Ideen und Chancen für Friedewald

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Präsentation der neuen Beitrags- und
Gebührenregelung
zur Entwässerungsatzung der Gemeinde
Friedewald
Erstellt durch Bürgermeister Martin Gröll anlässlich der Sitzung der
Gemeindevertretung am 25.10.2006
Grundlagen:
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Globalberechnung (für Beitragsregelung)
Gebührenkalkulation (für Schmutz- und Niederschlagswassergebühren)
(beides kalkuliert von Schüllermann & Partner, Wirtschafts- und
Steuerberatungsgesellschaft)
Hessische Gesetz über kommunale Abgaben (HessKAG)
Hessische Gemeindeordnung (HGO)
Hessische Finanzausgleichsgesetz
Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO)
Verordnung über pauschale Investitionszuweisungen zum Bau von
Abwasseranlagen.
Situation vor 2002/2003
RÜB
Friedewald
Situation 2003/2004/2005
Konzeptionelle
Erweiterungsmaßnahmen
(Leistungserweiterung)
Kläranlage
Lautenhausen
•Teilkanalisation
•Anschluss an
Kläranlage
•Vollkanalisation
•Kleineinleiter
•Hauskläranlagen
Kläranlage
Motzfeld
Hillartshausen
Anschluss Kläranlage
Unterneurode
•Teilkanalisation
•Hauskläranlagen
•Anschluss an
Kläranlage
Zur Beachtung:
§ 11 HKAG :…Gemeinden können Beiträge erheben.
Aber es gibt Grenzen für den Verzicht auf
Beitragserhebungen:
2 relevante Gründe:


Ohne Beiträge würden die Gebührenzahler den Anteil an der
Abwasseranlage der unbebauten aber bebaubaren Grundstücke
mitfinanzieren, weil Anlieger unbebauter Grundstücke keine Gebühren
zahlen.
Ohne Beiträge ergeben sich höhere Gebühren, daher
Ungleichbehandlung mit denjenigen, die bereits Beiträge gezahlt
haben.
Vergl. Urteil vom 15.03.1991 (Erlass HMdIS vom 09. Februar 2005)
Vorgehen


Nach § 11 Abs. 1 HKAG beitragsfähig:
Schaffung Umfasst alle Anteile (auch Altanlieger deren Grundstück z.B. durch B-Plan jetzt
erst bebaubar wurden „Hineinrutschen“ in die Beitragspflicht)

Erweiterung (z.B. Umstellung von Teil- auf Vollkanalisation und Anschluss an die
Kläranlage)

Erneuerung (nur wenn 50% bei der gesamten Anlage betroffen = Austausch zentraler
Einrichtungsteile und Ersetzen z.B. wegen gestiegener hydraulischer Anforderungen)
Somit nach dem derzeitigen Bauprogramm:
Schaffung und Erweiterung
Vorgehen


Unterscheidung zwischen beitragsfähigem Aufwand
und umlagefähigem Aufwand
Bemessung des Eigenanteils: § 11 Abs. 4 HKAG (Vorteil
der Allgemeinheit bei Entwässerungsanlagen =
Straßenoberflächenentwässerung)

Abzug von Investitionszuweisungen erfolgt im
Rahmen der Eigenanteils Straßenentwässerung (§
31a bzw. § 33 FAG, § 33 Abs. 1 letzter Satz FAG i.V.m. § 1 Abs.
1 der VO über pauschale Investitionszuweisungen zum Bau von
Abwasseranlagen)

Somit Anteil für die Aufgabenerfüllung
„Straßenentwässerung“ (Rechtssprechung verweist auf
Berechnungsmodell VEDEWA. Musterrechnung =
gemeindlicher Eigenanteil mindestens 25% der Gesamtkosten)
Hier wurde 33% angenommen.
Kalkulation von Abwasserbeiträgen
(Schaffensbeitrag / Erweiterungsbeitrag)
und von getrennten Abwassergebühren
(Schmutzwasser / Niederschlagswasser)
Ausgangssituation:
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
2 Arten von Maßnahmen
Anschluss der OT
Lautenhausen und
Hillartshausen an
Kläranlage
Erneuerung bzw. Sanierung
der Kanalisation (zunächst
Kerngemeinde)
Rechtsgrundlagen:
HessKAG (§ 10)
FAG
HGO (§ 93)
Erlass HMIS v. 09.02.2005
GemHVO (§§ 12, 37)
Aufgaben:
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

Definition der Abwasseranlage
Refinanzierung durch
Mischfinanzierung (Beiträge und
Gebühren / Schmutzwassergeb.
und Niederschlagswassergeb.)
Globalberechnung (Beiträge)
Gebühren (Gebührenkalkulation)
Satzung mit den Inhalten:
Schaffensbeitrag (Neuanlieger und
Altanlieger die erstmals die
Möglichkeit haben. (Möglichkeit
reicht aus)
Erweiterungsbeitrage
Erneuerungsbeitrage nur bei 50%
Erneuerung (-)
Argumente für getrennte Anlagen

Es handelt sich um 2 technische Systeme
(Friedewald und Motzfeld mit jeweils
Kläranlagen, Lautenhausen und Hillartshausen
mit der Einleitung in die Kläranlage nach
Philippsthal).

Transparenz für die Kostenbeteiligung und
deren Entwicklung an der „fremden“ Kläranlage
in Bezug auf die Gebührengestaltung. (Diese
Kostenentwicklung ist ganz maßgeblich für die
künftige Gebührenerhebung.
Warum 2 Abwasseranlagen

Hohe rechtliche Unsicherheit, ob es sich in
Lautenhausen/Hillartshausen tatsächlich um einen
Erweiterungsstatbestand handelt (VG = ja, VGH = nein,
aber viele Fragen noch nicht geklärt: evtl. alte
Schaffensbeiträge anrechnen? Falls z.B. in
Lautenhausen/Hillartshausen keine erhoben wurden,
aber die Gemeinde die rechtliche Möglichkeit hatte? Evtl.
fiktive Anrechnung? Fertigstellungsbeschluss?)

Wenn Klagen (meist aus FW) Erfolg haben (in der II.
Instanz beim VGH wahrscheinlich), müsste die gesamte
Schaffensinvestition in Lautenhausen und Hillartshausen
auf die dortigen Alt- und Neuanlieger verteilt werden.
Dies würde einen Beitragssatz von über 6 Euro
bedeuten (entspricht Schaffung zuzüglich jetzige
Erweiterung weil Schaffung nie zu Ende, Schaffung stets
der höchst Beitrag).
Argumente für getrennte Anlagen

Politische Vermittelbarkeit unter dem
Argument der erhobenen
Schaffensbeitrage in Friedewald / Motzfeld
unklar
Ergebnisse der Globalberechnung:
Kostendeckende Beitragssätze
Friedewald mit zwei (Teil-) Einrichtungen
Erweiterungsbeitrag:
Schaffensbeitrag
Einrichtung 1
Einrichtung 2
Friedewald/Motzfeld
Hillartshs./Lautenhs.
0,10
2,19
4,68 Euro
6,11 Euro
Euro
Euro
Zumutbarkeit? Politischer Preis?
Diskussion interfraktionell / HFA
„politischer Beitrag“


Investitionskosten
Kanalisation
2.444.158 EUR
Lautenhausen
Hillartshausen
Abzügl. Eigenanteil
749.623 EUR
Straßenentwässerung rd.
Jeweils 35% des
umlagefähigen
Aufwandes in
Lautenhausen und
Hillartshausen gibt
die Gemeinde hinzu

Umlagefähiger Aufwand
1.694.535 EUR
+ 593.087 EUR
1.101.447 EUR

Beitragsmaßstab
361.466 m²
= 4,69 EUR
361.466 m²
= 3,05 EUR
Kostendeckende Gebühren
Friedewald mit zwei (Teil-) Einrichtungen
Einrichtung 1
Einrichtung 2
Friedewald/Motzfeld
Hillartshs./Lautenhs.
Schmutzwassergebühr:
4,06
Euro
5,09 Euro
Niederschlagswassergebühr:
0,64
Euro
0,60 Euro
Zumutbarkeit? Politischer Preis? Diskussion
interfraktionell / HFA
Anlage Friedewald / Motzfeld
Anlage Lautenhausen /Hillartshausen
Ausgaben Netz und Kläranlagen
incl. kalkul. Kosten
Ausgaben Netz und Kläranlagen
incl. kalkul. Kosten
Schmutzw.
362.258 EUR
Schmutzw.
66.716 EUR
Niederschlagsw.
253.702 EUR
Einnahmen (hauptsächl. Verr. Straßenentw.
819 EUR
92.531 EUR
Niederschlagsw.
42.694 EUR
Einnahmen (hauptsächl. Verr. Straßenentw.
26 EUR
16.414 EUR
Durch Gebühren abzudeckender Betrag:
Durch Gebühren abzudeckender Betrag
244.939 EUR
361.439
EUR
88.940 m³ (FWVB)
250.000 m² (Fläche)
35.390 EUR
66.690
EUR
13.110 m³ (FWVB)
21.780 EUR
EUR
26.280
43.500 m² (Fläche)
0,64
0,54 EUR
EUR
5,09
2,70EUR
EUR
0,60
0,50 EUR
EUR
4,06
2,75EUR
EUR
116.500 EUR
136.171
161.171EUR
EUR
25.000 EUR
141.500 EUR
31.300 EUR
4.500 EUR
35.800 EUR
Können Zuschüsse angerechnet
werden?

Zuschüsse werden zur Deckung des Gemeindeanteiles
gewährt und können nach § 11 Abs. 4 HessKAG nicht
zur Entlastung der Anlieger dienen.

Die Investitionszuweisungen, die nach dem Hessischen
Finanzausgleichsgesetz (FAG) gewährt werden, sind
nach jeweils ausdrücklicher Regelung „ausschließlich
dazu bestimmt, die Ausgaben zu decken, die die
Kommunen selbst tragen“ (vergl. § 1 Abs. 1 Satz 2 der
auf dem FAG beruhenden Verordnung über pauschale
Investitionszuweisungen zum Bau von
Abwasseranlagen).
Benchmarking
Gemeinde
Abwassergebühr
Niederschlagswasserg.
Kirchheim
Niederaula
Bad Hersfeld
Hohenroda
2,50
2,13
1,90
2,75
0,72
0,45
0,66
0,55
Philippsthal
Schenklengsfeld
Ronshausen
Wildeck
2,48
2,90
3,25
3,53
Benchmarking
Gemeinden in vergleichbarer Größe
SM
Breitenbach (2.237 EW)
2,56
Fischbachtal (2.713 EW)
2,84
Jesberg (2.783 EW)
3,70
Ulrichstein (3.339 EW)
4,30
Weißenborn (1.252 EW)
3,30
Neu Eichenberg (1.990 EW)
3,50
Abtsteinach (2.485 EW)
3,07
Wohratal (2.651 EW)
4,35
Grebenau (2.951 EW)
4,50
Spitzenreiter Hessen
SM
Kirtorf
Gladenbach
Lautertal
Brachttal
Grebenau
Allendorf (Ida)
Wohratal
Bad Karlshafen
Ebsdorfergrund
5,00
4,87
4,80
4,55
4,50
4,45
4,35
4,20
4,22
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