CM_PETI

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EUROPÄISCHES PARLAMENT
2009 - 2014
Petitionsausschuss
27.3.2013
MITTEILUNG AN DIE MITGLIEDER
Betrifft:
1.
Petition 0324/2010, eingereicht von Angelo Mina und Mauro Sabbadini,
italienischer Staatsangehörigkeit, im Namen von „Salviamo la collina di Trescali“,
unterzeichnet von 2000 weiteren Personen, zu ihrem Protest gegen die
Wiedereröffnung einer Kiesgrube ohne vorherige Umweltverträglichkeitsprüfung
und Anhörung der Bevölkerung
Zusammenfassung der Petition
Die Einwohner des Dorfes Cantello an der Grenze zwischen Italien und der Schweiz
protestieren gegen die Wiedereröffnung einer Kiesgrube in ihrer Gemeinde. Der Steinbruch in
der Nähe eines Flussbetts wurde von 1973 bis 1986 betrieben und dann nach einer Klage von
Cantello geschlossen. Nun sei eine Genehmigung für die Wiedereröffnung des Steinbruchs
erteilt worden, sehr zum Erstaunen der Einwohner, die die Durchführung einer
Umweltverträglichkeitsprüfung und eine Anhörung der Bevölkerung gemäß den
Bestimmungen des Übereinkommens von Aarhus fordern.
2.
Zulässigkeit
Für zulässig erklärt am 29. Juni 2010. Die Kommission wurde um Auskünfte ersucht
(Artikel 202 Absatz 6 der Geschäftsordnung).
3.
Antwort der Kommission, eingegangen am 10. November 2010
Die Richtlinie 85/337/EWG1 des Rates (in der geänderten Fassung) über die
1
ABl. L 175 vom 5.7.1985, S. 40; ABl. L 73 vom 14.3.1997, S. 5; ABl. L 156 vom 25.6.2003, S. 17; ABl. L 140
vom 5.6.2009, S. 114.
CM\931860DE.doc
DE
PE452.735v04-00
In Vielfalt geeint
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Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (bekannt
als Richtlinie über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder UVP-Richtlinie) ist auf die
Erschließung von Steinbrüchen anwendbar. Im Sinne dieser Richtlinie sind Projekte, die unter
anderem aufgrund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standortes erhebliche Auswirkungen auf
die Umwelt haben können, vor ihrer Genehmigung einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu
unterziehen.
Gemäß der Richtlinie ist eine UVP für Steinbrüche vorgeschrieben, bei denen die
Abbaufläche 25 Hektar überschreitet (so genannte Anhang-I-Projekte). Für Projekte unter
diesem Grenzwert oder für eine Änderung bzw. Erweiterung von bereits genehmigten,
durchgeführten oder in der Durchführungsphase befindlichen Projekten müssen die Behörden
der Mitgliedstaaten in einem so genannten „Screening“-Verfahren festlegen, ob die Projekte
voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben werden (so genannte Anhang-IIProjekte). Wenn ja, ist eine UVP vorzunehmen. Die Mitgliedstaaten müssen dafür sorgen,
dass die beim Screening von den zuständigen Behörden getroffene Entscheidung auch der
Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird.
Wenn eine UVP durchgeführt wird, müssen Anhörungen der Öffentlichkeit und anderer
amtlicher Stellen, die aufgrund ihrer speziellen ökologischen Verantwortung betroffen sein
können, stattfinden, zudem müssen bei der Entscheidung über die Genehmigung zur
Durchführung eines Projekts die Ergebnisse der genannten Anhörungen sowie die vom
Projektträger den zuständigen Behörden gegebenen Informationen als Bestandteil des UVPVerfahrens berücksichtigt werden. Abschließend ist die Entscheidung über die Genehmigung
oder Ablehnung der Durchführung des Projekts öffentlich zu machen.
Fazit
Auf Grundlage der sehr knappen Angaben der Petenten kann nicht festgestellt werden, unter
welchen Anhang das Projekt fällt und ob gegen die Verpflichtungen der UVP-Richtlinie
verstoßen wurde.
Wenn die Petenten der Auffassung sind, dass die Anforderungen der Richtlinie in diesem Fall
nicht erfüllt worden sind, dann sollten sie der Kommission genauere Angaben zusammen mit
entsprechenden Beweismitteln zur Prüfung vorlegen.
4.
Ergänzende Antwort der Kommission, eingegangen am 27. Januar 2012 (REV)
In Bezugnahme auf die ursprüngliche Mitteilung hat die Kommission weitere Informationen
von den Petenten erhalten.
Die Kommission wird sich mit den italienischen Behörden in Verbindung setzen, um zu
klären, warum anscheinend i) keine Prüfung des neuen Plans für Steinbrüche der Provinz
Varese gemäß der Richtlinie über die Strategische Umweltprüfung (SUP) 2001/42/EG1
durchgeführt wurde und ii) kein Screening gemäß der Richtlinie 85/337/EWG über die
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ABl. L 197 vom 21.7.2001, S. 30.
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Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) in der geänderten Fassung1 vor der Wiedereröffnung
der Kiesgrube „Cassata Coppa“ erfolgte.
Der Petitionsausschuss wird über die weiteren Entwicklungen auf dem Laufenden gehalten.
5.
Ergänzende Antwort der Kommission, eingegangen am 30. Januar 2013 (REV II)
Die Kommission hat von den italienischen Behörden ausführliche Informationen über die
geplante Bewertung der Umweltauswirkungen des Plans für Steinbrüche in der Provinz
Varese (nachstehend „Plan“ genannt) erhalten.
Die italienischen Behörden haben erklärt, dass es aufgrund der verspäteten Umsetzung der
SUP-Richtlinie nicht möglich sei, bei diesem Plan, der am 30.9.2008 vom Regionalrat der
Lombardei genehmigt wurde, eine Strategische Umweltprüfung (SUP)2 durchzuführen. Es
seien nun ein nationales SUP-Gesetz und regionale SUP-Gesetze vorhanden, was bedeute,
dass sich solche Situationen in Zukunft nicht wiederholen sollten.
Trotz der Genehmigung des Plans 2008 haben die italienischen Behörden einer SUP mit
Durchführungsbeginn im Januar 2013 zugestimmt. Die Kommission geht davon aus, dass
diese SUP die Anforderungen der SUP-Richtlinie, darunter die Bestimmungen über
Entscheidungsfindung (Artikel 8 und 9 der Richtlinie), erfüllen wird, und wird die damit
verbundene Überprüfung erst abschließen, nachdem sie sich davon überzeugt hat, dass dies
der Fall ist.
6.
Ergänzende Antwort der Kommission, eingegangen am 27. März 2013 (REV III)
Die italienischen Behörden haben bestätigt, dass im Rahmen einer UVP ein Screening der
Kiesgrube „ex-Coppa oder RG8“ durchgeführt wurde. In der Folge wurde ein
Direktionsdekret der Region Lombardei3 erlassen. Somit lässt sich kein Verstoß gegen die
Richtlinie über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP)4 feststellen.
Die italienischen Behörden haben ferner bestätigt, dass die Strategische Umweltprüfung
(SUP)5 des Plans für Steinbrüche der Provinz Varese gegen Ende des Jahres 2015
abgeschlossen sein wird.
Die Kommission wird daher erst in der Lage sein, dem Parlament weitere wichtige
Informationen vorzulegen, nachdem die SUP abgeschlossen ist.
1
ABl. L 175 vom 5.7.1985, S. 40; ABl. L 73 vom 14.3.1997, S. 5; ABl. L 156 vom 25.6.2003, S. 17; ABl. L 140
vom 5.6.2009, S. 114.
2
Richtlinie 2001/42/EG, ABl. L 197 vom 21.7.2001, S. 30.
3
Veröffentlicht im Amtsblatt der Region Lombardei vom 3.2.2011, regelmäßige Ausgabe, Nr. 5, S. 17.
4
Richtlinie 2011/92/EU, ABl. L 26 vom 28.1.2012, S. 1.
5
Richtlinie 2001/42/EG, ABl. L 197 vom 21.7.2001, S. 30.
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