angebot der Jugendarbeit könnte Zweifel
an der Allgemeingültigkeit der Regelung im § 3
Abs. 2 begründen.
zu Nr. 10
Durch § 30 des Jugendschutzgesetzes vom 23. Juli
2002 (BGBl. S 2730) sind das Gesetz über die
Verbreitung jugendgefährdender Schriften und
Medieninhalte in der Fassung der Bekanntmachung
vom 12. Juli 1985 (BGBl. I S. 1502), zuletzt
geändert durch Artikel 8b des Gesetzes vom 15.
Dezember 2001 (BGBl. I S. 3762), und das Gesetz
zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit vom 25.
Februar 1985 (BGBl. I S. 425), zuletzt geändert
durch Artikel 8a des Gesetzes vom 15. Dezember
2001 (BGBl. I S. 3762) aufgehoben und durch das
Jugendschutzgesetz ersetzt worden. Daher ist eine
Anpassung des Wortlauts erforderlich.
zu Nr. 7
Nach der Ersetzung des Schulgesetzes von 1980
durch das Schulgesetz vom 26. Januar 2004 ist die
Verweisung anzupassen.
zu Nr. 8
Die Änderung ist notwendig geworden, um die
Entscheidungsspielräume der Jugendämter bei der
Auswahl einer für die Inobhutnahme im Einzelfall
geeigneten Unterbringung oder Betreuung nicht
durch die Nennung bestimmter Institutionstypen (=
Verfahrensvorgaben) einzuschränken. Gleichzeitig
war die Vorschrift inhaltlich zu ergänzen. Da die
familiäre Form insbesondere für jüngere Kinder
geeignet sein kann, muss diese Form der Inobhutnahme gesamtstädtisch als Angebotsform zur
Verfügung stehen. Schließlich muss sichergestellt
Das durch § 19 AG KJHG geschaffene Betretungs-,
Prüfungs-, Besichtigungs- und Einsichtnahmerecht
während der Arbeits-, Betriebs- oder Geschäftszeiten zur Überwachung der Einhaltung der jugendschutzrechtlichen Vorschriften war bisher auf
Betriebe, die jugendgefährdender Gegenstände im
Sinne des § 18 Abs. 1 des Jugendschutzgesetzes
verbreiten, ausstellen usw. beschränkt. Für die
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Drucksache 15/ 3440
Überwachung der sonstigen jugendschutzrechtlichen
Bestimmungen bestand ein Betretungsrecht nur zur
Gefahrenabwehr (§ 36 Abs. 5 ASOG), nicht aber zur
Überprüfung der Einhaltung ohne hinreichenden
Tatverdacht. Mit der Einrichtung bezirklicher
Ordnungsämter am 1. September 2004 war die Zielsetzung verbunden, die Einhaltung der ordnungsrechtlichen Vorschriften in Bezug auf den öffentlichen Raum stärker als bisher zu überwachen und
durchzusetzen. Gleichzeitig wurden mit der Einrichtung eines neuen allgemeinen Ordnungsdienst
(Außendienstes) auch die faktischen Möglichkeiten
geschaffen, dieses zu realisieren.
zu Nr. 13
a) Die Gruppengröße und Personalausstattung in
Einrichtungen sind im Rahmen der Kostensatzverhandlungen zwischen öffentlichen und freien Trägern der Jugendhilfe auf dem jeweils aktuellen fachlichen Stand zu regeln. Daher war der letzte Satz des
Absatzes 2 überflüssig geworden.
b) Die Streichung des Absatzes 3, der bisher
spezielle Pflegestellenformen benannte, erfolgt, um
den Entscheidungsspielraum des Jugendamtes nicht
durch typisierende Standard- und Verfahrensvorgaben einzuengen. Die funktionalen (und nicht
institutionellen) Beschreibungen der Hilfen in den
Absätzen 1 und 2 sind als gesetzliche Vorgabe auch
hinreichend für die Hilfe zur Erziehung nach § 33
SGB VIII.
c) Es handelt sich um eine Folgeregelung aus dem
Wegfall von Absatz 3.
d) Es handelt sich um eine Folgeregelung aus dem
Wegfall von Absatz 3 und die Ersetzung des Bundessozialhilfegesetzes durch das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch.
Vor diesem Hintergrund ist es sinnvoll, auch die
rechtliche Möglichkeit zu schaffen, während der
jeweiligen Öffnungszeiten festzustellen, ob die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes eingehalten
werden. Hierzu müssen die Veranstaltungsgelände
oder -räume und gewerblich genutzten Räume, in
denen das Verhalten in Bezug auf Kinder und
Jugendliche jugendschutzrechtlichen Beschränkungen unterliegt, betreten und - u.a. durch Besichtigung und erforderlichenfalls Einsichtnahme in
geschäftliche Unterlagen - geprüft werden. Das
Betreten und die Vornahme von Prüfungen während
der Öffnungszeiten stellen keine so schwerwiegenden Eingriffe in die Rechte der Gewerbetreibenden und Veranstalter dar, dass sie den beabsichtigten und erwarteten Zugewinn an Jugendschutz
durch die erweiterte Kontrollmöglichkeit überwiegen.
zu Nr. 14
zu a) Mit der Ergänzung des Absatzes 1 wird
klargestellt, dass die Entscheidung über die Gewährung einer Hilfeleistung vom Träger der öffentlichen
Jugendhilfe zu treffen ist. Die notwendige Handlungsanweisung für die regelmäßige Überprüfung
der Hilfepläne kann in Ausführungsvorschriften zur
Hilfeplanung genauer und auch für andere Hilfen,
als den im SGB VIII beispielhaft erwähnten,
definiert werden. Die federführende Verantwortung
des Jugendamtes und dessen Verpflichtung zur
Durchführung eines Hilfeplanverfahrens muss
jedoch deutlich werden.
zu b) Durch die Ergänzung in Absatz 2 wird
klargestellt, dass private Unterstützungsmöglichkeiten sowohl aus dem Kreis der Familie als auch
aus dem Freundes- und Bekanntenkreis oder im
Rahmen der Nachbarschaftshilfe vorrangig in
Anspruch genommen werden sollen.
zu c) Die bisher im Gesetz enthaltene zeitliche
Vorgabe für eine erste Überprüfung des Hilfeplans
ist zu detailliert und unflexibel. Je nach dem Alter
und der Fallkonstellation sind unterschiedliche
Überprüfungsfristen sinnvoll. Entsprechende Differenzierungen werden in einer Ausführungsvorschrift
(AV-Hilfeplanung) geregelt.
zu Nr. 11
Das Recht des Kindes auf gewaltfreie Erziehung,
das durch das Gesetz zur Ächtung der Gewalt in der
Erziehung und zur Änderung des Kindesunterhalts
in § 1631 Abs. 2 BGB und die Einfügung eines
Satzes 2 in § 16 Abs. 1 SGB VIII verankert wurde,
stellt eine Vorgabe für den Inhalt der Familienarbeit
dar. Die Stärkung der Erziehungskompetenz und
elterlichen Verantwortung ist die Voraussetzung für
die Vermeidung krisenhafter Zuspitzungen, die zu
Gewalt in der Familie führen können. Die inhaltlichen Vorgaben auch für die Familienbildungsarbeit
sind dahingehend zu präzisieren, dass das Zusammenwirken aller Erziehungsinstitutionen ermöglicht
wird, um alle Eltern mit Bildungsangeboten zu
erreichen, und dass auch besonders gefährdete
Familien gezielte Angebote erhalten. Die Umsetzung der Vorgaben steht unter dem Vorbehalt der
Finanzierung.
zu Nr. 15
Therapeutische Leistungen sind Bestandteil der
Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII. Im Rahmen der Hilfen zur Erziehung kommen sie nur in
Verknüpfung mit und zur Ergänzung der pädagogischen Leistungen in Betracht. Die Notwendigkeit
therapeutischer Leistungen ist in der Hilfeplanung
nach § 36 SGB VIII deutlich zu machen. Einer
speziellen Bestimmung bedarf es hierfür nicht. In
der Praxis hat sich vielmehr gezeigt, dass die
spezielle Regelung eine Erwartungshaltung auf eine
zu Nr. 12
Auf Grund der Neufassung des § 18 SGB VIII durch
das Beistandschaftsgesetz vom 04.12.1997 (BGBl. I
S. 2846) ist die Verweisung anzupassen und statt auf
Absatz 4 nunmehr auf die Absätze 1 und 3 zu
verweisen.
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eigenständige Jugendhilfeleistung Psychotherapie
geweckt hat. Die Krankenbehandlung ist jedoch
abschließend im Fünften Buch Sozialgesetzbuch
(SGB V) geregelt. Die Anwendung psychotherapeutischer Methodik innerhalb der Jugendhilfe bedarf keiner speziellen Bestimmung.
beirates zu Mitgliedern des Jugendhilfeausschusses
zu berufen. Entsprechend der Regelung in § 111
SchulG, die der oder dem Vorsitzenden des Jugendhilfeausschusses das Recht auf beratende Teilnahme
an den Sitzungen des Bezirksschulbeirates einräumt,
soll zukünftig auch einem Vertreter des Bezirksschulbeirates ein Recht auf Teilnahme an den
Sitzungen des Jugendhilfeausschusses desselben Bezirks eingeräumt werden.
Die Krankenhilfe nach § 40 SGB VIII wird hiervon
nicht berührt, da diese nur die Versorgung nicht
krankenversicherter Minderjähriger betrifft, die
Leistungen benötigen, die in den Regelungsbereich
des SGB V fallen.
zu Nr. 22
Bisher kann sich der Landesjugendhilfeausschuss
(LJHA) erst konstituieren, wenn alle Mitglieder
benannt sind und zur konstituierenden Sitzung
geladen werden können. In der Praxis gibt es
zuweilen Probleme, Vertreter für einige Institutionen
zu benennen, die dem LJHA als beratende Mitglieder angehören. Um in Zukunft sicherstellen zu
können, dass der LJHA in angemessener Frist nach
der Konstituierung des Abgeordnetenhauses seine
Arbeit aufnehmen und den LJHA der vorangegangenen Wahlperiode ablösen kann, sollen künftig
Verzögerungen bei der Benennung der beratenden
Mitglieder seiner Konstituierung nicht mehr entgegenstehen.
zu Nr. 16
Es handelt sich im Wesentlichen um eine
Folgeänderung aus der Änderung des § 25. Die
Leistungen zum Lebensunterhalt werden zukünftig
nicht mehr nach der Art der Pflegestellen
differenziert und die Bindung an den BAT für einige
Pflegestellen wird daher als nicht sachgerecht
aufgegeben. Die Höhe des Pflegeanteils soll sich
stattdessen künftig an den Empfehlungen des
Deutschen Vereins für öffentliche und private
Fürsorge orientieren.
zu Nr. 17
Das Jugendamt hat hier eine Gewährleistungsverpflichtung, es muss die Pflegestellenwerbung
aber nicht als eigene Aufgabe wahrnehmen.
zu Nr. 23
Es handelt sich um eine Folgeänderung auf Grund
der Integration der Verwaltung des Landesjugendamtes in die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend
und Sport.
zu Nr. 18
a) Die Wörter „im Sinne einer Kostendeckung“
führen zu Missverständnissen, weil sie in diesem
Zusammenhang falsche Assoziationen zur Bildung
von Kostensätzen auslösen können. Sie sollen entfallen, weil der verbleibende Text ohnehin gewährleistet, dass die Einrichtungen eine wirtschaftliche
Grundlage nachweisen müssen, die eine kostendeckende Arbeitsweise erwarten lässt.
b) und c) Es handelt sich um eine Folgeänderung auf
Grund der Integration der Verwaltung des
Landesjugendamtes in die Senatsverwaltung für
Bildung, Jugend und Sport.
zu Nr. 24
a) Es handelt sich um eine Folgeänderung auf Grund
der Integration der Verwaltung des Landesjugendamtes in die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend
und Sport.
zu Nr. 19
Es handelt sich um eine Folgeänderung auf Grund
der Integration der Verwaltung des Landesjugendamtes in die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend
und Sport.
b) Das im AG KJHG bisher verankerte Berichtswesen an verschiedenen Stellen wird im Rahmen der
Gesamtjugendhilfeplanung zusammengefasst. Daher
soll der Bericht zur Gesamtjugendhilfeplanung künftig wesentliche Entwicklungstendenzen beschreiben
und Vorschläge zur Fortentwicklung der Jugendhilfe
beinhalten. In diesem Bericht werden die Informationen zusammengestellt, die bisher im Landesjugendplan enthalten sind und gleichzeitig die
Schlussfolgerungen benannt, die die Senatsverwaltung hieraus zieht.
zu Nr. 20
Die Änderung folgt dem Leitbild zur Umstrukturierung der Jugendhilfe unter dem Gesichtspunkt der
Sozialraumorientierung. Eine Verfahrensvorgabe zur
Bildung von „Ämtern“ behindert die Bildung von
sozialräumlichen Organisationsstrukturen in den
Jugendämtern.
zu Nr. 25
Das im AG KJHG bisher verankerte Berichtswesen
an verschiedenen Stellen wird im Rahmen der
Gesamtjugendhilfeplanung in § 42 zusammengefasst. Daher bedarf es der speziellen Regelung über
einen allgemeinen Bericht nicht mehr.
zu Nr. 21
Derzeit besteht bereits die Möglichkeit nach § 35
Abs. 7 Nr. 7 AG KJHG Mitglieder des Bezirkschul-
zu Nr. 26
zu a) Da wegen der Zusammenfassung des
Berichtswesens im § 42 die bisherige Regelung des
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Abgeordnetenhaus von Berlin – 15. Wahlperiode
Drucksache 15/ 3440
§ 48 Abs. 1 wegfällt, soll die bisher in § 48 Abs. 2
enthaltene Regelung an dieser Stelle integriert werden.
gungen nicht bei verschiedenen Titeln veranschlagt
werden. Danach ist eine gemeinsame Finanzierung
von Projekten der Jugendhilfe durch die für Jugend
und Familie zuständige Senatsverwaltung und durch
das Jugendamt grundsätzlich ausgeschlossen. Mit
der Möglichkeit einer gemeinsamen Finanzierung
wird die rechtliche Grundlage geschaffen, im bezirklichen Zuständigkeitsbereich besondere Projekte
durch eine Anteilfinanzierung anzuregen. Dieses
Verfahren entspräche dem anderer Bundesländer, in
denen Projekte gefördert werden, wenn sich die
Gemeinden angemessen beteiligen.
zu b) In § 45 Abs. 2 AG KJHG ist bereits bestimmt,
dass durch die „Einrichtung eines Verfahrens der
Erfolgskontrolle ... für einen effizienten und effektiven Einsatz der Haushaltsmittel zu sorgen“ ist. Im
Rahmen der Planungs- und Gewährleistungsverpflichtung können effektiver Mitteleinsatz und insbesondere notwendige Effizienzsteigerungen nur
über ein fundiertes Fach- und Finanzcontrolling
realisiert werden. Die Wahrnehmung dieser Steuerungsaufgaben setzt ausreichend differenzierte Daten voraus, die in der bezirks-internen und berlinweiten Auswertung Vergleiche gestatten und Entwicklungen aufzeigen. Die erzielten, insbesondere
von den bezirklichen Jugendämtern geforderten,
Steuerungsinformationen dienen als Entscheidungsgrundlage bei der weiteren Ausgestaltung des Handlungsfeldes.
Die Gesetzesänderung stellt keine Verpflichtung dar,
sie eröffnet lediglich die rechtliche Möglichkeit. Die
Vorschrift verursacht daher keine zusätzlichen
Verwaltungskosten (Personal- oder Sachmittel). Auf
ihrer rechtlichen Grundlage basierende Förderungen
müssten im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel
aufgelegt werden.
zu Nr. 28
Das im AG KJHG bisher verankerte Berichtswesen
an verschiedenen Stellen wird im Rahmen der
Gesamtjugendhilfeplanung in § 42 zusammengefasst.
Die für Steuerungszwecke erforderlichen Angaben
betreffen fachliche Daten zu einzelnen Hilfeleistungen (Hilfeart, -dauer, hilfespezifische Fallkonstellationen) sowie die Kostendaten, jedoch keine
personenbezogenen Daten. Mit der Ergänzung des
§ 45 wird die notwendige Befugnis für die Datenübernahme geschaffen und gleichzeitig klargestellt,
dass die Jugendämter zur Übermittlung der Daten
verpflichtet sind.
zu Nr. 29
a)
aa) Durch die Ergänzung des Gesetzestextes werden
entsprechend den bundesrechtlichen Vorgaben
privat-gewerbliche Träger ausdrücklich in der Kreis
der Anbieter einbezogen, deren Leistungen vom
Träger der öffentlichen Jugendhilfe in Anspruch
genommen werden sollen, wenn sie geeignet sind.
Eine Auflistung der zu übermittelten Daten im
Einzelnen ist nicht sinnvoll, da durch die absehbare
Veränderung rechtlicher Vorgaben sowie durch die
gegenwärtige Neustrukturierung aller IT-Fachverfahren im Geschäftsbereich Jugend im Rahmen des
Projektes „Integrierte Software Berliner Jugendhilfe“ der Datenpool nicht abschließend beschrieben
werden kann. Datenschutzbelange sind nicht
tangiert, da keine personenbezogenen Daten ausgetauscht werden.
bb) Die Regelung schafft eine gesetzliche Grundlage
für die Auswahl von Leistungserbringern im Rahmen der Umsetzung des Konzepts der sozialraumorientierten Kinder- und Jugendhilfe.
b) Die ergänzende Angabe ist notwendig, um
Unklarheiten zu vermeiden, die durch die vorstehende Anfügung des neuen letzten Satzes an Absatz 1 entstehen könnten. Um die Fortsetzung einer
Leistung auch bei einem Umzug innerhalb Berlins
gewährleisten zu können, müssen dieselben Vereinbarungen grundsätzlich in allen Bezirken gelten.
Daher sind regionale Vereinbarungen auf solche
Fälle zu begrenzen, die in Öffnungsklauseln vorgesehen sind.
zu Nr. 27
zu a) Wegen der Straffung des Berichtswesens und
der Zusammenführung mit der Gesamtjugendhilfeplanung entfällt künftig das eigenständige Instrument des Landesjugendplans. Daher ist der Verweis
anzupassen.
zu b) Die für Jugend und Familie zuständige
Senatsverwaltung ist nach § 47 Abs. 2 AG KJHG in
der bisher geltenden Fassung nur für die Förderung
von überbezirklichen Verbänden sowie dann von
Einrichtungen, Diensten, Modellvorhaben und Projekten der freien Jugendhilfe zuständig, wenn diese
den bezirklichen Bedarf übersteigen oder gesamtstädtische Bedeutung haben. Im Übrigen ist das
jeweilige Jugendamt zuständig. Nach § 17 Abs. 4
der Landeshaushaltsordnung sollen für denselben
Zweck Ausgaben und Verpflichtungsermächti-
c) Von der bundesrechtlichen Möglichkeit, die
§§ 78b bis 78g des Achten Buches Sozialgesetzbuch
auch auf andere Leistungen und vorläufige Maßnahmen zum Schutz von Kinder und Jugendlichen
anzuwenden (§ 78 Abs. 2 SGB VIII), soll künftig
flexibel durch Rechtsverordnung Gebrauch gemacht
werden können. Daher wird eine Ermächtigung für
die Senatsverwaltung in das Gesetz aufgenommen.
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Abgeordnetenhaus von Berlin – 15. Wahlperiode
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zu Nr. 30
Die Jugendgerichtshilfe gibt es nur noch in den
Bezirken. Bisher erhalten die Träger der freien
Jugendhilfe Zuwendungen vom Landesjugendamt
für die Erbringung der sozialpädagogischen
Maßnahmen der Jugendgerichtshilfe. Mit der
Ergänzung wird die gesetzliche Grundlage für die
Umstellung auf eine einzelfallbezogene Finanzierung geschaffen, die vom jeweils zuständigen
Jugendamt zu erbringen ist. Die Jugendämter
müssen für die Wahrnehmung dieser Aufgabe durch
Umschichtung der vorhandenen Mittel mit ausreichenden Haushaltsmitteln ausgestattet werden.
getrennt lebende Elternteile führt darüber hinaus zu
einer diskriminierenden Trennung zwischen rechtlich vollständigen und unvollständigen Familien. In
der Praxis hat sich die Sonderzuständigkeit hauptsächlich als bürokratisches Hemmnis erwiesen, weil
bei jeder Veränderung von Verwaltungsvorschriften
auch Stellungnahmen der Jugendbehörden eingeholt
werden müssen. Die bisherige Nummer 4 entfällt,
weil die Gewährung von Leistungen nach dem
Asylbewerberleistungsgesetz an alleinstehende Minderjährige voraussetzt, dass das Jugendamt zuvor
festgestellt hat, dass kein Bedarf an einer Leistung
der Jugendhilfe besteht. Unter dieser Voraussetzung
ist es sinnvoll, die Gewährung der Leistungen nach
dem AsylbLG bei einer Stelle zu bündeln.
zu Nr. 31
Da der Zweck der Fortbildung sich auf den gesamten Geschäftsbereich Jugend und Familie erstreckt,
soll auf eine beispielhafte Aufzählung nur eines
Bereichs künftig verzichtet werden.
Die neue Nr. 1 entspricht inhaltlich der Regelung der
bisherigen Nr. 1, sie ist nur redaktionell angepasst.
Durch die neue Nr. 2 wird gewährleistet, dass
Schülerinnen und Schüler, die keine Leistungen der
Jugendhilfe erhalten, auch über das 18. Lebensjahr
hinaus die schulbesuchsbezogenen Eingliederungshilfen ohne Zuständigkeitswechsel erhalten. In den
wenigen Fällen, in denen einem jungen Menschen
ausschließlich eine Hilfe zur schulischen Ausbildung
gewährt wird, stellt die Aktenabgabe bei Erreichen
der Volljährigkeit zur Fortsetzung der Leistung bis
zum Ende der Schulzeit ein unverhältnismäßiges
bürokratisches Hemmnis dar.
zu Nr. 32
Der Gesetzestext ist anzupassen, da durch den Artikel 1 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27.12.2003
(BGBl. I S. 3022) das Bundessozialhilfegesetz zum
01.01.2005 vollständig aufgehoben und durch das
Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch (BGBl. I S. 3023)
ersetzt wird. Weiterhin ergeben sich zum gleichen
Zeitpunkt veränderte Zuständigkeiten durch das InKraft-Treten des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
(SGB II) auf Grund des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (BGBl. I
S. 2954, sog. Hartz IV-Gesetz). Bei dieser Gelegenheit wird auf die Regelungen der bisherigen Nummern 2 bis 4 verzichtet, da sich in der Praxis gezeigt
hat, dass diese Regelungen weder für die betroffenen
Bürgerinnen noch für die Verwaltung eine
Erleichterung bedeuten. Im Gegenteil hat die
bisherige Regelung in Nr. 2 dazu geführt, dass
Bezieherinnen von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt während der Schwangerschaft und nach
der Geburt zusätzlich Anträge beim Jugendamt
stellen mussten, obwohl der Sinn der Regelung in
der Schaffung einer einheitlichen Zuständigkeit
bestand. Diese wird durch die Streichung nun
regelmäßig beim Sozialamt bzw. bei der Arbeitsgemeinschaft (JobCenter) bestehen. Die Beratung
darüber, ob für die minderjährigen Bedürftigen der
bisherigen Nr. 3 Buchstabe a) ein Jugendhilfebedarf
besteht, verbleibt beim Jugendamt. Stellt dieses
jedoch fest, dass kein Jugendhilfebedarf vorliegt,
kann zukünftig die Bearbeitung des Antrags durch
Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter des Sozialamtes
erfolgen. Die bisherige Nummer 3 Buchstabe b
entfällt künftig, weil ihr Regelungsgehalt im
Widerspruch zum Zweck des Kindschaftsrechtsreformgesetzes stand. Die spezielle Zuständigkeitsregelung für Jugendliche, für die das Jugendamt
Unterhaltsansprüche geltend zu machen hat, beruhte
auf keiner organisatorischen Notwendigkeit. Die
besondere Zuständigkeit für unverheiratete oder
2. Zu Artikel II:
Durch die getrennte Datenerfassung einzelner
Jugendhilfemaßnahmen und bezirkliche dezentrale
Datenbestände sind Fallverläufe weder für den
Hilfeplan § 36 SGB VIII (individuelle Hilfeplanung)
noch für die allgemeine Jugendhilfeplanung § 80
SGB VIII auswertbar. Um diesen Mängeln abzuhelfen, soll ein zentrales Jugendfachverfahren
(Integrierte Software Berliner Jugendhilfe, ISBJ)
eingerichtet werden. Dabei muss sichergestellt
werden, dass die Jugendhilfeplanung nur mit
anonymisierten Daten arbeiten darf, während die
individuellen Daten nur für die Sachbearbeitung
einzelner Vorgänge abrufbar sind. Die ganzheitliche
Wahrnehmung soll einerseits einen effizienten
Umgang mit Personal- und Finanzressourcen ermöglichen, Controlling- und Steuerungserfordernissen
Rechnung tragen und andererseits ein bürgerfreundliches und serviceorientiertes Verwaltungshandeln
ermöglichen. Hierzu soll durch die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Sport als Verfahrensverantwortlicher ein modular aufgebautes Programm
entwickelt werden, mit dem die Bezirke die Bearbeitung diverser Leistungen z.B. Hilfe zur
Erziehung, Kita, ZVK/UVK unterstützen können
und das in anonymisierter Form die Auswertung der
Entwicklungen ermöglicht, um eine aktuelle Datenbasis für die Jugendhilfeplanung zur Verfügung zu
haben.
15
Abgeordnetenhaus von Berlin – 15. Wahlperiode
Drucksache 15/ 3440
Bisher liegt die Verfahrensverantwortung zur Betreuung des Dauerbetriebs der IT-Fachverfahren im
Jugendbereich bei den Bezirken. Zur überbezirklichen Koordination und Verfahrensbetreuung der
gemeinsam genutzten Fachprogramme hatten die
Bezirke ursprünglich das Jugendamt Lichtenberg mit
der Wahrnehmung dieser Aufgabe für alle Bezirke
beauftragt und mit Mitteln ausgestattet. Diese
Verfahrensweise hat sich nicht bewährt. Sie wird der
gesamtstädtischen Verantwortung der Hauptverwaltung gegenüber dem Abgeordnetenhaus und der
Öffentlichkeit nicht gerecht. Die Verzahnung der
verschiedenen fachlichen Aspekte (Durchführung
einerseits und Planung einschließlich der
statistischen Auswertung andererseits) macht eine
Zusammenführung zu einem einheitlichen Fachverfahren unter der Regie der zuständigen Senatsverwaltung erforderlich. Seit Oktober 2004 ist im
Rahmen einer zwischen der Senatsverwaltung für
Bildung, Jugend und Sport und den Bezirken
(zeitlich begrenzt) abgeschlossenen Verwaltungsvereinbarung die Verfahrensbetreuung dem Rechenzentrum der Senatserwaltung übertragen, welches
zur Erfüllung dieser (zusätzlichen) Aufgabe von den
Bezirken mit den dafür erforderlichen Personal- und
Sachmitteln ausgestattet wird. Im Interesse sowohl
der Haupt- als auch der Bezirksverwaltungen sichert
der hier vorgesehene gesetzliche Zuständigkeitsübergang (incl. Mittelübertragung) auf die Hauptverwaltung auf Dauer die einheitliche und abgestimmte
Betreuung aller IT-Fachverfahren Jugend.
Grundsätzlich können im Verwaltungszwangsverfahren nur öffentlich-rechtliche Ansprüche durchgesetzt werden. Es besteht aber ein Bedürfnis, für
bestimmte privatrechtliche Forderungen eine Ausnahme zu machen.
Um die ergänzenden Regelungen zur öffentlichrechtlichen Vollstreckung privatrechtlicher Geldforderungen systematisch in das Gesetz über das
Verfahren der Berliner Verwaltung einfügen zu
können, müssen die beiden Absätze des bisherigen
§ 5 in zwei selbständige Paragrafen getrennt werden; der bisherige § 5 Abs. 2 wird dadurch § 5a.
zu Nr. 2
Durch die Einfügung der §§ 5b und 5c wird die
grundsätzliche Möglichkeit der öffentlich-rechtlichen Zwangsvollstreckung geregelt und der Senat
ermächtigt festzulegen, für welche zivilrechtlichen Forderungen von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht werden soll.
Zu § 5b (Vollstreckung privatrechtlicher Geldforderungen)
Absatz 1
Die staatliche Verwaltungstätigkeit vollzieht sich
nicht nur in öffentlich-rechtlichen, sondern auch und in zunehmendem Maße - in privatrechtlichen
Formen. Das gilt besonders für die gesamte
Leistungsverwaltung. Wenn die privatrechtliche
Form gewählt wird, muss der Staat grundsätzlich
die damit verbundenen Nachteile in Kauf nehmen.
Eine Ausnahme sollte aber gelten, wenn eine
Häufung von Verfahren eintreten würde, in denen
die Forderung unstreitig, der Schuldner aber
säumig ist. In diesen Fällen liegt es weder im
Interesse des Gläubigers noch des Schuldners,
wenn nach den Vorschriften der ZPO verfahren
werden müsste. Hier erspart das Verwaltungszwangsverfahren der Verwaltung Zeit und Arbeit.
Im gerichtlichen Verfahren muss erst mit Klage
oder Mahnbescheid ein vollstreckbarer Titel
erlangt werden, der dann im Zwangsvollstreckungsverfahren durchgesetzt werden kann.
Im Verwaltungszwangsverfahren stellt dagegen
die Verwaltungsbehörde das Bestehen des
Anspruchs selbst fest und erteilt den Vollstreckungsauftrag. Für den Schuldner ist das
Verwaltungszwangsverfahren billiger, denn die
Kosten sind niedriger als die gerichtlichen Vollstreckungskosten. Die Vollstreckung erfolgt auf
Grund der Zahlungsaufforderung, die an die
Stelle des Leistungsbescheides tritt; sie ist kein
Verwaltungsakt. Vorschriften, die sich speziell auf
das Vorliegen eines Verwaltungsaktes (Leistungs-
3. Zu Artikel III:
Durch die Schaffung der Möglichkeit, zivilrechtliche
Forderungen durch Rechtsverordnung zu bestimmen, die im Wege der öffentlich-rechtlichen
Zwangsvollstreckung durchgesetzt werden können,
wird die Voraussetzung für eine Effektivierung der
Durchsetzung von Forderungen im Bereich der
Jugendhilfe und des Unterhaltsvorschussgesetzes
geschaffen. In einigen Bundesländern hat sich ein
derartiges Verfahren bewährt, weil säumigen
Schuldnern nur eine Zahlungsaufforderung unter
genauer Bezeichnung des aktuell rückständigen
Betrages zugestellt werden muss, um nach einer
kurzen Frist aus dieser Zahlungsaufforderung
vollstrecken zu können, falls der Schuldner dagegen
keine Einwendungen erhebt. Auf diese Weise wird
ein aufwändiges und Kosten verursachendes
Mahnverfahren in all den Fällen erspart, in denen
der Schuldner nur ungerechtfertigt die Zahlung
unterlässt. Sofern der Schuldner inhaltliche
Einwendungen geltend macht, wird das zivilrechtliche Verfahren durchgeführt, weshalb den Bürgern
und Bürgerinnen durch die neue Möglichkeit des
schnelleren und kostengünstigeren Verfahrens keine
rechtlichen Nachteile entstehen.
zu Nr. 1
16
Abgeordnetenhaus von Berlin – 15. Wahlperiode
Drucksache 15/ 3440
bescheides) beziehen, sind daher nicht anzuwenden.
5. zu Artikel V:
Zu 1a:
Wegen der Integration der Verwaltung des Landesjugendamtes in die Zuständigkeit der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Sport ist eine
Anpassung des Wortlauts erforderlich.
Absatz 2
Absatz 2 dient dem Schutz das Vollstreckungsschuldners, gegen den ohne zivilprozessualen
Titel allein auf Grund einer Zahlungsaufforderung
vorgegangen wird. Deshalb muss die Vollstreckung eingestellt werden, wenn er gegen die
Forderung Einwendungen erhebt. Er ist schon bei
Androhung der Vollstreckungsmaßnahme, z.B. in
der Zahlungsaufforderung über sein Recht, Einwendungen zu erheben, und die Form ihrer
Geltendmachung zu belehren. Die Vollstreckung
ist auch dann einzustellen, wenn die Einwendungen offensichtlich unbegründet sind. Die
Forderung muss dann nach Maßgabe der ZPO
durchgesetzt werden.
Zu 1b:
Die Zuständigkeit nach §§ 86 ff SGB VIII richtet
sich grundsätzlich nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Eltern, des personensorgeberechtigten
Elternteils oder hilfsweise des Kindes, der in der
Regel mit den bei der zuständigen Meldbehörde
gemeldeten Wohnverhältnissen übereinstimmt. Für
Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz ist
auf Grund von § 9 Abs. 1 UVG der Wohnsitz des
berechtigten Kindes maßgeblich; für Leistungen
nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz ist nach § 1
Abs. 1 BerzGG der Wohnsitz des erziehenden
Elternteils. Bei einem Umzug in einen anderen
Bezirk oder beim Wegzug aus Berlin ändert sich
daher auch die örtliche Zuständigkeit. Bei der
Bewilligung einer Leistung wird deshalb zukünftig
veranlasst, dass bei einem Wohnungswechsel das
Jugendamt hierüber automatisch informiert wird.
Hierdurch wird vermieden, dass unzuständig gewordene Stellen weiterhin Leistungen erbringen.
Ferner wird gewährleistet, dass die Eltern von fremd
untergebrachten Kindern für das zuständige
Jugendamt in Notfällen kurzfristig erreichbar sind.
Da die Anspruchsberechtigten teilweise die Eltern
oder sonstigen Personensorgeberechtigten, teilweise
die Minderjährigen selbst sind, die von den Sorgeberechtigten vertreten werden, müssen Mitteilungen
erfolgen, wenn sich Veränderungen bei einer der
Personen ergeben.
Bereits vollzogene Vollstreckungsmaßnahmen
brauchen nicht aufgehoben zu werden, wenn der
Vollstreckungsgläubiger innerhalb eines Monats
nach Geltendmachung der Einwendungen den
Zivilrechtsweg beschreitet und in diesem
Verfahren obsiegt. Die Vollstreckung kann dann
jedoch nur nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung fortgesetzt werden.
Zu § 5c (Verordnungsermächtigung)
Nicht alle privatrechtlichen Geldforderungen der
öffentlichen Hand sollen im Verwaltungszwangsverfahren vollstreckbar sein. Eine abschließende
Aufzählung der in Betracht kommenden Geldforderungen empfiehlt sich nicht. Die Regelung
wäre zu starr. Die Entwicklung der modernen
Leistungsverwaltung würde häufige Änderungen
des Katalogs erforderlich machen. Deswegen
ist eine Ermächtigung für den Senat vorgesehen,
den Katalog durch Verordnung aufzustellen. In
diese Verordnung können z. B. Forderungen aus
Unterhaltsansprüchen aufgenommen werden, die
auf Grund der Leistung von Unterhaltsvorschuss
auf das Land übergegangen sind. Satz 2 dient der
Wahrung der Wettbewerbsgleichheit zwischen
privaten und öffentlich-rechtlich organisierten
Wettbewerbsunternehmen.
Zu 2:
Mit der Regelung wird die Senatsverwaltung für
Bildung, Jugend und Sport als Empfänger regelmäßiger Datenübermittlungen aufgenommen.
Die Vorschrift bestimmt die für Jugend und Familie
zuständige Senatsverwaltung als Empfängerin
regelmäßiger Datenübermittlungen durch automatisiertes Verfahren, die zum Abruf bereitgehaltenen
Daten und die Zwecke der regelmäßigen Datenübermittlungen (§ 3 Nr. 2 DVO-MeldeG). Einzelheiten der Zugangsberechtigung können in einer
behörden-internen Errichtungsanordnung geregelt
werden, wobei die Zugangsberechtigung auf den
Personenkreis zu beschränken ist, der mit der jeweiligen Aufgabe befasst ist, die durch automationsunterstützte Datenübermittlung aus dem Melderegister unterstützt wird.
4. zu Artikel IV:
Durch die Integration der Aufgaben der Verwaltung
des Landesjugendamtes in die Senatsverwaltung für
Bildung, Jugend und Sport fällt die Sonderbehörde
weg, der die zentrale Aufgabenwahrnehmung bisher
übertragen worden ist.
Die Zuständigkeit nach §§ 86 ff SGB VIII richtet
sich grundsätzlich nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Eltern, des personensorgeberechtigten
Elternteils oder hilfsweise des Kindes, der in der
Regel mit den bei der zuständigen Meldbehörde
17
Abgeordnetenhaus von Berlin – 15. Wahlperiode
Drucksache 15/ 3440
gemeldeten Wohnverhältnissen übereinstimmt. Für
Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz ist
auf Grund von § 9 Abs. 1 UVG der Wohnsitz des
berechtigten Kindes maßgeblich; für Leistungen
nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz ist nach § 1
Abs. 1 BerzGG der Wohnsitz des erziehenden
Elternteils. Tatsächlich werden jedoch sowohl die
Ummeldung bei einem Umzug, noch häufiger die
Mitteilung an das Jugendamt über einen Umzug
vergessen. Daher ist bei Antragstellung obligatorisch
eine Prüfung durchzuführen und sicherzustellen,
dass der Antrag vom örtlich zuständigen Jugendamt
bearbeitet wird und ggf. eine versäumte Änderung
der Meldeanschrift nachgeholt wird. Da die
Anspruchsberechtigten teilweise die Eltern oder
sonstigen Personensorgeberechtigten, teilweise die
Minderjährigen selbst sind, die von den
Sorgeberechtigten vertreten werden, müssen
Mitteilungen erfolgen, wenn sich Veränderungen bei
einer der Personen ergeben.
Gesetzes soll insbesondere im Interesse der
Bürgerfreundlichkeit die Klarheit über den Text der
geltenden Gesetzesfassung gewährleistet werden.
6. zu Artikel VI:
Nach Auffassung der Europäischen Kommission
erfordert die vollständige Umsetzung der Diplomanerkennungsrichtlinien den ausdrücklichen Verweis
auf die vom Aufnahmestaat vorzunehmende Beurteilung, ob die vom Antragsteller in praktischer Erfahrung erworbenen Kenntnisse ausreichen. Die
bislang über das in der Europaklausel geregelte
Ermessen hinsichtlich des Abverlangens eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung
praktizierte Berücksichtigung von Berufskenntnissen
der Antragsteller reichte somit nicht aus. Durch
Ergänzung wird nunmehr ausdrücklich geregelt,
dass grundsätzlich ein Anspruch auf Anerkennung
der Diplome besteht.
F. Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die
Finanzplanung:
9.
Zu Artikel X:
Inkrafttretensregelung
B. Rechtsgrundlage:
Artikel 59 Abs. 2 der Verfassung von Berlin
C. Kostenauswirkungen auf Privathaushalte und/
oder Wirtschaftsunternehmen:
keine
D. Gesamtkosten:
keine
E. Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem
Land Brandenburg:
keine
Auswirkung
auf
Einnahmen
und
Ausgaben:
Einnahmen:
Keine
Ausgaben:
Die bisherigen Zuwendungsmittel für die Jugendgerichtshilfe müssen wegen der Änderung aufgrund
von Art. I Nr. 30 von der Senatsverwaltung für
Bildung, Jugend und Sport auf die Bezirke umgeschichtet werden.
Personalwirtschaftliche Auswirkungen:
Aufgrund der Änderungen durch Art. I Nr. 32 wird
die Umsetzung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern vom Jugendamt zum Sozialamt oder einer
Arbeitsgemeinschaft (JobCenter) nach § 44b SGB
notwendig.
7. zu Artikel VII:
Durch die Aufhebung des Gesetzes über die Bewährungshelfer durch das Gesetz vom 25. Februar
2004 (GVBl. S. 95), gingen die Verweisungen im
Gesetz über die Bewährungshelfer für Jugendliche
und Heranwachsende seither ins Leere. Aus diesem
Grund wurden die Regelungen, die ursprünglich im
Gesetz über die Bewährungshelfer geregelt waren,
und auf die in den §§ 10 und 11 des Gesetzes über
die Bewährungshelfer für Jugendliche und Heranwachsende verwiesen wurde, nunmehr in dieses Gesetz integriert.
Berlin, den 30. November 2004
Der Senat von Berlin
Klaus W o w e r e i t
Regierender Bürgermeister
Klaus B ö g e r
Senator für Bildung, Jugend und Sport
8. zu Artikel VIII:
Mit der Regelung wird sichergestellt, dass in Zukunft durch den Verordnungsgeber auch die Teile
der Durchführungsverordnung zum Meldegesetz
geändert werden dürfen, die durch die vorliegende
Novelle Gesetzesrang erhalten haben.
Zu Artikel IX:
Mit der Ermächtigung zur Neubekanntmachung des
bereits in der Vergangenheit mehrfach geänderten
18
Abgeordnetenhaus von Berlin – 15. Wahlperiode
Drucksache 15/ 3440
Synopse
(zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Ausführungsgesetzes zum Kinder- und
Jugendhilfegesetz und anderer Gesetze )
alte Fassung
neue Fassung
Ausführungsgesetz zum Kinderund Jugendhilfegesetz
Ausführungsgesetz zum Kinderund Jugendhilfegesetz
INHALTSÜBERSICHT
§ 1 – Zweck des Gesetzes
ErsterAbschnitt
Allgemeine Vorschriften
§ 2 – Aufgaben der Jugendhilfe
§ 3 – Grundsätze der Organisation und
Gestaltung von Leistungen
§ 4 – Freie und öffentliche Jugendhilfe
§ 5 – Beteiligung von Kindern und
Jugendlichen
ZweiterAbschnitt
Allgemeine Jugendarbeit
§ 6 – Aufgaben und Ziele der Jugendarbeit
§ 7 – Jugendverbandsarbeit
§ 8 – Einrichtungen und Veranstaltungen der
bezirklichen Jugendarbeit
§ 9 – Gesamtstädtische Angebote und
Einrichtungen
§ 10 – Ehrenamtliche Jugendarbeit
DritterAbschnitt
Jugendsozialarbeit
§ 11 – Jugendberufshilfe
§ 12 – Sozialpädagogisch begleitete
Wohnformen
§ 13 – Aufsuchende Jugendsozialarbeit
§ 14 – Schulbezogene Jugend- und
Jugendsozialarbeit
VierterAbschnitt
Kinder- und Jugendschutz
§ 15 – Erzieherischer Kinder- und
Jugendschutz
§ 16 – Besonderer Schutz junger Menschen
§ 17 – Jugendarbeitsschutz
§ 18 – Unterstützung der Polizei,
Unterrichtung des Jugendamts
§ 19 – Überwachung der Vorschriften zum
Schutze der Jugend
FünfterAbschnitt
Förderung der Erziehung
in der Familie
§ 20 – Familienarbeit
INHALTSÜBERSICHT
§ 1 – Zweck des Gesetzes
ErsterAbschnitt
Allgemeine Vorschriften
§ 2 – Aufgaben der Jugendhilfe
§ 3 – Grundsätze der Organisation und
Gestaltung von Leistungen
§ 4 – Freie und öffentliche Jugendhilfe
§ 5 – Beteiligung von Kindern und
Jugendlichen
ZweiterAbschnitt
Allgemeine Jugendarbeit
§ 6 – Aufgaben und Ziele der Jugendarbeit
§ 7 – Jugendverbandsarbeit
§ 8 – Einrichtungen und Veranstaltungen der
bezirklichen Jugendarbeit
§ 9 – Gesamtstädtische Angebote und
Einrichtungen
§ 10 – Ehrenamtliche Jugendarbeit
DritterAbschnitt
Jugendsozialarbeit
§ 11 – Jugendberufshilfe
§ 12 – Sozialpädagogisch begleitete
Wohnformen
§ 13 – Aufsuchende Jugendsozialarbeit
§ 14 – Schulbezogene Jugend- und
Jugendsozialarbeit
VierterAbschnitt
Kinder- und Jugendschutz
§ 15 – Erzieherischer Kinder- und
Jugendschutz
§ 16 – Besonderer Schutz junger Menschen
§ 17 – Jugendarbeitsschutz
§ 18 – Unterstützung der Polizei,
Unterrichtung des Jugendamts
§ 19 – Überwachung der
Jugendschutzvorschriften
FünfterAbschnitt
Förderung der Erziehung
in der Familie
§ 20 – Familienarbeit
19
Abgeordnetenhaus von Berlin – 15. Wahlperiode
§ 21 – Familienbildung
§ 22 – Erziehungs- und Familienberatung
§ 23 – Familienerholung, Familienfreizeit
§ 24 – Junge Mütter und Väter
SechsterAbschnitt
Hilfe zur Erziehung, Hilfe für junge
Volljährige,
Eingliederungshilfe
§ 25 – Ausgestaltung und Zielrichtung der
Hilfen
§ 26 – Hilfeplan
§ 27 – Therapeutische Leistungen
§ 28 – Leistungen zum Unterhalt
§ 29 – Werbung von Pflegestellen,
Pflegevertrag
SiebterAbschnitt
Schutz von Kindern und Jugendlichen
in Einrichtungen, sonstigen betreuten
Wohnformen und Pflegestellen
§ 30 – Erlaubnis und Untersagung des
Betriebs einer Einrichtung
§ 31 – Aufsicht, Meldepflichten
§ 32 – Pflegeerlaubnis
AchterAbschnitt
Träger der Jugendhilfe
§ 33 – Örtlicher und überörtlicher Träger der
öffentlichen Jugendhilfe
§ 34 – Jugendamt
§ 35 – Jugendhilfeausschuss
§ 36 – Oberste Landesjugendbehörde,
Landesjugendamt
§ 37 – Landesjugendhilfeausschuss
§ 38 – Zusammensetzung des
Landesjugendhilfeausschusses
§ 39 – Amtsperiode des
Landesjugendhilfeausschusses und
Verfahrensgrundsätze
§ 40 – Anerkennung als Träger der freien
Jugendhilfe
NeunterAbschnitt
Gesamtverantwortung,
Jugendhilfeplanung
§ 41 – Bezirkliche Jugendhilfeplanung
§ 42 – Gesamtjugendhilfeplanung
§ 43 – Kinder- und Jugendbericht
§ 44 – Koordination der Jugendhilfeplanung
mit anderen Planungen
§ 45 – Sicherung der
Gewährleistungsverpflichtung
§ 46 – Sicherung des Raum- und
Flächenbedarfs für die Jugendhilfe
Drucksache 15/ 3440
§ 21 – Familienbildung
§ 22 – Erziehungs- und Familienberatung
§ 23 – Familienerholung, Familienfreizeit
§ 24 – Junge Mütter und Väter
SechsterAbschnitt
Hilfe zur Erziehung, Hilfe für junge
Volljährige,
Eingliederungshilfe
§ 25 – Ausgestaltung und Zielrichtung der
Hilfen
§ 26 – Hilfeplan
§ 27 – (weggefallen)
§ 28 – (weggefallen)
§ 29 – Werbung von Pflegestellen,
Pflegevertrag
SiebterAbschnitt
Schutz von Kindern und Jugendlichen
in Einrichtungen, sonstigen betreuten
Wohnformen und Pflegestellen
§ 30 – Erlaubnis und Untersagung des
Betriebs einer Einrichtung
§ 31 – Aufsicht, Meldepflichten
§ 32 – Pflegeerlaubnis
AchterAbschnitt
Träger der Jugendhilfe
§ 33 – Örtlicher und überörtlicher Träger der
öffentlichen Jugendhilfe
§ 34 – Jugendamt
§ 35 – Jugendhilfeausschuss
§ 36 – Oberste Landesjugendbehörde,
Landesjugendamt
§ 37 – Landesjugendhilfeausschuss
§ 38 – Zusammensetzung des
Landesjugendhilfeausschusses
§ 39 – Amtsperiode des
Landesjugendhilfeausschusses und
Verfahrensgrundsätze
§ 40 – Anerkennung als Träger der freien
Jugendhilfe
NeunterAbschnitt
Gesamtverantwortung,
Jugendhilfeplanung
§ 41 – Bezirkliche Jugendhilfeplanung
§ 42 – Gesamtjugendhilfeplanung
§ 43 – (weggefallen)
§ 44 – Koordination der Jugendhilfeplanung
mit anderen Planungen
§ 45 – Sicherung der
Gewährleistungsverpflichtung
§ 46 – Sicherung des Raum- und
Flächenbedarfs für die Jugendhilfe
20
Abgeordnetenhaus von Berlin – 15. Wahlperiode
ZehnterAbschnitt
Finanzierung der Jugendhilfe
§ 47 – Förderung der freien Jugendhilfe
§ 48 – Landesjugendplan
§ 49 – Vereinbarungen über die
Inanspruchnahme von Einrichtungen und
Diensten der freien Jugendhilfe
Drucksache 15/ 3440
§ 54 – Beistandschaft, Amtspflegschaft und
Amtsvormundschaft
§ 55 – Ordnungswidrigkeiten
§ 56 – Verwaltungsvorschriften,
Verwaltungsverfahren
§ 57 – Änderung des
Bezirksverwaltungsgesetzes
§ 58 – Änderung des Zuständigkeitskatalogs
in der Anlage zum Allgemeinen
Zuständigkeitsgesetz
ZehnterAbschnitt
Finanzierung der Jugendhilfe
§ 47 – Förderung der freien Jugendhilfe
§ 48 – (weggefallen)
§ 49 – Vereinbarungen über die
Inanspruchnahme von Einrichtungen und
Diensten der freien Jugendhilfe
ElfterAbschnitt
Sonstige Vorschriften
§ 50 – Hilfe für delinquente Jugendliche
und Heranwachsende
§ 51 – Zusammenarbeit mit Forschung und
Lehre
§ 52 – Fortbildung und Praxisberatung
§ 53 – Sachliche Zuständigkeit für
Leistungen nach dem Zwölften Buch
Sozialgesetzbuch und
Landespflegegeldgesetz
§ 54 – Beistandschaft, Amtspflegschaft und
Amtsvormundschaft
§ 55 – Ordnungswidrigkeiten
§ 56 – Verwaltungsvorschriften,
Verwaltungsverfahren
§ 57 – Änderung des
Bezirksverwaltungsgesetzes
§ 58 – Änderung des Zuständigkeitskatalogs
in der Anlage zum Allgemeinen
Zuständigkeitsgesetz
§ 59 – Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 59 – Inkrafttreten, Außerkrafttreten
ElfterAbschnitt
Sonstige Vorschriften
§ 50 – Jugendgerichtshilfe
§ 51 – Zusammenarbeit mit Forschung und
Lehre
§ 52 – Fortbildung und Praxisberatung
§ 53 – Sachliche Zuständigkeit für
Sozialhilfe, Pflegegeld und
Leistungen
nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
§1
Zweck des Gesetzes
§1
Zweck des Gesetzes
Dieses Gesetz dient der Ausführung des
Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinderund Jugendhilfe – mit Ausnahme der
Regelungen zur Förderung von Kindern in
Tageseinrichtungen und in Tagespflege (§§
Dieses Gesetz dient der Ausführung des
Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinderund Jugendhilfe – ,soweit nicht im
Kindertagesbetreuungsgesetz in der
Fassung der Bekanntmachung vom
22 bis 26 des Achten Buches
Sozialgesetzbuch)
4. September 2002 (GVBl. S. 292), in der
jeweils geltenden Fassung etwas anderes
bestimmt ist.
§7
Jugendverbandsarbeit
Demokratisch organisierte Jugendverbände
und Jugendgruppen haben auf Grund der
durch sie gewährleisteten
Eigenverantwortlichkeit junger Menschen
§7
Jugendverbandsarbeit
Demokratisch organisierte Jugendverbände
und Jugendgruppen haben auf Grund der durch
sie gewährleisteten Eigenverantwortlichkeit
junger Menschen eine tragende Funktion in
21
Abgeordnetenhaus von Berlin – 15. Wahlperiode
Drucksache 15/ 3440
eine tragende Funktion in der Jugendarbeit.
der Jugendarbeit. Sie werden insbesondere
Sie werden insbesondere durch Zuwendungen durch Zuwendungen nach den Maßgaben des
nach Maßgabe des Landesjugendplans (§§ 47, § 47 gefördert.
48) gefördert.
§8
Einrichtungen und Veranstaltungen der
bezirklichen Jugendarbeit
Die Jugendämter betreiben, bieten an oder
fördern nach Maßgabe des Landesjugendplans
insbesondere Jugendfreizeitstätten in ihren
verschiedenen Ausprägungen, internationale
und nationale Begegnungen, Ferienlager und
andere Maßnahmen der Kinder- und
Jugenderholung, Veranstaltungen der
politischen Jugendbildung, der kulturellen
und stadtteilorientierten Jugendarbeit sowie
Veranstaltungen zur musischen, spielerischen
und sportlichen Betätigung und Förderung der
Jugend.
§8
Einrichtungen und Veranstaltungen der
bezirklichen Jugendarbeit
Die Jugendämter betreiben, bieten an oder
fördern nach Maßgabe des Landesjugendplans
insbesondere Jugendfreizeitstätten in ihren
verschiedenen Ausprägungen, internationale
und nationale Begegnungen, Ferienlager und
andere Maßnahmen der Kinder- und
Jugenderholung, Veranstaltungen der
politischen Jugendbildung, der kulturellen und
stadtteilorientierten Jugendarbeit sowie
Veranstaltungen zur musischen, spielerischen
und sportlichen Betätigung und Förderung der
Jugend.
§9
Gesamtstädtische Angebote und
Einrichtungen
§9
Gesamtstädtische Angebote und Einrichtungen
Das Landesjugendamt betreibt oder fördert
Einrichtungen, Projekte und Veranstaltungen,
soweit sie den bezirklichen Bedarf
übersteigen, nach den Maßgaben des
Landesjugendplans, insbesondere
Jugendbildungsstätten, Jugendherbergen und
Modellprojekte zur Weiterentwicklung der
Jugendarbeit.
Die für Jugend und Familie zuständige
Senatsverwaltung betreibt oder fördert
Einrichtungen, Projekte und Veranstaltungen,
soweit sie den bezirklichen Bedarf
übersteigen, nach den Maßgaben des
Landesjugendplans, insbesondere
Jugendbildungsstätten, Jugendherbergen und
Modellprojekte zur Weiterentwicklung der
Jugendarbeit.
§ 11
Jugendberufshilfe
§ 11
Jugendberufshilfe
(1) Sozial benachteiligten und individuell
(1) Sozial benachteiligten und individuell
beeinträchtigten jungen Menschen sollen
beeinträchtigten jungen Menschen sollen
geeignete, sozialpädagogisch begleitete
geeignete sozialpädagogische Hilfen
Ausbildungs- und
angeboten werden, soweit der Zugang
Beschäftigungsmaßnahmen sowie sonstige
zu schulischer, betrieblicher und
pädagogische Hilfen angeboten werden,
außerbetrieblicher Bildung oder die
sofern der Zugang zu schulischen,
Eingliederung in die Arbeitswelt nicht
betrieblichen und außerbetrieblichen
durch geeignete Leistungen anderer
Ausbildungsmöglichkeiten nicht durch
Sozialleistungsträger sichergestellt wird.
Maßnahmen und Programme anderer
Sozialpädagogische Hilfen sind
22
Abgeordnetenhaus von Berlin – 15. Wahlperiode
Träger und Organisationen sichergestellt
wird. Sonstige pädagogische Hilfen sind
insbesondere Bildungsveranstaltungen,
Beratungsangebote und
sozialpädagogische Betreuung während
des Übergangs zwischen Schule und Beruf.
Bei diesen Angeboten sind die besonderen
Interessen, Bedürfnisse und Probleme von
Mädchen und jungen Frauen, insbesondere
auch der ausländischen jungen Frauen, bei
der Berufsorientierung und Ausbildung zu
berücksichtigen.
§ 14
Schulbezogene Jugend- und
Jugendsozialarbeit
Drucksache 15/ 3440
insbesondere Bildungsveranstaltungen,
berufsorientierende und
berufsvorbereitende Maßnahmen,
Beratungsangebote und
sozialpädagogische Begleitung oder
Betreuung während des Übergangs
zwischen Schule und Erwerbsleben.
Darüber hinaus können geeignete
sozialpädagogisch begleitete
Ausbildungs- und
Beschäftigungsmaßnahmen angeboten
werden, soweit diese Leistungen nicht
nach dem Zweiten oder Dritten Buch
Sozialgesetzbuch sichergestellt sind.
§ 14
Schulbezogene Jugend- und
Jugendsozialarbeit
(3) Jugendlichen, die ihre Schulpflicht erfüllt
(3) Jugendlichen, die ihre Schulpflicht erfüllt
haben und auf weiterführende schulische
haben und auf weiterführende schulische
Angebote nicht mehr ansprechen, kann in
Angebote nicht mehr ansprechen, kann in
Einrichtungen der Jugendsozialarbeit in freier
Einrichtungen der Jugendsozialarbeit in
Trägerschaft die Vorbereitung auf die
freier Trägerschaft die Vorbereitung auf
Nichtschülerprüfung zum nachträglichen Erwerb
die Nichtschülerprüfung zum
einer dem Hauptschulabschluss oder dem
nachträglichen Erwerb einer dem
erweiterten Hauptschulabschluss gleichwertigen
Hauptschulabschluss oder dem erweiterten
Schulbildung nach § 30 Abs. 5 des
Hauptschulabschluss gleichwertigen
Schulgesetzes für Berlin in der Fassung vom 20.
Schulbildung nach § 60 Abs. 3 des
August 1980 (GVBl. S. 2103), das zuletzt durch
Schulgesetzes für Berlin vom 26. Januar
Artikel II des Gesetzes vom 26. Januar 1995
(GVBl. S. 26) geändert worden ist, in der jeweils
2004 (GVBl. S. 26) in der jeweils
geltenden Fassung ermöglicht werden.
geltenden Fassung ermöglicht werden.
§ 16
§ 16
Besonderer Schutz junger Menschen
Besonderer Schutz junger Menschen
(2) Zur Durchführung der Inobhutnahme nach (2) Zur Durchführung der Inobhutnahme nach
§ 42 des Achten Buches Sozialgesetzbuch in
§ 42 des Achten Buches Sozialgesetzbuch
Krisen- und Gefährdungsfällen sind die
in Krisen- und Gefährdungsfällen sind die
Jugendhilfebehörden in Zusammenarbeit mit
Jugendhilfebehörden in Zusammenarbeit
der freien Jugendhilfe verpflichtet, geeignete
mit der freien Jugendhilfe verpflichtet,
sozialpädagogische Unterbringungs- und
geeignete sozialpädagogische
Betreuungsmöglichkeiten zu schaffen und
Unterbringungs- und
vorzuhalten, um Kindern und Jugendlichen zu
Betreuungsmöglichkeiten zu schaffen und
jeder Tages- und Nachtzeit Zuflucht und
vorzuhalten, um Kindern und Jugendlichen
Betreuung zu gewähren. Diese können
zu jeder Tages- und Nachtzeit Zuflucht und
insbesondere in Notdiensten,
Betreuung zu gewähren. Für jüngere
Kurzpflegestellen (§ 25 Abs. 3 Nr. 2) oder
Kinder soll stets die Möglichkeit der
Krisenwohngruppen angeboten werden. Für
Inobhutnahme in einer familiären
die Inobhutnahme von Mädchen und jungen
Bereitschaftsbetreuung geprüft werden.
Frauen zum Schutz vor Gewalt sollen
Für die Inobhutnahme von Mädchen und
23
Abgeordnetenhaus von Berlin – 15. Wahlperiode
Drucksache 15/ 3440
geschlechtsspezifische Angebote bereitgestellt
werden.
§ 18
Unterstützung der Polizei, Unterrichtung des
Jugendamts
jungen Frauen zum Schutz vor Gewalt
sollen geschlechtsspezifische Angebote
bereitgestellt werden. Für suizidgefährdete Minderjährige ist eine problemspezifische Betreuung zu gewährleisten.
§ 18
Unterstützung der Polizei, Unterrichtung des
Jugendamts
(2) Sind in einem Bezirk polizeiliche
(2) Sind in einem Bezirk polizeiliche
Maßnahmen allgemeiner Art oder
Maßnahmen allgemeiner Art oder
größeren Umfangs, die Minderjährige
größeren Umfangs, die Minderjährige
betreffen, beabsichtigt, so soll vorher das
betreffen, beabsichtigt, so soll vorher das
Jugendamt gehört werden. Haben die
Jugendamt gehört werden. Haben die
Maßnahmen überbezirklichen Charakter,
Maßnahmen überbezirklichen Charakter,
so soll auch das Landesjugendamt gehört
so soll auch die für Jugend und Familie
werden.
zuständige Senatsverwaltung gehört
werden.
(3) Zur Sicherstellung der notwendigen
Zusammenarbeit vereinbaren die
Jugendämter und Polizeidirektionen
ein Verfahren zum regelmäßigen
Informations- und
Erfahrungsaustausch und zur
Information der fallzuständigen
Fachkräfte in den Jugendämtern in
Fällen der Intensivtäterschaft.
§ 19
Überwachung der Vorschriften zum
Schutze der Jugend
§ 19
Überwachung der Jugendschutzvorschriften
(1) Bei Überwachung der Einhaltung der
(1) Bei Überwachung der Einhaltung der
Vorschriften des Gesetzes über die
Vorschriften des Jugendschutzgesetzes
Verbreitung jugendgefährdender Schriften in
vom 23. Juli 2002 (BGBl. S 2730) in der
der Fassung der Bekanntmachung vom 12.
jeweils geltenden Fassung, sind die
Juli 1985 (BGBl. I S. 1502), zuletzt geändert
Dienstkräfte der zuständigen Behörden
durch Artikel 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 28.
befugt, die Räume der in Absatz 3 näher
Oktober 1994 (BGBl. I S. 3186), und des
bezeichneten Örtlichkeiten und Betriebe
Jugendschutzgesetzes vom 25. Februar 1985
während der Arbeits-, Betriebs- oder
(BGBl. I S. 425), zuletzt geändert durch
Geschäftszeit zu betreten, dort Prüfungen
Artikel 16 Abs. 2 des Gesetzes vom 28.
und Besichtigungen vorzunehmen und in
Oktober 1994 (BGBl. I S. 3186), sind die
die geschäftlichen Unterlagen Einsicht zu
Dienstkräfte der zuständigen Behörden
befugt, die Räume der in Absatz 3 näher
nehmen. Das Grundrecht der
bezeichneten Betriebe während der Arbeits-,
Unverletzlichkeit der Wohnung
Betriebs- oder Geschäftszeit zu betreten, dort
(Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes)
Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen
wird insoweit eingeschränkt.
und in die geschäftlichen Unterlagen Einsicht
zu nehmen. Das Grundrecht der
Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13
Abs. 1 des Grundgesetzes) wird insoweit
eingeschränkt.
24
Abgeordnetenhaus von Berlin – 15. Wahlperiode
Drucksache 15/ 3440
(2) Ist eine Prüfung von Gegenständen im
(2) Ist eine Prüfung von Gegenständen im
Sinne des § 1 Abs. 1 und 3 des Gesetzes
Sinne des § 18 Abs. 1 des
über die Verbreitung jugendgefährdender
Jugendschutzgesetzes in den Räumen des
Schriften in den Räumen des Betriebs nicht
Betriebs nicht oder nur unter erheblichen
oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten
Schwierigkeiten möglich, sind der Inhaber
möglich, sind der Inhaber und die in den
und die in den Räumen beschäftigten
Räumen beschäftigten Personen
Personen verpflichtet, die Schriften den
verpflichtet, die Schriften den
Dienstkräften der in Absatz 1 genannten
Dienstkräften der in Absatz 1 genannten
Stellen zur Prüfung außerhalb der Räume
Stellen zur Prüfung außerhalb der Räume
des Betriebs auszuhändigen. Auf
des Betriebs auszuhändigen. Auf
Verlangen ist darüber eine Bescheinigung
Verlangen ist darüber eine Bescheinigung
zu erteilen. Die Schriften sollen spätestens
zu erteilen. Die Schriften sollen spätestens
nach drei Tagen zurückgegeben werden,
nach drei Tagen zurückgegeben werden,
wenn nicht nach anderen Vorschriften
wenn nicht nach anderen Vorschriften eine
eine Beschlagnahme angeordnet oder
Beschlagnahme angeordnet oder beantragt
beantragt worden ist.
worden ist.
(3) Der Überwachung nach den Absätzen 1 und 2 (3) Der Überwachung nach den Absätzen 1
unterliegen Betriebe, die geschäftsmäßig die in
und 2 unterliegen
§ 1 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über die
1. Betriebe, die geschäftsmäßig die in §
Verbreitung jugendgefährdender Schriften
18 Abs. 1 des Jugendschutzgesetzes
genannten Gegenstände
genannten Gegenstände oder Inhalte
1. verbreiten,
a) verbreiten,
2. öffentlich ausstellen, anschlagen,
b) öffentlich ausstellen, anschlagen,
vorführen oder sonst zugänglich
vorführen oder sonst zugänglich
machen oder
machen oder
3. herstellen, beziehen, liefern, vorrätig
c) herstellen, beziehen, liefern,
halten, anbieten, ankündigen oder
vorrätig halten, anbieten,
anpreisen.
ankündigen oder anpreisen,
2. Veranstaltungsgelände oder –räume
und gewerblich genutzte Räume, in
denen das Verhalten in Bezug auf
Kinder und Jugendliche den
Beschränkungen der §§ 4 bis 14 des
Jugendschutzgesetzes unterliegt.
§ 21
Familienbildung
§ 21
Familienbildung
(1) Familienbildungsangebote, die den
(1) Familienbildungsangebote, die den
verschiedenen Lebenssituationen
verschiedenen Lebenssituationen
unterschiedlicher Familienformen
unterschiedlicher Familienformen
Rechnung tragen, sind in Abstimmung mit
Rechnung tragen, sind in Abstimmung mit
den Angeboten der freien Jugendhilfe und
den Angeboten der freien Jugendhilfe und
unter Berücksichtigung der Angebote der
unter Berücksichtigung der Angebote der
Volkshochschule zu entwickeln.
Volkshochschule zu entwickeln. Die
Zusammenarbeit mit Einrichtungen
der Kindertagesbetreuung und Schulen
ist sicherzustellen.
(2) Die Angebote sollen sich an alle
25
Abgeordnetenhaus von Berlin – 15. Wahlperiode
Drucksache 15/ 3440
Erziehungsberechtigten richten und sie
frühzeitig erreichen. Sie sollen so
ausgestaltet sein, dass auch besondere
Zielgruppen und Familien in
Belastungssituationen angesprochen
werden.
(2) Diese Angebote sollen insbesondere die in (3) Diese Angebote sollen insbesondere die in
der Familienberatungsarbeit offenbar
der Familienberatungsarbeit offenbar
werdenden besonderen Problemlagen
werdenden besonderen Problemlagen
aufgreifen. Die Angebote sollen so
aufgreifen. Die Angebote sollen so
ausgestaltet sein, dass auch
ausgestaltet sein, dass auch
bildungsungewohnten Personen der
bildungsungewohnten Personen der
Zugang ermöglicht wird.
Zugang ermöglicht wird.
(3) Familienbildungsangebote sollen auch in (4) Familienbildungsangebote sollen auch in
geeigneter Weise mit Familienfreizeit- und
geeigneter Weise mit FamilienfreizeitFamilienerholungsmaßnahmen verknüpft
und Familienerholungsmaßnahmen
werden.
verknüpft werden.
§ 22
Erziehungs- und Familienberatung
§ 22
Erziehungs- und Familienberatung
(1) Erziehungs- und Familienberatung wird
(1) Erziehungs- und Familienberatung wird
durch psychologisch-therapeutische und
durch psychologisch-therapeutische und
sozialpädagogische Fachdienste
sozialpädagogische Fachdienste
(Erziehungs- und
(Erziehungs- und
Familienberatungsstellen) sowohl von den
Familienberatungsstellen) sowohl von den
Jugendämtern als auch von den Trägern
Jugendämtern als auch von den Trägern
der freien Jugendhilfe angeboten. Sie
der freien Jugendhilfe angeboten. Sie
tragen dazu bei,
tragen dazu bei,
Erziehungsschwierigkeiten sowie
Erziehungsschwierigkeiten sowie
individuelle und familiäre Krisen in ihren
individuelle und familiäre Krisen in ihren
Ursachen und Bedingungen zu erkennen
Ursachen und Bedingungen zu erkennen
und sie durch Beratung und Therapie zu
und sie durch Beratung und Therapie zu
mindern oder zu beheben. Sie können auch
mindern oder zu beheben. Sie können
präventiv in Anspruch genommen werden.
auch präventiv in Anspruch genommen
Über die Erziehungsberatung nach § 28
werden. Über die Erziehungsberatung
des Achten Buches Sozialgesetzbuch
nach § 28 des Achten Buches
hinaus erfüllen sie Aufgaben der Beratung
Sozialgesetzbuch hinaus erfüllen sie
in allgemeinen Fragen der Erziehung und
Aufgaben der Beratung in allgemeinen
Entwicklung junger Menschen (§ 16 des
Fragen der Erziehung und Entwicklung
Achten Buches Sozialgesetzbuch), der
junger Menschen (§ 16 des Achten
Beratung in Fragen der Partnerschaft,
Buches Sozialgesetzbuch), der Beratung
Trennung und Scheidung (§ 17 des Achten
in Fragen der Partnerschaft, Trennung und
Buches Sozialgesetzbuch) und der
Scheidung (§ 17 des Achten Buches
Beratung und Unterstützung bei der
Sozialgesetzbuch) und der Beratung und
Ausübung des Umgangsrechts (§ 18 Abs. 4
Unterstützung bei der Ausübung der
des Achten Buches Sozialgesetzbuch).
Personensorge (§ 18 Abs. 1 des Achten
Buches Sozialgesetzbuch) oder des
Umgangsrechts (§ 18 Abs. 3 des Achten
Buches Sozialgesetzbuch).
26
Abgeordnetenhaus von Berlin – 15. Wahlperiode
Drucksache 15/ 3440
§ 25
Ausgestaltung und Zielrichtung der Hilfen
§ 25
Ausgestaltung und Zielrichtung der Hilfen
(1) Die Hilfe zur Erziehung und die Hilfe für
(1)
junge Volljährige (§§ 27 bis 35 und § 41
des Achten Buches Sozialgesetzbuch) sind
bedarfsgerecht bereitzustellen,
weiterzuentwickeln und zu differenzieren.
Die Hilfen sollen so angelegt sein, dass im
Bedarfsfall Mischformen zwischen den
einzelnen Hilfearten sowie ihre
Kombination und Verknüpfung möglich
sind. Bei längerfristig notwendiger
Fremdunterbringung sollen für Kinder
vorrangig Gruppen, in denen mit ihnen
erzieherische Fachkräfte zusammenleben,
und sonstige familienorientierte Hilfen
bereitgestellt werden; für Jugendliche und
junge Volljährige sollen vorrangig
sozialpädagogisch betreute Wohnformen
eingerichtet werden.
(unverändert)
(2) Hilfen in ambulanter Form nach den §§ 28 bis (2) Hilfen in ambulanter Form nach den §§ 28
31 und § 35 des Achten Buches
bis 31 und § 35 des Achten Buches
Sozialgesetzbuch umfassen sowohl
Sozialgesetzbuch umfassen sowohl
individuelle als auch gruppenorientierte
individuelle als auch gruppenorientierte
Angebote, die begleitend und unterstützend im
Angebote, die begleitend und
Lebensalltag erbracht werden. Hilfen nach
unterstützend im Lebensalltag erbracht
Satz 1 sowie Hilfen nach § 32 des Achten
werden. Hilfen nach Satz 1 sowie Hilfen
Buches Sozialgesetzbuch sollen den Verbleib
nach § 32 des Achten Buches
des Kindes oder Jugendlichen in der Familie
Sozialgesetzbuch sollen den Verbleib des
ermöglichen, die Familie entlasten und deren
Kindes oder Jugendlichen in der Familie
Fähigkeit zur Selbsthilfe stärken.
ermöglichen, die Familie entlasten und
Gruppengröße und Personalausstattung in
Einrichtungen nach § 32 Satz 1 des Achten
deren Fähigkeit zur Selbsthilfe stärken.
Buches Sozialgesetzbuch müssen dem
besonderen Zweck dieser Hilfeentsprechen.
(Satz 3 entfällt)
(entfällt)
(3) Im Rahmen der Vollzeitpflege nach § 33
des Achten Buches Sozialgesetzbuch sind
Spezialpflegestellen, insbesondere
1. die heilpädagogische Pflegestelle für
besonders entwicklungsbeeinträchtigte
oder behinderte Kinder und
Jugendliche,
2. die Kurzpflegestelle und Pflegestelle auf
Zeit als zeitlich befristete
Erziehungshilfe,
3. die Wochenpflegestelle für einzelne
volle Tage der Woche und
4. die Großpflegestelle für
27
Abgeordnetenhaus von Berlin – 15. Wahlperiode
Drucksache 15/ 3440
Geschwisterkinder oder bei besonderen
gruppenpädagogischen Erwägungen,
bereitzustellen.
(4) Die Leistungen in Einrichtungen über Tag (3) Die Leistungen in Einrichtungen über Tag
und Nacht nach § 34 des Achten Buches
und Nacht nach § 34 des Achten Buches
Sozialgesetzbuch sollen so gestaltet sein,
Sozialgesetzbuch sollen so gestaltet sein,
dass Kindern und Jugendlichen auch bei
dass Kindern und Jugendlichen auch bei
krisenhaftem Unterbringungsverlauf und
krisenhaftem Unterbringungsverlauf und
schwieriger Symptomatik angemessen
schwieriger Symptomatik angemessen
geholfen werden kann, ohne dass sie die
geholfen werden kann, ohne dass sie die
Einrichtung wechseln müssen. Innerhalb
Einrichtung wechseln müssen. Innerhalb
der Einrichtung sind die Wohn- und
der Einrichtung sind die Wohn- und
Betreuungsformen unterschiedlich
Betreuungsformen unterschiedlich
entsprechend den Problemlagen, den
entsprechend den Problemlagen, den
Bedürfnissen und dem Entwicklungsstand
Bedürfnissen und dem Entwicklungsstand
der Kinder und Jugendlichen zu
der Kinder und Jugendlichen zu
organisieren.
organisieren.
(5) Sonstige betreute Wohnformen nach § 34
des Achten Buches Sozialgesetzbuch
sollen im Verbund mit Einrichtungen über
Tag und Nacht oder außerhalb solcher
Einrichtungen insbesondere in Form
sozialpädagogisch betreuter
Wohngemeinschaften oder des betreuten
Einzelwohnens organisiert werden.
(4) Sonstige betreute Wohnformen nach § 34
des Achten Buches Sozialgesetzbuch sollen
im Verbund mit Einrichtungen über Tag
und Nacht oder außerhalb solcher
Einrichtungen insbesondere in Form
sozialpädagogisch betreuter
Wohngemeinschaften oder des betreuten
Einzelwohnens organisiert werden.
(6) Die Hilfen haben die Bedürfnisse
(5) Die Hilfen haben die Bedürfnisse
behinderter oder von Behinderung
behinderter oder von Behinderung
bedrohter junger Menschen zu
bedrohter junger Menschen zu
berücksichtigen. Sie sind im Falle eines
berücksichtigen. Sie sind im Falle eines
besonderen Bedarfs mit Maßnahmen der
besonderen Bedarfs mit Maßnahmen der
Eingliederungshilfe nach § 35a des Achten
Eingliederungshilfe nach § 35a des
Buches Sozialgesetzbuch sowie den §§ 39
Achten Buches Sozialgesetzbuch sowie
und 40 des Bundessozialhilfegesetzes zu
den §§ 53 und 54 des Zwölften Buches
kombinieren.
Sozialgesetzbuch vom 27. Dezember
2003 in der jeweils geltenden Fassung
zu kombinieren.
§ 26
Hilfeplan
§ 26
Hilfeplan
(1) Die an der Entscheidung über eine Hilfe
für voraussichtlich längere Zeit und ihrer
Durchführung beteiligten Fachkräfte haben
zusammen mit dem
Personensorgeberechtigten und dem Kind
oder Jugendlichen einen Hilfeplan nach
§ 36 Abs. 2 Satz 2 des Achten Buches
(1) Die an der Entscheidung über eine Hilfe für
voraussichtlich längere Zeit und ihrer
Durchführung beteiligten Fachkräfte haben
zusammen mit dem
Personensorgeberechtigten und dem Kind
oder Jugendlichen einen Hilfeplan nach § 36
Abs. 2 Satz 2 des Achten Buches
Sozialgesetzbuch aufzustellen. Die für den
28
Abgeordnetenhaus von Berlin – 15. Wahlperiode
Drucksache 15/ 3440
Sozialgesetzbuch aufzustellen. In
besonders schwierigen Fällen und wenn
die Hilfe voraussichtlich für längere Zeit
zu gewähren ist, wird vom
sozialpädagogischen Dienst des
Jugendamts eine Hilfekonferenz
einberufen, die das Zusammenwirken der
Fachkräfte unter Einbeziehung der
zuständigen Fachdienste von Beginn an
sicherstellt.
Fall zuständige Fachkraft des Jugendamtes
ist verantwortlich für die Aufstellung des
Hilfeplans nach § 36 Abs. 2 Satz 2 des
Achten Buches Sozialgesetzbuch, die
Sicherstellung der notwendigen
Beteiligungen und die regelmäßige
Überprüfung des Hilfebedarfs sowie des
Hilfeverlaufs. Sie beruft eine
Hilfekonferenz ein, die das
Zusammenwirken der Fachkräfte unter
Einbeziehung der zuständigen Fachdienste
von Beginn an sicherstellt.
(2) Der Hilfeplan enthält Aussagen über die
Ausgangssituation, den Bedarf, die
geeignete, notwendige Hilfeart, den
Umfang und die Ausgestaltung der Hilfe,
das Ziel der Hilfen einschließlich eines
Zeitplans zur Erreichung des Ziels sowie
die zwischen den Beteiligten getroffenen
Arbeitsabsprachen und erteilten Aufträge.
(2) Der Hilfeplan enthält Aussagen über die
Ausgangssituation, die vorhandenen
familiären und sozialen Ressourcen, den
Bedarf, die geeignete, notwendige Hilfeart,
den Umfang und die Ausgestaltung der Hilfe,
das Ziel der Hilfen einschließlich eines
Zeitplans zur Erreichung des Ziels sowie die
zwischen den Beteiligten getroffenen
Arbeitsabsprachen und erteilten Aufträge.
(3) Die am Hilfeplan Beteiligten überprüfen in
regelmäßigen Abständen die Umsetzung
des Hilfeplans sowie die Notwendigkeit
seiner Fortschreibung. Bei
Fremdunterbringungen soll eine erste
Überprüfung vor Ablauf von sechs
Monaten, bei Kindern bis zum Alter von
drei Jahren vor Ablauf von drei Monaten
erfolgen.
(3) Die am Hilfeplan Beteiligten überprüfen
in regelmäßigen Abständen die
Umsetzung des Hilfeplans sowie die
Notwendigkeit seiner Fortschreibung.
(entfällt)
§ 27
Therapeutische Leistungen
Therapeutische Leistungen werden im
Rahmen der Hilfe zur Erziehung nach § 27
oder der Eingliederungshilfe nach § 35a des
Achten Buches Sozialgesetzbuch erbracht,
wenn sie geeignet und notwendig sind und
pädagogische Mittel allein nicht ausreichen.
Sie umfassen sowohl psychotherapeutische
als auch andere therapeutische Leistungen
nach wissenschaftlich anerkannten Methoden
und werden von Personen durchgeführt, die
über die erforderliche therapeutische
Qualifikation verfügen müssen.
(entfällt)
29
Abgeordnetenhaus von Berlin – 15. Wahlperiode
§ 28
Leistungen zum Unterhalt
(1) Bei Vollzeitpflege sind die laufenden
Leistungen für den Unterhalt nach Altersgruppen, Zahl der Pflegekinder und Art der
Pflegestellen zu differenzieren. Für Kurzpflegestellen und Pflegestellen auf Zeit
können mit den Pflegepersonen Freihaltegelder für die Zeit der Nichtbelegung vereinbart werden.
(2) Als Berechnungsgrundlage sollen die Regelsätze der Sozialhilfe sowie für die Kosten
der Erziehung bei bestimmten Pflegestellenformen die entsprechenden Vergütungsgruppen des öffentlichen Dienstes
verwendet werden.
Drucksache 15/ 3440
(entfällt)
(entfällt)
§ 29
§ 29
Werbung von Pflegestellen, Pflegevertrag
Werbung von Pflegestellen, Pflegevertrag
(1) Die Jugendhilfebehörden sind verpflichtet, (1) Die Jugendhilfebehörden gewährleisten,
durch Öffentlichkeitsarbeit (Werbung) die
dass durch Öffentlichkeitsarbeit
Bereitschaft zur Aufnahme eines Kindes
(Werbung) die Bereitschaft zur Aufnahme
oder Jugendlichen in einer Pflegestelle zu
eines Kindes oder Jugendlichen in einer
fördern. Sie sollen dabei mit geeigneten
Pflegestelle gefördert wird.
Trägern der freien Jugendhilfe zusammenarbeiten.
§ 30
§ 30
Erlaubnis und Untersagung des Betriebs einer Erlaubnis und Untersagung des Betriebs einer
Einrichtung
Einrichtung
(1) Die Betriebserlaubnis nach § 45 Abs. 1
(1) Die Betriebserlaubnis nach § 45 Abs. 1
des Achten Buches Sozialgesetzbuch wird
des Achten Buches Sozialgesetzbuch wird
erteilt, wenn insbesondere auf Grund der
erteilt, wenn insbesondere auf Grund der
1. fachlichen und persönlichen Eignung aller
1. fachlichen und persönlichen Eignung
Mitarbeiter der Einrichtung,
aller Mitarbeiter der Einrichtung,
2. Personalausstattung entsprechend dem
2. Personalausstattung entsprechend dem
festgelegten Personalschlüssel, bezogen
festgelegten Personalschlüssel, bezogen
auf die Höchstzahl einer möglichen
auf die Höchstzahl einer möglichen BeBelegung mit Kindern und Jugendlichen,
legung mit Kindern und Jugendlichen,
3. Eignung der Räume und Freiflächen,
3. Eignung der Räume und Freiflächen,
4. Eignung der Grundausstattung,
4. Eignung der Grundausstattung,
5. Eignung der konzeptionellen und
5. Eignung der konzeptionellen und
pädagogischen Zielsetzungen,
pädagogischen Zielsetzungen,
6.
Sicherstellung
einer altersgemäßen Er6. Sicherstellung einer altersgemäßen
nährung und
Ernährung und
7. Sicherstellung der wirtschaftlichen
7. Sicherstellung der wirtschaftlichen
Grundlage der Einrichtung im Sinne einer
Grundlage der Einrichtung im Sinne eiKostendeckung eine dem Wohl der jungen
ner Kostendeckung eine dem Wohl der
Menschen entsprechende Bildung, Erziejungen Menschen entsprechende Bilhung und Betreuung gemäß der Aufgabendung, Erziehung und Betreuung gemäß
stellung der Einrichtung zu erwarten ist.
der Aufgabenstellung der Einrichtung
zu erwarten ist.
30
Abgeordnetenhaus von Berlin – 15. Wahlperiode
Drucksache 15/ 3440
(4) Erhält ein Jugendamt davon Kenntnis, dass
(4) Erhält ein Jugendamt davon Kenntnis,
eine Einrichtung ohne Erlaubnis junge
dass eine Einrichtung ohne Erlaubnis
Menschen aufnimmt oder dass Tatsachen
junge Menschen aufnimmt oder dass
vorliegen, welche die Eignung der
Tatsachen vorliegen, welche die Eignung
Einrichtung zur Aufnahme von jungen
der Einrichtung zur Aufnahme von jungen
Menschen ausschließen, so hat es dem
Menschen ausschließen, so hat es der für
Landesjugendamt sowie dem zuständigen
Jugend und Familie zuständigen
zentralen Träger der freien Jugendhilfe
Senatsverwaltung sowie dem
hiervon Mitteilung zu machen und bei
zuständigen zentralen Träger der freien
Gefahr im Verzug unverzüglich die
Jugendhilfe hiervon Mitteilung zu machen
notwendigen Maßnahmen zu treffen.
und bei Gefahr im Verzug unverzüglich
die notwendigen Maßnahmen zu treffen.
(5) Wird eine Einrichtung im Sinne des § 45
(5) Wird eine Einrichtung im Sinne des § 45
Abs. 1 Satz 1 des Achten Buches
Abs. 1 Satz 1 des Achten Buches
Sozialgesetzbuch ohne die erforderliche
Sozialgesetzbuch ohne die erforderliche
Erlaubnis betrieben, so hat das
Erlaubnis betrieben, so hat die für
Landesjugendamt den weiteren Betrieb zu
Jugend und Familie zuständigen
untersagen, wenn das Wohl der Kinder
Senatsverwaltung den weiteren Betrieb
oder Jugendlichen in der Einrichtung
zu untersagen, wenn das Wohl der Kinder
gefährdet ist und der Träger der
oder Jugendlichen in der Einrichtung
Einrichtung nicht bereit oder in der Lage
gefährdet ist und der Träger der
ist, die Gefährdung abzuwenden. Dies gilt
Einrichtung nicht bereit oder in der Lage
entsprechend für den Betrieb einer
ist, die Gefährdung abzuwenden. Dies gilt
sonstigen betreuten Wohnform nach § 48a
des Achten Buches Sozialgesetzbuch.
entsprechend für den Betrieb einer
sonstigen betreuten Wohnform nach § 48a
des Achten Buches Sozialgesetzbuch.
§ 31
Aufsicht, Meldepflichten
§ 31
Aufsicht, Meldepflichten
(2) Der Träger und die Leitung der
Einrichtung haben das Landesjugendamt
unverzüglich über jedes Vorkommnis, das
geeignet ist, das Wohl eines Kindes oder
Jugendlichen zu gefährden, sowie über
jede wesentliche Veränderung des
Raumangebots, der Struktur und
Konzeption der Einrichtung zu
unterrichten.
(2) Der Träger und die Leitung der
Einrichtung haben die für Jugend und
Familie zuständigen Senatsverwaltung
unverzüglich über jedes Vorkommnis, das
geeignet ist, das Wohl eines Kindes oder
Jugendlichen zu gefährden, sowie über
jede wesentliche Veränderung des
Raumangebots, der Struktur und
Konzeption der Einrichtung zu
unterrichten.
§ 33
§ 33
Örtlicher und überörtlicher Träger
Örtlicher und überörtlicher Träger
der öffentlichen Jugendhilfe
der öffentlichen Jugendhilfe
(1) Örtlicher und überörtlicher Träger der
(1) Örtlicher und überörtlicher Träger der
öffentlichen Jugendhilfe im Sinne des § 69
öffentlichen Jugendhilfe im Sinne des
Abs. 1 des Achten Buches
§ 69 Abs. 1 des Achten Buches
Sozialgesetzbuch ist das Land Berlin. Die
Sozialgesetzbuch ist das Land Berlin. Die
Jugendämter der Bezirke nehmen die
Jugendämter der Bezirke nehmen die
Aufgaben des örtlichen Trägers nach § 85
Aufgaben des örtlichen Trägers nach § 85
Abs. 1 des Achten Buches
Abs. 1 des Achten Buches
31
Abgeordnetenhaus von Berlin – 15. Wahlperiode
Drucksache 15/ 3440
Sozialgesetzbuch und das
Landesjugendamt nimmt die Aufgaben des
überörtlichen Trägers nach § 85 Abs. 2 des
Achten Buches Sozialgesetzbuch wahr.
Sozialgesetzbuch und die für Jugend und
Familie zuständigen Senatsverwaltung
nimmt die Aufgaben des überörtlichen
Trägers nach § 85 Abs. 2 des Achten
Buches Sozialgesetzbuch wahr.
§ 34
Jugendamt
(2) Die Verwaltung des Jugendamts wird in
Ämter gegliedert. Dabei ist die
Zusammenfassung von
Aufgabenbereichen und die Einrichtung
dezentraler Dienste unter
Berücksichtigung der regionalen
Bedingungen und Erfordernisse in der
jeweiligen Wohnregion der Bürger
anzustreben. Das Nähere wird in
Organisationsrichtlinien der für Jugend
und Familie zuständigen
Senatsverwaltung geregelt.
§ 34
Jugendamt
(2) Die Verwaltung des Jugendamts wird in
Organisationseinheiten gegliedert. Dabei
ist die Zusammenfassung von
Aufgabenbereichen und die Einrichtung
dezentraler Dienste unter
Berücksichtigung der regionalen
Bedingungen und Erfordernisse in der
jeweiligen Wohnregion der Bürger
anzustreben. Das Nähere wird in
Organisationsrichtlinien der für Jugend
und Familie zuständigen
Senatsverwaltung geregelt.
§ 35
§ 35
Jugendhilfeausschuss
Jugendhilfeausschuss
(7) Dem Jugendhilfeausschuss gehören als
(7) Dem Jugendhilfeausschuss gehören als
beratende Mitglieder an:
beratende Mitglieder an:
1. das für den Geschäftsbereich Jugend
1. das für den Geschäftsbereich Jugend
zuständige Mitglied des Bezirksamts,
zuständige Mitglied des Bezirksamts,
2. der Leiter oder die Leiterin der
2. der Leiter oder die Leiterin der
Verwaltung des Jugendamts,
Verwaltung des Jugendamts,
3. eine in der Mädchenarbeit erfahrene
3. eine in der Mädchenarbeit erfahrene
Frau,
Frau,
4. eine in der Arbeit mit behinderten Kindern
4. eine in der Arbeit mit behinderten
und Jugendlichen erfahrene Person,
Kindern und Jugendlichen erfahrene
5. eine Person zur Vertretung des
Person,
Bezirkselternausschusses der
5. eine Person zur Vertretung des
Kindertagesstätten,
Bezirkselternausschusses der
Kindertagesstätten,
6. eine Person zur Vertretung des
6. je eine Person zur Vertretung der
Bezirksschulbeirates,
Evangelischen Kirche, der
7. je eine Person zur Vertretung der
Katholischen Kirche, der Jüdischen
Evangelischen Kirche, der
Gemeinde und der freigeistigen
Katholischen Kirche, der Jüdischen
Verbände und
Gemeinde und der freigeistigen
7. bis zu drei weitere Personen aus der
Verbände und
Jugendhilfe sachverwandten
8. bis zu drei weitere Personen aus der
Bereichen.
Jugendhilfe sachverwandten
Bereichen.
32
Abgeordnetenhaus von Berlin – 15. Wahlperiode
Drucksache 15/ 3440
§ 39
Amtsperiode des
Landesjugendhilfeausschusses und
Verfahrensgrundsätze
§ 39
Amtsperiode des
Landesjugendhilfeausschusses und
Verfahrensgrundsätze
(1) Der Landesjugendhilfeausschuss wird für
die jeweilige Wahlperiode des
Abgeordnetenhauses von Berlin gebildet.
Im Übrigen gilt § 35 Abs. 3 und 10
entsprechend.
(1) Der Landesjugendhilfeausschuss wird für
die jeweilige Wahlperiode des
Abgeordnetenhauses von Berlin gebildet.
Er tritt erstmalig zusammen
(Konstituierung), sobald die
stimmberechtigten Mitglieder nach § 38
Abs. 2 Nr. 1 und 2 gewählt und die
stimmberechtigten Mitglieder nach § 38
Abs. 2 Nr. 3 und 4 berufen worden sind.
Im Übrigen gilt § 35 Abs. 3 und 10
entsprechend.
§ 40
Anerkennung als Träger der freien
Jugendhilfe
(1) Über die Anerkennung (§ 75 des Achten
Buches Sozialgesetzbuch) eines
überbezirklich tätigen Trägers der freien
Jugendhilfe entscheidet das
Landesjugendamt; über die Anerkennung
eines nur bezirklich tätigen Trägers der freien
Jugendhilfe entscheidet das Jugendamt.
§ 40
Anerkennung als Träger der freien
Jugendhilfe
(1) Über die Anerkennung (§ 75 des Achten
Buches Sozialgesetzbuch) eines
überbezirklich tätigen Trägers der freien
Jugendhilfe entscheidet die für Jugend und
Familie zuständigen Senatsverwaltung;
über die Anerkennung eines nur bezirklich
tätigen Trägers der freien Jugendhilfe
entscheidet das Jugendamt.
§ 42
Gesamtjugendhilfeplanung
(2) Die Gesamtjugendhilfeplanung wird auf
der Grundlage der bezirklichen Planung
und der Planung des Landesjugendamts
unter Beteiligung der Bezirke und des
Landesjugendhilfeausschusses entwickelt.
Für die Beteiligung der freien Jugendhilfe,
mit Ausnahme der Arbeitsgemeinschaften
im Stadtteil, gilt § 41 Abs. 4 entsprechend.
(3) Der Senat berichtet einmal in jeder
Wahlperiode dem Abgeordnetenhaus
über den Stand der
Gesamtjugendhilfeplanung.
§ 42
Gesamtjugendhilfeplanung
(2) Die Gesamtjugendhilfeplanung wird auf der
Grundlage der bezirklichen Planung und
der Planung der für Jugend und Familie
zuständigen Senatsverwaltung unter
Beteiligung der Bezirke und des
Landesjugendhilfeausschusses entwickelt.
Für die Beteiligung der freien
Jugendhilfe, mit Ausnahme der
Arbeitsgemeinschaften im Stadtteil, gilt
§ 41 Abs. 4 entsprechend.
(3) Der Senat berichtet einmal in jeder
Wahlperiode dem Abgeordnetenhaus über
den Stand der Gesamtjugendhilfeplanung.
Bestandteil des Berichts über die
Gesamtjugendhilfeplanung soll auch
eine in regelmäßigen Abständen
aktualisierte Darstellung der
wichtigsten Entwicklungstendenzen
und Vorschläge zur Weiterentwicklung
der Jugendhilfe sein.
33
Abgeordnetenhaus von Berlin – 15. Wahlperiode
Drucksache 15/ 3440
§ 43
Kinder- und Jugendbericht
(1) Der Senat legt dem Abgeordnetenhaus von
Berlin in Abständen von vier Jahren zur
Mitte der Wahlperiode einen Bericht über
die Lage der jungen Menschen vor
(Kinder- und Jugendbericht). Dieser
enthält eine Darstellung der wichtigsten
Entwicklungstendenzen in der Jugendhilfe
im Land Berlin und eine Übersicht über die
Förderungsangebote und Hilfeleistungen
für Kinder und Jugendliche im
Berichtszeitraum. Neben der
Bestandsaufnahme und Analyse enthält der
Bericht Vorschläge zur Weiterentwicklung
der Jugendhilfe.
(2) Der Senat beauftragt mit der Ausarbeitung der
Berichte jeweils eine Kommission, der bis
zu sieben Sachverständige angehören
(Jugendberichtskommission). Der
Kommission sollen Vertreter der freien
und öffentlichen Jugendhilfe sowie der
Wissenschaft angehören. Der Senat fügt
eine Stellungnahme mit den von ihm für
notwendig gehaltenen Folgerungen bei.
Zum Kommissionsbericht gibt der
Landesjugendhilfeausschuss eine
Stellungnahme ab, die dem
Abgeordnetenhaus von Berlin zugeleitet
wird.
(entfällt)
(entfällt)
§ 45
§ 45
Sicherung der Gewährleistungsverpflichtung Sicherung der Gewährleistungsverpflichtung
(1) Die für Jugend und Familie zuständige
(1) Die für Jugend und Familie zuständige
Senatsverwaltung hat darauf hinzuwirken,
Senatsverwaltung hat darauf hinzuwirken,
dass die der Jugendhilfe zur Verfügung
dass die der Jugendhilfe zur Verfügung
gestellten Haushaltsmittel ein Höchstmaß
gestellten Haushaltsmittel ein Höchstmaß
an Wirksamkeit für die Erfüllung der
an Wirksamkeit für die Erfüllung der
Aufgaben nach dem Achten Buch
Aufgaben nach dem Achten Buch
Sozialgesetzbuch und diesem Gesetz
Sozialgesetzbuch und diesem Gesetz
erzielen können. Dazu ist nach dem
erzielen können. Dazu ist nach dem
Grundsatz der Wirtschaftlichkeit die
Grundsatz der Wirtschaftlichkeit die
günstigste Relation zwischen dem
günstigste Relation zwischen dem
verfolgten Zweck und den einzusetzenden
verfolgten Zweck und den einzusetzenden
Mitteln anzustreben. Durch ständige SollMitteln anzustreben. Durch ständige SollIst-Vergleiche sowie Einrichtung eines
Ist-Vergleiche sowie Einrichtung eines
Verfahrens der Erfolgskontrolle ist für
Verfahrens der Erfolgskontrolle ist für
einen effizienten und effektiven Einsatz
einen effizienten und effektiven Einsatz
der Haushaltsmittel zu sorgen.
der Haushaltsmittel zu sorgen.
34
Abgeordnetenhaus von Berlin – 15. Wahlperiode
(2) Die für Jugend und Familie zuständige
Senatsverwaltung hat darauf hinzuwirken,
dass die der Jugendhilfe zur Verfügung
gestellten Haushaltsmittel ein Höchstmaß
an Wirksamkeit für die Erfüllung der
Aufgaben nach dem Achten Buch
Sozialgesetzbuch und diesem Gesetz
erzielen können. Dazu ist nach dem
Grundsatz der Wirtschaftlichkeit die
günstigste Relation zwischen dem
verfolgten Zweck und den einzusetzenden
Mitteln anzustreben. Durch ständige SollIst-Vergleiche sowie Einrichtung eines
Verfahrens der Erfolgskontrolle ist für
einen effizienten und effektiven Einsatz
der Haushaltsmittel zu sorgen.
Drucksache 15/ 3440
(2) Die für Jugend und Familie zuständige
Senatsverwaltung hat darauf hinzuwirken,
dass die der Jugendhilfe zur Verfügung
gestellten Haushaltsmittel ein Höchstmaß
an Wirksamkeit für die Erfüllung der
Aufgaben nach dem Achten Buch
Sozialgesetzbuch und diesem Gesetz
erzielen können. Dazu ist nach dem
Grundsatz der Wirtschaftlichkeit die
günstigste Relation zwischen dem
verfolgten Zweck und den einzusetzenden
Mitteln anzustreben. Durch ständige SollIst-Vergleiche sowie Einrichtung eines
Verfahrens der Erfolgskontrolle ist für
einen effizienten und effektiven Einsatz
der Haushaltsmittel zu sorgen. Der nach
§ 79 Abs. 2 des Achten Buches
Sozialgesetzbuch angemessene Anteil
für die Jugendarbeit hat mindestens 10
vom Hundert der für die Jugendhilfe
bereitgestellten Mittel zu betragen.
(5) Zum Zwecke der Sicherung der
Gewährleistungsverpflichtung ist die
für Jugend- und Familie zuständige
Senatsverwaltung befugt, die für ein
Fach- und Finanzcontrolling
notwendigen Daten bei den
Jugendämtern zu erheben. Das betrifft
einzelfallbezogene Fach- und
Kostendaten zur Hilfeleistung, wobei
personenbezogene Angaben
pseudonymisiert sein müssen.
§ 47
§ 47
Förderung der freien Jugendhilfe
Förderung der freien Jugendhilfe
(1) Die Träger der freien Jugendhilfe werden (1) Die Träger der freien Jugendhilfe werden
vom Land Berlin nach § 74 des Achten
vom Land Berlin nach § 74 des Achten
Buches Sozialgesetzbuch sowie nach
Buches Sozialgesetzbuch sowie nach
Maßgabe der Jugendhilfeplanung und des
Maßgabe der Jugendhilfeplanung und des
Landesjugendplans gefördert. Über Art
Landesjugendplans gefördert. Über Art
und Höhe der Förderung entscheiden die
und Höhe der Förderung entscheiden die
Jugendhilfebehörden im Rahmen der
Jugendhilfebehörden im Rahmen der
verfügbaren Mittel nach pflichtgemäßem
verfügbaren Mittel nach pflichtgemäßem
Ermessen. Hierbei sollen insbesondere
Ermessen. Hierbei sollen insbesondere
auch die verschiedenen Grundrichtungen
auch die verschiedenen Grundrichtungen
der Erziehung, die Vielfalt der Inhalte und
der Erziehung, die Vielfalt der Inhalte
Methoden sowie die Eignung und
und Methoden sowie die Eignung und
Bedeutung für die Jugendhilfe, Erfahrung
Bedeutung für die Jugendhilfe, Erfahrung
und Aktivität der einzelnen Träger, die von
und Aktivität der einzelnen Träger, die
ihnen erbrachten Eigenleistungen sowie
von ihnen erbrachten Eigenleistungen
35
Abgeordnetenhaus von Berlin – 15. Wahlperiode
Drucksache 15/ 3440
die Zuwendungen und die Beteiligung
Dritter angemessen berücksichtigt werden.
Die Gewährung von Förderungen ist von
der Verpflichtung des Empfängers
abhängig zu machen, Einrichtungen,
Dienste und Veranstaltungen unter
Beachtung der in § 9 des Achten Buches
Sozialgesetzbuch genannten Grundsätze
über die Grundrichtung der Erziehung und
über die Förderung der Gleichberechtigung
von Mädchen und Jungen anzubieten.
sowie die Zuwendungen und die
Beteiligung Dritter angemessen
berücksichtigt werden. Die Gewährung
von Förderungen ist von der
Verpflichtung des Empfängers abhängig
zu machen, Einrichtungen, Dienste und
Veranstaltungen unter Beachtung der in
§ 9 des Achten Buches Sozialgesetzbuch
genannten Grundsätze über die
Grundrichtung der Erziehung und über
die Förderung der Gleichberechtigung
von Mädchen und Jungen anzubieten.
(2) Das Landesjugendamt ist zuständig für die (2) Die für Jugend und Familie zuständige
Senatsverwaltung ist zuständig für die
Förderung von überbezirklichen
Förderung von überbezirklichen Verbänden
Verbänden sowie von Einrichtungen,
sowie von Einrichtungen, Diensten,
Diensten, Modellvorhaben und Projekten
Modellvorhaben und Projekten der freien
der freien Jugendhilfe, soweit sie den
Jugendhilfe, soweit sie den bezirklichen
bezirklichen Bedarf übersteigen oder
Bedarf übersteigen oder gesamtstädtische
gesamtstädtische Bedeutung haben. Im
Bedeutung haben. Im Übrigen ist das
Übrigen ist das Jugendamt zuständig für
Jugendamt zuständig für die Förderung der
die Förderung der freien Jugendhilfe.
freien Jugendhilfe. Die für Jugend und
Familie zuständige Senatsverwaltung kann
vorübergehend Projekte gemeinsam mit
den Jugendämtern fördern. Diese
Anschubfinanzierung durch die für
Jugend und Familie zuständige
Senatsverwaltung setzt voraus, dass die
Fortsetzung der Finanzierung durch das
Jugendamt gesichert ist.
§ 48
Landesjugendplan
(1) Die für Jugend und Familie zuständige
Senatsverwaltung erstellt jährlich einen
Landesjugendplan. Er enthält einen
allgemeinen Teil zur Bestimmung
jugendpolitischer Schwerpunkte und
Absichten unter Einbeziehung aller
Leistungsgruppen des Achten Buches
Sozialgesetzbuch und einen Zahlenteil, in
dem die für die Jugendarbeit zur
Verfügung gestellten Mittel über den
Haushaltsplan des Landes Berlin hinaus
erläutert und der Zusammenhang zur
Jugendhilfeplanung dargestellt werden.
(entfällt)
(jetzt in § 45 Abs. 2)
(2) Der nach § 79 Abs. 2 des Achten Buches
Sozialgesetzbuch angemessene Anteil für
36
Abgeordnetenhaus von Berlin – 15. Wahlperiode
Drucksache 15/ 3440
die Jugendarbeit hat mindestens 10 vom
Hundert der für die Jugendhilfe
bereitgestellten Mittel zu betragen.
§ 49
Vereinbarungen über die Inanspruchnahme
von Einrichtungen und Diensten der freien
Jugendhilfe
§ 49
Vereinbarungen über die Inanspruchnahme
von Einrichtungen und Diensten der freien
Jugendhilfe
(1) Mit den Trägern der freien Jugendhilfe ist der (1) Mit den Trägern der freien Jugendhilfe
Abschluss von Vereinbarungen über die
und anderen Leistungsanbietern ist der
Höhe der Kosten der Inanspruchnahme
Abschluss von Vereinbarungen über die
ihrer Einrichtungen und Dienste bei
Höhe der Kosten der Inanspruchnahme
Gewährung von Individualleistungen nach
ihrer Einrichtungen und Dienste bei
dem Achten Buch Sozialgesetzbuch
Gewährung von Individualleistungen nach
anzustreben. Kostensätze haben den
dem Achten Buch Sozialgesetzbuch
Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, der
anzustreben. Kostensätze haben den
Sparsamkeit und der Leistungsfähigkeit
Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, der
Rechnung zu tragen und sind
Sparsamkeit und der Leistungsfähigkeit
vorzukalkulieren. Die Vereinbarungen
Rechnung zu tragen und sind
sollen auch Regelungen über Zahl und
Ausbildung der in den Einrichtungen,
vorzukalkulieren. Die Vereinbarungen
Diensten und Veranstaltungen tätigen
sollen auch Regelungen über Zahl und
Fachkräfte enthalten sowie
Ausbildung der in den Einrichtungen,
Anforderungen an die Leistungsinhalte
Diensten und Veranstaltungen tätigen
unter Beachtung der in § 9 des Achten
Fachkräfte enthalten sowie
Buches Sozialgesetzbuch genannten
Anforderungen an die Leistungsinhalte
Grundsätze über die Grundrichtung der
unter Beachtung der in § 9 des Achten
Erziehung und über die Förderung der
Buches Sozialgesetzbuch genannten
Gleichberechtigung von Mädchen und
Grundsätze über die Grundrichtung der
Jungen und der Vorschriften über die
Erziehung und über die Förderung der
Beteiligung von Kindern und
Gleichberechtigung von Mädchen und
Jugendlichen im Sinne des § 5 festlegen.
(2) Für den Abschluss von Vereinbarungen
über Leistungen, Entgelte und
Qualitätsentwicklung
1. für Einrichtungen oder Dienste, die den
bezirklichen Bedarf übersteigen, oder
2. durch die Rahmenvereinbarungen
umgesetzt werden, ist das
Jungen und der Vorschriften über die
Beteiligung von Kindern und
Jugendlichen im Sinne des § 5 festlegen.
Als Ergebnis eines fachlichen
Auswahlverfahrens können darüber
hinaus die Jugendämter
Kooperationsvereinbarungen mit den
Leistungserbringern zum Zwecke der
fallbezogenen Erschließung und
Nutzung von Ressourcen aus dem
sozialen Umfeld der
Leistungsberechtigten abschließen.
(2) Für den Abschluss von Vereinbarungen
über Leistungen, Entgelte und
Qualitätsentwicklung nach Absatz 1
Satz 1
1. für Einrichtungen oder Dienste, die
den bezirklichen Bedarf übersteigen,
oder
37
Abgeordnetenhaus von Berlin – 15. Wahlperiode
Drucksache 15/ 3440
Landesjugendamt zuständig.
2. durch die Rahmenvereinbarungen
umgesetzt werden, ist die für Jugend
und Familie zuständige
Senatsverwaltung zuständig.
Abweichende Vereinbarungen durch
die Jugendämter sind nur zulässig,
soweit dies in den
Rahmenvereinbarungen vorgesehen ist.
(3) Die für Jugend und Familie zuständige
Senatsverwaltung kann mit Zustimmung der
Senatsverwaltung für Finanzen durch
Rechtsverordnung bestimmen, dass die §§ 78b
bis 78g des Achten Buches Sozialgesetzbuch
auch für andere Leistungen nach diesem Buch
sowie für vorläufige Maßnahmen zum Schutz
von Kinder und Jugendlichen (§§ 42, 43 des
Achten Buches Sozialgesetzbuch) gelten.
§ 50
Jugendgerichtshilfe
§ 50
Hilfe für delinquente Jugendliche und
Heranwachsende
(1) Die Jugendhilfebehörden arbeiten mit der
(1) Die Jugendhilfebehörden arbeiten mit der
Polizei, der Staatsanwaltschaft, den Gerichten,
Polizei, der Staatsanwaltschaft, den
anderen zuständigen Stellen und der freien
Gerichten, anderen zuständigen Stellen
Jugendhilfe zusammen, um für straffällig
und der freien Jugendhilfe zusammen, um
gewordene Jugendliche und Heranwachsende
für straffällig gewordene Jugendliche und
geeignete erzieherische Hilfen zu entwickeln
Heranwachsende geeignete erzieherische
und einzusetzen, damit Freiheitsentzug
Hilfen zu entwickeln und einzusetzen,
vermieden oder verkürzt wird, insbesondere
damit Freiheitsentzug vermieden oder
bei
verkürzt wird, insbesondere bei
1. Absehen von der Verfolgung nach § 45
1. Absehen von der Verfolgung nach
des Jugendgerichtsgesetzes und
§ 45 des Jugendgerichtsgesetzes und
Einstellung des Verfahrens nach § 47
Einstellung des Verfahrens nach § 47
des Jugendgerichtsgesetzes,
des Jugendgerichtsgesetzes,
2. vorläufigen Anordnungen über die
2.
vorläufigen Anordnungen über die
Erziehung nach § 71 des
Erziehung nach § 71 des
Jugendgerichtsgesetzes,
Jugendgerichtsgesetzes,
3. Anordnung von Erziehungsmaßregeln
3.
Anordnung von Erziehungsmaßregeln
nach den §§ 9 bis 12 des
nach den §§ 9 bis 12 oder Auflagen
Jugendgerichtsgesetzes,
nach § 15 des Jugendgerichtsgesetzes,
4. Maßnahmen nach § 72 des
4. Maßnahmen nach § 72 des
Jugendgerichtsgesetzes und
Jugendgerichtsgesetzes und
5. Weisungen und Auflagen bei
5. Weisungen und Auflagen bei
Aussetzung der Jugendstrafe zur
Aussetzung der Jugendstrafe zur
Bewährung nach § 23 des
Bewährung nach § 23 des
Jugendgerichtsgesetzes und bei
Jugendgerichtsgesetzes und bei
Aussetzung des Rests der Jugendstrafe
Aussetzung des Rests der Jugendstrafe
nach den §§ 88 und 89 des
nach den §§ 88 und 89 des
Jugendgerichtsgesetzes.
Jugendgerichtsgesetzes.
Das örtlich zuständige Jugendamt trägt die
Kosten der vom Jugendgericht
bestimmten Maßnahmen.
38
Abgeordnetenhaus von Berlin – 15. Wahlperiode
Drucksache 15/ 3440
§ 52
Fortbildung und Praxisberatung
§ 52
Fortbildung und Praxisberatung
(4) Das Landesjugendamt wirkt bei der
(4) Zur Qualifikation der Pflegepersonen
Entwicklung von Fortbildungsmodellen
und zur Begleitung ihrer
für Pflegepersonen mit und bietet eigene
Erziehungstätigkeit ist sicherzustellen,
Fortbildungsmöglichkeiten an. Zur
dass die notwendigen Kurse zur
Vorbereitung von Pflegepersonen auf die
Verfügung stehen.
Erziehung besonders
entwicklungsbeeinträchtigter, behinderter
oder nur vorübergehend oder zur
Gewährung von Hilfe nach § 33 Satz 2
des Achten Buches Sozialgesetzbuch
aufzunehmender Kinder und Jugendlicher
werden bedarfsdeckende Lehrgänge
(Pflegeelternschule) eingerichtet.
§ 53
Sachliche Zuständigkeit für Sozialhilfe,
Pflegegeld und Leistungen
nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
§ 53
Sachliche Zuständigkeit für Leistungen
nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch
und Landespflegegeldgesetz
Das Jugendamt ist über § 85 Abs. 1 des
Das Jugendamt ist über § 85 Abs. 1 des
Achten Buches Sozialgesetzbuch hinaus
Achten Buches Sozialgesetzbuch
sachlich zuständig für
hinaus sachlich zuständig für
1. die Eingliederungshilfe und die Hilfe zur
1. die Eingliederungshilfe und die
Pflege nach dem Bundessozialhilfegesetz
Hilfe zur Pflege nach dem Zwölften
sowie für die Leistungen nach dem Gesetz
Buch Sozialgesetzbuch sowie nach
über Pflegeleistungen vom 22. Dezember
dem Landespflegegeldgesetz vom
1994 (GVBl. S. 520) in der jeweils
17. Dezember 2003 (GVBl. S. 606) in
geltenden Fassung für behinderte
oder
der jeweils geltenden Fassung für
von Behinderung bedrohte Kinder und
behinderte oder von Behinderung
Jugendliche einschließlich der
bedrohte Kinder und Jugendliche
Frühförderung für behinderte Kinder sowie
sowie für junge Volljährige, sofern
für junge Volljährige, sofern sie außerdem
sie außerdem Jugendhilfe nach § 41
Jugendhilfe nach § 41 des Achten Buches
des Achten Buches Sozialgesetzbuch
Sozialgesetzbuch erhalten,
erhalten und
2. Hilfen zu einer angemessenen
Schulbildung für junge Volljährige
nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 des Zwölften
Buches Sozialgesetzbuch.
2. die Hilfe für werdende Mütter und
(entfällt)
Wöchnerinnen nach § 38 des
Bundessozialhilfegesetzes,
39
Abgeordnetenhaus von Berlin – 15. Wahlperiode
Drucksache 15/ 3440
3. sonstige Leistungen nach dem
(entfällt)
Bundessozialhilfegesetz sowie die
Gewährung von Pflegegeld nach dem
Gesetz über Pflegeleistungen für
a) unverheiratete Minderjährige, die sich
außerhalb des Elternhauses aufhalten
und
b) unverheiratete Minderjährige, für die
das Jugendamt als Vormund, Beistand
oder Pfleger Unterhaltsansprüche
geltend zu machen hat, sowie für deren
unverheiratete, geschiedene, getrennt
lebende oder verwitwete Elternteile,
sofern sie mit den Minderjährigen
dauernd zusammenleben,
(entfällt)
4. Leistungen nach dem
Asylbewerberleistungsgesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 5. August 1997
(BGBl. I S. 2011), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 25. August 1998 (BGBl. I
S. 2505) in der jeweils geltenden Fassung an
Minderjährige, die sich nicht in Begleitung
ihrer Eltern befinden.
Allgemeiner Zuständigkeitskatalog
(ZustKat AZG)
(zu § 4 Abs. 1 Satz 1)
Nr. 15
Familienförderung; Jugendhilfe; Sport
Allgemeiner Zuständigkeitskatalog
(ZustKat AZG)
(zu § 4 Abs. 1 Satz 1)
Nr. 15
Familienförderung; Jugendhilfe; Sport
(1) Aufgaben der obersten
Landesjugendbehörde und des
Landesjugendamtes, Finanzierung von
Tageseinrichtungen freier Träger.
(1) Aufgaben der obersten
Landesjugendbehörde und des
Landesjugendamtes, Finanzierung von
Tageseinrichtungen freier Träger.
(2) Festsetzung der Zahl der
Praktikantenplätze sozialpädagogischer
Ausbildungsgänge in Zusammenarbeit mit
den Bezirken.
(2) Festsetzung der Zahl der
Praktikantenplätze sozialpädagogischer
Ausbildungsgänge in Zusammenarbeit mit
den Bezirken.
40
Abgeordnetenhaus von Berlin – 15. Wahlperiode
Drucksache 15/ 3440
(3) Familienförderung einschließlich der
Zentralen Vormundschafts- und
Unterhaltsvorschusskasse (ZVK/UVK) mit
Ausnahme des Erziehungs- und
Familiengeldes und der Leistungen von
Unterhaltsvorschuss und Unterhaltssicherung
nach Bundesrecht.
(3) Familienförderung einschließlich der
Zentralen Vormundschafts- und
Unterhaltsvorschusskasse (ZVK/UVK) mit
Ausnahme des Erziehungs- und
Familiengeldes und der Leistungen von
Unterhaltsvorschuss und Unterhaltssicherung
nach Bundesrecht.
(4) Bestimmung von Stellplätzen zur
(4) Bestimmung von Stellplätzen zur
vorübergehenden Nutzung für Wohnwagen
vorübergehenden Nutzung für Wohnwagen
durchreisender Sinti und Roma.
durchreisender Sinti und Roma.
(5) Olympia-Stadion, Sportforum
(5) Olympia-Stadion, Sportforum
Hohenschönhausen, Sportanlage PaulHohenschönhausen, Sportanlage Paul- Heyse- Heyse-Straße, Friedrich-Ludwig-JahnStraße, Friedrich-Ludwig-Jahn-Stadion, Max- Stadion, Max-Schmeling-Halle, Velodrom.
Schmeling-Halle, Velodrom.
(6) Bewährungshilfe für Jugendliche und
(6) Bewährungshilfe für Jugendliche und
Heranwachsende.
(7) Rechenzentrum zur Betreuung der ITHeranwachsende.
Fachverfahren der Berliner Jugendämter.
Gesetz über das Verfahren der Berliner
Verwaltung
§5
Zustellung
und Vollstreckung
(1) Für das Zustellungsverfahren der
Behörden Berlins gilt das
Verwaltungszustellungsgesetz vom 3. Juli
1952 (BGBl. I S. 379/GVBl. S. 648) in der
jeweils geltenden Fassung. Hiervon
unberührt bleiben die
Zustellungsvorschriften der
Hinterlegungsordnung und der
Justizbeitreibungsordnung sowie die
Vorschriften, nach denen die Zustellungen
der Staats- und Amtsanwaltschaft zu
bewirken sind.
Gesetz über das Verfahren der Berliner
Verwaltung
§5
Zustellung
und Vollstreckung
Für das Zustellungsverfahren der Behörden
Berlins gilt das
Verwaltungszustellungsgesetz vom 3. Juli
1952 (BGBl. I S. 379/GVBl. S. 648) in der
jeweils geltenden Fassung. Hiervon
unberührt bleiben die Zustellungsvorschriften
der Hinterlegungsordnung und der
Justizbeitreibungsordnung sowie die
Vorschriften, nach denen die Zustellungen
der Staats- und Amtsanwaltschaft zu
bewirken sind.
§ 5a
Vollstreckung
(2) Für das Vollstreckungsverfahren der
Für das Vollstreckungsverfahren der
Behörden Berlins gilt das VerwaltungsBehörden Berlins gilt das VerwaltungsVollstreckungsgesetz vom 27. April 1953
Vollstreckungsgesetz vom 27. April 1953
(BGBl. I S. 157/GVBl. S. 361) in der jeweils (BGBl. I S. 157) in der jeweils geltenden
geltenden Fassung. Im
Fassung. Im Verwaltungszwangsverfahren
Verwaltungszwangsverfahren und beim
und beim Vollstreckungsschutz (§ 5 Abs. 1
Vollstreckungsschutz (§ 5 Abs. 1 des
des Verwaltungs-VollstreckungsVerwaltungs-Vollstreckungsschutzgesetzes in schutzgesetzes in Verbindung mit § 263 der
Verbindung mit § 263 der Abgabenordnung) Abgabenordnung) finden die für Ehegatten
finden die für Ehegatten geltenden
geltenden Vorschriften auf Lebenspartner
41
Abgeordnetenhaus von Berlin – 15. Wahlperiode
Drucksache 15/ 3440
Vorschriften auf Lebenspartner entsprechende
Anwendung. § 11 Abs. 3 des VerwaltungsVollstreckungsgesetzes gilt mit der Maßgabe,
daß die Höhe des Zwangsgeldes höchstens
50 000 Euro beträgt. § 7 des VerwaltungsVollstreckungsgesetzes gilt mit der Maßgabe,
dass für Maßnahmen im Straßenverkehr auch
der Polizeipräsident in Berlin und die
Bezirksämter Vollzugsbehörden sind.
entsprechende Anwendung. § 11 Abs. 3 des
Verwaltungs-Vollstreckungs-gesetzes gilt
mit der Maßgabe, dass die Höhe des
Zwangsgeldes höchstens 50 000 Euro
beträgt. . § 7 des VerwaltungsVollstreckungsgesetzes gilt mit der Maßgabe,
dass für Maßnahmen im Straßenverkehr auch
der Polizeipräsident in Berlin und die
Bezirksämter Vollzugsbehörden sind.
§ 5b
Vollstreckung privatrechtlicher
Geldforderungen
(1) Die Bestimmungen über die
Vollstreckung öffentlich-rechtlicher
Geldforderungen gelten entsprechend,
wenn durch Rechtsvorschrift zugelassen
ist, dass wegen privatrechtlicher
Geldforderungen des Landes oder der
seiner Aufsicht unterstehenden
Körperschaften, Anstalten und Stiftungen
des öffentlichen Rechts im
Verwaltungszwangsverfahren vollstreckt
werden darf. An die Stelle des
Leistungsbescheides tritt die
Zahlungsaufforderung.
(2) Die Vollstreckung ist einzustellen,
sobald der Vollstreckungsschuldner bei
der Vollstreckungsbehörde gegen die
Forderung als solche schriftlich oder zur
Niederschrift Einwendungen erhebt. Der
Vollstreckungsschuldner ist über dieses
Recht bei Androhung der Vollstreckung
zu belehren. Bereits getroffene
Vollstreckungsmaßnahmen sind
unverzüglich aufzuheben, wenn
1. der Gläubiger nicht binnen eines
Monats nach Geltendmachung der
Einwendungen wegen seiner
Ansprüche vor den ordentlichen
Gerichten Klage erhoben oder den
Erlass eines Mahnbescheides
beantragt hat oder
2. der Gläubiger mit der Klage
rechtskräftig abgewiesen worden ist.
Ist die Vollstreckung eingestellt worden,
so kann sie nur nach Maßgabe der
Zivilprozessordnung fortgesetzt werden.
42
Abgeordnetenhaus von Berlin – 15. Wahlperiode
Drucksache 15/ 3440
§ 5c
Verordnungsermächtigung
Der Senat wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung die privatrechtlichen
Geldforderungen des Landes oder der
seiner Aufsicht unterstehenden
Körperschaften, Anstalten und Stiftungen
des öffentlichen Rechts zu bestimmen, die
im Verwaltungszwangsverfahren
vollstreckt werden können. Die
Forderungen müssen entstanden sein aus
1. der Inanspruchnahme öffentlicher
Einrichtungen,
2. der Nutzung öffentlichen Vermögens
oder dem Erwerb von Früchten
öffentlichen Vermögens oder
3. der Aufwendung öffentlicher Mittel für
öffentlich geförderte, insbesondere
soziale Zwecke.
Satz 1 gilt nicht für die Forderungen von
öffentlich-rechtlichen
Versicherungsunternehmen, die am
Wettbewerb teilnehmen, und von
öffentlich-rechtlichen Bank- und Kreditinstituten einschließlich der Sparkassen.
43
Abgeordnetenhaus von Berlin – 15. Wahlperiode
Drucksache 15/ 3440
Allgemeines Gesetz zum Schutz der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung in Berlin
(Allgemeines Sicherheits- und
Ordnungsgesetz – ASOG Bln –)
Allgemeines Gesetz zum Schutz der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung in
Berlin
(Allgemeines Sicherheits- und
Ordnungsgesetz – ASOG Bln –)
Zuständigkeitskatalog Ordnungsaufgaben
(ZustKat Ord)
(zu § 2 Abs. 4 Satz 1)
Zuständigkeitskatalog Ordnungsaufgaben
(ZustKat Ord)
(zu § 2 Abs. 4 Satz 1)
Nr. 6
Nr. 6
Jugend und Familie
Familie
Zu den Ordnungsaufgaben der für FamilieZu den Ordnungsaufgaben der für Jugend und
Familie zuständigen Senatsverwaltung
zuständigen Senatsverwaltung gehören:
gehören:
(1) die Inobhutnahme (§ 42 des Achten
Buches Sozialgesetzbuch) von neu
eingereisten allein stehenden
minderjährigen Ausländern mit
tatsächlichem Aufenthalt in Berlin
einschließlich der Asylsuchenden unter
16 Jahren für eine Höchstdauer von bis
zu drei Monaten und der
Unterbringung von 16- und 17jährigen allein stehenden
Asylbewerbern bis zum Ablauf der
Verpflichtung zum Aufenthalt in einer
Aufnahmeeinrichtung, sofern sie dem
Land Berlin zur Aufnahme zugewiesen
worden sind, und nach der Zuweisung
an ein anderes Bundesland bis zur
Umsetzung dieser Entscheidung
verbunden mit der Sicherung des
Betriebes von Unterkünften für diese
Personen;
(2) die Erteilung, der Widerruf und die
Rücknahme der Erlaubnis für den
Betrieb einer Einrichtung sowie die
Erteilung nachträglicher Auflagen und
die damit verbundenen Aufgaben
(§§ 45 bis 47, 48a des Achten Buches
Sozialgesetzbuch);
(3) die Tätigkeitsuntersagung (§§ 48, 48a
des Achten Buches Sozialgesetzbuch);
(4) die Erteilung, der Widerruf und die
Rücknahme der Erlaubnis zur
Übernahme von
Vereinsvormundschaften (§ 54 des
Achten Buches Sozialgesetzbuch);
44
Abgeordnetenhaus von Berlin – 15. Wahlperiode
Drucksache 15/ 3440
Die Warnung vor Gefahren durch
konfliktträchtige Anbieter auf dem
Lebenshilfemarkt.
(5) die Warnung vor Gefahren durch
konfliktträchtige Anbieter auf dem
Lebenshilfemarkt.
Nr. 17
Jugend und Familie
Nr. 17
Jugend und Familie
Zu den Ordnungsaufgaben der Bezirksämter
gehören auf dem Gebiet von Jugend und
Familie:
(1) die Durchführung des
Jugendschutzgesetzes;
(2) die Ordnungsaufgaben nach dem
Auswandererschutzgesetz;
(3) die Inobhutnahme von Kindern und
Jugendlichen (§ 42 des Achten Buches
Sozialgesetzbuch), sofern nicht das
Landesjugendamt (Nr. 31) zuständig ist;
(4) die Herausnahme des Kindes oder des
Jugendlichen ohne Zustimmung des
Personensorgeberechtigten (§ 42 des
Achten Buches Sozialgesetzbuch);
(5) die Erteilung, der Widerruf und die
Zurücknahme der Pflegeerlaubnis (§ 44
des Achten Buches Sozialgesetzbuch).
Zu den Ordnungsaufgaben der Bezirksämter
gehören auf dem Gebiet von Jugend und
Familie:
(1) die Durchführung des
Jugendschutzgesetzes;
(2) die Ordnungsaufgaben nach dem
Auswandererschutzgesetz;
(3) die Inobhutnahme von Kindern und
Jugendlichen (§ 42 des Achten Buches
Sozialgesetzbuch), sofern nicht die für
Jugend zuständige Senatsverwaltung
(Nr. 6 Abs. 1) zuständig ist;
(4) die Herausnahme des Kindes oder des
Jugendlichen ohne Zustimmung des
Personensorgeberechtigten (§ 42 des
Achten Buches Sozialgesetzbuch );
(5) die Erteilung, der Widerruf und die
Zurücknahme der Pflegeerlaubnis (§ 44
des Achten Buches Sozialgesetzbuch).
Nr. 19
Nr. 19
Sozialwesen
Zu den Ordnungsaufgaben der Bezirksämter
gehören auf dem Gebiet des Sozialwesens:
(1) die Ordnungsaufgaben bei
Obdachlosigkeit, soweit nicht das
Landesamt für Gesundheit und Soziales
Berlin (Nr. 32 Abs. 1) oder die für
Jugend zuständige Senatsverwaltung
(Nr. 6 Abs. 1) zuständig ist;
Sozialwesen
Zu den Ordnungsaufgaben der Bezirksämter
gehören auf dem Gebiet des
Sozialwesens:
(1) die Ordnungsaufgaben bei
Obdachlosigkeit, soweit nicht das
Landesamt für Gesundheit und Soziales
Berlin (Nr. 32 Abs. 1) oder das
Landesjugendamt Berlin (Nr. 31)
zuständig ist;
Nr. 31
Landesjugendamt Berlin
Nr. 31
(aufgehoben)
Zu den Ordnungsaufgaben des
Landesjugendamtes gehören:
1) die Inobhutnahme (§ 42 des Achten
Buches Sozialgesetzbuch ) von neu
eingereisten allein stehenden
45
Abgeordnetenhaus von Berlin – 15. Wahlperiode
Drucksache 15/ 3440
minderjährigen Ausländern mit
tatsächlichem Aufenthalt in Berlin
einschließlich der Asylsuchenden unter
16 Jahren für eine Höchstdauer von bis zu
drei Monaten und der Unterbringung von
16- und 17-jährigen allein stehenden
Asylbewerbern bis zum Ablauf der
Verpflichtung zum Aufenthalt in einer
Aufnahmeeinrichtung, sofern sie dem Land
Berlin zur Aufnahme zugewiesen worden
sind, und nach Zuweisung an ein anderes
Bundesland bis zur Umsetzung dieser
Entscheidung verbunden mit der Sicherung
des Betriebes von Unterkünften für diese
Personen,
2) die Erteilung, der Widerruf und die
Zurücknahme der Erlaubnis für den Betrieb
einer Einrichtung sowie die Erteilung
nachträglicher Auflagen und die damit
verbundenen Aufgaben (§§ 45 bis 47, 48a
des Achten Buches Sozialgesetzbuch),
3) die Tätigkeitsuntersagung (§§ 48, 48a des
Achten Buches Sozialgesetzbuch),
4) die Erteilung, der Widerruf und die
Zurücknahme der Erlaubnis zur Übernahme
von Vereinsvormundschaften (§ 54 des
Achten Buches Sozialgesetzbuch).
Nr. 32
Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin
Zu den Ordnungsaufgaben des Landesamtes für
Gesundheit und Soziales Berlin gehören:
(1) die Ordnungsaufgaben der Zentralen
Aufnahmeeinrichtung für Asylbewerber nach
dem Asylverfahrensgesetz, die
Ordnungsaufgaben bei Obdachlosigkeit von
Kontingentflüchtlingen, von Flüchtlingen aus
Kriegs- oder Bürgerkriegsgebieten, die
vorübergehend Schutz in der Bundesrepublik
Deutschland erhalten (Kriegsflüchtlingen), und
von Asylbewerbern sowie die
Ordnungsaufgaben zur Sicherung des Betriebs
von Unterkünften für Kontingentflüchtlinge,
Kriegsflüchtlinge und Asylbewerber, soweit
nicht das Landesjugendamt Berlin (Nr. 31)
zuständig ist;
46
Nr. 32
Landesamt für Gesundheit und Soziales
Berlin
Zu den Ordnungsaufgaben des Landesamtes
für Gesundheit und Soziales Berlin gehören:
(1) die Ordnungsaufgaben der Zentralen
Aufnahmeeinrichtung für Asylbewerber nach
dem Asylverfahrensgesetz, die
Ordnungsaufgaben bei Obdachlosigkeit von
Kontingentflüchtlingen, von Flüchtlingen aus
Kriegs- oder Bürgerkriegsgebieten, die
vorübergehend Schutz in der Bundesrepublik
Deutschland erhalten (Kriegsflüchtlingen),
und von Asylbewerbern sowie die
Ordnungsaufgaben zur Sicherung des Betriebs
von Unterkünften für Kontingentflüchtlinge,
Kriegsflüchtlinge und Asylbewerber, soweit
nicht die für Jugend zuständige
Senatsverwaltung (Nr. 6 Abs. 1) zuständig
ist;
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Drucksache 15/ 3440
Verordnung zur Durchführung des
Meldegesetzes
(DVO-MeldeG)
Folgt in gesonderter Tabelle am Schluss, da
Verordnung zur Durchführung des
Meldegesetzes
(DVO-MeldeG)
dies nur im Querformat darstellbar ist
Sozialberufe-Anerkennungsgesetz
Sozialberufe-Anerkennungsgesetz
§4
§4
Europaklausel
Europaklausel
(1) Die Anerkennung eines außerhalb der
(1) Die Anerkennung eines außerhalb der BundesBundesrepublik Deutschland von Angehörigen
republik Deutschland von Angehörigen eines
eines Mitgliedstaats der Europäischen Union
Mitgliedstaats der Europäischen Union oder
oder eines Vertragsstaats des Abkommens über
eines Vertragsstaats des Abkommens über den
den Europäischen Wirtschaftsraum
Europäischen Wirtschaftsraum erworbenen
erworbenen Ausbildungsabschlusses im Sinne
Ausbildungsabschlusses im Sinne des § 1
des § 1 erfolgt nach der Richtlinie 89/48/EWG
erfolgt nach der Richtlinie 89/48/EWG des
des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine
Rates vom 21. Dezember 1988 über eine
allgemeine Regelung zur Anerkennung der
allgemeine Regelung zur Anerkennung der
Hochschuldiplome, die eine mindestens
Hochschuldiplome, die eine mindestens
dreijährige Berufsausbildung abschließen
dreijährige Berufsausbildung abschließen
(ABI. EG 1989 Nr. L 19 S. 16), der Richtlinie
(ABI. EG 1989 Nr. L 19 S. 16), der Richtlinie
92/5 l/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über
92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über
eine zweite allgemeine Regelung zur
eine zweite allgemeine Regelung zur AnerkenAnerkennung beruflicher
nung beruflicher Befähigungsnachweise in
Befähigungsnachweise in Ergänzung zur
Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABI. EG
Richtlinie 89/48/EWG (ABI. EG Nr. L 209 S.
Nr. L 209 S. 25), der Richtlinie 95/43/EG der
25) und der Richtlinie 95/43/EG der
Kommission vom 20. Juli 1995 zur Änderung
Kommission vom 20. Juli 1995 zur Änderung
der Anhänge C und D der Richtlinie
der Anhänge C und D der Richtlinie
92/51/EWG des Rates über eine zweite
92/51/EWG des Rates über eine zweite
allgemeine Regelung zur Anerkennung
allgemeine Regelung zur Anerkennung
beruflicher Befähigungsnachweise in
beruflicher Befähigungsnachweise in
Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABI. EG
Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABI.
Nr. L 184 S. 21) und der Richtlinie
EG Nr. L 184 S. 21).
2001/19/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 14. Mai 2001 zur
Änderung der Richtlinien 89/48/EWG und
92/51/EWG des Rates über eine allgemeine
Regelung zur Anerkennung beruflicher
Befähigungsnachweise und der Richtlinien
77/452/EWG, 77/453/EWG, 78/686/EWG,
78/687/EWG, 78/1026/EWG, 78/1027/EWG,
80/154/EWG, 80/155/EWG, 85/384/EWG,
85/432/EWG, 85/433/EWG und 93/16/EWG
des Rates über die Tätigkeiten der
Krankenschwester und des Krankenpflegers,
die für die allgemeine Pflege verantwortlich
sind, des Zahnarztes, des Tierarztes, der
Hebamme, des Architekten, des Apothekers
und des Arztes (Abl. EG Nr. L 206 S. 1).
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Drucksache 15/ 3440
(2) Die Anerkennung wird erteilt, wenn der
(2) Die Anerkennung wird erteilt, wenn der
Antragsteller über die für die Ausübung eines
Antragsteller über die für die Ausübung eines
der in § 1 genannten Berufe erforderlichen
der in § 1 genannten Berufe erforderlichen
deutschen Sprach- und Rechtskenntnisse
deutschen Sprach- und Rechtskenntnisse
verfügt und seine Qualifikation für diesen
verfügt und seine Qualifikation für diesen Beruf
Beruf durch einen Befähigungsnachweis
durch einen Befähigungsnachweis belegt, der
belegt, der den Anforderungen der in Absatz 1
den Anforderungen der in Absatz 1 genannten
genannten Richtlinien genügt. Entspricht die
Richtlinien genügt. Entspricht die Qualifikation
Qualifikation ihrem Inhalt nach nicht den in
unter Berücksichtigung der vom
diesem Gesetz oder seinen
Antragsteller in praktischer Erfahrung
Rechtsverordnungen nach § 14 bestimmten
erworbenen Kenntnisse ihrem Inhalt nach
Anforderungen, so kann die staatliche
nicht den in diesem Gesetz oder seinen
Anerkennung unter Beachtung der in den
Rechtsverordnungen nach § 14 bestimmten
Richtlinien genannten Voraussetzungen von
Anforderungen, so kann die staatliche
der erfolgreichen Ableistung eines
Anerkennung unter Beachtung der in den
Anpassungslehrgangs oder dem Bestehen einer
Richtlinien genannten Voraussetzungen von der
Eignungsprüfung abhängig gemacht werden.
erfolgreichen Ableistung eines
Der Antragsteller hat das Recht, zwischen dem
Anpassungslehrgangs oder dem Bestehen einer
Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung
Eignungsprüfung abhängig gemacht werden.
zu wählen. Die Dauer des
Der Antragsteller hat das Recht, zwischen dem
Anpassungslehrgangs darf
Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung
zu wählen. Die Dauer des Anpassungslehrgangs
darf
1. für Sozialarbeiter und Sozialpädagogen und 1. für Sozialarbeiter und Sozialpädagogen und
Sozialarbeiterinnen und Sozialpädagoginnen,
Sozialarbeiterinnen und Sozialpädagoginnen,
Diplom-Heilpädagogen und Diplom-HeilpädaDiplom-Heilpädagogen und Diplomgoginnen, Heilpädagogen und HeilpädagoHeilpädagoginnen, Heilpädagogen und
ginnen sowie Erzieher und Erzieherinnen drei
Heilpädagoginnen sowie Erzieher und
Jahre,
Erzieherinnen drei Jahre,
2. für Altenpfleger und Altenpflegerinnen, 2. für Altenpfleger und Altenpflegerinnen,
Familienpfleger und Familienpflegerinnen
Familienpfleger und Familienpflegerinnen
sowie
Heilerziehungspfleger
und
sowie Heilerziehungspfleger und
Heilerziehungspflegerinnen zwei Jahre nicht
Heilerziehungspflegerinnen zwei Jahre nicht
überschreiten.
überschreiten.
Gesetz über die Bewährungshelfer für
Jugendliche und Heranwachsende
Gesetz über die Bewährungshelfer für
Jugendliche und Heranwachsende
§ 10
Bestellung der ehrenamtlichen
Bewährungshelfer
§ 10
Bestellung der ehrenamtlichen
Bewährungshelfer
Für die Bestellung und die Heranziehung von (1) Zum ehrenamtlichen Bewährungshelfer
darf nur bestellt werden, wer sich
ehrenamtlichen Bewährungshelfern für
freiwillig zur Übernahme des Amtes
Jugendliche und Heranwachsende (§ 2 Abs. 2
bereit erklärt; nicht bestellt werden
und 3) gilt § 7 Abs. 1, 2 und 4 des Gesetzes
darf, wer
über die Bewährungshelfer vom 13. Mai 1954
1.
unfähig zu dem Amt eines Schöffen
(GVBl. S. 285) sinngemäß. Die Bestellung
ist (§ 32 des
Gerichtsverfassungsgesetzes) oder
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Abgeordnetenhaus von Berlin – 15. Wahlperiode
Drucksache 15/ 3440
soll in der Regel nach Anhörung der Jugendgerichtshilfe und im Zusammenwirken mit
den Vereinigungen für Jugendhilfe erfolgen.
Vorschläge der freien Vereinigungen für
Jugendhilfe sind nach Möglichkeit zu
berücksichtigen.
2. minderjährig ist oder
3. wegen geistiger oder körperlicher
Gebrechen zu dem Amt ungeeignet
ist.
(2) Zum ehrenamtlichen Bewährungshelfer
sollen nicht bestellt werden
1. Mitglieder einer Landesregierung,
2. Berufsrichter, Staatsanwälte oder
Amtsanwälte,
3. gerichtliche oder polizeiliche
Vollstreckungsbeamte.
(3) Die Bestellung soll in der Regel nach
Anhörung der Jugendgerichtshilfe und im
Zusammenwirken mit den Vereinigungen
für Jugendhilfe erfolgen. Vorschläge der
freien Vereinigungen für Jugendhilfe sind
nach Möglichkeit zu berücksichtigen.
(4) Ein Beamter bedarf zur Übernahme des
Amtes eines ehrenamtlichen
Bewährungshelfers der vorherigen
Genehmigung seiner Dienstbehörde.
Die Genehmigung darf nur versagt
werden, wenn zu besorgen ist, dass die
Tätigkeit als ehrenamtlicher
Bewährungshelfer die dienstlichen
Leistungen, die Unparteilichkeit oder
die Unbefangenheit des Beamten
beeinträchtigen würde. Ergibt sich eine
solche Beeinträchtigung nach Erteilung
der Genehmigung, so ist diese zu
widerrufen.
§ 11
Verpflichtung, Bestallung und Ersatz der
Auslagen der ehrenamtlichen
Bewährungshelfer
§ 11
Verpflichtung, Bestallung und Ersatz der
Auslagen der ehrenamtlichen
Bewährungshelfer
Für die Verpflichtung, die Bestallung und den
Ersatz der Auslagen der ehrenamtlichen
Bewährungshelfer für Jugendliche und
Heranwachsende gelten die §§ 8 und 9 des
Gesetzes über die Bewährungshelfer vom 13.
Mai 1954 (GVBl. S. 285) sinngemäß mit der
Maßgabe, dass das Nähere über den Ersatz
der Auslagen von der für Jugend zuständigen
Senatsverwaltung im Einvernehmen mit der
Senatsverwaltung für Justiz durch
Rechtsverordnung bestimmt wird.
(1) Der ehrenamtliche Bewährungshelfer
ist bei der Bestallung durch den
Vorsitzenden des Gerichts über seine
Aufgaben zu belehren und zu treuer
und gewissenhafter Wahrnehmung
seiner Aufgaben zu verpflichten. Die
Verpflichtung soll durch Handschlag
erfolgen.
49
(2) Der ehrenamtliche Bewährungshelfer
erhält eine Bestallung. Die Bestallung
soll den Namen und den Geburtstag des
Verurteilten und den Namen des
ehrenamtlichen Bewährungshelfers
enthalten. Sie ist bei Beendigung des
Amtes zurückzugeben.
Abgeordnetenhaus von Berlin – 15. Wahlperiode
Drucksache 15/ 3440
(3) Dem ehrenamtlichen
Bewährungshelfer werden die ihm bei
der Wahrnehmung seiner Aufgaben
erwachsenden notwendigen Auslagen
erstattet. Das Nähere bestimmt die für
Jugend zuständige Senatsverwaltung im
Einvernehmen mit der Senatsverwaltung
für Justiz durch Rechtsverordnung.
(4) Die Auslagen werden nur auf
Verlangen erstattet; sie werden vom
Gericht festgesetzt. Der Anspruch
erlischt, wenn das Verlangen nicht
binnen drei Monaten nach Beendigung
des Amtes bei dem Gericht, das den
Bewährungshelfer bestellt hat, gestellt
worden ist.
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Abgeordnetenhaus von Berlin – 15. Wahlperiode
Drucksache 15/ 3440
Verordnung zur Durchführung des Meldegesetzes
(DVO-MeldeG)
Verordnung zur Durchführung des Meldegesetzes
(DVO-MeldeG)
alte Fassung
neue Fassung
Anlage 4
(zu § 3 Nr. 1 DVO-MeldeG)
12
Landesjugendamt
Berlin
Familiennamen,
Vornamen, Tag
der Geburt,
Mutter (Vorund
Familiennamen,
Anschrift)
Anlage 4
(zu § 3 Nr. 1 DVO-MeldeG)
RegistrieVersand der
rung von
Elternbriefe
Neugeburten des
Arbeitskreises
Neue
Erziehung e.V.
als
pädagogisches
Informationsmaterial für die
Eltern
Neugeborener
im Rahmen der
Aufgabenwahrnehmung
des örtlichen
Trägers der
öffentlichen
Jugendhilfe
12
Die für
Jugend
und
Familie
zuständige
Senatsverwaltung
FamiliennaRegistrierung
men,
von Neugeburten
Vornamen,
Tag der
Geburt, Mutter
(Vor- und
Familiennamen,
Anschrift)
Versand der
Elternbriefe des
Arbeitskreises
Neue Erziehung
e.V. als
pädagogisches
Informationsmaterial für die
Eltern
Neugeborener
im Rahmen der
Aufgabenwahrnehmung des
örtlichen Trägers
der öffentlichen
Jugendhilfe
Abgeordnetenhaus von Berlin – 15. Wahlperiode
Drucksache 15/ 3440
alte Fassung
neue Fassung
13
Die für
Jugend
und
Familie
zuständige
Senatsverwaltung
(Rechenzentrum
zur
Betreuung
der ITFachverfahren der
Berliner
Jugendämter)
Familiennamen,
Vornamen,
Doktorgrad,
gesetzlicher
Vertreter
(Vor- und
Familiennamen,
Doktorgrad,
Anschrift),
gegenwärtige
Anschrift,
Haupt- und
Nebenwohnung
von Einwohnern,
für die der
Datenempfänger regelmäßige
Datenübermittlung beantragt
hat:
Änderung
des Namens,
der
Anschrift,
Tod
Bearbeitung
einschließlich
der
unverzüglichen
Aktenabgabe
im Rahmen der
Aufgabenwahrnehmung des
örtlichen
Trägers der
öffentlichen
Jugendhilfe
(Aufgaben der
Jugendhilfe),
sowie des
Unterhaltsvorschussgesetzes
und des Bundeserziehungsgeldgesetzes
Abgeordnetenhaus von Berlin – 15. Wahlperiode
Drucksache 15/ 3440
alte Fassung
Anlage 5
(zu § 3 Nr. 2 DVO-MeldeG)
neue Fassung
Anlage 5
(zu § 3 Nr. 2 DVO-MeldeG)
13. Die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung
(Rechenzentrum zur Betreuung der IT-Fachverfahren der
Berliner Jugendämter) darf abrufen
bei Einwohnern, bei denen im Einzelfall die Kenntnis der Daten
zur Erfüllung gesetzlicher Aufgaben und Leistungsverpflichtungen nach dem Kinder- und Jugendhilferecht, dem Unterhaltsvorschussgesetz und dem Bundeserziehungsgeldgesetz erforderlich ist
Familiennamen,
Vornamen,
Doktorgrad,
gesetzlicher Vertreter (Vor- und Familiennamen, Anschrift)
gegenwärtige Anschrift,
Haupt- und Nebenwohnung,
Ausschuss-Kennung : Rechtgcxzqsq
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