NACHRICHTEN auf einen Blick Demokratie braucht kommunale Selbstverwaltung mit Entscheidungs- und Gestaltungsmöglichkeiten! Sind diese nicht mehr gegeben oder erschöpfen sie sich im Kürzen und Streichen von Zuschüssen für örtliche Vereine und Verbände, im Schließen von Einrichtungen und im Unterlassen von Instandhandhaltungsmaßnahmen und anderen kommunalen Investitionen, stellt sich nicht nur die Frage nach den Ursachen, sondern auch zunehmend nach dem Sinn von kommunalpolitischem Engagement. Dies hat sicherlich auch dazu geführt, dass bundes- und landespolitische Entscheidungen sich so auf die (geringe) Wahlbeteiligung und die Ergebnisse der Kommunalwahl 2003 ausgewirkt haben! Auf der Bundesebene wurden und werden die größten Hoffnungen nach wie vor auf die Gemeindefinanzreform gesetzt. Die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände hat am 11.03.2003 ihr Modell für eine modernisierte Gewerbesteuer öffentlich präsentiert und in die Beratungen der Gemeindefinanzreformkommission eingebracht. Durch eine Verbreiterung der Bemessungsgrundlagen und eine Erweiterung des Kreises der Steuerpflichtigen soll erreicht werden, dass die Einnahmen aus der Gewerbesteuer zukünftig verlässlich werden und sich auf einem höheren Niveau verstetigen. Auch der Bundeskanzler hat sich in seiner Regierungserklärung am 14.03.2003 für eine erneuerte Gewerbesteuer ausgesprochen. Die schleppenden Beratungen in der Gemeindefinanzreformkommission zeigen aber, dass es die dringend erforderliche schnelle Lösung nicht geben wird; zumal es unterschiedliche Auffassungen nicht nur zwischen der Regierung und der Opposition in Berlin sondern auch innerhalb der Bundesregierung gibt. Dies gilt gleichermaßen für die Zuständigkeitszuordnung und die Inhalte der Zusammenlegung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe. Die Kommunen brauchen deshalb vorab finanzpolitische Soforthilfen. Diese hat der Bundeskanzler am 14.03.2003 angekündigt. Auch hier ist aber fraglich, ob, inwieweit und wann die angekündigten Vorschläge merkbar zu einer Verbesserung der kommunalen Finanzsituation beitragen werden. Den Worten des Kanzlers müssen Taten folgen! Dabei muss für die Kommunen mehr herauskommen als nur die Rückgabe des kommunalen Anteils der Flutopferhilfe. Allein zinsgünstige Kreditprogramme werden vielen Kommunen nicht helfen. Sie können nur von den Kommunen genutzt werden, deren Finanzlage noch relativ gut ist, die deshalb den geforderten Eigenanteil erbringen und sich zudem zusätzlich verschulden können und dürfen. In anderen Kommunen wird schon die Kommunalaufsicht die Genehmigung zur weiteren Schuldenaufnahme versagen (müssen). Von besonderer Bedeutung für die kommunalen Landesverbände in Schleswig-Holstein und ihre Mitglieder wird in den nächsten Wochen und Monaten die Befassung mit den vom Kabinett am 25.03.2003 verkündeten "strategischen Linien der Landespolitik", soweit sie kommunalrelevant sind, sein (s. "Presseausblick"). Dabei wird es vor allem um den angekündigten "10-Jahres-Pakt mit den Kommunen – Funktionalreform statt Gebietsreform" gehen und natürlich um die vorgesehenen Änderungen im Bereich der Schulpolitik. Nach den Ergebnissen der Kommunalwahl ist die CDU in 59 der 63 Städte stärkste Fraktion geworden. Das lässt erwarten, dass sie sich als Landespartei nicht mehr nur als die "Partei des ländlichen Raums" sieht, sondern mehr als bisher Politikansätze für die Städte entwickelt. Dabei wird es auch um die Zusammenarbeit zwischen dem ländlichen Raum und den Städten und die weit überwiegend schlechtere Finanzlage der Städte gehen müssen. Gefordert sind vor allem kommunalpolitische und nicht überwiegend parteipolitische Vorschläge! Kiel, März 2003 -2– INHALTSVERZEICHNIS Seite Aus den Verbänden Deutscher Städte- und Gemeindebund und Deutscher Städtetag Beschluss des Präsidiums des Deutschen Städtetages zum Thema "Kommunale Anforderungen an das öffentliche Dienstrecht" Beschluss des Hauptausschusses des Deutschen Städtetages zur "Rürup-Kommission" DStGB zu den EuGH-Urteilen zum Abfallrecht: - Umweltgerechte Entsorgung sichern - Kommunale Planungssicherheit gewährleisten Entsorgung von Elektrogeräten: - Herstellerverantwortung umfassend regeln - Abfallgebührenerhöhungen vermeiden Städtebund, Städtetag und Städteverband Schleswig-Holstein Vorstände des Städtebundes und des Städtetages Schleswig-Holstein Aus den Mitgliedstädten Satzungen Neue Umfragen Partnerschaftsgesuch der polnischen Stadt Pruszcz Profiling im Sozialamt Aktion "Unser Sauberes Schleswig-Holstein" am 08.03.2003; hier: Entsorgung von Sonder- bzw. Problemmüll Umfrageergebnisse EDV-Konzepte von Freiwilligen Feuerwehren Örtliche Bauvorschrift nach § 55 (3) LBO Mitgliedschaft der Gärtnerkolonne in der Gartenbauberufsgenossenschaft Energiesparmaßnahmen im Bereich der Straßenbeleuchtung Aktuelles Tätigkeitsbericht der Frauenbeauftragten der Landeshauptstadt Kiel 2002 6 6 6 7 7 7 9 10 10 10 10 11 11 11 Öffentlicher Dienst, Personalverwaltung und neue Steuerungsmodelle Kosten des Tarifabschlusses im öffentlichen Dienst Weiterer Personalrückgang im öffentlichen Dienst Besoldungsanpassung 2003: Zeitplan des Gesetzgebungsverfahrens Bundesrat zu aktuellen Fragen des Besoldungsrechts Zahlen, Daten, Fakten des Deutschen Beamtenbundes 11 11 12 12 12 Recht, Sicherheit und Ordnung Integration von Zuwanderern: Zuständigkeiten nach Scheitern des Zuwanderungsgesetzes Aussiedlerstatistik 2002: Weiterer Rückgang der Zuzugszahlen Nettozuwanderung auf über 270.000 Personen angestiegen Bekämpfung des Asylmissbrauchs: Innerstaatliche Zuständigkeit der EURODAC – Verfahren Leistungen des Rettungsdienstes 2000/2001 Feuerwehrstatistik 2001: Zahl der Einsätze weiter gestiegen Weiterentwicklung von Zivil- und Katastrophenschutz Urheberrechtsabgaben 8. Deutscher Präventionstag am 28./29.04.2003 in Hannover Förderprogramm CIVITAS – initiativ gegen rechte Gewalt in den neuen Bundesländern 2003 13 13 13 14 14 15 15 17 17 17 Soziales, Schule und Kultur 6,7 Mio. schwerbehinderte Menschen in Deutschland Über 4,7 Mio. Arbeitslose Arbeitslosenquote der Eurozone auf 8,6 % gestiegen – Deutschland liegt im Mittelfeld Zunahme bei sozialpädagogischen Familienhilfen Betrieblich unterstützte Kinderbetreuung 18 18 19 19 20 NACHRICHTEN des Städteverbandes Schleswig-Holstein -3– Seite Rekorddefizit bei Pflegekassen Dokumentation "Soziale Stadt 2002" Bundesprogramm "Lokales Kapital für soziale Zwecke" Broschüre zur Entwicklungspolitik "Partner für die Zukunft" Büchereigebühren Bildung in Europa: PLOTEUS-Portal über die allgemeine und berufliche Bildung in der EU eröffnet 20 21 21 21 21 22 Gesundheit und Sport Risikostrukturausgleich der Krankenkassen zulässig Beschwerde gegen Subventionierung öffentlicher Krankenhäuser BMGS: Eckpunkte zur Modernisierung des Gesundheitswesens Sachverständigenrat für die Konzertierte Aktion im Gesundheitswesen Europäische Gesundheitspolitik Bericht der Bundesregierung über Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit Gesetzliche Krankenkassen im Jahr 2002 mit 2,96 Mrd. € Defizit Krankenhausversorgung im internationalen Vergleich Krankenhaus-Barometer 2002: wirtschaftliche Situation unbefriedigend Substitutionsgestützte Behandlung Opiatabhängiger 22 22 23 25 26 30 31 31 32 33 Jugend, Frauen und Familie Deutsch-Spanischer Jugendaustausch 2003 Deutsch-Finnischer Jugendaustausch 2003 Neues zum deutsch-türkischen Jugendaustausch Türkei: Beitritt zum Programm JUGEND Kalender 2003 des Deutsch-Französischen Jugendwerks (DFJW) EU-Vergleich: Lohndifferenz zwischen Frauen und Männern in Deutschland am größten 33 34 34 34 35 35 Stadtentwicklung, Bau- und Wohnungswesen Die Bevölkerungsentwicklung in Schleswig-Holstein im 2. Vierteljahr 2002 Soziale Wohnraumförderung in Schleswig-Holstein Neubekanntmachung der Wertermittlungsrichtlinien 2002 Öffentliches Auftragswesen: Weitere Vertragsverletzungsverfahren der Europäischen Kommission gegen sieben Mitgliedstaaten Vorabinformationspflicht im Sinne der Kommunen neu geregelt Kommunale Erschließungsgesellschaft als "Dritter" im Sinne von § 124 Abs. 1 BauGB Wohngeldgesetz: Wohngeld und bedarfsorientierte Grundsicherungsleistungen Positionspapier des Deutschen Städtetages "Wohnen in der Stadt – Zukunft sichern!" Straßenbaubericht 2002 Veranstaltungen des forum vergabe e.V. Tag des offenen Denkmals am 14.09.2003 Kursprogramm des Instituts für Städtebau Berlin Verkehr und Energie Beschlüsse der Verkehrsministerkonferenz vom 05. und 06.03.2003 Straßenverkehrsunfallbilanz 2002: Entwicklung positiv Bundeskabinett hat Lkw-Mauthöhe-Verordnung beschlossen Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetz Zusätzliche Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen im Straßen- und Brückenbau 2,32 Mrd. € Schieneninvestitionen in 2001 Handlungsmöglichkeiten der Gemeinden bei der Beseitigung höhergleicher Bahnübergänge Wirtschaft und kommunale Unternehmen BMF: Gemeinnützigkeit bei Handeln als Hilfsperson Sparkassen und Landesbanken bauen Marktanteil bei der Mittelstandsfinanzierung aus Deutschlandtourismus 2003 Ferienreiseverordnung Jobmotor und Tourismus? Ergebnisse des Tourismusbarometer 2003 Pilotversuch "Neues Strukturkonzept für eine flächendeckende Versorgung mit öffentlichen Telefonstellen (Ötel)" Innovative Projekte der Wirtschaftsförderung NACHRICHTEN des Städteverbandes Schleswig-Holstein 35 35 35 36 37 38 39 39 39 39 40 40 41 43 43 44 44 45 45 46 46 47 48 48 48 49 50 -4– Seite Natur und Umweltschutz Betriebssteuerungsrelevante Kennzahlen in der Abwasserwirtschaft Umweltzustandsbericht für Schleswig-Holstein Veranstaltungsprogramm 2003 der Akademie für Natur und Umwelt Globales Denken lokales verankern Befragung 2002 der Kommunen und Nichtregierungsorganisationen zum Stand der lokalen Agenda 21 und der Eine-Welt-Arbeit in Deutschland Bessere Luft für Europas Städte EU-Kommission leitet mehrere Vertragsstrafverfahren gegen Deutschland ein EU-Wasserrahmen-Richtlinie – Handlungsanteilung zur wirtschaftlichen Analyse Ausschreibungswettbewerb durch die DSD AG Novellierung der 17. BImSchV Dosenpfand – Novellierung der Verpackungsverordnung – Aktuelle Entwicklung Auswirkungen des Dosenpfandes auf den Grenzhandel DStGB zum LAWA-Bericht "Verknüpfung der kommunalen und staatlichen Indirekteinleiterüberwachung" Bundesrat greift DStGB-Forderung nach längeren Betriebszeiten bei der Müllentsorgung auf Vollzugshinweise zur Gewerbeabfallverordnung Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (WEEE) und Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (RoHs) 15. Kasseler Abfallforum des Witzhausen-Instituts für Abfall, Umwelt und Energie Kommission entwirft neue Strategie zur Umweltpolitik für die östlichen Nachbarn der Union Blauer Engel-Aktion zum Tag der Umwelt für Kommunen Ernährungs- und agrarpolitischer Bericht 2003 der Bundesregierung online Finanzen und Kommunalwirtschaft Erschreckende Prognose zur kommunalen Haushaltslage 2003 Vorläufige Abschlussergebnisse der Länderhaushalte im Jahr 2002 BMF konkretisiert die erwarteten Auswirkungen der Neuregelung der Zinsbesteuerung Besteuerung geringfügiger Beschäftigung ab 01.04.2003 neu geregelt Finanzreformvorschlag der Bertelsmann Stiftung für gestärkte Autonomie der Gemeinden Auf dem Weg zur Abschaffung der Lohnsteuerkarte Europa- und sonstige Auslandsangelegenheiten Gesetzesbestand der EU soll um 25 % reduziert werden "Eurobarometer"-Befragungen für Deutschland Europäische Bevölkerung mit Leistungen der Daseinsvorsorge zufrieden Vorschläge des Konvents zum Subsidiaritätsprotokoll: Stärkung der Kommunen und des Ausschusses der Regionen Plenartagung des AdR – Bayerischer Europaminister Bocklet neuer 1. Vizepräsident des AdR EU-Kommission präsentiert Vorschläge zur Anpassung des Finanzrahmens für die Osterweiterung Europa-Legende: 80 % der Europäer leben in Städten? Fakt: Nur 20 % der Europäer leben in größeren Städten! Konferenz des AdR zur Zukunft der Strukturpolitik 50 51 51 51 52 52 53 54 54 55 55 56 56 57 57 58 58 58 59 59 61 62 63 64 66 67 67 68 68 69 70 70 70 Informations- und Kommunikationstechnik (IT) Einführung der "eu".domaine 71 Angebote/"Rechnungen" der Fa. Telekommunikation Branchenonline, Telefonbuch Verlag Akalan, Postfach 71 1332, 85543 Kirchheim "Wo ist der Schlüssel zum digitalen Rathaus?" 71 Aus der Rechtsprechung EuGH Urteile zum Abfallrecht – Alle (Un-)Klarheiten beseitigt? EuGH: Eignungs- und Zuschlagskriterien bekannt geben EuG: Auf Solidarität beruhende und ohne Gewinnzweck ausgeübte Einrichtungen sind keine Unternehmen im Sinne des Wettbewerbsrechts des EG-Vertrages EuG: Investition öffentlicher Mittel in ein rentables Unternehmen kann rechtswidrige staatliche Beihilfe sein BGH zur Anwendbarkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei (privatrechtlichen) städtebaulichen Verträgen Zuschläge für Rufbereitschaft an Sonn- und Feiertagen steuerfrei NACHRICHTEN des Städteverbandes Schleswig-Holstein 72 73 73 74 74 75 -5– Seite BVerwG bestätigt OVG Münster zur Frage der planungsrechtlichen Steuerung von Windenergieanlagen Pflicht des Dienstherrn zur Nennung von Personen, die einen Beamten der Korruption bezichtigt haben Dienstherrenübergreifende Versetzung eines Beamten gemäß § 123 Abs. 2 BRRG Bereitschaftsdienste und Arbeitszeitrecht: Bundesrecht verstößt gegen EU-Recht Einstweilige Anordnungen gegen Beitragssicherungsgesetz gescheitert Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Krankenhauswahlleistungen verfassungsgemäß Bundesverfassungsgericht bestätigt Regelung zur Familienversicherung BGH: Gebietsabsprachen in Gaslieferungsverträgen sind kartellrechtswidrig Urteil zur Zulässigkeit einer Straßenbahntrasse auf eigenem Gleiskörper Unterschreitung der HOAI-Mindestsätze führt nicht zwingend zum Ausschluss Vergaberecht: Kein Nachreichen von Nachunternehmererklärung OLG Brandenburg: Aufhebung wegen In-House-Vergabe OVG Sachsen-Anhalt zur Zulässigkeit von Windkraftanlagen im Außenbereich Vergaberechtliche Zulässigkeit von In-House-Geschäften: Vorlagebeschluss des OLG Naumburg zum EuGH VG Sigmaringen bestätigt Anspruch auf Kostenersatz für Feuerwehreinsatz wegen Brandverursachung durch Neunjährigen 76 77 78 79 80 81 81 81 82 82 83 83 84 85 86 Bundes- und Landesgesetzgebung Bund Land 87 87 Bücher und Zeitschriften Praxis der Kommunalverwaltung, 315. Nachlieferung Praxis der Kommunalverwaltung, 316. Nachlieferung Praxis der Kommunalverwaltung, 317. Nachlieferung Baunutzungsverordnung Krankenhausversorgung und Krankenhausfinanzierung in Schleswig-Holstein Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen Kommunalverfassungsrecht Schleswig-Holstein Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein Arbeitsrecht des öffentlichen Dienstes Kommunale Rechnungsprüfung Immissionsschutz Kommunalverfassungsrecht Baden-Württemberg VOL Ausgabe 2002 Polizei- und Ordnungsrecht in Schleswig-Holstein Kommunalverfassungsrecht Hessen Handbuch der Leitungs- und Wegerechte (HLW) Haushaltskonsolidierung in Kommunen Prüfung und Analyse der kommunalen Jahresrechnung Kommunalverfassungsrecht Mecklenburg-Vorpommern 89 89 89 89 90 90 91 91 91 92 92 92 93 93 93 93 94 94 94 95 Personalien Oberbürgermeisterwahlen in Kiel Oberbürgermeisterwahlen in Neumünster Bürgermeisterwahlen in Krempe Bürgermeisterwahlen in Fehmarn Bürgermeisterwahlen in Westerland 95 95 95 95 95 Zu guter Letzt Was fällt Ihnen ein! 95 Presseausblick 97 NACHRICHTEN des Städteverbandes Schleswig-Holstein -6– schen mit schweren, oft lebenslangen Behinderungen dauerhaft außerhalb der kommunalen öffentlichen Fürsorge sichergestellt werden können. Aus den Verbänden Deutscher Städte- und Gemeindebund, Deutscher Städtetag Quelle: MittDST vom 04.03.2003 53.00.15 Beschluss des Präsidiums des Deutschen Städtetages zum Thema "Kommunale Anforderungen an das öffentliche Dienstrecht" DStGB zu den EuGH-Urteilen zum Abfallrecht: - Umweltgerechte Entsorgung sichern - Kommunale Planungssicherheit gewährleisten Das Präsidium des Deutschen Städtetages hat in seiner 342. Sitzung am 05.02.2003 den folgenden Beschluss zum Thema "Kommunale Anforderungen an das öffentliche Dienstrecht" gefasst: Der Deutsche Städte- und Gemeindebund hat zur o.a. Thematik die nachstehende Pressemitteilung herausgegeben: 1. Das Präsidium stimmt dem Positionspapier zu den kommunalen Anforderungen an das öffentliche Dienstrecht zu. 2. Bundes- und Landesgesetzgeber werden aufgefordert, die Reformen des öffentlichen Dienstrechts fortzusetzen und dabei mit grundsätzlichen Anpassungen an moderne Personalpolitik ausreichende Handlungsspielräume für das Personalmanagement der Städte zu eröffnen. Das Positionspapier des Deutschen Städtetages kann von interessierten Mitgliedskörperschaften unter Bezugnahme auf diese Ausgabe der NACHRICHTEN bei der Geschäftsstelle des Städteverbandes SchleswigHolstein - unter Angabe der E-Mail-Adresse gerne auch als pdf-Datei - angefordert werden. Quelle: MittDST vom 04.03.2003 11.01.80 NStVbSH Nr. 2-3/2003 Beschluss des Hauptausschusses des Deutschen Städtetages zur "Rürup-Kommission" Der Hauptausschuss des Deutschen Städtetages hat in seiner 176. Sitzung am 04./05.02.2003 den folgenden Beschluss zum Thema "Reformkommission für eine nachhaltige Finanzierung und Weiterentwicklung der Sozialversicherung (Rürup-Kommission)" gefasst: 1. Der Deutsche Städtetag erwartet von der Reformkommission Vorschläge, die zur zukunftsfesten Ausgestaltung, zur langfristigen Sicherung der Finanzierung der Sozialleistungen und zur Generationengerechtigkeit beitragen. 2. Der Deutsche Städtetag geht davon aus, dass die Arbeit der Reformkommission mit dazu beiträgt, das der Sozialhilfe vorgelagerte soziale Sicherungssystem zu stärken. Er erwartet, dass die Reformkommission keine Vorschläge unterbreitet, die zu zusätzlichen Belastungen der kommunalen Sozialhaushalte führen würden. 3. Der Deutsche Städtetag fordert, in die Arbeit der Reformkommission die grundsätzliche Frage einzubeziehen, wie die notwendigen Sozialleistungen für Men- NStVbSH Nr. 2-3/2003 "Der Europäische Gerichtshof hat am 13.02.2003 mit zwei grundlegenden Urteilen zum Abfallrecht zu der schwierigen Abgrenzung von Verwertung und Beseitigung von Abfällen Stellung bezogen und damit den Anstoß für eine erneute abfallpolitische Diskussion gegeben. Mit der Abgrenzung zwischen Abfällen zur Verwertung und zur Beseitigung wird insbesondere die Frage entschieden, ob Abfälle als Waren (Verwertung) innerhalb der EU grenzüberschreitend exportiert werden dürfen oder aber – bei Beseitigungsabfällen – im Inland bleiben müssen. In dem Klageverfahren der Kommission gegen Luxemburg (C-458/00) wurde entschieden, dass die Hausmüllverbrennung in einer Müllverbrennungsanlage mit Energierückgewinnung ein Beseitigungsverfahren darstellt. Der Hauptzweck einer Verbringung von Abfällen zwecks Verbrennung in einer Abfallbeseitigungsanlage mit Energierückgewinnung bestehe nicht in der Verwertung der Abfälle, selbst wenn die Wärme, die bei der Verbrennung erzeugt wird, ganz oder teilweise zurückgewonnen werde. „Der Europäische Gerichtshof hat mit diesem Urteil die Position der deutschen kommunalen Seite bei der Verbrennung von Abfällen gestärkt und teilt somit die rechtliche Auffassung des DStGB in diesem Schlüsselbereich der europäischen Abfallpolitik“, teilte heute der Umweltbeigeordnete des Verbandes, Norbert Portz, in einer ersten Reaktion mit. „Mit diesem Urteil ist eindeutig klargestellt, dass Hausmüll, der in Müllverbrennungsanlagen mit Energierückgewinn verbrannt wird, grundsätzlich Abfall zur Beseitigung darstellt und damit in die kommunale Überlassungspflicht fällt – und das ist auch gut so.“ In dem Klageverfahren der Kommission gegen Deutschland (C-228/00) zum Fall „Belgische Zementwerke“ geht demgegenüber der Europäische Gerichtshof von einer Abfallverwertung aus und teilt der Rechtsauffassung der Bundesregierung, die eine Verbringung unterschiedlicher Gewerbeabfälle zur Verbrennung in einem industriellen Prozess als Abfallbeseitigung ansieht, eine Abfuhr. Der Europäische Gerichtshof stellt klar, dass die Hauptverwendung des Abfalls als Brennstoff oder andere Mittel der Energieerzeugung ein Abfallverwertungsverfahren darstellt. Das Urteil in Sachen „Belgische Zementfabriken“ sieht eine Verbrennung von Abfällen in nicht originär dafür bestimm- NACHRICHTEN des Städteverbandes Schleswig-Holstein -7– ten Zementfabriken, also die Entsorgung auf einem im Vergleich zu den Müllverbrennungsanlagen wesentlich geringeren ökologischen Standard, als Verwertung an. Damit ist nach Auffassung des DStGB zu befürchten, dass den Kommunen zukünftig die gewerblichen Abfälle insgesamt entzogen werden. Der Deutsche Städte- und Gemeindebund warnt davor, die Urteile zum Anlass zu nehmen, den Kommunen nun aufzugeben, sich auf die Entsorgung von Abfall aus privaten Haushalten zu beschränken und ihr operatives Geschäft zu reduzieren: In der Folge des Urteils in Sachen „Belgische Zementfabriken“ muss zum Ziele einer umweltgerechten Entsorgung schnellstens eine Angleichung der Standards für industrielle Mitverbrennungsanlagen an die hohen Standards der kommunalen Müllverbrennungsanlagen erfolgen. Hier müssen sowohl die EU-Kommission als auch der nationale Rechtsgeber tätig werden. „Die Kommunen benötigen für ihre mit hohen Umweltstandards und erheblichen Investitionen gebauten Müllverbrennungsmaßnahmen schnellstmöglich Rechts-, Kosten- und Planungssicherheit. Wir müssen vermeiden, dass wieder einmal der Bürger wegen weiter wegbrechender Abfallmengen und Auslastungsproblemen in den kommunalen Entsorgungsanlagen sowie daraus resultierenden steigenden Müllgebühren der Leidtragende ist,“ erklärte Portz." meln und für die Übergabe der Elektroaltgeräte und das Bereitstellen der Sammelbehälter den Kommunen aufgelastet werden“, erklärte Landsberg. Folge wäre, dass geschätzte Kosten von 300 Mio. € jährlich im Rahmen der allgemeinen Abfallgebühr zwangsläufig auf alle Bürger, also etwa auch auf die allein stehende ältere Witwe, die sich niemals einen Computer kaufen würde, umgelegt würden. Dies würde eine geschätzte Erhöhung der Abfallgebühr pro Bürger und Jahr von 4 € bedeuten. Zugleich würden die Hersteller ihre Kosten für Behandlung, Verwertung und umweltgerechte Beseitigung der Elektrogeräte in den Kaufpreis der Neugeräte einrechnen. Der DStGB fordert daher aus Gerechtigkeitsgründen eine vollständige Kostenübernahme bei der Entsorgung von Elektroaltgeräten durch die Hersteller. „Nur eine umfassende Produkt- und Verursacherverantwortung stellt sicher, dass ausschließlich der tatsächlich konsumierende, also z. B. einen neuen Computer kaufende, Bürger kostenmäßig auch für die Entsorgung von Elektroaltgeräten mit in Anspruch genommen wird, nicht aber auch die Mitbürger, die keinen Bedarf am Erwerb neuer Elektrogeräte haben,“ erklärte Landsberg." Quelle: PressMittDStGB Nr. 10 v. 17.02.2003 70.13.40 NStVbSH Nr. 2-3/2003 Quelle: PressMittDStGB Nr. 9 v. 14.02.2003 70.15.10 NStVbSH Nr. 2-3/2003 Entsorgung von Elektrogeräten: - Herstellerverantwortung umfassend regeln - Abfallgebührenerhöhungen vermeiden Der Deutsche Städte- und Gemeindebund hat zur o.a. Thematik die nachstehende Pressemitteilung herausgegeben: "Die jetzt anstehende Umsetzung der EU-Richtlinie zur Rücknahme von Elektroschrott durch die Hersteller, also insbesondere von Computern oder Fernsehgeräten, in deutsches Recht muss nach Auffassung des Deutschen Städte- und Gemeindebundes zu einer umfassenden Herstellerverantwortung sowie zu einer vollständigen Umsetzung des Verursacherprinzips führen. „Nur eine Umsetzung der EU-Elektroaltgeräte-Richtlinie in nationales Recht durch die Bundesregierung, die eine komplette Produktverantwortung der Hersteller vom Zeitpunkt des Inverkehrbringens ihrer Geräte bis zu ihrer Verwertung regelt, gewährleistet, dass es nicht zu einer allgemeinen Abfallgebührenerhöhung für alle Bürger kommt“, erklärt das Geschäftsführende Präsidialmitglied des Deutschen Städte- und Gemeindebundes, Dr. Gerd Landsberg, heute in Berlin. Hintergrund der Forderung ist, dass die EU-Richtlinie keine klare Abgrenzung der Aufgaben- und Finanzverantwortung zwischen den Kommunen als öffentliche Entsorgungsträger einerseits und den Herstellern andererseits getroffen hat. „Die Tatsache, dass die Hersteller von Elektrogeräten die Finanzierung der Entsorgung nach Vorgabe der Richtlinie erst mindestens ab der Rücknahmestelle zu tragen haben, darf nicht dazu führen, dass die Kosten für das Einsam- Städtebund, Städtetag Schleswig-Holstein und Städteverband Vorstände des Städtebundes und des Städtetages Schleswig-Holstein Am 27.03. und am 31.03.2003 fanden in Eutin bzw. in Kiel die Sitzungen der Vorstände des Städtebundes und des Städtetages Schleswig-Holstein statt. Folgende Themen waren u.a. Gegenstand der Beratungen: - Aktuelle Entwicklung in der Finanzpolitik - „Rettet die Kommunen!“ - Verwaltungsstrukturreform/Interkommunale Zusammenarbeit - Neuordnung der Finanzierung von Kindertagesstätten - Zusammenarbeit der Datenzentrale mit dem LIT Hamburg NStVbSH Nr. 2-3/2003 Aus den Mitgliedstädten Satzungen Bargteheide Satzung der Stadt Bargteheide über die Entschädigung der für sie tätigen Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten und ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürger (Entschädigungssatzung) vom 06.03.2003 NACHRICHTEN des Städteverbandes Schleswig-Holstein -8– Barmstedt Husum Satzung der über die Entschädigung der in der Barmstedt tätigen Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten, Stadtvertreterinnen und Stadtvertreter und ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürger (Entschädigungssatzung) vom 01.04.2003 3. Änderungssatzung zur Satzung der Stadt Husum über die Erhebung von Marktstandsgeld (Marktstandsgeldsatzung) vom 14.01.2003 Brunsbüttel Hauptsatzung der Stadt Brunsbüttel vom 03.03.2003 Satzung über die Entschädigung der in der Stadt Bunsbüttel tätigen Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten und ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürger (Entschädigungssatzung) vom 21.02.2003 Eckernförde Neufassung der Hauptsatzung der Stadt Eckernförde vom 24.03.2003 Glinde Satzung für die kommunale Volkshochschule Glinde vom 25.02.2003 Entschädigungssatzung der Stadt Glinde vom 25.02.2003 1. Änderungssatzung zur Satzung der Stadt Husum über die Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung) vom 31.12.2002 8. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Beiträgen, Gebühren und Kostenerstattungen für die Abwasserbeseitigung der Stadt Husum (Abwasserabgabensatzung) vom 31.12.2002 Kaltenkirchen 1. Nachtragssatzung der Stadt Kaltenkirchen über die Bildung eines Seniorenbeirates vom 07.03.2003 Satzung über die Entschädigung der ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürger in der Stadt Kaltenkirchen vom 03.03.2003 Hauptsatzung der Stadt Kaltenkirchen vom 19.03.2003 Kellinghusen Glücksburg (Ostsee) Haushaltssatzung der Stadt Glücksburg (Ostsee) für das Haushaltsjahr 2003 vom 13.01.2003 Heide Satzung für den steuerbegünstigten Betrieb gewerblicher Art "Jugendzentrum" der Stadt Heide vom 19.12.2002 Satzung für den steuerbegünstigten Betrieb gewerblicher Art "Stadtbücherei" der Stadt Heide vom 19.12.2002 Satzung für den steuerbegünstigten Betrieb gewerblicher Art "Stadtarchiv" der Stadt Heide vom 19.12.2002 Satzung für den steuerbegünstigten Betrieb gewerblicher Art "Heider Heimatmuseum" der Stadt Heide vom 19.12.2002 Satzung für den steuerbegünstigten Betrieb gewerblicher Art "Jugendzentrum" der Stadt Heide vom 19.12.2002 Satzung für den steuerbegünstigten Betrieb gewerblicher Art "Museumsinsel i.E." der Stadt Heide vom 19.12.2002 Satzung für den steuerbegünstigten Betrieb gewerblicher Art "Klaus-Groth-Museum" der Stadt Heide vom 19.12.2002 Satzung für den steuerbegünstigten Betrieb gewerblicher Art "Heider Marktfrieden" der Stadt Heide vom 19.12.2002 3. Änderungssatzung 7. Änderung der Benutzungsordnung für die Stadtbücherei Kellinghusen vom 17.10.2002 2. Änderung der Gebührenordnung für die Benutzung der Turn- und Sporthallen des Schulverbandes Kellinghusen vom 10.02.2003 Landeshauptstadt Kiel Geschäftsanweisung der Landeshauptstadt Kiel über die Einrichtung und Verwaltung von Handvorschüssen vom 14.01.2003 Marne Hauptsatzung der Stadt Marne vom 06.03.2003 Meldorf Änderung zur Entgeltordnung für die Benutzung des Hallen- und Freibades der Stadt Meldorf 10.02.2003 Haus- und Badeordnung zur Regelung des Badebetriebes des Hallenbades der Stadt Meldorf vom 10.02.2003 Ratzeburg 1. Änderungsordnung zur Benutzungsordnung für die Stadtücherei Ratzeburg vom 04.01.2002 NACHRICHTEN des Städteverbandes Schleswig-Holstein -9– III. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung einer Fremdenverkehrsabgabe vom 30.04.2002 IV. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung einer Fremdenverkehrsabgabe vom 10.12.2002 Satzung der Stadt Ratzeburg über die Gemeinnützigkeit der Kulturarbeit vom 10.12.2002 Satzung der Stadt Ratzeburg über die Gemeinnützigkeit der Kindertagesstätte Domhof vom 10.12.2002 Satzung der Stadt Ratzeburg über die Gemeinnützigkeit der Jugendpflege vom 10.12.2002 Satzung der Stadt Ratzeburg über die Gemeinnützigkeit der Altenhilfe vom 10.12.2002 Satzung der Stadt Ratzeburg über die Gemeinnützigkeit der Gleichstellungsarbeit vom 10.12.2002 I. Satzung zur Änderung der Marktgebührensatzung für die Stadt Ratzeburg vom 12.12.2002 Gebührensatzung der Freiwilligen Feuerwehr Ratzeburg vom 11.12.2002 Westerland IX. Nachtragssatzung zur Gebührensatzung für die Straßenreinigung in der Stadt Westerland vom 20.12.2002 III. Nachtragssatzung zur Beitrags- und Gebührensatzung zur Satzung der Stadt Westerland über die Oberflächenentwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die städtische Oberflächenentwässerungsanlage vom 20.12.2002 III. Nachtragssatzung zur Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Stadt Westerland vom 27.09.2002 11. Nachtrag zur Satzung über die Erhebung einer Kurabgabe in der Stadt Westerland vom 19.12.2002 2. Nachtrag zur Satzung über die Erhebung einer Tourismusabgabe in der Stadt Westerland vom 19.12.2002 7. Nachtrag zur Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für Strandanlagen und Kureinrichtungen in der Stadt Westerland vom 19.12.2002 1. Änderungsverordnung zur Stadtverordnung über Parkgebühren in der Stadt Westerland vom 03.09.2002 Stadtverordnung über Parkgebühren in der Stadt Ratzeburg vom 03.01.2002 Umfragen I. Stadtverordnung zur Änderung der Stadtverordnung über Parkgebühren in der Stadt Ratzeburg vom 29.05.2002 Partnerschaftgesuch der polnischen Stadt Pruzscz II. Stadtverordnung zur Änderung der Stadtverordnung über Parkgebühren in der Stadt Ratzeburg vom 04.12.2002 Die Geschäftsstelle des Städteverbandes SchleswigHolstein bittet diejenigen Mitgliedskörperschaft um Mitteilung bis zum 20. April 2003, Reinfeld (Holstein) 3. Satzung zur Änderung der Satzung zur Regelung der von der Stadt Reinfeld (Holstein) veranstalteten Volksfeste nach § 60b sowie der Spezial- und Jahrmärkte nach § 68 GewO vom 27.02.2003 Schleswig Haushaltssatzung der Stadt Schleswig für das Haushaltsjahr 2003 vom 13.02.2003 Wedel Satzung der Stadt Wedel über die Erhebung von Gebühren für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Wedel - Feuerwehrgebührensatzung – vom 20.12.2002 die Interesse an einer evtl. Partnerschaft mit der polnischen Stadt Pruszcz haben. Bei der Stadt Pruszcz Gdanski handelt es sich um eine Stadt am Rande der kaschubischen Seenplatte und im Flachland Zulawy. Die Stadt liegt am Fluss Radunia, ca. 10 km entfernt von der Altstadt Danzig. In der Stadt leben ca. 22.191 Einwohner auf einer Fläche von ca. 16,5 km 2. Durch Pruszcz laufen wichtige Straßen- und Bürokommunikationswege, die die Häfen Danzig und Gdynia mit SüdPolen und Oblast Kaliningrad verbinden. In der Nähe der Stadt ist der Bau einer Autobahn Süd-Nord geplant. Pruszcz gilt als attraktiver Investitionsstandort. Von 260 durch das Wirtschaftsforschungsinstitut untersuchten Kreisstädten in Polen hat Pruszcz den vierten Platz belegt (Untersucht wurden Kommunikationsanbindung, Marktaufnahmefähigkeit, technische Infrastruktur und Marketing). NACHRICHTEN des Städteverbandes Schleswig-Holstein - 10 – Außer einem breiten Angebot für Investitionsfläche für Wohnungsbau und Gewerbe wurde die Stadt ausgezeichnet für eine sehr liberale Wirtschaftspolitik, die besonders investorenfreundlich gestaltet wird. Vor diesem Hintergrund bittet die Geschäftsstelle diejenigen Mitgliedskörperschaften, die bereits ähnliche Erfahrungen gemacht haben, bis zum 30. April 2003 41.00.18 NStVbSH Nr. 2-3/2003 um entsprechende Mitteilung. Profiling im Sozialamt 36.02.10 Im Bereich des Sozialamtes einer Mitgliedstadt wird eine Neuausrichtung der Arbeit geplant. Im Sinne einer individuellen Hilfeplanung ist beabsichtigt, mit allen Sozialhilfeempfängern im Rahmen intensiver Beratungsgespräche und mit Hilfe eines Profilings zunächst eine Bestandsaufnahme mit Stärken-Schwächen-Analyse durchzuführen, um dann gemeinsam mit dem Klienten Zielvereinbarungen zu treffen. Diese umfassen neben langfristiger und persönlicher Perspektive auch Mittlerziele und konkrete Schritte, um die angestrebten Ziele zu erreichen. Um den Hilfeempfängern ein möglichst passendes Angebot unterbreiten zu können, ist eine Intensivierung der Zusammenarbeit mit dem Arbeitsamt, der Beschäftigungsgesellschaft des Kreises, Beratungsstellen und anderen Einrichtungen aus dem Bereich der Wiedereingliederungshilfen geplant. Sollten Hilfeempfänger nicht zur Mitarbeit bereit sein, ist geplant, diese durch Leistungskürzungen entsprechend zu sanktionieren. Vor diesem Hintergrund bittet die Geschäftsstelle des Städteverbandes Schleswig-Holstein ihre Mitgliedskörperschaften um Mitteilung bis zum 25. April 2003, Umfrageergebnisse EDV-Konzepte von Freiwilligen Feuerwehren Mit NACHRICHTEN Nr. 11-12/2002 hat die Geschäftsstelle des Städteverbandes Schleswig-Holstein die Mitgliedskörperschaften um Mitteilung gebeten, - inwieweit die Freiwilligen Feuerwehren von den Städten mit EDV-Anlagen ausgestattet wurden und - welchen Umfang die jeweiligen EDV-Anlagen haben. Fehlanzeige war nicht erforderlich. Auf die Anfrage haben acht Städte geantwortet. Das Umfrageergebnis ist für die Mitgliedskörperschaften des Städteverbandes Schleswig-Holstein dieser Ausgabe der NACHRICHTEN beigefügt. 37.00.95 NStVbSH Nr. 2-3/2003 mit welchen Konzepten andere Kommunen in diesem Bereich aktiv sind. 50.10.15 NStVbSH Nr. 2-3/2003 Aktion "Unser sauberes Schleswig-Holstein" am 08.03.2003; hier: Entsorgung von Sonder- bzw. Problemmüll Eine Mitgliedstadt hat berichtet, dass die Mitarbeiter der Stadtreinigung in diesem Jahr Probleme mit der Entsorgung des gesammelten Sondermülls, wie z.B. Farben, Lacke, Kanister mit nicht definierbaren Inhalten etc. hatten. Sie wurden von Mitarbeitern der zuständigen Mülldeponie darauf hingewiesen, dass die Annahme solcher Sonderabfälle in Zukunft nicht mehr erlaubt sei und diese Problemabfälle nicht so ohne weiteres angenommen werden könnten. Möglicherweise würde diese Entsorgung erhebliche Kosten verursachen. Es stellt sich daher die Frage, ob die Entsorgung solcher Problemabfälle im nächsten Jahr weiterhin für die an der Aktion teilnehmenden Städte und Gemeinden gewährleistet bleibt oder ob sie in Zukunft "darauf sitzen bleiben" werden und erhebliche Entsorgungskosten übernehmen müssen. NStVbSH Nr. 2-3/2003 Örtliche Bauvorschrift nach § 55 (3) LBO Mit NACHRICHTEN Nr. 1/2003 hat die Geschäftsstelle des Städteverbandes Schleswig-Holstein diejenigen Mitgliedskörperschaften, die eine Satzung nach § 55 (3) LBO aufgestellt haben, um entsprechende Mitteilung gebeten. Fehlanzeige war nicht erforderlich. Auf die Anfrage haben zwei Mitgliedstädte geantwortet. Die Satzungen der Stadt Heiligenhafen vom 14.02.1980 und der Stadt Westerland vom 25.06.1996 können bei Bedarf von interessierten Mitgliedskörperschaften des Städteverbandes Schleswig-Holstein bei der Geschäftsstelle angefordert werden.. 63.00.04 NACHRICHTEN des Städteverbandes Schleswig-Holstein NStVbSH Nr. 2-3/2003 - 11 – Mitgliedschaft der Gärtnerkolonne in der Gartenbauberufsgenossenschaft Öffentlicher Dienst, Personalverwaltung, neue Steuerungsmodelle Mit NACHRICHTEN Nr. 1/2003 hat die Geschäftsstelle des Städteverbandes Schleswig-Holstein um Mitteilung gebeten, ob im Verbandsbereich Mitglieder Erfahrungen mit der Beendigung der Mitgliedschaft bei der Gartenbauberufsgenossenschaft gemacht haben. Kosten des Tarifabschlusses im öffentlichen Dienst Fehlanzeige war nicht erforderlich. Da sich auf die Anfrage lediglich zwei Städte gemeldet haben, die bisher noch keine Erfahrungen mit diesem Thema gemachten haben bzw. die Notwendigkeit einer Beendigung der Mitgliedschaft in der Gartenbauberufsgenossenschaft nicht sehen, da die Kontrollen nur sporadisch durchgeführt werden, bleibt die Umfrage ohne Ergebnis. 67.10.10 NStVbSH Nr. 2-3/2003 Energiesparmaßnahmen im Bereich der Straßenbeleuchtung Mit NACHRICHTEN Nr. 1/2003 hat die Geschäftsstelle des Städteverbandes Schleswig-Holstein eine Umfrage zu der o.a. Thematik durchgeführt. Auf die Umfrage haben zehn Städte geantwortet. Das Umfrageergebnis ist für die Mitgliedskörperschaften des Städteverbandes Schleswig-Holstein dieser Ausgabe der NACHRICHTEN beigefügt. 82.10.25 NStVbSH Nr. 2-3/2003 Aktuelles Tätigkeitsbericht der Frauenbeauftragten der Landeshauptstadt Kiel 2002 Der Tätigkeitsbericht 2002 der Kieler Frauenbeauftragten ist erschienen. Das 32 Seiten starke Heft gibt nicht nur Auskunft über Themen und Arbeitsweise der Frauenbeauftragten und ihres Referats. Es enthält auch eine Reihe von Vorschlägen zur Verbesserung der Chancengleichheit von Männern und Frauen bei der Stadtverwaltung. Die Schwergewichte liegen in diesem Jahr auf der Vereinbarkeit von Beruf und Familie und auf der Gesundheit von Frauen. Außerdem erinnert die Frauenbeauftragte daran, dass die Beschäftigten das wichtigste Potenzial der Stadtverwaltung sind und fordert z.B. verbesserte Fortbildungsangebote, flexiblere Arbeitszeiten und gezieltere Aufgabenkritik ein. Der Bericht kann angefordert werden beim Referat für Frauen, Tel.: 0431/901-2056, E-Mail: referat.frauen@LH stadt.kiel.de und ist in Kürze auch im Internet unter http://www.kiel.de (Ämter von A-Z, Stichwort "Frauenbeauftragte") abrufbar. Quelle: Presse-Info der Landeshauptstadt Kiel 16.00.10 NStVbSH Nr. 2-3/2003 Der Tarifabschluss für den öffentlichen Dienst vom 9. Januar 2003 führt bei den kommunalen Haushalten (Gebietskörperschaften einschließlich der in kommunalen Arbeitgeberverbänden organisierten Unternehmen) im Jahr 2003 zu Kosten von insgesamt rund 1,4 Mrd. Euro. Diese Zahl hat die Bundesregierung auf eine kleine Anfrage des Bundestages hin mitgeteilt. Auf Grund der für das Jahr 2004 vorgesehenen weiteren Maßnahmen ergeben sich rund 1,2 Mrd. Euro, so dass sich die Gesamtkosten der kommunalen Haushalte in 2004 – einschließlich des Basiseffekts aus der Linearanpassung des Vorjahres – auf rund 2,4 Mrd. Euro belaufen. Berücksichtigt sind dabei bereits die im Tarifabschluss vereinbarten Kompensationen (Streichung des arbeitsfreien Tages, Hemmung bei den Stufenaufstiegen, Verschiebung des Zahlungszeitpunktes). Eine Übernahme der Verbesserungen aus dem Tarifabschluss auf Beamte und Ruhestandsbeamte einschließlich Hinterbliebene würde in den Jahren 2003 und 2004 die öffentlichen Haushalte insgesamt mit rund 5,7 Mrd. Euro belasten. Davon entfallen auf die Gemeinden rund 0,6 Mrd. Euro. Dabei sind die möglichen Kompensationsleistungen noch nicht berücksichtigt. Quelle: DStGB-Aktuell 0903 vom 28.02.2003 11.20.40 NStVbSH Nr. 2-3/2003 Weiterer Personalrückgang im öffentlichen Dienst Nach den vorläufigen Ergebnissen der Personalstatistik des öffentlichen Dienstes mit Stand 30.06.2002 ist die Zahl der Beamten, Angestellten und Arbeiter bei den Gemeinden/Gemeindeverbänden und Zweckverbänden gegenüber 2001 abermals um knapp 1,5 % (23.000 Personen) auf 1.514.000 zurückgegangen. Damit setzt sich der Personalabbau bei den Kommunen nahezu unvermindert fort. Betroffen sind vor allem die Gruppe der Arbeiter (-15.000) und der Angestellten (-8.000). Die Zahl der Beamten ist dagegen ganz leicht angestiegen. Der Bund konnte sein Personal dagegen nur um 3.000 Personen verringern, bei den Ländern blieben unverändert 2,18 Mio. Personen beschäftigt. Von den Mitarbeitern der Gebietskörperschaften waren 3 Mio. Vollzeitkräfte und 1,1 Mio. hatten eine verkürzte Arbeitszeit. Die Zahl der Teilzeitarbeitsplätze ist damit um 25.000 gestiegen. Dies geht auf die steigende Inanspruchnahme von Altersteilzeit zurück: bis Mitte 2002 haben etwa 110.000 Beschäftigte der Gebietskörperschaften die Möglichkeiten der gesetzlichen bzw. tariflichen Altersteilzeitregelungen genutzt. Die Teilzeitquote hat sich damit auf 27 % erhöht. Insgesamt waren damit im öffentlichen Dienst mit 2002 4,8 Mio. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschäftigt. Quelle: DStGB-Aktuell 0603 vom 07.02.2003 11.01.10 NStVbSH Nr. 2-3/2003 NACHRICHTEN des Städteverbandes Schleswig-Holstein - 12 – Besoldungsanpassung 2003: Zeitplan des Gesetzgebungsverfahrens Das Gesetzgebungsverfahren über die Anpassung der Besoldungs- und Versorgungsbezüge der Beamten wird erst im Herbst des Jahres 2003 abgeschlossen werden können. Dies ergab eine Anfrage des DStGB beim Bundesministerium des Innern. Demnach ist geplant, bis Ende Februar den Referentenentwurf des Bundesbesoldungsund Versorgungsanpassungsgesetzes fertig zu stellen. Der Kabinettsbeschluss soll Ende März / Anfang April erfolgen und die erste Beratung im Bundesrat am 23.05.2003. Mit der Zustimmung durch den Bundestag wird Ende Juni gerechnet, so dass die abschließende Zustimmung des Bundesrates erst am 26. September stattfinden kann. Das BMI geht davon aus, dass sich dieser Verfahrensablauf weiter verzögert, wenn in das Gesetzgebungsverfahren weitere Vorschläge zur Besoldungsflexibilisierung oder Änderungen im Sinne der vom Deutschen Beamtenbund vorgeschlagenen Reform der Sonderzuwendungen und des Urlaubsgeldes einbezogen werden sollen. Quelle: DStGB-Aktuell 0603 vom 07.02.2003 11.11.00 NStVbSH Nr. 2-3/2003 Bundesrat zu aktuellen Fragen des Besoldungsrechts Ohne dass der Bundesrat inhaltliche Beschlüsse gefasst hat, sind in der Sitzung des Bundesrates am 14. Februar in Grundzügen die Auffassungen der Länder zu den aktuellen besoldungsrechtlichen Themen deutlich geworden. Diese betreffen die Berliner Bundesratsinitiative für eine Öffnungsklausel im Besoldungsrecht, die aktuellen Vorschläge des Deutschen Beamtenbundes zum Einbau der Sonderzuwendung in die Besoldungstabellen und die Anpassung der Besoldungs- und Versorgungsbezüge 2003. Anlass war die auf der Tagesordnung vorgesehene Beratung über den Gesetzesantrag des Landes Berlin zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften, mit dem eine begrenzte Öffnung des Bundesbesoldungsrechts für landesgesetzliche Regelungen erreicht werden sollte. Die Beschlussfassung wurde vertagt. Zuvor ist deutlich geworden, dass der Berliner Antrag für Öffnungsklauseln im Besoldungsrecht im Bundesrat nicht mehrheitsfähig ist. Die Bundesratsausschüsse hatten empfohlen, den Gesetzentwurf nicht einzubringen. Grund ist offenbar der Vorschlag, es durch einen neuen Absatz 2 in § 14 Bundesbesoldungsgesetz den Ländern zu ermöglichen, von den bundesgesetzlich beschlossenen Besoldungsanpassungen hinsichtlich Höhe und Zeitpunkt ganz oder teilweise abzuweichen. Dieser Vorschlag dürfte damit politisch erledigt sein, denn Berlin selbst sowie Brandenburg und Saarland haben daraufhin einen Alternativantrag vorgelegt, mit dem den Ländern der Spielraum für eine völlig eigenständige Regelung (nur noch) der Sonderzuwendung und des Urlaubsgeldes eingeräumt wird. Für Länder, die davon nicht Gebrauch machen wollen, bleibt die bundesrechtliche Regelung in Kraft. Sie brauchen nichts zu unternehmen. Dies scheint unter den Ländern mehrheitsfähig zu sein, denn ein weiterer Alternativantrag des Freistaates Bayern erhält entsprechende Regelungen. Erste Vorgaben der Länder für die Besoldungsanpassung 2003 gehen aus einer vom Innenausschuss des Bundesrates empfohlenen Entschließung hervor, die wegen der Vertagung des Tagesordnungspunktes nicht verabschiedet wurde. Darin wird hinsichtlich der Übernahme des Tarifergebnisses im öffentlichen Dienst auf die Anpassung von Besoldung und Versorgung der Beamten davon ausgegangen, dass auf die Einmalzahlung verzichtet wird und die Übertragung des Tarifergebnisses mit einer Verzögerung von mindestens zwei Monaten stattfindet, verbunden mit der Möglichkeit, landesrechtlich etwas anderes zu bestimmen. In den Entschließungsempfehlungen wird auch auf das vom Deutschen Beamtenbund vorgeschlagene Konzept zur Streichung des Urlaubsgeldes und zum Einbau der reduzierten Jahressonderzuwendung in das Monatsgehalt der Beamten eingegangen. So heißt es, der Bundesrat „greift“ das Konzept „auf“. Die Bundesregierung sollte aufgefordert werden, auf dieser Grundlage eine Prüfung vorzunehmen und das Ergebnis in einen Gesetzentwurf zur Änderung der einschlägigen Bundesgesetze aufzunehmen. Der Innenausschuss des Bundestages schlägt außerdem vor, dieses mit dem Gesetz zur Anpassung der Besoldungs- und Versorgungsbezüge 2003/2004 zu verbinden. Dies würde das Gesetzgebungsverfahren zur Besoldungsanpassung weiter verzögern. Der Innenausschuss des Bundesrates schlug entsprechend die Aufforderung an die Bundesregierung vor, den Gesetzentwurf spätestens im April 2003 einzubringen. Auch ohne förmliche Beschlussfassung durch den Bundesrat dürften diese Beschlussempfehlungen der Bundesratsausschüsse richtungweisend für den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Besoldungsanpassung 2003/2004 sein. Quelle: DStGB-Aktuell 0903 vom 28.02.2003 11.11.00 NStVbSH Nr. 2-3/2003 Zahlen, Daten, Fakten des Deutschen Beamtenbundes Unter dem Titel „Zahlen, Daten, Fakten“ hat der Deutsche Beamtenbund und Tarifunion seine aktualisierte Zusammenstellung von statistischen Zahlen und Grafiken zum Personal im öffentlichen Dienst veröffentlicht. Die 30seitige Broschüre enthält zahlreiche Tabellen zum Bestand und zur Entwicklung der Zahlen der Beamten, Angestellten und Arbeiter im öffentlichen Dienst und zu den Personalkosten. Die Broschüre kann im Internet unter der Adresse www.dbb.de/pressestelle/pressestelle.htm als pdf-Datei heruntergeladen werden. Quelle: DStGB-Aktuell 0803 vom 21.02.2003 10.40.42 NStVbSH Nr. 2-3/2003 NACHRICHTEN des Städteverbandes Schleswig-Holstein - 13 – Noch eingehende Unterlagen werden den vorliegenden Anträgen zugeordnet. Recht, Sicherheit und Ordnung Integration von Zuwanderern: Zuständigkeiten nach Scheitern des Zuwanderungsgesetzes Zwar sind nach der Nichtigerklärung des Zuwanderungsgesetzes durch das Bundesverfassungsgericht die Rechtsgrundlagen für die Umwandlung des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge zum Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) entfallen. Trotzdem gehen eine Reihe von Aufgaben der Zuwandererintegration bereits mit Wirkung ab 01.01.2003 auf das Bundesamt in Nürnberg über. Die Zuständigkeiten insbesondere für die Fortführung der bisherigen Sprachförderprogramme verbleiben dagegen bei den bisherigen Ministerien. Im Einzelnen wurden unabhängig vom Zuwanderungsgesetz dem Bundesamt im Bereich der Integrationsförderung durch Aufgabenverlagerung vom Bundesverwaltungsamt und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit folgende Aufgaben ab dem 01.01.2003 übertragen: - Förderung der sozialen Integration der Spätaussiedler und Ausländer durch gemeinwesenorientierte Projekte. - Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufnahme jüdischer Emigranten aus den Nachfolgestaaten der ehemaligen Sowjetunion. - Förderung der Integration von Ausländern durch soziale Maßnahmen, insbesondere Betreuungsmaßnahmen für Zuwanderer, Maßnahmen zur sozialen Integration ausländischer Frauen und Qualifizierungsmaßnahmen im Rahmen interkultureller Kompetenz. Für den Bereich Sprachförderung des Bundes lebt die alte Rechtslage wieder auf. Die bisherigen Ausführungsbestimmungen und Verfahren gelten weiter: - Für die Sprachkurse nach SGB III ist wie bisher das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit zuständig. Die Finanzmittel werden vom Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge bereitgestellt. Die Mittelbewirtschaftung erfolgt durch die Bundesanstalt für Arbeit. - Sprachkurse nach den Garantiefondsrichtlinien bleiben in der Zuständigkeit des BMFSFJ. - Die Zuständigkeit für die Sprachförderung für Ausländerinnen und Ausländer nach den Grundsätzen des Sprachverbandes e.V. liegt beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge als nachgeordnete Behörde des BMI. Sie wird bis zum 30.9.2003 in bisheriger Form vom Sprachverband durchgeführt. Ab 1.10.2003 wird das Bundesamt diese Aufgabe übernehmen. Das im Vorgriff auf das Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes in der zweiten Jahreshälfte 2002 durchgeführte Zulassungsverfahren für Sprachkursträger ruht derzeit. Quelle: DStGB-Aktuell 0503 vom 31.01.2003 50.80.00 NStVbSH Nr. 2-3/2003 Aussiedlerstatistik 2002: Weiterer Rückgang der Zuzugszahlen Im Jahre 2002 sind 91.416 Spätaussiedler einschließlich ihrer einreiseberechtigten Familienangehörigen in die Bundesrepublik Deutschland zugezogen (2001: 98.484). Dies ist der geringste Aussiedlerzuzug seit 1987. Deutlich zurückgegangen ist auch die Zahl der Aufnahmeanträge. 2002 wurden 66.833 Aufnahmeanträge gestellt, gegenüber 83.812 im Jahre 2001. Im Jahre 2000 waren es noch knapp 107.000 Anträge. Der Anteil der Spätaussiedler gemäß § 4 BVFG (Deutsche Volkszugehörige) an der Zahl der eingereisten Personen ging abermals auf 22 % zurück. 1993 hat der Spätaussiedleranteil an den eingereisten Personen noch rund 74 % betragen. Mehr als drei Viertel aller zuziehenden Spätaussiedler kommen also inzwischen als Ehegatten und Abkömmlinge gemäß § 7 (64 %) oder als sonstige Familienangehörige nach § 8 BVFG (14 %) nach Deutschland. Die Spätaussiedler kommen nahezu ausschließlich aus den Republiken der ehemaligen UdSSR, insbesondere Russland und Kasachstan. Nur noch rund 550 Aussiedler kommen aus Polen, rund 260 aus Rumänien und noch wenige Einzelpersonen aus Ungarn, der ehemaligen Tschechoslowakei und dem ehemaligen Jugoslawien. Quelle: DStGB-Aktuell 0803 vom 21.02.2003 50.60.20 NStVbSH Nr. 2-3/2003 Nettozuwanderung auf über 270.000 Personen angestiegen Im Jahre 2001 ist die Nettozuwanderung nach Deutschland, d.h. der Überschuss der Zuzüge über die Fortzüge, auf knapp 273.000 Personen angestiegen. Davon waren 84.000 Deutsche und 188.000 Ausländer. Dies hat das Statistische Bundesamt mitgeteilt. Dies ist die höchste Nettozuwanderung seit 1996.Für das Jahr 2002 rechnet das Statistische Bundesamt auf Grund der bisher vorliegenden Zahlen mit einem Zuwanderungsüberschuss von 235.000 Personen. Insgesamt sind zwischen 1991 und 2001 rund 3,6 Mio. Personen – darunter 2,2 Mio. Ausländer – mehr nach Deutschland zugewandert als das Land verlassen haben. In diesem Zeitraum kamen 8,6 Mio. Ausländer mit dem Ziel eines nicht nur kurzfristigen Aufenthaltes nach Deutschland. Im gleichen Zeitraum verließen 6,5 Mio. ausländische Personen Deutschland wieder. Die höchsten Zuwanderungszuschüsse resultierten aus den Zu- und Vorzügen von und nach Jugoslawien (Serbien / Montenegro) mit 407.000 Personen, aus und in die Türkei mit 233.000 Personen sowie aus und in die Russische Föderation mit 188.000 Personen. Quelle: DStGB-Aktuell 0803 vom 21.02.2003 50.80.10 NStVbSH Nr. 2-3/2003 NACHRICHTEN des Städteverbandes Schleswig-Holstein - 14 – Bekämpfung des Asylmissbrauchs: Innerstaatliche Zuständigkeit für EURODAC – Verfahren Bundesregierung und Bundesrat haben die Zweite Verordnung zur Änderung der Asylzuständigkeitsbestimmungsverordnung (AsylZBV) verabschiedet. Mit dieser Verordnung des BMI werden das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt), das Bundeskriminalamt (BKA) sowie die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden als zuständige Behörden für die Durchführung der EURODAC - Verordnung bestimmt. Am 15.01.2003 ist das europäische automatisierte Fingerabdruck-Identifizierungssystem EURODAC in Betrieb gegangen. Die von der Europäischen Kommission in Luxemburg betriebene Datenbank soll den nationalen Einwanderungsbehörden die Prüfung ermöglichen, ob ein Asylbewerber unter Angabe anderer Personalien schon in einem anderen Land Asyl beantragt hat. Durch die EURODAC-Verordnung ist jeder Mitgliedstaat verpflichtet, von jedem mindestens 14 Jahre alten Asylbewerber und Ausländer, der in Verbindung mit dem unerlaubten Überschreiten einer Außengrenze aufgegriffen und nicht zurückgewiesen wird, die Fingerabdrücke abzunehmen und unverzüglich an EURODAC zu übermitteln. Aus der EURODAC-Verordnung ergeben sich umfangreiche Pflichten der Mitgliedsstaaten. Diese Pflichten lassen sich im Wesentlichen in drei Gruppen einteilen: technischer Umgang mit den Daten (Eingabe, Löschung, Übermittlung an die Zentraleinheit in Luxemburg), Bearbeitung der Geltendmachung der Rechte der Betroffenen (Auskunft, Berichtigung, Sperrung, Löschung von Daten) sowie Koordinierung der erhobenen Daten sowohl nach außen (andere Mitgliedsstaaten) als auch nach innen (Austausch mit übermittelnder Behörden, v.a. Ausländerbehörden). Im Einzelnen sieht die geänderte Verordnung folgende Zuständigkeitsaufteilung vor: - - - Hinsichtlich des technischen Umgangs mit den Daten soll das BKA zuständig sein. Dieses ist bereits die nationale Zentralstelle für die Speicherung und Auswertung von Fingerabdruckdaten und war außerdem an den Arbeiten zur technischen Umsetzung der EURODACVerordnung beteiligt. Soweit es um den Zugriff auf Daten geht, die von Deutschland eingespeichert worden sind, ist danach immer das BKA einzuschalten. Bei der Bearbeitung der Geltendmachung der Rechte der Betroffenen (Auskunft, Berichtigung, Sperrung, Löschung von Daten) gilt Folgendes: Soweit diese im nationalen Bereich vorgenommen wird, ist grundsätzlich das BKA zuständig. Das Bundesamt ist Anlaufstelle, soweit es um die Rechte von Asylbewerbern geht; in allen anderen Fällen (sonstige Ausländer) das BKA. Soweit es um die Koordinierung nach außen - also die Zusammenarbeit mit den anderen Mitgliedstaaten geht, soll das Bundesamt zuständig sein, da es bereits enge Arbeitsbeziehungen zu den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten pflegt. Diese Zusammenarbeit erstreckt sich zum einen auf den Vorgang der endgültigen Identifizierung als auch auf Auskunft, Berichtigung, Löschung und Sperrung von in der zentralen Datenbank gespeicherten Daten. Geht es dage- gen um die Koordination nach innen, ist das BKA betroffen. - In einfach gelagerten Fällen des Antreffens von Ausländern im grenznahen Raum soll es bei der bisherigen Zuständigkeit derjenigen Behörden, die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragt worden sind, bleiben. - Nationale Bestimmungen im Bundeskriminalamtgesetz und Bundesdatenschutzgesetz hinsichtlich Datenschutz und Geltendmachung von Gefährdungshaftung bleiben unberührt. Quelle: DStGB-Aktuell 0903 vom 28.02.2003 33.40.40 NStVbSH Nr. 2-3/2003 Leistungen des Rettungsdienstes 2000/2001 Unter dem Titel „Leistungen des Rettungsdienstes 2000/2001“ hat die Bundesanstalt für Straßenwesen die Neuauflage ihrer Zusammenstellung von Infrastrukturdaten zum Rettungsdienst 2000 und eine Analyse des Leistungsniveaus im Rettungsdienst für die Jahre 2000 und 2001 veröffentlicht (Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Unterreihe Mensch und Sicherheit, Heft M 147, zu beziehen beim Wirtschaftsverlag NW, Verlag für Neue Wissenschaft GmbH, Bürgermeister-Schmidt-Straße 74-76, 27568 Bremerhaven, Tel.: 0471/945440). Demnach werden bundesweit pro Jahr rund 10,3 Mio. Einsätze mit insgesamt rund 11,9 Mio. Einsatzfahrten vom öffentlichen Rettungsdienst durchgeführt. Davon entfallen rund 5,9 Mio. Einsätze (57 %) auf die Kategorie Krankentransport. Insgesamt sind 31.800 hauptamtliche Mitarbeiter im öffentlichen Rettungsdienst beschäftigt, daneben sind fast 4.200 Zivildienstplätze besetzt. Neben den 44,7 Mio. Einsatzstunden des hauptamtlichen Personals und den 4,7 Mio. Einsatzstunden der Zivildienstleistenden wurden im Jahre 2000 mehr als 3,7 Mio. Einsatzstunden im öffentlichen Rettungsdienst ehrenamtlich geleistet. Dies entspricht einem Personalleistungsäquivalent von rund 1.880 hauptamtlichen Vollzeitkräften. Dabei zeigt die Entwicklung, dass die Zahl der ehrenamtlich geleisteten Stunden in den alten Bundesländern seit 1994 von rund 4 Mio. auf 3,5 Mio. zurückgegangen ist, während sie in den neuen Ländern von rund 50.000 auf über 271.000 angestiegen ist. Weitere interessante Zahlen aus der Analyse: - In der Bundesrepublik Deutschland ist von wenigstens 321 Rettungsleitstellen als Bestand auszugehen. Davon werden rund 80 % als gemeinsame/integrierte Leitstelle (von Feuerwehr und Rettungsdienst) betrieben. - Über die Bundesrepublik breitet sich ein dichtes Netz von mehr als 1.800 Rettungswachen aus, von denen rund 90 % ständig mit mindestens einem Rettungswagen besetzt sind. - Der Rettungsdienst verfügt im Jahr 2000 bundesweit über rund 7.700 Fahrzeuge. Davon entfallen 44 % auf Rettungswagen, 35 % auf Krankentransportwagen, NACHRICHTEN des Städteverbandes Schleswig-Holstein - 15 – 15 % auf Notarzteinsatzfahrzeuge und 4 % auf Notarztwagen. - Bei 43 % aller Einsatzfahrten wird mit Sonderrechten angefahren. - Die Quote der Fehlfahrten ist mit rund 8 % aller Einsätze (mehr als 967.000 Fehlfahrten) gegenüber dem vorherigen Untersuchungszeitraum leicht zurückgegangen. - Die mittlere Hilfsfrist ist konstant geblieben. Berechnet nach dem zuerst eingetroffenen geeigneten Rettungsmittel am Einsatzort und der Notfallabgrenzung nach dem Sonderrecht ergibt sich bundesweit eine mittlere Hilfsfrist von 7,8 Minuten; 95 % der Notfälle werden innerhalb von 15,9 Minuten mit einem geeigneten Rettungsmittel bedient. - Speziell bei Verkehrsunfällen beträgt die mittlere Hilfsfrist innerorts am Tag 6,9 Minuten und in der Nacht 7,1 Minuten. Die mittlere Hilfsfrist bei Verkehrsunfällen an Straßen außerorts liegt am Tag bei 8,7 Minuten und in der Nacht bei 8,9 Minuten. Damit hat sich insbesondere die mittlere Hilfsfrist bei Verkehrsunfällen an Straßen außerorts gegenüber dem vorherigen Untersuchungszeitraum deutlich verringert. - An einem mittleren Werktag haben die Rettungsleitstellen bundesweit rund 30.800 rettungsdienstrelevante Hilfeersuchen zu bearbeiten. Am Wochenende sinkt die Zahl der eingehenden Hilfeersuchen bundesweit auf rund 20.400 an einem mittleren Samstag bzw. rund 18.300 an einem mittleren Sonntag ab. Quelle: DStGB-Aktuell 0603 vom 07.02.2003 37.31.10 NStVbSH Nr. 2-3/2003 Feuerwehrstatistik 2001: Zahl der Einsätze weiter gestiegen Der Brandschutz in Deutschland wird derzeit durch 25.513 Feuerwehren gewährleistet. Davon sind 24.531 freiwillige Feuerwehren, 99 Berufsfeuerwehren und 801 anerkannte Werksfeuerwehren. 82 weitere Betriebsfeuerwehren sind nicht anerkannt. In den Freiwilligen Feuerwehren sind rund 1.060.000 Feuerwehrleute aktiv. Damit ist die Zahl der Feuerwehren und der aktiven Feuerwehrleute gegenüber dem Jahr 2000 abermals leicht zurückgegangen. Dem gegenüber stieg die Gesamtzahl der Einsätze leicht auf 3.505.080 an. Dies geht aus der Feuerwehrjahresstatistik zum 31.12.2001 hervor, die der Deutsche Feuerwehrverband mit dem Feuerwehrjahrbuch 2002/03 jetzt vorgelegt hat. Weiter leicht gestiegen ist der Frauenanteil bei den Freiwilligen Feuerwehren. Er beträgt 5,92 %. Rund ein Drittel aller im Jahre 2001 von den Feuerwehren in Deutschland bewältigten Einsätze entfällt auf die Freiwilligen Feuerwehren. Von diesen 1.146.000 Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehren entfielen lediglich 10,4 % auf Brände und Explosionen. In 28,4 % der Fälle handelte es sich um Notfalleinsätze (Rettungsdienst), in der Einsatzhäufigkeit gefolgt von Krankentransporten (25,7 %) und technischen Hilfeleistungen (24,2 %). Der Anteil der Fehl- alarmierungen betrug 5,95 %. Die Zahl der Tier/Insekteneinsätze hat sich mit rund 24.300 (2,1 %) gegenüber 2000 abermals deutlich um 16 % erhöht. Darüber hinaus gab es 21 Katastrophenalarme (2000: 24) und weitere 36.000 nicht näher zugeordnete sonstige Einsätze. Fortgeschrieben wird die außerordentlich erfolgreiche Jugendarbeit der Feuerwehren. Die Zahl der Jugendfeuerwehren stieg abermals um über 3 % auf 17.245 mit fast 257.000 Mitgliedern (+2 %) an. Der Anteil weiblicher Mitglieder in den Jugendfeuerwehren beträgt über 22 %. Quelle: DStGB-Aktuell 0603 vom 07.02.2003 37.10.10 NStVbSH Nr. 2-3/2003 Weiterentwicklung von Zivil- und Katastrophenschutz Die Vorhaltungen der Kommunen, Länder und des Bundes für Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz, die bestehenden Katastrophenschutzregelungen der Länder und die Regelungen zur Amtshilfe des Technischen Hilfswerks, der Bundeswehr und des Bundesgrenzschutzes zur Unterstützung der Länder bei besonders schweren Unglücksfällen gewährleisten in Deutschland nach Auffassung der Bundesregierung ein funktionierendes System zur Bewältigung auch großer Schadensereignisse. Dies geht aus der Antwort der Regierung auf eine kleine Anfrage des Bundestages hervor (Drucksache 15/415). Die Bundesregierung verweist auf die 27.000 hauptamtlichen und 1,3 Mio. ehrenamtlichen Feuerwehrleute, 60.000 Helfer des THW und mehr als 500.000 zumeist ehrenamtliche Angehörige der privaten Hilfsorganisationen. Ferner gibt die Bundesregierung darin Auskunft über die derzeitigen Planungen und ihre Aktivitäten zur Weiterentwicklung des Zivil- und Katastrophenschutzes. Hervorzuheben sind dabei folgende konkrete Schritte und Informationen: - Die Innenministerkonferenz hat Anfang Juni 2002 das Konzept „Neue Strategie zum Schutz der Bevölkerung in Deutschland“ verabschiedet. „Philosophie“ dieser neuen Rahmenkonzeption sei die gemeinsame Verantwortung von Bund und Ländern für außergewöhnliche Gefahren- und Schadenlagen. Mit der neuen Strategie sollen die Hilfspotentiale des Bundes und die der Länder besser miteinander verzahnt werden sowie neue Koordinierungsinstrumente für ein effektiveres Zusammenwirken des Bundes und der Länder insbesondere im Bereich des Informationsmanagement entwickelt werden. - In diesem Zusammenhang steht die geplante Entwicklung eines Stufensystems für die Gefahrenabwehr. Ausgehend von der potentiellen Gefährdung und der Bevölkerungsdichte sollen Risikokategorien gebildet werden, an denen sich je unterschiedliche Versorgungsstufen ausrichten. Bei dieser Formulierung ist für den kreisangehörigen Raum von Bedeutung, dass nicht nur Bevölkerungszahl und –dichte, sondern auch die „potentielle Gefährdung“ Maßstab sein soll. Damit kann eine unangemessene Bevorzugung großstädtischer Ballungsgebiete vermieden werden, die bei einer Orientierung nur an der Einwohnerzahl zu erwarten wäre. NACHRICHTEN des Städteverbandes Schleswig-Holstein - 16 – - - - Noch im Frühjahr 2003 will die Bundesregierung eine Problemdefinitionsstudie der Akademie für Krisenmanagement, Notfallplanung und Zivilschutz zu „Risiken in Deutschland“ vorlegen, die eine Prüfung durch die Länder unterstützen soll, wo lokale, regionale und landesweite Gefahren- und Risikoanalysen sowie Schutzzielbestimmungen nötig oder vorzuschreiben sind. Im Vorgriff darauf hat das BMI den Entwurf einer „strategischen Neukonzeption der ergänzenden technischen Ausstattung des Katastrophenschutzes im Zivilschutz“ vorgelegt, der zurzeit mit den Ländern und der Hilfsorganisationen abgestimmt wird. Die technische Neukonzeption stellt darauf ab, dass sich die Fahrzeuge und Geräte des Katastrophenschutzes effektiv in die Ausstattung der Kommunen und Länder für die tägliche Gefahrenabwehr integrieren. Zur Verbesserung des Informationsmanagements hat der Bund das gemeinsame Melde- und Lagezentrum von Bund und Ländern (GMLZ) in der Zentralstelle für Zivilschutz aufgebaut, das seit Herbst 2002 einsatzfähig ist. Die Vernetzung der Informationssysteme von Bund und Ländern im Bereich des Zivil- und Katastrophenschutzes erfolgt über das Deutsche NotfallvorsorgeInformationssystem (deNIS; Internet: www.denis. bund.de). Der Prototyp für diese datenmäßige Plattform des gemeinsamen Gefahrenmanagements des Bundes und der Länder bei außergewöhnlichen Gefahrenlagen ist seit Mitte Dezember 2002 verfügbar und wird derzeit erprobt. - Die Bundesregierung bietet an, das für den Zivilschutzfall vorgehaltene satellitengestützte Warnsystem und das damit verbundene Kommunikationssystem auch für amtliche Gefahrendurchsagen zur Warnung der Bevölkerung vor Natur- und technischen Katastrophen einzusetzen. - Die Bundesregierung ist bereit, ihre Dienstleistungsangebote im Bereich der Koordination und Information auf dem Gebiet des Zivil- und Katastrophenschutzes zu erweitern. Diese Dienstleistungsangebote sollen in einem neu zu errichtenden Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe zentral vorgehalten und gebündelt werden. - - Die Ständige Konferenz für Katastrophenvorsorge und Katastrophenschutz hat zur Schaffung gemeinsamer Führungs- und Kommandostrukturen im Katastrophenfall die Initiative zur Einführung der organisationsübergreifenden Dienstvorschrift (DV 100) der Feuerwehr als gemeinsame Führungsvorschrift ergriffen. Der Bund unterstützt diese Initiative. Die Hilfsorganisationen haben die Vorschrift bereits weitestgehend organisationsspezifisch angepasst und übernommen, die Länder prüfen derzeit die Umsetzung in entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften. Zur Unterstützung der bürgerschaftlichen Selbsthilfe führt die Bundesregierung die Wiederaufnahme der Förderung der Ausbildung der Bevölkerung in Erster Hilfe mit Selbstschutzinhalten seit dem 1. Oktober 2002 nach einer gemeinsam mit den Hilfsorganisationen erarbeiteten Neukonzeption an. Außerdem ist die InfoBroschüre „Für den Notfall vorgesorgt“ ergänzt um ei- nen Hochwasserteil neu aufgelegt worden, ebenso wie eine Reihe von Selbstschutz-Merkblättern. - Im Oktober 2001 wurde am Robert Koch-Institut (RKI) eine Bundesinformationsstelle für biologische Kampfstoffe eingerichtet. Empfehlungen zum Umgang mit verdächtigen Proben, Informationen für Poststellen zum Umgang mit verdächtigen Sendungen etc. sind auf der Homepage des RKI (www.rki.de) einzusehen. - Auf Initiative des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung (BMGS) und unter Geschäftsführung des RKI wurde ein Phasenplan für eine Strategie zur möglichen Impfung der Bevölkerung erstellt und an die Seuchenreferenten der Länder weitergegeben. - In vier Bund-Länder-Arbeitsgruppen unter Beteiligung der medizinischen Fachgesellschaften und des RKI wurden Strategien und Konzepte zu den Themen Diagnostik, Organisation der Schutzimpfungen, Behandlung Erkrankter und seuchenhygienische Maßnahmen erarbeitet, die im Oktober 2002 im Rahmen eines Workshops beim RKI mit den Ländern erörtert wurden. Um eventuell notwendige Impfaktionen jederzeit in die Wege leiten zu könne, haben die Länder zugesagt, Planungen und organisatorische Vorbereitungen umgehend zu treffen. - Zur Schaffung von modernen Hochsicherheitslaboren zur frühzeitigen Diagnostik von möglichen bioterroristischen Infektionserregern investiert das BMGS derzeit in Neubaumaßnahmen beim Bernhard-Nocht-Institut in Hamburg und am RKI in Berlin. Zusätzlich sind für verschiedene Regionen Kompetenzzentren mit einer 24Stunden-Bereitschaft vorgesehen. Sie sollen Informationen zur Behandlung eines hochinfektiösen Patienten liefern und konkrete Einzelfallberatung leisten. Teilweise sind diese Kompetenzzentren (z. B. in Frankfurt am Main und Leipzig) bereits funktionsfähig, weitere Zentren sind in Hamburg, Berlin und München geplant. - Das BMI hat im Rahmen seiner Zuständigkeit für den Zivilschutz zur Verstärkung der Ressourcen im Bereich Sanitätsdienst 175 Krankentransportwagen für die Länder beschafft. Außerdem soll ein neues Ausstattungskonzept für den Sanitätsdienst erarbeitet werden, das der veränderten Bedrohungslage Rechnung trägt. - Der Bundesminister des Innern prüft auf Grund eines Beschlusses der Innenministerkonferenz gemeinsam mit dem Bundesminister der Verteidigung und den Ländern Bayern und Nordrhein-Westfalen, ob und wo Optimierungsmöglichkeiten zum Einsatz der Bundeswehr bestehen, insbesondere auch hinsichtlich einer Beschleunigung des Anforderungsverfahrens von Ressourcen. Die territorialen Kommandobehörden der Bundeswehr wurden angewiesen, im Jahre 2003 unter weitmöglicher Einbeziehung der zivilen Behörden und der im regionalen Verantwortungsbereich stationierten Bundeswehrdienststellen ebenengerecht mit Schwerpunkt „Katastrophenhilfe im Inland im Frieden“ zu üben. Quelle: DStGB-Aktuell 0903 vom 28.02.2003 37.20.10 NStVbSH Nr. 2-3/2003 NACHRICHTEN des Städteverbandes Schleswig-Holstein - 17 – Urheberrechtsabgaben Anlässlich der Vielzahl von Anfragen seiner Mitglieder zu urheberrechtlichen Problemen, hat der Deutsche Städtetag die Broschüre „Die Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke durch Kommunen" vorgelegt. Ziel ist es, den Mitgliedern grundlegende Informationen zu dem für sie wesentlichen Bereich des Urheberrechts zu geben. Das Blickfeld ist hierbei auf die Nutzung von Werken der Musik gerichtet, denn mit jeder Nutzung von Musikwerken durch Kommunen treten urheberrechtliche Fragen auf, für deren Beantwortung die mit der Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) bestehenden Pauschalverträge der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände oder der Kommunen selbst Beachtung finden müssen. Insbesondere stellt sich regelmäßig das Problem, ob eine Vergütung für die Verwendung eines Musikwerkes entrichtet werden muss. Mit dieser Broschüre soll zunächst darüber Aufschluss gegeben werden, wer die GEMA ist, welche Aufgaben sie wahrnimmt und wie sie aufgebaut ist. Darüber hinaus wird dem Leser vermittelt, was zu tun ist, wenn urheberrechtlich geschützte Musik genutzt wird, ob eine Meldepflicht der Kommune zur Einholung des Einverständnisses des Urhebers besteht und welche Modalitäten bei der Meldung zu beachten sind, oder ob möglicherweise eine Ausnahmeregelung von der Meldepflicht greift. Des weiteren wird dargelegt, in welchen Fällen eine Vergütungspflicht besteht oder wann sie entfällt, wonach sich die Höhe der Vergütung richtet, etwa nach einem einschlägigen Pauschalvertrag mit der GEMA, der einen Gebührennachlass gewährt, oder nur nach den aktuellen allgemeinen Tarifen der Vergütungsrichtlinien der GEMA. Mit den beigefügten Anschriften der GEMABezirksdirektoren, den Pauschalverträgen der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände sowie dem Pauschalvertrag zwischen der GEMA und der Kultusministerkonferenz steht den Kommunen bei der Nutzung von urheberrechtlich geschützten Musikwerken mit dieser Schrift eine schnelle und umfassende Arbeitshilfe in urheberrechtlichen Fragen zur Verfügung. Die GEMA gewährt weiterhin den berechtigten Mitgliedern den aus den Vereinbarungen des Gesamtvertrags resultierenden Gesamtvertragsnachlass. Im Gesamtvertrag mit der GEMA war die Einräumung von Vorzugsvergütungssätzen für bestimmte Tarife der GEMA vereinbart worden, welche die GEMA neben den normalen Vergütungsätzen der Tarife veröffentlichte. In diese Vorzugsvergütungssätze war ein Vergütungsnachlass von 20 % auf die normalen Vergütungssätze eingearbeitet. Seit einiger Zeit veröffentlicht die GEMA nur noch die normalen Vergütungssätze. Auf diese Normalvergütungssätze wird den berechtigten Mitgliedern, entsprechend den ursprünglich vereinbarten Vorzugsvergütungssätzen, ein Nachlass von 20 % eingeräumt. Weitere Informationen sind erhältlich beim Deutschen Städtetag, Niclas Stucke, Lindenallee 13-17, 50968 Köln, Tel.: 0221/3771-293, E-Mail: [email protected]. Die Broschüre „Die Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke durch Kommunen" kann im Extranet unter www.staedtetag.de ("Bildung, Kultur, Sport/Mitteilungen für die Städte") abgerufen werden. Quelle: Schrb.DST vom 07.02.2003 32.11.30 NStVbSH Nr. 2-3/2003 8. Deutscher Präventionstag am 28./29.04.2003 in Hannover Der 8. Deutsche Präventionstag findet am 28./29.04.2003 im Convention Center Messe Hannover statt. Das Schwerpunktthema dieser bedeutendsten Fachtagung zur Kriminalprävention lautet in diesem Jahr Migration - Integration – Prävention. Dieses wird durch zahlreiche Vorträge und Diskussionsangebote in den Foren Arbeitswelt, Europa, Familie, Jugendhilfe, Kommune, Medien, Polizei, Schule, Sport, Strafvollzugsrecht / Straffälligenhilfe behandelt. Weiterer wesentlicher Schwerpunkt des 2-tägigen Kongresses ist die Ausstellung mit Informationsständen zahlreicher Institutionen und Träger aus allen Bereichen der Kriminalprävention. Weitere Informationen sind zu finden im Internet unter www.praeventionstag.de. Quelle: DStGB-Aktuell 1103 vom 14.03.2003 31.00.14 NStVbSH Nr. 2-3/2003 Förderprogramm CIVITAS – initiativ gegen rechte Gewalt in den neuen Bundesländern 2003 Auch im Jahre 2003 fördert die Bundesregierung mit dem Programm „CIVITAS – initiativ gegen rechte Gewalt in den neuen Bundesländern“ Projekte als Teil des Aktionsprogramms „Jugend für Toleranz und Demokratie – gegen Rechtsextremismus, Fremdenfeindlichkeit und Antisemitismus“. Das Programm wird von der Stiftung Demokratische Jugend umgesetzt. Antragstermine sind der 15. Mai und der 15. August 2003 für Projekte, die jeweils am ersten Tag des übernächsten Monats beginnen. Gefördert werden können nur diejenigen, die ihren Arbeitsschwerpunkt in den neuen Bundesländern haben. Anträge sind zu richten an die Servicestelle CIVITAS, c/o Stiftung Demokratische Jugend, Grünbergerstraße 54, 10245 Berlin, Tel.: 030/ 29771860, Fax: 030/29771862, E-Mail: [email protected]. Nähere Informationen sowie die Antragsunterlagen sind im Internet zu erhalten unter www.jugendstiftung-civitas.org. Anträge für 2003 sind in folgenden Förderbereichen möglich: - Stärkung und Entwicklung zivilgesellschaftlicher, demokratischer Strukturen im Gemeinwesen - Förderung überregionaler Modellprojekte. Quelle: DStGB-Aktuell 0603 vom 07.02.2003 NStVbSH Nr. 2-3/2003 NACHRICHTEN des Städteverbandes Schleswig-Holstein - 18 – Soziales, Schule und Kultur 6,7 Mio. schwerbehinderte Menschen in Deutschland Wie das Statistische Bundesamt am 19.02.2003 mitteilt, lebten zum Jahresende 2001 in Deutschland rund 6,7 Mio. schwerbehinderte Menschen; das waren rund 80.000 bzw. 1,2 % mehr als am Jahresende 1999. Bezogen auf die gesamte Bevölkerung war in Deutschland jeder 12. Einwohner (8,1 %) schwerbehindert. Über die Hälfte (53 %) der Schwerbehinderten waren Männer. Als schwerbehindert gelten Personen, denen von den Versorgungsämtern ein Grad der Behinderung von 50 % und mehr zuerkannt wurde. Behinderungen treten vor allem bei älteren Menschen auf. So war gut die Hälfte (52 %) der schwerbehinderten Menschen 65 Jahre und älter. Ein knappes Viertel (23 %) gehörte der Altersgruppe zwischen 55 und 65 Jahren an. Nur 2,5 % der Schwerbehinderten waren Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren. Zu 85 % wurden die Behinderungen durch eine Krankheit verursacht. 4,7 % der Behinderungen waren angeboren, 2,5 % waren auf einen Unfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen. Am häufigsten litten schwerbehinderte Menschen unter Funktionsbeeinträchtigungen der inneren Organe bzw. Organsysteme (27 %). Bei 15 % der Personen waren Arme und Beine in ihrer Funktion eingeschränkt, bei weiteren 14 % Wirbelsäule und Rumpf. Auf geistige oder seelische Behinderungen entfielen zusammen 8 %, auf zerebrale Störungen ebenfalls 8 %. In 5 % der Fälle lag Blindheit oder Sehbehinderung vor. Bei einem Viertel der schwerbehinderten Menschen (25 %) war vom Versorgungsamt der höchste Grad der Behinderung von 100 % festgestellt worden. 30 % wiesen einen Behinderungsgrad von 50 % auf. Quelle: DStGB-Aktuell 0803 vom 21.02.2003 50.32.15 NStVbSH Nr. 2-3/2003 Über 4,7 Mio. Arbeitslose Mit gut 4,7 Mio. Erwerbslosen ist die Arbeitslosigkeit in Deutschland im Februar nicht mehr weit von ihrem Anfang 1998 erreichten Rekordniveau (4,8 Mio.) entfernt. Die Arbeitslosenquote stieg auf 11,3 %. Im Vergleich zum Vorjahr ist die Zahl der Erwerbslosen um 410.100 gestiegen. In Westdeutschland erhöhte sich die Arbeitslosigkeit nach Angaben der Bundesanstalt für Arbeit auf 2,95 Mio. (Arbeitslosenquote 9 %), in Ostdeutschland stieg die Zahl der Erwerbslosen auf 1,755 Mio. (Arbeitslosenquote 19,9 %). Die Zahl der Erwerbstätigen ist nach vorläufigen Schätzungen des Statistischen Bundesamtes im Dezember 2002 um 29.000 gesunken. Für die derzeitige Diskussion der Zusammenführung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe ist von Interesse, dass knapp 1,5 Mio. Menschen länger als 1 Jahr ohne Job sind. Bisher standen diese Langzeitarbeitslosen auch im Blickpunkt der Arbeitsmarktpolitik der Bundesanstalt für Arbeit. Durch die von der Bundesanstalt neu eingeführten Mindeststandards für die Förderung z. B. der Weiterbildung und Qualifizierung wird dieser Personenkreis zunehmend von den Maßnahmen der Bundesanstalt für Arbeit ausgenommen. Unterstrichen wird diese Verfahrensweise durch die Äußerungen des Vorsitzenden des Vorstandes der Bundesanstalt für Arbeit Gerster, dass die Bundesanstalt für Arbeit zukünftig nur noch für die gut vermittelbaren Arbeitslosen zuständig sein sollte, während schwervermittelbare Arbeitslose in die Verantwortung der Kommunen überantwortet werden sollen. Hiergegen haben sich der DStGB und der DST nicht zuletzt in der Arbeitsgruppensitzung zur Reform von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe ausdrücklich verwahrt. Nach wie vor sind die Erwerbslosenquoten zwischen den west- und ostdeutschen Bundesländern sehr unterschiedlich. Im Westen hat wie bisher Baden-Württemberg mit 6,4 % die niedrigste Arbeitslosenquote (Vorjahr 5,6 %), gefolgt von Bayern mit 8 % (6,8 %), Hessen mit 8,1 % (7,3 %) sowie Rheinland-Pfalz mit 8,5 % (7,7 %). Im Saarland und in Hamburg betrug die Arbeitslosenquote 10,1 % (9,4 % bzw. 9,1 %), in Nordrhein-Westfalen 10,4 % (9,6 %), in Schleswig-Holstein 10,5 % (9,6 %), in Niedersachsen 10,7 % (10,0 %), in Nordrhein-Westfalen 10,4 % (9,6 %) sowie in Bremen 13,6 % (12,9 %). In den ostdeutschen Bundesländern hatte Thüringen die niedrigste Arbeitslosenquote mit 18,2 % (17,4 %), gefolgt von Berlin mit 18,7 % (17,0 %) und Sachsen mit 19,6 % (19,3 %). Im Brandenburg betrug die Arbeitslosenquote 20 % (18,7 %), in Sachsen-Anhalt 21,8 % (20,8 %) und Schlusslicht bleibt MecklenburgVorpommern mit 22,1 % (19,9 %). Von den 4,7 Mio. Erwerbslosen in Deutschland waren 42,2 % (1,99 Mio.) Frauen 12,3 % (581.000) Jüngere unter 25 Jahren 25 % (1,18 Mio.) 50 Jahre und älter 30,6 % (1,44 Mio.) Langzeitarbeitslose sowie 12,3 % (578.000) Ausländer. In den westdeutschen Bundesländern waren von den 2,95 Mio. Erwerbslosen 40,4 % (1,19 Mio.) Frauen 12,6 % (1,85 Mio.) Jüngere unter 25 Jahren 25,1 % (742.000) 50 Jahre und älter 27,3 % (805.000) Langzeitarbeitslose sowie 16,9 % (498.000) Ausländer . In den ostdeutschen Bundesländern waren von den 1,76 Mio. Erwerbslosen 45,1 % (792.000) Frauen 11,9 % (209.000) Jüngere unter 25 Jahren 24,9 % (437.000) 50 Jahre und älter 36,1 % (634.000) Langzeitarbeitslose sowie 4,6 % (80.000) Ausländer . Für die derzeitige Diskussion über die Zusammenführung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe ist von Interesse, dass im Dezember 2002 von den 3,9 Mio. Leistungsempfängern gut 1,8 Mio. Arbeitslosenhilfe bezogen haben. 958.000 in den westdeutschen Bundesländern, 858.000 in den ostdeutschen Bundesländern. Dies entspricht einer Quote von 40,7 % in Westdeutschland und 56,6 % in Ostdeutschland. Dies wäre der Personenkreis, der bei einer Kommunalisierung eines neuen Leistungsrechts zusätzlich von den Städ- NACHRICHTEN des Städteverbandes Schleswig-Holstein - 19 – ten, Kreisen und Gemeinden betreut und vermittelt werden müsste. - Quelle: DStGB-Aktuell 1103 vom 14.03.2003 50.11.01 NStVbSH Nr. 2-3/2003 Gegenwärtige Abweichungen von der Definition von Arbeitslosigkeit in der EU-Arbeitskräfteerhebung Arbeitslosenquote der Eurozone auf 8,6% gestiegen – Deutschland liegt im Mittelfeld Die Arbeitslosenquote der Eurozone ist im Januar 2003 auf 8,6% gestiegen, im Vormonat Dezember lag die Quote bei 8,5%. Dies berichtet Eurostat, das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften in Luxemburg. Deutschland liegt mit einer Arbeitslosenquote von 8,6% im europäischen Durchschnitt. und während der vier vorhergehenden Wochen aktiv eine Arbeit gesucht haben. Deutschland, Österreich: Personen ohne Arbeit, die nach Ablauf von mehr als drei Monaten erwarten, eine Arbeit aufzunehmen oder auf ihren alten Arbeitsplatz zurückzukehren und zur Aufnahme einer Arbeit zur Verfügung stehen, werden zu den Arbeitslosen gezählt. Spanien, Vereinigtes Königreich: Arbeitslosigkeit ist auf Personen im Alter von 16-74 Jahren beschränkt. In Spanien liegt das gesetzlich festgelegte Mindestalter zur Aufnahme einer Arbeit bei 16 Jahren. Im Vorjahresmonat Januar 2002 hatte man eine Quote von 8,1% verzeichnet. Die Arbeitslosenquote stieg in der gesamten EU von 7,8% im Vormonat Dezember auf 7,9% im Januar 2003. Ein Jahr zuvor, im Januar 2002, hatte die Quote bei 7,4% gelegen. Frankreich: Personen (ohne Arbeit, die für eine Arbeitsaufnahme zur Verfügung stehen und) deren einziger Weg der Arbeitssuche in den letzten vier Wochen darin besteht beim Arbeitsamt gemeldet zu sein, werden zu den Arbeitslosen gezählt. Die niedrigsten Arbeitslosenquoten verzeichneten im Januar 2003 Luxemburg (2,7%), die Niederlande (3,1% im Dezember), Österreich (4,1%), Irland (4,5%) und Dänemark (4,7% im Dezember). Spanien verbuchte mit 12,1% weiterhin die höchste Arbeitslosenquote in der EU. Italien: Personen (ohne Arbeit, die für eine Arbeitsaufnahme zur Verfügung stehen und) deren einziger Weg der Arbeitssuche in den letzten vier Wochen darin besteht, die Meldung beim Arbeitsamt erneuert zu haben, werden zu den Arbeitslosen gezählt. Zu den Erwerbstätigen zählen Personen, die für mehr als drei Monate unbezahlt beurlaubt sind, wohingegen sie als arbeitslos oder nicht aktiv einzustufen wären. Im Jahresverlauf verzeichneten elf der zwölf Mitgliedstaaten, für die Daten für die letzten beiden Monate vorliegen, einen Anstieg der Arbeitslosenquote. Die deutlichsten relativen Anstiege wurden in Portugal (von 4,2% auf 6,1%), den Niederlanden (von 2,4% im Dezember 2001 auf 3,1% im Dezember 2002) und Luxemburg (von 2,1% auf 2,7%) verzeichnet. Dagegen sank die Arbeitslosenquote in Finnland von 9,2% auf 9,0%. Die Arbeitslosenquote der Männer ist in der Eurozone von 6,9% im Januar 2002 auf 7,5% im Januar 2003 angewachsen, die Arbeitslosenquote der Frauen stieg von 9,6% auf 10,1%. In der gesamten EU erhöhte sich die Arbeitslosenquote der Männer von 6,6% im Januar 2002 auf 7,1% im Januar 2003, die Arbeitslosenquote für Frauen stieg im gleichen Zeitraum von 8,5% auf 8,9%. In den USA lag die Arbeitslosenquote im Januar 2003 bei 5,7%, in Japan bei 5,5%. Eurostat schätzt, dass im Januar 2003 in der Eurozone 12,0 Millionen und in der EU15 insgesamt 13,9 Millionen Männer und Frauen arbeitslos waren. Dabei handelt es sich um saisonbereinigte Zahlen gemäß den Kriterien der ILO. Eurostat präsentiert in diesem Monat erstmals in einem Anhang auch Daten für die Beitretenden Länder. Niederlande, Schweden: Personen ohne Arbeit, die für eine Arbeitsaufnahme zur Verfügung stehen und nach Arbeit suchen, zählen nur dann zu den Arbeitslosen, wenn sie ausdrücklich angeben, dass sie arbeiten möchten. Diese noch bestehenden Abweichungen werden verschwinden, wenn die Mitgliedstaaten ihre Erhebungen an die neuen Definitionen anpassen. Deutschland passt die Ergebnisse der EUArbeitskräfteerhebung für 2002 an diese neue Definition an. Österreich und Frankreich passen ihre Erhebungen im Jahr 2003 an, Italien in 2004 und die Niederlande und Schweden in 2005. Die Arbeitskräfteerhebungen in Belgien, Dänemark, Griechenland, Irland, Luxemburg, Portugal und Finnland entsprechen schon diesen Definitionen. Quelle: DStGB-Aktuell 0903 vom 28.02.2003 50.11.01 NStVbSH Nr. 2-3/2003 Zunahme bei sozialpädagogischen Familienhilfen Hinweise zu Begriffsdefinitionen: Arbeitslos gemäß der Definition von Eurostat und entsprechend den Kriterien der International Labour Organisation (ILO) sind Personen zwischen 15 und 74 Jahren, die - ohne Arbeit sind, - innerhalb der beiden nächsten Wochen eine Arbeit aufnehmen können, Wie das Statistische Bundesamt am 20. Februar 2003 mitteilt, wurden im Jahr 2001 mehr als 33.900 Familien in Deutschland mit sozialpädagogischer Familienhilfe unterstützt. Rund 9 % mehr als im Jahr 2000. Diese Form der ambulanten Erziehungshilfe (§ 31 SGB VIII) soll Familien mit minderjährigen Kindern bei der Bewältigung von Erziehungsaufgaben und Alltagsproblemen unterstützen. NACHRICHTEN des Städteverbandes Schleswig-Holstein - 20 – Bei 12.600 Familien wurde die Hilfe im Laufe des Jahres 2001 abgeschlossen (7 % mehr als im Vorjahr). 21.400 Familien erhielten die Hilfe über den Jahreswechsel 2001 / 2002 hinaus. Wie in den Vorjahren dauerten die beendeten Hilfen im Durchschnitt 16 Monate. Mehr als die Hälfte aller Hilfen unterstütze Familien mit einem allein erziehenden Elternteil. In 32 % der Fälle richtete sich die sozialpädagogische Familienhilfe an Eltern mit Kindern und in 16 % der Fälle erhielten so genannten Patchwork-Familien (Elternteil mit Stiefelternteil oder Partner) Unterstützung durch die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Erziehungsschwierigkeiten (67 %) und Entwicklungsauffälligkeiten des Kindes bzw. der Jugendlichen (38 %) waren die am häufigsten genannten Anlässe für die Familienhilfe. Sozialpädagogische Familienhilfe wurde überwiegend (66 %) von Jugendämtern angeregt. In 27 % aller Fälle suchten die Eltern selbst um Unterstützung nach. Quelle: DStGB-Aktuell 0803 vom 21.02.2003 50.11.08 NStVbSH Nr. 2-3/2003 Betrieblich unterstützte Kinderbetreuung Die neu erschienene Broschüre „Betrieblich unterstützte Kinderbetreuung – Konzepte und Praxisbeispiele“ des Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) gibt einen Überblick über verschiedene Modelle der betrieblich unterstützten Kinderbetreuung. Um herauszufinden, welches Angebot für welchen Bedarf bei den beteiligten Kindern, Eltern und Unternehmen geeignet sein könnte, wurden zahlreiche Unternehmen, Institutionen und Einrichtungen in allen Bundesländern auch nach aktuellen Entwicklungen und Einschätzung befragt. Im ersten Teil der Broschüre werden Argumente für betriebliches Engagement in der Kinderbetreuung aus Sicht von Unternehmen, Arbeitnehmerschaft, Personalvertretungen und Kommunen benannt. Zudem wird auf Aspekte der pädagogischen Qualität von Kinderbetreuung eingegangen. Detailliert werden im zweiten Teil 8 Organisationsmodelle vorgestellt, vom Betriebskindergarten über die Förderung von Elterninitiativen bis hin zu ergänzenden Arrangements wie Vermittlungsagenturen. Die Praxisbeispiele werden in einem „Steckbrief“ mit Kurzinformationen und einem ausführlichen Portrait dokumentiert. Der Anhang beinhaltet hilfreiche Instrumente, Hinweise auf Ansprechpartner und weitere zukunftsweisende Beispiele sowie Literaturangaben betrieblich geforderter Kinderbetreuung im Überblick. Die Publikation „Betrieblich unterstützte Kinderbetreuung – Konzepte und Praxisbeispiele“, die von Dr. Harald Seehausen (Frankfurter Agentur für Innovation und Forschung) und Elena de Graat (Forschungs- und Beratungsinstitut work & life) erstellt wurde, ist kostenlos erhältlich bei der Broschürenstelle des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, 53107 Bonn, Tel.: 0180 / 5329 329 und kann auch direkt im Internet unter www.bmfsfj.de bestellt oder heruntergeladen werden. Rekorddefizit bei Pflegekassen Die gesetzliche Pflegeversicherung hat im Jahr 2002 mit einem Minus von 380 Mio. € abgeschlossen. Dies ist das größte Defizit seit In-Kraft-Treten der Pflegeversicherung. Der Präsident des Bundesversicherungsamtes sprach in diesem Zusammenhang von einem beängstigenden Einnahmerückgang als Folge der anhaltenden schlechten Konjunktur und der hohen Arbeitslosigkeit. Die Pflegeversicherung gerät durch zwei Entwicklungen unter Druck. Zum einen sind auf Grund der Konjunkturlage die Beiträge geringer als erwartet, gleichzeitig wachsen die Ansprüche, weil immer mehr ältere Menschen auf Pflege angewiesen sind und die Bereitschaft von Familien sinkt, Angehörige zu Hause zu betreuen. Der DStGB hatte bereits auf der letzten Sitzung des Bundespflegeausschusses vor diesen Entwicklungen gewarnt und Korrekturen bei der Pflegeversicherung angemahnt. Keinesfalls akzeptabel ist, wenn aufgrund der sich abzeichnenden Entwicklung die Hilfe zur Pflege nach dem Bundessozialhilfegesetz oder durch ein Bundespflegeleistungsgesetz die Kommunen stärker belastet würden. Nach Ansicht von Bundessozialministerin Schmidt steht dagegen die Pflegeversicherung nach wie vor auf solidem finanziellem Fundament. Zutreffend ist, dass die Pflegeversicherung Rücklagen in Höhe von knapp 5 Mrd. € aufweist. Gesetzlich vorgeschrieben sind 2,2 Mrd. €. Auf der anderen Seite ist nicht abzusehen, inwieweit etwa durch eine Erholung der Konjunktur die Einnahmen wieder steigen werden. Auf der anderen Seite werden die Ausgaben der Pflegeversicherung durch die demographische Entwicklung und dem zunehmenden Trend zur stationären Versorgung Pflegebedürftiger weiter ansteigen. Der Chef des Bundesversicherungsamtes Daubenbüchler gab bekannt, dass die Zahl der Pflegefälle von 1,5 Mio. im Jahr 1996 auf 1,8 Mio. im Jahr 2001 gestiegen sei. Zugleich sei die Zahl der stationären Fälle von 385.000 auf 578.000 gewachsen. Diese Tendenz wird sich fortsetzen und so die Ausgaben weiter erhöhen. Der DStGB hatte bereits auf der letzten Sitzung des Bundespflegeausschusses auf die sich abzeichnenden Probleme der Pflegeversicherung hingewiesen. Hinzu kommt, dass aufgrund der gedeckelten Leistungen der Pflegeversicherung bereits heute die Kosten der Hilfe zur Pflege im Bundessozialhilfegesetz wieder steigen. Von daher müssen Versuche sehr kritisch bewertet werden, Leistungen der Pflegeversicherung noch weiter einzuschränken mit der Folge, dass die Hilfe zur Pflege noch stärker in Anspruch genommen werden müsste. Auch Vorschläge, die Pflegeversicherung durch ein Bundespflegeleistungsgesetz unter maßgeblicher finanzieller Beteiligung der Kommunen abzulösen sind nicht akzeptabel. Von daher wird der DStGB die von der Rürup-Kommission zu erwartenden Vorschläge mit Blick auf die Auswirkungen auf die Kommunen kritisch bewerten. Darüber hinaus wird die Thematik sowohl auf dem Erfahrungsaustausch „Soziales“ mit den Mitgliedsverbänden wie im Sozialausschuss erörtert. Quelle: DStGB-Aktuell 1103 vom 14.03.2003 50.35.10 NStVbSH Nr. 2-3/2003 Quelle: DStGB-Aktuell 0903 vom 28.02.2003 51.51.80 NStVbSH Nr. 2-3/2003 NACHRICHTEN des Städteverbandes Schleswig-Holstein - 21 – Dokumentation "Soziale Stadt 2002" Am 16.01.2003 wurde in Berlin der vom Deutschen Städtetag, der Arbeiterwohlfahrt, dem Bundesverband deutscher Wohnungsunternehmen, der Schader-Stiftung, dem Deutschen Volksheimstättenwerk und der TreuHandStelle Essen ausgelobte "Preis Soziale Stadt" verliehen. Auf der Veranstaltung, die ein bundesweites Echo fand, wurden vor rd. 200 Teilnehmerinnen und Teilnehmern zehn Projekte mit einem Preis und sieben weitere Initiativen mit einer Anerkennung ausgezeichnet. Insgesamt waren von Städten, Wohnungsunternehmen, Wohlfahrtsverbänden, Bürgerinitiativen, Schulen und Vereinen 214 Wettbewerbsbeiträge eingereicht worden. Mit der nunmehr erschienenen Dokumentation zum Wettbewerb möchten die Auslober die prämierten Projekte als "best-practice" einer breiten Öffentlichkeit vorstellen und zur Nachahmung auffordern. Nähere Informationen sind erhältlich beim Deutschen Städtetag, Folkert Kiepe, Lindenallee 13-17, 50968 Köln, Tel.: 0221/ 3771-277. Quelle: Schrb.DST vom 27.01.2003 50.00.15 NStVbSH Nr. 2-3/2003 Bundesprogramm „Lokales Kapital für soziale Zwecke“ Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat den Start des Bundesprogramms „Lokales Kapital für soziale Zwecke“ (LOS) verkündet. Mit dem Programm sollen zum einen Initiativen in den Kommunen und Landkreisen unterstützt werden, die vom Hochwasser des vergangenen Sommers betroffen waren; zum anderen ist die Förderung von Kleinmaßnahmen in den Fördergebieten aus der Bund-Länder-Vereinbarung „Die soziale Stadt“ bzw. seiner komplementären Programmplattform „Entwicklung und Chancen junger Menschen in sozialen Brennpunkten (E&C)“, vorgesehen. „Lokales Kapital für soziale Zwecke“ wird aus dem Europäischen Sozialfonds (ESF) gefördert. Es stehen rund 40 Mio. € für den Zeitraum bis 2006 zur Verfügung. Die Mittel müssen nicht kofinanziert werden. „Lokales Kapital in der sozialen Stadt“: Kommunen können sich um Mittel für Sozialräume mit besonderen Integrationsproblemen bewerben. Voraussetzung ist ein entsprechender lokaler Aktionsplan zur Verbesserung der Bedingungen sozialer und beruflicher Integration. Der Programmteil läuft bis 30.06.2006. „Lokales Kapital in Hochwassergebieten“: In Abstimmung mit den Ländern werden Kommunen und Landkreise, deren soziale und/oder wirtschaftliche Infrastruktur besonders betroffen war, ausgewählt und angesprochen. Bei Interesse legen diese ein Umsetzungskonzept vor und benennen jeweils eine lokale Koordinationsstelle. Der Programmteil knüpft an das Sofortprogramm nach der Hochwasserkatastrophe „Jugend hilft“ an. Der Programmteil läuft bis 31.12.2003. Informationen zum Bundesprogramm sind im Internet unter www.bmfsfj.de sowie bei der Regiestelle für „Lokales Kapital für soziale Zwecke“ unter den Rufnummern 030– 459793-0 (Stiftung SPI) oder 030–28409-100 (Gsub mbH) abrufbar. Quelle: DStGB-Aktuell 1103 vom 14.03.2003 50.00.15/50.00.02 NStVbSH Nr. 2-3/2003 Broschüre zur Entwicklungspolitik "Partner für die Zukunft" Das Presse- und Informationsamt der Bundesregierung unterrichtet mit der Broschüre "Partner für die Zukunft" über die deutsche entwicklungspolitische Zusammenarbeit. Die Broschüre gliedert sich in vier Kapitel: 1. Deutsche Entwicklungspolitik zu Beginn des 21. Jahrhunderts 2. Armutsbekämpfung – eine überwölbende Aufgabe deutscher Entwicklungspolitik 3. Das Engagement der deutschen Entwicklungspolitik in internationalen Organisationen 4. Die bilaterale Entwicklungszusammenarbeit. Mit „Lokales Kapitel für soziale Zwecke“ sollen soziale und beschäftigungswirksame Potenziale vor Ort aktiviert werden, die durch zentrale Programme wie die Regelförderung des Europäischen Sozialfonds nicht erreicht werden. Mit Kleinförderungen von bis zu 10.000 € sollen lokale Initiativen angeregt und unterstützt werden. Die Mittel müssen nicht kofinanziert werden. Die Steuerung des Programms „Lokales Kapital für soziale Zwecke“ erfolgt durch die Regiestelle LOS, bestehend aus der Stiftung SPI Berlin und Gsub mbH, die Umsetzung erfolgt dezentral. Gefördert werden Initiativen mit folgenden Schwerpunkten: Integration von Immigranten auf dem Arbeitsmarkt, Bekämpfung von Fremdenfeindlichkeit und Rassismus, Integration benachteiligter Jugendlicher, Förderung des Ehrenamtes, Frauenprojekten sowie älteren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern. Das Programm besteht aus zwei Teilen: Die Informationsbroschüre wurde in den Sprachen deutsch, englisch, französisch und spanisch herausgegeben. Weitere Informationen erteilt das Presse- und Informationsamt der Bundesregierung, Welckerstraße 11, 53113 Bonn, Tel.: 01888-272-4190, Fax: 01888-272-199, E-Mail: [email protected]. 10.45.70 NStVbSH Nr. 2-3/2003 Büchereigebühren Der Niedersächsische Städtetag hat eine Umfrage zu Büchereigebühren durchgeführt. Das von der Stadt Bückeburg zusammengestellte Ergebnis der Umfrage kann von interessierten Mitgliedskörperschaften unter Bezugnahme auf diese Ausgabe NACHRICHTEN des Städteverbandes Schleswig-Holstein - 22 – der NACHRICHTEN bei der Geschäftsstelle des Städteverbandes Schleswig-Holstein - unter Angabe der EMail-Adresse gerne auch als pdf-Datei - angefordert werden. sind und was in puncto Steuern und Sozialabgaben zu beachten ist. Das PLOTEUS-Portal finden Sie unter http://www.ploteus.net 42.00.60 Quelle: DStGB-Aktuell 0903 vom 28.02.2003 43.00.25 NStVbSH Nr. 2-3/2003 NStVbSH Nr. 2-3/2003 Bildung in Europa: PLOTEUS-Portal über die allgemeine und berufliche Bildung in der EU eröffnet Die Europäische Kommission hat ein neues Internetportal mit Informationen über die allgemeine und berufliche Bildung in Europa eröffnet. Mit diesem können z.B. Informationen über das Schulsystem oder über Studienmöglichkeiten in der EU recherchiert werden unter der Adresse http://www.ploteus.net PLOTEUS ist die Abkürzung für die englischsprachige Bezeichnung „Portal on Learning Opportunities Throughout the European Space (Deutsch: Portal für Bildungsmöglichkeiten im europäischen Raum), im Altgriechischen bedeutet Ploteus „Navigator". Das PLOTEUS-Portal soll einen Beitrag zur Länder übergreifenden Mobilität und für Bildungsaufenthalte im Ausland leisten. Zusammen mit dem bereits bestehenden EURES-Portal, das auch die Europäische Datenbank für Stellenangebote umfasst, bietet PLOTEUS ein breites Spektrum nützlicher Informationen. Das Portal selbst ist in verschiedene Rubriken unterteilt: Lernangebote, Bildungssysteme, Austausch, Kontakt und Länderinformationen. Eine der wichtigsten Funktionen des Portals besteht darin, den Bürgern den Weg zu weisen zu nationalen Bildungs-Websites mit Verzeichnissen von Schulen, Hochschulen und sonstigen Bildungseinrichtungen. Hierfür steht die Rubrik Lernangebote zur Verfügung. Mit Hilfe verschiedener Optionen kann man dort genau angeben, was man wo lernen möchte Über Links zu nationalen Datenbanken kann man dann auf die gewünschten Informationen zugreifen. Unter der Rubrik Bildungssysteme stehen ausführliche Informationen über die nationalen Bildungs- und Berufsbildungssysteme zur Verfügung, und dies von der Grundschule bis hin zum Graduiertenstudium und zur Aus- und Weiterbildung. Auch hier wird auf nationale Websites verwiesen, d. h. die Informationen sind garantiert ausführlich und aktuell. Die Rubrik Austausch enthält Informationen über europäische Austauschprogramme, die es Schülern und Studenten ermöglichen, eine Zeit lang eine Bildungseinrichtung im Ausland zu besuchen. Und im Bereich Kontakt finden alle, die sich persönlich von Fachleuten beraten lassen möchten, Adressen und Telefonnummern von Beratungsstellen in den verschiedenen Ländern. Ergänzt werden die Informationen über Lernangebote in ganz Europa durch die Rubrik Länderinformationen, die wichtige praktische Hinweise zum möglichen neuen Zielland enthält. Hier erfährt man, wie man eine Unterkunft findet, welche rechtlichen Rahmenbedingungen für Studium und Arbeit gelten, wie hoch die Lebenshaltungskosten Gesundheit und Sport Risikostrukturausgleich der Krankenkassen zulässig Der Finanzausgleich zwischen den gesetzlichen Krankenkassen widerspricht nicht der Verfassung oder dem EURecht. Nach einem Urteil des Bundessozialgerichts (Aktenzeichen: B 12 KR 19/01 und andere) ist der 1994 eingeführte Risikostrukturausgleich rechtmäßig. Das BSG wies damit die Klage von elf Krankenkassen, u.a. der TechnikerKrankenkasse, der Barmer Ersatzkasse sowie mehrerer Betriebs- und Innungskrankenkassen ab. Das Gericht erklärte, dass der Risikostrukturausgleich nicht an den Vorschriften des Grundgesetzes zu messen sei. Die Krankenkassen als Körperschaften des öffentlichen Rechts könnten sich auf einzelne Grundrechte berufen. Die Krankenkassen fielen darüber hinaus mit ihrer sozialen Grundlage auch nicht unter das europäische Wettbewerbsrecht. Sie seien nicht als Unternehmen anzusehen. Auch die Dienstleistungsfreiheit werde nicht durch den Finanzausgleich tangiert. Der Risikostrukturausgleich stelle auch keine verbotene staatliche Beihilfe dar. Auf der anderen Seite mahnte das Bundessozialgericht jedoch einzelne Korrekturen im Risikostrukturausgleich an. Bislang bemessen sich die Ausgleichszahlungen nach den Beitragseinnahmen einer Kasse und der Zahl der bei ihr kostenlos mitversicherten Familienangehörigen sowie nach dem Alter und Geschlecht ihrer Mitglieder. Weitere Faktoren, so das Gericht, wie etwa die besondere Sozialstruktur in Großstädten, werde nicht berücksichtigt. Dieser Hinweis ist insofern von Interesse, als auch in anderen Zusammenhängen gerade von Großstädten immer wieder die schlechtere Sozialstruktur ins Feld geführt wird. Dem ist entgegen zu halten, dass auch in kleineren Städten und Gemeinden die Sozialstruktur sehr unterschiedlich ist und allein dieser Grund nicht zu einer „Sonderbehandlung“ der Großstädte führen darf. Quelle: DStGB-Aktuell 0503 vom 31.01.2003 35.30.10 NStVbSH Nr. 2-3/2003 Beschwerde gegen Krankenhäuser Subventionierung öffentlicher Die Asklepios-Kliniken GmbH hat bei der EU-Kommission Beschwerde gegen die Subventionierung öffentlicher Krankenhäuser eingelegt. Bei ihrer Beschwerde beruft sich die Klinik auf europäisches Wettbewerbsrecht. Sie wertet die Übernahme von Betriebskostendefiziten durch kommunale Krankenhausträger als Wettbewerbsverzerrung. Nach Einschätzung der beauftragten Rechtsanwälte der Asklepios-Kliniken GmbH könne die Vorprüfung durch die Kommission dazu führen, dass die Bundesrepublik aufgefordert werde, die Möglichkeit der Förderung öffentlicher Kranken- NACHRICHTEN des Städteverbandes Schleswig-Holstein - 23 – häuser durch die Krankenhausträger einzustellen. Anderenfalls schließt die Asklepios-Kliniken GmbH Klagen gegen einzelne Kreiskrankenhäuser vor dem jeweiligen Landgericht nicht aus. - Das System ist ständigem Druck von Lobbyisten und Anbietern ausgesetzt; es gibt zu viele Anreize, auf Kosten der Beitragszahler ungenügende Leistungen zu erbringen. Die Deutsche Krankenhausgesellschaft hält europäisches Wettbewerbsrecht auf den Krankenhausbereich nur für eingeschränkt anwendbar. So habe der EuGH ausdrücklich anerkannt, dass für eine adäquate Versorgung der Bevölkerung mit Krankenhausleistungen staatliche Planung notwendig sei und dass diese Notwendigkeit die Binnenmarktfreiheiten einschränken dürfe. Zur Sicherstellung einer bedarfsgerechten Versorgung gehöre aus Sicht der DKG die Möglichkeit der finanziellen Unterstützung von in der Landeskrankenhausplanung als bedarfsnotwendig erachteten Krankenhäusern. Gleichwohl wird der Entscheidung der EU-Kommission unter dem Stichwort „Daseinsvorsorge/staatliche Beihilfen“ erhebliche Bedeutung zukommen. Unsere Reform: Die Patienten profitieren doppelt - mehr Qualität führt auch zu stabilen Beiträgen - Wir werden für die Menschen in Deutschland erreichen, dass die Gesetzliche Krankenversicherung weiterhin das medizinisch Notwendige in guter Qualität sicherstellt und gleichzeitig finanzierbar bleibt. - Kernelemente der Reform sind eine höhere Behandlungsqualität und eine Verbesserung des Wettbewerbs: Wir wollen einen Qualitätswettbewerb der Krankenkassen und der Leistungserbringer. Wettbewerb ist dabei kein Selbstzweck, sondern dient der Erschließung von Wirtschaftlichkeitsreserven und der Beschleunigung von Innovationen. Quelle: DStGB-Aktuell 0603 vom 07.02.2003 54.20.22 NStVbSH Nr. 2-3/2003 - Wir werden mehr Entscheidungsmöglichkeiten einführen. Nur solche sind vertretbar, von denen Gesunde und Kranke gleichzeitig profitieren. BMGS: Eckpunkte zur Modernisierung des Gesundheitswesens - Das Preis-/Leistungsverhältnis muss sich verbessern. Nur dann kann sich das Gesundheitswesen als Wachstumsmarkt und „Jobmaschine“ entfalten. Bundesgesundheits- und Sozialministerin Ulla Schmidt hat „Eckpunkte zur Modernisierung des Gesundheitswesens“ der Presse vorgestellt. Damit will die Ministerin im Vorfeld eines Gesamtreformpaketes klarstellen, dass und welche Reformmaßnahmen zur Ausgabenseite aus ihrem Hause zu erwarten sind. Zuvor präsentierte die Ministerin die Eckpunkte der Arbeitsgruppe Gesundheit der RürupKommission. Diese will bis zum Mai Ergebnisse zur Finanzierung des Gesundheitswesens (Einnahmeseite) beschließen. Der von der Ministerin verkündete Zeitplan sieht vor, dass vor den Ergebnissen der Rürup-Kommission kein Referentenentwurf vorgelegt werden wird. Vielmehr sollen bis Mai die vorgenannten Eckpunkte auf den verschiedenen Ebenen diskutiert und konkretisiert und sodann mit den Ergebnissen der Rürup-Kommission zu einem Gesamtentwurf zusammengeführt werden. Nach dessen Vorlage werde man mit der Opposition in Verhandlungen eintreten können. Der Sozialausschuss des DStGB wird sich auf seiner nächsten Sitzung mit den Eckpunkten insoweit befassen, als sie kommunale Interessen berühren, z. B. der Errichtung von Gesundheitszentren und der Versorgung mit ambulanten und stationären Leistungen. Acht Maßnahmen für Qualität und Wirtschaftlichkeit Stärkung der Patientensouveränität und –rechte - Patienten als Partner - Patienten werden von Betroffenen zu Beteiligten. - Die Transparenz der Leistungserbringung wird für die Patienten verbessert - sie wissen besser, „was läuft” und achten selbst mit auf eine gute Versorgung. Gut informierte Patienten werden zur Verbesserung der Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen beitragen. - Patienten erhalten Informations- und Anhörungsrechte beim „Zentrum für Qualität in der Medizin” und bei den Bundesausschüssen. - Patientenbeauftragter auf Bundesebene. Das Eckpunktepapier ist nachstehend wiedergegeben: Verbesserung der Patientenversorgung - Gute Qualität für alle "Ausgangslage - Verpflichtung der Ärzte zur Fortbildung - nur wer sich regelmäßig fortbildet, darf GKV-Patienten behandeln; Verbesserung des Qualitätsmanagements in Arztpraxen. - Gründung eines staatsfernen und von Interessengruppen unabhängigen “Deutschen Zentrums für Qualität in der Medizin” - es soll eine Art „Stiftung Warentest im Gesundheitswesen“ werden. Die Verantwortung der Selbstverwaltung für die Wirtschaftlichkeit bleibt unberührt. - Aufgaben u.a.: Verbesserung der Patienteninformation, Entwicklung von Behandlungsleitlinien für die wichtigs- - Wir haben ein leistungsfähiges Gesundheitswesen in Deutschland; allein durch Beiträge stehen 142 Mrd. € den Patientinnen und Patienten zur Verfügung. - Alle Versicherten haben die gleichen Rechte. Wir haben keine Wartelisten und auch keine Altersbeschränkungen für lebensnotwendige Operationen. Aber es gibt Fehl-, Über- und Unterversorgung. Das System ist zu teuer, teils wenig wirksam und zu wenig an den Erfordernissen der Patientinnen und Patienten orientiert. NACHRICHTEN des Städteverbandes Schleswig-Holstein - 24 – - ten Volkskrankheiten, Einführung einer Kosten-NutzenBewertung von Arzneimitteln. Weiterentwicklung des ärztlichen Vergütungssystems Anreize für bessere und wirtschaftlichere Behandlung Verbesserung der Arzneimittelsicherheit. - Patientenorientierte Vergütung für die hausärztliche Versorgung: Dies wird für die Hausärzte ein Anreiz für eine qualitätsgesicherte Behandlung sein. - Fallpauschalen und Komplexgebühren für fachärztliche Leistungen und ambulante Operationen - jeder Leistungskomplex wird seinen festen Preis haben. Verbesserung der Transparenz - Grundlagen für ein modernes Informationsmanagement legen - Einführung der Patientenquittung. - Elektronische Gesundheitskarte wird schrittweise bis zum 1.1.2006 eingeführt. Künftig werden Behandlungen, Überweisungen durch Ärzte, Rezepte und Notfalldaten hierauf gespeichert. Der Patient ist „Herr seiner Daten”. Der Datenschutz bleibt gewährleistet. Verbesserung der Arzneimittelversorgung - Qualitäts- und Preisbewusstsein stärken - Therapienutzen/Kostenbewertung von Arzneimitteln durch “Zentrum für Qualität in der Medizin”: Weniger “Scheininnovationen” die minimal besser aber maximal teurer sind. - Liberalisierung der Preisgestaltung bei Arzneimitteln (Novellierung der Arzneimittelpreisverordnung). - Aufhebung Mehrbesitzverbot bei gleichzeitiger Gewährleistung wohnortnaher Versorgung (Liberalisierung des Apothekenrechts). Wir werden nur solche Entscheidungsmöglichkeiten einführen, von denen Gesunde und Kranke gleichzeitig profitieren, z.B. durch Boni für erfolgreiche Teilnahme an qualitätsgesicherten Präventionsprogrammen oder regelmäßige Teilnahme an Vorsorgeuntersuchungen. - Zulassung von Versandapotheken (e-Commerce Liberalisierung der Vertriebswege). Der Hausarzt wird für Versicherte “Lotse” im Gesundheitswesen und Arzt des besonderen Vertrauens sein. Krankenkassen werden verpflichtet, Anreize für freiwillige Inanspruchnahme des Hausarztmodells für die Versicherten anzubieten. - Organisationsstrukturen der Kassenärztlichen Vereinigungen modernisieren - Professionalisierung der Arbeit; Beratungs- und Qualifizierungsangebote für Ärzte. - Schnellere Konfliktlösung in der Selbstverwaltung Konflikte dürfen nicht auf dem Rücken der Patienten ausgetragen werden! - Organisationsreform der Krankenkassen umsetzen. Der Qualitätswettbewerb der Kassen wird gestärkt! - Publizitätspflicht der Vorstandsgehälter und Aufwandsentschädigungen der Kassen und Kassenärztlichen Vereinigungen. - Empfehlungen des „Zentrums für Qualität in der Medizin“ sind auf jeder Stufe transparent und für Patienten abrufbar. - Zusammenführung der Leistungs- und Abrechnungsdaten unter Wahrung des Datenschutzes. Entscheidungsfreiheit für Versicherte - Belohnung für rationales Verhalten - - - Neuregelung der Zuzahlungsmodalitäten - über die Höhe der Zuzahlungen entscheiden nicht mehr Packungsgrößen oder Einkommen, sondern wirtschaftliches und gesundheitsbewusstes Verhalten. Modernisierung der Versorgung - Erweiterung der freien Arztwahl - - - - Gemeinsame Verantwortung von Kassen und Vertragsärzten für die Sicherstellung: Beide Seiten gewährleisten die gute Versorgung der Patienten! Einzelverträge ergänzen Kollektivverträge in bestimmten fachärztlichen Bereichen - Erfahrung und Spezialisierung sorgen für gute Qualität. Krankenhäuser: Teilöffnung für ambulante Versorgung in unterversorgten Regionen und für hochspezialisierte Leistungen. Errichtung von Gesundheitszentren ermöglichen Chancen für eine gute Versorgung aus “einer Hand” nutzen! Diese Zentren bieten Perspektiven insbesondere für junge Ärztinnen und Ärzte. Modernisierung der Steuerung - Schaffung eines leistungsfähigen Managements Zusammenfassung der Maßnahmen zur Modernisierung - Stärkung der Patientensouveränität und –rechte - Verbesserung der Patientenversorgung - Verbesserung der Transparenz - Entscheidungsfreiheit für Versicherte - Modernisierung der Versorgung - Erweiterung der freien Arztwahl - Weiterentwicklung des ärztlichen Vergütungssystems NACHRICHTEN des Städteverbandes Schleswig-Holstein - 25 – - Verbesserung der Arzneimittelversorgung - Modernisierung der Steuerung - Schaffung eines leistungsfähigen Managements - Eine gute Bezahlung gesundheitlicher Leistungen erfordert eine hohe Produktivität und einen effizienten Mitteleinsatz. - Der Reformprozess bietet Zukunftschancen für alle, die sich an Veränderungen beteiligen. - Wer notwendige Veränderungen blockiert, gefährdet das Gesundheitswesen als Herzstück des Sozialstaats." Dies erhöht die Qualität für die Patienten und sichert die Wirtschaftlichkeit und stabilisiert die Beiträge Schutz vor Missbrauch und Korruption im Gesundheitswesen - Die Fälle von Missbrauch und Korruption häufen sich: z.B. Missbrauch der Krankenversichertenkarte, Abrechnung von Leistungen für Verstorbene, falsche Abrechnung von ausländischen Produkten. - Errichtung von Prüf- und Ermittlungseinheiten bei den Krankenkassen - Verschärfung der Sanktionen im Heilmittelwerbegesetz. Wirkung der Reform - Jede Änderung der Finanzierung der gesetzlichen Krankenversicherung muss auf effizienten Strukturen aufbauen. - Schritt für Schritt werden wir erhebliche Wirtschaftlichkeitsreserven für eine bessere Versorgung der Patienten mobilisieren und damit auch die Beiträge stabilisieren. - Erfahrungen aus anderen Ländern zeigen, dass sich ein besseres Preis-/Leistungsverhältnis nur mit abgestimmten Strukturveränderungen erreichen lässt. - Nur ein wirtschaftlich produktives Gesundheitswesen ist auch eine „Jobmaschine“, die bestehende Arbeitsplätze sichert und neue schafft. Nur ein effizienter Einsatz von Mitteln gewährleistet angemessene Arbeitsbedingungen und eine leistungsgerechte Honorierung. Ständiger Reformprozess notwendig - Seit Jahrzehnten gibt es Reformen im Gesundheitswesen. - Damit das Gesundheitswesen den Zukunftsanforderungen gerecht wird, brauchen wir einen ständigen Reformprozess. - Die Modernisierung des Gesundheitswesens wird durch folgende laufende und zukünftige Maßnahmen flankiert: - Umsetzung des Fallpauschalengesetzes - Einführung der Positivliste im Arzneimittelbereich - Einführung eines morbiditätsorientierten - Risikostrukturausgleichs - Einführung von weiteren strukturierten Behandlungsprogrammen für chronisch Kranke - Erarbeitung eines Präventionsgesetzes. Perspektiven für alle schaffen - Wer morgen noch das medizinisch notwendige finanzieren will, muss heute die Strukturen des Gesundheitswesens modernisieren. Quelle: DStGB-Aktuell 0703 vom 14.02.2003 53.00.10/53.00.15 NStVbSH Nr. 2-3/2003 Sachverständigenrat für die Konzertierte Aktion im Gesundheitswesen Der Sachverständigenrat für die Konzertierte Aktion im Gesundheitswesen hat in seinem Gutachten unter der Überschrift „Finanzierung, Nutzerorientierung und Qualität“ Vorschläge vorgelegt, mit deren Umsetzung der durchschnittliche Beitragssatz der Krankenkassen von derzeit 14,4 % auf rund 10 % sinken soll. Das Konzept soll in die Beratungen der so genannten Rürup-Kommission einfließen. Der Rat empfiehlt in seinem Gutachten keinen prinzipiellen Systemwechsel in der gesetzlichen Krankenversicherung, sondern zahlreiche Reformschritte, die u.a. die Verlagerung von krankenversicherungsfremden Leistungen auf andere Ausgabenträger, die Einengung des Leistungskatalogs der Krankenkassen, eine moderate Erhöhung der Selbstbeteiligung der Patienten sowie Änderungen der Beitragsgestaltung vorsieht. Für die zukünftige Krankenhausstruktur greift der Sachverständigenrat eine kommunale Forderung insoweit auf, als die Planungssicherheit der Krankenhäuser durch die Konzeption des zukünftigen „ordnungspolitischen Rahmens“ eine verlässliche Krankenhausplanung und Krankenhausfinanzierung möglichst bald in Angriff genommen werden sollte. Die Gutachter nennen fünf Reformschritte zur Reduzierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung. Zu den Reformschritten gehören neben der Ausschöpfung von Wirtschaftlichkeitsreserven u.a. eine Neuabgrenzung von Aufgaben und des Leistungskatalogs der gesetzlichen Krankenversicherung sowie Veränderungen der Finanzierung und Beitragsgestaltung. Im Einzelnen bedeutet dies: - Krankenversicherungsfremde Leistungen sollen auf andere Ausgabenträger verlagert werden. Dies gelte z.B. für das Mutterschafts- oder Sterbegeld. - Die Politik der „Verschiebebahnhöfe“ zu Lasten der GKV müsse gestoppt werden. Dazu zählen die Gutachter etwa Beitragsabschläge im Rahmen der HartzGesetze oder reduzierte Abgaben für Arbeitslose. Hierdurch entlaste sich der Bund auf Kosten der Krankenkassen. - Der Leistungskatalog der Krankenkassen soll eingeengt werden. Der Sachverständigenrat will bestimmte Arten von Unfällen aus der Erstattung der gesetzlichen Krankenkassen und sie über private Zusatzversicherungen abdecken lassen. NACHRICHTEN des Städteverbandes Schleswig-Holstein - 26 – - - Eine moderate Erhöhung der Selbstbeteiligung der Patienten sei vorstellbar. Dieser Weg solle aber nachrangig zu anderen Reformvorschlägen eingeschlagen werden. Für sozial Schwache müssten Härtefall- und Überforderungsklauseln greifen. Die Beitragsgestaltung soll verändert werden. Der Sachverständigenrat schlägt vor, die Bemessungsgrundlage für Beiträge zu verbreitern. Den Arbeitsentgelten und Renten sollen auch andere Einkunftsarten, wie z. B. Zinsen und Mieten einbezogen werden. Im Hinblick auf die beitragsfreie Mitversicherung für Ehepartner schlägt der Rat ein Splitting des gemeinsamen Arbeitsentgeltes bzw. Einkommens mit anschließender Anwendung des hälftigen Beitragssatzes auf beide Entgeltteile vor. Neben diesen die Finanzierung der GKV betreffenden Punkten geht das Gutachten auch auf Fragen der Verbesserung der Nutzerorientierung und Partizipation, der Sicherung der Qualität in Prävention und Rehabilitation sowie die Weiterentwicklung der Versorgungsstrukturen ein. Besonders bedeutsam erscheinen dabei die Äußerungen des Sachverständigenrates zur Prävention in der und durch die Pflege, der Gesundheitsförderung bereits im Bereich der Schulen, der Weiterentwicklung einer integrierten Versorgung bis hin zu einer Kompetenzbündelung in der Krankenversorgung sowie zur Planungssicherheit der Krankenhäuser. Lang- und Kurzfassung des Gutachtens 2003 sind über die Internet-Seiten des Sachverständigenrates (www.svrgesundheit.de) zugänglich. Quelle: DStGB-Aktuell 0903 vom 28.02.2003 53.00.25 NStVbSH Nr. 2-3/2003 Europäische Gesundheitspolitik Die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) hat uns über die nachfolgend abgedruckten aktuellen Entwicklungen der Gemeinschaftspolitik mit gesundheits- bzw. krankenhauspolitischer Relevanz sowie EU-Förderprogramme informiert: Europäische Politik EU-Defizitverfahren gegen Deutschland und die Gesundheitspolitik Die Europäische Kommission hatte gegen Deutschland bereits im November vergangenen Jahres ein Verfahren aufgrund eines übermäßigen Defizits (nach der Herbstprognose der Kommission: 3,8% des BIP) nach Art. 104 des EG-Vertrags eröffnet. In ihrem Bericht über die öffentlichen Finanzen im Europäischen Währungsraum hatte die Kommission in diesem Zusammenhang auf die Gefahr eines wachsenden Defizits in der Gesetzlichen Krankenversicherung hingewiesen (http://europa.eu.int/comm/economy_finance/publications/european_economy/2002/ee302e n.pdf). Die Bundesregierung hat darauf noch im Dezember mit einer Aktualisierung ihres Stabilitätsprogramms reagiert. Sie stellt dort die Maßnahmen dar, mit denen der Abbau des bestehenden Defizits der öffentlichen Haushalte erreicht werden soll und weist u.a. auf die Vorschaltgesetze sowie auf die geplante Gesundheitsstrukturreform hin. Die EU-Kommission hat sich auf ihrer Sitzung am 08.01.2003 mit dem deutschen Stabilitätsprogramm befasst und dieses in Teilen als zu optimistisch bezeichnet. In ihrer Mitteilung über die Umsetzung der Grundzüge der Wirtschaftspolitik 2002 (KOM(2003) 4 endg.) vom 14. Januar 2003 stellt sie fest, dass Deutschland zu der Gruppe der Mitgliedstaaten gehöre, die die länderspezifischen Teile der Grundzüge der Wirtschaftspolitik bislang am schlechtesten umgesetzt haben. Insbesondere bei der Umsetzung der Empfehlungen zu den öffentlichen Finanzen seien kaum Fortschritte zu verzeichnen. Dies sei u.a. darauf zurückzuführen, dass die eingeleiteten Maßnahmen zur Ausgabenkontrolle im Gesundheitswesen bislang kaum gegriffen hätten und dort deshalb erneut erhebliche Defizite entstanden seien (vgl. http://europa.eu.int/comm/economy_ finance/publications/european_economy/2003/com2003_4 finalde.pdf). EU-Parlament fordert intensivere Mitgliedstaaten der EUMitgliedstaaten im Gesundheitswesen Das Europäische Parlament hat Mitte Januar 2003 die Mitteilung der EU-Kommission "Zur Zukunft des Gesundheitswesens und der Altenpflege" beraten. Das Plenum stimmte dabei der Kommission darin zu, dass eine Verbesserung der Gesundheitsdienste auch einer verstärkten Zusammenarbeit in der EU bedarf. Die Abgeordneten unterstützten auch die Schlussfolgerungen der Kommission. Ihrer Ansicht nach fehlen in der Mitteilung der Kommission allerdings konkrete Maßnahmenvorschläge, um die dort genannten drei Ziele Zugänglichkeit, Nachhaltigkeit und Qualität der Gesundheitsdienste zu erreichen. Aus Sicht des EU-Parlaments ist die Zusammenarbeit zwischen den EU-Mitgliedsstaaten durch Austausch von Informationen und bewährten Praktiken, Festlegung von Indikatoren und Bedarfsanalysen und von gemeinsamen Standards zur Überwachung der Gesundheitsdienste zu intensivieren. Die Abgeordneten fordern zudem, den Patienten eine größere Wahlfreiheit einzuräumen; es solle ein echter Binnenmarkt für Gesundheitsdienste und -produkte entstehen. Sie warnen gleichzeitig vor der Gefahr, dass die Mitgliedstaaten das Ziel der finanziellen Nachhaltigkeit zu stark gewichten und damit die Ziele der Zugänglichkeit und Qualität vernachlässigen. Zum Hintergrund: In ihrer vom Europäischen Rat angeregten Mitteilung kam die Kommission zum Ergebnis, dass die Gesundheitssysteme in der EU vor einer dreifachen Herausforderung stehen: Sie müssen den allgemeinen Zugang der Bevölkerung zur Gesundheitsversorgung ebenso gewährleisten wie ein qualitativ hochwertiges Versorgungsangebot. Daneben müssen die Gesundheitssysteme aber auch langfristig finanzierbar bleiben. Der Europäische Rat wird sich auf seinem Frühjahrsgipfel 2003 auf Grundlage des zweiten Berichts der Kommission erneut mit dieser Thematik befassen. Im Oktober 2003 will die Kommission zudem eine Mitteilung über die nächsten Schritte zur politischen Zusammenarbeit in der Gesundheit und Langzeitpflege veröffentlichen. Zweiter Bericht der EU-Kommission zum Gesundheitswesen und zur Altenpflege in den EU-Mitgliedstaaten Mitte 2002 hatte die EU-Kommission einen Fragebogen zu den nationalen Gesundheitsversorgungs- und Altenpflege- NACHRICHTEN des Städteverbandes Schleswig-Holstein - 27 – systemen an die Mitgliedstaaten verschickt. Hintergrund war die Aufforderung des Europäischen Rats von Barcelona, Fragen der Finanzierbarkeit, Zugänglichkeit und Qualität dieser Bereiche in den Mitgliedstaaten zu prüfen. Mit dem Fragebogen sollten daher Informationen darüber gesammelt werden, wie die angeführten Aspekte in der Gesundheits- und Pflegepolitik der Mitgliedstaaten umgesetzt werden. Basierend auf den Antworten der Mitgliedstaaten, hat die Kommission mittlerweile einen zusammenfassenden Berichtsentwurf dazu erarbeitet (COM(2002) 774 endg.). Dort werden die nationalen Gesundheits- und Pflegesysteme, die künftigen Herausforderungen sowie die Reformansätze der Mitgliedstaaten zur Bewältigung der Herausforderungen dargestellt. Als gemeinsame Herausforderungen nennt der Bericht die Entwicklung neuer Medizintechnologien und Behandlungsmethoden, gestiegene Ansprüche, eine ausgeprägtere Konsumentensouveränität sowie den durch die demographische Entwicklung steigenden Bedarf an medizinischen und Pflegeleistungen. Der Bericht stellt dann fest, dass die Gesundheitssysteme mittlerweile i.d.R. nahezu die gesamte Bevölkerung integrieren und dass daher der umfassende Zugang zur Gesundheitsversorgung überall sichergestellt sei. Gleichzeitig seien jedoch vor allem in den letzten Jahren die Kriterien der Inanspruchnahme meist verschärft und die Zuzahlungen erhöht worden. Damit sei die Gefahr verbunden, Menschen mit geringem Einkommen von der Inanspruchnahme notwendiger Gesundheitsleistungen auszuschließen. Es sei deshalb notwendig, neue Behandlungsmethoden und -technologien einer Bewertung zu unterziehen, Wartelisten für planbare Krankenhausbehandlungen abzubauen, die Gesundheitssysteme stärker an den Bedürfnissen älterer und chronisch Kranker auszurichten, die Prävention zu intensivieren und die Verfügbarkeit von qualifizierten Fachkräften auch zukünftig zu sichern. Ein zweiter Abschnitt befasst sich mit der Umsetzung von Qualitätssicherung in den Mitgliedstaaten. Festgestellt wird, dass dieses Thema in allen Ländern ganz oben auf der politischen Agenda steht. Nahezu überall habe man mittlerweile Kriterien für die Strukturqualität eingeführt. Dies gelte allerdings vorrangig für den stationären Sektor, während im ambulanten Sektor noch Umsetzungsprobleme existierten. Obwohl viele Mitgliedstaaten auch die Prozessqualität verbessern wollten, wird hier noch größerer Nachholbedarf festgestellt - insbesondere bei der Entwicklung von Behandlungsleitlinien. Bei der Ergebnisqualität seien die Mitgliedstaaten meist noch nicht weit vorangekommen. So verfügten nur wenige Länder, wie z.B. Großbritannien, über ein funktionierendes System der systematischen Ergebnis-Bewertung von Krankenhäusern. Nahezu alle Mitgliedstaaten zielten allerdings darauf, die Rechte der Patienten zu stärken. Im dritten Abschnitt geht der Bericht auf Aspekte der Finanzierung ein. Hier werden zunächst erneut die kostenträchtigen Herausforderungen der Gesundheitssysteme aufgeführt, die in allen Mitgliedstaaten ähnlich gestaltet sind (demographische Entwicklung, medizinischer Fortschritt usw.) und nahezu überall zu einem Anstieg der Gesundheitsausgaben führten. Während dieser Anstieg in einigen Ländern allerdings das Ergebnis unzureichender Kostensenkungsmaßnahmen gewesen sei, hätten andere Länder (insbesondere Dänemark, Irland und Großbritannien) die Ausgaben gezielt erhöht, um Lücken in der Ge- sundheitsversorgung zu schließen. Bei der Ausarbeitung von Kostendämpfungsmaßnahmen sind die Mitgliedstaaten kreativ; meist kombinieren sie die Erhöhung von Zuzahlungen in allen Leistungsbereichen, Festpreisregelungen bei Medikamenten, den Ausschluss bestimmter Leistungen und Mechanismen zur Budgetierung der Leistungsausgaben. EU-Aktionsprogramm öffentliche Gesundheit: Arbeitsplan 2003 der EU-Kommission Die EU-Kommission hat einen Arbeitsplan zur Umsetzung des Aktionsprogramms öffentliche Gesundheit im Jahr 2003 erstellt. Er beschreibt die Prioritäten für die in diesem Jahr durchzuführenden Arbeiten und enthält eine Übersicht über die einzuleitenden Aktionen und Projekte. Die Mittelausstattung beträgt im Programmzeitraum 2003-2008 insgesamt 312 Mio. €, davon stehen für 2003 voraussichtlich 51,5 Mio. € zur Verfügung. Zuschüsse aus dem Programm betragen maximal 10% der Gesamtkosten des jeweiligen Projekts; die übrigen Mittel sind auf andere Weise aufzubringen. Die Kommission will ab Februar 2003 zur Einreichung von entsprechenden Projektvorschlägen aufrufen bzw. mit spezifischen Ausschreibungen beginnen. Gefördert werden u.a. Maßnahmen aus den folgenden Bereichen: Querschnittsthemen: Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten im Gesundheitswesen: Angestrebt wird z.B. die statistische Erfassung des Ausmaßes des grenzüberschreitenden Patientenverkehrs sowie die Ermittlung der spezialisierten Spitzenforschungszentren bzw. Referenzzentren in den Mitgliedstaaten einschließlich Überlegungen zu Akkreditierungsfragen und Möglichkeiten der Vernetzung und Zusammenarbeit. Förderung bewährter Verfahren und der Wirksamkeit dieser Verfahren: Hier geht es insbesondere um die Ermittlung und Bewertung von Oualitätsstandards im Gesundheitsbereich sowie die Bewertung von Gesundheitstechnologie (auch: therapeutischer Mehrwert von Arzneimitteln) und Gesundheitsförderung. Alterung und Gesundheit: Hier sollen vor allem die Auswirkungen der demographischen Entwicklung auf die Gesundheitssysteme und die Langzeitpflege untersucht werden. Zu den Schwerpunkten sollen dabei die Qualitätssicherung und die Patientenrechte zählen. Gesundheit in den Beitrittsländern: Neben einer Bestandsaufnahme der gesundheitlichen Situation in den EUBeitrittsländern soll u.a. die Auswirkung der Erweiterung auf die Gesundheitssysteme, die Mobilität von Patienten sowie die Angehörigen der Gesundheitsberufe untersucht werden. Gesundheitsinformationen/Gesundheitsberichterstattung: Hier geht es um Maßnahmen, die dem Aufbau, der Entwicklung und Koordinierung sowie dem ständigen Betrieb des EU-weiten Informationssystems zur Gesundheitsberichterstattung dienen. Neben einem Informationssystem mit vergleichbaren Daten zur gesundheitlichen Lage der Bevölkerung und zum Gesundheitswesen sollen dabei NACHRICHTEN des Städteverbandes Schleswig-Holstein - 28 – künftig zu spezifischen Fragestellungen in jährlichem Abstand europäische Gesundheitsberichte erarbeitet werden. Im Jahr 2003 sollen hier zunächst drei bis sechs entsprechende Projekte gefördert werden (z.B. zu Gesundheitsfaktoren und Gesundheitszustand in der EU, zur Analyse künftiger Gesundheitsszenarios und strategischer Optionen). Ab 2003 ist die laufende Veröffentlichung eines europäischen Gesundheitsbulletins vorgesehen. Gefördert werden sollen schließlich auch Evaluierungsmethoden von IT-Anwendungen im Gesundheitsbereich und der Meinungsaustausch über die Entwicklung von Gütesiegeln für gesundheitsbezogene Webseiten. Außerdem ist die Erstellung eines europäischen Newsletters für "eGesundheit" geplant. ein. Die Charta könne nur dann mit Leben erfüllt werden, wenn die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten an der Leitidee eines umfassenden, öffentlich verantworteten und allgemein zugänglichen Sozialschutzes festhalten und wenn dieses Prinzip sich nicht nur auf eine bloße Grundversorgung beschränke. Als unverzichtbarer Bestandteil des europäischen Gesellschaftsmodells, und damit als "verfassungsrechtliches Unionsziel" der Gemeinschaft, solle daher die Sozialversicherung auch künftig die wichtigste Komponente der sozialen Sicherheit für die Bürgerinnen und Bürger in den Mitgliedstaaten bleiben. Europäisches Parlament zum Entwurf einer Richtlinie zur gegenseitigen Anerkennung von Berufsqualifikationen (insbes. im Gesundheitswesen) Gesundheitsgefahren: Dieser Schwerpunkt zielt überwiegend auf Maßnahmen gegen übertragbare Krankheiten. U.a. soll der Aufbau des gemeinschaftlichen Netzes für die epidemiologische Überwachung und Kontrolle übertragbarer Krankheiten weiter vorangetrieben werden. Gefördert werden auch Maßnahmen, die die Einrichtung eines europäischen Reaktionssystems bei Gesundheitsgefahren unterstützen. Es ist zudem geplant, ein spezialisiertes, europäisches Zentrum für die Kontrolle übertragbarer Krankheiten aufzubauen. Zudem sollen Methoden entwickelt werden, mit deren Hilfe die EU auf mögliche Gefährdungen durch eine absichtliche Freisetzung biologischer oder chemischer Stoffe vorbereitet werden soll (z.B. Entwicklung klinischer, diagnostischer und kurativer Leitlinien für Bedrohungen durch absichtliche Freisetzung). Gefördert werden auch Maßnahmen, die die europäischen Rechtssetzungsinitiativen zur Sicherheit von Blut, Geweben und Organen sowie zur Strategie gegen Antibiotikaresistenz konkretisieren. Bzgl. des letzten Punktes ist u.a. die Unterstützung des Informationsaustausches und die Koordinierung von an die Bevölkerung und an Krankenhäuser gerichteten Schulungs- und Interventionsprogrammen Fördergegenstand. Weiter sollen Aktivitäten gefördert werden, die der Vernetzung der Labors in der EU dienen. Gesundheitsfaktoren: In diesem Schwerpunkt will die Kommission Maßnahmen unterstützen, die der gesundheitlichen Prävention dienen (z.B. Ernährung und körperliche Bewegung, Bekämpfung des Tabak-, Alkohol- und Drogenkonsums, Aktionen zur Verringerung von Verletzungen). Positionspapier der Europäischen Sozialversicherungen zum Europäischen Sozialmodell Die Arbeitsgemeinschaft der Europäischen Sozialversicherungen (European Social Insurance Partners - ESIP) hat dem Europäischen Konvent zur Zukunft Europas Ende 2002 ein gemeinsames Positionspapier vorgelegt, in dem die Verankerung eines hohen Sozialschutzniveaus als verfassungsrechtliches Unionsziel gefordert wird. Zwei wichtige Pfeiler der Europäischen Grundrechts-Charta seien die Grundsätze der Gleichheit und der Solidarität sowie der Auftrag zur positiven Gestaltung der gleichberechtigten Teilhabe aller am gesellschaftlichen Leben. Dies schlösse das Recht des Einzelnen auf Zugang zu sozialer Sicherheit, sozialer Unterstützung und sozialen Diensten sowie das Recht zum Zugang zum Gesundheitsschutz mit Der zuständige Ausschuss des Europäischen Parlaments hat sich im Dezember letzten Jahres mehrfach mit dem Entwurf einer Richtlinie über die gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen befasst. Die EU-Kommission bezweckt mit der Initiative eine Vereinfachung der entsprechenden Vorschriften, die mittlerweile in Zahl und Struktur unüberschaubar und viel zu kompliziert geworden seien. Um das System der gegenseitigen Anerkennung klarer, einfacher und anwenderfreundlicher zu machen, sollen alle Richtlinien neu gefasst werden. Der EP-Ausschuss kritisiert in seiner am 10. Dezember 2002 angenommenen Stellungnahme das Vorhaben der Kommission allerdings massiv und bezieht sich dabei insbesondere auf die Regelungen zu den medizinischen bzw. gesundheitsbezogenen Berufen. Abgelehnt wird insbesondere der Vorschlag der Kommission, dass medizinische Fachkräfte ihren Beruf bis zu einer Dauer von 16 Wochen in einem anderen Mitgliedstaat ausüben können, ohne bei einer zuständigen Behörde registriert zu sein. Aus Sicht des Ausschusses ist sicherzustellen, dass die zuständige Behörde die Referenzen einer entsprechenden medizinischen Fachkraft prüfen können muss, bevor diese mit der Ausübung ihres Berufs im anderen Mitgliedstaat beginnt. Fachkräfte aus dem Gesundheitswesen müssten verpflichtet sein, sich bei der zuständigen Behörde des Aufnahmestaates registrieren zu lassen, selbst wenn sie nur Dienstleistungen erbringen wollten und keine Niederlassung anstreben. Der Ausschuss kritisiert weiter die vorgesehene Abschaffung der für die einzelnen Qualifikationen bislang existierenden beratenden Fachausschüsse, die mit Standesvertretern aus den Mitgliedstaaten besetzt sind. Ein Dorn im Auge ist ihm insbesondere die geplante Abschaffung des "Beratenden Ausschusses für die ärztliche Ausbildung", die der Parlamentsausschuss so nicht akzeptieren will. Die Parlamentarier greifen damit ein Anliegen der europäischen und deutschen Ärzteverbände auf. EU-Konvent: Schlussbericht der Arbeitsgruppe "Soziales Europa" zur europäischen Gesundheitspolitik Die Arbeitsgruppe "Soziales Europa" des Europäischen Konvents hat im Februar 2003 nach insgesamt fünf Sitzungen ihren Schlussbericht vorgelegt. In diesem Bericht spricht sich die Arbeitsgruppe u.a. dafür aus, in den neuen europäischen Verfassungsvertrag auch soziale Ziele aufzunehmen. Demnach soll die EU auch auf ein hohes Maß an sozialem Schutz, ein hohes Maß an Gesundheitsschutz NACHRICHTEN des Städteverbandes Schleswig-Holstein - 29 – sowie auf effiziente und hochwertige Sozialdienste und Leistungen der Daseinsvorsorge zielen. Bzgl. der Zuständigkeiten der EU im sozialen Bereich ist die Gruppe der Ansicht, dass diese im Wesentlichen angemessen sind. Sie schlägt jedoch vor, sie klarer zu fassen und auf europäischer Ebene vor allem Fragen in den Mittelpunkt zu stellen, die mit dem Funktionieren des Binnenmarkts und/oder Bereichen mit erheblichen grenzüberschreitenden Auswirkungen zusammenhängen. Nach Ansicht der Arbeitsgruppe sollte dabei über eine Ausweitung der bestehenden Zuständigkeiten im Bereich des Gesundheitsschutzes nachgedacht werden. Das Erreichen des Ziels eines hohen Gesundheitsschutzes liege zwar weitgehend in der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, es gebe jedoch eine Reihe von Entwicklungen, bei denen die damit verbundenen Herausforderungen von den einzelnen Mitgliedstaaten allein nicht angemessen bewältigt werden könnten und bei denen auf Unionsebene bislang nur beschränkt die Möglichkeit bestehe, tätig zu werden. Dies gelte insbesondere für übertragbare Krankheiten, den Bioterrorismus, die Qualität und Sicherheit von Blut, Gewebe und Organe sowie für WHO-Übereinkommen. Der Abschlussbericht der Arbeitsgruppe "Soziales Europa" des EU-Konvents ist im Internet unter http://register.consilium.eu.int/pdf/de/03/cv00/CV00516re01de03.pdf zu finden. Ministerräte zum Gesundheitswesen und zur Altenpflege in der EU Der Rat der europäischen Wirtschafts- und Finanzminister hat auf seiner Tagung am 07.03.2003 ein Positionspapier zu den zentralen Aspekten der Grundzüge der Wirtschaftspolitik verabschiedet und sich dort auch zur Zukunft der Systeme der Gesundheitsversorgung und Langzeitpflege in der EU geäußert. Das Papier spricht sich hier insbesondere dafür aus, die Folgen der demographischen Entwicklung auf die Finanzierbarkeit, Zugänglichkeit und Qualität der Gesundheits- und Pflegesysteme weiter zu untersuchen und hierfür gegenseitig Informationen und Bespiele guter Praxis auszutauschen. Einen Tag zuvor hatte sich der Rat der europäischen Sozial- und Gesundheitsminister mit dem gemeinsamen Bericht von Kommission und Rat zur Zukunft des Gesundheitswesens und der Altenpflege befasst. Positionspapier und gemeinsamer Bericht sollten auf dem Gipfel der europäischen Staats- und Regierungschefs am 21.03.2003 endgültig angenommen werden. Reform der Verordnung 1408/71 bei Leistungen der Gesundheitsversorgung Im Zuge der Novellierung der EG-Verordnung 1408/71 ist unlängst der Titel III (u.a. Leistungen bei Krankheit) verabschiedet worden. Die geplanten Neuregelungen in der Gesundheitsversorgung sehen wie folgt aus: Für ehemalige Grenzgänger soll es verbesserte Regelungen durch Eröffnung der Möglichkeit der ärztlichen Behandlung sowohl im Wohnstaat als auch im ehemaligen Beschäftigungsstaat geben. Bei der Inanspruchnahme von Sachleistungen im Ausland soll einheitlich, für alle Personengruppen (Arbeitnehmer, Rentner und Studenten) ein Sachleistungsanspruch nur für diejenigen medizinischen Leistungen bestehen, die während des Aufenthalts notwendig werden. Dies hat zur Folge, dass der Krankenfürsorgeanspruch im Ausland nicht ausgeweitet wird und die sozialen Kranken- versicherungssysteme nicht stärker belastet werden. Eine Vorabgenehmigung für eine beabsichtigte Auslandsbehandlung wird nur im Falle medizinischer Gründe gewährt, und zwar dann, wenn innerhalb eines angemessenen Zeitraums keine angemessene inländische Krankenbehandlung erfolgen kann. Die endgültige Verabschiedung der novellierten Verordnung ist erst dann vorgesehen, wenn der gesamte Text des umfangreichen Regelwerks überarbeitet vorliegt. Da im Rat hierüber einstimmig entschieden werden muss, dürfte dies noch einige Zeit dauern. EuGH-Verfahren zur grenzüberschreitenden Inanspruchnahme von ambulanter ärztlicher Behandlung Beim EuGH sind zurzeit zwei Gerichtsverfahren anhängig, die die Inanspruchnahme ambulanter ärztlicher Behandlungsleistungen im EU-Ausland betreffen. Im einen Fall, der Rechtssache C-322/02 (Weller), geht es um die Frage, ob die Vorschriften der §§ 16-18 SGB V - nach denen die Erstattung für eine in einem anderen EU-Mitgliedstaat vorgenommene zahnärztliche Behandlung von der vorherigen Genehmigung durch den Kostenträger abhängig ist auch dann gegen die Grundsätze des freien Waren- und Dienstleistungsverkehrs verstoßen, wenn das nationale System nicht auf Kostenerstattung, sondern - wie in Deutschland - auf dem Sachleistungsprinzip basiert. Sollte dies der Fall sein, müsste der EuGH klären, ob sich der Erstattungsanspruch nach den tatsächlich angefallenen und verauslagten Kosten richtet oder auf die Sätze des nationalen Krankenversicherungssystems beschränkt ist. In der Rechtssache C-454/02 ("Bautz") muss der EuGH prüfen, ob es mit den Art. 49 und 50 EGV vereinbar ist, wenn im Rahmen des Sachleistungsprinzips eine Kostenerstattung bei Inanspruchnahme nicht zugelassener Vertragsärzte (auch in einem anderen Mitgliedsland) nur für den Fall erlaubt ist, in dem die nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechende Behandlung innerhalb des Sachleistungssystems nicht zur Verfügung steht. Sollte der EuGH darin eine Behinderung der Dienstleistungsfreiheit sehen, muss er prüfen, ob dann ein Genehmigungsvorbehalt durch die deutsche Krankenversicherung zulässig bzw. gerechtfertigt ist. Gesundheitsdienstleistungen in der EU werden im Rahmen der WTO-Verhandlungen nicht für den Weltmarkt geöffnet Mit dem "General Agreement on Trade in Services - GATS" wurden durch die Welthandelsorganisation (WTO) verlässliche Spielregeln für den Handel mit Dienstleistungen festgelegt, die gleichermaßen für alle vertraglich gebundenen Länder gelten. Dem Übereinkommen liegen die Grundsätze der Transparenz und der Nichtdiskriminierung (= sog. "Meistbegünstigung") zugrunde; d.h. jedes Land wird gleich behandelt. Die zurzeit laufenden GATS-Verhandlungen wurden im Jahr 2000 eingeleitet. Als Frist für die Einreichung erster sog. Marktzugangstorderungen aus anderen Ländern außerhalb der EU war der 30. Juni 2002, als Frist für die Vorlage erster Marktöffnungsangebote war der 31. März 2003 festgelegt worden. Bis zur o.a. Frist hat die EU Forderungen zur Öffnung einzelner Dienstleistungsmärkte aus 27 Ländern entgegengenommen. Anfang Februar 2003 hat die EU- Kommission zudem den Entwurf des Angebots über eine Verbesserung des Zugangs von Drittländern zum EU-Dienstleistungs- NACHRICHTEN des Städteverbandes Schleswig-Holstein - 30 – markt gebilligt. Nach Beratung im Europäischen Rat und im Europäischen Parlament soll das Dokument Ende März bei der WTO in Genf vorgelegt werden. In ihrem Entwurf schlägt die Kommission vor, bestimmte Sektoren des EUBinnenmarkts für den Wettbewerb aus dem Ausland weiter zu öffnen (z.B. Fremdenverkehr und Verkehrsdienstleistungen). Die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen in der EU sowie das Recht der EU auf eine angemessene Regulierung des Dienstleistungssektors lässt der Vorschlag der Kommission jedoch unberührt. Verpflichtungen bzw. Öffnungen im Gesundheitsbereich werden deshalb von ihr nicht vorgeschlagen. Das Gericht kommt zu dem Schluss, das spanische Gesundheitssystem funktioniere nach dem Grundsatz der Solidarität, da es durch Sozialversicherungsbeiträge finanziert werde und seinen Mitgliedern im Rahmen eines umfassenden Versicherungsschutzes unentgeltliche Dienstleistungen zur Verfügung stelle. Daher könnten die Einrichtungen des SNS bei ihrer Einkaufstätigkeit auch nicht als Unternehmen im Sinne des EU-Wettbewerbsrechts gesehen werden. Allerdings ist die EU bereits in einer früheren Verhandlungsrunde (GATS/SC/31 vom 15. April 1994) Verpflichtungen in Bezug auf die Marktöffnung für Krankenhausleistungen eingegangen. Diese unterliegen zwar einigen länderspezifischen Beschränkungen, vor allem dem Erfordernis einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung bei der Krankenhausbedarfsplanung (also z.B. Bettkapazitäten). Entsprechende Beschränkungen haben allerdings nur Belgien, Frankreich, Italien und Luxemburg fixiert, während Deutschland dies nicht unternommen hat. Das deutsche System der Kapazitätssteuerung durch die Landeskrankenhausplanung wird jedoch nach Auskunft der Welthandelsorganisation durch eine Ausnahme im Bereich der sog. "horizontalen Verpflichtungen" weiter zulässig bleiben. Weiterführende Informationen zum, Thema unter: http://europa.eu.int/comm/trade/services/index_en.htm. Die EU-Kommission will ihr Grünbuch zur Daseinsvorsorge noch in diesem Quartal veröffentlichen. Das Grünbuch soll die gesamte Bandbreite der Dienste von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse beschreiben und untersuchen. Auch auf soziale und gesundheitsbezogene Dienstleistungen soll dort deshalb eingegangen werden. Nach Durchführung einer öffentlichen Anhörung auf Grundlage des Grünbuchs will die Kommission zudem bis zum Sommer Schlussfolgerungen dazu vorlegen; ggf. zusammen mit weiteren konkreten Initiativen und Legislativvorschlägen. Dabei geht es um die Abgrenzung zwischen wirtschaftlichen und nicht-wirtschaftlichen Leistungen und um die Frage, wann finanzielle Vorteile der öffentlichen Hand an ein Unternehmen, das Leistungen der Daseinsvorsorge erbringt, als notifizierungspflichtige Beihilfen gemäß Art. 87 EG-Vertrag einzustufen sind. EuGH zur Rolle sozialer Einrichtungen im EU-Binnenmarkt Quelle: DStGB-Aktuell 05/1103 vom 31.01./14.03.2003 53.00.08 NStVbSH Nr. 2-3/2003 Einrichtungen für ausschließlich soziale Aufgaben ohne Gewinnabsichten sind nach Ansicht des Europäischen Gerichtshofes keine Unternehmen. Das stellte das EUGericht erster Instanz in Luxemburg in einem Anfang März 2003 veröffentlichten Urteil fest (Rechtssache T-319/99). Das Luxemburger Gericht urteilte in einem Rechtsstreit zwischen dem spanischen Medizingeräte-Branchenverband FENIN gegen die EU-Kommission. FENIN hatte eine beherrschende Stellung der Einrichtungen beklagt, die das nationale Gesundheitssystem SNS (Sistema Nacional de Salud) verwalten. Diese Gesundheitseinrichtungen kaufen bei dem Verband medizinische Produkte. Die EUKommission wies die Beschwerde ab, der Verband ging daraufhin vor Gericht. Auch das Gericht lehnte in erster Instanz die Beschwerde des Verbands ab. Dabei erläuterte es zunächst den Begriff des Unternehmens im Rahmen des Wettbewerbsrechts der Gemeinschaft: Dieser umfasst jede Einrichtung, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung. Der hier relevante Begriff der wirtschaftlichen Tätigkeit ist dabei nicht durch die Einkaufstätigkeit gekennzeichnet, sondern durch das Anbieten von Gütern oder Dienstleistungen in einem bestimmten Markt. Damit bestimmt der wirtschaftliche oder nicht-wirtschaftliche Charakter der späteren Verwendung des erworbenen Erzeugnisses den Charakter der Einkaufstätigkeit. Kauft eine Einrichtung ein Erzeugnis, um es im Rahmen einer nicht-wirtschaftlichen, z.B. einer rein sozialen Tätigkeit zu verwenden, wird sie nicht als Unternehmen tätig - selbst dann nicht, wenn sie eine erhebliche Wirtschaftsmacht ausüben kann. Stand des Grünbuchs zur Daseinsvorsorge der EUKommission Bericht der Bundesregierung über Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit Die Bundesregierung hat dem Bundesrat den „Bericht der Bundesregierung über den Stand von Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit und über das Unfall- und Berufskrankheitengeschehen in der Bundesrepublik Deutschland im Jahre 2001“ (Drucksache 14/03) zugeleitet. Danach sind die Zahlen der Arbeitsunfälle und der anerkannten Berufskrankheiten weiter rückläufig, wobei erfreulicherweise hinsichtlich der Arbeitsunfälle der niedrigste Stand seit Bestehen der Bundesrepublik erreicht wurde. So sind die meldepflichtigen Arbeitsunfälle im Berichtsjahr 2001 um 7,8 % auf 1.395.592 zurückgegangen. Für die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand fiel dieser Rückgang sogar noch stärker aus: Hier gingen die meldepflichtigen Arbeitsunfälle um 9,8 % auf 212.853 zurück. Das sind 23.174 weniger als im Vorjahr. Bei den meldepflichtigen Wegeunfällen konnte dagegen nur ein leichter Rückgang um 0,4 % (bei den Unfallversicherungsträgern der öffentlichen Hand um 0,1 %) verzeichnet werden. Dagegen sind die Arbeits- und Wegeunfälle mit tödlichem Ausgang stark zurückgegangen. Die Zahl der Todesopfer ist um 5,0 % auf 1.874 gesunken. Allerdings sind gleichzeitig die Aufwendungen für Unfallverhütung und Erste Hilfe gestiegen. Allein die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand gaben im Jahre 2001 für diesen Bereich 67.435.000 Euro (2000: 63.320.000 Euro) aus. Daraus ist der Trend ersichtlich, dass sich die NACHRICHTEN des Städteverbandes Schleswig-Holstein - 31 – Aufwendungen bereits seit mehreren Jahren kontinuierlich steigern. Die Entwicklung der Berufskrankheiten stellt sich auch für das Jahr 2001 positiv dar; hier ist ein nun schon seit einigen Jahren andauernder Abwärtstrend erkennbar. Konkret wurden 76.612 Anzeigen auf Verdacht einer Berufskrankheit gestellt (damit 6,0 % weniger als im Vorjahr). In 18.599 Fällen wurde die Erkrankung als Berufskrankheit anerkannt (- 0,5 %), wobei es in 5.750 Fällen zur Zahlung einer Rente kam (+3,2 %). Widersprüchlich stellt sich das Schülerunfallgeschehen dar. Trotz eines Anstiegs der Zahl der Schüler, Studenten und Kinder in Tageseinrichtungen auf 17.444.000 (2000: 17.363.000), sank die Zahl der meldepflichtigen Schulunfälle auf 1.441.817 (2000: 1.463.423). Allerdings stieg die Anzahl der meldepflichtigen Schulwegeunfälle auf 141.995 (2000: 140.275) an. Bedauerlicherweise stieg auch die Anzahl der Unfälle mit tödlichem Ausgang um 7,1 % auf 120 Fälle an. Insgesamt entstanden der gesetzlichen Schülerunfallversicherung Kosten in Höhe von 360.963.000 Euro (2000: 358.957.000 Euro). Quelle: DStGB-Aktuell 0903 vom 28.02.2003 11.00.83 NStVbSH Nr. 2-3/2003 Gesetzliche Krankenkassen im Jahr 2002 mit 2,96 Milliarden Euro Defizit Die gesetzliche Krankenversicherung hat im Jahr 2002 nach den vorläufigen Finanzergebnissen bei Einnahmen in Höhe von 139,65 Mrd. € und Ausgaben in Höhe von 142,61 Mrd. € ein Defizit von 2,96 Mrd. €. Der Ausgabenüberhang betrug in der GKV-West 2,89 Mrd. € und in der GKV-Ost rd. 70 Mio. €. Hohe Ausgabenzuwächse bei den Arzneimitteln und ein niedriger Grundlohnanstieg sowie steigende Verwaltungskosten der Kassen prägen die Finanzentwicklung des Jahres 2002. West Ost Ärztliche Behandlung Behandlung durch Zahnärzte ohne Zahnersatz Zahnersatz Arzneimittel Hilfsmittel Heilmittel Krankenhausbehandlung Krankengeld Fahrkosten Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahmen Soziale Dienste / Prävention Schwangerschaft / Mutterschaft Häusliche Krankenpflege Sterbegeld Ausgaben für Leistungen insgesamt Verwaltungskosten Bund Ost-Ausgaben im Verhältnis zu West-Ausgaben je Versicherten + 1,3 + 5,9 + 2,0 81,0 + 1,4 - 1,7 + 0,9 98,7 - 4,0 + 4,5 + 4,1 +14,3 + 2,7 - 1,0 + 5,8 + 4,1 +22,0 + 4,7 - 3,5 + 4,8 + 4,1 +15,4 + 3,1 97,0 116,1 101,5 82,7 105,7 - 2,1 - 1,6 - 2,0 + 7,1 + 7,2 + 7,1 - 0,3 + 0,2 - 0,2 85,5 124,3 85,0 + 6,6 + 3,0 + 6,0 104,0 + 0,2 + 1,6 + 0,5 68,9 + 3,1 + 8,4 + 4,1 122,0 - 0,3 + 0,5 - 0,2 + 2,6 + 4,8 + 3,0 119,2 99,6 + 4,4 + 4,8 + 4,5 98,8 Quelle: DStGB-Aktuell 0903 vom 28.02.2003 35.30.10 NStVbSH Nr. 2-3/2003 Krankenhausversorgung im internationalen Vergleich Rund zwei Drittel des Defizits werden durch zu hohen Ausgaben im Arzneimittelbereich verursacht. Zwischen der Ausgabensenkung von 4,6 %, die die Kassenärztliche Bundesvereinigung und die Spitzenverbände der gesetzlichen Krankenkassen Anfang 2002 vereinbart hatten, und den jetzt festgestellten Ausgabenzuwächsen von 4,8 % klafft ein Finanzvolumen von über 2 Mrd. €. Die zweite Hauptursache der Defizitentwicklung ist der niedrige Grundlohnzuwachs. Trotz hoher Tarifsteigerungen im Jahr 2002 lag die Zuwachsrate bei den beitragspflichtigen Einnahmen nur bei etwa 0,5 %. Damit hat sich der Zuwachs der Grundlohnrate gegenüber der Zuwachsrate im 1. bis 3. Quartal (+1,0 v.H.) nicht zuletzt aufgrund der Konjunkturentwicklung und Beschäftigungslage nochmals deutlich abgeflacht. Die Verschlechterung der Einnahmeseite im 4. Quartal hat die Krankenkassen in einer Größenordnung zwischen 0,6 und 0,7 Mrd. € belastet. In den wichtigsten Leistungsbereichen gab es im 1. bis 4. Quartal 2002 je Mitglied gegenüber dem 1. bis 4. Quartal 2001 folgende Veränderungsraten: Die Deutsche Krankenhausverlagsgesellschaft hat eine Studie zum internationalen Vergleich der Krankenhausversorgung herausgegeben. Die Studie beinhaltet neben Daten zu den Ausgaben, Kapazitäten und Leistungen der Krankenhäuser in den OECD-Mitgliedstaaten auch ausführliche Informationen über die Gesundheitssysteme und die Strukturen der Krankenhausversorgung. Sie gibt insoweit wertvolle Hinweise für die aktuelle Diskussion der Neustrukturierung des Gesundheitswesens. So wird deutlich, dass Länder mit Krankenversicherungssystemen im stationären Sektor auf staatliche Planungshoheit setzen und die Verantwortung für Planung und Finanzierung nicht in die Hand der Krankenkassen legen. Darüber hinaus gibt es in den meisten Ländern separate Budgets für Investitions- und laufende Kosten. Insgesamt zeigt der Ländervergleich auf, welche Erfahrungen mit Instrumentarien, die im Rahmen der Diskussion in Deutschland als Königssystem für unser System eingefordert werden, bereits im Ausland gemacht worden sind. Die Studie „Die Krankenhausversorgung im internationalen Vergleich – Zahlen, Fakten, Trends“ ist bei der Deutschen NACHRICHTEN des Städteverbandes Schleswig-Holstein - 32 – Krankenhaus Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 300 253, 40402 Düsseldorf, erschienen. Sie kann dort zum Preis von 8,50 € zuzüglich Porto bestellt werden. Quelle: DStGB-Aktuell 1103 vom 14.03.2003 54.10.10 NStVbSH Nr. 2-3/2003 Krankenhaus-Barometer 2002: wirtschaftliche Situation unbefriedigend Das Deutsche Krankenhausinstitut hat die Ergebnisse der Herbstumfrage 2002 des Krankenhaus-Barometers vorgelegt. An der repräsentativen Stichprobe haben 389 Krankenhäuser teilgenommen. Schwerpunkte der Herbstumfrage waren der Stand der Vorbereitung der Krankenhausärzte auf das Fallpauschalensystem, die Personalsituation in den Krankenhäusern, die Frage, inwieweit Krankenhäuser von Zahlungsverzögerungen oder Zahlungsverweigerungen der Kostenträger betroffen sind sowie die Beurteilung der wirtschaftlichen Situation der Krankenhäuser. Über 50 % aller Krankenhäuser schätzen ihre wirtschaftliche Situation als unbefriedigend ein. 2001 waren es noch gut 30 %. Besonders problematisch für die Krankenhäuser erweisen sich nach dieser Studie Zahlungsverzögerungen und Zahlungsverweigerungen durch die Kostenträger. In fast drei Viertel der Krankenhäuser erfolgt die Vergütung nicht fristgerecht. Erfahrungen mit Verweigerung von Zahlungen haben fast zwei Drittel aller Krankenhäuser gemacht. Vorbereitung auf das Fallpauschalensystem Im Zuge der Diskussion um eine Verlängerung der Optionsfrist während der Vorschalt-Gesetzgebung haben insbesondere die Kostenträger die Behauptung aufgestellt, dass viele Krankenhäuser organisatorisch zur Einführung der DRGs im Jahr 2003 noch nicht in der Lage seien. Diese Behauptung wird durch die Ergebnisse des Krankenhaus-Barometers widerlegt. So hatten im Herbst 2002 bereits 60% der Krankenhäuser auf Grundlage der erst kurz vor der Befragung vorgelegten Fallpauschalenverordnung ihren jeweiligen Case-Mix ermittelt. Auch die Aktivitäten, die die Krankenhäuser zur Sicherstellung einer angemessenen Dokumentations- und Kodierqualität unternommen haben, lassen erkennen, dass die meisten Krankenhäuser bereits zum Zeitpunkt der Befragung gut auf die Einführung der Fallpauschalen vorbereitet waren. So hatten bis Herbst 2002 drei Viertel aller Häuser für alle Ärzte Schulungen zur Einführung in das Fallpauschalensystem durchgeführt. Weitere 18% hatten einzelne Ärzte als Multiplikatoren geschult. In mehr als zwei Dritteln aller Krankenhäuser hatten die Ärzte zudem bereits Schulungen an den eingesetzten Kodierprogrammen erhalten, und in mehr als der Hälfte der Häuser (55%) bekamen sie Gelegenheit, Probeverschlüsselungen durchzuführen. Die Ergebnisse zum Stand der Vorbereitung auf die DRGEinführung machen allerdings auch deutlich, dass einige Elemente des Fallpauschalensystems von vielen Krankenhäusern als problematisch bewertet werden. Dies gilt insbesondere für die vom Bundesgesundheitsministerium per Rechtsverordnung festgelegten Abrechnungsbestimmungen. So monieren 56% aller Häuser die Regelungen zur Verlegung von Patienten, und jeweils rund ein Drittel ist mit den Regelungen zur oberen und unteren Grenzverweildauer unzufrieden. Für 45% aller Krankenhäuser wird Multimorbidität im Fallpauschalensystem ungenügend berücksichtigt, und etwas mehr als einem Drittel (35%) fehlt eine ausreichende Altersdifferenzierung der Fallpauschalen. Diese Resultate unterstützen die Auffassung, dass es beim gesetzlichen Rahmen der Fallpauschaleneinführung noch erheblichen Änderungsbedarf gibt. Die DKG hat den aus ihrer Sicht erforderlichen Änderungsbedarf bereits im Herbst 2002 in ihrem "Sofortprogramm" sowie in ihrer Stellungnahme zum Fallpauschalenänderungsgesetz präzisiert. Geplante Änderungen des Leistungsangebots Die DKG hat in ihren Grundsatz-Positionen zur Reform des Gesundheitswesens vom Januar 2003 ihr Ziel bekräftigt, die Krankenhäuser zu "Integrierten Dienstleistungszentren" weiterzuentwickeln, ihnen die Kernkompetenz für die sektorenübergreifende Versorgung einzuräumen und sie verstärkt für die ambulante Leistungserbringung zu öffnen. Die Ergebnisse des Krankenhaus-Barometers zeigen, dass die DKG damit eine Forderung aufgreift, die den Planungen der Krankenhäuser entspricht. So plant mittlerweile rund die Hälfte der Krankenhäuser (48%) die Einführung bzw. Ausweitung ambulanter Operationen, und etwa ein Viertel beabsichtigt die Einführung oder Ausweitung sonstiger ambulanter Leistungen. Jedes zehnte Krankenhaus will zudem ambulante Rehabilitations- oder Pflegeleistungen anbieten bzw. das entsprechende Angebot ausbauen. Ein Drittel aller Häuser denkt darüber hinaus über die Ansiedejung von niedergelassenen Ärzten am Krankenhaus nach. Personal der Krankenhäuser Die Personalsituation der Krankenhäuser war erneut ein Schwerpunkt der Befragung des Krankenhaus-Barometers. Die Ergebnisse machen u.a. deutlich, dass die Budgetierung wieder zahlreiche Krankenhäuser (36%) dazu gezwungen hat, zur Einsparung von Finanzmitteln Personal abzubauen. Dabei stellt sich die Situation beim ärztlichen Dienst allerdings differenziert dar: Während im Westen im Vergleich zu 2001 rund 16% aller Häuser weniger Ärzte beschäftigten, traf dies für etwa ein Drittel der Krankenhäuser in den neuen Ländern zu. Dies verdeutlicht einmal mehr die besonders ausgeprägte Problematik der Personalsituation im ärztlichen Dienst der Krankenhäuser dort. Im Pflegedienst gibt es diese großen Unterschiede zwischen west- und ostdeutschen Krankenhäusern bislang noch nicht. Im Vergleich zum Vorjahr weiter verschärft hat sich das Problem, offene Stellen im ärztlichen Dienst nicht besetzen zu können: Der Krankenhaus-Barometer zeigt, dass jedes zweite Krankenhaus offene Arztsteilen nicht besetzen kann. In besonderem Maß gilt dies für die neuen Länder: Fast vier Fünftel aller befragten Krankenhäuser konnten dort offene Stellen nicht besetzen. Hochgerechnet auf die Grundgesamtheit der allgemeinen Krankenhäuser gab es im Herbst 20023.160 unbesetzte Arztstellen. Für den Pflege- und Funktionsdienst stellt sich die Situation zwar noch nicht ganz so angespannt dar, aber auch dort können derzeit von 28% der Krankenhäuser offene Stellen nicht besetzt werden. Hochgerechnet waren im Herbst letzten Jahres 2.570 Vollkraftstellen im Pflege- und Funktionsdienst unbesetzt. NACHRICHTEN des Städteverbandes Schleswig-Holstein - 33 – Die Daten zur Personalsituation belegen, dass Handlungsbedarf angezeigt ist - gerade auch vor dem Hintergrund der absehbaren Folgen höchstrichterlicher Urteile für den ärztlichen Bereitschaftsdienst. Die DKG hat bereits im April letzten Jahres auf einem Beschäftigungsgipfel den Gesetzgeber aufgefordert, der angespannten Personalsituation der Krankenhäuser und den Folgen der Rechtsprechung zu den Bereitschaftsdiensten finanziell Rechnung zu tragen. Sie hat dort auch gefordert, auf die beabsichtigte Absenkung der Studienkapazitäten in der Humanmedizin zu verzichten, die ärztliche Tätigkeit von durch Gesetz vorgegebenen patientenfernen Tätigkeiten zu entlasten und für adäquate und attraktive Ausbildungsbedingungen Sorge zu tragen. wird - im Jahr 2001 belief sich der entsprechende Wert noch auf 42%. Diese Ergebnisse machen einmal mehr deutlich, dass die Krankenhäuser dringend stabile politische und finanzielle Rahmenbedingungen benötigen, damit die Motivation zur Umsetzung des neuen Vergütungssystems nicht erschüttert wird. Erforderlich ist insbesondere die Abkehr von der starren Budgetierung der letzten Jahre. Die Herbstumfrage des Krankenhaus-Barometers kann über die Homepage der Deutschen Krankenhausgesellschaft (http://www.dkgev.de) abgerufen werden. Quelle: DStGB-Aktuell 1103 vom 14.03.2003 54.00.10 NStVbSH Nr. 2-3/2003 Zahlungsverzögerungen und Zahlungsverweigerungen Substitutionsgestützte Behandlung Opiatabhängiger Vor dem Hintergrund der problematischen Lage der GKVFinanzen zögern die Kostenträger die Vergütung erbrachter Krankenhausleistungen immer häufiger hinaus oder weigern sich völlig, diese zu vergüten. Der KrankenhausBarometer belegt diese zu Lasten der Krankenhäuser gehende Sparstrategie nun mit eindrucksvollen Daten: Demnach erfolgt die Vergütung in fast drei Viertel der Krankenhäuser nicht fristgerecht; Erfahrungen mit teilweisen oder sogar völligen Verweigerung von Zahlungen haben fast zwei Drittel aller Häuser gemacht. Von solchen widerrechtlichen Zahlungsverzögerungen oder -verweigerungen der Kostenträger sind im Durchschnitt knapp 16% aller stationären Fälle betroffen. Auf die Grundgesamtheit der allgemeinen Krankenhäuser hochgerechnet, beliefen sich die entsprechenden Außenstände zum Ende des ersten Halbjahres 2002 auf insgesamt rund 1,3 Mrd. €. Es handelt sich mithin um erhebliche Beträge, die die Liquidität der Krankenhäuser gefährden können. Es muss zudem darauf hingewiesen werden, dass die Praxis der Kostenträger gegen geltendes Recht verstößt: Das Bundessozialgericht hat in einem Urteil vom 23. Juli 2002 entschieden, dass Rechnungen in jedem Fall innerhalb der vorgesehenen Fristen zu begleichen sind, selbst wenn Einwendungen gegen die Richtigkeit der Abrechnung bestehen (Az. B 3 KR 64/01 R). Beurteilung der wirtschaftlichen Situation der Krankenhäuser Der auf den Krankenhäusern lastende finanzielle Druck hat sich im Herbst 2002 weiter verschärft. Ursachen dafür waren insbesondere die durch die Vorschaltgesetze eingeführte Nullrunde sowie die bereits absehbaren BATTariflohnsteigerungen. Im Krankenhaus-Barometer wurde vor diesem Hintergrund auch danach gefragt, wie die Häuser selbst ihre wirtschaftliche Situation beurteilen. Es ist angesichts der Entwicklungen der jüngsten Zeit kaum verwunderlich, wenn die Ergebnisse hier eine äußerst schlechte Stimmung in den Krankenhäusern zu Tage fördern. So schätzen über die Hälfte (50,5%) aller Krankenhäuser ihre derzeitige wirtschaftliche Situation als unbefriedigend ein - deutlich mehr als ein Jahr zuvor (2001: 31,3%). Auch die für die Zukunft absehbare Entwicklung wird äußerst pessimistisch beurteilt: Mehr als zwei Drittel der Krankenhäuser (68%) gehen davon aus, dass ihre wirtschaftliche Situation im Jahr 2003 eher schlechter als in 2002 sein Im Bundesanzeiger vom 31.12.2002 wurde eine Änderung der Bewertung ärztlicher Untersuchungs- und Behandlungsmethoden gemäß § 135 Abs. 1 SGB V hinsichtlich der anerkannten Untersuchungs- und Behandlungsmethoden bei der substitutionsgestützten Behandlung Opiatabhängiger veröffentlicht. Die Änderung der Bewertung erfolgte mit Wirkung zum 01.01.2003. Folgende wesentliche Änderungen sind erfolgt: - Das bisherige Erfordernis einer Begleiterkrankung zusätzlich zur manifesten Abhängigkeit als Voraussetzung der Substitution wurde gestrichen. - Die Voraussetzung einer zweijährigen manifesten Opiatabhängigkeit wurde gestrichen. - Eine Indikationsprüfung durch die Kommission, wie bislang erforderlich, entfällt. - Regelungen zur Qualitätssicherung werden vom Bundesausschuss erarbeitet. Ein Auszug aus dem Bundesanzeiger mit weitergehenden Informationen kann von interessierten Mitgliedskörperschaften unter Bezugnahme auf diese Ausgabe der NACHRICHTEN bei der Geschäftsstelle des Städteverbandes Schleswig-Holstein - unter Angabe der EMail-Adresse gerne auch als pdf-Datei - angefordert werden. Quelle: 53.24.25 NStVbSH Nr. 2-3/2003 Jugend, Frauen und Familie Deutsch-Spanischer Jugendaustausch 2003 Im Auftrag des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) führt der Internationale Jugendaustausch- und Besucherdienst der Bundesrepublik Deutschland e.V. (IJAB) einen multilateralen Sprachkurs „Spanisch“ für Fachkräfte der Jugendarbeit im Juli 2003 in Mollina/Málaga (Spanien) durch. NACHRICHTEN des Städteverbandes Schleswig-Holstein - 34 – Im Rahmen der Absprachen zum Deutsch-Spanischen Jugendaustausch haben das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) und das Spanische Jugendinstitut die Teilnahme von 10 deutschen Fachkräften der Jugendarbeit an einem multilateralen Sprachkursus „Spanisch“ in Málaga (Spanien) vereinbart. Der Sprachkurs – ein Intensivkurs von ca. 30 Wochenstunden – richtet sich an hauptamtliche Mitarbeiterinnen der Jugendhilfe mit ausreichenden Grundkenntnissen der spanischen Sprache und Fortgeschrittene, die hauptamtlich an deutsch-spanischen Jugendbegegnungs- und Multiplikatorenprogrammen ihres Verbandes bzw. Einrichtung der außerschulischen Jugendbildungsarbeit beteiligt sind oder Austauschprogramme realisieren werden. In Verbindung mit diesem Sprachkurs werden die Teilnehmer kulturelle und gesellschaftsrelevante Themen behandeln. Begleitend zum Sprachkurs wird als verpflichtender Bestandteil ein Informations- und Kontaktprogramm zu Fragen der Jugendpolitik und Jugendarbeit angeboten. Die Unterbringung erfolgt zentral in einer Bildungsstätte. Aufgrund der Erfahrungen der vorangegangenen Jahre wird mitgeteilt, dass von den Teilnehmern eine hohe Lernbereitschaft erwartet wird. Für Teilnehmer, die keinerlei Vorkenntnisse haben, zum ersten Mal in Finnland sind oder wenig Erfahrung im Erlernen von Fremdsprachen haben, wird von einer Teilnahme am Anfängerkursus abgeraten. Von den Teilnehmern wird erwartet, dass sie in den deutsch-finnischen Jugendbeziehungen aktiv sind oder darin tätig werden wollen. Die Eigenbeteiligung der Teilnehmer am Sprachkurs beträgt 600,00 €. Anmeldefrist ist der 17.04.2003. Nähere Hinweise, die Teilnahmebedingungen sowie ein Anmeldeformular können von interessierten Mitgliedskörperschaften unter Bezugnahme auf diese Ausgabe der NACHRICHTEN bei der Geschäftsstelle des Städteverbandes Schleswig-Holstein - unter Angabe der EMail-Adresse gerne auch als pdf-Datei - angefordert werden. Quelle: DStGB-Aktuell 0903 vom 28.02.2003 51.40.75 NStVbSH Nr. 2-3/2003 Für die Teilnahme am Programm bittet der IJAB zu beachten: das Alter sollte zwischen 18 und 35 Jahren liegen. Neues zum deutsch-türkischen Jugendaustausch Die Eigenbeteiligung der Teilnehmer am Sprachkurs beträgt 460 €. Anmeldefrist ist der 22.04.2002. Nähere Hinweise, die Teilnahmebedingungen sowie ein Anmeldeformular können von interessierten Mitgliedskörperschaften unter Bezugnahme auf diese Ausgabe der NACHRICHTEN bei der Geschäftsstelle des Städteverbandes Schleswig-Holstein - unter Angabe der EMail-Adresse gerne auch als pdf-Datei - angefordert werden. Quelle: DStGB-Aktuell 0603 vom 07.02.2003 51.40.75 NStVbSH Nr. 2-3/2003 Deutsch-finnischer Jugendaustausch 2003 Im Auftrag des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) führt der Internationale Jugendaustausch- und Besucherdienst der Bundesrepublik Deutschland e. V. (IJAB) einen multilateralen Sprachkurs "Finnisch" für Fachkräfte der Jugendarbeit vom 07. bis 26. Juli 2003 in Korpilahti (Jyväskylä, Mittelfinnland ) durch. Seit mehr als 18 Jahren besteht für Fachkräfte der Jugendarbeit die Möglichkeit, als Anfänger oder Fortgeschrittene Grundkenntnisse der finnischen Sprache zu erwerben oder vorhandene Finnischkenntnisse zu erweitern. Auch im Jahr 2003 erhalten zwei Fachkräften die Jugendarbeit die Gelegenheit, im o.a. Zeitraum zu einem FinnischSprachkursus teilzunehmen. Der Sprachkursus wird vom Sprachinstitut der Universität Helsinki im Auftrag des finnischen Unterrichtsministeriums im Rahmen der Sommeruniversität Jyväskylä durchgeführt. Die Ergebnisse und das Protokoll der Sitzung des DeutschTürkischen Fachausschusses vom 26. Januar bis 30.01.2003 in Ankara können auf der Homepage des „Internationalen Jugendaustausch- und Besucherdienstes der Bundesrepublik Deutschland (IJAB) e.V." www.ijab.de nachgelesen bzw. runtergeladen werden. Im Laufe des März sollen von türkischer Seite die rechtlichen Voraussetzungen für die finanzielle Unterstützung von Jugendclubs geschaffen werden. Dazu soll auch für Teilnehmende am Jugend- und Fachkräfteaustausch die Befreiung von der Ausreisesteuer (Konutfon) gehören. Sollten in dieser Sache andere Erfahrungen gemacht werden, bittet das IJAB dringend um Rückmeldung sowohl an das Generaldirektorat als auch an den IJAB ([email protected]). Der IJAB würde es begrüßen, wenn die Leserinnen und Leser ihre Erfahrungen in und mit der Türkei im Forum auf der IJABHomepage einem größeren Publikum weitergeben würden. Quelle: EuropaNEWS DST vom 14.03.2003 51.40.75 NStVbSH Nr. 2-3/2003 Türkei: 2004 Beitritt zum Programm JUGEND Die Europäische Kommission und die türkische Regierung haben eine Reihe von Abkommen zur Vorbereitung der Teilnahme der Türkei an den Gemeinschaftsprogrammen Sokrates, Leonardo da Vinci und JUGEND ab 2004 unterzeichnet. Ab dem nächsten Jahr können nach Abschluss der erforderlichen Vereinbarung zur Festlegung der Teilnahmebedingungen türkische Jugendliche, Studierende, Lehrlinge und Lehrkräfte Projekte entwickeln oder Studienoder Lehraufenthalte in der EU und den anderen Teilnehmerstaaten verbringen, während türkische Universitäten, Ausbildungszentren und Jugendorganisationen Jugendliche aufnehmen oder partnerschaftlich mit den entsprechenden europäischen Stellen zusammenarbeiten werden. NACHRICHTEN des Städteverbandes Schleswig-Holstein - 35 – Näheres nachzulesen unter: Presseerklärung der Europäischen Kommission, IP/03/56 vom 16.01.2003: (http://www.eukommission.de/html/presse/pressemeldung. asp?meldung=3851) . Quelle: EuropaNEWS DST vom 14.03.2003 51.40.75 NStVbSH Nr. 2-3/2003 Kalender 2003 des Deutsch-Französischen Jugendwerks (DFJW) 40 Jahre ist es her, dass Konrad Adenauer und Charles de Gaulle den Elysée-Vertrag unterschrieben und am 05.07.1963 den Grundstein zur Gründung des DeutschFranzösischen Jugendwerks gelegt haben. Dieses Ereignis soll mit einer Reihe von Veranstaltungen gefeiert werden. Das DFJW hat hierzu einen Veranstaltungskalender herausgegeben, der über die geplanten Veranstaltungen anlässlich des 40. Geburtstags, 40 einzelne Projekte sowie weitere Veranstaltungen mit dem DFJW informiert. Weitere Informationen sind über das Internet unter www.dfjw.org erhältlich. 51.40.06 schlechts (48,9 %). Gegenüber dem 31.03.2002 wuchs die Bevölkerung damit um 2.643 Personen. Ursache hierfür war ein Wanderungsgewinn von 3.991 Personen. Im gleichen Zeitraum starben 1.338 Personen mehr als es Geborene gab. Aufgrund berichtigter Wanderungsfälle verringerte sich der Bevölkerungsbestand um weitere zehn Personen. Dem 30.06.2001 gegenüber nahm die Bevölkerung Schleswig-Holsteins um 14.665 Personen (0,5 %) zu. Quelle: Statistische Berichte vom 06.02.2003 61.00.30 NStVbSH Nr. 2-3/2003 Soziale Wohnraumförderung in Schleswig-Holstein Das Innenministerium des Landes Schleswig-Holstein hat die nachstehend genannten Erlasse neu herausgegeben: - Soziale Wohnraumförderung in Schleswig-Holstein – Wohnraumförderprogramm 2003/2004 (Programmerlass 2003/2004) vom 24.01.2003 - Soziale Wohnraumförderung in Schleswig-Holstein; Modernisierung von Gebäuden mit Miet- und Genossenschaftswohnungen durch Nachrüstung mit Aufzügen vom 18.02.2003 - Förderung des sozialen Wohnungsbaus in SchleswigHolstein – Finanzierungsrichtlinien (FiRL) vom 21.01.2003 NStVbSH Nr. 2-3/2003 EU-Vergleich: Lohndifferenz zwischen Frauen und Männern in Deutschland am größten In 13 EU-Ländern verdienen Frauen nach wie vor deutlich weniger als Männer. Dies geht hervor aus Zahlen von Eurostat für das Jahr 1998. Die Gründe: Frauen sind in anderen Bereichen und Funktionen erwerbstätig als Männer und viele erhalten außerdem für gleichwertige Arbeit nicht den gleichen Lohn wie Männer. Am größten ist die Lohndifferenz in Deutschland. Im öffentlichen Dienst zum Beispiel erzielen deutsche Frauen nur 77 % des Männereinkommens, im EU-Durchschnitt sind es immerhin 87%. In der Privatwirtschaft erzielen deutsche Frauen 73% des Männereinkommens, im EU-Durchschnitt verdienen sie 82% des Männerlohnes. In der Privatwirtschaft ist am geringsten die Lohndifferenz in Dänemark. Dort verdienen Frauen 92% eines Männerlohnes und im öffentlichen Dienst verdienen Frauen in Portugal 8% und Italien 1 % mehr als Männer. Quelle: EuropaNEWS DST vom 14.02.2003 16.00.10 NStVbSH Nr. 2-3/2003 Stadtentwicklung, Bau- und Wohnungswesen Die Bevölkerungsentwicklung in Schleswig-Holstein im 2. Vierteljahr 2002 Am 30.06.2002 betrug die Bevölkerungszahl SchleswigHolstein 2.809.535 Personen. Davon waren 1.436.067 weiblichen (51,1 %) und 1.373.468 männlichen Ge- Alle drei Erlasse können im Internet abgerufen werden unter www.bauen-sh.de. 64.00.05 Neubekanntmachung 2002 NStVbSH Nr. 2-3/2003 der Wertermittlungsrichtlinien Mit Schreiben vom 06.01.2003 weist des Bundesministerium für Verkehr-, Bau- und Wohnungswesen auf die Fundstelle der neu bekannt gegebenen Wertermittlungsrichtlinien sowie auf den Inhalt der Neufassung hin. Das Schreiben ist nachstehend abgedruckt: "Neubekanntmachung der Wertermittlungsrichtlinien Anlage Wertermittlungsrichtlinien 2002 WertR 2002 Die Richtlinien für die Ermittlung der Verkehrwerte (Marktwerte) von Grundstücken (Wertermittlungsrichtlinien 2002WERTR 2002) vom 19.07.2002 wurden in Ergänzung der Verordnung über Grundsätze für die Ermittlung der Verkehrswerte von Grundstücken (Wertermittlungsverordnung - WertV) vom 06.12.1988 (BGBl. 11988, 2209), zuletzt geändert durch Art. 3 des Bau- und Raumordnungsgesetzes vom 18.08.1997 (BGBl. I 1997, 2081), im Bundesanzeiger als Beilage Nr. 238a am 20.12.2002 neu bekanntgegeben. Die Richtlinien treten mit dem Tag der Bekanntmachung an die Stelle der Wertermittlungsrichtlinien in der Fassung vom 11.06.1991 (Beilage zum Bundesanzeiger Nr. 182a NACHRICHTEN des Städteverbandes Schleswig-Holstein - 36 – vom 27.09.1991), zuletzt geändert durch Erlass des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen vom 01.12.2001 (BS 12 - 63 05 04 - 30/1). Die Neufassung der Wertermittlungsrichtlinien hat im Wesentlichen eine redaktionelle Überarbeitung und Aktualisierung der bisherigen Richtlinien unter Einbeziehung der zahlreichen Änderungserlasse zu den Wertermittlungsrichtlinien zum Inhalt. Eine Überarbeitung des Kapitels „Grundstücksbezogene Rechte und Belastungen" sowie der dazugehörigen Anlagen ist erneut zurückgestellt worden, weil von Seiten der Fachverbände Vorschläge zur Fortentwicklung dieser Regelungen angekündigt worden sind. Aus diesem Grund wurde diesbezüglich auch auf eine Umstellung auf Euro verzichtet. Die Bezugnahmen auf die Deutsche Mark sind gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates vom 03.05.1998 über die Einführung des Euro (ABI. L 139 vom 11.05.1998) als Bezugnahmen auf den Euro entsprechend dem amtlichen Umrechnungskurs zu verstehen." 60.16.10 NStVbSH Nr. 2-3/2003 Öffentliches Auftragwesen: Weitere Vertragsverletzungsverfahren der Europäischen Kommission gegen sieben Mitgliedsstaaten Die Europäische Kommission hat in einer Presseerklärung (IP/03/266 vom 20.02.2003) mitgeteilt, dass sie beschlossen hat, in zehn weiteren Fällen gegen Mitgliedstaaten vorzugehen, die nach ihrer Ansicht gegen das gemeinschaftliche Vergaberecht verstoßen haben. Die fraglichen Fälle betreffen Deutschland, Frankreich, Irland, Italien, Portugal, Spanien und Finnland, in denen die Europäische Kommission entweder Klage beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) erhebt oder eine der Klage vorgelagerte förmliche Aufforderung ergangen ist. Deutschland - Abfallbehandlung in München und Coesfeld Die Europäische Kommission verklagt Deutschland, weil in zwei Fällen Abfallbehandlungsaufträge vergeben worden seien, ohne dass sie zuvor europaweit ausgeschrieben worden wären. 1998 erhielt die Stadt München den Zuschlag für einen öffentlichen Auftrag zur Abfallbehandlung in der Region Donauwald/Bayern für einen Zeitraum von 25 Jahren. Anschließend vergab die Stadt München Teile des Auftrags, die Beförderung des Abfalls, ohne vorherige Ausschreibung an ein privates Unternehmen. Nach Ansicht der Europäischen Kommission kann sich die Stadt München als Vergabebehörde im Sinne des EU-Vergaberechts entgegen der Argumentation der deutschen Behörden nicht darauf berufen, dass sie die betreffenden Leistungen außerhalb ihrer öffentlichen Zuständigkeit vergeben und somit das Recht gehabt habe, ihren Nachunternehmer wie jeder private Auftraggeber frei zu wählen. Wenn sie dieses Recht hätte, könnte sie nach Ansicht der Europäischen Kommission ihre privilegierte Stellung in München, wo sie sich ohne Wettbewerber im öffentlichen Bereich betätigen darf, dazu ausnutzen, in unfairer Weise mit dem Privatsektor in Wettbewerb zu treten. Daher hätte der Auftrag ausgeschrieben werden müssen. Der zweite Fall betrifft die Region Coesfeld, in der im Jahr 1997 zwei Abfallbehandlungsaufträge im Wert von 14,6 Mio. DM (7,5 Mio. €) beziehungsweise 4,1 Mio. DM (2,1 Mio. €) für den Zeitraum bis 31.12.2003 vergeben, ohne dass eine europaweite Ausschreibung erfolgt wäre. Deutschland hat zwar versichert, dass das EU-Recht in derartigen Fällen künftig eingehalten werde. Die Europäische Kommission geht allerdings davon aus, dass; damit die derzeitige Verletzung von EU-Recht noch nicht ausgeräumt sei, da die betreffenden Aufträge bis Ende 2003 weiter gelten und damit der europarechtswidrige Zustand aufrecht erhalten bleibe. Frankreich - Rechtsvorschriften über größere Bauvorhaben Nach einem französischen Gesetz (Loi M.O.P.), das bei größeren Bauvorhaben häufig angewandt wird, dürfen nur Unternehmen, die in einem bestehenden Verzeichnis aufgeführt sind, mit der Baubetreuung und Bauausführung beauftragt werden. Nach Ansicht der Kommission verstößt diese Beschränkung der öffentlichen Auftragsvergabe und des Wettbewerbs nicht nur gegen die Richtlinie aus dem Jahr 1992 über die Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge (92/50/EG), sondern auch gegen das Diskriminierungsverbot des EG-Vertrags. Die französischen Behörden räumten in ihrer Antwort auf die mit Gründen versehene Stellungnahme der Kommission vom Juni 2002 zwar ein, dass die Bauausführung in den Anwendungsbereich der Richtlinie falle, beharrten aber darauf, dass dies für die Baubetreuung nicht gelte. Aus diesem Grund hat die Kommission den Fall an den Gerichtshof verwiesen. Zu diesem Verfahren ist darauf zu verweisen, dass in Deutschland immer wieder Überlegungen angestellt werden, Vergabeentscheidungen an Unternehmen von der Erfassung in einem Register abhängig zu machen, dass sich z.B. an deren Zuverlässigkeit orientiert. Der Ausgang des Verfahrens könnte also ggf. auch Auswirkungen auf solche Registersysteme haben. Irland - Rettungs- und Sanitätsdienste sowie Sozialversicherungsleistungen In Fall Irlands wurden Verträge mit dem Stadtrat von Dublin, dem City Council (ehemals Dublin Corporation Fire Brigade), über die Erbringung von Rettungs- und Sanitätsdiensten für die regionale Gesundheitsbehörde ohne vorherige Ausschreibung geschlossen. Zwar führt die Richtlinie über die Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge (92/50/EWG) diese Fälle nicht eigens unter den verfahrenstechnischen Auflagen für die Bekanntmachung und Vergabe von Aufträgen auf; die Europäische Kommission geht aber davon aus, dass die allgemeinen Bestimmungen dieser Richtlinie anwendbar sind mit der Folge der Ausschreibungspflicht, ferner die allgemeinen Verpflichtungen aus dem Gemeinschaftsrecht, nämlich Nichtdiskriminierung, Gleichbehandlung und Transparenz, und die im EGVertrag verankerten Grundsätze der Dienstleistungsfreiheit. Der Ausgang dieses Verfahrens kann also Bedeutung auch die Erbringung von Rettungs- und Sanitätsdiensten in Deutschland haben. Ein zweiter Irland betreffender Fall bezieht sich darauf, dass die Regierung die vertraglichen Vereinbarungen mit dem nationalen Postbetreiber ‚An Post' über die Auszahlung von Sozialversicherungsleistungen verlängert hat, ohne diese Leistungen auszuschreiben, was nach Ansicht der Europäischen Kommission notwendig gewesen wäre. NACHRICHTEN des Städteverbandes Schleswig-Holstein - 37 – Italien – Zwingende Vergabeentscheidung aus technischen Gründen? Spanien - Gesundheitsdienste und (regionale) Bewertungskriterien In Italien vergab die für die Verwaltung des nationalen Straßennetzes zuständige ANAS im Jahr 1992 ohne vorherige Ausschreibung den Auftrag zum Bau eines Tunnels am Hafen von Olbia/Sardinien und verstieß damit nach Einschätzung der Europäischen Kommission gegen die Richtlinie über die Vergabe öffentlicher Bauaufträge (93/37/EWG). Der Auftrag wurde an ein Unternehmen vergeben, das bereits andere Arbeiten am Hafen durchführte. Die italienischen Behörden argumentieren, dass der Auftrag aus technischen Gründen nicht an ein anderes Unternehmen hätten vergeben werden können. Nach der Richtlinie müssen die betreffenden Behörden dies jedoch belegen, was nach Ansicht der Kommission im vorliegenden Fall nicht geschehen ist. Deshalb hat sie Italien eine mit Gründen versehene Stellungnahme zugeleitet. In Spanien stellte das Instituto Nacional de Salud (nationaler Gesundheitsdienst) den Bietern für Aufträge zur Erbringung von Leistungen der häuslichen Atemtherapie diskriminierende Bedingungen. Von den Bietern wurde beispielsweise verlangt, dass sie bereits Geschäftsstellen in den Regionen unterhielten, in denen die Dienstleistungen zu erbringen sind. Bei der Bewertung der Angebote richteten sich die Behörden u. a. danach, ob die Bieter weitere Geschäftsstellen in diesen Regionen unterhielten, ob sie noch anderen Tätigkeiten in Spanien ausübten und ob sie bereits früher Auftragsleistungen dieser Art erbracht hatten. Nach Ansicht der Kommission diskriminieren diese Bedingungen Anbieter aus anderen Mitgliedstaaten und beschränken die Dienstleistungsfreiheit sowie die Freiheit der Unternehmen, sich an einem Ort ihrer Wahl in der EU niederzulassen. Sie hat daher beschlossen, Spanien vor dem Gerichtshof zu verklagen. Die Kommission hat noch eine weitere mit Gründen versehene Stellungnahme an Italien gerichtet. Sie betrifft Aufträge der ANAS, bei denen die Richtlinie über die Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge (92/50/EWG) verletzt wurde. 1999 vergab ANAS sechs Aufträge über die Planung einer Hauptverkehrsstraße in Kalabrien (N106), die sie am selben Tag ausgeschrieben, aber nicht im Amtsblatt der EU veröffentlicht hatte. In allen sechs Fällen erreichte der Auftragswert für sich genommen nicht die Schwelle, ab der die Richtlinie gilt. Zusammen genommen übersteigt der Auftragswert nach Meinung der Europäischen Kommission aber diesen Schwellenwert. Falls Vergabebehörden Arbeiten in mehrere Einzelverträge aufteilen, bestimmt die Richtlinie, dass unter bestimmten Voraussetzungen - und dazu zählen auch Planungsarbeiten der genannten Art - der Gesamtwert aller Aufträge darüber entscheidet, ob die Richtlinie zur Anwendung kommt. Aus diesem Grund ist die Kommission der Ansicht, dass ANAS die Aufträge erst nach Veröffentlichung im Amtsblatt hätten vergeben dürfen; außerdem hätte sie eine angemessene Frist für die Einreichung von Angeboten einräumen müssen, um Dienstleistern aus anderen Mitgliedstaaten eine faire Chance zur Abgabe von Angeboten zu geben. Portugal - Umsetzung der Rechtsmittelrichtlinie Das portugiesische Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 89/665 über Rechtsmittel für Bieter, die nachweisen, dass ihre Angebote in ungerechtfertigter Weise zurückgewiesen wurden, erfüllt nach Ansicht der Kommission nicht in vollem Umfang die Anforderungen der Richtlinie, wonach „die Entscheidungen der Vergabebehörden wirksam und vor allem möglichst rasch […] nachgeprüft werden" müssen. Damit ein zurückgewiesener Bieter entschädigt wird, muss er nach geltendem Recht - Decreto 48 051 - weiterhin beweisen, dass die Vergabebehörden vorsätzlich gehandelt haben, auch wenn das Gericht auf Verletzung des EUVergaberechts erkannt hat. Dies führt zu langwierigen Verfahren, und da derartige Beweise nur schwer zu erbringen sind, sind Schadensersatzklagen selten erfolgreich. In Ermangelung einer zufrieden stellenden Antwort auf die mit Gründen versehene Stellungnahme hat die Kommission beschlossen, den Fall an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zu verweisen. Finnland – Ausschreibungspflicht bei Unterschreiten der Schwellenwerte Die finnische Vergabebehörde Senaatti-kiinteistöt, die für staatliche Liegenschaften zuständig ist, hat einen Auftrag für Kücheneinrichtungen im Wert von 1.050.000 Finnmark (176.000 €) vergeben, ohne ihn vorher auszuschreiben. Der Betrag unterschreitet zwar die Schwelle, ab der die verfahrenstechnischen Auflagen der Vergaberichtlinien in vollem Umfang gelten; nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften muss die Vergabebehörde in einem derartigen Fall aber darauf achten, dass der Auftrag in angemessener Weise bekannt gemacht wird, damit der Wettbewerb gewährleistet ist, Diskriminierung auf Grund der Staatsangehörigkeit vermieden wird und die Unparteilichkeit der Vergabeverfahren überprüft werden kann. Die Kommission hat Finnland daher eine mit Gründen versehene Stellungnahme zugeleitet. Aktuelle Informationen über die Vertragsverletzungsverfahren, die gegen die einzelnen Mitgliedstaaten anhängig sind, werden von der Europäischen Kommission im Internet dokumentiert unter der Adresse: http://europa.eu.int/comm/ secretariat_general/sgb/droit_com/index_en.htm Quelle: DStGB-Aktuell 0903 vom 28.02.2003 60.20.06 NStVbSH Nr. 2-3/2003 Vorabinformationspflicht im Sinne der Kommunen neu geregelt Mit der In-Kraft-Setzung der neuen Vergabeverordnung im Bundesgesetzblatt am 15.02.2003 (S. 165) sind auch die neue VOB/A, die neue VOL/A und die neue VOF in Kraft getreten. Allerdings sind für Auftragsvergaben unterhalb der EGSchwellenwerte die Vergabe- und Verdingungsordnungen für die Gemeinden grundsätzlich erst dann rechtsverbindlich, wenn die jeweiligen Landesregierungen diese den Gemeinden durch gesonderten Erlass vorschreiben. Dies ist z. B. für den VOL-Bereich in der Vergangenheit nicht in NACHRICHTEN des Städteverbandes Schleswig-Holstein - 38 – allen Ländern erfolgt. So ist z. B. die VOL/A unterhalb der EG-Schwellenwerte in Nordrhein-Westfalen in den Städten und Gemeinden „nur“ zur Anwendung empfohlen worden. Anlass der Novellierung der Vergabeverordnung war insbesondere die beschlossene Neufassung des § 13 VgV (Informationspflicht). Durch die Neufassung wurde nunmehr klargestellt, dass der Auftraggeber seine Information in „Textform“ spätestens 14 Kalendertage vor dem Vertragsschluss an die Bieter absendet. Die Frist beginnt nach Neufassung des § 13 VgV am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber und nicht wie zum z. T. die Rechtsprechung entschieden hatte (KG Berlin, OLG Thüringen) am Tag des Zugangs der Information beim Bieter. Mit der Novellierung des § 13 VgV ist die Forderung des Deutschen Städte- und Gemeindebundes, die dieser schriftlich an das Bundeswirtschaftsministerium herangetragen hatte, und mit der wir uns für die Fristanknüpfung an den Tag der Absendung ausgesprochen haben, erfüllt worden. Die Neufassung des § 13 VgV lauten nunmehr wie folgt: „Der Auftraggeber informiert die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Bieters, dessen Angebot angenommen werden soll und über den Grund der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebotes. Er sendet diese Information in Textform spätestens 14 Kalendertage vor dem Vertragsabschluss an die Bieter ab. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber. Auf den Tag des Zugangs der Information beim Bieter kommt es nicht an. Ein Vertrag darf vor Ablauf der Frist oder ohne dass die Information erteilt worden und die Frist abgelaufen ist, nicht geschlossen werden. Ein dennoch abgeschlossener Vertrag ist nichtig.“ Quelle: DStGB-Aktuell 0803 vom 21.02.2003 60.20.03 NStVbSH Nr. 2-3/2003 Kommunale Erschließungsgesellschaft als „Dritter“ im Sinne von § 124 Abs. 1 BauGB Der DStGB ist in der jüngsten Vergangenheit mehrfach um Stellungnahme zu der Frage gebeten worden, ob eine Stadt/Gemeinde mit einem Erschließungsunternehmen auch dann einen Erschließungsvertrag abschließen kann, wenn sie zugleich selbst an diesem Unternehmen beteiligt ist bzw. dieses zu 100% besitzt. Entgegen einer häufig in der Öffentlichkeit vertretenen (Einzel-) Ansicht ist dies nach Auffassung des DStGB, der herrschenden Meinung in der Literatur, der Rechtsauffassung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen sowie den Ländern als Oberste Bauaufsicht grundsätzlich zulässig. Grundsätzlich ist die Frage, ob eine kommunale Eigen-/ Mehrheitsgesellschaft „Dritter“ im Sinne des § 124 BauGB sein kann, umstritten und durch die Rechtsprechung bislang nicht entschieden. Aus Sicht des DStGB ist diese Frage jedoch grundsätzlich zu bejahen: 1. Es ist sicherlich nicht zu verkennen, dass der Gesetzgeber bei der Novellierung des § 124 BauGB in Bezug auf potentielle Erschließungsträger in erster Linie an Wohnungsbaugesellschaften und vergleichbare Unternehmen dachte. Dennoch lassen sich weder aus dem Gesetzeswortlaut noch aus der Gesetzesbegründung oder der Intention des Gesetzgebers Anhaltspunkte dafür finden, dass nicht auch ein kommunales Unternehmen „Dritter“ im Sinne des § 124 BauGB sein kann. Die im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des Investitionserleichterungs- und Wohnbaulandgesetzes im Jahre 1993 erfolgte Änderung und Ergänzung des § 124 BauGB geschah gerade zu dem Zweck, die bis dahin bestehenden Einschränkungen für die Städte und Gemeinden aufzuheben, um sie so finanziell zu entlasten (vgl. BT-Drs. 12/3944, Seite 29). Bei einem Unternehmen, bspw. einer GmbH, an der die Kommune beteiligt ist bzw. das gesamte Stammkapital hält, handelt es sich um rechtlich und wirtschaftlich selbständiges Vermögen, das einzig zu dem Zweck eingerichtet worden ist, über einen langen Zeitraum Erschließungs- und vergleichbare Aufgaben in der Stadtentwicklung, der Wohnungsversorgung und/oder der Wirtschaftsförderung zu übernehmen. Eine solche Eigengesellschaft arbeitet nicht nur eigenständig, d. h. unabhängig vom „Verwaltungsapparat“, sie belastet den kommunalen Haushalt zudem auch nur in Höhe des Gesellschaftsanteils. Eine Untersagung der wirtschaftlichen Betätigung der Städte und Gemeinden auf diesem Gebiet würde dazu führen, dass solche Erschließungsverträge entweder gar nicht abgeschlossen werden dürften oder aber nur insoweit als dass die Kommunen den 10%igen Gemeindeanteil und die Kosten für nicht beitragsfähige Erschließungsanlagen selbst zu tragen hätten. Dies würde jedoch der Gesetzeslage vor der Novellierung des § 124 BauGB entsprechen und somit dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers entgegenstehen, „das Angebot von baureifen Grundstücken auf dem Baulandmarkt zu steigern und wünschenswerte Projekte (Wohnbauten, gewerbliche Ansiedlungen) … zu fördern“ (BT-Drs. 12/3944, Seite 29). 2. Von den „Gegnern“ dieser Rechtsauffassung wird hingegen befürchtet, dass die Kommunen die damit verbundenen Möglichkeiten missbräuchlich und zu Lasten der Grundstückseigentümer nutzen. So wird der Zulässigkeit einer entsprechenden kommunalen Gesellschaft insbesondere entgegengehalten, dass die Stadt/ Gemeinde den ihr obliegenden Kontroll- und Aufsichtspflichten nicht mehr nachkommen kann (und will ?), wenn die dafür zuständigen Personen zugleich Bedienstete der Stadt und in den Gremien der Gesellschaft vertreten – also quasi zugleich Kontrolleur und Kontrollierte – sind (so Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 6. Auflage, 2001, § 6 Rdnr. 12 ff.; ders. BauR 1999, 862). Hierbei wird jedoch verkannt, dass auch in diesem Fall – ebenso wie bei der „klassischen“ Erschließung durch die Gemeinde – die Verwaltung einer internen Kontrolle durch die Gemeindeorgane (Rat, Stadtverordnetenversammlung, Fachausschüsse) und vor allem der externen Kontrolle durch die Kommunalaufsicht unterliegt. Ein Missbrauch ist somit ausgeschlossen bzw. kann unverzüglich geahndet werden. 3. Auch wird als Gegenargument häufig vorgebracht, dass mit der Gründung einer kommunalen Gesellschaft die Bestimmungen des Erschließungsbeitragsrechts um- NACHRICHTEN des Städteverbandes Schleswig-Holstein - 39 – gangen werden, wonach die Kommunen den 10%igen Gemeindeanteil sowie die Kosten für nicht beitragsfähige Erschließungsanlagen zu tragen haben (so bspw. Birk, BauR 1999, 205/207; ders., Städtebauliche Verträge – Inhalt und Leistungsstörungen, 4. Auflage, 2002, Rdnr. 203; Quaas, BauR 1999, 1113/1123 ff.). Hinweise zum Verhältnis der bedarfsorientierten Grundsicherung und dem Wohngeld gegeben. Der Vorwurf der Umgehung kann grundsätzlich nicht aufrecht erhalten werden, denn eine kommunale „Erschließungsgesellschaft“ wird in der Regel gerade nicht nur zum Zwecke der einmaligen Erschließung eines konkreten Gebietes gegründet (was auch zu aufwendig wäre), sondern nimmt zumeist vielfältige Aufgaben im Bereich der Wohn- und Gewerbebaulandbeschaffung, der Verwaltung, Vermarktung, der Sanierung und Instandsetzung von Wohn- und Gewerbebauten sowie vergleichbare Aufgaben in der Stadtentwicklung wahr. 35.10.00/64.20.30 4. Sofern jedoch eine Kommune eine Gesellschaft tatsächlich und ausschließlich nur zum Zweck der Durchführung einer konkreten Erschließungsmaßnahme gründet, ohne mit dieser Gesellschaft weitergehende Zwecke zu verfolgen, kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass ein Umgehungstatbestand vorliegt, die Gemeinde also auf diese Weise ihren 10%igen Gemeindeanteil und die Kosten für nicht beitragsfähige Erschließungsanlagen/-maßnahmen einsparen will. Dies ist jedoch grundsätzlich eine Frage des Einzelfalls und von der Kommunalaufsicht zu prüfen, die ein solches im Zweifelsfall untersagen wird – und bereits in Einzelfällen untersagt hat. Von einem solchen Überschreiten des rechtlich Zulässigen wird jedoch die grundsätzliche Frage, ob ein kommunales Unternehmen „Dritter“ im Sinne des § 124 BauGB ist, nicht berührt. Aus Sicht des DStGB können daher kommunale Eigengesellschaft, soweit sie kommunalrechtlich zulässig sind, auch Vertragspartner eines Erschließungsvertrages sein. Sie sind – anders als Eigenbetriebe – selbständige juristische Personen und damit „Dritte“ im Sinne des § 124 Abs. 1 BauGB (so auch Löhr in: Battis/Krautzberger/Löhr, 8. Auflage, 2002, § 124 Rdnr. 1, mwN; Schmidt-Eichstaedt, BauR 1998, 899/903; Bunzel/Coulmas/Schmidt-Eichstaedt, Städtebauliche Verträge – ein Handbuch, 2. Auflage, 1999, Seite 186 ff.; Walker, Handbuch Städtebauliche Verträge, Band 1, 1999, Seite 424; Burmeister, Praxishandbuch Städtebauliche Verträge, 2000, Seite 143; Eusterbrock in: Gronemeyer, BauGB, 1999, § 124, Rdnr. 9 f.). Die Hinweise sind für die Mitgliedskörperschaften des Städteverbandes Schleswig-Holstein dieser Ausgabe der NACHRICHTEN beigefügt. NStVbSH Nr. 2-3/2003 Positionspapier des Deutschen Städtetags "Wohnen in der Stadt – Zukunft sichern!" Die Städte müssen sich in ihrer Wohnungspolitik auf veränderte Rahmenbedingungen einstellen. Die Zeiten generellen Bevölkerungswachstums sind vorüber und der Altersaufbau unserer Gesellschaft ändert sich. Zudem macht die höchst unterschiedliche regionale und örtliche Entwicklung der Wohnungsmärkte differenzierte Strategien und Förderinstrumentarien notwendig. Mit welchen Entwicklungen müssen die Städte rechnen und was ist zu, damit sich Wohnstandort Stadt auch in Zukunft behaupten kann? Das Positionspapier des Deutschen Städtetages setzt sich mit diesen Fragen auseinander. Es soll dazu beitragen, das Bewusstsein für die bevorstehenden Herausforderungen zu schärfen, damit Wohnen in der Stadt durch zielgerichtetes Handeln aller verantwortlichen Akteure Zukunft hat. Weitere Informationen sind beim Deutschen Städtetag, Gesine Kort-Weiher, Lindenallee 13-17, 50968 Köln, Tel.: 0221/3771-206, erhältlich. Quelle: Schrb.DST vom 05.03.2003 64.00.05 NStVbSH Nr. 2-3/2003 Straßenbaubericht 2002 Gemäß § 7 Fernstraßenausbaugesetz berichtet der Bundesminister für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen dem Deutschen Bundestag jährlich über den Fortgang des Bundesfernstraßenbaus nach dem Stand vom 31.12. des Vorjahres. Im Straßenbaubericht 2002 werden – neben der fortlaufenden Berichterstattung über die Straßenbauleistungen – die aktuellen Entwicklungen sowie wichtige Neuerungen bei den rechtlichen, finanziellen und aministrativen Rahmenbedingungen für den Fernstraßenbau dargelegt. Auch das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen sowie die in der Arbeitsgemeinschaft der für das Bau-, Wohnungs- und Siedlungswesen (ARGEBAU) zusammengeschlossenen Länder als Oberste Bauaufsicht vertreten die hier dargelegte Auffassung, wonach kommunale Erschließungsgesellschaften „Dritte“ im Sinne von § 124 BauGB sein können. Der Straßenbaubericht 2002 ist als Bundestagsdrucksache 15/265 vom 18.12.2002 über das Internetportal des Deutschen Bundestages (www.bundestag.de/datenbanken/ drucksachen) erhältlich. Er kann kostenpflichtig bezogen werden bei der Bundesanzeiger-Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 13 20, 53003 Bonn, Tel.: 0228/382-0840, Fax: 0228/382-0844. Quelle: DStGB-Aktuell 0903 vom 28.02.2003 60.15.30/80.40.64 NStVbSH Nr. 2-3/2003 Quelle: MittDST vom 04.03.2003 66.11.10 Wohngeldgesetz: Wohngeld und bedarfsorientierte Grundsicherungsleistungen Veranstaltungen des forum vergabe e.V. NStVbSH Nr. 2-3/2003 Das forum vergabe bietet zwei neue Veranstaltungen an: Nach Abstimmung zwischen Bund und Ländern hat das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Wohnungswesen NACHRICHTEN des Städteverbandes Schleswig-Holstein - 40 – Entscheidungen der Vergabekammern und Oberlandesgerichte in vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren 2002 Zum Thema "Entscheidungen der Vergabekammern und Oberlandesgerichte in vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren 2002" wird das Forum Vergabe e.V. sowohl am 10.04.2003 in Berlin als auch am 04.06.2003 in Stuttgart (in Zusammenarbeit mit der IHK Region Stuttgart) eine Fortbildungsveranstaltung anbieten. Seit dem Inkrafttreten des Vergaberechtsänderungsgesetzes 1999 sind über 1.000 Beschlüsse der Vergabekammern und mehr als 350 Entscheidungen der Oberlandesgerichte ergangen. Diese Flut von Rechtsprechung wird auch in Zukunft anhalten. Selbst erfahrenen Fachleuten fällt es zunehmend schwer, den Blick für das Wesentliche zu behalten. Mit den Veranstaltungen soll eine systematische Übersicht über die wichtigsten Beschlüsse des Jahres 2002 gegeben werden. Als Referenten konnten für die Vergabesenate Wolfgang Jaeger, Vorsitzender Richter am OLG Düsseldorf, und Bernhard Fett, Vorsitzender der 1. Vergabekammer des Freistaates Sachsen, gewonnen werden. Die Vergabe von ÖPNV- und SPNV-Leistungen: Aktuelle Entwicklungen im Vergaberecht Wesentliche, für die Praxis von Aufgabenträgern und Verkehrsunternehmen relevante Themen der Vergabe von Leistungen im Bereich des SPNV und des straßengebundenen ÖPNV stehen im Mittelpunkt der Veranstaltung " Die Vergabe von ÖPNV- und SPNV-Leistungen: Aktuelle Entwicklungen im Vergaberecht" am 30.04.2003 in Berlin. Im Einzelnen werden die Vergabe und Durchführung von SPNV-Leistungen aus Sicht der Aufgabenträger und der Verkehrsunternehmen, die freihändige Vergabe von SPNVLeistungen nach § 4 Abs. 3 VgV, die Vergabe und Durchführung von ÖPNV-Leistungen nach dem Personenbeförderungsgesetz aus Sicht der Aufgabenträger und der Verkehrsunternehmen, die Vergabe von Verkehrs- und Serviceleistungen im Rahmen von ÖPNV-Kooperationen sowie die Neufassung der EG-Verordnung über den öffentlichen Personennahverkehr erörtert. Interessenten wenden sich für weitere Informationen und zur Anmeldung bitte an folgende Adresse: Forum Vergabe e.V., Frau Anja Skauradszun, Breite Straße 29, 10178 Berlin, Tel. 030/2028-1631 oder Fax 030/2028-2631. 60.20.10 NStVbSH Nr. 2-3/2003 Tag des offenen Denkmals am 14.09.2003 Am 14.09.2003 findet der bundesweite „Tag des offenen Denkmals 2003“ statt, der in diesem Jahr unter dem Motto „Geschichte hautnah: Wohnen im Baudenkmal“ steht. Mit dem jährlich stattfindenden Tag des offenen Denkmals sollen einmal im Jahr Denkmale geöffnet werden, die sonst nicht allgemein zugänglich sind, um den Bürgerinnen und Bürgern Aufgaben, Problem und Erfolge des Denkmalschutzes vorzustellen und zugleich in der Bevölkerung für den Denkmalschutz zu werben. Der Tag des offenen Denkmals ist der deutsche Beitrag der „European Heritage Days“, die 1991 vom Europarat initiiert wurden. Seit 1993 fungiert die Deutsche Stiftung Denkmalschutz als bundesweites Koordinationsbüro für die Aktion. Der Tag des offenen Denkmals soll für die Bedeutung des kulturellen Erbes sensibilisieren und Interesse für die Belange der Denkmalpflege wecken. Alljährlich reicht die Palette von Zeugnissen der Vor- und Frühgeschichte bis zu Bunkern, Schleusen und Fabrikanlagen. An diesem Tag richtet sich der Blick jedoch weniger auf die bekannten „Prachtbauten“ als vielmehr auf Denkmale „von Nebenan“, die ansonsten nicht allgemein zugänglich sind. Die Öffnung der Denkmale in den Städten und Gemeinden ist häufig verbunden mit Führungen und bunten Rahmenprogrammen, um Denkmalschutz für die Bürgerinnen und Bürger erlebbar zu machen. Im Jahr 2002 besuchten mehr als 3,5 Mio. Bürger in 2 500 Städten und Gemeinden über 6 500 Denkmale der unterschiedlichsten Art, was das zunehmende Interesse der Bürgerinnen und Bürger am Denkmalschutz in ihrer Kommune verdeutlicht. Aus diesem Grund unterstützt die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände und somit auch der Deutsche Städte- und Gemeindebund die Durchführung des Tages des offenen Denkmals seit Anbeginn der Initiative. Bis zum 31.05.2003 können Städte und Gemeinden „ihr Denkmal“ bei der Deutschen Stiftung Denkmalschutz anmelden. Weitere Informationen zu Inhalten, Sinn und Zweck sowie zu Fragen der Durchführung eines solchen „Tages des offenen Denkmals“ sind unter der Internetadresse www.denkmalschutz.de erhältlich. Über diese Internetadresse sind auch Werbemittel für die Durchführung des „Tages des offenen Denkmals“ erhältlich. Quelle: DStGB-Aktuell 0703 vom 14.02.2003 41.30.20 NStVbSH Nr. 2-3/2003 Kursprogramm des Instituts für Städtebau Berlin Nachstehend wird eine Übersicht der Kurse des Instituts für Städtebau Berlin im Frühjahr/Sommer 2003 sowie eine Vorschau auf das weitere Kursprogramm für den Herbst dieses Jahres zur Kenntnis gegeben: BAULANDBEREITSTELLUNG DURCH STÄDTEBAULICHE UMLEGUNG Aktuelle Probleme, Beispiele, Erfahrungsaustausch (mit städtebaulichen Besichtigungen in Berlin) 447. Kurs, 5. bis 7. Mai 2003 in Berlin Teilnahmegebühr: 245,00 € AKTUELLE AUFGABEN STÄDTEBAULICHER ENTWICKLUNG UND PLANUNG Wirtschaftsentwicklung und Kommunalentwicklung, Stadtumbau, städtebauliche Planung und Umweltschutz (mit städtebaulichen Besichtigungen in Berlin) 448. Kurs, 19. bis 21. Mai 2003 in Berlin Teilnahmegebühr: 240,00 € NACHRICHTEN des Städteverbandes Schleswig-Holstein - 41 – STADTUMBAU Rückbau, Umbau, Aufwertung durch Strukturanpassung (mit städtebaulicher Besichtigung in Berlin) 449. Kurs, 11. bis 13. Juni 2003 in Berlin Teilnahmegebühr: 235,00 € ERFAHRUNGSAUSTAUSCH - FESTSETZUNGEN DES BEBAUUNGSPLANS 450. Kurs, Berlin: 1. September, Cottbus: 2. September, Leipzig: 3. September, Halle: 4. September, Neubrandenburg: 8. September, Kiel: 10. September, Hannover: 11. September, Köln: 15. September, Mainz: 16. September, Frankfurt am Main: 17. September, Stuttgart: 18. September 2003 Teilnahmegebühr: jeweils 100,00 € (einschl. Fragen- und Antwortkatalog) Erläuterung und der Beratung bedurften. Einstimmige und „unproblematische“ Tagesordnungspunkte gab es kaum. Das neue Preissystem der DB AG Die Verkehrsminister und –senatoren bitten die DB AG, die Auswirkungen des neuen Tarifsystems auf die Entwicklung der Fahrgastzahlen im Einzelnen zu überprüfen. Dabei soll besonderes Gewicht auf die in der Diskussion immer wieder zu hörenden Aspekte gelegt werden. Dies sind neben der Akzeptanz der hohen Umbucher-Gebühren die Auswirkungen auf Gelegenheitspendler, die grundsätzliche Reduzierung des Rabattes auf 25 % im Regionalverkehr, die Größe der Kontingente für die Plan & Spar-Tarife und die Erfahrungen mit Anschlussverlusten, die durch die Angebote der DB AG oder die Angebote von Bewerbern bedingt sind. STÄDTEBAULICHE STUDIENREISE SYRIEN Der neue Bericht soll im Herbst 2003 vorliegen. 451. Kurs, 2. bis 11. Oktober 2003 Teilnahmegebühr: 2 150,00 € Erfordernisse des Schienengüterverkehrs angesichts der prognostizierten Verdoppelung des Güterverkehrs bis 2015 Vorschau auf das weitere Kursprogramm: 452. Städtebau und Recht, Berlin, 06. bis 10.10.2003 453. Stadterneuerung, Berlin, 03. bis 05.11.2003 454. Wertermittlung nach dem Baugesetzbuch, Berlin, 12. bis 14.11.2003 455. Naturschutz und Baurecht, Berlin, 24. bis 26.11.2003 456. Stadtumbau, Verkehr und Infrastruktur, Berlin, 26. bis 28.11.2003 Weitere Informationen sind beim Institut für Städtebau Berlin, Stresemannstraße 90, 10963 Berlin, Tel.: 030/230822-0, Fax: 030/230822-22, Internet: www.staedtebau-berlin.de erhältlich. Quelle: DStGB-Aktuell 0503 vom 31.01.2003 61.01.85 NStVbSH Nr. 2-3/2003 Verkehr und Energie Beschlüsse der Verkehrsministerkonferenz vom 05. und 06.03.2003 Die Verkehrsministerkonferenz hat sich in zahlreichen Beschlüssen am 05. und 06.03.2003 eindeutig für eine Stärkung der Räume außerhalb der Ballungsgebiete ausgesprochen, damit es nicht zu einem Missverhältnis zwischen der Verkehrsversorgung in den Ballungsgebieten und außerhalb der Ballungsgebiete kommt. Desgleichen hat sie sich für eine verstärkte Berücksichtigung von Umwelt- und Klimaschutzaspekten in der Verkehrspolitik ausgesprochen. Weitere Beschlüsse betreffen die Finanzierung des Verkehrswegebaus und die Verkehrssicherheit. Die Tagesordnung der Verkehrsministerkonferenz vom 5. und 6. März 2003 war gekennzeichnet durch einen sehr hohen Anteil an Tagesordnungspunkten, die der näheren Die Verkehrsminister und –senatoren begrüßen zunächst die Absicht der Bundesregierung, den Schiengüterverkehrsanteil bis zum Jahr 2015 zu verdoppeln. Die Bundesregierung wird vor diesem Hintergrund gebeten darüber zu berichten, wie die verkehrlichen Zielsetzungen tatsächlich erreicht werden sollen. Die DB AG wird in diesem Zusammenhang darum gebeten, bei ihren Neu- und Ausbauvorhaben von Schieneninfrastruktur sowie bei der Trassenund Fahrplangestaltung die Erfordernisse eines erheblich verstärkten Schienengüterverkehrs besonders zu berücksichtigen. Auch die Einrichtung von ausschließlichen Güterverkehrsstrecken soll geprüft werden. Die Verkehrsminister und –senatoren weisen ergänzend darauf hin, dass bei einer Verdoppelung des Schienengüterverkehrs bis zum Jahr 2015 besonders die Schieneninfrastruktur für den Güterverkehr in der Fläche zu sichern ist und dass ein weiterer Ausbau der Hauptverkehrsstrecken nicht ausreichen wird. In diesem Zusammenhang stellt die VMK fest, dass die Politik der Ausdünnung von Angeboten und Stilllegung von Nebenstrecken, die ausschließlich für den Güterverkehr genutzt werden, dem Ziel einer Stärkung des Güterschienenverkehrs entgegenläuft. Die Bundesregierung wird aufgefordert, das Förderprogramm für Gleisanschlüsse möglichst kurzfristig zu verabschieden. Ausschreibungen im SPNV Die Verkehrsministerkonferenz fasst keinen Beschluss zu diesem Tagesordnungspunkt, sondern nimmt den Bericht des Arbeitskreises „Bahnpolitik“ zur Kenntnis und lässt sich einen erneuten Erfahrungsbericht zu späterer Zeit vorlegen. Begrenzung steigender Kohlendioxidemissionen im Verkehr Die Verkehrsminister und –senatoren halten eine zügige Senkung der verkehrsbedingten CO2-Emissionen für erforderlich. Die VMK weist darauf hin, dass Klimaschutzkonzepte von Bund und Ländern für die Realisierung weiterer Maßnahmen zur Verfügung stehen, auch wenn Maßnah- NACHRICHTEN des Städteverbandes Schleswig-Holstein - 42 – men und Initiativen der Länder intensiviert werden müssen. Im Übrigen weist die VMK darauf hin, dass auch mittel- und langfristig wirkende Maßnahmen wie im Bereich der verkehrsvermeidenden Siedlungsstrukturen verfolgt werden müssen. Begleitetes Fahren ab 17 Die Verkehrsministerkonferenz bekräftigt, dass die Ausbildung der Gruppe von sehr jungen Fahranfängern verbessert werden muss. Die Verkehrsministerkonferenz nimmt ein mögliches deutsches Modell für ein begleitetes Fahren ab 17 unter der Einführung einer zweiten Ausbildungsstufe zur Kenntnis. In eine zukünftige Prüfung des begleiteten Fahrens soll besonders die Frage der Übertragbarkeit aus Erfahrungen anderer Länder, die Anforderungen an die Begleiter, Kontrollmöglichkeiten zur Vermeidung von Missbrauch und die Fragen einer einheitlichen Verwaltungspraxis geprüft werden. Eine erneute Befassung mit dem Thema ist für den Herbst vorgesehen. Überarbeitung des Bundesverkehrswegeplanes Die Länder fordern eine umfassende Beteiligung bei der Festlegung von Projekten des vordringlichen Bedarfes durch den Bund an und verlangen hierfür eine angemessene Zeitspanne. Die Verkehrsministerkonferenz betont, dass die neu eingeführte Umweltrisikoeinschätzung auf der Generalplanungsebene des Bundesverkehrsplanes kein Ausschlusskriterium bezüglich der Aufnahme von Projekten in den Bundesverkehrswegeplan sein darf. Dieses sei rechtlich nicht geboten. Zudem müsse auch der grundsätzlich mögliche Weg einer Ausnahmeregelung gemäß § 34 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege erhalten bleiben. Das vom Bund vorgelegte Verfahren zur Berücksichtigung raumordnerischer Belange wird mit der Feststellung zur Kenntnis genommen, dass dieses Verfahren die Möglichkeit eröffnet, die Raumwirksamkeit insbesondere bei kleineren Projekten zu berücksichtigen. Hinsichtlich der Finanzierung hält die Verkehrsministerkonferenz die umgehende Bekanntgabe des Finanzrahmens für den Bundesverkehrswegeplan sowie die Bereitstellung der nötigen Mittel für erforderlich. Dabei soll der Finanzierungsrahmen für die Projekte des vordringlichen Bedarfs um bis zu 30 % erweitert werden. Ziel dieser Erweiterung des Finanzierungsrahmens ist es, einen flexiblen und unbürokratischen Austausch von Projekten für den Fall zu gewährleisten, dass einzelne Vorhaben des vordringlichen Bedarfs zur Umsetzung kommen. Damit soll vermieden werden, ein Gesetzesänderungsverfahren bzw. ein Verfahren nach § 6 Fernstraßengesetz einzuleiten, wenn ein Projekt des vordringlichen Bedarfs nicht rechtzeitig umgesetzt werden kann. Hinsichtlich des Schienenpersonennahverkehrs bittet die Verkehrsministerkonferenz das BMWBW, bei der Fortschreibung des Bundesverkehrswegeplanes einen pauschalen Investitionsansatz in Höhe von 10 % der Finanzmittel für den Schienenverkehr als Baukostenzuschüsse für Investitionen in Schienenwege der Eisenbahnen für den Schienenpersonennahverkehr vorzusehen. Schließlich lehnt es die Verkehrsministerkonferenz ab, als Voraussetzung für eine anschließende Abstufung autobahnparalleler Bundesstraßen alle disponiblen Bedarfsplanprojekte auf diesen Strecken aufzugeben und dem Gesetzgeber bei einer Bedarfsplanfortschreibung ihre Streichung vorzuschlagen. Ein derartiges Anliegen hat das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Wohnungswesen vorgetragen. Erhebung von Straßenbenutzungsgebühren Die Verkehrsministerkonferenz fasst keinen Beschluss zur Erhebung von Straßenbenutzungsgebühren, da das laufende Beratungsverfahren zur Lkw-Maut noch nicht abgeschlossen ist. Finanzierung der Bundesverkehrswege ab dem Jahr 2003 Die Verkehrsministerkonferenz stellt fest, dass die Finanzplanung für den Zeitraum 2003 bis 2006 für Investitionen in die Bundesverkehrswege allenfalls eine Verstetigung der Verkehrswegefinanzierung vorsieht. Sie stellen eine Diskrepanz zu den politischen Zusagen im Zusammenhang der Erhebung von Mautgebühren ab August 2003 und im Zusammenhang mit dem Gesetzgebungsverfahren für das Autobahnmautgesetz fest. Die Verkehrsminister und – senatoren der Länder weisen darauf hin, dass sie bereits im Jahre 2001 unter Bezugnahme auf die Ergebnisse der so genannten Pällmann-Kommission eine nachhaltige Aufstockung der Verkehrswegeinvestitionen für erforderlich gehalten haben, um einen bedarfsgerechten Ausbau der Verkehrsinfrastruktur sicher zu stellen. Transeuropäisches Verkehrsnetz Die Verkehrsministerkonferenz zeigt sich im Hinblick auf den Beitritt von zehn neuen Mitgliedsstaaten zum 1. Mai 2004 besorgt über die Verzögerung bei der Revision der Leitlinien für das Transeuropäische Verkehrsnetz. Sie bittet die Bundesregierung deshalb, nach Abschluss der Bundesverkehrswegeplanung verstärkt auf ein zeitnahes Zustandekommen eines ausgewogenen Kompromissvorschlags für die Überarbeitung der Leitlinien hinzuwirken. Dabei soll sich die Bundesregierung für die Aufnahme der deutschen Projekte aussprechen. Ergänzend soll sich die Bundesregierung um die Verbindungen zu den Verkehrsnetzen der Beitrittsländer bemühen. Sicherheit des Luftrechts Die Länder bitten darum, dass das BMVMW abgestimmte, einheitliche Bewertungen und abgestimmte Maßnahmen für die präventive Festlegung von Sicherheitsmaßnahmen an kleinen Flugplätzen vorgibt. Dabei soll der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet werden. Liberalisierung bilateraler Luftverkehrsabkommen zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit deutscher Regionen innerhalb der EU Die Verkehrsministerkonferenz begrüßt, dass der Bundesregierung trotz der derzeitigen Abschwächung im Luftverkehr an ihren Leitlinien für eine wettbewerbsorientierte Öffnungspolitik im Luftverkehr festhält. Die Bundesregierung soll deshalb den Marktzutritt hemmende Regelungen im Rahmen von bilateralen und multilateralen Abkommen NACHRICHTEN des Städteverbandes Schleswig-Holstein - 43 – möglichst rasch abbauen. Die Länder stimmen der Auffassung des BMVBW zu, dass die Zulassung mehrerer konkurrierender Unternehmen, der Abbau von Kapazitäts- und Streckenbeschränkungen, die Freigabe der Flugpreise und die freie Wahl der anzufliegenden Städte in Deutschland und im Zielland grundsätzlich geeignete Maßnahmen der Liberalisierung sind. Über die weiteren Liberalisierungsschritte soll das BMVBW auf Bitten der Länder im Abstand von zwei Jahren berichten. Dennoch gab es bei einer regionalen Betrachtung nach Ländern auch Länder, in denen die Zahl der Verkehrstoten gestiegen ist. Hiervon betroffen sind Berlin mit +36 %, Rheinland-Pfalz mit +17 %, Baden-Württemberg +5 % und Niedersachsen +3 %. Fluglärm Bundeskabinett hat Lkw-Mauthöhe-Verordnung beschlossen Die Verkehrsministerkonferenz geht davon aus, dass eine angestrebte Änderung des Fluglärmgesetzes auf der Grundlage des zwischen dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und den Ländern abgestimmten Entwurfes für ein Gesetz zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes sowie eines Entwurfes zur Änderung des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm erfolgen wird. Die VMK fordert den Bund auf, einen entsprechenden Gesetzentwurf noch in diesem Jahr vorzulegen. Quelle: DStGB-Aktuell 0903 vom 28.02.2003 32.21.20 NStVbSH Nr. 2-3/2003 Das Bundeskabinett hat die Lkw-Mauthöhe-Verordnung beschlossen. Die vom Kabinett beschlossene Verordnung unterscheidet sich vom Entwurf insoweit, als eine Regelung fehlt, die eine Ermäßigung der Mautzahlung in Höhe der in Deutschland gezahlten Mineralölsteuern vorsieht. Es ist beabsichtigt, die beschlossene Verordnung um eine derartige Regelung zu ergänzen, sobald die Bedenken der Europäischen Kommission hiergegen ausgeräumt sind. Das Ermäßigungsvolumen soll bei 300 Mio. € pro Jahr liegen. Verkehrssicherheit – Unfallrisiko bei Kleintransportern Kleintransporter bzw. „Leicht-Lkw“ haben ein auffällig hohes Verkehrsunfallrisiko. Der Bund-Länder-Fachausschuss-StVO hat dazu eine Arbeitsgruppe eingerichtet, die ein Maßnahmenpaket erarbeitet hat. Die Verkehrsabteilungsleiterkonferenz wird durch die Verkehrsministerkonferenz gebeten, für die nächste Sitzung der Verkehrsministerkonferenz ein abgestimmtes Maßnahmenpaket vorzulegen, welches die Grundlage für konkrete gesetzgeberische Schritte darstellen soll. Nachmeldung von FFH-Gebieten Die Verkehrsminister und –senatoren der Länder halten den von der EU-Kommission vorgesehenen Zeitplan zur Nachmeldung von FFH-Gebieten für zu knapp. Die Nachforderungen der EU-Kommission bedürfen einer intensiven Prüfung. Die VMK wird sich mit dem Thema FFH-Gebiete insgesamt in der Frühjahrskonferenz 2004 befassen. Quelle: DStGB-Aktuell 1103 vom 14.03.2003 66.00.11 NStVbSH Nr. 2-3/2003 Straßenverkehrsunfallbilanz 2002: Entwicklung positiv Alle maßgeblichen statistischen Werte im Zusammenhang mit der Straßenverkehrsunfallbilanz im Jahr 2002 sind rückläufig. Nach einer Mitteilung des Statistischen Bundesamtes vom 20. Februar 2003 sind mit 6.828 Toten 2,1 % weniger Menschen im Straßenverkehr gestorben als im Jahr 2001. Die Anzahl der Verletzten gingen prozentual noch stärker, nämlich um 3,7 % auf 476.500 zurück. Sogar die Anzahl der polizeilich registrierten Unfälle insgesamt ist um 3,9 % auf 2,28 Millionen zurückgegangen. Besonders der Rückgang der absoluten Unfallzahlen und der verletzten Verkehrsteilnehmer lässt hoffen, da diese Werte in den letzten Jahren immer noch leicht gestiegen sind oder sich kaum verändert hatten. Der Trend zu einer Reduzierung der Verkehrstoten ist glücklicherweise schon seit längerem ein dauerhafter Trend. Die Bedenken der Europäischen Kommission richten sich darauf, dass hier eine Marktverzerrung zu ungunsten der nicht deutschen Unternehmen vorliegen könnte. Die Bundesregierung sah die Notwendigkeit für ein derartiges Ermäßigungsvolumen, um Wettbewerbsverzerrungen durch die Liberalisierung des europäischen Transportmarktes auszugleichen. Die Lkw-Maut soll dazu beitragen, dass die von schweren Lastkraftwagen verursachten Wegekosten von den Benutzern (Speditionen) teilweise selbst getragen werden. In der weiteren Folge soll die Maut dazu beitragen, dass mehr Güter mit der Eisenbahn bzw. dem Binnenschiff transportiert werden. Hintergrund dieser Zielsetzung ist die Güterverkehrsprognose der Bundesregierung, die von einem Anstieg des Güterverkehrs auf der Straße um 64 % bis zum Jahr 2015 ausgeht. Die Straße, so die Auffassung, sei nicht in der Lage, einen derartigen Anstieg des Güterverkehrs zu bewältigen. Der Deutsche Städte- und Gemeindebund kritisiert an der Lkw-Maut, dass sie allein auf Bundesautobahnen und in Ausnahmefällen auch auf bestimmten Abschnitten von Bundesstraßen erhoben werden soll. Wegekosten, die auf Straßen der gemeindlichen Baulastträger anfallen, werden dabei nicht berücksichtigt. Auch die Einnahmeverwendung der Lkw-Maut wird kritisiert, da allein die Verkehrswege des Bundes mit den Mauteinnahmen saniert bzw. ausgebaut werden sollen. Die Kritik lautet daher, dass der Bund weder für eine Kostenentlastung im kommunalen Straßennetz, noch für eine Einnahmeerhöhung zur Sanierung des kommunalen Straßennetzes beiträgt. Damit lässt der Bund unberücksichtigt, dass die Nutzung des Autobahnnetzes in Deutschland für die Versorgung der Bevölkerung mit Gütern zwingend auf die Benutzung der Straßen der untergeordneten Baulastträger angewiesen ist. Die Mauthöhe-Verordnung bedarf noch der Zustimmung des Bundesrates. Quelle: DStGB-Aktuell 0903 vom 28.02.2003 80.11.22 NStVbSH Nr. 2-3/2003 NACHRICHTEN des Städteverbandes Schleswig-Holstein - 44 – Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetz Der Bundesrat spricht sich für eine deutliche Verlängerung der Geltungsdauer des Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetzes aus. Die parlamentarischen Aktivitäten zur Verlängerung des Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetzes steigen in ihrer Intensität. Ein neuer Gesetzesantrag vom Februar 2003 hat zum Ziel, die Geltungsdauer des Gesetzes bis zum 31.12.2019 zu verlängern. Der Bundesrat hat diesem Gesetzesantrag zugestimmt und ihn sofort dem Bundestag zugeleitet. Die Länder Thüringen, Baden-Württemberg, Bayern, Sachsen und Sachsen-Anhalt haben Anfang Februar 2003 einen Gesetzesantrag zur Änderung des Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetzes in den Bundesrat eingebracht. Das derzeit noch geltende Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetz wird am 31.12.2004 seine Geltung verlieren. Das Gesetz hat zum Ziel, die Voraussetzungen für ein zügiges Planungsverfahren in den ostdeutschen Bundesländern zu verbessern, damit die Verkehrsinfrastruktur schnell den gestiegenen Verkehrsbedürfnissen angepasst werden konnte. chen Vertragsbedingungen aus dem Jahre 2000 fortgeschrieben und überarbeitet. Die ZVB/E-StB 2002 unterscheiden sich im Aufbau nicht von den alten ZVB/E-StB 2000. Folgende Änderungen wurden vorgenommen: Teil A Nr. 3.1: Die Übergabe der Preisermittlungsunterlagen auf Verlangen des Auftragsgebers gilt auch für Nachunternehmerleistungen Nr. 14.2: Der Auftragnehmer hat die förmliche Abnahme gegenüber dem Auftraggeber schriftlich zu verlangen und an dem vereinbarten Termin dieser Abnahme mitzuwirken. Nr. 20.2: Erweiterung der bisherigen Regelung und Anpassung an die Rechtsprechung sowie das neue Verjährungs- und Schuldrecht des BGB. Nr. 22.1: Der Begriff Gewährleistung wird durch den Begriff Mängelansprüche ersetzt (durchgängig im gesamten Text). Bereits die letzte Verlängerung der Geltungsdauer durch Gesetz vom 29.12.1999 war ein Kompromiss. Die ursprünglich von den Ländern Sachsen, Berlin und Thüringen gestartete Initiative sah eine Geltungsdauer bis zum 31. Dezember 2010 vor. Dieses Datum war auch im Gesetzentwurf der FDP-Fraktion vorgesehen, die ein entsprechendes Änderungsgesetz im Dezember 2002 eingebracht hat. Weitere Änderungen enthalten lediglich sprachliche Verbesserungen bzw. die Klarheit, dass Zahlungen nunmehr in Euro geleistet werden. Verschiedene weitere Nummern (Nr. 23.4, 23.5, 23.6, 23.7 sind entfallen oder entsprechen anderen Nummern der Vertragsbedingungen). Der vorliegende Gesetzesantrag der Länder Thüringen, Baden-Württemberg, Bayern, Sachsen und SachsenAnhalt sieht nun eine Verlängerung der Geltungsdauer bis zum 31.12.2019 vor. Dies ist auch der Zeitpunkt des Ablaufes des Solidarpaktes II. Eine Koppelung mit den Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen an die ostdeutschen Bundesländer zum Abbau teilungsbedingter Infrastrukturdefizite im Rahmen des Solidarpaktes II ist von den Initianten durchaus beabsichtigt. Eine Ausdehnung des Geltungsbereiches des Gesetzes auf das gesamte Bundesgebiet ist hingegen nicht mehr vorgesehen. Nr. 100: Quelle: DStGB-Aktuell 0903 vom 28.02.2003 66.00.15 NStVbSH Nr. 2-3/2003 Zusätzliche Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen im Straßen- und Brückenbau Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen hat mit seinem allgemeinen Rundschreiben Straßenbau Nr. 6/2003 zusätzliche Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen im Straßen- und Brückbau herausgegeben. Das Bundesministerium für Verkehr Bau- und Wohnungswesen hat neue zusätzliche Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen im Straßen- und Brückenbau, Ausgabe 2002 (ZVB/E-StB 2002) herausgegeben. Mit diesem ZVB/E-StB 2002 wurden die bisherigen zusätzli- In Teil B der ZVB/E-StB 2002 sind die für den Straßenbau fachspezifischen Regelungen aufgenommen worden. Neue Regelung zur Abrechnung von Teilleistungen, die Kostenteile enthalten, die kalkulatorisch anderen Teilleistungen zuzuordnen sind. Nr. 116.2: Anpassung an die aktuelle Rechtsprechung. Nr. 116.3: Neue Regelung wegen der Öffnungsklausel in § 17 Nr. 8 Abs. 2 VOB/B. Des Weiteren sind Neunummerierungen vorgenommen worden bzw. es sind Nummern weggefallen, die an anderer Stelle bereits geregelt sind oder an anderer Stelle Eingang gefunden haben. Das „Handbuch für die Vergabe und Ausführung von Bauleistungen (HVA B-StB)“ ist aufgrund der Änderungen der ZVB/E-StB 2002 mit der Maßgaben weiterhin anzuwenden, dass im Vordruck „HVB B-StBAngebot 2“ (11/01) unter Nr. 5 im 3. Spiegelstrich das Jahr 2000 in Jahr 2002 zu ändern ist. Die neue ZVB/E-StB 2002 sollen ab dem 15.02.2003 im Bereich der Bundesfernstraßen angewandt werden im Zuge des In-Kraft-Tretens der zweiten Verordnung zur Veränderung der Vergabeverordnung. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen empfiehlt im Interesse einer einheitlichen Handhabung die Anwendung der ZVB/E-StB 2002 auch im Zuständigkeitsbereich der nachgeordneten Straßenbaubehörden. Quelle: DStGB-Aktuell 1103 vom 14.03.2003 66.11.10 NStVbSH Nr. 2-3/2003 NACHRICHTEN des Städteverbandes Schleswig-Holstein - 45 – 2,32 Mrd. € Schieneninvestitionen in 2001 Die Bundesregierung hat in ihrem Bericht zum Ausbau der Schienenwege dargelegt, dass sie im Jahr 2001 2,32 Mrd. € Gesamtausgaben für Schienenprojekte nach dem Bedarfsplan aufgewendet hat. Davon sind 355 Mio. € Schienenbauprojekte in den neuen Ländern investiert worden. Für den Streckenausbau, die Streckenerneuerung und die Anhebung der Streckenhöchstgeschwindigkeit auf bis zu 200 km/h wurden im Jahr 2001 355 Mio. € im Rahmen der Verkehrsprojekte Deutsche Einheit für den Schienenbau verwendet. Aus dem Bericht der Regierung zum Ausbau der Schienenwege geht weiter hervor, dass für die Neubaustrecke Köln-Rhein/Main 641 Mio. €, für die Strecke Nürnberg-Ingolstadt-München 395 Mio. € sowie die Knotenpunktprojekte in Berlin 263 Mio. € verausgabt wurden. Insgesamt wurden für Schienenprojekte 2,32 Mrd. € ausgegeben. Diese Summe verteilt sich im Schwerpunkt auf Maßnahmen des vordringlichen Bedarfs (1,46 Mrd. €) und auf neue Vorhaben, für die 864 Mio. € aufgebracht wurden. Für reine Nahverkehrsvorhaben wurden im Zeitraum von sieben Jahren (1995 – 2003) insgesamt 1,7 Mrd. € zur Verfügung gestellt. Mit Blick auf die Zukunft erklärt die Bundesregierung in ihrem Bericht, dass 2002 erstmals ein Bundesprogramm des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) für die neuen Bundesländer aufgelegt wurde. Bis zum Programmende im Jahr 2006 sollen im Rahmen dieses Programms 1,37 Mrd. € im Schienenbereich investiert werden. Die Europäische Union trägt davon 680 Mio. €. Der Bericht zum Ausbau der Schienenwege 2001 ist im Internet unter der Adresse www.bmvbw.de/ausbaubericht2001-.793.htm einsehbar. Ferner ist er auch unter www.bmvbw.de/architektur-baukultur/download /bericht 2001.pdf herunterzuladen. Allerdings hat er mit 10MB eine bemerkenswerte Größe. Quelle: DStGB-Aktuell 0603 vom 07.02.2003 80.10.55 NStVbSH Nr. 2-3/2003 Handlungsmöglichkeiten der Gemeinden bei der Beseitigung höhengleicher Bahnübergänge1 Problemstellung Der geplante Ausbau der Strecke Hamburg-Berlin, der für diese Strecke Geschwindigkeit von 230 km/h vorsieht, macht i.d.R. die Beseitigung der in vielen Städten und Gemeinden noch immer bestehenden höhengleichen Bahnübergänge erforderlich. Dieses Erfordernis ergibt sich aus § 11 Abs. 2 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO), wonach höhengleiche Bahnübergänge auf Strecken mit einer zugelassenen Geschwindigkeit von mehr als 160 km/h unzulässig ist. Dies kann etwa dazu führen, dass seitens der Bahn eine ersatzlose Schließung geplant ist, die Gemeinde jedoch einen Ersatzbau für erforderlich hält. Es ist aber auch denkbar, dass die Bahn eine Ersatzquerung für erforderlich hält (Tunnel oder Brücke), die Ge1 Der folgende Beitrag ist verfasst von Rechtsanwältin Dr. Angelika Leppin, Kanzlei Weißleder & Ewer, Kiel. meinde mit Blick auf die Kostenbeteiligung nach § 13 Abs. 2 Eisenbahnkreuzungsgesetz (EKrG) dies jedoch ablehnt. Rechtsschutzmöglichkeiten der Städte und Gemeinden Für die Rechtsschutzmöglichkeiten der Städte und Gemeinden ist entscheidend, ob sie die Verletzung eigener Rechtspositionen geltend machen können. Kommunale Planungshoheit Die Gemeinde kann sich unter dem Gesichtspunkt Verletzung gemeindlicher Planungshoheit gegen eine Fachplanung - und nichts anderes ist die Schließung eines Bahnübergangs - auf ihrem Gebiet wehren, wenn eine hinreichend konkrete Planung nachhaltig gestört oder wenn das Vorhaben wegen seiner Großräumigkeit wesentliche Teile des Gemeindegebiets einer durchsetzbaren Planung entzieht.2 Die Störung einer hinreichend konkreten Planung ist etwa gegeben, wenn die Gemeinde in dem Bereich, in dem die Schließung des Bahnübergangs geplant ist, bereits ein Wohngebiet durch rechtskräftigen B-Plan ausgewiesen hat oder ein B-Plan bereits im Anhörungsverfahren3 war. Ausdrücklich offengelassen hat das Bundesverwaltungsgericht indes, ob bereits ein Aufstellungsbeschluss zum Erlass eines Flächennutzungsplanes geeignet ist, eine "hinreichend konkrete Planung" zu begründen.4 Nach einer obergerichtlichen Entscheidung5 soll bereits ein Entwurf eines F-Plans geeignet sein, eine hinreichend konkrete Planung zu dokumentieren. In jedem Falle muss die von der Gemeinde geltend gemachte hinreichend konkrete Planung bereits vor der Auslegung der Planunterlagen der Bahn im Anhörungsverfahren vorliegen. 6 Aus diesem Grund empfiehlt es sich für die Gemeinde, so sie eine Fachplanung befürchtet, die ihre Interessen beeinträchtigen könnte, rechtzeitig "Positionen" etwa in Form der Einleitung von konkreten B-Planverfahren aufzubauen, bevor die Bahn mit ihrer Planung der Gemeinde zuvor kommt. Eine nachhaltige Störung ist gegeben, wenn die Schließung des Bahnübergangs unmittelbare Auswirkungen gewichtiger Art auf die Planung der Gemeinde hat. Sofern die Gemeinde keine hinreichend konkrete Planung aufweisen kann, ist nach der Rechtsprechung7 eine Verletzung der Planungshoheit (nur) dann gegeben, wenn die Realisierung des Vorhabens der Bahn tatsächlich jede Entwicklungschance nähme und ihr gewissermaßen ihr eigenes Gemeindegebiet für jede denkbare Planung entzöge. Diese Voraussetzung wird in der Praxis selten vorkommen. 2 Beschluss des BVerwG vom 18.09.1998 - 4 VR 11/98 - NuR 1999, 631, 633. 3 Urteil des BVerwG vom 27.08.1997 - 11 A 18/96 - NVwZ-RR 1998, S. 290, 292. 4 Urteil des BVerwG vom 27.08.1997 - 11 A 18/96 - NVwZ-RR 1998, S. 290, 292. 5 Urteil des VGH Mannheim vom 26.10.1989 - 10 S 2177/88 - NVwZ 1990, S. 487, 488. 6 Urteil des BVerwG vom 27.08.1997 - 11 A 18/96 - NVwZ-RR 1998, S. 290, 292. 7 Urteil des BVerwG vom 23.04.1997 - 11 A 28/96 - veröff. ausschl. in juris. NACHRICHTEN des Städteverbandes Schleswig-Holstein - 46 – Kommunale Infrastruktur (Recht auf Planung des örtlichen Verkehrsnetzes) Wirtschaft und kommunale Unternehmen Gerade im Zusammenhang mit der ersatzlosen Schließung eines Bahnübergangs könnte man auf die frühe Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts8, wonach den Gemeinden auch das "Recht auf Planung des örtlichen Verkehrsnetzes" zusteht, rekurrieren. Diese Rechtsprechung findet auch in neuerer Zeit ihre Weiterführung9, in dem eine Beeinträchtigung der Verkehrsinfrastruktur infolge eines innerörtlichen "Verkehrsinfarktes" möglich sein soll. Welche Anforderungen hieran zu stellen sind, wird von der Rechtsprechung weiter konkretisiert. BMF: Gemeinnützigkeit bei Handeln als Hilfsperson Kommunale Einrichtungen Im Rahmen der Problematik einer ersatzlosen Schließung eines Bahnübergangs wäre auch daran zu denken, dass ohne die Querung kommunale Einrichtungen wie etwa Schulen, Kindergärten, etc. nicht mehr erreichbar wären.10 Verletzung der gemeindlichen Finanzhoheit Sofern die Gemeinde einen Ersatzbau nicht für erforderlich hält, ist es im Ergebnis schwierig, eine Position der Gemeinde "aufzubauen". Hält eine Gemeinde einer solchen Fachplanung eine Beeinträchtigung ihrer Finanzhoheit entgegen, so setzt dies die Darlegung voraus, dass der finanzielle Spielraum der Gemeinde nachhaltig in nicht mehr zu bewältigender und hinzunehmender Weise eingeengt wird.11 Zum Teil findet sich die Ansicht, angesichts der Förder- und Ausgleichsregelungen des Bundes wäre eine Verletzung der Finanzhoheit kaum darzulegen. Dennoch "lohnt" es sich auch in diesen Fällen seitens der Gemeinden eine substantiierte Stellungnahme abzugeben, weil auch die Bahn ein wirtschaftliches Interesse an einer Kostenreduktion hat. Abschließend ist damit festzuhalten, dass die Gemeinden im Rahmen des Anhörungsverfahrens in jedem Fall gehalten sind, ihre Betroffenheit substantiiert geltend zu machen, um sich ggf. in einem späteren gerichtlichen Verfahren nicht dem Einwand der sog. "Präklusion" also des verspäteten Einwandes ausgesetzt zu sehen. 66.00.01 NStVbSH Nr. 2-3/2003 8 Urteil des BVerwG vom 14.02.1969 - IV C 215.65 - BVerwGE 31, S. 263, 265. 9 Urteil des BVerwG vom 26.02.1996 - 11 VR 33/95 - Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 12. 10 Zur Geltendmachung der Beeinträchtigung kommunaler Einrichtungen vgl. den Beschluss des BVerwG vom 15.04.1999 - 4 VR 18/98 - BRS 62 Nr. 6. 11 Urteil des BVerwG vom 18.06.1997 - BVerwG 11 A 65.95 - Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 27. Mit Schreiben vom 17.12.2002 hat das BMF die Anwendung der neuen Gemeinnützigkeitsregeln weiter erläutert. Es sieht eine erleichternde Übergangsregelung vor. Im Einzelnen heißt es in diesem Schreiben: „Nach dem Anwendungserlass zur Abgabenordnung, Nr. 2 Satz 2 zu § 57 AO, in der Fassung meines Schreibens vom 10. September 2002 (BStBl. I S. 867) begründet ein Handeln als Hilfsperson keine eigene steuerbegünstigte Tätigkeit. Diese Auffassung ist neu. Im Hinblick darauf gilt im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder zur Anwendung dieser Anweisung Folgendes: Bei Körperschaften, die bisher ausschließlich aufgrund einer Tätigkeit als Hilfsperson im Sinne des § 57 Abs. 1 Satz 2 AO nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG von der Körperschaftsteuer befreit waren, reicht die Tätigkeit als Hilfsperson bis zum Veranlagungszeitraum 2003 einschließlich zur Begründung der Steuerbegünstigung aus. Vom Veranlagungszeitraum 2004 an ist auch bei diesen Körperschaften nach der o.a. Anweisung im Anwendungserlass zur Abgabenordnung zu verfahren. Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.“ Quelle: DStGB-Aktuell 0503 vom 31.01.2003 64.30.00 NStVbSH Nr. 2-3/2003 Sparkassen und Landesbanken bauen Marktanteil bei der Mittelstandsfinanzierung aus Trotz sinkender Investitionen der Unternehmen hat die Sparkassen-Finanzgruppe als einzige kreditwirtschaftliche Gruppe in 2002 die Kreditvergabe an Unternehmen und Selbständige ausgeweitet, nämlich um drei Milliarden Euro. Die Sparkassen-Finanzgruppe verfügt jetzt in diesem auch unter dem Gesichtspunkt finanzwirtschaftlicher Dienstleistungen der Daseinsvorsorge wichtigen Bereich über einen Marktanteil von 41,9 %. “Sparkassen und Landesbanken haben angesichts der schwierigen konjunkturellen Lage ihre Leistungsfähigkeit klar unter Beweis gestellt. Ihre Geschäftsergebnisse sind gemessen an der Gesamtbranche ordentlich“, sagte Dr. Dietrich H. Hoppenstedt, Präsident des Deutschen Sparkassen- und Giroverbandes in dieser Woche bei der Bilanzpressekonferenz der Sparkassen-Finanzgruppe. „Während sich Wettbewerber aus dem Kreditgeschäft immer mehr zurückziehen, weiten wir unsere Marktanteile aus. Als einzige kreditwirtschaftliche Gruppe haben Sparkassen und Landesbanken die Kreditvergabe an Unternehmen und Selbständige ausgedehnt. Damit konnten sie den Rückzug insbesondere der privaten Banken teilweise ausgleichen. Die Sparkassen-Finanzgruppe spielt immer mehr eine entscheidende Rolle bei der Finanzierung kleiner und mittlerer Unternehmen.“ NACHRICHTEN des Städteverbandes Schleswig-Holstein - 47 – Die gesamte Rede von Dr. Hoppenstedt auf der Bilanzpressekonferenz ist auf der Startseite des Internetauftritts des DSGV ( www.dsgv.de ) nachzulesen. Der DSGV hat auf seiner Pressekonferenz die folgenden Zahlen zum Geschäftsjahr 2002 veröffentlicht: „In diesem Jahr haben die 519 Sparkassen ihr operatives Ergebnis um 12 % auf 9,2 Mrd. Euro gesteigert. Auch bei den Landesbanken konnte nach den vorläufigen Zahlen das Ergebnis vor Bewertung leicht gesteigert werden. Die Bilanzsumme der Sparkassen stieg in 2002 um 12,4 Mrd. Euro oder 1,3 % auf 997,9 Mrd. Euro. Dabei erhöhten sich die Kundeneinlagen um 10,2 Mrd. Euro oder 1,5 % auf 675 Mrd. Euro. Das operative Ergebnis der Sparkassen stieg in 2002 deutlich um 12 %. Beim Zinsüberschuss, der sich von 2,22 % auf 2,31 % der DBS entspannte, zeigte sich erstmals seit 1994 eine Trendumkehr. Der Provisionsüberschuss konnte mit 4,8 Mrd. Euro konstant gehalten werden und entsprach 0,49 % der DBS. Beim Verwaltungsaufwand, der auf 1,88 % der DBS gesenkt werden konnte, zeigten sich erste Erfolge der eingeleiteten Kostensenkungsmaßnahmen. So konnten die Sachaufwendungen auf 0,75 % der DBS und damit wieder auf den Stand von 1992 gesenkt werden. Die Personalaufwendungen stiegen um 1,5 %; die Personalaufwandsquote sank damit auf 1,13 % der DBS. Aufgrund des verbesserten operativen Ergebnisses konnten die Sparkassen das auf -0,67 % der DBS gestiegene Bewertungsergebnis verkraften. Das Ergebnis vor Steuern beläuft sich auf rund 3,7 Mrd. Euro oder 0,37 % der DBS. Rund 1,6 Mrd. Euro an gewinnabhängigen Steuern zahlten die Sparkassen für das Geschäftsjahr 2002. Mit 2,1 Mrd. Euro bzw. 0,21 % der DBS liegt der Jahresüberschuss auf Vorjahresniveau. Die Eigenkapitalrentabilität der Sparkassen liegt mit rund 9 % etwa auf Höhe des Vorjahres. Die Aufwands-/Ertragsrelation konnte deutlich von 69,6 % auf 66,5 % verbessert werden.“ Quelle: DStGB-Aktuell 1103 vom 14.03.2003 83.00.10 NStVbSH Nr. 2-3/2003 Deutschlandtourismus 2003 Der Deutsche Tourismusverband sieht in seiner Prognose für das Jahr 2003 die Chance, Deutschland als kundenfreundliches und serviceorientiertes Reiseland zu positionieren. Hierfür müssen die Qualitätsverbesserung und der Ausbau von Serviceleistungen in den Mittelpunkt der Anstrengungen gestellt werden. Daneben müssen innovative und individuell auf den Kunden zugeschnittene Produkte angeboten werden. Trotz der Einbußen im letzten Jahr -so der Tourismusverband- berge der Tourismus langfristig enorme Potenziale. Das letzte Jahr war für den Tourismus in Deutschland ein schwieriges Jahr. Neben der misslichen konjunkturellen Wirtschaftsentwicklung in Deutschland hat die Hochwasserkatastrophe rund um die Elbe und ihre Nebenflüsse zu schlimmen Einbußen beim touristischen Gewerbe geführt. Besonders betroffen waren davon die Anbieter in den Ländern Sachsen, Sachsen-Anhalt und Brandenburg, die nach der Flutwelle auch von einer Stornowelle getroffen wurden. Völlig unbeeindruckt von der wirtschaftlich schwierigen Lage konnten sich die Anbieter in MecklenburgVorpommern und in Hamburg entwickeln. Hier gab es bei den Übernachtungen ein Plus von über 7 % in Mecklenburg-Vorpommern und in Hamburg von 5,6 %. Im gesamten Bundesgebiet gab es nach Erkenntnissen des statistischen Bundesamtes mit 299,7 Mio. Gästeübernachtungen von Januar bis November 2002 ca. 3 % weniger Übernachtungen als im Vorjahr. Bei den Statistiken des Statistischen Bundesamtes werden Beherbergungsstätten mit 9 oder mehr Betten berücksichtigt. Die Anzahl der ausländischen Gäste sank zwar auch, allerdings erheblich geringer nämlich um 1 % auf 35,3 Mio. Übernachtungen. Bei der Verteilung auf die Angebotskategorien muss festgestellt werden, dass hochpreisige Angebote, wie z. B. der Wellnessbereich zwar auch auf eine rege Nachfrage verweisen können, allerdings gilt dies nur, wenn die Qualität des Angebotes auch deutlich überzeugen. Im Bereich der 4- und 5-Sterneangebote hat es hingegen erhebliche Umsatzeinbrüche gegeben, die sich durch einen Rückgang des Geschäfts- und Tagungstourismus erklären. Zuwächse waren hingegen bei der Benutzung von Campingplätzen festzustellen. Ein leichtes Plus zeichnet die Gästezahlen aus, die im Jahr 2002 auf 5,6 Mio. stiegen. Die Aussichten für das Jahr 2003 sind schwierig. Einerseits ist nach aktuellen Umfragen der Anteil derjenigen gestiegen, die für 2003 überhaupt keine Urlaubsreise planen. Dieser Anteil lag in den letzten Jahren bei ca. 24 %, für 2003 liegt er bei 27 %. Für die Unternehmen erschwerend kommen die aktuellen Sommerferienregelungen hinzu, die faktisch eine saisonverkürzende Wirkung haben. Dämpfend wird weiter wirken, dass es bisher nicht gelungen ist, die Sozialabgaben für die Angestellten im Tourismussektor zu senken. Andererseits entsprechen die touristischen Angebote in Deutschland dem weltweiten Trend zum Kultur-, Eventund Erlebnistourismus. Der ebenfalls auszumachende Trend zum Natur- und Wellnessurlaub findet genauso eine ausreichende Zahl von Zielen in Deutschland. In dieser Situation kommt es, so der Präsident des Deutschen Tourismusverbandes, darauf an, Qualitätsverbesserung und Ausbau der Serviceleistungen in das Zentrum der Anstrengungen touristischer Institutionen und Leistungsträgern zu stellen, damit die Wettbewerbsfähigkeit Deutschlands ausgebaut wird. Zudem verlangen die modernen Urlauber ein noch stärker individuell zugeschnittenes und innovatives Produkt. Aus Sicht des Deutschen Städte- und Gemeindebundes sollten die Städte und Gemeinden der Information große Aufmerksamkeit entgegenbringen, dass es beim Großstadttourismus Einbußen von 3,4 % gegeben hat. Berücksichtigt man, dass die Hochwasserkatastrophe neben Dresden in großem Umfang Regionen außerhalb der Ballungsräume getroffen hat, so zeigt dies, dass die Touristen in hohem Maße ihren Urlaub in ländlicheren Regionen verbringen. Quelle: DStGB-Aktuell 0903 vom 28.02.2003 80.71.10 NStVbSH Nr. 2-3/2003 NACHRICHTEN des Städteverbandes Schleswig-Holstein - 48 – Ferienreiseverordnung Auf Grund der Ferienreiseverordnung werden in Deutschland Fahrzeitenbeschränkungen für Lkw vom 1. Juli bis zum 31. August 2003 ausgesprochen. Ausgenommen von den Beschränkungen sind die kombinierten Verkehre von und zu den Seehäfen und Häfen der Binnenwasserstraßen sowie die kombinierten Verkehre auf Schiene und Straße. Die gesetzlichen Grundlagen der Ferienreiseverordnung sind in der Vierundzwanzigsten Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom12.09.1997 festgelegt. Der Gesetzeswortlaut lautet wie folgt: "Vierundzwanzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 7. August 1997 (BGBl. S. 2028) Auf Grund - - des § 6 Abs. 1 Nr. 3 erster Halbsatz des Straßenverkehrsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9231-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die Eingangsworte in Absatz 1 Nr. 3 zuletzt geändert durch § 37 Abs. 2 des Gesetzes vom 24. August 1965 (BGBl. I S. 927), des § 6 Abs. 1 Nr. 16 des Straßenverkehrsgesetzes, Nummer 16 eingefügt durch das Gesetz vom 6. April 1980 (BGBl. I S. 413), und des § 26a des Straßenverkehrsgesetzes, der durch Artikel 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 28. Dezember 1982 (BGBl. I S 2090) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr: des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe d und Abs. 2a des Straßenverkehrsgesetzes, Absatz 2a eingefügt durch Artikel 22 Nr. 2 der Verordnung vom 26. November 1986 (BGBl. l S. 2089), verordnen das Bundesministerium für und das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit: Artikel 2 Änderung der Ferienreiseverordnung In § 3 Abs. 1 der Ferienreiseverordnung vom 13. Mai 1985 (BGBl. I S. 774), die zuletzt durch die Verordnung vom 30. März 1992 (BGBl. I S. 743) geändert worden ist, wird nach Nummer 1 folgende Nummer 1a eingefügt: 1a kombinierten Güterverkehr Hafen-Straße zwischen Belade- oder Entladestelle und einem innerhalb eines Umkreises von höchstens 150 Kilometern gelegenen Hafen (An- oder Abfuhr)." Das Statistische Bundesamt hat mitgeteilt, dass im Jahr 2002 rd. 1 Mio. Personen im Gastgewerbe beschäftigt waren. Dies waren 2,5 % weniger als im Vorjahr. 1995 war die Anzahl der Beschäftigten im Gastgewerbe noch um rd. 150.000 Personen höher. Mit 14,4 % Rückgang in diesem 7-Jahreszeitraum waren die Vollzeitarbeitsplätze etwas weniger vom Abbau betroffen als die Teilzeitarbeitsplätze mit -16,1 %. Etwas weniger als die Hälfte, 45,6 % aller Arbeitsverträge im Gastgewerbe sind Teilzeitarbeitsverträge. 54,4 % hingegen sind Vollzeitarbeitsverträge. Die Flutkatastrophe des letzten Jahres ist auch in der Entwicklung des Arbeitsplatzabbaus im Gastgewerbe zu erkennen. Während im I. Quartal 2002 die Beschäftigung lediglich um 1,6 % sank, wurde im IV. Quartal 3,4 % des Personals abgebaut. Besonders kritisch dabei: Der Rückgang der Vollzeitbeschäftigten betrug fast 5 % (-4,8 %), der Abbau der Teilzeitbeschäftigten ist während des gesamten Jahres in etwa konstant geblieben (I. Quartal -1,3 %, IV. Quartal 1,7 %). Fast die Hälfte aller Beschäftigten (46 %) arbeiten im Gastronomiebereich. In diesem Bereich wurde die Zahl der Arbeitsplätze um 2,8 % reduziert. In Bereich des Beherbergungswesens ist der Personalbestand um 1,7 % zurückgegangen. In diesem Bereich arbeiten rd. 28 % aller Beschäftigten im Gastgewerbe. Einen Überblick über die Entwicklung seit 1995 gibt die nachfolgende Tabelle: Beschäftigungsentwicklung im Gastgewerbe Veränderung gegenüber dem entsprechenden Vorjahreszeitraum in % Jahr Beschäftigte Vollzeitbeinsgesamt schäftigte 1995 1996 1997 1998 1999 2000 2001 2002 1. Quartal 2002 2. Quartal 2002 3. Quartal 2002 4. Quartal 2002 – 1,9 – 2,3 – 1,4 – 1,6 – 6,3 – 3,2 1,2 – 2,5 – 1,6 – 1,8 – 3,1 – 3,4 – 3,3 – 4,0 – 4,1 – 2,9 – 1,1 – 1,4 1,0 – 3,5 – 1,9 – 3,1 – 4,2 – 4,8 Teilzeitbeschäftigte – 0,3 – 0,3 1,6 – 0,3 – 11,8 – 5,1 1,5 – 1,2 – 1,3 – 0,2 – 1,7 – 1,7 Quelle: DStGB-Aktuell 1103 vom 14.03.2003 32.30.00 NStVbSH Nr. 2-3/2003 Quelle: DStGB-Aktuell 1103 vom 14.03.2003 80.71.10 NStVbSH Nr. 2-3/2003 Jobmotor und Tourismus? Ergebnisse des Tourismusbarometer 2003 Der Arbeitsplatzabbau im Gastgewerbe hat sich 2002 erneut fortgesetzt. Seit 1995 hat es einen Rückgang um insgesamt 15,2 % gegeben. Besonders stark vom Arbeitsplatzabbau war die Gastronomie betroffen. Im Gastgewerbe blieb der Arbeitsplatzabbau unter 2 %. Das Sparkassen-Tourismusbarometer ist ein Instrument zur Beobachtung der Tourismusentwicklung, das seit 1998 in Ostdeutschland eingesetzt wird. Strukturelle Veränderungen der Tourismusentwicklung können erkannt werden. Die wesentlichen Ergebnisse für das Jahr 2003 lauten in Stichworten Qualität, Konzentration, Kooperation. NACHRICHTEN des Städteverbandes Schleswig-Holstein - 49 – Das Sparkassen-Tourismusbarometer ist gedacht als eine Art Monitoring-System, das durch die permanente Beobachtung der Entwicklungen auf dem Tourismusmarkt als Frühwarnsystem vor Fehlentwicklungen eingesetzt werden kann. Gleichzeitig liefert es die Datengrundlagen für Entscheidungen und stellt somit in gewisser Weise eine Absicherung von investiven Entscheidungen für die Leistungsanbieter, die Kommunen und die Sparkassen dar. 2002 war für die Tourismusbranche kein leichtes Jahr. Umsatzrückgänge von 7,3 % des Gastgewerbes zeigen dies. Auch Preissteigerungen im Bereich der Gastronomie konnten diese Rückgänge nicht ausgleichen. Auch für 2003 sind die Aussichten vor dem Hintergrund der angespannten wirtschaftlichen Lage und der Höhe der Arbeitslosenzahlen gedämpft. In den ostdeutschen Bundesländern sind die Umsatzrückgänge recht eindeutig auf das Hochwasser zurückzuführen. Bis zum Juli sind die Besucherzahlen in den beobachteten touristischen Einrichtungen lediglich um 1,1 % gesunken. Der Rest des Jahres bewirkte dann jedoch Einbußen bei den Besucherzahlen um 17,3 %. Die Vorausschau für das Jahr 2003 erbrachte eine zunehmende Bedeutung der Übernachtungen bei Einrichtungen, die nicht in der amtlichen Statistik erfasst sind. Hier geht es vorrangig um Privatzimmer und Ferienwohnungen. 12,3 Mio. Übernachtungsmöglichkeiten gibt es in diesem Bereich. Die Erwartungshaltung der Gäste, die in den klassifizierten Übernachtungsbetrieben in Richtung Qualität geht, wird auch auf das Angebot der Privatzimmervermieter und Ferienwohnungsvermieter Auswirkungen haben. Hier kommt den Städten und Gemeinden als Träger der Tourismusorganisation eine wichtige unterstützende Rolle für die Beherbergungsbetriebe zu, in dem sie Hilfen bei der Themen- bzw. Zielgruppenorientierung, bei der Vermarktungsstrategie sowie bei der Organisation des Marketings leisten. Die Hilfestellung der Tourismusorganisationen muss jedoch klar auf den Aufbau von wenigen Marken ausgerichtet werden. Nur die Marke kann sich am Markt durchsetzen, die bundesweit oder darüber hinaus je nach Zielgruppe auch international wieder erkannt wird. Die Befragung der Gäste zeigt für Ostdeutschland, dass es hier zwischen vier und acht wieder erkennbare Destinationen mit einem eigenen Image gibt. Allein im Land Brandenburg gibt es jedoch über ein Duzend Tourismusregionen. Es ist ausgeschlossen, diese große Vielfalt an Regionen bundesweit wirkungsvoll zu vermarkten. Neben dieser Konzentration auf das Wesentliche und der Kooperation verspricht die thematische Schwerpunktsetzung Erfolge. Hierbei sollte auch der Kulturtourismus nicht übersehen werden. Problematisch ist am Kulturtourismus allerdings, dass er stark von öffentlichen Zuschüssen abhängig ist. Mehr als die Hälfte (60 %) der kulturellen Angebote befinden sich in einer schwierigen wirtschaftlichen Situation und die wichtigste Finanzierungsquelle, Zuschüsse der öffentlichen Hand, wird zukünftig tendenziell geringer werden. Weitere Informationen zum S-Tourismusbarometer, das sich grundsätzlich auch für die Anwendung in den alten Bundesländern eignet, sind erhältlich beim Ostdeutschen Sparkassen- und Giroverband, Tel: 030/2069-1545, beim Deutschen Wirtschaftswissenschaftlichen Institut für Frem- denverkehr der Universität München, Tel: 030/7579490 (wissenschaftliche Betreuung durch das dwif-Consulting GmbH Berlin/München) oder im Internet unter www.stourismusbarometer.de. Das S-Tourismusbarometer 2003 ist zum Preis von 50,- € zzgl. 3,- € Versandkosten erhältlich. Quelle: DStGB-Aktuell 1103 vom 14.03.2003 80.71.10. NStVbSH Nr. 2-3/2003 Pilotversuch „Neues Strukturkonzept für eine flächendeckende Versorgung mit öffentlichen Telefonstellen (Ötel)“ Die Deutsche Telekom hat kürzlich ein neues Konzept für das schon seit längerem geplante Pilotprojekt zur flächendeckenden Versorgung der Bevölkerung mit öffentlichen Telefonstellen (Ötel) vorgelegt. Das Konzept, das in Abstimmung mit den kommunalen Spitzenverbänden erarbeitet und inzwischen von der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post genehmigt wurde, ist nach Auffassung des DStGB gut geeignet, eine flächendeckende Versorgung mit so genannten Basistelefonen sicherzustellen. Das Pilotprojekt soll in Kürze mit der Akquirierung geeigneter Standorte beginnen. Es wird von einem Projektbeirat begleitet, in dem auch die kommunalen Spitzenverbände vertreten sind. Die kommunalen Spitzenverbände bitten um Unterstützung des Pilotprojektes. Gemäß § 97 des Telekommunikationsgesetzes in Verbindung mit § 1 der Telekommunikations-Universaldienstleistungsverordnung obliegt der Deutschen Telekom AG die „flächendeckende Bereitstellung von öffentliche Telefonstellen an allgemein und jederzeit zugänglichen Standorten entsprechend dem allgemeinen Bedarf“. Dieser Bedarf ist mit der rasanten Verbreitung von Mobiltelefonen inzwischen sind in Deutschland ca. 58 Mio. Handys in Gebrauch – erheblich zurückgegangen; immer mehr Ötel werden unrentabel. Vor diesem Hintergrund suchte die Deutsche Telekom in Abstimmung mit den kommunalen Spitzenverbänden nach einer Lösung, die einerseits die betriebswirtschaftlichen Interessen der Deutschen Telekom berücksichtigt, andererseits der Universaldienstverpflichtung nach § 17 TKG Rechnung trägt. Das jetzt vorgeschlagene neue Strukturkonzept sieht vor, dass das derzeitige Netz von ca. 100.000 Ötel grundsätzlich erhalten bleibt. Die unwirtschaftlichsten Ötel mit Umsätzen von weniger als 125 €/Monat sollen durch sog. Basistelefone mit ähnlichem Funktionsumfang wie die bisherigen Telefone ersetzt werden, allerdings nicht mehr die Bezahlung mit Münzen oder Telefonkarten ermöglichen. In dem Segment der extrem unwirtschaftlichen Ötel mit Umsätzen von weniger 62,5 €/Monat und dem Segment mit Umsätzen zwischen 62,5 und 125 €/Monat sollen je 7500 Ötel abgebaut und durch die Basistelefone ersetzt werden. Die neuen Basistelefone sollen über einen Zeitraum von etwa zwei Jahren auf ihre Akzeptanz in der Bevölkerung getestet werden. Nach Abschluss des Pilotprojekts erfolgt eine Bewertung durch den Projektbeirat mit einer Empfehlung an die RegTP, die ggf. die Eignung des Baistelefons als allgemeine öffentliche Telefonzelle feststellt. Sollte sich das neue Strukturkonzept in der Praxis bewähren, soll es auf Dauer – ggf. in modifizierter Form eingeführt werden. NACHRICHTEN des Städteverbandes Schleswig-Holstein - 50 – Das Basistelefon entspricht in seinen Grundfunktionen (Telefonieren, Notruf) den herkömmlichen Ötel (Telefonzellen, Stelen). Es bietet jedoch weniger Komfort, ist sehr kompakt und für eine einfache Montage konstruiert, ohne Zelle und eigene Beleuchtung. Doch sollen möglichst Standorte gewählt werden, die einen gewissen Wetterschutz (z.B. unterhalb von Gebäudeüberdachungen) bieten und vorhandene Beleuchtungsquellen (z.B. Straßenlaternen) nutzen. Bezahlt werden kann mit CallingCard (z.B. der T-Card der Telekom) und Kreditkarte; darüber hinaus sind auch R-Gespräche möglich – eine Zusatzfunktion, die in der ursprünglichen Konzeption für ein Basistelefons nicht vorgesehen war. Es gelten die Minutenpreise der öffentlichen Telefone. Mit zusätzlichen Zielwahltasten wird man direkt den Notruf oder kostenfreie 0800-Rufnummern anwählen können. Die ansonsten vorhandene Möglichkeit bei den jetzigen Ötel, mit Münzen oder mit Telefonkarten zu bezahlen, entfällt. Dadurch wird allerdings die Störanfälligkeit der Ötel erheblich verringert und eine jahrelange, nahezu wartungsfreie Nutzung gewährleistet. Wie der Deutsche Städtetag und der Deutsche Landkreistag begrüßt der Deutsche Städte- und Gemeindebund, dass zur Klärung der Eignung und Akzeptanz des Basistelefons das o. g. Pilotprojekt in Abstimmung mit den kommunalen Spitzenverbänden durchgeführt wird. Das Basistelefon in der konzipierten Form ist - unter der Voraussetzung eines erfolgreichen Pilotprojektes - ein tragfähiger Kompromiss zwischen den betriebswirtschaftlichen Interessen der Deutschen Telekom und dem kommunalen Interesse an einer flächendeckenden Versorgung der Bevölkerung mit öffentlichen Telephonie. Quelle: DStGB-Aktuell 0703 vom 14.02.2003 72.10.42 NStVbSH Nr. 2-3/2003 Innovative Projekte der Wirtschaftsförderung Die Herausforderungen und Probleme, die die Aufgaben der städtischen Wirtschaftsförderung bestimmen, haben sich angesichts bedeutender Veränderungen der Rahmenbedingungen in den letzten Jahren gewandelt. Die zunehmende Globalisierung im internationalen Standortwettbewerb hat erheblichen Einfluss auf den Wirtschaftsstandort Stadt. Sie führt zur Zentralisierung und zu anonymen Entscheidungen zur Standortwahl und den Standortveränderungen. Auch der Strukturwandel vom produzierenden Gewerbe zum Dienstleistungsbereich stellt die Wirtschaftsförderung vor neue Herausforderungen. Anpassungsdruck entsteht durch die neuen Entwicklungen im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologien sowie der Innovations- und Technologiepolitik. Darüber hinaus zeigen sich trotz der anhaltend hohen Arbeitslosigkeit an vielen Standorten akute Vermittlungsprobleme von Arbeitskräften. Die Anforderungen an die Ausstattung von Wirtschaftsfördereinrichtungen sind nicht zuletzt aufgrund der Einführung neuer Kommunikationsformen, aber auch hinsichtlich der Ansprüche und Erwartungen der Wirtschaft gegenüber der Verwaltung in Bezug auf Schnelligkeit und Flexibilität erheblich gestiegen. Diese Veränderungen der externen Rahmenbedingungen führen zur Notwendigkeit, die Wirtschaftsförderung in den Städten neu zu gestalten und entsprechende Maßnahmen und Instrumente zu entwickeln. Mit der nun vorliegenden Veröffentlichung will der Deutsche Städtetag diese vielfältigen Initiativen, Strategien und Neuorientierungen im Bereich der Wirtschaftsförderung dokumentieren, die sich im Zuge der Globalisierung und des Strukturwandels ergeben haben. So gilt es beispielsweise Standortentwicklungsprogramme zu entwickeln, die den Wirtschaftsstandort Stadt besonders positionieren können. Um die Wachstumsbranchen zu unterstützen, sind die unterschiedlichen Standortpotenziale zu stärken und Kompetenzfeldstrategien zu entwickeln. Neue Entwicklungen und Märkte sind zielgruppenorientiert zum Beispiel durch themenorientierte Technologie- und Gründerzentren zu fördern. Gleichzeitig sind bei allen Angeboten auch die neuen Kommunikationsformen zum Beispiel durch Online-Projekte einzuführen. Insbesondere in den alten Ländern führt der Mangel an Gewerbeflächen zu einem flexiblen Flächenmanagement. Unternehmensnachfolge, Existenzgründung und Mittelstandsförderung sind zunehmend Tätigkeitsfelder der Wirtschaftsförderung, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden. Gleichzeitig ist die Qualifikation der Arbeitskräfte zu fördern. Nicht zuletzt müssen Strategien entwickelt werden, wie die Städte sich im Ausland besser vermarkten können. Im Mittelpunkt der aktuellen Aufgaben der Wirtschaftsförderung steht die Aufnahme der Erwartungen der Unternehmen an die Verwaltung und speziell an die Wirtschaftsförderung. Es gilt, diese aufzunehmen und die städtische Wirtschaftspolitik auf die Unternehmensbedürfnisse auszurichten. Die Städte können dabei nur bestehen, wenn sie auch im Rahmen der interkommunalen Zusammenarbeit nicht nur einzelne Städte, sondern auch die Region in ihr Handeln einbeziehen. Die in dem DST-Beitrag „Innovative Projekte der Wirtschaftsförderung" dargestellten Beispiele aus den Städten, die in der Fachkommission Wirtschaftsförderung des Deutschen Städtetages vertreten sind, dokumentieren eindrucksvoll, wie die städtische Wirtschaftsförderung auf die veränderten Herausforderungen reagiert und damit Weichen für eine erfolgreiche Positionierung des Standortes Stadt in der Zukunft stellt. Der Beitrag ist in der Reihe "DST-Beiträge" als Heft 13 erschienen, umfasst 74 Seiten und kann zum Preis von 15,30 Euro/Stück einschließlich Porto und Verpackung zzgl. 7% Mehrwertsteuer beim Deutschen Städtetag, Bereich wG, Lindenallee 13-17, 50968 Köln, E-Mail: [email protected], bestellt werden. Quelle: SchrbDST vom 25.02.2003 80.40.10 NStVbSH Nr. 2-3/2003 Natur und Umweltschutz Betriebssteuerungsrelevante Kennzahlen in der Abwasserwirtschaft Die KUBUS Kommunalberatung und Service GmbH plant für Ende März die Versendung der Fragebögen zur Erhebung der Kennzahlen in der Abwasserwirtschaft. Das Angebot richtet sich an alle Betriebe und Abwasserzweckverbände in Schleswig-Holstein und MecklenburgVorpommern. NACHRICHTEN des Städteverbandes Schleswig-Holstein - 51 – Kennzahlenvergleich sind u.a. aus den folgenden Gründen für Betriebe interessant: - Blick "über den eigenen Tellerrand" hinaus, - Bestimmung des eigenen Standorts abseits der üblichen Gebührenvergleiche, die nur wenig über die Wirtschaftlichkeit aussagen, - Aufspüren von Schwachstellen, bevor andere dazu zwingen, - Betrachtung und Analyse der eigenen Kosten Die Ergebnisse können aktiv für die eigene Arbeit und im Umgang mit Politik und Öffentlichkeit genutzt werden. Die Anonymität verhindert den Vorführeffekt. Holstein vorzulegen. Er enthält Zahlen, Daten und Fakten zur Qualität von Boden, Wasser, Luft, Natur und Landschaft, macht Aussagen zu Abwasser, Abfallwirtschaft, Lärm und Umwelterkrankungen sowie zur Strahlenbelastung, zu Chemikalien und Schadstoffen und zur Gentechnologie. Neben einer Situationsbeschreibung werden die Hauptprobleme mit Ursachen, Wirkungen, Entwicklungsabläufen und Tendenzen benannt sowie Belastungen und Gefährdungen anhand objektiver und fachlicher Kriterien analysiert und bewertet. Bei den einzelnen Themenfeldern wird auf die rechtlichen Möglichkeiten, die Umsetzungsstrategie und die durchgeführten Maßnahmen eingegangen. Weitere Informationen sind beim Ministerium für Umwelt, Natur und Forsten des Landes Schleswig-Holstein, Tel.: 0431/988-0, erhältlich. 36.00.20 NStVbSH Nr. 2-3/2003 Folgender Zeitplan ist vorgesehen: - Versand der Fragebögen in der 13. KW. (Ende März 2003), Veranstaltungsprogramm 2003 der Akademie für Natur und Umwelt - Rücklauf der Fragebögen bis zur 21. KW (Ende Mai 2003), - Aufbereitung, Erfassung und Analyse der Daten und Kennzahlen bis einschließlich Juli 2003, Die Akademie für Natur und Umwelt des Landes Schleswig-Holstein hat im zehnten Jahr ihres Bestehens das Veranstaltungsprogramm für das Jahr 2003 herausgegeben. - Präsentationsveranstaltung inkl. Evaluation. Der Bericht geht den Teilnehmern im August 2003 zu und ein Termin für die Präsentation ist im Spätsommer 2003 avisiert. Kosten: - bis 10.000 Einwohner bis 20.000 Einwohner bis 30.000 Einwohner bis 50.000 Einwohner über 50.000 Einwohner 1.000,00 € 1.500,00 € 2.000,00 € 2.500,00 € 3.500,00 € Betriebe und Abwasserzweckverbände, die bereits im letzten Jahr aktiv teilgenommen haben, erhalten einen Nachlass von 10 %. Die o.a. Beträge verstehen sich zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer. Nähere Informationen erteilt die KUBUS Kommunalberatung und Service GmbH, Peter Stafforst und Claudia Walden-Bergmann, Tel.: 0385/3031-251 (-262), Internet: www.kubus-mv.de. 36.20.60 NStVbSH Nr. 2-3/2003 Umweltzustandsbericht für Schleswig-Holstein Mit der Landtags-Drucksache 15/1948 vom 01.03.2003 hat das Ministerium für Umwelt, Natur und Forsten des Landes Schleswig-Holstein den Umweltzustandsbericht für Schleswig-Holstein vorgelegt. Mit diesem Bericht wird dem Landtagsbeschluss vom 21.06.2002 entsprochen, in dem die Landesregierung gebeten wird, einen Umweltzustandsbericht für Schleswig- Auch mit diesem Programm möchte die Umweltakademie die amtliche, ehrenamtliche und private Natur- und Umweltschutzarbeit und die Arbeit an einem zukunftsfähigem Schleswig-Holstein unterstützen. Mit ca. vielen Veranstaltungen, diversen Arbeitskreisen, Gesprächsforen und vielen neuen Themen sollen wieder Akteure aus den verschiedensten Bereichen informiert und miteinander in Kontakt gebracht werden. Weitere Informationen sind erhältlich bei der Akademie für Natur und Umwelt des Landes Schleswig-Holstein, Carlstraße 16, 24537 Neumünster, Tel.: 04321/9071-0, Fax: 04321/9071-32, E-Mail: [email protected], Internet: www.umweltakademie-sh.de. 36.01.25 NStVbSH Nr. 2-3/2003 Globales Denken lokal verankern Befragung 2002 der Kommunen und Nichtregierungsorganisationen zum Stand der lokalen Agenda 21 und der Eine-Welt-Arbeit in Deutschland Die Servicestelle Kommunen in der Einen Welt/InWEnt GmbH hat gemeinsam mit den kommunalen Spitzenverbänden, der Deutschen Sektion des Rates der Gemeinden und Regionen Europas (RGRE) und dem Verband Entwicklungspolitik deutscher Nichtregierungsorganisationen (VENRO) zwischen Juli und August 2002 ihre erste Befragung zum Thema Eine Welt und Agenda 21 mit dem Titel "Globales Handeln lokal verankern" durchgeführt. An der. Das Ergebnis dieser Umfrage liegt nunmehr in Form der o.a. Broschüre vor. Mit einer Rücklaufquote von 23 % konnte erstmals ein bundesweites Bild der lokalen Agenda 21 und der EineWelt-Arbeit vor Ort gezeichnet werden. Dabei standen die Erfassung ihrer Strukturen und Potenziale im Vordergrund. NACHRICHTEN des Städteverbandes Schleswig-Holstein - 52 – Durch die Umfrage wurde nicht nur reines Zahlenmaterial erhoben, sondern es ist vielmehr eine tiefer gehende qualitative Analyse entstanden. Die erhobenen Daten wurden mit einem Programmsystem zur statistischen Datenanalyse ausgewertet. Auf diese Weise war es möglich, auch komplexere Zusammenhänge aus den Daten zu erkennen und darzustellen. Die EU-Kommission hat Deutschland ein sog. Aufforderungsschreiben, welches als erste Mahnung zu werten ist, zugeleitet, da in der deutschen Düngerordnung zu hohe Höchstmengen nitrathaltiger Düngemittel festgelegt worden seien. - Verstoß gegen die EU-Badegewässer-Richtlinie: Eine mit Gründen versehene Stellungnahme, d. h. eine letzte schriftliche Mahnung, hat die Kommission Deutschland zugestellt, da bereits 1999 vom EuGH festgestellt worden war, dass die alten Bundesländer die Anforderungen der EU-Richtlinie über die Badegewässerqualität nicht vollständig umgesetzt haben. - Verstoß gegen die sog. Projekt-UVP-Richtlinie: Auch in diesem Fall hat Deutschland als letzte schriftliche Mahnung eine mit Gründen versehene Stellungnahme zugeleitet bekommen, da nach Auffassung der EU-Kommission die meisten Bundesländer es unterlassen hätten, die Umweltverträglichkeitsprüfung für Straßenbauprojekte (konkret) in deutsches Recht umzusetzen. Weitere Informationen erteilt die Servicestelle Kommunen in der Einen Welt/InWEnt GmbH, Tulpenfeld 6, 53113 Bonn, Tel.: 0228/2434-630, Fax: 0228/2434-635, E-Mail: [email protected], www.service-eine-welt.de. 36.00.18 NStVbSH Nr. 2-3/2003 Bessere Luft für Europas Städte Die Luft in vielen europäischen Großstädten ist vor allem im Winter schlecht. Die Europäische Kommission will nun die Luftverschmutzung mit modernsten Mitteln ermitteln. "Wir müssen die Luftverschmutzung messen und Änderungen der Verschmutzungsmuster aufmerksam beobachten", erklärte Forschungskommissar Philippe Busquin dazu in Brüssel. Die Luftverschmutzung in Europas Städten erfordere zudem rasches Handeln. Deshalb führt die Gemeinsame Forschungsstelle (GFS) der Europäischen Kommission nun eine innovative Pilotstudie mit einer regionalen italienischen Umweltschutzagentur durch: Im Januar und Februar wird die Luftverschmutzung in Mailand gemessen. Laut einer neueren Studie der GFS zählt der Verschmutzungsgrad in Norditalien zu den höchsten in Europa. Die Studie soll nun die Quelle der gefährlichen Schadstoffe ermitteln und nutzt als erste die neueste GFSTechnologie das Single Particle Analysis and Sizing System (SPASS). Ziel der EU-Umweltforschung ist es, durch die vollständige Bestimmung und Messung der unterschiedlichen Arten von Luftverschmutzung (etwa durch Verkehr, Heizungsanlagen oder Industrie) in ganz Europa eine annehmbare Luftqualität zu erreichen. Quelle: EuropaNEWS DST vom 14.02.2003 36.12.10 NStVbSH Nr. 2-3/2003 EU-Kommission leitet mehrere Vertragsstrafeverfahren gegen Deutschland ein Die EU-Kommission hat wegen Verstoßes gegen EUVorgaben des Gewässerschutzes und der Umweltverträglichkeitsprüfung Verfahren gegen Deutschland eingeleitet. Konkret von der Kommission angemahnt werden deutsche Regelungen der Düngeordnung, die Umsetzung der EURichtlinie über die Badegewässerqualität sowie die Umsetzung der sog. Projekt-UVP-Richtlinie. Betroffen sind jeweils Regelungen, die auch Auswirkungen auf die Städte und Gemeinden haben. Vertragsstrafeverfahren Die Vertragsstrafeverfahren gegen Deutschland betreffen im Einzelnen folgende Regelungen: - Anmerkung des Deutschen Städte- und Gemeindebundes: Vertragsstrafeverfahren Nach Art. 226 EGV ist die Kommission befugt, rechtlich gegen einen Mitgliedstaat vorzugehen, der gegen seine Verpflichtungen verstößt. Ist die Kommission daher der Ansicht, dass ein Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht vorliegen könnte, der die Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens rechtfertigt, richtet sie zunächst – wie nunmehr wegen des Verstoßes gegen die Nitratrichtlinie erfolgt – ein „Aufforderungsschreiben“ an den jeweiligen Mitgliedstaat, in dem dieser aufgefordert wird, sich innerhalb einer bestimmten Frist (in der Regel binnen zwei Monaten) dazu zu äußern. Dieses Aufforderungsschreiben ist als erstes Mahnschreiben zu werten. Auf der Grundlage der Antwort des Mitgliedstaates bzw. bei Nichtübermittlung einer solchen, kann die Kommission eine „mit Gründen versehene Stellungnahme“ an den Mitgliedstaat richten. In diesem letzten Mahnschreiben legt die Kommission klar und eindeutig dar, weshalb ihrer Ansicht nach ein Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht vorliegt und fordert den Mitgliedstaat zugleich auf, seiner Verpflichtung innerhalb eines bestimmten Zeitraums (in der Regel 2 Monate) nachzukommen. Beantwortet der Mitgliedstaat diese mit Gründen versehene Stellungnahme nicht, kann die Kommission beschließen, den Mitgliedstaat vor dem Europäischen Gerichtshof zu verklagen. Ein mögliches Urteil des EuGH, in welchem der Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht bejaht wird, hat nicht nur deklaratorischen Charakter. Vielmehr ist der Mitgliedstaat auf der Grundlage dieses Urteil verpflichtet, das nationale Recht entsprechend anzupassen. Zugleich ist der EuGH befugt, den Mitgliedstaat bis zur vollständigen Umsetzung des Gemeinschaftsrechts in nationales Recht zu einer sehr hohen Geldstrafe zu verurteilen. Verstoß gegen die EU-Nitrat-Richtlinie: NACHRICHTEN des Städteverbandes Schleswig-Holstein - 53 – Badegewässer-Richtlinie Umsetzung der Vorgaben der WRRL: Im Zusammenhang mit dem Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland wegen einer nicht ordnungsgemäßen Umsetzung der EU-Badegewässer-Richtlinie ist nochmals darauf hinzuweisen, dass die EU-Kommission mit Datum vom 25.10.2002 einen Vorschlag für eine überarbeitete Richtlinie über die Qualität der Badegewässer vorgelegt hatte. Diese novellierte Badegewässer-Richtlinie soll an die Stelle der bisherigen Richtlinie treten, welche seit über 25 Jahren in Kraft ist und nach Auffassung der Kommission bis heute nicht ordnungsgemäß von Deutschland umgesetzt wurde. Neben weiteren Änderungen sieht der Vorschlag für eine überarbeitete Richtlinie über die Qualität der Badegewässer insbesondere eine deutliche Reduzierung der Parameter zur Messung der Verschmutzung durch Fäkalien vor. Mit dieser Absenkung der Anzahl der Parameter ist zugleich eine deutliche Absenkung der Grenzwerte dieser Parameter (Fäkal-Streptokokken und EKolibakterien) verbunden. Eine derartige Grenzwertabsenkung wäre nicht nur für kommunale Kläranlagen problematisch, vielmehr wären zahlreiche ausgewiesene Badestellen/Strandbäder bspw. aufgrund ihres hohen Wasservogelbesatzes nicht mehr EU-konform. WATECO-Dokumente: Quelle: DStGB-Aktuell 0703 vom 14.02.2003 36.00.30/36.20.50 NStVbSH Nr. 2-3/2003 EU-Wasserrahmen-Richtlinie – Handlungsanleitung zur wirtschaftlichen Analyse Die Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) erarbeitet derzeit „Handlungsanleitungen zur wirtschaftlichen Analyse nach der Wasserrahmen-Richtlinie (WRRL)“, die im April dieses Jahres veröffentlicht werden sollen. Die Arbeithilfe soll sich dabei auf das zur wirtschaftlichen Analyse notwendige Minimum der Datenerhebung beschränken; jedem Bundesland bleibt es jedoch freigestellt, weitere Daten abzufragen und in die Analyse einzubringen. Grundlage der Datenerhebung werden die jeweiligen Flussgebietseinheiten sein. Ökonomische Anforderungen der Wasserrahmen-Richtlinie: Gemäß Art. 9 WRRL ist bis zum Jahre 2010 bei der Gestaltung der Wasserpreise für Wasserdienstleistungen der Grundsatz der Kostendeckung zu berücksichtigen. Zugleich sind die kosteneffizientesten Kombinationen von Maßnahmen im Rahmen der Bewirtschaftungsplanung zu beurteilen. Als Grundlage hierfür fordert die WRRL gemäß Art. 5 im Rahmen der Beschreibung der Flussgebietseinheiten die Durchführung einer wirtschaftlichen Analyse der Wassernutzung bis 2004. Bis dahin ist ein sog. „baseline scenario“ zu erstellen, welches alle wirtschaftlichen Faktoren, die einen wichtigen Einfluss auf die Entwicklung des Gewässerzustandes bis 2015 haben, einbezieht. Zu diesem baseline scenario gehören z. B. Informationen zu Wasserangebot und –nachfrage, vorgesehene Investitionen, Angaben zu den Wasserdienstleistungen und deren Kostendeckung, Informationen zur Kosteneffizienz von Maßnahmenkombinationen sowie zu weiteren erforderlichen Maßnahmen. Im Rahmen des gemeinsamen europäischen Umsetzungsprozesses der WRRL wurden in der Arbeitsgruppe WATECO (Water Framework Directive Economics) unter der Leitung von Frankreich und der EU-Kommission die Anforderungen der Richtlinie an die ökonomische Analyse konkretisiert. Diese „guidance documents“ wurden bereits im Juni 2002 verabschiedet, haben jedoch keinen rechtlich bindenden Charakter. Vielmehr sollen sie als Grundlage für eine einheitliche Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie in den Mitgliedstaaten dienen. LAWA-Arbeitshilfe: Auf der Grundlage dieses „guidance documents“ erarbeitet die LAWA derzeit eine Arbeitshilfe. Im Rahmen der Arbeitshilfe sollen zunächst die Arbeitsschritte identifiziert werden, die grundsätzlich zur praktischen Durchführung der ökonomischen Analyse angegangen werden müssen. Als Ergebnis ist eine „Checkliste der zu erfassenden relevanten Datenkategorien“ vorgesehen. Für die Beschreibung der Wassernutzungen und –dienstleistungen soll nach Auffassung der LAWA bis auf wenige Ausnahmen auf Daten der Landesämter für Datenverarbeitung und Statistik (LDS) zurückgegriffen werden. Die LDS wiederum soll die statistischen Daten mit wasserwirtschaftlichem Bezug den jeweiligen Flusseinzugsgebieten zuordnen. Grundsätzlich sind die Bundesländer für die Abfrage der notwendigen Daten für die wirtschaftliche Analyse verantwortlich. Aus Effizienzgründen ist jedoch geplant, dass möglichst eine Institution für alle Bundesländer die Daten bei den jeweiligen Landesämtern abfragt, sammelt und den jeweiligen Flusseinzugsgebieten zuordnet. Die Möglichkeit der Einrichtung einer entsprechenden Institution wird derzeit ebenfalls von der LAWA geprüft. Anmerkung des Deutschen Städte- und Gemeindebundes: Im Hinblick auf die ökonomischen Anforderungen der WRRL ist aus Sicht des DStGB nochmals darauf hinzuweisen, dass über die bestehenden gesetzlichen Regelungen hinaus insbesondere zur Umsetzung der in Art. 9 der WRRL vorgesehenen Einführung kostendeckender Wasserpreise keine weiteren Regelungen notwendig sind. Zwar macht das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) weder Aussagen zur Umlage der Kosten der zur Umsetzung der WRRL erforderlichen Arbeiten noch zur Gestaltung von Wasserpreise bzw. Gebühren und Beiträgen. Auch bleibt abzuwarten, ob und in welchem Umfang die Novellierungen der Landeswassergesetze, die bis Ende 2003 durchzuführen sind, in diesem Zusammenhang Änderungen zur Umlage von Kosten vorsehen werden. Nach Auffassung des DStGB schreiben jedoch die bereits bestehenden Kommunalabgabengesetze der Länder das Kostendeckungsprinzip vor, so dass weitergehende Regelungen nicht notwendig sind. Bereits heute ist in den KAGs festgelegt, dass alle betriebsbedingten Kosten der Wasserversorgung über die Wassergebühren/-entgelte abgedeckt werden. Auch die auf der Grundlage der WRRL einzurechnenden sog. umwelt- und ressourcenbezogenen Kosten NACHRICHTEN des Städteverbandes Schleswig-Holstein - 54 – werden aufgrund unterschiedlicher vorhabenbezogener Ausgleichsmaßnahmen bereits heute weitgehend berücksichtigt. Die Arbeitshilfe der LAWA soll voraussichtlich im Anschluss an deren Vollversammlung am 10./11.04.2003 veröffentlicht werden. Quelle: DStGB-Aktuell 0603 vom 07.02.2003 65.00.00 NStVbSH Nr. 2-3/2003 Ausschreibungswettbewerb durch die DSD AG Die Ausschreibung der DSD-Leistungsverträge durch die DSD AG hat am 07.03.2003 mit der Vorinformation im Bundesausschreibungsblatt sowie in nationalen überregionalen Tageszeitungen und Fachzeitschriften begonnen. Zwischen dem 10. und dem 20.03.2003 war die Auftragsbekanntmachung auf der Internetseite der DSD AG abrufbar (www.gruener-punkt.de). Zwischen dem 10. und dem 21.03.2003 können die Vergabeunterlagen angefordert werden. Ab dem 04.04.2003 werden die Vergabeunterlagen an alle Bieter versandt; Abgabefrist der Angebotsunterlagen ist bis zum 19.05.2003. Die Laufzeit der neuen Verträge wird am 01.01.2004 beginnen und auf drei Jahre befristet sein. Nach den dem DStGB vorliegenden Eckpunkten der DSD AG für die Ausschreibung der Leistungsverträge werden die Materialfraktionen Leichtverpackungen sowie Glas ausgeschrieben. Nach Auskunft der DSD AG seien die Ausschreibungsmodalitäten zusammen mit dem Bundeskartellamt festgelegt worden. Einzelheiten des Verfahrens, die Inhalte sowie der Zeitplan können von interessierten Mitgliedskörperschaften unter Bezugnahme auf diese Ausgabe der NACHRICHTEN bei der Geschäftsstelle des Städteverbandes Schleswig-Holstein - unter Angabe der E-MailAdresse gerne auch als pdf-Datei - angefordert werden. Es handelt sich bei diesem Papier lediglich um Eckpunkte. Quelle: DStGB-Aktuell 0903 vom 28.02.2003 70.13.41 NStVbSH Nr. 2-3/2003 Novellierung der 17. BImSchV rung innerhalb Deutschlands zwischen Mono- und Mitverbrennungsanlagen führen würde. Ein gegenläufiger Antrag des Freistaates Bayern im Umweltausschuss wird daher von der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände unterstützt. Der Deutsche Städte- und Gemeindebund hat schon in seiner ersten Einschätzung zu den EuGH-Urteilen zum Abfallrecht deutlich gemacht, dass zum Ziele einer umweltgerechten Entsorgung schnellstens eine Angleichung der Standards für industrielle Mitverbrennungsanlagen an die hohen Standards der kommunalen Müllverbrennungsanlagen zu erfolgen hat. Die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände hat in ihrem Schreiben, wiederholt die Forderungen erhoben, höhere Schadstoffimmissionen zu vermeiden, Chancengleichheit im Wettbewerb und Akzeptanz in der Bevölkerung zu gewährleisten sowie die 17. BImSchV nachzubessern. Insbesondere aufgrund der Urteile des Europäischen Gerichtshofes könnte durch einen weitgefassten Verwertungsbegriff die Möglichkeit eröffnet werden, dass Abfälle EU-weit in Anlagen mit niedrigem Umweltstandard gelangen. Gerade vor dem Hintergrund der aktuellen EuGHRechtsprechung müssen im Rahmen der Umsetzung der EU-Abfallverbrennungsrichtlinie in deutsches Recht gleichhohe ökologische und technische Standards für Müllverbrennungsanlagen und Mitverbrennungsanlagen der Industrie geschaffen werden. Die Ministerin für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen, Bärbel Höhn, hat in einem Schreiben vom 09.02.2003 auf die u. a. an die Umweltminister gerichtete Stellungnahme der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände zur Novellierung der 17. BImSchV geantwortet. Die Ministerin spricht sich in ihrer Antwort für eine Gleichbehandlung von Monoverbrennung und Mitverbrennung aus. Der Bundesrat hat sich in seiner Sitzung am 14.03.2003 mit der Novellierung befasst. Die Ministerin macht in diesem Schreiben deutlich, dass sie sich am Ziel der Gleichbehandlung orientieren werde, wenn es um die Bestimmung einer einheitlichen Position innerhalb der Landesregierung im kommenden Bundesratsverfahren gehe. Die Umsetzung der EU-Abfallverbrennungsrichtlinie in deutsches Recht – Novelle der 17. BImSchV – befindet sich momentan in der Diskussion in den Ausschüssen des Bundesrates. Die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände hat wiederholt deutlich gemacht, dass die Anforderungen an Mitverbrennungsanlagen an das bereits geltende Niveau für Monoverbrennungsanlagen angeglichen werden muss. Insbesondere die Urteile des Europäischen Gerichtshofes zum Abfallrecht in Sachen Abgrenzung Abfälle zur Verwertung und zur Beseitigung machen es erforderlich, diese Forderung erneut zu stellen. Das Schreiben der Ministerin ist im Folgenden wiedergegeben: Außerdem zeichnen sich in den Beratungen der zuständigen Bundesratsausschüsse Tendenzen ab hin zur Privilegierung von Anlagen zum Brennen von Zementklinker, Zementen und Kalkstein, was zu einer Wettbewerbsverzer- Mein Haus hat sowohl den Prozess der Gestaltung der Abfallverbrennungs-Richtlinie auf europäischer Ebene als auch die Entwicklung der Novelle der 17. BlmSchV durch den Bund verfolgt und aktiv mitgestaltet. Aber auch auf „In Ihrem Schreiben vom 21. Januar erläutern Sie mir Ihre Position im Zusammenhang mit der Novellierung der 17. BlmSchV und hier insbesondere zum Thema der Gleichbehandlung von Monoverbrennung und Mitverbrennung. Durch die intensive Befassung mit diesem Thema sind Ihre vorgetragenen Argumente und die jeweils damit verbundene Problematik hier bereits bekannt und werden bei meinem weiteren Handeln volle Berücksichtigung finden. NACHRICHTEN des Städteverbandes Schleswig-Holstein - 55 – nordrhein-westfälischer Ebene haben wir durch Aktivitäten wie die Einführung der Stoffflussanalyse oder die Erstellung eines Leitfadens zur energetischen Verwertung, auf allen politischen und Verwaltungsebenen die Thematik Gleichbehandlung von Monoverbrennung und Mitverbrennung - wie ich glaube in Ihrem Sinne - aufgegriffen und auf den richtigen Weg gebracht. Mein primäres Ziel ist bei allen o. a. Aktivitäten immer gewesen, die gleichen hohen Standards für die Mitverbrennung von Abfällen zu gewährleisten wie bei der thermischen Behandlung in Müllverbrennungsanlagen. An diesem Ziel werde ich mich auch orientieren, wenn es um die Bestimmung einer einheitlichen Position innerhalb der Landesregierung im kommenden Bundesratsverfahren geht." Quelle: DStGB-Aktuell 08/1003 vom 21.02./07.03.2003 70.13.30 NStVbSH Nr. 2-3/2003 Dosenpfand – Novellierung der Verpackungsverordnung – Aktuelle Entwicklung Seit dem 01.01.2003 wird - nach letztinstanzlichem Abschluss der gerichtlichen Verfahren auf nationaler Ebene in Deutschland auf bestimmte Einweg-Getränkeverpackungen zum Schutz von ökologisch vorteilhaften Getränkeverpackungen ein Pfand erhoben (vgl. §§ 8, 9 VerpackV). Das Pfand betrifft die Getränkebereiche Bier, Mineralwasser und Erfrischungsgetränke mit Kohlensäure und gilt unabhängig vom Verpackungsmaterial, d. h. für Dosen, Einweg-Glas und Einweg-Plastikflaschen. Zur Zeit wird das Pfand nur auf der Letztvertreiberstufe, d. h. bei Abgabe an den Endverbraucher erhoben und erstattet sowie i. d. R. nur Leergut zurückgenommen, das die beim jeweiligen Einzelhändler verkauften Getränke umfasst; damit wird auf die nach der Verpackungsverordnung vorgeschriebenen Mehrstufigkeit der Pfanderhebung beim Abfüller und den vorgelagerten Vertreiberstufen zumindest zeitweilig verzichtet. Diese Lösung wurde von Bund und Ländern für hinnehmbar gehalten unter der Voraussetzung, dass die betroffenen Unternehmen sich selber oder über ihre Verbände aktiv am Aufbau des Rücknahmesystems beteiligen und der vorliegende Zeitplan, bis spätestens 01.10.2003 ein bundesweites, wettbewerbsoffenes Pfand-/Rücknahmeund Clearingsystem für Einweggetränkeverpackungen zu installieren, welches den Vorschriften der Verpackungsverordnung im vollen Umfang entspricht, eingehalten wird. Der Nachweis für eine aktive Beteiligung beim Aufbau des Rücknahmesystems kann nach Auffassung der Umweltministerien dadurch erbracht werden, dass die Unternehmen entweder direkt oder über ihre Verbände im Exekutivausschuss von Handel und Getränkeindustrie in der Arbeitsgemeinschaft Verpackung und Umwelt (AGVU) vertreten sind. Um allerdings eine einheitliche, mehrstufige und den Verbrauchern nachvollziehbare Pfandregelung zu realisieren, ist eine Novelle der Verpackungsverordnung erforderlich. Zu diesem Zweck trafen sich die Umweltminister des Bundes und der Länder am 16.02.2003 in Berlin und haben sich auf folgende Eckpunkte geeinigt, die Grundlage für den Novellierungsentwurf sein sollen: 1. Pfandpflicht soll künftig für alle Einweggetränkeverpackungen mit folgenden Ausnahmen gelten: - Ökologisch vorteilhafte Einwegverpackungen; hierzu gehören der Getränkekarton, der Schlauchbeutel für Milch, aber auch der Standbodenbeutel. - Wein, Spirituosen, alle Mixgetränke mit einem überwiegenden Anteil von Wein und Spirituosen. - Diätetische Lebensmittel wie beispielsweise Trinkjoghurt oder Kefir. 2. Auf eine Mehrwegquote als auslösendes Element für die Pfandpflicht soll - nachdem die Pfandpflicht in Kraft getreten ist - verzichtet werden. 3. In die Verpackungsverordnung soll als abfallwirtschaftliches Ziel aufgenommen werden, dass der Anteil der in ökologisch vorteilhaften Getränkeverpackungen (Mehrweg und ökologisch gleichwertige Einwegverpackungen) abgefüllten Getränke mindestens 80 % aufweisen soll. Ein Zeitpunkt, bis zu dem dieses Ziel erreicht werden soll, ist ausdrücklich nicht vorzusehen, ebenso wenig eine Sanktion, falls das Ziel verfehlt wird. 4. Außerdem soll in der Verpackungsverordnung neu geregelt werden, dass die Bundesregierung den Anteil der in einem Kalenderjahr in ökologisch vorteilhafte Getränkeverpackungen abgefüllte Getränke jährlich im Bundesanzeiger bekannt gibt. Der Mehrweganteil soll dabei gesondert ausgewiesen werden. Klärungsbedürftig geblieben ist die Frage, ob es zur Festlegung eines einheitliches Pfandes in Höhe von 25 Cent (anstelle eines differenzierten 25 bzw. 50 Cent) kommen soll und ob die Pfandpflicht bei einer Verpackungsgröße von 3 l enden soll. Regelungsbedürftig ist ebenfalls, unter welchen konkreten Voraussetzungen die ökologische Gleichwertigkeit festgestellt werden kann, wer dies tut und mit welchem politischen Verfahren dies verknüpft wird. Offen geblieben ist auch, ob die Bundesregierung die Bedenken des Kartellamtes gegen die Übernahme der PfandClearing-Stelle durch das DSD ausräumen kann bzw. will. Ist eine zügige Lösung dieses Problems nicht möglich, könnte es zu einer verzögerten Einführung des Pfandsystems nach dem 01.10.2003 kommen. Außerdem bleibt abzuwarten, ob nicht im Zuge der Beratung dieser „kleinen Novelle" der Verpackungsverordnung weitere Änderungswünsche angemeldet werden, die in das parlamentarische Verfahren eingespeist werden sollen. Quelle: Schrb.DST vom 04.03.2003 70.13.40 NStVbSH Nr. 2-3/2003 Auswirkungen des Dosenpfandes auf den Grenzhandel Der DStGB ist über seine Mitgliedsverbände in SchleswigHolstein auf die Auswirkungen des Dosenpfandes auf den deutsch-dänischen Grenzhandel aufmerksam gemacht worden. Nach Auskunft einer nahe der dänischen Grenze gelegenen Gemeinde wirke sich die Einführung des Dosenpfandes zum 01.01.2003 nachteilig auf das umsatzstärkste Warensortiment im Bereich des dortigen Grenzhandels aus, nämlich auf den Handel mit Dosenbier. Der NACHRICHTEN des Städteverbandes Schleswig-Holstein - 56 – Grenzhandel zählt – an der deutsch-dänischen Grenze – zu den bedeutendsten Strukturfaktoren für die Wirtschaftskraft und den Arbeitsmarkt. Der Grenzhandel auf deutscher Seite ist ausschließlich auf dänische und skandinavische Käuferkreise ausgerichtet und hat sich mittlerweile zu einem bedeutsamen Wirtschaftszweig, gerade im strukturschwachen deutschdänischen Grenzraum, entwickelt. Gewerbesteuereinnahmen aus dem Grenzhandel sowie zahlreiche Arbeitsplätze in den Grenzhandelsbetrieben, Zulieferindustrie und logistisches Gewerbe sind hiervon betroffen. Im dänisch-deutschen Grenzbereich ist günstiges Dosenbier die Ware, die die Kunden aus ganz Dänemark und den skandinavischen Ländern an die Grenze zieht. Die nunmehr nicht vorhandene Möglichkeit, in Deutschland gekaufte Dosen gegen Pfanderstattung in Dänemark einlösen zu können, verteuert die Dose zurzeit faktisch um 0,25 € und macht den Einkauf, der bis zu 300 Dosen pro Kunde beträgt, nach Auffassung der betroffenen Kommunen finanziell uninteressant. Allein die Einführung des Dosenpfandes dürfte laut Prognose des Grenzhandels einen Umsatzrückgang von bis zu 30% ausmachen, was gleichbedeutend wäre mit der Höhe der bisherigen Gewinnmargen durch den Grenzhandel. Die Folgen wären dramatische Einbrüche bei den örtlichen, regionalen und überregionalen Steuereinnahmen aus dem Grenzhandel, darüber hinaus wäre die Existenz von Arbeitsplätzen betroffen. Die Grenzhändler verkaufen momentan unter Hinweis auf eine „vernünftige Auslegung der Verpackungsverordnung“ Getränke in Dosen an Dänen ohne Pfanderhebung, was rechtlich nicht unumstritten ist. Quelle: DStGB-Aktuell 0803 vom 21.02.2003 70.13.40 NStVbSH Nr. 2-3/2003 DStGB zum LAWA-Bericht „Verknüpfung der kommunalen und staatlichen Indirekteinleiterüberwachung“ Der LAWA-Unterausschuss „Verknüpfung der kommunalen und staatlichen Indirekteinleiterüberwachung“ erarbeitet derzeit einen Bericht nebst Handlungsempfehlungen mit dem Ziel, Verknüpfungspotentiale und Möglichkeiten der Zusammenarbeit bei der Indirekteinleiterüberwachung durch kommunale Stellen und staatliche Behörden aufzuzeigen. Der DStGB hat unter Einbindung der Mitgliedsverbände und auf der Grundlage deren Anregungen in einer ersten Stellungnahme den vom LAWA-Unterausschuss verfolgten Ansatz grundsätzlich begrüßt und eine möglichst rasche Umsetzung befürwortet. Die Überwachung der Indirekteinleiter ist in den einzelnen Bundesländern derzeit sehr unterschiedlich ausgestaltet. Während in einigen Ländern bereits eine Verknüpfung der kommunalen und staatlichen Indirekteinleiterüberwachung existiert, kommt es in anderen Bundesländern zu – z. T. erheblichen – Kompetenzüberschneidungen, die in der Praxis zu Problemen geführt haben und führen. Hierzu zählt nicht nur eine (unnötige) Doppelbelastung der beteiligten Stellen. Auch sind Probleme und Unklarheiten der Anlagenbetreiber / Einleiter festzustellen, da die beteiligten Stellen nicht selten unterschiedliche Überwachungsparameter und -zyklen vorgeben. Ferner ist häufig unklar, wel- che Standards einzuhalten sind und welche Behörde konkret für welche Frage zuständig ist. Dies hat in der Praxis dazu geführt, dass zum Teil auf lokaler Ebene bereits Abstimmungen zwischen den beteiligten Stellen getroffen wurden. Solche Vereinbarungen bzw. Abstimmungen sind jedoch nicht die Regel. Auch war bislang aufgrund mangelnder (rechtlicher) Vorgaben nicht sicher, ob eine solche freiwillige Vereinbarung überhaupt rechtmäßig ist. Stellungnahme des DStGB a) Vor diesem Hintergrund begrüßt der DStGB in seiner Stellungnahme ausdrücklich den vom LAWAUnterausschuss „Verknüpfung der kommunalen und staatlichen Indirekteinleiterüberwachung“ in seinem Berichtsentwurf verfolgten Ansatz und befürwortet eine möglichst rasche Umsetzung. Eine doppelte Überwachung der Indirekteinleiter durch die staatlichen Behörden einerseits und der kommunalen Körperschaften andererseits ist aus Sicht der Kommunen nicht erforderlich und sollte weitestgehend vermieden werden. Die Zusammenfassung der Indirekteinleiterüberwachung kann zu einer erheblichen Reduktion des Aufwandes und der Kosten beitragen, ohne dass Abstriche bei der Überwachungsqualität gemacht werden müssen. Aus kommunaler Sicht stellt der vorgelegte Berichtsentwurf hierzu einen geeigneten Weg dar, im Rahmen der behördlichen Überwachung effektiv auf die Belange der (kommunalen) Abwasserreinigung und damit auf den Gewässerschutz einwirken zu können. Durch Kooperation der beteiligten Stellen können nicht nur Kosten gespart, sondern auch Missständen und Mängeln wirkungsvoll und gezielt entgegengetreten werden. b) Um eine auf Dauer tragfähige Zusammenarbeit sicherzustellen, ist aus kommunaler Sicht jedoch zu gewährleisten, dass eine „verursachergerechte Aufteilung“ des Überwachungsaufwandes, d. h. insbesondere der daraus resultierenden Kosten, sichergestellt wird. Ein entsprechender dezidierter Hinweis im Konzeptpapier hält der DStGB daher für zwingend erforderlich. Ferner sollte dafür Sorge getragen werden, dass zwischen dem Bericht des LAWA-Unterausschusses und dem ATV-DVWK-Merkblatt M 115 (Indirekteinleitung nichthäuslichen Abwassers), welches gegenwärtig überarbeitet wird, eine inhaltliche Übereinstimmung besteht. Beide sollten aus Gründen der praktischen Handhabbarkeit und zur Vermeidung unnötiger Fragen insoweit übereinstimmen und sich ggf. ergänzen. Quelle: DStGB-Aktuell 1003 vom 07.03.2003 36.20.07 NStVbSH Nr. 2-3/2003 Bundesrat greift DStGB-Forderung nach längeren Betriebszeiten bei der Müllentsorgung auf Das Land Niedersachsen hat den Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (Drucksache 897/02) dem Bundesrat unterbreitet. Der nun vorliegende Verordnungsentwurf des Bundes- NACHRICHTEN des Städteverbandes Schleswig-Holstein - 57 – rates (Drs. 897/02 (Beschluss)) entspricht den Forderungen des DStGB. eine Änderung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) lösen lassen. Die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung enthält zeitliche Betriebseinschränkungen. Danach sind auch die Abfallentsorgung und die Straßenreinigung nur werktags von 07.00 Uhr bis 20.00 Uhr erlaubt. Auch das Befüllen rollbarer Müllbehälter durch Privatpersonen und das Bereitstellen dieser Behälter am Straßenrand ist danach außerhalb der genannten Zeiten verboten. Für einige Geräte und Maschinen gelten weitere zeitliche Einschränkungen. In dieser Angelegenheit hat die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände eine Stellungnahme abgegeben mit dem Inhalt, dass durch die Regelungen in unzumutbarer Weise in die Notwendigkeiten der kommunalen Daseinsvorsorge eingegriffen werde. Der Entwurf der Vollzugshinweise zur Gewerbeabfallverordnung wird ihrem hohen Anspruch einer Vollzugshilfe – schon allein was die Lesbarkeit dieser angelangt - in keiner Weise gerecht. Hier ist eine komplette Überarbeitung der Vollzugshinweise dringend erforderlich. Die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände ist dennoch bei ihrer Stellungnahme der unübersichtlichen Auflistung des Entwurfes der Vollzugshinweise gefolgt und hat diese sozusagen „Schritt für Schritt“ abgearbeitet. Der Bundesrat hat sich in seiner 785. Sitzung vom 14.02.2003 mit dieser Angelegenheit befasst. Er hat der Bundesregierung die entsprechende Vorlage für den Erlass der Verordnung zugeleitet. Danach ist der die Betriebseinschränkungen regelnde § 7 der 32. BImSchV vom 29.08.2002 zu ändern. Die zeitlichen Betriebseinschränkungen nach § 7 Abs. 1 sollen nicht für den Betrieb von rollbaren Müllbehältern gelten. Abweichend von § 7 Abs. 1 soll für die Aufgaben der öffentlich-rechtlichen Endsorgungsträger nach § 15 KrW-/AbfG und die Straßenreinigung der Betrieb von erforderlichen Geräten und Maschinen an Werktagen von 06.00 Uhr bis 20.00 Uhr erlaubt sein (Drs. 897/02 (Beschluss)). Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (WEEE) und Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (RoHs) Quelle: DStGB-Aktuell 0803 vom 21.02.2003 36.11.00 NStVbSH Nr. 2-3/2003 Vollzugshinweise zur Gewerbeabfallverordnung Die Länderarbeitsgemeinschaft Abfall hat zwecks Umsetzung der Gewerbeabfallverordnung, die zum 01.01.2003 in Kraft getreten ist, eine ad-hoc-Arbeitsgruppe „Vollzugshinweise zur Gewerbeabfallverordnung“ unter Vorsitz von Rheinland-Pfalz eingerichtet. Diese Arbeitsgruppe hat einen Entwurf für Vollzugshinweise zur Gewerbeabfallverordnung mit der Bitte um Stellungnahme auch an die kommunalen Spitzenverbände versandt. Ebenfalls mit der Bitte um Stellungnahme liegen zwei Versionen zur Anwendung der Verordnung bei grenzüberschreitender Verbringung vor. Die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände hat nunmehr in dieser Angelegenheit ihre Stellungnahme gegenüber der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) abgegeben. Dabei hat die Bundesvereinigung neben Hinweisen für eine effizienten Vollzug darauf hingewiesen, dass gerade der Disput über die Anwendbarkeit der Gewerbeabfallverordnung auf Abfallexporte zeigt, dass es richtiger gewesen wäre, diese Problematik in der Gewerbeabfallverordnung selbst zu regeln, um Auslegungsschwierigkeiten zu vermeiden. Weiterhin wurde deutlich gemacht, dass nicht nur die Gewerbeabfallverordnung sondern auch der Entwurf der Vollzugshinweise wiederholt exemplarisch zeigen, dass sich die bekannten Probleme bei der Abfallentsorgung gerade nicht durch eine Verordnung, sondern nur durch Quelle: DStGB-Aktuell 0903 vom 28.02.2003 70.10.01 NStVbSH Nr. 2-3/2003 Das Europäische Parlament hat im Mitentscheidungsverfahren zu den Richtlinien über Elektro- und ElektronikAltgeräte (WEEE) und zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (RoHs) die Ergebnisse des Vermittlungsausschusses in der dritten Lesung am 17.12.2002 akzeptiert. Dem Bericht des Berichterstatters des Europaparlaments Karl-Heinz Florenz (EVP-ED, D) ist zu entnehmen, dass es an mehreren Punkten in der Ratsvorlage noch Änderungen gegeben hat. Dies betrifft in der WEEE-Richtlinie z.B. die verbindliche Sammelquote, die ab dem Jahr 2006 auf 4 kg pro Einwohner und Jahr festgelegt wurde. Hinzu kommt, dass eine Reihe von Einzelquoten für die Verwertung bei besonderen Altgerätekategorien vereinbart wurde. Bei der Finanzierung von Altgeräten aus privaten Haushalten wurde beibehalten, dass grundsätzlich die Hersteller für die Finanzierung der Sammlung und Entsorgung dieser Altgeräte verantwortlich sind. Diese tragen die anfallenden Kosten der Sammlung, Verwertung und Entsorgung zumindest ab Rücknahmestelle. Eine Präzisierung des Begriffs „zumindest" ist damit durch den nationalen Gesetzgeber vorzunehmen. Die Diskussion über die Kostentragung zur Entsorgung von Elektro- und Elektronikschrott wird deshalb auf der nationalen Ebene fortgeführt. Es ist davon auszugehen, dass die Hersteller die Unterstützung des Bundesumweltministeriums dafür haben werden, den Kommunen die Kosten bis einschließlich Übergabepunkt anzulasten. Außerdem ist nicht auszuschließen, dass das BMU die Vorgaben für die Sammlung und die Ausgestaltung der Übergabepunkte in für die Kommunen kostenträchtiger Weise präzisiert, aber bei den Anforderungen an die Verwertung und Beseitigung der Altgeräte auf nicht näher definierte Wettbewerbslösungen setzt. Es ist davon auszugehen, dass nach der dritten Lesung im Europäischen Parlament auch die Zustimmung des Rates in Kürze erfolgt. Das Bundesumweltministerium hat bereits angekündigt, bis zur Sommerpause einen Arbeitsentwurf zur Umsetzung in deutsches Recht vorzulegen. Quelle: Schrb.DST vom 20.12.2002 70.13.40 NStVbSH Nr. 2-3/2003 NACHRICHTEN des Städteverbandes Schleswig-Holstein - 58 – 15. Kasseler Abfallforum des Witzenhausen-Instituts für Abfall, Umwelt und Energie Das Witzenhausen-Institut für Abfall, Umwelt und Energie GmbH veranstaltet vom 08. bis 10.04.2003 das 15. Kasseler Abfallforum unter der Schirmherrschaft des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit. Seit 1990 findet das Abfallforum ein Mal im Jahr in Kassel statt. Das Fachpublikum kommt dabei vorwiegend aus der Industrie, der öffentlichen Verwaltung sowie aus dem wissenschaftlichen Bereich. Themenschwerpunkte sind am 08.04.2003 die Abfallwirtschaftspolitik, Perspektiven der Abfallwirtschaft, Abfallrecht sowie die Gewerbeabfallverordnung. In diesem Zusammenhang besonders hervorzuheben ist eine Podiumsdiskussion zur Thematik Chancen und Risiken der Gewerbeabfallverordnung sowohl aus Sicht der privaten als auch der kommunalen Entsorgungswirtschaft. Themenschwerpunkte am 09.04.2003 sind Elektronikschrott, Stoffströme und EuGH-Entscheidungen, Sekundärrohstoffdünger und biologische Abfallbehandlung in Europa. In diesem Zusammenhang besonders hervorzuheben ist die Vorstellung von Praxisbeispielen kommunaler Lösungsansätze im Verbund. Themenschwerpunkte am letzten Tag, den 10.04.2003 ist insbesondere die Restabfallbehandlung, Kosten, Ablagerung sowie Deponiesicherung und –nachsorge. Die Teilnahmegebühr für das Abfallforum beträgt 280 € (zzgl. MWSt) bzw. für Behörden und Hochschulen 230 € (zzgl. MWSt). Die Tagungsgebühr schließt jeweils den Zugang zur Fachausstellung, den Veranstaltungen des Kongressprogrammes, die Teilnahme am Geselligen Abend, den Tagungsband sowie die kostenlose Nutzung der öffentlichen Verkehrsmittel in Kassel ein. Schriftliche Anmeldungen sind zu richten an das Witzenhausen-Institut für Abfall, Umwelt und Energie GmbH – Tagungsbüro – Kirchstraße 8, 37213 Witzenhausen oder über E-Mail an [email protected]. Nach Eingang der Anmeldung erhalten die Teilnehmer eine Anmeldebestätigung sowie Eintrittkarte, Wegbeschreibung und Rechnung. Weitere Informationen sind www.abfallforum.de zu entnehmen. dem Internetforum Quelle: DStGB-Aktuell 0603 vom 07.02.2003 70.15.10 NStVbSH Nr. 2-3/2003 Kommission entwirft neue Strategie zur Umweltpolitik für die östlichen Nachbarn der Union Die Europäische Union hat eine Strategie zur gesamteuropäischen Umweltzusammenarbeit festgelegt, die über den geografischen Rahmen derjenigen Staaten hinausgeht, die im Jahre 2004 der Europäischen Union angehören werden. Sie hat hierbei insbesondere die Umweltprobleme in den Balkanstaaten südlich der Slowenisch-Kroatischen bis zur Griechischen Grenze, sowie in den östlich von Polen und Ungarn liegenden Staaten im Auge. Zur Erarbeitung diese Strategie wird sie vom 21. bis zum 23. Mai eine Konferenz in Kiew einberufen, die die bisherigen Konsultationen auf eine grundsätzlich andere Basis stellen sollen. Es ist damit zu rechnen, dass im Mai drei Protokolle unterzeichnet werden, die sich mit den Themen „strategische Umweltabschätzung (SEA), Haftpflicht und Freisetzung von Schadstoffen“ beschäftigen. Ferner plant die Kommission, einen Bericht über den Zustand der gesamten Europäischen Umwelt vorzulegen, der als so genannte Kiew-Abschätzung in die öffentliche Diskussion eingeführt werden soll. Außerdem wird es aller Voraussicht nach zur Unterzeichnung und damit zur völkerrechtlichen Anerkennung mehrer subregionaler Initiativen kommen, insbesondere zur Wasserinitiative für die Neuen Unabhängigen Staaten (NUS), zu einer EU-Initiative im Energiebereich, zu den Karpaten- und Dnepr-Abkommen sowie zur Charta der Gebirge Zentralasiens. Zu den generellen Zielen der Kommissionsstrategie in den Nachbarnländern der Union gehört eine Förderung der nachhaltigen Entwicklung, die bekanntlich den Gesamtschutz der Umwelt in das Zentrum stellt. Insbesondere fasst die Kommission hier die Umsetzung der in Johannesberg (Umweltweltgipfel) getroffenen Vereinbarungen ins Auge. Weiteres Instrument der o.g. Zusammenarbeit soll die fachliche Unterstützung bei einer Verbesserung der Umweltgesetze sein. Allerdings plant die Kommission auch, die von ihr ratifizierten Bestimmungen zur Verknüpfung von Handel und Umweltschutz (Entwicklungsagenda von Dohna) in die Verhandlungen einzubringen. Hierbei spielen die erst kürzlich im DStGB Aktuell genannten Themen zu den sog. GATS-Abkommen (z.B. Liberalisierung der Wasserwirtschaft) eine entscheidende Rolle. Quelle: DStGB-Aktuell 0803 vom 21.02.2003 36.00.14 NStVbSH Nr. 2-3/2003 Blauer Engel-Aktion zum Tag der Umwelt für Kommunen Aus Anlass des 25. Geburtstags des Blauen Engels stellten das Bundesumweltministerium und die Länderumweltminister-Kon-ferenz den diesjährigen Tag der Umwelt am 5. Juni unter das Motto "Umweltbewusst konsumieren, 25 Jahre Blauer Engel". Das Umweltbundesamt initiiert zum Jubiläum des ältesten und erfolgreichsten Umweltzeichens eine breit angelegte Kampagne. Kommunen können die "Aktion Blau" mit relativ geringem Aufwand und großer Wirkung am Tag der Umwelt und im Vorfeld vor Ort veranstalten. Bei dieser virtuellen Umweltdemonstration lassen sich von April bis zum Tag der Umwelt bundesweit tausende Bürgerinnen und Bürger mit einem Produkt, das den Blauen Engel trägt, fotografieren. Die Fotos werden im Internet unter www.blauer-engel.de veröffentlicht und am Tag der Umwelt auf einem Mega-Plakat in Berlin präsentiert. Materialien und Anleitungen zur eigenständigen Durchführung der "Aktion Blau" finden sich auf den Seiten www.blauerengel.de/aktionblau.htm unter der Rubrik "Kommunen". Info: Projektbüro Blauer Engel, Martin Lichtl, Fon: 069/789976-43, Fax: 069/789976-16, eMail: [email protected] Quelle: DStGB-Aktuell 0903 vom 28.02.2003 36.02.10 NStVbSH Nr. 2-3/2003 NACHRICHTEN des Städteverbandes Schleswig-Holstein - 59 – Gewerbesteuer Ernährungs- und agrarpolitischer Bericht 2003 der Bundesregierung online Die Bundesregierung hat den "Ernährungs- und Agrarpolitischen Bericht 2003" vorgelegt. Zusammenfassung, Textband, Tabellenanhang, Begriffsdefinitionen und Abkürzungen sind online verfügbar. Der Textband ist zudem mit einem Stichwortregister recherchierbar. Die Daten der Buchführungsergebnisse stehen als gepackte Excel-Dateien zum Herunterladen bereit. http://www.agrarbericht.de Quelle: DStGB-Aktuell 0903 vom 28.02.2003 80.60.05 NStVbSH Nr. 2-3/2003 Finanzen und Steuern Erschreckende Prognose zur kommunalen Haushaltslage in 2003 Die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände hat für das Jahr 2003 wieder eine Finanzprognose erstellt und bisherige Schätzungen für 2002 aktualisiert. Wie in den vergangenen Jahren beruht die Prognose auf einer eigenen Umfrage zu den Haushaltsergebnissen bzw. Haushaltsplanungen der Kommunen, auf den neuesten Zahlen der Kassenstatistik sowie auf einer aktualisierten Fortschreibung der Steuerschätzung aus November 2002. Die außergewöhnliche Dramatik der kommunalen Finanzkrise zeigt bereits der dramatische Anstieg des kommunalen Finanzierungsdefizits von -3,95 Mrd. € in 2001 über 6,65 Mrd. € in 2002 auf schätzungsweise -9,9 Mrd. € in 2003! Während das Ergebnis für 2002 noch im Bereich der bisherigen Schätzungen (-6 1/2 Mrd. €) liegt, übertrifft der Wert für 2003 die bisherigen Schätzungen (8 Mrd. €) erheblich. Dies ist vor allem auf das 9 Mrd.-€-Defizit der Gemeinden in den alten Ländern zurückzuführen, wo die Einnahmen aus Steuern und Zuweisungen deutlicher zurückgehen als in den Gemeinden der neuen Länder. Die Ergebnistabellen für die kommunalen Haushalte - getrennt nach alten und neuen Ländern sowie bundesweit - können unter www.dstgb.de unter der Rubrik „Kommunalreport“ herunter geladen werden. Die Entwicklung der Einnahmen Die Gesamteinnahmen der kommunalen Verwaltungshaushalte waren 2002 in den alten Bundesländern weiterhin rückläufig (-0,7 %), während sie in den neuen Ländern stagnierten. Der Unterschied ist auf die Steuerentwicklung in 2002 zurückzuführen, die in den alten Ländern weiter negativ (-4 %) und in den neuen Ländern durch einen Einmaleffekt positiv verlief (+2 %). Für 2003 wird wieder mit stärker sinkenden Gesamteinnahmen gerechnet (-2,2 % im Westen; -1,3 % im Osten, bundesweit -2 %). Die Summe der Einnahmen aus den kommunalen Verwaltungs- und den Vermögenshaushalten war 2002 bundesweit rückläufig (-0,6 %) und wird 2003 weiter sinken (-2,3%). Im Einzelnen zeigt sich: Das Nettoaufkommen aus der Gewerbesteuer befindet sich nach dem tiefen Absturz um 11,5 % in 2001 bundesweit auf einem sehr niedrigen Niveau. In 2002 muss mit einem weiteren Rückgang um 9,1 % gerechnet werden, der sich auch 2003 in geringeren Raten fortsetzt (-3,3 %). In den alten Ländern würde der Rückgang (-9,7 %) in 2002 noch höher ausfallen, wenn nicht im vierten Quartal in einzelnen Städten überraschende Einnahmenzuwächse zu verzeichnen gewesen wären. Ob diese Quartalswerte von einzelnen Städten eine bundesweite Trendumkehr anzeigen, ist vor dem Hintergrund der anhaltend schlechten gesamtwirtschaftlichen Entwicklung keineswegs sicher. Wenn auch für 2003 bei der Bruttogewerbesteuer im Westen mit einer Stagnation und im Osten sogar mit einem leichten Plus gerechnet werden kann, so wird auch in diesem Jahr weniger an Gewerbesteuer in den Kommunen ankommen, da die Sätze für die Gewerbesteuerumlage weiter gestiegen sind. Die Tabelle weist daher aus, dass die Nettogewerbesteuereinnahmen 2003 mit Minderungen um 3,5 % im Westen und 0,8 % im Osten rückläufig bleiben. Gemeindeanteil an der Einkommensteuer Nachdem der Einkommensteueranteil 2001 um 4,1 % verringerte Einnahmen erbracht hatte, müssen die Gemeinden bundesweit von diesem niedrigen Niveau weitere Einnahmeeinbußen um 0,9 % in 2002 und 0,7 % in 2003 hinnehmen. Dass in 2002 ein Rückgang in den Einnahmen der westlichen Kommunen um 1,3 % mit einem Zuwachs der Einnahmen in den östlichen Kommunen um 6,2 % einhergeht, ist auf eine 2001 erfolgte Veränderung der Zerlegungsgrundsätze zurückzuführen, die größtenteils erst in 2002 kassenwirksam geworden ist. Dieser einmalige Zuwachs bleibt in den neuen Ländern 2003 aus, was den überdurchschnittlichen Rückgang in diesem Jahr von 3,5 % im Osten erklärt. Abgesehen von diesem Sondereffekt ist auch bundesweit ein Ende von der leichten Abwärtstendenz nicht absehbar. Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer Bei dem Umsatzsteueranteil wurde für 2002 ein leichter Rückgang (-1,3 %) und für 2003 ein leichter Zuwachs (2,3 %) geschätzt. Die 2002 zu beobachtende Kaufzurückhaltung insbesondere bei höherwertigen Gütern, die mit 16 % besteuert werden, hat das Aufkommensniveau unter das übliche Maß hinaus abgesenkt. Für 2003 wird trotz schlechter Konjunkturaussichten jedenfalls von einem Anstieg auf das Niveau von 2001 ausgegangen. Laufende Zuweisungen von Bund und Ländern Bei den laufenden Zuweisungen wird der leichte Rückgang von 2000 auf 2001 in 2002 zwar wieder aufgeholt (+1 %). 2003 schlagen sich aber die Steuermindereinnahmen der Länder in den Rückgängen der laufenden Zuweisungen um bundesweit 3,8 % nieder. Somit dürften allein in 2003 Mindereinnahmen in Höhe von 1,5 Mrd. € an die Gemeinden weitergegeben werden. Der Rückgang ist mit 4,5 % (gleich 1,3 Mrd. €) im Westen größer als im Osten mit -1,8 % (gleich 0,2 Mrd. €). Schätzungen der Länder gehen sogar von noch größeren Rückgängen in diesem Bereich aus. In unserer Tabelle wird die Kompensation des Bundes für die Übernahme von Grundsicherungsleistungen durch die NACHRICHTEN des Städteverbandes Schleswig-Holstein - 60 – Kommunen in dieser Zeile als „Zahlungen von Bund, Land“ mitgerechnet. Nicht berücksichtigt sind jedoch mögliche Effekte des Steuervergünstigungsabbaugesetzes, über dessen finanziellen Wirkungen zum Zeitpunkt der Prognose keine belastbaren Daten zur Verfügung standen. 2003 einen Zuwachs um 1,9 % ergeben, was angesichts des jüngsten Tarifabschlusses ohne Personalabbau nicht vorstellbar ist. Die Summe der Ausgaben aus den kommunalen Verwaltungs- und Vermögenshaushalten stieg 2002 bundesweit um 0,9 % und wird 2003 um 0,1 % sinken. Im Einzelnen zeigt sich: Gebühren Investitionen Bei den Gebühren zeigt sich bundesweit für 2002 ein leichter Rückgang ab (-2,4 %). Da das Ausmaß an Ausgliederungen aus den Kernhaushalten inzwischen erheblich abgenommen hat, ist dieser Rückgang nicht hierdurch, sondern vor allem auf eine maßvolle Gebührenpolitik der Kommunen zurückzuführen. Die Euroumstellung wurde vielerorts sogar zu einer leichten Gebührensenkung genutzt, weil sich die DM-Euro-Umstellung mit 2:1 vielfach als die praktikabelste Lösung erwiesen hatte. Mit Rücksicht auf die Kostendeckungsgerade muss jedoch mittelfristig mit leichten Gebührenanhebungen gerechnet werden, die sich in den alten Ländern mit einem Zuwachs von 0,6 % in 2003 zeigen. Die Stagnation in den neuen Bundesländern ist auf leichte Ausgliederungseffekte zurückzuführen. Einnahmen aus Veräußerungserlösen Die in den 90er Jahren zu beobachtende Welle von Vermögensverkäufen ebbt langsam ab. Während wir von 1992 bis 1998 jährliche Werte von 4 1/2 Mrd. € ansteigend auf 8 1/2 Mrd. € zu verzeichnen hatten, können wir seit 1998 einen abwärts gerichteten Trend feststellen. Das „Tafelsilber“ ist weitgehend veräußert. Die jährlichen Werte dürften nun um 6,1 Mrd. € schwanken, wobei freilich wenige Großverkäufe schnell die bundesweite Prognose ins Wanken bringen könnten. Solche Einmaleffekte haben jedoch seit 1998 an dem mittelfristigen Abwärtstrend bei Veräußerungserlösen nichts ändern können. Auf diesem Trend schwenkt unsere Schätzung mit einer für 2003 unterstellten Stagnation wieder ein, nachdem im Vorjahr überraschen große Rückgänge bei den Veräußerungserlösen festzustellen waren (-11,5 %). Investitionszahlungen von Bund, Land Bei den Investitionszuweisungen setzt sich 2002 ein bundesweiter Abwärtstrend fort, der die Zahlungen in diesem Bereich von 11,5 Mrd. € in 1993 auf 8,1 Mrd. € in 2002 reduziert. Sieht man von dem die Grundtendenz verfälschenden Einmaleffekt der Fluthilfezahlungen ab, setzt sich der Abwärtstrend auch 2003 fort (-6,2 %). (In den neuen Ländern sind bereits 2002 die ersten 100 Mio. € aus der Fluthilfeaktion ausgezahlt worden. Die übrigen Fluthilfemittel in Höhe von 1,6 Mrd. € werden erst im Jahr 2003 zu einem einmaligen Anstieg der Investitionsmittelzuflüsse in den neuen Ländern führen, der fälschlich den Anschein einer Trendumkehr bei den Investitionszuweisungen erwecken könnte und daher in der Tabelle herausgerechnet worden ist). Die Entwicklung der Ausgaben Bei den gesamten Ausgaben des Verwaltungshaushalts sind bundesweite Zuwächse von 2,4 % in diesem wie im vergangenen Jahr vor allem auf steigende Ausgaben für soziale Leistungen zurückzuführen (5 % in 2002, 5,6 % in 2003). Bei den Personalausgaben hat die Umfrage für Entsprechend der Entwicklung bei den Investitionszuweisungen setzt sich der bundesweite langfristige Trend zu Investitionsrückgängen fort, wenn man auch hier wie bei den Zuweisungen von den Sondereffekten der flutbedingten Investitionen absieht, soweit sie aus den einmalig zur Verfügung stehenden Fluthilfemitteln finanziert werden. (Sonst müsste auch hier damit gerechnet werden, dass aus den Fluthilfemitteln bereits 2002 100 Mio. € in die Baumaßnahmen von Kommunen in den neuen Ländern geflossen sind und die restlichen 1,6 Mrd. € in 2003 folgen). Da dieser Einmaleffekt eine Trendumkehr bei den Investitionsmaßnahmen vortäuschen würde, wurde er exakt aus den Werten der Tabelle herausgerechnet. Dass die (übrigen) Baumaßnahmen wie auch der Erwerb von Sachvermögen 2003 besonders stark gekürzt werden mussten, hat vor allem zwei Gründe: Zum einen müssen durch die Vordringlichkeit der Flutfolgenbeseitigung andere Sachinvestitionen zurückgestellt werden. Zum anderen erklärt sich diese Entwicklung durch den fortgesetzten Zwang der Kommunen, sinkende Einnahmen und steigende Pflichtausgaben teilweise durch Investitionskürzungen zu kompensieren. Dies hat seit 1992 zu Investitionsrückgängen von über 10 Mrd. € geführt, die kommunale Finanzkrise besonders plastisch offen gelegt und schon seit längerem die DStGB-Forderungen nach Investitionshilfen durch den Bund und anderen finanzpolitischen Sofortmaßnahmen begründet. Personal- und laufende Sachausgaben Bundesweit zeigte sich 2002 ein maßvoller Anstieg bei den Personal- und laufenden Sachausgaben, dessen geringe Werte im Durchschnitt jedoch nur durch einen Personalabbau möglich waren, der im besondern Maße in den neuen Ländern zu verzeichnen war. Der Rückgang in den neuen Ländern um 1,1 % zeigt diesen Personalabbaueffekt besonders deutlich, weil hier vor dem Hintergrund der stufenweise erfolgenden Ost-West-Angleichung bei den Löhnen eigentlich mit einem Anstieg zu rechnen gewesen wäre. Für 2003 wird schließlich mit einem bundesweiten Anstieg der Personalausgaben um 1,9 % gerechnet, im Westen um 2,1 % und im Osten um 0,7 %. Dies ergibt sich aus der Hochrechnung der Ergebnisse unserer kommunalen Haushaltsumfrage. Bei gleichem Personalstock würde diese Anhebung um 750 Mio. € niemals reichen, um die Auswirkungen des jüngsten Tarifabschlusses zu finanzieren. Daraus wird deutlich, dass in den Kommunen nun mit einem verschärften Personalabbau gerechnet wird. Dieses Ergebnis der Umfrage unterstreicht unsere Haltung bei den Tarifverhandlungen, wonach für die Umsetzung des Schlichterspruches das Personalbudget der kommunalen Haushalte nicht ausreiche und Personalabbau die Folge sein werde. Soweit trotz Personalabbaus zusätzliche 750 Mio. € eingeplant werden, reflektiert dieses die Tatsache, dass nach den vergangenen Personalabbaurunden vielerorts die kommunalen Aufgaben bereits mit einem Minimal- NACHRICHTEN des Städteverbandes Schleswig-Holstein - 61 – bestand an Personal erledigt werden, was dort weiteren Abbau ausschließt. cklung-der-Laenderhaushalte-bis-Dezember-2002.pdf Verfügung. Ausgaben für soziale Leistungen Im Einzelnen heißt es in dem BMF-Text: Der Pflegeversicherungseffekt, der sich nach 1996 senkend auf die kommunalen Sozialausgaben ausgewirkt hat, ist inzwischen aufgebraucht. So wird nach einem bundesweiten Zuwachs um 5 % in 2002 und einem weiteren Zuwachs um 5,6 % in 2003 der Wert von 30,3 Mrd. €. erreicht, der den Betrag von 1996 (vor Einführung der Pflegeversicherung) deutlich übersteigt. Wie in den letzten Jahren lagen die Zuwachsraten in den neuen Ländern über dem Bundesdurchschnitt und zeigen damit eine Entwicklung auf, die allmählich zu den höheren Pro-KopfAusgaben in den alten Ländern führt. Bundesweit reflektieren die Sozialleistungszuwächse die mit der Arbeitslosigkeit ansteigende Inanspruchnahme (ergänzender) Hilfe zum Lebensunterhalt, steigende Ausgaben für die Jugendhilfe sowie ab 2003 die Ausgaben für die Grundsicherungsleistungen, die die bei den „Zahlungen von Bund und Ländern“ enthaltende Kompensation übersteigen dürfte. „Die Situation der Länderhaushalte hat sich nach den vorläufigen Abschlussdaten im Jahr 2002 im Vergleich zum Vorjahr (endgültiges Ergebnis 2001) erneut verschlechtert. Der Ausgabenanstieg konnte zwar auf 0,6 % begrenzt werden. Er lag damit wesentlich niedriger als in den Vorjahren und auch die Empfehlung des Finanzplanungsrats, das jährliche Ausgabenwachstum auf 2 % zu begrenzen, wurde deutlich unterschritten. Allerdings gingen im selben Zeitraum die Einnahmen der Länder um -0,8 % zurück. Ursächlich hierfür war der Rückgang der Steuereinnahmen um -2,1 %. Die Ansätze in den Haushaltsplanungen einschließlich Nachtragshaushalte der Länder wurden hier um rund 7 Mrd. € unterschritten. Das Gesamtdefizit der Länderhaushalte erhöhte sich im Vergleich zum Vorjahr um rund 5,1 Mrd. € auf 30,8 Mrd. € und übertraf die Planungen um 6,5 Mrd. €. Zum methodischen Vorgehen Insgesamt ist zu dieser Prognose der kommunalen Spitzenverbände darauf hinzuweisen, dass in ihr - im Gegensatz zur Steuerschätzung vom November 2002 - die Daten für die Stadtstaaten nicht enthalten sind. Bei der Darstellung um eine kassenmäßige Abgrenzung sollten die voraussichtlichen Entwicklungen möglichst realistisch dargestellt werden. Extreme Einmaleffekte wie z. B. die Fluthilfemittelzuweisungen und deren Verausgabung sowie ein Beteiligungsverkauf der Stadt Stuttgart tauchen zwar in den absoluten Werten der Tabelle auf, wurden jedoch durch Bereinigung der Datenbasis zum Zweck der Berechnung von Veränderungsraten herausgerechnet, um die normalen Veränderungstrends möglichst aussagekräftig darstellen zu können. Hiermit soll lediglich die Brauchbarkeit der Tabelle als Orientierungshilfe in der kommunalen Finanzpraxis erhöht werden. Im Ergebnis ändern diese Bereinigungen nichts an der erschreckenden Tatsache, dass sich das kommunale Finanzierungsdefizit - wie eingangs dargestellt - katastrophal erhöht hat, obwohl bei allen kommunalautonom gestaltbaren Ausgabeposten scharf auf die Bremse getreten wird. Die Daten belegen erneut, dass die kommunalen Einnahmen gestärkt und die Pflichtaufgaben begrenzt werden müssen und dass vor einer umfassenden Gemeindefinanzreform finanzpolitische Sofortmaßnahmen von Nöten sind. Quelle: DStGB-Aktuell 0503 vom 31.01.2003 20.10.50 NStVbSH Nr. 2-3/2003 Vorläufige Abschlussergebnisse der Länderhaushalte im Jahr 2002 Die Haushaltsentwicklung der Länder ist für die Kommunen vor allem wegen ihrer Beteiligung an den Ländereinnahmen über den kommunalen Finanzausgleich relevant. Das BMF hat vorläufige Abschlussergebnisse der Länderhaushalte im Jahr 2002 mitgeteilt und aus seiner Sicht kommentiert. Die Tabellen stellt das BMF auf seiner Website unter http://www.bundesfinanzministerium.de/Anlage16827/Entwi zur In den westdeutschen Flächenländern wuchsen die Ausgaben gegenüber dem Vorjahreszeitraum um 0,8 % und damit deutlich schwächer als im Vorjahr (3,1 %). Die Haushaltsplanungen wurden um 0,4 Mrd. € unterschritten. Einem überproportionalen Anstieg der Personalausgaben um 3,3 % steht ein deutlicher Rückgang der Bauausgaben um -9,2 % gegenüber. Die Einnahmeentwicklung der Flächenländer West fiel deutlich günstiger aus als insbesondere die der ostdeutschen Flächenländer. Mit einem Rückgang der Einnahmen um -0,1 % im Vergleich zum Vorjahr wurden die Haushaltsplanungen jedoch um rund 3,3 Mrd. € verfehlt. Damit fiel das Finanzierungsdefizit mit 18,3 Mrd. € rund 2,9 Mrd. € höher als geplant aus und lag etwa 2,3 Mrd. € über dem Wert des Vorjahres. Nachdem die ostdeutschen Flächenländer in den vergangenen Jahren jeweils einen unterdurchschnittlichen Ausgabenanstieg beziehungsweise sogar einen Ausgabenrückgang verzeichneten, stiegen die Ausgaben im Jahr 2002 mit 1 % überproportional, blieben aber knapp unter den Haushaltsplanungen. Auch hier waren die Bauausgaben mit -12,1 % stark rückläufig. Die Einnahmen sanken um 4,8 % und blieben um 3,3 Mrd. € hinter den Erwartungen zurück. Dies war insbesondere auf den starken Einbruch der Steuereinnahmen zurückzuführen, die um -9,3 % unter dem Vorjahreswert lagen. Das Finanzierungsdefizit der Flächenländer Ost erhöhte sich im Vergleich zum Vorjahr um 3,7 Mrd. € auf 6,5 Mrd. € und fiel um 3,1 Mrd. € höher aus als im Soll veranschlagt. In den Stadtstaaten lagen die Ausgaben 2002 - auch aufgrund von Sonderfaktoren im vergangenen Jahr - um 3,4 % niedriger als im Vorjahr. Die Haushaltsplanungen für das Jahr 2002 wurden um knapp 0,3 Mrd. € überschritten. Der Einnahmerückgang fiel mit -0,4 % unterproportional aus und auch die Sollansätze wurden nur geringfügig um 0,2 Mrd. € unterschritten. Dementsprechend konnten die Stadtstaaten ihr - aufgrund von Sonderfaktoren überhöhtes - Defizit von 6,9 Mrd. € im Jahr 2001 auf 6,0 Mrd. € im Jahr 2002 verringern." NACHRICHTEN des Städteverbandes Schleswig-Holstein - 62 – Die Einnahmen und Ausgaben der Länder bis Dezember 2002, die im Einzelnen in den Tabellen am Ende des Berichts aufgeführt sind, stellen sich zusammengefasst wie folgt dar: in Mio. € Flächen- Flächen- (Stadtländer länder staaten) (West) (Ost) Bereinigte Einnahmen darunter: Steuereinnahmen übrige Einnahmen Bereinigte Ausgaben darunter: Personalausgaben Bauausgaben übrige gaben 156.601 122.200 46.392 22.606 28.890 16.155 226.308 160.961 34.401 23.787 12.734 65.347 174.941 52.893 34.897 257.156 71.120 13.814 11.937 96.872 2.530 1.511 834 4.874 37.567 22.127 155.410 Aus- 101.291 Finanzierungssaldo Länder insgesamt -18.341 -6.501 -6.007 -30.849 (Länderzusammenfassungen ohne Zahlungen der Länder untereinander) Quelle: DStGB-Aktuell 0703 vom 14.02.2003 NStVbSH Nr. 2-3/2003 BMF konkretisiert die erwarteten Auswirkungen der Neuregelung der Zinsbesteuerung Im Rahmen einer Presseerklärung hat das BMF seine Prognose zu den durch die Neuregelung der Zinsbesteuerung erwarteten Mehreinnahmen von Bund, Ländern und Gemeinden konkretisiert. Danach rechnet das BMF für 2003 mit kommunalen Mehreinnahmen in Höhe von 750 Mio. €. Im Zusammenhang mit der vorgesehenen Neuregelung der Zinsbesteuerung - auch im europäischen Rahmen - und vor dem Hintergrund veränderter wirtschaftlicher Rahmenbedingungen soll Bürgern, die in der Vergangenheit ihre steuerlichen Pflichten nicht erfüllt haben, eine befristete Möglichkeit geboten werden, in die Steuerehrlichkeit zurückzukehren. Die Bundesregierung erwartet, dass im Rahmen dieser gesetzlichen Maßnahme rd. 20 Mrd. EUR in 2003 in Deutschland nacherklärt werden. Die Nacherklärung eines solchen Volumens führt zu Steuermehreinnahmen von rd. 5 Mrd. EUR für den Gesamtstaat. Dies bedeutet für den Bund und die Länder jeweils Mehreinnahmen von rd. 2 Mrd. EUR, für die Kommunen von 750 Mio. EUR (ohne Berücksichtung der Verbundwirkungen in den kommunalen Finanzausgleichen). Die Eckwerte der Neuregelung, die das Bundeskabinett am 19. Februar 2003 beschlossen hat, lauten wie folgt: Wer in der Vergangenheit Steuern verkürzt hat, kann durch Abgabe einer strafbefreienden Erklärung und Entrichtung einer pauschalen, als Einkommensteuer zu behandelnden Abgabe Strafbefreiung oder Befreiung von Geldbußen erlangen. In der strafbefreienden Erklärung ist das Vermögen anzugeben, das infolge der Steuerverkürzungen zu Unrecht nicht der Besteuerung zugrunde gelegt wurde (z. B. unversteuerte Kapitalerträge und ggf. unversteuerter Kapitalstock). Für die Bewertung dieses Vermögens sind die Verhältnisse am 01. Januar 2003 zu Grunde zu legen. Bewertungsmaßstab ist der gemeine Wert. Mit Zahlung der Abgabe erlöschen alle entstandenen, aber noch nicht festgesetzten Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis, soweit die strafbefreiende Erklärung sich auf diese Ansprüche bezieht. Die strafbefreiende Erklärung soll als Steueranmeldung ausgestaltet werden und damit ohne weiteres Zutun der Finanzbehörden als Steuerfestsetzung wirken. Der Bürger hat es in der Hand, durch umfassende Erklärung vollständig steuerehrlich und damit auch insgesamt straffrei zu werden. Soweit die Erklärung nicht das gesamte auf Steuerverkürzungen beruhende Vermögen umfasst, bleibt es hinsichtlich des nicht erklärten Vermögens beim geltenden Recht. Der Staat verzichtet auf Nachweise des Bürgers und Ermittlungen der Finanzbehörden bei Abgabe einer strafbefreienden Erklärung. Werden allerdings später Steuerverkürzungen entdeckt, trifft den Bürger im Besteuerungsverfahren die Beweislast, dass seine Erklärung auch diese Steuerverkürzungen umfasst hat. Eine strafbefreiende Erklärung kann - wie bei der Selbstanzeige nach § 371 AO - nicht mehr abgegeben werden, wenn die Tat bereits entdeckt oder mit ihrer Entdeckung zu rechnen war. Für die strafbefreiende Erklärung sollen zwei Stufen gelten: Bei einer Erklärung bis Ende 2003 soll ein Steuersatz von 25 % auf das erklärte Vermögen gelten. Wer sich danach bis zum 30. Juni 2004 erklärt, soll 35 % Steuern auf das erklärte Vermögen zahlen. Die Brücke zur Steuerehrlichkeit darf in ihrer konkreten Ausgestaltung nicht in Konflikt geraten mit der Bekämpfung der Geldwäsche und der organisierten Kriminalität. Das zur Einführung einer Abgeltungssteuer auf Zinsen und der Brücke zur Steuerehrlichkeit erforderliche Gesetzgebungsverfahren wird derzeit vom Bundesfinanzministerium vorbereitet. Es soll bis zur Sommerpause abgeschlossen werden. Nach Inkrafttreten des Gesetzes im Juli wird es dann möglich sein, strafbefreiende Erklärungen abgeben zu können. Quelle: DStGB-Aktuell 0803 vom 21.02.2003 20.10.10 NStVbSH Nr. 2-3/2003 NACHRICHTEN des Städteverbandes Schleswig-Holstein - 63 – Besteuerung geringfügiger Beschäftigung ab 01. April 2003 neu geregelt Das BMF hat Änderungen erläutert, die die steuerliche Behandlung des Arbeitsentgelts aus geringfügigen Beschäftigungen ab dem 01.04.2003 betreffen. Durch die Neuregelungen des Zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2002 wird die Steuerfreiheit des Arbeitsentgelts aus geringfügigen Beschäftigungen nach § 3 Nr. 39 EStG ab dem 01.04.2003 aufgehoben. Das Arbeitsentgelt für Lohnzahlungszeiträume ab dem 01.04.2003 ist damit stets steuerpflichtig. Eine Freistellungsbescheinigung wirkt letztmals für Arbeitsentgelte der vor dem 01.04.2003 endenden Lohnzahlungszeiträume. Die Lohnsteuer vom Arbeitsentgelt für geringfügige Beschäftigungen im Sinne des SGB IV ist pauschal oder nach den Merkmalen der Lohnsteuerkarte zu erheben. Im Einzelnen führt das BMF aus: Lohnsteuerpauschalierung Für die Lohnsteuerpauschalierung ist zu unterscheiden zwischen der neuen einheitlichen Pauschsteuer i.H.v. 2 % (§ 40a Abs. 2 EStG n.F.) und der pauschalen Lohnsteuer wie bisher - mit einem Steuersatz i.H.v. 20 % des Arbeitsentgelts (§ 40a Abs. 2a EStG n.F.). In beiden Fällen der Lohnsteuerpauschalierung ist nunmehr Voraussetzung, dass eine geringfügige Beschäftigung im Sinne des SGB IV vorliegt. Das Steuerrecht knüpft damit an die Voraussetzungen des SGB IV an. Einheitliche Pauschsteuer i.H.v. 2% Der Arbeitgeber kann unter Verzicht auf die Vorlage einer Lohnsteuerkarte die Lohnsteuer einschließlich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer für das Arbeitsentgelt aus einer geringfügigen Beschäftigung i.S. des § 8 Abs.1 Nr.1 (geringfügige Beschäftigung) oder des § 8a SGB IV (geringfügige Beschäftigung in Privathaushalten), für das er die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung i.H.v. 12 % oder 5 % nach § 168 Abs. 1 Nr. 1b oder 1c (geringfügig versicherungspflichtig Beschäftigte) oder nach § 172 Abs. 3 oder 3a (versicherungsfrei geringfügig Beschäftigte) SGB VI zu entrichten hat, mit einem einheitlichen Pauschsteuersatz i.H.v. insgesamt 2 % des Arbeitsentgelts erheben (einheitliche Pauschsteuer, § 40a Abs. 2 EStG n.F.). In dieser einheitlichen Pauschsteuer ist neben der Lohnsteuer auch der Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer enthalten. Der einheitliche Pauschsteuersatz von 2 % ist auch anzuwenden, wenn der Arbeitnehmer keiner erhebungsberechtigten Religionsgemeinschaft angehört. Pauschaler Lohnsteuersatz i.H.v. 20% Hat der Arbeitgeber für das Arbeitsentgelt einer geringfügigen Beschäftigung i.S. des § 8 Abs. 1 Nr. 1 oder des § 8a SGB IV den Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung i.H.v. 12 % oder 5 % nicht zu entrichten, kann er die pauschale Lohnsteuer mit einem Steuersatz i.H.v. 20 % des Arbeitsentgelts erheben. Hinzu kommen der Solidaritätszuschlag (5,5 % der Lohnsteuer) und die Kirchensteuer nach dem jeweiligen Landesrecht. Besteuerung nach Lohnsteuerkarte Wählt der Arbeitgeber für eine geringfügige Beschäftigung im Sinne des SGB IV nicht die pauschale Lohnsteuererhebung, so ist die Lohnsteuer vom Arbeitsentgelt nach Maßgabe der vorgelegten Lohnsteuerkarte zu erheben. Die Höhe des Lohnsteuerabzugs hängt dann von der Lohnsteuerklasse ab. Bei den Lohnsteuerklassen I (Alleinstehende), II (bestimmte Alleinerziehende mit Kind) oder III und IV (verheiratete Arbeitnehmer/innen) fällt für das Arbeitsentgelt einer geringfügigen Beschäftigung (höchstens 400 Euro monatlich) keine Lohnsteuer an; anders jedoch bei Lohnsteuerklasse V oder VI. Anmeldung und Abführung der Lohnsteuer Das Verfahren für die Anmeldung und die Abführung der Lohnsteuer bei geringfügiger Beschäftigung richtet sich danach, ob die einheitliche Pauschsteuer i.H.v. 2 % erhoben wird. In diesem Fall ist ab dem 01. April 2003 stets wie für die pauschalen Beiträge zur gesetzlichen Rentenund Krankenversicherung - die Bundesknappschaft zuständig. Wird die Lohnsteuer nicht mit der einheitlichen Pauschsteuer i.H.v. 2 % erhoben, so ist das Betriebsstättenfinanzamt zuständig (Lohnsteuer-Anmeldung). Einheitliche Pauschsteuer i.H.v. 2 % Für die Fälle der einheitlichen Pauschsteuer i.H.v. 2 % des Arbeitsentgelts ist stets die Bundesknappschaft zuständig. Das gilt sowohl für den Privathaushalt als auch für andere Arbeitgeber. Bei geringfügiger Beschäftigung in Privathaushalten ist ab dem 01. April 2003 ausschließlich der Haushaltsscheck zu verwenden. Auf dem Haushaltsscheck teilt der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt mit und ob die Lohnsteuer mit der einheitlichen Pauschsteuer erhoben werden soll. Die Bundesknappschaft berechnet die einheitliche Pauschsteuer und zieht sie zusammen mit den pauschalen Beiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung jeweils am 15. Juli und zum 15. Januar vom Arbeitgeber ein. Andere Arbeitgeber berechnen die einheitliche Pauschsteuer und teilen der Bundesknappschaft den Betrag mit dem Beitragsnachweis mit. Pauschale Lohnsteuer i.H.v. 20 %, Lohnsteuer nach Lohnsteuerkarte Für die Fälle der Lohnsteuerpauschalierung i.H.v. 20 % des Arbeitsentgelts oder der Besteuerung nach Maßgabe der vorgelegten Lohnsteuerkarte ist stets das Betriebsstättenfinanzamt zuständig. Dies ist für den Privathaushalt als Arbeitgeber regelmäßig das für die Veranlagung zur Einkommensteuer zuständige Wohnsitzfinanzamt, für andere Arbeitgeber das Finanzamt, in dessen Bezirk sich der Betrieb befindet. Die Lohnsteuer ist in der Lohnsteuer-Anmeldung anzugeben und an das Betriebsstättenfinanzamt abzuführen. Ggf. ist eine sog. Nullmeldung abzugeben. Der Arbeitgeber braucht keine weiteren Lohnsteuer-Anmeldungen abzugeben, wenn er dem Betriebsstättenfinanzamt mitteilt, dass er im Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum keine Lohnsteuer einzubehalten oder zu übernehmen hat, weil der Arbeits- NACHRICHTEN des Städteverbandes Schleswig-Holstein - 64 – lohn nicht steuerbelastet ist (zur Lohnsteuer-Anmeldung Hinweis auf § 41a EStG, R 133 LStR). Quelle: DStGB-Aktuell 0803 vom 21.02.2003 11.20.40 NStVbSH Nr. 2-3/2003 Finanzreformvorschlag der Bertelsmann Stiftung für gestärkte Autonomie der Gemeinden Am 11.02.2003 stellte die Bertelsmann Stiftung ihr Konzept vor, wie der kommunalen Finanzkrise begegnet werden könnte. Das Positionspapier weist einige Parallelen zu den Gemeindefinanzreformvorschlägen des Deutschen Städteund Gemeindebundes auf, wenn auch Unterschiede verbleiben. Herzstück des Papiers ist eine Kombination aus einer kommunalen Bürgersteuer und einer lokalen Wirtschaftssteuer. Das 38seitige Positionspapier über http://www.bertelsmann-stiftung.de/documents/Reformder Gemeindefinanzen.pdf im Internet verfügbar. Eine kommunale Bürgersteuer Die Bertelsmann Stiftung schlägt eine kommunale Bürgersteuer vor, die an die Stelle des 15 %igen Einkommensteueranteils tritt. Die steuerliche Bemessungsgrundlage setzt an dem zu versteuernden Einkommen der Bürger an, wobei das Existenzminimum steuerfrei bleibt. Die Steuer sieht einen für alle Bürger gleichen und kommunalpolitisch festzulegenden Steuersatz vor. Jedem Steuerpflichtigen soll dabei - wie jetzt bei der Gewerbesteuer - ein Steuerbescheid von der Gemeinde zugesandt werden, der ihm verdeutlicht, mit welchem Betrag er zur Finanzierung kommunaler Leistungen herangezogen wird. Dies stärkt die Wahrnehmung der Bürger für die Kosten kommunaler Dienstleistungen und lässt das Interesse an der kommunalen Politik wachsen. Mit ihrer Wahlentscheidung könnten die Bürger dann bei jeder Kommunalwahl zusammen mit ihrem Votum für eines der von den Parteien und Wählervereinigungen vorgestellten Pakete auch die Höhe der Steuerbelastung mitbestimmen und innerhalb der Legislaturperioden unter Nutzung verschiedener Beteiligungsformen Prioritäten für den Einsatz der Mittel setzen. Das Papier der Stiftung verweist darauf, dass in anderen Ländern bei der Steuerquelle der Gemeinden bereits jetzt auf eine direkt vor Ort verwurzelte Steuerquelle Wert gelegt wird: - Schweiz: Die Kommunen erheben entsprechend ihren Ausgaben einen von ihnen selbst festzulegenden Zuschlag auf die progressiven kantonalen Einkommensteuern der natürlichen Personen. Auf gleiche Weise besteuern sie deren Vermögen. - Belgien: Die Kommunen erheben einen Zuschlag auf die progressive staatliche Einkommensteuer. - Dänemark, Norwegen, Schweden und Finnland: Die Kommunen erheben einen proportionalen Steuersatz auf das Einkommen; diese Einnahmequelle bildet das Rückgrat der Gemeindefinanzierung. Hierzu verweist die Stiftung darauf, dass in diesem Land mit vergleichsweise hohen Steuersätzen rd. 75 % der Bevölkerung mit dem demokratischen System zufrieden sind, während es in Deutschland derzeit lediglich rd. 50 % seien. - Japan: In der als Trennsystem eingerichteten Einkommensbesteuerung können die Kommunen auf der Grundlage einer für alle staatlichen Ebenen einheitlichen Bemessungsgrundlage eigene Steuern erheben. - USA: Es besteht kein bundesweit einheitliches System. Die Besteuerung der Einkommen von Bürgern durch die Kommunen ist individuell und ausdifferenziert, im Volumen und Verbreitung eher von geringer, aber langsam zunehmender Bedeutung. Eine lokale Wirtschaftssteuer Die Bürgersteuer soll nach dem Vorschlag der Stiftung nur in Verbindung mit Änderungen bei Gewerbe- und Grundsteuern realisiert werden. Um mehr Steuergerechtigkeit zu erzielen, soll die Gewerbesteuer durch eine lokale Wirtschaftssteuer ersetzt werden, die alle wirtschaftlich Tätigen angemessen an der Finanzierung der von ihnen in Anspruch genommenen kommunalen Infrastruktur beteiligt, also auch Freiberufler und Landwirte. Die Grundsteuer A für Landwirte soll entfallen, bei der Grundsteuer B soll die Bemessungsgrundlage aktualisiert werden. Neben dem Kreis der Steuerpflichtigen soll die Bemessungsgrundlage der lokalen Wirtschaftssteuer gegenüber der der Gewerbesteuer erweitert werden. Die Stiftung plädiert für eine Einbeziehung „gewinnunabhängiger Wertschöpfungsbestandteile“. Denn die alleinige Besteuerung von Gewinn bzw. Einkommen setze die kommunalen Steuereinnahmen stärkeren Konjunkturschwankungen aus und führe zur Unsicherheit der Finanzierung der kommunalen Infrastruktur, an der die Unternehmen wiederum ein Interesse haben. Das Beispiel der Körperschaftsteuer, deren Aufkommen im Jahr 2001 um 24 Mrd. Euro auf einen Minusbetrag abgerutscht ist, zeige, welche Einschnitte Kommunen im schlimmsten Fall erwarten müssen. Der einseitige Bezug auf den Gewinn könne deshalb keine hinreichende Basis für eine kommunale Wirtschaftssteuer sein. Vorteilhaft für eine stetige Finanzierung der Kommunen sei dagegen, gewinnunabhängige Wertschöpfungsbestandteile in die Besteuerungsgrundlagen aufzunehmen. Hinsichtlich einer lokalen Wirtschaftssteuer verweist die Bertelsmann Stiftung darauf, dass kommunale Steuern im internationalen Vergleich in unterschiedlicher Ausprägung anzutreffen sind: - Österreich: Als betriebliche Kommunalsteuer wird eine Lohnsummensteuer erhoben. Steuerpflichtig sind Gewerbetreibende, Freiberufler, Land- und Forstwirte und Vermieter. Die Kommunen haben allerdings kein Hebesatzrecht. - Frankreich: Es besteht eine Gemeindewirtschaftsteuer für Gewerbetreibende und Freiberufler (taxe professionelle). Besteuert werden der Katastermietwert (tatsächlicher oder fiktiver Miet- oder Pachtzins der Wirtschaftsgüter) und 18 % der Lohnsumme. Die Besteuerung der Lohnsumme ist seit 1999 gemindert und wird ab 2003 entfallen. NACHRICHTEN des Städteverbandes Schleswig-Holstein - 65 – - Italien: Es besteht eine Steuer auf produktive Tätigkeiten (IRAP). Besteuert wird die Wertschöpfung (Betriebserfolg) laut Handelsbilanz im Inland. - Großbritannien: Für eine lokale Wirtschaftssteuer wird der fiktive Nettojahresmietwert der betrieblich genutzten Grundstücke, der Maschinen und des Inventars als Besteuerungsgrundlage herangezogen (business rate). - Norwegen: Es wird eine Investitionssteuer für die Inbetriebnahme dauerhafter Betriebsmittel erhoben. - USA: Es bestehen in einigen Bundesstaaten gewerbesteuerähnliche Steuern, bei denen der Gewinn, Kapital, Art des konzessionierten Geschäftsbetriebs und die Lohnsumme, teilweise differenziert nach Unternehmensarten, besteuert werden. Korrektur bei übertragenen Aufgaben, vor allem im Sozialund Jugendhilfebereich Die Bertelsmann Stiftung schildert die Ausgabenanstiege im Sozial- und Jugendhilfebereich, die regionalen Differenzierungen und die Bedeutung der wirtschaftlichen Entwicklung hierbei. Wenngleich in einzelnen Projekten gezeigt werden kann, dass Kommunen und andere lokale Akteure durch innovative Strategien und Konzepte Erfolge bei der Eingliederung von Empfängern von Sozialhilfe in den ersten oder zweiten Arbeitsmarkt erzielen können, liege die grundsätzliche Verantwortung und Entscheidungskompetenz beim Bund. Solange dieser aber nicht von den finanziellen Folgen seiner Entscheidungen (direkt) betroffen ist, seien die Anreize zur Erarbeitung innovativer Lösungen und grundsätzlicher Reformen für die strukturellen Grundprobleme eher gering einzustufen. Dass derartige Lösungen möglich sind, zeigten die Entwicklungen in anderen Staaten: die Umsetzung des Prinzips „Fördern und Fordern“, der Systemwandel der arbeitsmarkt- und sozialpolitischen Institutionen durch Verringerung der Schnittstellen der Teilsysteme und Flexibilisierung, die Integration von Leistungen oder auch die Einführung neuer Managementmethoden. Beispielhaft wird verwiesen auf: - Niederlande: u.a. Privatisierung der Arbeitsvermittlung, - Dänemark: u.a. Verkürzung der Bezugszeiten von Hilfeleistungen, - Spanien: Stärkung des Versicherungssystems, - Schweiz, Großbritannien, USA: u.a. Kombilohnmodelle, - Singapur: Weiterbildungsfonds - Österreich: Drei-Zonen-Modell der Betreuung - Kunden(strom)-Management (Selbstinformation der Kunden, Normalbetreuung und -beratung, Betreuung von Problemkunden). Die Bertelsmann Stiftung sieht das originäre Hartz-Papier als richtungweisend an und verweist auf ihr eigenständiges Positionspapier hierzu (vom Juni 2002). Strukturverbessernde Elemente (Konnexität / Konsultation / innovative Verwaltungspraxis) Der Vorschlag geht davon aus, dass zu einer wirksamen Gemeindefinanzreform das sog. Konnexitätsprinzip gehört. Es soll also der Grundsatz gelten: Wer bestimmte Aufgaben bestellt, muss sie auch bezahlen. Danach dürfen Entscheidungen mit Auswirkungen auf die Ausgaben der Kommunen nur bei gleichzeitiger Klärung der Finanzierungsfrage getroffen werden. Die Kommunen sollten keine Kosten übernehmen, deren Höhe sie politisch nicht beeinflussen können. Ferner fordert das Positionspapier, dass Aufgaben, die Bund und Länder auf die Gemeinden übertragen haben, nur in ihrer Grundstruktur einheitlich geregelt werden dürfen. Bei der Ausführung müssen den Kommunen deutlich erweiterte Handlungsspielräume gewährt werden. Eine deutliche Parallele zu der Position des DStGB zeigt die Forderung der Stiftung nach einem „Konsultationsmechanismus“. Hinsichtlich der Aufgabenverteilung in einem föderativen Bundesstaat mit fiskalisch verwobenen Staatsebenen sei grundsätzlich eine stärkere Einbindung der kommunalen Ebene in die Entscheidung über die Aufgabenverteilung notwendig, so die Stiftung. Die derzeitige Regelung, die den Kommunen lediglich begrenzte Anhörungsrechte gewährt, werde deren Stellung und Aufgabenverantwortung nicht gerecht. Hier sei ein Konsultationsausschuss, wie er z. B. in Österreich besteht, eine sinnvolle und notwendige Weiterentwicklung des staatlichen Abstimmungsprozesses. Außerdem sei für eine Reform der Verwaltungsstrukturen die Einführung einer dezentralen Ressourcenverantwortung ein wesentliches Element. Dazu gehören eine Verringerung der Regelungsdichte und eine Verkürzung der Entscheidungswege. Die Kommunen müssten den Wandel vom aufgabenorientierten Denken zum zielorientierten Handeln massiv vorantreiben. Die Reform des kommunalen Finanzmanagements müsse die Reform der Verwaltungsstrukturen ergänzen und unterstützen. Dazu sei ein Rechnungswesen einzuführen, das den Ressourcenverbrauch offen lege und damit ineffizientes Verwaltungshandeln sichtbar mache. Letztendlich sei das Dienstrecht zu flexibilisieren, um Änderungen in der Verwaltungsorganisation zu unterstützen und Motivation sowie Leistungsbereitschaft der Mitarbeiter zu fördern. Bereicherung der Diskussion um die Reform der Gemeindefinanzen Die Reformideen der Bertelsmann Stiftung gehen zum Teil weit über die derzeit in der GemeindefinanzreformKommission der Bundesregierung beratenen Vorschläge hinaus. Das Positionspapier gibt auch hilfreiche Anregungen zur Vertiefung der Gemeindefinanzreformvorschläge des Deutschen Städte- und Gemeindebundes. Dieser hat in vielen Punkten durchaus vergleichbare Vorschläge in die Diskussion eingebracht. Das Ziel, die Finanzkraft der Kommunen zu stärken und auf eine breite und solide Basis zu stellen, spielt dabei eine zentrale Rolle. Die Finanzautonomie und verbesserte Anreizstrukturen führen auch in Kreisen der Städte- und Gemeinden zu einer lebhaften Diskussion über gemeindeautonom gestaltbare Elemente im Bereich der Einkommensbesteuerung. Neben Verbesserungen auf der Seite der Steuereinnahmen, nehmen NACHRICHTEN des Städteverbandes Schleswig-Holstein - 66 – auch Entlastungen bei den Sozialausgaben und die Neuordnung des Verhältnisses von Bund, Ländern und Gemeinden eine wichtige Stellung in den Reformvorschlägen des Deutschen Städte- und Gemeindebunds ein. Zu letzterem gehört vor allem die Einführung von Konnexitätsprinzip und Konsultationsmechanismus. Von deren Notwendigkeit ist die Bertelsmann Stiftung überzeugt, während die Bundesregierung derzeit noch nicht bereit ist, sich hierfür einzusetzen. Insgesamt kann man der Bertelsmann Stiftung bescheinigen, dass sie der Diskussion um die Reform der Gemeindefinanzen mit ihrem sorgsam ausgearbeiteten Papier ein umfangreiches Paket von Anregungen hinzugefügt hat. Quelle: DStGB-Aktuell 0603 vom 07.02.2003 20.10.20 NStVbSH Nr. 2-3/2003 Auf dem Weg zur Abschaffung der Lohnsteuerkarte Das Bundesfinanzministerium plant derzeit zusammen mit den Ländern Maßnahmen zur Steuervereinfachung und zählt hierzu auch Überlegungen, die Lohnsteuerkarte bis 2005 abzuschaffen. Würde das Lohnsteuerverfahren auf elektronische Form umgestellt, wären künftig weniger Arbeitsschritte erforderlich: Statt bislang elf Schritte vom Ausstellen der Lohnsteuerkarte bis zur Abgabe der Einkommensteuererklärung sollen künftig nur noch sechs Schritte notwendig sein. Die Angaben zur Lohn- und Einkommensteuer werden dann vom Arbeitgeber direkt den Finanzämtern gemeldet - mit Kontrollausdruck für den Arbeitnehmer. Um den Arbeitgebern Zeit zur Anschaffung der notwendigen Software zu geben, soll das Gesetz erst 2005 in Kraft treten. Der DStGB hat sich zu vorbereitenden Verordnungsentwürfen bisher vor allem in Hinblick auf die Kosten der Umstellung kritisch geäußert. Das traditionelle Lohnsteuer-Verfahren soll unter massivem Einsatz elektronischer Kommunikation so modernisiert werden, dass insbesondere Lohnsteuer-Karten, Lohnsteuer-Anmeldungen und Anträge auf Lohnsteuer-Ermäßigung entfallen können, die Kommunikation elektronisch abgewickelt wird und Antragsveranlagungen stark vereinfacht werden. Dazu sind noch viele Fragen zu klären, um einen reibungslosen Ablauf sicher zu stellen. Schließlich geht es um eine große Zahl von Verfahren, die unter vor Ort sehr unterschiedlichen Bedingungen erledigt werden müssen. Einige Zahlen sollen dies verdeutlichen: Zahl der Arbeitgeber ca. 2,8 Mio. Zahl der Lohnsteuer-Anmeldungen rd. 19 Mio. Zahl der Lohnsteuer-Karten über 36 Mio. StKl. VI nicht enthalten Zahl der Gemeinden rd. 16.000 Zahl der Finanzämter rd. 650 Der DStGB hat sich in mehreren Schreiben an das BMF für die Belange der Gemeinden im Zusammenhang mit dem Entwurf der so genannten Steuerdaten-Abrufverordnung (StDAV) eingesetzt. Insbesondere wurde kritisch zu den im Falle der Umsetzung der Verordnung entstehenden Kosten im Zusammenhang mit einer programmgesteuerten Aufzeichnung Stellung genommen. Der Verordnungsentwurf bezeichnet die für die Gemeinden entstehenden Kosten als derzeit nicht näher bestimmbar. Kosten werden insbeson- dere durch Kauf, Anpassung und Wartung der Software entstehen, die im Rahmen der „automatisierten Aufzeichnung“ zusätzlich erforderlich sein werden. Der Aufwand zur Umsetzung der neuen Verordnung steht insbesondere bei kleinen Gemeinden in einem besonders ungünstigen Verhältnis zu dem Nutzen der automatisierten Aufzeichnung. Der DStGB hat daher das BMF gebeten, vorzusehen, dass jedenfalls bei kleineren Gemeinden die automatisierte Aufzeichnung nicht zwingend vorgeschrieben, sondern die handschriftliche Aufzeichnung wahlweise ermöglicht wird. Auch bei den Ländern gibt es im Einzelnen noch keinen Konsens über die Abschaffung der Lohnsteuerkarte: Umstritten ist z. B., ob die Karte nicht aus systematischen Gründen weiterhin benötigt wird, zum Beispiel um Freibeträge und die Lohnsteuerklasse einzutragen. In der Diskussion sind auch Datenschutzerwägungen, die Sicherheitsmaßnahmen bei der Übertragung von Daten im öffentlichen Netz erforderlich machen. Immerhin kann darauf verwiesen werden, dass eine solche Umstellung in Österreich bereits erprobt ist, wo die Meldebehörden seit 1998 hierdurch keine Lohnsteuerkarten mehr ausstellen und in diesem Zusammenhang überwiegend von guten Erfahrungen gesprochen wird. Einige Schritte auf dem Weg zur Automatisierung in der Steuerverwaltung sind dagegen auch in Deutschland bereits erfolgt: Die elektronische Unterschrift für Steuererklärungen ist bereits jetzt durch die neue SteuerdatenÜbermittlungsverordnung möglich. Diese Verordnung erlaubt die rechtsverbindliche Abgabe von elektronisch übermittelten Steuererklärungen. Eine erste praktische Anwendung bietet das von der Steuerverwaltung kostenlos zur Verfügung gestellte Programm ElsterFormular 2002, mit dem bereits jetzt elektronisch signierte Einkommensteuererklärungen an die Finanzämter übermittelt werden können. Unkompliziert sind auch weitere Punkte, über die soeben zwischen Bund und Ländern beraten wurde: - Alle Länder haben bereits einem Vorschlag des Bundesfinanzministeriums zugestimmt, durch Generalerlasse die unmittelbare Geltung der im Bundessteuerblatt veröffentlichten BMF-Schreiben anzuordnen. Damit soll die Normenflut im Bereich des Steuerrechts für die Zukunft eingedämmt werden. Darüber hinaus wird diskutiert, dass der Altbestand an inhaltsgleichen Ländererlassen und OFD-Verfügungen durchgeforstet und zu einem bestimmten Stichtag mit Wirkung für die Zukunft aufhoben wird. In Kürze werde auch ein Vorschlag zur Aktualisierung, Überarbeitung und Zusammenfassung von BMF-Schreiben vorgelegt. - Die Länder haben auch einem BMF-Vorschlag zugestimmt, die Vordrucke für Steuererklärungen zu vereinheitlichen. Eine Arbeitsgruppe bereitet die praktische Umsetzung vor. Für die Übergangszeit haben sich die Länder bereit erklärt, die Steuererklärungsvordrucke anderer Länder zu akzeptieren. Die Länder wollen zudem das Bundesfinanzministerium beim Aufbau einer Webseite für Steuererklärungsvordrucke unterstützen. - Die Erweiterung des Download-Angebotes des Bundesfinanzministeriums ist allerdings nur ein ergänzender Service. Im Zentrum steht demnächst die Diskussion NACHRICHTEN des Städteverbandes Schleswig-Holstein - 67 – um die Einführung eines vollelektronischen Lohn- und Einkommensteuerverfahrens. Die Steuerdaten-Übermittlungsverordnung vom 28.01.2003 (BGBl. I S 139) sowie zwei erläuternde Schreiben vom 05.02.2003 (IV D – 4 O 2250 – 38/03 und IV D 4 – O 2200 – 15/03) sind auf der Homepage des BMF unter www.bundesfinanzministerium.de/Aktuelles einzusehen. Die Schreiben geben weitere Erläuterungen zu § 1 Abs. 2 der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung und nehmen zur elektronischen Übermittlung von Unterlagen Stellung, die als von Mitteilungen im Sinne von § 45d Einkommensteuergesetz, insbesondere zur Übermittlung von Sammelanträgen oder zusammenfassenden Meldungen an das Bundesamt für Finanzen, zu übersenden sind. Quelle: DStGB-Aktuell 08/0903 vom 21./28.02.2003 22.00.00 NStVbSH Nr. 2-3/2003 Europa und sonstige Auslandsangelegenheiten Gesetzesbestand der EU soll um 25 % reduziert werden Die Europäische Kommission hat sich zum Ziel gesetzt, den gemeinsamen Bestand an Rechtsakten zu verschlanken und zu vereinfachen. Dadurch soll der Bestand für Bürger, Arbeitnehmer und Unternehmen zugänglicher und benutzerfreundlicher werden. Ende 2002 betrug der Umfang der gültigen sekundären EU-Rechtsakte circa 97.000 Seiten im Amtsblatt. Die Kommission ist der Auffassung, dass diese Menge um etwa 25 % reduziert werden kann, ohne dass inhaltliche Abstriche an den Regelungen gemacht werden müssen. Die Kommission möchte mit dieser Initiative zur Verwirklichung der „Lissabon-Strategie" beitragen - des Plans, die EU bis zum Jahre 2010 zum dynamischsten wissensbasierten Wirtschaftsraum der Weit zu gestalten. Hindernisse sind die Menge und die schwierige Zugänglichkeit des EURechts. Trotz vieler elektronischer Datenbanken und Suchmöglichkeiten fällt es auch Juristen schwer, bei ihrer Recherche nach einschlägigen Vorschriften zufriedenstellende Antworten zu erlangen. Die Kommission möchte dem Problem mit einem „konzertierten Konsolidierungs- und Kodifikationsprogramm" entgegentreten. Verstreute und sich ergänzende Rechtsakte sollen in einheitliche Texte gefasst und neu kodifiziert werden, so dass die neuen Versionen Rechtsverbindlichkeit erlangen. Schwerpunkte der Vereinfachung sollen die Bereiche industrielle Erzeugnisse, Landwirtschaft, Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, Besteuerung und Zölle, Beschäftigung und soziale Angelegenheiten, Wettbewerb und Binnenmarkt sein. Als eindeutig überholt hat die Kommission bereits etwa 450 Rechtsakte ausgemacht, die förmlich gestrichen werden sollen. Es handelt sich meist um technisch geprägte Regelwerke. Europaparlamentarier haben sich grundsätzlich positiv zu dem Plan geäußert, mahnten aber davor, nur eine kosmetische Übung durchzuführen. Im übrigen werde die europäische Wirtschaft in mindestens gleichem Maße von verworrenen nationalen Rechtsvorschriften behindert. Bei dieser Argumentation scheint aber Vorsicht angebracht: der Ruf nach einer Vereinfachung nationaler Rechtsvorschriften kann auch in dem Sinne verstanden werden, unterschiedliche Regeln in den Mitgliedsstaaten zu vereinheitlichen. Dies könnte gegen den Grundsatz der Subsidiarität verstoßen und zu mehr Regelungstätigkeit auf EU-Ebene führen. Geringere Bürgernähe wäre die Folge. Quelle: EuropaNEWS DST vom 14.03.2003 10.10.10 NStVbSH Nr. 2-3/2003 "Eurobarometer“-Befragungen für Deutschland Seit 1973 führt die Europäische Kommission zweimal jährlich die sog. "Eurobarometer"-Umfragen durch. In der neuesten "Eurobarometer 58"-Befragung wurde besonders auf die Einstellungen der Bürger zur Europäischen Union, ihrer Politik und Institutionen und zur Erweiterung um die mittelund osteuropäischen Länder eingegangen. Es gibt z.Zt. einen leichten Stimmungswandel zugunsten der EU, wobei allerdings vor allem beim Thema der EU-Erweiterung (noch?) kein mehrheitlicher Zuspruch zu verzeichnen ist. Im Oktober 2002 wurden rund 16.000 Europäer ab 15 Jahren in den EU-Mitgliedstaaten befragt. Darunter waren 1.018 Befragte in West- und 1.016 Befragte in Ostdeutschland. Der Anteil der Deutschen, die die Mitgliedschaft des eigenen Landes in der Europäischen Union für eine gute Sache hält steigt um sieben Prozentpunkte auf 59% und ist damit größer als der EU-Durchschnitt. Vor allem anhand konkreter Aktionen, wie der schnellen Soforthilfe bei den Überschwemmungen im Sommer 2002, sehen viele Deutsche einen Vorteil in der EU-Mitgliedschaft. In der deutschen Bevölkerung findet, trotz der Uneinigkeit der europäischen Regierungen, eine gemeinsame Außen-, Sicherheits- und Verteidigungspolitik nach den Befragungsergebnissen eine deutliche Unterstützung. Fast vier von fünf Befragten (79%) unterstützen eine gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik und 74% eine gemeinsame Außenpolitik. Was die Wahrung des Friedens und der Sicherheit in Europa betrifft, wird der EU von 77% der deutschen Bevölkerung eine ziemlich wirksame Politik bescheinigt. Die Europäische Kommission geht auch davon aus, dass sich die Einstellung der Bundesbürger zur EU-Erweiterung verbessert, nach einem kurzen Zustimmungstief im vergangenen Frühjahr. Sowohl die grundsätzliche Zustimmung (46%) als auch die Befürwortung des Beitritts nach Ländern hat sich zwischen April und Oktober 2002 positiv entwickelt. Dennoch ist sie in Deutschland nach wie vor geringer als im EU-Durchschnitt (52%). Die Zunahme beruht auf einer erhöhten Zustimmung in Westdeutschland (April 42%, Oktober 46%), während sie in Ostdeutschland von 48% auf 45% zurückging. Nur in Frankreich (41%) und Großbritannien (42%) ist die Zustimmung zu einer Erweiterung geringer. Gefragt nach ihrer aktuellen persönlichen Situation und ihren Zukunftserwartungen zeigen die Deutschen beim Ausblick auf das Jahr 2003 wieder verhaltenen Optimismus. So sind vier von fünf Bundesbürgern (78%) mit ihrem Leben sehr oder ziemlich zufrieden. Die größte Zufrieden- NACHRICHTEN des Städteverbandes Schleswig-Holstein - 68 – heit herrscht unter den 15-24jährigen und den über 55jährigen. Nachdem in Deutschland von Januar bis Dezember 2001 der Anteil derjenigen, die eine Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage erwarteten, von 28% auf 53% gestiegen war, geht er bis Oktober 2002 wieder auf 49% zurück. Die Mehrheit der Deutschen wie auch der EU-Bürger ist nach wie vor für die Europäische Währungsunion. Jedoch meinen 9 von 10 Deutschen, wie auch alle übrigen EUBürger, dass es im Zuge der Währungsumstellung zu Preiserhöhungen gekommen sei. Interessant ist auch das Ergebnis einer erstmals erhobenen Beziehung: Ihrer eigenen Einschätzung nach gehören die Deutschen zu den am Besten über Europa informierten EU-Bürgern. Objektiv betrachtet ist diese Selbsteinschätzung jedoch nicht zutreffend. Anhand 5 konkreter Fragen wurde ihr Wissen über die EU abgefragt und danach gehört Deutschland zu den 5 Ländern mit dem niedrigsten Wissensstand. Nur in Großbritannien und den Niederlanden ist das Wissen geringer, in Irland und Italien auf dem gleichen Stand. Spitzenreiter sind Luxemburg und Portugal. Besonders alarmierend ist, dass nur 38% der Deutschen und 43% der EU-Bürger wissen, dass die Mitglieder des Europäischen Parlaments von den Bürgern direkt gewählt werden. Weitere Informationen zur Durchführung sowie das Fragenprogramm sind im vollständigen Länderbericht Eurobarometer 58.1 unter der Adresse www.eu-kommission. de/pdf/dokumente/EB58.1_Länderbericht_Deutschland.pdf dokumentiert. Neben den Ergebnissen der Umfrage stellt die Kommission ferner fest, dass die Dienstleitungen von allgemeinem Interesse (Daseinvorsorge) den EU-Verbrauchern leicht zugänglich sind. Vier der acht untersuchten Dienstleitungen (Wasserversorgung, Post, Stromversorgung, Festnetztelefon) stehen 85% der Bevölkerung ohne Weiteres (i.e. direkter Zugang) zur Verfügung. Was den erst in jüngster Zeit hinzugekommenen Bereich des Mobilfunks betrifft, so halten 75% der Verbraucher den Zugang zu den Netzen für problemlos. Weitere Informationen sind unter der Internet-Adresse: http://europa.eu.int/comm/dgs/health_consumer/library/surv eys/index_en.html zu erhalten. Quelle: DStGB-Aktuell 0503 vom 31.01.2003 80.40.15 NStVbSH Nr. 2-3/2003 Vorschläge des Konvents zum Subsidiaritätsprotokoll: Stärkung der Kommunen und des Ausschusses der Regionen Das Präsidium des EU-Konvents hat einen Entwurf für das sog. Protokoll über die Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit sowie der Rolle der einzelstaatlichen Parlamente vorgelegt, das auch die kommunalen und regionalen Rechte in der zukünftigen EU konkretisiert und ausbaut. Das Subsidiaritätsprotokoll, das in Ausführung des Art. 8 einer Europäischen Verfassung in rechtsverbindlicher Form ergehen soll, sieht, vor allem aus der kommunalen Sicht vor, dass: Quelle: DStGB-Aktuell 0903 vom 28.02.2003 10.10.10 NStVbSH Nr. 2-3/2003 - alle Organe der EU verpflichtet sind, die Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit zu verwirklichen, Europäische Bevölkerung mit Leistungen der Daseinsvorsorge zufrieden - vor dem Vorschlag von Rechtsakten eine umfassende Konsultation durchzuführen ist, wobei der regionalen und lokalen Dimension der in Betracht gezogenen Maßnahmen Rechnung zu tragen ist, - die Europäische Kommission verpflichtet wird, ihre Vorschläge mit einer detaillierten Begründung zur Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips zu versehen und außerdem die finanziellen und administrativen Folgen u.a. auch für die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften wie für den Bürger dargelegt und so gering wie möglich gehalten werden müssen, - der Ausschuss der Regionen und die nationalen Parlamente das Recht erhalten, vor dem EuGH Klage wegen einer Verletzung des Subsidiaritätsprinzips zu erheben, - die Europäische Kommission verpflichtet wird, einen jährlichen Subsidiaritätsbericht zu erstellen, der auch dem Ausschuss der Regionen zur Stellungnahme übermittelt werden muss, - die Kommission verpflichtet ist, Vorschläge für Rechtsakte gleichzeitig an die nationalen Parlamente wie auch den Unionsgesetzgeber (Rat und Parlament) zu übermitteln, die nationalen Parlament binnen sechs Wochen nach der Übermittlung des Vorschlags darlegen sollen, Nach Untersuchungen der Europäischen Kommission sind die Verbraucher mit den Leistungen der Daseinsvorsorge grundsätzlich zufrieden. Dies hat eine Umfrage zu Tage gebracht, die vom irischen Kommissar für Verbraucherschutz und Gesundheit, David Byrne, in Auftrag gegeben wurde. Zwar variiert das Maß der Zufriedenheit je nach Dienstleistung. Zudem halten 40% der europäischen Bevölkerung die Preise für die entsprechenden Dienstleistungen für zu hoch, doch befinden sich die Zustimmungsraten zwischen 81 und 78% in Luxemburg und Großbritannien sowie 65 und 56% in Deutschland und Italien meist im positiven 2/3-Bereich. Seit dem Jahr 2000 ist außerdem keine wesentliche Änderung der „Zustimmungsraten“ festzustellen. Am zufriedensten sind die Verbraucher in Europa mit den Dienstleitungen der Post (74%), der Elektrizitäts- (73%) und – für die kommunale Seite besonders wichtig – mit der Wasserversorgung (71%). Negativ werden die Leistungen des städtischen Nahverkehrs (59%) und des IntercitySchienenverkehrs (52%) betrachtet. Innerhalb der einzelnen Kategorien sind die Verbraucher der Meinung, dass Ihre Anforderungen hinsichtlich „Qualität (81%), Information (71%), Kundendienst (67%) und Vertragsgestaltung (63%)“ meist erfüllt werden. NACHRICHTEN des Städteverbandes Schleswig-Holstein - 69 – warum dieser nicht mit dem Subsidiaritätsprinzips vereinbar sei, wobei es den nationalen Parlamenten obliegt, zu klären, welche Kammer oder regionales Parlament mit Gesetzgebungsbefugnissen hierfür zuständig ist. Gibt mindestens ein Drittel der nationalen Parlamente eine begründete Stellungnahme zur Verletzung des Subsidiaritätsprinzip ab, so muss die Europäische Kommission ihren Vorschlag prüfen, wobei sie an dem Vorschlag festhalten kann, ihn ändern order zurückziehen kann. Vorläufige Bewertung des DStGB In einer vorläufigen Bewertung ist festzuhalten, dass der Entwurf des Konventspräsidiums eine Anzahl begrüßenswerter Vorschläge enthält, die auch zentralen Forderungen des Deutschen Städte- und Gemeindebundes in der Konventsdebatte entsprechen. Dies bezieht sich vor allem auf die Durchführung von umfassenden Konsultationen und die gesonderte Hervorhebung der lokalen und regionalen Dimension, die Einführung eines Verfahrens der Gesetzesfolgenabschätzung, vor allem auch unter Beachtung der finanziellen und administrativen Belastung der regionalen und kommunalen Gebietskörperschaften, und nicht zuletzt auf die Stärkung des Ausschusses der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften der EU (kurz AdR) mit einem Klagerecht vor dem EuGH in den Fällen, in denen er zuvor angehört wurde. Quelle: DStGB-Aktuell 0903 vom 28.02.2003 10.10.32 NStVbSH Nr. 2-3/2003 Plenartagung des AdR der Regionen – Bayerischer Europaminister Bocklet neuer 1. Vizepräsident des AdR Der Ausschuss der Regionen hielt am 12./13.02.2003 seine 48. Plenartagung ab. Als Ehrengast stellte sich Romano Prodi, Präsident der Europäischen Kommission, einem Meinungsaustausch mit den regionalen und kommunalen Delegierten des AdR. Themenschwerpunkte waren dabei vor allem der Europäische Konvent und die Rolle der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften im europäischen Aufbauwerk sowie das Arbeitsprogramm der Kommission für das laufende sowie ihre voraussichtlichen Prioritäten für das nächste Jahr. Weiterer Gast war zudem der Präsident des Kongresses der Gemeinden und Regionen Europas (KGRE), Herwig van Staa, der mit den AdR-Delegierten über Perspektiven der gemeinsamen Arbeit der beiden großen europäischen Vertretungen der Kommunen und Regionen sprach. Folgende inhaltliche Stellungnahmen wurden verabschiedet, die auf Anfrage von der Geschäftsstelle gerne übermittelt werden: 1. "Produktivität: Schlüssel zur Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Volkswirtschaften und Unternehmen" Berichterstatter: Herr MOORE (Liberaldemokratisches Mitglied des Rates des Großraumbezirks Sheffield, UK/ELDR) 2. "Reform der Gemeinsamen Fischereipolitik" - Berichterstatter: Sir DAY (Vorsitzender des Grafschaftsrats von Devon, UK/EVP) 3. "eEurope Benchmarking-Bericht" und "eEurope 2005: Eine Informationsgesellschaft für alle" - Berichterstatter: Herr MYLLYVIRTA (Bürgermeister von Mikkeli, FIN/EVP) 4. "Annahme eines Mehrjahresprogramms (2003-2005) zur Überwachung und Beobachtung von eEurope, zur Verbreitung empfehlenswerter Verfahren und Verbesserung der Netzund Informationssicherheit (MODINIS)" – Berichterstatter: Herr SCHIFFMANN (Mitglied des Landtags von Rheinland-Pfalz, D/SPE) 5. "Gemeinschaftsaktion für die Berggebiete" - Berichterstatter: Herr BORGHI (Bürgermeister von Vogogna, I/EVP) 6. "Monitoring von Wäldern und der Umweltwechselwirkungen in der Gemeinschaft (Forest Focus)" - Berichterstatter: Herr DURNWALDER (Landeshauptmann der Autonomen Provinz Bozen-Südtirol, I/EVP) 7. "Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung auf der Grundlage des Nutzwärmebedarfs im Energiebinnenmarkt" Berichterstatterin: Frau EYBALIN (Mitglied des Regionalrates Rhône-Alpes, F/SPE) 8. "Hin zu einer spezifischen Bodenschutzstrategie" Berichterstatter: Herr McCHORD (Vorsitzender des Stadtrats von Stirling, UK/SPE) Bocklet neuer 1. Vizepräsident Während der Plenartagung wurde zudem der neue 1. Vizepräsident des AdR bestimmt. Als einhelliger Kandidat wurde dabei im Plenum der bayerische EuropaStaatsminister Reinhold Bocklet gewählt, der damit auch der Kandidat für das Amt des Präsidenten des AdR in der zweiten Hälfte der laufenden Mandatsperiode im Zeitraum 2004 bis 2006 ist. Der bisherige 1. Vizepräsident des AdR, Eduardo Zaplana, hatte dieses Amt niedergelegt, weil er in Spanien als Minister für Arbeit in das Kabinett berufen worden war. Forum der Städte Die Bürgermeister der Hauptstädte der fünfzehn gegenwärtigen und der zehn künftigen Mitgliedstaaten sowie der drei Bewerberstaaten waren zur Teilnahme an sämtlichen Arbeiten der Plenartagung eingeladen. Am Rande der Plenartagung stellten diese Städte Beispiele für empfehlenswerte Verfahren u.a. in den Bereichen Verkehr, Umwelt und Sozialpolitik vor. Am zweiten Plenartag wurde zudem mit ihnen ein Forum über die Zusammenarbeit der europäischen Städte veranstaltet. 9. "Binnenmarktstrategie für den Zeitraum 2003-2006" Berichterstatterin: Frau RODUST (Mitglied des Landtags von Schleswig-Holstein, D/SPE) 10. "Fortschritte jedes Bewerberlandes auf dem Weg zum Beitritt" und "Erläuterungen zur Erweiterung Europas" Berichterstatterin: Frau LUND (Gemeinderatsmitglied, Gemeinde Farum, DK/SPE) Quelle: DStGB-Aktuell 0703 vom 14.02.2003 10.10.40 NStVbSH Nr. 2-3/2003 NACHRICHTEN des Städteverbandes Schleswig-Holstein - 70 – EU-Kommission präsentiert Vorschläge zur Anpassung des Finanzrahmens für die Osterweiterung Die für das Budget der Europäischen Union zuständige deutsche Kommissarin Michaela Schreyer hat am 11. Februar ihren Vorschlag zur „erweiterungsbedingten Anpassung des Finanzrahmens 2004 bis 2006“ vorgestellt. Er ist von der Kommissarsrunde bereits angenommen worden und spiegelt die Entscheidungen des letzten Gipfels in Kopenhagen wider. Somit ist ab dem Jahr 2004 von einem Haushalt auszugehen, der statt für 15 nun für 25 Mitgliedstaaten gilt. Konkret wird der Haushalt im Jahre 2004 folgende Eckpunkte haben: a) Begrenzung auf 1,12 % des jeweiligen Bruttonationalaufkommens bei den Verpflichtungen und 1,08% bei den Zahlungen; b) Umfang des Budgets von 115 Mill. Euro bei den Verpflichtungen (bisher 97,5 Mill. Euro) und 111 Mill. Euro bei den Zahlungen ; c) 1,8 Mill. Euro mehr für die Landwirtschaftspolitik (bisher schon 44,78 Mill. Euro); d) 6,07 Mill. Euro mehr für die Strukturpolitik (bisher schon 33,14 Mill. Euro). Auffallend bei diesen Vorschlägen ist, dass die EU trotz des z.T. erheblichen wirtschaftlichen Gefälles zwischen den bisherigen und den neuen EU-Ländern und der Tatsache, dass die EU ca. 60 Mio. „Neubürger“ erhält, nur eine Steigerung des Haushaltes um ca. 18% vorschlägt. Ferner sieht die Kommission in den Ausgaben zur Strukturpolitik ein Schwergewicht ihrer Politik. So sind die Steigerungsraten für die Strukturpolitik höher als die für die Landwirtschaftspolitik. Quelle: DStGB-Aktuell 0803 vom 21.02.2003 10.10.51 NStVbSH Nr. 2-3/2003 Europa-Legende: 80 % der Europäer leben in Städten? Fakt: Nur 20 % der Europäer leben in größeren Städten! Die förder- und strukturpolitischen Instrumente der Europäischen Union sind in einer Reformdiskussion. Vor allem wegen der anstehenden EU-Osterweiterung hat in Brüssel längst ein Verteilungskampf begonnen: Um Geld, um Fördermittel und um Einfluss bei den politischen Entscheidungen. Was dabei oft übersehen wird: Europa ist klein- und mittelstädtisch geprägt. Es gibt kaum einen Vortrag, ein Positionspapier oder eine Konferenz rund um dieses Thema in Brüssel, in dem nicht die Legende rezitiert wird: „80 % der Europäer leben in Städten!“. Wobei hier unausgesprochen die Behauptung transportiert wird, dass hiermit Großstädte gemeint sind, wie z. B. solche mit mehr als 250.000 Einwohnern. Denn nach der Satzung von Eurocities, einem Netz der urbanen Metropolen in der EU, ist dies die Mindesteinwohnerzahl, um dort überhaupt Mitglied werden zu können. Die 80-Prozent-Legende Worauf beruht diese Behauptung, die zwischenzeitlich schon als „Legende“ in der Europäischen Union bezeichnet werden kann? Die Antwort: Diese Information geht auf Untersuchungen der Europäischen Kommission zurück, die in der Kommissionsmitteilung „Wege zur Stadtentwicklung in der Europäischen Union“ (KOM (1997) 197 endg.) und der Mitteilung „Nachhaltige Stadtentwicklung in der Europäischen Union: Ein Aktionsrahmen“ (KOM (1998) 605 endg.) veröffentlicht wurden. Und in diesen zitierten Papieren findet sich auch tatsächlich der Satz „80 % der Europäer leben in Städten“. Nur: Qua Definition ist eine „Stadt“ im Sprachgebrauch der Europäischen Kommission jede Gebietskörperschaft mit mindestens 10.000 Einwohnern! Reale Bevölkerungsverteilung Nach den Untersuchungen der Europäischen Kommission verteilt sich die Bevölkerung in der Europäischen Union in Wirklichkeit wie folgt: Gemeinden und Städte bis 10.000 Einwohner Städte und Gemeinden mit 10.000 bis 50.000 Einwohner Städte mit 50.000 bis 250.000 Einwohnern Städte mit mehr als 250.000 Einwohnern 20 % der EU-Bevölkerung 40 % der EU- Bevölkerung 20 % der EU- Bevölkerung 20 % der EU-Bevölkerung Das heißt: In den Gemeinden bis 10.000 Einwohnern leben 20 % der EU-Einwohner, also eben so viele wie in den größeren Städten ab 250.000 Einwohnern! 60 % der Europäer, also eine deutliche Mehrheit, leben in Städten und Gemeinden mit einer Einwohnerzahl mit bis zu 50.000 Menschen, weitere 20 % in Städten von 50.000 bis 250.000 Einwohnern. In den Großstädten, die z.B. von dem Netzwerk Eurocities vertreten werden, leben also nicht, wie immer wieder suggeriert wird, 80 % der EU-Bürger, sondern lediglich 20 %. Wobei sich dieser Anteil noch überwiegend aus nur zwei urbanen Metropolen rekrutiert, nämlich London und Paris. Fazit: Europa ist mittel-/kleinstädtisch und gemeindlich geprägt, dieser Zusammenhang muss bei der Ausrichtung der EU-Förderinstrumente immer wieder verdeutlicht und in die Diskussion eingebracht werden. Quelle: DStGB-Aktuell 0903 vom 28.02.2003 12.00.25/10.10.10 NStVbSH Nr. 2-3/2003 Konferenz des AdR zur Zukunft der Strukturpolitik Der Ausschuss der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften der Europäischen Union (AdR) veranstaltet am 05./06.05.2003 in Leipzig eine Konferenz zum Thema „Die Zukunft der Europäischen Strukturpolitik“. NACHRICHTEN des Städteverbandes Schleswig-Holstein - 71 – Insbesondere in einer erweiterten Europäischen Union stellt sich die Frage, wie die Struktur- und Kohäsionspolitik fortgesetzt werden wird. Die gegenwärtig laufende Strukturfondsförderperiode endet im Jahr 2006. Danach wird die Europäische Union zehn neue Mitglieder haben und sich Fragen stellen, wie Strukturpolitik auf europäischer, nationaler, regionaler und lokaler Ebene fortgeführt werden kann. Die vom AdR veranstaltete Konferenz in Leipzig wird sich inhaltlich in sechs Workshops mit folgenden Themen befassen: Workshop 1: Territoriale Kohäsion Ein Konzept für eine größere Europäische Union Workshop 2: Städtische Entwicklung Städte: Aktive Partner für eine europäische Kohäsionspolitik Workshop 3: Arbeitsplätze schaffen Die Rolle der Strukturfonds bei der Schaffung neuer Arbeitsplätze Informations- und Kommunikationstechnik (IT) Einführung der „eu“.domaine Die Europäische Kommission plant momentan für das Internet eine „eu“-domaine (bezieht sich auf die Endungen der Internetadresse wie „com, de oder org“) einzurichten. Zur technischen Abwicklung hat sie hierfür einen Dienstleister beauftragt. Für die kommunale Seite ist das Vorhaben deshalb von großem Interesse, weil sich unter der neuen „eu“-domaine kommunale Gebietskörperschaften unter der Adresse www.Staedtename.eu bevorrechtigt registrieren lassen können. Hierfür sieht die Kommission eine besondere Anmeldungsperiode vor („sun rise period“). Diese wird in Änderung des bisherigen Zeitplans aller Voraussicht nach im September beginnen. Quelle: DStGB-Aktuell 0903 vom 28.02.2003 10.70.10 NStVbSH Nr. 2-3/2003 Angebote/"Rechnungen" der Fa. Telekommunikation Branchenonline, Telefonbuch Verlag Akalan, Postfach 1332, 85543 Kirchheim Workshop 4: Europäische Integration durch regionale Kooperation Brücken bauen zwischen Regionen und Städten Workshop 5: Die Verbesserung des Managements der Regionalpolitik Die Übernahme von New Governance-Prinzipien in die Europäischen Strukturfonds Workshop 6: Migration und Mobilität der Arbeit gestalten Eine Balance zwischen Kooperation und Kontrolle finden. Im Rahmen der Konferenz werden den Teilnehmern zudem praktische Beispiele in Leipzig und Umgebung vorgeführt, in denen die Instrumente der europäischen Strukturfonds erfolgreich eingesetzt werden konnten. Die Teilnehmer müssen eigene Fahrt- und Unterbringungskosten selbst tragen. Das Veranstaltungsprogramm und ein Anmeldebogen können von interessierten Mitgliedskörperschaften unter Bezugnahme auf diese Ausgabe der NACHRICHTEN bei der Geschäftsstelle des Städteverbandes Schleswig-Holstein - unter Angabe der E-MailAdresse als pdf-Datei - angefordert werden. Quelle: DStGB-Aktuell 0803 vom 21.02.2003 80.00.10/10.10.40 NStVbSH Nr. 1/2003 Die o.a. Firma hat sich inzwischen an eine Vielzahl von Kommunen in Baden-Württemberg gewandt und diesen einen "hervorgehobenen" Eintrag in deren OnlineDatenbank unter der Domainadresse www.telebranchenportal.de angeboten. Dieses Angebot ist wie eine Rechnung aufgemacht (fettgedruckte Aussage: "Den Betrag von 498,80 € bitten wir rechtzeitig zu begleichen"). Dass es sich nur um ein Angebot (für einen Anzeigenauftrag) handelt, steht lediglich im "Kleingedruckten". Der "unbefangene Leser" hat somit den Eindruck, er habe noch eine Rechnung zu begleichen. Die Mitgliedskörperschaften werden um erhöhte Vorsicht gebeten, es ist davon auszugehen, dass auch künftig noch andere Firmen/Personen versuchen werden, sich auf diese Weise Aufträge (bzw. Geld) zu verschaffen. Quelle: Gt-Info Nr. 04/03 vom 05.03.2003 01.00.90 NStVbSH Nr. 2-3/2003 "Wo ist der Schlüssel zum digitalen Rathaus?" Die Einführung des eGovernment in der deutschen Kommunalverwaltung schreitet zügig voran. Nachdem sich der Arbeitskreis "Digitales Rathaus" des Deutschen Städtetages bereits vor zwei Jahren mit Grundsatzfragen der Umsetzung des eGovernment befasst hatte, wurden und werden in der Folge Detailfragen bei der Umsetzung des eGovernment in die kommunale Praxis behandelt. So hat die Arbeitsgruppe 2 des Arbeitskreises "Digitales Rathaus" nunmehr ihr Arbeitsergebnis "Wo ist der Schlüssel zum digitalen Rathaus?" vorgelegt. NACHRICHTEN des Städteverbandes Schleswig-Holstein - 72 – In dieser Ausarbeitung werden speziell Fragen des KeyManagements und der Infrastrukturen im kommunalen eGovernment behandelt. Weitere Informationen sind erhältlich beim Deutschen Städtetag, Peter te Reh, Lindenallee 13-17, 50968 Köln, Tel.: 0221/3771-152, E-Mail: [email protected]. Quelle: Schrb.DST vom 24.01.2003 10.70.16 NStVbSH Nr. 2-3/2003 Aus der Rechtsprechung EuGH Urteile zum Abfallrecht – Alle (Un-)Klarheiten beseitigt? Der Europäische Gerichtshof hat mit zwei Urteilen zum Abfallrecht den Anstoß für eine erneute abfallpolitische Diskussion sowohl auf EG-Ebene als auch auf Bundesebene gegeben. Rechtssache C-458/00: Klageverfahren der Kommission gegen Luxemburg Der Europäische Gerichtshof hat in einem Vertragsverletzungsverfahren (C-458/00) gegen Luxemburg entschieden, dass die Abfallverbrennung von Hausmüll u. ä. Abfällen in einer Müllverbrennungsanlage mit Energierückgewinnung ein Beseitigungsverfahren darstellt. Nach dem EuGH stellt die Verbrennung von Abfällen nur dann eine Verwertungsmaßnahme dar, wenn es ihr Hauptzweck ist, die Abfälle für einen sinnvollen Zweck, nämlich zur Energieerzeugung einzusetzen und dadurch eine Primärenergiequelle zu ersetzen, die sonst für diesen Zweck hätte eingesetzt werden müssen. Der Hauptzweck der Verbringung von Abfällen zwecks Verbrennung in einer Abfallbeseitigungsanlage bestehe nicht in der Verwertung der Abfälle, selbst wenn die Wärme, die bei der Verbrennung erzeugt wird, ganz oder teilweise zurückgewonnen werde. Wenn die Rückgewinnung der durch die Verbrennung erzeugten Wärme – wie vorliegend - nur einen Nebeneffekt einer Maßnahme darstellt, deren Hauptzweck die Abfallbeseitigung ist, steht sie der Einstufung dieser Maßnahme als Beseitigungsmaßnahme nicht entgegen. Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland („Belgische Zementfabrik“) In dem Klageverfahren der Kommission gegen Deutschland (C-228/00) geht der Europäische Gerichtshof jedoch von einer Abfallverwertung aus und teilt der Rechtsauffassung Deutschlands, welches eine Verbringung unterschiedlicher Abfälle, die (als Ersatzbrennstoff konstituiniert) in Belgischen Zementöfen (Verbrennung von Abfällen in einem industriellen Prozess) verbrannt werden, als Abfallbeseitigung ansehen, eine Abfuhr. Der Europäische Gerichtshof stellt hier klar, dass die Hauptverwendung des Abfalls als Brennstoff oder andere Mittel der Energieerzeugung nach der Richtlinie ein Abfallverwertungsverfahren darstellt. Der Begriff der Hauptverwendung in der Richtlinie impliziere, dass das dort genannte Verfahren im Wesentlichen dazu diene, die Abfälle für einen sinnvollen Zweck, nämlich die Energieerzeugung, einzusetzen. Die Verbrennung von Abfällen stelle daher eine Verwertungsmaßnahme dar, wenn es ihr Hauptzweck ist, die Abfälle für einen sinnvollen Zweck, nämlich zur Energieerzeugung einzusetzen und dadurch eine Primärenergiequelle zu ersetzen, die sonst für diesen Zweck hätte eingesetzt werden müssen. Wenn diese Voraussetzungen gegeben sind, käme es auf andere Kriterien wie den Heizwert der Abfälle (darauf hatten sich insbesondere die deutschen Behörden bezogen), den Schadstoffgehalt der verbrannten Abfälle oder die Frage der Vermischung der Abfälle nicht an. Die Bundesrepublik Deutschland habe daher gegen die Verordnung des Rates zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft verstoßen, da sie unberechtigte Einwände gegen bestimmte Verbringungen von Abfällen in andere Mitgliedstaaten zur Hauptverwendung als Brennstoff erhoben habe. Bewertung des DStGB Die Urteile des Europäischen Gerichtshofes tragen aus kommunaler Sicht nicht zur Klärung der offenen Fragen bei. Es ist zwar durch das Luxemburg-Urteil eindeutig klargestellt, dass Hausmüll, der in Müllverbrennungsanlagen verbrannt wird, grundsätzlich Abfall zur Beseitigung darstellt und in die kommunale Überlassungspflicht fällt. Da jedoch das Urteil in Sachen „Belgische Zementfabriken“ eine Verbrennung von Abfällen auf geringem ökologischem Standard als Verwertung ansieht, ist zu befürchten, dass den Kommunen zukünftig die gewerblichen Abfälle insgesamt entzogen werden. Aufgrund der Urteile wird sich der Bundesgesetzgeber nunmehr der Frage der klaren Abgrenzung Verwertung und Beseitigung von Abfällen stellen müssen. Hierfür ist aus Rechtssicherheitsgründen eine ausdrückliche Klarstellung im Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz erforderlich. Der DStGB fordert in diesem Zusammenhang wiederholt ausdrücklich eine Novellierung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes. Dazu gehört eine eindeutige Definition der „Überlassungspflicht der Abfälle“ an die Kommunen, ein absolutes Getrennthaltegebot der Abfälle bereits am Anfallort durch eine klare Abgrenzung der Stoffströme (Abfall zur Verwertung/Abfall zur Beseitigung) sowie eine Überwachung der Abfallentsorgung unmittelbar beim Abfallerzeuger/-besitzer. Insbesondere muss auch eine Verwertung des hausmüllähnlichen Gewerbeabfalls den Kommunen nach dem EuGH-Urteil weiter ermöglicht werden. Der Deutsche Städte- und Gemeindebund warnt daher davor, die heutigen Urteile zum Anlass zu nehmen, den Kommunen nunmehr aufzugeben, sich auf die Entsorgung von Abfall aus privaten Haushalten zu beschränken, ihr operatives Geschäft zu reduzieren und sich nur noch auf die Ausschreibung der Entsorgungsdienstleistungen sowie die Kontrolle der Entsorgung zu konzentrieren. Weiter muss auf der Grundlage des Urteils in Sachen „Belgische Zementfabriken“ zum Ziele einer umweltgerechten Entsorgung schnellstens eine Angleichung der Standards für industrielle Mitverbrennungsanlagen an die hohen Standards der kommunalen Müllverbrennungsanlagen und NACHRICHTEN des Städteverbandes Schleswig-Holstein - 73 – damit eine Novellierung des Bundesimmissionsschutzrechts erfolgen. Die Kommunen benötigen für ihre Müllverbrennungsmaßnahmen weiterhin dringend Rechts-, Kosten- und Planungssicherheit. Sonst sind die Bürger wegen weiter wegbrechender Abfallmengen und daraus resultierend steigender Müllgebühren die Leittragenden. Jetzt ist der Bundesgesetzgeber in der Pflicht. Quelle: DStGB-Aktuell 0603 vom 07.02.2003 70.10.15 NStVbSH Nr. 2-3/2003 EuGH: Eignungs- und Zuschlagskriterien bekannt geben In einem durch den VergabekontroIlsenat in Wien initiierten Vorabentscheidungsverfahren hat der EuGH (Urt. v. 12.12.2002) einige bemerkenswerte Ausführungen zum Vergaberecht gemacht. Zunächst stellt er fest, dass auch die nachträgliche Übernahme von Aufgaben der Daseinsvorsorge dazu führen kann, dass aus einem Rechtssubjekt, das zunächst nicht als öffentlicher Auftraggeber einzuordnen war, ein solcher wird. Es komme auf die tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten an, nicht jedoch auf die rechtlichen Gegebenheiten. So ändere es z. B. an der Einordnung als öffentlicher Auftraggeber nichts, wenn der Gesellschaftsvertrag im Zuge der nachträglichen Übernahme von Aufgaben der Daseinvorsorge nicht angepasst wurde. Ein zweites Thema, das der EuGH behandelt, ist die Frage der sog. Präklusion. Rügt ein Bieter Rechtsverstöße im Vergabeverfahren nicht innerhalb einer angemessenen Frist, so kann er mit seinem Vorbringen nicht mehr gehört werden. In Österreich gibt es eine dem § 107 III GWB vergleichbare Regelung. Sie wird vom EuGH als mit den Zielen der Rechtsmittelrichtlinie vereinbar angesehen, da auch der Bieter gehalten sein müsse, eine rasche Klärung der Beanstandungen herbeizuführen. Dass zu langes Warten mit der Präklusion sanktioniert werde, sei rechtens, solange die Fristen angemessen seien. EuG: Auf Solidarität beruhende und ohne Gewinnzweck ausgeübte Einrichtungen sind keine Unternehmen im Sinne des Wettbewerbsrechts des EGVertrages Das Europäische Gericht erster Instanz hat mit Urteil vom 04.03.2003 (Rechtssache T-319/99) bestätigt, dass Einrichtungen, die ohne Gewinnerzielungsabsicht ausschließlich soziale Aufgaben erfüllen und auf dem Grundsatz der Solidarität beruhen, nicht unter den Begriff des Unternehmens im Rahmen des Wettbewerbsrechts der Gemeinschaft fallen. Es fehlt ihnen an der für den Unternehmensbegriff erforderlichen wirtschaftlichen Tätigkeit, da keine Güter oder Dienstleistungen auf einem bestimmten Markt angeboten werden. Aus einer erheblichen, möglicherweise sogar den Markt dominierende Einkaufstätigkeit allein kann nicht auf eine wirtschaftliche Tätigkeit geschlossen werden, da auch hier die spätere rein soziale Verwendung im Hintergrund steht. Der Charakter der Einkaufstätigkeit richtet sich nach dem wirtschaftlichen oder nichtwirtschaftlichen Charakter der späteren Verwendung. Das EuG hat die Klage eines spanischen Herstellerverbandes für medizinische Geräte (FENIN) abgewiesen, welcher sich gegen die marktbeherrschende Stellung der Einkaufseinrichtung des spanischen Gesundheitssystems, Sistema Nacional de Salud (SNS), richtete. Das SNS kauft sämtliche für das spanische Gesundheitssystem erforderlichen medizinischen Geräte ein und hat daher eine dominierende Stellung auf dem spanischen Markt inne. Da das spanische Gesundheitssystem jedoch durch Sozialversicherungsbeiträge finanziert ist und mithin auf dem Grundsatz der Solidarität basiert, liegt mit dem SNS kein Unternehmen vor. Die Einkaufstätigkeit des SNS ist im Hinblick auf die spätere ausschließlich soziale Verwendung zu werten. Das europarechtliche Verbot des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung ist dementsprechend nicht anwendbar. Der dritte Komplex bezieht sich auf die Frage der Bekanntgabe der Gewichtungen der Eignungs- und Zuschlagskriterien. Der EuGH geht über die in den Richtlinien enthaltene Formel „möglichst in der Reihenfolge der ihnen zuerkannten, Bedeutung" hinaus und sagt, dass die genaue prozentuale Gewichtung der Kriterien in den Bekanntmachungen oder spätestens in den Teilnahme- bzw. Verdingungsunterlagen anzugeben seien. Damit sind die Vergabestellen im Interesse der Transparenz und zur Vorbeugung gegen den Vorwurf von Manipulation gehalten, die Kriterien vorher genau festzulegen und auch bekannt zu geben. Der EuGH scheint mit diesem Urteil die nächste Richtliniengeneration vorwegnehmen zu wollen, die eine verbindliche Bekanntmachung der Gewichtung der Kriterien ohnehin vorschreiben soll. Der Unternehmensbegriff im Rahmen des Wettbewerbsrechts des EG-Vertrages (z. B. im Art. 87 Abs. 1 EGVertrag) umfasst grundsätzlich jede, eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einrichtung, unabhängig von ihrer Rechtsform und ihrer Finanzierung. Eine fehlende Gewinnerzielungsabsicht oder die Organisationsform der Einrichtung als juristische Person des öffentlichen Rechts stehen dem Unternehmensbegriff nicht entgegen. Entscheidendes Kriterium ist die wirtschaftliche Tätigkeit, d.h. das Anbieten von Gütern oder Dienstleistungen auf einem bestimmten Markt. Eine solche wirtschaftliche Tätigkeit liegt nach der Rechtsprechung des EuG jedoch immer dann nicht vor, wenn die Einrichtung ausschließlich soziale Aufgaben erfüllt, diese auf dem Grundsatz der Solidarität beruhen und kein Gewinnzweck gegeben ist. Sind diese Voraussetzungen kumulativ erfüllt, kommt unabhängig von der Marktstellung der Einrichtung das Wettbewerbsrecht der Gemeinschaft nicht zur Anwendung. Dies gilt selbst dann, wenn die Einrichtung über ihre Einkaufstätigkeit eine dominierende Marktstellung erreicht, da auch die Einkaufstätigkeit ausschließlich im Hinblick auf die spätere soziale und damit nichtwirtschaftliche Verwendung zu werten ist. Quelle: DStGB-Aktuell 0703 vom 14.02.2003 60.20.10 NStVbSH Nr. 2-3/2003 Quelle: DStGB-Aktuell 1103 vom 14.03.2003 80.40.15 NStVbSH Nr. 2-3/2003 NACHRICHTEN des Städteverbandes Schleswig-Holstein - 74 – EuG: Investition öffentlicher Mittel in ein rentables Unternehmen kann rechtswidrige staatliche Beihilfe sein sene Vergütung festzustellen, die das Land NRW für die Zufuhr öffentlicher Mittel an die WestLB hätte erhalten müssen. Das Europäische Gericht erster Instanz hat im so genannten WestLB-Fall (verbundene Rechtssachen T-228/99 und T-233/99) entschieden, dass eine rechtswidrige staatliche Beihilfe auch dann vorliegen kann, wenn öffentliche Mittel in ein rentables Unternehmen investiert werden. Eine solche Beihilfe liegt nach Auffassung des Gerichts dann vor, wenn die vom Staat für eine solche Anlage geforderte Rendite niedriger ist als diejenige, die ein privater, marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber für eine vergleichbare Anlage verlangt hätte. Das Gericht stellt jedoch auch fest, dass die Kommission entgegen ihrer Begründungspflicht den Renditesatz von 9,3 %, den sie konkret als angemessene Vergütung angibt, hinsichtlich zweier Aspekte nicht ausreichend begründet hat. Dies betrifft zum einen die Höhe des Grundrenditesatzes, d. h. die Durchschnittsrendite für Anlagen im Bankensektor, und zum anderen den Aufschlag, der auf diesen Satz vorgenommen worden ist, um den Besonderheiten der Transaktion Rechnung zu tragen. Zum Grundrenditesatz führt das Gericht aus, die Kommission habe nur die ihrer Wahl zugrunde liegenden Informationsquellen aufgezählt, ohne aber die wesentlichen Erwägungen darzulegen, die sie zu dieser Wahl veranlasst hätten. Die Entscheidung lasse auch die Überlegungen der Kommission in Bezug auf die Wahl der Höhe des Aufschlagsatzes nicht klar erkennen. Das Gericht erklärt deshalb die Entscheidung der Kommission angesichts der wesentlichen Bedeutung, die diesen Aspekten darin zukomme, für nichtig. Trotzdem hat das EuG die Entscheidung der Europäischen Kommission für nichtig erklärt, wonach von der WestLB 807.700.000 Euro als rechtswidrige Beihilfe zurückzufordern sein sollten. Nach Ansicht des Gerichts hat die Kommission den Bezugssatz, anhand dessen sie die von der WestLB an das Land NRW gezahlte Vergütung als unangemessen eingestuft hat, nicht hinreichend begründet. Durch Gesetz vom 18.12.1991 übertrug das Land NRW die Wohnungsbauförderungsanstalt des Landes (.WfA“), eine Anstalt des öffentlichen Rechts, deren alleiniger Anteilseigner das Land NRW war und deren Aufgabe es war, finanzielle Hilfen für den Wohnungsbau zu gewähren, auf die Westdeutsche Landesbank Girozentrale (.WestLB), eine Kreditanstalt des öffentlichen Rechts. Mit der Übertragung ging keine Erhöhung der Beteiligung des Landes NRW an der WestLB einher; es war jedoch vorgesehen, dass das Land NRW ab Januar 1992 ein Entgelt für das eingebrachte Kapital erhalten sollte, das auf einen Satz von 0,6 % nach Steuern pro Jahr festgesetzt wurde. Aufgrund einer Beschwerde des Bundesverbandes deutscher Banken stufte die Europäische Kommission am 08.07.1999 die beanstandete Transaktion als rechtswidrige und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare staatliche Beihilfe ein. Sie hielt insbesondere die Vergütung, die das Land NRW als Gegenleistung für die WfA-Übertragung erhielt, für nicht angemessen. Ihrer Ansicht nach hätte sich eine marktkonforme Vergütung für einen Teil des der WestLB übertragenen Vermögens auf 9,3 % nach Steuern pro Jahr belaufen müssen. Für den Zeitraum 1992 - 1998 setzte sie den Unterschied zwischen der marktkonformen Vergütung und derjenigen, die das Land NRW tatsächlich erhalten habe, auf insgesamt 1 579 700 000 DM (807 700 000 Euro) an. Nach Auffassung der Kommission stellt diese Zahl somit den Gesamtbetrag der Beihilfe dar, die Deutschland von der WestLB zurückfordern müsse. Das Gericht geht in seinem Urteil u.a. der Frage nach, ob die Kommission nach den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen der Auffassung sein durfte, dass die WfAÜbertragung eine staatliche Beihilfe darstellt. Es geht in seiner Entscheidung davon aus, dass eine rechtswidrige staatliche Beihilfe auch dann vorliegen kann, wenn öffentliche Mittel in ein rentables Unternehmen investiert werden. Eine solche Beihilfe liegt dann vor, wenn die vom Staat für eine solche Anlage geforderte Rendite niedriger ist als diejenige, die ein privater, marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber für eine vergleichbare Anlage verlangt hätte (sog. market-economy-invester-test). Die Kommission habe insoweit die Durchschnittsrendite für Anlagen in dem betroffenen Sektor berücksichtigen dürfen, um die angemes- Das Urteil kann im Internet unter http://curia.eu.int/jurisp/cgi-bin/form.pl?lang=de mit Hilfe der Eingabe des Aktenzeichens T-228/99 abgerufen werden. Der für das Beihilferecht zuständige Wettbewerbskommissar Monti kündigt nach dem Urteil eine neue Entscheidung der Europäischen Kommission im Verfahren WestLB an. Außerdem ist nach seiner Auffassung nunmehr der Weg frei, um die Fälle von ähnlich gelagerten Kapitaleinlagen in sechs weiteren deutschen Landebanken zu entscheiden. Quelle: DStGB-Aktuell 1103 vom 14.03.2003 10.11.30 NStVbSH Nr. 2-3/2003 BGH zur Anwendbarkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei (privatrechtlichen) städtebaulichen Verträgen Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich in einer Entscheidung vom 29.11.2002 (Az. V ZR 105/02) erstmals mit der Frage der Anwendbarkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf (privatrechtliche) städtebauliche Verträge befasst. Danach unterliegen Verträge, mit denen Grundstücke zur Deckung des Wohnbedarfs im Rahmen sog. Einheimischen-Modelle an Ortsansässige veräußert werden – zumindest nicht unmittelbar – der Inhaltskontrolle der §§ 307 bis 309 BGB (vormals §§ 9 – 11 AGBG). Dies betrifft zunächst nur Verträge, die vor dem 31. 12. 1994, d. h. vor Ablauf der Umsetzungsfrist der EG-Richtlinie über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen, abgeschlossen wurden. Das Urteil ist aus kommunaler Sicht zu begrüßen, da hiernach die im Rahmen von EinheimischenModellen häufig verwendeten Vertragsklauseln, wonach bei Weiterveräußerung des Grundstücks die Differenz zwischen Ankaufspreis und Bodenwert an die Kommune abzuführen ist, zulässig ist. Die beklagten Grundstückseigentümer kauften 1988 von einer von der klagenden Gemeinde mit der Veräußerung der Neubaugrundstücke beauftragten GmbH ein Baugrundstück. Im Rahmen des Kaufvertrages verpflichteten sich die Käufer, im Falle einer Weiterveräußerung des NACHRICHTEN des Städteverbandes Schleswig-Holstein - 75 – Grundstücks innerhalb der ersten zehn Jahre nach Vertragsschluss die Differenz zwischen dem erzielten Verkaufspreis und dem Ankaufspreis an die Kommune abzuführen. Die Beklagten bauten auf dem Grundstück ein größeres Einfamilienhaus und verkauften dies im Jahr 1993, also fünf Jahre nach Vertragsschluss, weiter. Nach einer Verkehrswertermittlung belief sich die Differenz zwischen Ankaufspreis und dem Verkehrswert des Grundstücks zum Zeitpunkt der Weiterveräußerung auf knapp 132.000 DM. Die klagende Gemeinde reduzierte diesen Betrag für jedes Jahr des bestehenden Eigentums der Beklagten um 10% und nahm die Grundstückseigentümer auf Zahlung eines Abschöpfungsbetrages in Höhe von knapp 66.000 DM (ca. 34.000 €) in Anspruch. Während die Klage der Stadt in erster und zweiter Instanz abgewiesen worden war, gab der BGH der Kommune Recht. Nach Auffassung des BGH ist eine Vertragsklausel, die Grundstückskäufer dazu verpflichtet, im Falle einer Weiterveräußerung des Grundstücks innerhalb der ersten 10 Jahre die Differenz zwischen Ankaufs- und Bodenwert an die Kommune abzuführen, eine zulässige Vertragsklausel. Eine Veräußerung im Rahmen des Einheimischen-Modells erfolge in der Regel zu einem Kaufpreis (weit) unter dem objektiven Verkehrswert. Eine solche Veräußerung sei den Gemeinden aus haushaltsrechtlichen Gründen wegen des Gebots der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel nur dann gestattet, wenn dies der Erfüllung legitimer öffentlicher Aufgaben – wie etwa der Förderung des (Einheimischen-)Wohnungsbaus – diene und darüber hinaus die zweckentsprechende Mittelverwendung sichergestellt werde. Die Kommune – so der BGH – sei daher nicht nur berechtigt, sondern vielmehr verpflichtet gewesen, für eine vertragliche Absicherung des den verbilligten Grundstücksverkauf rechtfertigenden Zwecks der EinheimischenFörderung zu sorgen. Hierzu habe die Gemeinde sicherzustellen, dass die bevorzugten ortsansässigen Käufer die Grundstücke zumindest für einen bestimmten Zeitraum tatsächlich selbst nutzten und nicht auf Kosten der Allgemeinheit Spekulationsgewinne erzielten, indem sie das verbilligte Bauland alsbald zum Verkehrswert weiterveräußerten. Eine entsprechende Klausel – so das Gericht – stelle somit keine unverhältnismäßige Belastung der Käufer dar. Vielmehr werde durch sie erst die rechtliche Voraussetzung für die Vergabe preisgünstigen Baulands geschaffen. Nach der Entscheidung des BGH steht dieser Einschätzung auch nicht das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen entgegen. Insbesondere unterliege eine solche Klausel in einem (privatrechtlichen) städtebaulichen Vertrag nicht unmittelbar den §§ 307 – 309 BGB (vormals §§ 9 – 11 AGBG). § 11 Abs. 2 Satz 1 BauGB habe hier als speziellere Norm Vorrang. Danach unterliegen städtebauliche Verträge dem Gebot der angemessenen Vertragsgestaltung. Bei der Beurteilung der Angemessenheit könne zwar auf die den §§ 307 – 309 BGB zugrunde liegenden Wertungen zurückgegriffen werden. Im Gegensatz zu einer direkten Anwendung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen erlaube das öffentliche Recht jedoch eine weitergehende Kompensation einzelner Vertragsklauseln dergestalt, dass einzelne unangemessene Vertragsklauseln (hier: Bindungsfrist zehn Jahre) durch vorteilhafte Bestimmungen im übrigen Vertrag (hier: verbilligter Kaufpreis) kompensiert werden können. Nach Auffassung des BGH kann eine Bindungsfrist von etwa 15 Jahren wirksam vereinbart werden, da eine solche Frist der regelmäßigen Bewertungsdauer eines Bebauungsplanes entspricht und somit der Sicherung der - mit der Bauleitplanung in zulässiger Weise verfolgten - Ziele diene. Anmerkungen des Deutschen Städte- und Gemeindebundes Das Urteil des BGH ist aus Sicht der Städte und Gemeinden grundsätzlich zu begrüßen, da das Gericht erstmals zu der umstrittenen Frage Stellung nimmt, ob neben dem Angemessenheitsgebot des § 11 Abs. 2 BauGB auch das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen gem. §§ 307 – 309 BGB auf städtebauliche Verträge anzuwenden ist. Während bislang insbesondere die Rechtsprechung der ersten und zweiten Instanz eine solche Anwendbarkeit bejaht hatte, sah die herrschende Meinung in der Literatur § 11 BauGB als vorrangige Norm an. Letztgenannter Auffassung hat sich der BGH nunmehr angeschlossen. Da die meisten Kaufverträge im Rahmen von EinheimischenModellen entsprechende Bindungsfristen beinhalten, wird diese Entscheidung des BGH zu größerer Rechtssicherheit in den Städten und Gemeinden führen. Es ist jedoch ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass der BGH die Frage offen lässt, ob seine Einschätzung auch für städtebauliche Verträge gilt, die nach dem 31. Dezember 1994 abgeschlossen worden sind. Zum 01. Januar 1995 ist infolge der Umsetzung der EG-Richtlinie zwar das Recht der AGBs um den Verbraucherschutz erweitert worden. Nach wie vor nicht abschließend geklärt ist jedoch die Frage, ob unter den Anwendungsbereich der EG-Richtlinie bzw. des § 310 Abs. 3 BGB auch die öffentliche Hand – jedenfalls soweit sie privatrechtliche Verträge schließt – fällt. Nur wenn man dies verneint, wären die dargelegten Grundsätze des BGH auch auf Verträge, die nach dem 31. Dezember 1994 abgeschlossen worden sind, anwendbar. Das Urteil des BGH vom 29.11.2002 (Az. V ZR 105/02) ist unter Eingabe von Datum und Aktenzeichen über die Homepage des BGH (www.bundesgerichtshof.de) zu beziehen. Es kann darüber hinaus von interessierten Mitgliedskörperschaften unter Bezugnahme auf diese Ausgabe der NACHRICHTEN bei der Geschäftsstelle des Städteverbandes Schleswig-Holstein - unter Angabe der EMail-Adresse gerne auch als pdf-Datei - angefordert werden. Quelle: DStGB-Aktuell 0803 vom 21.02.2003 60.00.05 NStVbSH Nr. 2-3/2003 Zuschläge für Rufbereitschaft an Sonn- und Feiertagen steuerfrei Urteil des BFH vom 27.8.2002 (VI R 64/96) Im Streitfall gewährte die Klägerin, eine kreisfreie Stadt, ihren Angestellten bei Rufbereitschaft auf tarifvertragliche NACHRICHTEN des Städteverbandes Schleswig-Holstein - 76 – Regelungen eine Entschädigung von damals 2,52 DM je angefangene Stunde. Hierauf wurde ein Zuschlag an Sonntagen von 30 % und an Feiertagen von 100 % gezahlt, der nicht dem Lohnsteuerabzug unterworfen wurde. Nach einer Lohnsteueraußenprüfung forderte das Finanzamt die diesbezügliche Lohnsteuer nach. Bei der für die Rufbereitschaft gezahlten Entschädigung handelt es sich ebenso wie bei dem Zuschlag zu den Einnahmen um Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Diese Vergütungen sind im weitesten Sinne Ertrag der Arbeit, nämlich Entgelte dafür, dass sich die Arbeitnehmer wie arbeitsvertraglich geschuldet - bereit gehalten haben. Folglich haben die Arbeitnehmer im Sinne von § 3b Einkommensteuergesetz eine tatsächliche Arbeitsleistung erbracht. Die Vorschrift des § 3b Einkommensteuergesetz besteht darin, eine Entlastung dafür zu gewähren, dass Arbeitsleistungen zu unüblichen Zeiten zu erbringen sind. Allerdings besteht bei Rufbereitschaft lediglich die Verpflichtung, sich bereit zu halten, um auf Abruf die Arbeit aufnehmen zu können. Indessen ist auch dieses Bereithalten mit Beeinträchtigung in der privaten Lebensgestaltung verbunden, da sich der Arbeitnehmer nur soweit entfernen darf, dass eine Arbeitsaufnahme nach Abruf in angemessener Zeit möglich ist und auch sonst von Verhaltensweisen Abstand nehmen muss, die einer alsbaldigen Arbeitsaufnahme entgegenstehen (z.B. Alkoholkonsum). Der geringeren Beeinträchtigung bei Rufbereitschaft gegenüber der bei voller Arbeitserbringung in den begünstigten Zeiten ist dadurch Rechnung zu tragen, dass die Grenzen der Steuerbefreiung nicht an dem bei voller Arbeitsleistung auf einen Stundenlohn umzurechnenden Grundlohn zu orientieren sind, sondern an dem Entgelt, das für Stunden gewährt wird, für die Rufbereitschaft angeordnet ist. Da diese Grenzen im Streitfall bei den Zuschlägen zum Rufbereitschaftsentgelt eingehalten sind, hat die Klägerin für die Zuschläge zu Recht keine Lohnsteuer einbehalten. keit eines schlüssigen Plankonzepts bei der Ausweisung von Vorrangflächen bzw. der Nichtausweisung weiterer Flächen (dazu unter 3.). Zusätzlich greift das Gericht die von der Vorinstanz häufig gewählte Formulierung der „restriktiven Steuerung“ der Standorte von Windenergieanlagen auf, die in der Öffentlichkeit zu erheblichen Missverständnissen geführt hat (dazu unter 4.). § 35 Abs. 1 und Abs. 3 BauGB: Nach der Auslegung des BVerwG ist § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB als ein die Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB flankierendes Instrument zu verstehen, durch das die Gemeinde in die Lage versetzt wird, die bauliche Entwicklung im Außenbereich planerisch zu steuern. So bringe der Gesetzgeber durch die Privilegierung zwar einerseits zum Ausdruck, dass es sich um Nutzungen handle, die dem Außenbereich adäquat sind. Andererseits verschließe er sich aber nicht der Einsicht, dass dies vielfach zu „Massenphänomenen“ führen könne, die ohne Planung nicht zu bewältigen seien. Dies habe den Gesetzgeber veranlasst, die privilegierten Vorhaben gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 2 – 6 BauGB unter den „Planvorbehalt“ des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB zu stellen. Die Gemeinde bekomme damit ein Instrument an die Hand, das es ihr ermögliche, durch eine Kanalisierung der in § 35 Abs. 1 Nrn. 2 – 6 aufgeführten Vorhaben die städtebauliche Entwicklung in ihrem Gemeindegebiet in geordnete Bahnen zu lenken. Dabei greife der Gesetzgeber in § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB das Konzept auf, eine positive Ausweisung an einer bestimmten Stelle mit einer Ausschlusswirkung für den übrigen Planungsraum zu kombinieren. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB biete daher der Gemeinde die Möglichkeit, Windenergieanlagen ebenso wie die sonstigen in § 35 Abs. 1 Nrn. 2 – 6 genannten Vorhaben auf bestimmte Standorte zu konzentrieren. Anforderung an eine Abwägung gemäß § 1 Abs. 6 BauGB Quelle: wibera-aktuell 22.01.30 NStVbSH Nr. 2-3/2003 BVerwG bestätigt OVG Münster zur Frage der planungsrechtlichen Steuerung von Windenergieanlagen Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat mit Urteil vom 17.12.2002 (4 C 15.01) die Entscheidung des OVG Münster v. 04.12.2001 (7 A 4857/00) bestätigt. In den nunmehr veröffentlichten Entscheidungsgründen bestätigt das BVerwG nicht nur das Recht der Gemeinden zur Ausweisung entsprechender Vorrangflächen, sondern erläutert zugleich die Gesetzessystematik des § 35 Abs. 1 und Abs. 3 BauGB sowie die Anforderungen an eine Abwägung gemäß § 1 Abs. 6 BauGB. Aus diesem Grund hat die Entscheidung des BVerwG – und hierauf weist das Gericht selbst mehrfach hin – nicht nur Bedeutung für die Gebietsauswahl beim Bau von Windenergieanlagen, sondern kann entsprechend auf alle privilegierten Vorhaben gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 2 – 6 BauGB angewendet werden. Das BVerwG verweist ausführlich auf die Gesetzessystematik der §§ 35 Abs. 1 und 35 Abs. 3 BauGB (dazu unter 1.), erläutert die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Abwägung gemäß § 1 Abs. 6 BauGB bei privilegierten Vorhaben (dazu unter 2.) und verweist auf die Notwendig- Daraus folge jedoch nicht, dass die Kommunen durch eine sog. Negativplanung Windenergieanlagen vollständig ausschließen können. Ebenfalls nicht zulässig sei die Ausweisung von Vorrangflächen für Windenergieanlagen, die jedoch objektiv für diese Anlagen nicht geeignet ist (sog. „Alibi-Ausweisung“), um die Errichtung von Windenergieanlagen tatsächlich zu verhindern bzw. auf ein „rechtlich unabdingbares Minimum zu beschränken“. Wo die Grenze zur Verhinderungsplanung verlaufe, lasse sich – so das Gericht – jedoch nicht abstrakt bestimmen. Beschränke sich die Gemeinde darauf, eine einzige Konzentrationszone auszuweisen, so sei dies für sich genommen ebenso wenig ein Indiz für einen fehlerhaften Gebrauch der Planungsermächtigung wie die Beschränkung auf Größenangaben. Die ausgewiesene Fläche sei nicht nur in Relation zu setzen zur Gemeindegröße, sondern auch zur Größe der Gemeindegebietsteile, die für eine Windenergienutzung, aus welchen Gründen auch immer, nicht in Betracht kommen. Auch der Umstand, dass es im Gemeindegebiet möglicherweise weitere Flächen gibt, die sich von ihren Standortbedingungen her im Vergleich mit der ausgewiesenen Konzentrationszone für die Errichtung von Windkraftanlagen ebenso gut oder noch besser eignen, deuten nach NACHRICHTEN des Städteverbandes Schleswig-Holstein - 77 – Auffassung des BVerwG nicht schon als solche auf eine Verhinderungsplanung hin. Die Feststellung, dass sich diese oder jene Fläche für Zwecke der Windenergienutzung eigne, sei ein Gesichtspunkt, der bei der planerischen Abwägung gebührend zu berücksichtigen sei, bei der Standortfrage aber nicht zwangsläufig den Ausschlag geben müsse. Die Eignungsfrage sei vielmehr nur einer der für die Abwägungsentscheidung relevanten Gesichtpunkte. Auch Standorte, die im Vergleich mit der Wahllösung besser geeignet erscheinen, können nach der Entscheidung des BVerwG daher unberücksichtigt bleiben, wenn das Gewicht der entgegenstehenden Belange dies rechtfertigt. Notwendigkeit eines schlüssigen Plankonzepts Das BVerwG weist in seiner Entscheidung nochmals ausdrücklich auf die Notwendigkeit eines schlüssigen Plankonzepts hin. Die Darstellung einer Konzentrationszone und der damit verbundene Ausschluss weiterer Flächen muss auf einem schlüssigen städtebaulichen Konzept der Gemeinde beruhen. Die gemeindliche Entscheidung muss dabei nicht nur Auskunft darüber geben, von welchen Erwägungen die positive Standortzuweisung getragen wird, vielmehr ist auch deutlich zu machen, welche Gründe es rechtfertigen, den übrigen Planungsraum von Windkraftanlagen freizuhalten. Daher müsse die mit der positiven Standortzuweisung verbundene Ausschlusswirkung anderer Flächen durch städtebauliche Gründe legitimiert sein. Dabei sei auf die in § 1 Abs. 5 BauGB sowie § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB genannten Gesichtspunkte abzustellen. In Betracht kämen bspw. Fremdenverkehr, Natur- und Landschaftsschutz, Schutz von Rohstoffvorkommen oder militärische Einrichtungen. Berücksichtigt werden können darüber hinaus nicht nur Bereiche, die bereits als Wohnbaufläche dargestellt, sondern auch Flächen, die für Wohngebietserweiterungen zukünftig vorgesehen sind. Die Gemeinde dürfe in diesem Zusammenhang so vorgehen, dass sie sich etwaige von ihr ins Auge gefasste Entwicklungsmöglichkeiten in der Nachbarschaft nicht von vornherein abschneide. Eine Grenze sieht das BVerwG hier lediglich beim sog. „Etikettenschwindel“. Veränderungen der baulichen Struktur, die nicht ernsthaft berücksichtigt sondern nur vorgeschoben seien, dürfen daher nicht als entgegenstehende Belange vorgebracht werden. Möglichkeit einer „restriktiven Steuerung“ In seiner Entscheidung geht das BVerwG zusätzlich auf die von der Vorinstanz (OVG Münster vom 04.12.2001, Az. 7 A 4857-00) gewählte Formulierung der „restriktiven Steuerung“ von Standorten für Windenergieanlagen ein. Diese vom OVG NW gewählte Formulierung hatte in der Öffentlichkeit zu erheblichen Missverständnissen geführt, was das BVerwG zu einer Klarstellung veranlasst hat: Gemeint sei nicht die Möglichkeit einer Verhinderungsplanung. Vielmehr habe das OVG NW lediglich klarstellen wollen, dass es der Gemeinde nicht verwehrt sei, den Stellenwert der Windenergienutzung in der Konkurrenz mit anderen Belangen als einen Abwägungsposten zu behandeln, der – je nachdem welches Gewicht ihm in der konkreten Planungssituation zukomme – nach den zum Abwägungsgebot entwickelten allgemeinen Grundsätzen überwindbar sei. Anmerkungen des Deutschen Städte- und Gemeindebundes Das Urteil des BVerwG ist aus kommunaler Sicht in vollem Umfang zu begrüßen, da es den Städten und Gemeinden nunmehr auch letztinstanzlich das Recht und die Möglichkeit gibt, die Ansiedlung von Windenergieanlagen aktiv zu steuern. Der DStGB weist vor dem Hintergrund der nunmehr ergangenen Entscheidung nochmals auf die besondere Bedeutung des Erläuterungsberichts zum Flächennutzungsplan hin. Nur durch eine entsprechende Darlegung des Abwägungsergebnisses im Erläuterungsbericht auf der Grundlage des vom BVerwG beschriebenen Verfahrens ist es der Kommune möglich, im Streitfall auf die Rechtmäßigkeit der Ausweisung von Vorrangflächen bzw. Nichtausweisung weiterer Flächen rechtsverbindlich zu verweisen. Zugleich kann auf der Grundlage entsprechender Erläuterungen verhindert werden, dass bei Volllaufen einer Vorrangfläche eine Neuausweisung weiterer Flächen gefordert wird. Darüber hinaus hat die ergangene Entscheidung des BVerwG grundsätzliche Bedeutung, da die getroffenen Aussagen in aller Regel nicht nur für Windenergieanlagen, sondern für alle privilegierten Vorhaben gemäß § 35 Abs. 1 Nrn. 2 – 6 BauGB gelten – worauf das Gericht selbst mehrfach hinweist. Das Urteil des BVerwG kann von interessierten Mitgliedskörperschaften unter Bezugnahme auf diese Ausgabe der NACHRICHTEN bei der Geschäftsstelle des Städteverbandes Schleswig-Holstein - unter Angabe der E-Mail-Adresse gerne auch als pdf-Datei - angefordert werden. Quelle: DStGB-Aktuell 0803 vom 21.02.2003 82.14.11 NStVbSH Nr. 2-3/2003 Pflicht des Dienstherrn zur Nennung von Personen, die einen Beamten der Korruption bezichtigt haben Urteil des BVerwG vom 27.02.2003 (2 C 10.02) Wird ein Beamter bei seinem Dienstherrn nachweislich wider besseres Wissen oder leichtfertig der Korruption bezichtigt, muss der Dienstherr ihm den Denunzianten nennen, auch wenn diesem Vertraulichkeit zugesichert worden ist. Das hat das Bundesverwaltungsgericht heute entschieden. Einem Sachbearbeiter der Führerscheinstelle wurde 1995 von der Personaldezernentin eröffnet, es gebe Hinweise aus der Bevölkerung, dass er Fahrerlaubnisse gegen Geld erteile. Das Disziplinarverfahren endete mit der Feststellung, der Verdacht eines Dienstvergehens lasse sich nicht aufrechterhalten. Der Beamte bat seinen Dienstherrn vergeblich, ihm den Informanten zu nennen sowie der Dezernentin für ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt wegen falscher Verdächtigung eine Aussagegenehmigung für die Namensnennung zu erteilen. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Sache an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen. NACHRICHTEN des Städteverbandes Schleswig-Holstein - 78 – Das Interesse des Dienstherrn, aus der Bevölkerung vertrauliche Hinweise zur Korruptionsbekämpfung zu erhalten, muss zurücktreten, wenn der Informant den Beamten leichtfertig oder wider besseres Wissen beschuldigt hat. Ob das der Fall ist, hat das Oberverwaltungsgericht in einem besonderen Verfahren unter Ausschluss der Parteien festzustellen. 11.10.20 NStVbSH Nr. 2-3/2003 rin habe den Mangel geheilt und die schwebende Unwirksamkeit beseitigt. Mit ihrer Revision rügt die Klägerin die Verletzung materiellen Rechts. Sie beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 27.11.2001 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 22.12.1999 zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Dienstherrenübergreifende Versetzung eines Beamten gemäß § 123 Abs. 2 BRRG Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.12.2002 (BVerwG 2 C 1.02) 1. Für die Versetzung bedarf es einer Einigung zwischen abgebendem und aufnehmendem Dienstherrn über den Dienstherrenwechsel und die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses (§ 18 Abs. 4 BRRG). 2. Diese Einigung soll im Interesse aller Beteiligten, insbesondere des betroffenen Beamten, vor dem Ausspruch der Versetzung herbeigeführt und dokumentiert werden. 3. Eine ohne schriftliche Einverständniserklärung des aufnehmenden Dienstherrn verfügte Versetzung ist nichtig. (Leitsätze der Redaktion) Aus den Gründen: Der 1960 geborene Beigeladene wurde 1996 als Stadtinspektor z.A. in den Dienst der Beklagten eingestellt und am 08.12.1998 mit Wirkung vom 01.01.1999 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Stadtinspektor ernannt. Mit Verfügung vom 15.12.1998 versetzte die Beklagte ihm mit Wirkung vom 01.02.1999 zur Klägerin. Die Verfügung enthält den Satz: "Die Landeshauptstadt S. hat zu der Versetzung ihr schriftliches Einverständnis erklärt." Sie wurde dem Beigeladenen am selben Tag ausgehändigt. Der Beigeladene nahm am 01.02.1999 seinen Dienst bei der Klägerin auf. Am 09.02.meldete er sich arbeitsunfähig krank und leistete fortan keinen Dienst mehr. Auf die von der Klägerin erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht festgestellt, die Versetzungsverfügung sei nichtig. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Das nach § 123 Abs. 2 BRRG erforderliche schriftliche Einverständnis der Klägerin zur Versetzung des Beigeladenen in ihren Dienstbereich habe zwar bei Erlass der Versetzungsverfügung noch nicht vorgelegen, doch habe dieser Mangel nicht zu unheilbarer Nichtigkeit, sondern nach dem anzuwendenden materiellen Recht zunächst nur zur schwebenden Unwirksamkeit der Verfügung geführt. Das noch vor d e m Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Verfügung (01.02.1999) erklärte Einverständnis der Kläge- Der Vertreter des Bundesinteresses unterstützt die Auffassung der Revision. Die Revision der Klägerin ist begründet.. Sie führt zur Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Das Verwaltungsgericht. hat zu Recht festgestellt, dass die Versetzung des Beigeladenen zur Klägerin nichtig ist. Ein Beamter kann über den Bereich eines Landes hinaus zu einem anderen Dienstherrn im Geltungsbereich des Beamtenrechtsrahmengesetzes nur mit dem schriftlich zu erklärenden Einverständnis des aufnehmenden Dienstherrn versetzt werden (§ 123 Abs. 2 Satz 1 BRRG). Die schriftliche Einverständniserklärung ist materielles Wirksamkeitserfordernis des Verwaltungsakts (vgl. Beschlüsse vom 06.11.1987 – BVerwG 6 P 2.85 – BVerwGE 78, 257 <261>, vom 05.12.1988 – BVerwG 6 P 6.86 – Buchholz 251.8 § 80 RhPPersVG Nr. 5 S. 9 ff., vom 19.07.1994 – BVerwG 6 P 33.92 – Buchholz 251.9 § 80 SaarPersVG Nr. 1 S. 2). Ohne sie kann der abgebende Dienstherr die Versetzung eines Beamten in den Geschäftsbereich eines anderen Dienstherrn mit eigener Personalhoheit nicht rechtswirksam verfügen (Beschluss vom 06.11.1987, a.a.O. S. 262). Die Einverständniserklärung des aufnehmenden Dienstherrn muss dem abgebenden Dienstherrn bereits im Zeitpunkt des Erlasses seiner Versetzungsverfügung in der gesetzlich vorgeschriebenen Schriftform zugegangen sein. Das folgt unmittelbar aus dem insoweit eindeutigen Gesetzeswortlaut. Nach § 123 Abs. 2 Satz 2 BRRG ist in der Versetzungsverfügung zum Ausdruck zu bringen, dass das Einverständnis vorliegt. Diese vom Gesetz zwingend gebotene Erklärung kann der abgebende Dienstherr in seine Versetzungsverfügung wahrheitsgemäß nur aufnehmen, wenn ihm vor deren Erlass die schriftliche Einverständniserklärung tatsächlich bereits zugegangen ist. Das entspricht auch dem Zweck der gesetzlichen Regelung. Sie dient der Rechtssicherheit. Für die Versetzung bedarf es einer Einigung zwischen abgebendem und aufnehmendem Dienstherrn über den Dienstherrenwechsel und die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses (§ 18 Abs. 4 BRRG). Diese Einigung soll im Interesse aller Beteiligten, insbesondere des betroffenen Beamten, vor dem Ausspruch der Versetzung herbeigeführt und dokumentiert werden. Deswegen ist die Einverständniserklärung schriftlich zu erteilen und ihr Vorhandensein in der Versetzungsverfügung zum Ausdruck zu bringen. Eine ohne schriftliche Einverständniserklärung des aufnehmenden Dienstherrn verfügte Versetzung ist nichtig. Das ergibt sich aus § 123 Abs. 2 BRRG. § 44 Abs. 3 Nr. 4 und § 45 Abs. 1 Nr. 5 VwVfG (LVwVfG BW) finden keine Anwendung. Die für die Versetzung getroffene spezielle NACHRICHTEN des Städteverbandes Schleswig-Holstein - 79 – Regelung des Beamtenrechts schließt die Anwendbarkeit der verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften über die Nichtigkeit eines Verwaltungsakts und die Heilung von Verfahrens- und Formfehlern (§§ 44, 45 VwVfG) aus (vgl. auch Urteil vom 23.02.1989 – BVerwG 2 C 25.87 – BVerwGE 81, 282 <284>). § 123 Abs. 2 BRRG regelt im Interesse der Rechtssicherheit und Ämterstabilität abschließend, dass der abgebende Dienstherr die Versetzung ohne vorherige Einverständniserklärung des aufnehmenden Dienstherrn nicht wirksam aussprechen kann. Der Mangel dieser materiell-rechtlich zwingend erforderlichen Wirksamkeitsvoraussetzung kann nicht geheilt werden. Eine nachträgliche Zustimmung des aufnehmenden Dienstherrn mit der Folge, dass die Versetzung als wirksam anzusehen ist, lässt § 123 Abs. 2 BRRG im Gegensatz zu § 8 Abs. 1 Satz 2 und § 10 Abs. 1 Satz 2 BRRG gerade nicht zu. Nach den im angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen, an die der Senat mangels beachtlicher Verfahrensrügen gebunden ist (§ 137 Abs. 2 VwGO), hatte die Klägerin sich mit der Versetzung des Beigeladenen in ihren Geschäftsbereich im maßgeblichen Zeitpunkt der Verfügung der Beklagten nicht schriftlich einverstanden erklärt. Dementsprechend ist die Nichtigkeit der Versetzungsverfügung festzustellen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. 11.10.10 NStVbSH Nr. 2-3/2003 Bereitschaftsdienste und Arbeitszeitrecht: Bundesrecht verstößt gegen EU-Recht Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts verstößt das deutsche Arbeitszeitgesetz insofern gegen die EGArbeitszeitrichtlinie 93/104, als es Zeiten des Bereitschaftsdienstes, in denen der Arbeitnehmer nicht tatsächlich arbeitet, der Ruhezeit zurechnet und nicht als Arbeitszeit wertet (Beschluss vom 18.02.2003, Az.: 1 ABR 2/02). Der Europäische Gerichtshof hatte mit seinem Urteil vom 03.10.2000 („SIMAP“) im Zusammenhang mit dem Bereitschaftsdienst spanischer Ärzte entschieden, dass Bereitschaftsdienst, während dessen der Arbeitnehmer in den Räumlichkeiten des Arbeitgebers anwesend sein muss, in vollem zeitlichen Umfang Arbeitszeit im Sinne der Richtlinie ist. Auf die gemäß EG-Richtlinie höchstzulässige durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 48 Stunden sind also auch die während des Bereitschaftsdienstes anfallenden Ruhezeiten anzurechnen, in denen keine Arbeitsleistung erbracht wird. Dem BAG-Urteil zufolge muss das Arbeitszeitgesetz geändert werden. Die Rechtsfrage hat erhebliche Auswirkungen insbesondere auf die Krankenhäuser, aber auch auf andere Bereiche, in denen Bereitschaftsdienst geleistet wird. Bei der Anrechnung der Ruhezeiten als Arbeitszeit ginge nach bisheriger Praxis die tatsächliche Wochenleistung vieler Krankenhausärzte deutlich über die zulässige 48-StundenGrenze hinaus und wäre damit unzulässig. Nach Auffassung der Deutschen Krankenhausgesellschaft müssten bei einer lückenlosen Umsetzung des EG-Rechts 27.000 Ärzte und 14.000 weitere Mitarbeiter der Pflege und des technischen Dienstes neu eingestellt werden, was zu Personal- mehrkosten in Höhe von 1,75 Mrd. Euro jährlich führen würde. Betroffen wären im Ergebnis aber alle Bereiche, in denen Bereitschaftsdienste in den Räumen des Arbeitgebers geleistet werden und die Gesamtarbeitszeit des Arbeitnehmers einschl. der gesamten Bereitschaftszeit 48 Stunden pro Woche durchschnittlich überschreiten würde. Ausnahmen lässt die EG-Richtlinie nur für wenige bestimmte Bereiche zu. Wie dringlich eine Änderung des Bundesrechts ist, wird sich ferner aus einem noch im Jahre 2003 zu erwartenden Urteil des Europäischen Gerichtshofes in der Rechtssache Jaeger (Az.: C-151/02) ergeben. Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein hat dem EuGH im Verfahren der Vorabentscheidung u.a. die Fragen vorgelegt, ob § 5 Abs. 3 Arbeitszeitgesetz insofern gegen EG-Recht verstößt, als die Vorschrift Bereitschaftsdienst, soweit nicht eine Heranziehung erfolgte, als Ruhezeit bewertet und ob es sich bei einem Bereitschaftsdienst, den ein Arbeitnehmer im Krankenhaus leistet, generell um Arbeitszeit im Sinne der EGRichtlinie handelt und zwar auch insoweit, als der Arbeitnehmer in Zeiten, in denen er nicht in Anspruch genommen wird, schlafen darf. Die Bundesregierung hat angekündigt, dieses EuGH-Urteil abzuwarten, bevor Entscheidungen über eine Änderung des deutschen Rechts getroffen werden. In dem Fall, der der nun ergangenen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zugrunde lag, stritten sich die Beteiligten über die Wirksamkeit einer Betriebsvereinbarung zur Schicht- und Dienstplanung zwischen dem Kreisverband des Deutschen Roten Kreuzes als Arbeitgeber und dem Betriebsrat. In der Vereinbarung waren Arbeitszeiten vorgesehen, die sich unter Einbeziehung von Bereitschaftsdienst auf mehr als 48 Stunden in der Woche belaufen. Der Betriebsrat hatte die Feststellung begehrt, dass die Betriebsvereinbarung unwirksam sei. Eine Wochenarbeitszeit von mehr als 48 Stunden sei unzulässig. Das Bundesarbeitsgericht hat das Feststellungsbegehren aber letztlich abgewiesen, da trotz ihrer Unvereinbarkeit mit den Vorgaben der EG-Richtlinie die Regelungen des Arbeitszeitgesetzes weiterhin anzuwenden seien und das Gesetz keinen Spielraum für eine europarechtskonforme Auslegung lasse. Eine EG-Richtlinie begründet Umsetzungspflichten für die Mitgliedsstaaten; im Verhältnis zwischen privaten Arbeitsvertragsparteien sei sie nicht unmittelbar abwendbar. Etwas anderes käme nur im Verhältnis zum staatlichen Arbeitgeber in Betracht. Ein solcher sei das Deutsche Rote Kreuz aber nicht. Anmerkung des DStGB: Die Umsetzung dieses Urteils für den Krankenhausbereich ist weiter strittig. Während die Krankenhausgesellschaft mit zusätzlichen Personalkosten von 1,75 Mrd. Euro rechnet, verlangen z. B. die Krankenkassen organisatorische und personelle Umstellungen ohne Mehrausgaben ohne allerdings Wege aufzuzeigen, wie das möglich sein soll. Die Bundesregierung will vor einem Tätigwerden erst die Entscheidungsgründe abwarten sowie eine weitere Entscheidung des EuGH. Dieses Abwarten könnte jedoch zu massiven Verzerrungen des Wettbewerbs zwischen privaten und öffentlichen Krankenhäusern führen. Angestellte des öffentlichen Dienstes können sich nach Aussagen von Europarechtsexperten unmittelbar auf das Europarecht berufen. Damit müssten kommunale Krankenhäuser unab- NACHRICHTEN des Städteverbandes Schleswig-Holstein - 80 – hängig von einer finanziellen Unterstützung durch den Bund gezwungen werden, die EG-Arbeitszeitrichtlinie einzuhalten. Dies würde aber zu erheblichen finanziellen Mehrbelastungen bei den kommunalen Krankenhausträgern führen, unabhängig davon, ob die notwendigen Fachkräfte auf dem Arbeitsmarkt überhaupt zur Verfügung stehen. Quelle: DStGB-Aktuell 0803 vom 21.02.2003 54.01.20 NStVbSH Nr. 2-3/2003 Einstweilige Anordnungen gegen Beitragssicherungsgesetz gescheitert Das Bundesverfassungsgericht hat Anträge von Zahntechnikern, Apothekern und des pharmazeutischen Großhandels auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen das In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Sicherung der Beiträge in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der gesetzlichen Rentenversicherung (Beitragssatzsicherungsgesetz) abgelehnt. Im Rahmen der Abwägung der negativen Folgen hat das Bundesverfassungsgericht dem gesetzgeberischen Gestaltungsspielraum den Vorrang gegenüber den wirtschaftlichen Interessen der Beschwerdeführer eingeräumt. Die Anrufung des Gerichts dürfe nicht zu einem Mittel werden, mit dem Betroffene, deren Anliegen beim Gesetzgeber kein Gehör fanden, das In-Kraft-Treten eines Gesetzes verzögern könnten. Zwar räumt das Gericht durchaus ein, dass den Antragsstellern wirtschaftliche Nachteile erwachsen könnten. Es käme jedoch nicht zu einem endgültigen und auf Dauer nicht ausgleichbaren Schaden. Ausdrücklich ist darauf hinzuweisen, dass mit den Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts lediglich über die beantragten einstweiligen Anordnungen gegen das Beitragssicherungsgesetz entschieden worden ist. Die materiell-rechtliche Entscheidung bleibt dem Hauptverfahren vorbehalten. Ebenfalls ist nicht von einem Präjudiz für das parallel beim Bundesverfassungsgericht anhängende Normenkontrollantrag des Landes Baden-Württemberg gegen das Beitragssicherungsgesetz auszugehen. Das Bundesverfassungsgericht führt in der Begründung seiner Entscheidung (1 BvQ 51/02, 53/02) unter anderem folgendes aus: Der Ausgang der eingelegten bzw. beabsichtigten Verfassungsbeschwerden (Vb) ist offen. Die im Rahmen eines vorläufigen Rechtsschutzverfahrens gebotene Folgenabwägung ergibt, dass die Nachteile für das gemeine Wohl bei Erlass der begehrten einstweiligen Anordnungen schwerer wiegen als die nachteiligen Folgen für die ASt bei deren Ablehnung. Jeder einzelnen Einsparungsmaßnahme des Gesetzgebers kommt für das Gemeinwohl gleiches Gewicht zu. Erst die Summe aller Sparmaßnahmen entlastet die Krankenkassen spürbar. Bei Erlass der einstweiligen Anordnungen würde ein Teil der finanziellen Entlastung der Krankenkassen nicht erreicht. Die Mehrausgaben müssten unter Umständen mit Beitragserhöhungen, der Belastung anderer Gruppen oder mit Leistungskürzungen ausgeglichen werden. Ergeht die einstweilige Anordnung nicht, erweist sich das Gesetz aber später im Hauptsachverfahren als verfas- sungswidrig, drohen den Zahntechnikern und dem Pharmagroßhandel jedenfalls bis zur Hauptsacheentscheidung wirtschaftliche Nachteile. Zu einem endgültigen und auf Dauer nicht ausgleichbaren Schaden kommt es jedoch nicht. Die Großhändler wollen den ihnen auferlegten Abschlag mit den bisher gewährten Großhandelsrabatten verrechnen und damit die Belastung an die Apotheken weitergeben. Deshalb werden sie lediglich geringfügige finanzielle Einbußen erleiden, die wirtschaftlich nicht erheblich sind. Die von den Zahntechnikern für den ganzen Berufsstand geltend gemachte Existenzbedrohung ist anhand der vorgelegten Daten nicht anzunehmen. Die Durchschnittszahlen sind angesichts der Streubreite bei den Geschäftsergebnissen und Unternehmerlöhnen für die Situation der Branche kein geeigneter Indikator. Weder den antragsstellenden Apothekern noch den Apotheken insgesamt drohen - jedenfalls vorläufig - schwere Nachteile. Aussagekräftige Unterlagen über das Gewicht der durch das BSSichG ausgelösten finanziellen Einbußen der Apotheken liegen nicht vor. Bei hochpreisigen Medikamenten werden die Erlöse um ein Drittel bis ein Halb zurückgehen. Es fehlt aber an Angaben zu ihrem Anteil am Gesamtumsatz der Apotheken zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung. Pauschale Durchschnittsrechnungen lassen insoweit keine Rückschlüsse zu. Der Senat weist darauf hin, dass die Höhe der Umsätze mit der gesetzlichen Krankenversicherung und das Geschäftsergebnis aus dem Verkauf hochpreisiger Medikamente durch Lage und Kundenkreis der jeweiligen Apotheke bestimmt werden und es keine Anhaltspunkte für signifikante Beziehungen zwischen dem Umsatz mit den gesetzlichen Krankenversicherungen und den Rohgewinnen der Apotheken gibt. Im Übrigen verbleibt dem Apotheker auch unter Abzug der Rabatte an die gesetzliche Krankenversicherung eine nicht unerhebliche Handelsspanne. Im Rahmen der Abwägung der negativen Folgen in den jeweiligen Fallkonstellationen kommt den Nachteilen für die ASt und ihren Berufsstand insgesamt nicht das Gewicht zu, um ein Gesetz vorläufig außer Vollzug zu setzen und sein In-Kraft-Treten zu verhindern. Das Anliegen des Gesetzgebers, bis zu einer größeren Reform die gesetzliche Krankenversicherung unter Einbeziehung zahlreicher Gruppen sofort finanziell zu entlasten, wiegt schwer. Die negativen Folgen für die finanzielle Stabilität der gesetzlichen Krankenversicherung treten bei einer vorläufigen Aussetzung des Gesetzes sofort ein, können später kaum oder nur unzureichend ausgeglichen werden und beeinflussen die wirtschaftliche Entwicklung in Deutschland. Infolge der Maßnahmen der BSSichG ist auch das gemeine Wohl nicht gefährdet. Eine ausreichende und qualitativ hochstehende Versorgung der Versicherten mit zahntechnischen Leistungen und Arzneimitteln ist nicht gefährdet, auch wenn die Zahl gewerblicher zahntechnischer Labore zurückgehen und die Apothekendichte sich verringern sollte. Ebenso kann eine generelle Gefährdung der Arzneimittelverteilung und eine Minderversorgung der Kranken infolge der dem Großhandel abverlangten Abschläge ausgeschlossen werden. Das BSSichG verändert die Rahmenbedingungen für die Preisvereinbarungen in der Handelskette zwischen Pharmaunternehmen, Großhändlern und Apotheken. Es verkleinert sich der Spielraum, den die Arzneimittelpreisverordnung dem Großhandel belässt und der bisher den Apotheken und dem Großhandel zugute kam. Das Gesamtgefüge des Pharmahandels wird sich voraussichtlich NACHRICHTEN des Städteverbandes Schleswig-Holstein - 81 – ändern, ohne dass derzeit absehbar wäre, wie sich letztlich die Belastungen des BSSichG verteilen werden. Quelle: DStGB-Aktuell 0503 vom 31.01.2003 35.30.10 NStVbSH Nr. 2-3/2003 Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Krankenhauswahlleistungen verfassungsgemäß Nach einem nun veröffentlichten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 07.11.2002 (2 BvR 1053/98) gebietet es die Fürsorgepflicht des Dienstherrn als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums (Artikel 33 Abs. 5 Grundgesetz) nicht, einem Beamten Wahlleistungen in der Krankenhausversorgung zu gewährleisten. Damit verstößt es nicht gegen die Rechte von Beamten, dass in Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Niedersachsen, Saarland und Schleswig-Holstein die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für stationäre Wahlleistungen (insbesondere die Behandlung durch den Chefarzt und die Unterkunft im Ein- oder Zweibettzimmer) ausgeschlossen sind. Damit wurde die Verfassungsbeschwerde eines Berliner Richters zurückgewiesen. Der Bescheid kann auf der Homepage des Bundesverfassungsgerichts unter www.bundesverfassungsgericht.de eingesehen werden. Zur Begründung heißt es, die Beihilfe werde in ihrer gegenwärtigen Gestalt von den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums nicht umfasst. Die Beihilfe soll die zumutbare Eigenvorsorge ergänzen und den Beamten von den durch die Besoldung nicht gedeckten notwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfang freistellen. Lückenlose Erstattung jeglicher Aufwendungen fordere die Fürsorgepflicht jedoch nicht. Das Alimentationsprinzip verlange vom Gesetzgeber, für den amtsangemessenen Unterhalt des Beamten und seiner Familie zu sorgen. Dies umfasse von Verfassungswegen lediglich die Kosten eines Krankenversicherungsschutzes, die zur Abwendung krankheitsbedingter, durch Leistungen aufgrund der Fürsorgepflicht nicht ausgeglichener Belastungen erforderlich sind. Die Inanspruchnahme von Krankenhauswahlleistungen sei aber für eine medizinisch zweckmäßige und ausreichende Versorgung im Krankheitsfall regelmäßig nicht notwendig. Auch eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes und des Grundsatzes des Vertrauensschutzes wird vom Bundesverfassungsgericht verneint. Quelle: DStGB-Aktuell 0903 vom 28.02.2003 11.02.20 NStVbSH Nr. 2-3/2003 Bundesverfassungsgericht Familienversicherung bestätigt Regelung zur Der Ausschluss von Kindern besser verdienender Ehepaare von der beitragsfreien Familienversicherung der gesetzlichen Krankenversicherung ist nach Urteil des Bundesverfassungsgerichts (1 BvR 624/01) rechtens. Mit der am 12. Februar 2003 verkündeten Entscheidung lehnte der Erste Senat die Verfassungsbeschwerde einer Mutter und ihres Sohnes ab, die die gesetzliche Regelung als verfassungswidrig angegriffen hatte. Die Mutter wollte erreichen, dass ihr Kind kostenfrei in ihrer gesetzlichen Krankenversiche- rung mitversichert wird, obwohl ihr Mann privat versichert ist und über mehr als 3.375 € Monatseinkommen verfügt. Ein anders lautendes Urteil hätte erhebliche finanzielle Mehrbelastungen der gesetzlichen Krankenkasse bedeutet. In der Regel sind Kinder verheirateter Eltern kostenfrei mit diesen in der gesetzlichen Familienversicherung krankenversichert, es sei denn, einer der Eheleute ist privat versichert und verfügt über mehr als 3.373 € Monatseinkommen. Für diese Kinder – insgesamt rund 160.0000 in Deutschland- müssen die Eltern dann eigenständige Beiträge bezahlen. Ein privat versicherter Beamter, dessen Ehefrau gesetzlich versichert ist, hatte Verfassungsbeschwerde eingelegt, weil er sich gegenüber nicht verheirateten Ehepaaren benachteiligt sieht. Für die in Deutschland lebenden 7000 Kinder aus nicht ehelichen Lebensgemeinschaften gilt diese Ausnahmeregelung nämlich nicht. Sie sind auch dann gesetzlich mitversichert, wenn ein Elternteil Besserverdiener und privat versichert ist. Quelle: DStGB-Aktuell 0603 vom 07.02.2003 35.30.10 NStVbSH Nr. 2-3/2003 BGH: Gebietsabsprachen in Gaslieferungsverträgen sind kartellrechtswidrig In zwei Beschlüssen vom 18. Februar 2003 (KVR 24/01 und KVR 25/01) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass Absprachen zwischen Ferngasunternehmen, die private und gewerbliche Endverbraucher mit Gas versorgen, und Lieferanten von Erdgas, auf Grund derer in den traditionellen Versorgungsgebieten der Ferngasunternehmen andere Kunden nicht beliefert werden dürfen, ein verbotenes Kartell darstellen können. Dies gilt auch für den Fall, dass als Gegenleistung für das Versorgungsverbot eine Mindestabnahmemenge vereinbart wurde. In einer Presseerklärung des Bundesgerichtshofes wird dazu ausgeführt: VNG und EVG sind Ferngasunternehmen, die private und gewerbliche Endverbraucher in den neuen Bundesländern mit Gas versorgen. Die vom Bundeskartellamt beanstandeten Vereinbarungen waren bereits Anfang 1994 mit einer Laufzeit von zwanzig Jahren abgeschlossen worden. In ihnen hatten sich VNG und EVG gegenüber Lieferanten von russischem Erdgas - der Wingas GmbH und der Wintershall Erdgas Handelshaus GmbH (WIEH), die beide Gemeinschaftsunternehmen der zur BASF-Gruppe gehörenden Wintershall AG und des russischen Energiekonzerns Gazprom sind - zur Abnahme bestimmter Mengen russischen Erdgases verpflichtet. WIEH und Wingas hatten in diesem Vertrag ihrerseits die Verpflichtung übernommen, Kunden - von namentlich benannten Ausnahmen abgesehen - in den traditionellen Versorgungsgebieten von VNG und EVG nicht zu beliefern. Zuvor hatten Wingas und WIEH Lieferbeziehungen zu Abnehmern entlang der durch die neuen Bundesländer führenden konzerneigenen Ferngasleitung mit abzweigenden Stichleitungen aufgebaut. Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat nun in Übereinstimmung mit der Vorinstanz entschieden, dass eine solche Vereinbarung - unabhängig davon, ob sie schon NACHRICHTEN des Städteverbandes Schleswig-Holstein - 82 – unter altem Recht als ein Missbrauch der Freistellung anzusehen wäre - ein verbotenes Kartell darstellt. Der Senat hat klargestellt, dass das Kartellverbot, das wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen zwischen miteinander im Wettbewerb stehenden Unternehmen untersagt, auch auf Austauschverträge wie die hier in Rede stehenden Gaslieferungsverträge Anwendung finden kann, für die normalerweise eine großzügigere Regelung gilt. Wenn es sich um einen Lieferungsvertrag zwischen Wettbewerbern handele, seien wettbewerbsbeschränkende Nebenabreden nur gestattet, soweit für sie ein berechtigtes Interesse bestehe. Das sei vorliegend zu verneinen. eigenen Gleiskörpers, da dieser unter Umständen die Zufahrt zu den angrenzenden Grundstücken erschwert. Im konkreten Fall führt der eigene Gleiskörper dazu, dass die bisherige Durchgangsstraße auf den Anliegerverkehr beschränkt werden musste, weil die verbleibenden Restverkehrsflächen den Durchgangsverkehr nicht mehr hätten aufnehmen können. Hierdurch sah sich ein angrenzender Tankstellenbesitzer in seiner Existenzgrundlage bedroht und erhob Normkontrollklage gegen den Bebauungsplan. Von dem eigenen Gleiskörper hängt unter anderem die Zuschussfähigkeit neuer Straßenbahnlinien nach dem GVFG ab. Dabei hat der Senat darauf abgestellt, dass Gebietsabsprachen (oder Demarkationen) den Wettbewerb in leitungsgebundenen Märkten erheblich beschränkten. Dies gelte jedenfalls dann, wenn der Energielieferant zugleich in der Versorgung der Endabnehmer tätig sei. Der durch die Gebietsabsprache verhinderte Wettbewerb sei im Streitfall um so höher einzuschätzen, als VNG und EVG in ihren Versorgungsgebieten aufgrund der Verfügungsgewalt über die Leitungsnetze gegenüber anderen Anbietern bevorzugt seien, die sich häufig den Weg zu ihren Kunden erst durch mühsame Auseinandersetzungen um eine Durchleitung durch das fremde Leitungsnetz freikämpfen müssten. Die Gebietsabsprachen seien weder funktionsnotwendig für die in Rede stehenden Energielieferungsverträge, noch seien sie mit Blick auf die Mindestabnahmeverpflichtung, die VNG und EVG eingegangen seien (sog. “take-or-pay”Verpflichtungen), zu rechtfertigen. Zwar bestehe zwischen Gebietsabsprache und Mindestabnahmeverpflichtung ein Zusammenhang, der aber nicht dazu führen könne, dass die Gebietsabrede hinzunehmen sei. Vielmehr werde die Mindestabnahmeverpflichtung unter Umständen von der Unwirksamkeit der Gebietsabsprache erfasst. Der VGH Baden-Württemberg hält einen Verzicht auf einen eigenen Gleiskörper für keine „ernsthaft erwägenswerte Möglichkeit" den Belangen des Antragstellers Rechnung zu tragen. Bemerkenswert ist insbesondere, dass der VGH allein die fehlende Förderung des Straßenbahnausbaus nach GVFG als Grund für einen eigenen Gleiskörper ausreichen lässt. Lediglich ergänzend weist der VGH darauf hin, dass ein eigener Gleiskörper auch im Interesse der Beschleunigung und Verlässlichkeit des Straßenbahnverkehrs sowie im Interesse der allgemeinen Verkehrssicherheit grundsätzlich erforderlich sei. Der Bundesgerichtshof hat schließlich betont, dass die beanstandeten Gebietsabsprachen der Zielrichtung des Gesetzes widersprächen. Mit der Aufhebung der bis 1998 geltenden Freistellung der Energielieferungsverträge sei deutlich geworden, dass sich die vom Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen verfolgte Zielrichtung eines freien Wettbewerbs nunmehr uneingeschränkt auch auf die frühere Bereichsausnahme der Energieversorgung richte. Mit dieser Zielrichtung sei die Abgrenzung der räumlichen Tätigkeitsbereiche von Wettbewerbern nicht zu vereinbaren.“ Quelle: DStGB-Aktuell 0803 vom 21.02.2003 82.12.15 NStVbSH Nr. 2-3/2003 Urteil zur Zulässigkeit einer Straßenbahntrasse auf eigenem Gleiskörper Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) BadenWürttemberg zur Zulässigkeit einer Straßenbahntrasse auf einem eigenen Gleiskörper könnte möglicherweise wegen der - knappen - Ausführungen des VGH zur Zulässigkeit eines eigenen Gleiskörpers von überregionalem Interesse sein. Das Straßenbahnnetz Freiburgs ist in den zurückliegenden Jahren umfangreich erweitert worden und soll in den kommenden Jahren weiter ausgebaut werden. Ein häufiger Streitpunkt mit den Anliegern war dabei die Frage eines Quelle: MittDST vom 04.03.2003 66.11.30 NStVbSH Nr. 2-3/2003 Unterschreitung der HOAI-Mindestsätze führt nicht zwingend zum Ausschluss Der Vergabesenat beim Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart hat sich in seinem Beschluss vom 18.11.2002 (2 Verg 14/02) u. a. mit der Behandlung von Angeboten in VOFVergabeverfahren, deren Preise sich nicht im durch die Gebühren- oder Honorarordnung vorgegebenen Rahmen halten, auseinandergesetzt (Quelle: Vergabe News Februar 2003, S. 14 f.). Die VSt schrieb die Vergabe der Generalplanungsleistungen für den Neubau eines Hallenbades europaweit als Verhandlungsverfahren nach VOF aus. Als Auftragskriterien war u.a. das Honorar bzw. der Preis genannt. Sowohl die Antragstellerin (Ast) als auch die Beigeladene hatten sich präqualifiziert. Die VSt hatte im Zuge des Vergabeverfahrens den Preis als Vergabekriterium aus der Wertung herausgenommen. Die ASt wandte sich gegen die Entscheidung der VSt, die Generalplanerleistungen der Beigeladenen zu übertragen mit der Begründung, dass das Honorar als Kriterium fallengelassen worden sei und dass das Angebot der Beigeladenen unzulässige Honoraransätze beinhalte. Sie beantrage u. a. den Ausschluss des Angebots der Beigeladenen. Die Vergabekammer (VK) gab der VSt auf, erneut Honorarangebote bei den Bietern einzuholen, über diese ggf. zu verhandeln und die Angebotssumme sodann im Rahmen der Wertung im vorgeschriebenen Rahmen zu berücksichtigen. Dagegen wandten sich sowohl die VSt als auch die ASt mit der sofortigen Beschwerde zum Vergabesenat des OLG Stuttgart. Der Senat beim OLG Stuttgart bestätigt im Wesentlichen die Entscheidung der VK. Er stellt fest, dass die Änderung des Vergabekriteriums (Unbeachtlichkeit des Honorars) vergaberechtswidrig ist. Gemäß § 16 Abs. 3 VOF sind sämtliche Auftragskriterien anzugeben. Der einmal ange- NACHRICHTEN des Städteverbandes Schleswig-Holstein - 83 – gebene Kriterienkatalog darf nicht geändert werden. Bei der Entscheidung dürfen auch nicht andere als die bekannt gegebenen Kriterien zugrunde gelegt werden, da die VSt sich selbst gebunden hat. Deshalb ist es auch vergaberechtswidrig, ein als Auftragskriterium angekündigtes Merkmal nachträglich wieder entfallen zu lassen. Denn damit würden Veränderungen im Anforderungsprofil ermöglicht, wodurch der Anbieter in unvereinbarer Weise der Willkür der VSt ausgesetzt wäre. In Abänderung der Entscheidung der VK hält es der Senat nicht für erforderlich, neue Angebote einzuholen. Vielmehr genügt es, die - ohne Vergabeverstoß - in die engere Wahl gekommenen, vorhandenen Angebote unter Berücksichtigung des Preises neu zu werten und wenn erforderlich oder wünschenswert, darüber neu zu verhandeln. 3. Ein Angebot, dessen Preis auch nach Nachverhandlungen unterhalb der vorgeschriebenen Mindestsätze liegt, darf nicht zum Zuge kommen. Auch das Angebot der Beigeladenen ist - wie bereits die VK erkannt hatte - nicht auszuschließen. Dies begründet der Senat damit, dass wenn - wie hier – nach einer gesetzlichen Gebühren- oder Honorarordnung zu vergüten ist und darin ein zwingender Rahmen vorgesehen ist, der Preis nur innerhalb dieses Rahmens Berücksichtigung finden darf (§ 16 Abs. 2 S. 2 VOF). Ein Angebot, dessen Preis sich nicht im durch die Gebühren- oder Honorarordnung vorgegebenen Rahmen hält, insbesondere unterhalb der vorgeschriebenen Mindestsätze liegt, darf nicht zum Zuge kommen, auch wenn es im Übrigen die Zuschlagskriterien erfüllt. Ein solches Angebot ist jedoch in der Regel nur nach dem Scheitern von Nachverhandlungen über die verordnungswidrigen Angebotsteile auszuschließen. Denn nur diese Wertung wird dem Wortlaut und der Interessenlage gerecht. § 16 Abs. 2 S. 2 VOF gibt (bloß) vor, dass auf honorarwidrige Angebote im Ergebnis der Zuschlag nicht erteilt werden darf. Der Wortlaut enthält aber gerade keine Formulierung „ist auszuschließen" oder gar „ist von vornherein auszuschließen". Es entspräche dem Sinn des Vergaberechts, ein faires Verfahren für einen Wettbewerb zu schaffen, der auch der Erzielung günstiger Preise für die öffentliche Hand dient. Bieter a priori auszuschließen, die leistungsfähig und signifikant günstiger sind, nur weil sie in einem marginalen Randbereich Mindestsätze einer Gebührenordnung unterschritten haben, liefe diesem Sinn zuwider. Dies gilt umso mehr, weil die VOF ein Nachverhandlungsverbot nicht kennt und das Verhandlungsverfahren Nachverhandlungen auch über den Preis eröffnet. Fordert die Vergabestelle Angaben zu Art und Umfang der durch Nachunternehmer auszuführenden Leistungen, so ist ein Angebot mit der Erklärung „Wird im Auftragsfalle nachgereicht" im „Einheitlichen Verdingungsmuster zu den Nachunternehmerleistungen - EVM NU" auszuschließen (§ 25 Nr. 1 I lit. b i. V. m. § 21 Nr. 1 I VOB/A). Das Fehlen geforderter Angaben und Erklärungen führt dann zum Ausschluss des Angebots, wenn die Ergänzung der fehlenden Angaben die Wettbewerbsstellung des betreffenden Bieters ändern würde. Die Art und der Umfang eines beabsichtigten Nachunternehmereinsatzes ist eine kalkulationserhebliche Erklärung, die sich auf die Wettbewerbsstellung auswirkt. Wegen dieser Preiswirksamkeit sind bereits im Angebot die Art und der Umfang des beabsichtigten Nachunternehmereinsatzes eindeutig zu erklären. Dort, wo ein Angebot Verstöße gegen die Honorare aufweist, ist zunächst in Nachverhandlungen darüber einzutreten. Erst wenn sich dieser Bieter einer gebotenen Korrektur verschließen würde, wäre sein Angebot endgültig auszuschließen. Hinweise des DStGB 1. Die Unterschreitung der Mindesthonorarsätze löst eine Nachverhandlungspflicht in Bezug auf den Bieter aus. 2. Allenfalls eine Fülle von Verstößen gegen die Honorarordnung kann einen systematischen Verletzungswillen erkennen lassen und damit zugleich auf eine mangelnde fachliche oder persönliche Eignung hinweisen. Ein solches Angebot wäre auszuschließen. Quelle: DStGB-Aktuell 0903 vom 28.02.2003 60.20.10 NStVbSH Nr. 2-3/2003 Vergaberecht: Kein Nachreichen von Nachunternehmererklärung Im Rahmen der Überprüfung eines Verfahrens zur Vergabe von Erd- und Oberbauarbeiten für einen Neubau stellt die Vergabekammer Nordbayern in ihrem Leitsatz folgendes fest: Quelle: DStGB-Aktuell 0603 vom 07.02.2003 60.20.10 NStVbSH Nr. 2-3/2003 OLG Brandenburg: Vergabe Aufhebung wegen In-House- Das Brandenburgische Oberlandesgericht (OLG) hat in seinem Beschluss vom 19.12.2002 (AZ: Verg W 9/02) die Aufhebung eines Vergabeverfahrens für rechtmäßig erklärt, weil die Vergabestelle (VSt) von der Vergabe gänzlich Abstand nehmen will. Das Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb war zum Zeitpunkt seiner Aufhebung lediglich bis zum Stadium des Teilnahmewettbewerbs gediehen (Quelle: Vergabe News Februar 2003, S. 13 f.). Die VSt schrieb europaweit die Vergabe einer Beteiligung an einer gemischtwirtschaftlichen Gesellschaft mit Mehrheitsbeteiligung seiner Person im Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb nach VOL/A aus. Die zu gründende Gesellschaft sollte mit Entsorgungsleistungen beauftragt werden. Noch während des laufenden Teilnahmewettbewerbs wurde die VSt aufgrund eines Kreistagsbeschlusses angewiesen, die Ausschreibung aufzuheben und eine Eigengesellschaft, eine bereits bestehende GmbH, in der die VSt alleiniger Gesellschafter ist, mit der Entsorgung zu beauftragen. Der Kreistagsbeschluss wurde mit der Ineffizienz einer gemischt-wirtschaftlichen Gesellschaft unter finanziellen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten begründet. Die Vergabekammer (VK) hat die Entscheidung der VSt betreffend die Aufhebung der Ausschreibung aufgehoben und diese angewiesen, die im Rahmen des Teilnahme- NACHRICHTEN des Städteverbandes Schleswig-Holstein - 84 – wettbewerbs eingereichten Bieterunterlagen zu prüfen. Dagegen wandte sich die VSt mit der sofortigen Beschwerde zum Vergabesenat des Brandenburgischen OLG. Das Brandenburgische OLG hebt daraufhin den Beschluss der VK auf und verwirft den Nachprüfungsantrag. Da auch der öffentliche Teilnahmewettbewerb Bestandteil des förmlichen Vergabeverfahrens ist, unterliegt er bieterschützenden Vorschriften. Daher kann auch die Aufhebung eines Vergabeverfahrens, das lediglich bis zum Stadium des Teilnahmewettbewerbs gediehen war, Gegenstand eines Nachprüfungsverfahrens sein. Anders als das OLG Dresden, Beschluss vom 03.12.2002; AZ.: W Verg 15/02 erkennt das Brandenburgische OLG die Antragsbefugnis für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Aufhebung einer Ausschreibung an, unabhängig davon, ob die Aufhebung vor Eingang des Nachprüfungsantrages bei der VK, vor Zustellung an die VSt oder vor verfahrensabschließender Entscheidung der VK erfolgt ist. Begründet wird dies mit der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 18.06.2002 (Rs. C-92/00), wonach die Rechtmäßigkeit der Aufhebung der Ausschreibung aus europarechtlichen Gesichtspunkten der Nachprüfung im Vergabeverfahren unterliegt. Das Nachprüfungsverfahren sei im Fall der Aufhebung der Ausschreibung bei richtlinienkonformer Auslegung der nationalen Vergabevorschriften eröffnet. Die Auslegung, wonach das Vergabeverfahren nur dann beendet ist, wenn die Aufhebung des Vergabeverfahrens rechtmäßig war, so dass sie selbst als Gegenstand von geeigneten Maßnahmen der VK im Sinne von § 114 Abs. 1 S. 1 GWB ausscheidet, widerspricht nicht dem gesetzgeberischen Willen. Nach Ansicht des Senats ist auch der Gesetzgeber nicht von einer Unabänderbarkeit der Aufhebungsentscheidung ausgegangen. Eine Auseinandersetzung mit der Entscheidung des OLG Dresden erfolgt nicht. Nach Ansicht des Senats ist die sofortige Beschwerde des Antragstellers (Ast) jedoch unbegründet, mit der Aufhebung der Ausschreibung seien keine bieterschützenden Vorschriften verletzt worden. Begründet wird dies damit, dass die VSt endgültig auf die Vergabe der ausgeschriebenen Leistungen verzichtet hat. Die VSt will nun die Entsorgungsleistungen mit eigenen persönlichen und sachlichen Mitteln bewirken, so dass es an einem dem Vergaberecht unterfallenden Beschaffungsvorgang fehlt. Die beabsichtigte Beauftragung ist einem internen Organisationsakt des Auftraggebers gleichzusetzen. Das Unternehmen befindet sich als „Eigengesellschaft" in gänzlicher Hand der VSt und wird wie eine eigene Dienststelle beherrscht. Es erbringt seine Tätigkeit im Wesentlichen für den Auftraggeber. Ein solches „In-House-Geschäft“ unterfällt nicht dem Vergaberecht. Da das europäische Vergaberecht keinen Kontrahierungszwang begründet, kann es keine Rolle spielen, dass dem öffentlichen Auftraggeber bei Beginn des Vergabeverfahrens sämtliche Umstände, die ihn nun zur Aufhebung veranlassen, bereits bekannt waren. Hinsichtlich der abändernden Bewertung durch die VSt stützt sich diese bei objektiver Betrachtung nicht auf unsachliche Erwägungen, so dass es der VSt freistehen muss, auf die Vergabe zu verzichten. Hinweise des DStGB 1. Der Senat begründet in überzeugender Weise die Zulässigkeit der Überprüfung einer Aufhebungsentscheidung auch unter Berücksichtigung der nationalen Vorschriften. Mit Spannung ist daher die Entscheidung der Vorlagefrage des OLG Dresden durch den BGH zu erwarten. 2. Die Aufhebung eines Vergabeverfahrens ist, soweit die VSt endgültig vom Beschaffungsvorgang Abstand nimmt, auch nach § 26 VOL/A gedeckt. Unabhängig davon ist die VSt den Bewerbern/Bietern jedoch zum Schadenersatz verpflichtet, wenn sie die Aufhebungsgründe schuldhaft herbeigeführt hat. Dies könnte auch in diesem Fall gegeben sein, weil die VSt die Möglichkeit der In-House-Vergabe von Anfang an kannte bzw. kennen musste. Quelle: DStGB-Aktuell 0903 vom 28.02.2003 10.53.20 NStVbSH Nr. 2-3/2003 OVG Sachsen-Anhalt zur Zulässigkeit von Windkraftanlagen im Außenbereich Das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt hat sich in einer Entscheidung vom 12. Dezember 2002 (Az: 2 L 456/00) ausführlich mit der Zulässigkeit einzelner Windkraftanlagen im Außenbereich und möglichen entgegenstehenden öffentlichen Belangen befasst. Das Gericht weist ausdrücklich darauf hin, dass auch einzelne Windkraftanlagen und nicht nur Windfarmen „raumbedeutsame Vorhaben“ darstellen können, die im Außenbereich unzulässig sind, da eine Ausweisung durch Festlegung sog. Eignungsgebiete im Sinne des Raumordnungsgesetzes (ROG) im regionalen Entwicklungsplan erfolgt ist. Aus kommunaler Sicht ist diese Entscheidung von besonderer Bedeutung, da sie nicht nur kommunale Steuerungsmöglichkeiten bei der Errichtung von Windkraftanlagen darlegt, sondern zugleich die grundlegenden Voraussetzungen der Regional- und Raumordnungsplanung erläutert. Die Klägerin beantragte beim beklagten Landkreis die Erteilung eines Bauvorbescheides für die Errichtung von anfangs 3, später 2 Windkraftanlagen mit einer jeweiligen Nennleistung von 1.500 kW. Diese Anlagen sollten ca. 1,2 km im Außenbereich der betroffenen Stadt errichtet werden. Der beklagte Landkreis als Untere Bauaufsichtsbehörde lehnte den Bauantrag unter Hinweis darauf ab, dass die betroffene Stadt ihr Einvernehmen versagt hatte. Der hiergegen erhobene Widerspruch wurde vom zuständigen Regierungspräsidium abgewiesen. Die daraufhin erhobene Klage wurde vom OVG in 2. Instanz abgewiesen, da die Klägerin keinen Anspruch auf Erteilung eines Bauvorbescheides zur Errichtung der beiden Windkraftanlagen habe. Im Rahmen der Entscheidungsgründe erläutert das OVG Sachsen-Anhalt ausführlich die Zulässigkeitsvoraussetzungen eines privilegierten (raumbedeutsamen) Vorhabens im Außenbereich nach § 35 BauGB. So führe die Privilegierung eines Vorhabens nach § 35 Abs. 1 BauGB nicht dazu, dass sich ein geplantes Vorhaben grundsätzlich gegen alle öffentlichen Belange, die diesem Vorhaben entgegenstehen könnten, durchsetzt. NACHRICHTEN des Städteverbandes Schleswig-Holstein - 85 – Vielmehr habe eine solche Privilegierung lediglich zur Folge, dass diesem Vorhaben eine stärkere Gewichtung als einem „normalen“ Vorhaben zukomme. Dies bedeute lediglich, dass privilegierte Vorhaben nicht schon dann unzulässig seien, wenn sie öffentliche Belange beeinträchtigen, sondern erst dann, wenn ihnen öffentliche Belange entgegenstehen. Dies – so das Gericht – sei insbesondere dann gegeben, wenn – wie im vorliegenden Fall - für raumbedeutsame Vorhaben eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt sei. Dabei weist das Gericht ausdrücklich darauf hin, dass auch einzelne Windkraftanlagen und nicht nur Windfarmen „raumbedeutsame Vorhaben“ im Sinne des § 35 BauGB darstellen können. Raumbedeutsame Planung und Maßnahmen seien grundsätzlich solche, durch die Raum in Anspruch genommen oder die räumliche Entwicklung oder Funktion eines Gebietes beeinflusst werde. Dazu müsse das geplante Vorhaben über den unmittelbaren Nahbereich hinausgehende Auswirkungen aufweisen und eine gewisse Größe – die jedoch nicht in Meterangaben festzulegen sei – aufweisen. Für die beiden Einzelanlagen, die jeweils knapp 100 m hoch sind und deren Rotorblätter eine Fläche von ca. 3,4 km überstreichen, hat das Gericht in o. g. Entscheidung die Raumbedeutsamkeit angenommen. Die streitgegenständlichen Windenergieanlagen sind nach der Entscheidung des Gerichts als raumbedeutsame Vorhaben am vorgesehenen Standort im Außenbereich unzulässig, da im regionalen Entwicklungsprogramm für den Regierungsbezirk eine Ausweisung sog. Eignungsgebiete im Sinne von § 7 Abs. 4 Nr. 3 ROG erfolgt war. Dabei seien - so das Gericht - die geplanten 2 Windkraftanlagen auch nicht etwa deshalb außerhalb dieser Eignungsgebiete zulässig, weil diese nicht schlechthin für Windkraftanlagen, sondern lediglich für Windparks ab 20 ha Raumbedarf festgelegt sei, mit der Folge, dass Anlagen mit weniger Raumbedarf dort ausgeschlossen wären. Vielmehr gelte die Festlegung eines entsprechenden Eignungsgebiets auch dann als entgegenstehender öffentlicher Belang, wenn das Vorhaben hinter der festgelegten Größenordnung zurückbleibe. Dies ergebe sich allein schon daraus, dass ansonsten eine räumliche Konzentration von Windkraftanlagen und eine angestrebte Vermeidung von einer Vielzahl von Einzelanlagen nicht erreicht werden könne. Anmerkungen des DStGB Die Entscheidung des OVG Sachsen-Anhalt macht nochmals deutlich, dass die Kommunen durch aktive Steuerung dem „Wildwuchs“ von Windkraftanlagen entgegenwirken können und zeigt zugleich die entsprechenden Voraussetzungen einer Steuerung über die Landes- und Regionalplanung auf. Sofern entsprechende Flächenausweisungen in der Regionalplanung nicht erfolgt sind, bietet sich für die Kommune die Darstellung geeigneter Flächen im Rahmen des Flächennutzungsplans an. Erfolgt zugleich im Rahmen der Begründung zum Flächennutzungsplan der „Ausschluss“ weiterer Flächen, kann auch auf diesem Wege eine aktive Steuerung bei der Errichtung von Windenergieanlagen erzielt werden, da auch die Darstellung im Flächennutzungsplan gemäß § 35 Abs. 3 Nr. 1 BauGB ein einem privilegierten Vorhaben entgegenstehender öffentlicher Belang ist. Der DStGB weist in diesem Zusammenhang auch auf Folgendes hin: Die unabhängige Expertenkommission zur Novellierung des BauGB hat dem Bundesgesetzgeber zur Sicherung der gemeindlichen Planungsmöglichkeiten auf der Ebene der Flächennutzungspläne die Einführung einer Zurückstellungsmöglichkeit durch eine dem § 245 b BauGB vergleichbare Regelung empfohlen. Diese Empfehlung wird von Seiten des DStGB in vollem Umfang unterstützt. Angesichts der aktuellen Entwicklungen in der kommunalen Planungspraxis ist es aus Sicht der Städte und Gemeinden zwingend erforderlich, den Kommunen bereits mit dem Aufstellungsbeschluss eines Flächennutzungsplanes die Möglichkeit der Zurückstellung eingehender Baugesuche einzuräumen, um so die Steuerungsmöglichkeiten durch einen Flächennutzungsplan tatsächlich ausschöpfen zu können. Die Zurückstellungsmöglichkeit sollte dabei nicht auf einzelne Arten wie bspw. Windenergieanlagen beschränkt sein, sondern für alle privilegierten Vorhaben gelten und auch nicht befristet sein. Das Urteil des OVG des Landes Sachsen-Anhalt vom 12. Dezember 2002 (Az: 2 L 456/00) kann von interessierten Mitgliedskörperschaften unter Bezugnahme auf diese Ausgabe der NACHRICHTEN bei der Geschäftsstelle des Städteverbandes Schleswig-Holstein - unter Angabe der E-Mail-Adresse gerne auch als pdf-Datei angefordert werden. Quelle: DStGB-Aktuell 0503 vom 31.01.2003 82.14.11 NStVbSH Nr. 2-3/2003 Vergaberechtliche Zulässigkeit von In-HouseGeschäften: Vorlagebeschluss des OLG Naumburg zum EuGH Mit Beschluss vom 08. Januar 2003 (1 Verg 7/02) hat das OLG Naumburg dem Europäischen Gerichtshof eine Grundsatzfrage des Vergaberechts zur Entscheidung vorgelegt. Diese lautet: Unter welchen Voraussetzungen sind In-House-Geschäfte mit gemischt-wirtschaftlichen Gesellschaften ohne ein Vergabeverfahren zulässig? Anlass für das Verfahren vor dem OLG Naumburg war ein Beschluss der Vergabekammer Halle (VKHal 03/02) vom 27. Mai 2002. In diesem Beschluss hatte die Vergabekammer Halle Vertragsverhandlungen der Stadt Halle zu überprüfen, welche die Behandlung der städtischen Restabfälle ohne Vergabeverfahren an eine Gesellschaft vergeben wollte, an der sie selbst 75,1 % der Geschäftsanteile hält. Die weiteren 24,9 % der Geschäftsanteile hält ein privates Entsorgungsunternehmen. Ein Konkurrent dieses Unternehmens hatte die Auftragsvergabe angegriffen und bei der Vergabekammer Halle einen Nachprüfungsantrag gestellt. Die Vergabekammer hatte dem Antrag stattgegeben. Sie ist davon ausgegangen, dass spätestens ab einer privaten Minderheitsbeteiligung von 10 % der Geschäftsanteile ein sog. In-HouseGeschäft nicht mehr in Betracht komme. Bislang ist die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte und der Vergabekammern zu der aufgeworfenen Frage uneinheitlich, was zu einer erheblichen Rechtsunsicherheit auf Anwenderseite führt. Grundlage der Rechtsprechung und Literatur zu vergabefreien In-House-Geschäften ist das Teckal-Urteil des EuGH (Urteil vom 18. November 1999 – Rs. C-107/98, NACHRICHTEN des Städteverbandes Schleswig-Holstein - 86 – NZBau 2000, S. 90 f.). Danach unterfallen dem Anwendungsbereich des Vergaberechts keine Leistungsverträge mit Gesellschaften, an denen ein öffentlicher Auftraggeber beteiligt ist, über die der öffentliche Auftraggeber eine Kontrolle wie über eine eigene Dienststelle ausübt, so dass dem Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber keine eigene Entscheidungsgewalt zukommt und die ihre Tätigkeit im Wesentlichen für die Gebietskörperschaft oder die Gebietskörperschaften verrichtet, die ihre Anteile innehaben. Das OLG Naumburg hat sich nunmehr entschlossen, die vorliegend offenen Fragen zu In-House-Geschäften vom EuGH klären zu lassen. Es möchte wissen, ob vergabefreie In-House-Geschäfte stets durch die bloße gesellschaftsrechtliche Beteiligung eines privaten Unternehmens am Vertragspartner ausgeschlossen sind, wenn nein, ob unter dem Aspekt der Ausgestaltung und Intensität der Kontrolle eine „Beherrschung im Konzern“ – vergleichbar den Regelungen im Sektorenbereich – oder ein umfassendes Weisungsrechts des öffentlichen Auftraggebers allein im Hinblick auf die Entscheidungen des konkreten Beschaffungsvorgangs genügt. In diesem Zusammenhang stellt der Vergabesenat zudem die Frage, ob jede rechtlich mögliche Einflussnahme eines privaten Mitgesellschafters auf strategische Ziele oder Einzelentscheidungen bei der Leitung eines Unternehmens ein In-House-Geschäft ausschließt. Der EuGH soll abschließend klären, ob eine Beteiligungsgesellschaft der öffentlichen Hand bereits dann im „Wesentlichen“ für den öffentlichen Auftraggeber tätig ist, wenn sie mindestens 80 % ihres durchschnittlichen europaweiten Umsatzes im Dienstleistungssektor für den öffentlichen Auftraggeber bzw. mit ihm verbundene Unternehmen erzielt. Nach Auffassung des DStGB ist die Entscheidung des Vergabesenats des OLG Naumburg zu begrüßen, da es nach wie vor zu den Voraussetzungen eines In-HouseGeschäfts bei der Vergabe eines Auftrags an eine gemischt-wirtschaftliche Gesellschaft keine eindeutigen Regelungen in den EU-Vergaberichtlinien bzw. eine klarstellende Entscheidung des EuGH gibt. Vor diesem Hintergrund dient die Vorlagefrage des OLG Naumburg zu InHouse-Geschäften der Rechtssicherheit, insbesondere bei Beschaffungsvorgängen im kommunalen Sektor. Quelle: DStGB-Aktuell 0603 vom 07.02.2003 10.53.20 NStVbSH Nr. 2-3/2003 VG Sigmaringen bestätigt Anspruch auf Kostenersatz für Feuerwehreinsatz wegen Brandverursachung durch Neunjährigen Im Oktober 2000 war es im Gemeindegebiet H. zu einem Schadenfeuer gekommen, bei dem ein ehemaliges landwirtschaftliches Anwesen erheblich in Mitleidenschaft gezogen wurde. Es entstand ein Gebäudeschaden von 800.000 DM. Das Gebäude wurde in der Folgezeit abgerissen. Das Feuer wurde durch den zum Rechtsstreit beigeladenen neunjährigen Jungen verursacht. Dieser spielte gemeinsam mit seinem fünfjährigen Bruder und einem zehnjährigen Freund im ehemaligen Ökonomieteil des landwirtschaftlichen Anwesens. Die Kinder bauten mit Strohballen eine "Höhle". Der Beigeladene entzündete im Verlauf des Spielens ein Feuerzeug, wodurch es zu dem Brand kam. Die klagende Gemeinde verlangte von dem Kind für die Leistungen der Gemeindefeuerwehr 12.587,00 DM (6.435,63 EUR). Auf seinen Widerspruch hob das Landratsamt den Kostenbescheid auf, weil weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit gegeben sei. Die Polizeidirektion Sigmaringen sei abschließend zu dem Ergebnis gekommen, dass der Beigeladene die Strohballen im Schuppen versehentlich in Brand gesetzt habe. Anders als das Landratsamt hält das Gericht den Kostenbescheid für rechtmäßig und hat der Klage der Gemeinde gegen den aufhebenden Widerspruchsbescheid jetzt stattgegeben (VG Sigmaringen, Urteil vom 05.02.2003, Az. 5 K 310/02). Rechtsgrundlage sei § 36 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Feuerwehrgesetz i.V.m. der Feuerwehrkostenersatzsatzung der Klägerin. Hiernach sollen die Träger der Gemeindefeuerwehr von dem Verursacher Ersatz der Kosten verlangen, wenn er die Gefahr oder den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat. Das Gericht ist der Auffassung, der Beigeladene habe den Brand zwar nicht vorsätzlich, jedoch in zurechenbarer Weise grob fahrlässig herbeigeführt, weswegen er bzw. seine Haftpflichtversicherung ersatzpflichtig sei. Bei einem neunjährigen Kind sei davon auszugehen, dass es die von Feuer und leicht entflammbaren Gegenständen ausgehenden Gefahren kenne und sich auch demgemäss verhalte, jedenfalls dann, wenn - wie hier - eine altersgerechte Entwicklung vorliege. Beim beigeladenen Kind seien keine Anhaltspunkte ersichtlich oder vorgetragen, dass ihm diese grundsätzliche intellektuelle Einsichtsfähigkeit gefehlt habe. Es hätte erkennen können, dass der Umgang mit einem Feuerzeug in einer Scheune mit Strohballen habe gefährlich werden können. Nach den eigenen Angaben des Jungen in der mündlichen Verhandlung habe er trotz des ausdrücklichen Verbotes der Eltern gemeinsam mit einem anderen Kind und später auch mit dem fünfjährigen Bruder in der Scheune gespielt. Es sei ihm verboten gewesen, mit dem Feuerzeug umzugehen und es sei ihm bewusst gewesen, dass es "irgendwie" gefährlich sei, mit Feuer im Stroh zu sein. Angesichts der Enge des Strohloches, in dem ein Weiterkommen nicht möglich gewesen sei, der bewussten Wahrnehmung, dass es sich um eine Höhle aus Stroh gehandelt habe und des Wissens um die Gefährlichkeit offenen Feuers insbesondere in der Nähe von Stroh, stelle das Entzünden eines Feuerzeuges zum Lichtmachen auch durch einen neunjährigen wie den Beigeladenen in besonders schwerem, ungewöhnlich hohem Maße einen Sorgfaltspflichtverstoß dar. Der Beigeladene habe außer Acht gelassen, was angesichts der Situation und Lage, in welcher er sich befunden habe, naheliegend gewesen sei und unter den gegebenen Umständen jedem hätte einleuchten müssen, nämlich, dass sich das in unmittelbarer Nähe befindliche Stroh sofort entzünden konnte, wie es dann auch geschehen sei. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass sogar der fünf Jahre alte Bruder "das mit dem Feuerzeug nicht so gut" gefunden und lieber gewollt habe, dass man eine Taschenlampe hole. Quelle: GT-info Nr. 4/03 vom 05.03.2003 37.10.10 NStVbSH Nr. 2-3/2003 NACHRICHTEN des Städteverbandes Schleswig-Holstein - 87 – Land Bundes- und Landesgesetzgebung Bund Neufassung des Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetzes vom 20.01.2003 BGBl. I 2003 Nr. 4 S. 102 Berichtigung des Gesetzes zur Änderung des Fleischhygienegesetzes, des Geflügelfleischhygienegesetzes und des Tierseuchengesetzes vom 15.01.2003 BGBl. I 2003 Nr. 4 S. 129 Berichtigung der Dritten Verordnung zur Änderung fleisch- und geflügelfleischhygienerechtlicher Vorschriften vom 15.01.2003 BGBl. I 2003 Nr. 4 S. 129 Neufassung der BHV1-Verordnung vom 03.02.2003 BGBl. I 2003 Nr. 6 S. 159 Zweite Verordnung zur Änderung der Vergabeverordnung vom 11.02.2003 BGBl. I 2003 Nr. 6 S. 168 Neufassung der Vergabeverordnung vom 11.02.2003 BGBl. I 2003 Nr. 6 S. 169 Bekanntmachung zu § 850c der Zivilprozessordnung (Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2003) vom 25.02.2003 BGBl. I 2003 Nr. 8 S. 276 Berichtigung des Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 10.02.2003 BGBl. I 2003 Nr. 8 S. 276 Neufassung des Bundesfernstraßengesetzes vom 20.02.2003 BGBl. I 2003 Nr. 9 S. 286 Zweite Verordnung zur Änderung der Asylzuständigkeitsbestimmungsverordnung vom 26.02.2003 BGBl. I 2003 Nr. 9 S. 302 Neufassung des Straßenverkehrsgesetzes vom 05.03.2003 BGBl. I 2003 Nr. 10 S. 310 Verordnung zur Änderung der Ersten Verordnung zur Änderung der BSE-Verordnung vom 14.03.2003 BGBl. I 2003 Nr. 10 S. 362 Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Brandschutz und die Hilfeleistungen der Feuerwehren vom 18.12.2002 GVOBl. SH 2003 Nr. 1 S. 2 Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren vom 10.12.2002 GVOBl. SH 2003 Nr. 1 S. 2 Landesverordnung zur Änderung der Hafensicherheitsverordnung vom 18.12.2002 GVOBl. SH 2003 Nr. 1 S. 4 Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren vom 23.12.2002 GVOBl. SH 2003 Nr. 1 S. 6 Landesverordnung über Entschädigungen in kommunalen Ehrenämtern (Entschädigungsverordnung) vom 24.01.2003 GVOBl. SH 2003 Nr. 1 S. 7 Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren - Berichtigung – vom 28.01.2003 GVOBl. SH 2003 Nr. 1 S. 15 Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung vom 21.02.2003 GVOBl. SH 2003 Nr. 2 S. 18 Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren vom 06.02.2003 GVOBl. SH 2003 Nr. 2 S. 35 Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden nach dem Schornsteinfegergesetz vom 10.02.2003 GVOBl. SH 2003 Nr. 2 S. 42 Landesverordnung über die Einleitung von Abwasser aus der Verbrennung von Abfällen (Abwasserverordnung-Abfallverbrennung-AbwAbfVO) vom 10.02.2003 GVOBl. SH 2003 Nr. 2 S. 43 Landesverordnung zur Bestimmung der zu Beglaubigungen befugten Behörden (Beglaubigungsverordnung) vom 12.02.2003 GVOBl. SH 2003 Nr. 2 S. 45 NACHRICHTEN des Städteverbandes Schleswig-Holstein - 88 – Landesverordnung zur Änderung der Verwaltungsgebühren – Berichtigung GVOBl. SH 2003 Nr. 2 S. 48 Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung vom 25.02.2003 GVOBl. SH 2003 Nr. 3 S. 52 Landesverordnung zur Durchführung der Kreisordnung vom 25.02.2003 GVOBl. SH 2003 Nr. 3 S. 55 Bekanntmachung der geltenden Fassung der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein vom 28.02.2003 GVOBl. SH Nr. 3 S. 57 Bekanntmachung der geltenden Fassung der Kreisordnung für Schleswig-Holstein vom 28.02.2003 GVOBl. SH Nr. 3 S. 94 Bekanntmachung der geltenden Fassung der Amtsordnung für Schleswig-Holstein vom 28.02.2003 GVOBl. SH Nr. 3 S. 112 Bekanntmachung der geltenden Fassung des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit vom 28.02.2003 GVOBl. SH Nr. 3 S. 122 Bekanntmachung der geltenden Fassung des Kommunalprüfungsgesetzes vom 28.02.2003 GVOBl. SH Nr. 3 S. 129 Richtlinien zur Förderung des Feuerwehrwesens (§ 31 FAG) Bekanntmachung des Innenministeriums vom 14.01.2003 Amtsbl. SH 2003 Nr. 5 S. 74 Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Landesmeldegesetz Runderlass des Innenministeriums vom 21.01.2003 Amtsbl. SH 2003 Nr. 5 S. 77 Richtlinien für die Gewährung von Zuwendungen für die Arbeit von Naturschutzverbänden in SchleswigHolstein Bekanntmachung des Ministeriums für Umwelt, Natur und Forsten vom 20.01.2003 Amtsbl. SH 2003 Nr. 5 S. 77 Satzungsmuster für die Hauptsatzungen der Gemeinden, Kreise und Ämter sowie für die Verbandssatzungen der Zweckverbände Runderlass des Innenministeriums vom 23.01.2003 Amtsbl. SH 2003 Nr. 6 S. 98 Mustersatzungen für einen Kreis- und einen Stadtfeuerwehrverband, für unfreiwillige Feuerwehren, Musterordnung für die Jugendabteilung einer Freiwilligen Feuerwehr, 2. Änderung Erlass des Innenministeriums vom 31.01.2003 Amtsbl. SH 2003 Nr. 6 S. 125 Änderung der Richtlinien zum Investitionsfonds für Informationstechnologie in Kommunen (IT-Investitionsfonds) Bekanntmachung des Innenministeriums vom 17.02.2003 Amtsbl. SH 2003 Nr. 8 S. 148 Bekämpfung der Korruption Runderlass des Innenministeriums vom 26.02.2003 Amtsbl. SH 2003 Nr. 10 S. 175 Förderung des sozialen Wohnungsbaus in SchleswigHolstein – Finanzierungsrichtlinien (FiRL) Erlass des Innenministeriums vom 21.01.2003 Amtsbl. SH 2003 Nr. 11 S. 186 Soziale Wohnraumförderung in Schleswig-Holstein – Wohnraumförderprogramm 2003/2004 (Programmerlass 2003/2004) Erlass des Innenministeriums vom 24.01.2003 Amtsbl. SH 2003 Nr. 11 S. 190 Soziale Wohnraumförderung in Schleswig-Holstein; Modernisierung von Gebäuden mit Miet- und Genossenschaftswohnungen durch Nachrüstung mit Aufzügen Erlass des Innenministeriums vom 18.02.2003 Amtsbl. SH 2003 Nr. 11 S. 194 Richtlinien für die Gewährung von Zuwendungen für Naturerlebnisräume Bekanntmachung des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Landwirtschaft vom 28.02.2003 Amtsbl. SH 2003 Nr. 12 S. 202 Änderung der Richtlinie zur Förderung von Informations- und Kommunikationstechnologien Bekanntmachung des Ministeriums für Wirtschaft, Technologie und Verkehr vom 21.01.2003 Amtsbl. SH 2003 Nr. 5 S. 80 NACHRICHTEN des Städteverbandes Schleswig-Holstein - 89 – Die Landesausgabe Schleswig-Holstein, 317. Nachlieferung, ist im Kommunal- und Schul-Verlag GmbH & Co., Postfach 3629, 65026 Wiesbaden, erschienen und kann zum Preis von 53,60 € bezogen werden. Bücher und Zeitschriften Praxis der Kommunalverwaltung, 315. Nachlieferung Ratgeber für die tägliche Arbeit aller Kommunalpolitiker und der Bediensteten in Gemeinden, Städten und Landkreisen (Loseblattsammlung) Schriftleitung: Klaus-Dieter Dehn, Stellv. Geschäftsführer des SchleswigHolsteinischen Landkreistages a.D. Die 317. Nachlieferung enthält: - Das Besoldungsrecht in Schleswig-Holstein unter besonderer Berücksichtigung der Kommunalbeamten Landesbeamtengesetz Schleswig-Holstein Förderprogramme für Kommunen in Schleswig-Holstein Versorgungsrecht aufgrund des Bundesversorgungsgesetzes Das Personenstandswesen Das Namensrecht Die Landesausgabe Schleswig-Holstein, 315. Nachlieferung, ist im Kommunal- und Schul-Verlag GmbH & Co., Postfach 3629, 65026 Wiesbaden, erschienen und kann zum Preis von 53,60 € bezogen werden. NStVbSH Nr. 2-3/2003 Die 315. Nachlieferung enthält: - Das kommunale Kassenwesen in Schleswig-Holstein Verwaltungsmodernisierung/Neue Steuerungsmodelle Das Melderecht in Schleswig-Holstein Baunutzungsverordnung Kommentar unter besonderer Berücksichtigung des deutschen und gemeinschaftlichen Umweltschutzes mit ergänzenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften NStVbSH Nr. 2-3/2003 Praxis der Kommunalverwaltung, 316. Nachlieferung Ratgeber für die tägliche Arbeit aller Kommunalpolitiker und der Bediensteten in Gemeinden, Städten und Landkreisen (Loseblattsammlung) Schriftleitung: Klaus-Dieter Dehn, Stellv. Geschäftsführer des SchleswigHolsteinischen Landkreistages a.D. Die Landesausgabe Schleswig-Holstein, 316. Nachlieferung, ist im Kommunal- und Schul-Verlag GmbH & Co., Postfach 3629, 65026 Wiesbaden, erschienen und kann zum Preis von 53,60 € bezogen werden. Die 316. Nachlieferung enthält: - - Die wirtschaftliche Betätigung der Kommunen in Schleswig-Holstein unter besonderer Berücksichtigung des Eigenbetriebsrechts Die Sozialversicherung Landespflegegesetz (Ausführungsbestimmungen zur Pflegeversicherung in Schleswig-Holstein) NStVbSH Nr. 2-3/2003 Praxis der Kommunalverwaltung, 317. Nachlieferung Ratgeber für die tägliche Arbeit aller Kommunalpolitiker und der Bediensteten in Gemeinden, Städten und Landkreisen (Loseblattsammlung) Prof. Dr. jur Hans Carl Fickert, Dipl.-Ing. Herbert Fieseler, Dipl.-Ing. Dietrich Determann, Dr. Hans-Ulrich Stühler 10. überarbeitere und ergänzte Auflage 1.348 Seiten, 130,00 € ISBN 3-17-017280-8 Reihe Kohlhammer Kommentare W. Kohlhammer, Deutscher Gemeindeverlag, Heßbrühlstraße 69, 70565 Stuttgart Der Fickert/Fieseler mit seiner gründlichen und ausführlichen Kommentierung, der umfassenden Berücksichtigung rechtlicher, planerischer und technischer Aspekte sowie der Behandlung aktueller Schwerpunktthemen ist ein wertvolles Hilfsmittel für die Bauleitplanung und Zulassung von Vorhaben. Die Neubearbeitung berücksichtigt insbesondere die auf Grund von europarechtlichen Vorgaben inzwischen erfolgten Änderungen im deutschen Bauplanungs-, Umwelt- und Immissionsschutzrecht und die dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften sowie die neuere Rechtsprechung einschließlich der des Europäischen Gerichtshofs. Aktuelle Probleme, wie Fragen der Gesundheitsbeeinträchtigung durch Mobilfunkanlagen, die Einflussnahme der TA Lärm auf gewerbliche Anlagen, die Behandlung der neu gefassten und erweiterten Umweltverträglichkeitsprüfung im Rahmen industrieller Vorhaben und der Sondergebiete - beispielsweise der „Dauerbrenner" Einkaufszentren, Factory Outlet Center und großflächige Einzelhandelsbetriebe - werden in bewährter Gründlichkeit und Ausführlichkeit, zum Teil auch kritisch behandelt. Dabei sind die neuen Erkenntnisse und Erfahrungen über den Boden- und örtlichen Klimaschutz, Themen des Immissionsschutzes, wie Gemengelagen, Luftverunreinigung und Geruchsprobleme in Dorfgebieten, als seither besonderes Anliegen des Kommentars nicht zu kurz gekommen. Schriftleitung: Klaus-Dieter Dehn, Stellv. Geschäftsführer des SchleswigHolsteinischen Landkreistages a.D. Der sorgfältig zusammengestellte und um neue, umweltbezogene Rechts- und Verwaltungsvorschriften ergänzte Anhang erleichtert den Gebrauch des Werkes erheblich. NACHRICHTEN des Städteverbandes Schleswig-Holstein - 90 – Damit ist der Kommentar für alle, die mit der Baunutzungsverordnung arbeiten eine wichtige Fundgrube für die tägliche Praxis und wird auf viele Einzelfragen Antwort geben. NStVbSH Nr. 2-3/2003 Krankenhausversorgung und Krankenhausfinanzierung in Schleswig-Holstein Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetz MecklenburgVorpommern Kommentar Dr. Olaf von Brevern 2002, 380 Seiten, 19,00 € ISBN 3-8293-0470-6 Kommunal- und Schul-Verlag GmbH & Co., Postfach 36 29, 65026 Wiesbaden Kommentar Roland Neukamm/Harald Stender Stand 2002, 276 Seiten, 28,60 € ISBN 3-86115-665-2 Kommunal- und Schul-Verlag GmbH & Co., Postfach 36 29, 65026 Wiesbaden Mit dem Gesetz zur Ausführung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (AG-KHG) vom 12. Dezember 1986 (GS Schl.-H. II, GI. Nr. 2120-6, GVOBI.S.302) hat der Landtag ergänzendes Landesrecht im Bereich der Krankenhausversorgung und Krankenhausfinanzierung geschaffen. Dem daraus resultierenden Bedürfnis der gesamten Krankenhauspraxis in Schleswig-Holstein nach einem aktuellen Erläuterungswerk hat der Verlag mit seinem Kommentar Krankenhausversorgung und Krankenhausfinanzierung in Schleswig-Holstein Rechnung getragen. Diese informative Praxis-Ausgabe schlägt eine Brücke zwischen dem bereits aus dem Jahr 1986 stammenden Landesgesetz und der aktuellen Entwicklung im Gesundheitswesen in SchleswigHolstein. Nach der zuvor erfolgten ausführlichen Überarbeitung insbesondere der Pauschalförderung (§ 8) und der dazu erlassenen Landesverordnung, wurde mit der letzten Aktualisierung vor allem der neueste Stand in der Krankenhausplanung thematisiert. Die Verfasser des Werkes können auf jahrzehntelangen Umgang und weitreichende Erfahrungen auf diesem Rechtsgebiet zurückblicken. Ihre praktische Tätigkeit im Landesdienst und auf Seiten der Träger hat zu einer Kommentierung geführt, die sowohl die Aspekte der Landesregierung als auch die Perspektiven der Verwaltung und Krankenhäuser berücksichtigt. Der Kommentar zeigt vor allem auch die unterschiedlichen Anforderungen an die Praxis bei der Stellung von Anträgen zur Aufnahme in den Krankenhausplan, der Änderung der Planbettenzahl sowie der Förderung von Neubau-, Ersatzund Erweiterungsmaßnahmen auf und hilft diese sachkundig zu bewältigen. Wichtige Verfahrenshinweise vereinfachen die Antragsstellung; Musteranträge unterstützen den Praktiker bei der Formulierung des hauseigenen Anliegens. Ein systematisch gegliedertes Inhaltsverzeichnis, ein übersichtliches Abkürzungsverzeichnis und ein ausführliches Stichwortverzeichnis führen zielsicher zu den jeweils gewünschten Informationen. Der Kommentar richtet sich vor allem an die Verwaltungsbehörden, Krankenhäuser, Krankenkassen, ärztlichen Vereinigungen, Fachverbände und Institutionen in Schleswig-Holstein. In seiner ebenso straffen und präzisen wie aussagefähigen und leicht verständlichen Darstelllungsform ist dieser Praxis-Kommentar für das gesamte Krankenhauswesen eine wichtige und zuverlässige Arbeitshilfe. Wie die Zahl gefährlicher Brand- und Katastrophenfälle zeigt, ist die gesetzliche Regelung des Brandschutzes und der Hilfeleistungen der Feuerwehren eines der wichtigsten Themen unserer Zeit. Im Feuerwehrbereich hat in den letzten Jahren eine zunehmende Verlagerung der Aufgabenschwerpunkte - wie z.B. Zurücktreten der Brandschutzeinsätze gegenüber technischer Hilfeleistung - stattgefunden. Ebenso hat die Neukonzeption des Zivilschutzes des Bundes auch eine Neuordnung des Landeskatastrophenschutzes bewirkt. Mit dem aktuellen, vollständigen und informativen PraxisKommentar Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (BrSchG) wird den Anforderungen der Verwaltungsbehörden und Feuerwehren in MecklenburgVorpommern nach einer kompetenten und zuverlässigen Orientierungs- und Arbeitshilfe voll und ganz Rechnung getragen. Der Verfasser verfügt über ein profundes Fachwissen und weit reichende Erfahrungen, auch in fachübergreifenden Angelegenheiten. Orientiert an den Abschnitten des Gesetzes gliedert sich die Kommentierung wie folgt: Erster Abschnitt: Aufgaben und Träger Zweiter Abschnitt: Feuerwehren (allgemeine Vorschriften) Dritter Abschnitt: Vorbeugender Brandschutz Vierter Abschnitt: Pflichten im Brandschutz Fünfter Abschnitt:Kosten, Entschädigungen und Schadensersatz Sechster Abschnitt: Aufsicht Siebenter Abschnitt: Schlussvorschriften Ein tief gegliedertes Inhaltsverzeichnis, ein übersichtliches Abkürzungsverzeichnis und ein ausführliches Stichwortverzeichnis führen zielsicher zu den jeweils gewünschten Informationen. Ein praxisdienlicher Anhang enthält alle wesentlichen begleitenden Rechtsvorschriften. Ansprechend aufgemacht und gut lesbar präsentiert das Handbuch den gesamten Brandschutz betont praxisnah, anschaulich und leicht verständlich. Wer aktuell, kompetent und zuverlässig über dieses Rechtsgebiet informiert sein will - zu denken ist hier an alle mit dem Brand- und Katastrophenschutz befassten Institutionen, Behörden und Einzelpersonen, sei es in der Ausbildung oder Schulung, im Dienst oder im Fachgespräch, bei der Obung oder im Ernstfall, im Einsatz oder in der Verwaltung -, sollte den neuen Kommentar Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (BrSchG) unbedingt zur Hand haben. NStVbSH Nr. 2-3/2003 NACHRICHTEN des Städteverbandes Schleswig-Holstein NStVbSH Nr. 2-3/2003 - 91 – Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen Ergänzbarer Kommentar mit weiterführenden Vorschriften Albrecht Quecke/Prof. Hansdieter Schmid/Ulrich Menke/ Heinrich Rehak/Dr. Andreas Wahl/Harald Vinke/Peter Blazek 22. Nachlieferung 2.730 Seiten, 96,00 € (einschl. 2 Ordnern) ISBN 3-503-03407-2 Erich Schmidt Verlag GmbH & Co., Viktoria 44 A, 33602 Bielefeld Der Kommentar enthält den Text aller grundlegenden Bestimmungen für das Kommunalverfassungsrecht und die kommunale Finanzwirtschaft. Die kommunalen Praktiker finden vielfältige Hinweise zu den gemeindeverfassungspolitischen und -rechtlichen Zusammenhängen, zur Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und zu finanzpolitischen Verhaltensregeln. Erläutert sind bereits die §§ 1-16, 20, 27-29, 39, 48-51, 59, 6o, 62 und 72-120. Das schwierige und komplexe Gebiet des Eigenbetriebsrechts bei § 95 wird umfassend kommentiert. Die Rechtsfragen sind bis in Einzelfragen gründlich, praxisgerecht und gut verständlich erläutert. Viele praktische Beispiele gestalten die schwierige Materie anschaulich. Die maßgebliche Rechtsprechung und Literatur sind auf den aktuellen Stand gebracht. Das kommunale Wirtschaftsrecht ist nun auf rund 1.200 Seiten intensiv kommentiert und deckt in Breite und Tiefe diesen Bereich vorbildlich ab. Die 22. Lieferung beinhaltet die Neufassung der KomHVO, die an die Stelle der GemHVO getreten ist, sowie die Änderungen der SdchsEigBV0 und der KomPrO. Ferner wird der Textteil um die Bestimmungen des SächsGrKrZuG und der SdchsGrKrZuV0 erweitert. In der Erläuterungen zu §§ 72 und 73 sind die Haushaltsstrukturdaten erneuert. Die Erläuterungen der §§ 75, 82, 84, 86 bis 88 und 103 wurden überarbeitet und an die aktuellen Entwicklungen angepasst. Bei § 11g sind die neueste Rechtsprechung und die Prüfungsergebnisse des Sächsischen Rechnungshofes eingearbeitet. NStVbSH Nr. 2-3/2003 Kommunalverfassungsrecht Schleswig-Holstein Gemeindeordnung, Kreisordnung, Amtsordnung, Gesetz über kommunale Zusammenarbeit, Gemeinde- und Kreiswahlgesetz Kommentare Borchert/Buschmann/Galette/Lütje/von Scheliha/Schliesky/ Sprenger-Bracker/Conrad/Dehn/Erps-Asmussen/Thiel 13. Nachlieferung, November 2002 572 Seiten, 64,00 € (Gesamtwerk: 2.750 Seiten, 126,80 €) Kommunal- und Schul-Verlag GmbH & Co., Postfach 36 29, 65026 Wiesbaden Amtsordnung für Schleswig-Holstein (Amtsordnung - AO) Die Kommentierung zur Amtsordnung wurde entsprechend der Änderung vom 25.06.2002 überarbeitet. Daneben wurde der Text der Amtsordnung in der Fassung, die nach Verkündung bzw. am 01.04.2003 in Kraft tritt, aufgenommen. Gesetz über kommunale Zusammenarbeit (GkZ) Das GkZ wurde durch Gesetz vom 19.11.2001 geändert. Betroffen von dieser Änderung ist § 5 (Errichtung des Zweckverbandes, Verbandssatzung). Überarbeitet wurde außerdem die Erläuterung der §§ 1, 7, 13, 15 und 20. Die Texte im Anhang wurden auf den neuesten Stand gebracht. Gesetz über die Wahlen in den Gemeinden und Kreisen in Schleswig-Holstein (Gemeinde- und Kreiswahlgesetz GKWG) Mit dieser Lieferung wird die Kommentierung zum Gemeinde- und Kreiswahlgesetz in das Werk aufgenommen. Als Anhang wurde der Text der Gemeinde- und Kreiswahlordnung aufgenommen. NStVbSH Nr. 2-3/2003 Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein Kommentar Reimer Bracker/Klaus-Dieter Dehn 2002, 598 Seiten, 56,00 € ISBN 3-8293-0561-3 Kommunal- und Schul-Verlag GmbH & Co., Postfach 36 29, 65026 Wiesbaden Das Kommunalverfassungsrecht Schleswig-Holstein ist durch das Gesetz zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung vom 25.06.2002 grundlegend umgestaltet worden. Dem Änderungsgesetz liegen vor allem die seit der Einführung der Direktwahl der hauptamtlichen Bürgermeisterinnen und Bürgermeister sowie der Landrätinnen und Landräte in Schleswig-Holstein gesammelten Erfahrungen zugrunde. Die Neuregelungen sind zum Teil bereits in Kraft; andere werden am 01.04.2003 wirksam. Sie ändern eine Reihe von Verfahren und Abläufen in der kommunalen Willensbildung und erfordern auch eine Anpassung der Hauptsatzungen. Dem daraus resultierenden Bedürfnis der Praxis nach einem aktuellen Druckwerk der Gemeindeordnung hat der Verlag mit der durchgehend überarbeiteten Neuauflage des Kommentars Gemeindeordnung für SchleswigHolstein (Gemeindeordnung) Rechnung getragen. Damit steht - nicht nur- der gesamten kommunalen Selbstverwaltung in Schleswig-Holstein eine aktuelle Fassung der Gemeindeordnung zur Verfügung, die aufbauend auf den bewährten Vorauflagen als Standard-Kommentar bezeichnet werden darf. Die in den Kommentar eingearbeiteten Neuregelungen betreffen insbesondere das Verhältnis der Einwohnerinnen und Einwohner zu ihrer Gemeinde, die Rechtsstellung der ehrenamtlich Tätigen, die Rechte und Pflichten der Vorsitzenden der Gemeindevertretung, die Fachausschüsse sowie die Rechtsstellung und Zuständigkeiten der hauptamtlichen Bürgermeisterinnen und Bürgermeister. Weitere bedeutsame Rechtsänderungen betreffen die Gemeindevertretungen und Hauptausschüsse sowie ihr Verhältnis zur Gemeindeverwaltung und das Berichtswesen. NACHRICHTEN des Städteverbandes Schleswig-Holstein - 92 – Die Autoren setzen sich mit allen aktuellen rechtlichen und verfahrensmäßigen Fragen in den Gemeinden und Städten auseinander und verhelfen der Praxis somit zu einer sicheren Bewältigung dieser wichtigen Rechtsmaterie. Sie vermitteln weiter einen geschlossenen Überblick über die vorliegende Verwaltungs- und Verfahrensrechtsprechung zur Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein sowie zu vergleichbaren Vorschriften anderer Bundesländer. Aus praktischen Erwägungen wurde der Kommentierung der Gesetzestext im Zusammenhang vorangestellt. Ein systematisch gegliedertes Inhaltsverzeichnis, ein übersichtliches Abkürzungs- und Literaturverzeichnis sowie ein ausführliches Stichwortverzeichnis führen zielsicher zu den jeweils gewünschten Informationen. Ein praxisdienlicher Anhang enthält neben den Vorschriften des Gemeindewahlrechts und der Amtsordnung alle für die Gemeindeverfassung weiteren wesentlichen Rechtsvorschriften. Im Hinblick auf die Bedeutung der kommunalen Selbstverwaltung in Staat und Gesellschaft richtet sich der Kommentar sowohl an alle Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter sowie sämtliche Gemeinde-, Stadt- und Amtsverwaltungen als auch an Institutionen und Verbände, (Verwaltungs-)Gerichte, Anwälte, Lehrkräfte, Studierende, Auszubildende und jede interessierte Privatperson. NStVbSH Nr. 2-3/2003 Arbeitsrecht des öffentlichen Dienstes Handbuch Dr. Gerhard Pfohl 1. Auflage, 565 Seiten, 59,00 € ISBN 3-17-017279-4 Kohlhammer Handbücher W. Kohlhammer, Deutscher Gemeindeverlag, Heßbrühlstraße 69, 70565 Stuttgart Das Handbuch trägt zum Verständnis für das Arbeitsrecht des öffentlichen Dienstes sowie für dessen Besonderheiten und Unterschiede zum allgemeinen Arbeitsrecht bei. Der Bundesangestelltentarifvertrag als der bedeutendste Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes gilt nicht nur für den gesamten öffentlichen Dienst in Deutschland, sondern auch für viele Unternehmen, die Aufgaben ähnlich dem öffentlichen Dienst wahrnehmen. Daher ist auch das Betriebsverfassungsrecht berücksichtigt. Das Werk, welches die umfangreiche Rechtsprechung und die jüngsten Gesetzesänderungen berücksichtigt, ist eine für die Praxis umfassende und sehr hilfreiche Darstellung. Das Werk richtet sich an Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes und privater Unternehmen, die Aufgaben ähnlich dem öffentlichen Dienst wahrnehmen, Personal- und Betriebsräte, Rechtsanwälte, Arbeitsgerichte. NStVbSH Nr. 2-3/2003 Kommunale Rechnungsprüfung Grundlagen, Aufgaben, Organisation Helmut Fiebig 3. überarbeitete und erweiterte Auflage, 2002 368 Seiten, 69,80 € ISBN 3-503-06696-9 Reihe: Finanzwesen der Gemeinden, Band 4 Erich Schmidt Verlag, Viktoriastraße 44 A, 33602 Bielefeld Die vorliegende dritte Auflage des Buches setzt den in der Erstausgabe bestrittenen Weg fort. zusätzlich zu den Grundtatbeständen der kommunalen Rechnungsprüfung wird auf die aktualisierten Bestimmungen der Gemeindeordnungen in der Bundesrepublik Deutschland hingewiesen. Neue Bestimmungen in der GemHVO NRW werden ebenso beleuchtet wie Besonderheiten im Haushaltsrecht anderer Bundesländer. Gleichzeitig sind bestehende Kapitel überarbeitet und erweitert worden. Dabei wird auf Fragestellungen, die sich aus Diskussionen über die 2. Auflage, aber auch aus interkommunalem Erfahrungsaustausch ergeben, besonders eingegangen. Darüber hinaus geht diese Veröffentlichung bereits auf das Neue Kommunale Finanzwesen (NKF) ein, das 2005 eingeführt werden soll. Mit dem NKF wird die Kameralistik abgeschafft und durch ein Buchführungssystem ersetzt, das auf der doppelten kaufmännischen Buchführung basiert. Die kommunalen Rechnungsämter werden sich bereits im Laufe des Jahres 2004 auf die Aufgabe, die Eröffnungsbilanz zu prüfen, einstellen müssen. Daher widmet die Neuauflage dieser geplanten Rechtslage ein eigenes Kapitel. Ziel des Buches ist es, praxisorientiertes Prüfen darzustellen, d. h. die methodische Darstellung, wie Prüfungsaufgaben angepackt und gelöst werden. Im Vordergrund stehen die Prüfungspraxis und die damit verbundenen Probleme. Infolgedessen war es erforderlich, den Anhang umfangreich zu gestalten, um die Umsetzung der Prüfungsaufgaben noch einfacher zu ermöglichen. Zur Arbeitserleichterung tragen die Tabellen bei, die die notwendigen Befehlsstrukturen erhalten. NStVbSH Nr. 2-3/2003 Immissionsschutz Kommentar zum Bundes-Immissionsschutzgesetz und Textsammlung Horst Peter Weber Dr. Hans Schmatz (verst.)/Matthias Nöthlichs 2.118 Seiten (einschließlich 35. und 36. Nachlieferung) 86,00 € (einschließlich Ordner) ISBN 3-503-01762-3 Erich Schmidt Verlag, Viktoriastraße 44 A, 33602 Bielefeld NACHRICHTEN des Städteverbandes Schleswig-Holstein - 93 – Dieser ergänzbare Kommentar arbeitet die Auflagen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für den Praktiker verständlich auf. Übersichtlich und umfassend sind außerdem die einschlägigen Vorschriften des Immissionsschutzrechts zusammengestellt. Das Werk richtet sich an Alle, die mit der Vergabe von freiberuflichen Leistungen befasst sind. Die 35. Ergänzungslieferung enthält u.a. das neu gefasste Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung, die neuen Verwaltungsvorschriften des Landes Nordrhein-Westfalen zum Bundes-Immissionsschutzgesetz sowie die Anpassung der Kommentierung des BundesImmissionsschutzgesetzes an die geänderten Immissionsschutzvorschriften. Polizei- und Ordnungsrecht in Schleswig-Holstein Die 36. Lieferung bringt die Neufassung des BundesImmissionsschutzgesetzes, die neue Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft) sowie die Anpassung der §§ 5, 12 und 17 an den neuesten Rechts- und Sachstand. NStVbSH Nr. 2-3/2003 Kommunalverfassungsrecht Baden-Württemberg Kommentare Ade/Faiß/Waibel/Stehle 6. Nachlieferung, November 2002 244 Seiten, 31,80 €, Gesamtwerk: 1.206 Seiten, 86,00 € Kommunal- und Schul-Verlag GmbH & Co., Postfach 36 29, 65026 Wiesbaden Mit der 6. Nachlieferung wurde die neueste Rechtsprechung zur Gemeindeordnung für Baden-Württemberg berücksichtigt. Die Kommentierung zur Landkreisordnung für Baden-Württemberg wurde aktualisiert und die neueste Rechtsprechung eingearbeitet. Die neuesten Entwicklungen der Rechtsprechung zum Kommunalwahlgesetz Baden-Württemberg sowie verschiedene Gesetzesänderungen, die Einfluss auf das Gesetz über kommunale Zusammenarbeit (GKZ) haben, wurden ebenfalls berücksichtigt. NStVbSH Nr. 2-3/2003 VOL Ausgabe 2002 Verdingungsordnung für Leistungen ausgenommen Bauleistungen VOL Teil A, VOL Teil B, Ausgabe 2002 Deutscher Verdingungsausschuss für Leistungen (DVAL) 256 Seiten, 14,00 € ISBN 3-89817-257-0 Bundesanzeiger Verlagsges.mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Mit der Neufassung der VOL wurde die EU-Richtlinie über die Verwendung von Standardformularen für die Bekanntmachung öffentlicher Aufträge in deutsches Recht umgesetzt. Weitere Änderungen in den Abschnitten 1 bis 3 der VOL/A sind lediglich redaktioneller Art. Des weiteren wurden die Erläuterungen zur VOL/A ergänzt. NStVbSH Nr. 2-3/2003 unter Berücksichtigung des Allgemeinen Verwaltungsrechts und des Vollzugsrechts Dieter Schipper/Klaus Bock/Hartmut Brenneisen/Wolfgang Schneider/Michael Wilksen 2003, 4. neu bearbeitete Auflage 400 Seiten, 32,00 € (Mengenpreise) ISBN 3-415-03031-8 Richard Boorberg Verlag, Scharrstraße 2, 70563 Stuttgart bzw. Levelingstraße 6a, 81673 München Das eingeführte Standardwerk bietet eine umfassende Darstellung des Polizei- und Ordnungsrechts in SchleswigHolstein. Stets die Anforderungen von Ausbildung, Studium und Praxis im Blick, vermitteln die Autoren anschaulich die grundlegenden Kenntnisse dieses Rechtsbereichs. Nach einer Einführung in die Grundlagen des Polizei- und Ordnungsrechts folgen klar strukturierte Ausführungen zu den Gefahrenabwehrbehörden. Hier behandeln die Verfasser eingehend Organisation, Zuständigkeit und Zusammenarbeit verschiedener Gefahrenabwehrbehörden. Eigene Kapitel widmen sich den unterschiedlichen Mitteln der Gefahrenabwehr und den Besonderheiten des Verwaltungszwangs. Schwerpunkt des Werkes sind die polizei- und ordnungsrechtlichen Eingriffsbefugnisse, die die Autoren Schritt für Schritt erläutern. Einprägsame Definitionen, anschauliche Beispiele und die systematische Prüfung der einzelnen Maßnahmen hinsichtlich ihrer formellen und materiellen Voraussetzungen erleichtern Klausurbearbeitung und Praxisentscheidungen. Die 4. Auflage trägt den zahlreichen Änderungen und Ergänzungen einschlägiger Gesetze und Verordnungen sowie den organisatorischen Umgestaltungen Rechnung. Außerdem berücksichtigt sie die Entwicklungen im Bereich der organisierten Kriminalität und die so genannten »Sicherheitspakete«, die infolge zunehmender terroristischer Bedrohungen beschlossen wurden. Ein kompetentes Arbeitsmittel für Ausbildung, Fortbildung und Praxis der Polizei und Ordnungsverwaltung. NStVbSH Nr. 2-3/2003 Kommunalverfassungsrecht Hessen Kommentare Brennemann/Beinlich/Brodbeck/Daneke/Gerhold/Meiß/ Simon/Teschke/Unger/Zahradnik-Borchmann/Schön-Dieter 8. Nachlieferung, Dezember 2002 360 Seiten, 45,60 €, Gesamtwerk: 2.566 Seiten, 134,00 € Kommunal- und Schul-Verlag GmbH & Co., Postfach 36 29, 65026 Wiesbaden NACHRICHTEN des Städteverbandes Schleswig-Holstein - 94 – Hessische Gemeindeordnung (HGO) Mit dieser Lieferung wurde die Kommentierung um die §§ 67 bis 69 und 72 des Zweiten Abschnitts des Fünften Teils, § 121 (Wirtschaftliche Unternehmen), § 127 (Eigenbetriebe) und um eine Vorbemerkung zum Dritten Abschnitt (Wirtschaftliche Betätigung der Gemeinden) erweitert. Im übrigen wurde die Kommentierung zu den §§ 5, 50, 51, 56, 66, 71, 97, 98, 99, 199, 101, 102, 106 und 108 u.a. wegen der letzten Änderung der Gemeindeordnung vom Juni 2002 aktualisiert. Hessische Landkreisordnung (HKO) Mit dieser Lieferung erfolgte eine Neukommentierung des § 8 HKO, da die bisherige Kommentierung aufgrund von Änderungen des Hessischen Kommunalrechts und dem der anderen Länder zu aktualisieren war. Darüber hinaus wurden die Kommentierungen zu den anderen Paragrafen auf den neuesten Stand gebracht. Hessisches Kommunalwahlrecht (KWG) Die letzten Änderungen des Kommunalwahlgesetzes und der Kommunalwahlordnung aus dem Jahr 2002 wurden bei der Überarbeitung des Beitrags berücksichtigt. NStVbSH Nr. 2-3/2003 Handbuch der Leitungs- und Wegerechte (HLW) Benutzung privater und öffentlicher Grundstücke durch Energie- und Wasserversorgungsunternehmen Erläuterungen, Rechtsprechung, Materialien Klaus-Dieter Morell 2.400 Seiten (einschließlich 4. Nachlieferung) 188,00 € (einschließlich 2 Ordner) ISBN 3-503-03841-8 Erich Schmidt Verlag, Viktoriastraße 44 A, 33602 Bielefeld Dieses Werk bietet erstmals eine umfassende und übersichtliche Information zum Recht der Versorgungsunternehmen, Versorgungseinrichtungen auf fremden Grundstücken zu errichten oder zu verlegen. Das Werk gliedert sich in drei Teile: Im Erläuterungsteil werden die Fragen behandelt, denen in der Praxis besondere Bedeutung zukommt. Anhand der Rechtsprechung wird deutlich gemacht, welche Rechte der Versorgungsunternehmen bei der Benutzung von Straßen auf der Grundlage von Gestattungs- und Konzessionsverträgen existieren. Ferner wird erläutert, welche Ansprüche der Versorgungsunternehmen bestehen, wenn Leitungen in Privatgrundstücken durch Straßenbaumaßnahmen betroffen werden. Den Schwerpunkt des Handbuches bildet die Entscheidungssammlung mit nahezu 200 Urteilen. Systematisch geordnet nach der Benutzung öffentlicher und privater Grundstücke werden die wichtigsten Entscheidungen der Zivil- und Verwaltungsgerichte wiedergegeben. Abgerundet wird das Handbuch durch eine Materialsammlung. Hier finden sich die einschlägigen gesetzlichen und vertraglichen Regelungen, die von den Versorgungsunternehmen bei der Benutzung von Grundstücken zu beachten sind. Mit der 4. Ergänzungslieferung aus Dezember 2002 wird das Handbuch der Leitungs- und Wegerechte auf den neuesten Stand gebracht. Haushaltskonsolidierung in Kommunen Leitfaden für Rat und Verwaltung Prof. Gunnar Schwarting 2003, 151 Seiten, 26,80 € ISBN 3-503-07028-1 Erich Schmidt Verlag, Viktoriastraße 44 A, 33602 Bielefeld Unausgeglichene Haushalte sind in vielen Kommunen zum Dauerthema geworden. In einigen Kommunen nehmen die Defizite besorgniserregende Größen an. Haushaltskonsolidierung ist längst nicht mehr ein Sonderproblem, sondern bundesweit kommunalpolitischer Alltag. Konsolidierungsvorschläge gibt es in großer Zahl. Sie reichen von der Ausschöpfung der kommunalen Gebühren über die Reduzierung von Personal, die Rationalisierung durch Technik-Einsatz, die Schließung öffentlicher Einrichtungen bis- hin zur Privatisierung kommunaler Unternehmen. Aber sind diese Ratschläge auch praxistauglich? Wird den Kommunen eine vernünftige Haushaltsführung durch immer neue Gesetze und Standards sowie eine Politik der Steuersenkungen genommen? Trotz der überragenden Bedeutung des Themas gab es bisher keine Darstellung, die sich mit der Haushaltskonsolidierung in den Kommunen befasst. Die Veröffentlichung schließt diese Lücke. Der Autor stellt die haushaltsrechtlichen Details leicht verständlich dar, damit sich auch der im Haushaltsrecht nicht versierte kommunalpolitisch interessierte Leser mit den finanzpolitischen Fragestellungen (s)einer Konsolidierungsstrategie befassen kann. Der Leitfaden wendet sich vor allem an die politischen Entscheidungsträger, die bestimmen müssen, welche Konsolidierungsanstrengungen notwendig und welche Maßnahmen dazu geboten sind. Zielsetzung des Buches ist es, die für das Verständnis des Haushaltsausgleichs wesentlichen Zusammenhänge und die wichtigsten für Konsolidierungsmaßnahmen relevanten Erwägungen zu präsentieren. NStVbSH Nr. 2-3/2003 Prüfung und Analyse der kommunalen Jahresrechnung Leitfaden für die Praxis Helmut Fiebig 2. überarbeitete und erweiterte Auflage, 2003 136 Seiten, 24,80 € ISBN 3-503-07048-6 Erich Schmidt Verlag, Viktoriastraße 44 A, 33602 Bielefeld Dieser Leitfaden verschafft einen Überblick über die Prüfung der kommunalen Hauswirtschaft. Das Buch richtet sich vornehmlich an alle diejenigen, die als Prüfbeamte erstmalig die Jahresrechnung zu prüfen haben und an alle ehrenamtlich tätigen Kommunalpolitiker, die neu in ihren Gemeinderat gewählt worden sind. Aber auch langjährige Ratsmitglieder, die ihre Kontrollaufgaben intensivieren wollen, finden wertvolle Hinweise für ihre Praxis. NStVbSH Nr. 2-3/2003 NACHRICHTEN des Städteverbandes Schleswig-Holstein - 95 – Das kommunale Haushaltsrecht ist in vielen Bereichen grundlegend geändert worden. Drei Jahre nach dem erstmaligen Erscheinen dieses erfolgreichen Leitfadens liegt nun die Neuauflage vor. Für Ratsmitglieder, insbesondere für diejenigen in den Rechnungsprüfungsausschüssen, ergibt sich durch die Vielzahl der Änderungen eine neue politische Situation. Durch die in einigen Bundesländern großzügig eingeräumten Gestaltungsmöglichkeiten können politische Diskussionen über Haushaltsmittel zu Phantomdiskussionen werden. Kaum ein Ratsmitglied wird auf Anhieb sämtliche Entscheidungsbefugnisse über Investitionen, zur Verfügung stehende Mittel, Beginn und Durchführung von Investitionen durchschauen. Ratsmitglieder müssen wissen, wie sie die Hoheit über die städtischen Finanzen behalten können. Daher liegt ein Schwerpunkt dieses Buches auf der Darstellung des neuen Rechts, so wie es sich überwiegend in NordrheinWestfalen darstellt. Nachdem jedoch die meisten anderen Bundesländer diese „Modernisierung" noch nicht vollzogen haben, werden die Standardregeln ebenfalls erläutert. NStVbSH Nr. 2-3/2003 Kommunalverfassungsrecht Mecklenburg-Vorpommern Gemeindeordnung, Landkreisordnung, Amtsordnung, Kommunale Zusammenarbeit Kommentare Schröder/Willner/Wollenteit/Skeries/Vieweg/Bracker/Münter Herbrand/Glaser 10. Nachlieferung, Dezember 2002 126 Seiten, 16,80 €, Gesamtwerk: 1.240 Seiten, 90,20 € Kommunal- und Schul-Verlag GmbH & Co., Postfach 36 29, 65026 Wiesbaden Teil 1: Gemeindeordnung Die Überbeitung der Kommentierung der Gemeindeordnung umfasst Aktualisierungen bei den §§ 37 bis 40, 44, 46 und 56 bis 59. Diese Paragrafen treffen u.a. Regelungen zu der Wahl und der Amtszeit des Bürgermeisters, zu den Grundsätzen der Einnahmebeschaffung und zum Haushaltsplan. Teil 3: Amtsordnung Die Kommentierung zu § 132 (Zusammensetzung des Amtsausschusses) wurde aktualisiert und u.a. um neue Rechtsprechung ergänzt. NStVbSH Nr. 2-3/2003 Personalien Oberbürgermeisterwahlen in Neumünster Oberbürgermeister Hartmut Unterlehberg wurde als Oberbürgermeister der Stadt Neumünster wiedergewählt. Der Städtetag Schleswig-Holstein Unterlehberg zu seiner Wiederwahl. gratulierte NStVbSH Nr. 2-3/2003 Bürgermeisterwahlen in Krempe Matthias Di Meglio wurde zum neuen Bürgermeister der Stadt Krempe gewählt. Der Städtebund Schleswig-Holstein gratulierte Herrn Di Meglio zu seiner Wahl. NStVbSH Nr. 2-3/2003 Bürgermeisterwahlen in Fehmarn Otto-Uwe Schmiedt wurde zum Bürgermeister der Stadt Fehmarn gewählt. Der Städtebund Schleswig-Holstein Schmiedt zu seiner Wahl. gratulierte Zur neuen Oberbürgermeisterin der Landeshauptstadt Kiel wurde Angelika Volquartz gewählt. Der Städtetag Schleswig-Holstein Volquartz zu ihrer Wahl. gratulierte Frau Herrn NStVbSH Nr. 2-3/2003 Bürgermeisterwahlen in Westerland Bürgermeisterin Petra Reiber wurde als Bürgermeisterin der Stadt Westerland wiedergewählt. Der Städtebund Schleswig-Holstein gratulierte Frau Reiber zu ihrer Wiederwahl. NStVbSH Nr. 2-3/2003 Zu guter Letzt Was fällt Ihnen ein? Der Rathaus-Chef ist sehr verstört, fand es nun wirklich unerhört, dass seine Leute den Routinen nur folgten wie die Arbeitsbienen. „Das muss sich ändern", rief er laut. „Was nutzt es, wenn Ihr wiederkaut, was andere schon vorgedacht? Die Konkurrenz das besser macht. Oberbürgermeisterwahlen in Kiel Herrn And're Städte mit Ideen, das kann man doch tagtäglich sehen, sind fündig und sehr kreativ, während bei uns man viel verschlief. NStVbSH Nr. 2-3/2003 NACHRICHTEN des Städteverbandes Schleswig-Holstein - 96 – Wir sollten uns ein Beispiel nehmen und endlich uns dazu bequemen, was Neues in die Welt zu setzen und nicht nur and'ren nachzuhetzen." So steigert sich der Chef hinein, erzeugt bei allen Scham und Pein, die nur gehorchen statt zu handeln: „Wir sollten schuldbewusst uns wandeln." Und während aufmerksam sie lauschten, zustimmend ihre Blicke tauschten, erwarteten sie voller Reue die Offenbarung, sprich: das Neue. Wie gerne wollten Sie bedenken, was nun der Boss gleich sollte schenken an Weitblick, der den Geist beflügelt und den Erfolg schon bald besiegelt. Mit Scheppern bei den Konsonanten und Pausen, die sie auch schon kannten, hob dann der Chef zu sprechen an: „Ich sag' das als entschloss'ner Mann. So geht es wirklich nicht mehr weiter: Nun werden endlich wir gescheiter, jetzt sollen die Ideen trudeln, Innovationen sollen sprudeln. Ich musste nämlich, wie Sie wissen, Impulse leider sehr vermissen, die Ihnen ganz primär oblagen, ich muss das einmal deutlich sagen. Appelle blieben folgenlos, ich frage mich, wie kam das bloß? Drum habe ich mich selbst bemüht, damit Verwaltung wieder blüht. Fürs kommunale Neukonzept fand endlich selbst ich das Rezept. Ich werd' es morgen früh verkünden und bitte Sie, sich einzufinden." Am nächsten Morgen um Punkt neun, wollte der Chef sein Team erfreu'n. Erwartungsvoll lauschte die Crew, hörte dem Boss gespannt dann zu. Auf sein Konzept war man begierig: ganz einfach war's und gar nicht schwierig: „Wir werden künftig nicht mehr passen, Sie müssen sich was einfall'n lassen!" Quelle: Oberbürgermeister Dr. Rudolf Köppler, Günzburg NACHRICHTEN des Städteverbandes Schleswig-Holstein - 97 – Presseausblick Aus organisatorischen Gründen ist der Presseausblick lediglich in der gedruckten Fassung wiedergegeben! NACHRICHTEN des Städteverbandes Schleswig-Holstein