Kalita.

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Sehr geehrte Damen und Herren!
Das Thema meines Vortrags lautet „Der Ehevertrag im Deutschen Recht und Internationalen
Privatrecht“. Ich bin sicher, dass dieses Thema heutzutage sehr aktuell für viele Menschen ist.
Zu unserem großen Bedauern scheiden sich jetzt sehr viele Eheleute. Die Zahl der Scheidungen
steigt in allen Länder erstmals seit Jahren.
In einem Ehevertrag lassen sich die rechtlichen Beziehungen der Eheleute während der Ehe
regeln. Er kann auch Regelungen für den Fall der Scheidung enthalten und den Erbfall regeln.
Also, ich vorstelle ihnen einen ersten Teil meines Vortrags. Das sind Ziele und Gründe der
Ehevertragsschließung:
 Durch einen Ehevertrag können die Ehepartner die gesetzlichen Bestimmungen ihren
Bedürfnissen entsprechend individuell abändern.
 Um auf Nummer sicher zu gehen, regelt man mögliche Streitfragen vorab in einem
Ehevertrag.
 Um bestimmte Fragen des Zusammenlebens zu regeln.
Es gibt auch verschiedene Gründe zur Schließung des Ehevertrags. Zum Beispiel solche wie:
1. Einer der Ehegatten ist Unternehmer und will nicht, dass sein Ehegatte im Falle der Scheidung oder
des Todes vom Betriebsvermögen profitiert.
2. Beide Ehegatten sind finanziell selbständig, erleiden durch die Ehe keine beruflichen Nachteile und
wollen deshalb im Falle einer Scheidung ohne finanzielle Forderungen auseinandergehen.
3. Ein wohlhabender Ehegatte möchte verhindern, dass sein weniger wohlhabender Ehegatte ihn nur
heiratet, um im Falle einer Scheidung versorgt zu sein.
4. die Ehegatten sind schon im fortgeschrittenen Alter und haben beide die Vermögensbildung im
Wesentlichen abgeschlossen.
Regelungen zum Ehevertrag finden sich im Bürgerliches Gesetzbuch (BGB);
Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) und in den Übereinkommen der Haager Konferenz für
Internationales Privatrecht (HCCH). Sie gelten für den Fällen mit Auslandsberührung.
TEIL 2-3.
Vorrangig können drei große Regelungsbereiche von einem Ehevertrag erfasst werden:
Der Güterstand. Der Güterstand ist der Zustand der Vermögensverhältnisse der Eheleute. Es
gibt drei verschiedene Güterstände, die Zugewinngemeinschaft, die Gütertrennung und die
Gütergemeinschaft. Die Zugewinngemeinschaft ist der gesetzliche Güterstand. In den gesetzlichen
Güterstand treten die Eheleute automatisch ein, wenn sie keinen Güterstand wählen. Schließen die
Eheleute den gesetzlichen Güterstand aus, vereinbaren aber keinen anderen Güterstand, so treten
sie in den Güterstand der Gütertrennung ein.
Die Eheleute können mittels Ehevertrag einen anderen Güterstand wählen. Dies ist auch
während der Ehe jederzeit möglich. Eine Änderung des Güterstandes wirkt jedoch dann erst für die
Zukunft. Haben die Eheleute so z.B. bei ihrer Heirat in Zugewinngemeinschaft gelebt und vereinbaren
nach einem Jahr Ehe mit einem Ehevertrag, dass sie in Gütertrennung leben möchten, so tritt
Gütertrennung erst mit Abschluss des Ehevertrages ein.
Bei dem Güterstand der Gütertrennung entsteht kein gemeinsames Vermögen. Das Vermögen
des Ehemannes und das der Ehefrau bleiben getrennt. Bei Beendigung des Güterstandes findet
grundsätzlich kein Ausgleich statt. Ein Ausgleich findet nur statt, wenn der Ehepartner in dem
Unternehmen des anderen Ehepartners mitgearbeitet hat und so ein Gesellschaftsverhältnis oder
arbeitnehmerähnliches Verhältnis zwischen den Eheleuten entstanden ist.
Wurde zwischen den Eheleuten der Güterstand der Gütergemeinschaft vereinbart, so
entstehen verschiedene Vermögensmassen. Es entsteht ein Gesamtgut, bei dem beide Ehegatten
verwaltungs- und verfügungsbefugt sind, also gemeinsames Vermögen. Zugunsten jedes Ehegatten
entsteht ein Sondergut.
Der Versorgungsausgleich: Hierunter ist der Ausgleich von Rentenanwartschaftsansprüchen zu
verstehen, die die Eheleute während der Ehezeit erwerben. Kommt es zur Scheidung der Ehe, findet
der Versorgungsausgleich statt, es sei denn, eine wirksame ehevertragliche Vereinbarung regelt
Abweichendes. Seit dem 1. September 2009 hat der Gesetzgeber die Möglichkeiten von Eheleuten,
über den Versorgungsausgleich Vereinbarungen zu treffen, erweitert.
Der nacheheliche Unterhalt: Die Eheleute können abweichende Regelungen zum
nachehelichen Unterhalt vereinbaren, der im Bürgerliches Gesetzbuch geregelt ist. Vereinbarungen
zum Unterhalt während der Ehe (etwa für die Zeit des Getrenntlebens) sind dagegen in aller Regel
nicht wirksam.
Bei der Errungenschaftsbeteiligung verwaltet und nutzt jeder Ehepartner selbstständig sein
Vermögen und verfügt auch darüber.
TEIL 4.
Bei Fällen mit Auslandsberührung können besondere Vorschriften oder andere
Rechtsordnungen zur Anwendung kommen. Im Einzelnen sind dies Fragen des internationalen
Privatrechts.
Die Folgen einer Eheschließung ergeben sich aus dem deutschen Recht, falls beide Ehegatten
die deutsche Staatsbürgerschaft haben. Haben beide Ehegatten dieselbe andere Staatsangehörigkeit,
so gilt dieses Heimatrecht. Haben z.B. beide Ehegatten die türkische Staatsangehörigkeit, so gilt
türkisches Eherecht. Haben beide Ehegatten verschiedene Staatsangehörigkeiten, dann gilt das Recht
des Aufenthaltslandes bzw. des Landes des letzten gemeinsamen Aufenthaltes. Lebt das Ehepaar in
Deutschland, gilt also deutsches Recht.
So sind die Regelungen in Deutschland. Es kann aber vorkommen, dass ein ausländischer Staat
immer seine eigenen Gesetze anwendet, egal welche Staatsangehörigkeit die Eheleute haben. Darum
kann es z.B. passieren, dass ein Gericht in den USA amerikanisches Recht anwendet, obwohl beide
Ehegatten Deutsche sind.
Es kann also bereits sinnvoll sein, in einem Ehevertrag zu regeln, welches Recht eigentlich gilt.
Eine solche Regelung ist insbesondere in folgenden Fällen zu empfehlen:
- bei Ehegatten mit verschiedener Staatsangehörigkeit
- bei deutschen Ehegatten, die im Ausland leben.
Ein Ehevertrag ist nur wirksam, wenn er notariell beurkundet wird. Anderfalls ist der Vertrag
formnichtig! Und einen Ehevertrag darf man nur persöhnlich schließen.
Durch einen Ehevertrag geben sich die Eheleute bestimmte Regeln für die Ehe, vor allem
aber für den Fall einer eventuellen Scheidung. Vertrauen ist gut, aber Ehevertrag ist besser !
Vielen Dank für ihre Aufmersamkeit. Haben Sie Fragen ?
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