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UTB M (Medium-Format) 3122
Römische Antike
Bearbeitet von
Ulrich Huttner
1. Auflage 2008. Taschenbuch. IX, 444 S. Paperback
ISBN 978 3 8252 3122 4
Gewicht: 615 g
Weitere Fachgebiete > Geschichte > Geschichte der klassischen Antike > Römische
Geschichte; Spätantike
Zu Inhaltsverzeichnis
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III. Die römische Republik und der Weg
zur Weltmacht (ca. 500–133 v.Chr.)
509
494
493
die ersten Konsuln (laut Überlieferung)
erste secessio plebis (laut Überlieferung)
foedus Cassianum: Bündnis von Römern und Latinern
(laut Überlieferung)
um 450
Zwölftafelgesetz
396
Eroberung Veiis (laut Überlieferung)
387 (390?)
Eroberung Roms durch die Kelten
367
Leges Liciniae Sextiae: Plebeier als Konsuln
343–341
Erster Samnitenkrieg (?)
340–338
Latinerkrieg
326–304
Zweiter Samnitenkrieg
321
Demütigung bei Caudium
298–290
Dritter Samnitenkrieg
295
Schlacht bei Sentinum
287
Lex Hortensia: Gesetzescharakter von Plebisziten
280–275
Krieg gegen Pyrrhos
264–241
Erster Punischer Krieg
260
Seeschlacht bei Mylai (Einsatz von corvi)
256/255
Römischer Afrikafeldzug
241
Seeschlacht bei den Aigatischen Inseln
229/228
Erster Illyrischer Krieg
227/225
Ebrovertrag
225
Schlacht bei Telamon (Sieg über die Kelten)
219
Zweiter Illyrischer Krieg; Belagerung Sagunts durch Hannibal
218
Lex Claudia: Verdrängung der Senatoren aus dem Seehandel
218–202
Zweiter Punischer Krieg
218
(Spätherbst) Alpenüberquerung Hannibals
217
Schlacht am Trasimenischen See
216
Schlacht bei Cannae
um 215 (?) Einführung des Denars
215
Punisch-makedonischer Vertrag
215–205
Erster Makedonischer Krieg
212
Eroberung von Syrakus durch Marcellus
211
Hannibal ante portas
207
Schlacht am Metaurus
205
Konsulat Scipios
204
Scipio in Afrika
202
Schlacht bei Zama
200–197
Zweiter Makedonischer Krieg
196
Freiheitsproklamation des Flamininus in Griechenland
192–189
Krieg gegen Antiochos III.
188
Frieden von Apameia
26
III.1 Die Frühzeit der Republik
180
171–168
168
155
146
133
1.
ca. 500–133 v.Chr.
Lex Villia annalis: Reglementierung der Ämterlaufbahn
durch Altersstufen
Dritter Makedonischer Krieg
Schlacht bei Pydna
Philosophengesandtschaft in Rom
Zerstörung Korinths, Zerstörung Karthagos
„Attalidische Schenkung“ (Testament Attalos’ III.)
Zerstörung Numantias
Die Frühzeit der Republik
Tacitus nennt als Charakteristika der römischen Republik Freiheit (libertas)
und Konsulat (ann.1,1; vgl. o. S. 5). Das Konsulat ist der doppelt besetzte,
jährlich wechselnde Obermagistrat, der auf die Lenkung des Staates
großen Einfluss ausübte. Einer der beiden ersten Konsuln soll L. Iunius
Brutus selbst gewesen sein. Die Konsuln prägten das römische Geschichtsbewusstsein insoweit, als die Jahreszählung durch sie definiert wurde: Das
Jahr 509 v.Chr. war dasjenige, in dem L. Iunius Brutus und sein Kollege
L. Tarquinius Collatinus (ein Verwandter des letzten Königs) das Konsulat
bekleideten. Die Konsuln waren also eponyme (= namengebende) Beamte. Unter der Regie des späteren Kaisers Augustus wurde eine Liste der
Konsuln, beginnend bei den Anfängen der römischen Republik, in einer
monumentalen Inschrift am Forum Romanum angebracht, sie bildete
einen wesentlichen Bestandteil der sog. Fasti Capitolini (= „Kapitolinischer
Kalender“, weil die erhaltenen Fragmente in den Kapitolinischen Museen
aufbewahrt werden). In der Organisation des Konsulats zeigen sich zwei
grundlegende Prinzipien der Machtkontrolle und Machtbeschränkung, die
typisch sind für die römische Republik: Annuität (jährlicher Wechsel) und
Kollegialität. Jeder Konsul hatte längstens ein Jahr Zeit, sich eine Machtposition aufzubauen, und dabei wurden seine Schritte stets von einem
Kollegen überwacht und nötigenfalls gehemmt.
In der althistorischen Forschung herrscht jedoch keine Übereinstimmung, ob eine Konsulatsverfassung schon für die frühe Republik zu
veranschlagen sei. Denn in der Überlieferung lassen sich Indizien ausmachen, dass frühe Passagen der Konsulslisten fingiert sind, und überdies
dass Obermagistrate anderer Art das politische System dominierten. Livius
berichtet von einer alten sakralen Regelung, am Iupitertempel jährlich
einen Nagel einzuschlagen:
„Es existiert ein altes Gesetz, verfasst in altehrwürdigen Buchstaben und
Begriffen, dass der jeweilige praetor maximus (‚Oberprätor‘; eigtl. ‚der größte
Prätor‘) an den Iden des September (13. September) einen Nagel anbringt.“
(Liv. 7,3,5)
Die Prätoren waren in der entwickelten Verfassung der römischen Republik den Konsuln nachgeordnet, zuvor hatten sie offensichtlich eine
27
das Konsulat
Prätoren als
Oberbeamte?
ca. 500–133 v.Chr.
III.2 Der Ausgleich zwischen den Ständen
prominentere Stellung innegehabt: Der praetor maximus jedenfalls fungierte
gleichsam als Herr über den Kalender. Auf das militärische Kommando
des Prätors verweist ein Eintrag im kaiserzeitlichen Lexikon des Festus, der
sich auf die monumentale Enzyklopädie des Verrius Flaccus stützt, eines
Gelehrten der Zeit des Augustus. Unter dem Lemma praetoria porta („prätorisches Tor“) findet sich die Bemerkung:
„Von praetoria porta spricht man im Militärlager, dort wo das Heer in die
Schlacht hinausgeführt wird. Denn zu Beginn waren diejenigen, die jetzt
Konsuln sind, Prätoren; und diese kommandierten im Krieg, zumal ihr Zelt ja
auch praetorium genannt wurde.“ (Fest. p. 223)
Auch die Etymologie des Wortes praetor weist auf die militärische Führungsfunktion, denn mit großer Wahrscheinlichkeit leitet es sich von dem
Verb praeire („voranschreiten“) her: Der Prätor ist derjenige, der dem Heer
voranschreitet. Sakrale Prominenz und der Oberbefehl über die Truppen
scheinen also den Prätor in der frühen Republik ausgezeichnet zu haben.
Aus dem Terminus praetor maximus wurde zuweilen geschlossen, dass es
mehr als zwei Prätoren gegeben habe, jedoch kann das auf Grund der
lateinischen Sprachkonventionen nicht als sicher gelten. Sollte der praetor
maximus als einzelner Spitzenbeamter zu interpretieren sein, wäre von den
beiden Grundprinzipien republikanischer Magistratur, Annuität und
Kollegialität, in der Anfangsphase nur das erstere erfüllt gewesen.
2.
Patrizier
Plebeier
Der Ausgleich zwischen den Ständen
(Patrizier und Plebeier)
Zweifellos waren es gentilizisch definierte Eliten, die in der frühen römischen Republik die politische Entscheidungsgewalt auf sich konzentrierten, diejenigen vor allem, die in der Endphase der Monarchie gegen
den König opponiert hatten. Sie werden als Patrizier bezeichnet, ein
Begriff, der sich von lateinisch patres herleitet. Die patres waren eigentlich
die Väter, die Oberhäupter der gentilizischen Verbände, zugleich aber die
Mitglieder des Senates, also derjenigen Ratsversammlung, die schon in der
Königszeit maßgeblichen politischen Einfluss ausgeübt hatte. Wahrscheinlich rekrutierte sich der frührepublikanische Senat aus jenen Patriziern.
Zahlreiche Personen waren von den Patriziern abhängig, darunter nicht
nur die nächsten Angehörigen (etwa die Söhne oder die Gattin) und die
Sklaven, sondern auch solche, die nicht zur Familie gehörten: die Klienten. Aus ihrer Perspektive war der Patrizier der Patron.
Durch die Dominanz der Patrizier wurde die römische Gesellschaft
zusehends polarisiert, den Gegenpol bildeten die sog. Plebeier bzw. die
plebs, eigentlich die breite minderprivilegierte Masse. Aus welchen sozialen
Gruppen sich die plebs im Einzelnen zusammensetzte, ist umstritten: Aus
Städten des Umlandes zugezogene Kleinbauern, Handwerker und Händler
28
2.1 Secessio plebis („Volksstreik“) und Volkstribunat
ca. 500–133 v.Chr.
mögen ebenso zur plebs gezählt haben wie ehemalige Klienten, die sich
aus ihrer Abhängigkeit von den Patriziern gelöst hatten. Jedenfalls zeichnet sich eine dualistische Schichtung der römischen Gesellschaft ab: Oben
standen die Patrizier und unten die Plebeier, wobei die Plebeier nach oben
drängten und einen Anteil an der politischen Macht zu erhalten suchten.
Ihr Selbstbewusstsein wuchs, da sie im römischen Heer Kriegsdienst
leisteten und Rom ihnen militärische Erfolge ebenso verdankte wie militärische Sicherheit. Zuweilen eskalierte der Konflikt durch Willkürakte der
Patrizier, denen traditionell die jurisdiktionelle Gewalt zustand. Zwar
hatte jeder Bürger die Möglichkeit, gegen Zwangsmaßnahmen der hohen
Magistrate die Volksversammlung anzurufen (provocatio, Berufung), jedoch
wurde dieses Zugeständnis wahrscheinlich erst 300 v.Chr. rechtlich abgesichert.
2.1
Secessio plebis („Volksstreik“) und Volkstribunat
Im Kampf gegen die Patrizier setzte die plebs ein originelles Mittel ins
Werk, für das es kaum eine wirksame Entgegnung gab: Sie streikte und
verweigerte den Kriegsdienst; ja sie verließ einfach Rom, so dass jegliches
Leben in der Stadt erstarb: Rom funktionierte nicht mehr und war obendrein ohne Schutz. Lateinisch bezeichnet man den demonstrativen Abzug
der Plebeier als secessio („Absonderung“), zum ersten Mal soll eine solche
im Jahr 494 v.Chr. stattgefunden haben. Damals versammelte sich, wie
die antike Historiographie berichtet, die plebs am Mons Sacer („Heiliger
Berg“), einer Anhöhe nordöstlich der Stadt. Daraufhin hätten die Patrizier
Menenius Agrippa als Vermittler hinaus zu den Abtrünnigen gesandt.
Livius berichtet über diese Mission folgendes:
Menenius Agrippa „wurde ins Lager eingelassen und soll dort in jener typisch
ehrwürdigen und schlichten Art nichts weiter gesagt haben als folgendes: Zu
der Zeit, als im Menschen, anders als gegenwärtig, nicht alles im Einklang
miteinander war, sondern alle Gliedmaßen jeweils ihr eigenes Denkvermögen
und ihre eigene Redegabe hatten, da hätten sich alle Körperteile darüber
entrüstet, dass durch ihre Fürsorge, durch ihre Mühe und durch ihre Leistung
alles für den Magen herbeigeschafft werde, während der Magen faul in der
Mitte liege, ohne etwas anderes zu tun, als die dargebotenen Freuden zu
genießen. Daher hätten sie sich miteinander verschworen, dass die Hände
keine Nahrung mehr zum Mund führen, der Mund die verabreichte Nahrung
nicht mehr aufnehmen und die Zähne diese nicht mehr zerkauen würden.
Indem sie voller Zorn den Magen durch Hunger unterkriegen wollten, seien die
Gliedmaßen selbst zusammen mit dem ganzen Körper dahingesiecht. Da habe
sich gezeigt, dass der Magen keineswegs ein fauler Diener sei und dass er im
selben Maße ernährt werde, wie er andere ernähre, indem er an alle Körperteile das leben- und kraftspendende Blut zurückgibt, das er gleichmäßig auf die
Adern verteilt und durch die Verdauung der Nahrung mit schwellender Kraft
versieht. Indem Agrippa in einem Vergleich deutlich machte, wie ähnlich der
Aufruhr im Körper dem Zorn der plebs auf die Patrizier sei, habe er seine
Zuhörer umgestimmt.“ (Liv. 2,32,8–12)
29
Menenius
Agrippa
ca. 500–133 v.Chr.
Volkstribune
III.2 Der Ausgleich zwischen den Ständen
Bei der Interpretation dieser Rede ist der Grundsatz zu berücksichtigen,
dass antike Geschichtsschreiber im Regelfall nicht auf authentische Redeprotokolle zurückgreifen konnten und solche Texte in eigener Verantwortung gestalteten. Ungeachtet der konkreten politischen Rolle des
Menenius Agrippa, die sich an sich schon anzweifeln lässt, zeigt eine
literaturgeschichtliche Analyse, dass er die auf der Allegorie vom Magen
und den Gliedern fußende Ansprache nicht gehalten haben kann. Der
Vergleich des Staates mit einem menschlichen Organismus war in der
griechischen Staatstheorie verbreitet und fand von dort seinen Weg in die
römische Historiographie. Auch wenn die Rede des Menenius Agrippa
nicht als zeitgenössisches Dokument gewertet werden kann, so zählt sie
doch zu den eindrucksvollsten Beschwörungen sozialer Harmonie in der
Antike, und an Harmonie sollte es zwischen Patriziern und Plebeiern lange
mangeln.
Vorläufig aber sei es durch das Engagement des Menenius Agrippa zu
einer gütlichen Einigung zwischen Patriziern und Plebeiern gekommen,
indem Letzteren ein institutionalisierter Schutz gegen Übergriffe zugesichert wurde. Livius setzt den oben zitierten Bericht fort:
„Dann begann man über eine Einigung zu verhandeln und verständigte sich
darauf, dass die plebs eigene sakrosankte Magistrate haben sollte, die das Recht
hätten, Hilfe gegen Konsuln zu leisten, und dass kein Patrizier dieses Amt
bekleiden dürfe. So wurden zwei Volkstribune (tribuni plebei) gewählt, Caius
Licinius und Lucius Albinus. Diese bestimmten noch drei Kollegen …“ (Liv.
2,33,1f.)
Zenturiatskomitien
An dieser Überlieferung, die teilweise von weiteren antiken Autoren
bestätigt wird, ist gleichwohl manches fragwürdig: Stand die Bestellung
der ersten Volkstribunen tatsächlich in so engem Zusammenhang mit der
ersten secessio 494 v.Chr., die in ihrer Historizität ohnehin nicht als gesichert gelten kann? Seit wann existierte also das Volkstribunat? Und
wieviele Volkstribune gab es, zumal Livius noch bemerkt, andere wüssten
nur von zwei Volkstribunen, die damals eingesetzt worden seien? Diese
Fragen können nicht endgültig geklärt werden. Sicher ist immerhin, dass
in einer frühen Phase der Auseinandersetzung der genuin plebeische
Posten des Volkstribunen eingerichtet wurde, der vor den Patriziern
Sonderrechte geltend machen konnte. Ein Volktribun war sakrosankt, er
genoss also sakralen Schutz, der durch einen speziellen Eid der plebs
gewährleistet war. Wer einem Volkstribunen etwas zuleide tat, machte
sich eines schweren Frevels schuldig, sozusagen einer Todsünde.
Wie der Schutz der plebs, so war auch ihr politischer Einfluss
abzusichern. Vielleicht waren die comitia centuriata erst eine Frucht der
Ständekämpfe (vgl. aber o. S. 23), jedenfalls hatten die Plebeier so Gelegenheit, an der politischen Entscheidungsfindung mitzuwirken und insbesondere die höchsten Magistrate zu wählen. Die comitia centuriata haben
ihre Wurzeln in der Heeresversammlung, und im Heer erwiesen sich die
Plebeier als unverzichtbar. Freilich setzten sich die comitia centuriata nicht
nur aus Plebeiern zusammen, vielmehr trafen in ihnen Stimmberechtigte
aus der gesamten Bürgerschaft aufeinander (vgl. u. S. 39f.).
30
2.2 Das Zwölftafelgesetz
2.2
ca. 500–133 v.Chr.
Das Zwölftafelgesetz
Eine rechtshistorische Errungenschaft von großer Tragweite ging ebenfalls
aus den Ständekämpfen hervor: die erste – wenn auch keineswegs sonderlich systematische – Kodifizierung des römischen Rechts. Dieses Zwölftafelgesetz sollte künftig als „Quelle jeglichen öffentlichen und privaten
Rechts“ (Liv. 3,34,6) Autorität genießen, es bot allen Rechtsstreitigkeiten
eine gültige Grundlage, und dadurch war die Rechtsprechung patrizischer
Willkür entzogen. Der vollständige Inhalt der zwölf Tafeln, die um 450
v.Chr. öffentlich auf dem Forum aufgestellt wurden, ist nicht mehr bekannt; nur etwa ein Drittel lässt sich auf der Grundlage von Zitaten aus
der späteren antiken Literatur rekonstruieren. Dass das altertümliche
Latein über Jahrhunderte nicht modernisiert wurde, liegt an der normativen Kraft der Texte. Eine Durchsicht der erhaltenen Passagen zeigt, dass
das Zwölftafelgesetz vor allem Bestimmungen des Privat- und Prozess-,
aber auch des Sakralrechts enthielt. Einige Vorschriften offenbaren, dass
sich die Plebeier weiterhin mit harten Bedingungen konfrontiert sahen:
Gegenüber einem Schuldner etwa lagen erhebliche Vollstreckungskompetenzen in der Hand des Gläubigers (3,2–4). Solche Regelungen waren hart,
Schuldknechtschaft lag immer noch im Bereich des Möglichen. – Indes
gab es unter den Gesetzen auch solche, die eindeutig die Interessen der
Plebeier wahrten, so etwa das folgende:
Kodifizierung
des Rechts
„Wenn der Patron seinen Klienten betrügt, soll er verflucht sein.“ (8,21)
Der unredliche Patron war sacer (sakral, verflucht, aus der menschlichen
Gemeinschaft ausgeschlossen) und konnte eigentlich ungestraft getötet
werden. Ob das Gesetz praktische Konsequenzen zeitigte, lässt sich freilich
nicht ermitteln.
Zur Konzeption des Zwölftafelgesetzes wurden zweifellos Sachverständige zu Rate gezogen. Solche waren allerdings in Rom vermutlich
nicht zur Stelle, wohl aber bei den Griechen, die längst in ihren Städten
gut durchorganisierte Staatswesen entwickelt und diese durch kodifizierte
Gesetze abgesichert hatten. Die römische Geschichtsschreibung weiß von
einer Gesandtschaft, die sich (angeblich 454 v.Chr.) nach Athen begeben
habe, um sich über das Rechtwesen in den griechischen Städten (póleis) zu
orientieren. Ob tatsächlich Athen im Mittelpunkt römischen Interesses
stand, ist fraglich; wahrscheinlich sind die Muster für die römische Rechtskodifizierung eher in Unteritalien oder Sizilien zu suchen, wo ja zahlreiche
griechische Kolonien existierten.
Mit der Aufzeichnung der Gesetze in Rom wurde ein spezielles Gremium beauftragt, das sich aus zehn Männern, offensichtlich in erster Linie
Patrizier, zusammensetzte: die decemviri legibus scribundis („Zehn Männer
zur Abfassung von Gesetzen“). Für kurze Zeit scheinen sie alle politische
Gewalt auf sich konzentriert zu haben; Livius spricht davon, dass sich mit
der Installierung der decemviri die Verfassung (forma civitatis) geändert habe
(3,33,1). Folgt man weiter der antiken Historiographie, so sei das erste
Zehnerkollegium von einem zweiten abgelöst worden, und daraus habe
31
griechische
Einflüsse
ca. 500–133 v.Chr.
III.2 Der Ausgleich zwischen den Ständen
sich dann eine drückende Cliquenherrschaft entwickelt, die ein gewaltsames Ende gefunden habe. Es ist schwer, aus der konstruiert wirkenden
Überlieferung historische Abläufe zu erschließen.
2.3
Militärtribune
Leges Liciniae
Sextiae
Lex Hortensia
Die Leges Liciniae Sextiae und die Lex Hortensia
Mit der Kodifikation der Gesetze dürfte eine spürbare Entspannung zwischen Plebeiern und Patriziern eingetreten sein, auf lange Sicht war jedoch
eine Lösung des Konfliktes nicht gewährleistet. Besonders als sich Rom
zunehmend auf militärische Unternehmungen einließ, zeitweise auch
massiv attackiert wurde, suchten die im Krieg unentbehrlichen Plebeier
größeren Einfluss auf die politischen und militärischen Entscheidungen zu
gewinnen. Plebeische Interessen machten sich auch bemerkbar, als in der
Zeit zwischen 444 und 367 (nach der durch die antike Historiographie
festgeschriebenen Chronologie) an der Spitze des römischen Magistratsapparats immer wieder ein drei- bis sechsköpfiges Generalskollegium
stand, die sog. tribuni militum consulari potestate (Militärtribunen mit konsularischer Befugnis), deren Hauptaufgabe in der Bewältigung militärischer
Probleme lag: Bisweilen scheinen unter ihnen auch Plebeier ihren Platz
gefunden zu haben, im Jahr 399 soll unter den sechs Militärtribunen sogar
nur ein einzige Patrizier gewesen sein (Liv. 5,13,3).
Nachdem im Jahr 367 v.Chr. zum letzten Mal Militärtribune mit
konsularischer Befugnis ihres Amtes gewaltet hatten, trat endgültig ein
Konsulspaar an die Spitze der römischen Magistratur, und das sollte bis
zum Ende der römischen Geschichte so bleiben. Dabei verbuchte die plebs
insofern einen Erfolg für sich, als von nun ab einer der beiden Konsuln
aus den Reihen der Plebeier gewählt werden konnte. Die römische Historiographie knüpft diese Neuerung an ein Gesetz, das auf den Vorschlag der
beiden Volkstribune Caius Licinius Stolo und Lucius Sextius Lateranus
zurückgegangen und gegen den Willen der Patrizier durchgesetzt worden
sei. Ein derartiger Ablauf erscheint für das 4. Jh. v.Chr. nicht wahrscheinlich, erst später sollte die Gesetzesinitiative der Volkstribunen in der
römischen Verfassung verankert werden. Dennoch assoziiert man mit den
sog. Licinisch-Sextischen Gesetzen (Leges Liciniae Sextiae) einen entscheidenden Schritt in der Entschärfung des Konfliktes zwischen Patriziern und
Plebeiern: Von nun an teilten sie sich wiederholt Exekutivgewalt sowie
militärisches Oberkommando. In der Folge vermischten sich allmählich die
Grenzen zwischen Patriziern und Plebeiern: Die politischen Eliten rekrutierten sich zusehends aus beiden Gruppen gleichermaßen; in den Senatssitzungen, wo über zentrale politische Belange beraten und entschieden
wurde (vgl. u. S. 42f.), kamen die einen wie die anderen zu Wort. So
bildete sich mit der Zeit eine neue Adelsschicht heraus, die Nobilität
(nobilitas).
Mit der Herausbildung der Nobilität war indes das endgültige Ende der
Ständekämpfe noch nicht erreicht: Die Plebeier sahen ihre Emanzipation
erst am Ziel, als sie politische Entscheidungen auch ohne, ja sogar gegen
32
2.3 Die Leges Liciniae Sextiae und die Lex Hortensia
ca. 500–133 v.Chr.
die Patrizier fällen konnten. Den entscheidenden Schritt tat im Jahr 287
v.Chr. Quintus Hortensius, der infolge des auf der plebs lastenden Schuldendrucks und einer neuerlichen secessio zum Diktator (ein Ausnahmebeamter mit Sonderbefugnissen; vgl. u. S. 56f.) ernannt worden war. Um
die plebs zu besänftigen, beantragte er ein Gesetz: Die Lex Hortensia („Hortensisches Gesetz“), die möglicherweise auf ältere Gesetzesinitiativen
zurückgreift, bildet einen Meilenstein in der römischen Rechtsentwicklung, ein Sachverhalt, auf den auch die römischen Juristen abheben. Caius
verfasste um die Mitte des 2. Jhs. n.Chr. ein juristisches Lehrbuch, die
Institutiones, und erklärte dort den Studenten, was ein Gesetz (eine lex) sei:
„Gesetz (lex) ist, was das Volk (der populus) befiehlt und beschließt. Ein Plebiszit
(plebiscitum) ist, was die plebs befiehlt und beschließt. Die plebs aber unterscheidet sich vom populus insofern, als mit dem Terminus populus die Gesamtheit aller Bürger bezeichnet wird, und da zählen die Patrizier dazu. Mit dem
Terminus plebs aber werden die Bürger ohne die Patrizier bezeichnet; daher
sagten die Patrizier früher, dass sie an die Plebiszite nicht gebunden seien,
zumal sie ja ohne ihren Einfluss entstanden seien; später aber wurde die Lex
Hortensia eingebracht, durch die festgesetzt wurde, dass das gesamte Volk (der
gesamte populus) an die Plebiszite gebunden sei. Auf diese Weise wurden die
Plebiszite den Gesetzen gleichgestellt.“ (Gaius inst. 1,3)
Von der durch die Lex Hortensia gewährleisteten Möglichkeit wurde in den
folgenden Jahrhunderten reger Gebrauch gemacht. Dadurch wurde den
Volkstribunen, die das Gesetzgebungsverfahren in der plebs leiteten und
damit für das Zustandekommen der Plebiszite erst die Voraussetzung
schufen, automatisch eine zentrale Position in der politischen Entscheidungsfindung eingeräumt.
3.
Die Funktionsweise der Republik
Im 3. Jh. v.Chr. waren die politischen Kräfte im römischen Staat soweit
austariert, dass die politischen Entscheidungsprozesse durch ein weitgehend stabiles Regelwerk ohne größere Komplikationen vonstattengehen
konnten. Zwar besaß der römische Staat keine schriftlich fixierte Basis
seiner Funktionen und Machtsektoren, trotzdem entspricht es wissenschaftlicher Konvention, von einer Verfassung der römischen Republik zu
sprechen. Damit ist schlichtweg die Grundordnung und das Normengefüge
gemeint, auf denen der römische Staat fußt.
Zu den großen Bewunderern der römischen Verfassung zählte Polybios
(vgl. o. S. 10), der sein Urteil vor dem Hintergrund der griechischen
Staatstheorie fällte. Demnach unterschied man drei Verfassungstypen: den
monarchischen (die Herrschaft eines einzelnen, also eines Königs), den
aristokratischen (wörtlich: die Herrschaft der Besten, also weniger, be-
33
Verfassungsbegriff
Verfassungstypen nach
Polybios
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