Gemeinde Schwalmtal

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Gemeinde Schwalmtal
Der Bürgermeister
Verwaltungsvorlage
Vorlage Nr.
Datum
Aktenzeichen
Fachbereich
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175/ 15
14.04.2015
20 43 I.
Zentrale Dienste für
Bürger und Verwaltung
öffentlich
Betreff:
Wahl von Vertretern der Gemeinde in die Stromnetzgesellschaft mbh & Co.KG und in die
Stromverwaltung Schwalmtal GmbH
Begründung siehe Rückseite
Beratungsfolge
Haupt- und Finanzausschuss
Rat der Gemeinde
Termin
02.06.2015
16.06.2015
TOP
Beschlussvorschlag
1. Gemäß des beigefügten einheitlichen Wahlvorschlages aller Fraktionen im Rat werden ab 1. Juli
2015 folgende Vertreter bestellt:
a) in die Gesellschafterversammlung der Stromnetzgesellschaft Schwalmtal mbH & Co.KG
Kämmerin Marietta Kaikos
RH Thomas Paschmanns
CDU
RH Dr. Marco Kuhn
SPD
RH Jürgen Heinen
Bündnis 90/Die Grünen
RH Hans-Dieter Heinrichs
FDP
b) in den Aufsichtsrat der Stromnetzgesellschaft Schwalmtal mbH & Co.KG
BM Michael Pesch
RH Thomas Paschmanns
CDU
RH Dr. Marco Kuhn
SPD
RH Jürgen Heinen
Bündnis 90/Die Grünen
c) Als Vertreter der Gemeinde Schwalmtal in die Gesellschafterversammlung der
Stromverwaltung Schwalmtal GmbH werden die gleichen Vertreter wie und 1a) bestellt.
2. Die Geschäftsführung der Stromverwaltung Schwalmtal GmbH verbleibt seitens des
Gesellschafters Gemeinde Schwalmtal beim Gemeindeverwaltungsdirektor Bernd Gather als Leiter
des Fachbereiches Planung, Verkehr und Umwelt.
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incl. finanzieller Auswirkungen
Begründung:
Mit Beschluss des Rates vom 10.12.2013 (SV 605/13) wurden die folgenden Vertreter in die Organe
der Stromnetzgesellschaft Schwalmtal mbH & Co.KG bestellt:
a) in die Gesellschafterversammlung als Mitglied
Kämmerer/Kämmerin
RH Paschmanns, Thomas,
RH Heinen, Jürgen
RH Dr. Kuhn, Marco,
RH Heinrichs, Hans-Dieter
b) in den Aufsichtsrat
als Mitglied
Hauptamtliche/r Bürgermeister/in
RH Wetzels, Hubert, CDU
RH Heinen, Jürgen, Grüne
RH Dr. Kuhn, Marco, SPD
CDU
Grüne
SPD
FDP.
als Stellvertretung
Kämmerer/Kämmerin
RH van de Flierdt, Kurt, CDU
RF Beiten, Maria, Grüne
RH Dr. Welters, Hermann-Josef, SPD
Als Vertreter der Gemeinde Schwalmtal in die Organe der Stromverwaltung Schwalmtal GmbH
wurden bestellt:
a) in die Gesellschafterversammlung die gleichen Mitglieder wie oben unter a)
b) in die Geschäftsführung der Leiter des Fachbereiches Planung, Verkehr und Umwelt.
Gemäß Ziffer 14 des Gesellschaftervertrages hat die Gesellschaft einen aus acht Mitgliedern
bestehenden Aufsichtsrat. Die Gemeinde das Recht, vier Mitglieder in den Aufsichtsrat zu
entsenden. Die Bestellung von Vertretern für entsandte Aufsichtsratsmitglieder ist im
Gesellschaftervertrag nicht vorgesehen. Bei Verhinderung kann ein anderes
Aufsichtsratsmitglied jedoch per Einzelvollmacht das Stimmrecht des abwesenden Mitgliedes
wahrnehmen.
Die Bestellung nur eines Vertreters, wie z.B. die Geschäftsführung erfolgt gemäß § 50 Abs. 2 GO
NRW durch einfachen Mehrheitsbeschluss des Rates.
Für die Bestellung von zwei oder mehr Vertretern sieht § 50 Abs. 4 GO NRW jedoch die Anwendung
des § 50 Abs. 3 GO NRW vor, also das Verfahren analog der Wahl der Ausschussmitglieder. Hierzu
gibt es zwei Möglichkeiten:
Zunächst besteht die Möglichkeit, dass sich der Rat über einen zuvor eingebrachten einheitlichen
Wahlvorschlag durch einstimmigen Beschluss zu verständigt.
Ein einheitlicher Wahlvorschlag liegt dann vor, wenn die Mehrzahl oder alle Ratsmitglieder dem
Rat einen Wahlvorschlag vorlegen und ein weiterer Wahlvorschlag nicht eingereicht wird.
Einstimmigkeit ist bei Zustimmung aller gültigen Stimmen gegeben. Stimmenthaltungen und
ungültige Stimmen bleiben außer Betracht (§ 50 Absatz 5 GO NRW).
Ohne einheitlichen Wahlvorschlag müssen die Ratsmitglieder zwingend nach den Grundsätzen der
Verhältniswahl (nach Hare/Niemeyer) in einem Wahlgang abstimmen.
In jedem Falle ist zu berücksichtigen, dass bei der Entsendung von mehr als einem Vertreter
zwingend der Bürgermeister oder der von ihm vorgeschlagene Bedienstete der Gemeinde dazu
zählen muss. Damit sind weitere drei Ratsmitglieder in den Aufsichtsrat zu wählen. Diese Regelung
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incl. finanzieller Auswirkungen
erstreckt sich jedoch nicht auf Betriebsführungs- und Leitungsorgane wie Geschäftsführer einer
GmbH (s. Kommentierung Rehn/Cronauge/von Lennep/Knirsch, § 113, III.1).
In den Gesellschafterversammlungen kann jeder Gesellschafter sein Stimmrecht jeweils nur
einheitlich ausüben. Beschlüsse werden mit einer Mehrheit von 75 % gefasst.
RH Thomas Paschmanns wurde in den Sitzungen der Gesellschafterversammlungen beider
Gesellschaften am 21. Mai 2014 jeweils zum Vorsitzenden gewählt.
Gemäß § 113 Absatz 1 GO NRW haben die Vertreter der Gemeinde in Beiräten, Ausschüssen,
Gesellschafterversammlungen, Aufsichtsräten oder entsprechenden Organen von juristischen
Personen oder Personenvereinigungen, an denen die Gemeinde mittelbar oder unmittelbar beteiligt
ist, die Interessen der Gemeinde zu verfolgen. Sie sind an die Beschlüsse des Rates und seiner
Ausschüsse gebunden.
Mit Datum vom 29. April 2015 legen alle im Rat vertretenen Fraktionen einen gemeinsamen
Wahlvorschlag vor (s. Anlage). Über diesen einheitlichen Wahlvorschlag wird der Bürgermeister in
der Sitzung abstimmen lassen.
i.A.
Marietta Kaikos
Anlage:
gemeinsamer Wahlvorschlag vom 29.04.2015
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