Zusatzmerkblatt - Tierarztpraxen/Tierkliniken

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Zusatzmerkblatt
„Werdende und stillende Mütter in Tierarztpraxen und
Tierkliniken“
Dieses Merkblatt soll Arbeitgebern und Arbeitnehmerinnen sowie den Personalvertretungen
helfen, spezifische Gefährdungen werdender und stillender Mütter, die ihre Tätigkeit in
Tierarztpraxen und Tierkliniken ausüben, zutreffend zu beurteilen und die erforderlichen
Schutzmaßnahmen sowie Beschäftigungsverbote bzw. -beschränkungen ausreichend zu beachten.
Gesetzliche Grundlagen:
1.
2.
3.
4.
Mutterschutzgesetz (MuSchG)
Mutterschutzrichtlinienverordnung (MuSchRiV)
Biostoffverordnung (BioStoffV)
Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)
Pflichten des Arbeitgebers:
Neben der Mitteilungspflicht (siehe allgem. Merkblatt) ist der Arbeitgeber verpflichtet, den
Arbeitsplatz der werdenden und stillenden Mutter, -ggf. unter Hinzuziehen des Betriebsarztesunter besonderer Berücksichtigung folgender Bestimmungen zu überprüfen:
•
•
•
•
§2 MuSchG –Gestaltung des Arbeitsplatzes
§§ 3,4 und 6 MuSchG – Beschäftigungsverbote
§ 8 MuSchG – Mehrarbeit, Nacht- und Sonntagsarbeit
MuSchRiV, wobei in die Beurteilung der Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene
mit einbezogen werden muss
Üben Beschäftigte in Tierarztpraxen und Tierkliniken Tätigkeiten aus, bei denen eine
Infektionsgefährdung durch Erreger auftreten kann, die eine mehr oder weniger schwere
Krankheit beim Menschen hervorrufen können, ist eine Zuordnung zu den Schutzstufen 2 bis 4
nach den Technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA) analog der TRBA 250
vorzunehmen
Mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 2 bis 4 dürfen werdende Mütter nicht arbeiten,
soweit bekannt ist, dass diese Arbeitsstoffe oder durch sie im Krankheitsfall bedingte
therapeutische Maßnahmen die Gesundheit der schwangeren Arbeitnehmerin und des
ungeborenen Kindes gefährden (MuSchRiV Anl. 1 Abs. A Nr. 2). Zu diesen biologischen
Arbeitsstoffen zählen z. B. folgende Erreger:
Stand März 2007
Erreger
Bakterien
Borrelia burgdorferi
Vorkommen
Übertragungsweg
Erkrankung
Zecken
parenteral
Lyme-Disease
Brucella species
Rinder, Schafe,
Ziegen, Schweine,
Nagetiere, Hunde
dermal (Kontakt mit Blut
und Körperflüssigkeiten mit
Hautwunden), oral, aerogen
Brucellose
Campylobacter jejuni Rinder, Geflügel,
Hunde
Campylobacter fetus Rinder, Schweine
oral
Chlamydia psittaci
Vögel
aerogen
Gastroenteritis,
Sepsis
Sepsis bei
Abwehrschwäche
Psittakose
Clostridium tetani
Stuhl vieler Haustiere, Schmutz
Paarhufer( Schafe,
Ziege, Rinder,
Wildtiere)
Zecken
Rinder
parenteral
Tetanus
aerogen (Kot, Urin,
Plazenta, Milch)
Q-Fieber
parenteral
Oral (Kot)
Ehrlichiose
Diarrhoeen, HUS,
TTP
dermal (Urin), oral
Leptospirose
oral
Salmonellose,
Typhus
Oral, Schmutz-und
Schmierinfektion
Yersiniose
Coxiella burnetii
Ehrlichia species
Escherichia Coli
(EPEC, ETEC, EIEC,
EHEC)
Leptospira species
Ratten, Rinder,
Hunde, Schweine
Salmonella species
Haustiere, Nutztiere, Amphibien,
Reptilien
Yersinia
Säugetiere
enterocolitica
(besonders
Schweine)
Viren
Aphthovirus
Kontakt
Paarhufer
Aerogen,
Kontakt
Maul- und Klauenseuche
FSME-Virus
Zecken in
Endemiegebieten
parenteral
Frühsommermeningoencephalitis
Rabies- Virus
Wildtiere, freilaufende
Haustiere
Kälber, Schweine
parenteral
Tollwut
Oral (Kot)
Gastroenteritis
Rota-Virus
Stand März 2007
Pilze
Aspergillus species (der
Risikogruppe 2)
Intensivtierhaltung
Parasiten
Ascaris suum
Echinococcus multilocularis,
cysticus
Sarcocystis species
Schwein
Hunde, Katzen,
Füchse
Rinder, Schweine
Taenia species
Rinder, Schweine
aerogen
Oral(Kot)
Oral
(Kot)
Oral
(Kot)
Aspergillose, Aspergillom,
Asthma
Oral (Kot)
Echinococ-cose
Sarcocystose
Bandwurm
Nicht beschäftigt werden dürfen werdende und stillende Mütter mit Stoffen, Zubereitungen oder
Erzeugnissen, die erfahrungsgemäß Krankheitserreger übertragen können, wenn sie den
Krankheitserregern ausgesetzt sind (Art. 1 § 5 Abs. 1 Nr. 2 MuSchRiV). Krankheitserreger
können - möglicherweise noch unerkannt - vorhanden sein in:
- Blut und Blutprodukten,
- Plasma und Serum,
- Exsudaten (z. B. Eiter),
- Speichel, Tränenflüssigkeiten, serösen Körperflüssigkeiten,
- Urin und Stuhl
Bei bestimmungsgemäßem Umgang mit diesen Stoffen oder damit benetzten Instrumenten,
Geräten oder Oberflächen kann die werdende Mutter dann weiter beschäftigt werden, wenn
ausreichende Schutzmaßnahmen getroffen wurden. Als ausreichende Schutzmaßnahme gelten z.
B. die Arbeit mit geschlossenen Systemen, geeignete Schutzhandschuhe, Schutzbrillen usw.
Werdende und stillende Mütter dürfen nicht mit schneidenden oder stechenden Gegenständen,
wie z. B. Skalpellen oder Injektionsnadeln, die mit Blut, Serum, Sekreten oder Exkreten
kontaminiert sind, umgehen. Handschuhe reichen als Schutzmaßnahme gegen ein
Verletzungsrisiko nicht aus.
Unzulässig ist somit die Beschäftigung werdender oder stillender Mütter z. B.
- mit der Blutabnahme,
- mit Tätigkeiten im Labor, bei denen das Risiko des Kontaktes mit Blut besteht,
- in der Sterilisation auf der unsauberen Seite,
- bei Operationen,
- mit dem Verabreichen von Injektionen.
Die werdenden und stillenden Mütter dürfen keinen Kontakt zu Tieren haben, von denen die
Gefahr einer aerogenen Infektion ausgeht (z. B. mit Vögeln, Schafen, Ziegen oder mit
atemwegsinfizierten Tieren, bei denen die Gefahr einer Übertragung auf den Menschen besteht).
Stand März 2007
Prophylaxe vor Eintritt in die Schwangerschaft
Eine möglichst frühzeitige Prophylaxe vor Infektionskrankheiten ist der beste Schutz für die
Mutter und das ungeborene Kind sowie unter Kosten- und Organisationsaspekten die günstigste
Lösung für den Arbeitgeber.
Bei erhöhter Infektionsgefährdung hat der Arbeitgeber nach § 15 Abs. 1, 4 BioStoffV eine
arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung sowie Beratung und eine prophylaktische Impfung
anzubieten. Kommt es bei einer Beschäftigten ohne ausreichende Immunität zu einer
Schwangerschaft, so ist die Freistellung dieser Mitarbeiterin von allen risikobehafteten
Tätigkeiten die einzig mögliche Alternative. Derartige nach dem Gesetz zwingende
Beschäftigungsverbote verursachen dem Arbeitgeber neben organisatorischen Problemen
vermeidbare Kosten.
Im Rahmen der Arbeitsmedizinischen
Immunitätslage
gegenüber
besonders
Vorsorgeuntersuchung wird empfohlen, die
relevanten
Krankheitserregern
festzustellen.
Bei nicht ausreichender Immunität empfiehlt sich - soweit dies unter Berücksichtigung anderer
medizinischer Aspekte möglich ist - eine Impfung vor Eintritt einer Schwangerschaft. Von
Impfungen während der Schwangerschaft sollte generell abgesehen werden.
In jedem Fall müssen Impfungen gegen FSME, bei Tollwutgefährdung auch gegen das
Tollwutvirus angeboten werden. Eine Impfung gegen Tetanus wird zusätzlich empfohlen.
Unfallgefahr
Werdende und stillende Mütter dürfen nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, bei denen sie einer
erhöhten Unfallgefahr ausgesetzt sind. Eine erhöhte Unfallgefahr ist z. B. gegeben bei rektalen
Untersuchungen von Großtieren, Geburtshilfe bzw. Bissen von Tieren.
Gentechnische Laboratorien
Werdende oder stillende Mütter dürfen keinen Umgang mit Versuchstieren haben, insbesondere
keine mikrobiologischen oder toxikologischen Tierversuche durchführen. Nicht infizierte
spezifisch pathogenfreie Tiere (SPF-Tiere) dürfen versorgt werden.
Weiterhin dürfen werdende oder stillende Mütter nicht mit der Bearbeitung unfixierter Präparate
aus tierischen Organen beschäftigt werden.
Die Züchtung von Normal- und Tumorzellen, sowie deren Haltung kann von werdenden oder
stillenden Müttern durchgeführt werden, sofern diese Zellen keine menschenpathogenen Viren
enthalten.
Stand März 2007
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