Betreuungsverfügung

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Vorsorge für den Ernstfall
Betreuungsverfügung
Vorsorgevollmacht
Patientenverfügung
Worum geht‘s?
- Rechtzeitige Vorbereitung auf den
Zeitpunkt, an dem wir nicht mehr in der Lage
sind unsere eigenen Interessen zu vertreten
und keine eigenen Entscheidungen mehr
treffen können!
Wie?
- Drei verschiedenen Möglichkeiten für
unterschiedliche Lebenssituationen!
Betreuungsverfügung
Eine Person des Vertrauens wird für den Fall
benannt, dass das Vormundschaftsgericht einen
gesetzlichen Betreuer wegen eigener
Entscheidungs- und Handlungsunfähigkeit
einsetzen muss.
Die Betreuungsverfügung kommt nur auf
richterliche Anordnung zum Tragen und bezieht
sich auf Gesundheitsfragen, finanzielle
Angelegenheiten oder auf den Aufenthaltsort.
• Vorsorgevollmacht
Eine Person des Vertrauens wird benannt, die
bereit ist, im Bedarfsfall für einen selbst zu
handeln. Unter Berücksichtigung der §§ 1904
und 1906 BGB kann diese Person
stellvertretend rechtswirksam handeln.
Die geregelten Aufgabenbereiche können diem
gleichen sein, wie bei der Betreuungsverfügung,
unterliegen aber keiner richterlichen Kontrolle.
• Patientenverfügung
Es wird festgestellt, was medizinisch
unternommen werden soll, wenn man
selbst entscheidungsunfähig ist.
Es werden also Vorgaben für Ärzte und
Pflegepersonal gemacht. In der Regel
betrifft diese Verfügung die letzte
Lebensphase.
• Zur Betreuungsverfügung:
Grund: Erstellung einer schriftlichen
vorsorgenden Verfügung für den
Betreuungsfall. Wenn Betreuung
notwendig ist, wer mit der Betreuung
beauftragt werden soll oder wer auf gar
keinen Fall!
• Betreuung – Entmündigung, Vormundschaft,
Gebrechlichkeitspflegschaft
Das Gesetz zur Reform des Rechts der
Vormundschaft und Pflegschaft für Volljährige
(Betreuungsgesetz-BtG) vom 12-09-1990 ist am
01-01-1992 in Kraft getreten. Seither kann
niemand mehr entmündigt werden!
• Aber – was ist Betreuung überhaupt?
Für eine volljährige Person wird ei
Betreuer bestellt, der in einen genau
festgelegten Umfang für sie handelt. Der
Betreuer hat insoweit die Stellung eines
gesetzlichen Vertreters in dem ihm
zugewiesenen Aufgabenkreis, z.B.
Personensorge, Gesundheitsfürsorge,
Aufenthaltsbestimmung, Unterbringung,
Wohnungsauflösung, Vermögenssorge!
• Gerichtliche Anordnung einer Betreuung
nur unter folgenden Voraussetzungen:
Vorliegen einer Hilfsbedürftigkeit, die auf einer in
§ 1896 Abs. 1 BGB genannten Krankheit oder
Behinderung beruht:
- Psychische Krankheiten
- Geistige Behinderungen
- Seelische Behinderungen
- Körperliche Behinderungen
„Grundsatz der Erforderlichkeit“
Relevant für:
- Das „Ob“ einer Betreuerbestellung
- Den Umfang des Aufgabenkreises des
Betreuers
- Die Auswirkung der gerichtlichen
Maßnahme
- die Dauer der Anordnung
Ein Betreuer wird dann bestellt, wenn dies
notwendig ist: Anderer Hilfsmöglichkeiten,
z.B. Unterstützung durch
Familienangehörige, Bekannte oder
soziale Dienste sind vorrangig.
Ein Betreuer ist auch notwendig, wenn
eine andere Person noch selbst
bevollmächtigt werden kann oder bereits
früher bevollmächtigt wurde.
Der Umfang der Betreuung wird im gerichtlichen
Verfahren geklärt.
Bereiche, die die Betroffenen eigenständig erledigen
können, dürfen den Betreuern nicht übertragen werden.
Außerdem ist die Betretung keine Entrechtung.
Der Betreute wird nicht geschäftsunfähig. Die
Wirksamkeit vom ihm abgegebene Willenserklärungen
richten sich alleine danach, ob deren Wesen, Bedeutung
und Tragweite eingesehen werden können!
Ausnahme:
Gerichtl. Angeordneter Einwilligungsvorbehalt
Die Betreuung dauert nur solange als nötig.
Sie ist aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen
wegfallen. Tatsachen hierfür können dem
Vormundschaftsgericht jederzeit mitgeteilt
werden.
Bereits in der gerichtlichen Bestellung des
Betreuers muss das Datum des Tages
aufgenommen werden, an dem das Gericht die
betroffenen Maßnahmen überprüft haben muss.
Spätestens nach 5 Jahren muss über die
Aufhebung oder Verlängerung entschieden
werden.
Auswahl des Betreuers:
- Ein oder mehrere Personen (§ 1897 Abs. 1 BGB)
- dem Betroffenen Nahestehender
- Mitglied eines Betreuungsvereins
- sonst ehrenamtlich tätige Person
- Angestellter eines Betreuungsvereins
- Beschäftigter bei der zuständigen Behörde
- Vorrang der Einzelbetreuung (§ 1900 BGB)
Grund; Zwischen Betreutem und Betreuer soll sich ein Vertrauensverhältnis
entwickeln
Den Wünschen des Betroffenen Menschen kommt bei der
Auswahl eine große Bedeutung zu!
-
-
-
Schlägt er eine best. Person vor, die bereit und geeignet ist, ist das
Gericht an diesen Vorschlag gebunden. Ausnahme: Die Bestellung
würde dem Wohl des betroffenen Menschen zuwiderlaufen (§ 1897
Abs. 2 Satz 1 BGB)
Lehnt er eine best. Person ab, so soll hierauf Rücksicht genommen
werden (§ 1897 Abs. 4 Satz 2 BGB) Ausnahme: Vorliegen bes.
Gründe
Schlägt er niemanden vor, ist auf die verwandtschaftlichen und
sonstige persönlichen Beziehungen sowie auf die Gefahr von
Interessenkonflikten Rücksicht zu nehmen (§ 1897 Abs. 5 BGB)
Kriterium für die Betreuungsbestellung:
Der Betreuer muss den Betreuten in seinem
Aufgabenbereich persönlich betreuen. Erledigung des
anfallenden Schriftverkehrs genügt nicht!
In einem Abhängigkeitsverhältnis oder sonstigen engen
Beziehung zur Einrichtung, in der der Betroffenen
untergebracht ist, Stehende, scheiden aus.
Die ausgewählte Person muss sich zur Übernahme bereit
erklären. Grundsätzlich ist jeder verpflichtet, eine
Betreuung zu übernehmen! Das Gericht kann allerdings
niemanden zwingen.
Aufgaben des Betreuers:
- Stellvertretung als gesetzlicher Vertreter
- Persönlicher Kontakt
- Beachtung des Wohls und der Wünsche des
Betreuten
- Rechte des Betreuers:
-
Ersatz von Aufwendungen
Haftpflichtversicherung
Vergütung
Hilfe durch Behörden und Vereine
Formalitäten der Betreuungsverfügung:
Schriftliche Form
Eigenhändige Unterschrift (möglichst alle
1 bis 2 Jahre erneuern)
Unterschrift mind. Eines Zeugen, dass
Verfasser im Vollbesitz geistiger Kräfte ist
Aufbewahrung: Verfügung muss schnell an das
Vormundschaftsgericht weitergeleitet werden
können, also bei persönlichen Unterlagen,
Angehörigen, Freunden
Zur Vorsorgevollmacht:
Grund: Durch die Vollmachtserteilung soll eine
vom Gericht angeordnete Betreuung vermieden
werden!
In der Vollmacht kann festgelegt werden, auf
welche Bereiche sich die Vollmacht erstrecken
soll. Falls die Vollmacht einen bestimmten zu
regelnden Bereich nicht umfasst, kann neben
der Bevollmächtigung eine Betreuung notwendig
werden. Eine Vorsorgevollmacht kann daher mit
einer Betreuungsverfügung verbunden werden.
Generalvollmacht
Vollmacht überflüssig, weil es ja Angehörige gibt?
- Nein, das ist nicht der Fall!
Wenn rechtsverbindliche Erklärungen oder
Entscheidungen gefordert sind, können weder
der Ehepartner noch die Ehepartnerin und auch
nicht die Kinder Sie gesetzlich vertreten. Für
einen Volljährigen können Angehörige nur in
zwei Fällen entscheiden
- mit rechtsgeschäftlicher Vollmacht
- als gerichtlich bestellter Betreuer
Anwendungsbereiche der Vollmacht:
- Entscheidungen an Angelegenheiten der
Gesundheitssorge, Gesundheitszustand,
Heilbehandlung, Pflegebedürftigkeit
- Bestimmung des Aufenthalts und Regelung der
Wohnungsangelegenheiten
- Vertretung bei Behörden, Versicherungen,
Renten- und Sozialleistungsträgern
- Verwaltung des Vermögens, dabei Verfügung
über Vermögensgegenstände, Eingang von
Verbindlichkeiten
•
•
•
•
Entgegennahme und Öffnung der Post
Entscheidung über den Fernmeldeverkehr
Vertretung vor Gericht
Erteilung von Untervollmacht in einzelnen
Angelegenheiten
• Vollmacht räumt dem Bevollmächtigten
weitreichende Befugnisse ein!
Schutz vor Missbrauch:
- Person des Vertrauens benennen
- Für verschiede Aufgabengebiete jeweils eine
eigenen bevollmächtigte Person einsetzen
- Mehrere Bevollmächtigte nur gemeinsam
vertreten lassen (Meinungsverschiedenheiten
ausräumen)
- Kontroll- und Widerrufsrechte für Dritte
- Anweisungen zum Gebrauch der Vollmacht
Zu beachten:
Bei gefährlichen medizinischen Eingriffen (z.B.
Lebensgefahr bei Herzoperation oder bei
Amputation) und Maßnahmen mit
freiheitsentziehender Wirkung (z.B. Bettgitter) ist
gesetzlich vorgeschrieben, dass dies nicht der
Bevollmächtigte allein entscheiden kann.
Vielmehr bracht der Bevollmächtigte für seine
Entscheidung die Genehmigung de
Vormundschaftsgerichts.
Formalitäten der Vorsorgevollmacht:
Schriftliche Form
Eigenhändige Unterschrift (möglichst alle 1
bis 2 Jahre erneuern)
Unterschrift mind. Eines Zeugen, dass
Verfasser im Vollbesitz geistiger Kräfte ist
Notarielle Beurkundung bei Vollmacht
für Grundstücksgeschäfte oder
Darlehensaufnahme notwendig!
Aufbewahrung:
- Bei persönlichen Unterlagen
- Bei einer anderen Vertrauensperson zu
treuhänderischen Verwahrung
- Bei dem Bevollmächtigen selbst
- Registrierung beim Zentralen
Vorsorgeregister:
www.vorsorgeregister.de
(ermöglicht Gerichten Kenntnis vom
Vorhandensein einer Vollmacht auch in Eilfällen)
Wichtig:
Die Vollmacht muss so aufbewahrt werden,
dass sie dem Bevollmächtigten rasch zur
Verfügung steht!
Denn:
Handlungsfähig ist die bevollmächtigte
Person nur, wenn sie die
Vollmachtsurkunde im Original
vorweisen kann!
Geltung:
- Im Außenverhältnis: ab Ausstellung
- Im Innenverhältnis:
Maßgebend ist die zwischen den Beteiligten getroffenen
Vereinbarung (i.d.R. also dann, wenn der
Vollmachtsgeber nicht mehr handlungsfähig ist)
Widerruf;
Zurückverlagen der ausgehändigten Vollmacht
erforderlich
Der Tod des Vollmachtsgebers führt in der Regel
nicht zum Erlöschen der Vollmacht!
Zur Patientenverfügung:
Grund: In der Patientenverfügung kommt der persönliche
Wille in Bezug auf medizinische Behandlung und Pflege
zum Ausdruck. Man übernimmt selbst die Verantwortung
für die Folgen, wenn der Arzt den festgelegten
Wünschen entspricht.
Es soll klar daraus hervorgehen, welche Behandlungen bei
einer Erkrankung angewendet werden sollen und welche
auf keinen Fall.
Je konkreter die Willensäußerung ist, desto verbindlicher
wird die Patientenverfügung.
Warum brauchen wir eine Patientenverfügung?
- Medizinischer Fortschritt
- Angst vor Leidens- und Sterbeverlängerung
durch Apparatemedizin
- Recht des Menschen, für sich zu entscheiden,
ob und welche medizinische Maßnahmen für ihn
ergriffen werden – Zustimmung des Betroffenen
bei jeder ärztlichen Behandlung erforderlich
Problem:
Wie stellt man den Willen eines Menschen
fest, wenn er selbst nicht mehr in der Lage
ist, seinen Willen zu äußern?
- Mutmaßlicher Wille?
Äußerungen, Lebenseinstellung...
Wie sollte man an das Erstellen einer
Patientenverfügung herangehen?
Wichtig ist, sich klar zu werden, was einem im
Zusammenhang mit Krankheit, Leiden und Tod
wichtig ist, wovor man Angst hat, was man sich
erhofft!
z.B. Angst, dass nicht alles medizinisch Mögliche
getan wird, dass man unter Aufbieten aller
technischen Möglichkeiten nicht sterben
gelassen wird, ect...
- persönliche Willensbildung
Fragen, die man sich hier stellen könnte:
Wie stehe ich zu meinem bisherigen Leben? (Wurde ich
enttäuscht vom Leben. Würde ich es anders führen,
wenn ich nochmals von vorne anfangen könnte? Bin ich
zufrieden, so wie es war?)
Wie stehe ich zu meinem zukünftigen Leben? (Möchte ich
möglichst lange leben? Oder ist mit die Qualität des
Lebens wichtiger als die Lebensdauer, wenn beides
nicht in gleichen Umfang zu haben ist? Welche
Wünsche/Aufgaben sollen noch erfüllt werden? Wovor
habe ich Angst im Hinblick auf mein Sterben?)
Was für eigene leidvolle Erfahrungen habe ich gemacht?
(Wie bin ich mit Krankheit oder Schicksalsschlag fertig
geworden? Was hat mir in schweren Zeiten geholfen?)
Wie steht es mit meinen Beziehungen zu anderen
Menschen? (Welche Rolle spielen die Familie oder
Freunde für mich? Kann ich fremde Hilfe gut annehmen?
Oder habe ich Angst, anderen zur Last zu fallen?)
Wie erlebe ich das Leid, die Behinderung oder das
Sterben von anderen? (Welche Erfahrungen habe ich
damit? Löst das Angst bei mir aus? Was wäre für mich
die schlimmste Vorstellung?)
Welche Rolle hat Religion in meinem
eigenen Leben?
(Was bedeutet mir mein Glaube angesichts
von Leid und Sterben? Was kommt nach
dem Tod?)
Was sollte in einer Patientenverfügung stehen?
- Beschreibung konkreter Situationen, in denen
die Patientenverfügung gelten soll und welche
Behandlungswünsche in diesen Situationen
bestehen.
schlecht geeignete Formulierungen: „Ausschöpfung der
angemessene Möglichkeiten“, „Unwürdiges
Dahinvegetieren“, qualvolles Leiden“, Apparatemedizin“
- persönliche Wertvorstellungen, Einstellungen
zum eigenen Leben und Sterben, religiöse
Anschauung, Hoffnungen, Ängste
Formalitäten der Patientenverfügung:
Schriftliche Form
Eigenhändige Unterschrift (möglichst alle 1 bis 2
Jahre erneuern)
Unterschrift mindestens eines Zeugen, dass
Verfasser im Vollbesitz geistiger Kräfte ist
Aufbewahrung: Verfügung muss ggf. schnell dem
behandelndem Krankenhausarzt zugeleitet
werden, also bei persönlichen Unterlagen, bei
Angehörigen, Freunden, Hausarzt, ect.
Empfohlener Aufbau:
-
Eingangsformel
Situationen, für die die Patientenverfügung gelten soll
Festlegung zu ärztlichen/pflegerischen Maßnahmen
Aussage zur Verbindlichkeit
Hinweis auf weitere Vorsorgeverfügungen
Hinweis auf beigefügte Erläuterungen zur
Patientenverfügung
Organspende
Schlussformel
Schlussbemerkung
Datum, Unterschrift
Anhang Wertvorstellung
Verbindlichkeit?
- Wenn in einer Patientenverfügung Festlegungen
für ärztliche Maßnahmen in bestimmten
Situationen enthalten sind, sind sie verbindlich,
wenn durch die Festlegungen der Wille für eine
konkrete Behandlungssituation eindeutig und
sicher festgestellt werden kann.
- Der Arzt muss eine derart verbindliche
Patientenverfügung beachten. Die Missachtung
des Patientenwillens kann als Körperverletzung
strafbar sein.
Aber:
- Erklärungen müssen freiverantwortlich, ohne
äußeren Druck abgegeben worden sein
- Es darf Widerruf vorliegen
- Keine Bindung, wenn auf Grund konkreter
Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass der
Verfügende die Patientenverfügung zum
Behandlungszeitpunkt nicht mehr gelten lassen
wollte
- Hinweis auf ärztliche Aufklärung bzw. Verzicht
darauf müssen enthalten sein
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