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Altlasten im Bauund Umweltrecht:
Haftung und Verantwortung
RA Dr. Thomas Troidl
Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Bau- und Architektenrecht
RA Dr. Matthias Ruckdäschel
Fachanwalt für Verwaltungsrecht und Arbeitsrecht
Gliederung
1. Teil: Haftung für Altlasten im
Verwaltungsrecht
2. Teil: Straf- und
Ordnungswidrigkeitenrecht
3. Teil: Verwaltungsrechtliche
Lösungsstrategien (5 Fälle)
4. Teil: Verantwortungsmanagement
5. Teil: Aktuelle Entwicklungen
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1. Teil: Haftung für Altlasten im Verwaltungsrecht
I. Altlasten – Begriff und Überblick
1. Altlasten und „Neulasten“ Altlasten = Kontaminierte Standorte:
Altablagerungen und Altstandorte
2. Schädliche Bodenveränderungen
und Umweltschaden
3. Altlasten und Abfall
(„Spatenstichtheorie“)
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Spatenstichtheorie
„Auf der Schaufel
wird die Altlast
zu Abfall.“
3 Rechtsrahmen:
•Bodenschutzrecht
•Abfallrecht
•Wasserrecht
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1. Teil: Haftung für Altlasten im Verwaltungsrecht
4. Altlasten in Bayern:
Altlastenkataster und ABuDIS
= Altlasten-, Bodenschutz- und
Deponieinformationssystem, URL:
http://www.lfu.bayern.de/boden/daten/altlastenkataster/index.htm
5. Altlasten in der Zeit
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1. Teil: Haftung für Altlasten im Verwaltungsrecht
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1. Teil: Haftung für Altlasten im Verwaltungsrecht
6. Stufen der Altlastenbearbeitung
• Erhebung
• historische Erkundung
• orientierende Untersuchung
• Detailuntersuchung
• Sanierungsuntersuchung
• Sanierungsplan (bei „qualifizierten“, d.h. komplexen Altlasten)
• Sanierung
• Entlassung (aus dem Altlastenkataster)
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1. Teil: Haftung für Altlasten im Verwaltungsrecht
II. (Siebenfache) Haftung (§§ 4 III, VI
BBodSchG): Reihenfolge als Rangfolge?
1. Verursacher (Handlungsstörer),
verschuldensunabhängig!
2. Gesamtrechtsnachfolger, z.B. Erbe
3. Grundstückseigentümer
(Zustandsstörer), begrenzt auf
Verkehrswert (nach Sanierung)
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1. Teil: Haftung für Altlasten im Verwaltungsrecht
4. Früherer Grundstückseigentümer
(Nachhaftung) ab 01.03.99 bei
(grob fahrlässiger Un-) Kenntnis
5. Inhaber der tatsächlichen Gewalt
(Zustandsstörer), z.B. Mieter oder
Pächter (Haftungsobergrenze?)
6. Durchgriffshaftung (Organhaftung)
7. Derelinquent
(Aufgabe schützt vor Haftung nicht)
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2. Teil: Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht
I. Gewässerverunreinigung: § 324 StGB
II. Bodenverunreinigung: § 324 a StGB
III. Ordnungswidrigkeiten
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2. Teil: Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht
I. Gewässerverunreinigung (§ 324 StGB)
1. Gewässer
2. Verunreinigung
oder sonst nachteilige Veränderung
der Gewässereigenschaften
3. Rechtswidrigkeit
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2. Teil: Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht
II. Bodenverunreinigung (§ 324 a StGB)
1. Boden
2. Einbringen / Eindringen
lassen / Freisetzen
von Stoffen
3. Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten
(Verwaltungsaktsakzessorietät)
4. Nachteilige Veränderung
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2. Teil: Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht
III. Ordnungswidrigkeiten
1. § 26 BBodSchG
2. Art. 14 BayBodSchG
3. Arbeitsschutzrecht
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3. Teil: Verwaltungsrechtliche Lösungsstrategien
• Fall 1
• Auch als Rechtsanwalt, der
bislang mit Altlasten noch
nichts zu tun hatte, kann
man überfordert werden,
wenn einen dieses Thema
erstmals tangiert.
• Dann stellt sich die Frage,
wie man weiter vorgehen
soll. Soll man von sich aus
auf die Behörden zugehen?
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3. Teil: Verwaltungsrechtliche Lösungsstrategien
• Lösung 1
• Die Antwort ist einfach:
man sollte einen
Spezialisten um
Rat fragen.
• Gefragt ist nicht nur
rechtlicher, sondern auch
technischer Sachverstand.
• Es empfiehlt sich deshalb
in der Regel, ein Bodengutachten mit Probebohrungen in Auftrag zu
geben, um zu wissen,
wovon man eigentlich
spricht, und welcher
Handlungsbedarf besteht.
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3. Teil: Verwaltungsrechtliche Lösungsstrategien
• Fall 2
• Freilich kann es auch sein,
dass einem die
Ordnungsbehörde den
ersten Schritt abnimmt
und von Altlasten spricht,
wo der Mandant bisher nur
an Bauland dachte.
• Auch hier stellt sich die
Frage, wie man weiter
vorgehen soll: soll man
das Gespräch suchen oder
die Sache lieber unter
Verschluss halten?
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3. Teil: Verwaltungsrechtliche Lösungsstrategien
• Lösung 2
• Das Gespräch
mit der Ordnungsbehörde
sollte immer gesucht
werden, schon um Zeit
zu gewinnen.
• Selbstverständlich sollte
dabei, schon um
„Waffengleichheit“ zu
erreichen, ein Experte
hinzugezogen werden.
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3. Teil: Verwaltungsrechtliche Lösungsstrategien
• Fall 3
• Ebenso gut kann es
passieren, dass die
Ordnungsbehörde nicht
lange fackelt, sondern dem
Mandanten umgehend eine
sanierungsrechtliche
Verfügung ins Haus
schickt.
• Soll man diese anfechten
oder lieber nicht, um nicht
gleich eine „schlechte
Stimmung“ zu riskieren?
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3. Teil: Verwaltungsrechtliche Lösungsstrategien
• Lösung 3
• Ebenso wie man ein
Gesprächsangebot der
Ordnungsbehörde nie
ausschlagen sollte, sollte
man eine Sanierungsverfügung immer
anfechten, bevor sie
bestandskräftig wird.
• Dafür sprechen im
Wesentlichen zwei Gründe:
• Zum einen sind
Sanierungsverfügungen
häufig rechtswidrig.
• Zum anderen hat eine
Klage (grundsätzlich)
aufschiebende Wirkung.
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3. Teil: Verwaltungsrechtliche Lösungsstrategien
• Fall 4
• Kann man eigentlich auch selbst
etwas mit der Behörde
arrangieren, oder ist man dieser
ausgeliefert in Bezug darauf, wie
eine Sanierung vor sich geht?
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3. Teil: Verwaltungsrechtliche Lösungsstrategien
• Lösung 4
• Sanierungsvertrag =
öffentlich-rechtlicher
Vertrag (Vergleichsvertrag)
• Vorteil aus Sicht
der Behörde: zügige Sanierung
• Vorteil aus Sicht
des Verpflichteten:
Rechtssicherheit, weil
Sanierungszielwerte
verbindlich festgelegt
werden können, bei deren
Erreichen die Sanierung
als abgeschlossen gilt
und die Behörde
auf Ordnungsmittel verzichtet.
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3. Teil: Verwaltungsrechtliche Lösungsstrategien
• Fall 5
• Was kann man sonst noch
– möglicherweise sogar
vorausschauend – tun?
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3. Teil: Verwaltungsrechtliche Lösungsstrategien
• Lösung 5
• Zu guter Letzt kann es
sich empfehlen, auch
potentielle Schäden ins
Verfahren einzubeziehen,
um sie zu legalisieren
und eine Haftung nach
dem USchadG zu
vermeiden (Exkulpation,
§ 19 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG).
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4. Teil: Verantwortungsmanagement
I.
Haftung
1. Fahrlässigkeit
2. Organ- und
Vertreterhaftung
bei Sonderdelikten
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4. Teil: Verantwortungsmanagement
II. Haftungsvermeidung
1. Organisation & Delegation
2. Tipps
a) Sorgfältige Auswahl
b) Klare Aufgabenverteilung
c) Genaue, schriftliche
Instruktion
d) Kontrolle
e) Umsetzung
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5. Teil: Aktuelle Entwicklungen
I. Bodenrecht
• 1. Neue Bundesbodenschutzund Altlastenverordnung
• Weiterentwicklung,
Umsetzung & Fortschreibung
• (Dynamische) Anpassung der
Bodenuntersuchungsmethoden
an den fortgeschrittenen
Entwicklungsstand
(dem ca. 75 % der
in der Verordnung
- statisch – zitierten
Methoden nicht mehr
entsprechen)
• Harmonisierung der
Bodenschutzregelungen
mit dem Wasser- und Abfallrecht
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5. Teil: Aktuelle Entwicklungen
I. Bodenrecht
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2. Ersatzbaustoffverordnung
Jährlich ca. 240 Mio. t mineralische Abfälle
und Bodenmaterial in Dtld. (größter
umweltrelevanter Stoffstrom)
Boden und Steine, Bauabfall und
Straßenaufbruch, Aschen und Schlacken
aus Abfallverbrennungsanlagen
und Kraftwerken, Hochofenund Stahlwerksschlacken
Einsatz im Straßen- und Landschaftsbau
sowie zur Verfüllung von Tagebauen
(angestrebte Verwertungsquote: über 80 %)
Ziel: Bundeseinheitliche Regelung
(LAGA, LABO und LAWA)
Aktuell: 2. Arbeitsentwurf (mit 30 Seiten
zulässiger Einbauweise), Übergang vom
Schüttelverfahren (Säulenversuche) zur
Messung im Eluat (neue Grenzwerte!)
evtl. 2. Quartal Referentenentwurf
und offizielle Anhörung
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5. Teil: Aktuelle Entwicklungen
II. Wasserrecht
1. Gesetzgebungszuständigkeit
2. GrundwasserVO
3. VO zum Umgang
mit wassergefährdenden
Stoffen
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Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
• Rechtsanwälte
Schlachter und Kollegen
• Roritzerstraße 2 a
• Tel. 55156
• www.rae-schlachter.de
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