Entscheidung NPD-Verbot - Prof. Dr. Christoph Möllers

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PD Dr. Graf Kielmansegg
SS 2012
Kolloquium
Leitentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts
BVerfGE 107, 339 „NPD-Verbot“
Anfang 2001 beantragten die Bundesregierung, der Bundestag und der
Bundesrat beim BVerfG ein Verbot der NPD. Zur Begründung führten sie an,
dass die Partei in ihrem Gesamtbild nationalsozialistisch, antisemitisch,
rassistisch und antidemokratisch geprägt sei und die parlamentarische
Demokratie durch eine „Volksherrschaft“ der „nationalen Eliten“ ersetzen
wolle.
Im Laufe des Verfahrens stellte sich heraus, dass die NPD durch V-Leute des
Verfassungsschutzes beobachtet wurde. So befanden sich in den einzelnen
Landesvorständen der Partei jeweils ein bis zwei V-Leute, bis zum Januar 2002
auch im Bundesvorstand. Einige der Äußerungen, auf die sich die
Verbotsanträge stützten, stammten von solchen V-Leuten, überwiegend
allerdings vor der Zeit ihrer Anwerbung oder nach ihrer „Abschaltung“. Die
Verfassungsschutzämter legten dar, dass diese V-Leute das Erscheinungsbild
der NPD weder entscheidend bestimmt hätten noch vom Verfassungsschutz
zur Steuerung oder Manipulation der Partei eingesetzt worden seien, sondern
nur zur Informationsgewinnung.
Die NPD beantragte daraufhin die Einstellung des Verfahrens.
PD Dr. Sebastian Graf Kielmansegg
(LS Prof. Dr. Christoph Möllers)
SS 2012
Kolloquium:
Leitentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts
BVerfGE 107, 339
„NPD-Verbot“
03.06.2012
Kielmansegg: Leitentscheidungen des BVerfG
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I. Kontext
1. Parteien und wehrhafte Demokratie
Art 21 GG
(1) Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit.
Ihre Gründung ist frei. Ihre innere Ordnung muß demokratischen Grundsätzen
entsprechen. Sie müssen über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel
sowie über ihr Vermögen öffentlich Rechenschaft geben.
(2) Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger
darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu
beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik
Deutschland zu gefährden, sind verfassungswidrig. Über die Frage der
Verfassungswidrigkeit entscheidet das Bundesverfassungsgericht.
(3) Das Nähere regeln Bundesgesetze.
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Kielmansegg: Leitentscheidungen des BVerfG
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2. Verfahren
§ 45 BVerfGG
Das Bundesverfassungsgericht gibt dem
Vertretungsberechtigten (§ 44) Gelegenheit zur
Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist und
beschließt dann, ob der Antrag als unzulässig oder als
nicht hinreichend begründet zurückzuweisen oder ob
die Verhandlung durchzuführen ist.
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Kielmansegg: Leitentscheidungen des BVerfG
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§ 15 Abs. 4 BVerfGG
Im Verfahren gemäß § 13 Nr. 1, 2, 4 und 9 bedarf es
zu
einer
dem
Antragsgegner
nachteiligen
Entscheidung in jedem Fall einer Mehrheit von zwei
Dritteln der Mitglieder des Senats. Im übrigen
entscheidet die Mehrheit der an der Entscheidung
mitwirkenden Mitglieder des Senats, soweit nicht das
Gesetz etwas anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit
kann ein Verstoß gegen das Grundgesetz oder sonstiges
Bundesrecht nicht festgestellt werden.
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Kielmansegg: Leitentscheidungen des BVerfG
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II. Geheimdienstliche Beobachtung und
Verfahrenshindernisse
1. Grenzen zulässiger Infiltration
Staatsfreiheit der Partei
Zurechenbarkeit des belastenden Materials
Grundsatz des fairen Verfahrens
Durch Einsatz von V-Leuten im Parteivorstand
verletzt?
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2. Prozessuale Folgen
Voraussetzungen eines Verfahrenshindernisses aus
Sicht der Sperrminorität:
Verfassungsverstoß von erheblichem Gewicht
ein nicht behebbarer rechtsstaatlicher Schaden für die
Durchführung des Verfahrens
Fortsetzung des Verfahrens daher auch nach Abwägung mt
den staatlichen Schutzinteressen rechtsstaatlich nicht
hinnehmbar
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Voraussetzungen eines Verfahrenshindernisses
aus Sicht des Mehrheitsvotums:
nur wenn
Erreichung des Verfahrensziels unmöglich oder
Unerträglicher Widerspruch zu rechtsstaatlichem
Gewinn
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