Innenrevision/ Antikorruptionsbeauftragte

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Innenrevision/ Antikorruptionsbeauftragte
Schulung Korruptionsprävention
Vorbeugung von Interessenkonflikten
Zusammenarbeit mit der Industrie
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Innenrevision/ Antikorruptionsbeauftragte
Interessenkonflikte aus
Zusammenarbeit mit Industrie
Unternehmensinteressen
berührt
(Ermessensausübung aus ThürHNVO)
Rechtsvorschriften
verletzt
Urteils- und Bewertungsfähigkeit eingeschränkt
Bewußte Umgehung geltender
Regelungen (Korruption) zur Herbeiführung
gewünschter Handlungen
Nebentätigkeitsverordnung
Geschäftsfeld
Drittmittelerlass
Unternehmensethik
Persönliche Überzeugungen
Hochschulgesetz
Wirtschaftlichkeit
Verwandschaftliche und
freundschaftliche
Beziehungen
Strafrecht
Sozialrecht
Private Beziehungen
Eigeninteressen
Preisvorteile als
privater Auftraggeber
Vorteile aus Nebentätigkeiten
Vorteile aus Belohnungen und
Geschenken
Vorteile für Angehörige
Vorteile als Auftragnehmer
(Firmenbeteiligung)
Patentinhaber- Patenteinnahmen
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Innenrevision/ Antikorruptionsbeauftragte
Wer deckt Korruption auf?
1. Steuerbehörden (Tatverdacht i.S.d. § 4 Abs. 5 Nr. 10 EStG; Betriebsprüfung)
- Die Finanzbehörde teilt Tatsachen, die den Verdacht einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit
begründen, der Staatsanwaltschaft mit. Dazu gehören auch die sog. Korruptionsstraftaten.
2. Krankenkassen (§ 197 a SGB V: Stellen zur Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen)
- gehen Fällen und Sachverhalten nach, die auf Unregelmäßigkeiten oder auf rechtswidrige oder
zweckwidrige Nutzung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit den Aufgaben der jeweiligen
Krankenkasse oder des jeweiligen Verbandes hindeuten  kann jeder melden
3. Staatsanwaltschaften
- Anzeigen von Dritten (wie Ehefrau, Konkurrenten)
- Erkenntnis im Rahmen von anderen Ermittlungen (bspw. gegen Pharma-Unternehmen)
- Vorstellung: Pharma-Unternehmen sind auf Gewinnerzielung ausgerichtet, d.h. für jede Zuwendung
gibt es eine Gegenleistung  ohne eine Gegenleistung eines Arztes besteht der Verdacht, dass die
Zuwendung für Produktbestellungen erfolgte, d.h. Einleitung eines Ermittlungsverfahrens
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Innenrevision/ Antikorruptionsbeauftragte
Richtlinie zur Korruptionsbekämpfung
in der öffentlichen Verwaltung des Freistaates Thüringen vom 20.08.2002
Grundsätze:
– das Ansehen des öffentlichen Dienstes schützen/erhalten
– Vertrauen in die Zuverlässigkeit des Verwaltungshandelns
– das Handeln der Verwaltung ist der Verfassung und den Gesetzen verpflichtet
Ziele:
– Korruption vorbeugen, aufdecken, ahnden
– Schutz des öffentlichen Dienstes und der Mitarbeiter
Regelungen:
– Vorgaben zur Dienst- und Fachaufsicht
– gezielte Kontrollmechanismen („So viel wie nötig, nicht so viel wie möglich“)
Ergänzend am UKJ: Richtlinie zur Vermeidung der
Korruption vom 09.03.2005
 auf
der Seite der Antikorruptionsbeauftragten (AKB) im Intranet
http://www.innenrevision.ukj.de/Antikorruptionsstelle.html
08.01.2013
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Innenrevision/ Antikorruptionsbeauftragte
Korruption
= Verhaltensweisen, bei denen Amtsträger ihre Position und Befugnisse
ausnutzen, sich oder Dritten materielle oder immaterielle Vorteile
zu verschaffen  keine verbindliche Rechtsdefinition
Definition nach BKA:
- Missbrauch öffentliches Amt/Funktion in der Wirtschaft/politisches Mandat
- Zu Gunsten eines anderen
- auf Veranlassung des anderen/Eigeninitiative
- zur Erlangung eines Vorteils für sich/Dritte und
- Eintritt/Erwartung des Eintritts eines Schadens bzw. Nachteils für die
Allgemeinheit oder für ein Unternehmen
 Geschädigter
08.01.2013
= der Staat/ die Allgemeinheit/ der Dienstherr
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Innenrevision/ Antikorruptionsbeauftragte
Strafrechtliche Ausprägungsformen der Korruption
Vorbemerkung: sind Teil des Gesetzes zur Bekämpfung der Korruption vom
13.08.1997  entsprechende Regelung in Artikel 1 des genannten Gesetzes
§ 331 StGB – Vorteilsannahme
„(1) Ein Amtsträger …, der für die Dienstausübung einen Vorteil für sich
oder einen Dritten fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“
…
(3) Die Tat ist nicht … strafbar, wenn … die zuständige Behörde … die
Annahme genehmigt.“
 Pflichtwidriges Verhalten des Beschäftigten als Gegenleistung ist
nicht erforderlich, um den Tatbestand zu erfüllen!
Rechtsfolgen:
08.01.2013
- Geldstrafe
- Freiheitsstrafe
- Verlust der Amtsfähigkeit bei Beamten
- neben straf- auch arbeits- oder standesrechtliche Maßnahmen möglich
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Innenrevision/ Antikorruptionsbeauftragte
Amtsträger
- verbeamtete Ärzte (§ 11 Abs. 1 Nr. 2a StGB),
- angestellte Ärzte, Pflegekräfte und sonstige Mitarbeiter am UKJ (als für den
öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete, § 11 Abs. 1 Nr. 4a StGB)
Dienstausübung
Handlungen, durch die ein Amtsträger die ihm übertragenen Aufgaben
wahrnimmt (also: nicht, wenn Handlung in Nebentätigkeit ausgeführt wird)
Vorteil
Jede Leistung des Zuwendenden, auf die der Amtsträger keinen Anspruch hat
und die ihn materiell/immateriell in seiner wirtschaftlichen, rechtlichen oder
auch nur persönlichen Lage objektiv besser stellt
Beispiele: Geld (auch zinsgünstige Darlehen, ggf. Preisgelder i.V.m wissenschaftlichen Ehrungen),
Sachwerte (Bücher, Speichermedien, Handys, Kameras, CD), geldwerte Leistungen (wie z.B.
Einladung zu Veranstaltungen, Urlaubsreisen,, Gutscheine/ Eintrittskarten, Rabatte), immaterielle
Vorteile (Ehrungen, Vermittlung von Nebentätigkeit), Drittvorteile (an Familienangehörige, Vereine)
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Innenrevision/ Antikorruptionsbeauftragte
Fordern
ausdrücklich oder versteckt einen Vorteil für eine Dienstausübung begehren
Sich versprechen lassen
Angebot eines Vorteils für eine Dienstausübung ausdrücklich oder schlüssig
annehmen
Annehmen
geforderten oder angebotenen Vorteil (Wohlwollen und „Klimapflege“)
tatsächlich empfangen in dem Willen, den Vorteil zu genießen
Unrechtsvereinbarung:
Zuwendung als Gegenleistung für dienstliche Tätigkeit („für die
Dienstausübung“), nicht bei Leistungen, die der Höflichkeit oder Gefälligkeit
entsprechen und gewohnheitsrechtlich anerkannt, z.B.: gelegentliche
Bewirtung, Werbegeschenke und einmalige Geschenke bis ca. 25 €
 Unrechtsvereinbarung liegt bspw. in folgenden Fällen vor:
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Innenrevision/ Antikorruptionsbeauftragte
Beispiele Unzulässiger Geschäftspraktiken
Umsatzabhängige Zahlungen seitens der Lieferfirma
 Verzicht auf nahe liegende Preisnachlässe bzw. Bezug überteuerter Produkte
 Einrichten von Bonuskonten bei Lieferfirmen
 Kostenloses Zur-Verfügung-Stellen aufwendiger Apparate zu Erprobungszwecken oder als Zugabe beim Ankauf anderer Produkte
 Aufwendige Betriebsbesichtigungen bei Geräte-/Pharmazeutikaherstellern
 Honorarzahlungen auf Forschungsprojekte ohne erkennbaren wissenschaftlichen Wert (Scheinstudien)
 überhöhte Vergütung von Beraterverträgen (Scheinberaterverträge)
 Vereinnahmung von Geldmitteln auf Konten von Fördervereinen zur Förderung der Ausstattung ihrer
Abteilung (nicht in Entscheidungs- und Verfügungsgewalt des Dienstherren)
 Finanzierung von Fortbildungsveranstaltungen mit erheblichem Freizeitwert von Lieferfirmen
 Zuwendungen für zweifelhafte Fachtagungen bzw. kostenlose (aufwendige) Schulung von
Ärzten/Pflegepersonal durch Hersteller/Vertreiber von Medizinprodukten, wenn damit Entscheidung
für Anschaffung praktisch zwingend vorgegeben
 Finanzierung von Urlaubsreisen, Sozialspenden für Betriebsfeiern, Geburtstagsfeiern, Weihnachtsfeiern etc. bzw. Zuschüsse/ Spenden hierfür
 Fordern bzw. Annehmen von Vorteilen in Bezug auf unrechtmäßige Diensthandlungen, z.B. bevorzugte Behandlung von Patienten
 Einflussnahme auf Verordnungsverhalten (Heil- und Hilfsmittel)
 fehlende Sozialadäquanz

RECHTFERTIGUNG des Täters bei Genehmigung (§ 331 Abs. 3 StGB) durch Dienstherrn bzw.
Arbeitgeber (GB PM) vor der Annahme  Problem: Genehmigungsfähigkeit
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Innenrevision/ Antikorruptionsbeauftragte
§ 332 StGB - Bestechlichkeit
„(1) Ein Amtsträger …, der einen Vorteil für sich oder einen Dritten als
Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass
er eine Diensthandlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und
dadurch seine Dienstpflichten verletzt hat oder verletzen würde, wird mit
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft...“
„(3) Falls der Täter den Vorteil als Gegenleistung für eine künftige
Handlung fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, so … ist dies
bereits strafbar, wenn er sich dem anderen gegenüber bereit gezeigt hat,
1. bei der Handlung seine Pflichten zu verletzen oder,
2. soweit die Handlung in seinem Ermessen steht, sich bei Ausübung des
Ermessens durch den Vorteil beeinflussen zu lassen.“
Voraussetzungen wie bei § 331 StGB, aber es geht um pflichtwidrige Diensthandlung
(Gesetz oder Anweisung zur Vornahme/Unterlassung einer Diensthandlung, von der
Täter abweicht; auch bei Missbrauch der Amtsstellung, um vorschriftswidrige Handlung
vorzunehmen)
08.01.2013
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Innenrevision/ Antikorruptionsbeauftragte
Beispiele für Vorteile
Erstattung von Reisekosten für berufliche Fortbildungen
- immaterielle Vorteile: Erhöhung der Karrierechancen, Verbesserung
des Betriebsklimas
- verbesserte Arbeitsbedingungen durch Zurverfügungstellung von
Personal und Geräten
- erweiterte Möglichkeiten der Privatliquidation
- Bewirtung von Ärzten
- Chancen auf Abschluss von Verträgen (Nebentätigkeit)
- Zuwendung von Geldern für Drittmittelkonten und Fördervereinen
= Drittvorteil (wann die Zuwendung an den Dienstherren möglich ist,
regeln Verwaltungsvorschriften wie u.a. der Drittmittelerlass)
-
„ Für eine Strafbarkeit reicht es schon aus, wenn der Vorteil nicht dem
Arzt selbst, sondern einem Dritten (der Klinik) zugute kommt („und diese
davon nichts weiß).“
08.01.2013
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Innenrevision/ Antikorruptionsbeauftragte
Widerspruch zwischen gewollter Drittmitteleinwerbung
und strafrechtlicher Vorteilsnahme
-
Problem: Berechtigung zur Einwerbung von Drittmitteln (§ 25 des
Hochschulrahmengesetzes - HRG, § 59 des Thüringer Hochschulgesetzes –
ThürHG) als Dienstaufgabe einerseits  strafrechtliches Verbot der Annahme von
Zuwendungen Dritter andererseits
-
UKJ: Geltung des Erlasses zur Regelung der Annahme und Verwaltung von
Drittmitteln zum Zweck der Forschung (Thüringer Staatsanzeiger Nr. 46/2003, S.
2299; sog. Drittmittelerlass);
-
Drittmittel im Sinne des o. g. Erlasses: alle öffentliche oder private Zuwendungen,
Spenden, Sponsoring und sonstige Leistungen aus Verträgen sowie sonstige
geldwerte Vorteile, die die Hochschulen, eine ihrer Einrichtungen oder ein Mitglied
der Hochschule zur Erfüllung ihrer Aufgaben erhalten
-
Lösung: Einhaltung der im Drittmittelerlass vorgegebenen Verfahrensweisen
(Offenlegung/ Anzeige und Genehmigung), so dass bereits Anschein einer
Strafbarkeit i.S. der zuvor genannten strafrechtlichen Normen im persönlichen
Interesse des Beschäftigten vermieden wird
-
also: keine Strafbarkeit aus Vorteilsannahme und/oder Bestechlichkeit, wenn
Drittmittel über von der Verwaltung gesondert dafür eingerichtete Drittmittelkonten
und nach den Regelungen der Drittmittelrichtlinie abgewickelt werden (Anzeige und
Genehmigung)
08.01.2013
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Innenrevision/ Antikorruptionsbeauftragte
Annahme Zuwendungen Dritter (Drittmittel) in
Dienstaufgabe und in Nebentätigkeit
-
-
-
Grundsätzliches Wahlrecht der Ausführungsformen bei Einwerbung und
Verwendung von Drittmitteln für Zwecke der Forschung, Lehre,
Weiterbildung und forschungsbezogene Krankenversorgung
Ausübung in Nebentätigkeit auf Antrag
Anwendungsbeobachtungen und Klinische Studien sind stets
Dienstaufgabe
Kooperationsbeziehungen mit Dritten als Dienstaufgabe werden über den
GB Rechnungswesen und Controlling, Drittmittelbuchhaltung, begleitet
Kooperationsbeziehungen mit Dritten und dem Mitarbeiter, also in Form
einer Nebentätigkeit, bearbeitet der GB Personalmanagement
Prüfkriterien der zu Grunde liegenden Kooperationsvereinbarungen
hinsichtlich Vorteilsnahme zur Korruptionsprävention dabei aber identisch
Genehmigung der Nebentätigkeit beinhaltet dann auch die
Dienstherrengenehmigung zur Annahme des Vorteils
08.01.2013
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Innenrevision/ Antikorruptionsbeauftragte
„Vorbeugende“ (Rechts)normen
- Berufsordnung der Landesärztekammer Thüringen
- Heilmittelwerbegesetz (HWG)
- Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
- § 128 SGB V - unzulässige Zusammenarbeit zwischen
Leistungserbringern und Vertragsärzten
- Erlass zur Annahme von Belohnungen und Geschenken
- Erlass zur Regelung der Annahme und Verwaltung von Drittmitteln zum
Zwecke der Forschung … (vorgeschriebenes Verfahren zur Mitteleinwerbung mit Anzeige und Genehmigung)
- Anlage dazu: Grundsätze für die Einwerbung und Annahme von Drittmitteln
- Thüringer Hochschulnebentätigkeitsverordnung (ThürHNVO)
- Kodex Medizinprodukte (Medizinprodukteindustrie)
- FSA- Kodex (Pharmaindustrie)
08.01.2013
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Innenrevision/ Antikorruptionsbeauftragte
Berufsordnung der Landesärztekammer Thüringen
§ 3 Abs. 2: Verbot der unmittelbaren/mittelbaren Warenabgabe oder
Erbringung von Dienstleistungen, soweit sie nicht notwendiger Bestandteil der
ärztlichen Therapie sind
Verbot der Vorteilsannahme oder der Entgeltannahme für die Zuweisung von
Patienten (§ 31) und der Annahme von Geschenken und anderen Vorteilen
(§ 32)
§ 34 Abs. 5: Verbot der Empfehlung von Patienten an bestimmte
Leistungserbringer ohne hinreichenden Grund
 § 23: Berufsordnung gilt auch für Ärzte im Beschäftigungsverhältnis
08.01.2013
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Innenrevision/ Antikorruptionsbeauftragte
Hilfsmittel zur sachgerechten Bearbeitung
- Gemeinsamer Standpunkt zur strafrechtlichen Bewertung der
Zusammenarbeit zwischen Industrie, medizinischen Einrichtungen und
deren Mitarbeitern
- FSA-Kodex O:\Stab\IR\Antikorruption\FSA-Regelungen\FSArzneimittelindustrie - Fachkreise.htm
- Musterverträge „Grundsätze der Zusammenarbeit“ des Verbands der
Krankenhausdirektoren
- MedTechKompass www.bvmed.de
- BMI,Initiativkreis Korruptionsprävention Fragen- und Antwortenkatalog Zuwendungen
- Interne Richtlinie zur Vermeidung der Korruption
http://innenrevision.cms.krz.uni-jena.de/data/innenrevision_/Richtlinie2.pdf
- Merkblatt über die Durchführung von fremdfinanzierten Reisen
- Hinweisblatt zur Beurteilung der Angemessenheit von Leistung und
Gegenleistung
- Arbeitsblatt zur Prüfung von Anträgen und Anzeigen auf Genehmigung
einer Nebentätigkeit bezüglich Vorteilsnahme
- Prüfungskriterien bezüglich Vorteilsnahme (interne Arbeitshilfe)
- Verbindliche Erklärung zur Nebentätigkeit  Vorteilsnahme
08.01.2013
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Innenrevision/ Antikorruptionsbeauftragte
Übliche Kooperationsformen









Geld- und Sachspenden
Veranstaltungssponsoring (z.B. zur Unterstützung der Durchführung von
Kongressen)
Passive Teilnahme an Veranstaltungen
Aktive Teilnahme an Veranstaltungen (Referentenverträge)
Beraterverträge
Klinische Prüfungen und Studien, Anwendungsbeobachtungen
(ausschließlich in Dienstaufgabe möglich)
Überlassung von Geräten und Verbrauchsmaterialien
Forschungskooperationen
Zusammenarbeit mit Heil- und Hilfsmittelerbringern
08.01.2013
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Innenrevision/ Antikorruptionsbeauftragte
Interessenkonflikte

Belohnungen und Geschenke

Beteiligungsverhältnisse an Lieferanten und Kooperationspartnern

Private Beziehungen

Beauftragung von Lieferanten und Partnern des UKJ im privaten Bereich
Insbesondere für
-
Mitarbeiter, die an Beschaffungshandlungen, Vergabevorbereitung und entscheidungen mitwirken
Bevollmächtigt sind, Verträge abzuschließen
Rechnungen prüfen und zur Zahlung freigeben
08.01.2013
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Innenrevision/ Antikorruptionsbeauftragte
Die vier Grundprinzipien der Zusammenarbeit =
Grundsätze zur Vermeidung des Anscheins der Strafbarkeit
Trennungsprinzip
Genehmigungsprinzip
Im Behandlungsprozess
Produkteigenschaften bzw. Produkt,
nicht Hersteller festlegen (obliegt
zentralen
Beschaffungsorganisationen)
Unabhängigkeit von
Umsatzgeschäften und
Verordnungsentscheidungen
Äquivalenzprinzip
Orientierung: GOÄ-Nr. 80, 85, 9, 96
Transparenzprinzip
Gleichwertigkeit von
Leistung und
Gegenleistung
Einbindung des
Dienstherren
Einhaltung dienst- und
berufsrechtlicher
Regelungen
Transparenz der
Leistungsbeziehungen
Dienstherrengenehmigung von dazu
Befugten; Kliniksdirektor nicht
ausreichend
Dokumentationsprinzip
Dokumentation der
Leistungsbeziehungen
durch Vereinbarungen,
Verträge etc.
Empfehlung: Aufbewahrung von
Unterlagen bezügl.
Leistungserbringung beim
Ausführenden
Prinzip der
Bargeldlosigkeit
08.01.2013
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Innenrevision/ Antikorruptionsbeauftragte
Beispiele für erlaubte Kooperation
Fort- und
Weitebildungsveranstaltungen
Aktive Teilnahme
Referentenvertrag
08.01.2011
Passive Teilnahme
Eigene Veranstaltung
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Fremdorganisierte Veranstaltung
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Innenrevision/ Antikorruptionsbeauftragte
Genehmigungsfähigkeit bei Unterstützung von Fortund Weiterbildung, Teilnahme an Kongressen
-
-
-
Übernahme angemessener Hin- und Rückreisekosten (keine 1. Klasse außer
Bahn und Überseeflüge) zum/vom Veranstaltungsort, notwendige
Übernachtungskosten (max. 4 Sterne), Kongressgebühren, angemessene
Bewirtungskosten (bis 60 €, keine Gourmet- und Erlebnisgastronomie; von
untergeordneter Bedeutung) bei passiver Teilnahme
keine Übernahme von Kosten mit privatem Charakter (nicht Begleitperson)
Unterhaltungsprogramm in angemessenem Rahmen und von
untergeordneter Bedeutung
Hotelauswahl bzw. Veranstaltungsort nicht mit erheblichem Freizeitwert
Muster Einladungsschreiben
Zahlung eines Honorars bei Erbringung eines Referates oder anderer
Leistungen (Poster, Moderation, besondere Anforderungen bei
Kongressbericht)
bei direkter Zuwendung an Mitarbeiter Offenlegung gegenüber Dienstherren
08.01.2013
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Innenrevision/ Antikorruptionsbeauftragte
Einhaltung folgender Punkte bei Sponsorverträgen
Vertragspartner: Unternehmen und Veranstalter (siehe Einladung)
Musterverträge
- Vertragsabschluss vorrangig mit mediz. Einrichtung oder unabhängiger
Organisation (Fachgesellschaft, Kongressausrichter) NICHT mit dem
Arzt, der die Veranstaltung organisiert
-
-
Zahlungen nur auf das Konto des Veranstalters
-
angemessenes und einheitliches Verhältnis zwischen Vergütung und den
hierfür gewährten Werbeaktivitäten (Mustervertrag)
-
Informationsstand für Produktpräsentation
Nennung der Sponsoren in Veranstaltungsdokumenten
Auslegung von Broschüren
Verwendung Logo
 Dienstherrengenehmigung erforderlich
08.01.2013
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Innenrevision/ Antikorruptionsbeauftragte
Verträge über wissenschaftliche Dienst- und
Beratungsleistungen
z.B. Advisory Board, Beratung zur Produktentwicklung
- Beratervertrag zwischen Hersteller und Beschäftigen einer medizinischen
Einrichtung
- danach bspw. zulässig, wenn Beschäftigter hinreichende fachliche
Qualifikation aufweist,
- Hersteller an Beratertätigkeit ein legitimes Interesse hat,
- Leistung und Gegenleistung in angemessenem Verhältnis stehen und
- ein schriftlicher Vertrag vorliegt
- Mustervertrag des VUD
08.01.2013
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Innenrevision/ Antikorruptionsbeauftragte
Referententätigkeit, Autorentätigkeit
-
Mustervertrag
-
Entweder Dienstaufgabe 
Abwicklung über Drittmittel
Vertragsabschluss mit UKJ und Arzt als Referent nennen
-
Oder Nebentätigkeit 
-
angemessenes Honorar (bis ca. 200 €/Std. je nach persönlicher Reputation
incl. Vor- und Nachbereitungszeit)
Nebentätigkeitsantrag bzw.
Anzeige einer Vortragstätigkeit
Vertragsabschluss mit dem Mitarbeiter
V E R V A H R E N S A N W E I S U N G Veranstaltungsorganisation
im Entwurf vorliegend
08.01.2013
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24
Innenrevision/ Antikorruptionsbeauftragte
Weitere Formen der Zusammenarbeit
Geschenke
- § 7 HWG bzw. VV zur Annahme von Belohnungen oder Geschenken durch die
Bediensteten des Freistaates Thüringen vom 27.05.2004
 stillschweigende Zustimmung/ geringwertig < 25 € / > 25 €  interne
Anzeige- und Genehmigungsformulare (ggf. Konsequenz der Versteuerung)
- zu besonderen Anlässen sozialadäquat
Bewirtungen
- Private Bewirtungen unzulässig
- Zulässig im Rahmen von Veranstaltungen oder Arbeitsessen angemessen
- In Zweifelsfällen Einbeziehung des Dienstherren
Spenden (Muster)
- Unzulässigkeit von Spenden an Beschäftigte wenn Konto nicht von
medizinischer Einrichtung selbst verwaltet und überwacht wird
- Spendenzweck Förderung Forschung und Lehre, Verbesserung Gesundheitsversorgung, Aus- und Fortbildung, mildtätige Zwecke
- Bei Mitwirkung des Mitarbeiters an der Einwerbung Information und ggf.
Einverständniserklärung des Dienstherren in die Spendenbescheinigung
08.01.2013
Schulung Korruptionsprävention · Silvia Schaser ·
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Innenrevision/ Antikorruptionsbeauftragte
Beispiele
§ 128 SGB V ("Unzulässige Zusammenarbeit zwischen
Leistungserbringern und Vertragsärzten")
- seit 23.07.2009
- gilt auch für Ärzte im Krankenhaus
- insbes. § 128 Abs. 2 SGB V: Ärzte dürfen sich nicht gegen Entgelt oder Gewährung sonstiger wirtschaftlicher Vorteile an der Durchführung der Versorgung mit Hilfsmitteln beteiligen oder solche Zuwendungen im Zusammenhang mit der Verordnung von Hilfsmitteln gewähren
- wirtschaftliche Vorteile: auch unentgeltliche/verbilligte Überlassung von
Geräten und Materialien und die Durchführung von Schulungsmaßnahmen
sowie die Gestellung von Räumlichkeiten oder Personal oder die Beteiligung
an den Kosten hierfür
- Hilfsmittel: jedes Mittel, das ein körperliches Funktionsdefizit ausgleicht, bspw.
Stomaversorgung, Spezialnahrung, Kompressionsstrümpfe
08.01.2013
Schulung Korruptionsprävention · Silvia Schaser ·
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Innenrevision/ Antikorruptionsbeauftragte
Verstoß also (+) bei Übernahme von Kosten für die Teilnahme an einer
Fortbildungsveranstaltung, Honorar für die Referententätigkeit eines
Mitarbeiters im Zusammenhang mit der Verordnung von Hilfsmitteln
 Teilnahme an Fachweiterbildung, die ein Hilfsmittelversorger komplett
finanziert, verstößt ebenfalls gegen § 128 Abs. 2 SGB V
 unentgeltlich angebotene Fortbildungen über Produkte und deren
Einsatzvorteile oder Schulungen aus rechtlichen Gründen (Haftungsrecht,
Medizinproduktegesetz etc pp) verstößt nicht gegen § 128 SGB V
08.01.2013
Schulung Korruptionsprävention · Silvia Schaser ·
27
Innenrevision/
Zuständigkeiten zur
Bearbeitung der Annahme
Antikorruptionsbeauftragte
nichtöffentlicher Drittmittel
Spenden
Personalbereich
Klinische Projekte
Geldspenden
Studien
Sachspenden
Anwendungsbeobachtungen
Patientenspenden
Sponsoring
Unterstützung von passiven
Dienst- und Fortbildungsreisen
Antrag auf
Dienst- und
Fortbildungsreise
Abschluss
Verträge zur
Kostenübernahme
Überlassung
Veranstaltungssponsoring
Miete/ Leihe
Werbung
Probestellung
Schenkung
Berater- und
Referentenverträge
Anzeige einer
Nebentätigkeit/
Vortragstätigkeit
Geschäftsbereich Rechnungswesen und
Controlling- Bereich Drittmittel
Geschäftsbereich Personalmanagement
Geschäftsbereich Betreibung und
Beschaffung
Abschluss
Honorarvertrag+
Rechnungslegung
Belohnungen und
Geschenke
Anzeige und
Annahme
Geschenke
Bewirtungen
Personalkostenfinanzierung
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Innenrevision/ Antikorruptionsbeauftragte
Versagungsgründe einer Nebentätigkeit nach
ThürHNVO
§ 12 Abs. 4  Beeinträchtigung der Interessen der wissenschaftlichen
Forschungseinrichtung z.B.
– den Beamten in Widerstreit mit dienstlichen Pflichten bringen kann  was
kann das bei uns sein?
– In einer Angelegenheit ausgeübt wird, in der die Behörde, in der der Beamte
tätig wird oder werden kann Unternehmensstrategie?
– Die Unparteilichkeit oder Unbefangenheit des Beamten beeinflussen kann 
z.B. bei Bestellentscheidungen
– Zu einer wesentlichen Einschränkung der künftigen dienstlichen
Verwendbarkeit des Beamten führt  z.B. Einschränkung der Dienste, da NT nur
in bestimmten festen Zeiten
– Dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung abträglich sein kann  z.B.
Anschein Korruption, Ethische Konflikte
– Keine eindeutige Aufgabentrennung bzw. Trennung der personellen und
sachlichen Ausstattung  ?
– siehe auch § 13 und § 26 Abs. 3 Beteiligung an beantragter
unternehmerischen Tätigkeit, Büro, Labor, Institut und ähnlicher Einrichtung
nicht mehr als 50%  Geschäftsanteile, ggf. auch Geschäftsführerfunktion
29
Innenrevision/ Antikorruptionsbeauftragte
§ 14 Abs. 4  Untersagungsgrund wenn die Ausübung dienstliche
Interessen beeinträchtigen
–  Grundsatz der Ablehnung: in welchen Fällen sind am UKJ die dienstlichen
Interessen beeinträchtigt?

Wenn NT in gleichen Geschäftsfeldern des UKJ bei Dritten ausgeführt werden

Mitarbeit bei Wettbewerbern

Die Wirtschaftlichkeit des UKJ gefährdet wird durch geringere
Leistungen/Erlöse oder erhöhte Aufwendungen (Einkaufsvorteile des UKJ in
Nebentätigkeiten fließen (keine ausreichenden Rabatte verhandelt werden
können, da das Unternehmen anderweitige direkte Zuwendungen tätigt)

Kooperationen gefährdet sind

Objektivität beeinträchtigt wird
 Ermessensausübung nach § 5
30
Innenrevision/ Antikorruptionsbeauftragte
Risikobewertung zur Einschätzung der Möglichkeit
eines Interessenkonflikt






Risiko, dass Sekundärinteressen das professionelle Urteilsvermögen im
Verhältnis zu Primärinteressen unangemessen beeinflussen können
Es geht nicht um den Beweis (Ereignis), sondern nur um die Möglichkeit
(Zustand mit Tendenz)
Risiko für das Abweichen von Primärinteressen bzw. deren Behinderung
Primärinteressen:
 Patientenwohl
 Valide Forschung
 Objektive Lehre
 Unternehmensinteresse
Das Risiko ist vorhanden, auch wenn es nicht zur Beeinflussung führt
Es geht um die Eintritts-Wahrscheinlichkeit und die Auswirkung (Schweregrad
des Schadens) = Risikobewertung
31
Innenrevision/ Antikorruptionsbeauftragte
Wahrscheinlichkeit unangemessener Beeinflussung

Wert/Ausprägung von Sekundärinteressen
 Absoluter Wert (der Gegenleistung)
 Verhältnis des absoluten Wertes beispielsweise zum Gehalt bzw.
Durchschnittseinkommen der Berufsgruppe, Budget der Klinik, Abteilung, Praxis
oder des Projektes

Ausmaß des Konfliktes durch
 Dauer der Beziehung („kleine Geschenke erhalten die Freundschaft“)
 Tiefe/ Enge der Beziehung (z.B. Verwandschaftsgrad)

Ausmaß der Entscheidungsfreiheit
 Je größer die Befugnisse bzw. die Eigenverantwortung des Konfliktträgers ist,
je größer ist das Risiko der Beeinflussung des Urteilsvermögens
32
Innenrevision/ Antikorruptionsbeauftragte
Schweregrad des Schadens

Einfluss auf das Primärinteresse z.B. als Patentinhaber auf Schadenspotential
durch
–
–
–
–
–
–

Falsche Patientenbehandlung
Falsche Produktempfehlung
Falsches Urteil bei klinischer Studie
Beschädigung der Objektivität von Forschung und Lehre
Vertrauensverlust in professionelles Urteilsvermögen
Vertrauensverlust in gute Qualität –Außenwirkung
Ausmaß der Konsequenz
– Vertrauensmissbrauch kann zu geschwächter Position bei Drittmittelbeantragung führen

Ausmaß der Verantwortlichkeit/Haftung
– Mit geringerer Verantwortung bzw. Haftung für eigenes Handeln (wenig Kontrolle oder
wenig Rechtfertigungsbedarf und Regressanspruch) kann die Schadensgröße zunehmen
(z.B. Budgetüberschreitungen haben keine Konsequenzen)
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Innenrevision/ Antikorruptionsbeauftragte
Zielstellung:
Strategien zur Interessenkonfliktregulierung schaffen
Offenlegung

Management
Verbot
Offenlegung
– Alles was die Entscheider wissen müssen, um den Schweregrad einschätzen zu können

Management
– Erforderlich, sofern ein Ausschluss der im potentiellen Konflikt befindlichen Person von
Entscheidungen nicht möglich ist (z.B. wenn sie durch besondere Fachexpertise beteiligt
sein muss)
– Zur Minimierung des Risikos verzerrter Urteile und Entscheidungen sind weiterführende
Maßnahmen erforderlich( IKS)

Verbot
– Bei schwerwiegendem Interessenkonflikt wird es der Person nicht (mehr) gestattet, sich
mit der vom potentiellen Interessenkonflikt beeinträchtigten Tätigkeit weiter zu befassen
(auch stufenweises Verbot)
Beispiel: einem Forscher der ein Patent auf ein Medikament hält, welches in einer
klinischen Studie getestet wird kann nicht Studienleiter sein, darf aber Beratungsfunktion
bezügl. Dosierung erfüllen
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Innenrevision/ Antikorruptionsbeauftragte
Ableitende Konsequenzen zur Bearbeitung

Rechtzeitige und Vollständige/umfassende Informationen abfordern

Ganzheitliche Bewertung unter Anwendung von Normen und Standards

Vernetzte Bearbeitung

bei Abweichung vom Standard Ermessensausübung prüfen

Einbeziehung von Entscheidungsgremien

Umfassende Herleitung und Dokumentation der Entscheidungsgründe

Kontrolle
 denn, erteilte Genehmigungen (Annahme von Zuwendungen, auch
Nebentätigkeiten) für nicht genehmigungsfähige Sachverhalte schützen den
Einreicher nicht vor den Straftatbeständen  Aufsichtsorgane § 130 OWiG
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Innenrevision/ Antikorruptionsbeauftragte
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
Fragen und Hilfestellung durch Silvia Schaser
Tel. 33405
[email protected]
08.01.2013
Schulung Korruptionsprävention · Silvia Schaser ·
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