Zu guter Letzt - Stadt Geesthacht

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NACHRICHTEN auf einen Blick
Im März 2003 hat der von der Landesregierung eingesetzte interministerielle Arbeitskreis mit einem 49 Punkte-Maßnahmenkatalog u.a. eine "umfassende Offensive für mehr Bürgernähe und wirtschaftlichere Verwaltungsstrukturen in Schleswig-Holstein" angekündigt. Eines der Hauptziele der Landesregierung ist danach
eine "Verwaltungsstrukturreform als Bedingung für die Fortführung der Funktionalreform". Auf Landesseite
sollen alle Aufgaben auf die grundsätzliche Übertragbarkeit überprüft werden. Dabei soll im Sinne einer "Beweislastumkehr" davon ausgegangen werden, dass grundsätzlich jede Aufgabe übertragbar ist, es sei denn,
eine gesonderte Prüfung ergibt das Gegenteil. Als Ergebnis dieser Überprüfung will sich die Landesregierung
dazu bereit erklären, übertragbare Aufgaben im Rahmen des Konnexitätsprinzips auf die Kommunen zu übertragen, wenn die Kommunen entsprechende Verwaltungsstrukturen geschaffen haben.
Wie dies geschehen soll und kann, wird in den nächsten Wochen und Monaten mit der Landesregierung zu
besprechen sein. Die kommunalen Landesverbände müssen zudem klären, wie sie zu diesem Angebot des
Landes stehen und ob sie ein gemeinsames Vorgehen für sinnvoll halten. Die neuen politischen Mehrheiten
in den Gremien der kommunalen Landesverbände bieten auch eine Chance zu mehr Zusammenarbeit zwischen den Verbänden in dieser wichtigen Frage. Sie sollte genutzt werden!
Auch in Schleswig-Holstein hat die Zahl und der Umfang der Aufgaben, die von einzelnen Mitgliedskommunen – vor allem des Städtebundes Schleswig-Holstein und des Schleswig-Holsteinischen Gemeindetages allein nicht mehr bewältigt werden können, stark zugenommen. Hinzu kommt die langjährige Forderung, Landesaufgaben nicht nur auf die Kreise und kreisfreien Städte zu übertragen.
Die zur Bildung neuer Verwaltungsstrukturen notwendige interkommunale Kooperation muss auf Einsicht
beruhen und die örtlichen und sachlichen Gegebenheiten beachten. Die Wahrung des Selbstverwaltungsrechts der einzelnen Kommune ist Voraussetzung jeder Zusammenarbeit und Beurteilungsgrundlage aller
denkbaren Lösungen. Alle Regelungen müssen einen Interessenausgleich der beteiligten Städte, Gemeinden
und Ämter sicherstellen. Dabei muss die Aufgabenverteilung am Anfang aller Überlegungen stehen. Erst
wenn sich das Land und die Kommunen darauf verständigt haben, was auf der örtlichen (Städte, Gemeinden
und Ämter), der regionalen (Kreise) und auf der Ebene staatlicher Landesverwaltung zu regeln und zu bearbeiten ist, kann über die Organisationsformen diskutiert und entschieden werden.
Die Um- und Neugestaltung der interkommunalen Zusammenarbeit ist ein Prozess. Deshalb ist es durchaus
sinnvoll, in den Regionen mit unterschiedlichen Modellen zu beginnen. Diese Phase läuft in SchleswigHolstein.
Es ist Aufgabe der Landesregierung und der kommunalen Landesverbände, unter Einbeziehung ihrer Mitglieder diesen Prozess zu moderieren und unterstützend zu begleiten.
Das vorhandene gesetzliche Instrumentarium zur Bildung größerer Verwaltungseinheiten (z.B. im Gesetz
über kommunale Zusammenarbeit und in der Amtsordnung) muss überprüft und ggf. erweitert werden, z.B.
durch die vom Schleswig-Holsteinischen Gemeindetag ins Gespräch gebrachten "Verbundverwaltungen".
Dabei darf die Beseitigung der Amtsfreiheit kleinerer Städte nicht als der alleinige "Königsweg" (für die Ämter)
angesehen werden. Auch die Städte im ländlichen Raum haben ihre historische, kulturelle und wirtschaftliche
Bedeutung.
Der angelaufene Prozess der Verwaltungsstrukturreform bedarf zusätzlicher ausreichender (auch finanzieller)
Anreize, wie sie z.B. durch die Ausweitung des Fördertatbestandes "Verwaltungsmodernisierung" im § 17
FAG um eine gleichrangige Förderung von Projekten zur interkommunalen Zusammenarbeit geschaffen worden sind. Neben der Bereitstellung dieser kommunalen Mittel muss auch das Land eigene Maßnahmen –
z.B. über eine Bündelung von Förderprogrammen und der planerischen Erleichterung von Vorhaben – einleiten.
Kiel, April 2003
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INHALTSVERZEICHNIS
Seite
Aus den Mitgliedstädten
Satzungen
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Öffentlicher Dienst, Personalverwaltung und neue Steuerungsmodelle
Personalkosten im Rahmen der Gebührenbemessung
Gesetzentwurf des Bundesrates: Ende der bundeseinheitlichen Besoldung durch Öffnungsklausel
Gesetz zur Einbeziehung beurlaubter Beamter in die kapitalgedeckte Altersversorgung
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Recht, Sicherheit und Ordnung
Rundfunkgebührenpflicht für Zweitgeräte
Rechtsschutz für Kommunen maßgeschneidert: Damit der Streit nicht teuer wird
Verkehrssicherungs- und Aufsichtspflicht in öffentlichen Bädern während des Badebetriebes
Vollversammlung des "Bundesnetzwerks Bürgerschaftliches Engagement" (BBE)
Deutscher Bundestag: Familienausschuss setzt Unterausschuss "Bürgerschaftliches Engagement" ein
Zahl der Ausländer konstant
Gesetzentwurf: Verteilungsquoten für Asylbewerber/Verteilung unerlaubt eingereister Ausländer ohne Asylantrag
Gesetzentwurf des Bundesrates: Aktualisierung der Verteilungsquoten für Spätaussiedler auf die Bundesländer
Migrationssozialberatung in Schleswig-Holstein
Recht auf Kriegsdienstverweigerung neu geregelt
Technische Ausstattung des Katastrophenschutzes: Strategische Neukonzeption
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8
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10
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Soziales, Schule und Kultur
Die Sozialhilfe in Schleswig-Holstein 2001
Entwicklung der Sozialhilfeausgaben für Hilfe für Menschen mit Behinderungen
Ländervergleich von Arbeitslosenunterstützung
Kooperationsvereinbarung zur Hartz-Kommission
Job Center – Konzeption und Diskussion der lokalen Zentren für Erwerbsintegration
Hinweise zur Einrichtung und Weiterentwicklung gemeinsamer Anlaufstellen von Arbeitsämtern und Trägern der Sozialhilfe im Jahr 2003
Neuregelungen im Sozial-, Jugend- und Gesundheitsbereich zum 01.04.2003
Zivildienständerungsgesetz, Änderungen beim Wehr- und Zivildienst
Vereinbarung zur Regelung des Verfahrens und der Kostenerstattung gemäß § 109a Abs. 2 SGB VI, § 5 Abs. 2 GSiG
Rentenerhöhung zum 01.07.2003
Schulträger für Umweltengagement ausgezeichnet
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Gesundheit und Sport
Gesundheitsstandort Schleswig-Holstein
Patientenrechte in Deutschland
Neue Eckpunkte des Bundesministeriums für Gesundheit und soziale Sicherung zur Gesundheitsreform
Bericht der Rürup-Kommission zur Finanzierung der gesetzlichen Krankenversicherung
Kompromiss im Vermittlungsausschuss zum 12. SGB V-Änderungsgesetz
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19
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Jugend, Frauen und Familie
Kinderbetreuung in Schleswig-Holstein – Vage Hoffnung auf ein Gesamtkonzept
Ausgaben für Kinder- und Jugendhilfe im Jahr 2001 um 4 % gestiegen
Rechtsanspruch auf Kindergartenplatz keine Aufgabe kreisangehöriger Gemeinden
Veranstaltungsort für den Kindergipfel 2004 gesucht
Leitfaden für die Gewährung familienunterstützender Hilfen
Bericht zur gesundheitlichen Situation von Frauen in Deutschland
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23
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24
29
Stadtentwicklung, Bau- und Wohnungswesen
Kooperationsverträge zur Stabilisierung überforderter Nachbarschaften
Pro Wettbewerb – IHK Kiel; Architektenwettbewerb zum Neubau eines Bürogebäudes 2001 – Ein Erfahrungsbericht
Die Bevölkerungsentwicklung in Schleswig-Holstein im 3. Vierteljahr 2002
Reform (Abschaffung) der HOAI?
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35
35
NACHRICHTEN des Städteverbandes Schleswig-Holstein
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Seite
Neuer Leitfaden für die Projektabwicklungsform Contracting
Arbeitshilfe zur Konversion militärischer Liegenschaften
Ministerrat einigt sich auf Gemeinsamen Standpunkt zum Legislativpaket Öffentliches Auftragswesen
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Verkehr und Energie
"Gewinn-Faktor Fahrrad"; Wettbewerb in Unternehmen und Verwaltungen
In Kraft treten des Eisenbahnpaketes der EU
Radwege an Bundeswasserstraßen
Standards der Geschwindigkeitsüberwachung im Verkehr
Bundesverkehrswegeplan 2003 bis 2015
Novellierung des Energiewirtschaftsrechts
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Wirtschaft und kommunale Unternehmen
Wirtschaftsweise bezweifeln Einhaltung der EU-Stabilitätskriterien
Zusammenarbeit zwischen Kommunen und Netzbetreibern verbessert
Oberirdische Verlegung von Telefonleitungen (Festnetz)
Kommission fördert neue Technologien im Rahmen der Strukturfonds
Verwaltungsgebühren gemäß § 50 Abs. 3 TKG
DPAG ändert Briefkasteninfrastruktur
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Natur und Umweltschutz
Abfallwirtschaft in Schleswig-Holstein
Nachhaltige Entwicklung bei knappen Kassen – Chancen für die Gemeinden
Wettbewerb 2003 "Hauptstadt des Fairen Handels"
Eckpunkte des BMU für ein Artikelgesetz zum Hochwasserschutz
Vollzug der Verpackungsverordnung im Grenzhandel
Entwurf einer Dritten Verordnung zur Änderung der Verpackungsverordnung (Stand: 10.03.2003)
Umsetzung der EU-Elektro- und Elektronik-Altgeräte-Richtlinie
Novellierung der 17. BImSchV passiert den Bundesrat
EU legt ersten Entwurf einer Grundwasserrichtlinie vor
Beschwerdeverfahren gegen Deutschland bezüglich landesrechtlicher Regelungen und kommunalen Abfallsatzungen
im Bereich der Verwertung von Haushaltsabfällen
Bundesweite Servicestelle Lokale Agenda 21; Gute Beispiele nachhaltiger Entwicklung
Alternative Sanitärsysteme und Nährstoffrecycling aus Abwasser
Kommission ergreift rechtliche Maßnahmen gegen Deutschland, Spanien, Finnland und Irland hinsichtlich der Vogelschutz- und Habitat-Richtlinie
www.infoholz.de informiert kompetent über das Bauen und Leben mit Holz: Informationsservice für Laien und Fachleute
– Fachberatung bei individuellen Fragen und Problemen
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Finanzen und Kommunalwirtschaft
Steuereinnahmen der Gemeinden in 2002 gegenüber 2001 um 3,2 % gesunken
Verfassungsmäßigkeit der Gewerbesteuer bestätigt
Referentenentwurf eines Zinsabgeltungssteuergesetzes vorgelegt
Steuervergünstigungsabbaugesetz großenteils gescheitert – Eigenheimzulage bleibt
BMF legt Referentenentwurf der Lohnsteuer-Änderungsrichtlinien 2004 vor
Konditionen der Deutschen Ausgleichsbank
Zinssatzerhöhung in den DtA-Produkten
KfW-Infrastrukturprogramm zu erhöhten Zinskonditionen
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Europa- und sonstige Auslandsangelegenheiten
49. Plenartagung des Ausschusses der Regionen
Europäische Kommission möchte Dialog mit den Verbänden Kommunen und Regionen vertiefen
Kommission skizziert Regionalförderungsgebiete neu
Strukturfonds: positive Auswirkungen für die Informationsgesellschaft
RGRE-Frauenausschuss will Frauenanteil in den Kommunalparlamenten vergrößern
EU-Konvent: Verfassungsvorschlag für die Anhörung der Verbände
Umfassende Reform der Regionalbeihilfen ab 2007
Erweiterungsprozess in der Schlussphase
Europarat startet deutschsprachige Internetpräsenz
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NACHRICHTEN des Städteverbandes Schleswig-Holstein
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Seite
Aus der Rechtsprechung
EuGH: Bindungen im Verhandlungsverfahren
Öffentliches Auftragswesen: Urteil des EuGH in den Rechtssachen Bockhorn und Braunschweig
Generalanwalt beim EuGH: Bereitschaftsdienste der Krankenhausärzte sind Arbeitszeit
Entscheidung des BGH zur Aufhebung von Ausschreibungen
BGH: HOAI-Mindestsatzfiktion verstößt möglicherweise gegen EU-Recht
OVG NW zur Frage des (baurechtlichen) Nachbarschutzes bei der Ansiedlung von Mobilfunkanlagen
OVG Niedersachsen: Großflächigkeitsschwelle bei Einzelhandelsbetrieben
Informationstisch in der Fußgängerzone
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Bundes- und Landesgesetzgebung
Bund
Land
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Bücher und Zeitschriften
Praxis der Kommunalverwaltung, 318. Nachlieferung
Kommunale Perspektiven im zusammenwachsenden Europa
Ratgeber zum Behindertenrecht und sozialen Entschädigungsrecht – KB-Helfer – 2002/2003
Entscheidungssammlung zum Erschließungsbeitragsrecht
Grundlagen des Kommunalverfassungsrechts Schleswig-Holstein
Kommunalverfassungsgesetze Schleswig-Holstein
EG-Förderprogramme für Kommunen
Das Jagdrecht in Schleswig-Holstein
TA Luft
Kommunalverfassungsrecht Niedersachsen
Kommunale Unternehmen
Kommunalabgabengesetz (KAG) Mecklenburg-Vorpommern
Straße und Anlieger
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz
Landesbeamtengesetz Schleswig-Holstein
Kommunalverfassungsrecht Brandenburg
Kommunalverfassungsrecht Thüringen
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Personalien
Neue Stadtpräsidenten in den kreisfreien Städten
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Zu guter Letzt
Was für eine Wirtschaft!
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Presseausblick
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NACHRICHTEN des Städteverbandes Schleswig-Holstein
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Satzung der Stadt Plön über die Entschädigung der in
der Stadt Plön tätigen Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten und ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürgern (Entschädigungssatzung)
vom 20.02.2003
Aus den Mitgliedstädten
Satzungen
Bad Bramstedt
Hauptsatzung der Stadt Bad Bramstedt
vom 02.04.2003
Barmstedt
Hauptsatzung der Stadt Barmstedt
vom 02.04.2003
Satzung über die Entschädigung der in der Stadt
Barmstedt tätigen Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten, Stadtvertreterinnen und Stadtvertreter und ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürger
(Entschädigungssatzung)
vom 13.02.2003
Glinde
Hauptsatzung der Stadt Glinde
vom 25.02.2003
1. Nachtragssatzung zur Änderung der Satzung über
die Straßenreinigung in der Stadt Plön
vom 16.01.2003
1. Nachtragssatzung zur Änderung der Satzung über
die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der
Stadt Plön
vom 16.01.2003
2. Nachtragssatzung zur Änderung der Satzung über
die Erhebung von Marktgebühren in der Stadt Plön
vom 16.01.2003
Schleswig
Stadtverordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus Anlass von Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen an Sonn- und Feiertagen sowie
an Werktagen
vom 01.04.2003
Glücksburg (Ostsee)
Öffentlicher Dienst, Personalverwaltung, neue
Steuerungsmodelle
I. Nachtragshaushaltssatzung 2003
vom 10.04.2003
Meldorf
Personalkosten im Rahmen der Gebührenbemessung
Hauptsatzung der Stadt Meldorf
vom 27.03.2003
Entschädigungssatzung der Stadt Meldorf
vom 27.03.2003
Neustadt in Holstein
Benutzungs- und Gebührensatzung der Stadt Neustadt
in Holstein für die Städtischen
vom 23.12.2002
Satzung für den Kinder- und Jugendbeirat
(Kinder- und Jugendparlament)
der Stadt Neustadt in Holstein
vom 18.11.2002
Niebüll
Hauptsatzung der Stadt Niebüll
vom 24.03.2003
Plön
Hauptsatzung der Stadt Plön
vom 24.03.2003
Im Einvernehmen mit dem Finanzministerium des Landes
Schleswig-Holstein wurden die im Rahmen der Gebührenbemessung nach dem Zeitaufwand anzuwendenden Stundensätze für Personalkosten mit sofortiger Wirkung wie
folgt neu festgesetzt:
- Einfacher Dienst
41,00 €
- Mittlerer Dienst
47,00 €
- Gehobener Dienst
57,00 €
- Höherer Dienst
75,00 €
In diesen Sätzen sind Personalkosten einschließlich Versorgungszuschläge, Personalnebenkosten, Kosten für
Hilfspersonal und Personalgemeinkosten sowie zusätzlich
Sachkosten in Höhe von 3,31 € und Arbeitsplatzkosten in
Höhe von 4,73 € enthalten. Reichen diese Beträge infolge
überdurchschnittlich hoher einmaliger oder laufender
Sachkosten nicht aus, sind diese gesondert unter Einbeziehung der kalkulatorischen Abschreibung und kalkulatorischen Zinsen zu ermitteln und statt der genannten
Pauschbeträge anzusetzen.
11.00.30
Zuständigkeitsordnung der Stadt Plön
vom 20.02.2003
Geschäftsordnung für die Ratsversammlung und deren
Ausschüsse
vom 20.02.2003
NStVbSH Nr. 4/2003
Gesetzentwurf des Bundesrates: Ende der bundeseinheitlichen Besoldung durch Öffnungsklausel
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 14.03.2003 den
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher
Vorschriften beschlossen, der Öffnungsklauseln zur Stär-
NACHRICHTEN des Städteverbandes Schleswig-Holstein
-6–
kung der Länderkompetenzen im Bereich der Beamtenbesoldung und Beamtenversorgung enthält (Bundesratsdrucksache 819/02 (Beschluss)). Der Kompromiss, dem
fast alle Länder zugestimmt haben, kam erst während der
Bundesratssitzung zustande. Er folgt einem Antrag der
Länder Bayern, Berlin, Saarland und Sachsen. Das Gesetz
soll kurzfristige Entlastungs- und Differenzierungsmöglichkeiten für die Personalhaushalte der Länder und ihrer
Kommunen bringen. Mit dem Beschluss ist die Berliner
Bundesratsinitiative zur Einführung einer Öffnungsklausel
hinsichtlich der Grundgehaltssätze endgültig erledigt. Betroffen sind von dem Gesetzentwurf nur die Sonderzuwendung und das Urlaubsgeld. Der Landesgesetzgeber könnte
mit dem Gesetz Sonderzuwendung und Urlaubsgeld vollständig streichen, das Urlaubsgeld gegenüber der bundesrechtlichen Regelung reduzieren oder durch einen vom
Bundesrecht abweichenden Bemessungsfaktor die Sonderzuwendung entweder reduzieren oder gegenüber dem
jetzigen Stand auf bis zu 100 % des aktuellen Dezembergehalts erhöhen. Der Landesgesetzgeber könnte außerdem eine andere Zahlungsweise bestimmen und festlegen,
dass die Sonderzuwendung ruhegehaltfähig ist und an den
regelmäßigen Besoldungsanpassungen teilnimmt.
Mit dem Gesetzentwurf verbinden sich für den DStGB zwei
Fragen: Zum einen ist zu entscheiden, wie die mit dem
Gesetzentwurf beabsichtigte begrenzte Öffnung des Besoldungsrechts für abweichende Regelungen der Länder
zu beurteilen ist, insbesondere unter dem Gesichtspunkt
der unterschiedlichen wirtschaftlichen Verhältnisse und der
Möglichkeit eines verschärften Wettbewerbes um qualifizierte Kräfte. Zum anderen ist zu entscheiden, ob die Öffnungsklauseln so ausgestaltet werden sollten, dass der
einzelne Dienstherr – also jede Kommune – selbständig
über deren Anwendung entscheiden kann. Diese Erweiterung zu kommunalen Öffnungsklauseln würde die Kommunen unabhängig machen von der Entscheidung des Landesgesetzgebers, aber auch einen interkommunalen Wettbewerb hervorrufen und Bürgermeistern und Rat entsprechende Entscheidungen auferlegen.
Mit der Ermächtigung zur Bestimmung einer abweichenden
Zahlungsweise soll den Ländern ermöglicht werden, das
Konzept des Deutschen Beamtenbundes zum „Einbau“ der
Sonderzuwendung in die zwölf monatlichen Grundgehälter
sinngemäß zu verwirklichen. Eine direkte Einrechnung in
die Tabellen des Bundesbesoldungsgesetzes ist damit
allerdings nicht möglich.
Alle Regelungen gelten entsprechend für die Anwärterbezüge, für die Versorgungsbezüge und für die neuen Bundesländer.
In der Gesetzesbegründung vertritt der Bundesrat die Auffassung, dass durch die vorgesehenen Öffnungsklauseln
das Erfordernis der Wahrung der Rechtseinheit im Kern
nicht angetastet wird. Die Wahrung der Rechtseinheit erfordere keine vollständige Einheitlichkeit der Besoldung.
Die den Ländern eingeräumten Regelungsmöglichkeiten
sollen der unterschiedlichen finanziellen Leistungskraft in
begrenzter, dem Alimentationsprinzip entsprechender Weise Rechnung tragen.
tes werde weiter verschlechtert. Die bundeseinheitliche
Besoldung habe bisher verhindert, dass finanzschwache
Gebietskörperschaften im Wettbewerb um qualifizierte
Mitarbeiter unterliegen und sei ein tragender, stabilisierender und wertiger Standortfaktor für Gesamtdeutschland.
Quelle: DStGB-Aktuell 1203 vom 21.03.2003
11.11.00
NStVbSH Nr. 4/2003
Gesetz zur Einbeziehung beurlaubter Beamter in die
kapitalgedeckte Altersversorgung
Am 21.01.2003 ist das Gesetz zur Einbeziehung beurlaubter Beamter in die kapitalgedeckte Altersversorgung in
Kraft getreten (Gesetz vom 15.01.2003 - BGBl. I S. 58 vom
20.01.2003). Im Zuge der Änderung des Einkommensteuergesetzes durch das Altersvermögensgesetz vom
26.06.2001 (BGBl. I S. 1310) sind grundlegende Vorschriften zur Förderung einer kapitalgedeckten Altersversorgung
geschaffen worden.
In den Kreis der förderberechtigten Personen wurden diejenigen Personengruppen aufgenommen, die von den
leistungsmindernden Einschnitten der Rentenreform und
des Versorgungsrechts der Beamten (letzteres geschehen
durch das Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom
20.12.2001, BGBl. I S. 3926) betroffen sind. Bis jetzt gehörten allerdings diejenigen Beamten, Richter und Soldaten,
die unter Wegfall ihrer Besoldung beurlaubt sind und deren
Beurlaubungszeit als ruhegehaltfähig anerkannt wird, nicht
zu dem Kreis der förderbegünstigten Personen, obwohl sie
gleichermaßen wie die Besoldungsempfänger von den
Einschnitten in das Beamtenversorgungsrecht betroffen
sind. Es handelte sich somit um eine systemwidrige Lücke.
In diese Gruppe fallen v. a. solche Beamte, deren Beurlaubung zur Wahrnehmung von Tätigkeiten bei privaten Unternehmen (z.B. privatisierte Post- und Bahnunternehmen,
Privatisierung kommunaler Verkehrs- und Versorgungsunternehmen, Kultur-, Sport- und Sozialeinrichtungen) erfolgte. Diese Regelungslücke ist mit dem nunmehr in Kraft
getretenen Gesetz geschlossen worden, indem die steuerliche Förderung auf die betroffenen Personengruppen
erstreckt worden ist.
Die Änderung musste noch mit Wirkung für das Jahr 2002 dem ersten Förderungsjahr - erfolgen, um die hinsichtlich
der betroffenen Personengruppe entstandenen Gerechtigkeitslücke vollständig zu beseitigen. Das Gesetz stellt letztlich eine Korrektur zum Versorgungsrechtsänderungsgesetz von 2001 dar.
Erreicht wurde das Ziel des Gesetzes formal durch Änderung verschiedener Regelungen des Einkommensteuergesetzes und inhaltlich durch Einbeziehung der betroffenen
Personengruppen in den nach § 10 a des Einkommensteuergesetzes begünstigten Personenkreis, durch Festlegung
der Berechnungsgrundlage für den Mindesteigenbeitrag
und Bestimmung des mit der zentralen Stelle zum Datenaustausch Verpflichteten.
Quelle: DStGB-Aktuell 1403 vom 04.04.2003
11.11.10
NStVbSH Nr. 4/2003
Der Deutsche Beamtenbund hat den Gesetzentwurf scharf
kritisiert und befürchtet einen „zerstörerischen Besoldungswettbewerb“. Die Attraktivität des öffentlichen Diens-
NACHRICHTEN des Städteverbandes Schleswig-Holstein
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Recht, Sicherheit und Ordnung
Rundfunkgebührenpflicht für Zweitgeräte
Vor einiger Zeit hat sich ein Rundfunkgebührenbeauftragter
an die kommunalen Landesverbände mit der Forderung
gewandt, Rundfunkgebühren für Zweitgeräte zu zahlen. Es
wurde dabei darauf hingewiesen, dass auch für Rundfunkgeräte in privaten Kraftfahrzeugen, die hin und wieder für
Fahrten zu Sitzungen genutzt würden, Rundfunkgebühren
anfallen
würden.
Auf
Initiative
des
SchleswigHolsteinischen Gemeindetages hat das Innenministerium
des Landes Schleswig-Holstein die Angelegenheit geprüft.
Danach gilt nach Auskunft des Norddeutschen Rundfunks
folgendes:
"Für Zweitgeräte, die von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (z.B. Bund, Länder, Gemeinden, Kirchen
etc.) oder des privaten Rechts (z.B. OHG, KG) oder sonstigen öffentlich-rechtlichen oder privaten Einrichtungen bereitgehalten werden, gilt § 2 Abs. 2 Satz 1 RGebStV, wonach für jedes Rundfunkempfangsgerät (z.B. Dienstfahrzeuge) grundsätzlich eine Rundfunkgebühr zu entrichten
ist.
"Die Kündigung überraschte nicht, schließlich hatte der
Mitarbeiter gleich mehrere seiner Kollegen dreist bestohlen. Doch dann das Schreiben vom Anwalt: Der gefeuerte
Arbeitnehmer wehrt sich gegen den Diebstahls-Vorwurf
und pocht auf Wiedereinstellung, er will gegen die Kommune klagen. Ein anderer Fall: Der Staatsanwalt ist mit einem
Durchsuschungsbeschluss im Hause. Sein Vorwurf lautet
auf Bestechlichkeit bei der Vergabe von Bauaufträgen.
Böser Scherz oder fataler Irrtum? Der Staatsanwalt jedenfalls meint es ernst. Höchste Zeit also, sich einen guten
Anwalt zu besorgen. Einen sehr guten. Situationen wie
diese ließen sich beliebig fortsetzen. Denn Konfliktstoff
lauert überall im Arbeitsalltag, und auch Kommunen sind
nicht davor gefeit, ins Kreuzfeuer der Kritik zu geraten.
Beruhigend, wenn man sich dann auf einen Rechtsschutz
verlassen kann, der möglichst viele Risiken ausschaltet
und schnell reagiert. Um Rechtsansprüche ohne Kostenrisiko durchsetzen zu können, empfiehlt die ÖRAG Rechtsschutz, Verbundpartner der Provinzial Versicherungen,
deshalb
den
Abschluss
einer
KommunalRechtsschutzversicherung.
Maßgeschneidert Recht bekommen - dafür setzt sich der
Kommunal-Rechtsschutz zum Beispiel ein bei:
•
Verwaltungsrechtlichen Disputen mit Bürgern (zum
Beispiel Streit über die Wirksamkeit eines Gebührenbescheides; Streitigkeiten wegen Bauanfragen; Streit über
die Kürzung von Fördermitteln)
•
Vertragsstreitigkeiten (zum Beispiel Streitigkeiten mit
Architekten oder Handwerkern aus Bauprojekten der
Kommune)
•
Schadenersatzforderungen (zum Beispiel Durchsetzung
von Schadenersatzansprüchen, wenn Gemeindeeigentum beschädigt wurde)
•
arbeitsrechtlichen Auseinandersetzungen (zum Beispiel
Streitigkeiten mit Angestellten oder Beamten bei Kündigungen, Zeugnissen, Lohnforderungen)
•
Bei Mitarbeitern der öffentlichen Verwaltung kann in dem
Sinne nicht von einer Tätigkeit zu gewerblichen Zwecken
bzw. von einer selbständigen Erwerbstätigkeit gesprochen
werden, da Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung (z.B.
Sozialdienststellen) keine Erwerbsunternehmen sind.
sozialgerichtlichen Auseinandersetzungen (etwa bei
Vorwurf einer Krankenkasse, die Abgaben der Angestellten seien nicht ordnungsgemäß abgeführt worden)
•
Dementsprechend unterliegen die Autoradios der Mitarbeiter der öffentlichen Verwaltung – sofern es sich hier nicht
um gebührenpflichtige Erstgeräte handelt – auch keiner
gesonderten Gebührenpflicht."
Steuerstreitigkeiten vor Gericht (zum Beispiel bei
Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Rechtsmittelverfahren vor Finanzbehörden und in Verfahren vor Finanzgerichten)
•
strafrechtlichen Verfahren gegen Bedienstete (zum
Beispiel Verletzung eines Gemeindebediensteten, weil
eine Sicherheitseinrichtung außer Betrieb gesetzt wurde). Versichert sind gesetzliche Vertreter und Organe,
Gemeindebedienstete sowie ehrenamtlich Tätige.
Indessen muss die Aussage des Rundfunkgebührenbeauftragten hinsichtlich der Auslegung der Gebührenpflicht für
Zweitgeräte nach § 5 Abs. 2 RGebStV revidiert werden.
Gemäß § 5 Abs. 2 RGebStV besteht die Gebührenpflicht
für Zweitgeräte in solchen Räumen oder Kraftfahrzeugen,
die ganz oder teilweise zu gewerblichen Zwecken oder zu
einer anderen selbständigen Erwerbstätigkeit eines Rundfunkteilnehmers oder eines Dritten genutzt werden. D.h.,
Arbeitnehmer, die in gewerblich oder geschäftlich genutzten Räumen ihres Arbeitgebers Geräte bereithalten, haben
diese anzumelden. Ebenso müssen unselbständig tätige
Arbeitnehmer ihr Autoradio gesondert anmelden, wenn sie
ihr privates Kraftfahrzeug (auch) im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit (z.B. Innendienstmitarbeiter mit externen
Aufgaben) nutzen.
50.70.20
NStVbSH Nr. 4/2003
Rechtsschutz für Kommunen maßgeschneidert:
Damit der Streit nicht teuer wird
Die Provinzial Versicherungen haben den kommunalen
Landesverbänden in Schleswig-Holstein eine Kurzinformation zum Thema Rechtsschutzversicherungen übersandt.
Diese ist nachstehend abgedruckt:
Wichtig für Kommunen ist ebenso der Abschluss des Spezial-Straf-Rechtsschutzes. Im Gegensatz zum normalen
Straf-Rechtsschutz ist im Spezial-Straf-Rechtsschutz auch
der Vorwurf eines reinen Vorsatzdeliktes versichert.
Die Einleitung des Ermittlungsverfahrens gilt hier als Versicherungsfall. Die Versicherung wirkt auch rückwärts, denn
die angeblich strafbare Handlung kann vor Beginn des
NACHRICHTEN des Städteverbandes Schleswig-Holstein
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Versicherungsvertrages liegen. Lediglich die Ermittlungen
müssen im Vertragszeitraum eingeleitet worden sein. Der
Versicherungsschutz entfällt nur dann, wenn der Vorsatz
rechtskräftig festgestellt wurde.
Auch empfiehlt die ÖRAG Rechtsschutz Kommunen, sich
zusätzlich mit dem Verkehrsund dem VermieterRechtsschutz auszustatten, zum Beispiel um sich gegen
den Vorwurf der Fahrerflucht eines Mitarbeiters wehren
oder bei Mietzahlungsrückständen gegen die Bewohner
eines Gemeindeobjektes vorgehen zu können.
Und das sind die Vorteile des Kommunal-Rechtsschutzes:
-
Gemeinden und Gemeindezusammenschlüsse
20.000 Einwohner sind versicherbar
bis
-
günstige Beiträge
-
Beitragsnachlässe, wenn der Kommunal-Rechtsschutz
in Verbindung mit dem Spezial-Straf-Rechtsschutz abgeschlossen wird
-
Versicherungssumme im Kommunal-Rechtsschutz
30.000 € je Rechtsschutzfall, maximal 90.000 € je Versicherungsjahr
-
Versicherungssummen im Verkehrs-, Spezial-Straf- und
im Grundstücks-Rechtsschutz 250.000 € je Versicherungsfall
-
keine jährliche Maximierung.
Weitere Informationen erteilen alle Bezirkskommissare der
Provinzial in Schleswig-Holstein oder Hans-Reimer Vehrs,
Direktionsbevollmächtigter der ÖRAG im Hause Provinzial,
Kiel, Telefon (0431) 603-2331."
10.55.10
NStVbSH Nr. 4/2003
Verkehrssicherungs- und Aufsichtspflicht in öffentlichen Bädern während des Badebetriebes
Die Deutsche Gesellschaft für das Badewesen hat ein
neues Merkblatt 94.05 "Versicherungs- und Aufsichtspflicht
in öffentlichen Bädern während des Badebetriebes" herausgegeben. Nach diesem Merkblatt ist den Badbetreibern
weitgehend freigestellt, ob sie Fachpersonal oder Rettungsschwimmer für die Beaufsichtigung des Badebetriebes einstellen.
Das Merkblatt kann von interessierten Mitgliedskörperschaften unter Bezugnahme auf diese Ausgabe der
NACHRICHTEN bei der Geschäftsstelle des Städteverbandes Schleswig-Holstein - unter Angabe der E-MailAdresse gerne auch als pdf-Datei - angefordert werden.
53.30.40
NStVbSH Nr. 4/2003
Vollversammlung des „Bundesnetzwerks
schaftliches Engagement“ (BBE)
Bürger-
Am 27./28.03.2003 fand die 2. Mitgliederversammlung des
„Bundesnetzwerks Bürgerschaftliches Engagement“ (BBE)
in Berlin statt. Nach Gründung des Netzwerks im Juni 2002
war diese Veranstaltung der Auftakt in die inhaltliche Arbeit
des bundesweiten Netzwerks. Im Rahmen der Mitgliederversammlung wurden die Netzwerkstatuten verabschiedet
und in Kraft gesetzt sowie acht Arbeitsgruppen mit konkreten Themenstellungen eingesetzt. Der DStGB ist Gründungsmitglied und im entscheidenden Koordinierungsausschuss vertreten.
Ein Anliegen des Internationalen Jahrs der Freiwilligen
2001 war es, die verschiedenen Akteure bürgerschaftlichen
Engagements zu vernetzen. Eine der Empfehlungen der
Enquete-Kommission „Zukunft des Bürgerschaftlichen
Engagements“ war die Gründung eines bundesweiten
Netzwerkes. Am 5. Juni 2002 wurde in Berlin das Bundesnetzwerk Bürgerschaftliches Engagement ins Leben gerufen. Das übergeordnete Ziel ist die nachhaltige Förderung
bürgerschaftlichen Engagements. Hierzu ist es wichtig,
dass Freiwilligenarbeit, Selbsthilfe und Ehrenamt einen
höheren Stellenwert in Staat und Gesellschaft erhalten.
Das Netzwerk soll der kompetenten Ansprechpartner für
Parlamente, Regierungen und die Öffentlichkeit in wichtigen Fragen rund um das bürgerschaftliche Engagement
sein. Die neue Form der Kooperation soll als eine Plattform
verstanden werden, um
- Erfahrungen auszutauschen
- Gemeinsame Anliegen zu beraten
- Neuerungen anzuregen
- Strukturwandel voranzutreiben
- Problemstellungen aus der täglichen Praxis in die
Fachpolitik einzubringen.
Auf der Gründungsveranstaltung wurden erste Arbeitsgruppen eingesetzt. Sie haben sich darauf konzentriert, die
Netzwerkstatuten als tragfähige Basis für die weitere Arbeit
zu entwickeln. Die Netzwerkstatuten wurden auf der Mitgliederversammlung Ende März 2003 verabschiedet.
Der Deutsche Städte- und Gemeindebund ist wie der Deutsche Städtetag Mitglied im Bundesnetzwerk Bürgerschaftliches Engagement. Im Rahmen der Mitgliederversammlung
Ende März 2003 wurde ein Koordinierungsausschuss bestellt, in dem der Deutsche Städte- und Gemeindebund
durch Beigeordneten Uwe Lübking vertreten sein wird.
Nähere Hinweise zum Bundesnetzwerk Bürgerschaftliches
Engagement können im vorläufigen Koordinierungsbüro
beim Deutschen Verein für öffentliche und private Fürsorge
e.V. am Stockborn 1-3 in 60439 Frankfurt/Main angefordert
werden bzw. unter www.freiwillig.de abgerufen werden.
Quelle: DStGB-Aktuell 1603 vom 16.04.2003
10.44.10
NStVbSH Nr. 4/2003
Deutscher Bundestag: Familienausschuss setzt Unterausschuss „Bürgerschaftliches Engagement“ ein
Der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
des Deutschen Bundestages hat erstmalig einen Unterausschuss "Bürgerschaftliches Engagement" eingesetzt. Aufgabe des Unterausschusses mit elf Mitgliedern und elf
Stellvertretern wird es sein, im Rahmen der Zuständigkeit
des Familienausschusses die Umsetzung der Beschlüsse
der Enquete-Kommission "Bürgerschaftliches Engagement" vorzubereiten. Außerdem soll er sich mit laufenden
NACHRICHTEN des Städteverbandes Schleswig-Holstein
-9–
Gesetzesvorhaben und Initiativen befassen, die bürgerschaftliches Engagement betreffen. Die Einsetzung des
Unterausschusses folgt einer Empfehlung der in der letzten
Wahlperiode vom Bundestag eingesetzten EnqueteKommission, zu dem Themenfeld. "Die Einsetzung dieses
Unterausschusses stärkt dieses wichtige gesellschaftliche
Thema und ist ein Signal an die vielen ehrenamtlich Tätigen in der Bundesrepublik, dass ihre Arbeit auch auf parlamentarischer Ebene wahrgenommen und gewürdigt
wird", so Kerstin Griese, Vorsitzende des Ausschusses für
Familie, Senioren, Frauen und Jugend. Die Konstituierung
wird im Mai erfolgen.
Quelle: DStGB-Aktuell 1603 vom 16.04.2003
10.44.10
NStVbSH Nr. 4/2003
Zahl der Ausländer konstant
Nach Mitteilung des Statistischen Bundesamtes lebten
Ende 2002 rund 7,34 Mio. Ausländerinnen und Ausländer
in Deutschland. Damit ist die Zahl gegenüber Dezember
2001 lediglich um rund 17.000 oder 0,2 % angestiegen.
Der Ausländeranteil an der Gesamtbevölkerung (rund
82,55 Mio.) betrug damit Ende 2002 8,9 %. Allerdings ist
dabei zu beachten, dass die Zahlen des Ausländerzentralregisters keine Personen enthalten, die neben ihrer ausländischen Staatsangehörigkeit auch eine deutsche
Staatsangehörigkeit besitzen. Seit Neuregelung des
Staatsangehörigkeitsrechts ist die Zahl von Einbürgerungen unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit allerdings exponential angestiegen.
Geschahen im Jahre 1999 noch knapp 20.000 von 143.000
Einbürgerungen unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit, waren dies im Jahre 2001 schon 86.000 von insgesamt rund
178.000 Einbürgerungen. Rund 25 % der Ausländer besaßen die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates der
Europäischen Union. 12,3 % der ausländischen Mitbürgerinnen und Mitbürger stammen aus Asien, gefolgt von Afrika (4,2 %) und Amerika (3,1 %). Knapp 1 % ist staatenlos
oder mit unbekannter Staatsangehörigkeit. Die größte
Nationalitätengruppe stellen türkische Staatsangehörige
dar (26,1 %). Die zahlenmäßig stärksten Nationalitäten
sind außerdem Italien (8,3 %), Jugoslawien (Serbien und
Montenegro; 8,1 %), Griechenland (4,9 %), Polen (4,3 %)
und Kroatien (3,1 %).
Die durchschnittliche Aufenthaltsdauer der zur Zeit in
Deutschland lebenden Ausländerinnen und Ausländer
betrug Ende 2002 15,6 Jahre. Am längsten lebten im
Durchschnitt slowenische Staatsangehörige in Deutschland
(25,5 Jahre), gefolgt von Spaniern (24,3 Jahre) und Österreichern (22,7 Jahre).
Etwa zwei Drittel der Ausländerinnen und Ausländer lebten
Ende 2002 schon 8 Jahre oder länger in Deutschland und
hatten damit die für eine Einbürgerung notwendige Aufenthaltsdauer erreicht. Ein Drittel der ausländischen Bevölkerung wohnte schon länger als 20 Jahre in Deutschland.
1,53 Mio. Ausländer (20,9 %) sind in Deutschland geboren.
Dabei handelte es sich überwiegend um Türken (35,5 %),
Italiener (28,6 %) und Griechen (26,7 %).
Quelle: DStGB-Aktuell 1203 vom 21.03.2003
33.40.40
NStVbSH Nr. 4/2003
Gesetzentwurf: Verteilungsquoten für Asylbewerber/
Verteilung unerlaubt eingereister Ausländer ohne
Asylantrag
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 14.03.2003 den
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Asylverfahrensgesetzes und des Ausländergesetzes beschlossen (Bundesratsdrucksache 861/02 (Beschluss)). Ziel des Gesetzes
ist zum einen, dass die bei der Aufnahme von Asylbewerbern entstehenden Lasten gleichmäßiger auf die einzelnen
Länder verteilt werden, zum anderen die Schaffung einer
Rechtsgrundlage für eine Verteilung von unerlaubt eingereisten Ausländern, die keinen Asylantrag stellen. Das
erste Ziel soll durch Änderung des Verteilungsschlüssels
im Asylverfahrensgesetz mit der Einführung des „Königsteiner Schlüssels“ erreicht werden. Dieser berücksichtigt
sowohl die Wirtschaftskraft als auch die Bevölkerungszahl
in den einzelnen Bundesländern. Die Festsetzung der
Verteilungsquoten wird auf Berechnungen des Finanzierungsschlüssels für das Haushaltsjahr 2002 gestützt. Eine
Neufestsetzung der Verteilungsquoten soll in einem Abstand von jeweils zwei Jahren, beginnend zum 1. Januar
2005, durch das Bundesministerium des Innern erfolgen.
Das zweite Ziel wird erreicht durch die Einführung eines
neuen „§ 56 b, Verteilung unerlaubt eingereister Ausländer“
ins Ausländergesetz sowie der Änderung weiterer Normen
des Ausländergesetzes. Das gesamte Regelwerk ist orientiert an den Regelungen für die Verteilung von Asylbewerbern. Auch für die Gruppe unerlaubt eingereister Ausländer
soll eine gleichmäßige Lastenverteilung zwischen den
Ländern sowie zwischen den Kommunen innerhalb eines
jeweiligen Landes erreicht werden.
Der „Königsteiner Schlüssel“ genannte Finanzierungsschlüssel wird von der Bund-Länder-Kommission für Bildungsplanung und Forschungsförderung jährlich errechnet.
Die Berechnung erfolgt auf der Grundlage der Steuereinnahmen, bereinigt um Finanzausgleichsbeträge und
-zuweisungen, und der Einwohnerzahl der Länder. Den
Handlungsbedarf für den vorliegenden Gesetzesentwurf
sieht der Bundesrat insoweit begründet, als der gegenwärtigen ungerechten Lastenverteilung zwischen den Ländern
entgegengewirkt werden soll. Die Aufnahme von Ausländern als gesamtstaatliche Aufgabe bedarf zu deren Verwirklichung eines quotengerechten Länderausgleichs. Der
gegenwärtige Quotenschlüssel ist nicht zuletzt aus finanziellen Gründen für die Länder unbefriedigend, deren Bevölkerungszahl stetig abnimmt. Dies trifft insbesondere für die
neuen Länder zu. Diese Entwicklung muss sich daher bei
der Forderung einer gleichmäßigen Verteilung auf die Länder in einer Änderung des Quotenschlüssels niederschlagen. Dies gilt entsprechend für die Verteilung unerlaubt
einreisender Ausländer.
Zur Gruppe der unerlaubt eingereisten Ausländer gehören
neben denjenigen Ausländern, die keinen Asylantrag stellen, auch solche, die nicht unmittelbar nach der Feststellung der unerlaubten Einreise in Abschiebungshaft genommen und aus der Haft abgeschoben oder zurückgeschoben werden können. Zielgleiche Gesetzentwürfe des
Bundesrates aus der vergangenen Wahlperiode waren der
Diskontinuität anheim gefallen.
Quelle: DStGB-Aktuell 1303 vom 28.03.2003
33.40.40
NStVbSH Nr. 4/2003
NACHRICHTEN des Städteverbandes Schleswig-Holstein
- 10 –
Gesetzentwurf des Bundesrates: Aktualisierung der
Verteilungsquoten für Spätaussiedler auf die Bundesländer
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 14.03.2003 den
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesvertriebengesetzes
beschlossen
(Bundesratsdrucksache
248/02 (Beschluss)). Ziel dieses Entwurfes ist die Anpassung der im Bundesvertriebenengesetz festgelegten Verteilungsquote für Spätaussiedler an die aktuellen Gegebenheiten in den Ländern, um so eine gerechte Lastenverteilung herzustellen. Die Verteilung erfolgt auf der Grundlage
des „Königsteiner Schlüssels“. Dieser berücksichtigt sowohl die Wirtschaftskraft als auch die Bevölkerungszahl in
den einzelnen Bundesländern. Die Festsetzung der Verteilungsquoten wird auf Berechnungen des Finanzierungsschlüssels für das Haushaltsjahr 2002 gestützt. Eine Neufestsetzung der Verteilungsquoten soll künftig in einem
Abstand von jeweils zwei Jahren, beginnend zum 1. Januar
2005, durch das Bundesministerium des Innern erfolgen,
sofern die Länder von der Möglichkeit der Vereinbarung
neuer Verteilungsquoten nicht selbst Gebrauch gemacht
haben.
Der „Königsteiner Schlüssel“ genannte Finanzierungsschlüssel wird von der Bund-Länder-Kommission für Bildungsplanung und Forschungsförderung jährlich errechnet.
Die Berechnung erfolgt auf der Grundlage der Steuereinnahmen, bereinigt um Finanzausgleichsbeträge und
-zuweisungen, und der Einwohnerzahl der Länder.
Den Handlungsbedarf für vorliegenden Gesetzesentwurf
sieht der Bundesrat insoweit begründet, als der gegenwärtigen ungerechten Lastenverteilung zwischen den Ländern
entgegengewirkt werden soll. Die Aufnahme von Spätaussiedlern als gesamtstaatliche Aufgabe bedarf zu deren
Verwirklichung eines quotengerechten Länderausgleichs.
Die gegenwärtigen Verteilungsquoten sind nicht zuletzt aus
finanziellen Gründen für die Länder unbefriedigend, deren
Bevölkerungszahl stetig abnimmt. Dies trifft insbesondere
für die neuen Länder zu. Diese Entwicklung muss sich
daher bei der Forderung einer gleichmäßigen Verteilung
auf die Länder in einer Änderung der Verteilungsquoten
niederschlagen.
Der Gesetzentwurf würde die Aufnahmequote gem. § 8
Abs. 3 BVFG für Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Bremen, Hamburg und Hessen erhöhen, für die übrigen Länder absenken.
Quelle: DStGB-Aktuell 1303 vom 28.03.2003
50.60.20/50.60.00
NStVbSH Nr. 4/2003
Migrationssozialberatung in Schleswig-Holstein
Das Land Schleswig-Holstein gewährt als freiwillige Leistung zur Förderung der Integration von Migrantinnen und
Migranten Zuwendungen zu Personal- und Sachkosten für
Beratungen in sozialen, rechtsstatus- und nationalitätenspezifischen Fragen. Die Grundlage bildet ein Rahmenkonzept für eine Sozialberatung für Migrantinnen und Migranten (Migrationssozialberatung) des Innenministeriums,
das landesweit umgesetzt wurde.
Ziel des Konzeptes war es, die vorhandenen Beratungseinrichtungen in jedem Kreis und jeder kreisfreien Stadt unter
dem gemeinsamen Dach einer "Migrationssozialberatung"
zusammenzufassen und fehlende Stellen zu schaffen.
Dadurch sollte landesweit ein flächendeckendes Angebot
mit umfassender Beratungszuständigkeit für Migrantinnen
und Migranten entstehen. Angestrebt wurde, in jedem Kreis
und jeder kreisfreien Stadt ein Angebot für eine Regelberatung einzurichten mit jeweils mindestens einer Stelle (nach
Bedarf Voll- oder Teilzeitstelle) für die Beratung von
•
Ausländerinnen und Ausländern, deren Aufenthaltsstatus einen langfristigen oder dauerhaften Verbleib gewährleistet,
•
ausländischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
inkl. Staatsangehörigen der Europäischen Union,
•
Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedlern,
•
Ausländerinnen und Ausländern mit kurzfristigem Aufenthaltsstatus (z.B. Asylsuchende, Bürgerkriegsflüchtlinge, geduldete Ausländerinnen und Ausländer).
Das Ziel des Konzepts ist inzwischen weitestgehend erreicht worden. Die Koordinierung und Vernetzung der Regeldienste mit der Migrationssozialberatung haben überwiegend die Kreise und kreisfreien Städte übernommen.
Die im Integrationskonzept angekündigte Fortbildung der
Migratinssozialberaterinnen und
–berater hat am
27.09.2002 zum Thema "Häusliche Gewalt – auch in Migrantenfamilien" stattgefunden. Darüber ist auch eine Dokumentation erschienen, die bei der Arbeiterwohlfahrt,
Landesverband Schleswig-Holstein, Feldstraße 5, 24105
Kiel, Tel.: 0431/5576903, angefordert werden kann.
Quelle: Informationen zur Integration von Migrantinnen und
Migranten des Innenministeriums, April 2003
50.60.20
NStVbSH Nr. 4/2003
Recht auf Kriegsdienstverweigerung wird neu geregelt
Das Bundeskabinett hat am 17.03.2003 einem Gesetzentwurf zur Neuregelung des Rechts zur Kriegsdienstverweigerung zugestimmt. Kern des neuen Kriegsdienstverweigerungsgesetzes ist, die Verfahren für die Kriegdienstverweigerung zu vereinfachen und zu vereinheitlichen. Die Neuregelung des Gesetzes soll spätestens am 01.01.2004 in
Kraft treten.
Bislang werden die Kriegsdienstverweigerungsanträge von
ungedienten Wehrpflichtigen vom Bundesamt für den Zivildienst entschieden. Anträge von Soldatinnen und Soldaten,
gedienten Wehrpflichtigen (Reservisten) und so genannten
„vorangekündigten“ Wehrpflichtigen – bereits Einberufene
oder schriftlich benachrichtigte ungediente Wehrpflichtige –
hingegen werden nach einem besonderen Verfahren durch
Ausschüsse bzw. Kammern für Kriegsdienstverweigerung
entschieden.
Wesentliche Änderungen des Gesetzentwurfs zur Neuregelung des Rechts zur Kriegsdienstverweigerung:
NACHRICHTEN des Städteverbandes Schleswig-Holstein
- 11 –
Soldatinnen und Soldaten sowie gediente Wehrpflichtige
werden den ungedienten Wehrpflichtigen gleichgestellt.
Damit gibt es in Zukunft nur noch ein einheitliches Kriegsdienstverweigerungsverfahren beim Bundesamt für den
Zivildienst.
Auf die Ausschüsse und Kammern für Kriegsdienstverweigerung wird verzichtet.
Das Kriegsdienstverweigerungsverfahren wird so ausgestaltet, dass die ernsthafte Gewissensentscheidung erkennbar wird. Dem Antrag muss neben der ausführlichen
persönlichen Darlegung der Beweggründe für die Gewissensentscheidung nur noch ein tabellarischer Lebenslauf
beigefügt sein. Ein Führungszeugnis muss in Zukunft nicht
mehr vorgelegt werden. Bei Bedarf kann das Bundesamt
ohne Kostenbelastung für die Antragstellerin oder den
Antragsteller ein Führungszeugnis beim Bundeszentralregister anfordern.
Ohne persönliche Anhörung ist eine Antragstellerin oder
ein Antragsteller als Kriegsdienstverweigerin oder Kriegsdienstverweigerer anzuerkennen, wenn der Antrag vollständig ist und keine Zweifel an der Wahrheit der Angaben
im Antrag aufkommen.
Bei Zweifeln muss das Bundesamt der Antragstellerin oder
dem Antragsteller Gelegenheit geben, sich ergänzend
schriftlich zu äußern und die Angaben zu belegen (schriftliche Anhörung). Weiterhin kann es eine Antragstellerin oder
einen Antragsteller zu einer mündlichen Anhörung laden.
Gegen einen ablehnenden Bescheid findet ein Widerspruchsverfahren statt. Anschließend steht der Antragstellerin oder dem Antragsteller der Rechtsweg offen.
Mit der Neuregelung des Gesetzes werden die Rechtsvorschriften gestrafft. Umfasste das Kriegsdienstverweigerungsgesetz bisher 23 Paragraphen, wird es nun auf 13
Paragraphen gekürzt. Es ist vorgesehen, drei Jahre nach
dem In-Kraft-Treten des Gesetzes zu überprüfen, ob sich
die geänderten Verfahrensregelungen bewährt haben. Dies
gilt insbesondere für die Bestimmung, die Soldatinnen und
Soldaten betreffen und ein einheitliches Verfahren für alle
Kriegsdienstverweigerinnen und Kriegsdienstverweigerer
festlegen.
Quelle: DStGB-Aktuell 1203 vom 21.03.2003
33.50.00
NStVbSH Nr. 4/2003
Die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Landesverbände
in Schleswig-Holstein hat gegenüber dem Innenministerium
Ende April 2003 Stellung genommen.
Der Bericht und die Stellungnahme können von interessierten Mitgliedskörperschaften unter Bezugnahme
auf diese Ausgabe der NACHRICHTEN bei der Geschäftsstelle des Städteverbandes Schleswig-Holstein
- unter Angabe der E-Mail-Adresse als pdf-Datei - angefordert werden.
Folgende Schwerpunkte sind aus dem Bericht hervorzuheben:
-
Im Brandschutz soll eine leistungsfähige Technik zur
Wasserförderung eingeführt werden.
-
Die bislang flächendeckende Ergänzung des Brandschutzes (LF16-TS plus SW 2000 Tr) soll aufgegeben
werden.
-
Die Zahl der bisher geplanten ABC-Erkundungskraftwagen soll den Ergebnissen der Risikoanalysen in
den Ländern und den noch festzulegenden Versorgungsstufen angepasst werden.
-
Um die vorhandenen Kapazitäten an mobilen Detektions-Systemen effektiv in die Lageerkundung zu integrieren, sollen spezielle Messleitfahrzeuge entwickelt
und bereitgestellt werden.
-
Die Dekon-Module sollen zusätzlich mit einem Löschfahrzeug verstärkt werden.
-
Die Trennung von rettungs- und sanitätsdienstlicher
Versorgung soll überwunden werden. Das nachfolgende Ergänzungsmodul in diesem Bereich soll auf der
Basis der üblichen notfallmedizinischen und rettungsdienstlichen Versorgung neu konzipiert werden:
-- Gerätewagen Sanität (Wundversorgung)
-- Sanitäts-Kombi (Registrierung)
-- Notfallkrankenwagen.
-
Der bisher verfügbare 4-Tragen-Krankentransportwagen soll künftig entfallen.
-
Das Betreuungsmodul wird weitgehend unverändert
übernommen.
-
Besonders hohe Risiken sollen mit der Einrichtung
spezieller Task Forces aufgefangen werden.
-
Um den besonderen Kommunikationsanforderungen
bei Großschadenlagen entsprechen zu können, sollen
zusätzliche Gerätewagen mit einer Kommunikationsausstattung bereitgestellt werden.
Technische Ausstattung des Katastrophenschutzes:
Strategische Neukonzeption
Das Bundesministerium des Innern hat den Entwurf für
eine „Strategische Neukonzeption der ergänzenden technischen Ausstattung des Katastrophenschutzes im Zivilschutz“ erstellt. Damit soll die technische Ausstattung des
Bundes dem heutigen Stand der Technik angepasst und
auf die besonderen Risiken durch Waffenwirkungen, Terroranschläge sowie ABC-Gefahren fokussiert werden. Die
Bundesländer sind aufgefordert worden, bis zum 01. Mai
2003 Stellung zu nehmen.
Quelle: DStGB-Aktuell 1403 vom 04.04.2003
37.21.10
NStVbSH Nr. 4/2003
Soziales, Schule und Kultur
NACHRICHTEN des Städteverbandes Schleswig-Holstein
- 12 –
Die Sozialhilfe in Schleswig-Holstein 2001
Am Jahresende 2001 erhielten 117.480 Personen laufende
Hilfe zum Lebensunterhalt (HLU) nach dem Bundessozialhilfegesetz, 66.160 Frauen und 51.320 Männer. In 40.386
Fällen wurden Hilfen in besonderen Lebenslagen (HBL
gewährt, in gut 15.000 Fällen wurde diese Hilfe zusätzlich
zur HLU gewährt. Je 1.000 Einwohner wurden damit rechnerisch 42 Personen durch HLU und 14 Personen durch
HBL unterstützt.
Bei der Hilfe zum laufenden Lebensunterhalt ist der Anteil
der Frauen mit 56 % höher als der der Männer. Besonders
ausgeprägt ist dieses Ungleichgewicht in den Altersgruppen zwischen 25 und 40 Jahren, in denen knapp zwei
Drittel der Empfänger Frauen waren. Die Hälfte von ihnen
war aufgrund ihrer häuslichen Bindung nicht erwerbstätig.
Die Empfänger und Empfängerinnen von Hilfe zum Lebensunterhalt verteilten sich auf unterschiedliche Typen
von Bedarfsgemeinschaften. Den größten Anteil hatten mit
51 % Bedarfsgemeinschaften mit nur einem Empfänger.
Weitere 25 % setzten sich aus einem weiblichen Haushaltsvorstand mit Kindern unter 18 Jahren zusammen. Mit
9 % bildeten Ehepaare mit Kindern die drittgrößte Gruppe
von Bedarfsgemeinschaften.
Zu den Hilfen, die in besonderen Lebenslagen gewährt
werden, zählen vorrangig die Eingliederungshilfe für Behinderte, die Krankenhilfe und die Hilfe zur Pflege. Hilfe in
besonderen Lebenslagen wird im Vergleich zur Hilfe zum
laufenden Lebensunterhalt häufiger an Empfänger gezahlt,
die in Einrichtungen (z. B. Heimen) leben. So betrug deren
Anteil 54 % an allen Empfängern von Hilfen in besonderen
Lebenslagen.
Quelle: Statistische Berichte vom 03.04.2003
50.10.60
NStVbSH Nr. 4/2003
Entwicklung der Sozialhilfeausgaben für Hilfe für Menschen mit Behinderungen
Der Vorstand des Deutschen Vereins für öffentliche und
private Fürsorge e.V. hat in seiner Sitzung am 12.03.2003
das Papier „Entwicklung der Sozialhilfeausgaben für Hilfen
für Menschen mit Behinderung – Der Bundesgesetzgeber
muss tätig werden! “ verabschiedet. Das Positionspapier
enthält eine Bestandsaufnahme zur aktuellen Entwicklung
der Eingliederungshilfe, eine Prognose der Fallzahlenentwicklung bis zum Jahre 2007 sowie Vorschläge zur Kostendämpfung der Sozialhilfeträger. Aus Sicht des DStGB ist
insbesondere die Aufforderung an den Bundesgesetzgeber
zu begrüßen, aufgrund des dramatischen Kostenanstiegs
der Eingliederungshilfe zu handeln und ein eigenständiges
Leistungsrecht für Menschen mit Behinderungen zu schaffen.
Das vom Vorstand des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e.V. verabschiedete Positionspapier kann von interessierten Mitgliedskörperschaften unter Bezugnahme auf diese Ausgabe der
NACHRICHTEN bei der Geschäftsstelle des Städteverbandes Schleswig-Holstein - unter Angabe der E-MailAdresse gerne auch als pdf-Datei - angefordert werden.
Quelle: DStGB-Aktuell 1203 vom 21.03.2003
50.10.20
NStVbSH Nr. 4/2003
Ländervergleich von Arbeitslosenunterstützung
Die Höhe und Dauer der Arbeitslosenunterstützung (Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe) wird derzeit kontrovers diskutiert. Dabei werden immer wieder zwischenstaatliche Vergleiche angestellt sowie der Einfluss der Höhe der
Zahlung von Arbeitslosenunterstützung auf die Dauer der
Erwerbslosigkeit behauptet. Das Institut für Arbeitsmarktund Berufsforschung der Bundesanstalt für Arbeit hat einen
Werkstattbericht unter dem Titel „Systeme des Leistungsbezugs bei Arbeitslosigkeit – ein zwischenstaatlicher Vergleich - “ vorgelegt, in dem das Gesamtsystem der Arbeitslosenunterstützung in zehn Ländern aufgelistet wird. Der
Bericht kommt zu dem Ergebnis, dass eine ideale allgemeine gültige Ausgestaltung des Leistungsbezugs bei
Arbeitslosigkeit nicht möglich sei. Das System des Leistungsbezugs werde jeweils vom traditionell-historischen
Hintergrund, gesellschaftspolitischen Prioritäten und der
wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des einzelnen Landes
bestimmt. So ist z. B. in den USA und Großbritannien die
Zahlung von Arbeitslosengeld als bloße Garantie der Existenzsicherung gewährleistet verbunden mit einem erheblichen Druck, wieder eine neue Beschäftigung aufzunehmen. Andererseits wird dort durch die Annahme einer vorübergehenden “unterwertigen“ Beschäftigung niemand
stigmatisiert, der eine neue Arbeit sucht. Dies ist so nicht
auf die deutschen Verhältnisse übertragbar.
In dem Werkstattbericht werden die Systeme Dänemarks,
Deutschlands, Frankreichs, Kanada, den Niederlanden,
Österreich, Schweden, der Schweiz, der Vereinigten Staaten sowie Großbritannien untersucht. Folgendes Fazit
bleibt festzuhalten:
Der Vergleich zeigt, dass es bei allen Gemeinsamkeiten in
den Grundelementen eine breite Variation in der konkreten
Ausgestaltung der sozialen Sicherungssysteme bei Arbeitslosigkeit gibt. Diese Unterschiede in den einzelnen Ländern
können auch als Anregung für die Diskussion bei uns dienen. Hingewiesen sei an dieser Stelle nochmals auf einige
erwähnenswerte Besonderheiten.
Die Finanzierung der Systeme kann in unterschiedlichem
Unfang von Arbeitgebern und Arbeitnehmern aufgebracht
werden. In machen Ländern geschieht dies nur durch die
Arbeitgeber. Dies ist z. B. in den USA der Fall, wobei die
Höhe der Beitragszahlung mit der Entlassungshäufigkeit
variiert (experience rating).
In Dänemark und Schweden gibt es keine einheitliche
staatliche Arbeitslosenversicherung, sondern eine Reihe
von Versicherungskassen, deren Mitgliedschaft für Arbeitnehmer freiwillig ist. In manchen Ländern gibt es eine
„Grundsicherung“, falls Anwartschaften nicht erfüllt werden
oder – wie in Schweden möglich – keine Mitgliedschaft bei
einer Arbeitslosenkasse besteht.
Nur ein kleiner Teil der Länder hat eine zweite Stufe der
Unterstützung bei Arbeitslosigkeit nach Auslaufen des
Anspruchs auf Arbeitslosengeld (unsere Arbeitslosenhilfe).
In Kanada sind die Anwartschaftszeit und die Zahlung von
NACHRICHTEN des Städteverbandes Schleswig-Holstein
- 13 –
Leistungen regional gestaffelt, je nach Höhe der regionalen
Arbeitslosenquote.
be der E-Mail-Adresse gerne auch als pdf-Datei - angefordert werden.
In den meisten Ländern hängt die Höhe der Zahlung von
Arbeitslosengeld von der Höhe des bisher bezogenen
Lohnes ab. In Großbritannien gibt es davon unabhängig
nur Pauschalbeträge. In Frankreich sinkt die Höhe der
Unterstützung mit der Dauer der Arbeitslosigkeit. Nimmt in
der Schweiz ein Arbeitsloser eine Beschäftigung an, deren
Lohn niedriger ist als das Arbeitslosengeld, dann bezahlt
die Arbeitslosenversicherung eine Kompensation („Zwischenverdienst“). Zusammen mit dem Verdienst aus der
„temporären“ Stelle liegt damit das Gesamteinkommen
über dem Arbeitslosengeld. Betrachtet man die Systeme
des Leistungsbezugs im Zeitablauf, dann ist i.d.R. keine
erhebliche Einschränkung der Leistungen zu konstatieren.
Allerdings wurden Zumutbarkeitskriterien und Sanktionsmöglichkeiten verschärft. Auch hat man teilweise die Anwartschaftszeiten enger gefasst. Dies war mit einer stärkeren „Aktivierung“ der Arbeitslosen verbunden, denen mehr
Eigenbemühungen abverlangt werden: So muss die aktive
Arbeitssuche durch entsprechende Belege nachgewiesen
werden. Außerdem gibt es Sanktionen bei Nicht-Teilnahme
an einer Qualifizierungsmaßnahme oder bei NichtAnnahme einer subventionierten Beschäftigung.
Quelle: DStGB-Aktuell 1603 vom 16.04.2003
50.21.05
NStVbSH Nr. 4/2003
Der Werkstattbericht (Ausgabe 4/2003) kann unter dem
o.g. Titel angefordert werden beim Institut für Arbeitsmarktund Berufsforschung, Regensburger Straße 104, 90327
Nürnberg, (Tel.: 0911 / 179 – 3025).
Quelle: DStGB-Aktuell 1603 vom 16.04.2003
50.21.10
NStVbSH Nr. 4/2003
Kooperationsvereinbarung zur Hartz-Kommission
Die Gesetzesänderungen, die im Zuge der stufenweisen
Umsetzung der Vorschläge der so genannten „HartzKommission“ bereits am 01. Januar 2003 in Kraft getreten
sind, haben das große Reformprojekt „Zusammenführung
von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe“ und das Thema JobCenter noch nicht geregelt. Um Planungsunsicherheiten
vor Ort zu vermeiden, haben zum Thema „Auf- und Ausbau
von Job-Center-Strukturen“ Abstimmungsgespräche zwischen den kommunalen Spitzenverbänden und der Bundesanstalt für Arbeit stattgefunden. Dabei konnten sich die
Beteiligten auf Folgendes verständigen: Vorläufer der künftigen „Job-Center“ sollen die gemeinsamen Anlaufstellen
der Arbeitsämter und der Träger der Sozialhilfe gemäß
§§ 371a SGB III bzw. 18 Abs. 2a BSHG sein. Zu deren
Auf- und Ausbau werden im Folgenden weitere Orientierungshilfen gegeben. Sie ergänzen die Empfehlungen zur
Einrichtung gemeinsamer Anlaufstellen von Arbeitsämtern
und Trägern der Sozialhilfe“ vom Juli 2002. Die Kooperationsvereinbarung „Hinweise zur Einrichtung und Weiterentwicklung gemeinsamer Anlaufstellen von Arbeitsämtern
und Träger der Sozialhilfe im Jahre 2003“ wurde von der
Bundesanstalt für Arbeit und den kommunalen Spitzenverbänden unterzeichnet.
Die Kooperationsvereinbarung kann von interessierten
Mitgliedskörperschaften unter Bezugnahme auf diese
Ausgabe der NACHRICHTEN bei der Geschäftsstelle
des Städteverbandes Schleswig-Holstein - unter Anga-
Job Center - Konzeption und Diskussion der lokalen
Zentren für Erwerbsintegration
Die Diskussionen im Umfeld der Kommission „Moderne
Dienstleistungen am Arbeitsmarkt“ haben eine bislang nicht
gekannte Dynamik bei der Neuordnung arbeitsmarktrelevanter Dienstleistungen ausgelöst. Dabei kommt der geplanten Zusammenlegung der Systeme von Arbeitslosenund Sozialhilfe in einer modernen und kundenorientierten
Serviceorganisation – dem künftigen Job Center – eine
Schlüsselrolle zu. Im Rahmen der aktuellen Debatte zur
Umsetzung der Job Center haben die Bertelsmann Stiftung
und die Bundesanstalt für Arbeit am 07.03.2003 das Konzept „Job Center - Konzeption und Diskussion der lokalen
Zentren für Erwerbsintegration“ vorgestellt.
Die vorgestellte Broschüre will einen Beitrag zur Ausgestaltung der Job Center als effiziente Beratungs- und Vermittlungsagentur leisten. Hierzu beleuchtet die Broschüre vorhandene Erfahrungen, auch aus dem Ausland, beschreibt
unterschiedliche Einstiegsmodelle sowie Perspektiven für
das Zielmodell „Job Center 2003 Plus“, in dem ab 2004
auch die Leistungssysteme zusammengeführt werden
sollen. Die Broschüre bietet damit einen Orientierungsrahmen für die kurz- und mittelfristige Gestaltung von Job
Center: Neben der Formulierung von Anforderungen an
Gesetzgeber, Kommunen und Arbeitsverwaltung steht das
Realisierungsmanagement im Mittelpunkt, um bereits die
Übergangsphase des Jahres 2003 konstruktiv zur Umsetzung von Stufenmodellen zu nutzen.
Die 100 Seiten umfassende Broschüre „Job Center - Konzeption und Diskussion der lokalen Zentren für Erwerbsintegration“ kann gegen einen Kostenbeitrag von 10 € angefordert werden unter: www.bertelsmann-stiftung.de/verlag.
Eine Kurzzusammenfassung der Broschüre steht dort kostenlos zum downloaden zur Verfügung.
Quelle: DStGB-Aktuell 1303 vom 28.03.2003
50.21.05
NStVbSH Nr. 4/2003
Hinweise zur Einrichtung und Weiterentwicklung gemeinsamer Anlaufstellen von Arbeitsämtern und Trägern der Sozialhilfe im Jahr 2003
Die Bundesanstalt für Arbeit und die Bundesvereinigung
der kommunalen Spitzenverbände haben die "Hinweise zur
Einrichtung und Weiterentwicklung gemeinsamer Anlaufstellen von Arbeitsämtern und Trägern der Sozialhilfe im
Jahr 2003" herausgegeben.
Die Hinweise können von interessierten Mitgliedskörperschaften unter Bezugnahme auf diese Ausgabe der
NACHRICHTEN bei der Geschäftsstelle des Städteverbandes Schleswig-Holstein - unter Angabe der E-MailAdresse gerne auch als pdf-Datei - angefordert werden.
Quelle: Schrb.DST vom 26.03.2003
50.21.05
NStVbSH Nr. 4/2003
NACHRICHTEN des Städteverbandes Schleswig-Holstein
- 14 –
NACHRICHTEN des Städteverbandes Schleswig-Holstein
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Neuregelungen im Sozial-, Jugend- und Gesundheitsbereich zum 01.04.2003
Bereits am 01.11.2002 startete das Programm "Kapital für
Arbeit", am 01.01.2003 traten das erste und zweite Gesetz
für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt in Kraft.
Zum 01.04.2003 wird ein weiterer Schritt zur Reform der
Arbeitsmarktpolitik vollzogen: die Neuregelung der MiniJobs. Gleichzeitig wird in der Kinder- und Jugendpolitik ein
neues Signal zur Gewaltprävention gesetzt. Durch ein
geändertes Jugendschutzgesetz sollen Jugendliche vor
gewaltverherrlichenden Medien geschützt werden. Durch
eine Änderung des Arzneimittelgesetzes werden ab dem 1.
April auch Vertreter von Patienten und Versicherten den
Zulassungskommissionen des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte angehören. Damit haben Patienten und Verbraucher neben Vertretern der Gesundheitsberufe und pharmazeutischen Unternehmen eine gleichberechtigte Stimme bei der Zulassung von Arzneimitteln.
Die gesetzlichen Neuregelungen zum 01.04.2003 im Einzelnen:
Aus den Rentenversicherungsbeiträgen stehen den Beschäftigten im Alter entsprechende Leistungen zu. Sie
bekommen einen Rentenzuschlag. Darüber hinaus entstehen ihnen Vorteile bei der Erfüllung der Wartezeit. Der
Arbeitnehmer kann weiterhin den Pauschalbeitrag des
Arbeitgebers zur Rentenversicherung (12 % bzw. 5 %) auf
den vollen Beitrag von derzeit 19,5 % aufstocken. Damit
werden volle Leistungsansprüche in der Rentenversicherung, also auch Ansprüche auf Rehabilitation und den
Schutz bei verminderter Erwerbsfähigkeit sowie Wartezeitmonate für vorzeitige Altersrenten erworben.
Der Arbeitgeber braucht in Zukunft alle Meldungen und
Zahlungen im Zusammenhang mit geringfügig Beschäftigten nur noch an eine zentrale Meldestelle - die Bundesknappschaft - zu richten. Dadurch soll das Verfahren deutlich vereinfacht werden.
Neu ist ebenfalls, dass neben einer sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung eine geringfügig entlohnte
Beschäftigung ausgeübt werden kann, ohne dass diese
durch Zusammenrechnung mit der Hauptbeschäftigung
versicherungspflichtig wird.
Geringfügige Beschäftigungen oder „Mini-Jobs“
Die monatliche Entgeltgrenze der geringfügigen Beschäftigung wird von derzeit 325 € auf 400 € angehoben; die
bisherige 15-Stunden-Regelung entfällt.
Während der Mini-Job für den Arbeitnehmer abgabenfrei
ist, zahlt der Arbeitgeber Pauschalabgaben in Höhe von
regelmäßig 25 %. Davon werden 12 % an die gesetzliche
Rentenversicherung und 11 % an die gesetzliche Krankenversicherung entrichtet, wenn der Beschäftigte in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist (auch familienversichert). Die restlichen 2 % sind einheitliche
Pauschsteuern (Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuern).
Für Mini-Jobs in privaten Haushalten gilt eine geringere
Pauschalabgabe in Höhe von regelmäßig nur 12 %. Davon
gehen 5 % zur gesetzlichen Rentenversicherung und 5 %
zur gesetzlichen Krankenversicherung, wenn der Beschäftigte in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist
(auch familienversichert). 2 % sind einheitliche Pauschsteuern (Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuern).
Anstelle der einheitlichen Pauschsteuer in Höhe von 2 %
des Arbeitsentgelts kann die Lohnsteuer auch - wie bisher nach der Lohnsteuerkarte erhoben werden.
Mini-Jobs im haushaltsnahen Bereich werden nach dem
Zweiten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt steuerlich gefördert: Wer hier jemanden geringfügig
beschäftigt, kann 10 % seiner Aufwendungen, maximal
jedoch 510 € im Jahr von der Steuerschuld abziehen. Wer
in seinem Privathaushalt einen Arbeitnehmer sozialversicherungspflichtig beschäftigt, kann 12 % seiner Aufwendungen, maximal 2400 € im Jahr von der Steuerschuld
abziehen. Wer haushaltsnahe Dienstleistungen nachfragt,
die durch ein Unternehmen ausgeführt oder eine Agentur
vermittelt werden, kann 20 % seiner Aufwendungen, jedoch
maximal 600 € im Jahr von der Steuerschuld abziehen. Die
steuerliche Förderung kann erstmals für im Jahr 2003 geleistete Aufwendungen in Anspruch genommen werden.
Sollte ein Arbeitnehmer mehrere geringfügige Beschäftigungsverhältnisse ausüben und die Voraussetzungen einer
geringfügigen Beschäftigung nicht mehr erfüllen, so tritt die
Versicherungspflicht erst mit dem Tage der Bekanntgabe
dieser Feststellung durch die Einzugsstelle oder einen
Träger der Rentenversicherung ein. Damit werden Beitragsnachforderungen zu Lasten des Arbeitgebers für zurückliegende Zeiten ausgeschlossen. Der Arbeitgeber
haftet nicht mehr, wenn der geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer verschweigt, dass er weitere geringfügiger
Beschäftigungen oder einer versicherungspflichtigen
Hauptbeschäftigung nachgeht.
Wesentlich geändert hat sich auch, dass für die Beurteilung
einer kurzfristigen Beschäftigung immer das laufende Kalenderjahr relevant ist. Vorher war es der zurückliegende
Jahreszeitraum, wodurch es immer wieder zu Fehlbeurteilungen kam. Auch für die kurzfristig geringfügig Beschäftigten ist die Bundesknappschaft ab 01.04.2003 die zuständige Einzugsstelle.
Einführung einer Gleitzone
Ab einem Arbeitsentgelt von 400,01 € besteht in allen
Zweigen der Sozialversicherung Versicherungspflicht. Um
den Übergang von einer geringfügigen Beschäftigung in
eine Beschäftigung im Niedriglohnbereich attraktiver zu
gestalten, wird ab 01.04.2003 eine Gleitzone (Progressionszone) geschaffen. Für Arbeitsentgelte oberhalb von 400
€ bis zur Grenze von 800 € zahlt der Arbeitgeber für das
gesamte Arbeitsentgelt grundsätzlich seinen vollen Anteil
zur Sozialversicherung ein. Er trägt damit die Hälfte des
Gesamtsozialversicherungsbeitrages von derzeit durchschnittlich rund 21 %. Der vom Arbeitnehmer zu zahlende
Beitrag zur Sozialversicherung steigt im Ergebnis linear
von rund vier Prozent am Anfang der Gleitzone bis zum
vollen Arbeitnehmeranteil, d.h. bis zur Hälfte des individuellen Gesamtsozialversicherungsbeitrages von derzeit rund
21 %. Dabei wird die beitragsmäßige Entlastung des Versicherten und die lineare Steigerung des Arbeitnehmeranteils
über eine verminderte Beitragsbemessungsgrundlage
gesteuert.
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Die Gleitzonenregelung wird auch dann angewendet, wenn
aufgrund mehrerer geringfügiger Beschäftigungen die Geringfügigkeitsgrenze von 400 € überschritten wird, denn
trotz der Neuordnung der geringfügigen Beschäftigung
verbleibt es bei den bisher geltenden Regelungen:
-
Bei mehr als einer geringfügigen Beschäftigung neben
einer sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung sind die an sich geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse infolge der Zusammenrechnung in die Sozialversicherungspflicht einbezogen.
-
Mehrere gleichzeitig ausgeübte geringfügige Beschäftigungsverhältnisse (sowohl im gewerblichen Bereich als
auch im Privathaushalt) werden zusammengerechnet.
Mindestbeiträge für versicherungspflichtige Selbständige
und freiwillig Versicherte
zweigen verzichten. Das müssen sie gegenüber ihrem
Arbeitgeber schriftlich erklären.
2. Novelle des Jugendschutzgesetzes
In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen ab 01.04.2003 keine Tabakwaren an Kinder und
Jugendliche unter 16 Jahren abgegeben werden. Auch das
Rauchen darf ihnen nicht gestattet werden. Ebenso wird es
ab diesem Zeitpunkt verboten sein, Werbung für Tabakwaren und alkoholische Getränke vor 18 Uhr im Kino zu zeigen. Wer als Veranstalter oder Gewerbetreibender vorsätzlich oder fahrlässig gegen diese Vorschrift verstößt, begeht
eine Ordnungswidrigkeit und muss mit einem Bußgeld
rechnen.
Für selbständige Künstler und Publizisten gilt weiterhin
eine Mindestbeitragsbemessungsgrundlage von 3.900 €
jährlich (325 € monatlich).
Die neuen Regelungen sind Teil der Novelle des Jugendschutzgesetzes, die am 01.04.2003 in Kraft tritt. Enthalten
ist ferner die Bestimmung, dass in der Öffentlichkeit Tabakwaren nicht in Automaten angeboten werden dürfen.
Dies gilt nicht, wenn der Automat an einem Kindern und
Jugendlichen unter 16 Jahren unzugänglichen Ort aufgestellt ist oder durch technische Vorrichtungen oder ständige
Aufsicht sichergestellt ist, dass Kinder und Jugendliche
unter 16 Jahren Tabakwaren nicht entnehmen können.
Diese Änderung bei den Zigarettenautomaten wird allerdings erst am 01.07.2007 in Kraft treten. Bis dahin wird
erwartet, dass die Automatenbetreiber auf Chipkarten umrüsten, die nicht an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren abgegeben werden dürfen.
Hinzuverdienstgrenze
3. Änderungen im Arzneimittelgesetz
Die Hinzuverdienstgrenze für Bezieher einer vollen Altersrente vor Vollendung des 65. Lebensjahres oder einer
Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bzw. voller Erwerbsminderung, die auf 325 € festgeschrieben war, wird ab
01.04.2003 wieder dynamisch ausgestaltet. Sie beträgt
dann ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße. Sie beträgt
340 € im Jahr 2003.
In die Arbeit des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) werden Vertreter von Patienten und
Verbraucher einbezogen. In § 25 Abs. 6 des Arzneimittelgesetzes wird sichergestellt, dass Patienten und Versicherte ihre praktischen Erfahrungen bei der Entscheidung über
die Zulassung einbringen können. Damit haben Patienten
und Verbraucher eine gleichberechtigte Stimme neben den
Vertretern der Gesundheitsberufe und pharmazeutischen
Unternehmen.
Entsprechend der Entgeltgrenze für Minijobs wurden auch
die Mindestbeitragsbemessungsgrundlagen für versicherungspflichtige Selbständige und freiwillig Versicherte in
der gesetzlichen Rentenversicherung auf 400 € angehoben. Dadurch ergibt sich für diese Versicherten zum
01.04.2003 ein neuer Mindestbeitrag in Höhe von 78,00 €
monatlich.
Verfahren
Geringfügige Beschäftigung
Quelle: DStGB-Aktuell 1403 vom 04.04.2003
NStVbSH Nr. 4/2003
Alle geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse werden wie
andere Beschäftigungsverhältnisse der Sozialversicherung
gemeldet. Geringfügige Beschäftigungen mit einem monatlichen Verdienst bis zu 400 € sowie kurzfristige Beschäftigungen sind also in das normale Meldeverfahren einbezogen. Diese Meldungen nimmt die Mini-Job-Zentrale bei der
Bundesknappschaft entgegen und nicht die Krankenkassen.
Geringfügige Beschäftigung in privaten Haushalten Bei
einer geringfügigen Beschäftigung im Privathaushalt ist das
Haushaltsscheckverfahren nunmehr obligatorisch; das
allgemeine Meldeverfahren ist also nicht mehr zulässig.
Übergangsvorschriften
Für die Beschäftigten, die bisher zwischen 325 € und 400 €
versicherungspflichtig beschäftigt waren und die versicherungspflichtig bleiben, gelten für die einzelnen Versicherungszweige unterschiedliche Übergangsvorschriften. Generell können sie auf die Versicherungspflicht durch schriftliche Erklärung in einzelnen oder in allen Versicherungs-
Zivildienständerungsgesetz, Änderungen beim Wehrund Zivildienst
Zivildienständerungsgesetz
Der Bundesrat hat in seiner Plenarsitzung am 11.04.2003
gegen das Erste Gesetz zur Änderung des Zivildienstgesetzes Einspruch eingelegt und eine Entschließung gefasst
(Drs. 181/03 – Beschluss-). Der Einspruch wurde vom
Deutschen Bundestag noch am selben Tag mit Kanzlermehrheit zurückgewiesen. Somit wird das Gesetz in der
Fassung des Gesetzesbeschluss vom 31.01.2003 (Drs.
15/297; 15/375) noch im April in Kraft treten. Das Gesetz
war am 14.02.2003 vom Bundesrat mit dem Ziel der Aufhebung des Gesetzes in den Vermittlungsausschuss verwiesen worden; dieser hatte das Vermittlungsverfahren am
20.03.2003 ohne Einigungsvorschlag abgeschlossen.
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In seiner Begründung führt der Bundesrat aus, der Bund
reduziere die Kostenerstattung an die Beschäftigungsstellen der Zivildienstleistenden von 70 auf 50 %. Diese Kostenverlagerung belaste die Träger des Zivildienstes bundesweit mit Mehrkosten in Höhe von über 80 Mio. €. Die
Mittelkürzungen gingen zu Lasten von kranken, behinderten oder pflegebedürftigen Menschen, da die Träger der
Einrichtungen die entstehenden Mehraufwendungen entweder über Personaleinsparungen kompensieren oder
durch Preiserhöhungen an die Betroffenen weitergeben
müssten. Der Bundesrat lehnt diesen Versuch des Bundes,
seinen Haushalt auf Kosten Dritter zu sanieren, ab.
Der Bundesrat betonte, die parallel zum Gesetzgebungsverfahren vollzogene Sperrung der ZivildienststellenKontingente werde von den Ländern verurteilt, stelle die
Träger vor schwierige und oftmals nicht lösbare organisatorische Probleme und verhindere, dass junge Männer ohne
gravierenden Zeitverlust ihren Zivildienst antreten können.
Der Bundesrat fordert daher die Bundesregierung auf, im
Interesse der jungen Männer, die auf zugesicherte Zivildienstplätze vertraut haben, aber auch im Interesse der
Planungssicherheit bei den Trägern, umgehend die Sperrung der Zivildienststellenkontingente aufzuheben und eine
entsprechend ausreichende Zahl an Zivildienststellen bereitzustellen.
Anmerkungen des DStGB:
Der Gesetzentwurf wurde im Eilverfahren im Januar 2003
von den Regierungsfraktionen eingebracht und vom Deutschen Bundestag beschlossen. Der DStGB wurde weder
angehört noch konnte auf hartnäckige Nachfrage Auskunft
vom zuständigen Ministerium für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend (BMFSFJ) erhalten werden.
Der Zivildienst hat sich seit seiner Einführung als Ersatzdienst für den Wehrdienst zu einem unverzichtbaren Element entwickelt. Er gibt jungen Menschen die Gelegenheit,
soziale Problemlagen zu erkennen und soziale Verantwortung zu erlernen. Er hilft, soziale Kompetenz zu erwerben
und persönliche Stärken und Schwächen in einem Aufgabenfeld zu erfahren, das vielen sonst verschlossen bliebe.
Nach der geltenden Rechtslage ist der Bund verpflichtet,
70% der allgemeinen Kosten für Zivildienstleistende zu
übernehmen. Der Bund hat die Pflicht, Alternativen zum
Wehrdienst bereitzustellen. Dazu gehört, dass er die finanzielle Verantwortung übernimmt. Die Zuschüsse nach dem
Zivildienstgesetz sind Ausdruck dieser Finanzverantwortung. Gleichzeitig sind sie wichtige Finanzierungsbeiträge
für die Träger der Einrichtungen, insbesondere auch der
Kommunen.
66 € pro Zivildienstleistenden zu kompensieren bleiben den
Trägern zwei Möglichkeiten: Entweder werden die Entgelte
für die Bewohner/Benutzer erhöht, oder die Einrichtungen
sparen an Personalstellen. Dies hätte zur Folge, dass noch
weniger Personen für die Pflege oder Betreuung von Menschen zur Verfügung stehen, bzw. durch erhöhte Pflegesätze u.U. die Sozialhilfe im Rahmen der Hilfe zur Pflege
einspringen müsste.
Zusammengefasst ergeben sich mit dieser geplanten Maßnahme folgende nicht akzeptablen Konsequenzen:
-
Der Bund entlastet seinen Haushalt in Höhe von ca. 80
Mio. € zu Lasten Dritter;
-
Den Trägern der Zivildienststellen, also auch den
Kommunen, werden zusätzliche Finanzbelastungen für
Dienstverhältnisse aufgenötigt, die noch im Vertrauen
auf den Fortbestand der bisherigen Finanzierungsregelungen angebahnt wurden;
-
Finanzielle Engpässe des Bundeshaushalts werden im
Ergebnis mittelbar auf Benutzer/Bewohner von Pflegeund Betreuungseinrichtungen bzw. ersatzweise nachrangiger Leistungssysteme wie der Sozialhilfe im Rahmen der Hilfe zur Pflege abgewälzt, da die zusätzlichen
Belastungen der Träger der Zivildienststellen höhere
Leistungsentgelte zur Folge haben wird.
Geplante Einschränkungen beim Wehr- und Zivildienst Zahl der Kriegdienstverweigerer soll abgebaut werden
Der DStGB hat Kenntnis von einem internen Papier des
Bundesamts für den Zivildienst (BZA) erhalten, in dem
darüber informiert wird, dass sich das Bundesministerium
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) und
das Bundesministerium für Verteidigung (BMVg) über neue
administrative Zivildienstausnahmen geeinigt haben. Angewandt werden sollen die nachfolgenden Regelungen für
Dienstantritte ab Juli 2003.
Danach sollen junge Männer nicht mehr eingezogen werden, wenn sie das 23. Lebensjahr vollendet haben. Bisher
lag die Grenze bei 26 Jahren. Zurückgestelle Dienstpflichtige sollen künftig nach Vollendung des 26. Lebensjahres
nicht mehr zum Dienst herangezogen werden.
Wehrpflichtige/Zivildienstpflichtige mit Tauglichkeitsgrad 3
(T 3) müssen künftig weder zur Bundeswehr noch zum
Zivildienst. Sie dürfen jedoch dienen, wenn sie die Einberufung ausdrücklich wünschen. Bisher wurde von einer Einberufung abgesehen, wenn die Wehrpflichtigen nach der
Musterung die Tauglichkeitsgrade 4 bis 7 erhalten hatten.
Das Gesetz sieht nunmehr vor, die Zuschüsse auf 50%,
befristet bis zum 31.12.2003, zu reduzieren. Dies wären
pro Zivildienstleistenden 66 € weniger im Monat. Aufgrund
der dramatischen öffentlichen Haushaltslage bestehen
keine finanziellen Spielräume in den Kommunen zur Kompensation dieser Mehrbelastungen. Im Übrigen haben die
Kommunen im Vertrauen auf eine gesicherte Bundesfinanzierung bereits im letzten Jahr Stellenzusagen abgegeben.
Des Weiteren ist vorgesehen, verheiratete Dienstpflichtige
nicht einzuziehen; auch gleichgeschlechtlich eingetragene
Lebenspartnerschaften sollen hierunter fallen.
Ganz erhebliche Auswirkungen werden die Kürzungen im
Bereich der Pflege- und Betreuungseinrichtungen nach
sich ziehen. Um die monatlichen Mehrkosten in Höhe von
Die geplanten Ausnahmen bei der Einberufungspraxis
betreffen nach amtlichen Berechnungen zehntausende
Dienstpflichtige. Allein bei den anerkannten Kriegsdienst-
Ferner sollen auf Antrag Abiturienten und Fachoberschüler
befristet zurückgestellt werden, wenn sie eine berufliche
Ausbildung bereits vertraglich vereinbart haben bzw. ihnen
eine betriebliche Ausbildung verbindlich zugesagt wurde.
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verweigerern würden demnach mehr als 40.000 junge
Männer aus dem Kreis der Einzuberufenden herausfallen.
Dies hätte enorme Auswirkungen für den Zivildienst, für
den die Bundesregierung künftig 100.000 Plätze im Jahr
anpeilt.
Expertenkommission zur Zukunft des Zivildienstes
Angesichts dieser geplanten Einschnitte und der Debatte
über weitere Verkürzungen der Dienstzeit gilt die Zukunft
des Zivildienstes als ungewiss. Vor diesem Hintergrund
plant die Bundesregierung, eine Expertenkommission einzusetzen, die sich mit der Zukunft des Zivildienstes und der
Freiwilligendienste befassen soll. Laut Bundesministerium
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) soll
die Expertenkommission den Titel „Impulse für die Zivilgesellschaft“ tragen. Das Geschäftsführende Präsidialmitglied
des Deutschen Städte- und Gemeindebundes, Dr. Gerd
Landsberg, wurde bereits angefragt, in der Expertenkommission die kommunale Ebene zu vertreten. Die konstituierende Sitzung ist bereits für Mai 2003 vorgesehen.
Quelle: DStGB-Aktuell 1603 vom 16.04.2003
50.40.01
NStVbSH Nr. 4/2003
Vereinbarung zur Regelung des Verfahrens und der
Kostenerstattung gemäß § 109a Abs. 2 SGB VI, § 5
Abs. 2 GSiG
Die kommunalen Spitzenverbände und der Verband Deutscher Rentenversicherungsträger haben eine Vereinbarung
zur Regelung des Verfahrens und der Kostenerstattung
gemäß § 109a Abs. 2 SGB VI, § 5 Abs. 2 GSiG unterzeichnet.
Es besteht Einvernehmen zwischen den Vertragspartnern,
dass die Höhe der Pauschalbeträge Ende 2003 ebenso zu
überprüfen ist wie die Verfahrenshinweise zur Vereinbarung sowie die Mustervordrucke.
Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass
verschiedene Datenschutzbeauftragte Bedenken gegen
das Antragsverfahren insgesamt und insbesondere gegen
das Muster zur Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht geltend machen. Diesbezüglich sollen demnächst
Gespräche zwischen dem Bundesbeauftragten für den
Datenschutz, den Landesdatenschutzbeauftragten und
dem Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung stattfinden.
Renten zum 01.07.2003 in den alten Bundesländern um
1,04 % und in den neuen Bundesländern um 1,19 % ansteigen. Die Renten steigen entsprechend der Lohnentwicklung des Vorjahres. Erstmals in diesem Jahr werden
die Aufwendungen der jüngeren Generation für die zusätzliche Altersvorsorge bei der Anpassung der Renten (“ Riester-Rente“) berücksichtigt. Dies ist der solidarische Beitrag
der älteren Generation, der mit der Rentenreform des Jahres 2001 beschlossen wurde, um die Rentenversicherung
zu stabilisieren.
Mit der Rentenanpassungsverordnung 2003 werden die
Renten in den alten und neuen Bundesländern nach den
Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch durch
Neubestimmung des aktuellen Rentenwerts bzw. aktuellen
Rentenwerts (Ost), aus dem sich durch Vervielfältigung mit
den persönlichen Entgeltpunkten und dem Rentenartfaktor
der Monatsbeitrag der Rente ergibt, angepasst.
Der aktuelle Rentenwert entspricht dem Monatsbeitrag
einer Rente wegen Alters der Rentenversicherung der
Arbeiter und Angestellten für ein Jahr mit Durchschnittsverdienst bei einem Zugangsfaktor 1,0. Seine Fortschreibung richtet sich nicht allein nach der Lohn- und Gehaltsentwicklung bei den Arbeitnehmern; vielmehr werden auch
die Belastungsveränderungen bei den Aufwendungen
berücksichtigt, die die Altersvorsorge betreffen. Dies ist
zum einen die Veränderung des durchschnittlichen Beitragssatzes der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten. Zum anderen wirkt sich erstmals bei der Rentenanpassung zum 01. Juli 2003 auch die Veränderung bei
den Aufwendungen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer für die geförderte private Altersvorsorge aus.
Für die neuen Länder sind die jeweiligen für dieses Gebiet
ermittelten Werte maßgebend.
Rentenanpassung in den alten Ländern
Die Bestimmungen des aktuellen Rentenwerts in den alten
Ländern berücksichtigt
-
die Veränderung der durchschnittlichen Bruttolohn- und
–gehaltssummen im Jahr 2002 gegenüber dem Jahr
2001 um 1,67 v.H.,
-
die Veränderung bei den Aufwendungen für eine geförderte private Altersvorsorge (Altersvorsorgeanteil) des
Jahres 2002 gegenüber dem Jahr 2001 mit 0,5 v.H.
-
Der durchschnittliche Beitragssatz in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten des Jahres 2002
von 19,1 v.H. hat sich gegenüber dem durchschnittlichen Beitragssatz des Jahres 2001 von ebenfalls 19,1
v.H. nicht verändert. Für die Bestimmung des aktuellen
Der Beitragssatz in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten ohne Bedeutung. Der so errechnete Rentenanpassungssatz beträgt zum 01.07.2003 1,04
v.H.
-
In den alten Bundesländern steigt die Standardrente,
der 45 Versicherungsjahre und Durchschnittsverdienst
zugrunde liegen, von derzeit rd. 1.164 € auf rd. 1.176 €.
Die monatlich verfügbare Standardrente, bei der der Eigenanteil zur Kranken- und Pflegeversicherung der
Rentner abzuziehen ist, wird rd. 1.082 € betragen.
Die unterzeichnete Vereinbarung kann von interessierten Mitgliedskörperschaften unter Bezugnahme auf
diese Ausgabe der NACHRICHTEN bei der Geschäftsstelle des Städteverbandes Schleswig-Holstein - unter
Angabe der E-Mail-Adresse gerne auch als pdf-Datei angefordert werden.
Quelle: Schrb.DST vom 26.03.2003
35.10.00
NStVbSH Nr. 4/2003
Rentenerhöhung zum 01.07.2003
Das Bundeskabinett hat am 09.04.2003 die Rentenanpassungsverordnung 2003 beschlossen. Danach sollen die
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Rentenanpassung in den neuen Ländern
Der aktuelle Rentenwert (Ost) verändert sich zum 01.07
eines jeden Jahres nach dem für die Veränderung des
aktuellen Rentenwerts geltenden Verfahrens. Maßgebend
ist Entwicklung der Bruttolohn- und –gehaltssummen in den
neuen Ländern. Die Bestimmung des aktuellen Rentenwerts (Ost) berücksichtigt die Veränderung der durchschnittlichen Bruttolohn- und –gehaltssummen im Jahr
2002 gegenüber dem Jahr 2001 um 1,82 v.H.
Die durchschnittlichen Beitragssätze zur Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten in den Jahren 2001 und
2002 sowie die Veränderung des Altersvorsorgeanteils sind
bundeseinheitliche Werte. Insoweit gelten die gleichen
Werte wie bei der Ermittlung des Rentenanpassungssatzes
für die alten Länder.
Der so errechnete Rentenanpassungssatz beträgt zum
01.07.2003 1,19 v.H.
kompetente Jury begutachtete und bewertete die aufbereiteten Daten. Für die Juroren waren nicht einzelne Vorzeigeprojekte ausschlaggebend, sondern die Qualität und
Kontinuität des Engagements.
In den Kapiteln 25 und 28 der Agenda 21 der Vereinten
Nationen werden die Rolle der Kommunen und ihrer Verwaltungen sowie der Kinder und Jugendlichen für eine
nachhaltige, also dauerhaft umweltgerechte Entwicklung
beschrieben. Während den Kommunen eine Vorbildfunktion zukommt, sollen die Kinder und Jugendlichen an eine
umweltgerechte Denk- und Arbeitsweise herangeführt
werden. Das Projekt "Schulträger 21" versucht, diese Ansätze zu bündeln. Nach einer Pilotphase, die 2000/2001
gestartet wurde, ist die Ausschreibung in diesem Jahr
erstmalig den Schulträgern aller Bundesländer zugänglich.
Das vom UBA und dem Bundesumweltministerium geförderte Projekt setzt auf eine freiwillige Teilnahme und auf
Motivation angelegte Lernprozesse.
Die Verordnung bedarf noch der Zustimmung des Bundesrats.
Durch eine offensive Herangehensweise der Schulträger
an Umweltthemen werden den Schulen zusätzliche pädagogische Spielräume für eine effektive Umweltarbeit eröffnet. Ein Qualitätsmerkmal der Ausschreibung besteht in
dem bundesweiten Erfahrungsaustausch der teilnehmenden Schulträger. Da die Schulträger nicht bei allen Umweltthemen gleich aktiv sind und die Handlungsschwerpunkte
lokal sehr unterschiedlich sein können, steht hier der gegenseitige Lernprozess im Vordergrund. Ein Symposium,
das anlässlich der Verleihung stattfindet und künftig jedes
Jahr angeboten wird, bietet Gelegenheit zum Austausch.
Quelle: DStGB-Aktuell 1403 vom 04.04.2003
35.10.10
NStVbSH Nr. 4/2003
Das Projekt soll in den nächsten Jahren noch erweitert
werden.
In den neuen Ländern steigt die Standardrente von derzeit
rd. 1.022 € auf rd. 1.034 €. Die monatlich verfügbare Standardrente wird rd. 951 € betragen.
Die verfügbare Standardrente in den neuen Ländern erreicht mit der Anpassung zum 01.07.2003 87,91 v.H. der
vergleichbaren Standardrente in den alten Ländern.
Schulträger für Umweltengagement ausgezeichnet
Die Deutsche Gesellschaft für Umwelterziehung (DGU) hat
gemeinsam mit dem Umweltbundesamt (UBA) engagierte
kommunale Gebietskörperschaften ausgezeichnet, die sich
als Träger der Schulen für den Umweltschutz einsetzen.
Die DGU möchte mit dem Projekt „Schulträger 21“ den
Dialog zwischen Schulträger und Schule im Sinne der
Agenda 21 fördern. Durch die unterschiedlichen Zuständigkeiten im schulischen Bereich bleibe immer wieder wertvolles Engagement von einzelnen Akteuren fruchtlos. Die
Erfahrung habe gezeigt, dass gute Projekte meistens dort
entstehen und sich verstetigen, wo Schulträger und Schulen kooperativ und eng miteinander arbeiten.
In diesem Jahr gehören zu den Ausgezeichneten die Städte Norderstedt, Potsdam, Frankfurt am Main und Ostritz
sowie die Landkreise Leer, Saarpfalz, Schwalm- Eder und
Darmstadt-Dieburg.
Die Schulträger engagierten sich in den klassischen Umweltthemen wie zum Beispiel der Abfallentsorgung, der
Energie- und Wassereinsparung, der Verkehrsanbindung
sowie der Gestaltung des Schulgeländes und -gebäudes.
Sie schätzen sich selbst mittels eines Kriterienkataloges
ein, der eine Differenzierung in Form von fünf Ausprägungsgraden zulässt. Jeder Schulträger musste sich bei
Schulen in seinem Verantwortungsbereich eine Rückmeldung über seine Selbsteinschätzung einholen und sich
damit den kritischen Augen der Schulen stellen. Eine fach-
Die neuen Unterlagen für die Ausschreibung "Schulträger
21" sind ab 01.03.2003 im Internet unter der Adresse
http://www.umwelterziehung.de abrufbar. Ansprechpartner:
Jörg Friese, Projektleiter, DGU. Telefon/Fax: 0385/3993185.
Quelle: DStGB-Aktuell 1303 vom 28.03.2003
36.02.25/36.02.10
NStVbSH Nr. 4/2003
Gesundheit und Sport
Gesundheitsstandort Schleswig-Holstein
Die Ministerpräsidentin des Landes Schleswig-Holstein hat
mit Landtags-Drucksache 15/2552 einen Bericht zum Gesundheitsstandort Schleswig-Holstein vorgelegt. Der Bericht behandelt im wesentlichen die Themen
- Gesundheitsversorgung
- Rehabilitation, Gesundheitsziele und Prävention
- Aus- und Weiterbildung in Gesundheitsberufen
- Telemedizin/E-Health
- Wissenschaft, Forschung und akademische Ausbildung
- Medizintechnik
- Biotechnologie
- Gesundheits- und Wellnesstourismus
- Gesunde Ernährung
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Internationale Zusammenarbeit – außenwirtschaftliche
Aktivitäten
Der Bericht kann im Internet unter www.parlanet.de abgerufen werden.
53.00.15
vorgesehene Behandlung für ihn persönlich bedeuten
kann.
-
Vor einer möglichen Teilnahme an sog. Versuchsbehandlungen, deren Wirksamkeit und Sicherheit wissenschaftlich noch nicht abgesichert sind, muss der Patient
umfassend über die Durchführungsbedingungen, über
Nutzen und Risiken sowie über Behandlungsalternativen aufgeklärt werden.
-
Die wichtigsten diagnostischen und therapeutischen
Maßnahmen und Verlaufsdaten sind zu dokumentieren.
-
Der Patient hat das Recht, die ihn betreffenden Behandlungsunterlagen einzusehen und auf seine Kosten
Kopien oder Ausdrucke von den Unterlagen fertigen zu
lassen.
-
Die den Patienten betreffenden Informationen, Unterlagen und Daten sind von Ärzten, Pflegepersonal, Krankenhäusern und Krankenversicherern vertraulich zu
behandeln. Sie dürfen nur mit Zustimmung des Patienten oder auf der Grundlage gesetzlicher Bestimmungen
weitergegeben werden.
NStVbSH Nr. 4/2003
Patientenrechte in Deutschland
Die Bundesministerien für Gesundheit und Soziale Sicherung und Justiz haben eine Broschüre zu den Patientenrechten in Deutschland vorgelegt. Der Inhalt ist das Ergebnis einer Arbeitsgruppe unter Leitung des früheren Präsidenten des Bundesgerichtshofes, Dr. Geiß, die Vertreter
der Patienten- und Ärzteverbände, der gesetzlichen Krankenkassen und privaten Krankenversicherer, der freien
Wohlfahrtsverbände sowie der Gesundheitsminister– und
der Justizministerkonferenz angehört hat. Der Inhalt ist
eine Bestandsaufnahme des geltenden Rechts unter Einbeziehung der aktuellen höchstrichterlichen Rechtsprechung. Das Dokument appelliert an alle im Gesundheitswesen Beteiligten, neben Ärzten u.a. auch an Pflegekräfte
und Mitarbeiter aus Gesundheitsfachberufen, die Patientenrechte zu achten, die Patientinnen und Patienten bei der
Durchsetzung ihrer Rechte zu unterstützen und darauf
hinzuwirken, dass die Patientenrechte in der täglichen
Praxis bei allen Beteiligten im Gesundheitswesen Berücksichtigung finden.
Inhaltlich befasst sich die Broschüre mit den Rechten und
Pflichten von Patienten im Rahmen des ärztlichen Behandlungsverhältnisses und betont insbesondere folgende
Punkte:
-
Grundsätzlich hat jeder Patient das Recht, Arzt und
Krankenhaus frei zu wählen und zu wechseln. Der Patient hat das Recht, Art und Umfang der medizinischen
Behandlung selbst zu bestimmten.
-
Alle medizinischen Maßnahmen setzen eine wirksame
Einwilligung des Patienten voraus. Eine Einwilligung
kann nur wirksam sein, wenn der Patient rechtzeitig vor
der Behandlung aufgeklärt wurde oder ausdrücklich darauf verzichtet hat.
-
Auch bei der Behandlung Sterbender hat der Arzt das
Selbstbestimmungsrecht und die menschliche Würde
des Patienten zu berücksichtigen, Patienten im Sterben
haben das Recht auf eine angemessene Betreuung,
insbesondere auf schmerzlindernde Behandlung. Sie
können über Art und Ausmaß diagnostischer und therapeutischer Maßnahmen selbst entscheiden.
-
Der Arzt hat den Patienten rechtzeitig vor der Behandlung und grundsätzlich in einem persönlichen Gespräch
über Art und Umfang der Maßnahmen und der damit
verbundenen gesundheitlichen Risiken aufzuklären und
die Einwilligung des Patienten dazu einzuholen. Formulare und Aufklärungsbögen ersetzen das Gespräch
nicht.
-
Der Patient muss durch die Aufklärung in die Lage
versetzt werden, beurteilen zu können, was die konkret
Ein eigenes Kapitel ist dem Vorgehen im Schadensfall
gewidmet. Es werden die dem Patienten zustehenden
Ansprüche beschrieben sowie ein möglicher Weg aufgezeigt, wie der Patient die Verfolgung seiner Ansprüche
realisieren kann.
Interessierte können die Broschüre anfordern unter:
Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung
Referat Information, Publikation, Redaktion
(Bestell-Nr.: A 407)
Postfach 500
53105 Bonn
E-Mail: [email protected]
GVP Gemeinnützige Werkstätten Bonn
BMJ Broschürenversand
Maarstraße 98 a
53227 Bonn.
Quelle: DStGB-Aktuell 1403 vom 04.04.2003
53.00.10
NStVbSH Nr. 4/2003
Neue Eckpunkte des Bundesministeriums für Gesundheit und soziale Sicherung zur Gesundheitsreform
Bundesgesundheitsministerin Ulla Schmidt hat Vorschläge
zur Reform des Gesundheitswesens vorgestellt. Neue
Aussagen enthalten die Reformeckpunkte z. B. zur Ausgaben- und Finanzierungsseite. So will die Bundesgesundheitsministerin den Beitragssatz der GKV mit der Reform
auf unter 13 % senken. Sie will das Krankengeld künftig
ausschließlich durch die Versicherten finanzieren. Die
Versicherung soll allerdings obligatorisch bleiben und weiter über die gesetzlichen Krankenkassen erfolgen. Außerdem sollen versicherungsfremde Leistungen künftig aus
Steuermitteln finanziert werden. Auf eine genaue Definition
dieser Leistungen wird im Papier verzichtet; gemeint ist
"alles, was keinen Bezug zu Krankheit hat". Außerdem
NACHRICHTEN des Städteverbandes Schleswig-Holstein
- 21 –
plant die Ministerin offenbar umfassende Reformen bei den
Zuzahlungsregelungen.
Zur langfristigen Reform der GKV-Finanzierung äußert sich
das Eckpunktepapier nicht konkret, um den Ergebnissen
der Rürup-Kommission nicht vorzugreifen. Es wird jedoch
klargestellt, dass Maßnahmen (siehe auch nächste Seite)
zur nachhaltigen Sicherung der Finanzierungsgrundlage
der GKV "wichtige Optionen zur finanziellen Stabilisierung
der gesetzlichen Krankenversicherung" sind.
Im Folgenden sind die Eckpunkte wiedergegeben:
„Das deutsche Gesundheitswesen war einmal vorbildlich
für Länder in aller Welt. Noch heute ist es grundsätzlich
leistungsfähig und mit erheblichen finanziellen Mitteln ausgestattet. Allein durch Beiträge der Versicherten und Arbeitgeber stehen 142 Mrd. € zur Versorgung der Patientinnen und Patienten zur Verfügung, die jährlich im Gleichklang mit den Einnahmen der Versicherten wachsen. Nur
die USA und die Schweiz geben pro Kopf noch mehr Geld
für Gesundheit aus.
Alle Versicherten haben prinzipiell den gleichen Zugang zu
Gesundheitsleistungen. Grundsätzlich existieren keine
Wartelisten und keine Altersbeschränkungen für notwendige Operationen. Gleichzeitig sind aber Fehl-, Über- und
Unterversorgung nicht zu übersehen. Beispielhaft sei auf
die Radiologie verwiesen, in der rund ein Drittel der Aufnahmen nachweislich überflüssig und die Hälfte handwerklich nicht in Ordnung sind. Im Verhältnis zum Aufwand der
eingesetzten Finanzmittel ist das deutsche Gesundheitswesen zu teuer, zu wenig wirksam und zu wenig an den
Erfordernissen der Patientinnen und Patienten orientiert.
Die Akteure blockieren sich wechselseitig. Das Gesundheitswesen ist dem ständigen Druck einer Vielzahl von
Lobbyisten ausgesetzt. So ist es erklärbar, dass überkommene Strukturen und Anreize aufrechterhalten werden, auf
Kosten der Beitragszahler überflüssige oder qualitativ bedenkliche Leistungen zu erbringen.
Im Jahr 2003 muss deshalb das Gesundheitswesen grundlegend erneuert werden. Nachdem die rasante Ausgabenentwicklung durch das Beitragssatzsicherungsgesetz zumindest gebremst werden konnte, gilt es nun, die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) umfassend und nachhaltig
zu verändern. Dies betrifft sowohl die Steuerung der Versorgung als auch die Ausgestaltung des Leistungskatalogs
und die Sicherung der Finanzgrundlagen. Jeder Ansatz, die
finanzielle Stabilität der GKV zu gewährleisten und das
Verhältnis von Solidarität und Eigenverantwortung in eine
neue Balance zu bringen, muss auf Strukturen aufbauen,
die eine Verbesserung von Qualität, Wirtschaftlichkeit und
Produktivität der Versorgung gewährleisten. Die einzelnen
Arbeitsschritte, die eine effiziente Versorgung mit einer
Neuordnung der Finanzierungsgrundlagen verbinden, sind
eng aufeinander abgestimmt. Dies gilt insbesondere für die
Einarbeitung der Vorschläge des Bundeskanzlers aus
seiner Regierungserklärung vom 14.03.2003 und die für
Anfang Mai zu erwartenden Ergebnisse der Kommission
für die Nachhaltigkeit in der Finanzierung der sozialen
Sicherungssysteme.
Ziele
1. Wir wollen die Qualität der Gesundheitsversorgung
nachdrücklich und dauerhaft verbessern und die Effizienz des Mitteleinsatzes erhöhen. Dazu wollen wir einen
Qualitätsorientierten Wettbewerb sowohl zwischen den
Krankenkassen als auch zwischen den Leistungserbringern In einem solidarischen Ordnungsrahmen
etablieren.
2. Wir wollen die Kernaufgaben der sozialen Krankenversicherung und die Verfügbarkeit der medizinisch notwendigen Leistungen für alle Bürgerinnen und Bürger
dauerhaft sichern. Wir bewahren die Errungenschaften
unseres solidarischen Gesundheitssystems, damit die
Menschen keine Angst haben müssen, Krankheit werde
sie finanziell ruinieren.
3. Wir wollen die Finanzierung der gesetzlichen Krankenversicherung im Hinblick auf Belastungsgerechtigkeit
und gesamtwirtschaftliche Wirkungen nachhaltig neu
ordnen. Wir werden die Lohnzusatzkosten spürbar entlasten und den Beitragssatz im Ergebnis auf unter 13
Prozent senken.
4. Wir wollen die Patientensouveränität und die Patientenrechte stärken und die Wahl- und Entscheidungsfreiheiten der Versicherten ausweiten.
Nur ein wirtschaftliches und produktives Gesundheitssystem sichert die mehr als 4 Mio. Arbeitsplätze im Gesundheitswesen und bietet Möglichkeiten, neue Arbeitsplätze zu
schaffen und die Arbeitsbedingungen für die Beschäftigten
zu verbessern.
Maßnahmen
1. Mit einem umfangreichen Paket ineinander greifender
Maßnahmen werden wir dafür sorgen, dass die gesetzliche Krankenversicherung weiterhin alles medizinisch
Notwendige in guter Qualität sicherstellt und gleichzeitig
finanzierbar bleibt. Wir stellen die Patientinnen und Patienten in den Mittelpunkt des Gesundheitswesens. Wir
erweitern ihre Entscheidungsfreiheit und sorgen mit einer Patientenquittung und der Einführung einer elektronischen Patientenkarte für Transparenz im Dschungel
der Angebote, Leistungen und Abrechnungen. Wir ermöglichen den Krankenkassen, Anreize für gesundheitsbewusstes Verhalten ihrer Mitglieder - etwa Boni
für die erfolgreiche Teilnahme an Präventionsprogrammen - zu setzen.
2. Kernelemente unserer Reform sind eine gesicherte
Behandlungsqualität und eine nachhaltige Steigerung
der Wirtschaftlichkeit und der Produktivität. Wir etablieren ein Deutsches Zentrum für Qualität in der Medizin,
für das die besten Köpfe im In- und Ausland arbeiten.
Es soll im Interesse und unter Beteiligung der Nutzerinnen und des Gesundheitswesen in einer auch für Laien
verständlichen Sprache Standards für die medizinische
und pflegerische Versorgung setzen. Wir verknüpfen
die Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung mit
dem Nachweis einer regelmäßigen industrieunabhängigen Fortbildung.
NACHRICHTEN des Städteverbandes Schleswig-Holstein
- 22 –
3. Ein Wettbewerb der Krankenkassen und Leistungserbringer um die beste Qualität soll die Finanzmittel dorthin lenken, wo sie wirklich benötigt werden. Dieser
Wettbewerb dient der Erschließung der Wirtschaftlichkeitsreserven und der Beschleunigung von Innovationen. Das Preis-/Leistungs-Verhältnis muss sich für die
Patientinnen und Patienten verbessern. Nur dann kann
sich das Gesundheitswesen als Wachstumsmarkt und
"Jobmaschine" entfalten.
4. Wir werden Krankenkassen und Leistungserbringern
mehr Vertragsfreiheiten einräumen. Gleichzeitig ordnen
wir die ärztliche Honorierung neu. Wir setzen Anreize
für eine bessere und wirtschaftliche ärztliche Behandlung zu festen Preisen Wir stärken die Rolle des Hausarztes als "Lotse". Wir werden Gesundheitszentren in
ganz Deutschland möglich machen. Wir werden die
Grenzen zwischen ambulanter und stationärer Versorgung neu ziehen. Wir werden die Krankenhäuser für
hochspezialisierte Leistungen in der Ambulanz öffnen
und die integrierte Versorgung zum Kennzeichen einer
modernen Gesundheitsversorgung machen. Wir modernisieren die Steuerung des Gesundheitswesens, um
ein leistungsfähiges Management zu etablieren. Wir
liberalisieren die Arzneimittelversorgung, zum Beispiel
durch Zulassung eines kontrollierten Versandhandels,
damit höchste Qualität zu einem angemessenen Preis
geliefert wird.
den gesetzlichen Krankenkassen vorgeschlagen. Damit
könnte der durchschnittliche Beitragssatz zur gesetzlichen
Krankenversicherung (GKV) von derzeit etwa 14,4 € schon
zu Anfang 2004 um 2,4 Prozentpunkte gesenkt werden, so
der Kommissionsvorsitzende, Bernd Rürup. Auf ein gemeinsames Modell für die langfristige Reform der Kassenfinanzierung konnte sich die Kommission nicht verständigen. Die Rürup-Kommission will dazu bis Ende Mai zwei
ausformulierte Modelle präsentieren. Zum einen eine alle
Berufstätigen umfassende „Erwerbstätigenversicherung“,
die auch Selbständige und Freiberufler einschließen würde,
bzw. ein einkommensunabhängiges „Gesundheitsprämienkonzept“ mit einem steuerfinanzierten sozialen Ausgleich
etwa für Geringverdiener.
1. Empfehlungen der Rürup-Kommission für kurzfristige
Einsparungen
Die Arbeitsgruppe der Kommission hat folgende realisierbare Maßnahmen vorgeschlagen:
-
So soll das Krankengeld aus dem Leistungskatalog der
gesetzlichen Krankenversicherung herausgenommen,
aber im System der gesetzlichen Krankenversicherung
belassen werden (7,5 Mrd. €).
-
Eindeutig gesellschaftspolitische Leistungen sollten
nicht mehr aus Mitteln der gesetzlichen Krankenversicherung, sondern aus Steuermitteln finanziert werden.
Dies sind u.a. Leistungen bei Schwanger- und Mutterschaft, Haushaltshilfen, Empfängnisverhütung, künstliche Befruchtung, Schwangerschaftsabbruch, Sterilisation, Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes und
Krankengeld bei schwererkrankten Kindern, Beitragsfreiheit bei Bezug von Mutterschafts- oder Erziehungsgeld und Sterbegeld. (ca. 4,5 Mrd. €).
-
Eine Ausweitung der Zuzahlungen soll den Krankenkassen Einsparungen von insgesamt mehr als 10 Mrd.
€ bringen und gleichzeitig Anreize für eigenverantwortliches und kostenbewusstes Verhalten der Versicherten
bringen.
Beim Besuch einer ambulanten Arztpraxis soll – mit
Ausnahme von Kindern, nach Unfällen oder im Rahmen
von Präventions- oder Chronikerprogrammen - eine
Praxisgebühr von 15 € fällig werden. Betroffen wären
70 % aller 560 Mio. Arztbesuche jährlich (2 Mrd. €).
5. Wir wollen den Beitragssatz im Ergebnis auf unter 13 %
senken. Deshalb werden wir folgende schmerzhafte
Maßnahmen treffen müssen:
-
Das Krankengeld soll künftig allein durch die Versicherten finanziert werden. Dabei wählen wir eine
solidarische Lösung in der gesetzlichen Krankenversicherung, die alle Versicherten gemäß ihrer
Leistungsfähigkeit an der Finanzierung beteiligt.
-
Versicherungsfremde Leistungen - also alles, was
keinen Bezug zu Krankheit hat - sollen künftig aus
Steuern finanziert werden.
-
Wir schaffen positive Steuerungseffekte und mehr
Belastungsgerechtigkeit bei Zuzahlungen und Befreiungsregelungen für Arzneimittel. Versicherte, die
sich einer rationalen Steuerung im Gesundheitswesen entziehen, sollen künftig einen Selbstbehalt in
Höhe von 2 % des Bruttoeinkommens leisten.
-
6. Ohne den zu erwartenden Vorschlägen der "RürupKommission" vorzugreifen, sind für uns Maßnahmen
zur nachhaltigen Sicherung der Finanzierungsgrundlagen wichtige Optionen zur finanziellen Stabilisierung
der gesetzlichen Krankenversicherung.
Zuzahlungen zu Medikamenten, für die es gleichwertige, aber preiswertere Alternativen gibt, sollen deutlich
erhöht werden. Frei verkäufliche Arzneien sollen komplett selbst bezahlt werden (6 Mrd., davon 3,7 Mrd. bei
den frei verkäuflichen Mitteln).
-
Zuzahlungen zu Zahnersatz sollen um insgesamt 2,5
Mrd. Euro steigen.
Quelle: DStGB-Aktuell 1403 vom 04.04.2003
53.00.15
NStVbSH Nr. 4/2003
-
Die Preisbindung für Nachahmer-Medikamente (Generika) soll fallen.
-
Die Kommission regt an, die derzeitigen Beihilferegelungen für Beamte durch ein Zuschusssystem zu ihren
Krankenversicherungen zu ersetzen. Beamte sollen wie
Arbeiter und Angestellte einen Arbeitgeberanteil zu ihrer Krankenversicherung bekommen.
-
Bericht der Rürup-Kommission zur Finanzierung der
gesetzlichen Krankenversicherung
Die Kommission für die Nachhaltigkeit in der Finanzierung
der Sozialen Sicherungssysteme, „Rürup-Kommission“ hat
am 09.04.2003 kurzfristige Einsparungen von 24 Mrd. € bei
NACHRICHTEN des Städteverbandes Schleswig-Holstein
- 23 –
-
Die Kommission empfiehlt alle Sozialhilfeempfänger in
der gesetzlichen Krankenversicherung zu versichern.
Die Sozialexperten der Rürup-Kommission halten es für
möglich, mit diesen Maßnahmen die Lohnnebenkosten auf
einen Satz von unter 40 % zu senken.
2. Finanzierung der Krankenkassen reformieren
Im Mai will die Kommission der Bundesregierung ein Kurzprogramm für die Umsetzung der zwei ausgearbeiteten
Modellvarianten vorlegen - und damit so der Kommissionsvorsitzende, "echte Entscheidungsalternativen". Dabei
sollen alle direkten und indirekten Auswirkungen der Modellvarianten untersucht und dargestellt werden. Nach dem
Modell „Erwerbstätigenversicherung“ würden künftig alle
Erwerbstätigen in die gesetzliche Krankenversicherung
einbezogen und Beiträge auch auf Nebeneinkünfte einbezogen. Nach dem Modell „Gesundheitsprämienkonzept“
würde statt der bisherigen prozentualen Beiträge vom Erwerbseinkommen eine Kopfprämie pro Bürger erhoben.
Beide Modelle halten die Experten für besser als das heutige System. Neben der gesetzlichen Krankenversicherung
soll die Rürup-Kommission auch Vorschläge zur nachhaltigen Finanzierung der Rentenversicherung und der Pflegeversicherung entwickeln.
Die Bundesregierung wird, so Bundesgesundheitsministerin Ulla Schmidt im Mai einen umfassenden Gesetzentwurf
zur Modernisierung des Gesundheitswesens vorlegen. Die
jetzt vorgelegten Vorschläge der Rürup-Kommission sollen
dabei eine wichtige Rolle spielen. Das Gesetz soll zum
01.01.2004 in Kraft treten.
Quelle: DStGB-Aktuell 1403 vom 04.04.2003
53.00.15
NStVbSH Nr. 4/2003
Kompromiss im Vermittlungsausschuss zum 12. SGB
V Änderungsgesetz
Die Deutsche Krankenhausgesellschaft hat über den Kompromiss des Vermittlungsausschusses zwischen Bundestag und Bundesrat in seiner Sitzung am 09.04.2003 zum
12. SGB V Änderungsgesetz unterrichtet.
Für die Krankenhäuser bedeutet dieser Kompromiss:
-
Mit der nachträglichen Verlängerung der Optionsfrist bis
zum 31.12. 2002 wird für die betroffenen Krankenhäuser die Rechtsgrundlage für eine freiwillige Teilnahme
am DRG-System in 2003 geschaffen.
-
Machen die betroffenen Häuser von dieser Möglichkeit
Gebrauch, ist damit die Voraussetzung für die Ausnahme von der Nullrunde in 2003 erfüllt.
-
Das bedeutet, dass für die betroffenen Häuser die Veränderungsrate budgetrelevant wird.
Betroffen hiervon sind die Krankenhäuser, die grundsätzlich am DRG-System teilnehmen können und im Zeitraum
01.11. bis 31.12.2003 die freiwillige Teilnahme in 2003
erklärt haben. Die Ausnahme für freiwillig am DRG-System
teilnehmende Häuser von der Nullrunde ist bereits im Beitragssatzsicherungsgesetz beschlossen. Bislang fehlte
jedoch die Rechtsgrundlage, diese Ausnahme auch auf
nachoptierende Häuser anzuwenden. Diese Rechtsgrundlage wird nun geschaffen.
Zusätzlich wird die Möglichkeit geschaffen, bestimmte
Krankenhäuser ebenfalls von der Nullrunde auszunehmen.
Möglich ist dies für Krankenhäuser, die grundsätzlich nicht
am DRG-System teilnehmen können (Psychiatrie) und
Krankenhäuser, deren Leistungen insgesamt aus medizinischen Gründen oder wegen einer Häufung von schwerkranken Patienten mit dem Fallpauschalenkatalog nicht
sachgerecht vergütet werden können. Voraussetzung für
die Ausnahme von der Nullrunde ist hier eine Vereinbarung
mit den Krankenkassen. Kommt keine Einigung zustande,
kann die Schiedsstelle angerufen werden.
Um Rechtsgültigkeit zu erlangen, muss das Gesetz noch
durch Bundestag und Bundesrat formal beschlossen werden. Dies gilt nach dem erzielten Kompromiss im Vermittlungsausschuss jedoch als Formsache. Der Gesetzestext
ist
auf
der
Homepage
des
Bundesrates
(www.bundesrat.de) erhältlich sein.
Quelle: DStGB-Aktuell 1403 vom 04.04.2003
54.20.21/22
NStVbSH Nr. 4/2003
Jugend, Frauen und Familie
Kinderbetreuung in Schleswig-Holstein – Vage Hoffnung auf ein Gesamtkonzept
Nachstehend ist eine Pressemitteilung des Landesjugendhilfeausschusses des Landes Schleswig-Holstein vom
15.04.2003 zu der o.a. Thematik wiedergegeben:
„Eltern brauchen mehr als nur feste Schulzeiten und die
Kinder in Schleswig-Holstein haben ein qualitätssicherndes
Konzept für ihre Betreuung verdient“, erklärt Irene Johns,
Vorsitzende des Landesjugendhilfeausschusses Schleswig-Holstein.
„Die jüngsten Äußerungen der Ministerpräsidentin zur Bildungspolitik geben uns vage Hoffnung, dass die Sorgen
der Eltern im Land aus der Welt geschafft werden können“,
so Johns weiter.
„Offensichtlich ist es schwierig für die beteiligten Ministerien, die Belange von Kindern, Jugendlichen und ihren
Eltern in Bezug auf Bildung und qualifizierter Betreuung zu
einem Gesamtkonzept unter einen Hut bekommen“, erklärt
sich Irene Johns das vielstimmige Konzert von Gesetzesentwürfen, Konzepten und Vorhaben aus den Häuser der
Ministerinnen Anne Lütkes, Heide Moser und Ute ErdsiekRave.
Deutlich wird die fehlende Harmonie in der Landesregierung an der Diskussion von verlässlicher Grundschule und
möglichen Kürzungen im Hortbereich. „Schlimmstenfalls
bedeutet dies für berufstätige Eltern, dass nach Schulschluss eine qualifizierte Betreuung für ihre Kinder fehlt.
Gleichzeitig entgeht den Kindern ein außerschulisches
Angebot“, konstatiert Irene Johns. Auch hat sich die Lan-
NACHRICHTEN des Städteverbandes Schleswig-Holstein
- 24 –
desregierung noch nicht geäußert, wie in den Ferienzeiten
die „verlässliche Grundschule“ die Angebote der Horteinrichtungen ersetzen soll.
Ein weiteres Problem: Während die Kindertagesstätten
jetzt Teil des Bildungsministeriums sind, verbleiben die
integrativen Gruppen beim Sozialministerium. „Konsequent
zu Ende gedacht, könnte dies das Ende der Integration von
Kinder mit Behinderungen bedeuten“, gibt Irene Johns zu
bedenken. „Aus Sicht des Landesjugendhilfeausschuss
sind Kinder mit Behinderungen erst einmal Kinder und
können nicht nur unter einem Aspekt betrachtet werden“,
fährt die Vorsitzende fort."
51.51.80
NStVbSH Nr. 4/2003
Ausgaben für Kinder- und Jugendhilfe im Jahr 2001 um
4 % gestiegen
Nach Mitteilung des Statistischen Bundesamtes vom
18.03.2003 haben Bund, Länder und Gemeinden im Jahr
2001 insgesamt 19,2 Mrd. Euro für die Kinder- und Jugendhilfe ausgegeben. Das sind 4% mehr als im Vorjahr.
Nach Abzug der Einnahmen u.a. aus Gebühren und Teilnahmebeiträgen der Eltern wurden netto 17,1 Mrd. Euro für
Kinder- und Jugendhilfe aufgewendet
Über die Hälfte der Gesamtausgaben (9,8 Mrd. Euro) wurde für Einrichtungen der Kindertagesbetreuung (Kinderkrippen, -gärten und Horte) ausgegeben, netto
8,4 Mrd. Euro. Für die Jugendarbeit, wie z.B. außerschulische Jugendbildung und Ferienerholungsmaßnahmen,
wurden im Jahr 2001 1,4 Mrd. Euro aufgewendet. Das
waren gut 7% der öffentlichen Ausgaben für Kinder- und
Jugendhilfe.
Quelle: DStGB-Aktuell 1203 vom 21.03.2003
51.00.03
NStVbSH Nr. 4/2003
Rechtsanspruch auf Kindergartenplatz keine Aufgabe
kreisangehöriger Gemeinden
Das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg hat
Änderungen des brandenburgischen Kindertagesstättengesetzes, denen zufolge die kreisangehörigen Gemeinden
für den Rechtsanspruch für einen Kindertagesplatz einzustehen sowie für ein bedarfsgerechtes Angebot an KitaPlätzen zu sorgen haben, für verfassungswidrig erklärt.
Nach Auffassung des Verfassungsgerichts ist es dem Landesgesetzgeber verwehrt, kreisangehörige Gemeinden
diesem Rechtsanspruch auszusetzen. Zum einen läuft ein
derartiger Rechtsanspruch auf eine durch die Landesgesetzgebungskompetenz nicht mehr gedeckte teilweise
Übertragung der Trägerschaft für Jugendhilfeaufgaben
hinaus, zum anderen richten sich die durch das Kinderund Jugendhilfegesetz (SGB VIII) vorgegebenen Leistungsverpflichtungen ausschließlich an die Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Zwei Verfassungsrichter haben ein
Sondervotum abgegeben, das allerdings nur in der Argumentation, nicht im Ergebnis abweicht. Die Entscheidung
ist auch für andere Bundesländer von Interesse, in denen
ähnliche Regelungen wie in Brandenburg beabsichtigt sind
oder existieren.
Der Rechtsanspruch auf Betreuung in Kindertagesstätten
richtete sich nach dem Kindertagesstättengesetz des Landes Brandenburg in der alten Fassung gegen den örtlichen
Träger der öffentlichen Jugendhilfe und damit gegen die
Kreise und kreisfreien Städte. Durch das Haushaltsstrukturgesetz 2000 wurde § 12 Abs. 1 des Kindertagesstättengesetzes u.a. wie folgt neue gefasst: „Der Anspruch nach §
1 richtet sich gegen die Gemeinde, in der das Kind seinen
gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ist die Gemeinde eine
amtangehörige Gemeinde, richtet sich, wenn mehrere
Gemeinden des Amtes die Aufgabe auf das Amt übertragen haben, der Anspruch nicht mehr gegen diese Gemeinde, sondern gegen das Amt. Die Gemeinde oder das Amt
(Leistungsverpflichteter) ist verpflichtet, für ein bedarfsgerechtes Angebot an Plätzen in Tageseinrichtungen, Tagespflege oder anderer geeigneter Formen zu sorgen. Die
Feststellung eines Anspruches auf Grund eines besonderen Erziehungsbedarfs gem. § 1 erfolgt im Benehmen mit
dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, in dessen Zuständigkeitsbereich das Kind seinen gewöhnlichen
Aufenthalt hat.“
Darüber hinaus wurden über § 16 Kindertagesstättengesetz die leistungsverpflichteten kreisangehörigen Gemeinden zur Finanzierung verpflichtet.
Die beschwerdeführenden zwei kreisangehörigen Gemeinden wendeten sich gegen diese Bestimmungen mit der
Begründung, in ihrem Selbstverwaltungsrecht verletzt zu
sein. Unterstützt wurden sie in ihrer Auffassung vom Städte- und Gemeindebund Brandenburg, während hingegen
der Landkreistag Brandenburg die Gesetzgebungskompetenz des Landes bejaht, da die Gemeinden nicht zu Trägern der öffentlichen Jugendhilfe würden, sondern lediglich
einzelnen Aufgaben im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII
erfüllten.
Das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg gab den
Beschwerdeführern Recht. Das Gericht wies dabei darauf
hin, dass die Regelungen des Kindertagesstättengesetzes
nicht mehr durch die Gesetzgebungskompetenz des Landes abgedeckt seien. Es widerspreche den bundesrechtlichen Vorgaben, dass der Landesgesetzgeber die Verantwortung für die Betreuung von Kindern in Kindertagesstätten so weitgehend wie hier geschehen, nämlich bis hin zum
Einstehen für den Rechtsanspruch auf einen Kindertagesstättenplatz, auf die Gemeinden verlagert habe. In der hier
vorgenommenen Ausgestaltung laufe dies auf eine durch
die Landesgesetzgebungskompetenz nicht mehr gedeckte
teilweise Übertragung der Trägerschaft von Jugendhilfeaufgaben auf die Gemeinde hinaus, wie sie nach § 69
Abs. 2 Satz 1 SGB VIII nur „auf Antrag“ und selbst dann
nur für den Fall zulässig sei, dass ihre Leistungsfähigkeit
zur Erfüllung der Aufgaben gewährleistet sei. Die in der
Ausgestaltung der gesetzlichen Regelungen formal fortbestehende örtliche Trägerschaft der Landkreise laufe dagegen weitgehend leer. Im Übrigen weist das Gericht darauf
hin, dass das gefundene Ergebnis sich auch aus § 3 Abs. 2
Satz 2 SGB III in Verbindung mit § 24 SGB VIII ergebe.
Nach § 3 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII richten sich Leistungsverpflichtungen, die durch das SGB VIII begründet bzw. festgeschrieben werden, unzweideutig an die Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Anspruchsgegner sei auch von
daher zwingend der Träger der öffentlichen Jugendhilfe
und zwar der örtliche Träger der Jugendhilfe. Der Rechtsanspruch auf einen Kindertagesstättenplatz richte sich
NACHRICHTEN des Städteverbandes Schleswig-Holstein
- 25 –
damit aus dem SGB VIII heraus allein gegen die Landkreise und kreisfreien Städte und nur unter den im vorliegenden Fall nicht gegebenen Voraussetzungen des § 69 Abs.
2 Satz 1 SGB VIII gegen kreisangehörige Gemeinden.
Auch von daher war es dem Landesgesetzgeber verwehrt
zu bestimmen, dass sich der Rechtanspruch auf einen
Kindertagesstättenplatz flächendeckend gegen die Gemeinde richte.
Dieser Argumentation schließen sich auch die zwei Richter
im Sondervotum an, indem auch sie feststellen, dass dem
Land Brandenburg die Gesetzgebungskompetenz insoweit
fehle, als durch § 12 Abs. 1 Kindertagesstättengesetz abweichend von den zuvor genannten bundesrechtlichen
Regelungen den Gemeinden Leistungsverpflichtungen
auferlegt würden. Dagegen betonen die Richter, dass die
Übertragung von Aufgaben der Jugendhilfe im Übrigen
auch gegen den Willen der Gemeinden mit § 69 Abs. 5
SGB VIII vereinbar sei. Ohne in ihrer Argumentation überzeugend zu wirken, kommen die Richter zu dem Ergebnis,
dass ohne die Pflicht zur Einrichtung eines Jugendamtes,
welches nach seiner heutigen Aufgabenstellung ein Amt für
die Belange von Kindern, Jugendlichen und ihren Eltern
darstelle, von einer Trägerschaft im Sinne des § 69 Abs. 1
und 2 SGB VIII keine Rede sein könne. Ein Leerlaufen der
Trägerschaft der Kreise bzw. kreisfreien Städte durch das
Kindertagesstättegesetz des Landes Brandenburg könne
deshalb nicht angenommen werden. Damit ist allerdings
noch nicht die Frage geklärt, ob der Landesgesetzgeber
das Recht hat, einem anderen die zwingende Trägerschaft
dieser Jugendhilfeaufgabe auch gegen dessen Willen
aufzuerlegen. Letztlich kann die Frage aber dahingestellt
bleiben, da im Ergebnis auch im Sondervotum eine Verfassungswidrigkeit festgestellt wurde.
Das Verfassungsgericht Brandenburg weist im Übrigen
darauf hin, dass es nicht im Widerspruch zu der zu anderweitigen Kita-Regelungen ergangenen Rechtsprechungen
anderer Verfassungsgerichte stehe. Die dort verfahrensgegenständlichen landesgesetzlichen Regelungen seien mit
den hier zur Überprüfung gestellten nicht identisch und
weniger weitgehend. Das Thüringer Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder verpflichte die Wohnsitzgemeinde
nämlich lediglich dazu, die erforderlichen Plätze bereitzustellen, ohne sie dem Rechtanspruch auf Erfüllung des
Anspruchs auf einen Kindertagesstättenplatz auszusetzen.
Die Regelung in § 12 Abs. 2 des sachsen-anhaltinischen
Kinderbetreuungsgesetzes, die das Verfassungsgericht
Sachsen-Anhalt für bundesrechtkonform gehalten hat,
enthalte die Verpflichtung der kreisangehörigen Gemeinden, zu einer bedarfsgerechten Versorgung mit Plätzen der
Kindertagesbetreuung beizutragen. Mit der sachsenanhaltinischen Regelung werde den Gemeinden lediglich
eine Sicherstellungsfunktion auferlegt, die neben die Verpflichtung des örtlichen Trägers trete.
Das Urteil des Verfassungsgerichts kann von interessierten Mitgliedskörperschaften unter Bezugnahme auf
diese Ausgabe der NACHRICHTEN bei der Geschäftsstelle des Städteverbandes Schleswig-Holstein - unter
Angabe der E-Mail-Adresse gerne auch als pdf-Datei angefordert werden.
Quelle: DStGB-Aktuell 1403 vom 04.04.2003
51.51.20
NStVbSH Nr. 4/2003
Veranstaltungsort für den Kindergipfel 2004 gesucht
Der Kindergipfel ist eine zweijährlich stattfindende Veranstaltung für Kinder im Alter zwischen zwölf und 15 Jahren,
die einen Zukunftsvertrag mit ihren Wünschen, Vorstellungen und Forderungen für ihre eigene Zukunft und ihre
Umwelt erarbeiten und diesen mit Politikerinnen und Politikern öffentlichkeitswirksam diskutieren.
Für den Kindergipfel im Jahr 2004 wird noch ein Veranstaltungsort gesucht. Bewerben können sich Städte, die mit
der Umsetzung der Agenda 21 auf lokaler Ebene begonnen haben und denen die Mitbestimmung von Kindern und
Jugendlichen ein besonderes Anliegen ist.
Die Ausrichtung des Kindergipfels bietet
-
ein attraktives Projekt, das sich zur Profilierung im
Rahmen der lokalen Agenda mit Kindern und Jugendlichen eignet, aber auch als Teil des Programms von
Stadtjubiläen, Mottowochen oder -monaten etc.;
-
prominente politische Beteiligung;
-
Integration in die PR- und Medienarbeit, Nennung in
allen Veröffentlichungen zum Kindergipfel;
-
Einbeziehung in das Online-Projekt des Kindergipfels.
Erwartet werden
-
die Übernahme der Kosten für Unterkunft und Verpflegung der Teilnehmer/-innen und Betreuer/ -innen (ca.
150) für die Dauer der Veranstaltung (ca. Donnerstag
bis Sonntag, wahrscheinlich im Frühjahr 2004);
-
die Bereitstellung eines Veranstaltungsortes mit geeigneten Räumlichkeiten für Workshops sowie eine größere Abschlussveranstaltung.
Weitere Informationen über das Projekt „Kindergipfel" und
die beiden Kindergipfel der vergangenen Jahre in Hannover und Neumünster finden sich auf der Homepage
www.kindergipfel.de.
Interessenten wenden sich bis zum 15.5.2003 an die Naturfreundejugend Deutschlands, Stichwort: Kindergipfel
2004, Haus Humboldtstein, 53424 Remagen, Tel.
02228/941513, Fax02228/941522, E-Mail: nfjdC naturfreundejugend.de, Internet: www.naturfreundejugend.de.
Ansprechpartner sind Nina Wettern und Ansgar Drücker.
Quelle: MittDST vom 01.04.2003
36.00.18
NStVbSH Nr. 4/2003
Leitfaden für die Gewährung familienunterstützender
Hilfen
Der Vorstand des Deutschen Vereins für öffentliche und
private Fürsorge e.V. hat in seiner Sitzung am 12.03.2003
die Ausarbeitung „Unterstützung von Familien in Krisensituationen – Ein Leitfaden für die Gewährung familienunterstützender Hilfen“ verabschiedet. Der Leitfaden stellt die
rechtlichen Grundlagen dar und beschreibt in welcher
NACHRICHTEN des Städteverbandes Schleswig-Holstein
- 26 –
rechtlichen Ausgestaltung Familien in Krisensituationen
Unterstützung erhalten können. Der Leitfaden kann als
wichtige Arbeitshilfe angesehen werden, da es in der Praxis verstärkt zu Zuständigkeits- und Abgrenzungsproblemen zwischen Krankenkassen, Sozial- und Jugendhilfeträgern gekommen ist.
Der verabschiedete Leitfaden ist nachfolgend abgedruckt:
Unterstützung von Familien in Krisensituationen - Ein Leitfaden für die Gewährung familienunterstützender Hilfen
Fällt der Elternteil, der ein Kind allein oder überwiegend
betreut, aus, kann eine familiale Notsituation entstehen,
deren Bewältigung familienstützende Hilfen erfordert. Das
Kindeswohl gebietet es, einerseits die Betreuung und Versorgung des Kindes sicherzustellen, andererseits aber
auch dessen familiären Lebensraum zu erhalten. Es bestehen für Familien bei Ausfall der Hauptbetreuungsperson
familienunterstützende Angebote verschiedener Sozialleistungsträger.
Für die betroffenen Familien kommt es im Einzelfall darauf
an, in einer konkreten Krisensituation schnell und effektiv
Hilfe zu erhalten.
Es gilt daher, einen Leitfaden für die hier in Betracht kommenden Leistungsträger zu entwickeln, der die jeweiligen
Hilfeangebote voneinander abgrenzt und Eckdaten benennt, mittels derer ermöglicht werden soll, die betroffenen
Familien über in Betracht kommende Hilfeangebote umfassend zu informieren und damit auf ein möglichst nahtloses
Ineinandergreifen der verschiedenen Leistungssysteme
hinzuwirken.
Als Rechtsgrundlagen für die Gewährung von Unterstützungsleistungen in familiären Notsituationen kommen
- § 38 SGB V - Haushaltshilfe
- § 54 SGB IX - Haushalts- oder Betriebshilfe und Kinderbetreuungskosten
- § 20 SGB VIII- Betreuung und Versorgung von Kindern
in Notsituationen und
- §§ 70 f. BSHG- Hilfen zur Weiterführung des Haushalts
in Betracht.
Im Folgenden werden zunächst Voraussetzungen und
Leistungsinhalte dieser Hilfen dargestellt, ihre Leistungsrahmen voneinander abgegrenzt und schließlich die für ein
nahtloses Ineinandergreifen der verschiedenen Leistungssysteme maßgeblichen Abgrenzungskriterien hervorgehoben.
I. Voraussetzungen und Leistungsinhalte von Unterstützungsleistungen für Familien in Notsituationen
1. Anspruch von Gewährung von Haushaltshilfe nach § 38
SGB V
a) Leistungsvoraussetzungen
Die Haushaltshilfe ist eine Leistung der Krankenbehandlung. Sie kann beansprucht werden, wenn dem Versicherten die Weiterführung des Haushalts wegen
- einer Krankenhausbehandlung
- einer medizinischen Vorsorgeleistung (§ 23 Abs. 2 oder
4)
- medizinischer Vorsorge für Mütter (§ 24)
- häuslicher Krankenpflege (§ 37)
- Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (§ 40) oder
- medizinischer Rehabilitation für Mütter (§ 41)
ganz oder teilweise nicht möglich ist.
Eine ambulante Behandlung im Krankenhaus vermag dagegen keinen Anspruch auf Haushaltshilfe zu begründen.
§ 38 Abs. 1 SGB V findet nur für die stationäre Krankenhausbehandlung Anwendung.
Eine Gewährung von Haushaltshilfe kommt darüber hinaus
in Betracht, wenn der Versicherte, der bisher den Haushalt
geführt hat, aus medizinischen Gründen als Begleitperson
bei der stationären Behandlung eines Dritten in das Krankenhaus mit aufgenommen wird.
In anderen als den in § 38 Abs. 1 SGB V genannten Fällen
kann - wenn eine Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist - Haushaltshilfe nur beansprucht werden, wenn die
Krankenkasse eine Satzungsbestimmung gern. § 38 Abs. 2
SGB V geschaffen hat, die festlegt, in welchen anderen
Fällen Haushaltshilfe zur Verfügung gestellt wird.
In Abs. 1 ist die Regelleistung benannt, die Haushaltshilfe
nach Abs. 2 ist eine Mehrleistung, die die Krankenkasse in
ihrer Satzung zusätzlich zu den Leistungen nach § 38 Abs.
1 SGB V festlegen und zur Verfügung stellen kann. Für
diese Mehrleistung kann die Krankenkasse in ihrer Satzung
Umfang und Dauer der Leistung bestimmen.
Für die Regelleistung in § 38 Abs. 1 SGB V kann die Krankenkasse nicht von der Vorschrift des § 38 Abs. 1 Satz 2
SGB V abweichen. Das heißt, für die Regelleistung ist
Voraussetzung, dass ein Kind unter 12 Jahren im Haushalt
lebt oder ein behindertes Kind unter 18 Jahren, das auf
Hilfe angewiesen ist.
Ein Anspruch auf Gewährung von Haushaltshilfe im Rahmen des SGB V besteht nur insoweit, als der Versicherte
den Haushalt selbst geführt hat. Ist die haushaltsführende
Person nicht gesetzlich krankenversichert (Mitglied oder
familienversichert), entfällt damit ein Anspruch auf Haushaltshilfe nach SGB V.
b) Leistungsinhalt
Die Haushaltshilfe nach § 38 SGB V umfasst neben der
Versorgung des Haushalts die Kinderbetreuung.
Da der Anspruch auf Gewährung von Haushaltshilfe nach
§ 38 SGB V als Sachleistung ausgestaltet ist, bedeutet
dies, dass der Versicherte zunächst die Stellung einer
Ersatzkraft bei der Krankenkasse beantragen bzw. der
Krankenkasse die Möglichkeit geben muss, eine Ersatzkraft zu stellen. Erst wenn die Krankenkasse keine geeignete Ersatzkraft zur Verfügung stellt, ist der Versicherte
berechtigt, sich eine Ersatzkraft selbst zu beschaffen und
von der Krankenkasse eine angemessene Kostenerstattung für die selbstbeschaffte Ersatzkraft zu verlangen. Bei
der Entscheidung über die Angemessenheit der Kosten
steht der Krankenkasse kein Beurteilungsspielraum zu. Es
sind alle Umstände zu berücksichtigen, die geeignet sind,
die Höhe der Vergütung unter sachgerechten Gesichtspunkten wesentlich zu beeinflussen (Beanspruchung und
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- 27 –
Einsatzzeit der selbstbeschafften Hilfe oder Verwandtschaft
oder Schwägerschaft).
Die Höhe der Kostenerstattung bemisst sich nach der zur
Weiterführung des Haushalts im Einzelfall erforderlichen
Einsatzzeit der Ersatzkraft. Für Verwandte und Verschwägerte bis zum zweiten Grad besteht gem. § 38 Abs. 4 Satz
2 SGB V kein Anspruch auf Kostenerstattung. Die Krankenkasse kann jedoch die nachgewiesenen erforderlichen
Fahrtkosten sowie den Verdienstausfall erstatten, wenn sie
in einem angemessenen Verhältnis zu den Kosten für eine
nicht verwandte/verschwägerte selbstbeschaffte Ersatzkraft
stehen. Dabei sind auch die für diese Ersatzkraft vorgesehenen Höchstbeträge zu beachten.
Generell ist zu berücksichtigen, dass die Krankenkasse
dem Versicherten grundsätzlich ohne eigene Kostenbeteiligung eine Ersatzkraft zu stellen hat. Dies bedeutet, dass
der Versicherte, der sich die Ersatzkraft ausnahmsweise
selbst beschafft hat, weil die Krankenkasse die Sachleistung nicht erbringen konnte, im Ergebnis nicht schlechter
gestellt werden darf. Hat sich der Versicherte daher ausnahmsweise eine Ersatzkraft von einer karitativen bzw.
vergleichbaren Einrichtung beschafft, sind in diesen Fällen
daher auch die Kosten zu erstatten, die über die jeweiligen
Pauschbeträge der Krankenkassen hinausgehen. Die aus
Gründen der Zweckmäßigkeit von der Krankenkasse festgelegten Sätze binden die Gerichte grundsätzlich nicht.
Ist die Weiterführung des Haushalts nicht möglich und wird
das im Haushalt lebende, die in § 38 Abs. 1 Satz 2 SGB V
genannten Voraussetzungen erfüllende Kind in dieser Zeit
nicht im Haushalt des Versicherten betreut, sondern für die
Dauer der Abwesenheit des Versicherten auswärts untergebracht, so besteht gegenüber der Krankenkasse ausnahmsweise ein Anspruch auf Übernahme der Kosten für
die Unterbringung, wenn eine Ersatzkraft für die Haushaltsführung nicht zu finden ist.
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Dauer der
Leistung nur im Hinblick auf die Mehrleistung zeitlich begrenzt werden kann. Für die Regelleistungen im Sinne des
Abs. 1 ergibt sich eine zeitliche Begrenzung nur daraus,
wie lange die versicherte Person an der Weiterführung des
Haushalts verhindert ist.
2. Anspruch auf Gewährung von Haushaltshilfe nach § 54
SGB IX
Die Regelung des § 54 SGB lX, die seit 1. Juli 2001 in Kraft
ist, entspricht im Wesentlichen dem bisher geltenden Recht
der § 12 Nr. 6 RehaAnglG, § 112 SGB III a.F., §29 SGB VI
a.F. und § 26 Abs. 3 Nr. 4 BVG a.F.
Die weitere Voraussetzung ist mit § 38 Abs. 1 Satz 2
SGB V identisch, d. h. es muss ein Kind im Haushalt leben,
das das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das
behindert und auf Hilfe angewiesen ist.
Als Rehabilitationsträger, gegenüber denen ein Anspruch
auf Leistungen nach § 54 SGB IX bestehen kann, kommen
die Bundesanstalt für Arbeit, die Träger der gesetzlichen
Unfallversicherung, der gesetzlichen Rentenversicherung
sowie der Kriegsopferversorgung und Kriegsopferfürsorge
in Betracht. Im Gegensatz zum SGB V ist der Begriff der
medizinischen Rehabilitation im SGB IX weitergefasst. Der
in § 26 Abs. 2 SGB IX - nicht abschließend - aufgeführte
Leistungskatalog umfasst nicht nur stationäre Maßnahmen.
Dies bedeutet, dass Haushaltshilfe nach dem SGB IX auch
dann gewährt werden kann, wenn ambulante Leistungen
der medizinischen Rehabilitation in Anspruch genommen
werden.
Zur Gewährung der Leistungen müssen jedoch die sich
aus dem jeweiligen Recht. des Rehabilitationsträgers ergebenden persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen gegeben sein (beispielsweise die Vorschriften im SGB VI bzw. VII).
Als weiterer Rehabilitationsträger ist im SGB IX für die
Gewährung von Haushaltshilfen auch die gesetzliche
Krankenkasse benannt. Auf Grund des Vorbehalts abweichender Regelungen in § 7 SGB IX kommt jedoch – anstelle des § 54 SGB IX – wiederum die Vorschrift des § 38
SGB V zur Anwendung. Durch die gesetzlichen Krankenkassen wird Haushaltshilfe somit nur nach der Vorschrift
des § 38 SGB V und nicht nach § 54 SGB IX gewährt.
b) Leistungsinhalt
Der Inhalt der Leistung nach § 54 SGB IX umfasst ebenfalls die Versorgung des Haushalts und die Kinderbetreuung.
Die Leistung gem. § 54 Abs. 1 SGB IX umfasst die Stellung
einer Ersatzkraft zur Führung des Haushalts bzw. im Falle
der selbstbeschafften Hilfe die Erstattung der angemessenen Kosten, sofern der Leistungsträger keine geeignete
Ersatzkraft zur Verfügung stellt.
Gemäß § 54 Abs. 2 SGB IX werden auf Antrag anstelle der
Haushaltshilfe die Kosten für die Mitnahme des Kindes an
den Rehabilitationsort oder für eine anderweitige Unterbringung des Kindes (z.B. in einer Kindertagesstätte) bis
zur Höhe der Kosten der sonst zu erbringenden Haushaltshilfe übernommen, wenn die Unterbringung und Betreuung
des Kindes in dieser Weise sichergestellt ist.
a) Leistungsvoraussetzungen
Gemäß 54 SGB IX wird Haushaltshilfe geleistet, wenn den
Leistungsempfängern wegen der Ausführung einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder einer Leistung
zur Teilhabe am Arbeitsleben die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist und eine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann. Dies
bedeutet, dass die Haushaltshilfe nach § 54 SGB IX eine
ergänzende Leistung darstellt, die nur in Zusammenhang
mit Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur
Teilhabe am Arbeitsleben gewährt wird.
3. Übernahme von Kinderbetreuungskosten im Rahmen
des SGB IX
a) Leistungsvoraussetzungen
Gem. § 54 Abs. 3 SGB IX können die Kosten für die Betreuung der Kinder des Leistungsempfängers übernommen
werden, wenn sie durch die Ausführung einer Leistung zur
medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben entstehen. Des Weiteren muss es sich um unvermeidbare Kinderbetreuungskosten handeln. Die Leistungen
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- 28 –
der Kinderbetreuung nach § 54 Abs. 3 SGB IX kommt nur
zur Anwendung, wenn die Voraussetzungen für die Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 nicht vorliegen. Im
Gegensatz zu den Leistungen nach den Absätzen 1 und 2
besteht kein Anspruch auf Übernahme der Kinderbetreuungskosten, sondern es handelt sich um eine Ermessensleistung.
len analog angewandt werden, wenn ein Bedarf entsprechend Abs. 1 konstatiert wird.
b) Leistungsinhalt
Hierfür müssen allerdings gesundheitliche oder andere
zwingende Gründe ursächlich sein. Als zwingende Gründe
kommen z.B. Krankheit (einschl. Debilität, Drogen-, Tabletten-, Alkoholabhängigkeit), Unfall, Kur, Entbindung, Inhaftierung und Tod in Betracht.
Kinderbetreuungskosten können bis zu einem Betrag von
130 € je Kind (bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres)
und Monat übernommen werden.
4. Anspruch auf Unterstützung bei der Betreuung und Versorgung des Kindes in Notsituationen nach § 20 SGB VIII
„Ausfall" ist nicht gleichbedeutend mit "physischer Abwesenheit". Auch wenn die Betreuungsperson weiterhin im
familiären Haushalt lebt, kann sie der Aufgabe der Kinderbetreuung nicht gewachsen sein.
Nicht anerkannt werden hingegen der Beginn einer Ausbildung bzw. Berufsausübung oder die Trennung vom anderen Elternteil.
a) Leistungsvoraussetzungen
"Andere zwingende Gründe" müssen mit gesundheitlichen
Gründen vergleichbar sein.
(1) Betreuung eines Kindes
Die Gewährung von Jugendhilfeleistungen nach § 20 Abs.
1 SGB VIII setzt voraus, dass (mindestens) ein Minderjähriger, der das 14. Lebensjahr zu Beginn der Leistung noch
nicht erreicht hat (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII), im Haushalt
lebt.
(2) Ausfall des betreuenden Elternteils aus gesundheitlichen oder anderen zwingenden Gründen
Weitere Voraussetzung ist, dass aus gesundheitlichen oder
anderen zwingenden Gründen entweder der Elternteil, der
bisher die überwiegende Betreuung des Kindes übernommen hat, diese Aufgabe nicht mehr wahrnehmen kann (§
20 Abs. 1 SGB VIII) oder beide Eltern oder der allein erziehende Elternteil ausfallen (§ 20 Abs. 2 SGB VIII).
Bei der Frage der überwiegenden Betreuung durch einen
Elternteil (§ 20 Abs. 1 SGB VIII) ist ausschließlich auf die
tatsächlichen Verhältnisse abzustellen.
Auf die Personensorgeberechtigung des betreuenden
Elternteils kommt es nicht an. Dies ergibt sich aus dem
Sinn und Zweck der Regelung des § 20 SGB VIII, dem
Kind in einer familiären Notsituation sein Umfeld zu erhalten. Hieraus folgt ebenso wie aus dem im Vergleich zum
Familienrecht sehr viel weiter gefasste Familienbegriff des
SGB VIII auch die Anwendbarkeit der Norm auf Stief- und
Pflegeeltern. Der Ausfall anderer Personen - etwa der
betreuenden Großmutter - fällt jedoch nicht unter die Vorschrift.
Die Vorschrift des § 20 SGB VIII geht von der traditionellen
Konstellation aus, dass ein Elternteil die familiäre Versorgung im Haushalt sicherstellt, der andere berufstätig ist.
Nicht erfasst werden demnach grundsätzlich die in der
Praxis zunehmenden Fälle, in denen beide Elternteile
gleichermaßen die Betreuung ihres Kindes sicherstellen,
weil sie z.B. beide einem Beruf nachgehen. Aber auch bei
gleicher Aufgabenteilung kann sich mangels ausreichender
Gewährleistung der Betreuung bzw. Versorgung des Kindes die Notwendigkeit unterstützender Hilfen ergeben. Es
muss vermieden werden, dass der berufstätige andere
Elternteil seine Erwerbstätigkeit (zumindest vorübergehend) aufgeben muss und die Familie auf Sozialhilfe angewiesen ist. § 20 SGB VIII sollte daher in derartigen Fäl-
(3) Berufsbedingte Abwesenheit des anderen Elternteils (§
20 Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII)
Der Leistungsanspruch nach § 20 Abs. 1 SGB VIII setzt
weiter voraus, dass der andere Elternteil wegen seiner
berufsbedingten Abwesenheit zur Betreuung und Versorgung des Kindes nicht in der Lage ist.
Weitere Gründe hierfür werden nicht anerkannt. Allerdings
kommt bei anderen Abwesenheitsgründen § 20 Abs. 2
SGB VIII als Anspruchsgrundlage in Betracht.
(4) Erforderlichkeit der Hilfe (§ 20 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII)
Konkrete Jugendhilfeleistungen nach § 20 SGB VIII müssen zur Gewährleistung des Kindeswohls erforderlich sein.
Leistungszweck ist daher nicht die Funktionsfähigkeit des
Haushalts oder die Versorgung der Familienmitglieder,
sondern allein die Unterstützung bei der Betreuung und
Versorgung noch nicht 14jähriger Kinder. Maßgeblich sind
hierbei das Alter der zu betreuenden Kinder und ihr konkreter Entwicklungsstand. Die Erforderlichkeit der Hilfe hängt
weiterhin davon ab, ob anderweitige private Hilfemöglichkeiten durch den anderen Elternteil, weitere Verwandte,
Nachbarn oder Freunde vorhanden und ausreichend sind.
(5) Vorrang der Betreuung in einer Tageseinrichtung oder
in Tagespflege (§ 20 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII)
Im konkreten Einzelfall dürfen keine ausreichenden Angebote der Förderung des Kindes in Tageseinrichtungen oder
in Tagespflege zur Verfügung stehen. Hilfen nach § 20
SGB VIII sind demnach ergänzend zur Betreuung in Tageseinrichtungen möglich.
b) Leistungsinhalt
Bei Ausfall der Hauptbetreuungsperson soll der andere
Elternteil bei der Betreuung und Versorgung des in seinem
Haushalt lebenden Kindes unterstützt werden.
Durch welche konkreten Hilfeleistungen die Unterstützung
erfolgen soll und wer diese durchführen soll. ist gesetzlich
nicht näher bestimmt. Neben der körperlichen Pflege einschließlich der Sicherstellung der Ernährung und der Rei-
NACHRICHTEN des Städteverbandes Schleswig-Holstein
- 29 –
nigung der Wohnräume gehören dazu die Beaufsichtigung
und Erziehung, also auch Hausaufgabenbetreuung und
Spiel mit dem Kind.
II. Abgrenzung der verschiedenen Leistungssysteme
Dem Jugendhilfeträger obliegt es, anhand des konkreten
Einzelfalls die individuelle Hilfe zu bestimmen.
Von grundlegender Bedeutung für das Verhältnis dieser
Sozialleistungen zueinander sind zunächst die Kollisionsregelungen des § 10 SGB VIII.
In Betracht kommen beratende und betreuende ambulante
Jugendhilfeleistungen, aber auch eine rein finanzielle Unterstützung, z.B. die Bezahlung einer Haushaltshilfe. Aufgrund des Wunsch- und Wahlrechts gemäß § 5 SGB VIII
ist auch der Rückgriff auf bekannte oder verwandte Personen möglich und ggf. auch im Hinblick auf das Kindeswohl
geboten. Es wird vorgeschlagen, in Anlehnung an die Praxis von § 38 SGB V in diesen Fällen nur die Fahrtkosten
bzw. einen Verdienstausfall zu erstatten, um auf der einen
Seite den Bedenken gegen eine Kommerzialisierung von
Verwandten- und Nachbarschaftshilfe Rechnung zu tragen,
auf der anderen Seite dennoch Anreize zu schaffen.
1. Die Kollisionsregelungen des § 10 SGB VIII
Gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII sind Leistungen nach
§ 38 SGB V und § 54 SGB IX gegenüber Leistungen nach
§ 20 SGB VIII vorrangig. Leistungen nach §§ 70 f. BSHG
gehen hingegen gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 SGB VIll Leistungen nach § 20 SGB VIII nach.
Diese Kollisionsregelungen werden jedoch nur relevant,
wenn und soweit eine Konkurrenz zwischen den einzelnen
Leistungstatbeständen besteht, d.h. die Leistungsvoraussetzungen nach den betreffenden Vorschriften gegeben
sind und die jeweiligen Leistungsinhalte übereinstimmen.
Die Hilfegewährung erfolgt solange, wie sie erforderlich ist,
d.h. gegebenenfalls auch über einen langen Zeitraum.
2. Das Verhältnis zwischen versicherungsrechtlichen Leistungen und Leistungen der Jugendhilfe
c) Heranziehung zu den Kosten
Was das Verhältnis zwischen versicherungsrechtlichen
Leistungen (§ 38 SGB V und § 54 SGB IX) und Leistungen
der Jugendhilfe (§ 20 SGB VIII) betrifft, so besteht hinsichtlich der jeweiligen Leistungsinhalte weitgehend Kongruenz.
Die Eltern und das Kind haben zu diesen Leistungen der
Jugendhilfe grundsätzlich einen Kostenbeitrag nach § 93
i.V.m. § 91 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII zu leisten. Bei einer vorübergehenden Unterbringung des Kindes (§ 20 Abs. 2
SGB VIII) ist ein Kostenbeitrag analog zur Hilfe zur Erziehung (§§ 27, 34 SGB VIII) zu leisten.
5. Anspruch auf Hilfe zur Weiterführung des Haushalts
nach §§ 70 ff. BSHG
a) Leistungsvoraussetzungen
Soweit die Vorschriften des § 20 SGB VIII bzw. anderer
versicherungsrechtlicher Leistungen nicht erfüllt sind,
kommt nachrangig die Vorschrift des §§ 70 f. BSHG in
Betracht. Voraussetzung hiernach ist, dass keiner der
Haushaltsangehörigen den Haushalt führen kann und die
Weiterführung des Haushalts geboten ist. Die Gewährung
dieser Hilfe ist nicht an die Voraussetzung gebunden, dass
ein Kind unter 12 bzw. 14 Jahren oder ein behindertes
Kind, das auf Hilfe angewiesen ist, im Haushalt lebt.
Unterstützungsleistungen nach § 38 SGB V wie auch nach
§ 54 SGB IX umfassen neben der Versorgung des Haushalts auch die Kinderbetreuung. Jugendhilfeleistungen
kommen daher in der Regel nur in Betracht, wenn die Voraussetzungen der beiden versicherungsrechtlichen Grundlagen nicht erfüllt sind oder im Laufe des Hilfeprozesses
wegfallen. Um ein nahtloses Ineinandergreifen der verschiedenen Sozialeistungssysteme zu ermöglichen, sollte
in diesen Fällen beratend auf eine mögliche Inanspruchnahme von Leistungen der Jugendhilfe hingewirkt werden,
vorausgesetzt, die Tatbestandsmerkmale des § 20 SGB
VIII liegen im einzelnen vor.
Zur besseren Abgrenzbarkeit der Leistungen der Jugendhilfe nach § 20 SGB VIII zu den vorrangigen Hilfen nach §
38 SGB V und § 54 SGB IX sind die folgenden drei Kriterien hervorzuheben:
-
Ergänzende Leistung
b) Leistungsinhalt
Leistungen nach § 70 BSHG umfassen die persönliche
Betreuung von Haushaltsangehörigen sowie die sonstige
zur Weiterführung des Haushalts erforderliche Tätigkeit
(§ 70 Abs. 2 BSHG). Ausdrücklich in § 71 BSHG genannt
ist, dass die Hilfe auch darin bestehen kann, dass die angemessenen Kosten für eine vorübergehende anderweitige
Unterbringung von Haushaltsangehörigen gewährt werden
kann. Die Hilfe nach §70 BSHG soll der Regel vorübergehend gewährt werden, wenn durch sie die Unterbringung in
einer Anstalt, einem Heim vermieden oder verzögert werden kann.
Bei den versicherungsrechtlichen Leistungen nach § 38
SGB V und § 54 SGB IX handelt es sich um ergänzende Leistungen. Das bedeutet, dass hiernach eine Hilfegewährung nur in Betracht kommt, wenn auch nach den
spezifischen versicherungsrechtlichen Rechtsgrundlagen ein Anspruch auf die zu ergänzende Leistung besteht.
§ 38 SGB V setzt demnach voraus, dass ein Anspruch
auf Krankenhausbehandlung oder ein Anspruch auf
Leistungen nach §23 Abs. 2 oder 4, §§ 24, 37, 40 oder
41 SGB V gegeben ist.
NACHRICHTEN des Städteverbandes Schleswig-Holstein
- 30 –
Nach § 54 SGB IX kommt eine Leistungsgewährung
nur in Betracht, wenn das jeweilige Recht des Rehabilitationsträgers Ansprüche auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder auf Leistungen zur Teilhabe
am Arbeitsleben begründet.
Bestehen diese "Primäransprüche" nicht, scheidet eine
Gewährung von Haushaltshilfe von vornherein aus.
-
Grund des Ausfalls der haushaltsführenden Person
Während § 38 SGB V nur die Abwesenheit der haushaltsführende Person aufgrund einer stationären Behandlung als Grund des Ausfalls anerkennt, knüpft § 54
SGB IX nicht an die physische Abwesenheit an. Leistungen nach § 54 SGB IX kommen auch als ergänzende Hilfen bei ambulanten Leistungen der medizinischen
Rehabilitation in Betracht.
Sind allerdings die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen des § 54 SGB IX nicht erfüllt, kommen bei einem Ausfall der haushaltsführenden Person, die ambulant medizinisch betreut wird, Leistungen der Jugendhilfe in Betracht, da auch § 20 SGB VIII nicht eine physische Abwesenheit der Betreuungsperson voraussetzt.
-
Alter des zu betreuenden Kindes
Nach § 38 SGB V und § 54 SGB IX muss ein Kind im
Haushalt leben, das das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, es sein denn, das Kind ist behindert und auf
Hilfe angewiesen. Die Altergrenze des § 20 SGB VIII
liegt hingegen bei 14 Jahren. Wenn also versicherungsrechtliche Leistungen aufgrund der Überschreitung der
Altergrenze von 12 Jahren ausscheiden, kommen Leistungen der Jugendhilfe in Betracht.
Bericht zur gesundheitlichen Situation von Frauen in
Deutschland
Am 04./05.10.2001 hat die Fachtagung zum Thema „FrauenGesundheit, FrauenLeben, FrauenArbeit" stattgefunden,
zu der nun eine Dokumentation erschienen ist. Im Rahmen
der Veranstaltung wurden Vorträge gehalten, u.a. von
Ulrike Hauffe, Vorsitzende des Ausschusses für Frauen
und Gleichstellungsangelegenheiten des Deutschen Städtetages, sowie Arbeitsgruppen zu verschiedenen Themenbereichen gebildet.
Die Arbeitsgruppen beschäftigten sich mit den Themenbereichen "Erwerbsfähigkeit von Frauen - Belastung oder
Ressource?", "Reproduktive Gesundheit - Gesundheitsförderung oder Krankheitsbehandlung", "Gewalt als Gesundheitsproblem", "Sucht und Essstörungen: geschlechtersensible Prävention und Gesundheitsförderung", "Qualitätssicherung in der gesundheitlichen Versorgung von Frauen",
und "Gender Mainstreaming in der Gesundheitsforschung".
Außerdem fand eine Podiumsdiskussion zum Thema „Zukunft der Frauengesundheit in Deutschland - Ziele und
Prioritäten" statt.
Innerhalb der verschiedenen Arbeitsgruppen gab es
Statements und Beiträge, die in einer nun vorliegenden
Broschüre abgedruckt wurden. Mit Hilfe dieser Broschüre
kann ein Überblick über die verschiedenen Problematiken
und Situationen gewonnen werden.
Die Broschüre kann bezogen werden beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend - BMFSFJ,
Broschürenstelle, 53107 Bonn, Tel. 0180/5329 329, E-Mail:
broschuerenstelle@a
bmfsfj.bund.de,
Internet:
www.bmfsfj.de.
Quelle: MittDST vom 01.04.2003
16.00.10
NStVbSH Nr. 4/2003
3. Das Verhältnis zwischen Leistungen der Jugendhilfe und
der Sozialhilfe
Was die Leistungsvoraussetzungen betrifft, so verlangt
§ 70 BSHG im Gegensatz zu § 20 SGB VIII nicht, dass ein
noch nicht 14-jähriges Kind im Haushalt lebt.
Der Leistungsinhalt des § 70 BSHG unterscheidet sich von
§ 20 SGB VIII insofern, als die Hilfe zur Weiterführung des
Haushalts nach § 70 BSHG in der Regel nur vorübergehend gewährt werden soll. In § 20 SGB VIII geht es hingegen um eine Unterstützung bei der Betreuung und Versorgung des Kindes, die grundsätzlich so lange gewährt werden soll, bis die EItern wieder in der Lage sind, diese Aufgabe selbst zu übernehmen.
Stadtentwicklung, Bau- und Wohnungswesen
Kooperationsverträge zur Stabilisierung überforderter
Nachbarschaften
Prof. Dr. Eckart Güldenburg,
Innenministerium des Landes Schleswig-Holstein
Stagnation und Schrumpfung der Städte erfordern ein
neues Selbstverständnis der Stadtentwicklungsplanung
und einen neuen Kooperationsansatz zwischen Kommunen
und Wohnungswirtschaft.
Eine Kollision der beiden Leistungstatbestände kommt
demnach nur in Betracht, wenn unter 14Jährige im Haushalt leben und eine Unterstützung für einen begrenzten
Zeitraum erforderlich erscheint. In einem solchen Fall gehen Leistungen nach § 20 SGB VIII der Hilfe nach § 70
BSHG vor.
Aber selbst in nach wie vor wachsenden Städten erfordert
das zunehmende Spannungsverhältnis sich ausdifferenzierender Milieus und Wohnungsteilmärkte eine verstärkte
Abstimmung zwischen Stadtplanung und Unternehmensplanung mit dem Ziel, sozial möglichst ausgewogene Bewohnerstrukturen zu erhalten oder zu entwickeln.
Quelle: DStGB-Aktuell 1403 vom 04.04.2003
51.02.10
NStVbSH Nr. 4/2003
Die räumliche Konzentration von Sozialwohnungen und
Wohnsiedlungen mit einseitiger Wohnungs- und Gebäudestruktur korrespondiert immer weniger mit den Herausforderungen einer sich verändernden Gesellschafts- und
Bewohnerstruktur. Sowohl die Siedlungen des sozialen
Wohnungsbaus der unmittelbaren Nachkriegszeit als auch
NACHRICHTEN des Städteverbandes Schleswig-Holstein
- 31 –
die Großsiedlungen der 60er/70er Jahre wurden unter den
Bedingungen der Vollbeschäftigung und relativ homogener
und stabiler Bewohnerschichten entworfen.
Der anhaltende Umbau der Industriegesellschaft zur Wissens- und Dienstleistungsgesellschaft und die Öffnung der
Ländergrenzen in Europa sind demgegenüber verbunden
mit struktureller Arbeitslosigkeit, sozialer Ausdifferenzierung und Migration. An die Stelle von Facharbeitern und
Angestellten treten als Bewohner dieser Siedlungen - überspitzt gesagt - tendenziell Alte, Arbeitslose und Migranten
ohne lokale Identität.
Überforderte Nachbarschaften und überholte Wohnverhältnisse erfordern neue integrierte Lösungsansätze in gemeinsamer staatlicher/kommunaler und unternehmerischer
Verantwortung.
Das neue Wohnraumförderungsgesetz soll nicht nur die
eingegrenzte Zielgruppe derjenigen Haushalte unterstützen, die sich am Markt nicht selbst angemessen mit Wohnraum versorgen können, es kann und soll auch dazu beitragen, stabile Bewohnerstrukturen zu erhalten oder zu
ermöglichen.
Dazu tragen die erweiterten Möglichkeiten eines flexiblen
Umganges mit Belegungs- und Mietbindungen im Bestand
sowie in Kombination mit der Förderung von Modernisierungs- und Neubaumaßnahmen in ganz unterschiedlicher
Rechtsform (Miete, Eigentum, Genossenschaften) und
unabhängig von der Wohnform bei.
Die für die Praxis bedeutsamsten und verschieden miteinander kombinierbaren Maßnahmen zur Aufwertung und
Stabilisierung städtebaulicher und sozialer Brennpunkte
sind:
-
-
Hierzu zählen soziale Einrichtungen sowie soziale Betreuungs- und Integrationsleistungen durch z. B. Quartiersmanagement,
Sprachunterricht,
Schülerhilfe,
Schuldnerberatung, Sozialarbeit mit Jugendlichen, Betreuungsservice für Alte etc.
Die Kombination dieser Instrumente und Maßnahmen mit
dem Ziel einer sozial stabilen, ausgewogenen Bewohnerstruktur erfordert allerdings einen Abgleich kommunaler
und wohnungswirtschaftlicher Interessen und Möglichkeiten in Form von Kooperationsverträgen.
Kooperationsverträge verweisen ihrem Charakter und Anspruch nach auf den Paradigmenwechsel in der objektbezogenen Wohnraumförderung. Ihrem Verhandlungscharakter entspricht ein neuer materieller Gestaltungsspielraum
auf Seiten der öffentlichen Hand.
Kooperationsverträge definieren Leistungen und Gegenleistungen der Vertragspartner. Sie reichen von - auch in
der Praxis der Kommunen bereits bewährten Formen - der
einfachen Sachverhaltsregelung in dem z.B. das Wohnungsunternehmen eine Versorgungsverpflichtung für
bestimmte Zielgruppen übernimmt, während die Kommune
die zusätzlichen Bewirtschaftungsrisiken und soziale Betreuung übernimmt, bis hin zur strategischen Kooperation
zur Stabilisierung besonders belasteter Quartiere bzw.
Stadtteile. Kommune, Wohnungsunternehmen und z. B.
Wirtschaftsverbände vereinbaren Aufwertungs- und Entflechtungskonzepte für die belasteten Stadtteile/Quartiere
und setzen dabei u. a. die Instrumente der sozialen Wohnraumförderung flexibel und zielkonform ein.
Grundlage derartiger strategischer Kooperationsverträge
sind:
wohnungswirtschaftliche Maßnahmen:
Hierzu zählen die Begründung und Verlängerung von
Belegungs- und Mietbindungen, die Freistellung von
Belegungsbindungen und Übertragung von Belegungsund Mietbindungen (§§ 30 und 31 WoFG), die Übernahme von Bewirtschaftungsrisiken sowie die Übernahme von Bürgschaften für die Erbringung einmaliger
oder sonstiger Nebenleistungen der Mieter, Übernahme
von Versorgungsverpflichtungen, das Umzugsmanagement, mieternahe Privatisierung, Förderung der
Aus- und Neugründung von Genossenschaften,
Mietermitbestimmung.
-
Soziale Maßnahmen:
-
ein kommunales Wohnraumversorgungskonzept in
Übereinstimmung mit städtebaulichen Entwicklungsvorstellungen,
eine Bestandsanalyse und ein betriebswirtschaftliches
Portfoliomanagement seitens der Verfügungsberechtigten bzw. der Wohnungsunternehmen.
Auf Seiten der Kommunen sind dazu erforderlich:
a) die Neubestimmung der Stadtentwicklungsziele
b) die Entwicklung neuer städtebaulicher und sozialräumlicher Leitbilder
bauliche und Wohnumfeldmaßnahmen:
Hierzu zählen der Abriss bzw. Rückbau, die Instandsetzung und Modernisierung einschließlich der vertikalen
und horizontalen Zusammenlegung von Wohnungen,
die Umnutzung von Wohnraum z. B. zu Gunsten gewerblicher Flächen, die Überlassung von Grundstücken
und Räumen die Einrichtung von Gemeinschaftsräumen und Pförtnerlogen sowie die Wohnumfeldverbesserung durch Gestaltung und Nutzung von Freiflächen,
die Verbesserung der Sicherheit und Aufenthaltsqualität
im öffentlichen Raum etc.
c) die Festlegung räumlicher und sachlicher Handlungsschwerpunkte
d) die Erarbeitung von Stadtumbau- und Wohnraumkonzepten, unter besonderer Berücksichtigung der sozialen
Wohnraumversorgung
e) die Planung, Abstimmung und zeitliche Einordnung
konkreter Maßnahmen auf Stadtteilebene:
- städtebauliche und Wohnumfeldmaßnahmen
- wohnungswirtschaftliche Maßnahmen
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- 32 –
-
-
bauliche Maßnahmen wie z. B. Modernisierung,
Rückbau, Abriss, Aufstockung, vertikale und horizontale Zusammenlegung von Wohnungen sowie
Neubau
Sozialmaßnahmen
Öffentlichkeitsarbeit und Quartiersmanagement.
Dabei bildet das Hauptstück eines Stadtumbau- und Wohnraumversorgungskonzeptes der städtebauliche Teil, in dem
gesamtstädtische und quartiersbezogene Untersuchungen
nacheinander erfolgen sollen. Die Kommune muss sich
über die gegenwärtige und zukünftige Rolle und Funktion
des betreffenden Quartiers/Stadtteils in Relation zu andern
Quartieren/Stadtteilen klar werden.
Der wohnungswirtschaftliche Teil ist auf den gesamtstädtischen Wohnungsmarkt auszurichten. Es sind nicht nur die
Ursachen des gegenwärtigen Leerstandes aufzuzeigen,
sondern auch die Prognosen bis zum Jahr 2015. Der betriebswirtschaftliche Teil bezieht sich auf den Zustand der
Unternehmen, und dabei speziell auf die unternehmensbezogene Wohnungsbestandsanalyse sowie auf die betriebswirtschaftliche Situation im Ist-Zustand und speziell
natürlich auf die Prognosen, inwieweit die Unternehmen
wirtschaftlich in der Lage sind, das Stadtumbau- und
Wohnraumversorgungskonzept mit umzusetzen.
Je konkreter die Konzepte werden, desto dringlicher ist die
Abstimmung der Ziele und Maßnahmen mit den vor Ort
vertretenen Wohnungsunternehmen.
Auf Seiten der Wohnungsunternehmen sind dazu Überlegungen im Rahmen eines umfassenden Portfoliomanagements erforderlich. Folgende Bausteine eines Portfoliomanagements lassen sich beispielhaft auflisten:
a) Zielsetzung des Portfoliomanagements
-
mittel- und langfristige Wertsteigerung des Immobilienbestandes durch Investitionen in marktgerechten, hochwertigen Wohnungsbau
-
Beitrag zur sozialen Wohnraumversorgung durch
einen bestimmten Prozentsatz an Wohnungen mit
Belegungs- und Mietbindungen
-
Verkauf von Immobilien mit suboptimalen Renditewerten
-
Analyse und Steuerung des Bestandes
b) Analyse und Bewertung des Immobilienbestandes
-
langfristige Strategien auf Objektebene unter den
Aspekten:
•
Beitrag zur Gewinn- und Verlustrechnung und
Liquidität
•
Optimierung des Kapitaleinsatzes und Risikominderung
Kernstück des Portfoliomanagements ist ein Bewertungsmodell
Attribute
Kriterien
Vermietungserfolg
Leerstand
Erlösschmälerung
Miethöhe
Fluktuation
Anteil langfristiger Mietverhältnisse
Mietermix
Eingangsbereich
Fassade
Zustand Bad/Küche
Grundriss
Anteil/Qualität der Balkone
Außenanlagen
Ortsgröße
Arbeitslosenquote
Wanderungssaldo
Pro-Kopf-Einkommen
Wohnraumversorgung
Geschosse im Umfeld
Imissionen
Grünflächen
ÖPNV
Wohnanlage
Objektstandard
Standortqualität
Makrolage
Standortqualität
Mikrolage
c) Objektspezifische Steuerung
Aufbauend auf der Bewertung folgt die objektspezifische Steuerung im Abgleich der
-
Zahlenberechnung auf Basis von Annahmen
-
Kalkulation von Handlungsoption und Investitionen
-
Szenarioanalyse zur Risikominderung.
Auf Seiten der Wohnungsunternehmen besteht ein hoher
Anpassungsdruck der Bestandswohnungen an veränderte
Wohnbedürfnisse, sich verändernde Haushaltsund Altersstrukturen sowie an ökologische und technische Standards.
Eine Umfrage im Rahmen der Wohnungsmarktprognose
2015 für Schleswig-Holstein ergab, dass von 650.000
Mietwohnungen in den kommenden fünf Jahren ca.
150.000 Wohnungen zur Modernisierung anstehen. Legt
man durchschnittliche Modernisierungskosten von 24 000 €
pro Wohneinheit zu Grunde, entspricht dies einem Investitionsvolumen von 3,6 Mrd. € in einem Fünf-JahresZeitraum. Zum Erhalt der Wettbewerbsfähigkeiten müssen
dabei für insgesamt fast 130.000 Wohneinheiten leichte bis
starke Unterdeckungen hingenommen werden, soweit der
Modernisierungsaufwand nicht durch entsprechende Mieterhöhungen gedeckt werden kann.
Daraus ergibt sich ein Finanzierungsbedarf zu besonders
günstigen Konditionen, wie ihn die soziale Wohnraumförderung im Rahmen der Vereinbarten Förderung oder der
KfW-Modernisierungskredite auf die jeweilige objektbezogene Ausgangslage bezogen anzubieten vermag. Auf
Basis dieses möglichen Interessenausgleiches erscheinen
auch die mit der öffentlichen Förderung verbundenen Belegungs- und Mietbindungen dann kein Hemmnis mehr,
wenn die Chancen zur Verbesserung der Belegungs- und
Sozialstrukturen durch flexible Anwendung des Förderinstrumentariums ergriffen werden.
NACHRICHTEN des Städteverbandes Schleswig-Holstein
- 33 –
Unausgewogene Bestände bezüglich Qualität, Lage und
Ausstattung, die Konkurrenzsituation zu anderen Wohnungsunternehmen und fehlende Planungssicherheit aufgrund überholter oder fehlender Stadtteilentwicklungskonzepte erhöhen das Interesse der Wohnungsunternehmen
an einer umfassenden Kooperation mit den Kommunen
und den anderen vor Ort vertretenen Wohnungsunternehmen. Gegenstand eines strategischen Kooperationsvertrages könnten beispielsweise folgende wohnungswirtschaftlichen Fördermöglichkeiten und unternehmerischen Handlungsoptionen sein.
Stabilisierung überforderter Nachbarschaften durch
Kooperation im Rahmen sozialer Wohnraumversorgungskonzepte
Wohnungswirtschaftliche
För- Wohnungswirtschaftliche
dermöglichkeiten nach WoFG:
Handlungsoptionen
der
Unternehmen:
(Gebiets)Freistellung
Aussetzen von Belegrechten
Eigenverantwortliches Bele(§ 30 WoFG)
gungsmanagement im Rahmen von
Übertragung von Belegungs- -- Freistellungen
und Mietbindungen
-- Aussetzen von Belegrech(§ 31 WoFG)
ten
-- Bereitstellung von ErsatzÜbernahme von Bewirtschaf- wohnungen
tungsrisiken bzw. von Mietaus- (Objektbezogen,
quotiert
fallbürgschaften
oder im Flächenpool) oder
-- sonstigen AusgleichsleisFörderung der sozialverträgli- tungen
chen
Eigentumsbildung
im
Bestand und von neu zu grün- Versorgungsgarantie
für
denden
Bewohnergenossen- bestimmte Zielgruppen (z.B.
schaften
Dringlichkeitsfälle)
Modernisierungsförderung ggf. Verkauf von Wohnungen an
in Verbindung mit §§ 30, 31 Mieter,
Selbstnutzer,
WoFG
Kleinstanleger, Genossenschaften und ZwischenerFörderung im Rahmen ver- werber mit entsprechenden
schiedener
Städtebauförde- Auflagen
rungsprogramme
Standardverbesserung
im
Neubauförderung ggf. in Ver- Bestand mit und ohne öffentbindung mit §§ 30, 31 WoFG in liche Förderung; zugleich
geeigneten Stadtteilen/bzw. an möglicher Beitrag zur Marktgeeigneten Standorten
bereinigung durch horizontale und vertikale WohnungsBelegrechtsankauf und Verlän- zusammenlegung
gerung von Belegrechten außerhalb der Entflechtungsgebie- Rückbau/Abriss zur Marktbete in geeigneten Standorten
reinigung und Beendigung
von Bewirtschaftungsverlusten
Neubau mit und ohne öffentliche Förderung zur Verbesserung der Angebotsvielfalt
bzw. in wenig belasteten
Gebieten
Dekonzentration des Sozialwohnungsbestandes
bei
gleichzeitiger Sicherung der
sozialen Wohnraumversorgungsquote
Die besonderen Chancen einer Umsetzung umfassender
quartiersbezogener sozialer Wohnraumversorgungskonzepte liegen daher derzeit
-
in der relativ entspannten Situation der Wohnungsmärkte,
-
in dem hohen Anpassungsdruck der Bestandswohnungen an veränderte Wohnbedürfnisse sowie an ökologische und technische Standards,
-
in der notwendigen Verbesserung der Belegungs- und
Sozialstruktur.
Diese Situation lässt auch die mit der öffentlichen Förderung verbundenen Belegungs- und Mietbindungen dann als
akzeptabel erscheinen, wenn diese entsprechend flexibel
eingesetzt werden können.
Die Umsetzung insbesondere strategischer, quartiersbezogener Kooperationsverträge erfordert neben den analytischen und konzeptionellen Grundlagen Verhandlungsbereitschaft und Geschick. Dazu gehören eine koordinierte
Vorgehensweise unter Einbeziehung maßgeblicher Akteure, Transparenz der Interessen, abgestimmte Einschätzungen der jeweiligen Situation vor Ort, Verständigung über
ein
integrationsfähiges
Wohnraumversorgungskonzept/Stadtteilentwicklungskonzept und schließlich auch die
zu vereinbarenden Maßnahmen bzw. Leistungen und Gegenleistungen. Empfehlenswert ist die Einsetzung eines
Arbeitskreises der Vertragspartner, der die Erfolgskontrolle
und Weiterentwicklung der Maßnahmen vornimmt.
In Schleswig-Holstein ist es gelungen, in Abstimmung zwischen der Hansestadt Lübeck, dem Lübecker Gemeinnützigen Bauverein eG sowie der Investitionsbank SchleswigHolstein einen ersten strategischen Kooperationsvertrag zu
erarbeiten und zu schließen. Die Beteiligten wollen mit dem
Vertrag zur Wohnungs- und städtebauliche Erneuerung im
Stadtteil St. Jürgen beitragen. Nach und nach sollen 250
der ca. 700 Wohnungen des Lübecker Bauvereins, die nur
noch mit unvertretbar hohem Aufwand modernisiert werden
könnten, abgerissen und durch 262 neue, größere Wohnungen ersetzt werden. An den Kosten in Höhe von ca. 30
Mio. € beteiligt sich die Wohnraumförderung des Landes
mit rund 9 Mio. €. Einen weiteren Beitrag leistet die Hansestadt Lübeck. In dem Kooperationsvertrag treffen die Vertragsparteien auf der Grundlage der neuen Regelungen
des Wohnraumförderungsgesetzes (§§ 14, 15 WoFG)
Vereinbarungen zur Flexibilisierung der Belegung geförderter Genossenschaftswohnungen und zur Verbesserung der
Wohnverhältnisse mit dem Ziel, eine ausgewogene Bewohnerstruktur zu erreichen. Dazu werden u. a. Belegungs- und Mietbindungen geförderter Neubauwohnungen
ganz bzw. teilweise auf modernisierte, zugleich preiswertere aber bisher ungebundene Wohnungen (Ersatzwohnungen) des Unternehmens im selben Stadtteil übertragen. Für
die Übertragung von Belegungsbindungen auf Ersatzwohnungen (§ 31 WoFG) gelten folgende Anforderungen:
Die Ersatzwohnungen können von dem Wohnungsunternehmen aus dem Bestand der nicht gebundenen ca. 700
Wohnungen im Stadtteil St. Jürgen frei gewählt werden.
Die Übertragung der Mietpreis- und Belegungsbindungen
erfolgt im Verhältnis 1 : 1 der Wohnfläche. Damit ist es
nicht zwingend erforderlich, dass die Ersatzwohnung der
NACHRICHTEN des Städteverbandes Schleswig-Holstein
- 34 –
Größe nach der von den Bindungen freizustellenden geförderten Wohnungen entspricht; insgesamt muss die Flächenbilanz jedoch ausgeglichen sein. Die Ersatzwohnungen müssen im Sinne der Angemessenheit voll modernisiert sein. Die Nutzungsgebühr der Ersatzwohnung muss
die für Neubauwohnungen in Lübeck übliche Bewilligungsmiete in Höhe von derzeit 4,86 € je Quadratmeter
Wohnfläche um wenigstens 0,50 € unterschreiten. Während der Bewirtschaftungsphase kommen die in SchleswigHolstein im Rahmen der Vereinbarten Förderung üblichen
Bedingungen zum Tragen, wonach der Mietzins in diesem
Falle der Ersatzwohnung nach dem sechste Jahr innerhalb
von drei Jahren um nicht mehr als 9 % erhöht werden darf.
Die Bindungsdauer der Ersatzwohnungen beträgt 35 Jahre.
Neben den Ausgaben für Abriss, Neubau und Modernisierung übernimmt das Wohnungsunternehmen im Ausgleich
für die Förderung und Zustimmung der Mietpreis- und Belegungsübertragung folgende weitere Maßnahmen zur
allgemeinen Verbesserung der Wohnverhältnisse:
- Errichtung einer von der Hansestadt Lübeck zu betreibenden Kindertagesstätte / Altentreff / Schülerhilfe, an
der sich das Wohnungsunternehmen neben der Hansestadt Lübeck mit 40 % der Gesamtinvestitionskosten
beteiligt;
-
Einrichtung eines Hausmeisterbüros als Beitrag zum
Sozialmanagement;
-
Soziale und Schuldnerbetreuung der Mitglieder zur
Stabilisierung der Miet- und Nutzungsverhältnisse durch
Personalgestellung des Wohnungsunternehmens;
-
Verkehrsberuhigung des Wohnumfeldes durch Neubau
von vier Tiefgaragen mit 181 Stellplätzen durch das
Wohnungsunternehmen und den Umbau der RobertKoch-Straße zu einer Wohnstraße durch die Hansestadt Lübeck;
-
Maßnahmen zur Migrantenhilfe ansässiger Institutionen/Vereine, finanziert bzw. gefördert durch die Hansestadt Lübeck bzw. das Land Schleswig-Holstein;
-
Erstellung eines Freiflächenkonzeptes unter Beteiligung
der Mitglieder; die Möglichkeit von Mietergärten soll geprüft werden.
Zu Recht wurde dieser Kooperationsvertrag auch in der
Presse als Meilenstein im Zusammenwirken der verschiedenen beteiligten Institutionen/Akteure gesehen. Zeigt er
doch auf, wie trotz der an den Fördermitteleinsatz gebundenen Begründung von Belegungs- und Mietbindungen die
übergeordneten Ziele einer Verbesserung der Wohnverhältnisse und einer Verbesserung der sozialen Durchmischung der Bewohnerstruktur miteinander verknüpft werden können.
Was noch nicht erreicht werden konnte ist der Abgleich
dieser
Maßnahme
mit
einem
Stadt(teil)entwicklungskonzept und einem überörtlichen
kommunalen Wohnraumversorgungskonzept, in das auch
die Überlegungen anderer ortsansässiger Wohnungsunternehmen einzubeziehen sind.
Während die Wohnungsunternehmen ihrerseits zunehmend in Portfolioanalysen und Managementstrategien
einsteigen, ist auf kommunaler Seite die Notwendigkeit von
Stadt(teil)entwicklungskonzepten und Wohnraumversorgungskonzepten in Anpassung an veränderte Entwicklungsperspektiven erst noch zu vermitteln. Deshalb initiiert
das für die Wohnraum- und Städtebauförderung zuständige
Innenministerium in Schleswig-Holstein derzeit Regionalkonferenzen, in denen die Erarbeitung kommunaler Wohnraumversorgungskonzepte vermittelt und abgestimmt werden sollen. Schon mittelfristig ist davon auszugehen, dass
ein überwiegender Teil der sozialen Wohnraumförderprogramme auf Basis strategischer Kooperationsverträge
umgesetzt wird.
64.00.05
NStVbSH Nr. 4/2003
Pro Wettbewerb – IHK Kiel
Architektenwettbewerb zum Neubau eines Bürogebäudes 2001 – Ein Erfahrungsbericht
Rainer Bock, Geschäftsbereich Recht + FairPlay, IHK Kiel
Eine IHK als Körperschaft des öffentlichen Rechts hat nach
dem IHK-G einen primär regionalen Auftrag. Will sie wie
die IHK Kiel ein neues Bürogebäude mit Tiefgarage in einer
Größenordnung von 24.800 m³ BRI und einer BGF von
7.100 m² errichten, ist der erste, ganz „natürliche“ Gedanke
im Ehrenamt wie auch im Hauptamt: Wie lassen wir Aufträge und damit die Wertschöpfung im Land? – Eine Grundhaltung, die die IHK eigentlich ehrt, denn die Unternehmen
der Region finanzieren sie vollständig. Staatliche Zuschüsse gibt es nicht, auch nicht für große Investitionen wie
Neubauten. Da wirkt jeder Wettbewerb, jedes Vergaberecht – und dann auch noch angesichts der Größenordnung europaweit – auf den ersten Blick wie ein Fremdkörper, und die Kernfrage lautet vielfach: Müssen wir das?
und: Was bringt uns das?
Rechtlich ist die Frage schnell beantwortet. GRW und
VOB/A beanspruchen Geltung. Aber ein rechtlicher Zwang
schafft nicht immer auch schon innere Überzeugungen. Wir
haben deshalb mehrfach in persönlichen Gesprächen und
vielfachen Telefonaten die Beratung der Architekten- und
Ingenieurkammer Schleswig-Holstein in Anspruch genommen. Sie war vertrauensbildend neutral zu allen Fragen
des rechtlich-formalen Ablaufs, aber auch zu den Inhalten
eines Architektenwettbewerbes; keine berufsständische
Euphorie, sondern nüchterne Darstellung und Hinweise auf
die notwendigen rechtzeitigen Weichenstellungen, um auch
zu optimalen Ergebnissen zu kommen. Wir sind dennoch
nicht jedem Ratschlag gefolgt. Insbesondere haben wir die
Wettbewerbsvorbereitung nicht in die Hände kleinerer,
spezialisierter Architekturbüros gelegt, nachdem wir mit
einigen Präsentations- und Angebotsgespräche geführt
hatten. Der Blickwinkel schien uns gelegentlich zu stark auf
die Bau- und Architekturseite, nicht auf Beratung hinsichtlich Arbeitsorganisation und Funktionalität gerichtet.
Die Wettbewerbsaufgabe war anspruchsvoll. Zur Verfügung stand ein enges, ausgeprägtes Hanggrundstück in
der Innenstadt von Kiel, an drei Seiten umgeben von
denkmalgeschützter Bausubstanz, davon eines das alte
IHK-Gebäude, das mit einer auch architektonisch hochwertigen Lösung angebunden werden sollte. In den städtebaulichen Rahmenbedingungen stechen Grüngürtel, offene
NACHRICHTEN des Städteverbandes Schleswig-Holstein
- 35 –
Einzelhausbebauung und Blockbebauung im Wechsel mit
großen Verwaltungsgebäuden hervor. Architektonisch
sollte der Bau Offenheit signalisieren (was zweifellos nicht
sonderlich innovativ ist, aber für eine IHK besonders wichtig), Funktionalität und Repräsentativität, ohne in irgendeiner Weise protzig zu wirken. Ganz bewusst wollte und will
die IHK zu Kiel allerdings einen städtebaulichen Akzent
setzen, von denen Kiel gerade angesichts der jüngeren
Baugeschichte einige mehr verdient hätte.
Die Auslobungsunterlagen für den europaweiten einstufigen, begrenzt offenen Realisierungswettbewerb mit vorgeschaltetem Auswahlverfahren wurden mit einem erfahrenen Organisationsberatungs-Unternehmen „von innen
heraus“ erarbeitet. Flächen- und Funktionsbedarfe, Nutzungsflexibilität, innere Erschließung, Logistik und Flächenwirtschaftlichkeit standen dabei im Vordergrund. Dabei
ist sehr stark auch unter Einbeziehung der Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter diskutiert worden, wie sich die Arbeitsweise
der IHK in den nächsten fünf bis zehn Jahren organisatorisch entwickeln wird.
Angesichts des Inhalts dieser Auslobung – man darf
durchaus von einem kleinen Buch sprechen, das da als
Material zusammen gekommen ist – war auch letzten
Zweiflern bewusst geworden, dass die Komplexität der
Aufgabe einen Architektenwettbewerb nahe legt. Die IHK
sollte als Ausloberin die Chance haben, ganz unterschiedliche Konzepte zu prüfen, wie sie die Anforderungen umsetzen; und auch wie verschieden die Konzepte sein können, die diese Anforderungen umzusetzen versuchen.
Vorgesehen war, dass an dem Wettbewerb schließlich 16
Büros teilnehmen sollten, zehn Büros mit einer bestimmten, nachzuweisenden Erfahrung, drei so genannte junge
Büros und drei gesetzte Büros (aus Stuttgart, Arhus/Dänemark und Hamburg); dabei ging es erklärtermaßen nicht darum, Sorge zu tragen, dass bestimmte Büros
unbedingt teilnehmen und somit eine erhöhte Erfolgschance haben sollten. Sinn dieser „Setzungen“ war, auch den
übrigen Teilnehmern ein Signal für bestimmte ArchitekturStile zu geben (keines der gesetzten Büros war übrigens
später unter den Preisträgern).
An dem vorgeschalteten Auswahlverfahren haben sich
schließlich 171 Architektenbüros ganz überwiegend aus
Deutschland, aber auch einzelne aus Österreich, der
Schweiz, Frankreich und drei aus Dänemark beteiligt. 17
Büros davon stammten aus Schleswig-Holstein. Mehrfach
sind wir in der Folge darauf angesprochen worden, die
Anforderungen an die Teilnahme (mindestens zwei realisierte vergleichbare Büroobjekte in der Entwurf- und Ausführungsplanung sowie der Nachweis von drei erfolgreich
durchgeführten Wettbewerben mit 1. bis 3. Preis in den
letzten drei Jahren) seien für schleswig-holsteinische Büros
in der Regel zu hoch gewesen; eine Einschätzung, die
nicht überall geteilt wurde.
Die Vorauswahl erfolgte in einem Dreiergremium (IHK,
Organisationsberater, Architekten- und Ingenieurkammer)
anhand von fünf unterschiedlich gewichteten Bewertungskriterien. Das waren: Einschlägigkeit der Referenzobjekte /
Erscheinungskraft und Signifikanz der Referenzobjekte /
Realisiertes Bauvolumen je Mitarbeiter / Erfahrung der
Entwurfsverfasser / Präsentation der Bewerbung. Von den
danach ausgewählten 13 Büros kamen vier aus Schleswig-
Holstein, eines aus Frankreich und acht aus den anderen
Bundesländern. Auch bei der Zusammensetzung des
Preisgerichts hat sich die IHK zu Kiel ein Herz gefasst und
auf Unabhängigkeit gesetzt. Das 7-köpfige Gremium setzte
sich auf der Seite der Fachpreisrichter aus Architekten aus
Berlin und München und dem Kieler Stadtbaurat zusammen, auf der Sachpreisrichterbank aus dem Präsidenten,
dem Hauptgeschäftsführer der IHK und einem renommierten Leuchten-Designer aus Rellingen, geschäftsführender
Gesellschafter eines kammerzugehörigen Unternehmens,
aber nicht zum engeren Kreis des Ehrenamtes gehörig.
Von den 16 Teilnehmern haben nur 15 einen Wettbewerbsentwurf abgegeben – eine traurige Erfahrung, denn
das verletzt nicht nur die Interessen der Ausloberin, sondern schmälert auch die Chancen anderer Büros, die sonst
vielleicht erfolgreich an dem Wettbewerb hätten teilnehmen
können.
Das Preisgericht konnte sich angesichts einer präzisen,
sorgfältigen und umfassenden Vorprüfung auf einen Sitzungstag beschränken. Diese Vorprüfung ist von besonderer Wichtigkeit, weil sie die Erfüllung und zumindest Annäherung an die zum Teil sehr detaillierten Vorgaben des in
der Auslobung enthaltenen Konzeptes abklärt. Wird die
Vorprüfung vernachlässigt, bleibt die Umsetzung des Konzeptes Theorie. Eine unabhängige Vorprüfung identifiziert
auch Köder oder ungeklärte Bereiche, die wettbewerbserfahrene Büros offenbar gerne vorsehen. Eine gut
strukturierte Verhandlungsführung des Vorsitzenden des
Preisgerichts, die auf Konsens zielt, erbrachte ein ganz
einhelliges Ergebnis. Ein Ergebnis, das auch in der Vollversammlung, dem 60-köpfigen Entscheidungsgremium
der IHK ebenso eindeutig Zustimmung fand und das die
erforderlichen Mittel zur Umsetzung des 1. Preises bewilligte. Es wurde vorbehalten, einen der vier Preisträger, nicht
zwingend den 1. Preis zu beauftragen. Seit dem
01.02.2003 – 14 Monate nach Abschluss des Architektenwettbewerbs – ist der Spezialtiefbau dabei, die Baugrube
für die Realisierung des ersten Preises zu erstellen. Der
Entwurf selbst ist auch bei den anderen Wettbewerbsteilnehmern und der Kieler Architektenschaft auf uneingeschränkte Anerkennung gestoßen.
Die Schlussbilanz ist ausgeglichen. Die Fülle von Alternativen, die Einbeziehung externen, unabhängigen Sachverstandes in die Entscheidungsfindung, der Druck, sich
selbst qualifiziert und detailliert klar zu werden: was will
ich?, der Zwang zu einer strukturierten Auseinandersetzung mit den Entwürfen (statt – etwas pointiert formuliert –
eher Bauchgefühl und Neigung walten zu lassen) und
schließlich die weitgehende Objektivität des Ergebnisses
rechtfertigen die Kosten und den Aufwand. Denn viele
dieser Kosten entstehen auch ohne Architektenwettbewerb, wenn ein solches Projekt qualifiziert vorbereitet werden soll. Die Preisgelder in Höhe von 77.000 € (davon
anrechenbar für den 1. Preis 30.000 €), die Kosten für das
Preisgericht in Höhe von rund 13.000 €, die Kosten der
Vorprüfung mit 11.000 € sind sicherlich nicht gering; der
größte Kostenblock aber ist die eigentliche Vorbereitung
des Wettbewerbs, die in kaum geringerem Umfang auch
bei einem Verzicht auf einen Wettbewerb durchgeführt
werden müsste, will man sich nicht einfach und das heißt
blind einem Architekten nur anvertrauen.
NACHRICHTEN des Städteverbandes Schleswig-Holstein
- 36 –
Den Text der Auslobung zu formulieren ist offenbar eine
hohe Kunst: Denn einerseits sollen alle Anforderungen des
Bauherrn enthalten sein, andererseits dürfen die Vorgaben
Kreativität und Erfindungsreichtum der Planer nicht einschränken. Das hat manche Diskussionen verursacht.
Denn man ist als Bauherr ständig versucht ganz bestimmte
Möglichkeiten von vornherein auszuschließen, was dem
Projekt nicht zwingend zugute kommt, weil Alternativen von
vornherein verstellt werden. Die Zahl der Entwürfe war mit
16 (abgegeben 15) am oberen Ende. Mehr ist für Nichtfachleute – üblicherweise also die Sachpreisrichter und die
Vertreter des späteren Bauherrn – kaum mehr erfassbar
und damit auch nicht mehr umfassend bewertbar; Eine
Ausdehnung der Preisgerichtssitzungen, die ja durchaus
denkbar wäre, treibt allerdings die Kosten erheblich in die
Höhe.
Offenkundig hat ein Architektenwettbewerb auch einen
Effekt: Die Identifikation der unmittelbar beteiligten Vertreter der IHK mit dem ausgewählten Entwurf; und diese unmittelbar beteiligten Vertreter sind nicht nur die Fachpreisrichter, sondern auch die Mitglieder des Präsidiums und
der Vollversammlung. Diese Identifikation folgt aus einer
intensiveren Auseinandersetzung mit den Alternativen. Das
kommt dem Bau sicherlich zugute.
fortgeschriebenen Bevölkerungszahlen überhöht oder zu
niedrig sein können.
Quelle: Statistische Berichte vom 27.03.2003
61.00.30
NStVbSH Nr. 4/2003
Reform (Abschaffung) der HOAI?
Im Zuge des Masterplans Bürokratieabbau der Bundesregierung wird auch der weitere Fortbestand bzw. die Abschaffung der HOAI als verbindliches Preisrecht diskutiert.
Der DStGB hatte sich in der Vergangenheit stets für eine
nachhaltige Reform der HOAI auch mit der Möglichkeit der
Aufhebung der verbindlichen Preisvorgaben eingesetzt.
Insbesondere die angesichts der leeren kommunalen Kassen weniger denn je unverständliche Koppelung der Höhe
der Baukosten an die jeweiligen Architekten- und Ingenieurhonorare muss nach Auffassung des DStGB beseitigt
werden.
In der gegenwärtigen Diskussion hat sich der DStGB bisher
dahingehend eingelassen, die HOAI zukünftig nicht mehr
als verbindliches Preisrecht mit der Vorgabe konkreter
Mindesthonorare der öffentlichen Hand und insbesondere
den Kommunen als größte öffentliche Auftraggeber vorzugeben. Gründe hierfür sind u. a. folgende Gesichtspunkte:
Bei Fragen zum Wettbewerbswesen steht Dr. Klaus Alberts, Geschäftsführendes Vorstandsmitglied der Architekten- und Ingenieurkammer Schleswig-Holstein, Tel. 0431 /
57065-20, Fax: 0431 / 57065-25, zur Verfügung.
-
Die HOAI ist ein Regelungswerk, das fast ausschließlich für die öffentlichen Auftraggeber (Bund, Länder,
Kommunen) zur Anwendung kommt, während private
Auftraggeber die HOAI so gut wie nicht beachten;
60.21.20
-
im Verhältnis der 15 EU-Staaten kennt kein anderes
EU-Land ein vergleichbar staatlich geregeltes Vergütungssystem wie es der deutschen HOAI zugrunde
liegt. Dennoch wird man nicht behaupten können, dass
z. B. in den ansonsten immer wieder als Vorbilder herangezogenen Niederlanden oder auch den Ländern
Skandinaviens schlechter gebaut oder geplant wird;
-
es ist nicht einsichtig, dass nur durch detaillierte Honorarvorgaben nach der HOAI Allgemeingutinteressen
bzw. Verbraucherschutzinteressen, wie die Qualität der
Planungsleistungen, die Erhaltung der öffentlichen Sicherheit auf der Baustelle, die Gewährleistung einer
hohen Baukultur oder aber auch die Verhinderung der
Ausübung von Marktmacht, erreicht werden können;
-
auch bei einer Freigabe der HOAI bzw. einer Umwandlung in einen bloßen Orientierungsrahmen ist kein
schrankenloser Preiswettbewerb zu befürchten. Die
Kommunen werden auch zukünftig einen Leistungswettbewerb durchführen und „Angebote“ von Architekten und Ingenieuren, die ersichtlich unter Preis anbieten, nicht zum Zuge kommen lassen. Das Vergabeverfahren nach der VOB/A und der VOL/A, wonach unauskömmlich niedrige Angebote vom Auftraggeber ausgeschlossen werden müssen, zeigt im Übrigen, dass die
Städte und Gemeinden sehr gut in der Lage sind, eigenverantwortlich zu entscheiden, welche Angebote sie
für die Auftragserteilung noch als wirtschaftlich ansehen;
-
die von Architekten- und Ingenieurseite für die Beibehaltung der HOAI in Anspruch genommene geistigschöpferische Art ihrer Leistungserbringung bedarf keiner zwingenden Absicherung durch eine Honorarord-
NStVbSH Nr. 4/2003
Die Bevölkerungsentwicklung in Schleswig-Holstein im
3. Vierteljahr 2002
Am 30.09.2002 betrug die Bevölkerungszahl SchleswigHolsteins 2.813.706 Personen. Davon waren 1.438.376
weiblichen (51,1 %) und 1.375.330 männlichen Geschlechts (48,9 %). Gegenüber dem 30.06. 2002 wuchs die
Bevölkerung damit um 4.171 Personen. Ursache hierfür
war ein Wanderungsgewinn von 4.785 Personen. Im gleichen Zeitraum starben 615 Personen mehr als es Geborene gab. Aufgrund berichtigter Wanderungsfälle erhöhte
sich der Bevölkerungsbestand um eine weitere Person.
Dem 30.09.2001 gegenüber nahm die Bevölkerung
Schleswig-Holsteins um 12.736 Personen (0,5 %) zu.
Hinweis:
Bevölkerungszahlen nach dem 25.05.1987 werden durch
Fortschreibung des festgestellten Volkszählungsergebnisses vom 25.05.1987 mit den Zu- und Fortzügen (Wanderungsstatistik) und den Geburten und Sterbefällen (Statistik
der natürlichen Bevölkerungsbewegung) gemeindeweise
ermittelt. Für die Statistik der natürlichen Bevölkerungsbewegung werden Zählblätter der Standesbeamten über
beurkundete Geburten und Sterbefälle ausgewertet;
Grundlage der Wanderungsstatistik sind die bei den Meldebehörden anfallenden Meldescheine und Erklärungen
über die Aufgabe bzw. Änderung der Hauptwohnung. Leider wird nicht bei allen Meldevorgängen nach den Vorschriften des Meldegesetzes gehandelt, besonders nicht,
wenn Personen mehrere Wohnungen haben. Diese Fehler
gehen auch in die Ergebnisse der Statistik ein, wodurch die
NACHRICHTEN des Städteverbandes Schleswig-Holstein
- 37 –
nung. Es gibt zahlreiche am Markt angebotene geistigschöpferische Leistungen (Fortbildung, Forschung und
Wissenschaft, etc.), die nicht durch ein verbindliches
Preisrecht vor dem Preiswettbewerb geschützt sind,
aber dennoch mit hoher Qualität angeboten werden;
63.30.20
-
der Verweis auf andere bestehende Gebührenordnungen als Legitimation für die HOAI schlägt fehl. Ein klares öffentliches Interesse wie dies bei der BRAGO für
Rechtsanwälte mit ihrer Bindung an Gerichtsverfahren
und die GOÄ für Ärzte im Gesundheitswesen der Fall
ist, fehlt bei der HOAI;
-
alle HOAI-Novellierungen der letzten Jahre waren im
Grunde genommen Honorarerhöhungsnovellierungen,
mit denen die öffentliche Hand und insbesondere auch
die Kommunen finanziell zusätzlich belastet wurden. So
hatte die 4. HOAI-Novelle eine Erhöhung der Architektenleistungen für Gebäudeerstellung, Freianlagen und
Raumbildende Ausbauten von 10% linear zum Inhalt; in
der 5. HOAI-Novelle erfolgte wiederum eine Erhöhung
der Honorare um insgesamt 5%. Auch eine jetzt von
Architekten- und Ingenieurseite vehement diskutierte
erneute Novellierung der HOAI schlägt Honorarerhöhungen in einer Größenordnung von 2 – 37% vor;
-
aus DStGB-Sicht sprechen daher viele Gründe für eine
Aufhebung des zwingenden Preischarakters der HOAI.
Als Mittelweg ließe sich eine „unverbindliche Preisempfehlung“ vorstellen, die auch regionalen Aspekten, etwa
der Anbieter- und Nachfragesituation in den neuen
Ländern, stärker Rechnung trägt.
Die Konversion militärischer Liegenschaften wirft eine Vielzahl schwieriger rechtlicher, planerischer und finanzieller
Fragen auf, bei deren Beantwortung insbesondere kleinere
Gemeinden Beratung und Unterstützung benötigen. In
diesem Sinne hatte die Fachkommission „Städtebau" der
Bauministerkonferenz bereits im Jahr 1994 eine entsprechende Arbeitshilfe zur Information der betroffenen Gemeinden zusammengestellt. Diese Arbeitshilfe ist in Teilen
durch die aktuelle Entwicklung sowie die Rechtsprechung
überholt. Um insbesondere den Gemeinden bei den anstehenden schwierigen Fragen der Konversion eine Hilfe und
Unterstützung zu bieten, hat die FK „Städtebau" diese
Arbeitshilfe grundlegend überarbeitet und aktualisiert. Dabei wurden auch die praktischen Erfahrungen, die mit Konversionen in den vergangenen Jahren gemacht wurden, bei
der. Neufassung der Arbeitshilfe berücksichtigt. Bei der
Überarbeitung haben die kommunalen Spitzenverbände
mitgewirkt. Die Bauministerkonferenz hat die Arbeitshilfe
am 7./8.11.2002 in Frankfurt am Main zustimmend zur
Kenntnis genommen. Die Arbeitshilfe ist im Extranet des
Deutschen Städtetages in der Rubrik „Stadtentwicklung"
abrufbar.
Quelle: DStGB-Aktuell 1403 vom 04.04.2003
10.53.22
NStVbSH Nr. 4/2003
Neuer Leitfaden
Contracting
für
die
Projektabwicklungsform
Contracting ist ein Modell zu Drittfinanzierung von Energiesparmaßnahmen und –management. Ohne das Budget
von Eigentümern oder Verwaltungen zu belasten, ermöglicht es Energie- und Kosteneinsparungen sowie die Erhaltung, Verbesserung oder Erneuerung von Anlagen und
Gebäuden. Das Energieministerium NRW hat ihren vielgefragten Contracting-Leitfaden unter dem Titel „Leitfaden für
die Projektabwicklungsform Contracting“ in einer zweiten
aktualisierten Auflage veröffentlicht.
Neben Informationen über den Contracting-Markt erläutert
die Broschüre die gängigsten Contractingvarianten, gibt
Empfehlungen zu Ausschreibung und Projektablauf und
stellt beispielhaft zwölf in Nordrhein-Westfalen umgesetzte
und von der Energieagentur NRW begleitete Projekte dar.
Allein diese, in der Broschüre genannten Beispiele, stehen
für ein Investitionsvolumen von 30 Mio. €.
Der Contracting-Leitfaden (48 Seiten) kann von Kommunen
und Unternehmen kostenfrei bei der Energieagentur NRW
unter 01805-335226 bestellt oder direkt unter der adresse
www.ea-nrw.de heruntergeladen werden. (Quelle: Energieagentur NRW, Acordis-Haus, Kasinostraße 19-21, 42103
Wuppertal).
NStVbSH Nr. 4/2003
Arbeitshilfe zur Konversion militärischer Liegenschaften
Quelle: MittDST vom 01.04.2003
24.00.20
NStVbSH Nr. 4/2003
Ministerrat einigt sich auf Gemeinsamen Standpunkt
zum Legislativpaket Öffentliches Auftragswesen
Am 20.03.2003 hat der Ministerrat den Gemeinsamen
Standpunkt zum Reformpaket der Richtlinien über die
Vergabe öffentlicher Aufträge verabschiedet. Das Gesetzgebungsvorhaben ist nun einen wichtigen Schritt vorangekommen, stellt sich aber nach wie vor als umstritten und
langwierig dar. Knackpunkt ist insbesondere die Frage,
welche Rolle vergabefremde Kriterien wie Sozial- und Umweltstandards bei den Ausschreibungen spielen dürfen. Im
Europäischen Parlament - dem nächsten Akteur im Gesetzgebungsverfahren - zeichnet sich Uneinigkeit unter den
Fraktionen bezüglich dieser Frage ab. Während Sozialdemokraten gerade die Sozialstandards als wichtiges Element des Ausschreibungsverfahrens betrachten und auch
der Ansicht sind, dass die Ausschreibungsbehörden in den
Kommunen von ihren Bürger aufgefordert werden sollten,
soziale Kriterien zu berücksichtigen, vertreten die Konservativen den Standpunkt, dass vergabefremde Kriterien ein
Einfallstor für Manipulationen des Vergabeprozesses sind,
da sie kaum quantifizierbar und somit wirtschaftlich schwer
überprüfbar seien.
Als voraussichtlicher Zeitplan zeichnet sich nun ab, dass
das EP im Juni oder Juli die zweite Lesung abhält und die
Vorlagen mit Abänderungen an den Rat zurücksendet. Der
hat dann drei Monate Zeit für neue Beratungen. Wahrscheinlich ist dann ein Vermittlungsverfahren. Daraufhin
können EP und Rat noch einmal bis zu acht Wochen beraten. Ein Andauern des Verfahrens bis ins nächste Jahr
erscheint also durchaus realistisch.
Quelle: DStGB-Aktuell 1403 vom 04.04.2003
NACHRICHTEN des Städteverbandes Schleswig-Holstein
- 38 –
Quelle: EuropaNEWS DST vom 10.04.2003
60.20.06
NStVbSH Nr. 4/2003
zum Beispiel eine hochwertige Fahrrad-Aktentasche von
Ortlieb gewinnen.
Verkehr und Energie
Anregungen und Tipps sowie positive Beispiele aus dem
Wettbewerb 2001 enthält die 20-seitige Broschüre “Gewinn-Faktor Fahrrad”, die beim VCD Schleswig-Holstein
erhältlich ist. Daneben berät der VCD Unternehmen und
Verwaltungen im Raum Kiel auch gerne vor Ort darüber,
wie sie das Fahrrad zum Gewinn-Faktor machen können.
"Gewinn-Faktor Fahrrad"
Wettbewerb in Unternehmen und Verwaltungen
Der VCD Verkehrsclub Deutschland, Landesverband
Schleswig-Holstein, führt auch in diesem Jahr wieder einen
landesweiten Fahrradwettbewerb "Gewinn-Faktor Fahrrad"
durch. Es wird der fahrradfreundlichste Arbeitgeber gesucht.
Nähere Informationen sind der nachstehend abgedruckten
Pressemitteilung zu entnehmen:
"Das Fahrrad kann ein echter Gewinnfaktor für Ihre Verwaltung und für die Mitarbeiter sein. Fahrrad fahren ist schnell,
flexibel, kostengünstig, leise, umweltfreundlich, platzsparend, gesund – und macht Spaß. Ein geringerer Bedarf an
PKW-Parkplätzen und Mitarbeiter, die durch regelmäßiges
Radfahren viel für ihre Gesundheit tun, zahlen sich aus.
Auch für die Umwelt: Bis zu einem Drittel der heutigen
PKW-Fahrten im Berufsverkehr insbesondere in städtischen Räumen könnte auch mit dem Fahrrad geleistet
werden. Der knappe Verkehrsraum und die Umwelt würden
hierdurch merklich entlastet.
Der Wettbewerb “Gewinn-Faktor Fahrrad”, den der VCD
Schleswig-Holstein mit finanzieller Unterstützung der
BINGO-Umweltlotterie und der Landeshauptstadt Kiel
durchführt, soll zeigen, wie Verwaltungen und Unternehmen das Fahrrad im Berufsverkehr fördern und davon
profitieren können. Schirmherr ist der Minister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr, Dr. Bernd Rohwer.
Berücksichtigt Ihre Verwaltung die Bedürfnisse radfahrender Mitarbeiter? Gibt es bequem erreichbare moderne
Abstellanlagen? Oder nehmen Sie den Wettbewerb zum
Anlass, bestehende Defizite abzubauen? Dann haben Sie
gute Chancen, Ihre Verwaltung positiv ins Gespräch zu
bringen und hochwertige Preise wie zum Beispiel eine
überdachte Fahrradabstellanlage, Fahrräder oder schicke
Fahrradaktentaschen zu gewinnen.
Im Jahr 2001 fand der Wettbewerb erstmals statt. Damals
konnte Staatssekretär Michael Rocca der Firma Nordmark
aus Uetersen den ersten Preis für eine umfassende Fahrradförderung verleihen. Bei Nordmark kommt fast die Hälfte der Mitarbeiter mit dem Fahrrad zur Arbeit.
Teilnehmen können auch in diesem Jahr Verwaltungen,
Unternehmen und sonstige Einrichtungen aus SchleswigHolstein mit mindestens 3 Beschäftigten. Um auch Anreize
für neue Aktivitäten zu bieten, werden nicht nur bereits
umgesetzte, sondern auch spätestens im Jahr 2004 realisierte Maßnahmen in die Wertung einbezogen.
Auch einzelne Mitarbeiter haben Gewinnchancen, wenn sie
regelmäßig mit dem Fahrrad zur Arbeit fahren: Lassen Sie
sich mit dem Fahrrad vor der Arbeitsstätte fotografieren
und senden Sie das Foto beim VCD Schleswig-Holstein
ein. Sie nehmen dann an einer Verlosung teil und können
Die Wettbewerbsunterlagen erhalten Sie auf Anforderung
ab Anfang Mai beim VCD Verkehrsclub Deutschland, Landesverband Schleswig-Holstein, Samwerstraße 16, 24118
Kiel, Telefon : 0431/98 64 626, Telefax: 0431/98 64 650,
e-mail: [email protected]"
32.21.20
NStVbSH Nr. 4/2003
In Kraft treten des Eisenbahnpaketes der EU
Die Liberalisierung des internationalen Güterverkehrsmarktes in den Mitgliedstaaten wird am 25.03.2003 in Kraft
treten. Damit wird das erste Eisenbahnpaket der EU den
Eisenbahnunternehmen den Eisenbahnfernverkehr in europäischem Maßstab ermöglichen.
Mit dem Eisenbahnpaket oder auch "Eisenbahninfrastrukturpaket" sind drei Richtlinien der Europäischen Union
gemeint, deren Bestimmungen bis zum 15.03.2003 in innerstaatliches Recht umgesetzt werden müssen. Es handelt sich bei den Richtlinien um die Richtlinie 2001/12/EG,
die grenzüberschreitende Güterverkehrsdienste und die
Ausdehnung der Zugangsrechte auf dem innerstaatlichen
Teil des transeuropäischen Schienengüterverkehrsnetzes
zum Gegenstand hat. Rund 70 - 80 % des Eisenbahngüterverkehrs wird über die Strecken des transeuropäischen
Schienengüterverkehrsnetzes abgewickelt. Ab dem
15.03.2008 soll das gesamte europäische Eisenbahnnetz
für grenzüberschreitende Güterverkehrsdienste geöffnet
sein. Die Richtlinie sieht des Weiteren vor, dass für die
Erbringung von Eisenbahnverkehrsdiensten und den Betrieb der Infrastruktur getrennte organisatorische Einheiten
einzurichten sind. Allen Eisenbahnunternehmen soll ein
diskriminierungsfreier Zugang zum Eisenbahnmarkt ermöglicht werden, in dem wesentliche Aufgaben wie die Zuweisung von Fahrwegkapazitäten, die Erhebung von Nutzungsentgelten oder die Erteilung von Genehmigungen
unbeeinflusst vom jeweiligen ehemaligen Monopolisten
erfolgen kann. Um dies abzusichern, müssen die Eisenbahnunternehmen auch eine getrennte Rechnungsführung
für Personen- und Güterverkehrsdienste einführen.
Die zweite Richtlinie ist die Richtlinie 2001/13/EG, welche
die Bedingungen für die Genehmigung zur Erbringung von
Güterverkehrsdiensten auf dem transeuropäischen Schienengüterverkehrsnetz festlegt. Die Richtlinie enthält die
finanziellen, wirtschaftlichen und sicherheitstechnischen
Rahmenbedingungen,
denen
Eisenbahnunternehmen
genügen müssen. Die erteilten Genehmigungen werden
der Kommission angezeigt und im europäischen Amtsblatt
veröffentlicht.
Die dritte Richtlinie ist Richtlinie 2001/14/EG über die Zuweisung von Fahrwegkapazitäten, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die
NACHRICHTEN des Städteverbandes Schleswig-Holstein
- 39 –
Sicherheitsbescheinigungen. Diese Richtlinie enthält Bestimmungen über das Kapazitätsmanagement sowie die
Struktur von Nutzungsentgelten für die allgemeine Infrastruktur. Danach erstellt und veröffentlicht der Betreiber
von Eisenbahninfrastruktur seine Nutzungsbedingungen für
die Infrastruktur. Die Nutzungsbedingungen enthalten Angaben über Netzzugangsbedingungen, die Regeln für die
Zuweisung von Fahrwegkapazitäten, Angaben zur Art des
Fahrwegs und zu eventuellen Beschränkungen sowie eine
Beschreibung der Entgeltstruktur und der Konfliktlösungsmechanismen bei miteinander konkurrierenden Anträgen
zur Fahrwegnutzung.
Die Europäische Union erhofft sich damit eine Steigerung
der rückläufigen Zahlen im Schienengüterverkehr. Derzeit
werden nur noch 8 % des gesamten Gütertransportes in
der Europäischen Union auf der Schiene transportiert.
Quelle: DStGB-Aktuell 1203 vom 21.03.2003
66.00.01
NStVbSH Nr. 4/2003
Radwege an Bundeswasserstraßen
10 Mio. € für den Bau von Radwegen an Bundeswasserstraßen werden durch die Deckungsfähigkeit von Haushaltsansätzen unterschiedlicher Haushaltstitel verfügbar
gemacht, wenn ein Vorschlag des Ausschusses für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen Aufnahme in den Haushalt des Bundes findet.
Bereits im Dezember wurden aus den Reihen der SPDFraktion des Deutschen Bundestages Absichten bekannt,
zusätzliche Mittel für die Öffnung von Wirtschaftswegen der
Bundesschifffahrtsverwaltung für den Radverkehr bereitzustellen. Die Idee ist einerseits bestechend, weil gerade
Radrouten an Flusstälern eine hohe touristische Attraktivität entfalten, andererseits sind mit der Öffnung von Betriebswegen der Bundesschifffahrtsverwaltung für andere
Verkehrszwecke mit offenen Fragen verbunden, die noch
nicht befriedigend geklärt sind.
Dennoch hat der Ausschuss für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen den haushalterischen Weg frei gemacht, 10
Mio. € für den Bau von Radwegen an Bundeswasserstraßen verfügbar zu machen. Bei den Mitteln handelt es sich
um eingesparte Mittel aus den Radwegeansätzen des
Bundesfernstraßenhaushaltes. Diese Radwegemittel wurden im Jahr 2002 nur zu 80 % verwendet. Der entsprechende Haushaltstitel wird um den Hinweis ergänzt, dass
Einsparungen in Höhe von 10 Mio. € zur Ausgabe beim
Titel "Bau von Radwegen an Bundeswasserstraßen" dienen.
Diese Deckungsfähigkeit wird vom Deutschen Städte- und
Gemeindebund begrüßt, da der Text dieses Deckungsvermerkes über die Öffnung von Betriebswegen der Bundesschifffahrtsverwaltung für den Radverkehr hinausgeht.
Unabhängig davon sieht der DStGB einen Bedarf zur Klärung bestimmter Haftungsfragen bei der Öffnung von Betriebswegen der Bundesschifffahrtsverwaltung für den
Radverkehr, die gegebenenfalls erforderliche Erweiterung
der Widmung sowie die im Rahmen von Gestellungsverträgen zu vereinbarenden Regelungen zur Verteilung der
Verkehrssicherungspflichten bzw. Haftungspflichten.
Quelle: DStGB-Aktuell 1203 vom 21.03.2003
66.11.20
NStVbSH Nr. 4/2003
Standards der Geschwindigkeitsüberwachung im Verkehr
Einen Vergleich polizeilicher und kommunaler Überwachungsmaßnahmen wurde als Forschungsprojekt des
Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen untersucht. Als Ergebnis der Untersuchung kann festgestellt werden, dass die Ankündigung von Geschwindigkeitsüberwachungsmaßnahmen die Akzeptanz der Maßnahme verbessert. Die Effizienz der Überwachungsmaßnahmen wird am besten durch die Arbeitsteilung zwischen
Polizei (Anhaltekontrollen) und Kommune (flächendeckende Kontrolle ohne Anhalten) gewährleistet.
Das Ziel des Forschungsvorhabens mit dem Titel "Standards der Geschwindigkeitsüberwachung im Verkehr –
Vergleich polizeilicher und kommunaler Überwachungsmaßnahmen" war es, die Auswirkungen der Verlagerung
der Geschwindigkeitsüberwachung auf Kommunen festzustellen. Dabei wurden besonders das Fahrverhalten, die
Akzeptanz der Verkehrsteilnehmer sowie das Unfallgeschehen selbst untersucht. Die Untersuchung, die vom
Institut für angewandte Verkehrs- und Tourismusforschung
e.V. in Heilbronn sowie der Ruhr-Universität Bochum
durchgeführt wurde und deren Ergebnisse in der Reihe
"Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Mensch
und Sicherheit, Heft M 146" veröffentlicht wurden, zeigen,
dass es möglich ist, die Polizei durch die Übertragung von
Überwachungsaufgaben auf die Kommunen zu entlasten.
Die Akzeptanz der Geschwindigkeitsüberwachung wird
durch eine Übertragung der Zuständigkeiten auf die Kommunen nicht notwendigerweise reduziert. Voraussetzung
hierfür scheint die Ankündigung von Kontrollen zu sein.
Dies gilt zumindest, wenn die kommunale Geschwindigkeitsüberwachung neu eingeführt wird. Ein weiteres Ergebnis ist, dass auch bei einer kommunalen Geschwindigkeitsüberwachung eine Tendenz zu sinkenden Geschwindigkeiten festzustellen ist.
Um die Effizienz der Überwachung zu erhöhen, ist eine
Arbeitsteilung zwischen Polizei und Kommunen erforderlich. Diese Zusammenarbeit sollte sich auf die Wahl der
Kontrollstellen und die Art der Überwachung beziehen. Für
Geschwindigkeitsüberwachungsmaßnahmen mit Anhalten
der Fahrer ist die Polizei zuständig. Die Kommunen können
sich auf die Kontrolle in der Fläche ohne Anhalten der
Verkehrsteilnehmer beschränken.
Die Untersuchung wurde als Vorher-/Nachheruntersuchung
in zwei Regionen angelegt. Es handelt sich einerseits um
die Verbandsgemeinde Kirchen in Rheinland-Pfalz und um
den Landkreis Peine in Niedersachsen. Die Untersuchung
wurde im November 2002 in der Reihe Mensch und Sicherheit der Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen
veröffentlicht. Die detaillierten Ergebnisse können bezogen
beim Wirtschaftsverlag NW, Verlag für neue Wissenschaft
GmbH, Postfach 10 11 10, 27511 Bremerhaven, Tel:
0471/94544-0, Fax: 0471/94544-88, Email: [email protected]
Quelle: DStGB-Aktuell 1303 vom 28.03.2003
32.27.10
NStVbSH Nr. 4/2003
NACHRICHTEN des Städteverbandes Schleswig-Holstein
- 40 –
Bundesverkehrswegeplan 2003 - 2015
Der neue Bundesverkehrswegeplan sieht erstmals mehr
Geld für die Unterhaltung und Sanierung bestehender
Wege als für den Bau neuer Strecken vor. Neu ist auch das
Bewertungsverfahren, welches stärker als bisher die Bereiche Ökologie und Raumordnung sowie die verkehrliche
Wechselwirkung mehrerer Programme ermöglicht.
Die Überarbeitung des Bundesverkehrswegeplanes war
bereits in der letzten Legislaturperiode im Koalitionsvertrag
vereinbart worden. Seine Überarbeitung konnte jedoch erst
in der aktuellen Legislaturperiode beendet werden. Der
neue Bundesverkehrswegeplan (BVWP) soll bis zum Jahr
2015 gelten. Es handelt sich um einen ersten Entwurf, der
in die Ressortabstimmung, an die Bundesländer und zur
Anhörung an die Verbände geht. Ein offizieller Regierungsentwurf soll im Juni oder Juli 2003 vom Bundeskabinett
beschlossen werden.
-
Gleichwertigkeit von Straße und Schiene, unter Berücksichtigung von Regionalisierungsmitteln und GVFGMitteln
-
Stärkung der Verkehrsinfrastruktur in einem größer
werdenden Europa (Entwicklung des Binnenmarktes,
TEN - siehe Tab.2, S. 25f im BVWP-Entwurf)
-
Leistungsfähige Verkehrswege in den neuen Bundesländern (noch besteht ein Nachholbedarf in Ostdeutschland; VDE sind weitgehend abgeschlossen, aber die
Quote Ostdeutschlands ohne VDE-Projekte steigt um
3,3 Prozentpunkte gegenüber dem BVWP 1992)
-
Verstärkter Bau von Ortsumgehungen (OU); Entlastung
von Ortschaften und Anwohnern sowie ein flüssigerer
Über-Land-Verkehr (ca. 740 OU im VB, davon über 300
im Osten)
-
Vernetzung der Verkehrsträger zu einem integrierten
Verkehrssystem (intelligentes Zusammenspiel aller
Verkehrsträger, Kombinierter Verkehr, Ausbau Binnenhäfen, Stärkung des Maritimen Standortes (Kap 4.6),
Stärkung des Flughafenstandortes (Kap 4.7)
-
Engpassbeseitigung zur Entlastung der am stärksten
belasteten Verkehrsschwerpunkte auf Autobahnen,
Schiene und Wasserstraße (Anti-Stau-Programm)
Erstmals ist mehr Geld für die Unterhaltung und Sanierung
der bestehenden Bundesverkehrswege vorgesehen, als für
Investitionen in den Neubau von Bundesfernverkehrswegen.
Bei der klassischen Dreiteilung der Mittel in Bundesfernstraßenbau, Schienenwegebau und Bundeswasserstraßenbau ist für den Bundesfernstraßenbau erneut der größte Einzelposten mit der Hälfte der 150 Mrd. € des Gesamtvolumens des BVWP vorgesehen. Für die Eisenbahnen
sind rd. 64 Mrd. € vorgesehen und die Bundeswasserstraßen sollen bis 2015 ca. 7,5 Mrd. € erhalten.
Die zu den Vorgängerplänen relativ zurückgehende Bedeutung der Investitionen wird darin deutlich, dass für Investitionen im Bundesfernstraßenbau 50 % der Mittel, im Bereich
des Schienenwegebaus 40 % der Mittel und bei den Bundeswasserstraßen sogar nur 10 % für Investitionen vorgesehen sind.
Die weiteren nachfolgend abgedruckten Informationen zum
Entwurf des BVWP sind der Mitteilung des BMVBW vom
20.03.2003 entnommen.
"Schwerpunkte des neuen BVWP
Die dauerhafte Sicherung von Mobilität bei optimaler Verzahnung der einzelnen Verkehrsträger ist das oberste
verkehrspolitische Ziel der Bundesregierung. Ein Verkehrsträger allein kann nicht das zu erwartende Verkehrsaufkommen bis 2015 bewältigen. Deshalb brauchen wir die
Integration von Straße, Schiene, Luft und Wasserstraße.
Alle müssen ausgebaut und miteinander vernetzt werden.
Politik für eine leistungsfähige Infrastruktur - das ist aktive
Wirtschaftspolitik, sie stärkt unseren Wirtschaftsstandort
und sie sichert die Zukunft unseres Landes.
Dem Ziel folgend hat das Bundeskabinett am 06.03.2002
Eckpunkte für ein Zukunftsprogramm Mobilität beschlossen, das zum integralen Bestandteil des BVWP 2003 geworden ist. Ausgehend von diesem Programm hat der
neue BVWP folgende Schwerpunkte:
-
Aufbau Ost und Ausbau West sind Leitideen auch des
neuen BVWP
Finanzielle Basis:
Der BVWP 2003 steht auf einem guten finanziellen Fundament. Auf der Basis der Haushalte 2001 bis 2003 ergibt
sich für den Zeitraum bis 2015 ein Finanzrahmen für die
Bereiche Bundesschienenwege, Bundesfernstraßen und
Bundeswasserstraßen von knapp 150 Mrd. €.
Zahlreiche Untersuchungen und die augenscheinliche
Realität auf Straßen und Schienen zeigen, dass verantwortliche Politik die bisherigen Bestandsinvestitionen erhöhen muss. Deshalb sieht der BVWP 2003 insgesamt 82,8
Mrd. € für die Erhaltung der Bestandsnetze der Schienenwege des Bundes, der Bundesfernstraßen und der Bundeswasserstraßen vor. Damit steigt der Anteil für die Erhaltung am Investitionsvolumen insgesamt von 46% (BVWP
92) auf über 56%.
Für den Aus- und Neubau der Verkehrsinfrastruktur des
Bundes stehen damit 64 Mrd. € zur Verfügung. Da aufgrund der bisherigen Erfahrungen insbesondere bei größeren Projekten maßgebliche Finanzierungsanteile auch nach
2015 anfallen, wird eine Planungsreserve für Aus- und
Neubauten mit entsprechendem Planungsvorlauf vorgesehen.
Der vorliegende BVWP 2003 macht deutlich, dass die
Substanzerhaltung und der notwendige bedarfsgerechte
Ausbau der Verkehrsinfrastruktur weiterhin große Anstrengungen erfordern. Die Bundesregierung hat diese Herausforderung angenommen: Investitionen von jährlich rund 10
Mrd. € verbessern nicht nur die Leistungsfähigkeit der
Infrastruktur. Hinzu kommen Bundesmittel nach GVFG und
nach dem Regionalisierungsgesetz. Diese Investitionen
schaffen und sichern vor allem Arbeitsplätze in der Bau-
NACHRICHTEN des Städteverbandes Schleswig-Holstein
- 41 –
wirtschaft und in den damit verbundenen Wirtschaftszweigen."
Eine elektronische Version des Entwurfes zum Bundesverkehrswegeplan 2003 liegt nicht vor. Das BMVBW ist nicht
bereit, eine elektronische Version zu verbreiten, weil es ein
"unkontrolliertes" Kursieren vermeiden möchte. Es weist
aber darauf hin, dass unter der Internetadresse
www.bvwp.de (eine Seite des BUND) der Entwurf verfügbar ist. Gleichzeitig wird darauf hingewiesen, dass die dort
enthaltenen Projektlisten und –bewertungen zu Bundesschienenwegen und Bundeswasserstraßen nicht korrekt
sind.
Die entsprechenden Seiten 50-68 des Entwurfes können von interessierten Mitgliedskörperschaften unter
Bezugnahme auf diese Ausgabe der NACHRICHTEN
bei der Geschäftsstelle des Städteverbandes Schleswig-Holstein - unter Angabe der E-Mail-Adresse gerne
auch als pdf-Datei - angefordert werden.
Quelle: DStGB-Aktuell 1303 vom 28.03.2003
66.00.15
NStVbSH Nr. 4/2003
Außerdem enthält das neue Energie- und Wirtschaftsgesetz eine Ermächtigungsgrundlage für eine Überarbeitung
der AVBEltV. Die bisher ruhenden Arbeiten an diesen Bedingungen können nunmehr fortgesetzt werden.
In einer Protokollerklärung der Bundesregierung zur Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses zum
neuen Energiewirtschaftsgesetz kündigt diese an, dass sie
auf Grundlage des bis zum 31.08.2003 vorzulegenden
Monitoring-Berichts über die energiewirtschaftlichen und
wettbewerblichen Wirkungen der Verbändevereinbarungen
unverzüglich einen Gesetzentwurf für eine Verbesserung
der Zugangsregeln und deren staatliche Kontrolle unter
Beachtung der europarechtlichen Vorgaben unterbreiten.
Die durch die Novellierung des Gesetzes erfolgte Verrechtlichung der Verbändevereinbarung ist damit nur eine Übergangslösung. Im Rahmen eines Gesetzes zur Umsetzung
der EU-Beschleunigungsrichtlinien zum Binnenmarkt für
Strom und Gas, die sich derzeit noch in den Beratungen im
Europäischen Parlament befinden, soll eine nationale Behörde zur Regulierung des Netzzugangs eingerichtet werden.
Quelle: DStGB-Aktuell 1603 vom 16.04.2003
82.10.00
NStVbSH Nr. 4/2003
Novellierung des Energiewirtschaftsrechts
Der Bundesrat hat auf seiner Sitzung am 11.04.2003 der
Energiewirtschaftsgesetznovelle in der Fassung des Ergebnisses des Vermittlungsausschusses zugestimmt.
Durch das Gesetz wird die EU-Gasrichtlinie in nationales
deutsches Recht umgesetzt und die Verbändevereinbarung
sowohl im Strom- als auch im Gasbereich verrechtlicht. Die
Verrechtlichung erfolgt allerdings gegenüber dem ursprünglichen Gesetzentwurf (BT-Drucksache 15/197 vom
17.12.2002) in deutlich eingeschränkter Form. Die Bundesregierung hat bereits deutlich gemacht, dass es sich dabei
um eine Übergangsregelung handeln wird. Sie hat eine
stärkere Regulierung des Netzzugangs angekündigt.
Durch die Neuregelungen im Energiewirtschaftsgesetz wird
insbesondere der Zugang zu den Gasnetzen für Dritte
geregelt. Betreiber von Gasversorgungsnetzen müssen
ebenso wie Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen
anderen Unternehmen das Versorgungsnetz für Durchleitungen zur Verfügung stellen. Sie dürfen die Durchleitung
lediglich von Bedingungen abhängig machen, die guter
fachlicher Praxis entsprechen und nicht ungünstiger sind,
als die von ihnen in vergleichbaren Leistungen innerhalb
ihres Unternehmens in Rechnung gestellt werden. Befristet
bis zum 31. Dezember 2003 gilt eine Vermutungsregel für
die Erfüllung guter fachlicher Praxis. Bedingungen für den
Netzzugang entsprechen dann guter fachlicher Praxis,
wenn sie die Verbändevereinbarung der Gas- bzw. der
Stromwirtschaft einhalten. Eingeführt durch das Ergebnis
des Vermittlungsausschusses (BT-Drucksache 15/712 vom
21.03.2003) gibt es jedoch von dieser Vermutungsregelung
eine Ausnahme. Wenn die Anwendung der Vereinbarung
insgesamt oder die Anwendung einzelner Regelungen
nicht geeignet ist, kommt diese nicht zum Tragen. Sie stellt
damit lediglich eine widerlegbare Vermutung dar, deren
Wirksamkeit für die Praxis bei zukünftigen Entscheidungen
der Kartellbehörden oder der Gerichte noch zu beweisen
ist.
Wirtschaft und kommunale Unternehmen
Wirtschaftsweise bezweifeln
Stabilitätskriterien
Einhaltung
der
EU-
Die sechs führenden deutschen Wirtschaftsforschungsinstitute legten am 15.04.2003 eine düstere Frühjahrsprognose
vor. Für das Bruttoinlandsprodukt (BIP) wird nun nur noch
ein Plus von 0,5 % für 2003 und von 1,8 % für 2004 veranschlagt. Vor einem halben Jahr lautete die Prognose noch
1,4 für 2003. Ein weiterer Anstieg der Arbeitslosenzahlen
und weiter wachsende Defizite in den öffentlichen Haushalten wären die Folge. Eine Einhaltung der EUStabilitätskriterien erscheint immer unwahrscheinlicher.
Zwar rechnen die Wirtschaftsforschungsinstitute ab der
zweiten Hälfte dieses Jahres mit einer leichten Konjunkturbelebung in Deutschland. Ein nachhaltiger Wachstumsschub mit einer Belebung des Arbeitsmarktes lässt aber
nach ihrer Einschätzung weiter auf sich warten: «Die deutsche Wirtschaft verharrt in einer Phase lang anhaltender
Schwäche». Im kommenden Jahr werde sich die Erholung
festigen und dann dürfte auch die Binnennachfrage wieder
leicht steigen. Auch die EU-Kommission in Brüssel hatte
inzwischen die Bruttoinlandsproduktes (BIP)-Prognose für
Deutschland im laufenden Jahr auf 0,4 % zurück gestuft,
der Internationale Währungsfonds (IWF) geht von 0,5 %
aus. Bundeswirtschaftsminister Wolfgang Clement hält
offiziell noch immer an einem Anstieg des Bruttoinlandsproduktes (BIP) von 1 % fest.
Die Prognose der Institute basiert auf der Annahme, dass
sich die Lage in Irak rasch wieder beruhigt. Die Unsicherheit und ihre lähmenden Wirkungen ließen bereits nach,
der Ölpreis sinke, die Aktienkurse und der Wechselkurs der
Dollars stabilisierten sich, heißt es in dem Bericht.
NACHRICHTEN des Städteverbandes Schleswig-Holstein
- 42 –
Angesichts des schwachen Wirtschaftswachstums rechnen
die Konjunkturexperten in diesem Jahr mit einem Anstieg
der Arbeitslosenzahlen auf durchschnittlich 4,45 Mio., was
einer Quote von 10,4 % entspricht. 2004 steigt die Zahl der
Arbeitslosen den Instituten zufolge dann leicht auf 4,5 Mio.
und wird eine Quote von 10,5 % erreichen.
Die Wirtschaftsforscher begrüßen die Reformbemühungen
der Bundesregierung. «Die mit der Agenda 2010 angekündigten Maßnahmen zielen in die richtige Richtung», erklären sie. «Allerdings können sie nur ein Anfang sein.» Die
für die nächsten beiden Jahre angekündigten Steuerentlastungen müssten dringend umgesetzt werden. «Es sollte
darüber hinaus angekündigt werden, dass die Steuerlast
nicht erhöht wird. Das sollte in den kommenden Jahren
ebenfalls für die Sozialbeiträge gelten.»
Nach Ansicht der Wirtschaftsforschungsinstitute wird es
immer wahrscheinlicher, dass Deutschland die Obergrenze
der Stabilitätskriterien des Maastricht-Vertrages mit einem
Staatsdefizit von 3 % des Bruttoinlandsprodukts (BIP) auch
im laufenden Jahr verletzten wird. Die Nettoneuverschuldung des Staates wird nach der Prognose der Institute in
diesem Jahr mit 3,4 % des BIP klar über der Defizitgrenze
liegen. Für 2004 erwarten die Forscher eine Quote von 2,9
% des BIP.
Quelle: DStGB-Aktuell 1603 vom 16.04.2003
20.01.20
NStVbSH Nr. 4/2003
Zusammenarbeit zwischen Kommunen und Netzbetreibern verbessert
„Die Zusammenarbeit zwischen Mobilfunkbetreibern und
Kommunen hat sich im vergangenen Jahr wesentlich verbessert, allerdings lässt die Einbeziehung der Bürger in die
Auswahl der Mobilfunkstandorte noch zu wünschen übrig“.
Dies ist das Fazit der Bundesregierung aus dem ersten
Rechenschaftsbericht der Netzbetreiber zur Umsetzung
ihrer Selbstverpflichtung vom 06.12.2001. Grundlage des
Berichtes ist eine umfangreiche Befragung der Kommunen
durch das Deutsche Institut für Urbanistik (Difu).
dringlich empfunden zu einzelnen Punkten der Mobilfunkvereinbarung vom 09.07.2001 ergänzende Handlungsempfehlungen auszuarbeiten und den Kommunen zur Verfügung zu stellen. Dies zeitnah zu tun, haben die Netzbetreiber und die kommunalen Spitzenverbände in ihrer kürzlich
stattgefundenen turnusmäßigen Sitzung, die als Bestandteil des vereinbarten regelmäßigen Monitorrings im Halbjahres-Rhythmus stattfand, bereits beschlossen und sich
zum Ziel gesetzt, die Arbeiten bis Anfang Juni dieses Jahres erledigt zu haben.
Die kommunalen Spitzenverbände sehen sich durch das
Umfrageergebnis des Difu auch in ihrem Standpunkt bestätigt, dass die beteiligten Partner auch ohne legislative Vorgaben Fragen des Netzausbaus einvernehmlich regeln
können. Selbst wenn solche Vorgaben teilweise gefordert
werden, ist zu vermuten, dass diese aus mangelnder Information über bereits vereinbarte Verfahrensabläufe resultieren. Insofern muss auch noch der Informationsfluss über
bestehende Informationsquellen in die Kommunen verbessert werden. Im Übrigen zeigen die Umfrageergebnisse,
dass das zwischen kommunalen Spitzenverbänden und
Betreibern vereinbarte Regelwerk zur Beilegung von Konflikten den Anforderungen der Praxis genügt.
Im Ergebnis kann festgestellt werden, dass durch die Umfrage belegt wird, ein weiteres Ziel der Vereinbarung vom
09.07.2001 erreicht zu haben, nämlich, zu einer Versachlichung und Entemotionalisierung der Diskussionen um den
Auf- und Ausbau von Mobilfunknetzen beigetragen zu
haben.
Quelle: DStGB-Aktuell 1203 vom 21.03.2003
72.10.45
NStVbSH Nr. 4/2003
Oberirdische Verlegung von Telefonleitungen (Festnetz)
Die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände
wertet das vom Deutschen Institut für Urbanistik (Difu)
vorgelegte Gutachten "Untersuchung zur Umsetzung der
Mobilfunkvereinbarung" als Beleg dafür, dass sich die
"Vereinbarung über den Informationsaustausch und die
Beteiligung der Kommunen beim Ausbau der Mobilfunknetze" in der Praxis bewährt hat. Sie sieht darin eine wissenschaftlich untermauerte Bestätigung eigener Erfahrungen
und ihrer bereits zum einjährigen Bestehen der in einer
Pressemitteilung publizierten Einschätzung, dass die derzeit geschlossene Übereinkunft mit den Mobilfunknetzbetreibern ihre Ziele erreicht hat. Diese lagen und liegen
vorrangig in dem Bestreben, den Informationsfluss und die
Kommunikation zwischen Netzbetreibern und den Kommunen zu verbessern, bestimmte Verfahrensabläufe bei der
Suche nach neuen Antennenstandorten zu regeln, Konfliktpotenziale abzubauen und insgesamt die Kommunen
am Netzauf- und -ausbau intensiver zu beteiligen.
Die Deutsche Telekom AG verfolgt seit einiger Zeit eine
neue Unternehmenspolitik, die in den Städten und Gemeinden zu großer Unsicherheit führt. So hat sie angekündigt, aus Kostengründen bundesweit Telekommunikationslinien (Leitungen für Festnetzanschlüsse) in Neubaugebieten zukünftig nicht mehr unterirdisch, sondern nur noch –
und ausschließlich – oberirdisch zu verlegen. Sofern die
jeweilige Stadt/Gemeinde dennoch eine unterirdische Verlegung wünscht, hat sie die Mehrkosten im Rahmen des
sog. „Bamberger Modells“ selbst zu tragen. Das bereits im
Jahr 2000 entwickelte und im Einzelfall auch angewandte
„Bamberger Modell“ sieht zwei Varianten vor: Nach der
ersten Variante stellt die Deutsche Telekom AG die Telekommunikationsinfrastruktur in unterirdischer Bauweise
her; die Kommune trägt dafür die Mehrkosten gegenüber
einer oberirdischen Verlegung. Die Erstattung der Mehrkosten kann auch durch Bereitstellung von z. B. Tiefbauleistungen erbracht werden. Nach der zweiten Variante des
„Bamberger Modells“ führt die Kommune im Auftrag der
Deutschen Telekom AG die Tiefbauleistungen und Kabelverlegungsarbeiten selbst aus und erhält dafür lediglich die
Vergütung in der Höhe, wie sie der Deutschen Telekom AG
bei einem oberirdischen Ausbau entstanden wären.
Bei aller positiven Bewertung der Difu-Umfrage, soll aber
nicht verkannt werden, dass daraus auch weiterer Handlungsbedarf abgelesen werden kann. So wird es als vor-
Kommt es bei der Frage der Verlegung der Telekommunikationslinien zwischen der Telekom AG und der betreffenden Kommune nicht zu einer einvernehmlichen Lösung, hat
NACHRICHTEN des Städteverbandes Schleswig-Holstein
- 43 –
die Deutsche Telekom angekündigt, das Neubaugebiet bei
dessen Erschließung nicht mit Netzinfrastrukturleistungen
zu versorgen.
Entgegen den Darstellungen der Deutschen Telekom AG
kann jedoch von einer erfolgreichen Anwendung des
„Bamberger Modells“ keinesfalls gesprochen werden. Zwar
hat dieses Modell in Einzelfällen zu einem Interessenausgleich geführt, jedoch gilt dies nicht für die Mehrzahl der
Fälle. Angesichts der angespannten Finanzlage der Städte
und Gemeinden kann dieses Modell auf Dauer jedenfalls
keine befriedigende Lösung darstellen.
Zugleich werden in zahlreichen Fällen – insbesondere in
Neubaugebieten mit reiner Wohnbebauung – städtebauliche Planungen einer oberirdischen Verlegung der Telekommunikationslinien entgegenstehen. Auch aus Sicht der
Wegebaulast stellt eine ausschließlich oberirdische Verlegung entsprechender Versorgungsleitungen keine sinnvolle
Lösung dar, da sie zu Einschränkungen der kommunalen
Gestaltungsmöglichkeiten und zu – vermeidbaren – Gefahren im Straßenraum führt.
Vor diesem Hintergrund stellt sich für die Städte und Gemeinden die Frage, ob und in welchem Umfang eine entsprechende bauleitplanerische Steuerung möglich und
zulässig ist; ob folglich die unterirdische Verlegung von TKLinien im Bebauungsplan festgeschrieben werden kann.
Zur Frage der grundsätzlichen Festsetzungsmöglichkeit bei
Neubaugebieten gibt das Gesetz jedoch wenig Auskunft.
So ist bereits unklar, ob TK-Linien unter § 9 Nr. 13 BauGB
subsumiert werden können.
Die Frage der grundsätzlichen Festsetzungsmöglichkeit
entsprechender Trassen bei Neubaugebieten hat für die
Städte und Gemeinden jedoch entscheidende Bedeutung,
da eine entsprechende Ermessensbetätigung im Rahmen
der notwendigen planerischen Abwägung insbesondere
dann rechtsfehlerfrei sein dürfte, wenn etwa die unterirdische Verlegung in einem Bebauungsplan zuvor verbindlich
festgelegt worden ist. Gleiches müsste auch dann gelten,
wenn bei einem bereits in Kraft getretenen Bebauungsplan
die unterirdische Leitungsführung durch ein Änderungsverfahren nach § 13 BauGB festgesetzt wird.
Darüber hinaus wären aus Sicht des DStGB bei einer ausschließlich oberirdischen Verlegung von TK-Linien die
Interessen der betroffenen Kommune als Wegebaulastträgerin nachhaltig berührt. Gemäß § 50 Abs. 3 Satz 1 TKG
ist eine Stadt/Gemeinde als Trägerin der Wegebaulast
befugt, die erforderliche Zustimmung zur oberirdischen
Verlegung zu versagen, wenn diese ihre Interessen nachhaltig berührt oder die oberirdische Verlegung nicht mit der
planerischen Zielsetzung der Stadt/Gemeinde vereinbar ist.
Darüber hinaus legt § 50 Abs. 3 Satz 2 TKG fest, dass bei
einer oberirdischen Verlegung der TK-Leitungen die Interessen der Wegebaulastträger, der Lizenznehmer und die
städtebaulichen Belange abzuwägen sind.
Hieraus ist abzuleiten, dass nicht von einer grundsätzlichen
Gleichrangigkeit der ober- und unterirdischen Verlegung
entsprechender Leitungen ausgegangen werden kann. Im
Rahmen der Berücksichtigung der städtebaulichen Belange
ist dabei nach unserer Einschätzung nicht nur auf das
jeweilige Neubaugebiet (Wohngebiet, Gewerbegebiet)
abzustellen; von ganz erheblicher Bedeutung ist auch,
dass es eine oberirdische Verlegung von TK-Linien in den
Städten und Gemeinden seit Jahrzehnten nicht mehr gibt,
so dass die unterirdische Verlegung seit langem als Standard anzusehen ist und von daher dem Stand der Technik
entspricht.
So führt etwa eine oberirdische Leitungsverlegung zu einer
Einschränkung der kommunalen Gestaltungsmöglichkeit im
Bereich des Straßenraums. In diesem Zusammenhang sei
nur auf die Bepflanzung des Straßenkörpers (etwa mit
Bäumen) hingewiesen, die in jedem Fall durch das Vorhandensein von Freileitungen erschwert oder gar verhindert würde. Auch würde durch die für eine oberirdische
Verlegung notwendigen Masten der Gestaltungsspielraum
im Straßenbereich, etwa bei der Anlegung von Radwegen
oder Parkstreifen eingeschränkt. Darüber hinaus ist die
Kommune als Wegebaulastträgerin verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass keine zusätzlichen – vermeidbaren –
Gefahren im Straßenraum entstehen. Die für die oberirdische Verlegung der Leitungen erforderlichen Masten sind
jedoch solche Gefahrenpunkte und müssten im Verkehrsraum als zusätzliches Risiko betrachtet werden.
Der DStGB ist an einer - für alle Beteiligten – rechtssicheren Klärung dieser Problematik gelegen. Aus diesem
Grund hat er das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und
Wohnungswesen um Stellungnahme zu der Frage gebeten, ob es für die Städte und Gemeinden grundsätzlich
zulässig ist, entsprechende Festsetzungen in Bebauungsplänen für Neubaugebiete – generell bzw. in Abhängigkeit
des jeweiligen Baugebiets (Wohngebiet/Gewerbegebiet) –
unter Berücksichtigung der planerischen Abwägung im
konkreten Einzelfall zu treffen.
Quelle: DStGB-Aktuell 1203 vom 21.03.2003
72.10.41
NStVbSH Nr. 4/2003
Kommission fördert neue Technologien im Rahmen
der Strukturfonds
Der für die Regionalpolitik zuständige Kommissar Michel
Barnier (F) hat eine Bewertungsstudie vorgelegt, die darüber informiert, dass die neuen Technologien in Europa
auch durch die Strukturfondsmittel der Union gefördert
werden und zwar in einem volkswirtschaftlich relevanten
Ausmaß. Damit – so Barnier – folge man den Vorgaben
des Gipfels von Lissabon des Jahres 2000, die eine Förderung der Telekommunikation („e-Europe-Politik“) als eine
Schlüsselmaßnahme zur anvisierten Gesundung der Europäischen Wirtschaft betrachten.
Konkret teilte die Kommission mit, dass im Zeitraum zwischen 2000 – 2006 ca. 10 Mrd. Euros oder 7,3 % der
Strukturfondsmittel für den genannten Bereich ausgegeben
werden. In der Studie wurden Daten aus 150 regionalen
und drei nationalen EU-Programmen für den Zeitraum von
2000 – 2006 analysiert, wobei z.B. pro Kopf in Niedersachsen Ausgaben von 0,6 Euro getätigt werden. Andere wichtige Ergebnisse der Studie lauten:
-
Ca. die Hälfte der europäischen Regionen – darunter
oft die Ziel 1-Gebiete (u.a. Ostdeutschland) räumen
gemäß den politischen Vorgaben von Lissabon der
NACHRICHTEN des Städteverbandes Schleswig-Holstein
- 44 –
Entwicklung der Informationsgesellschaft Priorität in ihren Förderkonzepten ein.
-
Federführend in dieser Entwicklung sind oft die Oberzentren der Regionen (z.B. Lissabon, Konzept: „Infoville“).
Zur Verbesserung der Lage schlägt die Studie insbesondere folgende Maßnahmen vor:
-
-
Die Schwerpunktsetzung im Bereich der Informationsgesellschaft sollte stärker regionale nachfrage- und angebotsseitige Maßnahmen umfassen und eine Ausgewogenheit bei den Aspekten „Entwicklung der Telekommunikationsstruktur (z.B. Breitbandnetze), Zugang,
Anwendungen und Dienste, digitaler Inhalt und Qualifikation gewährleisten;
Die Erarbeitung spezifischer Indikatoren und Daten
sollte vorangetrieben werden, um die Fortschritte der
Entwicklung messen zu können (Evaluierung und Vergleichbarkeit).
Der vollständige Text der Studie kann auf der Website:
http://europa.eu.int/comm/regional_policy/sources/docgene
r/evaluation/rado_de.htm abgerufen werden.
Quelle: DStGB-Aktuell 1203 vom 21.03.2003
10.11.25
NStVbSH Nr. 4/2003
Verwaltungsgebühren gemäß § 50 Abs. 3 TKG
mehr erfolgreich. Wie die Deutsche Telekom in einem
Schreiben vom 03.02.2003 mitteilt, ist sie bereit, dem Anliegen der kommunalen Spitzenverbände Rechnung zu
tragen. Sie wird zukünftig auch in Nordrhein-Westfalen und
Niedersachsen und damit praktisch nunmehr bundesweit
gegen eine Verwaltungsgebühr für die Erteilung der Zustimmung gem. § 50 Abs. 3 TKG keine Rechtsmittel mehr
einlegen, soweit die Gebührenhöhe sich in dem abgestimmten Entgeltrahmen des „Musters für einen Vertrag
über die Benutzung öffentlicher Wege für Telekommunikationslinien bei Zustimmung nach § 50Abs. 3TKG, Stand
Januar 2002" bewegt. Der „Entgeltrahmen" wurde in dem
Mustervertrag im § 7 Abs. 4 und 5 (Kostentragungspflicht)
wie folgt beschrieben:
„(4) Für den Verwaltungsaufwand bei kleinen Baumaßnahmen nach § 2 wird eine Verwaltungsgebühr von ... Euro
(10-30 Euro) pro Aufgrabungsmitteilung (§ Abs. 3) erhoben, die einmal jährlich als „Sammelgebühr" von der Telekom an die Gemeinde gezahlt wird.
(5) Für die der Einzelzustimmung unterliegenden Zustimmungsverfahren wird eine Verwaltungsgebühr von ... Euro
(75 - 130 Euro) erhoben. Davon unberührt kann in besonders gelagerten Einzelfällen für einen nachgewiesenen
außergewöhnlich hohen Verwaltungsaufwand eine höhere
Gebühr erhoben werden."
Dieser Gebührenrahmen sollte auch als Orientierungshilfe
für diejenigen Städte, Kreise und Gemeinden gelten, die
(noch) keinen Vertrag gemäß dem genannten Muster mit
der Deutschen Telekom AG geschlossen haben.
In § 50 Telekommunikationsgesetz (TKG) Abs. 3 Satz 1 ist
festgelegt, dass "die Verlegung neuer Telekommunikationslinien und die Änderung vorhandener Telekommunikationslinien ... der Zustimmung der Träger der Wegebaulast
(bedürfen)." Obwohl das TKG damit in seinen "Grundsätzen der Benutzung öffentlicher Wege" für die Verlegung
von Telekommunikationslinien (§ 50 Abs. 1 bis 4 TKG) die
entgeltfreie Nutzung der öffentlichen Wege festschreibt, gilt
dies nach Auffassung des Deutschen Städtetages nicht
zwangsläufig auch für die Zustimmungserklärung einer
Gemeinde.
Quelle: MittDST vom 01.04.2003
72.10.02
Diese wird als gesonderter Verwaltungsakt angesehen, für
den eine entsprechende Verwaltungsgebühr erhoben werden kann. In dieser Frage kam und kommt es vielfach zu
Meinungsverschiedenheiten zwischen Netzbetreibern und
Kommunen. Selbst obergerichtliche Urteile bringen in der
Frage keine Klarheit. So haben zum Beispiel das Oberverwaltungsgericht Münster in einem Urteil vom 23.8.2001 und
das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht Lüneburg in
einer Entscheidung vom 13.6.2002 die Zulässigkeit der
Erhebung von Verwaltungsgebühren bestritten, während
der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil
vom 16.11.2002 zu der genau gegenteiligen Auffassung
gelangt.
Rechtlicher Ansatzpunkt für die Neuverteilung der Briefkästen ist § 2 Nr. 2 der PUDLV. Danach müssen Briefkästen
so ausreichend vorhanden sein, „dass die Kunden in zusammenhängend bebauten Wohngebieten in der Regel
nicht mehr als 1000 Meter zurückzulegen haben, um einen
Briefkasten zu erreichen“. Das Regel/Ausnahmeverhältnis
ist laut Begründung zur PUDLV so zu verstehen, dass eine
Abweichung im Einzelfall aus zwingenden örtlichen Gegebenheiten zulässig sein kann. Demnach genügt es nicht,
dass die Einhaltung der Regelung für die DPAG unwirtschaftlich wäre. Vielmehr müssen zwingende örtliche Gegebenheiten die Einhaltung der Vorgaben verhindern.
Vor dem Hintergrund und in Kenntnis dieser uneinheitlichen Rechtslage hatten die kommunalen Spitzenverbände
mit der Deutschen Telekom AG als derzeit größtem und
flächendeckend am häufigsten anzutreffenden Festnetzbetreiber Gespräche aufgenommen mit dem Ziel, in dieser
Angelegenheit bundesweit zu einer einheitlichen Vorgehensweise zu gelangen. Diese Bemühungen waren nun-
NStVbSH Nr. 4/2003
DPAG ändert Briefkasteninfrastruktur
Die Deutsche Post AG hat den DStGB kurzfristig über ein
Konzept zur „Optimierung der Briefkasteninfrastruktur“
informiert. Hierbei handelt es sich um eine großflächige
Umverteilung vorhandener Briefkastenstandorte, mit der
auch ein Abbau einhergehen wird.
Da die DPAG die Einhaltung der PUDLV- Kriterien zusichert und in diesem Zusammenhang keine dem widersprechenden Anhaltspunkte vorliegen, wird man die Maßnahmen hinnehmen müssen, auch wenn damit in der Regel
eine Verschlechterung der Erreichbarkeit einhergeht. Leider konnte (oder wollte) die DPAG keine absoluten Zahlen
mitteilen, da „das Optimierungskonzept dezentral umgesetzt werde“. Es bleibt deshalb offen, wie viele der derzeit
NACHRICHTEN des Städteverbandes Schleswig-Holstein
- 45 –
ca. 140.000 Briefkästen übrig bleiben. Bei Schaffung der
PUDLV ging man allerdings davon aus, dass zur Erfüllung
der Mindestvorgaben gem. § 2 Nr. 2 ca. 35.000 Briefkästen
erforderlich sind. Eine erhebliche Reduktion ist also nicht
ausgeschlossen.
Der DStGB hat gegenüber der DPAG sein Bedauern wegen der bevorstehenden Einschränkungen zum Ausdruck
gebracht. Eine Handhabe gegen die Einsparmaßnahmen
gibt es jedoch nicht. Bemängelt wurde insbesondere die
Informationspolitik der DPAG. Es darf schon erstaunen,
dass den kommunalen Spitzenverbänden über dieses
Projekt erstmalig einige Tage vor dessen Beginn berichtet
wird. Allerdings gibt die DPAG an, alle betroffenen Kommunen bereits unterrichtet zu haben. Es muss nun abgewartet werden, ob die Neuverteilung in Einzelfällen zu einer
Überschreitung des Mindestradius von 1000 Metern führt
und ob diese gegebenenfalls aufgrund zwingender örtlicher
Gegebenheiten besteht.
Die kommunalen Spitzenverbände werden sich in dieser
Angelegenheit kurzfristig mit der für den Postuniversaldienst zuständigen Abteilung der RegTP verständigen.
Quelle: DStGB-Aktuell 1503 vom 11.04.2003
80.12.10
NStVbSH Nr. 4/2003
Natur und Umweltschutz
Abfallwirtschaft in Schleswig-Holstein
Mit Landtags-Drucksache 15/2200 hat die schleswigholsteinische Landesregierung auf eine Große Anfrage der
Abgeordneten des SSW zum Thema "Abfallwirtschaft in
Schleswig-Holstein" geantwortet. Federführend war hierbei
das Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Landwirtschaft.
Die Antwort behandelt im wesentlichen die folgenden Einzelthemen:
-
Abfallaufkommen und Verwertungskapazität für Abfälle
zur Verwertung
-
Abfallaufkommen und Entsorgungskapazität für Abfälle
zur Entsorgung
-
Sammlung und Transport von Abfällen
-
Abfallgebühren
-
Organisation der Verwertung und Entsorgung
-
Behandlungsmöglichkeiten von Abfällen zur Entsorgung
ab 01.06.2005
-
Altlasten
-
Abfallwirtschaft und Lebens- bzw. Futtermittelwirtschaft
Die Landtagsdrucksache kann im
www.parlanet.de abgerufen werden.
70.11.05
Nachhaltige Entwicklung bei knappen Kassen
– Chancen für die Gemeinden
Am 23.05.2003 veranstaltet der Kreis Stormarn in Zusammenarbeit mit der bundesweiten Servicestelle AgendaTransfer eine - kostenlose - Informationsveranstaltung, die
sich mit dem Thema "nachhaltige Entwicklung bei knappen
Kassen - Chancen für die Gemeinden" beschäftigt.
Thematisch geht die Veranstaltung besonders auf die finanziellen Reserven bei Energie und Wasser in den öffentlichen Gebäuden und Einrichtungen ein. Hier liegen noch
immer fast überall hohe Einsparpotentiale.
Gute Beispiele z.B. aus Grundschule und Kindergarten
zeigen, wie man diese Reserven mobilisieren und verantwortungsvolle Erziehung im Sinne des Klimaschutzes umsetzen kann. Aber auch neue (Fremd-)Finanzierungsmodelle für z.B. Wärmeschutz über Contracting und Intracting können langfristige Einsparungen sichern. Von Interesse ist in der derzeitigen Situation knapper Kassen auch
der Überblick über aktuelle Fördermöglichkeiten und die
Unterstützungsangebote für Gemeinden und Städte vom
Kreis-AGENDA 21-Büro und der bundesweiten Servicestelle Agenda-Transfer.
Hintergrund: Der Kreis Stormarn bietet zu aktuellen Themen derartige kostenlose Informationsveranstaltungen für
seine Städte und Gemeinden bereits seit 1999 in der Reihe
"Agenda 21-Forum für die Städte und Gemeinden des
Kreises Stormarn". Da diese Serviceleistung auch weit
über den Kreis hinaus als beispielhaft gilt, hat das
AGENDA 21-Büro des Kreises Stormarn diesmal in Zusammenarbeit mit Agenda-Transfer den Rahmen erweitert
und lädt Vertreter/innen von Gemeinden und Städten und
interessierte Bürger/innen aus dem gesamten norddeutschen Raum ein, teilzunehmen. (Bad Oldesloe ist zwischen
Hamburg und Lübeck gelegen sowohl mit der Bahn als
auch dem PKW sehr gut erreichbar)
Die Einladung richtet sich ausdrücklich nicht nur an die
Ansprechpartner/innen in den Verwaltungen, sondern auch
an die Gemeinde- und Stadtvertretungen, sowie interessierte Bürger/innen. Um Anmeldung wird gebeten.
Für Rückfragen steht Isa Reher, Kreis Stormarn, AGENDA
21-Büro, Tel: 04531 - 160 637, Fax: 04531 - 160 77 637,
zur Verfügung.
36.00.19
Internet
NStVbSH Nr. 4/2003
Wettbewerb 2003 "Hauptstadt des Fairen Handels"
unter
NStVbSH Nr. 4/2003
Die Servicestelle Kommunen in der Einen Welt führt erstmals in Deutschland den Wettbewerb "Hauptstadt des
Fairen Handels" durch, der eine Stadt, Gemeinde oder ein
Dorf zur Hauptsstadt küren wird. Den Wettbewerb tragen
die Projektträger der Fairen Woche 2003 und der Deutsche
Städtetag mit. Das Bundesministerium für wirtschaftliche
Zusammenarbeit und Entwicklung fördert den Wettbewerb
finanziell.
Bewerben können sich alle Städte, Gemeinden und Landkreise, die durch Aktivitäten vor Ort den Fairen Handel
unterstützen. Es können sowohl einzelne Aktionen oder
NACHRICHTEN des Städteverbandes Schleswig-Holstein
- 46 –
Projekte, als auch kontinuierliche Maßnahmen eingereicht
werden. Diese müssen bis zum Einsendeschluss abgeschlossen sein.
Start des Wettbewerbs: 15.05.2003
Einsendeschluss: 30.06.2003
Wer die kreativsten und pfiffigsten Projekte vorweisen
kann, wird zur Hauptstadt des Fairen Handels 2003 gekürt.
Dazu wird der Gewinner-Kommune ein eigens entwickeltes
Gütesiegel verliehen, das sie für ihre Marketingaktivitäten
führen darf, und es wird ein interessanter Geldpreis überreicht. Eine unabhängige Jury bestimmt die PreisträgerKommune.
Die Preisverleihung findet am 26.09.2003 als wichtiger
Programmpunkt der Fairen Woche (22. bis 28.09.2003) in
Berlin statt.
Vorbildliche und innovative Aktivitäten der Kommunen zur
Stärkung des Fairen Handels sollen überregional bekannt
gemacht und prämiert werden. Mit den Beispielen sollen
Nachahmer gefunden und ermuntert werden, den praktizierten Lösungen und Aktivitäten zu folgen.
Projektbeispiele
-
Verwendung fair gehandelter Produkte in der Kommune
(z.B. Städtekaffees, Rathauskantinen, fairer Blumenschmuck und Präsentkörbe)
-
Aktive Fördermaßnahmen der Kommune für den Fairen
Handel (z.B. Schulprojektwochen)
-
Regionale und überregionale Kooperationen (z.B. Gemeinschaftsaktionen mit Eine-Welt-Gruppen)
-
Soziale Kriterien im Beschaffungswesen
-
Innovative Maßnahmen, die Fairen Handel und Lokale
Agenda 21 verbinden
-
Es können auch "jecke" Aktionen wie ein "Fairer Karnevalswagen" sein.
Unterlagen sind erhältlich bei der Servicestelle Kommunen
in der Einen Welt, Michael Marwede, Team Servicestelle
Kommunen in der Einen Welt, Fon: 0228/2434-632, Fax:
0228/2434-635, www.service-eine-welt.de, [email protected]
I. Hintergrund und wesentlicher Inhalt
Angesichts der Hochwasserereignisse im August 2002
hatte sich die Bundesregierung auf konkrete Arbeitsschritte
sowohl zur Gefahrenabwehr wie auch zur präventiven
Risikovermeidung im Rahmen eines sog. 5-PunkteProgrammes verständigt. Zur Umsetzung dieses Programmes hat das BMU nunmehr Eckpunkte für ein Artikelgesetz vorgelegt, mit dem auf Bundesebene das gesetzliche Instrumentarium fortentwickelt werden soll.
Im Rahmen diese „Gesetzes zur Verbesserung des vorbeugenden Hochwasserschutzes“ kommt nach Angaben
des BMU die Änderung folgender Gesetze in Betracht:
Wasserhaushaltsgesetz (WHG), Baugesetzbuch (BauGB),
Raumordnungsgesetz (ROG), Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG), Gesetz über den deutschen Wetterdienst
(GWD-Gesetz).
Dabei sollen u.a. folgende Sachbereiche (neu) geregelt
werden:
Grundsätze des Hochwasserschutzes
Aufnahme der zentralen Ziele und Grundsätze des Hochwasserschutzes ins WHG; Rückhaltung des Hochwassers
als ausdrückliche Leitlinie der Gewässerbewirtschaftung;
Einführung einer allgemeinen Schadensminderungspflicht.
Überschwemmungsgebiete
Verpflichtung der Länder, im BauGB, ROG und WHG die
festgesetzten Überschwemmungsgebiete in die Bauleitpläne (Flächennutzungs-, Bebauungspläne) und die Raumordnungspläne zu übernehmen; bundesrechtliche Vorgabe
im WHG und BauGB, keine Ausweisung neuer Baugebiete
in Überschwemmungsgebieten durch Bauleitpläne und
keine Neubauten in Überschwemmungsgebieten, die von
§§ 34 und 35 BauGB erfasst sind, vorzunehmen.
Überschwemmungsgefährdete Gebiete
Verpflichtung der Länder, diese Gebiete zu ermitteln und
(ohne förmliche Festsetzung) in die Raumordnungs- und
Bauleitpläne aufzunehmen; Verpflichtung der Länder, geeignete Schutzregelungen zu erlassen.
Verhinderung von Bodenerosionen
Verbot von Ackerbau in Überschwemmungsgebieten innerhalb einer Frist von 10 Jahren.
Flüsse
36.02.10
NStVbSH Nr. 4/2003
Eckpunkte des BMU für ein Artikelgesetz zum Hochwasserschutz
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) hat „Eckpunkte für ein Artikelgesetz
zur Verbesserung des vorbeugenden Hochwasserschutzes
(Stand: April 2003)“ vorgelegt. Durch das Artikelgesetz
sollen maßgebliche Bundesgesetze, wie das WHG, das
BauGB und das ROG, geändert werden, um so das bestehende bundesgesetzliche Instrumentarium zum (vorbeugenden) Hochwasserschutz fortzuentwickeln.
Bundesrechtliche Vorgabe bestimmter Maßnahmen, z. B.
Schaffung von Retentionsräumen, Rückverlegung von
Deichen, Erhaltung und Wiederherstellung von Auen,
Rückhaltung von Niederschlagswasser.
Minderung des Schadenspotentials bei Hochwasserereignissen
Verpflichtung der Länder, die zuständigen Behörden sowie
die betroffene Bevölkerung in Überschwemmungsgebieten
und überschwemmungsgefährdeten Gebieten rechtzeitig
vor Hochwasser zu warnen und über die Hochwassergefahren vorbeugend zu informieren; bundesrechtliche Vorgaben im WHG für bestimmte Schadensminderungsmaßnahmen, z. B. Verbot von Ölheizungen, Nachrüstpflichten.
NACHRICHTEN des Städteverbandes Schleswig-Holstein
- 47 –
II. Anmerkung des DStGB
Die Hochwasserereignisse allein des letzten Jahres haben
gezeigt, dass die bisherigen Maßnahmen zum Hochwasserschutz nicht ausreichend waren und dass ein umfassender (vorbeugender) Hochwasserschutz betrieben werden muss. Dazu ist aus Sicht des DStGB jedoch grundsätzlich eine Änderung des bestehenden gesetzlichen
Instrumentariums nicht notwendig. Hochwasserschutz kann
bei konsequenter Nutzung und Durchsetzung des geltenden Rechts bereits heute umfassend erreicht werden. Allein mit den Mitteln und Möglichkeiten einer kommunalen
Behörde ist dies jedoch nicht möglich. Vielmehr sind komplexe Maßnahmen notwendig, die eine Vernetzung aller
betroffenen Handlungsfelder und Handlungsebenen voraussetzen. Aus Sicht des DStGB sind dabei folgende
Schritte notwendig:
-
Dezentraler Wasserrückhalt im Freiraum- und Siedlungsbereich durch Maßnahmen von Naturschutz,
Landschaftspflege, Land- und Forstwirtschaft;
-
Überschwemmungsgebiete
schaffen und erweitern;
und
Retentionsräume
-
Wiederherstellung einer naturnahen Gewässerlandschaft durch Renaturierung von Fließgewässern;
-
Deichsanierung und –verstärkung;
-
Deiche weit von Flussläufen entfernt bauen;
-
hochwasserverträglicher Ausbau und Rückbau von
Wasserstraßen und Flussbauwerken;
-
Vermeidung von Versiegelung und Entsiegelung von
Bodenflächen;
-
vorsorgende kommunale Bauleitplanung, Verhinderung
zusätzlicher Bebauung hochwassergefährdeter Gebiete
und Verhinderung unangepasster Nutzungen;
-
technische Anforderungen an Gebäuden beachten
(kein Fertigbau etc.);
-
flächendeckende Ermittlung und Darstellung von Gefährdungszonen;
-
Festlegung verbindlicher Nutzungsstandards durch die
kommunale Bauleitplanung;
-
Aufklärung und Sensibilisierung der Bevölkerung zur
Hochwasservorsorge;
-
grenzüberschreitende Maßnahmen und Zusammenarbeit / Handel an „Flusseinzugsgebieten“ ausrichten.
Quelle: DStGB-Aktuell 1603 vom 16.04.2003
65.21.00
NStVbSH Nr. 4/2003
Vollzug der Verpackungsverordnung im Grenzhandel
ordnung zu verschärfen. Das Schreiben des Ministeriums
ist nachfolgend abgedruckt:
"Im sog. Grenzhandel mit skandinavischen Endverbrauchern wird derzeit beim Verkauf von Getränken in Einwegverpackungen gegen die Vorschriften der VerpackV verstoßen. Diese Grenzhandelsgeschäfte erheben zwar Pfand
beim Verkauf, stornieren das Pfand aber, wenn eine sog.
„Exporterklärung für Einweggetränkeverpackungen" vorgelegt wird, in denen sich die skandinavischen Käufer verpflichten, die Getränke noch während des Verkaufstages in
ein skandinavisches Land auszuführen. Diese Praxis entspricht nicht der VerpackV. Danach ist Pfand zu erheben,
wenn die Einwegverpackungen im Geltungsbereich des
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz in den Verkehr gebracht werden, §§ 8 Abs. 1, 2 Abs. 1 VerpackV. Gem. § 8
Abs. 1 Satz 3 der VerpackV ist das Pfand bei Rücknahme
der Verpackungen, und nicht bei Vorlage einer „Exporterklärung" zu erstatten.
Die Grenzhändler berufen sich bei der oben geschilderten
Praxis auf ein Rechtsgutachten von Prof. Salje „Zur Anwendbarkeit der Verpackungsverordnung auf Exportsachverhalte sowie zur Vereinbarkeit der Regelung dieser
Sachverhalte mit dem Grundgesetz und dem Europäischen
Recht". Im Interesse eines bundeseinheitlichen Vollzuges
der VerpackV, einer Verordnung des Bundes, haben wir
das BMU um eine Bewertung des Gutachtens gebeten.
Eine erste Stellungnahme des BMU liegt nunmehr vor: Das
BMU sieht aufgrund des Gutachtens keinen Anlass, von
seiner Rechtsauffassung abzuweichen, wonach nur solche
Einwegverpackungen von der Pfanderhebungspflicht befreit seien, die außerhalb des Geltungsbereichs der VerpackV an Endverbraucher, abgegeben werden. Nach dem
Verständnis des BMU ist der Tatbestand des In-VerkehrBringens im Sinne von § 8 Abs. 1 VerpackV mit der Beendigung des Verkaufsvorganges abgeschlossen.
Wir haben das BMU gebeten, nochmals detailliert zu den
europarechtlichen und verfassungsrechtlichen Ausführungen im Rechtsgutachten Stellung zu nehmen.
Zum jetztigen Zeitpunkt ergänze ich die Vollzugshinweise
aus dem Erlass vom 29.11.2002 wie folgt:
•
Es sind bei denjenigen Grenzhändlern förmliche Anhörungen nach § 55 OWiG durchzuführen, die trotz der
durchgeführten formlosen Anhörung Getränke in Einwegverpackungen weiterhin pfandfrei an Endverbraucher aus Skandinavier verkaufen;
•
Die Verfahren zum Erlass von Anordnungen nach § 21
Abs. 1 KrW-/AbfG sind einzuleiten. Vor Erlass solcher
Anordnung sind gern. § 87 Abs. 1 LVerwG die Beteiligten anzuhören. Die Anhörungsfristen betragen üblicherweise 4 Wochen.
Angesichts der nunmehr seit dem 01.01.2003 bestehenden
Pfandpflicht bitte ich Sie, die förmlichen Anhörungsverfahren unverzüglich einzuleiten."
70.10.20
Das Ministerium für Umwelt, Natur und Forsten des Landes
Schleswig-Holstein hat die Kreise und kreisfreien Städte
aufgefordert, die Praxis beim Vollzug der Verpackungsver-
NACHRICHTEN des Städteverbandes Schleswig-Holstein
NStVbSH Nr. 4/2003
- 48 –
Entwurf einer Dritten Verordnung zur Änderung der
Verpackungsverordnung (Stand: 10.03.2003)
Kleinkinder sowie sog. bilanzierte Diäten). In der
Pfandpflicht verbleiben dagegen Sportlerdrinks.
Dem DStGB liegt ein Entwurf einer Dritten Verordnung zur
Änderung der Verpackungsverordnung mit Stand vom
10.03.2003 vor. Bund und Länder berieten über die Eckpunkte einer Novelle der Verpackungsverordnung und
hatten sich im Februar dieses Jahres geeinigt, sog. ökologisch vorteilhafte Getränkeverpackungen von der Pfandpflicht zu befreien. Dieser Konsens beruht auf dem Ziel
einer einfacheren Pfandregelung, wonach die Pfandpflicht
nicht – wie bisher – vom Inhalt abhängen soll, sondern von
der Eigenschaft der Getränkeverpackung.
Nach Auffassung des DStGB kommt der Entwurf der Dritten Verordnung zur Änderung der Verpackungsverordnung
seinem Anspruch nach Differenzierung der Pfandpflicht
unabhängig vom Inhalt nur ungenügend nach. Insbesondere die Ausnahmen zur Pfanderhebungspflicht für ökologisch nicht vorteilhafte Getränkeverpackungen zielen wiederholt auf den Inhalt der Verpackungen ab. Die vorgenommene Ausnahmeregelung von der Ausnahme (Pfandfreiheit nur für Wein- und Mischgetränke mit einem Weinanteil von mindestens 50% oder Spirituosenmischungen
mit einem Mindestalkoholgehalt von 15%) ist sicher dem
Verbraucher nicht ohne weiteres einsichtig.
Bund und Länder hatten sich auf eine Differenzierung zwischen ökologisch vorteilhaften und ökologisch nicht vorteilhaften Getränkeverpackungen geeinigt. Wie aus Presseberichten in der Folgezeit bekannt wurde, hatte Bayern trotz
Teilnahme am Einigungsgespräch nachträglich Bedenken,
insbesondere was die Einführung einer Pfandpflicht auf
Milchprodukte anbelangte.
Der Entwurf der Dritten Verordnung zur Änderung der Verpackungsverordnung nimmt jedoch auf diese Bedenken
keine Rücksicht und entspricht inhaltlich dem ursprünglichen Konsens. Aus diesem Grunde ist es sehr zweifelhaft,
inwieweit die Novellierung in Form des jetzt vorliegenden
Entwurfes tatsächlich vorgenommen werden kann.
Inhaltlich enthält der Änderungsentwurf folgende Regelungen:
-
Auf die Mehrwegquote als auslösendes Element für die
Pfandpflicht wird verzichtet. In § 1 Verpackungsverordnung wird aufgenommen, dass der Anteil der in ökologisch vorteilhaften Getränkeverpackungen abgefüllten
Getränke einen Anteil von mindesten 80% erreichen
soll.
-
Es wird in § 8 Verpackungsverordnung die Pfanderhebungspflicht für ökologisch nicht vorteilhafte Getränkeverpackungen eingeführt. Die Pfanderhebungspflicht
findet nach § 8 Abs. 2 keine Anwendung auf ökologisch
vorteilhafte Einweg-Getränkeverpackungen. Nach § 3
Abs. 4 (neu) Verpackungsverordnung sind hierbei ökologisch vorteilhafte Getränkeverpackungen MehrwegGetränkeverpackungen sowie Getränkekartonverpackungen (Blockpackung, Giebelpackung), GetränkePolyethylen-Schlauchbeutel-Verpackungen sowie Folien-Standbodenbeutel.
-
Weiterhin ausgeschlossen von der Pfanderhebungspflicht sind neben den ökologisch vorteilhaften EinwegGetränkeverpackungen alle Wein- und Mischgetränke
mit einem Weinanteil von mindestens 50% und Verpackungen von weinähnlichen Getränken (alkoholische
Fruchtweine und Fruchtschaumweine). Pfandfrei bleiben weiterhin Verpackungen, die Spirituosen und Spirituosen-Mischgetränke mit einem Mindestalkoholgehalt
von 15% (mit Ausnahme von Eierlikör) enthalten. Letztlich sollen noch pfandfrei bleiben diätetische Getränke
im Sinne des § 1 der Verordnung über die diätetische
Lebensmittel (Getränke für Personen mit gestörtem
Verdauungs- oder Resorptionsprozess oder Stoffwechsel, Milch und Beikost für gesunde Säuglinge und
Quelle: DStGB-Aktuell 1203 vom 21.03.2003
70.10.20
NStVbSH Nr. 4/2003
Umsetzung der EU-Elektro- und Elektronik-AltgeräteRichtlinie
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit hat dem Deutschen Städte- und Gemeindebund das von ihr entwickelte Konzept zur Umsetzung der
EG-Richtlinie 2002/96/EG über Elektro- und ElektronikAltgeräte und 2002/95 EG zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten zugesandt. Da es sich dabei um ein internes
Arbeitspapier zu den Eckpunkten künftiger Rechtsvorschriften zu Elektro- und Elektronikaltgeräten in Deutschland
handelt, gibt der DStGB die Punkte von kommunaler Bedeutung nachfolgend wieder, ohne das Papier selbst zu
versenden.
Was die nationalen Randbedingungen der Umsetzung
anbelangt, führt das Arbeitspapier aus, dass bei der Umsetzung nur ein „Mindestmaß an zusätzlicher Bürokratie"
eingeführt werden sollte. Diese Zielsetzung verlange nach
Lösungen, die weitestgehend in der Verantwortung der
Privatwirtschaft (Produktverantwortliche Hersteller) lägen.
Der Staat könne sich auf Rechtsetzung, Überwachung und
Sanktionen gegen Pflichtverstöße konzentrieren. Für die
künftige Altgeräteentsorgung seien geeignete Elemente
aus der derzeit bereits gängigen Praxis zu berücksichtigen.
Hierzu gehöre insbesondere die in vielen Kommunen bereits praktizierte Getrenntsammlung der Altgeräte aus privaten Haushalten (geteilte Produktverantwortung), aber
auch die gut funktionierende Praxis im rein gewerblichen
Bereich („Business to Business").
Zur Erreichung dieser Ziele würden die Verpflichtungen der
am Produktkreislauf Beteiligten in einer Rechtsverordnung
des Bundes nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, der Elektro- und Elektronik-Altgeräte-Verordnung
(Elektro-V) festgelegt.
Die Eckpunkte werden unterteilt in folgende Bereiche:
1. Separate Sammlung durch öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger (ORE)
2. Abholung bei den kommunalen Sammelstellen
3. Behandlung, Verwertung, Recycling, Beseitigung
NACHRICHTEN des Städteverbandes Schleswig-Holstein
- 49 –
4. Besonderheit: „Business-to-Business"-Geschäfte
5. Nachweise der Erfüllung der Rücknahmeverpflichtungen
Von besonderer Bedeutung aus kommunaler Sicht sind die
oben unter Punkt 1 und 2 dargelegten Konzeptpunkte.
Zu 1.:
Was die separate Sammlung durch öffentlich-rechtliche
Entsorgungsträger anbelangt, folge die Regelung der Elektroverordnung dem Grundsatz der geteilten Produktverantwortung. Dies bedeute, dass bewährte kommunale Sammelstrukturen berücksichtigt würden, somit die Kommunen
die finanzielle Verantwortung für die Sammlung aller Altgeräte aus privaten Haushalten behielten. In der Elektroverordnung würde vorgegeben, dass die öffentlich-rechtlichen
Entsorgungsträger die verschiedenen Kategorien von
Elektro- und Elektronikaltgeräten in einer bestimmten Anzahl von Sammelbehältnissen zur Abholung durch die
Hersteller bereitzustellen haben. Daneben werde jedoch
eine freiwillige Rücknahme durch die Vertreiber ermöglicht.
Ein Vertreiber könne von ihm freiwillig zurückgenommene
Altgeräte den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern
unentgeltlich übergeben.
Zu 2.:
Was die Abholung bei den kommunalen Sammelstellen
anbelangt, beginne nach der kommunalen Sammelstelle
entsprechend dem Grundsatz der geteilten Produktverantwortung die Verantwortung der Hersteller. Im Gegenzug
zur Übernahme der Verantwortung für die haushaltsnahe
Sammlung durch die Kommunen müssen die Hersteller die
Entsorgung (Verwertung/Recycling/umweltgerechte Beseitigung) ab der kommunalen Sammelstelle für alle Altgeräte
aus privaten Haushalten („historische Altgeräte") finanzieren. Die Hersteller würden individuell verpflichtet, ihre Produktverantwortung zu übernehmen (für neue Altgeräte
durch Garantien bei Markteintritt, für historische Altgeräte
nach aktuellem Marktanteil).
Zum Nachweis, dass die Entsorgung der „neuen" Altgeräte
durch die geforderte Garantie gesichert ist, werde eine
Registrierungspflicht eingeführt, um einen fairen Wettbewerbsrahmen zu gewährleisten. Voraussetzung der Registrierung sei der Nachweis, dass die Entsorgung der in Verkehr gebrachten Geräte garantiert sei. Die Registrierung
soll in Selbstverantwortung der Industrie durch eine privatrechtliche organisierte und von der Industrie finanzierte
Clearing-Stelle wahrgenommen werden, die zu absoluter
Neutralität verpflichtet sei. Die zur Autorisierung beleihende
Behörde müsste eine von den für den Vollzug der Verordnung zuständigen Ländern eingerichtete zentrale Behörde
sein. Das BMU schlägt dabei vor, eine Bundesbehörde für
diese Aufgabe gesetzlich zu ermächtigen. Um sicherzustellen, dass alle Hersteller flächendeckend ohne Wettbewerbsverzerrungen und unter gleichen Bedingungen ihrer
Verpflichtung nachkommen, Altgeräte abzuholen, verpflichte sie die Elektroverordnung zur wettbewerbskonformen
Organisation der Abholung in einer von den Herstellern
privatrechtlich organisierten und finanzierten zentralen
Ansprechstelle für die Kommunen (Koordinierungsstelle).
Diese Stelle nehme alle Meldungen über abholbereite
Behälter entgegen und fordere nach einem von ihr festgelegten Schlüssel die Hersteller bzw. deren beauftragte
Entsorgungsunternehmen zur Abholung der jeweiligen
gemeldeten Altgerätebehälter auf. Damit stelle sie sicher,
dass bei keiner Kommune Altgeräte liegen blieben.
Durch das Arbeitspapier wird erstmals verbindlich deutlich,
dass das Bundesumweltministerium von der Möglichkeit
des Kostensplittings Gebrauch machen wird, d.h. die Elektroverordnung lastet im Endergebnis die Kosten für die
Sammlung sowie für die Einrichtung und Unterhaltung von
Übergabepunkten den Kommunen und damit auch den
Gebührenzahlern an.
Der Deutsche Städte- und Gemeindebund wird sich weiterhin dafür einsetzen, dass die Umsetzung der EGRichtlinien auf nationaler Ebene nicht dazu führt, dass die
Produktverantwortung der Hersteller durch die „geteilte
Produktverantwortung" auf Bundesebene ad absurdum
geführt wird. Das Arbeitspapier gibt zur Zeit keinen Anlass
zur Hoffnung.
In diesem Zusammenhang werden die kommunalen Spitzenverbände konkrete Gespräche mit dem Bundesumweltministerium führen.
Quelle: Schrb.DStGB vom 26.03.2003
70.13.40
NStVbSH Nr. 4/2003
Novellierung der 17. BImSchV passiert den Bundesrat
Das Bundesratsplenum hat sich in seiner Sitzung vom
14. März 2003 mit der Verordnung zur Änderung der Verordnung über Verbrennungsanlagen für Abfälle und ähnliche brennbare Stoffe und weiterer Verordnungen zur
Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BRDrucksache 5/03) befasst. Die Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 200/76/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 04.12.2000 über die Verbrennung von Abfällen in nationales Recht. Die Umsetzung der
dort enthaltenen Ziele erfolgt durch eine auf das BundesImmissionsschutzgesetz gestützte Artikelverordnung. Wesentlicher Bestandteil dieser Verordnung ist die Novellierung der Verordnung über Verbrennungsanlagen für Abfälle und ähnliche brennbare Stoffe (17. BImSchV).
Es handelt sich dabei um folgende wesentliche Inhalte der
Änderungsverordnung der Bundesregierung:
-
Die Anforderungen an die Mitverbrennungsanlagen
werden weitgehend an die der klassischen Abfallverbrennungsanlagen angeglichen. Dazu werden insbesondere für die Mitverbrennung von Abfällen in Produktionsanlagen neue Immissionsgrenzwerte festgelegt,
welche die bisher geltende sog. „Mischungsregel“ ersetzen.
-
Die Mitverbrennung soll der Abfallmonoverbrennung
dann gleichgestellt werden, wenn durch die Mitverbrennung von Abfällen mehr als 25 % der Feuerungswärmeleistung der Anlage erzeugt wird. Bei Überschreitung
der Obergrenze von 50 % Anteil an der Feuerungswärmeleistung in Zement- und Kalkwerken gelten besondere Anforderungen, die der Betreiber alternativ
wählen kann.
NACHRICHTEN des Städteverbandes Schleswig-Holstein
- 50 –
-
Anpassung von Definitionen für Verbrennungsanlagen
und Mitverbrennungsanlagen an die Definitionen der
Richtlinie und Festlegung der Anforderungen an die
Annahme und Lagerung von Abfällen und Verbrennungsrückständen sowie an die Messung von Immissionen.
Der Verordnungsentwurf der Bundesregierung durchlief in
den letzten Monaten das Bundesratsverfahren, wobei sowohl Umwelt-, Wirtschafts- als auch Innenausschuss des
Bundesrates mit dieser Angelegenheit befasst waren.
Letztlich lag dem Bundesrat die Drucksache 5/1/03 mit den
Empfehlungen der Ausschüsse vor, wonach der federführende Ausschuss für Umwelt-, Naturschutz- und Reaktorsicherheit und der Wirtschaftsausschuss dem Bundesrat
empfahlen, die Verordnung nach Maßgabe zahlreicher
Änderungen zuzustimmen. Ein Schwerpunkt der Änderungsempfehlungen waren dabei die Änderungen zu § 5
Abs. 3 der 17. BImSchV, die die Regelungen zur schrittweisen Gleichstellung von Mitverbrennung und Monoabfallverbrennung enthält. Dabei enthielten die Änderungsempfehlungen des Umweltausschusses lediglich rechtliche
sowie redaktionelle Verdeutlichungen zur Erleichterung des
Vollzuges. Der Wirtschaftsausschuss hielt dagegen die
Regelungen in den Sätzen 4 bis 6, die die rohmaterialbedingten Ausnahmen nicht fortschrieben, was insbesondere
in der Zementindustrie zu Wettbewerbsverzehrungen führe,
für nicht zielführend und empfahl die Streichung dieser
Sätze. Diesem Ansinnen des Wirtschaftsausschusses des
Bundesrates, der auf einem Antrag des Landes SachsenAnhalt beruhte, trat die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände mit einem Schreiben vom 14.02.2002
entgegen, in dem sie deutlich machte, dass die angestrebte Privilegierung von Anlagen zum Brennen von Zementklinker, Zementen und Kalksteinen zu einer weiteren Wettbewerbsverzehrung innerhalb Deutschlands zwischen
Mono- und Mitverbrennern führen würde. Die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände wehrte sich
entschieden gegen eine noch weitere Aufweichung der von
der Bundesregierung eigentlich angestrebten Gleichbehandlung von Monoverbrennungs- und Mitverbrennungsanlagen. Auch der Umweltausschuss des Bundesrates wandte sich mit ähnlicher Begründung gegen die Empfehlung
des Wirtschaftsausschusses.
Mittlerweile liegt der Beschluss des Bundesrates zur Verordnung zur Änderung der Verordnung über Verbrennungsanlagen für Abfälle und ähnliche brennbare Stoffe
und weiterer Verordnungen zur Durchführung des BundesImmissionsschutzgesetzes (Drucksache 5/03 Beschluss)
vom 14.03.2003 vor.
Anwendungsbereich des Absatzes wird nach unten (25 %)
abgegrenzt.
Damit verbleibt es bei dem (nach Auffassung der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände jedoch noch
ungenügenden) Versuch einer schrittweisen Gleichbehandlung von Anlagen zum Brennen von Zementklinker, Zementen und Kalksteinen mit Monoverbrennungsanlagen.
Nach § 5a Abs. 3 dient die Änderung zum prozentualen
Abfalleinsatz der Vereinfachung des Verwaltungsvollzugs.
Es werden die drei Bereiche („bis 50 % Abfalleinsatz“,
„zwischen 50 % und 60 % Abfalleinsatz“ und „über 60 %
Abfalleinsatz“) zugunsten von zwei Bereichen (bis/über
60 % Abfalleinsatz) verringert.
In § 1 Abs. 1 Nr. 1 wurde der Zusatz „oder ähnliche feste
oder flüssige brennbare Stoffe, die nicht in Nummer 1.2
des Anhangs der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen aufgeführt sind“ aufgenommen. Damit wird
sichergestellt, dass bei Einsatz von z. B. Trockenstatik
und/oder Ersatz/ Sekundärbrennstoffe auch die Regelungen des § 17 BImSchV eingehalten werden müssen.
Bundeskabinett und Bundestag müssen den Änderungen
noch zustimmen.
Quelle: DStGB-Aktuell 1203 vom 21.03.2003
36.10.00
NStVbSH Nr. 4/2003
EU legt ersten Entwurf einer Grundwasserrichtlinie vor
Die EU-Kommission hat den ersten Entwurf einer Grundwasserrichtlinie (Stand: 20.02.2003) vorgelegt. Mit dieser
Richtlinie soll ein „guter chemischer Zustand des Grundwassers“ bis zum Jahr 2015 erzielt werden. Die Richtlinie
soll als Tocherrichtlinie zur EU-Wasserrahmenrichtlinie die
bestehende Lücke im Gewässerschutz schließen. Vor
diesem Hintergrund wird sie auch Auswirkungen auf die
deutsche kommunale Wasserwirtschaft haben.
I. Wesentlicher Inhalt:
Die auf Art. 17 sowie den entsprechenden Anhängen der
Wasserrahmenrichtlinie beruhende „neue“ Grundwasserrichtlinie sieht im Wesentlichen vor:
-
Im Hinblick auf die Definition des „guten chemischen
Zustandes“ war ursprünglich eine einheitliche Liste mit
Qualitätsstandards für alle Grundwasserkörper vorgesehen. Mit dem jetzt vorgelegten Entwurf ist die Kommission von diesem Ansatz jedoch abgerückt. Man geht
nunmehr von unterschiedlichen Grundwassertypen aus,
die jeweils charakteristische Durchschnittskonzentrationen für bestimmte gemeinsame Substanzen (d. h. 16
chemische und 3 chemisch-physikalische Parameter)
aufweisen und als Indikatoren zur Überwachung des
Grundwassers dienen.
Was die o. g. Streitpunkte anbelangt wurde § 5 der Verordnung insoweit verändert, dass ein neuer § 5a hinzugefügt
wurde, um die schwer lesbare Fassung der Verordnung zu
§ 5 Abs. 3 und Abs. 4 in eine eigenständige Vorschrift zu
übertragen und neu zu gliedern.
Es bleibt in der Regelung des neuen § 5a der Verordnung
bei der Unterscheidung zwischen Mitverbrennungsanlagen
und Anlagen zur Herstellung von Zementklinker oder Zementen oder Anlagen zum Brennen von Kalkstein. Die
Spezialregelung für die letztgenannten Anlagen wird von
der Grundregel durch einen eigenen Absatz getrennt. Der
Kriterien für einen „guten chemischen Zustand des
Grundwassers“:
-
Anforderungen zur Ermittlung „signifikanter und anhaltender Aufwärtstrends von Schadstoffkonzentrationen
NACHRICHTEN des Städteverbandes Schleswig-Holstein
- 51 –
im Grundwasser“ sowie Kriterien zur Bemessung des
Ausgangspunktes einer so genannten „Trendumkehr“:
Zur Feststellung der Grundwasserbelastungen hat eine
Beprobung des obersten Grundwasserstockwerks zu
erfolgen; (zusätzliche) Beprobungen der unteren
Grundwasserstockwerke sind nur dann vorgesehen,
„wenn dies geeignet erscheint“.
-
Notwendige Maßnahmen, um das Einleiten von Schadstoffen zu verhindern bzw. zu begrenzen sowie „Maßnahmen zur Trendumkehr“:
Anders als nach den derzeitigen deutschen Bestimmungen muss nach der „neuen“ Grundwasserrichtlinie
erst dann eingeschritten werden, wenn Schäden im
Grundwasser nachweisbar sind. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn ein „statistisch gesicherter Anstieg
von Schadstoffkonzentrationen“ feststellbar ist.
-
Einführung von Monitoring- / Überwachungsvorschriften
für einen Beobachtungszeitraum von 5, 8 bzw. 15 Jahren.
-
Vorsorgeliste
Zusätzlich beinhaltet eine Vorsorgeliste für das Grundwasser problematische Substanzen, für die ein Einleitungsverbot gelten soll. Diese Vorsorgeliste soll die bisherigen Listen I und II der geltenden Grundwasserrichtlinie ersetzen. Der Entwurf der EU-Richtlinie sieht darüber hinaus vor, dass die Vorsorgeliste durch weitere –
nationale – Listen ergänzt werden kann, die Problemstoffe von nationaler / lokaler Bedeutung enthalten.
II. Umsetzung in deutsches Recht
Die Umsetzung in deutsches Recht macht die Änderung
insbesondere der §§ 33 bis 35 WHG erforderlich. Vor diesem Hintergrund hat die Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) angekündigt, ihre Arbeitshilfe zur Umsetzung
der Wasserrahmenrichtlinie auch im Bereich Grundwasser
zu überarbeiten.
Quelle: DStGB-Aktuell 1603 vom 16.04.2003
36.20.03
NStVbSH Nr. 4/2003
Beschwerdeverfahren gegen Deutschland bezüglich
landesrechtlicher Regelungen und kommunalen Abfallsatzungen im Bereich der Verwertung von Haushaltsabfällen
Dem Deutschen Städte- und Gemeindebund liegt ein
Schreiben des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit vom 07.04.2003 vor, in welchem es die obersten Abfallwirtschaftsbehörden der Länder über eine Beschwerde der EG-Kommission in Kenntnis
setzt, die die Frage der Europarechtskonformität des Vollzuges des § 13 KrW-/AbfG beinhaltet.
Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG sind die privaten
Haushaltungen abweichend von § 5 Abs. 2 (Pflicht zur
Verwertung von Abfällen) und § 11 Abs. 1 KrW-/AbfG
(Pflicht zur Beseitigung von Abfällen) zwingend verpflichtet,
ihre Abfälle den nach Landesrecht zur Entsorgung verpflichteten juristischen Personen (öffentlich-rechtliche Ent-
sorgungsträger) zu überlassen, soweit sie zu einer Verwertung nicht in der Lage sind oder diese nicht beabsichtigen.
Nach § 13 Abs. 3 Nr. 3 gilt, dass für Abfälle, die durch
gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und
schadlosen Verwertung zugeführt werden, keine Abfallüberlassungspflicht an die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger besteht, soweit dies nachgewiesen wird und
nicht überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen.
Der Europäischen Kommission (Generaldirektion Umwelt)
liegt nun eine anonyme Beschwerde vor, wonach in einer
nicht genannten deutschen Stadt unter Verweis auf die
Überlassungspflicht für Abfälle aus Privathaushaltungen
untersagt worden sei, dort anfallendes Altpapier zu sammeln, um es zur Verwertung in die Niederlande zu verbringen. Mangels weiterer Anhaltspunkte durch den Beschwerdeführer beabsichtigt die Kommission nicht, in diesem Einzelfall ein Verfahren wegen des Verstoßes gegen
das Gemeinschaftsrecht anzustrengen.
Dieser Einzelfall führte jedoch zu einer Überprüfung der
deutschen Rechtslage hinsichtlich der Vorschriften zur
Sammlung von Haushaltsabfällen zur Verwertung durch die
Kommission. Nach dieser Prüfung kommt die Kommission
zu der Beurteilung, dass in Deutschland EG-rechtswidrige
Ausfuhrhindernisse für Haushaltsabfälle zur Verwertung
bestehen könnten. Hingewiesen wird in diesem Zusammenhang auf das Urteil des EuGH v. 23.05.2000 (sog.
„Kopenhagen-Urteil“ – C-209/98), wonach eine Gemeindesatzung, die zugelassene Zwischenhändler daran hindert,
sich an der Einsammlung der betreffenden Abfälle zu beteiligen, um diese in anderen Mitgliedstaaten zu verkaufen,
ein Ausfuhrhindernis darstellt, welches gegen Art. 29 EGVertrag (Warenverkehrsfreiheit) verstößt. Weiterhin könne
auch ein Verstoß gegen die Verordnung (EWG) Nr. 259/93
des Rates vom 01.02.1993 zur Überwachung und Kontrolle
der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der
Europäischen Gemeinschaft, durch Regelungen, die die
Ausfuhr von Abfällen zur Verwertung in andere Mitgliedstaaten behindern oder unmöglich machen, vorliegen.
Nach Auffassung der Kommission könnten die Vorschriften
des § 13 Abs. 1 KrW-/AbfG insbesondere i.V.m. § 13 Abs.
3 Nr. 3 KrW-/AbfG einer rechtlichen Überprüfung hinsichtlich EG-Konformität standhalten. Es wird jedoch weiter
ausgeführt, dass demgegenüber auf lokaler Ebene vielfach
ausschließliche Rechte für die Sammlung der Abfälle von
Privathaushalten zu bestehen scheinen. Landesgesetze
und kommunale Satzungen würden die Befreiungsmöglichkeit des § 13 KrW-/AbfG begrenzen oder auch ganz aufheben. Man habe stichprobenartig Abfallsatzungen von Gebietskörperschaften durchgesehen und sei dabei in fast
allen Bundesländern auf Vorschriften gestoßen, wonach
alle Abfälle von Privathaushalten ohne Ausnahme den
lokalen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern überlassen werden müssen. Daraus ergebe sich der Eindruck,
dass viele deutsche Kommunen die Ausfuhr von Abfällen
privater Haushalte, insbesondere von Abfällen zur Verwertung, aktiv behindern, wenn nicht sogar verhindern.
Zur Überprüfung, ob und wie die Anwendung von § 13 Abs.
3 Nr. 3 des KrW-/AbfG praktisch sichergestellt wird, möchte
die Kommission von der Bundesrepublik Deutschland erfahren
NACHRICHTEN des Städteverbandes Schleswig-Holstein
- 52 –
-
welche Maßnahmen ergriffen wurden, um die Beachtung von § 13 Abs. 3 Nr. 3 des KrW-/AbfG und die Beseitigung irreführender Regelungen zu gewährleisten,
-
wie sich die Situation für ganz Deutschland darstellt, d.
h. wie groß der Anteil der Gebietskörperschaften, die
ausschließliche Rechte für die Sammlung von verwertbaren Abfällen privater Haushalte geschaffen haben, an
der Gesamtzahl der entsprechenden Gebietskörperschaften ist und
welcher Anteil an den insgesamt in Deutschland anfallenden verwertbaren Abfällen private Haushalte damit
abgedeckt ist.
-
Zur Vorbereitung einer deutschen Stellungnahme bittet das
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit in seinem Schreiben vom 07.04.2003 neben der
Beantwortung der o. g. Fragen der Kommission die Obersten Abfallwirtschaftbehörden der Länder weiterhin um
-
-
Übersendung der im Kommissionsschreiben genannten
landesrechtlichen Vorschriften sowie gemeindlichen
Satzungen sowie die
Darstellung ihrer jeweiligen Vollzugspraxis in den Fällen, in denen unter Hinweis auf die gewerbliche Verwertung der o. g. Abfälle die Befreiung des Abfallerzeugers
von der Überlassungspflicht beantragt.
Es wird weiterhin um Übersendung von landes- und satzungsrechtlichen Dispens- oder Befreiungsregelungen
gebeten.
Da die Kommission der Bundesregierung eine Frist zur
Stellungnahme von zwei Monaten gewährt hat, bittet das
Bundesumweltministerium die Obersten Abfallwirtschaftsbehörden der Länder um entsprechende Informationen bis
zum 17.04.2003. Zu einer Bund-Länder-Besprechung werde eingeladen.
Das gesamte Beschwerdeverfahren hat für die kommunale
Seite große Bedeutung, da es hier um die grundsätzliche
Andienungspflicht von Hausmüll zur Verwertung an die
öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger geht. Insbesondere im Zusammenhang mit dem jüngsten EuGH-Urteil (C228/00), wo es um die Mitverbrennung von Hausmüll in
Industrieanlagen zur Verwertung geht, kann es zu weitreichenden Folgen für den Anschluss- und Benutzungszwang
in diesem Bereich kommen.
Quelle: DStGB-Aktuell 1503 vom 11.04.2003
70.13.40
NStVbSH Nr. 4/2003
Bundesweite Servicestelle Lokale Agenda 21
Gute Beispiele nachhaltiger Entwicklung
"Gute Beispiele nachhaltiger Entwicklung", Deutschlands
Projektdatenbank zur lokalen Agenda 21, ist komplett
überarbeitet, mit neuer Optik, neuen Funktionen und über
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Projekte, die Vernetzung mit anderen interessanten Datenbanken und die Möglichkeit, selber Projekte in den Bestand
einzupflegen, zeichnen das "gute-Beispiele.net" aus. Die
Datenbankanwendung ist die übergreifende kostenlose
Plattform für alle Agenda-Akteure, die beispielhafte Projekte suchen, ebenso wie für Kommunen und Initiativen, die
ihre Projekterfahrungen anderen zentral zugänglich machen wollen. Die Weitergabe ebenso wie die Suche von
und nach guten Erfahrungen aus erfolgreichen Projekten
der lokalen Agenda 21 wird so deutlich vereinfacht.
Die 1994 begonnene Sammlung von Projektdokumentationen wurde komplett überarbeitet, neu gestaltet und mit
einem Content Management System verknüpft. Ergebnis:
Eine ansprechende und übersichtliche zu bedienende
Internetanwendung, die den Aktiven und Interessierten die
schnelle und gezielte Suche nach bestimmten Projekten
nachhaltiger Entwicklung aus der lokalen Agenda 21 und
den zugehörigen Ansprechpersonen ermöglicht. Eine Vielzahl von Suchfunktionen erleichtert die Recherche: Nach
Schlagworten und Themenfeldern kann gesucht werden,
eine Volltext-, eine "Profi"-suche und ein Archiv runden das
Angebot ab.
Zudem können im "gute-Beispiele.net" mit minimalem Aufwand und völlig kostenlos lokale Agenda-21-Projekte von
ihren Verantwortlichen in die Datenbank eingepflegt und so
bundesweit an einer zentralen Stelle verfügbar gemacht
werden.
Quelle: DStGB-Aktuell 1403 vom 04.04.2003
36.00.18
NStVbSH Nr. 4/2003
Alternative Sanitärsysteme und Nährstoffrecycling aus
Abwasser
Die Kommunale Umwelt-AktioN U.A.N. hat mit der Broschüre „Alternative Sanitärsysteme und Nährstoffrecycling
aus Abwasser" Heft 46 ihrer Schriftenreihe veröffentlicht.
Mit einem Haushaltswasserverbrauch (inklusive Kleingewerbe) von derzeit ca. 128 Litern je Einwohner und Tag
liegt Deutschland im internationalen Vergleich in der Spitze
bei der rationellen Trinkwasserverwendung. Einen wichtigen Anteil an diesem Ergebnis hat der Einsatz verschiedener Techniken zum Wassersparen im Haushalt. Neben den
gängigen Maßnahmen, wie zum Beispiel dem Einsatz
wassersparender Armaturen, besteht in diesem Zusammenhang die Möglichkeit Trinkwasser im Haushalt durch
sogenanntes Betriebswasser zu substituieren. Bei diesem
Betriebswasser kann es sich auf der einen Seite um Regenwasser, auf der anderen Seite aber auch um aufbereitetes häusliches Abwasser handeln, das im Kreislauf geführt wird. Die oben genannte Broschüre stellt die verschiedenen Möglichkeiten des (Trink-) Wassersparens im
Haushalt ausführlich da. Zudem wird hinterfragt, in weit es
sinnvoll ist, das Wassersparen in Deutschland weiter zu
forcieren und damit den Haushaltswasserverbrauch weiter
zu senken.
Die fossilen Reserven an lebenswichtigen Nährstoffen wie
Phosphor und Kalium neigen sich ihrem Ende zu. Experten
sehen beispielsweise die Phosphorreserven im schlimmsten anzunehmenden Fall (worst case) bereits 2070 erschöpft. Die der Landwirtschaft zugeführten Nährstoffe
landen über den Menschen und dessen Abwasser in unseren Gewässern und gehen für den natürlichen Kreislauf
NACHRICHTEN des Städteverbandes Schleswig-Holstein
- 53 –
verloren. Nur zu kleinen Teilen werden sie über die landwirtschaftliche Klärschlammverwertung der Landwirtschaft
und damit dem Kreislauf wieder zugeführt. Da die Zukunft
dieser Verwertung jedoch ungewiss ist, ist es an der Zeit
nach neuen Methoden zu suchen, um die Nährstoffe aus
dem Abwasser zurückzugewinnen. Auch mit diesem Thema beschäftigt sich die Broschüre ausführlich und stellt
dezentrale sowie zentrale Lösungskonzepte vor.
Die Broschüre kann bei der Kommunalen Umwelt-AktioN
U.A.N., Arnswaldtstraße 28, 30159 Hannover, Tel.:
0511/3028560, www.uan.de, zum Preis von 17,90 € (zzgl.
Porto und Versand) bezogen werden.
Quelle: Pressetext vom 01.04.2003
36.20.55
NStVbSH Nr. 4/2003
Kommission ergreift rechtliche Maßnahmen gegen
Deutschland, Spanien, Finnland und Irland hinsichtlich
der Vogelschutz- und Habitat-Richtlinie
Die Europäische Kommission hat Deutschland formell
aufgefordert, einer Entscheidung des Gerichtshofs aus
dem Jahre 2001 nachzukommen, eine erschöpfende Liste
von Gebieten zum Schutz bestimmter gefährdeter Lebensraumarten sowie der Lebensräume bestimmter gefährdeter
Pflanzen- und Tierarten vorzulegen.
Diese Aufforderung stütz sich auf Artikel 228 EG-Vertrag.
Die Initiative der Kommission steht im Zusammenhang mit
den vor einigen Jahren in Deutschland stark umstrittenen
nationalen und regionalen Entscheidungen zu den sog.
Fauna-Flora-Habitat-Richtlinien. Bekanntlicherweise regelt
insbesondere die Habitat-Richtlinie die Schaffung eines
Netzes von Schutzgebieten mit der Bezeichnung „Natura
2000“. Die von den Mitgliedstaaten vorgeschlagenen Gebiete müssen nach wissenschaftlichen Kriterien und wissenschaftlichen Informationen ausgesucht werden. Zudem
müssen alle Gebiete des Netzes die vereinbarten Schutzmaßnahmen einhalten.
Verzögerungen bei den Vorschlägen der Mitgliedstaaten
für diese Gebiete, die ursprünglich bis zum Juni 1995 zu
übermitteln waren, haben dazu geführt, dass die Vollendung des Natura 2000-Netzes weit hinter dem ursprünglichen Plan zurückgeblieben ist.
Ferner verbietet die Habitat-Richtlinie auch die Verminderung von Brut- und Ruheplätzen für bestimmte Tierarten.
Abweichungen können nur unter strengen Bedingungen
bewilligt werden.
Zum rechtlichen Verfahren ist zu sagen, dass nach Artikel
226 des Vertrages die Kommission verschiedene Maßnahmen gegen einen Mitgliedstaat einleiten kann, der seinen Verpflichtungen nicht nachkommt. Ist die Kommission
der Ansicht, dass ein Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht vorliegt, der ein Vertragsverletzungsverfahren rechtfertigt, richtet sie ein „Aufforderungsschreiben“ (erste
schriftliche Warnung) an den betreffenden Mitgliedstaat
und fordert diesen darin auf, innerhalb eines bestimmten
Zeitraums - in der Regel zwei Monate - sein Verhalten zu
erklären.
Nach Eingehen oder Ausbleiben einer Antwort kann die
Kommission beschließen, dem betreffenden Mitgliedstaat
eine „mit Gründen versehene Stellungnahme“ (zweites
Mahnschreiben) zu übermitteln, in der sie klar und eindeutig darlegt, weshalb ihrer Ansicht nach ein Verstoß gegen
das Gemeinschaftsrecht vorliegt. In der Regel fordert sie
den Mitgliedstaat dann auf, innerhalb eines bestimmten
Zeitraums - wiederum in der Regel zwei Monaten - dieser
Situation abzuhelfen.
Kommt der Mitgliedstaat dieser mit Gründen versehenen
Stellungnahme nicht nach, kann die Kommission beschließen, den Europäischen Gerichtshof anzurufen. Gemäß
Artikel 228 EG-Vertrag kann die Kommission ferner den
Gerichtshof ersuchen, gegen den betreffenden Mitgliedstaat ein Zwangsgeld zu verhängen.
Quelle: DStGB-Aktuell 1503 vom 11.04.2003
36.40.07
NStVbSH Nr. 4/2003
www.infoholz.de informiert kompetent über das Bauen
und Leben mit Holz: Informationsservice für Laien und
Fachleute – Fachberatung bei individuellen Fragen und
Problemen
Seit September 2001 online, bietet www.infoholz.de dem
Interessierten vielfältige Informationen rund um den Bau-,
Roh- und Werkstoff des 21. Jahrhunderts. Fünf Redaktionsbereiche informieren über das Bauen und Leben mit
Holz, Wald und Umwelt, die wirtschaftliche Bedeutung des
Holzes, die Energieerzeugung mit Holz sowie über Holzforschung- und –lehre. Hinzu kommen aktuelle Informationen
und Veranstaltungshinweise sowie zahlreiche Serviceangebote für Verbraucher, Medien und die Branche.
Den Themenschwerpunkt der www.infoholz.de-Seiten
bildet das Bauen, Wohnen und Leben mit Holz. 40 % der
rund 750 Nutzer pro Tag greifen auf diesen Portalbereich
zu. Informiert wird u. a. über die verschiedenen Holzbauweisen, die geeigneten Holzarten für den jeweiligen Verwendungszweck im Innen- und Außenbereich sowie über
die gesetzlichen Vorschriften beim Bauen mit Holz. Holz
als Baustoff wird unter praktischen, ökologischen und ästhetischen Aspekten dargestellt. Das Portal gibt Informationen zu allen Arten des Holzschutzes und informiert unter
Do-it-yourself auch über die Möglichkeiten des Selbermachens mit Holz. Nicht zuletzt zeigt www.infoholz.de zahlreiche Beispiele aus dem öffentlichen und privaten Bereich,
aus Wirtschaft und Wohnen für den gelungenen Einsatz
von Holz als Baumaterial.
Darüber hinaus hält www.infoholz.de Spezialinformationen
für Architekten, Bauplaner und Zimmerleute bereit, die
auch für versierte Bauherren von Interesse sind. Die Spezialinformationen – z. B. Formeln, Gesetzeshinweise oder
DIN-Normen – sind wertvolle Hilfen für die Planung. Diese
Informationen sind mit einem blauen S gekennzeichnet. Als
besonderen Service braucht der „Spezialist“ auf der Oberfläche nur seine „Spezialgruppe“ eingeben. Die Seiten mit
den für ihn interessanten Informationen werden dann in
einer gesonderten Sitemap angezeigt und können direkt
angeklickt werden.
Ob Spezialist oder interessierter Laie: Zahlreiche Themen
bezogene Adressen und Links führen den Nutzer weiter
NACHRICHTEN des Städteverbandes Schleswig-Holstein
- 54 –
und helfen ihm, sein Ziel zu erreichen. Darüber hinaus
kann man sich über einen dreimal monatlich erscheinenden Newsletter direkt und kostenfrei über Neuigkeiten und
Veranstaltungen rund um das Bauen mit Holz informieren
lassen.
Großen Zuspruch finden auch die als Downloads verfügbaren Broschüren: Derzeit stehen 119 Angebote bereit. Vor
allem die in der Schriftenreihe INFORMATIONSDIENST
HOLZ erschienenen Titel erfreuen sich großer Resonanz.
In diesem Jahr machten bereits mehr als 20.000 Nutzer
Gebrauch davon. Allein die Ausgabe „Holzbausysteme“
wurde mehr als 2.000 Mal heruntergeladen.
Über die Feedback-Funktion in www.infoholz.de kann man
direkt Kontakt zu der überregionalen HolzbauFachberatung aufnehmen und bekommt auch knifflige
Fragen rasch beantwortet. Angegeben sind außerdem die
Adressen der regionalen Fachberater, die in ganz Deutschland vor Ort beratend tätig sind.
Die Inhalte der www.infoholz.de-Seiten werden laufend
erweitert und überarbeitet. Kurzfristig wird es weitere Informationen zu den Themen nachhaltiges Bauen, Ökoprofile und Ökobilanzen, Umweltverträglichkeit, Finanzierung
und Versicherungen, Luftdichtheit, Holzschutz, Bauwerkserhaltung, energetische Sanierung und Holztreppen geben. Darüber hinaus soll zukünftig auch intensiver über
Möbel aus Holz und weitere Verwendungen von Holz in
den Bereichen des täglichen Lebens informiert werden.
(Quelle: Pressemitteilung HAF, Bonn).
Quelle: DStGB-Aktuell 1503 vom 11.04.2003
36.00.10
NStVbSH Nr. 4/2003
Finanzen und Steuern
Steuereinnahmen der Gemeinden in 2002 gegenüber
2001 um 3,2 % gesunken
Das Statistische Bundesamt hat die vorläufigen Kassenergebnisse der kommunalen Haushalte für das Jahr 2002
vorgelegt. Die Steuereinnahmen der Gemeinden sind bundesweit gegenüber dem Vorjahreszeitraum um 3,2 % auf
47,5 Mrd. € gesunken, während sich die Steuern des Bundes gegenüber dem Vorjahreszeitraum um 0,5% auf 214,4
Mrd. EUR erhöhten. Für Städte und Gemeinden muss
zudem befürchtet werden, dass die Länder Teile ihrer Verluste (minus 2,1 % auf 161 Mrd. €) durch gekürzte Zuweisungen an die Gemeinden weiter geben werden. Vor dem
Hintergrund der Steuerausfälle sind die in 2002 um 0,9 %
erhöhten kommunalen Ausgaben zusätzlich problematisch.
Die Daten der Stadtstaaten sind in den kommunalen Kassenergebnissen der Gemeinden nicht mitgerechnet.
Einnahmen
Bei den Steuereinnahmen mussten die Gemeinden erneut
größere Einbußen hinnehmen als Bund und Länder. Der
Rückgang um 3,2 % setzt sich zusammen aus einem
Rückgang in den Kommunen der alten Länder um 3,7 %
(auf 43,45 Mrd. €) und einem leichten Zuwachs in denen
der neuen Länder (um 1,9 % auf 4,05 Mrd. €).
Das Nettoaufkommen aus der Gewerbesteuer (Gewerbesteuerumlage abgezogen) sank bundesweit im Vorjahresvergleich um 7,9 % (- 1,35 Mrd. €) auf 15,8 Mrd. €. Hier
wirkte sich verschärfend aus, dass die Gemeinden gegenüber den Vorjahren höhere Anteile an Gewerbesteuerumlage für Bund und Länder abzweigen mussten. In den
Kommunen der westlichen Länder ging das Gewerbesteueraufkommen um 8,6 % (- 1,36 Mrd. €) zurück. In den
Kommunen der östlichen Länder stiegen die Gewerbesteuereinnahmen um 0,7 % auf 1,36 Mrd. € gegenüber dem
Vorjahreszeitraum.
Beim Gemeindeanteil an der Einkommensteuer war ein
bundesweiter Rückgang um 1 % (- 0,2 Mrd. €) auf 20,22
Mrd. € zu verzeichnen. Dieser teilt sich auf in einen Rückgang um 1,2 % (- 0,235 Mrd. €) in den Kommunen der
westlichen Länder (auf 19,1 Mrd. €) und einen Zuwachs um
3,9 % (+ 0.042 Mrd. €) in denen der östlichen Länder (auf
1,116 Mrd. €). Letzterer Zuwachs in den neuen Ländern ist
auf eine im Jahr 2001 erfolgte Veränderung der Zerlegungsgrundsätze zurückzuführen, die größtenteils erst in
2002 kassenwirksam geworden ist. Dieser einmalige Effekt
in den neuen Ländern bleibt 2003 aus, so dass von dem
Sondereffekt in 2002 nicht auf eine Trendumkehr bei der
leichten Abwärtstendenz im Einkommensteuerbereich
geschlossen werden sollte.
Die Einnahmen aus dem Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer sind 2002 gegenüber dem Vorjahr um 3,1 % (0.083 Mrd. €) zurückgegangen (auf 2,59 Mrd. €). In 2002
war eine Kaufzurückhaltung insbesondere bei höherwertigen Gütern, die mit 16 % besteuert werden, zu beobachtende. Das hat das Aufkommensniveau unter das übliche
Maß hinaus abgesenkt.
Die Verwaltungs- und Benutzungsgebühren sind bundesweit um 2,7 % (auf 16,09 Mrd. €) gesunken. Dabei verminderte sich das Aufkommen in den alten Ländern um 2,7 %
(auf 14,09 Mrd. €) und in den neuen Ländern um 2,8 % auf
2 Mrd. € gegenüber dem Vorjahr. Da das Ausmaß an Ausgliederungen aus den Kernhaushalten vor allem in den
alten Ländern inzwischen erheblich abgenommen hat, ist
dieser Rückgang kaum noch hierdurch, sondern vor allem
auf eine maßvolle Gebührenpolitik der Kommunen zurückzuführen. Die Euroumstellung wurde vielerorts zu Gebührensenkungen genutzt, weil sich die DM-Euro-Umstellung
mit 2:1 oft als die praktikabelste Lösung erwiesen hatte.
Die Schlüsselzuweisungen gingen bundesweit um 0,7 %
auf 23,6 Mrd. € zurück, in den Gemeinden der westlichen
Länder um 0,5 % auf 16,3 Mrd. € und in denen der neuen
Länder sogar um 1 % auf 7,28 Mrd. €.
Die Investitionszuweisungen vom Land stiegen bundesweit
leicht um 0,7 % auf 7,87 Mrd. €, wobei sie in den Kommunen der alten Länder um 0,5 % auf 4,59 Mrd. € zurückgingen und in den Gemeinden der neuen Länder um 2,4 %
auf 3,28 Mrd. € zunahmen. Hinter den Werten der neuen
Länder zeigt sich mit den ersten Zuweisungen aufgrund der
Flutschadensbeseitigung ein Sonderfaktor, der vorübergehend ist und nicht auf eine grundlegende Umkehr des Abwärtstrends in diesem Bereich schließen lässt.
NACHRICHTEN des Städteverbandes Schleswig-Holstein
- 55 –
Ausgaben
0,9 % auf 149,2 Mrd. € gestiegenen bereinigten Ausgaben
gegenüber.
Vor dem Hintergrund der Steuerausfälle sind die in 2002
um 0,9 % erhöhten Ausgaben zusätzlich problematisch.
Unter den großen Ausgabeblöcken erhöhten sich bundesweit die Ausgaben für Sozialleistungen am stärksten (+ 3,0
%), während die wachsende Finanznot wiederum bewirkte,
dass bei den Bauausgaben der Gemeinden am stärksten
gespart werden musste (- 3,8 %). Im Einzelnen zeigte sich:
In den Kommunen der westlichen Länder stiegen die Einnahmen um 0,2 % (auf 119, 57 Mrd. €) bei um 1 % auf 124
Mrd. € gestiegenen Ausgaben. In denen der östlichen Länder stiegen die Einnahmen um 1,2 % (auf 24,97 Mrd. €)
und die Ausgaben um 0,1 % (auf 25,19 Mrd. €).
Die Sachinvestitionen der Kommunen sanken bundesweit
gegenüber dem Vorjahreszeitraum um 2,4 % (auf insgesamt 23,6 Mrd. €). Auch hier ist eine unterschiedliche Entwicklung in den alten und neuen Ländern zu verzeichnen:
Während die Kommunen der alten Länder ihre Investitionsausgaben durchschnittlich um 1,5 % (auf 18,69 Mrd. €)
senken mussten, haben die Kommunen der neuen Länder
durchschnittlich 5,3 % weniger als im Vorjahr investiert
(nun 4,92 Mrd. €). Die Ausgaben für Baumaßnahmen sanken bundesweit um 3,8 % auf 17,73 Mrd. €, darunter in den
alten Ländern um 3,1 % (auf 13,53 Mrd. €) und in den
neuen Ländern um 5,8 % (auf 4,2 Mrd. €). Gerade in den
neuen Ländern war das Niveau der Ausgaben für Baumaßnahmen in den Vorjahren bereits deutlich gefallen.
Die Ausgaben für soziale Leistungen nahmen im Jahr 2002
bundesweit um 3 % auf 28,17 Mrd. € zu. In den Kommunen
der neuen Länder war der Anstieg mit 4,3 % (auf 3,84 Mrd.
€) besonders deutlich, während der Zuwachs in den Kommunen der alten Länder 2,8 % (auf 24,32 Mrd. €) betrug,
was vor dem Hintergrund des dort hohen Niveaus ebenfalls
ausgesprochen viel ist. Wie in den letzten Jahren lagen die
Zuwachsraten in den neuen Ländern über dem Bundesdurchschnitt und bestätigen damit eine Entwicklung, die
allmählich zu den höheren Pro-Kopf-Ausgaben in den alten
Ländern führt. Bundesweit reflektieren die Sozialleistungszuwächse die weiter ansteigende Arbeitslosigkeit.
Die Personalausgaben haben bundesweit um 1,9 % auf
40,01 Mrd. € zugenommen. Dabei stand einem Anstieg in
den Kommunen der alten Länder um 2,4 % (auf 32,75 Mrd.
€) ein minimaler Rückgang in den Kommunen der neuen
Länder um 0,1 % gegenüber. In den Kommunen der neuen
Länder macht sich ein Effekt des Personalabbaus in den –
gemessen an den Lohnerhöhungen - dezenten Werten
bemerkbar. Denn ohne Personalabbau wäre hier wegen
der stufenweise erfolgenden Ost-West-Annäherung bei den
Löhnen eigentlich mit einem Anstieg zu rechnen.
Die Ausgaben für den laufenden Sachaufwand stiegen in
2002 bundesweit um 2,8 % (auf 29,32 Mrd. €) an. In den
Gemeinden der alten Länder war ein Zuwachs um 3,0 %
(auf 24,5 Mrd. €) und in denen der neuen Länder um 1,4 %
auf 4,82 Mrd. € zu verzeichnen.
Die Zinsausgaben gingen gegenüber dem Vorjahreszeitraum bundesweit um 3,3 % (auf 5,13 Mrd. €) zurück, wobei
der Rückgang in den alten Ländern 3,1 % (auf 4,28 Mrd. €)
und in den neuen Ländern 4 % (auf 0,85 Mrd. €) betrug.
Bereinigte Gesamtwerte, Finanzierungssaldo und Verschuldung
Bundesweit standen im Jahr 2002 den um 0,4 % auf
144,54 Mrd. € gestiegenen bereinigten Einnahmen die um
Daraus ergibt sich ein gegenüber dem Vorjahr nochmals
gestiegenes kommunales Finanzierungsdefizit. Dies betrug
am Ende 2002 -4,639 Mrd. € und lag damit weit ungünstiger als das Defizit ein Jahr zuvor (- 3,923 Mrd. €). Die Differenz beruht auf einer Ausweitung der Negativsalden
(=Defizite) in den Gemeinden der alten Länder (von –3,44
auf – 4,415 Mrd. €), während das Defizit in denen der neuen Länder sogar zurück ging (von -0,484 auf –0,224 Mrd.
€).
In Hinblick auf die (langfristige) Kreditmarkverschuldung ist
der Schuldenstand zum Ende des Jahres 2002 mit 80,277
Mrd. € hinter dem Wert ein Jahr zuvor (86,08 Mrd. €) zurück geblieben. Demgegenüber ist der Stand der Kassenkredite mit 11,125 Mrd. € gegenüber dem Vorjahreswert
(9,261 Mrd. €) bundesweit um 1,86 Mrd. € gestiegen.
Dieser Zuwachs im Jahr 2002 entstand in den Kommunen
der westlichen Länder, deren Kassenkredite im Verlaufe
des Jahres 2002 von 8.65 Mrd. € auf 10,54 Mrd. € zunahmen, während die kommunalen Kassenkredite in den
Kommunen der neuen Länder von 0,6 Mrd. € auf 0.59 Mrd.
€ leicht gesunken sind. Insgesamt zeigt sich damit erneut,
dass das eigentliche Problem der kommunalen Finanzkrise
eher in einem erzwungenen Investitionsverzicht als in einer
hohen Verschuldung liegt. Das relativ geringe Ausmaß
kommunaler Verschuldung beruht auf dem strikten Haushaltsrecht, nicht etwa auf einer entspannten Haushaltslage.
Da eine höhere Verschuldung und ein Kürzen bei Pflichtaufgaben nicht erlaubt ist, reagieren Kommunen auf sinkende Einnahmen mit dem Verzicht auf notwendige Investitionen.
Quelle: DStGB-Aktuell 1603 vom 16.04.2003
20.10.10
NStVbSH Nr. 4/2003
Verfassungsmäßigkeit der Gewerbesteuer bestätigt
Die Oberfinanzdirektion Frankfurt hat mitgeteilt (Az. G 1300
A – 8 St II 22), dass Vorlagen an das Bundesverfassungsgericht zur Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit der
Gewerbesteuer nicht zur Entscheidung angenommen worden sind. Damit bestätigen sich frühere Beschlüsse, die
sich ebenfalls erfolglos gegen eine angebliche Verletzung
des Gleichheitssatzes in Artikel 3 Grundgesetz gewendet
hatten. Hierzu sind derzeit keine weiteren Verfahren beim
Bundesverfassungsgericht anhängig. Daher wurden die
gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der
Länder vom 10.12.1999 (BStBl 1999 I S. 1053), nach denen die Gewerbesteuermessbescheide zunächst nur noch
vorläufig ergehen sollen, aufgehoben (BStBl 2001 I S.
419).
Das ist ein weiterer Rückschlag für diejenigen, die bezweifeln, dass die Gewerbesteuer als Ganzes dem Gleichheitsgrundsatz des Artikels 3 Grundgesetz entspricht und damit
verfassungskonform ist. Bereits vor Jahren hatte die 2.
NACHRICHTEN des Städteverbandes Schleswig-Holstein
- 56 –
Kammer des 2. Senats des Bundesverfassungsgerichts mit
Beschlüssen vom 14. 2. 2001, BvR 460/93 und 2 BvR
1488/93, Beschwerden zur Verfassungswidrigkeit der Gewerbesteuer nicht zur Entscheidung angenommen. Das
Bundesverfassungsgericht verwies insoweit auf den Bundesverfassungsgerichts-Beschluss vom 25. 10. 1977
(BStBl 1978 II S. 125).
Beim Bundesfinanzhof ist dagegen noch ein weiteres Revisionsverfahren (Az. X R 2/00, Vorinstanz FG BadenWürttemberg) anhängig, in dem wiederum die Verfassungswidrigkeit und ein Verstoß gegen Europäisches Gemeinschaftsrecht geltend gemacht wird. Die Vorinstanz hat
dies allerdings schon unter Hinweis auf die Beschlüsse des
Bundesverfassungsgerichts vom 17.11.1998, 1 BvL 10/98
und vom 17. 12. 1998, 1 BvL 19/98 verneint.
Quelle: DStGB-Aktuell 1603 vom 16.04.2003
22.03.20
NStVbSH Nr. 4/2003
c) Einführung eines Wahlrechts, auch solche Kapitalerträge in die spezielle Veranlagung einzubeziehen, die der
Zinsabgeltungssteuer unterlegen haben, wenn im Kapitalertragsteuerverfahren die Steuerbemessungsgrundlage oder negative Zinserträge nicht zutreffend berücksichtigt worden sind;
d) Einführung eines Wahlrechts, für sämtliche Kapitalerträge einheitlich eine Veranlagung nach den allgemeinen Vorschriften des Einkommensteuerrechts durchzuführen;
e) Sparer-Freibetrag und Werbungskosten-Pauschbetrag
werden wie bisher schon beim Steuerabzug durch Erteilung eines Freistellungsauftrags berücksichtigt.
f) Die steuerlichen Wirkungen des Pauschalsteuersatzes
von 25 % auf Zinsen führen grundsätzlich zu keinen
weiteren steuerlichen oder außersteuerlichen Folgen.
2. Einführung einer Brücke zur Steuerehrlichkeit
Referentenentwurf eines Zinsabgeltungssteuergesetzes vorgelegt
Die Bundesregierung setzt sich wegen der weit verbreiteten Steuerhinterziehung bei Zinserträgen in Europa für eine
zunehmend harmonisierte Zinsbesteuerung sowie für einen
Datenaustausch über Zinserlöse von EU-Ausländern ein.
Obwohl innerhalb der EU nicht sämtliche Meinungsverschiedenheiten hierzu beseitigt sind, legt die Bundesregierung bereits einen Referentenentwurf eines Zinsabgeltungssteuergesetzes vor. Der Referentenentwurf steht
unter www.bundesfinanzministerium.de in der Rubrik „Aktuelles“ unter der Überschrift „Der Ehrliche wird nicht länger
der Dumme sein“ (19.03.) als pdf-Dokument zur Verfügung.
Die steuerliche Belastung der Kapitaleinkünfte soll danach
ab dem Jahr 2004 durch einen Abgeltungssatz von 25
Prozent begrenzt werden. Dies vermindere den Anreiz, der
Steuerbelastung auszuweichen, und mache die Kapitalanlage in Deutschland attraktiver. Zudem soll durch eine
Brücke zur Steuerehrlichkeit Bürgern, die in der Vergangenheit ihre steuerlichen Pflichten nicht erfüllt haben, eine
zeitlich befristete Chance gewährt werden, unter attraktiven
Bedingungen in die Steuerehrlichkeit zurückzukehren. Die
Brücke zur Steuerehrlichkeit soll dabei - anders als vielfach
vermutet wird - nicht nur bei Hinterziehung von Zinsen
gelten, sondern auch bei nicht versteuerten Erträgen aus
anderen Einkunftsarten ("Schwarzgeld"). Drogenhändler
und andere Schwerstkriminelle sollen aber nicht in den
Genuss einer Strafbefreiung kommen. Im Einzelnen ist
vorgesehen:
1. Neuordnung der Besteuerung von Zinsen für Veranlagungszeiträume ab 2004 durch
a) Übergang vom Zinsabschlag zur Zinsabgeltungssteuer
mit einem Abzugssteuersatz von 25 Prozent des Kapitalertrags;
b) Einführung einer speziellen Veranlagung von Zinsen,
die nicht der Zinsabgeltungssteuer unterlegen haben,
zu einem Einkommensteuersatz, der dem Abgeltungstarif entspricht. Dies betrifft im Ausland bezogene Zinserträge;
Bürgern, die in der Vergangenheit ihre steuerlichen Pflichten nicht erfüllt haben, soll eine befristete Möglichkeit geboten werden, in die Steuerehrlichkeit zurückzukehren:
a) Wer in der Vergangenheit Steuern verkürzt hat, soll
durch Abgabe einer strafbefreienden Erklärung und
Entrichtung einer pauschalen, als Einkommensteuer
geltenden Abgabe Strafbefreiung oder Befreiung von
Geldbußen erlangen können.
b) In der strafbefreienden Erklärung soll die Summe der
nach dem 31. Dezember 1992 und vor dem 1. Januar
2002 zugeflossenen Einnahmen angegeben werden,
die zu Unrecht nicht der Besteuerung zugrunde gelegt
wurden.
c) Mit Zahlung der Abgabe sollen alle entstandenen, aber
noch nicht festgesetzten Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis erlöschen, soweit die strafbefreiende
Erklärung sich auf diese Ansprüche bezieht.
d) Die strafbefreiende Erklärung soll als Steueranmeldung
ausgestaltet werden und damit ohne weiteres Zutun der
Finanzbehörden als Steuerfestsetzung wirken.
e) Der Bürger soll es in der Hand haben, durch umfassende Erklärung vollständig steuerehrlich und damit auch
straffrei zu werden. Soweit die Erklärung nicht alle unversteuerten Einnahmen umfasst, bleibt es hinsichtlich
der nicht erklärten Einnahmen beim geltenden Recht.
f) Der Staat soll auf Nachweise des Bürgers und Ermittlungen der Finanzbehörden bei Abgabe einer strafbefreienden Erklärung verzichten. Werden allerdings später Steuerverkürzungen entdeckt, trifft den Bürger im
Besteuerungsverfahren die Beweislast dafür, dass seine Erklärung auch diese Steuerverkürzungen umfasst
hat. Diese Regelung ist verfassungsrechtlich geboten,
da ansonsten der Notwendigkeit der Vermeidung struktureller Erhebungsdefizite (Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 27.06.1991, BVerfGE 84, 239 [273
f.]) nicht wirksam entsprochen werden kann.
g) Eine strafbefreiende Erklärung soll erst dann ausgeschlossen sein, wenn vor ihrem Eingang bei der zu-
NACHRICHTEN des Städteverbandes Schleswig-Holstein
- 57 –
ständigen Finanzbehörde die Einleitung des Straf- oder
Bußgeldverfahrens wegen eines Steuerdelikts bekannt
gegeben oder bereits eine Selbstanzeige erstattet worden ist.
eingeschränkt werden, um eine Umgehung des Verbots
der Mehrmütterorganschaften zu verhindern. Durch diese
Maßnahmen kann der Staat mit Mehreinnahmen von rund
1,5 Mrd. € rechnen.
h) Für die strafbefreiende Erklärung sollen zwei Stufen
gelten: Bei einer Erklärung bis Ende 2003 soll ein Steuersatz von 25 % auf die erklärten Einnahmen gelten.
Wer sich danach bis zum 30.06.2004 erklärt, soll 35 %
Steuern auf die erklärten Einnahmen zahlen.
Eine weitere Regelung betrifft Einschränkungen im Bereich
der so genannten Gesellschafter-Fremdfinanzierung, mit
der inländische Mütter über Zinszahlungen an Töchter in
ausländischen Steueroasen Steuern sparen. Es werden
zudem strengere Dokumentationspflichten für so genannte
Verrechnungspreise eingeführt. Bislang müssen diese
Daten, die für die Berechnung der Steuerschuld von verbundenen nationalen und internationalen Unternehmen
bedeutsam sind, nicht ausgewiesen werden. Kommen die
Unternehmen dem nicht nach, müssen sie nach den Vorschlägen Strafen zahlen. Dadurch sollen weitere 600 Mio.
€ in die Kassen von Bund und Ländern fließen. Der Kompromiss sieht zudem vor, gegen so genannte Gewerbesteueroasen in Deutschland vorzugehen. Unternehmen
siedeln dort Tochtergesellschaften an, um Steuern zu sparen. Liegt der Hebesatz einer Oase unter 200 %, wird der
Gewerbesteuer-Messbetrag der Muttergesellschaft zugeschlagen. Der DStGB hatte diesen Lösungsweg kritisiert,
weil der Gesetzgeber hier ausgerechnet über die Einschränkung der kommunalen Finanzautonomie Fehler in
der Praxis der Unternehmensbesteuerung korrigieren will.
i)
Die Brücke zur Steuerehrlichkeit soll Straf- und Bußgeldbefreiung nur bei Steuerhinterziehung oder leichtfertiger Steuerverkürzung (§§ 370, 370a und 378 AO)
und damit verbundener Nichtentrichtung von Beiträgen
zur Sozialversicherung (§ 266a StGB) gewähren. Die
Strafbarkeit anderer Delikte soll durch die Regelung
nicht berührt werden.
Das Finanztableau weist für die Gemeinden im Entstehungsjahr Mehreinnahmen in Höhe von 322 Mio. EUR aus.
Die positiven Effekte der befristeten Nacherklärungsmöglichkeit enden jedoch 2004, so dass von dann ab mit Mindereinnahmen der Gemeinden gerechnet werden muss
(112 Mio. EUR in 2004), weil der Abschlagssteuersatz oft
niedriger ausfällt als der persönliche Steuersatz, mit dem
Zinserträge derzeit versteuert werden müssen.
Quelle: DStGB-Aktuell 1203 vom 21.03.2003
22.01.35
NStVbSH Nr. 4/2003
Steuervergünstigungsabbaugesetz
scheitert – Eigenheimzulage bleibt
großenteils
ge-
In der Nacht zum 10.04.2003 einigte sich der Vermittlungsausschuss zwischen Bundestag und Bundesrat auf einen
Kompromiss im Streit um das Steuerpaket, das nun statt
den ursprünglich vorgesehenen 15,6 Mrd. € nur noch rund
4 Mrd. € mehr Steuern pro Jahr bringen soll. Direkt begünstigt werden vor allem die Haushalte von Bund und
Ländern. Insbesondere über den Steuerverbund mit den
Ländern können aber auch Gemeinden hieran Teil haben.
Veränderungen wird es gemäß der Einigung vor allem im
Bereich der Körperschaftsteuern geben, damit die großen
Konzerne wieder einen angemessenen Beitrag zum Steueraufkommen leisten. Wichtigster Punkt des Kompromisses ist ein Verbot für Unternehmen, alte Guthaben aus der
Körperschaftsteuer in den Jahren 2003, 2004 und 2005
auszuschütten. Die Guthaben waren angefallen, weil vor
der Unternehmensteuerreform einbehaltene Gewinne höher besteuert wurden als ausgeschüttete. Die mehr gezahlten Steuern konnten sich die Unternehmen dann vom Fiskus zurückholen. Nach Ende des Moratoriums wird die
Ausschüttung des Körperschaftsteuerguthabens begrenzt.
Bis 2019 dürfen Unternehmen es nur anteilig ausschütten.
Alleine diese Regelung soll rund 2 Mrd. € im Jahr Mehreinnahmen bringen.
Gegen den anfänglichen Widerstand der Union werden
nach dem Kompromiss so genannte Mehrmütterorganschaften für Kapitalgesellschaften verboten. Durch einen
solchen Zusammenschluss können zwei oder mehrere
Konzerne bislang steuersparende Organschaften bilden.
Zudem soll der Verlustabzug bei stillen Gesellschaftern
Entgegen ursprünglicher Vorschläge werden die Abschreibungsregeln für Unternehmen nicht verschärft. Gegen
diesen Punkt hatte vor allem die Union Widerstand geleistet. Nicht weiter konkretisiert wurden die Pläne über pauschale Subventionskürzungen. Das Thema Subventionsabbau soll an anderer Stelle weiterverfolgt werden.
Endgültig vom Tisch sind mit der Einigung auch die ursprünglich in dem Steuerpaket enthaltenen Mehrbelastungen für die Bürger, wie eine erhöhte Besteuerung der
Dienstwagennutzung, ein höherer Mehrwertsteuersatz für
z. B. Schnittblumen oder Zahnersatz sowie eine Kürzung
der Eigenheimzulage.
Insgesamt sollen diese und weitere Maßnahmen im Bereich der Unternehmensbesteuerung Mehreinnahmen von
maximal 4,4 Milliarden Euro für den Staat bringen. Vor
allem auf Unions-Seite wird jedoch mit einem deutlich geringeren Einnahme-Volumen gerechnet.
Quelle: DStGB-Aktuell 1503 vom 11.04.2003
64.30.25/22.00.02
NStVbSH Nr. 4/2003
BMF
legt
Referentenentwurf
Änderungsrichtlinien 2004 vor
der
Lohnsteuer-
Das BMF hat dem DStGB den Referentenentwurf der
Lohnsteuer-Änderungsrichtlinien 2004 zugeschickt. Durch
die Regelungen sollen im Wesentlichen den Rechtsänderungen aus den zwischenzeitlich ergangenen Gesetzen,
der neueren Rechtsprechung und Verwaltungsanweisungen Rechnung getragen werden. Das BMF geht davon
aus, dass diese Änderungen weder begünstigende noch
belastende Wirkung entfalten werden.
Diese Lohnsteuer-Änderungsrichtlinien 2004 sind nun auch
im Internet über
www.bundesfinanzministerium.de/lohnsteuer-.621.htm
NACHRICHTEN des Städteverbandes Schleswig-Holstein
- 58 –
verfügbar. Geändert werden die Richtlinien mit den Nummern R 4, 9, 13, 17, 21d, 23a, 24, 27, 30, 31, 34, 37, 39,
70, 77, 100, 104a, 106, 109, 111, 113, 113a, 118, 119 121,
122, 125, 127, 128, 129 130, 132, 133, 135, 145, 146. Die
umfangreichsten Änderungen sind in R 125 „Durchführung
des Lohnsteuerabzugs für beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer“ und in R 128 “Kurzfristig Beschäftigte und Aushilfskräfte in der Land- und Forstwirtschaft“
enthalten.
Neu eingefügt werden die Nummern R 23 (lediglich Begriffsbestimmungen zur Regelung der „Zuschüsse und
Zinsvorteile aus öffentlichen Haushalten“ in § 3 Nr. 58
EStGB) und R 128a „Geringfügig entlohnte Beschäftige“.
Letztere Regelung bezieht sich auf die ab 01.04.2004 in
neuer Form geltende Lohnsteuerpauschalierung bei der
Besteuerung geringfügiger Beschäftigung.
Quelle: DStGB-Aktuell 1403 vom 04.04.2003
11.20.40
NStVbSH Nr. 4/2003
Konditionen der Deutschen Ausgleichsbank
Die Deutsche Ausgleichsbank (DtA) informiert über neue
Konditionen bei der Berechnung von Bereitstellungsprovisionen, Richtlinienänderungen im Existenzgründungsprogramm sowie über die Rückzahlung gekündigter Refinanzierungsdarlehen. Am 31.03.2003 traten neue Richtlinien
der DtA in Kraft, die durch eine neue Berechnung der Bereitstellungsprovision sowie die Einführung eines neuen
gemeinsamen Antragsvordruckes erforderlich geworden
sind.
Berechnung von Bereitstellungsprovisionen
Ab 31.03.2003 wird die Berechnung von Bereitstellungsprovisionen für alle Zusagen vereinheitlicht. Sofern das
gewährte Darlehen nicht spätestens einen Monat und zwei
Bankarbeitstage nach Zusage bei der DtA bzw. den Landesförderinstituten abgerufen wird, wird eine Provision in
Höhe von 0,25 % pro Monat berechnet. Das konkrete Datum, ab dem die Bereitstellungsprovision berechnet wird,
wird zukünftig im Schreiben angegeben werden, mit dem
die Kreditvergabe zugesagt wird. Die Provision wird vierteljährlich nachträglich auf Anforderung der DtA zu zahlen
sein.
Richtlinienänderungen
im
DtA-Existenzgründungsprogramm und bei den Produkten der Gründungs- und
Wachstumsfinanzierung (GuW)
Zukünftig können branchenübliche Markterschließungskosten nur noch im Rahmen der Betriebsmittelvariante berücksichtigt werden. Ansonsten wird der Verwendungszweck
kürzer und redaktionell verständlicher gefasst. Eine Einschränkung der Förderung ist damit nicht verbunden.
Die DtA weist darauf hin, dass GuW-Produkte bereits seit
dem 01.01.2002 für die Schaffung zusätzlicher Ausbildungsplätze geöffnet wurde. Gleiches gilt für das DtAExistenzgründungsprogramm. Es gelten für die Förderung
die gleichen Regelungen wie für die Schaffung von zusätzlichen Arbeitsplätzen. Eine Haftungsfreistellung ist nicht
möglich. Analog zur Vereinheitlichung der Vergabebedingungen gilt künftig auch im Existenzgründungsprogramm
der DtA, dass mit dem zu finanzierenden Vorhaben bei
Antragstellung noch nicht begonnen sein darf.
Rückzahlung gekündigter Refinanzierungsdarlehen ohne
Haftungsfreistellung
Künftig wird eine sofortige Rückzahlung bei gekündigten
Refinanzierungsdarlehen ohne Haftungsfreistellung, die
von einer Kreditgarantiegemeinschaft bzw. einer Bürgschaftsbank verbürgt wurde, verlangt. Die bisherige Praxis,
solche Darlehen auf Antrag bis zum Abschluss einer Sicherheitenverwertung bzw. Abrechnung der Bürgschaft
dem Kreditinstitut zu belassen, wird aufgegeben. Diese
Regelung steht im Zusammenhang mit den gemeinsamen
Bestimmungen für Investitionskredite und der weiteren
Vereinheitlichung der Spruchpraxis der DtA und der Kreditanstalt für Wiederaufbau.
Für ergänzende Fragen hat die DtA ein Informations- und
Beratungsteam eingesetzt, das unter der Servicenummer
0180/1 242400 erreichbar ist (Ortstarif). Die Richtlinien zum
DtA-Existenzgründungsprogramm sowie ein Merkblatt zum
DtA-Existenzgründungsprogramm kann unter der Fax-Nr.
0228/831-2130 angefordert werden.
Quelle: DStGB-Aktuell 1203 vom 21.03.2003
NStVbSH Nr. 4/2003
Zinssatzerhöhung in den DtA-Produkten
Die Deutsche Ausgleichsbank informiert darüber, dass auf
Grund der Kapitalmarktentwicklung die Zinssätze für Neuzusagen ab dem 24.03.2003 erhöht werden.
Eine Erhöhung der Zinssätze für Neuzusagen um 0,30
Prozentpunkte ist p.a. für die folgenden Programme beschlossen worden:
- DtA-Existenzgründungsdarlehen (alle Laufzeitvarianten
inklusive Betriebsmittel)
- GuW-Darlehen (alle Laufzeitvarianten inklusive Betriebsmittel)
- DtA-Umweltprogramm (alle Laufzeiten)
- DtA-Umweltprogramm mit Zinszuschuss des BMU
- DtA-StartGeld
- DtA-Mikro-Darlehen
- DtA-Sozialprogramm Variante A (alle Laufzeiten).
Eine Erhöhung der Zinssätze um 0,05 Prozentpunkte p.a.
wurde für folgende Programme beschlossen:
- DtA-Sozialprogramm Variante B (Zinsbindung 5 Jahre)
- DtA-Sozialprogramm Variante B (Zinsbindung 10 Jahre).
Die aktuellen DtA- und ERP-Konditionen finden Sie auf der
Internet-Seite www.dta.de/dtaportal/index.jsp unter der
Rubrik -Finanzierung.
Quelle: DStGB-Aktuell 1303 vom 28.03.2003
NStVbSH Nr. 4/2003
NACHRICHTEN des Städteverbandes Schleswig-Holstein
- 59 –
KfW-Infrastrukturprogramm zu erhöhten Zinskonditionen
Die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) hat für ihr Infrastrukturprogramm (Direktkredite) eine Konditionenänderung per 24.03.2003 bekannt gegeben. Nachdem die KfW
die Zinssätze bei den letzten Änderungen jeweils gesenkt
hatte, ist nun eine leichte Erhöhung vorgesehen. Die für
Auszahlungen ab dem 24.03.2003 gültigen Zinssätze können Sie folgender Tabelle entnehmen:
-
Für Kommunen, die in strukturschwachen Gebieten
liegen, ist zusätzlich 1 Mrd. € vorgesehen. Für diese
Kommunen wird der Zinssatz durch den Bund für drei
Jahre sehr stark verbilligt. Hierfür beträgt der anfängliche Nominalzinssatz 0,5 % p.a. für die ersten zwei Jahre, im dritten Jahr 1,5 % p.a. und ab dem vierten Jahr
der Zinssatz des KfW-Infrastrukturprogramms.
Die Bundesregierung stellt für die Zinsverbilligung des
Kreditvolumens des Sonderfonds „Wachstumsimpulse“
insgesamt 480 Mio. € bereit.
Quelle: DStGB-Aktuell 1403 vom 04.04.2003
20.10.40
NStVbSH Nr. 4/2003
KfW-Infrastruktur
(gesamtes
Bundesgebiet)
Zinssatz
nominal
in % p.a.
Zinssatz
effektiv
in % p.a.
Auszahlungssatz in %
Europa und sonstige Auslandsangelegenheiten
5jährige
Zinsbindung
3,40
3,43
100
49. Plenartagung des Ausschusses der Regionen
10jährige
Zinsbindung
4,05
4,09
100
20jährige
Zinsbindung
4,45
4,50
100
Konditionen zum KfW-Infrastrukturprogramm
(KfW-Kommunalrundschreiben)
per 24.03.2003
Diese Konditionenänderung gilt nicht für bereits vollvalutierende Darlehen. Alle übrigen Programmbedingungen bleiben unverändert.
Für weitere Auskünfte gibt die KfW die Servicenummer
01801 / 33 55 77 bekannt, per Fax ist sie unter 069 / 743164 355 und per E-mail unter der Adresse [email protected] zu
erreichen. Im Übrigen sei auf die KfW-Homepage
http://www.kfw.de im Internet verwiesen, wo man unter
dem Stichwort "Kreditprogrammkonditionen” die aktuellen
Zinssätze abfragen kann - alternativ auch als Abruf per Fax
unter der Nummer 069 / 7431-4214 (Faxgerät auf "Abruf”
oder "Polling” stellen).
Außerdem finden sich auf der KfW-Homepage
http://www.kfw.de erste Informationen über den Sonderfonds „Wachstumsimpulse“ im KfW-Infrastrukturprogramm,
der Teil der von Bundeskanzler Schröder in seiner Regierungserklärung vom 14.03.2003 vorgesehenen Soforthilfemaßnahmen für Kommunen ist:
-
Das Programm setzt auf das bestehende KfWInfrastrukturprogramm auf.
-
Es richtet sich insbesondere an Kommunen und deren
Eigengesellschaften.
-
Der Sonderfonds „Wachstumsimpulse“ beinhaltet 6
Mrd. €, die durch Mittel des Bundes über einen Zeitraum von drei Jahren zusätzlich zinsverbilligt werden
(Start-Zinssatz in der Direktkreditvariante aus heutiger
Sicht bei etwa 1,40 % p.a. für die ersten zwei Jahre, im
dritten 2,4 % p.a., danach Zinssatz des KfWInfrastrukturprogramms).
Am 9./10.04.2003 fand in Brüssel die 49. Plenartagung des
be-ratenden Ausschusses der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften der Europäischen Union (Ausschuss
der Regionen, AdR) statt. Im Mittelpunkt der politischen
Beratungen standen eine Anhörung und Resolution zur
politischen Gewalt und zu den Anschlägen im Baskenland
sowie die europäische Arbeits- und Sozialpolitik.
Entschließung zur politischer Gewalt
Mit einer Anhörung zum Thema der terroristischen Gewalt
und Bedrohung frei gewählter Kommunal- und Regionalpolitiker und der Verabschiedung einer Entschließung zu
diesem Thema bekundeten die Mitglieder des AdR Dutzenden den Politikern in Navarra und dem Baskenland, die
sich bei der Ausübung ihres Amtes der Gefahr von Attentaten ausgesetzt sehen, ihre volle Unterstützung und Solidarität bekunden. Sie reagieren damit auf eine Situation, in
der die Demokratie auf lokaler Ebene durch den Mangel an
Kandidaten für die nächsten Kommunalwahlen gefährdet
ist.
Das Plenum behandelte diese ernste Thematik auch in
einer Anhörung Maite Pagazaurtundua, die Schwester von
Joseba Pagazaurtundua, der erst vor kurzem bei einem
Anschlag der ETA ums Leben kam, sowie drei örtlich gewählte Vertreter der wichtigsten politischen Parteien des
Baskenlandes zu Wort kamen: Alfonso Alonso, Bürgermeister von Vitoria (EVP), Karmelo Sainz De La Maza
Arrola, Bürgermeister von Leioa (PNV), und Ana Urchueguia Asensio, Bürgermeisterin von Lasarte (PSOE).
Der Text der vom AdR hierzu beschlossenen Resolution ist
auf der Homepage des Ausschusses der Regionen frei
abrufbar
unter
der
Adresse:
http://www.cor.eu.int/de/prss/cprss2003/res_de.html
Sozial- und Beschäftigungspolitik
Einen weiteren Schwerpunkt der Plenartagung bildeten die
Themen Beschäftigung, Bildung und Ausbildung. Anna
Diamantopoulou, für Beschäftigung und Soziales zuständiges Kommissionsmitglied, erläuterte die Schlussfolgerungen des Europäischen Gipfels vom 21./22.03.2003 zur
Bilanz der Strukturreform und den Hauptschwierigkeiten im
NACHRICHTEN des Städteverbandes Schleswig-Holstein
- 60 –
Bereich der Beschäftigungspolitik. Im Anschluss an die
Plenartagung fand im Gebäude des Europäischen Parlaments ein Forum zum Thema "Zusammenarbeit zwischen
Städten und Regionen im Bereich der Beschäftigungs- und
Sozialpolitik" statt.
Stellungnahmepapiere
Inhaltlich wurden folgende Stellungnahmen des AdR beschlossen:
1. "Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung auf der Grundlage des Nutzwärmebedarfs im Energiebinnenmarkt" Berichterstatterin: EYBALIN (Mitglied des Regionalrats
von Rhône-Alpes, F/SPE)
2. "Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von
Drittstaatsangehörigen zur Aufnahme eines Studiums,
einer Berufsbildung oder eines Freiwilligendienstes" Berichterstatter: SKUTHÄLLA (Bürgermeister der Stadt
Närpes, FIN/ELDR)
3. "Mehr Forschung für Europa – Hin zu 3% des BIP" und
"Der Europäische Forschungsraum" - Berichterstatterin:
KUHN-THEIS (Vorsitzende des Ausschusses für Europafragen des Landtags des Saarlandes, D/EVP)
4. "Programm zur Verbesserung der Qualität der Hochschulbildung und Förderung des interkulturellen Verständnisses durch die Zusammenarbeit mit Drittländern
(ERASMUS WELT) (2004-2008)" - Berichterstatter:
PELLA (Bürgermeister von Valdengo, I/EVP)
5.
"Territorialer Zusammenhalt" - Berichterstatter:
VALCÁRCEL SISO (Präsident der Regionalregierung
von Murcia, E/EVP)
6. "Verhandlungsposition für die nächste Runde der WTOVer-handlungen im Agrarbereich" - Berichterstatter:
BOCKLET (Bayerischer Staatsminister für Bundes- und
Europaangelegenheiten, D/EVP)
7. "Qualität von Badegewässern" - Berichterstatter:
ANTICH i OLIVIER (Präsident der Regionalregierung
der Balearen, E/SPE)
8. "Hin zu einer Strategie zum Schutz und zur Erhaltung
der Meeresumwelt" - Berichterstatter: Herr van
GELDER (Kommissar der Königin für die Provinz Seeland, NL/EVP)
9. "Die wirksame Integration von Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) in die Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung in Europa" - Hauptberichterstatter: ERVELÄ (Präsident des Gemeinderats
Sauvo und Präsident der Vertretung des Regionalverbands Südwestfinnland, FIN/ELDR)
10. "Europäische Benchmarks für die allgemeine und berufliche Bildung" - Berichterstatter: ABEL (Mitglied des
Kreistags von Kopenhagen, DK/EVP)
11. "Fünf Jahre europäische Beschäftigungsstrategie - eine
Bestandsaufnahme" und "Die Zukunft der Europäischen
Beschäftigungsstrategie (EBS)" - Berichterstatterin:
HAIJANEN (Mitglied der Vertretung des Regionalverbands Südwestfinnland, FIN/EVP)
Teilrevision der Geschäftsordnung des AdR
Debattiert und beschlossen wurde zudem eine Teilrevision
der Geschäftsordnung des AdR, die vor allem der Übertragung der neuen gültigen Rechtslage im EG-Vertrag nach
dem am 01.02.2003 in Kraft getretenen Vertrag von Nizza
dient. In dem neu gefassten Art. 263 EG-Vertrag ist das
Innehaben eines AdR-Mandats zwingend an ein kommunales oder regionales Wahlmandat oder die politische Verantwortlichkeit gegenüber einer gewählten Versammlung
geknüpft worden. Bei der Teilrevision der Geschäftsordnung des AdR wurde zudem einer Anregung des Deutschen Städte- und Gemeindebundes folgend eine Vereinfachung bei der Nachbenennung von AdR-Delegierten
beschlossen, die bislang mit einer Vakanz des Mandats
während eines Übergangszeitraums verbunden war – mit
der neuen Geschäftsordnungsregelung wurde dieses Problem nun beseitigt.
Quelle: DStGB-Aktuell 1603 vom 16.04.2003
10.10.40
NStVbSH Nr. 4/2003
Europäische Kommission möchte Dialog mit den Verbänden Kommunen und Regionen vertiefen
Die Europäische Kommission hat ein Konsultationspapier
zu der Frage veröffentlicht, wie der Dialog mit den Verbänden der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften
organisiert werden soll. Dieser Dialog, an dem der Ausschuss der Regionen maßgeblich beteiligt sein soll, verfolgt
das Ziel, zu einer Verbesserung des Verfahrens zur Ausarbeitung der Gemeinschaftspolitiken, die Auswirkungen auf
die Regionen und Kommunen haben, zu kommen.
Der für Regionalpolitik und institutionelle Reformen zuständige EU-Kommissar Michel Barnier erklärte zu dem Projekt: „Europa wird nicht allein in Brüssel errichtet. Europa
ist ein Vorhaben, das sich die politischen Entscheidungsträger auf allen Ebenen zu Eigen machen müssen. Ich
wünsche mir, dass bei der Ausarbeitung der europäischen
Politiken, jedoch auch bei ihrer Umsetzung, ein intensiver
Austausch zwischen der Kommission und den Verbänden
erfolgt, die die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften vertreten."
Anerkennung der lokalen Ebene für die EU-Politik
Die „Selbst-Verpflichtung“, die Konsultation mit den Kommunen und Regionen auszuarbeiten, war die Europäische
Kommission schon in dem von ihr vorgelegten Weißbuch
über Europäisches Regieren (KOM (2001) 428 endg. vom
25.07.2001). eingegangen. Da die Europäische Kommission anerkennt, dass viele Unionspolitiken ihre Wirkungen
auf regionaler und lokaler Ebene entfalten oder dort durchgeführt werden, muss den regionalen und lokalen Gebietskörperschaften die Möglichkeit gegeben werden, über ihre
Verbände Stellung zu nehmen, bevor die förmlichen Entscheidungsprozesse in Gang gesetzt werden. Weitere
erklärte Zielsetzung der Europäischen Kommission ist es,
die politischen Orientierungen der Europäischen Union den
Gebietskörperschaften zur Kenntnis zu bringen, damit die
Kommission von deren Sachkompetenz und ihren Stel-
NACHRICHTEN des Städteverbandes Schleswig-Holstein
- 61 –
lungnahmen profitieren kann. Die Regional- und Kommunalbehörden seien nämlich oft sehr gut in der Lage, die
Stimmigkeit und Wirksamkeit der europäischen Politiken
mit starken territorialen Auswirkungen zu beurteilen, etwa
im Bereich der Regional-, Verkehrs- und Umweltpolitik und
der Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums. Ein
systematischerer Dialog mit diesen Akteuren werde es der
Europäischen Kommission erlauben, die Art und Intensität
der zu treffenden Maßnahmen genauer zu bestimmen und
deren Auswirkungen besser einzuschätzen.
Der Deutsche Städte- und Gemeindebund wird im Rahmen
der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände
eine Positionierung zu den Vorschlägen der Europäischen
Kommission ausarbeiten.
Schlüsselrolle für den Ausschuss der Regionen
Die EU-Kommission hat ihre Abteilung G 1 der Generaldirektion Wettbewerb (Regionalbeihilfen) angewiesen, im
Hinblick auf den Förderzeitraum ab dem 01.01.2007 (Osterweiterung) diejenigen Fördergebiete, die in den Genuss
von Beihilfen mit regionaler Zielsetzung kommen, neu zu
bestimmen. Um Missverständnisse zu vermeiden, soll
erwähnt werden, dass es sich hier nicht um die so genannten Ziel-2 Gebiete handelt, die Fördergelder aus dem Europäischen Regionalfonds erhalten, sondern um die, die
von den Nationalstaaten als Fördergebiete der Kommission
benannt worden sind. Sie erhalten aus nationalen Fördertöpfen ihre Zuwendungen. Geographisch sind beide Arten
von Fördergebieten oft aber eben nicht immer identisch.
Die Europäische Kommission möchte einen Dialog mit den
repräsentativen Verbänden organisieren, die in der Lage
sind, gemeinsam erarbeitete Stellungnahmen abzugeben.
Der Ausschuss der Regionen soll aufgefordert werden, bei
der Organisation dieses Dialogs eine Schlüsselrolle zu
spielen. Die Kommission schlägt vor, dass sich dieser
Dialog auf das jährliche Arbeitsprogramm der Kommission
sowie auf wichtige Initiativen erstrecken sollte, die im Rahmen von Politiken mit starken territorialen Auswirkungen
ausgearbeitet werden. Der Präsident der Europäischen
Kommission soll in diesen Dialog über das jährliche Arbeitsprogramm persönlich einbezogen sein. Außerdem
schlägt die Kommission vor, Treffen zu organisieren, bei
denen Kommissionsmitglieder wichtige Initiativen im Rahmen der in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Politiken
vorstellen werden. In Absprache mit dem Ausschuss der
Regionen wird die Kommission diesen bitten, diese Treffen
zu organisieren und die in jedem Einzelfall betroffenen
Verbände zu benennen.
Vorläufige Bewertung und weiteres Verfahren
Dem Grundsatz nach ist die in der Erklärung der Europäischen Kommission erfolgte Anerkennung der kommunalen
und regionalen Ebene für das Gelingen der europäischen
Vorhaben und Politiken zu begrüßen. Dies gilt ebenso für
die Absicht, im Rahmen der Ausarbeitung der Konsultationsverfahren in Brüssel dem Dialog mit den Kommunen
und Regionen einen besonderen Stellenwert zu geben,
was der Forderung der kommunalen Spitzenverbände
entspricht, da die Kommunen und Regionen eine demokratisch legitimierte Ebene darstellen, die dem Gemeinwohl,
und nicht Einzelinteressen verpflichtet ist.
Allerdings lässt die angekündigte Schlüsselfunktion des
Ausschusses der Regionen bei der Anhörung der Kommunen und Regionen einige Fragen hinsichtlich der Effektivität
und Effizienz des Dialogs offen. Zumindest muss neben die
Anhörung des Ausschusses der Regionen als institutionalisiertem EU-Gremium noch die Konsultation der repräsentativen Verbände der Kommunen und Regionen treten, um
einen Dialog mit einer tatsächlich repräsentativen Breite
der kommunalen und regionalen Akteure erreichen zu
können. Zudem liegt der Schwerpunkt der Anhörung des
AdR bei der politischen Beurteilung bereits vorgelegter
Regelungsakte der EU, wogegen die Konsultation der
kommunalen Verbände vor allem auf die fachpolitische
Beteiligung in der frühen Phase der Ausarbeitung von Gesetzesvorhaben und Politiken zielt. In diesem Sinne kann
der Schwerpunkt der Anhörungen auch nicht auf (jährlichen) Arbeitsprogrammen liegen, sondern in der Würdigung einzelner Vorhaben.
Quelle: DStGB-Aktuell 1403 vom 04.04.2003
10.10.10/10.10.46
NStVbSH Nr. 4/2003
Kommission skizziert Regionalfördergebiete neu
Bisher gilt für den Zeitraum von 2000 bis 2006, dass 42,7%
der Gemeinschaftsbevölkerung (15 Mitgliedstaaten) in
Regionen lebt, die von den Regionalbeihilfen profitieren.
Nach der Osterweiterung wird sich dies entscheidend ändern. Auch für Deutschland wird es erhebliche Auswirkungen geben, wobei alle Anzeichen auf eine Verkleinerung
des deutschen Anteils hinauslaufen. Der DStGB wird sich
aktiv an dem nun anlaufenden Diskussionsprozess mit der
Kommission beteiligen.
Quelle: DStGB-Aktuell 1403 vom 04.04.2003
10.11.25
NStVbSH Nr. 4/2003
Strukturfonds: positive Auswirkungen für die Informationsgesellschaft
Der für Regionalpolitik zuständige Kommissar Michel Barnier hat die Ergebnisse einer Bewertungsstudie vorgestellt,
aus der hervorgeht, dass die Strukturfonds in erheblichem
Maße zur Förderung der Informationsgesellschaft beitragen. Nach Schätzungen der Studie werden im Zeitraum
2000-2006 rund 10 Mrd. EUR oder 7,3% der Strukturfondsmittel für Maßnahmen in diesem Bereich verwendet werden. Dies bedeutet, dass die EU einen wichtigen
Beitrag zur Verwirklichung der von den Mitgliedstaaten im
Jahr 2000 in Lissabon gesteckten Ziele leistet, insbesondere was die Initiative e-Europe anbelangt.
In der Studie wurden Daten aus 150 regionalen und drei
nationalen aus EU-Fördermitteln unterstützten Programmen des Zeitraums 2000-2006 miteinander verglichen. Die
für die Informationsgesellschaft aufgewendeten Beträge
liegen zwischen 0,6 EUR/Einwohner in Niedersachsen und
358 EUR in der Region Border, Midlands and West (Irland).
Ohne die erforderlichen Hardware-Investitionen wird sich
die Realisierung der in Lissabon festgesetzten Ziele verlangsamen.
Quelle: EuropaNEWS DST vom 31.03.2003
10.11.25
NStVbSH Nr. 4/2003
NACHRICHTEN des Städteverbandes Schleswig-Holstein
- 62 –
RGRE-Frauenausschuss will Frauenanteil
Kommunalparlamenten vergrößern
in
den
Mehr Frauen in die Kommunalparlamente zu befördern,
das ist Ziel des RGRE-Frauenausschusses. Er setzt sich
aus gewählten Kommunalpolitikerinnen aus den Mitgliedstaaten der EU und den Beitrittsländern zusammen. Finanzielle Unterstützung seitens der EU hat der RGRE jetzt im
Rahmen des EU-Programms „Chancengleichheit für Männer und Frauen 2001-2005" beantragt. Antragsfrist war der
14.03.2003. Die Entscheidung wird im Sommer fallen.
Der RGRE-Frauenausschuss hat bereits im Rahmen des
Programms „Chancengleichheit zischen Männern und
Frauen" untersucht, wie hoch der Frauenanteil in europäischen Kommunalparlamenten ist. Ausgerechnet Griechenland, die so häufig bezeichnete Geburtsstätte der Demokratie, hat die wenigsten Frauen in den kommunalen Parlamenten. Die Anzahl der Stadträtinnen beträgt nur 6 %,
die Anzahl der weiblichen Bürgermeisterinnen nur 1,45 %.
Ganz anders sieht es in nordischen Ländern wie Finnland,
Norwegen und Schweden aus: Insbesondere Schweden
führt die Tabelle der weiblichen Politikerinnen in den Städten an. Dort beträgt die Anzahl der Parlamentarierinnen in
den Kommunen 34,1 %, Im Verwaltungsvorstand beträgt
der Frauenanteil 36 % und immerhin 20 % der Bürgermeister/innen sind weiblich. Den absolut höchsten Frauenanteil
im Verwaltungsvorstand hat übrigens Finnland mit 45,4 %.
Deutschland belegt im europäischen Vergleich einen unteren mittleren Platz: Der Frauenanteil im Stadtrat beträgt
durchschnittlich 23,8 %, im Verwaltungsvorstand auf Ebene
von Beigeordneten sind es 9,6 % und insbesondere der
Anteil der weiblichen Bürgermeisterinnen ist bescheiden:
Er liegt bei nur 5,1 %. Diese Zahlen verdeutlichen auch: Je
höher die Position ist, die Politikerinnen und Politiker bekleiden, desto geringer ist auch der Frauenanteil.
Die EU- Kommission möchte im Rahmen ihres Aktionsprogramms dafür sorgen, dass sich mehr Frauen bereit finden,
um politische Macht zu konkurrieren und dass auch mehr
Frauen hierfür vorgeschlagen werden. Im Rahmen des EUProgramms will der RGRE Good-Practice in Europas Städten und Gemeinden ausmachen, also vorbildhafte Methoden. Kommunen mit einem „gender-lag" könnten sich daran orientieren und ebenfalls erfolgreiche Strategien implementieren, zum Beispiel im Bereich TeilzeitArbeitsplätze oder Mentorinnen-Programme. Andere Strategien sind Frauennetzwerke, Quoten oder die Strategie
des Gender Mainstreaming. Übrigens eine europäische
Strategie, die beinhaltet, dass bei allen wichtigen Entscheidungen, Maßnahmen und Vorhaben die unterschiedlichen
Bedürfnisse von Frauen und Männern berücksichtigt werden.
Was finanziert die EU-Kommission? Insgesamt beträgt das
Budget 350.000 €. Davon finanziert die EU bis zu 80 %.
Folgende Aktivitäten sind vorgesehen: Von Herbst 2003 bis
Ende 2004 werden drei Sitzungen stattfinden. Im Rahmen
des ersten Treffens im Herbst 2003 werden Hindernisse
auf dem Weg zur Chancengleichheit identifiziert und Instrumente und Strategien vorgestellt, sie zu überwinden.
Wissenschaftlerinnen werden daraufhin einen Leitfaden
erstellen, der eine ideale geschlechtergerechte Stadt repräsentiert. Im Frühjahr 2004 findet dann das zweite Arbeitstreffen statt. Die Ergebnisse fließen ein in die Dokumentation der Expertinnen „Methodik zur Gleichstellung".
Beendet wird das Projekt im Herbst im Rahmen der Konferenz „Methodik zur Gleichstellung in europäischen Städten". Aus Deutschland werden Angela Spizig, Grüne Bürgermeisterin der Stadt Köln und die Gleichstellungsreferentin des Deutschen Städtetages teilnehmen. Weiteres assoziiertes Mitglied ist die Stadt Frankfurt, die ein eigenes EUProjekt „Sister Cities Going GendeC auf den Weg gebracht
hat, im Rahmen dessen Kooperationen beabsichtigt sind.
Quelle: MittDST vom 31.03.2003
16.00.10
NStVbSH Nr. 4/2003
EU-Konvent: Verfassungsvorschlag für die Anhörung
der Verbände
In der Plenartagung des EU-Konvents vom 04.04.2003 hat
der Konvents-Vizepräsident Jean-Luc Dehaene ausformulierte Artikelvorschläge für den Titel VI einer EUVerfassung „Das demokratische Leben der Union“ vorgelegt. Die Konsultation der repräsentativen Verbände soll
Bestandteil einer Europäischen Verfassung werden.
Dehaene fungiert als Vorsitzender der Kontaktgruppe des
EU-Konvents zu den Regionen und Kommunen. Das von
ihm nun vorgelegte Dokument (CONV 650/03 vom
02.04.2003) wurde von den Vertretern der Verbände in
Brüssel mit einigem Interesse erwartet, vor allem hinsichtlich der verfassungsmäßigen Absicherung der Anhörungsrechte der repräsentativen Verbände in Brüssel. Von besonderem Interesse ist der vorgeschlagene Artikel 34, der
folgenden Wortlaut hat:
"Artikel 34: Grundsatz der partizipatorischen Demokratie
(1)
Jeder Bürger hat das Recht, am demokratischen
Leben der Union teilzunehmen.
(2)
Die Organe der Union geben den Bürgern und den
repräsentativen Verbänden in geeigneter Weise die
Möglichkeit, ihre Ansichten zu allen Bereichen des
Handelns der Union öffentlich bekannt zu geben und
auszutauschen.
(3)
Die Organe der Union pflegen einen offenen, transparenten und regelmäßigen Dialog mit den repräsentativen Verbänden und der Zivilgesellschaft."
Es ist grundsätzlich zu begrüßen, dass die Konsultation der
repräsentativen Verbände Bestandteil einer europäischen
Verfassung werden soll. Gerade im Vergleich mit Deutschland würde dadurch die Position der kommunalen Spitzenverbände verbessert, denn hier ist die Anhörung der kommunalen Spitzenverbände im Bundestag und durch die
Bundesregierung lediglich in Geschäftsordnungsbestimmungen geregelt (wenngleich einige Landesverfassungen
die Konsultation der kommunalen Spitzenverbände auf der
Landesebene vorsehen).
Hervorzuheben ist weiterhin, dass in den ausführenden
Anmerkungen zu dem vorgesehenen Artikel 34 Abs. 3
unterstrichen wird, dass zu unterscheiden ist zwischen dem
Dialog der Organe der Europäischen Union mit der Zivilgesellschaft und mit den repräsentativen Verbänden. Denn in
diesen Anmerkungen wird ausgeführt, dass es Verbände
gibt, die von der Zivilgesellschaft zu unterscheiden sind,
NACHRICHTEN des Städteverbandes Schleswig-Holstein
- 63 –
wobei hier expressis verbis die Verbände genannt werden,
die die Interessen der Regionen und der Gebietskörperschaften vertreten. Dies entspricht einer schon seit langer
Zeit erhobenen Forderung auch des Deutschen Städteund Gemeindebundes, zu einer erkennbaren Unterscheidung zwischen dem Dialog mit den kommunalen Spitzenverbänden, die auf eine demokratische Legitimation und
Gemeinwohlbindung verweisen können, und den Vertretern
sektoraler Interessen zu kommen.
Kriterien, die in den Leitlinien für staatliche Beihilfen mit
regionaler Zielsetzung enthalten sind. Die sich ergebenden
Regionalförderkarten der Mitgliedsstaaten wurden von der
Kommission für den Zeitraum 2000 bis 2006 beihilferechtlich genehmigt.
Dessen ungeachtet hätte gegenüber dem Entwurf die besondere Rolle der kommunalen Vertretungen in den Konsultationsverfahren eine prägnantere Formulierung finden
können. Aus diesem Grund hat der Internationale Rat der
Gemeinden und Regionen Europas auf der Grundlage der
gemeinsamen Beschlüsse federführend für alle fünf europäischen kommunalen und regionalen Dachverbände Änderungsformulierungen initiiert, die vor allen Dingen darauf
hinzielen, zu verdeutlichen, dass Demokratie in Europa vor
allen Dingen von der gewählten kommunalen Ebene ausgeht, diese daher in einer einschlägigen europäischen
Verfassungsbestimmung
ausdrücklich
hervorgehoben
werden müssen und schließlich die Konsultationsmechanismen selbst geeignet und zielgerichtet sein müssen.
Seitens des DStGB wurden diese Änderungsvorstellungen
auch an das Auswärtige Amt gerichtet.
Erweiterungsprozess in der Schlussphase
Die Artikelentwürfe für die Europäische Verfassung sind
auf der Homepage des EU-Konvents unter der Adresse
http://european-convention.eu.int/ verfügbar.
Quelle: DStGB-Aktuell 1503 vom 11.04.2003
10.10.32
NStVbSH Nr. 4/2003
Umfassende Reform der Regionalbeihilfen ab 2007
Die Kommission hat am 02.04.2003 beschlossen, ihre
Regeln im Bereich der Beihilfen mit regionaler Zielsetzung
grundlegend zu überarbeiten. Dies geschieht insbesondere
im Hinblick auf den Förderzeitraum ab 01.01.2007. Das
gegenwärtige Regelwerk soll bis zu diesem Zeitpunkt in
Kraft bleiben.
Für den Zeitraum nach 2006 ist für die erweiterte Gemeinschaft eine Neufestlegung der beihilferechtlich anerkannten
Regionalfördergebiete notwendig. In Vorbereitung der
strukturellen Veränderungen im Zuge der Erweiterung
beschloss die Kommission eine umfassende Überprüfung
ihrer Regionalleitlinien und der dort enthaltenen Kriterien
zur Ausgestaltung der Regionalförderung. Bei der Überprüfung soll den Mitgliedsstaaten genügend Zeit bleiben, die
neuen Fördergebietskarten zu definieren und der Kommission zur Genehmigung vorzulegen, bevor diese zum
01.01.2007 in Kraft treten. Die Kommission beabsichtigt,
diese Überprüfung in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten durchzuführen.
Im Dezember 1997 beschloss die Kommission, für den
Zeitraum 2000 bis 2006 den Umfang der beihilferechtlich
anerkannten Regionalfördergebiete in der Europäischen
Union auf 42,7 % der Gemeinschaftsbevölkerung zu beschränken. Die Verteilung diese Bevölkerungshöchstgrenze auf die einzelnen Mitgliedstaaten sowie die Festlegung
der einzelnen Fördergebiete in den Mitgliedstaaten und der
dort zulässigen Regionalförderhöchstsätze erfolgte nach
Quelle: EuropaNEWS DST vom 10.04.2003
10.11.30
NStVbSH Nr. 4/2003
Nach den grundlegenden Beschlüssen des Europäischen
Rates von Kopenhagen am 12. und 13.12.2002 befindet
sich der Erweiterungsprozess nunmehr in seiner Schlussphase. Am 05.02.2003 konnten die notwendigen letzten
Kompromisse hinsichtlich der endgültigen Textfassung (in
englischer Sprache) zwischen den gegenwärtigen EUMitgliedstaaten und den Beitrittsländern erzielt werden. Die
Europäische Kommission hat ihre formelle Stellungnahme
dazu bereits auf ihrer Sitzung am 19.02.2003 abgegeben.
Nach der Abstimmung über den Beitrittsvertrag im Ausschuss für Auswärtige Angelegenheiten am 19.03.2003
und der Abstimmung im Plenum des Europäischen Parlaments am 09.04.2003 folgt die Unterzeichung des Beitrittsvertrags durch die Regierungschefs der EU-15 und der
Beitrittsländer am 16.04.2003 in Athen. Der Rat für Allgemeine Angelegenheiten wird bei seiner Sitzung am Tag
zuvor den Beitrittsvertrag offiziell annehmen.
Malta und Slowenien haben sich bei den Referenden am B.
und 23.03.2003 für einen EU-Beitritt ausgesprochen. Für
die Volksabstimmungen in den übrigen Beitrittsländern sind
folgende Termine vorgesehen: 30.03.2003 Zypern,
12.04.2003 Ungarn, 11.05.2003 Litauen, 16./17.05.2003
Slowakei, 8.06.2003 Polen, 15./16.06.2003 Tschechische
Republik, 14.09.2003 Estland, 20.09.2003 Lettland.
Die Kommission wurde vom Rat aufgefordert, alle zwei
Monate sog. „monitoring tables" mit detaillierten Informationen über die Implementierung der EU-Gesetzgebung in
den Kandidatenländern vorzulegen.
Quelle: EuropaNEWS DST vom 10.04.2003
10.10.51
NStVbSH Nr. 4/2003
Europarat startet deutschsprachige Internetpräsenz http://www.coe.int/de/portal/
Der Europarat hat neue weitere Webportale in den Sprachen Deutsch, Russisch und Italienisch eröffnet. Nach
Angaben des Generalsekretärs des Europarates, Walter
Schwimmer, können jetzt über 800 Mio. Europäer Informationen über die Arbeit dieser internationalen Einrichtung in
ihrer Sprache beziehen. Die beiden Amtssprachen sind
demgegenüber beim Europarat in Straßburg lediglich Französisch und Englisch. Das deutschsprachige Portal des
Europarates ist im Internet erreichbar unter der Adresse
http://www.coe.int/de/portal/
Im Mittelpunkt der Arbeit des Europarates stehen vor allem
die Zielsetzungen Menschenrechte, Demokratie und
Rechtsstaatlichkeit. Neben Ministerkomitee und Parlamentarischer Versammlung bildet die Vertretung der Kommu-
NACHRICHTEN des Städteverbandes Schleswig-Holstein
- 64 –
nen und Regionen in Form des Kongresses der Gemeinden und Regionen Europas (KGRE) die 3. Säule des Europarates. Die deutschsprachige Fassung der KGREHomepage ist im Internet erreichbar unter der Adresse
http://www.coe.int/t/d/KGRE/
Quelle: DStGB-Aktuell 1403 vom 04.04.2003
10.10.20
NStVbSH Nr. 4/2003
Aus der Rechtsprechung
EuGH: Bindungen im Verhandlungsverfahren^
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in seinem Urteil
vom 28.11.2002 (Rs. T-40/01) u. a. festgestellt, dass der
öffentliche Auftraggeber auch im Rahmen des Verhandlungsverfahrens an seine zwingenden Vorgaben in den
Verdingungsunterlagen gebunden ist. (Quelle: Vergabe
News 2003, S. 21 f.)
Gegenstand des Streits ist eine Ausschreibung der Kommission über die Lieferung von Büromobiliar für Führungskräfte. Die Klägerin, die sich an dieser Ausschreibung beteiligt hatte, begehrt Schadensersatz in Höhe von ca.
1 Mio. Euro, da die Möbel des später beauftragten Auftragnehmers nicht den Anforderungen der Verdingungsunterlagen entsprochen haben. Die Möbel der Bieter waren in
einer Ausstellung zu besichtigen. Beim Besuch dieser
Ausstellung hatte die Klägerin festgestellt, dass von mehreren Firmen, darunter auch der späteren Auftragnehmerin,
die angebotenen Möbel in mehrfacher Hinsicht gegen die
Anforderung in den Verdingungsunterlagen verstießen.
Darauf hatte die Klägerin die Kommission auch hingewiesen.
Trotz allem hatte die Kommission den Zuschlag an einen
anderen Bieter erteilt. Die Klägerin trägt vor, dass der Auftrag an sie hätte vergeben werden müssen, da sie als einzige Bieterin ein den Verdingungsunterlagen entsprechendes Angebot eingereicht habe.
Auch wenn die Klage im Ergebnis ohne Erfolg bleibt, hat
der EuGH Gelegenheit, zu den einzuhaltenden Mindestanforderungen beim Verhandlungsverfahren Stellung zu
nehmen. Auch der EuGH erkennt den Verhandlungsspielraum des öffentlichen Auftraggebers im Rahmen des Verhandlungsverfahrens an. Gleichwohl muss die Vergabestelle (VSt) dafür Sorge tragen, dass die Bedingungen der
Verdingungsunterlagen, die sie aus freien Stücken als
zwingend eingestuft hat, eingehalten werden. Dies ergebe
sich aus Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 93/36, wonach die
öffentlichen Auftraggeber bei Aufträgen, die nach dem
Kriterium des wirtschaftlich günstigsten Angebots vergeben
werden, von Bietern vorgelegte Änderungsvorschläge
berücksichtigen können, wenn diese den vom öffentlichen
Auftraggeber festgelegten Mindestanforderungen entsprechen. In den Verdingungsunterlagen als zwingend benannte Eigenschaften sind Mindestanforderungen gleichzusetzen.
Im Anhang der Verdingungsunterlagen fanden sich verschiedene Merkblätter, die die technischen Eigenschaften
der Möbelstücke auflisteten, von denen manche als zwingende Anforderungen gekennzeichnet waren. Der Auftraggeber hatte in einem Schreiben während der Ausschreibung die Bieter auch darauf hingewiesen, dass die Einhaltung der Anforderungen der Verdingungsunterlagen, insbesondere der genannten zwingenden Anforderungen bedeutsam sei. Sollten diese nicht den Anforderungen entsprechen, sähe er sich gezwungen, das Angebot ohne
Ausnahme abzulehnen. Der EuGH ist der Ansicht, dieses
Schreiben ließe die Bedeutung erkennen, die die Kommission der Einhaltung der Anforderung der Verdingungsunterlagen beimaß, auch wenn dieses Schreiben nicht den Verdingungsunterlagen beilag, sondern die Eröffnung des
Verhandlungsverfahrens ankündigte und die Adressaten
zur Einreichung eines Angebots aufforderte. Die Angebote
der Bieter entsprachen den zwingenden Anforderungen
beispielsweise nur, wenn sie mindesten zwei Größen im
Rahmen der in den Verdingungsunterlagen genannten
Spannbreiten enthielten (Tische). Das Angebot des späteren Auftragnehmers entsprach hinsichtlich der Forderungen zu den Abmessungen der Versammlungstische nicht
den Verdingungsunterlagen. Somit entsprach dieses Angebot nicht den Mindestanforderungen und hätte ausgeschlossen werden müssen. Indem die Kommission das
Angebot beauftragte, hat sie einen schweren Verfahrensfehler begangen. Voraussetzung für einen Schadensersatzanspruch ist aber, dass der rechtswidrige Verfahrensfehler kausal ist für den eingetretenen Schaden. Daran
fehlte es im vorliegenden Fall, da die Klägerin nicht rechtlich hinreichend dartun konnte, dass ihr Angebot alle in den
Verdingungsunterlagen verlangten und als zwingend eingestuften Anforderungen erfüllt. Die Klage wurde daher
abgewiesen.
1. Auch im Verhandlungsverfahren ist der öffentliche Auftraggeber nicht im rechtsfreien Raum. Es ist anerkannt,
dass die VSt dem Gleichbehandlungs- und Transparenzgrundsatz unterliegt. Daneben ist sie auch an ihre
einmal in den Verdingungsunterlagen genannten Mindestbedingungen gebunden. Diese können auch nicht
mehr durch Verhandlungen „ausgehebelt werden".
2. Eine Wertung von Angeboten, die die Mindestbedingungen nicht einhalten, als Nebenangebot ist nicht zulässig, da diese Angebote nicht den zwingenden Vorgaben entsprechen.
3. Voraussetzung für einen Schadensersatzanspruch in
Höhe des so genannten positiven Interesses ist stets,
dass das eigene Angebot bedingungsgemäß und zuschlagsfähig ist. Die Beweislast obliegt dem Anspruchsteller.
Quelle: DStGB-Aktuell 1303 vom 28.03.2003
60.20.10/60.20.06
NStVbSH Nr. 4/2003
Öffentliches Auftragswesen: Urteil des EuGH in den
Rechtssachen Bockhorn und Braunschweig
Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH)
hat am 10.04.2003 das Urteil in den verbundenen Rechtssachen C-20/01 und C-28/01 verkündet. In beiden Fällen
hat der EuGH erwartungsgemäß einen fortdauernden Verstoß gegen das öffentliche Vergaberecht festgestellt und
die Bundesrepublik Deutschland verurteilt.
NACHRICHTEN des Städteverbandes Schleswig-Holstein
- 65 –
In beiden Verfahren waren öffentliche Aufträge erteilt worden, ohne dass zuvor eine europaweite Ausschreibung
erfolgt wäre. In der Gemeinde Bockhorn wurde hinsichtlich
der Behandlung von Abwasser ein Energieversorgungsunternehmen für einen Zeitraum für mindestens 30 Jahren mit
Wirkung vom 01.01.1997 beauftragt. Im Fall der Stadt
Braunschweig wurde ein Vertrag geschlossen, dass die
Stadt den braunschweigischen Kohlebergwerken für die
Dauer von 30 Jahren Abfall zur thermischen Behandlung
zur Verfügung stellen soll.
In beiden Fällen hat die Bundesrepublik Deutschland eingestanden, dass durch die Vergabe der Aufträge ohne
europaweites Ausschreibungsverfahren die europarechtlichen Bestimmungen, insbesondere die Richtlinie
92/50/EWG des Rates vom 08.06.1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge, verletzt worden sei.
Die Bundesrepublik Deutschland hatte als beklagte Partei
in ihrem Vorbringen vor allen Dingen geltend gemacht,
dass für die erhobene Klage auf Feststellung einer Vertragsverletzung kein Rechtsschutzbedürfnis bestehe. Denn
die öffentlichen Beauftragungen seien zwar europarechtswidrig ohne öffentliche Ausschreibungsverfahren zustande
gekommen, mit dem Vertragsschluss sei der Europarechtsverstoß allerdings beendet und kein objektives Interesse an der Erhebung einer Vertragsverletzungsklage
mehr gegeben. Überdies würden die von öffentlichen Auftraggebern geschlossenen Verträge nach dem Gemeinschaftsrecht Bestandsschutz genießen. Zudem enthielten
die EG-Richtlinien über die öffentliche Auftragsvergabe
lediglich Verfahrensvorschriften, aber nicht materielle Regelungen, die die Wirksamkeit von Verträgen beträfen.
Demgegenüber führt der EuGH in seinem Urteil aus, dass
insbesondere die Richtlinie 92/50 Verfahrensvorschriften
enthalte, insgesamt jedoch darauf gerichtet sei, Hemmnisse für den freien Dienstleistungsverkehr im europäischen
Binnenmarkt zu beseitigen und somit die Interessen der
Wirtschaftsteilnehmer zu schützen. Daher stellt der EuGH
fest, dass während der gesamten Dauer der Erfüllung der
unter Verstoß gegen die Vergaberichtlinien geschlossenen
Verträge der Europarechtsverstoß fortdauert (vor allem in
Nr. 35 – 37 der Entscheidungsgründe) und gelangt zu
folgendem Tenor:
1. Die Bundesrepublik Deutschland hat bei der Vergabe
eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 8 in Verbindung mit
Artikel 15 Absatz 2 und Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über die
Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher
Dienstleistungsaufträge verstoßen, dass der Abwasservertrag der Gemeinde Bockhorn (Deutschland) nicht
ausgeschrieben und das Ergebnis des Vergabeverfahrens nicht im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften bekannt gemacht wurde.
2. Die Bundesrepublik Deutschland hat bei der Vergabe
eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 8 und 11 Absatz 3 Buchstabe b der Richtlinie 92/50 verstoßen, dass
die Stadt Braunschweig (Deutschland) einen Müllentsorgungsvertrag im Verhandlungsverfahren ohne vorherige Vergabebekanntmachung vergeben hat, obwohl
die Voraussetzungen des genannten Artikels 11 Absatz
3 für die freihändige Vergabe ohne gemeinschaftsweite
Ausschreibung nicht vorlagen.
3. Die Bundesrepublik Deutschland trägt die Kosten des
Verfahrens.
Praktisch bedeutsam ist aber vor allen Dingen, dass der
EuGH den Schlussanträgen des Generalanwalts in dem
Verfahren folgend festgestellt hat, dass während der gesamten Dauer der Erfüllung der europarechtswidrig geschlossenen Verträge der Europarechtsverstoß fortdauert.
Nach der Feststellung des Europarechtsverstoßes kann die
Europäische Kommission ein auf Art. 228 Abs. 2 EGVertrag gestütztes Bußgeldverfahren beim EuGH beantragen, nachdem für jeden Tag des Europarechtsverstoßes
ein Bußgeld in erheblicher Höhe von mehreren 10.000 €
festgesetzt werden kann. Da sich eine Bußgeldentscheidung gegen die Bundesrepublik Deutschland richten würde, wäre nur diese im Verhältnis zur Europäischen Union
verpflichtet, dieses Bußgeld zu tragen, während es für eine
„Durchgriffshaftung“ auf das Land oder sogar auf die Stadt
bzw. Gemeinde eine europarechtliche Grundlage nicht gibt.
Allerdings wäre der Bund nach einer solchen Entscheidung
des Europäischen Gerichtshof auch dazu verpflichtet, dafür
Sorge zu tragen, dass der europarechtswidrige Zustand
beseitigt wird, also die für eine Laufzeit von 30 Jahren
geschlossenen Verträge beendet werden, bzw. nach den
Ausführungen des EuGH genauer nicht mehr erfüllt werden. Dies wiederum würde schwierige Rechtsfragen dahingehend auslösen, wie der Bund die Stadt bzw. Gemeinde
zur Auflösung der Verträge verpflichten könnte. Eine solche
Auflösung könnte zudem zu Regressfolgen führen.
Das Urteil des EuGH kann von dessen Homepage unter
der Adresse www.curia.eu.int bezogen werden.
Quelle: DStGB-Aktuell 1503 vom 11.04.2003
60.20.10
NStVbSH Nr. 4/2003
Generalanwalt beim EuGH: Bereitschaftsdienste der
Krankenhausärzte sind Arbeitszeit
In dem viel beachtenden Verfahren C-151/02 (Landeshauptstadt Kiel gegen Norbert Jaeger) vor dem Gerichtshof
der Europäischen Gemeinschaften hat der Generalanwalt
am 08.04.2003 die Schlussanträge gestellt. In diesen
Schussanträgen gelangt der Generalanwalt zu der Auffassung, dass es sich bei dem Bereitschaftsdienst, den ein
Arzt in einem Krankenhaus ableistet, in vollem Umfang um
Arbeitszeit im Sinne des EG-Rechtes handelt. Die Entscheidung könnte erhebliche Auswirkungen für die Personalkosten von (kommunalen) Krankenhäusern wie auch für
andere öffentliche Dienste haben, in denen Bereitschaftsdienste erbracht werden.
Ausgangsfall ist ein Klageverfahren eines Krankenhausarztes in Kiel, der dort im Monat sechs Bereitschaftsdienste
leistet die durch Freizeitausgleich, bzw. Überstundevergütung abgegolten werden. Dabei gelten nach deutschem
Recht die Zeiten, in denen er während des Bereitschaftsdienstes nicht arbeitet, als Ruhezeit. Hiergegen hat sich
der Arzt gerichtlich mit der Behauptung gewendet, dass
auch die Ruhezeiten vergütet oder ausgeglichen werden
müssen.
NACHRICHTEN des Städteverbandes Schleswig-Holstein
- 66 –
Insoweit gelangt der Generalanwalt bei EuGH unter Auslegung der Gemeinschaftsrichtlinie für die Bestimmung der
Arbeitszeiten (Richtlinie des Rates 93/104/EG über bestimmte
Aspekte
der
Arbeitszeitgestaltung
vom
23.11.1993, ABl. L 307, S. 18) zu dem Ergebnis, dass auch
die Ruhezeiten während des Bereitschaftsdienstes in vollem Umfang als Arbeitszeit gewertet werden müssten. Dies
setzt grundsätzlich voraus, dass der Arbeitnehmer während dieser Zeit arbeitet, dem Arbeitgeber zur Verfügung
steht und seine Tätigkeit ausübt.
Auch während der Ruhezeiten stehe der Arzt seinem Arbeitgeber zur Verfügung, so der EuGH-Generalanwalt.
Außerdem trage der Umstand, dass dem Arzt ein Bett zur
Verfügung stehe, um sich gelegentlich ausruhen zu können, zum Schutz seiner Gesundheit und zu einer angemessenen Versorgung der Patienten bei. Dies gelte umsomehr, als dem Arbeitnehmer nicht eine bestimmte Zahl
von zusammenhängenden Ruhestunden garantiert werde.
Würde der EuGH den Schlussanträgen des Generalanwaltes folgen, müssten z.B. nach Schätzung des Marburger
Bundes in den deutschen Krankenhäusern mehr als 15.000
Ärzte eingestellt und das Gesundheitsbudget um etwa 1
Mrd. € aufgestockt werden.
Die Schlussanträge des Generalanwalts sind auf der
Homepage des Europäischen Gerichtshofs unter der Adresse www.curia.eu.int erreichbar oder werden auf Anfrage
von der Geschäftsstelle des DStGB übermittelt. Die
Schlussanträge des Generalanwalts beim EuGH haben
den Status eines unabhängigen Rechtsgutachtens, das für
die Richter eine Entscheidungshilfe sein soll, diese allerdings nicht bindet. Mit dem Urteil selbst dürfte erfahrungsgemäß in etwa drei Monate zu rechnen sein.
Nach einem Vorlagebeschluss des Landesarbeitsgerichts
Schleswig-Holstein an den EuGH zu Bereitschaftsdiensten
von Ärzten hat der Generalanwalt zwischenzeitlich seine
Schlussanträge vor dem EuGH vorgetragen. Er stellt darin
fest, dass der Bereitschaftsdienst, den ein Arzt im Krankenhaus leiste, in vollem Umfang Arbeitszeit im Sinne der
EU-Richtlinie sei, und zwar auch insoweit, als ihm gestattet
sei, in Zeiten der Nichtanspruchnahme zu schlafen. Die
EU-Richtlinie zur Gestaltung der Arbeitszeit könne zwar
den nationalen Geflogenheiten und Rechtsvorschriften
entsprechend angewendet werden. Nicht zulässig sei jedoch die Auslegung, dass ein Arzt, der momentan untätig
sei, aber auf seinen nächsten Einsatz warte, in dieser Zeit
nicht seinem Arbeitgeber zur Verfügung stehe. Auch wenn
der Bereitschaftsdienst nicht so anstrengend sei wie die
normale Arbeitszeit, werde daraus keine Ruhezeit für den
Arzt. Zwar ist die Ansicht des Generalanwalts für den
EuGH nicht bindend. Die Erfahrung zeigt jedoch, dass der
Gerichtshof in den meisten Fällen den Vorschlägen des
Generalanwaltes folgt. Sollte dies bei der Entscheidung,
die in einige Monaten folgen wird, der Fall sein, wird sich
um einen der Druck auf den deutschen Gesetzgeber erhöhen, das Arbeitszeitgesetz zu ändern, vor allem dürften
aber auf die Krankenhäuser erhebliche Mehraufwendungen
durch die Umsetzung zukommen.
In dem vorliegenden Fall arbeitet der Kläger als Arzt in
einem Krankenhaus in Kiel. Er leistet dort im Monat 6 Bereitschaftsdienste, die je nach Wochentag 16, 18,5, 25
bzw. 22 Stunden 45 Minuten dauern und durch Freizeitausgleich bzw. Überstundenvergütung abgegolten werden.
Nach deutschem Recht gelten die Zeiten, in denen er nicht
arbeitet als Ruhezeit. Der Kläger macht geltend, es handele sich um Arbeitszeit, die vergütet oder ausgeglichen werden müsse. Das deutsche Gericht ersuchte den Gerichtshof um Auslegung einiger Bestimmungen der Gemeinschaftsrichtlinie 92/104-EG über bestimmte Aspekte der
Arbeitszeitgestaltung. Es geht insbesondere um die Frage,
ob es sich bei Bereitschaftsdienstzeiten, die von Ärzten in
Krankenhäusern abgeleistet werden, in vollem Umfang um
Arbeitszeit handele, soweit es ihnen in Zeiten, in denen sie
nicht in Anspruch genommen werden, gestattet sei, an Ort
und Stelle zu schlafen. Der Generalanwalt erinnert in seinen Schlussanträgen daran, dass die Gemeinschaftsrichtlinie für die Bestimmung der Arbeitszeit drei Kriterien aufstelle, nämlich dass der Arbeitnehmer arbeite, dem Arbeitgeber zur Verfügung stehe und seine Tätigkeit ausübe.
Nach Auffassung des Generalanwalts sind im vorliegenden
Fall die ersten beiden Kriterien erfüllt. Dies sei die notwendige und in den meisten Fällen hinreichende Bedingung,
um bestimmte Zeiten als Arbeitszeit einzustufen. Die Tätigkeit im Rahmen eines Bereitschaftsdienstes verwandelt
sich nicht dadurch, dass sie nicht von derselben Intensität
und Dauer wie diejenige in der normalen Arbeitszeit sei, in
eine Ruhezeit für den Angestellten. Außerdem trage der
Umstand, dass dem Arzt ein Bett zur Verfügung stehe, um
sich gelegentlich ausruhen zu können, zum Schutz seiner
Gesundheit und zu einer angemessenen Versorgung der
Patienten bei. Im Ergebnis vertritt der Generalanwalt daher
die Auffassung, dass es sich bei dem Bereitschaftsdienst,
den ein Arzt in einem Krankenhaus leiste, im vollen Umfang um Arbeitszeit im Sinne der Gemeinschaftsrichtlinie
über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung handele
und zwar auch insoweit, als ihm gestattet sei, in Zeiten der
Nichtanspruchnahme zu schlafen.
Quelle: DStGB-Aktuell 1503 vom 11.04.2003
54.01.20
NStVbSH Nr. 4/2003
Entscheidung des BGH zur Aufhebung von Ausschreibungen
Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 18.02.2003
(XZB 43/02) mit einer Grundsatzentscheidung zur Frage
der Zulässigkeit der Aufhebung von Ausschreibungen Stellung genommen. Der BGH kommt zu dem Schluss, dass
ein Bewerber im Vergabeverfahren auch dann noch in
zulässiger Weise die Vergabekammer anrufen kann, wenn
ein öffentlicher Auftraggeber eine Ausschreibung für einen
öffentlichen Bauauftrag bereits aufgehoben hat.
Das als Auftraggeber verfahrensbeteiligte Land schrieb im
Offenen Verfahren im Jahr 2001 den Bau einer Strafanstalt
aus. Das von der Antragstellerin abgegebene Angebot im
Vergabeverfahren nahm in der Submissionsliste den vierten Platz ein. Die Absicht des Auftraggebers, den Auftrag
dem an erster Stelle eingeordneten Bieter zu erteilen, führte zu einem Nachprüfungsverfahren, das zum Ergebnis
hatte, dass das Angebot auszuschließen war. Die Absicht
des Auftraggebers, nunmehr den zweitplazierten Bieter zu
beauftragen, führte ebenfalls zu einem Nachprüfungsverfahren und der Anweisung des mit sofortiger Beschwerde
angerufenen OLG, über den Auftrag ohne Berücksichtigung des Angebots dieses Bieters zu entscheiden. Nach
erneuter Prüfung dreier weiterer Angebote teilte der Auf-
NACHRICHTEN des Städteverbandes Schleswig-Holstein
- 67 –
traggeber den betreffenden Bietern mit, dass Offene Verfahren aufgrund § 26 Nr. 1a VOB/A aufzuheben. Die Antragstellerin rügte die Aufhebung der Ausschreibung, weil
zumindest sie ein Angebot abgegeben habe, das den Ausschreibungsbedingungen entspreche. Nach weiterem
Schriftverkehr mit dem Auftraggeber hat die Antragstellerin
bei der zuständigen Vergabekammer die Einleitung eines
Nachprüfungsverfahrens beantragt. Zwar hat die Vergabekammer diesen Antrag für zulässig gehalten und die Aufhebung der Ausschreibung aufgehoben. Gegen diesen im
August 2002 zugestellten Beschluss hat jedoch der Auftraggeber beim Oberlandesgericht sofortige Beschwerde
erhoben. Seiner Auffassung nach sei der Nachprüfungsantrag bereits deshalb unzulässig, weil eine Aufhebung das
Vergabeverfahren abschließe. Die Antragstellerin steht auf
dem Standpunkt, dass auch nach Aufhebung einer Ausschreibung ein Nachprüfungsverfahren zulässig sei. Das
zuständige Oberlandesgericht hat das Verfahren dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
Der BGH setzt sich in seinem Beschluss mit der Vorlagefrage des OLG Dresden auseinander, welches im zugrunde
liegenden Fall der Auffassung war, die Aufhebung einer
Ausschreibung sei ungeachtet der Frage ihrer Rechtmäßigkeit jedenfalls wirksam, ein statthaftes Nachprüfungsverfahren setze aber voraus, dass bei seinem Beginn das
Vergabeverfahren noch nicht abgeschlossen sei.
Unter Berücksichtigung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 18.06.2002 zur Nachprüfbarkeit des Widerrufs einer Ausschreibung (Rs. C-92/00, ZfBR 2002, 604)
kommt der BGH zu dem Schluss, dass ein Bewerber im
Vergabeverfahren auch dann noch in zulässiger Weise die
Vergabekammer anrufen und geltend machen kann, durch
Nichtbeachtung der die Aufhebung einer Ausschreibung
betr. Vergabevorschrift in seinen Rechten nach § 97 Abs. 7
GWB verletzt zu sein, wenn ein öffentlicher Auftraggeber
die Ausschreibung für eine öffentlichen Bauauftrag bereits
aufgehoben hat. Der BGH führt aus, dass gemäß § 102
GWB die Vergabe öffentlicher Aufträge der Nachprüfung
durch die Vergabekammern unterliege. Gemeint sei damit
nicht nur die Nachprüfung von Maßnahmen des Auftraggebers, welche die eigentliche Vergabe, also den Zuschlag
betreffen. Wie § 107 Abs. 2 GWB entnommen werden
könne, sei das Verfahren vor der Vergabekammer eröffnet,
wenn die Einhaltung von Vergabevorschriften nachzuprüfen sein könne, deren Nichtbeachtung Unternehmen in
ihren Rechten nach § 97 Abs. 7 GWB verletzen könnten.
Damit, so der BGH, könne auch die Aufhebung einer im
Offenen Verfahren erfolgten Ausschreibung eines öffentlichen Bauauftrags nicht außerhalb der Nachprüfung im
Verfahren nach § 107 ff. GWB stehen. Diese Maßnahme
könne nämlich der im zugrunde liegenden Fall streitbefangenen Regelung in § 26 Nr. 1 VOB/A widersprechen, bei
der es sich um eine Bestimmung über das Vergabeverfahren handelt, auf deren Einhaltung Unternehmen nach § 97
Abs. 7 GWB Anspruch hätten. Insoweit bestehe Einigkeit,
dass jedenfalls solche Bestimmungen § 97 As. 7 GWB
unterfallen, die (auch) zum Schutz wohlberechtigter Interessen von am Vergabeverfahren teilnehmenden oder
daran interessierten Unternehmen aufgestellt worden sind.
Um solch eine Bestimmung handele es sich auch bei der
Regelung in §§ 26 Nr. 1, 26a Nr. 1 VOB/A. Durch die Verbindlichkeit, die die vorbenannten Paragrafen der VOB/A
(Abschnitt 2) in Folge § 6 VgV für Verfahren zur Vergabe
öffentlicher Bauaufträge im Anwendungsbereich des § 100
GWB erlangt hätten, beinhalte diese Regelung in diesem
Bereich ein vergaberechtliches Gebot, ein Vergabeverfahren nur aus den dort genannten Gründen aufzuheben.
Dieses Gebot habe ungeachtet der Frage, ob im Ergebnis
tatsächlich Aufhebungsgründe existierten, bieterschützende Wirkung. Nach Auffassung des BGH sei es daher notwendig, dass in einem Nachprüfungsverfahren gem.
§ 107 ff. GWB geltend gemacht werden könne, die Aufhebung einer Ausschreibung verletze einen Antragsteller in
seinen Rechten, weil sie, wie im vorliegenden Fall, gegen
§§ 26 Nr. 1, 26a Nr. 1 VOB/A (Abschnitt 2) verstoße. Dies
bedeutet zugleich, dass ein entsprechender Antrag (auch)
noch in zulässiger Weise angebracht werden könne, nachdem der Ausschreibende eine Entscheidung bereits getroffen habe, die Ausschreibung aufzuheben. Es sei zu berücksichtigen, dass nach vorgenannten Vorschriften der
VOB/A die Bieter und ggf. die Bewerber erst nach der Aufhebung einer Ausschreibung von dieser Maßnahme unterrichten werden müssen. Ein Unternehmen, das seine
Rechte durch die Aufhebung der Ausschreibung verletzt
erachte, könne mithin in aller Regel die Vergabekammer
erst nachträglich anrufen. Der Rechtschutz, der nach Sinn
und Zweck des IV. Abschnitts des GWB eröffnet sein soll,
wäre deshalb nicht gewährleistet, wenn die Anrufung der
Vergabekammer nach Aufhebung der Ausschreibung bereits deshalb unzulässig wäre, weil der nach § 107 Abs. 1
GWB nötige Antrag erst zu dieser Zeit angebracht werde.
Der BGH knüpft mit dem vorgestellten Beschluss an die
Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, a.
a. O.) an. Der EuGH hat es vor dem Hintergrund der EGVergaberichtlinien als unvereinbar angesehen, wenn ein
öffentlicher Auftraggeber eine Ausschreibung für einen
öffentlichen Dienstleistungsauftrag widerrufen könnte, ohne
dass dies dem Verfahren der gerichtlichen Nachprüfung
unterläge. Grund hierfür war ausweislich Erwägungsgrund
37 des Urteils vom 18. Juni 2002, dass die Aufhebung der
Ausschreibung eine Entscheidung der Vergabebehörde ist,
die den Regelungen des Gemeinschaftsrechts im Bereich
des öffentlichen Auftragswesens unterliege und deshalb
gegen sie verstoßen könne. Hieran anknüpfend widerspricht der BGH mit seinem Beschluss der bisherigen
Rechtsprechung, welche überwiegend die Auffassung
vertreten hatte, die Aufhebung einer Ausschreibung sei –
vorbehaltlich der Fälle einer rechtsmissbräuchlichen
Scheinaufhebung – einer Nachprüfung im Verfahren der
§§ 107 ff. GWB grundsätzlich nicht zugänglich, weil die
Aufhebung ungeachtet der Frage ihrer Rechtmäßigkeit das
Vergabeverfahren jedenfalls wirksam beendet habe, ein
statthaftes Nachprüfungsverfahren aber voraussetze, dass
bei seinem Beginn das Vergabeverfahren noch nicht abgeschlossen sei.
Mit Blick auf die kommunale Vergabepraxis ist zu beachten, dass Auftraggeber alle Vorgaben an eine ordnungsgemäße Aufhebung der Ausschreibung beachten. Rechtswidrige und schuldhafte Aufhebungen von Ausschreibungen unterliegen anderenfalls der Nachprüfung durch die
Vergabekammern bzw. Oberlandesgerichte.
Quelle: DStGB-Aktuell 1303 vom 28.03.2003
60.20.10
NStVbSH Nr. 4/2003
NACHRICHTEN des Städteverbandes Schleswig-Holstein
- 68 –
BGH: HOAI-Mindestsatzfiktion
weise gegen EU-Recht
verstößt
möglicher-
In einer Entscheidung vom 27.02.2003 (Az.: VII ZR 169/02)
hat der Bundesgerichtshof (BGH) erhebliche Zweifel an der
Vereinbarkeit der Mindestsatzfiktion nach § 4 Abs. 4 HOAI
mit EU-Recht geäußert. Zugleich hat der BGH in dieser
Entscheidung zur Frage Stellung genommen, welches
Recht einem Vertrag zugrunde zu legen ist, der zwischen
einer deutschen und einer ausländischen Partei abgeschlossen wird. Ferner macht das Gericht Angaben zur
bislang streitigen Frage, ab welchem Zeitpunkt eine nachträgliche Änderung des nach § 4 Abs. 4 HOAI fingierten
Mindestsatzes möglich ist.
Eine Objekt- und Baubetreuungsgesellschaft wurde beauftragt, ein Gebäude instand zu setzen und zu modernisieren. Damit verbundene Ingenieurplanungsleistungen
vergab diese Gesellschaft an ein in Luxemburg ansässiges
Ingenieurbüro. Dieses begann seine Arbeiten, ohne dass
eine (schriftliche) Vereinbarung über das Honorar getroffen
wurde. Die Parteien schlossen einen schriftlichen Vertrag,
der ein Honorar vorsah, das über den Mindestsätzen der
HOAI liegt, zu einem Zeitpunkt, als das Ingenieurbüro bereits mit Planungsleistungen in erheblichem Umfang begonnen, diese jedoch noch nicht abgeschlossen hatte.
Darüber hinaus wurde in der schriftlichen Vereinbarung die
Geltung des BGB vereinbart.
In seinen Entscheidungsgründen trifft der BGH Aussagen
zur Frage, welches Recht einem Vertrag mit Auslandsbezug zugrunde zu legen und ab welchem Zeitpunkt eine
nachträgliche Änderung des nach § 4 Abs. 4 HOAI fingierten Mindestsatzes möglich ist. Zugleich macht er Aussagen
zur Frage der Vereinbarkeit der Mindestsatzfiktion mit der
EG-Dienstleistungsfreiheit.
Wahl des zugrunde liegenden Rechts
Bei einem Vertrag mit Auslandsbezug (hier: Luxemburger
Ingenieurbüro) kann nach Aussage des BGH das maßgebliche Vertragsrecht von beiden Parteien frei gewählt werden. Ist eine solche Rechtswahl nicht erfolgt, sei das Recht
des Staates anzuwenden, zu dem der Vertrag die engsten
Verbindungen aufweise. Architekten- und Ingenieurverträge unterlägen demnach – so der BGH – dem Recht des
Staates, in dem der Architekt bzw. Ingenieur seinen ständigen Aufenthalt hat. Dies gelte auch für die Fälle, in denen
das zu planende und zu überwachende Bauvorhaben in
Deutschland liegt.
Darüber hinaus könne zwar – wie im vorliegenden Fall
geschehen – das deutsche Vertragsrecht nach dem BGB
vereinbart werden. Zwingende öffentlich-rechtliche Preisvorschriften unterlägen hingegen nicht der Rechtswahl.
Hierunter falle auch die HOAI als öffentlich-rechtliche Verordnung. Somit sei die Mindestsatzfiktion des § 4 Abs. 4
HOAI unabhängig davon anzuwenden, welches Recht die
Vertragsparteien für den Architekten- oder Ingenieurvertrag
bestimmt haben.
Zur Begründung führt der BGH aus, dass die Mindestsatzregelung des § 4 Abs. 4 HOAI im öffentlichen Interesse
läge. Sie diene der Vermeidung eines ruinösen Preiswettbewerbs zwischen Architekten und Ingenieuren. Dieses
Ziel würde bei grenzüberschreitenden Architekten- und
Ingenieurverträgen jedoch nicht mehr erreicht werden können, wenn die Geltung der Mindestsatzregelung von der
Rechtswahl der Parteien abhänge.
Nachträgliche Änderung der Mindestsatzfiktion gemäß § 4
Abs. 4 HOAI
Der BGH weist ausdrücklich darauf hin, dass eine wirksame nachträgliche Änderung der Mindestsatzfiktion gemäß
§ 4 Abs. 4 erst dann möglich ist, wenn das Architektenoder Ingenieurwerk abgenommen ist und Einvernehmen
der Vertragsparteien im Zeitpunkt der Vergütungsvereinbarung darüber besteht, dass das Werk des Architekten/Ingenieurs im Grund mangelfrei ist.
Da im vorliegenden Fall das Luxemburger Ingenieurbüro
zum Zeitpunkt des Abschlusses der schriftlichen Vereinbarung seine Arbeit bereits aufgenommen, diese aber noch
nicht abgeschlossen hatte, sei diese Vergütungsvereinbarung unwirksam.
Vereinbarkeit der Mindestsatzfiktion gemäß § 4 Abs. 4
HOAI mit EU-Recht
Im vorliegenden Fall hat der BGH den Fall zur erneuten
Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen
und dem Berufungsgericht zugleich aufgegeben, dem Europäischen Gerichtshof die Frage vorzulegen, ob § 4
Abs. 4 HOAI mit der europäischen Dienstleistungsfreiheit
vereinbar sei. Nach Auffassung des BGH ist dies wohl nicht
der Fall. Vielmehr sei die Mindestsatzfiktion geeignet, die
Dienstleistungsfreiheit einer in einem anderen EGMitgliedstaat ansässigen Vertragspartei zu behindern. So
seien nach der Rechtsprechung des EuGH nationale Regelungen, die eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit
zur Folge hätten, nur dann gerechtfertigt, wenn die mit der
nationalen Regelung verfolgten Ziele schützenswerte Allgemeininteressen im Sinne des EG-Rechts und die Beschränkungen verhältnismäßig, unerlässlich, sachlich geboten und geeignet seien.
Die Aussage des BGH, dass auch auf grenzüberschreitende Architekten- und Ingenieurverträge die Mindestsatzregelung des § 4 Abs. 4 HOAI stets anzuwenden ist, hatte der
BGH bislang ausdrücklich noch nicht entschieden. Dennoch entspricht diese Aussage dem grundsätzlichen Charakter der Rechtsprechung des BGH, wonach die HOAI
einen „rein preisrechtlichen Charakter“ aufweise.
Zu begrüßen ist in dieser Entscheidung weiterhin die Klarstellung, ab welchem Zeitpunkt eine nachträgliche Änderung des nach § 4 Abs. 4 HOAI fingierten Mindestsatzes
möglich ist. Diese Frage war bislang abschließend nicht
geklärt. § 4 Abs. 4 HOAI verlangt für die Vereinbarung
eines höheren als des Mindestsatzes eine schriftliche Vereinbarung bei Auftragserstellung. Unterbleibt eine solche
Vereinbarung oder wird die Schriftform nicht eingehalten,
gilt automatisch die Mindestsatzfiktion. Eine nachträgliche
Änderung ist erst möglich, wenn der Architektenvertrag
beendet ist. Bislang herrschte jedoch Unklarheit über den
genauen Zeitpunkt der Beendigung des Architekten-/
Ingenieurvertrages. Der BGH legt in dieser Entscheidung
den Zeitpunkt nunmehr fest: Es muss das Architektenwerk
abgenommen sein und Einigkeit darüber bestehen, dass es
mangelfrei ist.
NACHRICHTEN des Städteverbandes Schleswig-Holstein
- 69 –
Besonderes Gewicht kommt der Aussage des BGH zur
möglichen Unvereinbarkeit mit EU-Recht zu. Zwar kann nur
der EuGH entscheiden, ob es sich bei der Mindestsatzfiktion des § 4 Abs. 4 HOAI um eine unzulässige Beeinträchtigung der Dienstleistungsfreiheit von Architekten und Ingenieuren aus EU-Ländern handelt. Der BGH lässt jedoch
durchblicken, dass er hiervon ausgeht. Auch aus Sicht des
DStGB ist auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung des EuGH davon auszugehen, dass dieser die zur
Begründung der Mindestsatzfiktion angeführten Gründe
(Vermeidung eines ruinösen Preiswettbewerbs) nicht ausreichen lässt. Dies hätte jedoch zur Konsequenz, dass nur
innerstaatliche Verträge der Mindestsatzfiktion unterliegen
würden, was wiederum zu einer Diskriminierung der deutschen Architekten und Ingenieure führen würde
Vor diesem Hintergrund ist auch der „Statusbericht
2000plus Architekten und Ingenieure“ wohl einer erneuten
Überprüfung zu unterziehen, da dieser bislang von einer
entsprechenden Vereinbarkeit mit EU-Recht ausgegangen
war.
Die Entscheidung des BGH vom 27.02.2003 (Az.: VII ZR
169/02) kann von interessierten Mitgliedskörperschaften unter Bezugnahme auf diese Ausgabe der
NACHRICHTEN bei der Geschäftsstelle des Städteverbandes Schleswig-Holstein - unter Angabe der E-MailAdresse gerne auch als pdf-Datei - angefordert werden.
Quelle: DStGB-Aktuell 1403 vom 04.04.2003
10.53.22
NStVbSH Nr. 4/2003
OVG NW zur Frage des (baurechtlichen) Nachbarschutzes bei der Ansiedlung von Mobilfunkanlagen
Im Rahmen eines Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes hat das OVG NW in einer Entscheidung vom 25.
Februar 2003 (Az.: 10 B 2417/02) Aussagen zur Frage des
(baurechtlichen) Nachbarschutzes und zum Umfang der
Prüfungspflicht der Baugenehmigungsbehörde bei der
Ansiedlung von Mobilfunkanlagen getroffen. Der Beschluss
des OVG NW ist unanfechtbar. Nunmehr steht die Entscheidung der Stadt im Widerspruchsverfahren an. Daran
anschließen würde sich im Zweifelsfall dann die Klage des
jetzigen Antragstellers gegen die Stadt als sog. Hauptsacheverfahren.
Bei dem diesem Beschluss des OVG NW zugrunde liegenden Verfahren handelt es sich um den Antrag eines Bürgers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines
Widerspruchs gegen die Baugenehmigung zur Errichtung
einer Mobilfunkanlage. Die Mobilfunkanlage soll auf einem
Gebäude, welches unmittelbar an das Grundstück des
Antragstellers angrenzt, errichtet werden. Dieses Grundstück liegt in einem sog. § 34 Abs. 2-Gebiet und entspricht
faktisch einem Allgemeinen Wohngebiet. Gegen die erteilte
Baugenehmigung hat der Antragsteller Widerspruch eingelegt. Dieser Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung.
Aus diesem Grund hat der Antragsteller im Verfahren des
einstweiligen Rechtschutzes die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs beantragt.
Diesem Antrag hat das OVG NW mit vorliegender Entscheidung stattgegeben. Zur Begründung führt das Gericht
aus, dass die Frage der Rechtmäßigkeit der Baugenehmi-
gung einer umfassenden und differenzierten Prüfung bedürfe und zugleich weder der beigeladenen Stadt noch
dem gegnerischen Mobilfunkunternehmen beachtliche
Nachteile entstehen würden, wenn die Mobilfunksendeanlage erst nach Klärung der offenen Rechtsfragen im Hauptsacheverfahren errichtet und in Betrieb genommen werde.
Obwohl die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der
Baugenehmigung dem Hauptsacheverfahren vorbehalten
bleibt, hat das OVG NW hierzu bereits – in Form sog.
rechtlicher Hinweise – Stellung bezogen:
Nachbarschützende Wirkung der bauplanungsrechtlichen
Vorschriften des BauGB:
Nach Auffassung des Gerichts hat der hier einschlägige §
34 Abs. 2 BauGB grundsätzlich auch eine nachbarschützende Qualität, die sich auf die Bewahrung der Gebietsart
bezieht.
Der daraus abzuleitende Abwehranspruch des Nachbarn
bestehe bereits bei Zulassung eines mit der Gebietsart
unvereinbaren Vorhabens, weil hierdurch die Verfremdung
des Gebietes eingeleitet werde. Dabei sei der Abwehranspruch immer dann zu bejahen, wenn das Vorhaben planungsrechtlich weder allgemein zulässig sei, weil es sich
nicht in die maßgebliche nähere Umgebung planungsrechtlich einfüge, noch eine Ausnahme oder Befreiung nach §
31 Abs. 1 oder Abs. 2 in Frage komme. Die Prüfung dieser
Voraussetzung sei dem Hauptsacheverfahren vorbehalten;
dies gelte insbesondere für die Frage, ob Mobilfunkanlagen
Nebenanlagen i.S.d. § 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO seien und
ob es sich bei diesen um „nicht störende“ Gewerbebetriebe
nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO handle.
Ungeachtet des Vorbehaltes der Entscheidung in der
Hauptsache hat das Gericht zu den beiden letztgenannten
Fragen sog. „rechtliche Hinweise“ gegeben:
Mobilfunkanlage als „nicht störender“ Gewerbebetrieb:
Im vorliegenden Verfahren weist das OVG ausdrücklich
darauf hin, dass bei der Frage, ob es sich bei einer Mobilfunksendeanlage um einen „nicht störenden“ Gewerbebetrieb handle, nicht allein auf Immissionen im Sinne des
Bundesimmissionsschutzgesetzes abzustellen sei. Vielmehr seien auch optische Auswirkungen des Vorhabens zu
berücksichtigen, da diese den Gebietscharakter eines
Wohngebietes, nämlich die dort zu gewährleistende Wohnruhe stören könnten. Ein Vorhaben könne dabei durchaus
auch durch seine optische Erscheinung gebietswidrig „laut“
wie die Erzeugung von Geräuschen sein.
Immissionsschutzrechtliche Prüfung im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens
Bei der Frage der Gebietsverträglichkeit eines Vorhabens
habe die Baugenehmigungsbehörde nach § 22 BImSchG
in eigener Zuständigkeit zu prüfen, ob schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne von § 3 BImSchG – auch auf Nachbarn – hervorgerufen werden können. Diese Prüfung sei
unabhängig von der Prüfung des Vorliegens einer Standortbescheinigung, die die Einhaltung der Grenzwerte nach
der 26. BImSchV bestätigt, durchzuführen. Die immissionsschutzrechtliche Prüfung der Baugenehmigungsbehörde
resultiere daraus, dass zum einen jede Anlage bzw. jedes
NACHRICHTEN des Städteverbandes Schleswig-Holstein
- 70 –
Vorhaben so errichtet und betrieben werden müsse, dass
gegenwärtig keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen können. Zum anderen seien jedoch auch zukünftige
drohende – erkannte – erhebliche Beeinträchtigungen zu
verhindern. Dies gelte insbesondere auch für zu erwartende zukünftige bauliche Entwicklungen im Einwirkungsbereich des jeweiligen Vorhabens.
Im vorliegenden Fall spreche – so das Gericht – vieles
dafür, dass der in der Standortbescheinigung festgeschriebene Sicherheitsabstand der zur Überprüfung anstehenden
Mobilfunkanlage teilweise auf das Grundstück des klagenden Nachbarn reiche. In einem solchen Fall hätte die Baugenehmigungsbehörde nach Auffassung des Gerichts
Feststellungen zur Wahrscheinlichkeit der zulässigen baulichen Erweiterung des Gebäudes treffen müssen, was
jedoch nicht erfolgt sei. Dies sei insbesondere deshalb
notwendig, weil die Baugenehmigung für die Mobilfunksendeanlage eine Legalisierungswirkung entfalte mit der Folge, dass eine rechtlich zulässige Aufstockung dadurch u.
U. verhindert würde.
Anmerkungen des DStGB
Die Entscheidung des OVG NW ist – wie dargelegt – im
Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ergangen. Die
Entscheidung in der Hauptsache steht daher noch aus. Im
Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes ist eine Entscheidung unabhängig von den Erfolgsaussichten des
Rechtsbehelfs in der Hauptsache durch eine Folgenabwägung vorzunehmen. Auf die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache kommt es dabei nur an, wenn
sie nach einer summarischen Prüfung zumindest mit hinreichender Wahrscheinlichkeit beurteilt werden können.
Daran fehlt es jedoch nach Einschätzung des Gerichts im
vorliegenden Fall, da offen sei, ob dem Antragsteller ein
nachbarliches Abwehrrecht gegen die Baugenehmigung
zustehe.
Nichtsdestotrotz hat das Gericht – zum Teil in Form sog.
Hinweise – Aussagen getroffen, die aus kommunaler Sicht
als äußerst problematisch und zugleich wenig hilfreich in
der nach wie vor bestehenden Diskussion im Zusammenhang mit der Ansiedlung von Mobilfunkanlagen zu qualifizieren sind. Dies gilt insbesondere für die Aussagen zur
immissionsschutzrechtlichen Prüfung der Baugenehmigungsbehörde im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens. Aus Sicht des DStGB wird es den Baugenehmigungsbehörden kaum möglich sein, rechtssicher Feststellungen zur Wahrscheinlichkeit einer (möglichen) baulichen
Erweiterung eines bestehenden Gebäudes zu treffen. Darüber hinaus ist eine solche zusätzliche Belastung des Verfahrens zur Errichtung einer Mobilfunkanlage wenig zielführend und aus Sicht des DStGB auch nicht notwendig. Bereits heute kommt es in zahlreichen Fällen dazu, dass die
in der Standortbescheinigung festgeschriebenen Sicherheitsabstände um eine Mobilfunkanlage auf Nachbargrundstücke ragen. Hierzu wurde bislang in aller Regel
eine Baulast eingetragen mit der weiteren Folge, dass in
den Fällen, in denen der betroffene Nachbar eine baurechtlich zulässige Erweiterung oder Aufstockung seines Gebäudes wünschte, die Mobilfunkbetreiber rechtlich verpflichtet waren und sind, die Anlage abzubauen bzw. die
Leistung der Anlage soweit zu reduzieren, dass die notwendigen Sicherheitsabstände nicht mehr das nachbarliche Bauvorhaben stören. Da dieses Verfahren bislang zu
keinen Problemen in der Praxis geführt hat, ist nicht ersichtlich, warum nunmehr ein in der Praxis kaum zu handhabendes Verfahren zur Prognose einer möglichen baulichen Erweiterung von Nachbargrundstücken bzw. darauf
errichteter Gebäude eingeführt werden soll.
Quelle: DStGB-Aktuell 1203 vom 21.03.2003
72.10.45
NStVbSH Nr. 4/2003
OVG Niedersachsen: Großflächigkeitsschwelle
Einzelhandelsbetrieben
bei
Nach einer Entscheidung des OVG Niedersachsen vom
15.11.2002 liegt die Großflächigkeitsschwelle bei Einzelhandelsbetrieben (s. § 11 Abs. 3 BauNVO) nach wie vor
nicht wesentlich unter 700 qm Verkaufsfläche, aber auch
nicht wesentlich darüber. Der Begriff der Verkaufsfläche
erfasst nach der Entscheidung des OVG Niedersachsen
auch solche Bereiche, die von den Kunden nicht betreten
werden können (Quelle: IBR, April 2003, S. 221).
Eine Gemeinde wendet sich gegen die Erteilung einer
Baugenehmigung zur Errichtung eines "Nahversorgungsmarktes" in einer benachbarten Gemeinde. Das Grundstück liegt in einem als Mischgebiet ausgewiesenen Bereich. Der Einzelhandelsbetrieb hat nach den Feststellungen des Gerichts eine Verkaufsfläche von 1.012 qm. Die
klagende Gemeinde vertritt die Auffassung, dass der Betrieb nicht der Versorgung des Gebietes im Sinne des § 4
Abs. 2 Nr. 2 BauNVO dient und als großflächiger Einzelhandelsbetrieb im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO nur in
einem Kern- oder Sondergebiet zulässig wäre.
Der Antrag hat Erfolg. Der genehmigte Einzelhandelsbetrieb sei großflächig im Sinne des § 11 Abs.2 Satz 1 Nr. 2
BauNVO und daher in einem Mischgebiet nicht zulässig.
Das Merkmal der Großflächigkeit habe eigenständige Bedeutung; maßgeblich sei nicht die Geschoss-, sondern die
Verkaufsfläche. Ein Einzelhandelsbetrieb sei nach der
ständigen Rechtsprechung dann als großflächig zu qualifizieren, wenn seine Verkaufsfläche die "Maximalgrenze"
von etwa 700 qm überschreite. Eine Abweichung von diesem Grundsatz sei nicht gerechtfertigt. Der Verordnungsgeber sei zudem davon ausgegangen, dass auch Betriebe
unterhalb der Regelvermutungsschwelle des § 11 Abs. 3
Satz 3 BauNVO sondergebietpflichtig sein können. Die
Verkaufsfläche stünde zur Geschossfläche in einem Verhältnis von 2:3, so dass unter Zugrundelegung der gesetzlich normierten Regelvermutungsgrenze von 1.200 qm
Geschossfläche die Großflächigkeitsgrenze jedenfalls unter
800 qm Verkaufsfläche zu verorten sei. Als Verkaufsfläche
sei die Fläche zu definieren, die nicht als Lager genutzt
würde, sondern dazu diene, Verkaufsabschlüsse mit Kunden zu ermöglichen. Darauf, ob diese Bereiche auch tatsächlich von den Kunden betreten werden können, komme
es nicht an. Die Baugenehmigung verstoße gegen den
Grundsatz der interkommunalen Abstimmung gemäß § 2
Abs. 2 BauGB. Es sei davon auszugehen, dass in dem
geplanten Einzelhandelsbetrieb aufgrund seiner Lage, der
großen Anzahl von Parkplätzen und der guten Anbindung
an das überörtliche Straßennetz auch Bürger der Nachbargemeinden hier einkaufen.
Das Gericht folgt mit seinem Urteil der ständigen Rechtsprechung zum interkommunalen Abstimmungsgebot. Es
NACHRICHTEN des Städteverbandes Schleswig-Holstein
- 71 –
ist allgemein anerkannt, dass ein Verstoß gegen § 2 Abs. 2
BauGB vorliegt, wenn sich aus der Konzeption eines Vorhabens offensichtlich ergibt, dass ein "Anzapfen" von Kaufkraftpotential der Nachbargemeinden intendiert ist (vgl.
OVG Mecklenburg-Vorpommern, NVwZ-RR 2000, 559).
Das Gericht vertritt - im Gegensatz zur bisherigen Rechtsprechung (BVerwG, NVwZ 1990, 1071; OVG NRW, BRS
49, 1 Nr. 72; VGH Baden-Württemberg, VBIBW, 1985, 288
und 297) - einen sehr weitreichenden Verkaufsflächenbegriff. Demnach sollen auch solche Flächen erfasst werden,
die von den Kunden nicht betreten werden dürfen. Folgt
man der Ansicht des Gerichts, so sind neben den Kassenund Vorkassenbereichen auch Verkaufsstände, die aus
hygienischen Gründen von den Kunden nicht betreten
werden dürfen (z. B. Fleisch- und Wursttheke), zu berücksichtigen.
Quelle: DStGB-Aktuell 1403 vom 04.04.2003
63.00.05
NStVbSH Nr. 4/2003
Informationstisch in der Fußgängerzone
Urteil des Verwaltungsgerichts
23.01.2003 - 9 K 1354/02.
Karlsruhe
vom
In einer Fußgängerzone bedarf ein kleiner Informationstisch zur Ablage von Flugblättern keiner straßenverkehrsrechtlichen Ausnahmegenehmigung (§ 46 StVO). Mit dieser Begründung gab die 9. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe einer Klage gegen die Stadt Pforzheim
statt und hob den angefochtenen Gebührenbescheid auf.
Der Kläger, ein Bürger aus dem Enzkreis, beabsichtigte, im
Rahmen des Landtagswahlkampfes im März 2001 in der
Fußgängerzone der Stadt Pforzheim Flugblätter zu verteilen und zur Ablage einen kleinen Informationstisch aufzustellen. Die Stadt Pforzheim vertrat die Auffassung, dass er
hierfür eine straßenverkehrsrechtliche Ausnahmegenehmigung benötige, und erteilte ihm eine solche, verbunden mit
einem Gebührenbescheid über 55 DM. Hierin sah der Kläger eine ungerechtfertigte Benachteiligung kleiner Parteien,
für die er sich im Wahlkampf einsetzte, und erhob nach
erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage beim Verwaltungsgericht. Die 9. Kammer gab seiner Klage statt und
hob den auf die <B> Bundesgebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr <P> gestützten Gebührenbescheid auf. Eine straßenrechtliche Ausnahmegenehmigung
sei für den Informationstisch des Klägers nicht erforderlich
gewesen, da der Tisch aufgrund seiner geringen Ausmaße
nicht geeignet gewesen sei, den Verkehr in der Fußgängerzone erheblich zu stören, entschied die Kammer. Für
die rechtswidrige Ausnahmegenehmigung dürfe die Stadt
daher auch keine Gebühr erheben. Richtigerweise hätte
die Stadt dem Kläger eine Sondernutzungserlaubnis erteilen müssen, heißt es in den Entscheidungsgründen weiter.
Ob sie dafür zulässigerweise eine Verwaltungsgebühr hätte
erheben können, sei nicht Gegenstand des Verfahrens.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Die Beteiligten
haben die Möglichkeit, beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg die Zulassung der Berufung zu beantragen.
Quelle: Gt-info Nr. 4/03 vom 05.03.2003
66.14.20
NStVbSH Nr. 4/2003
Bundes- und Landesgesetzgebung
Bund
Neufassung der Viehverkehrsverordnung
vom 24.03.2003
BGBl. I 2003 Nr. 11 S. 381
Berichtigung der Geflügelfleischhygiene-Verordnung
vom 21.03.2003
BGBl. I 2003 Nr. 12 S. 456
Gesetz zur Änderung von Fristen und Bezeichnungen
im Neunten Buch Sozialgesetzbuch und zur Änderung
anderer Gesetze
vom 03.04.2003
BGBl. I 2003 Nr. 13 S. 462
Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Jugendschutzgesetzes
vom 01.04.2003
BGBl. I 2003 Nr. 13 S. 476
Zweite Verordnung zur Änderung lebensmittel- und
fleischhygienerechtlicher Vorschriften
vom 02.04.2003
BGBl. I 2003 Nr. 14 S. 478
Neunte Verordnung zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung
vom 07.04.2003
BGBl. I 2003 Nr. 14 S. 486
Sechste Verordnung zur Änderung der SeefischereiBußgeldverordnung
vom 09.04.2003
BGBl. I 2003 Nr. 15 S. 518
Zehnte Verordnung zur Änderung der Saatgutverordnung
vom 11.04.2003
BGBl. I 2003 Nr. 15 S. 521
Land
Gesetz zur tariflichen Entlohnung bei öffentlichen Aufträgen (Tariftreuegesetz)
vom 07.03.2003
GVOBl. 2003 Nr. 4 S. 136
Gesetz zur Neuregelung des Disziplinarrechts
vom 18.03.2003
GVOBl. 2003 Nr. 4 S. 154
Gesetz zur Änderung des Landesfischereigesetzes
vom 18.03.2003
GVOBl. 2003 Nr. 4 S. 169
Landesverordnung zur Änderung der Ordnungswidrigkeiten-Zuständigkeitsverordnung
vom 04.03.2003
GVOBl. 2003 Nr. 4 S. 175
NACHRICHTEN des Städteverbandes Schleswig-Holstein
- 72 –
Änderung der Übersicht über die Beschlüsse des Landesbeamtenausschusses (LBA) von allgemeiner und
grundsätzlicher Bedeutung seit dem 01.04.1956
vom 21.03.2003
Amtsbl. SH 2003 Nr. 14 S. 229
Richtlinien für die Gewährung von Zuwendungen in
Gebieten mit umweltspezifischen Einschränkungen
- Programm zur Grünlanderhaltung –
vom 20.03.2003
Amtsbl. SH 2003 Nr. 14 S. 235
Neuregelung der Vergütung und Löhne für die Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildenden der
Länder ab 01.01.2003 bzw. 01.04.2003
vom 20.03.2003
Amtsbl. SH 2003 Nr. 14 S. 238
Landesverordnung über den Bau und Betrieb von Beherbergungen sowie zur Neufassung der Gaststättenverordnung
vom 01.04.2003
GVOBl. SH 2003 Nr. 5 S. 185
Bücher und Zeitschriften
Praxis der Kommunalverwaltung, 318. Nachlieferung
Richard Boorberg Verlag, Scharrstraße 2, 70563 Stuttgart
bzw. Levelingstraße 6a, 81673 München
Welche Perspektiven eröffnen sich für Kommunen im Bereich der Daseinsvorsorge im zusammenwachsenden
Europa? Fundierte Antworten geben namhafte Autoren in
den facettenreichen Beiträgen des Werkes.
Unter dem Thema »Europarecht zwischen Liberalisierung
und Stabilisierung öffentlicher Daseinsvorsorgeaufgaben«
wird die Bedeutung des Art. 295 EGV und der Art. 81ff.
EGV eingehend analysiert. Ausführungen zur besonderen
Stellung des Art. 16 EGV für die Wahrnehmung von Aufgaben der Daseinsvorsorge durch die Kommunen sind ein
Schwerpunkt des Bandes. Die Auseinandersetzung um die
öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute beleuchten die Autoren
im Hinblick auf die materiellen und prozessualen Erfahrungen zum einen aus der Sicht eines Kommissionsbeamten,
zum anderen aus dem Blickwinkel des Deutschen Sparkassen- und Giroverbandes. Von zentraler Bedeutung sind
nicht nur die Ausführungen zur Philosophie der Governance und - dargestellt aus Ländersicht - zu der Kompetenzordnung in der Europäischen Union, sondern auch die
vertiefenden Ausführungen zur Absicherung kommunaler
Selbstverwaltung.
Ein umfangreicher Anhang, der unter anderem die Entscheidung der Europäischen Kommission zu Anstaltslast
und Gewährträgerhaftung sowie die deutsche Stellungnahme zum Weißbuch der Europäischen Kommission
»Europäisches Regieren« enthält, rundet das Werk ab.
Ratgeber für die tägliche Arbeit aller Kommunalpolitiker und der Bediensteten in Gemeinden, Städten und
Landkreisen (Loseblattsammlung)
Schriftleitung:
Klaus-Dieter Dehn, Stellv. Geschäftsführer des SchleswigHolsteinischen Landkreistages a.D.
Die Landesausgabe Schleswig-Holstein, 318. Nachlieferung, ist im Kommunal- und Schul-Verlag GmbH & Co.,
Postfach 3629, 65026 Wiesbaden, erschienen und kann
zum Preis von 53,60 € bezogen werden.
Die 318. Nachlieferung enthält:
- Das Jagdrecht in Schleswig-Holstein
- Allgemeines Abgabenrecht
- Denkmalschutzgesetz des Landes Schleswig-Holstein
- Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP)
- Das Leichenrecht in Schleswig-Holstein
NStVbSH Nr. 2-3/2003
Kommunale Perspektiven im zusammenwachsenden
Europa
Professorengespräch 2002 des Deutschen Landkreistages am
21. und 22.03.2002 in Metzingen/Landkreis Reutlingen
Prof. Dr. Hans-Günter Henneke
2002, 240 Seiten, 41,00 €
ISBN 3-414-03096-2
Schriften zum deutschen und europäischen Kommunalrecht, Band 17
NStVbSH Nr. 4/2003
Ratgeber zum Behindertenrecht und sozialen Entschädigungsrecht – KB-Helfer – 2002/2003
Ein Wegweiser für behinderte Menschen, Kriegsopfer, Wehrdienst- und Zivildienstbeschäftigte, Opfer von Gewalttaten
und Impfgeschädigte
Erich Schlageter/
Karl-Friedrich Ernst/Bernd Groß/Baldur Morr
2002, 49. Jahresausgabe, 1.248 Seiten,
36,00 € (Mengenpreise)
ISBN 3-415-03057-1
Richard Boorberg Verlag, Scharrstraße 2, 70563 Stuttgart
bzw. Levelingstraße 6a, 81673 München
Der »Ratgeber zum Behindertenrecht und sozialen Entschädigungsrecht - KB-Helfer -« ist das umfassende Nachschlagewerk mit allen wichtigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften und mit zahlreichen Entscheidungen der Obergerichte der Sozial- und Verwaltungsgerichtsbarkeit zum
sozialen Entschädigungs- und Behindertenrecht. Außerdem sind Auszüge aus den einschlägigen amtlichen Rundschreiben abgedruckt, die detailliert wesentliche Einzelfragen regeln. Mit der 49. Jahresausgabe sind sämtliche Erläuterungen, Tabellen und Übersichten auf Euro umgestellt. Berücksichtigt sind unter anderem die Änderungen,
die das Job-AQTIV-Gesetz, das Gesetz zur Gleichstellung
behinderter Menschen und zur Änderung anderer Gesetze
sowie das Altersvermögensgesetz hervorgerufen haben.
Im
Sozialgesetzbuch
XI
führten
das
PflegeQualitätssicherungsgesetz und das Pflegeleistungs-
NACHRICHTEN des Städteverbandes Schleswig-Holstein
- 73 –
Ergänzungsgesetz zu grundlegenden und weitreichenden
Änderungen. Neu aufgenommen wurde das am 01.01.2003
in Kraft tretende Grundsicherungsgesetz. Ebenfalls enthalten sind die neu gefassten Empfehlungen für die Heranziehung Unterhaltspflichtiger in der Kriegsopferfürsorge.
von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen aufgenommen.
Von besonderem Wert ist der ausführliche Tabellenteil. In
ihm sind die verschiedenen Leistungsarten - getrennt nach
alten und neuen Bundesländern - übersichtlich dargestellt
sowie notwendige ergänzende Übersichten, wie z.B. die
Vergleichseinkommen oder die MdE-Tabelle, abgedruckt.
Der gesamte Tabellenteil wurde aufgrund der jährlichen
Anpassungsvorschriften im Bereich des sozialen Entschädigungsrechts wieder vollständig aktualisiert.
Grundlagen des Kommunalverfassungsrechts Schleswig-Holstein
Mit Hilfe des ausführlichen Stichwortverzeichnisses gelangt
man schnell zu den gesuchten Informationen.
GmbH,
NStVbSH Nr. 4/2003
Entscheidungssammlung zum Erschließungsbeitragsrecht
Detlef Peters/Dr. Hans-Werner Hürholz
8. Ergänzungslieferung
Loseblattwerk, ca. 2.650 Seiten, 79,00 € (inkl. 3 Ordner)
ISBN 3-415-01870-9
Richard Boorberg Verlag, Scharrstraße 2, 70563 Stuttgart
bzw. Levelingstraße 6a, 81673 München
Seit vielen Jahren vertrauen Gemeindeverwaltungen,
Kämmerer, Richter, Rechtsanwälte und nicht zuletzt Wohnungsgesellschaften und Architekten der bewährten »Entscheidungssammlung zum Erschließungsbeitragsrecht EzE -«. Hier findet jeder, der sich mit Beitragsrecht befasst,
die entsprechenden Entscheidungen der obersten Gerichte
des Bundes und der Oberverwaltungsgerichte übersichtlich
geordnet. Die eher schmale Gesetzesgrundlage des jeweiligen KAG zur Erhebung von Straßenausbaubeiträgen wird
erst durch die Rechtsprechung ausgefüllt. Sie ist die
Grundlage für alle wichtigen Entscheidungen in der Praxis.
Nach dem bewährten Muster der EzE bietet der dritte Teilband alle Informationen zum Straßenausbaubeitragsrecht
alphabetisch nach Ländern gegliedert.
Den einzelnen Teilen ist jeweils eine eigene Leitsatzübersicht vorangestellt. Da die Rechtsgrundlagen weitgehend
identisch sind, können aber - soweit noch keine eigene
Rechtsprechung ergangen ist - auch Urteile der anderen
OVGNGH zur Klärung von Zweifelsfragen herangezogen
werden. Eine chronologische Übersicht, ein Stichwortverzeichnis sowie Satzungsmuster/ Mustersatzungen runden
den Teilband ab.
Die 8. Ergänzungslieferung (Stand: Juli 2002) enthält 22
Entscheidungen, darunter neun des Bayerischen VGH,
zwei des Hessischen VGH, drei des Niedersächsischen
OVG und acht des OVG Nordrhein-Westfalen.
Darüber hinaus wurde das von den Geschäftsstellen des
Städte- und Gemeindebundes NRW und des Städtetages
NRW in Abstimmung mit dem Innenministerium des Landes überarbeitete Muster einer Satzung über die Erhebung
NStVbSH Nr. 4/2003
Grundriss für die Aus- und Fortbildung
Klaus-Dieter Dehn
8. Auflage, 166 Seiten, 33,80 €
ISBN 3-555-10273-7
dgv-Studienreihe Öffentliche Verwaltung
W. Kohlhammer, Deutscher Gemeindeverlag
70549 Stuttgart
Der Grundriss informiert kurz und - dank zahlreicher
Schaubilder, schematischer Darstellungen und Beispiele übersichtlich und anschaulich über Organisation und Arbeitsweise der kommunalen Selbstverwaltung. Der vorliegende Band berücksichtigt das Gesetz zur Stärkung der
kommunalen Selbstverwaltung vom 25.06.2002, das in
seiner Gesamtheit zum 01.04.2003 in Kraft treten wird. Das
von Klaus-Dieter Dehn nunmehr in der 8. Auflage vorgelegte Werk zeichnet sich durch einen an der Praxis strukturierten Aufbau aus und eignet sich hervorragend für Studierende an den Fach- und Hochschulen, um einen gründlichen Einblick in das Kommunalverfassungsrecht zu erlangen. Aber auch Praktiker sind angesprochen, wenn es
darum geht einen Ratgeber in Fragen der kommunalen
Grundlagen in Schleswig-Holstein zu haben.
NStVbSH Nr. 4/2003
Kommunalverfassungsgesetze Schleswig-Holstein
Gemeindeordnung (GO), Kreisordnung (KrO), Amtsordnung
(AO), Gemeinde- und Kreiswahlgesetz (GKWG)
Klaus-Dieter Dehn
Textausgabe mit Einführung
2. Auflage 2003, 218 Seiten, 9,80 €
ISBN 3-8293-0652-0
Kommunal- und Schul-Verlag GmbH & Co., Postfach 36
29, 65026 Wiesbaden
Das Kommunalverfassungsrecht ist im Jahre 1998 durch
die Einführung der Direktwahl der hauptamtlichen Bürgermeisterinnen und Bürgermeister sowie der damit zusammenhängenden Probleme grundlegend neu gestaltet worden. Da eine Reihe von Vorschriften jedoch nicht den Gegebenheiten der Praxis entsprach, sah sich der Gesetzgeber veranlasst, die Kommunalverfassung mit Gesetz vom
25.06.2002 erneut umzugestalten. Eine weitere Änderung
erfolgte im Februar 2003.
Die Mehrzahl der Neuregelungen tritt am 01.04.2003 in
Kraft. Die in 2. Auflage erscheinende Textausgabe trägt
diesem Sachverhalt Rechnung und stellt auf die ab
01.04.2003 geltende Rechtslage ab. Die Neuregelungen
erstrecken sich vor allem auf eine Stärkung der ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürger. Ihnen werden umfassende Informations- und Akteneinsichtsrechte in allen ge-
NACHRICHTEN des Städteverbandes Schleswig-Holstein
- 74 –
meindlichen Aufgabenfeldern eingeräumt. Neu gefasst sind
auch die Bestimmungen über die Entschädigung der Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter. Ein weiterer
Schwerpunkt der Novelle liegt in der neuen Beschreibung
der Aufgaben der Hauptausschüsse. Diese erhalten verstärkte Oberwachungsfunktionen gegenüber der Verwaltungsleitung. Dazu werden konkretisierende Bestimmungen zum Berichtswesen eingefügt.
Weiterhin erhalten die Gemeindevertretungen das Recht,
bei Pflichtverletzungen der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters die Kommunalaufsichtsbehörde anzurufen und
die Einleitung eines Disziplinarverfahrens zu beantragen.
Die Rechte der Bürgerinnen und Bürger werden dadurch
verbessert, dass die Quoren für Bürgerbegehren und Bürgerentscheide abgesenkt werden. Damit werden die Elemente der unmittelbaren Demokratie ausgebaut. Schließlich wird auch die Position der Gleichstellungsbeauftragten
gefestigt. Sie erhalten das Recht, bestimmten personellen
Entscheidungen zu widersprechen. Weiterhin enthält die
Gesetzesnovelle zahlreiche der Rechtsbereinigung dienende Einzelvorschriften.
NStVbSH Nr. 4/2003
EG-Förderprogramme für Kommunen
Dieter Leiß/Dr. Angelika Poth-Mögele
Handbuch
13. Ergänzungslieferung, Oktober 2002,
184 Seiten, 42,30 €
(Grundwerk: 562 Seiten in einem Ordner, 49,80 €)
ISBN 3-7825-0354-6
Verlagsgruppe Jehle Rehm GmbH, Emmy-Noether-Str. 2,
80992 München
Herausgeber des Handbuchs sind der Bayerische Gemeindetag, der Bayerische Städtetag, der Bayerische
Landkreistag, der Verband der bayerischen Bezirke und
der Bayerische Kommunale Prüfungsverband
TA Luft
Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft
Systematische Einführung mit dem Text der TA Luft 2002
Dr. jur. Peter Queitsch
3. Auflage 2002, 184 Seiten, 16,00 €
ISBN 3-89817-272-4
Bundesanzeiger Verlagsges.mbH, Postfach 10 05 34,
50445 Köln
Am 1. Oktober 2002 ist die neue Technische Anleitung zur
Reinhaltung der Luft vom 24.07.2002 - TA Luft - (GMBI.
2002, S. 511 ff.) in Kraft getreten. Die neue TA Luft löst
nach 15 Jahren die alte TA Luft aus dem Jahr 1986 ab. Die
neue TA Luft ist eine gesetzesinterpretierende und gesetzeskonkretisierende Verwaltungsvorschrift nach § 48 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) für genehmigungsbedürftige Anlagen. Die neue TA Luft ist anwenderfreundlich aufgebaut worden. Systematisch gegliedert
werden Anwendungsbereich (Nr. 1), Begriffsbestimmungen
(Nr. 2), rechtliche Grundsätze für das Genehmigungsverfahren (Nr. 3), Anforderungen zum Schutz vor schädlichen
Umwelteinwirkungen (Nr. 4), Anforderungen zur Vorsorge
gegen schädliche Umwelteinwirkungen (Nr. 5), nachträgliche Anordnungen (Nr. 6) sowie die Aufhebung von Vorschriften (Nr. 7) und das In-Kraft-Treten (Nr. 8). Weiterhin
enthält die TA Luft 7 Anhänge, 9 Abbildungen und 22 Tabellen. Insgesamt dient die TA Luft 2002 dazu, die Anforderungen an die Schutz- und Abwehrpflicht (§ 5 Abs. 1 Nr. 1
BImSchG) im Hinblick auf die Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen zu konkretisieren. Sie gewährleitstet
damit in erster Linie eine einheitliche Verfahrenspraxis der
Immissionsschutzbehörden bei der Genehmigung von
genehmigungsbedürftigen Anlagen.
Das Buch gibt einen Überblick über den Regelungsinhalt
der neuen TA Luft 2002, ihrer Verortung im europäischen
und deutschen Immissionsschützrecht sowie ihrer Bindungseinwirkung für Verwaltung und Rechtsprechung.
NStVbSH Nr. 4/2003
NStVbSH Nr. 4/2003
Kommunalverfassungsrecht Niedersachsen
Das Jagdrecht in Schleswig-Holstein
Schulz
Kommentar, 3. Nachlieferung, Januar 2003
156 Seiten, 21,00 €
(Gesamtwerk: 574 Seiten, 52,60 €)
Kommunal- und Schul-Verlag GmbH & Co., Postfach 36
29, 65026 Wiesbaden
Mit der 3. Nachlieferung wurden die sich durch die neue
Rechtsprechung ergebenden Änderungen berücksichtigt.
Daneben wurde der Anhanganteil auf den neuesten Stand
gebracht. Das Gesetz zur Neuregelung des Waffenrechts
wurde auszugsweise aufgenommen, wobei das ab
01.04.2003 geltende Waffengesetz mit der folgenden Lieferung erläutert wird. Darüber hinaus wurde die Bekanntmachung betr. die Wegweisung für Reit- und Fahrrouten in
Schleswig-Holstein eingefügt.
Blum/Baumgarten/Beckhof/Behrens/Göke/Häusler/Menzel/
Smollich/Wefelmeier-Engel/Fey
Kommentare, 13. Nachlieferung, Januar 2003
150 Seiten, 20,40 €
(Gesamtwerk: 2.148 Seiten, 134,00 €)
Kommunal- und Schul-Verlag GmbH & Co., Postfach 36
29, 65026 Wiesbaden
Die 13. Nachlieferung beinhaltet die Erstkommentierung
der §§ 13, 27, 45, 67, 68 und 70 zur Niedersächsischen
Gemeindeordnung (NGO). Geregelt wird in diesen Paragrafen die Öffentlichkeit der Sitzungen sowie die Mitgliedsgemeinden von Samtgemeinden. Überarbeitet wurde die
Kommentierung der §§ 71 und 72.
Beim Gesetz über die Bildung des Zweckverbandes "Großraum Braunschweig" wurde der Gesetzestext auf den neuesten Stand gebracht.
NStVbSH Nr. 4/2003
NACHRICHTEN des Städteverbandes Schleswig-Holstein
NStVbSH Nr. 4/2003
- 75 –
Kommunale Unternehmen
Eigenbetriebe, Kapitalgesellschaften, Zweckverbände
Prof. Dr. Georg Westermann/Ulrich Cronauge
4. überarbeitete Auflage 2003, 422 Seiten, 78,00 €
ISBN 3-503-06054-5
Reihe: Finanzwesen der Gemeinden, Band 3
Erich Schmidt Verlag GmbH & Co., Viktoriastraße 44 A,
33602 Bielefeld
Dieses erfolgreiche, gut eingeführte Standardwerk bietet
kommunalen Entscheidungsträgern in der Praxis „vor Ort"
systematisch Entscheidungshilfen, um die Möglichkeiten,
Probleme und Grenzen einer Ausgliederung kommunaler
Aufgaben beurteilen und organisieren zu können. Darüber
hinaus wird die Gesamtpalette des kommunalen Wirtschaftsrechts mit den vielfältigen diesbezüglichen kommunalverfassungs-, gesellschafts- und steuerrechtlichen Fragestellungen dargestellt.
Ein im Vergleich zur dritten Auflage neu hinzugefügtes
Kapitel widmet sich ausführlich dem Begriff der Effizienz
und deren Messung im öffentlichen Sektor. Dabei wird
auch ein neues Instrument zur Messung und Steigerung
der Produktivität und Rentabilität kommunaler Unternehmen im Sinne eines Benchmarking eingeführt.
Die sorgsame Anbindung an die rechtlichen und betriebswirtschaftlichen Grundlagen der Führung kommunaler
Unternehmen macht die 4. Auflage für Studierende an
verwaltungs- und wirtschaftswissenschaftlichen Fachbereichen zu einer wertvollen Lektüre.
NStVbSH Nr. 4/2003
Kommunalabgabengesetz
Vorpommern
(KAG)
Mecklenburg-
Aussprung/Siemers/Holz
Kommentar, 4. Nachlieferung, Januar 2003
210 Seiten, 26,60 €
(Gesamtwerk: 710 Seiten, 63,40 €)
Kommunal- und Schul-Verlag GmbH & Co., Postfach 36
29, 65026 Wiesbaden
Die Überarbeitung der Kommentierung umfasst die Erläuterungen zu § 2 (Rechtsgrundlagen für Kommunalabgaben),
§ 4 (Gebühren), § 8 (Beiträge) und § 12 (Anwendung der
Abgabenordnung). Berücksichtigt wurde dabei vor allem
die neueste Literatur und die jüngste Rechtsprechung.
NStVbSH Nr. 4/2003
Straße und Anlieger
Michael Sauthoff
2003, LVII, 691 Seiten, 78,00 €
ISBN 3-406-48533-2
NJW-Schriftenreihe, Band 32
Verlag C.H. Beck, Wilhelmstraße 9, 80801 München
Das Straßenrecht ist eine komplexe Rechtsmaterie, die
sich aus zahlreichen Vorschriften des Bundes-, Landes-
und Kommunalrechts zusammensetzt. Die praktische Bedeutung des Rechts der öffentlichen Straßen ist groß: Planung, Widmung und Nutzung, aber auch Finanzierung,
Verkehrssicherungs- und Reinigungspflichten führen regelmäßig zu Konflikten.
Diese Neuerscheinung stellt das allgemeine Straßenrecht
in den Kontext des Anliegerrechts. Durch die konsequente
Auswertung tausender Quellen, vor allem der Rechtsprechung, ist das Werk eine wahre Fundgrube für die Problemkreise Begriff, Gegenstand und Beteiligte im Straßenund Anliegerrecht. Ferner werden die Themen Straßenbestandsrecht, Nutzungsverhältnisse an öffentlichen Straßen,
Straßenverkehrsrecht, Straßenbaulast, Verkehrssicherungs- und Reinigungspflicht behandelt. Weitere Aspekte
umfassen beispielsweise Anbaubeschränkungen, Bepflanzung, Straßenleuchten und Anspruch des Anliegers auf
ordnungsbehördliches Einschreiten.
Das Werk liefert dem Praktiker einen umfassenden
Rechtssprechungs-Überblick verbunden mit einer profunden Darstellung der konfliktträchtigen Thematik.
Das Werk wendet sich an Rechtsanwälte, Richter und
Verwaltungsjuristen.
NStVbSH Nr. 4/2003
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz
Prof. Dr. Philip Kunig/Dr. Stefan Paetow/Prof. Dr. LudgerAnselm Versteyl
2. vollständig überarbeitete Auflage, 2003,
XXXVII, 1.541 Seiten, 118,00 €
ISBN 3-406-49857-4
Verlag C.H. Beck, Wilhelmstraße 9, 80801 München
Das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz gehört zu den
Kernmaterien des Umweltrechts. Der bewährte Praktikerkommentar erläutert das Gesetz kompakt und verständlich.
Dabei wird auf die Anwenderfreundlichkeit besonders Wert
gelegt: Die bisher ergangene Rechtsprechung wird ausführlich berücksichtigt und die für den Praktiker zentralen
Anwendungsprobleme der abfallrechtlichen Verordnungen
sowie die europarechtlichen Vorgaben des Abfallrechts
werden praxisnah geklärt.
In einem umfangreichen Anhang sind die abfallrechtlichen
Verordnungen des Bundes sowie die einschlägigen EUVorschriften des Abfallrechts abgedruckt. Durch das Gesetz zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der
Richtlinie über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung („IVU-Richtlinie") und
weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz vom 27.07.2001
wurde das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz erheblich
geändert. So wurden mit dem neuen IVU-Recht z.B. die
Vorschriften zu den abfallrechtlichen Begriffsbestimmungen
(§ 3) und zur Planfeststellung und Genehmigung (§§ 31ff.)
neu gefasst. Neu eingefügt wurden u.a. Vorschriften zur
Abgabe von Emissionserklärungen (§ 36a) und zum Informationszugang (§ 36b).
Der aktuelle Anhang enthält schon die Neufassung der
Altfahrzeug-Verordnung vom 21.06.2002, die neue Gewerbeabfallverordnung vom 19.06.2002 und die neue Deponieverordnung vom 24.07.2002.
NACHRICHTEN des Städteverbandes Schleswig-Holstein
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Die Neuauflage wendet sich an im Umwelt- und Abfallrecht
tätige Rechtsanwälte, Unternehmensjustitiare, an Justitiare
bei kommunalen und privaten Entsorgern, Referenten in
Bundes-, Landes- und Kommunalbehörden sowie an Verwaltungsrichter.
NStVbSH Nr. 4/2003
356 Seiten, 42,80 €
(Gesamtwerk: 1.524 Seiten, 106,20 €)
Kommunal- und Schul-Verlag GmbH & Co., Postfach 36
29, 65026 Wiesbaden
Neu kommentiert wurden die §§ 3 (Übertragene Aufgaben),
63 bis 65 (Kreditwesen), 108 (Eilentscheidungsrecht) und
109 (Vertretung des Landkreises) der Thüringer Kommunalordnung.
Landesbeamtengesetz Schleswig-Holstein
Seeck
Kommentare, 5. Nachlieferung, Januar 2003
236 Seiten, 29,80 €
(Gesamtwerk: 666 Seiten, 58,00 €)
Kommunal- und Schul-Verlag GmbH & Co., Postfach 36
29, 65026 Wiesbaden
Die Lieferung umfasst die Erstkommentierung der §§ 20a
bis 22 sowie die Überarbeitung des gesamten Kommentars, die aufgrund zwischenzeitlicher Rechtsänderungen
und der Rechtsprechung erforderlich wurde. Ferner wurde
ein Stichwortverzeichnis neu erstellt und das Abkürzungs-,
Gesetzes- und Schrifttumsverzeichnis auf den aktuellen
Stand gebracht.
NStVbSH Nr. 4/2003
Kommunalverfassungsrecht Brandenburg
Gemeindeordnung, Landkreisordnung, Amtsordnung, GKG
Schumacher/Augustesen/Benedens/Erdmann/Scheiper/
Bracker/Penerici
Kommentare, 15. Nachlieferung, Januar 2003
138 Seiten, 18,60 €
(Gesamtwerk: 1.820 Seiten, 122,80 €)
Kommunal- und Schul-Verlag GmbH & Co., Postfach 36
29, 65026 Wiesbaden
Neben der Erst- bzw. Neukommentierung von § 9 GO
(Gebietsänderung), § 10 GO (Auseinandersetzung und
Rechtsfolgen), § 10a GO (Personalübernahme), § 54a GO
(Ortsbeirat), § 54b GO (Ortsbürgermeister), § 54c GO
(Aufwandsentschädigung, Verdienstausfall), § 54d GO
(Aufhebung oder Änderung der Ortsteile) und § 54e GO
(Anpassung der Rechtsvorschriften bei bestehenden Ortsteilen) erfolgte die Überarbeitung der Kommentierung der
§§ 37, 59 und 62 GO.
Der Text der Thüringer Kommunalordnung im Zusammenhang wurde entsprechend den Änderungen des Gesetzes
vom 18.12.2002 auf den aktuellen Stand gebracht.
Die Kommentierung zu den §§ 8, 16, 17, 18, 36, 38 und 42
des Thüringer Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit wurde auf den aktuellen Stand gebracht,
wobei die neueste Rechtsprechung eingearbeitet wurde.
Darüber hinaus wurde für die Kommentierung ein Stichwortverzeichnis eingefügt.
NStVbSH Nr. 4/2003
Personalien
Neue Stadtpräsidenten in den kreisfreien Städten
In den kreisfreien Städten Flensburg, Kiel, Lübeck und
Neumünster wurden neue Stadtpräsidenten gewählt:
Stadt Flensburg
Hans-Hermann Laturnus
Landeshauptstadt Kiel
Dr. Arne Wulff
Hansestadt Lübeck
Peter Sünnenwold
Stadt Neumünster
Hatto Klamt
Der Städtetag Schleswig-Holstein gratulierte den vier Herren zu ihrer Wahl.
NStVbSH Nr. 4/2003
Zu guter Letzt
Die Kommentierung des § 5 AmtsO (Aufgaben der Ämter)
wurde überarbeitet.
Was für eine Wirtschaft!
Neben der neuesten Rechtsprechung wurden die jüngsten
Entwicklungen bei den in diesem Zusammenhang relevanten Vorschriften in die Kommentierung des GKG eingearbeitet.
In einer total global vernetzten und verhexten Gesellschaft fällt
es dem Einzelnen immer schwerer, Durchblick zu gewinnen.
Im Sinne einer transparenteren Marktwirtschaft sollen darum
die wichtigsten Fachbegriffe erläutert werden.
NStVbSH Nr. 4/2003
Aktien-Emission
Umweltbelastung, die von Wertpapieren ausgeht
Kommunalverfassungsrecht Thüringen
Aktiensplit
Cocktail-Dekoration aus Wertpapierstreifen
Rücker/Dieter/Schmidt
Kommentare, 9. Nachlieferung, Februar 2003
Allzeithoch
Günstige Wetterlage zu jeder Jahreszeit
NACHRICHTEN des Städteverbandes Schleswig-Holstein
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Anlegerzahl
Limitierung der Nutzung von Bootsstegen
Anstaltslast
Rufschaden nach Freiheitsstrafenverbüßung
Bankvorstand
Gruppenansammlung vor Kreditinstituten
Bezugsrecht
Behördliche Erlaubnis zum Einzug in eine freiwerdende
Wohnung
Börsencrash
Zusammenstoß von Angehörigen zweier oder mehrerer
Handelsplätze
Börsengang
Flur in Wertpapier-Handelszentren
Kurszettel
Schriftliche Anweisung an Steuerleute zur Festlegung der
Fahrtroute
Marktlücke
Abstand zwischen zwei Verkaufsständen
Mutterkonzern
Unternehmen, das sich noch im Eigentum weiblicher Vorfahren befindet
Nachfrageorientierung
Wegfindung aufgrund von Passanten-Auskünften
Neuer Markt
Städtebaulich kostspielige Lösung von Innenstadtproblemen
Performance
Darbietung von Werken der Literatur, des Sprech- und des
Musiktheaters
Börsenkurs
Flugrichtung von Geldbeuteln
Börsenmakler
Vermittler günstiger Gelegenheiten zum Tausch von Portemonnaies
Pfandbrief
Druckmittel zur Erzwingung von Leistungen gegen Herausgabe des peinlichen Schriftstücks
Computerhandel
Verkauf elektronischer Rechner
Referenzkurs
Bewerberstrategie, die auf Empfehlungen früherer Chefs
setzt
Direktanlage
Genetisch bedingte Konstitution, die nicht von den Vorfahren abhängt
Rekordergebnis
Sportliche Höchstleistung
Erstnotiz
Freihandelszone Marktbereich ohne Spielregeln
Restlaufzeit
Anzeige der verbleibenden Minuten für Läufer, die neue
Rekorde aufstellen wollen
Geschäftsbank
Sitzgelegenheit vor einem Laden
Gewährträgerhaftung
Unverzügliche Festnahme von Oberbürgermeistern und
Landräten
Gewinneinbruch
Erfolgreicher Raub
Stromhandel
Anmaßung von Kaufleuten, die Fluss-Systeme zum Kauf
anbieten
Tertiärer Bereich
Feld der geologischen Forschung
Verlustzone
Polemische Bezeichnung für die frühere DDR
Gewinnmitnahme
Forderungserhebung nach Ziehung der Lottozahlen
Globalisierung
Ausstattung des Chefzimmers mit einem Gobus
Handelsschluss
Ende der Ladenöffnungszeit
Wachstum
Von Eltern erfreut konstatierte Entwicklung ihrer Sprösslinge
Wechselreiterei
In Reitclubs praktizierte Form des Pferdewechsels
Home-banking
Verweilen auf Sitzgelegenheit vor der Haustür
Wertpapier
Industrieprodukt von hoher Qualität für Drucke oder Handschriften
Kapitalmarkt
"Besonders große Ansammlung von Verkaufsständen in
Großstadtzentren
Wertpapierbörse
Portemonnaie ohne Bargeld, das mit Aktien oder ähnlichem gefüllt ist
Konsumausgaben
Aufwendungen für Einkäufe im Laden einer Handelskette
Wertschöpfung
Vergeblicher Versuch von Anglern, den Fischfang durch
eine neue Disziplin zu ersetzen
Kreditgewerbe
Vereinigung von Freudenmädchen, die nicht auf Barzahlung bestehen
Kursbarometer
Für meteorologische Voraussagen unbrauchbar gewordenes Anzeigegerät
Kursstabilität
Fertigkeit, die als qualifizierende Eigenschaft von Schiffsund Flugzeugkapitänen gilt
Zeichnungsfrist
Im Kunstunterricht gesetztes Ultimatum zur Ablieferung der
geforderten Arbeit.
Oberbürgermeister Dr. Rudolf Köppler, Günzburg
Quelle:
Die Ortsschelle V, Städte- und Gemeindebund Thüringen
NACHRICHTEN des Städteverbandes Schleswig-Holstein
NStVbSH Nr. 4/2003
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Presseausblick
NACHRICHTEN des Städteverbandes Schleswig-Holstein
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