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Veterinärdienst
Service vétérinaire
Amt für Landwirtschaft
und Natur des Kantons Bern
Office de l’agriculture et de la
nature du canton de Berne
Unterschied zwischen Kurzstand und Mittellangstand
Beim Kurzstand können die Tiere beim Aufstehen den Kopfschwung geradeaus über die Krippe
machen. Deshalb darf die tierseitige Wand der Krippe nicht höher als 32 cm sein. Diese Höhe
umfasst alle festen Bestandteile. So gehört z.B. das Rohr bei der Gukomat-Anbindung zur
Krippwand.
Beim Mittellangstand müssen die Tiere den Kopfschwung beim Aufstehen seitlich vor der Krippe
machen. Es gibt keine Vorschrift in Bezug auf die Höhe der tierseitigen Krippwand. Krippen mit
einer tierseitigen Wand über 32 cm gelten grundsätzlich als mittellangstand. Das Läger gilt auch
als Mittellangstand wenn es eine Kurzstandkrippe hat, welche mit einem fixen Absperrgitter versehen ist. Hierzu sind insbesondere die sog. Comtoise-Aufstallungen zu erwähnen, die nicht bewilligt sind.
Als Kurzstand gelten nur Läger, bei denen die
Tiere ungehindert aufstehen können, wie links
dargestellt. Dazu gehört, dass die tierseitige
Wand der Krippe nicht höher als 32 cm hat und
dass zwischen tierseitigem Kripprand und tennseitiger Krippwand genügend Abstand vorhanden
ist.
Bei Krippen, welche am 01.09.2008 bestanden,
kann es sein, dass bis anhin eine um wenige cm
höhere tierseitige Krippwand akzeptiert wurde.
Solange die Krippe nicht geändert wird, kann dies
weiterhin akzeptiert werden. Wenn die Krippe
sonst einer Kurzstandkrippe entspricht und die
tierseitige Krippwand leicht höher als 32 cm ist,
sollte beim Veterinärdienst vor einer Anpassung
angefragt werden, wie diese Abweichung zu beurteilen ist.
Werden Änderungen an der Krippe vorgenommen, gilt diese als neu eingerichtet. In diesem
Fall sind folgende Anforderungen einzuhalten:
•
Tierseitige Krippwand:
o
Höhe höchstens 32 cm
o
Dicke höchstens 15 cm
•
Höhe des Krippenbodens übe Lägerniveau
mindestens 10 cm
•
Freiraum zwischen tierseitigem Rand und
tennseitiger Wand der Krippe mindestens
60 cm (gemessen 20 cm über Lägerniveau
•
Boden der Krippe an keiner Stelle tiefer als
im Abstand von 40 cm vom tierseitigen
Kripprand.
710-73/V150326
Herrengasse 1
3011 Bern
Telefon: 031 633 52 70
Telefax: 031 633 52 65
[email protected]
www.be.ch/veterinaerwesen
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