Grosser Rat Wortprotokoll 9. Sitzung 20. August 2013, 14.00 Uhr Vorsitzende: Vreni Friker-Kaspar, Oberentfelden Protokollführung: Rahel Ommerli-Peyer, Stv. Ratssekretärin Präsenz: Anwesend 131 Mitglieder (Art. 0135-0145) Abwesend mit Entschuldigung 9 Mitglieder Entschuldigt abwesend: Roland Basler, Oftringen; Martin Brügger, Brugg; Elisabeth Burgener, Gipf-Oberfrick; Kurt Emmenegger, Baden; Fabian Hauser, Birmenstorf; Marlène Koller, Untersiggenthal; Thomas Leitch, Wohlen; Markus Lüthy, Erlinsbach; Sukhwant SinghStocker, Möhlin Behandelte Traktanden Seite 0135 Motion der CVP-Fraktion vom 20. August 2013 betreffend Kopftuchverbot an Schulen; Einreichung und schriftliche Begründung 288 0136 Gesamterneuerungswahlen für die Legislaturperiode 2013/18; 2. Tranche; Oberrichterinnen und Oberrichter, nebenamtliche Richterinnen und Richter des Obergerichts, Präsidium und Richterinnen und Richter des Verwaltungsgerichts, Präsidium und Richter des Handelsgerichts, Präsidien und Richter des Spezialverwaltungsgerichts; Wahlergebnisse 288 0137 Sozialversicherung Aargau (SVA Aargau); Jahresbericht 2012; Genehmigung 295 0138 Aargauische Volksinitiative “Bezahlbare Pflege für alle; Feststellung der formellen und materiellen Gültigkeit; Empfehlung auf Ablehnung in der Volksabstimmung 299 0139 Interpellation Pascal Furer, SVP, Staufen, vom 15. Januar 2013 betreffend massive Erhöhung der Restkosten der Langzeitpflege zulasten der Gemeinden; Beantwortung und Erledigung 306 0140 Interpellation Jean-Pierre Gallati, SVP, Wohlen, vom 15. Januar 2013 betreffend verendete Wasserbüffel in Klingnau unter Aufsicht der Pro Natura Aargau; Beantwortung und Erledigung 311 0141 Motion der Fraktionen der SVP, FDP und CVP vom 28. Mai 2013 betreffend raschmögliche Einführung einer Liste der säumigen Krankenkassenzahlenden; Überweisung an den Regierungsrat 314 0142 Motion Franz Hollinger, CVP, Brugg (Sprecher), Alexandra Abbt, CVP, Islisberg, Ruedi Donat, CVP, Wohlen, Hans-Ruedi Hottiger, parteilos, Zofingen, Andreas Senn, CVP, Würenlingen, und Kurt Wyss, CVP, Leuggern, vom 5. März 2013 betreffend klare Regelung bei Kürzung und Einstellung von Sozialhilfeleistungen; Überweisung an den Regierungsrat 317 0143 Postulat der SVP-Fraktion vom 30. April 2013 betreffend Kündigung der Mitgliedschaft bei der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe SKOS; Ablehnung 322 0144 Postulat der FDP-Fraktion vom 26. März 2013 betreffend Problematik von Schwelleneffekten und negativen Erwerbsanreizen im sozialen Bedarfsleistungssystem des Kantons 325 286 20. August 2013 Aargau; Überweisung an den Regierungsrat 0145 Auftrag Theres Lepori, CVP Berikon, vom 26. März 2013 betreffend Prüfung und eventuelle Förderung des Projektes “Zeitvorsorge” (Projekt der Freiwilligenarbeit) auch für den Kanton Aargau; Überweisung an den Regierungsrat 287 326 Art. 0135-0136 20. August 2013 Vorsitzende: Ich begrüsse Sie zur 9. Sitzung der Legislaturperiode 2013/2016. 0135 Motion der CVP-Fraktion vom 20. August 2013 betreffend Kopftuchverbot an Schulen; Einreichung und schriftliche Begründung Von der CVP-Fraktion wird folgende Motion eingereicht: Text: Die Regierung wird beauftragt, eine entsprechende gesetzliche Grundlage zu schaffen, welche neben anderen Kleidervorschriften, welche Schulen erlassen, das Tragen eines Kopftuches verbieten. Begründung: Wir leben in einer multikulturellen Gesellschaft und so wird auch die Kleidung zum Thema und deren Symbolik. Im Fokus steht das Kopftuch an öffentlichen Schulen. Nach dem Bundesgerichtsurteil vom Juli 2013 gegen eine Schule im Kanton Thurgau, welche das Kopftuchverbot wieder aufgehoben hat, ist die Unsicherheit für die Behörden gross und von der Politik wird eine Antwort erwartet: Kopftuch an Schulen: Ja oder Nein. Schon jetzt können Schulen Kleidervorschriften erheben und das Tragen von Kopfbedeckungen wie Hüte grundsätzlich verbieten. Ebenso kann das Tragen von Kleidern mit Menschen verachtenden, Gewalt verherrlichenden oder sexistischen Botschaften verboten werden. Verboten werden sollen grundsätzlich Kleidungsstücke, welche den pädagogischen Inhalten und Lernzielen der Volksschule widersprechen. Das Kopftuch gehört dazu. Erstens, weil es die Integration erschwert, zweitens, dem Gleichheitsgedanken zwischen Mädchen und Knaben widerspricht, und drittens für Kopftuchträgerinnen durch ihren familiären Hintergrund auch andere verbindliche Unterrichtseinheiten wie Schwimmunterricht oder der Besuch von Klassenlagern zum Problem werden. Dispensationen vom Unterricht mit kultureller Argumentation sollen nicht möglich sein, gerade dann auch nicht, wenn sie das Gleichstellungsgebot missachten, also Mädchen gegenüber Jungen benachteiligen. Die Kleidung gehört zum individuellen Ausdruck einer Person und fällt daher grundsätzlich unter den Schutz der persönlichen Freiheit. Nach Beendigung der obligatorischen Schulpflicht widersprechen Kleidervorschriften dem liberalen Gedankengut, welchem sich die CVP verpflichtet. Doch in der Schule gilt für alle die gleichen Vorschriften, Rechte und Pflichten unabhängig von Geschlecht, sozialer Herkunft und kulturellem Hintergrund. Da man schwer beurteilen kann, ob ein Mädchen ein Kopftuch freiwillig trägt oder nicht, stehen zwei individuelle Rechte einander gegenüber: dasjenige der Familie und dasjenige des Mädchens. Ein Kopftuchverbot an der Schule löst das Dilemma, schafft Klarheit und enthebt Schule, Familie und Schülerin von unnötigen Auseinandersetzungen. 0136 Gesamterneuerungswahlen für die Legislaturperiode 2013/18; 2. Tranche; Oberrichterinnen und Oberrichter, nebenamtliche Richterinnen und Richter des Obergerichts, Präsidium und Richterinnen und Richter des Verwaltungsgerichts, Präsidium und Richter des Handelsgerichts, Präsidien und Richter des Spezialverwaltungsgerichts; Wahlergebnisse Vorsitzende: Ich gebe Ihnen die Wahlergebnisse bekannt: Mitglieder des Obergerichts Stimmen haben erhalten und sind gewählt: Name, Vorname Beruf od. Funktion Wohnort Bauhofer Elisabeth lic. iur., Fürsprecherin 5107 Schinznach-Dorf Absolutes Mehr 66 107 Berger Markus Dr. iur., Rechtsanwalt 5430 Wettingen 107 Brunner Adrian lic. iur., Fürsprecher 5726 Unterkulm 108 Bürgi Ruedi Dr. iur., Fürsprecher 5610 Wohlen 108 288 20. August 2013 Art. 0136 Busslinger Marc lic. iur. HSG, Fürsprecher 5417 Untersiggenthal 92 Dubs Markus lic. iur., Fürsprecher 5033 Buchs 108 Fedier Robert Markus lic. iur., Fürsprecher 4805 Brittnau 107 Geissmann Hansjörg lic. iur., Fürsprecher 8966 Oberwil-Lieli Wahl bis 31.03.2017 108 Gössi Dinah lic. iur., Fürsprecherin 4800 Zofingen 108 Hartmann Stephan PD, Dr. iur., Fürsprecher 5034 Suhr 108 Herzog Susanne lic. iur., Fürsprecherin 5022 Rombach 109 Hunziker Rolf Dr. iur., Fürsprecher 5610 Wohlen Wahl bis 31.10.2013 109 Kathriner Raphael lic. iur., Rechtsanwalt 4800 Zofingen 107 Knecht Armin Dr. iur., Fürsprecher 5212 Hausen Wahl bis 30.11.2013 108 Lienhard Jürg lic. iur., Fürsprecher 5034 Suhr 109 Marbet Guido lic. iur., Fürsprecher 5082 Kaisten 89 Massari Sandra lic. iur., Fürsprecherin 5032 Aarau Rohr 107 Michel Urs lic. iur., Fürsprecher 5033 Buchs 109 Peterhans Brigitte lic. iur., Fürsprecherin 5507 Mellingen 103 Plüss Franziska Maria lic. iur., Fürsprecherin 5408 Ennetbaden 106 Richli Peter lic. iur., Fürsprecher 5035 Unterentfelden 107 Roth Stefan lic. iur., Fürsprecher 5023 Biberstein 107 Schircks Denzler Rhea Dr. iur., Rechtsanwältin 5000 Aarau 107 Schwartz Alfred lic. iur., Rechtsanwalt 5400 Baden Wahl bis 30.06.2017 101 Six Jann Dr. iur., Rechtsanwalt 5034 Suhr 106 Viscione Daniela lic. iur., Fürsprecherin 5430 Wettingen 107 Winkler Marcel lic. iur., Fürsprecher 5405 Baden-Dättwil 107 Stimmen hat erhalten und ist nicht gewählt: Name, Vorname Beruf od. Funktion Wohnort Stimmenzahl Schuppisser Urs lic. iur., Rechtsanwalt 5522 Tägerig 48 289 Art. 0136 20. August 2013 Ersatzrichterinnen bzw. Ersatzrichter des Obergerichts Stimmen haben erhalten und sind gewählt: Name, Vorname Beruf od. Funktion Wohnort Absolutes Mehr 65 Baumberger Roger Dr. iur., Rechtsanwalt 5040 Schöftland 126 Hess Fabian lic. iur., Rechtsanwalt 5706 Boniswil 128 Hochstrasser Urs lic. iur., Rechtsanwalt 5000 Aarau 128 Melunovic Kenad lic. iur., Rechtsanwalt 5034 Suhr 125 5408 Ennetbaden 128 Panariello Antonella Weber lic. iur., Rechtsanwältin Peyer Daniel lic. iur., Advokat 5400 Baden 129 Porchet Maxl Sabine lic. iur., Rechtsanwältin 5210 Windisch 128 Schibli Hans Dr. iur., Fürsprecher 5722 Gränichen 128 Seiler Roger lic. iur., Notar/Rechtsanwalt 5626 HermetschwilStaffeln 128 Mitglieder des Obergerichts als vollamtliche Verwaltungsrichterinnen und -richter Stimmen haben erhalten und sind gewählt: Name, Vorname Beruf od. Funktion Wohnort Absolutes Mehr 66 Bauhofer Elisabeth lic. iur., Fürsprecherin 5107 Schinznach-Dorf 129 Berger Markus Dr. iur., Rechtsanwalt 5430 Wettingen 126 Busslinger Marc lic. iur. HSG, Fürsprecher 5417 Untersiggenthal 107 Gössi Dinah lic. iur., Fürsprecherin 4800 Zofingen 129 Michel Urs lic. iur., Fürsprecher 5033 Buchs 129 Schwartz Alfred lic. iur., Rechtsanwalt 5400 Baden Wahl bis 30.06.2017 120 Winkler Marcel lic. iur., Fürsprecher 5405 Baden-Dättwil 126 Stimmen hat erhalten und ist nicht gewählt: Name, Vorname Beruf od. Funktion Wohnort Stimmenzahl Schuppisser Urs lic. iur., Rechtsanwalt 5522 Tägerig Wahl mit Wirkung ab 01.09.2013 bis 31.12.2018 59 290 20. August 2013 Art. 0136 Präsident des Verwaltungsgerichts Stimmen hat erhalten und ist gewählt: Name, Vorname Beruf od. Funktion Wohnort Absolutes Mehr 66 Winkler Marcel lic. iur., Fürsprecher 5405 Baden-Dättwil Wahl ab 01.10.2013 127 Ersatzrichterinnen bzw. Ersatzrichter des Verwaltungsgerichts Stimmen haben erhalten und sind gewählt: Name, Vorname Beruf od. Funktion Wohnort Absolutes Mehr 65 Bolleter Christian lic. iur., Rechtsanwalt 5430 Wettingen 128 Gehrig Maja lic. iur., Rechtsanwältin 5200 Brugg 129 Gossweiler Martin Dr. iur., Stadtschreiber 5000 Aarau 128 Keller Viviane lic. iur., Rechtsanwältin 5400 Baden 128 Kiener Olaf Dr. iur., Fürsprecher 5443 Niederrohrdorf 127 Klöti-Weber Marianne Dr. iur., Fürsprecherin 5105 Auenstein 128 Merker Michael Dr. iur., Fürsprecher 5222 Umiken 127 Vögtli Jürg lic. iur., Rechtsanwalt 5018 Erlinsbach 129 Wälty Sibylle dipl. Architektin ETH 5400 Baden 129 Fachrichterinnen und Fachrichter des Verwaltungsgerichts Stimmen haben erhalten und sind gewählt: Name, Vorname Beruf od. Funktion Wohnort Absolutes Mehr 66 Baumann Niklaus Meisterlandwirt 5042 Dietwil 128 Bodmer Thomas lic. oec. publ. dipl. Steuerexperte dipl. Volkswirtschafter 5430 Wettingen 125 Boegli Christian Meisterlandwirt 8962 Bergdietikon 128 Brandner Balthasar Fürsprecher 5000 Aarau 129 Bürgi Isidor Dr. vet., Tierarzt 5070 Frick 127 Clavadetscher Andreas Fürsprecher 5600 Lenzburg 129 Di Grassi-Gyger Ottavio Psychiatriepfleger / Leiter Bereich Wohnen der Stiftung Wendepunkt 5742 Kölliken 129 291 Art. 0136 20. August 2013 Gautschi-Schmid Felix Meisterlandwirt 5728 Gontenschwil 127 Gersbach Gabriele lic. iur., Rechtsanwältin und Notarin 5406 Baden-Rütihof 129 Gysi René dipl. Architekt SIA 5024 Küttigen 130 Haefeli Michael lic. iur., Leiter Abt. Soziales 4805 Brittnau 127 Hagen Viktor Personalfachmann 5465 Mellikon 127 Hagenbuch-Spillmann Hans Agro Ing. HTL 8917 Oberlunkhofen 128 Lang Elisabeth lic. iur., Rechtsanwältin 5200 Brugg 129 Merki Frey Monika Geschäftsführerin 5212 Hausen 130 Miotti Roland Fürsprecher 5222 Umiken 129 Oetiker Thomas Bauverwalter 5734 Reinach 129 Pfister Stefan Rechtsanwalt 4800 Zofingen 129 Plüss Martin Rechtsanwalt 5722 Gränichen 129 Schmid Herbert Meisterlandwirt 5064 Wittnau 130 Würgler Viktor ehem. Gemeindeschreiber 5044 Schlossrued Wahl bis 31.08.2015 124 Wohnort Absolutes Mehr 66 Präsidium des Handelsgerichts Stimmen haben erhalten und sind gewählt: Name, Vorname Beruf od. Funktion Knecht Armin Dr. iur., Fürsprecher 5212 Hausen Wahl bis 30.11.2013 130 Dubs Markus lic. iur., Fürsprecher 5033 Buchs Wahl ab 01.12.2013 129 292 20. August 2013 Art. 0136 Handelsgericht Ersatzrichter Stimmen haben erhalten und sind gewählt: Name, Vorname Beruf od. Funktion Wohnort Absolutes Mehr 66 Boner Wilhelm Dr. iur., Fürsprecher 5000 Aarau 129 Fiechter Markus Dr. iur., Rechtsanwalt 5032 Aarau Rohr 129 Meichssner Stefan Dr. iur. Rechtsanwalt 5024 Küttigen 129 Vetter Meinrad Dr. iur. Rechtsanwalt 5223 Riniken 129 Handelsgericht Fachrichterinnen und Fachrichter Stimmen haben erhalten und sind gewählt: Name, Vorname Beruf od. Funktion Wohnort Absolutes Mehr 66 Alberati Robert Dipl. Architekt ETH/SIA 4800 Zofingen 127 Amacher Peter F. dipl. Ing. ETH 5712 Beinwil am See 128 Bäumlin Peter Betriebsökonom HWV 5102 Rupperswil 129 Bohler Martin Betriebsökonom FH 5022 Rombach 130 Friedli Thomas Eidg. dipl. Buchhalter 5303 Würenlingen dipl. Experte Rechnungslegung und Controlling dipl. Treuhandexperte 129 Gruntz Dominik Dr. sc. techn. dipl. Informatik Ingenieur ETH 5430 Wettingen 129 John Daniel Dipl. Architekt ETH 5073 Gipf-Oberfrick 127 Marti Hans-Rudolf Dr. chem. 4665 Küngoldingen 129 Meyer Rolf Experte Rechnungslegung 5023 Biberstein und Controlling 129 Nauer Hans Kaufmann 5452 Oberrohrdorf 129 Roth Rudolf Bauingenieur ETH 5018 Erlinsbach 128 293 Art. 0136 20. August 2013 Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Steuern Abteilungspräsidenten Stimmen haben erhalten und sind gewählt: Wohnort Absolutes Mehr 66 Name, Vorname Beruf od. Funktion Heuscher Dieter lic. iur., Fürsprecher; eidg. 5726 Unterkulm dipl. Steuerexperte 130 Fischer Thomas lic. iur., Fürsprecher 5603 Staufen 129 Wohnort Absolutes Mehr 66 Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Steuern Nebenamtliche Richterinnen und Richter Stimmen haben erhalten und sind gewählt: Name, Vorname Beruf od. Funktion Biondo Marcello lic. iur., Rechtsanwalt Exe- 4800 Zofingen cutive MBA HSG 128 Herzog Hans Ulrich Steuer- und Unternehmens- 5064 Wittnau berater 130 Hess Heinz Abteilungsleiter 4665 Oftringen 128 Lämmli Dieter dipl. Architekt HTL/STV 5000 Aarau 127 Schatzmann Jörg dipl. Wirtschaftsprüfer 5707 Seengen 127 Schorno Andreas lic. iur., Fürsprecher eidg. dipl. Steuerexperte 5436 Würenlos 130 Sramek Barbara lic. iur., Rechtsanwältin Eidg. dipl. Steuerexpertin 5420 Ehrendingen 129 Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen Abteilungspräsident Stimmen hat erhalten und ist gewählt: Name, Vorname Beruf od. Funktion Wohnort Absolutes Mehr 65 Hauller-Peter Eduard lic. iur., Fürsprecher 5400 Ennetbaden 129 294 20. August 2013 Art. 0137 Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen Nebenamtliche Richterinnen und Richter Stimmen haben erhalten und sind gewählt: Name, Vorname Beruf od. Funktion Wohnort Absolutes Mehr 66 Andreatta Paul Hochbauzeichner/Maurer 5315 Klingnau 130 Baumgartner Alfred Architekt REG A/SIA 5116 SchinznachBad 130 Flury Herbert dipl. Kulturingenieur ETH/SIA 5707 Seengen 128 Hohn Peter dipl. ETH/SIA/usic 130 Karbacher Anita dipl. Architektin ETH 5000 Aarau 130 Kaufmann Jürg Landwirt 5637 Beinwil (Freiamt) 130 Kühne Philipp dipl. Kulturingenieur ETH 5619 Uezwil 129 Müller Kurt Josef Notar 5400 Baden 128 Oeschger Viktor dipl. Forstingenieur ETH 5082 Kaisten 130 Perrinjaquet Maurice eidg. dipl. Gärtnermeister 5737 Menziken 129 Schib Werner lic. iur., Rechtsanwalt 5000 Aarau 130 Bauingenieur 5400 Baden 0137 Sozialversicherung Aargau (SVA Aargau); Jahresbericht 2012; Genehmigung Vorlage des Regierungsrats vom 1. Mai 2013 samt Jahresbericht 2012 der Sozialversicherung Aargau (SVA Aargau). Auf der Regierungsbank nimmt für die Beratung Frau Inge Hubacher, stellvertretende Direktorin der SVA Aargau, Einsitz. Dössegger Hans, SVP, Seon, Präsident der Kommission für Gesundheit und Sozialwesen (GSW): Die Kommission für Gesundheit und Sozialwesen (GSW) hat den Jahresbericht und die Jahresrechnung 2012 der Sozialversicherung Aargau (SVA Aargau) an ihrer Sitzung vom 10. Juni 2013 im Beisein von Frau Regierungsrätin Susanne Hochuli, Frau Elisabeth Meyerhans, Präsidentin der Verwaltungskommission und Frau Bergita Kayser Schmutz, Direktorin der SVA, beraten. Wie meine Vorgängerin verzichte ich in meinem Referat darauf, die in dem uns vorliegenden Jahresbericht der SVA Aargau dargelegten Ausführungen zu wiederholen und Zahlen zu kommentieren. Sie konnten diese dem Bericht ja selbst entnehmen. Vielmehr beschränke ich mich darauf, auf einige Aspekte, die in der Kommission diskutiert wurden, einzugehen und über die Orientierung der Präsidentin der Verwaltungskommission zu den in den Medien aufgeworfenen Personalproblemen der SVA Aargau zu berichten. Zusammenfassend dürfen wir feststellen, dass das vergangene Jahr für die SVA sehr erfolgreich war. Auswirkungen aus der personellen Situation konnten vermieden und personelle Ausfälle intern kompensiert werden. Da die Medien über gewisse Turbulenzen im Bereich von Kaderstellen der SVA Aargau berichteten, wurden die Gesundheitsdirektorin, die Präsidentin der Verwaltungskommission und die Direktorin gebeten, dazu in ihren Einführungen Stellung zu nehmen. Frau Regierungsrätin Hochuli orientierte über die Arbeiten des Regierungsrats zur Stärkung der Corporate Governance. Dabei wurden Strukturen und die Zusammenarbeit zwischen Regierungsrat und Verwaltungskommission über295 Art. 0137 20. August 2013 prüft. Interessant ist, dass die Regelungen bei den verschiedenen selbstständigen Staatsanstalten und Institutionen recht verschieden sind. Frau Meyerhans, die Präsidentin der Verwaltungskommission, orientierte uns sehr offen über die zahlreichen Wechsel in der Verwaltungskommission und die Ausfälle im Kader der SVA Aargau. In der Tat stellten diese eine grosse Herausforderung im vergangenen Jahr dar und es verdient höchste Anerkennung, dass die Dienstleistungen der SVA Aargau nicht unter der Situation gelitten haben. Die Kommission GSW konnte feststellen, dass die SVA Aargau auf gutem Weg ist. Als wesentliche Änderung wurde beispielsweise ein Direktorium an Stelle der bisherigen Einpersonen-Leitung eingeführt. Wie schwierig die spezielle Situation der SVA Aargau ist, zeigte die Überarbeitung des Einführungsgesetzes. Dieses musste dem Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) zur Stellungnahme unterbreitet werden und wurde von diesem als nicht bundesrechtskonform bezeichnet, da das BSV im Bereich der Invalidenversicherung (IV) die alleinige Umsetzungskompetenz hat und diese auch durchsetzen will. Das Modell SVA ist damit zwar erfolgreich, findet aber in Bern wenig Anerkennung. Daher wird der Kanton Aargau zusammen mit anderen Kantonen, die ein ähnliches Modell haben, in der Sozialdirektorenkonferenz (SoDK) aktiv werden. Wie stark die personelle Situation in der SVA Aargau die Kommissionsmitglieder beschäftigte, zeigte die intensive Diskussion und die vielen Fragen, welche aber von den Verantwortlichen offen und kompetent beantwortet wurden. Frau Bergita Kayser wies auf verschiedene Schwerpunkte im Jahresbericht hin. Hier auszugsweise einige Punkte: 1. Auch die Führung der SVA war intensiv mit dem Thema Corporate Governance beschäftigt. 2. Positiv zu erwähnen ist, dass erneut eine Rückerstattung von Verwaltungskostenbeiträgen bei der AHV-Ausgleichskasse möglich war. 3. Bei der IV verursachte die Umsetzung der IVG-Revision 6a viel Arbeit. 4. Trotzdem konnte erfreulicherweise erneut eine Reduktion der offenen Rentengesuche erreicht werden. 5. Sehr gut angelaufen ist die „Pforte Arbeitsmarkt“ in Menziken, eine Zusammenarbeit von IV, ALV und zehn Gemeinden. Hier können Synergien realisiert und gleichzeitig der Kundendienst verbessert werden. 6. Natürlich wurde auch bei der Bekämpfung von Versicherungsmissbrauch weitergearbeitet. Namens der Kommission GSW danke ich Frau Meyerhans und Frau Kayser herzlich für ihre umfassenden Ausführungen und die kompetente und offene Beantwortung unserer Fragen. Ebenso herzlich danke ich im Namen der Kommission der Leitung der SVA Aargau und allen Mitarbeitenden wie auch den Mitgliedern der Verwaltungskommission für ihr grosses Engagement und ihre wertvolle Arbeit. Die Genehmigung des Jahresberichts und der Jahresrechnung 2012 der SVA Aargau war für die Kommission GSW unbestritten und erfolgte einstimmig. Im Namen der Kommission empfehle ich Ihnen, liebe Kolleginnen und Kollegen, dasselbe zu tun. Allgemeine Aussprache Vorsitzende: Auf ein Votum in der allgemeinen Aussprache verzichten die Fraktionen der EVP und der GLP. Dr. Knuchel Jürg, SP, Aarau: Die SP-Fraktion nimmt den Jahresbericht der SVA Aargau mit Befriedigung zur Kenntnis. Wir bedanken uns für die ausführliche, übersichtliche und gut nachvollziehbare Darstellung der aktuellen Situation. Das trotz allen Widrigkeiten positive Jahresergebnis nehmen wir mit besonderer Freude zur Kenntnis. Wir würdigen auch die schwierigen Probleme im personellen Bereich und stellen fest, dass diese energisch angegangen, die notwendigen Lehren gezogen und geeignete Massnahmen zur Verbesserung eingeleitet wurden. Auf drei Punkte möchte ich speziell hinweisen: 1. Wir respektieren und unterstützen die Massnahmen zur Bekämpfung des Rentenmissbrauchs, möchten jedoch dringend auf die Wahrung der Verhältnismässigkeit hinweisen. Dies gilt nicht nur für den materiellen Aufwand, der betrieben wird, sondern – und ganz besonders – auch für die Inkaufnahme menschlichen Leids, wie es durch ungerechtfertigte Verdächtigungen, angedrohte Rentenrevisionen usw. hervorgerufen werden kann. 296 20. August 2013 Art. 0137 2. Bei der individuellen Vergünstigung von Krankenkassenprämien muss klar festgehalten werden, dass es sich hierbei nicht um Almosen des Staats, sondern um einen klar geregelten Anspruch der Betroffenen handelt, auf welchen diese auch angemessen hingewiesen werden sollen und müssen. Wir begrüssen und unterstützen ausdrücklich entsprechende Anstrengungen der SVA Aargau. Es geht nicht an, wie dies von gewissen politischen Kreisen gefordert wird, hier auf dem Buckel der Schwächsten zu sparen. 3. Die Verfahren, welche schlussendlich zur Bewilligung einer Rente oder zu einer Umschulung führen, dauern vielfach noch zu lange. Wir bitten die SVA Aargau, diesem Punkt ganz besondere Beachtung zu schenken. Abschliessend bedanke ich mich im Namen der SP-Fraktion bei der SVA Aargau für die geleistete und erfolgreiche Arbeit. Rotzetter Andre, CVP, Buchs: Die CVP-Fraktion ist der Meinung, dass das Jahr 2012 nicht so glanzvoll war, wie es der Jahresbericht der SVA Aargau aufzeigt. Dieser Aspekt konnte allerdings nur den Medien und nicht dem Jahresbericht entnommen werden. Wenn mehrere Kaderleute krankheitsbedingt ausfallen und die Leitung der IV-Stelle schon wieder neu besetzt werden musste, deutet dies auf interne Probleme hin. Zu diesem Thema wurden verschiedene CVP-Grossräte persönlich angesprochen. Die CVP hofft, dass durch die eingeleiteten Reorganisationsmassnahmen und Neubesetzungen nun Ruhe einkehren wird. Ich erwähne noch einige für die CVP wichtige Punkte aus dem Jahresbericht: Wir sind über das finanzielle Ergebnis erfreut. Die SVA Aargau steht auf soliden Beinen. Wir sind ebenfalls erfreut, dass etwas gegen den Versicherungsmissbrauch gemacht wurde. Im gleichen Atemzug ist allerdings auch auf die grobfahrlässigen Missachtungen von Arbeitgebern aufmerksam zu machen: In 112 Fällen sind der Öffentlichkeit Schäden von insgesamt 3,3 Millionen Franken entstanden. Beunruhigend ist die Entwicklung bei der Verbilligung der Krankenkassenprämien. Die CVP ist der Ansicht, dass man hier genauer hinschauen müsste, denn es ist nicht immer sicher, ob wirklich die richtigen Leute Unterstützung bekommen. Zudem ist die CVP erfreut, dass die „Pforte Arbeitsmarkt“ in Menziken im April 2012 endlich gestartet ist. Denn wenn ein Mensch seinen Arbeitsplatz verloren hat und anschliessend eine Unterstützung benötigt, ist es sicher wichtig, dass er nicht zwischen die Fronten von Versicherungen und Behörden gerät. Es ist allgemein bekannt, dass bei schwierigen Leuten die ersten drei Monate für das Finden eines neuen Arbeitsplatzes entscheidend sind. In diesem Sinn wird die CVP den Jahresbericht 2012 der SVA Aargau genehmigen. Küng Monika, Grüne, Wohlen: Die Fraktion der Grünen bedankt sich für den Jahresbericht 2012 und wir genehmigen ihn gerne. Kompetent, zuverlässig, effektiv und effizient, glaubwürdig und respektvoll. So lauten die internen Leitwerte der SVA Aargau. Nach diesen Werten arbeiten und politisieren zu können; das wünschen wir der 30jährigen Partei der Grünen und Ihnen allen am heutigen Tag. Meier Titus, FDP, Brugg: Die FDP nimmt nur zum Jahresbericht 2012 der SVA Aargau Stellung. Wir nehmen den Bericht positiv zur Kenntnis. Wir sind erfreut über das finanzielle Endergebnis und den Jahresabschluss. Es stimmt jedoch nachdenklich, wenn wir sehen, dass die Zahl der Leistungsbezüger von Jahr zu Jahr zunimmt. Hier erhoffen wir, für das nächste Jahr einen prozentualen Anteil an der Gesamtbevölkerung ausmachen zu können, um zu sehen, ob der Anteil der Leistungsbezüger wirklich zunimmt oder ob die Zunahme allein auf das Bevölkerungswachstum zurückzuführen ist. Wir begrüssen ausdrücklich die erfolgreiche Missbrauchsbekämpfung und zwar in zweierlei Hinsicht: 1. Es ist ein Signal, dass sich der Missbrauch nicht lohnt, sondern entdeckt und dementsprechend geahndet wird. 2. Dieses Signal ist ebenso wichtig. Der Missbrauch wird bekämpft. Damit wird das Vertrauen in die SVA Aargau gestärkt. Wir orten Handlungsbedarf im Bereich der Prämienverbilligungen. In der Kommission haben wir erfahren, dass hier bereits einige Schritte in die Wege geleitet worden sind. Wir gehen davon aus, dass am Ende der Kreis der Anspruchsberechtigten auf wirklich Anspruchsbedürftige reduziert wird. Nicht verborgen geblieben sind uns die Schwierigkeiten im personellen Bereich. Dies haben wir auch in der Kommission für Gesundheit und Sozialwesen thematisiert. Es wurde uns glaubhaft versichert, dass die Situation erkannt worden ist und diese Schwierigkeiten entsprechend angegangen werden. In diesem Sinne danken wir der SVA Aargau und ihren Mitarbeitenden für die geleistete Arbeit und empfehlen Ihnen, den Jahresbericht 2012 zu genehmigen. Bally Frehner Maya, BDP, Hendschiken: Die BDP-Fraktion nimmt das gute Verwaltungsergebnis 2012 der SVA Aargau erfreut zur Kenntnis. Es ist schön, feststellen zu können, dass die Grundwerte Effektivität und Effizienz auch konsequent gelebt, beziehungsweise umgesetzt werden. Ebenso begrüsst 297 Art. 0137 20. August 2013 die BDP die Anlässe, die zugunsten einer verstärkten Ausrichtung auf die Kundenbedürfnisse stattgefunden haben. Nicht zuletzt freuen wir uns, dass das Projekt „Pforte Arbeitsmarkt“ bereits erste positive Erfahrungen zeigt und wir hoffen, dass sich dieses auch so weiterentwickeln wird. Wir danken den Führungsverantwortlichen und allen Mitarbeitenden der SVA Aargau für ihr Engagement und folgen gerne dem Antrag des Regierungsrats auf Genehmigung des Jahresberichts 2012. Hochreuter Clemens, SVP, Aarau: Die SVP-Fraktion nimmt vom Jahresbericht 2012 der SVA Aargau positiv Kenntnis. Die Finanzen sehen soweit gut aus. Leider muss man stets mit zunehmenden Beiträgen in diversen Sozialwerken rechnen. Dafür kann die SVA Aargau allerdings wenig. Es ist zu hoffen, dass auf eidgenössischer Ebene die Reform der Sozialwerke endlich und zügig aufgenommen wird. Wir begrüssen die seriöse Prüfung von potenziellen Versicherungsmissbräuchen durch die SVA Aargau und unterstützen die konsequente Haltung. Die erneute Rückerstattung von Verwaltungskostenbeiträgen ist erfreulich, ebenso wie die Massnahmen zur Wiedereingliederung von Arbeitslosen beim Projekt „Pforte Arbeitsmarkt“. Stören tut uns hingegen die übertriebene Information der potenziellen Bezüger von individuellen Prämienverbilligungen. Dass jetzt sogar das Formular vorausgefüllt zugestellt wird, ist kaum dienlich zur Eindämmung der Kosten. Diese Vorgehensweise mag zwar für die SVA Aargau wahrscheinlich effizienter sein, aber für die Kostensenkung in diesem Bereich ist sie hinderlich, wenn wir daran denken, dass in den letzten vier Jahren rund 75 Millionen Franken an Mehrausgaben bei diesem Aufwandposten entstanden sind. Mit dem kürzlich eingereichten Postulat 13.141 der Fraktionen von FDP, CVP und SVP („Prüfung von Massnahmen zur Kosteneinsparung durch Überarbeitung der Vergabekriterien bei der Prämienverbilligung und zum Zeitplan des Einführungsgesetzes KVG Revision“) möchten wir deshalb, dass der Kanton Aargau möglichst rasch, und nicht erst am St. Nimmerleinstag, Massnahmen bei der IPV (individuellen Prämienverbilligung) prüft. Der Kanton St. Gallen hat es uns vorgemacht und spart mit seinem neusten Sparpaket rund 10 Millionen Franken ein. Wir hoffen zudem, dass sich die Turbulenzen im Personalbereich beruhigt haben. Der Kommissionspräsident Hans Dössegger hat es bereits erwähnt. Wir danken der SVA Aargau und ihrer Leitung, dass sie weiterhin seriöse und gute Arbeiten leisten. Die SVP unterstützt den Antrag der Botschaft und wird die Jahresrechnung 2012 genehmigen. Hochuli Susanne, Regierungsrätin, Grüne: Ich danke für die positive Auseinandersetzung mit dem Jahresbericht 2012 der SVA Aargau. Wie es Kommissionspräsident Hans Dössegger vorgelebt hat, verzichte auch ich darauf, auf die einzelnen Ausführungen im Jahresbericht 2012 einzugehen. Ich möchte aber auf verschiedene Punkte hinweisen: Erstens wurden die Schwierigkeiten im personellen Bereich aus Ihrer Runde angemahnt. Hierzu kann ich Ihnen versichern, dass die Verwaltungskommission (VK) und der Regierungsrat die Führungssituation bei der SVA Aargau laufend beobachten. Für mich ist zentral, dass die Dienstleistungen der SVA Aargau gegenüber ihren Anspruchsberechtigten erfüllt werden können. Dies war und ist bis jetzt immer der Fall. Zweitens wurde von Ihnen auf die individuellen Prämienverbilligungen (IPV) hingewiesen. Ich möchte auf die anstehende Totalrevision des EG KVG (Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung) hinweisen. Hier arbeiten die SVA Aargau und das Departement Gesundheit und Soziales (DGS) intensiv zusammen. Hier werden all diese Probleme, die wir kennen und die aus Ihrer Runde schon oft angemahnt wurden, aufgenommen und bearbeitet. Drittens wurde vonseiten der FDP der Wunsch geäussert, dass künftig im Jahresbericht die Zunahme der Leistungsbezüger in Bezug zur Bevölkerungszunahme gezeigt wird. So kann man feststellen, ob die Zunahme nur aufgrund des Bevölkerungswachstums resultiert oder weil es einfach mehr Leistungsbezüger aus anderen Gründen gibt. Dieser Punkt wurde von der SVA Aargau aufgenommen und man hat für die Zukunft versprochen, es so zu machen. Damit werden diese Zahlen aussagekräftiger und sind für das Parlament verständlicher. Etwas Allgemeines zur SVA Aargau: Als neue Leiterin Finanzen und Ressourcen und stellvertretende Direktorin bestimmte die Verwaltungskommission Frau Inge Hubacher, die ich auch in diesem Kreis, beziehungsweise in diesem Halbrund, herzlich willkommen heisse. Sie hat ihre Funktion im November 2012 angetreten. Im Januar 2013 konnte mit Herrn Daniel Roth ein neuer Leiter für den Bereich IV-Stelle gewählt werden. Er verstärkt die Geschäftsleitung seit Mai 2013. Ende März 2013 lief die vierjährige Amtszeit der amtierenden Verwaltungskommission ab. Die bisherigen Mitglieder Frau Renate Gautschy, Frau Alice Liechti-Wagner und Herr Prof. Dr. Lukas Summermatter haben entschieden, sich nicht mehr für eine Wiederwahl zur Verfügung zu stellen. Im Februar 2013 wählte der Regierungsrat Frau Regula Baur-Wechsler sowie die Herren Renato Merz und Chris298 20. August 2013 Art. 0138 toph Schenk zu neuen Mitgliedern der Verwaltungskommission der SVA Aargau. Ich möchte mich im Namen des Regierungsrats bei den abtretenden Verwaltungskommissionsmitgliedern herzlich für die geleistete Arbeit bedanken. Auf der Basis einer Analyse des Instituts für Systemisches Management und Public Governance der Hochschule St. Gallen (IMP-HSG) hat die SVA Aargau im vergangenen Jahr intensiv an der Verstärkung der Corporate Governance des Unternehmens gearbeitet. Dabei stand die Erarbeitung eines neuen Geschäftsreglements im Fokus, das die Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortlichkeiten der Verwaltungskommission, der Direktorin und der Geschäftsleitung gemäss den Regeln einer guten Unternehmensführung neu regelt. Das neue Geschäftsreglement wurde bereits vom Regierungsrat zur Kenntnis genommen. Sie sehen, die SVA Aargau ist und bleibt in Bewegung – und das ist gut so. Im Namen des Regierungsrats bedanke ich mich bei der SVA Aargau für die geleistete, hervorragende Arbeit. Detailberatung Keine Wortmeldungen. Abstimmung Der regierungsrätliche Antrag gemäss Botschaft wird mit 107 gegen 2 Stimmen gutgeheissen. Beschluss Der Jahresbericht 2012 der Sozialversicherung Aargau (SVA Aargau) wird genehmigt. 0138 Aargauische Volksinitiative “Bezahlbare Pflege für alle; Feststellung der formellen und materiellen Gültigkeit; Empfehlung auf Ablehnung in der Volksabstimmung (Vorlage des Regierungsrats vom 3. April 2013) Dössegger Hans, SVP, Seon, Präsident der Kommission für Gesundheit und Sozialwesen (GSW): Die Kommission für Gesundheit und Sozialwesen (GSW) hat die Botschaft 13.68 Aargauische Volksinitiative „Bezahlbare Pflege für alle“ an ihrer Sitzung vom 31. Mai 2013 im Beisein von Frau Regierungsrätin Susanne Hochuli und Herrn Markus Notter, Chef Rechtsdienst DGS, beraten. Die Initiative ist mit 3‘151 gültigen Unterschriften zustande gekommen. Sie entspricht den Anforderungen der Formvorschriften und ist in formeller Hinsicht gültig. Sie ist rechtlich gesehen vollständig ausformuliert und benötigt daher keine weiteren Regelungen. Es geht lediglich um eine punktuelle Änderung von § 12 des Pflegegesetzes. Die heutige Regelung einer Patientenbeteiligung in der ambulanten Pflege soll durch einen Verzicht auf eine solche ersetzt werden. In materieller Hinsicht verletzt die Initiative kein kantonales Verfassungsrecht und auch kein Bundesrecht. Bezüglich Patientenbeteiligung lässt dieses dem Kanton bekanntlich einen Spielraum bis zu einem Maximum von 20 Prozent. Die Frage dieser Patientenbeteiligung stand bereits bei den Beratungen der Änderung des Pflegegesetzes in den Jahren 2010 und 2011 im Zentrum der Diskussion. Den damaligen Verlauf konnten Sie in der Botschaft lesen, soweit sie ihn nicht selbst miterlebt haben. Letztlich ist es eine politische Frage, ob man eine Benutzerbeteiligung will oder nicht. Die Argumente von Befürwortern und Gegnern der Initiative sind in der Botschaft aufgeführt und entsprechen weitgehend jenen, die bei den beiden Lesungen zur Änderung des Pflegegesetzes diskutiert wurden. Eintreten war in der Kommission unbestritten. Dies wäre scheinbar gar nicht nötig gewesen, wie ich mich heute Morgen habe belehren lassen. Ich verzichte darauf, die Argumente von Befürwortern und Gegnern der Initiative im Detail zu erwähnen, da diese in der Botschaft erwähnt und weitgehend mit jenen bei der Pflegegesetzrevision identisch sind. Hier nur wenige Argumente, auf die in der Diskussion hingewiesen wurde: - Von den Befürwortern der Initiative wurde daran erinnert, dass der Regierungsrat in seiner ursprünglichen Botschaft keine Patientenbeteiligung wollte und dass eine solche den Grundsatz „ambulant 299 Art. 0138 20. August 2013 vor stationär“ gefährde. - Sie wiesen auch darauf hin, dass der Benutzungsgrad bei der Spitex im Aargau im interkantonalen Vergleich eher tief, dafür der Anteil an Bewohnern mit geringem Pflegebedarf in Pflegeheimen hoch sei. - Die Gegner sahen keine Gefährdung des Grundsatzes „ambulant vor stationär“ und wiesen darauf hin, dass die Kosten für Bewohner in Pflegeheimen viel höher seien. - Zudem wurde daran erinnert, dass die Gemeinden bei einem Verzicht die beträchtlichen Mehrkosten übernehmen müssten. - Eine Mehrheit stellte sich auch auf den Standpunkt, dass das Volk die Revision des Pflegegesetzes sehr deutlich angenommen habe, obwohl diese im Abstimmungskampf wegen der Patientenbeteiligung im ambulanten Bereich bekämpft wurde. Erwähnt werden muss, dass die Wertschätzung für die wichtige und gute Arbeit der Spitex auch bei den Gegnern der Initiative sehr hoch ist. Der Regierungsrat stellt den Antrag, die Initiative dem Volk ohne Gegenvorschlag zur Ablehnung zu empfehlen. Er stützt sich dabei auch auf die klaren Ergebnisse bei der Abstimmung zur Pflegegesetzanpassung in beiden Lesungen des Grossen Rats und auf jene bei der Volksabstimmung. Zu den Abstimmungsergebnissen in der Kommission: Dem Antrag 1 "Die Aargauische Volksinitiative „Bezahlbare Pflege für alle" wird in formeller und materieller Hinsicht als gültig erklärt“ wurde einstimmig, bei 12 Anwesenden, zugestimmt. Beim Antrag 2 "Die Aargauische Volksinitiative "Bezahlbare Pflege für alle" wird dem Volk ohne Gegenvorschlag zur Ablehnung empfohlen" wurde in der Kommission der Antrag gestellt, dem Volk die Initiative zur Annahme zu empfehlen. Die Kommission lehnte diesen ab und gab mit 7 gegen 5, bei 12 anwesenden Kommissionsmitgliedern, dem Vorschlag des Regierungsrats den Vorzug. Bei der Schlussabstimmung stimmte die Kommission dem Antrag 2 des Regierungsrats ebenfalls mit 7 gegen 5, bei 12 Anwesenden, zu. Im Namen der Kommission GSW empfehle ich Ihnen, dasselbe zu tun. Den Erstellern der Botschaft, Frau Regierungsrätin Susanne Hochuli und Herrn Markus Notter, danke ich für ihre wertvolle Arbeit. Allgemeine Aussprache Dr. Knuchel Jürg, SP, Aarau: Zunächst einmal möchte ich mich bei unserem Regierungsrat für die sorgfältig und transparent abgefasste Botschaft zur Aargauischen Volksinitiative "Bezahlbare Pflege für alle" bedanken. Der bisherige Prozess kann aufgrund der gemachten Erläuterungen gut und verständlich nachvollzogen werden. Selbstverständlich treten wir auf die Initiative ein, beziehungsweise beteiligen uns – gerade als Initianten dieser Initiative – an der allgemeinen Aussprache. Die Initiative will auf die Erhebung einer zusätzlichen, das heisst eine über den Selbstbehalt und die Jahresfranchise hinausgehende, Kostenbeteiligung im ambulanten Pflegebereich verzichten. Worum geht es? Es geht im Wesentlichen darum, in einem immer komplexer werdenden medizinischen Umfeld die richtigen Anreize zu setzen. Anreize, welche die Entwicklung hin zu einem möglichst optimalen Kosten-/Nutzen-Verhältnis fördern und welche teure Fehlentwicklungen verhindern sollen. Genau deshalb hat unser Kanton in seiner Gesundheitspolitischen Gesamtplanung (GGpl) 2010 nämlich den Grundsatz des "ambulant vor stationär" unmissverständlich und klar und völlig zu Recht festgeschrieben. Er wurde hier verabschiedet. Der Verzicht auf eine zusätzliche Kostenbeteiligung im ambulanten Pflegebereich stellt genauso einen Anreiz dar und unterstützt damit den zentralen Grundsatz des "ambulant vor stationär". Lassen Sie mich damit zu unseren drei Kernargumenten kommen: 1. "Ambulant vor stationär": Dies entspricht der zu erwartenden medizinischen Entwicklung in allen Bereichen und beinhaltet ein enormes Effizienzsteigerungspotenzial. "Ambulant vor stationär" wird zu einer Reduktion der Gesamtkosten im Pflegebereich führen und damit die Gemeinden entlasten: Einerseits durch die Entlastung von stationären Einrichtungen, andererseits durch die vermehrte Einbindung von unentgeltlich geleisteter Familienarbeit, was nicht nur einen Spareffekt hat, sondern auch die Wertschätzung gegenüber der Freiwilligenarbeit zum Ausdruck bringt; daneben aber auch durch die vermehrte Einbindung der Freiwilligenarbeit und der Spitex. "Ambulant vor stationär" fördert aber auch eine Pflege in der eigenen Umgebung. Hand aufs Herz: Wer wünscht sich das nicht, sollte er einmal selber betroffen sein? 300 20. August 2013 Art. 0138 2. Es besteht hier kein Konsum- oder Missbrauchspotenzial: Anders als bei vielen Bereichen der Medizin besteht im Pflegebereich kein Konsum- oder Missbrauchspotenzial, welches eine maximale Kostenbeteiligung vielleicht rechtfertigen könnte. Die gesetzlich vorgeschriebene Kostenbeteiligung von Franchise und Selbstbehalt genügen deshalb vollauf. 3. Last but not least: Jährliche Kosten von bis zu 6’000 Franken sind nicht vernachlässigbar und treffen die Schwächsten unserer Gesellschaft – Alte, Behinderte und Familien in finanziell angespannter Lage – am härtesten. An der Front zeigt sich gemäss Auskunft der Spitex bereits jetzt, dass gewisse Pflegeleistungen aus finanziellen Gründen nicht mehr in Anspruch genommen werden oder beim Mahlzeitendienst gespart wird. Die Folgen davon kann sich jeder selber ausmalen. Gestatten Sie mir vor meinem Abschluss noch einen kurzen Exkurs: In seiner ersten, durch eine breite Vernehmlassung abgestützten, Botschaft hat der Regierungsrat den jetzt als Pflegeinitiative vorliegenden Verzicht auf eine überobligatorische Kostenbeteiligung im ambulanten Pflegebereich noch unterstützt. Es ist für uns schon etwas erstaunlich, wenn eine sachlich gut fundierte Haltung bereits bei leisem politischem Gegenwind sang- und klanglos aufgegeben wird. Zusammenfassend haben wir die einmalige Chance, ein sehr gutes und wichtiges Pflegegesetz noch zusätzlich zu verbessern. Ich bitte Sie deshalb schon jetzt, unserem später noch einzureichenden Antrag zu folgen und die Aargauische Volksinitiative "Bezahlbare Pflege für alle" dem Volk zur Annahme zu empfehlen. Lepori Theres, CVP, Berikon: Tatsächlich wäre es äusserst interessant und zukunftsweisend, die korrekte Antwort auf folgende Frage zu erhalten: Warum sind ein Drittel der Bewohner und Bewohnerinnen von Pflegeheimen im Kanton Aargau in einer Pflegestufe eingeteilt, welche keine stationäre Pflege erfordern würde? Warum wählen Aargauerinnen und Aargauer trotzdem den Weg ins Heim? Diese Fragen wären meines Erachtens eine wissenschaftliche Arbeit wert. Mit Bezug auf diese komplexen Fragen schwergewichtig mit den Finanzen zu argumentieren, wie dies die Initianten tun, erscheint der CVP zu einfach – weder gesellschaftsgerecht noch lösungsorientiert. Da gäbe es Fragen zur Kapazität und zur Flexibilität der Spitex – eventuell infolge Pflegefachmangel, Fragen zur Aufklärung in der Bevölkerung zum Schutz und Recht der Angehörigen, welche Betreuungs- und Pflegearbeit übernehmen, ob freiwillig oder eben auch unfreiwillig. Auch da gäbe es etliches zu erforschen. Die CVP dankt dem Regierungsrat für den damaligen Vorschlag der 20 Prozent-Beteiligung. Genau wie in der Kinderbetreuung setzt die CVP auch hier auf den Grundsatz der Selbstverantwortung, der Selbstbestimmung und daher auf das Verursacherprinzip mit einer persönlichen Kostenbeteiligung. Die öffentliche Hand muss subsidiär wirken, was sie auch mit vielen Millionen Franken und in erheblichem Masse in den verschiedensten Bereichen, auch in der Pflege, tut. Eine Kostenbeteiligung von knapp 16 Franken pro Tag für Benützende erachtet die CVP als absolut zumutbar. Nicht nach dem Giesskannensystem, sondern präzise, wo Bedarf ist, soll finanzielle Unterstützung gewährt werden. Die diesbezüglichen Gefässe der Ergänzungsleistung und der Hilflosenentschädigung sind wichtige und richtige Pfeiler – und sie bestehen. Die CVP hält an den 20 Prozent mit einer jährlichen Limite von 6’000 Franken der persönlichen Kostenbeteiligung fest, unterstützt den Regierungsrat und lehnt die Initiative ab. Noch etwas: Das Alter ist keine Krankheit, es ist eine Phase; eine Lebensphase wie andere Phasen auch, einfach mit besonderen Bedürfnissen. Den Menschen in dieser Phase müssen wir altersgerechte, flankierende Unterstützungen zur Verfügung stellen und zwar nach dem Grundsatz „ambulant vor stationär“. Daran rüttelt niemand. Dieses Angebot muss von der öffentlichen Hand zur Qualitätssicherung gestellt werden, weil es auch einem Bedürfnis der Betroffenen entspricht. Anreize sind dabei einerseits die Möglichkeit der Wahl, die Selbstbestimmung, das Verbleiben zu Hause und andererseits auch die persönlichen Finanzen. Denn auf alle Fälle kommt das Verbleiben zu Hause inklusive der 20 Prozent-Kostenbeteiligung jeden Monat um viele tausend Franken günstiger als ein Heimeintritt. Diese Selbstbestimmung soll auch den nächsten Generationen zuteilwerden. Daher gilt es, den öffentlichen Finanzen auch hier Sorge zu tragen. Die Hauptlast der Finanzierung der Spitexkosten tragen die Gemeinden. Küng Monika, Grüne, Wohlen: Die Grünen stellen sich voll und ganz hinter die Initiative und empfehlen sie zur Annahme. Unsere Argumente decken sich mit jenen, welche sie von Jürg Knuchel gehört haben. Zusätzlich zu bedenken geben möchten wir noch, dass die Menschen immer älter werden. Die demographische Entwicklung fordert uns also auf, alles zu unternehmen, um die Menschen möglichst lange innerhalb ihrer sozialen Gefüge zu belassen. Kurz zusammengefasst: Auch wir glauben, dass die Initiative hilft, Kosten im Gesundheitswesen zu sparen, da sie absolut die Strategie „ambulant vor stationär“ stützt und da sie Familien stärkt, welche eben zu Hause ein Familienmitglied betreuen. Wir bitten um die Zustimmung zur Initiative. 301 Art. 0138 20. August 2013 Dr. Sigg Martina, FDP, Schinznach-Dorf: Die Grundhaltung der FDP hat sich in dieser Frage nicht geändert. Wir unterstützen den Vorschlag des Regierungsrats und lehnen die Initiative ab. Wir sagen Ja zur Spitex, Ja zu "ambulant vor stationär", aber Nein zum vollständigen Verzicht der Patientenbeteiligung. Dies hat mehrere Gründe: Ein Streichen des Selbstbehalts entspricht einem Giesskannenprinzip. Denn alle Bezüger von Leistungen müssen nichts zahlen, auch solche, die es sich leisten könnten. Dies lehnt die FDP grundsätzlich ab. Wir sind uns natürlich bewusst, dass es viele Härtefälle gibt, gerade im Bereich der Langzeitpflege. Doch hierfür haben wir ein gut ausgebautes Sozialsystem. Sozialleistungen können ohne grosse Hindernisse bezogen werden. Die 20 Prozent-Kostenbeteiligung bedeuten eine Entlastung für die Gemeinden, die Jahr für Jahr stärker unter den steigenden Gesundheitskosten leiden. Die Gemeinden leisten für die Spitex bereits viel – auch für die Haushaltshilfen und Unterstützungen zu Hause. Das Argument der Initiativbefürworter, dass die Gemeinden netto nicht mehr ausgeben würden, da sie weniger für Pflegeheimkosten aufkommen, können wir nicht nachvollziehen. Wir sind nämlich der felsenfesten Überzeugung, dass niemand wegen dieser Selbstbeteiligung von 15.95 Franken pro Tag, oder eben maximal 6’000 Franken pro Jahr, früher in ein Pflegeheim eintritt. Ein Pflegeheimaufenthalt ist bezüglich Kosten, die selber getragen werden müssen, in jedem Fall teurer. Für uns ist es logisch. Man bezieht Leistungen, dafür soll auch etwas bezahlt werden. Das fördert die Eigenverantwortung, was der Regierungsrat übrigens im neuen Entwicklungsleitbild auch hervorhebt. "Ambulant vor stationär" soll nach wie vor als Grundsatz gelten. Ich verweise auch auf die ausgezeichneten Ausführungen von Theres Lepori in diesem Fall. Wir sehen diesen Grundsatz durch die 20 Prozent-Kostenbeteiligung nicht gefährdet, aber wir sehen ein, dass die Spitex im Aargau gestärkt werden muss. Wieso hat der Aargau nur 1,1 Beschäftigte pro tausend Einwohner? Wieso werden im schweizerischen Vergleich weniger Spitexleistungen erbracht, dafür haben wir vergleichsweise viele Menschen mit leichter Pflegebedürftigkeit im Pflegeheim? Wir sind diesbezüglich auch sehr gespannt auf die Antworten des Regierungsrats auf das Postulat 13.28 von Theo Voegtli, Daniel Heller und Hans Dössegger betreffend Finanzierbarkeit und Gewährleistung einer bedarfsgerechten ambulanten Versorgung. Ebenso sind wir gespannt auf die Vorschläge des Regierungsrats zur Unterstützung der Freiwilligenarbeit und der pflegenden Angehörigen. Die Initiative aber lehnen wir ab. Aeschimann Roland, EVP, Reinach: Im Rahmen der Pflegegesetzdebatte hat sich die EVP schon immer für eine Nullprozent-Kostenbeteiligung im ambulanten Bereich eingesetzt. Dies war ja auch die Absicht des Regierungsrats. Das haben wir heute schon gehört. Im Verlauf der Debatte hat sich die EVP für die Kompromisslösung 10 Prozent-Kostenbeteiligung gewinnen lassen. Das schlussendliche Resultat oder Ergebnis haben wir zur Kenntnis genommen. Nach wie vor sind wir als EVP der Meinung, dass auf eine Patientenbeteiligung im ambulanten Bereich verzichtet werden soll. In der Botschaft sind die Argumente der Befürworter genügend dokumentiert. Dem Grundsatz "ambulant vor stationär" wird mit dieser Initiative entsprochen. Patienten und Patientinnen sowie Angehörige sollen einen Anreiz bekommen, die Möglichkeit in der ambulanten Pflege noch konkreter in Anspruch zu nehmen. Dabei wird eine Entlastung auch von freiwilligen Mitarbeitern oder Helfern gestärkt. Vor allem für Personen, die sich ein Leben lang ohne Sozialhilfe durchs Leben gebracht haben ist es schwierig, auf Sozialhilfe angewiesen zu sein. Aus diesem Grund unterstützen wir die Initiative und werden entsprechend stimmen. Bally Frehner Maya, BDP, Hendschiken: Die BDP möchte nicht noch einmal die gesamten Argumentationen, die gegen eine solche Initiative sprechen, wiederholen. Es wurde bereits bei der Beratung und Änderung des Pflegegesetzes eingehend – pro und kontra – diskutiert. Substanziell hat sich nichts geändert. Die BDP sieht nicht ein, warum die Patientenbeteiligung bei der ambulanten Pflege wegfallen oder nur marginal sein sollte. Es ist richtig, dass die Beteiligung bei der ambulanten Pflege tiefer sein soll als bei der stationären Dies, um einen Anreiz zu schaffen, was ja de facto der Fall ist. Die BDP glaubt nicht, dass bei einer geringeren Patientenbeteiligung als heute mehr Patienten ambulant zu Hause gepflegt würden. Wir sind überzeugt, dass dem Entscheid, diese sehr herausfordernde, oft belastende, aber auch schöne, Aufgabe zu übernehmen eine andere Motivation zugrunde liegt. Beim Entscheid, jemanden zu Hause zu betreuen, geht es also nicht um rein monetäre Beweggründe. In diesem Sinne folgen wir dem Antrag des Regierungsrats, die Initiative dem Volk ohne Gegenvorschlag zur Ablehnung zu empfehlen. 302 20. August 2013 Art. 0138 Siegrist-Bachmann Renata, GLP, Zofingen: Mit dem Grundsatz, den wir heute schon oft gehört haben, "ambulant vor stationär" sollen in der Gesundheitspolitischen Gesamtplanung (GGpl) 2010 die Anreize unterstützt werden, dass Patienten so lange wie möglich zu Hause gepflegt werden können. Die mit der Einführung des teilrevidierten Pflegegesetzes vom 1. Januar 2013 zu erhebende Patientenbeteiligung von 20 Prozent im ambulanten Bereich fördert diesen Grundsatz jedoch in keiner Weise. Im Gegenteil: Sie setzt falsche Anreize und bestraft insbesondere Patienten, die durch Eigenleistung der Angehörigen bereits namhaft mithelfen, die Gesundheitskosten tief zu halten. Insbesondere stellt sie eine Ungleichbehandlung von Patienten in der ambulanten gegenüber der stationären Pflege dar. Der Grundgedanke der Revision des KVG war, Patienten in Pflegeeinrichtungen finanziell zu entlasten und nicht ambulante Dienste zu verteuern. Es ist wie so oft: Mit der Angst kann man halt Lobby machen. Das Argument der Gemeinden und deren Furcht vor zusätzlichen Belastungen hat hier Wirkung erzielt – dies unverständlicherweise, eine fehlende Patientenbeteiligung hätte sich kostenneutral ausgewirkt. Vergessen Sie nicht, bei der Spitex wurde damals der Status quo angestrebt, was zu keiner Kostenbeteiligung geführt hätte. Mit der Patientenbeteiligung hingegen werden nun die Gemeinden im Kanton Aargau mit 20 Prozent – notabene dem höchstmöglichen Prozentsatz – entlastet. Stossend erachten wir vor allem den Umstand, dass ausgerechnet diejenigen Menschen zur Kasse gebeten werden, die ohnehin in bescheidenen finanziellen Verhältnissen leben. Rund 80 Prozent der älteren Leistungsbezüger von Spitex-Leistungen beziehen bereits Ergänzungsleistungen. Meine Damen und Herren, diese sind somit gar nicht in der Lage, ihre Lebenshaltungskosten selbst zu decken. Durch die doch recht hohe Patientenbeteiligung – nicht zu vergessen, es kommen zusätzlich noch der Selbstbehalt von 10 Prozent und die Jahresfranchise, je nach eigener Wahl, hinzu – befürchten wir einen fatalen Verschiebungseffekt. Ältere Patienten könnten dazu verleitet werden, die Unterstützung der Spitex aus Spargründen erst später oder gar nicht in Anspruch zu nehmen. Diese Menschen denken halt noch oft ans Portemonnaie. Dies würde dann wieder eine Verschlechterung der gesundheitlichen und sozialen Situation der Patienten bedeuten und akzeleriert damit die Situation, dass ältere Menschen in einem schlechteren Gesundheitszustand aufgenommen werden, als dies sonst der Fall wäre. Werden Patienten in einem desolaten Gesundheitszustand als Heimbewohner aufgenommen, brauchen sie natürlich intensivere Pflege und generieren dadurch auch wieder höhere Pflegekosten, die in keinem Verhältnis zu den Spitexkosten stehen, die damit eingespart werden sollten. Wo bleibt denn hier, meine Damen und Herren, der Grundsatz "ambulant vor stationär"? Die Feststellung des Gesamtregierungsrats, dass zum heutigen Zeitpunkt keine Evidenz besteht, dass sich solche Verlagerungen von der ambulanten zur stationären Versorgung zur Langzeitpflege erheben wird, ist unbefriedigend. Bis zu einer aussagekräftigen Evaluation in ein paar Jahren hat die neue Regelung etliche Aargauerinnen und Aargau ungleich behandelt und womöglich in finanzielle Engpässe geführt. Dies gilt es meines oder unseres Erachtens zu verhindern. Bitte unterstützen Sie eine Nulllösung der Patientenbeteiligung bei der Spitex und unterstützen Sie damit die Eigeninitiative und Eigenleistung beim pflegebedürftigen Mitbürger. Die Fraktion der GLP unterstützt die Volksinitiative vollumfänglich und wird sich dafür stark machen. Hochreuter Clemens, SVP, Aarau: Die SVP dankt dem Regierungsrat für die Botschaft und die nachvollziehbaren Abwägungen. Die SVP unterstützt die Haltung des Regierungsrats und lehnt die Volksinitiative ab. Die Initiative ist selbstverständlich für gültig zu erklären. Zur Begründung: Das Bundesgesetz überlässt bewusst den Kantonen die Entscheidung, ob eine Patientenbeteiligung in der ambulanten Pflege von maximal 20 Prozent des höchsten vom Bundesrat festgesetzten Pflegebeitrages eingeführt wird. Bei der ambulanten Pflegebeteiligung geht es um die Spitex. Die Spitex ist eine wichtige Einrichtung und verdient unsere Unterstützung. Umso mehr sind wir der Meinung, dass eine Patientenbeteiligung für diese Leistung vertretbar ist. Der Grosse Rat hat in intensiven Beratungen die 20-prozentige Beteiligung beschlossen. Die Kosten sind moderat. Eine Patientenbeteiligung von maximal 15.95 Franken pro Tag im ambulanten Bereich kann nicht der Grund gegen einen Eintritt in eine stationäre Pflegeeinrichtung sein. Vor allem dann nicht, wenn man weiss, dass bei einem stationären Aufenthalt nebst der Patientenbeteiligung von 21.60 Franken pro Tag – das ist bereits teurer – weitere erhebliche Kosten wie Pensionstaxen und Betreuungskosten hinzukommen. Bei den meisten Personen dürfte sowieso der effektiv zu bezahlende Beitrag bei der ambulanten Patientenbeteiligung lediglich zwischen 6 und 10 Franken zu liegen kommen. Wir befürchten deshalb keine Verlagerung von Patienten aus dem ambulanten in den stationären Teil. Jeder von uns kennt doch aus dem eigenen persönlichen Umfeld Personen, die bis zuletzt keinesfalls in eine stationäre Einrichtung gehen wollten. Die Selbstständigkeit der Leute wird durch diese Patientenbeteiligung sicher nicht getrübt. Der Grundsatz "ambulant vor stationär" ist aus unserer Sicht in keiner Art und Weise gefährdet. 303 Art. 0138 20. August 2013 Die Einführung einer Hilflosenentschädigung auf Stufe 1 entlastet zudem Personen mit ambulanter Pflege und bescheidenen finanziellen Mitteln. Zudem würde der Verzicht auf die Patientenbeteiligung die Gemeinden mit rund 6 Millionen Franken zusätzlich belasten. Es ist richtig, wenn mindestens in einem Teilbereich des Gesundheitswesens eine gewisse Eigenverantwortung beim einzelnen Individuum bleibt. Man kann nicht alles dem Staat delegieren – schon gar nicht, wenn man die Prognosen bei der Entwicklung der Demographie mitberücksichtigt. Die Gemeinden sind letztlich sowieso schon markant an der Finanzierung der Pflegeeinrichtungen beteiligt. Man spricht ja teilweise von Steigerungen der letzten Jahre mit Faktor vier. Der wird weiter steigen. Und so müssen die Gemeinden deshalb nicht weiter belastet werden. Kein Argument aus heutiger Sicht ist auch die administrative Mehrbelastung. Das System dürfen wir nicht vergessen, das funktioniert. Es läuft seit dem 1. Januar 2013, also seit rund 8 Monaten. Die Kostenbeteiligung ist eingespielt. Die Software funktioniert. Bis jetzt sind nicht sehr viele Klagen eingetroffen. Ehrlich gesagt, ich habe keine erhalten. Bereits im heutigen Gesetz ist die Patientenbeteiligung bei Kindern und Jugendlichen wegbedungen, was so in Ordnung ist. Zu guter Letzt darf man nicht vergessen, dass wir die Pflegedebatte zum Pflegegesetz letztes Jahr geführt haben. Das Volk hat in einer Abstimmung mit über 65 Prozent das neue Gesetz wuchtig angenommen. Von linker Seite war schon dort einzig und allein diese Patientenbeteiligung bestritten. Das Volk hat aber klar entschieden. Aus all diesen Gründen lehnen wir die Initiative ab. Dr. Andermatt Anna, SP, Wettingen: Ich bin enttäuscht, weil der Kanton Aargau von den vielen verschiedenen Varianten zur Finanzierung der ambulanten Pflege in den jeweiligen Kantonen die schlechteste gewählt hat. Wieso? 1. Wie Herr Dr. Knuchel und Frau Siegrist bereits betonten, handelt es sich oft um betagte Personen mit knapper Pension und AHV, welche zur Kasse gebeten werden. Wir schaffen so Anreiz, dass in Zukunft auch in der ambulanten Versorgung Ergänzungsleistungen beantragt werden müssen. 2. Wir schaffen zusätzliche Verwaltungskosten. Dies, weil die Spitex jeweils abzuklären hat, welche Kasse die Rechnung begleichen muss. 3. Ich befürchte, dass in Zukunft auf gewisse pflegerische Leistungen verzichtet wird oder zumindest zwischen Spitexleistungen und Haushaltshilfe entschieden wird. Viele Patienten und Patientinnen können oder wollen nicht mehr beide Leistungen berappen. Fazit: Ich bin überzeugt, dass wir mit einem 20-prozentigen Selbstbehalt die reellen Kosten nicht senken, sondern sogar steigern. Ich bin ebenso überzeugt, dass sich die Qualität der Versorgung älterer Menschen verschlechtert. Diese Verantwortung möchte ich nicht mittragen. Ich bitte Sie deshalb, unsere Initiative zu unterstützen. Mallien Sander, GLP, Baden: Wir alle wollen die Gesundheitskosten möglichst tief halten. Was wir aber bisher gehört haben, waren meistens politische Statements. Ich frage Sie: Macht das, was wir hier bekämpfen, auch ökonomisch Sinn? Aus den Daten der Statistik Aargau, welche Ihnen allen zur Verfügung stehen, ist ersichtlich, dass der Kostenanteil der Spitexkosten an den ganzen KLVLeistungen (Krankenpflege-Leistungsverordnung) gerademal 1,7 Prozent ausmacht. 1,7 Prozent bezahlen Sie für Spitexkosten, 98,3 Prozent für andere Gesundheitskosten. Wir diskutieren hier also um eine Rückvergütung (eine Kosteneinsparung) von 20 Prozent. Also von einem Fünftel von 1,7 Prozent; das macht bloss noch 0,3 Prozent. Wir diskutieren um eine Kosteneinsparung von 0,3%! Ich frage mich, ob da nicht mit Kanonen auf Spatzen geschossen wird und ob es da nicht andernorts grösseres Sparpotenzial mit viel weniger Kollateralschaden gibt. Gerade neulich haben wir wieder gehört, dass zum Beispiel die Einführung der Fallpauschalen im stationären Spitalaufenthalt eine Kostensteigerung von 30 Prozent bringt. Da ist mit weniger Aufwand weiss Gott mehr zu holen. Ich bitte Sie darum, dem Grundsatz "ambulant vor stationär" nachzuleben und die Initiative zu unterstützen. Egli Dieter, SP, Windisch: Es ist heute Nachmittag wirklich zum wahnsinnig werden mit Ihnen. Wenn wir uns vor zwei Wochen getroffen hätten, dann hätte man dies vielleicht noch der Hitze zuschreiben können, dass Sie alle etwas Bestimmtes sagen, nachher aber etwas ganz anderes tun. Was ich jetzt heute Nachmittag in dieser Diskussion gehört habe: Ich habe vom SVP-Vertreter wörtlich gehört, dass die Spitex eine wichtige Institution ist und sie unsere Unterstützung verdient. Ich habe jetzt x-mal gehört, dass man den Grundsatz „ambulant vor stationär“ hochhält. Und ich habe auch gehört, dass sich offenbar zu viele Menschen eigentlich unnötigerweise im Pflegeheim befinden. Meine Damen und Herren, wenn wir jetzt die Möglichkeit haben, die Spitex wirklich zu fördern, dann 304 20. August 2013 Art. 0138 machen wir es doch. Wir brauchen keine wissenschaftliche Abhandlung, wie von der CVP gefordert worden ist. Ihr stellt die absolut richtigen Fragen. Aber da müssen wir doch nichts mehr wissenschaftlich untersuchen. Es ist doch eine zynische Feststellung, wenn man sagt, das Alter ist keine Krankheit – das ist absolut richtig. Nachher aber von Selbstverantwortung und Selbstbestimmung zu sprechen – wir sprechen hier von Leuten, die auf eine Pflege angewiesen sind – ist doch einfach arrogant und eine Frechheit. Ich habe auch gehört: Die Spitex muss gefördert werden. Geschätzte Kolleginnen und Kollegen, wie wollen wir um Himmels Willen denn die Spitex fördern, wenn wir die Leute davon abhalten, die Spitex zu gebrauchen. Ich habe gehört: Es geht nicht um monetäre Beweggründe. Wir befinden uns ja im Sparkanton par excellence. Es geht doch den Bürgerlichen meistens um Geld. Und jetzt soll es auf einmal nicht mehr um Geld gehen. Da begreife ich Sie wirklich nicht. Ich kann verstehen, dass es für die Gemeinden schwierig ist, diese Gelder auch noch einzuplanen. Aber hier diskutieren wir über eine höhere Ebene. Es geht wirklich darum, die Gesundheitskosten global positiv zu beeinflussen. Und da ist diese Gemeindediskussion wirklich fehl am Platz. Ich bitte Sie, Ihre – ich kann es nicht anders sagen – Glaubensbekenntnisse für "ambulant vor stationär", die Sie heute Nachmittag abgegeben haben, wahr zu machen und diese Initiative zu unterstützen. Viel kostet sie nicht. Das haben wir vom Vorredner gehört. Hochuli Susanne, Regierungsrätin, Grüne: Die soeben geführte allgemeine Aussprache hat noch einmal vor Augen geführt, dass sich an den seit langem bekannten Haltungen eigentlich nichts geändert hat. Es wird deshalb nicht erstaunlich sein, dass ich mich nun im Folgenden kurz halte. Wir haben das Thema hier im Grossen Rat bereits mehrmals gewälzt und die Fakten sprechen keine anderen Sprachen. Sie wissen es: Nach Auffassung des Regierungsrats hat der Grosse Rat die Argumente Pro und Kontra intensiv und umfassend gegeneinander abgewogen und in beiden Gesetzesvorlagen schlussendlich den Grundsatz der 20-prozentigen Patientenbeteiligung beschlossen. Neue Gesichtspunkte, die jetzt eine andere Einschätzung notwendig machen würden, sind zum heutigen Zeitpunkt nicht bekannt. Die Patientenbeteiligung von 20 Prozent im ambulanten Bereich wurde mit dem Inkrafttreten des teilrevidierten Pflegegesetzes per 1. Januar 2013 eingeführt. Der Regierungsrat hat ja bekanntlich im Rahmen der zweijährigen Übergangsphase, in welcher er die Umsetzung der neuen Pflegefinanzierung mittels Verordnung regeln musste, darauf verzichtet, die ambulante Patientenbeteiligung einzuführen und insofern besteht zum heutigen Zeitpunkt auch noch keine Erkenntnis darüber, ob die Patientenbeteiligung die von den Initiantinnen und Initianten befürchtete Verlagerung vom ambulanten in den stationären Teil zur Folge haben wird. Wir können dazu noch nicht Auskunft geben. Eine aussagekräftige Evaluation im Kanton Aargau braucht seine Zeit. Wir werden dazu vielleicht in zwei Jahren etwas sagen können. Vor diesem Hintergrund unterstützt der Regierungsrat den Entscheid des Grossen Rats und hält deshalb an der im Rahmen der Beratungen zum Pflegegesetz gemachten politischen Beurteilung fest. Er stellt dem Grossen Rat den Antrag, die Volksinitiative sei zur Abstimmung zu empfehlen und zwar auf Ablehnung und ohne einen Gegenvorschlag. Sollte die Volksinitiative angenommen werden, braucht es keine weiteren Änderungen im Pflegegesetz. Der Kommissionspräsident hat darauf hingewiesen. Es würde nur eine punktuelle Änderung von § 12 im Pflegegesetz brauchen. Es wäre also keine grosse Gesetzesrevision notwendig; auch in der Verfassung müsste nichts geändert werden. Mehr gibt es dazu im Moment nicht zu sagen. Ich bitte Sie, dem Antrag des Regierungsrats zu folgen. Detailberatung Dr. Jürg Knuchel, Aarau, stellt folgenden Antrag: Die Aargauische Volksinitiative "Bezahlbare Pflege für alle" wird dem Volk zur Annahme empfohlen. Abstimmung Ablehnung (gemäss Antrag Kommission/Regierungsrat) Annahme (gemäss Antrag Jürg Knuchel) 85 Stimmen 39 Stimmen Anträge gemäss Botschaft Antrag 1 wird in der Abstimmung mit 122 gegen 0 Stimmen angenommen. 305 Art. 0139 20. August 2013 Antrag 2 wird in der Abstimmung mit 85 gegen 39 Stimmen gutgeheissen. Beschluss 1. Die Aargauische Volksinitiative "Bezahlbare Pflege für alle" wird in formeller und materieller Hinsicht als gültig erklärt. 2. Die Aargauische Volksinitiative "Bezahlbare Pflege für alle" wird dem Volk ohne Gegenvorschlag zur Ablehnung empfohlen. 0139 Interpellation Pascal Furer, SVP, Staufen, vom 15. Januar 2013 betreffend massive Erhöhung der Restkosten der Langzeitpflege zulasten der Gemeinden; Beantwortung und Erledigung (vgl. Art. 2294) Mit Datum vom 22. Mai 2013 hat der Regierungsrat die Interpellation beantwortet. Allgemeine Bemerkungen Die seit 2011 in Kraft getretene Neuordnung der Pflegefinanzierung regelt die Aufteilung der Kosten bei stationärem Aufenthalt in einem Pflegeheim wie folgt: Grundsätzlich werden die erbrachten Leistungen der Pflegeheime in die Gruppen Hotellerie, Betreuung und Pflege unterteilt. Zusätzlich können KVG-pflichtige medizinische Nebenleistungen (beispielsweise für Therapien, Medikamente, etc.) abgerechnet werden. Die Kosten der Hotellerie und Betreuung werden komplett zulasten der Bewohner abgerechnet. Zudem werden individueller Bedarf wie Konsumationen und individuelle Leistungen gemäss Vertrag zwischen Leistungserbringer und Leistungsempfänger einzeln verrechnet. Die KVG-pflichtigen medizinischen Nebenleistungen werden den Krankenversicherern in Rechnung gestellt. Im Bereich der Pflege werden gemäss Art. 7a Abs. 3 der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) 12 Stufen zur Abrechnung angewandt. Diese 12 Stufen beinhalten jeweils eine Bandbreite in Minuten für den jeweiligen Pflegebedarf (siehe nachfolgende Tabelle). Die Pflegekosten werden auf die Krankenversicherer, die Bewohner und auf die öffentliche Hand aufgeteilt. In einem ersten Schritt übernehmen die Krankenversicherer die in Art. 7a Abs. 3 KLV definierten Beiträge pro Tag an die Kosten der Leistungen der Pflegeheime. Diese Beiträge sind in der KLV abschliessend definiert und bleiben bis zu einem allfälligen Bundesratsbeschluss unverändert. Diese Beiträge sind nicht indexiert. Die verbleibenden Kosten werden in einem zweiten Schritt den Bewohnern und in einem dritten Schritt der öffentlichen Hand in Rechnung gestellt. Die Beiträge der Bewohner sind gemäss Art. 25a Abs. 5 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) auf 20 % des höchsten Versichererbeitrags plafoniert. Die Beiträge der Bewohner belaufen sich somit auf maximal Fr. 21.60 pro Pflegetag. Neben der 12-stufigen Abgeltung der Pflegekosten gibt es Zuschläge für die Bereiche Demenz und Gerontopsychiatrie, um die anfallenden Mehrkosten in diesen Bereichen abzudecken. Aufgrund der fixierten Beiträge der Krankenversicherer gemäss KLV und der plafonierten Beiträge der Bewohner kann diesen Parteien keine Mehrbelastung weitergegeben werden. Dies bedeutet, dass Mehrbelastungen bei den Pflegekosten allein durch die öffentliche Hand kompensiert werden müssen. Gemäss Art. 25a Abs. 5 KVG regelt der Kanton die Finanzierung der Restkosten der Pflege. Im Kanton Aargau geht diese zulasten der Gemeinde, in der die anspruchsberechtigte Person vor dem Eintritt in die Pflegeeinrichtung Wohnsitz hatte. Die Finanzierung wird entsprechend in der kantonalen Tarifordnung für stationäre Pflegeeinrichtungen geregelt, welche nachfolgend für die Jahre 2012 und 2013 aufgeführt sind. 306 20. August 2013 Art. 0139 Tabelle 1: Kantonale Tarifordnung für das Jahr 2012 Pflegebedarfsstufe Zeitwert 2012 Art. 7a Abs. 3 KLV Art. 7a Abs. 3 Versicherer KLV (Minuten) (Franken) 2012 2012 2012 Bewohner Preis pro Stufe (Franken) (Franken) Restkosten Wohnsitzgemeinde (Franken) 1-a bis 20 9.00 0.00 0.00 9.00 2-b 21–40 18.00 9.60 0.00 27.60 3-c 41–60 27.00 19.00 0.00 46.00 4-d 61–80 36.00 21.60 6.80 64.40 5-e 81–100 45.00 21.60 16.20 82.80 6-f 101–120 54.00 21.60 25.60 101.20 7-g 121–141 63.00 21.60 35.00 119.60 8-h 141–160 72.00 21.60 44.40 138.00 9-i 161–180 81.00 21.60 53.80 156.40 10-j 181–200 90.00 21.60 63.20 174.80 11-k 201–220 99.00 21.60 72.60 193.20 12-l-a 221–240 108.00 21.60 82.00 211.60 12-l-b (121) BESA 241–260 108.00 21.60 99.60 229.20 12-l-b (122) BESA 261–280 108.00 21.60 117.90 247.50 12-l-b (123) BESA 281–300 108.00 21.60 136.20 265.80 12-l-b (124) BESA 301–320 108.00 21.60 154.60 284.20 12-l-b (121) RAI/RMC 246 108.00 21.60 95.90 225.50 12-l-b (123) RAI/SE2 108.00 21.60 128.90 258.50 307 282 Art. 0139 20. August 2013 Tabelle 2: Kantonale Tarifordnung gültig ab dem 1. Januar 2013 Pflegebedarfsstufe Zeitwert 2013 2013 2013 2013 Art. 7a Abs. 3 KLV Art. 7a Abs. 3 KLV (Minuten) Versicherer Bewohner Preis pro Stufe (Franken) (Franken) (Franken) Restkosten Wohnsitzgemeinde (Franken) 1-a bis 20 9.00 0.50 0.00 9.50 2-b 21–40 18.00 10.50 0.00 28.50 3-c 41–60 27.00 20.50 0.00 47.50 4-d 61–80 36.00 21.60 8.90 66.50 5-e 81–100 45.00 21.60 18.90 85.50 6-f 101–120 54.00 21.60 28.90 104.50 7-g 121–141 63.00 21.60 38.90 123.50 8-h 141–160 72.00 21.60 48.90 142.50 9-i 161–180 81.00 21.60 58.90 161.50 10-j 181–200 90.00 21.60 68.90 180.50 11-k 201–220 99.00 21.60 78.90 199.50 12-l-a 221–240 108.00 21.60 88.90 218.50 12-l-b (121) BESA 241–260 108.00 21.60 107.90 237.50 12-l-b (122) BESA 261–280 108.00 21.60 126.90 256.50 12-l-b (123) BESA 281–300 108.00 21.60 145.90 275.50 12-l-b (124) BESA 301–320 108.00 21.60 164.90 294.50 12-l-b (121) RAI/RMC 246 108.00 21.60 104.10 233.70 12-l-b (123) RAI/SE2 108.00 21.60 138.30 267.90 282 Zur Frage 1: "Wie hoch ist die zu erwartende prozentuale Erhöhung der gesamten Restkosten anhand der aktuellen Einstufungen der Bewohnerinnen und Bewohner in die Pflegestufen?" Für das Jahr 2011 wurden insgesamt Fr. 42'720'500.– über die kantonale Clearingstelle verrechnet. Entsprechend resultiert eine Budgetunterschreitung von Fr. 3'279'500.–, da für das Jahr 2011 mit einem Aufwand von Fr. 46'000'000.– gerechnet wurde. 97,3 % der gesamten Restkosten wurden von Bewohnerinnen und Bewohnern mit Wohnsitz im Kanton Aargau generiert, 2,7 % durch Bewohnerinnen und Bewohner mit ausserkantonalem Wohnsitz. Der vom Grossen Rat beschlossene Grosskredit an der Beteiligung der Restkosten in Höhe von 50 % zur Entlastung der Gemeinden wurde mit Fr. 20'790'000.– belastet, die andere Hälfte wurde von den Aargauer Gemeinden getragen. Die vorläufigen Zahlen für das Jahr 2012 zeigen, dass auch in diesem Jahr die erwarteten Restkosten der Pflege von Fr. 50'000'000.– eingehalten werden können. Multipliziert man die vorläufige Anzahl Pflegetage je Stufe 2012 mit den entsprechenden Tarifen aus der für das Jahr 2013 gültigen Tarifordnung, so ergibt sich insgesamt eine Kostensteigerung von rund 11 % über alle Pflegestufen. Die Zunahme der Restkosten beträgt für die Pflegestufen 1–12 gut 11 %, für die Pflegestufen oberhalb von 308 20. August 2013 Art. 0139 Stufe 12 liegt die Steigerung bei knapp 8 %. Aufgrund des unterschiedlichen Mengengerüstes kumuliert sich die gesamte Steigerung über alle Stufen auf rund 11 %. Zur Frage 2: "Wie begründen sich die massiv ansteigenden Mehrkosten zulasten Gemeinden, insbesondere nachdem das Jahr 2012 eine negative Teuerung aufweist?" Vorab ist zu erwähnen, dass die Tarifberechnungen 2012 periodenbedingt auf den Kostenrechnungsdaten 2010 basieren. Die negative Teuerung 2012 kann sich also frühestens auf die Tarife 2014 auswirken. Die Hochrechnung verdeutlicht die Zunahme des Restkostenvolumens aufgrund der Erhöhung des Stundensatzes einer Pflegestunde von Fr. 55.– im Jahr 2012 auf Fr. 57.– im Jahr 2013 bei konstantem Volumen der Pflegetage. Die Erhöhung des Stundensatzes begründet sich durch den Teuerungsaufschlag für Personalaufwand von 1 %, sowie durch den Zuschlag von 1,8 % aufgrund des anrechenbaren Aufwands für die Weiterbildung. Daraus resultiert ein Stundensatz von Fr. 56.54, welcher auf Fr. 57.– aufgerundet wurde. Die Erhöhung des Stundensatzes um Fr. 2.– generiert einen Gesamtzuwachs von 3,6 %. Die nachfolgende Tabelle illustriert die Verteilung der Mehrbelastung auf die einzelnen Kostenträger: Tabelle 3: Verteilung der Mehrkosten auf die Kostenträger 35.0% 30.0% Zuwachs Belastung öffentliche Hand Zuwachs in Prozent 25.0% 20.0% 15.0% Zuwachs Belastung Bewohner 10.0% Gesamtzuwachs 5.0% 0.0% Nullwachstum Versicherer -5.0% 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 BESA BESA BESA BESA 121 122 123 124 RAI 121 RAI 123 Pflegestufen Eine differenzierte Betrachtung der Zahllast der einzelnen Rechnungsadressaten zeigt, dass die Zunahme sehr ungleich und einseitig auf die Kostenträger verteilt ist. Der Versicherer-Beitrag je Pflegestufe beziehungsweise je Zeiteinheit bleibt unverändert. Die Belastung der Patienten ist unverändert auf 20 % des höchsten Versicherer-Beitrags plafoniert und beläuft sich somit im Maximum auf Fr. 21.60 pro Pflegetag. Die Belastung der öffentlichen Hand steigt überproportional an. Sie berechnet sich als Überschussgrösse und deckt die verbleibende Differenz zwischen Vollkosten einerseits sowie Patientenbeitrag und Versichererbeitrag andererseits. Der Versichereranteil im Stundensatz pro Pflegestunde sinkt zudem kontinuierlich. Aufgrund der Plafonierung der Patientenbeteiligung kann an die Bewohner keine Mehrbelastung jenseits der Fr. 21.60 weitergegeben werden. Die Belastung des Patienten wurde in den Stufen 1–3 im Vergleich zum Vorjahr erhöht. Der Maximalbetrag der Patientenbeteiligung wird bereits in Pflegestufe 4 erreicht. Somit sinkt auch der Anteil im Stundensatz des Bewohners kontinuierlich mit zunehmendem Pflegeaufwand. Entsprechend gehen die Mehrbelastungen nahezu alleinig zulasten der öffentlichen Hand. Die Belastung der öffentlichen Hand steigt somit je nach Pflegestufe zwischen 7 % und 30 % an. Wie schon in der Einführung ausgewiesen, sind die Beiträge pro Tag der Krankenversicherer an die Kosten der Leistungen der Pflegeheime in Art. 7a Abs. 3 KLV definiert. Diese Beiträge sind in der KLV abschliessend definiert und bleiben bis zu einem allfälligen Bundesratsbeschluss unverändert. Diese 309 Art. 0139 20. August 2013 Beiträge sind nicht indexiert. Hier sehen wir Handlungsbedarf. Aus unserer Sicht müsste in Art. 7a Abs. 3 KLV das Vorgehen für die Anpassung der Beiträge definiert sein. Es müsste auch klar definiert sein, in welcher Periodizität eine Überprüfung der Beiträge vorgenommen werden muss. Es kann nicht sein, dass die Beiträge der Krankenversicherer unbesehen immer auf der gleichen Höhe weiter angewandt werden. Die für das Jahr 2012 ausgewiesene Teuerung liegt gemäss Bundesamt für Statistik (BfS) bei -0,7 %. Der kommunizierten Teuerungsrate liegt das Modell des Landesindexes der Konsumentenpreise (LIK) zugrunde. Hierfür wird die Preisentwicklung eines Warenkorbs herangezogen, welcher eine "wirklichkeitsnahe Auswahl der von den privaten Haushalten konsumierten Waren und Dienstleistungen" enthält. Der LIK zeigt demnach, wie viel der gesamte Warenkorb, bezogen auf private Haushalte, gegenüber einem früheren Zeitpunkt teurer geworden ist. Die aus Aufenthalten in Pflegeheimen resultierenden Kosten entsprechen dieser Auswahl von Waren und Dienstleistungen nicht. Einrichtungen der stationären Langzeitpflege sind nicht im LIK enthalten, da sie in der Gruppe der Kollektivhaushalte subsumiert werden. Sie sind lediglich im Harmonisierten Verbraucherpreisindex (HVPI) enthalten. Die Erhebung des HVPI erfolgt schweizweit, jedoch nicht nach Regionen unterteilt. Eine Publikation erfolgt ausschliesslich über EuroSTAT. Der HVPI besteht, ähnlich wie der LIK, aus verschiedenen Unterindizes, jedoch mit einer abweichenden Gewichtung. Stellt man dem gesamten HVPI den Teilindex gegenüber, welcher ausschliesslich die Daten von Pflegeheimen und Spitexorganisationen enthält ("social protection"), wird deutlich, dass der Teilindex für das Jahr 2012 erheblich höhere Werte aufweist als der Gesamtwarenkorb. Für den Gesamtwarenkorb (HVPI) liegt der gemittelte Jahreswert bei 102,4 Punkten (Basisjahr 2005 = 100). Der Teilindex, welcher die Preisentwicklung bei Pflegeheimen und Spitex widerspiegelt, liegt im Jahresmittel 2012 bei 108,13 Punkten (Basisjahr: 2005 = 100). Die Teuerung im betrachteten Bereich ist somit positiv. Zur Frage 3: "Wie hoch wird der Aufwand für die Restkostenfinanzierung 2013 geschätzt?" Im Aufgaben- und Finanzplan (AFP) 2013–2016 sind für das Jahr 2013 Restkosten der Pflege von gesamthaft Fr. 55'000'000.– eingestellt. Demgegenüber steht ein Ertrag in gleicher Höhe, da die Kosten von den Gemeinden finanziert werden. Die Erläuterungen zur Frage 1 zeigen, dass die Annahmen unverändert Gültigkeit haben. Gleichzeitig verweist der Regierungsrat auf die (13.108) Botschaft Ausgleichsgesetz Spitalfinanzierung vom 1. Mai 2013. Zur Frage 4: "Werden die empfangenden Institutionen verpflichtet, die Mehreinnahmen bei den neu eingeführten, durch die Bewohnerinnen und Bewohner zu zahlenden Betreuungskosten zu kompensieren oder dienen sie einseitig der Ertragsverbesserung?" Mit Inkraftsetzung der Pflegefinanzierung wurden, wie in der Einführung dargestellt, die Unterscheidung zwischen Pensionstaxe, Betreuungstaxe und Pflegetarife beziehungsweise dem entsprechenden Aufwand auf der jeweiligen Kostenstelle verlangt. Mit dieser in §§ 14a und 14b des Pflegegesetzes (PflG) und §§ 19 und 20 der Pflegeverordnung (PflV) geregelten Unterscheidung wird gefordert, den Aufwand in die jeweilige Kostenstelle zu verbuchen und den Ertrag mit den jeweiligen Taxen beziehungsweise dem Pflegetarif zu generieren. Somit steht den Mehreinnahmen im Pflegetarif auch ein Mehraufwand in der Kostenstelle Pflege gegenüber. Eine Kompensation in der Betreuungstaxe wäre somit systemfremd und würde im Umkehrschluss auch bedeuten, dass Aufwand in der Kostenstelle Pflege auf die Kostenstelle Betreuung überwälzt werden könnte. Dies ist aus Gründen des Tarifschutzes nicht zulässig. Anders verhält es sich mit der Zusatzfinanzierung für an Demenz erkrankten Bewohnerinnen und Bewohner. Hier werden die Institutionen verpflichtet mit den Zusatzeinnahmen die Betreuungstaxen zu entlasten. Es handelt sich um krankheitsbedingte Zusatztarife, die über die Restkostenfinanzierung abgegolten werden und diese somit, analog der vom Preisüberwacher gemachten Hinweis auf potentielle Tarifschutzverletzung, nicht auf die Pensions- oder Betreuungstaxen und somit auf die Leistungsbezügerinnen und Leistungsbezüger überwälzt werden dürfen. Zur Frage 5: "Wie begründen sich die neuen Pflegestufen und auf welcher gesetzlichen Grundlage basieren diese?" 310 20. August 2013 Art. 0140 Gesetzliche Grundlage § 14a Abs. 2 PflG Anhang 2 PflV Begründung Mit der Definition von Normkosten pro Zeiteinheit mussten gemäss Art. 25a Abs. 5 KVG folgende Fragen beantwortet werden: a) Kann ein Pflegebedarf von mehr als 241 Minuten pro Tag ausgeschlossen werden? b) Wer finanziert bei einem nachgewiesenen Pflegebedarf von über 241 Minuten die entstehenden Restkosten? Es konnte nicht ausgeschlossen werden, dass ein Pflegebedarf von > 241 Minuten pro Tag nötig ist und geleistet wird. Zudem besteht die Gefahr, dass die Pflegeeinrichtungen diese Kosten unter einem anderen Titel, beispielsweise Betreuungstaxe, Zusatztaxe oder Pensionstaxe dem Leistungsempfänger überbürden. Damit stellte sich die Frage, ob es zulässig ist, das Risiko ausschliesslich der stationären Pflegeeinrichtung zu überbürden und damit die Gefahr einzugehen, dass die Kosten gesetzeswidrig auf die Leistungsbezüger abgewälzt werden (Tarifschutz; Art. 44 Abs. 1 KVG). Um dies zu verhindern wurde in der Tarifordnung 2012 auf der Stufe 12 ab einem Aufwand > 241 Minuten die Abrechnung des tatsächlichen Zeitaufwands ermöglicht. Für das Jahr 2013 wurde diese Praxis angepasst und durch die zusätzlichen Stufen abgebildet. Die Kosten für die Beantwortung dieses Vorstosses betragen Fr. 1'798.50. Furer Pascal, SVP, Staufen: Der Regierungsrat hat massive Steigerungen der Restkosten bei der Langzeitpflege für die Gemeinden beschlossen, ohne dass die Gemeinden auch nur die kleinste Einflussmöglichkeit hätten. Neben einem ganzen Prozent Lohnerhöhung und zusätzlich 1,8 Prozent allgemeine Teuerung hat der Regierungsrat obendrein noch ohne Not 1 Prozent der gesamten Summe, die der Pflegeleistung zugrunde liegt, aufgerundet. Zusätzlich führte er neue Pflegestufen ein, die zumindest im Grenzbereich der Legalität liegen. Das Gesetz sieht 12 Stufen vor. Der Regierungsrat hat neu nochmals acht Pflegestufen geschaffen, also zur höchsten Stufe nochmals acht zusätzliche Stufen hinzugefügt. Nun müssen wir endlich Gegensteuer geben! Man muss die Vorschriften senken, insbesondere bezüglich der Ausbildung der Pflegefachleute und bei den Normstellenplänen. Es dürfen keine neuen Auflagen, wie zum Beispiel angedachte Bauvorschriften, eingeführt werden. Zudem ist allergrösste Zurückhaltung bei künftigen Tarifsteigerungen geboten, wenn überhaupt. Im letzten Jahr gab es eine negative Teuerung und diese müsste man in die künftigen Tariffestlegungen miteinbeziehen. Das heutige System der Pflegefinanzierung ist für die Bewohner der Pflegeheime und für die Gemeinden sehr unbefriedigend. Gleich unbefriedigend ist die Antwort des Regierungsrats, mit welcher der Interpellant nicht zufrieden ist. Vorsitzende: Der Interpellant erklärt sich von der Antwort nicht befriedigt. Das Geschäft ist erledigt. 0140 Interpellation Jean-Pierre Gallati, SVP, Wohlen, vom 15. Januar 2013 betreffend verendete Wasserbüffel in Klingnau unter Aufsicht der Pro Natura Aargau; Beantwortung und Erledigung (vgl. Art 2295) Mit Datum vom 22. Mai 2013 hat der Regierungsrat die Interpellation beantwortet. Zur Frage 1: "Welche Behörden sind für die Überwachung der artgerechten Tierhaltung in Schutzgebieten zuständig?" Für den Vollzug der eidgenössischen Tierschutzgesetzgebung im Kanton Aargau ist gemäss § 2 der kantonalen Verordnung über den Vollzug der eidgenössischen Tierschutzgesetzgebung vom 7. Juni 1982 (SAR 393.111) der dem Amt für Verbraucherschutz, Departement Gesundheit und Soziales, zugehörige Veterinärdienst zuständig. Diese Behörde vollzieht die Tierschutzgesetzgebung unabhängig davon, ob die Tiere in einem Naturschutzgebiet gehalten werden oder auf einem Landwirtschafts311 Art. 0140 20. August 2013 betrieb. Hat der Tierhalter die Tiere bei einem der beiden Ethoprogramme des Bundes, nämlich Besonders tierfreundliche Stallhaltungssysteme (BTS-Programm) und Regelmässiger Auslauf im Freien (RAUS-Programm) bei der Abteilung Landwirtschaft Aargau des Kantons angemeldet und bezieht er Förderbeiträge des Bundes, ist zudem die akkreditierte Kontrollstelle Agricon GmbH in Muri für die Überprüfung der Einhaltung von Tierschutznormen zuständig. Zur Frage 2:"Werden Pro Natura in ihrer Eigenschaft als Tierhalterin und ihre allfälligen Vertragspartner gleich streng beaufsichtigt wie die aargauischen Landwirte (Viehinspektion)?" Es gibt keinen Unterschied in Kontrollfrequenz und Kontrollablauf zwischen verschiedenen Betriebskategorien. Die Tierhaltungen der Pro Natura und allfällige Vertragspartner dieser Organisation werden gleich beaufsichtigt wie jene der aargauischen Landwirte. Voraussetzung ist, dass die Tierhaltungen korrekt bei der Abteilung Landwirtschaft Aargau registriert sind und somit von den regulären Kontrollkampagnen erfasst werden. Zur Frage 3: "Welche Rechtsgrundlagen kommen für die artgerechte Haltung im Fall dieser Wasserbüffelkälber zur Anwendung?" Für Wasserbüffel gelten die gleichen gesetzlichen Grundlagen wie für die Haltung von einheimischem Rindvieh (vgl. Art. 2 Abs. 3 lit. r Tierschutzverordnung [TSchV]; SR 455.1). Zur Frage 4: "Können die nicht einheimischen Wasserbüffel im Kanton Aargau artgerecht gehalten werden? Gibt es Auflagen bezüglich Tierschutz?" Wasserbüffel können im Kanton Aargau ohne weiteres artgerecht gehalten werden. Im Allgemeinen genügen die gleichen Haltungsanforderungen wie beim einheimischen Rindvieh. Bei der reinen Weidehaltung von Tieren der Rindergattung ist es wichtig, dass ein ausreichend grosser Witterungsschutz vorhanden ist und der Liegebereich geschützt, trocken und genügend wärmegedämmt ist. Ausserhalb der Vegetationsperiode muss zugefüttert werden. Letzteres gilt vor allem für Muttertiere in Laktation. Bei Wasserbüffeln sind zusätzlich einige spezifische Anforderungen zu beachten. So ist die Anbindehaltung von Wasserbüffeln seit dem 1. September 2008 in neu eingerichteten Haltungen verboten (Art. 40 Abs. 4 TSchV). Bei Temperaturen über 25 °C müssen die Tiere jederzeit Zugang zu Schatten haben und sich in einem Bad oder einer Suhle abkühlen können. Anstelle von Suhle oder Bad können die Tiere auch geduscht werden (Art. 21 Verordnung des BVET über die Haltung von Nutztieren und Haustieren vom 27. August 2008; SR 455.110.1). Grundsätzlich bieten die Naturschutzflächen der Pro Natura im Schutzgebiet Machme, Klingnau, den Weidetieren genügend Nahrung in der Vegetationsperiode, Wasserstellen für die Abkühlung sowie Schattenplätze unter Bäumen. Die Beweidung der Schutzflächen soll aber nur so lange erfolgen, als genügend Futter vorhanden ist. Danach müssen die Weidetiere wieder umgesiedelt werden. Eine Zufütterung auf Extensivflächen ist nicht erlaubt, damit nicht zusätzliche Nährstoffe auf die Fläche gelangen. In den Naturschutzzonen sind neben der artgerechten Haltung auch die Erfordernisse für die Erhaltung und Förderung der schutzwürdigen Flora und Fauna auf den beweideten Flächen zu berücksichtigen. Zur Frage 5: "Entsteht für das einheimische Rindvieh eine Gefährdung durch neue Krankheiten fremder Rassen?" Diese Gefahr kann ausgeschlossen werden. Wasserbüffel sind betreffend Krankheitsanfälligkeit mit dem einheimischen Rindvieh gleichzustellen. Für Tiere der Rindergattung, die aus dem Ausland importiert werden, gelten besondere Auflagen zum Schutz der einheimischen Nutztiere. Zur Frage 6: "In welchem Ausmass hat die kantonale Aufsicht ihre Aufgabe im Fall Klingnau wahrgenommen?" 312 20. August 2013 Art. 0140 Betreffend die Schutzgebietspflege im Dekretsperimeter des Klingnauer Stausees liegt die Aufsichtspflicht bei der Fachstelle Natur und Landschaft im Departement Bau, Verkehr und Umwelt. Der zuständige Aufsichts- und Unterhaltsdienst hat 2012 rechtzeitig darauf aufmerksam gemacht, dass die Weidetiere aufgrund des Futterangebots und der Bodenverhältnisse aus den betroffenen Flächen abtransportiert werden müssen. Der kantonale Veterinärdienst ist seiner Aufsichtspflicht im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben der Tierschutzgesetzgebung praxiskonform nachgekommen. Nach Eingang der Meldung wurden die für die Tierhaltung im Schutzgebiet zuständigen Personen zeitgerecht über die ungenügenden Haltungsbedingungen informiert und aufgefordert, unverzüglich die notwendigen Massnahmen zu ergreifen. Insbesondere erging die Anordnung, den Tieren einen ausreichenden Witterungsschutz zur Verfügung zu stellen oder sie aus dem Schutzgebiet abzutransportieren und aufzustallen. In der Nachbearbeitung hat der Veterinärdienst die Verantwortlichen aufgefordert, die Konsequenzen aus den Ereignissen zu ziehen. Ein Bündel von Massnahmen, welche in Zukunft derartige Vorkommnisse verhindern sollen, wurde dem Veterinärdienst vorgelegt. Der Veterinärdienst prüft diese Vorschläge und wird sie, sofern sie eine tierschutzkonforme Haltung von Wasserbüffeln sicherstellen, mittels amtlicher Verfügung für verbindlich erklären. Zur Frage 7: "Welche Auswirkungen haben die tragischen Ereignisse auf die künftige Stellung von Pro Natura hinsichtlich deren Tätigkeit in den kantonalen und anderen Naturschutzgebieten?" Die Ereignisse haben keine direkten Auswirkungen auf die künftige Stellung von Pro Natura hinsichtlich deren Tätigkeit in regionalen, kantonalen und nationalen Schutzgebieten. Pro Natura bleibt ein wertvoller Partner bei der Umsetzung kantonaler Naturschutzbemühungen. Zur Frage 8: "Hat der Fall Auswirkungen auf bestehende Vereinbarungen zwischen dem Kanton und Pro Natura oder auf Projektbeiträge, welche Pro Natura vom Kanton (und indirekt auch vom Bund) erhält?" Der Tod der Wasserbüffel in Klingnau hat keine direkten Auswirkungen auf bestehende Vereinbarungen mit Pro Natura beziehungsweise auf Projektbeiträge von kantonaler Seite. Dies gilt auch für die indirekten NFA-Mittel. Grundsätzlich ist festzuhalten, dass Vereinbarungen, die der Kanton mit Pro Natura oder anderen Organisationen abschliesst, sowie allfällige Projektbeiträge im Einklang mit den finanzrechtlichen Rahmenbedingungen stehen. Die Staatsanwaltschaft hat ein Strafverfahren betreffend Widerhandlungen gegen die Tierschutzgesetzgebung gegen Unbekannt, den Tierhalter und Pro Natura eingeleitet. Allfällige Erkenntnisse aus diesem Strafverfahren werden nach Abschluss dieses Verfahrens bei Bedarf in der Rechtsbeziehung zwischen Kanton und Pro Natura berücksichtigt werden. Gegenwärtig besteht kein Hinweis auf einen Handlungsbedarf. Zur Frage 9: "Kann Pro Natura als direkte Folge dieses Falles die generelle Legitimation zur Verfahrensbeteiligung (Verbandsbeschwerde) bei Bauprojekten im Bereich des Natur- und Heimatschutzes ohne Gesetzesänderung entzogen werden (Streichung aus dem Verzeichnis der einwendungsberechtigten Organisationen gemäss § 4 Abs. 5 BauG)?" Gemäss § 4 Abs. 5 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG; SAR 713.100) führt das zuständige Departement ein öffentlich zugängliches Verzeichnis der einwendungsund beschwerdeberechtigten Organisationen. Dieses Verzeichnis des Departements Bau, Verkehr und Umwelt hält in der Einleitung Folgendes fest: "Diesem Verzeichnis kommt keine verbindliche Wirkung zu. Der Eintrag begründet keine Einwendungs- und Beschwerdeberechtigung und schliesst sie auch nicht aus. Die Legitimation ist im Einzelfall aufgrund der Kriterien gemäss § 4 Abs. 3 BauG zu beurteilen." § 4 Abs. 3 BauG legitimiert gesamtkantonale Organisationen, wenn es um Anordnungen im Bereich des Natur- und Heimatschutzes, um Entscheide über die Errichtung und Änderung von Bauten und Anlagen, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist, oder um entsprechende planerische Festsetzungen geht. Vor diesem Hintergrund würde auch eine Streichung aus dem Verzeichnis, die nach Auffassung des Regierungsrats abzulehnen ist, nichts ändern, schon gar nicht den generellen Entzug der Legitimation zur Verfahrensbeteiligung zur Folge haben. Hinzu kommt, dass der Bund 313 Art. 0141 20. August 2013 Pro Natura in der Verordnung über die Bezeichnung der im Bereich des Umweltschutzes sowie des Natur- und Heimatschutzes beschwerdeberechtigten Organisationen (VBO) vom 27. Juni 1990 (SR 814.076) aufführt. Die Pro Natura (als gesamtschweizerische Organisation) ist daher von Bundesrechts wegen im Anwendungsbereich der Gesetzgebungen zum Umwelt- beziehungsweise Natur- und Heimatschutz auch in den kantonalen Verfahren einwendungs- und beschwerdelegitimiert. Die Kosten für die Beantwortung dieses Vorstosses betragen Fr. 2'048.–. Vorsitzende: Der Interpellant hat sich von der Antwort schriftlich als teilweise befriedigt erklärt. Das Geschäft ist erledigt. 0141 Motion der Fraktionen der SVP, FDP und CVP vom 28. Mai 2013 betreffend raschmögliche Einführung einer Liste der säumigen Krankenkassenzahlenden; Überweisung an den Regierungsrat (vgl. Art. 0022) Mit Datum vom 3. Juli 2013 erklärt sich der Regierungsrat bereit, die Motion mit folgender Erklärung entgegenzunehmen: 1. Ausgangslage Aufgrund des hohen Anpassungsbedarfs im Bereich Prämienverbilligung und Krankenkassenausstände infolge der geänderten bundesrechtlichen Vorgaben und diverser politischer Vorstösse ist eine Totalrevision des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (EG KVG) notwendig. Mit der Totalrevision werden hauptsächlich die folgenden Ziele angestrebt: Sicherstellung, dass nur Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Prämienverbilligung erhalten, Vereinfachung beziehungsweise Vernetzung des administrativen Prämienverbilligungsverfahrens, Regelung des Verfahrens und der Finanzierung für Krankenkassenausstände, Einführung einer Liste der säumigen Versicherten, Schaffung von geeigneten Instrumenten zur Steuerung der Ausgaben der öffentlichen Hand. Zur Lösungsfindung werden die Themen Prämienverbilligung und Krankenkassenausstände einer ganzheitlichen und umfassenden Beurteilung unterzogen. Bestehende Prozessabläufe und Berechnungsmethoden sind zu analysieren und wenn nötig neu zu definieren. Dabei gilt es, vielschichtige Zusammenhänge und mögliche IT-Vernetzungen zu erkennen und datenschutzkonform umzusetzen, die neuen Aufgaben sachgerecht unter den involvierten Stellen zu verteilen, die notwendigen Ressourcen zu berechnen und rechtzeitig bereitzustellen und das Einsparungspotential voll auszuschöpfen. Die Einführung der Säumigenliste macht dabei nur einen kleinen Teil der Totalrevision aus, nichtsdestotrotz ist es wichtig, diese Massnahme nicht losgelöst von den übrigen Neuerungen, sondern sachgerecht und effektiv innerhalb des neuen Prozesses Krankenkassenausstände einzusetzen. Das totalrevidierte EG KVG wird aufgrund der Komplexität des Geschäfts nicht vor dem Jahr 2016 vom Grossen Rat verabschiedet werden können. Dies ist auch der Grund dafür, dass die Säumigenliste im Kanton Aargau auf diesen Zeitpunkt geplant war. 2. Wirkung und Ziel der Säumigenliste Die Säumigenliste ist keine öffentliche Liste, in welche jedermann Einblick nehmen kann. Nur die Leistungserbringer auf konkrete Anfrage hin, die Gemeinden für ihre Einwohnerinnen und Einwohner und der Kanton beziehungsweise die zuständige kantonale Stelle haben Zugriff. Die Liste der säumigen Versicherten soll die Zahlungsmoral verbessern und zu weniger Verlustscheinen führen. Realistischerweise muss jedoch davon ausgegangen werden, dass durch das Führen einer Liste mit den säumigen Versicherten ohne Begleitmassnahmen die Anzahl der Nichtzahler im Vergleich zu heute – beziehungsweise im Vergleich zur altrechtlichen KVG-Regelung – kaum zurückgehen wird. Die neue KVG-Regelung stellt für zahlungsunwillige Versicherte nämlich eine ganz erhebliche Verbesserung dar, da die Notfallbehandlungen vom Leistungsaufschub ausgeschlossen sind. Bis zum 31. Dezember 2011 hatten Personen, welche mit einer Leistungssperre belegt waren, keinerlei Leistungen von den Versicherungen erhalten, auch bei Notfallbehandlungen nicht. Und trotzdem sind 314 20. August 2013 Art. 0141 die Betreibungszahlen und Prämienausstände Jahr für Jahr gestiegen. Im Jahr 2008 betrugen die Prämienausstände der Krankenkasse noch 718, im Jahr 2011 bereits 950 Millionen Franken. Auch wenn sich die Zahlungsmoral in der nächsten Zeit verschlechtern würde, weil die säumigen Versicherten derzeit mit keinen Einschränkungen bei den Krankenkassenleistungen rechnen müssen, heisst das nicht automatisch, dass sich die finanzielle Last des Kantons in gleichem Mass erhöht. Bei Personen, welche nicht zahlen, aber zahlen könnten, ergeht nämlich kein Verlustschein, an welchem sich der Kanton zu 85 % beteiligen muss, da die Krankenkassen im Betreibungsverfahren befriedigt werden. Im Jahr 2012 resultierte denn auch nur für 17,5 % der betriebenen Krankenkassenausstände ein Verlustschein. Die Versichertengemeinschaft und der Kanton werden durch das säumige Zahlen von solventen Personen also nicht geschädigt. Die Höhe der Verlustscheine hängt zudem nicht nur von der Zahlungsmoral, sondern auch von der Prämienhöhe und der Bezügerquote in der Prämienverbilligung ab. Je mehr sich die Prämiengrenze dem Existenzminimum annähert, desto weniger Personen in knappen wirtschaftlichen Verhältnissen erhalten Prämienverbilligung, desto höher ist die Gefahr, dass sie die Prämien nicht bezahlen und letztlich ein Verlustschein resultiert. Zusammenfassend kann gesagt werden, dass die pure Säumigenliste einem abgeschwächten altrechtlichen Leistungsaufschub entspricht und daher nicht mit einer grossen Wirkung auf die Zahlungsmoral und die Höhe der Verlustscheinforderungen gerechnet werden kann. 3. Umsetzung der Säumigenliste Die meisten Kantone verzichten bewusst auf die Einführung einer Säumigenliste. Der wesentliche Grund dafür ist, dass die Profiteure der Säumigenliste hauptsächlich die Krankenversicherer sind. Sie müssen die Behandlungskosten nicht mehr bezahlen, bekommen die Prämien via Verlustscheinbeteiligung von den Kantonen aber zu 85 % vergütet. Die Kantone hingegen können ihre Leistungspflichten bei Spitalaufenthalten nicht aufschieben, müssen sich an den Prämien zu 85 % beteiligen, bekommen bei Zahlung der Ausstände durch den Versicherten von den Krankenversicherern nur 50 % rückvergütet und tragen auch noch die IT- und Administrationskosten zur Bewirtschaftung der Säumigenliste. Fazit: Die Säumigenliste ist eigentlich ein Geschenk für die Versicherer. Siehe diesbezüglich auch den NZZ-Artikel vom 11. Juni 2013: "Schwarze Kassenlisten mit begrenzter Wirkung". Wirkungsvoll und zielführend kann die Säumigenliste höchstens zusammen mit einem Case Management eingesetzt werden. Gerade bei der Zielgruppe der Säumigenliste, also den Personen, welche mit umsichtigem Umgang ihrer finanziellen Ressourcen die Krankenkassenprämien bezahlen könnten, führt nur die Beratung und Unterstützung durch die Gemeinden via Case Management zu einer effektiven Verhinderung von Verlustscheinen. Nicht umsonst setzt auch der Erfinder der Säumigenliste, der Kanton Thurgau, auf ein Case Management durch die Gemeinden. Im Rahmen der laufenden Totalrevision des EG KVG ist deswegen vorgesehen, auch im Kanton Aargau als Begleitmassnahme zur Säumigenliste ein Case Management einzuführen mit der Möglichkeit zu gezielten frühzeitigen Interventionen. Die Gemeinden haben den Sachverhalt in jedem Betreibungsfall von Amtes wegen abzuklären, indem sie mit dem Betreibungs- und Steueramt Rücksprache nehmen und mit den betroffenen Personen ein obligatorisches Gespräch führen. Durch die intensive Auseinandersetzung mit den betroffenen Personen und die Einleitung von geeigneten Massnahmen soll die Entstehung von Verlustscheinen für alte Krankenkassenforderungen verhindert und die Bezahlung von zukünftigen Krankenkassenforderungen sichergestellt werden. Das Case Management erfordert indes Gemeinderessourcen, welche erst nach der administrativen Vereinfachung des Prämienverbilligungsverfahrens im Rahmen der Totalrevision des EG KVG frei werden. Aufgrund des politischen Willens, die Liste so schnell wie möglich einzuführen, soll nun im Rahmen einer Teilrevision des EG KVG eine reine Säumigenliste eingeführt werden, welche dann später, im Rahmen der Totalrevision des EG KVG, durch ein Case Management ergänzt wird. 4. Kosten der Säumigenliste Die durch die Einführung der Säumigenliste notwendigen IT-Systemanpassun-gen verursachen Kosten in der Höhe von ca. Fr. 500'000.–. Dazu kommt der zusätzliche Personalbedarf für die Bewirtschaftung der Säumigenliste. In Anbetracht dessen, dass der Kanton Luzern mit 380'000 Einwohnern 110 Stellenprozente für diese Aufgabe einsetzt, muss im Kanton Aargau mit 620'000 Einwohnern und – bezogen auf die Einwohnerzahl – gleich viel Betreibungen von einem Personalbedarf von ca. 200 Stellenprozenten ausgegangen werden. Ob diese Kosten mit allfälligen Einsparungen wettgemacht werden können, kann mangels gesicherter Erfahrungen nicht verbindlich gesagt werden. 315 Art. 0141 20. August 2013 5. Zeitpunkt der Einführung der Säumigenliste Bei Einhaltung des ordentlichen Rechtsetzungsverfahrens und eines sehr straffen Zeitplans mit kurzen Fristen ist die Inkraftsetzung der Säumigenliste per 1. Januar 2015 möglich, bei Dringlicherklärung durch den Grossen Rat bereits per 1. Juli 2014. Die Kosten für die Beantwortung dieses Vorstosses betragen Fr. 1'418.25. Eliassen Vecko Eva, Grüne, Turgi: An der heutigen Sitzung dreht sich viel um das Sparen im Krankheits- und Gesundheitsbereich. Beim Sparen möchte man offenbar den Krankenkassen gerne hilfreich unter die Arme greifen. Wir bestreiten die Entgegennahme dieser Motion. Als ich die Erklärung des Regierungsrats gelesen habe, habe ich mich gewundert, dass die Motion von den Motionären nicht zurückgezogen wurde. Auch wird sind nämlich grundsätzlich für eine "schwarze Liste" derjenigen Leute, die ihre Krankenkassenprämie nicht bezahlen – auch wenn sie es könnten – und möchten, dass diese Personen für ihr Versäumnis zur Rechenschaft gezogen werden. Nebenbei bemerkt wäre auch eine Liste für säumige Steuerzahler eine lohnende Sache. So eine "schwarze Liste" macht aber nur Sinn, wenn sie mit einem Case Management richtig bewirtschaftet wird. Aufgrund der regierungsrätlichen Erklärung bringt das Vorziehen der Säumigenliste ohne Case Management ausser zusätzlichen Kosten wenig Befriedigendes, ganz nach dem Motto: "Ausser Spesen nichts gewesen!" Die Krankenversicherer noch finanziell zu unterstützen, neben dem, was jeder Einzelne von uns sowieso schon bezahlen muss, ist uns dann doch des Guten zu viel. Das zielt ja eigentlich voll und ganz neben die Absicht der Motionäre. Wir sind sehr erstaunt, dass ausgerechnet diejenigen Fraktionen, die sonst so sparfreudig sind, sich für eine Vorlage stark machen, die eigentlich nur Kosten verursacht. Es ist nämlich nicht so, dass wir bei der endgültigen Revision des KVG im Jahr 2016 keine zusätzlichen Kosten mehr hätten. Die erforderlichen IT-Anpassungen für den Zeitgewinn von 12 oder 18 Monaten beziehen sich nur auf diese vorgezogene Massnahme. Im Jahr 2016 kommen dann zusätzliche Anpassungen und Ausgaben dazu. Ebenso ist es mit den Stellenprozenten. Auch hier muss im Jahr 2016 nochmals aufgestockt werden. Wir produzieren also für 12 oder 18 Monate Vorsprung einen Ausgabenüberschuss, der vermutlich wenig bis gar nichts einbringt, jedenfalls nicht für den Kanton. Auch wir möchten jetzt einmal sparen! Stimmen Sie also für die Absetzung des Geschäfts und lassen wir diesem Geschäft dieses eine Jahr Zeit, um das vorsätzliche Nichtbezahlen von Krankenkassenbeiträgen sinnvoll und umsichtig zu bekämpfen. Dr. Andermatt Anna, SP, Wettingen: Natürlich ist die SP-Fraktion auch für Gerechtigkeit und möchte säumige Prämienzahler, welche die Prämien zahlen könnten, nicht schützen. Nichtsdestotrotz entstehen bei der vorgezogenen Einführung der Säumigenliste dem Kanton Aargau nichts ausser Zusatzkosten. Eine Säumigenliste ohne Begleitmassnahmen, wie zum Beispiel das Case Management, kann keine Verbesserungen bezüglich der Zahlungsmoral der Prämienzahlenden bringen. Deshalb bestreitet auch die SP-Fraktion die Entgegennahme dieses Geschäfts. Zu gegebener Zeit erwarten wir bei der Totalrevision des EG KVG (Einführungsgesetz zum Krankenversicherungsgesetz) greifende Begleitmassnahmen, damit die Säumigenliste nicht bloss eine Liste bleibt. So wird hoffentlich einerseits die Zahlungsmoral der Prämienzahlenden erhöht, andererseits aber auch jenen Personen, die unbeabsichtigt in Schwierigkeit geraten, die Bedeutung der Krankenversicherung klar aufgezeigt. Aeschimann Roland, EVP, Reinach: Die Säumigenliste könnte zwar eingeführt werden, bringt aber zum jetzigen Zeitpunkt nichts. Das haben wir bereits gehört. Sie bringt vor allem nicht den Effekt, den die Motionäre sich gewünscht hätten. Im Zusammenhang mit dem Case Management, das bis 2017 eingeführt werden soll, ist es auch möglich, säumige Prämienzahlende so zu unterstützen, dass sie erst gar nicht in diese Situation geraten, in der sie eine Prämie nicht bezahlen können. Menschen, die ihre Prämie bezahlen könnten, also das Geld dafür haben, kann man ohne Weiteres belangen. Die anderen kann man mit verschiedenen Massnahmen, beispielsweise Ergänzungsleistungen, unterstützen. Deshalb finden wir die vorzeitige Einführung der Säumigenliste nicht zielführend und unterstützen den Vorstoss der Grünen. Hochreuter Clemens, SVP, Aarau: Im Namen der Motionäre bedanke ich mich beim Regierungsrat für die Bereitschaft, unsere Motion entgegenzunehmen und umzusetzen. Bedauerlich ist allerdings, dass zur gleichen Thematik ein zweiter Vorstoss nötig war. Bereits am 22. März 2011, also vor knapp 2,5 Jahren, wurde die Motion 10.325 der SVP-, FDP- und CVP-BDP-Fraktion vom 16. November 2010 316 20. August 2013 Art. 0142 betreffend Einführung einer Liste der säumigen Krankenkassenprämienzahlenden vom Grossen Rat mit grosser Mehrheit an den Regierungsrat überwiesen. Offenbar sollte der Vorstoss in der Schublade verschwinden. Dieser Vorstoss wurde deshalb nochmals eingereicht, da für uns eine Einführung dieser Säumigenliste per 2016 inakzeptabel ist. Wir wollen die Säumigenliste schon vorher. Der Handlungsspielraum im neuen KVG soll so rasch wie möglich genutzt werden. Personen, welche ihren Verpflichtungen gegenüber der Krankenversicherung nicht nachkommen, also Leute, die ihr Budget falsch managen oder ganz einfach falsche Prioritäten setzen, sollen und müssen Leistungskürzungen in Kauf nehmen. Heute gibt es in der Schweiz Prämienausstände im Umfang von einer Milliarde Franken. Das ist definitiv zu hoch. Es geht im Übrigen nicht um die Anprangerung Bedürftiger, sondern um die Durchsetzung der Zahlungspflicht bei säumigen Zahlern mit Vermögen. Wobei zu bemerken ist, dass diese Liste ja nicht öffentlich sein soll. Die Liste soll den Leistungserbringern, den Gemeinden und dem Kanton eine Übersicht geben. Die Säumigenliste soll präventiven Charakter haben und die Zahlungsmoral erhöhen. Aufgrund bestehender Systeme in anderen Kantonen dürfte sich der administrative und personelle Aufwand in Grenzen halten. Der Antrag auf Ablehnung des Vorstosses erstaunt mich. Offenbar ist man auf der linken Seite nicht gewillt, bei einem wichtigen Sozialwerk den Missbrauch zu bekämpfen und unterminiert damit die Glaubwürdigkeit des KVG in der Öffentlichkeit. Aber ehrlich gesagt, mich erstaunt von dieser Seite nichts mehr. Besten Dank für Ihre Unterstützung. Eliassen Vecko Eva, Grüne, Turgi: Eine Erwiderung an meinen Vorredner: Ich habe klar und deutlich gesagt, dass auch wir für die "schwarze Liste" sind. Wir waren in der Kommission dafür und haben uns auch das letzte Mal dafür ausgesprochen. Aber diese übereilige Zwängerei bei der Einführung bringt dem Kanton nur Kosten. Das ist unser Argument. Wir sind nicht gegen die Bekämpfung des Missbrauchs. Ich danke und hoffe, dass Sie es gehört haben. Hochreuter Clemens, SVP, Aarau: Ich entgegne gerne nochmals: Vorhin hat Dieter Egli gesagt, dass wir jeweils von etwas sprechen, aber dann das Gegenteil beschliessen würden. Das war bei Traktandum 10, Geschäft 13.68 Aargauische Volksinitiative "Bezahlbare Pflege für alle". Und jetzt machen Sie es genauso: Sie sagen zwar, man wäre für die Säumigenliste. Aber wenn es darauf ankommt, sind Sie dagegen. Hochuli Susanne, Regierungsrätin, Grüne: Ich möchte festhalten, dass der eingereichte Vorstoss nicht in der Schublade verschwinden sollte. Die Totalrevision des EG KVG ist eine hochkomplexe Sache. Es tut mir leid, dass es so lange gedauert hat. Es war sehr schwierig, die richtige, kompetente Person zu finden, die sich dieser Sache aktiv annehmen konnte. Die Fakten sind jetzt aber klar. Der Regierungsrat nimmt den politischen Willen entgegen. Wir werden die Säumigenliste einführen, sofern der Grosse Rat mitmacht und dann auch behilflich ist, dass wir sie auf Mitte 2014 einführen können. Ich bin nach wie vor der Meinung, dass eine Säumigenliste erst dann Sinn macht, wenn wir sie mit einem Case Management bewirtschaften können. Das werden wir erst dann tun können, wenn die Totalrevision EG KVG abgeschlossen ist. Jetzt ziehen wir die Säumigenliste zeitlich einfach vor und haben sie dann schon 2014 zur Verfügung. Ich möchte betonen, dass ich schon beim ersten Vorstoss 10.325 hier in dieser Runde gesagt habe, dass auch ich es nicht richtig finde, wenn Leute, die ihre Prämien bezahlen könnten, dies nicht tun. Denn ich gehe auch davon aus, dass die Krankenversicherung schlussendlich eine solidarische Versicherung ist, an der sich alle beteiligen sollten. Mehr gibt es dazu nicht zu sagen. Den politischen Willen werden wir umsetzen. Wir hoffen, dass der Grosse Rat mithilft, weil wir nach Annahme dieses Vorstosses das Gesetz als dringlich erklären müssen. Wir entschuldigen uns bereits heute, wenn dann die Fristen bei der Behandlung und der Anhörung sehr kurz ausfallen werden. Abstimmung Die Motion wird mit 76 gegen 35 Stimmen überwiesen. 0142 Motion Franz Hollinger, CVP, Brugg (Sprecher), Alexandra Abbt, CVP, Islisberg, Ruedi Donat, CVP, Wohlen, Hans-Ruedi Hottiger, parteilos, Zofingen, Andreas Senn, CVP, Würenlingen, und Kurt Wyss, CVP, Leuggern, vom 5. März 2013 betreffend klare Regelung bei Kürzung und Einstellung von Sozialhilfeleistungen; Überweisung an den Regierungsrat 317 Art. 0142 20. August 2013 (vgl. Art. 2322) Mit Datum vom 5. Juni 2013 beantragt der Regierungsrat, die Motion mit folgender Begründung abzulehnen: 1. § 13 des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe und die soziale Prävention (Sozialhilfe- und Präventionsgesetz, SPG) sieht in Absatz 1 vor, dass die Gewährung materieller Hilfe mit Auflagen und Weisungen verbunden werden kann. Durch § 13 Abs. 2 SPG werden die Sozialbehörden ermächtigt, bei einer Missachtung erlassener Auflagen und Weisungen die Leistungen zu kürzen, wenn diese Folgen angedroht wurden. Der mit Auflagen und Weisungen zu verfolgende Zweck ist in § 14 der Sozialhilfeund Präventionsverordnung (SPV) geregelt: § 14 Auflagen und Weisungen (§ 13 SPG); Ziel und Zweck 1 Auflagen und Weisungen sichern vorbeugend die richtige Verwendung der materiellen Hilfe oder verbessern die Lage der Hilfe suchenden Person und ihrer Angehörigen namentlich durch: a) Beratung und Betreuung durch eine geeignete Person oder Stelle; b) Ärztliche oder therapeutische Untersuchung oder Behandlung; c) Verwaltung der Einkünfte durch eine geeignete Person oder Stelle; d) Bestimmungen über die zweckmässige Verwendung der materiellen Hilfe; e) Bestimmungen über die Aufnahme einer Arbeit, die Teilnahme an einem Beschäftigungsprogramm oder die Verwendung eigener Mittel; f) Erlass von Verhaltensregeln, welche nach den Umständen angebracht erscheinen Die Aufzählung ist nicht abschliessend. Zu den Folgen der Missachtung von Auflagen und Weisungen enthält § 15 SPV nähere Ausführungen. Bei der aargauischen Gesetzgebung zu Auflagen und Weisungen und der Möglichkeit, die Missachtung erlassener Auflagen und Weisungen zu sanktionieren, handelt es sich naturgemäss um eine Rahmengesetzgebung. Wie ein Unterstützungsfall geführt wird, wann Auflagen und Weisungen erlassen werden, wie die Einhaltung kontrolliert wird, in welchem Umfang das objektive Nichterfüllen dem Betroffenen effektiv vorwerfbar ist oder zur Last gelegt werden kann, ob und in welchem Rahmen die Gemeinden dann eine Sanktion aussprechen, liegt weitgehend im Ermessen der Sozialbehörden. Dass die Sozialbehörden beim Verfügen von Auflagen und Weisungen sowie dem Sanktionieren von nicht befolgten Auflagen und Weisungen vereinzelt Mühe bekunden, ist dem Kantonalen Sozialdienst bekannt. Konsultiert man die dazu bestehende Praxis der Beschwerdestelle SPG (ehemals Bezirksämter) und des aargauischen Verwaltungsgerichts zur Rechtmässigkeit und Verhältnismässigkeit von durch Sozialbehörden erlassenen Auflagen, Weisungen und Sanktionen, gelangt man zum Schluss, dass nicht die gesetzlichen Regelungen, sondern vielmehr die konsequente Umsetzung der sich aus dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) und dem SPG ergebenden Pflichten und Verfahrensvorschriften zu Schwierigkeiten führen. Wenn eine Gemeinde zum Beispiel − eine um materielle Hilfe ersuchende Person nicht bereits in der Fallaufnahme konsequent auf die ihr obliegenden Pflichten der umfassenden Mitteilung, der engagierten Mitwirkung, der Eigenverantwortung und der Schadenminderung hinweist und in Pflicht nimmt − die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse zu Beginn eines Unterstützungsfalls nicht konsequent und genau abklärt und hernach laufend überprüft − sich selber auf den Auftrag zur Existenzsicherung fokussiert und die gleichermassen zu beachtenden Pflichten zur Förderung der wirtschaftlichen und persönlichen Selbstständigkeit und zur Unterstützung der gesellschaftlichen Integration (§ 4 Abs. 1 SPG) ausblendet − nach dem Erstgespräch und der Bewilligung des Gesuchs um materielle Hilfe mit dem Bedürftigen über längere Zeit hinweg keine weiteren Kontakte pflegt und Beratungsgespräche führt − sich hinsichtlich Missachtungen auf vage Informationen und Hinweise verlässt und Sachlagen interpretiert, ohne diese einlässlich abzuklären und so eine tragende Beweislage zu schaffen wird aus einer Person, welche rechtmässig Anspruch auf Sozialhilfe hat, ein schwieriger oder sogar renitenter "Fürsorgefall". 2. Der Kantonale Sozialdienst bietet diverse Schulungs- und Beratungsangebote an, um den Gemeindebehörden und ihren Sozialdiensten unter anderem auch das notwendige Rüstzeug für die formal- 318 20. August 2013 Art. 0142 rechtliche Abwicklung von Auflagen und Weisungen und daraus resultierende Sanktionen wie Kürzung und Einstellung zu vermitteln. − Der Kantonale Sozialdienst bietet gemäss § 42 lit. a SPG Beratung an Gemeinden, Behörden und Institutionen an. Diese Dienstleistung kann täglich telefonisch oder schriftlich genutzt werden. − Gemäss § 42 lit. d SPG werden den in der Sozialhilfe tätigen Personen diverse Weiterbildungen angeboten. Rechtliche Aspekte und verfahrensrechtliche Grundsätze werden an den Grund- und Aufbaukursen Soziales vermittelt. − Die jährlich vom Kantonalen Sozialdienst durchgeführte Fachtagung zum Sozialhilferecht widmet sich in diesem Jahr speziell dem Thema "Der Umgang mit schwierigen Klienten in der Sozialhilfe". Bereits in früheren Jahren waren Auflagen, Weisungen und Sanktionen Tagungsthema. − Das Handbuch Soziales des Kantonalen Sozialdiensts ist in Überarbeitung und wird um eine Praxisausführung erweitert: Verfahrensrechtliche Schritte bei Kürzungen und Einstellungen. − In Zusammenarbeit unter anderem mit der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS), mit Fachhochschulen (zum Beispiel Hochschule Luzern) sowie weiteren Fachleuten auch aus anderen Kantonen erarbeiten Mitarbeitende des Kantonalen Sozialdiensts Rechts- und Praxisanwendungen, so dass auch auf nationaler Ebene ein Wissenstransfer stattfindet. An dieser Stelle kann auch festgehalten werden, dass das Aargauer Sozialhilfe- und Präventionsgesetz im Kantonsvergleich als modernes, gutes und adäquates Regelwerk gilt. 3. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Aargauer Gesetzgebung in Bezug auf die Möglichkeit von Leistungskürzungen mit § 13 Abs. 2 SPG eine gesetzliche Regelung enthält und diese in den §§ 14 und 15 SPV in der Folge auch näher umschreibt. Insbesondere die Aufzählung in § 14 SPV enthält grundsätzlich die von den Motionären geforderten Präzisierungen. Die nicht abschliessende Aufzählung bietet zudem die Möglichkeit – entsprechend dem in der Sozialhilfe geltenden Individualitätsprinzip – weitere, dem Einzelfall entsprechende Massnahmen zu treffen und einzufordern. Im Weiteren ist, wie von den Motionären ebenfalls vorgesehen, aufgrund der bestehenden gesetzlichen Regelungen bereits ein zweistufiges Verfahren einzuhalten. In einem ersten Schritt sind Auflagen und Weisungen zu verfügen, wobei diese Verfügung gleichzeitig die Androhung der Folgen eines Verstosses gegen diese Auflagen und Weisungen enthalten muss. In einem zweiten Schritt ist – ebenfalls mittels Verfügung – gegebenenfalls das Nichteinhalten der verfügten Auflagen und Weisungen festzustellen und entsprechend die angedrohte Kürzung, im Extremfall die Einstellung, zu erlassen. Die in den letzten Jahren in solchen Fällen sowohl auf Kantons- als auch auf Bundesebene ergangene Rechtsprechung hat gezeigt, dass mit den bestehenden gesetzlichen Regelungen die von den Motionären geforderten Massnahmen bereits umgesetzt werden können. Gleichzeitig haben Gerichtsentscheide jedoch auch immer deutlich zum Ausdruck gebracht, dass Verfügungen der Sozialhilfebehörden als staatliches, von oben herab lenkendes Handeln den Anforderungen eines Rechtsstaats und der Bundesverfassung genügen müssen. Dabei sind die verfassungsrechtlichen Grundsätze der Gesetzmässigkeit, des öffentlichen Interesses, der Verhältnismässigkeit, von Treu und Glauben, der Rechtsgleichheit sowie die Verfahrensgarantien gemäss Art. 29 der Bundesverfassung zu beachten. Diese Grundsätze binden sämtliches staatliches Handeln, ein Minimalstandard, der nicht eingeschränkt werden darf. Die verfassungsrechtlichen Grundsätze bieten damit einen hohen Schutz für den Privaten und fordern gleichzeitig die Behörden, die sich ihrer hoheitlichen Stellung und der damit verbundenen Pflichten bewusst sein und entsprechend handeln müssen. Kantonal gibt das VRPG den entsprechenden Rahmen vor. Die Sozialbehörden sind deshalb verpflichtet, den Sachverhalt einwandfrei abzuklären sowie formell und verfahrensrechtlich korrekt vorzugehen. Die geltenden gesetzlichen Grundlagen gemäss SPG und SPV beinhalten eine ausreichend klare Regelung, wobei sie – erwünschtermassen – genügend Handlungsspielraum für das Ermessen der Behörden bieten, um im Einzelfall adäquat vorgehen zu können. Auf weitere Regelungen ist deshalb zu verzichten. Die Kosten für die Beantwortung dieses Vorstosses betragen Fr. 1'694.–. Hollinger Franz, CVP, Brugg: Um was geht es den Motionären? Der Titel der Motion gibt darauf Antwort. Es geht uns um eine klare Regelung bei Kürzung und Einstellung von Sozialhilfeleistungen. Denn heute ist klar, dass keine klare Regelung besteht, wie die in der Motion genannte Gemeinde aber auch verschiedene Amtsstellen – schmerzhaft erfahren mussten. Es geht also darum, bestehende Lücken im Gesetz zu schliessen, damit insbesondere die Gemeinden als Vollzugsorgane über eine 319 Art. 0142 20. August 2013 klare Grundlage verfügen. Indem der Regierungsrat auf Seite 2 seiner Stellungnahme den Gemeinden den Schwarzen Peter zuschiebt, versucht er sich auf unelegante Weise aus der Verantwortung zu stehlen und lässt damit die Gemeinden im Stich. Im Übrigen begründet der Regierungsrat selbst auf überzeugende Art und Weise, weshalb das Anliegen der Motionäre berechtigt ist: Denn auf Seite 2 seiner Stellungnahme räumt er ein, dass es sich bei der hier zur Diskussion stehenden aktuellen Gesetzgebung um eine Rahmengesetzgebung handelt. Damit anerkennt der Regierungsrat den Regelungsbedarf. So ist doch ein Rahmengesetz per Definition ein Gesetz, das den jeweiligen Rechtsbereich nicht vollständig regelt. Aber genau dies wollen die Motionäre ändern, indem sie mittels klarer Regelung bei Kürzung und Einstellung von Sozialhilfeleistungen im Unterschied zu heute eine vollständige Regelung verlangen. Ohne Anspruch auf Vollständigkeit ist nochmals auf folgende Beispiele hinzuweisen: § 13 Abs. 2 des Sozialhilfe- und Präventionsgesetzes (SPG) sieht lediglich die Kürzung von Leistungen vor, jedoch nicht deren Einstellung. Es ist deshalb mehr als fraglich, ob § 15 Abs. 3 der Verordnung (SPV), welche eine Einstellung vorsieht, durch das SPG noch gedeckt ist. Wir wollen hier deshalb eine klare gesetzliche Regelung. Begriffe wie rechtsmissbräuchlich, unkooperativ und dergleichen sind untauglich und schaffen mehr Probleme, als sie lösen. Heute sieht § 15 Abs. 3 SPV das Erfordernis des Rechtsmissbrauchs erst dann als erfüllt vor, wenn das Verhalten der unterstützten Person einzig darauf ausgerichtet ist, in den Genuss von materieller Hilfe zu gelangen. Wie soll nun aber eine derartige innere Einstellung bewiesen werden? Das ist unmöglich. Stattdessen sind Verhaltensweisen zu umschreiben, welche zur Einstellung von Sozialhilfeleistungen führen können, wie beispielsweise die Verweigerung einer zumutbaren Arbeit oder die Verweigerung der Geltendmachung eines Ersatzeinkommens. Dies sind klare Regelungen. Andererseits wird dadurch eine Leistungseinstellung materiell wahrscheinlich überhaupt erst ermöglicht, stellt doch die Voraussetzung des Rechtsmissbrauchs eine zu hohe Hürde dar. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass eine Leistungskürzung gemäss § 13 Abs. 2 SPG heute nur möglich ist, wenn Auflagen und Weisungen nicht befolgt werden. Beispielsweise bleibt die Abgabe von falschen Auskünften ohne Folgen, was nicht nur störend, sondern falsch ist. Kürzungen von Leistungen sind deshalb umfassender vorzusehen und zu umschreiben. Ich verweise hier auf den zweiten Absatz der Motion. Ich ersuche Sie, die Motion zu überweisen und damit die Gemeinden nicht mit dem aktuellen, lückenhaften Rahmengesetz im Regen stehen zu lassen, sondern ihnen mit einer klaren gesetzlichen Regelung diejenige Grundlage zu geben, die sie vom Kanton erwarten können. Böni Fredy, SVP, Möhlin: Die SVP-Fraktion unterstützt die Motion 13.26. Sie haben die eindrücklichen Argumente gehört. Wichtig ist auch, warum solche Motionen überhaupt zustande kommen. Sie kommen darum zustande, weil nämlich die meisten, respektive viele, Gemeinden im Regen stehen gelassen werden. Es nützt auch nichts, wenn man zusätzliche Ausbildungseinheiten anbietet. Die SVP möchte nicht nur diese Motion unterstützen, sondern wir verlangen ganz klare Verschärfungen in diesem Bereich. Es muss einfacher werden, bei Missbräuchen oder bei der Verweigerung von Arbeit, diese Leistungen wirklich schnell einstellen zu können. Unser Anliegen geht über das Übernehmen dieser Motion hinaus. Es sollen klare und griffige Massnahmen erarbeitet werden, die nachher von den Sozialämtern auch relativ einfach umgesetzt werden können. Es geht hier vor allem auch um die Beurteilung der Zumutbarkeit. Es handelt sich um einen heiklen Begriff. Wie soll man hier bei den Gemeinden urteilen? Deshalb bitte ich Sie auch im Namen der SVPFraktion, diese Motion zu unterstützen. Egli Dieter, SP, Windisch: Die SP-Fraktion ist bezüglich dieser Motion gespalten. Zwei Dinge sind für uns klar: 1. Wir können die Forderungen der Motionäre nachvollziehen. Es braucht klarere Regelungen, vor allem wenn man sieht, was in den letzten Monaten geschehen ist und worüber auch ausführlich in den Medien berichtet wurde. Es braucht konkretere Regelungen, um Sozialhilfeleistungen bei Nichtkooperation zu kürzen oder gar einstellen zu können. 2. Andererseits können wir aber auch nachvollziehen, was der Regierungsrat in seiner Stellungnahme sagt. Er weist schlüssig darauf hin, dass die gesetzlichen Regelungen zumindest auf Verordnungsstufe (SPV) eigentlich vorhanden sind. Seine Aussagen weisen auch darauf hin, dass man es in diesen Fällen ja immer mit Einzelfällen zu tun hat und es eher ein Rahmengesetz braucht, das jedoch letztlich nicht sämtliche Einzelfälle wird abdecken können. Es tauchten für uns aber auch Unklarheiten und Fragen auf. Wir finden schon, dass die Antwort des Regierungsrats – mit Verlaub – etwas unbedarft oder vielleicht sogar schnodderig ist. Unseres Erachtens macht es sich der Regierungsrat zu einfach, den Gemeinden den Schwarzen Peter zuzuschieben, mit dem Hinweis, dass ja gesetzlich alles geregelt sei und bei schwierigen Fällen die Gemeinden 320 20. August 2013 Art. 0142 schuld seien. Etwas verwegen ist für mich auch die Aussage, wonach Gemeinden mit ihrem Verhalten renitente Sozialhilfebezüger sozusagen selbst produzieren. Das finde ich doch etwas unfair. Andererseits ist aber auch den Motionären vorzuhalten, dass das, was sie fordern, vielleicht nicht genau das ist, was erforderlich ist. Es braucht vielleicht nicht unbedingt neue gesetzliche Regelungen. Vielleicht brauchen wir vielmehr eine neue Regelung der Zusammenarbeit zwischen den Gemeinden und dem Kanton oder mehr Unterstützung vom Kanton für die Gemeinden auch bei schwierigen Einzelfällen, in denen die Gemeinden – nicht nur subjektiv gesehen – sehr oft allein gelassen werden. Eine Mehrheit der SP-Fraktion wird die Motion nicht überweisen: Einerseits, weil man den Ausführungen des Regierungsrats folgen kann, also quasi aus ordnungspolitischen Gründen; aber andererseits vor allem, weil wir glauben, dass in der momentanen Spar-Situation die Gefahr besteht, dass hier eine Beschneidung des Rechts auf Sozialhilfe vollzogen wird. Und das möchten wir nicht. In diesem Zusammenhang muss ich es noch einmal ansprechen: Das Wort „Sozialschmarotzer“ ist mittlerweile schon salonfähig geworden und steht praktisch in jeder Zeitung, obwohl es eigentlich ein Unwort ist. Wir haben deshalb Angst, dass in dieser Situation eine Verschärfung des Rechts eine Beschneidung des Rechts auf Sozialhilfeleistungen nach sich ziehen wird und das möchten wir nicht riskieren. Eine Minderheit der SP-Fraktion wird der Motion zustimmen, um den Druck auf den Regierungsrat aufrechtzuerhalten. Es sind klarere Regelungen zu schaffen, die nicht nur auf Verordnungsstufe geregelt sind, sondern auch im Gesetz, um so den Gemeinden eine bessere Hilfe zu gegeben. Eliassen Vecko Eva, Grüne, Turgi: Hier werden offensichtlich halboffene Türen eingerannt. Die Regelungen, Gesetze und Verordnungen gibt es. Es stimmt, dass es ein Rahmengesetz ist und nicht alles klar geregelt ist. Ich bin keine Sozialarbeiterin, habe aber viel mit Sozialarbeiterinnen zu tun. Ich muss sagen, dass es sich um ein ziemlich schwieriges Arbeitsgebiet handelt. Ich wünsche Ihnen nicht, dass Sie jemals in die Situation kommen, einen komplizierten Fall beurteilen zu müssen. Es ist sehr schwierig, ganz klare Gesetzgebungen oder Verordnungen zu verfassen, ohne dass man dann wieder andere Lücken hinterlässt. Es sind Hilfestellungen vonseiten des Kantons vorhanden. Ich verweise dazu auf die Antwort des Regierungsrats. Der kantonale Sozialdienst bietet gemäss § 42 lit. a SPG Beratungen für Gemeinden, Behörden und Institutionen an. Diese Dienstleistung kann täglich telefonisch oder schriftlich genutzt werden. Wenn also schwierige Fälle vorliegen, kann man nicht sagen, der Kanton lasse die Leute einfach im Regen stehen. Im Sozialwesen geht es immer um Menschen und kein Fall gleicht dem anderen. So muss man manchmal die Regelungen genauer studieren und auslegen können oder sich im Zweifelsfall Rat holen. Wir haben den Eindruck, dass die Motion zwar gut gemeint ist, sie aber im Augenblick keine grossen Veränderungen mit sich bringen wird. Deshalb werden wir sie eher ablehnen. Dr. Sigg Martina, FDP, Schinznach-Dorf: Die FDP-Fraktion ist in der Frage dieser Motion ebenfalls gespalten. Eine knappe Mehrheit wird die Motion unterstützen. Zur Begründung: Einerseits sind wir grundsätzlich skeptisch, wenn neue Gesetze und Reglemente entstehen. Ebenso halten wir die Gemeindeautonomie hoch. Die Behörden vor Ort sollen handlungsfähig sein und bleiben. Wie der Regierungsrat ausgeführt hat, entstehen Beschwerden meistens aufgrund von Verfahrensfehlern und nicht aufgrund von Gesetzeslücken. Die Fraktionsmehrheit unterstützt die Motion in dem Sinne, dass der Regierungsrat einen Gesetzentwurf vorlegen soll, in welchem vor allem die Bedingungen bezüglich Einstellung und Kürzung der Sozialhilfeleistungen konkretisiert werden sollen. Ob dies in Form eines Dekrets oder im Gesetz selbst erfolgen soll, wird die vertiefte Analyse zeigen. Hochuli Susanne, Regierungsrätin, Grüne: Ich möchte folgendes festhalten: Es geht dem Regierungsrat überhaupt nicht darum, den Gemeinden den Schwarzen Peter zuzuschieben oder sie im Regen stehen zu lassen. Die Antwort des Regierungsrats sollte auch nicht schnoddrig wirken. Der Regierungsrat hat einfach die Erfahrung gemacht – und Martina Sigg, FDP, hat auch darauf hingewiesen – dass die Gemeindeautonomie hochgehalten werden sollte. Der Regierungsrat weiss, dass es die Gemeinden nicht sehr schätzen, wenn in der Gesetzgebung, welche schlussendlich in die Kompetenz der Gemeinden eingreift, vonseiten des Regierungsrats zu stark reguliert wird. Auf Seite 3 der Antwort des Regierungsrats reden wir von der Gemeindeautonomie. Dort sehen Sie unter Punkt 3, dass die nicht abschliessende Aufzählung die Möglichkeit bietet, im Einzelfall weitere entsprechende Massnahmen zu treffen und einzufordern. Das ist für mich Gemeindeautonomie, die schlussendlich 321 Art. 0143 20. August 2013 auch von Ihnen immer wieder eingefordert wird. Es wurde gefragt, wie die Gemeinden einen Fall abschliessend beurteilen könnten. Ich frage mich, wer ist denn näher an dieser Klientel – auch wenn es zum Teil eine wirklich schwierige Klientel ist – als die Gemeinden? Es wurde auch darauf hingewiesen, dass häufig Verfahrensfehler zu einer schwierigen Situation führen und nicht die Regelungen selbst, die wir im SPG und in der SPV vorliegen haben. Es stellt sich folglich die Frage, wie professionell die Sozialdienste sind? Es ist mir bewusst, dass die Sozialdienste mit all diesen Regelungen – und das werden Sie auch nicht ändern können, wenn wir ein Gesetz erlassen, in dem alles aufgezählt wird, was man machen könnte – eine sehr schwierige Aufgabe erledigen müssen. Mir ist auch bewusst, dass die Erledigung dieser Aufgabe gerade in kleinen Gemeinden oft von einer Person abhängt und davon, wie stark sie sich in diese Thematik einarbeiten kann. Es ist nicht einfach, dies alles in der Praxis auch adäquat umsetzen zu können. Glücklicherweise ist es so, dass die meisten Sozialdienste nicht tagtäglich mit so schwierigen Klienten zu haben, die spezielle Massnahmen erfordern. Nach meiner Auffassung regeln das SPG und die dazugehörige Verordnung (SPV) genügend und auch all das, was zu regeln ist. Ich bitte Sie, die immer hoch gehaltene Gemeindeautonomie auch in diesem Fall hochzuhalten. Ich bin nicht sicher, wie es in der Gesetzesberatung ablaufen wird und ob dann nicht wieder der Vorwurf kommt, es würde vonseiten des Regierungsrats zu stark in die Kompetenz der Gemeinden eingegriffen. Hollinger Franz, CVP, Brugg: Das Geschäft und unser Anliegen haben nun wirklich nichts – aber auch gar nichts – mit der Gemeindeautonomie zu tun. Unser Anliegen schränkt die Gemeindeautonomie in keiner Art und Weise ein, sondern gibt den Gemeinden Instrumente, die sie zur Verfügung haben, falls sie sie brauchen. Aber irgendeine Einschränkung ihrer Autonomie ist damit nun in keiner Art und Weise gegeben. Ich verstehe diese Argumentation deshalb überhaupt nicht. Hochuli Susanne, Regierungsrätin, Grüne: Zu Franz Hollinger: Das Anliegen schränkt die Gemeindeautonomie ein. Sie sehen auf Seite 3, Punkt 3 in der Antwort des Regierungsrats, dass im Einzelfall entsprechende weitere Massnahmen getroffen werden können. Und dies können die Gemeinden tun, weil sie vor Ort sind. Alle Ausführungen im Gesetz und in der Verordnung sind nicht abschliessend. Wenn wir eine abschliessende Aufzählung aller Massnahmen und Möglichkeiten festlegen, dann greifen wir in die Gemeindeautonomie ein. Bitte beachten Sie, dass auch von Ihrer Seite, also von Gemeindevertretern, oft die Meinung vertreten wird, ein Rahmengesetz genüge, die Gemeinden seien an der Basis und könnten mit Hilfe eines Rahmengesetzes sehr wohl ihre Aufgaben wahrnehmen. Abstimmung Die Motion wird mit 78 gegen 45 Stimmen überwiesen. 0143 Postulat der SVP-Fraktion vom 30. April 2013 betreffend Kündigung der Mitgliedschaft bei der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe SKOS; Ablehnung (vgl. Art. 0004) Mit Datum vom 5. Juni 2013 beantragt der Regierungsrat, das Postulat mit folgender Begründung abzulehnen: Im Kanton Aargau regeln das Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe und die soziale Prävention (Sozialhilfe- und Präventionsgesetz, SPG) sowie die dazugehörige Sozialhilfe- und Präventionsverordnung (SPV) den Vollzug der Sozialhilfe und damit auch die Bemessung der Leistungen. Wie in allen anderen Kantonen kommen dabei auch die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) zur Anwendung. § 10 Abs. 1 SPV sieht dies entsprechend vor. Die SKOS-Richtlinien ermöglichen schweizweit eine im Grundsatz einheitliche Anwendung der Sozialhilfe – dies bei 26 verschiedenen kantonalen Sozialhilfegesetzen und, aufgrund der kommunalen Zuständigkeiten in der Sozialhilfe, mehr als 2'000 Vollzugsstellen. Die Anwendung der SKOSRichtlinien in den Kantonen führt damit zu einem gleichmässigen Vollzug, ermöglicht einen breiten Wissenstransfer in einem Randgebiet der Gesetzgebung, erhöht die Rechtssicherheit und auch die Gleichbehandlung. Gleichzeitig haben die Kantone die Möglichkeit, die SKOS-Richtlinien integral oder nur teilweise anzuwenden, was erlaubt, die kantonalen Gegebenheiten zu berücksichtigen. Diese Möglichkeit hat der Kanton Aargau seit jeher denn auch genutzt: Im Grundsatz gelten die SKOS322 20. August 2013 Art. 0143 Richtlinien, werden aber in einigen Punkten deutlich strenger angewandt oder Änderungen wurden aufgrund fehlender Akzeptanz bei den Aargauer Gemeinden nicht aufgenommen. Insbesondere können zum Beispiel im Kanton Aargau Kürzungen der Sozialhilfe bis 35 % des Grundbedarfs betragen, wohingegen die SKOS-Richtlinien nur eine Kürzung um 15 % vorsehen. Der Kanton Aargau hat mit den SKOS-Richtlinien in den letzten Jahren positive Erfahrungen gesammelt. Sie ermöglichen auch dem Kanton Aargau eine einheitliche Handhabung der Sozialhilfe, lassen Vergleichswerte (Sozialhilfestatistik) und Erfahrungsaustausch mit anderen Kantonen zu und verhindern Sozialhilfetourismus. Gleichzeitig kann der Kanton die SKOS-Richtlinien differenziert und nach seinen Bedürfnissen anwenden. Die SKOS ist ein Verein mit rund 906 Mitgliedern (Stand 31. Dezember 2012). Mitglieder sind alle Kantone sowie rund 600 Gemeinden und weitere Dienste, die im Auftrag der öffentlichen Hand tätig sind. Ebenfalls beratend Einsitz nehmen verschiedene Bundesämter. Daraus wird deutlich, dass die SKOS grossmehrheitlich aus Mitgliedern der öffentlichen Hand besteht, so dass der Vorwurf, die SKOS vertrete nicht die Interessen der Sozialämter, ins Leere zielt. Daran ändert auch die allenfalls unglücklich formulierte Äusserung des Präsidenten der SKOS nichts. Menschen in der Sozialhilfe stecken – aus den unterschiedlichsten Gründen – ganz allgemein in schwierigen Lebenslagen. Dass sich in solchen Situationen die betroffenen Personen schwer tun – sich "schwierig" verhalten – ist ein bekanntes Phänomen, mit dem sich Sozialdienste und Sozialbehörden regelmässig auseinandersetzen müssen. Sowohl SPG und SPV als auch die SKOS-Richtlinien verlangen eindeutig eine umfassende Mitwirkungspflicht der Sozialhilfe beziehenden Personen und sehen entsprechende Sanktionen vor, wenn diese Mitwirkung verweigert wird. Das Bundesgerichtsurteil, welches zur kritisierten Aussage des SKOS-Präsidenten führte, behandelt Fragen der Gemeindeautonomie, des Verfahrens und der Rechtsmissbräuchlichkeit. Die SKOS spielt im fraglichen Urteil keine Rolle und das Bundesgericht hat diesen Entscheid zu Ungunsten einer Aargauer Gemeinde unabhängig von den SKOS-Richtlinien getroffen. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass ein Austritt des Kantons Aargau aus der SKOS weder zielführend noch nutzbringend ist. Eine als unglücklich empfundene Aussage des Präsidenten der SKOS vermag die Vorteile einer SKOS-Mitgliedschaft und damit die Möglichkeit der Anwendung der SKOS-Richtlinien im Kanton Aargau nicht zu schmälern. Die Kosten für die Beantwortung dieses Vorstosses betragen Fr. 1'487.50. Glarner Andreas A., SVP, Oberwil-Lieli: Auch schwierige Menschen haben Anrecht auf Sozialhilfe, so wurde der SKOS-Präsident Walter Schmid zitiert. Er hätte auch sagen können, er sei für das bedingungslose Grundeinkommen, das hätte die gleiche Bedeutung gehabt. Natürlich lehnt der Regierungsrat den Austritt aus der SKOS ab! Warum überrascht uns dies nicht? Weil doch der Musterkanton Aargau nicht einfach so ein paar Millionen Franken sparen will. Schon gar nicht dort, wo es am einfachsten geht! Wo kämen wir denn da hin? Aber zur Sache: Die SKOS ist faktisch die Gewerkschaft der Sozialarbeiter und deren Schützlinge. Wenn nun also diese Gewerkschaft die Höhe der Ansätze bestimmt, so ist das rechtlich in keiner Art und Weise haltbar. Einer solchen Organisation die Kompetenz zur Festlegung von SozialhilfeAuszahlungsgrund-sätzen zu übertragen, ist gleichbedeutend, wie wenn wir die Höhe der AHVRenten durch einen AHV-Rentnerverband bestimmen lassen würden. Was ja dann doch einigermassen absurd wäre. Die SKOS ist also ein privatrechtlich organisierter Verein, der gesetzgeberisch tätig ist und jährlich Dutzende von Millionen Franken umverteilt. Bei der AHV entscheidet dies immerhin das nationale Parlament, hier jedoch ein privater Verein. Auf der andern Seite führt das Übernehmen der SKOS-Richtlinien dazu, dass die Gemeinden nicht mehr frei sind. Und gerade der Fall Berikon zeigt uns doch explizit auf, dass eine Gemeinde sich ihren Handlungsspielraum bewahren können muss. Aber das sieht der Regierungsrat natürlich völlig anders, obwohl die Bundesverfassung, die einzige Grundlage für die Sozialhilfe, in Art. 12 bestimmt, dass jede in der Schweiz wohnhafte Person Anspruch auf die Mittel hat, die ein menschenwürdiges Überleben sichern. Dabei handelt es sich um die Grundversicherung der Krankenkasse, einen Schlafplatz in einer Massenunterkunft und 8 Franken pro Tag für die Ernährung. Bei Anwendung der SKOS-Richtlinien im Fall der aus dem Irak zugewanderten Familie mit vier Kindern, 1, 8, 14 und 17 Jahre alt, der Mann ein bisschen arbeitslos, die Frau auch, dann ergibt dies nach SKOS monatlich 5’162 Schweizer Franken. Daneben gibt es noch weitere – das nennt sich so nett – situativ bedingte Leistungen, wie zum Beispiel auswärtige Verpflegung, eine Verlängerung des Ausländerausweises, ein Deutschkurs, ein bisschen Ferienlager, ein bisschen Brille, ein bisschen sonst noch was: Dies ergibt monatlich 7’104 Franken für diese aus dem Irak zugewanderte Familie. Dies ist 323 Art. 0143 20. August 2013 ein reales Beispiel gemäss SKOS. Die SKOS-Richtlinien sind ideologisch stark geprägt und verleiten zum Sozialhilfemissbrauch, zur Verweigerung der Eigenleistung und zur Verweigerung der Rückerstattung bezogener Sozialhilfe. Wussten Sie, dass die SKOS gar ein Arbeitsverbot für Mütter mit Kleinkindern fördert? Unter C.1.3 Integration und Betreuung von Kindern und Jugendlichen C.1–5 heisst es explizit, dass eine berufliche Integration erst erfolgen dürfe, wenn das jüngste Kind das dritte Lebensjahr erreicht habe. Daneben werden die Gemeinden verpflichtet, alle möglichen und unmöglichen Zusatzleistungen zu vergüten, so zum Beispiel eine Integrationszulage für Nichterwerbstätige: Also derjenige wird belohnt, der seine Arbeitskraft zur Linderung der Notlage verwenden würde, wenn er nur wollte, was ja eigentlich eine Selbstverständlichkeit sein müsste. Sie sehen, die SKOS ist ein privatrechtlicher Verein, aus welchem man jederzeit austreten kann: Tun wir dies jetzt! Die SVP hält an ihrem Postulat fest. Dr. Knuchel Jürg, SP, Aarau: Die Bemessung der Leistungen und der Vollzug der Sozialhilfe werden im Sozialhilfe- und Präventionsgesetz (SPG) sowie in der dazugehörigen Verordnung (SPV) geregelt, das haben wir schon gehört. Dabei ist auch die Anwendung der Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe, die sogenannten SKOS-Richtlinien, vorgesehen. Die gesetzliche Regelung ist umfassend und weist eigentlich keine erkennbaren Lücken auf, auch wenn wir mit der Überweisung der Motion soeben vom Gegenteil ausgegangen sind. Die Anwendung der SKOS-Richtlinien ist zwar vorgesehen. Diese können aber bei Bedarf den kantonalen Gegebenheiten angepasst werden. Bei der SKOS handelt es sich nicht – so wie es gesagt wurde – um einen ideologisch geprägten Verein, sondern es handelt sich um einen breit abgestützten, über 100-jährigen Verband für Sozialhilfe, welcher derzeit über 1’000 Mitglieder aufweist, darunter auch alle Kantone sowie zahlreiche Städte und Gemeinden. Ohne SKOS bräuchten wir ein nationales Rahmengesetz für die Sozialhilfe. Dies ist eine bisher leider unerfüllte Forderung der SKOS selbst. Die sogenannten SKOS-Richtlinien enthalten Empfehlungen für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe sowie zur beruflichen und sozialen Integration. Sie sorgen damit für Rechtsgleichheit und Rechtssicherheit über die Kantonsgrenzen hinaus. Sie gelten auch in der Gerichtspraxis als verbindliche Richtgrösse. Zu Problemen führt nicht die Mitgliedschaft bei der SKOS, sondern die nicht immer konsequente Anwendung der gegebenen gesetzlichen Vorgaben durch die Sozialbehörden, was zugegebenermassen nicht immer einfach ist. Hier besteht Unterstützungsbedarf sowie Bedarf nach Schulung und nach Professionalisierung. Eine Kündigung der Mitgliedschaft bei der SKOS ist deshalb der falsche Ansatz, würde einer Abnahme der Professionalisierung noch zusätzlichen Vorschub leisten und ist deshalb zur Problemlösung nicht geeignet. Die SP-Fraktion lehnt deshalb das Postulat der SVP-Fraktion geschlossen ab. Eliassen Vecko Eva, Grüne, Turgi: Die SKOS ist, wie mein Vorredner soeben sagte, keine Institution, die Gesetze macht, sondern Empfehlungen abgibt, und zwar in einem komplexen Gebiet, wo kein Fall wie der andere ist. Gemeinden und Angehörige von Sozialen Diensten können sich auf diese Empfehlungen abstützen. Ich denke, es ist Andreas Glarner zu verzeihen, wenn er nicht weiss, was eine Gewerkschaft ist. Er hat andere Netzwerke. Aber die SKOS ist ganz sicher alles andere als eine Gewerkschaft. Dieses Postulat ist ein Sturm im Wasserglas. Mit einem Austritt aus der SKOS schadet der Kanton Aargau einzig und allein den eigenen kantonalen Sozialdiensten und den Gemeinden. Wir haben beim vorherigen Geschäft gehört, dass man sich über zu wenige klare Regelungen beklagt. Wenn man hingegen eine gesamtschweizerische Organisation hat, die klare Regelungen vorschlägt, beziehungsweise Empfehlungen abgibt, dann ist es auch wieder nicht recht. Es gibt Grossratsfraktionen, zum Beispiel die FDP, die sich auf die SKOS berufen – das nächste Traktandum lässt grüssen. Es kann also durchaus sein, dass wir alle schon einmal froh über vorhandene SKOS-Studien waren. Wegen einer einzigen Unstimmigkeit oder sonstigen kleinen Uneinigkeiten mit dem Austritt zu drohen, das ist – gelinge gesagt – ein unwürdiges Verhalten; für den Kanton und alle hier im Saal. Bei Kindern nennt man dieses Verhalten „trötzeln“. Rotzetter Andre, CVP, Buchs: Ich habe noch nie gehört, dass Kantone, Gemeinden oder Städte Gewerkschaften wären. Es tut mir leid, aber da habe ich eine Bildungslücke. Der Verein SKOS besteht aus allen Kantonen und über 600 Städten und Gemeinden. Das ist ein Fakt und alles andere ist Unsinn. Die Hauptaufgabe von SKOS ist die Regelung der Sozialhilfe in der Schweiz. Weiter werden vom Verein Grundlagen erarbeitet, die erforderlich sind, um Gesetze, Verordnungen und Richtlinien aus324 20. August 2013 Art. 0144 zuarbeiten. Wenn der Kanton Aargau bei SKOS austreten würde, müsste er diese Grundlagen selbst erarbeiten. Die Ausarbeitung von solchen Grundlagen kostet das x-fache des jährlichen Mitgliederbeitrags in Höhe von 37’000 Franken, den man mit dem Austritt einsparen möchte. Das wäre also ein Schildbürgerstreich. Die CVP ist der Ansicht, dass ein einheitliches Handeln bei der Bewilligung von Sozialhilfeleistungen etwas Wichtiges wäre – nicht nur im Kanton Aargau, sondern schweizweit. Denn dies verhindert den Sozialtourismus. Die CVP lehnt das Postulat ab. Dr. Sigg Martina, FDP, Schinznach-Dorf: Die Argumente, die zu diesem Postulat geführt haben, sind verständlich. Da zahlen Kanton und Gemeinden Mitgliederbeiträge an eine nationale Organisation, die vor allem dazu da sein soll, bei der Umsetzung zu unterstützen und zu harmonisieren. Im akuten Krisenfall wurde die Gemeinde Berikon aber nicht unterstützt. Ja, es wurde ihr sogar durch Aussagen des SKOS-Präsidenten in den Rücken gefallen. Deshalb hegen wir gewisse Sympathien für dieses Postulat. Wir denken aber auch, dass eine Kündigung nicht der richtige Weg ist. Wir anerkennen, dass bezüglich Richtlinien und Harmonisierung zwischen den Kantonen Handlungsbedarf besteht. Wir fordern den Regierungsrat auf, mehr Einfluss zu nehmen und Rückmeldungen der Gemeinden und der Verantwortungsträger ernst zu nehmen. Die SKOS-Richtlinien sollten den sich ständig ändernden gesellschaftlichen Bedingungen angepasst werden. Die FDP wird nicht einheitlich abstimmen. Groux Rosmarie, SP, Berikon: Als Grossrätin unterstütze ich den Austritt des Kantons Aargau aus der SKOS nicht. Solange es kein nationales Rahmengesetz gibt, brauchen wir die SKOS für Regelungen über die kantonalen Grenzen hinweg. Dazu möchte ich Ihnen eine aktuelle und zu verändernde Schnittstelle aufzeigen: Der Kanton Aargau unterstützt Sozialhilfebezüger im Wegzugsmonat. Die Kantone St. Gallen und Thurgau kennen diese Regelung nicht. Hiermit fordere ich unseren kantonalen Sozialdienst auf, genau solche Differenzen als Mitglied der SKOS zu verändern! Hochuli Susanne, Regierungsrätin, Grüne: Ich bedanke mich für die ausgewogene Diskussion in dieser emotionalen Sache. Ich vermute, der SKOS-Präsident wird sich jetzt öfters an das folgende Sprichwort erinnern: "Reden ist Silber, Schweigen ist Gold." Walter Schmid hätte sich gar nicht zu dieser Sache äussern müssen, weil das fragliche Urteil gar keinen Zusammenhang mit den SKOSRichtlinien hat. Aus Ihrer Mitte wurde widerlegt, dass die SKOS eine Gewerkschaft oder ein Monster ist. Die SKOS umfasst 600 Gemeinden, alle Kantone und weitere Dienste der öffentlichen Hand. Ich denke, es ist zwingend – und dies wurde auch von Ihnen gefordert – dass sich die SKOS-Richtlinien den gesellschaftlichen Veränderungen anpassen können. Dabei ist es wichtig, dass der Kanton Aargau weiterhin mitarbeiten kann. Der Kanton Aargau ist vonseiten der Gesetzgebung her sowieso verpflichtet, die materielle Hilfe zu regeln. Er wird auch aufgefordert, eine Koordination mit den anderen Kantonen anzustreben. Das ist natürlich am einfachsten zu bewerkstelligen, wenn wir weiterhin bei der SKOS mitarbeiten können. Ich bitte Sie, das Postulat nicht zu überweisen. Abstimmung Das Postulat wird mit 64 gegen 53 Stimmen abgelehnt. 0144 Postulat der FDP-Fraktion vom 26. März 2013 betreffend Problematik von Schwelleneffekten und negativen Erwerbsanreizen im sozialen Bedarfsleistungssystem des Kantons Aargau; Überweisung an den Regierungsrat (vgl. Art. 2386) Mit Datum vom 3. Juli 2013 erklärt sich der Regierungsrat bereit, das Postulat mit folgender Erklärung entgegenzunehmen: Im Bereich der Sozialhilfe entstand – ausgelöst durch die Änderung der Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) – im Jahr 2005 bezüglich der Ausprägung des Schwelleneffekts eine neue Ausgangslage: Mit relativ hohen Einkommensfreibeträgen sowie der Gewährung von Integrationszulagen sollen Sozialhilfebeziehende zur Aufnahme einer Erwerbsarbeit motiviert werden. Wenn beim Austritt aus der Sozialhilfe insbesondere die gewährten Einkommensfreibeträge nicht mehr angerechnet werden, entsteht ein Schwelleneffekt, der dazu führt, dass Sozialhilfebeziehende trotz Erwerbstätigkeit über ein kleineres verfügbares Einkommen verfügen als beim 325 Art. 0145 20. August 2013 Bezug von Sozialhilfe. Je nach Ausgestaltung der Steuerbelastung kann sich der Schwelleneffekt noch verstärken. Dieser Effekt wurde von den betroffenen Kantonen erkannt. In der Folge evaluierten sie Möglichkeiten, wie dieser Schwelleneffekt vermieden oder wenigstens reduziert werden könnte. Demgegenüber wendet der Kanton Aargau die SKOS-Richtlinien mit Stand 1. Juli 2004 an, was dazu führt, dass relativ geringe Einkommensfreibeträge angerechnet werden. Zusätzlich entlastet der Kanton Aargau mit den Kleinverdienerabzügen die steuerliche Belastung der tiefen Einkommen stark. Im Kanton Aargau entstehen damit beim Austritt aus der Sozialhilfe keine oder nur sehr geringe Schwelleneffekte, weshalb das Thema in diesem Bereich noch nicht vertieft behandelt wurde. Der Schwelleneffekt kann jedoch auch in anderen Bereichen entstehen, zum Beispiel bei der individuellen Prämienverbilligung. Im Rahmen der aktuellen Teilrevision des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (EG KVG) wurde dieses Thema aufgenommen und es wurden Vorschläge entwickelt, wie sich der Schwelleneffekt reduzieren lässt. Weiter entstehen Schwelleneffekte oder negative Erwerbsanreize nicht nur durch einzelne Bedarfsleistungen, sondern oft auch in der Kumulation von verschiedenen Bedarfsleistungen sowie dem Steuersystem. Der Regierungsrat hat diese Situation erkannt. Mittels einer Studie soll das Thema vertieft analysiert und Massnahmen zur Harmonisierung der Bedarfsleistungen vorgeschlagen werden. Dadurch sollen Schwelleneffekte sowie negative Erwerbsanreize abgebaut werden. Für eine Studie zur Harmonisierung der bedarfsabhängigen Sozialleistungen sind folgende Bedarfsleistungen und Abgaben miteinzubeziehen: Sozialhilfe Individuelle Prämienverbilligungen Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder Elternschaftsbeihilfe Beiträge der Eltern für die familienergänzende Kinderbetreuung Steuern Der Einbezug der Elternbeiträge der familienergänzenden Kinderbetreuung, erhöht die Komplexität der Untersuchung. Sie können jedoch ein wichtiger Auslöser für Schwelleneffekte sein. Für die Studie werden die für die Bedarfsleistungen zuständigen Rechtsgrundlagen miteinbezogen. Dazu gehören das Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe und die soziale Prävention (Sozialhilfe- und Präventionsgesetz, SPG), das Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (EG KVG), das Steuergesetz (StG) und die kommunalen Richtlinien bezüglich der Tarifierungen der familienergänzenden Kinderbetreuung. Die geplante Studie wird Auskunft darüber gegeben, wie Schwelleneffekte und negative Erwerbsanreize im Kanton Aargau vermieden werden können und welche finanziellen Auswirkungen dies auf die öffentliche Hand hat. Die Kosten für die Beantwortung dieses Vorstosses betragen Fr. 1'340.–. Vorsitzende: Das Postulat wird stillschweigend an den Regierungsrat überwiesen. 0145 Auftrag Theres Lepori, CVP Berikon, vom 26. März 2013 betreffend Prüfung und eventuelle Förderung des Projektes “Zeitvorsorge” (Projekt der Freiwilligenarbeit) auch für den Kanton Aargau; Überweisung an den Regierungsrat (vgl. Art. 2400) Mit Datum vom 12. Juni 2013 erklärt sich der Regierungsrat bereit, den Auftrag mit folgender Erklärung entgegenzunehmen: Die Freiwilligenarbeit ist seit dem 26. Juni 2007 in § 10 des Pflegegesetzes (PflG) verankert und wurde mit dem Pilotprojekt "Drehscheibe Freiwilligenarbeit" lanciert. Im Mai 2010 forderte Urs Leuenberger, CVP Widen, mit einem (10.140) Postulat eine Schaffung von Anreizsystemen im Gesundheitswesen, mit welchen die Pflege von chronisch kranken und betagten Menschen durch Angehörige gefördert werden kann. Während ein Teil der Freiwilligenarbeit im Rahmen von Institutionen angeboten wird (Besuchen, Vorlesen, Transportieren etc.), hat ein anderer Teil im Bereich des privaten Umfelds, die Betreuung Betagter und Pflegebedürftiger zu Hause sehr grosse Bedeutung. Schätzungen gehen 326 20. August 2013 Art. 0145 davon aus, dass schweizweit jährlich Leistungen im Wert von rund 1 Milliarde Franken erbracht werden. Gemäss den Erhebungen des Kantonalen Steueramts wird jährlich für rund 1'000 Personen der Betreuungsabzug gemäss § 42 Abs. 1 lit. d des Steuergesetzes (StG) geltend gemacht. Das bedeutet, dass in dieser Grössenordnung pflegebedürftige Personen von Angehörigen im gemeinsamen Haushalt lebend betreut werden. Die Auftraggeberin verlangt die Prüfung, ob das Pionierprojekt "Zeitvorsorge"1 in St. Gallen auch im Kanton Aargau lanciert werden könnte. Das Projekt sieht vor, dass Personen in der dritten Lebensphase (von der Pensionierung bis in die Siebziger hinein) einfache Aufgaben in der Betreuung von Personen in der vierten Lebensphase (über 80) vornehmen. So sammeln sie bis zu einer definierten Obergrenze Zeitgutschriften für die Betreuung in der eigenen vierten Lebensphase. Eines der Ziele dieses Zeitvorsorgekonzepts ist es, brachliegendes Potenzial zu mobilisieren und in der Betreuung älterer Menschen einzusetzen. Als Gegenleistung erhalten die im System der Zeitvorsorge Aktiven eine Zeitgutschrift im zeitlichen Umfang der Leistungsunterbringung. Das System stützt sich auf eine Garantieleistung der Stadt St. Gallen. Diese bürgt für die langfristige Einlösbarkeit der Zeitgutschriften durch Betreuungsleistungen und stellt den laufenden Betrieb der Zeitvorsorge über einen Leistungsauftrag an eine (noch zu gründende) Trägerschaft des Systems sicher. Am Stiftungskapital beteiligte sich die Stadt mit Fr. 30'000.–. ab 2013 erhält die Stiftung einen jährlichen Beitrag von Fr. 150'000.–, in den Aufbaujahren 2013 und 2014 zusätzlich je Fr. 75'000.–. Als Garantie für jene, die Zeitgutschriften sammeln und für den Fall, dass später Gutschriften nicht durch andere Rentner abgearbeitet werden, wurde ein Garantiefonds von 3,4 Millionen Franken eingerichtet.2 In der Stadt St. Gallen leben rund 76'500, im Kanton Aargau rund 628'000 Personen. Die Umsetzung eines solchen Projekts ist mit entsprechend hohen Kosten verbunden. Der Projektaufwand für den Kanton Aargau würde nach dem Modell der Stadt St. Gallen rund Fr. 250'000.– betragen. Angesichts der Grösse des Kantons Aargau würde sich die Schaffung eines Garantiefonds anbieten, der mit rund 25 Millionen Franken geäufnet werden müsste. Die Realisierung eines solchen Projekts ist demnach mit hohem finanziellem und personellem Aufwand verbunden. Dabei stellen sich Fragen nach dem administrativen Mehraufwand, nach der Zuständigkeit Vermittlung/Koordination der Zeitvorsorgenden, der Bedürfnisabklärung, der Qualitätssicherung etc. Zudem ist davon auszugehen, dass sich ein solches Projekt aus dem Kontext einer Stadt nicht einfach auf einen ganzen Kanton übertragen lassen dürfte. Bezüglich Zeitgutschriften ist es im Übrigen schwierig, die notwendige Verbindlichkeit über die lange Zeitdauer zu garantieren. Gleichwohl ist der Regierungsrat überzeugt, dass es sich beim Projekt "Zeitvorsorge" um einen sinnvollen Ansatz künftiger Freiwilligenarbeit handelt, der einen Beitrag zur generationenübergreifenden Verständigung und zur gesamtgesellschaftlichen Kohäsion leisten kann. Aus diesem Grund ist der Regierungsrat bereit, den Auftrag entgegenzunehmen und die Lancierung des Projekts "Zeitvorsorge" im Kanton Aargau zusammen mit dem Forum für Altersfragen und unter Beizug des Vereins "Benevol" zu prüfen. Dabei geht es sowohl um die Klärung grundsätzlicher Fragen des Bedürfnisses sowie allfälliger Rahmenbedingungen und Voraussetzungen für eine mögliche Umsetzung als auch um die Skizzierung eines möglichen Pilotprojekts mit einer aargauischen Gemeinde, in dessen Rahmen Erfahrungen mit dem Modell der "Zeitvorsorge" gesammelt werden könnten. Die Kosten für die Beantwortung dieses Vorstosses betragen Fr. 1'330.50. Vorsitzende: Der Auftrag wird stillschweigend an den Regierungsrat überwiesen. (Schluss der Sitzung um 16.32 Uhr) ___________________________________ ZEITVORSORGE – Solidarität zwischen dem dritten und vierten Lebensalter; Kurzfassung der Machbarkeitsstudie für ein Zeitvorsorgesystem in der Stadt St. Gallen 2 www.sima-plus.ch/neuigkeiten/169-zeitvorsorge 1 327