AStW 2011/01 § 2 EStG – Regelung zur Mindestbesteuerung ist nicht anwendbar ................................................ 2 § 4 EStG – GmbH-Anteile als notwendiges Betriebsvermögen beim Einzelunternehmer.................... 3 § 4 EStG – Aufwendungen für einen Jaguar E-Type sind nicht abzugsfähig ..................................... 4 §§ 4, 9 EStG – Aktuelle Urteile zum häuslichen Arbeitszimmer ..................................................... 5 Durchgangsraum in den Gartenbereich .............................................................................. 5 Einstufung aufgrund der Zeitkomponente ........................................................................... 5 Lehrer mit freiberuflicher Nebentätigkeit ............................................................................ 6 § 6 EStG – Keine Rückstellung für Kosten der Entsorgung nach dem Abfallgesetz ........................... 8 § 8 EStG – Abgrenzung zwischen Bar- und Sachlohn bei Gutscheinen ........................................... 9 § 9 EStG – Nachweis der Fahrkilometer bei großer Entfernung zur Arbeitsstelle ............................ 10 § 10b EStG – Kein Spendenabzug bei Zuwendungen nach dem Tod ............................................ 11 § 15 EStG – Überschreitung der Drei-Objekt-Grenze durch Aufteilung im Kaufvertrag ................. 12 § 15 EStG – Umfang von stillen Reserven ist für die Einordnung als Liebhaberei irrelevant ............. 13 § 16 EStG – Zeitpunkt der Betriebsaufgabe bei Insolvenz eines Unternehmens............................. 14 § 17 EStG – Keine nachträglichen Anschaffungskosten durch Gewinnverzicht ............................... 15 § 19 EStG – Einordnung von Gemeinschaftsverpflegung auf Dienstreisen .................................... 16 § 21 EStG – Keine Werbungskosten mehr nach einem Immobilienverkauf.................................... 17 § 23 EStG – Keine Verrechnung von Spekulationsverlusten mit anderen Einkünften ...................... 18 § 32 EStG – Berücksichtigung von Kindern in der Berufsausbildung ............................................ 19 § 33 EStG – Aufwand für notwendigen Gesundheitssport ist nicht abzugsfähig ............................. 20 § 33 EStG – Haussanierung wegen Asbestbelastung ist nicht absetzbar ....................................... 21 § 36 EStG – Anrechnung ausländischer Körperschaftsteuer ........................................................ 22 § 3 UStG – Steuerfreie Entnahme eines ohne Vorsteuerabzug erworbenen Kfz ............................. 23 § 4 UStG – Keine Steuerfreiheit für gesondert vereinbarte Haftungsvergütungen ......................... 24 § 13b UStG – Steuerschuldnerschaft bei Handys und integrierten Schaltkreisen ........................... 25 §§ 15, 15a UStG – Anwendungserlass zum Vorsteuerabzug bei Grundstücken ab 2011 ................. 26 § 15a UStG – Anspruch auf Vorsteuerberichtigung ist eine Masseverbindlichkeit ........................... 27 § 3 ErbStG – Abfindung an weichenden Erben ist nicht steuerpflichtig ......................................... 28 § 10 ErbStG – Steuerschulden aus dem Todesjahr sind nicht abzugsfähig .................................... 29 AO – Keine Bindung an unverbindliche Auskunft bei neuer Rechtslage ......................................... 30 AO – Aberkennung der Gemeinnützigkeit bei Verfolgung allgemeinpolitischer Ziele ....................... 31 § 37 AO – Anrechnung der Vorauszahlung eines Gatten auf Schulden beider Eheleute ................... 32 § 191 AO – Zulässigkeit eines ergänzenden Haftungsbescheids nach Außenprüfung ...................... 33 BpO – Die zeitnahe Betriebsprüfung kommt bundesweit einheitlich in 2012.................................. 34 Zollrecht – Abgabenpflichtiger Import durch Reisende aus Drittländern ....................................... 35 Steuern kompakt .................................................................................................................. 36 § 4 EStG – Keine Bilanzänderung bei berichtigten Einkünften ............................................. 36 § 9 EStG – Werbungskosten für Verlust einer stillen Einlage ............................................... 36 § 13 EStG – Übergangsregeln zum Hofladen ..................................................................... 36 § 15 EStG – Verpachtung von Mandantenstamm bei Betriebsaufspaltung ............................. 36 § 26 EStG – Insolvenzverwalter kann getrennte Veranlagung wählen .................................. 37 § 33 EStG – Versicherungsleistungen mindern Pflegeaufwand ............................................. 37 § 34 EStG – Ausgleich des Handelsvertreters ist nicht tarifbegünstigt .................................. 37 § 41b EStG – Nachträgliche Korrektur unrichtiger Lohnsteuerdaten ..................................... 37 § 2 UStG – Selbstständigkeit eines Personengesellschafters ............................................... 37 § 3 UStG – Übertrag immaterieller Güter ist eine Leistung .................................................. 38 § 19 UStG – Private Kfz-Nutzung zählt beim Kleinunternehmer nicht ................................... 38 § 75 AO – Erwerberhaftung bei Kauf durch Bruchteilsgemeinschaft ..................................... 38 § 156 AO – Kleinbetrags-VO ist auch zulasten des Steuerpflichtigen anwendbar.................... 38 AStW 2011/02 § 2 EStG – Regelung zur Mindestbesteuerung ist nicht anwendbar Der BFH hat in zwei Urteilen zur Mindestbesteuerung entschieden, dass die ehemalige beschränkte Verlustverrechnung in der Regel keine Anwendung findet. Zum zwischen 1999 und 2003 geltenden § 2 Abs. 3 EStG a.F. hatte er zunächst das Verfahren dem BVerfG wegen eines möglichen Verstoßes gegen das Gebot der Normenklarheit vorgelegt, was jedoch im Oktober 2010 als unzulässig verworfen wurde. Nunmehr stellt der BFH klar, dass im Rahmen eines Rücktrags solche Verluste abzusetzen sind, die nur aufgrund der Einschränkung durch die Mindestbesteuerung damals nicht oder nur zum Teil berücksichtigt werden konnten. Das gilt aber grundsätzlich nur für negative Einkünfte, die wirtschaftlich tatsächlich erzielt worden sind. Da der Wortlaut der Norm – nicht nur nach Meinung des BFH – für sich genommen keinen eindeutigen Sinn ergibt, ist die Regelung bei sogenannten unechten Verlusten wirtschaftlich zu verstehen. Das betrifft auch die Auslegung des damaligen Normzwecks, wonach die Einschränkung der Verrechnung in den verfassungsrechtlichen Grenzen des Besteuerungseingriffs sowie im gesetzgeberischen Willen nur unechte Verluste betreffen kann. Dabei zählten nach Maßgabe der wirtschaftlichen Betrachtungsweise negative Einkünfte, soweit sie auf die Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen zurückzuführen sind, zu den unechten Verlusten. Lediglich die regulären oder erhöhten Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung führten nicht zu einem buchmäßigen, sondern einem erzielten echten Verlust. Grundsätzlich können nun in offenen Altfällen wirtschaftlich erzielte echte Verluste bei der Berechnung der Summe der Einkünfte in vollem Umfang horizontal und vertikal ausgeglichen werden. Beim Rücktrag eines Verlusts aus 1999 nach 1998 ist § 2 Abs. 3 EStG aber nicht anzuwenden. Fundstellen: BFH 9.3.11, IX R 72/04, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 111848; IX R 56/05, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 111847 BVerfG 12.10.10, 2 BvL 59/06, BFH/NV 10, 2387 AStW 2011/03 § 4 EStG – GmbH-Anteile als notwendiges Betriebsvermögen beim Einzelunternehmer Die Beteiligung an einer GmbH oder AG gehört zum notwendigen und nicht nur zum gewillkürten Betriebsvermögen ihres Gesellschafters, wenn sie ausschließlich und unmittelbar für eigenbetriebliche Zwecke des Steuerpflichtigen genutzt wird, um eine branchengleiche gewerbliche Betätigung zu fördern, den Absatz der eigenen Produkte zu gewährleisten oder mittels der Beteiligung neue Dienstleistungsumsätze zu erstreben oder vorhandene zu sichern. Dabei kommt es entscheidend auf den Umsatzanteil an, den der Beteiligte durch seine Geschäftsbeziehung mit der GmbH erzielt. Zwar sind Geldgeschäfte Freiberuflern grundsätzlich wesensfremd und GmbH-Anteile können damit nicht dem freiberuflichen Betriebsvermögen zugerechnet werden. Dies gilt grundsätzlich aber nicht für Gewerbetreibende. Bei ihnen hängt die Entscheidung der Frage, ob mittels der Beteiligung der eigene Absatz gefördert oder gesichert werden soll, grundsätzlich auch nicht von der Branchenzugehörigkeit ab, weil die Beteiligung auch zur Erweiterung um ein zusätzliches Geschäftsfeld führen kann. Dabei ist es unschädlich, wenn das neue Geschäftsfeld ein eigenständiges Gewicht erlangt. Fundstellen: FG Münster 25.2.11, 12 K 656/08 F, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 112252 BFH 31.5.05, X R 36/02, BStBl II 05, 707; 12.1.10, VIII R 34/07, BStBl II 10, 612 AStW 2011/04 § 4 EStG – Aufwendungen für einen Jaguar E-Type sind nicht abzugsfähig Der Aufwand für einen 28 Jahre alten Jaguar E-Type darf den Gewinn selbst dann nicht mindern, wenn der Oldtimer ausschließlich für gelegentliche Kundenbesuche benutzt wird. Aufwand dieser Art ist als unangemessener Repräsentationsaufwand anzusehen, der nach Ansicht des FG Baden-Württemberg eine Nähe zur privaten Lebensführung aufweist. Derartige Ausgaben fallen unter das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Nr. 4 EStG für Aufwendungen für Jagd, Fischerei, Segel- und Motorjachten. Das Abzugsverbot beinhaltet Repräsentationsaufwendungen, bei denen die Nähe zur privaten Lebensführung auf der Hand liegt, sodass sie bereits ihrer Art nach nicht abziehbar sein sollen. Das betrifft Aufwendungen zur sportlichen Betätigung, Unterhaltung von Geschäftsfreunden, Freizeitgestaltung oder Repräsentation. Der entscheidende Senat des FG Baden-Württemberg teilt nicht die Auffassung der Klägerin, Kfz fielen nicht unter das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 EStG, da betrieblich genutzte Transportmittel nicht der Repräsentation oder Freizeitgestaltung dienten und daher vom zweckbestimmten Anwendungsbereich der Nr. 4 nicht erfasst würden. Nach Auffassung des Gerichts ist nicht ersichtlich, weshalb ein Kfz der Repräsentation des Unternehmens dienen sollte. Es widerspräche dem mit der Regelung verfolgten Vereinfachungszweck, wenn zu prüfen wäre, ob betriebliche Werbezwecke oder private Neigungen im Vordergrund stehen. Diese Abgrenzung zu vermeiden ist gerade das Ziel der Vorschrift. Das Abzugsverbot greift also immer dann ein, wenn dort genanntes Wirtschaftsgut eingesetzt wird. Ob dies im Einzelfall tatsächlich gegeben ist, ist nicht zu prüfen. Der Jaguar E-Type ist der Freizeitgestaltung zuzurechnen. Er bietet nicht den Komfort und den Sicherheitsstandard eines Neuwagens und löst infolge seines äußeren Erscheinungsbildes als Prototyp eines Sportwagens, seiner Motorisierung, der Seltenheit im heutigen Straßenbild sowie seines Alters Emotionen beim Halter aus. Eine Ausnahme vom Abzugsverbot käme selbst dann nicht in Betracht, wenn private Neigungen des Unternehmers durch betriebliche Interessen in den Hintergrund gedrängt werden. Fundstellen: FG Baden-Württemberg 28.2.11, 6 K 2473/09, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 112253 BFH 22.12.08, III B 154/07, BFH/NV 09, 579; 7.2.07, I R 27-29/05 AStW 2011/05 §§ 4, 9 EStG – Aktuelle Urteile zum häuslichen Arbeitszimmer Vier Finanzgerichte haben sich aktuell mit Sachverhalten beschäftigt, die für die Beraterpraxis von Bedeutung sein könnten. Durchgangsraum in den Gartenbereich Ist das Arbeitszimmer nicht von den Wohnräumen getrennt, kann nicht von einer nur untergeordneten Bedeutung der privaten Mitbenutzung ausgegangen werden. Nach einem Urteil des FG Baden-Württemberg kommt in diesem Fall auch kein Abzug nur eines Teils der Aufwendungen in Betracht. Das gilt, wenn das heimische Büro zum Durchgang in den anderen Wohnbereich genutzt werden kann oder es den alleinigen Zugang zu Terrasse und Garten bietet. In diesem Fall ist das Arbeitszimmer nicht ausreichend gegenüber den anderen Räumen abgeschlossen. Dies spricht dafür, dass es nicht nur beruflich genutzt wird. Ein Abzug beim häuslichen Arbeitszimmer setzt grundsätzlich voraus, dass es nahezu ausschließlich beruflich oder betrieblich genutzt wird, da es sich bei Kosten für die eigene Wohnung grundsätzlich um solche der privaten Lebensführung handelt. Eine private Mitbenutzung ist lediglich ausschließbar, wenn gewährleistet ist, dass Arbeits- und Wohnbereich getrennt nutzbar sind. Das gilt sowohl in Hinsicht auf eine Durchquerung als auch den Zutritt in den Außenbereich. Eine Aufteilung der Kosten aufgrund der BFH-Rechtsprechung zu gemischt veranlassten Reisen ist auch nicht möglich. Reisekosten unterscheiden sich von den grundsätzlich verzichtbaren Aufwendungen für die Lebensführung. Anderenfalls ließen sich theoretisch auch Aufwendungen etwa für bürgerliche Kleidung, Brille oder Armbanduhr bei feststehender Arbeitszeit durchaus entsprechend aufteilen. Derartige Aufwendungen sind aber grundsätzlich dem Anwendungsbereich des § 4 Abs. 4 und 9 EStG entzogen. Entsprechendes gilt auch für teilweise beruflich genutzten Wohnraum. Praxishinweis: Nach Auffassung des FG Köln können hingegen die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer auch bei erheblicher Privatnutzung in Höhe des beruflichen Nutzungsanteils steuerlich abgezogen werden. Das FG stützt seine Entscheidung im Wesentlichen auf den Beschluss des Großen Senats des BFH zur Aufteilung von gemischt veranlassten Reisekosten. Einstufung aufgrund der Zeitkomponente Der Schwerpunkt der Berufstätigkeit eines Richters befindet sich eindeutig nicht im häuslichen Arbeitszimmer, selbst wenn er sich dort intensiv auf die Sitzungen und die Urteile vorbereitet und mehr als die Hälfte der Arbeitszeit dort im Büro verbringt. Ein Richter hat nach dem Urteil des FG Niedersachsen trotz der Neuregelungen über das Jahressteuergesetz 2010 seinen Arbeitsplatz in Form eines Dienstzimmers bei Gericht. AStW 2011/06 Der Aufenthalt in der Wohnung bildet nicht den Mittelpunkt der Tätigkeit. Berufsprägend für Zivilrichter und damit qualitativer Schwerpunkt sind die mündlichen Gerichtsverhandlungen und Erörterungen der Beweisaufnahme mit den Parteien. Ohne Bedeutung ist, ob mehr als 50 % der gesamten Arbeitszeit im Arbeitszimmer verbracht werden, denn dem zeitlichen Nutzungsumfang kommt keine entscheidende Bedeutung zu. Zudem ist das häusliche Arbeitszimmer für notwendige Büroarbeiten nicht unverzichtbar, wenn diese im Dienstzimmer bei Gericht erledigt werden können. Wird dennoch vorwiegend zu Hause gearbeitet, beruht diese Entscheidung offensichtlich auf privaten Befindlichkeiten. Das BVerfG hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Abzugsverbot bei der zeitlichen Komponente vertretbar ist, da dies nur ein schwaches Indiz ist und es zudem an leicht nachprüfbaren, objektiven Anhaltspunkten für die Kontrolle der Angaben fehlt. Praxishinweis: Die eingelegte Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, um dem BFH Gelegenheit zur Klärung zu geben, ob die bisherige Rechtsprechung zum anderen Arbeitsplatz und Mittelpunkt der Betätigung auch auf die gesetzliche Neuregelung übertragen werden kann. Lehrer mit freiberuflicher Nebentätigkeit Ist ein Angestellter, wie zum Beispiel ein Lehrer, nebenbei noch freiberuflich, etwa als Schriftsteller tätig, bestimmt sich der Mittelpunkt der Gesamttätigkeit nach deren qualitativem Schwerpunkt. Das Gesamtbild der Tätigkeit wird nach einem aktuellen Urteil des FG Münster durch den Hauptberuf geprägt, sofern dieser überwiegt und inhaltlich mit der Nebentätigkeit verbunden ist. Dabei sind zunächst jedoch die jeweiligen Betätigungsmittelpunkte der Einzelaktivitäten und dann auf dieser Grundlage der Schwerpunkt der Gesamttätigkeit zu ermitteln. Der Schwerpunkt der Gesamttätigkeit wird durch die Ausübung des Lehrerberufs indiziert, der außerhalb des Arbeitszimmers in der Schule stattfindet. Der Mittelpunkt der Gesamttätigkeit wurde im entschiedenen Fall durch die Haupttätigkeit des Klägers, nämlich seine Lehrtätigkeit außerhalb des Arbeitszimmers, indiziert. In der Rechtsprechung ist eindeutig geklärt, dass ein Lehrer den qualitativen Mittelpunkt seiner Tätigkeit in der Schule und damit außerhalb des häuslichen Arbeitszimmers hat. Zwar ist der qualitative Mittelpunkt der schriftstellerischen Tätigkeit im Streitfall im Arbeitszimmer zu sehen, doch reicht dies nicht aus, im Rahmen der Gesamtschau auch den Mittelpunkt der Gesamttätigkeit dort zu verorten. Praxishinweis: Das BMF regelt in seinem neuen Anwendungserlass zum Arbeitszimmer ausführlich mit Berechnungsbeispielen, inwieweit die Aufwendungen bei mehreren Tätigkeiten entsprechend dem Nutzungsumfang abzugsfähig sind. Fundstellen: FG Baden-Württemberg 2.2.11, 7 K 2005/08, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 112254 AStW 2011/07 FG Köln 19.5.11, 10 K 4126/09 FG Niedersachsen 8.2.11, 14 K 329/09; Revision unter VI R 13/11, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 112255 FG Münster 22.2.11, 1 K 3351/08 E, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 112256 BMF 2.3.11, IV C 6 -S 2145/07/10002, BStBl I 11, 195 BVerfG 6.7.10, 2 BvL 13/03, BFH/NV 10, 1767 AStW 2011/08 § 6 EStG – Keine Rückstellung für Kosten der Entsorgung nach dem Abfallgesetz Die Verpflichtung zur Entsorgung eigenen Abfalls nach dem Abfallgesetz ist nach Auffassung des FG Münster als eigenbetrieblicher Aufwand nicht rückstellungsfähig. Mangels Verpflichtung handelt es sich um eine Aufwandsrückstellung. Ihre Bildung unterliegt in der Handelsbilanz einem Passivierungswahlrecht. Dies führt zu einem Passivierungsverbot in der Steuerbilanz. Nach den handelsrechtlichen Grundsätzen sind Rückstellungen zu bilden für ungewisse Verbindlichkeiten. Eine solche Rückstellung darf nur gebildet werden, wenn es sich um eine Verbindlichkeit gegenüber einem Dritten oder eine öffentlichrechtliche Verpflichtung handelt, die Verpflichtung vor dem Bilanzstichtag verursacht ist und mit einer Inanspruchnahme aus einer nach ihrer Entstehung oder Höhe ungewissen Verbindlichkeit ernsthaft zu rechnen ist. Die Bildung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten setzt – als Abgrenzung zur Aufwandsrückstellung – eine Verpflichtung gegenüber einem anderen voraus. Auch öffentlich-rechtliche Verpflichtungen können Grundlage für eine Rückstellung sein. Zur Abgrenzung von nicht zulässigen, reinen Aufwandsrückstellungen ist jedoch Voraussetzung, dass die Verpflichtung hinreichend konkretisiert ist. Es muss also regelmäßig ein inhaltlich bestimmtes Handeln durch Gesetz oder Verwaltungsakt innerhalb eines bestimmten Zeitraums vorgeschrieben und an die Verletzung der Verpflichtung müssen Sanktionen geknüpft sein. Das Abfallentsorgungsgesetz lässt keine öffentlich-rechtliche Verpflichtung erkennen, die ein inhaltlich bestimmtes Handeln durch Gesetz oder Verwaltungsakt innerhalb eines bestimmten Zeitraums vorschreibt und an deren Verletzung Sanktionen geknüpft sind. Eine allgemeine Entsorgungspflicht reicht dagegen als Voraussetzung nicht aus. Fundstellen. FG Münster 16.12.10, 11 K 398/06 E, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 112257 BFH 8.11.00, I R 6/96, BStBl II 01, 570 AStW 2011/09 § 8 EStG – Abgrenzung zwischen Bar- und Sachlohn bei Gutscheinen Der BFH hat mit drei Grundsatzurteilen entschieden, dass bei der Zuwendung von Tankkarten, Tankgutscheinen und Geschenkgutscheinen die monatliche Freigrenze von 44 EUR für Sachbezüge auch dann anzuwenden ist, wenn neben der Bezeichnung der abzugebenden Ware oder Dienstleistung auch ein anzurechnender Geld- oder Höchstbetrag angegeben ist. Insoweit ist es unerheblich, ob der Arbeitgeber im Gutschein eine konkrete Sache oder einen Betrag zum Erwerb von Dienstleistungen und Waren ausgewiesen hat (s. AStW 11, 227). In beiden Fällen liegt kein Bar-, sondern Sachlohn vor. Die BFH-Urteile sind im BStBl veröffentlicht worden und damit in allen offenen Fällen anwendbar. Insoweit ist die hiervon abweichende Anweisung in R 8.1 Abs. 1 S. 7 LStR nicht mehr anwendbar und die Beispiele in H 8.1 (1-4) LStH zu den Warengutscheinen sind überholt. Zu beachten ist allerdings, dass die Regelung in R 8.1 Abs. 2 S. 9 LStR, wonach der geldwerte Vorteil bei einem Sachbezug mit 96 % des Endpreises anzusetzen ist, keine Anwendung findet, wenn für diese Vereinfachungsregelung kein Bewertungserfordernis besteht. Das ist der Fall, wenn es aufgrund des ausgegebenen Gutscheins zu einer nachträglichen Kostenerstattung durch den Arbeitgeber kommt, es sich um einen betragsmäßig begrenzten Gutschein handelt oder eine zweckgebundene Geldzuwendung vorliegt. Praxishinweis: Die Rechtsprechung kann auch für die Ausnutzung des Freibetrags von 40 EUR für Aufmerksamkeiten verwendet werden, etwa einen Gutschein für Blumen oder einen Präsentkorb zum Geburtstag. Fundstellen: OFD Münster 17.5.11, S 2334 - 10 - St 22 - 31 BFH 11.11.10, VI R 21/09, BStBl II 11, 383; VI R 27/09, BStBl II 11, 386; VI R 41/10, BStBl II 11, 389; VI R 40/10, BFH/NV 11, 590; VI R 26/08 AStW 2011/010 § 9 EStG – Nachweis der Fahrkilometer bei großer Entfernung zur Arbeitsstelle Die fehlende Verpflichtung zur Aufzeichnung der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte führt nicht dazu, dass das FA die erklärten Einkünfte ungeprüft übernehmen muss. Bei der Geltendmachung einer großen Gesamtkilometerzahl ist bereits im Eigeninteresse des Arbeitnehmers eine entsprechende Beweisvorsorge zu treffen. Daher ist das FA nach dem Urteil des Saarländischen FG zur Schätzung berechtigt, wenn die Fahrten zwischen verschiedenen Wohnungen und der Arbeitsstätte mangels Aufzeichnungen nicht exakt ermittelt werden können. Dies gilt vor allem, wenn der Beruf keine tägliche Präsenz an der Arbeitsstelle voraussetzt. Das FA hat Werbungskosten insbesondere zu schätzen, wenn der Steuerpflichtige keine oder nicht vertrauenswürdige Aufzeichnungen vorlegt. Bei Fahrten zur Arbeit ist der Arbeitnehmer im Eigeninteresse gehalten, die für die Besteuerung maßgeblichen Umstände klar, vollständig und plausibel darzulegen, sodass sich der Sachbearbeiter zu den Vorgängen ein Bild machen kann. Diese freiwillige und im Eigeninteresse liegende Dokumentation dient auch der Entscheidung, ob die Aufwendungen durch die Einkunftsart veranlasst sind. Bei Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ist dies im Regelfall nicht notwendig, da sich Zahl und Entfernung ohne Weiteres bestimmen lassen. Sind die Anzahl der Fahrten und der Ort, von dem aus die Arbeitsstelle jeweils angefahren worden ist, strittig, ist eine entsprechende Beweisvorsorge angesichts der geltend gemachten ungewöhnlich hohen Fahrleistungen im Eigeninteresse durchaus geboten. Fundstelle: FG des Saarlandes 17.2.11, 1 K 1468/08, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 111284 AStW 2011/011 § 10b EStG – Kein Spendenabzug bei Zuwendungen nach dem Tod Ordnet der Verstorbene testamentarisch an, dass sein Nachlass an eine gemeinnützige Stiftung gehen soll, lassen sich die Zuwendungen beim Erblasser nicht als Sonderausgaben absetzen. Nach einem aktuellen BFH-Urteil fließen die Mittel in den Vermögensstock der Stiftung erst durch Erbeinsetzung mit dem Tod ab. Am Todestag erlischt aber die persönliche Steuerpflicht und der Verstorbene ist für das Sterbejahr nur mit den bis zum Todeszeitpunkt erzielten Einkünften zu veranlagen. Für die Abziehbarkeit von Sonderausgaben ist gemäß § 11 Abs. 2 EStG der Zeitpunkt maßgebend, zu dem sie geleistet wurden. Nur bis zum Todeszeitpunkt geleistete Stiftungszuwendungen sind daher beim Erblasser berücksichtigungsfähig. Bei der Gesamtrechtsnachfolge geht das Vermögen nach § 1922 Abs. 1 BGB unmittelbar auf den Erben über. Auslösendes Moment hierfür ist daher der Tod des Erblassers, erst ab dann fließt das Erbe ab und mithin ist kein Abfluss noch zu Lebzeiten gegeben. Eine Erbeinsetzung als freiwillige Entscheidung zu Lebzeiten des Verstorbenen hat keine Auswirkung auf den Abflusszeitpunkt. Das Testament bildet nur den ersten Schritt des Vermögensübergangs, der tatsächlich aber erst mit dem Tod stattfindet. Zwar kann eine erst nach dem Tod des Stifters genehmigte Stiftung gemäß § 84 BGB bereits für die vorherigen Zuwendungen als entstanden gelten. Dies bewirkt aber keine Vorverlegung des Abflusszeitpunkts, sondern fingiert lediglich die Existenz der errichteten Stiftung. § 10b Abs. 1a EStG enthält zwar eine Abweichung vom Abflussprinzip, weil Stiftungszuwendungen auf Antrag wahlweise innerhalb von zehn Jahren abzugsfähig sind. Anhaltspunkte dahingehend, dass Zuwendungen bereits für vor dem Abflusszeitpunkt liegende Zeiträume als Sonderausgaben geltend gemacht werden können, waren im Streitfall für den BFH aber nicht erkennbar. Fundstelle: BFH 16.2.11, X R 46/09, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 111407 AStW 2011/012 § 15 EStG – Überschreitung der Drei-Objekt-Grenze durch Aufteilung im Kaufvertrag Ein gewerblicher Grundstückshandel liegt in der Regel vor, sofern mehr als drei Objekte innerhalb eines engen zeitlichen Zusammenhangs von in der Regel fünf Jahren ab der Anschaffung veräußert werden. Entsprechendes gilt bei der Bebauung von Grundstücken. In diesen Fällen ist der Zeitraum zwischen der Errichtung der Objekte und ihrem Verkauf maßgeblich. Der Fünf-Jahres-Zeitraum ist dabei aber nicht im Sinne einer starren Begrenzung zu verstehen. Eine (geringfügige) Überschreitung kann insbesondere bei Vorliegen anderer Anhaltspunkte unbeachtlich sein. Trotz Überschreitens der Drei-ObjektGrenze ist ein gewerblicher Grundstückshandel nicht anzunehmen, wenn eindeutige Anhaltspunkte gegen eine von Anfang an bestehende Veräußerungsabsicht sprechen. Diese müssen jedoch derartig gewichtig erscheinen, dass einer im Grunde stets bestehenden bedingten Veräußerungsabsicht keine Bedeutung zukommt. Die zur Abgrenzung der privaten Vermögensverwaltung vom gewerblichen Grundstückshandel dienende Drei-Objekt-Grenze ist jedoch nach Ansicht des BFH überschritten, wenn der Kaufvertrag zwar nur über einen ungeteilten Miteigentumsanteil abgeschlossen, das Grundstück jedoch in derselben Urkunde in 25 Wohn- und Gewerbeeinheiten aufgeteilt wird. In diesem Fall entfaltet der Besitzer besondere Aktivitäten zur Erhöhung des Grundstückswerts in einem Zeitpunkt, zu dem die Immobilien aus seinem Vermögen ausscheiden sollen. Damit liegt eine zumindest bedingte Veräußerungsabsicht vor, auch wenn der Miteigentumsanteil später als fünf Jahre nach dem Kauf veräußert wird. So rechtfertigen es weniger als drei Monate Zeitüberschreitung nicht, den zeitlichen Zusammenhang zu verneinen, wenn zuvor bereits der Entwurf des Kaufvertrags und der Teilungserklärung vorlagen. Eine Tätigkeit ist regelmäßig nachhaltig, wenn eine Wiederholungsabsicht besteht. Im Urteilsfall bestand die Absicht darin, dass sich der Verkäufer zum Rückerwerb derjenigen Wohneinheiten verpflichtet hatte, die der Neubesitzer nicht innerhalb einer bestimmten Frist selbst veräußern konnte. In diesem Fall sollte versucht werden, diese Wohnungen wiederum an andere abzustoßen. Solche Geschäfte entsprechen dem Bild einer unternehmerischen Teilnahme am wirtschaftlichen Verkehr, auch wenn der Grundstücksteil mit den Wohneinheiten nur an einen Käufer geht. Praxishinweis: Die Ausführungen im Urteil enthalten umfangreiche Erläuterungen und zahlreiche Verweise auf die bisherige Rechtsprechung Grundstückshandel. Fundstelle: BFH 30.9.10, IV R 44/08, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 111998 zum gewerblichen AStW 2011/013 § 15 EStG – Umfang von stillen Reserven ist für die Einordnung als Liebhaberei irrelevant Bei der Beurteilung, ob eine Tätigkeit als gewerbliche Tätigkeit oder Liebhaberei zu qualifizieren ist, kommt der Frage grundsätzliche Bedeutung zu, ob ein Steuerpflichtiger seinen Betrieb steuerlich wirksam so lange weiterführen darf, solange die stillen Reserven des Betriebs die aufgelaufenen Verluste übersteigen. Der BFH hat aktuell geurteilt, dass es nicht möglich ist, einen Verlustbetrieb mit steuerlicher Anerkennung so lange weiterzuführen, solange die stillen Reserven des Unternehmens die aufgelaufenen Verluste noch übersteigen. Nach Auffassung des Gerichts muss ein positives Ergebnis über eine größere Zahl von Jahren hinweg angestrebt werden. Zu den Kriterien, an denen die Gewinnerzielungsabsicht zu messen ist, gehört sowohl der Erfolg als auch die Art der darauf ausgerichteten Tätigkeit. Dabei setzt sich der für die Prüfung der Gewinnerzielungsabsicht maßgebliche erzielbare Totalgewinn aus den in der Vergangenheit erzielten und künftig zu erwartenden laufenden Gewinnen und Verlusten und einem voraussichtlichen Veräußerungs- oder Aufgabeerlös zusammen. Wäre hingegen eine Anerkennung der aufgelaufenen Verluste bis zur Höhe der stillen Reserven möglich, würde man nicht auf die Gesamtdauer der wirtschaftlichen Betätigung, sondern auf den Verbrauch der stillen Reserven abstellen. Der Zeitpunkt des Übergangs zur Liebhaberei bestimmt sich aber gerade nicht danach, ob aufgelaufene Verluste die stillen Reserven übersteigen, sondern ob und gegebenenfalls ab wann keine Gewinnerzielungsabsicht vorliegt. Hierzu hat die Rechtsprechung diverse Kriterien entwickelt, wozu die Höhe der stillen Reserven nicht gehört. Fundstelle: BFH 13.4.11, X B 186/10, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 112258 AStW 2011/014 § 16 EStG – Zeitpunkt der Betriebsaufgabe bei Insolvenz eines Unternehmens Zwar wird davon ausgegangen, dass bis zur Aufgabeerklärung durch den Inhaber in der Regel eine Betriebsunterbrechung vorliegt, solange die Möglichkeit zur Wiederaufnahme der gewerblichen Tätigkeit besteht. Nach einem Urteil des FG Münster tritt jedoch eine Betriebsaufgabe ohne ausdrückliche entsprechende Erklärung schon dann ein, wenn der Inhaber sein nahezu wertloses Unternehmen auf einen neuen Rechtsträger, wie etwa eine GmbH so umstrukturiert, dass der ursprüngliche Gewerbebetrieb nicht mehr fortgesetzt wird und lediglich ein nicht verkäufliches Betriebsgrundstück noch mehrere Jahre lang unter Zwangsverwaltung zurückbehält. Dann kommt es auf den Zeitpunkt der Veräußerung dieser Immobilie nicht mehr an. Eine Betriebsunterbrechung ohne Aufgabe-Erklärung ist nämlich nur anzunehmen, wenn die zurückbehaltenen weiterhin gebrauchstauglichen Wirtschaftsgüter jederzeit die Wiederaufnahme des Betriebs gestatten und es wahrscheinlich ist, dass die Tätigkeit innerhalb eines überschaubaren Zeitraums in ähnlicher Weise wieder aufgenommen oder der Betrieb bald ohne Aufgabe verpachtet wird. Hiervon kann aber dann nicht mehr die Rede sein, wenn bereits mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens feststeht, dass ein Einzelunternehmen mangels Masse nicht fortzuführen ist und mit der Gründung einer Auffang-GmbH zudem zu erkennen gegeben wird, dass keine Wiederaufnahme der Einzelunternehmenstätigkeit erfolgen soll. In einem solchen Fall ist für die Aufgabe keine besondere Erklärung mehr notwendig. Praxishinweis: Ab der Verkündung des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 eintretende Betriebsaufgaben gelten nach dem neuen § 16 Abs. 3b EStG so lange als Betriebsverpachtung oder -unterbrechung, bis die Aufgabe ausdrücklich erklärt oder dem FA bekannt wird, dass die Voraussetzungen für eine Aufgabe vorliegen. Fundstelle: FG Münster 8.4.11, 12 K 4487/07 F, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 112259 AStW 2011/015 § 17 EStG – Keine nachträglichen Anschaffungskosten durch Gewinnverzicht Verkauft ein GmbH-Gesellschafter seine wesentliche Beteiligung, mindert der Verzicht auf seinen Anteil am Gewinnvortrag und dem Jahresüberschuss gegenüber dem Erwerber nicht die Anschaffungskosten und somit nicht den Veräußerungsgewinn nach § 17 EStG. Nach einem Urteil des BFH aus Februar 2011 gehören zu den nachträglichen Anschaffungskosten einer Beteiligung neben den Einlagen und Notarkosten auch die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlassten Aufwendungen, die weder Werbungskosten bei den Kapitaleinkünften noch Veräußerungs- oder Auflösungskosten darstellen. Ein anteilig zustehender Gewinnvortrag aus früheren Jahren und der laufende Jahresüberschuss gehören dagegen nicht dazu. Vielmehr deckt das eingezahlte Stammkapital das Mitgliedschaftsrecht mit allen seinen Bestandteilen und auch den Gewinnanteil ab. Es handelt sich hierbei lediglich um unselbstständige, preisbildende Bestandteile des veräußerten GmbH-Anteils, aus denen keine besonderen nachträglichen Anschaffungskosten entstehen. Der Erwerber zahlt nämlich den Kaufpreis gerade auch dafür, dass die erhaltenen Anteile auch Gewinnvortrag und Jahresüberschuss beinhalten. Die Realisierung genau dieser Werthaltigkeit soll gemäß § 17 EStG beim Veräußerer besteuert werden, so der BFH. Der BFH-Tenor ist wenig überraschend, denn auch bei Aktionären beinhaltet der Verkaufs- und Börsenpreis die noch nicht als Dividenden ausbezahlten Gewinne der Gesellschaft, ohne dass es zu einer Korrektur käme. Praxishinweis: Das Urteil betrifft die Rechtslage vor Inkrafttreten des MoMiG. Es ist aber weiterhin anzuwenden. Zwar wurde das Eigenkapitalersatzrecht aufgegeben. Für die Frage nachträglicher Anschaffungskosten im Rahmen des § 17 EStG wird aber weiter auf die gesellschaftsrechtliche Veranlassung abgestellt. Fundstellen: BFH 8.2.11, IX R 15/10, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 112065 BFH 9.6.10, IX R 52/09, BStBl II 10, 1102 BMF 21.10.10, IV C 6 - S 2244/08/10001, BStBl I 10, 832 AStW 2011/016 § 19 EStG – Einordnung von Gemeinschaftsverpflegung auf Dienstreisen Nimmt ein Arbeitnehmer während der Dienstreise kostenlos an der angebotenen Gemeinschaftsverpflegung teil und erstattet der Arbeitgeber nur ein geringes Trennungsreisegeld und behält die Differenz zum Verpflegungshöchstbetrag von 24 EUR pro Tag ein, kann der Differenzbetrag als Werbungskosten geltend gemacht werden. Nach einem aktuellen Urteil Reisekostenvergütungen des oder BFH stehen steuerfreie Trennungsgelder Erstattungen für Abzug von dem Verpflegungsmehraufwand als Werbungskosten nur insoweit entgegen, als sie dem Arbeitnehmer tatsächlich ausgezahlt wurden. Für den Abzug der Verpflegungspauschale kommt es also auf die konkrete Verpflegungssituation ebenso wenig an, wie darauf, ob überhaupt ein Mehraufwand entstanden ist. Macht der Arbeitgeber entsprechend den reisekostenrechtlichen Bestimmungen von seinem Einbehaltungsrecht Gebrauch oder kürzt er die Vergütungen, kommt nach dem Urteil des BFH der § 3c EStG nicht zur Anwendung. Der Abzug der Werbungskosten ist nämlich nach § 3c EStG nur insoweit ausgeschlossen, als dem Arbeitnehmer steuerfreie Reisekostenvergütungen tatsächlich gewährt und ausgezahlt werden. Auch eine gewährte Gemeinschaftsverpflegung steht dem Werbungskostenabzug nicht entgegen. Solche unentgeltlichen Mahlzeiten in der Kaserne für Soldaten während einer Dienstreise sind keine steuerfreien, sondern regelmäßig mangels einer Steuerbefreiungsnorm steuerbare und steuerpflichtige Einnahmen. Diese erhöhen den Bruttoarbeitslohn um die amtlichen Werte der Sachbezugsverordnung. Das gilt auch für die Truppenverpflegung als besondere Art der Verköstigung. Diese Kosten sind – anders als die Preise für Hotel- oder Gaststättenbesuche – mit denen der amtlichen Sachbezugswerte als Kosten für Nahrungs- und Genussmittel vergleichbar. Fundstellen: BFH 24.3.11, VI R 11/10, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 112002 BFH 19.11.08, VI R 80/06, BStBl II 09, 547; 13.12.07, VI R 73/06, BFH/NV 08, 936 AStW 2011/017 § 21 EStG – Keine Werbungskosten mehr nach einem Immobilienverkauf Der BFH hatte jüngst zu § 17 EStG entschieden, dass Schuldzinsen nach einem Anteilsverkauf nachträgliche Werbungskosten darstellen, soweit der Veräußerungserlös nicht zur Kredittilgung ausreicht (s. AStW 10, 664). Laut OFD Frankfurt ist dies aber nicht auf § 21 EStG übertragbar, da im EStG eine Unterscheidung zwischen betrieblichen und privaten Einkunftsarten Vermögenszuwächse der besteht, indem Besteuerung nur bei unterliegen. den Daher Gewinneinkünften entfällt für auch betriebliche Schuldzinsen der Veranlassungszusammenhang mit der Einkünfteerzielung nicht, wenn der Veräußerungs- oder Aufgabeerlös nicht zur Tilgung von Darlehen ausreicht. Im Privatbereich hingegen entfällt der Veranlassungszusammenhang mit Wegfall der Einkunftsquelle. Der BFH hat diese Grundsätze nicht aufgegeben, sondern lediglich zu § 17 EStG entschieden, dass bei fremdfinanzierten GmbH-Anteilen aufgrund der Absenkung der Wesentlichkeitsgrenze auf jetzt 1 % eine Steuerverstrickung der Vermögensveränderungen der privat gehaltenen Anteile ähnlich dem betrieblichen Bereich eingeführt wurde. Damit entfällt für diesen speziellen Bereich die Grundlage, Schuldzinsen für Anschaffungs- oder Herstellungsdarlehen anders zu behandeln als im betrieblichen Bereich. Demgegenüber ist im Bereich des § 21 EStG keine ähnliche Annäherung zu sehen. Daran ändert auch die Ausdehnung der Spekulationsfrist von 2 auf 10 Jahre nichts. Während GmbH-Anteile zeitlich unbeschränkt steuerverstrickt bleiben, kann eine Immobilie nämlich nach zehn Jahren steuerfrei veräußert werden. Praxishinweis: Auch das FG Baden-Württemberg lehnt den Werbungskostenabzug in diesen Fällen ab. Da die Revision anhängig ist, sollten geeignete Fälle über ein ruhendes Verfahren offengehalten werden. Fundstellen: OFD Frankfurt 21.1.11, S 2211 A - 17 - St 214 FG Baden-Württemberg 1.7.10, 13 K 136/07, Rev. BFH IX R 67/10 BFH 16.3.10, VIII R 20/08, BStBl II 10, 787; 8.9.10, VIII R 1/10, BFH/NV 11, 223 AStW 2011/018 § 23 EStG – Keine Verrechnung von Spekulationsverlusten mit anderen Einkünften Den Ausgleich zwischen privaten Veräußerungsverlusten und positiven anderen Einkunftsarten schließt § 23 Abs. 3 S. 8 EStG ausdrücklich aus. Diese Beschränkung ist nach einem Urteil des FG Münster auch dann verfassungsgemäß, wenn der Hausverkäufer aufgrund von Alter oder Krankheit keine Immobiliengeschäfte mehr abwickeln wird und deshalb voraussichtlich nicht mehr in den Genuss der Verrechnung mit späteren Spekulationsgewinnen kommt. Der Gesetzgeber braucht nicht dahingehend Regelungen zu treffen, dass persönliche Umstände wie etwa Erkrankung, hohes Alter oder Behinderung Anlass für eine weitere Differenzierung des § 23 EStG sein sollten. Die Einschränkung ist an die Geschäftsabwicklung innerhalb der Spekulationsfrist geknüpft und spätere Veräußerungen mit Gewinnrealisierung sind – anders als bei den Gewinneinkünften – nicht steuerbar. Das eröffnet die Chance, durch die Wahl des Verkaufszeitpunkts über den Eintritt der Steuerpflicht selbst zu entscheiden und diskriminiert damit weder alte noch kranke Menschen. Zudem hindert dies nicht beim Erzielen von Spekulationsgewinnen, die innerhalb kurzer Zeit erzielt werden können und keine lange Lebensspanne voraussetzen. Der Entschluss, solche Geschäfte nicht mehr vorzunehmen, ist eine freie Entscheidung und trifft auch junge und gesunde Menschen, die keine Grundstücke mehr kaufen möchten oder können. Die begrenzte Verrechnung gilt für alle gleichermaßen und würde unterlaufen, wenn sie auf unverbindliche Planungen einzelner abstellen würde. Praxishinweis: Der gesondert festgestellte verbleibende Verlustvortrag mindert nicht nur Gewinne mit Immobilien, sondern auch mit Gold, privaten Sammlungen, sonstigen beweglichen Wirtschaftsgütern und den Verkaufserträgen aus vermögensverwaltenden geschlossenen Leasingfonds. Fundstellen: FG Münster 17.3.11, 11 K 2624/09 E, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 112260 BFH 18.9.07, IX R 42/05, BStBl II 08, 26; 18.10.06, IX R 28/05, BStBl II 07, 259 AStW 2011/019 § 32 EStG – Berücksichtigung von Kindern in der Berufsausbildung Der BFH hat Richtsätze aufgelistet, inwieweit ein Kind im Zeitraum zwischen seiner Exmatrikulation und der letzten Prüfung oder der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses noch für einen Beruf ausgebildet wird: Schließt die Ausbildung mit einer Prüfung ab, ist das Berufsziel erst mit dem Bestehen, spätestens mit der Bekanntgabe des Ergebnisses erreicht. Ein Universitätsstudium endet daher regelmäßig mit der Bekanntgabe und frühestens mit der letzten Prüfungshandlung, es sei denn, es wird vorher abgebrochen oder nicht mehr ernsthaft weiter betrieben. Eine Vollzeiterwerbstätigkeit schließt die Berücksichtigung als Kind in der Berufsausbildung oder in einer Warte- oder Übergangszeit nicht aus. Eine Ausbildung erfordert Ausbildungsinstitution. Die keine organisatorische Exmatrikulation Eingliederung eines Studenten kann in eine daher nicht zwingend als Beendigung der Ausbildung angesehen werden. Bereitet sich ein Kind ohne regelmäßigen Besuch einer Ausbildungsstätte selbstständig auf Prüfungen vor, sind an die Ernsthaftigkeit strenge Ansprüche zu stellen. Bei bestandener Prüfung kann aber in der Regel unterstellt werden, dass es sich ernsthaft und nachhaltig vorbereitet hat. Einkünfte und Bezüge des Kindes bleiben außer Ansatz, soweit sie auf Monate entfallen, in denen die Voraussetzungen einer Berücksichtigung an keinem Tag vorgelegen haben. Insoweit ermäßigt sich der Jahresgrenzbetrag. Darüber hinaus bleiben Einkünfte und Bezüge außer Ansatz, soweit sie auf den Teil eines Kalendermonats entfallen, in dem das Kind noch nicht oder nicht mehr zu berücksichtigen ist. Befindet sich ein Kind nach seiner Exmatrikulation weiter in der Berufsausbildung, sind daher auch die in diesem Zeitraum erzielten Einkünfte anzusetzen. Eine Berücksichtigung als Kind entfällt, wenn Einkünfte Jahresgrenzbetrag überschreiten. Dies ist mit dem GG vereinbar. Fundstellen: BFH 7.4.11, III R 50/10, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 112261 BFH 26.4.11, III B 191/10, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 112262 BFH 21.1.10, III R 68/08, BFH/NV 10, 872 BFH 17.6.10, III R 34/09, BStBl II 10, 982 und Bezüge den AStW 2011/020 § 33 EStG – Aufwand für notwendigen Gesundheitssport ist nicht abzugsfähig Allein der Umstand, dass Sport für einen Steuerpflichtigen infolge eines körperlichen Leidens besonders notwendig ist, macht die Ausübung nicht zu einer Heilbehandlung und die mit ihr verbundenen Kosten nicht zu außergewöhnlichen Belastungen. Dies hat das Sächsische FG zu Aufwendungen für Krankengymnastik, Gesundheitssport und die Teilnahme an einer Krankenkassen-Aktivwoche entschieden, die der Arzt mit Privatrezept empfohlen hatte. Die Urteilsbegründung enthält eine Reihe von Grundsätzen zur Beurteilung von Rehabilitationssport wie Rückenschule, Seniorengymnastik oder Aktiv 50+, was angesichts der älter werdenden Bevölkerung an Bedeutung gewinnt. Aufwendungen für die Ausübung von Sport sind grundsätzlich Kosten der Lebensführung, sofern sie nicht konkret dazu dienen, eine Krankheit zu heilen oder zur Linderung beizutragen. Hierzu muss der Sport aber nach Einzelverordnung unter Verantwortung eines Arztes betrieben werden und die Ausübung nicht nur ratsam sein. Als Prävention konzipierte Sport- und Gymnastikkurse haben den Charakter von Vorsorgemaßnahmen, es fehlt an einem im Hinblick auf die Erkrankung spezifischen Programm zur Heilbehandlung. Die Aufwendungen werden auch nicht dadurch zwangsläufig, dass sie eine unterstützende Wirkung auf den individuellen Heilungsverlauf haben. Im Rahmen des § 33 EStG ist für die Leistungserbringung der gesetzlichen Krankenversicherung objektiver Maßstab das SGB V. Sofern kein Leistungsanspruch des Versicherten besteht, kommen keine außergewöhnlichen Belastungen in Betracht. Ausgaben für die Teilnahme an Rehabilitationssport gehen über das zur Heilung unbedingt erforderliche medizinisch ausreichende und wirtschaftliche Maß hinaus. Sie sind durch den Grundfreibetrag abgegolten. Gleiche Belastungen erwachsen nämlich auch gesunden Dritten, die Schäden durch gezielte sportliche Aktivität vorbeugen wollen. Fundstelle: Sächsisches FG 24.1.11, 8 K 1403/09, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 112278 AStW 2011/021 § 33 EStG – Haussanierung wegen Asbestbelastung ist nicht absetzbar Ist das selbst genutzte Eigenheim mit Asbest belastet, sind Kosten für die Sanierung der formaldehydhaltigen Außenfassade nach einem Urteil des FG Niedersachsen keine außergewöhnliche Belastung. Die Hausbeschädigung ist nicht durch ein unabwendbares Ereignis wie Brand oder Hochwasser verursacht und zudem ist die Anschaffung von schadstoffbelasteten Gegenständen kein von außen kommendes, willentlich nicht beeinflussbares Ereignis wie Naturkatastrophen. Zwar kann Aufwand nach § 33 EStG absetzbar sein, wenn von einem Gegenstand des existenznotwendigen Bedarfs eine Gesundheitsgefährdung ausgeht und die Sanierung im Zeitpunkt ihrer Durchführung unerlässlich ist. Dies ist jedoch durch ein von einer zuständigen amtlichen technischen Stelle erstelltes Gutachten nachzuweisen. Der BFH hat zwar jüngst entschieden, dass Krankheitskosten nicht mehr zwingend durch ein vor Beginn der Behandlung eingeholtes Attest nachgewiesen werden müssen. Gleichwohl bleibt der Steuerpflichtige weiterhin verpflichtet, die medizinische Indikation der Aufwendungen nachzuweisen. Er trägt das Risiko, dass ein Sachverständiger dies im Nachhinein möglicherweise nicht mehr konkret feststellen kann. Dieser Gefahr kann er entgehen, wenn er dieses vor Beginn der Maßnahme einholt und hieraus hervorgeht, dass die Haussanierung zur Beseitigung einer konkreten Gesundheitsgefährdung infolge der Freisetzung eines Schadstoffs unverzüglich erforderlich war. Praxishinweis: Unabhängig vom Ansatz als außergewöhnliche Belastung lassen sich Aufwendungen für die Fassadensanierung als Handwerkerleistungen im Privathaushalt nach § 35a EStG absetzen. Fundstellen: FG Niedersachsen 17.2.11, 14 K 425/09, Revision unter VI R 21/11, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 112263 BFH 11.11.10, VI R 17/09, BFH/NV 11, 503; VI R 16/09, BFH/NV 11, 501 AStW 2011/022 § 36 EStG – Anrechnung ausländischer Körperschaftsteuer Der EuGH hat entschieden, dass Aktionäre die auf Auslandsdividenden entfallende Körperschaftsteuer nur unter bestimmten Voraussetzungen anrechnen lassen können. Zu diesen Voraussetzungen zählt, dass die geforderten Belege vorgelegt werden, mit denen eindeutig und genau überprüft werden kann, ob die vorgesehenen gesetzlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme einer Steuergutschrift vorliegen. Es verstößt nicht gegen das Gebot der Freizügigkeit beim Dienstleistungs- Kapital-Zahlungsverkehr, die Anrechnung zu verweigern, wenn die erforderlichen Nachweise nicht vorgelegt werden. Behörden dürfen vom Anleger die Vorlage von Belegen verlangen, anhand derer sie eindeutig und genau überprüfen können, ob die national vorgesehenen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme einer Steuergutschrift vorliegen, ohne dass sie dabei schätzen dürfen. Hierbei ging es um das ehemalige Anrechnungssystem gemäß § 36 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 EStG a.F. Hierzu hatte der EuGH bereits 2007 den Ausschluss der Anrechnung für Auslandsdividenden als Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit eingestuft, jedoch die praktische Umsetzung nicht konkretisiert. Die FÄ sperren sich meist gegen eine Anrechnung, weil keine entsprechende Steuerbescheinigung wie von inländischen AG erbracht wird. Daraufhin hatte das FG Köln erneut angefragt, welche formellen Anforderungen bei Auslandsdividenden bestehen. Die geforderte Präzision an die Nachweise gilt für In- und Auslandsdividenden gleichermaßen, um in den Genuss einer Steuergutschrift zu kommen. Nicht entschieden hat der EuGH hingegen zur rückwirkenden Änderung des § 175 Abs. 2 AO, wonach eine nachträgliche Vorlage kein rückwirkendes Ereignis mehr darstellt. Es ist Sache nationaler Gerichte zu bestimmen, welche Frist Bescheinigung angemessen ist. Fundstellen: EuGH 30.6.11, C-262/09; 6.3.07, C-292/04, DStR 07, 485 FG Köln 14.5.09, 2 K 2241/02, EFG 09, 1491 für die Vorlage dieser AStW 2011/023 § 3 UStG – Steuerfreie Entnahme eines ohne Vorsteuerabzug erworbenen Kfz Wird ein Pkw privat erworben und später ohne Möglichkeit eines Vorsteuerabzugs durch Einlage dem Unternehmen zugeordnet, kann er nicht ohne Umsatzsteuer veräußert werden. Der Verkauf erfolgt im Rahmen des Unternehmens. Nach einem Urteil des FG Baden-Württemberg besteht lediglich die Möglichkeit, den Pkw bereits vor der Veräußerung mangels Vorsteuerabzugs steuerfrei aus dem unternehmerischen Bereich zu entnehmen. Diese Differenzierung ergibt sich aus der Mehrwertsteuer-Richtlinie, wonach die Veräußerung eines Investitionsguts aus dem Unternehmensvermögen in vollem Umfang der Umsatzsteuer unterliegt. Dabei ist der Umstand, dass der Unternehmer den Gegenstand gebraucht erworben und daher nicht die darauf lastende Vorsteuer abgezogen hatte, ohne Bedeutung. Entnimmt er andererseits einen solchen Gegenstand, so ist es unzulässig, die Entnahme zu besteuern. Anschließend kann er frei darüber verfügen. Wenn er ihn später veräußert, so ist diese Leistung dem Privatbereich zuzurechnen und unterliegt daher nicht dem Mehrwertsteuersystem. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass objektive Anhaltspunkte für eine vorherige Entnahme vorliegen. Unternehmer können also den Pkw vor der Veräußerung mit der positiven Folgewirkung entnehmen, dass die nachfolgende Veräußerung nicht mehr im Rahmen des Unternehmens erfolgt, und dadurch die Umsatzsteuerpflicht des Verkaufs vermeiden. Sofern allerdings ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen Entnahme und Verkauf besteht, prüft die Finanzverwaltung dies als Indiz für einen Gestaltungsmissbrauch. Fundstellen: FG Baden-Württemberg 16.2.11, 1 K 4834/08, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 111354 AStW 2011/024 § 4 UStG – Keine Steuerfreiheit für gesondert vereinbarte Haftungsvergütungen Zahlen geschlossene Fonds an ihre Komplementäre für die persönliche Haftung jeweils gesondert vereinbarte Festvergütungen, kann hierfür keine Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 8 Buchst. g UStG in Anspruch genommen werden. Mit Verweis auf die EuGH- Rechtsprechung stellt der BFH jetzt klar, dass diese Vorschrift für die Übernahme von Verbindlichkeiten, Bürgschaften und anderen Sicherheiten, nicht aber für die Haftung gilt. Diese umfasst nämlich nur einen Teil der einheitlichen Leistung aus Geschäftsführung, Vertretung und Haftung und hieraus kann kein Vergütungsanteil gesondert betrachtet werden. § 4 Nr. 8 Buchst. g UStG kommt nur in Betracht, wenn für Geldverbindlichkeiten eingestanden werden soll, nicht aber bei der Haftung als Einstandspflicht für Sachleistungsverpflichtungen. Ein Komplementär muss entsprechend dem Regelstatut des HGB für die Verbindlichkeiten der KG zwingend haften. Schon wegen dieser rechtlichen Abhängigkeit liegt ein einziger untrennbarer wirtschaftlicher Vorgang vor, dessen Aufspaltung wirklichkeitsfremd wäre. Die Haftung ist insoweit zwingend mit der Geschäftsführung und Vertretung verbunden. Die Steuerfreiheit für die Übernahme von Geldverbindlichkeiten bezieht sich maßgeblich auf Finanzgeschäfte, was klar aus der Mehrwertsteuer-Richtlinie hervorgeht. Praxishinweis: Das Urteil betrifft alle als Personengesellschaft konzipierten Fonds, die ihren geschäftsführungs- und vertretungsbefugten Gesellschaftern gewinnunabhängige Haftungsvergütungen zahlen und die aufgrund ihrer vermögensverwaltenden Tätigkeit ohne Erbringung von umsatzsteuerpflichtigen Leistungen nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind. Folge dieser Entscheidung ist im Umkehrschluss aber auch, dass der Komplementär zum Unternehmer wird und somit zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Fundstellen: BFH 3.3.11, V R 24/10, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 111576 EuGH 19.4.07, C-455/05 AStW 2011/025 § 13b UStG – Steuerschuldnerschaft bei Handys und integrierten Schaltkreisen Das BMF erläutert die Erweiterung des Anwendungsbereichs der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach § 13b Abs. 2 Nr. 10 UStG durch das Verbrauchsteuergesetz mit Wirkung vom 1.7.2011 auf Lieferungen von Mobilfunkgeräten und integrierten Schaltkreisen. Insoweit kommt es zur Anpassung des Abschn. 13b.1 UStAE. Unter kombinierte Mobilfunkgeräte Produkte bei fallen insbesondere gemeinsamer Lieferung Mobil- und Satellitentelefone, von Handy und Zubehör zum Einheitspreis, wenn der Geräteverkauf die Hauptleistung darstellt. Nicht erfasst werden hingegen Navigationsgeräte, Computer ohne Sprachübertragung über drahtlose Mobilfunk-Netze, mp3-Player und Spielekonsolen. Die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers greift nur bei Lieferungen, wenn die Summe der für sie in Rechnung zu stellenden Entgelte im Rahmen eines wirtschaftlichen Vorgangs, bezogen auf alle im Rahmen eines zusammenhängenden Vorgangs gelieferten Gegenstände mindestens 5.000 EUR beträgt. Das ergibt sich insbesondere aus Bestellung, Auftrag oder Vertrag. Dabei sind auch Anzahlungen einzubeziehen. Nachträgliche Entgeltminderungen und Teilrückabwicklungen bleiben für die Beurteilung der Betragsgrenze unberücksichtigt. Darüber hinaus geht es sehr detailliert um die Übergangsregelungen, die Unternehmer gerade in der aktuellen Umstellungsphase betreffen: Schlussrechnung über ab Juli 2011 erbrachte Leistungen, für die Abschlagszahlungen bis Juni 2011 erfolgten, Berichtigung einer vor Juli 2011 erstellten Rechnung über Anzahlungen, wenn Zahlung erst nach Juni 2011 erfolgt, Abrechnungen nach Juni 2011 über Leistungen vor Juli 2011 oder Berichtigung nach Juni 2011 einer vor Juli 2011 erstellten und bezahlten Rechnung über Anzahlungen. Fundstelle: BMF 24.6.11, IV D 3 - S 7279/11/10001, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 112264 AStW 2011/026 §§ 15, 15a UStG – Anwendungserlass zum Vorsteuerabzug bei Grundstücken ab 2011 Durch das Jahressteuergesetz 2010 wurde der Vorsteuerabzug für solche Grundstücke neu geregelt, die sowohl für Zwecke des Unternehmens als auch für nicht unternehmerische Zwecke oder zur Nutzung für den privaten Bedarf des Personals dienen. Bei Kauf oder Baubeginn ab 2011 darf die Umsatzsteuer auf Ausgaben im Zusammenhang mit einem gemischt genutzten Grundstück nach dem neuen § 15 Abs. 1b UStG höchstens zu dem Teil als Vorsteuer abgezogen werden, der auf die Verwendung des Grundstücks für unternehmerische Zwecke entfällt. Damit wurden die Auswirkungen der günstigen Seeling-Rechtsprechung eingeschränkt. Das teilweise unternehmerisch und privat genutzte Gebäude lässt sich zwar weiterhin insgesamt dem Unternehmen zuordnen, doch die auf das Gebäude insgesamt entfallende Umsatzsteuer ist nicht mehr komplett als Vorsteuer abziehbar. Im Gegenzug unterliegt die Verwendung dieses Grundstücks für außerhalb des Unternehmens liegende Zwecke oder fürs Personal dafür auch nicht mehr der Besteuerung als unentgeltliche Wertabgabe. Das BMF erläutert in einem umfangreichen Schreiben die Auswirkungen der Änderung für teilunternehmerisch genutzte Grundstücke. Das führt zu Ergänzungen in verschiedenen Abschnitten und der Einfügung eines Abschnitts 15.6a in den UStAE. Inhalte sind insbesondere teilweiser Ausschluss des Vorsteuerabzugs, mit vielen Rechenbeispielen. Auswirkungen auf die unentgeltliche Wertabgabe nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG. Änderung der Verhältnisse bei der Verwendung des Grundstücks gemäß § 15a UStG. Fundstelle: BMF 22.6.11, IV D 2 - S 7303-b/10/10001 :001, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 112265 AStW 2011/027 § 15a UStG – Anspruch auf Vorsteuerberichtigung ist eine Masseverbindlichkeit Muss die Vorsteuer berichtigt werden, weil der Insolvenzverwalter ein Wirtschaftsgut abweichend von den für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnissen verwendet, gehört der Anspruch des FA zu den Masseverbindlichkeiten und kann durch Steuerbescheid gegenüber dem Insolvenzverwalter geltend gemacht werden. Diese Entscheidung des BFH hat für den Fiskus den Vorteil, dass es sich nicht um eine Insolvenzforderung handelt, die nur nach Quote bezahlt, sondern als Masseverbindlichkeit aus der Insolvenzmasse in voller Höhe vorweg befriedigt wird. Entscheidend für diese Abgrenzung ist, ob der die Steuerforderung auslösende Tatbestand bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens verwirklicht wurde oder erst danach. Im zweiten Fall handelt es sich um eine Masseverbindlichkeit. Im Urteilsfall wurde ein Gebäude zu einem hohen Anteil steuerpflichtig vermietet und in dem Umfang die Vorsteuer aus den Baukosten abgezogen. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens vermietete der Verwalter zu einer verminderten Quote steuerpflichtig weiter, sodass eine Berichtigung nach § 15a UStG erfolgen musste. Dieser Tatbestand ist erst durch die geänderten Verhältnisse eingetreten, denn erst mit Ablauf eines Jahres steht fest, ob und in welchem Umfang sich die Vermietung im Vergleich zur ursprünglichen Ausganslage geändert hat. Dabei geht es nicht um die Korrektur eines vor Insolvenzeröffnung abgeschlossenen Geschäfts, sondern um erst nachfolgend entstehende Berichtigungsansprüche des FA. Die Vermietung ist der Masse zuzurechnen. Die Tätigkeit des Verwalters ist ausschlaggebend dafür, ob eine Berichtigung nach § 15a UStG infrage kommt. Für die hieraus resultierende Verbindlichkeit gilt dasselbe wie für die sonstigen Verpflichtungen im Zusammenhang mit den Mietverträgen. Fundstellen: BFH 9.2.11, XI R 35/09, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 112067 BFH 29.1.09, V R 64/07, BStBl II 09, 682 AStW 2011/028 § 3 ErbStG – Abfindung an weichenden Erben ist nicht steuerpflichtig Erhält ein Nachkomme aufgrund eines Prozessvergleichs dafür, dass er die Erbenstellung eines anderen nicht mehr bestreitet, eine Entschädigung, ist dies kein unter § 3 ErbStG fallender Vorgang. Die Vorschrift gilt nur für die Erbfolge, durch die ein Vermögenszuwachs eingetreten ist. Eine Abfindung wird aber nicht durch Erbanfall erworben, da der Verzichtende weder gesetzlicher noch testamentarisch eingesetzter Erbe geworden ist. Die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zum Erbvergleich können eine Steuerbarkeit nicht begründen. Ein solcher Vergleich ist nur schuldrechtlicher Natur, sodass durch ihn kein Erbrecht mit dinglicher Wirkung begründet werden kann. Erbschaftsteuerlich basiert die Abfindung nicht auf einem erbrechtlichen Rechtsgrund wie Erbanfall, Vermächtnis oder geltend gemachter Pflichtteilsanspruch. Er unterliegt daher nicht § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG. Dementsprechend ist eine gezahlte Entschädigung aufgrund eines Prozessvergleichs nicht der Erbschaftsteuer zu unterwerfen. Soweit der BFH dies bislang als Erwerb von Todes wegen eingestuft hatte, hält er daran nicht mehr fest. § 3 ErbStG ist nicht lückenhaft, zählt die Erwerbe klar auf und ist abschließend. Die Abfindung ist auch kein Vermächtnis, weil sich hierfür keine Anhaltspunkte im Testament des Erblassers finden lassen oder anderweitig ein entsprechender Wille feststellbar ist, der von den Beteiligten vollzogen wird. Die Abfindung kann nicht als ein vom Erblasser stammendes Vermächtnis angesehen werden und sie ist kein Erwerb vom Erblasser. Fundstellen: BFH 4.5.11, II R 34/09, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 112062 BFH 1.7.08, II R 71/06, BStBl II 08, 874 AStW 2011/029 § 10 ErbStG – Steuerschulden aus dem Todesjahr sind nicht abzugsfähig Nach § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG sind die vom Erblasser herrührenden Schulden als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig. Die Einkommensteuer für das Kalenderjahr, in dem der Erblasser verstirbt, kann nach Ansicht des FG Niedersachsen beim Erben nicht als Nachlassverbindlichkeit abgezogen werden, weil sie zum maßgeblichen Stichtag der §§ 9, 11 ErbStG noch nicht entstanden ist, sondern erst mit Ablauf des Veranlagungszeitraums. Zwar endet die persönliche Steuerpflicht mit dem Tode, sodass die Einkünfte nur für den Zeitraum bis zum Ableben zu ermitteln sind. Veranlagungszeitraum bleibt jedoch weiterhin das gesamte Kalenderjahr. Auch nach Ansicht des BFH setzt den Abzug von Steuerschulden als Nachlassverbindlichkeiten deren rechtlicher Bestand im Zeitpunkt der Entstehung der Erbschaftsteuer voraus. Daher ist weder ein Abzug latenter Steuerschulden anzunehmen, noch ist für Erbschaftsteuerzwecke von einem anderen Zeitpunkt der Steuerentstehung auszugehen. Der Erbe übernimmt den Nachlass in diesem vorhandenen Zustand. Dies schließt die Berücksichtigung von künftigen Belastungen aus. Das Abstellen auf die Vollendung des Kalenderjahrs als Entstehungszeitpunkt der Einkommensteuer wirkt sich nicht einseitig negativ aus. Hatte der Erblasser mit hohen Einkommensteuervorauszahlungen sein der Erbschaftsteuer unterliegendes Vermögen zu Lebzeiten gemindert, wird der spätere Erstattungsanspruch noch nicht als Forderung erfasst. In den eingelegten Revisionen kann der BFH diese in der Literatur kontrovers diskutierte Rechtsfrage klären. Die Finanzverwaltung hat ebenfalls die Sichtweise des FG Niedersachsen bei Erstattungen und Schulden für Zeiträume vor dem und im Todesjahr. Fundstellen: FG Niedersachsen 23.2.11, 3 K 332/10, Revision unter II R 15/11, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 112073; 3 K 220/10, Revision unter II R 19/11, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 112266 FG Niedersachsen 3 K 476/10, Revision unter II R 18/11 FinMin Bayern 27.1.10, 34 - S 3810 - 029 - 2 177/10 AStW 2011/030 AO – Keine Bindung an unverbindliche Auskunft bei neuer Rechtslage Ändert sich die einer unverbindlichen schriftlichen Auskunft zugrunde liegende Rechtslage durch nachfolgende Urteile, ist das FA nicht nach Treu und Glauben daran gehindert, einen der neuen Sichtweise entsprechenden Steuerbescheid zu erlassen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn das FA anderweitig einen Vertrauenstatbestand geschaffen hat. Diese Voraussetzung ist nach einem Urteil des BFH nicht dadurch geschaffen worden, dass nach Änderung der einer unverbindlichen Auskunft zugrunde liegenden Rechtslage kein entsprechender Hinweis an den Steuerpflichtigen erfolgt ist. Der auch für das Besteuerungsverfahren geltende allgemeine Grundsatz von Treu und Glauben verdrängt gesetztes Recht nur dann, wenn das Vertrauen in ein bestimmtes Verhalten der Verwaltung nach allgemeinem Rechtsgefühl in so hohem Maß schutzwürdig ist, dass demgegenüber die Grundsätze der Gesetzmäßigkeit zurücktreten müssen. Dies kommt nur dann in Betracht, wenn eine bestimmte steuerliche Behandlung verbindlich und ohne Einschränkung oder Vorbehalte zugesagt worden ist, oder das FA durch sein früheres Verhalten außerhalb einer Zusage einen Vertrauenstatbestand geschaffen hat. Unter diesem Aspekt kann ein Steuerpflichtiger nicht davon ausgehen, dass an einer schriftlich vertretenen Rechtsauffassung auf Dauer festgehalten wird. Es entspricht dem Grundsatz der Abschnittsbesteuerung, dass Besteuerungsgrundlagen stets erneut zu prüfen und rechtlich zu würdigen sind. Eine als falsch erkannte Rechtsauffassung ist selbst dann zum frühestmöglichen Zeitpunkt aufzugeben, wenn dies im Prüfungsbericht niedergelegt worden ist oder das FA diese Sicht über eine längere Zeitspanne vertreten hatte. Das gilt auch, wenn der Steuerpflichtige im Vertrauen darauf disponiert hat. Fundstellen: BFH 30.3.11, XI R 30/09, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 111703 BFH 14.1.10, IV R 86/06, BFH/NV 10, 1096 AStW 2011/031 AO – Aberkennung der Gemeinnützigkeit bei Verfolgung allgemeinpolitischer Ziele Ist nach der Satzung der Hauptzweck eines gemeinnützigen Vereins die Förderung der Kultur und betätigt er sich darüber hinaus auch in nicht unerheblichem Maße allgemeinpolitisch, verfolgt er keinen im Rahmen der AO vorgegebenen Zwecke mehr. Daher scheidet eine Anerkennung als gemeinnützige Körperschaft nach einem Urteil des BFH insgesamt aus. Die tatsächliche Geschäftsführung muss nämlich auf die ausschließliche und unmittelbare Erfüllung steuerbegünstigter Zwecke gerichtet sein und zudem auch den Satzungsbestimmungen entsprechen. Werden in der Selbstdarstellung im Internet politische Forderungen gestellt und Meinungen geäußert, geht dies über den gemeinnützigen Zweck weit hinaus. Eine Körperschaft ist nämlich nur dann ausschließlich gemeinnützig, wenn sie gelegentlich zu tagespolitischen Themen im Rahmen ihres Satzungszwecks Stellung nimmt. Politische Forderungen haben aber mit der Kulturförderung nichts zu tun. Damit scheitert die Steuerbefreiung bereits daran, dass die tatsächliche Geschäftsführung nicht nur auf die Erfüllung der Satzungszwecke gerichtet war. Praxishinweis: Bei der Prüfung, ob Gemeinnützigkeit vorliegt und die Vorgaben der AO eingehalten werden, darf die Selbstdarstellung einer Körperschaft im Internet herangezogen und aus den dort befindlichen Äußerungen steuerliche Schlussfolgerungen gezogen werden. Ein Verein oder eine andere Einrichtung muss damit rechnen, dass auch ihre Äußerungen auf der angebotenen Internetseite oder in anderen Medien hierfür relevant sein und zum Ausschluss der Steuerfreiheit führen können. Fundstelle: BFH 9.2.11, I R 19/10, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 112235 AStW 2011/032 § 37 AO – Anrechnung der Vorauszahlung eines Gatten auf Schulden beider Eheleute Vorauszahlungen eines Ehegatten aufgrund eines an beide Ehegatten gerichteten Vorauszahlungsbescheids dienen letztlich der Tilgung der zu erwartenden Steuerschulden beider Ehegatten. Dies ist unabhängig davon, ob die Eheleute später zusammen oder getrennt veranlagt werden. Die vorausgezahlten Steuern sind deshalb zunächst auf die festgesetzten Steuern beider Ehegatten anzurechnen. Ein verbleibender Rest ist nach Kopfteilen an die Ehegatten auszukehren. Mit dieser Entscheidung entwickelt der BFH seine Rechtsprechung weiter. Grundsätzlich ist nach § 37 Abs. 2 AO relevant, wessen Steuerschuld nach dem Willen des Zahlenden getilgt werden sollte. Das FA muss nicht prüfen, wer auf Erstattungsbeträge rechtlich einen Anspruch hat. Ehegatten sind keine Gesamtgläubiger, jedem steht die Erstattung zu, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist. Dabei kann das FA bei intakter Ehe davon ausgehen, dass einer auch die Steuerschuld des anderen mit begleichen will. Ob sich das Paar später trennt oder nachträglich die getrennte Veranlagung beantragt, ist unerheblich. Es kommt nur auf die Umstände im Zeitpunkt der Vorauszahlung an. Die unterstellte Tilgungsabsicht hatte bislang zur Folge, dass bei Überzahlung beide Ehegatten erstattungsberechtigt waren und zwischen ihnen nach Köpfen aufzuteilen ist. Der BFH entwickelt dies aber weiter, indem eine Erstattung nur hinsichtlich des Betrags in Betracht kommt, um den er die Summe der für beide Ehegatten festgesetzten Einkommensteuer übersteigt. Verbleibt danach noch ein Rest der Vorauszahlungen, wird dieser anteilig erstattet. Praxishinweis: Wie aufzuteilen wäre, wenn die Vorauszahlung zur Tilgung beider Zahllasten nicht ausreicht, hat der BFH ausdrücklich offengelassen. Fundstellen: BFH 22.3.11, VII R 42/10, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 111944 BFH 30.9.08, VII R 18/08, BStBl II 09, 38 AStW 2011/033 § 191 AO – Zulässigkeit eines ergänzenden Haftungsbescheids nach Außenprüfung Das Finanzamt ist zum Erlass eines ergänzenden Haftungsbescheids berechtigt, wenn die Erhöhung der dem ersten Haftungsbescheid zugrunde liegenden Lohnsteuerschuld auf neuen, im Rahmen einer Außenprüfung festgestellten Tatsachen beruht. Dass die Schuld und damit der Haftungsanspruch im Zeitpunkt des Erlasses des ersten Bescheids bereits entstanden war, steht einer weiteren Inanspruchnahme nicht entgegen. Mit diesem Urteil entwickelt der BFH seine Rechtsprechung weiter. Bislang stand einem weiteren ergänzenden Haftungsbescheid ein erster entgegen, in dem der Haftungsbetrag zu niedrig festgesetzt worden ist, obwohl die Steuerschuld tatsächlich mit einem höheren Betrag entstanden ist. Hierbei handelt es sich nicht um eine allgemeingültige Aussage dahingehend, dass dann stets eine spätere weitere Haftungsinanspruchnahme ausgeschlossen sein soll. Es kann nämlich Fallkonstellationen geben, in denen die Erhöhung der Steuerschuld auf neuen Tatsachen beruht, die das FA mangels Kenntnis im ersten Haftungsbescheid nicht berücksichtigen konnte. Daher hält der BFH einen ergänzenden Haftungsbescheid für zulässig, wenn nicht versteuerte Beträge erst durch die später durchgeführte Außenprüfung erstmalig festgestellt werden. Der zweite Haftungsbescheid ist auch nach Maßgabe der allgemeinen Grundsätze des Vertrauensschutzes nicht zu beanstanden, selbst wenn dem ersten kein ausdrücklicher Vorbehalt über die Festsetzung eines Teilbetrags zu entnehmen war. Da die Lohnsteueranmeldung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht, muss der in Anspruch genommene Haftungsschuldner mit einer Erhöhung der Steuerschuld infolge einer Außenprüfung durch einen ergänzenden Nachforderungsbescheid rechnen. Fundstellen: BFH 15.2.11, VII R 66/10, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 111476 BFH 25.5.04, VII R 29/02, BStBl II 05, 3 AStW 2011/034 BpO – Die zeitnahe Betriebsprüfung kommt bundesweit einheitlich in 2012 Die allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der BpO sieht für Anordnungen nach 2011 erstmals Betriebsprüfung bundesweit vor. einheitliche Hiernach kann das Rahmenbedingungen FA Steuerpflichtige für für eine zeitnahe eine zeitnahe Betriebsprüfung auswählen. Die Betriebsprüfung umfasst dann zumindest den letzten Veranlagungszeitraum, für den eine Steuererklärung abgegeben wurde. Sie kann aber auch mehr als ein Jahr umfassen. Über das Ergebnis wird ein Bericht erstellt, der die Änderungen der Besteuerungsgrundlagen hinsichtlich der Sach- und Rechtslage so detailliert wiedergibt, dass Grund und Höhe überprüfbar sind. Alternativ erfolgt eine schlichte Mitteilung über die ergebnislose Prüfung. Durch die bundeseinheitlich geregelte zeitnahe BP soll das derzeit erhebliche zeitliche Auseinanderfallen von Veranlagungszeitraum und -durchführung sowie Abschluss von Prüfungen deutlich verkürzt werden und Unternehmen mehr Rechts- und Planungssicherheit bringen. Außerdem reduzieren sich die Suche nach Unterlagen aus der Vergangenheit, die Bereithaltung veralteter Soft- und Hardware, die Gefahr erheblicher Steuernachzahlungen sowie Zinsen auf die Mehrergebnisse durch die großen Zeitabstände. Praxishinweis: Die formalen Rahmenbedingungen, unter denen zeitnahe Betriebsprüfungen durchgeführt werden, unterscheiden sich nicht von denen der herkömmlichen Außenprüfung. Auch die zeitnahe Betriebsprüfung wird auf Grundlage eingereichter Steuererklärungen sowie einer Prüfungsanordnung durchgeführt und mit einem förmlichen Prüfungsbericht abgeschlossen. Unternehmen können zwar Anträge auf Durchführung von zeitnahen Prüfungen stellen. Ein Rechtsanspruch darauf besteht aber nicht, weil das FA die Auswahl nach pflichtgemäßem Ermessen vorzunehmen hat. Fundstelle: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Betriebsprüfungsordnung 8.7.11, BRDrucks. 330/11 (Beschluss) AStW 2011/035 Zollrecht – Abgabenpflichtiger Import durch Reisende aus Drittländern Das FG Düsseldorf hat sich passend zur Sommerzeit mit einem Ehepaar beschäftigt, das nach der Rückkehr aus einem Türkeiurlaub am Flughafen den grünen Ausgang für anmeldefreie Waren benutzte. Der Zollbeamte durchsuchte den Rucksack des Mannes und fand darin die Rechnung für einen mitgebrachten Gegenstand über 690 EUR. Die Freigrenze für aus Drittländern mitgebrachte Reisemitbringsel beträgt allerdings nur 430 EUR, daher setzte das Zollamt Einfuhrabgaben von 120 EUR und einen Zuschlag in gleicher Höhe fest. Dabei kann die Wertgrenze für anmeldepflichtige Waren nicht mit der Anzahl der zusammen einreisenden Personen multipliziert werden und steht jedem Reisenden nur einzeln zu. Gegenstände werden vorschriftswidrig in die EU verbracht, wenn hierfür der grüne Ausgang für anmeldefreie Waren benutzt wird, obwohl die Voraussetzungen nicht vorliegen, also die Waren im persönlichen Gepäck die Schwellenwerte und Höchstmengen überschreiten. Dabei darf der Zoll einen Zuschlag festsetzen, wenn eine Steuerordnungswidrigkeit begangen wird. Wer verpflichtet ist, Gegenstände ungefragt anzumelden, dies jedoch unterlassen hat, begeht zumindest eine leichtfertige Steuerverkürzung. Der BFH hatte hierzu festgestellt, dass im Allgemeinen davon auszugehen ist, dass einem mit den Gegebenheiten an den Flughäfen einigermaßen vertrauten Reisenden geläufig ist, dass er mit Waren, von denen er zumindest für möglich halten muss, dass sie einfuhrabgabenpflichtig sind, den roten Ausgang benutzen und diese dort anmelden muss. Praxishinweis: Die Freigrenze für aus Drittländern mitgebrachte Waren beträgt 430 EUR für den Flug- und Seeweg und 300 EUR auf anderen Verkehrswegen. Für Reisende unter 15 Jahren gelten einheitlich 175 EUR. Fundstellen: FG Düsseldorf 25.3.11, 4 K 120/11 Z, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 111925 BFH 16.3.07, VII B 21/06; 21.9.07, VII B 81/07, BFH/NV 08, 126 AStW 2011/036 Steuern kompakt § 4 EStG – Keine Bilanzänderung bei berichtigten Einkünften Erfolgt die Auflösung einer 6b-Rücklage im Hinblick auf den Abzug eines Veräußerungsfreibetrags und wird dieser nicht gewährt, kann die Rücklage nicht im Wege der Bilanzänderung rückgängig gemacht werden. Nach § 4 Abs. 2 S. 2 EStG ist eine Änderung nur zulässig, wenn sie in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit einer Bilanzberichtigung steht und soweit diese Auswirkung auf den Gewinn hat. Es liegt jedoch keine Bilanzberichtigung vor, da der Freibetrag keinen Bilanzansatz berührt und nicht bei der Gewinnermittlung, sondern auf der Ebene der Einkünfteermittlung abgezogen wird (BFH 23.3.11, IV B 68/10, unter www.iww.de, AbrufNr. 112267). § 9 EStG – Werbungskosten für Verlust einer stillen Einlage Der Verlust der im Rahmen einer stillen Beteiligung an den Arbeitgeber geleisteten Einlage kann zum Werbungskostenabzug bei den Lohneinkünften führen, wenn besondere Umstände dafür vorliegen, dass die Gründe für den unfreiwilligen Verlust in der Berufsoder Erwerbssphäre liegen. Der Verlust einer stillen Einlage unterliegt jedenfalls dann dem Werbungskostenabzug, wenn ein Veranlassungszusammenhang zum Arbeitsverhältnis bestand und es dem Arbeitnehmer nicht auf die Nutzung der Beteiligung als Kapitalertragsquelle ankam (Niedersächsisches FG 23.2.11, 9 K 45/08, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 112268). § 13 EStG – Übergangsregeln zum Hofladen Ergeben sich für landwirtschaftliche Betriebe, die auch zugekaufte Waren absetzen, Nachteile aus den neuen Regeln zur Abgrenzung von § 13 zu § 15 EStG, kann ein schädlicher Strukturwandel für vor der Veröffentlichung geänderter Richtlinien beginnende Wirtschaftsjahre nach den bisherigen R 15.5 Abs. 5 und 6 EStR beurteilt werden. Zuvor musste die neue BFH-Rechtsprechung zum Hofladen bei ab Juli 2011 beginnenden Wirtschaftsjahren angewendet werden (BMF, 27.5.11, IV D 4 - S 2230/11/10001, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 112269). § 15 EStG – Verpachtung von Mandantenstamm bei Betriebsaufspaltung Die Verpachtung des Mandantenstamms einer Einzelpraxis, die eine vom Freiberufler beherrschte Steuerberatungs-GmbH erzielt, unterliegt der Gewerbesteuer, weil insoweit eine freiberufliche Betriebsaufspaltung vorliegt. Der Mandantenstamm kann als eigenständiges Wirtschaftsgut Gegenstand eines Pachtvertrags und eines wesentlichen und werthaltigen Teils des Betriebsvermögens sein. Dabei führt die vermietende Tätigkeit der Besitzgesellschaft im Rahmen der freiberuflichen Betriebsaufspaltung zu Einkünften nach § 15 EStG. Das hatte der BFH bislang für vermietete Räume, Einrichtungsgegenstände und Geräte entschieden. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern dies bei Mandanten anders sein sollte (BFH 8.4.11, VIII B 116/10, unter www.iww.de, AbrufNr. 112270). AStW 2011/037 § 26 EStG – Insolvenzverwalter kann getrennte Veranlagung wählen Das Ehegattenwahlrecht für eine Getrennt- oder Zusammenveranlagung in der Insolvenz eines Ehegatten kann durch den Insolvenzverwalter ausgeübt werden. Dies hat der BFH ausdrücklich klargestellt. Die Wahl des § 26 Abs. 2 EStG stellt nämlich kein höchstpersönliches Recht dar. Das Veranlagungswahlrecht geht beim Tod eines Ehegatten auf die Erben über und bei Insolvenz analog auf den Verwalter. Wählt dieser die getrennte Veranlagung, entspricht dies dem Zweck des § 80 Abs. 1 InsO, die Insolvenzmasse möglichst ungeschmälert zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger zu erhalten. Insoweit liegen hierfür wirtschaftlich verständliche und vernünftige Gründe vor und der Antrag erscheint nicht willkürlich (BFH 22.3.11, III B 114/09, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 112271). § 33 EStG – Versicherungsleistungen mindern Pflegeaufwand Aufwand wegen Pflegebedürftigkeit ist nur insoweit als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, als er die Leistungen der Pflegepflicht- und Pflegekrankenversicherung übersteigt. Nach § 33 EStG einer ergänzenden können Kosten für die krankheitsbedingte Unterbringung in einem Altenpflegeheim nur insoweit abgezogen werden, wie der Steuerpflichtige sie endgültig selbst trägt. Deshalb sind Vorteile oder Kostenerstattungen zum Ausgleich für die eingetretene Belastung abzugsmindernd anzurechnen (BFH 14.4.11, VI R 8/10, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 111942). § 34 EStG – Ausgleich des Handelsvertreters ist nicht tarifbegünstigt Da Handelsvertreterausgleichsansprüche auch bei Betriebsaufgabe oder -veräußerung zum laufenden Gewinn gehören, ist die Steuerbegünstigung nach § 34 EStG selbst dann ausgeschlossen, wenn sie in zeitlichem Zusammenhang mit dem Ausscheiden des Vertreters aus dem Beruf entstehen. Das ist verfassungsrechtlich unbedenklich (BFH 9.2.11, IV R 37/08, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 111856). § 41b EStG – Nachträgliche Korrektur unrichtiger Lohnsteuerdaten Die ungeprüfte Übernahme von unzutreffendem Lohn, den der Arbeitgeber auf elektronischem Wege an das für den Arbeitnehmer zuständige FA übersendet, ist eine offenbare Unrichtigkeit und berechtigt zur Berichtigung der Steuerfestsetzung gegenüber dem Arbeitnehmer nach § 129 AO. Es handelt sich um einen mechanischen Fehler ohne Rechtsirrtum, wenn nicht ersichtlich ist, dass der Sachbearbeiter bewusst von den erklärten Angaben des Arbeitnehmers abweichen wollte (FG Münster 24.2.11, 11 K 4239/07 E, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 111709). § 2 UStG – Selbstständigkeit eines Personengesellschafters Abweichend von der Verwaltungsauffassung kann der Komplementär einer KG nach einem Urteil des BFH eine nicht selbstständige Tätigkeit ausüben, wenn er gegenüber der Gesellschafterversammlung oder einem anderen Gremium weisungsverpflichtet ist. Die AStW 2011/038 Verwaltung folgt dem durch Änderung von Abschn. 2.2 Abs. 2 S. 3 UStAE. Es wird aber für vor dem 1.7.2011 ausgeführte Umsätze nicht beanstandet, wenn die Tätigkeit trotz eines vereinbarten Weisungsrechts weiterhin als selbstständig behandelt wird (BMF 2.5.11, BStBl I 11, 490; BFH 14.4.10, XI R 14/09, BStBl II 11, 433). § 3 UStG – Übertrag immaterieller Güter ist eine Leistung Als Reaktion auf die Wirtschaftsgüter EuGH-Rechtsprechung wie etwa gilt die Übertragung Firmenwert, immaterieller Kundenstamm oder Lebensrückversicherungsvertrag in allen offenen Fällen als sonstige Leistung und nicht mehr als Lieferung. Dies wird in Abschn. 3.1 Abs. 4 S. 2 UStAE aufgenommen. Aus Vereinfachungsgründen darf der Unternehmer die Übertragung immaterieller Güter vor Juli 2011 weiterhin als Lieferung behandeln (BMF 8.6.11, IV D 2 - S 7100/08/10009 :001, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 112272; EuGH 22.10.09, C-242/08). § 19 UStG – Private Kfz-Nutzung zählt beim Kleinunternehmer nicht Die private Pkw-Verwendung eines Unternehmers ist bei der Berechnung des Umsatzes nach § 19 Abs. 1 S. 2 UStG nicht zu berücksichtigen. Die unentgeltliche Wertabgabe setzt voraus, dass der für nicht unternehmerische Zwecke verwendete Gegenstand zum Vorsteuerabzug berechtigt hat. Da diese Voraussetzung bei Kleinunternehmern nicht vorliegt, ist bei fehlendem Vorsteuerabzugsrecht eine nicht unternehmerische Verwendung nicht steuerbar (FG Berlin-Brandenburg 15.2.11, 5 K 5162/10, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 112273). § 75 AO – Erwerberhaftung bei Kauf durch Bruchteilsgemeinschaft Wird ein Unternehmen von mehreren Personen zu Miteigentum nach Bruchteilen gekauft, haften diese gemäß § 75 AO als Gesamtschuldner für die festgesetzte oder angemeldete Steuer seit Beginn des letzten Kalenderjahrs vor der Übereignung bis zum Ablauf von einem Jahr nach Anmeldung des Betriebs durch den Erwerber. Durch den gemeinsamen Abschluss eines Kaufvertrags mit den anderen Käufern wird der Tatbestand des Erwerbs gemeinsam mit diesen erfüllt. Dies begründet eine Haftung der Miteigentümer als Gesamtschuldner im Sinne des § 44 AO (BFH 12.1.11, XI R 11/08, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 111343). § 156 AO – Kleinbetrags-VO ist auch zulasten des Steuerpflichtigen anwendbar Die Kleinbetragsverordnung betrifft nicht nur Änderungen zulasten, sondern gleichermaßen zugunsten des Steuerpflichtigen. Sie unterbleiben, wenn die Abweichungen zu den bisherigen Festsetzungen nicht mindestens 10 EUR erreichen. Die Betragsgrenze soll im Falle einer Steueränderung zur Verwaltungsvereinfachung beitragen und differenziert dabei nicht danach, ob sie Nachzahlungen oder Erstattungsansprüche auslöst. Das soll unverhältnismäßige Kosten des Veranlagungsverfahrens vermeiden. Vor diesem Hintergrund ist dies vom betroffenen Steuerpflichtigen zu akzeptieren (BFH 16.2.11, X R 21/10, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 112150).