Drucksache 15/ 3440 30.11.2004 15. Wahlperiode Vorblatt Vorlage – zur Beschlussfassung – Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes und anderer Gesetze A. Problem Auf Grund der Veränderungen bundesrechtlicher Rahmenbedingungen durch das vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt mit Folgegesetzen (sogenannte Hartz-IVGesetze) und durch das Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch sind Anpassungen in der Struktur der Jugend- und Sozialämter notwendig. Weiterhin ist es notwendig, die äußerst knappen personellen und finanziellen Ressourcen so wirtschaftlich wie möglich einzusetzen. Dem stehen bisher einige Regelungen entgegen, die z.B. tarifliche Regelungen über ihren verbindlichen Rahmen hinaus für analog anwendbar erklären oder den Jugendämtern Leistungsverpflichtungen auferlegen, die über die Vorgaben des Bundesrechts hinaus gehen. Weiter bedingen umfangreiche routinemäßige Berichtspflichten erheblichen bürokratischen Aufwand. Daneben sind durch die Integration der Verwaltung des Landesjugendamtes in die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Sport Veränderungen eingetreten, die durch Textanpassungen sowohl im AG KJHG, als auch im Allgemeinen Zuständigkeitskatalog und im Zuständigkeitskatalog Ordnungsaufgaben nachvollzogen werden müssen. Weiterhin ist eine Richtlinie der EU zur Anerkennung von Berufsausbildungen in Landesrecht umzusetzen. Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. 1 Abgeordnetenhaus von Berlin – 15. Wahlperiode Drucksache 15/ 3440 B. Lösung Die Abgrenzung der sachlichen Zuständigkeit von Jugendamt und Sozialamt ist neu zu ordnen. Darüber hinaus sind Leistungsverpflichtungen den bundesrechtlichen Vorgaben anzupassen und die Rahmenbedingungen der Umsetzung flexibler zu gestalten. C. Alternative / Rechtsfolgenabschätzung keine D. Kostenauswirkungen auf Privathaushalte und/oder Wirtschaftsunternehmen keine Die bisherigen Berichtsaufträge über den Stand und die Entwicklung der Kinder- und Jugendhilfe sollen in der Weise gestrafft werden, dass die verschiedenen Bestandteile zu einem Bericht über die Gesamtjugendhilfeplanung zusammengefasst sind. E. Gesamtkosten keine F. Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg Um den Jugendämtern Routinearbeiten durch ITUnterstützung erleichtern zu können, muss ein einheitliches Verfahren zentral bereit gehalten werden. keine G. Zuständigkeit Die Änderungen in den Zuständigkeiten müssen im Zuständigkeitskatalog Ordnungsaufgaben nachvollzogen werden, die Umsetzung der Richtlinie 2001/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2001 im Sozialberufeanerkennungsgesetz erfolgen und Lücken im Gesetz über die Bewährungshelfer für Jugendliche und Heranwachsende geschlossen werden. Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Sport 2 Drucksache 15/ 3440 30.11.2004 15. Wahlperiode Vorlage – zur Beschlussfassung – Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes und anderer Gesetze Das Abgeordnetenhaus wolle beschließen: Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Kinderund Jugendhilfegesetzes und anderer Gesetze Vom Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel I Das Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes in der Fassung vom 27. April 2001 (GVBl. S. 134), zuletzt geändert durch Artikel II des Gesetzes vom 24. Juni 2004 (GVBl. S. 256), wird wie folgt geändert: 1. a) Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: Die Angabe zu § 19 erhält folgende Fassung: „§ 19 – Überwachung der Jugendschutzvorschriften“ b) Die Angabe zu § 27 erhält folgende Fassung: „§ 27 – (weggefallen)“ c) Die Angabe zu § 43 erhält folgende Fassung: „§ 43 – (weggefallen)“ d) Die Angabe zu § 48 erhält folgende Fassung: „§ 48 – (weggefallen)“ e) Die Angabe zu § 50 erhält folgende Fassung: „§ 50 – Hilfe für delinquente Jugendliche und Heranwachsende“ f) Die Angabe zu § 53 erhält folgende Fassung: „§ 53 – Sachliche Zuständigkeit für Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch und Landespflegegeldgesetz“ Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. 3 Abgeordnetenhaus von Berlin – 15. Wahlperiode Drucksache 15/ 3440 2. § 1 erhält folgende Fassung: pflichtet, geeignete sozialpädagogische Unterbringungs- und Betreuungsmöglichkeiten zu schaffen und vorzuhalten, um Kindern und Jugendlichen zu jeder Tages- und Nachtzeit Zuflucht und Betreuung zu gewähren. Für jüngere Kinder soll stets die Möglichkeit der Inobhutnahme in einer familiären Bereitschaftsbetreuung geprüft werden. Für die Inobhutnahme von Mädchen und jungen Frauen zum Schutz vor Gewalt sollen geschlechts-spezifische Angebote bereitgestellt werden. Für suizidgefährdete Minderjährige ist eine problemspezifische Betreuung zu gewährleisten.“ „§ 1 Zweck des Gesetzes Dieses Gesetz dient der Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe – ,soweit nicht im Kindertagesbetreuungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2002 (GVBl. S. 292), geändert durch Gesetz vom 5. Dezember 2003 (GVBl. S. 578, 604), in der jeweils geltenden Fassung etwas anderes bestimmt ist.“ 3. In § 7 Satz 2 werden die Wörter „nach Maßgabe des Landesjugendplans (§§ 47, 48)“ durch die Wörter „nach den Maßgaben des § 47“ ersetzt. 9. a. § 18 wird wie folgt geändert: In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „das Landsjugendamt“ durch die Wörter „die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung“ ersetzt. b. Es wird folgender Absatz 3 angefügt: „(3) Zur Sicherstellung der notwendigen Zusammenarbeit vereinbaren die Jugendämter und Polizeidirektionen ein Verfahren zum regelmäßigen Informations- und Erfahrungsaustausch und zur Information der fallzuständigen Fachkräfte in den Jugendämtern in Fällen der Intensivtäterschaft.“ 4. In § 8 werden die Wörter „nach den Maßgaben des Landesjugendplans“ gestrichen. 5. In § 9 werden die Wörter „Das Landesjugendamt“ durch die Wörter „Die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung“ ersetzt und die Wörter „nach den Maßgaben des Landesjugendplans“ und das darauf folgende Komma gestrichen. 6. § 11 Abs. 1 erhält folgende Fassung: „(1) Sozial benachteiligten und individuell beeinträchtigten jungen Menschen sollen geeignete sozialpädagogische Hilfen angeboten werden, soweit der Zugang zu schulischer, betrieblicher und außerbetrieblicher Bildung oder die Eingliederung in die Arbeitswelt nicht durch geeignete Leistungen anderer Sozialleistungs-träger sichergestellt wird. Sozialpädagogische Hilfen sind insbesondere Bildungsveranstaltungen, berufsorientierende und berufsvorbereitende Maßnahmen, Beratungsangebote und sozialpädagogische Begleitung oder Betreuung während des Übergangs zwischen Schule und Erwerbsleben. Darüber hinaus können geeignete sozialpädagogisch begleitete Aus-bildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen angeboten werden, soweit diese Leistungen nicht nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch sichergestellt sind.“ 10. § 19 wird wie folgt geändert: a. Die Überschrift erhält folgende Fassung: „Überwachung der Jugendschutzvorschriften“ b. Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Bei Überwachung der Einhaltung der Vorschriften des Jugendschutzgesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. S 2730) in der jeweils geltenden Fassung, sind die Dienstkräfte der zuständigen Behörden befugt, die Räume der in Absatz 3 näher bezeichneten Örtlichkeiten und Betriebe während der Arbeits-, Betriebs- oder Geschäftszeit zu betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen und in die geschäftlichen Unterlagen Einsicht zu nehmen. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.“ c. In Absatz 2 wird die Angabe „§ 1 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften“ durch die Angabe „§ 18 Abs. 1 des Jugendschutzgesetzes“ ersetzt. d. Absatz 3 erhält die folgende Fassung: „(3) Der Überwachung nach den Absätzen 1 und 2 unterliegen 1. Betriebe, die geschäftsmäßig die in § 18 Abs. 1 des Jugendschutzgesetzes genannten Gegenstände oder Inhalte a) verbreiten, b) öffentlich ausstellen, anschlagen, vorführen oder sonst zugänglich machen oder c) herstellen, beziehen, liefern, vorrätig halten, anbieten, ankündigen oder anpreisen, 7. In § 14 Abs. 3 werden die Wörter „§ 30 Abs. 5 des Schulgesetzes für Berlin in der Fassung vom 20. August 1980 (GVBl. S. 2103), das zuletzt durch Artikel II des Gesetzes vom 26. Januar 1995 (GVBl. S. 26) geändert worden ist“ durch die Wörter „nach § 60 Abs. 3 des Schulgesetzes vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26)“ ersetzt. 8. § 16 Abs. 2 erhält folgende Fassung: „(2) Zur Durchführung der Inobhutnahme nach § 42 des Achten Buches Sozialgesetzbuch in Krisen- und Gefährdungsfällen sind die Jugendhilfebehörden in Zusammenarbeit mit der freien Jugendhilfe ver- 4 Abgeordnetenhaus von Berlin – 15. Wahlperiode Drucksache 15/ 3440 16. § 28 wird aufgehoben. 17. § 29 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Die Wörter „sind verpflichtet,“ werden durch die Wörter „gewährleisten, dass“ ersetzt und die Wörter „zu fördern“ werden durch die Wörter „gefördert wird“ ersetzt. b) Satz 2 wird aufgehoben. 2. Veranstaltungsgelände oder -räume und gewerblich genutzte Räume, in denen das Verhalten in Bezug auf Kinder und Jugendliche den Beschränkungen der §§ 4 bis 14 des Jugendschutzgesetzes unterliegt.“ 11. § 21 wird wie folgt geändert: a. Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: „Die Zusammenarbeit mit Einrichtungen der Kindertagesbetreuung und Schulen ist sicherzustellen.“ b. Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt: „(2) Die Angebote sollen sich an alle Erziehungsberechtigten richten und sie frühzeitig erreichen. Sie sollen so ausgestaltet sein, dass auch besondere Zielgruppen und Familien in Belastungssituationen angesprochen werden.“ c. Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Absätze 3 und 4. 18. § 30 wird wie folgt geändert: a. In Absatz 1 Nr. 7 werden die Wörter „im Sinne einer Kostendeckung“ gestrichen. b. In Absatz 4 werden die Wörter „dem Landesjugendamt“ durch die Wörter „der für Jugend und Familie zuständigen Senatsverwaltung“ ersetzt. c. In Absatz 5 werden die Wörter „das Landesjugendamt“ durch die Wörter „die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung“ ersetzt. 19. In § 31 Abs. 2 werden die Wörter „das Landesjugendamt“ durch die Wörter „die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung“ ersetzt. 20. In § 34 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort „Ämter“ durch das Wort „Organisationseinheiten“ ersetzt. 12. In § 22 Abs. 1 Satz 4 werden nach dem Wort „Ausübung“ die Wörter „der Personensorge (§ 18 Abs. 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch) oder“ eingefügt und die Angabe „(§ 18 Abs. 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch)“ durch die Angabe „(§ 18 Abs. 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch)“ ersetzt. 21. § 35 Abs. 7 wird wie folgt geändert: a. Nach Nr. 5 wird folgende neue Nr. 6 eingefügt: „(6) eine Person zur Vertretung des Bezirksschulbeirates,“ b. Die bisherigen Nummern 6 und 7 werden Nummern 7 und 8. 13. § 25 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 wird Satz 3 aufgehoben. b) Der bisherige Absatz 3 wird aufgehoben. c) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden Absätze 3 und 4. d) Der bisherigen Absatz 6 wird Absatz 5 und in Satz 2 wird die Angabe „§§ 39 und 40 des Bundessozialhilfegesetzes“ durch die Angabe „§§ 53 und 54 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt. 22. In § 39 Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt: „Er tritt erstmalig zusammen (Konstituierung), sobald die stimmberechtigten Mitglieder nach § 38 Abs. 2 Nr. 1 und 2 gewählt und die stimmberechtigten Mitglieder nach § 38 Abs. 2 Nr. 3 und 4 berufen worden sind.“ 23. In § 40 Abs. 1 werden die Wörter „das Landesjugendamt“ durch die Wörter „die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung“ ersetzt. 14. § 26 wird wie folgt geändert: a. Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: „Die für den Fall zuständige Fachkraft des Jugendamtes ist verantwortlich für die Aufstellung des Hilfeplans, die Sicherstellung der notwendigen Beteiligungen und die regelmäßige Überprüfung des Hilfebedarfs sowie des Hilfeverlaufs.“ bb) Der neue Satz 3 erhält folgende Fassung: „Sie beruft eine Hilfekonferenz ein, die das Zusammenwirken der Fachkräfte unter Einbeziehung der zuständigen Fachdienste von Beginn an sicherstellt.“ b. In Absatz 2 werden nach dem Komma hinter dem Wort „Ausgangssituation“ die Worte „die vorhandenen familiären und sozialen Ressourcen“ und ein Komma eingefügt. c. In Absatz 3 wird Satz 2 aufgehoben. 24. § 42 wird wie folgt geändert: a. In Absatz 2 werden die Wörter „des Landesjugendamts“ durch die Wörter „der für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung“ ersetzt. b. Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: “Bestandteil des Berichts über die Gesamtjugendhilfeplanung soll auch eine in regelmäßigen Abständen aktualisierte Darstellung der wichtigsten Entwicklungstendenzen und Vorschläge zur Weiterentwicklung der Jugendhilfe sein.“ 25. § 43 wird aufgehoben. 26. § 45 wird wie folgt geändert: a. Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: 15. § 27 wird aufgehoben. 5 Abgeordnetenhaus von Berlin – 15. Wahlperiode Drucksache 15/ 3440 „Der nach § 79 Abs. 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch angemessene Anteil für die Jugendarbeit hat mindestens 10 vom Hundert der für die Jugendhilfe bereit gestellten Mittel zu betragen.“ b. Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt: „(5) Zum Zwecke der Sicherung der Gewährleistungsverpflichtung ist die für Jugend- und Familie zuständige Senatsverwaltung befugt, die für ein Fach- und Finanzcontrolling notwendigen Daten bei den Jugendämtern zu erheben. Das betrifft einzelfallbezogene Fach- und Kostendaten zur Hilfeleistung, wobei personenbezogene Angaben pseudonymisiert sein müssen.“ Schutz von Kindern und Jugendlichen (§§ 42, 43 des Achten Buches Sozialgesetzbuch) gelten.“ 30. § 50 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift erhält folgende Fassung: „Hilfe für delinquente Jugendliche und Heranwachsende“ b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 3 wird nach der Angabe „§§ 9 bis 12“ die Angabe „oder Auflagen nach § 15“ eingefügt. bb) Folgender Satz 2 wird angefügt: „Das örtlich zuständige Jugendamt trägt die Kosten der vom Jugendgericht bestimmten Maßnahmen.“ 31. § 52 Abs. 4 erhält folgende Fassung: „(4) Zur Qualifikation der Erziehungspersonen und zur Begleitung ihrer Erziehungstätigkeit ist sicherzustellen, dass die notwendigen Kurse zur Verfügung stehen.“ 27. § 47 wird wie folgt geändert: a. In Absatz 1 werden die Wörter „und des Landesjugendplans“ gestrichen. b. In Absatz 2 werden die Wörter „Das Landesjugendamt“ durch die Wörter „Die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung“ ersetzt und folgende Sätze angefügt: “Die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung kann vorübergehend Projekte gemeinsam mit den Jugendämtern fördern. Diese Anschubfinanzierung durch die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung setzt voraus, dass die Fortsetzung der Finanzierung durch das Jugendamt gesichert ist.“ 32. § 53 erhält folgende Fassung: „§ 53 Sachliche Zuständigkeit für Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch und Landespflegegeldgesetz Das Jugendamt ist über § 85 Abs. 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch hinaus sachlich zuständig für 1. die Eingliederungshilfe und die Hilfe zur Pflege nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch sowie nach dem Landespflegegeldgesetz vom 17. Dezember 2003 (GVBl. S. 606) in der jeweils geltenden Fassung für behinderte oder von Behinderung bedrohte Kinder und Jugendliche sowie für junge Volljährige, sofern sie außerdem Jugendhilfe nach § 41 des Achten Buches Sozialgesetzbuch erhalten und 2. Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung für junge Volljährige nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch.“ 28. § 48 wird aufgehoben. 29. § 49 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Jugendhilfe“ die Worte „und anderen Leistungsanbietern“ eingefügt. bb) Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 angefügt: „Als Ergebnis eines fachlichen Auswahlverfahrens können darüber hinaus die Jugendämter Kooperationsvereinbarungen mit den Leistungserbringern zum Zwecke der fallbezogenen Erschließung und Nutzung von Ressourcen aus dem sozialen Umfeld der Leistungsberechtigten abschließen.“ b) In Absatz 2 wird nach dem Wort „Qualitätsentwicklung“ die Angabe „nach Absatz 1 Satz 1“ eingefügt, die Wörter „das Landesjugendamt“ durch die Wörter „die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung“ ersetzt und folgender Satz angefügt: “Abweichende Vereinbarungen durch die Jugendämter sind nur zulässig, soweit dies in den Rahmenvereinbarungen vorgesehen ist.“ c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt: “(3) Die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung kann mit Zustimmung der Senatsverwaltung für Finanzen durch Rechtsverordnung bestimmen, dass die §§ 78b bis 78g des Achten Buches Sozialgesetzbuch auch für andere Leistungen nach diesem Buch sowie für vorläufige Maßnahmen zum Artikel II In Nummer 15 der Anlage zum Allgemeinen Zuständigkeitsgesetz in der Fassung vom 22. Juli 1996 (GVBl. S. 302, 472), das zuletzt durch Gesetz vom 24. Juni 2004 (GVBl. S. 249) geändert worden ist, wird nach Absatz 6 folgender Absatz 7 angefügt: „(7) Rechenzentrum zur Betreuung der ITFachverfahren der Berliner Jugendämter“ Artikel III Das Gesetz über das Verfahren der Berliner Verwaltung vom 8. Dezember 1976 (GVBl. S. 2735, 2898), zuletzt geändert durch Art. VI des Gesetzes vom 24. Juni 2004 (GVBl. S. 253), wird wie folgt geändert: 6 Abgeordnetenhaus von Berlin – 15. Wahlperiode Drucksache 15/ 3440 2. der Nutzung öffentlichen Vermögens oder dem Erwerb von Früchten öffentlichen Vermögens oder 1. § 5 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden die Wörter „und Vollstreckung“ gestrichen. b) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen. c) Der bisherige Absatz 2 wird § 5a und erhält die Überschrift „Vollstreckung“. 3. der Aufwendung öffentlicher Mittel für öffentlich geförderte, insbesondere soziale Zwecke. Satz 1 gilt nicht für die Forderungen von öffentlichrechtlichen Versicherungsunternehmen, die am Wettbewerb teilnehmen, und von öffentlichrechtlichen Bank- und Kreditinstituten einschließlich der Sparkassen.“ 2. Nach § 5a werden folgende §§ 5b und 5c eingefügt: „§ 5b Artikel IV Vollstreckung privatrechtlicher Geldforderungen Die Anlage zum Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetz vom 14. April 1992 (GVBl. S. 119), zuletzt geändert durch Artikel II des Gesetzes vom 24. Juni 2004 (GVBl. S. 253) , wird wie folgt geändert: (1) Die Bestimmungen über die Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen gelten entsprechend, wenn durch Rechtsvorschrift zugelassen ist, dass wegen privatrechtlicher Geldforderungen des Landes oder der seiner Aufsicht unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts im Verwaltungszwangsverfahren vollstreckt werden darf. An die Stelle des Leistungsbescheides tritt die Zahlungsaufforderung. 1. Nummer 6 erhält folgende Fassung: „Nr. 6 Jugend und Familie (2) Die Vollstreckung ist einzustellen, sobald der Vollstreckungsschuldner bei der Vollstreckungsbehörde gegen die Forderung als solche schriftlich oder zur Niederschrift Einwendungen erhebt. Der Vollstreckungsschuldner ist über dieses Recht bei Androhung der Vollstreckung zu belehren. Bereits getroffene Vollstreckungsmaßnahmen sind unverzüglich aufzuheben, wenn Zu den Ordnungsaufgaben der für Jugend und Familie zuständigen Senatsverwaltung gehören: (1) die Inobhutnahme (§ 42 des Achten Buches Sozialgesetzbuch) von neu eingereisten allein stehenden minderjährigen Ausländern mit tatsächlichem Aufenthalt in Berlin einschließlich der Asylsuchenden unter 16 Jahren für eine Höchstdauer von bis zu drei Monaten und der Unterbringung von 16- und 17-jährigen allein stehenden Asylbewerbern bis zum Ablauf der Verpflichtung zum Aufenthalt in einer Aufnahmeeinrichtung, sofern sie dem Land Berlin zur Aufnahme zugewiesen worden sind, und nach der Zuweisung an ein anderes Bundesland bis zur Umsetzung dieser Entscheidung verbunden mit der Sicherung des Betriebes von Unterkünften für diese Personen; (2) die Erteilung, der Widerruf und die Rücknahme der Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung sowie die Erteilung nachträglicher Auflagen und die damit verbundenen Aufgaben (§§ 45 bis 47, 48a des Achten Buches Sozialgesetzbuch); (3) die Tätigkeitsuntersagung (§§ 48, 48a des Achten Buches Sozialgesetzbuch); (4) die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Erlaubnis zur Übernahme von Vereinsvormundschaften (§ 54 des Achten Buches Sozialgesetzbuch); (5) die Warnung vor Gefahren durch konfliktträchtige Anbieter auf dem Lebenshilfemarkt.“ 1. der Gläubiger nicht binnen eines Monats nach Geltendmachung der Einwendungen wegen seiner Ansprüche vor den ordentlichen Gerichten Klage erhoben oder den Erlass eines Mahnbescheides beantragt hat oder 2. der Gläubiger mit der Klage rechtskräftig abgewiesen worden ist. Ist die Vollstreckung eingestellt worden, so kann sie nur nach Maßgabe der Zivilprozessordnung fortgesetzt werden. § 5c Verordnungsermächtigung Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die privatrechtlichen Geldforderungen des Landes oder der seiner Aufsicht unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts zu bestimmen, die im Verwaltungszwangsverfahren vollstreckt werden können. Die Forderungen müssen entstanden sein aus 1. 2. In Nr. 17 Abs. 3 wird die Angabe „das Landesjugendamt (Nr. 31)“ durch die Angabe „die für Jugend zuständige Senatsverwaltung (Nr. 6 Abs. 1)“ ersetzt. 3. In Nummer 19 Abs. 1 wird die Angabe „das Landesjugendamt Berlin (Nr. 31)“ ersetzt durch die der Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen, 7 Abgeordnetenhaus von Berlin – 15. Wahlperiode Drucksache 15/ 3440 Angabe „die für Jugend zuständige Senatsverwaltung (Nr. 6 Abs. 1)“ ersetzt. 4. Nr. 31 wird aufgehoben. 5. In Nr. 32 Abs. 1 wird die Angabe „das Landesjugendamt Berlin (Nr. 31)“ durch die Angabe „die für Jugend zuständige Senatsverwaltung (Nr. 6 Abs. 1)“ ersetzt. geändert durch Verordnung vom 17. Oktober 2003 (GVBl. S 514), wird wie folgt geändert: 1. Anlage 4 zu § 3 Nr. 1 wird wie folgt geändert: Artikel V b) Nach Nummer 12 wird folgende Nummer 13 angefügt: Die Verordnung zur Durchführung des Meldegesetzes vom 4. März 1986 (GVBl.S. 476), zuletzt „ 13 Die für Jugend Familiennamen, und Familie Vornamen, zuständige Doktorgrad, Senatsverwaltung gesetzlicher Vertreter (Rechenzentrum (Vor- und zur Betreuung der Familiennamen, IT-Fachverfahren Doktorgrad, Anschrift), der Berliner gegenwärtige Anschrift, Jugendämter) Haupt- und Nebenwohnung a) In Nummer 12 wird die Bezeichnung des Datenempfängers „Landesjugendamt Berlin“ ersetzt durch die Bezeichnung „Die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung“. von Einwohnern, für die der Datenempfänger regelmäßige Datenübermittlung beantragt hat: Änderung des Namens, der Anschrift, Tod Bearbeitung einschließlich der unverzüglichen Aktenabgabe im Rahmen der Aufgabenwahrnehmung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe (Aufgaben der Jugendhilfe), sowie des Unterhaltsvorschussgesetzes und des Bundeserziehungsgeldgesetzes „ die Angabe „und der Richtlinie 2001/19/EG des 2. In Anlage 5 zu § 3 Nr. 2 wird nach Nummer 12 folgende Nummer 13 angefügt: Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2001 zur Änderung der Richtlinien 89/48/EWG und 92/51/EWG des Rates über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise und der Richtlinien 77/452/EWG, 77/453/EWG, 78/686/EWG, 78/687/EWG, 78/1026/EWG, 78/1027/EWG, 80/154/EWG, 80/155/EWG, 85/384/EWG, 85/432/EWG, 85/433/EWG und 93/16/EWG des Rates über die Tätigkeiten der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, des Zahnarztes, des Tierarztes, der Hebamme, des Architekten, des Apothekers und des Arztes (Abl. EG Nr. L 206 S. 1).“ eingefügt. „13. Die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung (Rechenzentrum zur Betreuung der IT-Fachverfahren der Berliner Jugendämter) darf abrufen bei Einwohnern, bei denen im Einzelfall die Kenntnis der Daten zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben und Leistungsverpflichtungen nach dem Kinder- und Jugendhilferecht, dem Unterhaltsvorschussgesetz und dem Bundeserziehungsgeldgesetz erforderlich ist Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad, gesetzlicher Vertreter (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Anschrift), gegenwärtige Anschrift, Haupt- und Nebenwohnung.“ 2. In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort „Qualifikation“ die Worte „unter Berücksichtigung der vom Antragsteller in praktischer Erfahrung erworbenen Kenntnisse“ eingefügt. Artikel VI § 4 des Sozialberufe-Anerkennungsgesetzes vom 19. März 1998 (GVBl. S. 73), das zuletzt durch Gesetz vom 3. Juli 2003 (GVBl. S. 246) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 1 wird nach der Angabe „(Abl. EG Nr. L 209 S. 25)“ das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt und vor den den Satz abschließenden Punkt 8 Abgeordnetenhaus von Berlin – 15. Wahlperiode Drucksache 15/ 3440 Artikel VII (3) Dem ehrenamtlichen Bewährungshelfer werden die ihm bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben erwachsenden notwendigen Auslagen erstattet. Das Nähere bestimmt die für Jugend zuständige Senatsverwaltung im Einvernehmen mit der Senatsverwaltung für Justiz durch Rechtsverordnung. Das Gesetz über die Bewährungshelfer für Jugendliche und Heranwachsende vom 25. November 1954 (GVBl. S. 652), zuletzt geändert durch Artikel IX des Gesetzes vom 8. Februar 2001 (GVBl. S. 33), wird wie folgt geändert: (4) Die Auslagen werden nur auf Verlangen erstattet; sie werden vom Gericht festgesetzt. Der Anspruch erlischt, wenn das Verlangen nicht binnen drei Monaten nach Beendigung des Amtes bei dem Gericht, das den Bewährungshelfer bestellt hat, gestellt worden ist.“ 1. § 10 erhält folgende Fassung: „§ 10 Bestellung der ehrenamtlichen Bewährungshelfer (1) Zum ehrenamtlichen Bewährungshelfer darf nur bestellt werden, wer sich freiwillig zur Übernahme des Amtes bereit erklärt; nicht bestellt werden darf, wer 1. unfähig zu dem Amt eines Schöffen ist (§ 32 des Gerichtsverfassungsgesetzes) oder 2. minderjährig ist oder 3. wegen geistiger oder körperlicher Gebrechen zu dem Amt ungeeignet ist. (2) Zum ehrenamtlichen Bewährungshelfer sollen nicht bestellt werden 1. Mitglieder einer Landesregierung, 2. Berufsrichter, Staatsanwälte oder Amtsanwälte, 3. gerichtliche oder polizeiliche Vollstreckungsbeamte. (3) Die Bestellung soll in der Regel nach Anhörung der Jugendgerichtshilfe und im Zusammenwirken mit den Vereinigungen für Jugendhilfe erfolgen. Vorschläge der freien Vereinigungen für Jugendhilfe sind nach Möglichkeit zu berücksichtigen. (4) Ein Beamter bedarf zur Übernahme des Amtes eines ehrenamtlichen Bewährungshelfers der vorherigen Genehmigung seiner Dienstbehörde. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn zu besorgen ist, dass die Tätigkeit als ehrenamtlicher Bewährungshelfer die dienstlichen Leistungen, die Unparteilichkeit oder die Unbefangenheit des Beamten beeinträchtigen würde. Ergibt sich eine solche Beeinträchtigung nach Erteilung der Genehmigung, so ist diese zu widerrufen.“ Artikel VIII Die auf Artikel V beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnung können auf Grund der einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung geändert werden. Artikel IX Die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Sport wird ermächtigt, den Wortlaut des Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin bekannt zu machen. Artikel X Dieses Gesetz tritt mit Wirkung zum 1. Januar 2005 in Kraft. A. Begründung a) Allgemeines: 2. § 11 erhält folgende Fassung: „§ 11 Verpflichtung, Bestallung und Ersatz der Auslagen der ehrenamtlichen Bewährungshelfer Der Gesetzentwurf enthält notwendige Anpassungen an die Erfordernisse der Haushaltskonsolidierung unter Berücksichtigung der in den anderen Bundesländern üblichen Standards. Daneben enthält er notwendige organisations- und zuständigkeitsrechtliche Änderungen. (1) Der ehrenamtliche Bewährungshelfer ist bei der Bestellung durch den Vorsitzenden des Gerichts über seine Aufgaben zu belehren und zu treuer und gewissenhafter Wahrnehmung seiner Aufgaben zu verpflichten. Die Verpflichtung soll durch Handschlag erfolgen. Für die Leistungen der Jugendberufshilfe wird das Angebot entsprechend der bundesrechtlichen Vorgabe neu gefasst. Die bisherige „Soll-Bestimmung“, die in der Praxis zu einer deutlich über das bundesweit übliche Maß an Berufsbildungsmaßnahmen hinaus gehenden Zahl von Maßnahmen geführt hat, wird durch eine Formulierung ersetzt, die sicherstellt, dass künftig die vorrangigen Leistungen der Arbeitsagenturen in Anspruch genommen werden und die Jugendämter ihre Angebote auf die (2) Der ehrenamtliche Bewährungshelfer erhält eine Bestallung. Die Bestallung soll den Namen und den Geburtstag des Verurteilten und den Namen des ehrenamtlichen Bewährungshelfers enthalten. Sie ist bei Beendigung des Amtes zurückzugeben. 9 Abgeordnetenhaus von Berlin – 15. Wahlperiode Drucksache 15/ 3440 speziellen Bedürfnisse besonders benachteiligter junger Menschen konzentrieren. aktualisiert werden, die Anerkennung von sozialberuflichen Abschlüssen aus den übrigen EU-Staaten im Sozialberufe-Anerkennungsgesetz um die letzten europarechtlichen Vorgaben und das Gesetz über die Bewährungshelfer für Jugendliche und Heranwachsende um explizite Regelungen ergänzt werden, die bisher durch Verweisung auf das kürzlich aufgehobene Bewährungshelfergesetz geregelt waren, um eine dadurch entstandene Unklarheit zu beseitigen. Die Grundlage für die Planung der Hilfen zur Erziehung wird unter Berücksichtigung der Erfahrungen aus der Praxis präzisiert. Gleichzeitig werden den Bezirken größere fachliche Spielräume eröffnet und Fristen aus dem Gesetz entfernt, um Raum für eine flexiblere Gestaltung durch Verwaltungsvorschriften zu geben. Das Berichtswesen des AG KJHG soll gestrafft und im Rahmen der Gesamtjugendhilfeplanung in § 42 zusammengefasst werden. Aus diesem Grund entfallen die bisherigen §§ 43 und 48 und § 42 Abs. 3 wird stattdessen ergänzt. b) Einzelbegründung: 1. Zu Artikel I: Die Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch im Land Berlin soll den veränderten Bedingungen, die sich seit dem In-Kraft-Treten des Ausführungsgesetzes zum Kinder- und Jugendhilfegesetz entwickelt haben, angepasst werden. Mit dem In-Kraft-Treten des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) und der vollständigen Integration des Sozialhilferechts als Zwölftes Buch in das Sozialgesetzbuch zum ersten Januar 2005, werden die Zuständigkeiten für verschiedene Sozialleistungen auf die bezirklichen Arbeitsgemeinschaften nach § 44b SGB II übergehen. Um einheitliche Zuständigkeiten in den Fällen sicherzustellen, in denen eine hilfebedürftige Person in einer Bedarfsgemeinschaft mit einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nach § 2 SGB II lebt, soll auf die speziellen Zuständigkeiten der Jugendämter weitgehend verzichtet werden, da diese schon bisher durch Änderungen des Zivilrechts teilweise obsolet geworden sind. zu Nr. 1 Das Inhaltsverzeichnis wird den Änderungen, die auf Grund der folgenden Nummern erfolgen, angepasst. zu Nr. 2 Allgemeine Regelungen für die Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch sollen auch im Bereich der Kindertagesbetreuung gelten, ohne dass es inhaltsgleicher Bestimmungen im Kindertagesbetreuungsgesetz bedarf. Nur da, wo spezielle Vorschriften für die Ausführung des Zweiten Kapitels, Dritter Abschnitt, des Achten Buches Sozialgesetzbuch benötigt werden, sollen diese den allgemeinen Regeln dieses Ausführungsgesetzes vorgehen. Um die Möglichkeiten der elektronischen Datenverarbeitung für ein effizientes Verwaltungshandeln nutzen zu können, wird die Einrichtung eines Rechenzentrums zur Betreuung der IT-Fachverahren der Berliner Jugendämter im Zuständigkeitskatalog des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes eingefügt und Befugnisse zur Datenübermittlung sowohl in § 45 AG KJHG als auch in die Durchführungsverordnung zum Meldegesetz eingefügt. zu Nr. 3 Das im AG KJHG bisher verankerte Berichtswesen an verschiedenen Stellen wird im Rahmen der Gesamtjugendhilfeplanung zusammengefasst. Wegen der damit verbundenen Änderungen muss der Verweis aktualisiert werden. Mit einer Ergänzung des Berliner Verwaltungsverfahrensgesetzes soll die Möglichkeit geschaffen werden, zivilrechtliche Forderungen, die auf das Land Berlin übergegangen sind, im kostengünstigeren Wege der öffentlich-rechtlichen Zwangsvollstreckung durchzusetzen. Hierdurch könnten u.a. Unterhaltsforderungen, die wegen der Zahlung von Unterhaltsvorschuss nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) auf das Land Berlin übergegangen sind, ohne ein aufwändiges Mahnbescheidverfahren geltend gemacht werden und auf diese Weise Klarheit erlangt werden, ob es sich um eine tatsächlich einbringliche Forderung handelt. zu Nr. 4 Wegen der Straffung des Berichtswesens und der Zusammenführung mit der Gesamtjugendhilfeplanung entfällt künftig das eigenständige Instrument des Landesjugendplans. Daher ist der Verweis anzupassen. zu Nr. 5 Es handelt sich um eine Folgeänderung auf Grund der Integration der Verwaltung des Landesjugendamtes in die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Sport und der Zusammenführung des Berichtswesens mit der Gesamtjugendhilfeplanung. Der Zuständigkeitskatalog Ordnungsaufgaben der veränderten Verwaltungsstruktur soll nach der Integration der Verwaltung des Landesjugendamts in die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Sport zu Nr. 6 Die Änderung übernimmt den bundesgesetzlichen Grad der Gewährleistungsverpflichtung aus § 13 10 Abgeordnetenhaus von Berlin – 15. Wahlperiode Drucksache 15/ 3440 SGB VIII. Die Parallelgesetzgebung im Arbeitsförderungsrecht nach §§ 240 ff SGB III als reine Kann-Leistung zwingt nach gegenwärtiger Rechtslage die Jugendhilfe in Berlin zur Bereitstellung von Ausbildungs- und Integrationsangeboten. Bisher entsteht auf die Förderung von Ausbildungsmaßnahmen nach dem AG KJHG ein Anspruch, wenn andere nicht leisten. Damit entfällt einerseits die regelmäßige Förderung von Berufsausbildungsmaßnahmen. Zudem wird andererseits klargestellt, dass auch berufsorientierende und berufsvorbereitende Maßnahmen im Rahmen sozialpädagogischer Konzepte angeboten werden können. Der Zugang junger Menschen zum Erwerbsleben kann mit dieser Differenzierung des Leistungsspektrums effizienter als bisher erreicht werden. Die Jugendhilfe erhält dadurch einen größeren Gestaltungsspielraum. Auf Grund von § 3 Abs. 2 SGB II haben junge Menschen unter 25 einen Anspruch gegen die zuständige Arbeitsgemeinschaft (JobCenter) auf unverzügliche Vermittlung vorzugsweise in ein Ausbildungsverhältnis, sofern sie selbst hilfebedürftig sind oder zu einer Bedarfsgemeinschaft (vgl. § 7 Abs. 2 und 3 SGB II) gehören. werden, dass auch für die Betreuung suizidgefährdeter Minderjähriger spezielle Angebote zur Verfügung stehen. Hierbei handelt es sich um eine fachliche Notwendigkeit, um den Sicherstellungsauftrag als Teil der Aufgaben des staatlichen Wächteramtes zu erfüllen. Die Betreuung in separaten Einrichtungen verteuert diese nicht, sondern erhöht die Wirksamkeit des Angebots, indem es den besonderen Bedürfnissen dieser Minderjährigen gerecht wird. zu Nr. 9 a) Es handelt sich um eine Folgeänderung auf Grund der Integration der Verwaltung des Landesjugendamtes in die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Sport. b) Durch die Anfügung eines dritten Absatzes wird die Zusammenarbeit zwischen den Jugendämtern und der Polizei insbesondere für die Fälle vorgeschrieben, in denen Kinder und Jugendliche wiederholt als Tatverdächtige auffallen. Die Information der Polizei über die Person, die innerhalb des Jugendamts für die Bearbeitung des Falles zuständig ist soll wie auch die Meldung neuer Straftaten durch die Polizei an diese Person im Jugendamt zu einem abgestimmten Handeln der Behörden gegenüber dem delinquenten jungen Menschen und seinen Personensorgeberechtigten führen, damit Gefährdungstatbeständen frühzeitig begegnet und dem Vorrang der Erziehung Rechnung getragen werden kann. Durch die Vereinbarungen sollen einheitliche Informationswege festgelegt werden, um Informationslücken zu vermeiden. Weder diese Regelung noch eine zu ihrer Umsetzung geschlossene Vereinbarung stellt eine Rechtsgrundlage für die Übermittlung oder sonstige Verarbeitung personenbezogener Daten dar. Mit der Novellierung wird auch eine Anpassung an die bundesweiten Ausstattungsstandards erreicht. Die einseitige Konzentration auf die Förderung der beruflichen Ausbildung als Sonderweg Berlins wird aufgegeben und die Jugendhilfe orientiert sich auf die Kernaufgabe der sozialpädagogischen Leistungen. Mit dem Wegfall von Satz 3 am Ende des ersten Absatzes wird keine inhaltliche Änderung vorgenommen, sondern eine Redundanz beseitigt, da die Berücksichtigung frauen- bzw. mädchenspezifischer Bedarfslagen im ersten Abschnitt des Gesetzes bereits für sämtliche Aufgaben der Jugendhilfe festgeschrieben ist. Die Wiederholung für ein spezielles Angebot der Jugendarbeit könnte Zweifel an der Allgemeingültigkeit der Regelung im § 3 Abs. 2 begründen. zu Nr. 10 Durch § 30 des Jugendschutzgesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. S 2730) sind das Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften und Medieninhalte in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Juli 1985 (BGBl. I S. 1502), zuletzt geändert durch Artikel 8b des Gesetzes vom 15. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3762), und das Gesetz zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit vom 25. Februar 1985 (BGBl. I S. 425), zuletzt geändert durch Artikel 8a des Gesetzes vom 15. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3762) aufgehoben und durch das Jugendschutzgesetz ersetzt worden. Daher ist eine Anpassung des Wortlauts erforderlich. zu Nr. 7 Nach der Ersetzung des Schulgesetzes von 1980 durch das Schulgesetz vom 26. Januar 2004 ist die Verweisung anzupassen. zu Nr. 8 Die Änderung ist notwendig geworden, um die Entscheidungsspielräume der Jugendämter bei der Auswahl einer für die Inobhutnahme im Einzelfall geeigneten Unterbringung oder Betreuung nicht durch die Nennung bestimmter Institutionstypen (= Verfahrensvorgaben) einzuschränken. Gleichzeitig war die Vorschrift inhaltlich zu ergänzen. Da die familiäre Form insbesondere für jüngere Kinder geeignet sein kann, muss diese Form der Inobhutnahme gesamtstädtisch als Angebotsform zur Verfügung stehen. Schließlich muss sichergestellt Das durch § 19 AG KJHG geschaffene Betretungs-, Prüfungs-, Besichtigungs- und Einsichtnahmerecht während der Arbeits-, Betriebs- oder Geschäftszeiten zur Überwachung der Einhaltung der jugendschutzrechtlichen Vorschriften war bisher auf Betriebe, die jugendgefährdender Gegenstände im Sinne des § 18 Abs. 1 des Jugendschutzgesetzes verbreiten, ausstellen usw. beschränkt. Für die 11 Abgeordnetenhaus von Berlin – 15. Wahlperiode Drucksache 15/ 3440 Überwachung der sonstigen jugendschutzrechtlichen Bestimmungen bestand ein Betretungsrecht nur zur Gefahrenabwehr (§ 36 Abs. 5 ASOG), nicht aber zur Überprüfung der Einhaltung ohne hinreichenden Tatverdacht. Mit der Einrichtung bezirklicher Ordnungsämter am 1. September 2004 war die Zielsetzung verbunden, die Einhaltung der ordnungsrechtlichen Vorschriften in Bezug auf den öffentlichen Raum stärker als bisher zu überwachen und durchzusetzen. Gleichzeitig wurden mit der Einrichtung eines neuen allgemeinen Ordnungsdienst (Außendienstes) auch die faktischen Möglichkeiten geschaffen, dieses zu realisieren. zu Nr. 13 a) Die Gruppengröße und Personalausstattung in Einrichtungen sind im Rahmen der Kostensatzverhandlungen zwischen öffentlichen und freien Trägern der Jugendhilfe auf dem jeweils aktuellen fachlichen Stand zu regeln. Daher war der letzte Satz des Absatzes 2 überflüssig geworden. b) Die Streichung des Absatzes 3, der bisher spezielle Pflegestellenformen benannte, erfolgt, um den Entscheidungsspielraum des Jugendamtes nicht durch typisierende Standard- und Verfahrensvorgaben einzuengen. Die funktionalen (und nicht institutionellen) Beschreibungen der Hilfen in den Absätzen 1 und 2 sind als gesetzliche Vorgabe auch hinreichend für die Hilfe zur Erziehung nach § 33 SGB VIII. c) Es handelt sich um eine Folgeregelung aus dem Wegfall von Absatz 3. d) Es handelt sich um eine Folgeregelung aus dem Wegfall von Absatz 3 und die Ersetzung des Bundessozialhilfegesetzes durch das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch. Vor diesem Hintergrund ist es sinnvoll, auch die rechtliche Möglichkeit zu schaffen, während der jeweiligen Öffnungszeiten festzustellen, ob die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes eingehalten werden. Hierzu müssen die Veranstaltungsgelände oder -räume und gewerblich genutzten Räume, in denen das Verhalten in Bezug auf Kinder und Jugendliche jugendschutzrechtlichen Beschränkungen unterliegt, betreten und - u.a. durch Besichtigung und erforderlichenfalls Einsichtnahme in geschäftliche Unterlagen - geprüft werden. Das Betreten und die Vornahme von Prüfungen während der Öffnungszeiten stellen keine so schwerwiegenden Eingriffe in die Rechte der Gewerbetreibenden und Veranstalter dar, dass sie den beabsichtigten und erwarteten Zugewinn an Jugendschutz durch die erweiterte Kontrollmöglichkeit überwiegen. zu Nr. 14 zu a) Mit der Ergänzung des Absatzes 1 wird klargestellt, dass die Entscheidung über die Gewährung einer Hilfeleistung vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu treffen ist. Die notwendige Handlungsanweisung für die regelmäßige Überprüfung der Hilfepläne kann in Ausführungsvorschriften zur Hilfeplanung genauer und auch für andere Hilfen, als den im SGB VIII beispielhaft erwähnten, definiert werden. Die federführende Verantwortung des Jugendamtes und dessen Verpflichtung zur Durchführung eines Hilfeplanverfahrens muss jedoch deutlich werden. zu b) Durch die Ergänzung in Absatz 2 wird klargestellt, dass private Unterstützungsmöglichkeiten sowohl aus dem Kreis der Familie als auch aus dem Freundes- und Bekanntenkreis oder im Rahmen der Nachbarschaftshilfe vorrangig in Anspruch genommen werden sollen. zu c) Die bisher im Gesetz enthaltene zeitliche Vorgabe für eine erste Überprüfung des Hilfeplans ist zu detailliert und unflexibel. Je nach dem Alter und der Fallkonstellation sind unterschiedliche Überprüfungsfristen sinnvoll. Entsprechende Differenzierungen werden in einer Ausführungsvorschrift (AV-Hilfeplanung) geregelt. zu Nr. 11 Das Recht des Kindes auf gewaltfreie Erziehung, das durch das Gesetz zur Ächtung der Gewalt in der Erziehung und zur Änderung des Kindesunterhalts in § 1631 Abs. 2 BGB und die Einfügung eines Satzes 2 in § 16 Abs. 1 SGB VIII verankert wurde, stellt eine Vorgabe für den Inhalt der Familienarbeit dar. Die Stärkung der Erziehungskompetenz und elterlichen Verantwortung ist die Voraussetzung für die Vermeidung krisenhafter Zuspitzungen, die zu Gewalt in der Familie führen können. Die inhaltlichen Vorgaben auch für die Familienbildungsarbeit sind dahingehend zu präzisieren, dass das Zusammenwirken aller Erziehungsinstitutionen ermöglicht wird, um alle Eltern mit Bildungsangeboten zu erreichen, und dass auch besonders gefährdete Familien gezielte Angebote erhalten. Die Umsetzung der Vorgaben steht unter dem Vorbehalt der Finanzierung. zu Nr. 15 Therapeutische Leistungen sind Bestandteil der Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII. Im Rahmen der Hilfen zur Erziehung kommen sie nur in Verknüpfung mit und zur Ergänzung der pädagogischen Leistungen in Betracht. Die Notwendigkeit therapeutischer Leistungen ist in der Hilfeplanung nach § 36 SGB VIII deutlich zu machen. Einer speziellen Bestimmung bedarf es hierfür nicht. In der Praxis hat sich vielmehr gezeigt, dass die spezielle Regelung eine Erwartungshaltung auf eine zu Nr. 12 Auf Grund der Neufassung des § 18 SGB VIII durch das Beistandschaftsgesetz vom 04.12.1997 (BGBl. I S. 2846) ist die Verweisung anzupassen und statt auf Absatz 4 nunmehr auf die Absätze 1 und 3 zu verweisen. 12 Abgeordnetenhaus von Berlin – 15. Wahlperiode Drucksache 15/ 3440 eigenständige Jugendhilfeleistung Psychotherapie geweckt hat. Die Krankenbehandlung ist jedoch abschließend im Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) geregelt. Die Anwendung psychotherapeutischer Methodik innerhalb der Jugendhilfe bedarf keiner speziellen Bestimmung. beirates zu Mitgliedern des Jugendhilfeausschusses zu berufen. Entsprechend der Regelung in § 111 SchulG, die der oder dem Vorsitzenden des Jugendhilfeausschusses das Recht auf beratende Teilnahme an den Sitzungen des Bezirksschulbeirates einräumt, soll zukünftig auch einem Vertreter des Bezirksschulbeirates ein Recht auf Teilnahme an den Sitzungen des Jugendhilfeausschusses desselben Bezirks eingeräumt werden. Die Krankenhilfe nach § 40 SGB VIII wird hiervon nicht berührt, da diese nur die Versorgung nicht krankenversicherter Minderjähriger betrifft, die Leistungen benötigen, die in den Regelungsbereich des SGB V fallen. zu Nr. 22 Bisher kann sich der Landesjugendhilfeausschuss (LJHA) erst konstituieren, wenn alle Mitglieder benannt sind und zur konstituierenden Sitzung geladen werden können. In der Praxis gibt es zuweilen Probleme, Vertreter für einige Institutionen zu benennen, die dem LJHA als beratende Mitglieder angehören. Um in Zukunft sicherstellen zu können, dass der LJHA in angemessener Frist nach der Konstituierung des Abgeordnetenhauses seine Arbeit aufnehmen und den LJHA der vorangegangenen Wahlperiode ablösen kann, sollen künftig Verzögerungen bei der Benennung der beratenden Mitglieder seiner Konstituierung nicht mehr entgegenstehen. zu Nr. 16 Es handelt sich im Wesentlichen um eine Folgeänderung aus der Änderung des § 25. Die Leistungen zum Lebensunterhalt werden zukünftig nicht mehr nach der Art der Pflegestellen differenziert und die Bindung an den BAT für einige Pflegestellen wird daher als nicht sachgerecht aufgegeben. Die Höhe des Pflegeanteils soll sich stattdessen künftig an den Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge orientieren. zu Nr. 17 Das Jugendamt hat hier eine Gewährleistungsverpflichtung, es muss die Pflegestellenwerbung aber nicht als eigene Aufgabe wahrnehmen. zu Nr. 23 Es handelt sich um eine Folgeänderung auf Grund der Integration der Verwaltung des Landesjugendamtes in die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Sport. zu Nr. 18 a) Die Wörter „im Sinne einer Kostendeckung“ führen zu Missverständnissen, weil sie in diesem Zusammenhang falsche Assoziationen zur Bildung von Kostensätzen auslösen können. Sie sollen entfallen, weil der verbleibende Text ohnehin gewährleistet, dass die Einrichtungen eine wirtschaftliche Grundlage nachweisen müssen, die eine kostendeckende Arbeitsweise erwarten lässt. b) und c) Es handelt sich um eine Folgeänderung auf Grund der Integration der Verwaltung des Landesjugendamtes in die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Sport. zu Nr. 24 a) Es handelt sich um eine Folgeänderung auf Grund der Integration der Verwaltung des Landesjugendamtes in die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Sport. zu Nr. 19 Es handelt sich um eine Folgeänderung auf Grund der Integration der Verwaltung des Landesjugendamtes in die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Sport. b) Das im AG KJHG bisher verankerte Berichtswesen an verschiedenen Stellen wird im Rahmen der Gesamtjugendhilfeplanung zusammengefasst. Daher soll der Bericht zur Gesamtjugendhilfeplanung künftig wesentliche Entwicklungstendenzen beschreiben und Vorschläge zur Fortentwicklung der Jugendhilfe beinhalten. In diesem Bericht werden die Informationen zusammengestellt, die bisher im Landesjugendplan enthalten sind und gleichzeitig die Schlussfolgerungen benannt, die die Senatsverwaltung hieraus zieht. zu Nr. 20 Die Änderung folgt dem Leitbild zur Umstrukturierung der Jugendhilfe unter dem Gesichtspunkt der Sozialraumorientierung. Eine Verfahrensvorgabe zur Bildung von „Ämtern“ behindert die Bildung von sozialräumlichen Organisationsstrukturen in den Jugendämtern. zu Nr. 25 Das im AG KJHG bisher verankerte Berichtswesen an verschiedenen Stellen wird im Rahmen der Gesamtjugendhilfeplanung in § 42 zusammengefasst. Daher bedarf es der speziellen Regelung über einen allgemeinen Bericht nicht mehr. zu Nr. 21 Derzeit besteht bereits die Möglichkeit nach § 35 Abs. 7 Nr. 7 AG KJHG Mitglieder des Bezirkschul- zu Nr. 26 zu a) Da wegen der Zusammenfassung des Berichtswesens im § 42 die bisherige Regelung des 13 Abgeordnetenhaus von Berlin – 15. Wahlperiode Drucksache 15/ 3440 § 48 Abs. 1 wegfällt, soll die bisher in § 48 Abs. 2 enthaltene Regelung an dieser Stelle integriert werden. gungen nicht bei verschiedenen Titeln veranschlagt werden. Danach ist eine gemeinsame Finanzierung von Projekten der Jugendhilfe durch die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung und durch das Jugendamt grundsätzlich ausgeschlossen. Mit der Möglichkeit einer gemeinsamen Finanzierung wird die rechtliche Grundlage geschaffen, im bezirklichen Zuständigkeitsbereich besondere Projekte durch eine Anteilfinanzierung anzuregen. Dieses Verfahren entspräche dem anderer Bundesländer, in denen Projekte gefördert werden, wenn sich die Gemeinden angemessen beteiligen. zu b) In § 45 Abs. 2 AG KJHG ist bereits bestimmt, dass durch die „Einrichtung eines Verfahrens der Erfolgskontrolle ... für einen effizienten und effektiven Einsatz der Haushaltsmittel zu sorgen“ ist. Im Rahmen der Planungs- und Gewährleistungsverpflichtung können effektiver Mitteleinsatz und insbesondere notwendige Effizienzsteigerungen nur über ein fundiertes Fach- und Finanzcontrolling realisiert werden. Die Wahrnehmung dieser Steuerungsaufgaben setzt ausreichend differenzierte Daten voraus, die in der bezirks-internen und berlinweiten Auswertung Vergleiche gestatten und Entwicklungen aufzeigen. Die erzielten, insbesondere von den bezirklichen Jugendämtern geforderten, Steuerungsinformationen dienen als Entscheidungsgrundlage bei der weiteren Ausgestaltung des Handlungsfeldes. Die Gesetzesänderung stellt keine Verpflichtung dar, sie eröffnet lediglich die rechtliche Möglichkeit. Die Vorschrift verursacht daher keine zusätzlichen Verwaltungskosten (Personal- oder Sachmittel). Auf ihrer rechtlichen Grundlage basierende Förderungen müssten im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel aufgelegt werden. zu Nr. 28 Das im AG KJHG bisher verankerte Berichtswesen an verschiedenen Stellen wird im Rahmen der Gesamtjugendhilfeplanung in § 42 zusammengefasst. Die für Steuerungszwecke erforderlichen Angaben betreffen fachliche Daten zu einzelnen Hilfeleistungen (Hilfeart, -dauer, hilfespezifische Fallkonstellationen) sowie die Kostendaten, jedoch keine personenbezogenen Daten. Mit der Ergänzung des § 45 wird die notwendige Befugnis für die Datenübernahme geschaffen und gleichzeitig klargestellt, dass die Jugendämter zur Übermittlung der Daten verpflichtet sind. zu Nr. 29 a) aa) Durch die Ergänzung des Gesetzestextes werden entsprechend den bundesrechtlichen Vorgaben privat-gewerbliche Träger ausdrücklich in der Kreis der Anbieter einbezogen, deren Leistungen vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe in Anspruch genommen werden sollen, wenn sie geeignet sind. Eine Auflistung der zu übermittelten Daten im Einzelnen ist nicht sinnvoll, da durch die absehbare Veränderung rechtlicher Vorgaben sowie durch die gegenwärtige Neustrukturierung aller IT-Fachverfahren im Geschäftsbereich Jugend im Rahmen des Projektes „Integrierte Software Berliner Jugendhilfe“ der Datenpool nicht abschließend beschrieben werden kann. Datenschutzbelange sind nicht tangiert, da keine personenbezogenen Daten ausgetauscht werden. bb) Die Regelung schafft eine gesetzliche Grundlage für die Auswahl von Leistungserbringern im Rahmen der Umsetzung des Konzepts der sozialraumorientierten Kinder- und Jugendhilfe. b) Die ergänzende Angabe ist notwendig, um Unklarheiten zu vermeiden, die durch die vorstehende Anfügung des neuen letzten Satzes an Absatz 1 entstehen könnten. Um die Fortsetzung einer Leistung auch bei einem Umzug innerhalb Berlins gewährleisten zu können, müssen dieselben Vereinbarungen grundsätzlich in allen Bezirken gelten. Daher sind regionale Vereinbarungen auf solche Fälle zu begrenzen, die in Öffnungsklauseln vorgesehen sind. zu Nr. 27 zu a) Wegen der Straffung des Berichtswesens und der Zusammenführung mit der Gesamtjugendhilfeplanung entfällt künftig das eigenständige Instrument des Landesjugendplans. Daher ist der Verweis anzupassen. zu b) Die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung ist nach § 47 Abs. 2 AG KJHG in der bisher geltenden Fassung nur für die Förderung von überbezirklichen Verbänden sowie dann von Einrichtungen, Diensten, Modellvorhaben und Projekten der freien Jugendhilfe zuständig, wenn diese den bezirklichen Bedarf übersteigen oder gesamtstädtische Bedeutung haben. Im Übrigen ist das jeweilige Jugendamt zuständig. Nach § 17 Abs. 4 der Landeshaushaltsordnung sollen für denselben Zweck Ausgaben und Verpflichtungsermächti- c) Von der bundesrechtlichen Möglichkeit, die §§ 78b bis 78g des Achten Buches Sozialgesetzbuch auch auf andere Leistungen und vorläufige Maßnahmen zum Schutz von Kinder und Jugendlichen anzuwenden (§ 78 Abs. 2 SGB VIII), soll künftig flexibel durch Rechtsverordnung Gebrauch gemacht werden können. Daher wird eine Ermächtigung für die Senatsverwaltung in das Gesetz aufgenommen. 14 Abgeordnetenhaus von Berlin – 15. Wahlperiode Drucksache 15/ 3440 zu Nr. 30 Die Jugendgerichtshilfe gibt es nur noch in den Bezirken. Bisher erhalten die Träger der freien Jugendhilfe Zuwendungen vom Landesjugendamt für die Erbringung der sozialpädagogischen Maßnahmen der Jugendgerichtshilfe. Mit der Ergänzung wird die gesetzliche Grundlage für die Umstellung auf eine einzelfallbezogene Finanzierung geschaffen, die vom jeweils zuständigen Jugendamt zu erbringen ist. Die Jugendämter müssen für die Wahrnehmung dieser Aufgabe durch Umschichtung der vorhandenen Mittel mit ausreichenden Haushaltsmitteln ausgestattet werden. getrennt lebende Elternteile führt darüber hinaus zu einer diskriminierenden Trennung zwischen rechtlich vollständigen und unvollständigen Familien. In der Praxis hat sich die Sonderzuständigkeit hauptsächlich als bürokratisches Hemmnis erwiesen, weil bei jeder Veränderung von Verwaltungsvorschriften auch Stellungnahmen der Jugendbehörden eingeholt werden müssen. Die bisherige Nummer 4 entfällt, weil die Gewährung von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz an alleinstehende Minderjährige voraussetzt, dass das Jugendamt zuvor festgestellt hat, dass kein Bedarf an einer Leistung der Jugendhilfe besteht. Unter dieser Voraussetzung ist es sinnvoll, die Gewährung der Leistungen nach dem AsylbLG bei einer Stelle zu bündeln. zu Nr. 31 Da der Zweck der Fortbildung sich auf den gesamten Geschäftsbereich Jugend und Familie erstreckt, soll auf eine beispielhafte Aufzählung nur eines Bereichs künftig verzichtet werden. Die neue Nr. 1 entspricht inhaltlich der Regelung der bisherigen Nr. 1, sie ist nur redaktionell angepasst. Durch die neue Nr. 2 wird gewährleistet, dass Schülerinnen und Schüler, die keine Leistungen der Jugendhilfe erhalten, auch über das 18. Lebensjahr hinaus die schulbesuchsbezogenen Eingliederungshilfen ohne Zuständigkeitswechsel erhalten. In den wenigen Fällen, in denen einem jungen Menschen ausschließlich eine Hilfe zur schulischen Ausbildung gewährt wird, stellt die Aktenabgabe bei Erreichen der Volljährigkeit zur Fortsetzung der Leistung bis zum Ende der Schulzeit ein unverhältnismäßiges bürokratisches Hemmnis dar. zu Nr. 32 Der Gesetzestext ist anzupassen, da durch den Artikel 1 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27.12.2003 (BGBl. I S. 3022) das Bundessozialhilfegesetz zum 01.01.2005 vollständig aufgehoben und durch das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch (BGBl. I S. 3023) ersetzt wird. Weiterhin ergeben sich zum gleichen Zeitpunkt veränderte Zuständigkeiten durch das InKraft-Treten des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) auf Grund des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (BGBl. I S. 2954, sog. Hartz IV-Gesetz). Bei dieser Gelegenheit wird auf die Regelungen der bisherigen Nummern 2 bis 4 verzichtet, da sich in der Praxis gezeigt hat, dass diese Regelungen weder für die betroffenen Bürgerinnen noch für die Verwaltung eine Erleichterung bedeuten. Im Gegenteil hat die bisherige Regelung in Nr. 2 dazu geführt, dass Bezieherinnen von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt während der Schwangerschaft und nach der Geburt zusätzlich Anträge beim Jugendamt stellen mussten, obwohl der Sinn der Regelung in der Schaffung einer einheitlichen Zuständigkeit bestand. Diese wird durch die Streichung nun regelmäßig beim Sozialamt bzw. bei der Arbeitsgemeinschaft (JobCenter) bestehen. Die Beratung darüber, ob für die minderjährigen Bedürftigen der bisherigen Nr. 3 Buchstabe a) ein Jugendhilfebedarf besteht, verbleibt beim Jugendamt. Stellt dieses jedoch fest, dass kein Jugendhilfebedarf vorliegt, kann zukünftig die Bearbeitung des Antrags durch Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter des Sozialamtes erfolgen. Die bisherige Nummer 3 Buchstabe b entfällt künftig, weil ihr Regelungsgehalt im Widerspruch zum Zweck des Kindschaftsrechtsreformgesetzes stand. Die spezielle Zuständigkeitsregelung für Jugendliche, für die das Jugendamt Unterhaltsansprüche geltend zu machen hat, beruhte auf keiner organisatorischen Notwendigkeit. Die besondere Zuständigkeit für unverheiratete oder 2. Zu Artikel II: Durch die getrennte Datenerfassung einzelner Jugendhilfemaßnahmen und bezirkliche dezentrale Datenbestände sind Fallverläufe weder für den Hilfeplan § 36 SGB VIII (individuelle Hilfeplanung) noch für die allgemeine Jugendhilfeplanung § 80 SGB VIII auswertbar. Um diesen Mängeln abzuhelfen, soll ein zentrales Jugendfachverfahren (Integrierte Software Berliner Jugendhilfe, ISBJ) eingerichtet werden. Dabei muss sichergestellt werden, dass die Jugendhilfeplanung nur mit anonymisierten Daten arbeiten darf, während die individuellen Daten nur für die Sachbearbeitung einzelner Vorgänge abrufbar sind. Die ganzheitliche Wahrnehmung soll einerseits einen effizienten Umgang mit Personal- und Finanzressourcen ermöglichen, Controlling- und Steuerungserfordernissen Rechnung tragen und andererseits ein bürgerfreundliches und serviceorientiertes Verwaltungshandeln ermöglichen. Hierzu soll durch die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Sport als Verfahrensverantwortlicher ein modular aufgebautes Programm entwickelt werden, mit dem die Bezirke die Bearbeitung diverser Leistungen z.B. Hilfe zur Erziehung, Kita, ZVK/UVK unterstützen können und das in anonymisierter Form die Auswertung der Entwicklungen ermöglicht, um eine aktuelle Datenbasis für die Jugendhilfeplanung zur Verfügung zu haben. 15 Abgeordnetenhaus von Berlin – 15. Wahlperiode Drucksache 15/ 3440 Bisher liegt die Verfahrensverantwortung zur Betreuung des Dauerbetriebs der IT-Fachverfahren im Jugendbereich bei den Bezirken. Zur überbezirklichen Koordination und Verfahrensbetreuung der gemeinsam genutzten Fachprogramme hatten die Bezirke ursprünglich das Jugendamt Lichtenberg mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe für alle Bezirke beauftragt und mit Mitteln ausgestattet. Diese Verfahrensweise hat sich nicht bewährt. Sie wird der gesamtstädtischen Verantwortung der Hauptverwaltung gegenüber dem Abgeordnetenhaus und der Öffentlichkeit nicht gerecht. Die Verzahnung der verschiedenen fachlichen Aspekte (Durchführung einerseits und Planung einschließlich der statistischen Auswertung andererseits) macht eine Zusammenführung zu einem einheitlichen Fachverfahren unter der Regie der zuständigen Senatsverwaltung erforderlich. Seit Oktober 2004 ist im Rahmen einer zwischen der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Sport und den Bezirken (zeitlich begrenzt) abgeschlossenen Verwaltungsvereinbarung die Verfahrensbetreuung dem Rechenzentrum der Senatserwaltung übertragen, welches zur Erfüllung dieser (zusätzlichen) Aufgabe von den Bezirken mit den dafür erforderlichen Personal- und Sachmitteln ausgestattet wird. Im Interesse sowohl der Haupt- als auch der Bezirksverwaltungen sichert der hier vorgesehene gesetzliche Zuständigkeitsübergang (incl. Mittelübertragung) auf die Hauptverwaltung auf Dauer die einheitliche und abgestimmte Betreuung aller IT-Fachverfahren Jugend. Grundsätzlich können im Verwaltungszwangsverfahren nur öffentlich-rechtliche Ansprüche durchgesetzt werden. Es besteht aber ein Bedürfnis, für bestimmte privatrechtliche Forderungen eine Ausnahme zu machen. Um die ergänzenden Regelungen zur öffentlichrechtlichen Vollstreckung privatrechtlicher Geldforderungen systematisch in das Gesetz über das Verfahren der Berliner Verwaltung einfügen zu können, müssen die beiden Absätze des bisherigen § 5 in zwei selbständige Paragrafen getrennt werden; der bisherige § 5 Abs. 2 wird dadurch § 5a. zu Nr. 2 Durch die Einfügung der §§ 5b und 5c wird die grundsätzliche Möglichkeit der öffentlich-rechtlichen Zwangsvollstreckung geregelt und der Senat ermächtigt festzulegen, für welche zivilrechtlichen Forderungen von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht werden soll. Zu § 5b (Vollstreckung privatrechtlicher Geldforderungen) Absatz 1 Die staatliche Verwaltungstätigkeit vollzieht sich nicht nur in öffentlich-rechtlichen, sondern auch und in zunehmendem Maße - in privatrechtlichen Formen. Das gilt besonders für die gesamte Leistungsverwaltung. Wenn die privatrechtliche Form gewählt wird, muss der Staat grundsätzlich die damit verbundenen Nachteile in Kauf nehmen. Eine Ausnahme sollte aber gelten, wenn eine Häufung von Verfahren eintreten würde, in denen die Forderung unstreitig, der Schuldner aber säumig ist. In diesen Fällen liegt es weder im Interesse des Gläubigers noch des Schuldners, wenn nach den Vorschriften der ZPO verfahren werden müsste. Hier erspart das Verwaltungszwangsverfahren der Verwaltung Zeit und Arbeit. Im gerichtlichen Verfahren muss erst mit Klage oder Mahnbescheid ein vollstreckbarer Titel erlangt werden, der dann im Zwangsvollstreckungsverfahren durchgesetzt werden kann. Im Verwaltungszwangsverfahren stellt dagegen die Verwaltungsbehörde das Bestehen des Anspruchs selbst fest und erteilt den Vollstreckungsauftrag. Für den Schuldner ist das Verwaltungszwangsverfahren billiger, denn die Kosten sind niedriger als die gerichtlichen Vollstreckungskosten. Die Vollstreckung erfolgt auf Grund der Zahlungsaufforderung, die an die Stelle des Leistungsbescheides tritt; sie ist kein Verwaltungsakt. Vorschriften, die sich speziell auf das Vorliegen eines Verwaltungsaktes (Leistungs- 3. Zu Artikel III: Durch die Schaffung der Möglichkeit, zivilrechtliche Forderungen durch Rechtsverordnung zu bestimmen, die im Wege der öffentlich-rechtlichen Zwangsvollstreckung durchgesetzt werden können, wird die Voraussetzung für eine Effektivierung der Durchsetzung von Forderungen im Bereich der Jugendhilfe und des Unterhaltsvorschussgesetzes geschaffen. In einigen Bundesländern hat sich ein derartiges Verfahren bewährt, weil säumigen Schuldnern nur eine Zahlungsaufforderung unter genauer Bezeichnung des aktuell rückständigen Betrages zugestellt werden muss, um nach einer kurzen Frist aus dieser Zahlungsaufforderung vollstrecken zu können, falls der Schuldner dagegen keine Einwendungen erhebt. Auf diese Weise wird ein aufwändiges und Kosten verursachendes Mahnverfahren in all den Fällen erspart, in denen der Schuldner nur ungerechtfertigt die Zahlung unterlässt. Sofern der Schuldner inhaltliche Einwendungen geltend macht, wird das zivilrechtliche Verfahren durchgeführt, weshalb den Bürgern und Bürgerinnen durch die neue Möglichkeit des schnelleren und kostengünstigeren Verfahrens keine rechtlichen Nachteile entstehen. zu Nr. 1 16 Abgeordnetenhaus von Berlin – 15. Wahlperiode Drucksache 15/ 3440 bescheides) beziehen, sind daher nicht anzuwenden. 5. zu Artikel V: Zu 1a: Wegen der Integration der Verwaltung des Landesjugendamtes in die Zuständigkeit der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Sport ist eine Anpassung des Wortlauts erforderlich. Absatz 2 Absatz 2 dient dem Schutz das Vollstreckungsschuldners, gegen den ohne zivilprozessualen Titel allein auf Grund einer Zahlungsaufforderung vorgegangen wird. Deshalb muss die Vollstreckung eingestellt werden, wenn er gegen die Forderung Einwendungen erhebt. Er ist schon bei Androhung der Vollstreckungsmaßnahme, z.B. in der Zahlungsaufforderung über sein Recht, Einwendungen zu erheben, und die Form ihrer Geltendmachung zu belehren. Die Vollstreckung ist auch dann einzustellen, wenn die Einwendungen offensichtlich unbegründet sind. Die Forderung muss dann nach Maßgabe der ZPO durchgesetzt werden. Zu 1b: Die Zuständigkeit nach §§ 86 ff SGB VIII richtet sich grundsätzlich nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Eltern, des personensorgeberechtigten Elternteils oder hilfsweise des Kindes, der in der Regel mit den bei der zuständigen Meldbehörde gemeldeten Wohnverhältnissen übereinstimmt. Für Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz ist auf Grund von § 9 Abs. 1 UVG der Wohnsitz des berechtigten Kindes maßgeblich; für Leistungen nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz ist nach § 1 Abs. 1 BerzGG der Wohnsitz des erziehenden Elternteils. Bei einem Umzug in einen anderen Bezirk oder beim Wegzug aus Berlin ändert sich daher auch die örtliche Zuständigkeit. Bei der Bewilligung einer Leistung wird deshalb zukünftig veranlasst, dass bei einem Wohnungswechsel das Jugendamt hierüber automatisch informiert wird. Hierdurch wird vermieden, dass unzuständig gewordene Stellen weiterhin Leistungen erbringen. Ferner wird gewährleistet, dass die Eltern von fremd untergebrachten Kindern für das zuständige Jugendamt in Notfällen kurzfristig erreichbar sind. Da die Anspruchsberechtigten teilweise die Eltern oder sonstigen Personensorgeberechtigten, teilweise die Minderjährigen selbst sind, die von den Sorgeberechtigten vertreten werden, müssen Mitteilungen erfolgen, wenn sich Veränderungen bei einer der Personen ergeben. Bereits vollzogene Vollstreckungsmaßnahmen brauchen nicht aufgehoben zu werden, wenn der Vollstreckungsgläubiger innerhalb eines Monats nach Geltendmachung der Einwendungen den Zivilrechtsweg beschreitet und in diesem Verfahren obsiegt. Die Vollstreckung kann dann jedoch nur nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung fortgesetzt werden. Zu § 5c (Verordnungsermächtigung) Nicht alle privatrechtlichen Geldforderungen der öffentlichen Hand sollen im Verwaltungszwangsverfahren vollstreckbar sein. Eine abschließende Aufzählung der in Betracht kommenden Geldforderungen empfiehlt sich nicht. Die Regelung wäre zu starr. Die Entwicklung der modernen Leistungsverwaltung würde häufige Änderungen des Katalogs erforderlich machen. Deswegen ist eine Ermächtigung für den Senat vorgesehen, den Katalog durch Verordnung aufzustellen. In diese Verordnung können z. B. Forderungen aus Unterhaltsansprüchen aufgenommen werden, die auf Grund der Leistung von Unterhaltsvorschuss auf das Land übergegangen sind. Satz 2 dient der Wahrung der Wettbewerbsgleichheit zwischen privaten und öffentlich-rechtlich organisierten Wettbewerbsunternehmen. Zu 2: Mit der Regelung wird die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Sport als Empfänger regelmäßiger Datenübermittlungen aufgenommen. Die Vorschrift bestimmt die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung als Empfängerin regelmäßiger Datenübermittlungen durch automatisiertes Verfahren, die zum Abruf bereitgehaltenen Daten und die Zwecke der regelmäßigen Datenübermittlungen (§ 3 Nr. 2 DVO-MeldeG). Einzelheiten der Zugangsberechtigung können in einer behörden-internen Errichtungsanordnung geregelt werden, wobei die Zugangsberechtigung auf den Personenkreis zu beschränken ist, der mit der jeweiligen Aufgabe befasst ist, die durch automationsunterstützte Datenübermittlung aus dem Melderegister unterstützt wird. 4. zu Artikel IV: Durch die Integration der Aufgaben der Verwaltung des Landesjugendamtes in die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Sport fällt die Sonderbehörde weg, der die zentrale Aufgabenwahrnehmung bisher übertragen worden ist. Die Zuständigkeit nach §§ 86 ff SGB VIII richtet sich grundsätzlich nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Eltern, des personensorgeberechtigten Elternteils oder hilfsweise des Kindes, der in der Regel mit den bei der zuständigen Meldbehörde 17 Abgeordnetenhaus von Berlin – 15. Wahlperiode Drucksache 15/ 3440 gemeldeten Wohnverhältnissen übereinstimmt. Für Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz ist auf Grund von § 9 Abs. 1 UVG der Wohnsitz des berechtigten Kindes maßgeblich; für Leistungen nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz ist nach § 1 Abs. 1 BerzGG der Wohnsitz des erziehenden Elternteils. Tatsächlich werden jedoch sowohl die Ummeldung bei einem Umzug, noch häufiger die Mitteilung an das Jugendamt über einen Umzug vergessen. Daher ist bei Antragstellung obligatorisch eine Prüfung durchzuführen und sicherzustellen, dass der Antrag vom örtlich zuständigen Jugendamt bearbeitet wird und ggf. eine versäumte Änderung der Meldeanschrift nachgeholt wird. Da die Anspruchsberechtigten teilweise die Eltern oder sonstigen Personensorgeberechtigten, teilweise die Minderjährigen selbst sind, die von den Sorgeberechtigten vertreten werden, müssen Mitteilungen erfolgen, wenn sich Veränderungen bei einer der Personen ergeben. Gesetzes soll insbesondere im Interesse der Bürgerfreundlichkeit die Klarheit über den Text der geltenden Gesetzesfassung gewährleistet werden. 6. zu Artikel VI: Nach Auffassung der Europäischen Kommission erfordert die vollständige Umsetzung der Diplomanerkennungsrichtlinien den ausdrücklichen Verweis auf die vom Aufnahmestaat vorzunehmende Beurteilung, ob die vom Antragsteller in praktischer Erfahrung erworbenen Kenntnisse ausreichen. Die bislang über das in der Europaklausel geregelte Ermessen hinsichtlich des Abverlangens eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung praktizierte Berücksichtigung von Berufskenntnissen der Antragsteller reichte somit nicht aus. Durch Ergänzung wird nunmehr ausdrücklich geregelt, dass grundsätzlich ein Anspruch auf Anerkennung der Diplome besteht. F. Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung: 9. Zu Artikel X: Inkrafttretensregelung B. Rechtsgrundlage: Artikel 59 Abs. 2 der Verfassung von Berlin C. Kostenauswirkungen auf Privathaushalte und/ oder Wirtschaftsunternehmen: keine D. Gesamtkosten: keine E. Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg: keine Auswirkung auf Einnahmen und Ausgaben: Einnahmen: Keine Ausgaben: Die bisherigen Zuwendungsmittel für die Jugendgerichtshilfe müssen wegen der Änderung aufgrund von Art. I Nr. 30 von der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Sport auf die Bezirke umgeschichtet werden. Personalwirtschaftliche Auswirkungen: Aufgrund der Änderungen durch Art. I Nr. 32 wird die Umsetzung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern vom Jugendamt zum Sozialamt oder einer Arbeitsgemeinschaft (JobCenter) nach § 44b SGB notwendig. 7. zu Artikel VII: Durch die Aufhebung des Gesetzes über die Bewährungshelfer durch das Gesetz vom 25. Februar 2004 (GVBl. S. 95), gingen die Verweisungen im Gesetz über die Bewährungshelfer für Jugendliche und Heranwachsende seither ins Leere. Aus diesem Grund wurden die Regelungen, die ursprünglich im Gesetz über die Bewährungshelfer geregelt waren, und auf die in den §§ 10 und 11 des Gesetzes über die Bewährungshelfer für Jugendliche und Heranwachsende verwiesen wurde, nunmehr in dieses Gesetz integriert. Berlin, den 30. November 2004 Der Senat von Berlin Klaus W o w e r e i t Regierender Bürgermeister Klaus B ö g e r Senator für Bildung, Jugend und Sport 8. zu Artikel VIII: Mit der Regelung wird sichergestellt, dass in Zukunft durch den Verordnungsgeber auch die Teile der Durchführungsverordnung zum Meldegesetz geändert werden dürfen, die durch die vorliegende Novelle Gesetzesrang erhalten haben. Zu Artikel IX: Mit der Ermächtigung zur Neubekanntmachung des bereits in der Vergangenheit mehrfach geänderten 18 Abgeordnetenhaus von Berlin – 15. Wahlperiode Drucksache 15/ 3440 Synopse (zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Ausführungsgesetzes zum Kinder- und Jugendhilfegesetz und anderer Gesetze ) alte Fassung neue Fassung Ausführungsgesetz zum Kinderund Jugendhilfegesetz Ausführungsgesetz zum Kinderund Jugendhilfegesetz INHALTSÜBERSICHT § 1 – Zweck des Gesetzes ErsterAbschnitt Allgemeine Vorschriften § 2 – Aufgaben der Jugendhilfe § 3 – Grundsätze der Organisation und Gestaltung von Leistungen § 4 – Freie und öffentliche Jugendhilfe § 5 – Beteiligung von Kindern und Jugendlichen ZweiterAbschnitt Allgemeine Jugendarbeit § 6 – Aufgaben und Ziele der Jugendarbeit § 7 – Jugendverbandsarbeit § 8 – Einrichtungen und Veranstaltungen der bezirklichen Jugendarbeit § 9 – Gesamtstädtische Angebote und Einrichtungen § 10 – Ehrenamtliche Jugendarbeit DritterAbschnitt Jugendsozialarbeit § 11 – Jugendberufshilfe § 12 – Sozialpädagogisch begleitete Wohnformen § 13 – Aufsuchende Jugendsozialarbeit § 14 – Schulbezogene Jugend- und Jugendsozialarbeit VierterAbschnitt Kinder- und Jugendschutz § 15 – Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz § 16 – Besonderer Schutz junger Menschen § 17 – Jugendarbeitsschutz § 18 – Unterstützung der Polizei, Unterrichtung des Jugendamts § 19 – Überwachung der Vorschriften zum Schutze der Jugend FünfterAbschnitt Förderung der Erziehung in der Familie § 20 – Familienarbeit INHALTSÜBERSICHT § 1 – Zweck des Gesetzes ErsterAbschnitt Allgemeine Vorschriften § 2 – Aufgaben der Jugendhilfe § 3 – Grundsätze der Organisation und Gestaltung von Leistungen § 4 – Freie und öffentliche Jugendhilfe § 5 – Beteiligung von Kindern und Jugendlichen ZweiterAbschnitt Allgemeine Jugendarbeit § 6 – Aufgaben und Ziele der Jugendarbeit § 7 – Jugendverbandsarbeit § 8 – Einrichtungen und Veranstaltungen der bezirklichen Jugendarbeit § 9 – Gesamtstädtische Angebote und Einrichtungen § 10 – Ehrenamtliche Jugendarbeit DritterAbschnitt Jugendsozialarbeit § 11 – Jugendberufshilfe § 12 – Sozialpädagogisch begleitete Wohnformen § 13 – Aufsuchende Jugendsozialarbeit § 14 – Schulbezogene Jugend- und Jugendsozialarbeit VierterAbschnitt Kinder- und Jugendschutz § 15 – Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz § 16 – Besonderer Schutz junger Menschen § 17 – Jugendarbeitsschutz § 18 – Unterstützung der Polizei, Unterrichtung des Jugendamts § 19 – Überwachung der Jugendschutzvorschriften FünfterAbschnitt Förderung der Erziehung in der Familie § 20 – Familienarbeit 19 Abgeordnetenhaus von Berlin – 15. Wahlperiode § 21 – Familienbildung § 22 – Erziehungs- und Familienberatung § 23 – Familienerholung, Familienfreizeit § 24 – Junge Mütter und Väter SechsterAbschnitt Hilfe zur Erziehung, Hilfe für junge Volljährige, Eingliederungshilfe § 25 – Ausgestaltung und Zielrichtung der Hilfen § 26 – Hilfeplan § 27 – Therapeutische Leistungen § 28 – Leistungen zum Unterhalt § 29 – Werbung von Pflegestellen, Pflegevertrag SiebterAbschnitt Schutz von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen, sonstigen betreuten Wohnformen und Pflegestellen § 30 – Erlaubnis und Untersagung des Betriebs einer Einrichtung § 31 – Aufsicht, Meldepflichten § 32 – Pflegeerlaubnis AchterAbschnitt Träger der Jugendhilfe § 33 – Örtlicher und überörtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe § 34 – Jugendamt § 35 – Jugendhilfeausschuss § 36 – Oberste Landesjugendbehörde, Landesjugendamt § 37 – Landesjugendhilfeausschuss § 38 – Zusammensetzung des Landesjugendhilfeausschusses § 39 – Amtsperiode des Landesjugendhilfeausschusses und Verfahrensgrundsätze § 40 – Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe NeunterAbschnitt Gesamtverantwortung, Jugendhilfeplanung § 41 – Bezirkliche Jugendhilfeplanung § 42 – Gesamtjugendhilfeplanung § 43 – Kinder- und Jugendbericht § 44 – Koordination der Jugendhilfeplanung mit anderen Planungen § 45 – Sicherung der Gewährleistungsverpflichtung § 46 – Sicherung des Raum- und Flächenbedarfs für die Jugendhilfe Drucksache 15/ 3440 § 21 – Familienbildung § 22 – Erziehungs- und Familienberatung § 23 – Familienerholung, Familienfreizeit § 24 – Junge Mütter und Väter SechsterAbschnitt Hilfe zur Erziehung, Hilfe für junge Volljährige, Eingliederungshilfe § 25 – Ausgestaltung und Zielrichtung der Hilfen § 26 – Hilfeplan § 27 – (weggefallen) § 28 – (weggefallen) § 29 – Werbung von Pflegestellen, Pflegevertrag SiebterAbschnitt Schutz von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen, sonstigen betreuten Wohnformen und Pflegestellen § 30 – Erlaubnis und Untersagung des Betriebs einer Einrichtung § 31 – Aufsicht, Meldepflichten § 32 – Pflegeerlaubnis AchterAbschnitt Träger der Jugendhilfe § 33 – Örtlicher und überörtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe § 34 – Jugendamt § 35 – Jugendhilfeausschuss § 36 – Oberste Landesjugendbehörde, Landesjugendamt § 37 – Landesjugendhilfeausschuss § 38 – Zusammensetzung des Landesjugendhilfeausschusses § 39 – Amtsperiode des Landesjugendhilfeausschusses und Verfahrensgrundsätze § 40 – Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe NeunterAbschnitt Gesamtverantwortung, Jugendhilfeplanung § 41 – Bezirkliche Jugendhilfeplanung § 42 – Gesamtjugendhilfeplanung § 43 – (weggefallen) § 44 – Koordination der Jugendhilfeplanung mit anderen Planungen § 45 – Sicherung der Gewährleistungsverpflichtung § 46 – Sicherung des Raum- und Flächenbedarfs für die Jugendhilfe 20 Abgeordnetenhaus von Berlin – 15. Wahlperiode ZehnterAbschnitt Finanzierung der Jugendhilfe § 47 – Förderung der freien Jugendhilfe § 48 – Landesjugendplan § 49 – Vereinbarungen über die Inanspruchnahme von Einrichtungen und Diensten der freien Jugendhilfe Drucksache 15/ 3440 § 54 – Beistandschaft, Amtspflegschaft und Amtsvormundschaft § 55 – Ordnungswidrigkeiten § 56 – Verwaltungsvorschriften, Verwaltungsverfahren § 57 – Änderung des Bezirksverwaltungsgesetzes § 58 – Änderung des Zuständigkeitskatalogs in der Anlage zum Allgemeinen Zuständigkeitsgesetz ZehnterAbschnitt Finanzierung der Jugendhilfe § 47 – Förderung der freien Jugendhilfe § 48 – (weggefallen) § 49 – Vereinbarungen über die Inanspruchnahme von Einrichtungen und Diensten der freien Jugendhilfe ElfterAbschnitt Sonstige Vorschriften § 50 – Hilfe für delinquente Jugendliche und Heranwachsende § 51 – Zusammenarbeit mit Forschung und Lehre § 52 – Fortbildung und Praxisberatung § 53 – Sachliche Zuständigkeit für Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch und Landespflegegeldgesetz § 54 – Beistandschaft, Amtspflegschaft und Amtsvormundschaft § 55 – Ordnungswidrigkeiten § 56 – Verwaltungsvorschriften, Verwaltungsverfahren § 57 – Änderung des Bezirksverwaltungsgesetzes § 58 – Änderung des Zuständigkeitskatalogs in der Anlage zum Allgemeinen Zuständigkeitsgesetz § 59 – Inkrafttreten, Außerkrafttreten § 59 – Inkrafttreten, Außerkrafttreten ElfterAbschnitt Sonstige Vorschriften § 50 – Jugendgerichtshilfe § 51 – Zusammenarbeit mit Forschung und Lehre § 52 – Fortbildung und Praxisberatung § 53 – Sachliche Zuständigkeit für Sozialhilfe, Pflegegeld und Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz §1 Zweck des Gesetzes §1 Zweck des Gesetzes Dieses Gesetz dient der Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinderund Jugendhilfe – mit Ausnahme der Regelungen zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege (§§ Dieses Gesetz dient der Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinderund Jugendhilfe – ,soweit nicht im Kindertagesbetreuungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22 bis 26 des Achten Buches Sozialgesetzbuch) 4. September 2002 (GVBl. S. 292), in der jeweils geltenden Fassung etwas anderes bestimmt ist. §7 Jugendverbandsarbeit Demokratisch organisierte Jugendverbände und Jugendgruppen haben auf Grund der durch sie gewährleisteten Eigenverantwortlichkeit junger Menschen §7 Jugendverbandsarbeit Demokratisch organisierte Jugendverbände und Jugendgruppen haben auf Grund der durch sie gewährleisteten Eigenverantwortlichkeit junger Menschen eine tragende Funktion in 21 Abgeordnetenhaus von Berlin – 15. Wahlperiode Drucksache 15/ 3440 eine tragende Funktion in der Jugendarbeit. der Jugendarbeit. Sie werden insbesondere Sie werden insbesondere durch Zuwendungen durch Zuwendungen nach den Maßgaben des nach Maßgabe des Landesjugendplans (§§ 47, § 47 gefördert. 48) gefördert. §8 Einrichtungen und Veranstaltungen der bezirklichen Jugendarbeit Die Jugendämter betreiben, bieten an oder fördern nach Maßgabe des Landesjugendplans insbesondere Jugendfreizeitstätten in ihren verschiedenen Ausprägungen, internationale und nationale Begegnungen, Ferienlager und andere Maßnahmen der Kinder- und Jugenderholung, Veranstaltungen der politischen Jugendbildung, der kulturellen und stadtteilorientierten Jugendarbeit sowie Veranstaltungen zur musischen, spielerischen und sportlichen Betätigung und Förderung der Jugend. §8 Einrichtungen und Veranstaltungen der bezirklichen Jugendarbeit Die Jugendämter betreiben, bieten an oder fördern nach Maßgabe des Landesjugendplans insbesondere Jugendfreizeitstätten in ihren verschiedenen Ausprägungen, internationale und nationale Begegnungen, Ferienlager und andere Maßnahmen der Kinder- und Jugenderholung, Veranstaltungen der politischen Jugendbildung, der kulturellen und stadtteilorientierten Jugendarbeit sowie Veranstaltungen zur musischen, spielerischen und sportlichen Betätigung und Förderung der Jugend. §9 Gesamtstädtische Angebote und Einrichtungen §9 Gesamtstädtische Angebote und Einrichtungen Das Landesjugendamt betreibt oder fördert Einrichtungen, Projekte und Veranstaltungen, soweit sie den bezirklichen Bedarf übersteigen, nach den Maßgaben des Landesjugendplans, insbesondere Jugendbildungsstätten, Jugendherbergen und Modellprojekte zur Weiterentwicklung der Jugendarbeit. Die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung betreibt oder fördert Einrichtungen, Projekte und Veranstaltungen, soweit sie den bezirklichen Bedarf übersteigen, nach den Maßgaben des Landesjugendplans, insbesondere Jugendbildungsstätten, Jugendherbergen und Modellprojekte zur Weiterentwicklung der Jugendarbeit. § 11 Jugendberufshilfe § 11 Jugendberufshilfe (1) Sozial benachteiligten und individuell (1) Sozial benachteiligten und individuell beeinträchtigten jungen Menschen sollen beeinträchtigten jungen Menschen sollen geeignete, sozialpädagogisch begleitete geeignete sozialpädagogische Hilfen Ausbildungs- und angeboten werden, soweit der Zugang Beschäftigungsmaßnahmen sowie sonstige zu schulischer, betrieblicher und pädagogische Hilfen angeboten werden, außerbetrieblicher Bildung oder die sofern der Zugang zu schulischen, Eingliederung in die Arbeitswelt nicht betrieblichen und außerbetrieblichen durch geeignete Leistungen anderer Ausbildungsmöglichkeiten nicht durch Sozialleistungsträger sichergestellt wird. Maßnahmen und Programme anderer Sozialpädagogische Hilfen sind 22 Abgeordnetenhaus von Berlin – 15. Wahlperiode Träger und Organisationen sichergestellt wird. Sonstige pädagogische Hilfen sind insbesondere Bildungsveranstaltungen, Beratungsangebote und sozialpädagogische Betreuung während des Übergangs zwischen Schule und Beruf. Bei diesen Angeboten sind die besonderen Interessen, Bedürfnisse und Probleme von Mädchen und jungen Frauen, insbesondere auch der ausländischen jungen Frauen, bei der Berufsorientierung und Ausbildung zu berücksichtigen. § 14 Schulbezogene Jugend- und Jugendsozialarbeit Drucksache 15/ 3440 insbesondere Bildungsveranstaltungen, berufsorientierende und berufsvorbereitende Maßnahmen, Beratungsangebote und sozialpädagogische Begleitung oder Betreuung während des Übergangs zwischen Schule und Erwerbsleben. Darüber hinaus können geeignete sozialpädagogisch begleitete Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen angeboten werden, soweit diese Leistungen nicht nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch sichergestellt sind. § 14 Schulbezogene Jugend- und Jugendsozialarbeit (3) Jugendlichen, die ihre Schulpflicht erfüllt (3) Jugendlichen, die ihre Schulpflicht erfüllt haben und auf weiterführende schulische haben und auf weiterführende schulische Angebote nicht mehr ansprechen, kann in Angebote nicht mehr ansprechen, kann in Einrichtungen der Jugendsozialarbeit in freier Einrichtungen der Jugendsozialarbeit in Trägerschaft die Vorbereitung auf die freier Trägerschaft die Vorbereitung auf Nichtschülerprüfung zum nachträglichen Erwerb die Nichtschülerprüfung zum einer dem Hauptschulabschluss oder dem nachträglichen Erwerb einer dem erweiterten Hauptschulabschluss gleichwertigen Hauptschulabschluss oder dem erweiterten Schulbildung nach § 30 Abs. 5 des Hauptschulabschluss gleichwertigen Schulgesetzes für Berlin in der Fassung vom 20. Schulbildung nach § 60 Abs. 3 des August 1980 (GVBl. S. 2103), das zuletzt durch Schulgesetzes für Berlin vom 26. Januar Artikel II des Gesetzes vom 26. Januar 1995 (GVBl. S. 26) geändert worden ist, in der jeweils 2004 (GVBl. S. 26) in der jeweils geltenden Fassung ermöglicht werden. geltenden Fassung ermöglicht werden. § 16 § 16 Besonderer Schutz junger Menschen Besonderer Schutz junger Menschen (2) Zur Durchführung der Inobhutnahme nach (2) Zur Durchführung der Inobhutnahme nach § 42 des Achten Buches Sozialgesetzbuch in § 42 des Achten Buches Sozialgesetzbuch Krisen- und Gefährdungsfällen sind die in Krisen- und Gefährdungsfällen sind die Jugendhilfebehörden in Zusammenarbeit mit Jugendhilfebehörden in Zusammenarbeit der freien Jugendhilfe verpflichtet, geeignete mit der freien Jugendhilfe verpflichtet, sozialpädagogische Unterbringungs- und geeignete sozialpädagogische Betreuungsmöglichkeiten zu schaffen und Unterbringungs- und vorzuhalten, um Kindern und Jugendlichen zu Betreuungsmöglichkeiten zu schaffen und jeder Tages- und Nachtzeit Zuflucht und vorzuhalten, um Kindern und Jugendlichen Betreuung zu gewähren. Diese können zu jeder Tages- und Nachtzeit Zuflucht und insbesondere in Notdiensten, Betreuung zu gewähren. Für jüngere Kurzpflegestellen (§ 25 Abs. 3 Nr. 2) oder Kinder soll stets die Möglichkeit der Krisenwohngruppen angeboten werden. Für Inobhutnahme in einer familiären die Inobhutnahme von Mädchen und jungen Bereitschaftsbetreuung geprüft werden. Frauen zum Schutz vor Gewalt sollen Für die Inobhutnahme von Mädchen und 23 Abgeordnetenhaus von Berlin – 15. Wahlperiode Drucksache 15/ 3440 geschlechtsspezifische Angebote bereitgestellt werden. § 18 Unterstützung der Polizei, Unterrichtung des Jugendamts jungen Frauen zum Schutz vor Gewalt sollen geschlechtsspezifische Angebote bereitgestellt werden. Für suizidgefährdete Minderjährige ist eine problemspezifische Betreuung zu gewährleisten. § 18 Unterstützung der Polizei, Unterrichtung des Jugendamts (2) Sind in einem Bezirk polizeiliche (2) Sind in einem Bezirk polizeiliche Maßnahmen allgemeiner Art oder Maßnahmen allgemeiner Art oder größeren Umfangs, die Minderjährige größeren Umfangs, die Minderjährige betreffen, beabsichtigt, so soll vorher das betreffen, beabsichtigt, so soll vorher das Jugendamt gehört werden. Haben die Jugendamt gehört werden. Haben die Maßnahmen überbezirklichen Charakter, Maßnahmen überbezirklichen Charakter, so soll auch das Landesjugendamt gehört so soll auch die für Jugend und Familie werden. zuständige Senatsverwaltung gehört werden. (3) Zur Sicherstellung der notwendigen Zusammenarbeit vereinbaren die Jugendämter und Polizeidirektionen ein Verfahren zum regelmäßigen Informations- und Erfahrungsaustausch und zur Information der fallzuständigen Fachkräfte in den Jugendämtern in Fällen der Intensivtäterschaft. § 19 Überwachung der Vorschriften zum Schutze der Jugend § 19 Überwachung der Jugendschutzvorschriften (1) Bei Überwachung der Einhaltung der (1) Bei Überwachung der Einhaltung der Vorschriften des Gesetzes über die Vorschriften des Jugendschutzgesetzes Verbreitung jugendgefährdender Schriften in vom 23. Juli 2002 (BGBl. S 2730) in der der Fassung der Bekanntmachung vom 12. jeweils geltenden Fassung, sind die Juli 1985 (BGBl. I S. 1502), zuletzt geändert Dienstkräfte der zuständigen Behörden durch Artikel 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 28. befugt, die Räume der in Absatz 3 näher Oktober 1994 (BGBl. I S. 3186), und des bezeichneten Örtlichkeiten und Betriebe Jugendschutzgesetzes vom 25. Februar 1985 während der Arbeits-, Betriebs- oder (BGBl. I S. 425), zuletzt geändert durch Geschäftszeit zu betreten, dort Prüfungen Artikel 16 Abs. 2 des Gesetzes vom 28. und Besichtigungen vorzunehmen und in Oktober 1994 (BGBl. I S. 3186), sind die die geschäftlichen Unterlagen Einsicht zu Dienstkräfte der zuständigen Behörden befugt, die Räume der in Absatz 3 näher nehmen. Das Grundrecht der bezeichneten Betriebe während der Arbeits-, Unverletzlichkeit der Wohnung Betriebs- oder Geschäftszeit zu betreten, dort (Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes) Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen wird insoweit eingeschränkt. und in die geschäftlichen Unterlagen Einsicht zu nehmen. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. 24 Abgeordnetenhaus von Berlin – 15. Wahlperiode Drucksache 15/ 3440 (2) Ist eine Prüfung von Gegenständen im (2) Ist eine Prüfung von Gegenständen im Sinne des § 1 Abs. 1 und 3 des Gesetzes Sinne des § 18 Abs. 1 des über die Verbreitung jugendgefährdender Jugendschutzgesetzes in den Räumen des Schriften in den Räumen des Betriebs nicht Betriebs nicht oder nur unter erheblichen oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten Schwierigkeiten möglich, sind der Inhaber möglich, sind der Inhaber und die in den und die in den Räumen beschäftigten Räumen beschäftigten Personen Personen verpflichtet, die Schriften den verpflichtet, die Schriften den Dienstkräften der in Absatz 1 genannten Dienstkräften der in Absatz 1 genannten Stellen zur Prüfung außerhalb der Räume Stellen zur Prüfung außerhalb der Räume des Betriebs auszuhändigen. Auf des Betriebs auszuhändigen. Auf Verlangen ist darüber eine Bescheinigung Verlangen ist darüber eine Bescheinigung zu erteilen. Die Schriften sollen spätestens zu erteilen. Die Schriften sollen spätestens nach drei Tagen zurückgegeben werden, nach drei Tagen zurückgegeben werden, wenn nicht nach anderen Vorschriften wenn nicht nach anderen Vorschriften eine eine Beschlagnahme angeordnet oder Beschlagnahme angeordnet oder beantragt beantragt worden ist. worden ist. (3) Der Überwachung nach den Absätzen 1 und 2 (3) Der Überwachung nach den Absätzen 1 unterliegen Betriebe, die geschäftsmäßig die in und 2 unterliegen § 1 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über die 1. Betriebe, die geschäftsmäßig die in § Verbreitung jugendgefährdender Schriften 18 Abs. 1 des Jugendschutzgesetzes genannten Gegenstände genannten Gegenstände oder Inhalte 1. verbreiten, a) verbreiten, 2. öffentlich ausstellen, anschlagen, b) öffentlich ausstellen, anschlagen, vorführen oder sonst zugänglich vorführen oder sonst zugänglich machen oder machen oder 3. herstellen, beziehen, liefern, vorrätig c) herstellen, beziehen, liefern, halten, anbieten, ankündigen oder vorrätig halten, anbieten, anpreisen. ankündigen oder anpreisen, 2. Veranstaltungsgelände oder –räume und gewerblich genutzte Räume, in denen das Verhalten in Bezug auf Kinder und Jugendliche den Beschränkungen der §§ 4 bis 14 des Jugendschutzgesetzes unterliegt. § 21 Familienbildung § 21 Familienbildung (1) Familienbildungsangebote, die den (1) Familienbildungsangebote, die den verschiedenen Lebenssituationen verschiedenen Lebenssituationen unterschiedlicher Familienformen unterschiedlicher Familienformen Rechnung tragen, sind in Abstimmung mit Rechnung tragen, sind in Abstimmung mit den Angeboten der freien Jugendhilfe und den Angeboten der freien Jugendhilfe und unter Berücksichtigung der Angebote der unter Berücksichtigung der Angebote der Volkshochschule zu entwickeln. Volkshochschule zu entwickeln. Die Zusammenarbeit mit Einrichtungen der Kindertagesbetreuung und Schulen ist sicherzustellen. (2) Die Angebote sollen sich an alle 25 Abgeordnetenhaus von Berlin – 15. Wahlperiode Drucksache 15/ 3440 Erziehungsberechtigten richten und sie frühzeitig erreichen. Sie sollen so ausgestaltet sein, dass auch besondere Zielgruppen und Familien in Belastungssituationen angesprochen werden. (2) Diese Angebote sollen insbesondere die in (3) Diese Angebote sollen insbesondere die in der Familienberatungsarbeit offenbar der Familienberatungsarbeit offenbar werdenden besonderen Problemlagen werdenden besonderen Problemlagen aufgreifen. Die Angebote sollen so aufgreifen. Die Angebote sollen so ausgestaltet sein, dass auch ausgestaltet sein, dass auch bildungsungewohnten Personen der bildungsungewohnten Personen der Zugang ermöglicht wird. Zugang ermöglicht wird. (3) Familienbildungsangebote sollen auch in (4) Familienbildungsangebote sollen auch in geeigneter Weise mit Familienfreizeit- und geeigneter Weise mit FamilienfreizeitFamilienerholungsmaßnahmen verknüpft und Familienerholungsmaßnahmen werden. verknüpft werden. § 22 Erziehungs- und Familienberatung § 22 Erziehungs- und Familienberatung (1) Erziehungs- und Familienberatung wird (1) Erziehungs- und Familienberatung wird durch psychologisch-therapeutische und durch psychologisch-therapeutische und sozialpädagogische Fachdienste sozialpädagogische Fachdienste (Erziehungs- und (Erziehungs- und Familienberatungsstellen) sowohl von den Familienberatungsstellen) sowohl von den Jugendämtern als auch von den Trägern Jugendämtern als auch von den Trägern der freien Jugendhilfe angeboten. Sie der freien Jugendhilfe angeboten. Sie tragen dazu bei, tragen dazu bei, Erziehungsschwierigkeiten sowie Erziehungsschwierigkeiten sowie individuelle und familiäre Krisen in ihren individuelle und familiäre Krisen in ihren Ursachen und Bedingungen zu erkennen Ursachen und Bedingungen zu erkennen und sie durch Beratung und Therapie zu und sie durch Beratung und Therapie zu mindern oder zu beheben. Sie können auch mindern oder zu beheben. Sie können präventiv in Anspruch genommen werden. auch präventiv in Anspruch genommen Über die Erziehungsberatung nach § 28 werden. Über die Erziehungsberatung des Achten Buches Sozialgesetzbuch nach § 28 des Achten Buches hinaus erfüllen sie Aufgaben der Beratung Sozialgesetzbuch hinaus erfüllen sie in allgemeinen Fragen der Erziehung und Aufgaben der Beratung in allgemeinen Entwicklung junger Menschen (§ 16 des Fragen der Erziehung und Entwicklung Achten Buches Sozialgesetzbuch), der junger Menschen (§ 16 des Achten Beratung in Fragen der Partnerschaft, Buches Sozialgesetzbuch), der Beratung Trennung und Scheidung (§ 17 des Achten in Fragen der Partnerschaft, Trennung und Buches Sozialgesetzbuch) und der Scheidung (§ 17 des Achten Buches Beratung und Unterstützung bei der Sozialgesetzbuch) und der Beratung und Ausübung des Umgangsrechts (§ 18 Abs. 4 Unterstützung bei der Ausübung der des Achten Buches Sozialgesetzbuch). Personensorge (§ 18 Abs. 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch) oder des Umgangsrechts (§ 18 Abs. 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch). 26 Abgeordnetenhaus von Berlin – 15. Wahlperiode Drucksache 15/ 3440 § 25 Ausgestaltung und Zielrichtung der Hilfen § 25 Ausgestaltung und Zielrichtung der Hilfen (1) Die Hilfe zur Erziehung und die Hilfe für (1) junge Volljährige (§§ 27 bis 35 und § 41 des Achten Buches Sozialgesetzbuch) sind bedarfsgerecht bereitzustellen, weiterzuentwickeln und zu differenzieren. Die Hilfen sollen so angelegt sein, dass im Bedarfsfall Mischformen zwischen den einzelnen Hilfearten sowie ihre Kombination und Verknüpfung möglich sind. Bei längerfristig notwendiger Fremdunterbringung sollen für Kinder vorrangig Gruppen, in denen mit ihnen erzieherische Fachkräfte zusammenleben, und sonstige familienorientierte Hilfen bereitgestellt werden; für Jugendliche und junge Volljährige sollen vorrangig sozialpädagogisch betreute Wohnformen eingerichtet werden. (unverändert) (2) Hilfen in ambulanter Form nach den §§ 28 bis (2) Hilfen in ambulanter Form nach den §§ 28 31 und § 35 des Achten Buches bis 31 und § 35 des Achten Buches Sozialgesetzbuch umfassen sowohl Sozialgesetzbuch umfassen sowohl individuelle als auch gruppenorientierte individuelle als auch gruppenorientierte Angebote, die begleitend und unterstützend im Angebote, die begleitend und Lebensalltag erbracht werden. Hilfen nach unterstützend im Lebensalltag erbracht Satz 1 sowie Hilfen nach § 32 des Achten werden. Hilfen nach Satz 1 sowie Hilfen Buches Sozialgesetzbuch sollen den Verbleib nach § 32 des Achten Buches des Kindes oder Jugendlichen in der Familie Sozialgesetzbuch sollen den Verbleib des ermöglichen, die Familie entlasten und deren Kindes oder Jugendlichen in der Familie Fähigkeit zur Selbsthilfe stärken. ermöglichen, die Familie entlasten und Gruppengröße und Personalausstattung in Einrichtungen nach § 32 Satz 1 des Achten deren Fähigkeit zur Selbsthilfe stärken. Buches Sozialgesetzbuch müssen dem besonderen Zweck dieser Hilfeentsprechen. (Satz 3 entfällt) (entfällt) (3) Im Rahmen der Vollzeitpflege nach § 33 des Achten Buches Sozialgesetzbuch sind Spezialpflegestellen, insbesondere 1. die heilpädagogische Pflegestelle für besonders entwicklungsbeeinträchtigte oder behinderte Kinder und Jugendliche, 2. die Kurzpflegestelle und Pflegestelle auf Zeit als zeitlich befristete Erziehungshilfe, 3. die Wochenpflegestelle für einzelne volle Tage der Woche und 4. die Großpflegestelle für 27 Abgeordnetenhaus von Berlin – 15. Wahlperiode Drucksache 15/ 3440 Geschwisterkinder oder bei besonderen gruppenpädagogischen Erwägungen, bereitzustellen. (4) Die Leistungen in Einrichtungen über Tag (3) Die Leistungen in Einrichtungen über Tag und Nacht nach § 34 des Achten Buches und Nacht nach § 34 des Achten Buches Sozialgesetzbuch sollen so gestaltet sein, Sozialgesetzbuch sollen so gestaltet sein, dass Kindern und Jugendlichen auch bei dass Kindern und Jugendlichen auch bei krisenhaftem Unterbringungsverlauf und krisenhaftem Unterbringungsverlauf und schwieriger Symptomatik angemessen schwieriger Symptomatik angemessen geholfen werden kann, ohne dass sie die geholfen werden kann, ohne dass sie die Einrichtung wechseln müssen. Innerhalb Einrichtung wechseln müssen. Innerhalb der Einrichtung sind die Wohn- und der Einrichtung sind die Wohn- und Betreuungsformen unterschiedlich Betreuungsformen unterschiedlich entsprechend den Problemlagen, den entsprechend den Problemlagen, den Bedürfnissen und dem Entwicklungsstand Bedürfnissen und dem Entwicklungsstand der Kinder und Jugendlichen zu der Kinder und Jugendlichen zu organisieren. organisieren. (5) Sonstige betreute Wohnformen nach § 34 des Achten Buches Sozialgesetzbuch sollen im Verbund mit Einrichtungen über Tag und Nacht oder außerhalb solcher Einrichtungen insbesondere in Form sozialpädagogisch betreuter Wohngemeinschaften oder des betreuten Einzelwohnens organisiert werden. (4) Sonstige betreute Wohnformen nach § 34 des Achten Buches Sozialgesetzbuch sollen im Verbund mit Einrichtungen über Tag und Nacht oder außerhalb solcher Einrichtungen insbesondere in Form sozialpädagogisch betreuter Wohngemeinschaften oder des betreuten Einzelwohnens organisiert werden. (6) Die Hilfen haben die Bedürfnisse (5) Die Hilfen haben die Bedürfnisse behinderter oder von Behinderung behinderter oder von Behinderung bedrohter junger Menschen zu bedrohter junger Menschen zu berücksichtigen. Sie sind im Falle eines berücksichtigen. Sie sind im Falle eines besonderen Bedarfs mit Maßnahmen der besonderen Bedarfs mit Maßnahmen der Eingliederungshilfe nach § 35a des Achten Eingliederungshilfe nach § 35a des Buches Sozialgesetzbuch sowie den §§ 39 Achten Buches Sozialgesetzbuch sowie und 40 des Bundessozialhilfegesetzes zu den §§ 53 und 54 des Zwölften Buches kombinieren. Sozialgesetzbuch vom 27. Dezember 2003 in der jeweils geltenden Fassung zu kombinieren. § 26 Hilfeplan § 26 Hilfeplan (1) Die an der Entscheidung über eine Hilfe für voraussichtlich längere Zeit und ihrer Durchführung beteiligten Fachkräfte haben zusammen mit dem Personensorgeberechtigten und dem Kind oder Jugendlichen einen Hilfeplan nach § 36 Abs. 2 Satz 2 des Achten Buches (1) Die an der Entscheidung über eine Hilfe für voraussichtlich längere Zeit und ihrer Durchführung beteiligten Fachkräfte haben zusammen mit dem Personensorgeberechtigten und dem Kind oder Jugendlichen einen Hilfeplan nach § 36 Abs. 2 Satz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch aufzustellen. Die für den 28 Abgeordnetenhaus von Berlin – 15. Wahlperiode Drucksache 15/ 3440 Sozialgesetzbuch aufzustellen. In besonders schwierigen Fällen und wenn die Hilfe voraussichtlich für längere Zeit zu gewähren ist, wird vom sozialpädagogischen Dienst des Jugendamts eine Hilfekonferenz einberufen, die das Zusammenwirken der Fachkräfte unter Einbeziehung der zuständigen Fachdienste von Beginn an sicherstellt. Fall zuständige Fachkraft des Jugendamtes ist verantwortlich für die Aufstellung des Hilfeplans nach § 36 Abs. 2 Satz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, die Sicherstellung der notwendigen Beteiligungen und die regelmäßige Überprüfung des Hilfebedarfs sowie des Hilfeverlaufs. Sie beruft eine Hilfekonferenz ein, die das Zusammenwirken der Fachkräfte unter Einbeziehung der zuständigen Fachdienste von Beginn an sicherstellt. (2) Der Hilfeplan enthält Aussagen über die Ausgangssituation, den Bedarf, die geeignete, notwendige Hilfeart, den Umfang und die Ausgestaltung der Hilfe, das Ziel der Hilfen einschließlich eines Zeitplans zur Erreichung des Ziels sowie die zwischen den Beteiligten getroffenen Arbeitsabsprachen und erteilten Aufträge. (2) Der Hilfeplan enthält Aussagen über die Ausgangssituation, die vorhandenen familiären und sozialen Ressourcen, den Bedarf, die geeignete, notwendige Hilfeart, den Umfang und die Ausgestaltung der Hilfe, das Ziel der Hilfen einschließlich eines Zeitplans zur Erreichung des Ziels sowie die zwischen den Beteiligten getroffenen Arbeitsabsprachen und erteilten Aufträge. (3) Die am Hilfeplan Beteiligten überprüfen in regelmäßigen Abständen die Umsetzung des Hilfeplans sowie die Notwendigkeit seiner Fortschreibung. Bei Fremdunterbringungen soll eine erste Überprüfung vor Ablauf von sechs Monaten, bei Kindern bis zum Alter von drei Jahren vor Ablauf von drei Monaten erfolgen. (3) Die am Hilfeplan Beteiligten überprüfen in regelmäßigen Abständen die Umsetzung des Hilfeplans sowie die Notwendigkeit seiner Fortschreibung. (entfällt) § 27 Therapeutische Leistungen Therapeutische Leistungen werden im Rahmen der Hilfe zur Erziehung nach § 27 oder der Eingliederungshilfe nach § 35a des Achten Buches Sozialgesetzbuch erbracht, wenn sie geeignet und notwendig sind und pädagogische Mittel allein nicht ausreichen. Sie umfassen sowohl psychotherapeutische als auch andere therapeutische Leistungen nach wissenschaftlich anerkannten Methoden und werden von Personen durchgeführt, die über die erforderliche therapeutische Qualifikation verfügen müssen. (entfällt) 29 Abgeordnetenhaus von Berlin – 15. Wahlperiode § 28 Leistungen zum Unterhalt (1) Bei Vollzeitpflege sind die laufenden Leistungen für den Unterhalt nach Altersgruppen, Zahl der Pflegekinder und Art der Pflegestellen zu differenzieren. Für Kurzpflegestellen und Pflegestellen auf Zeit können mit den Pflegepersonen Freihaltegelder für die Zeit der Nichtbelegung vereinbart werden. (2) Als Berechnungsgrundlage sollen die Regelsätze der Sozialhilfe sowie für die Kosten der Erziehung bei bestimmten Pflegestellenformen die entsprechenden Vergütungsgruppen des öffentlichen Dienstes verwendet werden. Drucksache 15/ 3440 (entfällt) (entfällt) § 29 § 29 Werbung von Pflegestellen, Pflegevertrag Werbung von Pflegestellen, Pflegevertrag (1) Die Jugendhilfebehörden sind verpflichtet, (1) Die Jugendhilfebehörden gewährleisten, durch Öffentlichkeitsarbeit (Werbung) die dass durch Öffentlichkeitsarbeit Bereitschaft zur Aufnahme eines Kindes (Werbung) die Bereitschaft zur Aufnahme oder Jugendlichen in einer Pflegestelle zu eines Kindes oder Jugendlichen in einer fördern. Sie sollen dabei mit geeigneten Pflegestelle gefördert wird. Trägern der freien Jugendhilfe zusammenarbeiten. § 30 § 30 Erlaubnis und Untersagung des Betriebs einer Erlaubnis und Untersagung des Betriebs einer Einrichtung Einrichtung (1) Die Betriebserlaubnis nach § 45 Abs. 1 (1) Die Betriebserlaubnis nach § 45 Abs. 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch wird des Achten Buches Sozialgesetzbuch wird erteilt, wenn insbesondere auf Grund der erteilt, wenn insbesondere auf Grund der 1. fachlichen und persönlichen Eignung aller 1. fachlichen und persönlichen Eignung Mitarbeiter der Einrichtung, aller Mitarbeiter der Einrichtung, 2. Personalausstattung entsprechend dem 2. Personalausstattung entsprechend dem festgelegten Personalschlüssel, bezogen festgelegten Personalschlüssel, bezogen auf die Höchstzahl einer möglichen auf die Höchstzahl einer möglichen BeBelegung mit Kindern und Jugendlichen, legung mit Kindern und Jugendlichen, 3. Eignung der Räume und Freiflächen, 3. Eignung der Räume und Freiflächen, 4. Eignung der Grundausstattung, 4. Eignung der Grundausstattung, 5. Eignung der konzeptionellen und 5. Eignung der konzeptionellen und pädagogischen Zielsetzungen, pädagogischen Zielsetzungen, 6. Sicherstellung einer altersgemäßen Er6. Sicherstellung einer altersgemäßen nährung und Ernährung und 7. Sicherstellung der wirtschaftlichen 7. Sicherstellung der wirtschaftlichen Grundlage der Einrichtung im Sinne einer Grundlage der Einrichtung im Sinne eiKostendeckung eine dem Wohl der jungen ner Kostendeckung eine dem Wohl der Menschen entsprechende Bildung, Erziejungen Menschen entsprechende Bilhung und Betreuung gemäß der Aufgabendung, Erziehung und Betreuung gemäß stellung der Einrichtung zu erwarten ist. der Aufgabenstellung der Einrichtung zu erwarten ist. 30 Abgeordnetenhaus von Berlin – 15. Wahlperiode Drucksache 15/ 3440 (4) Erhält ein Jugendamt davon Kenntnis, dass (4) Erhält ein Jugendamt davon Kenntnis, eine Einrichtung ohne Erlaubnis junge dass eine Einrichtung ohne Erlaubnis Menschen aufnimmt oder dass Tatsachen junge Menschen aufnimmt oder dass vorliegen, welche die Eignung der Tatsachen vorliegen, welche die Eignung Einrichtung zur Aufnahme von jungen der Einrichtung zur Aufnahme von jungen Menschen ausschließen, so hat es dem Menschen ausschließen, so hat es der für Landesjugendamt sowie dem zuständigen Jugend und Familie zuständigen zentralen Träger der freien Jugendhilfe Senatsverwaltung sowie dem hiervon Mitteilung zu machen und bei zuständigen zentralen Träger der freien Gefahr im Verzug unverzüglich die Jugendhilfe hiervon Mitteilung zu machen notwendigen Maßnahmen zu treffen. und bei Gefahr im Verzug unverzüglich die notwendigen Maßnahmen zu treffen. (5) Wird eine Einrichtung im Sinne des § 45 (5) Wird eine Einrichtung im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 1 des Achten Buches Abs. 1 Satz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch ohne die erforderliche Sozialgesetzbuch ohne die erforderliche Erlaubnis betrieben, so hat das Erlaubnis betrieben, so hat die für Landesjugendamt den weiteren Betrieb zu Jugend und Familie zuständigen untersagen, wenn das Wohl der Kinder Senatsverwaltung den weiteren Betrieb oder Jugendlichen in der Einrichtung zu untersagen, wenn das Wohl der Kinder gefährdet ist und der Träger der oder Jugendlichen in der Einrichtung Einrichtung nicht bereit oder in der Lage gefährdet ist und der Träger der ist, die Gefährdung abzuwenden. Dies gilt Einrichtung nicht bereit oder in der Lage entsprechend für den Betrieb einer ist, die Gefährdung abzuwenden. Dies gilt sonstigen betreuten Wohnform nach § 48a des Achten Buches Sozialgesetzbuch. entsprechend für den Betrieb einer sonstigen betreuten Wohnform nach § 48a des Achten Buches Sozialgesetzbuch. § 31 Aufsicht, Meldepflichten § 31 Aufsicht, Meldepflichten (2) Der Träger und die Leitung der Einrichtung haben das Landesjugendamt unverzüglich über jedes Vorkommnis, das geeignet ist, das Wohl eines Kindes oder Jugendlichen zu gefährden, sowie über jede wesentliche Veränderung des Raumangebots, der Struktur und Konzeption der Einrichtung zu unterrichten. (2) Der Träger und die Leitung der Einrichtung haben die für Jugend und Familie zuständigen Senatsverwaltung unverzüglich über jedes Vorkommnis, das geeignet ist, das Wohl eines Kindes oder Jugendlichen zu gefährden, sowie über jede wesentliche Veränderung des Raumangebots, der Struktur und Konzeption der Einrichtung zu unterrichten. § 33 § 33 Örtlicher und überörtlicher Träger Örtlicher und überörtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe der öffentlichen Jugendhilfe (1) Örtlicher und überörtlicher Träger der (1) Örtlicher und überörtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Sinne des § 69 öffentlichen Jugendhilfe im Sinne des Abs. 1 des Achten Buches § 69 Abs. 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch ist das Land Berlin. Die Sozialgesetzbuch ist das Land Berlin. Die Jugendämter der Bezirke nehmen die Jugendämter der Bezirke nehmen die Aufgaben des örtlichen Trägers nach § 85 Aufgaben des örtlichen Trägers nach § 85 Abs. 1 des Achten Buches Abs. 1 des Achten Buches 31 Abgeordnetenhaus von Berlin – 15. Wahlperiode Drucksache 15/ 3440 Sozialgesetzbuch und das Landesjugendamt nimmt die Aufgaben des überörtlichen Trägers nach § 85 Abs. 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch wahr. Sozialgesetzbuch und die für Jugend und Familie zuständigen Senatsverwaltung nimmt die Aufgaben des überörtlichen Trägers nach § 85 Abs. 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch wahr. § 34 Jugendamt (2) Die Verwaltung des Jugendamts wird in Ämter gegliedert. Dabei ist die Zusammenfassung von Aufgabenbereichen und die Einrichtung dezentraler Dienste unter Berücksichtigung der regionalen Bedingungen und Erfordernisse in der jeweiligen Wohnregion der Bürger anzustreben. Das Nähere wird in Organisationsrichtlinien der für Jugend und Familie zuständigen Senatsverwaltung geregelt. § 34 Jugendamt (2) Die Verwaltung des Jugendamts wird in Organisationseinheiten gegliedert. Dabei ist die Zusammenfassung von Aufgabenbereichen und die Einrichtung dezentraler Dienste unter Berücksichtigung der regionalen Bedingungen und Erfordernisse in der jeweiligen Wohnregion der Bürger anzustreben. Das Nähere wird in Organisationsrichtlinien der für Jugend und Familie zuständigen Senatsverwaltung geregelt. § 35 § 35 Jugendhilfeausschuss Jugendhilfeausschuss (7) Dem Jugendhilfeausschuss gehören als (7) Dem Jugendhilfeausschuss gehören als beratende Mitglieder an: beratende Mitglieder an: 1. das für den Geschäftsbereich Jugend 1. das für den Geschäftsbereich Jugend zuständige Mitglied des Bezirksamts, zuständige Mitglied des Bezirksamts, 2. der Leiter oder die Leiterin der 2. der Leiter oder die Leiterin der Verwaltung des Jugendamts, Verwaltung des Jugendamts, 3. eine in der Mädchenarbeit erfahrene 3. eine in der Mädchenarbeit erfahrene Frau, Frau, 4. eine in der Arbeit mit behinderten Kindern 4. eine in der Arbeit mit behinderten und Jugendlichen erfahrene Person, Kindern und Jugendlichen erfahrene 5. eine Person zur Vertretung des Person, Bezirkselternausschusses der 5. eine Person zur Vertretung des Kindertagesstätten, Bezirkselternausschusses der Kindertagesstätten, 6. eine Person zur Vertretung des 6. je eine Person zur Vertretung der Bezirksschulbeirates, Evangelischen Kirche, der 7. je eine Person zur Vertretung der Katholischen Kirche, der Jüdischen Evangelischen Kirche, der Gemeinde und der freigeistigen Katholischen Kirche, der Jüdischen Verbände und Gemeinde und der freigeistigen 7. bis zu drei weitere Personen aus der Verbände und Jugendhilfe sachverwandten 8. bis zu drei weitere Personen aus der Bereichen. Jugendhilfe sachverwandten Bereichen. 32 Abgeordnetenhaus von Berlin – 15. Wahlperiode Drucksache 15/ 3440 § 39 Amtsperiode des Landesjugendhilfeausschusses und Verfahrensgrundsätze § 39 Amtsperiode des Landesjugendhilfeausschusses und Verfahrensgrundsätze (1) Der Landesjugendhilfeausschuss wird für die jeweilige Wahlperiode des Abgeordnetenhauses von Berlin gebildet. Im Übrigen gilt § 35 Abs. 3 und 10 entsprechend. (1) Der Landesjugendhilfeausschuss wird für die jeweilige Wahlperiode des Abgeordnetenhauses von Berlin gebildet. Er tritt erstmalig zusammen (Konstituierung), sobald die stimmberechtigten Mitglieder nach § 38 Abs. 2 Nr. 1 und 2 gewählt und die stimmberechtigten Mitglieder nach § 38 Abs. 2 Nr. 3 und 4 berufen worden sind. Im Übrigen gilt § 35 Abs. 3 und 10 entsprechend. § 40 Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe (1) Über die Anerkennung (§ 75 des Achten Buches Sozialgesetzbuch) eines überbezirklich tätigen Trägers der freien Jugendhilfe entscheidet das Landesjugendamt; über die Anerkennung eines nur bezirklich tätigen Trägers der freien Jugendhilfe entscheidet das Jugendamt. § 40 Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe (1) Über die Anerkennung (§ 75 des Achten Buches Sozialgesetzbuch) eines überbezirklich tätigen Trägers der freien Jugendhilfe entscheidet die für Jugend und Familie zuständigen Senatsverwaltung; über die Anerkennung eines nur bezirklich tätigen Trägers der freien Jugendhilfe entscheidet das Jugendamt. § 42 Gesamtjugendhilfeplanung (2) Die Gesamtjugendhilfeplanung wird auf der Grundlage der bezirklichen Planung und der Planung des Landesjugendamts unter Beteiligung der Bezirke und des Landesjugendhilfeausschusses entwickelt. Für die Beteiligung der freien Jugendhilfe, mit Ausnahme der Arbeitsgemeinschaften im Stadtteil, gilt § 41 Abs. 4 entsprechend. (3) Der Senat berichtet einmal in jeder Wahlperiode dem Abgeordnetenhaus über den Stand der Gesamtjugendhilfeplanung. § 42 Gesamtjugendhilfeplanung (2) Die Gesamtjugendhilfeplanung wird auf der Grundlage der bezirklichen Planung und der Planung der für Jugend und Familie zuständigen Senatsverwaltung unter Beteiligung der Bezirke und des Landesjugendhilfeausschusses entwickelt. Für die Beteiligung der freien Jugendhilfe, mit Ausnahme der Arbeitsgemeinschaften im Stadtteil, gilt § 41 Abs. 4 entsprechend. (3) Der Senat berichtet einmal in jeder Wahlperiode dem Abgeordnetenhaus über den Stand der Gesamtjugendhilfeplanung. Bestandteil des Berichts über die Gesamtjugendhilfeplanung soll auch eine in regelmäßigen Abständen aktualisierte Darstellung der wichtigsten Entwicklungstendenzen und Vorschläge zur Weiterentwicklung der Jugendhilfe sein. 33 Abgeordnetenhaus von Berlin – 15. Wahlperiode Drucksache 15/ 3440 § 43 Kinder- und Jugendbericht (1) Der Senat legt dem Abgeordnetenhaus von Berlin in Abständen von vier Jahren zur Mitte der Wahlperiode einen Bericht über die Lage der jungen Menschen vor (Kinder- und Jugendbericht). Dieser enthält eine Darstellung der wichtigsten Entwicklungstendenzen in der Jugendhilfe im Land Berlin und eine Übersicht über die Förderungsangebote und Hilfeleistungen für Kinder und Jugendliche im Berichtszeitraum. Neben der Bestandsaufnahme und Analyse enthält der Bericht Vorschläge zur Weiterentwicklung der Jugendhilfe. (2) Der Senat beauftragt mit der Ausarbeitung der Berichte jeweils eine Kommission, der bis zu sieben Sachverständige angehören (Jugendberichtskommission). Der Kommission sollen Vertreter der freien und öffentlichen Jugendhilfe sowie der Wissenschaft angehören. Der Senat fügt eine Stellungnahme mit den von ihm für notwendig gehaltenen Folgerungen bei. Zum Kommissionsbericht gibt der Landesjugendhilfeausschuss eine Stellungnahme ab, die dem Abgeordnetenhaus von Berlin zugeleitet wird. (entfällt) (entfällt) § 45 § 45 Sicherung der Gewährleistungsverpflichtung Sicherung der Gewährleistungsverpflichtung (1) Die für Jugend und Familie zuständige (1) Die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung hat darauf hinzuwirken, Senatsverwaltung hat darauf hinzuwirken, dass die der Jugendhilfe zur Verfügung dass die der Jugendhilfe zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel ein Höchstmaß gestellten Haushaltsmittel ein Höchstmaß an Wirksamkeit für die Erfüllung der an Wirksamkeit für die Erfüllung der Aufgaben nach dem Achten Buch Aufgaben nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch und diesem Gesetz Sozialgesetzbuch und diesem Gesetz erzielen können. Dazu ist nach dem erzielen können. Dazu ist nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit die Grundsatz der Wirtschaftlichkeit die günstigste Relation zwischen dem günstigste Relation zwischen dem verfolgten Zweck und den einzusetzenden verfolgten Zweck und den einzusetzenden Mitteln anzustreben. Durch ständige SollMitteln anzustreben. Durch ständige SollIst-Vergleiche sowie Einrichtung eines Ist-Vergleiche sowie Einrichtung eines Verfahrens der Erfolgskontrolle ist für Verfahrens der Erfolgskontrolle ist für einen effizienten und effektiven Einsatz einen effizienten und effektiven Einsatz der Haushaltsmittel zu sorgen. der Haushaltsmittel zu sorgen. 34 Abgeordnetenhaus von Berlin – 15. Wahlperiode (2) Die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung hat darauf hinzuwirken, dass die der Jugendhilfe zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel ein Höchstmaß an Wirksamkeit für die Erfüllung der Aufgaben nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch und diesem Gesetz erzielen können. Dazu ist nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit die günstigste Relation zwischen dem verfolgten Zweck und den einzusetzenden Mitteln anzustreben. Durch ständige SollIst-Vergleiche sowie Einrichtung eines Verfahrens der Erfolgskontrolle ist für einen effizienten und effektiven Einsatz der Haushaltsmittel zu sorgen. Drucksache 15/ 3440 (2) Die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung hat darauf hinzuwirken, dass die der Jugendhilfe zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel ein Höchstmaß an Wirksamkeit für die Erfüllung der Aufgaben nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch und diesem Gesetz erzielen können. Dazu ist nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit die günstigste Relation zwischen dem verfolgten Zweck und den einzusetzenden Mitteln anzustreben. Durch ständige SollIst-Vergleiche sowie Einrichtung eines Verfahrens der Erfolgskontrolle ist für einen effizienten und effektiven Einsatz der Haushaltsmittel zu sorgen. Der nach § 79 Abs. 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch angemessene Anteil für die Jugendarbeit hat mindestens 10 vom Hundert der für die Jugendhilfe bereitgestellten Mittel zu betragen. (5) Zum Zwecke der Sicherung der Gewährleistungsverpflichtung ist die für Jugend- und Familie zuständige Senatsverwaltung befugt, die für ein Fach- und Finanzcontrolling notwendigen Daten bei den Jugendämtern zu erheben. Das betrifft einzelfallbezogene Fach- und Kostendaten zur Hilfeleistung, wobei personenbezogene Angaben pseudonymisiert sein müssen. § 47 § 47 Förderung der freien Jugendhilfe Förderung der freien Jugendhilfe (1) Die Träger der freien Jugendhilfe werden (1) Die Träger der freien Jugendhilfe werden vom Land Berlin nach § 74 des Achten vom Land Berlin nach § 74 des Achten Buches Sozialgesetzbuch sowie nach Buches Sozialgesetzbuch sowie nach Maßgabe der Jugendhilfeplanung und des Maßgabe der Jugendhilfeplanung und des Landesjugendplans gefördert. Über Art Landesjugendplans gefördert. Über Art und Höhe der Förderung entscheiden die und Höhe der Förderung entscheiden die Jugendhilfebehörden im Rahmen der Jugendhilfebehörden im Rahmen der verfügbaren Mittel nach pflichtgemäßem verfügbaren Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen. Hierbei sollen insbesondere Ermessen. Hierbei sollen insbesondere auch die verschiedenen Grundrichtungen auch die verschiedenen Grundrichtungen der Erziehung, die Vielfalt der Inhalte und der Erziehung, die Vielfalt der Inhalte Methoden sowie die Eignung und und Methoden sowie die Eignung und Bedeutung für die Jugendhilfe, Erfahrung Bedeutung für die Jugendhilfe, Erfahrung und Aktivität der einzelnen Träger, die von und Aktivität der einzelnen Träger, die ihnen erbrachten Eigenleistungen sowie von ihnen erbrachten Eigenleistungen 35 Abgeordnetenhaus von Berlin – 15. Wahlperiode Drucksache 15/ 3440 die Zuwendungen und die Beteiligung Dritter angemessen berücksichtigt werden. Die Gewährung von Förderungen ist von der Verpflichtung des Empfängers abhängig zu machen, Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen unter Beachtung der in § 9 des Achten Buches Sozialgesetzbuch genannten Grundsätze über die Grundrichtung der Erziehung und über die Förderung der Gleichberechtigung von Mädchen und Jungen anzubieten. sowie die Zuwendungen und die Beteiligung Dritter angemessen berücksichtigt werden. Die Gewährung von Förderungen ist von der Verpflichtung des Empfängers abhängig zu machen, Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen unter Beachtung der in § 9 des Achten Buches Sozialgesetzbuch genannten Grundsätze über die Grundrichtung der Erziehung und über die Förderung der Gleichberechtigung von Mädchen und Jungen anzubieten. (2) Das Landesjugendamt ist zuständig für die (2) Die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung ist zuständig für die Förderung von überbezirklichen Förderung von überbezirklichen Verbänden Verbänden sowie von Einrichtungen, sowie von Einrichtungen, Diensten, Diensten, Modellvorhaben und Projekten Modellvorhaben und Projekten der freien der freien Jugendhilfe, soweit sie den Jugendhilfe, soweit sie den bezirklichen bezirklichen Bedarf übersteigen oder Bedarf übersteigen oder gesamtstädtische gesamtstädtische Bedeutung haben. Im Bedeutung haben. Im Übrigen ist das Übrigen ist das Jugendamt zuständig für Jugendamt zuständig für die Förderung der die Förderung der freien Jugendhilfe. freien Jugendhilfe. Die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung kann vorübergehend Projekte gemeinsam mit den Jugendämtern fördern. Diese Anschubfinanzierung durch die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung setzt voraus, dass die Fortsetzung der Finanzierung durch das Jugendamt gesichert ist. § 48 Landesjugendplan (1) Die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung erstellt jährlich einen Landesjugendplan. Er enthält einen allgemeinen Teil zur Bestimmung jugendpolitischer Schwerpunkte und Absichten unter Einbeziehung aller Leistungsgruppen des Achten Buches Sozialgesetzbuch und einen Zahlenteil, in dem die für die Jugendarbeit zur Verfügung gestellten Mittel über den Haushaltsplan des Landes Berlin hinaus erläutert und der Zusammenhang zur Jugendhilfeplanung dargestellt werden. (entfällt) (jetzt in § 45 Abs. 2) (2) Der nach § 79 Abs. 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch angemessene Anteil für 36 Abgeordnetenhaus von Berlin – 15. Wahlperiode Drucksache 15/ 3440 die Jugendarbeit hat mindestens 10 vom Hundert der für die Jugendhilfe bereitgestellten Mittel zu betragen. § 49 Vereinbarungen über die Inanspruchnahme von Einrichtungen und Diensten der freien Jugendhilfe § 49 Vereinbarungen über die Inanspruchnahme von Einrichtungen und Diensten der freien Jugendhilfe (1) Mit den Trägern der freien Jugendhilfe ist der (1) Mit den Trägern der freien Jugendhilfe Abschluss von Vereinbarungen über die und anderen Leistungsanbietern ist der Höhe der Kosten der Inanspruchnahme Abschluss von Vereinbarungen über die ihrer Einrichtungen und Dienste bei Höhe der Kosten der Inanspruchnahme Gewährung von Individualleistungen nach ihrer Einrichtungen und Dienste bei dem Achten Buch Sozialgesetzbuch Gewährung von Individualleistungen nach anzustreben. Kostensätze haben den dem Achten Buch Sozialgesetzbuch Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, der anzustreben. Kostensätze haben den Sparsamkeit und der Leistungsfähigkeit Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, der Rechnung zu tragen und sind Sparsamkeit und der Leistungsfähigkeit vorzukalkulieren. Die Vereinbarungen Rechnung zu tragen und sind sollen auch Regelungen über Zahl und Ausbildung der in den Einrichtungen, vorzukalkulieren. Die Vereinbarungen Diensten und Veranstaltungen tätigen sollen auch Regelungen über Zahl und Fachkräfte enthalten sowie Ausbildung der in den Einrichtungen, Anforderungen an die Leistungsinhalte Diensten und Veranstaltungen tätigen unter Beachtung der in § 9 des Achten Fachkräfte enthalten sowie Buches Sozialgesetzbuch genannten Anforderungen an die Leistungsinhalte Grundsätze über die Grundrichtung der unter Beachtung der in § 9 des Achten Erziehung und über die Förderung der Buches Sozialgesetzbuch genannten Gleichberechtigung von Mädchen und Grundsätze über die Grundrichtung der Jungen und der Vorschriften über die Erziehung und über die Förderung der Beteiligung von Kindern und Gleichberechtigung von Mädchen und Jugendlichen im Sinne des § 5 festlegen. (2) Für den Abschluss von Vereinbarungen über Leistungen, Entgelte und Qualitätsentwicklung 1. für Einrichtungen oder Dienste, die den bezirklichen Bedarf übersteigen, oder 2. durch die Rahmenvereinbarungen umgesetzt werden, ist das Jungen und der Vorschriften über die Beteiligung von Kindern und Jugendlichen im Sinne des § 5 festlegen. Als Ergebnis eines fachlichen Auswahlverfahrens können darüber hinaus die Jugendämter Kooperationsvereinbarungen mit den Leistungserbringern zum Zwecke der fallbezogenen Erschließung und Nutzung von Ressourcen aus dem sozialen Umfeld der Leistungsberechtigten abschließen. (2) Für den Abschluss von Vereinbarungen über Leistungen, Entgelte und Qualitätsentwicklung nach Absatz 1 Satz 1 1. für Einrichtungen oder Dienste, die den bezirklichen Bedarf übersteigen, oder 37 Abgeordnetenhaus von Berlin – 15. Wahlperiode Drucksache 15/ 3440 Landesjugendamt zuständig. 2. durch die Rahmenvereinbarungen umgesetzt werden, ist die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung zuständig. Abweichende Vereinbarungen durch die Jugendämter sind nur zulässig, soweit dies in den Rahmenvereinbarungen vorgesehen ist. (3) Die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung kann mit Zustimmung der Senatsverwaltung für Finanzen durch Rechtsverordnung bestimmen, dass die §§ 78b bis 78g des Achten Buches Sozialgesetzbuch auch für andere Leistungen nach diesem Buch sowie für vorläufige Maßnahmen zum Schutz von Kinder und Jugendlichen (§§ 42, 43 des Achten Buches Sozialgesetzbuch) gelten. § 50 Jugendgerichtshilfe § 50 Hilfe für delinquente Jugendliche und Heranwachsende (1) Die Jugendhilfebehörden arbeiten mit der (1) Die Jugendhilfebehörden arbeiten mit der Polizei, der Staatsanwaltschaft, den Gerichten, Polizei, der Staatsanwaltschaft, den anderen zuständigen Stellen und der freien Gerichten, anderen zuständigen Stellen Jugendhilfe zusammen, um für straffällig und der freien Jugendhilfe zusammen, um gewordene Jugendliche und Heranwachsende für straffällig gewordene Jugendliche und geeignete erzieherische Hilfen zu entwickeln Heranwachsende geeignete erzieherische und einzusetzen, damit Freiheitsentzug Hilfen zu entwickeln und einzusetzen, vermieden oder verkürzt wird, insbesondere damit Freiheitsentzug vermieden oder bei verkürzt wird, insbesondere bei 1. Absehen von der Verfolgung nach § 45 1. Absehen von der Verfolgung nach des Jugendgerichtsgesetzes und § 45 des Jugendgerichtsgesetzes und Einstellung des Verfahrens nach § 47 Einstellung des Verfahrens nach § 47 des Jugendgerichtsgesetzes, des Jugendgerichtsgesetzes, 2. vorläufigen Anordnungen über die 2. vorläufigen Anordnungen über die Erziehung nach § 71 des Erziehung nach § 71 des Jugendgerichtsgesetzes, Jugendgerichtsgesetzes, 3. Anordnung von Erziehungsmaßregeln 3. Anordnung von Erziehungsmaßregeln nach den §§ 9 bis 12 des nach den §§ 9 bis 12 oder Auflagen Jugendgerichtsgesetzes, nach § 15 des Jugendgerichtsgesetzes, 4. Maßnahmen nach § 72 des 4. Maßnahmen nach § 72 des Jugendgerichtsgesetzes und Jugendgerichtsgesetzes und 5. Weisungen und Auflagen bei 5. Weisungen und Auflagen bei Aussetzung der Jugendstrafe zur Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung nach § 23 des Bewährung nach § 23 des Jugendgerichtsgesetzes und bei Jugendgerichtsgesetzes und bei Aussetzung des Rests der Jugendstrafe Aussetzung des Rests der Jugendstrafe nach den §§ 88 und 89 des nach den §§ 88 und 89 des Jugendgerichtsgesetzes. Jugendgerichtsgesetzes. Das örtlich zuständige Jugendamt trägt die Kosten der vom Jugendgericht bestimmten Maßnahmen. 38 Abgeordnetenhaus von Berlin – 15. Wahlperiode Drucksache 15/ 3440 § 52 Fortbildung und Praxisberatung § 52 Fortbildung und Praxisberatung (4) Das Landesjugendamt wirkt bei der (4) Zur Qualifikation der Pflegepersonen Entwicklung von Fortbildungsmodellen und zur Begleitung ihrer für Pflegepersonen mit und bietet eigene Erziehungstätigkeit ist sicherzustellen, Fortbildungsmöglichkeiten an. Zur dass die notwendigen Kurse zur Vorbereitung von Pflegepersonen auf die Verfügung stehen. Erziehung besonders entwicklungsbeeinträchtigter, behinderter oder nur vorübergehend oder zur Gewährung von Hilfe nach § 33 Satz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch aufzunehmender Kinder und Jugendlicher werden bedarfsdeckende Lehrgänge (Pflegeelternschule) eingerichtet. § 53 Sachliche Zuständigkeit für Sozialhilfe, Pflegegeld und Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz § 53 Sachliche Zuständigkeit für Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch und Landespflegegeldgesetz Das Jugendamt ist über § 85 Abs. 1 des Das Jugendamt ist über § 85 Abs. 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch hinaus Achten Buches Sozialgesetzbuch sachlich zuständig für hinaus sachlich zuständig für 1. die Eingliederungshilfe und die Hilfe zur 1. die Eingliederungshilfe und die Pflege nach dem Bundessozialhilfegesetz Hilfe zur Pflege nach dem Zwölften sowie für die Leistungen nach dem Gesetz Buch Sozialgesetzbuch sowie nach über Pflegeleistungen vom 22. Dezember dem Landespflegegeldgesetz vom 1994 (GVBl. S. 520) in der jeweils 17. Dezember 2003 (GVBl. S. 606) in geltenden Fassung für behinderte oder der jeweils geltenden Fassung für von Behinderung bedrohte Kinder und behinderte oder von Behinderung Jugendliche einschließlich der bedrohte Kinder und Jugendliche Frühförderung für behinderte Kinder sowie sowie für junge Volljährige, sofern für junge Volljährige, sofern sie außerdem sie außerdem Jugendhilfe nach § 41 Jugendhilfe nach § 41 des Achten Buches des Achten Buches Sozialgesetzbuch Sozialgesetzbuch erhalten, erhalten und 2. Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung für junge Volljährige nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch. 2. die Hilfe für werdende Mütter und (entfällt) Wöchnerinnen nach § 38 des Bundessozialhilfegesetzes, 39 Abgeordnetenhaus von Berlin – 15. Wahlperiode Drucksache 15/ 3440 3. sonstige Leistungen nach dem (entfällt) Bundessozialhilfegesetz sowie die Gewährung von Pflegegeld nach dem Gesetz über Pflegeleistungen für a) unverheiratete Minderjährige, die sich außerhalb des Elternhauses aufhalten und b) unverheiratete Minderjährige, für die das Jugendamt als Vormund, Beistand oder Pfleger Unterhaltsansprüche geltend zu machen hat, sowie für deren unverheiratete, geschiedene, getrennt lebende oder verwitwete Elternteile, sofern sie mit den Minderjährigen dauernd zusammenleben, (entfällt) 4. Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1997 (BGBl. I S. 2011), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. August 1998 (BGBl. I S. 2505) in der jeweils geltenden Fassung an Minderjährige, die sich nicht in Begleitung ihrer Eltern befinden. Allgemeiner Zuständigkeitskatalog (ZustKat AZG) (zu § 4 Abs. 1 Satz 1) Nr. 15 Familienförderung; Jugendhilfe; Sport Allgemeiner Zuständigkeitskatalog (ZustKat AZG) (zu § 4 Abs. 1 Satz 1) Nr. 15 Familienförderung; Jugendhilfe; Sport (1) Aufgaben der obersten Landesjugendbehörde und des Landesjugendamtes, Finanzierung von Tageseinrichtungen freier Träger. (1) Aufgaben der obersten Landesjugendbehörde und des Landesjugendamtes, Finanzierung von Tageseinrichtungen freier Träger. (2) Festsetzung der Zahl der Praktikantenplätze sozialpädagogischer Ausbildungsgänge in Zusammenarbeit mit den Bezirken. (2) Festsetzung der Zahl der Praktikantenplätze sozialpädagogischer Ausbildungsgänge in Zusammenarbeit mit den Bezirken. 40 Abgeordnetenhaus von Berlin – 15. Wahlperiode Drucksache 15/ 3440 (3) Familienförderung einschließlich der Zentralen Vormundschafts- und Unterhaltsvorschusskasse (ZVK/UVK) mit Ausnahme des Erziehungs- und Familiengeldes und der Leistungen von Unterhaltsvorschuss und Unterhaltssicherung nach Bundesrecht. (3) Familienförderung einschließlich der Zentralen Vormundschafts- und Unterhaltsvorschusskasse (ZVK/UVK) mit Ausnahme des Erziehungs- und Familiengeldes und der Leistungen von Unterhaltsvorschuss und Unterhaltssicherung nach Bundesrecht. (4) Bestimmung von Stellplätzen zur (4) Bestimmung von Stellplätzen zur vorübergehenden Nutzung für Wohnwagen vorübergehenden Nutzung für Wohnwagen durchreisender Sinti und Roma. durchreisender Sinti und Roma. (5) Olympia-Stadion, Sportforum (5) Olympia-Stadion, Sportforum Hohenschönhausen, Sportanlage PaulHohenschönhausen, Sportanlage Paul- Heyse- Heyse-Straße, Friedrich-Ludwig-JahnStraße, Friedrich-Ludwig-Jahn-Stadion, Max- Stadion, Max-Schmeling-Halle, Velodrom. Schmeling-Halle, Velodrom. (6) Bewährungshilfe für Jugendliche und (6) Bewährungshilfe für Jugendliche und Heranwachsende. (7) Rechenzentrum zur Betreuung der ITHeranwachsende. Fachverfahren der Berliner Jugendämter. Gesetz über das Verfahren der Berliner Verwaltung §5 Zustellung und Vollstreckung (1) Für das Zustellungsverfahren der Behörden Berlins gilt das Verwaltungszustellungsgesetz vom 3. Juli 1952 (BGBl. I S. 379/GVBl. S. 648) in der jeweils geltenden Fassung. Hiervon unberührt bleiben die Zustellungsvorschriften der Hinterlegungsordnung und der Justizbeitreibungsordnung sowie die Vorschriften, nach denen die Zustellungen der Staats- und Amtsanwaltschaft zu bewirken sind. Gesetz über das Verfahren der Berliner Verwaltung §5 Zustellung und Vollstreckung Für das Zustellungsverfahren der Behörden Berlins gilt das Verwaltungszustellungsgesetz vom 3. Juli 1952 (BGBl. I S. 379/GVBl. S. 648) in der jeweils geltenden Fassung. Hiervon unberührt bleiben die Zustellungsvorschriften der Hinterlegungsordnung und der Justizbeitreibungsordnung sowie die Vorschriften, nach denen die Zustellungen der Staats- und Amtsanwaltschaft zu bewirken sind. § 5a Vollstreckung (2) Für das Vollstreckungsverfahren der Für das Vollstreckungsverfahren der Behörden Berlins gilt das VerwaltungsBehörden Berlins gilt das VerwaltungsVollstreckungsgesetz vom 27. April 1953 Vollstreckungsgesetz vom 27. April 1953 (BGBl. I S. 157/GVBl. S. 361) in der jeweils (BGBl. I S. 157) in der jeweils geltenden geltenden Fassung. Im Fassung. Im Verwaltungszwangsverfahren Verwaltungszwangsverfahren und beim und beim Vollstreckungsschutz (§ 5 Abs. 1 Vollstreckungsschutz (§ 5 Abs. 1 des des Verwaltungs-VollstreckungsVerwaltungs-Vollstreckungsschutzgesetzes in schutzgesetzes in Verbindung mit § 263 der Verbindung mit § 263 der Abgabenordnung) Abgabenordnung) finden die für Ehegatten finden die für Ehegatten geltenden geltenden Vorschriften auf Lebenspartner 41 Abgeordnetenhaus von Berlin – 15. Wahlperiode Drucksache 15/ 3440 Vorschriften auf Lebenspartner entsprechende Anwendung. § 11 Abs. 3 des VerwaltungsVollstreckungsgesetzes gilt mit der Maßgabe, daß die Höhe des Zwangsgeldes höchstens 50 000 Euro beträgt. § 7 des VerwaltungsVollstreckungsgesetzes gilt mit der Maßgabe, dass für Maßnahmen im Straßenverkehr auch der Polizeipräsident in Berlin und die Bezirksämter Vollzugsbehörden sind. entsprechende Anwendung. § 11 Abs. 3 des Verwaltungs-Vollstreckungs-gesetzes gilt mit der Maßgabe, dass die Höhe des Zwangsgeldes höchstens 50 000 Euro beträgt. . § 7 des VerwaltungsVollstreckungsgesetzes gilt mit der Maßgabe, dass für Maßnahmen im Straßenverkehr auch der Polizeipräsident in Berlin und die Bezirksämter Vollzugsbehörden sind. § 5b Vollstreckung privatrechtlicher Geldforderungen (1) Die Bestimmungen über die Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen gelten entsprechend, wenn durch Rechtsvorschrift zugelassen ist, dass wegen privatrechtlicher Geldforderungen des Landes oder der seiner Aufsicht unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts im Verwaltungszwangsverfahren vollstreckt werden darf. An die Stelle des Leistungsbescheides tritt die Zahlungsaufforderung. (2) Die Vollstreckung ist einzustellen, sobald der Vollstreckungsschuldner bei der Vollstreckungsbehörde gegen die Forderung als solche schriftlich oder zur Niederschrift Einwendungen erhebt. Der Vollstreckungsschuldner ist über dieses Recht bei Androhung der Vollstreckung zu belehren. Bereits getroffene Vollstreckungsmaßnahmen sind unverzüglich aufzuheben, wenn 1. der Gläubiger nicht binnen eines Monats nach Geltendmachung der Einwendungen wegen seiner Ansprüche vor den ordentlichen Gerichten Klage erhoben oder den Erlass eines Mahnbescheides beantragt hat oder 2. der Gläubiger mit der Klage rechtskräftig abgewiesen worden ist. Ist die Vollstreckung eingestellt worden, so kann sie nur nach Maßgabe der Zivilprozessordnung fortgesetzt werden. 42 Abgeordnetenhaus von Berlin – 15. Wahlperiode Drucksache 15/ 3440 § 5c Verordnungsermächtigung Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die privatrechtlichen Geldforderungen des Landes oder der seiner Aufsicht unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts zu bestimmen, die im Verwaltungszwangsverfahren vollstreckt werden können. Die Forderungen müssen entstanden sein aus 1. der Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen, 2. der Nutzung öffentlichen Vermögens oder dem Erwerb von Früchten öffentlichen Vermögens oder 3. der Aufwendung öffentlicher Mittel für öffentlich geförderte, insbesondere soziale Zwecke. Satz 1 gilt nicht für die Forderungen von öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmen, die am Wettbewerb teilnehmen, und von öffentlich-rechtlichen Bank- und Kreditinstituten einschließlich der Sparkassen. 43 Abgeordnetenhaus von Berlin – 15. Wahlperiode Drucksache 15/ 3440 Allgemeines Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Berlin (Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz – ASOG Bln –) Allgemeines Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Berlin (Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz – ASOG Bln –) Zuständigkeitskatalog Ordnungsaufgaben (ZustKat Ord) (zu § 2 Abs. 4 Satz 1) Zuständigkeitskatalog Ordnungsaufgaben (ZustKat Ord) (zu § 2 Abs. 4 Satz 1) Nr. 6 Nr. 6 Jugend und Familie Familie Zu den Ordnungsaufgaben der für FamilieZu den Ordnungsaufgaben der für Jugend und Familie zuständigen Senatsverwaltung zuständigen Senatsverwaltung gehören: gehören: (1) die Inobhutnahme (§ 42 des Achten Buches Sozialgesetzbuch) von neu eingereisten allein stehenden minderjährigen Ausländern mit tatsächlichem Aufenthalt in Berlin einschließlich der Asylsuchenden unter 16 Jahren für eine Höchstdauer von bis zu drei Monaten und der Unterbringung von 16- und 17jährigen allein stehenden Asylbewerbern bis zum Ablauf der Verpflichtung zum Aufenthalt in einer Aufnahmeeinrichtung, sofern sie dem Land Berlin zur Aufnahme zugewiesen worden sind, und nach der Zuweisung an ein anderes Bundesland bis zur Umsetzung dieser Entscheidung verbunden mit der Sicherung des Betriebes von Unterkünften für diese Personen; (2) die Erteilung, der Widerruf und die Rücknahme der Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung sowie die Erteilung nachträglicher Auflagen und die damit verbundenen Aufgaben (§§ 45 bis 47, 48a des Achten Buches Sozialgesetzbuch); (3) die Tätigkeitsuntersagung (§§ 48, 48a des Achten Buches Sozialgesetzbuch); (4) die Erteilung, der Widerruf und die Rücknahme der Erlaubnis zur Übernahme von Vereinsvormundschaften (§ 54 des Achten Buches Sozialgesetzbuch); 44 Abgeordnetenhaus von Berlin – 15. Wahlperiode Drucksache 15/ 3440 Die Warnung vor Gefahren durch konfliktträchtige Anbieter auf dem Lebenshilfemarkt. (5) die Warnung vor Gefahren durch konfliktträchtige Anbieter auf dem Lebenshilfemarkt. Nr. 17 Jugend und Familie Nr. 17 Jugend und Familie Zu den Ordnungsaufgaben der Bezirksämter gehören auf dem Gebiet von Jugend und Familie: (1) die Durchführung des Jugendschutzgesetzes; (2) die Ordnungsaufgaben nach dem Auswandererschutzgesetz; (3) die Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§ 42 des Achten Buches Sozialgesetzbuch), sofern nicht das Landesjugendamt (Nr. 31) zuständig ist; (4) die Herausnahme des Kindes oder des Jugendlichen ohne Zustimmung des Personensorgeberechtigten (§ 42 des Achten Buches Sozialgesetzbuch); (5) die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Pflegeerlaubnis (§ 44 des Achten Buches Sozialgesetzbuch). Zu den Ordnungsaufgaben der Bezirksämter gehören auf dem Gebiet von Jugend und Familie: (1) die Durchführung des Jugendschutzgesetzes; (2) die Ordnungsaufgaben nach dem Auswandererschutzgesetz; (3) die Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§ 42 des Achten Buches Sozialgesetzbuch), sofern nicht die für Jugend zuständige Senatsverwaltung (Nr. 6 Abs. 1) zuständig ist; (4) die Herausnahme des Kindes oder des Jugendlichen ohne Zustimmung des Personensorgeberechtigten (§ 42 des Achten Buches Sozialgesetzbuch ); (5) die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Pflegeerlaubnis (§ 44 des Achten Buches Sozialgesetzbuch). Nr. 19 Nr. 19 Sozialwesen Zu den Ordnungsaufgaben der Bezirksämter gehören auf dem Gebiet des Sozialwesens: (1) die Ordnungsaufgaben bei Obdachlosigkeit, soweit nicht das Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin (Nr. 32 Abs. 1) oder die für Jugend zuständige Senatsverwaltung (Nr. 6 Abs. 1) zuständig ist; Sozialwesen Zu den Ordnungsaufgaben der Bezirksämter gehören auf dem Gebiet des Sozialwesens: (1) die Ordnungsaufgaben bei Obdachlosigkeit, soweit nicht das Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin (Nr. 32 Abs. 1) oder das Landesjugendamt Berlin (Nr. 31) zuständig ist; Nr. 31 Landesjugendamt Berlin Nr. 31 (aufgehoben) Zu den Ordnungsaufgaben des Landesjugendamtes gehören: 1) die Inobhutnahme (§ 42 des Achten Buches Sozialgesetzbuch ) von neu eingereisten allein stehenden 45 Abgeordnetenhaus von Berlin – 15. Wahlperiode Drucksache 15/ 3440 minderjährigen Ausländern mit tatsächlichem Aufenthalt in Berlin einschließlich der Asylsuchenden unter 16 Jahren für eine Höchstdauer von bis zu drei Monaten und der Unterbringung von 16- und 17-jährigen allein stehenden Asylbewerbern bis zum Ablauf der Verpflichtung zum Aufenthalt in einer Aufnahmeeinrichtung, sofern sie dem Land Berlin zur Aufnahme zugewiesen worden sind, und nach Zuweisung an ein anderes Bundesland bis zur Umsetzung dieser Entscheidung verbunden mit der Sicherung des Betriebes von Unterkünften für diese Personen, 2) die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung sowie die Erteilung nachträglicher Auflagen und die damit verbundenen Aufgaben (§§ 45 bis 47, 48a des Achten Buches Sozialgesetzbuch), 3) die Tätigkeitsuntersagung (§§ 48, 48a des Achten Buches Sozialgesetzbuch), 4) die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Erlaubnis zur Übernahme von Vereinsvormundschaften (§ 54 des Achten Buches Sozialgesetzbuch). Nr. 32 Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin Zu den Ordnungsaufgaben des Landesamtes für Gesundheit und Soziales Berlin gehören: (1) die Ordnungsaufgaben der Zentralen Aufnahmeeinrichtung für Asylbewerber nach dem Asylverfahrensgesetz, die Ordnungsaufgaben bei Obdachlosigkeit von Kontingentflüchtlingen, von Flüchtlingen aus Kriegs- oder Bürgerkriegsgebieten, die vorübergehend Schutz in der Bundesrepublik Deutschland erhalten (Kriegsflüchtlingen), und von Asylbewerbern sowie die Ordnungsaufgaben zur Sicherung des Betriebs von Unterkünften für Kontingentflüchtlinge, Kriegsflüchtlinge und Asylbewerber, soweit nicht das Landesjugendamt Berlin (Nr. 31) zuständig ist; 46 Nr. 32 Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin Zu den Ordnungsaufgaben des Landesamtes für Gesundheit und Soziales Berlin gehören: (1) die Ordnungsaufgaben der Zentralen Aufnahmeeinrichtung für Asylbewerber nach dem Asylverfahrensgesetz, die Ordnungsaufgaben bei Obdachlosigkeit von Kontingentflüchtlingen, von Flüchtlingen aus Kriegs- oder Bürgerkriegsgebieten, die vorübergehend Schutz in der Bundesrepublik Deutschland erhalten (Kriegsflüchtlingen), und von Asylbewerbern sowie die Ordnungsaufgaben zur Sicherung des Betriebs von Unterkünften für Kontingentflüchtlinge, Kriegsflüchtlinge und Asylbewerber, soweit nicht die für Jugend zuständige Senatsverwaltung (Nr. 6 Abs. 1) zuständig ist; Abgeordnetenhaus von Berlin – 15. Wahlperiode Drucksache 15/ 3440 Verordnung zur Durchführung des Meldegesetzes (DVO-MeldeG) Folgt in gesonderter Tabelle am Schluss, da Verordnung zur Durchführung des Meldegesetzes (DVO-MeldeG) dies nur im Querformat darstellbar ist Sozialberufe-Anerkennungsgesetz Sozialberufe-Anerkennungsgesetz §4 §4 Europaklausel Europaklausel (1) Die Anerkennung eines außerhalb der (1) Die Anerkennung eines außerhalb der BundesBundesrepublik Deutschland von Angehörigen republik Deutschland von Angehörigen eines eines Mitgliedstaats der Europäischen Union Mitgliedstaats der Europäischen Union oder oder eines Vertragsstaats des Abkommens über eines Vertragsstaats des Abkommens über den den Europäischen Wirtschaftsraum Europäischen Wirtschaftsraum erworbenen erworbenen Ausbildungsabschlusses im Sinne Ausbildungsabschlusses im Sinne des § 1 des § 1 erfolgt nach der Richtlinie 89/48/EWG erfolgt nach der Richtlinie 89/48/EWG des des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABI. EG 1989 Nr. L 19 S. 16), der Richtlinie (ABI. EG 1989 Nr. L 19 S. 16), der Richtlinie 92/5 l/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur eine zweite allgemeine Regelung zur AnerkenAnerkennung beruflicher nung beruflicher Befähigungsnachweise in Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABI. EG Richtlinie 89/48/EWG (ABI. EG Nr. L 209 S. Nr. L 209 S. 25), der Richtlinie 95/43/EG der 25) und der Richtlinie 95/43/EG der Kommission vom 20. Juli 1995 zur Änderung Kommission vom 20. Juli 1995 zur Änderung der Anhänge C und D der Richtlinie der Anhänge C und D der Richtlinie 92/51/EWG des Rates über eine zweite 92/51/EWG des Rates über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABI. EG Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABI. Nr. L 184 S. 21) und der Richtlinie EG Nr. L 184 S. 21). 2001/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2001 zur Änderung der Richtlinien 89/48/EWG und 92/51/EWG des Rates über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise und der Richtlinien 77/452/EWG, 77/453/EWG, 78/686/EWG, 78/687/EWG, 78/1026/EWG, 78/1027/EWG, 80/154/EWG, 80/155/EWG, 85/384/EWG, 85/432/EWG, 85/433/EWG und 93/16/EWG des Rates über die Tätigkeiten der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, des Zahnarztes, des Tierarztes, der Hebamme, des Architekten, des Apothekers und des Arztes (Abl. EG Nr. L 206 S. 1). 47 Abgeordnetenhaus von Berlin – 15. Wahlperiode Drucksache 15/ 3440 (2) Die Anerkennung wird erteilt, wenn der (2) Die Anerkennung wird erteilt, wenn der Antragsteller über die für die Ausübung eines Antragsteller über die für die Ausübung eines der in § 1 genannten Berufe erforderlichen der in § 1 genannten Berufe erforderlichen deutschen Sprach- und Rechtskenntnisse deutschen Sprach- und Rechtskenntnisse verfügt und seine Qualifikation für diesen verfügt und seine Qualifikation für diesen Beruf Beruf durch einen Befähigungsnachweis durch einen Befähigungsnachweis belegt, der belegt, der den Anforderungen der in Absatz 1 den Anforderungen der in Absatz 1 genannten genannten Richtlinien genügt. Entspricht die Richtlinien genügt. Entspricht die Qualifikation Qualifikation ihrem Inhalt nach nicht den in unter Berücksichtigung der vom diesem Gesetz oder seinen Antragsteller in praktischer Erfahrung Rechtsverordnungen nach § 14 bestimmten erworbenen Kenntnisse ihrem Inhalt nach Anforderungen, so kann die staatliche nicht den in diesem Gesetz oder seinen Anerkennung unter Beachtung der in den Rechtsverordnungen nach § 14 bestimmten Richtlinien genannten Voraussetzungen von Anforderungen, so kann die staatliche der erfolgreichen Ableistung eines Anerkennung unter Beachtung der in den Anpassungslehrgangs oder dem Bestehen einer Richtlinien genannten Voraussetzungen von der Eignungsprüfung abhängig gemacht werden. erfolgreichen Ableistung eines Der Antragsteller hat das Recht, zwischen dem Anpassungslehrgangs oder dem Bestehen einer Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung Eignungsprüfung abhängig gemacht werden. zu wählen. Die Dauer des Der Antragsteller hat das Recht, zwischen dem Anpassungslehrgangs darf Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung zu wählen. Die Dauer des Anpassungslehrgangs darf 1. für Sozialarbeiter und Sozialpädagogen und 1. für Sozialarbeiter und Sozialpädagogen und Sozialarbeiterinnen und Sozialpädagoginnen, Sozialarbeiterinnen und Sozialpädagoginnen, Diplom-Heilpädagogen und Diplom-HeilpädaDiplom-Heilpädagogen und Diplomgoginnen, Heilpädagogen und HeilpädagoHeilpädagoginnen, Heilpädagogen und ginnen sowie Erzieher und Erzieherinnen drei Heilpädagoginnen sowie Erzieher und Jahre, Erzieherinnen drei Jahre, 2. für Altenpfleger und Altenpflegerinnen, 2. für Altenpfleger und Altenpflegerinnen, Familienpfleger und Familienpflegerinnen Familienpfleger und Familienpflegerinnen sowie Heilerziehungspfleger und sowie Heilerziehungspfleger und Heilerziehungspflegerinnen zwei Jahre nicht Heilerziehungspflegerinnen zwei Jahre nicht überschreiten. überschreiten. Gesetz über die Bewährungshelfer für Jugendliche und Heranwachsende Gesetz über die Bewährungshelfer für Jugendliche und Heranwachsende § 10 Bestellung der ehrenamtlichen Bewährungshelfer § 10 Bestellung der ehrenamtlichen Bewährungshelfer Für die Bestellung und die Heranziehung von (1) Zum ehrenamtlichen Bewährungshelfer darf nur bestellt werden, wer sich ehrenamtlichen Bewährungshelfern für freiwillig zur Übernahme des Amtes Jugendliche und Heranwachsende (§ 2 Abs. 2 bereit erklärt; nicht bestellt werden und 3) gilt § 7 Abs. 1, 2 und 4 des Gesetzes darf, wer über die Bewährungshelfer vom 13. Mai 1954 1. unfähig zu dem Amt eines Schöffen (GVBl. S. 285) sinngemäß. Die Bestellung ist (§ 32 des Gerichtsverfassungsgesetzes) oder 48 Abgeordnetenhaus von Berlin – 15. Wahlperiode Drucksache 15/ 3440 soll in der Regel nach Anhörung der Jugendgerichtshilfe und im Zusammenwirken mit den Vereinigungen für Jugendhilfe erfolgen. Vorschläge der freien Vereinigungen für Jugendhilfe sind nach Möglichkeit zu berücksichtigen. 2. minderjährig ist oder 3. wegen geistiger oder körperlicher Gebrechen zu dem Amt ungeeignet ist. (2) Zum ehrenamtlichen Bewährungshelfer sollen nicht bestellt werden 1. Mitglieder einer Landesregierung, 2. Berufsrichter, Staatsanwälte oder Amtsanwälte, 3. gerichtliche oder polizeiliche Vollstreckungsbeamte. (3) Die Bestellung soll in der Regel nach Anhörung der Jugendgerichtshilfe und im Zusammenwirken mit den Vereinigungen für Jugendhilfe erfolgen. Vorschläge der freien Vereinigungen für Jugendhilfe sind nach Möglichkeit zu berücksichtigen. (4) Ein Beamter bedarf zur Übernahme des Amtes eines ehrenamtlichen Bewährungshelfers der vorherigen Genehmigung seiner Dienstbehörde. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn zu besorgen ist, dass die Tätigkeit als ehrenamtlicher Bewährungshelfer die dienstlichen Leistungen, die Unparteilichkeit oder die Unbefangenheit des Beamten beeinträchtigen würde. Ergibt sich eine solche Beeinträchtigung nach Erteilung der Genehmigung, so ist diese zu widerrufen. § 11 Verpflichtung, Bestallung und Ersatz der Auslagen der ehrenamtlichen Bewährungshelfer § 11 Verpflichtung, Bestallung und Ersatz der Auslagen der ehrenamtlichen Bewährungshelfer Für die Verpflichtung, die Bestallung und den Ersatz der Auslagen der ehrenamtlichen Bewährungshelfer für Jugendliche und Heranwachsende gelten die §§ 8 und 9 des Gesetzes über die Bewährungshelfer vom 13. Mai 1954 (GVBl. S. 285) sinngemäß mit der Maßgabe, dass das Nähere über den Ersatz der Auslagen von der für Jugend zuständigen Senatsverwaltung im Einvernehmen mit der Senatsverwaltung für Justiz durch Rechtsverordnung bestimmt wird. (1) Der ehrenamtliche Bewährungshelfer ist bei der Bestallung durch den Vorsitzenden des Gerichts über seine Aufgaben zu belehren und zu treuer und gewissenhafter Wahrnehmung seiner Aufgaben zu verpflichten. Die Verpflichtung soll durch Handschlag erfolgen. 49 (2) Der ehrenamtliche Bewährungshelfer erhält eine Bestallung. Die Bestallung soll den Namen und den Geburtstag des Verurteilten und den Namen des ehrenamtlichen Bewährungshelfers enthalten. Sie ist bei Beendigung des Amtes zurückzugeben. Abgeordnetenhaus von Berlin – 15. Wahlperiode Drucksache 15/ 3440 (3) Dem ehrenamtlichen Bewährungshelfer werden die ihm bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben erwachsenden notwendigen Auslagen erstattet. Das Nähere bestimmt die für Jugend zuständige Senatsverwaltung im Einvernehmen mit der Senatsverwaltung für Justiz durch Rechtsverordnung. (4) Die Auslagen werden nur auf Verlangen erstattet; sie werden vom Gericht festgesetzt. Der Anspruch erlischt, wenn das Verlangen nicht binnen drei Monaten nach Beendigung des Amtes bei dem Gericht, das den Bewährungshelfer bestellt hat, gestellt worden ist. 50 Abgeordnetenhaus von Berlin – 15. Wahlperiode Drucksache 15/ 3440 Verordnung zur Durchführung des Meldegesetzes (DVO-MeldeG) Verordnung zur Durchführung des Meldegesetzes (DVO-MeldeG) alte Fassung neue Fassung Anlage 4 (zu § 3 Nr. 1 DVO-MeldeG) 12 Landesjugendamt Berlin Familiennamen, Vornamen, Tag der Geburt, Mutter (Vorund Familiennamen, Anschrift) Anlage 4 (zu § 3 Nr. 1 DVO-MeldeG) RegistrieVersand der rung von Elternbriefe Neugeburten des Arbeitskreises Neue Erziehung e.V. als pädagogisches Informationsmaterial für die Eltern Neugeborener im Rahmen der Aufgabenwahrnehmung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe 12 Die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung FamiliennaRegistrierung men, von Neugeburten Vornamen, Tag der Geburt, Mutter (Vor- und Familiennamen, Anschrift) Versand der Elternbriefe des Arbeitskreises Neue Erziehung e.V. als pädagogisches Informationsmaterial für die Eltern Neugeborener im Rahmen der Aufgabenwahrnehmung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe Abgeordnetenhaus von Berlin – 15. Wahlperiode Drucksache 15/ 3440 alte Fassung neue Fassung 13 Die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung (Rechenzentrum zur Betreuung der ITFachverfahren der Berliner Jugendämter) Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad, gesetzlicher Vertreter (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Anschrift), gegenwärtige Anschrift, Haupt- und Nebenwohnung von Einwohnern, für die der Datenempfänger regelmäßige Datenübermittlung beantragt hat: Änderung des Namens, der Anschrift, Tod Bearbeitung einschließlich der unverzüglichen Aktenabgabe im Rahmen der Aufgabenwahrnehmung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe (Aufgaben der Jugendhilfe), sowie des Unterhaltsvorschussgesetzes und des Bundeserziehungsgeldgesetzes Abgeordnetenhaus von Berlin – 15. Wahlperiode Drucksache 15/ 3440 alte Fassung Anlage 5 (zu § 3 Nr. 2 DVO-MeldeG) neue Fassung Anlage 5 (zu § 3 Nr. 2 DVO-MeldeG) 13. Die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung (Rechenzentrum zur Betreuung der IT-Fachverfahren der Berliner Jugendämter) darf abrufen bei Einwohnern, bei denen im Einzelfall die Kenntnis der Daten zur Erfüllung gesetzlicher Aufgaben und Leistungsverpflichtungen nach dem Kinder- und Jugendhilferecht, dem Unterhaltsvorschussgesetz und dem Bundeserziehungsgeldgesetz erforderlich ist Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad, gesetzlicher Vertreter (Vor- und Familiennamen, Anschrift) gegenwärtige Anschrift, Haupt- und Nebenwohnung, Ausschuss-Kennung : Rechtgcxzqsq