Vorlesung Internetrecht 2011-2012

Werbung
internetrecht
Wintersemester 2011/2012
Dr. Cornelius Renner
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
INHALTE
Wettbewerbswidrige Inhalte - Rechtsbruch
BGH GRUR 2008, 84 - Versandkosten
•
Gegen die Preisangabenverordnung (PAngV) wird bei Internetangeboten nicht
bereits dann verstoßen, wenn auf einer Internetseite neben der Abbildung
einer Ware nur deren Preis genannt wird und nicht schon auf derselben
Internetseite darauf hingewiesen wird, dass der Preis die Umsatzsteuer enthält
und zusätzlich zu dem Preis Liefer- und Versandkosten anfallen. Den
Verbrauchern ist bekannt, dass im Versandhandel neben dem Endpreis
üblicherweise Liefer- und Versandkosten anfallen; sie gehen auch als
selbstverständlich davon aus, dass die angegebenen Preise die Umsatzsteuer
enthalten. Es kann deshalb genügen, wenn die durch §?1 Abs. 2 PAngV
geforderten Angaben jedenfalls alsbald sowie leicht erkennbar und gut
wahrnehmbar auf einer gesonderten Internetseite gemacht werden, die noch
vor Einleitung des Bestellvorgangs notwendig aufgerufen werden muss.
INHALTE
Wettbewerbswidrige Inhalte - Rechtsbruch
BGH, Urt. v. 16. 7. 09 - I ZR 140/07 - Versandkosten bei Froogle (BeckRS)
•
Bei einer Werbung für Waren in Preisvergleichslisten einer Preissuchmaschine
dürfen die zum Kaufpreis hinzukommenden Versandkosten nicht erst auf der
eigenen Internetseite des Werbenden genannt werden, die mit dem Anklicken
der Warenabbildung oder des Produktnamens erreicht werden kann.
Andernfalls liegt ein Verstoß gegen § 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 1 Abs. 2 S. 1 Nr.
2 , Abs. 6 PAngV.
INHALTE
Wettbewerbswidrige Inhalte - Rechtsbruch
OLG Hamm MMR 2009, 850
•
Enthält das Onlineangebot eines Händlers zwar zutreffende Hinweise auf die
Form des verbraucherrechtlichen Widerrufsrechts, findet sich jedoch in den
AGB der Hinweis auf eine Telefonnummer, an die der Widerruf zu richten sei,
so ist dies wettbewerbswidrig, da der Verbraucher hieraus entnimmt, dass der
Widerruf auch telefonisch erklärt werden kann.
INHALTE
Widerrufsbelehrung
Widerrufsrecht
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von
Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) oder - wenn Ihnen die Sache vor
Fristablauf überlassen wird – auch durch Rücksendung der Sache widerrufen.
Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht vor
Eingang der Ware beim Empfänger (bei der wiederkehrenden Lieferung
gleichartiger Waren nicht vor Eingang der ersten Teillieferung) und auch nicht vor
Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Artikel 246 § 2 in Verbindung mit
§ 1 Absatz 1 und 2 EGBGB sowie unserer Pflichten gemäß § 312g Absatz 1
Satz 1 BGB in Verbindung mit Artikel 246 § 3 EGBGB. Zur Wahrung der
Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder der Sache.
Der Widerruf ist zu richten an:
...
Widerrufsfolgen
...
Ende der Widerrufsbelehrung
INHALTE
Wettbewerbswidrige Inhalte - Rechtsbruch - Heilmittelwerberecht
BGH MMR 2006, 461
•
Der Werbende kann das Verbreitungsgebiet der Werbung im Internet durch
einen sog. Disclaimer einschränken, indem er ankündigt, Adressaten in einem
bestimmten Land nicht zu beliefern. Um wirksam zu sein, muss ein Disclaimer
eindeutig gestaltet und auf Grund seiner Aufmachung als ernst gemeint
aufzufassen sein und vom Werbenden auch tatsächlich beachtet werden.
•
Den Einschränkungen des innerstaatlichen Rechts unterliegen nach § 4 Abs. 5
Satz 1 Nr. 3 TDG Diensteanbieter, die in einem anderen Staat der EU
geschäftsansässig sind, wenn sie im Inland für ein nicht zugelassenes
Arzneimittel werben. Auch die Frage des Vertriebsverbots für nicht
zugelassene Arzneimittel in Deutschland richtet sich nach inländischem Recht.
INHALTE
Wettbewerbswidrige Inhalte - E-Mail-Marketing
§ 7 Unzumutbare Belästigungen
(1) Eine geschäftliche Handlung, durch die ein Marktteilnehmer in unzumutbarer
Weise belästigt wird, ist unzulässig. Dies gilt insbesondere für Werbung, obwohl
erkennbar ist, dass der angesprochene Marktteilnehmer diese Werbung nicht
wünscht.
(2) Eine unzumutbare Belästigung ist stets anzunehmen (...)
3.
bei Werbung unter Verwendung einer automatischen Anrufmaschine,
eines Faxgerätes oder elektronischer Post, ohne dass eine vorherige
ausdrückliche Einwilligung des Adressaten vorliegt, oder
INHALTE
Wettbewerbswidrige Inhalte - E-Mail-Marketing
BGH, Urt. v. 10.12.2009 - I ZR 201/07 (BeckRS)
•
Nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG a.F. kann E-Mail-Werbung (hier: gegenüber
Gewerbetreibenden) nur durch ein ausdrückliches oder konkludentes
Einverständnis gerechtfertigt sein. Ein nur mutmaßliches Einverständnis
genügt nicht.
•
Die Angabe einer E-Mail-Kontaktmöglichkeit (E-Mail-Adresse) auf der
Website kann nicht als konkludente Einwilligung in E-Mail-Werbung
gewertet werden. Dies gilt auch bei Homepages von Gewerbetreibenden
bzw. Unternehmern.
INHALTE
Wettbewerbswidrige Inhalte - Trennungsgebot
LG Berlin MMR 2005, 778
•
Ein Verstoß des Anbieters im Internet, Werbung klar als solche erkennbar
zu machen, bedeutet einen Vorsprung durch Rechtsbruch und stellt
zugleich einen Wettbewerbsverstoß dar.
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Ein Hyperlink, der aus einem redaktionellen Zusammenhang auf eine
Werbeseite führt, muss so gestaltet sein, dass dem Nutzer irgendwie
erkennbar wird, dass auf eine Werbung verwiesen wird; fehlt es daran, liegt
ein Verstoß gegen den Trennungsgrundsatz vor. Ist dieser Link genau so
gestaltet wie Hinweise zu redaktionellen Seiten, kann selbst bei einer - im
Internet gebotenen - großzügigen Betrachtung nicht mehr davon
ausgegangen werden, dass dem Nutzer ein klar erkennbarer Hinweis auf
den werbenden Inhalt der Seite erteilt wird, auf die er weitergeleitet wird.
INHALTE
Wettbewerbswidrige Inhalte - Trennungsgebot
KG MMR 2006, 680
•
Ein Link, der aus einem redaktionellen Zusammenhang auf eine
Werbeseite führt, muss so gestaltet sein, dass dem Nutzer klar erkennbar
ist, dass auf eine Werbeseite verwiesen wird.
•
Der Hinweis „Sonderveröffentlichung” am oberen Rand ist nicht geeignet,
eine Schleichwerbung auszuschließen.
INHALTE
Wettbewerbswidrige Inhalte - Links
BGH MMR 2003, 719 - Paperboy
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Ein Internetsuchdienst, der Informationsangebote, insb. Presseartikel,
auswertet, die vom Berechtigten öffentlich zugänglich gemacht worden
sind, handelt grds. nicht wettbewerbswidrig, wenn er Nutzern unter Angabe
von Kurzinformationen über die einzelnen Angebote durch Deep-Links den
unmittelbaren Zugriff auf die nachgewiesenen Angebote ermöglicht und die
Nutzer so an den Startseiten der Internetauftritte, unter denen diese
zugänglich gemacht sind, vorbeiführt. Dies gilt auch dann, wenn dies dem
Interesse des Informationsanbieters widerspricht, dadurch
Werbeeinnahmen zu erzielen, dass Nutzer, die Artikel über die Startseiten
aufrufen, zunächst der dort aufgezeigten Werbung begegnen. Die Tätigkeit
von Suchdiensten und deren Einsatz von Hyperlinks ist
wettbewerbsrechtlich zumindest dann grds. hinzunehmen, wenn diese
lediglich den Abruf vom Berechtigten öffentlich zugänglich gemachter
Informationsangebote ohne Umgehung technischer Schutzmaßnahmen für
Nutzer erleichtern.
INHALTE
Wettbewerbswidrige Inhalte
BGH NJW 2004, 3032 - Werbeblocker
•
Zwischen einem (privaten) Fernsehsendeunternehmen und einem
Unternehmen, das ein zum Anschluss an den Fernseher oder
Videorekorder bestimmtes Gerät produziert und vertreibt, mit dem
Werbeinseln aus dem laufenden Programm automatisch ausgeblendet
werden können (Werbeblocker), besteht ein konkretes
Wettbewerbsverhältnis.
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Die Werbung und der Vertrieb eines Werbeblockers und die Ausstrahlung
von Befehlssignalen für diesen verstoßen auch unter Berücksichtigung des
verfassungsrechtlichen Schutzes, den das Fernsehsendeunternehmen aus
Art. 5 und 12 GG genießt, weder unter dem Gesichtspunkt einer
produktbezogenen Behinderung noch wegen Werbebehinderung gegen § 1
UWG und stellen auch keine nach dieser Bestimmung unzulässige
allgemeine Marktbehinderung dar.
Gilt auch für Pop-Up-Blocker
INHALTE
Abmahnmissbrauch
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Mehrfachverfolgung
Anzahl der Abmahnungen gegenüber verschiedenen
Wettbewerbern
Gebührenerzielungsinteresse/Belastung mit Kosten
Behinderung
"Verkauf" des Anspruchs
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Vgl. Renner, HFR 10-2009, www.humboldt-forum-recht.de
INHALTE
Rechtsfolgen der Verletzung
• Unterlassung/Beseitigung
• Auskunft und Rechnungslegung
‣ Anspruch gegenüber dem Verletzer
‣ Anspruch gegenüber Dritten
• Schadensersatz
‣ Berechnung: fiktive Lizenzgebühr bei Stadtplanfällen
• Kostenerstattung
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